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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
Tagesordnung für die reguläre IASB-Sitzung im März 2008 in London

 

Tagesordnung für die IASB-Sitzung vom 11. - 14. März 2008

IASB-Tagesordnungspunkte

 

Dienstag, 11. März 2008 (nur nachmittags)

 

Aufzählung Darstellung des Abschlusses – Ertragsteuern
Aufzählung Jährliche Verbesserungen an den IFRS - 2006/2007 – Analyse der Stellungnahmen, die zum Entwurf vom 11. Oktober 2007 eingegangen sind

 

Mittwoch, 12. März 2008

 

Aufzählung Rechnungslegungsstandards für kleine und mittelgroße Unternehmen (IFRS für KMU) – Analyse der Stellungnahmen und Festlegung des weiteren Vorgehens
Aufzählung Änderung von IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS – Übergangssachverhalte, die Rechtskreise betreffen, die vermutlich in den nächsten Jahren IFRS einführen werden
Aufzählung IFRIC: Stand der Arbeiten

 

Donnerstag, 13. März 2008

 

Aufzählung IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Analyse der Stellungnahmen, die auf den Entwurf  IAS 39 – Risikopositionen, die für das Hedge Accounting qualifizieren eingegangen sind
Aufzählung Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert – Erörterung der Frage, ob das für Projekt eine Arbeitsgruppe berufen werden soll oder eine andere Art von Expertenbeirat
Aufzählung Forschungsprojekt zu Rohstoffindustrien – Lehreinheit – Definition von Reserven und Ressourcen

 

Freitag, 14. März 2008 (nur vormittags)

 

Aufzählung Forschungsprojekt zu Rohstoffindustrien
Aufzählung Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses [am 12. März 2008 kurzfristig auf die Agenda genommen]

 

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:

Aufzählung Dienstag
Aufzählung Mittwoch
Aufzählung Donnerstag
Aufzählung Freitag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IASB Update).

 

 

IASB-Sitzung 11. - 14. März 2008, London

 

Dienstag, 11. März 2008 (nur nachmittags)

 

Aufzählung Darstellung des Abschlusses

 

Darstellung von Informationen zur Ertragsteuer

 

(Der Stab des FASB war per Videoschaltung zugeschaltet.)

 

Der Stab stellte eine Vorlage vor, in der zwei Sachverhalte erörtert wurden:

  1. Nochmalige Erörterung der Meinung, die der Board im September 2006 ausgedrückt hatte, dass Ertragsteuern in einem separaten Abschnitt des Abschlusses dargestellt werden sollten, und der daraus folgenden Beseitigung der Notwendigkeit, die Zurechnung der Steuern innerhalb der Periode vorzunehmen.
  2. Informationen, die ein Unternehmen im Anhang zur Verfügung stellen sollte, wenn Steuern nicht länger zugerechnet werden.

 

Sachverhalt 1: Darstellung der Ertragsteuern

 

Dieser Sachverhalt wurde dem Board noch einmal zur Erwägung vorgestellt, da einige Boardmitglieder die vorläufige Ansicht des Boards zu dem Sachverhalt hinterfragten. Der Stab war der Meinung, dass vor dem Hintergrund der beigetragenen Meinungen der Anwender zu diesem Sachverhalt es für alle Boardmitglieder nützlich sein würde, noch einmal auf die Begründungen hinter den Sachverhalten hingewiesen zu werden.

 

Während der Vorstellung der Vorlage änderte der Stab seine vorher bekannt gemachte Empfehlung. Die ursprüngliche Empfehlung lautete, den Sachverhalt der Darstellung von Ertragsteuern nicht noch einmal aufzugreifen, bis der Board Stellungnahmen zu seinen vorläufigen Ansichten bezüglich der Darstellung von Ertragsteuern und der zugehörigen Angaben im Rahmen des normalen Konsultationsprozesses erhalten erhalten habe. Die geänderte Empfehlung des Stabs besagte, dass eine Analyse in das Diskussionspapier aufgenommen werden sollte, die keine vorgezogenen Sichtweise ausdrücken solle und die mindestens eine alternative Sichtweise bieten solle.

 

Der Stab bat den Board, diese Empfehlung zu erwägen.

 

Ein Boardmitglied hielt fest, dass der zu adressierende Sachverhalt der der Aufgliederung des Ertragsteuerbetrags sei – ob der Board eine Aufgliederung fordere, verbiete oder die Unternehmen ermutige, diese vorzunehmen. Eine Reihe von Boardmitgliedern äußerte die Meinung, dass irgendeine Art von Aufgliederung sinnvoll sei, und das diese nicht immer willkürlich sei.

 

Vier alternative Methoden der Zurechnung (oder Aufgliederung) der Ertragsteuern wurden in der Vorlage des Stabs vorgestellt:

 

Möglichkeit A. Zurechnung aller Ertragsteuereffekte zu jeder Kategorie/jedem Abschnitt des zugrundeliegenden Abschlusses. Als Ergebnis würde jede Kategorie/jeder Abschnitt auf nachsteuerlicher Basis berechnet.

 

Möglichkeit B. Zurechnung der Ertragsteuereffekt zu ausgewählten Kategorien wie beispielsweise der Kategorie der Geschäftstätigkeit, dem anderen vollständigen Einkommen (other comprehensive income, OCI) oder den aufgegebenen Geschäftsbereichen. Die Zurechnung zu diesen Kategorien/Abschnitten würde der Zurechnung nach den bestehenden Standards ähneln (Zurechnung zur Kategorie der Geschäftstätigkeit anstelle Zurechnung zu fortgeführten Geschäften).

 

Möglichkeit C. Zurechnung der Ertragsteuereffekte zu OCI-Positionen (oder dem anderen vollständigen Einkommen als Ganzes) und Darstellung des verbleibenden Ertragsteuerbetrags im Abschnitt zu Ertragsteuern. (Dies wäre eine Übergangsmöglichkeit nur zum Zwecke der Erhaltung einer Nettoertragzwischensumme.)

 

Möglichkeit D. Darstellung nach Steuern für Geschäftsvorfälle, für die der Ertragsteuereffekt objektiv berechnet werden kann (einzelner Geschäftsvorfall). Die verbleibenden Ertragsteueraufwendungen/-guthaben würden im Abschnitt zu Ertragsteuern als einziger, nicht zugerechneter Betrag dargestellt. Beispiele eines solchen einzelnen Geschäftsvorfalls, der nach Steuern dargestellt werden könnte, wären ein Gewinn aus dem Verkauf einer zu Investitionszwecken gehaltenen Immobilie oder der Gewinn aus dem Verkauf eines Geschäftszweiges.

 

Darüber hinaus hielt ein Boardmitglied fest, dass es auch eine fünfte Möglichkeit gebe, nach der die Ertragsteuereffekte zugerechnet und Nettoerträge dargestellt würden.

 

Die Boardmitglieder erörterten, ob sie die Zurechnung von Ertragsteuereffekten unterstützten oder nicht. Die Meinungen der Runde waren geteilt. Einige Boardmitglieder drückten Zustimmung dafür aus, dass der Board seine ursprüngliche Entscheidung beibehalten solle, Ertragsteuereffekte nicht zuzurechnen, während andere Boardmitglieder der Meinung waren, dass zugerechnet werden sollte. Die Boardmitglieder, die eine Zurechnung unterstützten, schlugen vor, dass in der großen Mehrzahl der Fälle eine Zurechnung erreicht werden könne und dass, wenn Zurechnung im Anhang zum Anschluss gefordert werde, es keinen Grund gebe, warum dies nicht auch im Abschluss selbst getan werden könne. Andere Boardmitglieder drückten ihre Unterstützung für die geänderte Empfehlung des Stabs aus, dass eine Analyse in das Diskussionspapier aufgenommen werden sollte, das keine vorgezogenen Meinung ausdrücken und mindestens eine Alternative darstellen sollte (eine „neutrale" Sichtweise).

 

Der Board wurde vom Stab um eine Abstimmung bezüglich der weiteren Vorgehensweise hinsichtlich des Diskussionspapiers gebeten. Es wurde (in drei separaten Abstimmungen) zu Abstimmung gebeten, ob das Diskussionspapier eine „neutrale" Sichtweise enthalten sollte, eine vorgezogenen Sichtweise, nach der nicht zugerechnet werden sollte, oder eine vorgezogenen Sichtweise, nach der zugerechnet werden sollte. Eine einfache Mehrheit (7 Ja-Stimmen) fand sich für die Aufnahme einer „neutralen" Sichtweise. Es gab keine Mehrheit für eine vorgezogene Sichtweise, nach der nicht zugerechnet werden sollte, (4 Ja-Stimmen) oder eine vorgezogenen Sichtweise, nach der zugerechnet werden sollte, (6 Ja-Stimmen). Der Board kam daher zu dem Schluss, eine Analyse in das Diskussionspapier aufzunehmen, die keine vorgezogenen Sichtweise ausdrücke und die mindestens eine eine alternative („neutrale") Sichtweise enthalte.

 

Die Diskussion des Boards widmete sich dann der Frage, welcher der oben dargestellten Möglichkeiten der Board für Aufnahme in das Diskussionspapier den Vorzug geben würde bezüglich der möglichen Methoden, Ertragsteuereffekte zuzurechnen. Die Boardmitglieder waren geteilter Meinung, und es wurden keine Entscheidungen gefällt. Der Stab wurde gebeten, eine Reihe von Beispielen zu entwickeln, wie diese Zurechnungsmethoden angewendet werden könnten, und diese in das Diskussionspapier aufzunehmen. Der Board wird diesen Sachverhalt erneut erörtern, wenn die Beispiele zur Verfügung stehen.

 

Sachverhalt 2: Anhangangaben, wenn die Ertragsteuern nicht zugerechnet werden

 

Der Board setzte die Überlegungen dann in die Richtung der Frage fort, welche Informationen ein Unternehmen im Anhang zur Verfügung stellen sollte, wenn Ertragsteuern nicht länger zugerechnet werden. Ein Boardmitglied gab der Meinung Ausdruck, dass die Forderung von detaillierten Anhangangaben einfach eine andere Art und Weise sei, Zurechnung zu fordern, wenn Zurechnung nicht gefordert sei – nur seien die Informationen für die Nutzer schwerer zu finden. Insgesamt unterstütze der Board die Ansicht des Stabes, dass ein Unternehmen im Anhang zum Abschluss Angaben leisten solle, die den Nutzern dabei helfen würden, die Informationen zu Ertragsteuern zu analysieren; die endgültige Form dieser Angaben wurde jedoch nicht entschieden. Die vom Stab empfohlenen Angabeerfordernisse (zusätzlich zu oder als Ergänzung zu IAS 12 und FASB-Verlautbarung 109) beinhalteten die folgenden:

 

Aufzählung (a) eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen Ertragsteuern und dem vollständigen Einkommen,
Aufzählung (b) eine qualitative Erörterung jeder Überleitungsposition in der Überleitung,
Aufzählung (c) eine qualitative Erörterung, die die Auswirkungen der Ertragsteuern auf die Geschäftstätigkeits-, Investitionstätigkeits- und Finanzierungstätigkeitskategorien und die Abschnitte zu aufgegebenen Geschäftsbereichen und anderem vollständigen Einkommen der Darstellung des vollständigen Einkommens erläutert (soweit dies nicht unter (b) bereits geschehen ist).

 

 

Der Stab gab zur Kenntnis, dass der nächste Schritt die Versendung einer vorläufigen Abstimmungsvorlage des Diskussionspapiers an die Boardmitglieder für die Sitzung im April sei.

 

 

Aufzählung Jährliche Verbesserungen an den IFRS - 2006/2007

 

Analyse der Stellungnahmen zum Entwurf

 

Dieser Sitzungsteil war die Fortsetzung der erneuten Erörterungen, die auf der Februarsitzung zu den Stellungnahmen zum Entwurf der Änderungen aus dem jährlichen Verbesserungsprojekt, der im Oktober 2007 veröffentlicht worden war, aufgenommen worden war.

 

Zweck dieser Sitzung war es, die Zustimmung des Boards zu weiteren zehn Empfehlungen des Stabs als Reaktion auf die eingegangenen Stellungnahmen der Anwender zu erhalten, um zu einer Abstimmung zu diesen Änderungen zu gelangen. Die dem Board auf dieser Sitzung vorgestellten Sachverhalte waren die folgenden:

 

Aufzählung staatliche Kredite mit geringeren Zinssätzen als den marktüblichen (IAS 20)
Aufzählung leistungsabhängige Abschreibung (IAS 38)
Aufzählung Bestandteile von Fremdkapitalkosten (IAS 23)
Aufzählung Angabe der Schätzungen, die zur Bestimmung des erzielbaren Wertes verwendet wurden, (IAS 36)
Aufzählung kurzfristige/langfristige Klassifizierung von Derivaten (IAS 1)
Aufzählung Bewertung eines zur Veräußerung gehaltenen Tochterunternehmens in separaten Einzelabschlüssen (IAS 27)
Aufzählung Darstellung von Finanzierungskosten (IFRS 7)
Aufzählung Status der Umsetzungsleitlinien (IAS 8)
Aufzählung Kosten zum Zeitpunkt des Verkaufs (IAS 41)
Aufzählung zusätzliche biologische Transformationen (IAS 41)

 

Der Board bestätigte seine Absicht, das endgültige Dokument zum jährlichen Verbesserungsprojekt im Mai zu veröffentlichen.

 

Staatliche Kredite mit geringeren Zinssätzen als den marktüblichen (IAS 20)

 

Der Zweck dieser Änderung liegt darin, eine mangelnde Übereinstimmung zwischen IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand und IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung hinsichtlich der fiktive Berechnung von Zinsen auf staatliche Kredite zu besseren als den marktüblichen Bedingungen. Die Änderung würde IAS 20 dahingehend ändern, dass eine fiktive Berechnung von Zinsen auf solche Kredite gefordert wird und dass der Unterschied zwischen dem empfangenen Betrag und dem Buchwert bei erstmaligen Ansatz eine Zuwendung der öffentlichen Hand ist.

 

In den Stellungnahmen wurde auf praktische Schwierigkeiten hingewiesen, da solche Kredite bestimmte Bedingungen beinhalten, die in nicht staatlichen Krediten nicht enthalten seien, und daher subjektive Anpassungen von den Erstellern vorgenommen werden müssten, um zum beizulegenden Zeitwert zu gelangen. Der Stab erkannte diese Bedenken an aber zog in Zweifel, dass praktische Schwierigkeiten die Änderung nicht umsetzbar machten. Es wurde festgehalten, dass man der Meinung sei, dass der Nutzen die Kosten überwiege.

 

Ein Boardmitglied fragte, wie diese theoretische Berechnung in der Praxis vorgenommen werde. Der Board erörterte dies kurz. Ein anderes Boardmitglied wies darauf hin, dass die Änderung zwei Sachverhalte adressiere: den Kredit und die Zuwendung der öffentlichen Hand. Es wurde darauf hingewiesen, dass Anwender Bedenken haben könnten, eine Gewinn an Tag 1 zu erfassen und Zinsaufwendungen in späteren Perioden.

 

Der Stab wies dann darauf hin, dass er beabsichtige, die Formulierung des neuen IAS 20.10A auf Grundlage der Stellungnahme eines Anwenders zu ändern, da man die Verwendung der Formulierung „fiktive Zinsberechnung" vermeiden wolle, die in IAS 39 nicht vorkomme. Darüber hinaus schlug der Stab vor, eine prospektive Anwendung der Änderung zu fordern, d. h. die Änderung gilt nur für neue staatliche Kredite.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Leistungsabhängige Abschreibung (IAS 38)

 

Die Änderung sieht vor, den letzten Satz von IAS 38.98 zu streichen, weil der Ausdruck „selten, wenn überhaupt" in der Praxis als gleichbedeutend mit „nie" interpretiert wird.

 

In den eingegangenen Stellungnahmen wurden Bedenken bezüglich fortdauernder Divergenz geäußert, weil der „erwartete Abschreibungsverlauf des wirtschaftlichen Nutzens des Vermögenswerts" der Klarstellung bedürfe. Bedenken wurden auch geäußert über die möglichen Auslegung der Grundlage für Schlussfolgerungen dieser Änderung, dass die Änderung sich nur auf Dienstleistungsvereinbarungen beziehen könne.

 

Der Stab wies darauf hin, dass er geänderte Formulierungen für die Grundlage für Schlussfolgerungen herumschicken würde, um den letzten Punkt zu adressieren. Bezüglich des ersten Sachverhalts hob der Stab hervor, dass Abschreibungen allein schon ihrem Wesen nach eine Schätzung darstellen und dass er deshalb empfehle, die Änderung beizubehalten.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Bestandteile von Fremdkapitalkosten (IAS 23)

 

Kein Boardmitglied bat darum, diesen Sachverhalt noch weiter zu erörtern. Daher wird die vorgeschlagenen Änderung direkt in die Abstimmung gegeben.

 

Angabe der Schätzungen, die zur Bestimmung des erzielbaren Wertes verwendet wurden, (IAS 36)

 

Kein Boardmitglied bat darum, diesen Sachverhalt noch weiter zu erörtern. Daher wird die vorgeschlagenen Änderung direkt in die Abstimmung gegeben.

 

Kurzfristige/langfristige Klassifizierung von Derivaten (IAS 1)

 

Die vorgeschlagene Änderung soll mangelnde Übereinstimmung bezüglich der Klassifizierung von Derivaten als kurz- oder langfristig in den Leitlinien zu IAS 1 beseitigen. IAS 1.68 und IAS 1.71 scheinen zu besagen, dass Derivate immer als kurzfristig zu klassifizieren sind.

 

Anwender zeigten sich besorgt, dass der Sachverhalt aus der Annahme entstehe, dass „hauptsächlich zu Handelszwecken gehalten" in IAS 1 gleichwertig sei mit „zu Handelszwecken gehalten" in IAS 39 und dass die vorgeschlagene Änderung dieses Problem nicht behebe. Es wurden auch Bedenken hinsichtlich der Bezeichnung „zu Handelszwecken gehalten", die als Überschrift für einen Bewertungskategorie in IAS 39 verwendet wird, geäußert, die für die Verwirrung ausschlaggebend sein könne. IAS 39 sollte in angemessener Weise geändert werden.

 

Ein Boardmitglied zeigte einiges Verständnis für die Stellungnahme, in der die Änderung von IAS 39 angesprochen wurde. Der Stab hielt fest, dass IAS 39 nicht leicht geheilt werden könnte und dass der im Entwurf vorgeschlagene Ansatz zu dem gleichen Ergebnis führen würde.

 

Der Stab schlug vor, die Änderung beizubehalten aber die Formulierungen in IAS 1.68 und IAS 1.71 zu ändern, um die Unterschiede in den ähnlich klingenden Formulierungen besser zu verdeutlichen. Der Stab stellte einen Formulierungsvorschlag vor, aber dieser war nicht in den Materialien für Beobachter wiedergegeben.

 

Der Board stimmte der überarbeiteten Formulierung zu. Die Änderung soll beibehalten werden.

 

Bewertung eines zur Veräußerung gehaltenen Tochterunternehmens in separaten Einzelabschlüssen (IAS 27)

 

Die Änderung ändert IAS 27 dahingehend, dass klar ausgesagt wird, dass eine Beteiligung an einem Tochterunternehmen, die nach IAS 39 im separaten Einzelabschluss zu bilanzieren ein Unternehmen sich entscheidet, weiterhin nach IAS 39 bilanziert wird, wenn es als zur Veräußerung gehalten klassifiziert wird.

 

Der Board führte eine kurze Diskussion zu den Auswirkungen dieser Änderung auf den Einzel- und den Konzernabschluss des gleichen Unternehmens.

 

Der Stab schlug vor, die Änderung beizubehalten. Den Boardmitgliedern wurden außerdem Formulierungsänderungen vorgestellt, die die Bilanzierung von Beteiligungen an Tochterunternehmen nach dem Modell aus IAS 39 klar darstellen sollten. Diese Formulierungsänderungen waren nicht in den Materialien für Beobachter wiedergegeben.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Darstellung von Finanzierungskosten (IFRS 7)

 

Kein Boardmitglied bat darum, diesen Sachverhalt noch weiter zu erörtern. Daher wird die vorgeschlagenen Änderung direkt in die Abstimmung gegeben.

 

Status der Umsetzungsleitlinien (IAS 8)

 

Die Änderungen zielen darauf ab, den Status der Umsetzungsleitlinien zu klären, da die derzeitigen Formulierungen in IAS 8.7 fälschlicherweise so gelesen werden können, als ob die Umsetzungsleitlinien verpflichten anzuwenden wären.

 

In den Stellungnahmen auf den Entwurf wurden Bedenken hinsichtlich einer wahrgenommenen Reduzierung des Gewichts der Umsetzungsleitlinien innerhalb der IFRS ausgedrückt. Der Stab schlug zwei mögliche Ansätze vor, wie man den Bedenken der Anwender entgegentreten könne:

 

Aufzählung Möglichkeit A: Beibehaltung des Paragraphen 9 von IAS 8 in weitestgehend unveränderter Form; Änderung wie vorgeschlagen nur von IAS 8.7 und IAS 8.11.
Aufzählung Möglichkeit B: Neuformulierung der Änderung von IAS 8.9, um verschiedene Zusammenhänge und Gewichtungen von verschiedenen Arten von Leitlinien innerhalb der Standards zu berücksichtigen; Änderung wie vorgeschlagen von IAS 8.7 und IAS 8.11.

 

Die vorgeschlagenen Änderungen sowohl für Möglichkeit A und Möglichkeit B waren nicht in den Materialien für Beobachter wiedergegeben.

 

Der Stab schlug vor, mit den Änderungen nach Möglichkeit B fortzufahren.

 

Der Stab führte eine kurze Diskussion, um die Bedenken der Anwender zu erörtern, und stimmte zu, mit den Änderungen nach Möglichkeit B fortzufahren.

 

Kosten zum Zeitpunkt des Verkaufs (IAS 41)

 

Die Änderung zielt darauf ab, die Formulierung „Kosten zum Zeitpunkt des Verkaufs" durch „Verkaufskosten" zu ersetzen.

 

In einigen Stellungnahmen wurden Bedenken geäußert, dass der neue Ausdruck „Verkaufskosten" nicht die gleiche Bedeutung habe wie „Kosten zum Zeitpunkt des Verkaufs".

 

Der Stab stellte im Agendapapier eine detaillierte Analyse beider Ausdrücke vor und kam zu dem Schluss, dass die beiden die gleichen Bedeutung im Zusammenhang des Standards hätten. Er schlug daher vor, die Änderung wie vorgeschlagen beizubehalten, aber schlug außerdem vor, die Grundlage für Schlussfolgerungen auszuweiten, um klarzustellen, dass Grenzkosten sich auf Kosten beziehen, die bei dem Verkauf entstehen.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Zusätzliche biologische Transformationen (IAS 41)

 

Die Änderung sieht vor, das Verbot, „zusätzliche biologische Transformationen" bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts unter der Verwendung abgezinster Cashflows zu berücksichtigen.

 

In Stellungnahmen, in denen die Änderung abgelehnt wurde, wurde herausgestrichen, dass dies mit der Zielsetzung konfligiere, den beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes an seinem derzeitigen Ort und in seinem derzeitigen Zustand zu bewerten. In anderen Stellungnahmen wurden Bedenken hinsichtlich der vorgeschlagenen Aufnahme von Ernte in die Definition von biologischer Transformation erhoben. Die Begründung hierfür war, dass Ernte eine Tätigkeit ist, die von Menschen ausgeführt würde. Dies sei also nicht Bestandteil eines biologischen Transformationsprozesses.

 

Der Stab schlug vor, die Änderung zu finalisieren, aber folgende Änderungen am Entwurf vorzunehmen:

 

Aufzählung Ausweitung der Grundlage für Schlussfolgerungen, um deutlich zu machen, dass die Begründung für die Verwendung eines Modells des abgezinsten Cashflows darin liege, eine marktbasierten Bewertung des Vermögenswertes an seinem derzeitigen Ort und in seinem derzeitigen Zustand zu erzielen;
Aufzählung Streichung des Begriffs „Ernte" aus der vorgeschlagenen Änderung der Definition einer „biologischen Transformation" und Ersetzung des Ausdrucks „biologischen Transformation" durch den Ausdruck „biologischen Transformation oder Ernte" im gesamten Standard, wo dies angemessen ist;
Aufzählung Forderung von prospektiver Anwendung der Änderung.

 

Bezüglich des ersten Punktes merkte ein Boardmitglied an, dass diese Klarstellung im Hauptteil des Standards besser aufgehoben sei. Der Stab stimmte dem zu und hielt fest, dass er den Entwurf entsprechend anpassen würde.

 

Der Board kam überein, die Änderung beizubehalten.

 

Weitere Schritte

 

Über alle auf dieser Sitzung erörterten Sachverhalte wird einzeln abgestimmt werden (nach Neuformulierung, wo dies nötig ist). Der Stab deutete an, dass die Boardsitzung im April für etwaige Restanten dieses Themas vielleicht nicht benötigt werde.

 

 

Mittwoch, 12. März 2008

 

Aufzählung Rechnungslegungsstandards für kleine und mittelgroße Unternehmen (IFRS für KMU) – Analyse der Stellungnahmen und Festlegung des weiteren Vorgehens

 

Der Board hielt eine erste Diskussion zu den Stellungnahmen, die zu dem Entwurf eines vorgeschlagenen IFRS für KMU vom Februar 2007 eingegangen sind. Dies geschah auf einer Analyse auf höchster Ebene der Stellungnahmen, die vom Stab vorbereitet worden war. Es wurden keine Entscheidungen getroffen. Der Stab hielt fest, dass 162 Stellungnahmen eingegangen waren und dass 117 Unternehmen aus 20 Ländern an den Feldversuchen teilgenommen hatten. Darüber hinaus wies der Stab darauf hin, dass etwa 50 Diskussionsrunden am Runden Tisch weltweit zu diesem Thema abgehalten wurden.

 

Der Board war besonders an den Ergebnissen der Feldversuche interessiert, also an den Problemen, die bei Umsetzung des Entwurfs entstanden waren. Der Stab sagte aus, dass die Qualität der Umsetzung schwankend gewesen sei, aber dass die aufgetretenen Probleme kleinerer Art gewesen seien. Insbesondere sei kein Unternehmen nicht in der Lage gewesen, den Entwurf umzusetzen.

 

Ein Boardmitglied fragte, ob es eine Beziehung gebe zwischen der Qualität der Umsetzung und der Nähe der betreffenden nationalen Rechnungslegungsstandards. Der Stab sagte aus, dass er sich bemühen werde, diese Information in die ausführliche Analyse der Feldversuche aufzunehmen.

 

Allgemeine Sachverhalte, die in den Stellungnahmen aufgebracht wurden

 

In manchen Stellungnahmen wurde immer noch die Notwendigkeit eines IFRS für KMU hinterfragt, obwohl hierzu in der Einladung zur Stellungnahme nicht um Meinungen gebeten wurde. In diesen Stellungnahmen wurde vorgeschlagen, dass KMU den Anforderungen aus der Steuerbilanz folgen sollten und nicht gezwungen werfen sollte, zwei Arten von Buchführung zu betreiben.

 

Der Stab wies darauf hin, dass es nicht in der Entscheidungsmacht des IASB läge, festzuschreiben, welche Unternehmen einen IFRS für SME anzuwenden hätten. Dies würde vielmehr in jedem einzelnen Rechtskreis geregelt. Der Stab verlieh der Meinung Ausdruck, dass der IFRS für KMU für Unternehmen gedacht sei, die Mehrzweckabschlüsse erstellen müssten, die von Kreditgebern, Lieferanten, Kreditratingagenturen, Fremdkapitalgebern und anderen Kapitalgebern verwendet würden.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Ein Boardmitglied bat darum, dass der endgültige Standard klarstellen solle, was Mehrzweckabschlüsse seien, um Unsicherheiten zu vermeiden.

 

Querverweise auf die vollen IFRS/Wahlmöglichkeiten der Bilanzierung

 

In der großen Mehrheit der Stellungnahmen wurde empfohlen, dass der IFRS für KMU ein (vollständig) eigenständiger Standard sein sollte und dass deshalb alle Verweise auf die vollen IFRS entfallen sollten oder zumindest auf ein absolutes Minimum beschränkt werden sollten. Darüber hinaus wurde im größten Teil der Stellungnahmen der Ansicht Ausdruck verliehen, dass die meisten der Wahlmöglichkeiten in den vollen IFRS auch den KMU zur Verfügung stehen sollten. In einigen Stellungnahmen wurde darauf hingewiesen, dass dies besonders wichtig für Tochterunternehmen von Unternehmen sei, die nach den vollen IFRS bilanzieren.

 

Der Stab gab zu bedenken, dass ein eigenständiger Standard, die alle oder die meisten der Wahlmöglichkeiten aus den vollen IFRS enthalte, den Umfang des IFRS für KMU deutlich erhöhen würde. Dies würde auch der Zielsetzung widersprechen, den Standard einfach zu halten, was ebenfalls von diesen Anwendern gefordert würde.

 

Es schien, dass eine Mehrheit der Boardmitglieder dafür war, die Wahlmöglichkeiten und Querverweise beizubehalten. Es wurden allerdings keine formellen Entscheidungen getroffen.

 

Ein Boardmitglied schlug vor, die gedruckte Version des Standards so einfach wie möglich zu lassen, aber in die elektronische Fassung Verknüpfungen auf die Wahlmöglichkeiten in den vollen IFRS aufzunehmen. Jeder hätte dann die Möglichkeit, sich eine seinen Bedürfnissen entsprechende Version zusammenzustellen und auszudrucken. Der Board kam überein, diesen Vorschlag in Erwägung zu ziehen.

 

Vorwegnahme von Änderungen an den vollen IFRS

 

In einigen Stellungnahmen wurde darauf hingewiesen, dass die Vorwegnahme von Entscheidungen, die in laufenden Agendaprojekten gefällt würden, nicht angemessen sei, da diese möglichen Änderungen noch nicht durch den vollständigen öffentlichen Konsultationsprozess gegangen seien.

 

Der Stab macht deutlich, dass der Wegfall des Korridoransatzes im Entwurf und der Wegfall von bestimmten Ausnahmen bei latenten Steuern als vorweggenommene Änderungen angesehen werden könnten.

 

Es gab keine konträren Ansichten zu diesem Punkt.

 

Angabeerfordernisse

 

In vielen Stellungnahmen wurde vorgeschlagen, weitere Vereinfachungen bei den Angabeerfordernissen vorzunehmen.

 

Der Stab wies darauf hin, dass die Anwender oft nicht deutlich machten, welche Angabeerfordernisse sie als nicht hilfreich oder zu schwierig einschätzten.

 

Ein Boardmitglied gab der Meinung Ausdruck, dass es Bereiche gebe, in denen eher mehr Angaben von den KMU gefordert werden sollten. Dies beträfe beispielsweise bedeutende Abhängigkeiten von bestimmten Kunden oder andere bedeutende wirtschaftliche Abhängigkeiten. Der Stab gab an, dass er diesen Sachverhalt in den Empfehlungen berücksichtigen wollte, die er dem Board auf der Sitzung im Mai vortragen werde.

 

Der Board bat den Stab, insbesondere den Sachverhalt der Angabeerfordernisse mit der Arbeitsgruppe zu erörtern, um die Meinung von Vertretern der Anwender zu diesem Thema zu eruieren.

 

Name des Standards

 

Viele Anwender wiesen darauf hin, dass der Ausdruck „kleine und mittelgroße Unternehmen" einen Größentest vorzuschreiben scheine, weil in manchen Rechtskreisen quantitative Schwellen in der Definition eines KMU genannt würden. Der Stab hatte zwei Ausdrücke im Agendapapier vorgeschlagen: den schon früher verwendeten Ausdruck „nicht öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmen" (non-publicly accountable entities, NPAE) oder „Unternehmen nicht von öffentlichem Interesse" (non-public-interest entity, NPIE). Beide wurden verworfen. Der südafrikanische Ausdruck „limited interest entity" wurde kurz ins Gespräch geworfen aber wegen der Akronymbildung (LIE = „Lüge") abgelehnt.

 

Der Board stimmte zu, dass die in den Stellungnahmen vorgebrachten Bedenken gerechtfertigt seien, und bat den Stab, einen angemesseneren Namen für den Standard zu finden.

 

Anwendungsbereich

 

In einigen Stellungnahmen wurde vorgeschlagen, noch einmal zu überlegen, ob der IFRS für KMU für Kleinstunternehmen geeignet sei, für kleine börsennotierte unternehmen und andere Unternehmen, die öffentlich rechenschaftspflichtig sind, weil sie treuhänderisch tätig sind wie beispielsweise Reisebüros oder Investmentfonds, die für eine kleinen Kreis von Anlegern verwaltet werden.

 

In Bezug auf die Kleinstunternehmen wiesen die Boardmitglieder darauf hin, dass in den einzelnen Rechtkreisen entschieden wird, welche Unternehmen den IFRS für KMU anzuwenden haben. Dies hängt davon ab, ob überhaupt von einem Kleinstunternehmen gefordert wird, einen Mehrzweckabschluss zu erstellen. In bezug auf die kleinen börsennotierten unternehmen und Unternehmen, die treuhänderisch tätig sind, schien es keine Bereitschaft zu geben, den Anwendungsbereich des IFRS für KMU auf diese Unternehmen auszuweiten.

 

Allgemeine Verwendung des beizulegenden Zeitwerts

 

In vielen Stellungnahmen wurde vorgeschlagen, die Verwendung des beizulegenden Zeitwerts auf solche Fälle zu beschränken, in denen ein Marktpreis existiert oder leicht zu bestimmen ist. Der beizulegende Zeitwert sollte außerdem für alle Derivate gelten.

 

Der Stab hielt fest, dass die im Entwurf festgeschriebene Verwendung von beizulegenden Zeitwerten als Bewertungsgrundlage für nicht-finanzielle Vermögenswerte bereits auf biologische Vermögenswerte beschränkt ist. Die Verwendung aktueller Bewertungen könne jedoch für Wertminderungstests und Wertberichtigungen für viele finanzielle und nicht-finanzielle Vermögenswerte nicht vermieden werden.

 

Es gab keine konträren Ansichten zu diesem Punkt, und der Stab wird eine detaillierte Analyse zu diesem Thema für die Erörterung auf einer späteren Sitzung vorbereiten.

 

Überarbeitung nach Veröffentlichung/ Interpretationen des IFRS für KMU

 

In einigen Stellungnahmen wurde empfohlen, dass sich der Board verpflichten solle, regelmäßig umfassende Überarbeitungen nach der Einführung des Standards vorzunehmen (etwa alle zwei Jahre). Darüber hinaus sollte ein formaler Prozess für Änderungen des Standards und zur Entwicklung von Interpretationen eingerichtet werden.

 

Bezüglich des ersten Sachverhalts schien Übereinstimmung zu herrschen, dass eine solche Überarbeitung nach zwei vollen Jahren der Einführung durchgeführt werden solle. Der Stab wies darauf hin, dass der Sachverhalt auch einer der „Versionenkontrolle" bei Änderung eines IFRS sei – bezögen sich Verweise weiterhin auf die alten Version des Standards oder automatisch auf den überarbeiteten IFRS?

 

Bezüglich des zweiten Sachverhalts gab es im Board keine Unterstützung für die Entwicklung eines formalen Interpretationsprozesses des IFRS für KMU. Insbesondere die Einrichtung eines eigenen Interpretationskomitees wurde rundweg abgelehnt. Der Vorsitzende verwies dabei aus seiner eigenen Erfahrung auf die Tatsache, dass nach Veröffentlichung des britischen Standards für kleine und mittelgroße Unternehmen nicht einmal eine Frage bezüglich dessen Interpretation an den britischen Standardsetzer gerichtet worden sei. Der Board hielt außerdem fest, dass grundlegende Leitlinien zur Einführung des IFRS für KMU in den Materialien des Ausbildungssteams der IASC-Stiftung enthalten sein werden, die Mitte bis Ende 2009 herausgegeben werden sollen. Darüber hinaus könnten die Leitlinien der vollen IFRS nach der Hierarchie des Paragraphen 4 des Abschnitts 10 des Entwurfs zu Rate gezogen werden. Es wurde entschieden, dies im Standard zu verdeutlichen.

 

Hauptsachverhalte bezüglich bestimmter Abschnitte des Entwurfs

 

Der Stab hob die folgenden Hauptsachverhalte hervor, die in den Stellungnahmen genannt worden waren:

 

Aufzählung Format des Abschlusses,
Aufzählung Anforderungen bezüglich der Kapitalflussrechnung,
Aufzählung Anforderungen bezüglich eines konsolidierten Abschlusses,
Aufzählung Abschreibung des Geschäfts- und Firmenwertes und anderer immaterieller Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer,
Aufzählung Standardwertmaßstab für Finanzinstrumente,
Aufzählung Bewertung von Aktienoptionen, wenn Eigenkapitalinstrumente nicht gehandelt werden (intrinsischer Wert),
Aufzählung vorgeschlagene vereinfachte Nutzungswertberechnung beim Wertminderungstest,
Aufzählung Bilanzierung von Leistungen an Arbeitnehmer,
Aufzählung Bilanzierung von latenten Steuern.

 

Diese Sachverhalte wurde nicht ausführlich diskutiert sondern werden Teil der detaillierten Analyse der Stellungnahmen sein, die dem Board auf der Sitzung im April vorgetragen werden wird.

 

Arbeitsplan

 

Der Board stimmte dem folgenden weiteren Vorgehen bezüglich des Projekts zu:

 

Aufzählung April 2008: Zweite Unterrichtseinheit mit detaillierter Analyse der Stellungnahmen und Bericht über die Feldversuche;
Aufzählung Mai bis Juli 2008: Entscheidungen zu fachlichen Fragen;
Aufzählung September oder Oktober 2008: Erörterung des überarbeiteten Entwurfs;
Aufzählung Dezember 2008: Abstimmung über den endgültigen Standard.

 

 

Aufzählung Änderung von IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS – Übergangssachverhalte, die Rechtskreise betreffen, die vermutlich in den nächsten Jahren IFRS einführen werden

 

Der Board erörterte vom kanadischen Standardsetzer (Canadian Accounting Standards Board, AcSB) und der kanadischen Öl- und Gasindustrie eingereichte Anfragen. Die Anfrage des AcSB gilt Sachverhalten aus IFRS 1 für Rechtskreise, die vermutlich in den nächsten Jahren IFRS einführen werden. Der von der kanadischen Öl- und Gasindustrie aufgebrachte Sachverhalt betrifft praktische Schwierigkeiten, auf die kanadische Unternehmen gestoßen sind, die nach der Vollkostenmethode unter kanadischen Rechnungslegungsgrundsätzen bilanzieren.

 

Die Sachverhalte wurden vom Stab des AcSB und einem Vertreter der kanadischen Öl- und Gasindustrie vorgetragen und schlugen Änderungen von IFRS 1 bezüglich der folgenden Punkte vor:

 

Aufzählung Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und Schulden,
Aufzählung Neubeurteilung der Bilanzierung nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen,
Aufzählung retrospektive Neudarstellung von beizulegenden Zeitwerten.
Aufzählung Sachverhalt aus der Öl- und Gasindustrie: Vollkostenbilanzierung.

 

Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und Schulden

 

Der Stab des AcSB empfahl, dass die Ausnahme bezüglich der Ausbuchungsanforderungen nach IAS 39 in IFRS 1.27 überarbeitet wird, um sich auf Geschäftsvorfälle zu beziehen, die vor dem „Datum des Überganges auf IFRS" aufgetreten sind, um Übergangssachverhalte in Ländern adressieren zu adressieren, in denen der Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS deutlich später liegt als der 1. Januar 2004 (beispielsweise 1. Januar 2011 in Kanada).

 

Der Board hielt fest, dass der 1. Januar 2004 das Datum sei, zu dem die Ausbuchungsanforderungen nach IAS 39 in Kraft getreten seien, deswegen gebe es keinen Zusammenhang zu Übergangsdaten. Darüber hinaus war der Stab des IASB der Ansicht, dass die genannten praktischen Probleme durch andere Ausnahmen in iFRS 1 bezüglich der rückwirkenden Anwendung von IFRS abgedeckt sein könnten.

 

Der Board stimmte dem zu und entschied, IFRS 1.27 nicht zu ändern.

 

Neueinschätzung der Bilanzierung nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen

 

Dieser Vorschlag bezog sich auf Rechtskreise, die einen graduellen Übergang auf IFRS durchgeführt haben und nicht zu einem festgesetzten Datum einen vollständigen Übergang durchgeführt haben. Nach dem graduellen Übergang werden einzelne IFRS in nationale Rechnungslegungsgrundsätze eingebunden, bevor die Unternehmen Einhaltung der vollen IFRS für sich in Anspruch nehmen können.

 

Der Stab des AcSB schlug vor, die Neubeurteilung der Bilanzierung nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen auszuschließen, wenn diese vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätze den entsprechenden IFRS Wort für Wort übernommen haben und die gleichen Übergangsbestimmungen wie nach IFRS 1 mit Ausnahme des Übergangsdatums festgeschrieben haben. Der Stab des AcSB wies darauf hin, dass in diesen Fällen in IFRS 1einem Unternehmen vorgeschrieben wird, diese Bilanzierung rückwirkend neu zu beurteilen, obwohl die Bilanzierung nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen mit der nach IFRS identisch ist.

 

Einige Boardmitglieder stimmten dem nicht zu und sagten aus, dass die Art der vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätze nicht die erstmalige Anwendung beeinflussen sollte. Andere Boardmitglieder gestanden ein, dass der Aufwand für eine zweimalige Neubeurteilung (beispielsweise aller Leasingverträge eines Unternehmens) den Nutzen überwiegen könnte.

 

Schließlich wurde per Mehrheitsentscheidung entschieden, diesen Vorschlag weiter zu untersuchen. Der Stab des AcSB wurde gebeten, den Vorschlag insbesondere hinsichtlich der genauen Herausarbeitung des Umfangs einer solchen Änderung zu überarbeiten. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass eine jegliche Änderung nur anzuwenden sein sollte, wenn die vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätze den entsprechenden IFRS Wort für Wort übernommen haben, und dass eine Neubeurteilung nur „nicht gefordert" sein sollte und nicht  „ausgeschlossen".

 

Retrospektive Neudarstellung von beizulegenden Zeitwerten

 

Der Stab des AcSB schlug vor, ein Prinzip in IFRS 1 aufzunehmen, das die rückwirkende Neudarstellung von beizulegenden Zeitwerten verbietet, wenn die Information bezüglich des beizulegenden Zeitwerts zu dem Zeitpunkt, zu dem in den IFRS die Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes vorgeschrieben ist, nicht vorlag oder bestimmt wurde. Der Board stimmte dem zu und bat den Stab des AcSB, einen Änderungsvorschlag zu entwerfen, der auf einer künftigen Sitzung erörtert werden solle.

 

Sachverhalt aus der Öl- und Gasindustrie: Vollkostenbilanzierung

 

Der Vertreter der kanadischen Öl- und Gasindustrie wies darauf hin, dass dieser Sachverhalt landesspezifisch zu sein scheine. Er erörterte, dass nach der Vollkostenmethode Aufwendungen, die während der Explorations- und Evaluierungsphase entstanden sind, nach einer  Art und Weise bilanziert würden, die im Wesentlichen im Einklang stehe mit IFRS 6 Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen. Sobald feststeht, dass die Exploration erfolgreich war, werden die aufgelaufenen Aufwendungen in einer einzigen Kostenstelle für jedes Land in einem einzigen Betrag erfasst. Der Vertreter wies darauf hin, dass daher die Buchungseinheit nach IFRS kleiner sei als nach der Vollkostenmethode und dass die Wiederberechnung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts für jeden Öl- oder Gasvermögenswert nicht durchführbar sei.

 

Der Vorschlag ging dahin, diesen Unternehmen zu erlauben, den derzeitigen Buchwert jeder Kostenstelle den Öl- oder Gasvermögenswerten zuzuordnen, die in dieser Kostenstelle erfasst sind (ein Ansatz nach zahlungsmittelgenerierenden Einheiten).

 

Der größte Teil der Diskussion galt dem Verständnis der Auswirkungen von Kostenrechnung. Schließlich entschied der Board, diesen Vorschlag weiter zu untersuchen und bat den Stab des AcSB, eine umfassende Beschreibung dieses Sachverhalts zu erarbeiten.

 

Der Board verschob die Entscheidung, im Rahmen welcher Art von Projekt die Änderungen adressiert werden sollten.

 

 

Aufzählung IFRIC: Stand der Arbeiten

 

Der Stab von IFRIC stellte den aktuellen Stand der Arbeiten nach der IFRIC-Sitzung vom März 2008 vor. Eine Mitschrift der Beobachter von Deloitte von der Märzsitzung von IFRIC können Sie hier einsehen.

 

Der Board wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass bei IFRIC erwartet wird, die Arbeiten an D21 Immobilienverkäufe und D22 Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb im Mai 2008 abzuschließen und dem Board die Interpretationen im Juni 2008 zu Verabschiedung vorzulegen. Der Stab wies darauf hin, dass die Beschlussfassung in D21 Folgeänderungen an IAS 18 Erträge mit sich bringen könnte, und bat den Board um kurzfristige Rückmeldung zu diesem Sachverhalt.

 

 

Donnerstag, 13. März 2008

 

Aufzählung IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Analyse der Stellungnahmen, die auf den Entwurf  IAS 39 – Risikopositionen, die für das Hedge Accounting qualifizieren eingegangen sind

 

Der Stab stellte dem Board eine Analyse der Stellungnahmen vor, die auf den Entwurf Änderungen an IAS 39 – Risikopositionen, die für das Hedge Accounting qualifizieren eingegangen sind. Die Zielsetzung des Entwurfs liegt darin, die ursprünglichen Absichten des Boards bezüglich Risiken und anderer Teile von Finanzinstrumenten, die für das Hedge Accounting qualifizieren, zu verdeutlichen.

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er einen Überblick über die Hauptsachverhalte, die in den Stellungnahmen genannt worden waren, geben würde, aber dass er dem Board keine Empfehlungen geben werde und keine Entscheidungen fordern würde. Dies würde im Rahmen einer zukünftigen Boardsitzung geschehen.

 

Der Stab gab dem Board einige Hintergrundinformationen zu den Änderungen und teilte dem Board mit, dass in den Stellungnahmen insgesamt Unterstützung für das Ziel des Boards, die Anforderungen für Hedge Accounting nach IAS 39 zu verdeutlichen, ausgedrückt worden war. Der Stab hielt fest, dass obwohl in den meisten Stellungnahmen Zustimmung zu dem Entwurf ausgedrückt worden war, dies doch nur vor dem Hintergrund geschehe, dass er eine praktische Zwischenlösung darstelle. Ein prinzipienbasierter Ansatz würde im Allgemeinen aber vorgezogen.

 

Weitere Bereiche, in denen Bedenken angemeldet wurden, waren nicht-finanzielle Positionen und die Auswirkungen der Anforderungen in AG99E im Entwurf bezüglich der Verwendung von gekauften Optionen.

 

Zur Frage Prinzipien gegenüber Regeln hielt ein Boardmitglied fest, dass niemand wirklich ein Prinzip formulieren könne und dass man daher Regeln brauche. Der Vorsitzende von IFRIC strich heraus, dass IFRIC nicht wirklich ein neues Prinzip suche sondern das Prinzip, das den ursprünglichen Absichten des Boards beim Entwurf von IAS39 zugrunde lag.

 

Der Stab wies darauf hin, dass viele Unternehmen die Anforderungen aus IAS 39 bezüglich der anderen Teile angemessen anwende. Nur Hedge Accounting mit Hilfe einer Option stelle hier möglicherweise eine Ausnahme dar. Die Hauptbedenken waren die folgenden:

 

Aufzählung die Vorgabe einer abgeschlossene Liste von Risiken,
Aufzählung Konflikt mit dem Ziel des IASB, prinzipienbasierte Standards zu entwickeln, und
Aufzählung „fehlende" Themen: Aktienkursrisiko in fremder Währung, Inflationsrisiko und Risiken von nicht-finanziellen Positionen.

 

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich einer Ausweitung der Liste und gaben an, dass manche Sachverhalte sehr tatsachenabhängig seien.

 

Mit der zweiten Fragen waren die Anwender gefragt worden, Stellung zu nehmen zu dem Teil des Entwurfs, in dem die Teile der Kapitalflüsse beschrieben wurden, die designiert werden könnten. Viele Anwender äußerten Bedenken hinsichtlich des Ausschlusses von nicht-finanziellen Positionen und schlugen mögliche „Prinzipien" in ihren Stellungnahmen vor. Ein Boardmitglied äußerte die Ansicht, dass diese Anwender gerne ein Prinzip hätten, das nur das Bestehen einer Beziehung voraussetze, um für Hedge Accounting zu qualifizieren.

 

Der Stab ging dann  zur dritten Frage im Entwurf über. Die Anwender wurden gefragt, auf sie erhebliche Auswirkungen auf die bestehende Praxis sähen. Der Stab führte aus, dass insgesamt von den Anwendern keine größeren Auswirkungen mit Ausnahme der Verwendung von gekauften Optionen für das Hedge Accounting gesehen würden (unter der Prämisse, dass im Entwurf deutlich gemacht würde, dass der Zeitwert der gekauften Option nicht abgegrenzt werden könne).

 

Mit der vierten Frage waren die Anwender gefragt worden, ob sie die Übergangsbestimmungen des Entwurfs für angemessen hielten. In den Stellungnahmen wurde ausgesagt, dass es wünschenswerter sei, prospektive oder eingeschränkt retrospektive Anwendung zu haben anstatt voller retrospektiver Anwendung.

 

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass die einzigen wirklichen Sachverhalte Hedging mit gekauften Optionen und Inflationshedging seien. Dieses Board hielt fest, dass der Hedgingansatz mit gekauften Optionen, der sich in der Praxis entwickelt habe, schon vom Ansatz her falsch sei und dass daher retrospektive Anwendung angemessen sei. Das Boardmitglied führte weiterhin aus, dass der Sachverhalt des Inflationshedgings dann aufkomme, wenn solche Produkte entwickelt würden. Die Auswirkungen retrospektiver Anwendung sollten also gering sein.

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er dem Board auf der Aprilsitzung unterbreiten werde, wie mit dem Entwurf weiter fortgefahren werden solle.

 

 

Aufzählung Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert – Erörterung der Frage, ob das für Projekt eine Arbeitsgruppe berufen werden soll oder eine andere Art von Expertenbeirat

 

Der Board hat auf seiner Agenda ein Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, das darauf abzielt, Leitlinien dazu zur Verfügung zu stellen, wie der beizulegende Zeitwert zu bestimmen ist, wenn nach einem Standard die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert gefordert oder gestattet ist.

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er unter der Annahme gearbeitet habe, dass man keiner Arbeitsgruppe bedürfe, da es Überschneidungen mit bestehenden Arbeitsgruppen gebe, die eingebunden werden könnten, falls dies nötig sei. Nach weiterer Überlegung ist der Stab zu dem Schluss gekommen, dass dieser Ansatz nicht funktioniere, da es sich als schwierig erweisen würde, die anderen Arbeitsgruppen ohne einen klaren Auftrag einzubinden.

 

Der Stab ist der Meinung, dass es nicht notwendig sein wird, eine formelle Arbeitsgruppe einzurichten. Vielmehr sollte man eine „fachliche Beratungsgruppe" gründen, die auf einer informellen, bedarfsfallweise tagenden Grundlage arbeite. Der Informationsaustausch könnte persönlich oder elektronisch erfolgen. Das Handbuch zur Arbeitsweise des IASB („IASB Due Process Handbook") schriebe jedoch vor, dass die Zustimmung des Boards zu der Entscheidung, keine Arbeitsgruppe für ein bedeutendes Projekt des IASB einzurichten, eingeholt werden müsse.

 

Ein Boardmitglied fragte, ob die Arbeitsgruppe zur Informationslieferung bezüglich Bewertungen (Valuation Resource Group, VRG) des FASB eingebunden werden könne. Der Stab antwortete, dass diese Arbeitsgruppe SFAS 157, den US-amerikanischen Standard zu Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, interpretieren und umsetzen werde. Der Board stimmte zu, keine Arbeitsgruppe einzurichten sondern stattdessen eine fachliche Beratungsgruppe zu berufen.

 

 

Aufzählung Forschungsprojekt zu Rohstoffindustrien – Lehreinheit – Definition von Reserven und Ressourcen

 

Neben dem IASB waren Mitglieder von der Forschungsgruppe zu Rohstoffindustrien des IASB anwesend sowie Mitarbeiter des Stabs des Leiters Rechnungslegung der US-amerikanischen Wertpapier- und Börsenaufsicht (SEC).

 

Die Sitzung gab dem Board Gelegenheit, sich über Entwicklungen in den Vereinigten Staaten in Bezug auf die Definition von Öl- und Gasreserven und die entsprechenden Angabeerfordernisse. Insbesondere stellte der Stab den Inhalt des kürzlich veröffentlichten Konzeptentwurfs zur möglichen Überarbeitung der Angabeerfordernisse bezüglich der Öl- und Gasreserven (Concept Release on Possible Revisions to the Disclosure Requirements Relating to Oil and Gas Reserves, in englischer Sprache, 371 KB) vor. Der Konzeptentwurf war veröffentlicht worden, um das allgemeine Interesse an einer Überarbeitung der derzeitigen Angabeerfordernisse hinsichtlich Öl- und Gasreserven zu eruieren, die aus der Zeit zwischen 1978 und 1982 stammen. Insbesondere war sich die SEC der Bedenken bewusst, dass ihre Vorschriften nicht an die derzeitige Praxis angepasst worden war und dass daher Anlegern vielleicht nicht das hilfreichste Bild der Öl- und Gasreserven geliefert würde. Dieser Sachverhalt ist von Bedeutung für das Forschungsprojekt zu Rohstoffindustrien des IASB, weil die Definition von Reserven und Ressourcen ein zentraler Sachverhalt in dem IASB-Projekt ist. Die Sitzung galt der Informationsvermittlung, und es wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Unter Verweis auf die üblichen Vorbehaltsklauseln der SEC hielt der Stab fest, dass seine vorläufige Analyse ergeben habe, dass die eingegangenen Stellungnahmen im Großen und Ganzen in drei Gruppen fallen:

 

Aufzählung diejenigen, die der Meinung Ausdruck verliehen, dass die derzeitigen Anforderungen einen gewünschten Standardisierungsgrad mit sich brächten und nicht großartig geändert werden müssten;
Aufzählung diejenigen, in denen eine umfassendere Änderung gefordert wurde, etwa Übernahme des von der Gesellschaft der Erdölingenieure (The Society of Petroleum Engineers, SPE) entwickelten Ansatzes zur Reservenevaluation, insbesondere das System zur Verwaltung von Erdölressourcen (Petroleum Resource Management System, PRMS) der SPE; und
Aufzählung diejenigen, in denen ein Mittelweg gefordert wurde.

 

Strittige Themen waren die Klassifizierung und die Angabe von Reserven, die Frage, ob die Angabe von Reserven, die keinen „nachgewiesenen Reserven" sind, gestattet sein solle, Bepreisung und Sachverhalte in Bezug auf „ungewöhnlicher" Reserven (beispielsweise Teersand oder Ölschiefer).

 

Der Stab der SEC wies darauf hin, dass die Analyse der Stellungnahmen noch nicht abgeschlossen sei und dass die SEC bis jetzt noch nicht entschieden habe, ob irgendwelche Regeln erlassen werden sollten.

 

Ein Boardmitglied fragte den Stab der SEC, was mit der ersten Frage des Konzeptentwurfs gemeint sei, in der gefragt wurde, ob die SEC eine „prinzipienbasierte Regel" entwickeln solle? Der Stab gab Auskunft, dass die SEC versuche, einen Weg zu finden, die Registranten dazu zu bringen, „in gutem Glauben das Richtige zu tun". Das Boardmitglied zeigte sich erleichtert, dass die SEC offensichtlich „auch nicht besser als man selbst wisse, was ,prinzipienbasiert' bedeute".

 

Ein anderes Boardmitglied fragte, ob die SEC erwogen habe, ob eine Regel, die sie herausgebe, insbesondere hinsichtlich ungewöhnlicher mineralischer Ressourcen und deren Ausbeutung, auch zu einem Standard für Bergbaugesellschaften werden würde oder ob Bergbaugesellschaften weiterhin mehr Freiraum bezüglich der Angaben zu Reserven haben würden. Der Stab gestand ein, dass dieser Sachverhalt überdenkenswert sei, aber hatte keine Antwort parat (ebenso wenig wie der IASB, wie das Boardmitglied feststellte).

 

In Bezug auf die Bepreisung von Reserven wies dasselbe Boardmitglied darauf hin, dass die derzeitigen Regelungen der SEC einen Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate vorschreiben, während Öl zukunftsorientiert bepreist wird. Das Boardmitglied zeigte sich besorgt, dass die SEC weiterhin auf historischen Informationen bestehen könne, während die meisten Marktteilnehmer an zukunftsorientierten Informationen interessiert seien.

 

Da Stab gestand ein, dass  es einen Kompromiss geben müsse zwischen der Stetigkeit, die man mit Hilfe der historischen Informationen erreiche, und der Entscheidungsnützlichkeit für die Vorhersage zukünftiger Kapitalflüsse, die man mit zukunftsorientierter Bepreisung erreichen könne. Dies sei ein Sachverhalt, den die SEC zu entscheiden habe.

 

Der Koordinator der Forschungsgruppe hielt fest, dass von den 80 Stellungnahmen, die bei der SEC eingegangen seien, 12 von Unternehmen stammten, die im Beratungsgruppe des IASB vertreten seien, und dass zwei weitere bei der Entwicklung von Stellungnahmen beteiligt gewesen seien, die von Berufsvereinigungen eingereicht wurden.

 

 

Freitag, 14. März 2008 (nur vormittags)

 

Aufzählung Forschungsprojekt zu Rohstoffindustrien

 

Definitionen von Reserven Ressourcen und Ansatz von Vermögenswerten

 

Neben dem IASB waren Mitglieder von der Forschungsgruppe zu Rohstoffindustrien des IASB anwesend, Vertreter der  Gesellschaft der Erdölingenieure (The Society of Petroleum Engineers, SPE) und (per Videoschaltung) Vertreter des Komitees für internationale Berichtsstandards über mineralische Ressourcen (Committee for Mineral Resources International Reporting Standards, CRIRSCO).

 

Inhalt der Diskussion waren die Fortschritte, die von SPE und CRIRSCO hinsichtlich der Konvergenz ihrer jeweiligen Definitionen von Reserven und Ressourcen erzielt worden waren, und die Frage, ob diese Definitionen für die Verwendung in einem zukünftigen IFRS brauchbar seien, der sich „vorgelagerten" Ausbeutungsaktivitäten von Bodenschätzen und Gas/Erdöl widmet. Die Untersuchung dieser Frage erfolgte auf Einladung des IASB.

 

Die Konvergenzarbeitsgruppe von SPE und CRIRSCO kam zu dem Schluss, dass es einen „hohen Grad von Kompatibilität in der Klassifizierungslogik gäbe, die von Bodenschatz- und Erdölevalutionsunternehmen bei Bestimmung  der Mengen verwendet würden, die von den von ihnen abgebauten Rohstoffe in einem Vorkommen abgebaut und vermarktet werden könnten". Es der Ausdruck „volle Konvergenz" sei allerdings nicht gerecht fertigt.

 

Die Übereinstimmung wurde mit dem folgenden Diagramm verdeutlicht:

 

 

Sowohl in der Erdölbranche als auch bei den Bodenschätzen wird von „nachgewiesenen" („proved") und „wahrscheinlichen" („probable") Reserven und Ressourcen im Sinne von "es spricht mehr dafür als dagegen, dass die Ressourcen vorhanden sind" gesprochen (um die Terminologie des IASB zu verwenden). Im Petroleumsektor wird von „möglichen" Ressourcen gesprochen, um das zu beschreiben, was im Bodenschatzsektor als „gefolgerte" („inferred")  Ressourcen bezeichnet wird. Aus praktischen Gründen wird im Bodenschatzsektor in solche Ressourcen aber nicht viel Vertrauen gelegt.

 

Der Board erörterte Sachverhalte im Umfeld der von SPE/CRIRSCO vorgeschlagenen Definitionen und stellte den anwesenden Vertretern Fragen. Es wurde festgehalten, dass, obwohl die Definitionen relativ fix seien, die Leitlinien zur Anwendung der Definitionen leichter zu ändern seien. Insbesondere die laufenden Arbeiten der SEC bezüglich der Angabeerfordernisse für Öl- und Gasunternehmen (s. entsprechenden Punkt der Mitschrift vom 13. März 2008) könnten Auswirkungen auf das Modell, wie es sich heute darstelle, haben. Der Vertreter von CRIRSCO hielt insbesondere fest, dass die Unternehmen, die Bodenschätze abbauen und die zum Konzeptentwurf der SEC Stellung genommen haben, darauf gedrängt haben, dass Bodenschätze und Öl und Gas eine gemeinsame Angabenordnung haben sollten.

 

Es wurde festgehalten, dass der Bodenschatz- und der Erdölsektor nachgewiesene und wahrscheinliche Reserven zu Bilanzzwecken leicht unterschiedlich sehen (hauptsächlich wegen der SEC-Regelungen) aber dass sie betrieblich ein Kontinuum darstellten, das nach ihren jeweiligen Geschäftsmodellen fortlaufen neu bewertet wird.

 

Dieser Teil der Sitzung diente Informationszwecken, und es wurden keine Entscheidungen gefällt. Der Vorsitzende des IASB dankte jedoch SPE und CRIRSCO dafür, dass sie die Herausforderung angenommen hatten, die ihnen vom IASB gestellt worden war, und für den bedeutenden Beitrag, den sie mit ihrem Bericht zu dem Forschungsprojekt des IASB geleistet hätten.

 

Der Board nahm einen Vorschlag des Stabs an, dass das demnächst erscheinende Diskussionspapier zu einem Forschungsprojekt des IASB auf der Voraussetzung basieren sollte, dass die besten Aussichten für die Definition von mineralischen und Erdöl- und Gasreserven zu diesem Zeitpunkt darin zu bestehen scheinen, die Definitionssysteme von SPE und CRIRSCO zu nutzen. Dies würde den IASB in die Lage setzen, dort, wo es angemessen ist, vergleichbare Bilanzierungs- und Angabeforderungen über alle Rohstoffindustrien hinweg vorzuschlagen. Darüber hinaus sollten die Fortschritte der SEC und des Rahmenkonzepts zur Klassifizierung der Vereinten Nationen (United Nations Framework Classification, UNFC) bezüglich fossiler Energieträger und mineralischer Ressourcen im Auge behalten werden, um festzustellen, ob diese Systeme gangbare Alternativen für die Definition von Reserven und Ressourcen in einem IFRS ergeben würden.

 

Anwendung der Vermögenswertdefinitionen und -ansatzkriterien

 

Der Board erörterte zwei Sichtweisen, die von der Forschungsgruppe herausgearbeitet worden waren, was die Beherrschung eines Bodenschatzes ausmache.

 

Sichtweise A

 

Sichtweise A besagt, dass Beherrschung das absolute Recht darstelle, das Bodenschatz- oder Öl- oder Gasvorkommen abzubauen. Diese Sichtweise impliziert, dass alle Rechte (einschließlich Genehmigungen, Lizenzen und Zulassungen), die für die Entwicklung und Produktion notwendig sind, vorliegen, einschließlich staatlicher und umweltbehördlicher Genehmigungen, Vereinbarungen mit Grundbesitzern und aller anderen, die Rechte innehaben.

 

Sichtweise B

 

Sichtweise B legt mehr Gewicht auf die unbeschränkte Fähigkeit, weitere Rechte zu beantragen und somit anderen Unternehmen den Zugang zu zukünftigem wirtschaftlichen Nutzen zu verwehren. Nach Sichtweise B liegt Beherrschung eines Bodenschatz- oder Öl- oder Gasvorkommens vor, wenn das Unternehmen einige gegenwärtige Rechte hält (beispielsweise unbeschränkte Explorationsrechte im Rahmen einer Explorationsgenehmigung) und das Recht hat, ausstehende Rechte zu beantragen die für das absolute Recht, das Bodenschatz- oder Öl- oder Gasvorkommen abzubauen, Voraussetzung sind (beispielsweise bedingte Rechte, den Bodenschatz oder das Öl oder Gas, die sich im Grund finden, zu entwickeln und zu produzieren). Per definitionem beherrscht das Unternehmen die uneingeschränkten Rechte. Die Entwicklung kann von mehreren Faktoren abhängen, einschließlich der Feststellung, dass es eine Ressource gibt, die abgebaut werden kann (Größe, Struktur, Mineralisierung) und der Erteilung der notwendigen Genehmigungen etc.

 

Die Forschungsgruppe zog Sichtweise B vor, von der sie der Meinung ist, dass sie eher in Einklang damit stehe, wie solche Projekte in der Praxis betrieben werden. Einige Boardmitglieder zeigten Verständnis aber konnten dem Schluss nicht zustimmen. Sie sahen insbesondere Probleme hinsichtlich der Buchungseinheit (das Recht, den Bodenschatz auszubeuten, gegenüber dem Recht, zu beantragen, den Bodenschatz auszubeuten). Die Boardmitglieder wollten die Buchungseinheit wissen, bevor sie der Empfehlung des Forschungsgruppe zustimmten. Die Forschungsgruppe wird zu einem späteren Zeitpunkt mit einer überarbeiteten Empfehlung wieder vor dem Board erscheinen.

 

 

Aufzählung Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses [am 12. März 2008 kurzfristig auf die Agenda genommen]

 

Der Board hielt eine sehr kurze Erörterung von Restanten in Bezug auf das demnächst erscheinende Diskussionspapier Vorläufige Ansichten zu Änderungen von IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer ab.

 

Der Board kam überein, die Definition von beitragsbasierten Zusagen so zu ändern, dass deutlich wird, dass es Merkmal einer beitragsbasierten Leistungszusage ist, dass sie sowohl vom Risiko der Langlebigkeit als auch von demographischen Risiken unabhängig ist. Die genaue Formulierung sollte außerhalb der Sitzung festgelegt werden.

 

Das Diskussionspapier soll am 26. März 2008 herausgegeben werden.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

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