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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IFRIC-Sitzungen

Links zu den Protokollen vergangener Monate

 

 
IFRIC-Sitzung vom 3. - 4. Mai 2007

in den Räumen des IASB, London

Tagesordnungspunkte

 

 

Donnerstag, 3. Mai 2007

 

bullet Kundenbindungsprogramme (IFRIC D20) - überarbeiteter Interpretationsentwurf
bullet IAS 18 - Immobilienverkäufe
bullet IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer - Zeitplan bezüglich ausstehender Punkte
bullet IAS 19 - Die Vermögenswertobergrenze und Mindestfinanzierungsgrenzen (IFRIC D19)
bullet IAS 21 - Absicherung einer Netto-Investition in einem ausländischen  Geschäftsbetrieb
bullet IAS 18 - Leitlinien zur Identifizierung von Vermittlungsgeschäften
bullet IAS 27 - Entflechtungen und in bar zu begleichende Dividenden

 

 

Freitag, 4. Mai 2007

 

bullet IAS 18 - Beiträge von Kunden zu den Sachanlagen eines Zulieferers
bullet Überprüfung der vorläufigen Agendaentscheidungen, die in der März-Ausgabe des IFRIC-Updates veröffentlicht wurden

 
bullet IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse - Erneute Beurteilung eines Unternehmenszusammenschlusses
bullet IAS 1 und IAS 39 - Darstellung von kurzfristigen und langfristigen Derivaten, die zu Handelszwecken gemäß IAS 39 gehalten werden
bullet IAS 16 und IAS 18 Erträge - Verkauf von zur Vermietung gehaltenen Vermögenswerten
bullet IAS 19 - Leistungen an Arbeitnehmer - Plankürzungen und negativer nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand

 

bullet Empfehlungen des Mitarbeiterstabs hinsichtlich vorläufigen Agendaentscheidungen

 
bullet IAS 39 - Transaktionen aus Glücksspielen
bullet IAS 39 - Absicherung von zukünftigen Zahlungsströmen unter Verwendung einer gekauften Option
bullet IAS 39 - Absicherung verschiedener Risiken durch ein einziges derivatives Sicherungsinstrument
bullet IAS 39 - Anwendungsbereich von IAS 39.11A
bullet IAS 39 - Verständnis von "einer üblicherweise verwendeten Währung" gemäß IAS 39.AG33(d)
bullet IFRS 5 - Vorhaben, den beherrschenden Anteil an einem Tochterunternehmen zu verkaufen
bullet IFRS 5 - Anhangangaben

 

 

Die Materialien, die von IFRIC an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:
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Donnerstag

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Freitag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IFRIC Update).

 

 

3. - 4. Mai 2007, London

 

 

Donnerstag, 3. Mai 2007

 

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IFRIC D20: IAS 18 – Kundenbindungsprogramme

 

IFRIC führte die wieder aufgenommenen Beratungen über den  Interpretationsvorschlag im Licht der  eingegangenen Stellungnahmen zum Interpretationsentwurf D20 Kundenbindungsprogramme fort. In der Sitzung wurde ein überarbeiteter Interpretationsentwurf diskutiert, insbesondere Änderungen, die als Ergebnis der Sitzung im März 2007 vorgenommen wurden.

 

Aufteilung der Gegenleistung auf die Prämiengutschriften

 

Im März 2007 hatte IFRIC verlangt, dass die Interpretation keine Festlegung enthalten solle bezüglich der Frage, wie der beizulegende Zeitwert der Gegenleistung zwischen den gelieferten Gütern und Dienstleistungen und den von den Kunden erhaltenen Prämiengutschriften aufzuteilen ist. Der Stab schlug vor, dass die Interpretation weiterhin die Verpflichtung zur Verwendung der Methode des relativen beizulegenden Zeitwerts beinhalten soll. Gleichzeitig sollten aber Anwendungshinweise (verpflichtende Teile) ergänzt werden, aus denen hervorgehe, dass der beizulegende Zeitwert der Prämiengutschrift ein zu akzeptierender Ersatz sein könne. IFRIC lehnte dies ab und wies den Stab an, die Interpretation dahingehend zu entwerfen, dass die auf die Prämiengutschriften aufgeteilte Gegenleistung mit Bezug auf deren beizulegenden Zeitwert bewertet werden soll – der Betrag, für den sie eigenständig verkauft werden könnten. Es gab einige Diskussionen darüber, wie diese Methode in der Interpretation und den damit zusammenhängenden Grundlagen am besten erklärt werden könne.

 

Von Dritten angebotene Prämien

 

Im März 2007 entschied IFRIC, die Interpretation zu ändern:

 

bullet (a) um zu betonen, dass ein Unternehmen die auf Prämiengutschriften aufgeteilte Gegenleistung im Auftrag für Dritte sammeln könne, die Prämien anbieten; und
bullet (b) um die Folgen für die Bewertung und Erfassung der Erträge in einem solchen Fall zu erklären.

 

IFRIC diskutierte überarbeitete Formulierungen sowie ein damit verbundenes erläuterndes Beispiel; beides war nicht in den für die Beobachter zur Verfügung gestellten Materialien enthalten.

 

IFRIC schien damit einverstanden, dass falls der Verkäufer im Auftrag für den Anbieter handelt, Erträge auf der Basis der erhaltenen Gegenleistung abzüglich des an den Anbieter der Prämie zu zahlenden Betrags zu erfassen. Die Erfassung würde zu dem Zeitpunkt stattfinden, zu dem das Unternehmen verpflichtet ist, die Gegenleistung an den Dritten zu übergeben.

 

IFRIC stimmte zu, dass die Art der Prämie nicht den Zeitpunkt der Ertragserfassung verändern sollte. Daher ist die Ertragserfassung im Falle eines Hotels, dass einen Gutschein vergibt, der von Dritten (z.B. einem Kaufhaus) zur Verfügung gestellt wird, zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem der Gutschein an den Kunden übergeben wird, nicht wenn der Kunde den Gutschein für eine Transaktion im Kaufhaus verwendet.

 

Änderungen in der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode

 

Im März 2007 forderte IFRIC, einen Kommentar in den Übergangsabschnitt einzufügen, um zu betonen, dass Unternehmen, die zuvor Kosten der Prämiengewährung abgegrenzt haben, bei erstmaliger Anwendung der Interpretation eine Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode vornehmen, nicht die Änderung einer Schätzung. Während dieser Sitzung stimmte IFRIC einer Analyse des Stabs zu, dass dieser Kommentar unnötig sei, da offensichtlich sei, dass die Abgrenzung einer Schuld und die Zurückstellung von Erträgen unterschiedliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind, auch wenn die Auswirkungen der Änderung nicht wesentlich sind.

 

Andere Angelegenheiten

 

Einige IFRIC-Mitglieder äußerten Besorgnis darüber, dass der derzeitige Interpretationsentwurf impliziere, dass Informationen Transaktion für Transaktion beurteilt werden müssten. Der Stab verbesserte die Abhandlung über die Aufteilungsmethode in der Grundlage für Schlussfolgerungen so, dass diese Lesart nicht länger möglich ist. Das höchste Aggregationsniveau wären jedoch die gewährten Prämiengutschriften eines Jahres.

 

Einige IFRIC-Mitglieder diskutierten auch das „Kreditkarten-Beispiel“ und stimmten überein, dass die Interpretation klarstellen solle, dass Prämiengutschriften von einer Partei (dem Kreditkarteninstitut) als Folge einer Transaktion zwischen dem Kunden und einer dritten Partei (dem Händler, der die Zahlung per Kreditkarte akzeptiert) gewährt werden können. Der Stab wies darauf hin, dass die Interpretation dies nahe lege, stimmte aber zu, diesen Sachverhalt zu klarer darzustellen.

 

Ein IFRIC-Mitglied drückte Besorgnis hinsichtlich der Art und Weise aus, in der die Leitlinien zu belastenden Kundenbindungsprogrammen ausgedrückt wurden. Die Schlussfolgerung scheine möglich, dass zusätzliche Schulden erfasst würden. Der Stab stimmte zu, mit dem IFRIC-Mitglied zusammen zu arbeiten, um die unbeabsichtigte Möglichkeit dieser Schlussfolgerung zu beseitigen

 

IFRIC hält zusätzliche Angabepflichten nicht für notwendig. Die bestehenden Verpflichtungen aus IAS 1 und IAS 18 wurden als ausreichend erachtet.

 

Neuer Entwurf

 

IFRIC stimmte mit dem Stab überein, dass ein neuer Entwurf nicht notwendig sei.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

 

IFRIC kam überein, dass die Interpretation für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2008 beginnen, in Kraft treten soll. Falls die Einführung der Interpretation eine Änderung der Bilanzierungs- und Bilanzierungsmethoden erfordert, wäre IAS 8 anzuwenden.

 

Zustimmung

 

Der Vorsitzende von IFRIC fragte, ob basierend auf der Entwurfsinterpretation und der heutigen Diskussion ein Mitglied von IFRIC die Interpretation nicht unterstützen würde. Kein IFRIC-Mitglied äußerte Ablehnung.

 

Nächste Schritte

 

Der Stab wird IFRIC so schnell wie möglich eine überarbeitete Interpretation unterbreiten.  Es besteht Absicht, diese während der Sitzung des IASB im Juni 2007 zur Abstimmung zu stellen, mit Abstimmung in schriftlicher Form. Unter der Voraussetzung, dass der IASB der Interpretation zustimmt, soll sie im Juli 2007 veröffentlicht werden.

 

 

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IAS 18 Erträge – Verkauf von Immobilien

 

IFRIC diskutierte einen überarbeiteten Entwurf der Entwurfsinterpretation, der die Entscheidungen und Vorschläge von IFRIC während der Sitzung im März 2007 beinhaltet.

 

Unterscheidung zwischen IAS 11 Fertigungsaufträge und IAS 18 Vereinbarungen von Kauf und Verkauf

 

IFRIC diskutierte die vorgeschlagenen Indikatoren, die bei der Bestimmung helfen würden, ob ein Verkauf im Falle von Immobilien ein Fertigungsauftrag innerhalb des Anwendungsbereichs des IAS 11 Fertigungsaufträge oder eine Kauf- oder Verkaufsvereinbarung innerhalb des Anwendungsbereichs des IAS 18 Erträge vorliege.

 

Nach recht langer Diskussion kam IFRIC überein, dass Eigenschaften, die einzeln oder in Kombination darauf hinweisen können, dass eine Vereinbarung der Bereitstellung von Fertigungsdienstleistungen gemäß den Vorgaben des Käufers und nicht dem Verkauf von Gütern (errichtete Immobilien) gilt, folgende beinhalten würden:

 

bullet (a) die Möglichkeit des Käufers, die Hauptbestandteile der Gestaltung der Immobilie zu festzulegen, bevor die Errichtung beginnt und/oder sie während der Errichtung zu verändern (unabhängig davon, ob diese Möglichkeit ausgeübt wird oder nicht);
bullet (b) die Erlangung der Chancen und Risiken des Eigentums oder die Kontrolle über die laufenden Arbeiten durch den Käufer während die Errichtung fortschreitet.

 

Es gab einige Diskussionen über mögliche Unterindikatoren zu (b), so z.B. im Falle eines vertragsbrüchigen Unternehmens/Bauunternehmens, bei dem der Käufer das Recht zur Klage auf spezielle Leistungen (deutet auf einen Vertrag nach IAS 11 hin) oder das Recht auf monetären Schadenersatz (deutet auf einen Vertrag nach IAS 18 hin) hat. Der Stab willigte ein, mit den Vorschlägen der Mitglieder von IFRIC zu arbeiten.

 

IFRIC beschloss ebenfalls, dass die Liste mit Indikatoren keinerlei Art von Hierarchien beinhalten und keine widerlegbaren Vermutungen entstehen lassen solle (d.h.,es handelt sich lediglich im Indikatoren).

 

Zustimmung

 

Der Vorsitzende von IFRIC fragte, ob basierend auf der Entwurfsinterpretation und der heutigen Diskussion ein Mitglied von IFRIC die Interpretation nicht unterstützen würde. Kein IFRIC-Mitglied äußerte Ablehnung.

 

Nächste Schritte

 

Der Stab wird IFRIC einen überarbeiteten Interpretationsentwurf so schnell wie möglich unterbreiten, mit der Absicht, ihn dem IASB zwecks Negativbestätigung zuzuleiten, wie im IFRIC-Handbuch zur Verfahrensweise vorgesehen. Vorausgesetzt, dass der IASB die Veröffentlichung nicht ablehnt, soll der Interpretationsentwurf bis Juli 2007 veröffentlicht sein.

 

 

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Zeitplanung der IAS 19-Sachverhalte

 

Der IFRIC-Stab, der für die Bilanzierung der Sachverhalte bezüglich Leistungen an Arbeitnehmer zuständig ist, erörterte ein Dokument, das einen Zeitplan für bestehende IAS 19 Sachverhalte unter Berücksichtigung der derzeitigen Einschränkungen bezüglich der Personalbesetzung mit Spezialisten enthielt. Wegen des laufenden IASB-Projektes zu Leistungen an Arbeitnehmer wird die meiste Zeit des Teams für Leistungen an Arbeitnehmer für dieses Projekt aufgewendet. Dem Team bleibt damit nur wenig Zeit, sich IFRIC-Projekten zuzuwenden.

 

IFRIC nahm diese Einschränkung zur Kenntnis, war aber nicht besonders glücklich darüber. Einige Vorschläge wurden zu möglicher relativer Prioritäten für IFRIC IAS 19 Projekte gemacht und zu Möglichkeiten, die personelle Einschränkung des IASB zu mindern.

 

 

bullet IFRIC D19: IAS 19 – Die Vermögenswertobergrenze: Verfügbarkeit des wirtschaftlichen Nutzens und Mindestfinanzierungsgrenzen

 

IFRIC erörterte eine Vielzahl von Änderungen zu D19, die die in den erhaltenen Stellungnahmen gemachten Vorschläge reflektierten.

 

Zusätzliche Leitlinien und Beispiele dazu, was eine Mindestfinanzierungsgrenze ist

 

Der Stab merkte an, dass er bereits Anforderungen zum Anwendungsbereich der Interpretation hinzugefügt hat, so dass:

 

bullet die Interpretation nur auf leistungsorientierte Pläne anzuwenden ist. Deswegen sind jegliche Forderungen, zu einem beitragsorientierten Plan beizutragen, keine Mindestfinanzierungsgrenzen im Sinne der Interpretation.
bullet Mindestfinanzierungsgrenzen sind alle Forderungen, welche eine rechtliche oder faktische Verpflichtung für ein Unternehmen entstehen lassen, Beiträge zur Finanzierung eines leistungsorientierten Planes nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder anderer langfristiger Art zu leisten. Deshalb ist eine Leistungszusage, die sich über geplante Beiträge definiert, keine Mindestfinanzierungsgrenze im Sinne dieser Interpretation.

 

Die IFRIC-Mitglieder unterstützen grundsätzlich diese Klarstellungen des Anwendungsbereiches, hatten jedoch Bedenken hinsichtlich der Art und Weise, wie diese Klarstellungen in der Interpretation ausgedrückt waren.

 

Der Erstattungsanspruch eines Unternehmens

 

IFRIC kam überein, dass ein Unternehmen einen möglichen Erstattungsanspruch nur dann als einen Vermögenswert ansetzen solle, wenn das Unternehmen einen unbedingten Anspruch auf die Erstattung hat. IFRIC kam überein, dass die Absicht der Unternehmen hinsichtlich der Verwendung des Überschusses nicht die Existenz der Vermögenswerte beeinflusst. Wenn der Erstattungsanspruch eines Unternehmens von dem Auftreten oder dem Nichtauftreten eines oder mehrerer unsicherer zukünftiger Ereignissen abhängt, die nicht vollständig unter der Kontrolle des Unternehmens stehen, dann hat das Unternehmen keinen unbedingten Anspruch auf die Erstattung (und deshalb sollte kein Vermögenswert angesetzt werden).

 

Annahmen, die den künftigen Dienstzeitaufwendungen unterliegen, die benutzt werden, um die Kürzung der künftigen Beiträge zu bestimmen

 

IFRIC diskutierte eine Formulierung, nach der ein Unternehmen dazu verpflichtet wäre, die Obergrenze des verfügbaren wirtschaftlichen Nutzens aus Erstattungsansprüchen, Kürzungen künftiger Beiträge oder einer Kombination aus beidem zu bestimmen. Ein Unternehmen darf keinen wirtschaftlichen Nutzen aus einer Kombination von Erstattungsansprüchen und Kürzungen künftiger Beiträge, die sich gegenseitig ausschließen, ansetzen.

 

Die IFRIC-Mitglieder äußerten ihre Besorgnis dahingehend, dass die Interpretation auf Fakten und Sachverhalten basieren sollte, die am Bilanzstichtag bestehen, und nicht auf Annahmen über die Zukunft. Deshalb sollte ein Unternehmen eine gleichbleibende Belegschaft unterstellen es sei denn, (am Bilanzstichtag) sei etwas geschehen , was dieser Annahme widersprechen würde, z.B. das Schließen eines Planes für neue Mitglieder. IFRIC stellte fest, dass das Schließen eines existierenden Plans für neue Mitglieder keine Plankürzung darstelle; der Vorgang der Schließung des Plans für neue Mitglieder beeinflusse jedoch die leistungsorientierte Verpflichtung und die Mindestfinanzierungsgrenzen.

 

Titel

 

IFRIC stimmte überein, das der Titel der Interpretation folgendermaßen lauten solle: IAS 19 - Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestfinanzierungsvorschriften und ihre Wechselwirkung.

 

Erneuter Entwurf

 

IFRIC stimmte mit dem Stab überein, dass ein neuer Entwurf nicht notwendig sei..

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

 

IFRIC kam überein, dass die Interpretation für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2008 beginnen, in Kraft treten soll..

 

Zustimmung

 

Der Vorsitzende von IFRIC fragte, ob basierend auf der Entwurfsinterpretation und der heutigen Diskussion ein Mitglied von IFRIC die Interpretation nicht unterstützen würde. Kein IFRIC-Mitglied äußerte Ablehnung.

 

Weitere Schritte

 

Der Stab wird IFRIC so schnell wie möglich eine überarbeitete Interpretation unterbreiten.  Es besteht Absicht, diese während der Sitzung des IASB im Juni 2007 zur Abstimmung zu stellen, mit Abstimmung in schriftlicher Form. Unter der Voraussetzung, dass der IASB der Interpretation zustimmt, soll sie im Juli 2007 veröffentlicht werden..

 

 

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IAS 21: Fremdwährung: Absicherung einer Netto-Investition in einem ausländischen Teilbetrieb

 

IFRIC diskutierte einige letzte Fragen, die mit einem vorgeschlagenen Interpretationsentwurf zur Bilanzierung einer abgesicherten Netto-Investition in einem ausländischen Teilbetrieb in Verbindung stehen.

 

Umrechnung in die Darstellungswährung

 

Nach einer erheblichen Diskussion stimmte IFRIC überein, dass die Umsetzungsleitlinien in IAS 39, Sachverhalt F2.14 auf die Absicherung einer Netto-Investition anwendbar sind. Es besteht keine Erfordernis zur Nutzung interner Sicherungsinstrumente. Anders ausgedrückt:  Der Umrechnungsgewinn oder ‑verlust kann als Teil des Sicherungsinstruments verwendet werden.

 

Dieser Ansatz würde es einem Unternehmen ermöglichen, ein Sicherungsinstrument an beliebiger Stelle im Konzern auszuweisen. Um jedoch ein qualifizierendes Instrument zu erhalten, was sowohl prospektiv als auch retrospektiv wirksam ist, müssen die Beträge, die in der Umrechnungsreserve enthalten sind, berücksichtigt werden, wenn die Sicherungseffektivität getestet wird. Falls der Effektivitätstest nicht die Umrechnungsreserve mit einschließt, könnte das Instrument als nicht qualifizierend gelten.

 

Welche Risikoposition entsteht aufgrund der Netto-Investition?

 

IFRIC kam zu dem Schluss, dass ein Unternehmen bis zum vollen Umfang seines Buchwert in einer Netto-Investition absichern kann, ungeachtet dessen, ob diese Netto-Investition Beteiligungen an anderen ausländischen Teilbetrieben hat, da IAS 39 keine Risikoreduzierung verlangt, wenn Hedge Accounting verwendet wird.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

 

IFRIC kam überein, dass der Interpretationsentwurf eine prospektive Anwendung des Interpretationsentwurfs vorsehen sollte. Einige IFRIC-Mitglieder gaben zu bedenken, dass es wahrscheinlich in Anbetracht der Dokumentationspflichten für die Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung undurchführbar sei, eine retrospektive Anwendung zu verlangen.

 

Zustimmung

 

Der Vorsitzende von IFRIC fragte, ob basierend auf der Entwurfsinterpretation und der heutigen Diskussion ein Mitglied von IFRIC die Interpretation nicht unterstützen würde. Kein IFRIC-Mitglied äußerte Ablehnung Jedoch wollten einige der IFRIC-Mitglieder den nächsten überarbeiteten Interpretationsentwuf sehen, bevor sie sich endgültig festlegen wollten, ob eine weitere Diskussion durch IFRIC notwendig sei.

 

Nächste Schritte

 

Der Stab wird IFRIC einen überarbeiteten Interpretationsentwurf so schnell wie möglich unterbreiten, mit der Absicht, ihn dem IASB zwecks Negativbestätigung zuzuleiten, wie im IFRIC-Handbuch zur Verfahrensweise vorgesehen. Vorausgesetzt, dass der IASB die Veröffentlichung nicht ablehnt, soll der Interpretationsentwurf bis Juli 2007 veröffentlicht sein.

 

 

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IAS 18 – Leitlinien zur Identifizierung von Vermittlungsgeschäften

 

IFRIC diskutierte die Anfrage vom Stab nach einer Anleitung, wie bei diesem Projekt am besten vorgegangen werden solle.

 

Einige IFRIC-Mitglieder waren für die Entwicklung einer Interpretation für diesen immer wieder auftretenden Bilanzierungssachverhalt. Es gibt in einigen Rechtskreisen (z.B. in Großbritannien und den USA) existierende Leitlinien, die mit IAS 18 vereinbar sind. Eine Interpretation würde die in der Praxis wahrgenommene Uneinheitlichkeit einschränken. Andere IFRIC-Mitglieder sahen dies als einen Sachverhalt an, der möglicherweise zu einer auf regelbasierten Interpretation führen könne. Die Identifizierung von Vermittlungsgeschäften ist in der Praxis oft kompliziert, und dies würde sich auch nicht ändern - egal was IFRIC zu erreichen hoffe. In dem Maße jedoch, wie es brauchbare Leitlinien gäbe, die die Unterstützung der Mehrheit von IFRIC bekommen könnten, könne eine Leitlinie wertvoll sein.

 

Die IFRIC-Mitglieder stimmten darin überein, dem Stab jegliche vorhandenen Leitlinien mitzuteilen, derer sie sich bewusst seien (einschließlich der internen Leitlinien). Falls der Stab ein hohes Maß an Konsistenz innerhalb der Leitlinien feststelle, könne dies bedeuten, dass entweder (a) keine Interpretation notwendig sei oder (b) eine Interpretation recht schnell entwickelt werden könne. Falls der Stab zur Schlussfolgerung komme, dass nur geringe Konsistenz vorhanden sei, könne ein Interpretationsprojekt notwendig sein.

 

IFRIC wird diesen Sachverhalt in einer späteren Sitzung nochmals diskutieren.

 

 

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Möglicher Agendaposten: in gleicher Leistung zu begleichende Dividenden

 

Die Frage ist, wie unbare („in-specie“, also in gleicher Leistung zu begleichende) Ausschüttungen an Eigentümer bilanziert werden. IFRIC begann mit einer Beurteilung des möglichen Agendapostens vor dem Hintergrund seiner Agendakriterien. In diesem Zusammenhang waren die Mitglieder sich einig, dass dieser Sachverhalt weit verbreitet ist und bekanntermaßen Uneiheitlichkeiten in der Praxis auftreten. Einige IFRIC-Mitglieder schlugen vor, dass allein die Reduzierung der Anzahl von zulässigen alternativen Behandlungen nützlich sein könnte.

 

Der Stab gab zu Bedenken, dass mindestens drei alternative Behandlungen bekanntermaßen angewendet werden:

 

bullet Ausschüttungen, die zu Buchwerten erfasst werden
bullet Ausschüttungen, die zu beizulegenden Zeitwerten erfasst werden, wobei jeder Unterschied zwischen den beizulegenden Zeitwerten und den Buchwerten als Gewinn oder Verlust erfasst wird.
bullet Ausschüttungen die zu beizulegenden Zeitwerten erfasst werden, wobei jeder Unterschied zwischen den beizulegenden Zeitwerten und den Buchwerten im Eigenkapital erfasst wird.

 

Die IFRIC-Mitglieder gaben an, dass Ausschüttungen in gleicher Leistung eine Anzahl von Bereichen beeinflusst: nicht monetäre Transaktionen mit Eigentümern, Gesellschaftsrecht und Wertpapiervorschriften. Der Anwendungsbereich jeder Interpretation müsse daher sehr sorgfältig bestimmt werden. IFRIC schien sich einig zu sein, dass ein nützlicher Ansatzpunkt darin bestehen würde, den Anwendungsbereich der unbaren Ausschüttungen (von jedem Vermögenswert) auf Eigentümer, die in ihrer Funktion als Eigentümer agieren, zu beschränken. Für gewöhnlich würde dies eine anteilige Ausschüttung darstellen (das bedeutet, alle Eigentümer würden eine anteilige Beteiligung an dem Vermögenswert erhalten). Dies würde aber nicht Ausschüttungen ausschließen, bei denen einige Anteilseigner einen Barausgleich erhalten (z.B. wegen einer rechtlicher Beschränkung in bestimmten Rechtskreisen).

 

IFRIC kam zu keinem Schluss, ob das Projekt alle seine Agendakriterien erfüllte, und wird seine Diskussion in der Sitzung im Juli 2007 fortführen.

 

 

Freitag, 4. Mai 2007

 

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Beiträge von Kunden

 

IFRIC erwog ob es Leitlinien entwickeln solle, wie ein Versorgungsunternehmen empfangene Kundenbeiträge bilanzieren sollte. Solche Beiträge entstehen, wenn ein Versorgungsunternehmen eine Vereinbarung mit einem Kunden eingeht und der Kunde als Teil der Vereinbarung entweder einen Vermögenswert in Form einer Infrastruktureinrichtung oder Barmittel zur Verfügung stellen muss, um den Erwerb und/oder die Herstellung eines solchen Vermögenswertes zu finanzieren und somit Anschluss an das Netzwerk des Versorgungsunternehmens zu erhalten. Der eingebrachte infrastrukturelle Vermögenswert ist notwendig, damit das Versorgungsunternehmen dem Kunden laufende Versorgungsleistungen erbringen kann. Das IFRIC war sich einig, dass der Sachverhalt den Kriterien der IFRIC-Agenda entspricht. Die Mitglieder zeigten sich besorgt, den Anwendungsbereich wirksam so abzugrenzen, dass vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass IFRIC zu einer Antwort gelangt. Die Mitglieder forderten den Stab auf, den Sachverhalt in einer Anzahl von Schritten zu erörtern, was erleichtern würde, zu einer Einigung zu gelangen. Die Schritte beständen aus der Entscheidung, ob die Transaktion eine Tauschtransaktion darstellt (d.h., eine werthaltige Transaktion), wenn ja, der Frage ob IFRIC 4 Beurteilung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält Anwendung findet und der Entscheidung ob die Anschaffungskosten oder der beizulegende Zeitwert die geeignete Bewertungsgrundlage darstellen.

 

IFRIC hat die offizielle Entscheidung über die Aufnahme des Sachverhaltes in die Agenda aufgeschoben. Der Stab will auf einer künftigen Sitzung eine Analyse der betroffenen Sachverhalte zusammen mit möglichen alternativen Lösungsansätzen vorlegen.

 

Überprüfung der vorläufigen, im IFRIC-Update vom März 2007 veröffentlichten Agendaentscheidungen

 

IFRIC bestätigte seine Entscheidungen, die folgenden Sachverhalte nicht auf die Agenda zu nehmen:

 

bullet IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse – Erneute Beurteilung eines Unternehmenszusammenschlusses
bullet IAS 1 Darstellung des Abschlusses und IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Darstellung von Derivaten, die als „zu Handelszwecken gehalten“ nach IAS 39 klassifiziert werden, als kurzfristig oder langfristig.
bullet IAS 16 Sachanlagen – Verkauf von zur Vermietung gehaltenen Vermögenswerten
bullet IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer - Plankürzungen und negativer nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand

 

Dabei machte IFRIC Vorschläge zur Formulierung der Mitteilungen zu Agendaentscheidungen. Der Stab wurde gebeten, wenn immer möglich und insbesondere wenn IFRIC etwas an den IASB weiterleitet, die vom IFRIC vorgeschlagene Vorgehensweise deutlich zu machen (z.B. Aufnahme als Posten des jährlichen Verbesserungsprojektes, Eingliederung in ein gegenwärtiges Projekt, o.ä.). Die Agendaentscheidungen werden in der Maiausgabe des IFRIC-Updates veröffentlicht.

 

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Empfehlungen des Stabs für Agendaentscheidungen des IFRIC

 

Glücksspieltransaktionen

 

IFRIC erörterte, ob es Leitlinien entwickeln sollte, wie Unternehmen der Glücksspielbranche Wetten oder erhaltene Wetteinsätze bilanzieren sollen. Die Frage verdichtete sich darauf, ob solche Transaktionen zu einem Ertrag führen oder ob schwebende Wetteinsätze Finanzinstrumente darstellen, die nach IAS 39 zu bilanzieren sind.

 

IFRIC hielt fest, dass es unter den Unternehmen der Glücksspielbranche eine Tendenz gebe, die schwebenden Wetteinsätze als Derivate zu behandeln, so dass eine Uneinheitlichkeit in der Behandlung in Zukunft nicht zu erwarten ist. IFRIC kam zu der vorläufigen Entscheidung, diesen Posten nicht auf seine Agenda zu nehmen

 

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Absicherung von zukünftigen Cashflows mit gekauften Optionen

 

IFRIC diskutierte ob es Leitlinien entwickeln solle für eine Situation, in der eine gekaufte Option in ihrer Gänze als Sicherungsinstrument designiert ist, um die Variabilität zukünftiger Cashflows bei einem Cashflow-Hedge abzusichern. Insbesondere wurde eine Analyse des Stabs der bereits in IAS 39 zu dieser Thematik enthaltenen Leitlinien diskutiert, speziell die Umsetzungsleitlinien, Thema F.

 

IFRIC stimmte mit der Analyse des Stabs überein, dass im Standard und den verbundenen Umsetzungsleitlinien genügend Leitlinien vorhanden seien, um diese Frage zu beantworten. IFRIC war auch prinzipiell gegen die  Herausgabe einer Interpretation (d.h. einer verbindlichen Leitlinie) in Bezug auf etwas, das in einer Umsetzungsleitlinie (d.h., nicht verbindlich) behandelt wird.

 

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Absicherung von mehreren Risiken mit einem einzigen derivativen Sicherungsinstrument

 

IFRIC diskutierte, ob es Leitlinien entwickeln sollte für eine Situation, in der ein einzelnes derivatives Sicherungsinstrument zur Absicherung von mehr als einer Risikoart eingesetzt wird. Das gesamte Derivat ist als ein Sicherungsinstrument designiert, um diese Risiken abzusichern.

 

IFRIC stimmte mit der Analyse des Stabs überein, dass im Standard genügend Leitlinien vorhanden seien, um diese Frage zu beantworten. IFRIC kam zur vorläufigen Entscheidung, diesen Posten nicht auf seine Agenda zu nehmen. Der Stab wurden gebeten, seine Analyse für die Aufnahme in die vorläufige Agendaentscheidung anzupassen.

 

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Anwendungsbereich von IAS 39.11A

 

IFRIC erörterte, ob es Leitlinien dazu entwickeln sollte, ob IAS 39.11A auf alle vertraglichen Vereinbarungen angewendet werden kann, die ein oder mehrer eingebettete Derivate enthalten. Insbesondere ging es um die Frage, ob IAS 39.11A auf strukturierte Produkte angewendet werden kann, die finanzielle oder nicht-finanzielle Trägerverträge außerhalb des Anwendungsbereichs von IAS 39 enthalten. Eine alternative Sichtweise geht dahin, dass IAS 39.11A nur auf strukturierte Produkte mit Trägerverträgen angewendet werden kann, die innerhalb des Anwendungsbereichs von IAS 39 liegen.

 

IFRIC stimmte mit der Analyse des Stabs überein, dass IAS 39.11 und IAS 39.11A vor dem Hintergrund des Anwendungsbereichs von IAS 39 gelesen werden sollte, und dass genügend Leitlinien im Standard vorhanden wären, um die Frage zu beantworten. IFRIC kam zur vorläufigen Entscheidung, diesen Posten nicht auf seine Agenda zu nehmen. Der Stab wurde gefragt, seine Analyse für die Aufnahme in die vorläufige Agendaentscheidung anzupassen.

 

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – AG33(d)(iii)

 

IFRIC erörterte, ob es Leitlinien zur Verfügung stellen solle zur Funktionsweise von IAS 39AG33(d)(iii), die festlegt, ob auf Fremdwährung lautende, in bestimmte Verträge eingebettete Derivate (z.B. Verträge zum Kauf oder Verkauf von nichtfinanziellen Posten) mit den Trägerverträgen eng verbunden sind.

 

IFRIC kam zur vorläufigen Entscheidung, diesen Posten nicht auf seine Agenda zu nehmen. Die IFRIC-Mitglieder waren der Ansicht, dass die Sachverhalte sich darauf beziehen, wie IAS 39 anzuwenden ist, und dass die Umstände von Fall zu Fall variieren. Urteilsvermögen ist nötig, um zu entscheiden, ob die Anforderungen in AG33(d)(iii) vor dem Hintergrund der Tatsachen jedes einzelnen Falls erfüllt sind. Jede Leitlinie, die IFRIC entwickeln könnte, würde eher den Umfang der bestehenden Anwendungsleitlinien erweitern als eine Interpretation von IAS 39 darstellen. Der Stab wurde gefragt, seine Analyse für die Aufnahme in die vorläufige Agendaentscheidung anzupassen.

 

Plan zum Verkauf des beherrschenden Anteilsbesitzes an einem Tochterunternehmen

 

IFRIC diskutierte, ob es Leitlinien zur Anwendung von IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche bereitstellen solle, für Fälle, in denen ein Unternehmen sich dazu verpflichtet hat, den beherrschenden Anteilsbesitz an seinem Tochterunternehmen zu verkaufen. In der Anfrage wurden Situationen betrachtet, in denen ein Unternehmen einen nicht-beherrschenden Anteilsbesitz an seinem früheren Tochterunternehmen in Form eines Anteils an einem assoziierten Unternehmen, eines Joint Ventures oder eines finanziellen Vermögenswertes behält.

 

IFRIC stimmte mit der Analyse des Stabs überein, dass der wesentliche Auslöser für die Bilanzierung nach IFRS 5 der Verlust der Beherrschung über das Tochterunternehmen durch den Verkauf ist. IFRIC kam zur vorläufigen Entscheidung dass diese Frage durch den IASB behandelt werden müsse und nicht auf die Agenda von IFRIC genommen werden solle.

 

IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche – Angaben

 

Das IFRIC erörterte, ob es mit einer Leitlinien klarstellen solle, ob die Angabevorschriften aus IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben und IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer auf nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehaltene oder aufgegebene Geschäftsbereiche klassifizierte langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen) Anwendung finden.

 

Nach einer Diskussion kam IFRIC zu dem Schluss, dass eine tiefergehende Analyse notwendig sei, bevor es in der Lage sei, eine Entscheidung zu treffen, ob eine Interpretation erforderlich ist. Dies gilt insbesondere da IFRS 5 und sein FASB-Pendant, FAS 144, „konvergierte“ Standards sind. Der Stab wurden gebeten, sich mit den FASB/EITF-Stäben zu beraten, um die amerikanischen Erfahrungen mit der Anwendung des FAS 144 zu hören.

 

IFRIC wird diesen Sachverhalt in einer späteren Sitzung nochmals diskutieren.

 

IAS 12 Ertragsteuern – Latente Steuern aufgrund von nicht-überwiesenen Auslandseinkünften

 

IFRIC erörterte, ob es Leitlinien bereitstellen sollte, wie ein Unternehmen mögliche passive latente Steuern aufgrund temporärer Differenzen bilanzieren sollte, die aus Einkünften in ausländischen Rechtskreisen herrühren und nicht zu versteuern sind, ehe sie in das Sitzland des Unternehmens überwiesen werden.

 

IFRIC stellt fest, dass dieser Sachverhalt ein Bestandteil des IASB-Projektes zu Ertragssteuern ist, zu dem in Kürze ein Entwurf erwartet wird. IFRIC kam daher zur vorläufigen Entscheidung, diesen Posten nicht auf seine Agenda zu nehmen.

 

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Ehrung ausscheidender IFRIC-Mitglieder

 

Der Vorsitzende des IFRIC ehrte offiziell die IFRIC-Mitglieder, deren Verträge zum 30 Juni auslaufen:

Jeannot Blanchet, Domingo Marchese, Mary Tokar und Ian Wright. Ihre Nachfolger wurden noch nicht verkündet, der IFRIC-Vorsitzende hoffte jedoch, dass sie bei der nächsten Sitzung anwesend sein würden.

 

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IFRIC-Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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