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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen

Links zu den Protokollen vergangener Monate

 
IASB Boardsitzung vom 19. - 22. Juni 2007, London

IASB-Tagesordnungspunkte

 

Dienstag, 19. Juni 2007 (nur nachmittags)

 

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Darstellung des Abschlusses

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Leasingverhältnisse

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Unternehmenszusammenschlüsse Phase II

 

Mittwoch, 20. Juni 2007

 

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Arbeitsprogramm

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Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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IFRIC - Genehmigung von Interpretationen:

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IFRIC X Kundenbindungsprogramme. Der Board wird gebeten, eine Interpretation von IAS 18 Erträge zu ratifizieren, in der die Bilanzierung eines Unternehmens behandelt wird, das Kundentreueprämien an seine Kunden vergibt.

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IFRIC X IAS 19 - Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestfinanzierungsvorschriften und ihre Wechselwirkung. Der Board wird ferner gebeten, eine Interpretation von IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer zu ratifizieren, die die Begrenzung des Ansatzes eines Vermögenswerts aus einem Überschuss in einem leistungsorientierten Plan, Mindestfinanzierungsvorschriften und deren Wechselwirkung zum Gegenstand hat.

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Finanzinstrumente - Vorgeschlagene Änderungen an IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Festlegung der Risiken, die für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in Frage kommen

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Rahmenkonzept – Zielsetzungen und qualitative Merkmale

 

Donnerstag, 21. Juni 2007 (nur nachmittags)

 

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Änderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards - Kosten der Beteiligung an einem Tochterunternehmen

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Joint Ventures

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Jährlicher Verbesserungsprozess - Erörterung der folgenden Sachverhalte

1.  Soll IAS 1 Darstellung des Abschlusses geändert werden, um klarzustellen, ob Derivate, die nicht zur Absicherung verwendet werden, als kurz- oder langfristig in der Bilanz einzustufen sind?

2.  Soll IAS 16 Sachanlagen geändert werden, um vorzusehen, dass der Verkauf von Vermögenswerten, die bislang für Zwecke der Vermietung und Verpachtung gehalten wurden, in der Gewinn- und Verlustrechnung in bestimmten Situation brutto darzustellen ist?

3.  Soll die offenkundige Inkonsistenz zwischen IAS 20 Bilanzierung von Zuwendungen der öffentlichen Hand und IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung dahingehend geheilt werden, dass kalkulatorische Zinsen auf un- oder niedrig verzinsliche Darlehen der öffentlichen Hand berechnet werden müssen?

4.  Soll IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung geändert werden, um klarzustellen, unter welchen Bedingungen es sachgerecht ist, Finanzinstrumente in die oder aus der Kategorie der finanziellen Vermögenswerte oder Schulden, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, zu klassifizieren?

5.  Soll IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung verdeutlicht werden, um zu erläutern, ob der geänderte oder der ursprüngliche Effektivzinssatz eines Schuldinstruments bei der Neuberechnung des Buchwerts des Instruments bei Beendigung des Fair Value Hedge Accountings zur Anwendung gelangen soll?

6.  Soll IAS 41 Landwirtschaft geändert werden, um die Verwendung eines Nachsteuerabzinsungssatzes bei der Berechnung des beizulegenden Zeitwerts biologischer Vermögenswerte vorzusehen?

7.  Soll der nach IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen zusätzliche vorgesehene Werthaltigkeitstest in Übereinstimmung mit IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten oder IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung vorgenommen werden?

8.  Soll IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung geändert um Vorfälligkeitsstrafen, die einem Darlehensnehmer belastet werden, als eng mit dem zugrunde liegenden Kredit verbunden klassifiziert werden, wenn die Strafe den Darlehensgeber lediglich für Zinsänderungen entschädigt?

9.  Soll IAS 41 Landwirtschaft ergänzt werden, um einen identifizierten Sachverhalt im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Wiederaufforstungsverpflichtungen zu behandeln?

10. Soll IAS 41 Landwirtschaft geändert werden, um "gefällte Bäume" an Stelle von "gefällte Baumstämme" als Beispiel für landwirtschaftliche Produkte zu nennen?

11. Der Board wird ferner gebeten, die vorgeschlagene Formulierung zu erwägen, mit der die Entscheidungen, die er in der Maisitzung in Bezug auf Werbung und verkaufsfördernde Maßnahmen gefällt hatte, widergespiegelt werden sollen.

Freitag, 22. Juni 2007 (nur vormittags)

 

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Forschungsprojekt zur Ausbeutung von Bodenschätzen

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Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen - Erneute Erörterung von Restanten aus dem Entwurf

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:
bullet Dienstag
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Mittwoch

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Donnerstag

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Freitag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IASB Update).

 

IASB-Sitzung 19. - 22. Juni 2007, London

 

Dienstag, 19. Juni 2007

 

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Darstellung des Abschlusses

 

Der Stab des FASB wurde für diese Sitzung per Videoverbindung zugeschaltet.

 

Bündeltransaktionen und Fremdwährungsumrechnung

 

Auf ihren jeweiligen Sitzungen im Juli 2006, waren IASB und FASB jeweils zu dem Schluss gekommen, dass der Arbeitsgrundsatz des inneren Zusammenhangs derjenige sein solle, der das Projekt zur Darstellung des Abschlusses bestimmen sollte. Nach dem Arbeitsgrundsatz des inneren Zusammenhangs werden Vermögenswerte und Schulden in funktionalen Kategorien zusammengefasst (operatives Geschäft, Investment- und Finanzierungstätigkeiten, etc.). Erträge und Aufwendungen (einschließlich Gewinnen und Verlusten), die mit diesen Vermögenswerten und Schulden in Zusammenhang stehen, werden in den entsprechenden Kategorien der Aufstellung über das vollständige Einkommen ausgewiesen, und Cash Flows, die mit diesen Vermögenswerten und Schulden in Zusammenhang stehen, werden in den entsprechenden Kategorien der Kapitalflussrechnung ausgewiesen.

 

Allerdings ist es nicht ungewöhnlich, dass eine einzelne Transaktion mehrere Vermögenswerte (oder eine Kombination von Vermögenswerten und Schulden) umfasst, die im Rahmen des vorgeschlagenen Darstellungsformats in mehr als nur einer Kategorie erfasst würden. Derartige Transaktionen werden auch als Bündeltransaktionen (basket transactions) bezeichnet.

 

Der Stab präsentierte eine Ausarbeitung, in der erörtert wird, wie Bündeltransaktionen in der Kapitalflussrechnung und in der Aufstellung über das vollständige Einkommen klassifiziert werden sollen.

 

Klassifizierung in der Kapitalflussrechnung

 

Möglichkeit A:

 

Man verlangt von einem Unternehmen, dass es alle Cash Flows, die mit einer Bündeltransaktion zusammenhängen, bestehenden Kategorien zuweist. Diese Möglichkeit wurde weiter unterteilt:

 

A-1 Zuweisung von Cash Flows auf Basis der anteiligen Buchwerte der Vermögenswerte und Schulden

A-2 Zuweisung des Cash Flows zu nur einer Kategorie auf Basis der Funktion, die vermutlich die vorherrschende Quelle des Cash Flows sein wird

A-3 Keine Vorschrift bezüglich der Zuweisung des Cash Flows

 

Möglichkeit B:

 

Man verlangt von einem Unternehmen, dass es alle Cash Flows, die mit einer Bündeltransaktion zusammenhängen, in einer neuen Kategorie "Erwerbungen und Verkäufe" (Acquisitions and Disposals) ausweist.

 

Möglichkeit C:

 

Man verlangt von einem Unternehmen, dass es alle Cash Flows, die mit bestimmten Bündeltransaktionen zusammenhängen, bestehenden Kategorien zuweist und Cash Flows, die mit anderen Bündeltransaktionen zusammenhängen, in einer neuen Kategorie "Erwerbungen und Verkäufe" (Acquisitions and Disposals) ausweist.

 

Klassifizierung in der Aufstellung über das vollständige Einkommen

 

In der Ausarbeitung wurde gefragt, ob Erträge und Aufwendungen (einschließlich Gewinnen und Verlusten), die mit einer Bündeltransaktion zusammenhängen, jeder Kategorie, in der die Vermögenswerte (oder die Kombination von Vermögenswerten und Schulden) klassifiziert sind, zugeordnet werden sollten.

 

Diese Sachverhalte wurden kürzlich bei einer Lerneinheit des FASB diskutiert, und es wurde eine Reihe von Bedenken angemeldet. Der Board stimmte diesen Bedenken zu, zu denen unter anderem die folgenden gehörten:

 

die Bruttoberechnung von Cash Flows unter Möglichkeit A-1;

eine Zuweisung auf Basis anteiliger beizulegender Zeitwerte war nicht überlegt worden;

die Zuweisung von Cash Flows war vor der Zuweisung von der Zuweisung von Erträgen und Aufwendungen erörtert worden und nicht umgekehrt.

 

Der Board kam zu keiner Entscheidung, und man kam überein, dass der Stab die Ausarbeitung für eine spätere Diskussion noch einmal überarbeiten und dabei die auf der Sitzung erhobenen Bedenken beachten solle.

 

Darstellung von Informationen bezüglich der Veränderung von ausgewiesenen Beträgen von Vermögenswerten und Schulden

 

Der Board führte die Diskussion zur Anwendung des Arbeitsgrundsatzes fort, der aussagt: "Abschlüsse sollen Informationen in einer Art und Weise darstellen, die dem Adressaten zu verstehen hilft, was eine Veränderung in der ausgewiesenen Beträge der einzelnen Vermögenswerte und Schulden ausgelöst hat."

 

Grundlage, auf der Beträge aufgeteilt werden, die als Ertrag oder Aufwand erfasst werden

 

Der Arbeitsgrundsatz der Aufteilung besagt, dass Positionen aufgeteilt werden müssen, "wenn diese Aufteilung die Nützlichkeit der Informationen für die Vorhersage zukünftiger Cash Flows verbessert". Die vorläufige Ansicht des Boards im März war, dass sie Beträge, die als Ertrag oder Aufwand erfasst werden, auf Basis der Merkmale Nachhaltigkeit und Bewertungssubjektivität erfolgen solle. Beständigkeit wurde definiert als "wiederkehrend und von vorhersagbarer Höhe".

 

In seiner Ausarbeitung kam der Stab zu dem Schluss, dass es schwierig sei, ein Aufteilungsschema zu definieren und anzuwenden, das auf dem Begriff der Bewertungssubjektivität beruht. Darüber hinaus sei es fast unmöglich, eine anwendbare Definition von "wiederkehrend" zu finden. Deswegen wies der Stab empfehlend darauf hin, dass eine Aufteilung auf Basis der vorhersagbaren Höhe eines Betrags, der als Ertrag oder Aufwand erfasst werde, Informationen in einer Art und Weise aufteilen würde, die Nützlichkeit der Informationen für die Vorhersage zukünftiger Cash Flows verbessere.

 

Der Stab empfahl auch, dass sowohl vorhersagbare als auch nicht vorhersagbare Beträge, die als Ertrag oder Aufwand erfasst werden, weiter aufgeteilt werden sollten in (a) Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts und (b) alle anderen Veränderungen. Dies geschah vor dem Hintergrund, das eine derartige Aufteilung von Beträgen, die als Ertrag oder Aufwand erfasst werden, dem Adressaten dabei behilflich sein würden, die Gründe für die Veränderung von ausgewiesenen Beträgen von Vermögenswerten und Schulden zu verstehen.

 

Der Board erörterte die Sachverhalte und kam in Hinblick auf die Erstellung eines ersten Diskussionspapiers zu folgen Schlüssen:

 

Der Board stimmt nicht dafür, Veränderungen von Vermögenswerten und Schulden, die als Ertrag oder Aufwand erfasst werden, nach der vorhersagbaren Höhe aufzuteilen, weil das Konzept der vorhersagbaren Höhe nicht klar sei. Der Board war sich insbesondere unsicher, ob sich die vorhersagbare Höhe auf die zukünftigen Cash Flows beziehe oder den zukünftig ausgewiesenen Betrag der Position (oder auf beide).

Die Definition von "Anpassungen des beizulegende Zeitwerts" müsste dahingehend verdeutlicht werden, dass sie sich auf alle Bewertungsänderungen beziehe.

Der Stab solle erwägen, ob eine Aufteilung nach (a) Bewertungsanpassungen und (b) anderes als Bewertungsanpassungen dem Anwender zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen würde - dies eingedenk der Tatsache, dass unter dem vorgeschlagenen Darstellungsformat eine Unterscheidung der Positionen nach Bewertungsgrundlage sowieso verlangt würde.

Wenn eine solches Aufteilungsschema zusätzliche Informationen bieten würde, ist der Board der Auffassung, dass ein Ausschluss bei Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden "aus Sicht der Unternehmensführung" möglich sein sollte. Dies würde der Unternehmensführung die Möglichkeit geben, bestimmt Bewertungsänderungen nicht aufzuteilen, die sie als integralen Bestandteil der allgemeinen Geschäftsaktivität ansieht (beispielsweise Vorratsüberalterung, Wertberichtigungen auf zweifelhafte Forderungen), die dann unter (b) subsumiert werden könnten.

 

Methoden für die Darstellung von Informationen zu Veränderungen bei Vermögenswerten und Schulden

 

Der Board diskutierte die folgenden drei Möglichkeiten, Informationen darzustellen, die die Veränderung der ausgewiesenen Beträge von Vermögenswerten und Schulden erklären:

 

Möglichkeit A: Überleitungsrechnung auf die Bilanz

Möglichkeit B: Matrix der Aufstellung über das vollständige Einkommen

Möglichkeit C: Überleitungsrechnung von der Kapitalflussrechnung und von der Aufstellung über das vollständige Einkommen

 

Diese Formate wurden in Hinblick auf die drei Arbeitsgrundsätze dieses Projekts diskutiert, die mit dem Sachverhalt in Verbindung stehen - Abschlüsse sollten Informationen so darstellen, dass

 

sie ein innerlich zusammenhängendes Bild der Finanzlage eines Unternehmens ergeben

Adressaten geholfen wird, zu verstehen, was die Änderungen der ausgewiesenen Beträge der einzelnen Vermögenswerte und Schulden verursacht hat

Adressaten geholfen wird, die Unterschiede zwischen Bartransaktionen und Periodenabgrenzung einzuschätzen.

 

Der Board kam zu dem Schluss, dass alle drei Möglichkeiten in dem ersten Diskussionspapier dargestellt werden sollen. Die vorläufige Ansicht des Boards war, dass Möglichkeit C die vorzuziehende Methode sei, um weiter aufgeteilte Informationen in Abschlüssen darzustellen, weil sie (a) Einblick gibt, was die Veränderungen der ausgewiesenen Beträge von Vermögenswerten und Schulden verursacht hat, (b) am ehesten dem Arbeitsgrundsatz des inneren Zusammenhangs gerecht wird (insbesondere zwischen der Kapitalflussrechnung und der Aufstellung über das vollständige Einkommen) und (c) eine aussagefähige Überleitung von Kapitalflussinformationen und Informationen zu Erträgen und Aufwendungen bietet.

 

Einbeziehung der Fremdwährungsumrechnung und der "Erwerbungen und Verkäufe" in eine Bilanzüberleitung

 

Der Board erörterte diesen Sachverhalt nicht, weil die Überleitung auf die Bilanz (Möglichkeit A s.o.) nicht die bevorzugte Methode war.

 

 

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Leasingverhältnisse

 

Der Stab des FASB wurde für diese Sitzung per Videoverbindung zugeschaltet.

 

Der Board erörterte verschieden Sachverhalte bezüglich des erstmaligen Ansatzes und der Bewertung von Vermögenswerten und Schulden unter einem einfachen, nicht kündbaren Leasingvertrag mit fester Laufzeit, ohne Verlängerungs- oder Kaufoption und ohne Restwertgarantie (das Beispiel).

 

Bewertung der Schuld des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber

 

Zugangsbewertung

 

Der Board erörterte zwei Ansätze für die Zugangsbewertung der Schuld eines Leasingnehmers aus der Verpflichtung, dem Leasinggeber gegenüber Zahlungen zu leisten:

 

Derzeitiger Wert errechnet aus abgezinsten Cash Flows mit dem im Leasingvertrag inhärenten Zinssatz als Diskontierungssatz, wenn dieser bestimmbar ist; ansonsten wird der Grenzfremdkapitalkostensatz des Leasingnehmers verwendet.

Beizulegender Zeitwert.

 

Folgebewertung

 

Der Board erörterte drei Ansätze für die Folgebewertung der Schuld eines Leasingnehmers aus der Verpflichtung, dem Leasinggeber gegenüber Zahlungen zu leisten:

 

Beizulegender Zeitwert.

Restbuchwert unter Verwendung der Effektivzinsmethode.

Restbuchwert unter Verwendung der Effektivzinsmethode mit Wahlmöglichkeit beizulegender Zeitwert.

 

Der Board kam einstimmig zu dem Schluss, dass die Verpflichtung des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber eine finanzielle Verbindlichkeit darstellt. Eine Mehrheit der Boardmitglieder wies darauf hin, dass das Projekt zu Leasingverhältnissen nicht die derzeitigen Bewertungsanforderungen für finanzielle Verbindlichkeiten zu heilen versuchen solle und dass deshalb die Verpflichtung des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber in Übereinstimmung mit IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung erfolgen solle. D.h. also Zugangsbewertung mit dem beizulegenden Zeitwert, Folgebewertung mit dem Restbuchwert unter Verwendung der Effektivzinsmethode mit Wahlmöglichkeit beizulegender Zeitwert.

 

Bewertung des Rechts des Leasingnehmers, den Vermögenswert zu nutzen

 

Der Board erörterte drei Ansätze, die Zugangs- und die Folgebewertung des Rechts des Leasingnehmers, den Vermögenswert zu nutzen zu bestimmen:

 

Ansatz I: Immaterieller Vermögenswert

 

Das Recht eines Leasingnehmers, einen Vermögenswert zu nutzen, wird als einem immateriellen Vermögenswert ähnlich erachtet, der außerhalb eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurde. Deshalb sollten Zugangs- und Folgebewertung konsistent mit den schon bestehenden Standards des Boards zur Rechnungslegung von immateriellen Vermögenswerten, die außerhalb eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden, (IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte) sein.

 

Ansatz 2: Art des geleasten Vermögenswertes

 

Das Recht eines Leasingnehmers, einen Vermögenswert zu nutzen, wird als dem geleasten Vermögenswert ähnlich erachtet, den das Recht zu nutzen der Leasingnehmer durch den Leasingvertrag hat. Daher sollte das Leasing von Sachanlagen eine Zugangs- und Folgebewertung erfahren, die konsistent mit den schon bestehenden Standards des Boards zur Rechnungslegung von Sachanlagen, die außerhalb eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden, (IAS 16 Sachanlagen) ist. Analog sollte das Leasing von immateriellen Vermögenswerten (wenn sie in den Anwednugnsbereich des überarbeiteten Standards fallen) eine Zugangs- und Folgebewertung erfahren, die konsistent mit den schon bestehenden Standards des Boards zur Rechnungslegung von immateriellen Vermögenswerten, die außerhalb eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden, (IAS 38) ist.

 

Ansatz 3: Eigenes Rechnungslegungsmodell

 

Entweder wird das Recht eines Leasingnehmers, einen Vermögenswert zu nutzen, als sowohl einem immateriellen Vermögenswert als auch dem geleasten Vermögenswert unähnlich erachtet oder ein anderer Bewertungsansatz würde zu mehr entscheidungsnützlichen Informationen führen und der Grenznutzen dieses Ansatzes würde die Grenzkosten übersteigen. In beiden Fällen sollte ein eigenes Rechnungslegungsmodell für die Zugangs- und Folgebewertung des Rechts des Leasingnehmers, den Vermögenswert zu nutzen, entwickelt werden. Der eigene Bewertungsansatz, der erwogen wurde, war, zu fordern, dass das Recht des Leasingnehmers, einen Vermögenswert zu nutzen, zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sei, wobei Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind.

 

Eine Mehrheit von acht Boardmitgliedern sprach sich für Ansatz 2 aus und hielt fest, dass "der Besitz des Vermögenswertes" die rechnungslegerische Behandlung bestimmen solle und dass die Behandlung von geleasten und erworbenen (gekauften) Vermögenswerten gleich sein solle. Die Befürworter von Ansatz 1 und Ansatz 3 wiesen daruf hin, dass das Recht, einen Vermögenswert zu nutzen, sich von dem (physischen) Vermögenswert unterscheide und das deshalb dieses Recht anders behandelt werden solle. Diejenigen Boardmitglieder, die Ansatz 3 unterstützten, gaben zu erkennen, dass sie ein Modell mit beizulegendem Zeitwert befürworten würden.

 

Ein Boradmitglied regte an, dass die Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers gleichzeitig mit der Bilanzierung auf Seiten des Leasingnehmers erörtert werden solle, um Inkonsistenzen in der Bilanzierung bei Leasingnehmer und Leasinggeber zu vermeiden. Bilanzierung auf Seite des Leasinggebers wurde auf dieser Sitzung jedoch nicht weiter erörtert.

 

Der Board kam vorläufig zu dem Schluss, dass alle drei Ansätze in das Diskussionspapier aufgenommen werden sollten, wobei dem Vorzug, den der Board Ansatz B gibt, Ausdruck verliehen werden solle.

 

Erstmaliger Ansatz von Vermögenswerten und Schulden aus Leasingverträgen

 

Der Board erörterte, ob die Vermögenswerte und Schulden aus dem Beispiel erstmalig zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung angesetzt werden sollten oder bei Lieferung/Annahme des Leasinggegenstandes.

 

Grundsätzlich kam der Board überein, dass der erstmalige Ansatz der Vermögenswerte und Schulden bei Lieferung/Annahme des Leasinggegenstandes erfolgen solle. Es wurde allerdings festgehalten, dass zwischen dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und der Lieferung/Annahme des Leasinggegenstandes der Leasingvertrag als ein Termingeschäft zu betrachten sei. Zur Behandlung des Termingeschäfts wurde keine Entscheidung getroffen, aber der Stab wurde gebeten, Situationen, in denen ein großer Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und der Lieferung/Annahme des Leasinggegenstandes liegt, zu analysieren und für eine Diskussion in einer zukünftigen Sitzung vorzubereiten.

 

 

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Unternehmenszusammenschlüsse Phase II

 

Der Stab des FASB wurde für diese Sitzung per Videoverbindung zugeschaltet.

 

Der Board diskutierte einige Restanten, die bei der Überarbeitung von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse aufgekommen waren, sowie Folgeänderungen bei anderen Standards.

 

Bilanzierung von nicht marktgängigen Anteilen von Mietleasingverhältnissen, bei denen der Erworbene Leasinggeber ist

 

Der Sachverhalt beinhaltete die Frage, ob nicht marktgängige Anteile von Mietleasingverhältnissen, bei denen der Erworbene Leasinggeber ist, gemeinsam mit oder separat von dem Vermögenswert, der Bestandteil des Mietleasingverhältnisses ist, ausgewiesen wird.

 

Im Februar 2007 war der IASB vorläufig zu dem Schluss gekommen, dass ein Erwerber einen Vermögenswert, der Bestandteil eines Mietleasingverhältnisses ist, mit dem zum Erwerbszeitpunkt bestimmten beizulegenden Zeitwert unter Berücksichtigung der Bestimmungen des geltenden Leasingvertrages ansetzen und bewerten soll. Ein separater Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit wird nicht erfasst unabhängig davon, ob die Konditionen des Mietleasingverhältnisses günstig oder ungünstig sind. Der FASB war zu dem Schluss gekommen, dass ein Erwerber einen Vermögenswert, der Bestandteil eines Mietleasingverhältnisses ist, mit dem zum Erwerbszeitpunkt bestimmten beizulegenden Zeitwert ohne Berücksichtigung der Bestimmungen des geltenden Leasingvertrages ansetzen und bewerten soll. Wenn die Konditionen des Mietleasingverhältnisses günstig (ungünstig) im Verhältnis zu den Marktbedingungen zum Erwerbszeitpunkt sind, erfasst der Erwerber getrennt von dem Vermögenswert, der Bestandteil des Mietleasingverhältnisses ist, einen immateriellen Vermögenswert (eine Schuld).

 

Bei der gemeinsamen Sitzung im April 2007 wurde dieser Punkt noch einmal erörtert, und der IASB entschloss sich, sich der Meinung des FASB in diesem Fall anzupassen.

 

Der Stab brachte die Frage nach der Anwendbarkeit des Modells des beizulegenden Zeitwerts in Perioden nach dem Unternehmenszusammenschluss auf. Insbesondere ging es um die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie in Perioden nach dem Unternehmenszusammenschluss.

 

Der Board erörterte die folgenden Möglichkeiten der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie in Perioden nach dem Unternehmenszusammenschluss.

 

Möglichkeit 1:

 

In Übereinstimmung mit IAS 40 wird der beizulegende Zeitwert der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie unter Berücksichtigung der Cash Flows aus den bestehenden Mietleasingverhältnissen bestimmt. Um jedoch eine doppelter Erfassung zu vermeiden, wird dieser Betrag um den derzeitigen Wert des zum Erwerbszeitpunkt getrennt von dem Vermögenswert erfassten und die günstigen (ungünstigen) Konditionen des Mietleasingverhältnisses widerspiegelnden immateriellen Vermögenswertes (der getrennt erfassten Schuld) korrigiert.

 

Möglichkeit 2:

 

Der beizulegende Zeitwert der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie wird ohne Berücksichtigung der Bestimmungen der geltenden Leasingverträge bestimmt, sogar ohne Berücksichtigung der Leasingverträge, die erst nach dem Unternehmenszusammenschluss eingegangen wurden.

 

Möglichkeit 3:

 

Der beizulegende Zeitwert der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie wird ohne Berücksichtigung der Bestimmungen der geltenden Leasingverträge bestimmt. Berücksichtigt werden allerdings die Leasingverträge, die erst nach dem Unternehmenszusammenschluss eingegangen oder verändert wurden.

 

Der Board hielt fest, dass alle drei Möglichkeiten zu einer Situation führen könnten, in der identische Vermögenswerte unterschiedlich dargestellt würden, je nachdem wie der jeweilige Vermögenswert erworben wurde. Der Board kam überein, dass IAS 40 Als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien geändert werden müsse, um Inkonsistenzen zu vermeiden. In Anbetracht des Umfangs und der Bedeutung der Änderungen, müsse ein neuer Standardentwurf verfasst werden.

 

Um die Veränderungen an IAS 40 zu vermeiden, entschied sich der Board, zu seiner Entscheidung vom Februar zurückzukehren. Es wurde festgehalten, dass diese Entscheidung nicht die guten Absichten infrage stelle, sondern allein der Bilanzierung unter IAS 40 gelte.

 

Nicht beherrschende Anteile

 

Der Stab wies darauf hin, dass der Übergangsabschnitt der Abstimmungsvorlage des Standards zu nicht beherrschenden Anteilen vorschlägt, zu verlangen, dass, wenn das Mutterunternehmen das Tochterunternehmen zum Zeitpunkt der Anwendung des Standards beherrscht, das Mutterunternehmen das konsolidierte Nettoergebnis, das dem Mutterunternehmen zuzurechnen ist, neu berechnet und jegliche Verluste, die dem Mutternunternehmen zugerechnet wurden, weil diese Verluste den nicht beherrschenden Anteil am Eigenkapital des Tochterunternehmens überschritt, abzieht. Demzufolge würde diese Verluste wieder dem nicht beherrschenden Anteil am Eigenkapital des Tochterunternehmens zugerechnet.

 

Der Stab äußerte Bedenken darüber, dass diese Entscheidung zu Umständen in der Praxis führen könne, die der Nutzen für die Vergleichbarkeit nicht ausgleichen könne.

 

Die Übergangsentscheidungen zu nicht beherrschenden Anteilen wurden unter dem Gesichtspunkt getroffen, dass die Angabeforderungen aus Gründen der Vergleichbarkeit rückwirkend anzuwenden seien, aber dass Transaktionen und angesetzte Beträge im Abschluss nicht geändert werden sollten. Die Neuzuweisung überschüssiger Verluste jedoch würde von den Erstellern verlangen, ihre Angaben zu den Ergebnissen aus beherrschenden Anteilen zu verändern und damit das Ergebnis je Aktie in früheren Perioden beeinflussen.

Weitere Leitlinien seien notwendig, um klarzustellen, wie weit in die Vergangenheit hinein die Ergebnisse neu zugewiesen werden sollen.

Weitere Leitlinien seien notwendig, um klarzustellen, wie diese Neuzuweisung in der Anwendungsperiode darzustellen sei, d.h. ob dies eine Aufforderung sei, Gewinne zu thesaurieren.

 

Der Board kam einstimmig zu dem Schluss, der Empfehlung des Stabs zu folgen und entschied, dass die dem Mutterunternehmen und die dem nicht beherrschenden Anteil am Eigenkapital des Tochterunternehmens zugewiesenen Beträge nicht geändert werden sollten, wenn überschüssige Verluste vormals dem Mutterunternehmen zugewiesen wurden.

 

Ersatzprämien

 

Der Board bekräftigte einstimmig die Entscheidung, dass der Ansatz von Ersatzprämien in der überarbeiteten Version von IFRS 3 auf diejenigen Situationen einzuschränken, in denen der Erwerber zur Leistung von Ersatzprämien verpflichtet ist.

 

Entschädigungsleistungen

 

Der Board kam einstimmig zu folgendem Schluss:

 

Um zu verdeutlichen, dass der Ansatz eines Entschädigungswertes nur mit dem Betrag erfolgen darf, der eintreibbar ist, wird der folgende Satz zu Paragraph 43 des Standards hinzugefügt: "Der angesetzte Entschädigungswert unterliegt der Einschätzung der Unternehmensführung bezüglich der Eintreibbarkeit dieses Betrages."

Es wird verdeutlicht, dass die Folgebilanzierung eines Entschädigungswertes den gleichen Anforderungen genügen muss wie die Bilanzierung zum Erwerbszeitpunkt; d.h. basierend auf den Bestimmungen der Vereinbarungen muss der Erwerber weiterhin den Entschädigungswert mit Hilfe von Annahmen, die konsistent mit denen der Bewertung der Verpflichtung sind, ansetzen und bewerten.

 

 

Mittwoch, 20. Juni 2007

 

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Arbeitsprogramm

 

Der IASB erörterte den aktualisierten Stand des Arbeitsprogramms (detaillierte Grafik nicht in den Materialien für Beobachter enthalten).

 

Folgende Themen wurden besprochen:

 

Unternehmenszusammenschlüsse Phase II

 

Der Board erwartet, dass der endgültige Standard zu Unternehmenszusammenschlüssen im dritten Quartal 2007 veröffentlicht wird, obwohl ein Boardmitglied noch einmal offen seiner glühenden Abneigung gegen den Ansatz Ausdruck gab, gefolgt von Phase B des Projekts zur Darstellung von Abschlüssen. Ein Boardmitglied äußerte sich dazu, dass aufgrund der in Bezug auf Personal dem Projekt zu Unternehmenszusammenschlüssen eingeräumten Priorität andere wichtige Projekt des Boards zurückstehen mussten. Es wurde aber angekündigt, dass der Board diese Situation in Zukunft richtigstellen wolle sobald das Projekt zu Unternehmenszusammenschlüssen abgeschlossen sei. Es wurde vorgeschlagen, dass jährliche Verbesserungsprojekt dem Arbeitsplan hinzuzufügen -  was auf Zustimmung der meisten Boardmitglieder stieß.

 

Beihilfen der öffentlichen Hand

 

Einige Boardmitglieder gaben ihrer Meinung Ausdruck, dass das Projekt zu Zuwendungen der öffentlichen Hand mit größerem Tempo vorangebracht werden solle. Dies gälte insbesondere für den Emissionshandel vor dem Hintergrund der derzeitigen Situation in den USA. Es gab auch Stimmen für ein Priorisierung des Projekts zu Ertragsteuern nach Fertigstellung des Projekts zu Unternehmenszusammenschlüssen. Einige Boardmitglieder merkten an, dass die Formulierungen eines Entwurfs mit dem FASB abgestimmt werden sollten, bevor der IASB sich seiner wieder annehme.

 

Schulden/IAS 37

 

Der Stab des IASB riet dazu, das Schulden-/IAS 37-Änderungs-Projekt voranzubringen und die bisherigen Forschungsergebnisse dem Board im Juli zu präsentieren. Im Hinblick auf das Projekt zum Rahmenkonzept kam der Board überein, dass es beschleunigt werden solle, und gab zu, dass es einige ungeklärte Sachverhalte in den Definitionen gebe - insbesondere die Definition eines Vermögenswertes -, die dringend geklärt werden müssten. Der Stab versprach, sowohl für die Definition von Vermögenswerten als auch zum Sachverhalt der Rechenschaftsfunktion (stewardship) zu weitere Analysen zu betreiben. Beide Sachverhalte würden dem Board in der Julisitzung wieder vorgelegt.

 

Sonstige

 

Einige Boardmitglieder brachten ihre Meinung zum Ausdruck, dass zuerst grundlegende Fortschritte bei den jetzt im Arbeitsprogramm befindlichen Sachverhalten gemacht werden solle, bevor man neue Sachverhalte auf die Agenda nehme.

 

 

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Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

Zuordnungen von Leistungen für renditeorientierte Zusagen

 

Auf der Sitzung im Mai 2007 war der Board zu dem Schluss gekommen, das Leistungszusagen entweder als leistungsorientiert, renditeorientiert oder beitragsorientiert einzuordnen seien. Der Board entschied vorläufig, dass die renditeorientierten Zusagen zwei Komponenten aufweisen:

 

Aufzählung

(a) Eine beitragsorientierte Komponente, die den Arbeitgeber verpflichtet, festgelegte tatsächliche oder fiktive Beiträge an einen echten oder fiktiven Fond abzuführen;

Aufzählung

(b) eine renditeorientierte Komponente, die den Arbeitgeber verpflichtet, festgesetzte Renditezahlungen auf die beitragsorientierte Komponente zu leisten. Die festgesetzten Renditezahlungen können echte Renditen auf Beiträge sein oder hypothetische Renditen auf fiktive Beiträge.

 

Es kann sich um festgesetzte Renditen handelt oder diese können an bestimmte Vermögenswerte oder Indizes gebunden sein.

 

Der Board hatte auch entschieden, dass die beitragsorientierte Komponente sich aus der Summe der ungezahlten Beiträge bemisst, während die renditeorientierte Komponente sich aus dem beizulegenden Zeitwerts der zugesagten Rendite abzüglich etwaigen Planvermögens, das für die Begleichung der Schuld zur Verfügung steht bemisst . Das Arbeitspapier des Stabs sieht vor, noch nicht unverfallbare Leistungen unter einer renditeorientierten Zusage in Phase I weiterhin so zu behandeln, dass sie eine Schuld entstehen lassen. Diese Frage sollte im Detail erst in Phase II angegangen werden.

 

Die beitragsorientierte Komponente der Leistungszusage würde Dienstjahren unter Berücksichtigung der Planformel zugeordnet, auch wenn die Planformel eine wesentlich höhere Stufe von Beiträgen in späteren Jahren vorsieht. Auf Nachfrage des Boards erklärte der Stab, dass dieser Ansatz von der Behandlung im derzeitigen IAS 19 im Hinblick auf die "zurückladenden" leistungsorientierten Zusagen abweiche, bei denen die Leistungszusagen linear verteilt werden. Nach dem vorgesehenen Ansatz, nach dem die Leistungszusagen "schief" auf spätere Dienstjahren verteilt werden, würde eine Schuld in Übereinstimmung mit der Planformel angesetzt. Wenn also zum Beispiel die Planformel besagen würde, dass eine Beitragszahlung in zwanzig Jahren erfolgen soll über jeweils fünf Prozent des Gehalt des Arbeitnehmers für jedes Jahr seiner zwanzigjährigen Dienstzeit, würde eine Schuld erst im zwanzigsten Jahr angesetzt.

 

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass seiner Meinung nach  für renditeorientierte Leistungszusagen der  Ansatz in IAS 37 einen solchen Ansatz konzeptionell rechtfertigen würde. Der Board stimmte überein, dass der lineare Ansatz mit Bezug auf "rückladende" leistungsorientierte Zusagen ein Missbrauchschutz sei, den man in IAS 19 eingebaut habe, damit Unternehmen nicht (möglicherweise wesentliche) Verpflichtungen aus leistungsorientierten Zusagen in frühen Jahren ansetzen. Da ein solches Merkmal nicht Teil der Bilanzierung von beitragsorientierten Plänen sei, würde das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Zeitraums bis zur Unverfallbarkeit zu unterschiedlichen Ergebnissen in der Bilanzierung von beitragsorientierten und leistungsorientierten Zusagen kommen.  Der Stab warb für die Beibehaltung des derzeitigen Bilanzierungsansatzes in Phase I des Projekts zu Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, den man später in Phase II vielleicht ändern könne. Nach längerer Diskussion wurde per Handzeichen abgestimmt. Nur ein Boardmitglied zeigte keine Zustimmung.

 

Zuordnungen von Leistungen für leistungsorientierte Zusagen

 

In IAS 19 ist vorgeschrieben, dass die Leistungen in leistungsorientierten Plänen in Übereinstimmung mit der Planformel den Dienstjahren zugeordnet werden solange die Planformel nicht zur Zuordnung eines wesentliche höheren Niveau von Leistungen auf spätere Jahre führen würde. In solchen Fällen werden die Leistungen linear verteilt. In den Überlegungen, die zu IFRIC D9 Versorgungspläne mit garantierter Rendite auf geleistete Beiträge oder den Nominalwert geleisteter Beiträge führten, war erörtert worden, ob erwartete Gehaltssteigerungen bei der Bestimmung, ob die Planformel, die auf derzeitigem Gehalt basiert, späteren Jahren ein wesentlich höheres Leistungsniveau zuordnet, berücksichtigt werden sollten. Das Papier des Stabes enthielt den Vorschlag, dass der Board IFRIC bitten solle, eine separate Interpretation zu der Frage zu entwickeln, ob für leistungsorientierte Zusagen erwartete Gehaltssteigerungen bei der Bestimmung, ob eine Planformel, die auf derzeitigem Gehalt basiert, späteren Jahren ein wesentlich höheres Leistungsniveau zuordnet, berücksichtigt werden sollten

 

Für renditeorientierte Pläne, wie oben ausgeführt, kam der Board zu der Entscheidung, für zurückladende Pläne nicht auf eine lineare Verteilung zu bestehen sondern Leistungen nach der Planformel zuzuordnen. Um den Zeitrahmen von Phase I einhalten zu können, fragte der Board, ob es nicht möglich sei, dass IFRIC sich nocheinmal mit diesem Sachverhalt befassen könne, kam aber zu dem Schluss, dass man diesen Sachverhalt in Phase I nicht weiter vertiefen wolle und vorläufig auch IFRIC empfehlen wollen, sich nicht weiter damit zu beschäftigen. Dies gelte, obwohl man sich bewusst sei, dass es eine Inkonsistenz zwischen dem für renditeorientierte Zusagen gewählten Ansatz gebe und der Tatsache, dass man sich nicht weiter der Analyse einer Bilanzierungsalternative für zurückladende leistungsorientierte Pläne widmen werde. ein Boardmitglied gab an, dass es eventuell dem Stab ein Beispiel zur Verfügung stellen könne, das bei der Lösung des Problems vielleicht hilfreich sei.

 

Bewertung von Beitragsverpflichtungen

 

Auf der Sitzung im Mai 2007 war der Board zu dem Schluss gekommen, dass die renditeorientierten Zusagen zwei Komponenten aufweisen: eine Beitragsverpflichtung und eine Renditezusage auf die Beiträge. Der Board kam vorläufig zu dem Schluss, dass die in der Bilanz anzusetzende Schuld für jede Komponente wie folgt zu bemessen sei:

 

Aufzählung

(a) Beitragsverpflichtung - Summe der ungezahlten Beiträge

Aufzählung

(b) Renditezusage - beizulegender Zeitwerts der zugesagten Rendite abzüglich etwaigen Planvermögens, das für die Begleichung der Schuld zur Verfügung steht

 

Ein Boardmitglied wies jedoch darauf hin, dass die Bewertung der beiden Komponenten inkonsistent sei, weil es den Zeitwert des Geldes in der Beitragsverpflichtung nicht berücksichtige dann aber den Zeitwert des Geldes in der Renditezusage auf die Beiträge berücksichtige.

 

Der Board erörterte die Möglichkeit, die Beitragsverpflichtung mit dem beizulegenden Zeitwert zu bemessen, verwarf dies aber. Der Stab war jedoch der Meinung, dass die Diskussion dem Ausmaß des Zeitwerts des Geldes bei Beiträgen, die erst in ferner Zukunft geleistet werden, nicht ausreichend Rechnung getragen hätte - zum Beispiel bei fiktiven Beitragszahlungen an einen fiktiven Fond. Im Gegensatz dazu müssen Beiträge in beitragsorientierten Plänen oft relativ bald nach der Periode geleistet werden, auf die sie sich beziehen. Als Konsequenz hatte der Stab zwei Möglichkeiten herausgearbeitet, wie der zeitwert des Geldes berücksichtigt werden könne:

 

(a) Man gibt einen verpflichtenden Diskontierungssatz vor, oder

(b) man verlangt eine Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert.

 

Während der Stab eingestand, dass Möglichkeit (a) möglicherweise langwierigen Debatten über den richtigen Diskontierungssatz vermeiden würde, schlug er dem Board vor, sowohl die Beitragsverpflichtung als auch die Renditezusage mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

 

Während die Bewertung der Renditezusage mit dem beizulegenden Zeitwert allgemeine Zustimmung fand, da diese ein Finanzinstrument darstelle, gab es eine ausführliche Diskussion zwischen dem Stab und dem Board über die Beispiele zur Bewertung von Beitragsverpflichtungen, die im Papier des Stabs angeführt wurden. Ein Boardmitglied führte an, dass die Anforderung, die Beitragsverpflichtung mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten, zu unnötiger Komplexität führen würde. Ein weiteres Boardmitglied sagte, dass ihm die Bewertung der Beitragsverpflichtung mit dem beizulegenden Zeitwert nicht wirklich notwendig erschiene. Ein weiteres Boardmitglied gab an, dass während eine Bewertung der Beitragsverpflichtung mit dem beizulegenden Zeitwert nicht notwendig sei, weil ansonsten der Board auch die Paragraphen 52 und 53 von IAS 19 ändern müsse, eine Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes doch möglich sei und zwar durch Abzinsung der Beitragsverpflichtung mit dem Diskontierungssatz, der in IAS 19 für die Bewertung von leistungsorientierten Zusagen vorgeschrieben sei. Zu diesem Thema wurden kein Beschlüsse gefasst.

 

Inflation

 

Auf Grundlade der vorgeschlagenen Einteilung von Leistungen an Arbeitnehmer in die drei Kategorien, beitragsorientiert, renditeorientiert und leistungsorientierte Zusagen war der Stab gebeten worden, die Kategorisierung der Leistungszusagen in Bezug auf Inflation klarzustellen. Der Stab schlug folgendes vor:

 

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(a) Leistungszusagen mit zugesagter Rendite auf Beiträge, die mit Lohninflation verbunden sind, werden als leistungsorientiert eingeordnet.

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(b) Leistungszusagen mit zugesagter Rendite auf Beiträge, die mit Vermögenswerten oder Indizes verbunden sind (z.B. Verbraucherpreisindex), werden als renditeorientiert eingeordnet.

 

Der Stab hatte folgendes Beispiel zur Illustration entwickelt:

 

Plan A: Für jedes Dienstjahr erhält der Arbeitnehmer eine Pauschale Leistung im Wert von fünf Prozent seines neubewerteten Gehalts. Das neubewertete Gehalt ist das Gehalt aus dem Jahr, in dem es verdient wurde, erhöht in Übereinstimmung mit der Steigerung des des nationalen durchschnittlichen Gehaltsindex über den Zeitraum bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

 

Der Stab argumentierte, dass ein solcher Plan als leistungsorientiert eingeordnet werden sollte, denn:

 

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eine solche Zusage ist im Grunde genommen eine gehaltsbezogene leistungsorientierte Zusage, auch wenn das Gehalt, auf das sie sich bezieht, das nationale Durchschnittsgehalt ist und nicht das eigentliche Gehalt des Arbeitnehmers,

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Anwender haben keine Probleme genannt, die in der Bewertung von Leistungszusagen, die an Lohninflationsindizes gebunden sind, nach der Methode der laufenden Einmalprämien aufgetreten seien,

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die Einordnung dieser Zusagen als renditeorientiert würde zu einer deutlichen Veränderung in der Bilanzierung vieler gehaltsbezogener Leistungszusagen führen. Insbesondere würde eine Einordnung als renditeorientierte Leistungszusage vom Arbeitgeber verlangen, eine gehaltsbezogene Leistungszusage mit dem beizulegenden Zeitwert bewerten zu müssen.

 

In der nachfolgenden Diskussion gaben zwei Boardmitglieder offen ihre Ablehnung der Position des Stabs an. Sie argumentierten, dass solche Pläne als renditeorientierte Zusagen zu behandeln sein sollten. Der Rest des Boards schien ähnlicher Ansicht. Entscheidungen zu diesem Thema wurden nicht gefällt.

 

Komponenten der Aufwendungen von renditeorientierten Zusagen

 

Der Stab schlug vor, dass die Veränderung in der Verpflichtung für die renditeorientierte Zusage wie folgt aufgeteilt werden solle:

 

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Dienstzeitaufwendungen als erster Ansatz der Schuld für die zu zahlenden Beiträge für das Jahr zuzüglich des ersten beizulegenden Zeitwerts der zugesagten Rendite auf diesen Beitrag;

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Beizulegender Zeitwert des Gewinns/Verlusts aus den Folgebewertungen der Schuld.

 

Beide Komponenten sollten in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden ebenso wie alle Wertveränderungen des Planvermögens, das renditeorientierten Leistungszusagen zugrunde liegt. In Bezug auf renditeorientierte Leistungszusagen können Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts (der Schulden) durch viele Faktoren verursacht werden, unter anderem durch

 

1. Veränderungen von Marktfaktoren (wie zum Beispiel risikolose Zinssätze),

2. Veränderungen von Bareinnahmen und Barauszahlungen,

3. Veränderungen der Kreditwürdigkeit,

4. das Vergehen der Zeit,

5. Veränderungen von demographischen Erfahrungen und

6. Veränderungen von Schätzmethoden oder Bewertungsmodellen.

 

Der Stab führte allerdings aus, dass eine Aufteilung von der Veränderung im beizulegenden Zeitwert der Schuld in weitere Komponenten unnötige Komplexität verursachen würde, ohne dass zusätzliche entscheidungsnützliche Informationen zur Verfügung gestellt würden. Dies sei durch Forschung zu anderen Projekten deutlich geworden. Der Board stimmte diesem Schluss im Großen und Ganzen zu; es wurde aber keine formale Abstimmung durchgeführt.

 

 

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IFRIC - Genehmigung von Interpretationen

 

Der Board wurde gebeten, zwei Interpretationen zu ratifizieren, die IFRIC auf der Maisitzung verabschiedet hat.

 

IFRIC X Kundenbindungsprogramme (vormals D20)

 

IFRIC war zu einer Übereinstimmung gekommen, wie Unternehmen IAS 18 Erträge anzuwenden haben, wenn Prämiengutschriften (Flugmeilen, Treuepunkte, etc.) an Kunden vergeben werden, die diese beim Kauf anderer Güter oder Dienstleistungen erhalten. Diese Übereinstimmung wurde per Abstimmung im Mai 2007 bekräftigt. Die Entscheidung sieht einen Komponentenansatz vor, den "nach Meinung von IFRIC sind Prämiengutschriften keine Aufwendungen, die direkt mit den bereits gelieferten oder erbrachten Gütern oder Dienstleistungen in Verbindung stehen, sondern sie sind eigenständige Güter oder Dienstleistungen, die zu einem späteren Zeitpunkt geliefert oder erbracht werden."

 

Dieser Punkt wurde während der Diskussion wiederholt. Einige Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf waren als Reaktion auf von Anwendern angemeldete Bedenken vorgenommen worden. Ein Boardmitglied fragte den Stab um Klarstellung, ob die Übereinstimmung bedeute, dass IFRIC einen "gemischten" Ansatz verworfen habe. Der Stab bestätigte dies. Dieses Boardmitglied fragte auch nach einer Klarstellung der in Paragraph 8(b) des Interpretationsentwurfs beschriebene Methodologie. Ein weiters Boardmitglied erörterte den Sachverhalt mit Hilfe der Beispiele aus IE 9 und 10 des Interpretationsentwurfs auf konzeptioneller Ebene.

 

Als Reaktion auf die Frage eines anderen Boardmitglieds erklärte der Stab, dass in dem Beispiel die Transaktion das aktuelle Berichtsjahr (für Prämiengutschriften, die bis dahin eingelöst sind) und zukünftige Berichtsjahre betreffe (für Prämiengutschriften, die noch nicht eingelöst sind). Der Stab wurde außerdem gebeten (und stimmte zu) klarzustellen, dass die Interpretation sich nicht auf Produktgarantien beziehe.

 

Ein Boardmitglied merkte an, dass vor dem Hintergrund des Umfangs des Veränderungen in der Bilanzierung, die mit der Einführung dieser Interpretation für viele Branchen mit umfangreichen Kundenbindungsprogrammen (insbesondere für die Fugbranche) einhergehe, der Übergangszeitraum von den üblichen 90 Tagen nach Ratifizierung durch den Board auf zwölf Monate ausgeweitet werden solle. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass die Übergangsbestimmungen die Formulierung enthalten solle, dass eine frühere Anwendung "erlaubt sei" und nicht "empfohlen werde". Obwohl es nicht der allgemeinen Vorgehensweise des Boards entspricht, entschied der Board per Handabstimmung, dass die Interpretation an IFRIC zurückgegeben werde, damit man dort Veränderungen vornehme, die eine frühere Anwendung "erlauben" und die Übergangsfrist auf zwölf Monate ausweite. Der Board nahm dann IFRIC X einstimmig an.

 

IFRIC X IAS 19 - Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestfinanzierungsvorschriften und ihre Wechselwirkung (vormals D19)

 

IFRIC war zu einer Übereinstimmung gekommen, dass

 

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(a) Ein wirtschaftlicher Nutzen in Form einer Erstattung, eines Überschusses oder einer Kürzung künftiger Beiträge liegt vor, wenn dieser wirtschaftliche Nutzen zu irgendeinem Zeitpunkt während der Laufzeit des Plans einbringbar ist oder wenn er bei der endgültigen Begleichung von Pensionsverbindlichkeiten realisiert werden kann.

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(b) Wirtschaftlicher Nutzen in Form einer Erstattung wird auf Grundlage einer der drei festgelegten Arten, eine Erstattung zu erreichen, bestimmt.

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(c) Wenn es keine Mindestfinanzierungsvorschriften gibt, bestimmt ein Unternehmen den vorliegenden wirtschaftlichen Nutzen als Kürzung künftiger Beiträge zu dem Höheren aus

dem Überschuss in dem Plan oder
dem Barwert der zukünftigen Dienstzeitaufwendungen für das Unternehmen, d. h., mit Ausnahme jeglichen Teils der zukünftigen Aufwendungen, die durch den Arbeitnehmer getragen werden, für jedes Jahr des Kürzeren aus der erwarteten Laufzeit des Plans und der erwarteten Lebensdauer des Unternehmens.

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(d) Wenn es eine Mindestfinanzierungsvorschrift für Beiträge bezüglich der zukünftigen Abgrenzung von Leistungen gibt, bestimmt ein Unternehmen den vorliegenden wirtschaftlichen Nutzen als Kürzung künftiger Beiträge zum Barwert von

den geschätzten künftigen Dienstzeitaufwendungen für jedes Jahr in Übereinstimmung mit (c) abzüglich
der geschätzten Mindestfinanzierungsbeiträge, die für die zukünftige Abgrenzung von Leistungen in dem Jahr erforderlich sind.

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(e) Wenn die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes zu einer belastenden Verpflichtung unter den Mindestfinanzierungsvorschriften führt, hat das Unternehmen eine Schuld anzusetzen, wenn die Verpflichtung entsteht.

 

IFRIC hatte seit Herausgabe des ersten Entwurfs D 19 eine Reihe von Klarstellungen vorgenommen, einschließlich einer Klarstellung dazu, wenn ein Unternehmen einen Vermögenswert kontrolliert, der aus dem Vorliegen einer Erstattung entsteht, und zu den Vorschriften bezüglich von Annahmen, die der Bewertung einer Kürzung zukünftiger Beiträge zugrunde liegen.

 

Obwohl einige Boardmitglieder sich über die Länge des Dokuments beschwerten, kam der Board einstimmig zu dem Schluss, den Entwurf als endgültig Interpretation herauszugeben. Der Stab wies darauf hin, dass die Länge des Dokuments auf die Einfügung von Praxisbeispielen zurückzuführen sei. Der Stab war jedoch der Meinung, dass die Interpretation ohne diese Praxisbeispiele unverständlich sei. Einige Anwender hätten außerdem ausdrücklich darum gebeten, dass diese Beispiele Bestandteil der Interpretation bleiben sollten.

 

 

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Finanzinstrumente - Vorgeschlagene Änderungen an IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Festlegung der Risiken, die für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in Frage kommen

 

Der Board erörterte eine erste Abstimmungsvorlage zu einer vorgeschlagenen Änderung von IAS 39 .(Die Abstimmungsvorlage war nicht Bestandteil der Materialien für die Beobachter.)

 

Die vorgeschlagenen Änderungen legen folgendes fest:

 

die Risiken, die für die Bilanzierung als gesicherte Risiken in Frage kommen, wenn ein Unternehmen seine Risiken in eine Sicherungsbeziehung zu einem finanziellen Vermögenswert oder einer finanziellen Verbindlichkeit setzt, und

wann ein Unternehmen einen Teil der Cash Flows aus einen Finanzinstrument als Grundgeschäft designieren kann.

 

Im Hinblick auf den ersten Sachverhalt scheinen der nach Diskussion zu schließen, die folgenden Risiken in den Änderungen genannt zu sein:

 

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Marktzinsrisiken

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Fremdwährungsrisiken

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Kreditrisiken

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Risiken einer vorzeitigen Rückzahlung

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die Risiken, die im Zusammenhang mit den Cash Flows eines Finanzinstruments stehen, die vertraglich festgeschrieben sind und die unabhängig von den anderen Cash Flows des Finanzinstruments sind.

 

Im Hinblick auf den zweiten Sachverhalt scheinen die Änderungen die folgenden "anderen Teile" als für die Designation geeignet auszuweisen:

 

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der risikolose oder LIBOR-Teil eines zinstragenden Finanzinstruments

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der vorzeitige Rückzahlungsteil eines zinstragenden Finanzinstruments

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der verbleibende Anteil eines zinstragenden Finanzinstruments nach Ausschluss des Zinsänderungs- oder vorzeitigen Rückzahlungsteils (genannt "Kreditteil").

 

Der Board stellt klar, dass man sich zwar in Richtung des FASB bewege, aber dass man nicht volle Konvergenz anstrebe, da der FASB größere Einschränkungen bezüglich der Grundgeschäfte habe.

 

Kein Boardmitglied zeigte eine Ablehnung bezüglich der Veröffentlichung der derzeitigen Abstimmungsvorlage.

 

 

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Rahmenkonzept –  Phase A: Zielsetzungen und qualitative Merkmale

 

Erneute Erörterung: Die Zielsetzung von Rechnungslegung

 

Als Ergebnis der Analyse von Stellungnahmen, die zum Diskussionspapier Vorläufige Ansichten zu einem verbesserten Rahmenkonzept der Finanzberichterstattung: Zielsetzung der Rechnungslegung und der qualitativen Merkmale entscheidungsnützlicher Finanzberichterstattung eingegangen sind, stellte der Stab Sachverhalte vor, die eine Entscheidung des Boards erfordern.

 

Rahmen der Finanzberichterstattung

 

Die folgenden Sachverhalte wurden in den Stellungnahmen aufgebracht:

 

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In vielen Stellungnahmen wurde vorgeschlagen, dass das Rahmenkonzept auf Abschlüsse beschränkt bleiben sollte, bis sich die Boards einig sind, was Finanzberichterstattung ausmacht. Es wurde auch festgehalten, dass in vielen Rechtskreisen andere Organe mit der Verantwortung für die Aufsicht über viele der Arten von Berichten betraut sind, die im Diskussionspapier aufgeführt sind.

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Einige Anwender schlugen vor, dass die Boards die Komponenten der Finanzberichterstattung wie zum Beispiel Bericht über die Geschäftstätigkeit, Bericht der Unternehmensführung und Abschluss bereits in Phase A definieren sollten.

 

Einige Boardmitglieder gestanden ein, dass eine vorläufige Definition der Grenzen von Finanzberichterstattung in dieser Phase hilfreich sei. Sie gaben zu bedenken, dass "Berichterstattung" ein sehr allgemeiner Begriff sei und dieser irreführend sein könne, wenn er nicht definiert würde; beispielsweise könnte man sonst denken, dass interne Berichterstattung an die Leitungsebene unter diesen Begriff falle.

 

Im Gegenzug wies ein Boardmitglied darauf hin, dass das Wort "extern" in dem Begriff der allgemeinen externen Mehrzweckabschlüssen (general purpose external financial reporting, GPEFR) bereits den Rahmen von Finanzberichterstattung begrenze. Andere Boardmitglieder waren der MEinung, dass die Grenzziehung bei Finanzberichterstattung keine leichte Übung sei und deshalb bedeutende Ressourcen erfordern würde.

 

Der Stab wies darauf hin, dass der FASB in den Lerneinheiten eine allgemeine Beschreibung dessen, was Finanzberichterstattung bedeutet, erarbeitet habe.

 

Schließlich kam der Board einstimmig zu dem Schluss, dass der Fokus in Phase A auf Finanzberichterstattung und nicht nur auf Abschlüssen liegen solle und dass man sich in Phase E der Frage annehmen wolle, was der Rahmen von Finanzberichterstattung sei. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass man eine allgemeine Beschreibung

dessen, was Finanzberichterstattung bedeutet, in den Entwurf zu Phase A aufnehmen solle.

 

Unternehmenssichtweise gegenüber Eigentümersichtweise

 

In einigen Stellungnahmen wurde ausgeführt, dass die Boards offensichtlich entschieden hätten, dass sie Unternehmenssichtweise aus Perspektive des Berichtseinheit der Eigentümersichtweise überlegen sei, ohne die relevanten Sachverhalte dafür darzulegen. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass ein Ansatz aus Sicht der Eigentümer eher in Übereinstimmung mit dem von des Boards gewählten Fokus auf  eine Primäradressatengruppe (derzeitige und künftige Anleger und Kreditgeber) stehe.

 

Der Board war der Ansicht, dass diese Stellungnahmen sich hauptsächlich auf die Definition von Berichtseinheit beziehe undd nicht darauf, wer berichte.

 

Der Board kam einstimmig zu dem Schluss, dass in Phase A des Projekts nur erklärt werden solle, dass ein Unternehmen der Gegenstand eines allgemeinen externen Mehrzweckabschlusses sei, d.h., dass es eigene Substanz habe. Alle Sachverhalte in Bezug auf die Berichtseinheit sollten in Phase D erörtert werden.

 

Die Primäradressatengruppe

 

Der Stab stellte dar, dass es beachtliche Vielfalt in den Stellungnahmen dazu gebe, wie die Primäradressatengruppe zu definieren sei. Unter denjenigen, die nicht mit der durch den Board identifizierten Primäradressatengruppe einverstanden sind, schlägt die Mehrheit einen Fokus auf die derzeitigen Inhaber von Stammaktien vor.

 

Der Board stimmte zu, dass es Informationen gebe, die nur für die derzeitigen Aktieninhaber relevant seien, aber entschied sich, die Zusammensetzung der Primäradressatengruppe nicht zu ändern und die Leitlinien im Diskussionspapier beizubehalten.

 

Auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen schlug der Stab vor, die Terminologie zu ändern und "Kapitalgeber" zu verwenden, um sowohl Anleger als auch Kreditgeber zu bezeichnen, da dieser Begriff weniger vieldeutig über die vielen Rechtskreise hinweg sei, in denen die Anwender säßen.

 

Der Board erörterte die folgenden Definitionen für die Primäradressatengruppe:

 

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(a) derzeitige und künftige Anleger und Kreditgeber (also der im Augenblick verwendete Ausdruck)

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(b) derzeitige und künftige Kapitalgeber

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(c) derzeitige und künftige Ressourcengeber

 

Der Board diskutierte ausführlich, und verschiedene Ansichten wurden vorgetragen. Es wurde darauf hingewiesen, dass alle drei Ausdrücke irreführend sein könnten ohne weitere Erklärung. Folgenden Aussagen wurden unter anderem gemacht:

 

Der Begriff Mittel ist sehr allgemein, und auch Mitarbeiter könnten als Ressourcengeber angesehen werden.

Der Begriff Kapital ist nicht definiert und könnte sich auch auf Vermögenswerte beziehen.

Der Begriff Kapital könnte bei manchen nicht gewinnorientierten Unternehmen unzutreffend sein.

Der Begriff Kreditgeber wird oft in Zusammenhang mit Lieferanten gebracht (kurzfristige Kredite).

 

Sieben Boardmitglieder waren für Definition a), sechs für Definition b), und ein Boardmitglied stimmte für Definition c). Schließlich entschied der Board, die Terminologie nicht zu ändern.

 

Regierungen und Aufsichtsbehörden als potenzielle Adressaten

 

In drei Stellungnahmen wurde ausgesagt, Regierungen und Aufsichtsbehörden sollten nicht als potenzielle Adressatengruppen genannt werden. Die Argumentation war, dass Regierungen und Aufsichtsbehörden kein Adressatengruppen von allgemeinen externen Mehrzweckabschlüssen seien, weil sie normalerweise die Informationen und die Darstellung der Informationen verlangen können, die sie benötigen.

 

Der Board erkannte an, dass dieses Argument für bestimmte Behörden wie zum Beispiel Steuerbehörden valide sei, aber das Regierungen und Aufsichtsbehörden auch noch andere Rollen hätten als die der Regulierer.

 

Deshalb kam der Board einstimmig zu dem Schluss, Regierungen und Aufsichtsbehörden weiterhin als potenzielle Adressaten einzuschließen.

 

Erneute Erörterung: Qualitativen Merkmale entscheidungsnützlicher Finanzberichterstattung - Restant

 

Auf der Aprilsitzung 2007 war die Frage, ob Zeitnähe als ein Sachzwang charakterisiert werden solle oder als qualitatives Merkmal, offen geblieben.

 

Der Board bestätigte seine vorläufige Entscheidung, dass Zeitnähe nicht als Sachzwang charakterisiert werden sollte sondern als eigenständiges förderliches qualitatives Merkmal. Der Board hielt fest, dass, während Zeitnähe tatsächlich der Entscheidungsnützlichkeit von Informationen, die relevant sind und den tatsächlichen Umständen entsprechen, förderlich ist, Sachzwänge ( Wesentlichkeit und Kosten und Nutzen) dies nicht sind.

 

 

Donnerstag, 21. Juni 2007

 

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Änderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards - Kosten der Beteiligung an einem Tochterunternehmen

 

Auswertung der Stellungnahmen

 

Der Stab stellte seine Auswertung der zu IASB-Entwurf zu vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards - Kosten der Beteiligung an einem Tochterunternehmen eingegangenen Stellungnahmen vor. Die Auswertung kann in den Materialien für Beobachter auf der Seite des IASB eingesehen werden (Agendapapier 10A).

 

Der Stab fragte nur nach ersten Reaktionen des Boards auf die eingegangenen Stellungnahmen; demzufolge wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Angenommene Anschaffungs- oder Herstellungskosten

 

Dieser Entwurf schlägt vor, als angenommene Anschaffungs- oder Herstellungskosten entweder den Buchwert des Reinvermögens des Tochterunternehmens bestimmt nach dessen IFRS oder dessen beizulegenden Zeitwert zuzulassen.

 

Die Wahlmöglichkeit des beizulegenden Zeitwerts fand große Unterstützung.

 

Im Hinblick auf die Verwendung des Buchwerts wurde in vielen Stellungnahmen vorgezogen, die angenommenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit dem Buchwert des Reinvermögens bestimmt nach den vorherigen nationalen Rechnungslegungsstandards anzusetzen. Dies sollte entweder anstelle von oder in Verbindung mit den im Entwurf vorgeschlagenen Erleichterungen gelten. Der Hauptgrund für den Widerstand war, dass der Ansatz im Entwurf nicht die Aufnahme eines Geschäfts- oder Firmenwerts in den Buchwert des Reinvermögens gestattet, denn das zu tun käme dem Ansatz von selbstgeneriertem Geschäfts- oder Firmenwert gleich. In den Stellungnahmen wurde zu bedenken gegeben, dass dies zu einer Wertminderung der Beteiligung an einem Tochterunternehmen zum Zeitpunkt des Überganges nach IFRS führen könnte. Diese Wertminderung könnte zu solch ungünstigen Steuer- oder rechtlichen Szenarien führen - besonders in der Auswirkung auf die zur Gewinnausschüttung zur Verfügung stehenden Erträge -, dass viele Unternehmen weiterhin lieber auf die Anwendung von IFRS für ihre Einzelabschlüsse verzichten würden.

 

Die folgenden Methoden, um die angenommenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu ermitteln, wurden in den Stellungnahmen vorgeschlagen:

 

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(a) Kosten nach den vorherigen nationalen Rechnungslegungsstandards,

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(b) das Höhere von dem Buchwert der Beteiligung nach den vorherigen nationalen Rechnungslegungsstandards und dem Reinvermögen (nach den Vorschriften des Entwurfs),

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(c) das Reinvermögen des Tochterunternehmens (nach IFRS) einschließlich historischem Geschäfts- oder Firmenwert,

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(d) das Reinvermögen des Tochterunternehmens (einschließlich Geschäfts- oder Firmenwert), das im konsolidierten Abschluss angesetzt ist.

 

Ein Boardmitglied gab zu, dass "die Sache mit dem Geschäfts- oder Firmenwert" ein wichtiger Punkt sei, den man weiter erörtern solle. Die Mehrheit der Boardmitglieder schien jedoch keinen der vorgeschlagenen alternativen Ansätze zu unterstützen. Besonders im Hinblick auf die Methoden (b) und (c) erklärte ein Boardmitglied, dass der Grund, weshalb man die Erleichterungen schaffen wolle, die Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Kosten sei. Seiner Meinung nach zeigten die alternativen Ansätze, dass die Unternehmen sehr wohl in der Lage seien, die Kosten zu bestimmen, und deshalb keine Erleichterungen bräuchten. Es schien allgemeine Zustimmung zu dieser Ansicht zu geben.

 

Gewinne aus dem Zeitraum vor dem Unternehmenserwerb

 

Der Entwurf sieht einen vereinfachten Ansatz für die Bestimmung der vor dem Unternehmenserwerb akkumulierten Gewinne eines Tochterunternehmens zum Zweck der Anschaffungskostenmethode gemäß IAS 27.

 

Der Stab gab der Meinung Ausdruck, dass in viel Stellungnahmen als Grund des Problems ein grundlegender Fehler in IAS 27 (d.h. die Anschaffungskostenmethode) genannt wird. Dies sei kein Problem der erstmaligen Anwendung. In diesen Stellungnahmen wird vorgeschlagen, IAS 27 zu ändern, so dass Dividenden aus Tochterunternehmen als Erträge aus Investitionen behandelt werden können - nachdem der Buchwerts des Tochterunternehmens in den Büchern des Mutterunternehmens einem Wertminderungstest unterzogen wurde und festgestellt wurde, ob die Dividende ihrem Gehalt nach ein Ertrag aus investiertem Kapital ist.

 

Der Board nahm einen Vorschlag der Führung des Stabs an, zu prüfen, ob eine nachfolgende Änderung von IAS 27 ein gangbarer Ansatz sei. Der Stab wurde gebeten, ein Diskussionspapier für eine zukünftige Sitzung vorzubereiten.

 

 

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Joint Ventures

 

Der Board erörterte einige Restanten, die bei der Überarbeitung des Entwurfs zu Veränderungen an IAS 31 Anteile an Joint Ventures aufgefallen waren.

 

Angabevorschriften in IAS 31

 

Der Stab regte an, ähnliche Angabeforderungen zu Anteilen an Joint Ventures in IAS 31zu fordern wie für assoziierte Unternehmen in IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen. Dieser Vorschlag wurde vor dem Hintergrund gemacht, dass der Entwurf sowohl Joint Ventures als auch für assoziierte unternehmen die Bilanzierung nach der Equity-Methode vorsieht.

 

Die vorgeschlagenen Angabevorschriften im Entwurf würden wie folgt aussehen (in eckigen Klammern jeweils der Bezug zu den Angabevorschriften der bestehenden Standards):

 

"41 Ein Partnerunternehmen hat die folgenden Angaben in Bezug auf Anteile an Joint Ventures zu machen:

 

(a) eine Auflistung und Beschreibung von Anteilen an maßgeblichen Joint Ventures sowie die Anteilsquote an gemeinschaftlich geführten Unternehmen [vorgezogen aus IAS 31 Paragraph 56; wird auch für Anteile an Joint Ventures gefordert, die nach IAS 39 zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden]

(b) zusammengefasste Finanzinformationen zu Joint Ventures einschließlich der Anteile des Partnerunternehmens an der Summe aller kurzfristigen Vermögenswerte, langfristigen Vermögenswerte, kurzfristigen Schulden, langfristigen Schulden, Erlöse und Periodengewinne oder -verluste. Diese Angabe wird als Summe für alle Joint Ventures gemacht; [vorgezogen aus IAS 31 Paragraph 56 mit einigen Änderungen]

(c) der Abschlussstichtag eines Joint Ventures, wenn der Stichtag oder die Berichtsperiode des Abschlusses, der zur Anwendung der Equity-Methode verwendet wird, vom Stichtag oder von der Berichtsperiode des Abschlusses des Anteilseigners abweichen, sowie die Gründe für die Verwendung unterschiedlicher Stichtage oder Berichtsperioden; [neue Angabe analog zu IAS 28 Paragraph 37]

(d) Art und Umfang erheblicher Beschränkungen (z.B. aus Darlehensvereinbarungen oder Aufsichtsrechtlichen Bestimmungen) der Fähigkeit des Joint Ventures Finanzmittel in Form von Bardividenden oder Darlehens- und Vorschusstilgungen an den Anteilseigner zu transferieren; [neue Angabe analog zu IAS 28 Paragraph 37; wird auch für Anteile an Joint Ventures gefordert, die nach IAS 39 zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden]

(e) der nicht erfasste anteilige Verlust eines Anteilseigners an den Verlusten des Joint Ventures, wenn der Anteilseigner Verlustanteile an einem Joint Venture nicht mehr erfasst. [neue Angabe analog zu IAS 28 Paragraph 37]

 

42 Anteile an Joint Ventures, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, sind als langfristige Vermögenswerte zu klassifizieren. Der Anteil des Anteilseigners an den Gewinnen oder Verlusten und der Buchwert dieser assoziierten Unternehmen sind gesondert anzugeben. Der Anteil des Anteilseigners an allen aufgegebenen Geschäftsbereichen der Joint Ventures ist ebenfalls gesondert anzugeben. [neue Angabe analog zu IAS 28 Paragraph 38]

 

43 Der Anteil des Anteilseigners an unmittelbar im Eigenkapital des Joint Ventures ausgewiesenen Veränderungen ist unmittelbar im Eigenkapital des Anteilseigners auszuweisen und gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses in der Eigenkapitalveränderungsrechnung anzugeben. [neue Angabe analog zu IAS 28 Paragraph 39 - N. B.: Die Formulierungen dieser Angabevorschrift werden sich ändern, wenn die Veränderungen an IAS 1 endgültig verabschiedet werden.]

 

44 Ein Partnerunternehmen hat die Summe der folgenden Verpflichtungen getrennt von anderen Verpflichtungen anzugeben:

 

(a) alle Kapitalverpflichtungen des Partnerunternehmens in Bezug auf seine Anteile an Joint Ventures; und

(b) seinen Anteil an den Kapitalverpflichtungen, welche gemeinschaftlich mit anderen Partnerunternehmen eingegangen wurden. [vorgezogen aus IAS 31 Paragraph 55(a), Paragraph 55(b) gestrichen; wird auch für Anteile an Joint Ventures gefordert, die nach IAS 39 zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden]

 

45 In Übereinstimmung mit IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen hat ein Unternehmen folgende Angabe zu machen:

 

(a) Eventualschulden eines Partnerunternehmens auf Grund von gemeinschaftlich eingegangenen Verpflichtungen aller Partnerunternehmen zu Gunsten des Joint Ventures; und

(b) seinen Anteil an gemeinschaftlich mit anderen Partnerunternehmen eingegangenen Eventualschulden. [vorgezogen aus IAS 31 Paragraph 54(a), Paragraphen 54(b) und (c) gestrichen, weil die Angabeforderungen aus den Paragraphen 54(b) und (c) in Paragraph 54(a) eingeschlossen sind, der hier als Paragraph 45(a) wiedergegeben ist]"

 

Der Board fällt folgende Entscheidungen:

 

Die obigen Paragraphen 41(b) bis (d), 44 und 45 wurde ohne weitere Diskussion beschlossen. Der Board stimmte auch dem obigen Paragraphen 41(a) zu und stellte fest, dass eine ähnliche Angabe auch in IAS 28 gefordert werden sollte. Es wurde beschlossen, eine Folgeänderung im Entwurf vorzuschlagen und gezielt um Stellungnahmen zu bitten.

Im Zusammenhang mit obigem Paragraphen 41(e) kam es zu einer längeren Diskussion bezüglich der bilanziellen Behandlung von Verlusten, die auftreten, nachdem eine Investition bis auf null abgeschrieben ist. Zwei Boardmitglieder zeigten sich ernstlich besorgt angesichts der Tatsache, dass nicht erfasste Verluste unter der Equity-Methode auftreten könnten, und eines der Boardmitglieder deutete an, dass es aus diesem Grund den Entwurf ablehnen würde. Schließlich kam der Board zu dem Schluss, dass alle nicht erfassten Verluste anzugeben seien, und der obige Paragraph 41(e) wurde beschlossen.

Hinsichtlich des obigen Paragraphen 42 fragte der Board, ob die Aussage, dass ein Partnerunternehmen seine Anteile an einem Joint Venture, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, als langfristige Vermögenswerte klassifizieren soll unter allen Umständen richtig wäre. Der Sachverhalt wurde an den Stab zurückgegeben.

Der obige Paragraph 43 wurde nicht erörtert.

Darüber hinaus entschied der Board, die Paragraphen 37(h) und (i) von IAS 28 als Folgeveränderung zu streichen.

 

Übergangsbestimmungen

 

Der Board entschied, die rückwirkende Anwendung der beschlossenen Änderungen zu verlangen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Informationen, die für die Bilanzierung von Anteilen an Joint Ventures nach der Equity-Methode notwendig seien, die gleichen sein sollten wie die, die für die Anwendung der Quotenkonsolidierung benötigt würden.

 

Einbindung von SIC-13 Gemeinschaftlich geführte Einheiten – nicht-monetäre Einlagen durch Partnerunternehmen

 

Unter Vorbehalt einiger editorischer Veränderungen beschloss der Board die Schlussfolgerungen aus SIC-13 in den Entwurf durch Einfügung des folgenden Paragraphen aufzunehmen:

 

"Wenn ein Partnerunternehmen einen nicht-monetären Vermögenswerts in ein Joint Venture im Tausch gegen einen Kapitalanteil an dem Joint Venture einbringt, erfasst das Partnerunternehmen einen Gewinn oder Verlust aus der Transaktion nur in der Höhe der Anteile unverbundener Investoren am Joint Venture, es sei denn:

 

(a) das Partnerunternehmen behält die Kontrolle über den eingebrachten Vermögenswert,

(b) der Gewinn oder Verlust aus der Transaktion kann nicht verlässlich bestimmt werden, oder

(c) der Transaktion mangelt es an wirtschaftlicher Substanz wie in IAS 16 Sachanlagen beschrieben.

 

Wenn (a), (b) oder (c) zutreffen, verrechnet das Partnerunternehmen den nicht erfassten Gewinn oder Verlust gegen seine Beteiligung am Joint Venture."

 

Schlussfolgerungen

 

Ein Boardmitglied deutete an, dass es den Entwurf aufgrund der Tatsache, dass die Anwendung der Equity-Methode zu nicht erfassten Verluste führen könnte, ablehnen wird. Ein weiteres Boardmitglied zeigte sich unentschlossen und gab an, eventuell ebenfalls aus diesem Grund ablehnen zu wollen.

 

 

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Jährlicher Verbesserungsprozess

 

IAS 38 – Werbung und verkaufsfördernde Ausgaben

 

Im Mai 2007 stimmte der Board einem Vorschlag zu, die Paragraphen 69-70 wie folgt zu ändern:

 

IAS 38.69 würde dahingehend geändert, dass festgesetzt wird, dass Ausgaben für Werbung und verkaufsfördernde Maßnahmen dann als Aufwendung angesetzt werden, wenn diese Maßnahmen für das Unternehmen erbracht werden; und

IAS 38.70 würde dahingehend verdeutlicht, dass Vorauszahlungen für diese Dienstleistungen, soweit sie geleistet werden, durch das Unternehmen zwischen dem Zahlungszeitpunkt und dem Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung als Vermögenswert in Form einer Vorauszahlung angesetzt werden können.

 

Die dem Board unterbreiteten Veränderungen des Entwurfs (nicht in den Materialien für Beobachter enthalten) lösten eine beachtliche Diskussion aus. Es schien, dass unklar sei, wann die Werbung und die verkaufsförderndern Maßnahmen "erbracht" sei und deshalb als Aufwendungen erfolgswirksam zu erfassen sind. Ist dies zum dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Unternehmen geliefert werden oder zu dem sie das Zielpublikum erreichen?

 

Der Board kam überein, dass die Maßnahmen als erbracht anzusehen seien, wenn sie dem Unternehmen geliefert würden. Wenn also ein Unternehmen im Voraus für die Erstellung und Sendung einer Werbesendung bezahlt, sind die Kosten, die mit der Erstellung dieser Werbesendung verbunden sind bei der Fertigstellung und Lieferung dieser Werbesendung an das Unternehmen als Aufwand zu erfassen. Gleichzeitig wäre die Sendezeit erst dann als Aufwand erfasst, wenn die Werbesendung auch tatsächlich gesendet wird.

 

IAS 16 Sachanlagen – Verkauf von zur Vermietung gehaltenen Vermögenswerten

 

IFRIC war gebeten worden, Leitlinien zur Bilanzierung von Verkäufen von zur Vermietung gehaltenen Vermögenswerten zu erarbeiten. Die Frage war, ob die Verkäufe brutto (Erlöse und Verkaufskosten) oder netto (Gewinn oder Verlust) im Gewinn oder Verlust dargestellt werden sollten und wie sie in der Bilanz während der Vermietungszeit und der Zeit, in der sie zum Verkauf gehaltenen werden, (wenn es die gibt) klassifiziert werden sollen.

 

Auf seiner Sitzung im Mai 2007 hatte IFRIC festgestellt, dass IAS 16 Paragraph 68 festlegt, dass Gewinne aus der Ausbuchung einer Sachanlage nicht als Erlös auszuweisen ist. Weil in IAS 16 unzweideutig festgelegt ist, dass die Ausbuchung einer Sachanlage netto im Gewinn oder Verlust zu erfassen ist, glaubte IFRIC, dass es besser sei, diesem Sachverhalt durch eine Veränderung des Standards zu begegnen als mit Hilfe einer Interpretation. Es wurde entschieden, diesen Sachverhalt nicht auf die IFRIC-Agenda zu nehmen sondern dem Board zur Kenntnis zu bringen.

 

Auf Grundlage der Diskussionen bei den Sitzungen von IFRIC präsentierte der Stab dem Board zwei mögliche alternative Sichtweisen:

 

Sichtweise 1: Wenn Verkäufe von zur Vermietung gehaltenen Vermögenswerten aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens entstehen und sich auf regelmäßiger Basis wiederholen, sollte das Unternehmen den Bruttoerlös dieser Verkäufe ausweisen.

Sichtweise 2: Erlöse aus dem Verkauf dieser Vermögenswerte sollten netto ausgewiesen werden. Es sollte keine Ausnahme zu IAS 16 geben.

 

Zwei mögliche bilanzielle Behandlungen wurden den Bruttoausweis der Erlöse widerspiegeln. Nach Sichtweise 1A wird der Vermögenswert zuerst als langfristige Sachanlage ausgewiesen, und der Vermögenswert nicht mehr vermietet wird, wird er entweder sofort verkauft oder er wird als zum Verkauf gehalten ausgewiesen und den Vorräten zugeordnet. Nach Sichtweise 1B wird der Vermögenswert sofort als kurzfristiger Vorrat ausgewiesen.

 

Der Board stimmte Sichtweise 1A zu aber schlug zwei begriffliche Änderungen vor. Erstens sollte klargestellt werden, dass es der Buchwert der Sachanlagen ist, der den Vorräten zugeordnet wird, wenn der Vermögenswert nicht mehr vermietet wird, und zweitens sollte "gewöhnliche Geschäftstätigkeit" durch "routinemäßige Geschäftstätigkeit" ersetzt werden.

 

IAS 1 - Kurzfristige oder langfristige Darstellung von Derivaten die nicht als Sicherungsinstrument designiert sind

 

IFRIC hatte dem Board eine Inkonsistenz in den Leitlinien in IAS 1 zur Kenntnis gebracht, die die kurzfristige/langfristige Klassifizierung von Derivaten betrifft. Die Leitlinien in IAS 1 Paragraph 62 könnten von einigen so gelesen werden, als dass sie nahelegten, dass Schulden, die als zu Handelszwecken gehalten nach IAS 39 klassifiziert sind, auf jeden Fall als kurzfristig dargestellt werden müssten.

 

Der Board kam überein, dieser Inkonsistenz dadurch entgegenzutreten, dass die Beispiele für kurzfristige Schulden in IAS 1 Paragraph 62 wie folgt verändert werden: "Hierzu gehören beispielsweise Schulden, die primär zu Handelszwecken gehalten werden und die in Übereinstimmung mit IAS 39 als zu Handelszwecken gehalten klassifiziert sind, Kontokorrentkredite,". Der Board hob auch hervor, dass dies nicht nur für Derivate, die nicht als Sicherungsinstrumente designiert sind, gilt sondern für alle Derivate.

 

IAS 28 – Wertminderung von Anteilen an assoziierten Unternehmen

 

Auf der Sitzung im Mai 2007 hatte der Board entschieden, dass jegliche Wertminderung, die von einem Partnerunternehmen bei Anwendung des zusätzliche vorgesehene Werthaltigkeitstests, der nach IAS 28 verlangt wird, für ein assoziiertes Unternehmen erfasst wird, nicht dem angenommenen Geschäfts- oder Firmenwert oder andere einzelne Vermögenswerte, die dem assoziierten Unternehmen zu Grunde liegen, zugeordnet werden darf. Darüber hinaus gibt es keine Beschränkungen hinsichtlich der Stornierung der Wertminderung bis hin zu dem erzielbaren Betrag aus dem assoziierten Unternehmen in einer folgenden Periode. Der Board bat den Stab, zu überlegen, ob die die Überprüfung der Werthaltigkeit des assoziierten Unternehmens nach den Leitlinien in IAS 36 oder den Leitlinien in IAS 39 erfolgen solle.

 

Auf dieser Sitzung entschied der Board, dass die Leitlinien in IAS 28 klarstellen soll, dass der Wertminderungstest in IAS 28 sich auf die Wertminderungstests nach IAS 36 beziehen und dass zu diesem Zweck die Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen als ein einziger Vermögenswert für den Wertminderungstest zu betrachten ist. Der Board entschied auch, klarzustellen, dass jeder weitere Verlust aus einer Wertminderung nicht dem Geschäfts- oder Firmenwert oder andern Vermögenswerten, die dem assoziierten Unternehmen zu Grunde liegen, zugeordnet werden darf. Demzufolge sind Stornos von weiteren Wertminderungen als Anpassung des Betrags der Beteiligung an dem assoziierten Unternehmen bis hin zu dem erzielbaren Betrag aus dem assoziierten Unternehmen in einer folgenden Periode zu erfassen.

 

IAS 39 - Umgliederung von Derivaten bei Beendigung oder Beginn der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen und Umgliederung von Finanzinstrumenten,  die Teil eines Portfolios sind

 

Der Stab brachte dem Board eine scheinbare Unvereinbarkeit in den Leitlinien in den Paragraphen 9 und 50 von IAS 39 zur Kenntnis. Sie bezog sich auf die Umgliederung von bestimmten Finanzinstrumenten in die oder aus der Kategorie der finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, die unter bestimmten Umständen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Diese sind:

 

  1. Umgliederung von Derivaten, die nicht länger als Sicherungsinstrument nach IAS 39 qualifizieren oder umgekehrt, und

  2. Umgliederungen von Finanzinstrumenten, die nach erstmaligen Ansatz Teil eines Portfolios werden oder aufhören zu sein, in dem festgelegte Finanzinstrumente zusammengefasst sind und bei dem es Hinweise auf ein neuerdings auftretendes Muster kurzfristiger Gewinnerzielung gibt.

 

Nach längerer Diskussion sah sich der Board nicht in der Lage, zu einer Entscheidung zu kommen. Der Sachverhalt soll bei einer späteren Sitzung erneut erörtert werden.

 

IAS 39 - Anzuwendender Effektivzinssatz bei Beendigung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

 

Der Stab brachte dem Board eine scheinbare Unvereinbarkeit in den Leitlinien von IAS 39 zur Kenntnis. Sie betraf die Frage, ob bei der Beendigung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen der neu berechnete oder der ursprüngliche Effektivzinssatz eines Schuldinstruments bei der Neuberechnung des Buchwerts des Instruments angewendet werden sollte.

 

Der Board entschied sich, dieser Unvereinbarkeit durch die Klarstellung zu begegnen, dass die Neubewertung des Instruments nach Anhang A8 auf Grundlage des neu berechneten Effektivzinssatzes erfolgen soll, der, wo anwendbar, nach Paragraph 92 in IAS 39 neu berechnet wurde, und nicht auf Grundlage des ursprünglichen Effektivzinssatzes.

 

IAS 39 - Behandlung von Vorfälligkeitsstrafen als eng mit dem Basisvertrag verbundene eingebettete Derivate

 

Der Stab brachte dem Board eine scheinbare Unvereinbarkeit in den Leitlinien von IAS 39 zur Kenntnis. Sie bezog sich auf Vorfälligkeitsstrafen und ob diese als eng mit dem Kredit verbunden zu klassifizieren sind. Der Board entschied sich, dieser Unvereinbarkeit dadurch zu begegnen, dass Paragraph A30(g) der Anleitungen zur Anwendung in IAS 39 in sofern verändert wird, dass es eine Ausnahme zu den Beispielen der eingebetteten Derivate gibt, die nicht eng mit dem Basisvertrag verbunden sind. Diese Ausnahme gilt Vorfälligkeitsstrafen, die den Darlehensgeber lediglich für Zinsänderungen entschädigen.

 

IAS 39 und IAS 20 - Bilanzierung von un- oder niedrig verzinsliche Darlehen der öffentlichen Hand

 

Der Stab brachte dem Board eine scheinbare Unvereinbarkeit in den Leitlinien von IAS 20 und IAS 39 zur Kenntnis. Sie bezieht sich auf die Bilanzierung von un- oder niedrig verzinsliche Darlehen der öffentlichen Hand. IAS 20 besagt, dass keine kalkulatorische Zinsen auf un- oder niedrig verzinsliche Darlehen der öffentlichen Hand berechnet werden müssen, während IAS 39 besagt, dass alle un- oder niedrig verzinsliche Darlehen mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, also ein Zins auf das Darlehen zu berechnen ist.

 

Der Board entschied sich, dieser Unvereinbarkeit dadurch zu begegnen, dass Darlehen der öffentlichen Hand, die zu besseren als den marktüblichen Bedingungen ausgereicht werden, in Übereinstimmung mit IAS 39 angesetzt und bewertet werden müssen. Die Entscheidung, den Entwurf so zu verändern, fußt darauf, dass man der Meinung war, dass der Ausdruck un- oder niedrig verzinsliche Darlehen nicht genau genug sei. Als Konsequenz wird der Ertrag aus einem Darlehen der öffentlichen Hand durch eine Zinsberechnung in Übereinstimmung mit IAS 39 berechnet.

 

IAS 39 und IFRS 4 - Bilanzierung durch Inhaber von Finanzgarantien

 

Der Stab war auf eine scheinbare Mehrdeutigkeit im Anwendungsbereich von IAS 39 aufmerksam gemacht worden. Sie gilt der Bilanzierung durch die Inhaber von Finanzgarantien.  Paragraph 2(e) zum Anwendungsbereich von IAS 39 schließt implizit Finanzgarantien, die von einem Unternehmen gehalten werden, aus. Dies folgt aus dem allgemeinen Ausschluss von Versicherungsverträgen aus IAS 39 mit Ausnahme derjenigen, die von dem Unternehmen herausgegeben werden und die unter die Definition einer Finanzgarantie fallen. Der implizite Ausschluss durch Paragraph 2(e) steht im Widerspruch mit dem expliziten Ausschluss dieser Verträge im Einführungsparagraphen EF6 von IAS 39.

 

Der Stab wies darauf hin, dass die Eindeutigkeit des Standards verbessert würde, wenn man eine Verbindung zwischen den Paragraphen EF6 und 2(e) von IAS 39 herstellen würde. Dies könnte durch Einfügung eines zusätzlichen Satzes in die Einführung zu IAS 39 erreicht werden. Festzuhalten ist, dass der Board der Meinung war, dass dieser Sachverhalt am besten als editorische Korrektur zu behandeln ist. Der Board stimmte dem Vorschlag einstimmig zu.

 

IAS 39 und IAS 18 - Transaktionskosten bei der Begebung von Krediten

 

Der Stab war auf eine scheinbare Unvereinbarkeit in den Leitlinien von IAS 18 und IAS 39 aufmerksam gemacht worden.  Sie bezieht sich auf die Bilanzierung von Transaktionskosten, die bei der Begebung eines Kredits entstehen. Paragraph 43 von IAS 39 verlangt, dass finanzielle Vermögenswerte erstmalig zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen ist zuzüglich, im Falle eines Finanziellen Vermögenswertes, der nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, der Transaktionskosten. Transaktionskosten sind zusätzliche Kosten, die dem direkt des Erwerb des finanziellen Vermögenswertes oder der Emission der finanziellen Verbindlichkeit zuzuordnen sind. Paragraph A14(a)(i) des Anhangs zu IAS 18 besagt, dass Entgelte, die ein integraler Bestandteil der Anbahnung einer Geschäftsbeziehung über ein Finanzinstrument sind, "gemeinsam mit den direkt zurechenbaren Kosten" abgegrenzt werden. Danach würden scheinbar die Abgrenzung von mehr Kosten erlaubt sein als nach IAS 39, da nicht verlangt wird, dass diese Kosten die zusätzlichen Transaktionskosten sein müssen.

 

Der Stab schlug vor, den Anhang zu IAS 18 im Rahmen einer editorischen Veränderung zu ändern und klarzustellen, dass Kosten für die Begebung eines Kredits gemeinsam mit den dazugehörigen Transaktionskosten (wie in IAS 39 definiert) abgegrenzt und als Korrektur des Effektivzinssatzes erfasst werden.

 

Der Board stimmte dem Stab nicht zu, dass dies als editorische Korrektur gehandhabt werden solle angesichts der Auswirkungen und der starken Anwendung, die IAS 18 in der Praxis erfährt. Der Board schlug deshalb vor, diesen Sachverhalt für Stellungnahmen zu veröffentlichen.

 

IAS 41 - Abzinsungssatz für die Berechnung des beizulegenden Zeitwerts

 

Der Stab brachte dem Board eine scheinbare Unvereinbarkeit in den Leitlinien von Paragraph 20 in IAS 41 zur Kenntnis. Sie bezieht sich auf die Angaben, welcher Abzinsungssatz bei der Berechnung des beizulegenden Zeitwerts biologischer Vermögenswerte angewendet werden soll, wenn die Grundlage der Berechnung der erwartete Nettokapitalfluss ist. Der beizulegende Zeitwert wird wird allgemein als ein Nachsteuerkonzept angesehen und deshalb ein Nachsteuerzinssatz verwendet. IAS 41 sieht derzeit jedoch die Verwendung eines Vorsteuerzinssatzes für die Berechnung des beizulegenden Zeitwerts vor.

 

Der Stab schlug vor, dieser Unvereinbarkeit dadurch zu begegnen, dass IAS 41 dahingehend geändert wird, dass ein Nachsteuerzinssatz für die Berechnung des beizulegenden Zeitwerts verlangt wird. Der Board stimmte nicht zu, da dies ein Problem mit Bezug auf den beizulegenden Zeitwert wäre und daher die Verwendung eines Nachsteuerzinssatzes das Problem nicht lösen würde. Der Board schlug vor, den Begriff  "Vorsteuerzinssatz" durch den Begriff  "vom Marktteilnehmer bestimmter Zinssatz" zu ersetzen und es somit dem Unternehmen zu überlassen, welcher Zinssatz angewendet werden soll.

 

IAS 41 - Wiederaufforstungsverpflichtungen

 

Der Stab hatte einen Sachverhalt aus der Praxis identifiziert, der dann auftritt, wenn ein Unternehmen, das über biologische Vermögenswerte verfügt auch eine Wiederaufforstungsverpflichtung nach Ernte dieser Vermögenswerte hat. Der Sachverhalt bezieht sich auf das Zusammenwirken von IAS 37 und IAS 41. Paragraph 22 in IAS 41 schreibt vor, dass die Berechnung des beizulegenden Zeitwerts nicht durch spätere Wiederaufforstungsverpflichtungen reduziert wird. Nach IAS 37 wird zum Zeitpunkt der ernte eine Rückstellung für die Wiederaufforstung und die damit verbundenen Kosten gebildet, wenn es eine Wiederaufforstungsverpflichtung gibt.

 

Nach langer Debatte konnte der Board zu keiner Entscheidung zu diesem Sachverhalt kommen. Es wurden unterschiedliche Meinungen ausgedrückt, und der Board kam daher überein, diesen Sachverhalt auf der nächsten Sitzung noch einmal zu diskutieren.

 

IAS 41 - Beispiele landwirtschaftlicher Produkte

 

Der Stab wies darauf hin, dass eines der Beispiele landwirtschaftlicher Produkte ein Beispiel für ein weiterverarbeitetes Produkt ist und nicht für ein Produkt im Rohzustand.

 

Der Board entschied, den Sachverhalt dadurch zu heilen, dass in diesem Beispiel künftig "gefällte Baumstämme" durch "gefällte Bäume" als landwirtschaftliches Produkt der "Bäume einer Waldflur" ersetzt wird.

 

 

Freitag, 22. Juni 2007

 

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Forschungsprojekt zur Ausbeutung von Bodenschätzen

 

Der Board hielt zwei Unterrichtseinheiten zum Projekt zur Ausbeutung von Bodenschätzen ab. Die erste war ein Bericht des Projektteams, die zweite war eine interaktive Einheit, an der Analysten, die sich mit Rohstoffindustrien beschäftigen, teilnahmen.

 

Bericht des Projektteams: Konvergenz von Definitionen

 

Das Projektteam stellte dem Board einen Bericht vor, der den Fortschritt einer Überprüfung zum Inhalt hat, die herausfinden soll, wie die Möglichkeiten sind, dass die im Rohstoffsektor geltenden Definitionen von Reserven und Ressourcen mit denen, die in der Ölbranche gelten, übereingebracht werden können. Diese Untersuchung wird vom SPE/CRIRSCO-Konvergenzteam durchgeführt, einer Arbeitsgruppe der Industrie, der Mitglieder des Komitees für Öl- und Gasreserven der Gesellschaft der Erdölingenieure (Society of Petroleum Engineers Oil and Gas Reserves Committee, SPE OGRC) und des Komitees für Internationale Berichtsstandards für Rohstoffreserven (Committee for Mineral Reserves international Reporting Standards, CRIRSCO) angehören. In einem Vortrag stellte ein Vertreter von SPE OGRC dar, das das, was die beiden Gruppen zu erreichen suchten, Konvergenz der Bewertungsmethoden sei. Wie diese Methoden beschrieben würden, könnte nicht übereingebrachte werden (aus unterschiedlichen historischen und betrieblichen Gründen), aber die verwendeten Definitionen und Beschreibungen würden aufeinander abgebildet, so dass Verwechselungen auf ein Minimum reduziert würden.

 

Ein Boardmitglied hielt fest, dass diese Bemühungen von äußerster Wichtigkeit für das Projekt des IASB seien. Die Zusammenführung der Definitionen von Reserven und Ressourcen sei ein notwendiger Schritt, der dem Board bei dessen Untersuchungen helfen würde, ob es die resultierenden Daten als Grundlagen für Bilanzierung verwenden wolle.

 

Boardmitglieder hinterfragten und diskutierten verschiedene Aspekte der Definitionen, insbesondere die Aspekte der Definitionen, die besondere rechnungslegungsbezogene Handlungen auslösen könnten. Einige drückten Anerkennung für die Bemühungen der beiden Sektoren aus, ihre Definitionen in Übereinstimmung zu bringen, und sagten, dass diese nützlich sein könnten, wenn das Projektteam seine Arbeit fortsetzt.

 

Der Vorsitzende dankte den Vertretern von CRIRSCO und SPE für ihre Bemühungen und lobte den Fortschritt, der gemacht worden sei. Sie seien sehr hilfreich für den IASB, während sie sich selbst auf diesem Gebiet weiterbildeten, und es sei aus dem Interesse, das ihnen auch aus anderen Bereichen entgegengebracht würde, wie beispielsweise durch das Projekt zur Entwicklung eines Rahmenkonzepts zur Klassifizierung der Vereinten Nationen (United Nations Framework Classification project, UNFC), deutlich, dass ihre Arbeit auch jenseits der Arbeit des IASB von Bedeutung sei.

 

Erörterung der Umfrage unter Adressaten

 

In der zweiten Unterrichtseinheit präsentierte und erörterte das Projektteam die Ergebnisse einer Umfrage, die es durchgeführt hatte, um die Informationsbedürfnisse von Adressaten, die Unternehmen aus der Rohstoffbranche und der Ölindustrie analysieren, besser verstehen zu können. Sie wurden von vier britischen Analysten von Cazenove, Fidelity Investments und UBS begleitet.

 

Das Projektteam hatte Interviews mit 34 Analysten durchgeführt und zwar von der Käuferseite, der Verkäuferseite, aus dem Risikokapitalbereich, von Kreditgebern und aus dem Schuldenrating. Die Analysten stammten aus einer Vielzahl von Rechtskreisen. Die Hauptergebnisse der Umfrage unter den Adressaten waren die folgenden:

 

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Die Abschlüsse und die Angaben stellen manche Informationen zur Verfügung, die für die Adressaten wichtig sind, die eine informierte Anlageentscheidung in Bezug auf eine Öl- oder Gasfirma fällen wollen - hauptsächlich Informationen zum Kapitalfluss und den Aufwendungen des Berichtsjahres -, aber die Informationen, die in den Abschlüsse und den Angaben zur Verfügung gestellt werden, allein reichen nicht aus, um die Bedürfnisse der Analysten zu befriedigen, und viele Informationen werden aus anderen Quellen bezogen;

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es gibt nur ein sehr geringes Interesse, eine Bewertung der Reserven und Ressourcen (zum Marktwert oder zum beizulegenden Zeitwert) in die Bilanz aufzunehmen;

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es gibt nur ein geringes Interesse, eine Angabe zur Bewertung der Reserven und Ressourcen (zum Marktwert oder zum beizulegenden Zeitwert) zu machen;

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die Bewertung in der Bilanz von Vermögenswerten aus Reserven oder Ressourcen mit einem Modell historischer Kosten (zum Beispiel Successful-Effort-Modell (Ansatz nur bei erfolgreicher Probebohrung uns Ausbeutung), Full-Cost-Methode (Gesamtkostenansatz) oder Area-of-Interest-Modell (Ansatz nach geologischen Merkmal, zum Beispiel einer Mine oder einem Feld, das sich für eine zusammenhängende Erforschung und Entwicklung eignet) biete wenig nützliche Informationen;

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die Analysten würden allgemein gern mehr und/oder verbesserte Angaben zu Schlüsselbewertungseingaben haben, so dass sie diese Eingaben in ihre eigenen Bewertungsmodelle einbauen können; und

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Abzeichnung durch den Aufsichtsrat wurde allgemein als der vorgezogene Prozess zur Bestätigung der oder Verantwortlichkeit für die Angaben zur Informationen zu Reserven angesehen.

 

Boardmitglieder und die eingeladenen Analysten diskutierten verschiedene Aspekte der Umfrageergebnisse. Weite Teile der Diskussion drehten sich um die Erdölindustrie. Es wurde festgehalten, dass manche der nach FAS 69 und nach verwandten Angabeforderungen der SEC geforderten Angaben nützliche Informationen liefern würden. Diese Angaben hatten in den vergangenen Jahren deutliche Verbesserungen erfahren.

 

Darüber hinaus stellen Gesellschaften weitere Materialien zur Verfügung. Obwohl ähnlich würden diese Materialien doch nicht auf einer einheitlichen Basis erstellt.

 

Die anwesenden Analysten drückten unterschiedliche Meinungen bezüglich der Nützlichkeit der Bewertung von Reserven und Ressourcen in der Bilanz aus. Bedenken über Subjektivität und über die Tatsache, dass einer Zahl, die mit Schätzfehlern beladen ist, "zuviel Glaubwürdigkeit" zugerechnet werden könnte, lagen diesen Ansichten zugrunde. Eine Unterteilung der Eingaben würde den Analysten helfen, Vergleiche über die Gesellschaften der Branche hinweg zu ziehen. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass solche Bedenken auch hinsichtlich anderer Sachverhalte angemeldet werden könnten, zu denen derzeit eine Zahl in der Bilanz angegeben wird. Ähnliche Sachverhalte wie die in der Rohstoffindustrie träten auch in anderen Bereichen spekulativer Entwicklung auf, zum Beispiel in der Medikamentenentwicklung.

 

Einige Boardmitglieder fragten was denn, wenn man die derzeitigen Bewertungen für nicht nützlich hielte, gemacht  werden könnte, um Bilanzinformationen auf Basis historischer Anschaffungskosten nützlicher zu machen. Gäbe es Möglichkeiten für den Board, nützlichere Informationen zu verlangen; Informationen, die bei der Bewertung von Kosten und zukünftigen Cash Flows helfen könnten? Würde es insbesondere hilfreich sein, sich auf Informationen zu konzentrieren wie diejenigen, die derzeit in einigen Rechtskreisen zu "vorgeschalteten" und "Anfangs"-Aktivitäten zur Verfügung gestellt würden - wie zum Beispiel diejenigen in den USA für Unternehmungen der Entwicklungsphase -, wo Informationen über bestimmte Aufwendungen immer noch auf irgendeine Art und Weise erfasst würden?

 

Analysten und Boardmitglieder erkannten die mögliche Überscheidung zwischen Informationen im Abschluss und den Angaben und denen, die im Lagebericht erörtert würden. Viele der subjektiveren Informationen, die vom Hauptentscheidungsträger der Geschäftsführung analysiert würden seien ebenso wichtig wie diejenigen im Abschluss.

 

Ohne auf branchenspezifische Aspekte einzugehen, gäbe es immer noch die Möglichkeit die Erörterung verschiedener Arten von Daten zur Einkommensgenerierung, dem Ergebnis der Geschäftstätigkeit usw. zu verlangen.

 

Das Projektteam fragte die Mitglieder des Boards zu ihren Ansichten hinsichtlich möglicher Ansätze zur Bilanzierung, die in das Diskussionspapier aufgenommen werden könnten. Der Stab schlug ein Marktwertmodell und ein Modell mit historischen Anschaffungskosten mit verbesserten entscheidungsnützlichen Angaben vor.

 

Ein Boardmitglied hielt fest, dass es übergreifende Sachverhalte gebe, insbesondere das Thema "Rechnungseinheit", derer man sich annehmen müsse, bevor eine Entscheidung zur Bilanzierung getroffen werden Könnte. Nach weiterer Diskussion entschied der Board, dass das Projektteam mit der Entwicklung der beiden vorgeschlagenen Modelle fortfahren solle.

 

 

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Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen - erneute Erörterung des Entwurfs: Restanten

 

Der Board führte eine sehr kurze Diskussion mit dem Stab zu diesem Projekt. Als Ergebnis der Diskussion zwischen Stab und einzelnen Boardmitgliedern wurde dem Stab deutlich, dass weitere Analysen nötig sei, bevor der Stab in der Lage sei, dem Board einen überarbeiteten Vorschlag zu präsentieren. Es folgte noch eine kurze Diskussion, die einige Herausforderungen der Definition von Eigenkapital in IAS 39 zusammenfasste, die der Stab untersucht. Der Stab plant, seine Analyse auf der Julisitzung vorzutragen.

 

 

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Verabschiedung von Kollegen und Freunden

 

Der Vorsitzende wies darauf hin, dass die Amtszeiten von drei Gründungsmitgliedern des IASB zu Ende gehen würden und dass sie nicht wiedergewählt werden könnten. Er würdigte die geleisteten Beiträge von Hans-Georg Bruns, Tony Cope und Tricia O'Malley. Tricia O'Malley verbleibt beim IASB als Mitglied der Führungsebene des Stabs und als IFRIC-Koordinatorin. Es wurde deutlich, dass die Herren Bruns und Cope dem IASB auch nicht ganz entkommen können, denn beide haben zugestimmt, von Zeit zu Zeit als Vortragende des IASB zu agieren.

 

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IASB-Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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