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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
Tagesordnung für die reguläre IASB-Sitzung im Februar 2008 in London

 

Tagesordnung für die IASB-Sitzung vom 19. - 21. Februar 2008

IASB-Tagesordnungspunkte

 

Dienstag, 19. Februar 2008 (nur nachmittags)

 

Aufzählung Versicherungen – Überblick über die Stellungnahmen, die zum Diskussionspapier vom Mai 2007 eingegangen sind
Aufzählung Rahmenkonzept – Sachverhalte, die während des Entwurfs aufgetreten sind:
Aufzählung Phase D (Berichtseinheit), Diskussionspapier
Aufzählung Phase A (Zielsetzung und qualitative Merkmale), Entwurf

 

Mittwoch, 20. Februar 2008 (nur vormittags)

 

Aufzählung Jährliche Verbesserungen an den IFRS - 2006/2007 – Analyse der Stellungnahmen, die zum Entwurf vom 11. Oktober 2007 eingegangen sind

 

Donnerstag, 21. Februar 2008 (nur nachmittags)

 

Aufzählung Eigen- und Fremdkapital
Aufzählung Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Aufzählung Schulden: Änderungen an IAS 37

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:

Aufzählung Dienstag
Aufzählung Mittwoch
Aufzählung Donnerstag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IASB Update).

 

 

IASB-Sitzung 19. - 21. Februar 2008, London

 

Dienstag, 19. Februar 2008 (nur nachmittags)

 

Aufzählung Versicherungen – Überblick über die Stellungnahmen, die zum Diskussionspapier vom Mai 2007 eingegangen sind

 

Der Board hielt eine erste Erörterung der Stellungnahmen ab, die zum Diskussionspapier vom Mai 2007 Vorläufige Ansichten zu Versicherungsverträgen eingegangen sind. Die Diskussion erfolgte auf Grundlage einer Zusammenfassung auf höchster Ebene dieser Stellungnahmen, die vom Stab vorbereitet worden war. Es wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Allgemeiner Überblick

 

Der Stab hielt fest, dass 158 Stellungnahmen eingegangen seien und dass nicht mehr viele weitere erwartet würden. Es herrschte breite Übereinstimmung, dass das Baussteinprinzip einen sinnvollen Rahmen für die Untersuchung von Sachverhalten mit Bezug auf Versicherungsverträge darstelle. Fast in allen Stellungnahmen jedoch wurden Bedenken hinsichtlich bestimmter Aspekte einzelner Bausteine ausgedrückt. Der Stab wies darauf hin, dass es eine breite Unterstützung für die folgenden Hauptaspekte der Bausteine gebe:

 

Aufzählung Verwendung heutiger Schätzungen von Cash Flows anstelle von festgeschriebenen Schätzungen; Auswirkungen von Änderungen in Schätzungen werden sofort erfolgswirksam erfasst;
Aufzählung Übereinstimmung mit beobachtbaren Marktpreisen für Faktoren wie Zinssätze und Aktienkurse;
Aufzählung Verwendung von Erwartungswerten (also wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnittswerten) und nicht Einzelwerten; es gab allerdings Bedenken, wie dieses Prinzip in der Praxis anzuwenden sei;
Aufzählung Widerspiegelung des Zeitwertes des Geldes und
Aufzählung Einschluss einer Risikomarge.

 

Bedenken wurden jedoch hinsichtlich der folgenden Punkte ausgedrückt:

 

Aufzählung Erfassung von Tag 1-Gewinnen bei Versicherungsverträgen;
Aufzählung inhaltliche Bedeutung der Risikomarge (handelt es sich um ein Surrogat für die Kapitalkosten des Unternehmens oder um eine Gewinnmarge) und deren Wechselwirkung mit dem, was im Diskussionspapier eine Dienstleistungsmarge genannt wurde;
Aufzählung Marktkonsistenz von Cash Flows;
Aufzählung es wurde die Frage gestellt, ob vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die meisten Versicherungsschulden nicht übertragen werden können, unternehmensspezifische Ausgaben nicht von größerer Bedeutung für die Adressaten sei;
Aufzählung manche Interessengruppen (insbesondere aus Nordamerika und von den Bermudas) standen der Abzinsung von Nichtlebensversicherungssachverhalten ablehnend gegenüber, andere Interessengruppen begrüßten diese Handlungsweise;
Aufzählung viele Anwender äußerten sich besorgt hinsichtlich der Vereinbarkeit mit anderen IASB-Standards und laufenden Projekten, insbesondere Erlöserfassung und [nichtfinanzielle] Schulden.

 

Bilanzierung des gesamten Vertrages?

 

Der Stab hob hervor, dass manche der Sachverhalte sich darauf bezögen, ob ein Unternehmen die aus einem Versicherungsvertrag entstehenden Rechte und Pflichten getrennt bilanzieren solle oder den Vertrag als Ganzes. Der Stab hielt auch fest, dass die auf zukünftigen Sitzungen zu erörternden Sachverhalte in Bezug zu verschiedenen anderen Projekten stünden. Dies schließt Erlöserfassung, die Kapital zu Elementen und Ansatz des Rahmenkonzepts, Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, Finanzinstrumente und nichtfinanzielle Schulden mit ein.

 

Es gab einige vorläufige Diskussionen zu einzelnen Themen, aber keine wesentlichen Erkenntnisse oder Ergebnisse.

 

Erfüllungswert als Bewertungsmerkmal

 

Einige Anwender unterstützten das vorgeschlagenen Bewertungsmerkmal (gegenwärtiger Abgangswert), aber viele andere ermutigten den Board, noch einen weiteren Erfüllungsansatz zu suchen (dies vor dem Hintergrund, dass viele Versicherer nicht erwarten, ihre Schulden zu übertragen, sondern eher, die Ansprüche im normalen Lauf des Geschäftsbetriebes zu erfüllen). Es gab jedoch keine einhellige Meinung dazu, wie dieses Erfüllungsmodell aussehen könne.

 

Der Stab hatte untersucht, ob der Erfüllungswert ein Kandidat für das Bewertungsmerkmal für einige oder alle Versicherungsschulden sein könne. Es wurde festgehalten, dass in vielen Fällen der Erfüllungswert gleich dem gegenwärtigen Abgangswert sei, nur dass es mehr unternehmensspezifische Werte für solche Punkte wie Aufwendungen gebe. Der Stab hatte sich auch gefragt, ob es einen wirklichen Bedarf für ein Bewertungsmerkmal für Versicherungsverträge gebe: Man war zu dem Schluss gekommen, dass dies so sei, da es helfen würde, die Bilanzierung von Versicherungsverträgen zu verdeutlichen. Auch dieses Thema wird der Board auf einer zukünftigen Sitzung erörtern und auch dort erst Entscheidungen treffen.

 

Zeitplan

 

Der Stab stellte einen Zeitplan für die Erarbeitung eines Entwurfs vor. Die Boardmitglieder gaben an, dass sie nicht genug Informationen besäßen, um die Angemessenheit des Zeitplans zu beurteilen. Man war sich jedoch einig, dass der Sachverhalt der Bilanzierung des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer dieses Projekt nicht verzögern solle.

 

Es wird Gespräche am Runden Tisch geben; dies allerdings erst, wenn die Boardmitglieder mehr Zeit gehabt haben, die Sachverhalte zu überdenken und auf die in den Stellungnahmen zum Diskussionspapier genannten Sachverhalte sinnvoll reagieren können.

 

 

Aufzählung Rahmenkonzept – Phase D (Berichtseinheit), Diskussionspapier

 

Unternehmensperspektive gegen Perspektive des Eigentümers/Mutterunternehmens

 

Der Board erörterte, ob ein Dokument veröffentlicht werden sollte (beispielsweise eine Einladung zur Stellungnahme), in dem beschrieben würde, wie die Unternehmensperspektive und die Perspektive des Eigentümers sich im Kontext von Mehrzweckabschlüssen darstellen. Der Stab äußerte sich besorgt, dass der Board die Unternehmensperspektive unbedingt vorziehe ohne jemals erklärt zu haben, warum dies so sei, und ohne den Anwendern Gelegenheit gegeben zu haben, Stellung zu dieser Position zu beziehen.

 

Der Stab sprach sich für ein eigenständiges Dokument aus. Die Überlegung, die Erörterung in die Grundlage für Schlussfolgerungen des demnächst erscheinenden Entwurfs zu Phase A des Rahmenkonzeptprojekts aufzunehmen, war erörtert und verworfen worden, weil der Stab der Meinung war, dass der Sachverhalt eine hervorgehobenere Erörterung verdiente als als Abschnitt in der Grundlage für Schlussfolgerungen eines Projektteils, mit dem er eigentlich nichts zu tun habe. Die Mitglieder des Stabs hatten auch überlegt, den Sachverhalt in das demnächst erscheinende Diskussionspapier zum Kapitel über Berichtseinheiten des Rahmenkonzepts aufzunehmen, aber auch diese Idee war verworfen worden, weil der Sachverhalt nichts mit den Begrenzung einer Berichtseinheit in Mehrzweckabschlüssen zu tun habe. Der Stab legte dem Board dar, dass eine separate Einladung zur Stellungnahme kurzfristig erstellt und mit dem oben genannten Entwurf und dem oben genannten Diskussionspapier veröffentlicht werden könne.

 

Der Board kam überein, dem Stab die Erstellung einer solchen Einladung zur Stellungnahme zu genehmigen.

 

 

Aufzählung Rahmenkonzept – Phase A (Zielsetzung und qualitative Merkmale), Entwurf

 

„Exakt“ gegenüber „frei von Fehlern“

 

Der Board erörterte eine Formulierungsfrage, die sich auf den demnächst erscheinenden Entwurf zu Phase A des Rahmenkonzeptprojekts bezog. Ein Boardmitglied hatte dagegen gestimmt, den Begriff „exakt“ an Stelle von „frei von Fehlern“ als einen Bestandteil eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes zu verwenden. Das Boardmitglied zeigte sich besorgt, dass „exakt“ als ein Grad von Präzision angesehen werden könnte, den der Board (bisher) nicht beabsichtigt hatte. Andere Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass dieses Problem bei Übersetzungen noch vergrößert werden könne. Nach einer Diskussion entschied sich der Board, „frei von wesentlichen Fehlern“ an Stelle von „exakt“ im Entwurf zu verwenden.

 

Vergleichbare Finanzinformationen

 

Der Board stellte fest, dass die Abstimmungsvorlage des Entwurfs die Formulierung enthielte „Die Verwendung unterschiedlicher Bilanzierungsmethoden für dasselbe wirtschaftliche Phänomen mag nicht wünschenswert erscheinen, denn dies zu tun, schränkt die Vergleichbarkeit ein." Der Board stimmte dem Vorschlag zu, dass der Entwurf in diesem Zusammenhang erweitert werden sollte und dass ein Rechnungslegungsstandard unterschiedlichen Unternehmen nicht die Verwendung unterschiedlicher Bilanzierungs- oder Bewertungsmethoden für ähnliche wirtschaftliche Phänomene gestatten solle. Der Board wies darauf hin, dass wenn explizit Bilanzierungsalternativen in Standards genannt werden, den Adressaten kein Schaden entstehen würde, da anzugeben sei, welche der genannten Bilanzierungsalternativen gewählt worden sei. Es beständen jedoch größere Möglichkeiten, dem Adressaten Schaden zuzufügen, wenn ein Standard implizit gestatte, unterschiedliche Bilanzierungsmethoden für ähnliche wirtschaftliche Phänomene anzuwenden. In solchen Fällen mag der Adressat nicht gewahr sein, dass es unterschiedliche Bilanzierungsmethoden für dieses Phänomen gebe.

 

Der Board hielt fest, dass dies ein verbesserndes Merkmal von Mehrzweckabschlüssen sei, das von besonderer Bedeutung für die Rechnungslegungsstandardsetzung sei. Rechnungslegungsstandards sollten klar und eindeutig sein.

 

 

Mittwoch, 20. Februar 2008 (nur vormittags)

 

Aufzählung Jährliche Verbesserungen an den IFRS - 2006/2007 – Analyse der Stellungnahmen, die zum Entwurf vom 11. Oktober 2007 eingegangen sind

 

Das Projekt der jährlichen Verbesserungen ist ein neuer Prozess, um mit verschiedenen, weniger eiligen kleinen Sachverhalten aus den IFRS auf eine effiziente Art und Weise umzugehen. Das erste Dokument, das im Rahmen dieses Prozesses veröffentlicht wurde, war der Im Oktober 2007 veröffentlichte Entwurf, der 41 Änderungen an 25 IFRS umfasste. Der Sinn dieses Sitzungsteils liegt darin, den Board über die Stellungnahmen zu unterrichten, die von den Anwendern eingegangen sind. Gleichzeitig soll entschieden werden, wie der Prozess der jährlichen Verbesserungen fortgesetzt werden soll.

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er 75 Stellungnahmen erhalten habe (zum größten Teil aus Europa), die zu einem Drittel nach Ende der Kommentierungsfrist eingegangen sind. Die Anwender wurden daran erinnert, dass ein rechtzeitiges Einreichen von Stellungnahmen notwendig ist.

 

Der Stab wies darauf hin, dass er die vorgeschlagenen Änderungen in drei Abteilungen unterteilt hat:

 

  1. Sachverhalte, die eine breite Unterstützung erfahren und mit einigen kleineren Formulierungsänderungen in einigen Fällen nur noch vom Board bestätigt werden müssen (dargestellt in Agendapapier 4D); diese Sachverhalte werden direkt zur Abstimmung gestellt;
  2. Änderungen, an denen der Stab noch arbeiten muss, bei denen die Arbeit aber rechtzeitig abgeschlossen werden kann, um die zeitplangemäße Veröffentlichung im Mai zu gewährleisten (dargestellt im Anhang 1 zu Agendapapier 4B und in den Agendapapieren 4E - 4L);
  3. Änderungen, an denen der Stab noch arbeiten muss, bei denen die Arbeit aber nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kann, um die zeitplangemäße Veröffentlichung im Mai zu gewährleisten (dargestellt im Anhang 2 zu Agendapapier 4B).

 

Der Stab fragte den Board auch, ob er die Genehmigung einer eigenständigen Veröffentlichung des neu strukturierten IFRS 1 in Erwägung zöge. Der Board schien zuzustimmen.

 

Ein Boardmitglied fragte, ob die Änderungen in die vom IASB herausgegebene gebundene Ausgabe der IFRS eingebunden würden. Die fachliche Direktorin teilte dem Board mit, dass beabsichtigt sei, die Änderungen in die diesjährige Ausgabe des von der IASC-Stiftung herausgegebenen annotierte Ausgabe der  IFRS (A Guide through International Financial Reporting Standards, das sogenannte „grüne Buch") aufzunehmen.

 

Der Stab teilte mit, dass eine bedeutende Anzahl von Stellungnahmen mit allgemeinen Kommentaren zum jährlichen Verbesserungsprozess selbst eingegangen wären. Dies betraf insbesondere die folgenden Bereiche:

 

Aufzählung Umfang,
Aufzählung vorzeitige Anwendung und Übergangsbestimmungen,
Aufzählung Folgeänderungen und
Aufzählung Konsultationsprozess und -prozeduren.

 

Umfang

 

Der Stab wies darauf hin, dass die Anwender sich schwer getan hätten, zu verstehen, welche Kriterien der Board bei der Bestimmung der Frage angelegt habe, ob eine Änderung „kleiner" sei.  Einige Anwender zeigten sich besorgt ob der Änderung von Prinzipien in den IFRS oder der Behandlung von Sachverhalten, die bisher noch nicht in den IFRS behandelt worden seien, ohne dass die Aufmerksamkeit der Anwender entsprechend geweckt würde. In einigen Stellungnahmen wurde starke Ablehnung bezüglich der Behandlung von einigen der vorgeschlagenen Änderungen als „kleinere" Verbesserungen ausgedrückt. Dies betraf insbesondere folgende Änderungen:

 

Aufzählung Übereinstimmenserklärung in IAS 1, wenn nicht alle IFRS befolgt werden,
Aufzählung geänderte Definition eines Derivats in IAS 39,
Aufzählung Werbe- und Verkaufsförderungsaktivitäten und
Aufzählung Klassifizierung von Grund und Boden nach IAS 17.

 

Einige Stellungnehmende waren der Meinung, dass der Board den Konsultationsprozess nicht eingehalten habe. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass der Konsultationsprozess eingehalten worden sei, da der jährliche Verbesserungsprozess alle Schritte nach dem IASB-Handbuch zum Konsultationsprozess enthalte außer einer Diskussionspapierphase enthielte (letztere war nicht für notwendig erachtet worden).

 

Dieses Boardmitglied wies auch darauf hin, dass „kleiner" nicht bedeute „geringe Auswirkungen" oder „keine Änderungen in der Praxis", sondern „kleine Änderungen" im Sinne von Änderungen weniger Wörter in den IFRS.

 

Ein Boardmitglied schlug einen „zweijährigen Verbesserungsprozess" vor. Dieser Vorschlag fand keine Unterstützung bei den anderen Boardmitgliedern.

 

Vorzeitige Anwendung

 

Ein Ergebnis der Analyse der Stellungnahmen bestand darin, dass nahezu alle, die geantwortet haben, mit  den Übergangsvorschriften, wie sie im Entwurf dargelegt wurden, nicht einverstanden waren. Der Board nahm die Stellungnahmen zur Kenntnis und wird dieses für den nächsten Zyklus jährlicher Verbesserungen erwägen. Der Board akzeptierte auch, dass zuweilen besondere Übergangsregelungen im Verbesserungsdokument für dieses Jahr sachgerecht sein mögen.

 

Folgeänderungen

 

Ein weiteres Gebiet, das Bedenken bei den Adressaten hervorrief, bestand darin, dass ihrer Meinung nach alle Begleitmaterialien (z.B. die Grundlage für Schlussfolgerungen) die Änderungen widerspiegeln sollten. Auch wenn einige Teile nicht verpflichtend anzuwenden sind, denkt man, dass es für das Verständnis der Auswirkungen der Änderungen hilfreich wäre.

 

Verfahrensweise und Vorgehen

 

Einige Stellungnehmende äußersten Bedenken, dass das Dokument der jährlichen Verbesserungen kleine sprachliche Verbesserungen mit Änderungen durcheinander bringt, die große Auswirkung auf die Praxis haben. Sie schlugen vor, dass der Entwurf so aufgebaut sein sollte, dass man die Änderungen, die eine größere Auswirkung haben, klar hervorgehoben werden.

 

Der Stab informierte den Board, dass er beabsichtige, den Prozess für die jährlichen Verbesserungen des Jahres 2008 durchzusehen, sobald die Änderungen, die sich aus dem Entwurf für 2007 ergeben, fertig gestellt seien.

 

Der Board wurde sodann gefragt, ob er mit der vom Stab vorgenommenen Einteilung einverstanden sei. Der Board schien sich damit einverstanden zu erklären.

 

Der Stab wandte sich dann den Änderungen zu, die er als "Änderungen, an denen der Stab noch arbeiten muss, bei denen die Arbeit aber rechtzeitig abgeschlossen werden kann" eingestuft hatte, und setzte den Board davon in Kenntnis, dass dies der erste Satz Unterlagen für die erneute Diskussion sein. Die erörterten Sachverhalte bestanden in:

 

Aufzählung Änderungen an IFRS 5: Plan, einen kontrollierenden Anteil an einem Tochterunternehmen zu veräußern
Aufzählung Änderungen an IAS 16: Verkauf von Mietvermögen
Aufzählung Änderungen an IAS 19: Plankürzungen und negativer nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand
Aufzählung Änderungen an IAS 19: kurz- und langfristige Leistungen
Aufzählung Änderungen an IAS 28 und IAS 31: Angabeerfordernisse bei Beteiligungen, die nach IAS 39 bilanziert werden
Aufzählung Änderungen an IAS 28: Wertminderungen von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen
Aufzählung Änderungen an IAS 38: Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen
Aufzählung Änderungen an IAS 40: Behandlung von Immobilien im Bau, die als Finanzinvestition gehalten werden

 

Änderungen an IFRS 5: Plan, einen kontrollierenden Anteil an einem Tochterunternehmen zu veräußern

 

In der Änderung wird vorgeschlagen, zu verdeutliche, dass alle Vermögenswerte und Schulden eines Tochterunternehmens als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden müssen, wenn das Mutterunternehmen einen Verkauf anstrebt, der den Verlust der Kontrolle über das Tochterunternehmen mit sich bringt.

 

Der Stab schlug vor, weitere Worte hinzuzufügen, um die vorgeschlagenen Änderungen zu verdeutlichen, und das vorgesehene Datum des Inkrafttretens der Änderung mit dem der überarbeiteten Version von IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS wie im Januar 2008 veröffentlicht in Einklang zu bringen. IAS 27 (überarbeitet 2008) tritt für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen.

 

Der Board stimmte zu.

 

Änderungen an IAS 16: Verkauf von Mietvermögen

 

Die Änderung soll Klarstellung in dem Fall schaffen, in dem ein Vermögenswert in Rahmen eines Geschäftsmodells mit dem doppelten Zweck gehalten wird, sowohl zur Vermietung als auch zum Verkauf zur Verfügung zu stehen.

 

Besondere Bedenken galten drei Punkte: Dies sei eine Regel und kein Prinzip; die Folgeänderungen an IAS 7 Kapitalflussrechnungen sehen „betriebliche" Behandlung der ursprünglichen Ausgaben für den betreffenden Vermögenswert vor; die Wechselwirkungen mit IFRS 5 sind zu bedenken.

 

Der Stab schlug vor, mit den Änderungen wie vorgeschlagen fortzufahren aber eine Klarstellung der Nichtanwendbarkeit von IFRS 5 in die Grundlage für Schlussfolgerungen aufzunehmen. Ein Boardmitglied schlug vor, diese Leitlinien in den Hauptteil des Textes aufzunehmen. Dieser Vorschlag schien beim Rest des Boards Unterstützung zu finden.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Änderungen an IAS 19: Plankürzungen und negativer nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand

 

Das Ziel der Änderung besteht darin, Klarheit darüber herzustellen, wo der Unterschied zwischen einer Plankürzung und negativem Dienstzeitaufwand liegt, und den Bezug auf 'Wesentlichkeit' in IAS 19.111 zu entfernen. Eine der früheren Entscheidungen des Boards bestand darin, dass sich jedwede Verbindung zu zukünftigen Einkommenssteigerungen auf zukünftige Dienstleistungen beziehe. Der Stab überarbeitete die Formulierung, mit denen dies wiedergegeben werden sollte. Der Stab schlug ferner vor, in der Änderung klarzustellen, das die Veränderung einer leistungsorientierten Verpflichtung auslösendes Ereignis dafür ist, ob nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand vorliegt oder nicht. Der Stab schlug ebenso vor, dass sich die Änderungen, die sich auf negativen nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand beziehen, prospektiv angewendet werden sollten, d.h. für Leistungsänderung, die am oder nach dem 1. Januar 2009 eintreten.

 

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken über die vom Stab gewählte Formulierung im Hinblick auf die Verbindung zu zukünftigen Einkommenssteigerungen und waren der Ansicht, dass dies nicht hilfreich sei. Der Stab sagte, er würde sich dem Thema noch einmal widmen und eine verbesserte Formulierung herumreichen. Ein Boardmitglied sagte aus, dass es die gesamte Änderung fallenlassen würde, da IAS 19 so nicht geheilt werden könne.

 

Der Board entschied, die Ersetzung des Wortes 'Wesentlichkeit' durch das Wort 'bedeutend' beizubehalten, obwohl 'bedeutend' kein definierter Ausdruck sei. Alle anderen Vorschlage des Stabs wurden vorbehaltlich einiger Formulierungsänderungen angenommen.

 

Änderungen an IAS 19: kurz- und langfristige Leistungen

 

Die ursprüngliche vorgeschlagene Änderung besagte, dass der Anspruch die Trennlinie zwischen kurz- und langfristigen Leistungen darstelle.

 

Der Board führte eine ausgiebige Diskussion darüber, was die angemessene Trennlinie und ob das 'Ganzheits'-Kriterium (d.h. die Schuld wird in ihrer Gänze erfüllt) das Richtige sei.

 

In dem Vorschlag des Stabs wurden die Worte 'von denen erwartet wird, dass sie in Gänze erfüllt werden' für kurzfristige Leistungen an Arbeitnehmer verwendet. Einige Boardmitglieder schlugen vor, die Formulierung aus IAS 1 (überarbeitet 2007) Paragraph 69(c) zu verwenden. Diese lautet: 'innerhalb der nächsten zwölf Monate nach dem Berichtszeitraum zu erfüllen'. Die anderen Boardmitglieder schienen zuzustimmen.

 

Änderungen an IAS 28 und IAS 31: Angabeerfordernisse bei Beteiligungen, die nach IAS 39 bilanziert werden

 

Die vorgeschlagene Änderung verlangt, dass Unternehmen die Fair-Value-Option auf ihre Beteiligungen an assoziierten Unternehmen oder an Unternehmen unter gemeinschaftlicher Kontrolle anwenden, um manche der Angaben, die in IAS 28 und IAS 31 gefordert werden, zusätzlich zu den Anforderungen aus IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben zu leisten.

 

Die Anwender stellten in Frage, warum diese Beteiligungen anders behandelt werden sollten als andere Beteiligungen nach IAS 39, da der Board entschieden hat, eine Behandlung zum beizulegenden Zeitwert für solche Beteiligungen für bestimmte Unternehmen zuzulassen, vorausgesetzt, sie unterscheiden sich nicht von anderen finanziellen Vermögenswerten. Der Stab schlug vor, die ursprünglichen Änderungen beizubehalten. Ein Boardmitglied schlug vor, die Begründung des Boards in der Grundlage für Schlussfolgerungen ausführlicher darzustellen.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Änderungen an IAS 28: Wertminderungen von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen

 

Die Änderung zielt darauf ab, Klarheit bezüglich der Aufholung einer Wertminderung einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen zu schaffen, die den Geschäfts- oder Firmenwert des assoziierten Unternehmens betrifft. Sie besagt, dass einem Unternehmen die vollständige Aufholung einer Wertminderung einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen gestattet ist, wenn die Beteiligung als ein einziger Vermögenswert behandelt wird, wenn der erzielbare Wert aus der Beteiligung entsprechend zunimmt.

 

Änderungen an IAS 38: Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen

 

Die vorgeschlagene Änderung zielt darauf ab, klarzustellen, was die Formulierung „Periode [...], in der sie anfallen", die in IAS 38.69 verwendet wird, in Bezug auf Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen bedeutet. Mit der vorgeschlagenen Änderung würde den Unternehmen vorgeschrieben, die Aufwendungen zu erfassen, sobald sie Zugang zu den Waren oder Dienstleistungen haben.

 

Der Board erhielt eine große Anzahl ablehnender Stellungnahmen zu diesem Vorschlag. In einer Reihe von Stellungnahmen wurde herausgestrichen, dass dies eine bedeutende Änderungen der herrschenden Praxis sei und deshalb nicht Teil des jährlichen Verbesserungsprojekts sein sollte. In anderen Stellungnahmen wurde argumentiert, dass Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen nicht klar definiert seien, es sei schwierig, zu bestimmen, was unter IAS 38.39 falle, insbesondere bei Versandkatalogen. Einige Stellungnehmende bezogen sich auf die Leitlinien nach US-GAAP, die in SOP 93-7 dargelegt sind, nach denen gestattet ist Aufwendungen aus auf spontane Kaufleistungen abgestellte Werbung (beispielsweise Versandkataloge) aktiviert werden dürfen. Ein anderer Sachverhalt, der in den Stellungnahmen aufgebracht wurde, betraf die Behandlung nicht zugestellter Werbe- und Verkaufsförderungsmaterialien. Die in manchen Stellungnahmen gezogene Schlussfolgerung lautete, dass die Änderung Inhalt eines eigenständigen Projekts des IASB werden solle oder dass der Sachverhalt an IFRIC zurückverwiesen werden soll.

 

Der Stab schlug vor, mit der Änderung wie vorschlagen fortzufahren, unter der Bedingung, dass einige Formulierung geändert werden, um die Bedenken, die in den Stellungnahmen geäußert wurden, widerzuspiegeln.

 

Der Board erörterte diesen Sachverhalt ausgiebig, und einige Boardmitglieder standen der Änderung deutlich ablehnend gegenüber. Ein Boardmitglied fragte, ob die Rechnungslegung durch diese Änderung wirklich verbessert würde. Zudem drückten einige Boardmitglieder ihre Unterstützung für die Alternative Sichtweise aus, die im Dokument der jährlichen Verbesserung dargelegt ist und nach der einige der Sachverhalte, die von der vorgeschlagenen Änderung abgedeckt seien, besser in Standards zu Sachvermögen wie IAS 2 Vorräte behandelt werden sollten.

 

Der Vorsitzende beraunte zu dieser Änderung eine Abstimmung an. Der Board stimmte zu, mit der Änderung fortzufahren (drei Boardmitglieder stimmten dagegen).

 

Änderungen an IAS 40: Behandlung von Immobilien im Bau, die als Finanzinvestition gehalten werden

 

Die endgültige Änderung, die diskutiert wurde, bestand in dem Vorschlag, Immobilien im Bau, die als Finanzinvestition gehalten werden, in Übereinstimmung mit IAS 40 (und nicht mit IAS 16) zu behandeln. Wenn also ein Modell des beizulegenden Zeitwerts von einem Unternehmen gewählt würde, müssten daher seine als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien im Bau vom ersten Tag an zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

 

In 26 der 42 Stellungnahmen, in denen auf diesen Sachverhalt eingegangen wurde, wurde dieser Vorschlag abgelehnt. Die beiden Hauptgründe lauteten:

 

Aufzählung Die Änderung ist eine bedeutende Veränderung und sollte nicht als Teil eines jährlichen Verbesserungsprojekts abgehandelt werden.
Aufzählung Wenn ein Unternehmen ein Modell des beizulegenden Zeitwerts anwendet, kann aber den beizulegenden Zeitwert nicht verlässlich bestimmen, wäre weiterhin nach Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren, selbst wenn beizulegende Zeitwerte verfügbar werden sollten.

 

Der Board erörterte verschiedenen Möglichkeiten, sich dieser Sachverhalte anzunehmen. Schließlich schien am Ende der Diskussion Übereinstimmung zu herrschen, dass der in IAS 41.30-33 vorgeschlagene Weg (nämlich Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Surrogat für den beizulegenden Zeitwert zu verwenden, bis dieser zur Verfügung stehe) der richtige sei.

 

Projektplan

 

Zum Ende der Sitzung informierte der Stab den Board über den Projektplan. Einige Änderungen, die mehr Arbeit auf Seiten des Stabs erforderten, würden dem Board in der Märzsitzung erneut vorgelegt. Restanten werden in Aprilsitzung besprochen. Die Veröffentlichung des ersten Dokuments mit jährlichen Verbesserungen wird für Mai 2008 erwartet.

 

Der Board stimmte dem Projektplan zu.

 

 

Donnerstag, 21. Februar 2008 (nur nachmittags)

 

Aufzählung Eigen- und Fremdkapital

 

Der Stab fragte den Board, ob er in dem demnächst erscheinenden Diskussionspapier aufnehmen wolle, dass die Europäische Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) ebenfalls ein Papier zur Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdkapital veröffentlicht habe. Die meisten Boardmitglieder stimmten der vom Stab vorgeschlagenen Formulierung nicht zu und betonten, dass der IASB deutlich machen solle, dass man die endgültige Version der EFRAG-Papiers nicht erörtert habe und dass man daher zu keiner endgültigen Beurteilung der darin enthaltenen Vorschläge gekommen sei. Eine Zurkenntnisnahme des Papiers sollte also nicht so verstanden werden, dass der IASB die darin enthaltenen Positionen unterstütze. Man kam überein, den Vorschlag des Stabs außerhalb der Sitzung zu erörtern, um eine geeignete Formulierung zu finden.

 

Aufzählung Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

Im Nachgang der Erörterungen der zweiten vorläufigen Abstimmungsunterlage des vom IASB geplanten Diskussionspapiers Vorläufige Ansichten zu Änderungen von IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer im Januar 2008 hatte der Stab empfohlen, zu verdeutlichen, was der Board mit seiner vorläufigen Ansicht, dass die Bewertung von beitragsorientierten Zusagen nicht die Möglichkeit berücksichtigen solle, dass das Unternehmen zukünftig die Leistungen kürzen könne, meine. Des Weiteren solle keine Ansicht zu Kreditrisiken ausgedrückt werden; und es solle eine Frage in die Einladung zur Stellungnahme aufgenommen werden, ob und wie das Kreditrisiko berücksichtigt werden solle. Darüber hinaus hatte der Stab empfohlen, die Formulierung bezüglich beitragsorientierter Zusagen wie folgt zu ändern: „beizulegender Zeitwert unter der Annahme, dass sich die Leistungszusage nicht ändert".

 

Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass die Bewertung beitragorientierter Zusagen die Möglichkeit berücksichtigen solle, dass ein Unternehmen nicht in der Lage sein könne, die notwendigen Zahlungen zu leisten, um die Verpflichtung zu erfüllen. Die Möglichkeit, dass eine Unternehmen die Leistungen für vergangene Dienstleistungen kürzen könne, solle dagegen nicht beachtet werden. Nur wenn es tatsächlich eine Vereinbarung gebe, dass die Leistungen gekürzt würden, sollte dies berücksichtigt werden. Auch bezüglich der Ansicht des Stabs, dass keine Ansicht zu Kreditrisiken ausgedrückt werden solle, gab es keine Übereinstimmung. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass eine Ansicht ausgedrückt werden solle, aber dass die Frage, was „Kreditrisiko" umfasse, im Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert behandelt werden und ein diesbezüglicher Hinweis in das Diskussionspapier aufgenommen werden solle. Der Board erörterte die Bedeutung und die Elemente von Kreditrisiko, die in die Bewertung einfließen würden. Insbesondere ging es um die Frage, ob sich der Ausdruck auf das Kreditrisiko des Unternehmens beziehe oder auf die einzelne Schuld. Nach einiger Diskussion schien man übereinzustimmen, dass das Risiko, dass ein Unternehmen zukünftig nicht in der Lage sein könne, Zahlungen zu leisten, in die Bewertung einfließen solle. Außerdem sollten beitragorientierte Zusagen zum „beizulegenden Zeitwert unter der Annahme, dass sich die Leistungszusage nicht ändert," bewertet werden.

 

Umfang von Phase I – Diskussionspapier von EFRAG Finanzberichterstattung über Pensionen

 

Im Januar 2008 hatte EFRAG ein Diskussionspapier Finanzberichterstattung über Pensionen veröffentlicht, „einen neuen Blick auf die Prinzipien zu werfen – und eine Diskussion dazu anzustoßen –, die sich in zukünftigen zu Standards zu Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Bezug auf Pensionen widerspiegeln könnten." Der Stab schlug vor, dass der IASB die Bemühungen von EFRAG im einleitenden Kapitel seines eigenen demnächst erscheinenden Diskussionspapier würdige und frage, ob es weitere Sachverhalte gebe, von denen die Anwender der Meinung seien, dass sie vom Board in Phase I des Projekts (zu Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) erörtert werden sollten. Der Board erörterte den Vorschlag des Stabes kurz. Ein Boardmitglied äußerte die Meinung, dass das EFRAG-Papier, obwohl es im Umfang viel geringer sei als das IASB Projekt (sich nur auf Pensionen beziehe), in der Erörterung der zugrunde liegenden Prinzipien weit über Phase I des IASB-Projekts hinausgehe. Daher würde also die Frage nach weiteren zu behandelnden Sachverhalten die Gefahr bergen, das gesamte Projekt in die Länge zu ziehen. Der Vorsitzende machte deutlich, dass der Schwerpunkt des Projekts auf kurzfristigen Sachverhalten liegen solle. Jegliche Referenzen auf weitere Sachverhalte sollte nur auf solche erfolgen, die kurzfristig zu lösen seien. Der Board stimmte dem zu.

 

 

Aufzählung Schulden: Änderungen an IAS 37

 

Der Board setzte seine Erörterungen bezügliche der Bewertungsvorgaben und des Wegfalls des Wahrscheinlichkeitsansatzkriteriums im Entwurf zu Änderungen an IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen und an IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer fort (im folgenden „der Entwurf").

 

Bewertungszielsetzung

 

Auf der Sitzung im Dezember 2007 erörterte der Board Bedenken, dass die vorgeschlagenen Bewertungsvorgaben unscharf seien, weil sie sich sowohl auf den Betrag, der zur Erfüllung einer Schuld notwendig sei, als auch auf den Betrag, der für die Übertragung der Schuld an eine dritte Partei notwendig sei, bezögen. Man war damals zu keiner Einigung gelangt und beschloss, diesen Sachverhalt in Zusammenkünften von kleinen Gruppen aus Stab und Boardmitgliedern weiter zu untersuchen. Auf dieser Sitzung setzte der Board seine Erörterungen fort, indem die Hauptsachverhalte, die in den kleinen Gruppen aufgekommen waren, verfolgt wurden.

 

Klarstellung der Bewertungszielsetzung

 

Der Stab schlug vor, die Bewertungsvorgabe wie folgt zu ändern:

 

Ein Unternehmen hat eine Schuld mit dem Betrag zu bewerten, den es zum Bewertungszeitpunkt vernünftigerweise bezahlen würde, um die gegenwärtige Verpflichtung gegenüber der Gegenpartei zu erfüllen oder diese auf Dritte zu übertragen.

 

Darüber hinaus schlug der Stab vor, das Bewertungsprinzip durch weitere Leitlinien zu erklären. Diese sollten etwa wie folgt lauten:

 

Der Betrag, den ein Unternehmen vernünftigerweise zahlen würde, um eine Verpflichtung zu erfüllen oder zu übertragen, ist der geringste Betrag, d.h.  (a) der Betrag, den eine dritte Partei verlangen würde, um die Verpflichtung zu übernehmen, oder (b) den Betrag, den die Gegenpartei als Erfüllung der Verpflichtung verlangen würde, wenn es objektive Hinweise gibt, dass dieser Betrag geringer ist als (a).

 

Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass der Erfüllungs- und der Übertragungsbetrag gegenwärtige Abgangspreise sind, und dass es keine Wahl der Bewertungsgrundlage geben solle.

 

Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass diese Bewertungsvorgabe nicht in Fällen funktionieren würde, in denen es keinen Markt gebe, um die Verpflichtung zu übertragen (Verpflichtungen aus Umweltschäden oder Gerichtsfällen beispielsweise). Diese Boardmitglieder waren der Meinung, dass kein marktbasierter Ansatz möglich sei, dass aber unternehmensspezifische Annahmen verwendet werden sollten, um diese Verpflichtungen zu bewerten. Ein Boardmitglied schlug vor, eigene Leitlinien für diese Verpflichtungen zu entwickeln. Andere Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass diese Fälle „Level 3"-Bewertungen aus FAS 157 Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert ähnelten und dass daher die Verwendung unternehmensspezifischer Annahmen nicht verboten sei. Dies Boardmitglieder waren der Ansicht, dass die dritte Partei, die die Verpflichtung übernehmen würde, ein hypothetischer Marktteilnehmer sei, der den gleichen Grad an Informationen besäße wie das Unternehmen selbst.

 

Der Board erörterte diesen Sachverhalt ausführlich. Schließlich entschied der Board per Mehrheitsbeschluss, dem Vorschlag des Stabs dem Grunde nach zu folgen aber Leitlinien aufzunehmen, in denen erklärt würde, was mit einer „dritten Partei" in der Definition des Übertragungsbetrages gemeint sei. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass die dritte Partei in diesem Zusammenhang als „kundig" beschrieben werden sollte, also als „über die gleichen Informationen bezüglich der Verpflichtung verfügend wie das Unternehmen". Der Stab wurde gebeten, den Entwurf dementsprechend umzuarbeiten und die beiden oben genannten Leitlinien zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollten die Leitlinien durch Beispiele verdeutlicht werden.

 

Risikoanpassungen für streuungsfähige Risiken

 

In Fortschreibung der bestehenden Anforderungen aus IAS 37 wird in Paragraph 35 des Entwurfs vorgeschlagen, dass bei Bewertung einer Schuld „ein Unternehmen die Auswirkungen von Risiken und Unsicherheiten berücksichtigen" soll.

 

Der Board entschied, keine weiteren Leitlinien bezüglich der Risikoeinschätzung im Rahmen dieses Projekts zu entwickeln (beispielsweise wie Risiken zu behandeln sind, die streuungsfähig sind und die in einem perfekten Markt nicht im Marktpreis einer Schuld widergespiegelt würden).

 

Wahrscheinlichkeitsansatzkriterium

 

Der Board erörterte eingegangenen Stellungnahmen, in denen dem Wegfall des Wahrscheinlichkeitsansatzkriteriums widersprochen wurde. Der Stab schlug hauptsächlich aus den folgenden zwei Gründen vor, dieses Kriterium nicht wieder aufzunehmen:

 

Aufzählung Der Wegfall des Kriteriums würde nicht dazu führen, dass wesentlich mehr Schulden angesetzt würden;
Aufzählung viel Schulden, die mit großer Unsicherheit behaftet sind (wie beispielsweise gerichtliche Präzedenzfälle) würden durch das Ansatzkriterium der Verlässlichkeit abgedeckt.

 

Der Board stimmte dem Stab zu und entschied, das Wahrscheinlichkeitsansatzkriterium nicht wieder aufzunehmen.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

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