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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IFRIC-Sitzungen

Links zu den Protokollen vergangener Monate

 

 
IFRIC-Sitzung vom 6. - 7. September 2007

in den Räumen des IASB, London

Tagesordnungspunkte

 

Donnerstag, 6. September 2007

 

Aufzählung IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS - Bilanzierung von Sachausschüttungen
Aufzählung IAS 18 Erträge - Leitlinien zur Identifizierung von Vermittlungsgeschäften
Aufzählung IAS 18 Erträge - Kundenbeiträge
Aufzählung IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Konzerninterne anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich
Aufzählung Empfehlungen des Mitarbeiterstabs hinsichtlich vorläufiger Agendaentscheidungen
Aufzählung IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer - Behandlung von Arbeitnehmerbeiträgen
Aufzählung IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer - Planänderungen aufgrund von Regierungsmaßnahmen
Aufzählung IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer - Todesfallleistungen: Zuweisungen von Todesfallleistungen nach IAS 19

 

Freitag, 7. September 2007

 

Aufzählung Überprüfung der vorläufigen Agendaentscheidungen, die in der Juliausgabe des IFRIC-Updates veröffentlicht wurden
Aufzählung IAS 18 Erträge - Leitlinien zur Identifizierung von Beziehungen zwischen zwei Parteien, die Vermittlungsgeschäfte zum Gegenstand haben
Aufzählung IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer - Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Leistungszuweisung bei leistungsorientierten Plänen
Aufzählung IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Absicherung von zukünftigen Zahlungsströmen unter Verwendung einer gekauften Option
Aufzählung IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche - Angaben
Aufzählung Überprüfung der vorläufigen Agendaentscheidungen, die im Juli aufgeschoben wurden
Aufzählung IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Anwendungsbereich von IAS 39.11A
Aufzählung IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - IAS 39.A33(d)(iii)
Aufzählung Administrativer Sitzungsteil - Aktive IFRIC-Projekte

 

Die Materialien, die von IFRIC an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:
Aufzählung

Donnerstag

Aufzählung

Freitag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IFRIC Update).

 

 

6. - 7. September 2007, London

 

 

Donnerstag, 6.September 2007

 

Aufzählung

IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS - Bilanzierung von Sachausschüttungen

 

IFRIC setzte seine Erörterung zur Bilanzierung von Sachausschüttungen fort. Dieses Thema war ursprünglich "Entflechtungen und andere unbare Ausschüttungen genannt worden" (s. entsprechenden Punkt im IFRIC-Protokoll vom Juli 2007). Die Diskussion auf dieser Sitzung konzentrierte sich auf die folgenden Sachverhalte:

 

Aufzählung

(i) Wie soll ein Unternehmen Sacheinlagen und die damit zusammenhängenden zu zahlenden Dividenden bewerten?

Aufzählung

(ii) Wie soll zum Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen die Ausschüttung vornimmt, ein Unterschiedsbetrag zwischen der zu zahlenden Dividende und des/der Buchwerts/~werte bilanzierte werden?

Aufzählung

(iii) Sollte es Ausnahmen vom Bewertungsprinzip geben?

Aufzählung

(iv) Sollte IFRS 5 Zu Veräußerungszwecken gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche auf die als Sachdividende ausgeschütteten Vermögenswerte angewendet werden, nachdem ein Unternehmen erklärt, Sachdividenden ausschütten zu wollen?

 

Wie soll ein Unternehmen Sacheinlagen und die damit zusammenhängenden zu zahlenden Dividenden bewerten?

 

IFRIC hielt fest, dass ein Unternehmen, wenn es erklärt, Sachdividenden an seine Anteilseigner ausschütten zu wollen, die Verpflichtung hat, unbare Vermögenswerte auszuschütten. Daher würde die Sollbuchung Ausschüttungsrücklagen (Eigenkapital) enthalten und die Habenbuchung auszuschüttende Dividenden.

 

Bezüglich der Bewertung der auszuschüttenden Dividenden erörterte IFRIC die folgenden drei Möglichkeiten:

 

Möglichkeit 1

 

Alle auszuschüttenden Dividenden sollten in Übereinstimmung mit IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung bewertet werden.

 

Möglichkeit 2:

 

Alle auszuschüttenden Dividenden sollten in Übereinstimmung mit IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen bewertet werden.

 

Möglichkeit 3:

 

Die auszuschüttenden Dividenden sollten abhängig von der Art des Vermögenswertes in Übereinstimmung mit IAS 37 oder IAS 39 bewertet werden.

 

IFRIC kam zu dem vorläufigen Schluss, dass die auszuschüttenden Dividenden in Übereinstimmung mit IAS 37 bewertet werden sollen (Möglichkeit 2).

 

Unter Möglichkeit 2 sollte die Erstbewertung der auszuschüttenden Dividenden auf dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes basieren, da der beizulegende Zeitwert des Vermögenswertes die beste Schätzung zur Erfüllung der Verpflichtung darstellt. IFRIC hob hervor, dass der Fokus dieses Projekts auf der Bewertung der Verpflichtung liegen, nicht auf der Bewertung des Vermögenswertes.

 

Wie soll zum Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen die Ausschüttung vornimmt, ein Unterschiedsbetrag zwischen der zu zahlenden Dividende und des/der Buchwerts/~werte bilanzierte werden?

 

IFRIC hielt fest, dass sich das Projekt Situationen widme, in denen das Unternehmen „etwas, das für seine Anteilseigner von Wert ist," ausschüttet. In diesen Situationen sollte der beizulegende Zeitwert der Ausschüttung bekannt sein.

 

IFRIC wies darauf hin, dass jeglicher Unterschied zwischen dem Buchwert des Vermögenswertes und der auszuschüttenden Dividende (bewertet unter Bezug auf den beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes) zu einer Habenbuchung führen sollte. IFRIC hielt fest, dass jeglicher Habensaldo aus der Erfüllung der Ausschüttungsverpflichtung entsteht, d.h. aus der Ausbuchung einer Schuld.

 

IFRIC kam vorläufig zu dem Schluss, dass der Unterschiedsbetrag, der zu dem Zeitpunkt entsteht, zu dem ein Unternehmen seine Ausschüttungsverpflichtung erfüllt, im vollständigen Einkommen zu erfassen ist.

 

Der Stab wurde gebeten, bei der Fortsetzung des Projekts verschieden alternative Bilanzierungsmöglichkeiten der Habenbuchung im sonstigen vollständigen Einkommen zu untersuchen. Die Ausarbeitungen des Stabs werden auf der nächsten Sitzung wieder erörtert werden.

 

Sollte es Ausnahmen vom Bewertungsprinzip geben?

 

IFRIC setzte die Diskussion fort und erörterte, ob es Ausnahmen vom Bewertungsprinzip für Situationen geben sollte, in denen der beizulegende Zeitwert des ausgeschütteten Vermögenswertes nicht verlässlich bestimmt werden kann. Dies könne beispielsweise für Beteiligungsanteile gelten, die nicht an einem aktiven Markt gehandelt werden, immaterielle Vermögenswerte, die nicht in der Bilanz des Unternehmens erfasst sind, oder Geschäftsvorfälle unter gemeinschaftlicher Beherrschung. IFRIC kam vorläufig zu dem Schluss, dass es für Beteiligungsanteile, die nicht an einem aktiven Markt gehandelt werden, oder immaterielle Vermögenswerte, die nicht in der Bilanz des Unternehmens erfasst sind, keine Ausnahmen geben soll. Bezüglich der Geschäftsvorfälle unter gemeinschaftlicher Beherrschung kam IFRIC zu dem Schluss, dass Geschäftsvorfälle unter gemeinschaftlicher Beherrschung außerhalb des Anwendungsbereichs des Projekts liegen und dass deshalb keine Ausnahme nötig sei.

 

Sollte IFRS 5 Zu Veräußerungszwecken gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche auf die als Sachdividende ausgeschütteten Vermögenswerte angewendet werden, nachdem ein Unternehmen erklärt, Sachdividenden ausschütten zu wollen?

 

IFIRC erkannte an, dass eine Ausschüttung kein Veräußerungsvorgang ist. Daher kam IFRIC vorläufig zu dem Schluss, dass ein Unternehmen, nachdem es seine Ausschüttungsabsicht erklärt hat, nicht die Bewertungs- und Angabevorschriften aus IFRS 5 auf die als Sachdividende ausgeschütteten Vermögenswerte anwenden sollte. IFRIC erkannte jedoch an, dass die Angabevorschriften aus IFRS 5 für die Adressaten nützlich sein würden. Der Stab wurde gebeten, für die nächste Sitzung ein Arbeitspapier zu erarbeiten, das die folgen zwei Möglichkeiten untersucht:

 

1. Eine Empfehlung an den Board, IFRS 5 so zu ändern, dass ausgeschüttete Vermögenswerte unter den Anwendungsbereich des Standards fallen.

2. Angabevorschriften in den Interpretationsentwurf aufzunehmen, die die Angabe von Informationen, die denen in IFRS 5 entsprechen, fordern. Diese Alternative sollte sicherstellen, dass ein jegliche solche Angabe nicht mit den Anforderungen des Standards konfligiert.

 

 

Aufzählung

IAS 18 Erträge - Leitlinien zur Identifizierung von Vermittlungsgeschäften

 

Auf der Sitzung im Juli 2007 war IFRIC zu dem Schluss gekommne, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen. Der Stab wurde allerdings gebeten,  Leitlinien zu entwickeln, die in den Anhang von IAS 18 aufzunehmen man dem Board empfehlen könne.

 

IFRIC bestätigte, dass ein Unternehmen als Auftraggeber handelt, wenn es erheblichen Risiken und Chancen aus dem Verkauf von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen ausgesetzt ist. Es wurde festgehalten, dass die Feststellung, ob ein Verkäufer ein Vermittler ist oder der Auftraggeber,  Augenmaß erfordert und von den jeweiligen Umständen und Gegebenheiten jedes Geschäfts abhängt.

 

Hauptsächlich auf den bestehenden Leitlinien in EITF 99-19 (US-GAAP) basierend, schlug der Stab die folgenden Merkmale vor, die einzeln oder zusammen darauf hinweisen können, dass ein Unternehmen als Auftraggeber handelt:

 

Aufzählung (a) Das Unternehmen trägt die Hauptverantwortung für die Lieferung der Güter oder die Erbringung der Dienstleistungen, die der Kunde wünscht, oder es ist hauptverantwortlich für die Erfüllung des Auftrags. Hinweise darauf, dass das Unternehmen eine solche Hauptverantwortung trägt, schließen beispielsweise die folgenden ein:

 
Aufzählung das Unternehmen verändert das Produkt oder erbringt einen Teil der Dienstleistung;
Aufzählung die Auswahl der Lieferanten, die zur Erfüllung des Auftrags des Kunden herangezogen werden, liegt im Ermessen des Unternehmens;
Aufzählung das Unternehmen ist in die Bestimmung der Produkt- oder Dienstleistungsspezifikationen eingebunden.

 

Aufzählung (b) Das Unternehmen trägt das Vorratsrisiko vor oder nach dem Kundenauftrag, beim Versand oder bei Rückgabe.
Aufzählung (c) Die Preisfindung liegt direkt oder indirekt, beispielsweise durch Zurverfügungstellung von weiteren Gütern oder Dienstleistungen, im Ermessen des Unternehmens.
Aufzählung (d) Das Unternehmen trägt das Kreditrisiko.

 

Ein Unternehmen handelt also als Vermittler, wenn es nicht erheblichen Risiken und Chancen aus dem Verkauf von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen ausgesetzt ist. Ein Merkmal, das darauf hinweisen kann, dass ein Unternehmen als Vermittler handelt, besteht darin, dass der Betrag, den das Unternehmen erhält, im Voraus feststeht und entweder eine festgeschriebene Gebühr pro Geschäftsvorfall oder ein festgelegter prozentualer Anteil des dem Kunden in Rechnung gestellten Betrags ist.

 

IFRIC kam vorläufig zu dem Schluss, die Untermerkmale unter dem obigen Merkmal (a) fallen zu lassen. Zusätzlich zu anderen editorischen Änderungen entschied IFRIC vorläufig, die folgende Leitlinie aus Paragraph 7 von EITF 99-19 in Merkmal (a) aufzunehmen:

 

Wenn ein Unternehmen verantwortlich für die Erfüllung, einschließlich der Annehmbarkeit des Ertrags/ der Erträge oder der Dienstleistung/ ~en, die vom Kunden bestellt oder gekauft werden, ist."

 

IFRIC kam vorläufig zu dem Schluss, die überarbeiteten Merkmale dem Board zur Erwägung vorzuschlagen. IFRIC bestätigte außerdem seine Entscheidung, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen (s.u. „Überprüfung der vorläufigen Agendaentscheidungen, die in der Juliausgabe des IFRIC-Updates veröffentlicht wurden").

 

 

Aufzählung

IAS 18 Erträge - Kundenbeiträge

 

IFRIC setzte seine Erörterung  der Bilanzierung von Sacheinlagen fort (s. entsprechenden Punkt vom IFRIC-Protokoll vom Juli 2007). Die Diskussion auf dieser Sitzung konzentrierte sich auf die folgenden Sachverhalte:

 

Aufzählung

(i) Bilanzierung des Erhalts von Kundenbeiträgen,

Aufzählung

(ii) Schätzung der Dauer der fortlaufenden Versorgungsleistung (Versorgungszeitraum),

Aufzählung

(iii) mögliche Ausweitung des Anwendungsbereiches.

 

Bilanzierung des Erhalts von Kundenbeiträgen

 

Der Stab stellte ein Flussdiagramm vor, das den auf der Julisitzung vereinbarten Ansatz wiedergab:

 

Aufzählung

Schritt 1: Ist es zur Übertragung der Sachanlage gekommen?

Aufzählung

Schritt 2: Enthält der Vertrag über die Erbringung der fortlaufenden Versorgungsleistung für den Kunden eine Leaseback-Vereinbarung?

 

Im Hinblick auf Schritt 1 entschied IFRIC, keine detaillierten Leitlinien bezüglich des Begriffs der Kontrolle über einen Vermögenswert zur Verfügung zustellen. Jegliche Interpretation sollte auf die bestehenden Leitlinien in den IFRS verweisen und nur die Schlüsselfaktoren nennen. Bezüglich Schritt 2 kam IFRIC zu dem Schluss, dass eine solche Feststellung unter Berücksichtigung von IFRIC 4 Feststellung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält erfolgen solle.

 

Nachfolgend erörterte IFRIC die bilanziellen Auswirkungen von drei Bilanzierungsmodellen, die sich aus diesem Ansatz ergeben. (Für eine detaillierte Analyse und verdeutlichende Beispiele verweisen wir auf die Unterlagen für Beobachter, Agenda Paper 4A und Appendix to Agenda Paper 4A, die auf der Internetseite des IASB zur Verfügung stehen.)

 

Beiträge ohne Leaseback-Vereinbarung

 

In diesem Fall wird die Sachanlage mit dem beizulegenden Zeitwert und einer zugehörigen Schuld in der Bilanz erfasst. Die Sachanlage wird dann über die wirtschaftliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Die Verpflichtung wird Einkommen auf einer Grundlage erfasst, die die Zurverfügungstellung des Zugangs zu der erbrachten fortlaufenden Versorgungsleistung widerspiegelt, d.h. über den Versorgungszeitraum.

 

Beiträge mit einer Miet-Leaseback-Vereinbarung

 

Der einzige Unterschied zu Beiträgen ohne eine Leaseback-Vereinbarung besteht darin, dass ein Teil des Ertrages aus Mieteinnahmen entsteht und nicht aus der Erbringung einer Versorgungsleistung.

 

Beiträge mit einer Finanzierungs-Leaseback-Vereinbarung

 

IFRIC ist der Meinung, dass in diesem Fall keine Sachanlage übertragen wurde (Schritt 1) und dass der Geschäftsvorfall daher außerhalb des Anwendungsbereiches läge.

 

IFRIC bestätigte seine vorläufige Entscheidung von der Julisitzung 2007, dass eine von einem Kunden beigetragenen Sachanlage zum beizulegenden Zeitwert in der Bilanz des Versorgungsunternehmens erfasst werden muss, solange die Anwendung von IFRIC 4 nicht zu einer Finanzierungs-Leaseback-Vereinbarung führt.

 

Schätzung der Dauer der fortlaufenden Versorgungsleistung (Versorgungszeitraum)

 

Im Juli 2007 hatte IFRIC festgehalten, dass das Versorgungsunternehmen feststellen müsse, ob der Kundenbeitrag zu einer fortgesetzten Versorgungsverpflichtung führt. Wenn das der Fall ist, sollte diese Verpflichtung in der Bilanz erfasst werden, und der Kundenbeitrag ist im Einkommen über den Versorgungszeitraum zu erfassen.

 

IFRIC diskutierte ausführlich, und es wurden verschiedenen Ansichten vorgebracht. Die folgenden Fragen wurden erhoben:

 

Aufzählung

Was ist die Verpflichtung des Versorgungsunternehmens: ursprünglich Zugang zu dem Vermögenswert zu gewährleisten, fortlaufenden Zugang zu dem vermögenswert zu gewährleisten und/oder eine fortlaufende Versorgungsleistung zu erbringen?

Aufzählung

Sollte der Versorgungszeitraum der Zeitraum sein, in dem der Kunde das Recht hat, Zugang zu dem Vermögenswert und/oder der fortlaufenden Versorgungsleistung zu erhalten (beispielsweise laut Vertrag oder Satzung), oder der Zeitraum, von dem erwartet wird, dass der Kunde  Zugang zu dem Vermögenswert und/oder der fortlaufenden Versorgungsleistung hat (d.h. sollen Vertragsverlängerungen berücksichtigt werden)?

Aufzählung

Ändert sich die bilanzielle Behandlung in Situationen, in denen die Sachanlage von einer Partei eingebracht wird ,aber Zugang zu dem Vermögenswert und/oder der fortlaufenden Versorgungsleistung hat eine andere Partei? Es wurde zugegeben, dass in diesen Fällen der Beitragende normalerweise die Sachanlage beiträgt, um die Möglichkeit zu erhalten, Zugang zu der Versorgungsleistung zu haben, und nicht, um das Recht auf Zugang zu der Versorgungsleistung zu haben. So mag beispielsweise ein Bauunternehmer eine Unterstation zur Stromverteilung beitragen, um die Erschließung einer Reihe von Häusern zu ermöglichen. Der Unternehmer selbst nutzt den Zugang und die Versorgungsleistung nicht. Der Kunde, der ein Haus innerhalb des erschlossenen Gebiets kauft, erhält den Zugang zu der Versorgungsleistung.

 

Im Hinblick auf die ersten beiden Fragen wiesen einige IFRIC-Mitglieder darauf hin, dass in einigen Rechtskreisen manche Branchen reguliert seien (beispielsweise Stromversorgung) und dass daher die Verpflichtung, Zugang zu gewähren, als immerwährend angesehen werden könnte. Andere wiesen darauf hin, dass die gesetzliche Vertragslaufzeit unverhältnismäßig kurz sein könne im Vergleich zu der erwarteten Gesamtdauer der Versorgungsvereinbarung.

 

Im Hinblick auf die dritte Frage glaubten einige, dass es keine weitere Verpflichtung in den Fällen gebe, in denen das Versorgungsunternehmen nur verpflichtet ist, einen ursprünglichen Zugang zu dem Vermögenswert zu ermöglichen. Andere IFRIC-Mitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich des vollständigen Ertragansatzes am Tag 1, da ihrer Meinung nach es nicht wahrscheinlich sei, dass eine Sachanlage eingebracht wird und die andere Partei zu nicht verpflichtet ist".

 

Es wurden keine Entscheidungen getroffen, aber es herrschte Übereinstimmung, dass der Versorgungszeitraum nicht die Nutzungsdauer der Sachanlage überschreiten sollte.

 

Der Stab wurde gebeten, in den Interpretationsentwurf unter Berücksichtigung der Ansichten und Bedenken, die auf dieser Sitzung vorgebracht worden seiene, Indikatoren aufzunehmen, wie Erträge aus der Habenbuchung auf zukünftige Zeiträume zu verteilen seien. Der Interpretationsentwurf sollte auch die verschiedenen Leistungsverpflichtungen, die entstehen könnten, darstellen.

 

Mögliche Ausweitung des Anwendungsbereiches

 

IFRIC kam vorläufig zu dem Schluss, den Anwendungsbereich auf die Einbringung von Sachanlagen oder Barmitteln, die für die Herstellung oder den Erwerb von bestimmten Sachanlagen beigetragen werden, auszuweiten.

 

IFRIC beabsichtigt, einen Interpretationsentwurf, der diese Entscheidungen widerspiegelt, auf der nächsten Sitzung zu erörtern.

 

 

Aufzählung

IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Konzerninterne anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich

 

Auf der Sitzung im Juli 2007 war IFRIC zu dem Schluss gekommen, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen. Der Stab war gebeten worden, eine vorläufige Agendaentscheidung auszuarbeiten, mögliche Änderungen an IFRS 2 (insbesondere Paragraph 3) und Folgeänderungen an IFRIC 11 (vgl. entsprechenden Punkt vom IFRIC-Protokoll vom Juli 2007).

 

Alternativer Ansatz

 

Der Stab stellte IFRIC einen alternativen Ansatz vor. Danach solle dieser Sachverhalt auf die Agenda genommen werden und IFRIC 11 geändert werden, um zu verdeutlichen, dass beide betroffene Vereinbarungen in den Anwendungsbereich von IFRS 2 fallen, und festzulegen, wie die erbrachten Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer, die das Tochterunternehmen erhält, in dessen Bilanz bewertet werden sollten. Der Stab wies darauf hin, dass dieser Ansatz effizienter sei, da die geänderte Interpretation erheblich früher in Kraft treten würde als ein geänderter IFRS 2.

 

IFRIC kam überein, dass die vorgeschlagenen Änderungen an IFRIC 11 innerhalb der Grenzen einer Interpretation lägen, und entschied, dieses Projekt auf die Agenda zu nehmen. Darüber hinaus stimmte IFRIC überein, dem Board Änderungen an IFRS 2 im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses vorzuschlagen.

 

Unter Vorbehalt editorischer Änderungen stimmte IFRIC den vorgeschlagenen Änderungen zu (nicht in den Unterlagen für Beobachter enthalten) und bat den Stab, die überarbeiteten Formulierung auf einer der nächsten Sitzungen zur Genehmigung vorzulegen.

 

Neuer Sachverhalt

 

IFRIC wurde auch gefragt, ob die folgende Vereinbarung in den vorgeschlagenen Änderungen zu iFRIC 11 adressiert werden sollten:

 

Aufzählung

Ein Tochterunternehmen gewährt seinen Arbeitnehmern Rechte auf seine Eigenkapitalinstrumente, und

Aufzählung

die Arbeitnehmer des Tochterunternehmens können die Eigenkapitalinstrumente des Tochterunternehmens dem Mutterunternehmen im Austausch gegen Barmittel zu einem Betrag, der auf dem Preis der Eigenkapitalinstrumente des Tochterunternehmens basiert, andienen.

 

Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass eine solche Vereinbarung im Abschluss des Tochterunternehmens als in Eigenkapital zu erfüllen behandelt werden solle und deshalb außerhalb des Anwendungsbereichs der geplanten Änderungen an IFRIC 11 liege. IFRIC bat den Stab, in den überarbeiteten Formulierungen deutlich zu machen, dass diese Art von Vereinbarung nicht behandelt werde.

 

 

Aufzählung

Empfehlungen des Mitarbeiterstabs hinsichtlich vorläufiger Agendaentscheidungen

 

Ifric kam zu dem vorläufigen Schluss, die drei unten aufgeführten Sachverhalte nicht auf die Agenda zu nehmen. Die vorläufigen Agendaentscheidungen werden in der Septemberausgabe des IFRIC Updates veröffentlicht werden.

 

IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer - Behandlung von Arbeitnehmerbeiträgen

 

IFRIC erörterte einen Antrag, die Behandlung von Arbeitnehmerbeiträgen in Pensionsplänen mit Mitarbeiterbeiträgen zu verdeutlichen. Die Bilanzierungsaspekte, die in dem Antrag angesprochen wurden, betrafen die folgenden Fragen:

 

Aufzählung Sollte der Dienstzeitaufwand den Mitarbeiterbeitragscharakter der Vereinbarung widerspiegeln?
Aufzählung Sollte ein jeglicher Überschuss, der zur Anpassung der Leistungen an die Mitglieder oder der geforderten Beiträge verwendet werden muss, als eine Erhöhung der Schuld behandelt werden?
Aufzählung Sollte jegliche zusätzliche Beiträge, die von den Mitgliedern zu fordern erwartet werden, um ein Defizit auszugleichen, als eine Verringerung der Schuld behandelt werden?

 

IFRIC stimmte der Stabanalyse zu, dass es in IAS 19 bereits genug Leitlinien gebe, um diese Fragen zu beantworten. Der Stab wurde gebeten, seine Analyse für die Aufnahme in die vorläufige Agendaentscheidung anzupassen.

 

IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer - Planänderungen aufgrund von Regierungsmaßnahmen

 

IFRIC erörterte einen Antrag, Leitlinien zur Verfügung zu stellen, wie Planänderungen in einem leistungsorientierten Plan, die aus Regierungsmaßnahmen resultieren, bilanziell abgebildet werden sollen als versicherungsmathematischer Gewinn oder als als nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand.

 

Hauptsächlich auf den Leitlinien in den Paragraphen 73, 86 und 88 von IAS 19 aufbauend stellte die Analyse des Stabs folgendes klar:

 

Aufzählung Wenn eine Planänderung, die auf Regierungsmaßnahmen zurückzuführen ist, die Kosten des Arbeitgebers für die Zurverfügungstellung der Leistungen berührt (also die versicherungsmathematischen Annahmen), sollte die Planänderung als versicherungsmathematischer Gewinn oder Verlust behandelt werden.
Aufzählung Wenn eine Planänderung, die auf Regierungsmaßnahmen zurückzuführen ist, die Leistungen berührt, die Arbeitnehmer für Dienstzeitaufwand vor der Planänderung erhalten sollen, berührt, sollte diese Planänderung als nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand behandelt werden.

 

IFRIC stimmte der Analyse des Stabs zu, dass es im Standard genügend Leitlinien gebe. IFRIC erkannte allerdings an, dass die Prinzipien in der Praxis bisweilen schwer umzusetzen seien. Der Stab wurde gebeten, seine Analyse für die Aufnahme in die vorläufige Agendaentscheidung anzupassen.

 

IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer - Todesfallleistungen: Zuweisungen von Todesfallleistungen nach IAS 19

 

IFRIC erörterte einen Antrag, Leitlinien zur Verfügung zu stellen, wie Todesfallleistungen und andere nicht dienstzeitbezogenen Leistungen Dienstzeitperioden zuzuweisen seien.

 

Der Stab wies darauf hin, dass unteschiedlice Meinungen beständen, wie die Methode der laufenden Einmalprämien( Projected Unit Credit Method) auf solche Leistungen anzuwenden sei. Der Stab war jedoch der Meinung, dass dieser Sachverhalt nicht erheblich genug sei und dass die Entwicklung von Leitlinien Anwendungshinweise für die Methode der laufenden Einmalprämie seien.

 

IFRIC stimmte dem Schluss des Stabs zu. Der Stab wurde gebeten, seine Analyse für die Aufnahme in die vorläufige Agendaentscheidung anzupassen.

 

 

Freitag, 7. September 2007

 

Aufzählung

Überprüfung der vorläufigen Agendaentscheidungen, die in der Juliausgabe des IFRIC-Updates veröffentlicht wurden

 

IFRIC bestätigte seine Entscheidungen, die folgenden Sachverhalte nicht auf die Agenda zu nehmen:

 

Aufzählung IAS 18 Erträge - Leitlinien zur Identifizierung von Beziehungen zwischen zwei Parteien, die Vermittlungsgeschäfte zum Gegenstand haben
Aufzählung IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer - Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Leistungszuweisung bei leistungsorientierten Plänen
Aufzählung IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Absicherung von zukünftigen Zahlungsströmen unter Verwendung einer gekauften Option
Aufzählung IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche - Angaben

 

IFRIC machte dabei einige Vorschläge zu den Formulierungen für die Agendaentscheidungen.

 

 

Aufzählung

Überprüfung der vorläufigen Agendaentscheidungen, die im Juli aufgeschoben wurden: IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Anwendungsbereich von IAS 39.11A und IAS 39.A33(d)(iii)

 

In der Maiausgabe 2007 des IFRIC Updates veröffentlichte IFRIC seine vorläufige Agendaentscheidung bezüglich der Anwendung von zwei Paragraphen von IAS 39:

 

Aufzählung

IAS 39.A33(d)(iii) – Der Sachverhalt bezieht sich insbesondere auf die Einschätzung des wirtschaftlichen Umfelds, in dem der Geschäftsvorfall stattfindet im Zusammenhang mit der Feststellung, ob eine Währung in den Verträgen zum Kauf oder Verkauf nicht finanzieller Vermögenswerte allgemein verwendet wird.

Aufzählung

IAS 39.11A – Der Sachverhalt bezieht sich darauf, ob die Fair-Value-Option in diesem Paragraphen auf alle vertraglichen Vereinbarungen angewendet werden kann, die ein oder mehrere eingebettete Derivate enthalten, einschließlich vertragliche Vereinbarungen mit Grundgeschäften, die außerhalb des Anwendungsbereiches von IAS 39 liegen.

 

IFRIC erörterte die Stellungnahmen zu beiden vorläufigen Agendaentscheidungen. Vor dem Hintergrund der in den Stellungnahmen aufgebrachten Sachverhalte kamm IFRIC zu dem Schluss, dass der Stab mehr Zeit brauche, um diese Sachverhalte weiter zu analysieren, um dann IFRIC eine Vorgehensweise vorschlagen zu können.

 

Der Stab stellte ein Arbeitspapier vor, das die Ergebnisse der Untersuchungen der aufgebrachten Sachverhalte zusammenfasste:

 

Aufzählung

Sowohl die ursprünglichen Kommentare zu der vorläufigen Agendaentscheidung als auch die nationalen Standardsetzer, die nachträglich kontaktiert wurden, bestätigten, dass in der Anwendung von IAS 39.A33(d) in ihren Rechtskreisen beträchtliche Verwirrung herrsche. Daher würde Uneinheitlichkeit in der Praxis erwartet.

Aufzählung

In Bezug auf die Fair-Value-Option in Paragraph 11A bestätigten die Stellungnahmen die Informationen, die die ursprünglichen Kommentare zur vorläufigen Agendaentscheidung geliefert hatten. Das heißt, die Fair-Value-Option in Paragraph 11A wird auf VErträge angewendet, die aus eingebetteten Derivaten und nichtfinanziellen Grundverträgen bestehen, solange sie die Bedingungen in diesem Paragraphen erfüllen. Die Untersuchungen des Stabs schienen jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Anwendung fast ausnahmslos auf „normale" Kaufs- und Verkaufsverträge beschränkt ist, die ansonsten nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen. Einige Stellungnahmen lassen darauf schließen, dass man sich nicht bewusst sei, dass Paragraph 11A auf irgendwelche anderen Verträge angewendet werde.

 

IFRIC erörterte die beiden Sachverhalte und hielt fest, dass diese Sachverhalte miteinander zusammen hängen. Der Stab wurde gebeten, das Projekt weiter zu verfolgen und ein Arbeitspapier zu erstellen, dass dem Board vorgelegt werden soll. Dieses Papier soll vorher auf einer zukünftigen Sitzung IFRIC noch einmal vorgelegt werden.

 

IFRIC verschob die Entscheidung, ob die vorläufige Agendaentscheidung bestätigt werden soll, auf eine zukünftige Sitzung.

 

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IFRIC-Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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