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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
Tagesordnung für die reguläre IASB-Sitzung im September 2007 in London

 

Tagesordnung für die IASB-Sitzung vom 18. - 21. September 2007

IASB-Tagesordnungspunkte

 

Dienstag, 18. September 2007 (nur nachmittags)

 

Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (Informationssitzung)
Aufzählung IFRS 1 ─ Anschaffungskosten einer Beteiligung an einem Tochterunternehmen ─ Erneute Erörterung des Entwurfs vom Januar 2007
Aufzählung Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen ─ Änderungen an IAS 24 ─ Erwägungen der Antworten auf den Entwurf
Aufzählung IFRIC ─ Stand der Arbeiten

 

 

Mittwoch, 19. September 2007

 

Aufzählung Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ─ Sachverhalte im Diskussionspapier mit Bezug zu leistungsorientierten Zusagen
Aufzählung Rahmenkonzept ─ Berichtseinheit
Restanten, die sich im Zuge der Formulierung des demnächst erscheinenden Diskussionspapiers zum Thema Berichtseinheit ergaben
Aufzählung Rahmenkonzept ─ Zielsetzungen und qualitative Merkmale ─ Diskussion der Antworten auf das Diskussionspapier vom Juli 2006 in Bezug auf die vorgeschlagene Zielsetzung der Finanzberichterstattung
Aufzählung Jährliche Verbesserungen 2006-2007 ─ Zwei Restanten im Hinblick auf die vorgeschlagenen Änderungen, die in den umfassenden Entwurf im Oktober 2007 aufgenommen werden sollen
Aufzählung Ergebnis je Aktie
Aufzählung IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen ─ Vorschlag zur Verlängerung der Kommentierungsfrist bis zum 30. November 2007 aufgrund der Feldversuche

 

 

Donnerstag, 20. September 2007

 

Aufzählung keine Sitzung angesetzt

 

 

Freitag, 21. September 2007 (nur vormittags)

 

Aufzählung Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen ─ Endgültige Entscheidungen zur Änderung von IAS 32
Aufzählung Das Arbeitsprogramm des IASB

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:
Aufzählung Dienstag
Aufzählung Mittwoch
Aufzählung Freitag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IASB Update).

 

 

IASB-Sitzung 18. - 21. September 2007, London

 

Dienstag, 18. September 2007

 

Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (Informationssitzung)

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass der FASB eine Arbeitsgruppe zur Informationslieferung bezüglich Bewertungen (Valuation Resource Group, VRG) gebildet hat. Aufgabe dieser Gruppe ist es, den FASB mit Informationen für die Klarstellung der Leitlinien bezüglich der Anwendung der Prinzipien in SFAS 157 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert hinsichtlich der Frage, wann der beizulegende Zeitwert unter US-GAAP gefordert oder gestattet ist, zu versorgen. Die Gruppe bezieht ihre Mitglieder aus verschiedenen Bereichen: Prüfungsgesellschaften, Bewertungsberater, Ersteller, Adressaten, Aufsichtsbehörden und Standardsetzer. Die erste Sitzung der VRG ist für den 1. Oktober 2007 geplant. Sachverhalte, die auf dieser Sitzung aufgebracht werden, werden in der Oktobersitzung des FASB erörtert.

 

Der Stab des IASB hielt fest, dass jegliche Entscheidungen, die vom FASB getroffen würden, wahrscheinlich Auswirkungen auf die unter IFRS vorgenommenen Bewertungen haben würden, da viele Anwender die amerikanischen Leitlinien in Ermangelung der Existenz von IFRS-Leitlinien anwenden würden. Der Stab wird den Board über das Projekt auf dem Laufenden halten.

 

Es wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

 

Aufzählung IFRS 1 ─ Anschaffungskosten einer Beteiligung an einem Tochterunternehmen ─ Erneute Erörterung des Entwurfs vom Januar 2007

 

Auf der Sitzung im Juni 2007 hatte der Board Sachverhalte erörtert, die in den Stellungnahmen, die als Reaktion auf den Entwurf Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards ─ Anschaffungskosten einer Beteiligung an einem Tochterunternehmen eingegangen waren. Der Board hatte den Stab gebeten, eine Ausarbeitung vorzubereiten, in der Möglichkeiten zu Änderungen an dem Entwurf und an IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS dargestellt werden.

 

Angenommene Anschaffungs- oder Herstellungskosten

 

Bezüglich des Paragraphen B5(a) des Entwurfs wurde in den Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass in vielen Rechtskreisen Unternehmen derzeit einen Buchwert angeben, der die Kosten widerspiegelt. Diese schließen immaterielle Vermögenswerte und einen Geschäfts- oder Firmenwert, der derzeit nicht im Abschluss des Tochterunternehmens nach IFRS angesetzt wird, mit ein. Die Verwendung einer Reinvermögen-Option könnte zu einer erheblichen Reduzierung der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Übergang auf IFRS führen, da diese immateriellen Vermögenswerte und der Geschäfts- oder Firmenwert aus den Kosten herausgerechnet würden. Dies könne zu ungünstigen Steuer- und/oder rechtlichen Szenarien führen.

 

Der Board erörterte die folgenden Alternativen bezüglich der Reinvermögen-Option (in beiden Fällen würde die Option des beizulegende Zeitwerts zum Übergangsdatum aus Paragraph 5B(b) beibehalten):

 

Alternative 1:

 

Die angenommenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden zum Übergangsdatum auf IFRS auf Basis der Beträge der zugrunde liegenden Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens im Konzernabschluss berechnet. Demzufolge würden die angenommenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten immaterielle Vermögenswerte und einen Geschäfts- oder Firmenwert des Tochterunternehmens einschließen.

 

Alternative 2:

 

Die angenommenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden auf Basis der Beträge der vorherigen nationalen Rechnungslegungsstandards berechnet.

 

Der Board diskutierte ausführlich und war beinah hälftig den beiden Alternativen zugeneigt.

 

Boardmitglieder, die Alternative 1 bevorzugten, wiesen darauf hin, dass diese Alternative im Einklang mit den Ausnahmen stände, die für Unternehmenszusammenschlüsse in IFRS 1 gemacht würden. Darüber hinaus glaubten sie, dass diese Alternative nicht unnötig belastend sei, da die Beträge für Zwecke der Konsolidierung sowieso bestimmt werden müssten. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass dies aber nicht der Fall für Mutterunternehmen (die gleichzeitig Tochterunternehmen sind) ist, die keinen Konzernabschluss erstellen oder in keinen Konzernabschluss einbezogen werden.

 

Andere Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass Alternative 2 im Einklang mit der Ausnahme für die Neudarstellung von Unternehmenszusammenschlüssen in IFRS 1 stehe. Diese Boardmitglieder waren der Meinung, dass diese Alternative die beste Art und Weise sei, den von den Anwendern erhobenen Bedenken entgegenzutreten, und auch leicht akzeptiert würde. Die Boardmitglieder, die Alternative 1 bevorzugten, gaben zu bedenken, dass Alternative 2 zu „Kosten" führen könne, die wenige Informationsgehalt bieten – besonders in Fällen, in denen Nominal- oder Pariwerte zur Bestimmung der Kosten verwendet werden (wie beispielsweise bei der Fusionserleichterung in Groß Britannien).

 

Es wurde keine Übereinstimmung erreicht; acht Boardmitglieder gaben jedoch zu erkennen, dass sie Alternative 2 akzeptieren würden, und sechs Boardmitglieder gaben an, dass sie Alternative 1 akzeptieren würden. Zwei Boardmitglieder waren nicht anwesend.

 

Umfang der Ausnahme

 

Der Board kam einstimmig zu dem Schluss, die Ausnahme bezüglich angenommener Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die erstmalige Bewertung von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Anteilen an Joint Ventures bei Übergang auf IFRS auszuweiten.

 

Die Anschaffungskostenmethode aus IAS 27 (Dividenden)

 

Anwender hatten vorgeschlagen, IAS 27 dahin gehend zu ändern, dass Dividenden, die vor und nach dem Anteilserwerb vom Tochterunternehmen erhalten wurden, als Anlageerträge behandelt werden sollten – vorbehaltlich eines Wertminderungstests des Wert des Tochterunternehmens in der Bilanz des Mutterunternehmens in Übereinstimmung mit IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten.

 

Der Board stimmte den Vorschlägen der Anwender zu und entschied, die Definition der Anschaffungskostenmethode aus IAS 27.4 zu streichen. Demzufolge würden alle Dividenden von Tochterunternehmen als Erträge aus Beteiligungen behandelt und in den Anlageerträgen dargestellt. Der Board wies darauf hin, dass unter der Fair-Value-Option alle Dividenden zu eine Reduzierung des des beizulegenden Zeitwerts  führen würden während unter der Kosten-Option eine Dividende einen Hinweis darauf liefern würde, dass die Beteiligung wertgemindert sein könne.

 

Weitere Schritte

 

In Anbetracht der Änderungen am Entwurf wie er derzeit gefasst ist, kam der Board überein, den Entwurf erneut zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Der Board kam zu dem Schluss, die großen Wirtschaftsprüfungsunternehmen um informelle Rückmeldung bezüglich der Praktikabilität der geplanten Änderungen zu bitten. Danach wird der Stab den Entwurf für die erneute Veröffentlichung zur Stellungnahme verfassen und diese auf einer zukünftigen Sitzung zur Erörterung vorlegen.

 

Darüber hinaus werden die Änderungen an IAS 27 eigenständig zur Stellungnahme veröffentlicht.

 

Im Juli hatte der Board den Stab angewiesen, einen Änderungsvorschlag zu IAS 27 zu verfassen, der klarstellen sollte, dass IAS 27.37 nicht für die Bildung eines neuen Mutterunternehmens einer bestehenden Gruppe gilt, wenn aus der geänderten Organisationsstruktur keine Veränderung der Substanz erfolgt. Der Board entschied, diesen Sachverhalt ebenfalls eigenständig in den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 27 zur Stellungnahme zu veröffentlichen.

 

Aufzählung Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen ─ Änderungen an IAS 24 ─ Erwägungen der Antworten auf den Entwurf

 

Der Stab stellte seine Analyse der zum Entwurf des IASB Vorgeschlagene Änderungen an IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen - Staatlich kontrollierte Unternehmen und die Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person eingegangenen Stellungnahmen  vor. Die Analyse ist in den Materialien für Beobachter (Agenda Paper 11) enthalten.

 

Es wurden keine ersten Ansichten durch die Boardmitglieder genannt, und es wurden auf dieser Sitzung keine Entscheidungen gefällt.

 

Staatlich kontrollierte Unternehmen

 

In den meisten Stellungnahmen wurde der Vorschlag des Board unterstützt, Erleichterungen bezüglich der Angabeforderungen in IAS 24.17 für diejenigen Unternehmen zu gewähren, die nur aufgrund der Kontrolle oder des erheblichen Einflusses eines gemeinsamen Staates als nahe stehend geltend. Die Hauptkommentare bezüglich dieses Vorschlags waren die folgenden:

 

Aufzählung Die Ausnahme sollte auf andere Arten von unternehmen ausgeweitet werden, d.h. nicht staatlich kontrollierte Unternehmen.
Aufzählung Die Ausnahme sollte außerdem für Unternehmen gelten, die unter der gemeinsamen Kontrolle eines  Staates stehen.

 

In den meisten Stellungnahmen wurde auch der Indikatoransatz aus dem Entwurf unterstützt. Die Kommentare bezogen sich im Wesentlichen darauf, dass klargestellt werden sollte, wie und wann die Indikatoren angewendet werden sollten. Folgende Vorschläge wurden gemacht:

 

Aufzählung Paragraph 17A(b) sollte dahingehend geändert werden, dass der direkt durch eine Staat ausgeübte Einfluss aufgenommen werden sollte.
Aufzählung Es sollte klargestellt werden, ob die in Paragraph 17B des Entwurfs vorgeschlagenen Indikatoren widerlegbare Annahmen seien.

 

Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person

 

Grundsätzlich wurde in den meisten Stellungnahmen Zustimmung zum Vorschlag des Boards geäußert, die Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person zu ändern. Es wurden jedoch in einigen praktische Bedenken und Bedenken hinsichtlich des Kosten-Nutzen-Verhältnisses angemeldet.

 

Die meisten Stellungnahmen brachten zum Ausdruck, dass die vorgeschlagenen Formulierungen die Definition verbessern. Es wurde jedoch ebenfalls in einer großen Anzahl von Stellungnahmen zum Ausdruck gebracht, dass die vorgeschlagenen Formulierungen zwar die Definition verbessern würden, dass diese aber immer noch komplex und schwer anzuwenden sei. Die Hauptkommentare waren die folgenden:

 

Aufzählung Der Terminus "erhebliche Stimmenmacht" müsste definiert werden.
Aufzählung Das Wort "können" sollte wieder in die vorgeschlagenen Definition von "engen Familienmitgliedern einer Person" aufgenommen werden.
Aufzählung Eine mangelnde Übereinstimmung bezüglich der Inhaber von Schlüsselpositionen im Management in Paragraph 9(b)(vii) sollte beseitigt werden.

 

Definition eines Geschäftsvorfalls mit einem nahe stehenden Unternehmen oder einer nahe stehenden Person

 

In den meisten Stellungnahmen wurde Zustimmung zu dem Vorschlag zum Ausdruck gebracht, die Definition eines Geschäftsvorfalls mit einem nahe stehenden Unternehmen oder einer nahe stehenden Person klarzustellen. es gab jedoch Bedenken in vielen bezüglich des neuen Beispiels für einen Geschäftsvorfalls mit einem nahe stehenden Unternehmen oder einer nahe stehenden Person, das in Paragraph 20(j) des Entwurfs vorgeschlagen wird.

 

Weiteres Vorgehen im Projekt

 

Der Board stimmte zu, die Sachverhalte auf den Sitzungen im Oktober und November detailliert zu erörtern. Es wurde festgehalten, dass in Anbetracht der Anzahl von aufgeworfenen Sachverhalten eine weitere Sitzung notwendig sein könne.

 

Aufzählung IFRIC ─ Stand der Arbeiten

 

Der Vorsitzende von IFRIC stellte die Ergebnisse der Septembersitzung von IFRIC vor. Die Mitschriften dieser Sitzung von Beobachtern von Deloitte können sie hier einsehen.

 

 

Mittwoch, 19. September 2007

 

Aufzählung Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ─ Sachverhalte im Diskussionspapier mit Bezug zu leistungsorientierten Zusagen

 

Cash-Balance-Pläne und ähnliche Pläne - Definitionen von Leistungszusagen

 

Auf der Sitzung im Juli hatte der Board drei Arten von Leistungszusagen diskutiert: Leistungsorientierte Zusagen (defined benefit, DB), beitragsorientierte Zusagen (defined contribution, DC) und renditeorientierte Zusagen (defined return, DR). Der Board hatte einige Änderungen an den vorgeschlagenen Definitionen vorgeschlagen. Insbesondere hatte der Board angemerkt, dass DC-Zusagen eine Untergruppe von DR-Zusagen seien, und die Frage war aufgekommen, ob man diese beiden Kategorien nicht zusammenfassen könne. Darüber hinaus hatte ein Boardmitglied die Beweggründe dafür hinterfragt, dass die DB-Kategorie als Restgröße festgelegt werde und nicht die DR-Kategorie.

 

Auf dieser Sitzung diskutierte der Board die folgenden drei Sachverhalte: die Klarstellung der Definition von DR-Zusagen, die Zusammenfassung von DC- und DR-Zusagen und die Klassifizierung der Restgröße.

 

Klarstellung der Definition von renditeorientierten Zusagen

 

Das Ziel der geänderten Definition von DR-Zusagen lag darin, die folgenden Sachverhalte zu verdeutlichen:

 

Aufzählung Die Klassifizierung der Leistungszusagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt anhand der Art und Weise, wie die zugesagte Leistung angesammelt wird. Die Art und Weise, in der die Verpflichtung aus Leistungszusagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt wird, berührt die Definition nicht.
Aufzählung Die Beitragsanforderung muss von zukünftigen Gehaltserhöhungen unabhängig sein.
Aufzählung Die Klassifizierung der Leistungszusage sollte sich darauf konzentrieren, ob oder ob nicht sie unabhängig vom zukünftigen Gehalt ausgedrückt werden kann. Die gleiche Leistungszusage kann entweder als derzeitiges Gehalt beschrieben werden (unabhängig vom zukünftigen Gehalt) oder als Durchschnitt über den Erdienungszeitraum hinweg (abhängig vom zukünftigen Gehalt).
Aufzählung Leistungszusagen über feste Beträge, die zu einem zukünftigen Zeitpunkt zu zahlen sind, sind DR-Zusagen.
Aufzählung Die Verpflichtung des Arbeitgebers aus jedweden negativen Erträgen aus gezahlten Beiträgen ist in der renditeorientierten Komponente enthalten.
Aufzählung Einige Leistungszusagen können eine Kombination von zwei oder mehr Arten von renditeorientierten Zusagen enthalten.

 

Die vorgeschlagene geänderte Definition einer DR-Zusage lautet „eine Leistung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die durch einen Beitragsbetrag angesammelt wird, der jederzeit unabhängig von dem Gehalt ausgedrückt werden kann, das nach diesem Zeitpunkt erworben werden wird. 

Bezüglich einiger DR-Zusagen kann das Unternehmen eine Verpflichtung für die zugesagte Rendite auf die geleisteten Beiträge haben. Die zugesagte Rendite ist ein garantierter fester Ertrag, die Veränderung in Wert eines Vermögensgegenstandes oder einer Gruppe von Vermögenswerten, die Veränderung eines Indexes oder eine beliebige Kombination der vorgenannten".

 

Die obige Definition renditeorientierter Zusagen führte den Board in eine lange Diskussion über die Charakteristika und Merkmale von DC-, DR- und DB-Plänen. Der Board wurde daran erinnert, dass die Zielsetzung der DR-Kategorie eigentlich war, solche Pläne aufzunehmen, in denen festgelegte Beiträge (unabhängig von zukünftigem Gehalt) vom Arbeitgeber geleistet werden und bei denen es einen zugesagten Betrag auf ein Vermögen gibt. Der Board kam schließlich zu dem Schluss, mit den vorgeschlagenen Definitionen fortzufahren und im Diskussionspapier deutlich zu machen, was der Board beabsichtigt hatte, um dann dazu die Meinung der Stellungnehmenden zu erhalten. Der Board gab an, dass dies das Beste sei, was man habe erreichen können bezüglich der Definitionen.

 

Zusammenfassung von beitragorientierten und renditeorientierten Zusagen

 

Auf der Sitzung im Juli hatte der Board den Stab gebeten, zu überlegen, ob DR- und DC-Zusagen in einer Kategorie zusammengefasst werden könnten. Der einzige Unterschied liegt darin, dass  bei DC-Zusagen das Unternehmen keine weitere Verpflichtungen hat, wenn die Beiträge geleistet worden sind,  während bei DR-Zusagen das Unternehmen eine Leistungsverpflichtung über die zugesagte Rendite hat. Daher seien DC-Zusagen nur ein besonderer Fall von DR-Zusagen.

 

Der Board gestand ein, dass die Unterscheidung zwischen beiden Arten von Zusagen bisweilen schwierig ist. einige DC-Zusagen gestatten dem Arbeitgeber, die Beitragszahlungen in den Plan auf einen bestimmten Zeitpunkt aufzuschieben. Der Arbeitgeber hat eine Leistungsverpflichtung für die aufgeschobenen Beitragzahlungen und möglicherweise auch für die Erträge aus solchen Zahlungen. Dies könnte dazu führen, dass manche Leistungszusagen als DC kategorisiert werden, wenn die Beitragzusagen geleistet worden sind, oder als DR, wenn die Beitragzahlungen noch nicht geleistet worden sind.

 

Der Board kam zu dem Schluss, DC-Zusagen und DR-Zusagen als DR-Zusagen zusammenzufassen. Sonst könnten entweder bestimmte Leistungszusagen jeweils anderen Kategorien zugeordnet werden in Abhängigkeit davon, wann der Arbeitgeber die Beiträge leistet, oder es müsste eine willkürliche Festlegung geben, bis zu welchem Zeitpunkt die Zahlungen zu erfolgen haben. Darüber hinaus gestand der Board ein, dass in manchen Situationen die Unterscheidung zwischen DC- und DR-Plänen schwierig sei und dass daher, wenn man beide Arten von Plänen in einer Kategorie zusammenfasse, nämlich DR, dies den Sachverhalt vereinfachen würde, die die zu Grunde liegenden Rechnungslegungsprinzipien eh dieselben seien.

 

Restgröße

 

Der Baord entschied, dass die Restgröße weiter DB sein solle. Der Baord wies darauf hin, dass es eine Restmenge von Leistungszusagen gebe, die bis jetzt noch gar nicht erörtert worden seien (beispielsweise medizinische Versorgungspläne nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses). Darüber hinaus sei der Umfang dieser Phase I auf die Arbeiten beschränkt, die innerhalb von vier Jahren zu bewältigen sei. Jegliche Veränderungen sollten sich daher auf die bereit klar identifizierten Problemfälle von Plänen beschränkt bleiben.

 

Bewertung der Verpflichtung aus renditeorientierten Zusagen

 

Auf Grundlage früher vom Board getroffener Entscheidungen hat der Stab verschiedene Ansätze für die Bilanzierung der Beitragsverpflichtung und der zugesagten Rendite einer DR-Zusage ausgearbeitet. Der Stab schlug vor, dass die Verpflichtung des Arbeitgeber mit dem beizulegenden Zeitwert bemessen werden sollte.

 

Es gab einige abweichende Meinungen im Board bezüglich der Frage, ob die vorgeschlagenen Bewertung mit recht als beizulegender Zeitwert beschrieben werden könnte. Die Ansicht des Boards war, dass die Beitragverpflichtung und die zugesagte Rendite, die bewertet werden, auf der Annahme gründen, dass es keine Veränderung in der Leistungszusage geben werde. Deshalb wies der Board den Stab an, einen "Baustein"-Ansatz für die Bewertung der DR-Zusage zu entwickeln, und erwog, dass dieser die Grundlage für das Diskussionspapier sein sollte. Die Bausteine sollten die Schlüsselprinzipien in der Bewertung der DR-Zusage erklären.

 

Bewertung von Leistungen in der Auszahlungs- und der Aufschubphase

 

In den meisten Vereinbarungen zu Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, können die den Arbeitnehmern gemachten Zusagen als aus drei unterschiedlichen Phasen bestehend betrachtet werden: Ansammelphase, Aufschubphase und Auszahlungsphase. Während der Ansammelphase unterscheidet sich die Bewertung von Leistungen bei DR- und DB-Plänen.

 

Die Frage ist, ob sich die Bewertung bei Eintritt in die Aufschub- oder die Auszahlungsphase ändern sollte, da dies zum Ansatz eines Gewinns oder Verlustes aus den Planschulden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Veränderung der Bewertungsattribute führen könnte. Der Board diskutierte ausführlich über dieses Thema, und die vorläufige Ansicht war, dass bei Eintritt in die Aufschub- oder Auszahlungsphase kein Gewinn oder Verlust angesetzt werden sollte. Dies steht im Einklang mit der derzeitigen Bilanzierung von DB-Plänen nach IAS 19, bei der die Methode der laufenden Einmalprämien während der Ansammelphase und während der Aufschub-/Auszahlungsphase verwendet wird. Der Board konnte keine Übereinstimmung erreichen und kam deshalb zu dem Schluss, dieses Thema auf der nächsten Sitzung erneut zu erörtern.

 

 

Aufzählung Rahmenkonzept ─ Berichtseinheit

 

Stellungnahmen zur Abstimmungsvorlage

 

Im Juli erhielten die Boardmitglieder und fünf externe Prüfer eine vorläufige Abstimmungsvorlage des Diskussionspapiers zu Berichtseinheiten und wurden um Stellungnahme gebeten.

 

Auf dieser Sitzung wurden die eingegangenen Stellungnahmen und die vorgeschlagenen Änderungen mit den Boardmitgliedern erörtert, um herauszufinden, ob der Board mit den vorgenommenen Änderungen zufrieden ist und ob er dem Stab gestatte, mit der Erstellung einer endgültigen Abstimmungsvorlage des Diskussionspapiers fortzufahren.

 

Allgemeine Sachverhalte bezüglich einer einzelnen Berichtseinheit

 

Die eingegangenen Stellungnahmen benannten hinsichtlich dieses Abschnitts einen Mangel an Klarheit über die Ziele, die dieser Abschnitt anstrebe, und erwähnten Schwierigkeiten, die Verbindung dieses Abschnitts mit dem Abschnitt, der sich der Berichtseinheit der Gruppe widmet, zu sehen. Der überarbeitete Abschnitt macht dies deutlich:

 

Aufzählung Der Board erwog, eine Definition einer Berichtseinheit zu entwickeln.
Aufzählung Die juristische Existenz reicht aus, um festzustellen, dass eine Berichtseinheit existiert.
Aufzählung Ein Teil einer rechtlichen Einheit ─ beispielsweise ein Geschäftszweig ─ kann eine Berichtseinheit sein.

 

Darüber hinaus ist der überarbeitete Abschnitt deutlicher mit der Zielsetzung der Rechnungslegung verbunden. Die Beschreibung einer Berichtseinheit ist ebenfalls leicht verändert worden und lautet nun "ein fest umrissener Bereich von Geschäftstätigkeit, der für derzeitige und mögliche Investoren und Kreditgeber von Interesse ist".

 

Ein Boardmitglied betonte, dass es wichtig sei, die hier gemeinte Bedeutung von "Geschäft" mit der in den IFRS bereits vorhandenen Definition zu verknüpfen. Ein anderes Boardmitglied fragte, ob untergeordnete Einzelabschlüsse als Mehrzweckabschlüsse angesehen werden könnten, da die Vollständigkeitsversicherung nicht eingehalten werden könne. Die Diskussion wurde auch im nachfolgenden Abschnitt noch einmal aufgegriffen. Im Endeffekt stimmte der Board der überarbeiteten Fassung dieses Abschnitts vorbehaltlich einiger kleiner Änderungen zu.

 

Weitere Kommentare

 

In dem Abschnitt über Konzernabschlüsse und Einzelabschlüsse von Mutterunternehmen hält die vorläufige Abstimmungsvorlage fest, dass "die Mehrheit der Mitglieder des FASB zu dem Schluss gekommen sei, dass von der Konzeption her der Einzelabschluss eines Mutterunternehmens kein Pflichtbestandteil des Mehrzweckabschlusses dieses Mutterunternehmens sein sollte". Diese Aussage führte zu erheblichen Diskussionen unter den Boardmitgliedern darüber, ob Einzelabschlüsse von Mutterunternehmen in allen Fällen erforderlich seien, nur unter bestimmten Umständen oder ob zusätzliche Informationen ausreichend seien. Zu einem bestimmten Zeitpunkt der Debatte kam der Board überein, eine Abstimmung abzuhalten, ob der Einzelabschluss eines Mutterunternehmens Pflichtbestandteil des Mehrzweckabschlusses dieses Mutterunternehmens sein sollte. Der Board konnte sich jedoch nicht auf die genaue Formulierung der Frage festlegen, über die abgestimmt werden sollte, und entschied daher, die Abstimmung auf die nächste Boardsitzung zu verschieben.

 

Schließlich kam der Board zu dem Schluss, es dem Projektmanager zu überlassen, was effizienter sei: die Abstimmungsvorlage auf Basis all der gemachten Kommentare zu überarbeiten und sie nicht noch einmal dem Board vorzulegen oder das Papier dem Board noch ein weiteres Mal vorzulegen. Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt ob der Anzahl der einzuarbeitenden Kommentare.

 

 

Aufzählung Rahmenkonzept ─ Zielsetzungen und qualitative Merkmale

 

Der Stab stellte eine überarbeite Zielsetzung der Rechnungslegung für den demnächst erscheinenden Entwurf vor, mit der den bedenken der Anwender über die Rolle von verantwortlicher Führung entgegengetreten werden soll:

 

Das Ziel von Mehrzweckabschlüssen liegt darin, Finanzinformationen über die Berichtseinheit zur Verfügung zu stellen, die für die Entscheidungen derzeitiger und zukünftiger Investoren und Kreditgeber in ihrer Funktion als Kapitalgeber nützlich sind.

 

Der Board kam zu dem Schluss, dass "und andere Anwender" dieser Zielsetzung hinzugefügt werden soll aber stimmte ansonsten der Empfehlung zu. Der Board stimmte also in der Sache der Empfehlung des Stabs zu, Kapitel 1 neu zu strukturieren, um die logische Schlussfolgerung herauszustreichen, und war der Ansicht, dass das überarbeitet Kapitel 1 jede der vom Stab ausgesprochenen Empfehlungen getreu widerspiegele.

 

 

Aufzählung Jährliche Verbesserungen 2006-2007 ─ Zwei Restanten im Hinblick auf die vorgeschlagenen Änderungen, die in den umfassenden Entwurf im Oktober 2007 aufgenommen werden sollen

 

IAS 39 ─ Umklassifizierung von Finanzinstrumente in die und aus der Klassifizierung als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten

 

Ein Boardmitglied und der Stab für Finanzinstrumente hielten fest, dass die vorgeschlagene jährliche Verbesserung bezüglich dieses Sachverhalts wie sie auf der Junisitzung beschlossen worden war nicht im Einklang mit der Fair-Value-Option stehe.

 

Der Board stimmte zu, Paragraph 9 (a) (ii) und (iii) von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung dahingehend zu verdeutlichen, dass Veränderungen der Grundlage der Bilanzierung von nicht-derivativen Finanzinstrumenten nach dem erstmaligen Ansatz nicht gestattet sein sollten (mit Ausnahme der in den Paragraphen 50 bis 54 von IAS 39 geforderten), wenn ein Unternehmen die Art und Weise ändert, in der es das Finanzinstrument managt.

 

Dies führt dazu, dass die Paragraphen 50A (c) und 50A (d) aus der vorgeschlagenen Änderung gestrichen werden, und die Definition von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, werden wie folgt geändert:

 

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(a) Es ist als zu Handelszwecken gehalten eingestuft. Ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit wird als zu Handelszwecken gehalten eingestuft, wenn er/sie:

 

Aufzählung (i) hauptsächlich mit der Absicht erworben oder eingegangen wurde, das Finanzinstrument kurzfristig zu verkaufen oder zurückzukaufen;
Aufzählung (ii) Teil eines Portfolios eindeutig identifizierter und gemeinsam gemanagter Finanzinstrumenten ist, für das in der jüngeren Vergangenheit Hinweise auf kurzfristige Gewinnmitnahmen bestehen; oder
Aufzählung (iii) ein Derivat ist (mit Ausnahme von Derivaten, die Finanzgarantien sind oder als Sicherheitsinstrument designiert wurden und als solche effektiv sind).

 

IAS 19 ─ Ersetzung der Formulierung "fällig werden" mit "erwartungsgemäß erfüllt werden"

 

Die vorgeschlagene Änderung von IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer sollte Übereinstimmung zwischen den Formulierungen, die in den Definitionen verwendet werden, und den Formulierungen in Paragraph 8 bringen.

 

Der Stab schlug vor, dass der Fokus auf dem Zeitpunkt des Eintritt des Anspruchs des Arbeitnehmers liegen sollte und nicht auf dem Zeitpunkt der Leistungsinanspruchnahme.

 

Der Board stimmte zu, dass die Formulierung "fällig werden" deshalb durch die Formulierung „zu dem der Arbeitnehmer vollen rechtlichen Anspruch hat" ersetzt werden solle.

 

IAS 33 ─ Auswirkung von Terminkaufvereinbarungen auf die Berechnung des Ergebnisses je Aktie

 

Der Board kam mit einer Gegenstimme zu dem Schluss, dass Aktien mit Rückkaufvereinbarung als partizipierende Schuldinstrumente bilanziert werden sollten und als solche als eine eigenständige Klasse von partizipierenden Instrumenten in Übereinstimmung mit der Zwei-Klassen-Methode für die Berechnung des Ergebnisses je Aktie behandelt werden sollten.

 

Der Board kam mit einer Gegenstimme zu dem Schluss, dass Aktien mit Rückkaufvereinbarung in Übereinstimmung mit einer brutto erfüllten Terminkaufvereinbarung mit Dividendenrücküberweisung als nicht-partizipierende Schuldinstrumente bilanziert werden sollten und als solche als eine eigenständige Klasse von nicht-partizipierenden Instrumenten in Übereinstimmung mit der Zwei-Klassen-Methode für die Berechnung des Ergebnisses je Aktie behandelt werden sollten.

 

Nach Ansicht des Boards würden diese beiden Ansätze das gleiche Ergebnis bei der Berechnung des Ergebnisses je Aktie sowohl nach IFRS als auch nach US-GAAP ergeben. Der Board stimmte überein, dass die Berechnung des Ergebnisses je Aktie für Terminkaufvereinbarungen mit einer Wahlmöglichkeit zwischen Bruttoerfüllung oder Nettoerfüllung, brutto erfüllte geschriebene Put-Optionen und geschriebene Put-Optionen mit einer Wahlmöglichkeit zwischen Bruttoerfüllung oder Nettoerfüllung mit der oben beschriebenen für brutto erfüllte Terminkaufvereinbarungen übereinstimmen sollte. Der Board gestand ein, dass dies ein von US-GAAP abweichendes Ergebnis je Aktie ergeben würde, und kam zu dem Schluss, dass dies als bekannte Abweichung zwischen IFRS und US-GAAP in der Grundlage für Schlussfolgerungen zu IAS 33 herausgestrichen werden sollte.

 

Bezüglich der folgenden Sachverhalte, die im Papier des Stabs angesprochen wurden, kam der Board zu keinem Schluss:

 

Aufzählung Ob Dividenden, die bezüglich Aktien mit Rückkaufvereinbarungen in Übereinstimmung mit einer brutto erfüllten Terminkaufvereinbarung gezahlt wurden, als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt werden sollten.
Aufzählung Ob eine Schuld für eine Ermessensdividende, die bezüglich Aktien mit Rückkaufvereinbarungen in Übereinstimmung mit einer brutto erfüllten Terminkaufvereinbarung zu zahlen sind, angesetzt werden  sollte, wenn die Dividenden bekannt gegeben werden, unabhängig davon, ob diese Dividenden als Finanzierungsaufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt werden oder als Eigenkapitalausschüttung.
Aufzählung Ob die Aktieninhaber, an die diese Dividenden ausgezahlt werden, und die Gegenpartei, von der das Unternehmen die Dividendenzuteilung zurück erhält, unterschiedliche Parteien sind; ob also zu dem Zeitpunkt, zu dem die Dividenden bekanntgegeben werden, die Schuld für die zu zahlenden Dividenden und die Forderung für die zurück zu überweisenden Dividenden für eine verrechnete Darstellung qualifizieren.

 

IAS 41 ─ Verschiedene Formulierungsüberarbeitungen, die aus dem Abstimmungsprozess entstanden sind>

 

Der Board kam über ein, dass IAS 41 Landwirtschaft wie folgt geändert werden sollte mit Ausnahme dessen, dass der letzte Satz verdeutlicht werden sollte bezüglich der Frage, wann der Teil der Zuwendung der öffentlichen Hand, der einbehalten wird, in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden sollte:

 

36 Die Bedingungen für Zuwendungen der öffentlichen Hand sind vielfältig. Beispielsweise kann eine Zuwendung der öffentlichen Hand verlangen, dass ein Unternehmen eine bestimmte Fläche fünf Jahre bewirtschaftet und die Rückzahlung aller Zuwendungen der öffentlichen Hand fordern, wenn weniger als fünf Jahre bewirtschaftet wird. In diesem Fall wird die Zuwendung der öffentlichen Hand nicht als Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, bis die fünf Jahre vergangen sind. Wenn die Zuwendung der öffentlichen Hand es jedoch erlaubt, einen Teil der Zuwendung der öffentlichen Hand aufgrund des Zeitablaufes im Verhältnis zur vergangenen Zeit zu behalten, erfasst das Unternehmen die Zuwendung der öffentlichen Hand diesen Teil zeitproportional als Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung.

 

 

Aufzählung IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen

 

Der Board kam überein, die Kommentierungsfrist bis zum 30. November zu verlängern. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Ergebnisse der Erstellung von Probeabschlüssen nach dem Entwurf des IFRS für KMU in den Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Sofern Organisationen nicht in diese Feldversuche involviert sind, werden sie gebeten, die Stellungnahmen wie bislang vorgesehen, am 1. Oktober 2007 einzureichen.

 

 

Freitag, 21. September 2007

 

Aufzählung Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen

 

Der Board erörterte noch einmal die Charakteristika, die dazu führen, dass kündbare Instrumente als Restanteil (residual interest) betrachtet werden, also für die Klassifizierung als Eigenkapital qualifizieren.

 

Der Entwurf Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen identifizierte den Restanteil des Nettovermögens eines Unternehmens dadurch, dass von jedem einzelnen kündbaren Instrument gefordert wurde, dass es

 

Aufzählung a) zu der nachrangigsten Klasse von Instrumenten gehören müsse,
Aufzählung b) zum beizulegenden Zeitwert des proportionalen Anteils des Nettovermögens des Unternehmens ausgegeben werde und kündbar sein müsse und
Aufzählung c) weder einen begrenzten noch einen garantierten Ertrag habe.

 

In Bezug auf die oben genannte Forderung b) kam der Board vorläufig zu dem Schluss, dass die vollständige Teilnahme am Erfolg des Emittenten am deutlichsten dann werde, wenn die Instrumente zum beizulegenden Zeitwert des Instrument ausgegeben werden und kündbar sind.

 

Einige Anwender hielten fest, dass insbesondere die Forderung b) den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Veränderung zu sehr beschränke.

 

Der "Überarbeitete Ansatz"

 

Als Reaktion auf diese Kommentare präsentierte der Stab den "Überarbeiteten Ansatz". Das Hauptmerkmal dieses Ansatzes liegt darin, dass von der Klasse der kündbaren Instrumente als Ganzes gefordert wird, den Restanteil des Unternehmens darzustellen. Demzufolge wäre der Put-Preis des einzelnen Instruments von wenig Belang für die Klassifizierung der Klasse der kündbaren Instrumente solange die Klasse als Ganzes den Restanteil am Unternehmen darstellt. Dennoch müssen alle einzelnen Instrumente immer noch in jeder anderen Hinsicht gleich sein.

 

Der überarbeitet Ansatz lässt die Forderung b) fallen, und deswegen hängt die Definition des Restanteils  viel stärker auf der oben genannten Forderung c).

 

Der Stab schlug vor, dass der Entwurf dahingehend geändert werden sollte, dass beschrieben wird, welche Art von Ertrag charakteristisch für Eigenkapital ist, und nicht nur, welche Art von Ertrag nicht für die Klassifizierung als Eigenkapital klassifiziert. Die folgende Änderung wurde vorgeschlagen:

 

"Der Gesamtertrag des kündbaren Instruments basiert in höchstem Maße auf dem Nettoverdienst oder der Veränderung im Nettovermögen des Unternehmens (ausgenommen jeglicher Auswirkungen, die das kündbare Instrument auf den Nettoverdienst oder das Nettovermögen haben könnte). ein Beispiel für ein kündbares Instrument mit einem Ertrag, der nicht im Höchsten Maße auf dem Nettoverdienst oder der Veränderung im Nettovermögen des Unternehmens basiert, ist ein kündbares Instrument, das einen festgesetzten oder garantierten Gesamtertrag in welchem Umfang auch immer vor oder bei der Liquidation hat."

 

Der Stab lenkte die Aufmerksamkeit des Boards darauf, dass die Definition von Erträgen nicht den Sachverhalt adressiert, dass es auch andere (weniger nachrangige) Instrumente geben kann, die den größten Teil der Schwankung des Erfolgs eines Unternehmens auffangen und nur einen vorherbestimmten (aber leicht schwankenden) Betrag des Nettoverdienstes oder des Nettovermögens für die Klasse der kündbaren Instrumente übrig lassen. Um dieser möglichen Schwäche entgegenzutreten, schlug der Stab vor, die folgenden Leitlinien in den Entwurf aufzunehmen:

 

"Die Schwankung des Gesamtertrages bezüglich der Klasse der kündbaren Instrumente wird nicht in einem hohen Maß durch einen anderen Vertrag oder ein anderes Finanzinstrument oder einer wie auch immer gearteten Kombination von beidem aufgefangen. Falls die Entscheidung, dass diese Bedingungen erfüllt sind, nicht eindeutig getroffen werden kann, sind die kündbaren Instrumente als Schulden zu klassifizieren.

 

Gewöhnliche Handelsverträge wie beispielsweise Leasinggeschäfte, Hypotheken oder Franchising- oder Lizenzvereinbarungen können Provisionen beinhalten, die auf Bestandteilen des Ergebnisses basieren (beispielsweise ein prozentualer Anteil des Bruttoerlöse). Verträge, die unter handelsüblichen Bedingungen mit unverbundene Parteien eingegangen werden, fallen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in die mit diesem Test gemeinte Gruppe. Wenn es beispielsweise das handelsübliche Vorgehen für einen Leasinggeber ist, die Leasingzahlungen zu Teil an einen prozentualen Anteil des Bruttoumsatzes zu binden,  und wenn der prozentuale Anteil im Leasingvertrag des Unternehmens in Übereinstimmung mit den in dem Bereich berechneten Beträgen steht, dann sollte nicht davon gesprochen werden, dass der Leasingvertrag in hohem Maße die Schwankung im Nettoverdienst oder im Nettovermögen auffängt."

 

Der Board kam überein, mit dem überarbeiteten Ansatz fortzufahren.

 

Verpflichtende Dividendenausschüttung und Partnergesellschaftsbeteiligungen

 

Der Stab schlug vor, dass der Entwurf keine Leitlinien zu der Frage enthalten solle, ob eine verpflichtenden Dividendenausschüttung eine vertragliche Verpflichtung ist.

 

Der Board stimmte dem per Mehrheitsentscheid zu aber wies darauf hin, dass das folgende Prinzip im Entwurf verdeutlicht werden solle:

 

Aufzählung Wenn es auch in Ermangelung eines Gewinns die Verpflichtung einer Dividendenausschüttung gibt, qualifiziert das Instrument nicht für die Klassifizierung als Eigenkapital.
Aufzählung Wenn es nur bei einem genügend großen Gewinn die Verpflichtung einer Dividendenausschüttung gibt, sollte eine solche Klausel nicht verhindern, dass das Instrument als Eigenkapital klassifiziert wird.

 

Derivate auf kündbare Instrumente und Verpflichtungen aus Unternehmen auf Zeit

 

Der Board kam einstimmig zu dem Schluss, die Leitlinien im Entwurf beizubehalten, dass Derivate auf kündbare Instrumente oder Anteile an Unternehmen auf Zeit kein Eigenkapital darstellen.

 

Umklassifizierung von Instrumenten

 

Der Board entschied, die folgenden Leitlinien aufzunehmen, wie nach dem Entwurf ein Instrument umzuklassifizieren ist:

 

Aufzählung Bei Umklassifizierung von den Schulden ins Eigenkapital wird das Instrument als Eigenkapital mit dem Buchwert klassifiziert, der dem vorherigen Buchwert entspricht. Es gibt keine Gewinne oder Verluste.
Aufzählung Bei Umklassifizierung aus dem Eigenkapital in die Schulden wird das Eigenkapitalinstrument zu Anschaffungskosten übernommen, während IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung den beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz einer Schuld vorschreibt (Paragraph 43). Jegliche Differenz zwischen dem Buchwert des Eigenkapitalinstruments und dem beizulegenden Zeitwert der neu angesetzten finanziellen Verpflichtung wird im Eigenkapital erfasst.

 

Verpflichtende Rücknahme

 

Der Stab wies darauf hin, dass der Entwurf sich diesem Sachverhalt nicht ausdrücklich widme aber dass die Kriterien im Entwurf (auch nach dem überarbeiteten Ansatz) nicht verbieten würden, dass ein Instrument, dessen eingebetteter Put automatisch bei Eintritt eines bestimmten gewissen oder ungewissen Ereignisses ausgeübt wird (wie beispielsweise im Todesfall oder bei Eintritt in den Ruhestand), als Eigenkapital klassifiziert wird.

 

Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass die verpflichtende Rücknahme im Todesfall oder bei Eintritt in den Ruhestand nicht der Klassifizierung eines Instruments als Eigenkapital widerspricht. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass solche Klauseln seit Jahrzehnten in Gebrauch seien und dass eine jede Veränderung dieses Prinzips massive Auswirkungen für viele derzeit nach IFRS als Eigenkapital klassifizierte Instrumente haben würde. Dies würde weit über dieses Projekt hinausgehen.

 

Auswirkungen der erneuten Überlegungen zu bei Liquidation von Unternehmen auf Zeit entstehende Verpflichtungen

 

Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs einstimmig zu, wonach die Leitlinien für kündbare Instrumente und für Verpflichtungen, die im Zuge der Liquidation eines Unternehmens auf Zeit entstehen, getrennt abgehandelt werden sollen, um die Komplexität des Entwurfs zu verringern. In den Stellungnahmen wurde darauf hingewiesen, dass man Probleme habe zu entscheiden, welches Kriterium sich auf welche Art von Verpflichtung bezöge.

 

Datum des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

 

Der Board entschied vorläufig, dass das Datum des Inkrafttretens der 1. Januar 2009 sein solle, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist. Die vorgeschlagenen Änderungen müssen rückwirkend angewendet werden. Eine Ausnahme besteht im Hinblick auf hybride Instrumente, bei denen die Fremdkapitalkomponente nicht mehr aussteht.

 

Nächste Schritte

 

Der Stab wurde gebeten, einen überarbeiteten Entwurf unter Einschluss des überarbeiteten Ansatzes und der Entscheidungen, die im Hinblick auf die sonstigen Sachverhalte getroffen wurden, zu erstellen. Der Board beabsichtigt, Diskussionsrunden zum überarbeiteten Entwurf in London im November 2007 abzuhalten. Auf der Grundlage des Ergebnisses der Diskussionsrunden wird der Board festlegen, ob eine erneute Veröffentlichung erforderlich ist.

 

 

Aufzählung IFRS 1 ─ Anschaffungskosten einer Beteiligung an einem Tochterunternehmen ─ Fortsetzung vom ersten Tag

 

Angenommene Anschaffungskosten

 

Der Board hat seine Schlussfolgerungen zu den Alternativen hinsichtlich der angenommenen Anschaffungskosten in Bezug auf das Wahlrecht eines Nettovermögenswertes abgeschlossen (s. o.). Am ersten Tag der Sitzung hatten acht Boardmitglieder angedeutet, dass sie Alternative 2 akzeptieren könnten, wonach die angenommenen Anschaffungskosten auf der Grundlage der nach den vormals angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelten Beträgen zu berechnen. Sechs hatten angedeutet, dass sie mit der ersten Alternative leben könnten, wonach die angenommenen Anschaffungskosten auf der Grundlage der Beträge berechnet würden, die sich aus den zugrunde liegenden Vermögenswerten und Schulden des Tochterunternehmens im Konzernabschluss zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS ergeben. Allerdings wurde am ersten Tag kein endgültiger Beschluss gefasst, weil zwei Boardmitglieder nicht anwesend waren. Diese Boardmitglieder waren in der Sitzung am Freitag zugegen, und beide deuteten an, dass sie Alternative 2 akzeptieren könnten (das heißt, die zweite Alternative hat die Unterstützung von zahn Boardmitgliedern).

 

 

Aufzählung Das Arbeitsprogramm des IASB

 

Der Board erörterte den Plan für die Veröffentlichungszeitpunkte von Dokumenten (der Entwurf einer detaillierten Graphik war nicht in den Unterlagen für die Beobachter enthalten). Zusätzlich zu den Änderungen, die sich in Folge der laufenden Sitzung ergeben haben, stellte der Stab fest, dass der aktuelle Plan für das vierte Quartal 2007 nicht erfüllt werden wird. Gegenwärtig könne der Stab noch nicht alle Projekte benennen, die ihr Abschlussdatum viertes Quartal 2007 nicht erreichen werden. Allerdings wurde festgestellt, dass es höchst unwahrscheinlich sei, dass das Diskussionspapier zu Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im vierten Quartal 2007 veröffentlicht werde.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

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