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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
Tagesordnung für die reguläre IASB-Sitzung im November 2007 in London

 

Tagesordnung für die IASB-Sitzung vom 12. - 16. November 2007

IASB-Tagesordnungspunkte

 

Montag, 12. November 2007 (Crowne Plaza City Hotel)

 

Aufzählung Öffentliche Gespräche am Runden Tisch zu den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 32 und IAS 1: Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen.
Aufzählung 1. Gesprächsrunde: 13:00h bis 15:00h
Aufzählung 2. Gesprächsrunde: 15:30h bis 17:30h

 

 

Dienstag, 13. November 2007 (nur nachmittags)

 

Aufzählung Rahmenkonzept ─ Bewertung
Aufzählung IFRIC Stand der Arbeiten

 

 

Mittwoch, 14. November 2007 (nur nachmittags)

 

Aufzählung Erlöserfassung

 

 

Donnerstag, 15. November 2007

 

Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ─ Vorläufige Definition des gegenwärtigen Zugangspreises und des gegenwärtigen Abgangspreises
Aufzählung Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen ─ Änderungen an IAS 24 ─ Erneute Erwägungen der Antworten auf den Entwurf
Aufzählung Änderungen an IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen ─ Ausübungsbedingungen und Annullierungen
Aufzählung Versicherungsverträge ─ Bilanzierung durch den Versicherungsnehmer
Aufzählung Darstellung des Abschlusses ─ Phase B ─ Darstellung im Hauptteil des Jahresabschlusses

 

 

Freitag, 16. November 2007 (nur vormittags)

 

Aufzählung Unternehmenszusammenschlüsse – Der Board wird die Anwendungsdaten für den überarbeiten Standard IFRS 3 und den geänderten Standard IAS 27 erörtern.
Aufzählung Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen – Der Board lässt sich über die Ergebnisse der Gespräche am Runden Tisch vom Montag, den 12. November 2007, unterrichten.
Aufzählung Konsolidierung (Lerneinheit)

 

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:
Aufzählung Dienstag
Aufzählung Mittwoch
Aufzählung Donnerstag
Aufzählung Freitag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IASB Update).

 

 

IASB-Sitzung 13. - 16. November 2007, London

 

Dienstag, 13. November 2007

 

Aufzählung Rahmenkonzept ─ Bewertung

 

Der Board erörterte verschiedene Aspekte der Phase zu Bewertung des Projekts zum Rahmenkonzept. Mitglieder des Stabs nahmen zum Teil persönlich, zum Teil über Telefon teil.

 

Zusammenfassung des derzeitigen Standes der Projektphase (s. Agendapapier 3a)

 

Die Boardmitglieder erörterten die Zusammenfassung des derzeitigen Standes der Projektphase, die vom Stab zur Veröffentlichung auf der Internetseite des IASB ausgearbeitet worden war. Ein Teil der Zusammenfassung besteht aus einem Anhang, der „Definitionen von Kandidaten für die Bewertungsgrundlage" auflistet. Dies wurde Gegenstand zahlreicher Kommentaren. einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass der Anhang „Bewertungsmerkmale" enthalte, die gar keine Merkmale sondern Zuweisungsmethoden seien (beispielsweise Gebrauchswert); andere äußerten Bedenken über die Aufnahme von Kandidaten, die, wie aus einem später vorgestellten Papier deutlich wurde, offensichtlich „Blindgänger" seien. Der Stab wird diejenigen möglichen Kandidaten kenntlich machen, zu denen keine weiteren Untersuchungen durchgeführt werden.

 

Weitere Planung der Projektphase (s. Agendapapier 3b)

 

Der Board erörterte eine überarbeitete Planung für die Bewertungsphase des Projekts bis hin zur Veröffentlichung eines Diskussionspapiers oder eines Papiers zu vorläufigen Ansichten. In dem Plan waren Vorschläge für „benachbarte Themen" enthalten, die der Stab untersuchen könnte. Dies schloss „die Bedeutung der Vermögens- und Finanzlage und des vollständigen Einkommens" mit ein. Einige Boardmitglieder drückten eine deutliche Unruhe angesichts dieser möglichen schleichenden Umfangserweiterung des Projekts aus. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass die Projektplanung nicht auf diese Sachverhalte ausgeweitet werden sollte. Wenn die Planung des Projekts eingehalten wird, würde ein Diskussionspapier am ende des vierten Quartals 2008 veröffentlicht.

 

Entscheidungsbaum für Bewertungsgrundlagen (s. Agendapapier 3c)

 

Der Stab stellte einen vorgeschlagenen Entscheidungsbaum vor, der bei der Einschätzung von Kandidaten für die Bewertungsgrundlage zum Einsatz kommen soll. Dieser Entscheidungsbaum würde zu einem „idealen" Bewertungskandidaten in einem bestimmten Kontext führen. Der Board wäre dann in der Lage, diese Kandidaten unter Berücksichtigung weiterer Entscheidungskriterien einzuschätzen, bevor ein Bewertungsmerkmal in einen bestimmten Standard aufgenommen wird.

 

Die Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich einiger Aspekte des Ansatzes des Stabs, insbesondere hinsichtlich der Vorstellung einer Suche nach einem „idealen" Bewertungsmerkmal (eine Suche, die ein Boardmitglied als "übereifrig" bezeichnete). Der Stab sagte daher zu, auf einer zukünftigen Sitzung (vermutlich im Februar 2008) einige Beispielen von Einschätzungen von Bewertungsmerkmalen vorzustellen, die mit Hilfe des Entscheidungsbaumes erreicht worden seien.

 

 

Aufzählung IFRIC Stand der Arbeiten

 

Die IFRIC-Koordinatorin berichtete über die Ergebnisse der Novembersitzung von IFRIC (die Mitschrift dieser Sitzung, die von Deloitte-Beobachtern angefertigt wurde, finden Sie hier). Sie wies insbesondere auf die demnächst erscheinenden Interpretationsentwürfe zu Kundenbeiträgen und zu Sachdividenden, die an Anteilseigner in ihrer Eigenschaft als Eigentümer ausgeschüttet werden, hin. Bezüglich des zweiten Interpretationsentwurf erklärte sie den Hintergrund, wies auf den bemerkenswerten Grad der Übereinstimmung, der in Hinblick auf strittige Punkte erzielt worden sei, hin und zeigte den einen Bereich auf, in dem deutlich gegenteilige Ansichten vertreten werden und zu dem eine alternative Sichtweise in der Grundlage für Schlussfolgerungen aufgenommen wird. Sie strich die Einladung zur Stellungnahme heraus. Aus den unmittelbaren Reaktionen der Boardmitglieder ließ sich eine deutliche Unterstützung für die dem Konsens entsprechende Ansicht ableiten.

 

 

Mittwoch, 14. November 2007

 

Aufzählung Erlöserfassung

 

Auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober hatte der Stab jeweils eine Zusammenfassung des Bewertungsmodells und der Modelle der Kundengegenleistung („customer consideration models") vorgestellt. Das Ziel der Novembersitzung liegt darin, dem Board eine genauere Erklärung des Bewertungsmodells zu liefern, das als der Vermögenswerte-und-Schulden-Ansatz bezeichnet wird. Das Ziel der Diskussion soll für den Board darin liegen, sich ganz auf das Bewertungsmodell zu konzentrieren und es nicht mit dem Modell der Kundengegenleistung zu vergleichen.

 

Ein Vermögenswerte-und-Schulden-Ansatz

 

Der Board erörterte zunächst das Agendapapier 4B, in dem dargestellt wird, warum die beiden Boards ein Erlöserfassungsmodell, das auf den Vorstellungen des Ertragserzielungs- und Gewinnprozesses basiert, nicht weiter verfolgt haben.  In dem Papier wird außerdem dargestellt, warum die beiden Boards stattdessen ein Modell weiterverfolgt haben, dass auf den Änderungen in Vermögenswerten und Schulden basiert, und schließt die ursprüngliche Definition der beiden Boards von Erlösen in Form eines Vertrags eines Unternehmens mit einem Kunden ein.

 

Der Stab stellte das Papier vor und wies darauf hin, dass es, obwohl es die Grundlage eines Kapitels in dem demnächst erscheinenden Diskussionspapier zu Erlösen sein wird, nicht das vollständige Kapitel sein solle. Ein fertig gestelltes Kapitel würde weitere Informationen zum Hintergrund des Projekts und zur Entscheidungsfindung beinhalten.

 

Der Stab hob die folgenden Hauptpunkte des Papiers hervor:

 

Aufzählung Das Kapitel wird sowohl Bestandteil der Bewertungs- als auch des Kapitels zum Kundengegenleistungsmodellen sein, da beide Modelle im Ansatz auf dem Kundenvertrag basieren.
Aufzählung Viele Anwender glauben, dass der Vermögenswerte-und-Schulden-Ansatz eine Umschreibung für den beizulegenden Zeitwert sei. Der Stab ist der Meinung, dass dies nicht der Fall ist.
Aufzählung Viele Aspekte der derzeit unter dem bestehenden Modell praktizierten Rechnungslegung werden sich nicht ändern, wenn ein Vermögenswerte-und-Schulden-Ansatz eingeführt wird.
Aufzählung Sowohl das Bewertungs- als auch die Kundengegenleistungsmodelle legen den Schwerpunkt auf  den Kundenvertrag. Es ist jedoch einzugestehen, dass in manchen Industrien diese Information nicht unbedingt von höchster Entscheidungsnützlichkeit ist. Als Bespiel sei die Landwirtschaft genannt. In solchen Industrien läge der Schwerpunkt vielleicht besser allgemeiner auf Vermögenswerten (dem Wachstum eines Baumes etwa) als auf Kundenverträgen.
Aufzählung Verpflichtungen werden durch die Übertragung von wirtschaftlichen Ressourcen erfüllt. In beiden Modellen müssen sie Kriterien einer Übertragung beschrieben werden.

 

Der Board erörterte dann das Agendapapier, und es wurden eine Reihe von Bedenken erhoben. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass es besonders überdenkenswert sei, dass ein Kundenvertrag in manchen Rechtskreisen "festgeschrieben" sei, in anderen Rechtkreisen dagegen eher auf allgemeinem Verhalten basiere. D.h.  es gibt ein allgemeines Verständnis davon, was im Rahmen eines Vertrages zu geschehen habe, aber die genauen Vertragsbedingungen werden erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt. Das betreffende Boardmitglied fragte also, ob das Projekt sich nur unwiderruflichen, nicht kündbaren Verträgen widme oder auch anderen Dingen. Der Board erörterte den Bedarf, die Bedeutung eines Vertrags klarzustellen.

 

Dasselbe Boardmitglied wies auch darauf hin, dass der Board den Kosten-Nutzen-Effekt der Modelle erwägen müsse.

 

Der Board erörterte den Sachverhalt, ob der Vermögenswerte-und-Schulden-Ansatz den beizulegenden Zeitwert voraussetze. Es wurde darauf hingewiesen, dass nicht alle Wertzunahmen eines Vermögenswertes als Erlös bezeichnet werden sollten (s. z.B. Landwirtschaft). Einige argumentierten, dass Unternehmenserfolg jeweils auf der gleichen Grundlage ermittelt werden sollte, unabhängig davon, welches Modell verwendet wird.

 

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass der Abschnitt, der die Mängel von IAS 18 Erträge im Agendapapier beschreibt, kurz und kryptisch sei. Es wurde vorgeschlagen, dass das endgültige Diskussionspapier auch eine Erörterung der Aspekte von IAS 18 enthalten solle, die keine Mängel aufwiesen. Außerdem sollten mehr Beispiele und Erklärungen aufgenommen werden. Ein anderes Boardmitglied erinnerte den Board daran, dass IAS 18 vor dem Rahmenkonzept geschrieben worden sei.

 

Der Board ging dann zu einer Diskussion der Entscheidungsnützlichkeit von Informationen und einer vorläufigen Definition von Erlösen über. Ein Boardmitglied unterstrich, dass der wesentliche Punkt sei, dass die Anwender die Informationen verstehen.

 

In Bezug darauf, wie ein Vermögenswert oder eine Schuld entsteht, wurde der Sachverhalt des „Rückgaberechts" und die Kündbarkeit von Verträgen als ausschlaggebend herausgestellt. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass das Recht auf eine Erstattung von der Kündbarkeit eines Vertrages untrennbar sei. Dies wurde als ein ausschlaggebender Punkt bei dem Verständnis erachtet, ob und wann ein Erlös zu erfassen sei. Der Stab wies darauf hin, dass das Papier den Schwerpunkt auf durchsetzbare Cashflows lege, die von der Unternehmensleistung des Lieferanten abhängen könnten. Der Stab hatte jedoch den Sachverhalt eines immateriellen Vermögenswertes, der als Teil einer vertraglichen Beziehung entstehen könne, außen vor gelassen.

 

Bewertung

 

Der Board widmete sich dann Agendapapier 4C, in dem erörtert wird, wie ein Vertragsvermögenswert oder eine -schuld bewertet werden sollte. Der Stab strich vier Gründe heraus, warum der gegenwärtige Abgangspreis als Bewertungsattribut gewählt worden ist:

 

Aufzählung Die Bewertung spiegelt die zukünftigen Cashflows wider, die mit den verbleibenden rechten und Pflichten des Vertrags zusammenhängen.
Aufzählung Die Bewertung schließt eine Marge für alle verbleibenden vertraglichen Pflichten bei jedem Bewertungsstichtag mit ein.
Aufzählung Die Bewertung ist aktuell.
Aufzählung Die Bewertung verbessert die Vergleichbarkeit.

 

Der Board erörterte diese Gründe ausführlich. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass das Modell kein Vorhersageinstrument für Cashflows sei, da es höchst unwahrscheinlich sei, dass der Vertragslieferant die Erfüllung der Verpflichtung aufgeben würde. Die Forderung, den Vertrag zum gegenwärtigen Abgangspreis zu bewerten wurde vom Stab als bedeutsame Veränderung gegenüber der derzeitigen Praxis hervorgehoben. Es folgte eine ausführliche Diskussion von Sachverhalten mit Bezug auf die Bewertung von Vermögenswerten zum Abgangspreis. Einige Boardmitglieder gaben an, dass sie sich angesichts der Tatsache nicht wohlfühlten, dass der Verkaufspreis nicht neu bewertet werden würde, der Aufwand aber schon.

 

Bilanzierung des Vertrags mit dem Kunden

 

Der Board widmete sich dann Agendapapier 4D, in dem die Auswirkungen der Vorschläge zur Erlöserfassung untersucht werden. Der Board stimmte darin überein, dass Erlöse nicht entstehen können, bevor der Vertrag mit einem Kunden besteht. Der Board erörterte den Sachverhalt, wann Erlöse erfasst werden sollten, und hielt fest, dass aus dem derzeitigen Papier nicht hervorgehe, wann dies geschehen sollte. Das Thema der Kündbarkeit von Verträgen wurde wieder aufgebracht. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass die Kündbarkeit von Verträgen außerhalb des Umfangs dieses Projekts läge. Ein Boardmitglied hielt fest, dass alle Verträge kündbar seien, solange keine rechtlichen Mittel dagegen vorlägen – es könne halt nur sein, dass man seinen Rücktritt aus dem Vertrag bezahlen müsse. Der Sachverhalt wurde wieder an den Stab zwecks weiterer Untersuchungen und Überlegungen verwiesen.

 

Nach ausführlicher Diskussion wies der Stab darauf hin, dass einige Anwender mit dem Vermögenswerte-und-Schulden-Ansatz vom Grundsatz her nicht übereinstimmten, da dieser Ansatz die Erfassung von Erlösen am Tag 1 ermöglicht. Andere lehnen ihn aus dem Grund ab, dass sie Bewertungsschwierigkeiten sähen.

 

Es wurde festgehalten, dass die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen grundlegend für die Erlöserfassung ist. Die Verknüpfung zwischen der Ausbuchung von Vermögenswerten und der Erfüllung von Verpflichtungen ist nach Meinung der Boardmitglieder entscheidend für beide Modelle zur Erlöserfassung. Der Stab sagte aus, dass sie erwarten, dass der Ansatz für die Ausbuchung zum Zweck von Erlöserfassung in Übereinstimmung mit dem Ansatz stehen würde, der im Projekt zu Finanzinstrumenten gewählt worden sei. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass eine solche Übereinstimmung nicht auf die Ausbuchung beschränkt sein sollte – das Erlösprojekt sollte auch in Übereinstimmung mit den derzeitigen Projekten zu Schulden und Versicherungen stehen.

 

Der Board kam überein, die Diskussion des Modells auf der Dezembersitzung fortzuführen.

 

 

Donnerstag, 15. November 2007

 

Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ─ Vorläufige Definition des gegenwärtigen Zugangspreises und des gegenwärtigen Abgangspreises

 

Der Stab begann die Morgensitzung damit, den Board über die neuesten Entwicklungen bezüglich der Einführung von SFAS 157 Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert zu informieren, der die Grundlage für das vom IASB veröffentlichte Diskussionspapier darstellt. Die Entwicklungen schließen den Aufschub des Datums des Inkrafttretens von SFAS 157 für einmalige Bewertungen ein (beispielsweise bei Unternehmenszusammenschlüssen). Es wurde festgehalten, dass diese Entwicklungen keine Auswirkungen auf des IASB-Projekt zu Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert haben würden.

 

Der Stab stellte seine vorläufigen Definitionen des „gegenwärtigen Zugangspreises" und des „gegenwärtigen Abgangspreises" für Vermögenswerte und Schulden vor, die bei der Durchsicht der einzelnen Standards verwendet werden werden. Der Board und der Stab wiederholten noch einmal, dass sie nicht die Absicht hätten, die Bewertungen innerhalb der einzelnen Standards zu ändern. Das Ziel der von Stab durchgeführten Untersuchung soll darin liegen, herauszufinden, welches Bewertungsattribut der Board und sein Vorgänger (das IASC) meinten, wenn sie den Ausdruck „beizulegender Zeitwert" verwendeten.

 

Die vorläufigen Arbeitsdefinitionen des Stabs sind die folgenden:

 

 

Aufzählung Vermögenswerte:

 
Aufzählung Gegenwärtiger Zugangspreis: Der Preis, der im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsvorfalls zwischen Marktteilnehmern zum Bewertungsstichtag gezahlt würde, um einen Vermögenswert zu erwerben.
Aufzählung Gegenwärtiger Abgangspreis: Der Preis, der im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsvorfalls zwischen Marktteilnehmern zum Bewertungsstichtag erhalten  würde, um einen Vermögenswert zu veräußern.

 

Aufzählung Schulden:

 
Aufzählung Gegenwärtiger Zugangspreis: Der Preis, der im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsvorfalls zwischen Marktteilnehmern zum Bewertungsstichtag erhalten  würde, um eine Schuld entstehen zu lassen.
Aufzählung Gegenwärtiger Abgangspreis I (Übertragung): Der Preis, der im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsvorfalls zwischen Marktteilnehmern zum Bewertungsstichtag erhalten  würde, um eine Schuld zu übertragen.
Aufzählung Gegenwärtiger Abgangspreis I (Erfüllung): Der Preis, der im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsvorfalls zwischen Marktteilnehmern zum Bewertungsstichtag erhalten  würde, um eine Schuld zu erfüllen.

 

Auf Bitte eines Boardmitglieds bestätigte der Stab, dass mögliche Komponenten des beizulegenden Zeitwerts zu einem späteren Zeitpunkt im Projekt behandelt werden werden. Der Stab bestätigte außerdem, dass die Hilfe von Praxisexperten hinzugezogen werden wird, um Einsicht in die derzeit ausgeübte Bewertungspraxis unter bestimmten Umständen zu erhalten.

 

Der Board führte eine kurze Diskussion über bestimmte Aspekte der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und wurde vom Stab darauf hingewiesen, dass manche der Sachverhalte auf der Dezembersitzung erörtert werden werden.

 

Der Board stimmte den vorläufigen Definitionen von gegenwärtigen Zugangspreis und gegenwärtigen Abgangspreis für Vermögenswerte und Schulden zu. Man kam überein, dass der Stab keine anderen Bewertungsgrundlagen für die Untersuchungen der einzelnen Standards in Erwägung ziehen solle.

 

 

Aufzählung Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen ─ Änderungen an IAS 24 ─ Erneute Erwägungen der Antworten auf den Entwurf

 

Auf der IASB-Sitzung im Oktober begann der Board seine erneuten Erwägungen der Änderungen an IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen wie im Entwurf Staatlich kontrollierte Unternehmen und die Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person (nachfolgend „Entwurf" genannt; im Februar 2007 herausgegeben) vorgeschlagen im Licht der eingegangenen Stellungnahmen. Der Stab wies darauf hin, dass in einigen der eingegangenen Stellungnahmen Neuformulierungen oder Klarstellungen vorgeschlagen worden seien. Diese würden beim endgültigen Entwurf des Standards in Erwägung gezogen.

 

Der Stab stellte Sachverhalte vor, die sich auf die Definition eines „nahe stehenden Unternehmens" oder einer „nahestehenden Person" bezogen und die von den Anwendern im Nachgang zu der Veröffentlichung des Entwurfs aufgebracht worden waren. Zuallererst wurde in den Stellungnahmen auf eine scheinbare Unvereinbarkeit hingewiesen, die darin bestand, dass die Beziehung zwischen verbundenen Unternehmen nicht in die Definition aufgenommen wurde, aber dass diese Beziehung in den Fällen aufgenommen wurde, in denen die beeinflussende Partei Teil des verantwortlichen Führungspersonals sei. Die vollständige Analyse kann in Agendapapier 5A eingesehen werden, das auf der Internetseite des IASB zur Verfügung steht. Während der Diskussion wurde darauf hingewiesen, dass sich derzeit auch andere Gremien mit Geschäftsvorfällen zwischen nahe stehenden Unternehmen oder nahe stehenden Personen beschäftigen und dass es nützlich sein könne, die Ergebnisse dieser Projekt abzuwarten. Da der Board dem Vorschlag des Stabs nicht zustimmen wollte, wurde der Stab gebeten, erneut vor dem Board zu erscheinen, wenn die Sachverhalte, die auf dieser Sitzung aufgebracht worden seien, untersucht worden seien.

 

Die zweite Entscheidung, um die der Board gebeten wurde,  betraf die Definition von staatlich kontrollierten und Staatsunternehmen. In ihren Reaktionen auf den Entwurf hatten die Anwender gefragt, ob verschiedenen Teile oder Ebenen eines Staates als eine zusammenhängende Partei angesehen werden sollte und ob Unternehmen, die von verschiedenen Regierungsebenen kontrolliert und erheblich beeinflusst werden, als nahe stehend betrachtet werden sollten. Der Stab analysierte seine Definition und kam zu dem Schluss, dass die angegebene Definition eines Staates prinzipienbasiert sei und ausreichend Leitlinien zur Verfügung stelle. Der Board stimmte daher zu, die Definition im Entwurf zu belassen.

 

Ein weitere Punkt, der in den Stellungnahmen zum Entwurf genannt wurde, bestand in der Frage, wie staatlich kontrollierte Unternehmen unter gemeinschaftlicher Kontrolle bestimmt werden sollten. In den Stellungnahmen wurde um eine Definition eines „gemeinsamen Staates" ersucht (d.h. der Staat kontrolliert beide in den Geschäftsvorfall verwickelten Unternehmen) oder entsprechende Anwendungshinweise. Der Board stimmte dem Stab zu, dass es keine Definition oder keine Anwendungshinweise geben solle.

 

Der Stab brachte dem Board eine mögliche weitere Quelle von Verwirrungen zur Kenntnis, da in vielen Stellungnahmen Paragraph 17A(b) des Entwurfs so verstanden wird, dass Unternehmen, die beide von demselben  Staat erheblich beeinflusst werden, als nahe stehend gelten würden. Daher schlug der Stab vor, die Formulierungen dahingehend zu verdeutlichen, dass dies nicht der Fall ist. Der Board stimmte zu.

 

Der Stab hob auch hervor, dass die Anwender gebeten hatten, in Paragraph 17A(b) des Entwurfs eine Klarstellung vorzunehmen, so dass deutlich würde, dass er sich nur auf auf Einflüsse zwischen staatlich kontrollierten Unternehmen beziehe. Der Board stimmte zu, den Paragraphen mit den Worten „durch einen gemeinsamen Staat ausgeübter Einfluss" zu ergänzen.

 

Der Board wurde dann gebeten, eine frühere Entscheidung in Zusammenhang mit der Definition von „engen Familienmitgliedern" möglicherweise zu überdenken, die vielen Anwendern, die diesen Sachverhalt aufbrachten,  belastend erscheine. Der Board entschied mehrheitlich, dass die Berichtseinheit kein Ermessen in der Frage haben sollte, ob enge Familienmitglieder nahe stehende Parteien seien oder nicht, d.h. ob Geschäftsvorfälle mit engen Familienmitgliedern (wie im Entwurf definiert), wenn sie aufträten, Angaben erforderten. Daher sollte keine Änderung an dem Entwurf vorgenommen werden.

 

Der nächste Sachverhalt, der in den Stellungnahmen genannt wurde, war die bitte um die Definition einer „erheblichen Stimmmacht"; andere wollten den Begriff ganz fallen lassen. Der Stab empfahl das Fallenlassen des Begriffs. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass erhebliche Stimmmacht von erheblichem Einfluss abweiche und unter bestimmten Umständen bestehen könne, selbst wenn kein erheblicher Einfluss vorliege. Der Board kam zu keinem Schluss, wie die bedien Begriffe genau gegeneinander abgegrenzt werden könnten. Man war sich jedoch einig, dass das Vorliegen von erheblicher Stimmmacht die Angabeforderungen nach IAS 24 auslösen sollten. Daher kam der Board zu dem Schluss, den Begriff erhebliche Stimmmacht nicht wegfallen zu lassen. Der Board stimmte ebenfalls dem Vorschlag des Stabs bezüglich kleinerer Änderungen in Bezug auf bestimmte Situationen gemeinschaftlicher Kontrolle und Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu.

 

Der Board diskutierte danach die Definition eines Geschäftsvorfalls zwischen nahe stehenden Parteien und andere Sachverhalte.

 

Dem Board wurde ein Sachverhalt vorgestellt, der als belastende Forderung in Zusammenhang mit zukünftigen Leistungszusagen bei einem Geschäftsvorfall zwischen nahe stehenden Personen oder Unternehmen angesehen wurde (Paragraph 20(j) des Entwurfs). Der Sachverhalt wurde deshalb aufgebracht, weil es schwer sein könnte, diese Zusagen im Buchhaltungssystem von Unternehmen zu erfassen. Der Board stimmte überein, dass diese Zusagen und erfüllungsbedürftigen Verträge im Anwendungsbereich verbleiben sollten und dass das Beispiel beibehalten werden sollte.

 

Der Punkt, dem sich der Board als nächstes widmete, betraf eine in den Stellungnahmen geäußerte Bitte nach Definition des Begriffs ‚individuelle Abschlüsse', da dieser Begriff in den IFRS nicht erklärt sei. Der Stab ist der Meinung, dass solche Abschlüsse weder separate Einzelabschlüsse noch Konzernabschlüsse seien, und schlug vor, zu Klarstellungszwecken eine Definition in IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS aufzunehmen. Der Board stimmte zu.

 

Einige Anwender zeigten sich besorgt über den vorgeschlagenen Wegfall von Paragraph 14 in IAS 24. Adressaten würden solche Informationen als nützlich ansehen. Der Stab schlug daher vor, dass der Paragraph beibehalten werden und dahin gehend geändert werden solle, dass deutlich würde, dass er einen Zusatz zu den anderen Angabeforderungen darstelle. Der Board stimmte zu.

 

Einige Anwender fragten, ob die Vergütung der Geschäftsführung, die anzugeben sei, die ausgezahlten oder auszuzahlenden Beträge seien oder die Beträge, die als Aufwand erfasst würden, und was für die Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses angegeben werden sollte (wie beispielsweise der „Korridoransatz", Zinsaufwendungen und der Anteil an versicherungsmathematischen Gewinnen oder Verlusten zu behandeln sei) oder für die anteilsbasierten Vergütungen.

 

Der Stab zeigte sich besorgt über den Verbrauch von Ressourcen wie beispielsweise für Forschung und Auswertung nötig und schlug dem Board vor, dass er sich innerhalb dieses Projekts nicht mit diesem Sachverhalt beschäftigen solle. Man könne andere standardsetzende Institutionen beobachten, um einige Erfahrung zu gewinnen, und dieses Wissen für das nächste Projekt zu Geschäftsvorfällen zwischen nahestehenden Personen oder nahe stehenden Unternehmen parat haben. Der Board stimmte zu.

 

Die nächste Bitte um Änderung galt einer Änderung der Kategorien der Angaben in Paragraph 18 von IAS 24 aus Gründen der Nützlichkeit. Der Stab schlug vor, die Kategorien nicht zu ändern. Der Board stimmte zu.

 

Ein weiterer Bereich, in dem Bedenken geäußert wurden, war, ob innerhalb der Definition eines nahestehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person verbundene Unternehmen oder Joint Ventures auch die Tochtergesellschaften dieser verbundenen Unternehmen oder Joint Ventures beinhalten. Der Stab war der Meinung, dass der Paragraph in dieser Hinsicht nicht klar sei, und schlug eine Änderung zwecks Verdeutlichung vor. Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmte zu.

 

Der Stab fragte den Board dann nach dem Datum des Inkrafttretens des endgültigen Standards. Der Board kam überein, diese Entscheidung zu verschieben, bis klar ist, wann der Standard finalisiert wird.

 

Der Board kam außerdem überein, dass eine vollständige rückwirkende Anwendung gefordert werden würde.

 

Der letzte Punkt betraf eine vorgeschlagene Folgeänderung an IFRS 8 im Hinblick auf staatlich kontrollierte Unternehmen. Die vom Stab vorgeschlagenen Änderung würde die gleichen Erleichterungen in Paragraph 34 von IFRS 8 Operative Segmente gewähren wie im vorgeschlagenen IAS 24. Der Board stimmte zu.

 

 

Aufzählung Änderungen an IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen ─ Ausübungsbedingungen und Annullierungen

 

Der Stab informierte den Board darüber, dass die erneuten Erwägungen des Entwurfs so gut wie abgeschlossen seien aber dass einige Anwender Bedenken bezüglich bestimmter Aspekte in IFRS 2 erhoben. Dies gilt insbesondere in Bezug auf das Gewährungsdatum, bei dem festgehalten wurde, dass es erhebliche Abweichungen zu US-GAAP gäbe. Daher fragte der Stab, wie der Board mit dem Projekt fortzufahren gedenke. Die folgenden Alternativen wurden vorgestellt:

 

Aufzählung Der Board fährt mit den vorgeschlagenen Änderungen fort und widmet anderen Sachverhalten keine weitere Aufmerksamkeit;
Aufzählung der Board fährt mit den vorgeschlagenen Änderungen fort und nimmt ein neues Projekt auf die Agenda, in dem andere ausschlaggebende Sachverhalte erörtert werden, einschließlich der Bestimmung des Gewährungsdatums; oder
Aufzählung der Board schließt die Änderungen jetzt nicht ab sondern nimmt stattdessen ein neues Projekt auf die Agenda, um eine Reihe von ausschlaggebenden Sachverhalten zu erwägen, einschließlich der Bestimmung des Gewährungsdatums und der Sachverhalte, die schon jetzt in der vorgeschlagenen Änderung enthalten sind.

 

Der Board führte eine kurze Diskussion über die Vorteile eines umfassenderen Projekts zu IFRS 2 mit Schwerpunkt auf der Konvergenz mit US-GAAP. Der Board zeigte sich auch besorgt darüber, dass das Fallenlassen des Entwurfs wie vorgeschlagen nicht helfen würde, da er einige bestimmte Probleme behebe aber andere wahrgenommene Probleme nicht verschlimmere. Der Board kam überein, mit der vorgeschlagenen Änderung so bald als mögliche fortzufahren, um eine vorzeitige Anwendung zum Jahresende zu ermöglichen, aber auch, Ressourcen bereitzustellen, um andere Wege zu untersuchen, wie man IFRS 2 und die Bilanzierung von anteilsbasierter Vergütung insgesamt verbessern könne. Das sollte dann vorzugsweise mit dem FASB gemeinsam getan werden. Das Ergebnis sollte ein Vorschlag sein, ein neues Projekt der Agenda des IASB auf der nächsten Agendasitzung hinzuzufügen.

 

 

Aufzählung Versicherungsverträge ─ Bilanzierung durch den Versicherungsnehmer

 

Dem Board wurde ein Agendapapier vorgestellt, das sich der Bilanzierung der Rechte eines Versicherungsnehmers innerhalb eines Versicherungsvertrages beschäftigt. Der Stab erklärte, dass es keinen bestimmten Standard oder keine bestimmten Leitlinien gebe, die sich der Bilanzierung durch den Versicherungsnehmer widmen. Es wurde darauf hingewiesen, dass dies in der Vergangenheit nicht als erheblicher Sachverhalt betrachtet worden sei und deshalb keine Leitlinien entwickelt worden seien. Der Stab wies darauf hin, dass der Bedarf nach Bilanzierungsleitlinien in den letzten Jahren zugenommen habe und dass US-GAAP bereits einige Leitlinien in diesem Bereich aufweise.

 

Der Board erörterte den Aspekt der Symmetrie der Bilanzierung und diskutierte, ob die Bilanzierung durch den Versicherungsnehmer Teil des Projekts zu Versicherungsverträgen bleiben solle (sie liegt innerhalb des vereinbarten Umfangs des Projekts).

 

Der Board kam überein, dass die Bilanzierung durch den Versicherungsnehmer Teil des Projekts zu Versicherungsverträgen bleiben solle und dass mehr Gewicht auf diese Sachverhalte gelegt werden solle. Der Board kam außerdem vorläufig überein, dass kein Diskussionspapier erforderlich sei und dass jegliche Ergebnisse direkt in einen Entwurf fließen würden. Es wurde nicht entschieden, ob es sich um Änderungen an einem bestehenden Standard oder um einen eigenständigen Standard handeln würde.

 

 

Aufzählung Darstellung des Abschlusses ─ Phase B ─ Darstellung im Hauptteil des Jahresabschlusses

 

(Der Stab des FASB wurde für diesen teil der Sitzung per Videoverbindung zugeschaltet.)

 

Der Board setzte seine Überlegungen zu verschiedenen Sachverhalten fort, die in einem ersten Diskussionsdokument zu diesem Projekt enthalten sein sollten.

 

Kapitalflussrechnung

 

Der Board erörterte, welche Darstellungsformen für die Kapitalflussrechnung in dem ersten Diskussionsdokument dargestellt werden sollten.

 

Die Diskussion dreht sich hauptsächlich um die Frage, ob die direkte oder indirekte Darstellungsmethode nützlichere Informationen für die Adressaten von Abschlüssen bieten würde. Zwei Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass ihrer Meinung nach die indirekte Methode der direkten Methode im Hinblick auf die Projektion zukünftiger Kapitalflüsse überlegen sei und dass sie in der Praxis weit verbreitet und akzeptiert sei. Boardmitglieder, die die direkte Methode befürworteten, hoben hervor, dass diese Methode einen hohen Grand an innerem Zusammenhang mit der Darstellung des vollständigen Einkommens aufweise. Andere Boardmitglieder meinten, dass beide Methoden ihre Vorzüge hätten.

 

Schließlich war die Mehrheit der Boardmitglieder der Ansicht, dass die direkte Methode die vorgezogene Methode sein solle. Um die Diskussion mit den Anwendern zu diesem Sachverhalt anzuregen, wurde entschieden, dass sowohl die direkte als auch die indirekte Methode in dem ersten Diskussionsdokument dargestellt werden sollten und die jeweiligen Vorteile und Nachteile der beiden Methoden beschreiben werden sollten. Bei Anwendung der direkten Methode sollte ein Unternehmen dieselben Posten in der Geschäftstätigkeitskategorie in der Darstellung des vollständigen Einkommens wie in der Kapitalflussrechnung verwenden. Der BOard entschied, beide Ansätze der direkten Methode in dem ersten Diskussionsdokument zu beschreiben:

 

Aufzählung ‚direkt-direkter' oder ‚aggregierender' Ansatz: Bei diesem Ansatz werden erhaltene und geleistete Zahlungen dadurch bestimmt, dass die Beträge der Kapitalflüsse auf Zahlungsmittelebene zusammengefasst werden.
Aufzählung ‚indirekt-direkter' oder ‚retrograder' Ansatz: Bei diesem Ansatz werden erhaltene und geleistete Zahlungen dadurch bestimmt, dass die Posten in der Darstellung des vollständigen Einkommens (d.h. Erträge, Aufwendungen, Gewinne und Verluste) um die Veränderungen der zugehörigen Posten in der Darstellung der Vermögens- und Finanzlage über den Berichtszeitraum angepasst werden.

 

Der Board erkannte an, dass es finanziell sehr aufwendig sein könne, den direkt-direkten Ansatz zu implementieren, und dass es daher einem Unternehmen gestattet sein solle, den indirekt-direkten Ansatz anzuwenden. Der Board kam außerdem überein, Meinungen zu den folgenden Sachverhalten einzuholen:

 

Aufzählung Was sind Kosten und Nutzen im Zusammenhang mit der Erstellung einer Kapitalflussrechnung nach der direkten Methode?
Aufzählung Bei Unternehmen, bei denen eine Kapitalflussrechnung nicht von Relevanz ist (z.B. Finanzinstitutionen), soll erfragt werden, wie die Darstellung geändert werden könnte, um die Relevanz zu erhöhen, oder welche Informationen von größerer Relevanz sein könnten an Stelle der Kapitalflussrechnung.
Aufzählung Sollte die indirekte Darstellung weiterhin gefordert werden, wenn die Kapitalflussrechnung nach der direkten Methode erstellt wird und eine Überleitung der Kapitalflussrechnung auf die Darstellung des vollständigen Einkommens beigefügt wird?

 

Überleitungstabelle

 

Der Board bestätigte noch einmal seine Bevorzugung für eine Angabe der Überleitung der Kapitalflussrechnung auf die Darstellung des vollständigen Einkommens (die ‚Überleitungstabelle'). So eine Tabelle würde bei den einzelnen Posten und Beträge der Kapitalflussrechnung (die nach der direkten Methode erstellt ist) beginnen und sie auf die Beträge in der Darstellung des vollständigen Einkommens überleiten.

 

Der Board erörterte, welche Überleitungsposten (Spalten) in der Überleitungstabelle gefordert werden sollten. Der Stab schlug vor, dass die Überleitungsposten in wenigstens die folgenden vier Spalten aufgegliedert werden sollten:

 

Aufzählung Cashflows, die nicht das Einkommen betreffen,
Aufzählung Abgrenzungen und systematische Zuweisungen
Diese Spalte schließt vertragliche Abgrenzungen mit ein (wie beispielsweise Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen) ebenso wie andere Abgrenzungen und andere Nicht-Neubewertungen.
Aufzählung wiederkehrende Bewertungsänderungen
Dies betrifft nur Änderungen vom beizulegenden Zeitwert auf den beizulegenden Zeitwert.
Aufzählung Neubewertungen, die keine wiederkehrenden Bewertungsänderungen sind
Nach Meinung de Stabs sind diese Neubewertungen als dauerhafter anzusehen, und die Trennung von den wiederkehrenden Bewertungsänderungen zum beizulegenden Zeitwert würde die Qualität der Informationen verbessern.

 

Das vorgeschlagene Format kombiniert Merkmale aus den vorläufigen Ansichten von IASB und FASB und wird als „die konvergierte Ansicht" bezeichnet. Es ist auf Seite 4 des Anhangs zu Agendapapier 7A dargestellt, das auf der Internetseite des IASB zur Verfügung steht.

 

Eine Reihe von Boardmitgliedern wies darauf hin, dass es schwierig sein könne, bestimmte Überleitungsposten den vier Spalten zuzuweisen, und dass es zu uneinheitlicher Handhabung in der Praxis kommen könne; sollte beispielsweise die Wertminderung von Vorräten in ‚Abgrenzungen und systematische Zuweisungen" aufgenommen werden oder in ‚Neubewertungen, die keine wiederkehrenden Bewertungsänderungen sind'? Ein Boardmitglied erhob Bedenken, dass eine fest vorgeschriebene Tabelle zu „Zahlenzauberei" führen könne, um sicherzustellen, dass die Tabelle aufgeht. Die Zurverfügungstellung nützlicher Informationen könnte dabei auf der Strecke bleiben.

 

Der Board entschied, die konvergierte Ansicht in dem ersten Diskussionsdokument zu beschreiben und zu illustrieren und Meinungen zu den Überleitungsposten (Spalten) zu erbitten einschließlich der Definitionen der Spalten. In Abweichung zu dem in Agendapapier 7A dargestellten Format entschied der Board, dass eine separate Darstellung von ungewöhnlichen oder selten auftretenden Posten nicht gefordert werden sollte.

 

Summen- und Zwischensummen im Abschluss

 

Der Board erörterte die verschiedenen Möglichkeiten für die Darstellung von Summen- und Zwischensummen in der Darstellung der Vermögens- und Finanzlage, der Darstellung des vollständigen Einkommens und der Kapitalflussrechnung.

 

Allgemeine Summen und Zwischensummen

 

Der Stab stellte das nachfolgende überarbeitete Arbeitsformat vor, das einige Verpflichtende Zwischensummen

 

Darstellung der Vermögens- und Finanzlage Kapitalflussrechnung Darstellung des vollständigen Einkommens
GESCHÄFTSTÄTIGKEIT GESCHÄFTSTÄTIGKEIT GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Operatives Vermögen
Operative Schulden
Cashflows aus operativer Geschäftstätigkeit Operative Erträge und Aufwendungen
Zwischensumme (A1) Zwischensumme (A1) Zwischensumme (A1)
Zu Investitionszwecken gehaltenes Vermögen
Zu Investitionszwecken aufgenommene Schulden
Cashflows aus Investitionstätigkeit Erträge und Aufwendungen aus investiver Tätigkeit
Zwischensumme (A2) Zwischensumme (A2) Zwischensumme (A2)
SUMME (A) = Zwischensummen (A1) + (A2) SUMME (A) = Zwischensummen (A1) + (A2) SUMME (A) = Zwischensummen (A1) + (A2)
AUFGEGEBEN GESCHÄFTSBEREICHE AUFGEGEBEN GESCHÄFTSBEREICHE AUFGEGEBEN GESCHÄFTSBEREICHE
SUMME (B) Summe des Nettovermögens aus aufgegebenen Geschäftsbereichen SUMME (B) Summe der Cashflows aus aufgegebenen Geschäftsbereichen SUMME (B) Summe der Erträge und Aufwendungen aus aufgegebenen Geschäftsbereichen
FINANZIERUNG FINANZIERUNG FINANZIERUNG
Finanzvermögen Cashflows aus dem Finanzvermögen Erträge aus dem Finanzvermögen
Zwischensumme (C1) Zwischensumme (C1) Zwischensumme (C1)
Finanzschulden Cashflows aus den Finanzschulden Aufwendungen aus den Finanzschulden
Zwischensumme (C2) Zwischensumme (C2) Zwischensumme (C2)
SUMME (C) = Zwischensummen (C1) + (C2) SUMME (C) = Zwischensummen (C1) + (C2) SUMME (C) = Zwischensummen (C1) + (C2)
ERTRAGSTEUER ERTRAGSTEUER ERTRAGSTEUER
Ertragsteueransprüche
Ertragsteuerschulden
SUMME (D) Nettoertragsteuervermögen SUMME (D) Summe der Cashflows aus Ertragsteuern SUMME (D) Ertragsteuraufwendungen und Erträge aus Ertragsteuern
EIGENKAPITAL EIGENKAPITAL --
SUMME (E) Summe des Eigenkapitals SUMME (E) Summe des Eigenkapitals --

 

Im Großen und Ganzen stimmte der Board dem überarbeiteten Format zu. Es schien jedoch Übereinstimmung zu herrschen, dass keine weiteren Zwischensummen für die Investitions- und Finanzierungsposten (Zwischensummen A2, C1 und C2 oben) gefordert werden würden, da Investitions- und Finanzierungsposten normalerweise nur wenige Einzelpositionen umfassten.

 

Der Board hielt fest, dass es einem Unternehmen nicht verboten sein solle, zusätzliche Zwischensummen in den Darstellungen anzugeben.

 

Der Board entschied, dass keine Reihenfolge vorgeschrieben werden solle, in der die einzelnen Abschnitte (Geschäftstätigkeit, aufgegebene Geschäftsbereiche, Ertragsteuern, Finanzierung und Eigenkapital) in der Darstellung der Vermögens- und Finanzlage auftreten. Es sollte jedoch die gleiche Reihenfolge der Abschnitte in allen Darstellungen verwendet werden.

 

Summen und Zwischensummen, die der Darstellung der Vermögens- und Finanzlage eigen sind

 

Der Board traf die folgenden Entscheidungen:

 

Aufzählung Ein Unternehmen, das eine nach Fristigkeit gegliederte Darstellung der Vermögens- und Finanzlage wählt, muss eine Zwischensumme für jeder kurzfristige und langfristige Unterkategorie in den Kategorien angeben (es sei denn, die Unterkategorie weist nur eine Position auf). Weitere Zwischensummen werden nicht gefordert.
Aufzählung Operatives Vermögen sollte von den operativen Schulden getrennt werden, und es sollte für ein Unternehmen gestattet aber nicht vorgeschrieben sein, jeweils eine Zwischensumme für das operative Vermögen und die operativen Schulden einzufügen.
Aufzählung Der Anhang zur Darstellung der Vermögens- und Finanzlage sollte Summen für kurzfristige Vermögenswerte und Schulden, für langfristige Vermögenswerte und Schulden, das Gesamtvermögen und die Gesamtschulden beinhalten.

 

Summen und Zwischensummen, die der Darstellung des vollständigen Einkommens eigen sind

 

Der Board entschied, die Zwischensumme ‚vollständiges Einkommen' zusätzlich zu den allgemeinen Zwischensummen, die in dem oben genannten überarbeiteten Format gefordert sind, zu fordern.

 

Summen und Zwischensummen, die der Kapitalflussrechnung eigen sind

 

Der Board entschied, dass mit Ausnahme der allgemeinen Zwischensummen, die in dem oben genannten überarbeiteten Format gefordert sind, keine weiteren Zwischensummen in der Kapitalflussrechnung gefordert werden sollten.

 

Gesamtaggregationsprinzip

 

Der Board entschied, die folgenden Leitlinien dem Aggregationsprinzip hinzuzufügen:

 

Aufzählung Es wäre einem Unternehmen gestattet, weitere Positionen der Darstellung der Vermögens- und Finanzlage hinzuzufügen oder die verwendeten Beschreibungen nach Bedarf zu verändern, um die Komponenten des Finanzergebnisses zu erklären.
Aufzählung Zwischensummen müssen aus der Reihenfolge der Abschnitte erfolgen; d.h. ein Unternehmen kann nicht willkürlich Zwischensummen oder Positionen aussuchen, um sie in einer weiteren Zwischensumme zusammenzurechnen.
Aufzählung Zusätzliche Zwischensummen, die ein Unternehmen aufzunehmen entscheidet, dürfen nicht stärker hervorgehoben werden als die vorgeschriebenen Zwischensummen.

 

Der Stab wurde gebeten, einen Entwurf des ersten Diskussionsdokuments zu erstellen, das die auf dieser Sitzung getroffenen Entscheidungen widerspiegelt.

 

 

Freitag, 16. November 2007

 

Aufzählung Unternehmenszusammenschlüsse

 

Der Board erörterte noch einmal das Datum des Inkrafttretens für den überarbeiteten Standard IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und den geänderten Standard IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS.

 

Im April 2007 hatte der Board entschieden, dass das Datum des Inkrafttretens der 1. Januar 2009 sein solle. Der Stab wies darauf hin, dass aufgrund zusätzlicher verwaltungstechnischer Belastungen des gemeinsamen Projekts und aufgrund der Erstellung einer Rückmeldung die Standards nicht vor Ende November veröffentlicht werden würden.

 

Um die Übergangszeit von 18 Monaten wieder zu gewähren, entschied der Board, das Datum des Inkrafttretens auf den 1. Juli 2009 zu verlegen. Der Board machte deutliche, dass dieser Aufschub des Datums des Inkrafttretens, um eine Übergangszeit von 18 Monaten wieder zu gewähren, keine neue Politik bezüglich der Zeit zwischen der Veröffentlichung eines neuen Standards und seines Datums des Inkrafttretens darstelle. Dies sei in diesem Fall nur erfolgt, da bereits eine 18-monatige Übergangszeit vereinbart und kommuniziert worden war. Darüber hinaus wies ein Boardmitglied darauf hin, dass eine Zeitspanne von fünf Monaten zwischen der Verabschiedung eines Standards durch den Board und der tatsächlichen Veröffentlichung eine Ausnahme bleiben sollte.

 

 

Aufzählung Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen

 

Am 12. November hatte der Board zwei Gesprächsrunden am Runden Tisch zu einem überarbeiteten Entwurf abgehalten.

 

Der Stab stellte eine Zusammenfassung der bei diesen Gesprächen aufgebrachten Sachverhalten vor. Der Stab kam zu dem Schluss, dass die Mehrheit der Teilnehmer den überarbeiteten Entwurf unterstützten und dass die meisten vorgebrachten Sachverhalte durch Überarbeitung der Formulierungen geklärt werden könnten. Der Stab schlug die folgenden weiteren Vorgehensweisen vor:

 

Aufzählung In den überarbeiteten Entwurf werden die Kommentare der Anwender eingearbeitet.
Aufzählung Eine vorläufige Abstimmungsvorlage wird noch vor der Dezembersitzung an die Boardmitglieder geschickt.
Aufzählung Der Board erörtert die vorläufige Abstimmungsvorlage auf der Dezembersitzung und stimmt darüber ab.
Aufzählung Eine endgültige Abstimmungsvorlage wird nach der Dezembersitzung an die Boardmitglieder geschickt.

 

Der Board stimmte zu.

 

 

Aufzählung Konsolidierung (Lerneinheit)

 

Der Board nahm an einer  Lerneinheit zur Anwendung des vorgeschlagenen Konsolidierungskonzepts auf strukturierte Unternehmen teil (beispielsweise Zweckgesellschaften). Die Lerneinheit wurde vom Projektteam für Konsolidierung abgehalten. Der Zweck dieser Sitzung lag darin, Meinungen von den Boardmitgliedern zu den Prinzipien für die Bewertung der Rechte zu erhalten, die ein Unternehmen an einem anderen hat. Eine weitere Bitte um Stellungnahme galt der Frage, ob der vorgeschlagenen Ansatz einem Unternehmen dabei helfen würde, zu entscheiden, ob es alle Vermögenswerte und Schulden eines anderen Unternehmens ansetzen solle (Konsolidierung also) oder nur die Vermögenswerte und Schulden, an denen es direkten Anteil hat.

 

Es handelte sich um eine Lerneinheit, daher wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Obwohl es sich um eine Lerneinheit handelte, führte der Board eine umfangreiche Diskussion zu bestimmten Aspekten in den zwei Agendapapieren, die vom Stab zur Verfügung gestellt wurden (und die auf der Internetseite des IASB zur Verfügung stehen).

 

In Bezug auf das erste Agendapapier stellte der Stab bestehende Leitlinien zur bilanziellen Behandlung strukturierter Unternehmen vor (nämlich SIC-12 und FIN 46R) und mögliche andere Ansätze. Der Stab stellte außerdem einen vorgeschlagenen Ansatz zur Konsolidierung solcher Unternehmen vor. dieser Ansatz würde den Schwerpunkt auf ein ‚Modell der alleinigen Kontrolle' legen und nicht auf ein ‚Modell der Chancen und Risiken', aber dieses Modell würde oft die Einschätzung der Kontrolle mithilfe der Untersuchung von Chancen und Risiken beinhalten. Einige Boardmitglieder sahen keinen großen Unterschied zu einem ‚reinen' Chancen-und-Risiken-Ansatz. Der Stab wies darauf hin, dass das übergreifende Ziel im Ansatz aller kontrollierten Vermögenswerte und aller Verpflichtungen, für die zu garantieren ist, liegt. Dieser Ansatz sei dem im Entwurf 9 zu gemeinschaftlichen Vereinbarungen gewählten ähnlich.

 

 

Das zweite Agendapapier stellte spezifische (und vereinfachte) Tatsachenmuster vor, um zu zeigen, wie das vorgeschlagenen Konsolidierungsmodell angewendet werden könnte. Der Board erörterte einige der dargestellten Beispiele und kam zu dem Schluss, dass diese nicht das ausschlaggebende Merkmal herausarbeiten würden, das die Konsolidierung oder den anteiligen Ansatz von Vermögenswerten und Schulden auslöst. Einige Boardmitglieder gaben außerdem an, dass sie Schwierigkeiten hätten, das den Beispielen zu Grunde liegende Prinzip zu erkennen. eine Reihe von Boardmitgliedern gab auch zu bedenken, dass die Beispiele zu stark vereinfachend sein könnten. Der Board schlug außerdem andere Tatsachenmuster vor, die der Stab im Verlauf des Projekts in Erwägung ziehen könne.

 

Der Stab teilte dem Board mit, dass er die Sachverhalte auf einer zukünftigen Sitzung dem Board noch einmal zur Erörterung vorlegen werde.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

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