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IASB-Sitzung 22. -
24. Januar 2008, London
Dienstag, 22. Januar 2008
(Der
Stab des FASB war per Telefon zugeschaltet.)
Der
Stab stellte das Modell der Kundengegenleistung vor und wies darauf hin,
dass auf der gemeinsamen Sitzung im Oktober der Stab jeweils eine
Zusammenfassung sowohl des Bewertungsmodells als auch des Modells der
Kundengegenleistung gegeben hatte. Der Stab hielt fest, dass vermutlich
weder das Modell der Kundengegenleistung noch das Bewertungsmodell das
endgültige Modell sein würde. Der endgültige Standard wird vermutlich
aus einer Kombination der beiden Modelle entwickelt werden.
Bewertung (Agendapapier 2B)
Bewertung zu Vertragsbeginn
Der Stab stellte das Bewertungskonzept des Modells
der Kundengegenleistung vor, nach dem die Bewertung zu Vertragsbeginn
erfolgt. Der Stab hob folgende Punkte hervor:
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Die vertraglichen Rechte werden mit dem Betrag der
vertraglichen Gegenleistung bewertet, der in dem Vertrag genannt wird
(Kundengegenleistung); und |
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die Kundengegenleistung wird den einzelnen
Erfüllungsverpflichtungen anteilig zugewiesen; dies geschieht auf
Grundlage der einzelnen Verkaufspreise der zugrunde liegenden Waren oder
Dienstleistungen. Im Ergebnis wird also die Summe der Erfüllungsverpflichtungen
zu Vertragsbeginn mit einem Betrag bewertet, der der
Kundenverpflichtung entspricht. |
Nach dem Modell der Kundengegenleistung werden die Rechte innerhalb
eines Vertrages mit dem Betrag der vom Kunden zugesagten Gegenleistungen
bewertet und nicht neu bewertet. Der Stab wies jedoch darauf hin, dass
die Auswirkungen des Kreditrisikos auf die Bewertung solcher Rechte nach
wie vor berücksichtigt würden.
Der Stab stellte des Weiteren drei mögliche Grundlagen vor, die
verwendet werden könnten, um die vertraglichen Grundlagen zu bewerten:
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die einzelnen Verkaufspreise jeder zugesagten Ware oder
Dienstleistung; |
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der Übernahmepreis jeder zugesagten Ware oder Dienstleistung;
oder |
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eine Zuweisung der zugesagten Kundengegenleistung. |
Der Stab favorisierte eine Bewertungsgrundlage, die eine Zuweisung
der zugesagten Kundengegenleistung beinhaltet und bat um Stellungnahme
der Boardmitglieder.
Ein Boardmitglied hielt fest, dass Unternehmen in manchen Situationen
die Preise für etwas schätzen müssten, das sie nicht tatsächlich
verkauften (beispielsweise den Preis für die Lieferung einzelner
Produkte, die das Unternehmen nur im Paket verkauft) – so bedürften
also, obwohl der Betrag des Vertrags als Ganzes relativ leicht zu
bestimmen sei, die einzelnen Bestandteile eventuell einer Schätzung. Das
Boardmitglied fragte, wie Unternehmen Preise von Gegenständen beurteilen
sollten, die sie nicht tatsächlich verkauften.
Der Stab stimmte zu, dass eine Zuweisung notwendig sei, und das
Schätzungen sowohl Teil des Bewertungsmodells als auch Teil des Modells
der Kundengegenleistung seien. Ein Boardmitglied äußerte die Meinung,
dass der Unterschied zwischen den Modellen darin liege, dass der
Gesamtbetrag des Erlöses nach dem Modell der Kundengegenleistung nach
oben begrenzt sei, während er nach dem Bewertungsmodell nach oben offen
sei.
Die Boardmitglieder erörterten die Merkmale der der einzelnen
Vorschläge einschließlich der Ausnahme für leicht beobachtbare
Übernahmepreise in aktiven Märkten. Einige Boardmitglieder verlangten,
dass der Stab klarstellen solle, was mit dieser Ausnahme gemeint sei.
Der Stab antwortete und wies darauf hin, dass die Ausnahme für
Rohstoffverträge gälte.
Zuweisung der Kundengegenleistung
Der Stab erörterte dann, wie die Kundengegenleistung den
Erfüllungspflichten des Vertrages zugewiesen werden. Die
Kundengegenleistung, die jeder Verpflichtung zugewiesen wird, basiert
auf den verlässlichsten Informationen zu Verkaufspreisen, die zur
Verfügung stehen. Die Hierarchie der verlässlichsten Verkaufspreise, die
vom Stab vorgeschlagen wurde, ist wie folgt (in absteigender Folge der
Verlässlichkeit):
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Ebene 1 – derzeitige
Verkaufspreise, die vom Unternehmen selbst berechnet werden (auf
einem aktiven oder nicht aktiven Markt), |
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Ebene 2 – derzeitige
Verkaufspreise, die von Mitbewerbern des Unternehmens berechnet
werden (auf einem aktiven oder nicht aktiven Markt), |
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Ebene 3 – Schätzung des
Verkaufspreises, den das Unternehmen auf Grundlage seiner
Preispolitik und interner Annahmen berechnen würde. |
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass in dem Agendapapier ausgesagt
würde, dass bei Schätzung eines Verkaufspreises auf Ebene 2, das
Unternehmen den Verkaufspreis eines Mitbewerbers verwenden könne, aber
diesen so verändern dürfe, dass er dem angenommenen Verkaufspreis des
eigenen Unternehmens entspräche. Ein anderes Boardmitglied wies darauf
hin, dass dies bedeute, dass alle Verkaufspreise unternehmensspezifisch
seien und nicht auf dem Markt basierten. Ein anderes Boardmitglied
schlug daher vor, dass, wenn dies der Fall sei, nur eine Ebene (und
nicht drei) benötigt würden; ein weiteres Boardmitglied stimmte dem
teilweise zu und gab an, dass es keinen Unterschied zwischen den
Ebenen 2 und 3 gebe. Wieder ein anderes Boardmitglied sagte aus, dass
die ganz normale Hierarchie des beizulegenden Zeitwerts verwendet werden
könnte.
Ein Boardmitglied hinterfragte die Tatsache, dass das Modell der
Kundengegenleistung die Schätzung einzelner Verkaufspreise zulasse, um
die Kundengegenleistung zuzuweisen. Dies war im Agendapapier als
erhebliche Abweichung von US-GAAP dargestellt worden. Ein Boardmitglied
fragte, warum das Modell von US-GAAP abweiche, worauf ein anderes
Boardmitglied erwiderte, dass US-GAAP nicht den Ankepunkt für dieses
Projekt darstelle. Ein weiteres Boardmitglied empfahl, diesen Hinweis
nicht in das endgültige Diskussionspapier aufzunehmen.
Der Board erörterte dann die Ausnahme für leicht beobachtbare
Übernahmepreise an aktiven Märkten. Wenn eine zugesagte Ware oder
Dienstleistung auf einem aktiven Markt mit leicht beobachtbaren
Marktpreisen gehandelt wird, sollte die Verpflichtung mit diesem Preis
bewertet werden. Weitere Beträge der Kundengegenleistung sollten ihr
nicht zugewiesen werden. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass wenn
alle Waren oder Dienstleistungen zum gleichen Zeitpunkt geliefert
würden, eine weitere Aufteilung gar nicht nötig wäre. Es wurde von einem
weiteren Boardmitglied festgehalten, dass allein die Tatsache, dass ein
Unternehmen einen Gegenstand an diesem Markt verkaufen könnte, nicht
automatisch bedeuten müsse, dass die Ausnahme gezogen werden müsse.
Bewertung nach Vertragsbeginn
Der Stab stellte dann Bewertung nach Vertragsbeginn vor. Nach dem
Modell der Kundengegenleistung werden die Vertragsrechte nach
Vertragsbeginn mit dem Betrag bewertet, der der noch zu erwartenden
Kundengegenleistung bereinigt um den Zeitwert des Geldes entspricht. Die
vertraglichen Verpflichtungen (also die Erfüllungspflichten) werden mit
dem Betrag bewertet, die dem Betrag der Kundengegenleistung entsprechen,
die ihnen zu Vertragsbeginn ursprünglich zugewiesen wurden.
Erfüllungspflichten werden nicht neu bewertet, solange der Vertrag nicht
als belastend beurteilt wird.
Ein Boardmitglied fragte, was der Stab beabsichtige, wenn er vom
Zeitwert des Geldes Spreche. Der Stab gab zu verstehen, dass man dies
noch nicht im Detail erörtert habe. Der Board erörterte Bewertung im
Allgemeinen. Dies schloss die Fortsetzung einer Erörterung von Bedenken
ein, dass es nicht möglich sei, eine Übernahme der Verpflichtungen zu
erreichen, die das Modell zu bewerten suche, das daher möglicherweise
ein Merkmale anwenden wolle, das nicht existiere.
Erfüllungspflichten (Agendapapier 2C)
Der Stab erörterte dann Erfüllungspflichten. Obwohl das Arbeitspapier
den Titel trägt Modell der Kundengegenleistung – Erfüllungspflichten,
stellte der Stab klar, dass die Erörterung von Erfüllungspflichten
ebenso auf das Bewertungsmodel zutrifft. Die Definition des Erlöses
jedoch beträfe nur das Modell der Kundengegenleistung. Der Stab stellte
die Definition einer Erfüllungspflicht als eine von einem Unternehmen
geleistete, rechtlich durchsetzbare Zusage im Rahmen eines Vertrages mit
einem Kunden vor, die die Übertragung einer wirtschaftlichen Ressource
an diesen Kunden betrifft. Der Stab identifizierte drei
Schlüsselmerkmale einer Erfüllungspflicht:
 |
eine rechtlich durchsetzbare
Zusage, |
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ein Vertrag mit einem Kunden, |
 |
die Übertragung einer
wirtschaftlichen Ressource. |
Der Stab hielt fest, das Erfüllungspflichten nicht auf Verträge einer
bestimmten Erfüllungsleistung beschränken; die Definition gilt auch für
Wiedergutmachungen von Schäden.
Eine Reihe von Boardmitgliedern äußerte sich dahingehend, dass die
Formulierungen in den Definitionen und Erklärungen noch der
Überarbeitung bedürften. Der Board hatte Bedenken hinsichtlich des
Konzepts der rechtlich durchsetzbaren zusagen wie vom Stab erläutert.
Insbesondere galten die Bedenken der Frage, wie dies im Falle von
Rückgaberechten zu handhaben wäre. Der Stab wurde gebeten, die in den
Erklärungen verwendeten Formulierungen noch einmal zu überdenken.
Der Board erörterte dann das Konzept der Übertragung von
wirtschaftlichen Ressourcen und rechtlich durchsetzbaren Zusagen. Eine
Reihe von Boardmitgliedern gab an, dass sie Schwierigkeiten hätten,
diese Prinzipien auf Dienstleistungsverträge anzuwenden.
Beispiele von Erfüllungspflichten
In einem Versuch, die vorangegangene Diskussion zu verdeutlichen,
ging der Stab dann direkt zu den Beispielen von Erfüllungspflichten
über.
Die drei Beispiele behandelten die folgenden Sachverhalte:
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Lieferung von Farbe im Rahmen
eines Vertrages, der die Ausführung von Malerarbeiten betrifft. |
 |
Rückgaberechte. |
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Zusagen im Rahmen von
Verkaufsförderungsmaßnahmen. |
Rückgaberechte
Der größte Teil der Diskussion drehte sich um Erfüllungspflichten im
Zusammenhang mit Rückgaberechten. Zwei gegensätzliche Sichtweisen
bezüglich Rückgaberechten wurden dem Board vorgestellt – Rückgaberechte
als Erfüllungspflichten und Rückgaberechte als fehlgeschlagene Verkäufe
oder gekündigte Verträge.
Eine Reihe von Boardmitgliedern äußerte Bedenken hinsichtlich des vom
Stab vorgestellten Beispiels hinsichtlich der Bilanzierung von
Rückgaberechten als Erfüllungspflichten. In dem Beispiel wurde
vorgeschlagen, dass die Zurverfügungstellung von Ressourcen
(beispielsweise Abrechnungsgeräte zur Durchführung von Rückgaben) eine
direkte Leistung an den Kunden durch das Unternehmen darstelle. Daher
sollte ein Teil der Kundengegenleistung dieser Erfüllungspflicht bei
Vertragsbeginn zugewiesen werden und Erträge erfasst werden, wenn diese
Pflicht erfüllt worden sei. Andere Boardmitglieder unterstützen jedoch
diese Sichtweise und verwarfen die Sichtweise eines gekündigten
Vertrages.
Ein Boardmitglied fragte, ob der Board nur eine Sichtweise im
endgültigen Diskussionspapier darstellen solle oder ob beide Sichtweisen
dargestellt werden sollten, da der Board sicht nicht auf eine
vorgezogene Sichtweise einigen könne. Man kam überein, dass nur eine
Sichtweise dargestellt werden solle. Der Stab wurde gebeten, die drei im
Agendapapier dargestellten Beispiele noch einmal zu überdenken und ein
Papier vorzubereiten, in dem eine Reihe von möglichen alternativen
Sichtweisen zu jedem Beispiel dargestellt würde. Dieses Papier wird den
Boardmitgliedern auf einer zukünftigen Boardsitzung vorgestellt werden,
um zu versuchen, die Meinungsfindung der Boardmitglieder zu erleichtern,
und festzustellen, ob eine Übereinkunft erzielt werden kann.
Wann sind Erfüllungspflichten erfüllt?
Der Board erörterte nachfolgend den Zeitpunkt der Erfüllung einer
Erfüllungspflicht. Diese Diskussion drehte sich hauptsächlich um ein
Beispiel, in dem ein Maler Farbe vor der Aufnahme der Arbeiten liefert,
die in einem Auftrag über Malerarbeiten vereinbart wurden. Würde dies
bedeuten, dass eine Erfüllungspflicht erfüllt sei? Einige
Boardmitglieder unterstützten diese Sichtweise, während andere der
Meinung waren, dass eine solche Lieferung der Erfassung von Erträgen
genügen sollte. Der Board wiederholte seine Bitte an den Stab, ein
Papier zu erarbeiten, das sich der Identifizierung und der Erfüllung von
Erfüllungspflichten in den drei vorgestellten Beispielen widmet.
Es wurden keine Entscheidungen getroffen.
Das Agendapapier 2D wurde vom Board nicht erörtert.
Der Stab stellte ein Papier zu Angaben vor, die für langfristige
Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen) gefordert werden, die als zur
Veräußerung gehalten oder aufgegebene Geschäftsbereiche klassifiziert
sind. Dieser Sachverhalt war bereits auf der Sitzung im Oktober 2007
erörtert worden, wo der Board zu folgender Einigung kam:
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IFRS 5 spezifiziert alle erforderlichen Angaben, die in Bezug auf
langfristige Vermögenswerte, die als zur Veräußerung gehalten
oder als aufgegebene Geschäftsbereiche klassifiziert werden,
zu machen sind. |
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Angabeforderungen aus anderen Standards sind auf solche Vermögenswerte
(oder Veräußerungsgruppen) nicht anzuwenden, solange in diesen anderen
Standards nicht ausdrücklich eine Angabe bezüglich langfristiger
Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen) gefordert wird, die als zur
Veräußerung gehalten oder aufgegebene Geschäftsbereiche klassifiziert
sind. |
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Andere Angaben zu solchen Vermögenswerten (oder Veräußerungsgruppen)
können erforderlich sein, um die allgemeinen Anforderungen aus IAS 1
Darstellung des Abschlusses zu erfüllen. |
Auf der Sitzung im Oktober 2007 hatte der Board den Stab gebeten, zu
untersuchen, ob es belastend wäre, die Informationen bezüglich zur
Veräußerung gehaltener Vermögenswerte abzuspalten und ob die so
gewonnenen Informationen bedeutungsvoll seien. Der Stab hat diese
Untersuchungen abgeschlossen und schlägt vor, dass der Board die
Angabeforderungen in IFRS 5 im Rahmen des jährlichen
Verbesserungsprojektes verdeutlicht, um die Diskussion vom Oktober 2007
widerzuspiegeln. Der Stab empfiehlt, dass die Änderungen an IFRS 5 die
oben genannten Entscheidungen widerspiegelt. Der Board stimmte unter
Vorbehalt editorischer Änderungen zu.
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IFRIC - Stand der Arbeiten |
Der Stab des IFRIC stellte die neuesten Entwicklungen von der
Januarsitzung von IFRIC vor. Die Mitschrift der Beobachter von Deloitte
von der IFRIC-Sitzung im Januar finden Sie hier.
Mittwoch, 23. Januar 2008
In dem Diskussionspapier Vorläufige Ansichten zu
Versicherungsverträgen wurden drei Bausteine vorgeschlagen, die bei der
Bewertung von Versicherungsverbindlichkeiten angewendet werden sollen.
Einer dieser Bausteine ist eine Risikomarge. Die Vortragenden haben eine
Analyse zur Bestimmung einer solchen Marge aus der Sichtweise der
Rechnungslegung und aus einer aufsichtsrechtlichen Sichtweise (im Sinne
von Kapitalanforderungen) durchgeführt und stellten dem Board die
Zusammenfassung ihrer Ergebnisse vor. Die Präsentation kann von der
Internetseite des IASB
heruntergeladen werden.
Da es sich um eine Lehreinheit handelte wurden keine Entscheidungen
getroffen.
Die Vertreter der Prüfungsgesellschaft, die diese Analyse im Auftrag
der Gruppe nordamerikanischer Versicherungsunternehmen (Group of North
American Insurance Enterprises, GNAIE) durchgeführt hatten, erklärten
die Wichtigkeit von Risikomargen/Marktwertmargen und stellten den Ansatz
vor, der die breiteste Unterstützung erfährt, die Kapitalkostenmethode.
Die Boardmitglieder zeigten sich besonders interessiert an den
verschiedenen Abwandlungen dieses Ansatzes und dort besonders an den
zugrunde liegenden Annahmen, den verwendeten Parametern und der
Kalibrierung der entsprechenden Modelle.
Ein Boardmitglied hielt fest, dass alle vorgestellten Abwandlungen
Änderungen des eigenen Kreditrisikos des berichtenden Unternehmens
einzuschließen schienen. Die Vortragenden widersprachen dieser
Einschätzung nicht.
Die vortragenden hielten fest, dass eine angemessenen Erwägung der
steuerlichen Auswirkungen notwendig sei. Ein Boardmitglied war der
Meinung, dass der in der Präsentation gewählte Ansatz dies nicht
angemessen widerspiegeln würde.
In der Absichtserklärung des FASB und des IASB kamen die Boards
überein, dass eine oder mehrere Dokumente im Rahmen des
Konsultationsprozesses zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten
veröffentlicht werden sollten. Der IASB plant die Veröffentlichung eines
Diskussionspapiers mit dem Titel Reduzierung der Komplexität der
Berichterstattung über Finanzinstrumente (Reducing Complexity in
Reporting Financial Instruments) im ersten Quartal 2008. Dieses
Papier war mit den Mitgliedern der Arbeitsgruppe zu Finanzinstrumenten
(Financial Instruments Working Group, FIWG) am 17. Januar 2008
abgestimmt worden.
In dieser Sitzung sollte Folgendes erreicht werden:
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Erörterung des Inhalts des Entwurfs des Stabs der Einladung zur
Stellungnahme des IASB, |
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Erörterung der darin an die Stellungnehmenden zu richtenden
Fragen, |
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mündliche Zusammenfassung der Diskussionen der FIWG vom 17.
Januar 2008. |
Der Stab begann mit der Zusammenfassung der Diskussionen der FIWG.
Zwei Vorschläge hatten sich aus diesen Diskussionen ergeben:
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Der Schwerpunkt des Papiers sollte weniger auf dem beizulegenden
Zeitwert liegen und mehr auf direkten Lösungen zur Reduzierung der
Komplexität der Berichterstattung über Finanzinstrumente. |
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Die Diskussion sollte auch auf Probleme ausgeweitet werden, die
sich aus der zunehmenden Verwendung des beizulegenden Zeitwerts
ergeben, insbesondere wenn keine oder nur illiquide Märkte
existieren. |
Bezüglich des ersten Sachverhalts gab der Stab an, daß er die
Struktur und Sprache des Papiers noch einmal durchsehen wolle, da einige
Mitglieder der FIWG der Eindruck hatten, dass die Boardmitglieder
bereits entschieden hätten, dass der beizulegenden Zeitwert das
ultimativer Bewertungsattribut sei. Ein Boardmitglied wies darauf hin,
dass der FASB ebenfalls eine Änderung des Tenors in dem Papier
vorzuschlagen scheine, allerdings in entgegen gesetzter Richtung (also
den beizulegenden Zeitwert deutlicher als Bewertungsgrundlage
vorzuschlagen).
Die FIWG schlug außerdem vor, Fragen zu den folgenden Sachverhalten
mit aufzunehmen:
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Darstellung (einschließlich Disaggregation) – besonders die
Frage, was die Adressaten sich in dieser Hinsicht wünschen, |
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ob ein einziges Bewertungsattribut wünschenswert sei, |
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Erörterung von alternativen Möglichkeiten des Hedge Accountings. |
Bezüglich des ersten Punktes führte der Board eine lange Diskussion,
ob dieser Sachverhalt aufgenommen werden solle. Diejenigen, die eine
Aufnahme unterstützten, wiesen darauf hin, dass, wenn dieser Sachverhalt
nicht aufgenommen würde, die Rückmeldungen auf das Papier vermutlich
negativ ausfallen würden. Diejenigen, die nicht dafür waren, Verweise
auf oder Fragen zur Darstellung in das Diskussionspapier aufzunehmen,
wiesen darauf hin, dass dies die Leser vom Anwendungsbereich des
Dokuments ablenken könne. Ein Boardmitglied schlug vor, dass man
Verweise auf die Abschnitte bezüglich Darstellung in den
Papieren der
gemeinsamen Arbeitsgruppe internationaler Standardsetzer zu
Finanzinstrumenten (Joint Working Group of International Standard
Setters on Financial Instruments, JWG) aufnehmen könne, die vor einigen
Jahren veröffentlicht wurden.
Bezüglich der Frage des Hedge Accountings berichtete der Stab, dass
die Mitglieder der FIWG offensichtlich Hedge Accounting nicht aufgeben
wollten. Der Vorsitzende schlug vor, dass eine Möglichkeit für einen Weg
vorwärts darin liegen könnte, Hedge Accounting aufzugeben aber den
Unternehmen zu gestatten, die Auswirkungen zu erläutern und sie in den
Anhang in den wirtschaftlichen Zusammenhang einzuordnen. Ein anderes
Boardmitglied zeigte sich besorgt, dass die Adressaten möglicherweise
mehr Abgrenzungsalternativen zusätzlich zum derzeitigen Hedge Accounting
wünschen könnten.
Auf der Sitzung im Dezember 2007 hatte der IASB entschieden, ein
Diskussionspapier zu Finanzinstrumenten mit den Merkmalen von
Eigenkapital herauszugeben.
In dieser Sitzung sollte Folgendes erreicht werden:
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Erörterung des Inhalts des Entwurfs des Stabs der Einladung zur
Stellungnahme des IASB, |
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Erörterung der darin an die Stellungnehmenden zu richtenden
Fragen, |
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mündliche Zusammenfassung der Diskussionen der FIWG vom 17.
Januar 2008. |
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass die Reaktion der
FIWG insgesamt positiv ausgefallen sei. Der einzige Bereich, in dem die
FIWG Bedenken geäußert habe, sei der zeitliche Rahmen des Projekts und
das Zusammenwirken des IASB-Projekts mit dem Fortschritt des
FASB-Projekts. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass zu diesem
Zeitpunkt das Projekt sich nicht auf der aktiven Agenda des IASB befände
und dass der Board die Aufnahme des Projekts auf die Agenda erwägen
würde, wenn die Zeit dafür gekommen sei. Dennoch sei es willkommen zu
heißen, wenn die beiden Boards sich synchron vorwärts bewegen würden,
wenn man in diese Phase eines Entwurfs eintrete. Bedenken wurden auch
dahingehend geäußert, ob die Stellungnehmenden nicht über das
Zusammenwirken mit anderen Projekten des IASB befragt werden sollten.
Die Boardmitglieder schienen diesem Vorschlag nicht zuzustimmen. Sie
sahen es als die Pflicht des Boards an, sicherzustellen, dass die
Projekte des Boards sauber aufeinander abgestimmt würden.
Während der Board dem Hauptteil des Stabpapiers mit Ausnahme einiger
kleiner editorischer Änderungsvorschläge zustimmte, schien in Bezug auf
die Fragen, zu denen zusätzlich zu den Fragen in dem FASB-Papier in
Anhang B um Stellungnahme gebeten werden sollte, mehr Uneinigkeit zu
herrschen. Zwei Fragen aus dem Entwurf des Stabs werden fallengelassen
werden:
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B1.b: Wie wichtig ist es, dass der IASB einen gemeinsamen,
hochwertigen Standard entwickelt, der auf kurze und mittlere Sicht
sowohl in den USA als auch in den Rechtskreisen, die IFRS anwenden,
angewendet wird? |
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B3: Wie sollte man das Zusammenwirken zwischen diesem Projekt
und den anderen Projekten des IASB zum Rahmenkonzept, zu
Finanzinstrumenten und zur Darstellung des Abschlusses adressieren?
Ist bestimmten Projekten Priorität einzuräumen? |
Man kam außerdem überein, dass die Frage zur Angemessenheit der
Prinzipien, die für alle Arten von Unternehmen und Rechtskreise gelten,
(Frage B5) ausgeweitet werden und sich auf alle in dem Dokument
erwähnten Ansätze beziehen soll. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass
die Stellungnehmenden auch gefragt werden könnten, ob
„wirtschaftlicher Zwang" ebenfalls ein Prinzip sein solle und ob dies
adressiert werden solle. Der Stab teilte dem Board mit, dass er eine
vorläufige Abstimmungsunterlage auf Grundlage der auf dieser Sitzung
geführten Diskussionen erstellen wolle.
(Der Stab des FASB wurde für diesen Teil der Sitzung per
Videoverbindung zugeschaltet.)
Der Board erörterte die weiteren Schritte in diesem Projekt sowie
einige Restanten, die beim Verfassen des Entwurfs aufgefallen waren.
Methode des beizulegenden Zeitwerts
Der IASB und der FASB entschieden vorläufig, dass Instrumente, die in
bar oder durch Aktien erfüllt werden können und erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bewertet werden nicht für die Berechnung des
verwässerten oder unverwässerten Ergebnisses je Aktie angepasst werden
(sogenannte Methode des beizulegenden Zeitwerts). Der Hauptgrund für
diese Entscheidung lag darin, dass die Änderungen des beizulegenden
Zeitwerts, die erfolgswirksam erfasst werden, die wirtschaftlichen
Auswirkungen dieser Instrumente auf den gegenwärtigen Aktieninhaber
widerspiegeln. Es wurde darauf hingewiesen, dass dieser logische Schluss
auch gelte, obwohl der Einschluss einer finanziellen Verbindlichkeit,
die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, bei der
Berechnung der zusätzlichen Aktien nach der Treasury-Stock-Methode, dazu
führen würde, dass das Ergebnis nicht verwässert wäre. Darüber hinaus
hielt der Board fest, dass der Ausschluss dieser Instrumente aus der
Berechnung der Zielsetzung der Vereinfachung der Berechnung des
Ergebnisses je Aktie entspräche.
Es gab Unterstützung vom Board hinsichtlich eines Abschlusses der
Methode des beizulegenden Zeitwerts, obwohl ein Boardmitglied darauf
hinwies, dass dieser Ansatz Informationen hinsichtlich der Anzahl der
Aktien, die bei Wandlung dieser Instrumente ausgegeben werden,
vorenthalten würde. Daher schlug dieses Boardmitglied vor, dass weitere
Angaben gefordert werden sollten, um die Adressaten in die Lage zu
versetzen, das verwässerte Ergebnis ja Aktie anders zu berechnen als
nach der im Entwurf geforderten Methode. Die Angabeforderungen, die in
diesem Zusammenhang diskutiert wurden, waren die folgenden:
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Angabe der Anzahl der zusätzlichen
Aktien, die dem Nenner eines verwässerten Ergebnisses je Aktie
hinzugefügt worden wären, (also als ob das Instrument als
Eigenkapital klassifiziert worden und die Treasury-Stock-Methode
angewendet worden wäre) und |
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Angabe des beizulegenden Zeitwerts
der Instrumente, die von der Berechnung des verwässerten
Ergebnisses je Aktie nach der Methode des beizulegenden
Zeitwerts ausgeschlossen wurden, um zu zeigen, welcher Wert den
potenziellen Stammaktien zugeordnet worden sei. |
Der Board entschied, keine zusätzlichen Angabeforderungen
aufzunehmen. Es sollte aber eine Frage in den Entwurf aufgenommen
werden, um von den Adressaten Folgendes zu erfragen:
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Stimmen sie der Grundlage für den
Ausschluss der Instrumente, die erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bewertet werden, von der Berechnung des Ergebnisses je
Aktie zu (also der Behandlung, als ob das Instrument als
Eigenkapital klassifiziert worden und die Treasury-Stock-Methode
angewendet worden wäre) und |
 |
sind sie der Meinung, dass weitere
Informationen zu diesen Instrumenten in einer Angabe zur
Verfügung gestellt werden sollte, und wenn ja, warum? |
Unverwässertes Ergebnis je Aktie: Zwei-Klassen-Methode
Der Board kam außerdem überein, dass die Zwei-Klassen-Methode auf
alle teilnehmenden Wertpapiere angewendet werden sollte, unabhängig
davon, ob sie als Schulden oder als Eigenkapital klassifiziert werden,
und dass die Berechnung des unverwässerten Ergebnisses je Aktie nur die
AKtien einschließen sollte, die entweder gegenwärtig ausübbar oder mit
nur geringen oder gar keine Kosten wandelbar sind oder die derzeit mit
den Stammaktien am Ergebnis teilnehmen können.
Gewährung anteilsbasierter Vergütung nach IFRS 2
Anteilsbasierte Vergütung
Der Baord kam überein, klarzustellen, dass ein Finanzinstrument oder
ein Vertrag, das oder der unter IFRS 2 fällt und das oder der als eine
Schuld angesetzt wird (oder nach Erfüllung einer erfolgs- oder
leistungsabhängigen Bedingung angesetzt würde) und in Übereinstimmung
mit dem fair-value-basierten Bewertungsansatz in IFRS 2 bewertet wird,
für Zwecke des Entwurfs als zum beizulegenden Zeitwert angesetzt
erachtet wird.
Weitere Schritte
Der Board bestätigte die anderen vorläufigen Entscheidungen, die im
Rahmen diese Projekts gefällt wurden, und bat den Stab, den Entwurf
unter Berücksichtigung de auf dieser Sitzung getroffenen Entscheidungen
auszufertigen.
Ein Boardmitglied gab zu erkennen, dass es den Entwurf aufgrund von
Bedenken hinsichtlich der Bestimmung der Verwässerung von geschriebenen
Verkaufsoptionen und Terminkaufvereinbarungen sowie aufgrund von
Bedenken hinsichtlich eines Mangels von Angaben abzulehnen gedenke. Ein
weiteres Boardmitglied wird eventuell aufgrund einer grundlegenden
Skepsis bezüglich der Verabschiedung eines Standards zum Ergebnis je
Aktie ablehnen.
Donnerstag, 24. Januar 2008
Übersicht über die bis dato erfolgten erneuten Erwägungen
Der IASB erörterte eine Zusammenfassung der Ergebnisse der bis dato
erfolgten erneuten Erwägungen. Ein Boardmitglied zeigte sich besorgt,
weil er nicht in der Lage sei (und dies aus dem Agendapapier auch nicht
hervorgehe), zu beurteilen, ob (i) eine erneute Veröffentlichung zur
Stellungnahme notwendig sei oder ob (ii) die erneuten Erwägungen dazu
geführt hätten, dass es zu einer Divergenz zwischen IASB und FASB
bezüglich der Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen
gekommen sei. Obwohl das IAS 24-Projekt kein Konvergenzprojekt sei,
sollte der IASB aus Gründen der Höflichkeit die US-amerikanischen
Kollegen in Kenntnis setzen, wenn Änderungen an IAS 24, der gegenwärtig
im Großen und Ganzen mit seinem US-amerikanischen Pendant übereinstimme,
dazu führen würden, dass dies nicht länger der Fall sei. Andere
Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass dies ein Sachverhalt sei, der
auch auf andere Rechtskreise zutreffe.
Nachfassende Debatte zu staatlich kontrollierten Unternehmen
Der Board widmete der erneuten Erörterung der Ausnahme von nach dem
Standrad zu leistenden Angaben für staatlich kontrollierte Unternehmen
viel Zeit.
Der Board schien einig darüber, dass das Vorhandensein von
Transaktionen zu nicht marktüblichen Bedingungen ein Hinweis auf
Einflussnahme sei. „Marktübliche Bedingungen" sind solche Bedingungen,
einschließlich des Preises, die bei Transaktionen zwischen nicht nahe
stehenden Unternehmen oder Personen vorliegen. Ausgehandelte
Mengenrabatte, die denen ähneln, die auch anderen Parteien, die
ähnlichen Mengen kauften, gewährt würden, sind marktübliche Bedingungen.
Der Board schien auch einig darüber zu sein, dass die vorgeschlagene
Ausnahme nicht gelten würde, wenn der staatlich Einfluss auf
Transaktions- oder Unternehmensebene erkennbar sei (s. auch die IAS
Plus-Mitschriften der Sitzungen vom Oktober 2007
und November 2007).
Die Validität dieser Entscheidungen wurde jedoch in Zweifel gezogen,
als der Board festhielt, dass in manchen Rechtskreisen (beispielsweise
in China) der Staat ein oder mehrere Mitglieder der Unternehmensleitung
bestellt. Diese Tatsache allein scheint darauf hinzuweisen, dass der
Staat normalerweise bei staatlich kontrollierten Unternehmen „in die
betrieblichen und finanziellen Entscheidungen eingebunden ist". Die
Ausnahmekriterien würden in diesem Fall also nie erfüllt.
Die Sitzung endete mit einer gewissen Verwirrung, und der Stab wird
mit interessierten Parteien einzeln zu Rate gehen und dem Board auf
einer späteren Sitzung überarbeitete Vorschläge unterbreiten.
Für diesen Teil der Sitzung lagen keine Agendapapiere vor.
Der Board erörterte kurz einen Entwurfssachverhalt zu kündbaren
Finanzinstrumenten. Es handelte sich um einen Änderungsvorschlag
gegenüber dem Entwurf des Stabs, der bei den Gesprächen am Runden Tisch
im November 2007 vorgelegen hatte. Im Rahmen der Diskussion einigte sich
der Board darauf, das Prinzip aus dem Entwurf beizubehalten.
Diese Zusammenfassung basiert auf
Notizen, die von Beobachtern bei der IASB-Sitzung gemacht wurden. Sie
sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.
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