IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Absicherung von
mehreren Risiken mit einem einzigen derivativen Sicherungsinstrument
IFRIC erhielt eine Anfrage, ob ein einzelnes derivatives
Sicherungsinstrument zur Absicherung von mehr als einer Risikoart
eingesetzt werden kann. Mit der Anfrage wurde um Leitlinien gebeten, ob
es IAS 39 einem Unternehmen gestattet, fiktive Cashflows anzunehmen, um
den beizulegenden Zeitwert eines derivativen Sicherungsinstruments in
mehrere Komponenten für Zwecke der Prüfung und Messung der Effektivität
der Sicherungsbeziehung zu zerlegen.
Im Lauf der Diskussion wurde klar, dass die
IFRIC-Mitglieder erkannten,
dass dieser Sachverhalt weitverbreitet ist und dass Unterschiede in der
Anwendung bestehen. Zwei IFRIC-Mitglieder artikulierten ihre Tendenz
dazu, solche Aufteilungen zuzulassen.
Der Stab wurde angewiesen, ein überarbeitetes Papier für eine Erörterung
bei einer späteren Sitzung vorzubereiten.
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Anwendungsbereich
von IAS 39.11A
IFRIC wurde mit einer Eingabe gebeten, Leitlinien zur Verfügung zu
stellen, ob IAS 39.11A für alle vertraglichen Vereinbarungen angewendet
werden kann, die ein oder mehrer eingebettete Derivate enthalten.
Insbesondere wurde gefragt, ob IAS 39.11A auf strukturierte Produkte,
die finanzielle oder nicht-finanzielle Trägerverträge außerhalb des
Anwendungsbereichs von IAS 39 enthalten, angewendet werden kann.
Viele der IFRIC-Mitglieder stellten fest, dass dieser Sachverhalt
weitverbreitet ist und dass Unterschiede in der Anwendung bestehen. Es
schien Einigkeit darüber zu herrschen, dass IAS 39.11A für strukturierte
Verträge angewendet werden kann, die einen Trägervertrag enthalten, der
im Anwendungsbereich von IAS 39 liegt. Es wurde festgestellt, dass
andererseits Textziffer 11A den Charakter einer allgemeinen Regelung
hätte, die für alle Arten von Verträgen eine erfolgswirksame Bewertung
zum beizulegenden Zeitwert erlauben würde. Darüber hinaus stellten
einige IFRIC-Mitglieder fest, dass Paragraph 11A ebenfalls nicht durch
den Analogieschluss in Zusammenhang mit der „GAAP Hierarchie“ aus IAS
8.10-12 angewendet werden kann.
Einige IFRIC-Mitglieder merkten an, dass unter
Umständen eine Interpretation nicht notwendig sei und eine Agendaentscheidung
dieses Problem lösen könnte.
Der Stab wurde angewiesen, ein überarbeitetes
Papier für eine Erörterung bei einer späteren Sitzung vorzubereiten.
IAS 18 Erträge – Transaktionen mit Glücksspielen
IFRIC erhielt eine Anfrage, wie Unternehmen der Glücksspielbranche
Wetten oder erhaltene Wetteinsätze bilanzieren sollen. Die Frage zielte
darauf ab, ob solche Transaktionen zu einem Ertrag führen, oder ob
schwebende Wetteinsätze Finanzinstrumente darstellen, die nach IAS 39 zu
bilanzieren sind.
Die IFRIC-Mitglieder schienen sich einig darüber zu sein, dass jegliches IFRIC-Projekt lediglich die Situationen behandeln sollte, in denen ein
Unternehmen der Glücksspielindustrie die Gegenposition zum der Kunden
einnimmt. Dies schließt solche Situationen aus, in denen ein solches
Unternehmen als Vermittler auftritt.
Einige IFRIC-Mitglieder stellten fest, dass es eine gängige
Bilanzierungspraxis gibt, schwebende Wetten als Finanzinstrumente nach
IAS 39 zu behandeln. Dennoch wurde angenommen, dass es Unterschiede in
der Anwendung hinsichtlich der Darstellung in der Gewinn- und
Verlustrechnung gibt, insbesondere, ob eine Brutto- oder
Nettodarstellung vorgenommen werden sollte (Ertrag/Gewinn).
Der Stab wurde angewiesen, die derzeit in der Glücksspielindustrie zur
Anwendung kommenden Bilanzierungsmethoden zu untersuchen, und Bereiche
zu identifizieren, in denen Anwendungsunterschiede auftreten.
Donnerstag, 8. März 2007
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D20 Kundenbindungsprogramme |
IFRIC führte seine
erneuten Beratungen zu der vorgeschlagenen Interpretation bezüglich der
erhaltenen Stellungnahmen zum IFRIC-Interpretationsentwurf D20
Kundenbindungsprogramme fort.
Verteilung der Gegenleistung
In Paragraph 6 der
Interpretation D20 wird vorgeschlagen, dass der beizulegende Zeitwert
der erhaltenen Gegenleistung oder Forderung auf die identifizierbaren
Komponenten der Verkaufstransaktion unter Angabe eines Verweises zu den
relativen beizulegenden Zeitwerten der Komponenten zu verteilen ist.
Mehrere Stellungnehmende hatten Vorbehalte gegenüber dem Vorschlag.
Andere wiederum waren der Meinung, dass IFRIC zu restriktiv auf einem
Gebiet sei, wo gemäß IAS 18 mehrere unterschiedliche Methoden erlaubt
sind; andere waren auch der Auffassung, dass eine andere Verteilung
relevantere Informationen liefern könnte; und wiederum andere hatten
Bedenken dahingehend, dass die Restriktion im Analogieschluss auf
Situationen angewendet werden könnten, bei denen dieser Ansatz nicht
angemessen sei.
IFRIC führte
bezüglich dieses Sachverhalts eine längere Diskussion. Sie zeigten dem
Argument gegenüber Verständnis, dass die Beschränkung der
Zuteilungsmethode nicht ideal sei, sprachen sich allerdings fast
einstimmig gegen eine Erlaubnis zur Verwendung der Residualwert-Methode
aus, durch welche der residuale beizulegende Zeitwert mit den residualen
(marginalen) Kosten der Bereitstellung von zukünftigen Dienstleistungen
gleichgesetzt wurde. Darin sahen viele eine Einladung dazu, die
Verpflichtung gänzlich zu vermeiden. Das Ziel der Verteilung liegt in
der
Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts der übriggebliebenen
Leistungsverpflichtung. IFRIC zeigte sich offen gegenüber einem
Ansatz, bei dem es einem Unternehmen erlaubt ist, eine Verteilung des
beizulegenden Zeitwerts entweder auf Basis der Bewertung des
beizulegenden Zeitwerts des zu liefernden oder des noch ausstehenden zu
liefernden Gutes vorzunehmen, vorausgesetzt, dass ein Unternehmen den
beizulegenden Zeitwert der relevanten Güter oder Dienstleistungen
bewertet, und nicht deren Kosten der Anlieferung.
Der Mitarbeiterstab wurde
aufgefordert, auf die Ansichten von IFRIC einzugehen und einen
überarbeiteten Vorschlag auf einer der nächsten Sitzungen vorzulegen.
Ist der beizulegende Zeitwert
verlässlich?
Es gab Übereinstimmung bei IFRIC, dass es Fälle
geben wird, bei denen kein Marktpreis für Güter und Dienstleistungen,
die durch ein Kundentreueprogramm gewährt wurden, verlässlich
beobachtbar ist. Diese Tatsache berechtigt allerdings nicht dazu, eine
alternative Methode zu verwenden, die nicht auf Basis der beizulegenden
Zeitwerts der Rechte vorgenommen wurde.
Vorgeschlagene Leitlinien
Positionierung
IFRIC stimmte darin überein, dass die Leitlinien
des D20.7 beibehalten werde sollten, allerdings sollten diese in einen
getrennten Abschnitt der Anwendungsleitlinien eingestellt werden.
Zusätzlich sollten Leitlinien eingearbeitet werden, die erklären, dass
auch die Möglichkeit besteht, andere Methoden zu verwenden, wie zum
Beispiel, unter der Verwendung der derzeit in D20.BC10 vorhandenen
Argumente.
Abschlag
IFRIC bemerkte, dass Paragraph 7 des D20 unklar
sei. Unter 'Abschlag' (Discount) wurde eine anzuwendende Reduktion des
Preises verstanden, und nicht eine finanzwirtschaftliche Verwendung des
Begriffes. In Verbindung mit dem Kommentar zum 'Zeitwert des Geldes' in
Paragraph 7(c), ist es verständlich, dass die Stellungnehmenden unklar
darüber waren, was mit diesem IFRIC beabsichtigt wurde. Aufgrund der
Übersetzungen in andere Sprachen, wurden die Verständnisprobleme noch
verstärkt. IFRIC erklärte einstimmig, dass es keinen speziellen Verweis
zum Zeitwert des Geldes geben sollte, und dass D20.7 überarbeitet
werden sollte, um Unklarheiten zu beseitigen.
Dem Mitarbeiterstab wurde aufgetragen, einen
revidierten Vorschlag auf einer der nächsten Sitzungen vorzubereiten.
Erwartete Verwirkungsrate
IFRIC einigte sich, die Leitlinien des
D20 zur Fair Value-Bewertung der Bonusprämien unter Einbeziehung der
Erwartungen hinsichtlich der Verwirkungsrate beizubehalten. Jedoch würde
der Begriff der 'Wesentlichkeit' zu den Grundlagen hinzugefügt, um zu
betonen, dass die in IFRS 2 verwendete Methode im Hinblick auf erwartete
Verwirkungen eine modifizierte Fair Value-Bewertungsmethode darstellt
und nur aus praktischen Gründen dem Standard hinzugefügt wurde und nicht
im Analogieschluss auf andere Kundentreue-Schemata anzuwenden ist.
Der Stab wurde aufgefordert, ein erläuterndes
Beispiel zu diesem Sachverhalt vorzubereiten.
Ertragserfassung
Bedarf an Leitlinien in der Interpretation
IFRIC war sich einig, dass die Leitlinien zur
Ertragserfassung ähnlich denen des Paragraph 8 von D20 in die
Interpretation eingearbeitet werden sollen.
IFRIC sah keine Inkonsistenzen zwischen den
vorgeschlagenen Vorschriften der Zusammenfassung und den in den
Grundlagen zur Schlussfolgerung genannten Zielen. IFRIC stimmte überein,
dass die Grundlage für die Schlussfolgerungen eine Erklärung beinhalten
sollte, dass die Änderungen der Schätzungen von Bonusprämien, von denen
erwartet werden, dass sie eingelöst werden, die erstmalige Bewertung
nicht beeinflussen. Zusätzlich sollte der Ansatz auf prospektiver Basis
geschehen.
Sollte es hierzu Anwendungsleitlinien geben?
Es gab allgemeine Übereinstimmung darüber, dass die
Interpretation Anwendungsleitlinien in der Form eines Beispiels
enthalten sollte, ähnlich dem Beispiel in Paragraph 7 in Papier 2(ii)
für die Beobachter.
Von Dritten bereitgestellte Prämien
Erträge: Brutto- oder Nettodarstellung
IFRIC stimmte damit überein, die Vorschriften des
Paragraphen 8 von D20 erneut festzulegen, um die Ertragserfassung
speziell mit der Brutto- oder Nettodarstellung zu verbinden. Auf diese
Weise erkannte IFRIC, dass der Anwendungsbereich der Interpretation
einer erneuten Klärung bedarf, in dem Sinne, dass Treue-Schemata wie
durch Kreditkarten angewendet, Prämien von Dritten darstellen, die sich
im Anwendungsbereich von D20 befinden.
Klassifizierung von Aufwendungen bei einer
Bruttodarstellung
IFRIC war sich einig, dass durch die Interpretation
keine Klassifizierung von Aufwendungen vorgenommen werden sollte.
Anwendungsleitlinien für Prämien von Dritten
IFRIC war sich einig, dass ein kurzes Beispiel zur
Ertragserfassung hinsichtlich der Bereitstellung von Prämien durch
Dritte mit dargestellt werden sollte.
Andere Sachverhalte
Immaterielle Vermögenswerte aus
Kundenbeziehungen
IFRIC war sich einig, Paragraph 11 aus D20 zu
streichen und diesbezüglich eine Erklärung in die Grundlagen zu den
Schlussfolgerungen einzustellen (als Teil der Diskussion zu den an D20
vorgenommenen Änderungen). IFRIC stimmte überein, dass Prämien
wahrscheinlich nicht die Ansatzvorschriften von IAS 38 Immaterielle
Vermögenswerte erfüllen werden und dieser Sachverhalt somit
nebensächlich für die Interpretation sei.
Übergangsvorschriften
IFRIC war sich einig, die Übergangsvorschriften so
zu ändern, dass die allgemeinen Vorschriften von IAS 8 anzuwenden sind.
Zeitpunkt des Inkrafttretens
IFRIC kam nicht zu einer Entscheidung bezüglich des
Zeitpunkt des Inkrafttretens, lies allerdings verlauten, dass die
Interpretation rechtzeitig herausgegeben werden würden, um für
Berichtsperioden die am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnen In Kraft
zu treten.
Andere Änderungen
IFRIC stimmte einigen Entwurfsänderungen zu, die
vom Stab vorgeschlagen wurden. Diese Änderungen waren für Beobachter
nicht zugänglich.
Weitere Schritte
Der Stab wird einen revidierten Entwurf der
Interpretation bei der nächsten Sitzung bereitstellen (3./4. Mai), mit
der Absicht, dass dieser von IFRIC verabschiedet wird.
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IFRS 5 Zur
Veräußerung gehaltene langfristige
Vermögenswerte und aufgegebene
Geschäftsbereiche - Verkaufsvorhaben
des beherrschenden Anteils an einem Tochterunternehmen
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IFRIC hielt eine vorläufige, jedoch lange,
Diskussion bezüglich eines möglichen Tagesordnungspunktes. IFRIC wurde
aufgefordert, Leitlinien zur Anwendung von IFRS 5 Zur Veräußerung
gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche
bereitzustellen, wenn ein Unternehmen an dem Vorhaben festhält, seinen
beherrschenden Anteil an seinem Tochterunternehmen zu verkaufen. Nach
dem Verkauf verbleibt ein nicht beherrschender Anteil am
Tochterunternehmen in Form eines Anteils an einem
assoziierten Unternehmen, eines Joint Ventures oder eines finanziellen
Vermögenswertes beim Unternehmen.
Das Kriterium 'zur Veräußerung gehalten'
Eine Mehrheit der IFRIC-Mitglieder schien den
Gedanken zu unterstützen, dass das feste Vorhaben der Ausführung eines
Plans, mit dem der Verlust der Beherrschung über ein Vermögenswert oder
eine Gruppe von Vermögenswerten einhergeht ein auslösendes Ereignis zur
Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten gemäß IFRS 5 darstellt. Die
Art des zurückbehaltenen, nicht beherrschenden Vermögenswertes stellt
sich anders dar. Wenn der Verlust der Beherrschung in einer Situation
geschieht, in der kein Verkauf stattfindet, befindet sich diese
Transaktion außerhalb des Anwendungsbereichs von IFRS 5. Andere
IFRIC-Mitglieder waren jedoch der Meinung, dass dies nicht durch den
Standard verständlich dargestellt sei und, wenn IFRIC dem zustimme, dass
es dem IASB obliegt, den Standard zu ändern.
Einige IFRIC-Mitglieder hatten Bedenken darüber,
dass US GAAP eine solche Behandlung eines Verkaufs nicht in einer
Situation bei der ein wesentlicher Teil des Anteils behalten wird (wie
etwa bei einem assoziierten Unternehmen), erlaubt. Der Beobachter der
SEC merkte an, dass es unter US GAAP zu unterschiedlichen Behandlungen
gekommen sei. Jedoch merkte ein IFRIC-Mitglied an, sei dies ein
Darstellungsproblem der US GAAP - fortgeführtes Engagement verhindere
eine Darstellung der zu veräußernden Gruppe als einen aufgegebenen
Geschäftsbereich, allerdings nicht die Klassifizierung als zur
Veräußerung gehalten.
Es wurde auch angemerkt, dass der FASB eine Staff
Position (FSP FAS 144c) bezüglich eines verwandten allerdings engeren
Bereichs entwickelt.
IFRIC forderte den Stab auf, verschiedene während
der Diskussion genannte Punkte zu berücksichtigen, die Entwicklungen an FSP FAS 144c zu beobachten und zu berücksichtigen, ob dieser Sachverhalt
effizienter durch eine Änderung an IFRS 5 gelöst werden könnte. Was
sollte als zur Veräußerung klassifiziert werden, wenn das Kriterium
erfüllt ist?
IFRIC merkte an, dass das Klassifizierungsproblem
direkt mit zuvor geführten Diskussionen zusammenhänge. Wenn der Verlust
der Beherrschung das auslösende Ereignis im Sinne von IFRS 5 darstellt,
sollten die kompletten Anteile als zur Veräußerung gehalten
klassifiziert werden. Einige IFRIC-Mitglieder waren jedoch der Meinung,
dass der zurückbehaltene Teil unter Verwendung der Equity-Methode zum
Zeitpunkt der Klassifizierung des aufgegebenen Teils als zur Veräußerung
klassifiziert bilanziert werden sollte. Es gab keine Entschluss in Bezug
auf diesen Sachverhalt und der Mitarbeiterstab wird zusätzliche Analysen
durchführen.
Weitere Sachverhalte
IFRIC befasste sich kurz mit den folgenden
Sachverhalten:
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Wie sollten die Vermögenswerte und
Verbindlichkeiten eines Tochterunternehmens während des
Zeitraums bewertet werden, in denen sie als zur Veräußerung
gehalten klassifiziert worden sind? |
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Ist eine Klassifizierung als aufgegebener
Geschäftsbereich notwendig, wenn das Unternehmen plant,
weiterhin einen wesentlichen Einfluss über sein früheres
Tochterunternehmen nach Verkauf zu behalten?
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Wie sollte der verbleibende Anteil
nach dem Verkauf des beherrschenden Anteils bewertet werden?
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Welche Informationen sollten im
Anhang des Konzernabschlusses angegeben werden?
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IFRIC merkte an, dass viele dieser Sachverhalte
miteinander zusammenhängen und abhängig davon sind, welche
Schlussfolgerungen zu den grundlegenden Sachverhalten getroffen werden.
IFRIC gab keine Entscheidung darüber, ob dieser
Sachverhalt als Tagesordnungspunkt hinzugefügt werden sollte. Der
Mitarbeiterstab wird eine ausführliche Analyse sowie Empfehlungen
während einer zukünftigen Sitzung bekanntgeben.
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IAS 18 Erträge – Verkäufe von Immobilien
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IFRIC
beschäftigte sich mit einem überarbeiteten Entwurf einer Interpretation,
wobei die auf der Sitzung im November 2006 getroffenen Entscheidungen
und gemachten Vorschläge behandelt wurden.
Die Anwendung von IAS 11 Fertigungsaufträge und
IAS 18 gemäß dem Entwurf der Interpretation
Im November besprachen die IFRIC-Mitglieder
Sachverhalte zur Wortwahl des Paragraphen 9 des
Interpretationsentwurfes, in der aufgezeigt wird, unter welchen
Umständen eine Verkaufsvereinbarung die Definition eines
Fertigungsauftrages erfüllt und daher in den Anwendungsbereich von IAS 11
fällt. Die IFRIC-Mitglieder schlugen vor, einen Fertigungsauftrag als
einen Auftrag zu beschreiben, bei dem der Verkäufer Fertigungsleistungen
„nach den Gegebenheiten des Käufers“ (eher als nach den Anweisungen des
Käufers) erbringt, aber räumten ein, dass weitere Leitlinien benötigt
werden, um die Bedeutung dieses Sachverhalts klarzustellen. Zwei
Möglichkeiten wurden in diesem Zusammenhang diskutiert.
1.
Möglichkeit
Aufnahme von Beispielen zu Hinweisen in den
Interpretationsentwurf, wann es sich um einen Vertrag handelt, der in
den Anwendungsbereich von IAS 11 fällt, einschließlich eines Beispiels,
das feststellt, dass der Käufer seine Eigentumsrechte über die
unfertigen Erzeugnisse im Laufe der Fertigstellung behält
(normalerweise, weil der Käufer den Grund und Boden auf dem sich die
unfertigen Erzeugnisse befinden besitzt). Jeglicher Vertrag, der nicht
in den Anwendungsbereich von IAS 11 fällt, wird als eine Vereinbarung
über Kauf und Verkauf behandelt und fällt in den Anwendungsbereich von
IAS 18.
2.
Möglichkeit
Einschränkung des Anwendungsbereichs des Interpretationsentwurfs auf
Verkäufe von Einheiten innerhalb von Mehrkomponentenentwicklungen. In
diesem Fall ist es nicht nötig eine allgemeine Interpretation des
Begriffes Fertigungsauftrag zu geben, die für alle Immobilienverkäufe
anzuwenden ist. Dementsprechend würden die Leitlinien des anzuwendenden
Standards wesentlich einfacher.
IFRIC
entschied, die erste Möglichkeit weiter zu verfolgen und es gab
Übereinstimmung darüber, dass die Hinweise hilfreich waren. Einige
IFRIC-Mitglieder zeigten sich hinsichtlich des Begriffes „Eigentum“ besorgt,
der in dem oben genannten Hinweis benutzt wurde. Sie meinten, dass
dieser Begriff möglicherweise in einigen Rechtskreisen problematisch
sein könnte. Insbesondere, wenn die Käufer ihr Eigentum am Grund und
Boden nicht behalten können. Es schien, dass IFRIC diese Hinweise
umformulieren wird, um die Frage zu stellen, welches Unternehmen die
Chancen und Risiken des Vermögenswertes im Bau trägt („Wessen
Vermögenswertes ist es?“, Wer bilanziert den Vermögenswert nach IAS
16?“). Es wurde keine endgültige Entscheidung getroffen, allerdings
forderte der Vorsitzende die Mitglieder auf, dem Stab
Formulierungsvorschläge zur Verfügung zu stellen.
Zusätzlich
entschied IFRIC:
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einige Bereiche der Übereinstimmung, die
sich auf die Anwendung von IAS 11 und IAS 18 beziehen, in
separate Anwendungsleitlinien auszulagern. |
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dass keine speziellen
Übergangsvereinbarungen eingearbeitet werden und eine
Einführungszeit von drei Monaten für den Standard vorzuschlagen.
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Überarbeitungen des Beispiels 9 im Anhang zu IAS 18
IFRIC entschied sich vorzuschlagen, das Beispiel 9
im Anhang von IAS 18 zu ersetzen. Die Paragraphen 1 und 2 des Beispiels
9 werden in den Entwurf der Interpretation eingearbeitet. IFRIC
beschloss Paragraph 3 von Beispiel 9 ersatzlos zu streichen, da
berücksichtigt wurde, dass sich der Paragraph selbst nicht aus den
Voraussetzungen von IAS 18 ergeben würde.
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D19 IAS 19 – Die Vermögenswertobergrenze: Verfügbarkeit des
wirtschaftlichen Nutzens und Mindestfinanzierungsgrenzen
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IFRIC diskutierte eine Vielzahl von Änderungen an
D19, die die Vorschläge in den erhaltenen Stellungnahmen widerspiegeln.
Die folgenden Entscheidungen wurden mit Bezug zu den Hauptthemen
getroffen (in allen Fällen wurden keine endgültigen Formulierungen
beschlossen):
Titel der Interpretation
Am Titel
werden keine Änderungen vorgenommen, aber der Anwendungsbereich in
Paragraph 5 von D19 wird klargestellt. Eine überarbeitete Formulierung
wird vom Stab berücksichtigt.
Verfügbarkeit eines wirtschaftlichen Nutzens
(Paragraphen 7 und 8 von D19)
Einige Stellungnehmende stellten fest, dass es Fälle gibt, bei denen
der Nutzenzufluss durch den Vermögenswert nicht im Beherrschungsbereich
des Unternehmens liegt. Zum Beispiel, könnte ein Unternehmen dazu
verpflichtet sein, einen Antrag bei dem Verwalter des Fonds oder einer
Regulierungsbehörde zu stellen, um über den Überschuss in
Übereinstimmung mit den Vorschriften des Fonds, zu verfügen. Einige
Stellungnehmende schlussfolgerten, dass in solchen Fällen eine
Rückzahlung nicht möglich sei.
IFRIC führte eine sorgfältige Diskussion zu diesem Thema durch und
merkte an, dass die Verfügbarkeit von dem Unternehmen, ein begründetes
und bedingungsloses Recht auf Rückzahlung erfordert, d.h. aus
Perspektive des Unternehmens „bedarf es eines Hinweises, dass der
Vermögenswert dem Fonds zugehörig ist“. Der Stab wurde beauftragt,
diesen Sachverhalt weiter zu untersuchen, einschließlich einer Analyse
zum Ansatz und zur Bewertung. Die IFRIC-Mitglieder waren aufgefordert
einer geänderten Formulierung zusammen mit dem Stab im Vorlauf der Maisitzung zuzustimmen.
Definition von vertraglichen
„Mindestfinanzierungsgrenzen“
D19 wird geändert, um klar zu stellen, dass die
Mindestfinanzierungsgrenzen keine Beiträge umfassen, die Teil der dem
Arbeitnehmer gemacht Leistungszusagen darstellen (nutzenbezogene
Versprechen), sondern nur Beiträge, die als Finanzierungsbedarf für die
Zusage festgelegt wurden.
Zusätzlich wird klargestellt, dass nur die Mindestfinanzierungsgrenzen,
die zu gesetzlichen oder vertraglichen Beitragsverpflichtungen führen,
in den Anwendungsbereich der Interpretation fallen.
Klarstellung der Verwendung des Begriffs
„substanzielle Verfügung“
Einige Stellungnehmende zeigten auf, dass der
Begriff substanzielle Verfügung normalerweise nur für gesetzliche
Verpflichtungen verwendet wird und nicht für vertragliche
Verpflichtungen und , dass sich das Erfordernis für substanzielle
Verfügungen in dem verfügbaren wirtschaftlichen Nutzen sowohl als
Rückzahlung als auch als zukünftige Verpflichtungsminderung
niederschlagen sollte.
Ein Satz, der dem in Paragraph 14 ähnelt, wird dem
Paragraph 7 von D19 hinzugefügt. Er stellt klar, dass keine
Wertberichtigungen für erwartete Änderungen in den Bedingungen und
Konditionen der Mindestfinanzierungsgrenzen gemacht werden dürfen, die
zum Bilanzstichtag nicht fest beschlossen wurden und vertraglich noch
nicht vereinbart waren.
Zeitwert des Geldes
Paragraph 11 von D19 wird geändert, um sicherzustellen, dass "in den
seltenen Fällen, in denen der Fonds ein fester nominaler (oder
absoluter) in der Zukunft zu zahlender Betrag darstellt, das Unternehmen
Wertberichtigungen für den Zeitwert des Geldes unter den Prämissen von
IAS 19 macht".
Minderung von zukünftigen Beiträgen
Zukünftige demographische Änderungen (Paragraph 15 von D19)
Einige Stellungnehmende merkten an, dass die
Berechnung des Dienstzeitaufwands für zukünftige Perioden Annahmen
erfordert, die nicht für die Berechnung der leistungsorientierten
Verpflichtung benötigt werden. Insbesondere die Annahmen, die der
Berechnung des Barwerts der leistungsorientierten Verpflichtung zugrunde
liegen, enthalten ausdrücklich nicht die Annahme von neuen Teilnehmern.
Andere Stellungnehmende brachten zum Ausdruck, dass die Annahme
bezüglich zukünftiger neuer Teilnehmer wesentlichen Einfluss haben kann
und würden insbesondere begründbar erscheinen, wenn es Erwartungen für
eine sinkende Teilnehmerschaft geben würde. In diesem Fall, sollte diese
Erwartung in die Berechnung des verfügbaren Vermögenswertes als
Minderung der zukünftigen Beiträge einfließen.
IFRIC führte eine sorgfältige Diskussion zu diesem
Thema und kombinierte verschiedene vorgestellte Sichtweisen. Es
erschien, dass eine Mehrheit keine zukünftigen Minderungen
berücksichtigen möchte, aber dass die Annahmen dieselben sein sollten
sowohl für die Berechnung der Dienstzeitaufwendungen als auch für die
leistungsorientierten Verpflichtungen. Ein IFRIC-Mitglied stellte fest,
dass geplante Minderungen, das Budget und die Prognose für das
Unternehmen widerspiegeln und berücksichtigt werden sollten.
Es wurde keine endgültige Endscheidung getroffen
und der Stab wurde angewiesen, die derzeitigen Leitlinien in D19 zu
überprüfen, um die in der Sitzung vorgestellten Sichtweisen zu
berücksichtigen.
Mindestfinanzierungsbeiträge
Einige Stellungnehmende brachten zum Ausdruck, dass die Zuteilung von
Leistungen zwischen vergangenem und zukünftigem Dienstzeitaufwand, wie
sie in Beispiel 3 aufgezeigt wurde, so nicht durchführbar sei, um eine
Mindestfinanzierungsgrenze aufzuweisen, bei dessen Berechnung weder
vergangener noch zukünftiger Dienstzeitaufwand bestimmt wird.
IFRIC stellte fest, dass in diesem Fall eine
sachverständige Beurteilung einzuholen ist, und dass keine weiteren
Leitlinien in D19 eingefügt werden.
Annahmen
Ein Stellungnehmender stellte die Frage, ob die zukünftigen
Finanzierungsbeiträge unter Berücksichtigung der Annahmen zu der
Mindestfinanzierungsgrenze oder den Annahmen zu IAS 19 berechnet werden.
IFRIC betonte, dass Beitragsverpflichtungen aus
Mindestfinanzierungsgrenzen eher auf den Annahmen der
Mindestfinanzierungsgrenzen als auf den Annahmen von IAS 19 basierend
berechnet werden sollten und, dass die Berechnung der zukünftigen
Beitragsverpflichtungen aus Mindestfinanzierungsgrenzen den erwarteten
Finanzierungsgrad der Mindestfinanzierungsgrenzen berücksichtigen
sollte. Alle anderen Beträge, die bei der Anwendung der Interpretation
zur Anwendung kommen, sollten sich aus der Anwendung der Annahmen von
IAS 19 ableiten lassen. Es erschien, dass keine weiteren Leitlinien
bezüglich dieses Themas eingefügt werden.
Zeitrahmen der Berechnung
Einige Stellungnehmende stellten die Frage, welches Verfahren
anzuwenden ist, wenn die erwartete Laufzeit des Plans länger ist als die
erwartete Laufzeit des Unternehmens. Eine Änderung wird vorgenommen
werden, um klarzustellen, dass der verfügbare wirtschaftliche Nutzen aus
einer Minderung der zukünftigen Beiträge über den kürzeren Zeitraum aus
der erwarteten Laufzeit des Plans und der erwarteten Laufzeit des
Unternehmens berechnet werden soll.
Ansatz der Verbindlichkeit und Vereinbarkeit mit
dem Rahmenwerk
Einige Stellungnehmende stimmten nicht zu oder fragten nach weiteren
Klarstellungen bezüglich der Begründung für das Erfordernis den
leistungsorientierten Vermögenswert oder Verbindlichkeit bereits vor der
Beitragszahlung, anzupassen (Paragraph 19 von D19). IFRIC stellte fest,
dass keine Unvereinbarkeit mit dem Rahmenwerk vorliegt. Es wurde
bestimmt, dass der Anstieg der leistungsorientierten Verpflichtung als
eine Verbindlichkeit in Übereinstimmung mit IAS 37 Rückstellungen,
Eventualschulden und Eventualforderungen zu berücksichtigen ist. Eine
ausführliche Erklärung der Begründung dieses Ansatzes wird in der
Grundlage der Beschlussfassung zu finden sein.
Erläuternde Beispiele
Die erläuternden Beispiele werden geändert, um klarzustellen, dass die
zu zahlenden Beiträge nicht in der Bilanz angesetzt werden. Sie werden
nur angesetzt, wenn diese nach Zahlung nicht mehr zur Verfügung stehen.
Zusätzlich werden ein Rechenfehler korrigiert.
Übergangsvorschriften
Durch die Interpretation wird die Anwendung von Beginn der ersten
dargestellten Periode an vorschreiben, d.h. es erfolgt keine
vollständige rückwirkende Anwendung.
Der Stab wurde gebeten, auf der Sitzung im Mai einen überarbeiteten
Entwurf der Interpretation vorzustellen.
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IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte – Werbemaßnahmen und
verkaufsfördernde Aufwendungen und Kataloge
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Änderungen an IAS 38
Auf seiner Sitzung im entschied IFRIC keine Interpretation zu diesem
Thema zu entwickeln, sondern vorzuschlagen, IAS 38.70 zu ändern, um die
Unvereinbarkeit im Wortlaut von IAS 38.69 und IAS 38.70 aufzulösen.
IFRIC entschied auch zukünftige Trainingsmaßnahmen einzufügen.
Die vorgeschlagene Änderung beinhaltet, dass durch
IAS 38.68 nicht verhindert werden kann, Vorauszahlungen für zukünftige
Trainings oder Werbemaßnahmen als Vermögenswert zu erfassen, bis solche
Aktivitäten stattgefunden haben. Es scheint, dass dem Begriff „statt
finden“ nicht abschließend zugestimmt wurde, allerdings wurde der Stab
beauftragt zu untersuchen, ob es andere allgemeine Begriffe gibt, die
diesen Sachverhalt besser beschreiben. Es zeichnete sich darüber einen
Konsens ab, weitere Leitlinien einzufügen, um klarzustellen, wann die
fraglichen Aktivitäten „stattgefunden haben“, wie zum Beispiel die erste
Werbeverteilung.
Folgeänderungen an SIC-32
IFRIC stimmte den vorgeschlagenen Folgeänderungen
an SIC-32 Immaterielle Vermögenswerte – Websitekosten zu. Die derzeitige
Fassung von SIC-32 schreibt vor, dass die Aufwendungen dann zu erfassen
sind, wenn sie entstanden sind. Der Begriff 'entstanden' wird ersetzt
durch einen Begriff wie zum Beispiel „wenn die Website erstmals der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird“.
Der Stab wurde beauftragt, die Änderungen für eine
entsprechende Genehmigung auf einer zukünftigen Sitzung umzuformulieren. IFRIC plant die Änderungen dem Board zur Einbeziehung in das jährliche
Verbesserungsprojekt, welches zur Veröffentlichung am 1. Oktober 2007
vorgesehen ist und für Berichtsperioden, die am 1. Januar 2009 beginnen,
in Kraft tritt, vorzustellen.
Freitag, 9. März 2007
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IAS 21 Fremdwährung: Absicherung einer Nettoinvestition in
einen ausländischen Geschäftsbetrieb |
IFRIC
setze seine Diskussion der Bilanzierung einer Absicherung für eine
Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb fort (siehe
IAS Plus Report vom Januar 2007). Die Diskussion bei dieser Sitzung
konzentrierte sich auf zwei wesentliche Sachverhalte: (1) Wo kann das
Sicherungsinstrument innerhalb einer Konzerngruppe gehalten werden; und
(2) welches Risiko aus der Nettoinvestition für eine Absicherung eignet?
Wo kann das Sicherungsinstrument gehalten werden?
IFRIC
war sich einig, dass ein Sicherungsinstrument von jeder Einheit
innerhalb einer Konzerngruppe gehalten werden kann, vorausgesetzt, dass
das Instrument als effektiv eingeschätzt wird, d.h., dass die
funktionale Währung sowohl des Mutterunternehmens als auch der
Nettoinvestition mit der Währung übereinstimmt, auf der der Wert des
Sicherungsinstruments beruht.
Welches Risiko eignet sich zur Absicherung?
Es gab
kein Interesse innerhalb IFRIC zur Übernahme der Beschränkungen der
US GAAP, wonach ein Unternehmen nur sein direktes Risiko aus einer
Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb absichern kann.
Stattdessen war IFRIC der Ansicht, dass die Bilanzierung den
wirtschaftlichen Gehalt widerspiegeln sollte. IFRIC kam zu dem Schluss,
dass auf der Konsolidierungsebene das von einer Nettoinvestition
verursachte sicherbare Risiko jedes Risiko zwischen der Nettoinvestition
in einen ausländischen Geschäftsbetrieb und jedes direkten, mittleren
oder obersten Mutterunternehmens in der Kette sein könnte. Dies wird
gemeinhin als „Bottom up“-Ansatz bezeichnet.
Es gab
einige Diskussionen darüber, wie der Beschluss des IFRIC am besten
kommuniziert werden könnte, ob eine Interpretation herausgegeben werden
sollte oder durch die Entwicklung der Leitlinien zur Umsetzung von IAS
21. Der Stab wurde darum gebeten, zur nächsten Sitzung mit einer
Empfehlung aufzuwarten.
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Überprüfung der vorläufigen Agendaentscheidungen, die im
IFRIC-Update im Januar 2007 veröffentlicht wurden
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IAS 17 Leasingverhältnisse – Sale- and
Lease Back-Vereinbarungen mit Rückkaufvereinbarungen
IFRIC bestätigte seine vorläufigen Agendaentscheidungen, diesen
Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen. Eine endgültige
Agendaentscheidung wird in der März 2007-Ausgabe des
IFRIC-Updates veröffentlicht. |
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IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer –
Spezielle Lohnsteuer |
IFRIC bestätigte seine vorläufige Entscheidung,
diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen. Eine endgültige
Agendaentscheidung wird in der März 2007-Ausgabe des IFRIC-Updates
erscheinen.
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IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten
– Identifizierung von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten im
Einzelhandel |
IFRIC bestätigte seine vorläufige Entscheidung, diesen Sachverhalt
nicht auf seine Agenda zu nehmen. Eine endgültige Agendaentscheidung
wird in der März 2007-Ausgabe des IFRIC-Updates erscheinen.
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IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und
Bewertung – Geschriebene Optionen bei
Endverbraucherenergieverträgen
IFRIC bestätigte seine vorläufige Entscheidung, diesen
Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen. Dennoch merkten
mehrere IFRIC-Mitglieder an, dass die Formulierung der
vorläufigen Agendaentscheidung unverständlich und in seiner
jetzigen Form nicht nützlich sei. Einige schlugen vor, eine
Erklärung dahin gehend hinzuzufügen, warum viele
Endverbrauchervereinbarungen nicht die Bedingung der
„Möglichkeit zur Nettoerfüllung“ erfüllen würden (und damit
nicht innerhalb des Anwendungsbereichs von IAS 39 sind). Andere
waren der Ansicht, eine solche Ausweitung der Agendaentscheidung
würden in den Bereich des Interpretativen gehen.
IFRIC schien sich einig, dass die endgültige Agendaentscheidung
aussagen würde, dass der zu beurteilende Vertrag die Möglichkeit
einräumen müsste, auf Nettobasis erfüllt zu werden. Die
endgültige Agendaentscheidung wird in der März 2007-Ausgabe des
IFRIC-Updates veröffentlicht werden.
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IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und
Bewertung – Beurteilung der Hedgeeffektivität eines Zinsswaps bei einem Cash Flow Hedge
IFRIC bestätigte seine vorläufige Entscheidung, diesen
Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen. Eine endgültige
Agendaentscheidung wird in der März 2007-Ausgabe des
IFRIC-Updates veröffentlicht. |
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Empfehlungen des Stabs bezüglich vorläufiger Agendaentscheidungen
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IFRS 3 – Neubeurteilungen bei einem
Unternehmenszusammenschluss |
IFRIC entschied vorläufig, keine Leitlinien
dazu zu entwickeln, ob und unter welchen Umständen ein
Unternehmenszusammenschluss eine Neubeurteilung der Klassifizierung
oder Designation des Erworbenen von Vermögenswerten, Schulden und
Verträgen zur Folge hat, die im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses erworben oder übernommen wurden. Eine
vorläufige Agendaentscheidung wird in der März 2007-Ausgabe des
IFRIC-Updates veröffentlicht. Die IFRIC-Mitglieder baten darum, dass
der Stab sowohl Beispiele zu Finanzinstrumenten als auch zu
Nicht-Finanzinstrumenten bereit stellen sollte (zum Beispiel, ob die
Klassifizierung eines Leasing-Verhältnisses neubeurteilt werden
sollte).
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IAS 1 und IAS 39 – Kurzfristige oder
langfristige Darstellung von Derivaten, die nicht als
Sicherungsinstrumente bei effektiven Sicherungsbeziehungen
designiert werden |
IFRIC diskutierte einen Konflikt bzw. eine
Inkonsistenz zwischen IAS 39 und den Darstellungsvorschriften zur
Bilanz in IAS 1. IAS 39.9 verlangt für Derivate, die nicht als
Sicherungsinstrumente designiert und effektiv sind, dass sie als „zu
Handelszwecken gehalten“ kategorisiert und erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bewertet werden. IAS 1 verlangt, dass ein
Posten als kurzfristig eingestuft wird, wenn er „vorrangig mit
Handelsabsicht gehalten wird“. Es wurde angemerkt, dass einige
Adressaten diese Textziffern als eine Pflicht zur Darstellung zu
Handelszwecken gehaltenen (im Sinne von IAS 39) Derivaten als
kurzfristige Vermögenswerte lesen (IFRIC merkte an, dass aus der
Kategorisierung in IAS 39 die Bewertung des Instrumentes folgt und
die Darstellung in der Bilanz tangieren soll). Es wurde angemerkt,
dass Derivate oftmals gehalten werden, um langfristige Positionen
abzusichern (zum Beispiel Zinsswaps bei langfristigem
Fremdkapital), und dass die Klassifizierung als kurzfristig weder
vernünftig noch die wirtschaftlichen Gegebenheiten widerspiegelt.
IFRIC entschied vorläufig, keine Leitlinien dazu zur Verfügung zu
stellen, ob Derivate, die nicht als Sicherungsinstrumente gemäß IAS 39 designiert werden, als kurzfristig oder langfristig in der Bilanz
dargestellt werden sollten. Solche Derivate werden teilweise mehr
als ein Jahr nach dem Bilanzstichtag erfüllt. IFRIC war sich einig,
den Board zu bitten, IAS 1 dahingehend klar zu stellen, dass der
durch diesen Sachverhalt herausgestellte inhärente Konflikt
aufgelöst wird. Eine vorläufige Agendaentscheidung wird in der März
2007-Ausgabe des IFRIC-Updates veröffentlicht werden.
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IAS 16 – Verkäufe von Vermögenswerten,
die zur Vermietung gehalten werden
IFRIC befasste sich mit einer Anfrage zur Bereitstellung von
Leitlinien zur Bilanzierung bei Verkäufen von Vermögenswerten,
die zur Vermietung gehalten werden. Im Rahmen ihrer
Geschäftstätigkeit kaufen Unternehmen wie z.B. Autohändler mit
einer Vermietungsparte Vermögenswerte (in diesem Fall Autos) und
halten diese Vermögenswerte zur Vermietung an Dritte. Viele
dieser Unternehmen betreiben sowohl ein Verkaufs- als auch ein
Vermietungsgeschäft. Dieser doppelte Geschäftszweck ist Teil
ihres Geschäftsmodells, Verkäufe solcher Vermögenswerte erfolgen
regelmäßig und die Miet- und Verkaufsaktivitäten können von
getrennten Sparten durchgeführt werden.
IFRIC merkte an, dass die übermittelten Sachverhalte außerhalb
des Anwendungsbereichs einer Interpretation seien. Sie
beinhalteten sowohl Darstellungssachverhalte als auch
Klassifizierung und Ansatz und Bewertung. Daher würde dieser
Sachverhalt sehr viel besser vom Board adressiert.
IFRIC entschied vorläufig, diesen Sachverhalt nicht auf seine
Agenda zu nehmen. Stattdessen werden sie diesen Sachverhalt an
den Board zwecks Begutachtung verweisen. Eine vorläufige
Agendaentscheidung wird in der März 2007-Ausgabe des
IFRIC-Updates veröffentlicht werden.
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IAS 19 – Plankürzungen und negativer
nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand |
IFRIC begutachtete eine Anfrage zur Interpretation von IAS 19 zur
Unterscheidung zwischen Plankürzungen und negativem
nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand. Nach IAS 19 können
Planänderungen, die den bestehenden Nutzen verringern, unter die
Definition entweder einer Plankürzung oder eines negativen nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand fallen. Die fehlende
Eindeutigkeit der Definitionen hat zur Folge, dass Unternehmen
letztendlich wählen können, wie sie diese Planänderungen behandeln
wollen. Wenn Plankürzungen auftreten, werden diese sofort zusammen
mit den zusammenhängenden versicherungsmathematischen Gewinnen und
Verlusten erfasst, die vorher noch nicht erfasst worden waren.
Negativer nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand wird über die
verbleibende Dienstzeit der Arbeitnehmer erfasst.
IFRIC entschied vorläufig, diese Sachverhalte nicht auf die Agenda
zu nehmen. Stattdessen werden sie diesen Sachverhalt an den Board
verweisen und darum bitten, dass er im Rahmen seiner laufenden
Projekte in Zusammenhang mit Leistungen an Arbeitnehmer untersucht
wird. Eine vorläufige Agendaentscheidung wird in der März
2007-Ausgabe des IFRIC-Updates veröffentlicht werden.
Diese Zusammenfassung basiert auf
Notizen, die von Beobachtern bei der IFRIC-Sitzung gemacht wurden. Sie
sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.