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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
Tagesordnung für die reguläre IASB-Sitzung im Oktober 2007 in London

 

Tagesordnung für die IASB-Sitzung vom 16. - 19. Oktober 2007

IASB-Tagesordnungspunkte

 

Dienstag, 16. Oktober 2007 (nur nachmittags)

 

Aufzählung Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ─ Sachverhalte im Diskussionspapier mit Bezug zu leistungsorientierten Zusagen
Aufzählung Rahmenkonzept ─ Phase A: Zielsetzungen und qualitative Merkmale
Aufzählung Rahmenkonzept ─ Phase B: Elemente und Ansatz
Aufzählung Jährliche Verbesserungen 2008
Aufzählung 1. Sollte IFRS 5 geändert werden, um die Angaben zu verdeutlichen, die für langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen), die als zu Handelszwecken gehalten klassifiziert sind, oder für aufgegebene Geschäftsbereiche gefordert werden?
Aufzählung 2. Sollte der Anhang von IAS 18 dahingehend geändert werden, dass Leitlinien aufgenommen werden, die der Bestimmung gelten, ob ein Unternehmen als Prinzipal oder als Agent handelt?

 

 

Mittwoch, 17. Oktober 2007

 

Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ─ Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen
Aufzählung IFRIC-Vorschlag: Änderungsentwurf zu IFRIC 11 und IFRS 2 ─ Konzerninterne anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich
Aufzählung Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen ─ Vereinbarungen für die Gespräche am Runden Tisch
Aufzählung Darstellung des Abschlusses ─ Phase B ─ Darstellung im Hauptteil des Jahresabschlusses
Aufzählung Bündeltransaktionen (eine einzige Transaktion, die mehrere Vermögenswerte betrifft (oder eine Kombination von Vermögenswerten und Schulden), die in der vorgeschlagenen Darstellungsform mehr als einer Kategorie zugeordnet würden) und Fremdwährungsumrechnungsanpassungen
Aufzählung Klassifizierung und Darstellung von auszuschüttenden Dividenden
Aufzählung Anschlusssachverhalte: Verrechnung von Cashflows und Angaben zum Kapitalmanagement
Aufzählung Finanzinstrumente: Umfassendes Projekt

 

 

Donnerstag, 18. Oktober 2007

 

Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ─ Bewertungsmethodologien, die in Berufsfeldern mit Bewertungsaufgaben angewendet werden (Lerneinheit)
Aufzählung Schulden ─ Änderungen an IAS 37
Aufzählung Leasingverhältnisse

 

 

Freitag, 19. Oktober 2007 (nur vormittags)

 

Aufzählung XBRL (eXtensible Business Reporting Language) (Lerneinheit)
Aufzählung Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen ─ Änderungen an IAS 24 ─ Erneute Erwägungen der Antworten auf den Entwurf

 

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:
Aufzählung Dienstag
Aufzählung Mittwoch
Aufzählung Donnerstag
Aufzählung Freitag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IASB Update).

 

 

IASB-Sitzung 16. - 19. Oktober 2007, London

 

Dienstag, 16. Oktober 2007

 

Aufzählung Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ─ Sachverhalte im Diskussionspapier mit Bezug zu leistungsorientierten Zusagen

 

Auf der Septembersitzung hatte der Board festgehalten, dass Zusagen für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses drei Phasen haben:

 

Aufzählung Eine Ansammlungsphase, in der der Arbeitnehmer Leistungen im Austausch für die Zusage künftiger Vergütung erbringt. Diese Phase endet, wenn der Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben ausscheidet.
Aufzählung Eine Aufschubphase, die zeitlich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt aber vor Beginn der Leistungsauszahlung (beispielsweise während einer Pensionsaufschubphase oder einer Warteperiode aus gesundheitlichen Gründen).
Aufzählung Eine Auszahlungsphase, während der die Verbindlichkeiten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer für vorher aufgeschobene Vergütung erfüllt werden.

 

Die beiden auf der Sitzung aufgeworfenen Fragen waren die folgenden:

 

Aufzählung Welche Phase oder Phasen sollten die Klassifizierung der Leistungszusage auslösen?
Aufzählung Wie sollte die Leistungszusage in jeder Phase bewertet werden?

 

Nach kurzer Diskussion einigte sich der Board auf die folgende pragmatische Trennung für die Definition von Leistungszusagen innerhalb des Projekts:

 

Aufzählung Die Definition einer Leistungszusage nimmt nur auf die Ansammlungsphase Bezug. Insbesondere sollte das Risiko der Langlebigkeit nicht die Klassifizierung beeinflussen; dies wird in die Bewertung der Verbindlichkeit aufgenommen.
Aufzählung Die Verbindlichkeit aus einer Leistungszusage wird nach ihrer Definition bewertet, je nachdem ob sich der Arbeitnehmer in der Ansammlungs-, der Aufschub- oder der Auszahlungsphase befindet.

 

 

Aufzählung Rahmenkonzept ─ Phase A: Zielsetzungen und qualitative Merkmale

 

Der Board erörterte die folgenden Sachverhalte:

 

Wie werden die nächsten Kapitel in das bestehende Rahmenkonzept passen?

 

Der Board erörterte den Sachverhalt, dass mit Abschluss der Phase zu Zielsetzungen und qualitativen Merkmalen des Projekts zum Rahmenkonzept Kapitel 1und 2 des neuen Rahmenkonzepts abgeschlossen sein werden. Daher werden die Paragraphen 9 bis 46 des bestehenden Rahmenkonzepts – das heißt diejenigen Paragraphen des bestehenden Rahmenkonzepts, die sich den Zielsetzungen und qualitativen Merkmalen von Abschlüssen widmen – überholt sein. Der Board diskutierte, ob

 

Aufzählung das bestehende Rahmenkonzept so gelassen werden soll, wie es ist, oder ob
Aufzählung die Paragraphen 9 bis 46 des Rahmenkonzepts zurückgezogen werden und entsprechende Folgeänderungen vorgenommen werden sollten.

 

Der Board entschied, dass für Phase A das Zurückziehen der Paragraphen 9 bis 46 die vorzuziehende Lösung sei einschließlich der notwendigen Folgeänderungen.

 

Änderungen an anderen Teilen des Rahmenkonzepts

 

Der Board erwog, ob der Ausdruck „Verlässlichkeit" in den Ansatzkriterien des bestehenden Rahmenkonzepts ersetzt werden solle. Er diskutierte ausführlich Argumente für und gegen eine Aktualisierung der Ansatzkriterien. Man kam vorläufig zu dem Schluss, die Ansatzkriterien nicht zu aktualisieren. Der Stab wurde gebeten, weitere Überlegungen zu Paragraph 86 des Rahmenkonzepts durchzuführen, um festzustellen, wie der Ausdruck „getreue Darstellung" angewendet werden kann.

 

Folgeänderungen an bestehenden IFRS

 

Der Board hielt fest, dass mit Fertigstellung von Kapitel 1 und 2 des neuen Rahmenkonzepts einige Unvereinbarkeiten zwischen bestimmten IFRS und dem neuen Rahmenkonzept bestehen würden. Der Board kam jedoch zu dem Schluss, keine IFRS zu ändern. Es wird daher zu „Verlässlichkeit" kein Material im Rahmenkonzept geben, auf das zurückgegriffen werden kann. Dieser Ansatz entspricht dem Grundsatz, dass das Rahmenkonzept nicht den Vorrang vor einzelnen Verlautbarungen haben soll.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

 

Der Board erörterte, ob es eines Zeitpunkts des Inkrafttretens des neuen Rahmenkonzepts für den Board und die Anwender bedürfe.

 

Der Board kam zu dem Schluss, dass er für seine eigenen Zwecke keines Zeitpunkts des Inkrafttretens bedürfe, wenn neue Kapitel fertig gestellt seien. Dies gelte insbesondere, da der Board das neue Rahmenkonzept für Standardsetzungezwecke sobald als möglich verwenden wolle. Der Board kam allerdings zu dem Schluss, dass für Anwender ein Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kapitel 1 und 2 nützlich sei. Der Board machte keinen genauen Vorschlag für ein Datum des Inkrafttretens; er kam jedoch vorläufig überein, dass ein Jahr nach Veröffentlichung der Kapitel ein vernünftiger zeitlicher Rahmen sei; vorherige Anwendung solle gestattet sein.

 

Die Zielsetzung von Rechnungslegung

 

Auf der Septembersitzung hatte der Board vorläufig entschieden, dass die Zielsetzung von Mehrzweckabschlüssen wie folgt zu definieren sei:

 

Das Ziel von Mehrzweckabschlüssen liegt darin, Finanzinformationen über die Berichtseinheit zur Verfügung zu stellen, die für die Entscheidungen derzeitiger und zukünftiger Investoren und Kreditgeber und andere Anwender in ihrer Funktion als Kapitalgeber  nützlich sind.

 

Der Board erörterte diese Definition erneut, insbesondere ob der Ausdruck „und andere Anwender" aufgenommen werden solle oder ob die Zielsetzung von Rechnungslegung sich auf die Bedürfnisse von Kapitalgebern – die primäre Adressatengruppe – konzentrieren solle. Der Board kam zu keinem endgültigen Schluss. Der Stab wurde jedoch gebeten, die Zielsetzung zu überarbeiten und so zu formulieren, dass andere Anwender die Informationen verwenden könnten, die für Investoren und Kreditgeber zur Verfügung gestellt würden.

 

 

Aufzählung Rahmenkonzept ─ Phase B: Elemente und Ansatz

 

Der Board setzte seine Diskussion zur Definition eines Vermögenswertes fort. Ziel der Diskussion war, sich auf eine Definition zu einigen, die als Arbeitsdefinition eines Vermögenswertes verwendet werden könnte, während der Board die Erörterung anderer Aspekte der Phase B des Projekts zum Rahmenkonzept fortführt.

 

Der Board kam vorläufig zu dem Schluss,

 

Aufzählung dass der Fokus der Definition eines Vermögenswertes eher auf einer derzeitigen wirtschaftlichen Ressource liegen sollte als auf einem zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen, und
Aufzählung dass die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit aus der Definition eines Vermögenswertes ausgeschlossen werden sollte.

 

Der Board kam zu dem Schluss, dass der Fokus der Definition auf derzeitigen und nicht auf vergangenen Geschäftsvorfällen oder Ereignissen liegen sollte.

 

Der Board widmete sich dann der Überlegung, ob der Begriff „Kontrolle" durch die Formulierung „derzeitige Rechte oder anderer Zugriff" ersetzt werden solle und ob die Definition die Phrase „mit Ausschluss anderer" beinhalten solle.

 

Der Board kam vorläufig zu dem Schluss, dass der Fokus der Arbeitsdefinition eines Vermögenswertes auf „derzeitigen Rechten oder anderem Zugriff" liegen sollte. Man konnte sich nicht einigen, „mit Ausschluss anderer" aufzunehmen. Der Stab wurde gebeten, zu überlegen, wie „anderer Zugriff" besser formuliert werden könne.

 

Der Board traf keine Entscheidung zur Reihenfolge innerhalb der Definition, und der Satb wurde gebeten, ein Papier vorzubereiten, in dem dargestellt wird, wie die Definition zu lesen ist,

 

Aufzählung wenn das „Recht" zuerst erörtert wird oder
Aufzählung wenn „die Ressource" zuerst erörtert wird.

 

Das Papier wird auf der in der folgenden Woche stattfindenden gemeinsam mit dem FASB stattfindenden Sitzung erörtert werden.

 

 

Aufzählung Jährliche Verbesserungen 2008

 

IAS 18 – Feststellung, ob ein Unternehmen als Auftraggeber oder als Vermittler auftritt

 

Auf der Sitzung im September 2007 war IFRIC zu dem Schluss gekommen, keine Interpretation zu IAS 18 zu entwickeln, die bei der Feststellung behilflich sein könnte, ob ein Unternehmen als Auftraggeber handelt oder als Vermittler. Man kam stattdessen überein, diesen Sachverhalt von der Agenda zu nehmen. IFRIC beschloss auch, dem Board vorzuschlagen, dem Anhang zu IAS 18 Umsetzungsleitlinien hinzuzufügen, um Anwendern dabei zu helfen, festzustellen, ob ein Unternehmen als Auftraggeber handelt oder als Vermittler.

 

Der Board stimmte der Empfehlung von IFRIC vorläufig zu und kam vorbehaltlich editorischer Änderungen überein, dass die folgenden vorgeschlagenen Umsetzungsleitlinien im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekt 2008 in den Anhang von IAS 18 aufgenommen werden sollten:

 

              In Paragraph 8 heißt es: „Gleiches gilt bei Vermittlungsgeschäften für die in den Bruttozuflüssen wirtschaftlichen Nutzens enthaltenen Beträge, die für den Auftraggeber erhoben werden und die nicht zu einer Erhöhung des Eigenkapitals des vermittelnden Unternehmens führen. Beträge, die das Unternehmen für Rechnung des Auftraggebers erhebt, stellen keinen Ertrag dar. Ertrag ist demgegenüber die Provision."

 

Die Feststellung, ob ein Unternehmen als Auftraggeber auftritt oder als Vermittler hängt von Fakten und Umständen ab und erfordert Urteilsvermögen. Ein Unternehmen handelt als Auftraggeber, wenn es erheblichen Chancen und Risiken aus dem Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen ausgesetzt ist. Merkmale, die einzeln oder in Kombination darauf hinweisen könne, dass ein Unternehmen als Auftraggeber handelt, schließen die folgenden ein:

 

Aufzählung (a) Das Unternehmen trägt die Hauptverantwortung für die Lieferung der Güter oder die Erbringung der Dienstleistungen, die der Kunde wünscht, oder es ist hauptverantwortlich für die Erfüllung des Auftrags beispielsweise durch Haftung für die Annehmbarkeit der Waren oder Dienstleistungen, die vom Kunden bestellt oder gekauft werden.
Aufzählung (b) Das Unternehmen trägt das Vorratsrisiko vor oder nach dem Kundenauftrag, beim Versand oder bei Rückgabe.
Aufzählung (c) Die Preisfindung liegt direkt oder indirekt, beispielsweise durch Zurverfügungstellung von weiteren Gütern oder Dienstleistungen, im Ermessen des Unternehmens.
Aufzählung (d) Das Unternehmen trägt das Kreditrisiko.

 

Ein Unternehmen handelt also als Vermittler, wenn es nicht erheblichen Risiken und Chancen aus dem Verkauf von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen ausgesetzt ist. Ein Merkmal, das darauf hinweisen kann, dass ein Unternehmen als Vermittler handelt, besteht darin, dass der Betrag, den das Unternehmen erhält, im Voraus feststeht und entweder eine festgeschriebene Gebühr pro Geschäftsvorfall oder ein festgelegter prozentualer Anteil des dem Kunden in Rechnung gestellten Betrags ist.

 

 

Angabeforderungen für nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten oder aufgegebene Geschäftsbereiche klassifizierte langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen)

 

Auf der Sitzung im September 2007 hatte IFRIC eine Anfrage erörtert, die klarstellen sollte, ob die Angabeforderungen von anderen Standards (solange kein ausdrücklicher Ausschluss gilt) auf langfristige Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppen anzuwenden sind, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten oder als aufgegebene Geschäftsbereiche klassifiziert sind. IFRIC kam zu dem Schluss, dass dies am effektivsten durch eine klarstellende Änderung von IFRS 5 gelöst werden könne, und beschloss, dem Board diesen Sachverhalt zur Kenntnis zu bringen und ihn nicht selbst auf die Agenda zu nehmen.

 

Der Board erörterte zwei mögliche alternative Ansätze, diesem Sachverhalt entgegenzutreten:

 

Aufzählung

Sichtweise A: IFRS 5 spezifiziert alle erforderlichen Angaben, die in Bezug auf langfristige Vermögenswerte, die als zur Veräußerung gehalten oder als aufgegebene Geschäftsbereiche klassifiziert werden, zu machen sind. Angabeforderungen aus anderen Standards sind auf solche Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen) nicht anzuwenden.

Aufzählung

Sichtweise B: Die Angabeanforderungen aller IFRS, aus deren Anwendungsbereich langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen), die als zur Veräußerung gehalten oder als aufgegebene Geschäftsbereiche klassifiziert sind, nicht ausgenommen sind, gelten weiterhin auch für diese Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen).

 

Der Board erörterte die beiden Ansätze und hielt fest, dass die ausdrückliche Ausnahme von Angabeforderungen wie in Sichtweise B vorgeschlagen zu praktischen Schwierigkeiten führen würde. Der Board traf keine Entscheidung dazu, welcher Ansatz vorzuziehen sei. Der Stab wurde gebeten, weitere Untersuchungen vorzunehmen, die auf einer zukünftigen Sitzung vorgestellt werden sollen.

 

 

Mittwoch, 17. Oktober 2007

 

Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ─ Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen

 

Der Stab stellte seine Analyse der Stellungnahmen vor, die zum Diskussionspapier des IASB zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert eingegangen sind. Das Diskussionspapier wurde als eine Art neu etikettierte Ausgabe des FASB-Rechnungslegungsstandards Nr. 157 herausgegeben. Die vollständige Analyse ist in den Materialien für Beobachter auf der Internetseite des IASB enthalten (Agendapapier 2C).

 

Der Stab bat den Board , das Folgende zu tun:

 

Aufzählung die Hauptargumente zu erwägen, die in den Stellungnahmen vorgebracht wurden (136 eingegangen);
Aufzählung die Zielsetzung des Projekts zu bestätigen; und
Aufzählung den vorläufigen Projektplan des Stabs zu genehmigen.

 

Die wichtigsten in den Stellungnahmen durch die Anwender vorgebrachten Punkt beinhalten die folgenden (s. Agendapapier 2C für eine detaillierte Analyse):

 

Aufzählung allgemeine Zustimmung, dass ein Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert notwendig ist,
Aufzählung Bedenken hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Leitlinien zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts, wenn der genaue Zusammenhang unbekannt ist,
Aufzählung die Wechselwirkung zwischen dem Projekt zum beizulegenden Zeitwert und dem Projekt zum Rahmenkonzept (insbesondere der Phase C, die sich Bewertungen widmet),
Aufzählung die Ansicht, dass in vielen Situationen die gedankliche Herangehensweise über den Einführungspreis der über den Liquidationspreis überlegen sei,
Aufzählung die Überlegung, dass der beizulegende Zeitwert eher einer Bezeichnung einer ganzen „Familie" von Bewertungsgrundlagen ähnelt und dass daher Bezeichnungen verwendet werden sollten, die genauer beschreibend wären (d.h. klarstellen sollten, was die vom Board in einer bestimmten Situation gemeinte Bewertungsgrundlage ist),
Aufzählung bei der Bewertung von Schulden zum beizulegenden Zeitwert Bedenken hinsichtlich der Verwendung der gedankliche Herangehensweise über den Übergang und nicht über die Erfüllung; es wurde um Leitlinien gebeten, was die Bedeutung des Nichterfüllungsrisikos sei.

 

Bezüglich der Wechselwirkung zwischen diesem Projekt und dem Projekt zum Rahmenkonzept wiesen einige Boardmitglieder darauf hin, dass das Ergebnis dieses Projekts nur eine vieler möglicher Bewertungsgrundlagen sein wird, die im überarbeiteten Rahmenkonzept enthalten sein werden. Daher sei die Auswirkung auf das Projekt zum Rahmenkonzept eher gering. Der Stab bestätigte, dass es regelmäßig Beratungen mit dem Stab des Projekts zum Rahmenkonzept gebe.

 

Einige Boardmitglieder hielten fest, dass der Begriff „Einführungspreis" ebenso genau definiert werden sollte wie der Begriff „Liquidationspreis".  Der Stab wies darauf hin, dass dies Teil des vorgeschlagenen Projektplans sei.

 

Es wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Der Board wurde außerdem gebeten, den folgenden Zielsetzungen des Projekts zuzustimmen:

 

Aufzählung Entwicklung von Prinzipien und Bewertungsleitlinien für die Bewertungsgrundlage auf Basis des Liquidationspreises und
Aufzählung Durchsicht jedes einzelnen Standards der IFRS, in denen die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert gestattet oder verlangt wird, daraufhin, ob die Bewertungsgrundlage eines jeden Standards der Liquidationspreis ist. Wenn der Board dem nicht zustimmt, wäre er dann einverstanden, dass man von Fall zu Fall entscheiden würde, ob Bewertungsleitlinien für diese anderen Bewertungsgrundlagen entwickelt werden sollten?

 

Der Board stimmte beiden Zielsetzungen zu. Hinsichtlich des zweiten Punktes wurde klargestellt, dass diese Durchsicht nicht zur Entwicklung von zusätzlichen Leitlinien für diejenigen Bewertungsgrundlagen führen wird, die als nicht der Definition eines beizulegenden Zweitwerts im Sinne des Projekts zum beizulegenden Zeitwert entsprechend identifiziert würden. Der Board wies allerdings darauf hin, dass man sich auf eine Arbeitsdefinition des beizulegenden Zeitwerts einigen müsse, bevor die Durchsicht durchgeführt werden kann.

 

 

Aufzählung IFRIC-Vorschlag: Änderungsentwurf zu IFRIC 11 und IFRS 2 ─ Konzerninterne anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich

 

Auf der Sitzung im September 2007 war IFRIC zu dem Schluss gekommen, dass IFRIC 11 Konzerninterne Geschäfte und Geschäfte mit eigenen Anteilen nach IFRS 2 geändert werden solle, um klarzustellen, dass bestimmte anteilsbasierte Vergütungsvereinbarungen in den Anwendungsbereich von IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung fallen, und um festzulegen, wie die von den Arbeitnehmern für das Tochterunternehmen erbrachten Dienstleistungen in dessen Abschluss bewertet werden sollten. Darüber hinaus kam IFRIC überein, dem Board Folgeänderungen an IFRS 2 vorzuschlagen, damit dessen Anwendungsbereich, besonders in Paragraph 3 von IFRS 2, deutlich würde. (S. hierzu die IAS Plus-Mitschrift der IFRIC-Sitzung vom September 2007).

 

Vorbehaltlich editorischer Änderungen stimmte der Board den vorgeschlagenen Änderungen sowohl an IFRIC 11 als auch an IFRS 2 zu. (Der genaue Wortlaut war nicht in den Materialien für Beobachter wiedergegeben).

 

Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass es besser wäre, erst IFRS 2 zu ändern und dann Folgeänderungen an IFRIC 11 vorzunehmen und nicht anderes herum. Bezüglich der gemäßen Vorgehensweise wurden auf dieser Sitzung jedoch keine Entscheidungen getroffen.

 

 

Aufzählung Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen ─ Vereinbarungen für die Gespräche am Runden Tisch

 

Auf seiner Sitzung im September 2007 entschied der Board, mit dem sogenannten „überarbeiteten Ansatz" des Entwurfs Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen weiterzuarbeiten und die vorgeschlagenen Änderungen bei den öffentlichen Gesprächen am Runden Tisch zu erörtern. Die Mitschrift der Deloitte-Beobachter dieser Sitzung finden Sie hier.

 

Der Board kam überein, dass die Gespräche am Runden Tisch am 12. November 2007 in London stattfinden sollen. Die Diskussionen werden öffentlich sein.

 

Die Teilnehmer werden gebeten, zu den folgenden Fragen Stellung zu nehmen (Einreichungsfrist für die Stellungnahmen ist der 29. Oktober 2007):

 

Aufzählung Behandelt der Stab die Arten von Finanzinstrumenten, die in einem Projekt mit geringer Laufzeit und eingeschränktem Umfang behandelt werden sollten? Wenn nicht, welche Instrumente sollten behandelt werden und warum?
Aufzählung Sind die Vorschläge umsetzbar? Wenn nicht, warum nicht, und welche Änderungen würden Sie vorschlagen?
Aufzählung Gibt es Sachverhalte, die nicht behandelt werden, die aber behandelt werden sollten? Wenn ja, welche sind das, und warum sollten sie behandelt werden?

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass es wichtig sei, klarzustellen, dass der alleinige Zweck der Gespräche am Runden Tisch darin liege, die vorgeschlagenen Änderungen zu diskutieren und nicht weitere Sachverhalte aufzubringen. Dieser Aussage hatte kein Boardmitglied etwas entgegenzusetzen.

 

 

Aufzählung Darstellung des Abschlusses ─ Phase B ─ Darstellung im Hauptteil des Jahresabschlusses

 

(Die Mitglieder des Stabs des FASB waren für diesen Sitzungsteil per Videolink zugeschaltet.)

 

Der Board setzte seine Überlegungen zu verschiedenen Sachverhalten, die in einem ersten Diskussionsdokument zu diesem Projekt behandelt werden sollen, fort.

 

Nach Fristigkeit gegliederte Darstellungen der Finanz- und Vermögenslage

 

Der Board bestätigte mit der Mehrheit der Stimmen seine vorläufige Entscheidung, dass ein Unternehmen keine nach Fristigkeit gegliederte Finanz- und Vermögenslage angeben müsse, wenn eine nach Liquidität gegliederte Darstellung verlässliche und relevantere Informationen bietet. Der Board erkannte an, dass diese Entscheidung Urteilsvermögen erfordert, und hielt fest, dass das erste Diskussionsdokument Beispiele beinhalten solle, die diejenigen Umstände illustrieren, unter denen die Darstellung der Finanz- und Vermögenslage gegliedert nach Liquidität relevanter sein könne.

 

Angaben zum Kapitalmanagement

 

Der Board erörterte die Angaben zum Kapitalmanagement, die derzeit in den Paragraphen 134 bis 136 von IAS 1 (überarbeitet 2007) Darstellung des Abschlusses gefordert werden.

 

Der Stab wies darauf hin, dass der Begriff „Kapital" auch Betriebsposten enthalten könne, und schlug vor, Paragraph 135(a)(i) von IAS 1 etwa wie folgt zu ändern: „Eine Beschreibung dessen, was als Kapital gemanagt wird (einschließlich, soweit angemessen, Betriebs-, Finanz- und Eigenkapitalposten)". Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass sich in den bestehenden IFRS der Begriff „Kapital" auf langfristige Finanzierungs- und Eigenkapitalposten beziehe und dass daher die Angaben nach den Paragraphen 134 bis 136 von IAS 1 sich auf diese Posten konzentrieren sollten.

 

Der Board kam zu dem Schluss, die  bestehenden Leitlinien in dieser Hinsicht nicht zu ändern.

 

Verrechnung in der Kapitalflussrechnung

 

Auf der Sitzung im März 2007 hatte der Board vorläufig entschieden, das Konzept der Zahlungsmitteläquivalente abzuschaffen. Demzufolge würde die Kapitalflussrechnung allein die Zahlungsflüsse in Zusammenhang mit Zahlungsmitteln darstellen. Posten, die derzeit als Zahlungsmitteläquivalente klassifiziert werden, wären dann wie andere kurzfristige Anlagen zu klassifizieren.

 

Auf dieser Sitzung erörterte der Board, ob die Netto- oder Bruttobeträge von Kapitalzu- oder -abflüssen, die mit derzeit als Zahlungsmitteläquivalenten klassifizierten Positionen in Zusammenhang stehen, in der Kapitalflussrechnung dargestellt werden sollten.

 

Auf früheren Sitzungen hatten der IASB und der FASB vorläufig ein „Verrechnungsprinzip" beschlossen, nach dem Unternehmen ihre Abschlüsse mit Bruttodarstellung erstellen sollten, es sei denn, (a) eine Nettodarstellung wird in der maßgeblichen Rechnungslegungsliteratur gefordert oder gestattet oder (b) die die zusätzlichen Informationen einer Bruttodarstellung  bieten keinen zusätzlichen Nutzen – d.h. der Nettobetrag bietet alle notwendigen Informationen.

 

Der Board entschied vorläufig, die bestehenden allgemeinen Verrechnungsleitlinien in Paragraph 7 von IAS 7 Kapitalflussrechnungen fallen zu lassen, da dies durch dass allgemeine Verrechnungsprinzip abgedeckt würde. Die derzeitigen spezifischen Leitlinien zur Verrechnung in IAS 7.24 sollten beibehalten werden, um weitere Anwendungsleitlinien zu bieten.

 

Auf Grundlage dieser Entscheidungen würden die Leitlinien zur Verrechnung in der Kapitalflussrechnung etwa wie folgt aussehen:

 

              Kapitalzu- und -abflüsse sollten in der Kapitalflussrechnung nicht verrechnet werden (netto dargestellt werden), es sei denn, die zusätzlichen Informationen, die in einer Bruttodarstellung enthalten sind, würden keinen zusätzlichen Nutzen bringen – d.h. der Adressat des Abschlusses hat keinen Nutzen daraus, dass er die beiden Beträge kennt; der Nettobetrag bietet alle notwendigen Informationen.

 

Eine Nettodarstellung ist unter den folgenden Umständen für Finanzinstitutionen gestattet:

 

Aufzählung Kapitalzu- und -abflüsse für die Annahme und Rückzahlung von Einlagen mit festgelegter Laufzeit,
Aufzählung die Platzierung und Kündigung von Einlagen bei anderen Finanzinstituten,
Aufzählung Barkredite und Darlehen an Kunden und die Rückzahlung von solchen Barkrediten und Darlehen.

 

Anwendung des Prinzips des inneren Zusammenhangs

 

Auf früheren Sitzungen Waren der IASB und der FASB übereingekommen, dass das Prinzip des inneren Zusammenhangs das bestimmende Prinzip im Projekt zur Darstellung des Abschlusses sein solle.

 

Nach dem Prinzip des inneren Zusammenhangs werden Vermögenswerte und Schulden in funktionale Kategorien eingeteilt (Betrieb, Investment, Finanzierung etc.). Die Klassifizierung in der Darstellung der Vermögens- und Finanzlage bestimmt die Behandlung in den anderen Darstellungen. Demzufolge würden also die Erträge und Aufwendungen (einschließlich der Gewinne und Verluste), die mit diesen Vermögenswerten und Schulden in Verbindung stehen, in der entsprechenden Kategorie der Aufstellung des vollständigen Einkommens dargestellt, und die Kapitalflüsse, die mit diesen Vermögenswerten und Schulden in Verbindung stehen, in der entsprechenden Kategorie der Kapitalflussrechnung dargestellt.

 

Klassifizierung und Darstellung auszuschüttender Dividenden

 

Der Board erörterte, ob die entsprechende Dividendenzahlung im Finanzierungs- oder Eigenkapitalabschnitt der Kapitalflussrechnung zu zeigen sei. Nach den derzeitigen Arbeitsprinzipien ist es wahrscheinlich, dass eine Schuld für auszuschüttende Dividenden in der Finanzierungskategorie ausgewiesen würde. Das Prinzip des inneren Zusammenhangs würde daher verlangen, dass die Dividendenzahlung im Finanzierungsabschnitt auszuweisen sei.

 

Da aber Dividendenzahlungen normalerweise im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen mit Anteilseignern in ihrer Eigenschaft als Eigentümer stehen,  wäre ein Klassifizierung in den Eigenkapitalabschnitt der Kapitalflussrechnung angemessener.

 

Der Board kam zu dem Schluss, dass auszuschüttende Dividenden und damit verbundene Veränderungen im Finanzierungsabschnitt der Kapitalflussrechnung auszuweisen sind.

 

Klassifizierung und Darstellung von Fremdwährungsumrechnungsanpassungen

 

Fremdwährungsumrechnungsanpassungen in Bezug auf konsolidierte Tochterunternehmen und anteilig konsolidierte Joint Ventures

 

Der Board erörterte die folgenden Alternativen:

 

Alternative 1:

 

Zuweisung der Fremdwährungsumrechnungsanpassungen zu den Kategorien, in denen die Vermögenswerte und Schulden der Tochterunternehmen und Joint Ventures in der Darstellung der Vermögens- und Finanzlage ausgewiesen sind.

 

Alternative 2:

 

Keine Zuweisung der Fremdwährungsumrechnungsanpassungen sondern Ausweis in:

 

Aufzählung (a) der Betriebskategorie im Geschäftsabschnitt,
Aufzählung (b) einem neuen Fremdwährungsumrechnungsanpassungsabschnitt.

 

Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass Alternative 1 nicht für alle Unternehmen umsetzbar sei. Ein Boardmitglied schlug, vor, Unternehmen die Möglichkeit zu geben, Alternative 1 zu wählen.

 

Der Board kam überein, Alternative 2(b) als bevorzugte Sichtweise in das erste Diskussionsdokument aufzunehmen. Es sollten jedoch beide Alternativen weiter untersucht werden, und die Anwender sollten explizit um ihre Ansichten gebeten werden.

 

Fremdwährungsumrechnungsanpassungen in Bezug auf nach der Equity-Methode bilanzierte Beteiligungen

 

Der Board erwog die folgenden Alternativen:

 

Alternative 1:

 

Ausweis der Fremdwährungsumrechnungsanpassungen in der Kategorie, in der nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen in der Darstellung der Vermögens- und Finanzlage ausgewiesen sind.

 

Alternative 2:

 

Ausweis in einem neuen Fremdwährungsumrechnungsanpassungsabschnitt.

 

Die Diskussion drehte sich hauptsächlich um die Frage, ob anteilig konsolidierte Joint Ventures und nach der Equity-Methode bilanzierte Joint Ventures unterschiedlich behandelt werden sollten (was der Fall bei Alternative 1 wäre).

 

Schließlich stimmte die Mehrheit der Boardmitglieder für Alternative 1. Boardmitglieder, die Alternative 1 unterstützten, wieden darauf hin, dass diese Alternative in Übereinstimmung mit dem Prinzip des inneren Zusammenhangs stehe und dass die Anzahl der Ausnahmen von diesem Prinzip so niedrig wie möglich gehalten werden sollte.

 

Bündeltransaktionen

 

Für die Zwecke dieses Projekts ist eine Bündeltransaktion eine einzige Transaktion, die mehrere Vermögenswerte betrifft (oder eine Kombination von Vermögenswerten und Schulden), die in der vorgeschlagenen Darstellungsform mehr als einer Kategorie zugeordnet würden.

 

Der Board erörterte, ob die Auswirkungen von Bündeltransaktionen (Erträge, Aufwendungen, Gewinne und Verluste in der Darstellung des vollständigen Einkommens und Kapitalflüsse in der Kapitalflussrechnung) verschiedenen Kategorien zugeordnet werden sollten.

 

Die Diskussion drehte sich hauptsächlich um die Darstellung von Bündeltransaktionen in der Kapitalflussrechnung. Einige Boardmitglieder gaben zu bedenken, dass eine solche Zuordnung arbiträr und/oder belastend sein könne, und fragten den Stab, ob eine Zuweisungsmethode entwickelt worden sei. Der Stab erwiderte, dass man zuerst die allgemeine Sichtweise des Boards zu Zuweisungen eruieren wolle, bevor man mit der Entwicklung einer Zuweisungsmethode fortfahre.

 

Der Board entschied vorläufig, dass die Zuweisungsanforderung in das erste Diskussionsdokument aufgenommen werden solle, und bat den Stab, eine Zuweisungsmethode zu entwickeln. Einige Boardmitglieder, die die Zuweisung unterstützten, hielten fest, dass ihre Ansichten von der Entwicklung einer umsetzbaren Zuweisungsmethode abhingen.

 

 

Aufzählung Finanzinstrumente: Umfassendes Projekt

 

Der Stab stellte dem Board eine Zusammenfassung von Diskussionen vor, die zwischen einem IASB-Team (bestehend aus ausgewählten Boardmitgliedern und dem Stab) und einer Anzahl von Banken im Juli und September 2007 geführt wurden, vor. Diese Treffen waren das Ergebnis der Unterredungen zwischen dem Europäischen Bankenverband (Federation Bancaire Européenne, FBE) und dem Team des IASB, die zu einer Präsentation des FBE vor dem IASB im Dezember 2006 geführt hatten.

 

Die Diskussionen zielten darauf ab, jegliche Sachverhalte zu identifizieren, die aus der Anwendung eines Cash-Flow-Hedge-Bilanzierungsmodells in IAS 39 entstehen. Der Stab bat um Klarstellung, ob irgendeine Verdeutlichung von IAS 39 notwendig sei.

 

Die Hauptsachverhalte, die möglicherweise einer Klarstellung bedürften, sind die folgenden:

 

Aufzählung Was heißt „hypothetisches Derivat" für Effektivitätstests?
Aufzählung Verbesserung der Dokumentation/Effektivitätsmethodologie, die auf bestehende Sicherungsbeziehungen angewendet werden.
Aufzählung Designierung von Positionen mit Sub-Benchmark-Zinssatz.
Aufzählung Zeitraum, innerhalb dessen aufgeschobene Gewinne/Verluste neuklassifiziert werden sollten, wenn ein Sicherungsinstrument dedesigniert wird.

 

Der Stab deutete an, dass drei der o. g. Sachverhalte ohne übermäßigen Aufwand von Stabsressourcen klargestellt werden könnten. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass der formale Prozess, der notwendig sei, um die Klarstellungen im Standard einzubinden, (zumindest teilweise) über den jährlichen Verbesserungsprozess laufen könne. Es wurde vorgeschlagen, diese Punkte in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit zu besprechen.

 

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass die Banken hinsichtlich einiger Punkte, die vom FBE vorgebracht worden seien, keine Anwendungssachverhalte hätten. Es wurde vorgeschlagen, dass eine Möglichkeit, festzustellen, ob diese Sachverhalte im Bankensektor weit verbreitet seien, wäre, eine weitere Sitzung mit den Banken abzuhalten. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass, wenn einige Anwender Schwierigkeiten bei der Anwendung der Cash-Flow-Hedge-Bilanzierungsvorschriften aus IAS 39 hätten, der Board Klarstellung bieten solle.

 

Ein Boardmitglied nahm an, dass der wahre Sachverhalt, dem der Bankensektor gegenüberstehe, die Designation von Sichteinlagen innerhalb des Cash-Flow-Hedge-Bilanzierungsmodells in IAS 39 wäre (die Behandlung der Sichteinlagen nach dem derzeitigen IAS 39-Modell hatte zum „carve out" der betreffenden Abschnitte in der EU geführt). Der Board bestätigte seine frühere Entscheidung, dieses Prinzip nicht zu ändern.

 

Um zu einem allgemeinen Verständnis zu gelangen, was die Probleme der Banken sind, wurde vorgeschlagen, einen Brief, der alle vom FBE genannten Punkte aufzähle, an die Banken zu schicken einschließlich einer Darstellung, warum manche Sachverhalte nicht im Agendapapier angesprochen würden – entweder weil es sich nicht um einen Sachverhalt handele, der aus den Gesprächen mit den Banken nicht hervorgegangen sei, oder weil der Board der Meinung ist, dass der Standard in dieser Hinsicht eindeutig ist.

 

Der Board traf keine Entscheidungen.

 

 

Donnerstag, 18. Oktober 2007

 

Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ─ Bewertungsmethodologien, die in Berufsfeldern mit Bewertungsaufgaben angewendet werden (Lerneinheit)

 

Bei diesem Sitzungsteil handelte es sich um eine Lerneinheit, daher wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Die Sitzung wurde von Abgeordneten aus den Berufsfeldern mit Bewertungsaufgaben geleitet, die praktische Bewertungskonzepte und -sachverhalte aufzeigten. Die vollständige Präsentation steht unter den Materialien für Beobachter auf der Internetseite des IASB zur Verfügung (Agendapapier 11A)). Der Schwerpunkt lag auf Bewertungsmethoden, die in der Bewertung von materiellem und immateriellem Sachvermögen angewendet werden.

 

Hintergrund der Diskussion war das Diskussionspapier zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, das der IASB im November 2006 herausgegeben hatte.

 

Die Hauptthemen der Präsentation waren die folgenden:

 

Aufzählung Bewertungskonzepte nach IFRS,
Aufzählung der Prozess der Kaufpreisallokation,
Aufzählung Überblick über die Bewertungsmethoden (Kostenansatz, Marktansatz, Einnahmenmethode).

 

Der Schwerpunkt der Vortragenden lag auf den Bewertungsanforderungen, die bei einem Unternehmenszusammenschluss entstehen, und den Faktoren, die in der berufsmäßigen Bewertung bei solchen Geschäftsvorfällen beachtet werden.

 

Obwohl es sich nur um eine Lerneinheit handelte, zeigte der Board an bestimmten Inhalten der Präsentation besonderes Interesse:

 

Aufzählung Ob und wie bei der Bewertung bestimme unternehmensspezifische Faktoren aus den Bewertungsmodellen ausgeschlossen werden;
Aufzählung kundenbezogene immaterielle Vermögenswerte (Trennung und Annahmen, die bei der Bewertung verwendet werden);
Aufzählung Berücksichtigung von Steuern im Bewertungsprozess;
Aufzählung Trennung und Bewertung von Eventualschulden.

 

Bezüglich des letzten Punktes gaben die Abgeordneten aus den Berufsfeldern mit Bewertungsaufgaben zu, dass sie Schwierigkeiten hätten, alle Eventualschulden zu identifizieren und sie auf Grundlage einer Weitergabeannahme (d.h., was würde ein Unternehmen zahlen müssen, um das Risiko weiterzugeben – im Gegensatz zu einer Erfüllungsannahme) zu bewerten.

 

 

Aufzählung Schulden ─ Änderungen an IAS 37

 

Im Mai 2007 erörterte der Board ein Beispiel, dass die Unsicherheit über das Bestehen einer gegenwärtigen Verpflichtung illustriert. Die Fakten des Beispiels waren die folgenden:

 

Ein Verkäufer bietet Hamburger in einem Rechtskreis an, in dem die Rechtsprechung festlegt, dass der Verkäufer jedem Kunden, der einen verdorbenen Hamburger kauft, eine Entschädigung von 100.000 Währungseinheiten zu zahlen hat.

 

Bis zum 31. Dezember 200X (Bilanzstichtag) hat der Verkäufer einen Hamburger an einen Kunden verkauft.

 

Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen, dass einer von eine Million Hamburgern verdorben ist. Keine weiteren Informationen liegen vor.

 

Der Board entschied, dass der Verkäufer nur dann zum 31. Dezember 200X eine gegenwärtige Verpflichtung hat, wenn er einen verdorbenen Hamburger verkauft hat. Der Board kam jedoch zu keinem Schluss, wie man der Unsicherheit in diesem Beispiel beikommen könne. Drei Möglichkeiten wurden vom Board erörtert:

 

Aufzählung Sichtweise A: Das Ereignis, das die Verpflichtung entstehen lässt, ist die Lieferung eines verdorbenen Hamburgers. Es ist unsicher, ob dieses Ereignis eingetreten ist, also ist unsicher, ob eine Verpflichtung entstanden ist.
Aufzählung Sichtweise B: Das Ereignis, das die Verpflichtung entstehen lässt, ist das Eingehen des Vertrages, einen Hamburger zu verkaufen. Die Verpflichtung ist die bedingungslose Zusage, die der Verkäufer dem Kunden macht: einen unverdorbenen Hamburger zu liefern oder eine Entschädigungsleistung zu zahlen, wenn der gelieferte Hamburger verdorben ist.
Aufzählung Sichtweise C: Eine dritte Sichtweise ist, dass das Ereignis, das die Verpflichtung, eine Entschädigungsleistung zu zahlen, entstehen lässt, die Lieferung des Hamburgers an den Kunden ist. Diese Sichtweise war nicht in den Unterlagen für die Maisitzung enthalten ist aber seit dem vom Stab erörtert worden.

 

Der Board erörterte weitere Beispiele in Bezug auf den Fall des Todes in einem Krankenhaus, der Behauptung der Beleidigung und Strafen für Geschwindigkeitsüberschreitungen (ausgeführt in Agendapapier 13 der Unterlagen für Beobachter auf der Internetseite des IASB).

 

Der Board kam überein, Sichtweise B abzulehnen, und diskutierte Sichtweise A und Sichtweise C ausführlich. Einige Boardmitglieder bevorzugten den Ansatz aus Sichtweise A. Hinsichtlich der Bewertung wurde Sichtweise A weiter aufgeteilt in die Sichtweisen A1 und A2:

 

Aufzählung Sichtweise A1: Die Bewertung nach Sichtweise A1 nimmt an, dass die Unternehmensführung die Verpflichtung richtig eingeschätzt hat.
Aufzählung Sichtweise A2: Die Bewertung nach Sichtweise A2 verwendet Erwartungswerte, um die Unsicherheit über das Bestehen widerzuspiegeln.

 

Boardmitglieder, die Sichtweise A unterstützten, zogen den Ansatz aus A2 vor. Die Anhänger von Sichtweise A argumentierten, dass Sichtweise C nicht dabei helfe, Geschäftsrisiken von „echten" Schulden zu unterscheiden. Andere argumentierten, dass der Unterschied zwischen Sichtweise C und Geschäftsrisiko darin liege, dass Sichtweise C nur auf Ereignisse angewendet würde, die bereits eingetreten sind. Der Board führte dann eine weit greifende Diskussion darüber, wie mit Unsicherheit umzugehen sei. Die Diskussion schien darauf hinzuweisen, dass der Board die Aufnahme eines Kriteriums „es sprechen mehr Gründe dafür als dagegen" nicht unterstützt.

 

Der Board erörterte die Tatsache, dass ein Ereignis oder ein Geschäftsvorfall stattgefunden haben muss. Darüber hinaus deutete der Board an, dass es irgendeine Art von Hinweis geben müsse, dass eine Verpflichtung entstanden ist. Der Board einigte sich auf keine Sichtweise und bat den Stab, ein Papier zu erstellen, um klarzustellen, wie das Element der Unsicherheit bei der Bewertung berücksichtigt wird.

 

 

Aufzählung Leasingverhältnisse

 

Andere Verpflichtungen aus Leasinggeschäften

 

Auf seiner Sitzung im März 2007 war der Board vorläufig zu dem Schluss gekommen, dass die Verpflichtung des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand am Ende des Leasingzeitraumes zurückzugeben, nicht der Definition einer Schuld erfüllt. Eine Anzahl von Boardmitgliedern hatte jedoch zu bedenken gegeben, dass die Vertragsbedingungen eines Leasingvertrags andere Verpflichtungen entstehen lassen könnten, die die Definition einer Schuld erfüllen. So könnte zum Beispiel die Verpflichtung, den Leasinggegenstand in einem bestimmten Zustand zurückzugeben, die Definition einer Schuld erfüllen.

 

Auf dieser Sitzung erörterte der Board eine Anzahl von Verpflichtungen des Leasingnehmers, um festzustellen, ob diese der Definition einer Schuld entsprechen, und, wenn das der Fall ist, wie die entsprechende bilanzielle Behandlung aussehen solle. Insbesondere erörterte der Board die folgenden Fälle:

 

Aufzählung die Verpflichtung des Leasingnehmers, die Kosten für die Rückgabe des Leasinggegenstandes zu übernehmen,
Aufzählung die Verpflichtung des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand in einem festgelegten Zustand zurückzugeben,
Aufzählung die Verpflichtung des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand zu warten.

 

Das Ziel der Diskussion war eher, dem Stab die Reaktionen des Boards zu zeigen, und nicht, formale Entscheidungen des Boards herbeizuführen.

 

Verpflichtung des Leasingnehmers, die Kosten für die Rückgabe des Leasinggegenstandes zu übernehmen

 

Der Board kam überein, dass eine solche Verpflichtung die Definition einer Schuld erfüllt. Der Board wies darauf hin, dass die Behandlung des bei Ansatz der Schuld entstehenden Debets die gleiche sein solle, wie wenn der Vermögensgegenstand Eigentum des Leasingnehmers sei.

 

Verpflichtung des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand in einem festgelegten Zustand zurückzugeben

 

Dem Board wurden drei verschiedene Sichtweisen dargestellt, wann unter diesen Umständen eine Verpflichtung entstehen könne:

 

Aufzählung Sichtweise A: Am Ende der Laufzeit des Leasingvertrages.
Aufzählung Sichtweise B: Wenn der Leasinggegenstand in einen schlechteren als den festgelegten Zustand verfällt.
Aufzählung Sichtweise C: Wenn der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer geliefert wird oder zugänglich gemacht wird.

 

Die Mehrheit der Boardmitglieder neigte Sichtweise b zu. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass dies auch zu Beginn der Vertragslaufzeit sein könne.

 

Verpflichtung des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand zu warten

 

Dem Board wurden zwei verschiedene Sichtweisen dargestellt, wann unter diesen Umständen eine Verpflichtung entstehen könne:

 

Aufzählung Sichtweise A: Wenn der Leasinggegenstand in einen schlechteren als den festgelegten Wartungszustand verfällt.
Aufzählung Sichtweise B: Wenn der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer geliefert wird oder zugänglich gemacht wird.

 

Der Board hielt fest, dass diese Verpflichtungen den Verpflichtungen des Leasingnehmers ähnlich seien, die Kosten für die Rückgabe des Leasinggegenstandes zu übernehmen. Daher neigte die Mehrheit der Boardmitglieder Sichtweise A zu.

 

Bewertung der Schuld – erstmalige Bewertung

 

Der Board erörterte die erstmalige Bewertung der Schulden, insbesondere ging es um die Frage, ob sie zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten seien oder zum Aufwand, der für die Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung notwendig sei. Der Board wies darauf hin, dass andere Schulden innerhalb des Projekts zu Leasingverhältnissen mit dem beizulegenden zeitwert angesetzt worden seien. Einige Boardmitglieder deuteten an, dass sie nicht glaubten, dass es einen Unterschied zwischen dem beizulegenden Zeitwert und der Behandlung nach IAS 37 gebe. Es wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Bewertung der Schuld – Folgebewertung

 

Das Thema der Folgebewertung solcher Verpflichtungen wurde nicht erörtert.

 

Führen Verpflichtungen des Leasingnehmers zu Vermögenswerten des Leasinggebers?

 

Der Board erörterte kurz, ob die Vertragsbedingungen in einem Leasingvertrag, die einen Leasingnehmer verpflichten, den Leasinggegenstand entweder in einem festgelegten Zustand an den Leasinggeber zurückzugeben oder den Leasinggegenstand zu warten, zur Schöpfung werthaltiger Rechte für den Leasinggeber führen könne. Der Board kam überein, dass kein zusätzlicher Vermögenswert entstehen würde.

 

Variable Leasingzahlungen

 

Der Board erörterte kurz das Agendapapier 12B.

 

Bezüglich Leasingzahlungen, die einen variablen Faktor auf Basis von Preisänderungen oder auf Basis eines Index beinhalten, kam der Board überein, dass der Leasingnehmer eine Verbindlichkeit hat, die sowohl den fixen als auch den variablen Teil der zukünftigen Leasingzahlungen umfasst. Es wurden keine Entscheidungen hinsichtlich der Folgebewertung getroffen.

 

Bezüglich Leasingzahlungen, die einen variablen Faktor auf Basis der finanziellen oder betrieblichen Erträge aus dem Leasinggegenstand für den Leasingnehmer beinhalten, hielt der Board fest, dass dieser Sachverhalt dem „Verkauf zukünftiger Erträge" ähnele. Der Board hielt fest, dass es unwahrscheinlich ist, dass solche Verkäufe zu einer Verpflichtung führen. Es wurden jedoch keine Entscheidungen getroffen.

 

 

Freitag, 19. Oktober 2007

 

12 Boardmitglieder waren anwesend (Sir David Tweedie war nicht anwesend).

 

Aufzählung XBRL (eXtensible Business Reporting Language) (Lerneinheit)

 

Der Board nahm an einer Sitzung zum Projekt zur Unternehmensberichtserstattungssprache XBRL (eXtensible Business Reporting Language), die vom Stab des XBRL-Teams der IASC-Stiftung geleitet wurde, teil. Die Sitzung sollte dazu dienen, die Kenntnisse der Boardmitglieder bezüglich des XBRL-Projekts aufzufrischen und sie auf den neuesten Stand hinsichtlich der Entwicklungen zu bringen, die innerhalb der IFRS-bezogenen Aspekte des Projekts aufgetreten sind.

 

Insbesondere wies der IASCF-Stab darauf hin, dass sein XBRL-Team vergrößert worden sei und Spezialisten für technische, Bilanzierungs- und Übersetzungsfragen beinhaltet. Das XBRL-Team hat Prozesse eingerichtet, die sicherstellen sollten, dass die überarbeitete XBRL-Klassifizierungssystematik für IFRS zur gleichen Zeit wie die jährliche gebundene Ausgabe der IFRS erscheint.

 

Obwohl diese Sitzung informell war, drückten mehrere Boardmitglieder die Hoffnung aus, dass es noch mehr Zusammenarbeit zwischen dem XBRL-Team und dem Stab des IASB geben möge, so dass mögliche Probleme oder Unstimmigkeiten in IASB-Standards durch den XBRL-Etikettierungs-/Klassifizierungsprozess aufgedeckt werden könnten, bevor ein Standard veröffentlicht würde.

 

 

Aufzählung Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen ─ Änderungen an IAS 24 ─ Erneute Erwägungen der Antworten auf den Entwurf

 

Zielsetzung und Umfang

 

Der Board kam in folgenden Punkten überein:

 

Aufzählung Die im Entwurf vorgeschlagene Ausnahme wird nicht auf Unternehmen ausgeweitet, die von Unternehmen kontrolliert werden, die kein Staat sind.
Aufzählung Die Ausnahme von den Angabeforderungen im Entwurf wird nicht auf andere Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen oder Personen ausgeweitet.
Aufzählung Die Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person wird nicht grundsätzlich neu durchdacht. Ein solch erneutes Durchdenken liegt außerhalb des Umfangs des Projekts.
Aufzählung Das Unterlassen von Angaben durch ein Unternehmen auf Basis der Aussage, dass es, obwohl es „sein Äußerstes" getan habe, nicht in der Lage gewesen sei, die notwendigen Informationen über die Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen zu besorgen, ist nicht zulässig.
Aufzählung Es werden keine Leitlinien zur Wesentlichkeit in IAS 24 zur Verfügung gestellt.
Aufzählung Es wird keine Ausnahmen von den Angaben nach IAS 24 für Tochterunternehmen geben, deren Mutterunternehmen Konzernabschlüsse erstellen, die öffentlich zugänglich sind.

 

Staatlich kontrollierte Unternehmen

 

Der Board erörterte erneut den im Entwurf genannten grundlegenden Sachverhalt. Insbesondere ging es um die Frage, wie festzustellen sei, ob ein Unternehmen, das in Beziehung zu einem Staat steht, von den Angabeforderungen in IAS 24 ausgenommen werden sollte. Der Stab hatte einen Ansatz vorgeschlagen, der von dem im Entwurf genannten hinsichtlich einiger Aspekte grundsätzlich abwich. es wurde jedoch rasch deutlich, dass die Boardmitglieder die Empfehlungen des Stabs nicht begrüßten und einen Ansatz vorzogen, der dem in dem Entwurf genannten sehr ähnlich war.

 

Der Board konzentrierte sich auf die folgenden Paragraphen des Entwurfs:

 

17A. Eine Berichtseinheit ist von den Angabeforderungen nach Paragraph 17 in Bezug auf ein Unternehmen ausgenommen, wenn

 

Aufzählung (a) das Unternehmen nur deswegen ein nahe stehendes Unternehmen ist, weil die Berichtseinheit von einem Staat kontrolliert oder erheblich beeinflusst wird und das andere Unternehmen von dem gleichen Staat kontrolliert oder erheblich beeinflusst wird, und
Aufzählung (b) es keine Hinweise gibt, dass die Berichtseinheit auf das andere Unternehmen Einfluss ausgeübt hat oder von diesem beeinflusst wurde.

 

17B. Hinweise darauf, dass der in Paragraph 17A(b) genannte Einfluss vorliegt, liegen dann vor, wenn die nahe stehenden Unternehmen:

 

Aufzählung (a) Geschäftsvorfälle zu nicht marktüblichen Raten abwickeln (wenn nicht im Zuge von Regulierung),
Aufzählung (b) Ressourcen teilen, oder
Aufzählung (c) wirtschaftlich bedeutende Geschäfte miteinander abwickeln.

 

 

Der Stab wies darauf hin, dass in Stellungnahmen auf eine Unklarheit in Paragraph 17A hingewiesen worden sei. Es gehe darum, ob „Einfluss" der „erhebliche Einfluss" wie in IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen verwendet sei oder etwas Anderes (vermutlich ein geringerer Grad von Einfluss).

 

Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass, wenn man die Paragraphen 17A bis 17E des Entwurfs im Zusammenhang lese, deutlich würde, dass der „Einfluss" in IAS 24 nicht notwendigerweise der „erhebliche Einfluss" sei in dem Sinne, wie der Begriff in IAS 28 verwendet wird.

 

Nach ausführlicher Diskussion einigte sich der Board mit einer Gegenstimme auf die folgenden Punkte:

 

Aufzählung Wenn der Staat sowohl die Berichtseinheit kontrolliert oder einen erheblichen Einfluss auf diese ausübt  (d.h. der Staat nimmt aktiv Einfluss auf die Ausrichtung und die Angelegenheiten des verbundenen Unternehmens) als auch die Gegenpartei, ist die Ausnahme nicht anzuwenden.
Aufzählung Wenn Hinweise dafür vorliegen, dass es „beeinflusste Geschäftsvorfälle" gibt [17A(b)], ist die Ausnahme nicht anzuwenden.
Aufzählung Wenn nahe stehende Unternehmen oder Personen Geschäftsvorfälle zu nicht marktüblichen Raten abwickeln (wenn nicht im Zuge von Regulierung) [17B(a)], ist davon auszugehen, das das auslösende Moment in 17A(b) per definitionem vorliegt, und die Ausnahme wäre nicht anzuwenden.

 

Der Board kam überein, in Paragraph 17E klarzustellen, dass, wenn einmal feststeht, dass die Ausnahme nicht anzuwenden ist, alle Angaben nach IAS 24 zu leisten sind (d.h. die Angaben sind nicht auf „beeinflusste Geschäftsvorfälle" beschränkt).

 

Der Board einigte sich in Hinblick auf Paragraph 17A(a) darauf, dass, wenn der Staat keinen erheblichen Einfluss ausübt (d.h. er könnte es tun, aber er nimmt nicht aktiv Einfluss auf die Festlegung der betrieblichen und Investitionsausrichtung des verbundenen Unternehmens) und wenn keine „beeinflussten Geschäftsvorfälle" vorliegen, die vorgeschlagenen Ausnahmen anzuwenden sind und keine Angaben nach IAS 24 erforderlich seien.

 

Der Board erkannte an, dass sein Ansatz Angabe„strafen" für außerhalb von Märkten abgewickelte Geschäftsvorfälle nach sich ziehen würde. Es wurde allerdings festgehalten, dass der Board mit seiner Abstimmung nicht beabsichtige, staatliche Anreize wie beispielsweise niedrigverzinsliche Darlehen und regionale Entwicklungsprogramme, die der Staat in seiner Eigenschaft als Staat anbiete, in den Anwendungsbereich aufzunehmen.

 

Der Board kam überein, dass die Hinweise in 17B(b) und (c) von gleichem Gewicht seien und dass der Stab überlegen solle, ob diese Hinweise mit denen in 17C kombiniert werden könnten. Der Stab wird diesen Sachverhalt auf einer späteren Sitzung vortragen.

 

Der Board wird seine Überlegungen auf einer späteren Sitzung fortführen.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

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