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IASB-Sitzung 11. - 14. März 2008, London
Dienstag, 11. März 2008 (nur nachmittags)
Darstellung von Informationen zur Ertragsteuer
(Der Stab des FASB war per Videoschaltung zugeschaltet.)
Der Stab stellte eine Vorlage vor, in der zwei Sachverhalte erörtert
wurden:
- Nochmalige Erörterung der Meinung, die der Board im September
2006 ausgedrückt hatte, dass Ertragsteuern in einem separaten
Abschnitt des Abschlusses dargestellt werden sollten, und der daraus
folgenden Beseitigung der Notwendigkeit, die Zurechnung der Steuern
innerhalb der Periode vorzunehmen.
- Informationen, die ein Unternehmen im Anhang zur Verfügung
stellen sollte, wenn Steuern nicht länger zugerechnet werden.
Sachverhalt 1: Darstellung der Ertragsteuern
Dieser Sachverhalt wurde dem Board noch einmal zur Erwägung
vorgestellt, da einige Boardmitglieder die vorläufige Ansicht des Boards
zu dem Sachverhalt hinterfragten. Der Stab war der Meinung, dass vor dem
Hintergrund der beigetragenen Meinungen der Anwender zu diesem
Sachverhalt es für alle Boardmitglieder nützlich sein würde, noch einmal
auf die Begründungen hinter den Sachverhalten hingewiesen zu werden.
Während der Vorstellung der Vorlage änderte der Stab seine vorher
bekannt gemachte Empfehlung. Die ursprüngliche Empfehlung lautete, den
Sachverhalt der Darstellung von Ertragsteuern nicht noch einmal
aufzugreifen, bis der Board Stellungnahmen zu seinen vorläufigen
Ansichten bezüglich der Darstellung von Ertragsteuern und der
zugehörigen Angaben im Rahmen des normalen Konsultationsprozesses
erhalten erhalten habe. Die geänderte Empfehlung des Stabs besagte, dass
eine Analyse in das Diskussionspapier aufgenommen werden sollte, die
keine vorgezogenen Sichtweise ausdrücken solle und die mindestens eine
alternative Sichtweise bieten solle.
Der Stab bat den Board, diese Empfehlung zu erwägen.
Ein Boardmitglied hielt fest, dass der zu adressierende Sachverhalt
der der Aufgliederung des Ertragsteuerbetrags sei ob der Board
eine Aufgliederung fordere, verbiete oder die Unternehmen ermutige,
diese vorzunehmen. Eine Reihe von Boardmitgliedern äußerte die Meinung,
dass irgendeine Art von Aufgliederung sinnvoll sei, und das diese nicht
immer willkürlich sei.
Vier alternative Methoden der Zurechnung (oder Aufgliederung) der
Ertragsteuern wurden in der Vorlage des Stabs vorgestellt:
Möglichkeit A. Zurechnung aller Ertragsteuereffekte zu jeder
Kategorie/jedem Abschnitt des zugrundeliegenden Abschlusses. Als
Ergebnis würde jede Kategorie/jeder Abschnitt auf nachsteuerlicher Basis
berechnet.
Möglichkeit B. Zurechnung der Ertragsteuereffekt zu
ausgewählten Kategorien wie beispielsweise der Kategorie der
Geschäftstätigkeit, dem anderen vollständigen Einkommen (other
comprehensive income, OCI) oder den aufgegebenen Geschäftsbereichen. Die
Zurechnung zu diesen Kategorien/Abschnitten würde der Zurechnung nach den
bestehenden Standards ähneln (Zurechnung zur Kategorie der
Geschäftstätigkeit anstelle Zurechnung zu fortgeführten Geschäften).
Möglichkeit C. Zurechnung der Ertragsteuereffekte zu
OCI-Positionen (oder dem anderen vollständigen Einkommen als Ganzes) und
Darstellung des verbleibenden Ertragsteuerbetrags im Abschnitt zu
Ertragsteuern. (Dies wäre eine Übergangsmöglichkeit nur zum Zwecke der
Erhaltung einer Nettoertragzwischensumme.)
Möglichkeit D. Darstellung nach Steuern für Geschäftsvorfälle,
für die der Ertragsteuereffekt objektiv berechnet werden kann (einzelner
Geschäftsvorfall). Die verbleibenden Ertragsteueraufwendungen/-guthaben
würden im Abschnitt zu Ertragsteuern als einziger, nicht zugerechneter
Betrag dargestellt. Beispiele eines solchen einzelnen Geschäftsvorfalls,
der nach Steuern dargestellt werden könnte, wären ein Gewinn aus dem
Verkauf einer zu Investitionszwecken gehaltenen Immobilie oder der
Gewinn aus dem Verkauf eines Geschäftszweiges.
Darüber hinaus hielt ein Boardmitglied fest, dass es auch eine fünfte
Möglichkeit gebe, nach der die Ertragsteuereffekte zugerechnet und
Nettoerträge dargestellt würden.
Die Boardmitglieder erörterten, ob sie die Zurechnung von
Ertragsteuereffekten unterstützten oder nicht. Die Meinungen der Runde
waren geteilt. Einige Boardmitglieder drückten Zustimmung dafür aus,
dass der Board seine ursprüngliche Entscheidung beibehalten solle,
Ertragsteuereffekte nicht zuzurechnen, während andere Boardmitglieder
der Meinung waren, dass zugerechnet werden sollte. Die Boardmitglieder,
die eine Zurechnung unterstützten, schlugen vor, dass in der großen
Mehrzahl der Fälle eine Zurechnung erreicht werden könne und dass, wenn
Zurechnung im Anhang zum Anschluss gefordert werde, es keinen Grund
gebe, warum dies nicht auch im Abschluss selbst getan werden könne.
Andere Boardmitglieder drückten ihre Unterstützung für die geänderte
Empfehlung des Stabs aus, dass eine Analyse in das Diskussionspapier
aufgenommen werden sollte, das keine vorgezogenen Meinung ausdrücken und
mindestens eine Alternative darstellen sollte (eine
„neutrale" Sichtweise).
Der Board wurde vom Stab um eine Abstimmung bezüglich der weiteren
Vorgehensweise hinsichtlich des Diskussionspapiers gebeten. Es wurde (in
drei separaten Abstimmungen) zu Abstimmung gebeten, ob das
Diskussionspapier eine „neutrale" Sichtweise enthalten sollte, eine
vorgezogenen Sichtweise, nach der nicht zugerechnet werden sollte, oder
eine vorgezogenen Sichtweise, nach der zugerechnet werden sollte. Eine
einfache Mehrheit (7 Ja-Stimmen) fand sich für die Aufnahme einer
„neutralen" Sichtweise. Es gab keine Mehrheit für eine vorgezogene
Sichtweise, nach der nicht zugerechnet werden sollte, (4 Ja-Stimmen)
oder eine vorgezogenen Sichtweise, nach der zugerechnet werden sollte,
(6 Ja-Stimmen). Der Board kam daher zu dem Schluss, eine Analyse in das
Diskussionspapier aufzunehmen, die keine vorgezogenen Sichtweise
ausdrücke und die mindestens eine eine alternative („neutrale")
Sichtweise enthalte.
Die Diskussion des Boards widmete sich dann der Frage, welcher der
oben dargestellten Möglichkeiten der Board für Aufnahme in das
Diskussionspapier den Vorzug geben würde bezüglich der möglichen
Methoden, Ertragsteuereffekte zuzurechnen. Die Boardmitglieder waren
geteilter Meinung, und es wurden keine Entscheidungen gefällt. Der Stab
wurde gebeten, eine Reihe von Beispielen zu entwickeln, wie diese
Zurechnungsmethoden angewendet werden könnten, und diese in das
Diskussionspapier aufzunehmen. Der Board wird diesen Sachverhalt erneut
erörtern, wenn die Beispiele zur Verfügung stehen.
Sachverhalt 2: Anhangangaben, wenn die Ertragsteuern nicht
zugerechnet werden
Der Board setzte die Überlegungen dann in die Richtung der Frage
fort, welche Informationen ein Unternehmen im Anhang zur Verfügung
stellen sollte, wenn Ertragsteuern nicht länger zugerechnet werden. Ein
Boardmitglied gab der Meinung Ausdruck, dass die Forderung von
detaillierten Anhangangaben einfach eine andere Art und Weise sei,
Zurechnung zu fordern, wenn Zurechnung nicht gefordert sei nur
seien die Informationen für die Nutzer schwerer zu finden. Insgesamt
unterstütze der Board die Ansicht des Stabes, dass ein Unternehmen im
Anhang zum Abschluss Angaben leisten solle, die den Nutzern dabei helfen
würden, die Informationen zu Ertragsteuern zu analysieren; die
endgültige Form dieser Angaben wurde jedoch nicht entschieden. Die vom
Stab empfohlenen Angabeerfordernisse (zusätzlich zu oder als Ergänzung
zu IAS 12 und FASB-Verlautbarung 109) beinhalteten die folgenden:
 |
(a) eine Erläuterung des
Zusammenhangs zwischen Ertragsteuern und dem vollständigen
Einkommen, |
 |
(b) eine qualitative Erörterung
jeder Überleitungsposition in der Überleitung, |
 |
(c) eine qualitative Erörterung,
die die Auswirkungen der Ertragsteuern auf die
Geschäftstätigkeits-, Investitionstätigkeits- und
Finanzierungstätigkeitskategorien und die Abschnitte zu
aufgegebenen Geschäftsbereichen und anderem vollständigen
Einkommen der Darstellung des vollständigen Einkommens erläutert
(soweit dies nicht unter (b) bereits geschehen ist). |
Der Stab gab zur Kenntnis, dass der nächste Schritt die Versendung
einer vorläufigen Abstimmungsvorlage des Diskussionspapiers an die
Boardmitglieder für die Sitzung im April sei.
Analyse der Stellungnahmen zum Entwurf
Dieser Sitzungsteil war die Fortsetzung der erneuten Erörterungen,
die auf der Februarsitzung zu den Stellungnahmen zum Entwurf der
Änderungen aus dem jährlichen Verbesserungsprojekt, der im Oktober 2007
veröffentlicht worden war, aufgenommen worden war.
Zweck dieser Sitzung war es, die Zustimmung des Boards zu weiteren
zehn Empfehlungen des Stabs als Reaktion auf die eingegangenen
Stellungnahmen der Anwender zu erhalten, um zu einer Abstimmung zu
diesen Änderungen zu gelangen. Die dem Board auf dieser Sitzung
vorgestellten Sachverhalte waren die folgenden:
 |
staatliche Kredite mit geringeren
Zinssätzen als den marktüblichen (IAS 20) |
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leistungsabhängige Abschreibung (IAS 38) |
 |
Bestandteile von Fremdkapitalkosten (IAS 23) |
 |
Angabe der Schätzungen, die zur Bestimmung des erzielbaren
Wertes verwendet wurden, (IAS 36) |
 |
kurzfristige/langfristige Klassifizierung von Derivaten (IAS 1) |
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Bewertung eines zur Veräußerung gehaltenen Tochterunternehmens
in separaten Einzelabschlüssen (IAS 27) |
 |
Darstellung von Finanzierungskosten (IFRS 7) |
 |
Status der Umsetzungsleitlinien (IAS 8) |
 |
Kosten zum Zeitpunkt des Verkaufs (IAS 41) |
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zusätzliche biologische Transformationen (IAS 41) |
Der Board bestätigte seine Absicht, das endgültige Dokument zum
jährlichen Verbesserungsprojekt im Mai zu veröffentlichen.
Staatliche Kredite mit geringeren
Zinssätzen als den marktüblichen (IAS 20)
Der Zweck dieser Änderung liegt darin, eine mangelnde Übereinstimmung
zwischen
IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der
öffentlichen Hand und IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und
Bewertung hinsichtlich der fiktive Berechnung von Zinsen
auf staatliche Kredite zu besseren als den marktüblichen Bedingungen.
Die Änderung würde IAS 20 dahingehend ändern, dass eine fiktive
Berechnung von Zinsen auf solche Kredite gefordert wird und dass der
Unterschied zwischen dem empfangenen Betrag und dem Buchwert bei
erstmaligen Ansatz eine Zuwendung der öffentlichen Hand ist.
In den Stellungnahmen wurde auf praktische Schwierigkeiten
hingewiesen, da solche Kredite bestimmte Bedingungen beinhalten, die in
nicht staatlichen Krediten nicht enthalten seien, und daher subjektive
Anpassungen von den Erstellern vorgenommen werden müssten, um zum
beizulegenden Zeitwert zu gelangen. Der Stab erkannte diese Bedenken an
aber zog in Zweifel, dass praktische Schwierigkeiten die Änderung
nicht umsetzbar machten. Es wurde festgehalten, dass man der Meinung sei,
dass der Nutzen die Kosten überwiege.
Ein Boardmitglied fragte, wie diese theoretische Berechnung in der
Praxis vorgenommen werde. Der Board erörterte dies kurz. Ein anderes
Boardmitglied wies darauf hin, dass die Änderung zwei Sachverhalte
adressiere: den Kredit und die Zuwendung der öffentlichen Hand. Es wurde
darauf hingewiesen, dass Anwender Bedenken haben könnten, eine Gewinn an
Tag 1 zu erfassen und Zinsaufwendungen in späteren Perioden.
Der Stab wies dann darauf hin, dass er beabsichtige, die Formulierung
des neuen IAS 20.10A auf Grundlage der Stellungnahme eines Anwenders zu
ändern, da man die Verwendung der Formulierung
„fiktive Zinsberechnung" vermeiden wolle, die in IAS 39 nicht vorkomme.
Darüber hinaus schlug der Stab vor, eine prospektive Anwendung der
Änderung zu fordern, d. h. die Änderung gilt nur für neue staatliche
Kredite.
Der Board stimmte dem zu.
Leistungsabhängige Abschreibung (IAS 38)
Die Änderung sieht vor, den letzten Satz von IAS 38.98 zu streichen,
weil der Ausdruck „selten, wenn überhaupt" in der Praxis als
gleichbedeutend mit „nie" interpretiert wird.
In den eingegangenen Stellungnahmen wurden Bedenken bezüglich
fortdauernder Divergenz geäußert, weil der „erwartete
Abschreibungsverlauf des wirtschaftlichen Nutzens des Vermögenswerts"
der Klarstellung bedürfe. Bedenken wurden auch geäußert über die
möglichen Auslegung der Grundlage für Schlussfolgerungen dieser
Änderung, dass die Änderung sich nur auf Dienstleistungsvereinbarungen
beziehen könne.
Der Stab wies darauf hin, dass er geänderte Formulierungen für die
Grundlage für Schlussfolgerungen herumschicken würde, um den letzten
Punkt zu adressieren. Bezüglich des ersten Sachverhalts hob der Stab
hervor, dass Abschreibungen allein schon ihrem Wesen nach eine Schätzung
darstellen und dass er deshalb empfehle, die Änderung beizubehalten.
Der Board stimmte dem zu.
Bestandteile von Fremdkapitalkosten (IAS 23)
Kein Boardmitglied bat darum, diesen Sachverhalt noch weiter zu
erörtern. Daher wird die vorgeschlagenen Änderung direkt in die
Abstimmung gegeben.
Angabe der Schätzungen, die zur Bestimmung des erzielbaren
Wertes verwendet wurden, (IAS 36)
Kein Boardmitglied bat darum, diesen Sachverhalt noch weiter zu
erörtern. Daher wird die vorgeschlagenen Änderung direkt in die
Abstimmung gegeben.
Kurzfristige/langfristige Klassifizierung von Derivaten (IAS 1)
Die vorgeschlagene Änderung soll mangelnde Übereinstimmung bezüglich
der Klassifizierung von Derivaten als kurz- oder langfristig in den
Leitlinien zu IAS 1 beseitigen. IAS 1.68 und IAS 1.71 scheinen zu
besagen, dass Derivate immer als kurzfristig zu klassifizieren sind.
Anwender zeigten sich besorgt, dass der Sachverhalt aus der Annahme
entstehe, dass „hauptsächlich zu Handelszwecken gehalten" in IAS 1
gleichwertig sei mit „zu Handelszwecken gehalten" in IAS 39 und dass die
vorgeschlagene Änderung dieses Problem nicht behebe. Es wurden auch
Bedenken hinsichtlich der Bezeichnung „zu Handelszwecken gehalten", die
als Überschrift für einen Bewertungskategorie in IAS 39 verwendet wird,
geäußert, die für die Verwirrung ausschlaggebend sein könne. IAS 39
sollte in angemessener Weise geändert werden.
Ein Boardmitglied zeigte einiges Verständnis für die Stellungnahme,
in der die Änderung von IAS 39 angesprochen wurde. Der Stab hielt fest,
dass IAS 39 nicht leicht geheilt werden könnte und dass der im Entwurf
vorgeschlagene Ansatz zu dem gleichen Ergebnis führen würde.
Der Stab schlug vor, die Änderung beizubehalten aber die
Formulierungen in IAS 1.68 und IAS 1.71 zu ändern, um die Unterschiede
in den ähnlich klingenden Formulierungen besser zu verdeutlichen. Der
Stab stellte einen Formulierungsvorschlag vor, aber dieser war nicht in
den Materialien für Beobachter wiedergegeben.
Der Board stimmte der überarbeiteten Formulierung zu. Die Änderung
soll beibehalten werden.
Bewertung eines zur Veräußerung gehaltenen Tochterunternehmens
in separaten Einzelabschlüssen (IAS 27)
Die Änderung ändert IAS 27 dahingehend, dass klar ausgesagt wird,
dass eine Beteiligung an einem Tochterunternehmen, die nach IAS 39 im
separaten Einzelabschluss zu bilanzieren ein Unternehmen sich
entscheidet, weiterhin nach IAS 39 bilanziert wird, wenn es als zur
Veräußerung gehalten klassifiziert wird.
Der Board führte eine kurze Diskussion zu den Auswirkungen dieser
Änderung auf den Einzel- und den Konzernabschluss des gleichen
Unternehmens.
Der Stab schlug vor, die Änderung beizubehalten. Den Boardmitgliedern
wurden außerdem Formulierungsänderungen vorgestellt, die die
Bilanzierung von Beteiligungen an Tochterunternehmen nach dem Modell aus
IAS 39 klar darstellen sollten. Diese Formulierungsänderungen waren
nicht in den Materialien für Beobachter wiedergegeben.
Der Board stimmte dem zu.
Darstellung von Finanzierungskosten (IFRS 7)
Kein Boardmitglied bat darum, diesen Sachverhalt noch weiter zu
erörtern. Daher wird die vorgeschlagenen Änderung direkt in die
Abstimmung gegeben.
Status der Umsetzungsleitlinien (IAS 8)
Die Änderungen zielen darauf ab, den Status der Umsetzungsleitlinien
zu klären, da die derzeitigen Formulierungen in IAS 8.7
fälschlicherweise so gelesen werden können, als ob die
Umsetzungsleitlinien verpflichten anzuwenden wären.
In den Stellungnahmen auf den Entwurf wurden Bedenken hinsichtlich
einer wahrgenommenen Reduzierung des Gewichts der Umsetzungsleitlinien
innerhalb der IFRS ausgedrückt. Der Stab schlug zwei mögliche Ansätze
vor, wie man den Bedenken der Anwender entgegentreten könne:
 |
Möglichkeit A: Beibehaltung
des Paragraphen 9 von IAS 8 in weitestgehend unveränderter Form;
Änderung wie vorgeschlagen nur von IAS 8.7 und IAS 8.11. |
 |
Möglichkeit B:
Neuformulierung der Änderung von IAS 8.9, um verschiedene
Zusammenhänge und Gewichtungen von verschiedenen Arten von
Leitlinien innerhalb der Standards zu berücksichtigen; Änderung
wie vorgeschlagen von IAS 8.7 und IAS 8.11. |
Die vorgeschlagenen Änderungen sowohl für Möglichkeit A und
Möglichkeit B waren nicht in den Materialien für Beobachter
wiedergegeben.
Der Stab schlug vor, mit den Änderungen nach Möglichkeit B
fortzufahren.
Der Stab führte eine kurze Diskussion, um die Bedenken der Anwender
zu erörtern, und stimmte zu, mit den Änderungen nach Möglichkeit B
fortzufahren.
Kosten zum Zeitpunkt des Verkaufs (IAS 41)
Die Änderung zielt darauf ab, die Formulierung „Kosten zum Zeitpunkt
des Verkaufs" durch „Verkaufskosten" zu ersetzen.
In einigen Stellungnahmen wurden Bedenken geäußert, dass der neue
Ausdruck „Verkaufskosten" nicht die gleiche Bedeutung habe wie „Kosten
zum Zeitpunkt des Verkaufs".
Der Stab stellte im Agendapapier eine detaillierte Analyse beider
Ausdrücke vor und kam zu dem Schluss, dass die beiden die gleichen
Bedeutung im Zusammenhang des Standards hätten. Er schlug daher vor, die
Änderung wie vorgeschlagen beizubehalten, aber schlug außerdem vor, die
Grundlage für Schlussfolgerungen auszuweiten, um klarzustellen, dass
Grenzkosten sich auf Kosten beziehen, die bei dem Verkauf entstehen.
Der Board stimmte dem zu.
Zusätzliche biologische Transformationen (IAS 41)
Die Änderung sieht vor, das Verbot, „zusätzliche biologische
Transformationen" bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts unter
der Verwendung abgezinster Cashflows zu berücksichtigen.
In Stellungnahmen, in denen die Änderung abgelehnt wurde, wurde
herausgestrichen, dass dies mit der Zielsetzung konfligiere, den
beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes an seinem derzeitigen Ort und
in seinem derzeitigen Zustand zu bewerten. In anderen Stellungnahmen
wurden Bedenken hinsichtlich der vorgeschlagenen Aufnahme von Ernte in
die Definition von biologischer Transformation erhoben. Die Begründung
hierfür war, dass Ernte eine Tätigkeit ist, die von Menschen ausgeführt
würde. Dies sei also nicht Bestandteil eines biologischen
Transformationsprozesses.
Der Stab schlug vor, die Änderung zu finalisieren, aber folgende
Änderungen am Entwurf vorzunehmen:
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Ausweitung der Grundlage für
Schlussfolgerungen, um deutlich zu machen, dass die Begründung
für die Verwendung eines Modells des abgezinsten Cashflows darin
liege, eine marktbasierten Bewertung des Vermögenswertes an
seinem derzeitigen Ort und in seinem derzeitigen Zustand zu
erzielen; |
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Streichung des Begriffs „Ernte"
aus der vorgeschlagenen Änderung der Definition einer
„biologischen Transformation" und Ersetzung des Ausdrucks
„biologischen Transformation" durch den Ausdruck „biologischen
Transformation oder Ernte" im gesamten Standard, wo dies
angemessen ist; |
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Forderung von prospektiver
Anwendung der Änderung. |
Bezüglich des ersten Punktes merkte ein Boardmitglied an, dass diese
Klarstellung im Hauptteil des Standards besser aufgehoben sei. Der Stab
stimmte dem zu und hielt fest, dass er den Entwurf entsprechend anpassen
würde.
Der Board kam überein, die Änderung beizubehalten.
Weitere Schritte
Über alle auf dieser Sitzung erörterten Sachverhalte wird einzeln
abgestimmt werden (nach Neuformulierung, wo dies nötig ist). Der Stab
deutete an, dass die Boardsitzung im April für etwaige Restanten dieses
Themas vielleicht nicht benötigt werde.
Mittwoch, 12. März 2008
Der Board hielt eine erste Diskussion zu den Stellungnahmen, die zu
dem Entwurf eines vorgeschlagenen IFRS für KMU vom Februar 2007
eingegangen sind. Dies geschah auf einer Analyse auf höchster Ebene der
Stellungnahmen, die vom Stab vorbereitet worden war. Es wurden keine
Entscheidungen getroffen. Der Stab hielt fest, dass 162 Stellungnahmen
eingegangen waren und dass 117 Unternehmen aus 20 Ländern an den
Feldversuchen teilgenommen hatten. Darüber hinaus wies der Stab darauf
hin, dass etwa 50 Diskussionsrunden am Runden Tisch weltweit zu diesem
Thema abgehalten wurden.
Der Board war besonders an den Ergebnissen der Feldversuche
interessiert, also an den Problemen, die bei Umsetzung des Entwurfs
entstanden waren. Der Stab sagte aus, dass die Qualität der Umsetzung
schwankend gewesen sei, aber dass die aufgetretenen Probleme kleinerer
Art gewesen seien. Insbesondere sei kein Unternehmen nicht in der Lage
gewesen, den Entwurf umzusetzen.
Ein Boardmitglied fragte, ob es eine Beziehung gebe zwischen der
Qualität der Umsetzung und der Nähe der betreffenden nationalen
Rechnungslegungsstandards. Der Stab sagte aus, dass er sich bemühen
werde, diese Information in die ausführliche Analyse der Feldversuche
aufzunehmen.
Allgemeine Sachverhalte, die in den Stellungnahmen aufgebracht
wurden
In manchen Stellungnahmen wurde immer noch die Notwendigkeit eines
IFRS für KMU hinterfragt, obwohl hierzu in der Einladung zur
Stellungnahme nicht um Meinungen gebeten wurde. In diesen Stellungnahmen
wurde vorgeschlagen, dass KMU den Anforderungen aus der Steuerbilanz
folgen sollten und nicht gezwungen werfen sollte, zwei Arten von
Buchführung zu betreiben.
Der Stab wies darauf hin, dass es nicht in der Entscheidungsmacht des
IASB läge, festzuschreiben, welche Unternehmen einen IFRS für SME
anzuwenden hätten. Dies würde vielmehr in jedem einzelnen Rechtskreis
geregelt. Der Stab verlieh der Meinung Ausdruck, dass der IFRS für KMU
für Unternehmen gedacht sei, die Mehrzweckabschlüsse erstellen müssten,
die von Kreditgebern, Lieferanten, Kreditratingagenturen,
Fremdkapitalgebern und anderen Kapitalgebern verwendet würden.
Der Board stimmte dem zu.
Ein Boardmitglied bat darum, dass der endgültige Standard klarstellen
solle, was Mehrzweckabschlüsse seien, um Unsicherheiten zu vermeiden.
Querverweise auf die vollen IFRS/Wahlmöglichkeiten der
Bilanzierung
In der großen Mehrheit der Stellungnahmen wurde empfohlen, dass der
IFRS für KMU ein (vollständig) eigenständiger Standard sein sollte und
dass deshalb alle Verweise auf die vollen IFRS entfallen sollten oder
zumindest auf ein absolutes Minimum beschränkt werden sollten. Darüber
hinaus wurde im größten Teil der Stellungnahmen der Ansicht Ausdruck
verliehen, dass die meisten der Wahlmöglichkeiten in den vollen IFRS
auch den KMU zur Verfügung stehen sollten. In einigen Stellungnahmen
wurde darauf hingewiesen, dass dies besonders wichtig für
Tochterunternehmen von Unternehmen sei, die nach den vollen IFRS
bilanzieren.
Der Stab gab zu bedenken, dass ein eigenständiger Standard, die alle
oder die meisten der Wahlmöglichkeiten aus den vollen IFRS enthalte, den
Umfang des IFRS für KMU deutlich erhöhen würde. Dies würde auch der
Zielsetzung widersprechen, den Standard einfach zu halten, was ebenfalls
von diesen Anwendern gefordert würde.
Es schien, dass eine Mehrheit der Boardmitglieder dafür war, die
Wahlmöglichkeiten und Querverweise beizubehalten. Es wurden allerdings
keine formellen Entscheidungen getroffen.
Ein Boardmitglied schlug vor, die gedruckte Version des Standards so
einfach wie möglich zu lassen, aber in die elektronische Fassung
Verknüpfungen auf die Wahlmöglichkeiten in den vollen IFRS aufzunehmen.
Jeder hätte dann die Möglichkeit, sich eine seinen Bedürfnissen
entsprechende Version zusammenzustellen und auszudrucken. Der Board kam
überein, diesen Vorschlag in Erwägung zu ziehen.
Vorwegnahme von Änderungen an den vollen IFRS
In einigen Stellungnahmen wurde darauf hingewiesen, dass die
Vorwegnahme von Entscheidungen, die in laufenden Agendaprojekten gefällt
würden, nicht angemessen sei, da diese möglichen Änderungen noch nicht
durch den vollständigen öffentlichen Konsultationsprozess gegangen
seien.
Der Stab macht deutlich, dass der Wegfall des Korridoransatzes im
Entwurf und der Wegfall von bestimmten Ausnahmen bei latenten Steuern
als vorweggenommene Änderungen angesehen werden könnten.
Es gab keine konträren Ansichten zu diesem Punkt.
Angabeerfordernisse
In vielen Stellungnahmen wurde vorgeschlagen, weitere Vereinfachungen
bei den Angabeerfordernissen vorzunehmen.
Der Stab wies darauf hin, dass die Anwender oft nicht deutlich
machten, welche Angabeerfordernisse sie als nicht hilfreich oder zu
schwierig einschätzten.
Ein Boardmitglied gab der Meinung Ausdruck, dass es Bereiche gebe, in
denen eher mehr Angaben von den KMU gefordert werden sollten. Dies
beträfe beispielsweise bedeutende Abhängigkeiten von bestimmten Kunden
oder andere bedeutende wirtschaftliche Abhängigkeiten. Der Stab gab an,
dass er diesen Sachverhalt in den Empfehlungen berücksichtigen wollte,
die er dem Board auf der Sitzung im Mai vortragen werde.
Der Board bat den Stab, insbesondere den Sachverhalt der
Angabeerfordernisse mit der Arbeitsgruppe zu erörtern, um die Meinung
von Vertretern der Anwender zu diesem Thema zu eruieren.
Name des Standards
Viele Anwender wiesen darauf hin, dass der Ausdruck
„kleine und mittelgroße Unternehmen" einen Größentest vorzuschreiben
scheine, weil in manchen Rechtskreisen quantitative Schwellen in der
Definition eines KMU genannt würden. Der Stab hatte zwei Ausdrücke im
Agendapapier vorgeschlagen: den schon früher verwendeten Ausdruck „nicht
öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmen" (non-publicly
accountable entities, NPAE) oder „Unternehmen nicht von öffentlichem
Interesse" (non-public-interest entity, NPIE). Beide wurden verworfen.
Der südafrikanische Ausdruck „limited interest entity" wurde kurz ins
Gespräch geworfen aber wegen der Akronymbildung (LIE = „Lüge")
abgelehnt.
Der Board stimmte zu, dass die in den Stellungnahmen vorgebrachten
Bedenken gerechtfertigt seien, und bat den Stab, einen angemesseneren
Namen für den Standard zu finden.
Anwendungsbereich
In einigen Stellungnahmen wurde vorgeschlagen, noch einmal zu
überlegen, ob der IFRS für KMU für Kleinstunternehmen geeignet sei, für
kleine börsennotierte unternehmen und andere Unternehmen, die öffentlich
rechenschaftspflichtig sind, weil sie treuhänderisch tätig sind wie
beispielsweise Reisebüros oder Investmentfonds, die für eine kleinen
Kreis von Anlegern verwaltet werden.
In Bezug auf die Kleinstunternehmen wiesen die Boardmitglieder darauf
hin, dass in den einzelnen Rechtkreisen entschieden wird, welche
Unternehmen den IFRS für KMU anzuwenden haben. Dies hängt davon ab, ob
überhaupt von einem Kleinstunternehmen gefordert wird, einen
Mehrzweckabschluss zu erstellen. In bezug auf die kleinen
börsennotierten unternehmen und Unternehmen, die treuhänderisch tätig
sind, schien es keine Bereitschaft zu geben, den Anwendungsbereich des
IFRS für KMU auf diese Unternehmen auszuweiten.
Allgemeine Verwendung des beizulegenden Zeitwerts
In vielen Stellungnahmen wurde vorgeschlagen, die Verwendung des
beizulegenden Zeitwerts auf solche Fälle zu beschränken, in denen ein
Marktpreis existiert oder leicht zu bestimmen ist. Der beizulegende
Zeitwert sollte außerdem für alle Derivate gelten.
Der Stab hielt fest, dass die im Entwurf festgeschriebene Verwendung
von beizulegenden Zeitwerten als Bewertungsgrundlage für
nicht-finanzielle Vermögenswerte bereits auf biologische Vermögenswerte
beschränkt ist. Die Verwendung aktueller Bewertungen könne jedoch für
Wertminderungstests und Wertberichtigungen für viele finanzielle und
nicht-finanzielle Vermögenswerte nicht vermieden werden.
Es gab keine konträren Ansichten zu diesem Punkt, und der Stab wird
eine detaillierte Analyse zu diesem Thema für die Erörterung auf einer
späteren Sitzung vorbereiten.
Überarbeitung nach Veröffentlichung/ Interpretationen des IFRS für
KMU
In einigen Stellungnahmen wurde empfohlen, dass sich der Board
verpflichten solle, regelmäßig umfassende Überarbeitungen nach der
Einführung des Standards vorzunehmen (etwa alle zwei Jahre). Darüber
hinaus sollte ein formaler Prozess für Änderungen des Standards und zur
Entwicklung von Interpretationen eingerichtet werden.
Bezüglich des ersten Sachverhalts schien Übereinstimmung zu
herrschen, dass eine solche Überarbeitung nach zwei vollen Jahren der
Einführung durchgeführt werden solle. Der Stab wies darauf hin, dass der
Sachverhalt auch einer der „Versionenkontrolle" bei Änderung eines IFRS
sei bezögen sich Verweise weiterhin auf die alten Version des
Standards oder automatisch auf den überarbeiteten IFRS?
Bezüglich des zweiten Sachverhalts gab es im Board keine
Unterstützung für die Entwicklung eines formalen
Interpretationsprozesses des IFRS für KMU. Insbesondere die Einrichtung
eines eigenen Interpretationskomitees wurde rundweg abgelehnt. Der
Vorsitzende verwies dabei aus seiner eigenen Erfahrung auf die Tatsache,
dass nach Veröffentlichung des britischen Standards für kleine und
mittelgroße Unternehmen nicht einmal eine Frage bezüglich dessen
Interpretation an den britischen Standardsetzer gerichtet worden sei.
Der Board hielt außerdem fest, dass grundlegende Leitlinien zur
Einführung des IFRS für KMU in den Materialien des Ausbildungssteams der
IASC-Stiftung enthalten sein werden, die Mitte bis Ende 2009
herausgegeben werden sollen. Darüber hinaus könnten die Leitlinien der
vollen IFRS nach der Hierarchie des Paragraphen 4 des Abschnitts 10 des
Entwurfs zu Rate gezogen werden. Es wurde entschieden, dies im Standard
zu verdeutlichen.
Hauptsachverhalte bezüglich bestimmter Abschnitte des Entwurfs
Der Stab hob die folgenden Hauptsachverhalte hervor, die in den
Stellungnahmen genannt worden waren:
 |
Format des Abschlusses, |
 |
Anforderungen bezüglich der
Kapitalflussrechnung, |
 |
Anforderungen bezüglich eines
konsolidierten Abschlusses, |
 |
Abschreibung des Geschäfts- und
Firmenwertes und anderer immaterieller Vermögenswerte mit
unbestimmter Nutzungsdauer, |
 |
Standardwertmaßstab für
Finanzinstrumente, |
 |
Bewertung von Aktienoptionen, wenn
Eigenkapitalinstrumente nicht gehandelt werden (intrinsischer
Wert), |
 |
vorgeschlagene vereinfachte
Nutzungswertberechnung beim Wertminderungstest, |
 |
Bilanzierung von Leistungen an
Arbeitnehmer, |
 |
Bilanzierung von latenten Steuern. |
Diese Sachverhalte wurde nicht ausführlich diskutiert sondern werden
Teil der detaillierten Analyse der Stellungnahmen sein, die dem Board
auf der Sitzung im April vorgetragen werden wird.
Arbeitsplan
Der Board stimmte dem folgenden weiteren Vorgehen bezüglich des
Projekts zu:
 |
April 2008: Zweite
Unterrichtseinheit mit detaillierter Analyse der Stellungnahmen
und Bericht über die Feldversuche; |
 |
Mai bis Juli 2008: Entscheidungen
zu fachlichen Fragen; |
 |
September oder Oktober 2008:
Erörterung des überarbeiteten Entwurfs; |
 |
Dezember 2008: Abstimmung über den
endgültigen Standard. |
Der Board erörterte vom kanadischen Standardsetzer (Canadian
Accounting Standards Board, AcSB) und der kanadischen Öl- und
Gasindustrie eingereichte Anfragen. Die Anfrage des AcSB gilt
Sachverhalten aus IFRS 1 für
Rechtskreise, die vermutlich in den nächsten Jahren IFRS einführen
werden. Der von der kanadischen Öl- und Gasindustrie aufgebrachte
Sachverhalt betrifft praktische Schwierigkeiten, auf die kanadische
Unternehmen gestoßen sind, die nach der Vollkostenmethode unter
kanadischen Rechnungslegungsgrundsätzen bilanzieren.
Die Sachverhalte wurden vom Stab des AcSB und einem Vertreter der
kanadischen Öl- und Gasindustrie vorgetragen und schlugen Änderungen von
IFRS 1 bezüglich der folgenden Punkte vor:
 |
Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und Schulden, |
 |
Neubeurteilung der Bilanzierung nach den vorher angewendeten
Rechnungslegungsgrundsätzen, |
 |
retrospektive Neudarstellung von beizulegenden Zeitwerten. |
 |
Sachverhalt aus der Öl- und Gasindustrie:
Vollkostenbilanzierung. |
Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und Schulden
Der Stab des AcSB empfahl, dass die Ausnahme bezüglich der
Ausbuchungsanforderungen nach IAS 39 in IFRS 1.27 überarbeitet wird, um
sich auf Geschäftsvorfälle zu beziehen, die vor dem
„Datum des Überganges auf IFRS" aufgetreten sind, um
Übergangssachverhalte in Ländern adressieren zu adressieren, in denen
der Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS deutlich später liegt als der
1. Januar 2004 (beispielsweise 1. Januar 2011 in Kanada).
Der Board hielt fest, dass der 1. Januar 2004 das Datum sei, zu dem
die Ausbuchungsanforderungen nach IAS 39 in Kraft getreten seien,
deswegen gebe es keinen Zusammenhang zu Übergangsdaten. Darüber hinaus
war der Stab des IASB der Ansicht, dass die genannten praktischen
Probleme durch andere Ausnahmen in iFRS 1 bezüglich der rückwirkenden
Anwendung von IFRS abgedeckt sein könnten.
Der Board stimmte dem zu und entschied, IFRS 1.27 nicht zu ändern.
Neueinschätzung der Bilanzierung nach den vorher angewendeten
Rechnungslegungsgrundsätzen
Dieser Vorschlag bezog sich auf Rechtskreise, die einen graduellen
Übergang auf IFRS durchgeführt haben und nicht zu einem festgesetzten
Datum einen vollständigen Übergang durchgeführt haben. Nach dem
graduellen Übergang werden einzelne IFRS in nationale
Rechnungslegungsgrundsätze eingebunden, bevor die Unternehmen Einhaltung
der vollen IFRS für sich in Anspruch nehmen können.
Der Stab des AcSB schlug vor, die Neubeurteilung der Bilanzierung
nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen auszuschließen,
wenn diese vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätze den
entsprechenden IFRS Wort für Wort übernommen haben und die gleichen
Übergangsbestimmungen wie nach IFRS 1 mit Ausnahme des Übergangsdatums
festgeschrieben haben. Der Stab des AcSB wies darauf hin, dass in diesen
Fällen in IFRS 1einem Unternehmen vorgeschrieben wird, diese
Bilanzierung rückwirkend neu zu beurteilen, obwohl die Bilanzierung nach
den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen mit der nach IFRS
identisch ist.
Einige Boardmitglieder stimmten dem nicht zu und sagten aus, dass die
Art der vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätze nicht die
erstmalige Anwendung beeinflussen sollte. Andere Boardmitglieder
gestanden ein, dass der Aufwand für eine zweimalige Neubeurteilung
(beispielsweise aller Leasingverträge eines Unternehmens) den Nutzen
überwiegen könnte.
Schließlich wurde per Mehrheitsentscheidung entschieden, diesen
Vorschlag weiter zu untersuchen. Der Stab des AcSB wurde gebeten, den
Vorschlag insbesondere hinsichtlich der genauen Herausarbeitung des
Umfangs einer solchen Änderung zu überarbeiten. Es schien
Übereinstimmung zu herrschen, dass eine jegliche Änderung nur anzuwenden
sein sollte, wenn die vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätze den
entsprechenden IFRS Wort für Wort übernommen haben, und dass eine
Neubeurteilung nur „nicht gefordert" sein sollte und nicht
„ausgeschlossen".
Retrospektive Neudarstellung von beizulegenden Zeitwerten
Der Stab des AcSB schlug vor, ein Prinzip in IFRS 1 aufzunehmen, das
die rückwirkende Neudarstellung von beizulegenden Zeitwerten verbietet,
wenn die Information bezüglich des beizulegenden Zeitwerts zu dem
Zeitpunkt, zu dem in den IFRS die Bestimmung des beizulegenden
Zeitwertes vorgeschrieben ist, nicht vorlag oder bestimmt wurde. Der
Board stimmte dem zu und bat den Stab des AcSB, einen Änderungsvorschlag
zu entwerfen, der auf einer künftigen Sitzung erörtert werden solle.
Sachverhalt aus der Öl- und Gasindustrie: Vollkostenbilanzierung
Der Vertreter der kanadischen Öl- und Gasindustrie wies darauf hin,
dass dieser Sachverhalt landesspezifisch zu sein scheine. Er erörterte,
dass nach der Vollkostenmethode Aufwendungen, die während der
Explorations- und Evaluierungsphase entstanden sind, nach einer
Art und Weise bilanziert würden, die im Wesentlichen im Einklang stehe
mit IFRS 6 Exploration und
Evaluierung von mineralischen Ressourcen. Sobald feststeht, dass
die Exploration erfolgreich war, werden die aufgelaufenen Aufwendungen
in einer einzigen Kostenstelle für jedes Land in einem einzigen Betrag
erfasst. Der Vertreter wies darauf hin, dass daher die Buchungseinheit
nach IFRS kleiner sei als nach der Vollkostenmethode und dass die
Wiederberechnung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder die
Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts für jeden Öl- oder
Gasvermögenswert nicht durchführbar sei.
Der Vorschlag ging dahin, diesen Unternehmen zu erlauben, den
derzeitigen Buchwert jeder Kostenstelle den Öl- oder Gasvermögenswerten
zuzuordnen, die in dieser Kostenstelle erfasst sind (ein Ansatz nach
zahlungsmittelgenerierenden Einheiten).
Der größte Teil der Diskussion galt dem Verständnis der Auswirkungen
von Kostenrechnung. Schließlich entschied der Board, diesen Vorschlag
weiter zu untersuchen und bat den Stab des AcSB, eine umfassende
Beschreibung dieses Sachverhalts zu erarbeiten.
Der Board verschob die Entscheidung, im Rahmen welcher Art von
Projekt die Änderungen adressiert werden sollten.
 |
IFRIC: Stand der Arbeiten |
Der Stab von IFRIC stellte den aktuellen Stand der Arbeiten nach der
IFRIC-Sitzung vom März 2008 vor. Eine Mitschrift der Beobachter von
Deloitte von der Märzsitzung von IFRIC können Sie
hier einsehen.
Der Board wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass bei IFRIC erwartet
wird, die Arbeiten an D21
Immobilienverkäufe und D22
Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen
Geschäftsbetrieb im Mai 2008 abzuschließen und dem Board die
Interpretationen im Juni 2008 zu Verabschiedung vorzulegen. Der Stab
wies darauf hin, dass die Beschlussfassung in D21 Folgeänderungen an
IAS 18 Erträge mit sich bringen könnte, und bat den Board um
kurzfristige Rückmeldung zu diesem Sachverhalt.
Donnerstag, 13. März 2008
Der Stab stellte dem Board eine Analyse der Stellungnahmen vor, die
auf den Entwurf Änderungen an IAS 39 – Risikopositionen, die für das Hedge Accounting qualifizieren eingegangen sind.
Die Zielsetzung des Entwurfs liegt darin, die ursprünglichen Absichten
des Boards bezüglich Risiken und anderer Teile von Finanzinstrumenten,
die für das Hedge Accounting qualifizieren, zu verdeutlichen.
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er einen Überblick
über die Hauptsachverhalte, die in den Stellungnahmen genannt worden
waren, geben würde, aber dass er dem Board keine Empfehlungen geben
werde und keine Entscheidungen fordern würde. Dies würde im Rahmen einer
zukünftigen Boardsitzung geschehen.
Der Stab gab dem Board einige Hintergrundinformationen zu den
Änderungen und teilte dem Board mit, dass in den Stellungnahmen
insgesamt Unterstützung für das Ziel des Boards, die Anforderungen für
Hedge Accounting nach IAS 39 zu verdeutlichen, ausgedrückt worden war.
Der Stab hielt fest, dass obwohl in den meisten Stellungnahmen
Zustimmung zu dem Entwurf ausgedrückt worden war, dies doch nur vor dem
Hintergrund geschehe, dass er eine praktische Zwischenlösung darstelle.
Ein prinzipienbasierter Ansatz würde im Allgemeinen aber vorgezogen.
Weitere Bereiche, in denen Bedenken angemeldet wurden, waren
nicht-finanzielle Positionen und die Auswirkungen der Anforderungen in
AG99E im Entwurf bezüglich der Verwendung von gekauften Optionen.
Zur Frage Prinzipien gegenüber Regeln hielt ein Boardmitglied fest,
dass niemand wirklich ein Prinzip formulieren könne und dass man daher
Regeln brauche. Der Vorsitzende von IFRIC strich heraus, dass IFRIC
nicht wirklich ein neues Prinzip suche sondern das Prinzip, das den
ursprünglichen Absichten des Boards beim Entwurf von IAS39 zugrunde lag.
Der Stab wies darauf hin, dass viele Unternehmen die Anforderungen
aus IAS 39 bezüglich der anderen Teile angemessen anwende. Nur Hedge
Accounting mit Hilfe einer Option stelle hier möglicherweise eine
Ausnahme dar. Die Hauptbedenken waren die folgenden:
 |
die Vorgabe einer abgeschlossene
Liste von Risiken, |
 |
Konflikt mit dem Ziel des IASB,
prinzipienbasierte Standards zu entwickeln, und |
 |
„fehlende" Themen:
Aktienkursrisiko in fremder Währung, Inflationsrisiko und
Risiken von nicht-finanziellen Positionen. |
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich einer
Ausweitung der Liste und gaben an, dass manche Sachverhalte sehr
tatsachenabhängig seien.
Mit der zweiten Fragen waren die Anwender gefragt worden, Stellung zu
nehmen zu dem Teil des Entwurfs, in dem die Teile der Kapitalflüsse
beschrieben wurden, die designiert werden könnten. Viele Anwender
äußerten Bedenken hinsichtlich des Ausschlusses von nicht-finanziellen
Positionen und schlugen mögliche „Prinzipien" in ihren Stellungnahmen
vor. Ein Boardmitglied äußerte die Ansicht, dass diese Anwender gerne
ein Prinzip hätten, das nur das Bestehen einer Beziehung voraussetze, um
für Hedge Accounting zu qualifizieren.
Der Stab ging dann zur dritten Frage im Entwurf über. Die
Anwender wurden gefragt, auf sie erhebliche Auswirkungen auf die
bestehende Praxis sähen. Der Stab führte aus, dass insgesamt von den
Anwendern keine größeren Auswirkungen mit Ausnahme der Verwendung von
gekauften Optionen für das Hedge Accounting gesehen würden (unter der
Prämisse, dass im Entwurf deutlich gemacht würde, dass der Zeitwert der
gekauften Option nicht abgegrenzt werden könne).
Mit der vierten Frage waren die Anwender gefragt worden, ob sie die
Übergangsbestimmungen des Entwurfs für angemessen hielten. In den
Stellungnahmen wurde ausgesagt, dass es wünschenswerter sei, prospektive
oder eingeschränkt retrospektive Anwendung zu haben anstatt voller
retrospektiver Anwendung.
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass die einzigen wirklichen
Sachverhalte Hedging mit gekauften Optionen und Inflationshedging seien.
Dieses Board hielt fest, dass der Hedgingansatz mit gekauften Optionen,
der sich in der Praxis entwickelt habe, schon vom Ansatz her falsch sei
und dass daher retrospektive Anwendung angemessen sei. Das Boardmitglied
führte weiterhin aus, dass der Sachverhalt des Inflationshedgings dann
aufkomme, wenn solche Produkte entwickelt würden. Die Auswirkungen
retrospektiver Anwendung sollten also gering sein.
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er dem Board auf
der Aprilsitzung unterbreiten werde, wie mit dem Entwurf weiter
fortgefahren werden solle.
Der Board hat auf seiner Agenda ein Projekt zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert, das darauf abzielt, Leitlinien dazu zur
Verfügung zu stellen, wie der beizulegende Zeitwert zu bestimmen ist,
wenn nach einem Standard die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
gefordert oder gestattet ist.
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er unter der
Annahme gearbeitet habe, dass man keiner Arbeitsgruppe bedürfe, da es
Überschneidungen mit bestehenden Arbeitsgruppen gebe, die eingebunden
werden könnten, falls dies nötig sei. Nach weiterer Überlegung ist der
Stab zu dem Schluss gekommen, dass dieser Ansatz nicht funktioniere, da
es sich als schwierig erweisen würde, die anderen Arbeitsgruppen ohne
einen klaren Auftrag einzubinden.
Der Stab ist der Meinung, dass es nicht notwendig sein wird, eine
formelle Arbeitsgruppe einzurichten. Vielmehr sollte man eine „fachliche
Beratungsgruppe" gründen, die auf einer informellen, bedarfsfallweise
tagenden Grundlage arbeite. Der Informationsaustausch könnte persönlich
oder elektronisch erfolgen. Das Handbuch zur Arbeitsweise des IASB
(„IASB Due Process Handbook") schriebe jedoch vor, dass die Zustimmung
des Boards zu der Entscheidung, keine Arbeitsgruppe für ein bedeutendes
Projekt des IASB einzurichten, eingeholt werden müsse.
Ein Boardmitglied fragte, ob die Arbeitsgruppe zur Informationslieferung bezüglich Bewertungen (Valuation
Resource Group, VRG) des FASB eingebunden werden könne. Der Stab
antwortete, dass diese Arbeitsgruppe SFAS 157, den US-amerikanischen
Standard zu Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert,
interpretieren und umsetzen werde. Der Board stimmte zu, keine
Arbeitsgruppe einzurichten sondern stattdessen eine fachliche
Beratungsgruppe zu berufen.
Neben dem IASB waren Mitglieder von der Forschungsgruppe zu
Rohstoffindustrien des IASB anwesend sowie Mitarbeiter des Stabs des Leiters
Rechnungslegung der US-amerikanischen Wertpapier- und Börsenaufsicht
(SEC).
Die Sitzung gab dem Board Gelegenheit, sich über Entwicklungen in den
Vereinigten Staaten in Bezug auf die Definition von Öl- und Gasreserven
und die entsprechenden Angabeerfordernisse. Insbesondere stellte der
Stab den Inhalt des kürzlich veröffentlichten Konzeptentwurfs zur
möglichen Überarbeitung der Angabeerfordernisse bezüglich der Öl- und
Gasreserven (Concept
Release on Possible Revisions to the Disclosure Requirements Relating to
Oil and Gas Reserves, in englischer Sprache, 371 KB) vor. Der
Konzeptentwurf war veröffentlicht worden, um das allgemeine Interesse an
einer Überarbeitung der derzeitigen Angabeerfordernisse hinsichtlich Öl-
und Gasreserven zu eruieren, die aus der Zeit zwischen 1978 und 1982
stammen. Insbesondere war sich die SEC der Bedenken bewusst, dass ihre
Vorschriften nicht an die derzeitige Praxis angepasst worden war und
dass daher Anlegern vielleicht nicht das hilfreichste Bild der Öl- und
Gasreserven geliefert würde. Dieser Sachverhalt ist von Bedeutung für
das Forschungsprojekt zu Rohstoffindustrien des IASB, weil die
Definition von Reserven und Ressourcen ein zentraler Sachverhalt in dem
IASB-Projekt ist. Die Sitzung galt der Informationsvermittlung, und es
wurden keine Entscheidungen getroffen.
Unter Verweis auf die üblichen Vorbehaltsklauseln der SEC hielt der
Stab fest, dass seine vorläufige Analyse ergeben habe, dass die
eingegangenen Stellungnahmen im Großen und Ganzen in drei Gruppen
fallen:
 |
diejenigen, die der Meinung Ausdruck verliehen, dass die
derzeitigen Anforderungen einen gewünschten Standardisierungsgrad
mit sich brächten und nicht großartig geändert werden müssten; |
 |
diejenigen, in denen eine umfassendere Änderung gefordert wurde,
etwa Übernahme des von der Gesellschaft der Erdölingenieure (The
Society of Petroleum Engineers, SPE) entwickelten Ansatzes zur
Reservenevaluation, insbesondere das System zur Verwaltung von
Erdölressourcen (Petroleum Resource Management System, PRMS) der
SPE; und |
 |
diejenigen, in denen ein Mittelweg gefordert wurde. |
Strittige Themen waren die Klassifizierung und die Angabe von
Reserven, die Frage, ob die Angabe von Reserven, die keinen
„nachgewiesenen Reserven" sind, gestattet sein solle, Bepreisung und
Sachverhalte in Bezug auf „ungewöhnlicher" Reserven (beispielsweise
Teersand oder Ölschiefer).
Der Stab der SEC wies darauf hin, dass die Analyse der Stellungnahmen
noch nicht abgeschlossen sei und dass die SEC bis jetzt noch nicht
entschieden habe, ob irgendwelche Regeln erlassen werden sollten.
Ein Boardmitglied fragte den Stab der SEC, was mit der ersten Frage
des Konzeptentwurfs gemeint sei, in der gefragt wurde, ob die SEC eine
„prinzipienbasierte Regel" entwickeln solle? Der Stab gab Auskunft, dass
die SEC versuche, einen Weg zu finden, die Registranten dazu zu bringen,
„in gutem Glauben das Richtige zu tun". Das Boardmitglied zeigte sich
erleichtert, dass die SEC offensichtlich „auch nicht besser als man
selbst wisse, was ,prinzipienbasiert' bedeute".
Ein anderes Boardmitglied fragte, ob die SEC erwogen habe, ob eine
Regel, die sie herausgebe, insbesondere hinsichtlich ungewöhnlicher
mineralischer Ressourcen und deren Ausbeutung, auch zu einem Standard
für Bergbaugesellschaften werden würde oder ob Bergbaugesellschaften
weiterhin mehr Freiraum bezüglich der Angaben zu Reserven haben würden.
Der Stab gestand ein, dass dieser Sachverhalt überdenkenswert sei, aber
hatte keine Antwort parat (ebenso wenig wie der IASB, wie das
Boardmitglied feststellte).
In Bezug auf die Bepreisung von Reserven wies dasselbe Boardmitglied
darauf hin, dass die derzeitigen Regelungen der SEC einen Durchschnitt
der vergangenen zwölf Monate vorschreiben, während Öl zukunftsorientiert
bepreist wird. Das Boardmitglied zeigte sich besorgt, dass die SEC
weiterhin auf historischen Informationen bestehen könne, während die
meisten Marktteilnehmer an zukunftsorientierten Informationen
interessiert seien.
Da Stab gestand ein, dass es einen Kompromiss geben müsse
zwischen der Stetigkeit, die man mit Hilfe der historischen
Informationen erreiche, und der Entscheidungsnützlichkeit für die
Vorhersage zukünftiger Kapitalflüsse, die man mit zukunftsorientierter
Bepreisung erreichen könne. Dies sei ein Sachverhalt, den die SEC zu
entscheiden habe.
Der Koordinator der Forschungsgruppe hielt fest, dass von den 80
Stellungnahmen, die bei der SEC eingegangen seien, 12 von Unternehmen
stammten, die im Beratungsgruppe des IASB vertreten seien, und dass zwei
weitere bei der Entwicklung von Stellungnahmen beteiligt gewesen seien,
die von Berufsvereinigungen eingereicht wurden.
Freitag, 14. März 2008 (nur vormittags)
Definitionen von Reserven Ressourcen und Ansatz von
Vermögenswerten
Neben dem IASB waren Mitglieder von der Forschungsgruppe zu
Rohstoffindustrien des IASB anwesend, Vertreter der Gesellschaft
der Erdölingenieure (The Society of Petroleum Engineers, SPE) und (per
Videoschaltung) Vertreter des Komitees für internationale
Berichtsstandards über mineralische Ressourcen (Committee for Mineral
Resources International Reporting Standards, CRIRSCO).
Inhalt der Diskussion waren die Fortschritte, die von SPE und CRIRSCO
hinsichtlich der Konvergenz ihrer jeweiligen Definitionen von Reserven
und Ressourcen erzielt worden waren, und die Frage, ob diese
Definitionen für die Verwendung in einem zukünftigen IFRS brauchbar
seien, der sich „vorgelagerten" Ausbeutungsaktivitäten von
Bodenschätzen
und Gas/Erdöl widmet. Die Untersuchung dieser Frage
erfolgte auf Einladung des IASB.
Die Konvergenzarbeitsgruppe von SPE und CRIRSCO kam zu dem Schluss,
dass es einen „hohen Grad von Kompatibilität in der
Klassifizierungslogik gäbe, die von Bodenschatz- und Erdölevalutionsunternehmen bei Bestimmung der Mengen verwendet
würden, die von den von ihnen abgebauten Rohstoffe in einem Vorkommen
abgebaut und vermarktet werden könnten". Es der Ausdruck „volle
Konvergenz" sei allerdings nicht gerecht fertigt.
Die Übereinstimmung wurde mit dem folgenden Diagramm verdeutlicht:

Sowohl in der Erdölbranche als auch bei den Bodenschätzen wird von
„nachgewiesenen" („proved") und „wahrscheinlichen" („probable") Reserven
und Ressourcen im Sinne von "es spricht mehr dafür als dagegen, dass die
Ressourcen vorhanden sind" gesprochen (um die Terminologie des IASB zu
verwenden). Im Petroleumsektor wird von „möglichen" Ressourcen
gesprochen, um das zu beschreiben, was im Bodenschatzsektor als
„gefolgerte" („inferred") Ressourcen bezeichnet wird. Aus
praktischen Gründen wird im Bodenschatzsektor in solche Ressourcen aber
nicht viel Vertrauen gelegt.
Der Board erörterte Sachverhalte im Umfeld der von SPE/CRIRSCO
vorgeschlagenen Definitionen und stellte den anwesenden Vertretern
Fragen. Es wurde festgehalten, dass, obwohl die Definitionen relativ fix
seien, die Leitlinien zur Anwendung der Definitionen leichter zu ändern
seien. Insbesondere die laufenden Arbeiten der SEC bezüglich der
Angabeerfordernisse für Öl- und Gasunternehmen (s.
entsprechenden Punkt der Mitschrift vom
13. März 2008) könnten Auswirkungen auf das Modell, wie es sich
heute darstelle, haben. Der Vertreter von CRIRSCO hielt insbesondere
fest, dass die Unternehmen, die Bodenschätze abbauen und die zum
Konzeptentwurf der SEC Stellung genommen haben, darauf gedrängt haben,
dass Bodenschätze und Öl und Gas eine gemeinsame Angabenordnung haben
sollten.
Es wurde festgehalten, dass der Bodenschatz- und der Erdölsektor
nachgewiesene und wahrscheinliche Reserven zu Bilanzzwecken leicht
unterschiedlich sehen (hauptsächlich wegen der SEC-Regelungen) aber dass
sie betrieblich ein Kontinuum darstellten, das nach ihren jeweiligen
Geschäftsmodellen fortlaufen neu bewertet wird.
Dieser Teil der Sitzung diente Informationszwecken, und es wurden
keine Entscheidungen gefällt. Der Vorsitzende des IASB dankte jedoch SPE
und CRIRSCO dafür, dass sie die Herausforderung angenommen hatten, die
ihnen vom IASB gestellt worden war, und für den bedeutenden Beitrag, den
sie mit ihrem Bericht zu dem Forschungsprojekt des IASB geleistet
hätten.
Der Board nahm einen Vorschlag des Stabs an, dass das demnächst
erscheinende Diskussionspapier zu einem Forschungsprojekt des IASB auf
der Voraussetzung basieren sollte, dass die besten Aussichten für die
Definition von mineralischen und Erdöl- und Gasreserven zu diesem
Zeitpunkt darin zu bestehen scheinen, die Definitionssysteme von SPE und
CRIRSCO zu nutzen. Dies würde den IASB in die Lage setzen, dort, wo es
angemessen ist, vergleichbare Bilanzierungs- und Angabeforderungen über
alle Rohstoffindustrien hinweg vorzuschlagen. Darüber hinaus sollten die
Fortschritte der SEC und des Rahmenkonzepts zur Klassifizierung der
Vereinten Nationen (United Nations Framework Classification, UNFC)
bezüglich fossiler Energieträger und mineralischer Ressourcen im Auge
behalten werden, um festzustellen, ob diese Systeme gangbare
Alternativen für die Definition von Reserven und Ressourcen in einem
IFRS ergeben würden.
Anwendung der Vermögenswertdefinitionen und -ansatzkriterien
Der Board erörterte zwei Sichtweisen, die von der Forschungsgruppe
herausgearbeitet worden waren, was die Beherrschung eines Bodenschatzes
ausmache.
Sichtweise A
Sichtweise A besagt, dass Beherrschung das absolute Recht darstelle,
das Bodenschatz- oder Öl- oder Gasvorkommen abzubauen. Diese Sichtweise
impliziert, dass alle Rechte (einschließlich Genehmigungen, Lizenzen und
Zulassungen), die für die Entwicklung und Produktion notwendig sind,
vorliegen, einschließlich staatlicher und umweltbehördlicher
Genehmigungen, Vereinbarungen mit Grundbesitzern und aller anderen, die
Rechte innehaben.
Sichtweise B
Sichtweise B legt mehr Gewicht auf die unbeschränkte Fähigkeit,
weitere Rechte zu beantragen und somit anderen Unternehmen den Zugang zu
zukünftigem wirtschaftlichen Nutzen zu verwehren. Nach Sichtweise B
liegt Beherrschung eines Bodenschatz- oder Öl- oder Gasvorkommens vor,
wenn das Unternehmen einige gegenwärtige Rechte hält (beispielsweise
unbeschränkte Explorationsrechte im Rahmen einer
Explorationsgenehmigung) und das Recht hat, ausstehende Rechte zu
beantragen die für das absolute Recht, das Bodenschatz- oder Öl- oder
Gasvorkommen abzubauen, Voraussetzung sind (beispielsweise bedingte
Rechte, den Bodenschatz oder das Öl oder Gas, die sich im Grund finden,
zu entwickeln und zu produzieren). Per definitionem beherrscht das
Unternehmen die uneingeschränkten Rechte. Die Entwicklung kann von
mehreren Faktoren abhängen, einschließlich der Feststellung, dass es
eine Ressource gibt, die abgebaut werden kann (Größe, Struktur,
Mineralisierung) und der Erteilung der notwendigen Genehmigungen etc.
Die Forschungsgruppe zog Sichtweise B vor, von der sie der Meinung
ist, dass sie eher in Einklang damit stehe, wie solche Projekte in der
Praxis betrieben werden. Einige Boardmitglieder zeigten Verständnis aber
konnten dem Schluss nicht zustimmen. Sie sahen insbesondere Probleme
hinsichtlich der Buchungseinheit (das Recht, den Bodenschatz
auszubeuten, gegenüber dem Recht, zu beantragen, den Bodenschatz
auszubeuten). Die Boardmitglieder wollten die Buchungseinheit wissen,
bevor sie der Empfehlung des Forschungsgruppe zustimmten. Die
Forschungsgruppe wird zu einem späteren Zeitpunkt mit einer
überarbeiteten Empfehlung wieder vor dem Board erscheinen.
Der Board hielt eine sehr kurze Erörterung von Restanten in Bezug auf
das demnächst erscheinende Diskussionspapier Vorläufige Ansichten zu
Änderungen von IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer ab.
Der Board kam überein, die Definition von beitragsbasierten Zusagen
so zu ändern, dass deutlich wird, dass es Merkmal einer
beitragsbasierten Leistungszusage ist, dass sie sowohl vom Risiko der
Langlebigkeit als auch von demographischen Risiken unabhängig ist. Die
genaue Formulierung sollte außerhalb der Sitzung festgelegt werden.
Das Diskussionspapier soll am 26. März 2008 herausgegeben werden.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige
Zusammenfassung zu verstehen.
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