Startseite   Archiv   Standards   Interpretationen   Agenda   Newsletter   Publikationen   Rechtskreise   Links   Sitemap   Suche   Drucken

 

Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen

Links zu den Protokollen vergangener Monate

 
IASB Boardsitzung vom 11. - 14. Dezember 2007, London

IASB-Tagesordnungspunkte

 

Dienstag, 11. Dezember 2007

 

bullet Eigen- und Fremdkapital [Unterrichtseinheit]
bullet Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
bullet Arbeitsprogramm

 

 

Mittwoch, 12. Dezember 2007

 

bullet Agendavorschläge
bullet IFRIC: Änderungen an IFRS 5
bullet Sollte IFRS 5 Zu Veräußerungszwecken gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche dahingehend geändert werden, dass IFRS 5 auch für langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen) gelten würde, die zu Zwecken der Ausschüttung an die Eigentümer in ihrer Eigenschaft als Eigentümer gehalten werden?
bullet Erlöserfassung

 

 

Donnerstag, 13. Dezember 2007

 

bullet Schulden ─ Änderungen an IAS 37
bullet Änderungen am Vorwort zu den IFRS
bullet Jährliche Verbesserungen an den IFRS ─ 2008
bullet IFRS 8 Geschäftssegmente – Angabeforderungen für das Segmentvermögen
bullet IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – verschiedene Sachverhalte
bullet Finanzinstrumente – Forschungsprojekt zum Thema Ausbuchung
bullet Rahmenkonzept ─ Phase A: Zielsetzung und qualitative Merkmale
bullet Rahmenkonzept ─ Phase B: Elemente und Ansatz

 

 

Freitag, 14. Dezember 2007 (nur vormittags)

 

bullet Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen
bullet Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:
bullet Dienstag
bullet Mittwoch
bullet Donnerstag
bullet Freitag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie demnächst hier herunterladen (IASB Update).

 

 

IASB-Sitzung 11. - 14. Dezember 2007, London

 

Dienstag, 11. Dezember 2007

 

bullet Eigen- und Fremdkapital [Unterrichtseinheit]

 

Dieses Projekt ist Teil des Arbeitsabkommens zwischen IASB und FASB. Am 30. November 2007 hatte der FASB ein Papier zu vorläufigen Ansichten zu öffentlicher Stellungnahme herausgegeben. Das Dokument kann von der Internetseite des FASB heruntergeladen werden.

 

Dieser Sitzungsteil wurde in zwei Teile unterteilt:

 

bullet Die Strategie, die der Board bei diesem Projekt zugrunde legen will, und
bullet eine Unterrichtseinheit, die von den Mitgliedern des Stabs des FASB zu dem vom FASB herausgegebenen Papier zu vorläufigen Ansichten abgehalten wurde.

 

Strategie

 

Der Stab unterrichteten den Board davon, dass beabsichtigt ist, dem Board auf der Sitzung im Januar oder Februar eine umfassende Analyse der Unterschiede zwischen dem FASB-Papier zu vorläufigen Ansichten und dem derzeitigen Ansatz nach IFRS wie in IAS 32 vorgeschrieben vorzustellen (einschließlich eines Entwurfs eines Diskussionspapiers des IASB, in dem zur Stellungnahme zu den vorläufigen Ansichten des FASB gebeten werden soll). Der Stab wies darauf hin, dass wenn der Board Änderungen an IAS 32 bezüglich zum beizulegenden Zeitwert kündbarerer Finanzinstrumente herausgeben würde, diese in der Analyse enthalten sein würden. Der Schwerpunkt würde auf den sogenannten basic-ownership-Ansatz und den sogenannten ownership-settlement-Ansatz gelegt. Der Nächste Schritt wäre die Veröffentlichung des IASB-Diskussionspapiers im März 2008. Das Diskussionspapier würde das FASB-Papier zu vorläufigen Ansichten enthalten, möglicherweise mit zusätzlichen Materialien oder Fragen, und würde zu öffentlicher Stellungnahme einladen.

 

Der Board stimmte der vorgeschlagenen Vorgehensweise zu.

 

Unterrichtseinheit

 

Dieser Teil war eine Unterrichtseinheit, folglich wurden keinen Entscheidungen getroffen. Die vollständige Präsentation kann von der Internetseite des IASB heruntergeladen werden (Agendapapier 4B).

 

Die inhaltlichen Schwerpunkte der Präsentation waren die folgenden:

 

bullet Der FASB zieht den sogenannten basic-ownership-Ansatz vor. Ein basic-ownership-Instrument ist die nachrangigste Klasse von Ansprüchen, deren Anspruchsrecht auf einen Anteil der Vermögenswerte erst dann besteht, wenn alle anderen Ansprüche erfüllt worden sind – Erfüllung spielt bei der Klassifizierung keine Rolle. Nach diesem Ansatz (wie bei allen andern Ansätzen auch) wird das Eigenkapital zuerst definiert – Schulden sind eine Restgröße.

Der Stab des FASB strich bei diesem Ansatz als wesentliche Vorteile heraus, dass die Möglichkeiten der Bilanzierungsarbitrage reduziert werden und dass der Ansatz sehr einfach sei. Darüber hinaus gäbe es weniger Tests auf Gehalt und Verbundenheit. Die größten Nachteile sind die größeren Auswirkungen auf die Darstellung des vollständigen Einkommens und die Änderungen in der Bilanzierung für Wandelschuldverschreibungen (insbesondere im Vergleich zum derzeitigen Modell nach IAS 32) und Aktienoptionen.
bullet Der sogenannte ownership-settlement-Ansatz wird als weniger wünschenswert beurteilt, scheint aber dennoch machbar.
bullet Der sogenannte reassessed-expected-outcomes-Ansatz wurde als komplex und den Anwendern schwer zu vermitteln angesehen. Der Stab des FASB machte deutlich, dass eine weitergehende Analyse dieses Ansatz nicht vorgesehen sei, da keines des FASB-Mitglieder dafür gestimmt hatte.

 

Der Board erörterte verschiedene Arten von Instrumenten, insbesondere solche mit Kündigungsrechten, vor dem Hintergrund der Diskussionen, die schon früher zu den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 32 bezüglich kündbarer Instrumente geführt worden waren. Außerdem wurden einige Arten von Vorzugsaktien erörtert. Der FASB-Stab wies darauf hin, dass das Papier zu vorläufigen Ansichten noch nicht als nah an einem Standard angesehen werden sollte sondern vielmehr eine Erörterung allgemeinerer Prinzipien gedacht sei, aus denen ein Standard entwickelt werden könnte.

 

Ein Teilnehmer wies auf die möglichen Auswirkungen hin, die die Eigenkapitaldefinition auf auszuschüttende Gewinne haben könne, wenn auszuschüttende Gewinne auf nach IFRS bewertetem Eigenkapital basierten.

 

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass der vorgeschlagene Ansatz zur Unterscheidung von Schulden und Eigenkapital nicht in Übereinstimmung mit dem derzeitigen Rahmenkonzept des IASB stehe, und fragten, ob die Stäbe von FASB und IASB sich mit dem Projektteam des Rahmenkonzeptprojekts austauschten. Es wurde festgehalten, dass der Stab sicherstellen müsse, dass beide Projekte im Einklang ständen, so dass das Projekt zu Schulden und Eigenkapital keine Ergebnisse produziere, dass den Ergebnissen des Projekts zum Rahmenkonzept widerspreche.

 

 

bullet Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Der Zweck dieses Sitzungsteils lag in der Fortsetzung der Erörterungen der Sachverhalte in dem Diskussionspapier zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert. Darüber hinaus sollte eine Analyse vorgestellt werden, die die „Marktteilnehmersichtweise" nach SFAS 157 mit den „sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern" nach IFRS vergleicht.

 

Nach einer Erörterung der beiden Ansätze durch den Stab wurde der Board gefragt, ob er mit der Analyse des Stabs bezüglich der Marktteilnehmersichtweise übereinstimme. Einige Boardmitglieder erhoben Bedenken hinsichtlich der möglichen Unterschiede zwischen der Vorstellung, die hinter der Marktteilnehmersichtweise stehe, im Vergleich zu einem „sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartner". Der Stab gab an, dass er keine Unterschiede inhaltlicher Art sehe. Ein Boardmitglied fragte daraufhin, wieso dann eine Änderung der Formulierung notwendig sei, da den Anwendern die Vorstellung eines „sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartners" vertraut sei. Andere Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass das Dokument deutlich machen müsse, dass die beiden Ausdrücke synonym seien.

 

Danach erörterte der Board, was ein Markt sei und ob, für bestimmte Geschäftsvorfälle, das Bestehen eines Marktes angenommen werden könne, wenn beispielsweise tatsächlich nur zwei Parteien handelten. Da keine Definition von „Markt" vorlag, bat der Board den Stab, eine Analyse zu entwickeln. Da alle weiteren Erörterungen vom Ausgang dieser Analyse abhängen, kam der Board überein, die Erörterung der anderen Sachverhalte in dem Agendapapier auf eine spätere Boardsitzung zu verschieben. Es wurden keine weiteren Entscheidungen getroffen.

 

 

bullet Arbeitsprogramm

 

Der Stab stellte eine aktualisierte Fassung des Arbeitsprogramms des IASB vor und fragte den Board, ob es Fragen zu den Sachverhalten auf der Agenda gebe.

 

Ein Boardmitglied fragte nach den Fortschritten des kurzfristigen Konvergenzprojekts zu Wertminderungen, da es dort große Unterschiede zwischen US-GAAP und IFRS gebe. Der Stab gab an, dass das Projekt vom FASB geführt werde und dass derzeit diesem Projekt keine Ressourcen zugeordnet würden, da der FASB den langfristigen Konvergenzprojekten größere Priorität einräume.

 

Zum kurzfristigen Konvergenzprojekt zu Ertragsteuern wurde dem Board mitgeteilt, dass eine vorläufige Abstimmungsvorlage eines Entwurfs Anfang des neuen Jahres an die Boardmitglieder verteilt werden würde.

 

Bezüglich des Projekts zur Ertragserfassung kündigte der Stab an, dass Querverweise zu dem Papier der Initiative zu proaktiven Rechnungslegungsaktivitäten in Europa (Pro-active Accounting Activities in Europe, PAAinE), das zu diesem Sachverhalt herausgegeben worden ist, aufgenommen werden sollen.

 

Der Board wurde darüber informiert, dass das Projekt zur Bilanzierung von Leasinggeschäften langsamer vorangehe, da ein Mangel an Stabmitgliedern bestehe.

 

 

Mittwoch, 12. Dezember 2007

 

bullet Agendavorschläge

 

Der Stab unterbreitete dem Board vier Agendavorschläge:

 

bullet Immaterielle Vermögenswerte
bullet Emissionshandel und Zuwendungen der öffentlichen Hand
bullet Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Kontrolle
bullet Lagebericht

 

Die Direktoren des IASB für Arbeitsprogramm und Forschung erörterten die Beschränkungen, die den oben genannten Projekten aus Ressourcengründen auferlegt seien und wiesen darauf hin, dass dem Board eine detaillierte Analyse im Rahmen eines Dokuments zur inneren Führung zur Verfügung gestellt würde, das nicht öffentlich zur Verfügung stehe. Der Forschungsdirektor des IASB hielt fest, dass man sich des Drucks auf die Anwender, die Stabmitglieder und den Board aus den derzeit bereits auf der Agenda des Boards befindlichen Projekten bewusst sei und dass man nicht unnötigerweise noch mehr Druck auf die beschränkten Ressourcen hinzufügen wolle.

 

Immaterielle Vermögenswerte

 

Ein Mitglied des Stabs des australischen Standardsetzers (Australian Accounting Standards Board, AASB) stellte einen Agendavorschlag für eine Projekt zu immateriellen Vermögenswerten für die Aufnahme in die Arbeitsprogramme von IASB und FASB vor. Er wies darauf hin, dass frühere Versionen des Vorschlags mit dem IASB bereits auf den Sitzungen im Oktober 2006 und im Januar 2007 erörtert worden seien, ebenso wie auf der gemeinsamen Board-Sitzung im April 2007. Er stellte eine Reihe von möglichen Umfangsversionen für den Agendavorschlag vor:

 

bullet Festschreibung von Angaben zu selbst erstellten immateriellen Vermögenswerten.
bullet Lösung der größeren Mängel bezüglich Definition, Ansatz und Bewertung in IAS 38.
bullet Festschreibung von Ansatz und Bewertung von immateriellen Vermögenswerten, die aus einem einzelnen Vorhaben entwickelt wurden, bei der erstmaligen und/oder Folgebewertung zu Herstellungskosten oder beizulegendem Zeitwert.
bullet Festschreibung von Ansatz und Bewertung von selbst erstellten immateriellen Vermögenswerten unabhängig von der Art und Weise, wie sie entstanden sind

 

Der Forschungsdirektor des IASB gab die Empfehlung, dass der Board dieses Projekt zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Agenda nehmen sollte, da es sich hierbei um ein größeres Projekt handele.

 

Eine Reihe von Boardmitgliedern drückte Unterstützung für die Empfehlung des Forschungsdirektors aus, hielt aber fest, dass dieses Projekt, obwohl es nicht dringlich sei, doch ein wichtiges Projekt sei, dass auf der Forschungsagenda des Boards verbleiben solle. Der Board dankte dem Stabmitglied des AASB für die umfangreichen Aufwendungen an Zeit und Mühe, die bereits in das Projekt investiert worden seien. Der Board bat den Stab, die Zukunft des Projekts außerhalb der Sitzung mit dem Stab des AASB und anderen nationalen Standardsetzern zu erörtern. Dem AASB-Stabmitglied wurde vorgeschlagen, dass der Umfang des Projekts zu immateriellen Vermögenswerten ausgeweitet werden könnte, um mit einem „sauberen Blatt Papier" anzufangen und die Grundlagen der Bilanzierung von immateriellen Vermögenswerten noch einmal zu durchdenken.

 

Emissionshandel und Zuwendungen der öffentlichen Hand

 

Der Stab des IASB stellte einen Agendavorschlag vor, der die erneute Aktivierung des Projekts zur Entwicklung von Leitlinien zur Bilanzierung von Emissionshandelsprogrammen zum Inhalt hatte. Der Stab wies darauf hin, dass Emissionshandelsprogramme zunehmend häufiger würden und dass seit Rücknahme von IFRIC 3 keine klaren Bilanzierungsleitlinien für die Bilanzierung solcher Programme existierten.

 

Das Stabpapier, dass dem Board für die Agendaentscheidung zur Verfügung gestellt wurde, enthielt die folgende Tabelle, die die wesentlichen Ansätze darstellt, die in der Praxis für die Bilanzierung von Emissionshandelsprogrammen angewendet werden:

 

  Ansatz 1 Ansatz 2 Ansatz 3
 

erstmaliger Ansatz – zugewiesene Verschmutzungsrechte

 

 

Ansatz und Bewertung zum Marktwert zum Zeitpunkt der Zuweisung; entsprechender Eintrag bei Zuwendungen der öffentlichen Hand.

 

 

Ansatz und Bewertung zu Anschaffungskosten, die für gewährte Rechte null betragen.

 

 

erstmaliger Ansatz – erworbene Verschmutzungsrechte

 

 

Ansatz und Bewertung zu Anschaffungskosten.

 

 

Folgebehandlung von Verschmutzungsrechte

 

 

Die Rechte werden bei Folgebewertungen mit dem Marktwert oder den Anschaffungskosten bewertet; sie sind einer Prüfung auf Wertminderung zu unterziehen.

 

 

Die Rechte werden bei Folgebewertungen den Anschaffungskosten bewertet; sie sind einer Prüfung auf Wertminderung zu unterziehen.

 

 

Folgebehandlung von Zuweisungen der öffentlichen Hand

 

 

Zuwendungen der öffentlichen Hand werden über den Zeitraum der Inanspruchnahme auf eine systematische und begründete Art und Weise aufgelöst.

 

 

Nicht anwendbar.

 

 

Ansatz von Schulden

 

 

Schulden werden zum Zeitpunkt des Entstehens angesetzt (d.h. wenn die Emissionen produziert werden).

 

 

Schulden werden zum Zeitpunkt des Entstehens angesetzt (d.h. wenn die Emissionen produziert werden). Die Art und Weise jedoch, in der die Schulden bewertet werden (s. unten), bedeutet, dass oft keine Schuld im Anschluss ausgewiesen wird, bis die produzierten Emissionen die dem Unternehmen zugewiesenen Verschmutzungsrechte übersteigen.

 

 

Bewertung von Schulden

 

 

Die Schulden werden am Ende eines jeden Geschäftsjahres auf Grundlage der Marktwerte der Verschmutzungsrechte bewertet, die notwendig wären, um die tatsächlich produzierten Emissionen abzudecken. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verschmutzungsrechte vorhanden sind oder am Markt erworben werden müssen.

 

 

Die Schulden werden wie folgt bewertet:
Buchwert der vorliegenden Verschmutzungsrechte, die am Ende eines jeden Geschäftsjahres für die Abdeckung der tatsächlich produzierten Emissionen notwendig wären (d.h. Marktwerte zum Zeitpunkt des Ansatzes, wenn ein Anschaffungs- oder Herstellungskostenmodell verwendet wird; Marktwert zum Zeitpunkt der Neubewertung, wenn ein Neubewertungsmodell verwendet wird) entweder auf FIFO-Basis oder auf Basis eines gewichteten Durchschnitts; zuzüglich
des Marktwertes der Verschmutzungsrechte, die am Ende eines Geschäftsjahres für die Abdeckung von darüber hinaus gehenden Emissionen notwendig wären (d.h. tatsächlich produzierte Emissionen, für die keine Verschmutzungsrechte vorliegen).

 

 

Die Schulden werden wie folgt bewertet:
Buchwert der vorliegenden Verschmutzungsrechte, die am Ende eines jeden Geschäftsjahres für die Abdeckung der tatsächlich produzierten Emissionen notwendig wären (null oder Anschaffungskosten) entweder auf FIFO-Basis oder auf Basis eines gewichteten Durchschnitts; zuzüglich
des Marktwertes der Verschmutzungsrechte, die am Ende eines Geschäftsjahres für die Abdeckung von darüber hinaus gehenden Emissionen notwendig wären (d.h. tatsächlich produzierte Emissionen, für die keine Verschmutzungsrechte vorliegen).

 

 

Der Stab wies außerdem darauf hin, dass der FASB ein ähnliches Projekt auf die Agenda genommen habe. Ein Boardmitglied fragte, ob das Projekt sich nur Emissionshandelsprogrammen und Zuwendungen der öffentlichen Hand, die damit in Zusammenhang stehen, widmen würde oder ob das Projekt zu IAS 20 ebenfalls erneut aktiviert werden solle.

 

Der Forschungsdirektor des IASB empfahl, die Arbeit an dem Projekt zu Emissionshandelsprogrammen wieder aufzunehmen. Er war nicht der Meinung, dass der Umfang des Projekts eine Überarbeitung von IAS 20 mit umfassen sollte. Ein Boardmitglied schlug vor, das Projekt in zwei Phasen zu untergliedern:

 

bullet Phase 1 könne sich den Emissionshandelsprogrammen widmen, und
bullet Phase 2 könne der Überarbeitung von IAS 20 gelten.

 

Der Stab unterstützte diesen Vorschlag nicht.

 

Ein weiteres Boardmitglied fragte, ob es zu unterschiedlichen Anwendungen in der Praxis käme im Angesicht der Tatsache, dass IAS 8 eine Hierarchie vorgeben und  IFRIC 3 bestehe (wenn auch zurückgenommen). Es wurde festgehalten, dass es wichtig sei, dass das Projekt definiere, was ein Verschmutzungsrecht sei.

 

Der Stab schlug vor, dass der Umfang des Projekts sich nur Emissionshandelsrechten und Zuwendungen der öffentlichen Hand, die damit in Zusammenhang stehen, widmen solle, nicht Zuwendungen der öffentlichen Hand im allgemeineren Sinne. Der Board stimmte mit 10 Ja-Stimmen für die Fortsetzung dieses Projekts.

 

Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Kontrolle

 

Der Stab des IASB stellte einen Agendavorschlag vor, sich Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle zu widmen. Der Stab hielt fest, dass eine Reihe von Bitten eingegangen wären, ein Projekt zu Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle auf die Agenda zu nehmen. Der Stab schlug vor, dass der Umfang eines solchen Projekts zu Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle auf die Bilanzierung von Zusammenschlüssen von Unternehmen oder Geschäftsbetrieben unter gemeinsamer Kontrolle in den Konzern- und separaten Einzelabschlüssen des Erwerbers beschränkt werden solle. Der Stabmitarbeiter schlug außerdem vor, dass das Projekt sich auch der Frage widmen solle, ob die Beschreibung eines Zusammenschlusses zwischen Unternehmen oder Geschäftsbetrieben unter gemeinsamer Kontrolle verdeutlicht werden könne. Er schlug vor, dass das Projekt nicht über Zusammenschlüsse von Unternehmen oder Geschäftsbetrieben unter gemeinsamer Kontrolle hinaus ausgedehnt werden solle.

 

Der Forschungsdirektor des IASB machte den Vorschlag, dass dieses Projekt auf die Agenda genommen werden solle. Er wies darauf hin, dass dies ein wichtiges Thema in Australasien sei und auch von Anwendern in Europa aufgebracht worden sei. Es wurde festgehalten, dass einige Rechtskreise bereits eigene Standards  zu gemeinsamer Kontrolle hätten. Der Forschungsdirektor empfahl, dass das Projekt einen eingegrenzten Umfang haben solle, so dass nicht alle Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Kontrolle beinhaltet wären (die Festsetzung von Übernahmekursen beispielsweise sollte ausgeschlossen bleiben).

 

Der Board erörterte den Umfang des möglichen Projekts zu Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle ausführlich. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass Ausgliederungen und Abspaltungen der größere Sachverhalt innerhalb der Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Kontrolle wären und dass diese Sachverhalte deshalb als Teil des Projekts zu Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle behandelt werden sollten. Andere Boardmitglieder und der Stab stimmten zu. Ein weiteres Boardmitglied hielt fest, dass die vom Stab zur Verfügung gestellten Beispiele sich alle Tochterunternehmen widmeten, die zu 100% dem Mutterunternehmen gehörten, dass aber der eigentliche Sachverhalt auftrete, wenn es sich um einen Minderheitenanteil handele.

 

Der Stab schlug den folgenden Umfang eines Projekts zu Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle vor:

 

bullet Definition eines Geschäftsvorfalls unter gemeinsamer Kontrolle.
bullet Einschluss von Abspaltungen und Ausgliederungen.
bullet Erwägung der Bilanzierung sowohl im separaten Einzel- als auch im Konzernabschuss.

 

Die genaue Vorgehensweise wird auf einer zukünftigen Boardsitzung geklärt werden – also die Frage ob es ein Diskussionspapier geben solle oder ob das Projekt direkt zu einem Entwurf führen solle.

 

Der Board stimmte dem neuen Umfang zu und stimmte mit 8 Ja-Stimmen für die Aufnahme des Projekts auf die Agenda.

 

Lagebericht

 

Der Stab stellte einen Agendavorschlag vor, nach dem die im Diskussionspapier zum Lagebericht erreichten Schlussfolgerungen als Grundlage genutzt werden sollten, um das Projekt von der Forschungsagenda in das Arbeitsprogramm zu verschieben. Das Projekt würde sich sich der Darstellung von Informationen außerhalb des Abschlusses in Form einer Erläuterung der Unternehmensführung der Finanzlage des Unternehmens, den Änderungen in der Finanzlage, dem Geschäftsergebnis und den Gründen von einzelnen wesentlichen Änderungen in Posten des Abschlusses widmen.

 

Die Mitarbeiterin des Stabes, die den Vorschlag vorstellte, drückte die persönliche Meinung aus, dass jegliche Leitlinien, die sich aus diesem Projekt ergäben, die Form eines „nicht verpflichtenden IFRS" annehmen solle und nicht die Form einer Leitlinie zur besten ausgeübten Praxis („best practice guidance"). Es wurde vorgeschlagen, dass die einzelnen Rechtskreise die Wahl haben sollten, diesen IFRS zu übernehmen.

 

Der Forschungsdirektor des IASB empfahl, dass der Board kein Projekt zum Lagebericht auf Ebene eines Standards unternehmen solle. Stattdessen schlug der Forschungsdirektor ein Projekt vor, das zu einer Leitlinie zur besten ausgeübten Praxis führen würde.

 

Der Board stimmte mit 8 Ja-Stimmen für den Vorschlag des Forschungsdirektors.

 

 

bulletIFRIC: Änderungen an IFRS 5

 

Der Stab des IFRIC stellte ein Papier zu der Frage vor, ob die Anforderungen in IFRS 5, die für zu Veräußerungszwecken gehaltene langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen) und aufgegebene Geschäftsbereiche gelten, auf langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen) ausgedehnt werden sollten, die zu Zwecken der Ausschüttung an die Eigentümer in ihrer Eigenschaft als Eigentümer gehalten werden. Der Sachverhalt kam in Folge einer Diskussion von IFRIC bezüglich der Bilanzierung von Sachdividenden auf. Die Boardmitglieder äußerten sich zu einem Anhang der Boardunterlagen, die der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung gestellt wurden.

 

Ein Boardmitglied brachte die Frage auf, ob sich die Änderung auf eine „feste Absicht" („commitment"), Sachdividenden an seine Eigentümer auszuschütten, beziehen sollte oder auf auf eine „Verpflichtung" („obligation"), Sachdividenden an seine Eigentümer auszuschütten. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Verwendung des Ausdrucks „feste Absicht" im Einklang mit den derzeitigen Formulierungen von IFRS 5 stehe, während der Ausdruck „Verpflichtung" im Einklang mit den Formulierungen des Interpretationsentwurfs zu Sachdividenden von IFRIC stehe.

 

Der Stab gab an, dass der Sachverhalt nicht als Teil der Erwägungen zum Interpretationsentwurf angesehen worden sei, und schlug vor, dass die Änderungen an IFRS 5 aus dem Interpretationsentwurf herausgenommen und als Teil des jährlichen Verbesserungsprojekts 2008 des Board erwogen werden sollten, um die Veröffentlichung des Interpretationsentwurfs nicht zu verzögern. Der Stab schlug außerdem vor, eine diesbezügliche Frage in den Interpretationsentwurf aufzunehmen.

 

Der Board stimmte zu.

 

 

bullet Erlöserfassung

 

Der Board setzte seine Erörterungen zum „Bewertungsmodell" fort, die im November 2007 begonnen worden waren (s. Notizen den Beobachter von Deloitte vom November 2007). Das Bewertungsmodell ist eines von zwei Modellen, die für die Aufnahmen in das demnächst erscheinende Diskussionspapier von FASB und IASB zur Erlöserfassung in Erwägung gezogen werden. Dieser Sitzungsteil zielte darauf ab, sicherzustellen, dass die Sachverhalte, die bei den zur Stellungnahme gebetenen Anwendern vorgebracht werden sollten, herausgearbeitet und in das Diskussionspapier aufgenommen werden sollten.

 

Der Stab erinnerte die Sitzungsteilnehmer daran, dass nach dem Bewertungsmodell Erlöse nicht definiert seien. Erlöse spiegelten vielmehr die Änderungen im Abgangspreis des vertraglich festgelegten Vermögenswertes oder der vertraglich festgelegten Schuld aus der Lieferung von Waren und Dienstleistungen zum Datum der  Lieferung von Waren und Dienstleistungen. Der Board erörterte vier mögliche Ansätze. Kurz zusammengefasst waren die Ansätze die folgenden:

 

1. Alle vertraglichen Erlöse würden in der Erlöszeile ausgewiesen. Alle Verluste aus dem Vertrag würden in einer eigenen Zeile ausgewiesen. Der Gesamterlös könnte den vertraglich vereinbarten Erlös übersteigen.

2. Die Auswirkungen der Preisänderung werden als Erlös dargestellt – Erlöse und Änderungen im Abgangspreis des Kundenvertrags würden in der gleichen Zeile dargestellt. Der Gesamterlös entspräche dem vertraglich vereinbarten Erlös; in jeder Periode jedoch könnte der Erlös negativ sein.

3. Darstellung der Auswirkungen von Preisveränderungen außerhalb der Erlöse – bei dieser Darstellungsweise würden alle Veränderungen des Abgangspreises getrennt von den Erlösen als Bewertungsgewinne und -verluste aus Verträgen ausgewiesen. Der Gesamterlös entspräche dem vertraglich vereinbarten Erlös.

4. Die Auswirkungen der Änderungen des Abgangspreises werden als eine Anpassung der Erlöse dargestellt – innerhalb von „Erlösen" gäbe es eine Auswertung der Bewertungsgewinne und -verluste aus dem Vertrag. Insgesamt gäbe es „Vertragserlöse" die dem vertraglich vereinbarten Erlös entsprächen.

 

Einige Boardmitglieder schlugen vor, dass eine Neubewertung erforderlich sei, wenn entweder der Abgangspreis sich verändere oder wenn das Unternehmen im Rahmen des Vertrags etwas vornehme.

 

Ein Boardmitglied war der Ansicht, dass die Analyse nützlich für komplexe, selten auftretende Geschäftsvorfälle sei (wie beispielsweise der Bau eines Atommeilers). Für solche Geschäftsvorfälle gebe es jedoch keinen Markt, und es wäre schwer, Abgangspreise (wie sie derzeit verstanden werden) zu bestimmen. Darüber hinaus forderte das Boardmitglied den Stab und die anderen Boardmitglieder mit der Frage heraus, ob und wie diese Information nützlich für die Vorhersage der zukünftigen Cashflows eines Unternehmens sei. Ein anderes Boardmitglied teilte diese Bedenken und fragte, ob Analysten diesen Ansatz nützlich finden würden.

 

Ein Boardmitglied gab der Meinung Ausdruck, dass Analysten eher an Margen interessiert seien als an Erlösen; Erlöse seien wichtig aber nicht vorrangig. Andere Boardmitglieder hielten fest, dass, wenn die Analyse von Margen nützlich und stimmig sein solle, alle Bestandteile der Bruttomarge den beizulegenden Zeitwert widerspiegeln müssten (mindestens ein Boardmitglied stimmte hier nicht zu und hielt fest, dass das Projekt auf Erlöse beschränkt sei). Es wurde festgehalten, dass obwohl die Informationen, die durch ein solches Bewertungsmodell zur Verfügung gestellt würden, nützlich für die Setzung von Vergleichsmarken sein könne, sie nicht dabei helfen würden, zukünftige Cashflows vorherzusagen oder eine Margenanalyse durchzuführen. Es wurde außerdem darauf hingewiesen, dass der Standardbeirat den Board gebeten habe,  Änderungen, insbesondere umfassenden wie diese, vor dem Hintergrund der Entscheidungsnützlichkeit und der Nützlichkeit bei der Vorhersagezukünftiger Cashflows zu rechtfertigen.

 

Ein Boardmitglied hielt fest, dass die eigenen Kosten wichtig für die Schätzung zukünftiger Cashflows seien und dass weder das Bewertungsmodell noch das Modell der Kundengegenleistung (das später erörtert werden soll) das Problem lösen würden. Das Bewertungsmodell mache jedoch alle vorausbezahlten Verträge zu potenziellen Derivativen nach IAS 39 (beispielsweise durch Streichung der Vorstellung von „normalen Kaufs- und Verkaufs-"verträgen). Darüber hinaus stellten das Kündigungsrecht und das Recht auf Rückgabe bei voller Erstattung eine Herausforderung des Bewertungsmodells dar. Ein anderes Boardmitglied hielt fest, dass die „schwierigen Sachverhalte" wie beispielsweise diese letzten beiden dem Bewertungsmodell und dem Modell der Kundengegenleistung gemeinsam wären und durch keines der beiden gelöst würden.

 

Ein Boardmitglied fragte den Stab, ob mit irgendeinem der Unternehmen, die bereits einen ähnlichen Ansatz verwenden, Rücksprache genommen worden sei. Er wies insbesondere auf einige Nicht-Lebensversicherungen in Australien hin und Unternehmen, die Goldminen betreiben, und ähnliche Waren produzieren. Viele Goldproduzenten verkaufen ihre Produktion auf Termin; was für die Analysten von größtem Interesse ist, ist, wie diese Unternehmen den Marge zwischen Terminpreis und Kassapreis managen (es gibt einen einheitlichen und aktiven Markt für solche Geschäftsvorfälle). Damit dies funktioniert, bewerten diese Unternehmen ihre Lieferverträge beständig neu (von Minute zu Minute im Prinzip). Das Boardmitglied war der Meinung, dass die Neubewertung des Vertrags täglich erfolgen müsse, damit das Bewertungsmodell wirklich nützlich sein könne.

 

Bewertungsmodell – sollte das Modell einen größeren Satz von Vermögenswerten und Schulden berücksichtigen?

 

Der Board wendete sich dann der Frage zu, ob die Scherpunktlegung auf vertragliche Vermögenswerte und Verpflichtungen zu eng gefasst sei, um die wirtschaftlichen Umstände eines Unternehmens getreu wiederzugeben. Bei Erörterung dieser Frage wies der Stab auf die folgenden Auswirkungen des Bewertungsmodells hin:

 

bullet Die alleinige Bewertung von vertraglichen Vermögenswerten und Verpflichtungen zur gegenwärtigen Abgangspreis würde zu einer Rechnungslegungsinkongruenz in der Gewinn- und Verlustrechnung führen, die wirtschaftliche Inkongruenzen nicht notwendigerweise getreu widerspiegeln würde.
bullet Die Gewinn- und Verlustrechnung würde die Veränderung in einer kleinen Gruppe von Vermögenswerten und Verpflichtungen widerspiegeln, die ein unvollständiges Bild der Veränderungen in den Vermögenswerten und Verpflichtungen des Unternehmens während des Vertrages darstellen würde.

 

Der Board verwendete das Beispiel eines Bauherrn, der ein Haus „ab Plan" baut. Das Beispiel machte deutlich, dass zusätzlich zur Bautätigkeit der Erlös nach dem Bewertungsmodell auch von dem Wert des Hauses an sich getrieben wird. Dies würde bedeuten, dass, um den Geschäftsvorfall korrekt abzubilden, der Erlös zwischen dem „vertraglichen " Erlös und dem „Erstellungs-"Erlös aufgeteilt werden müsste oder dass die Bruttomarge den Nettoerlös, den Produktionsgewinn und die Aufwendungen enthalten würde.

 

Der Stab wies darauf hin, dass die Gruppe von FASB und IASB, die am Bewertungsmodell arbeitet, über die engen Grenzen von Verträgen hinausgehen wolle  sich aber nicht sicher sei, ob die Definition von Erlös überarbeitet werden solle oder die zusätzlichen Punkte als andere Bestandteile des Einkommens behandelt werden sollten. Einige Boardmitglieder wiesen auf die Ähnlichkeiten hin, die zwischen dem, was der Stab erreichen wolle, und die Darstellung, die sich aus dem Ansatz biologischer Veränderungen in IAS 41 ergeben würden, bestehen würden. Einige Boardmitglieder hielten auch fest, dass die Diskussionen Zeigen würden, dass Ansatz und Bewertung die Hauptherausforderungen seien und nicht Bewertung an sich.

 

 

Donnerstag, 13. Dezember 2007

 

bullet Schulden ─ Änderungen an IAS 37

 

Der Stab des IASB stellte dem Board ein Papier vor, in dem die eingegangenen Stellungnahmen in Bezug auf die Bewertungsvorschläge in dem Entwurf zu IAS 37 erörtert wurden. Der Stab wies darauf hin, dass der Umfang des Projekts zu IAS 37 keine grundsätzliche Überarbeitung der bestehenden Bewertungsanforderungen beinhalte; der Board erkannte jedoch an, dass Mehrdeutigkeiten bestünden zwischen den bestehenden Anforderungen und den vorgeschlagenen begrenzten Änderungen und machte folgende klarstellende Aussagen

 

bullet (a) die Zielsetzung ist, die Schulden mit dem derzeitigen Erfüllungs- oder Übertragungswert zu bewerten, d.h. dem Betrag, den ein Unternehmen vernünftigerweise zahlen würde, um die Verpflichtung zum Bewertungsstichtag zu erfüllen oder sie an eine dritte Partei zu übertragen; und
bullet (b) der Ansatz über einen „erwarteten Cashflow" ist selbst für einzelne Verpflichtungen die richtige Art und Weise, diesen Betrag zu schätzen.

 

In früheren Sitzungen hatte der Board Aussagen von Stellungnehmenden zurückgewiesen, dass diese Vorschläge die bestehenden Anforderungen in IAS 37 ändern und nicht verdeutlichen würden.

 

Verdeutlichung oder Veränderung

 

Der Board erwog zuerst, wie die Bedenken, dass er die Bewertungsanforderungen in IAS 37 nur ändern aber nicht verdeutlichen würden, entkräftet werden könnten.

 

Der Stab hielt fest, dass in manchen Stellungnahmen zum Entwurf der Überzeugung Ausdruck verliehen worden sei, dass in IAS 37 derzeit gefordert würde, Schulden auf Grundlage des endgültigen Erfüllungsbetrages zu bewerten, und dass gestattet sei, einzelne Verpflichtungen mit ihrem wahrscheinlichsten Ergebnis zu bewerten. Der Stab war der Meinung, dass die bestehenden Anforderungen in IAS 37 falsch gelesen werden und dass es daher wichtig sei, diese zu verdeutlichen.

 

Der Stab schlug vor, dass den Bedenken, dass die bestehenden Anforderungen geändert würden und nicht verdeutlicht, am besten dadurch entgegen getreten werden könne, indem mehr Erklärungen in die Grundlage für Schlussfolgerungen aufgenommen würden. Ein Boardmitglied gab der Meinung Ausdruck, dass viele Anwender unabhängig von jeglichen Änderungen an der Grundlage für Schlussfolgerungen die Überarbeitungen nicht akzeptieren würden.

 

Erfüllung- oder Übertragungswert

 

Der Board widmete sich dann der Erwägung, ob eine der beiden Bewertungszielsetzungen (also der Erfüllungs- oder der Übertragungswert) aus den vorgeschlagenen Bewertungsanforderungen weggelassen werden solle.

 

Der Stab wies darauf hin, dass in den Stellungnahmen zum Entwurf der Meinung Ausdruck verliehen worden sei, dass nicht klar sei,

 

bullet ob es einen Unterschied zwischen dem Betrag, der für die Erfüllung einer Verpflichtung notwendig sei, und dem Betrag, der für die Übertragung einer Verpflichtung an eine dritte Partei notwendig sei, gebe und
bullet ob, wenn es einen Unterschied gebe, was dieser Unterschied sei, und ob die Unternehmen dann frei zwischen den beiden Bewertungszielsetzungen wählen könnten.

 

Der Board führte eine ausführliche Diskussion darüber, ob die beiden Beträge unterschiedlich seien. Dabei waren einige Boardmitglieder der Meinung, dass die Beträge die gleichen seien, während andere Boardmitglieder der Meinung waren, dass sie sich unterscheiden könnten. Ein Boardmitglied zeigte dies an einem Beispiel, in dem:

 

bullet ein Unternehmen eine Verpflichtung von 100 hat;
bullet  es eine Wahrscheinlichkeit von 50% gebe, dass die Verpflichtung mit 100 zu erfüllen sei, und eine Wahrscheinlichkeit von 50%, dass die Verpflichtung mit 0 zu erfüllen sei.

 

Der erwartete zukünftige Cashflow betrage also 50. Wenn die Erfüllung als Bewertungsgrundlage gewählt würde, würde die Schuld weniger als 50 betragen, denn das Unternehmen würde vernünftigerweise weniger als 50 für die Erfüllung der Verpflichtung akzeptieren (beispielsweise würde weniger als 50 akzeptiert im Austausch für die Gewissheit, das Geld zu erhalten). Bei Verwendung eine Übertragungsgröße für die Bewertung der Schuld würde die Gegenpartei, die die Verpflichtung übernimmt, mehr als 50 dafür verlangen (beispielsweise wegen der Risikomarge, der Profitmarge oder anderer Faktoren).

 

Nicht alle Boardmitglieder waren der Meinung, dass dies ein gültiges Beispiel sei.

 

Der Board konnte zu keiner Einigung gelangen, ob es einen Unterschied zwischen der Erfüllungs- und der Übertragungszielsetzung gebe, und schlug vor, dass eine kleine Gruppe von Stabmitgliedern und Boardmitgliedern diesen Sachverhalt außerhalb der Boardsitzung besprechen sollten, um einen weiteren Versuch zu unternehmen, die Erörterten Konzepte in Wörter zu fassen. Der Sachverhalt wird auf einer späteren Boardsitzung erneut erörtert werden.

 

Begründung für den derzeitigen Erfüllungs-/Übertragungswert

 

Der Board erörterte kurz den vorgeschlagenen Text für die Grundlage für Schlussfolgerungen (nicht öffentlich zur Verfügung gestellt) und kam überein, dass die vorgeschlagenen Änderungen nützlich sein würden.

 

 

bullet Änderungen am Vorwort zu den IFRS

 

Der Board erörterte einige vorgeschlagenen inhaltliche Änderungen am Vorwort zu den IFRS, die durch die jüngste Erweiterung von IFRIC von 12 auf 14 Mitglieder notwendig geworden waren. In der Folge wird nun für die Veröffentlichung von Interpretationsentwürfen und für die Verabschiedung endgültiger Interpretationen gelten, dass nicht mehr als vier Mitglieder von IFRIC dagegen gestimmt haben dürfen (vorher nicht mehr als drei).

 

Der Board stimmte für die Änderungen am Vorwort.

 

 

bullet Jährliche Verbesserungen an den IFRS ─ 2008

 

IFRS 8 Geschäftssegmente – Angabeforderungen für das Segmentvermögen

 

Der Stab des IASb stellte einen Vorschlag für den jährlichen Verbesserungsprozess 2008 vor. Der Stab fragte den Board, ob IFRS 8 dahingehend geändert werden sollte, dass unbeabsichtigte mögliche Abweichungen von der US-amerikanischen Praxis bezüglich der Angabeforderungen für das Segmentvermögen eliminiert werden sollten. Insbesondere wurden die folgenden Fragen gestellt:

 

bullet (a) Sollte eine Bewertung des Segmentsvermögens angegeben werden, auch wenn solche Informationen dem geschäftlichen Hauptentscheidungsträger (chief operating decision maker, CODM) nicht zur Verfügung gestellt werden? Diese Anforderung würde eine Abweichung von bestehender US-amerikanischer Praxis darstellen.
bullet (b) Sollte der Standard geändert werden, um Angabeforderungen für Segmentvermögen, die der Board beabsichtigt, klar darzustellen?

 

Der Sachverhalt kommt deswegen auf, weil GS35 scheinbar diese Angaben in jedem Fall fordert, auch wenn solche Informationen dem geschäftlichen Hauptentscheidungsträger nicht zur Verfügung gestellt werden. Diese Interpretation widerspricht  den Leitlinien, die für die Anwendung von SFAS 131 Angaben über die Segmente eines Unternehmens und damit in Zusammenhang stehende Informationen herausgegeben worden sind. Darüber hinaus sind die Angaben zu Segmentvermögen nicht als eine der beabsichtigten Abweichungen zwischen IFRS und US-GAAP aufgeführt.

 

Der Board kam darin überein, dass eine Bewertung des Segmentsvermögens nur dann anzugeben sein solle, wenn diese Information dem geschäftlichen Hauptentscheidungsträger zur Verfügung gestellt wird. Es solle keine Abweichung zu bestehender US-amerikanischer Praxis eingeführt werden. Der Board kam weiterhin überein, die Grundlage für Schlussfolgerungen zu ändern und keine Änderungen am Standard IFRS 8 vorzunehmen. Diese Änderung soll in den jährlichen Verbesserungsprozess 2008 aufgenommen werden.

 

Anwendungsbereich von Paragraph 11A von IAS 39 – Anwendung der Fair-Value-Option

 

Der Stab stellte dem Board ein Papier vor, in dem zwei alternative Interpretationen von IAS 39.11A untersucht werden. Der Sachverhalt war ursprünglich an IFRIC verwiesen worden mit der Bitte um Erwägung, ob die Fair-Value-Option (FVO) in IAS 39.11A auf alle vertraglichen Vereinbarungen mit einem oder mehreren eingebetteten Derivat(en) angewendet werden kann einschließlich vertraglicher Vereinbarungen mit Basisverträgen, die nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen. IFRIC verwies den Sachverhalt an den Board, da er sich auf einige der grundlegenden Anforderungen von IAS 39 bezieht und eventuell Änderungen am Standard erforderlich sein könnten.

 

IAS 39.11A besagt dass „ungeachtet Paragraph 11 gilt, dass wenn ein Vertrag ein oder mehrere eingebetteten Derivat(e) enthält, ein Unternehmen den gesamten hybriden (kombinierten) Vertrag als finanziellen Vermögenswert und finanzielle Verbindlichkeit erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert designieren darf".

 

Der Sachverhalt betrifft die Frage, ob Paragraph 11a auf alle hybriden Verträge anzuwenden ist, selbst wenn in Abwesenheit einer solchen Designierung, der Basisvertrag nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen würde, oder ob Paragraph 11A sich nur auf hybride Verträge bezieht, deren Basisverträge in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen.

 

Der Board stimmte überein, dass die Formulierungen von IAS 39 dahingehend geändert werden sollten, dass deutlich würde, dass sich Paragraph 11A nur auf Basisverträge im Anwendungsbereich von IAS 39 bezieht. Diese Änderung soll in den jährlichen Verbesserungsprozess 2008 aufgenommen werden.

 

Anwendung von Paragraph A33(d)(iii) von IAS 39 – gesonderte Bilanzierung eines eingebetteten Fremdwährungsderivats

 

Im Mai 2007 veröffentlichte IFRIC eine vorläufige Agendaentscheidung, in der festgehalten wurde, dass die Anwendung von Paragraph A33(d)(iii) von IAS 39 von einem Unternehmen verlangt

 

bullet festzustellen, in welchem wirtschaftlichen Umfeld ein Geschäftsvorfall stattfindet, und
bullet die Währungen festzustellen, die üblicherweise in dem wirtschaftlichen Umfeld verwendet wird, in dem der Geschäftsvorfall stattfindet.

 

Im September 2007 entschied IFRIC jedoch, den Sachverhalt an den Board zu verweisen, da jegliche Leitlinien, die hierzu entwickelt würden, der Art nach eher Anwendungsleitlinien wären als eine Interpretation.

 

Der Stab des IASB stellte dem Board ein Papier vor, in dem der Sachverhalt umrissen wurde und Uneinheitlichkeiten in der Praxis bezüglich der Anwendung von Paragraph A33(d)(iii)  dargestellt wurden, und schlug dem Board eine überarbeitete Formulierung zur Erwägung vor. Der Stab hielt fest, dass der Standard  die Bedeutung des Ausdrucks wirtschaftliches Umfeld nicht erklärt, und wies darauf hin, dass Unternehmen den Ausdruck wirtschaftliches Umfeld in verschiedener Weise interprtieren.

 

Der Stab äußerte die Meinung, dass die Absicht der Ausnahme darin liege, den Erstellern zu gestatten, eingebettete Fremdwährungsderivate nicht getrennt zu bilanzieren, wenn die eingebetteten Derivate integraler Bestandteil der Vereinbarung sind und daher eine enge Verbindung zu den Bedingungen des Vertrags aufweisen. Das heißt also, dass die Ausnahme auf eingebettete Fremdwährungsderivate anzuwenden ist, die offensichtlich nicht aus Gründen eingegangen worden sind, die in der Erzielung eines bestimmten Bilanzierungsergebnisses oder der Spekulation liegen.

 

Der Stab stellte Beispiele von Situationen vor, in denen Fremdwährung als integraler Bestandteil anzusehen wäre, und wies darauf hin, dass in jedem Beispiel die Währungen viele Merkmale einer funktionalen Währung aufwiesen (d.h. der Währung des hauptsächlichen wirtschaftlichen Umfeldes, in dem das Unternehmen tätig ist).

 

Der Stab des IASB schlug dem Board vor, dass der Paragraph verändert werden sollte, um auf die Merkmale einer funktionalen Währung wie in IAS 21.9 aufgeführt zu verweisen (s. Agendapapier 3C Anhang 1 für die vorgeschlagene Neuformulierung). Der Board stimmte zu. Diese Änderung soll in den jährlichen Verbesserungsprozess 2008 aufgenommen werden.

 

Sachverhalte im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Cash Flow Hedges

 

Der Stab des IASB stellte einen Sachverhalt zur Klarstellung vor, der die Periode betrifft, in der Gewinne oder Verluste aus Sicherungsinstrumenten aus dem Eigenkapital in die Gewinn- und Verlustrechnung als Umbuchungsanpassung für Cash Flow Hedges umzubuchen sind. Insbesondere wies der Stab darauf hin, dass Unsicherheit bezüglich der Periode bestehe, in der die Umbuchungsanpassungen vorzunehmen sind, wenn die abgesicherte erwartete Transaktion zum Ansatz eines Finanzinstruments führt. Der Stab schlug Änderungen and den Paragraphen 97 und 100 von IAS 39 vor, um jegliche Unsicherheit bezüglich des angemessenen Zeitpunkts der Umbuchung zu beseitigen.

 

Der Board stimmte darin überein, dass diese Paragraphen der Änderung bedürften; einige Boardmitglieder hatten aber Bedenken bezüglich der vorgeschlagenen Formulierungen. Der Board kam überein, dass der Entwurf der vorgeschlagenen Formulierung außerhalb der Sitzung abgeschlossen werden solle. Die endgültige Änderung soll in den jährlichen Verbesserungsprozess 2008 aufgenommen werden.

 

 

bullet Finanzinstrumente – Forschungsprojekt zum Thema Ausbuchung

 

Das Ziel dieses Sitzungsteils lag darin, die Sichtweisen des Boards dazu zu eruieren, wann finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten als verknüpft im Abschluss darzustellen seien (sogenannte verknüpfte Darstellung (linked presentation)). Jegliche Sichtweisen des Boards werden im Bericht des Stabs zum Thema Ausbuchung aufgenommen, der der nächste Meilenstein im Forschungsprojekt zu Ausbuchung sein wird. Dies ist ein Ergebnis der auf der gemeinsamen Boardsitzung von FASB und IASB im Oktober 2007 vorgestellten Papiere.

 

Der Stab stellte zwei mögliche Sichtweisen zu verknüpfter Darstellung vor – die gemeinsame Darstellung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verpflichtungen im Hauptteil des Abschlusses (dennoch getrennt dargestellt, also ohne Verrechnung).

 

Dem Board wurde ein Papier zu zwei möglichen Sichtweisen vorgestellt, wann eine verknüpfte Darstellung ausgelöst wird:

 

Sichtweise 1 – ein Unternehmen hat die verknüpfte Darstellung im Abschluss zu wählen, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:

 

(a) Die Verpflichtungen eines Unternehmens aus einer finanziellen Verbindlichkeit werden nur aus dem wirtschaftlichen Nutzen erfüllt, der aus einem finanziellen Vermögenswert entsteht. In diesem Fall ist die Gesamtverbindlichkeit an den Vermögenswert geknüpft.

 

(b) Ein Unternehmen ist verpflichtet, im Rahmen einer finanziellen Verbindlichkeit den gesamten wirtschaftlichen Nutzen, der aus einem finanziellen Vermögenswert entsteht, abzugeben. In diesem Fall ist der Gesamtvermögenswert an die Verpflichtung geknüpft.

 

(c) Wenn eine finanzielle Verbindlichkeit allein aus dem wirtschaftlichen Nutzen erfüllt wird, der aus einem finanziellen Vermögenswert entsteht (Bedingung (a) ist also erfüllt), und das Unternehmen gleichzeitig verpflichtet ist, im Rahmen der Erfüllung einer finanziellen Verbindlichkeit den gesamten wirtschaftlichen Nutzen, der aus einem finanziellen Vermögenswert entsteht, abzugeben (Bedingung (b) ist ebenfalls erfüllt), dann ist die finanzielle Verbindlichkeit den finanziellen Vermögenswert im Sinne von Bedingung (a) geknüpft.

 

Sichtweise 2 – ein Unternehmen hat die verknüpfte Darstellung im Abschluss zu wählen, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:

 

(a) Ein Unternehmen ist zum Bilanzstichtag verpflichtet, eine finanzielle Verbindlichkeit unter Verwendung des wirtschaftlichen Nutzens zu erfüllen, der aus einem finanziellen Vermögenswert entsteht. In diesem Fall ist es die spezifische Verpflichtung, die finanzielle Verbindlichkeit unter Verwendung des wirtschaftlichen Nutzens zu erfüllen, der aus einem finanziellen Vermögenswert entsteht, die an den finanziellen Vermögenswert geknüpft ist, und andere Verpflichtungen des Unternehmens gegenüber dem Inhaber der Schuld qualifizieren nicht für eine verknüpfte Darstellung.

 

(b) Ein Unternehmen hat das Recht, zum Bilanzstichtag den wirtschaftlichen Nutzen zu erhalten, der aus einem finanziellen Vermögenswert entsteht, im Gegenwert von einigen oder allen finanziellen Ressourcen, die zur Erfüllung einer finanziellen Verbindlichkeit aufzubringen sind. In diesem Fall ist es das spezifische Recht, den wirtschaftlichen Nutzen zu erhalten, der aus einem finanziellen Vermögenswert entsteht, im Gegenwert von einigen oder allen finanziellen Ressourcen, die zur Erfüllung einer finanziellen Verbindlichkeit aufzubringen sind, das an die finanzielle Verbindlichkeit geknüpft ist, und andere Rechte des Unternehmens auf Erhalt wirtschaftlichen Nutzens qualifizieren nicht für eine verknüpfte Darstellung.

 

Die Sichtweisen definieren nicht nur, wann eine verknüpfte Darstellung notwendig ist, sondern sie geben auch an, ob die Verpflichtung an den Vermögenswert geknüpft ist oder umgekehrt.

 

Der Stab stellte dem Board eine Reihe von Szenarien vor, um die Ähnlichkeiten und insbesondere die Unterschiede zwischen den beiden Ansätzen aufzuzeigen. Eine knappe Zusammenfassung ist die folgende (die vollständige Fallstudie ist in Agendapapier 9B enthalten):

 

 

Sichtweise 1

Sichtweise 2

 

1

 

Kredit mit 80% Durchleitung

Verpflichtung ist an den Vermögenswert geknüpft

Verpflichtung ist an den Vermögenswert geknüpft

 

2

 

Kredit mit 80% Durchleitung mit einer Garantie

keine verknüpfte Darstellung

Verpflichtung ist an den Vermögenswert geknüpft

 

3

 

Kredit mit 100% Durchleitung mit einer Garantie

Vermögenswert ist an die Verpflichtung geknüpft

Verpflichtung ist an den Vermögenswert geknüpft

 

4

 

bilanzielle Kündigung des Kredits

keine verknüpfte Darstellung

Vermögenswert ist an die Verpflichtung geknüpft

 

5

 

verpfändete Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

keine verknüpfte Darstellung

keine verknüpfte Darstellung

 

Nur die ersten drei Szenarien wurden erörtert. Der Board führte eine ausführliche Diskussion zu den Ansichten und ihre jeweilige Anwendung auf die Szenarien.

 

Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass diese Szenarien nicht realistisch sein könnten. Ein Boardmitglied fragte, ob dieser Sachverhalt nicht besser innerhalb des Projekts zur Darstellung des Abschlusses behandelt werden könnte, damit keine Prinzipien vorgeschlagen würden, die den bereits vereinbarten widersprechen würden. Der Stab wies darauf hin, dass die alle Diskussionen sich derzeit auf die Ebene eines Stabpapiers beschränkten.

 

Während der Stab dem Board die Szenarien erläuterte hatten einige Boardmitglieder Schwierigkeiten, zu den gleichen Schlussfolgerungen zu gelangen, die der Stab für die Anwendung der Prinzipien aus Sichtweise 1 und 2 darstellte. Diese Boardmitglieder konnten auch die Logik hinter den Prinzipien nicht erkennen. Sie waren der Meinung, dass, wenn schon einige Boardmitglieder die Prinzipien nicht verstünden, es keine gute Idee sei, weitere Ausarbeitungen zu Verknüpfungen vorzunehmen.

 

Auf Nachfrage gab der Stab an, dass das Papier auf der Annahme gründe, dass alle betroffenen finanziellen Posten zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden und dass sogar, wenn die Cashflows der verknüpften Posten vom Betrag und dem Zeitpunkt her gleich seien, es Unterschiede aufgrund von unterschiedlichen Risikoprämien geben könne.

 

Einige Boardmitglieder konnten auch die Logik der Analyse von Szenario 3 nicht erkennen, nach der nach Sichtweise 1 der Vermögenswert an die Verbindlichkeit geknüpft ist während nach Sichtweise 2 die Verbindlichkeit an den Vermögenswert geknüpft ist.

 

Zu einen Zeitpunkt während der Diskussion brachte ein Boardmitglied die Frage auf, ob der Stab noch einmal verdeutlichen könne, wie die verknüpfte Darstellung die Finanzberichterstattung verbessere. Das würde das Stabpapier erheblich verbessern. Andere bezweifelten, dass die Aufnahme von Verknüpfungen in das Projekt zu Ausbuchungen unabhängig vom Ergebnis wünschenswert sei. Ein weiteres Boardmitglied verlieh der Meinung Ausdruck, dass verknüpfte Darstellung im Hauptteil des Abschlusses vielleicht nicht wünschenswert sein möge, dass aber Adressaten solche Informationen nützlich finden könnten, wenn diese im Anhang angegeben würden. Einige Boardmitglieder wiesen außerdem darauf hin, dass eine verknüpfte Darstellung die Belastung verringern könne, die sich aus der Setzung eines hohen Schwellenwerts für die Ausbuchung ergebe.

 

Es wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

 

bullet Rahmenkonzept ─ Phase A: Zielsetzung und qualitative Merkmale

 

Auf der Sitzung im Oktober 2007 entschied der Board (i) die entsprechenden Paragraphen zur Zielsetzung und den qualitativen Merkmalen im bestehenden Rahmenkonzept zurückzunehmen und sie durch die neuen Kapitel 1 und 2 zu ersetzten, sobald diese in der endgültigen Fassung vorliegen, und (ii) Folgeänderungen am Rest des bestehenden Rahmenkonzepts nur dann vorzunehmen, wenn diese essenziell sind.

 

Auf dieser Sitzung erörterte der Board drei Möglichkeiten in Bezug auf die Ersetzung des Ausdrucks „Verlässlichkeit" durch den Ausdruck „getreue Darstellung" und insbesondere deren Auswirkung auf die Ansatzkriterien in Paragraph 86 des bestehenden Rahmenkonzepts, der sich mit der Verlässlichkeit von Bewertungen befasst.

 

Möglichkeit A:

 

Löschung der Bezüge auf Paragraphen, die zurückgenommen werden.

 

Bei dieser Möglichkeit würde die Formulierung „wie in den Paragraphen 31 bis 38 dieses Rahmenkonzepts erörtert" aus dem Paragraphen 86 gestrichen. Demzufolge würde das neue Rahmenkonzept die beiden Ausdrücke „Verlässlichkeit" und „getreue Darstellung" enthalten aber keine Definition von „Verlässlichkeit".

 

Möglichkeit B:

 

Aufnahme eines Titelkopfes, um die Anwender darauf hinzuweisen, dass einige Paragraphen des bestehenden Rahmenkonzepts zurückgenommen worden sind und durch die neuen Kapitel 1 und 2 ersetzt wurden. Aufnahme  der bestehenden Definition von „Verlässlichkeit" beim ersten Auftreten des Ausdrucks „Verlässlichkeit" im neuen Rahmenkonzept in Form einer Fußnote.

 

Nach Möglichkeit B würde das neue Rahmenkonzept ebenfalls die beiden Ausdrücke „Verlässlichkeit" und „getreue Darstellung" enthalten. Im Gegensatz zu Möglichkeit A würde jedoch die Definition von „Verlässlichkeit" aus Paragraph 31 des bestehenden Rahmenkonzepts als Fußnote in den Paragraphen 86 aufgenommen.

 

Möglichkeit C:

 

Aktualisierung der Ansatzkriterien in Paragraph 86, um die Veränderungen in der Terminologie widerzuspiegeln. In diesem Fall würde das neue Rahmenkonzept nur den Ausdruck „getreue Darstellung" enthalten.

 

Bei allen Möglichkeiten müssten die Anwender in die Grundlage für Schlussfolgerungen schauen, um die Information zu erhalten, dass „Verlässlichkeit" und „getreue Darstellung" im Prinzip die gleiche Bedeutung haben.

 

Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass der Ausdruck „Verlässlichkeit" aus gutem Grund gestrichen worden sei, nämlich dem, dass der Ausdruck in der Vergangenheit missverstanden worden sei. Deshalb sollte er nicht im überarbeiteten Rahmenkonzept behalten werden. Andere Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass es hilfreich sein würde, den Ausdruck „Verlässlichkeit" zu behalten, bis der Bewertungsteil des Projekts abgeschlossen sei (Phase C).

 

Schließlich kam der Board per Mehrheitsentscheid zu dem Beschluss, mit Möglichkeit B fortzufahren.

 

 

bullet Rahmenkonzept ─ Phase B: Elemente und Ansatz

 

Weitere Schritte: Der alternative Ansatz

 

Der Board erörterte die weiteren Schritten bezüglich der Definition einer Schuld. Der Stab wies darauf hin, dass Phase B des Projekts zum Rahmenkonzept sich mit dem Projekt zu Eigen- und Fremdkapital überschneidet, und äußerte Bedenken, dass dies zur Herausgabe zweier sich widersprechender Diskussionspapiere führen könne. Daher stellte der Stab den folgenden alternativen Ansatz vor:

 

bullet In einem ersten Schritt solle die "Kreditseite" der Darstellung der Vermögens- und Finanzlage definiert werden, die Eigen- und Fremdkapital enthält. Dieses solle in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsgruppe des Projekts zu Eigen- und Fremdkapital geschehen.
bullet In einem zweiten Schritt sollten dann die Unterschiede zwischen Eigen- und Fremdkapital ausgearbeitet werden.

 

Einige Baordmitglieder zweigten sich dem alternativen Ansatz geneigt. Andere Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass eh eine robuste Definition einer Schuld entwickelt werden müsse, unabhängig also vom Ausgang des Projekts zu Eigen- und Fremdkapital. Darüber hinaus zeigten sich diese Boardmitglieder besorgt, dass der alternative Ansatz das Projekt zum Rahmenkonzept erheblich aufhalten könne.

 

Der Board entschied per Mehrheitsentscheid, den alternativen Ansatz nicht anzunehmen und mit der Entwicklung der Definition einer Schuld fortzufahren.

 

Definition einer Schuld

 

Der Board erörterte dann eine überarbeitete Arbeitsversion einer Schuld. Das Ziel der Diskussion bestand darin, zu entscheiden, welche Definition als Arbeitsdefinition einer Schuld verwendet werden sollte, wenn der Board mit anderen Aspekten der Phase B des Projekts zum Rahmenkonzept fortfährt.

 

Auf Grundlage der bestehenden Definitionen einer Schuld des IASB und des FASB stellte der Stab die folgende verbesserte und konvergierte Definition einer Schuld vor:

 

Eine Schuld ist eine gegenwärtige wirtschaftliche Verpflichtung eines Unternehmens.

 

Die folgenden Begründungen wurden angeführt:

 

bullet Die hauptsächliche konvergierte Änderung, die vorgeschlagen wird, betrifft die Verwendung des Ausdrucks „wirtschaftliche Verpflichtung" anstelle von „Aufgabe wirtschaftlicher Vorteile", um aufzuzeigen, dass der Schwerpunkt auf dem Bestand liegt, nicht auf Abflüssen Die Verwendung des Präsens und nicht des Futurs weist darauf hin, dass die Ressource gegenwärtig vorhanden sein muss.
bullet Sowohl die Definition des IASB als auch die des FASB sind dahingehend fehlinterpretiert worden, dass es eine hohe Wahrscheinlichkeit eines zukünftigen Abflusses wirtschaftlicher Vorteile geben müsse, damit die Definition erfüllt sei. Das ist nicht die Absicht, und deshalb sind jegliche Ausdrücke, die auf irgendeine Form von Wahrscheinlichkeit verweisen, gestrichen worden.
bullet Um unangemessene Betonung des Geschäftsvorfalles oder des Ereignisses in der Vergangenheit zu vermeiden, aus denen ein Vermögensgegenstand resultiert, entschieden die Boards, die Definition eines Vermögenswertes dadurch zu verbessern, dass der Schwerpunkt auf die Gegenwart gelegt wird und nicht auf Geschäftsvorfälle oder Ereignisse der Vergangenheit.

 

In gleicher Art und Weise wird durch die Schwerpunktlegung auf eine gegenwärtige wirtschaftliche Verpflichtung in der vorgeschlagenen Definition einer Schuld eine Erwähnung eines Ereignisses der Vergangenheit überflüssig.

 

Der Board stimmte der vorgeschlagenen Definition zu.

 

Auf Grundlage der verbesserten und konvergierten Definition entwickelte der Stab als Zwischenschritt die folgende vorgeschlagene Arbeitsdefinition einer Schuld:

 

Eine Schuld eines Unternehmens ist eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung oder Auflage, bezüglich derer das Unternehmen eine einklagbare Verpflichtung hat.

 

Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass diese Definition die Symmetrie zu der Arbeitsdefinition eines Vermögenswertes zu stark betont. Der Board stimmte dem Ausdruck „gegenwärtige wirtschaftliche Belastung oder Auflage" nicht zu und erhob insbesondere Bedenken, dass der Ausdruck „Belastung" zu weit gefasst sei. Darüber hinaus erbaten einige Boardmitglieder weitere Untersuchungen von „Einklagbarkeit" und der Bedeutung von wirtschaftlichem Zwang.

 

Der Board konnte sich auf keine Arbeitsdefinition einigen und bat den Stab, die Formulierungen zu überarbeiten und auf einer zukünftigen Sitzung wieder zur Diskussion zu stellen.

 

 

Freitag, 14. Dezember 2007 (nur vormittags)

 

bullet Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen

 

Das Ziel dieses Sitzungsteils lag darin, mit den Boardmitgliedern Sachverhalte zu erörtern, die während der Gespräche am Runden Tisch zum Stabentwurf zu kündbaren Finanzinstrumenten aufgekommen waren, und die bedeutendsten Änderungen des Entwurfs zusammenzufassen. Die Erörterungen erfolgten auf der Grundlage einer vorläufigen Abstimmungsvorlage, die der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung stand.

 

Im ersten Teil der Sitzung wurden die folgenden Sachverhalte erörtert:

 

bullet Finanzinstrumente, die andere vertragliche Verpflichtungen enthalten

Die Anwender hatten hinterfragt, warum die Paragraphen 16A und 16C des Stabentwurfs voneinander abwichen, insbesondere in Bezug auf die Bedingung in Paragraph 16a, dass das Instrument „keine anderen vertraglichen Verpflichtungen enthalten dürfe, Barzahlungen zu leisten", während Paragraph 16C diese Bedingung nicht enthalte. Der Stab war der Meinung, dass es angemessen sei, unterschiedliche Bedingungen zu haben, änderte aber den Titel des Abschnitts, in dem 16C enthalten ist,  auf „Komponenten von Instrumenten", um deutlich zu machen, dass solche Instrumente andere vertragliche Verpflichtungen enthalten könnten, die dann abzuspalten wären. Der Board stimmte zu.

Ein weiterer Sachverhalt war, ob verpflichtende Ausschüttungen und Teilhabervergütung die Definition einer vertraglichen Verpflichtung erfüllen. Der Board war im September 2007 überein gekommen, diesen Sachverhalt nicht zu behandeln, und entschied sich, diese Entscheidung nicht zu ändern.
 
bullet Inhaber eines Instruments in der Rolle eines Eigentümers und eines Nichteigentümers

Anwender beschrieben Situationen, in denen ein Teil der Vergütung für erbrachte Dienstleistungen ist und deshalb nicht dem Eigentümer in seiner Rolle als Eigentümer gelten. Dies würde allerdings nicht automatisch dazu führen, dass das ganze Instrument als Schuld behandelt würde und separat analysiert würde. Der Board stimmte zu, dass das richtig sei, aber wie ein Boardmitglied angab, muss dies zweckgebunden sein, d.h. übermäßige „Dienstleistungsvergütungen" müssen verboten sein. Der Entwurf wird noch einmal dahingehend geändert, dass deutlich wird, dass diese Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen stehen muss.
 
bullet Die Bedeutung von „fest“, „garantiert“ und „beschränkt“ zur Beschreibung der Erträge eines Instruments

Der Stabentwurf hatte zu einiger Verwirrung geführt in Hinblick auf die Bedeutung eines „festen“, „garantierten“ oder „beschränkten“ Ertrages eines Instruments. Deshalb wurde der letzte Satz des Paragraphen 16A(e) in der vorläufigen Abstimmungsunterlage gestrichen. Der Board stimmte dieser Streichung zu.
 
bullet Zusammenwirken der vorgeschlagenen Änderungen und der Anforderungen in IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Anwender fragten auch nach dem Zusammenwirken von IFRS 2 und der vorgeschlagenen Änderung. Es könne Situationen geben, in denen die Vorschriften in IAS 32 zu einer Darstellung als Eigenkapital in der Bilanz führten während IFRS 2 das Ausweisen einer Schuld vorschreiben würde. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken bezüglich des scheinbaren Konflikts zwischen dem Rahmenkonzept und den vorgeschlagenen Änderungen. Nachdem der Vorsitzende dem Board in Erinnerung gerufen hatte, dass dies kein großes Projekt sein solle, stimmten die Baordmitglieder den überarbeiteten Formulierungen der Abstimmungsvorlage zu.
 
bullet Vorgeschlagene Angabeforderungen

Der Stab war hinsichtlich der Angaben zum beizulegenden Zeitwert dieser Instrumente geteilter Meinung. Ein Boardmitglied äußerte die Meinung, dass diese Information aus der Sicht der Adressaten nützlich sei. Der Board entschied, diese Angabeforderung beizubehalten. Darüber hinaus kam man überein, eine Folgeänderung in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben aufzunehmen, um zu verdeutlichen, dass Instrumente, die unter die Änderungen von IAS 32 fallen, vom Anwendungsbereich von IFRS 7 ausgenommen sind.
 
bullet Anwendung der Anforderungen der vorgeschlagenen Änderungen auf bestimmte Investmentfondstrukturen

Der Stab fragte den Board, ob es irgendwelche Fragen zur Anwendung der Änderungen auf Investmentfonds gebe. Der Board entschied sich, sich diesem Sachverhalt nicht im einzelnen zu widmen.
 
bullet Ist es angemessen, die Ausnahmen in der vorgeschlagenen Änderung zu Analogieschlüssen heranzuziehen?

Der Stab fragte den Board, ob der Text des Standards Leitlinien enthalten solle, dass die Ausnahmen, die sich aus den Änderungen ergeben, nicht zu Analogieschlüssen herangezogen werden sollten. Einige Boardmitglieder fragten, ob eine solche Änderung nicht eher an IFRS 8 vorgenommen werden sollte, da es ein Prinzip zu sein schiene, dass Ausnahmen nicht zu Analogieschlüssen herangezogen werden sollten. Es wurde darauf hingewiesen, dass dies mehr als eine geringfügige Änderung sei. Dennoch sollte diese Klarstellung aufgrund der sich schnell bewegenden Strukturierungsindustrie in diese Änderungen aufgenommen werden. Der Board stimmte zu.
 
bullet Änderung des Entwurfs, um Situationen zu begegnen, in denen ein erheblicher Betrag der Gewinne über Rabatte ausgeschüttet wird (nicht im Agendapapier enthalten)

Dies war ein zusätzlicher Sachverhalt, der vom Stab im Hinblick auf Rabatte aufgebracht wurde, die Eigentümern gewährt werden. Es wurde vorgeschlagen, die Anwendungshinweise zu ändern, um die Absichten des Boards klarzustellen. Der Board stimmte zu.

 

Danach stellte der Stab dem Board die bedeutendsten Änderungen im Vergleich zum veröffentlichten Stabentwurf vor. Der Board akzeptierte alle vorgenommenen Änderungen.

 

Der Stab fragte dann, ob die Grundlage für Schlussfolgerungen eine Kosten-Nutzen-Analyse enthalten solle. Der Stab wies darauf hin, dass es die übliche Vorgehensweise sei, eine solche Analyse aufzunehmen. Der Board stimmte zu.

 

Der Vorsitzende bat um eine Abstimmung zwecks Stimmungsbild. Zwei Bordmitglieder deuteten an, dass sie nicht zustimmen würden.

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass eine Abstimmungsvorlage versenden würde, und wenn diese akzeptiert würde, würde spätestens am 24. Dezember ein beinahe endgültiger Entwurf im nur für Abonnenten zugänglichen Bereich der Internetseite des IASB veröffentlicht.

 

 

bullet Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

Der Board erörterte verschiedene Sachverhalte, die von Baordmitgliedern im Zusammenhang mit  der ersten vorläufigen Abstimmungsvorlage zu den vorläufigen Ansichten zu Änderungen Änderungen an IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer aufgebracht worden waren (eine interne Diskussionsunterlage, die nicht öffentlich zur Verfügung stand.

 

Klassifizierung von Zusagen, die einen festgesetzten Ertrag beinhalten

 

Der Stab hielt fest, dass in der derzeitigen Version der Diskussionsunterlage Zusagen auf Grundlage des derzeitigen Gehalts und Zusagen auf Grundlage des Gehaltsdurchschnitts einschließlich derer mit festgesetztem Ertrag als beitragsbasiert klassifiziert werden während andere gehaltsbasierte Zusagen (zum Beispiel Zusagen auf Grundlage des zuletzt gezahlten Gehalts) als leistungsorientiert klassifiziert werden. Der Stab teilte dem Board mit, dass einige Boardmitglieder and andere Anwender Bedenken erhoben hatten, dass Zusagen eines festgesetzten Ertrags auf Beiträge dem Wesen nach leistungsorientierte Zusagen sind. Daher würde ihre Zuordnung zur beitragsbasierten Kategorie die Bewertung für diese leistungsorientierten Zusagen ändern und den Umfang der Phase I unnötig ausweiten.

 

Andere Boardmitglieder gaben an, dass Zusagen mit einen festgesetzten Ertrag und Zusagen, die an einen Index gebunden sind (beispielsweise Inflation), ihrem Wesen nach ähnlich seien, und sie unterschiedlich zu behandeln würde zu einer neuen Unstimmigkeit führen.

 

Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass dies einer der strittigsten Sachverhalte im Diskussionspapier sein könnte. Der Board bestätigte seine vorläufige Entscheidung, dass der Umfang der beitragsbasierten Zusagen solche Zusagen mit einem garantierten festen Ertrag einschließen solle. Der Stab wurde jedoch gebeten, diesen Sachverhalt im Diskussionspapier „kristallklar" darzustellen und die Anwender durch bestimmte Fragen um Meinungsäußerung zu bitten.

 

Klassifizierung von Zusagen eines regelmäßigen festen Betrages nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

Nach der Entscheidung bezüglich Zusagen mit einem garantierten festen Ertrag traf der Board die Entscheidung, dass Zusagen eines regelmäßigen festen Betrages nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch als beitragsbasierte Zusagen zu klassifizieren seien.

 

Klassifizierung von Zusagen, die nach IAS 19 als beitragsorientiert klassifiziert werden

 

Der Stab teilte dem Board mit, dass ein Boardmitglied Bedenken erhoben habe, dass eine solche Klassifizierung idie Bilanzierung für traditionelle beitragsorientierte Zusagen prinzipiell ändern würde und dass eine solche Änderung außerhalb des Umfangs dieses Projekts läge.

 

Die Mehrheit der Boardmitglieder war der Ansicht, dass die Bilanzierung von typischen (ganz einfachen) früheren beitragsorientierten Zusagen nicht geändert würde. Deshalb bestätigte der Board seine Entscheidung, dass beitragsorientierte Zusagen eine Untergruppe von beitragsbasierten Zusagen sind.

 

Aufteilung und Darstellung von Änderungen an beitragsbasierten Zusagen

 

Die derzeitige Version des Diskussionspapiers enthält vorläufige Ansichten des Inhalts, dass

 

bullet Veränderungen im Wert der Schuld aus einer beitragsbasierten Zusage in eine Dienstzeitaufwandskomponente und andere werthaltige Veränderungen aufgeteilt werden sollten und dass
bullet alle Veränderungen im Wert der Schuld aus einer beitragsbasierten Zusage und alle Veränderungen in jeglichem Planvermögen in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt werden sollten.

 

Der Board erkannte an, dass die Entscheidungen über Aufteilung und Darstellung von beitragsbasierten Zusagen in den früheren Sitzungen nicht ausführlich erörtert worden waren.

 

Der Board entschied daher, die vorläufige Abstimmungsvorlage dahingehend umzuformulieren, dass (i) sie weniger bestimmt hinsichtlich der vorläufigen Ansichten des Boards zu Aufteilung und Darstellung von beitragsbasierten Zusagen sein würde und (ii) sie die Unterschiede in der Darstellung von beitragsbasierten und leistungsorientierten Zusagen, die sich aus diesen vorläufigen Ansichten ergeben würden, erklären würde. Darüber hinaus kam der Board überein, die Meinung der Anwender bezüglich möglicher praktischer Schwierigkeiten bei der Aufteilung von Veränderungen und der sinnvollen Aufteilungsebene zu erbitten.

 

Darstellung von leistungsorientierten Aufwendungen

 

Das Kapitel zur Darstellung von leistungsorientierten Aufwendungen enthält die folgenden Ansätze:

 

Ansatz 1

 

Alle Veränderungen in der leistungsorientierten Verpflichtung und im Wert des Planvermögens werden in der Gewinn- und Verlustrechnung in der Periode erfasst, in der sie auftreten.

 

Ansatz 2

 

Dienstzeitaufwendungen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt. Alle anderen Aufwendungen werden als Ergebnis der Aufschiebung von Zahlungen der Arbeitnehmervergütung dargestellt.

 

Ansatz 3

 

Die Veränderungen, die sich aus der Neuberechnung in Bezug auf finanzielle Annahmen ergeben, werden außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt. Neuberechnungen in Bezug auf finanzielle Annahmen ergeben sich aus Änderungen des Diskontierungssatzes und des Wertes des Planvermögens. Betragliche Änderungen der Kosten für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, außer aus der Neuberechnung finanzieller Annahmen entstehende, beispielsweise Dienstzeitaufwand, Zinsaufwand und -ertrag, wären erfolgswirksam zu erfassen.

 

Ansatz 3 erfordert die Bestimmung von Zinserträgen aus Planvermögen und demzufolge auch die Aufteilung der Veränderungen im beizulegenden Zeitwert des Planvermögens.

 

Der Board bestätigte seine Entscheidungen, dass alle drei Ansätze im Diskussionspapier dargestellt werden sollten und dass explizit ausgesagt werden sollte, dass der erwartete Ertrag aus Planvermögen nicht zur Bestimmung des Betrags des Zinsertrages verwendet werden sollte.

 

Der Stab wurde gebeten, die vorläufige Abstimmungsvorlage unter Berücksichtigung der auf der Sitzung getroffenen Entscheidungen zu überarbeiten. Kein Boardmitglied deutete an, dass es die Absicht habe, das Diskussionspapier abzulehnen.

 

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IASB-Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

Seitenanfang

   

 


  Impressum | Rechtliche Hinweise | Datenschutz/-sicherheit    
       
 

Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine "private company limited by guarantee" (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht), und/oder ihr Netzwerk von Mitgliedsunternehmen. Jedes dieser Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig. Eine detaillierte Beschreibung der rechtlichen Struktur von Deloitte Touche Tohmatsu Limited und ihrer Mitgliedsunternehmen finden Sie auf www.deloitte.com/de/UeberUns.
© 2010 Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.