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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IFRIC-Sitzungen

Links zu den Protokollen vergangener Monate

 

 
IFRIC-Sitzung vom 6. - 7. März 2008

in den Räumen des IASB, London

Tagesordnungspunkte

 

Donnerstag, den 6. März 2008

 

bullet Einführung
bullet D22 Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb – vorläufige Erörterung eines veranschaulichenden Beispiels – es werden keine Entscheidungen getroffen
bullet D21 Immobilienverkäufe – eingegangenen Stellungnahmen und erste erneute Erwägungen
bullet Überprüfung der in der Novemberausgabe und der Januarausgabe des IFRIC Update veröffentlichten vorläufigen Agendaentscheidungen
bullet IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen - Pfand auf rückgabefähige Behältnisse
bullet IAS 7 Kapitalflussrechung - Klassifizierung von Ausgaben
bullet Empfehlungen des Stabs zu vorläufigen Agendaentscheidungen
bullet IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer - Erfüllung
bullet Administrativer Sitzungsteil - Stand der Arbeiten

 

 

Freitag, den 7. März 2008 (nur vormittags) (entfallen, da alle Themen an einem Tag abgehandelt werden konnten)

 

bullet D22 Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb – Fortsetzung der Erörterungen vom vorigen Tag (falls benötigt)

 

Die Materialien, die von IFRIC an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:

bullet Donnerstag
bullet Freitag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie nach Abschluss der Sitzung von der Website des IASB herunterladen (IFRIC Update).

 

 

6. - 7. März 2008, London

 

Donnerstag, 6. März 2008

 

bullet

D22 Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb – vorläufige Erörterung eines veranschaulichenden Beispiels

 

Auf der IFRIC-Sitzung im Januar 2008 hatte IFRIC die Stellungnahmen erörtert, die zu dem Entwurf  D22 Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb eingegangen waren. Als Ergebnis dieser Erörterungen war der Stab gebeten worden, ein umfassendes Beispiel zu erarbeiten, um einige dem Entwurf zugrunde liegende Prinzipien zu erörtern.

 

Die Prinzipien, die der Stab zu verdeutlichen suchte, waren die folgenden:

 

bullet Dasselbe Risiko kann im Konzern nur einmal abgesichert werden.
bullet Der Betrag der abzusichernden Nettoinvestition kann nicht verdoppelt werden.
bullet Ein Mutterunternehmen kann eine von ihm indirekt gehaltene Nettoinvestition absichern.
bullet Die Frage, wo das Sicherungsinstrument gehalten wird, hat keinen Einfluss auf dessen Sicherungseffektivität.
bullet Die Art der Konsolidierung (direkte oder indirekte Methode) hat keinen Einfluss auf die Sicherungseffektivität.
bullet Die Art des Sicherungsinstruments (monetäres Instrument oder Derivat) hat keinen Einfluss auf die Sicherungseffektivität.

 

Der Stab stellt verschiedene Szenarien vor, die sich um  Absicherung einer Nettoinvestition mit Hilfe von monetären Instrumenten oder Derivaten drehten, um die Prinzipien zu veranschaulichen. Die Beispiele enthielten detaillierte Angaben zu den notwendigen Berechnungen und Buchungseinträgen.

 

Ein IFRIC-Mitglied wies darauf hin, dass die Beispiele dazu gedacht seien, die Prinzipien zu beweisen, da die Abschlussblätter mit Hilfe dieser Prinzipien aufgebaut worden waren.

 

IFRIC erörterte einige Punkte bezüglich der Abschlussblätter ausführlicher.

 

Konsolidierungsmethode

 

Einige IFRIC-Mitglieder zeigten sich besonders besorgt über die Annahme, dass die direkte Konsolidierungsmethode die einzig richtige sei und dass andere Methoden angepasst werden müssten, um zu den gleichen Ergebnissen zu kommen wie die direkte Methode. Der IFRIC-Vorsitzende wies die IFRIC-Mitglieder darauf hin, dass die Interpretation keine Methode der Konsolidierung vorschreibe sondern die derzeit anzuwendenden Standards widerspiegele. Der Stab wies darauf hin, dass die Frage sich nicht um den Konsolidierungsprozess selbst drehe sondern um Effektivitätstests.

 

Übersicherung und zweimalige Absicherung desselben Risikos

 

Es wurde außerdem bestätigt, dass ein Unternehmen dasselbe Risiko nicht zweimal absichern könne, und einige Designierungen/designierte Beträge seien unzulässig, da sie zu einer Übersicherung führen würden. Ein Mitglied wies darauf hin, dass dies in Praxis normalerweise nicht vorkomme, da es auch aus wirtschaftlicher Sicht keinen Sinn ergeben zu übersichern.

 

Ort des Sicherungsinstruments

 

Einige IFRIC-Mitglieder strichen heraus, dass die Konsolidierungsmethode Auswirkungen auf die  angesetzten Beträge haben könne, wenn das Sicherungsinstrument nicht in dem (Teil-)Konzern gehalten würde, in dem das Grundgeschäft bestehe (d.h. die Nettoinvestition).

 

„Recycling“

 

Die Diskussion wendete sich dann dem Sachverhalt des „Recyclings" zu, sobald die Nettoinvestition oder das Unternehmen, das das Sicherungsinstrument hält, veräußert wird. Es wurde festgehalten, dass die zu praktischen Verwicklungen und Komplikationen führen könne, da die Beträge in der betreffenden Rücklage für Fremdwährungsumrechnungen eindeutig identifizierbar sein müssten, um den korrekten Zeitpunkt des Recyclings zu gewährleisten, das sich aus der Annahme ergibt, dass IAS 39 Vorrang vor IAS 21 in Bezug auf Hedge Accounting hat. Einige Mitglieder zeigten sich besorgt hinsichtlich der theoretischen Fundierung und der praktischen Anwendung dieses Ansatzes. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass der Umfang dieser Interpretation keine Leitlinien zu diesem Sachverhalt umfassen würde, da es sich dabei um einen allgemeinen Hedge-Accounting-Sachverhalt handele. Einige Mitglieder schienen dennoch nicht überzeugt zu sein.

 

IFRIC setzte seine Debatte zu den Sachverhalten Konsolidierungsmethode und Recycling fort. Während Übereinstimmung zu herrschen schien, dass die Interpretation keine Konsolidierungsmethode vorschreiben solle, baten einige Mitglieder den Stab, einige Wörter als Caveat aufzunehmen, um die Unternehmen daran zu erinnern, dass sie die Beträge in der Rücklage für Fremdwährungsumrechnungen verfolgen müssten, die sich auf Hedge Accounting beziehen. Dies könne in großen und komplexen Konzernstrukturen eine Herausforderung darstellen. Ein Mitglied nannte auch mögliche Übergangssachverhalte. Ein anderes IFRIC-Mitglied äußerte die Überzeugung, dass die korrekte Einführung des IFRIC-Ansatzes eine überwältigende Aufgabe für einige Unternehmen darstellen könnte.

 

IFRIC erörterte ebenfalls, welche Beispiele als erläuternde Beispiele in die endgültige Interpretation Eingang finden sollten; eine Entscheidung wurde allerdings nicht getroffen. Der Stab wurde gebeten, das Beispiel anzupassen, dass derzeit im Interpretationsentwurf enthalten ist.

 

Andere in den Stellungnahmen aufgebrachte Sachverhalte

 

Der Stab bat IFRIC, die vorläufigen Entscheidungen zu Sachverhalten zu bestätigen, die in den Stellungnahmen zum Entwurf aufgebracht worden waren.

 

Kann ein Mutterunternehmen in seinem Einzelabschluss Hedge Accounting anwenden? Wie werden die gesicherten Beträge bilanziert?

 

Ja, aber das wäre dann eine andere Art von Sicherungsbeziehung (beispielsweise ein Fair-Value-Hedge). Keine weiteren Klarstellungen notwendig.

 

IFRIC stimmte dem zu.

 

Wie soll ein Unternehmen Ineffektivität Rechung tragen, die aus einer Wertminderung der Nettoinvestition während des Sicherungszeitraumes entsteht?

 

Jegliche Ineffektivität wird erfolgswirksam erfasst. Es gibt keine Ausnahmen für die Absicherung von Nettoinvestitionen. Eine solche nachträgliche Übersicherung würde zu Ineffektivität führen. Keine weiteren Klarstellungen notwendig.

 

IFRIC stimmte dem zu.

 

Sollten die Übergangsbestimmungen verdeutlicht werden?

 

In einigen Stellungnahmen wurde um Verdeutlichung der Übergangsbestimmungen hinsichtlich der prospektiven Anwendung der Interpretation gebeten. Der Stab schlug vor, den Übergangsparagraphen wie folgt zu ändern:

„... bei der erstmaligen Anwendung der Interpretation. Hat ein Unternehmen in der Vergangenheit einen Geschäftsvorfall als Absicherung einer Nettoinvestition designiert, aber die Absicherung genügt nicht den Bedingungen einer Sicherungsbeziehung nach dieser Interpretation, so hat das Unternehmen IAS 39 anzuwenden, die diese Sicherungsbeziehung prospektiv zu beenden."

IFRIC stimmte dem zu.

 

Fallen innerkonzernliche Kredite wie in IAS 21.15 definiert in den Anwendungsbereich dieser Interpretation? Könnte ein solcher innerkonzernlicher Kredit Teil einer Nettoinvestition sein?

 

Ja, dies geht eindeutig aus dem Standard hervor. Keine weiteren Klarstellungen notwendig.

 

IFRIC stimmte dem zu. Ein Mitglied fragte jedoch, ob dies wirklich die Frage sei, die in der Stellungnahme gestellt worden wäre, da diese so eindeutig sei.

 

Erfordert eine  Sicherung, die auf einer unteren Ebene im Konzern designiert wird, auch eine Dokumentation der Sicherungsbeziehung auf oberen Konzernebenen, damit diese Sicherung auf unterer Konzernebene für eine Sicherungsbeziehung auf den darüber gelegenen Konzernebenen in Frage kommt?

 

IFRIC erörterte diesen Sachverhalt ausführlich, insbesondere, ob ein Unternehmen auf einer höheren Ebene „entsichern" müsse, das heißt, ausdrücklich festhalten, dass es die Sicherungsbeziehungen, die auf einer unteren Ebene des Konzerns bestehen, nicht aufrecht erhalten will.

 

IFRIC kam schließlich überein, dass dies außerhalb des Umfangs dieser Interpretation läge, da es sich dabei um allgemeine Leitlinien dazu handele, wie Sicherungsbeziehungen zu dokumentieren sind. Daher stimmte IFRIC der Empfehlung des Stabs zu, dass keine weiteren Klarstellungen zur Verfügung gestellt werden sollten.

 

Sollte die Interpretation die Begründung dafür enthalten, dass das Sicherungsinstrument nicht von dem ausländischen Geschäftsbetrieb gehalten werden darf, der abgesichert wird?

 

Nein, denn dies wurde der Nettoinvestition erlauben, sich selbst abzusichern, weil das Sicherungsinstrument Teil der Nettoinvestition wäre.

 

IFRIC stimmt dem zu.

 

Der Stab fragte IFRIC dann, ob der Ansicht des Stabs zugestimmt werde, dass die folgenden Fragen durch die vorgestellten Beispiele beantwortet würden. Ein Mitglied äußerte Bedenken, da die Beispiele nicht in der endgültigen Interpretation enthalten wären.

 

bullet Wie sollte ein Unternehmen verschiedenen Tatsachenkonstellationen wie beispielsweise den folgenden:
bullet ein ausländischer Geschäftsbetrieb wird gemeinsam von zwei Mutterunternehmen auf einer Zwischenebene gehalten, die unterschiedliche Währungen haben,
bullet eine Kombination von Instrumenten wird von einem oder mehreren Unternehmen innerhalb des Konzerns gehalten, um ein Risiko abzusichern;
bullet Mutterunternehmen A hält die Tochterunternehmen B (100%) und C (70%), und B hält 30% an C; würde der 30%-Anteil von B als Teil des gesicherten Geschäfts im Konzernabschluss von A in Frage kommen?
bullet Sollte die Interpretation einen Hinweis enthalten, dass der Ort des Sicherungsinstruments keine Auswirkungen auf die Beträge haben sollten, die tatsächlich im Eigenkapital als effektiver Hedge abgegrenzt werden?
bullet Sollte die Interpretation weitere Klarstellungen zu möglichen Unterschieden in den Beträgen in der Rücklage für Fremdwährungsumrechnungen enthalten, die aus der Konsolidierungsmethode resultieren?

 

IFRIC kam überein, diese Sachverhalte in der endgültigen Interpretation nicht zu adressieren.

 

Weitere Schritte

 

Der Stab wurde gebeten, die Interpretation vor dem Hintergrund der Diskussionen dieser Sitzung zu überarbeiten und ausgesuchte Beispiele zu integrieren. Der Stab wird IFRIC auf der Sitzung im Mai einen neuen Entwurf der Interpretation zur Verabschiedung durch IFRIC vorlegen.

 

 

bullet D21 Immobilienverkäufe – erneute Erwägungen

 

IFRIC erörterte einen überarbeiteten Interpretationsentwurf, der die Entscheidungen, die auf der Sitzung im Januar 2008 getroffen wurden, widerspiegelte (Agendapapier 3C auf der Internetseite des IASB). Wie von IFRIC gefordert stellte der Stab ein Flussdiagramm vor, in dem die Übereinkunft aus dem überarbeiteten Entwurf dargestellt wird (Abschnitt 2 des Agendapapiers 3B auf der Internetseite des IASB).

 

Die Diskussion fußte größtenteils auf dem Flussdiagramm und nicht auf dem überarbeiteten Interpretationsentwurf. Schwerpunkte der Diskussion waren die folgenden Themen:

 

bullet Identifizierung der Immobilienkomponente der zugrunde liegenden Vereinbarung,
bullet Übertragung der Kontrolle und bedeutende Chancen und Risiken bei Fortschritt der Konstruktion.

 

Identifizierung der Immobilienkomponente der zugrunde liegenden Vereinbarung

 

In Bezug auf Vereinbarungen mit mehreren Komponenten stellt das Flussdiagramm Leitlinien zur Verfügung, wie die identifizierbaren Komponenten aufgeteilt werden müssen, um die Immobilienverkaufskomponente vom Verkauf von anderen Waren und Dienstleistungen zu trennen. Dieser Teil des Flussdiagramms bezieht sich auf Paragraph 7 des überarbeiteten Interpretationsentwurfs. Darüber hinaus gibt es Bezüge zu IFRIC 12 und IFRC 13 bezüglich der Zuordnung der Gegenleistung für die identifizierten Komponenten.

 

Einige IFRIC-Mitglieder waren der Meinung, dass detaillierte Leitlinien zu mehrkomponentigen Verkäufen nicht im Umfang des Projekts lägen und dass eine Interpretation sich auf die bilanzielle Behandlung der Immobilienverkaufskomponente allein beziehen sollte.

 

Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass dieser Teil des Flussdiagramms zusammengekürzt werden sollte und dass nur erwähnt werden sollte, dass separate Komponenten identifiziert werden müssten. Ansonsten sollte auf die bestehenden allgemeinen Prinzipien für mehrkomponentige Verkäufe in den IFRS verwiesen werden.

 

Übertragung der Kontrolle und bedeutende Chancen und Risiken bei Fortschritt der Konstruktion

 

Das Flussdiagramm widmet sich dann der bilanziellen Behandlung der Immobilienverkaufskomponente. Dieser Teil des Flussdiagramms bezieht sich auf die Paragraphen 8 bis 13 des überarbeiteten Interpretationsentwurfs.

 

Den vorgestellten überarbeiteten Dokumenten zufolge ist die Definition eines Fertigungsauftrages nach IAS 11 erfüllt, „wenn der Käufer in der Lage ist, die strukturellen Hauptelemente des Designs der Immobilie zu bestimmen, bevor die Erstellung beginnt, und/oder Änderungen struktureller Hauptelemente zu bestimmen, während die Erstellung ausgeführt wird". (Dies stimmt mit dem Hinweis in Paragraph 9(a) in D21 überein.)

 

Der Stab stellt zwei Sichtweisen vor, wie die bilanzielle Behandlung auszusehen habe, wenn dieses Kriterium nicht erfüllt ist aber der „Verkäufer dem Käufer die Kontrolle und bedeutende Chancen und Risiken des Eigentums in Erstellung in seinem jeweiligen Zustand während des Baufortschritts überträgt." Dies stimmt mit dem Hinweis in Paragraph 9(b) in D21 überein.)

 

Sichtweise 1:

 

Obwohl die Definition eines Fertigungsauftrages nicht erfüllt ist, wendet der Verkäufer IAS 11auf die Immobilienverkaufskomponente an.

 

Sichtweise 2:

 

Der Verkäufer wendet IAS 18 an, denn der Immobilienverkauf ist ein fortlaufender Verkauf von Waren. Erträge und Aufwendungen werden mit Bezug auf den Grad der Fertigstellung erfasst, d. h. die Paragraphen 22 bis 35 von IAS 11 werden in einem Analogschluss angewendet.

 

Der Stab wies darauf hin, dass Sichtweise 2 als Reaktion auf eingegangenen Stellungnahmen entwickelt wurde, in denen darauf hingewiesen wurde, dass Paragraph 9(b) in D21 über die Anforderungen in IAS 11 hinausgeht.

 

Einige IFRIC-Mitglieder zeigten sich besorgt, dass der Ausdruck fortlaufender Verkauf von Waren ein neues Konzept etabliere, das nicht durch die derzeitigen IFRS abgedeckt sei. Ein Mitglied wies darauf hin, dass dies ein Rechnungseinheitproblem sei und dass es merkwürdig sei, dass jedes einzelne Teil der Immobilie (beispielsweise ein Ziegelstein) eine Rechnungseinheit darstelle.

 

Andere IFRIC-Mitglieder gaben an, dass Sichtweise 2 der bessere Ansatz sei, weil die Kriterien für einen Verkauf nach IAS 18 tatsächlich auf fortlaufender Basis erfüllt würden. Darüber hinaus waren diese IFRIC-Mitglieder der Meinung, dass der Rückgriff aus IAS 11 in Sichtweise 1 eine fachlich minderwertige Lösung sei. Ein beobachtendes Mitglied war der Meinung, dass eine solche Interpretation von IAS 18 nicht unangemessen sei.

 

Schließlich stimmte eine Mehrheit der IFRIC-Mitglieder für Sichtweise 2.

 

Der Stab hielt fest, dass die Übernahme von Sichtweise 2 eventuelle zusätzliche Angaben erforderlich machen könne, weil die Leitlinien aus IAS 11 in einem Analogieschluss für einen Verkauf in Übereinstimmung mit IAS 18 angewendet würden. Dies sei aber ein Standard, der weniger restriktive Angabeerfordernisse im Vergleich zu IA 11 habe. IFRIC bat den Stab, solche Angabeerfordernisse für eine Erörterung auf der nächsten Sitzung zu entwerfen.

 

Weitere Schritte

 

IFRIC bat den Stab, den Interpretationsentwurf und das Flussdiagramm vor dem Hintergrund der auf dieser Sitzung gefällten Entscheidungen zu überarbeiten. Die überarbeiteten Dokumente werden auf der Sitzung im Mai 2008 erörtert. IFRIC schob die Entscheidung auf, ob das Flussdiagramm integraler Bestandteil der endgültigen Interpretation sein solle.

 

 

bullet Überprüfung der in der Novemberausgabe und der Januarausgabe des IFRIC Update veröffentlichten vorläufigen Agendaentscheidungen

 

IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen - Pfand auf rückgabefähige Behältnisse

 

IFRIC war um Leitlinien zur Bilanzierung von für rückgabefähige Behältnisse erhaltene Pfandzahlungen gebeten worden.

 

Im November 2007 hatte IFRIC eine vorläufige Agendaentscheidung veröffentlicht, nach der der Sachverhalt nicht auf die Agenda genommen werden sollte. Im Januar 2008 bestätigte IFRIC diese Entscheidung, konnte sich aber nicht auf eine Formulierung der Agendaentscheidung einigen.

 

IFRIC erörterte eine überarbeitete vorläufige Agendaentscheidung, die vom Stab auf dieser Sitzung vorgeschlagen wurde. Während Übereinstimmung zu herrschen schien, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, waren noch immer einige IFRIC-Mitglieder besorgt ob der Formulierung der Entscheidung. Insbesondere waren sie besorgt, dass die vorgeschlagene Formulierung (beispielsweise „der Verkäufer hat das Recht, die Rückgabe zu erzwingen") als Leitlinien aufgefasst werden könnten. Der Stab machte deutlich, dass dies nur Beispiele sein sollten. Man kam überein, die Formulierungen zu ändern, um nicht Anwendungsleitlinien zur Verfügung zu stellen, und die Agendaentscheidung zu veröffentlichen.

 

IAS 7 Kapitalflussrechung - Klassifizierung von Ausgaben

 

Im Januar 2008 erörterte IFRIC einen möglicherweise auf die Agenda zu nehmenden Sachverhalt, der sich auf Kriterien für die Klassifizierung von Aufwendungen geschäftstätigkeitsbezogen oder investitionstätigkeitsbezogen in der Kapitalflussrechnung bezog. Die ursprüngliche Anfrage hatte sich auf Explorations- und Evaluierungstätigkeiten bezogen, aber der Stab war zu dem Schluss gekommen, dass dies auf viele Situationen angewendet werden konnte. IFRIC entschied vorläufig, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, sondern ihn an den Board weiterzuleiten, da man der Meinung war, dass IAS 7 in dieser Hinsicht nicht eindeutig sei. Die vorläufige Agendaentscheidung enthielt auch eine Empfehlung an den Board, dass die Klassifizierung in der Kapitalflussrechnung dem Ansatz folgen solle, d. h. nur Aufwendungen für einen Vermögenswert, der in der Darstellung der Vermögens- und Finanzlage angesetzt ist, kommen für eine Klassifizierung als aus Investitionstätigkeit stammen in der Kapitalflussrechnung in Frage.

 

IFRIC erhielt zwei Stellungnahmen, in denen eine Ablehnung der vorläufigen Agendaentscheidung zum Ausdruck gebracht wurde. IFRIC erörterte, welche Empfehlung man (wenn überhaupt) gegenüber dem Board geben sollte. Manche IFRIC-Mitglieder waren der Meinung, dass eine Ausnahme in IAS 7 für Ausgaben nach IFRS 6 geschaffen werden sollte, sodass man sich dem größeren Sachverhalt nicht zu widmen brauche. Andere waren der MEinug, dass man keine Empfehlung geben solle. Daraufhin erinnerte der Vorsitzende die IFRIC-Mitglieder daran, dass in Fällen, in denen IFRIC etwas an den Board weiterreicht, der Board erwartet, dass IFRIC eine Empfehlung ausspricht (diese Frage würde eh gestellt).

 

IFRIC entschied, dass die in der vorläufigen Agendaentscheidung vorgeschlagenen Formulierung beibehalten und als endgültige Agendaentscheidung veröffentlicht werden sollte.

 

 

bullet Empfehlungen des Stabs zu vorläufigen Agendaentscheidungen

 

IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer - Erfüllung

 

Im Januar 2008 erörterte IFRIC einen möglicherweise auf die Agenda zu nehmenden Sachverhalt, der sich auf die Frage bezog, wie die Auszahlung von Leistungen in einem leistungsorientierten Plan zu bilanzieren seien und ob solche Zahlungen Erfüllungen im Sinne von IAS 19 darstellten. Die betroffenen Zahlungen entstehen, wenn Teilnehmer des Plans die Möglichkeit haben, eine Pauschalbetrag anstatt von fortlaufenden Zahlungen zu erhalten.

 

Der Stab war ursprünglich zu dem Schluss gekommen, dass solche Zahlungen der Vorstellung der Erfüllung in IAS 19 entsprächen und dass dies mit US-GAAP übereinstimmen würde. US-GAAP jedoch stellt eine Wesentlichkeitsschwelle auf für eine Behandlung als Erfüllung (d.h. unter dem Schwellenwert hat ein Unternehmen nicht die Möglichkeit, die Zahlung als Erfüllung zu behandeln) während IAS 19 dies nicht tut. Dies würde in der Praxis zu Abweichungen führen. Weitere Untersuchungen des Stabs ergaben, dass es in den IFRS eine durchgängige Praxis gebe, solche Zahlungen nicht als Erfüllungen zu behandeln. Diese Behandlung zu verlangen, hätte wesentliche praktische Konsequenzen. Wegen der Schwelle in US-GGAP und wegen der Tatsache, dass viele Ersteller in den USA diese Schwelle in der Praxis nutzten, sei die Behandlung nach IFRS und nach US-GAAP in den meisten Fällen bereits einheitlich. Daher gebe es also, obwohl theoretisch Abweichungen auftreten könnten, diese in der Praxis nicht.

 

Solche Zahlen verpflichtend als Erfüllung zu klassifizieren würde also tatsächlich zu Abweichungen führen, wenn in den IFRS nicht ebenfalls eine Schwelle eingeführt würde.

 

IFRIC entschied daher auf Grundlage der Tatsache, dass es in der Praxis keine Abweichungen gebe, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen. Es wird jedoch keinen Bezug auf das Ergebnis des IASB-Projekts zu Pensionen geben.

 

 

bullet Administrativer Sitzungsteil - Stand der Arbeiten

 

Die IFRIC-Koordinatorin informierte IFRIC aktuell über den derzeitigen Arbeitsplan von IFRIC. Es wurde darauf hingewiesen, dass das IFRIC-Projekt zu Ausbuchungen von Finanzinstrumenten aufgrund Personalmangels derzeit nicht fortgeführt werden kann. Die IFRIC-Koordinatorin wies auch darauf hin, dass der Stab beabsichtige, ein Papier zu „regulatorischen Vermögenswerten/Schulden" zwecks Vorschlag als Agendasachverhalt zu erstellen.

 

Die Interpretationsentwürfe D21 Immobilienverkäufe und D22 Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb werden auf der Sitzung im Mai erneut erörtert. Die Erörterung der Stellungnahmen zu den Interpretationsentwürfen D23 Sachleistungen an Eigentümer und D24 Kundenbeiträge wird auf der Sitzung im Juli erfolgen.

 

Schließlich wird die vorläufige Agendaentscheidung zu IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer - Erfüllung (s. o.) auf der IFRIC-Sitzung im Mai überprüft.

 

 

Freitag, 7. März 2008 (nur vormittags) (entfallen, da alle Themen an einem Tag abgehandelt werden konnten)

 

bullet D22 Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb – Fortsetzung der Erörterungen vom vorigen Tag (falls benötigt)

 

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IFRIC-Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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