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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen

Links zu den Protokollen vergangener Monate

 
IASB Boardsitzung vom 15. - 18. Mai 2007, London

IASB-Tagesordnungspunkte

 

Dienstag, 15. Mai 2007

 

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Leasingverhältnisse

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Jährliches Verbesserungsprojekt 2006–2007

 

 

Mittwoch, 16. Mai 2007

 

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Rahmenkonzept – Berichtseinheit

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IFRS 2 Ausübungsbedingungen und Annullierungen

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Aktuelles zur IFRIC-Sitzung, die am 3. und 4. Mai 2007 abgehalten wurde

 

 

Donnerstag, 17. Mai 2007

 

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Darstellung des Abschlusses

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Verbindlichkeiten – Änderungen an IAS 37

 

 

Freitag, 18. Mai 2007

 

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Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen

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Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:
bullet Dienstag
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Mittwoch

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Donnerstag

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Freitag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IASB Update).

 

IASB -Sitzung 15. - 18. Mai 2007, London

 

Dienstag, 15. Mai 2007

 

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Leasingverhältnisse (Schulungseinheit)

 

Der Board erörterte eine Untersuchung zu Leasingverträgen, in denen der Leasingnehmer die Möglichkeit hat, die Bedingungen des Leasingverhältnisses für eine weitere Periode zu verlängern oder das Leasingverhältnis früher als vereinbart zu kündigen.

 

Die Analyse des Stabs zielte darauf ab, die Bedingungen und Konditionen eines Leasingvertrages festzulegen, und versuchte, ein langfristiges Leasingverhältnis mit der Möglichkeit frühzeitiger Kündigung als kurzfristiges Leasingverhältnis mit der Möglichkeit zur Verlängerung zu definieren und die daraus entstehenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu identifizieren. Auf konzeptioneller Ebene merkten verschiedene Mitglieder des Boards an, dass die Art und Weise, in der das Leasingverhältnis beschrieben wird, nicht die angesetzten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten beeinflussen sollten.

 

Obwohl keine Entscheidungen in dieser Sitzung gefordert oder getroffen wurden, machten die Mitglieder des Boards deutlich, dass sie wünschen, dass der Stab zwei mögliche Ansätze weiter untersucht:

 

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1. Ansatz – Der Leasingnehmer erlangt das Recht zur Nutzung des Vermögenswerts bis zum Tag, dem die Option ausgeübt werden muss, und die Möglichkeit, das Leasingverhältnis zu verlängern; und

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2. Ansatz – der Leasingnehmer erlangt das Recht zur Nutzung des Vermögenswerts während des gesamten Leasingzeitraumes und die Möglichkeit, das Leasingverhältnis zu kündigen.

 

Viele Mitglieder des Boards meinten, dass Ansatz 1 der konzeptionell sauberere wäre, und bevorzugten ihn, waren aber bereit, Ansatz 2 weiter zu verfolgen. Es wurde festgehalten, dass einige Teilnehmer der Arbeitsgruppe für Leasingverhältnisse sich besorgt zeigten, dass Ansatz 1 möglicherweise für Missbrauch und Strukturierung anfällig sei. Allerdings berge Ansatz 2 ebenfalls Schwierigkeiten, insbesondere die Bewertung der Optionen. Dennoch sollten zu diesem Zeitpunkt Bewertungsschwierigkeiten nicht die Weiterverfolgung des Ansatzes verhindern.

 

Der Board gab zu verstehen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass er einen Ansatz unterstütze, in dem der Leasingnehmer das Recht zur Nutzung während des gesamten Leasingzeitraumes oder für den Zeitraum bis zur Ausübung der Option habe, sehr gering sei. Genauso unwahrscheinlich sei es, dass ein Ansatz, nach dem der Leasingnehmer ein Nutzungsrecht habe, dessen Bewertung auf dem erwarteten Wert der Zahlungen aus dem Leasingverhältnis basiere, Unterstützung finde. Beide Ansätze wurden als zu absichtsbezogen kritisiert. Ihnen fehle ein klar artikuliertes Bewertungsattribut. Ein weiterer Kritikpunkt war die Abweichung von vorherigen Bewertungen der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die im Leasingverhältnis benannt wurden.

 

 

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Jährliches Verbesserungsprojekt 2006–2007

 

IAS 20 – Terminologie

 

Der Board kam überein, Änderungen an IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendung der öffentlichen Hand vorzuschlagen und im Standard verwendete Begriffe durch geläufigere für gleiche Sachverhalte, die auch an anderer Stelle in den IFRS auftreten, wie folgt zu ersetzen:

 

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„zu versteuernder Gewinn (steuerlicher Verlust)“ anstelle von „zu versteuerndes Einkommen“;

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„erfolgswirksam erfasst“ anstelle von „Erfassung als Ertrag“;

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unmittelbar im Eigenkapital erfasst“ anstelle von „dem Kapital der Anteilseigner unmittelbar zugerechnet“;

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„Änderung einer bilanziellen Schätzung“ anstelle von „Berichtigung einer bilanziellen Schätzung“.

 

Mitglieder des Boards merkten an, dass der dritte Punkt besser als eine nachfolgende Änderung durchsetzbar wäre,, die sich als Reaktion auf die erwarteten Änderungen von IAS 1 ergäbe.

 

IAS 27 – Bewertung eines Tochterunternehmens, das zur Veräußerung gehalten wird, im Einzelabschluss

 

Der Board stimmte dem Vorschlag zur Änderung von IAS 27, Paragraph 37 zu, um den offensichtlichen Konflikt zwischen IFRS 5 und IAS 27 zu beseitigen. IAS 27.37 wird etwa wie folgt geändert:

 

Werden separate Einzelabschlüsse nach IFRS aufgestellt, dann sind die Anteile an Tochterunternehmen, gemeinsam geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen, die nicht gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden (oder zu einer als zur Veräußerung gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe gehören), wie folgt zu bilanzieren:

 

(a) zu Anschaffungskosten, oder

 

(b) in Übereinstimmung mit IAS 39.

 

Für jede Kategorie von Anteilen gelten die gleichen Bilanzierungs- und

Bewertungsmethoden. Die Anteile, die zu Anschaffungskosten bilanziert wurden, sind bei Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten (oder bei Zuordnung zu einer als zur Veräußerung gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe) gemäß IFRS 5 zu bilanzieren. Die Anteile, die bis zur Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten (oder bis zur Zuordnung zu einer als zur Veräußerung gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe) nach IAS 39 bilanziert wurden, sind bei weiterhin in Übereinstimmung mit IAS 39 zu bilanzieren. Anteile an Tochterunternehmen, gemeinsam geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen, die gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden (oder zu einer als zur Veräußerung gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe gehören), sind gemäß diesem IFRS zu bilanzieren.

 

IAS 27 – Klarstellung in der Einführung zu IAS 2

 

Der Board hielt fest, dass der Stab beabsichtigt, EF7 in IAS 27 zu verdeutlichen, wo man bisher darauf schließen kann, dass ein Tochterunternehmen, das ausschließlich mit der Absicht, es weiterzuveräußern, erworbene wird, ,nicht zu konsolidieren ist. Dies ist nicht überein zu bringen mit den Anforderungen aus IAS 17, Paragraph 12 und IFRS 5, Paragraph 16. Da die Einführung nicht Bestandteil der IFRS ist, wird diese Angelegenheit als eine redaktionelle Änderung behandelt.

 

IAS 28 – Wertminderung von Anteilen an assoziierten Unternehmen

 

Die Überprüfung auf Wertminderung von Anteilen an assoziierten Unternehmen wird durch Überprüfung des gesamten Buchwertes der Anteile am assoziierten Unternehmen gemäß IAS 36 vollzogen. IAS 28.33 stellt eindeutig klar, dass der Geschäfts- oder Firmenwert, der im Buchwert des gesamten assoziierten Unternehmens enthalten ist, nicht separat auf Wertminderung gemäß IAS 36 überprüft wird. Im Hinblick auf Wertminderung behandeln die Leitlinien aus IAS 28.33 Anteile an assoziierten Unternehmen als einen einzelnen Vermögenswert. Dies weist darauf hin, dass die Tatsache, dass der Geschäfts- oder Firmenwert im Buchwert der Anteile an den assoziierten Unternehmen enthalten ist, nicht das Vollstorno der Wertminderung verhindert, wenn der erzielbare Betrag aus dem assoziierten Unternehmen in einer folgenden Periode ansteigt.

 

Der Board stimmte zu, dass die Leitlinien aus IAS 28.33 einen Widerspruch beinhalten. Die Leitlinien sollten klar stellen, dass der Auslöser für eine Überprüfung auf Wertminderungen aus IAS 36 stammt. Da jedoch IAS 28 ein assoziiertes Unternehmen als einen einzelnen Vermögenswert behandelt, bietet IAS 39 geeignetere Bewertungsleitlinien. Das bedeutet, dass im Falle einer Wertminderung von Anteilen an einem assoziierten Unternehmen sämtliche Stornos gegen den angenommenen Geschäfts- oder Firmenwert, der mit dem assoziierten Unternehmen verbunden ist, getätigt werden können.

 

Der Board beabsichtigt diesen Änderungsvorschlag in einer späteren Sitzung nochmals zu diskutieren.

 

IAS 29 – Terminologie

 

Der Board stimmt den Änderungsvorschläge zu IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern zu. Der in IAS 29.14 und 29.19 verwendeten Begriff „Marktwert“ wird ersetzt durch den Begriff „beizulegender Zeitwerte“; die Begriffe „Ergebnis“ und “Periodenergebnis“, die in IAS 29.20 bzw. IAS 29.28 verwendet werden, werden durch den Begriff „Gewinn oder Verlust“ ersetzt. IAS 29.6 wird wie folgt geändert:

 

Unternehmen, die In den meisten Ländern wird der ihren Abschluss auf der Basis historischer Anschaffungs- und Herstellungskosten aufstellen, tun dies ungeachtet der Veränderungen des allgemeinen Preisniveaus oder bestimmter Preissteigerungen von im Bestand befindlichen Vermögenswertenaufgestellt. Ausnahmen hierzu sind jene Vermögenswerte, die das Unternehmen zum beizulegenden Zeitwert bewertet oder neu bewertet. Beispielsweise können außer in dem Umfang, in dem Sachanlagen und Finanzinvestitionen neu bewertet werden, können und biologische Vermögenswerte müssen zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Einige Unternehmen legen jedoch Abschlüsse vor, die auf dem Tageswertkonzept basieren, welches die Auswirkungen von bestimmten Preisänderungen bei im Bestand befindlichen Vermögenswerten widerspiegelt.

 

Mitglieder des Boards merkten an, dass der dritte Punkt besser als eine nachfolgende Änderung durchsetzbar wäre, die sich als Reaktion auf die erwarteten Änderungen von IAS 1 ergäbe.

 

IAS 38 – Werbung und verkaufsfördernde Ausgaben

 

Im April 2007 diskutierte der Board eine Angelegenheit, die vom IFRIC weitergeleitet wurde und einen möglichen Änderungsvorschlag zu IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte, Paragraph 69-70, in Bezug auf die Bilanzierung von Werbung und verkaufsfördernden Maßnahmen betrifft. Der Board kam in der damaligen Sitzung zu keiner Einigung und bat den Stab, weitere Untersuchungen durchzuführen und mit einem Vorschlag zurückzukehren.

 

Der Board zog in Erwägung, dass die Bilanzierung, die von IAS 38 vorgeschlagen wird, eventuell nicht intuitiv sei; jedoch sah man sich nicht in der Lage, eine umfassende Überarbeitung des Standards durchzuführen. Folglich muss der existierende Standard der Bezugsrahmen sein. Nach einer ausführlichen Diskussion kam der Board überein, dem jährlichen Verbesserungsprojektes einen Vorschlag zu folgender Änderung von IAS 38.69 - 70 hinzuzufügen:

 

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IAS 38.69 würde dahingehend geändert, dass festgesetzt wird, dass Ausgaben für Werbung und verkaufsfördernde Maßnahmen dann als Aufwendung angesetzt werden, wenn diese Maßnahmen für das Unternehmen erbracht werden; und

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IAS 38.70 würde dahingehend verdeutlicht, dass Vorauszahlungen für diese Dienstleistungen, soweit sie geleistet werden, durch das Unternehmen zwischen dem Zahlungszeitpunkt und dem Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung als Vermögenswert in Form einer Vorauszahlung angesetzt werden können.

 

Falls demnach ein Unternehmen für die Vorbereitung einer Fernsehwerbung im Voraus zahlt, ist es dem Unternehmen nicht verboten, diese Zahlung als ein Vermögenswert in Form einer Anzahlung in der Bilanz anzusetzen. Sobald der Werbespot fertig gestellt und zur Ausstrahlung bereit ist (d.h. die Dienstleistungen wurden erbracht), sind sämtliche  Vermögenswerte in Form einer Vorauszahlung erfolgswirksam auszubuchen.

 

IAS 39 – Inkonsistenz der Angabenvorschriften für assoziierte Unternehmen und Anteile an Joint Ventures, die gemäß IAS 39 bilanziert werden

 

Der Board diskutierte eine scheinbare Inkonsistenz in den Angabevorschriften für solche Unternehmen, die Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures zum beizulegenden Zeitwert in Übereinstimmung mit IAS 39 bilanzieren. Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die von bestimmten Art Investitionsunternehmen gehalten werden, sind vom Anwendungsbereich des IAS 28 und IAS 31 ausgeschlossen. Diese Unternehmen sind folglich nicht verpflichtet,  die Angaben zu machen, die diese Standards verlangen. Es ist jedoch so, dass IAS 32 und IFRS 7 beide verlangen, dass Unternehmen die Anteile an assoziierten Unternehmen und an Joint Ventures in Übereinstimmung mit IAS 39 bilanzieren, neben den nach IAS 32 und IFRS 7 erforderlichen Angaben auch die von IAS 28 und IAS 39 verlangten Angaben machen. Der Stab hatte vorgeschlagen, zwecks Erleichterung in den separaten Abschlüssen der Anteilseigner auf die Angaben nach IAS 28 und IAS 31 zu verzichten.

 

Der Board modifizierte den Vorschlag des Stabs und stimmte zu, Änderungen zu IFRS 7 und IAS 32 vorzuschlagen, um eine begrenzte Erleichterung bezüglich der Angaben nach IAS 28 und IAS 31 zu erreichen, wenn Anteile an assoziierten Unternehmen und Anteile an Joint Ventures zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Allerdings werden die folgenden Angaben beibehalten:

 

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IAS 28.37(f)

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IAS 31.55–56 (nur erster Satz; der zweite Satz ist nicht anwendbar)

 

 

Mittwoch, 16. Mai 2007

 

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Rahmenkonzept – Berichtseinheit

 

Der IASB war mit den Mitarbeitern des Projektes aus Neuseeland per Videolink verbunden.

 

Festlegung der Zusammensetzung der Berichtseinheit eines Konzerns für Zwecke der Abschlusserstellung

 

Der Board diskutierte die folgenden Ansätze:

 

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Modell der beherrschenden Einheit

 

Gemäß diesem Model ist die Abgrenzung des wirtschaftlichen Interessenbereichs vom Ausmaß der Kontrolle, die ein Unternehmen über die anderen Unternehmen hat, abhängig. Ein Konzerneinheit umfasst die beherrschende Einheit (d.h. das Mutterunternehmen) und andere Unternehmen unter dessen Kontrolle (d.h. die Tochterunternehmen). Folglich ist das Modell dem derzeit verwendeten Beherrschungsmodell ähnlich, wobei allerdings Beherrschung so definiert wird, dass sie sowohl ein Beherrschung- als auch ein Leistungselement beinhaltet.

 

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Modell der gemeinsamen Beherrschung

 

Unter diesem Modell hängt die Abgrenzung des wirtschaftlichen Interessenbereichs von denjenigen Unternehmen ab, die sich unter gemeinsamer Beherrschung eines beherrschenden Unternehmens oder Kontrollorgans befinden. Der Hauptunterschied zwischen dem Modell der beherrschenden Einheit und dem Modell der gemeinsamen Beherrschung ist, dass das Mutterunternehmen unter dem Modell der beherrschenden Einheit immer in der Konzernberichtseinheit enthalten ist. Bei dem Modell der gemeinsamen Beherrschung müssen das Mutterunterunternehmen oder das Kontrollorgan nicht mit einbezogen sein. Dies bietet die Möglichkeit, „Konzern“-Geschäftsberichte für externe Adressaten, die auf der Zusammenfassung von Vermögenswerten, Schulden und Tätigkeiten der Unternehmen, die sich unter gemeinsamer Beherrschung befinden, beruhen, zu erstellen, obwohl das Mutterunternehmen oder das Kontrollorgan nicht dazu verpflichtet sind (oder die Wahl haben), einen Geschäftsbericht zu erstellen.

 

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Ansatz des synergetisch gesteuerten Nettovermögens

 

Diesen Ansatz hat das Board zum ersten Mal diskutiert. Die Abgrenzung des wirtschaftlichen Interessenbereichs sowohl eines Einzelunternehmens als auch eines Konzerns wird von der Gruppe der Nettovermögen bestimmt, die synergetisch gemeinsam gesteuert werden, um Renditen für Investoren, Kreditgeber oder andere zu erwirtschaften. Demzufolge würde die Abgrenzung der Berichtseinheit nicht notwendigerweise deckungsgleich mit der Abgrenzung eines Unternehmens im Rechtssinne sein.

 

Der Stab wies darauf hin, dass der FASB in der vorhergehenden Woche noch einmal betont hatte, dass man dort das Modell der beherrschenden Einheit vorziehe, dennoch solle das Modell der gemeinsamen Beherrschung nicht ganz verworfen werden. Der FASB hat den Ansatz des synergetisch verwalteten Nettovermögens nicht verfolgt. Die Mitglieder des Boards waren geteilter Meinung und verteilten sich zu annähernd gleichen Teilen auf das Modell der beherrschenden Einheit und das Modell der gemeinsamen Beherrschung als das bevorzugte Modell. Dennoch wollte niemand das jeweils andere Modell ganz ausschließen. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass das Modell der beherrschenden Einheit ein Sonderfall des Modells der gemeinsamen Beherrschung sei.

 

Der Ansatz des synergetisch verwalteten Nettovermögens wurde nicht  weiter verfolgt, aber einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass dieser Ansatz bei der Bestimmung der Berichtseinheit unter dem Modell der gemeinsamen Beherrschung nützlich sein könne.

 

Schließlich schien man sich einig, dass die Zusammensetzung der Berichtseinheit eines Konzerns auf konzeptioneller Ebene auf „Beherrschung“ basieren solle mit dem Modell der beherrschenden Einheit als "wesentlichen Treiber". Die Entscheidung, ob das Modell der beherrschenden Einheit oder das Modell der gemeinsamen Beherrschung in bestimmten Situationen Anwendung fände, solle jeweils auf Ebene der Standards getroffen werden.

 

Einzelabschluss des Mutterunternehmens und Konzernabschluss

 

Der Board setzte seine Überlegungen zu den folgenden Themen fort:

 

Frage der Berichtseinheit:

 

Dieser Sachverhalt befasst sich mit der Frage, ob beide Abschlüsse die gleiche Berichtseinheit betreffen oder zwei unterschiedliche Berichtseinheiten. In vorangegangenen Diskussionen wurden die folgenden zwei Sichtweisen vertreten:

 

Sichtweise 1: Das Mutterunternehmen entspricht dem Konzern

 

Diese Ansicht fasst zwei frühere Ansichten zusammen, die „eine Einheit, aber zwei verschiedene Darstellungen“ und „eine Einheit und eine Darstellung“ genannt wurden. Das Mutterunternehmen und der Konzern werden als ein und dieselbe Einheit betrachtet. Für Zwecke der Abschlusserstellung werden Tochterunternehmen als Teil des Mutterunternehmens betrachtet, ähnlich unselbständigen Geschäftszweigen.

 

Sichtweise 2: Das Mutterunternehmen entspricht nicht dem Konzern

 

Diese Ansicht ist die „Multiple Einheiten“-Ansicht. Nach diesem Ansatz sind das Tochterunternehmen und das Mutterunternehmen zwei getrennte Einheiten (zwei getrennte "abgegrenzte Bereiche wirtschaftlichen Interesses"), während der Konzern eine dritte Einheit darstellt (also ein dritter "abgegrenzter Bereich wirtschaftlichen Interesses"), die aber das Mutterunternehmen und das Tochterunternehmen einschließt.

 

Der Board entschloss sich, dieser Frage nicht weiter auf den Grund zu gehen, sondern sich nur noch um die Frage der Darstellung zu kümmern. Nach Aussage des Stabs ist der FASB zu demselben Schluss gekommen.

 

Frage der Darstellung:

 

Mit diesem Sachverhalt wird festgelegt, welcher Abschluss (oder ob beide) der Zielsetzung eines Geschäftsberichts für externe Adressaten gerecht wird, indem er entscheidungsrelevante Informationen für derzeitige und potenzielle Investoren, Kreditgeber und andere externe Adressaten mit einen finanziellen Interesse am Mutterunternehmen zur Verfügung stellen.

 

Die folgenden Sichtweisen wurden diskutiert:

 

Sichtweise A:

 

Sowohl der Abschluss des Mutterunternehmens allein als auch der Konzernabschluss sind in der Lage, externen Adressaten entscheidungsrelevante Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Mutterunternehmen kann nur einen Mehrzweckabschluss erstellen, es aber kann andere Finanzinformationen in seinen Geschäftsbericht mit aufnehmen. Das heißt insbesondere, dass der Geschäftsbericht des Mutterunternehmens sowohl den Einzel- auch die Konzernabschluss enthalten kann. So könnte zum Beispiel jeder Abschlussbestand eine Spalte „Mutterunternehmen“ und eine Spalte „Konzern“ enthalten, oder ein Satz Abschlussbestandteile wird als Mehrzweckabschluss vorgelegt und der jeweils andere Satz Abschlussbestandteile als zusätzliche Information zur Verfügung gestellt – alles in einem einzigen Geschäftsbericht.

 

Sichtweise B:

 

Sowohl der Abschluss des Mutterunternehmens allein als auch der Konzernabschluss sind in der Lage, externen Adressaten entscheidungsrelevante Informationen zur Verfügung zu stellen. Dennoch kann das Mutterunternehmen nur einen Satz Abschlussbestandteile haben, und es wäre auf Ebene der einzelnen Standards festzulegen, wie das Mutterunternehmen Informationen zu den Vermögenswerten, Schulden und Aktivitäten der Tochterunternehmen darzustellen hat. Der Sachverhalt, der auf Standardebene zu klären wäre, wäre, ob dem Informationsbedarf der Adressaten in bestimmten Umständen am besten dadurch gedient wäre, dass im Abschluss des Mutterunternehmens Informationen über die Nettoinvestition in das Tochterunternehmen angegeben würde (wie das derzeit im Einzelabschluss des Mutterunternehmens erfolgt) oder Informationen über die zugrunde liegenden Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens (wie das gegenwärtig im Konzernabschluss geschieht).

 

Sichtweise C:

 

Das Mutterunternehmen kann nur einen Satz Abschlussbestandteile haben, nämlich den Konzernabschluss, weil Konzernabschlüsse Informationen über sämtliche Vermögenswerte, Schulden und Aktivitäten des Mutterunternehmens bieten, während der Einzelabschluss des Mutterunternehmens diese Informationen nicht enthält. Einzelabschlüsse von Mutterunternehmen zeigen Informationen über die Investition des Mutterunternehmen in seine Tochterunternehmen, nicht aber die zugrunde liegenden Vermögenswerte, Schulden und Aktivitäten. Deswegen werden Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen weggelassen (oder gegeneinander aufgerechnet), was keine relevante oder getreue Darstellung der Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen des Mutterunternehmens darstelle. Dies sollte auf Ebene des Rahmenkonzepts erläutert werden. Einzelabschlüsse des Mutterunternehmens sollten als Abschlüsse für besondere Zwecke behandelt werden und von Beschreibung als in Übereinstimmung mit den Rechnungslegungsstandards ausgeschlossen werden, d.h. sollten nicht als in Übereinstimmung mit den IFRS oder US-GAAP erstellt bezeichnet werden dürfen.

 

Der Stab teilte dem Board mit, dass sich der FASB derzeit irgendwo zwischen Sichtweise B und C bewege, d.h. ein Unternehmen sollte nur einen (Konzern-)Abschluss haben. Der FASB erkenne an, dass unter bestimmten Umständen Einzelabschlüsse von Mutterunternehmen zugelassen werden sollten, aber solche Ausnahmen sollten allein auf Standardebene geregelt werden.

 

Die Mitglieder waren beinahe zu gleichen Teilen entweder Sichtweise A oder C zugetan, während Sichtweise B einstimmig abgelehnt wurde. Diejenigen, die Sichtweise C favorisierten, wiesen darauf hin, dass es Umstände geben könne, unter denen Einzelabschlüsse von Mutterunternehmen entscheidungsrelevante Informationen bieten können, aber sie waren nicht der Ansicht, dass Einzelabschlüsse von Mutterunternehmen in jedem Fall vorgelegt werden müssten. Ein Boardmitglied, das Sichtweise A unterstützte, wies darauf hin, dass dieser Ansatz das Problem mit Investmentunternehmen lösen könne, d.h. den Wert der Anlagen in einer Zeile zeigen und Dividendeninformationen liefern würde.

 

Der Board kam zu keiner Entscheidung. Für die Erstellung eines Diskussionspapiers erklärte sich der Board bereit, eine vorläufige Ansicht aufzunehmen, dass Konzernabschlüsse für die wichtigeren Abschlüsse gehalten würden, und die Anwender zu fragen, ob Einzelabschlüsse von Mutterunternehmen unter allen Umständen zu fordern seien oder nur in bestimmten Fällen.

 

Der Board wies den Stab an, mit dem Entwurf eines Diskussionspapiers fortzufahren.

 

 

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IFRS 2 - Ausübungsbedingungen und Annullierungen

 

Der Board diskutierte einige vorgeschlagene Änderungen zur zweiten Abstimmungsvorlage des Entwurfs (die Abstimmungsvorlage war nicht in den für die Beobachter zur Verfügung gestellten Unterlagen enthalten).

 

Allgemein entschied der Board, innerhalb dieses Projekts keine Sachverhalte zu behandeln, die der Abweichung zu SFAS 123 (überarbeitet) gelten. Diese Sachverhalte sollten im Projekt zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital adressiert werden.

 

Ohne größere Diskussion entschied der Board, die folgenden Änderungen an der zweiten Entscheidungsvorlage des Entwurfs vorzunehmen:

 

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Änderung von Paragraph 26, um klarzustellen, dass eine Annullierung nicht vor dem Zeitpunkt der Gewährung stattfinden kann.

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In den Umsetzungsleitlinien [eine neue Umsetzungsleitlinie IG24 ist in Vorbereitung] wird bestätigt, dass die geforderte Behandlung einer echten Annullierung durch die Gegenpartei oder das Unternehmen nur anzuwenden ist, wenn die Annullierung nach dem Zeitpunkt der Gewährung erfolgt. Das bedeutet, dass das Unternehmen frühere Schätzungen ändern würde, um den Wert von Null zum Zeitpunkt der Gewährung im Falle von „Annullierungen“ vor dem Gewährungszeitpunkt widerzuspiegeln.

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Der Grundlage für Schlussfolgerungen wird ein Satz hinzugefügt, um Folgendes klarzustellen: „Eine anteilsbasierte Vergütung kann ausgeübt werden, selbst wenn einige Bedingungen für die Ausübung nicht erfüllt sind.“

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Das Flussdiagramm zur Darstellung von Ausübungsbedingungen wird nicht in Paragraph IG4A [neu] aufgenommen (das Flussdiagramm ist in den für die Beobachter zur Verfügung gestellten Unterlagen enthalten, s.o.).

 

 

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Aktuelles zur IFRIC-Sitzung, die am 3. und 4. Mai 2007 abgehalten wurde

 

Der IFRIC-Koordinator trug die Ergebnisse der IFRIC-Sitzung vom Mai 2007 vor. Die Übersetzung der vorläufigen und nicht offiziellen Mitschrift von Deloitte-Beobachtern der IFRIC-Sitzung steht Ihnen hier zur Verfügung.

 

 

Donnerstag, 17. Mai 2007

 

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Darstellung des Abschlusses

 

Der Board erörterte Sachverhalte, die in dem demnächst erscheinenden gemeinsam mit dem FASB herausgegebenen Diskussionspapier Vorläufige Ansichten zur Darstellung des Abschlusses (Preliminary Views on Financial Statement Presentation) diskutiert werden.

 

Darstellung von Liquiditätsinformationen

 

Überarbeitung des Arbeitsgrundsatzes

 

Bei vorherigen Sitzungen war der Board wie folgt übereingekommen:

 

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Dass man von Unternehmen, die keine Finanzinstitute sind, verlangen sollte, ihre Vermögenswerte und Schulden in jeder Kategorie nach langfristigen oder kurzfristigen Vermögenswerte oder Schulden in Unterkategorien einzuteilen. Ein Vermögenswert oder ein Schuld würde dann als kurzfristig gelten, wenn die kürzere von a) der vertraglichen Laufzeit oder b) der Zeit bis zum erwarteten Zeitpunkt der Realisation oder Erfüllung höchstens bis zu einem Jahr betrage. Sonst wäre der Vermögenswert oder die Schuld als langfristig einzustufen.

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Außerdem sollte man von Finanzinstituten verlangen, ihre Vermögenswerte und Schulden in jeder Kategorie nach langfristigen oder kurzfristigen Vermögenswerte oder Schulden in Unterkategorien einzuteilen. Der Board hatte den Stab gebeten, einen Grundsatz für die Darstellung von Liquiditätsinformationen zu entwickeln, der für jede Art von Unternehmen gelten würde.

 

Der Board erörterte zuerst eine Überarbeitung des Liquiditätsarbeitsgrundsatzes. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass Zahlungsfähigkeit und Liquidität verwandt aber nicht identisch seien. Zahlungsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit eines Unternehmens, finanzielle Verpflichtungen zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu begleichen. Zahlungsfähigkeit ist sowohl kurz- als auch langfristig. Der kurzfristige Anteil ist ein Ausdruck von Liquidität; der langfristige Anteil ist ein Ausdruck der Fähigkeit, finanzielle Erschütterungen und Überraschungen aufzufangen.

 

Nach längerer Debatte kam der Board überein, seinen Liquiditätsarbeitsgrundsatz etwa wie folgt zu verändern (Stab und Boardmitglieder einigten sich, die genaue Fassung des Entwurfs außerhalb der Sitzung zu diskutieren):

 

Abschlüsse sollten Informationen in einer Form darstellen, die einem Adressaten helfen, die Fähigkeit eines Unternehmens einzuschätzen, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und in Geschäftsmöglichkeiten zu investieren.

 

Anwendung des Arbeitsgrundsatzes

 

(a) Quantitative Angaben

 

Der Board bestärkte seine Auffassung, dass die vorläufige Sichtweise folgendes impliziere:

 

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Unternehmen, die eine klassifizierte Bilanz wählen, würden gesonderte Angaben zu kurz- und langfristigen Betriebs-, Investment- und Finanzierungsaktivitäten machen. Ein Vermögenswert oder ein Schuld würde dann als kurzfristig gelten, wenn die kürzere von a) der vertraglichen Laufzeit oder b) der Zeit bis zum erwarteten Zeitpunkt der Realisation oder Erfüllung höchstens bis zu einem Jahr betrage.

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Unternehmen, die eine Gliederung nach der Liquidität wählen, weil dies verlässliche und relevantere Informationen bietet, sollten einen detaillierten Fälligkeitsplan für kurzfristige vertragliche Vermögenswerte und Schulden angeben.

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Alle Unternehmen sollten einen detaillierten Fälligkeitsplan für langfristige vertragliche Vermögenswerte und Schulden angeben (viele dieser Informationen sind bereits angegeben, beispielsweise für Leasinggeschäfte, Pensionen und langfristige Schulden).

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Der Board war der Meinung, dass die Verwendung der Darstellungsmöglichkeit als klassifizierte Bilanz oder als Gliederung nach der Liquidität wie in IAS 1.51 vorgegeben derzeit besser sei als dass man versuche, den Begriff der Finanzinstitute zu definieren. Der Stab wird diesen Vorschlag später dem FASB unterbreiten.

 

(b) Qualitative Angaben

 

Nach kurzer und abgeschnittener Diskussion entschied der Board, dass keine Diskussion oder vorläufige Sichtweise zu qualitativen Angaben ausreichender Kapitalausstattung und finanzieller Flexibilität in das Diskussionspapier aufgenommen werden solle. Vielmehr wolle man die bestehenden Angabeforderungen aus IAS 1 Paragraphen 124A-C und IFRS 7.33 vorerst bestehen lassen.

 

Gliederung des Ausweises in konsolidierten Abschlüssen von Unternehmen mit deutlich unterschiedlichen Geschäftszweigen

 

Das vom Board vorgeschlagenen Arbeitsformat für den Primärabschluss trennt Finanzinformationen nach wertschöpfender („Geschäfts-“) Tätigkeit und der Finanzierung dieser Wertschöpfung („Finanzierungstätigkeit” und „Eigenkapital“). Die vorläufige Ansicht des Boards ist, dass ein Unternehmen seine Vermögenswerte und Schulden danach klassifizieren soll, ob sie der Geschäftstätigkeit oder der Finanzierung zugeordnet sind auf der Grundlage dessen, wie es seine Aktivitäten oder Tätigkeiten führt. Im Januar 2007 kam der Board zu dem Schluss, seine vorläufige Ansicht dazu, wie eine konsolidierte Berichtseinheit, die aus deutlich unterschiedlichen Geschäftszweigen besteht, die Leitlinien zur Klassifizierung anzuwenden hat, hinzuzufügen. Unternehmen, die aus deutlich unterschiedlichen Geschäftszweigen bestehen, sind Unternehmen, die Vermögenswerte und Schulden gleicher Art (zum Beispiel Forderungen) an unterschiedlichen Orten ausweisen (d.h. unter Geschäftstätigkeit und unter Finanzierungstätigkeit).

 

Der Board erörterte insbesondere, wie eine konsolidierte Berichtseinheit, die aus deutlich unterschiedlichen Geschäftszweigen besteht, das Folgende tun soll:

 

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Die Klassifizierungskriterien anwenden, um die wertschöpfenden Vermögenswerte und Schulden von den finanzierenden Vermögenswerte und Schulden zu trennen.

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Die Finanzinformationen für diese unterschiedlichen Geschäftszweige im Abschluss darstellen.

 

Der Board erörterte drei Alternativen, die einem Unternehmen, das einen konsolidierten Abschluss erstellt, ermöglichen soll, die Aktivitäten deutlich unterschiedlicher Geschäftszweige darzustellen (beispielsweise produzierende Tätigkeit für Kraftfahrzeuge oder Flugzeuge und Finanzierungs-/Leasingtätigkeiten). Es gab offensichtlich einige Unsicherheit hinsichtlich der Frage, was die drei Alternativen berichten würden und wie sie voneinander abweichen. Ein Teil der Unsicherheit rührte daher, dass die Boardmitglieder die Termini aus IFRS 8 Operative Segmente verwendeten, dies aber nicht in der Art und Weise taten, wie sie dort verwendet werden. Ein Teil der Unsicherheit rührte aber auch daher, dass die Zielsetzung der Alternativen nicht jedem ersichtlich war.

 

Der Board bat den Stab, mit der Arbeit fortzufahren, schlug allerdings Folgendes vor:

 

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Die Klassifizierung („tagging” in XBRL) von Vermögenswerten und Schulden sollte auf Segmentebene unter Berücksichtigung der Art (betrieblich oder finanzierend) der Vermögenswerte und Schulden in diesem Segment erfolgen. Wie die Vermögenswerte und Schulden für Zwecke des konsolidierten Abschlusses zusammengefasst werden, ist ein anderes Thema.

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Das Diskussionspapier sollte vorschlagen, dass Informationen zu Vermögenswerten und Schulden, die in konsolidierten Abschlüssen, die die Aktivitäten deutlich unterschiedlicher Geschäftszweige enthalten, gefordert werden, über die von IFRS 8 geforderten hinausgehen sollten. Diese Informationen sollten für betriebliche und finanzierende Aktivitäten gefordert werden.

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Fall unterschiedliche Segment Vermögenswerte und Schulden auf die gleiche Art und Weise klassifizieren, können diese Segmente in der Bilanz zusammengefasst werden

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Eine Illustration der Vorschläge des Stabs verglichen mit den derzeitigen Anforderungen würde dem Board das Verständnis der Auswirkungen der Vorschläge des Stabs erleichtern.

 

 

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Verbindlichkeiten – Änderungen an IAS 37

 

Unsicherheit über das Bestehen einer gegenwärtigen Verpflichtung

 

Der Board setzte seine Überlegungen zur Unterscheidung zwischen der Unsicherheit über das Bestehen einer gegenwärtigen Verpflichtung und einer unbedingten Verpflichtung (stand-ready obligation) fort. Der Sachverhalt, der im März erörtert wurde, betraf die Frage, ob der Verkauf eines Hamburgers bereits eine gegenwärtige Verpflichtung darstellt oder ob dies eine Unsicherheit bezüglich der Existenz einer gegenwärtigen Verpflichtung offenlegt (elementare Unsicherheit)  Die Diskussion wurde auf Grundlage des folgenden veränderten Szenarios geführt:

 

Ein Verkäufer bietet Hamburger in einem Rechtskreis an, in dem die Rechtsprechung festlegt, dass der Verkäufer jedem Kunden, der einen verdorbenen Hamburger kauft, eine Entschädigung von 100.000 Pfund Sterling zu zahlen hat. Bis zum 31. Dezember 200X (Bilanzstichtag) hat der Verkäufer einen Hamburger an einen Kunden verkauft. Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen, dass einer von eine Million Hamburgern verdorben ist. Keine weiteren Informationen liegen vor.

 

Der Stab trug die folgenden Alternativen vor, die die Meinungen der Boardmitglieder aus der Märzsitzung widerspiegeln:

 

Sichtweise A

 

Eine gegenwärtige Verpflichtung entsteht, wenn der Hamburger verdorben ist und alle verfügbaren Informationen geprüft werden, um festzustellen, ob eine gegenwärtige Verpflichtung besteht oder nicht. Auf Basis der oben angegebenen Fakten besteht keine gegenwärtige Verpflichtung, weil die zur Verfügung stehenden Informationen (hier die Erfahrung der Vergangenheit) nicht darauf hinweisen, dass der Verkäufer einen verdorbenen Hamburger verkauft hat.

 

Sichtweise B

 

Der Verkauf stellt eine gegenwärtige Verpflichtung dar, und alle zur Verfügung stehenden Informationen werden genutzt, um die Unsicherheit in der Bewertung dieser gegenwärtigen Verpflichtung zu reflektieren.

 

Der Board blieb fast hälftig geteilt bei den Sichtweisen. Einige Boardmitglieder, die Sichtweise B folgten, wiesen auf die Situation der Versicherungsindustrie hinsichtlich der Ansprüche hin, die erworben aber nicht geltend gemacht wurden (incurred but not reported, IBNR). Sie sahen den Sachverhalt als ein Frage von “Habe ich einen Anspruch oder nicht?”.

 

Ein Führungsmitglied des Stabs brachte die Frage ins Spiel, welche Bewertungsauswirkungen die verschiedenen Ansichten haben würden. Er fragte die Boardmitglieder, ob unter Sichtweise A eine Schuld von null zu akzeptieren sei, wenn man zu dem Schluss käme, dass keine gegenwärtige Verpflichtung existiere, und ob unter Sichtweise B je nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit immer ein Schuld anzusetzen sei (selbst wenn es sich nur um einen sehr geringen Betrag handele). Der Board erörterte diesen Sachverhalt eine Weile, kam aber zu keiner Übereinstimmung.

 

Nach längerer Diskussion schien die allgemeine Meinung zu sein, dass die Schlüsselfrage sei, “festzustellen, ob ein verdorbener Hamburger verkauft worden sei”. Die Bezeichnung, wie sie derzeit unter Sichtweise A oder unter Sichtweise B verwendet werde, sei von geringerer Bedeutung.

 

Es wurde keine Einigung erzielt, aber der Stab wurde gebeten, das Papier im Hinblick auf die erkannte Schlüsselfrage zu überarbeiten.

 

Faktische Verpflichtungen

 

Der Board erörterte erneut die Definition einer faktischen Verpflichtung, um das Ergebnis der erneuten Beratschlagungen zur Unterscheidung zwischen einer Schuld und einem Geschäftsrisiko widerzuspiegeln.

 

Im März 2007 war der Board vorläufig zu dem Schluss gekommen, das seine gegenwärtige Verpflichtung besteht, wenn (a) ein Unternehmen unwiderruflich auf eine bestimmte Art zu handeln gezwungen ist und (b) ein Dritter hat das einklagbare Recht, das Unternehmen zu dieser bestimmten Art zu handeln aufzufordern. Der Standardentwurf zu IAS 37 definiert eine faktische Verpflichtung als „eine gegenwärtige Verpflichtung, die aus vergangenen Handlungen des Unternehmens herrührt“.

 

Demzufolge ist eine faktische Verpflichtung nur dann eine gegenwärtige Verpflichtung, wenn ein Dritter das einklagbare Recht hat, das Unternehmen zu einer bestimmten Art zu handeln aufzufordern

Der Board diskutierte fünf Möglichkeiten, den Begriff „einklagbares Recht” in der vorläufigen Beschreibung einer gegenwärtigen Verpflichtung in der Definition/Beschreibung einer faktischen Verpflichtung zu fassen.

 

Möglichkeit 1:

 

Man beschränkt faktische Verpflichtungen auf diejenigen, die man vor Gericht einklagen kann.

 

Möglichkeit 2:

 

Man verändert die vorläufige Beschreibung einer gegenwärtigen Verpflichtung in den Paragraphen 13 und 15 des Standardentwurfs zu IAS 37, um zu erklären, dass ein Dritter ein Recht haben kann, „das gesetzlich eingeklagt werden kann oder durch gleichwertige Mittel durchsetzbar ist“.

 

Möglichkeit 3:

 

Man verwendet den bereits in Paragraph 15 des Standardentwurfs zu IAS 37 enthaltenen erklärenden Text, um als Erklärung für „durch gleichwertige Mittel durchsetzbar“ zu fungieren.

 

Bei dieser Möglichkeit könnten die Paragraphen 13 und 15 des Standardentwurfs zu IAS 37 etwa wie folgt geändert werden:

 

Paragraph 13

 

Ein wichtiges Merkmal einer Schuld ist, dass das Unternehmen eine gegenwärtige Verpflichtung hat, die aus einer unwiderrufbaren Handlung oder einem unwiderrufbaren Ereignis der Vergangenheit stammt. Eine gegenwärtige Verpflichtung besteht, wenn ein Unternehmen unwiderruflich auf eine bestimmte Art zu handeln gezwungen ist und ein Dritter das einklagbare Recht hat, das Unternehmen zu dieser bestimmten Art zu handeln aufzufordern. Das Recht des Dritten kann gesetzlich einklagbar oder durch gleichwertige Mittel durchsetzbar sein. Damit eine gegenwärtige Verpflichtung aus einer Handlung oder einem Ereignis entstehen kann, darf das Unternehmen wenig (wenn überhaupt) Spielraum haben, dem Ausgleichen der Schuld zu entgehen. Eine Handlung oder ein Ereignis der Vergangenheit, aus denen eine gegenwärtige Verpflichtung entsteht, werden bisweilen auch eine verpflichtende Handlung oder ein verpflichtendes Ereignis genannt.

 

Paragraph 15

 

Falls keine gesetzliche Einklagbarkeit vorliegt, muss mit großer Umsicht festgestellt werden, ob ein Unternehmen eine gegenwärtige Verpflichtung hat. bei der wenig (wenn überhaupt) Spielraum besteht, dem Ausgleichen der Schuld zu entgehen. Im Falle einer faktischen Verpflichtung wird dDies wird nur der Fall sein, wenn:

 

(a) das Unternehmen Dritten gegenüber deutlich gemacht hat, dass es besondere Verantwortung übernimmt;

(b) diese Dritten vernünftigerweise erwarten können, dass das Unternehmen diese Verantwortung wahrnimmt; und

(c) diese Dritten dadurch, dass das Unternehmen diese Verantwortung wahrnimmt, profitieren oder dadurch Schaden erleiden, dass das Unternehmen diese Verantwortung nicht wahrnimmt.

 

Möglichkeit 4:

 

Man entwickelt die vorläufige Beschreibung des Boards einer gegenwärtigen Verpflichtung im Rahmenkonzeptprojekt weiter und lässt die Beschreibung im IAS 37-Projekt fallen.

 

Möglichkeit 5:

 

Man kehrt zu den vorläufigen Schlüssen des Boards aus der Märzsitzung zurück und versucht, zwischen einer Schuld und einem Geschäftsrisiko zu unterscheiden ohne auf die Durchsetzbarkeit Rückgriff zu nehmen.

 

Einige Boardmitglieder äußerten sich besorgt darüber, dass die Beschränkung auf gesetzlich einklagbare Rechte zu eng sei, da es auch „etwas Anderes” gäbe, das zu einer gegenwärtigen Verpflichtung führen könne. Ein Boardmitglied wies darauf hin, das seine solche Beschränkung eventuell sogar eine neue Veröffentlichung zur Kommentierung des Standardentwurfs zu IAS 37 notwendig machen können.

 

Die Diskussion wendete sich der Frage zu, was „dieses Andere” sei, das neben der gesetzlichen Einklagbarkeit zu einer gegenwärtigen Verpflichtung führen könne. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass wirtschaftliche Zwänge zu einer gegenwärtigen Verpflichtung führen könnten, insbesondere, wenn die Tatsache, dass man „nichts tut“, für das Unternehmen dazu führen könne, dass die Geschäfte aufgegeben werden müssten. So würde zum Beispiel ein Versicherungsunternehmen, das die Überschussbeteiligung bei Verträgen mit Überschussbeteiligung auf das vertraglich festgesetzte Minimum reduzieren würde, mit Sicherheit aus dem Markt gedrängt. Andere genannte Beispiele betrafen Pensionen und Jubiläumsgelder.

 

Es wurden keine Entscheidungen getroffen, aber der Stab wurde gebeten, diesen Sachverhalt weiter zu erforschen. Dabei sollten Möglichkeit 1 und Möglichkeit 3 verfolgt werden. Acht bzw. elf Boardmitglieder waren dafür, diese Ansätze weiter zu verfolgen (Mehrfachnennungen waren möglich).

 

 

Freitag, 18. Mai 2007

 

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Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen

 

Auf Grundlage der Sachverhalte, die in den Stellungnahmen genannt wurden, setzte der Board seine Diskussion des Entwurfs zu zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Kündigung entstehende Verpflichtungen fort.

 

Die Diskussion drehte sich um die Hauptkriterien (Prinzipien), die dem Entwurf zugrunde liegen.

 

Der Stab erläuterte, dass die in dem Entwurf behandelten Instrumente

 

a) einen Anspruch auf das Residualvermögen des Unternehmen während der Laufzeit des Instruments beinhalten und

b) während der Laufzeit des Instruments in Gänze am Erfolg des Unternehmens teilnehmen.

 

In diesem Zusammenhang kam im Board die Frage auf, auf welchen beizulegenden Zeitwert der Entwurf Bezug nehme – den beizulegenden Zeitwert des Instruments oder den beizulegenden Zeitwert des Unternehmens.

 

Nach gründlicher Diskussion schien Übereinstimmung zu herrschen, dass der beizulegende Zeitwert, auf den im Entwurf Bezug genommen wird, der beizulegende Zeitwert des Instruments sei und dass dieser beizulegende Zeitwert nicht notwendigerweise den proportionalen Anteil am beizulegenden Zeitwert des Unternehmens widerspiegelt. Es wurde festgehalten, dass in vielen Fällen in einem „laufenden Geschäft“ (d.h. kein Unternehmen mit begrenzter Lebensdauer zum Zeitpunkt der Liquidation) der beizulegende Zeitwert des Instruments mit Hilfe einer Formel bestimmt wird. Der beizulegende Zeitwert des Unternehmens ist nicht bestimmt oder bestimmbar, weil die Instrumente nicht börsennotiert sind. Deshalb ist der „Formelwert“ der einzig relevante Marktwert, um den beizulegenden Zeitwert zu bestimmen.

 

Der Board wies darauf hin, dass, falls der beizulegende Zeitwert des Instruments vom proportionalen Anteil am beizulegenden Zeitwert des Unternehmens abweiche, das Instrument nicht in Gänze am Erfolg des Unternehmens teilnehme und deshalb Merkmal b) nicht erfüllt sei. Ein Boardmitglied hielt fest, dass die ursprünglichen Formulierungen nur mit Bezug auf Unternehmen mit begrenzter Lebensdauer diskutiert worden waren.

 

Der Board kam überein, die Hauptkriterien nicht zu verändern, aber die Formulierungen im Entwurf zu verbessern. Dies soll insbesondere im Hinblick auf die Klarstellung der in dieser Sitzung diskutierten Schlussfolgerungen zum beizulegenden Zeitwert geschehen. Ein führendes Stabmitglied wies darauf hin, dass der Entwurf im Endeffekt für die in Frage kommenden Instrumente klarstellen sollte, dass es sich „abgesehen von der Kündigung um ein Eigenkapitalinstrument handele“.

 

Weiterhin einigte sich der Board in den folgenden Sachverhalten:

 

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Anteile an Personengesellschaften

 

Persönliche Garantien von Gesellschaftern (entweder persönlich haftende Gesellschafter oder Gesellschafter mit beschränkter Haftung) sollten für Klassifizierungszwecke außer Acht gelassen werden und im Hinblick auf die Einordnung der Inhaber zur Klasse der nachrangigsten (most residual) Instrumente zählen. Solche persönlichen Garantien sollten als separate vertragliche Vereinbarungen angesehen werden.

 

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Vorhandensein nicht kündbarer Instrumente

 

Der Board kam überein, die im Entwurf genannten Kriterien in Bezug auf nicht kündbare Instrumente beizubehalten, d.h. ein Merkmal der als letzte kündbaren Instrumente ist, dass alle anderen Instrumente in einer Klasse kündbar sein müssen, wenn diese Instrumente zum beizulegenden Zeitwert kündbar sind.

 

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Minderheitenanteile

 

Der Board kam überein, dass die Hinweise aus AG29A des Entwurfs im Hinblick auf die Behandlung von Minderheitenanteilen auf Konsolidierungsebene beibehalten werden sollen.

 

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Bestimmung von Ausgabepreisen für alte Finanzinstrumente / Übergangsregelungen

 

Wird in der Junisitzung diskutiert.

 

Der Stab wurde aufgefordert, den Entwurf entsprechend für eine Diskussion in einer späteren Sitzung zu überarbeiten.

 

 

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Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

Definitionen leistungsorientierter Zusagen

 

Auf Grundlage der Äußerungen aus der Aprilsitzung stellte der Stab die folgenden überarbeiteten Definitionen und Bewertungskriterien der drei Arten von Leistungszusagen vor:

 

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Eine beitragsorientierte Zusage verpflichtet den Arbeitgeber, festgeschriebene Beiträge an ein separates Unternehmen (einen Fond) abzuführen. Mit Abführung dieser festgeschriebenen Beiträge durch den Arbeitgeber erlöschen für diesen alle weiteren Verpflichtungen. Diese Leistungszusagen werden in Übereinstimmung mit den derzeitigen Anforderungen aus IAS 19 für beitragsorientierte Pläne bilanziert.

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Eine renditeorientierte Zusage (vormals als „vermögenswertgetragene Zusage“ bezeichnet) setzt sich aus einer Beitragsverpflichtung und einer Renditezusage auf diese Beiträge zusammen.

 

Die Beitragsverpflichtung verpflichtet den Arbeitgeber, festgelegte tatsächliche oder fiktive Beiträge an einen echten oder fiktiven Fond abzuführen. Mit Abführung dieser festgeschriebenen Beiträge durch den Arbeitgeber erlöschen für diesen alle weiteren Verpflichtungen.

 

Der Teil der Renditezusage verpflichtet den Arbeitgeber, festgesetzte Renditezahlungen auf die festgelegten Beiträge zu leisten. Die festgesetzten Renditezahlungen sind an die Wertschwankungen eines Vermögenswert oder eines Index gebunden.

 

Die Schuld des Arbeitgebers aus der Beitragsverpflichtung bemisst sich aus der Summe der ungezahlten Beiträge. Die Schuld des Arbeitgebers aus der Renditezusage bemisst aus dem beizulegenden Zeitwerts der zugesagten Rendite abzüglich etwaigen Planvermögens, das für die Begleichung der Schuld zur Verfügung steht.

 

Alle anderen Leistungszusagen sind leistungsorientierte Zusagen. Normalerweise ändern sich leistungsorientierte Zusagen im Zusammenhang mit Dienstzeit oder Gehalt oder schließen demographische Risiken des Arbeitgebers während des Auszahlungszeitraumes mit ein. Diese Leistungszusagen werden in Übereinstimmung mit den derzeitigen Anforderungen aus IAS 19 für leistungsorientierte Pläne bilanziert.

 

Der Board stimmte dem Vorschlag im Großen und Ganzen zu. Vorschläge zur Verbesserung der Terminologie werden dem Stab außerhalb der Sitzung mitgeteilt. Folgende Punkte wurden im Detail erörtert:

 

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Definition der renditeorientierten Zusage: „fiktiver Fond“

 

Der Board kam überein, klarzustellen, dass „fiktiv“ in diesem Fall bedeutet, dass die Abführung der Beiträge an den Fond aufgeschoben ist; der Fond selbst ist nicht fiktiv.

 

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Bewertung der Teile der renditeorientierten Zusage

 

Einige Boardmitglieder brachten die Frage auf, ob die Beitragsverpflichtung auch zum beizulegenden Zeitwert bemessen werden solle, d.h., ob das Kreditrisiko des Unternehmens für die fiktiven Beiträge mit eingerechnet werden solle. Die Mehrzahl der Boardmitglieder war der Ansicht, dass dieser Teil der Leistungszusage eine „beitragsorientierte Zusage“ ist und deshalb in Übereinstimmung mit den derzeitigen Anforderungen aus IAS 19 für beitragsorientierte Pläne zu bewerten ist.

 

Schließlich stimmte der Board einstimmig dem Vorschlag des Stabes zu, dass das Planvermögen und die Renditezusage mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten seien, der beitragsorientierte Anteil aber nicht.

 

Zusagen mit garantierten festgesetzten Renditen im Vergleich zu gehaltsbezogenen Zusagen

 

Der Board entschied, dass gehaltsbezogene Zusagen, die in toto in Beiträgen, die auf dem derzeitigen Gehalt basieren, ausgedrückt werden können, als renditebezogene Zusagen zu behandeln sind. Gehaltsbezogene Zusagen, die so nicht auszudrücken sind, werden als leistungsorientierte Zusagen klassifiziert.

 

Daher gilt folgendes:

 

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Zusagen mit garantierten festgesetzten Renditen sind renditeorientiert.

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Zusagen, die auf dem derzeitigen Gehalt oder dem Gehaltsdurchschnitt der gesamten Dienstzeit basieren, sind renditeorientiert.

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Andere gehaltsbezogene Zusagen, bei denen die in früheren Jahren erworbenen Leistungszusagen durch zukünftige Gehaltssteigerungen beeinflusst werden, sind leistungsorientiert.

 

Plankürzungen und negativer nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand

 

Der Board setzte seine Überlegungen zu einem von IFRIC genannten Sachverhalt, nämlich, ob Planänderungen, die Leistungen verringern, Plankürzungen oder negativen nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand darstellen, fort.

 

Der Board entschied mit einer Mehrheit von zehn Stimmen, dass Paragraph 98(e) aus IAS 19 so zu lesen sei, dass, wenn ein Planänderung zu einer Leistungsverringerung für vergangene und zukünftige Dienstzeit führt, die Verringerung, die sich auf die zukünftige Dienstzeit bezieht, eine Plankürzung ist (kein negativer nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand). Die Verringerung, die sich auf die vergangene Dienstzeit bezieht, ist ein negativer nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand.

 

Ein Boardmitglied äußerte sich dahingehend, dass es wünschenswert sei, die Notwendigkeit der Zuordnung der Kürzung leistungsorientierter Verpflichtungen zu vergangener und zukünftiger Dienstzeit zu beseitigen. Dies würde allerdings über eine Klarstellung in IAS 19 hinausgehen.

 

Darüber hinaus kam der Board einstimmig zu dem Schluss, dass der Begriff „wesentlich“ in den Paragraphen 111(a) und 111(b) von IAS 19 durch den Begriff „maßgeblich“ zu ersetzen. Außerdem wird der dritte Satz aus Paragraph 111 von IAS 19 („Ein Ereignis ist dann hinreichen wesentlich…“) gestrichen, da er als redundant angesehen wird.

 

Der Stab wurde gebeten, eine Veränderung zu erarbeiten, die in den jährlichen Verbesserungsprozess aufgenommen werden soll.

 

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IASB-Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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