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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IFRIC-Sitzungen

Links zu den Protokollen vergangener Monate

 

 
IFRIC-Sitzung vom 7. - 9. März 2007

in den Räumen des IASB, London

Tagesordnungspunkte

 

 

Mittwoch, 7. März 2007 - nur nachmittags

 

bullet IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Absicherung von zukünftigen Zahlungsströmen mit gekauften Optionen

Sachverhalt: Wie sollte die Effektivität einer Sicherungsbeziehung bewertet werden, wenn eine gekaufte Option in ihrer Gesamtheit als Sicherungsinstrumente designiert ist, um die Variabilität von zukünftigen Zahlungsströmen abzusichern?
Kann insbesondere die hypothetische Derivate-Methode zur Überprüfung und Messung der Effektivität einer Sicherungsbeziehung herangezogen werden? Unternehmen, die diese Methode wählen, müssen den Zeitwert der Option bei der Bestimmung der Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des abgesicherten Grundgeschäfts
berücksichtigen, um die Effektivität der Sicherungsbeziehung zu überprüfen und zu messen.

bullet IAS 18 Erträge - Beiträge von Kunden

Sachverhalt: Wie sollte ein öffentliches oder privates Versorgungsunternehmen Beiträge von Kunden behandeln, die dadurch aufkommen, dass diese zum Zwecke der Versorgung einen infrastrukturellen Vermögenswert oder Bargeld zur Verfügung stellen müssen, um den Erwerb und/oder die Bildung eines solchen Vermögenswertes zu finanzieren, um Anschluss an das Netzwerk des Versorgungsunternehmens zu erhalten.

bullet Vorläufige Diskussion zu IFRIC-Sachverhalten
bullet IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Absicherung von mehreren Risiken durch ein einziges derivatives Sicherungsinstrument

Sachverhalt: Wenn ein einziges derivatives Sicherungsinstrument zur Absicherung von mehr als einer Art von unterschiedlichen Risiken verwendet wird, erlaubt IAS 39 einem Unternehmen, fiktive Zahlungsströme aufzustellen, um den beizulegenden Zeitwert des derivariven Sicherungsinstruments in mehrere Komponenten, mit dem Ziel der Überprüfung und Messung der Effektivität der Sicherungsbeziehung, aufzuspalten?

bullet IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Anwendungsbereich von IAS 39.11A

Sachverhalt: Findet IAS 39.11A Anwendung auf alle vertraglichen Vereinbarungen, die ein oder mehrere eingebettete Derivate enthalten? Findet dieser Paragraph in Besonderen Anwendung auf strukturierte Verträge, die ein finanzielles oder nicht-finanzielles Grundgeschäft enthalten, welches nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39 fällt?

bullet IAS 18 Erträge - Transaktionen mit Glücksspielen

Sachverhalt: Wie sollte ein Unternehmen der Glücksspiel-Industrie erhaltene Wetteinsätze oder Wetten bilanziell abbilden? Führen solche Transaktionen zur Ertragserfassung oder stellen nicht vollzogene Wetteinsätze Finanzinstrumente dar, die gemäß IAS 39 bilanziert werden sollten? IFRIC-Mitglieder werden alle Möglichkeiten und bilanziellen Behandlungen die sinnvoll erscheinen erörtern, um diese dem für IFRIC bestimmten Diskussionspapier hinzuzufügen. Es werden auch IFRIC-Mitglieder nach ihren Erfahrungen befragt, um festzustellen, ob weitgestreute Divergenz zu diesem Thema besteht.

 

Donnerstag, 8. März 2007

 

bullet D20 Kundenbindungsprogramme - Durchsicht der Stellungnahmen zu D20
bullet IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche - Plan zum Verkauf des beherrschenden Anteils an einem Tochterunternehmen.
bullet IAS 18 Erträge - Immobilienverkäufe
bullet D19 IAS 19 - Die Vermögenswertobergrenze nach IAS 19: Verfügbarkeit des wirtschaftlichen Nutzens und Mindestfinanzierungsgrenzen - Durchsicht der Stellungnahmen zu D19
bullet IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte - Werbe- und Verkaufsförderungsausgaben und Kataloge

 

 

Freitag, 9. März 2007 - nur morgens

 

bullet IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse: Absicherung einer Netto-Investition
bullet Überprüfung der vorläufigen Agendaentscheidungen, die in der Januar-Ausgabe des IFRIC-Updates veröffentlicht wurden

 
bullet IAS 17 Leasingverhältnisse: Sale-and-lease-back-Vereinbarungen mit Rückkaufvereinbarungen
bullet IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer - "Spezielle Lohnsteuer"
bullet IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten: Identifizierung von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten der Privatkunden-Industrie
bullet IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung: Geschriebene Optionen bei Energievereinbarungen des Privatkundengeschäftes
bullet IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung: Beurteilung der Hedge-Effektivität von Zinsswaps bei einer Absicherung von Zahlungsströmen (Cash Flow Hedge)

 

bullet Empfehlungen des Mitarbeiterstabs hinsichtlich vorläufigen Agendaentscheidungen

 
bullet IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse - Erneute Beurteilung eines Unternehmenszusammenschlusses
bullet IAS 1 Darstellung des Abschlusses und IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Ausweis als kurzfristig oder langfristig von Derivaten, die nicht als Sicherungsinstrument in einer effektiven Sicherungsbeziehung stehen
bullet IAS 16 Sachanlagen und IAS 18 Erträge - Verkauf von zur Vermietung gehaltenen Vermögenswerten
bullet IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer - Plankürzungen und negativer nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand (Agendapapier 9 (iv))

 

 

Die Materialien, die von IFRIC an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:
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Mittwoch

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Donnerstag

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Freitag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IFRIC Update).

 

 

7. - 9. März 2007, London

 

 

Mittwoch, 7. März 2007 - nur nachmittags

 

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Vorläufige Diskussion von IFRIC Sachverhalten

 

In seinen einleitenden Worten stellte der Vorsitzende von IFRIC fest, dass diese Sitzung die erste öffentliche, nicht-verbindliche Sitzung ist, die vormals als Agenda-Komittee bezeichnet wurde. Am Zweck dieser Sitzungen hat sich nichts geändert: sie geben dem Stab des IASB die Möglichkeit mit den IFRIC-Mitgliedern mögliche Themen für die Agenda zu diskutieren, bevor der Stab IFRIC eine formelle Empfehlung darüber gibt, ob ein Thema auf die Tagesordnung des IFRIC gesetzt werden soll. Dem entsprechend gab es kein Erfordernis einer Beschlussfähigkeit und es können weder fachliche Entscheidungen noch Agendaentscheidungen getroffen werden.

 

Der Vorsitzende betonte, dass die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Observer Notes lediglich kurze Beschreibungen der eingereichten Sachverhalte enthalten, da alle Dokumente, die vom Stab erstellt werden, nur vorläufige Sichtweisen enthalten, die noch nicht freigegeben wurden.

 

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Absicherung von zukünftigen Cashflows mit gekauften Optionen

 

IFRIC hat Anfragen bezüglich der Designation von gekauften Optionen in ihrer Gesamtheit als Sicherungsinstrument zur Absicherung zukünftiger Cashflows erhalten. In den Eingaben wurde vorgeschlagen, die „Hypothetische Derivate“-Methode zur Prüfung und Messung der Effektivität der Sicherungsbeziehung anzuwenden. Bei Anwendung dieser Methode muss ein Unternehmen den Zeitwert der Option berücksichtigen, wenn es Veränderungen des beizulegenden Zeitwertes des Grundgeschäfts bei der Prüfung und Messung der Effektivität der Sicherungsbeziehung bestimmt. In den Anfragen wurde um Leitlinien gebeten, ob diese Methode nach IAS 39 zulässig ist.

 

Im Laufe der Diskussion wurde klar, dass die IFRIC-Mitglieder zustimmten, dass dieser Sachverhalt weitverbreitet ist und dass Unterschiede in der Anwendung bestehen. Es scheint wahrscheinlich, dass IFRIC sich eher auf die Art des Instruments zu Beginn der Sicherungsbeziehung konzentrieren will, als auf die Art des abgesicherten Risikos. Der Stab wurde angewiesen, diesen Sachverhalt weiter in Zusammenarbeit mit dem für das Finanzinstrumente-Projekt zuständigen Stab des Boards zu untersuchen.

 

IAS 18 Erträge – Einbringungen durch Kunden

 

IFRIC erhielt eine Anfrage, mit der um Leitlinien für die Bilanzierung von Kundeneinbringungen durch staatliche oder private Versorgungsunternehmen gebeten wird. Solche Einbringungen entstehen, wenn das Unternehmen eine Vereinbarung mit einem Kunden abschließt, dass der Kunde entweder einen Vermögenswert in Form einer Infrastruktureinrichtung oder Barmittel zur Verfügung stellen muss, um den Erwerb und/oder die Herstellung eines solchen Vermögenswertes zu finanzieren und somit Anschluss an das Netzwerk des Versorgungsunternehmens zu erhalten. Der eingebrachte infrastrukturelle Vermögenswert ist notwendig, damit das Versorgungsunternehmen dem Kunden laufende Versorgungsleistungen erbringen kann, hat aber keinen direkten Einfluss auf die vom Versorgungsunternehmen dem Kunden in Rechnung gestellten Gebühren.

 

Einige IFRIC-Mitglieder stellten fest, dass dieser Sachverhalt weitverbreitet ist und dass Unterschiede in der Anwendung bestehen. Es schien Einigkeit darüber zu herrschen, dass in einem ersten Schritt dieses Projektes zu ermitteln ist, welche Art von Vermögenswert diese Einbringung darstellt und wie dieser Vermögenswert bewertet werden soll („Wie lautet die Sollbuchung?“) In einem zweiten Schritt ist zu eruieren, wie Erträge aus dieser Einbringung, sofern solche entstehen, zu erfassen sind. Ein IFRIC-Mitglied merkte an, dass der Anwendungsbereich zu groß für ein IFRIC-Projekt sei, aber dass weitere Untersuchungen wahrscheinlich zu nützlichen Erkenntnissen hinsichtlich der Bilanzierung von Tauschtransaktionen führen werden.

 

Der Stab wurde angewiesen, ein überarbeitetes Papier für eine Erörterung bei einer späteren Sitzung vorzubereiten.

 

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Absicherung von mehreren Risiken mit einem einzigen derivativen Sicherungsinstrument

 

IFRIC erhielt eine Anfrage, ob ein einzelnes derivatives Sicherungsinstrument zur Absicherung von mehr als einer Risikoart eingesetzt werden kann. Mit der Anfrage wurde um Leitlinien gebeten, ob es IAS 39 einem Unternehmen gestattet, fiktive Cashflows anzunehmen, um den beizulegenden Zeitwert eines derivativen Sicherungsinstruments in mehrere Komponenten für Zwecke der Prüfung und Messung der Effektivität der Sicherungsbeziehung zu zerlegen.

 

Im Lauf der Diskussion wurde klar, dass die IFRIC-Mitglieder erkannten, dass dieser Sachverhalt weitverbreitet ist und dass Unterschiede in der Anwendung bestehen. Zwei IFRIC-Mitglieder artikulierten ihre Tendenz dazu, solche Aufteilungen zuzulassen.

 

Der Stab wurde angewiesen, ein überarbeitetes Papier für eine Erörterung bei einer späteren Sitzung vorzubereiten.

 

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Anwendungsbereich von IAS 39.11A

 

IFRIC wurde mit einer Eingabe gebeten, Leitlinien zur Verfügung zu stellen, ob IAS 39.11A für alle vertraglichen Vereinbarungen angewendet werden kann, die ein oder mehrer eingebettete Derivate enthalten. Insbesondere wurde gefragt, ob IAS 39.11A auf strukturierte Produkte, die finanzielle oder nicht-finanzielle Trägerverträge außerhalb des Anwendungsbereichs von IAS 39 enthalten, angewendet werden kann.

 

Viele der IFRIC-Mitglieder stellten fest, dass dieser Sachverhalt weitverbreitet ist und dass Unterschiede in der Anwendung bestehen. Es schien Einigkeit darüber zu herrschen, dass IAS 39.11A für strukturierte Verträge angewendet werden kann, die einen Trägervertrag enthalten, der im Anwendungsbereich von IAS 39 liegt. Es wurde festgestellt, dass andererseits Textziffer 11A den Charakter einer allgemeinen Regelung hätte, die für alle Arten von Verträgen eine erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erlauben würde. Darüber hinaus stellten einige IFRIC-Mitglieder fest, dass Paragraph 11A ebenfalls nicht durch den Analogieschluss in Zusammenhang mit der „GAAP Hierarchie“ aus IAS 8.10-12 angewendet werden kann.

 

Einige IFRIC-Mitglieder merkten an, dass unter Umständen eine Interpretation nicht notwendig sei und eine Agendaentscheidung dieses Problem lösen könnte.

 

Der Stab wurde angewiesen, ein überarbeitetes Papier für eine Erörterung bei einer späteren Sitzung vorzubereiten.

 

IAS 18 Erträge – Transaktionen mit Glücksspielen

 

IFRIC erhielt eine Anfrage, wie Unternehmen der Glücksspielbranche Wetten oder erhaltene Wetteinsätze bilanzieren sollen. Die Frage zielte darauf ab, ob solche Transaktionen zu einem Ertrag führen, oder ob schwebende Wetteinsätze Finanzinstrumente darstellen, die nach IAS 39 zu bilanzieren sind.

 

Die IFRIC-Mitglieder schienen sich einig darüber zu sein, dass jegliches IFRIC-Projekt lediglich die Situationen behandeln sollte, in denen ein Unternehmen der Glücksspielindustrie die Gegenposition zum der Kunden einnimmt. Dies schließt solche Situationen aus, in denen ein solches Unternehmen als Vermittler auftritt.

 

Einige IFRIC-Mitglieder stellten fest, dass es eine gängige Bilanzierungspraxis gibt, schwebende Wetten als Finanzinstrumente nach IAS 39 zu behandeln. Dennoch wurde angenommen, dass es Unterschiede in der Anwendung hinsichtlich der Darstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung gibt, insbesondere, ob eine Brutto- oder Nettodarstellung vorgenommen werden sollte (Ertrag/Gewinn).

 

Der Stab wurde angewiesen, die derzeit in der Glücksspielindustrie zur Anwendung kommenden Bilanzierungsmethoden zu untersuchen, und Bereiche zu identifizieren, in denen Anwendungsunterschiede auftreten.

 

 

Donnerstag, 8. März 2007

 

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D20 Kundenbindungsprogramme

 

IFRIC führte seine erneuten Beratungen zu der vorgeschlagenen Interpretation bezüglich der erhaltenen Stellungnahmen zum IFRIC-Interpretationsentwurf D20 Kundenbindungsprogramme fort.

 

Verteilung der Gegenleistung

 

In Paragraph 6 der Interpretation D20 wird vorgeschlagen, dass der beizulegende Zeitwert der erhaltenen Gegenleistung oder Forderung auf die identifizierbaren Komponenten der Verkaufstransaktion unter Angabe eines Verweises zu den relativen beizulegenden Zeitwerten der Komponenten zu verteilen ist. Mehrere Stellungnehmende hatten Vorbehalte gegenüber dem Vorschlag. Andere wiederum waren der Meinung, dass IFRIC zu restriktiv auf einem Gebiet sei, wo gemäß IAS 18 mehrere unterschiedliche Methoden erlaubt sind; andere waren auch der Auffassung, dass eine andere Verteilung relevantere Informationen liefern könnte; und wiederum andere hatten Bedenken dahingehend, dass die Restriktion im Analogieschluss auf Situationen angewendet werden könnten, bei denen dieser Ansatz nicht angemessen sei.

 

IFRIC führte bezüglich dieses Sachverhalts eine längere Diskussion. Sie zeigten dem Argument gegenüber Verständnis, dass die Beschränkung der Zuteilungsmethode nicht ideal sei, sprachen sich allerdings fast einstimmig gegen eine Erlaubnis zur Verwendung der Residualwert-Methode aus, durch welche der residuale beizulegende Zeitwert mit den residualen (marginalen) Kosten der Bereitstellung von zukünftigen Dienstleistungen gleichgesetzt wurde. Darin sahen viele eine Einladung dazu, die Verpflichtung gänzlich zu vermeiden. Das Ziel der Verteilung liegt in der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts der übriggebliebenen Leistungsverpflichtung. IFRIC zeigte sich offen gegenüber einem Ansatz, bei dem es einem Unternehmen erlaubt ist, eine Verteilung des beizulegenden Zeitwerts entweder auf Basis der Bewertung des beizulegenden Zeitwerts des zu liefernden oder des noch ausstehenden zu liefernden Gutes vorzunehmen, vorausgesetzt, dass ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert der relevanten Güter oder Dienstleistungen bewertet, und nicht deren Kosten der Anlieferung.

 

Der Mitarbeiterstab wurde aufgefordert, auf die Ansichten von IFRIC einzugehen und einen überarbeiteten Vorschlag auf einer der nächsten Sitzungen vorzulegen.

 

Ist der beizulegende Zeitwert verlässlich?

 

Es gab Übereinstimmung bei IFRIC, dass es Fälle geben wird, bei denen kein Marktpreis für Güter und Dienstleistungen, die durch ein Kundentreueprogramm gewährt wurden, verlässlich beobachtbar ist. Diese Tatsache berechtigt allerdings nicht dazu, eine alternative Methode zu verwenden, die nicht auf Basis der beizulegenden Zeitwerts der Rechte vorgenommen wurde.

 

Vorgeschlagene Leitlinien

 

Positionierung

 

IFRIC stimmte darin überein, dass die Leitlinien des D20.7 beibehalten werde sollten, allerdings sollten diese in einen getrennten Abschnitt der Anwendungsleitlinien eingestellt werden. Zusätzlich sollten Leitlinien eingearbeitet werden, die erklären, dass auch die Möglichkeit besteht, andere Methoden zu verwenden, wie zum Beispiel, unter der Verwendung der derzeit in D20.BC10 vorhandenen Argumente.

 

Abschlag

 

IFRIC bemerkte, dass Paragraph 7 des D20 unklar sei. Unter 'Abschlag' (Discount) wurde eine anzuwendende Reduktion des Preises verstanden, und nicht eine finanzwirtschaftliche Verwendung des Begriffes. In Verbindung mit dem Kommentar zum 'Zeitwert des Geldes' in Paragraph 7(c), ist es verständlich, dass die Stellungnehmenden unklar darüber waren, was mit diesem IFRIC beabsichtigt wurde. Aufgrund der Übersetzungen in andere Sprachen, wurden die Verständnisprobleme noch verstärkt. IFRIC erklärte einstimmig, dass es keinen speziellen Verweis zum Zeitwert des Geldes geben sollte, und dass D20.7 überarbeitet werden sollte, um Unklarheiten zu beseitigen.

 

Dem Mitarbeiterstab wurde aufgetragen, einen revidierten Vorschlag auf einer der nächsten Sitzungen vorzubereiten.

 

Erwartete Verwirkungsrate

 

IFRIC einigte sich, die Leitlinien des D20 zur Fair Value-Bewertung der Bonusprämien unter Einbeziehung der Erwartungen hinsichtlich der Verwirkungsrate beizubehalten. Jedoch würde der Begriff der 'Wesentlichkeit' zu den Grundlagen hinzugefügt, um zu betonen, dass die in IFRS 2 verwendete Methode im Hinblick auf erwartete Verwirkungen eine modifizierte Fair Value-Bewertungsmethode darstellt und nur aus praktischen Gründen dem Standard hinzugefügt wurde und nicht im Analogieschluss auf andere Kundentreue-Schemata anzuwenden ist.

 

Der Stab wurde aufgefordert, ein erläuterndes Beispiel zu diesem Sachverhalt vorzubereiten.

 

Ertragserfassung

 

Bedarf an Leitlinien in der Interpretation

 

IFRIC war sich einig, dass die Leitlinien zur Ertragserfassung ähnlich denen des Paragraph 8 von D20 in die Interpretation eingearbeitet werden sollen.

 

IFRIC sah keine Inkonsistenzen zwischen den vorgeschlagenen Vorschriften der Zusammenfassung und den in den Grundlagen zur Schlussfolgerung genannten Zielen. IFRIC stimmte überein, dass die Grundlage für die Schlussfolgerungen eine Erklärung beinhalten sollte, dass die Änderungen der Schätzungen von Bonusprämien, von denen erwartet werden, dass sie eingelöst werden, die erstmalige Bewertung nicht beeinflussen. Zusätzlich sollte der Ansatz auf prospektiver Basis geschehen.

 

Sollte es hierzu Anwendungsleitlinien geben?

 

Es gab allgemeine Übereinstimmung darüber, dass die Interpretation Anwendungsleitlinien in der Form eines Beispiels enthalten sollte, ähnlich dem Beispiel in Paragraph 7 in Papier 2(ii) für die Beobachter.

 

Von Dritten bereitgestellte Prämien

 

Erträge: Brutto- oder Nettodarstellung

 

IFRIC stimmte damit überein, die Vorschriften des Paragraphen 8 von D20 erneut festzulegen, um die Ertragserfassung speziell mit der Brutto- oder Nettodarstellung zu verbinden. Auf diese Weise erkannte IFRIC, dass der Anwendungsbereich der Interpretation einer erneuten Klärung bedarf, in dem Sinne, dass Treue-Schemata wie durch Kreditkarten angewendet, Prämien von Dritten darstellen, die sich im Anwendungsbereich von D20 befinden.

 

Klassifizierung von Aufwendungen bei einer Bruttodarstellung

 

IFRIC war sich einig, dass durch die Interpretation keine Klassifizierung von Aufwendungen vorgenommen werden sollte.

 

Anwendungsleitlinien für Prämien von Dritten

 

IFRIC war sich einig, dass ein kurzes Beispiel zur Ertragserfassung hinsichtlich der Bereitstellung von Prämien durch Dritte mit dargestellt werden sollte.

 

Andere Sachverhalte

 

Immaterielle Vermögenswerte aus Kundenbeziehungen

 

IFRIC war sich einig, Paragraph 11 aus D20 zu streichen und diesbezüglich eine Erklärung in die Grundlagen zu den Schlussfolgerungen einzustellen (als Teil der Diskussion zu den an D20 vorgenommenen Änderungen). IFRIC stimmte überein, dass Prämien wahrscheinlich nicht die Ansatzvorschriften von IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte erfüllen werden und dieser Sachverhalt somit nebensächlich für die Interpretation sei.

 

Übergangsvorschriften

 

IFRIC war sich einig, die Übergangsvorschriften so zu ändern, dass die allgemeinen Vorschriften von IAS 8 anzuwenden sind.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

 

IFRIC kam nicht zu einer Entscheidung bezüglich des Zeitpunkt des Inkrafttretens, lies allerdings verlauten, dass die Interpretation rechtzeitig herausgegeben werden würden, um für Berichtsperioden die am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnen In Kraft zu treten.

 

Andere Änderungen

 

IFRIC stimmte einigen Entwurfsänderungen zu, die vom Stab vorgeschlagen wurden. Diese Änderungen waren für Beobachter nicht zugänglich.

 

Weitere Schritte

 

Der Stab wird einen revidierten Entwurf der Interpretation bei der nächsten Sitzung bereitstellen (3./4. Mai), mit der Absicht, dass dieser von IFRIC verabschiedet wird.

 

 

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IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche -  Verkaufsvorhaben des beherrschenden Anteils an einem Tochterunternehmen

 

IFRIC hielt eine vorläufige, jedoch lange, Diskussion bezüglich eines möglichen Tagesordnungspunktes. IFRIC wurde aufgefordert, Leitlinien zur Anwendung von IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche bereitzustellen, wenn ein Unternehmen an dem Vorhaben festhält, seinen beherrschenden Anteil an seinem Tochterunternehmen zu verkaufen. Nach dem Verkauf verbleibt ein nicht beherrschender Anteil am Tochterunternehmen in Form eines Anteils an einem assoziierten Unternehmen, eines Joint Ventures oder eines finanziellen Vermögenswertes beim Unternehmen.

 

Das Kriterium 'zur Veräußerung gehalten'

 

Eine Mehrheit der IFRIC-Mitglieder schien den Gedanken zu unterstützen, dass das feste Vorhaben der Ausführung eines Plans, mit dem der Verlust der Beherrschung über ein Vermögenswert oder eine Gruppe von Vermögenswerten einhergeht ein auslösendes Ereignis zur Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten gemäß IFRS 5 darstellt. Die Art des zurückbehaltenen, nicht beherrschenden Vermögenswertes stellt sich anders dar. Wenn der Verlust der Beherrschung in einer Situation geschieht, in der kein Verkauf stattfindet, befindet sich diese Transaktion außerhalb des Anwendungsbereichs von IFRS 5. Andere IFRIC-Mitglieder waren jedoch der Meinung, dass dies nicht durch den Standard verständlich dargestellt sei und, wenn IFRIC dem zustimme, dass es dem IASB obliegt, den Standard zu ändern.

 

Einige IFRIC-Mitglieder hatten Bedenken darüber, dass US GAAP eine solche Behandlung eines Verkaufs nicht in einer Situation bei der ein wesentlicher Teil des Anteils behalten wird (wie etwa bei einem assoziierten Unternehmen), erlaubt. Der Beobachter der SEC merkte an, dass es unter US GAAP zu unterschiedlichen Behandlungen gekommen sei. Jedoch merkte ein IFRIC-Mitglied an, sei dies ein Darstellungsproblem der US GAAP - fortgeführtes Engagement verhindere eine Darstellung der zu veräußernden Gruppe als einen aufgegebenen Geschäftsbereich, allerdings nicht die Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten.

 

Es wurde auch angemerkt, dass der FASB eine Staff Position (FSP FAS 144c) bezüglich eines verwandten allerdings engeren Bereichs entwickelt.

 

IFRIC forderte den Stab auf, verschiedene während der Diskussion genannte Punkte zu berücksichtigen, die Entwicklungen an FSP FAS 144c zu beobachten und zu berücksichtigen, ob dieser Sachverhalt effizienter durch eine Änderung an IFRS 5 gelöst werden könnte. Was sollte als zur Veräußerung klassifiziert werden, wenn das Kriterium erfüllt ist?

 

IFRIC merkte an, dass das Klassifizierungsproblem direkt mit zuvor geführten Diskussionen zusammenhänge. Wenn der Verlust der Beherrschung das auslösende Ereignis im Sinne von IFRS 5 darstellt, sollten die kompletten Anteile als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden. Einige IFRIC-Mitglieder waren jedoch der Meinung, dass der zurückbehaltene Teil unter Verwendung der Equity-Methode zum Zeitpunkt der Klassifizierung des aufgegebenen Teils als zur Veräußerung klassifiziert bilanziert werden sollte. Es gab keine Entschluss in Bezug auf diesen Sachverhalt und der Mitarbeiterstab wird zusätzliche Analysen durchführen.

 

Weitere Sachverhalte

 

IFRIC befasste sich kurz mit den folgenden Sachverhalten:

 

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Wie sollten die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Tochterunternehmens während des Zeitraums bewertet werden, in denen sie als zur Veräußerung gehalten klassifiziert worden sind?

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Ist eine Klassifizierung als aufgegebener Geschäftsbereich notwendig, wenn das Unternehmen plant, weiterhin einen wesentlichen Einfluss über sein früheres Tochterunternehmen nach Verkauf zu behalten?

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Wie sollte der verbleibende Anteil nach dem Verkauf des beherrschenden Anteils bewertet werden?

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Welche Informationen sollten im Anhang des Konzernabschlusses angegeben werden?

 

IFRIC merkte an, dass viele dieser Sachverhalte miteinander zusammenhängen und abhängig davon sind, welche Schlussfolgerungen zu den grundlegenden Sachverhalten getroffen werden.

 

IFRIC gab keine Entscheidung darüber, ob dieser Sachverhalt als Tagesordnungspunkt hinzugefügt werden sollte. Der Mitarbeiterstab wird eine ausführliche Analyse sowie Empfehlungen während einer zukünftigen Sitzung bekanntgeben.

 

 

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IAS 18 Erträge – Verkäufe von Immobilien

 

IFRIC beschäftigte sich mit einem überarbeiteten Entwurf einer Interpretation, wobei die auf der Sitzung im November 2006 getroffenen Entscheidungen und gemachten Vorschläge behandelt wurden.

 

Die Anwendung von IAS 11 Fertigungsaufträge und IAS 18 gemäß dem Entwurf der Interpretation

 

Im November besprachen die IFRIC-Mitglieder Sachverhalte zur Wortwahl des Paragraphen 9 des Interpretationsentwurfes, in der aufgezeigt wird, unter welchen Umständen eine Verkaufsvereinbarung die Definition eines Fertigungsauftrages erfüllt und daher in den Anwendungsbereich von IAS 11 fällt. Die IFRIC-Mitglieder schlugen vor, einen Fertigungsauftrag als einen Auftrag zu beschreiben, bei dem der Verkäufer Fertigungsleistungen „nach den Gegebenheiten des Käufers“ (eher als nach den Anweisungen des Käufers) erbringt, aber räumten ein, dass weitere Leitlinien benötigt werden, um die Bedeutung dieses Sachverhalts klarzustellen. Zwei Möglichkeiten wurden in diesem Zusammenhang diskutiert.

 

1. Möglichkeit

 

Aufnahme von Beispielen zu Hinweisen in den Interpretationsentwurf, wann es sich um einen Vertrag handelt, der in den Anwendungsbereich von IAS 11 fällt, einschließlich eines Beispiels, das feststellt, dass der Käufer seine Eigentumsrechte über die unfertigen Erzeugnisse im Laufe der Fertigstellung behält (normalerweise, weil der Käufer den Grund und Boden auf dem sich die unfertigen Erzeugnisse befinden besitzt). Jeglicher Vertrag, der nicht in den Anwendungsbereich von IAS 11 fällt, wird als eine Vereinbarung über Kauf und Verkauf behandelt und fällt in den Anwendungsbereich von IAS 18.

 

2. Möglichkeit

 

Einschränkung des Anwendungsbereichs des Interpretationsentwurfs auf Verkäufe von Einheiten innerhalb von Mehrkomponentenentwicklungen. In diesem Fall ist es nicht nötig eine allgemeine Interpretation des Begriffes Fertigungsauftrag zu geben, die für alle Immobilienverkäufe anzuwenden ist. Dementsprechend würden die Leitlinien des anzuwendenden Standards wesentlich einfacher.

 

IFRIC entschied, die erste Möglichkeit weiter zu verfolgen und es gab Übereinstimmung darüber, dass die Hinweise hilfreich waren. Einige IFRIC-Mitglieder zeigten sich hinsichtlich des Begriffes „Eigentum“ besorgt, der in dem oben genannten Hinweis benutzt wurde. Sie meinten, dass dieser Begriff möglicherweise in einigen Rechtskreisen problematisch sein könnte. Insbesondere, wenn die Käufer ihr Eigentum am Grund und Boden nicht behalten können. Es schien, dass IFRIC diese Hinweise umformulieren wird, um die Frage zu stellen, welches Unternehmen die Chancen und Risiken des Vermögenswertes im Bau trägt („Wessen Vermögenswertes ist es?“, Wer bilanziert den Vermögenswert nach IAS 16?“). Es wurde keine endgültige Entscheidung getroffen, allerdings forderte der Vorsitzende die Mitglieder auf, dem Stab Formulierungsvorschläge zur Verfügung zu stellen.

 

Zusätzlich entschied IFRIC:

 

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einige Bereiche der Übereinstimmung, die sich auf die Anwendung von IAS 11 und IAS 18 beziehen, in separate Anwendungsleitlinien auszulagern.

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dass keine speziellen Übergangsvereinbarungen eingearbeitet werden und eine Einführungszeit von drei Monaten für den Standard vorzuschlagen.

 

Überarbeitungen des Beispiels 9 im Anhang zu IAS 18

 

IFRIC entschied sich vorzuschlagen, das Beispiel 9 im Anhang von IAS 18 zu ersetzen. Die Paragraphen 1 und 2 des Beispiels 9 werden in den Entwurf der Interpretation eingearbeitet. IFRIC beschloss Paragraph 3 von Beispiel 9 ersatzlos zu streichen, da berücksichtigt wurde, dass sich der Paragraph selbst nicht aus den Voraussetzungen von IAS 18 ergeben würde.

 

 

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D19 IAS 19 – Die Vermögenswertobergrenze: Verfügbarkeit des wirtschaftlichen Nutzens und Mindestfinanzierungsgrenzen

 

IFRIC diskutierte eine Vielzahl von Änderungen an D19, die die Vorschläge in den erhaltenen Stellungnahmen widerspiegeln. Die folgenden Entscheidungen wurden mit Bezug zu den Hauptthemen getroffen (in allen Fällen wurden keine endgültigen Formulierungen beschlossen):

 

Titel der Interpretation

 

Am Titel werden keine Änderungen vorgenommen, aber der Anwendungsbereich in Paragraph 5 von D19 wird klargestellt. Eine überarbeitete Formulierung wird vom Stab berücksichtigt.

 

Verfügbarkeit eines wirtschaftlichen Nutzens (Paragraphen 7 und 8 von D19)

 

Einige Stellungnehmende stellten fest, dass es Fälle gibt, bei denen der Nutzenzufluss durch den Vermögenswert nicht im Beherrschungsbereich des Unternehmens liegt. Zum Beispiel, könnte ein Unternehmen dazu verpflichtet sein, einen Antrag bei dem Verwalter des Fonds oder einer Regulierungsbehörde zu stellen, um über den Überschuss in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Fonds, zu verfügen. Einige Stellungnehmende schlussfolgerten, dass in solchen Fällen eine Rückzahlung nicht möglich sei.

 

IFRIC führte eine sorgfältige Diskussion zu diesem Thema durch und merkte an, dass die Verfügbarkeit von dem Unternehmen, ein begründetes und bedingungsloses Recht auf Rückzahlung erfordert, d.h. aus Perspektive des Unternehmens „bedarf es eines Hinweises, dass der Vermögenswert dem Fonds zugehörig ist“. Der Stab wurde beauftragt, diesen Sachverhalt weiter zu untersuchen, einschließlich einer Analyse zum Ansatz und zur Bewertung. Die IFRIC-Mitglieder waren aufgefordert einer geänderten Formulierung zusammen mit dem Stab im Vorlauf der Maisitzung zuzustimmen.

 

Definition von vertraglichen „Mindestfinanzierungsgrenzen“

 

D19 wird geändert, um klar zu stellen, dass die Mindestfinanzierungsgrenzen keine Beiträge umfassen, die Teil der dem Arbeitnehmer gemacht Leistungszusagen darstellen (nutzenbezogene Versprechen), sondern nur Beiträge, die als Finanzierungsbedarf für die Zusage festgelegt wurden.

 

Zusätzlich wird klargestellt, dass nur die Mindestfinanzierungsgrenzen, die zu gesetzlichen oder vertraglichen Beitragsverpflichtungen führen, in den Anwendungsbereich der Interpretation fallen.

 

Klarstellung der Verwendung des Begriffs „substanzielle Verfügung“

 

Einige Stellungnehmende zeigten auf, dass der Begriff substanzielle Verfügung normalerweise nur für gesetzliche Verpflichtungen verwendet wird und nicht für vertragliche Verpflichtungen und , dass sich das Erfordernis für substanzielle Verfügungen in dem verfügbaren wirtschaftlichen Nutzen sowohl als Rückzahlung als auch als zukünftige Verpflichtungsminderung niederschlagen sollte.

 

Ein Satz, der dem in Paragraph 14 ähnelt, wird dem Paragraph 7 von D19 hinzugefügt. Er stellt klar, dass keine Wertberichtigungen für erwartete Änderungen in den Bedingungen und Konditionen der Mindestfinanzierungsgrenzen gemacht werden dürfen, die zum Bilanzstichtag nicht fest beschlossen wurden und vertraglich noch nicht vereinbart waren.

 

Zeitwert des Geldes

 

Paragraph 11 von D19 wird geändert, um sicherzustellen, dass "in den seltenen Fällen, in denen der Fonds ein fester nominaler (oder absoluter) in der Zukunft zu zahlender Betrag darstellt, das Unternehmen Wertberichtigungen für den Zeitwert des Geldes unter den Prämissen von IAS 19 macht".

 

Minderung von zukünftigen Beiträgen

 

Zukünftige demographische Änderungen (Paragraph 15 von D19)

 

Einige Stellungnehmende merkten an, dass die Berechnung des Dienstzeitaufwands für zukünftige Perioden Annahmen erfordert, die nicht für die Berechnung der leistungsorientierten Verpflichtung benötigt werden. Insbesondere die Annahmen, die der Berechnung des Barwerts der leistungsorientierten Verpflichtung zugrunde liegen, enthalten ausdrücklich nicht die Annahme von neuen Teilnehmern. Andere Stellungnehmende brachten zum Ausdruck, dass die Annahme bezüglich zukünftiger neuer Teilnehmer wesentlichen Einfluss haben kann und würden insbesondere begründbar erscheinen, wenn es Erwartungen für eine sinkende Teilnehmerschaft geben würde. In diesem Fall, sollte diese Erwartung in die Berechnung des verfügbaren Vermögenswertes als Minderung der zukünftigen Beiträge einfließen.

 

IFRIC führte eine sorgfältige Diskussion zu diesem Thema und kombinierte verschiedene vorgestellte Sichtweisen. Es erschien, dass eine Mehrheit keine zukünftigen Minderungen berücksichtigen möchte, aber dass die Annahmen dieselben sein sollten sowohl für die Berechnung der Dienstzeitaufwendungen als auch für die leistungsorientierten Verpflichtungen. Ein IFRIC-Mitglied stellte fest, dass geplante Minderungen, das Budget und die Prognose für das Unternehmen widerspiegeln und berücksichtigt werden sollten.

 

Es wurde keine endgültige Endscheidung getroffen und der Stab wurde angewiesen, die derzeitigen Leitlinien in D19 zu überprüfen, um die in der Sitzung vorgestellten Sichtweisen zu berücksichtigen.

 

Mindestfinanzierungsbeiträge

 

Einige Stellungnehmende brachten zum Ausdruck, dass die Zuteilung von Leistungen zwischen vergangenem und zukünftigem Dienstzeitaufwand, wie sie in Beispiel 3 aufgezeigt wurde, so nicht durchführbar sei, um eine Mindestfinanzierungsgrenze aufzuweisen, bei dessen Berechnung weder vergangener noch zukünftiger Dienstzeitaufwand bestimmt wird.

 

IFRIC stellte fest, dass in diesem Fall eine sachverständige Beurteilung einzuholen ist, und dass keine weiteren Leitlinien in D19 eingefügt werden.

 

Annahmen

 

Ein Stellungnehmender stellte die Frage, ob die zukünftigen Finanzierungsbeiträge unter Berücksichtigung der Annahmen zu der Mindestfinanzierungsgrenze oder den Annahmen zu IAS 19 berechnet werden.

 

IFRIC betonte, dass Beitragsverpflichtungen aus Mindestfinanzierungsgrenzen eher auf den Annahmen der Mindestfinanzierungsgrenzen als auf den Annahmen von IAS 19 basierend berechnet werden sollten und, dass die Berechnung der zukünftigen Beitragsverpflichtungen aus Mindestfinanzierungsgrenzen den erwarteten Finanzierungsgrad der Mindestfinanzierungsgrenzen berücksichtigen sollte. Alle anderen Beträge, die bei der Anwendung der Interpretation zur Anwendung kommen, sollten sich aus der Anwendung der Annahmen von IAS 19 ableiten lassen. Es erschien, dass keine weiteren Leitlinien bezüglich dieses Themas eingefügt werden.

 

Zeitrahmen der Berechnung

 

Einige Stellungnehmende stellten die Frage, welches Verfahren anzuwenden ist, wenn die erwartete Laufzeit des Plans länger ist als die erwartete Laufzeit des Unternehmens. Eine Änderung wird vorgenommen werden, um klarzustellen, dass der verfügbare wirtschaftliche Nutzen aus einer Minderung der zukünftigen Beiträge über den kürzeren Zeitraum aus der erwarteten Laufzeit des Plans und der erwarteten Laufzeit des Unternehmens berechnet werden soll.

 

Ansatz der Verbindlichkeit und Vereinbarkeit mit dem Rahmenwerk

 

Einige Stellungnehmende stimmten nicht zu oder fragten nach weiteren Klarstellungen bezüglich der Begründung für das Erfordernis den leistungsorientierten Vermögenswert oder Verbindlichkeit bereits vor der Beitragszahlung, anzupassen (Paragraph 19 von D19). IFRIC stellte fest, dass keine Unvereinbarkeit mit dem Rahmenwerk vorliegt. Es wurde bestimmt, dass der Anstieg der leistungsorientierten Verpflichtung als eine Verbindlichkeit in Übereinstimmung mit IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen zu berücksichtigen ist. Eine ausführliche Erklärung der Begründung dieses Ansatzes wird in der Grundlage der Beschlussfassung zu finden sein.

 

Erläuternde Beispiele

 

Die erläuternden Beispiele werden geändert, um klarzustellen, dass die zu zahlenden Beiträge nicht in der Bilanz angesetzt werden. Sie werden nur angesetzt, wenn diese nach Zahlung nicht mehr zur Verfügung stehen. Zusätzlich werden ein Rechenfehler korrigiert.

 

Übergangsvorschriften

 

Durch die Interpretation wird die Anwendung von Beginn der ersten dargestellten Periode an vorschreiben, d.h. es erfolgt keine vollständige rückwirkende Anwendung.

 

Der Stab wurde gebeten, auf der Sitzung im Mai einen überarbeiteten Entwurf der Interpretation vorzustellen.

 

 

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IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte – Werbemaßnahmen und verkaufsfördernde Aufwendungen und Kataloge

 

Änderungen an IAS 38

 

Auf seiner Sitzung im entschied IFRIC keine Interpretation zu diesem Thema zu entwickeln, sondern vorzuschlagen, IAS 38.70 zu ändern, um die Unvereinbarkeit im Wortlaut von IAS 38.69 und IAS 38.70 aufzulösen. IFRIC entschied auch zukünftige Trainingsmaßnahmen einzufügen.

 

Die vorgeschlagene Änderung beinhaltet, dass durch IAS 38.68 nicht verhindert werden kann, Vorauszahlungen für zukünftige Trainings oder Werbemaßnahmen als Vermögenswert zu erfassen, bis solche Aktivitäten stattgefunden haben. Es scheint, dass dem Begriff „statt finden“ nicht abschließend zugestimmt wurde, allerdings wurde der Stab beauftragt zu untersuchen, ob es andere allgemeine Begriffe gibt, die diesen Sachverhalt besser beschreiben. Es zeichnete sich darüber einen Konsens ab, weitere Leitlinien einzufügen, um klarzustellen, wann die fraglichen Aktivitäten „stattgefunden haben“, wie zum Beispiel die erste Werbeverteilung.

 

Folgeänderungen an SIC-32

 

IFRIC stimmte den vorgeschlagenen Folgeänderungen an SIC-32 Immaterielle Vermögenswerte – Websitekosten zu. Die derzeitige Fassung von SIC-32 schreibt vor, dass die Aufwendungen dann zu erfassen sind, wenn sie entstanden sind. Der Begriff 'entstanden' wird ersetzt durch einen Begriff wie zum Beispiel „wenn die Website erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird“.

 

Der Stab wurde beauftragt, die Änderungen für eine entsprechende Genehmigung auf einer zukünftigen Sitzung umzuformulieren. IFRIC plant die Änderungen dem Board zur Einbeziehung in das jährliche Verbesserungsprojekt, welches zur Veröffentlichung am 1. Oktober 2007 vorgesehen ist und für Berichtsperioden, die am 1. Januar 2009 beginnen, in Kraft tritt, vorzustellen.

 

 

Freitag, 9. März 2007

 

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IAS 21 Fremdwährung: Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb

 

IFRIC setze seine Diskussion der Bilanzierung einer Absicherung für eine Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb fort (siehe IAS Plus Report vom Januar 2007). Die Diskussion bei dieser Sitzung konzentrierte sich auf zwei wesentliche Sachverhalte: (1) Wo kann das Sicherungsinstrument innerhalb einer Konzerngruppe gehalten werden; und (2) welches Risiko aus der Nettoinvestition für eine Absicherung eignet?

 

Wo kann das Sicherungsinstrument gehalten werden?

 

IFRIC war sich einig, dass ein Sicherungsinstrument von jeder Einheit innerhalb einer Konzerngruppe gehalten werden kann, vorausgesetzt, dass das Instrument als effektiv eingeschätzt wird, d.h., dass die funktionale Währung sowohl des Mutterunternehmens als auch der Nettoinvestition mit der Währung übereinstimmt, auf der der Wert des Sicherungsinstruments beruht.

 

Welches Risiko eignet sich zur Absicherung?

 

Es gab kein Interesse innerhalb IFRIC zur Übernahme der Beschränkungen der US GAAP, wonach ein Unternehmen nur sein direktes Risiko aus einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb absichern kann. Stattdessen war IFRIC der Ansicht, dass die Bilanzierung den wirtschaftlichen Gehalt widerspiegeln sollte. IFRIC kam zu dem Schluss, dass auf der Konsolidierungsebene das von einer Nettoinvestition verursachte sicherbare Risiko jedes Risiko zwischen der Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb und jedes direkten, mittleren oder obersten Mutterunternehmens in der Kette sein könnte. Dies wird gemeinhin als „Bottom up“-Ansatz bezeichnet.

 

Es gab einige Diskussionen darüber, wie der Beschluss des IFRIC am besten kommuniziert werden könnte, ob eine Interpretation herausgegeben werden sollte oder durch die Entwicklung der Leitlinien zur Umsetzung von IAS 21. Der Stab wurde darum gebeten, zur nächsten Sitzung mit einer Empfehlung aufzuwarten.

 

 

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Überprüfung der vorläufigen Agendaentscheidungen, die im IFRIC-Update im Januar 2007 veröffentlicht wurden

 

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IAS 17 Leasingverhältnisse – Sale- and Lease Back-Vereinbarungen mit Rückkaufvereinbarungen

IFRIC bestätigte seine vorläufigen Agendaentscheidungen, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen. Eine endgültige Agendaentscheidung wird in der März 2007-Ausgabe des IFRIC-Updates veröffentlicht.
 

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IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer – Spezielle Lohnsteuer

IFRIC bestätigte seine vorläufige Entscheidung, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen. Eine endgültige Agendaentscheidung wird in der März 2007-Ausgabe des IFRIC-Updates erscheinen.

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IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten – Identifizierung von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten im Einzelhandel

IFRIC bestätigte seine vorläufige Entscheidung, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen. Eine endgültige Agendaentscheidung wird in der März 2007-Ausgabe des IFRIC-Updates erscheinen.

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IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Geschriebene Optionen bei Endverbraucherenergieverträgen

IFRIC bestätigte seine vorläufige Entscheidung, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen. Dennoch merkten mehrere IFRIC-Mitglieder an, dass die Formulierung der vorläufigen Agendaentscheidung unverständlich und in seiner jetzigen Form nicht nützlich sei. Einige schlugen vor, eine Erklärung dahin gehend hinzuzufügen, warum viele Endverbrauchervereinbarungen nicht die Bedingung der „Möglichkeit zur Nettoerfüllung“ erfüllen würden (und damit nicht innerhalb des Anwendungsbereichs von IAS 39 sind). Andere waren der Ansicht, eine solche Ausweitung der Agendaentscheidung würden in den Bereich des Interpretativen gehen.

IFRIC schien sich einig, dass die endgültige Agendaentscheidung aussagen würde, dass der zu beurteilende Vertrag die Möglichkeit einräumen müsste, auf Nettobasis erfüllt zu werden. Die endgültige Agendaentscheidung wird in der März 2007-Ausgabe des IFRIC-Updates veröffentlicht werden.
 

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IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Beurteilung der Hedgeeffektivität eines Zinsswaps bei einem Cash Flow Hedge

IFRIC bestätigte seine vorläufige Entscheidung, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen. Eine endgültige Agendaentscheidung wird in der März 2007-Ausgabe des IFRIC-Updates veröffentlicht.

 

 

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Empfehlungen des Stabs bezüglich vorläufiger Agendaentscheidungen

 

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IFRS 3 – Neubeurteilungen bei einem Unternehmenszusammenschluss

IFRIC entschied vorläufig, keine Leitlinien dazu zu entwickeln, ob und unter welchen Umständen ein Unternehmenszusammenschluss eine Neubeurteilung der Klassifizierung oder Designation des Erworbenen von Vermögenswerten, Schulden und Verträgen zur Folge hat, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben oder übernommen wurden. Eine vorläufige Agendaentscheidung wird in der März 2007-Ausgabe des IFRIC-Updates veröffentlicht. Die IFRIC-Mitglieder baten darum, dass der Stab sowohl Beispiele zu Finanzinstrumenten als auch zu Nicht-Finanzinstrumenten bereit stellen sollte (zum Beispiel, ob die Klassifizierung eines Leasing-Verhältnisses neubeurteilt werden sollte).

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IAS 1 und IAS 39 – Kurzfristige oder langfristige Darstellung von Derivaten, die nicht als Sicherungsinstrumente bei effektiven Sicherungsbeziehungen designiert werden

IFRIC diskutierte einen Konflikt bzw. eine Inkonsistenz zwischen IAS 39 und den Darstellungsvorschriften zur Bilanz in IAS 1. IAS 39.9 verlangt für Derivate, die nicht als Sicherungsinstrumente designiert und effektiv sind, dass sie als „zu Handelszwecken gehalten“ kategorisiert und erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. IAS 1 verlangt, dass ein Posten als kurzfristig eingestuft wird, wenn er „vorrangig mit Handelsabsicht gehalten wird“. Es wurde angemerkt, dass einige Adressaten diese Textziffern als eine Pflicht zur Darstellung zu Handelszwecken gehaltenen (im Sinne von IAS 39) Derivaten als kurzfristige Vermögenswerte lesen (IFRIC merkte an, dass aus der Kategorisierung in IAS 39 die Bewertung des Instrumentes folgt und die Darstellung in der Bilanz tangieren soll). Es wurde angemerkt, dass Derivate oftmals gehalten werden, um langfristige Positionen abzusichern (zum Beispiel Zinsswaps bei langfristigem Fremdkapital), und dass die Klassifizierung als kurzfristig weder vernünftig noch die wirtschaftlichen Gegebenheiten widerspiegelt.

IFRIC entschied vorläufig, keine Leitlinien dazu zur Verfügung zu stellen, ob Derivate, die nicht als Sicherungsinstrumente gemäß IAS 39 designiert werden, als kurzfristig oder langfristig in der Bilanz dargestellt werden sollten. Solche Derivate werden teilweise mehr als ein Jahr nach dem Bilanzstichtag erfüllt. IFRIC war sich einig, den Board zu bitten, IAS 1 dahingehend klar zu stellen, dass der durch diesen Sachverhalt herausgestellte inhärente Konflikt aufgelöst wird. Eine vorläufige Agendaentscheidung wird in der März 2007-Ausgabe des IFRIC-Updates veröffentlicht werden.

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IAS 16 – Verkäufe von Vermögenswerten, die zur Vermietung gehalten werden

IFRIC befasste sich mit einer Anfrage zur Bereitstellung von Leitlinien zur Bilanzierung bei Verkäufen von Vermögenswerten, die zur Vermietung gehalten werden. Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit kaufen Unternehmen wie z.B. Autohändler mit einer Vermietungsparte Vermögenswerte (in diesem Fall Autos) und halten diese Vermögenswerte zur Vermietung an Dritte. Viele dieser Unternehmen betreiben sowohl ein Verkaufs- als auch ein Vermietungsgeschäft. Dieser doppelte Geschäftszweck ist Teil ihres Geschäftsmodells, Verkäufe solcher Vermögenswerte erfolgen regelmäßig und die Miet- und Verkaufsaktivitäten können von getrennten Sparten durchgeführt werden.

IFRIC merkte an, dass die übermittelten Sachverhalte außerhalb des Anwendungsbereichs einer Interpretation seien. Sie beinhalteten sowohl Darstellungssachverhalte als auch Klassifizierung und Ansatz und Bewertung. Daher würde dieser Sachverhalt sehr viel besser vom Board adressiert.

IFRIC entschied vorläufig, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen. Stattdessen werden sie diesen Sachverhalt an den Board zwecks Begutachtung verweisen. Eine vorläufige Agendaentscheidung wird in der März 2007-Ausgabe des IFRIC-Updates veröffentlicht werden.
 

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IAS 19 – Plankürzungen und negativer nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand

IFRIC begutachtete eine Anfrage zur Interpretation von IAS 19 zur Unterscheidung zwischen Plankürzungen und negativem nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand. Nach IAS 19 können Planänderungen, die den bestehenden Nutzen verringern, unter die Definition entweder einer Plankürzung oder eines negativen nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand fallen. Die fehlende Eindeutigkeit der Definitionen hat zur Folge, dass Unternehmen letztendlich wählen können, wie sie diese Planänderungen behandeln wollen. Wenn Plankürzungen auftreten, werden diese sofort zusammen mit den zusammenhängenden versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten erfasst, die vorher noch nicht erfasst worden waren. Negativer nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand wird über die verbleibende Dienstzeit der Arbeitnehmer erfasst.

IFRIC entschied vorläufig, diese Sachverhalte nicht auf die Agenda zu nehmen. Stattdessen werden sie diesen Sachverhalt an den Board verweisen und darum bitten, dass er im Rahmen seiner laufenden Projekte in Zusammenhang mit Leistungen an Arbeitnehmer untersucht wird. Eine vorläufige Agendaentscheidung wird in der März 2007-Ausgabe des IFRIC-Updates veröffentlicht werden.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IFRIC-Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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