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IASB-Sitzung 15. - 18. April 2008, London
Dienstag, 15. April 2008 (nur nachmittags)
Der Zweck dieser Sitzung lag darin, die Ansichten des Boards dazu zu
erfragen, dem jährlichen Verbesserungsprojekt 2008 eine Änderung
hinzuzufügen, die der Anwendung der Ausnahmeregelung bezüglich des
Anwendungsbereichs in IAS 39.2(g) gilt, nach der aus dem
Anwendungsbereich von IAS 39
Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung diejenigen Verträge
auszunehmen sind, die einer Vereinbarung zwischen einem Erwerber und
einem erworbenen Unternehmen in einem Unternehmenszusammenschluss
gelten, das erworbene Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt zu
erwerben oder zu veräußern. Die erhobene Frage lautete, ob dies nur auf
bindende Verträge zutreffe (Termingeschäfte) oder ob dies auch
allgemeiner gelte und in einem Analogschluss angewendet werden könnte.
Ursprünglich war diese Frage an IFRIC weitergereicht worden gemeinsam
mit der Frage, ob IAS 39.2(g) auch im Analogverfahren auf ähnliche
Geschäftsvorfälle angewendet werden könne (beispielsweise Verträge mit
einem assoziierten Unternehmen). IFRIC kam zu dem Schluss, dass der
Standard uneindeutig sei, was zu Abweichungen in der Praxis führen
könne.
Der Stab stellte eine Analyse des Umfangs der Ausnahme für drei Arten
von Finanzinstrumenten in Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses
vor:
- Bindende Verträge (wie beispielsweise Termingeschäfte), die
Beherrschung während des Zeitraumes darstellen, der notwendig ist,
um einen Unternehmenszusammenschluss abzuschließen.
- Gegenwärtig ausübbare Optionsverträge über den Erwerb von
Anteilen an einem anderen Unternehmen, deren Ausübung in einer
Transaktion münden würden, auf die IFRS 3 anzuwenden wäre.
- Gegenwärtig nicht ausübbare Optionsverträge über den Erwerb von
Anteilen an einem anderen Unternehmen.
Bezüglich Termingeschäften kam der Stab zu dem Schluss, dass die
Ausnahmeregelung bezüglich des Anwendungsbereichs anzuwenden ist.
Bezüglich gegenwärtig ausübbarer Optionen hielt der Stab fest, dass in
IAS 39 mit Paragraph 2(a) eine andere Ausnahmeregelung bezüglich des
Anwendungsbereichs enthalten sei, die Paragraph 2(g) vorangehe.
Schließlich kam der Stab zu dem Schluss, dass Paragraph 2(g) auf
gegenwärtig nicht ausübbare Optionsverträge nicht anwendbar sei.
Der Board erörterte den Sachverhalt nur kurz. Ein Boardmitglied wies
darauf hin, dass der Board solche Verträge ursprünglich ausgeschlossen
habe, weil es zwischen der Vereinbarung und dem Abschluss eines
Unternehmenszusammenschlusses einen gewissen Zeitraum geben könne.
Einige Boardmitglieder schlugen Formulierungsänderungen vor. Der Board
stimmte dem Vorschlag des Stabs unter Vorbehalt von
Formulierungsänderungen zu.
Der Stab fragte dann den Board, ob er mit der Empfehlung des Stabs
übereinstimme, dass Paragraph 2(g) nicht in einem Analogschluss auf
ähnliche Sachverhalte angewendet werden könne. Der Board stimmte dem zu.
Darüber hinaus bestätigte der Board, dass diese Änderung Teil des
jährlichen Verbesserungsprojekts 2008 sein solle.
Auf der Sitzung des Boards im März hatte der Stab dem Board eine
vorläufige Durchsicht der Stellungnahmen zu Änderung an
IAS 39 vorgetragen, die sich darum
dreht, welche Risiken abgesichert werden können und welche als
Grundgeschäft designiert werden können. Auf der Sitzung wurden keine
Entscheidungen getroffen. Der Zweck dieser Sitzung lag darin, mögliche
Wege vorwärts vorzustellen sowie eine Empfehlung des Stabs
auszusprechen.
Der Stab stellte drei mögliche Wege vorwärts vor, wobei es bei einem
Ansatz weitere Möglichkeiten gab:
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Ansatz A: Man wartet auf
die Reaktionen auf das Diskussionspapier zur Reduzierung der
Komplexität in der Berichterstattung über Finanzinstrumente,
bevor man entscheidet, was, wenn überhaupt, zu
Sicherungsbeziehungen zu tun ist. |
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Ansatz B: Man nimmt eine
kurzfristige Änderung auf Grundlage des regelbasierten Ansatzes
im Entwurf vor.
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Ansatz B1: Man
nimmt eine kurzfristige Änderung von IAS 39 vor, die nur
Sachverhalten gilt, bei denen in der Praxis Abweichungen
auftreten. |
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Ansatz B2: Man
nimmt eine Änderung vor, die auf dem Anwendungsbereich
des Entwurfs basiert (finanzielle Grundgeschäfte). |
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Ansatz B3: Mann
nimmt eine kurzfristige Änderung auf Grundlage des
Entwurfs vor aber weitet den Anwendungsbereich auf nicht
finanzielle Grundgeschäfte aus. |
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Ansatz C: Man nimmt eine
kurzfristige Änderung vor aber entwickelt einen
prinzipienbasierten Ansatz, um finanzielle (und möglicherweise
nicht finanzielle) Grundgeschäfte zu adressieren. |
Der Stab empfahl Ansatz B1, also Verwendung des Entwurfs, um die
Sachverhalte zu adressieren, bei denen in der Praxis Abweichungen
auftreten.
Der Vorsitzende fragte, ob es sinnvoll sei, den Entwurf
aufzuschieben, um das Ergebnis des Projekts des FASB zur Vereinfachung
der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen abzuwarten. Ein Boardmitglied
wies darauf hin, dass auf den Abschluss des FASB-Projekts zu warten
gleichbedeutend wäre mit dem Akzeptieren von Ansätzen, die der Board
nicht für angemessen halte. Der Stab wies darauf hin, dass der Ansatz B1
dazu führen könne, dass weitere Anfragen zu ähnlichen Sachverhalten bei
IFRIC eingereicht würden.
Der Board kam überein, mit Ansatz B1 fortzufahren.
Mittwoch, 16. April 2008
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Öffentliche Sitzung mit Vertretern der Europäische Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung
(European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) und
europäischer Standardsetzer |
Diese Sitzung war das offizielle halbjährliche Treffen zwischen dem
IASB und den Hauptstandardsetzern der Europäischen Union. Die Sitzung
gab europäischen Organen die Gelegenheit, ihre Bedenken dem IASB
vorzubringen, Fortschritte der Initiativen auf EU-Ebene vorzutragen und
Informationen auszutauschen.
Aktivitäten der Initiative zu proaktiven Rechnungslegungsaktivitäten in Europa (Pro-active
Accounting Activities in Europe, PAAinE)
Verschiedenen europäische Vertreter sprachen über die derzeitigen
Initiativen von PAAinE und wiesen auf die kürzlich erfolgten
Veröffentlichung zweier Diskussionspapiere hin: Eins zur Abgrenzung von
Eigen- und Fremdkapital und eins zur Rechnungslegung von Pensionen. Sie
wiesen auch darauf hin, das später in diesem Jahr ein Diskussionspapier
erscheinen würde, das sich Aspekten des IASB-Projekts zur Darstellung
des Abschlusses widmen werde (Phase II). Darüber hinaus unterzieht der
französische Standardsetzer die Arbeitsdefinition eines Vermögenswertes,
die vom IASB und dem FASB in Phase B des Projekts zum Rahmenkonzept
entwickelt wurde, einem „Härtetest“. Der Vorsitzende von EFRAG hob
hervor, dass zwar immer ein nationaler Standardsetzer führend beim
Entwurf eines Diskussionspapiers sei und von den anderen Standardsetzer
unterstützt würde, dass aber viele andere Standardsetzer (auch zum Teil
außerhalb Europas) die Ergebnisse prüfen und Stellung dazu nehmen
würden. Er wies auch darauf hin, dass PAAinE integraler Bestandteil der
Einbindung der berufsständischen Rechnungsleger und anderer in Europa zu
einem frühen Zeitpunkt in die IASB-Projekte sei. Daher sei PAAinE eine
Möglichkeit, dem IASB strukturierte Informationen auf eine konstruktive
Art und Weise zur Kenntnis zu bringen.
Arbeitsabkommen zwischen IASB und FASB (Memorandum of
Understanding)
Auf Einladung des Vorsitzen von EFRAG stellte der IASB-Vorsitzende
Sir David Tweedie die Gründe für eine mögliche Änderung des
Arbeitsabkommens zwischen IASB und FASB von 2006 vor, die auf der
gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB am 21. April 2008 erörtert werden
sollen.
Verschiedene europäische Vertreter nahmen zu Kenntnis, das das von
Mitgliedern der Stäbe und einer Arbeitsgruppe von Boardmitgliedern
beider Boards erarbeitete Konzeptpapier bis jetzt noch von keinem der
Boards erörtert worden ist, und boten an, mit dem IASB auf alle
notwendigen Art und Weisen zusammenzuarbeiten, um den IASB effektiver zu
machen. Sie wiesen auch auf Themen hin, die aus europäischer Sicht eine
höhere Priorität haben. Insbesondere Versicherungen und Leasinggeschäfte
sind in Europa von hoher Priorität (obwohl Versicherungen nicht im
Arbeitsabkommen enthalten sind). Der rasche Abschluss der Abgrenzung von
Eigen- und Fremdkapital wurde als nicht so dringend angesehen (im
Konzeptpapier wird dies als eine Voraussetzung für die Einführung von
IFRS in den Vereinigten Staaten dargestellt). Außerdem gaben die
europäischen Vertreter der Hoffnung Ausdruck, das Diskussionspapiere zu
allen verbleibenden Kapiteln des Rahmenkonzepts des IASB bis 2009
veröffentlicht würden.
Derzeitige Finanzmarktsituation
Der Rahmen dieser Diskussion war die Frage „Wie beabsichtigt der
IASB, auf die Finanzmarktkrise zu reagieren, und wie können EFRAG und die
nationalen Standardsetzer dabei helfen?“
Alle Anwesenden erkannten an, dass der IASB von (oft zueinander in
Widerspruch stehenden) Aufforderungen verschiedener internationaler
Gremien bombardiert wird, die ein Tätigwerden des IASB betreffen.
Sofortiges Handeln würde gefordert, oft mit wenig (wenn überhaupt)
Verständnis der Funktionsweise des IASB und der Anforderungen des
Konsultationsprozesses.
Der IASB legt den Schwerpunkt auf Konsolidierungs- und
Ausbuchungssachverhalte, was sowohl
IAS 27 als auch SIC-12
einschließt. Es ist wahrscheinlich, dass eine jegliche Überarbeitung
weiterhin eine vorsichtige Beurteilung hinsichtlich der „Kontrollfrage“
erfordern wird. Darüber hinaus könnten eventuell Angaben gefordert
werden, die denen in FAS 157 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
ähneln, sowie eine Verbesserung der Angabepflichten in
IFRS 7 Finanzinstrumente:
Angaben vorgeschlagen werden. Es ist außerdem wahrscheinlich, dass
der IASB Gespräche am Runden Tisch anbieten wird, bevor ein Entwurf
veröffentlicht wird, damit soviel Einigkeit wie möglich vor der
Herausgabe des Entwurfs erzielt wird.
Gleichzeitig arbeitet der IASB mit einer Gruppe von
Bewertungsexperten zu Fragen der Bewertung von Finanzinstrumenten in
illiquiden Märkten zusammen. Dennoch sind viele Mitglieder des IASB
überzeugt, dass die gegenwärtige Finanzmarktkrise eher ein Problem des
Geschäftsmodells der Banken sei als ein Problem der
Rechnungslegungsstandards, und dass die neuerdings in der Finanzpresse
vorgeschlagenen möglichen Alternativen (wie beispielsweise gleitende
Durchschnitte oder Bewertung durch die Geschäftsleitung) die Transparenz
verringerten und den Kapitalmärkten nicht dienen würden.
Übernahme von IFRS für die Anwendung in Europa
Der Vorsitzende von EFRAG und Mitglieder des Stabs berichteten, dass
derzeit neun endgültige IASB- und IFRIC-Dokumente noch nicht für die
Anwendung in Europa übernommen worden sind. Angesichts des neuen
Komitologieverfahrens der EU, das die Kommission, einen
Parlamentsausschuss und den Rat involviert, nachdem der Regelungsausschuss für Rechnungslegung der Europäischen Kommission
(Accounting Regulatory Committee, ARC) und EFRAG ihre Empfehlungen
ausgesprochen haben, muss ein Dokument bis August den ARC passiert
haben, um bis Ende des Jahres für die Anwendung in Europa übernommen zu
werden. EFRAG hoffe, dass die derzeitig noch ausstehenden Dokumente in
diesem Jahr abgearbeitet werden, könne aber keine Garantien dafür
übernehmen.
Bewertungsleitlinien
Der Stab des IASB stellte einen ersten Entwurf möglicher
Anwendungsleitlinien vor, die den Bewertungsanforderungen der
vorgeschlagenen Überarbeitung von
IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen
beigefügt werden sollen.
Der Board machte nicht wirklich Fortschritte, und es wurde deutlich,
dass die Mitglieder immer noch geteilter Meinung waren, was
„Übertragung“ und was „Erfüllung“ bedeute, was der Begriff „rationales“
Handeln beinhalten soll und welches Bewertungsattribut zugrunde zu legen
ist.
Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass man im Januar 2008
entschieden habe, dass „Erfüllung“ voraussetze, dass es eine Gegenpartei
gebe. Andere Boardmitglieder hielten fest, dass in manchen Fällen eine
Verpflichtung bestehe aber keine Gegenpartei existiere. Dies ist oft der
Fall, wenn die Verpflichtung aufgrund der Satzung entstehen oder als
Bedingung von Schürfrechten. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin,
dass es bei manchen Schulden nicht möglich sei, diese Schuld zu
übertragen, und das die einzige „rationale“ Handlung für das Unternehmen
darin liege, sich von der Verpflichtung zu befreien (was eine
Herausforderung für die oben genannte Vorstellung einer „Erfüllung
gegenüber einer Gegenpartei“ darstellen würde).
Umweltsanierungspflichten wurden als gutes Beispiel für solche
Verpflichtungen angeführt. Andere Boardmitglieder fühlten sich nicht
wohl mit den vorgeschlagenen „Bausteinen“: wahrscheinlichkeitsgewichtete
Kapitalflüsse, Zeitwert des Geldes und Risikoanpassungen. Insbesondere
die Risikoanpassung wurden hinterfragt. Ein Boardmitglied gab an, dass
wenn Risiken gestreut werden könnten, sie nicht die Bewertung
beeinflussen sollten. Andere Boardmitglieder stimmten dem im Allgemeinen
zu aber hielten im Gegenzug fest, dass bei Schulden in Bezug auf die
Ausbuchung langlebiger Vermögenswerte oder Umweltsanierung eine
Risikostreuung oft nicht möglich sei.
Ein einfaches Beispiel zeigte, dass IAS 37 verschiedenen
Verständnisse von Bewertung unterstützt. Das Beispiel betraf eine
Hochseebohrinsel, die in 20 bis 30 Jahren abgebaut werden muß (siehe
Beispiel 3 in Anhang C von IAS 37), und die Bewertungen schlossen die
folgenden ein:
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(a) Welche Kosten würden dem Unternehmen zum Bilanzstichtag
entstehen, wenn es die Verpflichtung des Abbaus der Bohrinsel in 20
bis 30 Jahren an eine dritte, unverbundene Partei übertragen würde? |
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(b) Welche Kosten würden dem Unternehmen entstehen, wenn der
Vermögenswert zum Bilanzstichtag ausgebucht würde (also Ende der
Förderung jetzt vor dem Ablauf der Nutzungsdauer der Bohrinsel und
Abbau derselben)? |
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(c) Was ist der heutige Preis der Stilllegung der Bohrinsel in
20 bis 30 Jahren unter Berücksichtigung zukünftiger Preisänderungen
abgezinst auf den heutigen Tag unter der Annahme, dass das
Unternehmen die Arbeit selbst ausführt? |
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(d) wie (c) aber unter der Annahme, dass das Unternehmen eine
anderes Unternehmen beauftragt, die Arbeit auszuführen (das
beauftragte Unternehmen wird also einen Gewinn machen wollen)? |
An diesem Punkt wurde die Debatte abgebrochen. Der Stab wurde
gebeten, mit den entsprechenden Direktoren zusammenzuarbeiten und auf
einer zukünftigen Sitzung mit Vorschlägen zurückzukehren.
Allgemeine Anforderungen für Sanierungskosten und besondere
Leitlinien für Kosten bei Vertragsende
Der Board erörterte verschiedene Sachverhalte, die im Entwurf von
2005 enthalten waren aber noch nicht wieder vom Board erörtert worden
waren.
Ob im überarbeiteten IAS 37 ähnliche Angaben wie die in FAS 146
Bilanzierung von Kosten in Verbindung mit der Aufgabe von
Geschäftsaktivitäten, Absatz 20, aufgenommen werden sollen
Der Board stimmte im Allgemeinen überein, das Angaben ähnlich denen
in FAS 146.20 in den überarbeiteten IAS 37 aufgenommen werden sollen.
Einige Boardmitglieder äußerten jedoch Vorbehalte. Ein Boardmitglied war
besorgt, dass eine solche Anforderung zu unnötigen Angaben führen würde,
die geleistet würden „nur um sicherzugehen“, ohne dass der
Informationsgehalt wirklich erwägt würde. Ein anderes Boardmitglied
äußerte die Meinung, dass man diese Entscheidung nicht fällen sollte,
bevor der Board zu einer Einigung gekommen sei, was das
Bewertungsattribut in AIS 37 sein solle. Die Boardmitglieder äußerten
sich dahingehend, dass nach fünf Jahren der Überarbeitung von IAS 37 der
Board immer noch nicht sicher sei, was dieses Bewertungsattribut sein
solle.
Faktische Verpflichtungen
Der Stab hob hervor, dass die Art und Weise, in der faktische
Verpflichtungen im Entwurf erörtert wurden, zu einem Missverständnis der
Absichten des Boards durch die Stellungnehmenden geführt haben mag. Der
Board stimmte einem Vorschlag des Stabs zu, Paragraph 15 des Entwurfs
von 2005 wie folgt zu ändern:
15 Bei Mangel an gesetzlicher Durchsetzbarkeit ist besondere
Vorsicht bei der Bestimmung notwendig, ob eine andere Partei sich
darauf verlassen kann, dass das Unternehmen auf eine bestimmte Art
und Weise handelt oder tätig wird. das Unternehmen eine gegenwärtige
Verpflichtung hat, die nicht zu erfüllen es wenig Spielraum wenn
überhaupt hat. Im Falle einer faktischen Verpflichtung wird dies
Dies wird nur der Fall sein, wenn:
(a) das Unternehmen durch ein etabliertes Verhaltensmuster,
veröffentlichte Unternehmenspolitik oder ausreichende gegenwärtige
Verlautbarungen der anderen Partei den anderen Parteien
gegenüber deutlich gemacht hat, dass es besondere Verantwortung
übernimmt;
(b) das Unternehmen als Ergebnis in der anderen Partei die
Erwartung geweckt hat, dass es die andern Parteien sich
vernünftigerweise erwarten
können darauf verlassen kann, dass das
Unternehmen die Verpflichtungen übernimmt; und
(c) die anderen Parteien werden andere Partei wird von der
Erfüllung der Pflicht durch das Unternehmen profitieren oder durch
die Nichterfüllung Schaden nehmen.
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken bezüglich der
Formulierungen. Dies galt besonders hinsichtlich Paragraph 15(b), den
manche „zu schwach“ fanden. Dies Boardmitglieder waren der Meinung, dass
die Gegenpartei gesetzliche Mittel gegen das Unternehmen haben sollte:
Obwohl dies dem US-amerikanischen Begriff des „promissory estoppel“
[etwa „Rechtskraftwirkung aufgrund von Zusagen“, ein vertraglich
durchsetzbares Recht, das eine Partei schützt, die Schaden nehmen würde]
sehr nahe käme, wäre ohne diesen Begriff Gewinngestaltung sehr einfach.
Belastende Verträge
Der Board kam überein, die Leitlinienparagraphen 57 des Entwurfs über
Verträge klarzustellen, die auf Grund von Faktoren belastend werden, die
außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen. Die Klarstellung wäre
wir folgt:
In einigen Fällen werden Verträge auf Grund von Ereignissen
belastend, die außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen. So
kann beispielsweise ein Vertrag belastend werden, nach dem ein
Unternehmen bestimmte Zahlungen unabhängig davon zu leisten hat, ob
es bestimmte Lieferungen vertraglicher Güter oder Erbringungen
vertraglicher Dienstleistungen in Anspruch nimmt, wenn der
Marktpreis der Güter oder Dienstleistungen unter den vertraglich
festgelegten Preis fällt und als Konsequenz der Nutzen, den das
Unternehmen aus den Gütern oder Dienstleistungen ziehen kann,
geringer ist als die nach dem Vertrag nicht vermeidbaren Kosten.
Der Stab schlug vor, die Absichten des Boards hinsichtlich Verträgen,
die durch eigene Handlungen des Unternehmens belastend werden, durch
Änderung der erläuternden Beispiele und Verdeutlichung der Grundlage für
Schlussfolgerungen klarzustellen. Obwohl der Board die vorgeschlagenen
Änderung nicht ablehnte, wurde von einigen Boardmitgliedern die Ansicht
geäußert, dass die Klarstellung auch im Standard vorgenommen werden
sollte; eine Verbesserung der nicht verpflichtenden Bestandteile sei
nicht ausreichend.
Der Board kam zu dem Schluss, dass Änderungen am Text des Entwurfs
hinsichtlich einer wahrgenommene Unvereinbarkeit zwischen den
Paragraphen 15 und 55 des Entwurfs bezüglich faktischer Verpflichtungen
nicht notwendig sei; das gleiche gelte in Bezug auf die Leitlinien im
Paragraph 58 des Entwurfs bezüglich Erträgen aus Untervermietung.
Der Board kam überein, den Paragraphen 55 des Entwurfs zu ändern, um
folgendes auszusagen: „Wenn ein Unternehmen einen belastenden Vertrag
hat, hat es den Nettowert der gegenwärtigen Verpflichtung nach dem
Vertrag als Schuld anzusetzen“. Darüber hinaus kam man zu dem Schluss,
Paragraph 58 des Entwurfs wie folgt zu ändern: „Wenn der Vertrag ein
Mietleasing eines Vermögenswertes betrifft, den das Unternehmen nicht
länger nutzt, dann bestimmt das Unternehmen den Nettowert der
gegenwärtigen Verpflichtung die unvermeidbaren Kosten auf Grundlage der
verbleibenden Leasingzahlungen abzüglich der geschätzten
Untervermietungserträge, die angemessenerweise aus der Untervermietung
des Vermögenswertes erwartet werden können, selbst wenn das Unternehmen
nicht beabsichtigt, einen Untervermietungsvertrag einzugehen.“
Der Board hielt eine zweite Sitzung zu den Stellungnahmen ab, die auf
den Entwurf eines IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen (IFRS für
KMU) vom Februar 2007 eingegangen waren. Auf dieser Sitzung stellt der
Stab die Hauptsachverhalte, die in den Feldversuchen zutage getreten
waren, vor, d.h. die Probleme, die bei der Umsetzung des Entwurfs
aufgetreten waren. Die Zusammenfassung dieser Sachverhalte durch den
Stab kann in Agendapapier 6 eingesehen werden, das auf der Internetseite
des IASB zur Verfügung steht. Es wurden keine Entscheidungen getroffen.
Der Stab wies darauf hin, dass 116 Unternehmen aus 20 Ländern an den
Feldversuchen teilgenommen haben. Er wies darauf hin, dass nicht mit den
einzelnen Feldversuchunternehmen zusammengearbeitet worden sei, sondern
das die berufständischen Bilanzierungsgremien und Standardsetzer die
Aufgabe übernahmen, geeignete Unternehmen auszuwählen und ihnen dabei zu
helfen, ihre Berichte zu erstellen.
Die Unternehmen wurden um folgendes gebeten:
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Sie sollten Hintergrundinformationen über ihre
Geschäftstätigkeit und über ihre Berichtspflichten liefern. |
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Sie hatten ihren neuesten Abschluss nach den bestehenden Regeln
einzureichen. |
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Sie sollten einen Abschluss in Übereinstimmung mit dem Entwurf
für das selbe Jahr erstellen (ohne die Vergleichsinformationen für
das Vorjahr). |
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Sie wurden gebeten, eine Reihe von
Fragen des IASB-Stabs
beantworten, um bestimmte Probleme zu identifizieren, denen sich das
Feldversuchunternehmen bei der Anwendung des Entwurfs gegenüber sah. |
Demographischer Hintergrund der Unternehmen im Feldversuch
Der Stab gab zu diesem Thema einen Überblick und strich unter anderem
die folgenden Aspekte heraus:
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Von den 116 Unternehmen wendeten 12 ansonsten die vollen IFRS
an, weil ihre nationalen Gesetze nicht börsennotierten Unternehmen
die Anwendung von IFRS gestattet oder vorschreibt. Alle anderen
Unternehmen berichten derzeit nach ihren nationalen
Rechnungslegungsgrundsätzen. |
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Rund 70% der Unternehmen im Feldversuchen beschäftigen 50 oder
weniger Mitarbeiter, 35% beschäftigen weniger als 10 Mitarbeiter. |
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Rund 60% der Unternehmen in den Feldversuchen haben einen
jährlichen Gesamtumsatz von weniger als 5 Millionen USD, 35% einen
jährlichen Gesamtumsatz von weniger als 1 Million USD. |
Der Board war besonders daran interessiert, zu erfahren, ob es einen
Zusammenhang zwischen dem demographischen Hintergrund der Unternehmen
und den Problemen gebe, auf die sie gestoßen waren. Der Stab wurde
gefragt, ob es möglich sei, die Ergebnisse der Feldversuche anhand von
Kriterien wie beispielsweise Größe oder inhaltliche Nähe der nationalen
Rechnungslegungsgrundsätze zu IFRS zu analysieren (mit separater Analyse
für die 12 Unternehmen, die derzeit unter den vollen IFRS Bericht
erstatten). Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass auch die Berichte
der Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern (sogenannte
Mikrounternehmen) separat analysiert werden sollten.
Der Stab gab an, dass es möglich sei, eine solche Analyse
durchzuführen, und deutete an, dass die Qualität der Umsetzung
hauptsächlich durch die inhaltliche Nähe der nationalen
Rechnungslegungsgrundsätze zu IFRS beeinflusst würde und nicht durch die
Größe der Unternehmen. Der Stab erklärte, dass insbesondere die 12
Unternehmen, die bereits nach den vollen IFRS bilanzieren, im
Allgemeinen über weniger Probleme berichteten als die anderen
Unternehmen.
Einschränkungen, die bei den Feldversuchen auffielen
Der Stab hielt fest, dass die Rückmeldungen aus den Feldversuchen
insgesamt sehr hilfreich gewesen seien und dass nur kleine
Einschränkungen zu verzeichnen gewesen seien.
Unter anderem hob der Stab die folgenden Punkte hervor:
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Einige Unternehmen in den Feldversuchen reichten Abschlüsse ein
aber beantworteten den Fragebogen des IASB nicht oder umgekehrt. Der
Stab wies darauf hin, dass der Grund, weshalb keine Abschlüsse
eingereicht würden, oft Bedenken bezüglich der Vertraulichkeit der
Daten seien und keine Unfähigkeit des Unternehmens, den Entwurf
anzuwenden. Die Abschlüsse wurden also in Übereinstimmung mit dem
Entwurf erstellt aber nicht an den IASB übersendet. |
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Manche Unternehmen im Feldversuch erstellten nicht alle
Bestandteile des Abschlusses. Die Bestandteile, die ausgelassen
wurden, waren hauptsächlich die Kapitalflussrechnung, die
Darstellung der Veränderungen im Eigenkapital und bestimmte
Anhangangaben. Der Stab war der Ansicht, dass oft die Erstellung der
ausgelassenen Bestandteile als zu belastend im Rahmen eines
freiwilligen Feldversuchs angesehen wurden, aber dass die
Unternehmen in der Lage sein würden, diese Bestandteile zu
erstellen, wenn sie im Rahmen eines Abschlusses gefordert würden. |
Allgemeine Sachverhalte, die in den Stellungnahmen zum Feldversuch
aufgebracht wurden
Der Stab hob einen Reihe von Hauptsachverhalten hervor, die keinen
Bezug zu einem bestimmten Abschnitt des Entwurfs hätten. Die
Diskussionen des Boards drehten sich hauptsächlich um die folgenden
Themen:
Gesamteindruck
Der Stab wies darauf hin, das insgesamt die Stellungnahmen der
Unternehmen aus dem Feldversuch positiv seien. Insbesondere sei
festzuhalten, dass mehr als die Hälfte der Unternehmen im Feldversuchen
über keine oder höchstens ein oder zwei Probleme oder Sachverhalte
berichtet hätten.
Anwendung des beizulegenden Zeitwerts
Viele Unternehmen im Feldversuch wiesen darauf hin, dass die
Erfüllung der Forderung nach einer jährlichen Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert für alle gängigen Finanzinstrumente und der
Restwerte aller nicht finanziellen Vermögenswerte komplex,
kostenaufwendig und oft aufgrund fehlender verlässlicher Daten und der
Unmöglichkeit, die Entgelte für die notwendigen Spezialisten
aufzubringen, nicht durchführbar sei.
Der Board fragte, ob diese Bedenken nur komplexe Finanzinstrumente
beträfen. Der Stab nahm an, dass dies eher ein Problem der
Klassifizierung sei, da viele Unternehmen aus dem Feldversuch sich nicht
sicher seien, welche Finanzinstrumente für die Bewertung zu
Anschaffungskosten oder zu Restbuchwerten abzüglich Wertminderungen in
Frage kämen.
Angabeerfordernisse sind zu belastend
Ein weiterer wichtiger Bereich, in dem Bedenken vorgebracht wurden,
war die Art und Weise, der Umfang und die Komplexität der Angaben.
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Eine bedeutende Anzahl der Unternehmen im Feldversuch gaben an,
dass die Erstellung der geforderten Angaben zu belastend sei. Dies
gelte sowohl für den zeitlichen als auch den finanziellen Aufwand. |
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Einige Unternehmen im Feldversuch hielten fest, dass sie in
einigen Fällen aufgefordert seien, öffentlich sensible Daten
anzugeben. Der Stab erklärte, dass Angaben bezüglich der Vergütung
der Geschäftsleitung (manche Unternehmen beschäftigen nur einen
Hauptmanager) und bezüglich nahe stehender Personen und Unternehmen
in diesem Zusammenhang die größten Bedenken auf sich zögen. |
Weitere Vereinfachungen erforderlich
Zusätzlich zu der Tatsache, dass viele Angabeerfordernisse als zu
komplex angesehen wurden, gaben viele Unternehmen im Feldversuch an,
dass der Entwurf selbst vereinfacht werden solle, da er gegenwärtig
wenig Erleichterungen im Vergleich zu den vollen IFRS biete.
Sachverhalte aus den Feldversuchen, die sich auf bestimmte
Abschnitte des Entwurfs beziehen
Nur wenige Themen wurden genannt, und es kam zu keinen längeren
Diskussionen.
Der Board erörterte mögliche Änderungen an
IFRS 5, die sich aus
Entscheidungen ergeben, die IASB und FASB bei den jüngsten gemeinsamen
Projekten getroffen haben. Die folgenden Entscheidungen wurden auf
dieser Sitzung erörtert:
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Bewertung langfristiger zu Veräußerungszwecken gehaltener
Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert und nicht zum
beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten (der
„Bewertungsteil“) |
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Konvergierte Definition von aufgegebenen Geschäftsbereichen (der
„Teil zu aufgegebenen Geschäftsbereichen“) |
Bewertung langfristiger zu Veräußerungszwecken gehaltener
Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert und nicht zum beizulegenden
Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten (der „Bewertungsteil“)
In ihrem gemeinsamen Projekt zu Unternehmenszusammenschlüssen haben
die Boards entschieden, dass alle langfristigen zu Veräußerungszwecken
gehaltenen Vermögenswerte (also auch alle, die in keinem Zusammenhang
mit einen Unternehmenszusammenschluss stehen) zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden sollen und nicht zum beizulegenden Zeitwert abzüglich
Veräußerungskosten. Die Boards entschieden jedoch, dass die Anwender die
Gelegenheit haben sollten, zu dieser Entscheidung Stellung zu nehmen,
und gestatteten daher im überarbeiteten Standard zu
Unternehmenszusammenschlüssen eine zeitlich beschränkte Ausnahme vom
Bewertungsprinzip des beizulegenden Zeitwert, bis IFRS 5 (und FAS 144)
geändert seien. Der Stab wies darauf hin, dass der Hauptgrund für diese
Änderung darin liege, dass man den Ansatz von so genannten
Tag-2-Verlusten vermeiden wolle. Tag-2-Verluste würden dann auftreten,
wenn langfristige Vermögenswerte am Tag 1 des
Unternehmenszusammenschlusses zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden
und am Tag 2 zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten
nach IFRS 5.
Der Stab wies darauf hin, dass es in den IFRS drei andere Situationen
gebe, in denen der Ausdruck „beizulegender Zeitwert abzüglich
Veräußerungskosten“ verwendet werde:
- In IAS 2 Vorräte sind Warenmakler/-händler
von den Bewertungsanforderungen von IAS 2 ausgenommen, wenn sie ihre
Vorräte zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten
bewerten.
- In IAS 36 Wertminderung
von Vermögenswerten ist der
Ausdruck „erzielbarer Betrag“ definiert als der höhere der beiden
Beträge aus dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten
und dem Nutzungswert.
- In IAS 41
Landwirtschaft wird vorgeschrieben, biologische Vermögenswerte
und landwirtschaftliche Produkte zum beizulegenden Zeitwert
abzüglich Veräußerungskosten zu bewerten.
Der Stab fasste die möglichen Sachverhalte, denen man sich im
Bewertungsteil des Projekts zuzuwenden habe, wie folgt zusammen:
Sachverhalt 1: Soll das Bewertungsattribut für langfristige zu
Veräußerungszwecken gehaltene Vermögenswerte von beizulegender Zeitwert
abzüglich Veräußerungskosten auf beizulegender Zeitwert geändert werden?
Sachverhalt 2: Soll die Ausnahme vom Anwendungsbereich in
Bezug auf Warenmakler/-händler geändert werden und für solche gelten,
die ihre Vorräte zum beizulegenden Zeitwert bewerten, und nicht für
solche, die ihre Vorräte zum beizulegenden Zeitwert abzüglich
Veräußerungskosten bewerten?
Sachverhalt 3: Soll die Definition des erzielbaren Betrags als
der höhere der beiden Beträge aus dem beizulegenden Zeitwert abzüglich
Veräußerungskosten und Nutzungswert geändert werden in den höheren der
beiden Beträge aus dem beizulegenden Zeitwert und dem Nutzungswert?
Sachverhalt 4: Soll das Bewertungsattribut für biologische
Vermögenswerte und landwirtschaftliche Produkte vom beizulegenden
Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten geändert werden in den
beizulegenden Zeitwert?
Der Board wurde dann gebeten, den Umfang des Bewertungsteils des
Projekts zu bestimmen. Einige Boardmitglieder erhoben Bedenken, dass die
Aufnahme aller Sachverhalte bedeutende Mitarbeiterressourcen erfordern
würde. Andere Boardmitglieder entgegneten darauf, dass es wichtig sei,
Ausnahmen so bald als möglich abzuschaffen.
Schließlich stimmte der Board mehrheitlich dafür, alle vier
Sachverhalte in den Umfang des Bewertungsteils aufzunehmen.
Konvergierte Definition von aufgegebenen Geschäftsbereichen (der
„Teil zu aufgegebenen Geschäftsbereichen“)
Auf ihren jeweiligen Sitzungen im Januar 2007 hatten die Boards im
Rahmen der Erörterung der Darstellung des Abschlusses vorläufig
entschieden, ihre Definitionen von aufgegebenen Geschäftsbereichen zu
konvergieren. Die Boards entschieden, dass ein aufgegebener Bestandteil
eines Unternehmens nur dann im Abschnitt zu aufgegebene
Geschäftsbereichen des Abschlusses aufgenommen werden sollte, wenn
dieser Bestandteil der Definition eines Geschäftssegments nach
IFRS 8 Geschäftssegmente
genügt.
Auf Grundlage dieser Entscheidung beschlossen die Boards vorläufig
die folgende konvergierte Definition aufgegebener Geschäftsbereiche:
Ein Bestandteil eines Unternehmens, der veräußert wurde
(oder veräußert werden soll) und der die Definition eines
Geschäftssegments nach IFRS 8 erfüllt, wird im Hauptbestandteil des
Jahresabschlusses als aufgegebener Geschäftsbereich dargestellt.
Die Board entschieden auf ihren jeweiligen Januarsitzungen auch, dass
ein Unternehmen im Anhang des Abschlusses aufgegliederte
Finanzinformationen sowohl für (a) einen aufgegebenen Bestandteil eines
Unternehmens, der als aufgegebener Geschäftsbereich im Abschluss
dargestellt wird, als auch für (b) einen aufgegebenen Bestandteil eines
Unternehmens, der als Teil der fortgeführten Geschäftstätigkeit
dargestellt wird, weil er nicht die Definition eines Geschäftssegments
erfüllt, darzustellen hat.
Die Boards kamen vorläufig überein, die folgenden Angaben für alle
Bestandteile eines Unternehmens zu fordern, die veräußert wurden (oder
veräußert werden sollen):
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Die Hauptklassen von Erträgen und Aufwendungen einschließlich
Wertminderungen, Zinsen, Abschreibungen und Amortisation und
Minderheitenanteile. |
 |
Die Hauptklassen der Cash Flows (Geschäftstätigkeit,
Investitionstätigkeit, Finanzierungstätigkeit). |
 |
Die Hauptklassen der Vermögenswerte und Schulden. |
 |
Die Art der Veräußerung und die Verwendung der Erträge aus der
Veräußerung. |
Die Diskussion des Boards drehte sich im Wesentlichen darum, ob der
Verweis auf IFRS 8 in der Definition auch Auswirkung auf die Darstellung
und Bewertung von aufgegebenen Geschäftsbereichen habe. Einige
Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass nach IFRS 8 Informationen zu
Geschäftssegmenten nicht notwendigerweise auf den IFRS basieren müssen,
und dass einige Angaben in der Segmentberichterstattung nicht vorhanden
sein können.
Der Board erörterte diesen Sachverhalt ausführlich und schien
schließlich zu der Übereinstimmung zu gelangen, dass die Zielsetzungen
von IFRS 5 und IFRS 8 grundlegend verschieden sind. Daher kam der Board
zu folgenden Entscheidungen:
 |
IFRS 8 wird zu Rate gezogen, wenn bestimmt wird, ob ein
Bestandteil eines Unternehmens einen aufgegebenen Geschäftsbereich
darstellt, und |
 |
IFRS 5 wird nur herangezogen, wenn es um die Darstellung und
Bewertung von aufgegebenen Geschäftsbereichen geht. |
Per Mehrheitsabstimmung bestätigte der Board die im Januar gefällten
Entscheidungen und bat den Stab, mit dem Teil zu aufgegebenen
Geschäftsberechen des Projekts fortzufahren.
Der Board kam zu dem Schluss, dass die Änderungen an IFRS 5 in Bezug
auf aufgegebene Geschäftsbereich prospektiv anzuwenden sein sollen. Es
gibt jedoch eine Ausnahme: Der im Hauptteil der Darstellung des
vollständigen Einkommens dargestellte Betrag nach IFRS 5.33(a) sollte
auf Grundlage der überarbeiteten Definition von aufgegebenen
Geschäftsbereichen für alle dargestellten Perioden neu dargestellt
werden. Wenn ein Unternehmen seine in früheren Perioden dargestellten
Beträge umklassifiziert, ist diese Tatsache mitsamt den
umklassifizierten Beträgen anzugeben.
Der Board entscheid außerdem, dass die Angaben bezüglich der
Bestandteile eines Unternehmens, die veräußert wurden (oder veräußert
werden sollen), nicht für Tochterunternehmen gefordert werden sollen,
die ausschließlich mit der Absicht der Wiederveräußerung erworben und
gehalten werden.
Andere Sachverhalte
Der Board kam überein, dass dieses Projekt nicht dem offiziellen
Entscheidungsprozess über Agendaprojekte unterworfen werden müsse, da es
ein Ergebnis bestehender Projekte sei.
Der Board entschied, dass die Kommentierungsfrist 120 Tage betragen
solle, und bat den Stab eine vorläufige Abstimmungsvorlage des Entwurfs
anzufertigen.
Donnerstag, 17. April 2008
Im Laufe der letzten paar Monate hat der Stab Abschlüsse analysiert,
sich mit Vertretern von Investmentbanken und berufständischen
Unternehmen getroffen und Verlautbarungen von Regulierungsbehörden
ausgewertet, in denen dargelegt wird, was diese als gute ausgeübte
Praxis und gute Angaben in Bezug auf Konsolidierung ansehen. Der Zweck
dieser Sitzung lag darin, dem Board einen Überblick über diese Analysen
zu geben und die Meinung des Stabs vorzutragen, wie diese Ergebnisse in
neue Vorschläge zur Ersetzung von IAS 27 Konzern- und separate
Einzelabschlüsse nach IFRS und von SIC-12 Konsolidierung
Zweckgesellschaften münden können.
Der Stab stellte Agendapapier 8A vor und wies darauf hin, dass die
Sachverhalte in Bezug auf Konsolidierung auch Angaben im Umfeld von
Verbriefungen einschlössen, beispielsweise diejenigen in IFRS 7.
Folglich wird das Projekt wahrscheinlich auch zu Änderungen von
Angabeerfordernissen führen.
Der zugrundeliegende Sachverhalt, den man im Rahmen des Projektes zu
lösen versuche, ist ein möglicher Konflikt zwischen den Anforderungen in
IAS 27 und SIC-12. Das höchste Ziel ist die Entwicklung eines einzigen
Kontrollmodells als Ansatz für die Konsolidierung aller Unternehmen.
Der Stab stellte ein Schaubild vor, dass ein Rahmenkonzept für die
Fragen und Sachverhalte aufzeigt, die im Rahmen des Projekts gelöst
werden sollen (nachfolgend als Auszug aus dem Agendapapier 8A, Absatz 17
wiedergegeben):

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass der Ausdruck
„entscheidende Bilanzierungs- und Bewertungsmethode“ („critical
accounting policy“) irreführend sei, da eine Konsolidierung keine
Bilanzierungs- und Bewertungsmethode sei. Vielmehr sei es eine Frage der
Tatsache, ob ein Unternehmen ein anderes Unternehmen beherrscht. Der
Punkt wurde vom Stab aufgenommen, und der Stab wies darauf hin, dass
gemeint gewesen sei, dass der Ausdruck hätte aussagen sollen, dass das
Treffen einer Beurteilung notwendig sei. Der Stab stellte außerdem klar,
dass gemeinschaftliche Kontrolle nicht Teil des Projekts sein würde,
weil der Schwerpunkt auf Konsolidierung liege. Dennoch würden sich die
Projektmitarbeiter regelmäßig mit den Projektmitarbeitern austauschen,
die sich gemeinschaftlichen Vereinbarungen widmen.
Der Stab hob hervor, dass der Schwerpunkt des Projekts auf der
Konsolidierung liege (rechte Seite des Schaubildes) und nicht auf
Aspekten, die auf der linken Seite des Schaubildes dargestellt würden.
Der Stab stellte jedoch auch klar, dass die anderen Aspekte nicht
vollständig ignoriert würden, da ihre Erwägung auch als Teil des
Projekts relevant sein könne. Dis gelte insbesondere in Bezug auf
Angaben. Ein Boardmitglied fügte hinzu, dass Angaben ein wesentlicher
Bestandteil des Projekts seien, um das Gesamtproblem zu lösen. Das
Augenmerk nur auf das oberste rechte Kästchen zu richten, würde das
Problem nicht lösen, da der Board zu einer kohärenten Lösung kommen
müsse. Ein Boardmitglied äußerte die Meinung, dass dies eine Ausweitung
des Projekts zu Konsolidierungen sei. Ein anderes Boardmitglied stellte
klar, dass der Board den Fokus dieses Projekts nicht aus den Augen
verlieren wolle.
Der Board ging dann dazu über, bestimmte Aspekte des Agendapapiers zu
erörtern. Ein Boardmitglied strich heraus, dass manche der in dem
Angendapapier vorgeschlagenen Angaben einfach nur Segmentinformationen
aus dem Blickwinkel einer juristischen Person seien. Andere
Boardmitglieder stimmten dem nicht zu.
Ein anderes Boardmitglied wies dann darauf hin, dass der Schwerpunkt
des Projekts darauf liege, festzustellen, ob ein Unternehmen
konsolidieren müsse oder nicht, also auf der Ausübung von Kontrolle. Ein
anderes Boardmitglied war der Meinung, dass das größte Problem, das der
Board lösen müsse, sich um Konsolidierung drehe, aber dass man auch
Angaben bedenken müsse; insbesondere müsse der Board zu einer
Entscheidung kommen, was in Bezug auf bedeutendes Engagement und
mögliches Engagement zu tun sei. Der Stab erwiderte auf diesen Vorschlag
mit der Klarstellung, dass der Ausdruck bedeutendes Engagement nur
beschreibend sei und keine Kategorie darstelle. Der Stab hege nicht die
Absicht, irgendetwas neu zu definieren. Der Stab hielt auch fest, dass
es wichtig sei die Auswirkungen zu verstehen, die die gesetzliche
Struktur des ganzen Konzerns habe, beispielsweise ob es Beschränkungen
hinsichtlich der Nutzung von vermögenswerten gebe. Die Frage, die
eventuelle erörtert werden müsse, sei diejenige danach, ob der Board
gegenwärtig die richtige Menge von Details in IFRS 7 fordere. Der Stab
ging dann dazu über, seine Arbeitsdefinition von Kontrolle zu erklären:
Eine Berichtseinheit kontrolliert ein anderes Unternehmens,
wenn sie über genügend Rechte verfügt, um die Macht zu besitzen, die
Vermögenswerte und Schulden des anderen Unternehmens so zu nutzen
oder zu führen, als ob es ihre eigenen wären. Diese Macht muss
der Berichtseinheit die Möglichkeit geben, auf die finanzielle
Variabilität des Unternehmens Einfluss zu nehmen sowie auf den
Nutzen oder die Risiken aus dieser finanziellen Variabilität.
Der Stab stellte auch die Arbeitsprinzipien vor, auf denen diese
Definition aufbaut:
 |
a. Nur eine Partei kann ein Unternehmen kontrollieren. Die
Partei, die ein Unternehmen kontrolliert, kann andere von der
Nutzung oder Führung der Vermögenswerte und Schulden dieses
Unternehmens und den daraus entstehenden Nutzen ausschließen. |
 |
b. Die Einschätzung, ob eine Berichtseinheit ein anderes
Unternehmen kontrolliert ist ein fortlaufender Prozess. Eine
Berichtseinheit beginnt mit der Konsolidierung des Abschlusses eines
Unternehmens im Rahmen ihres eigenen Abschlusses, wenn sie die
Kontrolle erlangt, und hört damit auf, wenn sie die Kontrolle
verliert. |
 |
c. Kontrolle bezieht sich auf die gegenwärtige Möglichkeit, ein
anderes Unternehmen zu kontrollieren, sie hängt nicht davon ab, ob
die Berichtseinheit gestern ein anderes Unternehmens kontrollierte
oder ob sie morgen kontrollieren wird. |
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass ein Unternehmen in vielen
Fällen nicht weiß, ob ein anderes Unternehmen beansprucht, Kontrolle
über ein Tochterunternehmen zu haben. Es sei also nicht immer das
Szenario zu vermeiden, in dem zwei Unternehmen gleichzeitig Kontrolle
über ein Tochterunternehmen beanspruchen.
Der Board erörterte dann einige der Auswirkungen der vom Stab
hervorgehobenen Prinzipien. Es wurde darauf hingewiesen, dass es
scheinbar ein paar Unvereinbarkeiten in den Auswirkungen gebe. So sein
vom Stab als eine Auswirkung genannt worden
„Eine Berichtseinheit kontrolliert eine anderes Unternehmen nicht, wenn
Handlungen ergriffen werden müssen, um Kontrolle zu erlangen. so ist zum
Beispiel das Halten einer Option oder eines wandelbaren Instruments, die
dem Halter bei Ausübung die Kontrolle zufallen lassen würden, nicht das
gleiche wie die Kontrolle nach der Ausübung.“ während es an anderer
Stelle heiße „Die Möglichkeit eines Unternehmens, die Geschäftstätigkeit
eines anderen Unternehmens zu seinem eigenen Nutzen zu beenden
(vielleicht durch das Recht, alle Vermögenswerte des Unternehmens
jederzeit zu erwerben) entspricht Kontrolle.“. Ein Boardmitglied hielt
fest, dass die Möglichkeit der Beendigung wie eine Option sei und dass
deshalb die beiden Aussagen in Widerspruch stünden. Darüber hinaus
stimmte der Board der ersten Aussage (der zu Optionen) nicht zu, und der
Stab gestand ein, dass in diesem Bereich noch mehr Arbeit nötig sei, um
die Auswirkungen klarzustellen.
Der Stab gab an, dass man das nächste Konsultationsdokument in ein
paar Monaten erwarte. Der Stab beabsichtigt, dem Board die Vorschläge in
einem vollständigen Paket vorzustellen und nicht häppchenweise. Der Stab
schloss die Diskussion mit der Aussage, dass der Stab als nächstes
Konsultationsdokument einen Entwurf vorlegen wolle und kein
Diskussionspapier. Der Board stimmte dem zu.
Der Stab stellte die Agendapapiere für die Sitzung vor. Der Stab wies
darauf hin, dass im Januar 2007 ein Entwurf vorgeschlagener Änderungen
an IFRS 1 veröffentlicht worden war und, im Anschluss an erneute
Erörterungen des Boards, ein überarbeiteter Entwurf im Dezember 2007.
Die Kommentierungsfrist endete im Februar 2008.
Insgesamt werde in den Stellungnahmen im Großen und Ganzen Zustimmung
ausgedrückt, wie der Stab erklärte, es gebe jedoch die folgenden zwei
Ausnahmen:
 |
die Forderung nach einem Wertminderungstest; und |
 |
die Bildung eines neuen Mutterunternehmens. |
Der Stab schlug dem Board vor, nicht die unstrittigen Punkte des
Entwurfs zu erörtern, als da wären angenommene Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, Aufnahme von assoziierten Unternehmen und Joint
Ventures in die Vorschläge und das Entfernen der
Anschaffungskostenmethode aus IAS 27. Diese Punkte können nach
Einschätzung des Stabs durch kleine editorische Änderungen abgehandelt
werden. Der Board stimmte dem zu.
Der Stab fuhr dann damit fort, den ersten der umstrittenen
Sachverhalte zu erörtern Darstellung von Dividenden als Erträge
und die Anforderung, eine Beteiligung auf Wertminderung zu prüfen.
Der Stab hielt fest, dass in den Stellungnahmen unterschiedliche
Meinungen dazu ausgedrückt würden, ob empfangene Dividenden immer als
Erträge dargestellt werden sollten, die Stellungnehmenden waren jedoch
einhellig der Meinung, dass der Vorschlag des Boards, einen
Wertminderungstest durchzuführen, abzulehnen sei. Der Stab empfahl dem
Board folgendes:
 |
Beibehaltung des Vorschlags, dass ein Anteilseigner in seinem
Einzelabschluss von einem Tochterunternehmen, einem Unternehmen
unter gemeinschaftlicher Kontrolle oder einem assoziierten
Unternehmen erhaltene Dividenden als Erträge darzustellen hat; und |
 |
Änderung des Vorschlags, einen Wertminderungstest für den
entsprechenden Anteil zu fordern, so dass das Recht auf den Erhalt
einer Dividende ein Hinweis auf Wertminderung sein kann. Dies gelte
insbesondere in einer Situation, in der der Betrag der Dividende den
erzielbaren Ertrag aus dem Anteil auf einen Betrag unter den
Buchwert des Anteils im Einzelabschluss des Anteilseigners
verringert. |
Der Board stimmte dem ersten Vorschlag zu und stimmte auch dem
zweiten Vorschlag zu unter der Vorraussetzung, dass der zweiten Satz
gestrichen werde, da dies bereits eine Wertminderung per Definition sei.
Es wurde von einem Boardmitglied festgehalten, dass dieser Vorschlag
alle erhaltenen Dividenden betreffe und nicht nur Dividenden aus
Tochterunternehmen. Der Board stimmte dem zu.
Der Stab wendete sich dann dem zweiten strittigen Punkt zu –
Bilanzierung der Bildung eines neuen Mutterunternehmens.
Der Stab deutete an, dass in den Stellungnahmen gemischte Gefühle
bezüglich dieses Vorschlags ausgedrückt worden seien. Nur knapp über die
Hälfte der Stellungnehmenden stimmte den Vorschlägen des Boards zu.
Vor dem Hintergrund der Stellungnahmen hatte der Stab drei Ansätze
herausgearbeitet, zwischen denen der Board wählen könne:
 |
Ansatz A – Fortfahren mit dem Vorschlag in Entwurf,
IAS 27 dahingehend zu ändern, dass Unternehmen aufgefordert sind,
Vortragswerte zu verwenden. |
 |
Ansatz B – Derzeit keine Änderung von IAS 27. Abwarten und
Erörterung im Rahmen des Projekts zu gemeinschaftlicher Kontrolle. |
 |
Ansatz C – Änderung von IAS 27, um klarzustellen, dass
Unternehmen entweder den beizulegenden Zeitwert oder Vortragswerte
verwenden können, bis der Sachverhalt im Rahmen des Projekts zu
gemeinschaftlicher Kontrolle erörtert wird. |
Es wurde auch noch einmal darauf hingewiesen, dass erörterte
Sachverhalt die Einzelabschlüsse betrifft. Aus Sicht des Konzerns hat
sich nichts geändert. Der Stab wies auch darauf hin, dass IAS 27 derzeit
von vielen Anwendern so interpretiert wird, dass bei Bildung eines neuen
Mutterunternehmens der beizulegende Zeitwert verwendet werden muss. Es
wurde auch klargestellt, dass die erörterten Vorschläge keine
Auswirkungen auf die Möglichkeit des Mutterunternehmens hätten, sich für
die Anwendung des beizulegenden Zeitwerts nach IAS 39 zu entscheiden,
wenn eine Beteiligung an einem Tochterunternehmen bilanziert wird. Der
Vorschlag beziehe sich nur darauf, wie die Anschaffungskosten für einen
solche Beteiligung zu bewerten sind.
Der Board stimmte mit acht Stimmen für Ansatz C. Vier Boardmitglieder
stimmten für Ansatz A. Der Stab bat dann den Board zu Meinungen
bezüglich weiterer Sachverhalte, die in den Stellungnahmen aufgebracht
worden waren. Der erste Sachverhalt betraf die Frage, ob die Änderung
auch dann anzuwenden ist, wenn Vorzugsaktien (oder ähnliche Wertpapiere)
im vorigen Mutterunternehmen verbleiben. Eine Reihe von Boardmitgliedern
bat um Klarstellung, was mit diesem Sachverhalt gemeint sei. Der Stab
stellte klar, dass in einem solchen Szenario, sich die Vermögenswerte
und Schulden des Konzerns sich nicht verändern und dass sich die
proportionalen Eigentümeranteile der Eigentümer des vorigen
Mutterunternehmens sich nicht ändern. Unter der Voraussetzung, dass es
klar sei, dass sich die proportionalen Eigentümeranteile nicht
verändern, stimmte der Board zu.
Ein zweiter Sachverhalt, der zu erörtern war, war die Frage, ob die
Änderungen auch auf Zwischenholdinggesellschaften anzuwenden seien. Der
Stab deutete an, dass nie beabsichtigt gewesen sei, dass die Änderung
auch auf solche Gesellschaften anzuwenden sein sollten. Einige
Boardmitglieder fragten, warum dies nicht der Fall sein sollte. Der
Board stimmte dem Vorschlag des Stabs nicht zu, dass die Änderungen
nicht auf Bildungen von Zwischenmutterunternehmen anzuwenden sein solle.
Die dritte Frage war, ob die Änderungen auch dann gelten sollten,
wenn das neue Mutterunternehmen einen Teil des Erwerbs über Schulden
finanziert. Ein Boardmitglied äußerte die Meinung, dass ihm nicht klar
sei, wie man eine Buchung finanzieren könne. Der Board stimmte dem
Vorschlag des Stabs zu, dass die Anwendung nicht auf die Bildung eines
neuen Mutterunternehmens anzuwenden sein soll, die teilweise über
Schulden finanziert wird.
Der Board erörterte dann, wie die Vortragswerte bestimmt werden
sollen, wenn das vorige Mutterunternehmen Nettoschulden oder ein
Nettovermögen hat, die geringer sind als der Nominalwert der
ausgegebenen Anteile. Der Board kam zu dem Schluss, dass das Unternehmen
vortragen solle, was immer in den Büchern des vorigen Mutterunternehmens
verzeichnet war.
Der Stab ging dann auf Sachverhalte in Bezug auf
Übergangsbestimmungen und das Datum des Inkrafttretens ein. Im Entwurf
war vorgeschlagen worden, dass alle Änderungen prospektiv anzuwenden
sein sollten. In einigen Stellungnahmen war gefordert worden, dass der
Board gestatten solle (aber nicht vorschreiben solle), dass Unternehmen
die Änderungen rückwirkend anwenden können. Der Board war nicht der
Meinung, dass rückwirkende Anwendung für die Änderungen von IAS 27
angemessen sei, und stimmte dafür, den Vorschlag im Entwurf, der einen
prospektive Anwendung vorschreibt, beizubehalten.
Per Mehrheitsbeschluss entschied der Board, dass es Unternehmen
gestattet sein soll, die Änderungen bezüglich der Bildung eines neuen
Mutterunternehmens rückwirkend anzuwenden.
Der Board entscheid außerdem, dass das Datum des Inkrafttretens der
Änderungen der 1. Januar 2009 sein solle.
Der Stab stellte eine Analyse der Stellungnahmen vor, die zum Entwurf
Nr. 9 Gemeinschaftliche Vereinbarungen eingegangen sind. Der Stab
wies darauf hin, dass in der Mehrheit der Stellungnahmen (etwa zwei
Drittel) keine Zustimmung zum Entwurf ausgedrückt worden sei und dass
abweichende Meinungen zu verschiedenen Aspekten des Entwurfs ausgedrückt
worden waren. Die wichtigsten Bedenken waren die folgenden:
 |
Die vorgeschlagenen Änderungen sind zu weitreichend.
Insbesondere bedürfen nach Meinung der Stellungnehmenden der Bezug
auf „die Rechte auf Nutzung“ eines Vermögenswertes und die
Entfernung der Quotenkonsolidierung weiterer Untersuchungen und
sollten nicht im Rahmen des kurzfristigen Projekts adressiert
werden. |
 |
Die vorgeschlagenen Formulierungsänderungen, Definitionen der
Arten der Vereinbarungen, die bilanzielle Behandlung bei Ansatz
vertraglicher Rechte und Verpflichtungen und die Entfernung der
Quotenkonsolidierung werden in der Grundlage für Schlussfolgerungen
nicht ausreichend gerechtfertigt. |
 |
Entfernung der Quotenkonsolidierung – dies schien der
problematischste Bereich zu sein. In vielen Stellungnahmen wurde
eine Ablehnung des Wegfalls auf Grundlage der folgenden Aussagen
ausgedrückt:
 |
Die Quotenkonsolidierung bietet nützlichere Informationen und
stellt eine bessere Widergabe der wirtschaftlichen Substanz der
Vereinbarungen dar. In den Stellungnahmen wurde der Meinung Ausdruck
verliehen, dass Entscheidungsmanagement und Risikomanagement auf
einer detaillierten Kenntnis der zugrunde liegenden
Geschäftsvorfälle, Vermögenswerte, Schulden, Kapitalflüsse und
Risiken beruhen und nicht auf dem Anteil des Nettoergebnisses. |
 |
Der Wegfall der Quotenkonsolidierung wird zu der gleichen
bilanziellen Behandlung von gemeinschaftlicher Kontrolle und
bedeutendem Einfluss führen. Dies wird als nicht angemessen
erachtet. |
 |
Der Entwurf zeigt keine zwingenden Gründen für die Entfernung
auf. |
|
 |
Der Wegfall gemeinschaftlicher Kontrolle aus der Definition von
gemeinsamen Vermögenswerten und gemeinsamen Geschäftsvorfällen
mindert die Bedeutung gemeinschaftlicher Kontrolle und spiegelt
nicht die Substanz dieser gemeinschaftlichen Vereinbarungen wider. |
 |
Eine Reihe von wichtigen Konzepten in der Bilanzierung von
gemeinschaftlichen Vereinbarungen werden derzeit in anderen aktiven
Agendaprojekten des IASB erörtert und überprüft – beispielsweise
„Kontrolle“ (Konsolidierungsprojekt), Definition von
„Vermögenswerten und Schulden“ (Projekt zum Rahmenkonzept) und
„Rechte auf Nutzung“ (Leasinggeschäfte). In diesen Stellungnahmen
wurde hervorgehoben, dass es notwendig sei, diese anderen Projekte
abzuschließen, bevor man die bestehende Praxis ändern könne. Dadurch
würde man vermeiden, einen neuen IFRS auf Konzepte und Prinzipien
aufzubauen, die womöglich Änderungen unterworfen sein können. |
Diese Anwender kamen daher also zu dem Schluss, dass der Entwurf
seiner Zielsetzung nicht gerecht würde und keine Verbesserung der
Finanzberichterstattung darstelle. Viele der Anwender, die den neuen
Entwurf ablehnten, schlugen daher vor, den neuen IFRS zu
gemeinschaftlichen Vereinbarungen solange ruhen zu lassen, bis die
aufgebrachten Sachverhalte in einem weiter gefassten Projekt gelöst
seien.
Die Diskussion des Boards drehte sich hauptsächlich um die
eingegangenen Stellungnahmen, in denen der Wegfall der
Quotenkonsolidierung thematisiert wurde.
Einige Boardmitglieder gestanden ein, dass der Wegfall der
Quotenkonsolidierung zu einem Informationsverlust für Anwender führen
würde. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass man anhand der
Quotenkonsolidierung künftige Kapitalflüsse besser vorhersagen könne,
während in der Equitiy-Methode alle Informationen in einer Zahl
zusammenfallen würden.
Die Mehrheit der Boardmitglied hielten aber Konsistenz mit dem
Rahmenkonzept für wichtiger. Diese Boardmitglieder hielten fest, dass es
nicht angemessen sei, Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen
anzusetzen, wenn das Partnerunternehmen nur einen Anspruch auf einen
Teil des Ergebnisses der zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle habe nicht
aber auf die Vermögenswerte und Schulden selbst. Daher sollte eine
Unternehmen, wenn es Anspruch auf einen Teil des Ergebnisses habe
(Joint Ventures), die Equitiy-Methode anwenden; wenn es Anspruch auf
einen Teil der Vermögenswerte oder Schulden habe (gemeinsame
Vermögenswerte und gemeinsame Geschäftsvorfälle), sollte es seinen
Anteil an den Vermögenswerten/Schulden ansetzen.
Im Hinblick auf den Wegfall der der Quotenkonsolidierung entschied
der Board, mit dem Entwurf wie derzeit formuliert fortzufahren.
Insbesondere sollte nicht weiter ausgeführt werden, warum die
Equity-Methode die angemessendste Methode ist, um eine Joint Venture zu
bilanzieren. Der Board erkannte jedoch an, dass die Schlussfolgerungen
der Entscheidungen des Boards verdeutlicht werden sollten.
Darüber hinaus entschied der Board, die folgenden Schritte
auszuführen, bevor das Projekt abgeschlossen wird:
 |
Rückmeldungen an bestimmte Anwender, dass ihre Bedenken
verstanden worden seien. Der Board beabsichtigt, in erster Linie
Adressaten und Vertreter bestimmter Industrien zu kontaktieren
(beispielsweise der Rohstoffindustrien). In diesem Zusammenhang
sollen Analysten befragt werden, welche Informationen bei Wegfall
der Quotenkonsolidierung verloren gehen. |
 |
Auf Grundlage der Ergebnisse der Beratungen soll erwogen werden,
zusätzliche Angeben bei Anwendung der Equity-Methode zu fordern, um
jegliche Informationsverluste aufzufangen. |
Der Stab stellte die Entwürfe zu drei Kapiteln des demnächst
erscheinenden Diskussionspapiers zu Erlöserfassung vor, in denen
Definitions- und Ansatzsachverhalte in Bezug auf des vorgeschlagene
vertragsbasierte Modell erörtert werden. Es handelt sich um die
folgenden drei Kapitel:
 |
Kapitel 2: Bilanzierung von Verträgen mit Kunden (Agendapapier
11B) |
 |
Kapitel 3: Erfüllungspflichten (Agendapapier 11C) |
 |
Kapitel 4: Erfüllung von Erfüllungspflichten (Agendapapier 11D) |
Der Stab hob hervor, dass diese Sachverhalte von Bewertung unabhängig
sind, und schlug vor, nicht weiter auf zwei Modelle Bezug zu nehmen. Es
sollte stattdessen dargestellt werden, dass der Board ein einziges
Erlöserfassungsmodell entwickelt habe, in dem zwei
Bewertungsansätze enthalten seien: „Kundengegenleistung“ und
„gegenwärtiger Abgangspreis“.
Kapitel 2: Bilanzierung von Verträgen mit Kunden
Der Stab erklärte, dass dieses Kapitel auf Grundlage der Bemerkungen
des Boards auf der Sitzung im November 2007 neu entworfen worden sei.
Die Hauptänderungen seien die folgenden:
 |
Ergänzung der Erörterung der
Schwerpunktlegung auf Vermögenswerte und
Schulden, um klarzustellen, dass der verfolgte Ansatz über
Vermögenswerte und Schulden nicht der einzige mögliche Ansatz eines
Erlöserfassungsmodells sei. |
 |
Eine deutlichere Erklärung dessen, was der Board unter einem
Vertrag versteht. |
 |
Eine Erörterung, wann ein bestimmter Vertrag erstmalig
anzusetzen sei. |
Einige Boardmitglieder baten um Klarstellung bezüglich des Ansatzes
eines Nettopostens (Nettovermögen oder Nettoschulden) bei
Vertragsbeginn. Insbesondere sollte geklärt werden, ob dies zum Ansatz
eines zu erfüllenden Vertrages führen würde. Der Stab erklärte, dass
nach der Bewertung der Kundengegenleistung dieser Posten einen Wert von
null habe, während nach dem Ansatz des Modells des gegenwärtigen
Abgangspreises ein Tag-1-Vermögenswert oder eine Tag-1-Schuld entstehen
könne.
Einige Boardmitglieder stellten den Ausdruck „durchsetzbar oder
gesetzlich anerkannt“ als Ansatzkriterium für Verträge in Frage. Man
schien überein zu kommen, diese Formulierung an die in den IFRS
verwendete Sprache anzupassen.
Kapitel 3: Erfüllungspflichten/Kapitel 4: Erfüllung von
Erfüllungspflichten
Die beiden Kapitel wurden zusammen erörtert. Der Stab erklärte, dass
diese Kapitel auf Grundlage der Bemerkungen des Boards auf der Sitzung
im Januar 2008 neu entworfen worden sei. Die Hauptänderungen seien die
folgenden:
 |
Eine Änderung der Beschreibung, wann eine
Dienstleistungsverpflichtung erfüllt ist, um der Vorstellung
entgegenzutreten, dass der Kunde einen sofortigen Nutzen erhalte.
Einige Boardmitglieder wiesen auf die Unbeholfenheit der Aussage
hin, dass ein Kunde einen Nutzen erhalten habe, wenn beispielsweise
ein Malermeister nur die Hälfte des Hauses des Kunden gestrichen
habe. Zu diesem Zeitpunkt würde der Kunde sicher der Meinung sein,
sich in einer schlechteren Position als vorher zu befinden (obwohl
er wirtschaftliche Ressourcen erhalten habe). |
 |
Änderung bezüglich der beiden Ansichten zu Rückgaberechten. |
Einige Boardmitglieder fragten, wie das Erlöserfassungsmodell mit
IAS 11 Fertigungsaufträge zusammenwirke. Der Stab gab zur
Antwort, dass das Modell Änderungen der Bilanzierung von
Fertigungsaufträgen nach sich ziehen könne, da in IAS 11 nur auf
Vertragsaktivitäten eingegangen werde während das Modell sich nur darauf
beziehe, ob einen wirtschaftliche Ressource übertragen worden sei. Der
Stab wies auch darauf hin, dass das Modell zu einem fortlaufenden
Verkauf führen könne, wenn der Kunde das durchsetzbare Recht auf die
wirtschaftlichen Ressourcen auf einer fortlaufenden Basis erlange.
Weitere Schritte
Insgesamt waren die Bemerkungen des Boards eher editorischer Art und
hinterfragten nicht die Prinzipien in den Entwürfen der Kapitel.
Der Stab beabsichtigt, dem Board einen vollständigen ersten Entwurf
des Diskussionspapiers im Mai vorzulegen und den Bewertungsansatz
(Kapitel 5) auf der Boardsitzung im Mai zu erörtern. Der Stab wies
darauf hin, dass die Themen „Erlöserfassung außerhalb eines Vertrages“
und „variable Kundengegenleistung“ noch zu erörtern sind.
Freitag, 18. April 2008 (nur vormittags)
Vertreter des Internationalen Ausschusses für Bewertungsstandards (International Valuation Standards Committee, IVSC)
führten eine Unterrichtseinheit zu vier Bewertungssachverhalten für den
Board durch. Es wurden keine Entscheidungen während dieser
Unterrichtseinheit getroffen.
Die vier von den Vertretern des IVSC vorgetragenen Sachverhalte waren
die folgenden:
 |
Was ist der Unterschied zwischen
„Preis“ und „Wert“? |
 |
Gibt es einen
Bewertungsunterschied zwischen Zugangs- und Abgangspreis? |
 |
Was ist der höchste und beste
Nutzen? |
 |
Was macht den Markt aus? |
Was ist der Unterschied zwischen „Preis“ und „Wert“?
Die Abgeordneten machten deutliche, dass ihrer Meinung nach der „Preis“
der Betrag ist, auf den man sich im Rahmen einer Transaktion einigt.
„Wert“ hingegen ist das Ergebnis einer Bewertung. In der Praxis wird für
die meisten Bewertungen eine Transaktion angenommen, aber abhängig vom
Bewertungszweck kann ein Wert auch unternehmensspezifisch sein. Es wurde
deutlich gemacht, dass in vielen Fällen Preis und Wert (in etwa) den
gleichen Betrag ergeben würden. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass IVSC-Standards drei Arten von Bewertung verwendeten, wobei zwei davon
einen Marktperspektive wählen und einen ein unternehmensspezifischer
Ansatz ist. Dies könnte möglicherweise zu unterschiedlichen Beträgen für
dasselbe bewertete Objekt führen.
Einige Boardmitglieder waren verwirrt ob der von den Vortragenden
verwendeten Terminologie, und man war sich einig, dass dies zu
viel Verwirrung unter den Anwendern führen könne. Also müsse jegliche
Kommunikation von Seiten des Boards eindeutig artikuliert in Bezug auf
ihre Bedeutung sein. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass „Wert“
immer von einem Adjektiv begleitet werden müsse, da verschiedenen Leute
verschiedenen Dinge in verschiedenen Situationen darunter verstehen
würden. Andere Boardmitglied fragten, woher die Unterschiede in den
Beträgen rührten. Die Abgeordneten des IVSC erklärten, dass es dafür viele
Gründe gebe (beispielsweise Synergien).
Gibt es einen Bewertungsunterschied zwischen Zugangs- und
Abgangspreis?
Die Abgeordneten widmeten sich dann der zweiten Frage. Sie erklärten,
dass im Berufstand die Meinung vertreten werde, dass für nicht
unternehmensspezifische Werte der Zugangs- und Abgangspreis desselben
Marktes identische sein sollten. Oft würde eine Unterschied
wahrgenommen, weil der Zugangspreis auf einem anderen Markt bestimmt
würde als der Abgangspreis. Der Board diskutierte das ausführlich vor
dem Hintergrund von Leitlinien in den US-amerikanischen
Rechnungslegungsgrundsätzen.
Was ist der höchste und beste Nutzen?
Der höchste und beste Nutzen ist einen Formulierung aus dem
US-amerikanischen Rechnungslegungsstandard SFAS 157 Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert, in dem angenommen wird, dass ein Unternehmen
seine Vermögenswerte auf die bestmögliche Weise nutzen werde. Es wurde
hervorgehoben, dass die Definition in SFAS 157 derjenigen des IVSC sehr
ähnlich sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nicht um
eine andere Bewertungsgrundlage oder Bewertungsart handele, und das der
höchste und beste Nutzen jeder Bewertungsgrundlage inhärent sei, die die
Schätzung einer Transaktion an einem offenen Markt erfordere. Einige
Boardmitglieder meldeten Zweifel an, dass dies für Schulden immer
angenommen werden könne.
Was macht den Markt aus?
Die Abgeordneten erklärten, dass es die Meinung gebe, dass beizulegende
Zeitwerte nur bestimmt werden könnten, wenn ein aktiver Markt bestehe.
Sie machten deutlich, dass diese ihrer Meinung nach nicht der Fall ist.
Im Bewertungsberufstand werde angenommen, dass, so lange es genug
Hinweise für die Durchführung einer Bewertung gebe, anzunehmen ist, dass
ein Markt existiere, auch wenn der Grad der Verlässlichkeit niedriger
sei als der eines Marktes, an dem regelmäßig gehandelt werde. Ihrer
Meinung nach sind Wert und Liquidität nicht unbedingt miteinander zu
verknüpfen. Der Board zeigte sich interessiert an der Bewertung einiger
der Instrumente, für die die Märkte kürzlich zusammengebrochen seien,
und diskutierten diesen Punkt eine Weile mit den Vertretern des IVSC.
Der Vorsitzende schloss die Sitzung, indem er die Abgeordneten des IVSC
fragte, ob sie Experten für die Bewertung von Schulden hätten, die
Mitglieder der geplanten fachlichen Beratungsgruppe des IASB werden
könnten. Die Abgeordneten bestätigten, dass solche Experten für die
Mitarbeit in der Beratungsgruppe zur Verfügung stehen würden.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IASB-Sitzung gemacht wurden. Sie
sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

gemeinsame Sitzung von IASB und
FASB, 21. - 22. April 2008, London
Montag, 21. April 2008 (ab 11:45h)
 |
Aktualisierung des
Arbeitsabkommens (Memorandum of Understanding, MoU) von
IASB und FASB einschließlich Erörterung der derzeitigen
Prioritäten |
In dieser Sitzungen wurden Empfehlungen erörtert, die eine gemeinsame
Arbeitsgruppe von Boardmitgliedern und Stäben von IASB und FASB
ausgesprochen hatte. Die Arbeitsgruppe war von den Vorsitzenden der
beiden Boards beauftragt worden, das
Arbeitsabkommen (Memorandum of Understanding, MoU) von 2006 (in
englischer Sprache, 66 KB) zu überprüfen und Änderungen vorzuschlagen.
Wayne Upton vom Stab des IASB führte in die Sitzung mit dem Hinweis
ein, dass die Zielsetzung der Gruppe gewesen sei,
„die Verbesserungen bestehender IFRS zu umreißen, die notwendig seien,
um eine verpflichtende Anwendung von IFRS in allen großen Kapitalmärkten
zu erreichen“. Bei Entwicklung ihrer Vorschläge sei die Gruppe davon
ausgegangen, dass (a) für Kapitalmärkte, die bis jetzt IFRS noch nicht
übernommen haben, das Zieldatum verpflichtender Anwendung nicht später
als 2013 sei und (b) eine „Ruhephase“ von mindestens einem Jahr vor
diesem Datum zur Verfügung stehen sollte. Daher sei der Zeitraum, der im
MoU abgedeckt würde, realistischerweise durch den Fortschritt begrenzt,
der zwischen April 2008 und Mitte 2011 erzielt werden könne.
Das Datum 30. Juni 2011 sei ebenfalls eine Beschränkung: Es ist das
Datum, zu dem viele Amtszeiten von IASB-Mitgliedern enden
(einschließlich der des Vorsitzenden und der Herren McGregor und Yamada).
Eine weitere Beschränkung sei gewesen, dass ein Projekt zur Änderung
eines Standards nur dann aufgesetzt werden sollte, wenn das Ergebnis
eine „wesentliche Verbesserung“ der Finanzberichterstattung sei. Sue
Bielstein (vom Stab des FASB) hielt fest, dass die Boards, um Erfolg zu
haben, im Prinzip sofort ihre Zielsetzung bei Änderung eines Standards
und den Umfang, den ein solches Projekt bedeute, festlegen müssten. Im
weiteren Verlauf der Sitzung wurden dann Projekte erörtert, die durch
die Arbeitsgruppe herausgearbeitet worden waren.
Erlöserfassung
Die Arbeitsgruppe hat diesem Projekt eine hohe Priorität zugeordnet
und empfiehlt, dass die Boards auf Grundlage des Modells der
Kundengegenleistung weiterarbeiten, das in dem demnächst erscheinenden
Diskussionspapier enthalten ist, weil es für dieses Modell die meiste
Unterstützung geben (oder zumindest den wenigsten Widerstand dagegen).
Insbesondere müssten sich die Boards der folgenden Themen annehmen:
 |
(a) Definition einer Erfüllungsverpflichtung. |
 |
(b) Wann/wie werden Erfüllungsverpflichtungen erfüllt/getilgt? |
 |
(c) Wann, wenn überhaupt, könnte sich der ursprünglich einer
Erfüllungsverpflichtung zugewiesenen Betrag aus anderen Gründen als
aus dem der Erfüllung ändern? |
 |
(d) Bilanzierung von bedingten Verpflichtungen wie
beispielsweise Rückgaberechten. |
 |
(e) Angaben. |
 |
(f) Überprüfung der erzielten Ergebnisse anhand von bestehenden
Praxisproblemen. |
Ein IASB-Mitglied wies darauf hin, dass es dem Ansatz, der hier
gegenüber dem MoU gewählt worden sei, prinzipiell widerspreche. Er wies
darauf hin, dass das Arbeitsabkommen der Arbeitsgruppe ohne Einbindung
einer einzigen der Projektarbeitsgruppen entwickelt worden sei und daher
also auch ohne deren Ansichten zu der Frage, ob die Vorschläge der
Arbeitsgruppe überhaupt umgesetzt werden könnten. Er äußerte die
Meinung, dass das im Arbeitsabkommen der Arbeitsgruppe genannte Konzept,
so viele abschließende Dokumente wir möglich zu veröffentlichen, absolut
unrealistisch sei. Dies gelte sowohl für die Frage, was die Boards
realistischerweise erreichen könnten, als auch für die Frage, was die
Anwender akzeptieren würden. Darüber hinaus zeigte sich dieses
Boardmitglied äußerst kritisch gegenüber den Auswirkungen, die der
Ansatz der Arbeitsgruppe impliziere: Es würde unterschiedliche
Behandlungen ähnlicher Sachverhalte geben. Dies sei besonders bei
Erfüllungspflichten äußerst kritisch zu betrachten.
Einige IASB-Mitglieder, die direkt auf die Vorschläge zum Projekt zur
Erlöserfassung eingingen, waren bereit, die Vorschläge der Arbeitsgruppe
anzunehmen, wollten aber sichergestellt wissen, dass die bedeutende
Arbeit und Mühen, die in das demnächst erscheinende Diskussionspapier
geflossen seien, nicht verloren gingen: Die Anwender müssten eindeutig
darüber informiert werden, wohin sich die beiden Boards zu bewegen
beabsichtigten. Insbesondere die Bewertung (und Neubewertung) von
Erfüllungspflichten sei kritisch. Diese IASB-Mitglieder zeigten sich
überzeugt, das man einen Bewertungsansatz entwickeln werde, der eine
Mischung des Modells der Kundengegenleistung und des Ansatzes über
Vermögenswerte und Schulden sein werde, aber dass Erfüllungspflichten
neu bewertet werden würden.
Ein Mitglied des FASB hielt fest, dass die Empfehlung, dass die
erzielten Beschlüsse in Feldversuchen getestet werden müssten, im
Hinblick auf eine erfolgreiche Einführung und den Abschluss des Projekts
bedenklich seien.
Der Vorsitzende des IASB hielt fest, dass der IASB das
Diskussionspapier zur Erlöserfassung veröffentlichen würde und
dass das Projekt weiterhin Bestandteil des Arbeitsabkommens seien würde.
Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Die Arbeitsgruppe empfiehlt, dass dieses Projekt bis Mitte 2011
abgeschlossen sein sollte, was durch folgende Begrenzung der Zielsetzung
zu erreichen sei:
 |
(a) Änderung bestehender IFRS, um die verschiedenen verwendeten
Bewertungsbegriffe durch entweder Zugangspreis oder Abgangspreis zu
ersetzen (je nach Absicht des jeweiligen Standards). |
 |
(b) Definition des Abgangspreises genau wie in FAS 157. |
 |
(c) Definition eines vergleichbaren Zugangspreises und Leistung
von Angaben zu Bewertungen zum Zugangs- oder Abgangspreis. |
Der Stab wies darauf hin, dass der IASB nicht die Zeit haben werde,
Sachverhalte in FAS 157 erneut zu erörtern oder umzuformen. Man werde
auch nicht erörtern können, wann der beizulegende Zeitwert die
geforderte Bewertungsgrundlage sein soll; d.h. die bestehenden
Anforderungen in den IFRS, wann der beizulegende Zeitwert zu verwenden
ist, bleiben bestehen. Auf jeden Fall würden die Angaben zu Bewertungen
„der 3. Ebene“, die in FAS 157 enthalten seien, nützlich sein und eine
Verbesserung der Berichterstattung nach IFRS darstellen.
Die Mitglieder des IASB stimmten zu aber waren der Meinung, dass sie
in der Lage sein sollten, Bereiche, in denen Verwirrung herrsche, oder
Bereiche, in denen die Anwendung von FAS 157 sich als schwierig erwiesen
habe, zu erörtern.
Konsolidierungsmethoden
Zu diesem Punkt herrschten viele uneinheitliche Meinungen. Als
Ergebnis der derzeitigen wirtschaftlichen Situation stehen sowohl der
FASB als auch der IASB unter hohem Druck, „irgendetwas zu tun“ bezüglich
Konsolidierung und an anderen Standards. Mitglieder des IASB zeigten
sich besorgt, dass der Fortschritt, der vom IASB-Stab zu Kontrolle und
Konsolidierungsmethoden erreicht worden sei, in der Eile einer Antwort
an das Forum für Finanzstabilität (durch den IASB) und an die
Arbeitsgruppe des Präsidenten zu Finanzmärkten (durch den FASB)
untergehen könnte.
Der Stab wies darauf hin, dass das Modell der tatsächlichen Kontrolle
weiterer Leitlinien bedürfe, wenn es auf Zweckgesellschaften angewendet
werde, und das einige der Prinzipien, die FIN 46R zugrunde liegen, mit
Erfolg übernommen werden könnten.
Ausbuchung
Der Stab wies darauf hin, dass bedeutende Fortschritte auf dem Weg zu
einem neuen Standard gemacht worden seien. Dies beständen in einen
Forschungspapier, das in Abstimmung mit einer Reihe von Beratern aus dem
Board entwickelt worden sei. Weitere Arbeit sei jedoch notwendig, vor
allem, um Verbriefungssachverhalte zu adressieren. Insgesamt war der
Stab nicht in der Lage, genaue Empfehlungen auszusprechen, und die
Erörterung wurde auf den Oktober 2008 verschoben.
Darstellung des Abschlusses
Der Stab hielt fest, dass diesem Projekt immer noch Priorität
zugeordnet wird, aber das der Umfang auf die Darstellung im Hauptteil
und zugehörige Angaben beschränkt werden sollte. Der Stab verdeutlichte,
dass die Beschränkung bedeuten würde, dass die Zuordnung von Steuern
nicht im Detail erörtert werden würde und dass die derzeitige „Nachsteuer“-Angabe
von Posten im anderen vollständigen Einkommen, aufgegebene
Geschäftsbereiche, und Eigenkapitalposten die im Moment die einzigen
Posten bleiben würden, die mit ihrem Nachsteuerwert angegeben würden.
Ein Mitglied des IASB zeigte sich besorgt, dass der IASB sich
öffentlich in Unterlagen und Boarddiskussionen dadurch festgelegt habe,
dass die Darstellung im Abschluss viele der Streitpunkte in anderen
Projekten „erledigen“ würde. Dies gelte beispielsweise für Leistungen
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Steuern.
Zwei Boardmitglieder äußerten die Ansicht, dass das im Umfang
beschränkte Projekt nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der
Berichterstattung führen würde und nicht in das überarbeitete
Arbeitsabkommen aufgenommen werden sollte. Zwei Mitglieder das FASB
unterstützten diese Ansicht.
Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Der Stab hielt fest, dass der IASB ein Diskussionspapier zu Phase I
zu seinem Projekt veröffentlicht habe, das sich der Themen Bewertung von
sogenannten Cash-Balance-Plänen, Entfernung von „glättenden“ Mitteln
(der Korridor) und der Darstellung von Veränderungen im Planvermögen und
in den Leistungsverpflichtungen in der Erfolgsrechnung annehme. Im
Diskussionspapier werden Alternativen für die Darstellung von Änderungen
in den Leistungsverpflichtung angeboten, aber es wird keine vorgezogenen
Meinung ausgedrückt. Der Stab gab der Meinung Ausdruck, dass es nicht
genug Unterstützung von Seiten der Boardmitglieder für einen einzigen
Eintrag in der Darstellung des vollständigen Einkommens gebe aber dass
es genauso wenig ausreichende Unterstützung für irgendeinen der Ansätze
über das andere vollständige Einkommen gebe.
Die Boardmitglieder fragten auch nach den Aspekten, die als
herausfordernd und problematisch bezeichnet worden waren: Seien die
Herausforderungen fachlicher Natur oder handele es sich um Widerstand
der Anwender? Der Stab erklärte, dass einige Herausforderungen
fachlicher Art seien, aber dass einige auch im Widerstand gegen
Änderungen begründet seien. Ein IASB-Mitglied fragte, wie der Widerstand
denn sei, wenn es dem IASB nicht gelänge, die Frage der Darstellung zu
lösen. Der Vorsitzende hielt fest, dass man dann „Ärger“ bekomme.
Der Stab gestand ein, dass manche Sachverhalte, die im
Diskussionspapier enthalten seien, in folgenden Entwürfen fallen
gelassen werden müssten (beispielsweise Cash-Balance-Pläne).
Bilanzierung von Leasinggeschäften
Der Stab wies darauf hin, dass bedeutende Verpflichtungen als
Leasingnehmer nicht in den Bilanzen der Unternehmen enthalten seien,
wodurch finanzwirtschaftliche Kennzahlen verzerrt und die Analyse von
Abschlüssen für Anleger erschweren würden. Bilanzierung durch den
Leasinggeber würde viele Fragen in Bezug auf Ausbuchung und
Erlöserfassung aufwerfen. Da dennoch die Bilanzierung durch den
Leasinggeber von relativ nachrangigem Interesse für Anleger und einige
Boardmitglieder zu sein schien, schlägt der Stab vor, dass ein jegliches
Projekt sich nur auf die Bilanzierung durch den Leasingnehmer
konzentrieren solle.
Nach dem Vorschlag des Stabs bliebe die Klassifizierung von
Finanzierungsleasing nach IAS 17 unverändert. Was früher Mietleasing war
würde dann als der Erwerb eines immateriellen Vermögenswertes
widergespiegelt: das Nutzungsrecht, das in dem Leasingvertrag enthalten
sei, gegenüber der Verpflichtung, für dieses Recht zu zahlen. Die
derzeitige bilanzielle Behandlung von bedingten Mietzahlungen würde
unverändert bleiben.
Insbesondere Mitglieder des IASB zeigten sich unzufrieden, dass
bedingte Mietzahlungen unverändert bleiben sollten. Dies galt
insbesondere vor dem Hintergrund der Anforderungen für bedingte
Gegenleistungen in IFRS 3 (2008). Allgemein fühlten sich die Boards
nicht wohl bei der Vorstellung, dass sie ohne eine genaue Vorstellung
des Umfangs des Projekts um ihre Zustimmung gebeten wurden. Bei einer
Abstimmung jedoch stimmten nur ein IASB-Mitglied und ein FASB-Mitglied
gegen das Projekt.
Der Vorsitzende des IASB hielt fest, dass die Erörterung der
Empfehlungen zum Arbeitsabkommen fortgesetzt würden, wenn die Zeit dies
zuließe. Dies sei höchstwahrscheinlich am Dienstag der Fall.
Auf der gemeinsamen Boardsitzung wurden Vertreter der
Initiative zu proaktiven Rechnungslegungsaktivitäten in Europa (Pro-active
Accounting Activities in Europe, PAAinE) willkommen geheißen, die
einen Überblick über das Diskussionspapier
Erlöserfassung Ein europäischer Beitrag vorstellten. DAs
Diskussionspapier war im Juli 2007 gemeinsam von der europäischen Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European
Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) und dem deutschen und dem
französischen Standardsetzer veröffentlicht worden. Das Ziel des
Diskussionspapiers lag darin, in Europa die Debatte über die
Erlöserfassung anzufachen und europäische Sichtweisen zu entwickeln, die
dem IASB und dem FASB in ihrem gemeinsamen Projekt zur Erlöserfassung
zwecks Erwägung zur Kenntnis gebracht werden sollten.
Die Abgeordneten von PAAinE stellten das Diskussionspapier vor und
wiesen darauf hin, dass es auf Grundlage des Projekts zur Erlöserfassung
entwickelt worden sie, dass derzeit vom IASB und vom FASB betrieben
werde. Die Abgeordneten wiesen darauf hin, dass die Vorschläge von IASB
und FASB, dass als Erlös der gesetzliche Abfindungsbetrag erfasst werden
solle (also der Betrag, den der Empfänger des Erlöses an eine dritte
Partei zu zahlen hätte, um die Verpflichtung zu erfüllen, Güter zu
liefern oder Dienstleistungen zu erbringen), viele Anwender in Europa
bedenklich stimmen würden. PAAinE ist der Meinung, dass es Bedarf für
ein neues Prinzip auf Grundlage der bestehenden Standards gebe, aber man
sei nicht unbedingt der Meinung, dass dies bedeute, dass der
beizulegende Zeitwert die passende Antwort ist.
Auf das Diskussionspapier von PAAinE gingen siebzig Stellungnahmen
ein, in denen recht unterschiedliche Meinungen ausgedrückt wurden.
Die Abgeordneten von PAAinE strichen folgende Aspekte ihres
Diskussionspapiers hervor:
 |
Das Papier entwickelt einen Ansatz
über Vermögenswerte und Schulden, der von der Frage ausgeht „Was
soll im Erlös widergespiegelt werden?“ (Erlös als oberster
Posten der Darstellung des vollständigen Einkommens). |
 |
Das Papier erörtert verschiedenen
Interpretationen der Erlösziffer. |
 |
Das Papier erörtert, wann nach den
verschiedenen Ansätzen Erlöse entstehen (Ansatz). |
In dem Papier werden Bewertungen nicht en detail diskutiert. Die
Abgeordneten von PAAinE strichen heraus, dass in dem Papier die
Definition von Erlös als Änderungen im beizulegenden Zeitwert
(gesetzlicher Abfindungsbetrag) von Erfüllungsverpflichtungen nicht
erörtert werde.
Die Abgeordneten von PAAinE gingen dann dazu über, zu erörtern, was
in der Erlösziffer eigentlich widergespiegelt werden sollte. In der
Diskussion wurde deutlich, dass in dem Papier festgehalten wird, dass
ein bindender Vertrag notwendige Voraussetzung für das Bestehen eines
Erlöses ist. Ein Boardmitglied hinterfragte die Betonung eines bindenden
Vertrages. Das Boardmitglied gab an, dass es sich nicht sicher sei, ob
die Boards die Vorstellung eines bindenden Vertrages im Hinterkopf
haben. Er fragte dann, ob die Abgeordneten von PAAinE der Meinung seien,
dass ein Rückgaberecht ein bindender Vertrag sei. Denn wenn man ein Gut
im Austausch für eine Erstattung zurückgeben könne, sei das nicht
besonders bindend. Das Boardmitglied schloss mit der Aussage, dass dies
grundlegend für den Begriff von Erlösen sei.
Die Abgeordneten von PAAinE stellten dann einen Überblick über die in
dem Diskussionspapier erörterten Modelle vor (siehe unten):

Die Abgeordneten wiesen darauf hin, dass es einen Grauzone zwischen
dem Ansatz nach kritischen Ereignissen (Critical Events Approach) und
dem fortlaufenden Ansatz (Continuous Approach) gebe. Dies seien also
nicht zwei eigenständige Modelle, sondern es gebe einen fließenden
Übergang.
Die Diskussion dreht sich dann um Ansatz C (Approach C). Ein
Boardmitglied fragte, ob der Ausdruck „im Wesentlichen“ (substantively)
im Ansatz C wichtig sei. Die Abgeordneten von PAAinE, sagten, dass das
nicht der Fall sei und das das Modell auch ohne den Ausdruck
funktionieren würde.
Einige Boardmitglieder fragten, wie dieser Ansatz mit dem Ansatz über
Vermögenswerte und Schulden im Einklang stehe. Es wurde darauf
hingewiesen, dass der Ansatz eher in die Richtung eines
Einnahmenprozesses gehe.
Die Abgeordneten von PAAinE erläuterten dann die Ansätze nach
kritischen Ereignissen (A-C). Bei den Ansätzen nach kritischen
Ereignissen wird gefordert, dass Erträge widerspiegeln sollen, dass das
Unternehmen einen definierbaren Teil oder die Gesamtheit eines Vertrages
erfüllt hat.
 |
Ansatz A: vollständige
Vertragserfüllung; |
 |
Ansatz B: Erfüllung eines Teiles
des Vertrags wie im Vertrag selbst festgelegt; |
 |
Ansatz C: Erfüllung eines Teiles
des Vertrags definiert durch wirtschaftliche Maßnahmen. |
Während der Erläuterung von Ansatz C wurde festgehalten, dass es für
die Erfassung von Erlösen nach diesem Ansatz in dem Papier heißt, dass
der Kunde das Produkt gemäß seiner Nutzenbestimmung nutzen kann. Die
Abgeordneten machten deutlich, dass dies bedeute, dass beispielsweise
bei Lieferung eines Computerbildschirms, der Kunde diesen Bildschirm
auch als Bildschirm verwenden kann und nicht nur für andere Zwecke
(beispielsweise als Aschenbecher). Einige Boardmitglieder zeigten sich
besorgt, dass dies bedeute, dass man die Absichten des Kunden kennen
müsse. Vor dem Hintergrund, dass es schon sehr schwer sei, die Absichten
der Unternehmensführung zu eruieren, fragten Boardmitglieder, wie man
die Absichten des Kunden feststellen solle. Ein Boardmitglied fragte
auch, ob die Erlöserfassung für den Verkauf des gleichen Gutes an einen
anderen Kunden davon abhängig sein solle, was die Absichten des
jeweiligen Kunden seien.
Die Abgeordneten hielten fest, dass dies ein guter Punkt sei, der
aber in dem Diskussionspapier nicht adressiert würde.
Nach einer allgemeinen Erläuterung der Modelle erläuterten die
Abgeordneten dann den fortlaufenden Ansatz (Ansatz D). Nach Ansatz D
spiegeln die Erlöse die Aktivitäten des Unternehmens im Rahmen eines
bindenden Vertrags auf die Art und Weise wider, wie Fortschritte im
Rahmen eines Vertrags erzielt werden. Fortschritte im Rahmen eines
Vertrages könne auf eine Reihe verschiedener Art und Weisen bewertet
werden. Beispielsweise wären dies:
 |
analog zur Entstehung der Kosten,
die aus dem Vertrag für den Lieferanten entstehen; |
 |
analog zur Verminderung oder dem
Wegfall der Risiken, die der Transaktion inne wohnen, für den
Lieferanten; |
 |
analog zur Mehrung des Wertes der
Güter, die im Rahmen des Vertrages erstellt werden; oder |
 |
über den Verlauf der Zeit. |
Es wurde klargestellt, dass diese nicht als Bewertungsmöglichkeiten
angesehen werden.
Ein Boardmitglied fragte, ob die Abgeordneten der Ansicht seien, dass
eine Wahlmöglichkeit bezüglich der Optionen gebe. Die Abgeordneten waren
nicht der Ansicht.
Schließlich strichen die Abgeordneten ganz kurz heraus, dass in dem
Papier die Unterschiede zwischen den beiden Ansätzen umrissen würden. In
Szenarien von Güterverkäufen ( beispielsweise Lebensmittel in einem
Supermarkt) wird wenig Unterschied zur bestehende Praxis erwartet. Bei
Dienstleistungen werden jedoch mehr Unterschiede erwartet.
Die Abgeordneten gaben an, dass eine Zusammenfassung der
Stellungnahmen Anfang April herausgegeben werde. Es sei jedoch noch
keine Entscheidung gefällt worden, welche (wenn überhaupt) weiteren
Schritte im Rahmen des Projekts unternommen werden sollen.
Der Vorsitzende des IASB dankte den Abgeordneten für ihre Mühen.
Phase A: Blickwinkel der Finanzberichterstattung
Der Stab stellte ein Papier vor, in dem die Auswirkungen der
Entscheidung des Boards, die Sichtweise des Unternehmens in dem
Diskussionspapier zu Phase A Vorläufige Ansichten zu einem verbesserten
Rahmenkonzept der Finanzberichterstattung: Das Ziel der
Finanzberichterstattung und qualitative Merkmale entscheidungsnützlicher
Informationen der Finanzberichterstattung zu wählen, zusammengefasst
werden. Mitglieder des Boards hatten Bedenken geäußert, dass diese
Entscheidung und ihre Auswirkungen auf andere Teile des Projekts zum
Rahmenkonzept den Anwendern im Diskussionspapier nicht deutlich genug
dargestellt worden sei.
Unternehmenssichtweise: Nach der Unternehmenssichtweise liegt
die Zielsetzung darin, Finanzinformationen über die Geschäftstätigkeit
des Unternehmens für die Kapitalgeber des Unternehmens zur Verfügung zu
stellen. Daher gibt es keinen konzeptionellen Unterschied zwischen den
verschiedenen Parteien, die ein finanzielles Interesse an dem
Unternehmen haben, da sie alle Kapitalgeber oder Anspruchsberechtigte
sind (Bilanzgleichung: Vermögenswerte = Ansprüche).
Eigentümersichtweise: Die alternative Sichtweise, die in den
Erörterungen im Rahmen von Phase A diskutiert worden war, ist die
Eigentümersichtweise. Nach der Eigentümersichtweise liegt der Zweck der
Erstellung von Mehrzweckabschlüssen darin, dem Eigentümer
Finanzinformationen über die Geschäftstätigkeit des Eigentümers zur
Verfügung zu stellen. Es wird also angenommen, dass die Berichtseinheit
keine eigene Substanz jenseits der ihrer Eigentümer hat. Die
Bilanzgleichung lautet also: Vermögenswerte abzüglich Schulden =
Eigentümerschaft (Eigenkapital).
Die Boards erörterten die folgenden Sachverhalte:
 |
Mögliche Auswirkungen auf die Definition von Elementen des
Abschlusses (Phase B) |
 |
Mögliche Auswirkungen für die Berichtseinheit (Phase D) |
Der Stab war der Ansicht, dass eine vollständige Untersuchung der
Auswirkungen der Wahl der Sichtweise auf alle zukünftigen Phasen des
Projekts zum Rahmenkonzept vor Veröffentlicht des Entwurfs zu Phase A
zwecks Einholung öffentlicher Stellungnahmen nicht möglich und nicht
notwendig sei. Daher schlug der Stab vor, ohne Verzögerung mit dem
Entwurf zu Phase A fortzufahren und in der Grundlage für
Schlussfolgerungen die getroffenen Entscheidungen, die bezüglich der
Unternehmenssichtweise gegenüber der Eigentümersichtweise getroffen
worden seien, zu erklären ebenso wie die Auswirkungen, die noch nicht
erörtert worden sind.
Einige Mitglieder von IASB und FASB gaben an, dass alle Auswirkungen
als Teil von Phase A erörtert werden sollten, um Inkonsistenzen in
späteren Phasen des Projekts zu vermeiden. Es wurde insbesondere darauf
hingewiesen, dass die Unternehmenssichtweise eventuell nicht mit dem
Ansatz über das Mutterunternehmen bezüglich des Konzernabschlusses, der
in Phase D erörtert wird, in Einklang stehe. Andere Boardmitglieder
wiesen darauf hin, dass die Unternehmenssichtweise bedeutende
Auswirkungen auf die Unterscheidung zwischen Eigen- und
Fremdkapital habe, die in Phase B erörtert werden soll. Sie fragten, ob
nach der Unternehmenssichtweise es weiterhin angemessen sei, Zinsen auf
Fremdkapital und Dividenden an Eigentümer unterschiedlich darzustellen.
Einige Boardmitglieder entgegneten darauf, dass ihrer Meinung nach die
Unternehmenssichtweise eine unterschiedliche Behandlung von Fremd- und
Eigenkapital nicht ausschließen würde, da auch weiterhin eine
Unterschied auf Grundlage der Merkmale der Eigentümerschaft der
Ansprüche gemacht werden könne.
Schließlich stimmte eine Mehrheit der Boardmitglieder den
Empfehlungen des Stabs zu.
Phase D: Rückmeldungen zur zweiten vorläufigen
Abstimmungsunterlage des Diskussionspapiers
Die Boards erörterten drei Sichtweisen, die bezüglich der
Nützlichkeit von Einzelabschlüssen des Mutterunternehmens entwickelt
worden waren.
Sichtweise A:
Sowohl Einzelabschlüssen des Mutterunternehmens als auch
Konzernabschlüsse können entscheidungsnützliche Informationen für
externe Adressaten zur Verfügung stellen, und Einzelabschlüssen des
Mutterunternehmens sollten generell zusätzlich zum Konzernabschluss zur
Verfügung gestellt werden.
Sichtweise B:
Sowohl Einzelabschlüssen des Mutterunternehmens als auch
Konzernabschlüsse können entscheidungsnützliche Informationen für
externe Adressaten zur Verfügung stellen, und Einzelabschlüssen des
Mutterunternehmens sollten „manchmal“
zusätzlich zum Konzernabschluss zur Verfügung gestellt werden.
Sichtweise C:
Das Mutterunternehmen darf nur einen Mehrzweckabschluss
veröffentlichen, und das muss der Konzernabschluss sein. Daher sollte
der Einzelabschluss des Mutterunternehmens nicht in den
Mehrzweckabschluss des Mutterunternehmens aufgenommen werden, obwohl
einige Informationen zum Mutterunternehmen als Einzelunternehmen
aufgenommen werden dürfen, beispielsweise im Anhang zum
Konzernabschluss.
Der Stab wies darauf hin, dass eine Mehrheit der Mitglieder das FASB
Sichtweise C unterstützt, während der IASB noch zu keiner
Mehrheitsansicht gelangt ist. Die Boards diskutierten ausführlich, und
es schien, als ob einen bedeutende Anzahl von IASB-Mitgliedern
anerkannte, dass Einzelabschlüsse von Mutterunternehmen
Mehrzweckabschlüsse sein können. Dennoch wurde keine Mehrheitssichtweise
durch den IASB zum Ausdruck gebracht. Ein Mitglied des FASB zeigte sich
frustriert bezüglich des Fortschritts, der im Projekt zum Rahmenkonzept
erreicht worden sei. Schließlich schien Übereinstimmung zu herrschen,
dass der Empfehlung des Stabs zu folgen sei. Diese besteht darin, die
folgenden vorläufigen Ansichten im Diskussionspapier darzulegen:
 |
Ein Mutterunternehmen sollte immer einen Konzernabschluss
veröffentlichen. |
 |
Die Veröffentlichung eines Einzelabschlusses des
Mutterunternehmens sollte auf konzeptioneller Ebene nicht verboten
werden, vorausgesetzt, er wird in dem gleichen Finanzbericht dargestellt
wie der Konzernabschluss. |
 |
Es wäre ein Sachverhalt auf Standardebene, zu bestimmen, ob ein
Einzelabschluss des Mutternunternehmens gefordert (entweder immer
oder unter bestimmten Voraussetzungen) oder nur gestattet werden
sollte oder ob ähnliche Arten von Informationen in einem anderen
Format dargestellt werden sollten. |
 |
Es wäre ebenfalls ein Sachverhalt auf Standardebene, die Art und
Weise zu bestimmen, in der Informationen im Konzernabschluss dargestellt
werden sollen. |
Dienstag,
22. April 2008 (nur vormittags)
 |
Austausch des IASB und des FASB mit dem
Corporate Reporting User Forum (CRUF) |
Der zweite Tag der gemeinsamen Sitzung begann mit einem öffentlichen
Treffen zwischen den beiden Boards und dem
Diskussionsforum der Aktienresearchleiter (Corporate Reporting User
Forum, CRUF). Die Vetreter
von CRUF stellten sich zum Eingang der Sitzung als ein Diskussionsforum
von Nutzern von Abschlüssen vor, das 2005 mit dem Ziel gegründet worden
war, die zukünftige Entwicklung sowohl der US-amerikanischen
Rechnungslegungsgrundsätze als auch der IFRS zu beeinflussen. CRUF setzt
sich aus Nutzern sowohl von der Käufer- als auch der Verkäuferseite, der
Eigenkapitalseite und der Seite der Kapitalgeber aus der ganzen Welt
zusammen. Die Abgeordneten hielten fest, dass alle in der Sitzung
vorgetragenen Ansichten ihre persönlichen Ansichten seien und nicht die
Ansichten ihrer jeweiligen Unternehmen.
Die Abgeordneten erklärten, dass ihr höchstes Ziel darin liegt,
Geschäftsaktivitäten zu verstehen und vorherzusagen. Sie hielten fest,
dass die Sichtweise, die Adressaten vorziehen würden, die Sichtweise
eines rationalen externen Anlegers sei und nicht die der
Geschäftsführung. Sie verlangten eine angemessene Angabe der Einkünfte
nach Steuern und hielten das vollständige Einkommen für für ihre Zwecke
entbehrlich. Darüber hinaus machten die Abgeordneten deutlich, dass sie
ein Konzept der Verantwortlichkeit bevorzugten (dies verwies auf das
Thema der Zielsetzung im Rahmen des Projekts
zum Rahmenkonzepts), da die Informationen aus Abschlüssen oft als
Auslöser für eine Eingreifen fungiert.
Die Abgeordneten von CRUF äußerten in vier Bereichen Bedenken:
 |
Erstens werden Informationen zu
den Kapitalflüssen als als äußerst wichtig angesehen, da
Kapitalflüsse der wichtigste Treiber von Wertentwicklung sei.
Sie wiesen jedoch darauf hin, dass die internationalen Standards
zur Berichterstattung über Kapitalflüsse dringend geändert
werden müssten, da sie für Missbrauch durch die
Abschlussersteller anfällig seien. Manchmal wiesen die
Kapitalflussdarstellung Posten auf, die überhaupt keine
Kapitalflüsse seien. Sie hielten auch fest, dass die Frage, ob
die direkte Methode oder die indirekte Methode für die
Darstellung von Kapitalflüssen aus geschäftlicher Tätigkeit
angewendet werden solle, kein Thema sei. Es wurde auch darauf
hingewiesen, dass dem derzeitige Kapitalflussstandard die
Möglichkeit fehle, den Nettosollsaldo mit der Darstellung der
Kapitalflussrechnung zu verbinden. |
 |
Zweitens nannten die Abgeordneten
als Beispiel für „gute Standardsetzung“ die Erfassung von
anteilsbasierten Vergütungen, insbesondere von
Aktienoptionsplänen, als Aufwand trotz eines erheblichen
Widerstandes von bestimmten Anwendern. |
 |
Drittens nannten die Abgeordneten
als Beispiel für „nicht so gute Standardsetzung“ IFRS 3 in der
Überarbeitung von 2008. Obwohl der Wegfall der Abschreibung von
Geschäfts- oder Firmenwerten willkommen geheißen wurde, würde
die Tendenz, mehr immaterielle Vermögenswerte während der
Kaufpreisallokation herauszuziehen, Abschreibung durch die
Hintertür wieder hereinbringen. Es wurde darauf hingewiesen,
dass die Auswahl der zu aktivierenden Posten und die Wahl der
Abschreibungsperiode höchst subjektiv seien. In den Augen von
CRUF bietet dies keine nützlichen Informationen, obwohl man
nicht generell sagen könnte, dass die Bilanzierung von
immateriellen Vermögenswerten überhaupt keine nützlichen
Informationen bieten würde. Es wurde angegeben, dass die
Überarbeitung von IFRS 3 die Komplexität und die Kosten für die
Abschlussersteller erhöht habe, ohne den Adressaten zusätzliche
nützliche Informationen zu bieten. |
 |
Schließlich gaben die Abgeordneten
von CRUF an, dass Erlöserfassung kein wichtiges Thema für die
meisten Anleger sei, und jegliche Überarbeitung des
gegenwärtigen Standards sollte nahe am Modell der
Kundengegenleistung bleiben. |
Die Abgeordneten erörterten dann das Thema künftiger Standardsetzung.
Es wurde hervorgehoben, dass Standards dazu führen sollten, dass weniger
Unsicherheit herrsche und das Informationsrisiko gemindert würde. Auch
die Bilanzierung und die Angaben sollte klare Informationen zu
Transaktionen und den damit in Verbindung stehenden Risiken bieten. Auch
eine angemessene Angabe der Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden, der
getroffenen Entscheidungen, der Annahmen und Schätzungen seinen
notwendig. Die Abgeordneten sprachen sich für mehr Angaben über den
Umfang von Schätzungen und Sensitivitätsanalysen aus.
Ein Boardmitglied fragte bezüglich der Unwichtigkeit des
vollständigen Einkommens nach, da dort doch wesentliche Posten
dargestellt würden wie beispielsweise die Rücklage für zur Veräußerung
gehaltenen Finanzinstrumente und die Rücklage für
versicherungsmathematische Gewinne und Verluste. Einer der Abgeordneten
von CRUF machte deutlich, dass Pensionen aus einer Reihe von Gründen
sehr wichtig seien, besonders, da sie bar gezahlte Gehälter ersetzen und
langfristige Risiken für Unternehmen darstellen. Ein anderes
IASB-Mitglied wies darauf hin, dass bedeutende Punkte auf der
Themenliste von CRUF fehlten wie beispielsweise Pensionen,
Leasinggeschäfte und Konsolidierung. Es wurde klargestellt, dass die
Liste nicht abschließen sein solle. Zu Konsolidierung erklärten die
Abgeordneten, dass Angaben beim Verständnis der zugrunde liegenden
Risiken helfen würden.
Ein Mitglied des IASB fragte, warum viele Posten den anderen
vollständigen Einkommens für Analysezwecke in das Nettoeinkommen
umgegliedert würden. Die Abgeordneten verdeutlichten, dass die
Bestandteile des anderen vollständigen Einkommen verwendet würden,
jedoch nicht die Gesamtzahl. Ein Mitglied des FASB führte empirische
Beweise an, die belegten, dass das vollständige Einkommen relevanter sei
und wies darauf hin, dass das im Projekt zur Darstellung des Abschlusses
viele der angesprochenen Themen behandelt würden. Einer der Abgeordneten
von CRUF entgegnete darauf, dass das vollständige Einkommen zu komplex
sei, um Multiplikatoren darauf anzuwenden, und zu komplex sei, um als
Vorhersagewerkzeug verwendet zu werden.
Der Vorsitzende des FASB hob hervor, dass im Projekt zur Darstellung
des Abschlusses beabsichtigt werde, Erträge und Aufwendungen nach
verschiedenen graden von Risiken aufzugliedern.
Ein anderes Mitglied des IASB sagte, dass viele andere angegeben
hätten, dass das vollständige Einkommen wichtig für sie sei, und gab der
Meinung Ausdruck, dass viele Sachverhalte, die im Vortrag der
Abgeordneten von CRUF aufgeführt worden waren, aus einer falschen
Anwendung der entsprechenden IFRS resultierten. Er fragte die
Abgeordneten, wie sie Nettosollsaldo definierten. Die Abgeordneten
zögerten, detailliert auf ihre Definition einzugehen, und erklärten,
dass der wahre Sachverhalt in der Unmöglichkeit liege, den
Nettosollsaldo in Bezug zur Kapitalflussrechnung zu setzen.
Von einem Mitglied des IASB wurde auch festgehalten, dass es sogar
noch weniger relevant sei, immaterielle Vermögenswerte im Geschäfts-
oder Firmenwert zu „vergraben“. Sie hielt fest, dass während CRUF beide
Boards zu drängen scheine, Sachverhalten, die Probleme in der realen
Welt auslösten, hohe Priorität zuzuordnen, CRUF gleichzeitig das Projekt
zum Rahmenkonzept in den Vordergrund stelle, in dem keinerlei bestimmte
Sachverhalte adressiert werden. In Antwort auf den letzten Punkt sagte
einer der Abgeordneten von CRUF, dass die Grundlage für die Entwicklung
prinzipienbasierter Standards (also das Rahmenkonzept) klar sein müsse,
da Regeln die Komplexität erhöhen würden.
Ein anderes Mitglied des IASB fragte, warum CRUF sie
Segmentberichterstattung nicht für wichtig halte, und ob sie mit dem
derzeitigen Standard (IFRS 8) zufrieden seien. Die Abgeordneten von CRUF
sagten, dass dies ein Thema sei, allerdings kein dringendes.
Ein IASB-Mitglied fragte, ob die Forderung nach mehr Angaben zu einer
Informationsüberfrachtung führen würde. Die Abgeordneten von CRUF
entgegneten, dass nur bestimmte weitere Schlüsselangaben benötigt
würden, keine weiteren ausführlichen Angaben.
Die nächste Frage eine FASB-Mitglieds galt der Bilanzierung von
Finanzinstrumenten und der Verwendung des beizulegenden Zeitwerts. Die
Abgeordneten von CRUF stimmten darin überein, dass sie den beizulegenden
Zeitwert vorzögen, und zeigten sich ob der Tatsache besorgt, dass viele
Unternehmen sich unsicher in Hinblick auf die Verlässlichkeit ihrer
Bewertungsmodelle zu sein schienen. Es wurde darüber hinaus zugegeben,
dass der beizulegende Zeitwert prozyklisch sein könne, aber dies sei
nicht das eigentliche Problem.
Der Vorsitzende dankte den Abgeordneten von CRUF und schloss den
Sitzungsteil.
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FASB und IASB –
Reaktionen der Standardsetzer auf die Finanzmarktkrise – Auswirkungen auf
Projektpläne und Prioritäten |
Der nächste Punkt, der erörtert wurde, betraf die Reaktion der
Standardsetzer auf die Finanzmarktkrise. [Hinweis: Wir haben kürzlich eine
neue Seite mit Informationen und
Materialien zur Finanzmarktkrise auf IAS Plus eingerichtet.]
Der Vorsitzende des FASB ermutigte beide Boards, Informationen zu den
Schlüsselsachverhalten auszutauschen, die während der Finanzmarktkrise zu
Tage getreten waren, und die zu ergreifenden Maßnahmen zu erörtern. Er
sagte, dass die drei Bereiche, die aus der Bilanzierungsperspektive am
meisten Bedenken hervorriefen, die folgenden seien:
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Ausbuchung (insbesondere im
Zusammenhang mit Verbriefungen), |
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Konsolidierung, |
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Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert. |
Er fuhr mit der Aussage fort, dass der US-amerikanische Senat sich
für manche der Bilanzierungsfragen interessiere. Er sagte auch, dass
einige der Probleme eher Probleme der Einhaltung seien als Probleme mit
den Standards und dass der Grund für diese Krise hauptsächlich darin zu
suchen sei, dass die verwendeten Geschäftsmodelle fehlerhaft gewesen
seien.
Ausbuchung und Konsolidierung
Zum Thema Ausbuchung und Konsolidierung erklärte der Vorsitzende des
FASB, dass die entsprechenden Leitlinien in US-GAAP (SFAS 140 und
FIN 46R) überarbeitet würden, um die Ausnahme von der Konsolidierung für
qualifizierte Zweckgesellschaften (qualifying special purpose entities,
QSPE) zu entfernen sie würden im Abschluss des Trägers
konsolidiert. Er wies darauf hin, das das QSPE-Konzept bis zur
Finanzmarktkrise funktioniert habe, aber im Rückblick müsste man erkennen,
dass es eine tickende Zeitbombe gewesen sei. Der FASB beabsichtigt, die
Änderungen an US-GAAP bis Ende 2008 herauszugeben.
Auf der Seite des IASB ist eine Arbeitsgruppe zu Ausbuchungen
gebildet worden, um von Grund auf neu anzufangen. Die zu behandelnden
Sachverhalte sind herausgearbeitet worden. Die Gruppe erkennt den
zeitlichen Druck an und wird auf der nächsten gemeinsamen Sitzung im
Oktober 2008 zu dem Thema vortragen.
Der Vorsitzende des IASB sagte, dass alle drei oben genannten
Projekte mit höchster Priorität versehen worden seien und beschleunigt
abgearbeitet würden. Der Vorsitzende des FASB stimmte zu, diese Projekte
soweit wie möglich gemeinsam zu bearbeiten, aber wies darauf hin, dass
es unterschiedliche zeitliche Beschränkungen gebe.
Ein Mitglied des IASB wies darauf hin, dass IFRS 7 als Ausgangspunkte
für verbesserte Angaben genutzt werden könne. Einschätzungen auf
Grundlage des ersten vollständigen Jahres der Anwendung (2007) könnten
verwendet werden. Ein Mitglied des FASB äußerte Skepsis hinsichtlich der
Möglichkeit, einen konvergierten Standard zu Konsolidierung zu
erreichen, meinte aber, dass ein konvergierter Standard zu Angaben
möglich sein müsste.
Der Vorsitzen des FASB fuhr dann fort, über das Liquiditätsrisiko zu
sprechen. Er wies darauf hin, dass viele Modelle das Liquiditätsrisiko
nicht einschlössen, ebenso wenig täten dies viele FIN 46R-Berechnungen.
Er sagte, dass die qualitative Auswertung von Tatsachen und Umständen
sich nicht verbessert habe. Die Einschätzung, ob ein Unternehmen zu
konsolidieren sei, müssten laufend neu getroffen werden. In Beantwortung
einer Frage nach der zeitlichen Planung der Änderungen an US-GAAP gab er
an, dass ein Entwurf vor Ende Juni geplant sei und die endgültigen
Änderungen am Ende des Jahres veröffentlicht werden sollen.
Bezüglich des Konsolidierungsprojekts des IASB sagte der
Projektmanager, dass das Projekt beschleunigt bearbeitet werde und dass
derzeit die Modelle in IAS 27 (Kontrollmodell) und SIC-12
(Risiken-/Nutzenmodell) in Einklang gebracht werden. Dabei würden auch
die Angabeforderungen verbessert. Der IASB beabsichtigt, einen Entwurf
im Sommer 2008 zu veröffentlichen, der dann die einzige Quelle zu
Leitlinien zur Konsolidierung sein soll.
Ein Mitglied des FASB äußerte die Ansicht, dass es wahrscheinlich
leichter sein werde, Angaben zu riskanten Positionen zu leisten als das
richtige Modell für die Konsolidierung zu finden.
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Bezüglich der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert gab der
Vorsitzende des FASB an, dass beide Boards eine Bitte von der
internationalen Bankenvereinigung IIF (Institute of International
Finance) erhalten hätten, sich zweier Themen anzunehmen (siehe den
IIF-Bericht auf unserer
Seite zur Finanzmarktkrise):
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Der Unternehmensführung sollte gestattet sein, in Situationen,
in denen Marktwerte nicht repräsentativ sind, von der Bewertung zu
Marktpreisen auf die Bewertung anhand von Modellen zu wechseln. |
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Der Transfer vom Handelsbuch in das Bankbuch sollte für
Finanzinstitute erleichtert werden. |
Der Vorsitzende des IASB unterstrich, dass sowohl das
Finanzstabilitätsforum (Financial Stability Forum, FSF) als auch der Basler
Ausschuss den Ansatz von IASB und FASB unterstützen, beizulegende
Zeitwerte zu verwenden, da an den märkten mehr Verwirrung herrschen
würde, wenn irgendein willkürliches Bewertungsattribut verwendet würde.
Er wies auch darauf hin, das das Projekt zur Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert ein Augenmerk auf die Bilanzierungsreaktionen auf illiquide und
eingeschränkte Märkte haben werde.
Der Vorsitzende des FASB setzte die Boards davon in Kenntnis die
US-amerikanische Wertpapier- und Börsenaufsicht (Securities and Exchange
Commission, SEC) einen Rat an die SEC-Registranten veröffentlicht hat,
in dem sie ihnen nahe legt, den beizulegenden Zeitwert in ihrem
Lagebericht weiter zu erklären.
Ein IASB-Mitglied äußerte die Meinung, dass ein Abweichen vom
beizulegenden Zeitwert die Unsicherheit in den Märkten erhöhen würde.
Der Vorsitzende des FASB schloss den Sitzungsteil mit der
Aufforderung, Informationen auszutauschen und jegliche Maßnahmen soweit
wie möglich abzustimmen.
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Aktualisierung des
Arbeitsabkommens (Memorandum of Understanding, MoU) von
IASB und FASB einschließlich Erörterung der derzeitigen
Prioritäten |
Die Boards setzten ihre Erörterung der Vorschläge einer Arbeitsgruppe
aus Mitgliedern und Stabmitarbeitern von IASB und FASB fort. Die
Arbeitsgruppe war von den Vorsitzenden der beiden Boards beauftragt
worden, das
Arbeitsabkommen (Memorandum of Understanding, MoU) von 2006 (in
englischer Sprache, 66 KB) zu überprüfen und Änderungen vorzuschlagen.
Der erste Teil der Diskussion hatte am 21. April 2008
stattgefunden.
Finanzinstrumente
Dies war eins von zwei Projekten, für das sich die Arbeitsgruppe zu
diesem Zeitpunkt nicht in der Lage sah, eine Empfehlung auszusprechen.
Ihrer Meinung nach gibt es keine einzige Lösung, für die ausreichend
Unterstützung im Board zu finden gewesen wäre. Die Verwendung von
beizulegenden Zeitwerten für alle Finanzinstrumente sei die
offensichtlichste Lösung, aber es gäbe nicht ausreichend Unterstützung
weder im FASB noch im IASB, um diesen Ansatz weiter zu verfolgen.
Inzwischen hat der IASB ein Diskussionspapier, und der FASB hat zur
Stellungnahme zur Reduzierung der Komplexität in der
Berichtserstattung über Finanzinstrumente veröffentlicht. Vom FASB
erscheint demnächst auch ein Entwurf zu Sicherungsbeziehungen. Die
Arbeitsgruppe war der Meinung, dass es voreilig sei, Empfehlungen
auszusprechen, bevor die Stellungnahmen zu beiden eingegangen sei, da
die Entscheidungen der Boards von diesen Stellungnahmen beeinflusst
werden könnten. Die Arbeitsgruppe wird den Boards im Oktober 2008
Bericht erstatten.
Eigen- und Fremdkapital
Der Stab hielt fest, dass die Mitglieder des FASB von einigen
Ansichten zur Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdkapital tief
überzeugt seien und dass die vorläufigen Ansichten des FASB, die 2007
veröffentlicht worden waren, diese Ansichten widerspiegelten. Die
Empfehlung der Arbeitsgruppe lautete, dass der IASB seine Erörterungen
auf zwei der Modelle im FASB-Dokument beschränkt: das reine
Eigentümerschaftsmodell und das Eigentümerschaft-und-Erfüllungsmodell.
Die Arbeitsgruppe war nicht der Meinung, dass es genügend Unterstützung
für den Ansatz anhand aktueller ökonomischer Bedingungen gebe, um diesen
zu einer lebensfähigen Alternative auszubauen.
Ein Mitglied wies darauf hin, dass eins der Probleme für den IASB in
der Erörterung von Schulden in seinem eigenen Rahmenkonzept liege. Eine
schnelle Lösung würde der Aussage gleichkommen, dass Schulden durch die
Lieferung von Vermögenswerten oder Eigenkapital des Unternehmens erfüllt
werden könnten. Es gäbe auch andere Probleme beispielsweise ewig
laufende Vorzugsaktien – aber die könnten gelöst werden.
Ein anderes IASB-Mitglied gab der Meinung Ausdruck, dass die
derzeitige Zerlegung von zusammengesetzten Instrumenten, die in IAS 32
gefordert würde, die wirtschaftliche Realität widerspiegele und
nützliche Informationen biete. Andere IASB-Mitglieder würden auch
kündbare Anteile im Eigenkapital belassen, vorausgesetzt, das
Kündigungsmerkmal würde den beizulegenden Zeitwert beinhalten.
Kurzfristige Konvergenz
Ergebnis je Aktie: Die Arbeitsgruppe fragte nach der Meinung
der Boards, ob dieses Thema in das Projekt zu Eigen- und Fremdkapital
mit eingeordnet werden soll oder ob die Arbeit, die vom IASB geleistet
wurde und die kurz vor einer möglichen Veröffentlichung als Entwurf
steht, fortgesetzt werden soll. Einige waren absolut davon überzeugt,
dass das Thema in das Projekt zu Eigen- und Fremdkapital mit eingeordnet
werden soll, aber die Mehrheit des IASB war der Meinung, dass die
Veröffentlichung eines Entwurfs die Möglichkeit biete, bedeutende
Verbesserungen und Vereinfachungen der Finanzberichterstattung zu
erreichen.
Gemeinschaftliche Vereinbarungen und Steuern: Der Board wies
darauf hin, dass der IASB sein Projekt zur Ersetzung von IAS 31 Joint
Ventures bis Ende 2008 abschließen solle. Bezüglich Ertragsteuern soll
der demnächst erscheinende Entwurf des IASB als Ersatz von FAS 109 zur
Stellungnahme veröffentlicht werden; die Frage des Status von FIN 48 zu
unsicheren Steuerpositionen bliebe jedoch offen. Ein Mitglied des IASB
zeigte sich skeptisch, ob die Schlüsse des IASB zu unsicheren
Steuerpositionen einsetzbar seien.
Als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien: Der Vorsitzende
des FASB wies darauf hin, dass die US-amerikanische Organisation der
Immobilienfonds den FASB gebeten hat, IAS 40 zu übernehmen aber die
Anwendung des beizulegenden Zeitwerts verpflichten zu machen. Das würde
in den Vereinigten Staaten funktionieren, aber der IASB hatte das
Problem, dass in vielen Schwellenländern keine tiefen und liquiden
Märkte für Immobilien vorhanden seien und dass die notwendige
professionelle Infrastruktur fehle.
Übergreifende Sachverhalte
Der Stab äußerte die Meinung, dass der wichtigste übergreifende
Sachverhalt, dem sich der IASB derzeit gegenüber sehe, die Definition,
der Ansatz und die Bewertung von Schulden sei – Fragen, denen sich der
Board derzeit im Projekt zur Überarbeitung von IAS 37 gegenüber sieht.
Der Stab war der Meinung, dass der IASB darunter gelitten habe, dass es
kein gemeinsames Verständnis von der Definition einer Schuld gebe; daher
gebe es auch keine Übereinstimmung bezüglich Ansatz und Bewertung. Ein
Boardmitglied gab zu Protokoll, dass diese Einschätzung zynisch aber
realistisch sei. Dennoch verschleiere sie die Tatsache, dass, selbst
wenn der IASB ein gemeinsames Verständnis von manchen Sachverhalten im
Projekt zu Schulden habe, die Boardmitglieder immer noch zu
unterschiedlichen Schlüssen gelangten. Ein anderes Mitglied des IASB
äußerte sich frustriert darüber, dass jedes Mal, wenn Schulden erörtert
würden, sie dazu neigten, unterschiedliche Antworten zu geben abhängig
vom Zusammenhang der Erörterung: Versicherungen, Pensionen, finanzielle
Verbindlichkeiten oder nicht-finanzielle Verbindlichkeiten. Ein Teil der
Spannung liegt darin, dass der IASB die Ansatz- und Ausbuchungsfragen
festlegen und diese von der Bewertung trennen müsse.
Wayne Upton vom Stab des IASB erklärte sich bereit, ein Memorandum zu
verfassen, in dem er versuchen wolle, die verschiedenen Fragen, die dem
IASB fortlaufen Probleme bereiten, zusammenzufassen. Er wies jedoch
darauf hin, dass die Folgebewertung eine Herausforderung werden würde –
selbst wenn man sich auf des erste Bewertungsattribut einigen würde. Er
hielt fest, dass es höchst unwahrscheinlich sei, dass der Board
übereinkommen würde, dass alle Schulden zum beizulegenden Zeitwert (neu-)bewertet
werden sollten. Die Boardmitglieder seien besorgt, dass es kein
gemeinsames Verständnis dessen gebe, was es heiße, wenn sie sagten
„eine Schuld wird neu bewertet “ –was das Bewertungsattribut dabei sein
soll. Jeder wirkliche Fortschritt bei dem Thema wäre ein bedeutender
Schritt vorwärts.
Weitere Schritte
Die Boards stimmten der allgemeinen Strategie, wie sie im
Arbeitspapier für diesen Sitzungsteil (80 KB) zusammengefasst ist,
mit einigen begrenzten Abweichungen zu. Die nächsten Schritte werden
darin liegen, das Arbeitsabkommen von 2006 zu überarbeiten und neu zu
veröffentlichen. Der Stab wird einen überarbeiteten Projektzeitplan
erarbeiten und auf der IASB-Sitzung im Juni 2008 vorstellen (und auf
einer FASB-Sitzung im Juni).
IASB-Mitglieder fragten nach den Auswirkungen der Entscheidung auf
die Projekte des IASB, die nicht Bestandteil des Arbeitsabkommens sind.
Der Vorsitzende des IASB versicherte den IASB-Mitgliedern, dass die
Entscheidung auf die Projekte des IASB, die nicht Bestandteil des
Arbeitsabkommens sind wie zum Beispiel der IFRS für KMU oder
Versicherungen, keine Auswirkung haben werde. Die Ressourcen, die diesen
Projekten zugewiesen seien, würde nicht auf Projekte des
Arbeitsabkommens umdirigiert.
Die Vorsitzenden von FASB und IASB dankten den Boardmitgliedern, den
Stabmitarbeitern und anderen Teilnehmern für ihre Beiträge und schlossen
die Sitzung.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige
Zusammenfassung zu verstehen.
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