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IASB-Sitzung 19. -
21. Februar 2008, London
Dienstag, 19. Februar 2008 (nur nachmittags)
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Versicherungen
– Überblick über die Stellungnahmen, die zum
Diskussionspapier vom Mai 2007 eingegangen sind |
Der Board hielt eine erste Erörterung der Stellungnahmen ab, die zum
Diskussionspapier vom Mai 2007 Vorläufige Ansichten zu
Versicherungsverträgen eingegangen sind. Die Diskussion erfolgte auf
Grundlage einer Zusammenfassung auf höchster Ebene dieser
Stellungnahmen, die vom Stab vorbereitet worden war. Es wurden keine
Entscheidungen getroffen.
Allgemeiner Überblick
Der Stab hielt fest, dass 158 Stellungnahmen eingegangen seien und
dass nicht mehr viele weitere erwartet würden. Es herrschte breite
Übereinstimmung, dass das Baussteinprinzip einen sinnvollen Rahmen für
die Untersuchung von Sachverhalten mit Bezug auf Versicherungsverträge
darstelle. Fast in allen Stellungnahmen jedoch wurden Bedenken
hinsichtlich bestimmter Aspekte einzelner Bausteine ausgedrückt. Der
Stab wies darauf hin, dass es eine breite Unterstützung für die
folgenden Hauptaspekte der Bausteine gebe:
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Verwendung heutiger Schätzungen von Cash Flows anstelle von
festgeschriebenen Schätzungen; Auswirkungen von Änderungen in
Schätzungen werden sofort erfolgswirksam erfasst; |
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Übereinstimmung mit beobachtbaren Marktpreisen für Faktoren wie
Zinssätze und Aktienkurse; |
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Verwendung von Erwartungswerten (also
wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnittswerten) und nicht
Einzelwerten; es gab allerdings Bedenken, wie dieses Prinzip in der
Praxis anzuwenden sei; |
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Widerspiegelung des Zeitwertes des Geldes und |
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Einschluss einer Risikomarge. |
Bedenken wurden jedoch hinsichtlich der folgenden Punkte ausgedrückt:
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Erfassung von Tag 1-Gewinnen bei Versicherungsverträgen; |
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inhaltliche Bedeutung der Risikomarge (handelt es sich um ein
Surrogat für die Kapitalkosten des Unternehmens oder um eine
Gewinnmarge) und deren Wechselwirkung mit dem, was im
Diskussionspapier eine Dienstleistungsmarge genannt wurde; |
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Marktkonsistenz von Cash Flows; |
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es wurde die Frage gestellt, ob vor dem Hintergrund der
Tatsache, dass die meisten Versicherungsschulden nicht übertragen
werden können, unternehmensspezifische Ausgaben nicht von größerer
Bedeutung für die Adressaten sei; |
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manche Interessengruppen (insbesondere aus Nordamerika und von
den Bermudas) standen der Abzinsung von
Nichtlebensversicherungssachverhalten ablehnend gegenüber, andere
Interessengruppen begrüßten diese Handlungsweise; |
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viele Anwender äußerten sich besorgt hinsichtlich der
Vereinbarkeit mit anderen IASB-Standards und laufenden Projekten,
insbesondere Erlöserfassung und [nichtfinanzielle] Schulden. |
Bilanzierung des gesamten Vertrages?
Der Stab hob hervor, dass manche der Sachverhalte sich darauf
bezögen, ob ein Unternehmen die aus einem Versicherungsvertrag
entstehenden Rechte und Pflichten getrennt bilanzieren solle oder den
Vertrag als Ganzes. Der Stab hielt auch fest, dass die auf zukünftigen
Sitzungen zu erörternden Sachverhalte in Bezug zu verschiedenen anderen
Projekten stünden. Dies schließt Erlöserfassung, die Kapital zu
Elementen und Ansatz des Rahmenkonzepts, Leitlinien zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert, Finanzinstrumente und nichtfinanzielle Schulden
mit ein.
Es gab einige vorläufige Diskussionen zu einzelnen Themen, aber keine
wesentlichen Erkenntnisse oder Ergebnisse.
Erfüllungswert als Bewertungsmerkmal
Einige Anwender unterstützten das vorgeschlagenen Bewertungsmerkmal
(gegenwärtiger Abgangswert), aber viele andere ermutigten den Board,
noch einen weiteren Erfüllungsansatz zu suchen (dies vor dem
Hintergrund, dass viele Versicherer nicht erwarten, ihre Schulden zu
übertragen, sondern eher, die Ansprüche im normalen Lauf des
Geschäftsbetriebes zu erfüllen). Es gab jedoch keine einhellige Meinung
dazu, wie dieses Erfüllungsmodell aussehen könne.
Der Stab hatte untersucht, ob der Erfüllungswert ein Kandidat für das
Bewertungsmerkmal für einige oder alle Versicherungsschulden sein könne.
Es wurde festgehalten, dass in vielen Fällen der Erfüllungswert gleich
dem gegenwärtigen Abgangswert sei, nur dass es mehr
unternehmensspezifische Werte für solche Punkte wie Aufwendungen gebe.
Der Stab hatte sich auch gefragt, ob es einen wirklichen Bedarf für ein
Bewertungsmerkmal für Versicherungsverträge gebe: Man war zu dem Schluss
gekommen, dass dies so sei, da es helfen würde, die Bilanzierung von
Versicherungsverträgen zu verdeutlichen. Auch dieses Thema wird der
Board auf einer zukünftigen Sitzung erörtern und auch dort erst
Entscheidungen treffen.
Zeitplan
Der Stab stellte einen Zeitplan für die Erarbeitung eines Entwurfs
vor. Die Boardmitglieder gaben an, dass sie nicht genug Informationen
besäßen, um die Angemessenheit des Zeitplans zu beurteilen. Man war sich
jedoch einig, dass der Sachverhalt der Bilanzierung des
Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer dieses Projekt
nicht verzögern solle.
Es wird Gespräche am Runden Tisch geben; dies allerdings erst, wenn
die Boardmitglieder mehr Zeit gehabt haben, die Sachverhalte zu
überdenken und auf die in den Stellungnahmen zum Diskussionspapier
genannten Sachverhalte sinnvoll reagieren können.
Unternehmensperspektive gegen Perspektive des
Eigentümers/Mutterunternehmens
Der Board erörterte, ob ein Dokument
veröffentlicht werden sollte (beispielsweise eine Einladung zur
Stellungnahme), in dem beschrieben würde, wie die
Unternehmensperspektive und die Perspektive des Eigentümers sich im
Kontext von Mehrzweckabschlüssen darstellen. Der Stab äußerte sich
besorgt, dass der Board die Unternehmensperspektive unbedingt vorziehe
ohne jemals erklärt zu haben, warum dies so sei, und ohne den Anwendern
Gelegenheit gegeben zu haben, Stellung zu dieser Position zu beziehen.
Der Stab sprach sich für ein eigenständiges
Dokument aus. Die Überlegung, die Erörterung in die Grundlage für
Schlussfolgerungen des demnächst erscheinenden Entwurfs zu Phase A des
Rahmenkonzeptprojekts aufzunehmen, war erörtert und verworfen worden,
weil der Stab der Meinung war, dass der Sachverhalt eine
hervorgehobenere Erörterung verdiente als als Abschnitt in der Grundlage
für Schlussfolgerungen eines Projektteils, mit dem er eigentlich nichts
zu tun habe. Die Mitglieder des Stabs hatten auch überlegt, den
Sachverhalt in das demnächst erscheinende Diskussionspapier zum Kapitel
über Berichtseinheiten des Rahmenkonzepts aufzunehmen, aber auch diese
Idee war verworfen worden, weil der Sachverhalt nichts mit den
Begrenzung einer Berichtseinheit in Mehrzweckabschlüssen zu tun habe.
Der Stab legte dem Board dar, dass eine separate Einladung zur
Stellungnahme kurzfristig erstellt und mit dem oben genannten Entwurf
und dem oben genannten Diskussionspapier veröffentlicht werden könne.
Der Board kam überein, dem Stab die Erstellung
einer solchen Einladung zur Stellungnahme zu genehmigen.
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Rahmenkonzept –
Phase A (Zielsetzung und qualitative Merkmale), Entwurf
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„Exakt“ gegenüber „frei von Fehlern“
Der Board erörterte eine Formulierungsfrage, die sich auf den
demnächst erscheinenden Entwurf zu Phase A des
Rahmenkonzeptprojekts bezog. Ein Boardmitglied hatte dagegen gestimmt,
den Begriff „exakt“ an Stelle von „frei von Fehlern“ als einen
Bestandteil eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes
zu verwenden. Das Boardmitglied zeigte sich besorgt, dass „exakt“ als
ein Grad von Präzision angesehen werden könnte, den der Board (bisher)
nicht beabsichtigt hatte. Andere Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass
dieses Problem bei Übersetzungen noch vergrößert werden könne. Nach
einer Diskussion entschied sich der Board, „frei von wesentlichen
Fehlern“ an Stelle von „exakt“ im Entwurf zu verwenden.
Vergleichbare Finanzinformationen
Der Board stellte fest, dass die Abstimmungsvorlage des Entwurfs die
Formulierung enthielte „Die Verwendung unterschiedlicher
Bilanzierungsmethoden für dasselbe wirtschaftliche Phänomen mag nicht
wünschenswert erscheinen, denn dies zu tun, schränkt die
Vergleichbarkeit ein." Der Board stimmte dem Vorschlag zu, dass der
Entwurf in diesem Zusammenhang erweitert werden sollte und dass ein
Rechnungslegungsstandard unterschiedlichen Unternehmen nicht die
Verwendung unterschiedlicher Bilanzierungs- oder Bewertungsmethoden für
ähnliche wirtschaftliche Phänomene gestatten solle. Der Board wies
darauf hin, dass wenn explizit Bilanzierungsalternativen in Standards
genannt werden, den Adressaten kein Schaden entstehen würde, da
anzugeben sei, welche der genannten Bilanzierungsalternativen gewählt
worden sei. Es beständen jedoch größere Möglichkeiten, dem Adressaten
Schaden zuzufügen, wenn ein Standard implizit gestatte, unterschiedliche
Bilanzierungsmethoden für ähnliche wirtschaftliche Phänomene anzuwenden.
In solchen Fällen mag der Adressat nicht gewahr sein, dass es
unterschiedliche Bilanzierungsmethoden für dieses Phänomen gebe.
Der Board hielt fest, dass dies ein verbesserndes Merkmal von
Mehrzweckabschlüssen sei, das von besonderer Bedeutung für die
Rechnungslegungsstandardsetzung sei. Rechnungslegungsstandards sollten
klar und eindeutig sein.
Mittwoch, 20. Februar 2008 (nur vormittags)
Das Projekt der jährlichen Verbesserungen ist ein neuer Prozess, um
mit verschiedenen, weniger eiligen kleinen Sachverhalten aus den IFRS
auf eine effiziente Art und Weise umzugehen. Das erste Dokument, das im
Rahmen dieses Prozesses veröffentlicht wurde, war der Im Oktober 2007
veröffentlichte Entwurf, der 41 Änderungen an 25 IFRS umfasste. Der Sinn
dieses Sitzungsteils liegt darin, den Board über die Stellungnahmen zu
unterrichten, die von den Anwendern eingegangen sind. Gleichzeitig soll
entschieden werden, wie der Prozess der jährlichen Verbesserungen
fortgesetzt werden soll.
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er
75 Stellungnahmen erhalten habe (zum größten Teil aus Europa), die zu
einem Drittel nach Ende der Kommentierungsfrist eingegangen sind. Die
Anwender wurden daran erinnert, dass ein rechtzeitiges Einreichen von
Stellungnahmen notwendig ist.
Der Stab wies darauf hin, dass er die vorgeschlagenen Änderungen in
drei Abteilungen unterteilt hat:
- Sachverhalte, die eine breite Unterstützung erfahren und mit
einigen kleineren Formulierungsänderungen in einigen Fällen nur noch vom
Board bestätigt werden müssen (dargestellt in Agendapapier 4D); diese
Sachverhalte werden direkt zur Abstimmung gestellt;
- Änderungen, an denen der Stab noch arbeiten muss, bei denen die
Arbeit aber rechtzeitig abgeschlossen werden kann, um die zeitplangemäße
Veröffentlichung im Mai zu gewährleisten (dargestellt im Anhang 1 zu
Agendapapier 4B und in den Agendapapieren 4E - 4L);
- Änderungen, an denen der Stab noch arbeiten muss, bei denen die
Arbeit aber nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kann, um die
zeitplangemäße Veröffentlichung im Mai zu gewährleisten (dargestellt im
Anhang 2 zu Agendapapier 4B).
Der Stab fragte den Board auch, ob er die Genehmigung einer
eigenständigen Veröffentlichung des neu strukturierten IFRS 1 in
Erwägung zöge. Der Board schien zuzustimmen.
Ein Boardmitglied fragte, ob die Änderungen in die vom IASB
herausgegebene gebundene Ausgabe der IFRS eingebunden würden. Die
fachliche Direktorin teilte dem Board mit, dass beabsichtigt sei, die
Änderungen in die diesjährige Ausgabe des von der IASC-Stiftung
herausgegebenen annotierte Ausgabe der IFRS (A Guide through International
Financial Reporting Standards, das sogenannte
„grüne Buch") aufzunehmen.
Der Stab teilte mit, dass eine bedeutende Anzahl von Stellungnahmen
mit allgemeinen Kommentaren zum jährlichen Verbesserungsprozess selbst
eingegangen wären. Dies betraf insbesondere die folgenden Bereiche:
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Umfang, |
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vorzeitige Anwendung und
Übergangsbestimmungen, |
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Folgeänderungen und |
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Konsultationsprozess und -prozeduren. |
Umfang
Der Stab wies darauf hin, dass die Anwender sich schwer getan hätten,
zu verstehen, welche Kriterien der Board bei der Bestimmung der Frage
angelegt habe, ob eine Änderung „kleiner" sei. Einige Anwender
zeigten sich besorgt ob der Änderung von Prinzipien in den IFRS oder der
Behandlung von Sachverhalten, die bisher noch nicht in den IFRS
behandelt worden seien, ohne dass die Aufmerksamkeit der Anwender
entsprechend geweckt würde. In einigen Stellungnahmen wurde starke
Ablehnung bezüglich der Behandlung von einigen der vorgeschlagenen
Änderungen als „kleinere" Verbesserungen ausgedrückt. Dies betraf
insbesondere folgende Änderungen:
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Übereinstimmenserklärung in IAS 1,
wenn nicht alle IFRS befolgt werden, |
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geänderte Definition eines
Derivats in IAS 39, |
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Werbe- und
Verkaufsförderungsaktivitäten und |
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Klassifizierung von Grund und
Boden nach IAS 17. |
Einige Stellungnehmende waren der Meinung, dass der Board den
Konsultationsprozess nicht eingehalten habe. Ein Boardmitglied wies
darauf hin, dass der Konsultationsprozess eingehalten worden sei, da der
jährliche Verbesserungsprozess alle Schritte nach dem IASB-Handbuch zum
Konsultationsprozess enthalte außer einer Diskussionspapierphase
enthielte (letztere war nicht für notwendig erachtet worden).
Dieses Boardmitglied wies auch darauf hin, dass „kleiner" nicht
bedeute „geringe Auswirkungen" oder „keine Änderungen in der Praxis",
sondern „kleine Änderungen" im Sinne von Änderungen weniger Wörter in den IFRS.
Ein Boardmitglied schlug einen „zweijährigen Verbesserungsprozess"
vor. Dieser Vorschlag fand keine Unterstützung bei den anderen Boardmitgliedern.
Vorzeitige Anwendung
Ein Ergebnis der Analyse der Stellungnahmen bestand darin, dass
nahezu alle, die geantwortet haben, mit den Übergangsvorschriften,
wie sie im Entwurf dargelegt wurden, nicht einverstanden waren. Der
Board nahm die Stellungnahmen zur Kenntnis und wird dieses für den
nächsten Zyklus jährlicher Verbesserungen erwägen. Der Board akzeptierte
auch, dass zuweilen besondere Übergangsregelungen im
Verbesserungsdokument für dieses Jahr sachgerecht sein mögen.
Folgeänderungen
Ein weiteres Gebiet, das Bedenken bei den Adressaten hervorrief,
bestand darin, dass ihrer Meinung nach alle Begleitmaterialien (z.B. die
Grundlage für Schlussfolgerungen) die Änderungen widerspiegeln sollten.
Auch wenn einige Teile nicht verpflichtend anzuwenden sind, denkt man,
dass es für das Verständnis der Auswirkungen der Änderungen hilfreich
wäre.
Verfahrensweise und Vorgehen
Einige Stellungnehmende äußersten Bedenken, dass das Dokument der
jährlichen Verbesserungen kleine sprachliche Verbesserungen mit
Änderungen durcheinander bringt, die große Auswirkung auf die Praxis
haben. Sie schlugen vor, dass der Entwurf so aufgebaut sein sollte, dass
man die Änderungen, die eine größere Auswirkung haben, klar
hervorgehoben werden.
Der Stab informierte den Board, dass er beabsichtige, den Prozess für
die jährlichen Verbesserungen des Jahres 2008 durchzusehen, sobald die
Änderungen, die sich aus dem Entwurf für 2007 ergeben, fertig gestellt
seien.
Der Board wurde sodann gefragt, ob er mit der vom Stab vorgenommenen
Einteilung einverstanden sei. Der Board schien sich damit einverstanden
zu erklären.
Der Stab wandte sich dann den Änderungen zu, die er als "Änderungen,
an denen der Stab noch arbeiten muss, bei denen die Arbeit aber
rechtzeitig abgeschlossen werden kann" eingestuft hatte, und setzte den
Board davon in Kenntnis, dass dies der erste Satz Unterlagen für die
erneute Diskussion sein. Die erörterten Sachverhalte bestanden in:
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Änderungen an IFRS 5: Plan, einen kontrollierenden Anteil an einem Tochterunternehmen
zu veräußern |
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Änderungen an IAS 16: Verkauf von Mietvermögen |
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Änderungen an IAS 19: Plankürzungen und negativer
nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand |
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Änderungen an IAS 19: kurz- und langfristige Leistungen |
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Änderungen an IAS 28 und IAS 31: Angabeerfordernisse bei
Beteiligungen, die nach IAS 39 bilanziert werden |
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Änderungen an IAS 28: Wertminderungen von Beteiligungen an
assoziierten Unternehmen |
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Änderungen an IAS 38: Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen |
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Änderungen an IAS 40: Behandlung von Immobilien im Bau, die als
Finanzinvestition gehalten werden |
Änderungen an IFRS 5: Plan, einen kontrollierenden Anteil an einem Tochterunternehmen
zu veräußern
In der Änderung wird vorgeschlagen, zu verdeutliche, dass alle
Vermögenswerte und Schulden eines Tochterunternehmens als zur
Veräußerung gehalten klassifiziert werden müssen, wenn das
Mutterunternehmen einen Verkauf anstrebt, der den Verlust der Kontrolle
über das Tochterunternehmen mit sich bringt.
Der Stab schlug vor, weitere Worte hinzuzufügen, um die
vorgeschlagenen Änderungen zu verdeutlichen, und das vorgesehene Datum
des Inkrafttretens der Änderung mit dem der überarbeiteten Version von
IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS wie
im Januar 2008 veröffentlicht in Einklang zu bringen. IAS 27
(überarbeitet 2008) tritt für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach
dem 1. Juli 2009 beginnen.
Der Board stimmte zu.
Änderungen an IAS 16: Verkauf von Mietvermögen
Die Änderung soll Klarstellung in dem Fall schaffen, in dem ein
Vermögenswert in Rahmen eines Geschäftsmodells mit dem doppelten Zweck
gehalten wird, sowohl zur Vermietung als auch zum Verkauf zur Verfügung
zu stehen.
Besondere Bedenken galten drei Punkte: Dies sei eine Regel und kein
Prinzip; die Folgeänderungen an IAS 7
Kapitalflussrechnungen sehen „betriebliche" Behandlung der
ursprünglichen Ausgaben für den betreffenden Vermögenswert vor; die
Wechselwirkungen mit IFRS 5 sind zu bedenken.
Der Stab schlug vor, mit den Änderungen wie vorgeschlagen
fortzufahren aber eine Klarstellung der Nichtanwendbarkeit von IFRS 5 in
die Grundlage für Schlussfolgerungen aufzunehmen. Ein Boardmitglied
schlug vor, diese Leitlinien in den Hauptteil des Textes aufzunehmen.
Dieser Vorschlag schien beim Rest des Boards Unterstützung zu finden.
Der Board stimmte dem zu.
Änderungen an IAS 19: Plankürzungen und negativer
nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand
Das Ziel der Änderung besteht darin, Klarheit darüber herzustellen,
wo der Unterschied zwischen einer Plankürzung und negativem
Dienstzeitaufwand liegt, und den Bezug auf 'Wesentlichkeit' in
IAS 19.111 zu entfernen. Eine der früheren Entscheidungen des Boards
bestand darin, dass sich jedwede Verbindung zu zukünftigen
Einkommenssteigerungen auf zukünftige Dienstleistungen beziehe. Der Stab
überarbeitete die Formulierung, mit denen dies wiedergegeben werden
sollte. Der Stab schlug ferner vor, in der Änderung klarzustellen, das
die Veränderung einer leistungsorientierten Verpflichtung auslösendes
Ereignis dafür ist, ob nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand vorliegt
oder nicht. Der Stab schlug ebenso vor, dass sich die Änderungen, die
sich auf negativen nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand beziehen,
prospektiv angewendet werden sollten, d.h. für Leistungsänderung, die am
oder nach dem 1. Januar 2009 eintreten.
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken über die vom Stab gewählte
Formulierung im Hinblick auf die Verbindung zu zukünftigen
Einkommenssteigerungen und waren der Ansicht, dass dies nicht hilfreich
sei. Der Stab sagte, er würde sich dem Thema noch einmal widmen und eine
verbesserte Formulierung herumreichen. Ein Boardmitglied sagte aus, dass
es die gesamte Änderung fallenlassen würde, da IAS 19 so nicht geheilt
werden könne.
Der Board entschied, die Ersetzung des Wortes 'Wesentlichkeit' durch
das Wort 'bedeutend' beizubehalten, obwohl 'bedeutend' kein definierter
Ausdruck sei. Alle anderen Vorschlage des Stabs wurden vorbehaltlich
einiger Formulierungsänderungen angenommen.
Änderungen an IAS 19: kurz- und langfristige Leistungen
Die ursprüngliche vorgeschlagene Änderung besagte, dass der Anspruch
die Trennlinie zwischen kurz- und langfristigen Leistungen darstelle.
Der Board führte eine ausgiebige Diskussion darüber, was die
angemessene Trennlinie und ob das 'Ganzheits'-Kriterium (d.h. die Schuld
wird in ihrer Gänze erfüllt) das Richtige sei.
In dem Vorschlag des Stabs wurden die Worte 'von denen erwartet wird,
dass sie in Gänze erfüllt werden' für kurzfristige Leistungen an
Arbeitnehmer verwendet. Einige Boardmitglieder schlugen vor, die
Formulierung aus IAS 1 (überarbeitet 2007) Paragraph 69(c) zu verwenden.
Diese lautet: 'innerhalb der nächsten zwölf Monate nach dem
Berichtszeitraum zu erfüllen'. Die anderen Boardmitglieder schienen
zuzustimmen.
Änderungen an IAS 28 und IAS 31: Angabeerfordernisse bei
Beteiligungen, die nach IAS 39 bilanziert werden
Die vorgeschlagene Änderung verlangt, dass Unternehmen die
Fair-Value-Option auf ihre Beteiligungen an assoziierten Unternehmen
oder an Unternehmen unter gemeinschaftlicher Kontrolle anwenden, um
manche der Angaben, die in IAS 28 und IAS 31 gefordert werden,
zusätzlich zu den Anforderungen aus IFRS 7
Finanzinstrumente: Angaben zu leisten.
Die Anwender stellten in Frage, warum diese Beteiligungen anders
behandelt werden sollten als andere Beteiligungen nach IAS 39, da der
Board entschieden hat, eine Behandlung zum beizulegenden Zeitwert für
solche Beteiligungen für bestimmte Unternehmen zuzulassen,
vorausgesetzt, sie unterscheiden sich nicht von anderen finanziellen
Vermögenswerten. Der Stab schlug vor, die ursprünglichen Änderungen
beizubehalten. Ein Boardmitglied schlug vor, die Begründung des Boards
in der Grundlage für Schlussfolgerungen ausführlicher darzustellen.
Der Board stimmte dem zu.
Änderungen an IAS 28: Wertminderungen von Beteiligungen an
assoziierten Unternehmen
Die Änderung zielt darauf ab, Klarheit bezüglich der Aufholung einer
Wertminderung einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen zu
schaffen, die den Geschäfts- oder Firmenwert des assoziierten
Unternehmens betrifft. Sie besagt, dass einem Unternehmen die
vollständige Aufholung einer Wertminderung einer Beteiligung an einem
assoziierten Unternehmen gestattet ist, wenn die Beteiligung als ein
einziger Vermögenswert behandelt wird, wenn der erzielbare Wert aus der
Beteiligung entsprechend zunimmt.
Änderungen an IAS 38: Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen
Die vorgeschlagene Änderung zielt darauf ab, klarzustellen, was die
Formulierung „Periode [...], in der sie anfallen", die in IAS 38.69
verwendet wird, in Bezug auf Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen
bedeutet. Mit der vorgeschlagenen Änderung würde den Unternehmen
vorgeschrieben, die Aufwendungen zu erfassen, sobald sie Zugang zu den
Waren oder Dienstleistungen haben.
Der Board erhielt eine große Anzahl ablehnender Stellungnahmen zu
diesem Vorschlag. In einer Reihe von Stellungnahmen wurde
herausgestrichen, dass dies eine bedeutende Änderungen der herrschenden
Praxis sei und deshalb nicht Teil des jährlichen Verbesserungsprojekts
sein sollte. In anderen Stellungnahmen wurde argumentiert, dass Werbe-
und Verkaufsförderungsmaßnahmen nicht klar definiert seien, es sei
schwierig, zu bestimmen, was unter IAS 38.39 falle, insbesondere bei
Versandkatalogen. Einige Stellungnehmende bezogen sich auf die
Leitlinien nach US-GAAP, die in SOP 93-7 dargelegt sind, nach denen
gestattet ist Aufwendungen aus auf spontane Kaufleistungen abgestellte
Werbung (beispielsweise Versandkataloge) aktiviert werden dürfen. Ein
anderer Sachverhalt, der in den Stellungnahmen aufgebracht wurde, betraf
die Behandlung nicht zugestellter Werbe- und
Verkaufsförderungsmaterialien. Die in manchen Stellungnahmen gezogene
Schlussfolgerung lautete, dass die Änderung Inhalt eines eigenständigen
Projekts des IASB werden solle oder dass der Sachverhalt an IFRIC
zurückverwiesen werden soll.
Der Stab schlug vor, mit der Änderung wie vorschlagen fortzufahren,
unter der Bedingung, dass einige Formulierung geändert werden, um die
Bedenken, die in den Stellungnahmen geäußert wurden, widerzuspiegeln.
Der Board erörterte diesen Sachverhalt ausgiebig, und einige
Boardmitglieder standen der Änderung deutlich ablehnend gegenüber. Ein
Boardmitglied fragte, ob die Rechnungslegung durch diese Änderung
wirklich verbessert würde. Zudem drückten einige Boardmitglieder ihre
Unterstützung für die Alternative Sichtweise aus, die im Dokument der
jährlichen Verbesserung dargelegt ist und nach der einige der
Sachverhalte, die von der vorgeschlagenen Änderung abgedeckt seien,
besser in Standards zu Sachvermögen wie IAS 2 Vorräte behandelt
werden sollten.
Der Vorsitzende beraunte zu dieser Änderung eine Abstimmung an. Der
Board stimmte zu, mit der Änderung fortzufahren (drei Boardmitglieder
stimmten dagegen).
Änderungen an IAS 40: Behandlung von Immobilien im Bau, die als
Finanzinvestition gehalten werden
Die endgültige Änderung, die diskutiert wurde, bestand in dem
Vorschlag, Immobilien im Bau, die als Finanzinvestition gehalten werden,
in Übereinstimmung mit IAS 40 (und nicht mit IAS 16) zu behandeln. Wenn
also ein Modell des beizulegenden Zeitwerts von einem Unternehmen
gewählt würde, müssten daher seine als Finanzinvestitionen gehaltenen
Immobilien im Bau vom ersten Tag an zum beizulegenden Zeitwert bewertet
werden.
In 26 der 42 Stellungnahmen, in denen auf diesen Sachverhalt
eingegangen wurde, wurde dieser Vorschlag abgelehnt. Die beiden
Hauptgründe lauteten:
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Die Änderung ist eine bedeutende Veränderung und sollte nicht
als Teil eines jährlichen Verbesserungsprojekts abgehandelt werden. |
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Wenn ein Unternehmen ein Modell des beizulegenden Zeitwerts
anwendet, kann aber den beizulegenden Zeitwert nicht verlässlich
bestimmen, wäre weiterhin nach Anschaffungs- oder Herstellungskosten
zu bilanzieren, selbst wenn beizulegende Zeitwerte verfügbar werden
sollten. |
Der Board erörterte verschiedenen Möglichkeiten, sich dieser
Sachverhalte anzunehmen. Schließlich schien am Ende der Diskussion
Übereinstimmung zu herrschen, dass der in IAS 41.30-33 vorgeschlagene
Weg (nämlich Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Surrogat für den
beizulegenden Zeitwert zu verwenden, bis dieser zur Verfügung stehe) der
richtige sei.
Projektplan
Zum Ende der Sitzung informierte der Stab den Board über den
Projektplan. Einige Änderungen, die mehr Arbeit auf Seiten des Stabs
erforderten, würden dem Board in der Märzsitzung erneut vorgelegt.
Restanten werden in Aprilsitzung besprochen. Die Veröffentlichung des
ersten Dokuments mit jährlichen Verbesserungen wird für Mai 2008
erwartet.
Der Board stimmte dem Projektplan zu.
Donnerstag, 21. Februar 2008 (nur nachmittags)
Der Stab fragte den Board, ob er in dem demnächst
erscheinenden Diskussionspapier aufnehmen wolle, dass die Europäische Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European
Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) ebenfalls ein Papier zur
Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdkapital veröffentlicht habe. Die
meisten Boardmitglieder stimmten der vom Stab vorgeschlagenen
Formulierung nicht zu und betonten, dass der IASB deutlich machen solle,
dass man die endgültige Version der EFRAG-Papiers nicht erörtert habe
und dass man daher zu keiner endgültigen Beurteilung der darin
enthaltenen Vorschläge gekommen sei. Eine Zurkenntnisnahme des Papiers
sollte also nicht so verstanden werden, dass der IASB die darin
enthaltenen Positionen unterstütze. Man kam überein, den Vorschlag des
Stabs außerhalb der Sitzung zu erörtern, um eine geeignete Formulierung
zu finden.
Im Nachgang der Erörterungen der zweiten vorläufigen
Abstimmungsunterlage des vom IASB geplanten Diskussionspapiers
Vorläufige Ansichten zu Änderungen von IAS 19 Leistungen an
Arbeitnehmer im Januar 2008 hatte der Stab empfohlen, zu
verdeutlichen, was der Board mit seiner vorläufigen Ansicht, dass die
Bewertung von beitragsorientierten Zusagen nicht die Möglichkeit
berücksichtigen solle, dass das Unternehmen zukünftig die Leistungen
kürzen könne, meine. Des Weiteren solle keine Ansicht zu Kreditrisiken
ausgedrückt werden; und es solle eine Frage in die Einladung zur
Stellungnahme aufgenommen werden, ob und wie das Kreditrisiko
berücksichtigt werden solle. Darüber hinaus hatte der Stab empfohlen,
die Formulierung bezüglich beitragsorientierter Zusagen wie folgt zu
ändern: „beizulegender Zeitwert unter der Annahme, dass sich die
Leistungszusage nicht ändert".
Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass die Bewertung
beitragorientierter Zusagen die Möglichkeit berücksichtigen solle, dass
ein Unternehmen nicht in der Lage sein könne, die notwendigen Zahlungen
zu leisten, um die Verpflichtung zu erfüllen. Die Möglichkeit, dass eine
Unternehmen die Leistungen für vergangene Dienstleistungen kürzen könne,
solle dagegen nicht beachtet werden. Nur wenn es tatsächlich eine
Vereinbarung gebe, dass die Leistungen gekürzt würden, sollte dies
berücksichtigt werden. Auch bezüglich der Ansicht des Stabs, dass keine
Ansicht zu Kreditrisiken ausgedrückt werden solle, gab es keine
Übereinstimmung. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass eine
Ansicht ausgedrückt werden solle, aber dass die Frage, was
„Kreditrisiko" umfasse, im Projekt zur Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert behandelt werden und ein diesbezüglicher Hinweis in das
Diskussionspapier aufgenommen werden solle. Der Board erörterte die
Bedeutung und die Elemente von Kreditrisiko, die in die Bewertung
einfließen würden. Insbesondere ging es um die Frage, ob sich der
Ausdruck auf das Kreditrisiko des Unternehmens beziehe oder auf die
einzelne Schuld. Nach einiger Diskussion schien man übereinzustimmen,
dass das Risiko, dass ein Unternehmen zukünftig nicht in der Lage sein
könne, Zahlungen zu leisten, in die Bewertung einfließen solle. Außerdem
sollten beitragorientierte Zusagen zum „beizulegenden Zeitwert unter der
Annahme, dass sich die Leistungszusage nicht ändert," bewertet werden.
Umfang von Phase I – Diskussionspapier von EFRAG
Finanzberichterstattung über Pensionen
Im Januar 2008 hatte EFRAG ein Diskussionspapier
Finanzberichterstattung über Pensionen veröffentlicht, „einen neuen
Blick auf die Prinzipien zu werfen – und eine Diskussion dazu anzustoßen
–, die sich in zukünftigen zu Standards zu Leistungen nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses in Bezug auf Pensionen widerspiegeln könnten."
Der Stab schlug vor, dass der IASB die Bemühungen von EFRAG im
einleitenden Kapitel seines eigenen demnächst erscheinenden
Diskussionspapier würdige und frage, ob es weitere Sachverhalte gebe,
von denen die Anwender der Meinung seien, dass sie vom Board in Phase I
des Projekts (zu Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses)
erörtert werden sollten. Der Board erörterte den Vorschlag des Stabes
kurz. Ein Boardmitglied äußerte die Meinung, dass das EFRAG-Papier,
obwohl es im Umfang viel geringer sei als das IASB Projekt (sich nur auf
Pensionen beziehe), in der Erörterung der zugrunde liegenden Prinzipien
weit über Phase I des IASB-Projekts hinausgehe. Daher würde also die
Frage nach weiteren zu behandelnden Sachverhalten die Gefahr bergen, das
gesamte Projekt in die Länge zu ziehen. Der Vorsitzende machte deutlich,
dass der Schwerpunkt des Projekts auf kurzfristigen Sachverhalten liegen
solle. Jegliche Referenzen auf weitere Sachverhalte sollte nur auf
solche erfolgen, die kurzfristig zu lösen seien. Der Board stimmte dem
zu.
Der Board setzte seine Erörterungen bezügliche der
Bewertungsvorgaben und des Wegfalls des
Wahrscheinlichkeitsansatzkriteriums im Entwurf zu Änderungen an IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen
und an IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer fort (im folgenden „der
Entwurf").
Bewertungszielsetzung
Auf der Sitzung im Dezember 2007 erörterte der Board Bedenken, dass
die vorgeschlagenen Bewertungsvorgaben unscharf seien, weil sie sich
sowohl auf den Betrag, der zur Erfüllung einer Schuld notwendig sei, als
auch auf den Betrag, der für die Übertragung der Schuld an eine dritte
Partei notwendig sei, bezögen. Man war damals zu keiner Einigung gelangt
und beschloss, diesen Sachverhalt in Zusammenkünften von kleinen Gruppen
aus Stab und Boardmitgliedern weiter zu untersuchen. Auf dieser Sitzung
setzte der Board seine Erörterungen fort, indem die Hauptsachverhalte,
die in den kleinen Gruppen aufgekommen waren, verfolgt wurden.
Klarstellung der Bewertungszielsetzung
Der Stab schlug vor, die Bewertungsvorgabe wie folgt zu ändern:
Ein Unternehmen hat eine Schuld mit dem
Betrag zu bewerten, den es zum Bewertungszeitpunkt vernünftigerweise
bezahlen würde, um die gegenwärtige Verpflichtung gegenüber der
Gegenpartei zu erfüllen oder diese auf Dritte zu übertragen.
Darüber hinaus schlug der Stab vor, das Bewertungsprinzip durch
weitere Leitlinien zu erklären. Diese sollten etwa wie folgt lauten:
Der Betrag, den ein Unternehmen
vernünftigerweise zahlen würde, um eine Verpflichtung zu erfüllen oder
zu übertragen, ist der geringste Betrag, d.h. (a) der Betrag, den
eine dritte Partei verlangen würde, um die Verpflichtung zu übernehmen,
oder (b) den Betrag, den die Gegenpartei als Erfüllung der Verpflichtung
verlangen würde, wenn es objektive Hinweise gibt, dass dieser Betrag
geringer ist als (a).
Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass der Erfüllungs- und der
Übertragungsbetrag gegenwärtige Abgangspreise sind, und dass es keine
Wahl der Bewertungsgrundlage geben solle.
Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass diese
Bewertungsvorgabe nicht in Fällen funktionieren würde, in denen es
keinen Markt gebe, um die Verpflichtung zu übertragen (Verpflichtungen
aus Umweltschäden oder Gerichtsfällen beispielsweise). Diese
Boardmitglieder waren der Meinung, dass kein marktbasierter Ansatz
möglich sei, dass aber unternehmensspezifische Annahmen verwendet werden
sollten, um diese Verpflichtungen zu bewerten. Ein Boardmitglied schlug
vor, eigene Leitlinien für diese Verpflichtungen zu entwickeln. Andere
Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass diese Fälle „Level
3"-Bewertungen aus FAS 157 Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert
ähnelten und dass daher die Verwendung unternehmensspezifischer Annahmen
nicht verboten sei. Dies Boardmitglieder waren der Ansicht, dass die
dritte Partei, die die Verpflichtung übernehmen würde, ein
hypothetischer Marktteilnehmer sei, der den gleichen Grad an
Informationen besäße wie das Unternehmen selbst.
Der Board erörterte diesen Sachverhalt ausführlich. Schließlich
entschied der Board per Mehrheitsbeschluss, dem Vorschlag des Stabs dem
Grunde nach zu folgen aber Leitlinien aufzunehmen, in denen erklärt
würde, was mit einer „dritten Partei" in der Definition des
Übertragungsbetrages gemeint sei. Es schien Übereinstimmung zu
herrschen, dass die dritte Partei in diesem Zusammenhang als „kundig"
beschrieben werden sollte, also als „über die gleichen Informationen
bezüglich der Verpflichtung verfügend wie das Unternehmen". Der Stab
wurde gebeten, den Entwurf dementsprechend umzuarbeiten und die beiden
oben genannten Leitlinien zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollten die
Leitlinien durch Beispiele verdeutlicht werden.
Risikoanpassungen für streuungsfähige Risiken
In Fortschreibung der bestehenden Anforderungen aus IAS 37 wird in
Paragraph 35 des Entwurfs vorgeschlagen, dass bei Bewertung einer Schuld
„ein Unternehmen die Auswirkungen von Risiken und Unsicherheiten
berücksichtigen" soll.
Der Board entschied, keine weiteren Leitlinien bezüglich der
Risikoeinschätzung im Rahmen dieses Projekts zu entwickeln
(beispielsweise wie Risiken zu behandeln sind, die streuungsfähig sind
und die in einem perfekten Markt nicht im Marktpreis einer Schuld
widergespiegelt würden).
Wahrscheinlichkeitsansatzkriterium
Der Board erörterte eingegangenen Stellungnahmen, in denen dem
Wegfall des Wahrscheinlichkeitsansatzkriteriums widersprochen wurde. Der
Stab schlug hauptsächlich aus den folgenden zwei Gründen vor, dieses
Kriterium nicht wieder aufzunehmen:
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Der Wegfall des Kriteriums würde
nicht dazu führen, dass wesentlich mehr Schulden angesetzt
würden; |
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viel Schulden, die mit großer
Unsicherheit behaftet sind (wie beispielsweise gerichtliche
Präzedenzfälle) würden durch das Ansatzkriterium der
Verlässlichkeit abgedeckt. |
Der Board stimmte dem Stab zu und entschied, das
Wahrscheinlichkeitsansatzkriterium nicht wieder aufzunehmen.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige
Zusammenfassung zu verstehen.
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