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IASB-Sitzung
16. - 19. Oktober 2007, London
Dienstag, 16. Oktober 2007
Auf der Septembersitzung hatte der Board festgehalten, dass Zusagen
für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses drei Phasen
haben:
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Eine Ansammlungsphase, in der der
Arbeitnehmer Leistungen im Austausch für die Zusage künftiger
Vergütung erbringt. Diese Phase endet, wenn der Arbeitnehmer aus
dem Erwerbsleben ausscheidet. |
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Eine Aufschubphase, die zeitlich
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt aber vor Beginn
der Leistungsauszahlung (beispielsweise während einer
Pensionsaufschubphase oder einer Warteperiode aus
gesundheitlichen Gründen). |
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Eine Auszahlungsphase, während der
die Verbindlichkeiten des Arbeitgebers gegenüber dem
Arbeitnehmer für vorher aufgeschobene Vergütung erfüllt werden. |
Die beiden auf der Sitzung aufgeworfenen Fragen waren die folgenden:
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Welche Phase oder Phasen sollten
die Klassifizierung der Leistungszusage auslösen? |
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Wie sollte die Leistungszusage in
jeder Phase bewertet werden? |
Nach kurzer Diskussion einigte sich der Board auf die folgende
pragmatische Trennung für die Definition von Leistungszusagen innerhalb
des Projekts:
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Die Definition einer
Leistungszusage nimmt nur auf die Ansammlungsphase Bezug.
Insbesondere sollte das Risiko der Langlebigkeit nicht die
Klassifizierung beeinflussen; dies wird in die Bewertung der
Verbindlichkeit aufgenommen. |
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Die Verbindlichkeit aus einer
Leistungszusage wird nach ihrer Definition bewertet, je nachdem
ob sich der Arbeitnehmer in der Ansammlungs-, der Aufschub- oder
der Auszahlungsphase befindet. |
Der Board erörterte die folgenden Sachverhalte:
Wie werden die nächsten Kapitel in das bestehende Rahmenkonzept
passen?
Der Board erörterte den Sachverhalt, dass mit Abschluss der Phase zu
Zielsetzungen und qualitativen Merkmalen des Projekts zum Rahmenkonzept
Kapitel 1und 2 des neuen Rahmenkonzepts abgeschlossen sein werden. Daher
werden die Paragraphen 9 bis 46 des bestehenden Rahmenkonzepts
– das heißt diejenigen Paragraphen des
bestehenden Rahmenkonzepts, die sich den Zielsetzungen und qualitativen
Merkmalen von Abschlüssen widmen – überholt sein. Der
Board diskutierte, ob
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das bestehende
Rahmenkonzept so gelassen werden soll, wie es ist, oder ob |
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die Paragraphen
9 bis 46 des Rahmenkonzepts zurückgezogen werden und
entsprechende Folgeänderungen vorgenommen werden sollten. |
Der Board entschied, dass für Phase A das
Zurückziehen der Paragraphen 9 bis 46 die vorzuziehende Lösung sei
einschließlich der notwendigen Folgeänderungen.
Änderungen an anderen Teilen des Rahmenkonzepts
Der Board erwog, ob der Ausdruck „Verlässlichkeit"
in den Ansatzkriterien des bestehenden Rahmenkonzepts ersetzt werden
solle. Er diskutierte ausführlich Argumente für und gegen eine
Aktualisierung der Ansatzkriterien. Man kam vorläufig zu dem Schluss,
die Ansatzkriterien nicht zu aktualisieren. Der Stab wurde gebeten,
weitere Überlegungen zu Paragraph 86 des Rahmenkonzepts durchzuführen,
um festzustellen, wie der Ausdruck „getreue Darstellung" angewendet
werden kann.
Folgeänderungen an bestehenden IFRS
Der Board hielt fest, dass mit Fertigstellung von
Kapitel 1 und 2 des neuen Rahmenkonzepts einige Unvereinbarkeiten
zwischen bestimmten IFRS und dem neuen Rahmenkonzept bestehen würden.
Der Board kam jedoch zu dem Schluss, keine IFRS zu ändern. Es wird daher
zu „Verlässlichkeit" kein Material im Rahmenkonzept geben, auf das
zurückgegriffen werden kann. Dieser Ansatz entspricht dem Grundsatz,
dass das Rahmenkonzept nicht den Vorrang vor einzelnen Verlautbarungen
haben soll.
Zeitpunkt des Inkrafttretens
Der Board erörterte, ob es eines Zeitpunkts des
Inkrafttretens des neuen Rahmenkonzepts für den Board und die Anwender
bedürfe.
Der Board kam zu dem Schluss, dass er für seine
eigenen Zwecke keines Zeitpunkts des Inkrafttretens bedürfe, wenn neue
Kapitel fertig gestellt seien. Dies gelte insbesondere, da der Board das
neue Rahmenkonzept für Standardsetzungezwecke sobald als möglich
verwenden wolle. Der Board kam allerdings zu dem Schluss, dass für
Anwender ein Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kapitel 1 und 2 nützlich
sei. Der Board machte keinen genauen Vorschlag für ein Datum des
Inkrafttretens; er kam jedoch vorläufig überein, dass ein Jahr nach
Veröffentlichung der Kapitel ein vernünftiger zeitlicher Rahmen sei;
vorherige Anwendung solle gestattet sein.
Die Zielsetzung von Rechnungslegung
Auf der Septembersitzung hatte der Board vorläufig
entschieden, dass die Zielsetzung von Mehrzweckabschlüssen wie folgt zu
definieren sei:
Das Ziel von Mehrzweckabschlüssen liegt darin, Finanzinformationen über die
Berichtseinheit zur Verfügung zu stellen, die für die Entscheidungen
derzeitiger und zukünftiger Investoren und Kreditgeber und andere
Anwender in ihrer Funktion
als Kapitalgeber nützlich sind.
Der Board erörterte diese Definition erneut, insbesondere ob der
Ausdruck „und andere Anwender" aufgenommen
werden solle oder ob die Zielsetzung von Rechnungslegung sich auf die
Bedürfnisse von Kapitalgebern – die primäre
Adressatengruppe – konzentrieren solle. Der
Board kam zu keinem endgültigen Schluss. Der Stab wurde jedoch gebeten,
die Zielsetzung zu überarbeiten und so zu formulieren, dass andere
Anwender die Informationen verwenden könnten, die für Investoren und
Kreditgeber zur Verfügung gestellt würden.
Der Board setzte seine Diskussion zur Definition eines
Vermögenswertes fort. Ziel der Diskussion war, sich auf eine Definition
zu einigen, die als Arbeitsdefinition eines Vermögenswertes verwendet
werden könnte, während der Board die Erörterung anderer Aspekte der
Phase B des Projekts zum Rahmenkonzept fortführt.
Der Board kam vorläufig zu dem Schluss,
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dass der Fokus der Definition
eines Vermögenswertes eher auf einer derzeitigen
wirtschaftlichen Ressource liegen sollte als auf einem
zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen, und |
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dass die Einschätzung der
Wahrscheinlichkeit aus der Definition eines Vermögenswertes
ausgeschlossen werden sollte. |
Der Board kam zu dem Schluss, dass der Fokus der Definition auf
derzeitigen und nicht auf vergangenen Geschäftsvorfällen oder
Ereignissen liegen sollte.
Der Board widmete sich dann der Überlegung, ob der Begriff
„Kontrolle" durch die Formulierung
„derzeitige Rechte oder anderer Zugriff"
ersetzt werden solle und ob die Definition die Phrase
„mit Ausschluss anderer" beinhalten solle.
Der Board kam vorläufig zu dem Schluss, dass der
Fokus der Arbeitsdefinition eines Vermögenswertes auf „derzeitigen
Rechten oder anderem Zugriff" liegen sollte. Man konnte sich nicht
einigen, „mit Ausschluss anderer" aufzunehmen. Der
Stab wurde gebeten, zu überlegen, wie „anderer Zugriff" besser
formuliert werden könne.
Der Board traf keine Entscheidung zur Reihenfolge innerhalb der
Definition, und der Satb wurde gebeten, ein Papier vorzubereiten, in dem
dargestellt wird, wie die Definition zu lesen ist,
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wenn das „Recht"
zuerst erörtert wird oder |
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wenn „die
Ressource" zuerst erörtert wird. |
Das Papier wird auf der in der folgenden Woche stattfindenden
gemeinsam mit dem FASB stattfindenden Sitzung erörtert werden.
IAS 18 – Feststellung, ob ein
Unternehmen als Auftraggeber oder als Vermittler auftritt
Auf der Sitzung im September 2007 war IFRIC zu dem Schluss gekommen,
keine Interpretation zu IAS 18 zu entwickeln, die bei der Feststellung
behilflich sein könnte, ob ein Unternehmen als Auftraggeber handelt oder
als Vermittler. Man kam stattdessen überein, diesen Sachverhalt von der
Agenda zu nehmen. IFRIC beschloss auch, dem Board vorzuschlagen, dem
Anhang zu IAS 18 Umsetzungsleitlinien hinzuzufügen, um Anwendern dabei
zu helfen, festzustellen, ob ein Unternehmen als Auftraggeber handelt
oder als Vermittler.
Der Board stimmte der Empfehlung von IFRIC vorläufig zu und kam
vorbehaltlich editorischer Änderungen überein, dass die folgenden
vorgeschlagenen Umsetzungsleitlinien im Rahmen des jährlichen
Verbesserungsprojekt 2008 in den Anhang von IAS 18 aufgenommen werden
sollten:
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In Paragraph 8 heißt es: „Gleiches gilt
bei Vermittlungsgeschäften für die in den Bruttozuflüssen
wirtschaftlichen Nutzens enthaltenen Beträge, die für den
Auftraggeber erhoben werden und die nicht zu einer Erhöhung des
Eigenkapitals des vermittelnden Unternehmens führen. Beträge, die
das Unternehmen für Rechnung des Auftraggebers erhebt, stellen
keinen Ertrag dar. Ertrag ist demgegenüber die Provision."
Die Feststellung, ob ein Unternehmen als Auftraggeber auftritt
oder als Vermittler hängt von Fakten und Umständen ab und erfordert
Urteilsvermögen. Ein Unternehmen handelt als Auftraggeber, wenn es
erheblichen Chancen und Risiken aus dem Verkauf von Waren oder der
Erbringung von Dienstleistungen ausgesetzt ist. Merkmale, die
einzeln oder in Kombination darauf hinweisen könne, dass ein
Unternehmen als Auftraggeber handelt, schließen die folgenden ein:
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(a) Das Unternehmen trägt die
Hauptverantwortung für die Lieferung der Güter oder die
Erbringung der Dienstleistungen, die der Kunde wünscht, oder es
ist hauptverantwortlich für die Erfüllung des Auftrags
beispielsweise durch Haftung für die Annehmbarkeit der Waren
oder Dienstleistungen, die vom Kunden bestellt oder gekauft
werden. |
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(b) Das Unternehmen trägt das
Vorratsrisiko vor oder nach dem Kundenauftrag, beim Versand oder
bei Rückgabe. |
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(c) Die Preisfindung liegt direkt
oder indirekt, beispielsweise durch Zurverfügungstellung von
weiteren Gütern oder Dienstleistungen, im Ermessen des
Unternehmens. |
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(d) Das Unternehmen trägt das
Kreditrisiko. |
Ein Unternehmen handelt also als Vermittler, wenn
es nicht erheblichen Risiken und Chancen aus dem Verkauf von Gütern oder
der Erbringung von Dienstleistungen ausgesetzt ist. Ein Merkmal, das
darauf hinweisen kann, dass ein Unternehmen als Vermittler handelt,
besteht darin, dass der Betrag, den das Unternehmen erhält, im Voraus
feststeht und entweder eine festgeschriebene Gebühr pro Geschäftsvorfall
oder ein festgelegter prozentualer Anteil des dem Kunden in Rechnung
gestellten Betrags ist.
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Angabeforderungen für nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten
oder aufgegebene Geschäftsbereiche klassifizierte langfristige
Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen)
Auf der Sitzung im September 2007 hatte IFRIC eine Anfrage erörtert,
die klarstellen sollte, ob die Angabeforderungen von anderen Standards
(solange kein ausdrücklicher Ausschluss gilt) auf langfristige
Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppen anzuwenden sind, die nach IFRS 5
als zur Veräußerung gehalten oder als aufgegebene Geschäftsbereiche
klassifiziert sind. IFRIC kam zu dem Schluss, dass dies am effektivsten
durch eine klarstellende Änderung von IFRS 5 gelöst werden könne, und
beschloss, dem Board diesen Sachverhalt zur Kenntnis zu bringen und ihn
nicht selbst auf die Agenda zu nehmen.
Der Board erörterte zwei mögliche alternative Ansätze, diesem
Sachverhalt entgegenzutreten:
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Sichtweise A:
IFRS 5 spezifiziert alle erforderlichen Angaben, die in Bezug auf
langfristige Vermögenswerte, die als zur Veräußerung gehalten
oder als aufgegebene Geschäftsbereiche klassifiziert werden,
zu machen sind. Angabeforderungen aus anderen
Standards sind auf solche Vermögenswerte (oder
Veräußerungsgruppen) nicht anzuwenden.
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Sichtweise B:
Die Angabeanforderungen aller IFRS, aus deren
Anwendungsbereich langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen), die als
zur Veräußerung gehalten oder als aufgegebene
Geschäftsbereiche klassifiziert sind, nicht ausgenommen sind, gelten weiterhin auch für
diese Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen).
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Der Board erörterte die beiden Ansätze und hielt fest, dass die
ausdrückliche Ausnahme von Angabeforderungen wie in Sichtweise B
vorgeschlagen zu praktischen Schwierigkeiten führen würde. Der Board
traf keine Entscheidung dazu, welcher Ansatz vorzuziehen sei. Der Stab
wurde gebeten, weitere Untersuchungen vorzunehmen, die auf einer
zukünftigen Sitzung vorgestellt werden sollen.
Mittwoch,
17. Oktober 2007
Der Stab stellte seine Analyse der Stellungnahmen vor, die zum
Diskussionspapier des IASB zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
eingegangen sind. Das Diskussionspapier wurde als eine Art neu
etikettierte Ausgabe des FASB-Rechnungslegungsstandards Nr. 157
herausgegeben. Die vollständige Analyse ist in den
Materialien für Beobachter auf der Internetseite des IASB enthalten
(Agendapapier 2C).
Der Stab bat den Board , das Folgende zu tun:
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die Hauptargumente zu erwägen, die in den Stellungnahmen
vorgebracht wurden (136 eingegangen); |
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die Zielsetzung des Projekts zu bestätigen; und |
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den vorläufigen Projektplan des Stabs zu genehmigen. |
Die wichtigsten in den Stellungnahmen durch die Anwender
vorgebrachten Punkt beinhalten die folgenden (s. Agendapapier 2C für
eine detaillierte Analyse):
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allgemeine Zustimmung, dass ein Projekt zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert notwendig ist, |
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Bedenken hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Leitlinien
zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts, wenn der genaue
Zusammenhang unbekannt ist, |
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die Wechselwirkung zwischen dem Projekt zum beizulegenden
Zeitwert und dem Projekt zum Rahmenkonzept (insbesondere der
Phase C, die sich Bewertungen widmet), |
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die Ansicht, dass in vielen Situationen die gedankliche
Herangehensweise über den Einführungspreis der über den
Liquidationspreis überlegen sei, |
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die Überlegung, dass der beizulegende Zeitwert eher einer
Bezeichnung einer ganzen „Familie" von
Bewertungsgrundlagen ähnelt und dass daher Bezeichnungen verwendet
werden sollten, die genauer beschreibend wären (d.h. klarstellen
sollten, was die vom Board in einer bestimmten Situation gemeinte
Bewertungsgrundlage ist), |
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bei der Bewertung von Schulden zum beizulegenden Zeitwert
Bedenken hinsichtlich der Verwendung der gedankliche
Herangehensweise über den Übergang und nicht über die Erfüllung; es
wurde um Leitlinien gebeten, was die Bedeutung des
Nichterfüllungsrisikos sei. |
Bezüglich der Wechselwirkung zwischen diesem Projekt und dem Projekt
zum Rahmenkonzept wiesen einige Boardmitglieder darauf hin, dass das
Ergebnis dieses Projekts nur eine vieler möglicher Bewertungsgrundlagen
sein wird, die im überarbeiteten Rahmenkonzept enthalten sein werden.
Daher sei die Auswirkung auf das Projekt zum Rahmenkonzept eher gering.
Der Stab bestätigte, dass es regelmäßig Beratungen mit dem Stab des
Projekts zum Rahmenkonzept gebe.
Einige Boardmitglieder hielten fest, dass der Begriff
„Einführungspreis" ebenso genau definiert
werden sollte wie der Begriff „Liquidationspreis".
Der Stab wies darauf hin, dass dies Teil des vorgeschlagenen
Projektplans sei.
Es wurden keine Entscheidungen getroffen.
Der Board wurde außerdem gebeten, den folgenden Zielsetzungen des
Projekts zuzustimmen:
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Entwicklung von Prinzipien und Bewertungsleitlinien für die
Bewertungsgrundlage auf Basis des Liquidationspreises und |
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Durchsicht jedes einzelnen Standards der IFRS, in denen die
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert gestattet oder verlangt wird,
daraufhin, ob die Bewertungsgrundlage eines jeden Standards der
Liquidationspreis ist. Wenn der Board dem nicht zustimmt, wäre er dann
einverstanden, dass man von Fall zu Fall entscheiden würde, ob
Bewertungsleitlinien für diese anderen Bewertungsgrundlagen entwickelt
werden sollten? |
Der Board stimmte beiden Zielsetzungen zu. Hinsichtlich des zweiten
Punktes wurde klargestellt, dass diese Durchsicht nicht zur Entwicklung
von zusätzlichen Leitlinien für diejenigen Bewertungsgrundlagen führen
wird, die als nicht der Definition eines beizulegenden Zweitwerts im
Sinne des Projekts zum beizulegenden Zeitwert entsprechend identifiziert
würden. Der Board wies allerdings darauf hin, dass man sich auf eine
Arbeitsdefinition des beizulegenden Zeitwerts einigen müsse, bevor die
Durchsicht durchgeführt werden kann.
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IFRIC-Vorschlag: Änderungsentwurf zu IFRIC 11 und IFRS 2 ─ Konzerninterne anteilsbasierte
Vergütungen mit Barausgleich |
Auf der Sitzung im September 2007 war IFRIC zu dem Schluss gekommen,
dass IFRIC 11 Konzerninterne
Geschäfte und Geschäfte mit eigenen Anteilen nach IFRS 2 geändert
werden solle, um klarzustellen, dass bestimmte anteilsbasierte
Vergütungsvereinbarungen in den Anwendungsbereich von IFRS 2
Anteilsbasierte Vergütung fallen, und um festzulegen, wie die von
den Arbeitnehmern für das Tochterunternehmen erbrachten Dienstleistungen
in dessen Abschluss bewertet werden sollten. Darüber hinaus kam IFRIC
überein, dem Board Folgeänderungen an IFRS 2 vorzuschlagen, damit dessen
Anwendungsbereich, besonders in Paragraph 3 von IFRS 2, deutlich würde.
(S. hierzu die IAS Plus-Mitschrift der
IFRIC-Sitzung vom September 2007).
Vorbehaltlich editorischer Änderungen stimmte der Board den
vorgeschlagenen Änderungen sowohl an IFRIC 11 als auch an IFRS 2 zu.
(Der genaue Wortlaut war nicht in den Materialien für Beobachter
wiedergegeben).
Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass es besser wäre, erst
IFRS 2 zu ändern und dann Folgeänderungen an IFRIC 11 vorzunehmen und
nicht anderes herum. Bezüglich der gemäßen Vorgehensweise wurden auf
dieser Sitzung jedoch keine Entscheidungen getroffen.
Auf seiner Sitzung im September 2007 entschied der Board, mit dem
sogenannten „überarbeiteten Ansatz" des
Entwurfs Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation
entstehende Verpflichtungen weiterzuarbeiten und die vorgeschlagenen
Änderungen bei den öffentlichen Gesprächen am Runden Tisch zu erörtern.
Die Mitschrift der Deloitte-Beobachter dieser Sitzung finden Sie
hier.
Der Board kam überein, dass die Gespräche am Runden Tisch am
12. November 2007 in London stattfinden sollen. Die Diskussionen werden
öffentlich sein.
Die Teilnehmer werden gebeten, zu den folgenden Fragen Stellung zu
nehmen (Einreichungsfrist für die Stellungnahmen ist der
29. Oktober 2007):
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Behandelt der Stab die Arten von
Finanzinstrumenten, die in einem Projekt mit geringer Laufzeit
und eingeschränktem Umfang behandelt werden sollten? Wenn nicht,
welche Instrumente sollten behandelt werden und warum? |
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Sind die Vorschläge umsetzbar?
Wenn nicht, warum nicht, und welche Änderungen würden Sie
vorschlagen? |
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Gibt es Sachverhalte, die nicht
behandelt werden, die aber behandelt werden sollten? Wenn ja,
welche sind das, und warum sollten sie behandelt werden? |
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass es wichtig sei,
klarzustellen, dass der alleinige Zweck der Gespräche am Runden Tisch
darin liege, die vorgeschlagenen Änderungen zu diskutieren und nicht
weitere Sachverhalte aufzubringen. Dieser Aussage hatte kein
Boardmitglied etwas entgegenzusetzen.
(Die Mitglieder des Stabs
des FASB waren für diesen Sitzungsteil per Videolink zugeschaltet.)
Der Board setzte seine
Überlegungen zu verschiedenen Sachverhalten, die in einem ersten
Diskussionsdokument zu diesem Projekt behandelt werden sollen, fort.
Nach Fristigkeit gegliederte Darstellungen der Finanz- und
Vermögenslage
Der Board bestätigte mit der Mehrheit der Stimmen seine vorläufige
Entscheidung, dass ein Unternehmen keine nach Fristigkeit gegliederte
Finanz- und Vermögenslage angeben müsse, wenn eine nach Liquidität
gegliederte Darstellung verlässliche und relevantere Informationen
bietet. Der Board erkannte an, dass diese Entscheidung Urteilsvermögen
erfordert, und hielt fest, dass das erste Diskussionsdokument Beispiele
beinhalten solle, die diejenigen Umstände illustrieren, unter denen die
Darstellung der Finanz- und Vermögenslage gegliedert nach Liquidität
relevanter sein könne.
Angaben zum Kapitalmanagement
Der Board erörterte die Angaben zum Kapitalmanagement, die derzeit in
den Paragraphen 134 bis 136 von IAS 1 (überarbeitet 2007) Darstellung
des Abschlusses gefordert werden.
Der Stab wies darauf hin, dass der Begriff „Kapital"
auch Betriebsposten enthalten könne, und schlug vor, Paragraph 135(a)(i)
von IAS 1 etwa wie folgt zu ändern: „Eine
Beschreibung dessen, was als Kapital gemanagt wird (einschließlich,
soweit angemessen, Betriebs-, Finanz- und Eigenkapitalposten)". Einige
Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass sich in den bestehenden IFRS der
Begriff „Kapital" auf langfristige
Finanzierungs- und Eigenkapitalposten beziehe und dass daher die Angaben
nach den Paragraphen 134 bis 136 von IAS 1 sich auf diese Posten
konzentrieren sollten.
Der Board kam zu dem Schluss, die bestehenden Leitlinien in
dieser Hinsicht nicht zu ändern.
Verrechnung in der Kapitalflussrechnung
Auf der Sitzung im März 2007 hatte der Board vorläufig
entschieden, das Konzept der Zahlungsmitteläquivalente abzuschaffen.
Demzufolge würde die Kapitalflussrechnung allein die Zahlungsflüsse in
Zusammenhang mit Zahlungsmitteln darstellen. Posten, die derzeit als
Zahlungsmitteläquivalente klassifiziert werden, wären dann wie andere
kurzfristige Anlagen zu klassifizieren.
Auf dieser Sitzung erörterte der Board, ob die Netto- oder Bruttobeträge
von Kapitalzu- oder -abflüssen, die mit derzeit als
Zahlungsmitteläquivalenten klassifizierten Positionen in Zusammenhang
stehen, in der Kapitalflussrechnung dargestellt werden sollten.
Auf früheren Sitzungen hatten der IASB und der FASB vorläufig ein
„Verrechnungsprinzip" beschlossen, nach dem
Unternehmen ihre Abschlüsse mit Bruttodarstellung erstellen sollten, es
sei denn, (a) eine Nettodarstellung wird in der maßgeblichen
Rechnungslegungsliteratur gefordert oder gestattet oder (b) die die
zusätzlichen Informationen einer Bruttodarstellung bieten keinen
zusätzlichen Nutzen – d.h. der Nettobetrag
bietet alle notwendigen Informationen.
Der Board entschied vorläufig, die bestehenden allgemeinen
Verrechnungsleitlinien in Paragraph 7 von IAS 7
Kapitalflussrechnungen fallen zu lassen, da dies durch dass
allgemeine Verrechnungsprinzip abgedeckt würde. Die derzeitigen
spezifischen Leitlinien zur Verrechnung in IAS 7.24 sollten beibehalten
werden, um weitere Anwendungsleitlinien zu bieten.
Auf Grundlage dieser Entscheidungen würden die Leitlinien zur
Verrechnung in der Kapitalflussrechnung etwa wie folgt aussehen:
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Kapitalzu- und -abflüsse sollten in der Kapitalflussrechnung nicht
verrechnet werden (netto dargestellt werden), es sei denn, die
zusätzlichen Informationen, die in einer Bruttodarstellung enthalten
sind, würden keinen zusätzlichen Nutzen bringen –
d.h. der Adressat des Abschlusses hat keinen Nutzen daraus, dass er
die beiden Beträge kennt; der Nettobetrag bietet alle notwendigen
Informationen.
Eine Nettodarstellung ist unter den folgenden Umständen für
Finanzinstitutionen gestattet:
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Kapitalzu- und -abflüsse für die Annahme und Rückzahlung von
Einlagen mit festgelegter Laufzeit, |
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die Platzierung und Kündigung von Einlagen bei anderen
Finanzinstituten, |
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Barkredite und Darlehen an Kunden und die Rückzahlung von
solchen Barkrediten und Darlehen. |
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Anwendung des Prinzips des inneren Zusammenhangs
Auf früheren Sitzungen Waren der IASB und der FASB übereingekommen,
dass das Prinzip des inneren Zusammenhangs das bestimmende Prinzip im
Projekt zur Darstellung des Abschlusses sein solle.
Nach dem Prinzip des inneren Zusammenhangs werden Vermögenswerte und
Schulden in funktionale Kategorien eingeteilt (Betrieb, Investment,
Finanzierung etc.). Die Klassifizierung in der Darstellung der
Vermögens- und Finanzlage bestimmt die Behandlung in den anderen
Darstellungen. Demzufolge würden also die Erträge und Aufwendungen
(einschließlich der Gewinne und Verluste), die mit diesen
Vermögenswerten und Schulden in Verbindung stehen, in der entsprechenden
Kategorie der Aufstellung des vollständigen Einkommens dargestellt, und
die Kapitalflüsse, die mit diesen Vermögenswerten und Schulden in
Verbindung stehen, in der entsprechenden Kategorie der
Kapitalflussrechnung dargestellt.
Klassifizierung und Darstellung auszuschüttender Dividenden
Der Board erörterte, ob die entsprechende Dividendenzahlung im
Finanzierungs- oder Eigenkapitalabschnitt der Kapitalflussrechnung zu
zeigen sei. Nach den derzeitigen Arbeitsprinzipien ist es
wahrscheinlich, dass eine Schuld für auszuschüttende Dividenden in der
Finanzierungskategorie ausgewiesen würde. Das Prinzip des inneren
Zusammenhangs würde daher verlangen, dass die Dividendenzahlung im
Finanzierungsabschnitt auszuweisen sei.
Da aber Dividendenzahlungen normalerweise im Zusammenhang mit
Geschäftsvorfällen mit Anteilseignern in ihrer Eigenschaft als
Eigentümer stehen, wäre ein Klassifizierung in den
Eigenkapitalabschnitt der Kapitalflussrechnung angemessener.
Der Board kam zu dem Schluss, dass auszuschüttende Dividenden und
damit verbundene Veränderungen im Finanzierungsabschnitt der
Kapitalflussrechnung auszuweisen sind.
Klassifizierung und Darstellung von
Fremdwährungsumrechnungsanpassungen
Fremdwährungsumrechnungsanpassungen in Bezug auf konsolidierte
Tochterunternehmen und anteilig konsolidierte Joint Ventures
Der Board erörterte die folgenden Alternativen:
Alternative 1:
Zuweisung der Fremdwährungsumrechnungsanpassungen zu den Kategorien,
in denen die Vermögenswerte und Schulden der Tochterunternehmen und
Joint Ventures in der Darstellung der Vermögens- und Finanzlage
ausgewiesen sind.
Alternative 2:
Keine Zuweisung der Fremdwährungsumrechnungsanpassungen sondern
Ausweis in:
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(a) der Betriebskategorie im Geschäftsabschnitt, |
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(b) einem neuen Fremdwährungsumrechnungsanpassungsabschnitt. |
Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass Alternative 1 nicht für
alle Unternehmen umsetzbar sei. Ein Boardmitglied schlug, vor,
Unternehmen die Möglichkeit zu geben, Alternative 1 zu wählen.
Der Board kam überein, Alternative 2(b) als bevorzugte Sichtweise in
das erste Diskussionsdokument aufzunehmen. Es sollten jedoch beide
Alternativen weiter untersucht werden, und die Anwender sollten explizit
um ihre Ansichten gebeten werden.
Fremdwährungsumrechnungsanpassungen in Bezug auf nach der
Equity-Methode bilanzierte Beteiligungen
Der Board erwog die folgenden Alternativen:
Alternative 1:
Ausweis der Fremdwährungsumrechnungsanpassungen in der Kategorie, in
der nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen in der
Darstellung der Vermögens- und Finanzlage ausgewiesen sind.
Alternative 2:
Ausweis in einem neuen Fremdwährungsumrechnungsanpassungsabschnitt.
Die Diskussion drehte sich hauptsächlich um die Frage, ob anteilig
konsolidierte Joint Ventures und nach der Equity-Methode bilanzierte
Joint Ventures unterschiedlich behandelt werden sollten (was der Fall
bei Alternative 1 wäre).
Schließlich stimmte die Mehrheit der Boardmitglieder für
Alternative 1. Boardmitglieder, die Alternative 1 unterstützten, wieden
darauf hin, dass diese Alternative in Übereinstimmung mit dem Prinzip
des inneren Zusammenhangs stehe und dass die Anzahl der Ausnahmen von
diesem Prinzip so niedrig wie möglich gehalten werden sollte.
Bündeltransaktionen
Für die Zwecke dieses Projekts ist eine Bündeltransaktion eine
einzige Transaktion, die mehrere Vermögenswerte betrifft (oder eine
Kombination von Vermögenswerten und Schulden), die in der
vorgeschlagenen Darstellungsform mehr als einer Kategorie zugeordnet
würden.
Der Board erörterte, ob die Auswirkungen von Bündeltransaktionen
(Erträge, Aufwendungen, Gewinne und Verluste in der Darstellung des
vollständigen Einkommens und Kapitalflüsse in der Kapitalflussrechnung)
verschiedenen Kategorien zugeordnet werden sollten.
Die Diskussion drehte sich hauptsächlich um die Darstellung von
Bündeltransaktionen in der Kapitalflussrechnung. Einige Boardmitglieder
gaben zu bedenken, dass eine solche Zuordnung arbiträr und/oder
belastend sein könne, und fragten den Stab, ob eine Zuweisungsmethode
entwickelt worden sei. Der Stab erwiderte, dass man zuerst die
allgemeine Sichtweise des Boards zu Zuweisungen eruieren wolle, bevor
man mit der Entwicklung einer Zuweisungsmethode fortfahre.
Der Board entschied vorläufig, dass die Zuweisungsanforderung in das
erste Diskussionsdokument aufgenommen werden solle, und bat den Stab,
eine Zuweisungsmethode zu entwickeln. Einige Boardmitglieder, die die
Zuweisung unterstützten, hielten fest, dass ihre Ansichten von der
Entwicklung einer umsetzbaren Zuweisungsmethode abhingen.
Der Stab stellte dem Board eine Zusammenfassung von Diskussionen vor,
die zwischen einem IASB-Team (bestehend aus ausgewählten
Boardmitgliedern und dem Stab) und einer Anzahl von Banken im Juli und
September 2007 geführt wurden, vor. Diese Treffen waren das Ergebnis der
Unterredungen zwischen dem Europäischen Bankenverband (Federation
Bancaire Européenne, FBE) und dem Team des
IASB, die zu einer Präsentation des FBE vor dem IASB im Dezember 2006
geführt hatten.
Die Diskussionen zielten darauf ab, jegliche Sachverhalte zu
identifizieren, die aus der Anwendung eines
Cash-Flow-Hedge-Bilanzierungsmodells in IAS 39 entstehen. Der Stab bat
um Klarstellung, ob irgendeine Verdeutlichung von IAS 39 notwendig sei.
Die Hauptsachverhalte, die möglicherweise einer Klarstellung
bedürften, sind die folgenden:
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Was heißt „hypothetisches Derivat" für
Effektivitätstests? |
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Verbesserung der Dokumentation/Effektivitätsmethodologie, die
auf bestehende Sicherungsbeziehungen angewendet werden. |
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Designierung von Positionen mit Sub-Benchmark-Zinssatz. |
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Zeitraum, innerhalb dessen aufgeschobene Gewinne/Verluste
neuklassifiziert werden sollten, wenn ein Sicherungsinstrument
dedesigniert wird. |
Der Stab deutete an, dass drei der o. g. Sachverhalte ohne
übermäßigen Aufwand von Stabsressourcen klargestellt werden könnten. Es
wurde auch darauf hingewiesen, dass der formale Prozess, der notwendig
sei, um die Klarstellungen im Standard einzubinden, (zumindest
teilweise) über den jährlichen Verbesserungsprozess laufen könne. Es
wurde vorgeschlagen, diese Punkte in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit
zu besprechen.
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass die Banken hinsichtlich
einiger Punkte, die vom FBE vorgebracht worden seien, keine
Anwendungssachverhalte hätten. Es wurde vorgeschlagen, dass eine
Möglichkeit, festzustellen, ob diese Sachverhalte im Bankensektor weit
verbreitet seien, wäre, eine weitere Sitzung mit den Banken abzuhalten.
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass, wenn einige Anwender
Schwierigkeiten bei der Anwendung der
Cash-Flow-Hedge-Bilanzierungsvorschriften aus IAS 39 hätten, der Board
Klarstellung bieten solle.
Ein Boardmitglied nahm an, dass der wahre Sachverhalt, dem der
Bankensektor gegenüberstehe, die Designation von Sichteinlagen innerhalb
des Cash-Flow-Hedge-Bilanzierungsmodells in IAS 39 wäre (die Behandlung
der Sichteinlagen nach dem derzeitigen IAS 39-Modell hatte zum
„carve out" der betreffenden Abschnitte in der
EU geführt). Der Board bestätigte seine frühere Entscheidung, dieses
Prinzip nicht zu ändern.
Um zu einem allgemeinen Verständnis zu gelangen, was die Probleme der
Banken sind, wurde vorgeschlagen, einen Brief, der alle vom FBE
genannten Punkte aufzähle, an die Banken zu schicken einschließlich
einer Darstellung, warum manche Sachverhalte nicht im Agendapapier
angesprochen würden – entweder weil es sich
nicht um einen Sachverhalt handele, der aus den Gesprächen mit den
Banken nicht hervorgegangen sei, oder weil der Board der Meinung ist,
dass der Standard in dieser Hinsicht eindeutig ist.
Der Board traf keine Entscheidungen.
Donnerstag, 18. Oktober 2007
Bei diesem Sitzungsteil handelte es sich um eine Lerneinheit, daher
wurden keine Entscheidungen getroffen.
Die Sitzung wurde von Abgeordneten aus den Berufsfeldern mit
Bewertungsaufgaben geleitet, die praktische Bewertungskonzepte und -sachverhalte
aufzeigten. Die vollständige Präsentation steht unter den
Materialien für Beobachter auf der Internetseite des IASB zur
Verfügung (Agendapapier 11A)). Der Schwerpunkt lag auf
Bewertungsmethoden, die in der Bewertung von materiellem und
immateriellem Sachvermögen angewendet werden.
Hintergrund der Diskussion war das Diskussionspapier zur Bewertung
zum beizulegenden Zeitwert, das der IASB im November 2006 herausgegeben
hatte.
Die Hauptthemen der Präsentation waren die folgenden:
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Bewertungskonzepte nach IFRS, |
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der Prozess der Kaufpreisallokation, |
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Überblick über die Bewertungsmethoden (Kostenansatz,
Marktansatz, Einnahmenmethode). |
Der Schwerpunkt der Vortragenden lag auf den Bewertungsanforderungen,
die bei einem Unternehmenszusammenschluss entstehen, und den Faktoren,
die in der berufsmäßigen Bewertung bei solchen Geschäftsvorfällen
beachtet werden.
Obwohl es sich nur um eine Lerneinheit handelte, zeigte der Board an
bestimmten Inhalten der Präsentation besonderes Interesse:
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Ob und wie bei der Bewertung bestimme unternehmensspezifische
Faktoren aus den Bewertungsmodellen ausgeschlossen werden; |
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kundenbezogene immaterielle Vermögenswerte (Trennung und
Annahmen, die bei der Bewertung verwendet werden); |
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Berücksichtigung von Steuern im Bewertungsprozess; |
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Trennung und Bewertung von Eventualschulden. |
Bezüglich des letzten Punktes gaben die Abgeordneten aus den
Berufsfeldern mit Bewertungsaufgaben zu, dass sie Schwierigkeiten
hätten, alle Eventualschulden zu identifizieren und sie auf Grundlage
einer Weitergabeannahme (d.h., was würde ein Unternehmen zahlen müssen,
um das Risiko weiterzugeben – im Gegensatz zu
einer Erfüllungsannahme) zu bewerten.
Im Mai 2007 erörterte der Board ein Beispiel, dass die Unsicherheit
über das Bestehen einer gegenwärtigen Verpflichtung illustriert. Die
Fakten des Beispiels waren die folgenden:
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Ein Verkäufer bietet Hamburger in einem
Rechtskreis an, in dem die Rechtsprechung festlegt, dass der Verkäufer
jedem Kunden, der einen verdorbenen Hamburger kauft, eine Entschädigung
von 100.000 Währungseinheiten zu zahlen hat.
Bis zum 31. Dezember 200X
(Bilanzstichtag) hat der Verkäufer einen Hamburger an einen Kunden
verkauft.
Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen, dass einer von eine
Million Hamburgern verdorben ist. Keine weiteren Informationen liegen
vor. |
Der Board entschied, dass der Verkäufer nur dann zum
31. Dezember 200X eine gegenwärtige Verpflichtung hat, wenn er einen
verdorbenen Hamburger verkauft hat. Der Board kam jedoch zu keinem
Schluss, wie man der Unsicherheit in diesem Beispiel beikommen könne.
Drei Möglichkeiten wurden vom Board erörtert:
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Sichtweise A: Das Ereignis, das die Verpflichtung
entstehen lässt, ist die Lieferung eines verdorbenen Hamburgers. Es
ist unsicher, ob dieses Ereignis eingetreten ist, also ist unsicher,
ob eine Verpflichtung entstanden ist. |
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Sichtweise B: Das Ereignis, das die Verpflichtung entstehen
lässt, ist das Eingehen des Vertrages, einen Hamburger zu verkaufen. Die
Verpflichtung ist die bedingungslose Zusage, die der Verkäufer dem
Kunden macht: einen unverdorbenen Hamburger zu liefern oder eine
Entschädigungsleistung zu zahlen, wenn der gelieferte Hamburger
verdorben ist. |
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Sichtweise C: Eine dritte Sichtweise ist, dass das
Ereignis, das die Verpflichtung, eine Entschädigungsleistung zu
zahlen, entstehen lässt, die Lieferung des Hamburgers an den Kunden
ist. Diese Sichtweise war nicht in den Unterlagen für die Maisitzung
enthalten ist aber seit dem vom Stab erörtert worden. |
Der Board erörterte weitere Beispiele in Bezug auf den Fall des Todes
in einem Krankenhaus, der Behauptung der Beleidigung und Strafen für
Geschwindigkeitsüberschreitungen (ausgeführt in Agendapapier 13 der
Unterlagen für Beobachter auf der Internetseite des IASB).
Der Board kam überein, Sichtweise B abzulehnen, und diskutierte
Sichtweise A und Sichtweise C ausführlich. Einige Boardmitglieder
bevorzugten den Ansatz aus Sichtweise A. Hinsichtlich der Bewertung
wurde Sichtweise A weiter aufgeteilt in die Sichtweisen A1 und A2:
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Sichtweise A1: Die Bewertung nach Sichtweise A1 nimmt an,
dass die Unternehmensführung die Verpflichtung richtig eingeschätzt
hat. |
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Sichtweise A2: Die Bewertung nach Sichtweise A2 verwendet
Erwartungswerte, um die Unsicherheit über das Bestehen widerzuspiegeln. |
Boardmitglieder, die Sichtweise A unterstützten, zogen den Ansatz aus
A2 vor. Die Anhänger von Sichtweise A argumentierten, dass Sichtweise C
nicht dabei helfe, Geschäftsrisiken von „echten"
Schulden zu unterscheiden. Andere argumentierten, dass der Unterschied
zwischen Sichtweise C und Geschäftsrisiko darin liege, dass Sichtweise C
nur auf Ereignisse angewendet würde, die bereits eingetreten sind. Der
Board führte dann eine weit greifende Diskussion darüber, wie mit
Unsicherheit umzugehen sei. Die Diskussion schien darauf hinzuweisen,
dass der Board die Aufnahme eines Kriteriums „es sprechen mehr Gründe
dafür als dagegen" nicht unterstützt.
Der Board erörterte die Tatsache, dass ein Ereignis oder ein
Geschäftsvorfall stattgefunden haben muss. Darüber hinaus deutete der
Board an, dass es irgendeine Art von Hinweis geben müsse, dass eine
Verpflichtung entstanden ist. Der Board einigte sich auf keine
Sichtweise und bat den Stab, ein Papier zu erstellen, um klarzustellen,
wie das Element der Unsicherheit bei der Bewertung berücksichtigt wird.
Andere Verpflichtungen aus Leasinggeschäften
Auf seiner Sitzung im März 2007 war der Board
vorläufig zu dem Schluss gekommen, dass die Verpflichtung des
Leasingnehmers, den Leasinggegenstand am Ende des Leasingzeitraumes
zurückzugeben, nicht der Definition einer Schuld erfüllt. Eine Anzahl
von Boardmitgliedern hatte jedoch zu bedenken gegeben, dass die
Vertragsbedingungen eines Leasingvertrags andere Verpflichtungen
entstehen lassen könnten, die die Definition einer Schuld erfüllen. So
könnte zum Beispiel die Verpflichtung, den Leasinggegenstand in einem
bestimmten Zustand zurückzugeben, die Definition einer Schuld erfüllen.
Auf dieser Sitzung erörterte der Board eine Anzahl von
Verpflichtungen des Leasingnehmers, um festzustellen, ob diese der
Definition einer Schuld entsprechen, und, wenn das der Fall ist, wie die
entsprechende bilanzielle Behandlung aussehen solle. Insbesondere
erörterte der Board die folgenden Fälle:
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die Verpflichtung des Leasingnehmers, die Kosten für die
Rückgabe des Leasinggegenstandes zu übernehmen, |
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die Verpflichtung des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand in
einem festgelegten Zustand zurückzugeben, |
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die Verpflichtung des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand zu
warten. |
Das Ziel der Diskussion war eher, dem Stab die Reaktionen des Boards
zu zeigen, und nicht, formale Entscheidungen des Boards herbeizuführen.
Verpflichtung des Leasingnehmers, die Kosten für die Rückgabe des
Leasinggegenstandes zu übernehmen
Der Board kam überein, dass eine solche Verpflichtung die Definition
einer Schuld erfüllt. Der Board wies darauf hin, dass die Behandlung des
bei Ansatz der Schuld entstehenden Debets die gleiche sein solle, wie
wenn der Vermögensgegenstand Eigentum des Leasingnehmers sei.
Verpflichtung des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand in einem
festgelegten Zustand zurückzugeben
Dem Board wurden drei verschiedene Sichtweisen dargestellt, wann
unter diesen Umständen eine Verpflichtung entstehen könne:
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Sichtweise A: Am Ende der Laufzeit des Leasingvertrages. |
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Sichtweise B: Wenn der Leasinggegenstand in einen
schlechteren als den festgelegten Zustand verfällt. |
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Sichtweise C: Wenn der Leasinggegenstand dem
Leasingnehmer geliefert wird oder zugänglich gemacht wird. |
Die Mehrheit der Boardmitglieder neigte Sichtweise b zu. Ein
Boardmitglied wies darauf hin, dass dies auch zu Beginn der
Vertragslaufzeit sein könne.
Verpflichtung des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand zu warten
Dem Board wurden zwei verschiedene Sichtweisen dargestellt, wann
unter diesen Umständen eine Verpflichtung entstehen könne:
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Sichtweise A: Wenn der Leasinggegenstand in einen
schlechteren als den festgelegten Wartungszustand verfällt. |
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Sichtweise B: Wenn der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer
geliefert wird oder zugänglich gemacht wird. |
Der Board hielt fest, dass diese Verpflichtungen den Verpflichtungen
des Leasingnehmers ähnlich seien, die Kosten für die Rückgabe des
Leasinggegenstandes zu übernehmen. Daher neigte die Mehrheit der
Boardmitglieder Sichtweise A zu.
Bewertung der Schuld – erstmalige Bewertung
Der Board erörterte die erstmalige Bewertung der
Schulden, insbesondere ging es um die Frage, ob sie zum beizulegenden
Zeitwert zu bewerten seien oder zum Aufwand, der für die Erfüllung der
gegenwärtigen Verpflichtung notwendig sei. Der Board wies darauf hin,
dass andere Schulden innerhalb des Projekts zu Leasingverhältnissen mit
dem beizulegenden zeitwert angesetzt worden seien. Einige
Boardmitglieder deuteten an, dass sie nicht glaubten, dass es einen
Unterschied zwischen dem beizulegenden Zeitwert und der Behandlung nach
IAS 37 gebe. Es wurden keine Entscheidungen getroffen.
Bewertung der Schuld – Folgebewertung
Das Thema der Folgebewertung solcher
Verpflichtungen wurde nicht erörtert.
Führen Verpflichtungen des Leasingnehmers zu
Vermögenswerten des Leasinggebers?
Der Board erörterte kurz, ob die
Vertragsbedingungen in einem Leasingvertrag, die einen Leasingnehmer
verpflichten, den Leasinggegenstand entweder in einem festgelegten
Zustand an den Leasinggeber zurückzugeben oder den Leasinggegenstand zu
warten, zur Schöpfung werthaltiger Rechte für den Leasinggeber führen
könne. Der Board kam überein, dass kein zusätzlicher Vermögenswert
entstehen würde.
Variable Leasingzahlungen
Der Board erörterte kurz das Agendapapier 12B.
Bezüglich Leasingzahlungen, die einen variablen
Faktor auf Basis von Preisänderungen oder auf Basis eines Index
beinhalten, kam der Board überein, dass der Leasingnehmer eine
Verbindlichkeit hat, die sowohl den fixen als auch den variablen Teil
der zukünftigen Leasingzahlungen umfasst. Es wurden keine Entscheidungen
hinsichtlich der Folgebewertung getroffen.
Bezüglich Leasingzahlungen, die einen variablen
Faktor auf Basis der finanziellen oder betrieblichen Erträge aus dem
Leasinggegenstand für den Leasingnehmer beinhalten, hielt der Board
fest, dass dieser Sachverhalt dem „Verkauf zukünftiger Erträge" ähnele.
Der Board hielt fest, dass es unwahrscheinlich ist, dass solche Verkäufe
zu einer Verpflichtung führen. Es wurden jedoch keine Entscheidungen
getroffen.
Freitag, 19. Oktober 2007
12 Boardmitglieder waren anwesend (Sir David Tweedie war nicht
anwesend).
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XBRL (eXtensible Business Reporting Language) (Lerneinheit) |
Der Board nahm an einer Sitzung zum Projekt zur
Unternehmensberichtserstattungssprache
XBRL (eXtensible Business
Reporting Language), die vom Stab des XBRL-Teams der IASC-Stiftung
geleitet wurde, teil. Die Sitzung sollte dazu dienen, die Kenntnisse der
Boardmitglieder bezüglich des XBRL-Projekts aufzufrischen und sie auf
den neuesten Stand hinsichtlich der Entwicklungen zu bringen, die
innerhalb der IFRS-bezogenen Aspekte des Projekts aufgetreten sind.
Insbesondere wies der IASCF-Stab darauf hin, dass sein XBRL-Team
vergrößert worden sei und Spezialisten für technische, Bilanzierungs-
und Übersetzungsfragen beinhaltet. Das XBRL-Team hat Prozesse
eingerichtet, die sicherstellen sollten, dass die überarbeitete
XBRL-Klassifizierungssystematik für IFRS zur gleichen Zeit wie die
jährliche gebundene Ausgabe der IFRS erscheint.
Obwohl diese Sitzung informell war, drückten mehrere Boardmitglieder
die Hoffnung aus, dass es noch mehr Zusammenarbeit zwischen dem
XBRL-Team und dem Stab des IASB geben möge, so dass mögliche Probleme
oder Unstimmigkeiten in IASB-Standards durch den
XBRL-Etikettierungs-/Klassifizierungsprozess aufgedeckt werden könnten,
bevor ein Standard veröffentlicht würde.
Zielsetzung und Umfang
Der Board kam in folgenden Punkten überein:
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Die im Entwurf vorgeschlagene Ausnahme wird nicht auf
Unternehmen ausgeweitet, die von Unternehmen kontrolliert werden,
die kein Staat sind. |
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Die Ausnahme von den Angabeforderungen im Entwurf wird nicht auf
andere Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen oder Personen
ausgeweitet. |
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Die Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe
stehenden Person wird nicht grundsätzlich neu durchdacht. Ein solch
erneutes Durchdenken liegt außerhalb des Umfangs des Projekts. |
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Das Unterlassen von Angaben durch ein Unternehmen auf Basis der
Aussage, dass es, obwohl es „sein
Äußerstes" getan habe, nicht in der Lage gewesen sei, die
notwendigen Informationen über die Beziehungen zu nahe stehenden
Unternehmen und Personen zu besorgen, ist nicht zulässig. |
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Es werden keine Leitlinien zur Wesentlichkeit in IAS 24 zur
Verfügung gestellt. |
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Es wird keine Ausnahmen von den Angaben nach IAS 24 für
Tochterunternehmen geben, deren Mutterunternehmen Konzernabschlüsse
erstellen, die öffentlich zugänglich sind. |
Staatlich kontrollierte Unternehmen
Der Board erörterte erneut den im Entwurf genannten grundlegenden
Sachverhalt. Insbesondere ging es um die Frage, wie festzustellen sei,
ob ein Unternehmen, das in Beziehung zu einem Staat steht, von den
Angabeforderungen in IAS 24 ausgenommen werden sollte. Der Stab hatte
einen Ansatz vorgeschlagen, der von dem im Entwurf genannten
hinsichtlich einiger Aspekte grundsätzlich abwich. es wurde jedoch rasch
deutlich, dass die Boardmitglieder die Empfehlungen des Stabs nicht
begrüßten und einen Ansatz vorzogen, der dem in dem Entwurf genannten
sehr ähnlich war.
Der Board konzentrierte sich auf die folgenden Paragraphen des
Entwurfs:
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17A. Eine Berichtseinheit ist von den Angabeforderungen nach
Paragraph 17 in Bezug auf ein Unternehmen ausgenommen, wenn
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(a) das Unternehmen nur deswegen ein nahe stehendes Unternehmen
ist, weil die Berichtseinheit von einem Staat kontrolliert oder
erheblich beeinflusst wird und das andere Unternehmen von dem
gleichen Staat kontrolliert oder erheblich beeinflusst wird, und |
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(b) es keine Hinweise gibt, dass die Berichtseinheit auf das
andere Unternehmen Einfluss ausgeübt hat oder von diesem beeinflusst
wurde. |
17B. Hinweise darauf, dass der in Paragraph 17A(b) genannte Einfluss
vorliegt, liegen dann vor, wenn die nahe stehenden Unternehmen:
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(a) Geschäftsvorfälle zu nicht marktüblichen Raten abwickeln
(wenn nicht im Zuge von Regulierung), |
 |
(b) Ressourcen teilen, oder |
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(c) wirtschaftlich bedeutende Geschäfte miteinander abwickeln. |
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Der Stab wies darauf hin, dass in Stellungnahmen auf eine Unklarheit
in Paragraph 17A hingewiesen worden sei. Es gehe darum, ob
„Einfluss" der „erhebliche Einfluss" wie in IAS 28
Anteile an assoziierten Unternehmen verwendet sei oder etwas
Anderes (vermutlich ein geringerer Grad von Einfluss).
Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass, wenn man die
Paragraphen 17A bis 17E des Entwurfs im Zusammenhang lese, deutlich
würde, dass der
„Einfluss" in IAS 24 nicht notwendigerweise der „erhebliche
Einfluss" sei in dem Sinne, wie der Begriff in IAS 28 verwendet
wird.
Nach ausführlicher Diskussion einigte sich der Board mit einer
Gegenstimme auf die folgenden Punkte:
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Wenn der Staat sowohl die Berichtseinheit kontrolliert oder
einen erheblichen Einfluss auf diese ausübt (d.h. der Staat
nimmt aktiv Einfluss auf die Ausrichtung und die Angelegenheiten des
verbundenen Unternehmens) als auch die Gegenpartei, ist die Ausnahme
nicht anzuwenden. |
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Wenn Hinweise dafür vorliegen, dass es „beeinflusste Geschäftsvorfälle" gibt
[17A(b)], ist die Ausnahme nicht anzuwenden. |
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Wenn nahe stehende Unternehmen oder Personen Geschäftsvorfälle
zu nicht marktüblichen Raten abwickeln (wenn nicht im Zuge von
Regulierung) [17B(a)], ist davon auszugehen, das das auslösende
Moment in 17A(b) per definitionem vorliegt, und die Ausnahme wäre
nicht anzuwenden. |
Der Board kam überein, in Paragraph 17E klarzustellen, dass, wenn
einmal feststeht, dass die Ausnahme nicht anzuwenden ist, alle Angaben
nach IAS 24 zu leisten sind (d.h. die Angaben sind nicht auf
„beeinflusste Geschäftsvorfälle" beschränkt).
Der Board einigte sich in Hinblick auf Paragraph 17A(a) darauf, dass,
wenn der Staat keinen erheblichen Einfluss ausübt (d.h. er könnte es
tun, aber er nimmt nicht aktiv Einfluss auf die Festlegung der
betrieblichen und Investitionsausrichtung des verbundenen Unternehmens)
und wenn keine „beeinflussten Geschäftsvorfälle" vorliegen, die
vorgeschlagenen Ausnahmen anzuwenden sind und keine Angaben nach IAS 24
erforderlich seien.
Der Board erkannte an, dass sein Ansatz Angabe„strafen" für
außerhalb von Märkten abgewickelte Geschäftsvorfälle nach sich ziehen
würde. Es wurde allerdings festgehalten, dass der Board mit seiner
Abstimmung nicht beabsichtige, staatliche Anreize wie beispielsweise
niedrigverzinsliche Darlehen und regionale Entwicklungsprogramme, die
der Staat in seiner Eigenschaft als Staat anbiete, in den
Anwendungsbereich aufzunehmen.
Der Board kam überein, dass die Hinweise in 17B(b) und (c) von
gleichem Gewicht seien und dass der Stab überlegen solle, ob diese
Hinweise mit denen in 17C kombiniert werden könnten. Der Stab wird
diesen Sachverhalt auf einer späteren Sitzung vortragen.
Der Board wird seine Überlegungen auf einer späteren Sitzung
fortführen.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige
Zusammenfassung zu verstehen.
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