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6. - 7. September 2007, London
Donnerstag, 6.September 2007
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IAS 27
Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS -
Bilanzierung von Sachausschüttungen |
IFRIC setzte seine Erörterung zur Bilanzierung von
Sachausschüttungen fort. Dieses Thema war ursprünglich "Entflechtungen und
andere unbare Ausschüttungen genannt worden" (s.
entsprechenden Punkt im IFRIC-Protokoll
vom Juli 2007). Die Diskussion auf dieser Sitzung konzentrierte sich
auf die folgenden Sachverhalte:
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(i) Wie soll ein Unternehmen Sacheinlagen
und die damit zusammenhängenden zu zahlenden Dividenden
bewerten? |
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(ii) Wie soll zum Zeitpunkt, zu dem das
Unternehmen die Ausschüttung vornimmt, ein Unterschiedsbetrag
zwischen der zu zahlenden Dividende und des/der Buchwerts/~werte
bilanzierte werden? |
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(iii) Sollte es Ausnahmen vom
Bewertungsprinzip geben? |
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(iv) Sollte
IFRS 5 Zu
Veräußerungszwecken gehaltene langfristige Vermögenswerte und
aufgegebene Geschäftsbereiche auf die als Sachdividende
ausgeschütteten Vermögenswerte angewendet werden, nachdem ein
Unternehmen erklärt, Sachdividenden ausschütten zu wollen?
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Wie soll ein Unternehmen Sacheinlagen und die
damit zusammenhängenden zu zahlenden Dividenden bewerten?
IFRIC hielt fest, dass ein Unternehmen, wenn es
erklärt, Sachdividenden an seine Anteilseigner ausschütten zu wollen,
die Verpflichtung hat, unbare Vermögenswerte auszuschütten. Daher würde
die Sollbuchung Ausschüttungsrücklagen (Eigenkapital) enthalten und die Habenbuchung auszuschüttende Dividenden.
Bezüglich der Bewertung der auszuschüttenden
Dividenden erörterte IFRIC die folgenden drei Möglichkeiten:
Möglichkeit 1
Alle auszuschüttenden Dividenden sollten in
Übereinstimmung mit IAS 39
Finanzinstrumente:
Ansatz und Bewertung bewertet werden.
Möglichkeit 2:
Alle auszuschüttenden Dividenden sollten in
Übereinstimmung mit IAS 37
Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen
bewertet werden.
Möglichkeit 3:
Die
auszuschüttenden Dividenden sollten abhängig von der Art des
Vermögenswertes in Übereinstimmung mit IAS 37 oder IAS 39 bewertet
werden.
IFRIC kam zu dem vorläufigen
Schluss, dass die auszuschüttenden Dividenden in Übereinstimmung mit IAS 37
bewertet werden sollen (Möglichkeit 2).
Unter Möglichkeit 2 sollte die
Erstbewertung der auszuschüttenden Dividenden auf dem beizulegenden
Zeitwert des Vermögenswertes basieren, da der beizulegende Zeitwert des
Vermögenswertes die beste Schätzung zur Erfüllung der Verpflichtung
darstellt. IFRIC hob hervor, dass der Fokus dieses Projekts auf der
Bewertung der Verpflichtung liegen, nicht auf der Bewertung des
Vermögenswertes.
Wie soll zum Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen
die Ausschüttung vornimmt, ein Unterschiedsbetrag zwischen der zu
zahlenden Dividende und des/der Buchwerts/~werte bilanzierte werden?
IFRIC hielt fest, dass sich das
Projekt Situationen widme, in denen das Unternehmen „etwas, das für
seine Anteilseigner von Wert ist," ausschüttet. In diesen Situationen
sollte der beizulegende Zeitwert der Ausschüttung bekannt sein.
IFRIC wies darauf hin, dass
jeglicher Unterschied zwischen dem Buchwert des Vermögenswertes und der
auszuschüttenden Dividende (bewertet unter Bezug auf den beizulegenden
Zeitwert des Vermögenswertes) zu einer Habenbuchung führen sollte. IFRIC
hielt fest, dass jeglicher Habensaldo aus der Erfüllung der
Ausschüttungsverpflichtung entsteht, d.h. aus der Ausbuchung einer
Schuld.
IFRIC kam vorläufig zu dem
Schluss, dass der Unterschiedsbetrag, der zu dem Zeitpunkt entsteht, zu
dem ein Unternehmen seine Ausschüttungsverpflichtung erfüllt, im
vollständigen Einkommen zu erfassen ist.
Der Stab wurde gebeten, bei der
Fortsetzung des Projekts verschieden alternative
Bilanzierungsmöglichkeiten der Habenbuchung im sonstigen vollständigen
Einkommen zu untersuchen. Die Ausarbeitungen des Stabs werden auf der
nächsten Sitzung wieder erörtert werden.
Sollte es Ausnahmen vom Bewertungsprinzip geben?
IFRIC setzte die Diskussion fort
und erörterte, ob es Ausnahmen vom Bewertungsprinzip für Situationen
geben sollte, in denen der beizulegende Zeitwert des ausgeschütteten
Vermögenswertes nicht verlässlich bestimmt werden kann. Dies könne
beispielsweise für Beteiligungsanteile gelten, die nicht an einem
aktiven Markt gehandelt werden, immaterielle Vermögenswerte, die nicht
in der Bilanz des Unternehmens erfasst sind, oder Geschäftsvorfälle
unter gemeinschaftlicher Beherrschung. IFRIC kam vorläufig zu dem
Schluss, dass es für Beteiligungsanteile, die nicht an einem aktiven
Markt gehandelt werden, oder immaterielle Vermögenswerte, die nicht in
der Bilanz des Unternehmens erfasst sind, keine Ausnahmen geben soll.
Bezüglich der Geschäftsvorfälle unter gemeinschaftlicher Beherrschung
kam IFRIC zu dem Schluss, dass Geschäftsvorfälle unter
gemeinschaftlicher Beherrschung außerhalb des Anwendungsbereichs des
Projekts liegen und dass deshalb keine Ausnahme nötig sei.
Sollte
IFRS 5 Zu
Veräußerungszwecken gehaltene langfristige Vermögenswerte und
aufgegebene Geschäftsbereiche auf die als Sachdividende
ausgeschütteten Vermögenswerte angewendet werden, nachdem ein
Unternehmen erklärt, Sachdividenden ausschütten zu wollen?
IFIRC erkannte an, dass eine
Ausschüttung kein Veräußerungsvorgang ist. Daher kam IFRIC vorläufig zu
dem Schluss, dass ein Unternehmen, nachdem es seine Ausschüttungsabsicht
erklärt hat, nicht die Bewertungs- und Angabevorschriften aus
IFRS 5 auf die als
Sachdividende ausgeschütteten Vermögenswerte anwenden sollte. IFRIC
erkannte jedoch an, dass die Angabevorschriften aus IFRS 5 für die
Adressaten nützlich sein würden. Der Stab wurde gebeten, für die nächste
Sitzung ein Arbeitspapier zu erarbeiten, das die folgen zwei
Möglichkeiten untersucht:
1. Eine Empfehlung an den Board, IFRS 5 so zu ändern,
dass ausgeschüttete Vermögenswerte unter den Anwendungsbereich des
Standards fallen.
2. Angabevorschriften in den Interpretationsentwurf
aufzunehmen, die die Angabe von Informationen, die denen in IFRS 5
entsprechen, fordern. Diese Alternative sollte sicherstellen, dass ein
jegliche solche Angabe nicht mit den Anforderungen des Standards
konfligiert.
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IAS 18 Erträge - Leitlinien
zur
Identifizierung
von Vermittlungsgeschäften |
Auf der Sitzung im Juli 2007 war IFRIC zu dem
Schluss gekommne, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen. Der
Stab wurde allerdings gebeten, Leitlinien zu entwickeln, die in
den Anhang von IAS 18 aufzunehmen man dem Board empfehlen könne.
IFRIC bestätigte, dass ein Unternehmen als
Auftraggeber handelt, wenn es erheblichen Risiken und Chancen aus dem
Verkauf von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen ausgesetzt
ist. Es wurde festgehalten,
dass die Feststellung, ob ein Verkäufer ein Vermittler ist oder der
Auftraggeber, Augenmaß erfordert und von den jeweiligen Umständen
und Gegebenheiten jedes Geschäfts abhängt.
Hauptsächlich auf den bestehenden Leitlinien in
EITF 99-19 (US-GAAP) basierend, schlug der Stab die folgenden Merkmale
vor, die einzeln oder zusammen darauf hinweisen können, dass ein
Unternehmen als Auftraggeber handelt:
Ein Unternehmen handelt also als Vermittler, wenn
es nicht erheblichen Risiken und Chancen aus dem Verkauf von Gütern oder
der Erbringung von Dienstleistungen ausgesetzt ist. Ein Merkmal, das
darauf hinweisen kann, dass ein Unternehmen als Vermittler handelt,
besteht darin, dass der Betrag, den das Unternehmen erhält, im Voraus
feststeht und entweder eine festgeschriebene Gebühr pro Geschäftsvorfall
oder ein festgelegter prozentualer Anteil des dem Kunden in Rechnung
gestellten Betrags ist.
IFRIC kam vorläufig zu dem Schluss, die
Untermerkmale unter dem obigen Merkmal (a) fallen zu lassen. Zusätzlich
zu anderen editorischen Änderungen entschied IFRIC vorläufig, die
folgende Leitlinie aus Paragraph 7 von EITF 99-19 in Merkmal (a)
aufzunehmen:
„Wenn ein Unternehmen
verantwortlich für die Erfüllung, einschließlich der Annehmbarkeit des
Ertrags/ der Erträge oder der Dienstleistung/ ~en, die vom Kunden
bestellt oder gekauft werden, ist."
IFRIC kam vorläufig zu dem Schluss, die
überarbeiteten Merkmale dem Board zur Erwägung vorzuschlagen. IFRIC
bestätigte außerdem seine Entscheidung, diesen Sachverhalt nicht auf die
Agenda zu nehmen (s.u. „Überprüfung der vorläufigen Agendaentscheidungen, die in der
Juliausgabe des IFRIC-Updates veröffentlicht wurden").
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IAS 18 Erträge - Kundenbeiträge
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IFRIC setzte seine Erörterung der
Bilanzierung von Sacheinlagen fort (s.
entsprechenden Punkt vom IFRIC-Protokoll vom Juli 2007). Die
Diskussion auf dieser Sitzung konzentrierte sich auf die folgenden
Sachverhalte:
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(i) Bilanzierung des Erhalts von
Kundenbeiträgen, |
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(ii) Schätzung der Dauer der fortlaufenden
Versorgungsleistung (Versorgungszeitraum), |
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(iii) mögliche Ausweitung des
Anwendungsbereiches. |
Bilanzierung des Erhalts von Kundenbeiträgen
Der Stab stellte ein Flussdiagramm vor, das den auf
der Julisitzung vereinbarten Ansatz wiedergab:
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Schritt 1: Ist es zur Übertragung der
Sachanlage gekommen? |
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Schritt 2:
Enthält der Vertrag über die
Erbringung der fortlaufenden Versorgungsleistung für den Kunden
eine Leaseback-Vereinbarung? |
Im Hinblick auf Schritt 1 entschied IFRIC, keine
detaillierten Leitlinien bezüglich des Begriffs der Kontrolle über einen
Vermögenswert zur Verfügung zustellen. Jegliche Interpretation sollte
auf die bestehenden Leitlinien in den IFRS verweisen und nur die
Schlüsselfaktoren nennen. Bezüglich Schritt 2 kam IFRIC zu dem Schluss,
dass eine solche Feststellung unter Berücksichtigung von
IFRIC 4 Feststellung, ob eine
Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält erfolgen solle.
Nachfolgend erörterte IFRIC die
bilanziellen Auswirkungen von drei Bilanzierungsmodellen, die sich aus
diesem Ansatz ergeben. (Für eine detaillierte Analyse und
verdeutlichende Beispiele verweisen wir auf die Unterlagen für
Beobachter, Agenda Paper 4A und Appendix to Agenda Paper 4A, die auf der
Internetseite des IASB zur Verfügung stehen.)
Beiträge ohne
Leaseback-Vereinbarung
In diesem Fall wird die Sachanlage mit dem
beizulegenden Zeitwert und einer zugehörigen Schuld in der Bilanz
erfasst. Die Sachanlage wird dann über die wirtschaftliche Nutzungsdauer
abgeschrieben. Die Verpflichtung wird Einkommen auf einer Grundlage
erfasst, die die Zurverfügungstellung des Zugangs zu der erbrachten
fortlaufenden Versorgungsleistung widerspiegelt, d.h. über den
Versorgungszeitraum.
Beiträge mit einer
Miet-Leaseback-Vereinbarung
Der einzige Unterschied zu Beiträgen ohne eine
Leaseback-Vereinbarung besteht darin, dass ein Teil des Ertrages aus
Mieteinnahmen entsteht und nicht aus der Erbringung einer
Versorgungsleistung.
Beiträge mit einer
Finanzierungs-Leaseback-Vereinbarung
IFRIC ist der Meinung, dass in diesem Fall keine
Sachanlage übertragen wurde (Schritt 1) und dass der Geschäftsvorfall
daher außerhalb des Anwendungsbereiches läge.
IFRIC bestätigte seine vorläufige Entscheidung von
der Julisitzung 2007, dass eine von einem Kunden beigetragenen
Sachanlage zum beizulegenden Zeitwert in der Bilanz des
Versorgungsunternehmens erfasst werden muss, solange die Anwendung von
IFRIC 4 nicht zu einer Finanzierungs-Leaseback-Vereinbarung führt.
Schätzung der Dauer der fortlaufenden
Versorgungsleistung (Versorgungszeitraum)
Im Juli 2007 hatte IFRIC festgehalten, dass das
Versorgungsunternehmen feststellen müsse, ob der Kundenbeitrag zu einer
fortgesetzten Versorgungsverpflichtung führt. Wenn das der Fall ist,
sollte diese Verpflichtung in der Bilanz erfasst werden, und der
Kundenbeitrag ist im Einkommen über den Versorgungszeitraum zu erfassen.
IFRIC diskutierte ausführlich, und es wurden
verschiedenen Ansichten vorgebracht. Die folgenden Fragen wurden
erhoben:
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Was ist die Verpflichtung des
Versorgungsunternehmens: ursprünglich Zugang zu dem
Vermögenswert zu gewährleisten, fortlaufenden Zugang zu dem
vermögenswert zu gewährleisten und/oder eine fortlaufende
Versorgungsleistung zu erbringen? |
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Sollte der Versorgungszeitraum der Zeitraum
sein, in dem der Kunde das Recht hat, Zugang zu dem
Vermögenswert und/oder der fortlaufenden Versorgungsleistung zu
erhalten (beispielsweise laut Vertrag oder Satzung), oder der
Zeitraum, von dem erwartet wird, dass der Kunde Zugang zu
dem Vermögenswert und/oder der fortlaufenden Versorgungsleistung
hat (d.h. sollen Vertragsverlängerungen berücksichtigt werden)?
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Ändert sich die bilanzielle Behandlung in
Situationen, in denen die Sachanlage von einer Partei
eingebracht wird ,aber Zugang zu dem Vermögenswert und/oder der
fortlaufenden Versorgungsleistung hat eine andere Partei? Es
wurde zugegeben, dass in diesen Fällen der Beitragende
normalerweise die Sachanlage beiträgt, um die Möglichkeit zu
erhalten, Zugang zu der Versorgungsleistung zu haben, und nicht,
um das Recht auf Zugang zu der Versorgungsleistung zu haben. So
mag beispielsweise ein Bauunternehmer eine Unterstation zur
Stromverteilung beitragen, um die Erschließung einer Reihe von
Häusern zu ermöglichen. Der Unternehmer selbst nutzt den Zugang
und die Versorgungsleistung nicht. Der Kunde, der ein Haus
innerhalb des erschlossenen Gebiets kauft, erhält den Zugang zu
der Versorgungsleistung. |
Im Hinblick auf die ersten beiden Fragen wiesen
einige IFRIC-Mitglieder darauf hin, dass in einigen Rechtskreisen manche
Branchen reguliert seien (beispielsweise Stromversorgung) und dass daher
die Verpflichtung, Zugang zu gewähren, als immerwährend angesehen werden
könnte. Andere wiesen darauf hin, dass die gesetzliche Vertragslaufzeit
unverhältnismäßig kurz sein könne im Vergleich zu der erwarteten
Gesamtdauer der Versorgungsvereinbarung.
Im Hinblick auf die dritte Frage glaubten einige,
dass es keine weitere Verpflichtung in den Fällen gebe, in denen das
Versorgungsunternehmen nur verpflichtet ist, einen ursprünglichen Zugang
zu dem Vermögenswert zu ermöglichen. Andere IFRIC-Mitglieder äußerten
Bedenken hinsichtlich des vollständigen Ertragansatzes am Tag 1, da
ihrer Meinung nach es nicht wahrscheinlich sei, dass eine Sachanlage
eingebracht wird und die andere Partei „zu
nicht verpflichtet ist".
Es wurden keine Entscheidungen getroffen, aber es
herrschte Übereinstimmung, dass der Versorgungszeitraum nicht die
Nutzungsdauer der Sachanlage überschreiten sollte.
Der Stab wurde gebeten, in den
Interpretationsentwurf unter Berücksichtigung der Ansichten und
Bedenken, die auf dieser Sitzung vorgebracht worden seiene, Indikatoren
aufzunehmen, wie Erträge aus der Habenbuchung auf zukünftige Zeiträume
zu verteilen seien. Der Interpretationsentwurf sollte auch die
verschiedenen Leistungsverpflichtungen, die entstehen könnten,
darstellen.
Mögliche Ausweitung des Anwendungsbereiches
IFRIC kam vorläufig zu dem Schluss, den
Anwendungsbereich auf die Einbringung von Sachanlagen oder Barmitteln,
die für die Herstellung oder den Erwerb von bestimmten Sachanlagen
beigetragen werden, auszuweiten.
IFRIC beabsichtigt, einen Interpretationsentwurf,
der diese Entscheidungen widerspiegelt, auf der nächsten Sitzung zu
erörtern.
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IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung -
Konzerninterne anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich
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Auf der Sitzung im Juli 2007 war IFRIC zu dem
Schluss gekommen, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen. Der
Stab war gebeten worden, eine vorläufige Agendaentscheidung
auszuarbeiten, mögliche Änderungen an IFRS 2 (insbesondere Paragraph 3)
und Folgeänderungen an IFRIC 11 (vgl.
entsprechenden Punkt vom IFRIC-Protokoll vom Juli 2007).
Alternativer Ansatz
Der Stab stellte IFRIC einen alternativen Ansatz
vor. Danach solle dieser Sachverhalt auf die Agenda genommen werden und
IFRIC 11 geändert werden, um zu verdeutlichen, dass beide betroffene
Vereinbarungen in den Anwendungsbereich von IFRS 2 fallen, und
festzulegen, wie die erbrachten Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer, die
das Tochterunternehmen erhält, in dessen Bilanz bewertet werden sollten.
Der Stab wies darauf hin, dass dieser Ansatz effizienter sei, da die
geänderte Interpretation erheblich früher in Kraft treten würde als ein
geänderter IFRS 2.
IFRIC kam überein, dass die vorgeschlagenen
Änderungen an IFRIC 11 innerhalb der Grenzen einer Interpretation lägen,
und entschied, dieses Projekt auf die Agenda zu nehmen. Darüber hinaus
stimmte IFRIC überein, dem Board Änderungen an IFRS 2 im Rahmen des
jährlichen Verbesserungsprozesses vorzuschlagen.
Unter Vorbehalt editorischer Änderungen stimmte
IFRIC den vorgeschlagenen Änderungen zu (nicht in den Unterlagen für
Beobachter enthalten) und bat den Stab, die überarbeiteten Formulierung
auf einer der nächsten Sitzungen zur Genehmigung vorzulegen.
Neuer Sachverhalt
IFRIC wurde auch gefragt, ob die folgende
Vereinbarung in den vorgeschlagenen Änderungen zu iFRIC 11 adressiert
werden sollten:
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Ein Tochterunternehmen gewährt seinen
Arbeitnehmern Rechte auf seine Eigenkapitalinstrumente, und
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die Arbeitnehmer des Tochterunternehmens
können die Eigenkapitalinstrumente des Tochterunternehmens dem
Mutterunternehmen im Austausch gegen Barmittel zu einem Betrag,
der auf dem Preis der Eigenkapitalinstrumente des
Tochterunternehmens basiert, andienen. |
Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass eine
solche Vereinbarung im Abschluss des Tochterunternehmens als in
Eigenkapital zu erfüllen behandelt werden solle und deshalb außerhalb
des Anwendungsbereichs der geplanten Änderungen an IFRIC 11 liege. IFRIC
bat den Stab, in den überarbeiteten Formulierungen deutlich zu machen,
dass diese Art von Vereinbarung nicht behandelt werde.
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Empfehlungen des Mitarbeiterstabs hinsichtlich vorläufiger Agendaentscheidungen
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Ifric kam zu dem vorläufigen Schluss, die drei
unten aufgeführten Sachverhalte nicht auf die Agenda zu nehmen. Die
vorläufigen Agendaentscheidungen werden in der Septemberausgabe des
IFRIC Updates veröffentlicht werden.
IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer
- Behandlung von Arbeitnehmerbeiträgen
IFRIC erörterte einen Antrag, die Behandlung von
Arbeitnehmerbeiträgen in Pensionsplänen mit Mitarbeiterbeiträgen zu
verdeutlichen. Die Bilanzierungsaspekte, die in dem Antrag angesprochen
wurden, betrafen die folgenden Fragen:
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Sollte der Dienstzeitaufwand den
Mitarbeiterbeitragscharakter der Vereinbarung widerspiegeln? |
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Sollte ein jeglicher Überschuss,
der zur Anpassung der Leistungen an die Mitglieder oder der
geforderten Beiträge verwendet werden muss, als eine Erhöhung
der Schuld behandelt werden? |
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Sollte jegliche zusätzliche
Beiträge, die von den Mitgliedern zu fordern erwartet werden, um
ein Defizit auszugleichen, als eine Verringerung der Schuld
behandelt werden? |
IFRIC stimmte der Stabanalyse zu, dass es in IAS 19 bereits genug
Leitlinien gebe, um diese Fragen zu beantworten. Der Stab wurde gebeten,
seine Analyse für die Aufnahme in die vorläufige Agendaentscheidung
anzupassen.
IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer
- Planänderungen aufgrund von Regierungsmaßnahmen
IFRIC erörterte einen Antrag, Leitlinien zur Verfügung zu stellen,
wie Planänderungen in einem leistungsorientierten Plan, die aus
Regierungsmaßnahmen resultieren, bilanziell abgebildet werden sollen
– als versicherungsmathematischer Gewinn oder
als als nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand.
Hauptsächlich auf den Leitlinien in den Paragraphen 73, 86 und 88 von
IAS 19 aufbauend stellte die Analyse des Stabs folgendes klar:
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Wenn eine Planänderung, die auf
Regierungsmaßnahmen zurückzuführen ist, die Kosten des
Arbeitgebers für die Zurverfügungstellung der Leistungen berührt
(also die versicherungsmathematischen Annahmen), sollte die
Planänderung als versicherungsmathematischer Gewinn oder Verlust
behandelt werden. |
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Wenn eine Planänderung, die auf
Regierungsmaßnahmen zurückzuführen ist, die Leistungen berührt,
die Arbeitnehmer für Dienstzeitaufwand vor der Planänderung
erhalten sollen, berührt, sollte diese Planänderung als
nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand behandelt werden. |
IFRIC stimmte der Analyse des Stabs zu, dass es im Standard genügend
Leitlinien gebe. IFRIC erkannte allerdings an, dass die Prinzipien in
der Praxis bisweilen schwer umzusetzen seien. Der Stab wurde gebeten,
seine Analyse für die Aufnahme in die vorläufige Agendaentscheidung
anzupassen.
IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer
- Todesfallleistungen: Zuweisungen von Todesfallleistungen
nach IAS 19
IFRIC erörterte einen Antrag, Leitlinien zur
Verfügung zu stellen, wie Todesfallleistungen und andere nicht
dienstzeitbezogenen Leistungen Dienstzeitperioden zuzuweisen seien.
Der Stab wies darauf hin, dass unteschiedlice
Meinungen beständen, wie die Methode der laufenden Einmalprämien(
Projected Unit Credit Method) auf solche Leistungen anzuwenden sei. Der
Stab war jedoch der Meinung, dass dieser Sachverhalt nicht erheblich
genug sei und dass die Entwicklung von Leitlinien Anwendungshinweise für
die Methode der laufenden Einmalprämie seien.
IFRIC stimmte dem Schluss des Stabs zu.
Der Stab wurde gebeten, seine Analyse für die Aufnahme in die vorläufige
Agendaentscheidung anzupassen.
Freitag, 7. September 2007
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Überprüfung der vorläufigen Agendaentscheidungen, die in der
Juliausgabe des IFRIC-Updates veröffentlicht wurden
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IFRIC bestätigte seine Entscheidungen, die
folgenden Sachverhalte nicht auf die Agenda zu nehmen:
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IAS 18 Erträge - Leitlinien
zur Identifizierung
von
Beziehungen zwischen zwei Parteien, die
Vermittlungsgeschäfte zum Gegenstand haben |
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IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer
- Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
Leistungszuweisung bei leistungsorientierten Plänen |
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IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Absicherung
von zukünftigen Zahlungsströmen unter Verwendung einer
gekauften Option |
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IFRS 5 Zur Veräußerung
gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene
Geschäftsbereiche - Angaben |
IFRIC machte dabei einige Vorschläge zu den Formulierungen für die
Agendaentscheidungen.
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Überprüfung der vorläufigen Agendaentscheidungen,
die im Juli aufgeschoben wurden:
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung –
Anwendungsbereich von IAS 39.11A und IAS 39.A33(d)(iii)
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In der Maiausgabe 2007 des IFRIC Updates
veröffentlichte IFRIC seine vorläufige Agendaentscheidung bezüglich der
Anwendung von zwei Paragraphen von IAS 39:
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IAS 39.A33(d)(iii) – Der Sachverhalt bezieht sich
insbesondere auf die Einschätzung des wirtschaftlichen Umfelds,
in dem der Geschäftsvorfall stattfindet im Zusammenhang mit der
Feststellung, ob eine Währung in den Verträgen zum Kauf oder
Verkauf nicht finanzieller Vermögenswerte allgemein verwendet
wird. |
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IAS 39.11A – Der
Sachverhalt bezieht sich darauf, ob die Fair-Value-Option in
diesem Paragraphen auf alle vertraglichen Vereinbarungen
angewendet werden kann, die ein oder mehrere eingebettete
Derivate enthalten, einschließlich vertragliche Vereinbarungen
mit Grundgeschäften, die außerhalb des Anwendungsbereiches von
IAS 39 liegen. |
IFRIC erörterte die
Stellungnahmen zu beiden vorläufigen Agendaentscheidungen. Vor dem
Hintergrund der in den Stellungnahmen aufgebrachten Sachverhalte kamm
IFRIC zu dem Schluss, dass der Stab mehr Zeit brauche, um diese
Sachverhalte weiter zu analysieren, um dann IFRIC eine Vorgehensweise
vorschlagen zu können.
Der Stab stellte ein
Arbeitspapier vor, das die Ergebnisse der Untersuchungen der
aufgebrachten Sachverhalte zusammenfasste:
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Sowohl die
ursprünglichen Kommentare zu der vorläufigen Agendaentscheidung
als auch die nationalen Standardsetzer, die nachträglich
kontaktiert wurden, bestätigten, dass in der Anwendung von
IAS 39.A33(d) in ihren Rechtskreisen beträchtliche Verwirrung
herrsche. Daher würde
Uneinheitlichkeit in der Praxis erwartet.
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In Bezug auf die
Fair-Value-Option in Paragraph 11A bestätigten die
Stellungnahmen die Informationen, die die ursprünglichen
Kommentare zur vorläufigen Agendaentscheidung geliefert hatten.
Das heißt, die Fair-Value-Option in Paragraph 11A wird auf
VErträge angewendet, die aus eingebetteten Derivaten und
nichtfinanziellen Grundverträgen bestehen, solange sie die
Bedingungen in diesem Paragraphen erfüllen. Die Untersuchungen
des Stabs schienen jedoch darauf hinzuweisen, dass diese
Anwendung fast ausnahmslos auf „normale" Kaufs- und
Verkaufsverträge beschränkt ist, die ansonsten nicht in den
Anwendungsbereich von IAS 39 fallen. Einige Stellungnahmen
lassen darauf schließen, dass man sich nicht bewusst sei, dass
Paragraph 11A auf irgendwelche anderen Verträge angewendet
werde. |
IFRIC erörterte die beiden
Sachverhalte und hielt fest, dass diese Sachverhalte miteinander
zusammen hängen. Der Stab wurde gebeten, das Projekt weiter zu verfolgen
und ein Arbeitspapier zu erstellen, dass dem Board vorgelegt werden
soll. Dieses Papier soll vorher auf einer zukünftigen Sitzung IFRIC noch
einmal vorgelegt werden.
IFRIC verschob die Entscheidung,
ob die vorläufige Agendaentscheidung bestätigt werden soll, auf eine
zukünftige Sitzung.
Diese Zusammenfassung basiert auf
Notizen, die von Beobachtern bei der IFRIC-Sitzung gemacht wurden. Sie
sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen. |
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