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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen

Links zu den Protokollen vergangener Monate

 
IASB Boardsitzung vom 22. - 24. Januar 2008, London

IASB-Tagesordnungspunkte

 

Dienstag, 22. Januar 2008

 

bullet Erlöserfassung
bullet Jährliche Verbesserungen an den IFRS – 2008
bullet IFRIC – Stand der Arbeiten

 

 

Mittwoch, 23. Januar 2008

 

bullet Versicherungen [Lehreinheit]
bullet Finanzinstrumente – Umfassendes Projekt
bullet Eigen- und Fremdkapital
bullet Kurzfristige Konvergenz: Ergebnis je Aktie

 

 

Donnerstag, 24. Januar 2008

 

bullet Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen (IAS 24)
bullet Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen

 

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:

bullet Dienstag
bullet Mittwoch
bullet Donnerstag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IASB Update).

 

 

IASB-Sitzung 22. - 24. Januar 2008, London

 

Dienstag, 22. Januar 2008

 

bullet Erlöserfassung - Modell der Kundengegenleistung

 

(Der Stab des FASB war per Telefon zugeschaltet.)

 

Der Stab stellte das Modell der Kundengegenleistung vor und wies darauf hin, dass auf der gemeinsamen Sitzung im Oktober der Stab jeweils eine Zusammenfassung sowohl des Bewertungsmodells als auch des Modells der Kundengegenleistung gegeben hatte. Der Stab hielt fest, dass vermutlich weder das Modell der Kundengegenleistung noch das Bewertungsmodell das endgültige Modell sein würde. Der endgültige Standard wird vermutlich aus einer Kombination der beiden Modelle entwickelt werden.

 

Bewertung (Agendapapier 2B)

 

Bewertung zu Vertragsbeginn

 

Der Stab stellte das Bewertungskonzept des Modells der Kundengegenleistung vor, nach dem die Bewertung zu Vertragsbeginn erfolgt. Der Stab hob folgende Punkte hervor:

 

bullet Die vertraglichen Rechte werden mit dem Betrag der vertraglichen Gegenleistung bewertet, der in dem Vertrag genannt wird (Kundengegenleistung); und
bullet die Kundengegenleistung wird den einzelnen Erfüllungsverpflichtungen anteilig zugewiesen; dies geschieht auf Grundlage der einzelnen Verkaufspreise der zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen. Im Ergebnis wird also die Summe der Erfüllungsverpflichtungen zu Vertragsbeginn mit einem Betrag bewertet, der der Kundenverpflichtung entspricht.

 

Nach dem Modell der Kundengegenleistung werden die Rechte innerhalb eines Vertrages mit dem Betrag der vom Kunden zugesagten Gegenleistungen bewertet und nicht neu bewertet. Der Stab wies jedoch darauf hin, dass die Auswirkungen des Kreditrisikos auf die Bewertung solcher Rechte nach wie vor berücksichtigt würden.

 

Der Stab stellte des Weiteren drei mögliche Grundlagen vor, die verwendet werden könnten, um die vertraglichen Grundlagen zu bewerten:

 

bullet die einzelnen Verkaufspreise jeder zugesagten Ware oder Dienstleistung;
bullet der Übernahmepreis jeder zugesagten Ware oder Dienstleistung; oder
bullet eine Zuweisung der zugesagten Kundengegenleistung.

 

Der Stab favorisierte eine Bewertungsgrundlage, die eine Zuweisung der zugesagten Kundengegenleistung beinhaltet und bat um Stellungnahme der Boardmitglieder.

 

Ein Boardmitglied hielt fest, dass Unternehmen in manchen Situationen die Preise für etwas schätzen müssten, das sie nicht tatsächlich verkauften (beispielsweise den Preis für die Lieferung einzelner Produkte, die das Unternehmen nur im Paket verkauft) – so bedürften also, obwohl der Betrag des Vertrags als Ganzes relativ leicht zu bestimmen sei, die einzelnen Bestandteile eventuell einer Schätzung. Das Boardmitglied fragte, wie Unternehmen Preise von Gegenständen beurteilen sollten, die sie nicht tatsächlich verkauften.

 

Der Stab stimmte zu, dass eine Zuweisung notwendig sei, und das Schätzungen sowohl Teil des Bewertungsmodells als auch Teil des Modells der Kundengegenleistung seien. Ein Boardmitglied äußerte die Meinung, dass der Unterschied zwischen den Modellen darin liege, dass der Gesamtbetrag des Erlöses nach dem Modell der Kundengegenleistung nach oben begrenzt sei, während er nach dem Bewertungsmodell nach oben offen sei.

 

Die Boardmitglieder erörterten die Merkmale der der einzelnen Vorschläge einschließlich der Ausnahme für leicht beobachtbare Übernahmepreise in aktiven Märkten. Einige Boardmitglieder verlangten, dass der Stab klarstellen solle, was mit dieser Ausnahme gemeint sei. Der Stab antwortete und wies darauf hin, dass die Ausnahme für Rohstoffverträge gälte.

 

Zuweisung der Kundengegenleistung

 

Der Stab erörterte dann, wie die Kundengegenleistung den Erfüllungspflichten des Vertrages zugewiesen werden. Die Kundengegenleistung, die jeder Verpflichtung zugewiesen wird, basiert auf den verlässlichsten Informationen zu Verkaufspreisen, die zur Verfügung stehen. Die Hierarchie der verlässlichsten Verkaufspreise, die vom Stab vorgeschlagen wurde, ist wie folgt (in absteigender Folge der Verlässlichkeit):

 

bullet Ebene 1 – derzeitige Verkaufspreise, die vom Unternehmen selbst berechnet werden (auf einem aktiven oder nicht aktiven Markt),
bullet Ebene 2 – derzeitige Verkaufspreise, die von Mitbewerbern des Unternehmens berechnet werden (auf einem aktiven oder nicht aktiven Markt),
bullet Ebene 3 – Schätzung  des Verkaufspreises, den das Unternehmen auf Grundlage seiner Preispolitik und interner Annahmen berechnen würde.

 

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass in dem Agendapapier ausgesagt würde, dass bei Schätzung eines Verkaufspreises auf Ebene 2, das Unternehmen den Verkaufspreis eines Mitbewerbers verwenden könne, aber diesen so verändern dürfe, dass er dem angenommenen Verkaufspreis des eigenen Unternehmens entspräche. Ein anderes Boardmitglied wies darauf hin, dass dies bedeute, dass alle Verkaufspreise unternehmensspezifisch seien und nicht auf dem Markt basierten. Ein anderes Boardmitglied schlug daher vor, dass, wenn dies der Fall sei, nur eine Ebene (und nicht drei) benötigt würden; ein weiteres Boardmitglied stimmte dem teilweise zu und gab an, dass es keinen Unterschied zwischen den Ebenen 2 und 3 gebe. Wieder ein anderes Boardmitglied sagte aus, dass die ganz normale Hierarchie des beizulegenden Zeitwerts verwendet werden könnte.

 

Ein Boardmitglied hinterfragte die Tatsache, dass das Modell der Kundengegenleistung die Schätzung einzelner Verkaufspreise zulasse, um die Kundengegenleistung zuzuweisen. Dies war im Agendapapier als erhebliche Abweichung von US-GAAP dargestellt worden. Ein Boardmitglied fragte, warum das Modell von US-GAAP abweiche, worauf ein anderes Boardmitglied erwiderte, dass US-GAAP nicht den Ankepunkt für dieses Projekt darstelle. Ein weiteres Boardmitglied empfahl, diesen Hinweis nicht in das endgültige Diskussionspapier aufzunehmen.

 

Der Board erörterte dann die Ausnahme für leicht beobachtbare Übernahmepreise an aktiven Märkten. Wenn eine zugesagte Ware oder Dienstleistung auf einem aktiven Markt mit leicht beobachtbaren Marktpreisen gehandelt wird, sollte die Verpflichtung mit diesem Preis bewertet werden. Weitere Beträge der Kundengegenleistung sollten ihr nicht zugewiesen werden. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass wenn alle Waren oder Dienstleistungen zum gleichen Zeitpunkt geliefert würden, eine weitere Aufteilung gar nicht nötig wäre. Es wurde von einem weiteren Boardmitglied festgehalten, dass allein die Tatsache, dass ein Unternehmen einen Gegenstand an diesem Markt verkaufen könnte, nicht automatisch bedeuten müsse, dass die Ausnahme gezogen werden müsse.

 

Bewertung nach Vertragsbeginn

 

Der Stab stellte dann Bewertung nach Vertragsbeginn vor. Nach dem Modell der Kundengegenleistung werden die Vertragsrechte nach Vertragsbeginn mit dem Betrag bewertet, der der noch zu erwartenden Kundengegenleistung bereinigt um den Zeitwert des Geldes entspricht. Die vertraglichen Verpflichtungen (also die Erfüllungspflichten) werden mit dem Betrag bewertet, die dem Betrag der Kundengegenleistung entsprechen, die ihnen zu Vertragsbeginn ursprünglich zugewiesen wurden. Erfüllungspflichten werden nicht neu bewertet, solange der Vertrag nicht als belastend beurteilt wird.

 

Ein Boardmitglied fragte, was der Stab beabsichtige, wenn er vom Zeitwert des Geldes Spreche. Der Stab gab zu verstehen, dass man dies noch nicht im Detail erörtert habe. Der Board erörterte Bewertung im Allgemeinen. Dies schloss die Fortsetzung einer Erörterung von Bedenken ein, dass es nicht möglich sei, eine Übernahme der Verpflichtungen zu erreichen, die das Modell zu bewerten suche, das daher möglicherweise ein Merkmale anwenden wolle, das nicht existiere.

 

Erfüllungspflichten (Agendapapier 2C)

 

Der Stab erörterte dann Erfüllungspflichten. Obwohl das Arbeitspapier den Titel trägt Modell der Kundengegenleistung – Erfüllungspflichten, stellte der Stab klar, dass die Erörterung von Erfüllungspflichten ebenso auf das Bewertungsmodel zutrifft. Die Definition des Erlöses jedoch beträfe nur das Modell der Kundengegenleistung. Der Stab stellte die Definition einer Erfüllungspflicht als eine von einem Unternehmen geleistete, rechtlich durchsetzbare Zusage im Rahmen eines Vertrages mit einem Kunden vor, die die Übertragung einer wirtschaftlichen Ressource an diesen Kunden betrifft. Der Stab identifizierte drei Schlüsselmerkmale einer Erfüllungspflicht:

 

bullet eine rechtlich durchsetzbare Zusage,
bullet ein Vertrag mit einem Kunden,
bullet die Übertragung einer wirtschaftlichen Ressource.

 

Der Stab hielt fest, das Erfüllungspflichten nicht auf Verträge einer bestimmten Erfüllungsleistung beschränken; die Definition gilt auch für Wiedergutmachungen von Schäden.

 

Eine Reihe von Boardmitgliedern äußerte sich dahingehend, dass die Formulierungen in den Definitionen und Erklärungen noch der Überarbeitung bedürften. Der Board hatte Bedenken hinsichtlich des Konzepts der rechtlich durchsetzbaren zusagen wie vom Stab erläutert. Insbesondere galten die Bedenken der Frage, wie dies im Falle von Rückgaberechten zu handhaben wäre. Der Stab wurde gebeten, die in den Erklärungen verwendeten Formulierungen noch einmal zu überdenken.

 

Der Board erörterte dann das Konzept der Übertragung von wirtschaftlichen Ressourcen und rechtlich durchsetzbaren Zusagen. Eine Reihe von Boardmitgliedern gab an, dass sie Schwierigkeiten hätten, diese Prinzipien auf Dienstleistungsverträge anzuwenden.

 

Beispiele von Erfüllungspflichten

 

In einem Versuch, die vorangegangene Diskussion zu verdeutlichen, ging der Stab dann direkt zu den Beispielen von Erfüllungspflichten über.

 

Die drei Beispiele behandelten die folgenden Sachverhalte:

 

bullet Lieferung von Farbe im Rahmen eines Vertrages, der die Ausführung von Malerarbeiten betrifft.
bullet Rückgaberechte.
bullet Zusagen im Rahmen von Verkaufsförderungsmaßnahmen.

 

Rückgaberechte

 

Der größte Teil der Diskussion drehte sich um Erfüllungspflichten im Zusammenhang mit Rückgaberechten. Zwei gegensätzliche Sichtweisen bezüglich Rückgaberechten wurden dem Board vorgestellt – Rückgaberechte als Erfüllungspflichten und Rückgaberechte als fehlgeschlagene Verkäufe oder gekündigte Verträge.

 

Eine Reihe von Boardmitgliedern äußerte Bedenken hinsichtlich des vom Stab vorgestellten Beispiels hinsichtlich der Bilanzierung von Rückgaberechten als Erfüllungspflichten. In dem Beispiel wurde vorgeschlagen, dass die Zurverfügungstellung von Ressourcen (beispielsweise Abrechnungsgeräte zur Durchführung von Rückgaben) eine direkte Leistung an den Kunden durch das Unternehmen darstelle. Daher sollte ein Teil der Kundengegenleistung dieser Erfüllungspflicht bei Vertragsbeginn zugewiesen werden und Erträge erfasst werden, wenn diese Pflicht erfüllt worden sei. Andere Boardmitglieder unterstützen jedoch diese Sichtweise und verwarfen die Sichtweise eines gekündigten Vertrages.

 

Ein Boardmitglied fragte, ob der Board nur eine Sichtweise im endgültigen Diskussionspapier darstellen solle oder ob beide Sichtweisen dargestellt werden sollten, da der Board sicht nicht auf eine vorgezogene Sichtweise einigen könne. Man kam überein, dass nur eine Sichtweise dargestellt werden solle. Der Stab wurde gebeten, die drei im Agendapapier dargestellten Beispiele noch einmal zu überdenken und ein Papier vorzubereiten, in dem eine Reihe von möglichen alternativen Sichtweisen zu jedem Beispiel dargestellt würde. Dieses Papier wird den Boardmitgliedern auf einer zukünftigen Boardsitzung vorgestellt werden, um zu versuchen, die Meinungsfindung der Boardmitglieder zu erleichtern, und festzustellen, ob eine Übereinkunft erzielt werden kann.

 

Wann sind Erfüllungspflichten erfüllt?

 

Der Board erörterte nachfolgend den Zeitpunkt der Erfüllung einer Erfüllungspflicht. Diese Diskussion drehte sich hauptsächlich um ein Beispiel, in dem ein Maler Farbe vor der Aufnahme der Arbeiten liefert, die in einem Auftrag über Malerarbeiten vereinbart wurden. Würde dies bedeuten, dass eine Erfüllungspflicht erfüllt sei? Einige Boardmitglieder unterstützten diese Sichtweise, während andere der Meinung waren, dass eine solche Lieferung der Erfassung von Erträgen genügen sollte. Der Board wiederholte seine Bitte an den Stab, ein Papier zu erarbeiten, das sich der Identifizierung und der Erfüllung von Erfüllungspflichten in den drei vorgestellten Beispielen widmet.

 

Es wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Das Agendapapier 2D wurde vom Board nicht erörtert.

 

 

bullet Jährliche Verbesserungen an den IFRS - 2008

 

Der Stab stellte ein Papier zu Angaben vor, die für langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen) gefordert werden, die als zur Veräußerung gehalten oder aufgegebene Geschäftsbereiche klassifiziert sind. Dieser Sachverhalt war bereits auf der Sitzung im Oktober 2007 erörtert worden, wo der Board zu folgender Einigung kam:

 

bullet IFRS 5 spezifiziert alle erforderlichen Angaben, die in Bezug auf langfristige Vermögenswerte, die als zur Veräußerung gehalten oder als aufgegebene Geschäftsbereiche klassifiziert werden, zu machen sind.
bullet Angabeforderungen aus anderen Standards sind auf solche Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen) nicht anzuwenden, solange in diesen anderen Standards nicht ausdrücklich eine Angabe bezüglich langfristiger Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen) gefordert wird, die als zur Veräußerung gehalten oder aufgegebene Geschäftsbereiche klassifiziert sind.
bullet Andere Angaben zu solchen Vermögenswerten (oder Veräußerungsgruppen) können erforderlich sein, um die allgemeinen Anforderungen aus IAS 1 Darstellung des Abschlusses zu erfüllen.

 

Auf der Sitzung im Oktober 2007 hatte der Board den Stab gebeten, zu untersuchen, ob es belastend wäre, die Informationen bezüglich zur Veräußerung gehaltener Vermögenswerte abzuspalten und ob die so gewonnenen Informationen bedeutungsvoll seien. Der Stab hat diese Untersuchungen abgeschlossen und schlägt vor, dass der Board die Angabeforderungen in IFRS 5 im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojektes verdeutlicht, um die Diskussion vom Oktober 2007 widerzuspiegeln. Der Stab empfiehlt, dass die Änderungen an IFRS 5 die oben genannten Entscheidungen widerspiegelt. Der Board stimmte unter Vorbehalt editorischer Änderungen zu.

 

 

bullet IFRIC - Stand der Arbeiten

 

Der Stab des IFRIC stellte die neuesten Entwicklungen von der Januarsitzung von IFRIC vor. Die Mitschrift der Beobachter von Deloitte von der IFRIC-Sitzung im Januar finden Sie hier.

 

 

Mittwoch, 23. Januar 2008

 

bullet Versicherungen [Lehreinheit]

 

In dem Diskussionspapier Vorläufige Ansichten zu Versicherungsverträgen wurden drei Bausteine vorgeschlagen, die bei der Bewertung von Versicherungsverbindlichkeiten angewendet werden sollen. Einer dieser Bausteine ist eine Risikomarge. Die Vortragenden haben eine Analyse zur Bestimmung einer solchen Marge aus der Sichtweise der Rechnungslegung und aus einer aufsichtsrechtlichen Sichtweise (im Sinne von Kapitalanforderungen) durchgeführt und stellten dem Board die Zusammenfassung ihrer Ergebnisse vor. Die Präsentation kann von der Internetseite des IASB heruntergeladen werden.

 

Da es sich um eine Lehreinheit handelte wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Die Vertreter der Prüfungsgesellschaft, die diese Analyse im Auftrag der Gruppe nordamerikanischer Versicherungsunternehmen (Group of North American Insurance Enterprises, GNAIE) durchgeführt hatten, erklärten die Wichtigkeit von Risikomargen/Marktwertmargen und stellten den Ansatz vor, der die breiteste Unterstützung erfährt, die Kapitalkostenmethode. Die Boardmitglieder zeigten sich besonders interessiert an den verschiedenen Abwandlungen dieses Ansatzes und dort besonders an den zugrunde liegenden Annahmen, den verwendeten Parametern und der Kalibrierung der entsprechenden Modelle.

 

Ein Boardmitglied hielt fest, dass alle vorgestellten Abwandlungen Änderungen des eigenen Kreditrisikos des berichtenden Unternehmens einzuschließen schienen. Die Vortragenden widersprachen dieser Einschätzung nicht.

 

Die vortragenden hielten fest, dass eine angemessenen Erwägung der steuerlichen Auswirkungen notwendig sei. Ein Boardmitglied war der Meinung, dass der in der Präsentation gewählte Ansatz dies nicht angemessen widerspiegeln würde.

 

 

bullet Finanzinstrumente – Umfassendes Projekt

 

In der Absichtserklärung des FASB und des IASB kamen die Boards überein, dass eine oder mehrere Dokumente im Rahmen des Konsultationsprozesses zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten veröffentlicht werden sollten. Der IASB plant die Veröffentlichung eines Diskussionspapiers mit dem Titel Reduzierung der Komplexität der Berichterstattung über Finanzinstrumente (Reducing Complexity in Reporting Financial Instruments) im ersten Quartal 2008. Dieses Papier war mit den Mitgliedern der Arbeitsgruppe zu Finanzinstrumenten (Financial Instruments Working Group, FIWG) am 17. Januar 2008 abgestimmt worden.

 

In dieser Sitzung sollte Folgendes erreicht werden:

 

bullet Erörterung des Inhalts des Entwurfs des Stabs der Einladung zur Stellungnahme des IASB,
bullet Erörterung der darin an die Stellungnehmenden zu richtenden Fragen,
bullet mündliche Zusammenfassung der Diskussionen der FIWG vom 17. Januar 2008.

 

Der Stab begann mit der Zusammenfassung der Diskussionen der FIWG. Zwei Vorschläge hatten sich aus diesen Diskussionen ergeben:

 

bullet Der Schwerpunkt des Papiers sollte weniger auf dem beizulegenden Zeitwert liegen und mehr auf direkten Lösungen zur Reduzierung der Komplexität der Berichterstattung über Finanzinstrumente.
bullet Die Diskussion sollte auch auf Probleme ausgeweitet werden, die sich aus der zunehmenden Verwendung des beizulegenden Zeitwerts ergeben, insbesondere wenn keine oder nur illiquide Märkte existieren.

 

Bezüglich des ersten Sachverhalts gab der Stab an, daß er die Struktur und Sprache des Papiers noch einmal durchsehen wolle, da einige Mitglieder der FIWG der Eindruck hatten, dass die Boardmitglieder bereits entschieden hätten, dass der beizulegenden Zeitwert das ultimativer Bewertungsattribut sei. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass der FASB ebenfalls eine Änderung des Tenors in dem Papier vorzuschlagen scheine, allerdings in entgegen gesetzter Richtung (also den beizulegenden Zeitwert deutlicher als Bewertungsgrundlage vorzuschlagen).

 

Die FIWG schlug außerdem vor, Fragen zu den folgenden Sachverhalten mit aufzunehmen:

 

bullet Darstellung (einschließlich Disaggregation) – besonders die Frage, was die Adressaten sich in dieser Hinsicht wünschen,
bullet ob ein einziges Bewertungsattribut wünschenswert sei,
bullet Erörterung von alternativen Möglichkeiten des Hedge Accountings.

 

Bezüglich des ersten Punktes führte der Board eine lange Diskussion, ob dieser Sachverhalt aufgenommen werden solle. Diejenigen, die eine Aufnahme unterstützten, wiesen darauf hin, dass, wenn dieser Sachverhalt nicht aufgenommen würde, die Rückmeldungen auf das Papier vermutlich negativ ausfallen würden. Diejenigen, die nicht dafür waren, Verweise auf oder Fragen zur Darstellung in das Diskussionspapier aufzunehmen, wiesen darauf hin, dass dies die Leser vom Anwendungsbereich des Dokuments ablenken könne. Ein Boardmitglied schlug vor, dass man Verweise auf die Abschnitte bezüglich Darstellung in den Papieren der gemeinsamen Arbeitsgruppe internationaler Standardsetzer zu Finanzinstrumenten (Joint Working Group of International Standard Setters on Financial Instruments, JWG) aufnehmen könne, die vor einigen Jahren veröffentlicht wurden.

 

Bezüglich der Frage des Hedge Accountings berichtete der Stab, dass die Mitglieder der FIWG offensichtlich Hedge Accounting nicht aufgeben wollten. Der Vorsitzende schlug vor, dass eine Möglichkeit für einen Weg vorwärts darin liegen könnte, Hedge Accounting aufzugeben aber den Unternehmen zu gestatten, die Auswirkungen zu erläutern und sie in den Anhang in den wirtschaftlichen Zusammenhang einzuordnen. Ein anderes Boardmitglied zeigte sich besorgt, dass die Adressaten möglicherweise mehr Abgrenzungsalternativen zusätzlich zum derzeitigen Hedge Accounting wünschen könnten.

 

 

bullet Eigen- und Fremdkapital

 

Auf der Sitzung im Dezember 2007 hatte der IASB entschieden, ein Diskussionspapier zu Finanzinstrumenten mit den Merkmalen von Eigenkapital herauszugeben.

 

In dieser Sitzung sollte Folgendes erreicht werden:

 

bullet Erörterung des Inhalts des Entwurfs des Stabs der Einladung zur Stellungnahme des IASB,
bullet Erörterung der darin an die Stellungnehmenden zu richtenden Fragen,
bullet mündliche Zusammenfassung der Diskussionen der FIWG vom 17. Januar 2008.

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass die Reaktion der FIWG insgesamt positiv ausgefallen sei. Der einzige Bereich, in dem die FIWG Bedenken geäußert habe, sei der zeitliche Rahmen des Projekts und das Zusammenwirken des IASB-Projekts mit dem Fortschritt des FASB-Projekts. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass zu diesem Zeitpunkt das Projekt sich nicht auf der aktiven Agenda des IASB befände und dass der Board die Aufnahme des Projekts auf die Agenda erwägen würde, wenn die Zeit dafür gekommen sei. Dennoch sei es willkommen zu heißen, wenn die beiden Boards sich synchron vorwärts bewegen würden, wenn man in diese Phase eines Entwurfs eintrete. Bedenken wurden auch dahingehend geäußert, ob die Stellungnehmenden nicht über das Zusammenwirken mit anderen Projekten des IASB befragt werden sollten.

 

Die Boardmitglieder schienen diesem Vorschlag nicht zuzustimmen. Sie sahen es als die Pflicht des Boards an, sicherzustellen, dass die Projekte des Boards sauber aufeinander abgestimmt würden.

 

Während der Board dem Hauptteil des Stabpapiers mit Ausnahme einiger kleiner editorischer Änderungsvorschläge zustimmte, schien in Bezug auf die Fragen, zu denen zusätzlich zu den Fragen in dem FASB-Papier in Anhang B um Stellungnahme gebeten werden sollte, mehr Uneinigkeit zu herrschen. Zwei Fragen aus dem Entwurf des Stabs werden fallengelassen werden:

 

bullet B1.b: Wie wichtig ist es, dass der IASB einen gemeinsamen, hochwertigen Standard entwickelt, der auf kurze und mittlere Sicht sowohl in den USA als auch in den Rechtskreisen, die IFRS anwenden, angewendet wird?
bullet B3: Wie sollte man das Zusammenwirken zwischen diesem Projekt und den anderen Projekten des IASB zum Rahmenkonzept, zu Finanzinstrumenten und zur Darstellung des Abschlusses adressieren? Ist bestimmten Projekten Priorität einzuräumen?

 

Man kam außerdem überein, dass die Frage zur Angemessenheit der Prinzipien, die für alle Arten von Unternehmen und Rechtskreise gelten, (Frage B5) ausgeweitet werden und sich auf alle in dem Dokument erwähnten Ansätze beziehen soll. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass die Stellungnehmenden auch gefragt werden könnten, ob „wirtschaftlicher Zwang" ebenfalls ein Prinzip sein solle und ob dies adressiert werden solle. Der Stab teilte dem Board mit, dass er eine vorläufige Abstimmungsunterlage auf Grundlage der auf dieser Sitzung geführten Diskussionen erstellen wolle.

 

 

bullet Kurzfristige Konvergenz: Ergebnis je Aktie

 

(Der Stab des FASB wurde für diesen Teil der Sitzung per Videoverbindung zugeschaltet.)

 

Der Board erörterte die weiteren Schritte in diesem Projekt sowie einige Restanten, die beim Verfassen des Entwurfs aufgefallen waren.

 

Methode des beizulegenden Zeitwerts

 

Der IASB und der FASB entschieden vorläufig, dass Instrumente, die in bar oder durch Aktien erfüllt werden können und erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden nicht für die Berechnung des verwässerten oder unverwässerten Ergebnisses je Aktie angepasst werden (sogenannte Methode des beizulegenden Zeitwerts). Der Hauptgrund für diese Entscheidung lag darin, dass die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, die erfolgswirksam erfasst werden, die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Instrumente auf den gegenwärtigen Aktieninhaber widerspiegeln. Es wurde darauf hingewiesen, dass dieser logische Schluss auch gelte, obwohl der Einschluss einer finanziellen Verbindlichkeit, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, bei der Berechnung der zusätzlichen Aktien nach der Treasury-Stock-Methode, dazu führen würde, dass das Ergebnis nicht verwässert wäre. Darüber hinaus hielt der Board fest, dass der Ausschluss dieser Instrumente aus der Berechnung der Zielsetzung der Vereinfachung der Berechnung des Ergebnisses je Aktie entspräche.

 

Es gab Unterstützung vom Board hinsichtlich eines Abschlusses der Methode des beizulegenden Zeitwerts, obwohl ein Boardmitglied darauf hinwies, dass dieser Ansatz Informationen hinsichtlich der Anzahl der Aktien, die bei Wandlung dieser Instrumente ausgegeben werden, vorenthalten würde. Daher schlug dieses Boardmitglied vor, dass weitere Angaben gefordert werden sollten, um die Adressaten in die Lage zu versetzen, das verwässerte Ergebnis ja Aktie anders zu berechnen als nach der im Entwurf geforderten Methode. Die Angabeforderungen, die in diesem Zusammenhang diskutiert wurden, waren die folgenden:

 

bullet Angabe der Anzahl der zusätzlichen Aktien, die dem Nenner eines verwässerten Ergebnisses je Aktie hinzugefügt worden wären, (also als ob das Instrument als Eigenkapital klassifiziert worden und die Treasury-Stock-Methode angewendet worden wäre) und
bullet Angabe des beizulegenden Zeitwerts der Instrumente, die von der Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie nach der Methode des beizulegenden Zeitwerts ausgeschlossen wurden, um zu zeigen, welcher Wert den potenziellen Stammaktien zugeordnet worden sei.

 

Der Board entschied, keine zusätzlichen Angabeforderungen aufzunehmen. Es sollte aber eine Frage in den Entwurf aufgenommen werden, um von den Adressaten Folgendes zu erfragen:

 

bullet Stimmen sie der Grundlage für den Ausschluss der Instrumente, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, von der Berechnung des Ergebnisses je Aktie zu (also der Behandlung, als ob das Instrument als Eigenkapital klassifiziert worden und die Treasury-Stock-Methode angewendet worden wäre) und
bullet sind sie der Meinung, dass weitere Informationen zu diesen Instrumenten in einer Angabe zur Verfügung gestellt werden sollte, und wenn ja, warum?

 

Unverwässertes Ergebnis je Aktie: Zwei-Klassen-Methode

 

Der Board kam außerdem überein, dass die Zwei-Klassen-Methode auf alle teilnehmenden Wertpapiere angewendet werden sollte, unabhängig davon, ob sie als Schulden oder als Eigenkapital klassifiziert werden, und dass die Berechnung des unverwässerten Ergebnisses je Aktie nur die AKtien einschließen sollte, die entweder gegenwärtig ausübbar oder mit nur geringen oder gar keine Kosten wandelbar sind oder die derzeit mit den Stammaktien am Ergebnis teilnehmen können.

 

Gewährung anteilsbasierter Vergütung nach IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

 

Der Baord kam überein, klarzustellen, dass ein Finanzinstrument oder ein Vertrag, das oder der unter IFRS 2 fällt und das oder der als eine Schuld angesetzt wird (oder nach Erfüllung einer erfolgs- oder leistungsabhängigen Bedingung angesetzt würde) und in Übereinstimmung mit dem fair-value-basierten Bewertungsansatz in IFRS 2 bewertet wird,  für Zwecke des Entwurfs als zum beizulegenden Zeitwert angesetzt erachtet wird.

 

Weitere Schritte

 

Der Board bestätigte die anderen vorläufigen Entscheidungen, die im Rahmen diese Projekts gefällt wurden, und bat den Stab, den Entwurf unter Berücksichtigung de auf dieser Sitzung getroffenen Entscheidungen auszufertigen.

 

Ein Boardmitglied gab zu erkennen, dass es den Entwurf aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Bestimmung der Verwässerung von geschriebenen Verkaufsoptionen und Terminkaufvereinbarungen sowie aufgrund von Bedenken hinsichtlich eines Mangels von Angaben abzulehnen gedenke. Ein weiteres Boardmitglied wird eventuell aufgrund einer grundlegenden Skepsis bezüglich der Verabschiedung eines Standards zum Ergebnis je Aktie ablehnen.

 

 

Donnerstag, 24. Januar 2008

 

bullet Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen (IAS 24)

 

Übersicht über die bis dato erfolgten erneuten Erwägungen

 

Der IASB erörterte eine Zusammenfassung der Ergebnisse der bis dato erfolgten erneuten Erwägungen. Ein Boardmitglied zeigte sich besorgt, weil er nicht in der Lage sei (und dies aus dem Agendapapier auch nicht hervorgehe), zu beurteilen, ob (i) eine erneute Veröffentlichung zur Stellungnahme notwendig sei oder ob (ii) die erneuten Erwägungen dazu geführt hätten, dass es zu einer Divergenz zwischen IASB und FASB bezüglich der Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen gekommen sei. Obwohl das IAS 24-Projekt kein Konvergenzprojekt sei, sollte der IASB aus Gründen der Höflichkeit die US-amerikanischen Kollegen in Kenntnis setzen, wenn Änderungen an IAS 24, der gegenwärtig im Großen und Ganzen mit seinem US-amerikanischen Pendant übereinstimme, dazu führen würden, dass dies nicht länger der Fall sei. Andere Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass dies ein Sachverhalt sei, der auch auf andere Rechtskreise zutreffe.

 

Nachfassende Debatte zu staatlich kontrollierten Unternehmen

 

Der Board widmete der erneuten Erörterung der Ausnahme von nach dem Standrad zu leistenden Angaben für staatlich kontrollierte Unternehmen viel Zeit.

 

Der Board schien einig darüber, dass das Vorhandensein von Transaktionen zu nicht marktüblichen Bedingungen ein Hinweis auf Einflussnahme sei. „Marktübliche Bedingungen" sind solche Bedingungen, einschließlich des Preises, die bei Transaktionen zwischen nicht nahe stehenden Unternehmen oder Personen vorliegen. Ausgehandelte Mengenrabatte, die denen ähneln, die auch anderen Parteien, die ähnlichen Mengen kauften, gewährt würden, sind marktübliche Bedingungen.

 

Der Board schien auch einig darüber zu sein, dass die vorgeschlagene Ausnahme nicht gelten würde, wenn der staatlich Einfluss auf Transaktions- oder Unternehmensebene erkennbar sei (s. auch die IAS Plus-Mitschriften der Sitzungen vom Oktober 2007 und November 2007).

 

Die Validität dieser Entscheidungen wurde jedoch in Zweifel gezogen, als der Board festhielt, dass in manchen Rechtskreisen (beispielsweise in China) der Staat ein oder mehrere Mitglieder der Unternehmensleitung bestellt. Diese Tatsache allein scheint darauf hinzuweisen, dass der Staat normalerweise bei staatlich kontrollierten Unternehmen „in die betrieblichen und finanziellen Entscheidungen eingebunden ist". Die Ausnahmekriterien würden in diesem Fall also nie erfüllt.

 

Die Sitzung endete mit einer gewissen Verwirrung, und der Stab wird mit interessierten Parteien einzeln zu Rate gehen und dem Board auf einer späteren Sitzung überarbeitete Vorschläge unterbreiten.

 

 

bullet Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen

 

Für diesen Teil der Sitzung lagen keine Agendapapiere vor.

 

Der Board erörterte kurz einen Entwurfssachverhalt zu kündbaren Finanzinstrumenten. Es handelte sich um einen Änderungsvorschlag gegenüber dem Entwurf des Stabs, der bei den Gesprächen am Runden Tisch im November 2007 vorgelegen hatte. Im Rahmen der Diskussion einigte sich der Board darauf, das Prinzip aus dem Entwurf beizubehalten.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IASB-Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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