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IASB-Sitzung
11. - 14. Dezember 2007, London
Dienstag, 11. Dezember 2007
Dieses Projekt ist Teil des Arbeitsabkommens
zwischen IASB und FASB. Am 30. November 2007 hatte der FASB ein Papier
zu vorläufigen Ansichten zu öffentlicher Stellungnahme herausgegeben.
Das Dokument kann von der Internetseite
des FASB heruntergeladen werden.
Dieser Sitzungsteil wurde in zwei Teile
unterteilt:
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Die Strategie, die der Board bei diesem
Projekt zugrunde legen will, und |
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eine Unterrichtseinheit, die von den
Mitgliedern des Stabs des FASB zu dem vom FASB herausgegebenen
Papier zu vorläufigen Ansichten abgehalten wurde. |
Strategie
Der Stab unterrichteten den Board davon, dass
beabsichtigt ist, dem Board auf der Sitzung im Januar oder Februar eine
umfassende Analyse der Unterschiede zwischen dem FASB-Papier zu
vorläufigen Ansichten und dem derzeitigen Ansatz nach IFRS wie in IAS 32
vorgeschrieben vorzustellen (einschließlich eines Entwurfs eines
Diskussionspapiers des IASB, in dem zur Stellungnahme zu den vorläufigen
Ansichten des FASB gebeten werden soll). Der Stab wies darauf hin, dass
wenn der Board Änderungen an IAS 32 bezüglich zum beizulegenden Zeitwert
kündbarerer Finanzinstrumente herausgeben würde, diese in der Analyse
enthalten sein würden. Der Schwerpunkt würde auf den sogenannten
basic-ownership-Ansatz und den sogenannten ownership-settlement-Ansatz
gelegt. Der Nächste Schritt wäre die Veröffentlichung des
IASB-Diskussionspapiers im März 2008. Das Diskussionspapier würde das
FASB-Papier zu vorläufigen Ansichten enthalten, möglicherweise mit
zusätzlichen Materialien oder Fragen, und würde zu öffentlicher
Stellungnahme einladen.
Der Board stimmte der vorgeschlagenen
Vorgehensweise zu.
Unterrichtseinheit
Dieser Teil war eine Unterrichtseinheit, folglich
wurden keinen Entscheidungen getroffen. Die vollständige Präsentation
kann von der
Internetseite des IASB heruntergeladen werden (Agendapapier 4B).
Die inhaltlichen Schwerpunkte der Präsentation
waren die folgenden:
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Der FASB zieht den sogenannten
basic-ownership-Ansatz vor. Ein basic-ownership-Instrument ist
die nachrangigste Klasse von Ansprüchen, deren Anspruchsrecht auf
einen Anteil der Vermögenswerte erst dann besteht, wenn alle anderen
Ansprüche erfüllt worden sind – Erfüllung spielt bei der
Klassifizierung keine Rolle. Nach diesem Ansatz (wie bei allen
andern Ansätzen auch) wird das Eigenkapital zuerst definiert –
Schulden sind eine Restgröße.
Der Stab des FASB strich bei diesem Ansatz als wesentliche Vorteile
heraus, dass die Möglichkeiten der Bilanzierungsarbitrage reduziert
werden und dass der Ansatz sehr einfach sei. Darüber hinaus gäbe es
weniger Tests auf Gehalt und Verbundenheit. Die größten Nachteile
sind die größeren Auswirkungen auf die Darstellung des vollständigen
Einkommens und die Änderungen in der Bilanzierung für
Wandelschuldverschreibungen (insbesondere im Vergleich zum
derzeitigen Modell nach IAS 32) und Aktienoptionen. |
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Der sogenannte ownership-settlement-Ansatz
wird als weniger wünschenswert beurteilt, scheint aber dennoch
machbar. |
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Der sogenannte
reassessed-expected-outcomes-Ansatz wurde als komplex und den
Anwendern schwer zu vermitteln angesehen.
Der Stab des FASB machte deutlich, dass eine weitergehende Analyse
dieses Ansatz nicht vorgesehen sei, da keines des FASB-Mitglieder
dafür gestimmt hatte. |
Der Board erörterte verschiedene Arten von
Instrumenten, insbesondere solche mit Kündigungsrechten, vor dem
Hintergrund der Diskussionen, die schon früher zu den vorgeschlagenen
Änderungen an IAS 32 bezüglich kündbarer Instrumente geführt worden
waren. Außerdem wurden einige Arten von Vorzugsaktien erörtert. Der
FASB-Stab wies darauf hin, dass das Papier zu vorläufigen Ansichten noch
nicht als nah an einem Standard angesehen werden sollte sondern vielmehr
eine Erörterung allgemeinerer Prinzipien gedacht sei, aus denen ein
Standard entwickelt werden könnte.
Ein Teilnehmer wies auf die möglichen Auswirkungen
hin, die die Eigenkapitaldefinition auf auszuschüttende Gewinne haben
könne, wenn auszuschüttende Gewinne auf nach IFRS bewertetem
Eigenkapital basierten.
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass der
vorgeschlagene Ansatz zur Unterscheidung von Schulden und Eigenkapital
nicht in Übereinstimmung mit dem derzeitigen Rahmenkonzept des IASB
stehe, und fragten, ob die Stäbe von FASB und IASB sich mit dem
Projektteam des Rahmenkonzeptprojekts austauschten. Es wurde
festgehalten, dass der Stab sicherstellen müsse, dass beide Projekte im
Einklang ständen, so dass das Projekt zu Schulden und Eigenkapital keine
Ergebnisse produziere, dass den Ergebnissen des Projekts zum
Rahmenkonzept widerspreche.
Der Zweck dieses Sitzungsteils lag in der Fortsetzung der
Erörterungen der Sachverhalte in dem Diskussionspapier zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert. Darüber hinaus sollte eine Analyse vorgestellt
werden, die die „Marktteilnehmersichtweise" nach SFAS 157 mit den
„sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern"
nach IFRS vergleicht.
Nach einer Erörterung der beiden Ansätze durch den Stab wurde der
Board gefragt, ob er mit der Analyse des Stabs bezüglich der
Marktteilnehmersichtweise übereinstimme. Einige Boardmitglieder erhoben
Bedenken hinsichtlich der möglichen Unterschiede zwischen der
Vorstellung, die hinter der Marktteilnehmersichtweise stehe, im
Vergleich zu einem „sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen
Geschäftspartner". Der Stab gab an, dass er keine Unterschiede
inhaltlicher Art sehe. Ein Boardmitglied fragte daraufhin, wieso dann
eine Änderung der Formulierung notwendig sei, da den Anwendern die
Vorstellung eines „sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen
Geschäftspartners" vertraut sei. Andere Boardmitglieder wiesen darauf
hin, dass das Dokument deutlich machen müsse, dass die beiden Ausdrücke
synonym seien.
Danach erörterte der Board, was ein Markt sei und ob, für bestimmte
Geschäftsvorfälle, das Bestehen eines Marktes angenommen werden könne,
wenn beispielsweise tatsächlich nur zwei Parteien handelten. Da keine
Definition von „Markt" vorlag, bat der Board den Stab, eine Analyse zu
entwickeln. Da alle weiteren Erörterungen vom Ausgang dieser Analyse
abhängen, kam der Board überein, die Erörterung der anderen Sachverhalte
in dem Agendapapier auf eine spätere Boardsitzung zu verschieben. Es
wurden keine weiteren Entscheidungen getroffen.
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Arbeitsprogramm |
Der Stab stellte eine aktualisierte Fassung des Arbeitsprogramms des
IASB vor und fragte den Board, ob es Fragen zu den Sachverhalten auf der
Agenda gebe.
Ein Boardmitglied fragte nach den Fortschritten des kurzfristigen
Konvergenzprojekts zu Wertminderungen, da es dort große Unterschiede
zwischen US-GAAP und IFRS gebe. Der Stab gab an, dass das Projekt vom
FASB geführt werde und dass derzeit diesem Projekt keine Ressourcen
zugeordnet würden, da der FASB den langfristigen Konvergenzprojekten
größere Priorität einräume.
Zum kurzfristigen Konvergenzprojekt zu Ertragsteuern wurde dem Board
mitgeteilt, dass eine vorläufige Abstimmungsvorlage eines Entwurfs
Anfang des neuen Jahres an die Boardmitglieder verteilt werden würde.
Bezüglich des Projekts zur Ertragserfassung kündigte der Stab an,
dass Querverweise zu dem Papier
der Initiative zu proaktiven Rechnungslegungsaktivitäten in Europa (Pro-active
Accounting Activities in Europe, PAAinE), das zu diesem Sachverhalt
herausgegeben worden ist, aufgenommen werden sollen.
Der Board wurde darüber informiert, dass das Projekt zur Bilanzierung
von Leasinggeschäften langsamer vorangehe, da ein Mangel an
Stabmitgliedern bestehe.
Mittwoch, 12. Dezember 2007
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Agendavorschläge |
Der Stab unterbreitete dem Board vier Agendavorschläge:
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Immaterielle Vermögenswerte |
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Emissionshandel und Zuwendungen der öffentlichen Hand |
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Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Kontrolle |
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Lagebericht |
Die Direktoren des IASB für Arbeitsprogramm und Forschung erörterten
die Beschränkungen, die den oben genannten Projekten aus
Ressourcengründen auferlegt seien und wiesen darauf hin, dass dem Board
eine detaillierte Analyse im Rahmen eines Dokuments zur inneren Führung
zur Verfügung gestellt würde, das nicht öffentlich zur Verfügung stehe.
Der Forschungsdirektor des IASB hielt fest, dass man sich des Drucks auf
die Anwender, die Stabmitglieder und den Board aus den derzeit bereits
auf der Agenda des Boards befindlichen Projekten bewusst sei und dass
man nicht unnötigerweise noch mehr Druck auf die beschränkten Ressourcen
hinzufügen wolle.
Immaterielle Vermögenswerte
Ein Mitglied des Stabs des australischen Standardsetzers (Australian
Accounting Standards Board, AASB) stellte einen Agendavorschlag für eine
Projekt zu immateriellen Vermögenswerten für die Aufnahme in die
Arbeitsprogramme von IASB und FASB vor. Er wies darauf hin, dass frühere
Versionen des Vorschlags mit dem IASB bereits auf den Sitzungen im
Oktober 2006 und im Januar 2007 erörtert worden seien, ebenso wie auf
der gemeinsamen Board-Sitzung im April 2007. Er stellte eine Reihe von
möglichen Umfangsversionen für den Agendavorschlag vor:
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Festschreibung von Angaben zu selbst erstellten immateriellen
Vermögenswerten. |
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Lösung der größeren Mängel bezüglich Definition, Ansatz und
Bewertung in IAS 38. |
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Festschreibung von Ansatz und Bewertung von immateriellen
Vermögenswerten, die aus einem einzelnen Vorhaben entwickelt wurden,
bei der erstmaligen und/oder Folgebewertung zu Herstellungskosten
oder beizulegendem Zeitwert. |
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Festschreibung von Ansatz und Bewertung von selbst erstellten
immateriellen Vermögenswerten unabhängig von der Art und Weise, wie
sie entstanden sind |
Der Forschungsdirektor des IASB gab die Empfehlung, dass der Board
dieses Projekt zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Agenda nehmen sollte,
da es sich hierbei um ein größeres Projekt handele.
Eine Reihe von Boardmitgliedern drückte Unterstützung für die
Empfehlung des Forschungsdirektors aus, hielt aber fest, dass dieses
Projekt, obwohl es nicht dringlich sei, doch ein wichtiges Projekt sei,
dass auf der Forschungsagenda des Boards verbleiben solle. Der Board
dankte dem Stabmitglied des AASB für die umfangreichen Aufwendungen an
Zeit und Mühe, die bereits in das Projekt investiert worden seien. Der
Board bat den Stab, die Zukunft des Projekts außerhalb der Sitzung mit
dem Stab des AASB und anderen nationalen Standardsetzern zu erörtern.
Dem AASB-Stabmitglied wurde vorgeschlagen, dass der Umfang des Projekts
zu immateriellen Vermögenswerten ausgeweitet werden könnte, um mit einem
„sauberen Blatt Papier" anzufangen und die Grundlagen der Bilanzierung
von immateriellen Vermögenswerten noch einmal zu durchdenken.
Emissionshandel und Zuwendungen der öffentlichen Hand
Der Stab des IASB stellte einen Agendavorschlag vor, der die erneute
Aktivierung des Projekts zur Entwicklung von Leitlinien zur Bilanzierung
von Emissionshandelsprogrammen zum Inhalt hatte. Der Stab wies darauf
hin, dass Emissionshandelsprogramme zunehmend häufiger würden und dass
seit Rücknahme von IFRIC 3 keine klaren Bilanzierungsleitlinien für die
Bilanzierung solcher Programme existierten.
Das Stabpapier, dass dem Board für die Agendaentscheidung zur
Verfügung gestellt wurde, enthielt die folgende Tabelle, die die
wesentlichen Ansätze darstellt, die in der Praxis für die Bilanzierung
von Emissionshandelsprogrammen angewendet werden:
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Ansatz 1 |
Ansatz 2 |
Ansatz 3 |
| erstmaliger Ansatz –
zugewiesene Verschmutzungsrechte
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Ansatz und Bewertung zum
Marktwert zum Zeitpunkt der Zuweisung; entsprechender
Eintrag bei Zuwendungen der öffentlichen Hand.
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Ansatz und Bewertung zu Anschaffungskosten, die für gewährte
Rechte null betragen.
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erstmaliger Ansatz – erworbene Verschmutzungsrechte
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Ansatz und Bewertung zu
Anschaffungskosten.
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Folgebehandlung von Verschmutzungsrechte
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Die Rechte werden bei
Folgebewertungen mit dem Marktwert oder den
Anschaffungskosten bewertet; sie sind einer Prüfung auf
Wertminderung zu unterziehen.
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Die Rechte werden bei Folgebewertungen den Anschaffungskosten
bewertet; sie sind einer Prüfung auf Wertminderung zu
unterziehen.
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Folgebehandlung von Zuweisungen der öffentlichen Hand
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Zuwendungen der öffentlichen Hand
werden über den Zeitraum der Inanspruchnahme auf eine
systematische und begründete Art und Weise aufgelöst.
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Nicht anwendbar.
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Ansatz von Schulden
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Schulden werden zum Zeitpunkt des Entstehens angesetzt (d.h.
wenn die Emissionen produziert werden).
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Schulden werden zum Zeitpunkt des Entstehens angesetzt (d.h.
wenn die Emissionen produziert werden). Die Art und Weise
jedoch, in der die Schulden bewertet werden (s. unten),
bedeutet, dass oft keine Schuld im Anschluss ausgewiesen wird,
bis die produzierten Emissionen die dem Unternehmen zugewiesenen
Verschmutzungsrechte übersteigen.
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Bewertung von Schulden
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Die Schulden werden am Ende eines jeden Geschäftsjahres auf
Grundlage der Marktwerte der Verschmutzungsrechte bewertet, die
notwendig wären, um die tatsächlich produzierten Emissionen
abzudecken. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Verschmutzungsrechte vorhanden sind oder am Markt erworben
werden müssen.
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Die Schulden werden wie folgt bewertet:
Buchwert der vorliegenden Verschmutzungsrechte, die am
Ende eines jeden Geschäftsjahres für die Abdeckung der
tatsächlich produzierten Emissionen notwendig wären (d.h.
Marktwerte zum Zeitpunkt des Ansatzes, wenn ein Anschaffungs-
oder Herstellungskostenmodell verwendet wird; Marktwert zum
Zeitpunkt der Neubewertung, wenn ein Neubewertungsmodell
verwendet wird) entweder auf FIFO-Basis oder auf Basis eines
gewichteten Durchschnitts; zuzüglich
des Marktwertes der Verschmutzungsrechte, die am Ende
eines Geschäftsjahres für die Abdeckung von darüber hinaus
gehenden Emissionen notwendig wären (d.h. tatsächlich
produzierte Emissionen, für die keine Verschmutzungsrechte
vorliegen).
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Die Schulden werden wie folgt bewertet:
Buchwert der vorliegenden Verschmutzungsrechte, die am
Ende eines jeden Geschäftsjahres für die Abdeckung der
tatsächlich produzierten Emissionen notwendig wären (null oder
Anschaffungskosten) entweder auf FIFO-Basis oder auf Basis eines
gewichteten Durchschnitts; zuzüglich
des Marktwertes der Verschmutzungsrechte, die am Ende
eines Geschäftsjahres für die Abdeckung von darüber hinaus
gehenden Emissionen notwendig wären (d.h. tatsächlich
produzierte Emissionen, für die keine Verschmutzungsrechte
vorliegen).
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Der Stab wies außerdem darauf hin, dass der FASB ein ähnliches
Projekt auf die Agenda genommen habe. Ein Boardmitglied fragte, ob das
Projekt sich nur Emissionshandelsprogrammen und Zuwendungen der
öffentlichen Hand, die damit in Zusammenhang stehen, widmen würde oder
ob das Projekt zu IAS 20 ebenfalls erneut aktiviert werden solle.
Der Forschungsdirektor des IASB empfahl, die Arbeit an dem Projekt zu
Emissionshandelsprogrammen wieder aufzunehmen. Er war nicht der Meinung,
dass der Umfang des Projekts eine Überarbeitung von IAS 20 mit umfassen
sollte. Ein Boardmitglied schlug vor, das Projekt in zwei Phasen zu
untergliedern:
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Phase 1 könne sich den Emissionshandelsprogrammen widmen, und |
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Phase 2 könne der Überarbeitung von IAS 20 gelten. |
Der Stab unterstützte diesen Vorschlag nicht.
Ein weiteres Boardmitglied fragte, ob es zu unterschiedlichen
Anwendungen in der Praxis käme im Angesicht der Tatsache, dass IAS 8
eine Hierarchie vorgeben und IFRIC 3 bestehe (wenn auch
zurückgenommen). Es wurde festgehalten, dass es wichtig sei, dass das
Projekt definiere, was ein Verschmutzungsrecht sei.
Der Stab schlug vor, dass der Umfang des Projekts sich nur
Emissionshandelsrechten und Zuwendungen der öffentlichen Hand, die damit
in Zusammenhang stehen, widmen solle, nicht Zuwendungen der öffentlichen
Hand im allgemeineren Sinne. Der Board stimmte mit 10 Ja-Stimmen für die
Fortsetzung dieses Projekts.
Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Kontrolle
Der Stab des IASB stellte einen Agendavorschlag vor, sich
Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle zu widmen. Der Stab hielt
fest, dass eine Reihe von Bitten eingegangen wären, ein Projekt zu
Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle auf die Agenda zu nehmen.
Der Stab schlug vor, dass der Umfang eines solchen Projekts zu
Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle auf die Bilanzierung von
Zusammenschlüssen von Unternehmen oder Geschäftsbetrieben unter
gemeinsamer Kontrolle in den Konzern- und separaten Einzelabschlüssen
des Erwerbers beschränkt werden solle. Der Stabmitarbeiter schlug
außerdem vor, dass das Projekt sich auch der Frage widmen solle, ob die
Beschreibung eines Zusammenschlusses zwischen Unternehmen oder
Geschäftsbetrieben unter gemeinsamer Kontrolle verdeutlicht werden
könne. Er schlug vor, dass das Projekt nicht über Zusammenschlüsse von
Unternehmen oder Geschäftsbetrieben unter gemeinsamer Kontrolle hinaus
ausgedehnt werden solle.
Der Forschungsdirektor des IASB machte den Vorschlag, dass dieses
Projekt auf die Agenda genommen werden solle. Er wies darauf hin, dass
dies ein wichtiges Thema in Australasien sei und auch von Anwendern in
Europa aufgebracht worden sei. Es wurde festgehalten, dass einige
Rechtskreise bereits eigene Standards zu gemeinsamer Kontrolle
hätten. Der Forschungsdirektor empfahl, dass das Projekt einen
eingegrenzten Umfang haben solle, so dass nicht alle Geschäftsvorfälle
unter gemeinsamer Kontrolle beinhaltet wären (die Festsetzung von
Übernahmekursen beispielsweise sollte ausgeschlossen bleiben).
Der Board erörterte den Umfang des möglichen Projekts zu
Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle ausführlich. Ein
Boardmitglied wies darauf hin, dass Ausgliederungen und Abspaltungen der
größere Sachverhalt innerhalb der Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer
Kontrolle wären und dass diese Sachverhalte deshalb als Teil des
Projekts zu Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle behandelt
werden sollten. Andere Boardmitglieder und der Stab stimmten zu. Ein
weiteres Boardmitglied hielt fest, dass die vom Stab zur Verfügung
gestellten Beispiele sich alle Tochterunternehmen widmeten, die zu 100%
dem Mutterunternehmen gehörten, dass aber der eigentliche Sachverhalt
auftrete, wenn es sich um einen Minderheitenanteil handele.
Der Stab schlug den folgenden Umfang eines Projekts zu
Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle vor:
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Definition eines Geschäftsvorfalls unter gemeinsamer Kontrolle. |
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Einschluss von Abspaltungen und Ausgliederungen. |
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Erwägung der Bilanzierung sowohl im separaten Einzel- als auch
im Konzernabschuss. |
Die genaue Vorgehensweise wird auf einer zukünftigen Boardsitzung
geklärt werden – also die Frage ob es ein Diskussionspapier geben solle
oder ob das Projekt direkt zu einem Entwurf führen solle.
Der Board stimmte dem neuen Umfang zu und stimmte mit 8 Ja-Stimmen
für die Aufnahme des Projekts auf die Agenda.
Lagebericht
Der Stab stellte einen Agendavorschlag vor, nach dem die im
Diskussionspapier zum Lagebericht erreichten Schlussfolgerungen als
Grundlage genutzt werden sollten, um das Projekt von der
Forschungsagenda in das Arbeitsprogramm zu verschieben. Das Projekt
würde sich sich der Darstellung von Informationen außerhalb des
Abschlusses in Form einer Erläuterung der Unternehmensführung der
Finanzlage des Unternehmens, den Änderungen in der Finanzlage, dem
Geschäftsergebnis und den Gründen von einzelnen wesentlichen Änderungen
in Posten des Abschlusses widmen.
Die Mitarbeiterin des Stabes, die den Vorschlag vorstellte, drückte
die persönliche Meinung aus, dass jegliche Leitlinien, die sich aus
diesem Projekt ergäben, die Form eines „nicht verpflichtenden IFRS"
annehmen solle und nicht die Form einer Leitlinie zur besten ausgeübten
Praxis („best practice guidance"). Es wurde vorgeschlagen, dass die
einzelnen Rechtskreise die Wahl haben sollten, diesen IFRS zu
übernehmen.
Der Forschungsdirektor des IASB empfahl, dass der Board kein Projekt
zum Lagebericht auf Ebene eines Standards unternehmen solle. Stattdessen
schlug der Forschungsdirektor ein Projekt vor, das zu einer Leitlinie
zur besten ausgeübten Praxis führen würde.
Der Board stimmte mit 8 Ja-Stimmen für den Vorschlag des
Forschungsdirektors.
IFRIC:
Änderungen an IFRS 5
Der Stab des IFRIC stellte ein Papier zu der Frage vor, ob die
Anforderungen in IFRS 5, die für
zu Veräußerungszwecken gehaltene langfristige
Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen) und aufgegebene Geschäftsbereiche
gelten, auf langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen)
ausgedehnt werden sollten, die zu Zwecken der Ausschüttung an die
Eigentümer in ihrer Eigenschaft als Eigentümer gehalten werden. Der
Sachverhalt kam in Folge einer Diskussion von IFRIC bezüglich der
Bilanzierung von Sachdividenden auf. Die Boardmitglieder äußerten sich
zu einem Anhang der Boardunterlagen, die der Öffentlichkeit nicht zur
Verfügung gestellt wurden.
Ein Boardmitglied brachte die Frage auf, ob sich
die Änderung auf eine „feste Absicht" („commitment"),
Sachdividenden an seine Eigentümer auszuschütten, beziehen sollte oder
auf auf eine „Verpflichtung" („obligation"), Sachdividenden an seine
Eigentümer auszuschütten. Es wurde darauf hingewiesen, dass die
Verwendung des Ausdrucks „feste Absicht" im Einklang mit den derzeitigen
Formulierungen von IFRS 5 stehe, während der Ausdruck „Verpflichtung" im
Einklang mit den Formulierungen des Interpretationsentwurfs zu
Sachdividenden von IFRIC stehe.
Der Stab gab an, dass der Sachverhalt nicht als
Teil der Erwägungen zum Interpretationsentwurf angesehen worden sei, und
schlug vor, dass die Änderungen an IFRS 5 aus dem Interpretationsentwurf
herausgenommen und als Teil des jährlichen Verbesserungsprojekts 2008
des Board erwogen werden sollten, um die Veröffentlichung des
Interpretationsentwurfs nicht zu verzögern. Der Stab schlug außerdem
vor, eine diesbezügliche Frage in den Interpretationsentwurf
aufzunehmen.
Der Board stimmte zu.
Der Board setzte seine Erörterungen zum „Bewertungsmodell" fort, die im November 2007 begonnen worden waren (s.
Notizen den Beobachter von Deloitte vom November 2007).
Das Bewertungsmodell ist eines von zwei Modellen, die für die Aufnahmen
in das demnächst erscheinende Diskussionspapier von FASB und IASB zur
Erlöserfassung in Erwägung gezogen werden. Dieser Sitzungsteil zielte
darauf ab, sicherzustellen, dass die Sachverhalte, die bei den zur
Stellungnahme gebetenen Anwendern vorgebracht werden sollten,
herausgearbeitet und in das Diskussionspapier aufgenommen werden
sollten.
Der Stab erinnerte die Sitzungsteilnehmer daran, dass nach dem
Bewertungsmodell Erlöse nicht definiert seien. Erlöse spiegelten
vielmehr die Änderungen im Abgangspreis des vertraglich festgelegten
Vermögenswertes oder der vertraglich festgelegten Schuld aus der
Lieferung von Waren und Dienstleistungen zum Datum der Lieferung
von Waren und Dienstleistungen. Der Board erörterte vier mögliche
Ansätze. Kurz zusammengefasst waren die Ansätze die folgenden:
1. Alle vertraglichen Erlöse würden in der Erlöszeile ausgewiesen.
Alle Verluste aus dem Vertrag würden in einer eigenen Zeile ausgewiesen.
Der Gesamterlös könnte den vertraglich vereinbarten Erlös übersteigen.
2. Die Auswirkungen der Preisänderung werden als Erlös dargestellt
– Erlöse und Änderungen im Abgangspreis des Kundenvertrags würden in der
gleichen Zeile dargestellt. Der Gesamterlös entspräche dem
vertraglich vereinbarten Erlös; in jeder Periode jedoch könnte der Erlös
negativ sein.
3. Darstellung der
Auswirkungen von Preisveränderungen außerhalb der Erlöse – bei dieser
Darstellungsweise würden alle Veränderungen des Abgangspreises getrennt
von den Erlösen als Bewertungsgewinne und -verluste aus Verträgen
ausgewiesen. Der Gesamterlös entspräche dem vertraglich vereinbarten
Erlös.
4. Die Auswirkungen
der Änderungen des Abgangspreises werden als eine Anpassung der Erlöse
dargestellt – innerhalb von „Erlösen" gäbe es eine Auswertung der
Bewertungsgewinne und -verluste aus dem Vertrag. Insgesamt gäbe es
„Vertragserlöse" die dem vertraglich vereinbarten Erlös entsprächen.
Einige Boardmitglieder schlugen vor, dass eine Neubewertung
erforderlich sei, wenn entweder der Abgangspreis sich verändere oder
wenn das Unternehmen im Rahmen des Vertrags etwas vornehme.
Ein Boardmitglied war der Ansicht, dass die Analyse nützlich für
komplexe, selten auftretende Geschäftsvorfälle sei (wie beispielsweise
der Bau eines Atommeilers). Für solche Geschäftsvorfälle gebe es jedoch
keinen Markt, und es wäre schwer, Abgangspreise (wie sie derzeit
verstanden werden) zu bestimmen. Darüber hinaus forderte das
Boardmitglied den Stab und die anderen Boardmitglieder mit der Frage
heraus, ob und wie diese Information nützlich für die Vorhersage der
zukünftigen Cashflows eines Unternehmens sei. Ein anderes Boardmitglied
teilte diese Bedenken und fragte, ob Analysten diesen Ansatz nützlich
finden würden.
Ein Boardmitglied gab der Meinung Ausdruck, dass Analysten eher an
Margen interessiert seien als an Erlösen; Erlöse seien wichtig aber
nicht vorrangig. Andere Boardmitglieder hielten fest, dass, wenn die
Analyse von Margen nützlich und stimmig sein solle, alle Bestandteile
der Bruttomarge den beizulegenden Zeitwert widerspiegeln müssten
(mindestens ein Boardmitglied stimmte hier nicht zu und hielt fest, dass
das Projekt auf Erlöse beschränkt sei). Es wurde festgehalten, dass
obwohl die Informationen, die durch ein solches Bewertungsmodell zur
Verfügung gestellt würden, nützlich für die Setzung von Vergleichsmarken
sein könne, sie nicht dabei helfen würden, zukünftige Cashflows
vorherzusagen oder eine Margenanalyse durchzuführen. Es wurde außerdem
darauf hingewiesen, dass der Standardbeirat den Board gebeten habe,
Änderungen, insbesondere umfassenden wie diese, vor dem Hintergrund der
Entscheidungsnützlichkeit und der Nützlichkeit bei der
Vorhersagezukünftiger Cashflows zu rechtfertigen.
Ein Boardmitglied hielt fest, dass die eigenen Kosten wichtig für
die Schätzung zukünftiger Cashflows seien und dass weder das
Bewertungsmodell noch das Modell der Kundengegenleistung (das später
erörtert werden soll) das Problem lösen würden. Das Bewertungsmodell
mache jedoch alle vorausbezahlten Verträge zu potenziellen Derivativen
nach IAS 39 (beispielsweise durch Streichung der Vorstellung von
„normalen Kaufs- und Verkaufs-"verträgen). Darüber hinaus stellten das
Kündigungsrecht und das Recht auf Rückgabe bei voller Erstattung eine
Herausforderung des Bewertungsmodells dar. Ein anderes Boardmitglied
hielt fest, dass die „schwierigen Sachverhalte" wie beispielsweise diese
letzten beiden dem Bewertungsmodell und dem Modell der
Kundengegenleistung gemeinsam wären und durch keines der beiden gelöst
würden.
Ein Boardmitglied fragte den Stab, ob mit irgendeinem der
Unternehmen, die bereits einen ähnlichen Ansatz verwenden, Rücksprache
genommen worden sei. Er wies insbesondere auf einige
Nicht-Lebensversicherungen in Australien hin und Unternehmen, die Goldminen
betreiben, und ähnliche Waren produzieren. Viele Goldproduzenten
verkaufen ihre Produktion auf Termin; was für die Analysten von größtem
Interesse ist, ist, wie diese Unternehmen den Marge zwischen Terminpreis
und Kassapreis managen (es gibt einen einheitlichen und aktiven Markt
für solche Geschäftsvorfälle). Damit dies funktioniert, bewerten diese
Unternehmen ihre Lieferverträge beständig neu (von Minute zu Minute im
Prinzip). Das Boardmitglied war der Meinung, dass die Neubewertung des
Vertrags täglich erfolgen müsse, damit das Bewertungsmodell wirklich
nützlich sein könne.
Bewertungsmodell – sollte das Modell einen größeren Satz von
Vermögenswerten und Schulden berücksichtigen?
Der Board wendete sich dann der Frage zu, ob die Scherpunktlegung auf
vertragliche Vermögenswerte und Verpflichtungen zu eng gefasst sei, um
die wirtschaftlichen Umstände eines Unternehmens getreu wiederzugeben.
Bei Erörterung dieser Frage wies der Stab auf die folgenden Auswirkungen
des Bewertungsmodells hin:
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Die alleinige Bewertung von
vertraglichen Vermögenswerten und Verpflichtungen zur
gegenwärtigen Abgangspreis würde zu einer
Rechnungslegungsinkongruenz in der Gewinn- und Verlustrechnung
führen, die wirtschaftliche Inkongruenzen nicht notwendigerweise
getreu widerspiegeln würde. |
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Die Gewinn- und Verlustrechnung
würde die Veränderung in einer kleinen Gruppe von
Vermögenswerten und Verpflichtungen widerspiegeln, die ein
unvollständiges Bild der Veränderungen in den Vermögenswerten
und Verpflichtungen des Unternehmens während des Vertrages
darstellen würde. |
Der Board verwendete das Beispiel eines Bauherrn, der ein Haus „ab
Plan" baut. Das Beispiel machte deutlich, dass zusätzlich zur
Bautätigkeit der Erlös nach dem Bewertungsmodell auch von dem Wert des
Hauses an sich getrieben wird. Dies würde bedeuten, dass, um den
Geschäftsvorfall korrekt abzubilden, der Erlös zwischen dem
„vertraglichen " Erlös und dem „Erstellungs-"Erlös aufgeteilt werden
müsste oder dass die Bruttomarge den Nettoerlös, den Produktionsgewinn
und die Aufwendungen enthalten würde.
Der Stab wies darauf hin, dass die Gruppe von FASB und IASB, die am
Bewertungsmodell arbeitet, über die engen Grenzen von Verträgen
hinausgehen wolle sich aber nicht sicher sei, ob die Definition
von Erlös überarbeitet werden solle oder die zusätzlichen Punkte als
andere Bestandteile des Einkommens behandelt werden sollten. Einige
Boardmitglieder wiesen auf die Ähnlichkeiten hin, die zwischen dem, was
der Stab erreichen wolle, und die Darstellung, die sich aus dem Ansatz
biologischer Veränderungen in IAS 41 ergeben würden, bestehen würden.
Einige Boardmitglieder hielten auch fest, dass die Diskussionen Zeigen
würden, dass Ansatz und Bewertung die Hauptherausforderungen seien und
nicht Bewertung an sich.
Donnerstag, 13. Dezember 2007
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Schulden ─ Änderungen an IAS 37
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Der Stab des IASB stellte dem Board ein Papier vor, in dem die
eingegangenen Stellungnahmen in Bezug auf die Bewertungsvorschläge in
dem Entwurf zu IAS 37 erörtert wurden. Der Stab wies darauf hin, dass
der Umfang des Projekts zu IAS 37 keine grundsätzliche Überarbeitung der
bestehenden Bewertungsanforderungen beinhalte; der Board erkannte jedoch
an, dass Mehrdeutigkeiten bestünden zwischen den bestehenden
Anforderungen und den vorgeschlagenen begrenzten Änderungen und machte
folgende klarstellende Aussagen
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(a) die Zielsetzung ist, die Schulden mit dem derzeitigen
Erfüllungs- oder Übertragungswert zu bewerten, d.h. dem Betrag, den
ein Unternehmen vernünftigerweise zahlen würde, um die Verpflichtung
zum Bewertungsstichtag zu erfüllen oder sie an eine dritte Partei zu
übertragen; und |
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(b) der Ansatz über einen „erwarteten Cashflow" ist selbst für
einzelne Verpflichtungen die richtige Art und Weise, diesen Betrag zu
schätzen. |
In früheren Sitzungen hatte der Board Aussagen von
Stellungnehmenden zurückgewiesen, dass diese Vorschläge die
bestehenden Anforderungen in IAS 37 ändern und nicht verdeutlichen
würden.
Verdeutlichung oder Veränderung
Der Board erwog zuerst, wie die Bedenken, dass er die
Bewertungsanforderungen in IAS 37 nur ändern aber nicht verdeutlichen
würden, entkräftet werden könnten.
Der Stab hielt fest, dass in manchen Stellungnahmen zum Entwurf der
Überzeugung Ausdruck verliehen worden sei, dass in IAS 37 derzeit
gefordert würde, Schulden auf Grundlage des endgültigen
Erfüllungsbetrages zu bewerten, und dass gestattet sei, einzelne
Verpflichtungen mit ihrem wahrscheinlichsten Ergebnis zu bewerten. Der
Stab war der Meinung, dass die bestehenden Anforderungen in IAS 37
falsch gelesen werden und dass es daher wichtig sei, diese zu
verdeutlichen.
Der Stab schlug vor, dass den Bedenken, dass die bestehenden
Anforderungen geändert würden und nicht verdeutlicht, am besten dadurch
entgegen getreten werden könne, indem mehr Erklärungen in die Grundlage
für Schlussfolgerungen aufgenommen würden. Ein Boardmitglied gab der
Meinung Ausdruck, dass viele Anwender unabhängig von jeglichen
Änderungen an der Grundlage für Schlussfolgerungen die Überarbeitungen
nicht akzeptieren würden.
Erfüllung- oder Übertragungswert
Der Board widmete sich dann der Erwägung, ob eine der beiden
Bewertungszielsetzungen (also der Erfüllungs- oder der Übertragungswert)
aus den vorgeschlagenen Bewertungsanforderungen weggelassen werden
solle.
Der Stab wies darauf hin, dass in den Stellungnahmen zum Entwurf der
Meinung Ausdruck verliehen worden sei, dass nicht klar sei,
 |
ob es einen Unterschied zwischen dem Betrag, der für die
Erfüllung einer Verpflichtung notwendig sei, und dem Betrag, der für
die Übertragung einer Verpflichtung an eine dritte Partei notwendig
sei, gebe und |
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ob, wenn es einen Unterschied gebe, was dieser Unterschied sei,
und ob die Unternehmen dann frei zwischen den beiden
Bewertungszielsetzungen wählen könnten. |
Der Board führte eine ausführliche Diskussion darüber, ob die beiden
Beträge unterschiedlich seien. Dabei waren einige Boardmitglieder der
Meinung, dass die Beträge die gleichen seien, während andere
Boardmitglieder der Meinung waren, dass sie sich unterscheiden könnten.
Ein Boardmitglied zeigte dies an einem Beispiel, in dem:
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ein Unternehmen eine Verpflichtung von 100 hat; |
 |
es eine Wahrscheinlichkeit von 50% gebe, dass die
Verpflichtung mit 100 zu erfüllen sei, und eine Wahrscheinlichkeit
von 50%, dass die Verpflichtung mit 0 zu erfüllen sei. |
Der erwartete zukünftige Cashflow betrage also 50. Wenn die Erfüllung
als Bewertungsgrundlage gewählt würde, würde die Schuld weniger als 50
betragen, denn das Unternehmen würde vernünftigerweise weniger als 50
für die Erfüllung der Verpflichtung akzeptieren (beispielsweise würde
weniger als 50 akzeptiert im Austausch für die Gewissheit, das Geld zu
erhalten). Bei Verwendung eine Übertragungsgröße für die Bewertung der
Schuld würde die Gegenpartei, die die Verpflichtung übernimmt, mehr als
50 dafür verlangen (beispielsweise wegen der Risikomarge, der
Profitmarge oder anderer Faktoren).
Nicht alle Boardmitglieder waren der Meinung, dass dies ein gültiges
Beispiel sei.
Der Board konnte zu keiner Einigung gelangen, ob es einen Unterschied
zwischen der Erfüllungs- und der Übertragungszielsetzung gebe, und
schlug vor, dass eine kleine Gruppe von Stabmitgliedern und
Boardmitgliedern diesen Sachverhalt außerhalb der Boardsitzung
besprechen sollten, um einen weiteren Versuch zu unternehmen, die
Erörterten Konzepte in Wörter zu fassen. Der Sachverhalt wird auf einer
späteren Boardsitzung erneut erörtert werden.
Begründung für den derzeitigen Erfüllungs-/Übertragungswert
Der Board erörterte kurz den vorgeschlagenen Text für die Grundlage
für Schlussfolgerungen (nicht öffentlich zur Verfügung gestellt) und kam
überein, dass die vorgeschlagenen Änderungen nützlich sein würden.
 |
Änderungen am Vorwort zu den IFRS |
Der Board erörterte einige vorgeschlagenen inhaltliche Änderungen am
Vorwort zu den IFRS, die durch die jüngste Erweiterung von IFRIC von 12
auf 14 Mitglieder notwendig geworden waren. In der Folge wird nun für
die Veröffentlichung von Interpretationsentwürfen und für die
Verabschiedung endgültiger Interpretationen gelten, dass nicht mehr als
vier Mitglieder von IFRIC dagegen gestimmt haben dürfen (vorher nicht
mehr als drei).
Der Board stimmte für die Änderungen am Vorwort.
IFRS 8 Geschäftssegmente – Angabeforderungen für das Segmentvermögen
Der Stab des IASb stellte einen Vorschlag für den
jährlichen Verbesserungsprozess 2008 vor. Der Stab fragte den Board, ob
IFRS 8 dahingehend geändert werden sollte, dass unbeabsichtigte mögliche
Abweichungen von der US-amerikanischen Praxis bezüglich der
Angabeforderungen für das Segmentvermögen eliminiert werden sollten.
Insbesondere wurden die folgenden Fragen gestellt:
 |
(a) Sollte eine Bewertung des
Segmentsvermögens angegeben werden, auch wenn solche Informationen
dem geschäftlichen Hauptentscheidungsträger (chief operating
decision maker, CODM) nicht zur Verfügung gestellt werden? Diese
Anforderung würde eine Abweichung von bestehender US-amerikanischer
Praxis darstellen. |
 |
(b) Sollte der Standard geändert werden, um
Angabeforderungen für Segmentvermögen, die der Board beabsichtigt,
klar darzustellen? |
Der Sachverhalt kommt deswegen auf, weil GS35
scheinbar diese Angaben in jedem Fall fordert, auch wenn solche
Informationen dem geschäftlichen Hauptentscheidungsträger nicht zur
Verfügung gestellt werden. Diese Interpretation widerspricht den
Leitlinien, die für die Anwendung von SFAS 131 Angaben über die
Segmente eines Unternehmens und damit in Zusammenhang stehende
Informationen herausgegeben worden sind. Darüber hinaus sind die
Angaben zu Segmentvermögen nicht als eine der beabsichtigten
Abweichungen zwischen IFRS und US-GAAP aufgeführt.
Der Board kam darin überein, dass eine Bewertung
des Segmentsvermögens nur dann anzugeben sein solle, wenn diese
Information dem geschäftlichen Hauptentscheidungsträger zur Verfügung
gestellt wird. Es solle keine Abweichung zu bestehender
US-amerikanischer Praxis eingeführt werden. Der Board kam weiterhin
überein, die Grundlage für Schlussfolgerungen zu ändern und keine
Änderungen am Standard IFRS 8 vorzunehmen. Diese Änderung soll in den
jährlichen Verbesserungsprozess 2008 aufgenommen werden.
Anwendungsbereich von Paragraph 11A von IAS 39
– Anwendung der Fair-Value-Option
Der Stab stellte dem Board ein Papier vor, in dem zwei alternative
Interpretationen von IAS 39.11A untersucht werden. Der Sachverhalt war
ursprünglich an IFRIC verwiesen worden mit der Bitte um Erwägung, ob die
Fair-Value-Option (FVO) in IAS 39.11A auf alle vertraglichen
Vereinbarungen mit einem oder mehreren eingebetteten Derivat(en)
angewendet werden kann einschließlich vertraglicher Vereinbarungen
mit Basisverträgen, die nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39
fallen. IFRIC verwies den Sachverhalt an den Board, da er sich auf
einige der grundlegenden Anforderungen von IAS 39 bezieht und eventuell
Änderungen am Standard erforderlich sein könnten.
IAS 39.11A besagt dass „ungeachtet Paragraph 11 gilt, dass wenn
ein Vertrag ein oder mehrere eingebetteten Derivat(e) enthält, ein
Unternehmen den gesamten hybriden (kombinierten) Vertrag als
finanziellen Vermögenswert und finanzielle Verbindlichkeit
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert designieren darf".
Der Sachverhalt betrifft die Frage, ob Paragraph 11a auf alle
hybriden Verträge anzuwenden ist, selbst wenn in Abwesenheit einer
solchen Designierung, der Basisvertrag nicht in den Anwendungsbereich
von IAS 39 fallen würde, oder ob Paragraph 11A sich nur auf hybride
Verträge bezieht, deren Basisverträge in den Anwendungsbereich von IAS 39
fallen.
Der Board stimmte überein, dass die Formulierungen von IAS 39
dahingehend geändert werden sollten, dass deutlich würde, dass sich
Paragraph 11A nur auf Basisverträge im Anwendungsbereich von IAS 39
bezieht. Diese Änderung soll in den jährlichen
Verbesserungsprozess 2008 aufgenommen werden.
Anwendung von Paragraph A33(d)(iii) von IAS 39
– gesonderte Bilanzierung eines eingebetteten
Fremdwährungsderivats
Im Mai 2007 veröffentlichte IFRIC eine vorläufige Agendaentscheidung,
in der festgehalten wurde, dass die Anwendung von Paragraph A33(d)(iii)
von IAS 39 von einem Unternehmen verlangt
 |
festzustellen, in welchem
wirtschaftlichen Umfeld ein Geschäftsvorfall stattfindet, und |
 |
die Währungen festzustellen, die
üblicherweise in dem wirtschaftlichen Umfeld verwendet wird, in
dem der Geschäftsvorfall stattfindet. |
Im September 2007 entschied IFRIC jedoch, den Sachverhalt an den
Board zu verweisen, da jegliche Leitlinien, die hierzu entwickelt
würden, der Art nach eher Anwendungsleitlinien wären als eine
Interpretation.
Der Stab des IASB stellte dem Board ein Papier vor, in dem der
Sachverhalt umrissen wurde und Uneinheitlichkeiten in der Praxis
bezüglich der Anwendung von Paragraph A33(d)(iii) dargestellt
wurden, und schlug dem Board eine überarbeitete Formulierung zur
Erwägung vor. Der Stab hielt fest, dass der Standard die Bedeutung
des Ausdrucks wirtschaftliches Umfeld nicht erklärt, und wies darauf
hin, dass Unternehmen den Ausdruck wirtschaftliches Umfeld in
verschiedener Weise interprtieren.
Der Stab äußerte die Meinung, dass die Absicht der Ausnahme darin
liege, den Erstellern zu gestatten, eingebettete Fremdwährungsderivate
nicht getrennt zu bilanzieren, wenn die eingebetteten Derivate
integraler Bestandteil der Vereinbarung sind und daher eine enge
Verbindung zu den Bedingungen des Vertrags aufweisen. Das heißt also,
dass die Ausnahme auf eingebettete Fremdwährungsderivate anzuwenden ist,
die offensichtlich nicht aus Gründen eingegangen worden sind, die in der
Erzielung eines bestimmten Bilanzierungsergebnisses oder der Spekulation
liegen.
Der Stab stellte Beispiele von Situationen vor, in denen Fremdwährung
als integraler Bestandteil anzusehen wäre, und wies darauf hin, dass in
jedem Beispiel die Währungen viele Merkmale einer funktionalen Währung
aufwiesen (d.h. der Währung des hauptsächlichen wirtschaftlichen
Umfeldes, in dem das Unternehmen tätig ist).
Der Stab des IASB schlug dem Board vor, dass der Paragraph verändert
werden sollte, um auf die Merkmale einer funktionalen Währung wie in IAS 21.9
aufgeführt zu verweisen (s. Agendapapier 3C Anhang 1 für die
vorgeschlagene Neuformulierung). Der Board stimmte zu.
Diese Änderung soll in den jährlichen Verbesserungsprozess 2008
aufgenommen werden.
Sachverhalte im Zusammenhang mit der
Bilanzierung von Cash Flow Hedges
Der Stab des IASB stellte einen Sachverhalt zur
Klarstellung vor, der die Periode betrifft, in der Gewinne oder Verluste
aus Sicherungsinstrumenten aus dem Eigenkapital in die Gewinn- und
Verlustrechnung als Umbuchungsanpassung für Cash Flow Hedges umzubuchen
sind. Insbesondere wies der Stab darauf hin, dass Unsicherheit bezüglich
der Periode bestehe, in der die Umbuchungsanpassungen vorzunehmen sind,
wenn die abgesicherte erwartete Transaktion zum Ansatz eines
Finanzinstruments führt. Der Stab schlug Änderungen and den
Paragraphen 97 und 100 von IAS 39 vor, um jegliche Unsicherheit
bezüglich des angemessenen Zeitpunkts der Umbuchung zu beseitigen.
Der Board stimmte darin überein, dass diese
Paragraphen der Änderung bedürften; einige Boardmitglieder hatten aber
Bedenken bezüglich der vorgeschlagenen Formulierungen. Der Board kam
überein, dass der Entwurf der vorgeschlagenen Formulierung außerhalb der
Sitzung abgeschlossen werden solle. Die endgültige Änderung soll in den
jährlichen Verbesserungsprozess 2008 aufgenommen werden.
Das Ziel dieses Sitzungsteils lag darin, die Sichtweisen des Boards
dazu zu eruieren, wann finanzielle Vermögenswerte und finanzielle
Verbindlichkeiten als verknüpft im Abschluss darzustellen seien
(sogenannte verknüpfte Darstellung (linked presentation)). Jegliche
Sichtweisen des Boards werden im Bericht des Stabs zum Thema Ausbuchung
aufgenommen, der der nächste Meilenstein im Forschungsprojekt zu
Ausbuchung sein wird. Dies ist ein Ergebnis der auf der gemeinsamen
Boardsitzung von FASB und IASB im Oktober 2007 vorgestellten Papiere.
Der Stab stellte zwei mögliche Sichtweisen zu verknüpfter Darstellung
vor – die gemeinsame Darstellung von finanziellen Vermögenswerten und
finanziellen Verpflichtungen im Hauptteil des Abschlusses (dennoch
getrennt dargestellt, also ohne Verrechnung).
Dem Board wurde ein Papier zu zwei möglichen Sichtweisen vorgestellt,
wann eine verknüpfte Darstellung ausgelöst wird:
Sichtweise 1 – ein Unternehmen hat die verknüpfte Darstellung im
Abschluss zu wählen, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
(a) Die Verpflichtungen eines Unternehmens aus einer finanziellen
Verbindlichkeit werden nur aus dem wirtschaftlichen Nutzen erfüllt, der
aus einem finanziellen Vermögenswert entsteht. In diesem Fall ist die
Gesamtverbindlichkeit an den Vermögenswert geknüpft.
(b) Ein Unternehmen ist verpflichtet, im Rahmen einer finanziellen
Verbindlichkeit den gesamten wirtschaftlichen Nutzen, der aus einem
finanziellen Vermögenswert entsteht, abzugeben. In diesem Fall ist der
Gesamtvermögenswert an die Verpflichtung geknüpft.
(c) Wenn eine finanzielle Verbindlichkeit allein aus dem
wirtschaftlichen Nutzen erfüllt wird, der aus einem finanziellen
Vermögenswert entsteht (Bedingung (a) ist also erfüllt), und das
Unternehmen gleichzeitig verpflichtet ist, im Rahmen der Erfüllung einer
finanziellen Verbindlichkeit den gesamten wirtschaftlichen Nutzen, der
aus einem finanziellen Vermögenswert entsteht, abzugeben (Bedingung (b)
ist ebenfalls erfüllt), dann ist die finanzielle Verbindlichkeit den
finanziellen Vermögenswert im Sinne von Bedingung (a) geknüpft.
Sichtweise 2 – ein Unternehmen hat die verknüpfte Darstellung im
Abschluss zu wählen, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
(a) Ein Unternehmen ist zum Bilanzstichtag verpflichtet, eine
finanzielle Verbindlichkeit unter Verwendung des wirtschaftlichen
Nutzens zu erfüllen, der aus einem finanziellen Vermögenswert entsteht.
In diesem Fall ist es die spezifische Verpflichtung, die finanzielle
Verbindlichkeit unter Verwendung des wirtschaftlichen Nutzens zu
erfüllen, der aus einem finanziellen Vermögenswert entsteht, die an den
finanziellen Vermögenswert geknüpft ist, und andere Verpflichtungen des
Unternehmens gegenüber dem Inhaber der Schuld qualifizieren nicht für
eine verknüpfte Darstellung.
(b) Ein Unternehmen hat das Recht, zum Bilanzstichtag den
wirtschaftlichen Nutzen zu erhalten, der aus einem finanziellen
Vermögenswert entsteht, im Gegenwert von einigen oder allen finanziellen
Ressourcen, die zur Erfüllung einer finanziellen Verbindlichkeit
aufzubringen sind. In diesem Fall ist es das spezifische Recht, den
wirtschaftlichen Nutzen zu erhalten, der aus einem finanziellen
Vermögenswert entsteht, im Gegenwert von einigen oder allen finanziellen
Ressourcen, die zur Erfüllung einer finanziellen Verbindlichkeit
aufzubringen sind, das an die finanzielle Verbindlichkeit geknüpft ist,
und andere Rechte des Unternehmens auf Erhalt wirtschaftlichen Nutzens
qualifizieren nicht für eine verknüpfte Darstellung.
Die Sichtweisen definieren nicht nur, wann eine verknüpfte
Darstellung notwendig ist, sondern sie geben auch an, ob die
Verpflichtung an den Vermögenswert geknüpft ist oder umgekehrt.
Der Stab stellte dem Board eine Reihe von Szenarien vor, um die
Ähnlichkeiten und insbesondere die Unterschiede zwischen den beiden
Ansätzen aufzuzeigen. Eine knappe Zusammenfassung ist die folgende (die
vollständige Fallstudie ist in Agendapapier 9B enthalten):
|
|
Sichtweise
1 |
Sichtweise
2 |
|
1
|
Kredit mit 80% Durchleitung |
Verpflichtung ist an den
Vermögenswert geknüpft |
Verpflichtung ist an den Vermögenswert geknüpft |
|
2
|
Kredit mit 80% Durchleitung mit
einer Garantie |
keine verknüpfte Darstellung |
Verpflichtung ist an den Vermögenswert geknüpft |
|
3
|
Kredit mit 100% Durchleitung mit einer Garantie |
Vermögenswert ist an die
Verpflichtung geknüpft |
Verpflichtung ist an den Vermögenswert geknüpft |
|
4
|
bilanzielle Kündigung des Kredits |
keine verknüpfte Darstellung |
Vermögenswert ist an die Verpflichtung geknüpft |
|
5
|
verpfändete Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen |
keine verknüpfte Darstellung |
keine verknüpfte Darstellung |
Nur die ersten drei Szenarien wurden erörtert. Der Board führte eine
ausführliche Diskussion zu den Ansichten und ihre jeweilige Anwendung
auf die Szenarien.
Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass diese Szenarien
nicht realistisch sein könnten. Ein Boardmitglied fragte, ob dieser
Sachverhalt nicht besser innerhalb des Projekts zur Darstellung des
Abschlusses behandelt werden könnte, damit keine Prinzipien
vorgeschlagen würden, die den bereits vereinbarten widersprechen würden.
Der Stab wies darauf hin, dass die alle Diskussionen sich derzeit auf
die Ebene eines Stabpapiers beschränkten.
Während der Stab dem Board die Szenarien erläuterte hatten einige
Boardmitglieder Schwierigkeiten, zu den gleichen Schlussfolgerungen zu
gelangen, die der Stab für die Anwendung der Prinzipien aus Sichtweise 1
und 2 darstellte. Diese Boardmitglieder konnten auch die Logik hinter
den Prinzipien nicht erkennen. Sie waren der Meinung, dass, wenn schon
einige Boardmitglieder die Prinzipien nicht verstünden, es keine gute
Idee sei, weitere Ausarbeitungen zu Verknüpfungen vorzunehmen.
Auf Nachfrage gab der Stab an, dass das Papier auf der Annahme
gründe, dass alle betroffenen finanziellen Posten zum beizulegenden
Zeitwert bewertet würden und dass sogar, wenn die Cashflows der
verknüpften Posten vom Betrag und dem Zeitpunkt her gleich seien, es
Unterschiede aufgrund von unterschiedlichen Risikoprämien geben könne.
Einige Boardmitglieder konnten auch die Logik der Analyse von
Szenario 3 nicht erkennen, nach der nach Sichtweise 1 der Vermögenswert
an die Verbindlichkeit geknüpft ist während nach Sichtweise 2 die
Verbindlichkeit an den Vermögenswert geknüpft ist.
Zu einen Zeitpunkt während der Diskussion brachte ein Boardmitglied
die Frage auf, ob der Stab noch einmal verdeutlichen könne, wie die
verknüpfte Darstellung die Finanzberichterstattung verbessere. Das würde
das Stabpapier erheblich verbessern. Andere bezweifelten, dass die
Aufnahme von Verknüpfungen in das Projekt zu Ausbuchungen unabhängig vom
Ergebnis wünschenswert sei. Ein weiteres Boardmitglied verlieh der
Meinung Ausdruck, dass verknüpfte Darstellung im Hauptteil des
Abschlusses vielleicht nicht wünschenswert sein möge, dass aber
Adressaten solche Informationen nützlich finden könnten, wenn diese im
Anhang angegeben würden. Einige Boardmitglieder wiesen außerdem darauf
hin, dass eine verknüpfte Darstellung die Belastung verringern könne,
die sich aus der Setzung eines hohen Schwellenwerts für die Ausbuchung
ergebe.
Es wurden keine Entscheidungen getroffen.
Auf der Sitzung im Oktober 2007 entschied der
Board (i) die entsprechenden Paragraphen zur Zielsetzung und den
qualitativen Merkmalen im bestehenden Rahmenkonzept zurückzunehmen und
sie durch die neuen Kapitel 1 und 2 zu ersetzten, sobald diese in der
endgültigen Fassung vorliegen, und (ii) Folgeänderungen am Rest des
bestehenden Rahmenkonzepts nur dann vorzunehmen, wenn diese essenziell
sind.
Auf dieser Sitzung erörterte der Board drei Möglichkeiten in Bezug
auf die Ersetzung des Ausdrucks „Verlässlichkeit" durch den Ausdruck
„getreue Darstellung" und insbesondere deren Auswirkung auf die
Ansatzkriterien in Paragraph 86 des bestehenden Rahmenkonzepts, der sich
mit der Verlässlichkeit von Bewertungen befasst.
Möglichkeit A:
Löschung der Bezüge auf Paragraphen, die zurückgenommen werden.
Bei dieser Möglichkeit würde die Formulierung „wie in den Paragraphen
31 bis 38 dieses Rahmenkonzepts erörtert" aus dem Paragraphen 86
gestrichen. Demzufolge würde das neue Rahmenkonzept die beiden Ausdrücke
„Verlässlichkeit" und „getreue Darstellung" enthalten aber keine
Definition von „Verlässlichkeit".
Möglichkeit B:
Aufnahme eines Titelkopfes, um die Anwender darauf hinzuweisen, dass
einige Paragraphen des bestehenden Rahmenkonzepts zurückgenommen worden
sind und durch die neuen Kapitel 1 und 2 ersetzt wurden. Aufnahme
der bestehenden Definition von „Verlässlichkeit" beim ersten Auftreten
des Ausdrucks „Verlässlichkeit" im neuen Rahmenkonzept in Form einer
Fußnote.
Nach Möglichkeit B würde das neue Rahmenkonzept ebenfalls die beiden
Ausdrücke „Verlässlichkeit" und „getreue Darstellung" enthalten. Im
Gegensatz zu Möglichkeit A würde jedoch die Definition von
„Verlässlichkeit" aus Paragraph 31 des bestehenden Rahmenkonzepts als
Fußnote in den Paragraphen 86 aufgenommen.
Möglichkeit C:
Aktualisierung der Ansatzkriterien in Paragraph 86, um die
Veränderungen in der Terminologie widerzuspiegeln. In diesem Fall würde
das neue Rahmenkonzept nur den Ausdruck „getreue Darstellung" enthalten.
Bei allen Möglichkeiten müssten die Anwender in die Grundlage für
Schlussfolgerungen schauen, um die Information zu erhalten, dass
„Verlässlichkeit" und „getreue Darstellung" im Prinzip die gleiche
Bedeutung haben.
Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass der Ausdruck
„Verlässlichkeit" aus gutem Grund gestrichen worden sei, nämlich dem,
dass der Ausdruck in der Vergangenheit missverstanden worden sei.
Deshalb sollte er nicht im überarbeiteten Rahmenkonzept behalten werden.
Andere Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass es hilfreich sein würde,
den Ausdruck „Verlässlichkeit" zu behalten, bis der Bewertungsteil des
Projekts abgeschlossen sei (Phase C).
Schließlich kam der Board per Mehrheitsentscheid zu dem Beschluss,
mit Möglichkeit B fortzufahren.
Weitere Schritte: Der alternative Ansatz
Der Board erörterte die weiteren Schritten bezüglich der Definition
einer Schuld. Der Stab wies darauf hin, dass Phase B des Projekts zum
Rahmenkonzept sich mit dem Projekt zu Eigen- und Fremdkapital
überschneidet, und äußerte Bedenken, dass dies zur Herausgabe zweier
sich widersprechender Diskussionspapiere führen könne. Daher stellte der
Stab den folgenden alternativen Ansatz vor:
 |
In einem ersten Schritt solle die
"Kreditseite" der Darstellung der Vermögens- und Finanzlage
definiert werden, die Eigen- und Fremdkapital enthält. Dieses
solle in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsgruppe des Projekts zu
Eigen- und Fremdkapital geschehen. |
 |
In einem zweiten Schritt sollten
dann die Unterschiede zwischen Eigen- und Fremdkapital
ausgearbeitet werden. |
Einige Baordmitglieder zweigten sich dem alternativen Ansatz geneigt.
Andere Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass eh eine robuste
Definition einer Schuld entwickelt werden müsse, unabhängig also vom
Ausgang des Projekts zu Eigen- und Fremdkapital. Darüber hinaus zeigten
sich diese Boardmitglieder besorgt, dass der alternative Ansatz das
Projekt zum Rahmenkonzept erheblich aufhalten könne.
Der Board entschied per Mehrheitsentscheid, den alternativen Ansatz
nicht anzunehmen und mit der Entwicklung der Definition einer Schuld
fortzufahren.
Definition einer Schuld
Der Board erörterte dann eine überarbeitete Arbeitsversion einer
Schuld. Das Ziel der Diskussion bestand darin, zu entscheiden, welche
Definition als Arbeitsdefinition einer Schuld verwendet werden sollte,
wenn der Board mit anderen Aspekten der Phase B des Projekts zum
Rahmenkonzept fortfährt.
Auf Grundlage der bestehenden Definitionen einer Schuld des IASB und
des FASB stellte der Stab die folgende verbesserte und konvergierte
Definition einer Schuld vor:
Eine Schuld ist eine gegenwärtige
wirtschaftliche Verpflichtung eines Unternehmens.
Die folgenden Begründungen wurden angeführt:
 |
Die hauptsächliche konvergierte
Änderung, die vorgeschlagen wird, betrifft die Verwendung des
Ausdrucks „wirtschaftliche Verpflichtung" anstelle von „Aufgabe
wirtschaftlicher Vorteile", um aufzuzeigen, dass der Schwerpunkt
auf dem Bestand liegt, nicht auf Abflüssen Die Verwendung des
Präsens und nicht des Futurs weist darauf hin, dass die
Ressource gegenwärtig vorhanden sein muss. |
 |
Sowohl die Definition des IASB als
auch die des FASB sind dahingehend fehlinterpretiert worden,
dass es eine hohe Wahrscheinlichkeit eines zukünftigen Abflusses
wirtschaftlicher Vorteile geben müsse, damit die Definition
erfüllt sei. Das ist nicht die Absicht, und deshalb sind
jegliche Ausdrücke, die auf irgendeine Form von
Wahrscheinlichkeit verweisen, gestrichen worden. |
 |
Um unangemessene Betonung des
Geschäftsvorfalles oder des Ereignisses in der Vergangenheit zu
vermeiden, aus denen ein Vermögensgegenstand resultiert,
entschieden die Boards, die Definition eines Vermögenswertes
dadurch zu verbessern, dass der Schwerpunkt auf die Gegenwart
gelegt wird und nicht auf Geschäftsvorfälle oder Ereignisse der
Vergangenheit. |
In gleicher Art und Weise wird durch die Schwerpunktlegung auf eine
gegenwärtige wirtschaftliche Verpflichtung in der vorgeschlagenen
Definition einer Schuld eine Erwähnung eines Ereignisses der
Vergangenheit überflüssig.
Der Board stimmte der vorgeschlagenen Definition zu.
Auf Grundlage der verbesserten und konvergierten Definition
entwickelte der Stab als Zwischenschritt die folgende vorgeschlagene
Arbeitsdefinition einer Schuld:
Eine Schuld eines Unternehmens ist eine
gegenwärtige wirtschaftliche Belastung oder Auflage, bezüglich derer das
Unternehmen eine einklagbare Verpflichtung hat.
Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass diese Definition die
Symmetrie zu der Arbeitsdefinition eines Vermögenswertes zu stark
betont. Der Board stimmte dem Ausdruck „gegenwärtige wirtschaftliche
Belastung oder Auflage" nicht zu und erhob insbesondere Bedenken, dass
der Ausdruck „Belastung" zu weit gefasst sei. Darüber hinaus erbaten
einige Boardmitglieder weitere Untersuchungen von „Einklagbarkeit" und
der Bedeutung von wirtschaftlichem Zwang.
Der Board konnte sich auf keine Arbeitsdefinition einigen und bat den
Stab, die Formulierungen zu überarbeiten und auf einer zukünftigen
Sitzung wieder zur Diskussion zu stellen.
Freitag, 14. Dezember 2007 (nur vormittags)
Das Ziel dieses Sitzungsteils lag darin, mit den Boardmitgliedern
Sachverhalte zu erörtern, die während der Gespräche am Runden Tisch zum
Stabentwurf zu kündbaren Finanzinstrumenten aufgekommen waren, und die
bedeutendsten Änderungen des Entwurfs zusammenzufassen. Die Erörterungen
erfolgten auf der Grundlage einer vorläufigen Abstimmungsvorlage, die
der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung stand.
Im ersten Teil der Sitzung wurden die folgenden Sachverhalte
erörtert:
 |
Finanzinstrumente, die andere vertragliche Verpflichtungen
enthalten
Die Anwender hatten hinterfragt, warum die Paragraphen 16A und 16C
des Stabentwurfs voneinander abwichen, insbesondere in Bezug auf die
Bedingung in Paragraph 16a, dass das Instrument „keine anderen
vertraglichen Verpflichtungen enthalten dürfe, Barzahlungen zu
leisten", während Paragraph 16C diese Bedingung nicht enthalte. Der
Stab war der Meinung, dass es angemessen sei, unterschiedliche
Bedingungen zu haben, änderte aber den Titel des Abschnitts, in dem
16C enthalten ist, auf „Komponenten von Instrumenten", um
deutlich zu machen, dass solche Instrumente andere vertragliche
Verpflichtungen enthalten könnten, die dann abzuspalten wären. Der
Board stimmte zu.
Ein weiterer Sachverhalt war, ob verpflichtende Ausschüttungen und
Teilhabervergütung die Definition einer vertraglichen Verpflichtung
erfüllen. Der Board war im September 2007 überein gekommen, diesen
Sachverhalt nicht zu behandeln, und entschied sich, diese
Entscheidung nicht zu ändern.
|
 |
Inhaber eines Instruments in der Rolle eines Eigentümers und
eines Nichteigentümers
Anwender beschrieben Situationen, in denen ein Teil der Vergütung
für erbrachte Dienstleistungen ist und deshalb nicht dem Eigentümer
in seiner Rolle als Eigentümer gelten. Dies würde allerdings nicht
automatisch dazu führen, dass das ganze Instrument als Schuld
behandelt würde und separat analysiert würde. Der Board stimmte zu,
dass das richtig sei, aber wie ein Boardmitglied angab, muss dies
zweckgebunden sein, d.h. übermäßige „Dienstleistungsvergütungen"
müssen verboten sein. Der Entwurf wird noch einmal dahingehend
geändert, dass deutlich wird, dass diese Vergütung in einem
angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen stehen
muss.
|
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Die Bedeutung von „fest“,
„garantiert“ und „beschränkt“ zur Beschreibung der Erträge eines
Instruments
Der Stabentwurf hatte zu einiger Verwirrung geführt in Hinblick auf
die Bedeutung eines „festen“, „garantierten“ oder „beschränkten“
Ertrages eines Instruments. Deshalb wurde der letzte Satz des
Paragraphen 16A(e) in der vorläufigen Abstimmungsunterlage
gestrichen. Der Board stimmte dieser Streichung zu.
|
 |
Zusammenwirken der vorgeschlagenen Änderungen und der
Anforderungen in IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Anwender fragten auch nach dem Zusammenwirken von IFRS 2 und der
vorgeschlagenen Änderung. Es könne Situationen geben, in denen die
Vorschriften in IAS 32 zu einer Darstellung als Eigenkapital in der
Bilanz führten während IFRS 2 das Ausweisen einer Schuld
vorschreiben würde. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken
bezüglich des scheinbaren Konflikts zwischen dem Rahmenkonzept und
den vorgeschlagenen Änderungen. Nachdem der Vorsitzende dem Board in
Erinnerung gerufen hatte, dass dies kein großes Projekt sein solle,
stimmten die Baordmitglieder den überarbeiteten Formulierungen der
Abstimmungsvorlage zu.
|
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Vorgeschlagene Angabeforderungen
Der Stab war hinsichtlich der Angaben zum beizulegenden Zeitwert
dieser Instrumente geteilter Meinung. Ein Boardmitglied äußerte die
Meinung, dass diese Information aus der Sicht der Adressaten
nützlich sei. Der Board entschied, diese Angabeforderung
beizubehalten. Darüber hinaus kam man überein, eine Folgeänderung in
IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben aufzunehmen, um zu
verdeutlichen, dass Instrumente, die unter die Änderungen von IAS 32
fallen, vom Anwendungsbereich von IFRS 7 ausgenommen sind.
|
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Anwendung der Anforderungen der vorgeschlagenen Änderungen
auf bestimmte Investmentfondstrukturen
Der Stab fragte den Board, ob es irgendwelche Fragen zur Anwendung
der Änderungen auf Investmentfonds gebe. Der Board entschied sich,
sich diesem Sachverhalt nicht im einzelnen zu widmen.
|
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Ist es angemessen, die Ausnahmen in der vorgeschlagenen
Änderung zu Analogieschlüssen heranzuziehen?
Der Stab fragte den Board, ob der Text des Standards Leitlinien
enthalten solle, dass die Ausnahmen, die sich aus den Änderungen
ergeben, nicht zu Analogieschlüssen herangezogen werden sollten.
Einige Boardmitglieder fragten, ob eine solche Änderung nicht eher
an IFRS 8 vorgenommen werden sollte, da es ein Prinzip zu sein
schiene, dass Ausnahmen nicht zu Analogieschlüssen herangezogen
werden sollten. Es wurde darauf hingewiesen, dass dies mehr als eine
geringfügige Änderung sei. Dennoch sollte diese Klarstellung
aufgrund der sich schnell bewegenden Strukturierungsindustrie in
diese Änderungen aufgenommen werden. Der Board stimmte zu.
|
 |
Änderung des Entwurfs, um Situationen zu begegnen, in denen
ein erheblicher Betrag der Gewinne über Rabatte ausgeschüttet wird
(nicht im Agendapapier enthalten)
Dies war ein zusätzlicher Sachverhalt, der vom Stab im Hinblick auf
Rabatte aufgebracht wurde, die Eigentümern gewährt werden. Es wurde
vorgeschlagen, die Anwendungshinweise zu ändern, um die Absichten
des Boards klarzustellen. Der Board stimmte zu. |
Danach stellte der Stab dem Board die bedeutendsten Änderungen im
Vergleich zum veröffentlichten Stabentwurf vor. Der Board akzeptierte
alle vorgenommenen Änderungen.
Der Stab fragte dann, ob die Grundlage für Schlussfolgerungen eine
Kosten-Nutzen-Analyse enthalten solle. Der Stab wies darauf hin, dass es
die übliche Vorgehensweise sei, eine solche Analyse aufzunehmen. Der
Board stimmte zu.
Der Vorsitzende bat um eine Abstimmung zwecks Stimmungsbild. Zwei
Bordmitglieder deuteten an, dass sie nicht zustimmen würden.
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass eine
Abstimmungsvorlage versenden würde, und wenn diese akzeptiert würde,
würde spätestens am 24. Dezember ein beinahe endgültiger Entwurf im nur
für Abonnenten zugänglichen Bereich der Internetseite des IASB
veröffentlicht.
Der Board erörterte verschiedene Sachverhalte, die von
Baordmitgliedern im Zusammenhang mit der ersten vorläufigen
Abstimmungsvorlage zu den vorläufigen Ansichten zu Änderungen Änderungen
an IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer aufgebracht worden waren
(eine interne Diskussionsunterlage, die nicht öffentlich zur Verfügung
stand.
Klassifizierung von Zusagen, die einen festgesetzten Ertrag
beinhalten
Der Stab hielt fest, dass in der derzeitigen Version der
Diskussionsunterlage Zusagen auf Grundlage des derzeitigen Gehalts und
Zusagen auf Grundlage des Gehaltsdurchschnitts einschließlich derer mit
festgesetztem Ertrag als beitragsbasiert klassifiziert werden während
andere gehaltsbasierte Zusagen (zum Beispiel Zusagen auf Grundlage des
zuletzt gezahlten Gehalts) als leistungsorientiert klassifiziert werden.
Der Stab teilte dem Board mit, dass einige Boardmitglieder and andere
Anwender Bedenken erhoben hatten, dass Zusagen eines festgesetzten
Ertrags auf Beiträge dem Wesen nach leistungsorientierte Zusagen sind.
Daher würde ihre Zuordnung zur beitragsbasierten Kategorie die
Bewertung für diese leistungsorientierten Zusagen ändern und den Umfang
der Phase I unnötig ausweiten.
Andere Boardmitglieder gaben an, dass Zusagen mit einen festgesetzten
Ertrag und Zusagen, die an einen Index gebunden sind (beispielsweise
Inflation), ihrem Wesen nach ähnlich seien, und sie unterschiedlich zu
behandeln würde zu einer neuen Unstimmigkeit führen.
Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass dies einer der
strittigsten Sachverhalte im Diskussionspapier sein könnte. Der Board
bestätigte seine vorläufige Entscheidung, dass der Umfang der
beitragsbasierten Zusagen solche Zusagen mit einem garantierten
festen Ertrag einschließen solle. Der Stab wurde jedoch gebeten, diesen
Sachverhalt im Diskussionspapier „kristallklar" darzustellen und die
Anwender durch bestimmte Fragen um Meinungsäußerung zu bitten.
Klassifizierung von Zusagen eines regelmäßigen festen Betrages
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Nach der Entscheidung bezüglich Zusagen mit einem garantierten festen
Ertrag traf der Board die Entscheidung, dass Zusagen eines regelmäßigen
festen Betrages nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch als
beitragsbasierte Zusagen zu klassifizieren seien.
Klassifizierung von Zusagen, die nach IAS 19 als
beitragsorientiert klassifiziert werden
Der Stab teilte dem Board mit, dass ein Boardmitglied Bedenken
erhoben habe, dass eine solche Klassifizierung idie Bilanzierung für
traditionelle beitragsorientierte Zusagen prinzipiell ändern würde und
dass eine solche Änderung außerhalb des Umfangs dieses Projekts läge.
Die Mehrheit der Boardmitglieder war der Ansicht, dass die
Bilanzierung von typischen (ganz einfachen) früheren
beitragsorientierten Zusagen nicht geändert würde. Deshalb bestätigte
der Board seine Entscheidung, dass beitragsorientierte Zusagen eine
Untergruppe von beitragsbasierten Zusagen sind.
Aufteilung und Darstellung von Änderungen an beitragsbasierten
Zusagen
Die derzeitige Version des Diskussionspapiers enthält vorläufige
Ansichten des Inhalts, dass
 |
Veränderungen im Wert der Schuld
aus einer beitragsbasierten Zusage in eine
Dienstzeitaufwandskomponente und andere werthaltige
Veränderungen aufgeteilt werden sollten und dass |
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alle Veränderungen im Wert der
Schuld aus einer beitragsbasierten Zusage und alle Veränderungen
in jeglichem Planvermögen in der Gewinn- und Verlustrechnung
dargestellt werden sollten. |
Der Board erkannte an, dass die Entscheidungen über Aufteilung und
Darstellung von beitragsbasierten Zusagen in den früheren Sitzungen
nicht ausführlich erörtert worden waren.
Der Board entschied daher, die vorläufige Abstimmungsvorlage
dahingehend umzuformulieren, dass (i) sie weniger bestimmt hinsichtlich
der vorläufigen Ansichten des Boards zu Aufteilung und Darstellung von
beitragsbasierten Zusagen sein würde und (ii) sie die Unterschiede in
der Darstellung von beitragsbasierten und leistungsorientierten Zusagen,
die sich aus diesen vorläufigen Ansichten ergeben würden, erklären
würde. Darüber hinaus kam der Board überein, die Meinung der Anwender
bezüglich möglicher praktischer Schwierigkeiten bei der Aufteilung von
Veränderungen und der sinnvollen Aufteilungsebene zu erbitten.
Darstellung von leistungsorientierten Aufwendungen
Das Kapitel zur Darstellung von leistungsorientierten Aufwendungen
enthält die folgenden Ansätze:
Ansatz 1
Alle Veränderungen in der leistungsorientierten Verpflichtung und im
Wert des Planvermögens werden in der Gewinn- und Verlustrechnung in der
Periode erfasst, in der sie auftreten.
Ansatz 2
Dienstzeitaufwendungen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung
dargestellt. Alle anderen Aufwendungen werden als Ergebnis der
Aufschiebung von Zahlungen der Arbeitnehmervergütung dargestellt.
Ansatz 3
Die Veränderungen, die sich aus der Neuberechnung in Bezug auf
finanzielle Annahmen ergeben, werden außerhalb der Gewinn- und
Verlustrechnung dargestellt. Neuberechnungen in Bezug auf finanzielle
Annahmen ergeben sich aus Änderungen des Diskontierungssatzes und des
Wertes des Planvermögens. Betragliche Änderungen der Kosten für
Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, außer aus der
Neuberechnung finanzieller Annahmen entstehende, beispielsweise
Dienstzeitaufwand, Zinsaufwand und -ertrag, wären erfolgswirksam zu
erfassen.
Ansatz 3 erfordert die Bestimmung von Zinserträgen aus Planvermögen
und demzufolge auch die Aufteilung der Veränderungen im beizulegenden
Zeitwert des Planvermögens.
Der Board bestätigte seine Entscheidungen, dass alle drei Ansätze im
Diskussionspapier dargestellt werden sollten und dass explizit ausgesagt
werden sollte, dass der erwartete Ertrag aus Planvermögen nicht zur
Bestimmung des Betrags des Zinsertrages verwendet werden sollte.
Der Stab wurde gebeten, die vorläufige Abstimmungsvorlage unter
Berücksichtigung der auf der Sitzung getroffenen Entscheidungen zu
überarbeiten. Kein Boardmitglied deutete an, dass es die Absicht habe,
das Diskussionspapier abzulehnen.
Diese Zusammenfassung
basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IASB-Sitzung gemacht
wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu
verstehen.
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