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IASB-Sitzung
13. - 16. November 2007, London
Dienstag, 13. November 2007
Der Board erörterte verschiedene Aspekte der Phase zu Bewertung des
Projekts zum Rahmenkonzept. Mitglieder des Stabs nahmen zum Teil
persönlich, zum Teil über Telefon teil.
Zusammenfassung des derzeitigen Standes der Projektphase (s.
Agendapapier 3a)
Die Boardmitglieder erörterten die Zusammenfassung des derzeitigen
Standes der Projektphase,
die vom Stab zur Veröffentlichung auf der Internetseite des IASB
ausgearbeitet worden war. Ein Teil der Zusammenfassung besteht aus einem
Anhang, der „Definitionen von Kandidaten für die Bewertungsgrundlage"
auflistet. Dies wurde Gegenstand zahlreicher Kommentaren. einige
Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass der Anhang
„Bewertungsmerkmale" enthalte, die gar keine Merkmale sondern
Zuweisungsmethoden seien (beispielsweise Gebrauchswert); andere äußerten
Bedenken über die Aufnahme von Kandidaten, die, wie aus einem später
vorgestellten Papier deutlich wurde, offensichtlich „Blindgänger" seien.
Der Stab wird diejenigen möglichen Kandidaten kenntlich machen, zu denen
keine weiteren Untersuchungen durchgeführt werden.
Weitere Planung der Projektphase (s. Agendapapier 3b)
Der Board erörterte eine überarbeitete Planung für die
Bewertungsphase des Projekts bis hin zur Veröffentlichung eines
Diskussionspapiers oder eines Papiers zu vorläufigen Ansichten. In dem
Plan waren Vorschläge für „benachbarte Themen" enthalten, die der Stab
untersuchen könnte. Dies schloss „die Bedeutung der Vermögens- und
Finanzlage und des vollständigen Einkommens" mit ein. Einige
Boardmitglieder drückten eine deutliche Unruhe angesichts dieser
möglichen schleichenden Umfangserweiterung des Projekts aus. Es schien
Übereinstimmung zu herrschen, dass die Projektplanung nicht auf diese
Sachverhalte ausgeweitet werden sollte. Wenn die Planung des Projekts
eingehalten wird, würde ein Diskussionspapier am ende des vierten
Quartals 2008 veröffentlicht.
Entscheidungsbaum für Bewertungsgrundlagen (s. Agendapapier 3c)
Der Stab stellte einen vorgeschlagenen Entscheidungsbaum vor, der bei
der Einschätzung von Kandidaten für die Bewertungsgrundlage zum Einsatz
kommen soll. Dieser Entscheidungsbaum würde zu einem „idealen"
Bewertungskandidaten in einem bestimmten Kontext führen. Der Board wäre
dann in der Lage, diese Kandidaten unter Berücksichtigung weiterer
Entscheidungskriterien einzuschätzen, bevor ein Bewertungsmerkmal in
einen bestimmten Standard aufgenommen wird.
Die Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich einiger Aspekte
des Ansatzes des Stabs, insbesondere hinsichtlich der Vorstellung einer
Suche nach einem „idealen" Bewertungsmerkmal (eine Suche, die ein
Boardmitglied als "übereifrig" bezeichnete). Der Stab sagte daher zu,
auf einer zukünftigen Sitzung (vermutlich im Februar 2008) einige
Beispielen von Einschätzungen von Bewertungsmerkmalen vorzustellen, die
mit Hilfe des Entscheidungsbaumes erreicht worden seien.
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IFRIC Stand der Arbeiten |
Die IFRIC-Koordinatorin berichtete über die Ergebnisse der
Novembersitzung von IFRIC (die Mitschrift dieser Sitzung, die von
Deloitte-Beobachtern angefertigt wurde, finden Sie
hier). Sie wies insbesondere auf die
demnächst erscheinenden Interpretationsentwürfe zu Kundenbeiträgen und
zu Sachdividenden, die an Anteilseigner in ihrer Eigenschaft als
Eigentümer ausgeschüttet werden, hin. Bezüglich des zweiten
Interpretationsentwurf erklärte sie den Hintergrund, wies auf den
bemerkenswerten Grad der Übereinstimmung, der in Hinblick auf strittige
Punkte erzielt worden sei, hin und zeigte den einen Bereich auf, in dem
deutlich gegenteilige Ansichten vertreten werden und zu dem eine
alternative Sichtweise in der Grundlage für Schlussfolgerungen
aufgenommen wird. Sie strich die Einladung zur Stellungnahme heraus. Aus
den unmittelbaren Reaktionen der Boardmitglieder ließ sich eine
deutliche Unterstützung für die dem Konsens entsprechende Ansicht
ableiten.
Mittwoch, 14. November 2007
Auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober hatte der
Stab jeweils eine Zusammenfassung des Bewertungsmodells und der Modelle der
Kundengegenleistung („customer consideration
models") vorgestellt. Das Ziel der Novembersitzung liegt darin, dem
Board eine genauere Erklärung des Bewertungsmodells zu liefern, das als
der Vermögenswerte-und-Schulden-Ansatz bezeichnet wird. Das Ziel der
Diskussion soll für den Board darin liegen, sich ganz auf das
Bewertungsmodell zu konzentrieren und es nicht mit dem Modell der
Kundengegenleistung zu vergleichen.
Ein Vermögenswerte-und-Schulden-Ansatz
Der Board erörterte zunächst das Agendapapier 4B, in dem dargestellt
wird, warum die beiden Boards ein Erlöserfassungsmodell, das auf den
Vorstellungen des Ertragserzielungs- und Gewinnprozesses basiert, nicht
weiter verfolgt haben. In dem Papier wird außerdem dargestellt,
warum die beiden Boards stattdessen ein Modell weiterverfolgt haben,
dass auf den Änderungen in Vermögenswerten und Schulden basiert, und
schließt die ursprüngliche Definition der beiden Boards von Erlösen in
Form eines Vertrags eines Unternehmens mit einem Kunden ein.
Der Stab stellte das Papier vor und wies darauf hin, dass es, obwohl
es die Grundlage eines Kapitels in dem demnächst erscheinenden
Diskussionspapier zu Erlösen sein wird, nicht das vollständige Kapitel
sein solle. Ein fertig gestelltes Kapitel würde weitere Informationen
zum Hintergrund des Projekts und zur Entscheidungsfindung beinhalten.
Der Stab hob die folgenden Hauptpunkte des Papiers hervor:
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Das Kapitel wird sowohl Bestandteil der Bewertungs- als auch des
Kapitels zum Kundengegenleistungsmodellen sein, da beide Modelle im
Ansatz auf dem Kundenvertrag basieren. |
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Viele Anwender glauben, dass der
Vermögenswerte-und-Schulden-Ansatz eine Umschreibung für den
beizulegenden Zeitwert sei. Der Stab ist der Meinung, dass dies
nicht der Fall ist. |
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Viele Aspekte der derzeit unter dem bestehenden Modell praktizierten
Rechnungslegung werden sich nicht ändern, wenn ein
Vermögenswerte-und-Schulden-Ansatz eingeführt wird. |
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Sowohl das Bewertungs- als auch die Kundengegenleistungsmodelle
legen den Schwerpunkt auf den Kundenvertrag. Es ist jedoch
einzugestehen, dass in manchen Industrien diese Information nicht
unbedingt von höchster Entscheidungsnützlichkeit ist. Als Bespiel
sei die Landwirtschaft genannt. In solchen Industrien läge der
Schwerpunkt vielleicht besser allgemeiner auf Vermögenswerten (dem
Wachstum eines Baumes etwa) als auf Kundenverträgen. |
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Verpflichtungen werden durch die Übertragung von
wirtschaftlichen Ressourcen erfüllt. In beiden Modellen müssen sie
Kriterien einer Übertragung beschrieben werden. |
Der Board erörterte dann das Agendapapier, und es wurden eine Reihe
von Bedenken erhoben. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass es
besonders überdenkenswert sei, dass ein Kundenvertrag in manchen
Rechtskreisen "festgeschrieben" sei, in anderen Rechtkreisen dagegen
eher auf allgemeinem Verhalten basiere. D.h. es gibt ein
allgemeines Verständnis davon, was im Rahmen eines Vertrages zu
geschehen habe, aber die genauen Vertragsbedingungen werden erst zu
einem späteren Zeitpunkt festgelegt. Das betreffende Boardmitglied
fragte also, ob das Projekt sich nur unwiderruflichen, nicht kündbaren
Verträgen widme oder auch anderen Dingen. Der Board erörterte den
Bedarf, die Bedeutung eines Vertrags klarzustellen.
Dasselbe Boardmitglied wies auch darauf hin, dass der Board den
Kosten-Nutzen-Effekt der Modelle erwägen müsse.
Der Board erörterte den Sachverhalt, ob der
Vermögenswerte-und-Schulden-Ansatz den beizulegenden Zeitwert
voraussetze. Es wurde darauf hingewiesen, dass nicht alle Wertzunahmen
eines Vermögenswertes als Erlös bezeichnet werden sollten (s. z.B.
Landwirtschaft). Einige argumentierten, dass Unternehmenserfolg jeweils
auf der gleichen Grundlage ermittelt werden sollte, unabhängig davon,
welches Modell verwendet wird.
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass der Abschnitt, der die Mängel
von IAS 18
Erträge im Agendapapier beschreibt, kurz und kryptisch sei. Es wurde
vorgeschlagen, dass das endgültige Diskussionspapier auch eine
Erörterung der Aspekte von IAS 18 enthalten solle, die keine Mängel
aufwiesen. Außerdem sollten mehr Beispiele und Erklärungen aufgenommen
werden. Ein anderes Boardmitglied erinnerte den Board daran, dass IAS 18
vor dem Rahmenkonzept geschrieben worden sei.
Der Board ging dann zu einer Diskussion der Entscheidungsnützlichkeit
von Informationen und einer vorläufigen Definition von Erlösen über. Ein
Boardmitglied unterstrich, dass der wesentliche Punkt sei, dass die
Anwender die Informationen verstehen.
In Bezug darauf, wie ein Vermögenswert oder eine Schuld entsteht,
wurde der Sachverhalt des „Rückgaberechts" und die Kündbarkeit von
Verträgen als ausschlaggebend herausgestellt. Ein Boardmitglied wies
darauf hin, dass das Recht auf eine Erstattung von der Kündbarkeit eines
Vertrages untrennbar sei. Dies wurde als ein ausschlaggebender Punkt bei
dem Verständnis erachtet, ob und wann ein Erlös zu erfassen sei. Der
Stab wies darauf hin, dass das Papier den Schwerpunkt auf durchsetzbare
Cashflows lege, die von der Unternehmensleistung des Lieferanten
abhängen könnten. Der Stab hatte jedoch den Sachverhalt eines
immateriellen Vermögenswertes, der als Teil einer vertraglichen
Beziehung entstehen könne, außen vor gelassen.
Bewertung
Der Board widmete sich dann Agendapapier 4C, in dem erörtert wird,
wie ein Vertragsvermögenswert oder eine -schuld bewertet werden sollte.
Der Stab strich vier Gründe heraus, warum der gegenwärtige Abgangspreis
als Bewertungsattribut gewählt worden ist:
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Die Bewertung spiegelt die zukünftigen Cashflows wider, die mit
den verbleibenden rechten und Pflichten des Vertrags zusammenhängen. |
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Die Bewertung schließt eine Marge für alle verbleibenden
vertraglichen Pflichten bei jedem Bewertungsstichtag mit ein. |
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Die Bewertung ist aktuell. |
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Die Bewertung verbessert die Vergleichbarkeit. |
Der Board erörterte diese Gründe ausführlich. Ein Boardmitglied wies
darauf hin, dass das Modell kein Vorhersageinstrument für Cashflows sei,
da es höchst unwahrscheinlich sei, dass der Vertragslieferant die
Erfüllung der Verpflichtung aufgeben würde. Die Forderung, den Vertrag
zum gegenwärtigen Abgangspreis zu bewerten wurde vom Stab als bedeutsame
Veränderung gegenüber der derzeitigen Praxis hervorgehoben. Es folgte
eine ausführliche Diskussion von Sachverhalten mit Bezug auf die
Bewertung von Vermögenswerten zum Abgangspreis. Einige Boardmitglieder
gaben an, dass sie sich angesichts der Tatsache nicht wohlfühlten, dass
der Verkaufspreis nicht neu bewertet werden würde, der Aufwand aber
schon.
Bilanzierung des Vertrags mit dem Kunden
Der Board widmete sich dann Agendapapier 4D, in dem die Auswirkungen
der Vorschläge zur Erlöserfassung untersucht werden. Der Board stimmte
darin überein, dass Erlöse nicht entstehen können, bevor der Vertrag mit
einem Kunden besteht. Der Board erörterte den Sachverhalt, wann Erlöse
erfasst werden sollten, und hielt fest, dass aus dem derzeitigen Papier
nicht hervorgehe, wann dies geschehen sollte. Das Thema der Kündbarkeit
von Verträgen wurde wieder aufgebracht. Einige Boardmitglieder waren der
Meinung, dass die Kündbarkeit von Verträgen außerhalb des Umfangs dieses
Projekts läge. Ein Boardmitglied hielt fest, dass alle Verträge kündbar
seien, solange keine rechtlichen Mittel dagegen vorlägen – es könne halt nur sein, dass man seinen Rücktritt aus dem Vertrag bezahlen müsse.
Der Sachverhalt wurde wieder an den Stab zwecks weiterer Untersuchungen
und Überlegungen verwiesen.
Nach ausführlicher Diskussion wies der Stab darauf hin, dass einige
Anwender mit dem Vermögenswerte-und-Schulden-Ansatz vom Grundsatz her
nicht übereinstimmten, da dieser Ansatz die Erfassung von Erlösen am
Tag 1 ermöglicht. Andere lehnen ihn aus dem Grund ab, dass sie
Bewertungsschwierigkeiten sähen.
Es wurde festgehalten, dass die Lieferung von Gütern oder
Dienstleistungen grundlegend für die Erlöserfassung ist. Die Verknüpfung
zwischen der Ausbuchung von Vermögenswerten und der Erfüllung von
Verpflichtungen ist nach Meinung der Boardmitglieder entscheidend für
beide Modelle zur Erlöserfassung. Der Stab sagte aus, dass sie erwarten,
dass der Ansatz für die Ausbuchung zum Zweck von Erlöserfassung in
Übereinstimmung mit dem Ansatz stehen würde, der im Projekt zu
Finanzinstrumenten gewählt worden sei. Ein Boardmitglied wies darauf
hin, dass eine solche Übereinstimmung nicht auf die Ausbuchung
beschränkt sein sollte – das Erlösprojekt sollte auch in Übereinstimmung
mit den derzeitigen Projekten zu Schulden und Versicherungen stehen.
Der Board kam überein, die Diskussion des Modells auf der
Dezembersitzung fortzuführen.
Donnerstag, 15. November 2007
Der Stab begann die Morgensitzung damit, den Board über die neuesten
Entwicklungen bezüglich der Einführung von SFAS 157 Bewertungen zum
beizulegenden Zeitwert zu informieren, der die Grundlage für das vom
IASB veröffentlichte Diskussionspapier darstellt. Die Entwicklungen
schließen den Aufschub des Datums des Inkrafttretens von SFAS 157 für
einmalige Bewertungen ein (beispielsweise bei
Unternehmenszusammenschlüssen). Es wurde festgehalten, dass diese
Entwicklungen keine Auswirkungen auf des IASB-Projekt zu Bewertungen zum
beizulegenden Zeitwert haben würden.
Der Stab stellte seine vorläufigen Definitionen des
„gegenwärtigen Zugangspreises" und des „gegenwärtigen Abgangspreises"
für Vermögenswerte und Schulden vor, die bei der Durchsicht der
einzelnen Standards verwendet werden werden. Der Board und der Stab
wiederholten noch einmal, dass sie nicht die Absicht hätten, die
Bewertungen innerhalb der einzelnen Standards zu ändern. Das Ziel der
von Stab durchgeführten Untersuchung soll darin liegen, herauszufinden,
welches Bewertungsattribut der Board und sein Vorgänger (das IASC)
meinten, wenn sie den Ausdruck „beizulegender Zeitwert" verwendeten.
Die vorläufigen Arbeitsdefinitionen des Stabs sind die folgenden:
Auf Bitte eines Boardmitglieds bestätigte der Stab, dass mögliche
Komponenten des beizulegenden Zeitwerts zu einem späteren Zeitpunkt im
Projekt behandelt werden werden. Der Stab bestätigte außerdem, dass die
Hilfe von Praxisexperten hinzugezogen werden wird, um Einsicht in die
derzeit ausgeübte Bewertungspraxis unter bestimmten Umständen zu
erhalten.
Der Board führte eine kurze Diskussion über bestimmte Aspekte der
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und wurde vom Stab darauf
hingewiesen, dass manche der Sachverhalte auf der Dezembersitzung
erörtert werden werden.
Der Board stimmte den vorläufigen Definitionen von gegenwärtigen
Zugangspreis und gegenwärtigen Abgangspreis für Vermögenswerte und
Schulden zu. Man kam überein, dass der Stab keine anderen
Bewertungsgrundlagen für die Untersuchungen der einzelnen Standards in
Erwägung ziehen solle.
Auf der IASB-Sitzung im Oktober begann der Board seine erneuten
Erwägungen der Änderungen an IAS 24
Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen wie
im Entwurf
Staatlich kontrollierte Unternehmen und die Definition eines nahe stehenden
Unternehmens oder einer nahe stehenden Person (nachfolgend
„Entwurf" genannt; im Februar 2007 herausgegeben) vorgeschlagen im Licht
der eingegangenen Stellungnahmen. Der Stab wies darauf hin, dass in
einigen der eingegangenen Stellungnahmen Neuformulierungen oder
Klarstellungen vorgeschlagen worden seien. Diese würden beim endgültigen
Entwurf des Standards in Erwägung gezogen.
Der Stab stellte Sachverhalte vor, die sich auf die Definition eines
„nahe stehenden Unternehmens" oder einer „nahestehenden Person" bezogen
und die von den Anwendern im Nachgang zu der Veröffentlichung des
Entwurfs aufgebracht worden waren. Zuallererst wurde in den
Stellungnahmen auf eine scheinbare Unvereinbarkeit hingewiesen, die
darin bestand, dass die Beziehung zwischen verbundenen Unternehmen nicht
in die Definition aufgenommen wurde, aber dass diese Beziehung in den
Fällen aufgenommen wurde, in denen die beeinflussende Partei Teil des
verantwortlichen Führungspersonals sei. Die vollständige Analyse kann in
Agendapapier 5A eingesehen werden, das auf der Internetseite des IASB
zur Verfügung steht. Während der Diskussion wurde darauf hingewiesen,
dass sich derzeit auch andere Gremien mit Geschäftsvorfällen zwischen
nahe stehenden Unternehmen oder nahe stehenden Personen beschäftigen und
dass es nützlich sein könne, die Ergebnisse dieser Projekt abzuwarten.
Da der Board dem Vorschlag des Stabs nicht zustimmen wollte, wurde der
Stab gebeten, erneut vor dem Board zu erscheinen, wenn die Sachverhalte,
die auf dieser Sitzung aufgebracht worden seien, untersucht worden
seien.
Die zweite Entscheidung, um die der Board gebeten wurde, betraf
die Definition von staatlich kontrollierten und Staatsunternehmen. In
ihren Reaktionen auf den Entwurf hatten die Anwender gefragt, ob
verschiedenen Teile oder Ebenen eines Staates als eine zusammenhängende
Partei angesehen werden sollte und ob Unternehmen, die von verschiedenen
Regierungsebenen kontrolliert und erheblich beeinflusst werden, als nahe
stehend betrachtet werden sollten. Der Stab analysierte seine Definition
und kam zu dem Schluss, dass die angegebene Definition eines Staates
prinzipienbasiert sei und ausreichend Leitlinien zur Verfügung stelle.
Der Board stimmte daher zu, die Definition im Entwurf zu belassen.
Ein weitere Punkt, der in den Stellungnahmen zum Entwurf genannt
wurde, bestand in der Frage, wie staatlich kontrollierte Unternehmen
unter gemeinschaftlicher Kontrolle bestimmt werden sollten. In den
Stellungnahmen wurde um eine Definition eines „gemeinsamen Staates"
ersucht (d.h. der Staat kontrolliert beide in den Geschäftsvorfall
verwickelten Unternehmen) oder entsprechende Anwendungshinweise. Der
Board stimmte dem Stab zu, dass es keine Definition oder keine
Anwendungshinweise geben solle.
Der Stab brachte dem Board eine mögliche weitere Quelle von
Verwirrungen zur Kenntnis, da in vielen Stellungnahmen Paragraph 17A(b)
des Entwurfs so verstanden wird, dass Unternehmen, die beide von
demselben Staat erheblich beeinflusst werden, als nahe stehend
gelten würden. Daher schlug der Stab vor, die Formulierungen dahingehend
zu verdeutlichen, dass dies nicht der Fall ist. Der Board stimmte zu.
Der Stab hob auch hervor, dass die Anwender gebeten hatten, in
Paragraph 17A(b) des Entwurfs eine Klarstellung vorzunehmen, so dass
deutlich würde, dass er sich nur auf auf Einflüsse zwischen staatlich
kontrollierten Unternehmen beziehe. Der Board stimmte zu, den
Paragraphen mit den Worten „durch einen gemeinsamen Staat ausgeübter
Einfluss" zu ergänzen.
Der Board wurde dann gebeten, eine frühere Entscheidung in
Zusammenhang mit der Definition von „engen Familienmitgliedern"
möglicherweise zu überdenken, die vielen Anwendern, die diesen
Sachverhalt aufbrachten, belastend erscheine. Der Board entschied
mehrheitlich, dass die Berichtseinheit kein Ermessen in der Frage haben
sollte, ob enge Familienmitglieder nahe stehende Parteien seien oder
nicht, d.h. ob Geschäftsvorfälle mit engen Familienmitgliedern (wie im
Entwurf definiert), wenn sie aufträten, Angaben erforderten. Daher
sollte keine Änderung an dem Entwurf vorgenommen werden.
Der nächste Sachverhalt, der in den Stellungnahmen genannt wurde, war
die bitte um die Definition einer „erheblichen Stimmmacht"; andere
wollten den Begriff ganz fallen lassen. Der Stab empfahl das
Fallenlassen des Begriffs. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin,
dass erhebliche Stimmmacht von erheblichem Einfluss abweiche und unter
bestimmten Umständen bestehen könne, selbst wenn kein erheblicher
Einfluss vorliege. Der Board kam zu keinem Schluss, wie die bedien
Begriffe genau gegeneinander abgegrenzt werden könnten. Man war sich
jedoch einig, dass das Vorliegen von erheblicher Stimmmacht die
Angabeforderungen nach IAS 24 auslösen sollten. Daher kam der Board zu
dem Schluss, den Begriff erhebliche Stimmmacht nicht wegfallen zu
lassen. Der Board stimmte ebenfalls dem Vorschlag des Stabs bezüglich
kleinerer Änderungen in Bezug auf bestimmte Situationen
gemeinschaftlicher Kontrolle und Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu.
Der Board diskutierte danach die Definition eines Geschäftsvorfalls
zwischen nahe stehenden Parteien und andere Sachverhalte.
Dem Board wurde ein Sachverhalt vorgestellt, der als belastende
Forderung in Zusammenhang mit zukünftigen Leistungszusagen bei einem
Geschäftsvorfall zwischen nahe stehenden Personen oder Unternehmen
angesehen wurde (Paragraph 20(j) des Entwurfs). Der Sachverhalt wurde
deshalb aufgebracht, weil es schwer sein könnte, diese Zusagen im
Buchhaltungssystem von Unternehmen zu erfassen. Der Board stimmte
überein, dass diese Zusagen und erfüllungsbedürftigen Verträge im
Anwendungsbereich verbleiben sollten und dass das Beispiel beibehalten
werden sollte.
Der Punkt, dem sich der Board als nächstes widmete, betraf eine in
den Stellungnahmen geäußerte Bitte nach Definition des Begriffs
‚individuelle Abschlüsse', da dieser Begriff in den IFRS nicht erklärt
sei. Der Stab ist der Meinung, dass solche Abschlüsse weder separate
Einzelabschlüsse noch Konzernabschlüsse seien, und schlug vor, zu
Klarstellungszwecken eine Definition in IAS 27
Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS aufzunehmen. Der
Board stimmte zu.
Einige Anwender zeigten sich besorgt über den vorgeschlagenen Wegfall
von Paragraph 14 in IAS 24. Adressaten würden solche Informationen als
nützlich ansehen. Der Stab schlug daher vor, dass der Paragraph
beibehalten werden und dahin gehend geändert werden solle, dass deutlich
würde, dass er einen Zusatz zu den anderen Angabeforderungen darstelle.
Der Board stimmte zu.
Einige Anwender fragten, ob die Vergütung der Geschäftsführung, die
anzugeben sei, die ausgezahlten oder auszuzahlenden Beträge seien oder
die Beträge, die als Aufwand erfasst würden, und was für die Leistungen
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses angegeben werden sollte (wie
beispielsweise der „Korridoransatz", Zinsaufwendungen und der
Anteil an versicherungsmathematischen Gewinnen oder Verlusten zu
behandeln sei) oder für die anteilsbasierten Vergütungen.
Der Stab zeigte sich besorgt über den Verbrauch von Ressourcen wie
beispielsweise für Forschung und Auswertung nötig und schlug dem Board
vor, dass er sich innerhalb dieses Projekts nicht mit diesem Sachverhalt
beschäftigen solle. Man könne andere standardsetzende Institutionen
beobachten, um einige Erfahrung zu gewinnen, und dieses Wissen für das
nächste Projekt zu Geschäftsvorfällen zwischen nahestehenden Personen
oder nahe stehenden Unternehmen parat haben. Der Board stimmte zu.
Die nächste Bitte um Änderung galt einer Änderung der Kategorien der
Angaben in Paragraph 18 von IAS 24 aus Gründen der Nützlichkeit. Der
Stab schlug vor, die Kategorien nicht zu ändern. Der Board stimmte zu.
Ein weiterer Bereich, in dem Bedenken geäußert wurden, war, ob
innerhalb der Definition eines nahestehenden Unternehmens oder einer
nahe stehenden Person verbundene Unternehmen oder Joint Ventures auch
die Tochtergesellschaften dieser verbundenen Unternehmen oder Joint
Ventures beinhalten. Der Stab war der Meinung, dass der Paragraph in
dieser Hinsicht nicht klar sei, und schlug eine Änderung zwecks
Verdeutlichung vor. Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmte zu.
Der Stab fragte den Board dann nach dem Datum des Inkrafttretens des
endgültigen Standards. Der Board kam überein, diese Entscheidung zu
verschieben, bis klar ist, wann der Standard finalisiert wird.
Der Board kam außerdem überein, dass eine vollständige rückwirkende
Anwendung gefordert werden würde.
Der letzte Punkt betraf eine vorgeschlagene Folgeänderung an IFRS 8
im Hinblick auf staatlich kontrollierte Unternehmen. Die vom Stab
vorgeschlagenen Änderung würde die gleichen Erleichterungen in
Paragraph 34 von IFRS 8
Operative Segmente gewähren wie im vorgeschlagenen IAS 24. Der
Board stimmte zu.
Der Stab informierte den Board darüber, dass die erneuten Erwägungen
des Entwurfs so gut wie abgeschlossen seien aber dass einige Anwender
Bedenken bezüglich bestimmter Aspekte in IFRS 2 erhoben. Dies gilt
insbesondere in Bezug auf das Gewährungsdatum, bei dem festgehalten
wurde, dass es erhebliche Abweichungen zu US-GAAP gäbe. Daher fragte der
Stab, wie der Board mit dem Projekt fortzufahren gedenke. Die folgenden
Alternativen wurden vorgestellt:
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Der Board fährt mit den vorgeschlagenen Änderungen fort und
widmet anderen Sachverhalten keine weitere Aufmerksamkeit; |
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der Board fährt mit den vorgeschlagenen Änderungen fort und
nimmt ein neues Projekt auf die Agenda, in dem andere
ausschlaggebende Sachverhalte erörtert werden, einschließlich der
Bestimmung des Gewährungsdatums; oder |
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der Board schließt die Änderungen jetzt nicht ab sondern nimmt
stattdessen ein neues Projekt auf die Agenda, um eine Reihe von
ausschlaggebenden Sachverhalten zu erwägen, einschließlich der
Bestimmung des Gewährungsdatums und der Sachverhalte, die schon
jetzt in der vorgeschlagenen Änderung enthalten sind. |
Der Board führte eine kurze Diskussion über die Vorteile eines
umfassenderen Projekts zu IFRS 2 mit Schwerpunkt auf der Konvergenz mit
US-GAAP. Der Board zeigte sich auch besorgt darüber, dass das
Fallenlassen des Entwurfs wie vorgeschlagen nicht helfen würde, da er
einige bestimmte Probleme behebe aber andere wahrgenommene Probleme
nicht verschlimmere. Der Board kam überein, mit der vorgeschlagenen
Änderung so bald als mögliche fortzufahren, um eine vorzeitige Anwendung
zum Jahresende zu ermöglichen, aber auch, Ressourcen bereitzustellen, um
andere Wege zu untersuchen, wie man IFRS 2 und die Bilanzierung von
anteilsbasierter Vergütung insgesamt verbessern könne. Das sollte dann
vorzugsweise mit dem FASB gemeinsam getan werden. Das Ergebnis sollte
ein Vorschlag sein, ein neues Projekt der Agenda des IASB auf der
nächsten Agendasitzung hinzuzufügen.
Dem Board wurde ein Agendapapier vorgestellt, das sich der
Bilanzierung der Rechte eines Versicherungsnehmers innerhalb eines
Versicherungsvertrages beschäftigt. Der Stab erklärte, dass es keinen
bestimmten Standard oder keine bestimmten Leitlinien gebe, die sich der
Bilanzierung durch den Versicherungsnehmer widmen. Es wurde darauf
hingewiesen, dass dies in der Vergangenheit nicht als erheblicher
Sachverhalt betrachtet worden sei und deshalb keine Leitlinien
entwickelt worden seien. Der Stab wies darauf hin, dass der Bedarf nach
Bilanzierungsleitlinien in den letzten Jahren zugenommen habe und dass
US-GAAP bereits einige Leitlinien in diesem Bereich aufweise.
Der Board erörterte den Aspekt der Symmetrie der Bilanzierung und
diskutierte, ob die Bilanzierung durch den Versicherungsnehmer Teil des
Projekts zu Versicherungsverträgen bleiben solle (sie liegt innerhalb
des vereinbarten Umfangs des Projekts).
Der Board kam überein, dass die Bilanzierung durch den
Versicherungsnehmer Teil des Projekts zu Versicherungsverträgen bleiben
solle und dass mehr Gewicht auf diese Sachverhalte gelegt werden solle.
Der Board kam außerdem vorläufig überein, dass kein Diskussionspapier
erforderlich sei und dass jegliche Ergebnisse direkt in einen Entwurf
fließen würden. Es wurde nicht entschieden, ob es sich um Änderungen an
einem bestehenden Standard oder um einen eigenständigen Standard handeln
würde.
(Der Stab des FASB wurde für diesen teil der Sitzung per
Videoverbindung zugeschaltet.)
Der Board setzte seine Überlegungen zu verschiedenen Sachverhalten
fort, die in einem ersten Diskussionsdokument zu diesem Projekt
enthalten sein sollten.
Kapitalflussrechnung
Der Board erörterte, welche Darstellungsformen für die
Kapitalflussrechnung in dem ersten Diskussionsdokument dargestellt
werden sollten.
Die Diskussion dreht sich hauptsächlich um die Frage, ob die direkte
oder indirekte Darstellungsmethode nützlichere Informationen für die
Adressaten von Abschlüssen bieten würde. Zwei Boardmitglieder wiesen
darauf hin, dass ihrer Meinung nach die indirekte Methode der direkten
Methode im Hinblick auf die Projektion zukünftiger Kapitalflüsse
überlegen sei und dass sie in der Praxis weit verbreitet und akzeptiert
sei. Boardmitglieder, die die direkte Methode befürworteten, hoben
hervor, dass diese Methode einen hohen Grand an innerem Zusammenhang mit
der Darstellung des vollständigen Einkommens aufweise. Andere
Boardmitglieder meinten, dass beide Methoden ihre Vorzüge hätten.
Schließlich war die Mehrheit der Boardmitglieder der Ansicht, dass
die direkte Methode die vorgezogene Methode sein solle. Um die
Diskussion mit den Anwendern zu diesem Sachverhalt anzuregen, wurde
entschieden, dass sowohl die direkte als auch die indirekte Methode in
dem ersten Diskussionsdokument dargestellt werden sollten und die
jeweiligen Vorteile und Nachteile der beiden Methoden beschreiben werden
sollten. Bei Anwendung der direkten Methode sollte ein Unternehmen
dieselben Posten in der Geschäftstätigkeitskategorie in der
Darstellung des vollständigen Einkommens wie in der Kapitalflussrechnung
verwenden. Der BOard entschied, beide Ansätze der direkten Methode in
dem ersten Diskussionsdokument zu beschreiben:
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‚direkt-direkter' oder ‚aggregierender'
Ansatz: Bei diesem Ansatz werden erhaltene und geleistete
Zahlungen dadurch bestimmt, dass die Beträge der Kapitalflüsse
auf Zahlungsmittelebene zusammengefasst werden. |
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‚indirekt-direkter' oder ‚retrograder'
Ansatz: Bei diesem Ansatz werden erhaltene und geleistete
Zahlungen dadurch bestimmt, dass die Posten in der Darstellung
des vollständigen Einkommens (d.h. Erträge, Aufwendungen, Gewinne
und Verluste) um die Veränderungen der zugehörigen Posten in der
Darstellung der Vermögens- und Finanzlage über den Berichtszeitraum
angepasst werden. |
Der Board erkannte an, dass es finanziell sehr aufwendig sein könne,
den direkt-direkten Ansatz zu implementieren, und dass es daher einem
Unternehmen gestattet sein solle, den indirekt-direkten Ansatz
anzuwenden. Der Board kam außerdem überein, Meinungen zu den folgenden
Sachverhalten einzuholen:
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Was sind Kosten und Nutzen im Zusammenhang mit der Erstellung
einer Kapitalflussrechnung nach der direkten Methode? |
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Bei Unternehmen, bei denen eine Kapitalflussrechnung nicht von
Relevanz ist (z.B. Finanzinstitutionen), soll erfragt werden, wie
die Darstellung geändert werden könnte, um die Relevanz zu erhöhen,
oder welche Informationen von größerer Relevanz sein könnten an
Stelle der Kapitalflussrechnung. |
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Sollte die indirekte Darstellung weiterhin gefordert werden,
wenn die Kapitalflussrechnung nach der direkten Methode erstellt
wird und eine Überleitung der Kapitalflussrechnung auf die
Darstellung des vollständigen Einkommens beigefügt wird? |
Überleitungstabelle
Der Board bestätigte noch einmal seine Bevorzugung für eine Angabe
der Überleitung der Kapitalflussrechnung auf die Darstellung des
vollständigen Einkommens (die ‚Überleitungstabelle'). So eine Tabelle
würde bei den einzelnen Posten und Beträge der Kapitalflussrechnung
(die nach der direkten Methode erstellt ist) beginnen und sie auf die
Beträge in der Darstellung des vollständigen Einkommens überleiten.
Der Board erörterte, welche Überleitungsposten (Spalten) in der
Überleitungstabelle gefordert werden sollten. Der Stab schlug vor, dass
die Überleitungsposten in wenigstens die folgenden vier Spalten
aufgegliedert werden sollten:
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Cashflows, die nicht das Einkommen betreffen, |
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Abgrenzungen und systematische Zuweisungen
Diese Spalte schließt vertragliche Abgrenzungen mit ein (wie
beispielsweise Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
Leistungen) ebenso wie andere Abgrenzungen und andere
Nicht-Neubewertungen. |
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wiederkehrende Bewertungsänderungen
Dies betrifft nur Änderungen vom beizulegenden Zeitwert auf den
beizulegenden Zeitwert. |
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Neubewertungen, die keine wiederkehrenden Bewertungsänderungen
sind
Nach Meinung de Stabs sind diese Neubewertungen als dauerhafter
anzusehen, und die Trennung von den wiederkehrenden
Bewertungsänderungen zum beizulegenden Zeitwert würde die Qualität
der Informationen verbessern. |
Das vorgeschlagene Format kombiniert Merkmale aus den vorläufigen
Ansichten von IASB und FASB und wird als „die konvergierte Ansicht" bezeichnet.
Es ist auf Seite 4 des Anhangs zu Agendapapier 7A dargestellt, das auf
der Internetseite des IASB zur Verfügung steht.
Eine Reihe von Boardmitgliedern wies darauf hin, dass es schwierig
sein könne, bestimmte Überleitungsposten den vier Spalten zuzuweisen,
und dass es zu uneinheitlicher Handhabung in der Praxis kommen könne;
sollte beispielsweise die Wertminderung von Vorräten in ‚Abgrenzungen und systematische Zuweisungen"
aufgenommen werden oder in ‚Neubewertungen, die keine wiederkehrenden Bewertungsänderungen
sind'? Ein Boardmitglied erhob Bedenken, dass eine fest
vorgeschriebene Tabelle zu „Zahlenzauberei" führen könne, um
sicherzustellen, dass die Tabelle aufgeht. Die Zurverfügungstellung
nützlicher Informationen könnte dabei auf der Strecke bleiben.
Der Board entschied, die konvergierte Ansicht in dem ersten
Diskussionsdokument zu beschreiben und zu illustrieren und Meinungen zu
den Überleitungsposten (Spalten) zu erbitten einschließlich der
Definitionen der Spalten. In Abweichung zu dem in Agendapapier 7A
dargestellten Format entschied der Board, dass eine separate Darstellung
von ungewöhnlichen oder selten auftretenden Posten nicht gefordert
werden sollte.
Summen- und Zwischensummen im Abschluss
Der Board erörterte die verschiedenen Möglichkeiten für die
Darstellung von Summen- und Zwischensummen in der Darstellung der
Vermögens- und Finanzlage, der Darstellung des vollständigen Einkommens
und der Kapitalflussrechnung.
Allgemeine Summen und Zwischensummen
Der Stab stellte das nachfolgende überarbeitete Arbeitsformat vor,
das einige Verpflichtende Zwischensummen
| Darstellung der Vermögens- und Finanzlage |
Kapitalflussrechnung |
Darstellung des vollständigen Einkommens |
| GESCHÄFTSTÄTIGKEIT |
GESCHÄFTSTÄTIGKEIT |
GESCHÄFTSTÄTIGKEIT |
Operatives Vermögen
Operative Schulden |
Cashflows aus operativer Geschäftstätigkeit |
Operative Erträge und Aufwendungen |
| Zwischensumme (A1) |
Zwischensumme (A1) |
Zwischensumme (A1) |
Zu Investitionszwecken gehaltenes Vermögen
Zu Investitionszwecken aufgenommene Schulden |
Cashflows aus Investitionstätigkeit |
Erträge und Aufwendungen aus investiver Tätigkeit |
| Zwischensumme (A2) |
Zwischensumme (A2) |
Zwischensumme (A2) |
| SUMME (A) = Zwischensummen (A1) + (A2) |
SUMME (A) = Zwischensummen (A1) + (A2) |
SUMME (A) = Zwischensummen (A1) + (A2) |
| AUFGEGEBEN GESCHÄFTSBEREICHE |
AUFGEGEBEN GESCHÄFTSBEREICHE |
AUFGEGEBEN GESCHÄFTSBEREICHE |
| SUMME (B) Summe des Nettovermögens aus aufgegebenen
Geschäftsbereichen |
SUMME (B) Summe der Cashflows aus aufgegebenen
Geschäftsbereichen |
SUMME (B) Summe der Erträge und Aufwendungen aus
aufgegebenen Geschäftsbereichen |
| FINANZIERUNG |
FINANZIERUNG |
FINANZIERUNG |
| Finanzvermögen |
Cashflows aus dem Finanzvermögen |
Erträge aus dem Finanzvermögen |
| Zwischensumme (C1) |
Zwischensumme (C1) |
Zwischensumme (C1) |
| Finanzschulden |
Cashflows aus den Finanzschulden |
Aufwendungen aus den Finanzschulden |
| Zwischensumme (C2) |
Zwischensumme (C2) |
Zwischensumme (C2) |
| SUMME (C) = Zwischensummen (C1) + (C2) |
SUMME (C) = Zwischensummen (C1) + (C2) |
SUMME (C) = Zwischensummen (C1) + (C2) |
| ERTRAGSTEUER |
ERTRAGSTEUER |
ERTRAGSTEUER |
| Ertragsteueransprüche |
| Ertragsteuerschulden |
| SUMME (D) Nettoertragsteuervermögen |
SUMME (D) Summe der Cashflows aus Ertragsteuern |
SUMME (D) Ertragsteuraufwendungen und Erträge aus
Ertragsteuern |
| EIGENKAPITAL |
EIGENKAPITAL |
-- |
| SUMME (E) Summe des Eigenkapitals |
SUMME (E) Summe des Eigenkapitals |
-- |
Im Großen und Ganzen stimmte der Board dem überarbeiteten Format zu.
Es schien jedoch Übereinstimmung zu herrschen, dass keine weiteren
Zwischensummen für die Investitions- und Finanzierungsposten
(Zwischensummen A2, C1 und C2 oben) gefordert werden würden, da
Investitions- und Finanzierungsposten normalerweise nur wenige
Einzelpositionen umfassten.
Der Board hielt fest, dass es einem Unternehmen nicht verboten sein
solle, zusätzliche Zwischensummen in den Darstellungen anzugeben.
Der Board entschied, dass keine Reihenfolge vorgeschrieben werden
solle, in der die einzelnen Abschnitte (Geschäftstätigkeit, aufgegebene
Geschäftsbereiche, Ertragsteuern, Finanzierung und Eigenkapital) in der
Darstellung der Vermögens- und Finanzlage auftreten. Es sollte jedoch
die gleiche Reihenfolge der Abschnitte in allen Darstellungen verwendet
werden.
Summen und Zwischensummen, die der Darstellung der Vermögens- und
Finanzlage eigen sind
Der Board traf die folgenden Entscheidungen:
 |
Ein Unternehmen, das eine nach Fristigkeit gegliederte
Darstellung der Vermögens- und Finanzlage wählt, muss eine
Zwischensumme für jeder kurzfristige und langfristige Unterkategorie
in den Kategorien angeben (es sei denn, die Unterkategorie weist nur
eine Position auf). Weitere Zwischensummen werden nicht gefordert. |
 |
Operatives Vermögen sollte von den operativen Schulden getrennt
werden, und es sollte für ein Unternehmen gestattet aber nicht
vorgeschrieben sein, jeweils eine Zwischensumme für das operative
Vermögen und die operativen Schulden einzufügen. |
 |
Der Anhang zur Darstellung der Vermögens- und Finanzlage sollte
Summen für kurzfristige Vermögenswerte und Schulden, für
langfristige Vermögenswerte und Schulden, das Gesamtvermögen und die
Gesamtschulden beinhalten. |
Summen und Zwischensummen, die der Darstellung des vollständigen
Einkommens eigen sind
Der Board entschied, die Zwischensumme ‚vollständiges Einkommen'
zusätzlich zu den allgemeinen Zwischensummen, die in dem oben genannten
überarbeiteten Format gefordert sind, zu fordern.
Summen und Zwischensummen, die der Kapitalflussrechnung eigen sind
Der Board entschied, dass mit Ausnahme der allgemeinen
Zwischensummen, die in dem oben genannten überarbeiteten Format
gefordert sind, keine weiteren Zwischensummen in der
Kapitalflussrechnung gefordert werden sollten.
Gesamtaggregationsprinzip
Der Board entschied, die folgenden Leitlinien dem Aggregationsprinzip
hinzuzufügen:
 |
Es wäre einem Unternehmen gestattet, weitere Positionen der
Darstellung der Vermögens- und Finanzlage hinzuzufügen oder die
verwendeten Beschreibungen nach Bedarf zu verändern, um die
Komponenten des Finanzergebnisses zu erklären. |
 |
Zwischensummen müssen aus der Reihenfolge der Abschnitte
erfolgen; d.h. ein Unternehmen kann nicht willkürlich Zwischensummen
oder Positionen aussuchen, um sie in einer weiteren Zwischensumme
zusammenzurechnen. |
 |
Zusätzliche Zwischensummen, die ein Unternehmen aufzunehmen
entscheidet, dürfen nicht stärker hervorgehoben werden als die
vorgeschriebenen Zwischensummen. |
Der Stab wurde gebeten, einen Entwurf des ersten Diskussionsdokuments
zu erstellen, das die auf dieser Sitzung getroffenen Entscheidungen
widerspiegelt.
Freitag, 16. November 2007
Der Board erörterte noch einmal das Datum des Inkrafttretens für den
überarbeiteten Standard IFRS 3
Unternehmenszusammenschlüsse und den geänderten Standard IAS 27
Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS.
Im April 2007 hatte der Board entschieden, dass das Datum des
Inkrafttretens der 1. Januar 2009 sein solle. Der Stab wies darauf hin,
dass aufgrund zusätzlicher verwaltungstechnischer Belastungen des
gemeinsamen Projekts und aufgrund der Erstellung einer Rückmeldung die
Standards nicht vor Ende November veröffentlicht werden würden.
Um die Übergangszeit von 18 Monaten wieder zu gewähren, entschied der
Board, das Datum des Inkrafttretens auf den 1. Juli 2009 zu verlegen.
Der Board machte deutliche, dass dieser Aufschub des Datums des
Inkrafttretens, um eine Übergangszeit von 18 Monaten wieder zu gewähren,
keine neue Politik bezüglich der Zeit zwischen der Veröffentlichung
eines neuen Standards und seines Datums des Inkrafttretens darstelle.
Dies sei in diesem Fall nur erfolgt, da bereits eine 18-monatige
Übergangszeit vereinbart und kommuniziert worden war. Darüber hinaus
wies ein Boardmitglied darauf hin, dass eine Zeitspanne von fünf Monaten
zwischen der Verabschiedung eines Standards durch den Board und der
tatsächlichen Veröffentlichung eine Ausnahme bleiben sollte.
Am 12. November hatte der Board zwei Gesprächsrunden am Runden Tisch
zu einem überarbeiteten Entwurf abgehalten.
Der Stab stellte eine Zusammenfassung der bei diesen Gesprächen
aufgebrachten Sachverhalten vor. Der Stab kam zu dem Schluss, dass die
Mehrheit der Teilnehmer den überarbeiteten Entwurf unterstützten und
dass die meisten vorgebrachten Sachverhalte durch Überarbeitung der
Formulierungen geklärt werden könnten. Der Stab schlug die folgenden
weiteren Vorgehensweisen vor:
 |
In den überarbeiteten Entwurf werden die Kommentare der Anwender
eingearbeitet. |
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Eine vorläufige Abstimmungsvorlage wird noch vor der
Dezembersitzung an die Boardmitglieder geschickt. |
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Der Board erörtert die vorläufige Abstimmungsvorlage auf der
Dezembersitzung und stimmt darüber ab. |
 |
Eine endgültige Abstimmungsvorlage wird nach der Dezembersitzung
an die Boardmitglieder geschickt. |
Der Board stimmte zu.
Der Board nahm an einer Lerneinheit zur Anwendung des
vorgeschlagenen Konsolidierungskonzepts auf strukturierte Unternehmen
teil (beispielsweise Zweckgesellschaften). Die Lerneinheit wurde vom
Projektteam für Konsolidierung abgehalten. Der Zweck dieser Sitzung lag
darin, Meinungen von den Boardmitgliedern zu den Prinzipien für die
Bewertung der Rechte zu erhalten, die ein Unternehmen an einem anderen
hat. Eine weitere Bitte um Stellungnahme galt der Frage, ob der
vorgeschlagenen Ansatz einem Unternehmen dabei helfen würde, zu
entscheiden, ob es alle Vermögenswerte und Schulden eines anderen
Unternehmens ansetzen solle (Konsolidierung also) oder nur die
Vermögenswerte und Schulden, an denen es direkten Anteil hat.
Es handelte sich um eine Lerneinheit, daher wurden keine
Entscheidungen getroffen.
Obwohl es sich um eine Lerneinheit handelte, führte der Board eine
umfangreiche Diskussion zu bestimmten Aspekten in den zwei
Agendapapieren, die vom Stab zur Verfügung gestellt wurden (und die auf
der Internetseite des IASB zur Verfügung stehen).
In Bezug auf das erste Agendapapier stellte der Stab bestehende
Leitlinien zur bilanziellen Behandlung strukturierter Unternehmen vor
(nämlich SIC-12 und FIN 46R) und mögliche andere Ansätze. Der Stab
stellte außerdem einen vorgeschlagenen Ansatz zur Konsolidierung solcher
Unternehmen vor. dieser Ansatz würde den Schwerpunkt auf ein
‚Modell der alleinigen Kontrolle' legen und nicht auf ein ‚Modell der
Chancen und Risiken', aber dieses Modell würde oft die Einschätzung der
Kontrolle mithilfe der Untersuchung von Chancen und Risiken beinhalten.
Einige Boardmitglieder sahen keinen großen Unterschied zu einem ‚reinen'
Chancen-und-Risiken-Ansatz. Der Stab wies darauf hin, dass das
übergreifende Ziel im Ansatz aller kontrollierten Vermögenswerte und
aller Verpflichtungen, für die zu garantieren ist, liegt. Dieser Ansatz
sei dem im Entwurf 9 zu gemeinschaftlichen Vereinbarungen gewählten
ähnlich.
Das zweite Agendapapier stellte spezifische (und vereinfachte)
Tatsachenmuster vor, um zu zeigen, wie das vorgeschlagenen
Konsolidierungsmodell angewendet werden könnte. Der Board erörterte
einige der dargestellten Beispiele und kam zu dem Schluss, dass diese
nicht das ausschlaggebende Merkmal herausarbeiten würden, das die
Konsolidierung oder den anteiligen Ansatz von Vermögenswerten und
Schulden auslöst. Einige Boardmitglieder gaben außerdem an, dass sie
Schwierigkeiten hätten, das den Beispielen zu Grunde liegende Prinzip zu
erkennen. eine Reihe von Boardmitgliedern gab auch zu bedenken, dass die
Beispiele zu stark vereinfachend sein könnten. Der Board schlug außerdem
andere Tatsachenmuster vor, die der Stab im Verlauf des Projekts in
Erwägung ziehen könne.
Der Stab teilte dem Board mit, dass er die Sachverhalte auf einer
zukünftigen Sitzung dem Board noch einmal zur Erörterung vorlegen werde.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige
Zusammenfassung zu verstehen.
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