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IASB Boardsitzung vom 19. - 22. Juni 2007, London |
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IASB-Tagesordnungspunkte
Dienstag, 19. Juni 2007
(nur nachmittags)
Mittwoch, 20. Juni
2007
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Arbeitsprogramm |
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Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses |
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IFRIC - Genehmigung von
Interpretationen:
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IFRIC X
Kundenbindungsprogramme. Der Board wird gebeten, eine
Interpretation von IAS 18 Erträge zu ratifizieren, in
der die Bilanzierung eines Unternehmens behandelt wird, das
Kundentreueprämien an seine Kunden vergibt.
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IFRIC X IAS 19 - Die
Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes,
Mindestfinanzierungsvorschriften und ihre Wechselwirkung.
Der Board wird ferner gebeten, eine Interpretation von IAS 19
Leistungen an Arbeitnehmer zu ratifizieren, die die
Begrenzung des Ansatzes eines Vermögenswerts aus einem
Überschuss in einem leistungsorientierten Plan,
Mindestfinanzierungsvorschriften und deren Wechselwirkung
zum Gegenstand hat.
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Finanzinstrumente - Vorgeschlagene Änderungen an IAS 39
Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung -
Festlegung der Risiken, die für die Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen in Frage kommen
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Rahmenkonzept – Zielsetzungen und qualitative Merkmale
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Donnerstag, 21. Juni
2007
(nur nachmittags)
1. Soll IAS 1 Darstellung des
Abschlusses geändert werden, um klarzustellen, ob Derivate, die
nicht zur Absicherung verwendet werden, als kurz- oder langfristig
in der Bilanz einzustufen sind?
2. Soll IAS 16 Sachanlagen
geändert werden, um vorzusehen, dass der Verkauf von
Vermögenswerten, die bislang für Zwecke der Vermietung und
Verpachtung gehalten wurden, in der Gewinn- und Verlustrechnung in
bestimmten Situation brutto darzustellen ist?
3. Soll die offenkundige
Inkonsistenz zwischen IAS 20 Bilanzierung von Zuwendungen der
öffentlichen Hand und IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und
Bewertung dahingehend geheilt werden, dass kalkulatorische
Zinsen auf un- oder niedrig verzinsliche Darlehen der öffentlichen
Hand berechnet werden müssen?
4. Soll IAS 39 Finanzinstrumente:
Ansatz und Bewertung geändert werden, um klarzustellen,
unter welchen Bedingungen es sachgerecht ist, Finanzinstrumente in
die oder aus der Kategorie der finanziellen Vermögenswerte oder
Schulden, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet
werden, zu klassifizieren?
5. Soll IAS 39 Finanzinstrumente:
Ansatz und Bewertung verdeutlicht werden, um zu erläutern, ob
der geänderte oder der ursprüngliche Effektivzinssatz eines
Schuldinstruments bei der Neuberechnung des Buchwerts des
Instruments bei Beendigung des Fair Value Hedge Accountings zur
Anwendung gelangen soll?
6. Soll IAS 41 Landwirtschaft
geändert werden, um die Verwendung eines Nachsteuerabzinsungssatzes
bei der Berechnung des beizulegenden Zeitwerts biologischer
Vermögenswerte vorzusehen?
7. Soll der nach IAS 28 Anteile
an assoziierten Unternehmen zusätzliche vorgesehene
Werthaltigkeitstest in Übereinstimmung mit IAS 36 Wertminderung
von Vermögenswerten oder IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und
Bewertung vorgenommen werden?
8. Soll IAS 39 Finanzinstrumente:
Ansatz und Bewertung geändert um Vorfälligkeitsstrafen, die
einem Darlehensnehmer belastet werden, als eng mit dem zugrunde
liegenden Kredit verbunden klassifiziert werden, wenn die Strafe den
Darlehensgeber lediglich für Zinsänderungen entschädigt?
9. Soll IAS 41 Landwirtschaft
ergänzt werden, um einen identifizierten Sachverhalt im Zusammenhang
mit der Bilanzierung von Wiederaufforstungsverpflichtungen zu
behandeln?
10. Soll IAS 41 Landwirtschaft
geändert werden, um "gefällte Bäume" an Stelle von "gefällte
Baumstämme" als
Beispiel für landwirtschaftliche Produkte zu nennen?
11. Der Board wird ferner gebeten,
die vorgeschlagene Formulierung zu erwägen, mit der die
Entscheidungen, die er in der Maisitzung in Bezug auf Werbung und
verkaufsfördernde Maßnahmen gefällt hatte, widergespiegelt werden
sollen.
Freitag, 22. Juni
2007
(nur vormittags)
Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt
wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:
Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie
hier
herunterladen (IASB Update). |
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IASB-Sitzung
19.
- 22. Juni 2007, London
Dienstag, 19. Juni 2007
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Darstellung des Abschlusses |
Der Stab des FASB wurde für diese
Sitzung per Videoverbindung zugeschaltet.
Bündeltransaktionen und Fremdwährungsumrechnung
Auf ihren jeweiligen Sitzungen im Juli
2006, waren IASB und FASB jeweils zu dem Schluss gekommen, dass der
Arbeitsgrundsatz des inneren Zusammenhangs derjenige sein solle, der das
Projekt zur Darstellung des Abschlusses bestimmen sollte. Nach dem
Arbeitsgrundsatz des inneren Zusammenhangs werden Vermögenswerte und
Schulden in funktionalen Kategorien zusammengefasst (operatives
Geschäft, Investment- und Finanzierungstätigkeiten, etc.). Erträge und
Aufwendungen (einschließlich Gewinnen und Verlusten), die mit diesen
Vermögenswerten und Schulden in Zusammenhang stehen, werden in den
entsprechenden Kategorien
der
Aufstellung über das vollständige Einkommen
ausgewiesen, und Cash Flows, die mit diesen Vermögenswerten und Schulden
in Zusammenhang stehen, werden in den entsprechenden Kategorien der
Kapitalflussrechnung ausgewiesen.
Allerdings ist es nicht ungewöhnlich,
dass eine einzelne Transaktion mehrere Vermögenswerte (oder eine
Kombination von Vermögenswerten und Schulden) umfasst, die im Rahmen des
vorgeschlagenen Darstellungsformats in mehr als nur einer Kategorie
erfasst würden. Derartige Transaktionen werden auch als
Bündeltransaktionen (basket
transactions) bezeichnet.
Der Stab präsentierte eine
Ausarbeitung, in der erörtert wird, wie Bündeltransaktionen in der
Kapitalflussrechnung und in der Aufstellung über das vollständige
Einkommen klassifiziert werden sollen.
Klassifizierung in der
Kapitalflussrechnung
Möglichkeit A:
Man verlangt von einem Unternehmen,
dass es alle Cash Flows, die mit einer Bündeltransaktion zusammenhängen,
bestehenden Kategorien zuweist. Diese Möglichkeit wurde weiter
unterteilt:
A-1
Zuweisung von Cash Flows auf Basis der anteiligen Buchwerte der
Vermögenswerte und Schulden
A-2
Zuweisung des Cash Flows zu nur einer Kategorie auf Basis der Funktion,
die vermutlich die vorherrschende Quelle des Cash Flows sein wird
A-3 Keine
Vorschrift bezüglich der Zuweisung des Cash Flows
Möglichkeit B:
Man verlangt von einem Unternehmen,
dass es alle Cash Flows, die mit einer Bündeltransaktion zusammenhängen,
in einer neuen Kategorie "Erwerbungen und Verkäufe" (Acquisitions and
Disposals) ausweist.
Möglichkeit C:
Man verlangt von einem Unternehmen,
dass es alle Cash Flows, die mit bestimmten Bündeltransaktionen
zusammenhängen, bestehenden Kategorien zuweist und Cash Flows, die mit
anderen Bündeltransaktionen zusammenhängen, in einer neuen Kategorie
"Erwerbungen und Verkäufe" (Acquisitions and Disposals) ausweist.
Klassifizierung in der
Aufstellung über das vollständige Einkommen
In der Ausarbeitung
wurde gefragt, ob
Erträge und Aufwendungen (einschließlich Gewinnen und Verlusten), die
mit einer Bündeltransaktion zusammenhängen, jeder Kategorie, in der die
Vermögenswerte (oder die Kombination von Vermögenswerten und Schulden)
klassifiziert sind, zugeordnet werden sollten.
Diese Sachverhalte
wurden kürzlich bei einer Lerneinheit des FASB diskutiert, und es wurde
eine Reihe von Bedenken angemeldet. Der Board stimmte diesen Bedenken
zu, zu denen unter anderem die folgenden gehörten:
die
Bruttoberechnung von Cash Flows unter Möglichkeit A-1;
eine Zuweisung auf
Basis anteiliger beizulegender Zeitwerte war nicht überlegt worden;
die Zuweisung von
Cash Flows war vor der Zuweisung von der Zuweisung von Erträgen und
Aufwendungen erörtert worden und nicht umgekehrt.
Der Board kam zu
keiner Entscheidung, und man kam überein, dass der Stab die Ausarbeitung
für eine spätere Diskussion noch einmal überarbeiten und dabei die auf
der Sitzung erhobenen Bedenken beachten solle.
Darstellung von
Informationen bezüglich der Veränderung von ausgewiesenen Beträgen von
Vermögenswerten und Schulden
Der Board führte die Diskussion zur
Anwendung des Arbeitsgrundsatzes fort, der aussagt: "Abschlüsse sollen
Informationen in einer Art und Weise darstellen, die dem Adressaten zu
verstehen hilft, was eine Veränderung in der ausgewiesenen Beträge der
einzelnen Vermögenswerte und Schulden ausgelöst hat."
Grundlage, auf der Beträge
aufgeteilt werden, die als Ertrag oder Aufwand erfasst werden
Der Arbeitsgrundsatz der Aufteilung
besagt, dass Positionen aufgeteilt werden müssen, "wenn diese Aufteilung
die Nützlichkeit der Informationen
für die Vorhersage zukünftiger Cash Flows
verbessert". Die vorläufige Ansicht des Boards im März war, dass sie
Beträge, die als Ertrag oder Aufwand erfasst werden, auf Basis der
Merkmale Nachhaltigkeit und Bewertungssubjektivität erfolgen solle.
Beständigkeit wurde definiert als "wiederkehrend und von vorhersagbarer
Höhe".
In seiner Ausarbeitung kam der Stab zu
dem Schluss, dass es schwierig sei, ein Aufteilungsschema zu definieren
und anzuwenden, das auf dem Begriff der Bewertungssubjektivität beruht.
Darüber hinaus sei es fast unmöglich, eine anwendbare Definition von
"wiederkehrend" zu finden. Deswegen wies der Stab empfehlend darauf hin,
dass eine Aufteilung auf Basis der vorhersagbaren Höhe eines Betrags,
der als Ertrag oder Aufwand erfasst werde, Informationen in einer Art
und Weise aufteilen würde,
die Nützlichkeit der Informationen für die Vorhersage zukünftiger Cash
Flows verbessere.
Der Stab empfahl
auch, dass sowohl vorhersagbare als auch nicht vorhersagbare Beträge,
die als Ertrag oder Aufwand erfasst werden, weiter aufgeteilt werden
sollten in (a) Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts und (b) alle
anderen Veränderungen. Dies geschah vor dem Hintergrund, das eine
derartige Aufteilung von Beträgen, die als Ertrag oder Aufwand erfasst
werden, dem Adressaten dabei behilflich sein würden, die Gründe für die
Veränderung von ausgewiesenen Beträgen von Vermögenswerten und Schulden
zu verstehen.
Der Board erörterte
die Sachverhalte und kam in Hinblick auf die Erstellung eines ersten
Diskussionspapiers zu folgen Schlüssen:
Der Board stimmt nicht dafür, Veränderungen von
Vermögenswerten und Schulden, die als Ertrag oder Aufwand erfasst
werden, nach der vorhersagbaren Höhe aufzuteilen, weil das Konzept der
vorhersagbaren Höhe nicht klar sei. Der Board war sich insbesondere
unsicher, ob sich die vorhersagbare Höhe auf die zukünftigen Cash Flows
beziehe oder den zukünftig ausgewiesenen Betrag
der Position (oder auf beide).
Die Definition von "Anpassungen des beizulegende
Zeitwerts" müsste dahingehend verdeutlicht werden, dass sie sich auf
alle Bewertungsänderungen beziehe.
Der Stab solle erwägen, ob eine Aufteilung nach (a)
Bewertungsanpassungen und (b) anderes als Bewertungsanpassungen dem
Anwender zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen würde - dies
eingedenk der Tatsache, dass unter dem vorgeschlagenen
Darstellungsformat eine Unterscheidung der Positionen nach
Bewertungsgrundlage sowieso verlangt würde.
Wenn eine solches Aufteilungsschema zusätzliche
Informationen bieten würde, ist der Board der Auffassung, dass ein
Ausschluss bei Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden "aus Sicht der
Unternehmensführung" möglich sein sollte. Dies würde der
Unternehmensführung die Möglichkeit geben, bestimmt Bewertungsänderungen
nicht aufzuteilen, die sie als integralen Bestandteil der allgemeinen
Geschäftsaktivität ansieht (beispielsweise Vorratsüberalterung,
Wertberichtigungen auf zweifelhafte Forderungen), die dann unter (b)
subsumiert werden könnten.
Methoden für die
Darstellung von Informationen zu Veränderungen bei Vermögenswerten und
Schulden
Der Board
diskutierte die folgenden drei Möglichkeiten, Informationen
darzustellen, die die Veränderung der ausgewiesenen Beträge von
Vermögenswerten und Schulden erklären:
Möglichkeit A: Überleitungsrechnung auf die Bilanz
Möglichkeit B: Matrix der
Aufstellung über das vollständige Einkommen
Möglichkeit C: Überleitungsrechnung von
der Kapitalflussrechnung und von der Aufstellung über das vollständige Einkommen
Diese Formate
wurden in Hinblick auf die drei Arbeitsgrundsätze dieses Projekts
diskutiert, die mit dem Sachverhalt in Verbindung stehen - Abschlüsse
sollten Informationen so darstellen, dass
sie ein innerlich zusammenhängendes Bild der
Finanzlage eines Unternehmens ergeben
Adressaten geholfen wird, zu verstehen, was die
Änderungen der ausgewiesenen Beträge der einzelnen Vermögenswerte und
Schulden verursacht hat
Adressaten geholfen wird, die Unterschiede zwischen
Bartransaktionen und Periodenabgrenzung einzuschätzen.
Der Board kam zu
dem Schluss, dass alle drei Möglichkeiten in dem ersten
Diskussionspapier dargestellt werden sollen. Die vorläufige Ansicht des
Boards war, dass Möglichkeit C die vorzuziehende Methode sei, um weiter
aufgeteilte Informationen in Abschlüssen darzustellen, weil sie (a)
Einblick gibt, was die Veränderungen der ausgewiesenen Beträge von
Vermögenswerten und Schulden verursacht hat, (b) am ehesten dem
Arbeitsgrundsatz des inneren Zusammenhangs gerecht wird (insbesondere
zwischen der Kapitalflussrechnung und
der
Aufstellung über das vollständige Einkommen) und (c) eine aussagefähige
Überleitung von Kapitalflussinformationen und Informationen zu Erträgen
und Aufwendungen bietet.
Einbeziehung der
Fremdwährungsumrechnung und der "Erwerbungen und Verkäufe" in eine
Bilanzüberleitung
Der Board erörterte
diesen Sachverhalt nicht, weil die Überleitung auf die Bilanz
(Möglichkeit A s.o.) nicht die bevorzugte Methode war.
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Leasingverhältnisse |
Der Stab des FASB wurde für diese
Sitzung per Videoverbindung zugeschaltet.
Der Board erörterte verschieden
Sachverhalte bezüglich des erstmaligen Ansatzes und der Bewertung von
Vermögenswerten und Schulden unter einem einfachen, nicht kündbaren
Leasingvertrag mit fester Laufzeit, ohne Verlängerungs- oder Kaufoption
und ohne Restwertgarantie (das Beispiel).
Bewertung der Schuld des
Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber
Zugangsbewertung
Der Board erörterte zwei Ansätze für
die Zugangsbewertung der Schuld eines Leasingnehmers aus der Verpflichtung,
dem Leasinggeber gegenüber Zahlungen zu leisten:
Derzeitiger
Wert errechnet aus abgezinsten Cash Flows mit dem
im Leasingvertrag inhärenten
Zinssatz als Diskontierungssatz, wenn dieser bestimmbar ist;
ansonsten wird der Grenzfremdkapitalkostensatz des Leasingnehmers
verwendet.
Beizulegender Zeitwert.
Folgebewertung
Der Board
erörterte drei Ansätze für die Folgebewertung der Schuld eines
Leasingnehmers aus der Verpflichtung, dem Leasinggeber gegenüber
Zahlungen zu leisten:
Beizulegender Zeitwert.
Restbuchwert unter Verwendung der
Effektivzinsmethode.
Restbuchwert unter Verwendung der Effektivzinsmethode mit
Wahlmöglichkeit beizulegender Zeitwert.
Der Board kam
einstimmig zu dem Schluss, dass die Verpflichtung des Leasingnehmers
gegenüber dem Leasinggeber eine finanzielle Verbindlichkeit darstellt.
Eine Mehrheit der Boardmitglieder wies darauf hin, dass das Projekt zu
Leasingverhältnissen nicht die derzeitigen Bewertungsanforderungen für
finanzielle Verbindlichkeiten zu heilen versuchen solle und dass deshalb
die
Verpflichtung des Leasingnehmers gegenüber dem
Leasinggeber in Übereinstimmung mit IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz
und Bewertung erfolgen solle. D.h. also Zugangsbewertung mit dem
beizulegenden Zeitwert, Folgebewertung mit dem Restbuchwert unter
Verwendung der Effektivzinsmethode mit Wahlmöglichkeit beizulegender
Zeitwert.
Bewertung des
Rechts des Leasingnehmers, den Vermögenswert zu nutzen
Der Board erörterte
drei Ansätze, die Zugangs- und die Folgebewertung des Rechts
des Leasingnehmers, den Vermögenswert zu nutzen zu bestimmen:
Ansatz I:
Immaterieller Vermögenswert
Das Recht eines
Leasingnehmers, einen Vermögenswert zu nutzen, wird als einem
immateriellen Vermögenswert ähnlich erachtet, der außerhalb eines
Unternehmenszusammenschlusses erworben wurde. Deshalb sollten Zugangs- und
Folgebewertung konsistent mit den schon bestehenden Standards des Boards
zur Rechnungslegung von immateriellen Vermögenswerten, die außerhalb
eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden, (IAS 38
Immaterielle Vermögenswerte) sein.
Ansatz 2: Art
des geleasten Vermögenswertes
Das Recht eines Leasingnehmers, einen Vermögenswert zu nutzen, wird als
dem geleasten Vermögenswert
ähnlich erachtet,
den das Recht zu nutzen der Leasingnehmer durch den Leasingvertrag hat.
Daher sollte das Leasing von Sachanlagen eine Zugangs- und Folgebewertung erfahren, die
konsistent mit den schon bestehenden Standards des Boards zur
Rechnungslegung von Sachanlagen, die außerhalb eines
Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden, (IAS 16 Sachanlagen)
ist. Analog sollte das Leasing von immateriellen Vermögenswerten (wenn
sie in den Anwednugnsbereich des überarbeiteten Standards fallen) eine
Zugangs- und Folgebewertung erfahren, die konsistent mit den schon
bestehenden Standards des Boards zur Rechnungslegung von immateriellen
Vermögenswerten, die außerhalb eines Unternehmenszusammenschlusses
erworben wurden, (IAS 38) ist.
Ansatz 3:
Eigenes Rechnungslegungsmodell
Entweder wird das
Recht eines Leasingnehmers, einen Vermögenswert zu nutzen, als sowohl
einem immateriellen Vermögenswert als auch
dem geleasten Vermögenswert
unähnlich erachtet oder ein anderer Bewertungsansatz
würde zu mehr entscheidungsnützlichen Informationen führen und der
Grenznutzen dieses Ansatzes würde die Grenzkosten übersteigen. In beiden
Fällen sollte ein eigenes Rechnungslegungsmodell für die Zugangs- und
Folgebewertung des Rechts des Leasingnehmers, den Vermögenswert zu
nutzen, entwickelt werden. Der eigene Bewertungsansatz, der erwogen
wurde, war, zu fordern, dass das Recht des Leasingnehmers, einen
Vermögenswert zu nutzen, zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sei,
wobei Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts in der Gewinn- und
Verlustrechnung zu erfassen sind.
Eine Mehrheit von acht
Boardmitgliedern sprach sich für Ansatz 2 aus und hielt fest, dass "der
Besitz des Vermögenswertes" die rechnungslegerische Behandlung bestimmen
solle und dass die Behandlung von geleasten und erworbenen (gekauften)
Vermögenswerten gleich sein solle. Die Befürworter von Ansatz 1 und
Ansatz 3 wiesen daruf hin, dass das Recht, einen Vermögenswert zu
nutzen, sich von dem (physischen) Vermögenswert unterscheide und das
deshalb dieses Recht anders behandelt werden solle. Diejenigen
Boardmitglieder, die Ansatz 3 unterstützten, gaben zu erkennen, dass sie
ein Modell mit beizulegendem Zeitwert befürworten würden.
Ein Boradmitglied regte an, dass die
Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers gleichzeitig mit der
Bilanzierung auf Seiten des Leasingnehmers erörtert werden solle, um
Inkonsistenzen in der Bilanzierung bei Leasingnehmer und Leasinggeber zu
vermeiden. Bilanzierung auf Seite des Leasinggebers wurde auf dieser
Sitzung jedoch nicht weiter erörtert.
Der Board kam
vorläufig zu dem Schluss, dass alle drei Ansätze in das
Diskussionspapier aufgenommen werden sollten, wobei dem Vorzug, den der
Board Ansatz B gibt, Ausdruck verliehen werden solle.
Erstmaliger
Ansatz von Vermögenswerten und Schulden aus Leasingverträgen
Der Board
erörterte, ob die Vermögenswerte und Schulden aus dem Beispiel erstmalig
zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung angesetzt werden sollten oder
bei Lieferung/Annahme des Leasinggegenstandes.
Grundsätzlich kam
der Board überein, dass der erstmalige Ansatz der Vermögenswerte und
Schulden bei Lieferung/Annahme des Leasinggegenstandes erfolgen solle.
Es wurde allerdings festgehalten, dass zwischen dem Zeitpunkt der
Vertragsunterzeichnung und der Lieferung/Annahme des Leasinggegenstandes
der Leasingvertrag als ein Termingeschäft zu betrachten sei. Zur
Behandlung des Termingeschäfts wurde keine Entscheidung getroffen, aber
der Stab wurde gebeten, Situationen, in denen ein großer Zeitraum
zwischen dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und der
Lieferung/Annahme des Leasinggegenstandes liegt, zu analysieren und für
eine Diskussion in einer zukünftigen Sitzung vorzubereiten.
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Unternehmenszusammenschlüsse Phase II |
Der Stab des FASB wurde für diese
Sitzung per Videoverbindung zugeschaltet.
Der Board diskutierte einige
Restanten, die bei der Überarbeitung von IFRS 3
Unternehmenszusammenschlüsse aufgekommen waren, sowie
Folgeänderungen bei anderen Standards.
Bilanzierung von nicht
marktgängigen Anteilen von Mietleasingverhältnissen, bei
denen der Erworbene Leasinggeber ist
Der Sachverhalt beinhaltete die Frage,
ob
nicht marktgängige Anteile von Mietleasingverhältnissen, bei denen der Erworbene Leasinggeber ist, gemeinsam mit oder separat von
dem
Vermögenswert, der Bestandteil des
Mietleasingverhältnisses ist, ausgewiesen wird.
Im Februar
2007 war der IASB vorläufig zu dem Schluss gekommen, dass ein Erwerber
einen Vermögenswert, der Bestandteil eines
Mietleasingverhältnisses ist, mit dem zum Erwerbszeitpunkt
bestimmten beizulegenden Zeitwert unter Berücksichtigung der
Bestimmungen des geltenden Leasingvertrages ansetzen und bewerten soll.
Ein separater Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit wird nicht erfasst
unabhängig davon, ob die Konditionen des
Mietleasingverhältnisses günstig oder
ungünstig sind. Der FASB war zu dem Schluss gekommen, dass ein
Erwerber einen Vermögenswert, der Bestandteil eines
Mietleasingverhältnisses ist, mit dem zum Erwerbszeitpunkt
bestimmten beizulegenden Zeitwert ohne Berücksichtigung der Bestimmungen
des geltenden Leasingvertrages ansetzen und bewerten soll. Wenn die
Konditionen des
Mietleasingverhältnisses günstig
(ungünstig) im
Verhältnis zu den Marktbedingungen zum Erwerbszeitpunkt sind, erfasst der
Erwerber getrennt von dem Vermögenswert, der Bestandteil des
Mietleasingverhältnisses ist, einen immateriellen Vermögenswert (eine
Schuld).
Bei
der gemeinsamen Sitzung im April 2007 wurde dieser Punkt noch einmal
erörtert, und der IASB entschloss sich, sich der Meinung des FASB in
diesem Fall anzupassen.
Der Stab brachte
die Frage nach der Anwendbarkeit des Modells des beizulegenden Zeitwerts
in Perioden nach dem Unternehmenszusammenschluss auf. Insbesondere ging
es um die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von einer als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilie in Perioden nach dem Unternehmenszusammenschluss.
Der Board erörterte
die folgenden Möglichkeiten der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von einer als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilie in Perioden nach dem
Unternehmenszusammenschluss.
Möglichkeit 1:
In Übereinstimmung
mit IAS 40 wird der beizulegende Zeitwert der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie unter
Berücksichtigung der Cash Flows aus den bestehenden
Mietleasingverhältnissen bestimmt. Um jedoch eine doppelter Erfassung zu
vermeiden, wird dieser Betrag um den derzeitigen Wert des zum
Erwerbszeitpunkt getrennt von dem Vermögenswert erfassten und die
günstigen (ungünstigen) Konditionen des
Mietleasingverhältnisses widerspiegelnden immateriellen
Vermögenswertes (der getrennt erfassten Schuld) korrigiert.
Möglichkeit 2:
Der
beizulegende Zeitwert der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie
wird
ohne
Berücksichtigung der Bestimmungen der geltenden Leasingverträge
bestimmt, sogar ohne
Berücksichtigung der Leasingverträge, die erst nach dem
Unternehmenszusammenschluss eingegangen wurden.
Möglichkeit 3:
Der beizulegende Zeitwert der als Finanzinvestition
gehaltenen Immobilie wird
ohne
Berücksichtigung der Bestimmungen der geltenden Leasingverträge
bestimmt. Berücksichtigt werden allerdings die Leasingverträge, die erst
nach dem Unternehmenszusammenschluss eingegangen oder verändert wurden.
Der Board hielt
fest, dass alle drei Möglichkeiten zu einer Situation führen könnten, in
der identische Vermögenswerte unterschiedlich dargestellt würden, je
nachdem wie der jeweilige Vermögenswert erworben wurde. Der Board kam
überein, dass IAS 40 Als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien
geändert werden müsse, um Inkonsistenzen zu vermeiden. In Anbetracht des
Umfangs und der Bedeutung der Änderungen, müsse ein neuer
Standardentwurf verfasst werden.
Um die
Veränderungen an IAS 40 zu vermeiden, entschied sich der Board, zu
seiner Entscheidung vom Februar zurückzukehren. Es wurde festgehalten,
dass diese Entscheidung nicht die guten Absichten infrage stelle,
sondern allein der Bilanzierung unter IAS 40 gelte.
Nicht beherrschende Anteile
Der Stab wies darauf hin, dass der
Übergangsabschnitt der Abstimmungsvorlage des Standards zu nicht
beherrschenden Anteilen vorschlägt, zu verlangen, dass, wenn das
Mutterunternehmen das Tochterunternehmen zum Zeitpunkt der Anwendung des
Standards beherrscht, das Mutterunternehmen das konsolidierte
Nettoergebnis, das dem Mutterunternehmen zuzurechnen ist, neu berechnet
und jegliche Verluste, die dem Mutternunternehmen zugerechnet wurden,
weil diese Verluste den nicht beherrschenden Anteil am Eigenkapital des
Tochterunternehmens überschritt, abzieht. Demzufolge würde diese
Verluste wieder dem
nicht beherrschenden Anteil am Eigenkapital des Tochterunternehmens
zugerechnet.
Der Stab äußerte
Bedenken darüber, dass diese Entscheidung zu Umständen in der Praxis
führen könne, die der Nutzen für die Vergleichbarkeit nicht ausgleichen
könne.
Die Übergangsentscheidungen zu nicht beherrschenden
Anteilen wurden unter dem Gesichtspunkt getroffen, dass die
Angabeforderungen aus Gründen der Vergleichbarkeit rückwirkend
anzuwenden seien, aber dass Transaktionen und angesetzte Beträge im
Abschluss nicht geändert werden sollten. Die Neuzuweisung überschüssiger
Verluste jedoch würde von den Erstellern verlangen, ihre Angaben zu den
Ergebnissen aus beherrschenden Anteilen zu verändern und damit das
Ergebnis je Aktie in früheren Perioden beeinflussen.
Weitere Leitlinien seien notwendig, um klarzustellen,
wie weit in die Vergangenheit hinein die Ergebnisse neu zugewiesen
werden sollen.
Weitere Leitlinien seien notwendig, um klarzustellen, wie diese
Neuzuweisung in der Anwendungsperiode darzustellen sei, d.h. ob dies
eine Aufforderung sei, Gewinne zu thesaurieren.
Der Board kam
einstimmig zu dem Schluss, der Empfehlung des Stabs zu folgen und
entschied, dass die dem Mutterunternehmen und die dem nicht beherrschenden Anteil am Eigenkapital des
Tochterunternehmens zugewiesenen Beträge nicht geändert werden sollten,
wenn überschüssige Verluste vormals dem Mutterunternehmen zugewiesen
wurden.
Ersatzprämien
Der Board bekräftigte einstimmig die
Entscheidung, dass der Ansatz von
Ersatzprämien in der überarbeiteten Version von IFRS 3 auf
diejenigen Situationen einzuschränken, in denen der Erwerber zur
Leistung von
Ersatzprämien verpflichtet ist.
Entschädigungsleistungen
Der Board kam einstimmig zu folgendem
Schluss:
Um zu
verdeutlichen, dass der Ansatz eines Entschädigungswertes nur mit dem
Betrag erfolgen darf, der eintreibbar ist, wird der folgende Satz zu
Paragraph 43 des Standards hinzugefügt: "Der angesetzte
Entschädigungswert unterliegt der Einschätzung der Unternehmensführung
bezüglich der Eintreibbarkeit dieses Betrages."
Es wird
verdeutlicht, dass die Folgebilanzierung eines Entschädigungswertes den
gleichen Anforderungen genügen muss wie die Bilanzierung zum
Erwerbszeitpunkt; d.h. basierend auf den Bestimmungen der Vereinbarungen
muss der Erwerber weiterhin den Entschädigungswert mit Hilfe von
Annahmen, die konsistent mit denen der Bewertung der Verpflichtung sind,
ansetzen und bewerten.
Mittwoch, 20. Juni
2007
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Arbeitsprogramm |
Der IASB erörterte den aktualisierten Stand des
Arbeitsprogramms (detaillierte Grafik nicht in den Materialien für
Beobachter enthalten).
Folgende Themen wurden besprochen:
Unternehmenszusammenschlüsse Phase II
Der Board erwartet, dass der endgültige Standard zu
Unternehmenszusammenschlüssen im dritten Quartal 2007 veröffentlicht
wird, obwohl ein Boardmitglied noch einmal offen seiner glühenden
Abneigung gegen den Ansatz Ausdruck gab, gefolgt von Phase B des
Projekts zur Darstellung von Abschlüssen. Ein Boardmitglied äußerte sich
dazu, dass aufgrund der in Bezug auf Personal dem Projekt zu
Unternehmenszusammenschlüssen eingeräumten Priorität andere wichtige
Projekt des Boards zurückstehen mussten. Es wurde aber angekündigt, dass
der Board diese Situation in Zukunft richtigstellen wolle sobald das
Projekt zu Unternehmenszusammenschlüssen abgeschlossen sei. Es wurde
vorgeschlagen, dass jährliche Verbesserungsprojekt dem Arbeitsplan
hinzuzufügen - was auf Zustimmung der meisten Boardmitglieder
stieß.
Beihilfen der öffentlichen Hand
Einige Boardmitglieder gaben ihrer
Meinung Ausdruck, dass das Projekt zu Zuwendungen der öffentlichen Hand
mit größerem Tempo vorangebracht werden solle. Dies gälte insbesondere
für den Emissionshandel vor dem Hintergrund der derzeitigen Situation in
den USA. Es gab auch Stimmen für ein Priorisierung des Projekts zu
Ertragsteuern nach Fertigstellung des
Projekts zu Unternehmenszusammenschlüssen. Einige Boardmitglieder
merkten an, dass die Formulierungen eines Entwurfs mit dem FASB
abgestimmt werden sollten, bevor der IASB sich seiner wieder annehme.
Schulden/IAS
37
Der Stab des
IASB riet dazu, das Schulden-/IAS 37-Änderungs-Projekt voranzubringen
und die bisherigen Forschungsergebnisse dem Board im Juli zu
präsentieren. Im Hinblick auf das Projekt zum Rahmenkonzept kam der
Board überein, dass es beschleunigt werden solle, und gab zu, dass es
einige ungeklärte Sachverhalte in den Definitionen gebe - insbesondere
die Definition eines Vermögenswertes -, die dringend geklärt werden
müssten. Der Stab versprach, sowohl für die Definition von
Vermögenswerten als auch zum Sachverhalt der Rechenschaftsfunktion (stewardship)
zu weitere Analysen zu betreiben. Beide Sachverhalte würden dem Board in
der Julisitzung wieder vorgelegt.
Sonstige
Einige Boardmitglieder brachten ihre
Meinung zum Ausdruck, dass zuerst grundlegende Fortschritte bei den
jetzt im Arbeitsprogramm befindlichen Sachverhalten gemacht werden
solle, bevor man neue Sachverhalte auf die Agenda nehme.
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Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
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Zuordnungen von Leistungen für renditeorientierte
Zusagen
Auf der Sitzung im Mai 2007 war der Board zu dem Schluss
gekommen, das Leistungszusagen entweder als leistungsorientiert,
renditeorientiert oder beitragsorientiert einzuordnen seien. Der Board
entschied vorläufig, dass die renditeorientierten Zusagen zwei
Komponenten aufweisen:
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(a) Eine beitragsorientierte Komponente, die den
Arbeitgeber verpflichtet, festgelegte tatsächliche oder fiktive
Beiträge an einen echten oder fiktiven Fond abzuführen;
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(b) eine
renditeorientierte Komponente, die den Arbeitgeber verpflichtet,
festgesetzte Renditezahlungen auf die
beitragsorientierte Komponente
zu leisten. Die festgesetzten Renditezahlungen können echte
Renditen auf Beiträge sein oder hypothetische Renditen auf
fiktive Beiträge. |
Es kann sich um festgesetzte Renditen handelt oder diese
können an bestimmte Vermögenswerte oder Indizes gebunden sein.
Der Board hatte auch entschieden, dass die
beitragsorientierte Komponente
sich aus der Summe der ungezahlten Beiträge bemisst, während die
renditeorientierte Komponente sich
aus dem beizulegenden Zeitwerts der zugesagten Rendite abzüglich
etwaigen Planvermögens, das für die Begleichung der Schuld zur Verfügung
steht bemisst . Das Arbeitspapier des Stabs sieht vor, noch nicht
unverfallbare Leistungen unter einer renditeorientierten Zusage in Phase
I weiterhin so zu behandeln, dass sie eine Schuld entstehen lassen.
Diese Frage sollte im Detail erst in Phase II angegangen werden.
Die beitragsorientierte Komponente
der Leistungszusage würde Dienstjahren unter Berücksichtigung der
Planformel zugeordnet, auch wenn die Planformel eine wesentlich höhere
Stufe von Beiträgen in späteren Jahren vorsieht. Auf Nachfrage des
Boards erklärte der Stab, dass dieser Ansatz von der Behandlung im
derzeitigen IAS 19 im Hinblick auf die "zurückladenden"
leistungsorientierten Zusagen abweiche, bei denen die Leistungszusagen
linear verteilt werden. Nach dem vorgesehenen Ansatz, nach dem die
Leistungszusagen "schief" auf spätere Dienstjahren verteilt werden,
würde eine Schuld in Übereinstimmung mit der Planformel angesetzt. Wenn
also zum Beispiel die Planformel besagen würde, dass eine
Beitragszahlung in zwanzig Jahren erfolgen soll über jeweils fünf
Prozent des Gehalt des Arbeitnehmers für jedes Jahr seiner
zwanzigjährigen Dienstzeit, würde eine Schuld erst im zwanzigsten Jahr
angesetzt.
Ein Boardmitglied wies darauf hin,
dass seiner Meinung nach für renditeorientierte Leistungszusagen
der Ansatz in IAS 37 einen solchen Ansatz konzeptionell
rechtfertigen würde. Der Board stimmte überein, dass der lineare Ansatz
mit Bezug auf "rückladende" leistungsorientierte Zusagen ein
Missbrauchschutz sei, den man in IAS 19 eingebaut habe, damit
Unternehmen nicht (möglicherweise wesentliche) Verpflichtungen aus
leistungsorientierten Zusagen in frühen Jahren ansetzen. Da ein solches
Merkmal nicht Teil der Bilanzierung von beitragsorientierten Plänen sei,
würde das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Zeitraums bis zur
Unverfallbarkeit zu unterschiedlichen Ergebnissen in der Bilanzierung
von beitragsorientierten und leistungsorientierten Zusagen kommen.
Der Stab warb für die Beibehaltung des derzeitigen Bilanzierungsansatzes
in Phase I des Projekts zu Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, den man später in Phase II
vielleicht ändern könne. Nach längerer Diskussion wurde per Handzeichen
abgestimmt. Nur ein Boardmitglied zeigte keine Zustimmung.
Zuordnungen von Leistungen für leistungsorientierte Zusagen
In IAS 19 ist vorgeschrieben, dass die Leistungen in
leistungsorientierten Plänen in Übereinstimmung mit der Planformel den
Dienstjahren zugeordnet werden solange die Planformel nicht zur
Zuordnung eines wesentliche höheren Niveau von Leistungen auf spätere
Jahre führen würde. In solchen Fällen werden die Leistungen linear
verteilt. In den Überlegungen, die zu IFRIC D9 Versorgungspläne mit
garantierter Rendite auf geleistete Beiträge oder den Nominalwert
geleisteter Beiträge führten, war erörtert worden, ob erwartete
Gehaltssteigerungen bei der Bestimmung, ob die Planformel, die auf
derzeitigem Gehalt basiert, späteren Jahren ein wesentlich höheres
Leistungsniveau zuordnet, berücksichtigt werden sollten. Das Papier des
Stabes enthielt den Vorschlag, dass der Board IFRIC bitten solle, eine
separate Interpretation zu der Frage zu entwickeln, ob für
leistungsorientierte Zusagen
erwartete Gehaltssteigerungen bei der Bestimmung, ob eine Planformel,
die auf derzeitigem Gehalt basiert, späteren Jahren ein wesentlich
höheres Leistungsniveau zuordnet, berücksichtigt werden sollten
Für renditeorientierte Pläne, wie oben ausgeführt, kam
der Board zu der Entscheidung, für zurückladende Pläne nicht auf eine
lineare Verteilung zu bestehen sondern Leistungen nach der Planformel
zuzuordnen. Um den Zeitrahmen von Phase I einhalten zu können, fragte
der Board, ob es nicht möglich sei, dass IFRIC sich nocheinmal mit
diesem Sachverhalt befassen könne, kam aber zu dem Schluss, dass man
diesen Sachverhalt in Phase I nicht weiter vertiefen wolle und vorläufig
auch IFRIC empfehlen wollen, sich nicht weiter damit zu beschäftigen.
Dies gelte, obwohl man sich bewusst sei, dass es eine Inkonsistenz
zwischen dem für renditeorientierte Zusagen gewählten Ansatz gebe und
der Tatsache, dass man sich nicht weiter der Analyse einer
Bilanzierungsalternative für zurückladende leistungsorientierte Pläne
widmen werde. ein Boardmitglied gab an, dass es eventuell dem Stab ein
Beispiel zur Verfügung stellen könne, das bei der Lösung des Problems
vielleicht hilfreich sei.
Bewertung von Beitragsverpflichtungen
Auf der Sitzung im Mai 2007 war der Board zu dem Schluss gekommen, dass
die renditeorientierten Zusagen zwei Komponenten aufweisen: eine
Beitragsverpflichtung und eine
Renditezusage auf die Beiträge. Der Board kam vorläufig zu dem Schluss, dass die in der Bilanz
anzusetzende Schuld für jede Komponente wie folgt zu bemessen sei:
 |
(a)
Beitragsverpflichtung -
Summe der ungezahlten Beiträge
|
 |
(b)
Renditezusage -
beizulegender Zeitwerts der zugesagten Rendite abzüglich
etwaigen Planvermögens, das für die Begleichung der Schuld zur
Verfügung steht
|
Ein Boardmitglied wies jedoch darauf
hin, dass die Bewertung der beiden Komponenten inkonsistent sei, weil es
den Zeitwert des Geldes in der Beitragsverpflichtung nicht berücksichtige dann aber
den Zeitwert des Geldes in der
Renditezusage
auf die Beiträge berücksichtige.
Der Board erörterte die
Möglichkeit, die Beitragsverpflichtung mit dem beizulegenden Zeitwert zu
bemessen, verwarf dies aber. Der Stab war jedoch der Meinung, dass die
Diskussion dem Ausmaß des Zeitwerts des Geldes
bei Beiträgen, die erst in ferner Zukunft geleistet werden, nicht
ausreichend Rechnung getragen hätte - zum Beispiel bei fiktiven
Beitragszahlungen an einen fiktiven Fond. Im Gegensatz dazu müssen
Beiträge in beitragsorientierten Plänen oft relativ bald nach der
Periode geleistet werden, auf die sie sich beziehen. Als Konsequenz
hatte der Stab zwei Möglichkeiten herausgearbeitet, wie der zeitwert des
Geldes berücksichtigt werden könne:
(a) Man gibt einen verpflichtenden
Diskontierungssatz vor, oder
(b) man verlangt eine Bewertung mit
dem beizulegenden Zeitwert.
Während der Stab eingestand, dass
Möglichkeit (a) möglicherweise langwierigen Debatten über den richtigen
Diskontierungssatz vermeiden würde, schlug er dem Board vor, sowohl die
Beitragsverpflichtung als auch die Renditezusage mit dem beizulegenden
Zeitwert zu bewerten.
Während die Bewertung der
Renditezusage mit dem beizulegenden Zeitwert allgemeine Zustimmung fand,
da diese ein Finanzinstrument darstelle, gab es eine ausführliche
Diskussion zwischen dem Stab und dem Board über die Beispiele zur
Bewertung von Beitragsverpflichtungen, die im Papier des Stabs angeführt
wurden. Ein Boardmitglied führte an, dass die Anforderung, die
Beitragsverpflichtung mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten, zu
unnötiger Komplexität führen würde. Ein weiteres Boardmitglied sagte,
dass ihm die Bewertung der Beitragsverpflichtung mit dem beizulegenden
Zeitwert nicht wirklich notwendig erschiene. Ein weiteres Boardmitglied
gab an, dass während eine Bewertung der Beitragsverpflichtung mit dem
beizulegenden Zeitwert nicht notwendig sei, weil ansonsten der Board
auch die Paragraphen 52 und 53 von IAS 19 ändern müsse, eine
Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes doch möglich sei und zwar
durch Abzinsung der Beitragsverpflichtung mit dem Diskontierungssatz,
der in IAS 19 für die Bewertung von leistungsorientierten Zusagen
vorgeschrieben sei. Zu diesem Thema wurden kein Beschlüsse gefasst.
Inflation
Auf Grundlade der vorgeschlagenen
Einteilung von Leistungen an Arbeitnehmer in die drei Kategorien,
beitragsorientiert, renditeorientiert und leistungsorientierte Zusagen
war der Stab gebeten worden, die Kategorisierung der Leistungszusagen in
Bezug auf Inflation klarzustellen. Der Stab schlug folgendes vor:
 |
(a) Leistungszusagen mit
zugesagter Rendite auf Beiträge, die mit Lohninflation verbunden
sind, werden als leistungsorientiert eingeordnet.
|
 |
(b) Leistungszusagen mit
zugesagter Rendite auf Beiträge, die mit Vermögenswerten oder
Indizes verbunden sind (z.B. Verbraucherpreisindex), werden als
renditeorientiert eingeordnet. |
Der Stab hatte folgendes Beispiel zur
Illustration entwickelt:
Plan A: Für jedes Dienstjahr erhält
der Arbeitnehmer eine Pauschale Leistung im Wert von fünf Prozent seines
neubewerteten Gehalts. Das neubewertete Gehalt ist das Gehalt aus dem
Jahr, in dem es verdient wurde, erhöht in Übereinstimmung mit der
Steigerung des des nationalen durchschnittlichen Gehaltsindex über den
Zeitraum bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Stab argumentierte, dass ein
solcher Plan als leistungsorientiert eingeordnet werden sollte, denn:
 |
eine solche Zusage ist im
Grunde genommen eine gehaltsbezogene leistungsorientierte
Zusage, auch wenn das Gehalt, auf das sie sich bezieht, das
nationale Durchschnittsgehalt ist und nicht das eigentliche
Gehalt des Arbeitnehmers, |
 |
Anwender haben keine Probleme
genannt, die in der Bewertung von Leistungszusagen, die an
Lohninflationsindizes gebunden sind, nach der Methode der
laufenden Einmalprämien aufgetreten seien,
|
 |
die Einordnung dieser Zusagen
als renditeorientiert würde zu einer deutlichen Veränderung in
der Bilanzierung vieler gehaltsbezogener Leistungszusagen
führen. Insbesondere würde eine Einordnung als
renditeorientierte Leistungszusage vom Arbeitgeber verlangen,
eine gehaltsbezogene Leistungszusage mit dem beizulegenden
Zeitwert bewerten zu müssen. |
In der nachfolgenden Diskussion gaben
zwei Boardmitglieder offen ihre Ablehnung der Position des Stabs an. Sie
argumentierten, dass solche Pläne als renditeorientierte Zusagen zu
behandeln sein sollten. Der Rest des Boards schien ähnlicher Ansicht.
Entscheidungen zu diesem Thema wurden nicht gefällt.
Komponenten der Aufwendungen von renditeorientierten
Zusagen
Der Stab schlug vor, dass die Veränderung in der
Verpflichtung für die renditeorientierte Zusage wie folgt aufgeteilt
werden solle:
 |
Dienstzeitaufwendungen als erster Ansatz der
Schuld für die zu zahlenden Beiträge für das Jahr zuzüglich des
ersten beizulegenden Zeitwerts der zugesagten Rendite auf diesen
Beitrag; |
 |
Beizulegender Zeitwert des Gewinns/Verlusts aus
den Folgebewertungen der Schuld. |
Beide Komponenten sollten in der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst werden ebenso wie alle Wertveränderungen des
Planvermögens, das renditeorientierten Leistungszusagen zugrunde liegt.
In Bezug auf
renditeorientierte Leistungszusagen können Veränderungen des
beizulegenden Zeitwerts (der Schulden) durch viele Faktoren verursacht
werden, unter anderem durch
1. Veränderungen von Marktfaktoren (wie zum
Beispiel risikolose Zinssätze),
2. Veränderungen von Bareinnahmen und
Barauszahlungen,
3. Veränderungen der Kreditwürdigkeit,
4. das
Vergehen der Zeit,
5. Veränderungen von demographischen Erfahrungen
und
6. Veränderungen von Schätzmethoden oder
Bewertungsmodellen.
Der Stab führte allerdings aus, dass
eine Aufteilung von der Veränderung im beizulegenden Zeitwert der Schuld
in weitere Komponenten unnötige Komplexität verursachen würde, ohne dass
zusätzliche entscheidungsnützliche Informationen zur Verfügung gestellt
würden. Dies sei durch Forschung zu anderen Projekten deutlich geworden.
Der Board stimmte diesem Schluss im Großen und Ganzen zu; es wurde aber
keine formale Abstimmung durchgeführt.
 |
IFRIC - Genehmigung von
Interpretationen
|
Der Board wurde gebeten, zwei Interpretationen zu
ratifizieren, die IFRIC auf der Maisitzung verabschiedet hat.
IFRIC X Kundenbindungsprogramme (vormals D20)
IFRIC war zu einer Übereinstimmung gekommen, wie
Unternehmen IAS 18 Erträge anzuwenden haben, wenn
Prämiengutschriften (Flugmeilen, Treuepunkte, etc.) an Kunden vergeben
werden, die diese beim Kauf anderer Güter oder Dienstleistungen
erhalten. Diese Übereinstimmung wurde per Abstimmung im Mai 2007
bekräftigt. Die Entscheidung sieht einen Komponentenansatz vor, den
"nach Meinung von IFRIC sind Prämiengutschriften keine Aufwendungen, die
direkt mit den bereits gelieferten oder erbrachten Gütern oder
Dienstleistungen in Verbindung stehen, sondern sie sind eigenständige
Güter oder Dienstleistungen, die zu einem späteren Zeitpunkt geliefert
oder erbracht werden."
Dieser Punkt wurde während der
Diskussion wiederholt. Einige Änderungen gegenüber dem ursprünglichen
Entwurf waren als Reaktion auf von Anwendern angemeldete Bedenken
vorgenommen worden. Ein Boardmitglied fragte den Stab um Klarstellung,
ob die Übereinstimmung bedeute, dass IFRIC einen "gemischten"
Ansatz verworfen habe. Der Stab bestätigte dies. Dieses Boardmitglied
fragte auch nach einer Klarstellung der in Paragraph 8(b) des
Interpretationsentwurfs beschriebene Methodologie. Ein weiters
Boardmitglied erörterte den Sachverhalt mit Hilfe der Beispiele aus IE 9
und 10 des Interpretationsentwurfs auf konzeptioneller Ebene.
Als Reaktion auf die Frage eines
anderen Boardmitglieds erklärte der Stab, dass in dem Beispiel die
Transaktion das aktuelle Berichtsjahr (für Prämiengutschriften, die bis
dahin eingelöst sind) und zukünftige Berichtsjahre betreffe (für
Prämiengutschriften, die noch nicht eingelöst sind). Der Stab wurde
außerdem gebeten (und stimmte zu) klarzustellen, dass die Interpretation
sich nicht auf Produktgarantien beziehe.
Ein Boardmitglied merkte an, dass vor
dem Hintergrund des Umfangs des Veränderungen in der Bilanzierung, die
mit der Einführung dieser Interpretation für viele Branchen mit
umfangreichen Kundenbindungsprogrammen (insbesondere für die Fugbranche)
einhergehe, der Übergangszeitraum von den üblichen 90 Tagen nach
Ratifizierung durch den Board auf zwölf Monate ausgeweitet werden solle.
Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass die Übergangsbestimmungen die
Formulierung enthalten solle, dass eine frühere Anwendung "erlaubt sei"
und nicht "empfohlen werde". Obwohl es nicht der allgemeinen
Vorgehensweise des Boards entspricht, entschied der Board per
Handabstimmung, dass die Interpretation an IFRIC zurückgegeben werde,
damit man dort Veränderungen vornehme, die eine frühere Anwendung
"erlauben" und die Übergangsfrist auf zwölf Monate ausweite. Der Board
nahm dann IFRIC X einstimmig an.
IFRIC X IAS 19 - Die
Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes,
Mindestfinanzierungsvorschriften und ihre Wechselwirkung
(vormals D19)
IFRIC war zu einer Übereinstimmung gekommen, dass
 |
(a) Ein wirtschaftlicher
Nutzen in Form einer Erstattung, eines Überschusses oder einer
Kürzung künftiger Beiträge liegt vor, wenn dieser
wirtschaftliche Nutzen zu irgendeinem Zeitpunkt während der
Laufzeit des Plans einbringbar ist oder wenn er bei der
endgültigen Begleichung von Pensionsverbindlichkeiten realisiert
werden kann. |
 |
(b) Wirtschaftlicher Nutzen
in Form einer Erstattung wird auf Grundlage einer der drei
festgelegten Arten, eine Erstattung zu erreichen, bestimmt.
|
 |
(c) Wenn es keine
Mindestfinanzierungsvorschriften gibt, bestimmt ein Unternehmen
den vorliegenden wirtschaftlichen Nutzen als Kürzung künftiger
Beiträge zu dem Höheren aus |
dem
Überschuss in dem Plan oder
dem Barwert der zukünftigen Dienstzeitaufwendungen für das Unternehmen,
d. h., mit Ausnahme jeglichen Teils der zukünftigen Aufwendungen, die
durch den Arbeitnehmer getragen werden, für jedes Jahr des Kürzeren aus
der erwarteten Laufzeit des Plans und der erwarteten Lebensdauer des
Unternehmens.
 |
(d) Wenn es eine
Mindestfinanzierungsvorschrift für Beiträge bezüglich der
zukünftigen Abgrenzung von Leistungen gibt, bestimmt ein
Unternehmen den vorliegenden wirtschaftlichen Nutzen als Kürzung
künftiger Beiträge zum Barwert von |
den
geschätzten künftigen Dienstzeitaufwendungen für jedes Jahr in
Übereinstimmung mit (c) abzüglich
der geschätzten Mindestfinanzierungsbeiträge, die für die zukünftige
Abgrenzung von Leistungen in dem Jahr erforderlich sind.
 |
(e) Wenn die Begrenzung eines
leistungsorientierten Vermögenswertes zu einer belastenden
Verpflichtung unter den Mindestfinanzierungsvorschriften führt,
hat das Unternehmen eine Schuld anzusetzen, wenn die
Verpflichtung entsteht. |
IFRIC hatte seit Herausgabe des
ersten Entwurfs D 19 eine Reihe von Klarstellungen vorgenommen,
einschließlich einer Klarstellung dazu, wenn ein Unternehmen einen
Vermögenswert kontrolliert, der aus dem Vorliegen einer Erstattung
entsteht, und zu den Vorschriften bezüglich von Annahmen, die der
Bewertung einer Kürzung zukünftiger Beiträge zugrunde liegen.
Obwohl einige Boardmitglieder sich
über die Länge des Dokuments beschwerten, kam der Board einstimmig zu
dem Schluss, den Entwurf als endgültig Interpretation herauszugeben. Der
Stab wies darauf hin, dass die Länge des Dokuments auf die Einfügung von
Praxisbeispielen zurückzuführen sei. Der Stab war jedoch der Meinung,
dass die Interpretation ohne diese Praxisbeispiele unverständlich sei.
Einige Anwender hätten außerdem ausdrücklich darum gebeten, dass diese
Beispiele Bestandteil der Interpretation bleiben sollten.
Der Board erörterte eine erste Abstimmungsvorlage zu
einer vorgeschlagenen Änderung von IAS 39 .(Die Abstimmungsvorlage war
nicht Bestandteil der Materialien für die Beobachter.)
Die vorgeschlagenen Änderungen legen folgendes fest:
die Risiken, die für die Bilanzierung als gesicherte
Risiken in Frage kommen, wenn ein Unternehmen seine Risiken in eine
Sicherungsbeziehung zu einem finanziellen Vermögenswert oder einer
finanziellen Verbindlichkeit setzt, und
wann ein Unternehmen einen Teil der Cash Flows aus einen
Finanzinstrument als Grundgeschäft designieren kann.
Im Hinblick auf den ersten Sachverhalt scheinen der nach
Diskussion zu schließen, die folgenden Risiken in den Änderungen genannt
zu sein:
 |
Marktzinsrisiken |
 |
Fremdwährungsrisiken |
 |
Kreditrisiken |
 |
Risiken einer vorzeitigen Rückzahlung
|
 |
die Risiken, die im Zusammenhang mit den Cash
Flows eines Finanzinstruments stehen, die vertraglich
festgeschrieben sind und die unabhängig von den anderen Cash
Flows des Finanzinstruments sind. |
Im Hinblick auf den zweiten Sachverhalt scheinen die
Änderungen die folgenden "anderen Teile" als für die Designation
geeignet auszuweisen:
 |
der risikolose oder
LIBOR-Teil eines zinstragenden Finanzinstruments |
 |
der vorzeitige Rückzahlungsteil
eines zinstragenden Finanzinstruments |
 |
der verbleibende Anteil eines
zinstragenden Finanzinstruments nach Ausschluss des
Zinsänderungs- oder vorzeitigen Rückzahlungsteils (genannt
"Kreditteil"). |
Der Board stellt klar, dass man sich
zwar in Richtung des FASB bewege, aber dass man nicht volle Konvergenz
anstrebe, da der FASB größere Einschränkungen bezüglich der
Grundgeschäfte habe.
Kein Boardmitglied zeigte eine Ablehnung
bezüglich der Veröffentlichung der derzeitigen Abstimmungsvorlage.
Erneute Erörterung: Die Zielsetzung von
Rechnungslegung
Als Ergebnis der Analyse von Stellungnahmen, die zum
Diskussionspapier Vorläufige Ansichten zu einem verbesserten
Rahmenkonzept der
Finanzberichterstattung:
Zielsetzung der Rechnungslegung und der qualitativen Merkmale
entscheidungsnützlicher Finanzberichterstattung
eingegangen sind, stellte der Stab Sachverhalte vor, die eine
Entscheidung des Boards erfordern.
Rahmen der Finanzberichterstattung
Die folgenden Sachverhalte wurden in den Stellungnahmen
aufgebracht:
 |
In vielen Stellungnahmen wurde vorgeschlagen,
dass das Rahmenkonzept auf Abschlüsse beschränkt bleiben sollte,
bis sich die Boards einig sind, was Finanzberichterstattung
ausmacht. Es wurde auch festgehalten, dass in vielen
Rechtskreisen andere Organe mit der Verantwortung für die
Aufsicht über viele der Arten von Berichten betraut sind, die im
Diskussionspapier aufgeführt sind. |
 |
Einige Anwender schlugen vor, dass die Boards
die Komponenten der Finanzberichterstattung wie zum Beispiel
Bericht über die Geschäftstätigkeit, Bericht der
Unternehmensführung und Abschluss bereits in Phase A definieren
sollten. |
Einige Boardmitglieder gestanden ein, dass eine
vorläufige Definition der Grenzen von Finanzberichterstattung in dieser
Phase hilfreich sei. Sie gaben zu bedenken, dass "Berichterstattung" ein
sehr allgemeiner Begriff sei und dieser irreführend sein könne, wenn er
nicht definiert würde; beispielsweise könnte man sonst denken, dass
interne Berichterstattung an die Leitungsebene unter diesen Begriff
falle.
Im Gegenzug wies ein Boardmitglied darauf hin, dass das
Wort "extern" in dem Begriff der allgemeinen externen
Mehrzweckabschlüssen (general purpose external financial reporting,
GPEFR) bereits den Rahmen von Finanzberichterstattung begrenze. Andere
Boardmitglieder waren der MEinung, dass die Grenzziehung bei
Finanzberichterstattung keine leichte Übung sei und deshalb bedeutende
Ressourcen erfordern würde.
Der Stab wies darauf hin, dass der FASB in den
Lerneinheiten eine allgemeine Beschreibung dessen, was
Finanzberichterstattung bedeutet, erarbeitet habe.
Schließlich kam der Board einstimmig zu dem Schluss,
dass der Fokus in Phase A auf Finanzberichterstattung und nicht nur auf
Abschlüssen liegen solle und dass man sich in Phase E der Frage annehmen
wolle, was der Rahmen von Finanzberichterstattung sei. Es schien
Übereinstimmung zu herrschen, dass man eine allgemeine Beschreibung
dessen, was Finanzberichterstattung bedeutet, in den
Entwurf zu Phase A aufnehmen solle.
Unternehmenssichtweise gegenüber
Eigentümersichtweise
In einigen Stellungnahmen wurde
ausgeführt, dass die Boards offensichtlich entschieden hätten, dass sie
Unternehmenssichtweise aus Perspektive des Berichtseinheit der
Eigentümersichtweise überlegen sei, ohne die relevanten Sachverhalte
dafür darzulegen. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass ein Ansatz aus
Sicht der Eigentümer eher in Übereinstimmung mit dem von des Boards
gewählten Fokus auf eine Primäradressatengruppe (derzeitige und
künftige Anleger und Kreditgeber) stehe.
Der Board war der Ansicht, dass diese
Stellungnahmen sich hauptsächlich auf die Definition von Berichtseinheit
beziehe undd nicht darauf, wer berichte.
Der Board kam einstimmig zu dem
Schluss, dass in Phase A des Projekts nur erklärt werden solle, dass ein
Unternehmen der Gegenstand eines allgemeinen externen
Mehrzweckabschlusses sei, d.h., dass es eigene Substanz habe. Alle
Sachverhalte in Bezug auf die Berichtseinheit sollten in Phase D
erörtert werden.
Die Primäradressatengruppe
Der Stab stellte dar, dass es beachtliche Vielfalt in
den Stellungnahmen dazu gebe, wie die Primäradressatengruppe zu
definieren sei. Unter denjenigen, die nicht mit der durch den Board
identifizierten Primäradressatengruppe einverstanden sind, schlägt die
Mehrheit einen Fokus auf die derzeitigen Inhaber von Stammaktien vor.
Der Board stimmte zu, dass es Informationen gebe, die
nur für die derzeitigen Aktieninhaber relevant seien, aber entschied
sich, die Zusammensetzung der Primäradressatengruppe nicht zu ändern und
die Leitlinien im Diskussionspapier beizubehalten.
Auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen schlug
der Stab vor, die Terminologie zu ändern und "Kapitalgeber" zu
verwenden, um sowohl Anleger als auch Kreditgeber zu bezeichnen, da
dieser Begriff weniger vieldeutig über die vielen Rechtskreise hinweg
sei, in denen die Anwender säßen.
Der Board erörterte die folgenden Definitionen für die
Primäradressatengruppe:
 |
(a) derzeitige und künftige
Anleger und Kreditgeber (also der im Augenblick verwendete
Ausdruck) |
 |
(b) derzeitige und künftige
Kapitalgeber |
 |
(c) derzeitige und künftige
Ressourcengeber |
Der Board diskutierte ausführlich,
und verschiedene Ansichten wurden vorgetragen. Es wurde darauf
hingewiesen, dass alle drei Ausdrücke irreführend sein könnten ohne
weitere Erklärung. Folgenden Aussagen wurden unter anderem gemacht:
Der Begriff Mittel ist sehr
allgemein, und auch Mitarbeiter könnten als Ressourcengeber angesehen
werden.
Der Begriff Kapital ist nicht
definiert und könnte sich auch auf Vermögenswerte beziehen.
Der Begriff Kapital könnte bei
manchen nicht gewinnorientierten Unternehmen unzutreffend sein.
Der Begriff Kreditgeber wird oft in
Zusammenhang mit Lieferanten gebracht (kurzfristige Kredite).
Sieben Boardmitglieder waren für
Definition a), sechs für Definition b), und ein Boardmitglied stimmte
für Definition c). Schließlich entschied der Board, die Terminologie
nicht zu ändern.
Regierungen und Aufsichtsbehörden
als potenzielle Adressaten
In drei Stellungnahmen wurde
ausgesagt, Regierungen und Aufsichtsbehörden sollten nicht als
potenzielle Adressatengruppen genannt werden. Die Argumentation war,
dass Regierungen und Aufsichtsbehörden kein Adressatengruppen von
allgemeinen externen Mehrzweckabschlüssen seien, weil sie normalerweise
die Informationen und die Darstellung der Informationen verlangen
können, die sie benötigen.
Der Board erkannte an, dass dieses
Argument für bestimmte Behörden wie zum Beispiel Steuerbehörden valide
sei, aber das Regierungen und Aufsichtsbehörden auch noch andere
Rollen hätten als die der Regulierer.
Deshalb kam der Board einstimmig zu dem Schluss,
Regierungen und Aufsichtsbehörden weiterhin als
potenzielle Adressaten einzuschließen.
Erneute Erörterung:
Qualitativen Merkmale
entscheidungsnützlicher Finanzberichterstattung - Restant
Auf der Aprilsitzung 2007 war die Frage, ob Zeitnähe als
ein Sachzwang charakterisiert werden solle oder als
qualitatives Merkmal, offen geblieben.
Der Board bestätigte seine vorläufige
Entscheidung, dass Zeitnähe nicht als Sachzwang charakterisiert werden
sollte sondern als eigenständiges förderliches qualitatives Merkmal. Der
Board hielt fest, dass, während Zeitnähe tatsächlich der
Entscheidungsnützlichkeit von Informationen, die relevant sind und den
tatsächlichen Umständen entsprechen, förderlich ist, Sachzwänge (
Wesentlichkeit und Kosten und Nutzen) dies nicht sind.
Donnerstag,
21. Juni
2007
 |
Änderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der
International Financial Reporting Standards - Kosten der
Beteiligung an einem Tochterunternehmen |
Auswertung der Stellungnahmen
Der Stab stellte seine Auswertung der zu IASB-Entwurf zu
vorgeschlagenen Änder ungen
an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der
International Financial Reporting Standards - Kosten
der Beteiligung an einem Tochterunternehmen eingegangenen Stellungnahmen
vor. Die Auswertung kann in den
Materialien für Beobachter auf der Seite des IASB eingesehen werden
(Agendapapier 10A).
Der Stab fragte nur nach ersten
Reaktionen des Boards auf die eingegangenen Stellungnahmen; demzufolge
wurden keine Entscheidungen getroffen.
Angenommene Anschaffungs- oder
Herstellungskosten
Dieser Entwurf schlägt vor, als
angenommene Anschaffungs- oder Herstellungskosten entweder
den Buchwert des
Reinvermögens des Tochterunternehmens bestimmt nach dessen IFRS oder
dessen beizulegenden Zeitwert zuzulassen.
Die Wahlmöglichkeit des beizulegenden
Zeitwerts fand große Unterstützung.
Im Hinblick auf die Verwendung des
Buchwerts wurde in vielen Stellungnahmen vorgezogen, die angenommenen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit dem Buchwert des Reinvermögens
bestimmt nach den vorherigen nationalen Rechnungslegungsstandards
anzusetzen. Dies sollte entweder anstelle von oder in Verbindung mit den
im Entwurf vorgeschlagenen Erleichterungen gelten. Der Hauptgrund für
den Widerstand war, dass der Ansatz im Entwurf nicht die Aufnahme eines
Geschäfts- oder Firmenwerts in den Buchwert des Reinvermögens gestattet,
denn das zu tun käme dem Ansatz von selbstgeneriertem Geschäfts- oder
Firmenwert gleich. In den Stellungnahmen wurde zu bedenken gegeben, dass
dies zu einer Wertminderung der Beteiligung an einem Tochterunternehmen
zum Zeitpunkt des Überganges nach IFRS führen könnte. Diese
Wertminderung könnte zu solch ungünstigen Steuer- oder rechtlichen
Szenarien führen - besonders in der Auswirkung auf die zur
Gewinnausschüttung zur Verfügung stehenden Erträge -, dass viele
Unternehmen weiterhin lieber auf die Anwendung von IFRS für ihre
Einzelabschlüsse verzichten würden.
Die folgenden Methoden, um die
angenommenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu ermitteln, wurden
in den Stellungnahmen vorgeschlagen:
 |
(a) Kosten nach den
vorherigen nationalen Rechnungslegungsstandards,
|
 |
(b) das Höhere von dem
Buchwert der Beteiligung nach den vorherigen nationalen
Rechnungslegungsstandards und dem Reinvermögen (nach den
Vorschriften des Entwurfs), |
 |
(c) das Reinvermögen des
Tochterunternehmens (nach IFRS) einschließlich historischem
Geschäfts- oder Firmenwert, |
 |
(d) das Reinvermögen des
Tochterunternehmens (einschließlich Geschäfts- oder Firmenwert),
das im konsolidierten Abschluss angesetzt ist.
|
Ein Boardmitglied gab zu, dass "die
Sache mit dem Geschäfts- oder Firmenwert" ein wichtiger Punkt sei, den
man weiter erörtern solle. Die Mehrheit der Boardmitglieder schien
jedoch keinen der vorgeschlagenen alternativen Ansätze zu unterstützen.
Besonders im Hinblick auf die Methoden (b) und (c) erklärte ein
Boardmitglied, dass der Grund, weshalb man die Erleichterungen schaffen
wolle, die Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Kosten sei. Seiner
Meinung nach zeigten die alternativen Ansätze, dass die Unternehmen sehr
wohl in der Lage seien, die Kosten zu bestimmen, und deshalb keine
Erleichterungen bräuchten. Es schien allgemeine Zustimmung zu dieser
Ansicht zu geben.
Gewinne aus dem Zeitraum vor dem
Unternehmenserwerb
Der Entwurf sieht einen vereinfachten
Ansatz für die Bestimmung der vor dem Unternehmenserwerb akkumulierten
Gewinne eines Tochterunternehmens zum Zweck der
Anschaffungskostenmethode
gemäß IAS 27.
Der Stab gab der
Meinung Ausdruck, dass in viel Stellungnahmen als Grund des Problems ein
grundlegender Fehler in IAS 27 (d.h. die Anschaffungskostenmethode)
genannt wird. Dies sei kein Problem der erstmaligen Anwendung. In diesen
Stellungnahmen wird vorgeschlagen, IAS 27 zu ändern, so dass Dividenden
aus Tochterunternehmen als Erträge aus Investitionen behandelt werden
können - nachdem der Buchwerts des Tochterunternehmens in den Büchern
des Mutterunternehmens einem Wertminderungstest unterzogen wurde und
festgestellt wurde, ob die Dividende ihrem Gehalt nach ein Ertrag aus
investiertem Kapital ist.
Der Board nahm einen Vorschlag der Führung des Stabs an,
zu prüfen, ob eine nachfolgende Änderung von IAS 27 ein gangbarer Ansatz
sei. Der Stab wurde gebeten, ein Diskussionspapier für eine zukünftige
Sitzung vorzubereiten.
Der Board erörterte einige Restanten, die bei der
Überarbeitung des Entwurfs zu Veränderungen an IAS 31 Anteile an
Joint Ventures aufgefallen waren.
Angabevorschriften in IAS 31
Der Stab regte an, ähnliche Angabeforderungen zu
Anteilen an Joint Ventures in IAS 31zu fordern wie für assoziierte
Unternehmen in IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen. Dieser
Vorschlag wurde vor dem Hintergrund gemacht, dass der Entwurf sowohl
Joint Ventures als auch für assoziierte unternehmen die Bilanzierung
nach der Equity-Methode vorsieht.
Die vorgeschlagenen Angabevorschriften im Entwurf würden
wie folgt aussehen (in eckigen Klammern jeweils der Bezug zu den
Angabevorschriften der bestehenden Standards):
"41 Ein Partnerunternehmen hat die folgenden Angaben in
Bezug auf Anteile an Joint Ventures zu machen:
(a) eine Auflistung und Beschreibung von Anteilen an
maßgeblichen Joint Ventures sowie die Anteilsquote an gemeinschaftlich
geführten Unternehmen [vorgezogen aus IAS 31 Paragraph 56; wird auch für
Anteile an Joint Ventures gefordert, die nach IAS 39 zum beizulegenden
Zeitwert bewertet werden]
(b) zusammengefasste Finanzinformationen zu Joint
Ventures einschließlich der Anteile des Partnerunternehmens an der Summe
aller kurzfristigen Vermögenswerte, langfristigen Vermögenswerte,
kurzfristigen Schulden, langfristigen Schulden, Erlöse und
Periodengewinne oder -verluste. Diese Angabe wird als Summe für alle
Joint Ventures gemacht; [vorgezogen aus IAS 31 Paragraph 56 mit einigen
Änderungen]
(c) der Abschlussstichtag eines Joint Ventures, wenn der
Stichtag oder die Berichtsperiode des Abschlusses, der zur Anwendung der
Equity-Methode verwendet wird, vom Stichtag oder von der Berichtsperiode
des Abschlusses des Anteilseigners abweichen, sowie die Gründe für die
Verwendung unterschiedlicher Stichtage oder Berichtsperioden; [neue
Angabe analog zu IAS 28 Paragraph 37]
(d) Art und Umfang erheblicher Beschränkungen (z.B. aus
Darlehensvereinbarungen oder Aufsichtsrechtlichen Bestimmungen) der
Fähigkeit des Joint Ventures Finanzmittel in Form von Bardividenden oder
Darlehens- und Vorschusstilgungen an den Anteilseigner zu transferieren;
[neue Angabe analog zu IAS 28 Paragraph 37; wird auch für Anteile an
Joint Ventures gefordert, die nach IAS 39 zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden]
(e) der nicht erfasste anteilige Verlust eines
Anteilseigners an den Verlusten des Joint Ventures, wenn der
Anteilseigner Verlustanteile an einem Joint Venture nicht mehr erfasst.
[neue Angabe analog zu IAS 28 Paragraph 37]
42
Anteile an Joint Ventures,
die nach der Equity-Methode bilanziert werden, sind als langfristige
Vermögenswerte zu klassifizieren. Der Anteil des Anteilseigners an den
Gewinnen oder Verlusten und der Buchwert dieser assoziierten Unternehmen
sind gesondert anzugeben. Der Anteil des Anteilseigners an allen
aufgegebenen Geschäftsbereichen der Joint Ventures ist ebenfalls
gesondert anzugeben. [neue
Angabe analog zu IAS 28 Paragraph 38]
43
Der Anteil des Anteilseigners an
unmittelbar im Eigenkapital des Joint Ventures ausgewiesenen
Veränderungen ist unmittelbar im Eigenkapital des Anteilseigners
auszuweisen und gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses in der
Eigenkapitalveränderungsrechnung anzugeben. [neue
Angabe analog zu IAS 28 Paragraph 39 - N. B.: Die Formulierungen dieser
Angabevorschrift werden sich ändern, wenn die Veränderungen an IAS 1
endgültig verabschiedet werden.]
44 Ein Partnerunternehmen hat die Summe der folgenden
Verpflichtungen getrennt von anderen Verpflichtungen anzugeben:
( a) alle
Kapitalverpflichtungen des Partnerunternehmens in Bezug auf seine
Anteile an Joint Ventures; und
(b) seinen Anteil an
den Kapitalverpflichtungen, welche gemeinschaftlich mit anderen
Partnerunternehmen eingegangen wurden. [vorgezogen
aus IAS 31 Paragraph 55(a), Paragraph 55(b) gestrichen; wird auch für
Anteile an Joint Ventures gefordert, die nach IAS 39 zum beizulegenden
Zeitwert bewertet werden]
45 In Übereinstimmung mit IAS 37
Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen hat ein
Unternehmen folgende Angabe zu machen:
(a)
Eventualschulden eines
Partnerunternehmens auf Grund von gemeinschaftlich eingegangenen
Verpflichtungen aller Partnerunternehmen zu Gunsten des Joint Ventures;
und
(b) seinen Anteil an
gemeinschaftlich mit anderen Partnerunternehmen eingegangenen
Eventualschulden. [vorgezogen
aus IAS 31 Paragraph 54(a), Paragraphen 54(b) und (c) gestrichen, weil
die Angabeforderungen aus den Paragraphen 54(b) und (c) in Paragraph
54(a) eingeschlossen sind, der hier als Paragraph 45(a) wiedergegeben
ist]"
Der Board fällt folgende
Entscheidungen:
Die obigen
Paragraphen 41(b) bis (d), 44 und 45 wurde ohne weitere Diskussion
beschlossen. Der Board stimmte auch dem obigen Paragraphen 41(a) zu und
stellte fest, dass eine ähnliche Angabe auch in IAS 28 gefordert werden
sollte. Es wurde beschlossen, eine Folgeänderung im Entwurf
vorzuschlagen und gezielt um Stellungnahmen zu bitten.
Im
Zusammenhang mit obigem Paragraphen 41(e) kam es zu einer längeren
Diskussion bezüglich der bilanziellen Behandlung von Verlusten, die
auftreten, nachdem eine Investition bis auf null abgeschrieben ist. Zwei
Boardmitglieder zeigten sich ernstlich besorgt angesichts der Tatsache,
dass nicht erfasste Verluste unter der Equity-Methode auftreten könnten,
und eines der Boardmitglieder deutete an, dass es aus diesem Grund den
Entwurf ablehnen würde. Schließlich kam der Board zu dem Schluss, dass
alle nicht erfassten Verluste anzugeben seien, und der obige Paragraph
41(e) wurde beschlossen.
Hinsichtlich des obigen Paragraphen 42 fragte der Board, ob die Aussage,
dass ein Partnerunternehmen seine Anteile an einem Joint Venture, die
nach der Equity-Methode
bilanziert werden, als langfristige
Vermögenswerte klassifizieren soll unter allen Umständen richtig wäre.
Der Sachverhalt wurde an den Stab zurückgegeben.
Der obige
Paragraph 43 wurde nicht erörtert.
Darüber
hinaus entschied der Board, die Paragraphen 37(h) und (i) von IAS 28 als
Folgeveränderung zu streichen.
Übergangsbestimmungen
Der Board entschied, die rückwirkende
Anwendung der beschlossenen Änderungen zu verlangen. Es wurde darauf
hingewiesen, dass die Informationen, die für die Bilanzierung von
Anteilen an Joint Ventures nach der Equity-Methode notwendig seien, die
gleichen sein sollten wie die, die für die Anwendung der
Quotenkonsolidierung benötigt würden.
Einbindung von SIC-13
Gemeinschaftlich geführte Einheiten – nicht-monetäre Einlagen durch
Partnerunternehmen
Unter Vorbehalt einiger editorischer
Veränderungen beschloss der Board die Schlussfolgerungen aus SIC-13 in
den Entwurf durch Einfügung des folgenden Paragraphen aufzunehmen:
"Wenn ein Partnerunternehmen einen
nicht-monetären
Vermögenswerts in ein Joint
Venture im
Tausch gegen einen Kapitalanteil an dem Joint Venture einbringt, erfasst
das Partnerunternehmen einen Gewinn oder Verlust aus der Transaktion nur
in der Höhe der Anteile
unverbundener
Investoren am Joint Venture, es sei denn:
(a) das
Partnerunternehmen behält die Kontrolle über den eingebrachten
Vermögenswert,
(b) der
Gewinn oder Verlust aus der Transaktion kann nicht verlässlich bestimmt
werden, oder
(c) der
Transaktion mangelt es an wirtschaftlicher Substanz wie in IAS 16
Sachanlagen beschrieben.
Wenn (a), (b) oder (c) zutreffen,
verrechnet das Partnerunternehmen den nicht erfassten Gewinn oder
Verlust gegen seine Beteiligung am Joint Venture."
Schlussfolgerungen
Ein Boardmitglied deutete an, dass es
den Entwurf aufgrund der Tatsache, dass die Anwendung der Equity-Methode
zu nicht erfassten Verluste führen könnte, ablehnen wird. Ein weiteres
Boardmitglied zeigte sich unentschlossen und gab an, eventuell ebenfalls
aus diesem Grund ablehnen zu wollen.
IAS 38 – Werbung und
verkaufsfördernde Ausgaben
Im Mai 2007 stimmte der Board einem Vorschlag zu, die
Paragraphen 69-70 wie folgt zu ändern:
IAS 38.69 würde dahingehend geändert,
dass festgesetzt wird, dass Ausgaben für Werbung und verkaufsfördernde
Maßnahmen dann als Aufwendung angesetzt werden, wenn diese Maßnahmen für
das Unternehmen erbracht werden; und
IAS 38.70 würde dahingehend
verdeutlicht, dass Vorauszahlungen für diese Dienstleistungen, soweit
sie geleistet werden, durch das Unternehmen zwischen dem
Zahlungszeitpunkt und dem Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung
als Vermögenswert in Form einer Vorauszahlung angesetzt werden können.
Die dem Board unterbreiteten
Veränderungen des Entwurfs (nicht in den Materialien für Beobachter
enthalten) lösten eine beachtliche Diskussion aus. Es schien, dass
unklar sei, wann die Werbung und die verkaufsförderndern Maßnahmen
"erbracht" sei und deshalb als Aufwendungen erfolgswirksam zu erfassen
sind. Ist dies zum dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Unternehmen geliefert
werden oder zu dem sie das Zielpublikum erreichen?
Der Board kam überein, dass die
Maßnahmen als erbracht anzusehen seien, wenn sie dem Unternehmen
geliefert würden. Wenn also ein Unternehmen im Voraus für die Erstellung
und Sendung einer Werbesendung bezahlt, sind die Kosten, die mit der
Erstellung dieser Werbesendung verbunden sind bei der Fertigstellung und
Lieferung dieser Werbesendung an das Unternehmen als Aufwand zu
erfassen. Gleichzeitig wäre die Sendezeit erst dann als Aufwand erfasst,
wenn die Werbesendung auch tatsächlich gesendet wird.
IAS
16 Sachanlagen – Verkauf von zur Vermietung gehaltenen
Vermögenswerten
IFRIC war gebeten worden, Leitlinien
zur Bilanzierung von Verkäufen von zur Vermietung
gehaltenen Vermögenswerten zu erarbeiten. Die Frage war, ob die Verkäufe
brutto (Erlöse und Verkaufskosten) oder netto (Gewinn oder Verlust) im
Gewinn oder Verlust dargestellt werden sollten und wie sie in der Bilanz
während der Vermietungszeit und der Zeit, in der sie zum Verkauf
gehaltenen werden, (wenn es die gibt) klassifiziert werden sollen.
Auf seiner Sitzung
im Mai 2007 hatte IFRIC festgestellt, dass IAS 16 Paragraph 68 festlegt,
dass Gewinne aus der Ausbuchung einer Sachanlage nicht als Erlös
auszuweisen ist. Weil in IAS 16 unzweideutig festgelegt ist, dass die
Ausbuchung einer Sachanlage netto im Gewinn oder Verlust zu erfassen
ist, glaubte IFRIC, dass es besser sei, diesem Sachverhalt durch eine
Veränderung des Standards zu begegnen als mit Hilfe einer
Interpretation. Es wurde entschieden, diesen Sachverhalt nicht auf die
IFRIC-Agenda zu nehmen sondern dem Board zur Kenntnis zu bringen.
Auf Grundlage der
Diskussionen bei den Sitzungen von IFRIC präsentierte der Stab dem Board
zwei mögliche alternative Sichtweisen:
Sichtweise 1: Wenn Verkäufe
von zur Vermietung gehaltenen Vermögenswerten aus der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens entstehen und sich
auf regelmäßiger Basis wiederholen, sollte das Unternehmen den
Bruttoerlös dieser Verkäufe ausweisen.
Sichtweise 2: Erlöse aus dem Verkauf dieser
Vermögenswerte sollten netto ausgewiesen werden. Es sollte keine
Ausnahme zu IAS 16 geben.
Zwei mögliche
bilanzielle Behandlungen wurden den Bruttoausweis der Erlöse
widerspiegeln. Nach Sichtweise 1A wird der Vermögenswert zuerst als
langfristige Sachanlage ausgewiesen, und der Vermögenswert nicht mehr
vermietet wird, wird er entweder sofort verkauft oder er wird als zum
Verkauf gehalten ausgewiesen und den Vorräten zugeordnet. Nach Sichtweise
1B wird der Vermögenswert sofort als kurzfristiger Vorrat ausgewiesen.
Der Board stimmte
Sichtweise 1A zu aber schlug zwei begriffliche Änderungen vor. Erstens
sollte klargestellt werden, dass es der Buchwert der Sachanlagen ist,
der den Vorräten zugeordnet wird, wenn der Vermögenswert nicht mehr
vermietet wird, und zweitens sollte "gewöhnliche Geschäftstätigkeit"
durch "routinemäßige Geschäftstätigkeit" ersetzt werden.
IAS 1 -
Kurzfristige oder langfristige Darstellung von Derivaten die nicht als
Sicherungsinstrument designiert sind
IFRIC hatte dem
Board eine Inkonsistenz in den Leitlinien in IAS 1 zur Kenntnis
gebracht, die die kurzfristige/langfristige Klassifizierung von
Derivaten betrifft. Die Leitlinien in IAS 1 Paragraph 62 könnten von
einigen so gelesen werden, als dass sie nahelegten, dass Schulden, die
als zu Handelszwecken gehalten nach IAS 39 klassifiziert sind, auf jeden
Fall als kurzfristig dargestellt werden müssten.
Der Board kam
überein, dieser Inkonsistenz dadurch entgegenzutreten, dass die
Beispiele für kurzfristige Schulden in IAS 1 Paragraph 62 wie folgt
verändert werden: "Hierzu gehören beispielsweise Schulden, die primär zu
Handelszwecken gehalten werden und die in Übereinstimmung mit IAS 39 als
zu Handelszwecken gehalten klassifiziert sind, Kontokorrentkredite,".
Der Board hob auch hervor, dass dies nicht nur für Derivate, die nicht
als Sicherungsinstrumente designiert sind, gilt sondern für alle
Derivate.
IAS 28 – Wertminderung von Anteilen an assoziierten Unternehmen
Auf der Sitzung im
Mai 2007 hatte der Board entschieden, dass jegliche Wertminderung, die
von einem Partnerunternehmen bei Anwendung
des zusätzliche
vorgesehene Werthaltigkeitstests, der nach IAS 28 verlangt wird, für ein assoziiertes
Unternehmen erfasst
wird, nicht dem angenommenen Geschäfts-
oder Firmenwert oder andere einzelne Vermögenswerte, die dem
assoziierten Unternehmen zu Grunde liegen, zugeordnet werden darf.
Darüber hinaus gibt es keine Beschränkungen hinsichtlich der Stornierung
der Wertminderung bis hin zu dem erzielbaren Betrag aus dem assoziierten
Unternehmen in einer folgenden Periode. Der Board bat den Stab, zu
überlegen, ob die die Überprüfung der Werthaltigkeit des assoziierten Unternehmens nach den
Leitlinien in IAS 36 oder den Leitlinien in IAS 39 erfolgen solle.
Auf dieser Sitzung
entschied der Board, dass die Leitlinien in IAS 28 klarstellen soll,
dass der Wertminderungstest in IAS 28 sich auf die Wertminderungstests
nach IAS 36 beziehen und dass zu diesem Zweck die Beteiligung an einem
assoziierten Unternehmen als ein einziger Vermögenswert für den
Wertminderungstest zu betrachten ist. Der Board entschied auch,
klarzustellen, dass jeder weitere Verlust aus einer Wertminderung nicht
dem Geschäfts- oder Firmenwert oder andern Vermögenswerten,
die dem assoziierten Unternehmen zu
Grunde liegen, zugeordnet werden darf. Demzufolge sind Stornos von
weiteren Wertminderungen als Anpassung des Betrags der Beteiligung an
dem assoziierten Unternehmen bis hin zu dem erzielbaren Betrag aus dem
assoziierten Unternehmen in einer folgenden Periode zu erfassen.
IAS 39 - Umgliederung von Derivaten
bei
Beendigung oder Beginn der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen und
Umgliederung von Finanzinstrumenten, die Teil eines Portfolios sind
Der Stab brachte dem Board eine scheinbare Unvereinbarkeit in den
Leitlinien in den Paragraphen 9 und 50 von IAS 39 zur Kenntnis. Sie
bezog sich auf die Umgliederung von bestimmten Finanzinstrumenten in die
oder aus der Kategorie der finanziellen Vermögenswerte oder
Verbindlichkeiten, die unter bestimmten
Umständen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.
Diese sind:
-
Umgliederung
von Derivaten, die nicht länger als Sicherungsinstrument nach IAS 39
qualifizieren oder umgekehrt, und
-
Umgliederungen
von Finanzinstrumenten, die nach erstmaligen Ansatz Teil eines
Portfolios
werden oder aufhören zu sein, in
dem festgelegte Finanzinstrumente zusammengefasst sind und bei dem
es Hinweise auf ein neuerdings auftretendes Muster kurzfristiger
Gewinnerzielung gibt.
Nach längerer
Diskussion sah sich der Board nicht in der Lage, zu einer Entscheidung
zu kommen. Der Sachverhalt soll bei einer späteren Sitzung erneut
erörtert werden.
IAS 39 - Anzuwendender Effektivzinssatz bei
Beendigung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
Der Stab brachte dem Board eine scheinbare Unvereinbarkeit in den
Leitlinien von IAS 39 zur Kenntnis. Sie betraf die Frage, ob bei der
Beendigung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen der neu berechnete
oder der ursprüngliche Effektivzinssatz eines Schuldinstruments bei der
Neuberechnung des Buchwerts des Instruments angewendet werden sollte.
Der Board entschied
sich, dieser Unvereinbarkeit durch die Klarstellung zu begegnen, dass
die Neubewertung des Instruments nach Anhang A8 auf Grundlage des neu
berechneten Effektivzinssatzes erfolgen soll, der, wo anwendbar, nach
Paragraph 92 in IAS 39 neu berechnet wurde, und nicht auf Grundlage des
ursprünglichen Effektivzinssatzes.
IAS 39 - Behandlung von Vorfälligkeitsstrafen als eng mit dem
Basisvertrag verbundene eingebettete Derivate
Der Stab brachte dem Board eine scheinbare Unvereinbarkeit in den
Leitlinien von IAS 39 zur Kenntnis. Sie bezog sich auf
Vorfälligkeitsstrafen und ob diese als eng mit dem Kredit verbunden zu
klassifizieren sind. Der
Board entschied sich, dieser
Unvereinbarkeit dadurch zu begegnen, dass Paragraph A30(g) der
Anleitungen zur Anwendung in IAS 39 in sofern verändert wird, dass es
eine Ausnahme zu den Beispielen der eingebetteten Derivate gibt, die
nicht eng mit dem Basisvertrag verbunden sind. Diese Ausnahme gilt
Vorfälligkeitsstrafen, die den
Darlehensgeber lediglich für Zinsänderungen entschädigen.
IAS 39 und IAS 20 -
Bilanzierung
von un- oder niedrig verzinsliche Darlehen der öffentlichen Hand
Der Stab brachte dem Board eine scheinbare Unvereinbarkeit in den
Leitlinien von IAS 20 und IAS 39 zur Kenntnis. Sie bezieht sich auf die
Bilanzierung
von un- oder niedrig
verzinsliche Darlehen der öffentlichen Hand. IAS 20 besagt, dass keine
kalkulatorische Zinsen auf un- oder
niedrig verzinsliche Darlehen der öffentlichen Hand berechnet werden
müssen, während IAS 39 besagt, dass alle un- oder niedrig verzinsliche
Darlehen mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, also ein Zins
auf das Darlehen zu berechnen ist.
Der
Board entschied sich, dieser Unvereinbarkeit dadurch
zu begegnen, dass Darlehen der öffentlichen Hand, die zu besseren als
den marktüblichen Bedingungen ausgereicht werden, in Übereinstimmung mit
IAS 39 angesetzt und bewertet werden müssen. Die Entscheidung, den
Entwurf so zu verändern, fußt darauf, dass man der Meinung war, dass der
Ausdruck
un- oder niedrig verzinsliche
Darlehen nicht genau genug sei. Als Konsequenz wird der Ertrag aus einem
Darlehen der öffentlichen Hand durch eine Zinsberechnung in
Übereinstimmung mit IAS 39 berechnet.
IAS 39 und IFRS 4 -
Bilanzierung durch Inhaber von Finanzgarantien
Der Stab war auf
eine scheinbare Mehrdeutigkeit im Anwendungsbereich von IAS 39
aufmerksam gemacht worden. Sie gilt der Bilanzierung durch die Inhaber
von Finanzgarantien. Paragraph 2(e) zum Anwendungsbereich von IAS 39
schließt implizit Finanzgarantien, die von einem Unternehmen gehalten
werden, aus. Dies folgt aus dem allgemeinen Ausschluss von
Versicherungsverträgen aus IAS 39 mit Ausnahme derjenigen, die von dem
Unternehmen herausgegeben werden und die unter die Definition einer
Finanzgarantie fallen. Der implizite Ausschluss durch Paragraph 2(e)
steht im Widerspruch mit dem expliziten Ausschluss dieser Verträge im
Einführungsparagraphen EF6 von IAS 39.
Der Stab wies
darauf hin, dass die Eindeutigkeit des Standards verbessert würde, wenn
man eine Verbindung zwischen den Paragraphen EF6 und 2(e) von IAS 39
herstellen würde. Dies könnte durch Einfügung eines zusätzlichen Satzes
in die Einführung zu IAS 39 erreicht werden. Festzuhalten ist, dass der
Board der Meinung war, dass dieser Sachverhalt am besten als editorische
Korrektur zu behandeln ist. Der Board stimmte dem Vorschlag einstimmig
zu.
IAS 39 und IAS 18 -
Transaktionskosten bei der Begebung von Krediten
Der Stab war auf
eine scheinbare
Unvereinbarkeit
in den Leitlinien von IAS 18 und IAS 39
aufmerksam gemacht worden. Sie
bezieht sich auf die Bilanzierung von Transaktionskosten, die bei der
Begebung eines Kredits entstehen. Paragraph 43 von IAS 39 verlangt, dass
finanzielle Vermögenswerte erstmalig zum beizulegenden Zeitwert
anzusetzen ist zuzüglich, im Falle eines Finanziellen Vermögenswertes,
der nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, der
Transaktionskosten. Transaktionskosten sind zusätzliche Kosten, die dem
direkt des Erwerb des finanziellen Vermögenswertes oder der Emission der
finanziellen Verbindlichkeit zuzuordnen sind. Paragraph A14(a)(i) des
Anhangs zu IAS 18 besagt, dass Entgelte, die ein integraler Bestandteil
der Anbahnung einer Geschäftsbeziehung über ein Finanzinstrument sind,
"gemeinsam mit den direkt zurechenbaren Kosten" abgegrenzt werden.
Danach würden scheinbar die Abgrenzung von mehr Kosten erlaubt sein als
nach IAS 39, da nicht verlangt wird, dass diese Kosten die zusätzlichen
Transaktionskosten sein müssen.
Der Stab schlug
vor, den Anhang zu IAS 18 im Rahmen einer editorischen Veränderung zu
ändern und klarzustellen, dass Kosten für die Begebung eines Kredits
gemeinsam mit den dazugehörigen Transaktionskosten (wie in IAS 39
definiert) abgegrenzt und als Korrektur des Effektivzinssatzes erfasst
werden.
Der Board stimmte
dem Stab nicht zu, dass dies als editorische Korrektur gehandhabt werden
solle angesichts der Auswirkungen und der starken Anwendung, die IAS 18
in der Praxis erfährt. Der Board schlug deshalb vor, diesen Sachverhalt
für Stellungnahmen zu veröffentlichen.
IAS 41 - Abzinsungssatz für die
Berechnung des beizulegenden Zeitwerts
Der Stab brachte dem Board eine scheinbare Unvereinbarkeit in den
Leitlinien von Paragraph 20 in IAS 41 zur Kenntnis. Sie bezieht sich auf
die Angaben, welcher Abzinsungssatz bei
der Berechnung des beizulegenden Zeitwerts biologischer Vermögenswerte
angewendet werden soll, wenn die Grundlage der Berechnung der erwartete
Nettokapitalfluss ist. Der beizulegende Zeitwert wird wird allgemein als
ein Nachsteuerkonzept angesehen und deshalb ein Nachsteuerzinssatz
verwendet. IAS 41 sieht derzeit jedoch die Verwendung eines
Vorsteuerzinssatzes für die Berechnung des beizulegenden Zeitwerts vor.
Der Stab schlug
vor, dieser Unvereinbarkeit dadurch zu begegnen, dass IAS 41 dahingehend
geändert wird, dass ein Nachsteuerzinssatz für die Berechnung des
beizulegenden Zeitwerts verlangt wird. Der Board stimmte nicht zu, da
dies ein Problem mit Bezug auf den beizulegenden Zeitwert wäre und daher
die Verwendung eines Nachsteuerzinssatzes das Problem nicht lösen würde.
Der Board schlug vor, den Begriff "Vorsteuerzinssatz" durch den
Begriff "vom Marktteilnehmer bestimmter Zinssatz" zu ersetzen und
es somit dem Unternehmen zu überlassen, welcher Zinssatz angewendet
werden soll.
IAS 41 -
Wiederaufforstungsverpflichtungen
Der Stab hatte
einen Sachverhalt aus der Praxis identifiziert, der dann auftritt, wenn
ein Unternehmen, das über biologische Vermögenswerte verfügt auch eine
Wiederaufforstungsverpflichtung nach Ernte dieser Vermögenswerte hat.
Der Sachverhalt bezieht sich auf das Zusammenwirken von IAS 37 und IAS 41.
Paragraph 22 in IAS 41 schreibt vor, dass die Berechnung des
beizulegenden Zeitwerts nicht durch spätere
Wiederaufforstungsverpflichtungen reduziert wird. Nach IAS 37 wird zum
Zeitpunkt der ernte eine Rückstellung für die Wiederaufforstung und die
damit verbundenen Kosten gebildet, wenn es eine
Wiederaufforstungsverpflichtung gibt.
Nach langer Debatte
konnte der Board zu keiner Entscheidung zu diesem Sachverhalt kommen. Es
wurden unterschiedliche Meinungen ausgedrückt, und der Board kam daher
überein, diesen Sachverhalt auf der nächsten Sitzung noch einmal zu
diskutieren.
IAS 41 - Beispiele
landwirtschaftlicher Produkte
Der Stab wies darauf hin, dass eines
der Beispiele
landwirtschaftlicher Produkte ein
Beispiel für ein weiterverarbeitetes Produkt ist und nicht für ein
Produkt im Rohzustand.
Der Board
entschied, den Sachverhalt dadurch zu heilen, dass in diesem Beispiel
künftig "gefällte Baumstämme" durch "gefällte Bäume" als
landwirtschaftliches Produkt der "Bäume einer Waldflur" ersetzt wird.
Freitag,
22. Juni
2007
 |
Forschungsprojekt zur Ausbeutung von Bodenschätzen |
Der Board hielt zwei Unterrichtseinheiten zum Projekt
zur Ausbeutung von Bodenschätzen ab. Die erste war ein Bericht des
Projektteams, die zweite war eine interaktive Einheit, an der Analysten,
die sich mit Rohstoffindustrien beschäftigen, teilnahmen.
Bericht des Projektteams: Konvergenz von Definitionen
Das Projektteam stellte dem Board einen Bericht vor, der
den Fortschritt einer Überprüfung zum Inhalt hat, die herausfinden soll,
wie die Möglichkeiten sind, dass die im Rohstoffsektor geltenden
Definitionen von Reserven und Ressourcen mit denen, die in der Ölbranche
gelten, übereingebracht werden können. Diese Untersuchung wird vom SPE/CRIRSCO-Konvergenzteam
durchgeführt, einer Arbeitsgruppe der Industrie, der Mitglieder des
Komitees für Öl- und Gasreserven der Gesellschaft der Erdölingenieure
(Society of Petroleum Engineers Oil and Gas Reserves Committee, SPE OGRC)
und des Komitees für Internationale Berichtsstandards für
Rohstoffreserven (Committee for Mineral Reserves international Reporting
Standards, CRIRSCO) angehören. In einem Vortrag stellte ein Vertreter
von SPE OGRC dar, das das, was die beiden Gruppen zu erreichen suchten,
Konvergenz der Bewertungsmethoden sei. Wie diese Methoden beschrieben
würden, könnte nicht übereingebrachte werden (aus unterschiedlichen
historischen und betrieblichen Gründen), aber die verwendeten
Definitionen und Beschreibungen würden aufeinander abgebildet, so dass
Verwechselungen auf ein Minimum reduziert würden.
Ein Boardmitglied hielt fest, dass diese Bemühungen von
äußerster Wichtigkeit für das Projekt des IASB seien. Die
Zusammenführung der Definitionen von Reserven und Ressourcen sei ein
notwendiger Schritt, der dem Board bei dessen Untersuchungen helfen
würde, ob es die resultierenden Daten als Grundlagen für Bilanzierung
verwenden wolle.
Boardmitglieder hinterfragten und diskutierten
verschiedene Aspekte der Definitionen, insbesondere die Aspekte der
Definitionen, die besondere rechnungslegungsbezogene Handlungen auslösen
könnten. Einige drückten Anerkennung für die Bemühungen der beiden
Sektoren aus, ihre Definitionen in Übereinstimmung zu bringen, und
sagten, dass diese nützlich sein könnten, wenn das Projektteam seine
Arbeit fortsetzt.
Der Vorsitzende dankte den Vertretern von CRIRSCO und
SPE für ihre Bemühungen und lobte den Fortschritt, der gemacht worden
sei. Sie seien sehr hilfreich für den IASB, während sie sich selbst auf
diesem Gebiet weiterbildeten, und es sei aus dem Interesse, das ihnen
auch aus anderen Bereichen entgegengebracht würde, wie beispielsweise
durch das Projekt zur Entwicklung eines Rahmenkonzepts zur
Klassifizierung der Vereinten Nationen (United Nations Framework
Classification project, UNFC), deutlich, dass ihre Arbeit auch jenseits
der Arbeit des IASB von Bedeutung sei.
Erörterung der Umfrage unter Adressaten
In der zweiten Unterrichtseinheit präsentierte und
erörterte das Projektteam die Ergebnisse einer Umfrage, die es
durchgeführt hatte, um die Informationsbedürfnisse von Adressaten, die
Unternehmen aus der Rohstoffbranche und der Ölindustrie analysieren,
besser verstehen zu können. Sie wurden von vier britischen Analysten von
Cazenove, Fidelity Investments und UBS begleitet.
Das Projektteam hatte Interviews mit 34 Analysten
durchgeführt und zwar von der Käuferseite, der Verkäuferseite, aus dem
Risikokapitalbereich, von Kreditgebern und aus dem Schuldenrating. Die
Analysten stammten aus einer Vielzahl von Rechtskreisen. Die
Hauptergebnisse der Umfrage unter den Adressaten waren die folgenden:
 |
Die Abschlüsse und die Angaben stellen manche
Informationen zur Verfügung, die für die Adressaten wichtig sind, die
eine informierte Anlageentscheidung in Bezug auf eine Öl- oder Gasfirma
fällen wollen - hauptsächlich Informationen zum Kapitalfluss und den
Aufwendungen des Berichtsjahres -, aber die Informationen, die in den
Abschlüsse und den Angaben zur Verfügung gestellt werden, allein reichen
nicht aus, um die Bedürfnisse der Analysten zu befriedigen, und viele
Informationen werden aus anderen Quellen bezogen; |
 |
es gibt nur ein sehr
geringes Interesse, eine Bewertung der Reserven und Ressourcen (zum
Marktwert oder zum beizulegenden
Zeitwert) in die Bilanz aufzunehmen; |
 |
es gibt nur ein geringes Interesse, eine Angabe zur
Bewertung der Reserven und Ressourcen
(zum Marktwert oder zum
beizulegenden Zeitwert) zu machen; |
 |
die Bewertung in der
Bilanz von Vermögenswerten aus Reserven oder Ressourcen mit einem Modell
historischer Kosten (zum Beispiel Successful-Effort-Modell (Ansatz nur
bei erfolgreicher Probebohrung uns Ausbeutung),
Full-Cost-Methode (Gesamtkostenansatz) oder
Area-of-Interest-Modell (Ansatz nach geologischen Merkmal, zum
Beispiel einer Mine oder einem Feld, das sich für eine
zusammenhängende Erforschung und Entwicklung eignet) biete wenig
nützliche Informationen; |
 |
die Analysten
würden allgemein gern mehr und/oder verbesserte Angaben zu
Schlüsselbewertungseingaben haben, so dass sie diese Eingaben in
ihre eigenen Bewertungsmodelle einbauen können; und
|
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Abzeichnung
durch den Aufsichtsrat wurde allgemein als der vorgezogene
Prozess zur Bestätigung der oder Verantwortlichkeit für die
Angaben zur Informationen zu Reserven angesehen.
|
Boardmitglieder und die eingeladenen
Analysten diskutierten verschiedene Aspekte der Umfrageergebnisse. Weite
Teile der Diskussion drehten sich um die Erdölindustrie. Es wurde
festgehalten, dass manche der nach FAS 69 und nach verwandten
Angabeforderungen der SEC geforderten Angaben nützliche Informationen
liefern würden. Diese Angaben hatten in den vergangenen Jahren deutliche
Verbesserungen erfahren.
Darüber hinaus stellen Gesellschaften
weitere Materialien zur Verfügung. Obwohl ähnlich würden diese
Materialien doch nicht auf einer einheitlichen Basis erstellt.
Die anwesenden Analysten drückten
unterschiedliche Meinungen bezüglich der Nützlichkeit der Bewertung von
Reserven und Ressourcen in der Bilanz aus. Bedenken über Subjektivität
und über die Tatsache, dass einer Zahl, die mit Schätzfehlern beladen
ist, "zuviel Glaubwürdigkeit" zugerechnet werden könnte, lagen diesen
Ansichten zugrunde. Eine Unterteilung der Eingaben würde den Analysten
helfen, Vergleiche über die Gesellschaften der Branche hinweg zu ziehen.
Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass solche Bedenken auch
hinsichtlich anderer Sachverhalte angemeldet werden könnten, zu denen
derzeit eine Zahl in der Bilanz angegeben wird. Ähnliche Sachverhalte
wie die in der Rohstoffindustrie träten auch in anderen Bereichen
spekulativer Entwicklung auf, zum Beispiel in der
Medikamentenentwicklung.
Einige Boardmitglieder fragten was
denn, wenn man die derzeitigen Bewertungen für nicht nützlich hielte,
gemacht werden könnte, um Bilanzinformationen auf Basis
historischer Anschaffungskosten nützlicher zu machen. Gäbe es
Möglichkeiten für den Board, nützlichere Informationen zu verlangen;
Informationen, die bei der Bewertung von Kosten und zukünftigen Cash
Flows helfen könnten? Würde es insbesondere hilfreich sein, sich auf
Informationen zu konzentrieren wie diejenigen, die derzeit in einigen
Rechtskreisen zu "vorgeschalteten" und "Anfangs"-Aktivitäten zur
Verfügung gestellt würden - wie zum Beispiel diejenigen in den USA für
Unternehmungen der Entwicklungsphase -, wo Informationen über bestimmte
Aufwendungen immer noch auf irgendeine Art und Weise erfasst würden?
Analysten und Boardmitglieder
erkannten die mögliche Überscheidung zwischen Informationen im Abschluss
und den Angaben und denen, die im Lagebericht erörtert würden. Viele der
subjektiveren Informationen, die vom Hauptentscheidungsträger der
Geschäftsführung analysiert würden seien ebenso wichtig wie diejenigen
im Abschluss.
Ohne auf branchenspezifische Aspekte
einzugehen, gäbe es immer noch die Möglichkeit die Erörterung
verschiedener Arten von Daten zur Einkommensgenerierung, dem Ergebnis
der Geschäftstätigkeit usw. zu verlangen.
Das Projektteam fragte die Mitglieder
des Boards zu ihren Ansichten hinsichtlich möglicher Ansätze zur
Bilanzierung, die in das Diskussionspapier aufgenommen werden könnten.
Der Stab schlug ein Marktwertmodell und ein Modell mit historischen
Anschaffungskosten mit verbesserten entscheidungsnützlichen Angaben vor.
Ein Boardmitglied hielt fest, dass es
übergreifende Sachverhalte gebe, insbesondere das Thema
"Rechnungseinheit", derer man sich annehmen müsse, bevor eine
Entscheidung zur Bilanzierung getroffen werden Könnte. Nach weiterer
Diskussion entschied der Board, dass das Projektteam mit der Entwicklung
der beiden vorgeschlagenen Modelle fortfahren solle.
 |
Zum
beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und
bei Liquidation entstehende Verpflichtungen - erneute
Erörterung des Entwurfs: Restanten |
Der Board führte eine sehr kurze Diskussion mit dem Stab
zu diesem Projekt. Als Ergebnis der Diskussion zwischen Stab und
einzelnen Boardmitgliedern wurde dem Stab deutlich, dass weitere
Analysen nötig sei, bevor der Stab in der Lage sei, dem Board einen
überarbeiteten Vorschlag zu präsentieren. Es folgte noch eine kurze
Diskussion, die einige Herausforderungen der Definition von Eigenkapital
in IAS 39 zusammenfasste, die der Stab untersucht. Der Stab plant, seine
Analyse auf der Julisitzung vorzutragen.
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Verabschiedung von Kollegen und Freunden |
Der Vorsitzende wies darauf hin, dass die Amtszeiten von
drei Gründungsmitgliedern des IASB zu Ende gehen würden und dass sie
nicht wiedergewählt werden könnten. Er würdigte die geleisteten Beiträge
von Hans-Georg Bruns, Tony Cope und Tricia O'Malley. Tricia O'Malley
verbleibt beim IASB als Mitglied der Führungsebene des Stabs und als
IFRIC-Koordinatorin. Es wurde deutlich, dass die Herren Bruns und Cope
dem IASB auch nicht ganz entkommen können, denn beide haben zugestimmt,
von Zeit zu Zeit als Vortragende des IASB zu agieren.
Diese Zusammenfassung
basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IASB-Sitzung gemacht
wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu
verstehen.
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