IFRIC führte die
wieder aufgenommenen Beratungen über den Interpretationsvorschlag im
Licht der eingegangenen Stellungnahmen zum Interpretationsentwurf D20
Kundenbindungsprogramme fort. In der Sitzung wurde ein
überarbeiteter Interpretationsentwurf diskutiert, insbesondere
Änderungen, die als Ergebnis der Sitzung im März 2007 vorgenommen
wurden.
Aufteilung der
Gegenleistung auf die Prämiengutschriften
Im März 2007 hatte
IFRIC verlangt, dass die Interpretation keine Festlegung enthalten solle
bezüglich der Frage, wie der beizulegende Zeitwert der Gegenleistung
zwischen den gelieferten Gütern und Dienstleistungen und den von den
Kunden erhaltenen Prämiengutschriften aufzuteilen ist. Der Stab schlug
vor, dass die Interpretation weiterhin die Verpflichtung zur Verwendung
der Methode des relativen beizulegenden Zeitwerts beinhalten soll.
Gleichzeitig sollten aber Anwendungshinweise (verpflichtende Teile)
ergänzt werden, aus denen hervorgehe, dass der beizulegende Zeitwert der
Prämiengutschrift ein zu akzeptierender Ersatz sein könne. IFRIC lehnte
dies ab und wies den Stab an, die Interpretation dahingehend zu
entwerfen, dass die auf die Prämiengutschriften aufgeteilte
Gegenleistung mit Bezug auf deren beizulegenden Zeitwert bewertet werden
soll – der Betrag, für den sie eigenständig verkauft werden könnten. Es
gab einige Diskussionen darüber, wie diese Methode in der Interpretation
und den damit zusammenhängenden Grundlagen am besten erklärt werden
könne.
Von Dritten
angebotene Prämien
Im März 2007
entschied IFRIC, die Interpretation zu ändern:
 |
(a) um zu betonen, dass ein Unternehmen die auf
Prämiengutschriften aufgeteilte Gegenleistung im Auftrag für
Dritte sammeln könne, die Prämien anbieten; und |
 |
(b) um die Folgen für die Bewertung und Erfassung der Erträge in
einem solchen Fall zu erklären. |
IFRIC diskutierte
überarbeitete Formulierungen sowie ein damit verbundenes erläuterndes
Beispiel; beides war nicht in den für die Beobachter zur Verfügung
gestellten Materialien enthalten.
IFRIC schien damit
einverstanden, dass falls der Verkäufer im Auftrag für den Anbieter
handelt, Erträge auf der Basis der erhaltenen Gegenleistung abzüglich
des an den Anbieter der Prämie zu zahlenden Betrags zu erfassen. Die
Erfassung würde zu dem Zeitpunkt stattfinden, zu dem das Unternehmen
verpflichtet ist, die Gegenleistung an den Dritten zu übergeben.
IFRIC stimmte zu,
dass die Art der Prämie nicht den Zeitpunkt der Ertragserfassung
verändern sollte. Daher ist die Ertragserfassung im Falle eines Hotels,
dass einen Gutschein vergibt, der von Dritten (z.B. einem Kaufhaus) zur
Verfügung gestellt wird, zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem der
Gutschein an den Kunden übergeben wird, nicht wenn der Kunde den
Gutschein für eine Transaktion im Kaufhaus verwendet.
Änderungen in
der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode
Im März 2007
forderte IFRIC, einen Kommentar in den Übergangsabschnitt einzufügen, um
zu betonen, dass Unternehmen, die zuvor Kosten der Prämiengewährung
abgegrenzt haben, bei erstmaliger Anwendung der Interpretation eine
Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode vornehmen, nicht die
Änderung einer Schätzung. Während dieser Sitzung stimmte IFRIC einer
Analyse des Stabs zu, dass dieser Kommentar unnötig sei, da
offensichtlich sei, dass die Abgrenzung einer Schuld und die
Zurückstellung von Erträgen unterschiedliche Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden sind, auch wenn die Auswirkungen der Änderung nicht
wesentlich sind.
Andere
Angelegenheiten
Einige
IFRIC-Mitglieder äußerten Besorgnis darüber, dass der derzeitige
Interpretationsentwurf impliziere, dass Informationen Transaktion für
Transaktion beurteilt werden müssten. Der Stab verbesserte die
Abhandlung über die Aufteilungsmethode in der Grundlage für
Schlussfolgerungen so, dass diese Lesart nicht länger möglich ist. Das
höchste Aggregationsniveau wären jedoch die gewährten
Prämiengutschriften eines Jahres.
Einige
IFRIC-Mitglieder diskutierten auch das „Kreditkarten-Beispiel“ und
stimmten überein, dass die Interpretation klarstellen solle, dass
Prämiengutschriften von einer Partei (dem Kreditkarteninstitut) als
Folge einer Transaktion zwischen dem Kunden und einer dritten Partei
(dem Händler, der die Zahlung per Kreditkarte akzeptiert) gewährt werden
können. Der Stab wies darauf hin, dass die Interpretation dies nahe
lege, stimmte aber zu, diesen Sachverhalt zu klarer darzustellen.
Ein IFRIC-Mitglied
drückte Besorgnis hinsichtlich der Art und Weise aus, in der die
Leitlinien zu belastenden Kundenbindungsprogrammen ausgedrückt wurden. Die
Schlussfolgerung scheine möglich, dass zusätzliche Schulden erfasst
würden. Der Stab stimmte zu, mit dem IFRIC-Mitglied zusammen zu
arbeiten, um die unbeabsichtigte Möglichkeit dieser Schlussfolgerung zu
beseitigen
IFRIC hält
zusätzliche Angabepflichten nicht für notwendig. Die bestehenden
Verpflichtungen aus IAS 1 und IAS 18 wurden als ausreichend erachtet.
Neuer Entwurf
IFRIC stimmte mit
dem Stab überein, dass ein neuer Entwurf nicht notwendig sei.
Zeitpunkt des
Inkrafttretens
IFRIC kam überein, dass die
Interpretation für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2008
beginnen, in Kraft treten soll. Falls die Einführung der Interpretation
eine Änderung der Bilanzierungs- und Bilanzierungsmethoden erfordert,
wäre IAS 8 anzuwenden.
Zustimmung
Der Vorsitzende von IFRIC fragte, ob
basierend auf der Entwurfsinterpretation und der heutigen Diskussion ein
Mitglied von IFRIC die Interpretation nicht unterstützen würde. Kein
IFRIC-Mitglied äußerte Ablehnung.
Nächste Schritte
Der Stab wird IFRIC so schnell wie
möglich eine überarbeitete Interpretation unterbreiten. Es besteht
Absicht, diese während der Sitzung des IASB im Juni 2007 zur Abstimmung
zu stellen, mit Abstimmung in schriftlicher Form. Unter der
Voraussetzung, dass der IASB der Interpretation zustimmt, soll sie im
Juli 2007 veröffentlicht werden.
 |
IAS 18 Erträge – Verkauf von
Immobilien |
IFRIC diskutierte einen überarbeiteten
Entwurf der Entwurfsinterpretation, der die Entscheidungen und
Vorschläge von IFRIC während der Sitzung im März 2007 beinhaltet.
Unterscheidung zwischen IAS 11
Fertigungsaufträge und IAS 18 Vereinbarungen von Kauf und Verkauf
IFRIC diskutierte die vorgeschlagenen
Indikatoren, die bei der Bestimmung helfen würden, ob ein Verkauf im
Falle von Immobilien ein Fertigungsauftrag innerhalb des
Anwendungsbereichs des IAS 11 Fertigungsaufträge oder eine Kauf- oder
Verkaufsvereinbarung innerhalb des Anwendungsbereichs des IAS 18 Erträge
vorliege.
Nach recht langer Diskussion kam IFRIC
überein, dass Eigenschaften, die einzeln oder in Kombination darauf
hinweisen können, dass eine Vereinbarung der Bereitstellung von
Fertigungsdienstleistungen gemäß den Vorgaben des Käufers und nicht dem
Verkauf von Gütern (errichtete Immobilien) gilt, folgende beinhalten
würden:
 |
(a) die Möglichkeit des Käufers, die
Hauptbestandteile der Gestaltung der Immobilie zu festzulegen,
bevor die Errichtung beginnt und/oder sie während der Errichtung
zu verändern (unabhängig davon, ob diese Möglichkeit ausgeübt
wird oder nicht); |
 |
(b) die Erlangung der Chancen und Risiken des
Eigentums oder die Kontrolle über die laufenden Arbeiten durch
den Käufer während die Errichtung fortschreitet. |
Es gab einige Diskussionen über mögliche
Unterindikatoren zu (b), so z.B. im Falle eines vertragsbrüchigen
Unternehmens/Bauunternehmens, bei dem der Käufer das Recht zur Klage auf
spezielle Leistungen (deutet auf einen Vertrag nach IAS 11 hin) oder das
Recht auf monetären Schadenersatz (deutet auf einen Vertrag nach IAS 18
hin) hat. Der Stab willigte ein, mit den Vorschlägen der Mitglieder von
IFRIC zu arbeiten.
IFRIC beschloss ebenfalls, dass die
Liste mit Indikatoren keinerlei Art von Hierarchien beinhalten und keine
widerlegbaren Vermutungen entstehen lassen solle (d.h.,es handelt sich
lediglich im Indikatoren).
Zustimmung
Der Vorsitzende von IFRIC fragte, ob
basierend auf der Entwurfsinterpretation und der heutigen Diskussion ein
Mitglied von IFRIC die Interpretation nicht unterstützen würde. Kein
IFRIC-Mitglied äußerte Ablehnung.
Nächste Schritte
Der Stab wird IFRIC einen überarbeiteten
Interpretationsentwurf so schnell wie möglich unterbreiten, mit der
Absicht, ihn dem IASB zwecks Negativbestätigung zuzuleiten, wie im
IFRIC-Handbuch zur Verfahrensweise vorgesehen. Vorausgesetzt, dass der
IASB die Veröffentlichung nicht ablehnt, soll der Interpretationsentwurf
bis Juli 2007 veröffentlicht sein.
 |
Zeitplanung der IAS
19-Sachverhalte |
Der IFRIC-Stab, der für die Bilanzierung
der Sachverhalte bezüglich Leistungen an Arbeitnehmer zuständig ist,
erörterte ein Dokument, das einen Zeitplan für bestehende IAS 19
Sachverhalte unter Berücksichtigung der derzeitigen Einschränkungen
bezüglich der Personalbesetzung mit Spezialisten enthielt. Wegen des
laufenden IASB-Projektes zu Leistungen an Arbeitnehmer wird die meiste
Zeit des Teams für Leistungen an Arbeitnehmer für dieses Projekt
aufgewendet. Dem Team bleibt damit nur wenig Zeit, sich IFRIC-Projekten
zuzuwenden.
IFRIC nahm diese Einschränkung zur
Kenntnis, war aber nicht besonders glücklich darüber. Einige Vorschläge
wurden zu möglicher relativer Prioritäten für IFRIC IAS 19 Projekte
gemacht und zu Möglichkeiten, die personelle Einschränkung des IASB zu
mindern.
 |
IFRIC D19: IAS 19 – Die
Vermögenswertobergrenze: Verfügbarkeit des wirtschaftlichen
Nutzens und Mindestfinanzierungsgrenzen |
IFRIC erörterte eine Vielzahl von
Änderungen zu D19, die die in den erhaltenen Stellungnahmen gemachten
Vorschläge reflektierten.
Zusätzliche Leitlinien und Beispiele
dazu, was eine Mindestfinanzierungsgrenze ist
Der Stab merkte an, dass er bereits
Anforderungen zum Anwendungsbereich der Interpretation hinzugefügt hat,
so dass:
 |
die Interpretation nur auf leistungsorientierte Pläne
anzuwenden ist. Deswegen sind jegliche Forderungen, zu einem
beitragsorientierten Plan beizutragen, keine
Mindestfinanzierungsgrenzen im Sinne der Interpretation. |
 |
Mindestfinanzierungsgrenzen sind alle Forderungen,
welche eine rechtliche oder faktische Verpflichtung für ein
Unternehmen entstehen lassen, Beiträge zur Finanzierung eines
leistungsorientierten Planes nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses oder anderer langfristiger Art zu leisten.
Deshalb ist eine Leistungszusage, die sich über geplante
Beiträge definiert, keine Mindestfinanzierungsgrenze im Sinne
dieser Interpretation. |
Die IFRIC-Mitglieder unterstützen
grundsätzlich diese Klarstellungen des Anwendungsbereiches, hatten
jedoch Bedenken hinsichtlich der Art und Weise, wie diese Klarstellungen
in der Interpretation ausgedrückt waren.
Der Erstattungsanspruch eines
Unternehmens
IFRIC kam überein, dass ein Unternehmen
einen möglichen Erstattungsanspruch nur dann als einen Vermögenswert
ansetzen solle, wenn das Unternehmen einen unbedingten Anspruch auf die
Erstattung hat. IFRIC kam überein, dass die Absicht der Unternehmen
hinsichtlich der Verwendung des Überschusses nicht die Existenz der
Vermögenswerte beeinflusst. Wenn der Erstattungsanspruch eines
Unternehmens von dem Auftreten oder dem Nichtauftreten eines oder
mehrerer unsicherer zukünftiger Ereignissen abhängt, die nicht
vollständig unter der Kontrolle des Unternehmens stehen, dann hat das
Unternehmen keinen unbedingten Anspruch auf die Erstattung (und deshalb
sollte kein Vermögenswert angesetzt werden).
Annahmen, die den künftigen
Dienstzeitaufwendungen unterliegen, die benutzt werden, um die Kürzung
der künftigen Beiträge zu bestimmen
IFRIC diskutierte eine Formulierung,
nach der ein Unternehmen dazu verpflichtet wäre, die Obergrenze des
verfügbaren wirtschaftlichen Nutzens aus Erstattungsansprüchen,
Kürzungen künftiger Beiträge oder einer Kombination aus beidem zu
bestimmen. Ein Unternehmen darf keinen wirtschaftlichen Nutzen aus einer
Kombination von Erstattungsansprüchen und Kürzungen künftiger Beiträge,
die sich gegenseitig ausschließen, ansetzen.
Die IFRIC-Mitglieder äußerten ihre
Besorgnis dahingehend, dass die Interpretation auf Fakten und
Sachverhalten basieren sollte, die am Bilanzstichtag bestehen, und nicht
auf Annahmen über die Zukunft. Deshalb sollte ein Unternehmen eine
gleichbleibende Belegschaft unterstellen es sei denn, (am
Bilanzstichtag) sei etwas geschehen , was dieser Annahme widersprechen
würde, z.B. das Schließen eines Planes für neue Mitglieder. IFRIC
stellte fest, dass das Schließen eines existierenden Plans für neue
Mitglieder keine Plankürzung darstelle; der Vorgang der Schließung des
Plans für neue Mitglieder beeinflusse jedoch die leistungsorientierte
Verpflichtung und die Mindestfinanzierungsgrenzen.
Titel
IFRIC stimmte überein, das der Titel der
Interpretation folgendermaßen lauten solle: IAS 19 -
Die Begrenzung eines leistungsorientierten
Vermögenswertes, Mindestfinanzierungsvorschriften und ihre
Wechselwirkung.
Erneuter Entwurf
IFRIC stimmte mit
dem Stab überein, dass ein neuer Entwurf nicht notwendig sei..
Zeitpunkt des
Inkrafttretens
IFRIC kam überein, dass die
Interpretation für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2008
beginnen, in Kraft treten soll..
Zustimmung
Der Vorsitzende von IFRIC fragte, ob
basierend auf der Entwurfsinterpretation und der heutigen Diskussion ein
Mitglied von IFRIC die Interpretation nicht unterstützen würde. Kein
IFRIC-Mitglied äußerte Ablehnung.
Weitere Schritte
Der Stab wird IFRIC so schnell wie
möglich eine überarbeitete Interpretation unterbreiten. Es besteht
Absicht, diese während der Sitzung des IASB im Juni 2007 zur Abstimmung
zu stellen, mit Abstimmung in schriftlicher Form. Unter der
Voraussetzung, dass der IASB der Interpretation zustimmt, soll sie im
Juli 2007 veröffentlicht werden..
 |
IAS 21: Fremdwährung:
Absicherung einer Netto-Investition in einem ausländischen
Teilbetrieb |
IFRIC diskutierte einige letzte Fragen,
die mit einem vorgeschlagenen Interpretationsentwurf zur Bilanzierung
einer abgesicherten Netto-Investition in einem ausländischen Teilbetrieb
in Verbindung stehen.
Umrechnung in die Darstellungswährung
Nach einer erheblichen Diskussion
stimmte IFRIC überein, dass die Umsetzungsleitlinien in IAS 39,
Sachverhalt F2.14 auf die Absicherung einer Netto-Investition anwendbar
sind. Es besteht keine Erfordernis zur Nutzung interner
Sicherungsinstrumente. Anders ausgedrückt: Der Umrechnungsgewinn oder ‑verlust
kann als Teil des Sicherungsinstruments verwendet werden.
Dieser Ansatz würde es einem Unternehmen
ermöglichen, ein Sicherungsinstrument an beliebiger Stelle im Konzern
auszuweisen. Um jedoch ein qualifizierendes Instrument zu erhalten, was
sowohl prospektiv als auch retrospektiv wirksam ist, müssen die Beträge,
die in der Umrechnungsreserve enthalten sind, berücksichtigt werden,
wenn die Sicherungseffektivität getestet wird. Falls der
Effektivitätstest nicht die Umrechnungsreserve mit einschließt, könnte
das Instrument als nicht qualifizierend gelten.
Welche Risikoposition entsteht aufgrund
der Netto-Investition?
IFRIC kam zu dem Schluss, dass ein
Unternehmen bis zum vollen Umfang seines Buchwert in einer
Netto-Investition absichern kann, ungeachtet dessen, ob diese
Netto-Investition Beteiligungen an anderen ausländischen Teilbetrieben
hat, da IAS 39 keine Risikoreduzierung verlangt, wenn Hedge Accounting
verwendet wird.
Zeitpunkt des Inkrafttretens und
Übergangsvorschriften
IFRIC kam überein, dass der
Interpretationsentwurf eine prospektive Anwendung des
Interpretationsentwurfs vorsehen sollte. Einige IFRIC-Mitglieder gaben
zu bedenken, dass es wahrscheinlich in Anbetracht der
Dokumentationspflichten für die Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung
undurchführbar sei, eine retrospektive Anwendung zu verlangen.
Zustimmung
Der Vorsitzende von IFRIC fragte, ob
basierend auf der Entwurfsinterpretation und der heutigen Diskussion ein
Mitglied von IFRIC die Interpretation nicht unterstützen würde. Kein
IFRIC-Mitglied äußerte Ablehnung Jedoch wollten einige der
IFRIC-Mitglieder den nächsten überarbeiteten Interpretationsentwuf
sehen, bevor sie sich endgültig festlegen wollten, ob eine weitere
Diskussion durch IFRIC notwendig sei.
Nächste Schritte
Der Stab wird IFRIC einen überarbeiteten
Interpretationsentwurf so schnell wie möglich unterbreiten, mit der
Absicht, ihn dem IASB zwecks Negativbestätigung zuzuleiten, wie im
IFRIC-Handbuch zur Verfahrensweise vorgesehen. Vorausgesetzt, dass der
IASB die Veröffentlichung nicht ablehnt, soll der Interpretationsentwurf
bis Juli 2007 veröffentlicht sein.
 |
IAS 18 – Leitlinien zur
Identifizierung von Vermittlungsgeschäften |
IFRIC diskutierte die Anfrage vom Stab
nach einer Anleitung, wie bei diesem Projekt am besten vorgegangen
werden solle.
Einige IFRIC-Mitglieder waren für die
Entwicklung einer Interpretation für diesen immer wieder auftretenden
Bilanzierungssachverhalt. Es gibt in einigen Rechtskreisen (z.B. in
Großbritannien und den USA) existierende Leitlinien, die mit IAS 18
vereinbar sind. Eine Interpretation würde die in der Praxis
wahrgenommene Uneinheitlichkeit einschränken. Andere IFRIC-Mitglieder
sahen dies als einen Sachverhalt an, der möglicherweise zu einer auf
regelbasierten Interpretation führen könne. Die Identifizierung von
Vermittlungsgeschäften ist in der Praxis oft kompliziert, und dies würde
sich auch nicht ändern - egal was IFRIC zu erreichen hoffe. In dem Maße
jedoch, wie es brauchbare Leitlinien gäbe, die die Unterstützung der
Mehrheit von IFRIC bekommen könnten, könne eine Leitlinie wertvoll sein.
Die IFRIC-Mitglieder stimmten darin
überein, dem Stab jegliche vorhandenen Leitlinien mitzuteilen, derer sie
sich bewusst seien (einschließlich der internen Leitlinien). Falls der
Stab ein hohes Maß an Konsistenz innerhalb der Leitlinien feststelle,
könne dies bedeuten, dass entweder (a) keine Interpretation notwendig
sei oder (b) eine Interpretation recht schnell entwickelt werden könne.
Falls der Stab zur Schlussfolgerung komme, dass nur geringe Konsistenz
vorhanden sei, könne ein Interpretationsprojekt notwendig sein.
IFRIC wird diesen Sachverhalt in einer
späteren Sitzung nochmals diskutieren.
 |
Möglicher Agendaposten: in
gleicher Leistung zu begleichende Dividenden
|
Die Frage ist, wie unbare („in-specie“,
also in gleicher Leistung zu begleichende) Ausschüttungen an Eigentümer
bilanziert werden. IFRIC begann mit einer Beurteilung des möglichen
Agendapostens vor dem Hintergrund seiner Agendakriterien. In diesem
Zusammenhang waren die Mitglieder sich einig, dass dieser Sachverhalt
weit verbreitet ist und bekanntermaßen Uneiheitlichkeiten in der Praxis
auftreten. Einige IFRIC-Mitglieder schlugen vor, dass allein die
Reduzierung der Anzahl von zulässigen alternativen Behandlungen nützlich
sein könnte.
Der Stab gab zu Bedenken, dass
mindestens drei alternative Behandlungen bekanntermaßen angewendet
werden:
 |
Ausschüttungen, die zu Buchwerten erfasst werden |
 |
Ausschüttungen, die zu beizulegenden Zeitwerten
erfasst werden, wobei jeder Unterschied zwischen den
beizulegenden Zeitwerten und den Buchwerten als Gewinn oder
Verlust erfasst wird. |
 |
Ausschüttungen die zu beizulegenden Zeitwerten
erfasst werden, wobei jeder Unterschied zwischen den
beizulegenden Zeitwerten und den Buchwerten im Eigenkapital
erfasst wird. |
Die IFRIC-Mitglieder gaben an, dass
Ausschüttungen in gleicher Leistung eine Anzahl von Bereichen
beeinflusst: nicht monetäre Transaktionen mit Eigentümern,
Gesellschaftsrecht und Wertpapiervorschriften. Der Anwendungsbereich
jeder Interpretation müsse daher sehr sorgfältig bestimmt werden. IFRIC
schien sich einig zu sein, dass ein nützlicher Ansatzpunkt darin
bestehen würde, den Anwendungsbereich der unbaren Ausschüttungen (von
jedem Vermögenswert) auf Eigentümer, die in ihrer Funktion als
Eigentümer agieren, zu beschränken. Für gewöhnlich würde dies eine
anteilige Ausschüttung darstellen (das bedeutet, alle Eigentümer würden
eine anteilige Beteiligung an dem Vermögenswert erhalten). Dies würde
aber nicht Ausschüttungen ausschließen, bei denen einige Anteilseigner
einen Barausgleich erhalten (z.B. wegen einer rechtlicher Beschränkung
in bestimmten Rechtskreisen).
IFRIC kam zu keinem Schluss, ob das
Projekt alle seine Agendakriterien erfüllte, und wird seine Diskussion
in der Sitzung im Juli 2007 fortführen.
Freitag, 4. Mai 2007
 |
Beiträge von Kunden
|
IFRIC erwog ob es Leitlinien
entwickeln solle, wie ein Versorgungsunternehmen empfangene
Kundenbeiträge bilanzieren sollte. Solche Beiträge entstehen, wenn ein
Versorgungsunternehmen eine Vereinbarung mit einem Kunden eingeht und
der Kunde als Teil der Vereinbarung entweder einen Vermögenswert in Form
einer Infrastruktureinrichtung oder Barmittel zur Verfügung stellen
muss, um den Erwerb und/oder die Herstellung eines solchen
Vermögenswertes zu finanzieren und somit Anschluss an das Netzwerk des
Versorgungsunternehmens zu erhalten. Der eingebrachte infrastrukturelle
Vermögenswert ist notwendig, damit das Versorgungsunternehmen dem Kunden
laufende Versorgungsleistungen erbringen kann. Das IFRIC war sich einig,
dass der Sachverhalt den Kriterien der IFRIC-Agenda entspricht.
Die Mitglieder zeigten sich besorgt, den Anwendungsbereich wirksam so
abzugrenzen, dass vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass
IFRIC zu einer Antwort gelangt. Die Mitglieder
forderten den Stab auf, den Sachverhalt in einer Anzahl von Schritten zu
erörtern, was erleichtern würde, zu einer Einigung zu gelangen. Die
Schritte beständen aus der Entscheidung, ob die Transaktion eine
Tauschtransaktion darstellt (d.h., eine werthaltige Transaktion), wenn
ja, der Frage ob IFRIC 4 Beurteilung, ob eine Vereinbarung ein
Leasingverhältnis enthält Anwendung findet und der Entscheidung ob
die Anschaffungskosten oder der beizulegende Zeitwert die geeignete
Bewertungsgrundlage darstellen.
IFRIC
hat die offizielle Entscheidung über die Aufnahme des Sachverhaltes in
die Agenda aufgeschoben. Der Stab will auf einer künftigen Sitzung eine
Analyse der betroffenen Sachverhalte zusammen mit möglichen alternativen
Lösungsansätzen vorlegen.
Überprüfung der vorläufigen, im IFRIC-Update vom März 2007
veröffentlichten Agendaentscheidungen
IFRIC
bestätigte seine Entscheidungen, die folgenden Sachverhalte nicht auf
die Agenda zu nehmen:
 |
IFRS 3
Unternehmenszusammenschlüsse – Erneute Beurteilung eines
Unternehmenszusammenschlusses |
 |
IAS 1
Darstellung des Abschlusses und IAS 39 Finanzinstrumente:
Ansatz und Bewertung - Darstellung von Derivaten, die als
„zu Handelszwecken gehalten“ nach IAS 39 klassifiziert werden,
als kurzfristig oder langfristig. |
 |
IAS 16
Sachanlagen – Verkauf von zur Vermietung gehaltenen
Vermögenswerten |
 |
IAS 19
Leistungen an Arbeitnehmer -
Plankürzungen und negativer nachzuverrechnender
Dienstzeitaufwand |
Dabei
machte IFRIC Vorschläge zur Formulierung der Mitteilungen zu
Agendaentscheidungen. Der Stab wurde gebeten, wenn immer möglich und
insbesondere wenn IFRIC etwas an den IASB weiterleitet, die vom IFRIC
vorgeschlagene Vorgehensweise deutlich zu machen (z.B. Aufnahme als
Posten des jährlichen Verbesserungsprojektes, Eingliederung in ein
gegenwärtiges Projekt, o.ä.). Die Agendaentscheidungen werden in der
Maiausgabe des IFRIC-Updates veröffentlicht.
 |
Empfehlungen des Stabs für Agendaentscheidungen des IFRIC |
Glücksspieltransaktionen
IFRIC
erörterte, ob es Leitlinien entwickeln sollte, wie Unternehmen der
Glücksspielbranche Wetten oder erhaltene Wetteinsätze bilanzieren
sollen. Die Frage verdichtete sich darauf, ob solche Transaktionen zu
einem Ertrag führen oder ob schwebende Wetteinsätze Finanzinstrumente
darstellen, die nach IAS 39 zu bilanzieren sind.
IFRIC hielt
fest, dass es unter den Unternehmen der Glücksspielbranche eine Tendenz
gebe, die schwebenden Wetteinsätze als Derivate zu behandeln, so dass
eine Uneinheitlichkeit in der Behandlung in Zukunft nicht zu erwarten
ist. IFRIC kam zu der vorläufigen Entscheidung, diesen Posten nicht auf
seine Agenda zu nehmen
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Absicherung
von zukünftigen Cashflows mit gekauften Optionen
IFRIC
diskutierte ob es Leitlinien entwickeln solle für eine Situation, in der
eine gekaufte Option in ihrer Gänze als Sicherungsinstrument designiert
ist, um die Variabilität zukünftiger Cashflows bei einem Cashflow-Hedge
abzusichern. Insbesondere wurde eine Analyse des Stabs der bereits in
IAS 39 zu dieser Thematik enthaltenen Leitlinien diskutiert, speziell
die Umsetzungsleitlinien, Thema F.
IFRIC
stimmte mit der Analyse des Stabs überein, dass im Standard und den
verbundenen Umsetzungsleitlinien genügend Leitlinien vorhanden seien, um
diese Frage zu beantworten. IFRIC war auch prinzipiell gegen die
Herausgabe einer Interpretation (d.h. einer verbindlichen Leitlinie) in
Bezug auf etwas, das in einer Umsetzungsleitlinie (d.h., nicht
verbindlich) behandelt wird.
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Absicherung
von mehreren Risiken mit einem einzigen derivativen Sicherungsinstrument
IFRIC
diskutierte, ob es Leitlinien entwickeln sollte für eine Situation, in
der ein
einzelnes derivatives Sicherungsinstrument zur
Absicherung von mehr als einer Risikoart eingesetzt wird. Das gesamte
Derivat ist als ein Sicherungsinstrument designiert, um diese Risiken
abzusichern.
IFRIC
stimmte mit der Analyse des Stabs überein, dass im Standard genügend
Leitlinien vorhanden seien, um diese Frage zu beantworten.
IFRIC kam zur vorläufigen Entscheidung, diesen Posten nicht auf seine
Agenda zu nehmen. Der Stab wurden gebeten, seine Analyse für die
Aufnahme in die vorläufige Agendaentscheidung anzupassen.
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung –
Anwendungsbereich von IAS 39.11A
IFRIC
erörterte, ob es Leitlinien dazu entwickeln sollte,
ob IAS
39.11A auf alle vertraglichen Vereinbarungen angewendet werden kann, die
ein oder mehrer eingebettete Derivate enthalten. Insbesondere ging es um
die Frage, ob IAS 39.11A auf strukturierte Produkte angewendet werden
kann, die finanzielle oder nicht-finanzielle Trägerverträge außerhalb
des Anwendungsbereichs von IAS 39 enthalten. Eine alternative Sichtweise
geht dahin, dass IAS 39.11A nur auf strukturierte Produkte mit
Trägerverträgen angewendet werden kann, die innerhalb des
Anwendungsbereichs von IAS 39 liegen.
IFRIC
stimmte mit der Analyse des Stabs überein, dass IAS 39.11 und IAS 39.11A
vor dem Hintergrund des Anwendungsbereichs von IAS 39 gelesen werden
sollte, und dass genügend Leitlinien im Standard vorhanden wären, um die
Frage zu beantworten. IFRIC kam zur vorläufigen Entscheidung, diesen
Posten nicht auf seine Agenda zu nehmen. Der Stab wurde gefragt, seine
Analyse für die Aufnahme in die vorläufige Agendaentscheidung
anzupassen.
IAS 39
Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – AG33(d)(iii)
IFRIC
erörterte, ob es Leitlinien zur Verfügung stellen solle zur
Funktionsweise von IAS 39AG33(d)(iii), die festlegt, ob auf Fremdwährung
lautende, in bestimmte Verträge eingebettete Derivate (z.B. Verträge zum
Kauf oder Verkauf von nichtfinanziellen Posten) mit den Trägerverträgen
eng verbunden sind.
IFRIC kam
zur vorläufigen Entscheidung, diesen Posten nicht auf seine Agenda zu
nehmen. Die
IFRIC-Mitglieder
waren der Ansicht, dass die Sachverhalte sich darauf beziehen, wie IAS
39 anzuwenden ist, und dass die Umstände von Fall zu Fall variieren.
Urteilsvermögen ist nötig, um zu entscheiden, ob die Anforderungen in
AG33(d)(iii) vor dem Hintergrund der Tatsachen jedes einzelnen Falls
erfüllt sind. Jede Leitlinie, die IFRIC entwickeln könnte, würde eher
den Umfang der bestehenden Anwendungsleitlinien erweitern als eine
Interpretation von IAS 39 darstellen. Der Stab wurde gefragt, seine
Analyse für die Aufnahme in die vorläufige Agendaentscheidung
anzupassen.
Plan zum
Verkauf des beherrschenden Anteilsbesitzes an einem Tochterunternehmen
IFRIC
diskutierte, ob es Leitlinien zur Anwendung von IFRS 5 Zur
Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene
Geschäftsbereiche bereitstellen solle, für Fälle, in denen ein
Unternehmen sich dazu verpflichtet hat, den beherrschenden Anteilsbesitz
an seinem Tochterunternehmen zu verkaufen. In der Anfrage wurden
Situationen betrachtet, in denen ein Unternehmen einen
nicht-beherrschenden Anteilsbesitz an seinem früheren Tochterunternehmen
in Form eines Anteils an einem assoziierten Unternehmen, eines Joint
Ventures oder eines finanziellen Vermögenswertes behält.
IFRIC
stimmte mit der Analyse des Stabs überein, dass der wesentliche Auslöser
für die Bilanzierung nach IFRS 5 der Verlust der Beherrschung über das
Tochterunternehmen durch den Verkauf ist. IFRIC kam zur vorläufigen
Entscheidung dass diese Frage durch den IASB behandelt werden müsse und
nicht auf die Agenda von IFRIC genommen werden solle.
IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und
aufgegebene Geschäftsbereiche – Angaben
Das
IFRIC erörterte, ob es mit einer Leitlinien klarstellen solle, ob die
Angabevorschriften aus IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben und
IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer auf nach IFRS 5 als zur
Veräußerung gehaltene oder aufgegebene Geschäftsbereiche klassifizierte
langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen) Anwendung finden.
Nach
einer Diskussion kam IFRIC zu dem Schluss, dass eine tiefergehende
Analyse notwendig sei, bevor es in der Lage sei, eine Entscheidung zu
treffen, ob eine Interpretation erforderlich ist. Dies gilt insbesondere
da IFRS 5 und sein FASB-Pendant, FAS 144, „konvergierte“ Standards sind.
Der Stab wurden gebeten, sich mit den FASB/EITF-Stäben zu beraten, um
die amerikanischen Erfahrungen mit der Anwendung des FAS 144 zu hören.
IFRIC
wird diesen Sachverhalt in einer späteren Sitzung nochmals diskutieren.
IAS 12 Ertragsteuern – Latente Steuern aufgrund von
nicht-überwiesenen Auslandseinkünften
IFRIC
erörterte, ob es Leitlinien bereitstellen sollte, wie ein Unternehmen
mögliche passive latente Steuern aufgrund temporärer Differenzen
bilanzieren sollte, die aus Einkünften in ausländischen Rechtskreisen
herrühren und nicht zu versteuern sind, ehe sie in das Sitzland des
Unternehmens überwiesen werden.
IFRIC
stellt fest, dass dieser Sachverhalt ein Bestandteil des IASB-Projektes
zu Ertragssteuern ist, zu dem in Kürze ein Entwurf erwartet wird. IFRIC
kam daher zur vorläufigen Entscheidung, diesen Posten nicht auf seine
Agenda zu nehmen.
 |
Ehrung ausscheidender IFRIC-Mitglieder |
Der
Vorsitzende des IFRIC ehrte offiziell die IFRIC-Mitglieder, deren
Verträge zum 30 Juni auslaufen:
Jeannot Blanchet, Domingo Marchese, Mary Tokar und Ian Wright.
Ihre Nachfolger wurden noch nicht verkündet, der IFRIC-Vorsitzende
hoffte jedoch, dass sie bei der nächsten Sitzung anwesend sein würden.
Diese Zusammenfassung basiert auf
Notizen, die von Beobachtern bei der IFRIC-Sitzung gemacht wurden. Sie
sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.