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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
Tagesordnung für die reguläre IASB-Sitzung im April 2007 in London

 

Tagesordnung für die IASB-Sitzung vom 17. - 19. April 2007

IASB-Tagesordnungspunkte

 

Dienstag, 17. April 2007

 

Aufzählung

Treffen des IASB mit Vertretern von EFRAG

Aufzählung

Agendaentscheidung – Aufgegebene Geschäftsbereiche (würde Teil des Projektes zur Darstellung des Abschlusses)

Aufzählung

Kurzfristige Konvergenz Ertragsteuern

Aufzählung

Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Aufzählung

Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen

 

 

Mittwoch, 18. April 2007

 

Aufzählung

Rahmenkonzept

Aufzählung

Finanzinstrumente – Umfassendes Projekt

 

 

Donnerstag, 19. April 2007

 

Aufzählung Jährliche Verbesserungen 2006-2007: Ausgaben für Werbung und Verkaufsförderung
Aufzählung

Der Board wird überlegen, ob IAS 38.70 geändert werden soll, um festzustellen, dass Zahlungen, die für Schulungen sowie für Werbung und Verkaufsförderungstätigkeiten geleistet wurden, als Vermögenswert bis zu dem Zeitpunkt erfasst werden können, in dem diese Aktivitäten das erste Mal stattfinden.

Aufzählung

Kurzfristige Konvergenz – Joint Ventures (Schulungseinheit)

Aufzählung Verbindlichkeiten – Änderungen an IAS 37 (Schulungseinheit)
Aufzählung Vertreter des Berufsstands der Juristen werden mit dem Board zusammenkommen, um insbesondere Problembereiche in Zusammenhang mit der Anwendung des Vorschlags im Entwurf zu IAS 37 auf Gerichtsverfahren zu diskutieren.
Aufzählung

Unternehmenszusammenschlüsse II

 

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:
Aufzählung Dienstag
Aufzählung

Mittwoch

Aufzählung

Donnerstag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IASB Update).

 
Gemeinsame Sitzung von IASB und FASB vom 23. - 24. April 2007, London

 

Tagesordnungspunkte

 

Montag, 23. April 2007

 

Aufzählung

Immaterielle Vermögenswerte – Agendavorschlag

Aufzählung

Fremdkapital und Eigenkapital
Aufzählung Vorstellung eines Diskussionspapiers, das vom DSR und der EFRAG vorbereitet wurde. Das Papier stellt eine alternative Sichtweise zur Abgrenzung von Fremdkapital und Eigenkapital vor (siehe auch unsere Nachricht vom 11. April 2007).

Aufzählung

Rahmenkonzept – Bewertungsgrundsätze

Aufzählung

Rahmenkonzept – Projektplan

 

 

Dienstag, 24. April 2007

 

Aufzählung

Unternehmenszusammenschlüsse
Aufzählung Der Board wird verschiedene Konvergenzthemen in Zusammenhang mit dem Vorgeschlagenen Standard zu Unternehmenszusammenschlüssen diskutieren. Der Board wird dabei eine Kosten-Nutzenanalyse der vorgeschlagenen Standards zu Unternehmenszusammenschlüssen und nicht beherrschenden Anteilen berücksichtigen.

Aufzählung

Leasingverhältnisse – Anwendungsbereich eines Diskussionspapiers

 

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:
Aufzählung

Montag

Aufzählung Dienstag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IASB Update).

 

 

IASB-Sitzung 20. - 22. März 2007, London

 

Dienstag, 17. April 2007

 

Sitzung des IASB mit Vertretern von EFRAG

 

Anwesende (IASB): Sir David Tweedie; Tony Cope; Mary Barth; Philippe Danjou; Jan Engström; Gilbert Gelard; Tom Jones; Warren McGregor; Tatsumi Yamada; Liz Hickey (Stab).

 

Anwesende (Europa): Stig Enevoldsen (EFRAG); Francoise Flores (EU Gesprächsrunde); Liesel Knorr (DRSC, Deutschland); Jean-Francois Lepetit (CNC, Frankreich); Ian Mackintosh (ASB, Großbrittanien); Jerome Chevy (CNC-Stab); Paul Ebling (EFRAG-Stab).

 

Diese Sitzung war das offizielle halbjährliche Treffen zwischen dem IASB und den wichtigsten Standardsetzungsgremien in der Europäischen Union. Sie bietet den europäischen Standardsetzern die Möglichkeit, problematische Themen anzusprechen, Fortschritte von Initiativen auf EU-Ebene zu besprechen sowie Informationen auszutauschen. Die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat eine Erklärung zu offenen Punkten vorgelegt (in englischer Sprache, 56 KB), welche die Grundlage der Diskussion darstellt.

 

Ertragserfassung

 

Liesel Knorr brachte den Board auf den neuesten Stand über die Arbeit der Pro-active Accounting Activities in Europe (PAAinE) in Sachen Ertragserfassung. Ein Diskussionspapier ist in Vorbereitung, von dem man hofft, dass es die Diskussion in Europa anregen wird.

 

Henry Rees (IASB Mitarbeiter) sprach an, dass der IASB und der FASB geteilter Meinung über die grundsätzliche Frage sind, was mit Ertrag dargestellt werden soll (Lieferung von Waren oder Dienstleistungen an einen Kunden oder ein Maß für die Aktivitäten des Unternehmens).

 

Alle Seiten bestätigten, dass es umfangreiche Gespräche auf Mitarbeiterebene gab, welche sehr hilfreich waren. Mary Barth bestätigte weiter, dass das FASB/IASB-Projekt die Tendenz habe, zwei Aspekte zu vermischen, die eigentlich gesondert voneinander betrachtet werden sollten: (i) Wann ist ein „wirtschaftlicher Vorteil“ in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen? (ii) Welche Bezeichnung ist zur Beschreibung zu verwenden und wo in der Gewinn- und Verlustrechnung hat der Ausweis zu erfolgen? Henry Rees sagte, dass es Reibungspunkte hinsichtlich der Frage gebe, ob die Wertschöpfung im Zeitablauf zu erfassen (ohne dies als „Ertrag“ zu bezeichne) oder ob das auslösende Ereignis der Erhalt von Zahlungsmitteln ist, der durch die Lieferung eines Gutes an den Kunden entsteht.

 

Eigen- und Fremdkapital

 

Liesel Knorr merkte an, dass manche in Europa der Meinung sind, dass die Unterscheidung zwischen Schulden und Eigenkapital gemäß IAS 32 im Widerspruch zum Rahmenkonzept des IASB steht und dass die Notwendigkeit zur Lösung des Problems zunimmt. Diese Frage wird zunehmend zu einer politischen, insbesondere in Deutschland. Dort besteht großes Interesse an dem IASB-Projekt zu den Änderungen an IAS 37, dem FASB-Projekt zu Eigen- und Fremdkapital und der gemeinsamen Arbeit hinsichtlich der Definition der Bestandteile, welche momentan im Rahmen des Projekts zum Rahmenkonzept durchgeführt wird.

 

Den Teilnehmern wurde zugesichert, dass die Mitarbeiter aller betroffenen Projekte im gegenseitigen Kontakt stünden und dass der Fortschritt der Projekte kommuniziert würde. In Bezug auf die Situation in Deutschland zeigte der IASB Verständnis, hatte aber auch große Bedenken ob der „unbeabsichtigten Konsequenzen“ von kurzfristigen Lösungen.

 

Faktische Verpflichtungen

 

Francoise Flores stellte die Widersprüche zwischen dem anstehenden Diskussionspapier zu Versicherungen und den vorgeschlagenen Änderungen zu IAS 37 bezüglich faktischer Verpflichtungen heraus.

 

Der Mitarbeiterstab des IASB merkte an, dass grundsätzlich die Diskussionspapiere auf die Standards basieren, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Diskussionspapiers in Kraft sind. Der IASB hat bislang noch nicht die Vorschläge zu faktischen Verpflichtungen im Entwurf des IAS 37 erneut erörtert, so dass es verfrüht wäre, das Diskussionspapier zu Versicherungen auf Basis dieser Vorschläge zu erstellen. Wie beim vorhergehenden Sachverhalt würden beide Projekten in gegenseitigem Austausch stehen.

 

Unternehmenszusammenschlüsse

 

Es wurde kurz darauf eingegangen, welchen Stand der IASB und der FASB bei der Frage Bewertung des Geschäfts- oder Firmenwerts und der nicht beherrschenden Anteile erreicht haben. Der FASB hat eindeutig zugunsten der Bewertung von nicht beherrschenden Anteilen zum beizulegenden Zeitwert gestimmt (6 zu 1). Der IASB ist dahingehend geteilter Meinung. Einige Mitglieder bevorzugen ausschließlich den beizulegenden Zeitwert; andere bevorzugen die Einführung eines Filters bzgl. übermäßiger Kosten oder Aufwands. Das Problem ist, dass keine der Positionen hinreichende Zustimmung zur Verabschiedung eines IFRS findet. Nach Ansicht vieler Boardmitglieder erschwert ein Kosten- und Aufwandsfilter die Vergleichbarkeit, da er einzelfallbezogen angewendet wird (nicht als Bilanzierungswahlrecht).

 

Es ist offenkundig, dass viele Stimmen in Europa gegen eine Bewertung von nicht beherrschenden Anteilen mit dem beizulegenden Zeitwert sind. Der Vorsitzende von EFRAG hielt den IASB dazu an, in einer Drucksituation das zu tun, was er für richtig hält. Er erinnerte den IASB aber auch daran, dass Konvergenz das Ziel ist, „aber nicht um jeden Preis“.

 

Zu dem verwandten Thema der Transaktionen unter gemeinsamer Beherrschung merkte der Mitarbeiterstab des IASB an, dass ein Agendavorschlag bislang nicht vorbereitet wurde, aber kommen wird (wann wurde nicht kommuniziert). Die Aufnahme dieses Themas auf die Agenda des IASB hängt zum einen von der Verfügbarkeit von Ressourcen, zum anderen von den Chancen ab, einen Standard in angemessener Zeit erarbeiten zu könne.

 

Rahmenkonzept

 

Es ist offenkundig, dass das Projekt zum Rahmenkonzept zu großer Besorgnis in Europa führt. Es gibt PAAinE-Initiativen zur Rechenschaftslegung und den Elementen, und die anhaltenden Bedenken bzgl. Definition der Bestandteile sowie der Bewertung zeigen deutlich, dass Änderungen des Rahmenkonzepts umstritten sind. Ein Vorschlag von europäischer Seite hinsichtlich des Zeitplans war, die Veröffentlichung des Entwurfs zu Kapitel 1 und 2 (Ziele und qualitative Merkmale), welche für Ende 2007 geplant war, zu verschieben.

 

Der Vorsitzende des IASB schien dieser Idee nicht abgeneigt zu sein und merkte an, dass der IASB und der FASB Kapitel veröffentlichen wollten, sobald sie fertig gestellt sind. Er sagte, falls eines der fertig gestellten Kapitel als Ergebnis weiterer Arbeit an anderen Kapiteln angepasst werden muss, würde dies als Folgeanpassung vorgenommen werden. Die Mitarbeiter des Projekts haben übergreifende Themen identifiziert (und sind noch dabei, solche zu identifizieren), auf die der Board aufmerksam gemacht wurde. Darüber hinaus wird für den Fall, dass bei einem Projekt zu einem Standard ein Prinzip entwickelt wird, welches mit dem Rahmenkonzept in Konflikt steht, sowohl das Prinzip als auch das Rahmenkonzept neu beurteilt werden. Falls das Rahmenkonzept überholt sein sollte, wird dies dasjenige sein, welches geändert wird. Solch ein Ansatz erfordert ein sorgfältiges Vorgehen.

 

Die europäischen Teilnehmer ermunterten den Board, ihre laufenden Aktivitäten auf dem Gebiet publik zu machen.

 

Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Ein Großteil der Diskussion zum Projekt „Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert“ diente dem Zweck zu demonstrieren, dass große Verunsicherung innerhalb der Beteiligten bzgl. des Zusammenspiels zwischen dem Projekt zu den „FAS 157 Leitlinien“ und dem Kapitel zur Bewertung im Rahmenkonzept besteht. Das diese zeitgleich laufen, sei nicht hilfreich. Wegen diesem Projekt herrscht in Europa große Unruhe und wachsendes Misstrauen über die Motive des IASB bzgl. Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert.

 

Die Mitglieder des IASB versuchten (mehrmals) klarzustellen, dass das Projekt „FAS 157 Leitlinien“ darlegen soll, „wie“ der beizulegende Zeitwert zu ermitteln ist und nicht darauf eingeht, „wann“ er anzuwenden ist. Die Frage nach dem „wann“ sei bereits in den IFRS geklärt. Eine bedeutsame Frage, die jedoch bei der Einladung zur Stellungnahme zum Diskussionspapier zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert gestellt wurde, war, ob das vorgeschlagene Vorgehen zum Abgangswert gemäß FAS 157 angemessen sei, wenn ein gegenwärtiger IFRS den beizulegenden Zeitwert als Wertmaßstab nutzt. Falls er nicht angemessen sei, wollte der IASB dies von den Beteiligten wissen und lud dann ein, Vorschläge abzugeben.

 

Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

Ian Mackintosh berichtete, dass die Mitarbeiter des britischen Standardsetzers (Accounting Standards Board, ASB) momentan ein Diskussionspapier zu diesem Thema vorbereiten. Aus europäischer Sicht wurden Bedenken laut, dass der IASB und der FASB die Projekte getrennt voneinander vorantreiben. Der Vorsitzende des IASB sagte, dass dies der Fall ist und dass einige Überholungen wahrscheinlich sind, aber dass beide Boards einen konvergierten Standard als endgültiges Ziel hätten.

 

Ertragsteuern

 

EFRAG wollte verstehen, warum es so große Verzögerungen bei der Veröffentlichung eines Entwurfs gibt und welche Fragen noch zu beantworten sind. Während der kurzen Diskussion merkte der IASB-Stab an, dass mehrere kleiner offene Punkte Gegenstand der IASB-Sitzung im April 2007 sein werden und man hofft, einen Entwurf mit vorgeschlagenen Änderungen zu IAS 12 und FAS 109 veröffentlichen zu können.

 

Anforderungen der Anwender und Zusammenarbeit mit den Standardsetzern

 

Der IASB merkte an, dass er gut etablierte Verbindungen mit vier Adressaten- bzw. Analystengruppen hat und Verbindungen zu einer fünften aufbaut. Diese Gruppen sind die Analysts Contact Group, Corporate Reporting Users Forum (CRUF), die Corporate Reporting and Accounting Group (CRAG), das CFA Institute und die Association of Certified International Investment Analysts. Die EFRAG hat für ihren Teil ein eigenes Anwenderforum ins Leben gerufen, das sich vierteljährlich trifft. Sowohl EFRAG als auch der IASB haben ein zunehmendes Interesse an ihren Aktivitäten seitens der Anwender festgestellt.

 

Hinsichtlich der Meinung der Anwender zu dem Projekt zur Darstellung des Jahresabschlusses merkte Tony Cope an, dass die Ansichten der Anwender geteilt seien. Große Zustimmung findet der Ansatz des „inneren Zusammenhangs“ der primären Jahresabschlussbestandteile, die Trennung der Bewertungseffekte von anderen Ergebnisbestandteilen und die Trennung der Finanzierungsaktivitäten von den Geschäftsaktivitäten. Es bestehen teilweise Vorbehalte bzgl. eines „Kein Nettoerfolg“-Ansatzes, obgleich Tony Cope feststellte, dass der Wert der Zeile „Gewinne“, wie sie in einigen Ländern ausgewiesen wird, auch kein Nettoerfolg ist. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Anwendung der direkten Methode bei der Kapitalflussrechnung besteht geteilte Zustimmung.

 

Der IASB-Vorsitzende beendete die Sitzung nach dem er sich bei der europäischen Teilnehmern für ihren Beitrag und ihre anhaltenden Bemühungen zur Erreichung einer globalen Konvergenz bei der Rechnungslegung bedankt hatte.

 

 

Aufgegebene Geschäftsbereiche – Agenda-Entscheidung

 

(Der Stab des FASB nahm per Video an dieser Sitzung teil.)

 

Der Board diskutierte, ob die Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs vom Projekt „Darstellung des Abschlusses“ zu trennen ist, um die Herausgabe von Anwendungshinweisen zu diesem Thema zu beschleunigen.

 

Der Stab des FASB merkte an, dass diesem Sachverhalt in den Vereinigten Staaten umgehend Beachtung geschenkt werden müsse und dass der FASB dies in einem separaten Projekt behandeln werde.

 

Die Mitglieder des Boards waren in zwei Lager aufgeteilt. Einige Boardmitglieder stellten dar, dass dies hauptsächlich ein amerikanischer Sachverhalt sei und dass der IASB zu diesem Zeitpunkt nichts anderes tun solle, außer weiterhin Anwendungshinweise als Teil des Projekts „Darstellung von Abschlüssen“ herauszugeben. Andere Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass der FASB zu einer von der vorläufig beschlossenen Definition aufgegebener Geschäftsbereiche (Kriterium der operativen Segmente) abweichenden Lösung kommen könnte und dass dies zu Änderungen des Projektes „Darstellung des Abschlusses“ führen könnte.

 

Letztlich stimmte der Board mit einer Mehrheit von 9 zu 5 Stimmen für ein separates gemeinsames Projekt mit dem FASB.

 

 

Kurzfristige Konvergenz – Ertragsteuern

 

Der IASB beratschlagte zwei von dem FASB in den jüngsten Sitzungen diskutierte Sachverhalte.

 

Sollte die bestehende Ausnahme vom Temporary-Konzept in IAS 12 Ertragsteuern hinsichtlich des Ansatzes latenter Steuerschulden beim erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts aufgehoben werden?

 

Im Dezember 2005 entschied der Board vorläufig, diese Ausnahme aufzuheben und den Ansatz latenter Steuerschulden und Steueransprüche für temporäre Differenzen beim erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts zu verlangen. Dennoch merkte der Board an, dass er sich bei diesem Sachverhalt nicht vom FASB abwenden wolle.

 

Da der FASB entschieden hat, die Ausnahme beizubehalten, revidierte der Board seine vorläufige Entscheidung und entschied einstimmig, die Ausnahme beizubehalten.

 

Behandlung erworbener Vermögenswerte und übernommener Schulden, die einen von ihrem erstmaligen Buchwert abweichenden Steuerwert haben, sowohl bei einem Unternehmenszusammenschluss als auch außerhalb eines Unternehmenszusammenschlusses.

 

Im Dezember 2005 entschied der Board vorläufig, dass ein Vermögenswert in solchen Fällen zum „beizulegenden Zeitwert unter der Annahme einer vollständigen Abzugsfähigkeit für steuerliche Zwecke“ erfasst werden sollte. Die dazugehörigen latenten Steueransprüche und Steuerschulden sollten als Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts und dessen mit dem Steuersatz multiplizierten Steuerwert erfasst werden. Jegliche Differenz zwischen dem gezahlten Betrag und der Summe des so bestimmten beizulegenden Zeitwerts des Vermögenswerts und der erfassten latenten Steuerbeträge wird als Preisnachlass oder Kaufprämie auf die latenten Steuern erfasst. Zusätzlich entschied der Board, dieses Prinzip auf alle Vermögenswerte und Schulden, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, anzuwenden.

 

Ein Boardmitglied merkte an, dass die Entscheidung im Dezember 2005 auf der Frage basierte, wie ein Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden solle, wenn die Steuerbemessungsgrundlage von „jemand anderem“ bestimmt werden muss. Der Board entschied einstimmig, dass das Konzept einer hypothetischen Steuerabzugsfähigkeit auf diese Fälle beschränkt werden soll. Dementsprechend, sollte der beizulegende Zeitwert in allen anderen Fällen den Betrag darstellen, den Marktteilnehmer in der jeweiligen Gesetzgebung zahlen würden.

 

 

Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

„Cash Balance“- und ähnliche Pläne: Behandlung von Leistungen mit festgelegten und inflationsbedingten Steigerungen

 

Der Board führte eine ausgiebige und weitreichende Diskussion hinsichtlich der Klassifizierung von Leistungszusagen in die drei Kategorien: beitragsorientiert, leistungsorientiert und vermögenswertgetragene Zusagen.

 

Im Ergebnis bestätigte der Board, dass eine beitragsorientierte Zusage eine solche ist, bei dem das Unternehmen keine weitere Verpflichtung aus gegenwärtigen oder früheren Perioden hat, sobald die Beiträge in einen getrennten Fonds bezahlt worden sind. Wenn das Unternehmen allerdings weiterhin Risiken hinsichtlich der vergangenen Dienstzeit ausgesetzt ist, dann handelt es sich bei der Zusage um eine leistungsorientierte Zusage.

 

Es schien eine Einigung dahingehend zu geben, dass jede Garantiezusage im Hinblick auf die in der leistungs- oder beitragsorientierten Zusage enthaltenen Erträge, aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden sollen und gemäß IAS 39 zu bilanzieren sein sollen.

 

Es wurde die Frage gestellt, ob die Art der Garantie die Kategorisierung in leistungs- und beitragsorientierte Zusagen beeinflussen kann, jedoch zur Diskussion auf eine spätere Sitzung verschoben.

 

Abgeltungen und Plankürzungen

 

Darstellung der Gewinne und Verluste

 

Der Board diskutierte die Darstellung der Gewinne und Verluste hinsichtlich Abgeltungen und Plankürzungen unter Zugrundelegung der drei auf der März-Sitzung 2007 vorgestellten Ansätze. Zu diesen zählen:

 

Aufzählung

Ansatz 1: Alle Gewinne und Verluste werden erfolgswirksam erfasst

Aufzählung

Ansatz 2: Finanzierungskosten werden außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst

Aufzählung

Ansatz 3: Veränderungen, die sich aus Änderungen der finanziellen Annahmen ergeben, werden außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst

 

Der Board bestätigte, dass Ansatz 1 die bevorzugte Sichtweise ist. Nach diesem Ansatz würden auch Gewinne und Verluste aus Abgeltungen und Plankürzungen in der Gewinn- und Verlustrechnung gezeigt werden.

 

Mit einer Mehrheit von 10 Stimmen wurden die folgenden Entscheidungen hinsichtlich der Ansätze 2 und 3 getroffen:

 

Aufzählung

Gewinne und Verluste aus Plankürzungen stellen Dienstzeitaufwendungen dar und sollten daher nach beiden Ansätzen in der Gewinn- und Verlustrechnung gezeigt werden.

Aufzählung

Gewinne und Verluste aus Abgeltungen (nach Neubewertung der Verpflichtung im Einklang mit IAS 19.110) sollten außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt werden, da sie Finanzierungskosten (Ansatz 2) darstellen bzw. Änderungen der finanziellen Annahmen (Ansatz 3).

 

Plankürzungen und negativer nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand

 

Der Board diskutierte einen vom IFRIC genannten Sachverhalt, nämlich, ob Planänderungen, die Leistungen verringern, Plankürzungen oder negativen nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand darstellen.

 

Der Stab empfahl die Änderung von IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer dergestalt, dass der Begriff des negativen nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwands gestrichen wird. Diese Änderungen würden Planänderungen, die die Leistungen erhöhen würden, so behandeln, als wenn diese zu Dienstzeitaufwendungen führen würden (gegenwärtig oder nachzuverrechnend). Alle Planänderungen, die Leistungen verringern würden, wären Plankürzungen. Die vorgeschlagenen Änderungen wurden aus den Notizen der Beobachter ausgelassen.

 

Einige Boardmitglieder widersprachen dem Vorschlag des Stabes und wiesen darauf hin, dass die Änderungen von IAS 19 sich auf die Unterscheidung von künftigen und nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand konzentrieren sollte – d.h., dass Plankürzungen Verringerungen von künftigen Dienstzeitaufwendungen darstellen und dass das Konzept von nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand in Zusammenhang steht mit positiven und negativen Änderungen des nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwands. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass in der Praxis Planänderungen vorkommen, die zu negativem nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand führen, die jedoch keine Plankürzungen darstellen.

 

Der Sachverhalt wurde zurück an den Stab verwiesen.

 

Dennoch einigte man sich einstimmig darauf, diesen Sachverhalt als Teil des jährlichen Verbesserungsprozesses 2006-2007 zu adressieren.

 

 

Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen

 

Der Stab informierte den Board über seine nächsten geplanten Schritte in diesem Projekt. Der Stab schlug vor, die in den Stellungnahmen bzgl. des Entwurfs zu Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Kündigung entstehende Verpflichtungen vorgeschlagenen Sachverhalte in zwei Arbeitsrichtungen zu trennen:

 

1. Fertigstellung des Entwurfs, in dem diejenigen in den Stellungnahmen aufgeführten Sachverhalte adressiert werden, die keinen Neuentwurf des Entwurfs fordern würden.

 

Dies bezieht sich auf Sachverhalte wie:

 

Aufzählung

die Klarstellung dessen, was gemeint ist in Bezug auf den beizulegenden Zeitwert bei den Kriterien zur Eigenkapitalklassifizierung;

Aufzählung

die Klarstellung des Erfordernisses der „nachrangigsten Kapitalklasse“;

Aufzählung

den, ob der Ausgabepreis von zum beizulegenden Zeitwert kündbaren Finanzinstrumenten dem beizulegenden Zeitwert entsprechen muss und ob eine Übergangsvorschrift dazu ergänzt werden muss, was diese bedeutet;

Aufzählung

die Angabe der beizulegenden Zeitwerte der zum beizulegenden Zeitwert kündbaren Finanzinstrumente;

Aufzählung

der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen.

 

Der Stab plant, ein Papier auf der Sitzung im Mai 2007 einzubringen, um Entscheidungen zu diesen Sachverhalten voranzutreiben.

 

2. Nachforschungen zu denjenigen Sachverhalten aus den Stellungnahmen, die einen Neuentwurf des Entwurfs erforderlich machen könnten

 

Diese Sachverhalte beziehen sich auf den Umfang der Änderungen. Einige Antwortende merkten an, dass die Kriterien zur Eigenkapitalklassifizierung in dem Entwurf zu restriktiv sind und eine Vielzahl von Instrumenten nicht umfassen (wie etwa Anteile an Personengesellschaften, Mitgliederanteile an Genossenschaften und Entwicklungsbanken).

 

Es ist angedacht, die vorläufigen Betrachtungen zu diesen Sachverhalten im Board im Juni 2007 vorzubringen.

 

Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass der enge Umfang des Projektes sehr wohl betrachtet wurde und dass er unter keinen Umständen ausgeweitet werden sollte. Andere Boardmitglieder brachten die Sichtweise zum Ausdruck, dass keine weiteren Nachforschungen zu Sachverhalten außerhalb des Anwendungsbereich durchgeführt werden sollten, dass dies aber im Zuge des Eigen-/Fremdkapitalprojektes erfolgen sollte.

 

Mit einer Mehrheit von 9 Stimmen entschied der Board, mit dem gegenwärtigen Anwendungsbereich fortzufahren und im Mai 2007 einen überarbeiteten Entwurf vorzulegen, der die unter 1. genannten Sachverhalte adressiert. Zusätzlich wies der Board den Stab an, weitere Nachforschungen zu den unter 2. beschriebenen Sachverhalten anzustellen zwecks Diskussion auf einer künftigen Sitzung.

 

Die in den Stellungnahmen aufgebrachten Sachverhalte wurden bei dieser Sitzung nicht diskutiert.

 

 

Mittwoch, 18. April 2007

 

Rahmenkonzept

 

Fortführung der Beratungen: Qualitative Anforderungen der Entscheidungsnützlichkeit von Finanzinformationen

 

Aufgrund der eingegangenen Kommentare bezüglich des Diskussionspapiers Vorläufige Ansichten für ein verbessertes Rahmenkonzept für Rechnungslegung: Die Zielsetzung der Rechnungslegung und der qualitativen Anforderungen entscheidungsnützlicher Finanzberichterstattung folgend, stellte der Stab vier Sachverhalte vor mit der Bitte um Entscheidung durch das Board.

 

Glaubwürdige Darstellung

 

Folgende Sachverhalte wurden von den Antwortenden geäußert:

 

Aufzählung

Einige beanstandeten die Entscheidung des Boards, Verlässlichkeit durch glaubwürdige Darstellung zu ersetzen.

Aufzählung

Es wurde angemerkt, dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise Teil der glaubwürdigen Darstellung sein sollte.

Aufzählung

Einige Antwortende schlugen vor, dass die Überprüfbarkeit nicht Teil der glaubwürdigen Darstellung sein sollte.

 

Der Board traf folgende Entscheidungen einstimmig:

 

Aufzählung

Beibehaltung der glaubwürdigen Darstellung als eine primäre qualitative Anforderung an den Abschluss.
Der Board merkte an, dass die Merkmale der im gegenwärtigen Rahmenkonzept dargestellten Verlässlichkeit gänzlich durch die glaubwürdige Darstellung abgedeckt und dies auch klargestellt werden sollte. Zusätzlich mutmaßten einige Boardmitglieder, dass einige Adressaten den Begriff glaubwürdige Darstellung als Hintertür zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert sehen könnten und dies daher beanstandeten. Es wurde beschlossen, ausdrücklich darzustellen, dass dies nicht die Absicht des Boards ist.

Aufzählung

Klarstellung der Beschreibung der glaubwürdigen Darstellung, um deutlich zu machen, dass die glaubwürdige Darstellung eine Beschreibung des wirtschaftlichen Gehalts des zugrundeliegenden Phänomens verlangt, unabhängig von dessen Form und dass Neutralität und Vollständigkeit notwendig, aber nicht ausreichend sind, um eine glaubwürdige Darstellung zu erreichen. Die Boardmitglieder waren der Meinung, dass die Paragraphen BC2.17 und BC2.18 in der Grundlage für Schlussfolgerungen den Sachverhalt bereits angemessen behandeln und dass ein Verweis auf die Anwendungshinweise gemacht werden sollte.

Aufzählung

Die Überprüfbarkeit von der glaubwürdigen Darstellung trennen und dies als eine primär förderliche qualitative Anforderung beschreiben.

 

Verständlichkeit

 

Einige Antwortende merkten an, dass eine Inkongruenz besteht zwischen der primär im Diskussionspapier identifizierten Nutzergruppe und der Diskussion über Verständlichkeit als qualitative Anforderung.

 

Der Board erkannte an, dass die Verlinkung dieser qualitativen Anforderung mit dem in Kapitel 1 des Diskussionspapiers dargestellten Ziel, insbesondere die in diesem Ziel identifizierte primäre Nutzergruppe, deutlicher sein sollte. Zusätzlich sollte das Material im Diskussionspapier erweitert werden, um die Rolle der Berater im Hinblick auf ein Verstehen der Rechnungslegung anzusprechen.

 

Grenzen der Rechnungslegung

 

Einige Anwender empfanden es als unlogisch, Zeitnähe als Teil der Relevanz zu betrachten, während Wesentlichkeit als vorherrschender Sachzwang betrachtet wird.

 

Der Stab empfahl, Zeitnähe von Relevanz zu trennen und diese stattdessen als vorherrschenden Sachzwang zu identifizieren, da sie näher mit der Wesentlichkeit verbunden ist, als mit den Bestandteilen der Relevanz, mit der sie im Diskussionspapier verbunden wurde.

 

Der Board führte eine längere Diskussion und es wurden gemischte Ansichten geäußert, ob Zeitnähe ein Sachzwang sein sollte oder getrennt als förderliche qualitative Anforderung an den Abschluss behandelt werden sollte.

 

Vorläufig war eine Mehrheit von 10 Boardmitgliedern für eine getrennte förderliche qualitative Anforderung. Jedoch wurde dieser Sachverhalt zur weiteren Untersuchung an den Stab zurückgegeben.

 

Vorsicht/Konservativismus

 

Viele Adressaten argumentierten, dass Vorsicht als qualitative Anforderung oder als Teil der qualitativen Bestandteile der glaubwürdigen Darstellung enthalten sein sollte.

 

Der Board bekräftigte seine Entscheidung, dass Vorsicht nicht mit Neutralität vereinbar ist und daher nicht in den qualitativen Anforderungen enthalten sein sollte.

 

Zur Klarstellung wies ein Boardmitglied darauf hin, dass der Ausschluss der Vorsicht von den qualitativen Anforderungen nicht bedeutet, dass Unsicherheit nicht beachtet wird. Unsicherheit sollte vielmehr auf einer ausgeglichenen Grundlage im Bewertungsprozess behandelt werden.

 

Erneute Beratungen zu mit dem Rahmenkonzept-Projekt verbundenen allgemeinen Sachverhalten: Anwendbarkeit des Rahmenkonzepts auf nicht-gewinnorientierte Unternehmen und Unternehmen des öffentlichen Sektors.

 

Einige Stellungnehmende kritisierten den Plan des Boards, sich mit nicht gewinnorientierten und Unternehmen des öffentlichen Sektors zum Ende des Rahmenkonzept-Projektes zu befassen, da dann das Risiko bestünde, dass nicht-gewinnorientierte Unternehmen und Unternehmen des öffentlichen Sektors nicht angemessen berücksichtigt werden würden; oder dass Änderungen an dem für gewinnorientierte Unternehmen entwickelten Rahmenkonzept schwerer nachzukommen wäre, um die Bedürfnisse nicht gewinnorientierter Unternehmen und Unternehmen des öffentlichen Sektors voll und ganz widerzuspiegeln.

 

Der Board bestätigte seine Entscheidung, Sachverhalte in Bezug auf nicht gewinnorientierte Unternehmen und Unternehmen des öffentlichen Sektors zu einem späteren Zeitpunkt zu betrachten und die gegenwärtig verfügbaren Ressourcen weiterhin auf die ersten vier Projektphasen zu konzentrieren. Es wurden keine Entscheidungen getroffen hinsichtlich des Startzeitpunktes der Beratungen für nicht-gewinnorientierte Unternehmen und Unternehmen des öffentlichen Sektors.

 

Ein Boardmitglied brachte den Einwand vor, dass insbesondere auf dem Gebiet von Regierungen zahlreiche Sachverhalte existieren können, mit denen sich der Board nie zuvor beschäftigt hatte, wie etwa die Bilanzierung möglicher Stand Ready-Verpflichtungen von NATO-Mitgliedstaaten zur Verteidigung anderer Staaten. Daher sollte der Board keine Versprechungen dahingehend machen, alle Sachverhalte in Zusammenhang mit Unternehmen des öffentlichen Sektors innerhalb dieses Projektes abzudecken.

 

 

Finanzinstrumente – Umfassendes Projekt

 

Auf der Boardstzung vom März 2007 betrachtete der Board unterschiedliche Ansätze, um sich auf das „Fair Value“-Modell weiter hin zu bewegen, bei dem es sich um das langfristige Ziel des Boards hinsichtlich der Bilanzierung von Finanzinstrumenten handelt. Ein diskutierter Ansatz war der „Ansatz der Zwischenschritte“.

 

Auf dieser Sitzung diskutierte der Board ein Modell, das einen möglichen Zwischenschritt darstellen könnte. Der Ausgangspunkt dieses Modells stellt das „Modell des beizulegenden Zeitwerts“ dar, und nicht einzelne Bestandteile der gegenwärtigen Standards (Abbildung von Sicherungsbeziehungen, Derivate, etc.). Die Begründung zur Auswahl dieses Ansatzes lag darin, dass die derzeit gültigen Anforderungen zu einer gemischten Bewertung zu Anschaffungskosten und zum Fair Value als die Hauptquelle der Komplexität angesehen wurden.

 

Die Schlüsselmerkmale dieses Modells sind:

 

Aufzählung

Bewertung zum beizulegenden Zeitwert als die Vorgabe für Finanzinstrumente

Aufzählung

Als Ausnahme können Finanzinstrumente mit bestimmten Cash Flow-Charakteristika, die nicht auf einem aktiven Markt gehandelt werden, beim erstmaligen Ansatz zu Anschaffungskosten bewertet werden.

 

Die Konsequenzen dieses Modells wurden im Detail für die Komponente „Abbildung von Sicherungsbeziehungen“ diskutiert. Weitere Details und erläuternde Beispiele sind in den Unterlagen 10 und 10A für die Beobachter auf der IASB-Website verfügbar (s. Link oben).

 

Es wurden auf dieser Sitzung keine Entscheidungen gefällt. Dennoch schien es einen Konsens hinsichtlich der folgenden Sachverhalte zu geben:

 

Aufzählung

Ein „Ansatz der Zwischenschritte“ ist grundsätzlich eine gangbare Alternative im Vergleich zu einer Einführung des Fair Value-Modells in einem Schritt und sollte weiter betrachtet werden.

Aufzählung

Jeder Zwischenschritt sollte dahingehen, dass mehr Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, da alles andere als ein Rückschritt angesehen wird.

Aufzählung

Wenn die „Komplexität“ betrachtet wird, sollten die verschiedenen Formen von Komplexität in Betracht gezogen werden. Beispielsweise könnte die Verringerung der Komplexität bei der Anwendung (d.h. beim Verständnis) der Standards die Komplexität bei der Umsetzung der Standards in der Praxis erhöhen, da neue Bewertungsmodelle umgesetzt werden könnten.

Aufzählung

Wenn ein Zwischenschritt Ausnahmen von der Fair Value-Bewertung für bestimmte Finanzinstrumente vorsieht, sollte ein Folgeschritt hin zur Fair Value-Bewertung für diese Instrumente erlaubt werden.

 

 

Donnerstag, 19. April 2007

 

Jährliche Verbesserungen 2006-2007 – Ausgaben für Werbekampagnen und für Verkaufsförderung

 

IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte - Ausgaben für Werbekampagnen und für Verkaufsförderung

 

Der Board betrachtete einen vom IFRIC übermittelten Vorschlag, wonach IAS 38 geändert werden sollte, um klarzustellen, ab welchem Punkt Ausgaben für Ausbildung, Werbekampagnen und Verkaufsförderungen als Aufwand erfasst werden sollten. Der Sachverhalt entsteht aus einem offensichtlichen Widerspruch in IAS 38.68-70. (Für eine detaillierte Erläuterung dieses Sachverhaltes schauen Sie bitte in die IAS Plus Notizen von der IFRIC-Sitzung vom März 2007).

 

Es war offensichtlich, dass der vom IASB-Stab vorgeschlagene Entwurf den Sachverhalt nicht auf angemessene Art und Weise klarstellt. Die IASB-Mitglieder, die sich an den Diskussionen des IFRIC beteiligt hatten, erklärten, was das IFRIC damit erreichen wollte. Die Intention des IFRIC stieß auf große Zustimmung beim Board.

 

Der Board wies den Sachverhalt zurück an den Stab, wobei er darum bat, die durch das IFRIC identifizierten Prinzipien klarzustellen und Veränderungen des Entwurfs, die diese Prinzipien widerspiegelten, vorzunehmen .

 

 

Kurzfristige Konvergenz – Joint Ventures [Schulungseinheit]

 

Der Stab nutzte diese Sitzung, um den Ansatz vorzustellen, den sie für den Entwurf der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 31 angewendet hatten, und um Beispiele zu diskutieren, die die Umsetzung der Entscheidungen des Boards in Bezug auf die Definition eines Joint Ventures veranschaulichen sollten.

 

In Zusammenhang mit der beabsichtigten grundsätzlichen Änderung, der Eliminierung der Quotenkonsolidierungsmethode für gemeinschaftlich geführte Unternehmen, wird der Board die Gelegenheit nutzen, um IAS 31 logischer aufzubauen und die Formulierungen klarer zu gestalten. Wie bereits bei dem vorgeschlagenen Änderungsentwurf von IAS 8 im Zuge des Verbesserungsprojektes in 2002 vorgenommen, wird der Entwurf von IAS 31 als ‚reiner Text’ mit einer Abweichungstabelle dargestellt werden, anstatt eines ausführlichen ’markierten’ Textes, der die vorgenommenen Prinzipienänderungen verdecken könnte.

 

Der Board bestätigte seinen vorgeschlagenen Ansatz zur Bilanzierung von vertraglichen Vereinbarungen, bei denen eine „gemeinsame Entscheidungsfindung zu Aktivitäten eine gemeinschaftliche Vereinbarung begründen“. Die Boardmitglieder merkten an, dass es eine Inkonsistenz zwischen dem Flussdiagramm (Paragraph 9 aus Unterlage 9 für die Beobachter, abrufbar von der IASB-Website, Link s.o.) und den Vorschlägen des Stabs gebe. Beide sollten sich eher auf Rechte einzelner Vermögenswerte und Verpflichtungen einzelner Schulden beziehen, anstelle der im Flussdiagramm verwandten Formulierung. Der Board stimmte dem vom Stab umrissenen Ansatz zu.

 

Der Board diskutierte die Beispiele (siehe Unterlage 9 für die Beobachter). Dem Beispiel 1 wurde ohne Diskussion zugestimmt. Der Stab schlug vor, Beispiel 3 zurückzuziehen, aber verschiedene Varianten gegenüber Beispiel 2 einzufügen (gemeinsame Beteiligungen an einem Vermögenswert). Die Beispiele 4, 5 und 6 wurden kurz diskutiert und hierzu kleinere Veränderungen vorgeschlagen. Die Beispiele 7 und 8 (hinsichtlich Förderaktivitäten) stießen auf mehr Aufmerksamkeit. Sowohl die Adressaten als auch die Boardmitglieder hatten Änderungen vorgeschlagen, so dass diese Beispiele umfassend neu geschrieben werden. Die Boardmitglieder wollten die Beispiele derart darstellen, dass die Einrichtung einer Unternehmensstruktur Bilanzierungseffekte haben kann; dennoch ist das Vorhandensein eines Unternehmens nicht bestimmend. Das bedeutet, nicht alle Gemeinschaftsunternehmen sind „Joint Ventures“ und gemeinschaftliches Vermögen und Vereinbarungen über gemeinschaftlich durchgeführte Geschäftstätigkeiten können auch weiter durch Unternehmen gemacht werden.

 

 

Schulden – Änderungen an IAS 37 [Schulungseinheit]

 

In dieser Unterrichtseinheit diskutierte der Board zwei Dokumente, die von den Vertretern der Generalversammlung der sog. "Gruppe der 100" (GC 100) erarbeitet wurden und Sachverhalte adressieren im Hinblick auf Ansatz und Bewertung von Schulden aus Rechtsstreitigkeiten.

 

Drei Vertreter der GC 100 äußerten sich zu einigen speziellen Fragen des Boards und stellten überblicksartig dar, wie die Unsicherheiten bei geschäftsüblichen Vertragsbedingungen oft in Zusammenhang stehen mit den rechtlichen Verfahren. Die Sachverhalte wurden durch drei reale Fälle veranschaulicht:

 

Die Schlüsselaussagen der GC 100 waren:

 

Aufzählung

Die Frage, ob eine Schuld aufgrund von Rechtsstreitigkeiten existiert oder nicht, ist oft sehr komplex. In vielen Fällen gibt es keine Unterscheidung, die auf einfache und logische Art und Weise zwischen dem allgemeinen Geschäftsrisiko auf der einen Seite und dem Risiko aufgrund eines Rechtsstreits auf der anderen Seite angewendet werden kann.

Aufzählung

Insbesondere in einem frühen Stadium eines Prozesses ist es normaleweise nicht einfach für Rechtsexperten zu untersuchen, ob eine gegenwärtige Verpflichtung existiert. Sehr oft muss eine komplexe Multi-Faktoren-Analyse mit dutzenden voneinander abhängiger Elemente durchgeführt werden („Es gibt kein richtig oder falsch in den frühen Stadien“).

Aufzählung

Aufgrund der den meisten Fällen inhärenten Komplexität, auch wenn eine Schuld besteht, ist die Bewertung nicht einfach möglich. Daher sind Rechtsexperten in den meisten Fällen nicht in der Lage, eine Meinung abzugeben, welche Ergebnisse möglich sind oder wahrscheinlichkeitsgewichtete Cashflows zu schätzen.

 

Der Board war über diese Aussagen nicht erfreut.

 

Einige Boardmitglieder merkten an, dass eine Bilanzierung auf Basis dieser Aussagen zu Prozessschulden führen würde, die lediglich in späten Stadien eines Rechtsstreits erfasst würden und daher nicht zu verbesserten Abschlüssen führen würden.

 

Im Hinblick auf die Komplexität merkten einige Boardmitglieder an, dass nur die zum Bewertungszeitpunkt verfügbaren Informationen in Betracht gezogen werden müssen, insbesondere keine Schätzung erforderlich ist zur Entwicklung des zugrundeliegenden Gesetzes. Daher sollte die Bewertung einer Schuld in den meisten Fällen möglich sein. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass seine Praxiserfahrung gezeigt hat, dass es immer möglich war, die Schuld zu bewerten. („Bringen Sie den Controller, den Leiter Rechnungswesen und den Anwalt zusammen, und zum Ende des Tages haben Sie immer eine Zahl“).

 

Ein Boardmitglied fragte, welche Konsequenzen die Aussagen der GC 100 für die Bewertung von Versicherungsverträgen haben würden, da das Ergebnis von Versicherungsverträgen oftmals auch die Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten bedingen würde. Die Vertreter der GC 100 waren der Ansicht, dass es einen fundamentalen Unterschied zwischen Rechtsstreitigkeiten und Versicherungsverträgen gebe, da es akzeptierte Vorgehensweisen unter Verwendung statistischer Daten bei der Bewertung von Versicherungsverträgen gibt, die für Rechtsstreitigkeiten nicht existieren.

 

Es wurden keine Entscheidungen getroffen, aber der Board schien nochmals zu bestätigen, dass, außer in seltenen Fällen, ein Unternehmen in der Lage sein wird zu beurteilen, ob eine Schuld existiert und eine verlässliche Bewertung der Schuld erreicht werden kann.

 

 

Unternehmenszusammenschlüsse II

 

Der Stab des FASB nahm an der Sitzung per Video-Konferenz bei.

 

Vergleich der Fair Value-Bewertungen nach IFRS und US GAAP

 

Der Stab berichtete über die Ergebnisse einer auf Anfrage des IASB und des FASB durchgeführten Untersuchung, ob die unterschiedlichen Definitionen des Fair Values (der in FAS 157 und der existierenden Definition in den IFRS) in Abhängigkeit von einer Bilanzierung nach IFRS oder US GAAP zu unterschiedlichen Bewertungen der bei einem Unternehmenszusammenschluss erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden kommen könnte.

 

Der Stab und eine Arbeitsgruppe hatten Gebiete identifiziert, in denen GAAP-Unterschiede in Abhängigkeit von den Gegebenheiten und Umständen des Vermögenswertes oder der Schuld auftreten könnten. Einige Stellungnehmende meinten, dass Folgendes zu Unterschieden im Fair Value führen könnte:

 

Aufzählung

wenn ein Vermögenswert bei einem Unternehmenszusammenschluss für Schutzwecke erworben wurde und Marktteilnehmer den Vermögenswert gleichermaßen verschließen würden und dessen Nutzung den Wert der Gruppe von Vermögenswerten, in der der Vermögenswert genutzt würde, maximieren würde (zum Beispiel Marken oder im Prozess befindliche Forschungs- und Entwicklungsprojekte);

Aufzählung

mögliche Unterschiede bei der Erfüllungsdefinition des Fair Values für Schulden nach IFRS und der Übertragungsdefinition nach US GAAP;

Aufzählung

Hinweise auf unterschiedliche Märkte nach IFRS und US GAAP, insbesondere für Typen von Finanzinstrumenten der Ebene 3;

Aufzählung

Unterschiede bei der Anwendung höchster und von „best use“-Konzepten; und

Aufzählung

Unterschiede bei den Leitlinien zu Risiken aus Nichterfüllung und zur Kreditwürdigkeit.

 

Nach nur kurzer Diskussion

 

Aufzählung

bestätigte der Board, dass das Bewertungsmerkmal bei einem Unternehmenszusammenschluss, so wie in den IFRS definiert, der Fair Value ist: Fair Value ist der Betrag, zu dem ein Vermögenswert getauscht, oder eine Schuld beglichen werden könnte zwischen vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern;

Aufzählung

entschied der Board, dass die GAAP Unterschiede, so wie oben, im Rahmen des Projekts zu den Leitlinien zur Fair Value-Bewertung behandelt werden sollten;

Aufzählung

stellte der Board fest, dass einige der oben identifizierten Sachverhalte keine GAAP-Unterschiede darstellten, sondern Situationen, in denen der IASB und der FASB einheitliche Konzepte aufweisen, aber unterschiedliche Worte zum Ausdruck dieser Konzepte verwendet haben. Die Boardmitglieder baten den Stab, sich mit dem Entwurf von IASB-spezifischen Anwendungsleitlinien zu befassen, die dies erläutern würden (der FASB würde bei FAS 157 bleiben, für den es gegenwärtig kein Pendant durch den IASB gibt).

 

Klassifizierung und Designation von Vermögenswerten, Schulden und Eigenkapitalinstrumenten, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben oder übernommenen wurden

 

Der Board war sich einig, dass der Standard beinhalten sollte, dass ein Erwerber die Vermögenswerte, Schulden und Eigenkapitalinstrumente, die zum Zeitpunkt des Erwerbs erworbenen oder übernommen wurden, auf Basis der Gegebenheiten, die an dem Tag des Erwerbs herrschten, klassifizieren oder designieren sollte (beispielsweise, die Vertragsbedingungen, die wirtschaftlichen Umstände und die Absichten des Erwerbers und Bilanzierungsweisen).

 

Dennoch wird der IASB klarstellen, dass die Klassifizierung die folgenden Sachverhalte zu Beginn des Vertrags bestimmt werden sollten und nicht neu beurteilt werden sollten, es sei denn, es hat eine wesentliche Änderung der ursprünglichen Bedingungen und Umstände als Ergebnis des Zusammenschlusses gegeben):

 

Aufzählung

Leasingverhältnisse

Aufzählung

Versicherungsverträge

Aufzählung

Eingebettete Derivate

 

Der Stab merkte an, dass der FASB vorläufig entschieden hat, die Neubeurteilung eingebetteter Derivate im Einklang mit den bestehenden Leitlinien in FAS 133 vorzuschreiben. Dies wird im Rahmen der Restanten behandelt werden.

 

Angaben

 

Der Board bestätigte das Paket zu den Angaben in Unterlage 2C für die  Beobachter (Link s.o.).

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

 

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens für den IASB-Standard wurde für Unternehmenszusammenschlüssen festgelegt, die in Geschäftsjahren stattfinden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen (der FASB-Standard wird für Geschäftsjahre in Kraft treten, die am oder nach dem 15. Dezember 2008 beginnen. Der Board diskutierte dies, kam jedoch zu dem Schluss, dass die Berücksichtigung für ein 52/53-wöchiges Geschäftsjahr nicht zu Unterschieden in der Praxis führen sollte).

 

Der Board war sich einig, die frühere Anwendung des neuen Standards zu erlauben. Es wurde angemerkt, dass der FASB sich dafür ausgesprochen hatte, eine frühere Anwendung zu verbieten. IFRS-Ersteller mit einer Verpflichtung zur Überleitung auf US GAAP könnten Überleitungsposten vermeiden, indem sie den Standard nicht früher anwenden.

 

Anteilsbasierte Ersatzprämien

 

Der Board einigte sich auf die Änderung der Leitlinien in der Grundlage für Schlussfolgerungen, um im Einklang zu stehen mit den zu Grunde liegenden Prinzipien in IFRS 2 und vorzuschreiben, dass der überschüssige Fair Value der Ersatzprämie des Erwerbers über die Prämie des Erworbenen über die erforderliche Dienstzeit der Ersatzprämie des Erwerbers zusammen mit jedem Anteil der auf zukünftige Dienstzeiten entfallenden Prämie erfasst werden sollte. Dies würde die Bilanzierung für den überschüssigen beizulegenden Zeitwert der Ersatzprämie des Erwerbers über die Prämie des Erworbenen mit der Behandlung nach US GAAP in Einklang bringen.

 

Um klarzustellen, wie ein Erwerber den restlichen beizulegenden Zeitwert der Erwerberprämie zwischen der bei einem Unternehmenszusammenschluss übertragenen Gegenleistung und den Ausgleichskosten aufteilen sollte, einigte sich der Board darauf, die Formulierung in A103(c ) der Grundlage für Schlussfolgerungen im Entwurf wie folgt zu ändern:

Von der restlichen auf dem beizulegenden Zeitwert basierenden Größe der Ersatzprämie entspricht der auf vergangene Dienstzeit entfallende Anteil der verbleibenden auf dem beizulegenden Zeitwert basierenden Größe der Ersatzprämie (oder der Erfüllung), multipliziert mit dem Verhältnis aus dem Anteil des Erdienungszeitraums mit dem höheren aus dem gesamten Erdienungszeitraum oder des ursprünglichen Erdienungszeitraums der Prämie des Erworbenen.

Der Board ist der Ansicht, dass die vorgeschlagene Formulierung mit der entsprechenden US GAAP Vorschrift vergleichbar ist.

 

Der Board war sich einig, das die Ersatzprämie eines Erwerbers zwischen der übertragenen Gegenleistung und den nach dem Zusammenschluss anfallenden Aufwendungen in gleicher Weise aufgeteilt werden sollte, wie dies bei Prämien in Form von Eigenkapitalinstrumenten vorgenommen würde.

 

Der Board einigte sich darauf, nicht die Bilanzierung für anteilsbasierte Vergütungsprämien mit gestuften Ausübungsbedingungen als Teil der Phase II des Projekts zu Unternehmenszusammenschlüssen zu behandeln.

 

Der Board einigte sich darauf, dass eine Verfallschätzung im beizulegenden Zeitwert der nicht verfallenen Ersatzprämien enthalten sein sollte, wobei die übertragene Gegenleistung im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses angenommen werden sollte.

 

Der Board bestätigte die Leitlinien in der Grundlage für Schlussfolgerungen des Entwurfs, wonach der Verfall von Prämien nach einem Zusammenschluss, der als übertragene Gegenleistung im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses betrachtet wird, nicht den Kaufpreis beeinflusst.

 

Der Board bestätigte die Leitlinien in der Grundlage für Schlussfolgerungen des Entwurfs, wonach ein Erwerber die Nach-Zusammenschluss-Effekte des Ersatzes von anteilsbasierten Vergütungsprämien, die als Schulden klassifiziert sind, durch Anpassungen der Kompensationsaufwendungen und der Ertragssteueraufwendungen in der Periode ihrer Entstehung bilanziert.

 

Der Board entschied, die Bilanzierung für Ertragsteuereffekte aufgrund von Ersatzprämien nicht im Rahmen der Phase II des Projekts zu Unternehmenszusammenschlüssen zu behandeln. Stattdessen einigte man sich darauf, in dem Standard darauf hinzuweisen, dass Ertragsteuern auf Ersatzprämien gemäß den Leitlinien in IAS 12 Ertragsteuern und IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung behandelt werden sollten.

 

Versicherungsverträge

 

Der Board diskutierte verschiedene Aspekte zum Thema Versicherungsverträge, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden (vgl. IFRS 4.31 bis .33).

 

Der Board stimmte zu, dass die erweiterte Darstellung, wie sie in IFRS 4.31 beschrieben ist, weiterhin ein Wahlrecht bleiben sollte.

 

Der Board stimmte zu, dass im Rahmen der Phase II des Projekts zu Unternehmenszusammenschlüssen nicht spezifiziert werden sollte, ob der Erwerber den Rückerwerb eines Vertrages vom erworbenen Unternehmen als separaten Vermögenswert auszuweisen hat oder diesen zusammen mit den immateriellen Vermögenswerten unter Anwendung einer erweiterten Darstellung ausweisen soll.

 

Der Board stimmte zu, dass im Rahmen der Phase II des Projekts zu Unternehmenszusammenschlüssen bedingte Provisionen, die Folgebilanzierung eines zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten immateriellen Vermögenswertes sowie die Garantien für die Angemessenheit von Versicherungsverbindlichkeiten nicht zu regeln sind.

 

Der Board stimmte zu, dass die folgenden Themen für im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbene Versicherungsverträge nicht erneut besprochen werden sollen, da sie durch die grundlegenderen Prinzipien der Phase II des Projekts zu Unternehmenszusammenschlüssen behandelt werden:

 

Aufzählung

Wann stellt die Rückversicherungsvereinbarung ein Unternehmenszusammenschluss dar?

Aufzählung

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Aufzählung

Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

Aufzählung

Klassifikation eines Versicherungsvertrags

 

Vorläufiger Beschluss des Boards bzgl. Änderungen zu IFRS 3 im Ganzen

 

Der Stab informierte den Board, dass ein FASB-Mitglied seine Absicht angekündigt hätte, den endgültigen FASB-Standard abzulehnen.

 

Der Stab fasste die wesentlichsten Änderungen im Vergleich zur gegenwärtigen Version des IFRS 3 wie folgt zusammen:

 

Aufzählung

Erwerbskosten wären aufwandswirksam zu erfassen;

Aufzählung

bedingte Verpflichtungen wären im Erwerbszeitpunkt zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, jegliche nachfolgende Änderungen wären ergebniswirksam zu erfassen;

Aufzählung

bei einem stufenweisen Erwerb wäre der Geschäfts- oder Firmenwert zum Zeitpunkt der Erlangung der Beherrschung zu bemessen, nachfolgende Erhöhungen im Anteilsbesitz wären als Transaktionen unter Gesellschaftern zu behandeln (ein IASB-Mitglied beabsichtigt, gegen dieses Vorgehen zu stimmen)

Aufzählung

jegliche Anteilsbesitze aus der Vergangenheit (z.B. als Beteiligung) an einem Unternehmen, an dem später die Beherrschung erlangt wird, wären zum Zeitpunkt der Erlangung der Beherrschung zum beizulegenden Zeitwert neu zu bewerten und ein Gewinn ergebniswirksam zu erfassen;

Aufzählung

Bewertung der nicht-beherrschenden Anteile.

 

Der Vorsitzende des IASB sprach die Bewertung der nicht-beherrschenden Anteile an. Auf der Sitzung im März 2007 wurde ein möglicher Kompromiss bzgl. Ausnahme von der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert der nicht-beherrschenden Anteile im Falle von unverhältnismäßigen Kosten und Anstrengungen vorgeschlagen. Es hat sich gezeigt, dass eine solche Ausnahme nicht haltbar sein wird. Folglich stehen dem Board drei Alternativen zur Verfügung:

 

Aufzählung

Bewertung der nicht beherrschenden Anteile zum beizulegenden Zeitwert (Alternative A)

Aufzählung

Bewertung der nicht beherrschenden Anteile gemäß dem Anteil am Nettovermögen (Alternative B)

Aufzählung

Explizites Wahlrecht zwischen Alternative A und Alternative B, welches für jeden Erwerb erneut ausübbar ist (Alternative C)

 

Die Boardmitglieder wurden gefragt, wer von Ihnen einem Standard, der alle drei Alternativen enthält, nicht zustimmen würde. Die Abstimmung ergab Folgendes:

 

Aufzählung

Alternative A: 8 Boardmitglieder würden dagegen sein

Aufzählung

Alternative B: 6 Boardmitglieder würden dagegen sein

Aufzählung

Alternative C: 4 Boardmitglieder würden dagegen sein

 

Auf Basis dieser Abstimmung wird die endgültige Fassung des IASB-Standards ein explizites Wahlrecht – wie oben dargestellt – enthalten, da nur die Alternative C die erforderliche Mehrheit im IASB erreichen würde. Ein Boardmitglied bat den Stab, bei der Erarbeitung der Grundlage für Schlussfolgerungen sehr deutlich zu machen, dass diese IASB-Regelung eine Hilfslösung zur Verabschiedung des Standards war, dass es für dieses Wahlrecht keine konzeptionelle Basis gab und dass es möglich war, eine Überleitung zwischen IFRS und US GAAP durch Annahme der Alternative A zu vermeiden.

 

Der Board wurde ebenfalls um eine vorläufige Abstimmung zu einem verwandten Thema – Änderungen zu IAS 27 - gebeten. Zwei Boardmitglieder deuteten ihre Absicht zur Ablehnung an, zwei Weitere enthielten sich der Stimme wg. der noch ausstehenden Durchsicht des Vorentwurfs zum Abstimmungsentwurf.

 

IASB/FASB Restanten

 

Der Stab sprach verschiedene offene Fragen an, die auf der gemeinsamen Sitzung mit dem FASB am 24. April diskutiert werden sollen. Eine Entscheidung wurde auf dieser Sitzung nicht getroffen. (Über die gemeinsame Sitzung wird auf www.iasplus.de berichtet werden.)

 

Kosten-Nutzen-Beurteilungen

 

Der Stab ging auf die Kosten-Nutzen-Beurteilung ein, die vom Stab des IASB und FASB erstellt wurde. Die allgemeine Schlussfolgerung ist, dass der Nutzen der Änderungen von IFRS 3 und IAS 27 die Kosten überwiegen.

 

Diese Beurteilung wird auf der gemeinsamen Sitzung am 24. April diskutiert werden. Sie wird Bestandteil des formalen Berichts an die Treuhänder des IASB sein.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Mitschriften von den Beobachtern der IASB-Sitzung und ist nicht als eine offizielle oder endgültige Zusammenfassung anzusehen.

 

 

GEMEINSAME SITZUNG VON IASB UND FASB

 

Montag, 23. April 2007

 

Immaterielle Vermögenswerte – Agendavorschlag

 

Die Boards diskutierten den Entwurf eines Agendavorschlags für ein gemeinsames Projekt zur Entwicklung eines neuen oder überarbeiteten Rechnungslegungsstandards zu immateriellen Vermögenswerten. Das Projekt ist Teil des „Memorandum of Understanding“.

 

Der Entwurf eines Agendavorschlags wurde bei den Unterlagen für die Beobachter weggelassen.

 

Projektumfang

 

Das Projekt wird die erstmalige Bilanzierung für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte und die Folgebilanzierung für sämtliche immaterielle Vermögenswerte behandeln. Dieses wird keine Anforderungen umfassen zur erstmaligen Bilanzierung von getrennt erworbenen immateriellen Vermögenswerten (im Rahmen oder außerhalb eines Unternehmenszusammenschlusses) sowie der erstmaligen oder Folgebilanzierung für einen Geschäfts- oder Firmenwert.

 

Einige IASB- und FASB-Mitglieder waren beunruhigt über die Nichtberücksichtigung der erstmaligen Bilanzierung für getrennt erworbene immaterielle Vermögenswerte. Ein FASB-Mitglied merkte an, dass insbesondere die erstmalige Bilanzierung erworbener immaterieller Vermögenswerte im Wege einer Zuwendung durch die öffentliche Hand in den bestehenden Leitlinien nicht angemessen adressiert worden sind. Andere brachten Bedenken hervor, wonach die Behandlung der Folgebilanzierung ohne auf die erstmalige Bilanzierung zu schauen, zu inkonsistenten Ergebnissen führen könnte.

 

Der Stab antwortete, dass die erstmalige Bilanzierung für separat erworbene immaterielle Vermögenswerte deshalb nicht berücksichtigt werden würde, da dieses Gebiet als weniger problematisch angesehen wird, während es Hinweise darauf gibt, dass die erstmalige Bilanzierung für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte und die Folgebilanzierung sofortige Beachtung verlangen. Zusätzlich merkte der Stab an, dass die bestehenden Leitlinien zu erstmaligen Bilanzierung natürlich berücksichtigt würden.

 

Die Boards einigten sich auf einen expliziten Hinweis im Agendavorschlag. Schließlich schien es einen Konsens dahingehend zu geben, mit dem Projektumfang so fortzufahren, wie gegenwärtig im Entwurf eines Agendavorschlags beschrieben. Die Boards werden später Vorschläge zur Umformulierung des Entwurfs eines Agendavorschlags zur Verfügung stellen.

 

Beurteilung im Hinblick auf die Kriterien für die IASB-Agenda

 

Das mögliche IASB-Projekt zu Immateriellen Vermögenswerten wurde mit den Kriterien für die IASB-Agenda im Handbuch zur Verfahrensweise des IASB (Due Process Handbook) abgeglichen.

 

Die Boards merkten an, dass das Projekt alle Kriterien für ein IASB-Projekt erfüllt und daher die gleichen FASB-Agendakriterien ebenfalls erfüllt wären.

 

Projektplanung und nächste Schritte

 

Der IASB-Stab wird den Entwurf eines Agendavorschlags im Hinblick auf eine Durchsicht zusammen mit den Treuhändern und dem Standardbeirat im dritten und letzten Quartal des Jahres 2007 überarbeiten, so dass der IASB eine formale Agendaentscheidung im Dezember 2007 vornehmen kann.

 

Zusätzlich einigte man sich darauf, dass der überarbeitete Entwurf eines Agendavorschlags an die Boards zwecks Diskussion auf der nächsten gemeinsamen Sitzung im Oktober 2007 übersandt wird.

 

Der FASB merkte an, dass er seinen Stab kurzfristig damit beauftragen würde, mit dem Projektteam des IASB zusammen zu arbeiten.

 

Unter Berücksichtigung der Wesentlichkeit der möglichen Änderungen an IAS 38 einigten sich die Boards vorläufig darauf, die vorläufigen Ansichten der Boards in einem Diskussionspapier darzulegen. Das vorgesehene Termin für dieses Diskussionspapier ist der Oktober 2009.

 

 

Eigen- und Fremdkapital

 

Die Boards diskutierten eine alternative Sichtweise zur Eigen- und Fremdkapitalabgrenzung, die als „Verlustabsorptionsansatz“ (Loss Absorption Approach) bezeichnet wird.

 

Der Ansatz wurde vom Stab des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) im Auftrag der Europäischen Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) und des deutschen Standardisierungsrats (DSR) im Rahmen der proaktiven Rechnungslegungsaktivitäten in Europa (PAAinE) von EFRAG und den nationalen europäischen Standardsettern erstellt.

 

Der Stab wies darauf hin, dass das Grundprinzip zur Klassifizierung von Eigen- und Fremdkapital festgestellt wurde, alle anderen Bestandteile aber immer noch laufende Arbeiten darstellen.

 

Die Kernprinzipien des Verlustabsorptionsansatzes sind wie folgt:

 

Aufzählung

Dichotomer Ansatz, der Eigen- und Fremdkapital aus der Sichtweise eines Unternehmens heraus klassifiziert und danach strebt, den Begriff Eigenkapital und nicht den Begriff Fremdkapital zu definieren.

Aufzählung

Die Abgrenzung zwischen Eigenkapital (Risikokapital) und Fremdkapitalien basiert einzig und allein auf der Fähigkeit bzw. der Unfähigkeit des Kapitals, Verluste aufzufangen (zu absorbieren) die beim Unternehmen angefallen sind und diese von denjenigen zu unterscheiden, die vorläufig als Bilanzierungsverluste verstanden werden.

Aufzählung

Bilanzierungsverluste werden definiert als „negative erfasste Netto-Totaleinahmen und -aufwendungen vor bedingten laufenden Kosten und dem verbundenen Steuereffekt und Neubewertungen des zur Verfügung gestellten Kapitals“.

Aufzählung

Sowohl Kapital, welches vollständig Verluste absorbierend ist, als auch Kapital, welches nicht vollständig Verluste absorbierend ist, werden als (partielles) Eigenkapital klassifiziert. Wenn ein Instrument nicht vollständig Verluste absorbierend ist, wird das Instrument in einen Verluste absorbierenden Teil und einen nicht Verluste absorbierenden Teil (getrennte Bilanzierung) aufgeteilt. Nur der vollständig Verluste absorbierende Teil wird dem Eigenkapital zugewiesen.

Aufzählung

Ein Instrument wird lediglich aufgrund seiner Bedingungen klassifiziert und unabhängig von der Klassifizierung anderer Instrumente, d.h. alle Instrumente innerhalb derselben Kapitalklasse und über alle Unternehmen hinweg werden auf die gleiche Art und Weise bilanziert, wodurch nicht berücksichtigt wird, welche anderen Instrumente herausgegeben wurden oder zu welchem Zeitpunkt ein Investment getätigt wurde.

Aufzählung

Die Klassifizierung eines Instrumentes müsste zu Beginn vorgenommen werden und würde solange nicht verändert, bis sich entweder die Bedingungen verändert haben oder die Erfüllung des Instrumentes zur Entstehung eines neuen Instrumentes führt. Insbesondere wird über die Laufzeit des Instrumentes in Folge des Ansatzes zusätzlicher Instrumente, der Ausbuchung existierender Instrumente oder durch Zeitablauf keine Umklassifizierung vorgenommen. Eingebettete bedingte Merkmale (wie etwa die Ausübung einer Wandlungsoption oder eine Bedingung zur Absorption von Verlusten nur dann, wenn diese eine bestimmte Schwelle übersteigen) würden nicht als eine Änderung der Bedingungen des Instrumentes eingestuft werden. Stattdessen stellen diese Bedingungen dar, die bereits implizit in den Bedingungen enthalten sind, die in Kraft treten können, und die daher zu jedem Abschlussstichtag darauf getestet werden müssten, ob sie tatsächlich in Kraft getreten sind.

Aufzählung

Gewinnrücklagen und Bewertungsreserven wie etwa Neubewertungsrücklagen und Cash Flow Hedging-Reserven werden als Verluste absorbierendes Kapital angesehen.

 

Die Sitzung wurde in Form einer Unterrichtseinheit abgehalten, in der die Boards die Anwendbarkeit des Modells hinterfragten.

 

Die Diskussion konzentrierte sich insbesondere auf die folgenden Sachverhalte:

 

Aufzählung

die Definition des Bilanzierungsverlusts und der möglichen Zirkularität in der Definition;

Aufzählung

die Definition der Verlustabsorption;

Aufzählung

die Behandlung wandelbarer Instrumente und Derivate, insbesondere den Zeitpunkt, zu dem diese Instrumente das Kriterium für Verluste absorbierendes Kapital erfüllen;

Aufzählung

die Auswirkungen des Ansatzes auf die Klassifikation der kündbaren Instrumente.

Aufzählung

Die Boards identifizierten zahlreiche Schwächen und waren der Ansicht, dass dieser Ansatz insgesamt den bisher diskutierten Ansätzen nicht überlegen war. Dennoch merkten sie an, dass der „Verlustabsorptionsansatz“ eine „im Entstehen befindliche Arbeit“ sei und ermutigten die PAAinE/DRSC-Gruppen, ihre Arbeiten fortzusetzen. Wenn es eine funktionierende Lösung für eine der heikelsten Fragen im Bereich der Bilanzierung gebe, würden die Boards dies gerne erfahren.

 

Es wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

 

Rahmenkonzept – Bewertungsgrundlagen

 

Bestand an Bewertungsgrundlagen

 

Die Boards diskutierten eine überarbeitete Analyse des Stabs zur Auswahl von Bewertungsgrundlagen, die nach Berücksichtigung von Kommentaren und sonstigen Eingaben der von den Boardmitgliedern und den Teilnehmern der Diskussionsrunden gemachten Vorschläge abgeleitet wurden. Die Diskussion konzentrierte sich auf Anhang B in den Notizen der Beobachter 14 (Observer Notes 14). Die Analyse des Stabes gruppierte die Reihe möglicher Bewertungsgrundlagen von Eingangs- und Verkaufspreisen in die groben Kategorien von „vergangen“, „gegenwärtig“ und „zukünftig“ neu. Durch diese Analyse wurden die ursprünglichen 19 auf den Januar-Februar-Diskussionsrunden vorgestellten Grundlagen neu vorgestellt plus drei andere Grundlagen: Modifizierter vergangener Zugangsbetrag, gegenwärtiger Gleichgewichtspreis und Nutzungswert.

 

Ausschnitt aus Anhang B der Unterlage 14 für die Beobachter

Kandidaten für Bewertungsmaßstäbe nach Zeitrahmen mit ihren Ausprägungen

VERGANGENHEIT

Aufzählung 1. Vergangener Zugangspreis
Aufzählung a. ohne zugehörige Kosten
Aufzählung b. mit zugehörigen Kosten
Aufzählung 2. Modifizierter vergangener Zugangspreis1
Aufzählung a. angehäuft
Aufzählung b. zugeordnet
Aufzählung c. abgeschrieben
Aufzählung d. kombiniert
Aufzählung 3. Vergangener Abgangspreis
Aufzählung a. ohne zugehörige Kosten
Aufzählung b. mit zugehörigen Kosten

 

GEGENWART

Aufzählung 4. Gegenwärtiger Zugangspreis
Aufzählung a. ohne zugehörige Kosten
Aufzählung b. mit zugehörigen Kosten2
Aufzählung i. identischer Ersatz
Aufzählung ii. identische Nachbildung
Aufzählung iii. gleichwertiger Ersatz
Aufzählung iv. Ersatz der Produktionskapazität
Aufzählung 5. Gegenwärtiger Abgangspreis
Aufzählung a. ohne zugehörige Kosten
Aufzählung b. mit zugehörigen Kosten
Aufzählung 6. Gegenwärtiger Gleichgewichtspreis3
Aufzählung 7. Nutzungswert

 

ZUKUNFT

Aufzählung 8. Zukünftiger Zugangspreis
Aufzählung a. ohne zugehörige Kosten
Aufzählung b. mit zugehörigen Kosten
Aufzählung 9. Zukünftiger Abgangspreis
Aufzählung a. ohne zugehörige Kosten
Aufzählung b. mit zugehörigen Kosten

1 Ausprägungen dieses Maßstabs stammen aus vergangenen Zugangspreisen mit zugehörigen Kosten.

2 Die vier Unterfälle dieser Ausprägung beziehen sich nur auf Vermögenswerte und unterstellen den Einbezug der zugehörigen Kosten.

3 Die Bedeutung zugehöriger Kosten trifft bei diesem Maßstab nicht zu.

 

Die Boardmitglieder schienen verwirrt hinsichtlich des Analysezwecks und einige hatten insbesondere Zweifel sowohl hinsichtlich der Vergangenheits-Gegenwarts-Zukunfts-Aufteilung als auch hinsichtlich einiger darin enthaltener Posten. Ein Teil der Verwirrung entstammte der Terminologie. Beispielsweise wurde vorgeschlagen, dass der „gegenwärtige Gleichgewichtspreis“ sich nicht wirklich von den Ebene-1-Wertmaßstäben in FAS 157 Fair Value Measurements unterscheide. Andere kritisierten den Stab, da die Bewertungsgrundlagen für Schulden nicht berücksichtigt worden waren.

 

Der Stab antwortete, dass die Auswahl eine Sammlung möglicher Bewertungsgrundlagen für Eingangsgrößen darstellte. So wie das Bewertungsprojekt voranschreite, werde diese Sammlung kleiner, da verschiedene Bewertungsgrundlagen als nicht passend eliminiert werden. Einige Boardmitglieder antworteten bezüglich dieser Klarstellung, indem Sie ausdrückten, dass die Neudarstellung sinnvoll sein könnte.

 

Es gab eine kurze Diskussion hinsichtlich des unternehmensspezifischen Veräußerungspreises (Deprival Value) und des Nutzungswertes. Es schien eine Übereinstimmung zwischen dem Stab und den Boardmitgliedern zu bestehen, wonach der unternehmensspezifische Veräußerungswert eher Teil eines Entscheidungsbaums sei, der dabei hilft, die angemessene Bewertungsgrundlage zu bestimmen, als die Bewertungsgrundlage selbst. Die Berücksichtigung bei der Sammlung des Nutzungswertes war ein Versuch, den Stellungnehmenden zu antworten, von denen viele Willens sind, ein gemischtes Bewertungsmodell zu akzeptieren, insbesondere für operative Vermögenswerte.

 

Definitionen

 

Der Stab überprüfte die Definitionen (Unterlage 14 für die Beobachter, Anhang C). Die Boardmitglieder hatten besondere Bedenken hinsichtlich einiger Aspekte der Definitionen, insbesondere hinsichtlich der Tilgung von Schulden. Dennoch versuchte der Stab den Boards zu versichern, dass künftige Sitzungspapiere dabei helfen würden, alle künftigen Bewertungsgrundlagen in einen Kontext zu setzen; die gegenwärtige Übung war ein Versuch, die Sammlung logisch anzuordnen und sie etwas zu straffen.

 

Einige Boardmitglieder fühlten sich mit einigen der verwandten Ausdrücke zur Beschreibung und Erläuterung der Grundlagen unwohl, beispielsweise schien die Identifizierung der „künftigen Kosten/Erlöse“ (siehe Posten 8) die Bewertung mit Schätzungen zu vermengen. Dennoch bestärkte der Stab die Boards darin, ihnen die Verwendung der Sammlung, wie vorgestellt, zu erlauben.

 

Der Board stimmte zu.

 

 

Rahmenkonzept – Projektplan

 

Statusbericht

 

Die Boards erörterten den Fortschritt bei den verschiedenen Phasen des Projektes zum Rahmenkonzept und sprachen Sachverhalte an, die vom Mitarbeiterstab herangetragen wurden. Der Mitarbeiterstab berichtete, dass sechs substanzielle Projekte sowie zwei „Aufgaben“ vorlägen – bei dem Letztgenannten handele es sich um die Bestimmung des verbindlichen Status und die Phase der Zusammenführung. Das nächste Verfahrensdokument, das erwartet wird, betrifft das Kapitel zur Berichtseinheit, für welches eine Abstimmungsvorlage im Mai 2007, Restanten im Juni sowie ein endgültiges Diskussionspapier im Juli 2007 erwartet wird.

 

Die Arbeiten an dem Abschnitt zu Vermögenswerten und Schulden dauern länger als erwartet; die Boards müssen ihre ersten Beratungen bezüglich der Definition von Vermögenswerten abschließen und haben jene für Schulden noch nicht berücksichtigt.

 

Prozesse des Projektes

 

Der Mitarbeiterstab erörterte die Restriktionen, auf welche er derzeit stößt, sowie mögliche Ansätze zur Beseitigung dieser Restriktionen, um bessere Fortschritte zu erzielen.

 

Die wesentlichste Einschränkung stellt die Verfügbarkeit des Stabs dar. Zurzeit fehlen dem Stab, der sich mit dem Rahmenkonzept beschäftigt, mindestens zwei bis drei Vollzeitäquivalente, und geeignete Mitarbeiter sind entweder auf anderen Projekten tätig oder erst gar nicht verfügbar. Deshalb muss eine Entscheidung getroffen werden, entweder einen langsameren Fortschritt zu akzeptieren oder kreativ zu werden.

 

Ein Vorschlag des Stabs führte zu größeren Kontroversen. Es wurde vorgeschlagen, dass die Möglichkeit bestehe, bestimmte Phasen oder Verfahrensdokumente zusammenzulegen. Mehrere IASB-Mitglieder sagten, dass dies für die Adressaten des IASB nicht akzeptabel sei. Der IASB sähe sich bereits beachtlichem Druck ausgesetzt, das Projekt zum Rahmenkonzept zu verlangsamen und mehr Beratungen auf allen Stufen einzufügen. Es wäre schlicht nicht möglich, einen Verfahrensschritt zu eliminieren (insbesondere ein Verfahrensdokument).

 

Der Vorschlag, die Abstimmung zwischen dem für das Rahmenkonzept zuständigen Team und den Teams, die an den zugehörigen Standards arbeiten, zu verbessern, rief ebenfalls Kommentare hervor. Mitglieder des Board merkten an, dass ein Informationsaustausch zwischen den Teams, die an standardbezogenen Projekten arbeiten, und denen, die am Rahmenkonzept arbeiten, erfolgen würde. Jedoch wollte keiner, dass standardbezogene Projekte sich wesentlich verzögern, nur weil das Projekt zum Rahmenkonzept nicht abgeschlossen sei. Gleichwohl bestünde die Gefahr, dass ein auf einen Standard bezogenes Projekt zu einem Ansatz kommt, der im Widerspruch zur derzeitigen Richtung eines verwandten Projektes zum Rahmenkonzept steht. Mitglieder des Board schlugen vor, dass eine vernünftige Verwendung von Boardberatern und regulär stattfindende Sitzungen zwischen den Projektteams eine Möglichkeit darstelle, beide genannten Probleme zu beseitigen.

 

Letztlich sicherten die Boards ihren leitenden Stabmitarbeiter ihre Unterstützung zu, den Stab und die Projekte so zu organisieren, wie sie es am besten erachteten. Die Personalrekrutierung würde fortgeführt. Zusätzlich wird erwartet, dass das für Unternehmenszusammenschlüsse verantwortliche Team in Kürze seine Arbeit beenden und somit für andere Aufgaben bereit stehen wird.

 

Die Boards erörterten auch die nächste Stufe bezüglich Kapitel 1 (Qualitative Merkmale und Ziele der Finanzberichterstattung).

 

Nach einiger Diskussion kam man überein, dass die Boards wie vereinbart zum Entwurf voranschreiten sollten. Dieses Kapitel würde auch den kommenden standardbezogenen Projekten helfen und ist somit von entscheidender Bedeutung für das zukünftige Arbeitsprogramm der beiden Boards.

 

Es gab eine kurze Diskussion bezüglich der Berücksichtigung von nicht-gewinnorientierten Bilanzierungssachverhalten und dem Projekt zum Rahmenkonzept. Obgleich man darin überstimmte, dass durch nicht-gewinnorientierte Unternehmen erhaltene Erkenntnisse oft sehr nützlich seien, könnten sich die Boards nicht leisten, solche Sachverhalte einer Überprüfung zu unterziehen: Sie stünden genug unter Druck, das Rahmenkonzept für gewinnorientierte Unternehmen zu entwickeln.

 

 

Dienstag, 24. April 2007

 

Unternehmenszusammenschlüsse

 

Der Stab setzte die Boards über den Stand der Diskussion, die nachstehend aufgezeigt wird, in Kenntnis. Es wurde um Erlaubnis gebeten, einen Vorabstimmungsentwurf des endgültigen Standards entwerfen zu können (und bezüglich des IASB, Änderungen zu IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse).

 

Restanten

 

Die Boards diskutierten verschiedene Sachverhalte, für welche sie unterschiedliche Positionen einnahmen, sie kamen zu keiner übereinstimmenden Antwort.

 

Nicht marktgängige Anteile von Mietleasingverhältnissen

 

Der IASB verständigte sich darauf, seine ursprüngliche Entscheidung zu ändern und übernahm die vorläufige Meinung des FASB. Demnach sollte ein Erwerber einen Vermögenswert, dem ein Mietleasingverhältnis zugrunde liegt, mit dem zum Erwerbszeitpunkt gültigen beizulegenden Zeitwert ansetzen und bewerten, ohne die Bedingungen eines Mietleasingverhältnisses zu berücksichtigen (das bedeutet, der Erwerber bilanziert den über und unter dem Markt liegenden Wert eines Leasingverhältnisses getrennt). Falls die Bedingungen der Mietleasingverhältnisse gegenüber den jeweiligen Marktbedingungen zum Erwerbszeitpunkt günstig (ungünstig) sind, würde der Erwerber einen immateriellen Vermögenswert (eine Schuld) getrennt von einem Vermögenswert, der einem Mietleasingverhältnis unterliegt, ansetzen. Diese Entscheidung (a) bekräftigt die Leitlinie, welche im Standardentwurf über Unternehmenszusammenschlüsse vorgeschlagen wurde, (b) stimmt mit den Anforderungen aus FASB Statement 141 überein und (c) steht im Einklang mit einem Beispiel aus dem EITF-Sachverhalt Nr. 01-3 Bilanzierung eines abgegrenzten Ertrags beim Erworbenen im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses.

 

Klassifizierung eines langlebigen Vermögenswerts als zu Handelszwecken gehalten im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses

 

Der FASB erklärte sich einverstanden, seine vorläufige Entscheidung zu ändern und stattdessen die vorläufige Entscheidung des IASB zu übernehmen. Demnach würde ein Erwerber einen langlebigen Vermögenswert als zu Handelszwecken gehalten klassifizieren, falls erwartet wird, dass der Verkauf innerhalb eines Jahres zum Abschluss gebracht wird und es wahrscheinlich ist, dass die anderen Kriterien innerhalb eines kurzen Zeitraums nach dem Erwerbszeitpunkt erfüllt werden (gewöhnlich innerhalb von drei Monaten). Das bedeutet, dass die Leitlinie in Paragraph 32 aus FASB Statement 144 beibehalten wird.

 

Ansatz und Bewertung einer Entschädigungsleistung, wenn die damit verbundene Verpflichtung auf einer anderen Grundlage angesetzt oder bewertet wurde

 

Die Boards waren sich einig, dass ein Erwerber eine Entschädigungsleistung zum Erwerbszeitpunkt und in der Folge mit demselben Betrag ansetzen sollte wie die damit verbundene Verpflichtung. Anders ausgedrückt, das Unternehmen sollte zuerst die Verpflichtung bewerten und dann den Entschädigungswert mit demselben Betrag wie die Verpflichtung ansetzen.

 

Festlegung eines anderen Datums des Inkrafttretens als den Erwerbszeitpunkt

 

Die Boards kamen überein, einem Erwerber nicht zu gestatten, als Datum des Inkrafttretens das Ende einer Bilanzierungsperiode zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Unternehmenszusammenschluss eingeleitet wurde, und dem Zeitpunkt, zu dem der Zusammenschlusses abgeschlossen wurde, festzulegen. Im Zuge dieser Entscheidung wurde der Stab beauftragt, sicherzustellen, dass die Grundlage für Schlussfolgerungen diese Entscheidung eingehend erörtert, um Neudarstellungen über ansonsten unwesentliche Beträge zu vermeiden.

 

Reklassifizierung von Vermögenswerten und Schulden

 

Die Boards diskutierten ein Dokument, welches in der Sitzung vorgelegt und den Beobachtern nicht zur Verfügung gestellt wurde.

 

Der Sachverhalt sollte die Frage beantworten, ob der Standard zu Unternehmenszusammenschlüssen eine erneute Beurteilung sämtlicher Verträge, einschließlich eingebetteter Derivative, bei denen der Erwerber im Zuge des Erwerbs des gekauften Unternehmens zur Vertragspartei wird, vorsehen sollte. In FASB Statement 133 besteht eine Leitlinie, die eine erneute Beurteilung vorsieht, und der FASB möchte diesen Grundsatz nicht in Frage stellen. Der Stab erklärte, dass getätigte Anfragen ergeben hätten, dass ein Großteil der erneuten Beurteilungen im Rahmen des Due Diligence-Prozesses durchgeführt würde und dass viele Verträge, die eingebettete Derivative enthielten, vor Abschluss des Unternehmenszusammenschlusses glattgestellt würden.

 

Die Boards stimmten darin überein, dass der Standard vorsehen solle, dass der Erwerber mit Ausnahme von Leasing- und Versicherungsverträgen alle Verträge neu zu beurteilen hat, die als Ergebnis eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden.

 

Kosten-Nutzen-Einschätzung

 

Der Board überprüfte seine Kosten-Nutzen-Einschätzung in Bezug auf die Änderungen, die an US GAAP und IFRS infolge des Pakets zu Unternehmenszusammenschlüssen getätigt wurden. Alles in allem war man der Ansicht, das die bedeutende Verbesserung, die mit dem Paket an US GAAP und IFRS herbeigeführt wird, die kurzfristigen Kosten überwiegt.

 

Nicht beherrschende Anteile

 

Der Stab fasste das Dilemma, dem sich der IASB ausgesetzt sieht, wie folgt zusammen: Kein einziger Bewertungsansatz verfügt im Board über eine qualifizierte Mehrheit. Deshalb kam der IASB, wenn auch mit großem Widerstreben, zu dem Schluss, dass dem Erwerber zur Bewertung der nicht beherrschenden Anteile ein Wahlrecht eingeräumt werden solle, das für jedes Geschäft neu ausgeübt werden könne. Danach sollten die Anteile entweder (a) zum beizulegenden Zeitwert oder (b) zum prozentualen Anteil an den beizulegenden Zeitwerten der erworbenen, identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden des beherrschenden Anteils bewertet werden. Alle nachfolgenden Erhöhungen oder Verminderungen an nicht beherrschenden Anteilen (vorausgesetzt, die Beherrschung geht nicht verloren) würden als eine Transaktion unter Eigentümern innerhalb des Eigenkapitals behandelt werden. Wenn ein Unternehmen die nicht beherrschenden Anteile nicht zum beizulegenden Zeitwert ansetzen und seinen Anteilsbesitz nachträglich erhöhen würde, entstünde beim Nachkauf folglich kein Geschäfts- oder Firmenwert.

 

Die Mitglieder des FASB äußerten ihre Besorgnis, dass das herausragende Konvergenzprojekt mit dem IASB bei einem wesentlichen Grundsatz keine konvergierte Antwort erreicht hätte. Jedoch war niemand gewillt, den bedeutenden Fortschritt und die Verbesserung der Finanzberichterstattung aufgrund des Gesamtergebnisses zu verlieren.

 

Jeder Board nahm einzeln eine offizielle Abstimmung vor.

 

FASB: Sechs dafür (kein Wahlrecht zur Bewertung nicht beherrschender Anteile, die ausschließlich auf den vom Erworbenen identifizierbaren Vermögenswerten basiert). Leslie Seidmann deutete ihre Absicht zur Ablehnung an. Sie führte verschiedene Gründe an, einschließlich der Verwendung des Vollzugsdatums als den für die Bilanzierung relevanten Stichtag (anstelle des Datums der Übereinkunft) – zu viele Marktstörungen würden in die Bewertung des Geschäfts- oder Firmenwert eingehen. Bob Herz, welcher den Entwurf noch ablehnt hatte, gab an, dass er in erster Linie nun doch dafür stimme, weil er eine einheitliche Antwort auf einen grundlegenden Bilanzierungssachverhalt erzielen wolle. Er sehe das Paket als einen bedeutenden Schritt in Richtung Konvergenz, aber nicht notwendigerweise als eine Verbesserung an.

 

IASB: Änderungen an IFRS 3 (mit dem Wahlrecht zur Bewertung nicht beherrschender Anteile, die ausschließlich auf den vom Erworbenen identifizierbaren Vermögenswerten basiert): elf dafür; drei dagegen. Änderungen an IAS 27: neun dafür; fünf dagegen.

 

Bob Garnett (lehnt beide Dokumente ab) unterstützte die Ausführungen von Leslie Seidman. Er merkte an, dass der Geschäfts- oder Firmenwert ein „Ausguss“ ist, in dem sich sämtliche Bewertungsfehler ansammelten. Er glaube, dass die Kosten der Bewertung dieses „Ausgusses“ zum beizulegenden Zeitwert jeglichen Nutzen, die diese liefern mag, aufwögen. Mary Barth und John Smith (nur IFRS 3) unterstützten zwar den Grundsatz im IFRS 3, nicht aber die Einführung eines Wahlrechtes, welches die Vergleichbarkeit beeinflussen würde. Zusätzlich würde die operative Anwendung dieser Ausnahme wahrscheinlich gering sein. Unter diesen Umständen eine Ausnahme zu erlauben, würde nach ihrer Ansicht die falsche Botschaft hinsichtlich des Bekenntnisses des IASB zur Konvergenz und zu prinzipienbasierten Standards darstellen.

 

Jan Engström, Gilbert Gélard und Tatsumi Yamada (nur IAS 27) widersprachen den widersinnigen Auswirkungen auf das Eigenkapital, die durch die Entscheidung des Boards bewirkt würden. Philippe Danjou (nur IAS 27) war nicht überzeugt, dass die Bilanzierungsweise bei Transaktionen mit nicht beherrschenden Anteilen nach Kontrollerlangung sachgerecht sei.

 

Erneuter Entwurf

 

Unabhängig kamen die Boards einstimmig zur der Überzeugung, dass das Paket zu Unternehmenszusammenschlüssen nicht die Anforderungen für einen erneuten Entwurf erfüllt. Infolgedessen wurde dem Stab offiziell die Genehmigung erteilt, mit den Vorbereitungen für eine Abstimmungsvorlage zu beginnen.

 

 

Aufzählung

Leasingverhältnisse – Anwendungsbereich des Diskussionspapiers

 

Der Board diskutierte den Anwendungsbereich des Projekts zu Leasingverhältnissen. Der Stab schlug zwei mögliche Ansätze vor: einen „eng gefassten“ und einen „weit gefassten“ Ansatz. Der eng gefasste Ansatz würde den Anwendungsbereich der derzeitigen Standards aufgreifen – FAS 13 Bilanzierung von Leasingverhältnissen und IAS 17 Leasingverhältnisse, zuzüglich EITF 01-8 und IFRIC 4, die mit dem Titel Beurteilung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis beinhaltet.

 

Die Mitglieder des Boards äußerten ihre Unterstützung und Enttäuschung in gleichem Maße. Einige gaben zu Bedenken, dass der Anwendungsbereich kritisch sei und jetzt sorgsam überprüft werden müsse. Diese Boardmitglieder waren der Ansicht, dass die Aufschiebung von wesentlichen Fragen auf einen späteren Zeitpunkt suboptimal sei. Der Umfang sollte von vornherein sorgfältig überdacht sein. Falls nicht, würden die Adressaten den Board dafür kritisieren.

 

Andere wollten, das Leasingmodell repariert und anschließend auf einen weiter gefassten Ansatz hin überprüft sehen. Ein Mitglied des FASB beanstandete, dass das Projekt wohl die falschen Arten von Geschäftsvorfällen anspräche und dem Leasing von immateriellen Vermögenswerten eine höhere Priorität eingeräumt werden sollte.

 

Andere Boardmitglieder merkten an, dass der vom Stab bevorzugte Ansatz (enger Anwendungsbereich) pragmatisch sei, insbesondere, da sich das Projekt sowohl mit der Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers und des Leasingnehmers befassen würde.

 

Ein anderes FASB-Mitglied meinte, dass Leasing so viele Schnittstellen zu anderen umstrittenen Sachverhalte aufweise, einschließlich der Ertragserfassung, dass die Befassung mit einem Projekt mit engem Anwendungsbereich eine Verschwendung an Zeit und Ressourcen wäre.

 

Mit Ausnahme eines FASB-Mitglieds verständigten sich die Boards auf einen engen Anwendungsbereich für das Leasingprojekt. Sie schienen der Idee zugetan, dass sobald ein Modell entwickelt worden sei, dieses auf andere Arten von Vereinbarungen zu testen, um feststellen, ob es für solche Vereinbarungen ebenfalls geeignet sein würde.

 

 

Aufzählung

Danksagungen und Abschiedsgrüße

 

Sir David Tweedie sprach seine Anerkennung gegenüber vier Boardmitgliedern aus, die letztmalig an einer gemeinsamen Boardsitzung teilnahmen. Edward Trott (FASB), Hans-Gorg Bruns, Tony Cope und Tricia O’Malley (IASB) scheiden alle zum 30. Juni 2007 aus. Sir David bedankte sich bei jedem Einzelnen für seinen Beitrag, sein Engagement und (im Fall von Tony Cope) für das Aufschieben der Pensionierung, um den Boards weiter zu dienen. Ihre Beiträge seien bedeutsam und zu einem kritischen Zeitpunkt gekommen, und man werde ihre Anwesenheit vermissen.

 

Jeder gab ein Statement ab. Edward Trott und Tony Cope betonten die Notwendigkeit, die Bemühungen hinsichtlich der Konvergenz weiterzuführen, selbst wenn (oder nachdem) die Überleitungsrechnung von IFRS auf US GAAP abgeschafft wird. Die Konvergenzreise sei wichtig und der Nutzen in Form geringerer Kosten für Investoren, Analysten und Erstellern bereits jetzt offensichtlich. Edward Trott betonte auch die Wichtigkeit eines wahrhaft unabhängigen Standardsetters, eines, der losgelöst von regulativen Beeinträchtigungen agiert, und ermunterte beide Boards zur Aufrechterhaltung dieser Unabhängigkeit. Hans-Georg Bruns merkte an, dass er stolz sei, in einer kritischen Phase der Konvergenzreise Teil des Boards gewesen sein zu dürfen. Mit der Annahme des konvergierten Standards zu Unternehmenszusammenschlüssen sei ein tiefgreifender Bilanzierungssachverhalt gelöst worden (und einer, der ihm als Ersteller Kopfschmerzen bereitet habe), so dass er sich beruhigt zur Ruhe setzen könne. Tricia O’ Malley meinte, dass sie sehr erfreut darüber sei, weiter in London als IFRIC-Koordinatorin arbeiten zu können. Sie sah es als „passende Bestrafung“ für ein Boardmitglied an, mit der Interpretation der Standards beauftragt zu sein, die sie geholfen hatte zu schreiben.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

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