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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IFRIC-Sitzungen

Links zu den Protokollen vergangener Monate

 

 
IFRIC-Sitzung vom 12. - 13. Juli 2007

in den Räumen des IASB, London

Tagesordnungspunkte

 

 

Donnerstag, 12. Juli 2007

 

Aufzählung IAS 18 Erträge - Beiträge von Kunden: Bilanzierung von erhaltenen Kundenbeiträgen, beispielsweise eines Vermögenswertes (oder Barmittel zum Erwerb und/oder der Herstellung eines solchen Vermögenswertes), die dann genutzt werden, um dem Kunden laufende Versorgungsleistungen oder eine laufende Lieferung von Gütern zu gewährleisten.
Aufzählung IAS 18 Erträge - soll es Leitlinien in Form von Interpretationen geben, die bei der Identifizierung von Vermittlungsgeschäften helfen?
Aufzählung IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Konzerninterne anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich

 
bullet Schema 1 - Die Arbeitnehmer des Unternehmens erhalten Barvergütungen, die auf dem Preis der Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens basieren; und
bullet Schema 2 - Die Arbeitnehmer des Unternehmens erhalten Barvergütungen, die auf dem Preis der Eigenkapitalinstrumente des Mutterunternehmens des Unternehmens basieren.

 

Nach beiden Schemata hat das Mutterunternehmen des Unternehmens (nicht das Unternehmen selbst) die Verpflichtung, die Barvergütung an die Arbeitnehmer auszuschütten.

Aufzählung IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS - Entflechtungen und andere unbare („in-specie“, also in gleicher Leistung zu begleichende) Ausschüttungen
Aufzählung Empfehlungen des Mitarbeiterstabs hinsichtlich vorläufigen Agendaentscheidungen

 
bullet IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche - Gelten die Angabevorschriften aus IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben und IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer für langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen), die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten oder aufgegebene Geschäftsbereiche klassifiziert werden?
bullet IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer - Zuordnung der Auswirkungen von Gehaltserhöhungen

 

 

 

Freitag, 13. Juli 2007 (vorgezogen auf Donnerstagnachmittag)

 

bullet Überprüfung der vorläufigen Agendaentscheidungen, die in der Mai-Ausgabe des IFRIC-Updates veröffentlicht wurden

 
bullet IAS 12 Ertragsteuern - Latente Steuerschulden aus thesaurierten ausländischen Gewinnen
bullet IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Transaktionen aus Glücksspielen
bullet IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Absicherung von zukünftigen Zahlungsströmen unter Verwendung einer gekauften Option
bullet IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Absicherung verschiedener Risiken durch ein einziges derivatives Sicherungsinstrument
bullet IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Anwendungsbereich von IAS 39.11A
bullet IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - IAS 39.A33(d)(iii)
bullet FRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche - Vorhaben, den beherrschenden Anteil an einem Tochterunternehmen zu verkaufen

 

 

Die Materialien, die von IFRIC an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:
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Donnerstag

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Freitag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IFRIC Update)

 

 

12. - 13. Juli 2007, London

 

 

Donnerstag, 12. Juli 2007

 

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IAS 18 Erträge - Beiträge von Kunden

 

Auf der Sitzung im Mai 2007 hatte IFRIC erwogen, ob Leitlinien dazu entwickelt werden sollten, wie ein Versorgungsunternehmen Beiträge von Kunden zu bilanzieren hat.

 

IFRIC hatte festgestellt, dass dieser Sachverhalt bei verschiedenen Formen von Vereinbarungen auftreten kann, und gab zu bedenken, dass die Einbeziehung all dieser Vereinbarungen den Anwendungsbereich zu groß lassen werden könnte für eine Interpretation. Deshalb kam IFRIC zu dem Schluss, dieses Thema schrittweise anzugehen.

 

Bei dieser Sitzung erörterte IFRIC Situationen, in denen ein Kunde eine Sachanlage in ein Versorgungsunternehmen einbringt. Der Vorsitzende hielt fest, dass die Möglichkeit der Erweiterung des Anwendungsbereichs auf andere Versorgungswerte erörtert wird, wenn man zu einem Schluss bezüglich Sachanlagen gekommen sei.

 

Die Analyse des Stabs umfasste die folgenden Aspekte:

 

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Ist es zur Übertragung des Vermögenswertes gekommen (einschließlich der Erwägung der Auswirkungen von IFRIC 4 Feststellung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält)?

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Ist IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand ein angemessener Standard, um den eingebrachten Vermögenswert zu bilanzieren?

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Sollte der erhaltene Vermögenswert bei erstmaligem Ansatz zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden?

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Wie sollen eventuell entstehende Erträge bilanziert werden?

 

Ist es zur Übertragung des Vermögenswertes gekommen?

 

IFRIC kam vorläufig zu dem Schluss, dass nur eingebrachte Sachanlagen, die die Merkmale für den Ansatz als Vermögenswert des Versorgungsunternehmens erfüllen, in den Anwendungsbereich der Interpretation fallen sollten.

 

Deshalb hat ein Unternehmen, das Vermögenswerte erhält, zuerst zu prüfen, ob es den Vermögenswert in seiner Bilanz anzusetzen hat. Insbesondere sollte es prüfen, ob ihm der zukünftige wirtschaftliche Nutzen aus diesen Vermögenswerten zufließt, ob es für andere den Zugang zu diesem Nutzen einschränken kann und ob es die Kontrolle über diese Vermögenswerte hat.

 

In einem zweiten Schritt hat das Unternehmen einzuschätzen, ob die Erbringung der fortlaufenden Versorgungsleistung für den Kunden ein Leasingverhältnis nach IFRIC 4 enthält. Wenn das der Fall ist, hat das Unternehmen das Leasingverhältnis über den vermögenswert nach IAS 17 Leasingverhältnisse zu bilanzieren.

 

Der Stab wurde gebeten, ein überarbeitetes Papier für eine Erörterung auf der nächsten Sitzung zu erstellen.

 

Ist IAS 20 ein angemessener Standard, um einen eingebrachten Vermögenswert zu bilanzieren?

 

IFRIC kam einstimmig zu dem Schluss, dass es nicht angemessen sei, Kundebeiträge als Zuwendungen der öffentlichen Hand gleich zu betrachten.

 

Sollte der erhaltene Vermögenswert bei erstmaligem Ansatz zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden?

 

IFRIC kam zu dem vorläufigen Schluss, dass der eingebrachte Vermögenswert erstmalig zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen sei, da die Einbringung Teil eines Tausches von Vermögenswerten sei, d. h. es handele sich nicht um eine einseitige Transaktion. Nach Meinung von IFRIC kann der Kunde im Gegenzug zur Einbringung des Vermögenswertes das Zugangsrecht zur fortlaufenden Versorgungsleistung und/oder einen schwebenden Vertrag zum Erhalt einer Lieferung von Gütern und/oder einer fortlaufenden Versorgungsleistung erhalten. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass der Ansatz zum beizulegenden Zeitwert unabhängig davon erfolgen soll, wie das Unternehmen die zugehörige Forderung bilanziert.

 

Zusätzlich wurde festgehalten, dass der beizulegende Zeitwert aus Sicht der Versorgungs-/Dienstleistungsunternehmens bestimmt werden soll.

 

Wie sollen eventuell entstehende Erträge bilanziert werden?

 

IFRIC erörterte zwei Sichtweisen:

 

Sichtweise 1:

 

Der Ertrag entspricht keiner Verbindlichkeit und keinem Beitrag zum Eigenkapital, sondern erhöht das Einkommen.

 

Sichtweise 2:

 

Der Ertrag entspricht einer Verbindlichkeit, die als Schuld erfasst werden muss und über die Lebensdauer der fortlaufenden Versorgungsleistung anzusetzen ist.

 

IFRIC diskutierte ausführlich, und es wurden verschiedene Ansichten ausgedrückt. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass der Ertrag nicht einem Beitrag zum Eigenkapital entspricht, sondern dass dieser Sachverhalt sich allein auf die Zuordnung von Erträgen bezieht. IFRIC gestand ein, dass die Bilanzierung des Ertrags von den Vertragsbedingungen abhängt. Insbesondere gelte Folgendes:

 

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Wenn es eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kunden, der den Vermögenswert einbringt, und dem Versorgungsunternehmen gibt, ist es höchstwahrscheinlich so, dass das Versorgungsunternehmen eine Verbindlichkeit bilanzieren muss und dass der Ertrag, der aus der Einbringung eines Kundenbeitrags entsteht, abgegrenzt werden muss und über die Laufzeit der fortlaufenden Versorgungsleistung anzusetzen ist.

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Wenn es keine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kunden, der den Vermögenswert einbringt, und dem Versorgungsunternehmen gibt, kann es sein, dass das Versorgungsunternehmen keine Verbindlichkeit bilanzieren muss. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Bauherr einen Gegenstand in ein Versorgungsunternehmen einbringt und das Versorgungsunternehmen in Ermangelung einer vertraglichen Vereinbarung weder eine Verpflichtung zur Erbringung einer Versorgungsleistung hat noch eine Verpflichtung, einen Zugang zu seinen Versorgungsleistungen zu gewähren. Ein IFRIC-Mitglied schlug vor, dass in diesem Fall der Ansatz des Ertrags nach den Leitlinien in IAS 18 erfolgen solle.

 

Ein IFRIC-Mitglied wies darauf hin, dass in beiden Fällen das Rechnungslegungsprinzip sein sollte, "den Ertrag über die Laufzeit der Versorgungsleistung aufzuteilen", aber dass diese Laufzeit unter gewissen Umständen eine Länge von "null" haben könne.

 

Es wurden keine Entscheidungen getroffen, aber der Stab wurde gebeten, eine neues Papier zu erarbeiten, dass die auf dieser Sitzung wiedergegebenen Meinungen widerspiegelt. Insbesondere sollte das Papier Indikatoren für die Ertragserfassung im Voraus und die Abgrenzung von Erträgen einschließen.

 

 

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IAS 18 Erträge - soll es Leitlinien in Form von Interpretationen geben, die bei der Identifizierung von Vermittlungsgeschäften helfen?

 

Auf der Sitzung im Mai 2007 hatte IFRIC den Stab gebeten, bisher bestehende Leitlinien zu diesem Sachverhalt zu analysieren und festzustellen, ob diese Leitlinien konsistent seien und ob man sie verwenden könne, um festzustellen, wie groß die Uneinheitlichkeit in der Praxis sei.

 

IFRIC war beinahe hälftig auf zwei Ansichten verteilt.

 

Sichtweise A:

 

Das Projekt sollte von der Agenda von IFRIC genommen werden, denn:

 

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Die bestehenden Leitlinien, einschließlich derer, die von einigen international tätigen Prüfungsgesellschaften herausgegeben wurden, sind konsistent und basieren im Großen und Ganzen auf EITF 99-19 (US-amerikanische Rechnungslegungsstandards) und FRS 5 (britische Rechnungslegungsstandards);

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die Feststellung, ob ein Verkäufer ein Vermittler ist oder der Auftraggeber, erfordert Augenmaß und hängt von den jeweiligen Umständen und Gegebenheiten jedes Geschäfts ab, und dies würde sich nicht aufgrund irgendwelcher Leitlinien ändern;

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nach der Hierarchie von IAS 8, könnte ein Abschlussersteller unter IFRS andere Leitlinien zu Rate ziehen (er muss dies aber nicht tun);

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jede Leitlinie, die auf diesem Gebiet entwickelt würde, wäre von der Art eher ein Umsetzungshinweis und sollte deshalb nicht von IFRIC veröffentlicht werden.

 

Ansicht B:

 

IFRIC sollte mit seiner Arbeit zu diesem Projekt fortfahren, denn:

 

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Dieser Sachverhalt tritt häufig auf und ist von Relevanz in der Praxis;

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obwohl die Leitlinien in den US-amerikanischen und britischen Rechnungslegungsstandards auch außerhalb dieser Rechtskreise nützlich sind, ist es wahrscheinlich, dass einige Ersteller weltweit sich dessen nicht bewusst sind;

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eine Interpretation sollte auf Basis der bestehenden Leitlinien herausgegeben werden, und es dürfte nicht schwer für IFRIC sein, zeitnah zu einem gemeinsamen Beschluss zu diesem Sachverhalt zu kommen.

 

Schließlich kam IFRIC zu dem Schluss, "dass es da etwas im IFRS-Buch geben solle", damit man nicht gezwungen sei, nach Leitlinien anderer Standardsetzer zu suchen.

 

IFRIC kam zu dem vorläufigen Schluss, dass dieser Sachverhalt vom IASB dadurch zu adressieren sei, dass ein Beispiel in den Anhang zu IAS 18 aufgenommen würde. Der Sachverhalt sollte deshalb nicht auf die IFRIC-Agenda genommen werden. Der Stab wurde gebeten, einen Vorschlag für ein solches Beispiel zu erarbeiten, dass auf Indikatoren beruhen sollte.

 

Der Sachverhalt wird von IFRIC auf einer späteren Sitzung noch einmal erörtert werden.

 

 

bullet IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Konzerninterne anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich

 

IFRIC erörterte, ob Leitlinien dazu herausgegeben werden sollten, wie die folgenden Schemata mit Barausgleich in den Abschlüssen der Tochterunternehmen zu bilanzieren seien, die Dienstleistungen von den Arbeitnehmern erhalten.

 

Schema 1:

 

Die Arbeitnehmer des Unternehmens erhalten Barvergütungen, die auf dem Preis der Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens basieren.

 

Schema 2:

 

Die Arbeitnehmer des Unternehmens erhalten Barvergütungen, die auf dem Preis der Eigenkapitalinstrumente des Mutterunternehmens des Unternehmens basieren.

 

Nach beiden Schemata hat das Mutterunternehmen des Unternehmens (nicht das Unternehmen selbst) die Verpflichtung, die Barvergütung an die Arbeitnehmer auszuschütten.

 

IFRIC kam zu dem Schluss, dass Schema 1 nach Paragraph 6 von IFRIC 8 Anwendungsbereich von IFRS 2 in den Anwendungsbereich von IFRS 2 fällt. Hinsichtlich Schema 2 glaubte IFRIC, dass diese Schema nach den bestehenden Leitlinien nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 2 fiele. IFRIC hielt fest, dass das Schema im Wesentlichen einen Barausgleich beinhalte und anteilsbasiert sei und dass das Tochterunternehmen die von seinen Arbeitnehmer erhaltenen Dienstleistungen nach den Anforderungen für anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich bewerten solle.

 

Einige IFRIC-Mitglieder äußerten sich besorgt, dass die Anwendung anderer Standards (beispielsweise IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer) dazu führen könnte, dass Aufwendungen nicht in den Büchern des Tochterunternehmens erfasst werden würden - zum Beispiel wenn das Mutterunternehmen die entstehenden Kosten nicht an das Tochterunternehmen weiterreicht. Eine solche bilanzielle Behandlung wurde als irreführend beurteilt.

 

IFRIC begann einen Abgleich dieses möglichen Agendapunktes gegen die Agendakriterien. Dabei gelangte man zu dem Schluss, dass dieser Sachverhalt am besten dadurch adressiert werden könne, dass die Definition von anteilsbasierten Vergütungen mit Barausgleich in IFRS 2 geändert wird. IFRIC kam zu dem vorläufigen Schluss, dass dieser Sachverhalt vom IASB behandelt werden sollte und nicht auf die IFRIC-Agenda gehöre. Der Stab wurde gebeten, einen Änderungsvorschlag für IFRS 2 und die entsprechenden Folgeänderungen für IFRIC 8 zu erarbeiten, damit diese auf einer späteren Sitzung erörtert werden könnten.

 

 

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IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS - Entflechtungen und andere unbare („in-specie“, also in gleicher Leistung zu begleichende) Ausschüttungen

 

Möglicher Anwendungsbereich des Projektes

 

IFRIC traf die folgenden Entscheidungen:

 

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In-specie-Ausschüttungen werden als bedingungslose, nicht umkehrbare Übertragungen von Vermögenswerten durch ein Unternehmen an seine Eigenkapitalgeber  in ihrer Eigenschaft als Eigenkapitalgeber definiert.

bullet

Alle Eigenkapitalgeber eines Unternehmens in der gleichen Klasse werden gleich behandelt.

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Nach der Ausschüttung hat das Unternehmen, das den Vermögenswert ausgeschüttet hat, keine weiteren Rechte auf den wirtschaftlichen Nutzen, der aus dem Vermögenswert resultiert.

bullet

Ausgeschüttete Vermögenswerte können jegliche unbare Vermögenswerte sein (einschließlich Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen oder Joint Ventures).

bullet

Die Leitlinien würden sich nur der bilanziellen Behandlung im Abschluss des ausschüttenden Unternehmens widmen, und die Auswirkungen der in-specie-Ausschüttungen würden aus Sicht dieses Unternehmens dargestellt.

 

Der Stab wies darauf hin, dass Situationen, in denen die Eigenkapitalgeber eines Unternehmens, die zu der gleichen Klasse gehören aber nicht gleich behandelt werden, nicht in den Anwendungsbereich fallen, da solche Transaktionen ihrer Natur nach eher Tauschtransaktionen entsprächen und nahelegten, dass es weitere Transaktionen zwischen den Eigenkapitalgebern gäbe. Solcher Sachverhalten sollte man sich in einem zweiten Schritt annehmen, wenn man es für nötig halte.

 

IFRIC erörterte kurz, ob die durch die Eigenkapitalgeber ausübbare Option zur Barausschüttung in Erwägung gezogen werden sollte. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass Barausschüttungsoptionen nicht adressiert werden sollen, aber dass das Bestehen solcher Optionen den allgemeinen Anwendungsbereich der zugrunde liegenden in-specie-Ausschüttungen nicht einschränken.

 

Mögliche alternative Behandlungsweisen der ausgeschütteten Vermögenswerte

 

Auf Grundlage des vorläufigen Anwendungsbereiches erörterte IFRIC die folgenden Sachverhalte:

 

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Sind die ausgeschütteten Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Ausschüttungen neu zu bewerten und was würde die Neubewertung auslösen?

bullet

Wenn eine Neubewertung erfolgt, zu welchem Wert sollten die Vermögenswerte neu bewertet werden?

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Wie würden die Differenzen zwischen den Buchwerten und den Neubewertungen bilanziert?

 

Der Stab schlug die folgenden Alternativen vor:

 

Alternative 1:

 

Ein Unternehmen hat die ausgeschütteten Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Ausschüttung nicht neu zu bewerten, d.h.:

 

bullet

Ausschüttungen werden zu den Buchwerten der ausgeschütteten Vermögenswerte erfasst, die unmittelbar vor der Ausschüttung bestimmt wurden.

bullet

Es werden keine Gewinne oder Verluste in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

bullet

Stattdessen werden die beizulegenden Zeitwerte der ausgeschütteten Vermögenswerte in die Angaben des Abschlusses aufgenommen.

 

Alternative 2:

 

Ein Unternehmen hat die ausgeschütteten Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Ausschüttung neu zu bewerten, d.h.:

 

bullet

Die Vermögenswerte werden zum Zeitpunkt der Ausschüttung mit ihrem beizulegenden zeitwert neu bewertet. Es gibt keine Ausnahme zu der Anforderung, mit dem beizulegenden Zeitwert neu zu bewerten.

bullet

Jegliche Differenzen zwischen Buchwerten und beizulegenden Zeitwerten werden sofort erfolgswirksam erfasst.

 

IFRIC diskutierte ausführlich, und die Meinungen waren fast genau hälftig zwischen den Alternativen aufgeteilt.

 

IFRIC-Mitglieder, die Alternative 1 befürworteten, wiesen darauf hin, dass die IFRS (die heute bestehen), keine Neubewertung im Fall von Ausschüttungen auslösen, und das eine Ausschüttung keine Veräußerung von Vermögenswerten darstellt. Demzufolge würden Differenzen zwischen den Buchwerten und den beizulegenden Zeitwerten der ausgeschütteten Vermögenswerte nicht erfasst. Darüber hinaus äußerten sich zwei IFRIC-Mitglieder besorgt, dass in-specie-Ausschüttungen nicht der Definition von Erträgen nach Paragraph 92 des Rahmenkonzepts entsprächen, da sie nicht zu einer Vermehrung von Vermögenswerten oder einer Verminderung von Schulden führten.

 

IFRIC-Mitglieder, die Alternative 2 befürworteten, argumentierten, dass die betroffenen ermögenswerte zum Zeitpunkt der Ausschüttung kapitalisiert würden und dass eine solche Veränderung eine Neubewertung auslösen würde. Es wurde vorgeschlagen, dass die bilanzielle Behandlung von in-specie-Ausschüttungen nicht anders sein sollte als die von Situationen, in der der betroffene Vermögenswert zuerst verkauft wird und hinterher die Barmittel an die Eigenkapitalgeber ausgeschüttet werden.

 

Ein IFRIC-Mitglied bot eine andere Lesart an: Die Ausschüttung sollte zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (weil die Eigenkapitalgeber etwas mit einem Wert vom Unternehmen bekommen). Die Ausschüttung wird erfasst und nur einmal bewertet. Es ist die Erfüllung der Ausschüttungsverpflichtung, die die Neubewertung des Vermögenswertes auslöst, der zur Erfüllung der Verpflichtung verwendet wird.

 

Eine Probeabstimmung der Mitglieder ergab, dass es genügend Unterstützung für Alternative 2 gab, so dass eine weitere Analyse dieser Alternative durch den Stab gerechtfertigt ist. Um den Bedenken der Mitglieder entgegenzutreten, die Alternative 1 bevorzugten, schlug die Führung des Stabs vor, während der Neuausarbeitung des Papiers für die nächste Sitzung auch den folgenden Ansatz weiter zu untersuchen:

 

bullet

Es ist zu bestimmen, ob eine Verpflichtung geschaffen wird durch die Erklärung, dass die Dividende durch eine unbare Ausschüttung erfolgen wird.

bullet

Wenn eine solche Verpflichtung entstanden ist, wie ist die zugehörige Schuld zu bemessen?

bullet

Es ist zu bestimmen, ob die Kapitalisierung oder die fiktive Kapitalisierung des ausgeschütteten Vermögenswertes, der zur Erfüllung der Verpflichtung verwendet wird, zu einem Gewinn/Verlust führt und ob ein Gewinn oder Verlust im Abschluss gezeigt wird.

 

 

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Empfehlungen des Stabs für Agendaentscheidungen des IFRIC

 

IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche - Angaben

 

IFRIC setzte die Diskussion fort, ob Leitlinien erstellt werden sollten, um klarzustellen, ob die Angabevorschriften aus IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben und IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer für langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen), die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten oder aufgegebene Geschäftsbereiche klassifiziert werden, gelten.

 

Auf der Sitzung im Mai 2007 war der Stab gebeten worden mit dem Stab von FASB/EITF Rücksprache zu nehmen, um die US-amerikanischen Erfahrungen bei der Anwendung von FAS 144 zu ergründen. In der Folge hatte der Stab festgestellt, dass der FASB bei Herausgabe von FAS 144 sich nicht explizit dem Sachverhalt gewidmet hatte, ob Angabeforderungen aus anderen Standards auch für zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen) oder für aufgegebene Geschäftsbereiche gelten würden.

 

Auf dieser Sitzung diskutierte IFRIC die folgenden alternativen Sichtweisen:

 

Sichtweise A:

 

IFRS 5 spezifiziert alle erforderlichen Angaben, die in Bezug auf langfristige Vermögenswerte, die als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden, und in Bezug auf aufgegebene Geschäftsbereiche zu machen sind -  zusammen mit Paragraph 68 aus IAS 33 Ergebnis je Aktie, nach dem Angaben des Ergebnisses je Aktie für aufgegebene Geschäftsbereiche zu machen sind.

 

Sichtweise B:

 

Die Angabeanforderungen aller IFRS, aus deren Anwendungsbereich zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte oder aufgegebene Geschäftsbereiche nicht ausgenommen sind, gelten weiterhin auch für zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche.

 

Einige IFRIC-Mitglieder stimmten zu, dass nach dem bisherigen Wortlaut der Standards Ansicht B nicht abgestritten werden könne, auch wenn dies belastend erscheine. Es gab eine breite Unterstützung für den Vorschlage, dass der IASB diesen scheinbaren Konflikt in den Standards im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojektes adressieren solle.

 

IFRIC kam zu dem vorläufigen Schluss, dass dieser Sachverhalt an den IASB weiterzureichen sei, damit er dort im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojektes erörtert werden könne. Mit der Weiterreichung wäre der Ausdruck dessen verbunden, dass IFRIC die Ansicht vorziehe, dass IFRS 5 alle Angabevorschriften in Bezug auf zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche enthalte solange nicht eine zusätzliche Angabeforderung durch die Anwendung von IAS 1.30 zusammen mit IAS 33.68 entstehe, wonach Angaben des Ergebnisses je Aktie für aufgegebene Geschäftsbereiche zu machen sind. (Dies ist eine modifizierte Ansicht A.)

 

Die IFRIC-Koordinatorin wies darauf hin, dass IFRS 5 und FAS 144 konvergierte Standards seien. Der Stab wird den Stab des FASB in Kenntnis setzen, so dass jegliche Änderungen von  IFRS 5 in Zusammenhang mit einen Vorschlag des FASB-Stabs zu FAS 144 erfolgen kann.

 

IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer - Zuordnung der Auswirkungen von Gehaltserhöhungen in leistungsorientierten Plänen

 

 

IFRIC erörterte, ob D9 Versorgungspläne mit garantierter Rendite auf geleistete Beiträge oder den Nominalwert geleisteter Beiträge von der Agenda genommen werden solle. In Phase 1 seines Projektes zu Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erörtert der Board die Zuordnung von Leistungen in Bezug auf eine neue Kategorie von Zusagen, die renditeorientiert genannt werden, und der Board ist vorläufig zu dem Schluss gekommen, dass ein Unternehmen die Beitragkomponente einer renditeorientierten Zusage immer den Dienstjahren nach der Planformel zuordnen soll.

 

IFRIC kam zu der vorläufigen Entscheidung, diesen Sachverhalt von der Agenda zu nehmen. Dabei wurde festgehalten, dass es, obwohl der IASB diesen Sachverhalt nicht für alle leistungsorientierten Pläne in Phase I seines Projekts zu Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses adressiert, schwierig sein würde, diesen Sachverhalt zu adressieren, solange der Board ein laufendes Projekt habe, dass den Sachverhalt für einige leistungsorientierten Pläne adressiere.

 

 

Freitag, 13. Juli 2007 (vorgezogen auf Donnerstagnachmittag)

 

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Überprüfung der vorläufigen, im IFRIC-Update vom Mai 2007 veröffentlichten Agendaentscheidungen

 

IFRIC bekräftigte seine Entscheidung, die folgenden Sachverhalte nicht auf die Agenda zu nehmen:

 

bullet IAS 12 Ertragsteuern - Latente Steuerschulden aus thesaurierten ausländischen Gewinnen
bullet IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Transaktionen aus Glücksspielen
bullet IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Absicherung verschiedener Risiken durch ein einziges derivatives Sicherungsinstrument
bullet FRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche - Vorhaben, den beherrschenden Anteil an einem Tochterunternehmen zu verkaufen

 

In diesem Zusammenhang machte IFRIC Vorschläge zu den Formulierungen der Bekanntgaben der Agendaentscheidungen. Insbesondere wurde der Stab gebeten, dass Sachverhalte, die an den IASB weitergereicht würden, wenn immer möglich einen Hinweis auf die Handlungsweise, die IFRIC vorschlägt, enthalten sollen (beispielsweise Aufnahme in das jährlichen Verbesserungsprojekt, Aufnahme in ein laufendes Projekt o.ä.). Die Agendaentscheidungen werden im IFRIC Update in der Ausgabe Juli 2007 veröffentlicht.

 

Die nachfolgend aufgeführten Sachverhalte wurden durch IFRIC genauer erneut erörtert.

 

bullet IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Absicherung von zukünftigen Zahlungsströmen unter Verwendung einer gekauften Option

 

Der Stab des IASB wies darauf hin, dass dieser Sachverhalt in einem Entwurf des IASB erörtert werde, der sich der Frage widme, welche Risiken und Zahlungsströme als Grundgeschäfte oder Teile von Grundgeschäften designiert werden können. Das Erscheinen des Entwurfs wird im dritten Quartal 2007 erwartet. Die im Entwurf ausgedrückte Sichtweise stimmt mit der vorläufigen Agendaentscheidung des IFRIC, wie sie in der Maiausgabe 2007 des IFRIC Update dargestellt wird, überein.

 

Als Konsequenz überarbeitete IFRIC die Gründe für seine vorläufige Entscheidung, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen. Die Begründung lautet nun, dass der Sachverhalt in einem speziellen IASB-Projekt erörtert werden würde.

 

Aufzählung IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Anwendungsbereich von IAS 39.11A

 

IFRIC erörterte die Sachverhalte, die in Stellungnahmen zu den vorläufigen Agendaentscheidungen kritisch angemerkt worden waren. Der Stab war noch nicht dazu gekommen, diese Sachverhalte vollständig zu untersuchen und war daher nicht in der Lage, eine bestimmte Handlungsweise vorzuschlagen.

 

IFRIC entschloss sich daher, die vorläufigen Agendaentscheidungen vorerst nicht zu bestätigen und auf weitere Untersuchungen des Stabs zu warten. Ein IFRIC-Mitglied äußerte sich besorgt, dass aufgrund des Fehlens einer bestätigten Agendaentscheidung der Eindruck entstehen könne, dass jeder nicht-finanzielle Vermögenswert oder jede nicht-finanzielle Verbindlichkeit mit eingebettetem Derivat als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingestuft werden kann, während der Board eindeutig eine Beschränkung der Fair-Value-Option beabsichtigte (vgl. IAS 39 GS78).

 

Die Juliausgabe des IFRIC Update wird einen "Lagebericht" zu diesem Sachverhalt enthalten.

 

Aufzählung IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - IAS 39.A33(d)(iii)

 

IFRIC stellte fest, dass die Stellungnahmen, die zu dieser vorläufigen Entscheidung eingegangen seien, zeigten, dass es in diesem Bereich Schwierigkeiten gebe. Dies könnte darauf hinweisen, dass Leitlinien entwickelt werden sollten. Die IFRIC-Mitglieder wiesen darauf hin, dass jegliche Leitlinien eher den Charakter von Umsetzungshinweisen hätten, und diese gingen über die Zuständigkeiten von IFRIC hinaus.

 

Der Stab gab an, dass weitere Analysen notwendig seien, bevor man IFRIC eine fundierte Empfehlung aussprechen könne. Insbesondere wolle man Kontakt zu den Standardsetzern aufnehmen, die Stellungnahmen eingereicht hätten, (und zusätzlich dazu zu einem weiteren, von dem man wisse, dass dieser Sachverhalt in dessen Rechtskreis aufgetreten sei) und zu den internationalen Rechnungslegungskreisen, um mehr Informationen zu erhalten und um die derzeitigen Leitlinien und die derzeitige Praxis zu verstehen.

 

IFRIC stimmte zu, die Bestätigung seiner vorläufigen Agendaentscheidung aufzuschieben. Die Juliausgabe des IFRIC Update wird einen "Lagebericht" zu diesem Sachverhalt enthalten.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IFRIC-Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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