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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen

Links zu den Protokollen vergangener Monate

 
IASB Boardsitzung vom 17. - 20. Juli 2007, London

IASB-Tagesordnungspunkte

 

Dienstag, 17. Juli 2007 (nur nachmittags)

 

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Rahmenkonzept - Elemente und Ansatz

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Ergebnis je Aktie

Der Board wird einige Sachverhalte im Detail erörtern, die vom Stab identifiziert wurden und in bestimmten Situationen bei der Anwendung des Fair-Value-Modells auftreten, damit die Konvergenz mit FAS 128 aufrechterhalten werden kann.

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Anteilsbasierte Vergütungen – Ausübungsbedingungen und Annullierungen

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IFRIC Stand der Arbeiten

 

 

Mittwoch, 18. Juli 2007 (nur nachmittags)

 

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Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen - Erneute Erörterung von Restanten aus dem Entwurf

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Jährlicher Verbesserungsprozess - Erörterung der folgenden Sachverhalte

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1.  Soll IFRS 5 geändert werden, um die Bilanzierung von als zur Veräußerung gehalten klassifizierten Tochterunternehmen in Konzernabschlüssen klarzustellen?

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2.  Soll IAS 36 geändert werden, um die Angaben zu Gebrauchswert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten zu vereinheitlichen, wenn DCF-Modelle verwendet werden?

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3.  Sollen die Leitlinien in IAS 17 in Bezug auf die Klassifizierung von Leasingverhältnissen bei Grundstücken und Gebäuden geändert werden?

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4.  Soll IAS 10 geändert werden, um klarzustellen, warum Dividenden, die nach dem Stichtag beschlossen werden, keine Schulden sind?

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5.  Soll IAS 19 geändert werden, um eine Unvereinbarkeit in Bezug auf die Bilanzierung der Verwaltungskosten eines Plans zu heilen?

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6.  Sollen die Bestandteile von Fremdkapitalkosten in IAS 23 in Übereinstimmung mit der Definition in IAS 39 gebracht werden?

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7.  Soll IAS 34 geändert werden, um klarzustellen, das Angaben zum Ergebnis je Anteil nur dann getätigt werden müssen, wenn sie nach IAS 33 gefordert werden?

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Der Board wird ferner gebeten werden, alternative Bilanzierungsmodelle zu erwägen, mit denen Sachverhalte adressiert werden, die er auf seiner Junisitzung bezüglich Verpflichtungen zur Wiederaufforstung von biologischen Vermögenswerten diskutiert hatte.

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Übergangsvorschriften und die Frage, ob eine vorzeitige Anwendung für einige oder alle vorgeschlagenen Änderungen empfohlen werden soll.

 

 

Donnerstag, 19. Juli 2007

 

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Konzern- und separate Einzelabschlüsse – Bildung eines neues Mutterunternehmens

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Leistungen an Arbeitnehmer – Sachverhalte aus dem Diskussionspapier
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Definitionen

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Klassifizierung von Leistungen in Auszahlung

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Leistungsversprechen, die ein "das höhere von"-Wahlrecht beinhalten

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Sachverhalte, die sich auf die Bewertung von renditebezogenen Versprechen beziehen

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Stand der Arbeiten in der Arbeitsgruppe

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Ertragsteuern
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Die Verwendung eines Ausschüttungs- oder Thesaurierungssatzes zur Bemessung latenter Steueransprüche und -schulden

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Definitionen von Steuergutschriften und investitionsabhängiger Steuergutschriften

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Die Definition und Behandlung spezieller Abzüge

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Rahmenkonzept – Bewertung und Berichtseinheit

 

 

Freitag, 20. Juli 2007 (nur vormittags)

 

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Schulden - Änderungen an IAS 37
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Abgrenzung einer Schuld gegen ein Betriebsrisiko (einschließlich Leistungsbereitschaftsverpflichtungen [stand-ready-Verpflichtungen])

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Unsicherheit über das Bestehen einer gegenwärtigen Verpflichtung

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Faktische Verpflichtungen

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Joint Ventures - Verlust der gemeinschaftlichen Kontrolle

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:
bullet Dienstag
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Mittwoch

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Donnerstag

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Freitag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IASB Update).

 

IASB-Sitzung 17. - 20. Juli 2007, London

 

Dienstag, 17. Juli 2007

 

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Rahmenkonzept - Elemente und Ansatz

 

(Der Stab des FASB wurde der Sitzung für diesen Punkt per Videolink zugeschaltet)

 

Der Zweck dieser Diskussion war, den Status des Projekts zusammenzufassen und sich auf weitergehende Schritte zu einigen. Der Stab präsentierte eine Zusammenfassung der informellen Beratungen zur Definition eines Vermögenswertes. Reaktionen gab es hauptsächlich von den Beratungsgremien des Boards, von einer wissenschaftlichen Konferenz und von einem Treffen der nationalen Standardsetzer. Der Stab kam zu dem Schluss, dass man sich bezüglich der Vermögenswertdefinition "auf dem richtigen Weg" befinde, aber dass eine bessere Erklärung nötig sei. Der Stab führte aus, dass die Reaktionen in den Kreisen positiver seien, in denen der Stab die Möglichkeit habe, die Konzepte zu erklären. In den Kreisen, in denen die Vorschläge nur gelesen werden, seien die Reaktionen negativer.

 

Der Stab schlug vor, vorläufig die Arbeit direkt an den Definitionsthemen bezüglich Vermögenswerten und Schulden auszusetzen und mit Überlegungen zu übergreifenden Sachverhalten wie Bewertungseinheit, Ansatz und Ausbuchung zu beginnen. Der Stab nannte die folgen Gründe für diese Vorgehensweise:

 

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Einige der bisher ungelösten übergreifenden Sachverhalte in den Definitionen können nicht zur Gänze gelöst werden, ohne dass man anfängt, sich Gedanken zu Bewertungseinheit, Ansatz und Ausbuchung zu machen. So würden zum Beispiel die Überlegungen zur Bewertungseinheit dabei helfen, festzustellen, was die "Sache" ist, die sich da als Kandidatin zur Erfüllung der Definition anbietet. Ein weiteres Beispiel sei, dass die Überlegungen wie der Unsicherheit bezüglich des Bestehens eines Vermögenswertes oder einer Schuld Rechnung zu tragen sei sowohl Überlegungen zu Definitionssachverhalten als auch zu Ansatzsachverhalten erfordere.

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Die Denkansätze, die bei den Überlegungen zu Bewertungseinheit, Ansatz und Ausbuchung entwickelt würden, könnten dabei helfen, die Definitionen von Vermögenswerten und Schulden zu finalisieren und strittige Punkte zu klären. So sind zum Beispiel bei der Abgrenzung von geschäftlichen Möglichkeiten gegen Vermögenswerte und der Abgrenzung von Geschäftsrisiken gegen Schulden sowohl Überlegungen zu Definitionssachverhalten als auch zu Ansatzsachverhalten zu beachten.

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Viele der Stellungnehmenden, die im informellen Konsultationsprozess zu der Definition eines Vermögenswertes befragt wurden, fanden es schwierig, sich zu Definitionen zu äußern ohne Bezug auf Bewertungseinheit, Ansatz und Ausbuchung und vielleicht sogar andere Konzepte zurückzugreifen (einige Stellungnehmenden schlugen Bewertung vor).

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Überlegungen zu einigen der Aspekte von Bewertungseinheit, Ansatz und Ausbuchung auf konzeptioneller Ebene würde die Wahrscheinlichkeit von größerer Konsistenz der Entscheidungen auf Standardebene vergrößern. Einige Projekte auf Standardebene beschäftigen sich derzeit mit Überlegungen, die mit denen in Verbindung stehen, die in Phase B erörtert werden sollen.

 

Der Board lehnte diesen Vorschlag strikt ab. Die meisten Mitglieder hielten fest, dass es ein klares Verständnis dessen geben müsse, was Vermögenswerte und was Schulden seien, bevor man sich anderen Sachverhalten zuwenden könne. Jeder andere Ansatz wurde als wenig hilfreich erachtet. Darüber hinaus wiesen einige Boardmitglieder darauf hin, dass die Entscheidung, Definition und Ansatz zu trennen, aus gutem Grund getroffen worden sei.

 

Stattdessen forderte der Board den Stab auf, die Arbeitsdefinitionen von Vermögenswerten und Schulden zu finalisieren. In einem ersten Schritt solle die Arbeitsdefinition eines Vermögenswertes auf eine große Bandbreite von Beispielen angewendet werden, und dabei sollte festgestellt werden, ob die Arbeitsdefinition eines Vermögenswerte Sachverhalte klarer mache oder nicht. Der Stab des FASB merkte an, dass der FASB auf seiner letzten Sitzung zu einem ähnlichen Schluss gekommen sei.

 

Fachliche Entscheidungen wurden nicht getroffen. Einige Boardmitglieder äußerten sich jedoch dahingehend besorgt, dass die Arbeitsdefinition eines Vermögenswertes einfach bestimmte missverständliche Begriffe durch andere missverständliche Begriffe ersetze. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass beispielsweise unterschiedliche Verständnisse dessen, was "Kontrolle" sei, zu Problemen mit der jetzigen Definition führten, und bezweifelte, dass der Begriff "Recht oder anderer privilegierter Zugang" die Lage verbessern würde.

 

 

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Ergebnis je Aktie

 

(Der Stab des FASB wurde der Sitzung für diesen Punkt per Videolink zugeschaltet)

 

Der Board setzte seine Diskussion fort, die zum Abschluss des kurzfristigen Konvergenzprojektes mit dem FASB zu Änderungen an IAS 33 führen sollen.

 

Der Board hatte vormals Entscheidungen getroffen, um dem Vorschlag des FASB zu folgen, dass Ergebnisse oder die Anzahl der Aktien nicht angepasst werden, wenn ein Derivat über das eigene Eigenkapital erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird. Dies würde sowohl für eigenständige Derivate über das eigene Eigenkapital gelten als auch für einbettete Derivate, die nicht der Definition von Eigenkapital genügen.

 

Auf diese Sitzung kam der Board überein, dieses Prinzip auch auf solche Instrumente auszuweiten, bei denen eine Umwandlung in Aktien möglich ist, während das ganze Instrument nicht der Definition von Eigenkapital genügt und eine finanzielle Verbindlichkeit darstellt, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird. Ein Beispiel sähe so aus: Ein Unternehmen wählt die Fair-Value-Option für das ganze Instrument und setzt deshalb kein separates eingebettetes Derivat an.

 

Der Board kam überein, dass bei der Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie nach der Methode der zwei Klassen die tatsächlich an die Anteilseigner der umlaufenden Aktien gezahlten Ausschüttungen verwendet werden sollen.

 

Der Board erörterte potenzielle Unterschiede, die zwischen US-GAAP und IFRS bezüglich der Rechnungslegung von Terminkäufen und, zu einem geringeren Grad, geschriebenen Verkaufsoptionen über das eigene Eigenkapital existieren könnten.

 

Der Board schlug vor, dass brutto und physisch erfüllte Termingeschäfte nicht verwässernd seien, da davon ausgegangen wird, dass das Unternehmen das Eigenkapital mit Eintritt in den Vertrag erworben hat. Der Board war auch der Ansicht, dass jegliche auf Stammaktien zu zahlenden Dividenden, die dem Termingeschäft unterliegen, als Aufwand angesetzt werden. Es wurde ein Vergleich zwischen den Ansätzen des FASB und des IASB für verschiedene Instrumente gezogen. In einigen Fällen war das Ergebnis je Aktie gleich, obwohl die Art der Berechnung abwich. In anderen Fällen war das Ergebnis je Aktie unterschiedlich, weil die zugrunde liegende Bilanzierung der potenziellen Stammaktie abwich.

 

Es gab noch eine weitere Diskussion zu einem Sachverhalt, der nicht in den Arbeitsunterlagen des Boards vorgesehen war und der Terminkaufvereinbarungen betraf, bei denen die Ausschüttungen je Aktie an den Emittenten zurückgegeben werden (die Arbeitsunterlagen des Boards gingen davon aus, dass die Gegenpartei des Termingeschäfts die Dividenden einbehält). Auch hier ging es um die Frage, ob ein unterschiedliches Ergebnis je Aktie unter IFRS und US-GAAP resultiert. Der Board wollte in dieser Hinsicht keine Abweichung und kam daher überein, den Sachverhalt im September noch einmal zu erörtern.

 

Im Hinblick auf Konvergenz hielt der Board fest, dass Konvergenz erreicht sei, wenn das Ergebnis je Aktie auf die gleiche Art und Weise berechnet werde. Unterschiedliche Beträge unter US-GAAP und IFRS hinsichtlich des Ergebnisses je Aktie könnten sich aber immer noch ergeben, wenn die zugrunde liegende Bilanzierung der Instrumente abweiche.

 

Die Veränderungen an IAS 33 sollen am 1. Januar 2009 in Kraft treten, um eine zeitliche Koinzidenz mit dem vom FASB vorgesehenen Zeitpunkt des Inkrafttretens (15. Dezember 2008) zu erreichen.

 

 

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Anteilsbasierte Vergütungen – Ausübungsbedingungen und Annullierungen

 

Der Zweck dieser Diskussion war, sich Bedenken anzunehmen, die ein Boardmitglied als Reaktion auf den Abstimmungsentwurf geäußert hatte. Dieses Boardmitglied lehnt die Art und Weise ab, wie der Tag der Gewährung offensichtlich allgemein nach IFRS 2 interpretiert wird.

 

Die Definition des Tags der Gewährung wird in den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 2 nicht erwähnt. Es gibt jedoch ein Zusammenwirken zwischen der Bestimmung des Tags der Gewährung und den vorgeschlagenen Annullierungsbedingungen. Auf der Maisitzung hatte der Board entschieden, dass eine Annullierung nicht vor dem Tag der Gewährung erfolgen könne. Da der Tag der Gewährung nach IFRS 2 und SFAS 123 (überarbeitet) unterschiedlich sein kann, könnte das gleiche Ereignis von dem einen Standard als Stornierung eines Aufwands (weil der Tag der Gewährung noch nicht eingetreten ist) und von dem anderen Standard als Vorverlegung des Aufwands (weil der Tag der Gewährung bereits eingetreten ist) behandelt werden.

 

Der Board erkannte an, dass die bestehende Definition des Tags der Gewährung (insbesondere der Begriff "gemeinsames Verständnis") missverständlich sein könne.

 

Der Board traf keine fachlichen Entscheidungen in Bezug auf die Definition des Tags der Gewährung, aber die folgenden Alternativen wie mit dem Entwurf weiter fortzufahren sei wurden erörtert:

 

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Herausgabe des Abstimmungsentwurfs wie vorgesehen und spätere Adressierung des Sachverhalts bezüglich des Tags der Gewährung in einem separaten Projekt.

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Zurückhaltung des Abstimmungsentwurfs und Adressierung des Sachverhalts bezüglich des Tags der Gewährung in diesem Projekt. Es wurde darauf hingewiesen, dass dies bedeutet, dass der Entwurf noch einmal zur Stellungnahme freigegeben werden muss.

 

Der Board entschied, über die weitere Vorgehensweise im September 2007 zu entscheiden und bat den Stab, ein Papier vorzubereiten, das den den Sachverhalt bezüglich des Tags der Gewährung in in größerer Detailtiefe analysiert.

 

 

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IFRIC - Stand der Arbeiten

 

Die IFRIC-Koordinatorin trug die Ergebnisse der IFRIC-Sitzung vom Juli 2007 vor. Die Übersetzung der vorläufigen und nicht offiziellen Mitschrift von Deloitte-Beobachtern der IFRIC-Sitzung steht Ihnen hier zur Verfügung.

 

 

Mittwoch, 18. Juli 2007

 

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Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen - Erneute Erörterung von Restanten aus dem Entwurf

 

Im Mai 2007 hatte der Board vorläufig entschieden, dass ein kündbares Instrument, um für die Klassifizierung als Eigenkapital in Frage zu kommen, neben verschiedenen anderen Bedingungen auch zur Gänze am Erfolg des emittierenden Unternehmens in der Zeit, die das Instrument im Umlauf ist, teilnehmen muss. (Im Folgenden wird diese Bedingung nur "die Bedingung" genannt.) Der Board kam vorläufig überein, dass das vollständige Teilnehmen am Erfolg des Unternehmens am besten dadurch demonstriert werden könne, dass das Instrument zum beizulegenden Zeitwert emittiert wird und zum beizulegenden Zeitwert kündbar ist.

 

Forderung nach einer Ausnahme zu der Bedingung

 

Einige Anwender hielten fest, dass die Bedingung den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Änderung zu sehr einenge, da in vielen Situationen der Ausgabepreis und/oder der Ausübungspreis der Rückprämie des kündbaren Instruments nicht einfach als der beizulegende Zeitwert des Instruments definiert sei. Vielmehr seien diese Preise das Ergebnis der Anwendung einer Formel oder einer anderen Methode, zum Beispiel das Ergebnis der Verhandlungen zwischen interessierten Parteien. Die Argumentation ist also, dass die vorgeschlagene Änderung ohne eine Ausnahme zu der Bedingung nur eine sehr begrenzte Anzahl von Unternehmen betreffen würde.

 

Nach Ansicht dieser Anwender wäre "etwas weniger als die vollständige wirtschaftliche Teilnahme" ausreichend, damit das kündbare Instrument für die Klassifizierung als Eigenkapital in Frage käme - beispielsweise Teilnahme auf Grundlage einer Formel.

 

Der Board entschied, dass eine jegliche Ausnahme nur innerhalb der Grenzen von Paragraph AG 14A des Entwurfs gelten dürfe, d.h., eine jegliche Ausnahme für nicht für börsennotierte Unternehmen gelten und nicht für Unternehmen, die Vermögenswerte treuhänderisch verwalten.

 

Umfang einer Ausnahme zu der Bedingung

 

Der Board erörterte dann, welcher Grad von Teilnahme am Erfolg des Unternehmens durch die Formel vorgegeben werden solle, damit das Instrument für die Klassifizierung als Eigenkapital in Frage käme.

 

Der Stab zeigte verschiedene Alternativen auf, aber zeigte eine Präferenz für einen Ansatz nach dem vollständige Teilnahme am bilanziellen Erfolg eines Unternehmens (d.h. die Auswirkungen von Ereignissen, die keine Auswirkungen auf die Rechnungslegung haben, werden nicht berücksichtigt) sei Voraussetzung, damit ein kündbares Instrument für die Klassifizierung als Eigenkapital in Frage käme, wenn die Ausnahme zu der Bedingung angewendet würde. Folgendes Möglichkeiten würden bestehen:

 

1. Das Instrument wird sowohl zum proportionalen Anteil des Buchwerts des Unternehmens (nach IFRS berechnet)emittiert als auch zurückgenommen.

2. Das Instrument wird zu einem festen Preis emittiert, das vollständige Einkommen des Unternehmens wird in seiner Gänze über das Jahr verteilt oder, wenn nicht verteilt, dem Kapital der Gesellschafter oder der Anteilseigner zugewiesen (vollständige Gewinnaufteilung) und das Instrument wird zu demselben festen Preis zurückgenommen, zu dem es ausgegeben wurde. (Wenn Verluste entstanden wären, die während der Zeit, die das Instrument im Umlauf ist, die anderen Reserven überschritten hätten, würde der feste Rücknahmepreis entsprechend angepasst.)

3.Das Instrument wird sowohl zum proportionalen Anteil des Buchwerts emittiert als auch zurückgenommen. Dieser Buchwert wird jedoch nicht nach IFRS berechnet sondern nach lokalen Gesetzen oder Rechnungslegungsstandards oder durch die Statuten oder die Bedingungen und Konditionen des Instruments.

 

Der Board diskutierte ausführlich aber konnte keinem Ansatz den Vorzug geben. Einige Boardmitglieder äußerten sich sogar generell besorgt über die Ausweitung des Anwendungsbereichs. Andere zögerten, Buchwerte nach lokalen Gesetzen oder Rechnungslegungsstandards zuzulassen (obige Möglichkeit 3). Schließlich wurde der Stab gebeten, einen vernünftigen Umfang von Ausnahmen zu erarbeiten und dabei seine eigenen Ansichten und die während der Sitzung gemachten Aussagen zu berücksichtigen. Wenn es nicht möglich sei, eine Lösung zu finden, beabsichtige der Board, die Veränderungen wie im derzeitigen Entwurf dargestellt zu veröffentlichen.

 

Der Sachverhalt wird auf der Septembersitzung weiter erörtert.

 

 

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Jährlicher Verbesserungsprozess

 

IFRS 5 - Bilanzierung von als zur Veräußerung gehalten klassifizierten Tochterunternehmen in Konzernabschlüssen

 

IFRIC war gebeten worden, Leitlinien zu IFRS 5 Zu Veräußerungszwecken gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche zu entwickeln für Fälle, in denen ein Unternehmen im Rahmen eines Plans verpflichtet ist, den beherrschenden Anteil an einem Tochterunternehmen zu verkaufen. Die Anfrage galt Situationen, in denen das Unternehmen ein nicht beherrschenden Anteil an seinem früheren Tochterunternehmen behält, der somit entweder zu einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen, einer Beteiligung an einem Joint Venture oder einem finanziellen Vermögenswert wird.

 

IFRIC schlug dem Board vor, dass IFRS 5 verändert werde, um die folgenden Sachverhalte klarzustellen:

 

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Was löst die Klassifizierung der Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens als zur Veräußerung gehalten unter IFRS 5 aus?

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Wenn eine Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten notwendig ist, sollten dann alle Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden oder nur der Anteil, der verkauft werden soll?

 

Der Board entschied, den folgenden Änderungsvorschlag zu IFRS zu machen:

 

Wenn ein Unternehmen im Rahmen eines Plans verpflichtet ist, ein Tochterunternehmen zu veräußern, und dies mit dem Verlust der Kontrolle über das Tochterunternehmen einhergeht, so hat das Unternehmen die Vermögenswerte und Schulden des betroffenen Tochterunternehmens als zur Veräußerung gehalten zu klassifizieren. Dies gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen einen nicht beherrschenden Anteil an dem Tochterunternehmen nach der Veräußerung behält oder nicht.

 

In Anbetracht der Tatsache, dass IFRS 5 und FAS 144 konvergiert werden sollen und dass der FASB ein Projekt zu einem ähnlichen Sachverhalt aufgelegt hat (der vorgeschlagene FSP FAS 144-c), entschied der Board den FASB über die beabsichtigte Änderung zu informieren. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass die Änderung nicht dem umfassenden Änderungsentwurf hinzugefügt werden solle, wenn der FASB ihr nicht zustimmt.

 

IAS 41 - Wiederaufforstungsverpflichtungen

 

Der Board setzte seine Überlegungen zu einem Sachverhalt fort, der sich auf die Wechselwirkung der Anforderungen von IAS 37 und IAS 41 bezieht. IAS 41.22 fordert, dass die Berechnung des beizulegenden Zeitwerts nicht durch zukünftige Kosten für die Wiederaufforstung verringert wird.

 

Der Board erörterte eine Reihe von möglichen Lösungen aber kam zu keiner Übereinstimmung. Da der Board in nunmehr zwei langen Diskussionen zu keiner Einigung gelangen konnte, entschied der Board, dass dieser Sachverhalt nicht von untergeordneter Bedeutung sei und deshalb nicht unter die jährlichen Verbesserungen falle. Es wurde keine Entscheidung getroffen, wie man sich diesem Thema weiter nähern wolle.

 

IAS 36 - Angaben zum Gebrauchswert und zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten

 

Der Stab hatte eine Unvereinbarkeit in den Angabeforderungen in IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten festgestellt.

 

Der Board entschied, diese Unvereinbarkeit dadurch zu heilen, dass in Paragraph 134(e) in IAS 36 klargestellt wird, dass "wenn der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten für DCF-Modelle verwendet wird, müssen die Angaben nach Paragraph 134(d) ebenfalls gemacht werden".

 

IAS 17 - Klassifizierung von Leasingverhältnissen bei Grundstücken und Gebäuden

 

Dem Stab war eine scheinbare Unvereinbarkeit in den Leitlinien zur Klassifizierung von Leasingverhältnissen bei Grundstücken und Gebäuden in IAS 17 Leasingverhältnisse zur Kenntnis gebracht worden.

 

IAS 17.14 besagt:

 

Allerdings besitzen Grundstücke in der Regel eine unbegrenzte wirtschaftliche Nutzungsdauer, und sofern nicht erwartet werden kann, dass das Eigentum am Ende der Laufzeit des Leasingverhältnisses auf den Leasingnehmer übergeht, werden ihm normalerweise nicht im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen übertragen, in welchem Fall das Leasing von Grundstücken als Operating-Leasingverhältnis einzustufen ist.

 

Der Stab wies darauf hin, dass es Bedenken gebe, dass diese zusätzlichen Leitlinien unnötig seien und möglicherweise die Anwendung der allgemeinen Leitlinien zur Klassifizierung von Leasingverhältnissen in den Paragraphen 8 bis 12 in IAS 17 verhindern könnten. Die Auswirkung der bestehenden Formulierung sei,  dass derzeit mehr Leasingverhältnisse über Grundstücke und Gebäude in ein Mietleasingverhältnis über das Grundstück und ein Finanzierungsleasingverhältnis über das Gebäude aufgeteilt werden als sonst nach der einfachen Anwendung der Merkmale in den Paragraphen 8 bis 12 in IAS 17 möglicherweise der Fall sei. Der Stab schlug daher vor, diesen Satz zu streichen.

 

Der Board hielt fest, dass die betreffende Leitlinie im Jahr 2003 als Verbesserung eingefügt worden sei und dass die Bedenken offensichtlich daher rührten, dass der Begriff "in der Regel" als "immer" gelesen werde.

 

Ein Boardmitglied schlug vor, sich dieses Sachverhalts dadurch anzunehmen, dass sowohl Paragraph 14 als auch Paragraph 15 neu formuliert würden, da diese beiden Paragraphen fast dasselbe aussagten.

 

Der Board stimmte zu, und das Boardmitglied wurde gebeten, die Neuformulierung außerhalb der Sitzung weiterzureichen.

 

IAS 10 - Dividenden, die nach dem Stichtag beschlossen werden

 

Der Stab hatte festgestellt, dass der Bezug auf IAS 37 in Paragraph 13 von IAS 10 Ereignisse nach dem Bilanzstichtag möglicherweise suggerieren könne, dass für Dividenden, die erst nach dem Bilanzstichtag beschlossen werden, eine Schuld auf Grundlage einer faktischen Verpflichtung angesetzt werden könne. Zu diesem Schluss könne man beispielsweise kommen, wenn es ein bestehendes Muster von Dividendenzahlungen gebe.

 

Der Board kam überein, die folgende Änderung zu IAS 10.13 vorzuschlagen:

 

Die Dividenden werden zum Bilanzstichtag nicht als Schuld angesetzt, da sie nicht die Merkmale einer gegenwärtigen Verpflichtung nach IAS 37 erfüllen.

 

IAS 19 - Bilanzierung der Verwaltungskosten eines Plans

 

Der Board entschied, die Definition der Erträge aus Planvermögen an die Leitlinien in Paragraph 107 von IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer durch folgende vorgeschlagene Änderung von IAS 19.7 anzugleichen:

 

Die Erträge aus Planvermögen sind Zinsen, Dividenden und andere Erträge, die aus dem Planvermögen stammen, zuzüglich realisierten und nicht realisierten Gewinnen und Verlusten aus dem Planvermögen und abzüglich der Verwaltungskosten des Plans (mit Ausnahme derjenigen, die in die versicherungsmathematischen Annahmen zur Bewertung der leistungsorientierten Verpflichtung aufgenommen wurden) und abzüglich etwaiger Steuern, die aus dem Plan selbst beglichen werden müssen.

 

IAS 23 - Definition von Fremdkapitalkosten

 

Um die Konsistenz innerhalb der Standards zu erhöhen, entschied der Board die Bestandteile von Fremdkapitalkosten, die in den Paragraphen 6(a) bis (c) von IAS  23 Fremdkapitalkosten aufgeführt sind, dadurch zu überarbeiten, dass auf die Leitlinien in IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung bezüglich des Effektivzinssatzes verwiesen wird.

 

IAS 34 - Angaben zum Ergebnis je Aktie

 

Der Board kam überein, eine Änderung an Paragraph 11 in IAS 34 Zwischenberichterstattung vorzuschlagen, die klarstellen soll, dass die Forderung, die Ergebnisse je Aktie in einem Zwischenbericht darzustellen, nur für Unternehmen gilt, die unter den Anwendungsbereich von IAS 33 Ergebnis je Aktie fallen.

 

IAS 1 - Angabe über Einhaltung der IFRS

 

Der Board diskutierte erneut seine Entscheidung aus dem Dezember 2006, IAS 1 Darstellung des Abschlusses bezüglich der Angabe über Einhaltung der IFRS zu ändern. Mitglieder des Standardbeirats gaben bezüglich der vorgeschlagenen Änderung folgendes zu bedenken:

 

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Die Angabe über die Einhaltung der IFRS sollte sich auf "IFRS wie vom IASB verabschiedet" beziehen um eine deutlichere Absetzung gegenüber der Angabe der Einhaltung der IFRS "wie für die Anwendung im Land X übernommen" zu erreichen. Dies würde die Angabe der Einhaltung auch mit der Grundlage in Übereinstimmung bringen, auf der die SEC vorschlägt, ausländische Emittenten von der Darstellung einer Überleitung nach US-GAAP auszunehmen.

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Die Möglichkeit, sich im Abschluss auf IFRS zu beziehen und die Abweichungen zwischen dem vorliegenden Abschluss und einem Abschluss, der nach IFRS wie vom IASB herausgegeben erstellt worden wäre, anzugeben, sollte auf diejenigen Umstände beschränkt werden, in denen:

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(i) das Berichtsregelwerk, das von den IFRS wie vom IASB herausgegeben abweicht, dies aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder einer bevollmächtigten Behörde in diesem Rechtskreis tut, und

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(ii) das Berichtsregelwerk nicht erheblich von den IFRS wie vom IASB herausgegeben abweicht.

 

Einige Boardmitglieder hielten fest, dass Paragraph 14A für alle Unternehmen gleichermaßen gelten solle, nicht nur für diejenigen, die durch Gesetze oder aufsichtsbehördliche Regelungen dazu verpflichtet seien. Diese Boardmitglieder gaben an, die vorgeschlagenen Einschränkungen nicht zu verstehen. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass es nicht Aufgabe des IASB sei, sich mit Unternehmen zu befassen, die die IFRS nicht einhalten. Dies sollte den Aufsichtsbehörden überlassen bleiben. Per Mehrheitsentscheid bestätigte der Board die vorgeschlagenen Änderungen in Form des derzeitigen Entwurfs.

 

Umfassender Änderungsentwurf

 

Bezüglich des umfassenden Änderungsentwurfs wurden die folgenden Entscheidungen getroffen:

 

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Alle vorgeschlagenen Änderungen sind rückwirkend anzuwenden.

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Es gibt keine Erleichterungen bei der erstmaligen Anwendung.

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Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig, aber wenn Änderungen vorzeitig angewendet werden, müssen alle Änderungen gleichzeitig übernommen werden. Der Board wies darauf hin, dass eine Reihe von Änderungen mehr als einen Standard betreffen dass die Zulassung von vorzeitiger Anwendung nur einzelner Änderungen den Entwurf unnötig komplizieren würde.

 

Die Kommentierungsfrist wird 90 Tage betragen.

 

 

Donnerstag, 19. Juli 2007

 

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Konzern- und separate Einzelabschlüsse – Bildung eines neues Mutterunternehmens

 

Paragraph 37 von IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen verlangt, dass Anteile an Tochterunternehmen in separaten Einzelabschlüssen bilanziert werden - entweder zu Buchwerten oder in Übereinstimmung mit IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung. Dies könnte ein Bilanzierungshindernis für Unternehmen darstellen, die eine vorsichtig-solide Unternehmensstruktur pflegen, wie auch in einigen Rechtskreisen gefordert wird, um Risiken zu begrenzen.

 

In derartigen Neustrukturierungen wird ein neue Holdinggesellschaft ohne eigene Geschäftstätigkeit für eine bestehende Gruppe gegründet, die das Mutterunternehmen des bestehenden Mutterunternehmens wird, und neue Anteile daran werden an die Anteilseigner des vorigen Mutterunternehmens ausgereicht. Es gibt keine Veränderungen im tatsächlichen oder relativen Anteilsbesitz und keine Veränderungen in den Vermögenswerten oder Schulden der Gruppe.

 

Derzeit wird der Begriff  "Buchwert" in IAS.27.37 dahingehend interpretiert, dass ein neu gegründetes Mutterunternehmen seine Anteilsbesitz am vorigen Mutterunternehmen zum beizulegenden Zeitwert bemisst, d.h. zum beizulegenden Zeitwert der bestehenden Gruppe. Dieser weicht normalerweise vom vorigen Buchwert in den separaten Einzelabschlüssen des vorigen Mutterunternehmens ab und würde eine Neubewertung hervorrufen. Der Stab hatte dem Board vorgeschlagen, eine begrenzte Änderung von IAS 27 vorzunehmen, um diese Bilanzierungshindernis dadurch zu beseitigen, dass derartige neue Mutterunternehmen von den Anforderungen nach IAS 27.37 ausgenommen werden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Konzernabschlüsse der neuen Gruppe denjenigen vor der Umstrukturierung entsprechen würden.

 

Einige Boardmitglieder argumentierten, dass die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in den separaten Einzelabschlüssen des neuen Mutterunternehmens von wenig Bedeutung für die Adressaten sei. Dies wurde von den Untersuchungen des Stab gestützt.  Vor allem käme es zu keiner Transaktion von wirtschaftlicher Substanz, da es keinen Eigentumswechsel  gebe; in erster Linie sei es eine Änderung der gesetzlichen Struktur (ein "Namenswechsel"). Es wurde der Vorschlag gemacht, dass solche Transaktionen von IFRIC behandelt werden könnten oder als Teil des Projekts zu Geschäftsvorfällen von Unternehmen unter gemeinschaftlicher Beherrschung und dass die Behandlung konsistent sein solle mit der von anderen Geschäftsvorfällen von Unternehmen unter gemeinschaftlicher Beherrschung.

 

Einige Boardmitglieder äußerten sic besorgt darüber, dass die vom Stab vorgeschlagene Änderung auf eine bestimmte Art von Geschäftsvorfall begrenzt sei. Ein Boardmitglied hinterfragte die Tatsache, dass es wirklich keinen Geschäftsvorfall gebe, und nahm an, dass es andere Faktoren gebe, die bei solchen Geschäftsvorfällen eine Rolle spielten - beispielsweise Änderungen in der Risikostruktur der Gruppe -, die vom Stab nicht erkannt worden seien. Andere Boardmitglieder hinterfragten die Tatsache, dass solche Geschäftsvorfälle überhaupt durch IAS 27.37 abgedeckt seien, aber der Stab wies daruaf hin, dass dies der Art und Weise entspräche, wie die IFRS derzeit interpretiert würden. Der Board wurde gebeten, sich diesem Sachverhalt praktisch zu nähern und keine Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert zu verlangen, wo es keinen Geschäftsvorfall gäbe.

 

Nach einiger Diskussion forderte der Vorsitzende zur Abstimmung auf, ob es für solche Geschäftsvorfälle eine Ausnahme geben solle und ob der Stab gebeten werden solle, Anforderungen auszuarbeiten, die die Verwendung von Vortragswerten (keine  Überhöhung durch beizulegende Zeitwerte) für derartige Geschäftsvorfälle vorsehen. Zehn Boardmitglieder stimmten für diesen Vorschlag.

 

 

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Leistungen an Arbeitnehmer – Sachverhalte aus dem Diskussionspapier

 

Rückmeldungen aus der Sitzung der Arbeitsgruppe zu Leistungen an Arbeitnehmer

 

Die erste Sitzung der Arbeitsgruppe zu Leistungen an Arbeitnehmer fand am 5. Juni 2007 statt. Der Stab informierte den Board über die Erörterungen der Arbeitsgruppe, die sich den folgenden Themen gewidmet hatte:

 

  1. dem Projekt zu Phase II;

  2. Beseitigung des aufgeschobenen Ansatzes von leistungsorientierten Zusagen;

  3. Darstellung von Alternativen einschließlich dreier Ansätze, die bereits früher vom Board diskutiert wurden;

  4. Definitionen von Leistungszusagen; und

  5. Klassifizierung von renditeorientierten Zusagen.

 

Die Sachverhalte 2. und 3. wurden vom Board erörtert.

 

Noch nicht unverfallbare, nachzuverrechnende Dienstzeitaufwendungen - Beseitigung des aufgeschobenen Ansatzes von leistungsorientierten Zusagen

 

Der Stab bat den Board, noch einmal zu bestätigen, dass noch nicht unverfallbare, nachzuverrechnende Dienstzeitaufwendungen unmittelbar in der Periode anzusetzen seien, in der die Änderung auftrete. Es gab keinen Widerspruch von Seiten des Boards.

 

Darstellung von Aufwendungen aus leistungsorientierten Zusagen

 

Die Arbeitsgruppe hat drei Ansätze erörtert, die vorher schon vom Board diskutiert worden waren, und gaben Ansatz 3 den Vorzug. Der Board wurde jedoch gebeten, Ansatz drei für die Aufnahme in das geplante Diskussionspapier  so zu verändern, dass die folgenden Sachverhalte erfolgsorientiert anzusetzen wären:

 

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a. Dienstzeitaufwendungen;

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b. Zinsaufwendungen;

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c. versicherungsmathematische Gewinne und Verluste aus der leistungsorientierten Verpflichtung mit Ausnahme derer, die auf Veränderungen des Abzinsungssatzes zurückzuführen sind; und

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d. dem Planvermögen zuzuschreibende Zinserträge, die durch den Abzinsungssatz bestimmt werden, der sich auf Markterträge hochwertiger Unternehmensanleihen zum Bilanzstichtag bezieht.

 

Nach den modifizierten Vorschlägen des Stabs würden die folgenden Sachverhalte außerhalb der Gewinne und Verluste in den anderen Erträgen angesetzt:

 

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e. versicherungsmathematische Gewinne und Verluste aus Veränderungen des Abzinsungssatzes; und

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f. Veränderungen im beizulegenden Zeitwert des Planvermögens mit Ausnahme der in d. genannten.

 

Der Board zeigte deutliches Zögern, den veränderten Ansatz wie er von einigen Adressaten in der Arbeitsgruppe favorisiert wurde, anzunehmen. Insbesondere die Vorstellung, zuzuschreibende Zinserträge auf Basis hochwertiger Unternehmensanleihen anzusetzen, traf auf heftigen Widerstand, da viele Boardmitglieder es vorzuziehen schienen, die Verwendung erwarteter Erträge aus Planvermögen ganz zu streichen. Ein Boardmitglied äußerte sich auf die Frage, ob er den ursprünglichen Ansatz 3 dem geänderten Vorschlag vorziehe, "das heißt, mich fragen, ob ich leben oder sterben möchte." Es schien allgemeine Zustimmung zu der Schlussfolgerung des Vorsitzenden zu geben, dass das Diskussionspapier alle drei Ansätze in ihrer ursprünglichen Form enthalten solle und dass die Schwierigkeiten, die bei der Anwendung jedes einzelnen Ansatzes auftreten würden, dargestellt werden sollten.

 

Cash-Balance-Pläne und ähnliche Pläne - Definitionen von Leistungszusagen

 

Der Stab bat den Board, die Definitionen von drei Kategorien von Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu finalisieren, die im Rahmen des Projekts und auf früheren Boardsitzungen diskutiert worden waren:

 

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leistungsorientierte Zusagen;

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beitragsorientierte Zusagen; und

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renditeorientierte Zusagen.

 

Der Stab schlug die folgenden überarbeiteten Definitionen vor:

 

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Beitragsorientierte Zusage: Zusage einer Leistung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die den Arbeitgeber verpflichtet, bestimmte Beiträge an ein separates Unternehmen (einen Fond) zu zahlen. Mit Zahlung dieser Beiträge erlischt jede weitere Verpflichtung des Arbeitgebers.

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Renditeorientierte Zusage: Zusage einer Leistung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gedeckt oder ungedeckt, die den Arbeitgeber verpflichtet, eine Zahlung zu leisten, die aus den folgenden Komponenten besteht:

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einer Beitragsverpflichtung, die auf dem derzeitigen Gehalt basiert, und

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einer zugesagten Rendite auf diese Beiträge, die an Veränderungen von Vermögenswerten oder eines Indexes gekoppelt ist.

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leistungsorientierte Zusage: Zusage einer Leistung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die weder einer beitragsorientierten noch einer renditeorientierten Zusage entspricht.

 

Es gab eine lange Diskussion dazu, was die Kategorie sein solle, auf die man zurückfallen solle, wenn die Merkmale für andere Kategorien nicht erfüllt seien. Gleichermaßen wurde über die Unterscheidung zwischen den einzelnen Kategorien diskutiert - in diesem Rahmen warf ein Boardmitglied sogar die Frage auf, ob der Board in der Lage sein würde, das Projekt in der geplanten Zeit abzuschließen. Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass die Vorschläge bedeuten würden, dass eine große Anzahl von Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die derzeit als leistungsorientiert bilanziert würden, demnächst als renditeorientiert umzuklassifizieren wären. Für Pläne mit Leistungen in Form von Pauschalbeträgen seien diese Unterscheidungen artifiziell. Der Stab erörterte noch einmal sein Konzept und führte aus, dass Leistungen in Form von Pauschalbeträgen zum Zeitpunkt des Einstiegs in den Ruhestand oder Pläne, die generell einen festen Auszahlungsbetrag vorsähen, renditeorientierte Pläne seien.

 

Andere Boardmitglieder kritisierten den Ansatz, dass ein Plan, um als beitragorientiert zu gelten, gedeckt sein müsse. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass in einigen Rechtkreisen viele beitragsorientierte Pläne ungedeckt seien. Der Stab argumentierte allerdings, dass die Zulassung eines ungedeckten Plans bedeuten würde, ein Element von garantierter Rendite in eine Plan einzuführen, der einen Pauschalbetrag oder einen anderen festen Betrag vorsieht, obwohl der Ertrag null Prozent betragen könne. Der Board bat den Stab, die Formulierung bezüglich der Bedeutung Zeitpunktes der Beitragszahlung für die Unterscheidung zwischen beitragsorientierten und renditeorientierten Plänen zu verdeutlichen. Der Stab erklärte sich bereit, dies zu tun. Der Stab hob auch noch einmal hervor, dass jeder Plan, in dem die Beitragszahlungen in Form des derzeitigen Gehalts ausgedrückt werden könnten (wie beispielsweise tatsächliches derzeitiges Gehalt und erwartetes durchschnittliches Gehalt im Verlauf der Karriere, als renditeorientiert einzustufen sei.

 

Schließlich fragte der Vorsitzende, ob es nicht möglich sei, beitragsorientierte und renditeorientiert Pläne in einer Kategorie zusammenzufassen. Der Stab führte aus, dass man bei einer solchen breiteren Kategorie sehr vorsichtig mit den Formulierungen sein müsse, um Unternehmen, die derzeit beitragsorientierte Zusagen machten, zu versichern, dass sich für sie nichts ändere. Der Vorsitzende bat den Stab, die Definitionen zu überarbeiten und beitragsorientierte und renditeorientierte Pläne in einer Kategorie zusammenzufassen (die dann nicht "beitragsorientiert" genannt würde, um zu verdeutlichen, dass es eine Veränderung gegeben habe); daneben gäbe es weiterhin leistungsorientierte Zusagen. Der Stab wurde insbesondere gebeten, die Formulierungen bezüglich der Deckung zu verdeutlichen, um hervorzuheben, dass Renditezusagen sich auf tatsächliche und fiktive Beiträge bezögen.

 

Cash-Balance-Pläne und ähnliche Pläne - Leistungszusagen, die ein "das höhere von"-Wahlrecht beinhalten

 

Der Board erörterte Vorschläge des Stabs, wie Leistungszusagen zu bilanzieren seien, die eine Maximal- oder Minimalgrenze haben (auch genannt ein "das höhere von"-Wahlrecht). Nach den derzeitigen Vorschlägen würden solche Leistungszusagen weder als beitragsorientiert noch als renditeorientiert klassifiziert unter würden als leistungsorientierte Pläne unter Verwendung der Methode der laufenden Einmalprämien bilanziert. Der Wert des "das höhere von"-Wahlrechts würde somit nicht beachtet.

 

Der Stab hatte vorgeschlagen, solche Pläne in ein leistungsorientiertes Element, das nach IAS 19 zu bilanzieren wäre,  und ein "das höhere von"-Element, das zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten wäre, aufzuteilen. Veränderungen in der Schuld bezüglich des "das höhere von"-Wahlrechts würden in ein Dienstzeitaufwandselement, das dem ursprünglichen Ansatz der "das höhere von"-Schuld entspräche,  und ein Element aus dem Gewinn/Verlust aus dem beizulegenden Zeitwert, das den nachfolgenden Neubewertungen dieser Schuld entspräche, aufgeteilt. Beide Elemente würden in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt.

 

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass in seinem heimatlichen Rechtskreis solche Pläne als zwei separate Pläne bilanziert würden: Ein leistungsorientierter Plan, der auch als solcher bilanziert würde, und ein eigenständiger "das höhere von"-Plan, der mit dem Zusatznutzen der "das höhere von"-Zusage bewertet würde. Der Stab erklärte sich bereit, die Bilanzierung solcher Pläne zu untersuchen, um festzustellen, ob die Anwendung eines ähnlichen Ansatzes unter IFRS lohnend sei.

 

Der Board erörterte die Bewertungsmethode für "das höhere von"-Wahlrechte. Es herrschte Uneinigkeit darüber, ob solche Wahlrechte  zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten seien und was beizulegender Zeitwert in diesem Zusammenhang heiße. Es wurde vorgeschlagen, dass die Unternehmen die Summe der Barwerte zukünftiger Cash Flows, die mit diesem Wahlrecht in Verbindung stünden, schätzen sollten, wobei Annahmen über deren mögliche Schwankungen gemacht werden sollten. Es wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Unverfallbare Ansprüche, die bei Austritt des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen zu erfüllen sind

 

Auf der Sitzung des Boards im Juni hatte ein Boardmitglied die Frage erhoben, ob für renditeorientierte Zusagen eine zusätzliche Schuld anzusetzen sei, wenn

 

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unverfallbare Ansprüche bei Austritt des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen zu zahlen sind und

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der zu zahlende Betrag größer als der Betrag sei, der ansonsten im Abschluss für diese Leistungen angesetzt würde.

 

Bei renditeorientierten Zusagen besteht die Wahrscheinlichkeit, dass dies auftritt, wenn der dem Arbeitnehmer zugesagte Renditezinssatz geringer als der Abzinsungssatz ist, der verwendet wird, um den Barwert der Beitragsverpflichtung zu bestimmen. Der Stab hatte vorgeschlagen, dass der IASB nicht den Ansatz einer zusätzliche Schuld fordern solle, die den Betrag widerspiegele, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der das Unternehmen verlässt bevor er in den Ruhestand geht, zahlen muss. Dies empfahl der Stab, obwohl  es als inkonsistent mit den Anforderungen in IAS 39.49 angesehen werden könnte. Dort heißt es:

 

Der beizulegende Zeitwert einer finanziellen Verbindlichkeit mit einem Kontokorrentinstrument (z.B. einer Sichteinlage) ist nicht niedriger als der auf Sicht zahlbare Betrag, der vom ersten Tag an, an dem der Betrag zurückgezahlt werden muss, abgezinst wird.

 

Der Stab hatte jedoch argumentiert, dass ein solcher Ansatz in Phase I dieses Projekts noch nicht angewendet werden sollte, da es zu einer unterschiedlichen Bilanzierung von Leistungen führen würde abhängig davon, ob solche Leistungsansprüche verfallbar oder unverfallbar seien, und da keine zusätzlichen Schulden für andere Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gefordert würden.

 

Einige Boardmitglieder baten den Stab um eine Verdeutlichung der Formulierungen im Diskussionspapier. Darüber hinaus wurde vorgeschlagen, dass der Stab überlegen solle, ob solche "Weggangszahlungen" nicht eine Schuld im Sinne von IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen darstellten. Ein Boardmitglied verlangte, dass der Stab weitere Untersuchungen dazu anstellen solle, wie weit dieses Problem in der Praxis verbreitet sei. Der Stab erklärte sich dazu bereit. Der Vorsitzende schlug vor, fürs erste mit dem vom Stab vorgeschlagenen Ansatz fortzufahren und den Sachverhalt zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal zu diskutieren. Obwohl keine formale Abstimmung durchgeführt wurde, schien es Übereinstimmung im Board zu geben, wie vorgeschlagen fortzufahren.

 

Komponenten einer renditeorientierten Leistungszusage und ihre Bewertung

 

Der Board hatte definiert, dass eine renditeorientierte Leistungszusage aus zwei Komponenten bestehe:

 

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einer Beitragsverpflichtung auf Grundlage des derzeitigen Gehalts und

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einer Renditezusage auf die entsprechenden Beiträge, die an die Veränderungen eines Vermögenswertes oder eines Indexes gekoppelt ist.

 

Bezüglich der Bewertung hatte der Stab vorgeschlagen, dass die Beitragsverpflichtung sowohl die gezahlten als auch die ungezahlten Beiträge umfassen solle, wobei jegliche Zahlungen als Planvermögen angesetzt werden sollten. Die Beitragskomponente würde auf Basis der entsprechenden Beiträge unter Verwendung des Abzinsungszinssatzes aus IAS 19 bewertet. Die Renditekomponente würde zum beizulegenden Zeitwert bewertet - unter der Annahme, dass Leistungszusagen für vergangene Dienstzeitaufwendungen sich nicht ändern würden. Die Verbindlichkeiten für Leistungen in der Auszahlung sollten mit Hilfe der Methode der laufenden Einmalprämien abgezinst mit dem Abzinsungssatzes aus IAS 19 bewertet werden.

 

Unterscheidung zwischen Beitragskomponente und Renditekomponente

 

Die Boardmitglieder waren sich in der Bewertung  der Analyse des Stabs nicht einig, nach die Sicherstellung, dass die Schuld für die Beitragskomponente in voller Höhe unabhängig vom Deckungsgrad erfasst werde, gleich der separaten Erfassung der Planschulden und des Planvermögens sei.  Einige Boardmitglieder waren sich darüber uneinig, ob ein Unterschied zwischen den gezahlten Beiträgen und der geleisteten Renditezusage eine Beitragsverpflichtung oder eine Renditeverpflichtung darstelle. Der Stab war der Meinung, dass solche Unterschiede als Teil der Renditeverpflichtung anzusehen sei.

 

Erfüllungsrisiko

 

Der Board erörterte den Vorschlag des Stabs, wie das Erfüllungsrisiko zu bilanzieren sei, d.h. das Risiko, dass das Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt - entweder in Form des Kreditrisikos, das mit dem Unternehmen verbunden ist oder der Entscheidung des Unternehmens, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachzukommen. Es war argumentiert worden, dass es manchmal schwierig sein könne, das Kreditrisiko von anderen Elementen des Erfüllungsrisiko zu unterscheiden. Es ist darüber hinaus unter IFRS noch ungelöst, ob der beizulegende Zeitwert das Erfüllungsrisiko widerspiegelt. Deshalb hatte der Stab seinen früheren Vorschlag fallen gelassen, alle Komponenten der renditeorientierten Zusage zum beizulegenden Zeitwert zu bemessen, und plädierte nun dafür, dass die Beitragskomponente wie oben dargestellt bewertet werden sollte.

 

Der Board erörterte die beiden vom Stab dargestellten Elemente des Erfüllungsrisikos. Es gab eine Diskussion darüber, ob die Annahme, dass der beizulegende Zeitwert die Wahrscheinlichkeit enthält, dass ein Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt (Kreditrisiko), die Neigung der Unternehmen ausschließe, Arbeitnehmer zu zwingen, niedrigere Leistungsstufen zu akzeptieren. Man kam überein, dass der Stab weitere Untersuchungen dazu durchführen solle, ob es immer möglich sei, das Kreditrisiko von dem Risiko zu unterscheiden, dass Unternehmen sich entschließen, ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachzukommen.

 

In Auszahlung befindliche Leistungen

 

Der Board erörterte den Vorschlag des Stabs, die Komponenten einer renditeorientierten Zusage nicht länger getrennt voneinander zu behandeln, wenn der Plan die Auszahlungsphase erreicht, und stattdessen die Methode der laufenden Einmalprämien zu verwenden.  Obwohl der Stab zugab, dass es nicht ideal sei, drei unterschiedliche Bewertungsattribute für renditeorientierte Pläne zu haben, war er der Meinung, dass dies doch notwendig sei, um zu unterstreichen, dass es keinen wesentlichen Unterschied zwischen renditeorientierten und leistungsorientierten Plänen hinsichtlich der Cash Flows in der Auszahlungsphase gebe.

 

Wo eine leistungsorientierte Zusage und eine renditeorientierte gleiche Auszahlungsströme hätten, hatte der Stab vorgeschlagen, den renditeorientierten Plan neu auf den gleichen Endbetrag "auszurichten" wie den leistungsorientierten Plan. Eine Renditeorientierte Zusage, die mit 2.000 Währungseinheiten am Tag des Eintritts in den Ruhestand bewertet würde und die die gleichen Auszahlungen vorsah wie eine leistungsorientierte Zusage, die mit 2.500 Währungseinheiten bewertet wurde, sollte also auf 2.500 Währungseinheiten neu bewertet werden. Beide Plänen würden dann die Methode der laufenden Einmalprämien und den Abzinsungssatz aus IAS 19 während der gesamten Laufzeit der Auszahlungsphase verwenden. Die Boardmitglieder konnten sich nicht einigen, ob die konzeptionell der gegenteiligen Methode vorzuziehen sei. Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit entschied der Vorsitzende, die Entscheidung in dieser Sache aufzuschieben.

 

 

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Ertragsteuern

 

Der Board hielt eine kurze Diskussion zu drei Sachverhalten ab, die gelöst werden sollten, bevor der gemeinsame Entwurf vom FASB und vom IASB veröffentlicht werden sollte.

 

Steuergutschriften und investitionsabhängige Steuergutschriften

 

Der Board kam überein, dass "investitionsabhängige Steuergutschriften", um mit der Ausnahme aus dem Anwendungsbereich von SFAS 109 konsistent zu sein, als Steuergutschriften, die direkt mit dem Erwerb des abschreibungsfähigen Vermögenswert in Verbindung stehen, definiert werden sollten.

 

Spezielle Abzüge

 

In SFAS 109 gibt es ausdrückliche Vorschriften für bestimmte "spezielle Abzüge", die ein Merkmal des US-amerikanischen Steuersystems sind. IAS 12 behandelt diesen Sachverhalt derzeit nicht. Der Board entschied, dass IAS 12 sich auch weiterhin nicht zu speziellen Abzügen äußern solle. Dem Board und dem Stab sind keine Probleme bekannt, die in der Praxis dadurch entstehen, obwohl dies nicht bedeutet, dass es eine einheitliche Behandlung gebe oder dass nicht in Zukunft Probleme auftreten könnten.

 

Ansatz nach gewichteter Wahrscheinlichkeit zur Bestimmung des zu verwendenden Steuersatzes

 

 

Der Board kam überein, dass der Steuersatz für die Bewertung von latenten Steueransprüchen und -schulden weiterhin einfach der Steuersatz sein solle, der erwartet wird. Hierbei handele es sich nicht um einen Erwartungswert sondern um eine bestmögliche Schätzung des Steuersatzes, der im Hinblick auf die Art des betreffenden Ertrages verwendet werden würde.

 

Die Verwendung eines Ausschüttungs- oder Thesaurierungssatzes

 

Der Board erörterte die Situation bestimmter Unternehmen (wie beispielsweise Immobilienfonds), die einem besonderen Steuersatz unterliegen (oft bedeutend niedriger als die normalen Unternehmensteuersätze), wenn sie einen gegebenen Prozentsatz ihres Einkommens jährlich als Dividende ausschütten.

 

Der Board entschied, dass ein Unternehmen bei der Bewertung von latenten Steueransprüchen und -schulden den Steuersatz verwenden soll, von dem es erwartet, dass er angewendet werden wird. Der Board gestand ein, dass dies eine Abwendung von seinen bisherigen Entscheidungen sei, aber war der Meinung, dass die Forderung, den erwarteten Steuersatz zu verwenden, ein Konzept sei, dass bereits sowohl in SFAS 109 als auch in IAS 12 enthalten sei. Einige Boardmitglieder waren sehr unglücklich über die Auswirkungen dieser Entscheidung, aber waren dennoch nicht bereit, deswegen das Ganze Bündel von Vorschlägen abzulehnen.

 

 

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Rahmenkonzept Phase C Bewertung

 

Bewertungskonzepte und -prinzipien

 

Der Stab wies darauf hin, dass der Board sich am Anfang von Meilenstein II dieser Phase des Projekts zum Rahmenkonzepts sei und dass er zugestimmt habe, zu diesem Zeitpunkt eine Diskussion zu Bewertungskonzepten und -prinzipien zu führen. Die Absicht sei, dass die Bewertungskonzepte und -prinzipien als erste Gruppe von Merkmalen dienen sollten, um die Kandidaten für die Bewertungsbasis, die seit Meilenstein I erarbeitet worden seien, zu bewerten.

 

Der Stab wies darauf hin, dass das Papier die erste Stufe eines iterativen Prozesses darstelle und nicht als Grundlage für sofortige Entscheidungen, die im nachfolgenden Diskussionspapier widergespiegelt würden, angesehen werden sollte. Das Papier sei dazu gedacht, eine Diskussion in Gang zu bringen. Fürs erste würde der Board damit gefragt, ob die Definition und der Ansatz als nützlich und hilfreich erachtet würden.

 

Die Meinungen gingen klar auseinander. Einige waren der Meinung, der Stab habe richtig gehandelt indem er die Sachverhalte so zusammengefasst und adressiert habe. Es gäbe nichts Wesentliches zur Bewertung in den derzeitigen Rahmenkonzepten von FASB und IASB und es sei notwendig, dieses Thema von Grund auf zu betrachten. Andere sahen allerdings die Übung als unnötig wissenschaftlich an und sahen darin ein Mittel, den Entwurf eines Diskussionspapiers unnötig zu verzögern. Zu seiner Verteidigung führte der Stab aus, dass viel von den derzeit im Papier dargestellten Materialien einen Teil der Entscheidungsgrundlage bilden würde. Dies gelte nicht für die Konzepte selbst.

 

Die Diskussion war lebhaft, aber es wurden keine Entscheidungen getroffen. Der Stab wird seine Vorschläge im Licht der von den Boardmitgliedern ausgedrückten Meinungen und Bedenken überarbeiten. Der Stab verfolgte ein Papier zur Bewertung der Kandidaten für die Bewertungsgrundlage anhand der vorgeschlagenen Bewertungskonzepte und -kriterien, das den Materialien für die Beobachten hinzugefügt worden war, nicht weiter.

 

 

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Rahmenkonzept Phase D Berichtseinheit

 

Der Board kam überein, dass das demnächst erscheinende Diskussionspapier zu Phase D des Projekts zum Rahmenkonzept (Berichtseinheit), das in der Abstimmungsphase ist und das zu einem späteren Zeitpunkt im dritten Quartal 2007 erwartet wird, eine Kommentierungsfrist von 120 Tagen haben soll.

 

 

Freitag, 20. Juli 2007

 

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Schulden - Änderungen an IAS 37

 

Der Zweck dieser Sitzung war es, den derzeitigen Stand des Projektes zusammenzufassen, ungelöste Sachverhalte herauszuarbeiten und sich über das Ausmaß der Arbeit zu einigen, die bezüglich dieser Sachverhalte im Rahmen des Projektes zu IAS 37 noch nötig sei.

 

Abgrenzung einer Schuld gegen ein Betriebsrisiko

 

Der Board bestätigte seine frühere Entscheidung, dass das Auftreten eines zurückliegenden Ereignisses (d.h. nicht ein möglicher Abfluss wirtschaftlichen Nutzens) eine Schuld von einem Betriebsrisiko unterscheidet. Eine gegenwärtige Verpflichtung entsteht, nachdem etwas geschehen ist. Im Gegensatz dazu ist ein Betriebsrisiko etwas, das in der Zukunft als Ergebnis von Umständen, die zu Bilanzstichtag bestehen, geschehen kann.

 

Der Board erörterte dann einen verwandten Sachverhalt in Bezug auf die Definition einer Schuld. Der Stab wies darauf hin, dass die Formulierung "wenig bis gar kein Ermessensspielraum", die in Paragraph 13 des Entwurfs verwendet wird, um zu beschreiben, wann und warum ein Unternehmen eine gegenwärtige Verpflichtung hat, mehrdeutig sein könne. Er fragte deshalb den Board, ob diese Formulierung durch eine aussagekräftigere wie beispielsweise "unwiderruflich verpflichtet", "kein Ermessensspielraum" oder "etwas, das ein Unternehmen nicht umgehen kann" ersetzt werden solle.

 

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass das Hauptproblem bezüglich der Formulierung "wenig bis gar kein Ermessensspielraum" darin bestehe, dass sie manchmal angewendet würde, um die Frage zu beantworten, ob der Abfluss von Ressourcen vermieden werden könne.

 

Insgesamt war der Board nicht überzeugt, dass die Verwendung einer aussagekräftigeren Formulierung eine Verbesserung darstelle, und entschied, die Formulierung "wenig bis gar kein Ermessensspielraum" beizubehalten.

 

Leistungsbereitschaftsverpflichtungen

 

Der Board bekräftigte, dass eine Leistungsbereitschaftsverpflichtung die Definition einer Schuld erfüllen müsse und dass der BEgriff "Leistungsbereitschaftsverpflichtung" nur ein Etikett für Situationen sei, in denen ein Unternehmen eine unbedingte Verpflichtung in Verbindung mit einer Vertragsverpflichtung habe (beispielsweise im Fall einer Produktgarantie oder einer geschriebenen Option).

 

Der Stab stellte überarbeitete Formulierungen für die Paragraphen 22 und 26 des Entwurfs vor, die die vorläufigen Schlüsse des Boards widerspiegeln. Vorbehaltlich editorischer Änderungen stimmte der Board zu.

 

Bestehen einer gegenwärtigen Verpflichtung

 

Der Board arbeitete drei allgemeine Situationen heraus, in denen Unsicherheit über das Bestehen einer gegenwärtigen Verpflichtung aufkommen könne:

 

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(a) Gibt es ein Ereignis in der Vergangenheit?

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(b) Wie sind die verbindlichen Leitlinien (einschließlich Satzung, Gesetze, Verträge und aufsichtsrechtliche Vorschriften) auf gegebene Tatsachen anzuwenden)

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(c) Wenn gesetzliche Durchsetzbarkeit nicht gegeben ist, bestehen genügend Hinweise in Form von Ereignissen und Umständen, die in ihrer Summe bestätigen, dass eine gegenwärtige Verpflichtung vorliegt?

 

Situationen (a) und (b)

 

Der Board hielt fest, dass ein Unternehmen immer Augenmaß anzuwenden habe bei der Beurteilung, ob eine gegenwärtige Verpflichtung vorliege. Desgleichen hängen die Hinweise, die ein Unternehmen betrachtet, und das relative Gewicht, das jedem einzelnen Indiz beigemessen wird,  von den einzelnen Tatsachen und Umständen jedes Falles ab. Vorbehaltlich editorischer Änderungen wurde entschieden, dass zusätzliche Leitlinien bezüglich der Situationen (a) und (b) durch Aufnahme der folgenden Indikatoren hinzugefügt werden sollten:

 

Aufzählung

die eigenen Erfahrungen des Unternehmens bezüglich ähnlicher oder gleicher Sachverhalte,

Aufzählung

die Erfahrungen anderer bezüglich ähnlicher oder gleicher Sachverhalte,

Aufzählung

die Meinung von Experten,

Aufzählung

zusätzliche Hinweise, die aus Ereignissen nach dem Bilanzstichtag entstehen und die Umstände aufzeigen, die zum Bilanzstichtag bestanden,

Aufzählung

jegliche Hinweise, die auf einen möglichen Zusammenbruch oder eine mögliche Schwäche in den internen Kontrollen des Unternehmens hinweisen (beispielsweise Beschwerdebriefe, die Aufnahme eines Gerichtsverfahrens oder ein Bericht einer internen Revision).

 

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass der Zweck dieser Indikatoren darin bestehe, anzuzeigen, ob ein bestimmtes Ereignis, das eingetreten ist, zu einer Schuld führt. Die Indikatoren sollten nicht nur anzeigen, ob ein Ereignis eingetreten ist. Dies sollte im Standard klargestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt kehrte der Board zum "Hamburger-Beispiel" zurück. Der Board hatte dieses Beispiel im März und im Mai 2007 erörtert aber war zu keiner Entscheidung gekommen, ob

 

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der Verkauf an sich eine gegenwärtige Verpflichtung darstelle, und alle zur Verfügung stehenden Informationen genutzt werden, um die Unsicherheit in der Bewertung dieser gegenwärtigen Verpflichtung zu reflektieren, oder

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eine gegenwärtige Verpflichtung entstehe, wenn der Hamburger verdorben ist und alle verfügbaren Informationen würden geprüft, um festzustellen, ob eine gegenwärtige Verpflichtung besteht oder nicht.

 

Ein Boardmitglied rief eine frühere Diskussion in Erinnerung, in der der Board sich bereit gefunden hatte, zu dem Schluss zu kommen, dass die Durchführung einer Operation in einem Krankenhaus keine Verpflichtungen entstehen lasse, es sei denn, die Operation gehe schief. Es gäbe da eine starke Ähnlichkeit zwischen den Beispielen. Einige Boardmitglieder hielten jedoch fest, dass der Stab einen spürbaren Fortschritt in der Lösung eines sehr realen Rechnungslegungsproblems gemacht habe, und ermutigten den Stab, noch ein bisschen mehr Zeit aufzuwenden, um festzustellen, ob eine definitive Lösung entwickelt werden könne. Der Board stimmte zu, den Stab um weitere Untersuchungen zu dem Sachverhalt zu bitten.

 

Situation (c)

 

Wie auf der Maisitzung beschlossen worden war hatte der Stab die folgenden drei Möglichkeiten weiter untersucht, wie Unsicherheit im Entwurf adressiert werden sollte:

 

Möglichkeit 1: Man beschränkt faktische Verpflichtungen auf diejenigen, die man vor Gericht einklagen kann.

 

Möglichkeit 2: Man erkennt faktischen Verpflichtungen an, die man vor Gericht einklagen kann, und faktische Verpflichtungen, die „durch gleichwertige Mittel" durchsetzbar sind, und  untersucht den Begriff „durch gleichwertige Mittel" weiter;

 

Möglichkeit 3: Wie Möglichkeit 2, aber man verwendet den bereits in Paragraph 15 des Standardentwurfs zu IAS 37 enthaltenen erklärenden Text als Ausgangspunkt für die Erklärung des Begriffs „durch gleichwertige Mittel“. Der Stab schlug folgende überarbeitete Formulierung vor:

 

Falls keine gesetzliche Einklagbarkeit vorliegt, muss mit großer Umsicht festgestellt werden, ob ein Außenstehender das Recht hat, das Unternehmen zu einer bestimmten Art zu handeln aufzufordern. Im Falle einer faktischen Verpflichtung wird dies nur der Fall sein, wenn

 

(a) das Unternehmen Dritten gegenüber deutlich gemacht hat, dass es besondere Verantwortung übernimmt,

(b) diese Dritten vernünftigerweise erwarten können, dass das Unternehmen diese Verantwortung wahrnimmt, und

(c) diese Dritten dadurch, dass das Unternehmen diese Verantwortung wahrnimmt, profitieren oder dadurch Schaden erleiden, dass das Unternehmen diese Verantwortung nicht wahrnimmt.

 

Der Board kam überein, mit Möglichkeit 3 fortzufahren. Der Board weist besonders auf die Formulierung ein Außenstehender hat das Recht" hin, d.h. jede Form von wirtschaftlichem Zwang würde die Merkmale der Verpflichtung nicht erfüllen.

 

Ansatzkriterium mehr Gründe dafür als dagegen"

 

Der Board wurde gefragt, ob ein explizites mehr Gründe dafür als dagegen"-Kriterium in einen endgültigen Standard aufgenommen werden sollte.

 

Die Boardmitglieder waren fast je genau zur Hälfte dafür und dagegen. Boardmitglieder, die dagegen waren, argumentierten, dass die Einschätzung, ob eine gegenwärtige Verpflichtung vorliege, ein Frage von Beurteilung sei, nicht von mathematischen Berechnungen. Darüber hinaus würde die Aufnahme eines solchen Kriteriums einen sicheren Hafen für diejenigen Ersteller darstellen, die schwierigen Entscheidungen ausweichen wollten. Diejenigen Boardmitglieder, die für die Aufnahme des Kriteriums waren, würden es nur unter der Bedingung aufnehmen, dass es nicht als bestimmend angesehen werden würde.

 

Der Board wird seine Erörterungen auf einer späteren Sitzung fortsetzen.

 

 

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Joint Ventures  Verlust der gemeinschaftlichen Kontrolle

 

Der Board erörterte einen Restanten, der von einem Boardmitglied nach Durchsicht der Abstimmungsvorlage der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 31 Anteile an Joint Ventures aufgebracht wurde.

 

Der Entwurf besagt, dass bei Verlust der gemeinschaftlichen Kontrolle der Investor jegliche verbleibende Anteile an dem früheren Joint Venture zum beizulegenden Zeitwert neu bewerten muss und einen Gewinn oder einen Verlust anzusetzen hat. Da der Entwurf vorschlagen wird, dass Anteile an Joint Ventures nach der Equity-Methode bewertet werden sollen, kam die Frage auf, ob vom Investor verlangt werden solle, eine Neubewertung zum beizulegenden Zeitwert durchzuführen, unabhängig davon, ob er seine Anteile sowohl vor als auch nach der Neubewertung nach der Equity-Methode ansetzt.

 

Die folgenden Sichtweisen wurden erörtert:

 

Sichtweise 1: Der Verlust der gemeinschaftlichen Kontrolle ist ein erhebliches wirtschaftliches Ereignis

 

Die Formulierungen der Entscheidung des Boards bei den Änderungen an IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS unterstützen die Sichtweise, dass es angemessen ist, Anteile an Joint Ventures neu zu bewerten, wenn immer ein Investor die gemeinschaftliche Kontrolle verliert. Dies gilt unabhängig davon, ob die zugrunde liegenden Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden sich zu dem Zeitpunkt ändern. Der Verlust der gemeinschaftlichen Kontrolle ist ein erhebliches wirtschaftliches Ereignis, dass die Art der Investition verändert. Gemeinschaftliche Kontrolle wird durch vertragliche Vereinbarungen festgelegt. Damit ein Partner eines Joint Ventures die gemeinschaftliche Kontrolle verlieren kann, müssen die Partner die Bedingungen der vertraglichen Vereinbarung ändern.  Diese Veränderung von vertraglichen Bedingungen würde ein erhebliches wirtschaftliches Ereignis darstellen, und deshalb sei es angemessen, jegliche verbleibende Anteile an dem früheren Joint Venture neu zu bewerten, selbst wenn diese Anteile weiterhin nach der Equity-Methode bilanziert werden.

 

Sichtweise 2: Eine Neubewertung sollte von einer Veränderung der zugrunde liegenden Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden ausgelöst werden

 

Der Entwurf gibt Leitlinien vor, wie zu bestimmen ist, ob es sich bei einer gemeinschaftlichen Vereinbarung um gemeinschaftliches Vermögen, gemeinschaftlich durchgeführte Geschäftstätigkeiten, ein Joint Venture oder eine Kombination aus diesen dreien handelt. Wenn ein Investor nach IAS 31 einen Anteil an einem Joint Venture hält, hat der Investor wie in IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen vorgeschrieben die Equity-Methode anzuwenden. Es würde unangemessen erscheinen, eine Neubewertung dieser Anteile (und den Ansatz eines Gewinns oder Verlustes) zu verlangen, wenn die Änderung der Art der Investition nicht zu einer Veränderung der zugrunde liegenden Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden führt.

 

Die Boardmitglieder, die Ansicht 1 unterstützten, sagten, dass sie bereit wären, Ansicht 2 aus praktischen Gründen zu akzeptieren, um den Entwurf schnell herausgeben zu können. Ein Boardmitglied äußerte sich dahingehend, dass die Equity-Methode weder für die Bilanzierung von assoziierten Unternehmen noch von Joint Ventures angemessen sei, aber "damit werden wir auf kurze Sicht leben müssen".

 

Der Board entschied, keine Neubewertung der Anteile zu fordern, wenn die gemeinschaftliche Kontrolle verloren wird aber ein Eigenkapitalanteil behalten wird. Diese Entscheidung war in erster Linie pragmatisch. Der Board wollte damit nicht aussagen, dass eine Veränderung der zugrunde liegenden Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden als Auslöser für eine Neubewertung angesehen werden sollte.

 

Form des Entwurfs

 

Der Board entschied, dass der in Kürze erscheinende Entwurf als Entwurf eines IFRS und nicht als Änderung an IAS 31 veröffentlicht werden sollte.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IASB-Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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