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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
Tagesordnung für die reguläre IASB-Sitzung im April 2008 in London

 

Tagesordnung für die IASB-Sitzung vom 15. - 18. April 2008

IASB-Tagesordnungspunkte

 

Dienstag, 15. April 2008 (nur nachmittags)

 

Aufzählung Jährliche Verbesserungen an den IFRS – 2008
Aufzählung Änderungen an IAS 39: Risikopositionen, die für das Hedge Accounting qualifizieren

 

Mittwoch, 16. April 2008

 

Aufzählung Öffentliche Sitzung mit Vertretern der Europäische Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) und europäischer Standardsetzer
Aufzählung Schulden – Änderungen an IAS 37 (war Teil des Projekts zu Unternehmenszusammenschlüssen – Phase II)
Aufzählung Rechnungslegungsstandards für kleine und mittelgroße Unternehmen
Aufzählung Änderungen an IFRS 5: Aufgegebene Geschäftsbereiche

 

Donnerstag, 17. April 2008

 

Aufzählung Konsolidierung, einschließlich Zweckgesellschaften
Aufzählung IFRS 1 – Anschaffungskosten eines Tochterunternehmens im separaten Abschluss eines Mutterunternehmens bei erstmaliger Anwendung der IFRS
Aufzählung Gemeinsame Vereinbarungen (Joint Ventures)
Aufzählung Erlöserfassung

 

Freitag, 18. April 2008 (nur vormittags)

 

Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (Unterrichtseinheit)

 

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:

Aufzählung Dienstag
Aufzählung Mittwoch
Aufzählung Donnerstag
Aufzählung Freitag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IASB Update).

 

Das Protokoll der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB am 21. und 22. April 2008 finden Sie hier.

 

IASB-Sitzung 15. - 18. April 2008, London

 

Dienstag, 15. April 2008 (nur nachmittags)

 

Aufzählung Jährliche Verbesserungen an den IFRS – 2008

 

Der Zweck dieser Sitzung lag darin, die Ansichten des Boards dazu zu erfragen, dem jährlichen Verbesserungsprojekt 2008 eine Änderung hinzuzufügen, die der Anwendung der Ausnahmeregelung bezüglich des Anwendungsbereichs in IAS 39.2(g) gilt, nach der aus dem Anwendungsbereich von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung diejenigen Verträge auszunehmen sind, die einer Vereinbarung zwischen einem Erwerber und einem erworbenen Unternehmen in einem Unternehmenszusammenschluss gelten, das erworbene Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt zu erwerben oder zu veräußern. Die erhobene Frage lautete, ob dies nur auf bindende Verträge zutreffe (Termingeschäfte) oder ob dies auch allgemeiner gelte und in einem Analogschluss angewendet werden könnte.

 

Ursprünglich war diese Frage an IFRIC weitergereicht worden gemeinsam mit der Frage, ob IAS 39.2(g) auch im Analogverfahren auf ähnliche Geschäftsvorfälle angewendet werden könne (beispielsweise Verträge mit einem assoziierten Unternehmen). IFRIC kam zu dem Schluss, dass der Standard uneindeutig sei, was zu Abweichungen in der Praxis führen könne.

 

Der Stab stellte eine Analyse des Umfangs der Ausnahme für drei Arten von Finanzinstrumenten in Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses vor:

 

  1. Bindende Verträge (wie beispielsweise Termingeschäfte), die Beherrschung während des Zeitraumes darstellen, der notwendig ist, um einen Unternehmenszusammenschluss abzuschließen.
  2. Gegenwärtig ausübbare Optionsverträge über den Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen, deren Ausübung in einer Transaktion münden würden, auf die IFRS 3 anzuwenden wäre.
  3. Gegenwärtig nicht ausübbare Optionsverträge über den Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen.

 

Bezüglich Termingeschäften kam der Stab zu dem Schluss, dass die Ausnahmeregelung bezüglich des Anwendungsbereichs anzuwenden ist. Bezüglich gegenwärtig ausübbarer Optionen hielt der Stab fest, dass in IAS 39 mit Paragraph 2(a) eine andere Ausnahmeregelung bezüglich des Anwendungsbereichs enthalten sei, die Paragraph 2(g) vorangehe. Schließlich kam der Stab zu dem Schluss, dass Paragraph 2(g) auf gegenwärtig nicht ausübbare Optionsverträge nicht anwendbar sei.

 

Der Board erörterte den Sachverhalt nur kurz. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass der Board solche Verträge ursprünglich ausgeschlossen habe, weil es zwischen der Vereinbarung und dem Abschluss eines Unternehmenszusammenschlusses einen gewissen Zeitraum geben könne. Einige Boardmitglieder schlugen Formulierungsänderungen vor. Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs unter Vorbehalt von Formulierungsänderungen zu.

 

Der Stab fragte dann den Board, ob er mit der Empfehlung des Stabs übereinstimme, dass Paragraph 2(g) nicht in einem Analogschluss auf ähnliche Sachverhalte angewendet werden könne. Der Board stimmte dem zu.

 

Darüber hinaus bestätigte der Board, dass diese Änderung Teil des jährlichen Verbesserungsprojekts 2008 sein solle.

 

 

Aufzählung Änderungen an IAS 39: Risikopositionen, die für das Hedge Accounting qualifizieren

 

Auf der Sitzung des Boards im März hatte der Stab dem Board eine vorläufige Durchsicht der Stellungnahmen zu Änderung an IAS 39 vorgetragen, die sich darum dreht, welche Risiken abgesichert werden können und welche als Grundgeschäft designiert werden können. Auf der Sitzung wurden keine Entscheidungen getroffen. Der Zweck dieser Sitzung lag darin, mögliche Wege vorwärts vorzustellen sowie eine Empfehlung des Stabs auszusprechen.

 

Der Stab stellte drei mögliche Wege vorwärts vor, wobei es bei einem Ansatz weitere Möglichkeiten gab:

 

Aufzählung Ansatz A: Man wartet auf die Reaktionen auf das Diskussionspapier zur Reduzierung der Komplexität in der Berichterstattung über Finanzinstrumente, bevor man entscheidet, was, wenn überhaupt, zu Sicherungsbeziehungen zu tun ist.
Aufzählung Ansatz B: Man nimmt eine kurzfristige Änderung auf Grundlage des regelbasierten Ansatzes im Entwurf vor.
Aufzählung Ansatz B1: Man nimmt eine kurzfristige Änderung von IAS 39 vor, die nur Sachverhalten gilt, bei denen in der Praxis Abweichungen auftreten.
Aufzählung Ansatz B2: Man nimmt eine Änderung vor, die auf dem Anwendungsbereich des Entwurfs basiert (finanzielle Grundgeschäfte).
Aufzählung Ansatz B3: Mann nimmt eine kurzfristige Änderung auf Grundlage des Entwurfs vor aber weitet den Anwendungsbereich auf nicht finanzielle Grundgeschäfte aus.
Aufzählung Ansatz C: Man nimmt eine kurzfristige Änderung vor aber entwickelt einen prinzipienbasierten Ansatz, um finanzielle (und möglicherweise nicht finanzielle) Grundgeschäfte zu adressieren.

 

Der Stab empfahl Ansatz B1, also Verwendung des Entwurfs, um die Sachverhalte zu adressieren, bei denen in der Praxis Abweichungen auftreten.

 

Der Vorsitzende fragte, ob es sinnvoll sei, den Entwurf aufzuschieben, um das Ergebnis des Projekts des FASB zur Vereinfachung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen abzuwarten. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass auf den Abschluss des FASB-Projekts zu warten gleichbedeutend wäre mit dem Akzeptieren von Ansätzen, die der Board nicht für angemessen halte. Der Stab wies darauf hin, dass der Ansatz B1 dazu führen könne, dass weitere Anfragen zu ähnlichen Sachverhalten bei IFRIC eingereicht würden.

 

Der Board kam überein, mit Ansatz B1 fortzufahren.

 

 

Mittwoch, 16. April 2008

 

Aufzählung Öffentliche Sitzung mit Vertretern der Europäische Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) und europäischer Standardsetzer

 

Diese Sitzung war das offizielle halbjährliche Treffen zwischen dem IASB und den Hauptstandardsetzern der Europäischen Union. Die Sitzung gab europäischen Organen die Gelegenheit, ihre Bedenken dem IASB vorzubringen, Fortschritte der Initiativen auf EU-Ebene vorzutragen und Informationen auszutauschen.

 

Aktivitäten der Initiative zu proaktiven Rechnungslegungsaktivitäten in Europa (Pro-active Accounting Activities in Europe, PAAinE)

 

Verschiedenen europäische Vertreter sprachen über die derzeitigen Initiativen von PAAinE und wiesen auf die kürzlich erfolgten Veröffentlichung zweier Diskussionspapiere hin: Eins zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital und eins zur Rechnungslegung von Pensionen. Sie wiesen auch darauf hin, das später in diesem Jahr ein Diskussionspapier erscheinen würde, das sich Aspekten des IASB-Projekts zur Darstellung des Abschlusses widmen werde (Phase II). Darüber hinaus unterzieht der französische Standardsetzer die Arbeitsdefinition eines Vermögenswertes, die vom IASB und dem FASB in Phase B des Projekts zum Rahmenkonzept entwickelt wurde, einem „Härtetest“. Der Vorsitzende von EFRAG hob hervor, dass zwar immer ein nationaler Standardsetzer führend beim Entwurf eines Diskussionspapiers sei und von den anderen Standardsetzer unterstützt würde, dass aber viele andere Standardsetzer (auch zum Teil außerhalb Europas) die Ergebnisse prüfen und Stellung dazu nehmen würden. Er wies auch darauf hin, dass PAAinE integraler Bestandteil der Einbindung der berufsständischen Rechnungsleger und anderer in Europa zu einem frühen Zeitpunkt in die IASB-Projekte sei. Daher sei PAAinE eine Möglichkeit, dem IASB strukturierte Informationen auf eine konstruktive Art und Weise zur Kenntnis zu bringen.

 

Arbeitsabkommen zwischen IASB und FASB (Memorandum of Understanding)

 

Auf Einladung des Vorsitzen von EFRAG stellte der IASB-Vorsitzende Sir David Tweedie die Gründe für eine mögliche Änderung des Arbeitsabkommens zwischen IASB und FASB von 2006 vor, die auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB am 21. April 2008 erörtert werden sollen.

 

Verschiedene europäische Vertreter nahmen zu Kenntnis, das das von Mitgliedern der Stäbe und einer Arbeitsgruppe von Boardmitgliedern beider Boards erarbeitete Konzeptpapier bis jetzt noch von keinem der Boards erörtert worden ist, und boten an, mit dem IASB auf alle notwendigen Art und Weisen zusammenzuarbeiten, um den IASB effektiver zu machen. Sie wiesen auch auf Themen hin, die aus europäischer Sicht eine höhere Priorität haben. Insbesondere Versicherungen und Leasinggeschäfte sind in Europa von hoher Priorität (obwohl Versicherungen nicht im Arbeitsabkommen enthalten sind). Der rasche Abschluss der Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital wurde als nicht so dringend angesehen (im Konzeptpapier wird dies als eine Voraussetzung für die Einführung von IFRS in den Vereinigten Staaten dargestellt). Außerdem gaben die europäischen Vertreter der Hoffnung Ausdruck, das Diskussionspapiere zu allen verbleibenden Kapiteln des Rahmenkonzepts des IASB bis 2009 veröffentlicht würden.

 

Derzeitige Finanzmarktsituation

 

Der Rahmen dieser Diskussion war die Frage „Wie beabsichtigt der IASB, auf die Finanzmarktkrise zu reagieren, und wie können EFRAG und die nationalen Standardsetzer dabei helfen?“

 

Alle Anwesenden erkannten an, dass der IASB von (oft zueinander in Widerspruch stehenden) Aufforderungen verschiedener internationaler Gremien bombardiert wird, die ein Tätigwerden des IASB betreffen. Sofortiges Handeln würde gefordert, oft mit wenig (wenn überhaupt) Verständnis der Funktionsweise des IASB und der Anforderungen des Konsultationsprozesses.

 

Der IASB legt den Schwerpunkt auf Konsolidierungs- und Ausbuchungssachverhalte, was sowohl IAS 27 als auch SIC-12 einschließt. Es ist wahrscheinlich, dass eine jegliche Überarbeitung weiterhin eine vorsichtige Beurteilung hinsichtlich der „Kontrollfrage“ erfordern wird. Darüber hinaus könnten eventuell Angaben gefordert werden, die denen in FAS 157 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ähneln, sowie eine Verbesserung der Angabepflichten in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben vorgeschlagen werden. Es ist außerdem wahrscheinlich, dass der IASB Gespräche am Runden Tisch anbieten wird, bevor ein Entwurf veröffentlicht wird, damit soviel Einigkeit wie möglich vor der Herausgabe des Entwurfs erzielt wird.

 

Gleichzeitig arbeitet der IASB mit einer Gruppe von Bewertungsexperten zu Fragen der Bewertung von Finanzinstrumenten in illiquiden Märkten zusammen. Dennoch sind viele Mitglieder des IASB überzeugt, dass die gegenwärtige Finanzmarktkrise eher ein Problem des Geschäftsmodells der Banken sei als ein Problem der Rechnungslegungsstandards, und dass die neuerdings in der Finanzpresse vorgeschlagenen möglichen Alternativen (wie beispielsweise gleitende Durchschnitte oder Bewertung durch die Geschäftsleitung) die Transparenz verringerten und den Kapitalmärkten nicht dienen würden.

 

Übernahme von IFRS für die Anwendung in Europa

 

Der Vorsitzende von EFRAG und Mitglieder des Stabs berichteten, dass derzeit neun endgültige IASB- und IFRIC-Dokumente noch nicht für die Anwendung in Europa übernommen worden sind. Angesichts des neuen Komitologieverfahrens der EU, das die Kommission, einen Parlamentsausschuss und den Rat involviert, nachdem der Regelungsausschuss für Rechnungslegung der Europäischen Kommission (Accounting Regulatory Committee, ARC) und EFRAG ihre Empfehlungen ausgesprochen haben, muss ein Dokument bis August den ARC passiert haben, um bis Ende des Jahres für die Anwendung in Europa übernommen zu werden. EFRAG hoffe, dass die derzeitig noch ausstehenden Dokumente in diesem Jahr abgearbeitet werden, könne aber keine Garantien dafür übernehmen.

 

 

Aufzählung Schulden – Änderungen an IAS 37 (war Teil des zu Unternehmenszusammenschlüssen – Phase II)

 

Bewertungsleitlinien

 

Der Stab des IASB stellte einen  ersten Entwurf möglicher Anwendungsleitlinien vor, die den Bewertungsanforderungen der vorgeschlagenen Überarbeitung von IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen beigefügt werden sollen.

 

Der Board machte nicht wirklich Fortschritte, und es wurde deutlich, dass die Mitglieder immer noch geteilter Meinung waren, was „Übertragung“ und was „Erfüllung“ bedeute, was der Begriff „rationales“ Handeln beinhalten soll und welches Bewertungsattribut zugrunde zu legen ist.

 

Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass man im Januar 2008 entschieden habe, dass „Erfüllung“ voraussetze, dass es eine Gegenpartei gebe. Andere Boardmitglieder hielten fest, dass in manchen Fällen eine Verpflichtung bestehe aber keine Gegenpartei existiere. Dies ist oft der Fall, wenn die Verpflichtung aufgrund der Satzung entstehen oder als Bedingung von Schürfrechten. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass es bei manchen Schulden nicht möglich sei, diese Schuld zu übertragen, und das die einzige „rationale“ Handlung für das Unternehmen darin liege, sich von der Verpflichtung zu befreien (was eine Herausforderung für die oben genannte Vorstellung einer „Erfüllung gegenüber einer Gegenpartei“ darstellen würde). Umweltsanierungspflichten wurden als gutes Beispiel für solche Verpflichtungen angeführt. Andere Boardmitglieder fühlten sich nicht wohl mit den vorgeschlagenen „Bausteinen“: wahrscheinlichkeitsgewichtete Kapitalflüsse, Zeitwert des Geldes und Risikoanpassungen. Insbesondere die Risikoanpassung wurden hinterfragt. Ein Boardmitglied gab an, dass wenn Risiken gestreut werden könnten, sie nicht die Bewertung beeinflussen sollten. Andere Boardmitglieder stimmten dem im Allgemeinen zu aber hielten im Gegenzug fest, dass bei Schulden in Bezug auf die Ausbuchung langlebiger Vermögenswerte oder Umweltsanierung eine Risikostreuung oft nicht möglich sei.

 

Ein einfaches Beispiel zeigte, dass IAS 37 verschiedenen Verständnisse von Bewertung unterstützt. Das Beispiel betraf eine Hochseebohrinsel, die in 20 bis 30 Jahren abgebaut werden muß (siehe Beispiel 3 in Anhang C von IAS 37), und die Bewertungen schlossen die folgenden ein:

 

Aufzählung (a) Welche Kosten würden dem Unternehmen zum Bilanzstichtag entstehen, wenn es die Verpflichtung des Abbaus der Bohrinsel in 20 bis 30 Jahren an eine dritte, unverbundene Partei übertragen würde?
Aufzählung (b) Welche Kosten würden dem Unternehmen entstehen, wenn der Vermögenswert zum Bilanzstichtag ausgebucht würde (also Ende der Förderung jetzt vor dem Ablauf der Nutzungsdauer der Bohrinsel und Abbau derselben)?
Aufzählung (c) Was ist der heutige Preis der Stilllegung der Bohrinsel in 20 bis 30 Jahren unter Berücksichtigung zukünftiger Preisänderungen abgezinst auf den heutigen Tag unter der Annahme, dass das Unternehmen die Arbeit selbst ausführt?
Aufzählung (d) wie (c) aber unter der Annahme, dass das Unternehmen eine anderes Unternehmen beauftragt, die Arbeit auszuführen (das beauftragte Unternehmen wird also einen Gewinn machen wollen)?

 

An diesem Punkt wurde die Debatte abgebrochen. Der Stab wurde gebeten, mit den entsprechenden Direktoren zusammenzuarbeiten und auf einer zukünftigen Sitzung mit Vorschlägen zurückzukehren.

 

Allgemeine Anforderungen für Sanierungskosten und besondere Leitlinien für Kosten bei Vertragsende

 

Der Board erörterte verschiedene Sachverhalte, die im Entwurf von 2005 enthalten waren aber noch nicht wieder vom Board erörtert worden waren.

 

Ob im überarbeiteten IAS 37 ähnliche Angaben wie die in FAS 146 Bilanzierung von Kosten in Verbindung mit der Aufgabe von Geschäftsaktivitäten, Absatz 20, aufgenommen werden sollen

 

Der Board stimmte im Allgemeinen überein, das Angaben ähnlich denen in FAS 146.20 in den überarbeiteten IAS 37 aufgenommen werden sollen. Einige Boardmitglieder äußerten jedoch Vorbehalte. Ein Boardmitglied war besorgt, dass eine solche Anforderung zu unnötigen Angaben führen würde, die geleistet würden „nur um sicherzugehen“, ohne dass der Informationsgehalt wirklich erwägt würde. Ein anderes Boardmitglied äußerte die Meinung, dass man diese Entscheidung nicht fällen sollte, bevor der Board zu einer Einigung gekommen sei, was das Bewertungsattribut in AIS 37 sein solle. Die Boardmitglieder äußerten sich dahingehend, dass nach fünf Jahren der Überarbeitung von IAS 37 der Board immer noch nicht sicher sei, was dieses Bewertungsattribut sein solle.

 

Faktische Verpflichtungen

 

Der Stab hob hervor, dass die Art und Weise, in der faktische Verpflichtungen im Entwurf erörtert wurden, zu einem Missverständnis der Absichten des Boards durch die Stellungnehmenden geführt haben mag. Der Board stimmte einem Vorschlag des Stabs zu, Paragraph 15 des Entwurfs von 2005 wie folgt zu ändern:

15 Bei Mangel an gesetzlicher Durchsetzbarkeit ist besondere Vorsicht bei der Bestimmung notwendig, ob eine andere Partei sich darauf verlassen kann, dass das Unternehmen auf eine bestimmte Art und Weise handelt oder tätig wird. das Unternehmen eine gegenwärtige Verpflichtung hat, die nicht zu erfüllen es wenig Spielraum wenn überhaupt hat. Im Falle einer faktischen Verpflichtung wird dies Dies wird nur der Fall sein, wenn:

 

(a) das Unternehmen durch ein etabliertes Verhaltensmuster, veröffentlichte Unternehmenspolitik oder ausreichende gegenwärtige Verlautbarungen der anderen Partei den anderen Parteien gegenüber deutlich gemacht hat, dass es besondere Verantwortung übernimmt;

 

(b) das Unternehmen als Ergebnis in der anderen Partei die Erwartung geweckt hat, dass es die andern Parteien  sich vernünftigerweise erwarten können darauf verlassen kann, dass das Unternehmen die Verpflichtungen übernimmt; und

 

(c) die anderen Parteien werden andere Partei wird von der Erfüllung der Pflicht durch das Unternehmen profitieren oder durch die Nichterfüllung Schaden nehmen.

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken bezüglich der Formulierungen. Dies galt besonders hinsichtlich Paragraph 15(b), den manche „zu schwach“ fanden. Dies Boardmitglieder waren der Meinung, dass die Gegenpartei gesetzliche Mittel gegen das Unternehmen haben sollte: Obwohl dies dem US-amerikanischen Begriff des „promissory estoppel“ [etwa „Rechtskraftwirkung aufgrund von Zusagen“, ein vertraglich durchsetzbares Recht, das eine Partei schützt, die Schaden nehmen würde] sehr nahe käme, wäre ohne diesen Begriff Gewinngestaltung sehr einfach.

 

Belastende Verträge

 

Der Board kam überein, die Leitlinienparagraphen 57 des Entwurfs über Verträge klarzustellen, die auf Grund von Faktoren belastend werden, die außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen. Die Klarstellung wäre wir folgt:

In einigen Fällen werden Verträge auf Grund von Ereignissen belastend, die außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen. So kann beispielsweise ein Vertrag belastend werden, nach dem ein Unternehmen bestimmte Zahlungen unabhängig davon zu leisten hat, ob es bestimmte Lieferungen vertraglicher Güter oder Erbringungen vertraglicher Dienstleistungen in Anspruch nimmt, wenn der Marktpreis der Güter oder Dienstleistungen unter den vertraglich festgelegten Preis fällt und als Konsequenz der Nutzen, den das Unternehmen aus den Gütern oder Dienstleistungen ziehen kann, geringer ist als die nach dem Vertrag nicht vermeidbaren Kosten.

Der Stab schlug vor, die Absichten des Boards hinsichtlich Verträgen, die durch eigene Handlungen des Unternehmens belastend werden, durch Änderung der erläuternden Beispiele und Verdeutlichung der Grundlage für Schlussfolgerungen klarzustellen. Obwohl der Board die vorgeschlagenen Änderung nicht ablehnte, wurde von einigen Boardmitgliedern die Ansicht geäußert, dass die Klarstellung auch im Standard vorgenommen werden sollte; eine Verbesserung der nicht verpflichtenden Bestandteile sei nicht ausreichend.

 

Der Board kam zu dem Schluss, dass Änderungen am Text des Entwurfs hinsichtlich einer wahrgenommene Unvereinbarkeit zwischen den Paragraphen 15 und 55 des Entwurfs bezüglich faktischer Verpflichtungen nicht notwendig sei; das gleiche gelte in Bezug auf die Leitlinien im Paragraph 58 des Entwurfs bezüglich Erträgen aus Untervermietung.

 

Der Board kam überein, den Paragraphen 55 des Entwurfs zu ändern, um folgendes auszusagen: „Wenn ein Unternehmen einen belastenden Vertrag hat, hat es den Nettowert der gegenwärtigen Verpflichtung nach dem Vertrag als Schuld anzusetzen“. Darüber hinaus kam man zu dem Schluss, Paragraph 58 des Entwurfs wie folgt zu ändern: „Wenn der Vertrag ein Mietleasing eines Vermögenswertes betrifft, den das Unternehmen nicht länger nutzt, dann bestimmt das Unternehmen den Nettowert der gegenwärtigen Verpflichtung die unvermeidbaren Kosten auf Grundlage der verbleibenden Leasingzahlungen abzüglich der geschätzten Untervermietungserträge, die angemessenerweise aus der Untervermietung des Vermögenswertes erwartet werden können, selbst wenn das Unternehmen nicht beabsichtigt, einen Untervermietungsvertrag einzugehen.“

 

 

Aufzählung Rechnungslegungsstandards für kleine und mittelgroße Unternehmen

 

Der Board hielt eine zweite Sitzung zu den Stellungnahmen ab, die auf den Entwurf eines IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen (IFRS für KMU) vom Februar 2007 eingegangen waren. Auf dieser Sitzung stellt der Stab die Hauptsachverhalte, die in den Feldversuchen zutage getreten waren, vor, d.h. die Probleme, die bei der Umsetzung des Entwurfs aufgetreten waren. Die Zusammenfassung dieser Sachverhalte durch den Stab kann in Agendapapier 6 eingesehen werden, das auf der Internetseite des IASB zur Verfügung steht. Es wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Der Stab wies darauf hin, dass 116 Unternehmen aus 20 Ländern an den Feldversuchen teilgenommen haben. Er wies darauf hin, dass nicht mit den einzelnen Feldversuchunternehmen zusammengearbeitet worden sei, sondern das die berufständischen Bilanzierungsgremien und Standardsetzer die Aufgabe übernahmen, geeignete Unternehmen auszuwählen und ihnen dabei zu helfen, ihre Berichte zu erstellen.

 

Die Unternehmen wurden um folgendes gebeten:

 

Aufzählung Sie sollten Hintergrundinformationen über ihre Geschäftstätigkeit und über ihre Berichtspflichten liefern.
Aufzählung Sie hatten ihren neuesten Abschluss nach den bestehenden Regeln einzureichen.
Aufzählung Sie sollten einen Abschluss in Übereinstimmung mit dem Entwurf für das selbe Jahr erstellen (ohne die Vergleichsinformationen für das Vorjahr).
Aufzählung Sie wurden gebeten, eine Reihe von Fragen des IASB-Stabs beantworten, um bestimmte Probleme zu identifizieren, denen sich das Feldversuchunternehmen bei der Anwendung des Entwurfs gegenüber sah.

 

Demographischer Hintergrund der Unternehmen im Feldversuch

 

Der Stab gab zu diesem Thema einen Überblick und strich unter anderem die folgenden Aspekte heraus:

 

Aufzählung Von den 116 Unternehmen wendeten 12 ansonsten die vollen IFRS an, weil ihre nationalen Gesetze nicht börsennotierten Unternehmen die Anwendung von IFRS gestattet oder vorschreibt. Alle anderen Unternehmen berichten derzeit nach ihren nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen.
Aufzählung Rund 70% der Unternehmen im Feldversuchen beschäftigen 50 oder weniger Mitarbeiter, 35% beschäftigen weniger als 10 Mitarbeiter.
Aufzählung Rund 60% der Unternehmen in den Feldversuchen haben einen jährlichen Gesamtumsatz von weniger als 5 Millionen USD, 35% einen jährlichen Gesamtumsatz von weniger als 1 Million USD.

 

Der Board war besonders daran interessiert, zu erfahren, ob es einen Zusammenhang zwischen dem demographischen Hintergrund der Unternehmen und den Problemen gebe, auf die sie gestoßen waren. Der Stab wurde gefragt, ob es möglich sei, die Ergebnisse der Feldversuche anhand von Kriterien wie beispielsweise Größe oder inhaltliche Nähe der nationalen Rechnungslegungsgrundsätze zu IFRS zu analysieren (mit separater Analyse für die 12 Unternehmen, die derzeit unter den vollen IFRS Bericht erstatten). Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass auch die Berichte der Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern (sogenannte Mikrounternehmen) separat analysiert werden sollten.

 

Der Stab gab an, dass es möglich sei, eine solche Analyse durchzuführen, und deutete an, dass die Qualität der Umsetzung hauptsächlich durch die inhaltliche Nähe der nationalen Rechnungslegungsgrundsätze zu IFRS beeinflusst würde und nicht durch die Größe der Unternehmen. Der Stab erklärte, dass insbesondere die 12 Unternehmen, die bereits nach den vollen IFRS bilanzieren, im Allgemeinen über weniger Probleme berichteten als die anderen Unternehmen.

 

Einschränkungen, die bei den Feldversuchen auffielen

 

Der Stab hielt fest, dass die Rückmeldungen aus den Feldversuchen insgesamt sehr hilfreich gewesen seien und dass nur kleine Einschränkungen zu verzeichnen gewesen seien.

 

Unter anderem hob der Stab die folgenden Punkte hervor:

 

Aufzählung Einige Unternehmen in den Feldversuchen reichten Abschlüsse ein aber beantworteten den Fragebogen des IASB nicht oder umgekehrt. Der Stab wies darauf hin, dass der Grund, weshalb keine Abschlüsse eingereicht würden, oft Bedenken bezüglich der Vertraulichkeit der Daten seien und keine Unfähigkeit des Unternehmens, den Entwurf anzuwenden. Die Abschlüsse wurden also in Übereinstimmung mit dem Entwurf erstellt aber nicht an den IASB übersendet.
Aufzählung Manche Unternehmen im Feldversuch erstellten nicht alle Bestandteile des Abschlusses. Die Bestandteile, die ausgelassen wurden, waren hauptsächlich die Kapitalflussrechnung, die Darstellung der Veränderungen im Eigenkapital und bestimmte Anhangangaben. Der Stab war der Ansicht, dass oft die Erstellung der ausgelassenen Bestandteile als zu belastend im Rahmen eines freiwilligen Feldversuchs angesehen wurden, aber dass die Unternehmen in der Lage sein würden, diese Bestandteile zu erstellen, wenn sie im Rahmen eines Abschlusses gefordert würden.

 

Allgemeine Sachverhalte, die in den Stellungnahmen zum Feldversuch aufgebracht wurden

 

Der Stab hob einen Reihe von Hauptsachverhalten hervor, die keinen Bezug zu einem bestimmten Abschnitt des Entwurfs hätten. Die Diskussionen des Boards drehten sich hauptsächlich um die folgenden Themen:

 

Gesamteindruck

 

Der Stab wies darauf hin, das insgesamt die Stellungnahmen der Unternehmen aus dem Feldversuch positiv seien. Insbesondere sei festzuhalten, dass mehr als die Hälfte der Unternehmen im Feldversuchen über keine oder höchstens ein oder zwei Probleme oder Sachverhalte berichtet hätten.

 

Anwendung des beizulegenden Zeitwerts

 

Viele Unternehmen im Feldversuch wiesen darauf hin, dass die Erfüllung der Forderung nach einer jährlichen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert für alle gängigen Finanzinstrumente und der Restwerte aller nicht finanziellen Vermögenswerte komplex, kostenaufwendig und oft aufgrund fehlender verlässlicher Daten und der Unmöglichkeit, die Entgelte für die notwendigen Spezialisten aufzubringen, nicht durchführbar sei.

 

Der Board fragte, ob diese Bedenken nur komplexe Finanzinstrumente beträfen. Der Stab nahm an, dass dies eher ein Problem der Klassifizierung sei, da viele Unternehmen aus dem Feldversuch sich nicht sicher seien, welche Finanzinstrumente für die Bewertung zu Anschaffungskosten oder zu Restbuchwerten abzüglich Wertminderungen in Frage kämen.

 

Angabeerfordernisse sind zu belastend

 

Ein weiterer wichtiger Bereich, in dem Bedenken vorgebracht wurden, war die Art und Weise, der Umfang und die Komplexität der Angaben.

 

Aufzählung Eine bedeutende Anzahl der Unternehmen im Feldversuch gaben an, dass die Erstellung der geforderten Angaben zu belastend sei. Dies gelte sowohl für den zeitlichen als auch den finanziellen Aufwand.
Aufzählung Einige Unternehmen im Feldversuch hielten fest, dass sie in einigen Fällen aufgefordert seien, öffentlich sensible Daten anzugeben. Der Stab erklärte, dass Angaben bezüglich der Vergütung der Geschäftsleitung (manche Unternehmen beschäftigen nur einen Hauptmanager) und bezüglich nahe stehender Personen und Unternehmen in diesem Zusammenhang die größten Bedenken auf sich zögen.

 

Weitere Vereinfachungen erforderlich

 

Zusätzlich zu der Tatsache, dass viele Angabeerfordernisse als zu komplex angesehen wurden, gaben viele Unternehmen im Feldversuch an, dass der Entwurf selbst vereinfacht werden solle, da er gegenwärtig wenig Erleichterungen im Vergleich zu den vollen IFRS biete.

 

Sachverhalte aus den Feldversuchen, die sich auf bestimmte Abschnitte des Entwurfs beziehen

 

Nur wenige Themen wurden genannt, und es kam zu keinen längeren Diskussionen.

 

 

Aufzählung Änderungen an IFRS 5: Aufgegebene Geschäftsbereiche

 

Der Board erörterte mögliche Änderungen an IFRS 5, die sich aus Entscheidungen ergeben, die IASB und FASB bei den jüngsten gemeinsamen Projekten getroffen haben. Die folgenden Entscheidungen wurden auf dieser Sitzung erörtert:

 

Aufzählung Bewertung langfristiger zu Veräußerungszwecken gehaltener Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert und nicht zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten (der „Bewertungsteil“)
Aufzählung Konvergierte Definition von aufgegebenen Geschäftsbereichen (der „Teil zu aufgegebenen Geschäftsbereichen“)

 

Bewertung langfristiger zu Veräußerungszwecken gehaltener Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert und nicht zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten (der „Bewertungsteil“)

 

In ihrem gemeinsamen Projekt zu Unternehmenszusammenschlüssen haben die Boards entschieden, dass alle langfristigen zu Veräußerungszwecken gehaltenen Vermögenswerte (also auch alle, die in keinem Zusammenhang mit einen Unternehmenszusammenschluss stehen) zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollen und nicht zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten. Die Boards entschieden jedoch, dass die Anwender die Gelegenheit haben sollten, zu dieser Entscheidung Stellung zu nehmen, und gestatteten daher im überarbeiteten Standard zu Unternehmenszusammenschlüssen eine zeitlich beschränkte Ausnahme vom Bewertungsprinzip des beizulegenden Zeitwert, bis IFRS 5 (und FAS 144) geändert seien. Der Stab wies darauf hin, dass der Hauptgrund für diese Änderung darin liege, dass man den Ansatz von so genannten Tag-2-Verlusten vermeiden wolle. Tag-2-Verluste würden dann auftreten, wenn langfristige Vermögenswerte am Tag 1 des Unternehmenszusammenschlusses zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden und am Tag 2 zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten nach IFRS 5.

 

Der Stab wies darauf hin, dass es in den IFRS drei andere Situationen gebe, in denen der Ausdruck „beizulegender Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten“ verwendet werde:

 

  1. In IAS 2 Vorräte sind Warenmakler/-händler von den Bewertungsanforderungen von IAS 2 ausgenommen, wenn sie ihre Vorräte zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewerten.
  2. In IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten ist der Ausdruck „erzielbarer Betrag“ definiert als der höhere der beiden Beträge aus dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und dem Nutzungswert.
  3. In IAS 41 Landwirtschaft wird vorgeschrieben, biologische Vermögenswerte und landwirtschaftliche Produkte zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten zu bewerten.

 

Der Stab fasste die möglichen Sachverhalte, denen man sich im Bewertungsteil des Projekts zuzuwenden habe, wie folgt zusammen:

 

Sachverhalt 1: Soll das Bewertungsattribut für langfristige zu Veräußerungszwecken gehaltene Vermögenswerte von beizulegender Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten auf beizulegender Zeitwert geändert werden?

 

Sachverhalt 2: Soll die Ausnahme vom Anwendungsbereich in Bezug auf Warenmakler/-händler geändert werden und für solche gelten, die ihre Vorräte zum beizulegenden Zeitwert bewerten, und nicht für solche, die ihre Vorräte zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewerten?

 

Sachverhalt 3: Soll die Definition des erzielbaren Betrags als der höhere der beiden Beträge aus dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und Nutzungswert geändert werden in den höheren der beiden Beträge aus dem beizulegenden Zeitwert und dem Nutzungswert?

 

Sachverhalt 4: Soll das Bewertungsattribut für biologische Vermögenswerte und landwirtschaftliche Produkte vom beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten geändert werden in den beizulegenden Zeitwert?

 

Der Board wurde dann gebeten, den Umfang des Bewertungsteils des Projekts zu bestimmen. Einige Boardmitglieder erhoben Bedenken, dass die Aufnahme aller Sachverhalte bedeutende Mitarbeiterressourcen erfordern würde. Andere Boardmitglieder entgegneten darauf, dass es wichtig sei, Ausnahmen so bald als möglich abzuschaffen.

 

Schließlich stimmte der Board mehrheitlich dafür, alle vier Sachverhalte in den Umfang des Bewertungsteils aufzunehmen.

 

Konvergierte Definition von aufgegebenen Geschäftsbereichen (der „Teil zu aufgegebenen Geschäftsbereichen“)

 

Auf ihren jeweiligen Sitzungen im Januar 2007 hatten die Boards im Rahmen der Erörterung der Darstellung des Abschlusses vorläufig entschieden, ihre Definitionen von aufgegebenen Geschäftsbereichen zu konvergieren. Die Boards entschieden, dass ein aufgegebener Bestandteil eines Unternehmens nur dann im Abschnitt zu aufgegebene Geschäftsbereichen des Abschlusses aufgenommen werden sollte, wenn dieser Bestandteil der Definition eines Geschäftssegments nach IFRS 8 Geschäftssegmente genügt.

 

Auf Grundlage dieser Entscheidung beschlossen die Boards vorläufig die folgende konvergierte Definition aufgegebener Geschäftsbereiche:

Ein Bestandteil eines Unternehmens, der veräußert wurde (oder veräußert werden soll) und der die Definition eines Geschäftssegments nach IFRS 8 erfüllt, wird im Hauptbestandteil des Jahresabschlusses als aufgegebener Geschäftsbereich dargestellt.

Die Board entschieden auf ihren jeweiligen Januarsitzungen auch, dass ein Unternehmen im Anhang des Abschlusses aufgegliederte Finanzinformationen sowohl für (a) einen aufgegebenen Bestandteil eines Unternehmens, der als aufgegebener Geschäftsbereich im Abschluss dargestellt wird, als auch für (b) einen aufgegebenen Bestandteil eines Unternehmens, der als Teil der fortgeführten Geschäftstätigkeit dargestellt wird, weil er nicht die Definition eines Geschäftssegments erfüllt, darzustellen hat.

 

Die Boards kamen vorläufig überein, die folgenden Angaben für alle Bestandteile eines Unternehmens zu fordern, die veräußert wurden (oder veräußert werden sollen):

 

Aufzählung Die Hauptklassen von Erträgen und Aufwendungen einschließlich Wertminderungen, Zinsen, Abschreibungen und Amortisation und Minderheitenanteile.
Aufzählung Die Hauptklassen der Cash Flows (Geschäftstätigkeit, Investitionstätigkeit, Finanzierungstätigkeit).
Aufzählung Die Hauptklassen der Vermögenswerte und Schulden.
Aufzählung Die Art der Veräußerung und die Verwendung der Erträge aus der Veräußerung.

 

Die Diskussion des Boards drehte sich im Wesentlichen darum, ob der Verweis auf IFRS 8 in der Definition auch Auswirkung auf die Darstellung und Bewertung von aufgegebenen Geschäftsbereichen habe. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass nach IFRS 8 Informationen zu Geschäftssegmenten nicht notwendigerweise auf den IFRS basieren müssen, und dass einige Angaben in der Segmentberichterstattung nicht vorhanden sein können.

 

Der Board erörterte diesen Sachverhalt ausführlich und schien schließlich zu der Übereinstimmung zu gelangen, dass die Zielsetzungen von IFRS 5 und IFRS 8 grundlegend verschieden sind. Daher kam der Board zu folgenden Entscheidungen:

 

Aufzählung IFRS 8 wird zu Rate gezogen, wenn bestimmt wird, ob ein Bestandteil eines Unternehmens einen aufgegebenen Geschäftsbereich darstellt, und
Aufzählung IFRS 5 wird nur herangezogen, wenn es um die Darstellung und Bewertung von aufgegebenen Geschäftsbereichen geht.

 

Per Mehrheitsabstimmung bestätigte der Board die im Januar gefällten Entscheidungen und bat den Stab, mit dem Teil zu aufgegebenen Geschäftsberechen des Projekts fortzufahren.

 

Der Board kam zu dem Schluss, dass die Änderungen an IFRS 5 in Bezug auf aufgegebene Geschäftsbereich prospektiv anzuwenden sein sollen. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Der im Hauptteil der Darstellung des vollständigen Einkommens dargestellte Betrag nach IFRS 5.33(a) sollte auf Grundlage der überarbeiteten Definition von aufgegebenen Geschäftsbereichen für alle dargestellten Perioden neu dargestellt werden. Wenn ein Unternehmen seine in früheren Perioden dargestellten Beträge umklassifiziert, ist diese Tatsache mitsamt den umklassifizierten Beträgen anzugeben.

 

Der Board entscheid außerdem, dass die Angaben bezüglich der Bestandteile eines Unternehmens, die veräußert wurden (oder veräußert werden sollen), nicht für Tochterunternehmen gefordert werden sollen, die ausschließlich mit der Absicht der Wiederveräußerung erworben und gehalten werden.

 

Andere Sachverhalte

 

Der Board kam überein, dass dieses Projekt nicht dem offiziellen Entscheidungsprozess über Agendaprojekte unterworfen werden müsse, da es ein Ergebnis bestehender Projekte sei.

 

Der Board entschied, dass die Kommentierungsfrist 120 Tage betragen solle, und bat den Stab eine vorläufige Abstimmungsvorlage des Entwurfs anzufertigen.

 

 

Donnerstag, 17. April 2008

 

Aufzählung Konsolidierung, einschließlich Zweckgesellschaften

 

Im Laufe der letzten paar Monate hat der Stab Abschlüsse analysiert, sich mit Vertretern von Investmentbanken und berufständischen Unternehmen getroffen und Verlautbarungen von Regulierungsbehörden ausgewertet, in denen dargelegt wird, was diese als gute ausgeübte Praxis und gute Angaben in Bezug auf Konsolidierung ansehen. Der Zweck dieser Sitzung lag darin, dem Board einen Überblick über diese Analysen zu geben und die Meinung des Stabs vorzutragen, wie diese Ergebnisse in neue Vorschläge zur Ersetzung von IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS und von SIC-12 Konsolidierung – Zweckgesellschaften münden können.

 

Der Stab stellte Agendapapier 8A vor und wies darauf hin, dass die Sachverhalte in Bezug auf Konsolidierung auch Angaben im Umfeld von Verbriefungen einschlössen, beispielsweise diejenigen in IFRS 7. Folglich wird das Projekt wahrscheinlich auch zu Änderungen von Angabeerfordernissen führen.

 

Der zugrundeliegende Sachverhalt, den man im Rahmen des Projektes zu lösen versuche, ist ein möglicher Konflikt zwischen den Anforderungen in IAS 27 und SIC-12. Das höchste Ziel ist die Entwicklung eines einzigen Kontrollmodells als Ansatz für die Konsolidierung aller Unternehmen.

 

Der Stab stellte ein Schaubild vor, dass ein Rahmenkonzept für die Fragen und Sachverhalte aufzeigt, die im Rahmen des Projekts gelöst werden sollen (nachfolgend als Auszug aus dem Agendapapier 8A, Absatz 17 wiedergegeben):

 

 

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass der Ausdruck „entscheidende Bilanzierungs- und Bewertungsmethode“ („critical accounting policy“) irreführend sei, da eine Konsolidierung keine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode sei. Vielmehr sei es eine Frage der Tatsache, ob ein Unternehmen ein anderes Unternehmen beherrscht. Der Punkt wurde vom Stab aufgenommen, und der Stab wies darauf hin, dass gemeint gewesen sei, dass der Ausdruck hätte aussagen sollen, dass das Treffen einer Beurteilung notwendig sei. Der Stab stellte außerdem klar, dass gemeinschaftliche Kontrolle nicht Teil des Projekts sein würde, weil der Schwerpunkt auf Konsolidierung liege. Dennoch würden sich die Projektmitarbeiter regelmäßig mit den Projektmitarbeitern austauschen, die sich gemeinschaftlichen Vereinbarungen widmen.

 

Der Stab hob hervor, dass der Schwerpunkt des Projekts auf der Konsolidierung liege (rechte Seite des Schaubildes) und nicht auf Aspekten, die auf der linken Seite des Schaubildes dargestellt würden. Der Stab stellte jedoch auch klar, dass die anderen Aspekte nicht vollständig ignoriert würden, da ihre Erwägung auch als Teil des Projekts relevant sein könne. Dis gelte insbesondere in Bezug auf Angaben. Ein Boardmitglied fügte hinzu, dass Angaben ein wesentlicher Bestandteil des Projekts seien, um das Gesamtproblem zu lösen. Das Augenmerk nur auf das oberste rechte Kästchen zu richten, würde das Problem nicht lösen, da der Board zu einer kohärenten Lösung kommen müsse. Ein Boardmitglied äußerte die Meinung, dass dies eine Ausweitung des Projekts zu Konsolidierungen sei. Ein anderes Boardmitglied stellte klar, dass der Board den Fokus dieses Projekts nicht aus den Augen verlieren wolle.

 

Der Board ging dann dazu über, bestimmte Aspekte des Agendapapiers zu erörtern. Ein Boardmitglied strich heraus, dass manche der in dem Angendapapier vorgeschlagenen Angaben einfach nur Segmentinformationen aus dem Blickwinkel einer juristischen Person seien. Andere Boardmitglieder stimmten dem nicht zu.

 

Ein anderes Boardmitglied wies dann darauf hin, dass der Schwerpunkt des Projekts darauf liege, festzustellen, ob ein Unternehmen konsolidieren müsse oder nicht, also auf der Ausübung von Kontrolle. Ein anderes Boardmitglied war der Meinung, dass das größte Problem, das der Board lösen müsse, sich um Konsolidierung drehe, aber dass man auch Angaben bedenken müsse; insbesondere müsse der Board zu einer Entscheidung kommen, was in Bezug auf bedeutendes Engagement und mögliches Engagement zu tun sei. Der Stab erwiderte auf diesen Vorschlag mit der Klarstellung, dass der Ausdruck bedeutendes Engagement nur beschreibend sei und keine Kategorie darstelle. Der Stab hege nicht die Absicht, irgendetwas neu zu definieren. Der Stab hielt auch fest, dass es wichtig sei die Auswirkungen zu verstehen, die die gesetzliche Struktur des ganzen Konzerns habe, beispielsweise ob es Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung von vermögenswerten gebe. Die Frage, die eventuelle erörtert werden müsse, sei diejenige danach, ob der Board gegenwärtig die richtige Menge von Details in IFRS 7 fordere. Der Stab ging dann dazu über, seine Arbeitsdefinition von Kontrolle zu erklären:

Eine Berichtseinheit kontrolliert ein anderes Unternehmens, wenn sie über genügend Rechte verfügt, um die Macht zu besitzen, die Vermögenswerte und Schulden des anderen Unternehmens so zu nutzen oder zu führen, als ob es ihre eigenen wären. Diese Macht muss der Berichtseinheit die Möglichkeit geben, auf die finanzielle Variabilität des Unternehmens Einfluss zu nehmen sowie auf den Nutzen oder die Risiken aus dieser finanziellen Variabilität.

Der Stab stellte auch die Arbeitsprinzipien vor, auf denen diese Definition aufbaut:

 

Aufzählung a. Nur eine Partei kann ein Unternehmen kontrollieren. Die Partei, die ein Unternehmen kontrolliert, kann andere von der Nutzung oder Führung der Vermögenswerte und Schulden dieses Unternehmens und den daraus entstehenden Nutzen ausschließen.
Aufzählung b. Die Einschätzung, ob eine Berichtseinheit ein anderes Unternehmen kontrolliert ist ein fortlaufender Prozess. Eine Berichtseinheit beginnt mit der Konsolidierung des Abschlusses eines Unternehmens im Rahmen ihres eigenen Abschlusses, wenn sie die Kontrolle erlangt, und hört damit auf, wenn sie die Kontrolle verliert.
Aufzählung c. Kontrolle bezieht sich auf die gegenwärtige Möglichkeit, ein anderes Unternehmen zu kontrollieren, sie hängt nicht davon ab, ob die Berichtseinheit gestern ein anderes Unternehmens kontrollierte oder ob sie morgen kontrollieren wird.

 

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass ein Unternehmen in vielen Fällen nicht weiß, ob ein anderes Unternehmen beansprucht, Kontrolle über ein Tochterunternehmen zu haben. Es sei also nicht immer das Szenario zu vermeiden, in dem zwei Unternehmen gleichzeitig Kontrolle über ein Tochterunternehmen beanspruchen.

 

Der Board erörterte dann einige der Auswirkungen der vom Stab hervorgehobenen Prinzipien. Es wurde darauf hingewiesen, dass es scheinbar ein paar Unvereinbarkeiten in den Auswirkungen gebe. So sein vom Stab als eine Auswirkung genannt worden „Eine Berichtseinheit kontrolliert eine anderes Unternehmen nicht, wenn Handlungen ergriffen werden müssen, um Kontrolle zu erlangen. so ist zum Beispiel das Halten einer Option oder eines wandelbaren Instruments, die dem Halter bei Ausübung die Kontrolle zufallen lassen würden, nicht das gleiche wie die Kontrolle nach der Ausübung.“ während es an anderer Stelle heiße „Die Möglichkeit eines Unternehmens, die Geschäftstätigkeit eines anderen Unternehmens zu seinem eigenen Nutzen zu beenden (vielleicht durch das Recht, alle Vermögenswerte des Unternehmens jederzeit zu erwerben) entspricht Kontrolle.“. Ein Boardmitglied hielt fest, dass die Möglichkeit der Beendigung wie eine Option sei und dass deshalb die beiden Aussagen in Widerspruch stünden. Darüber hinaus stimmte der Board der ersten Aussage (der zu Optionen) nicht zu, und der Stab gestand ein, dass in diesem Bereich noch mehr Arbeit nötig sei, um die Auswirkungen klarzustellen.

 

Der Stab gab an, dass man das nächste Konsultationsdokument in ein paar Monaten erwarte. Der Stab beabsichtigt, dem Board die Vorschläge in einem vollständigen Paket vorzustellen und nicht häppchenweise. Der Stab schloss die Diskussion mit der Aussage, dass der Stab als nächstes Konsultationsdokument einen Entwurf vorlegen wolle und kein Diskussionspapier. Der Board stimmte dem zu.

 

 

Aufzählung IFRS 1 – Anschaffungskosten eines Tochterunternehmens im separaten Abschluss eines Mutterunternehmens bei erstmaliger Anwendung der IFRS

 

Der Stab stellte die Agendapapiere für die Sitzung vor. Der Stab wies darauf hin, dass im Januar 2007 ein Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IFRS 1 veröffentlicht worden war und, im Anschluss an erneute Erörterungen des Boards, ein überarbeiteter Entwurf im Dezember 2007. Die Kommentierungsfrist endete im Februar 2008.

 

Insgesamt werde in den Stellungnahmen im Großen und Ganzen Zustimmung ausgedrückt, wie der Stab erklärte, es gebe jedoch die folgenden zwei Ausnahmen:

 

Aufzählung die Forderung nach einem Wertminderungstest; und
Aufzählung die Bildung eines neuen Mutterunternehmens.

 

Der Stab schlug dem Board vor, nicht die unstrittigen Punkte des Entwurfs zu erörtern, als da wären angenommene Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Aufnahme von assoziierten Unternehmen und Joint Ventures in die Vorschläge und das Entfernen der Anschaffungskostenmethode aus IAS 27. Diese Punkte können nach Einschätzung des Stabs durch kleine editorische Änderungen abgehandelt werden. Der Board stimmte dem zu.

 

Der Stab fuhr dann damit fort, den ersten der umstrittenen Sachverhalte zu erörtern – Darstellung von Dividenden als Erträge und die Anforderung, eine Beteiligung auf Wertminderung zu prüfen.

 

Der Stab hielt fest, dass in den Stellungnahmen unterschiedliche Meinungen dazu ausgedrückt würden, ob empfangene Dividenden immer als Erträge dargestellt werden sollten, die Stellungnehmenden waren jedoch einhellig der Meinung, dass der Vorschlag des Boards, einen Wertminderungstest durchzuführen, abzulehnen sei. Der Stab empfahl dem Board folgendes:

 

Aufzählung Beibehaltung des Vorschlags, dass ein Anteilseigner in seinem Einzelabschluss von einem Tochterunternehmen, einem Unternehmen unter gemeinschaftlicher Kontrolle oder einem assoziierten Unternehmen erhaltene Dividenden als Erträge darzustellen hat; und
Aufzählung Änderung des Vorschlags, einen Wertminderungstest für den entsprechenden Anteil zu fordern, so dass das Recht auf den Erhalt einer Dividende ein Hinweis auf Wertminderung sein kann. Dies gelte insbesondere in einer Situation, in der der Betrag der Dividende den erzielbaren Ertrag aus dem Anteil auf einen Betrag unter den Buchwert des Anteils im Einzelabschluss des Anteilseigners verringert.

 

Der Board stimmte dem ersten Vorschlag zu und stimmte auch dem zweiten Vorschlag zu unter der Vorraussetzung, dass der zweiten Satz gestrichen werde, da dies bereits eine Wertminderung per Definition sei. Es wurde von einem Boardmitglied festgehalten, dass dieser Vorschlag alle erhaltenen Dividenden betreffe und nicht nur Dividenden aus Tochterunternehmen. Der Board stimmte dem zu.

 

Der Stab wendete sich dann dem zweiten strittigen Punkt zu – Bilanzierung der Bildung eines neuen Mutterunternehmens.

 

Der Stab deutete an, dass in den Stellungnahmen gemischte Gefühle bezüglich dieses Vorschlags ausgedrückt worden seien. Nur knapp über die Hälfte der Stellungnehmenden stimmte den Vorschlägen des Boards zu.

 

Vor dem Hintergrund der Stellungnahmen hatte der Stab drei Ansätze herausgearbeitet, zwischen denen der Board wählen könne:

 

Aufzählung Ansatz A – Fortfahren mit dem Vorschlag in Entwurf, IAS 27 dahingehend zu ändern, dass Unternehmen aufgefordert sind, Vortragswerte zu verwenden.
Aufzählung Ansatz B – Derzeit keine Änderung von IAS 27. Abwarten und Erörterung im Rahmen des Projekts zu gemeinschaftlicher Kontrolle.
Aufzählung Ansatz C – Änderung von IAS 27, um klarzustellen, dass Unternehmen entweder den beizulegenden Zeitwert oder Vortragswerte verwenden können, bis der Sachverhalt im Rahmen des Projekts zu gemeinschaftlicher Kontrolle erörtert wird.

 

Es wurde auch noch einmal darauf hingewiesen, dass erörterte Sachverhalt die Einzelabschlüsse betrifft. Aus Sicht des Konzerns hat sich nichts geändert. Der Stab wies auch darauf hin, dass IAS 27 derzeit von vielen Anwendern so interpretiert wird, dass bei Bildung eines neuen Mutterunternehmens der beizulegende Zeitwert verwendet werden muss. Es wurde auch klargestellt, dass die erörterten Vorschläge keine Auswirkungen auf die Möglichkeit des Mutterunternehmens hätten, sich für die Anwendung des beizulegenden Zeitwerts nach IAS 39 zu entscheiden, wenn eine Beteiligung an einem Tochterunternehmen bilanziert wird. Der Vorschlag beziehe sich nur darauf, wie die Anschaffungskosten für einen solche Beteiligung zu bewerten sind.

 

Der Board stimmte mit acht Stimmen für Ansatz C. Vier Boardmitglieder stimmten für Ansatz A. Der Stab bat dann den Board zu Meinungen bezüglich weiterer Sachverhalte, die in den Stellungnahmen aufgebracht worden waren. Der erste Sachverhalt betraf die Frage, ob die Änderung auch dann anzuwenden ist, wenn Vorzugsaktien (oder ähnliche Wertpapiere) im vorigen Mutterunternehmen verbleiben. Eine Reihe von Boardmitgliedern bat um Klarstellung, was mit diesem Sachverhalt gemeint sei. Der Stab stellte klar, dass in einem solchen Szenario, sich die Vermögenswerte und Schulden des Konzerns sich nicht verändern und dass sich die proportionalen Eigentümeranteile der Eigentümer des vorigen Mutterunternehmens sich nicht ändern. Unter der Voraussetzung, dass es klar sei, dass sich die proportionalen Eigentümeranteile nicht verändern, stimmte der Board zu.

 

Ein zweiter Sachverhalt, der zu erörtern war, war die Frage, ob die Änderungen auch auf Zwischenholdinggesellschaften anzuwenden seien. Der Stab deutete an, dass nie beabsichtigt gewesen sei, dass die Änderung auch auf solche Gesellschaften anzuwenden sein sollten. Einige Boardmitglieder fragten, warum dies nicht der Fall sein sollte. Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs nicht zu, dass die Änderungen nicht auf Bildungen von Zwischenmutterunternehmen anzuwenden sein solle.

 

Die dritte Frage war, ob die Änderungen auch dann gelten sollten, wenn das neue Mutterunternehmen einen Teil des Erwerbs über Schulden finanziert. Ein Boardmitglied äußerte die Meinung, dass ihm nicht klar sei, wie man eine Buchung finanzieren könne. Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu, dass die Anwendung nicht auf die Bildung eines neuen Mutterunternehmens anzuwenden sein soll, die teilweise über Schulden finanziert wird.

 

Der Board erörterte dann, wie die Vortragswerte bestimmt werden sollen, wenn das vorige Mutterunternehmen Nettoschulden oder ein Nettovermögen hat, die geringer sind als der Nominalwert der ausgegebenen Anteile. Der Board kam zu dem Schluss, dass das Unternehmen vortragen solle, was immer in den Büchern des vorigen Mutterunternehmens verzeichnet war.

 

Der Stab ging dann auf Sachverhalte in Bezug auf Übergangsbestimmungen und das Datum des Inkrafttretens ein. Im Entwurf war vorgeschlagen worden, dass alle Änderungen prospektiv anzuwenden sein sollten. In einigen Stellungnahmen war gefordert worden, dass der Board gestatten solle (aber nicht vorschreiben solle), dass Unternehmen die Änderungen rückwirkend anwenden können. Der Board war nicht der Meinung, dass rückwirkende Anwendung für die Änderungen von IAS 27 angemessen sei, und stimmte dafür, den Vorschlag im Entwurf, der einen prospektive Anwendung vorschreibt, beizubehalten.

 

Per Mehrheitsbeschluss entschied der Board, dass es Unternehmen gestattet sein soll, die Änderungen bezüglich der Bildung eines neuen Mutterunternehmens rückwirkend anzuwenden.

 

Der Board entscheid außerdem, dass das Datum des Inkrafttretens der Änderungen der 1. Januar 2009 sein solle.

 

 

Aufzählung Gemeinsame Vereinbarungen (Joint Ventures)

 

Der Stab stellte eine Analyse der Stellungnahmen vor, die zum Entwurf Nr. 9 Gemeinschaftliche Vereinbarungen eingegangen sind. Der Stab wies darauf hin, dass in der Mehrheit der Stellungnahmen (etwa zwei Drittel) keine Zustimmung zum Entwurf ausgedrückt worden sei und dass abweichende Meinungen zu verschiedenen Aspekten des Entwurfs ausgedrückt worden waren. Die wichtigsten Bedenken waren die folgenden:

 

Aufzählung Die vorgeschlagenen Änderungen sind zu weitreichend. Insbesondere bedürfen nach Meinung der Stellungnehmenden der Bezug auf „die Rechte auf Nutzung“ eines Vermögenswertes und die Entfernung der Quotenkonsolidierung weiterer Untersuchungen und sollten nicht im Rahmen des kurzfristigen Projekts adressiert werden.
Aufzählung Die vorgeschlagenen Formulierungsänderungen, Definitionen der Arten der Vereinbarungen, die bilanzielle Behandlung bei Ansatz vertraglicher Rechte und Verpflichtungen und die Entfernung der Quotenkonsolidierung werden in der Grundlage für Schlussfolgerungen nicht ausreichend gerechtfertigt.
Aufzählung Entfernung der Quotenkonsolidierung – dies schien der problematischste Bereich zu sein. In vielen Stellungnahmen wurde eine Ablehnung des Wegfalls auf Grundlage der folgenden Aussagen ausgedrückt:
Aufzählung Die Quotenkonsolidierung bietet nützlichere Informationen und stellt eine bessere Widergabe der wirtschaftlichen Substanz der Vereinbarungen dar. In den Stellungnahmen wurde der Meinung Ausdruck verliehen, dass Entscheidungsmanagement und Risikomanagement auf einer detaillierten Kenntnis der zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle, Vermögenswerte, Schulden, Kapitalflüsse und Risiken beruhen und nicht auf dem Anteil des Nettoergebnisses.
Aufzählung Der Wegfall der Quotenkonsolidierung wird zu der gleichen bilanziellen Behandlung von gemeinschaftlicher Kontrolle und bedeutendem Einfluss führen. Dies wird als nicht angemessen erachtet.
Aufzählung Der Entwurf zeigt keine zwingenden Gründen für die Entfernung auf.
Aufzählung Der Wegfall gemeinschaftlicher Kontrolle aus der Definition von gemeinsamen Vermögenswerten und gemeinsamen Geschäftsvorfällen mindert die Bedeutung gemeinschaftlicher Kontrolle und spiegelt nicht die Substanz dieser gemeinschaftlichen Vereinbarungen wider.
Aufzählung Eine Reihe von wichtigen Konzepten in der Bilanzierung von gemeinschaftlichen Vereinbarungen werden derzeit in anderen aktiven Agendaprojekten des IASB erörtert und überprüft – beispielsweise „Kontrolle“ (Konsolidierungsprojekt), Definition von „Vermögenswerten und Schulden“ (Projekt zum Rahmenkonzept) und „Rechte auf Nutzung“ (Leasinggeschäfte). In diesen Stellungnahmen wurde hervorgehoben, dass es notwendig sei, diese anderen Projekte abzuschließen, bevor man die bestehende Praxis ändern könne. Dadurch würde man vermeiden, einen neuen IFRS auf Konzepte und Prinzipien aufzubauen, die womöglich Änderungen unterworfen sein können.

 

Diese Anwender kamen daher also zu dem Schluss, dass der Entwurf seiner Zielsetzung nicht gerecht würde und keine Verbesserung der Finanzberichterstattung darstelle. Viele der Anwender, die den neuen Entwurf ablehnten, schlugen daher vor, den neuen IFRS zu gemeinschaftlichen Vereinbarungen solange ruhen zu lassen, bis die  aufgebrachten Sachverhalte in einem weiter gefassten Projekt gelöst seien.

 

Die Diskussion des Boards drehte sich hauptsächlich um die eingegangenen Stellungnahmen, in denen der Wegfall der Quotenkonsolidierung thematisiert wurde.

 

Einige Boardmitglieder gestanden ein, dass der Wegfall der Quotenkonsolidierung zu einem Informationsverlust für Anwender führen würde. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass man anhand der Quotenkonsolidierung künftige Kapitalflüsse besser vorhersagen könne, während in der Equitiy-Methode alle Informationen in einer Zahl zusammenfallen würden.

 

Die Mehrheit der Boardmitglied hielten aber Konsistenz mit dem Rahmenkonzept für wichtiger. Diese Boardmitglieder hielten fest, dass es nicht angemessen sei, Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen anzusetzen, wenn das Partnerunternehmen nur einen Anspruch auf einen Teil des Ergebnisses der zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle habe nicht aber auf die Vermögenswerte und Schulden selbst. Daher sollte eine Unternehmen, wenn es Anspruch auf einen Teil  des Ergebnisses habe (Joint Ventures), die Equitiy-Methode anwenden; wenn es Anspruch auf einen Teil der Vermögenswerte oder Schulden habe (gemeinsame Vermögenswerte und gemeinsame Geschäftsvorfälle), sollte es seinen Anteil an den Vermögenswerten/Schulden ansetzen.

 

Im Hinblick auf den Wegfall der der Quotenkonsolidierung entschied der Board, mit dem Entwurf wie derzeit formuliert fortzufahren. Insbesondere sollte nicht weiter ausgeführt werden, warum die Equity-Methode die angemessendste Methode ist, um eine Joint Venture zu bilanzieren. Der Board erkannte jedoch an, dass die Schlussfolgerungen der Entscheidungen des Boards verdeutlicht werden sollten.

 

Darüber hinaus entschied der Board, die folgenden Schritte auszuführen, bevor das Projekt abgeschlossen wird:

 

Aufzählung Rückmeldungen an bestimmte Anwender, dass ihre Bedenken verstanden worden seien. Der Board beabsichtigt, in erster Linie Adressaten und Vertreter bestimmter Industrien zu kontaktieren (beispielsweise der Rohstoffindustrien). In diesem Zusammenhang sollen Analysten befragt werden, welche Informationen bei Wegfall der Quotenkonsolidierung verloren gehen.
Aufzählung Auf Grundlage der Ergebnisse der Beratungen soll erwogen werden, zusätzliche Angeben bei Anwendung der Equity-Methode zu fordern, um jegliche Informationsverluste aufzufangen.

 

 

Aufzählung Erlöserfassung

 

Der Stab stellte die Entwürfe zu drei Kapiteln des demnächst erscheinenden Diskussionspapiers zu Erlöserfassung vor, in denen Definitions- und Ansatzsachverhalte in Bezug auf des vorgeschlagene vertragsbasierte Modell erörtert werden. Es handelt sich um die folgenden drei Kapitel:

 

Aufzählung Kapitel 2: Bilanzierung von Verträgen mit Kunden (Agendapapier 11B)
Aufzählung Kapitel 3: Erfüllungspflichten (Agendapapier 11C)
Aufzählung Kapitel 4: Erfüllung von Erfüllungspflichten (Agendapapier 11D)

 

Der Stab hob hervor, dass diese Sachverhalte von Bewertung unabhängig sind, und schlug vor, nicht weiter auf zwei Modelle Bezug zu nehmen. Es sollte stattdessen dargestellt werden, dass der Board ein einziges Erlöserfassungsmodell entwickelt habe,  in dem zwei Bewertungsansätze enthalten seien: „Kundengegenleistung“ und „gegenwärtiger Abgangspreis“.

 

Kapitel 2: Bilanzierung von Verträgen mit Kunden

 

Der Stab erklärte, dass dieses Kapitel auf Grundlage der Bemerkungen des Boards auf der Sitzung im November 2007 neu entworfen worden sei. Die Hauptänderungen seien die folgenden:

 

Aufzählung Ergänzung der Erörterung der Schwerpunktlegung auf Vermögenswerte und Schulden, um klarzustellen, dass der verfolgte Ansatz über Vermögenswerte und Schulden nicht der einzige mögliche Ansatz eines Erlöserfassungsmodells sei.
Aufzählung Eine deutlichere Erklärung dessen, was der Board unter einem Vertrag versteht.
Aufzählung Eine Erörterung, wann ein bestimmter Vertrag erstmalig anzusetzen sei.

 

Einige Boardmitglieder baten um Klarstellung bezüglich des Ansatzes eines Nettopostens (Nettovermögen oder Nettoschulden) bei Vertragsbeginn. Insbesondere sollte geklärt werden, ob dies zum Ansatz eines zu erfüllenden Vertrages führen würde. Der Stab erklärte, dass nach der Bewertung der Kundengegenleistung dieser Posten einen Wert von null habe, während nach dem Ansatz des Modells des gegenwärtigen Abgangspreises ein Tag-1-Vermögenswert oder eine Tag-1-Schuld entstehen könne.

 

Einige Boardmitglieder stellten den Ausdruck „durchsetzbar oder gesetzlich anerkannt“ als Ansatzkriterium für Verträge in Frage. Man schien überein zu kommen, diese Formulierung an die in den IFRS verwendete Sprache anzupassen.

 

Kapitel 3: Erfüllungspflichten/Kapitel 4: Erfüllung von Erfüllungspflichten

 

Die beiden Kapitel wurden zusammen erörtert. Der Stab erklärte, dass diese Kapitel auf Grundlage der Bemerkungen des Boards auf der Sitzung im Januar 2008 neu entworfen worden sei. Die Hauptänderungen seien die folgenden:

 

Aufzählung Eine Änderung der Beschreibung, wann eine Dienstleistungsverpflichtung erfüllt ist, um der Vorstellung entgegenzutreten, dass der Kunde einen sofortigen Nutzen erhalte. Einige Boardmitglieder wiesen auf die Unbeholfenheit der Aussage hin, dass ein Kunde einen Nutzen erhalten habe, wenn beispielsweise ein Malermeister nur die Hälfte des Hauses des Kunden gestrichen habe. Zu diesem Zeitpunkt würde der Kunde sicher der Meinung sein, sich in einer schlechteren Position als vorher zu befinden (obwohl er wirtschaftliche Ressourcen erhalten habe).
Aufzählung Änderung bezüglich der beiden Ansichten zu Rückgaberechten.

 

Einige Boardmitglieder fragten, wie das Erlöserfassungsmodell mit IAS 11 Fertigungsaufträge zusammenwirke. Der Stab gab zur Antwort, dass das Modell Änderungen der Bilanzierung von Fertigungsaufträgen nach sich ziehen könne, da in IAS 11 nur auf Vertragsaktivitäten eingegangen werde während das Modell sich nur darauf beziehe, ob einen wirtschaftliche Ressource übertragen worden sei. Der Stab wies auch darauf hin, dass das Modell zu einem fortlaufenden Verkauf führen könne, wenn der Kunde das durchsetzbare Recht auf die wirtschaftlichen Ressourcen auf einer fortlaufenden Basis erlange.

 

Weitere Schritte

 

Insgesamt waren die Bemerkungen des Boards eher editorischer Art und hinterfragten nicht die Prinzipien in den Entwürfen der Kapitel.

 

Der Stab beabsichtigt, dem Board einen vollständigen ersten Entwurf des Diskussionspapiers im Mai vorzulegen und den Bewertungsansatz (Kapitel 5) auf der Boardsitzung im Mai zu erörtern. Der Stab wies darauf hin, dass die Themen „Erlöserfassung außerhalb eines Vertrages“ und „variable Kundengegenleistung“ noch zu erörtern sind.

 

 

Freitag, 18. April 2008 (nur vormittags)

 

Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (Unterrichtseinheit)

 

Vertreter des Internationalen Ausschusses für Bewertungsstandards (International Valuation Standards Committee, IVSC) führten eine Unterrichtseinheit zu vier Bewertungssachverhalten für den Board durch. Es wurden keine Entscheidungen während dieser Unterrichtseinheit getroffen.

 

Die vier von den Vertretern des IVSC vorgetragenen Sachverhalte waren die folgenden:

 

Aufzählung Was ist der Unterschied zwischen „Preis“ und „Wert“?
Aufzählung Gibt es einen Bewertungsunterschied zwischen Zugangs- und Abgangspreis?
Aufzählung Was ist der höchste und beste Nutzen?
Aufzählung Was macht den Markt aus?

 

Was ist der Unterschied zwischen „Preis“ und „Wert“?

 

Die Abgeordneten machten deutliche, dass ihrer Meinung nach der „Preis“ der Betrag ist, auf den man sich im Rahmen einer Transaktion einigt. „Wert“ hingegen ist das Ergebnis einer Bewertung. In der Praxis wird für die meisten Bewertungen eine Transaktion angenommen, aber abhängig vom Bewertungszweck kann ein Wert auch unternehmensspezifisch sein. Es wurde deutlich gemacht, dass in vielen Fällen Preis und Wert (in etwa) den gleichen Betrag ergeben würden. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass IVSC-Standards drei Arten von Bewertung verwendeten, wobei zwei davon einen Marktperspektive wählen und einen ein unternehmensspezifischer Ansatz ist. Dies könnte möglicherweise zu unterschiedlichen Beträgen für dasselbe bewertete Objekt führen.

 

Einige Boardmitglieder waren verwirrt ob der von den Vortragenden verwendeten Terminologie, und man war sich einig, dass dies  zu viel Verwirrung unter den Anwendern führen könne. Also müsse jegliche Kommunikation von Seiten des Boards eindeutig artikuliert in Bezug auf ihre Bedeutung sein. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass „Wert“ immer von einem Adjektiv begleitet werden müsse, da verschiedenen Leute verschiedenen Dinge in verschiedenen Situationen darunter verstehen würden. Andere Boardmitglied fragten, woher die Unterschiede in den Beträgen rührten. Die Abgeordneten des IVSC erklärten, dass es dafür viele Gründe gebe (beispielsweise Synergien).

 

Gibt es einen Bewertungsunterschied zwischen Zugangs- und Abgangspreis?

 

Die Abgeordneten widmeten sich dann der zweiten Frage. Sie erklärten, dass im Berufstand die Meinung vertreten werde, dass für nicht unternehmensspezifische Werte der Zugangs- und Abgangspreis desselben Marktes identische sein sollten. Oft würde eine Unterschied wahrgenommen, weil der Zugangspreis auf einem anderen Markt bestimmt würde als der Abgangspreis. Der Board diskutierte das ausführlich vor dem Hintergrund von Leitlinien in den US-amerikanischen Rechnungslegungsgrundsätzen.

 

Was ist der höchste und beste Nutzen?

 

Der höchste und beste Nutzen ist einen Formulierung aus dem US-amerikanischen Rechnungslegungsstandard SFAS 157 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, in dem angenommen wird, dass ein Unternehmen seine Vermögenswerte auf die bestmögliche Weise nutzen werde. Es wurde hervorgehoben, dass die Definition in SFAS 157 derjenigen des IVSC sehr ähnlich sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nicht um eine andere Bewertungsgrundlage oder Bewertungsart handele, und das der höchste und beste Nutzen jeder Bewertungsgrundlage inhärent sei, die die Schätzung einer Transaktion an einem offenen Markt erfordere. Einige Boardmitglieder meldeten Zweifel an, dass dies für Schulden immer angenommen werden könne.

 

Was macht den Markt aus?

 

Die Abgeordneten erklärten, dass es die Meinung gebe, dass beizulegende Zeitwerte nur bestimmt werden könnten, wenn ein aktiver Markt bestehe. Sie machten deutlich, dass diese ihrer Meinung nach nicht der Fall ist. Im Bewertungsberufstand werde angenommen, dass, so lange es genug Hinweise für die Durchführung einer Bewertung gebe, anzunehmen ist, dass ein Markt existiere, auch wenn der Grad der Verlässlichkeit niedriger sei als der eines Marktes, an dem regelmäßig gehandelt werde. Ihrer Meinung nach sind Wert und Liquidität nicht unbedingt miteinander zu verknüpfen. Der Board zeigte sich interessiert an der Bewertung einiger der Instrumente, für die die Märkte kürzlich zusammengebrochen seien, und diskutierten diesen Punkt eine Weile mit den Vertretern des IVSC.

 

Der Vorsitzende schloss die Sitzung, indem er die Abgeordneten des IVSC fragte, ob sie Experten für die Bewertung von Schulden hätten, die Mitglieder der geplanten fachlichen Beratungsgruppe des IASB werden könnten. Die Abgeordneten bestätigten, dass solche Experten für die Mitarbeit in der Beratungsgruppe zur Verfügung stehen würden.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IASB-Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

 

gemeinsame Sitzung von IASB und FASB, 21. - 22. April 2008, London

 

 

Montag, 21. April 2008 (ab 11:45h)

 

Aufzählung Aktualisierung des Arbeitsabkommens (Memorandum of Understanding, MoU) von IASB und FASB einschließlich Erörterung der derzeitigen Prioritäten

 

In dieser Sitzungen wurden Empfehlungen erörtert, die eine gemeinsame Arbeitsgruppe von Boardmitgliedern und Stäben von IASB und FASB ausgesprochen hatte. Die Arbeitsgruppe war von den Vorsitzenden der beiden Boards beauftragt worden, das Arbeitsabkommen (Memorandum of Understanding, MoU) von 2006 (in englischer Sprache, 66 KB) zu überprüfen und Änderungen vorzuschlagen.

 

Wayne Upton vom Stab des IASB führte in die Sitzung mit dem Hinweis ein, dass die Zielsetzung der Gruppe gewesen sei, „die Verbesserungen bestehender IFRS zu umreißen, die notwendig seien, um eine verpflichtende Anwendung von IFRS in allen großen Kapitalmärkten zu erreichen“. Bei Entwicklung ihrer Vorschläge sei die Gruppe davon ausgegangen, dass (a) für Kapitalmärkte, die bis jetzt IFRS noch nicht übernommen haben, das Zieldatum verpflichtender Anwendung nicht später als 2013 sei und (b) eine „Ruhephase“ von mindestens einem Jahr vor diesem Datum zur Verfügung stehen sollte. Daher sei der Zeitraum, der im MoU abgedeckt würde, realistischerweise durch den Fortschritt begrenzt, der zwischen April 2008 und Mitte 2011 erzielt werden könne.

 

Das Datum 30. Juni 2011 sei ebenfalls eine Beschränkung: Es ist das Datum, zu dem viele Amtszeiten von IASB-Mitgliedern enden (einschließlich der des Vorsitzenden und der Herren McGregor und Yamada). Eine weitere Beschränkung sei gewesen, dass ein Projekt zur Änderung eines Standards nur dann aufgesetzt werden sollte, wenn das Ergebnis eine „wesentliche Verbesserung“ der Finanzberichterstattung sei. Sue Bielstein (vom Stab des FASB) hielt fest, dass die Boards, um Erfolg zu haben, im Prinzip sofort ihre Zielsetzung bei Änderung eines Standards und den Umfang, den ein solches Projekt bedeute, festlegen müssten. Im weiteren Verlauf der Sitzung wurden dann Projekte erörtert, die durch die Arbeitsgruppe herausgearbeitet worden waren.

 

Erlöserfassung

 

Die Arbeitsgruppe hat diesem Projekt eine hohe Priorität zugeordnet und empfiehlt, dass die Boards auf Grundlage des Modells der Kundengegenleistung weiterarbeiten, das in dem demnächst erscheinenden Diskussionspapier enthalten ist, weil es für dieses Modell die meiste Unterstützung geben (oder zumindest den wenigsten Widerstand dagegen). Insbesondere müssten sich die Boards der folgenden Themen annehmen:

 

Aufzählung (a) Definition einer Erfüllungsverpflichtung.
Aufzählung (b) Wann/wie werden Erfüllungsverpflichtungen erfüllt/getilgt?
Aufzählung (c) Wann, wenn überhaupt, könnte sich der ursprünglich einer Erfüllungsverpflichtung zugewiesenen Betrag aus anderen Gründen als aus dem der Erfüllung ändern?
Aufzählung (d) Bilanzierung von bedingten Verpflichtungen wie beispielsweise Rückgaberechten.
Aufzählung (e) Angaben.
Aufzählung (f) Überprüfung der erzielten Ergebnisse anhand von bestehenden Praxisproblemen.

 

Ein IASB-Mitglied wies darauf hin, dass es dem Ansatz, der hier gegenüber dem MoU gewählt worden sei, prinzipiell widerspreche. Er wies darauf hin, dass das Arbeitsabkommen der Arbeitsgruppe ohne Einbindung einer einzigen der Projektarbeitsgruppen entwickelt worden sei und daher also auch ohne deren Ansichten zu der Frage, ob die Vorschläge der Arbeitsgruppe überhaupt umgesetzt werden könnten. Er äußerte die Meinung, dass das im Arbeitsabkommen der Arbeitsgruppe genannte Konzept, so viele abschließende Dokumente wir möglich zu veröffentlichen, absolut unrealistisch sei. Dies gelte sowohl für die Frage, was die Boards realistischerweise erreichen könnten, als auch für die Frage, was die Anwender akzeptieren würden. Darüber hinaus zeigte sich dieses Boardmitglied äußerst kritisch gegenüber den Auswirkungen, die der Ansatz der Arbeitsgruppe impliziere: Es würde unterschiedliche Behandlungen ähnlicher Sachverhalte geben. Dies sei besonders bei Erfüllungspflichten äußerst kritisch zu betrachten.

 

Einige IASB-Mitglieder, die direkt auf die Vorschläge zum Projekt zur Erlöserfassung eingingen, waren bereit, die Vorschläge der Arbeitsgruppe anzunehmen, wollten aber sichergestellt wissen, dass die bedeutende Arbeit und Mühen, die in das demnächst erscheinende Diskussionspapier geflossen seien, nicht verloren gingen: Die Anwender müssten eindeutig darüber informiert werden, wohin sich die beiden Boards zu bewegen beabsichtigten. Insbesondere die Bewertung (und Neubewertung) von Erfüllungspflichten sei kritisch. Diese IASB-Mitglieder zeigten sich überzeugt, das man einen Bewertungsansatz entwickeln werde, der eine Mischung des Modells der Kundengegenleistung und des Ansatzes über Vermögenswerte und Schulden sein werde, aber dass Erfüllungspflichten neu bewertet werden würden.

 

Ein Mitglied des FASB hielt fest, dass die Empfehlung, dass die erzielten Beschlüsse in Feldversuchen getestet werden müssten, im Hinblick auf eine erfolgreiche Einführung und den Abschluss des Projekts bedenklich seien.

 

Der Vorsitzende des IASB hielt fest, dass der IASB das Diskussionspapier zur Erlöserfassung  veröffentlichen würde und dass das Projekt weiterhin Bestandteil des Arbeitsabkommens seien würde.

 

Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Die Arbeitsgruppe empfiehlt, dass dieses Projekt bis Mitte 2011 abgeschlossen sein sollte, was durch folgende Begrenzung der Zielsetzung zu erreichen sei:

 

Aufzählung (a) Änderung bestehender IFRS, um die verschiedenen verwendeten Bewertungsbegriffe durch entweder Zugangspreis oder Abgangspreis zu ersetzen (je nach Absicht des jeweiligen Standards).
Aufzählung (b) Definition des Abgangspreises genau wie in FAS 157.
Aufzählung (c) Definition eines vergleichbaren Zugangspreises und Leistung von Angaben zu Bewertungen zum Zugangs- oder Abgangspreis.

 

Der Stab wies darauf hin, dass der IASB nicht die Zeit haben werde, Sachverhalte in FAS 157 erneut zu erörtern oder umzuformen. Man werde auch nicht erörtern können, wann der beizulegende Zeitwert die geforderte Bewertungsgrundlage sein soll; d.h. die bestehenden Anforderungen in den IFRS, wann der beizulegende Zeitwert zu verwenden ist, bleiben bestehen. Auf jeden Fall würden die Angaben zu Bewertungen „der 3. Ebene“, die in FAS 157 enthalten seien, nützlich sein und eine Verbesserung der Berichterstattung nach IFRS darstellen.

 

Die Mitglieder des IASB stimmten zu aber waren der Meinung, dass sie in der Lage sein sollten, Bereiche, in denen Verwirrung herrsche, oder Bereiche, in denen die Anwendung von FAS 157 sich als schwierig erwiesen habe, zu erörtern.

 

Konsolidierungsmethoden

 

Zu diesem Punkt herrschten viele uneinheitliche Meinungen. Als Ergebnis der derzeitigen wirtschaftlichen Situation stehen sowohl der FASB als auch der IASB unter hohem Druck, „irgendetwas zu tun“ bezüglich Konsolidierung und an anderen Standards. Mitglieder des IASB zeigten sich besorgt, dass der Fortschritt, der vom IASB-Stab zu Kontrolle und Konsolidierungsmethoden erreicht worden sei, in der Eile einer Antwort an das Forum für Finanzstabilität (durch den IASB) und an die Arbeitsgruppe des Präsidenten zu Finanzmärkten (durch den FASB) untergehen könnte.

 

Der Stab wies darauf hin, dass das Modell der tatsächlichen Kontrolle weiterer Leitlinien bedürfe, wenn es auf Zweckgesellschaften angewendet werde, und das einige der Prinzipien, die FIN 46R zugrunde liegen, mit Erfolg übernommen werden könnten.

 

Ausbuchung

 

Der Stab wies darauf hin, dass bedeutende Fortschritte auf dem Weg zu einem neuen Standard gemacht worden seien. Dies beständen in einen Forschungspapier, das in Abstimmung mit einer Reihe von Beratern aus dem Board entwickelt worden sei. Weitere Arbeit sei jedoch notwendig, vor allem, um Verbriefungssachverhalte zu adressieren. Insgesamt war der Stab nicht in der Lage, genaue Empfehlungen auszusprechen, und die Erörterung wurde auf den Oktober 2008 verschoben.

 

Darstellung des Abschlusses

 

Der Stab hielt fest, dass diesem Projekt immer noch Priorität zugeordnet wird, aber das der Umfang auf die Darstellung im Hauptteil und zugehörige Angaben beschränkt werden sollte. Der Stab verdeutlichte, dass die Beschränkung bedeuten würde, dass die Zuordnung von Steuern nicht im Detail erörtert werden würde und dass die derzeitige „Nachsteuer“-Angabe von Posten im anderen vollständigen Einkommen, aufgegebene Geschäftsbereiche, und Eigenkapitalposten die im Moment die einzigen Posten bleiben würden, die mit ihrem Nachsteuerwert angegeben würden.

 

Ein Mitglied des IASB zeigte sich besorgt, dass der IASB sich öffentlich in Unterlagen und Boarddiskussionen dadurch festgelegt habe, dass die Darstellung im Abschluss viele der Streitpunkte in anderen Projekten „erledigen“ würde. Dies gelte beispielsweise für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Steuern.

 

Zwei Boardmitglieder äußerten die Ansicht, dass das im Umfang beschränkte Projekt nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Berichterstattung führen würde und nicht in das überarbeitete Arbeitsabkommen aufgenommen werden sollte. Zwei Mitglieder das FASB unterstützten diese Ansicht.

 

Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

Der Stab hielt fest, dass der IASB ein Diskussionspapier zu Phase I zu seinem Projekt veröffentlicht habe, das sich der Themen Bewertung von sogenannten Cash-Balance-Plänen, Entfernung von „glättenden“ Mitteln (der Korridor) und der Darstellung von Veränderungen im Planvermögen und in den Leistungsverpflichtungen in der Erfolgsrechnung annehme. Im Diskussionspapier werden Alternativen für die Darstellung von Änderungen in den Leistungsverpflichtung angeboten, aber es wird keine vorgezogenen Meinung ausgedrückt. Der Stab gab der Meinung Ausdruck, dass es nicht genug Unterstützung von Seiten der Boardmitglieder für einen einzigen Eintrag in der Darstellung des vollständigen Einkommens gebe aber dass es genauso wenig ausreichende Unterstützung für irgendeinen der Ansätze über das andere vollständige Einkommen gebe.

 

Die Boardmitglieder fragten auch nach den Aspekten, die als herausfordernd und problematisch bezeichnet worden waren: Seien die Herausforderungen fachlicher Natur oder handele es sich um Widerstand der Anwender? Der Stab erklärte, dass einige Herausforderungen fachlicher Art seien, aber dass einige auch im Widerstand gegen Änderungen begründet seien. Ein IASB-Mitglied fragte, wie der Widerstand denn sei, wenn es dem IASB nicht gelänge, die Frage der Darstellung zu lösen. Der Vorsitzende hielt fest, dass man dann „Ärger“ bekomme.

 

Der Stab gestand ein, dass manche Sachverhalte, die im Diskussionspapier enthalten seien, in folgenden Entwürfen fallen gelassen werden müssten (beispielsweise Cash-Balance-Pläne).

 

Bilanzierung von Leasinggeschäften

 

Der Stab wies darauf hin, dass bedeutende Verpflichtungen als Leasingnehmer nicht in den Bilanzen der Unternehmen enthalten seien, wodurch finanzwirtschaftliche Kennzahlen verzerrt und die Analyse von Abschlüssen für Anleger erschweren würden. Bilanzierung durch den Leasinggeber würde viele Fragen in Bezug auf Ausbuchung und Erlöserfassung aufwerfen. Da dennoch die Bilanzierung durch den Leasinggeber von relativ nachrangigem Interesse für Anleger und einige Boardmitglieder zu sein schien, schlägt der Stab vor, dass ein jegliches Projekt sich nur auf die Bilanzierung durch den Leasingnehmer konzentrieren solle.

 

Nach dem Vorschlag des Stabs bliebe die Klassifizierung von Finanzierungsleasing nach IAS 17 unverändert. Was früher Mietleasing war würde dann als der Erwerb eines immateriellen Vermögenswertes widergespiegelt: das Nutzungsrecht, das in dem Leasingvertrag enthalten sei, gegenüber der Verpflichtung, für dieses Recht zu zahlen. Die derzeitige bilanzielle Behandlung von bedingten Mietzahlungen würde unverändert bleiben.

 

Insbesondere Mitglieder des IASB zeigten sich unzufrieden, dass bedingte Mietzahlungen unverändert bleiben sollten. Dies galt insbesondere vor dem Hintergrund der Anforderungen für bedingte Gegenleistungen in IFRS 3 (2008). Allgemein fühlten sich die Boards nicht wohl bei der Vorstellung, dass sie ohne eine genaue Vorstellung des Umfangs des Projekts um ihre Zustimmung gebeten wurden. Bei einer Abstimmung jedoch stimmten nur ein IASB-Mitglied und ein FASB-Mitglied gegen das Projekt.

 

Der Vorsitzende des IASB hielt fest, dass die Erörterung der Empfehlungen zum Arbeitsabkommen fortgesetzt würden, wenn die Zeit dies zuließe. Dies sei höchstwahrscheinlich am Dienstag der Fall.

 

 

Aufzählung Erlöserfassung – EFRAG stellt einen Überblick über das PAAinE-Diskussionspapier Erlöserfassung – Ein europäischer Beitrag vor

 

Auf der gemeinsamen Boardsitzung wurden Vertreter der Initiative zu proaktiven Rechnungslegungsaktivitäten in Europa (Pro-active Accounting Activities in Europe, PAAinE) willkommen geheißen, die einen Überblick über das Diskussionspapier Erlöserfassung – Ein europäischer Beitrag vorstellten. DAs Diskussionspapier war im Juli 2007 gemeinsam von der europäischen Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) und dem deutschen und dem französischen Standardsetzer veröffentlicht worden. Das Ziel des Diskussionspapiers lag darin, in Europa die Debatte über die Erlöserfassung anzufachen und europäische Sichtweisen zu entwickeln, die dem IASB und dem FASB in ihrem gemeinsamen Projekt zur Erlöserfassung zwecks Erwägung zur Kenntnis gebracht werden sollten.

 

Die Abgeordneten von PAAinE stellten das Diskussionspapier vor und wiesen darauf hin, dass es auf Grundlage des Projekts zur Erlöserfassung entwickelt worden sie, dass derzeit vom IASB und vom FASB betrieben werde. Die Abgeordneten wiesen darauf hin, dass die Vorschläge von IASB und FASB, dass als Erlös der gesetzliche Abfindungsbetrag erfasst werden solle (also der Betrag, den der Empfänger des Erlöses an eine dritte Partei zu zahlen hätte, um die Verpflichtung zu erfüllen, Güter zu liefern oder Dienstleistungen zu erbringen), viele Anwender in Europa bedenklich stimmen würden. PAAinE ist der Meinung, dass es Bedarf für ein neues Prinzip auf Grundlage der bestehenden Standards gebe, aber man sei nicht unbedingt der Meinung, dass dies bedeute, dass der beizulegende Zeitwert die passende Antwort ist.

 

Auf das Diskussionspapier von PAAinE gingen siebzig Stellungnahmen ein, in denen recht unterschiedliche Meinungen ausgedrückt wurden.

 

Die Abgeordneten von PAAinE strichen folgende Aspekte ihres Diskussionspapiers hervor:

 

Aufzählung Das Papier entwickelt einen Ansatz über Vermögenswerte und Schulden, der von der Frage ausgeht „Was soll im Erlös widergespiegelt werden?“ (Erlös als oberster Posten der Darstellung des vollständigen Einkommens).
Aufzählung Das Papier erörtert verschiedenen Interpretationen der Erlösziffer.
Aufzählung Das Papier erörtert, wann nach den verschiedenen Ansätzen Erlöse entstehen (Ansatz).

 

In dem Papier werden Bewertungen nicht en detail diskutiert. Die Abgeordneten von PAAinE strichen heraus, dass in dem Papier die Definition von Erlös als Änderungen im beizulegenden Zeitwert (gesetzlicher Abfindungsbetrag) von Erfüllungsverpflichtungen nicht erörtert werde.

 

Die Abgeordneten von PAAinE gingen dann dazu über, zu erörtern, was in der Erlösziffer eigentlich widergespiegelt werden sollte. In der Diskussion wurde deutlich, dass in dem Papier festgehalten wird, dass ein bindender Vertrag notwendige Voraussetzung für das Bestehen eines Erlöses ist. Ein Boardmitglied hinterfragte die Betonung eines bindenden Vertrages. Das Boardmitglied gab an, dass es sich nicht sicher sei, ob die Boards die Vorstellung eines bindenden Vertrages im Hinterkopf haben. Er fragte dann, ob die Abgeordneten von PAAinE der Meinung seien, dass ein Rückgaberecht ein bindender Vertrag sei. Denn wenn man ein Gut im Austausch für eine Erstattung zurückgeben könne, sei das nicht besonders bindend. Das Boardmitglied schloss mit der Aussage, dass dies grundlegend für den Begriff von Erlösen sei.

 

Die Abgeordneten von PAAinE stellten dann einen Überblick über die in dem Diskussionspapier erörterten Modelle vor (siehe unten):

 

 

Die Abgeordneten wiesen darauf hin, dass es einen Grauzone zwischen dem Ansatz nach kritischen Ereignissen (Critical Events Approach) und dem fortlaufenden Ansatz (Continuous Approach) gebe. Dies seien also nicht zwei eigenständige Modelle, sondern es gebe einen fließenden Übergang.

 

Die Diskussion dreht sich dann um Ansatz C (Approach C). Ein Boardmitglied fragte, ob der Ausdruck „im Wesentlichen“ (substantively) im Ansatz C wichtig sei. Die Abgeordneten von PAAinE, sagten, dass das nicht der Fall sei und das das Modell auch ohne den Ausdruck funktionieren würde.

 

Einige Boardmitglieder fragten, wie dieser Ansatz mit dem Ansatz über Vermögenswerte und Schulden im Einklang stehe. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Ansatz eher in die Richtung eines Einnahmenprozesses gehe.

 

Die Abgeordneten von PAAinE erläuterten dann die Ansätze nach kritischen Ereignissen (A-C). Bei den Ansätzen nach kritischen Ereignissen wird gefordert, dass Erträge widerspiegeln sollen, dass das Unternehmen einen definierbaren Teil oder die Gesamtheit eines Vertrages erfüllt hat.

 

Aufzählung Ansatz A: vollständige Vertragserfüllung;
Aufzählung Ansatz B: Erfüllung eines Teiles des Vertrags wie im Vertrag selbst festgelegt;
Aufzählung Ansatz C: Erfüllung eines Teiles des Vertrags definiert durch wirtschaftliche Maßnahmen.

 

Während der Erläuterung von Ansatz C wurde festgehalten, dass es für die Erfassung von Erlösen nach diesem Ansatz in dem Papier heißt, dass der Kunde das Produkt gemäß seiner Nutzenbestimmung nutzen kann. Die Abgeordneten machten deutlich, dass dies bedeute, dass beispielsweise bei Lieferung eines Computerbildschirms, der Kunde diesen Bildschirm auch als Bildschirm verwenden kann und nicht nur für andere Zwecke (beispielsweise als Aschenbecher). Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass dies bedeute, dass man die Absichten des Kunden kennen müsse. Vor dem Hintergrund, dass es schon sehr schwer sei, die Absichten der Unternehmensführung zu eruieren, fragten Boardmitglieder, wie man die Absichten des Kunden feststellen solle. Ein Boardmitglied fragte auch, ob die Erlöserfassung für den Verkauf des gleichen Gutes an einen anderen Kunden davon abhängig sein solle, was die Absichten des jeweiligen Kunden seien.

 

Die Abgeordneten hielten fest, dass dies ein guter Punkt sei, der aber in dem Diskussionspapier nicht adressiert würde.

 

Nach einer allgemeinen Erläuterung der Modelle erläuterten die Abgeordneten dann den fortlaufenden Ansatz (Ansatz D). Nach Ansatz D spiegeln die Erlöse die Aktivitäten des Unternehmens im Rahmen eines bindenden Vertrags auf die Art und Weise wider, wie Fortschritte im Rahmen eines Vertrags erzielt werden. Fortschritte im Rahmen eines Vertrages könne auf eine Reihe verschiedener Art und Weisen bewertet werden. Beispielsweise wären dies:

 

Aufzählung analog zur Entstehung der Kosten, die aus dem Vertrag für den Lieferanten entstehen;
Aufzählung analog zur Verminderung oder dem Wegfall der Risiken, die der Transaktion inne wohnen, für den Lieferanten;
Aufzählung analog zur Mehrung des Wertes der Güter, die im Rahmen des Vertrages erstellt werden; oder
Aufzählung über den Verlauf der Zeit.

 

Es wurde klargestellt, dass diese nicht als Bewertungsmöglichkeiten angesehen werden.

 

Ein Boardmitglied fragte, ob die Abgeordneten der Ansicht seien, dass eine Wahlmöglichkeit bezüglich der Optionen gebe. Die Abgeordneten waren nicht der Ansicht.

 

Schließlich strichen die Abgeordneten ganz kurz heraus, dass in dem Papier die Unterschiede zwischen den beiden Ansätzen umrissen würden. In Szenarien von Güterverkäufen ( beispielsweise Lebensmittel in einem Supermarkt) wird wenig Unterschied zur bestehende Praxis erwartet. Bei Dienstleistungen werden jedoch mehr Unterschiede erwartet.

 

Die Abgeordneten gaben an, dass eine Zusammenfassung der Stellungnahmen Anfang April herausgegeben werde. Es sei jedoch noch keine Entscheidung gefällt worden, welche (wenn überhaupt) weiteren Schritte im Rahmen des Projekts unternommen werden sollen.

 

Der Vorsitzende des IASB dankte den Abgeordneten für ihre Mühen.

 

 

Aufzählung RahmenkonzeptPhase A: Zielsetzung und qualitative Anforderungen und Phase D: Berichtseinheit

 

Phase A: Blickwinkel der Finanzberichterstattung

 

Der Stab stellte ein Papier vor, in dem die Auswirkungen der Entscheidung des Boards, die Sichtweise des Unternehmens in dem Diskussionspapier zu Phase A Vorläufige Ansichten zu einem verbesserten Rahmenkonzept der Finanzberichterstattung: Das Ziel der Finanzberichterstattung und qualitative Merkmale entscheidungsnützlicher Informationen der Finanzberichterstattung zu wählen, zusammengefasst werden. Mitglieder des Boards hatten Bedenken geäußert, dass diese Entscheidung und ihre Auswirkungen auf andere Teile des Projekts zum Rahmenkonzept den Anwendern im Diskussionspapier nicht deutlich genug dargestellt worden sei.

 

Unternehmenssichtweise: Nach der Unternehmenssichtweise liegt die Zielsetzung darin, Finanzinformationen über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens für die Kapitalgeber des Unternehmens zur Verfügung zu stellen. Daher gibt es keinen konzeptionellen Unterschied zwischen den verschiedenen Parteien, die ein finanzielles Interesse an dem Unternehmen haben, da sie alle Kapitalgeber oder Anspruchsberechtigte sind (Bilanzgleichung: Vermögenswerte = Ansprüche).

 

Eigentümersichtweise: Die alternative Sichtweise, die in den Erörterungen im Rahmen von Phase A diskutiert worden war, ist die Eigentümersichtweise. Nach der Eigentümersichtweise liegt der Zweck der Erstellung von Mehrzweckabschlüssen darin, dem Eigentümer Finanzinformationen über die Geschäftstätigkeit des Eigentümers zur Verfügung zu stellen. Es wird also angenommen, dass die Berichtseinheit keine eigene Substanz jenseits der ihrer Eigentümer hat. Die Bilanzgleichung lautet also: Vermögenswerte abzüglich Schulden = Eigentümerschaft (Eigenkapital).

 

Die Boards erörterten die folgenden Sachverhalte:

 

Aufzählung Mögliche Auswirkungen auf die Definition von Elementen des Abschlusses (Phase B)
Aufzählung Mögliche Auswirkungen für die Berichtseinheit (Phase D)

 

Der Stab war der Ansicht, dass eine vollständige Untersuchung der Auswirkungen der Wahl der Sichtweise auf alle zukünftigen Phasen des Projekts zum Rahmenkonzept vor Veröffentlicht des Entwurfs zu Phase A zwecks Einholung öffentlicher Stellungnahmen nicht möglich und nicht notwendig sei. Daher schlug der Stab vor, ohne Verzögerung mit dem Entwurf zu Phase A fortzufahren und in der Grundlage für Schlussfolgerungen die getroffenen Entscheidungen, die bezüglich der Unternehmenssichtweise gegenüber der Eigentümersichtweise getroffen worden seien, zu erklären ebenso wie die Auswirkungen, die noch nicht erörtert worden sind.

 

Einige Mitglieder von IASB und FASB gaben an, dass alle Auswirkungen als Teil von Phase A erörtert werden sollten, um Inkonsistenzen in späteren Phasen des Projekts zu vermeiden. Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Unternehmenssichtweise eventuell nicht mit dem Ansatz über das Mutterunternehmen bezüglich des Konzernabschlusses, der in Phase D erörtert wird, in Einklang stehe. Andere Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die Unternehmenssichtweise bedeutende Auswirkungen auf die  Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdkapital habe, die in Phase B erörtert werden soll. Sie fragten, ob nach der Unternehmenssichtweise es weiterhin angemessen sei, Zinsen auf Fremdkapital und Dividenden an Eigentümer unterschiedlich darzustellen. Einige Boardmitglieder entgegneten darauf, dass ihrer Meinung nach die Unternehmenssichtweise eine unterschiedliche Behandlung von Fremd- und Eigenkapital nicht ausschließen würde, da auch weiterhin eine Unterschied auf Grundlage der Merkmale der Eigentümerschaft der Ansprüche gemacht werden könne.

 

Schließlich stimmte eine Mehrheit der Boardmitglieder den Empfehlungen des Stabs zu.

 

Phase D: Rückmeldungen zur zweiten vorläufigen Abstimmungsunterlage des Diskussionspapiers

 

Die Boards erörterten drei Sichtweisen, die bezüglich der Nützlichkeit von Einzelabschlüssen des Mutterunternehmens entwickelt worden waren.

 

Sichtweise A:

 

Sowohl Einzelabschlüssen des Mutterunternehmens als auch Konzernabschlüsse können entscheidungsnützliche Informationen für externe Adressaten zur Verfügung stellen, und Einzelabschlüssen des Mutterunternehmens sollten generell zusätzlich zum Konzernabschluss zur Verfügung gestellt werden.

 

Sichtweise B:

 

Sowohl Einzelabschlüssen des Mutterunternehmens als auch Konzernabschlüsse können entscheidungsnützliche Informationen für externe Adressaten zur Verfügung stellen, und Einzelabschlüssen des Mutterunternehmens sollten „manchmal“ zusätzlich zum Konzernabschluss zur Verfügung gestellt werden.

 

Sichtweise C:

 

Das Mutterunternehmen darf nur einen Mehrzweckabschluss veröffentlichen, und das muss der Konzernabschluss sein. Daher sollte der Einzelabschluss des Mutterunternehmens nicht in den Mehrzweckabschluss des Mutterunternehmens aufgenommen werden, obwohl einige Informationen zum Mutterunternehmen als Einzelunternehmen aufgenommen werden dürfen, beispielsweise im Anhang zum Konzernabschluss.

 

Der Stab wies darauf hin, dass eine Mehrheit der Mitglieder das FASB Sichtweise C unterstützt, während der IASB noch zu keiner Mehrheitsansicht gelangt ist. Die Boards diskutierten ausführlich, und es schien, als ob einen bedeutende Anzahl von IASB-Mitgliedern anerkannte, dass Einzelabschlüsse von Mutterunternehmen Mehrzweckabschlüsse sein können. Dennoch wurde keine Mehrheitssichtweise durch den IASB zum Ausdruck gebracht. Ein Mitglied des FASB zeigte sich frustriert bezüglich des Fortschritts, der im Projekt zum Rahmenkonzept erreicht worden sei. Schließlich schien Übereinstimmung zu herrschen, dass der Empfehlung des Stabs zu folgen sei. Diese besteht darin, die folgenden vorläufigen Ansichten im Diskussionspapier darzulegen:

 

Aufzählung Ein Mutterunternehmen sollte immer einen Konzernabschluss veröffentlichen.
Aufzählung Die Veröffentlichung  eines Einzelabschlusses des Mutterunternehmens sollte auf konzeptioneller Ebene nicht verboten werden, vorausgesetzt, er wird in dem gleichen Finanzbericht dargestellt wie der Konzernabschluss.
Aufzählung Es wäre ein Sachverhalt auf Standardebene, zu bestimmen, ob ein Einzelabschluss des Mutternunternehmens gefordert (entweder immer oder unter bestimmten Voraussetzungen) oder nur gestattet werden sollte oder ob ähnliche Arten von Informationen in einem anderen Format dargestellt werden sollten.
Aufzählung Es wäre ebenfalls ein Sachverhalt auf Standardebene, die Art und Weise zu bestimmen, in der Informationen im Konzernabschluss dargestellt werden sollen.

 

 

Dienstag, 22. April 2008 (nur vormittags)

 

Aufzählung Austausch des IASB und des FASB mit dem Corporate Reporting User Forum (CRUF)

 

Der zweite Tag der gemeinsamen Sitzung begann mit einem öffentlichen Treffen zwischen den beiden Boards und dem Diskussionsforum der Aktienresearchleiter (Corporate Reporting User Forum, CRUF). Die Vetreter von CRUF stellten sich zum Eingang der Sitzung als ein Diskussionsforum von Nutzern von Abschlüssen vor, das 2005 mit dem Ziel gegründet worden war, die zukünftige Entwicklung sowohl der US-amerikanischen Rechnungslegungsgrundsätze als auch der IFRS zu beeinflussen. CRUF setzt sich aus Nutzern sowohl von der Käufer- als auch der Verkäuferseite, der Eigenkapitalseite und der Seite der Kapitalgeber aus der ganzen Welt  zusammen. Die Abgeordneten hielten fest, dass alle in der Sitzung vorgetragenen Ansichten ihre persönlichen Ansichten seien und nicht die Ansichten ihrer jeweiligen Unternehmen.

 

Die Abgeordneten erklärten, dass ihr höchstes Ziel darin liegt, Geschäftsaktivitäten zu verstehen und vorherzusagen. Sie hielten fest, dass die Sichtweise, die Adressaten vorziehen würden, die Sichtweise eines rationalen externen Anlegers sei und nicht  die der Geschäftsführung. Sie verlangten eine angemessene Angabe der Einkünfte nach Steuern und hielten das vollständige Einkommen für für ihre Zwecke entbehrlich. Darüber hinaus machten die Abgeordneten deutlich, dass sie ein Konzept der Verantwortlichkeit bevorzugten (dies verwies auf das Thema der Zielsetzung im Rahmen des Projekts zum Rahmenkonzepts), da die Informationen aus Abschlüssen oft als Auslöser für eine Eingreifen fungiert.

 

Die Abgeordneten von CRUF äußerten in vier Bereichen Bedenken:

 

Aufzählung Erstens werden Informationen zu den Kapitalflüssen als als äußerst wichtig angesehen, da Kapitalflüsse der wichtigste Treiber von Wertentwicklung sei. Sie wiesen jedoch darauf hin, dass die internationalen Standards zur Berichterstattung über Kapitalflüsse dringend geändert werden müssten, da sie für Missbrauch durch die Abschlussersteller anfällig seien. Manchmal wiesen die Kapitalflussdarstellung Posten auf, die überhaupt keine Kapitalflüsse seien. Sie hielten auch fest, dass die Frage, ob die direkte Methode oder die indirekte Methode für die Darstellung von Kapitalflüssen aus geschäftlicher Tätigkeit angewendet werden solle, kein Thema sei. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass dem derzeitige Kapitalflussstandard die Möglichkeit fehle, den Nettosollsaldo mit der Darstellung der Kapitalflussrechnung zu verbinden.

 

Aufzählung Zweitens nannten die Abgeordneten als Beispiel für „gute Standardsetzung“ die Erfassung von anteilsbasierten Vergütungen, insbesondere von Aktienoptionsplänen, als Aufwand trotz eines erheblichen Widerstandes von bestimmten Anwendern.

 

Aufzählung Drittens nannten die Abgeordneten als Beispiel für „nicht so gute Standardsetzung“ IFRS 3 in der Überarbeitung von 2008. Obwohl der Wegfall der Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten willkommen geheißen wurde, würde die Tendenz, mehr immaterielle Vermögenswerte während der Kaufpreisallokation herauszuziehen, Abschreibung durch die Hintertür wieder hereinbringen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Auswahl der zu aktivierenden Posten und die Wahl der Abschreibungsperiode höchst subjektiv seien. In den Augen von CRUF bietet dies keine nützlichen Informationen, obwohl man nicht generell sagen könnte, dass die Bilanzierung von immateriellen Vermögenswerten überhaupt keine nützlichen Informationen bieten würde. Es wurde angegeben, dass die Überarbeitung von IFRS 3 die Komplexität und die Kosten für die Abschlussersteller erhöht habe, ohne den Adressaten zusätzliche nützliche Informationen zu bieten.

 

Aufzählung Schließlich gaben die Abgeordneten von CRUF an, dass Erlöserfassung kein wichtiges Thema für die meisten Anleger sei, und jegliche Überarbeitung des gegenwärtigen Standards sollte nahe am Modell der Kundengegenleistung bleiben.

 

Die Abgeordneten erörterten dann das Thema künftiger Standardsetzung. Es wurde hervorgehoben, dass Standards dazu führen sollten, dass weniger Unsicherheit herrsche und das Informationsrisiko gemindert würde. Auch die Bilanzierung und die Angaben sollte klare Informationen zu Transaktionen und den damit in Verbindung stehenden Risiken bieten. Auch eine angemessene Angabe der Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden, der getroffenen Entscheidungen, der Annahmen und Schätzungen seinen notwendig. Die Abgeordneten sprachen sich für mehr Angaben über den Umfang von Schätzungen und Sensitivitätsanalysen aus.

 

Ein Boardmitglied fragte bezüglich der Unwichtigkeit des vollständigen Einkommens nach, da dort doch wesentliche Posten dargestellt würden wie beispielsweise die Rücklage für zur Veräußerung gehaltenen Finanzinstrumente und die Rücklage für versicherungsmathematische Gewinne und Verluste. Einer der Abgeordneten von CRUF machte deutlich, dass Pensionen aus einer Reihe von Gründen sehr wichtig seien, besonders, da sie bar gezahlte Gehälter ersetzen und langfristige Risiken für Unternehmen darstellen. Ein anderes IASB-Mitglied wies darauf hin, dass bedeutende Punkte auf der Themenliste von CRUF fehlten wie beispielsweise Pensionen, Leasinggeschäfte und Konsolidierung. Es wurde klargestellt, dass die Liste nicht abschließen sein solle. Zu Konsolidierung erklärten die Abgeordneten, dass Angaben beim Verständnis der zugrunde liegenden Risiken helfen würden.

 

Ein Mitglied des IASB fragte, warum viele Posten den anderen vollständigen Einkommens für Analysezwecke in das Nettoeinkommen umgegliedert würden. Die Abgeordneten verdeutlichten, dass die Bestandteile des anderen vollständigen Einkommen verwendet würden, jedoch nicht die Gesamtzahl. Ein Mitglied des FASB führte empirische Beweise an, die belegten, dass das vollständige Einkommen relevanter sei und wies darauf hin, dass das im Projekt zur Darstellung des Abschlusses viele der angesprochenen Themen behandelt würden. Einer der Abgeordneten von CRUF entgegnete darauf, dass das vollständige Einkommen zu komplex sei, um Multiplikatoren darauf anzuwenden, und zu komplex sei, um als Vorhersagewerkzeug verwendet zu werden.

 

Der Vorsitzende des FASB hob hervor, dass im Projekt zur Darstellung des Abschlusses beabsichtigt werde, Erträge und Aufwendungen nach verschiedenen graden von Risiken aufzugliedern.

 

Ein anderes Mitglied des IASB sagte, dass viele andere angegeben hätten, dass das vollständige Einkommen wichtig für sie sei, und gab der Meinung Ausdruck, dass viele Sachverhalte, die im Vortrag der Abgeordneten von CRUF aufgeführt worden waren, aus einer falschen Anwendung der entsprechenden IFRS resultierten. Er fragte die Abgeordneten, wie sie Nettosollsaldo definierten. Die Abgeordneten zögerten, detailliert auf ihre Definition einzugehen, und erklärten, dass der wahre Sachverhalt in der Unmöglichkeit liege, den Nettosollsaldo in Bezug zur Kapitalflussrechnung zu setzen.

 

Von einem Mitglied des IASB wurde auch festgehalten, dass es sogar noch weniger relevant sei, immaterielle Vermögenswerte im Geschäfts- oder Firmenwert zu „vergraben“. Sie hielt fest, dass während CRUF beide Boards zu drängen scheine, Sachverhalten, die Probleme in der realen Welt auslösten, hohe Priorität zuzuordnen, CRUF gleichzeitig das Projekt zum Rahmenkonzept in den Vordergrund stelle, in dem keinerlei bestimmte Sachverhalte adressiert werden. In Antwort auf den letzten Punkt sagte einer der Abgeordneten von CRUF, dass die Grundlage für die Entwicklung prinzipienbasierter Standards (also das Rahmenkonzept) klar sein müsse, da Regeln die Komplexität erhöhen würden.

 

Ein anderes Mitglied des IASB fragte, warum CRUF sie Segmentberichterstattung nicht für wichtig halte, und ob sie mit dem derzeitigen Standard (IFRS 8) zufrieden seien. Die Abgeordneten von CRUF sagten, dass dies ein Thema sei, allerdings kein dringendes.

 

Ein IASB-Mitglied fragte, ob die Forderung nach mehr Angaben zu einer Informationsüberfrachtung führen würde. Die Abgeordneten von CRUF entgegneten, dass nur bestimmte weitere Schlüsselangaben benötigt würden, keine weiteren ausführlichen Angaben.

 

Die nächste Frage eine FASB-Mitglieds galt der Bilanzierung von Finanzinstrumenten und der Verwendung des beizulegenden Zeitwerts. Die Abgeordneten von CRUF stimmten darin überein, dass sie den beizulegenden Zeitwert vorzögen, und zeigten sich ob der Tatsache besorgt, dass viele Unternehmen sich unsicher in Hinblick auf die Verlässlichkeit ihrer Bewertungsmodelle zu sein schienen. Es wurde darüber hinaus zugegeben, dass der beizulegende Zeitwert prozyklisch sein könne, aber dies sei nicht das eigentliche Problem.

 

Der Vorsitzende dankte den Abgeordneten von CRUF und schloss den Sitzungsteil.

 

 

Aufzählung FASB und IASB – Reaktionen der Standardsetzer auf die Finanzmarktkrise – Auswirkungen auf Projektpläne und Prioritäten

 

Der nächste Punkt, der erörtert wurde, betraf die Reaktion der Standardsetzer auf die Finanzmarktkrise. [Hinweis: Wir haben kürzlich eine neue Seite mit Informationen und Materialien zur Finanzmarktkrise auf IAS Plus eingerichtet.]

 

Der Vorsitzende des FASB ermutigte beide Boards, Informationen zu den Schlüsselsachverhalten auszutauschen, die während der Finanzmarktkrise zu Tage getreten waren, und die zu ergreifenden Maßnahmen zu erörtern. Er sagte, dass die drei Bereiche, die aus der Bilanzierungsperspektive am meisten Bedenken hervorriefen, die folgenden seien:

 

Aufzählung Ausbuchung (insbesondere im Zusammenhang mit Verbriefungen),
Aufzählung Konsolidierung,
Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.

 

Er fuhr mit der Aussage fort, dass der US-amerikanische Senat sich für manche der Bilanzierungsfragen interessiere. Er sagte auch, dass einige der Probleme eher Probleme der Einhaltung seien als Probleme mit den Standards und dass der Grund für diese Krise hauptsächlich darin zu suchen sei, dass die verwendeten Geschäftsmodelle fehlerhaft gewesen seien.

 

Ausbuchung und Konsolidierung

 

Zum Thema Ausbuchung und Konsolidierung erklärte der Vorsitzende des FASB, dass die entsprechenden Leitlinien in US-GAAP (SFAS 140 und FIN 46R) überarbeitet würden, um die Ausnahme von der Konsolidierung für qualifizierte Zweckgesellschaften (qualifying special purpose entities, QSPE) zu entfernen – sie würden im Abschluss des Trägers konsolidiert. Er wies darauf hin, das das QSPE-Konzept bis zur Finanzmarktkrise funktioniert habe, aber im Rückblick müsste man erkennen, dass es eine tickende Zeitbombe gewesen sei. Der FASB beabsichtigt, die Änderungen an US-GAAP bis Ende 2008 herauszugeben.

 

Auf der Seite des IASB ist eine Arbeitsgruppe zu Ausbuchungen gebildet worden, um von Grund auf neu anzufangen. Die zu behandelnden Sachverhalte sind herausgearbeitet worden. Die Gruppe erkennt den zeitlichen Druck an und wird auf der nächsten gemeinsamen Sitzung im Oktober 2008 zu dem Thema vortragen.

 

Der Vorsitzende des IASB sagte, dass alle drei oben genannten Projekte mit höchster Priorität versehen worden seien und beschleunigt abgearbeitet würden. Der Vorsitzende des FASB stimmte zu, diese Projekte soweit wie möglich gemeinsam zu bearbeiten, aber wies darauf hin, dass es unterschiedliche zeitliche Beschränkungen gebe.

 

Ein Mitglied des IASB wies darauf hin, dass IFRS 7 als Ausgangspunkte für verbesserte Angaben genutzt werden könne. Einschätzungen auf Grundlage des ersten vollständigen Jahres der Anwendung (2007) könnten verwendet werden. Ein Mitglied des FASB äußerte Skepsis hinsichtlich der Möglichkeit, einen konvergierten Standard zu Konsolidierung zu erreichen, meinte aber, dass ein konvergierter Standard zu Angaben möglich sein müsste.

 

Der Vorsitzen des FASB fuhr dann fort, über das Liquiditätsrisiko zu sprechen. Er wies darauf hin, dass viele Modelle das Liquiditätsrisiko nicht einschlössen, ebenso wenig täten dies viele FIN 46R-Berechnungen. Er sagte, dass die qualitative Auswertung von Tatsachen und Umständen sich nicht verbessert habe. Die Einschätzung, ob ein Unternehmen zu konsolidieren sei, müssten laufend neu getroffen werden. In Beantwortung einer Frage nach der zeitlichen Planung der Änderungen an US-GAAP gab er an, dass ein Entwurf vor Ende Juni geplant sei und die endgültigen Änderungen am Ende des Jahres veröffentlicht werden sollen.

 

Bezüglich des Konsolidierungsprojekts des IASB sagte der Projektmanager, dass das Projekt beschleunigt bearbeitet werde und dass derzeit die Modelle in IAS 27 (Kontrollmodell) und SIC-12 (Risiken-/Nutzenmodell) in Einklang gebracht werden. Dabei würden auch die Angabeforderungen verbessert. Der IASB beabsichtigt, einen Entwurf im Sommer 2008 zu veröffentlichen, der dann die einzige Quelle zu Leitlinien zur Konsolidierung sein soll.

 

Ein Mitglied des FASB äußerte die Ansicht, dass es wahrscheinlich leichter sein werde, Angaben zu riskanten Positionen zu leisten als das richtige Modell für die Konsolidierung zu finden.

 

Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Bezüglich der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert gab der Vorsitzende des FASB an, dass beide Boards eine Bitte von der internationalen Bankenvereinigung IIF (Institute of International Finance) erhalten hätten, sich zweier Themen anzunehmen (siehe den IIF-Bericht auf unserer Seite zur Finanzmarktkrise):

 

Aufzählung Der Unternehmensführung sollte gestattet sein, in Situationen, in denen Marktwerte nicht repräsentativ sind, von der Bewertung zu Marktpreisen auf die Bewertung anhand von Modellen zu wechseln.
Aufzählung Der Transfer vom Handelsbuch in das Bankbuch sollte für Finanzinstitute erleichtert werden.

 

Der Vorsitzende des IASB unterstrich, dass sowohl das Finanzstabilitätsforum (Financial Stability Forum, FSF) als auch der Basler Ausschuss den Ansatz von IASB und FASB unterstützen, beizulegende Zeitwerte zu verwenden, da an den märkten mehr Verwirrung herrschen würde, wenn irgendein willkürliches Bewertungsattribut verwendet würde. Er wies auch darauf hin, das das Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ein Augenmerk auf die Bilanzierungsreaktionen auf illiquide und eingeschränkte Märkte haben werde.

 

Der Vorsitzende des FASB setzte die Boards davon in Kenntnis die US-amerikanische Wertpapier- und Börsenaufsicht (Securities and Exchange Commission, SEC) einen Rat an die SEC-Registranten veröffentlicht hat, in dem sie ihnen nahe legt, den beizulegenden Zeitwert in ihrem Lagebericht weiter zu erklären.

 

Ein IASB-Mitglied äußerte die Meinung, dass ein Abweichen vom beizulegenden Zeitwert die Unsicherheit in den Märkten erhöhen würde.

 

Der Vorsitzende des FASB schloss den Sitzungsteil mit der Aufforderung, Informationen auszutauschen und jegliche Maßnahmen soweit wie möglich abzustimmen.

 

 

Aufzählung Aktualisierung des Arbeitsabkommens (Memorandum of Understanding, MoU) von IASB und FASB einschließlich Erörterung der derzeitigen Prioritäten

 

Die Boards setzten ihre Erörterung der Vorschläge einer Arbeitsgruppe aus Mitgliedern und Stabmitarbeitern von IASB und FASB fort. Die Arbeitsgruppe war von den Vorsitzenden der beiden Boards beauftragt worden, das Arbeitsabkommen (Memorandum of Understanding, MoU) von 2006 (in englischer Sprache, 66 KB) zu überprüfen und Änderungen vorzuschlagen. Der erste Teil der Diskussion hatte am 21. April 2008 stattgefunden.

 

Finanzinstrumente

 

Dies war eins von zwei Projekten, für das sich die Arbeitsgruppe zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage sah, eine Empfehlung auszusprechen. Ihrer Meinung nach gibt es keine einzige Lösung, für die ausreichend Unterstützung im Board zu finden gewesen wäre. Die Verwendung von beizulegenden Zeitwerten für alle Finanzinstrumente sei die offensichtlichste Lösung, aber es gäbe nicht ausreichend Unterstützung weder im FASB noch im IASB, um diesen Ansatz weiter zu verfolgen.

 

Inzwischen hat der IASB ein Diskussionspapier, und der FASB hat zur Stellungnahme zur Reduzierung der Komplexität in der Berichtserstattung über Finanzinstrumente veröffentlicht. Vom FASB erscheint demnächst auch ein Entwurf zu Sicherungsbeziehungen. Die Arbeitsgruppe war der Meinung, dass es voreilig sei, Empfehlungen auszusprechen, bevor die Stellungnahmen zu beiden eingegangen sei, da die Entscheidungen der Boards von diesen Stellungnahmen beeinflusst werden könnten. Die Arbeitsgruppe wird den Boards im Oktober 2008 Bericht erstatten.

 

Eigen- und Fremdkapital

 

Der Stab hielt fest, dass die Mitglieder des FASB von einigen Ansichten zur Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdkapital tief überzeugt seien und dass die vorläufigen Ansichten des FASB, die 2007 veröffentlicht worden waren, diese Ansichten widerspiegelten. Die Empfehlung der Arbeitsgruppe lautete, dass der IASB seine Erörterungen auf zwei der Modelle im FASB-Dokument beschränkt: das reine Eigentümerschaftsmodell und das Eigentümerschaft-und-Erfüllungsmodell. Die Arbeitsgruppe war nicht der Meinung, dass es genügend Unterstützung für den Ansatz anhand aktueller ökonomischer Bedingungen gebe, um diesen zu einer lebensfähigen Alternative auszubauen.

 

Ein Mitglied wies darauf hin, dass eins der Probleme für den IASB in der Erörterung von Schulden in seinem eigenen Rahmenkonzept liege. Eine schnelle Lösung würde der Aussage gleichkommen, dass Schulden durch die Lieferung von Vermögenswerten oder Eigenkapital des Unternehmens erfüllt werden könnten. Es gäbe auch andere Probleme – beispielsweise ewig laufende Vorzugsaktien – aber die könnten gelöst werden.

 

Ein anderes IASB-Mitglied gab der Meinung Ausdruck, dass die derzeitige Zerlegung von zusammengesetzten Instrumenten, die in IAS 32 gefordert würde, die wirtschaftliche Realität widerspiegele und nützliche Informationen biete. Andere IASB-Mitglieder würden auch kündbare Anteile im Eigenkapital belassen, vorausgesetzt, das Kündigungsmerkmal würde den beizulegenden Zeitwert beinhalten.

 

Kurzfristige Konvergenz

 

Ergebnis je Aktie: Die Arbeitsgruppe fragte nach der Meinung der Boards, ob dieses Thema in das Projekt zu Eigen- und Fremdkapital mit eingeordnet werden soll oder ob die Arbeit, die vom IASB geleistet wurde und die kurz vor einer möglichen Veröffentlichung als Entwurf steht, fortgesetzt werden soll. Einige waren absolut davon überzeugt, dass das Thema in das Projekt zu Eigen- und Fremdkapital mit eingeordnet werden soll, aber die Mehrheit des IASB war der Meinung, dass die Veröffentlichung eines Entwurfs die Möglichkeit biete, bedeutende Verbesserungen und Vereinfachungen der Finanzberichterstattung zu erreichen.

 

Gemeinschaftliche Vereinbarungen und Steuern: Der Board wies darauf hin, dass der IASB sein Projekt zur Ersetzung von IAS 31 Joint Ventures bis Ende 2008 abschließen solle. Bezüglich Ertragsteuern soll der demnächst erscheinende Entwurf des IASB als Ersatz von FAS 109 zur Stellungnahme veröffentlicht werden; die Frage des Status von FIN 48 zu unsicheren Steuerpositionen bliebe jedoch offen. Ein Mitglied des IASB zeigte sich skeptisch, ob die Schlüsse des IASB zu unsicheren Steuerpositionen einsetzbar seien.

 

Als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien: Der Vorsitzende des FASB wies darauf hin, dass die US-amerikanische Organisation der Immobilienfonds den FASB gebeten hat, IAS 40 zu übernehmen aber die Anwendung des beizulegenden Zeitwerts verpflichten zu machen. Das würde in den Vereinigten Staaten funktionieren, aber der IASB hatte das Problem, dass in vielen Schwellenländern keine tiefen und liquiden Märkte für Immobilien vorhanden seien und dass die notwendige professionelle Infrastruktur fehle.

 

Übergreifende Sachverhalte

 

Der Stab äußerte die Meinung, dass der wichtigste übergreifende Sachverhalt, dem sich der IASB derzeit gegenüber sehe, die Definition, der Ansatz und die Bewertung von Schulden sei – Fragen, denen sich der Board derzeit im Projekt zur Überarbeitung von IAS 37 gegenüber sieht. Der Stab war der Meinung, dass der IASB darunter gelitten habe, dass es kein gemeinsames Verständnis von der Definition einer Schuld gebe; daher gebe es auch keine Übereinstimmung bezüglich Ansatz und Bewertung. Ein Boardmitglied gab zu Protokoll, dass diese Einschätzung zynisch aber realistisch sei. Dennoch verschleiere sie die Tatsache, dass, selbst wenn der IASB ein gemeinsames Verständnis von manchen Sachverhalten im Projekt zu Schulden habe, die Boardmitglieder immer noch zu unterschiedlichen Schlüssen gelangten. Ein anderes Mitglied des IASB äußerte sich frustriert darüber, dass jedes Mal, wenn Schulden erörtert würden, sie dazu neigten, unterschiedliche Antworten zu geben abhängig vom Zusammenhang der Erörterung: Versicherungen, Pensionen, finanzielle Verbindlichkeiten oder nicht-finanzielle Verbindlichkeiten. Ein Teil der Spannung liegt darin, dass der IASB die Ansatz- und Ausbuchungsfragen festlegen und diese von der Bewertung trennen müsse.

 

Wayne Upton vom Stab des IASB erklärte sich bereit, ein Memorandum zu verfassen, in dem er versuchen wolle, die verschiedenen Fragen, die dem IASB fortlaufen Probleme bereiten, zusammenzufassen. Er wies jedoch darauf hin, dass die Folgebewertung eine Herausforderung werden würde – selbst wenn man sich auf des erste Bewertungsattribut einigen würde. Er hielt fest, dass es höchst unwahrscheinlich sei, dass der Board übereinkommen würde, dass alle Schulden zum beizulegenden Zeitwert (neu-)bewertet werden sollten. Die Boardmitglieder seien besorgt, dass es kein gemeinsames Verständnis dessen gebe, was es heiße, wenn sie sagten „eine Schuld wird neu bewertet “ –was das Bewertungsattribut dabei sein soll. Jeder wirkliche Fortschritt bei dem Thema wäre ein bedeutender Schritt vorwärts.

 

Weitere Schritte

 

Die Boards stimmten der allgemeinen Strategie, wie sie im Arbeitspapier für diesen Sitzungsteil (80 KB) zusammengefasst ist, mit einigen begrenzten Abweichungen zu. Die nächsten Schritte werden darin liegen, das Arbeitsabkommen von 2006 zu überarbeiten und neu zu veröffentlichen. Der Stab wird einen überarbeiteten Projektzeitplan erarbeiten und auf der IASB-Sitzung im Juni 2008 vorstellen (und auf einer FASB-Sitzung im Juni).

 

IASB-Mitglieder fragten nach den Auswirkungen der Entscheidung auf die Projekte des IASB, die nicht Bestandteil des Arbeitsabkommens sind. Der Vorsitzende des IASB versicherte den IASB-Mitgliedern, dass die Entscheidung auf die Projekte des IASB, die nicht Bestandteil des Arbeitsabkommens sind wie zum Beispiel der IFRS für KMU oder Versicherungen, keine Auswirkung haben werde. Die Ressourcen, die diesen Projekten zugewiesen seien, würde nicht auf Projekte des Arbeitsabkommens umdirigiert.

 

Die Vorsitzenden von FASB und IASB dankten den Boardmitgliedern, den Stabmitarbeitern und anderen Teilnehmern für ihre Beiträge und schlossen die Sitzung.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

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