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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
Tagesordnung für die reguläre IASB-Sitzung im März 2007 in London

 

Tagesordnung für die IASB-Sitzung vom 20. - 22. März 2007

IASB-Tagesordnungspunkte

 

Dienstag 20. März 2007 (nur nachmittags)

 
Aufzählung Verbindlichkeiten – Änderungen an IAS 37

Wie ist zwischen einer Verbindlichkeit und einem Geschäftsrisiko zu unterscheiden?

Aufzählung Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Vorläufige Sichtweise
Darstellungsalternativen für Änderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen und dem Wert von Planvermögen.

 

 

Mittwoch, 21. März 2007

 
Aufzählung Finanzinstrumente – Verfahrensdokument
Aufzählung Jährlicher Verbesserungsprozess:
Aufzählung Sollte der Verweis auf die Segmentberichterstattung aus IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung entfernt werden?
Aufzählung Sollte die wahrgenommene Inkonsistenz in der Definition des „erzielbaren Betrags“ in IAS 16 entfernt werden?
Aufzählung Sollte IAS 40 geändert werden, um klarzustellen, wie der Buchwert einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie im Rahmen eines Finanzierungsleasings ermittelt wird?
Aufzählung Sollte der Hinweis zum Ansatz von Eventualschulden in IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer entfernt werden?
Aufzählung Sollte der Begriff „fällig werden“ in der Definition von kurzfristig fälligen Leistungen an Arbeitnehmer ersetzt werden, um den erkannten Konflikt mit dem Ausdruck „zu erwarten ist“, der in der Beschreibung vergüteter Abwesenheiten benutzt wird, zu beseitigen?
Aufzählung Wie sollte mit Sachverhalten verfahren werden, die entweder durch redaktionelle Änderungen oder durch die jährlichen Verbesserungen entschieden werden können?
Aufzählung Umgliederung von IFRS 1 (Fortsetzung der Diskussion vom Februar Meeting)
Aufzählung Arbeitsprogramm
Aufzählung Unternehmenszusammenschlüsse Phase 2 – Erneute Beratungen zu vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse

 
Aufzählung Bewertung von nicht beherrschenden Anteilen und Bilanzierung von Erwerben und Veräußerungen von nicht beherrschenden Anteilen nachdem die Beherrschung erlangt wurde;
Aufzählung Bilanzierung von bedingten Gegenleistungen in einem Unternehmenszusammenschluss;
Aufzählung Bilanzierung von günstigen Erwerben;
Aufzählung Bilanzierung des Verlusts der Beherrschung eines Unternehmens als Ergebnis einer nicht-umkehrbaren Übertragung auf die Eigner;
Aufzählung Bilanzierung von einer im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen festen Belegschaft; und
Aufzählung Angaben zu Wertberichtigungen.

 

 

Donnerstag, 22. März 2007

 
Aufzählung Darstellung des Abschlusses
Aufzählung Anwendung des Arbeitsgrundsatzes zur Bewertung (einschließlich der Darstellung von Informationen über Neubewertungen)
Aufzählung Darstellung von Posten des sonstigen vollständigen Einkommens
Aufzählung Definition von Zahlungsmitteläquivalenten und die Darstellung von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten
Aufzählung Rahmenkonzept
Aufzählung Zusammenfassung der Diskussionsrunde zu Bewertungssachverhalten
Aufzählung Pläne zur Heranziehung von Anmerkungen der Diskussionsrunde zu Bewertungssachverhalten
Aufzählung IFRIC Update
Aufzählung Ergebnis je Aktie
Aufzählung Vorgeschlagene „Fair Value“-Methode für verwässernde Instrumente
Aufzählung Sachverhalte des Anwendungsbereichs im Zusammenhang mit dem Konvergenzprojekt
Aufzählung Leasingverhältnisse
Aufzählung Diskussion zu Einzelleasingverhältnissen
Aufzählung Zusammenfassung des letzten Joint Leasing Working Group Meetings.

 

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:
Aufzählung Dienstag
Aufzählung

Mittwoch

Aufzählung

Donnerstag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IASB Update).

 

20. - 22. März 2007, London

 

 

Dienstag, 20. März 2007 (nur nachmittags)

 

Aufzählung

Schulden – Änderungen an IAS 37

 

Der Board führte seine Beratungen bezüglich der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen unter Beachtung der Unterscheidung zwischen einer Schuld und einem Geschäftsrisiko sowie der Definition einer unbedingten „stand ready“-Verpflichtung fort.

 

Unterscheidung zwischen einer Schuld und einem Geschäftsrisiko

 

Die Diskussion wurde auf der Grundlage von einigen Beispielen, die im Papier des Stabs enthalten waren, geführt (für weitere Einzelheiten verweisen wir auf das Agendapapier 3B, welches auf der IASB-Website im Bereich Beobachter-Notizen (Observer Notes) erhältlich ist).

 

Der Board wies darauf hin, dass ein am Bilanzstichtag bestehendes Geschäftsrisiko nicht der Definition einer Schuld entspricht. Es wurde angemerkt, dass einem Unternehmen gegenüber keine gegenwärtige Verpflichtung aus einem Geschäftsrisiko entsteht, da das Unternehmen die Auswirkungen dieses Risikos durch Aktivitäten verhindern bzw. verringern kann.

 

Der Board bestätigte erneut die im Standardentwurf eingearbeiteten Schlussfolgerungen, dass der Ansatz einer Schuld sowohl eine unwiderrufbare Handlung oder Ereignis erfordert, dass am oder vor dem Bilanzstichtag auftritt, als auch einen Mechanismus, der einem Dritten das Recht einräumt, Ansprüche gegenüber dem Unternehmen zu erheben.

 

Durch die Zustimmung zu den Schlussfolgerungen des Stabs bezüglich der Beispiele 1A bis 3A (Agendapapier 3B) bestätigte der Board, dass:

 

Aufzählung

Rechte (einschließlich vertraglicher Rechte) und Verordnungen alleine keine gegenwärtige Verpflichtung darstellen. Allerdings können sie Mechanismen darstellen, durch die einem Dritten das Recht eingeräumt wird, bestimmte Maßnahmen gegenüber dem Unternehmen durchzusetzen.

Aufzählung

Die Planung einer zukünftigen unwiderrufbaren Handlung und Ereignisses in einem Rechtskreis, in dem Mechanismen vorhanden sind, die einem Dritten das Recht einräumen, Maßnahmen gegenüber einem Unternehmen vorzunehmen, stellt keine gegenwärtige Verpflichtung dar und erfüllt somit nicht die Definition einer gegenwärtigen Verpflichtung.

Aufzählung

Eine widerrufliche Handlung oder Ereignis eines unverbindlichen Angebots erfüllt nicht die Definition einer Schuld. Dies gilt auch für Rechtskreise, in denen es Mechanismen gibt, die es Dritten erlauben, Maßnahmen gegenüber einem Unternehmen zu ergreifen, wenn diese Handlung ausgeführt wird.

Aufzählung

Die Abgabe oder der Erhalt eines Angebots, welches abgelehnt werden kann, da keine Rechtsverbindlichkeit vorliegt, stellt keine gegenwärtige Verpflichtung dar und erfüllt somit auch nicht die Definition einer Schuld.

 

Anschließend beschäftigte sich der Board mit nachfolgendem Fall (Beispiel 3B des Agendapapiers 3B):

Ein Verkäufer bietet Hamburger in einem Rechtskreis an, in dem es keine Mindestanforderungen bezüglich Hygiene für Lebensmittel gibt. Die Rechtsprechung dieses Rechtskreises legt allerdings fest, dass, wenn ein Kunde aufgrund des Verzehrs eines verdorbenen Hamburgers ins Krankenhaus gebracht werden muss, der Lieferant des Hamburgers dem Kunden eine Entschädigung von 100.000 Pfund Sterling zu zahlen hat. Am 31. Dezember 200X hat der Verkäufer einen Hamburger an einen Kunden verkauft. Der Kunde verzehrte den Hamburger, wurde anschließend allerdings nicht ins Krankenhaus gebracht. Die Schlüsselfrage hierbei ist, ob der Verkauf des Hamburgers bereits eine gegenwärtige Verpflichtung darstellt oder ob dies eine Unsicherheit bezüglich der Existenz einer gegenwärtigen Verpflichtung offenlegt (elementare Unsicherheit).

 Die Mitglieder des Boards brachten die folgenden Ansichten zum Ausdruck:

 

1. Sichtweise

 

Der Verkauf an sich stellt keine gegenwärtige Verpflichtung dar. Eine Schuld entsteht, wenn der Hamburger verdorben ist und der Kunde ins Krankenhaus gebracht wurde. Es wurde angemerkt, dass Erfahrungen aus der Vergangenheit eventuell nützliche Informationen bereitstellen würden, um die Unsicherheit der Existenz einer Schuld zu bemessen. (7 Mitglieder des Board waren dieser Ansicht)

 

2. Sichtweise

 

Die zweite Sichtweise entspricht der ersten mit der Ausnahme, dass eine Schuld entsteht, wenn der Hamburger verdorben ist, unabhängig davon, ob der Kunde ins Krankenhaus gebracht wurde. (2 Mitglieder des Board bevorzugten diese Ansicht)

 

3. Sichtweise

 

Der Verkauf stellt eine gegenwärtige Verpflichtung dar. Es wurde angemerkt, dass die Erfahrungen aus der Vergangenheit nützliche Informationen bezüglich der Beurteilung von Unsicherheit bei der Bewertung der Schuld liefern könnten. (5 Mitglieder des Board bevorzugten diese Ansicht)

 

Es gab keine Übereinstimmung darüber und der Borad entschied, die Diskussion bei einer zukünftigen Sitzung wieder aufzunehmen.

 

Unbedingte „stand ready“-Verpflichtung (Stand ready obligations)

 

Der Board bestätigte erneut, den Begriff einer unbedingten „stand ready“-Verpflichtung, durch welchen solche unbedingten Verpflichtungen beschrieben werden, wobei Dritte ein gegenwärtiges durchsetzbares Recht gegenüber Unternehmen besitzen, in einer bestimmten Weise vorzugehen, dazu allerdings nicht verpflichtet sind.

 

Der Board bestätigte, dass der Begriff einer unbedingten „stand ready“-Verpflichtung auch auf nicht vertragliche Szenarien anwendbar sei. (wie etwa einklagbares Recht sowie Gesetze und Bestimmungen).

 

Der Board erörterte, basierend auf erhaltenen Stellungnahmen, ob der Begriff der ‚unbedingten „stand ready“-Verpflichtung’ nützlich sei oder ob dieser entfernt werden sollte. Es war ersichtlich, dass Übereinstimmung bezüglich des Konzepts einer unbedingten Verpflichtung besteht und dieses unverändert bestehen bleiben sollte. Jedoch gab es Meinungsverschiedenheiten zur Begrifflichkeit. Es wurde vorläufig entschieden, den Begriff beizubehalten.

 

Aufzählung

Leistungen an Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Vorläufige Ansichten

 

Der Board erörterte die Frage bezüglich des Diskussionspapiers (DP), wie die Finanzberichterstattung hinsichtlich Gewinnen und Verlusten, die durch leistungsorientierte Pensionspläne entstehen, vorgenommen werden sollte.

 

Der Board entschied einstimmig, ohne dies ausschweifend zu diskutieren, dass die vorläufigen im Diskussionspapier aufgezeigten Ansichten, dass alle Gewinne und Verluste aus leistungsorientierten Pensionsplänen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im vollständigen Einkommen (comprehensive income) anzusetzen sind. Diese Auffassung wird wahrscheinlich keiner Revision unterzogen.

 

Anschließend erörterte der Board drei Ansätze bezüglich der Darstellung dieser Gewinne und Verluste im ‚Statement of recognised income and expense’, einschließlich Alternativen, die einige Komponenten mit aufzählen, die nicht Bestandteil des Nettoergebnisses sind, sondern des sonstigen Ertrags/Aufwands.

 

1. Ansatz: Gesamtdarstellung in der GuV

 

Dieser Ansatz berücksichtigt die vorläufigen Ansichten des Boards aus der Sitzung im Februar 2007, dass alle Änderungen der Verpflichtung aus Leistungen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Wertes des Planvermögens im vollständiges Einkommen erfasst, wenn diese auftreten.

 

2. Ansatz: Finanzierungsansatz (Financing approach)

 

Dieser Ansatz verfolgt eine Darstellung der Dienstleistungskosten im vollständigen Einkommen. Alle anderen Kosten werden als Konsequenz aus dem Aufschub der Zahlungen aus der Arbeitnehmervergütung und -finanzierung aufgezeigt. Daraus folgt:

 

Aufzählung

Dienstzeitaufwendungen und die damit verbundenen Gewinne und Verluste schlagen sich im Periodenergebnis nieder. Somit würden Dienstzeitaufwendungen und versicherungsmathematische Gewinne und Verluste aus leistungsorientierten Plänen, mit Ausnahme solcher, die aus der Änderung des Abzinsungsfaktors resultieren, im Periodenergebnis angesetzt.

Aufzählung

Alle anderen Änderungen werden nicht im Periodenergebnis berücksichtigt, dies schließt Zinsen, Änderungen des Zinssatzes und alle anderen Änderungen des Planvermögens ein.

 

3. Ansatz: Neubewertungsansatz

 

Dieser Ansatz stellt nur die Änderungen dar, die aus Änderungen der Annahmen bezüglich Finanzgrößen außerhalb der Gewinn und Verlustrechnung entstanden sind. Somit würde das Periodenergebnis aus Dienstzeitaufwendungen, Zinsen, versicherungsmathematische Gewinnen und Verlusten aus leistungsorientierten Plänen bestehen, ausgenommen davon sind Änderungen resultierend aus dem Zinssatz, erhaltene Dividenden und erhaltene Zinsen aus dem Planvermögen (unter Verwendung des dem beizulegenden Zeitwerts zugrund liegenden Zinssatzes).

 

 

1. Ansatz

2. Ansatz

3. Ansatz

laufender Dienstzeitaufwand

Periodenergebnis

Periodenergebnis

Periodenergebnis

Zinsaufwendungen

Periodenergebnis

Sonstige Erträge/Sonstiger Aufwand

Periodenergebnis

Versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste aus Verpflichtungen:

- aus Veränderungen des Diskontierungsfaktors entstanden

Periodenergebnis

Sonstige Erträge/Sonstiger Aufwand

Sonstige Erträge/Sonstiger Aufwand

Andere versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste aus der Verpflichtung

Periodenergebnis

Periodenergebnis

Periodenergebnis

Rentabilität des Planvermögens:

- Dividenden und Zinsertrag

Periodenergebnis

Sonstige Erträge/Sonstiger Aufwand

Periodenergebnis

- Änderungen des beizulegenden Zeitwerts

Periodenergebnis

Sonstige Erträge/Sonstiger Aufwand

Sonstiges Einkommen/Sonstiger Aufwand

 

Der erste Ansatz wurde erneut von einer Mehrheit der Mitglieder des Board als bevorzugte Variante angesehen. Es wurde allerdings auch von einigen Boardmitgliedern angemerkt, dass einige Stellungnehmende dem Ansatz entgegenstehen und ‚das die Welt dazu noch nicht bereit ist’.

 

Hierzu gab es keine endgültige Entscheidung, es wurde allerdings entschieden, dass alle drei Ansätze in das Diskussionspapier mit aufgenommen werden sollten. Die Ansätze sollten dann auf einer zukünftigen Sitzung unter Beachtung der erhaltenen Stellungnahmen erneut erörtert werden.

 

 

Mittwoch, 21. März 2007

 

Aufzählung

Finanzinstrumente – Verfahrensdokument

 

Der Stab begann die Diskussion damit, den Board daran zu erinnern, dass das anstehende Verfahrensdokument zu Finanzinstrumenten (das „Dokument“) aus zwei Teilen besteht:

 

Aufzählung

Die Hauptbestandteile des Modells des beizulegenden Zeitwertes für Finanzinstrumente, und

Aufzählung

Wie der IASB und der FASB auf dieses Modell übergehen könnten.

 

Der Stab brachte drei mögliche Ansätze vor, um die Arbeit an dem Projekt nach Berücksichtigung der Stellungnahmen zu dem Papier voranzutreiben.

 

Die vom Stab vorgebrachten Ansätze waren:

 

Aufzählung

Direkter Übergang auf das Modell des beizulegenden Zeitwerts für Finanzinstrumente;

Aufzählung

Entwicklung von ein oder mehreren Zwischenschritten, die die Anwendung des Modells des beizulegenden Zeitwertes voranbringen. Ein solcher Ansatz könnte dazu führen, dass bestehende Ausnahmen der allgemeinen Prinzipien von IAS 32 und IAS 39 begrenzt werden und, sofern möglich, die Konvergenz mit den US-GAAP erreicht wird.

Aufzählung

Eine abwartende Haltung einzunehmen.

 

Die Boardmitglieder waren nicht der Ansicht, dass eine abwartende Haltung eine gangbare Alternative darstellt, es erreicht nichts weiter als den Status quo. Der Board würde weiterhin ein einem Zustand des Reagierens sein, d.h. kleine Änderungen an den Standards vornehmen. Daneben würde IFRIC weiterhin mit Anfragen nach Interpretationen konfrontiert sein. Insgesamt würde dieser Ansatz den Vorstellungen der Kommentatoren entgegenstehen, die Komplexität der Standards zu reduzieren. Dies war für viele Boardmitglieder nicht akzeptabel.

 

Es schien Einigkeit unter den Boardmitgliedern zu herrschen, dass das Modell des beizulegenden Zeitwertes das Ziel sei. Sie konnten sich jedoch nicht darauf einigen, wie man am besten dort hingelangt. Einige favorisierten den Ansatz mit Zwischenschritten verfolgen, da er realistisch und pragmatisch sei. Andere überlegten, dass der nächste Schritt wäre, einen Entwurf zu entwickeln, da dies den Board dazu zwingen würde, zu definieren, was mit dem „Modell des beizulegenden Zeitwertes für Finanzinstrumente“ gemeint ist, sowie eine Bilanzierung, von der er annimmt, dass sie das Modell umsetzt. Nur dann sind die Adressaten in der Lage die Position des Boards vernünftig und emotionslos zu beurteilen.

 

Einige Boardmitglieder erachteten es als wichtig, eindeutig zu definieren, was der Board mit „Reduzierung der Komplexität“ meint und welche möglichen Alternativen nicht in Frage kommen würden, um das Ziel der Komplexitätsreduzierung zu erreichen, da sie die Absicht des Boards, das Modell des beizulegenden Zeitwertes voranzutreiben, nicht unterstützen. (Daher wird die Einführung weiterer zur Anschaffungskostenbewertung von Finanzinstrumenten vom Board nicht in Betracht gezogen, obwohl es die Komplexität verringert). Diese Idee wurde „Richtungsstetigkeit“ bezeichnet.

 

Der Board ging auf die Diskussion über die Parameter (oder Einschränkungen), die die nächsten Schritte bestimmen könnten, über. Die Boardmitglieder hatten unterschiedliche Ansichten über die relative Wichtigkeit der Vorschläge des Stabs, die nachfolgenden Punkte jedoch wurden allgemein als Möglichkeit angesehen, das Modell des beizulegenden Zeitwertes voranzutreiben.

 

Aufzählung

Mehr Finanzinstrumente sollten zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

Aufzählung

Die Komplexität der Standards sollte reduziert werden.

Aufzählung

Bilanzierungswahlrechte sollten reduziert und der Einfluss der Absicht der Geschäftsführung sollten entfernt werden.

 

Der Board stimmte zu, dass die kurzfristige Konvergenz mit den US-GAAP wünschenswert sei, aber keinen Zwang darstellen sollte, da die zwei Boards von unterschiedlichen Positionen gestartet sind. Daher wäre es annehmbar, sich gegenseitig zu „überspringen“. Die Boardmitglieder stellen auch heraus, dass die „Konvergenz mit den US-GAAP“ langfristige Konvergenz beinhaltet, und nicht dass der IASB sich FAS 133 nähert. Einige Boardmitglieder stellten fest, dass neben diesem Ansatz auch die Darstellung im Abschluss ein Thema war. Die Adressaten könnten den Schritt in Richtung Modell des beizulegenden Zeitwertes für Finanzinstrumente akzeptieren unter der Voraussetzung akzeptieren, dass nicht alle Wertänderungen im Ergebnis der Geschäftstätigkeit gezeigt werden. Der Stab beschloss die Diskussion und sicherte zu, dass er auf einer späteren Boardsitzung mit Beispielen zu den Ansätzen, die den Zielen des Boards gerecht werden, wiederkehren wird.

 

Aufzählung

Jährlicher Verbesserungsprozess

 

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

 

Der Board stimmte zu, den Verweis auf die Segmentberichterstattung in IAS 39.73 zu streichen. Dies war in den Folgeänderungen bei der Übernahme von IFRS 8 Operative Segmente nicht enthalten gewesen.

Diese Änderung würde klarstellen, dass nach IFRS 8 ein Unternehmen, das seine Segmente auf Basis seiner Risikomanagementstrategie an den obersten Entscheidungsträger der Geschäftsführung berichtet, nicht verpflichtet sein wird, Sicherungsbeziehungen zu designieren und zu dokumentieren, um die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auf der Segmentberichtsebene zu erreichen. (Das heißt, dass eine nicht dokumentierte Sicherung zwischen den Segmenten gestattet ist.)

 

IAS 16 Sachanlagen – Inkonsistenz in der Definition des erzielbaren Betrags

 

Es wurde die Frage gestellt, ob eine wahrgenommene Inkonsistenz in der Definition des „erzielbaren Betrags“ in IAS 16 beseitigt werden soll. Dieses Thema wurde vom Stab aus zurückgestellt, da es als Teil der Unternehmenszusammenschlüsse Phase II behandelt wird.

 

IAS 40 Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien – Der beizulegende Zeitwert von als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien im Rahmen eines Leasingverhältnisses

 

Der Board verabschiedete den Vorschlag, dass IAS 40.50d geändert wird, „so dass es notwendig sein wird eine Leasingverbindlichkeit wieder hinzuzurechnen, um den Buchwert der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie bei Anwendung des Modells des beizulegenden Zeitwertes zu ermitteln“.

 

Der Board stellte fest, dass der derzeitige Wortlaut in IAS 40 missverständlich ist, da er impliziert, dass der beizulegende Zeitwert einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie im Rahmen eines Leasingverhältnisses nicht die entsprechende Leasingverbindlichkeit enthält.

 

IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer – Eventualschulden

 

Der Board stimmte zu, den Verweis zum Ansatz von Eventualschulden in IAS 19.32B zu streichen. Der Board stimmte ebenfalls zu, dass dieser Paragraph in Konflikt mit IAS 37.27 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen steht. Dieser Standard legt fest, dass ein Unternehmen keine Eventualschuld ansetzen darf.

 

IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer – Kurzfristige Leistungen an Arbeitnehmer

 

Der Board verabschiedete einen Vorschlag, dass die Definition von kurzfristigen Leistungen an Arbeitnehmer in IAS 19.7 geändert wird, so dass der Begriff „fällig werden“ durch den Begriff „die Erfüllung erwartet wird“ ersetzt wird. Ziel dieser Änderung ist es, den wahrgenommen Konflikt mit dem Begriff „zu erwarten ist“ in IAS 19.8 zu beseitigen. Der Board stellte fest, dass der erwartete Zeitpunkt der Erfüllung der Leistung die Klassifizierung bestimmen sollte.

 

Grenzen des jährlichen Verbesserungsprozesses

 

Der Board stimmte zu, dass jegliche Änderungen an einem Standard dem Board im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses vorgelegt werden sollen. Dabei kann der Direktor der Fachabteilung sein Ermessen in Bezug auf die Änderungen der Implementierungshinweise, etc nutzen. Da IFRIC allerdings oft gebeten wird, Konflikte zwischen dem Standard und den Anwendungsleitlinien zu lösen, sollte der Direktor der Fachabteilung eng mit dem Direktor für die Tätigkeiten beim IFRIC zusammenarbeiten, um dieses Ermessen auszuüben.

 

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

 

Im Nachgang der getroffenen Entscheidung im Rahmen des Februar-Sitzung, diskutierte der Board den Entwurf zu einer neustrukturierten Fassung von IFRS 1. Der Entwurf selber war nicht Bestandteil der Unterlagen für Beobachter.

 

Der Board stimmte zu, dass

 

Aufzählung

der umgegliederte IFRS im Rahmen des Entwurfs der jährlichen Verbesserungen vorabgestimmt wird;

Aufzählung

der Zeitpunkt des Inkrafttretens der 1. Januar 2009 sein wird, ohne Möglichkeit der früheren Anwendung,

Aufzählung

die neue Fassung des IFRS 1 als neuer Standard verabschiedet wird, d.h. die derzeitige Fassung des IFRS 1 wird zurückgezogen;

Aufzählung

alle Übergangsvorschriften, die für ein Unternehmen, das die IFRS zum ersten Mal am oder nach dem 1. Januar 2009 anwendet, nicht relevant sind, gestrichen werden;

Aufzählung

es den Entwurf des umgegliederten Standards es nicht im Änderungsmodus geben wird, wobei folgende Ausnahmen gelten:
Aufzählung

Die Ziffer des Paragraphen aus dem derzeitigen Standard wird enthalten sein (als gestrichener Text), so dass die Adressaten die Quelle des Paragraphen in den neugegliederten Standards erkennen können; und

Aufzählung

Der Änderungsmodus wird benutzt für Streichungen und Änderungen an bestehenden Teilen von IFRS 1.

Aufzählung

Die Grundlage für Schlussfolgerungen und die Anwendungsleitlinien werden nicht Bestandteil des Entwurfs (da keine Änderungen für diese Teile beabsichtigt sind).

Aufzählung

der Anhang wie folgt neu geordnet wird:
Aufzählung

Ausnahmen

Aufzählung

Befreiungen (Unternehmenszusammenschlüsse, anhaltende Befreiungen und kurzfristige Befreiungen)

 

Aufzählung

Arbeitsprogramm

 

Der Board diskutierte das Arbeitsprogramm. Die folgenden Posten wurden festgestellt:

 

Aufzählung

Ertragsteuern: Die Veröffentlichung für den Entwurf ist für das vierte Quartal 2007 geplant.

Aufzählung

Unternehmenszusammenschlüsse (Phase II): Der Zeitplan für die Freigabe des Standards war sehr eng, falls die Boards die Abstimmung über den Standard bis zum 30. Juni 2007 abschließen wollen (wenn einige Mitglieder sowohl von IASB und vom FASB ausscheiden). Ein Boardmitglied stellte fest, dass er das Problem der Neubesetzung des Boards verstehen könne, der Abstimmungsentwurf aber „brauchbaren“ Zustand sein müsse, bevor er seine Stimme abgibt.

Aufzählung

Rahmenkonzept (Phase A): Der Stab stellte fest, dass der Zeitplan eine Veröffentlichung des Entwurfs im dritten Quartal 2007 festlegen würde; dieses Projekt scheint unvereinbar mit der Notwendigkeit Sachverhalte zu erörtern, die sich aus dem Diskussionspapier ergeben, insbesondere anhaltende Diskussionen mit Adressaten, um die Frage der „Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung“ zu lösen.

Aufzählung

Emissionshandelsprogramme: Der Stab stellte fest, dass der FASB dieses Thema auf seine Agenda als ein „kurzfristiges Projekt“ gesetzt hat, und dass dieses Projekt einen ähnlichen Anwendungsbereich wie das IFRIC 3 Projekt hat. Der IASB wird dieses Thema (und das entsprechende Projekt zu Zuwendungen der öffentlichen Hand) auf der diesjährigen Juni-Sitzung diskutieren müssen.

Aufzählung

Ertragserfassung: Zwei Gruppen aus Mitgliedern des IASB und des FASB arbeiten an der Entwicklung entgegengesetzter Sichtweisen (die Sichtweise der„Gegenleistung des Kunden“ und die Sichtweise des „beizulegenden Zeitwertes“) unter Verwendung einer allgemeinen Auflistung von Beispielen. Reibungspunkte bestehen weiterhin im Zusammenhang mit der Ausbuchung von Vermögenswerten und bei der Tilgung von Verbindlichkeiten. Darüber hinaus besteht weiterhin Unstimmigkeit darüber, wann der Eigentumsübergang / Übergang des rechtmäßigen Besitzes nicht der geeignete Auslöser für eine Ertragserfassung darstellt und eine Form der Erfolgsmessung (z.B. die Bilanzierung gemäß der Gewinnrealisierung nach dem Fertigstellungsgrad) angemessen wäre. Das Arbeitsprogramm beinhaltet die Veröffentlichung eines Diskussionspapiers im vierten Quartal 2007 und eine Diskussion über das Kapitel der Gegenleistung des Kunden in diesem Papier im Juni 2007. Ein Boardmitglied war der Meinung, dass dieser Zeitplan „hoffnungslos dumm“ sei.

Aufzählung

Rahmenkonzept (Phase D Berichtseinheit): Kleiner Sachverhalte werden den Board Anfang des zweiten Quartals 2007 beschäftigen, allerdings ist sich das Projektteam sicher, dass es alle notwendigen Informationen hat, um das Diskussionspapier Ende des zweiten Quartals 2007 anzuschließen.

Aufzählung

Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Ein Boardmitglied stellte die Angemessenheit des Zeitplans für das Diskussionspapier in Frage. Dieses Boardmitglied stellte fest, dass der Teil des Projektes zu den Cash Balance Plänen, besonders aufwendig war und dass der Board diese Diskussion bis September 2007 nicht beenden könnte. Dies würde die Veröffentlichung des Diskussionspapiers im vierten Quartal 2007 noch ermöglichen.

Aufzählung

Ausbuchung: Die Boardmitglieder fragten, ob der Forschungsbericht veröffentlicht würde. Der Stab stellte fest, dass sie darauf hoffen, aber dass durch die Absichtserklärung nur vom Board eine „sorgfältige Erörterung“ verlangt wird. Da es das erste vom Board veröffentlichte Forschungsprojekt ist, werden angemessene Prozesse noch ausgearbeitet.

 

Das überarbeitete Arbeitsprogramm wird in Kürze auf der Website des IASB veröffentlicht und in der nächsten Ausgabe von IASB Insight wiedergegeben.

 

 

Aufzählung

Unternehmenszusammenschlüsse - Phase 2

 

(Der Stab des FASB nahm per Videokonferenz an dieser Sitzung teil)

 

Nicht beherrschende Anteile (NCI)

 

Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Die Boardmitglieder bestätigten erneut die Bewertungsprinzipien für nicht beherrschende Anteile, dies bedeutet, es gab keine Mehrheit für die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert als einzig erlaubte Bilanzierungsmethode.

 

Da der FASB eine starke Präferenz die Bewertung von nicht beherrschenden Anteilen zum beizulegenden Zeitwert unter allen Umständen hat, war das Ziel dieses Meetings eine Lösung zu finden, die von der geforderten Mehrheit der Boardmitglieder unterstützt wird und gleichzeitig die Unterschiede zu den US-GAAP minimiert.

 

Die Diskussion konzentrierte sich auf die folgenden Alternativen:

 

Alternative 1: Das Wahlrecht

Einräumung eines Bilanzierungswahlrechts, so dass nicht beherrschende Anteile zum beizulegenden Zeitwert oder zu dem anteiligen Anteil an den identifizierten Vermögenswerten und Schulden bewertet werden können.

 

Alternative 2: Die Ausnahme

Die Pflicht nicht beherrschende Anteile zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten es sei denn, dass diese Bilanzierungsmethode übermäßige Kosten und Mühen erfordert. Nach einer gründlichen Diskussion stimmte der Board mit 9 zu 5 Stimmen für die Alternative 2.

 

Anpassung der nicht beherrschenden Anteile für Folgeerwerbe

 

Nach der Entscheidung, dass nicht beherrschende Anteile zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, entschied der Board mit einer Mehrheit von 10 Stimmen, dass alle Erwerbe oder Übertragungen von nicht beherrschenden Anteilen als Transaktionen innerhalb des Eigenkapitals behandelt werden, d.h. diese Transaktionen werden niemals das Periodenergebnis beeinflussen, solange die Beherrschung beibehalten wird.

Eine Mehrheit von 8 Boardmitgliedern bestätigte, dass keine Anpassungen am Geschäfts- oder Firmenwert für Veränderungen zwischen dem Buchwert der nicht beherrschenden Anteile und dem beizulegenden Zeitwert der erworbenen nicht beherrschenden Anteile vorgenommen werden dürfen.

 

11 Boardmitglieder stimmten diesem Grundsatz zu.

 

Bedingte Gegenleistung

 

Einige Kommentatoren des Entwurfs zu Unternehmenszusammenschlüssen merkten an, dass es nicht klar ist, ob oder wann eine Änderung der beizulegenden Zeitwertes von leistungsabhängigen bedingten Gegenleistungen Anpassungen der Bewertungsperiode sein würden. Zusätzlich wurde der Board darüber informiert, dass der FASB seine Sichtweise geändert hat und entschieden hat alle Änderungen an bedingten Gegenleistungen, die während der Bewertungsperiode entstanden sind, auf den Erwerbszeitpunkt zu beziehen. Der Stab des FASB führte an, dass ihn dieses Ergebnis überrascht hat.

 

Der Board lehnte einstimmig die Meinung des FASB ab und bestätigte erneut, dass nur ein besseres Verständnis über die Fakten und Umstände, die bereits zum Erwerbszeitpunkt vorgelegen haben, zu einer Anpassung am Erwerbszeitpunkt führen können, und dass alle Fakten und Umstände, die nach dem Erwerbszeitpunkt auftreten kein Bestandteil des Unternehmenszusammenschlusses darstellen, sondern Teil der Folgebilanzierung sind. Der Board bestätigte, dass diese Sichtweise den Änderungen von identifizierten Vermögenswerten und Schulden, dem Geschäfts- oder Firmenwert und bedingten Gegenleistungen entspricht. Insbesondere bei der Erfüllung von leistungsabhängigen oder marktabhängigen Zielen und der Bewilligung der amerikanischen Bundesbehörde zur Überwachung von Nahrungs- und Arzneimitteln für prozessinterne Forschungs- und Entwicklungsvermögenswerte wurde bestimmt, dass dies nachfolgende Ereignisse sind. Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass bei einer Änderung dieser Sichtweise allgemein die Möglichkeit besteht, die Ergebnisse von nachfolgenden Ereignissen auf den Bilanzstichtag zurückzurechnen.

 

Es zeichnete sich Einigkeit darüber ab, dass der Begriff „mögliche Gegenleistung“ in „ bedingte Gegenleistung“ geändert wird, um klarzustellen, dass die Änderungen an erstmalig bewerteten bedingten Gegenleistung normalerweise durch Bedingungen nach den Erwerbszeitpunkt begründet sind.

 

Zusätzlich entschied der Board die Angabevorschriften folgendermaßen zu ändern:

 

Aufzählung

Der Paragraph 76(b) des Entwurfs ist so zu ändern, dass anstelle des Prolongierens, der Erwerber, die Pflicht hat, Änderungen am angesetzten Betrag für die bedingte Gegenleistung, Änderungen in der Bandbreite der Ergebnisse (undiskontiert) und die Begründung für die Änderung anzugeben.

Aufzählung

Der Erwerber ist zu zusätzlichen Angaben hinsichtlich der Bewertungstechnik verpflichtet, die angewendet wurde und bedingte Gegenleistung zu bewerten.

 

Bilanzierung von günstigen Erwerben

 

Angesichts der Entscheidung des Boards bezüglich der Bewertung von nicht beherrschenden Anteilen, wurden drei Alternativen für die Bewertung von nicht beherrschenden Anteilen und dem Geschäfts- oder Firmenwert bei einem günstigen Erwerb diskutiert. Ein Beispiel ist im Agendapapier 2C enthalten. Dieses ist auf der Website des IASB erhältlich.

 

Alternative 1:

Die Bewertung von nicht beherrschenden Anteilen zum beizulegenden Zeitwert und die Berechnung des Geschäfts- oder Firmenwertes oder ein Gewinn aus einem günstigen Erwerb, erfolgt als letzte Restgröße. Für den Fall hat der Erwerber (i) die übertragene Gegenleistung zuzüglich des beizulegenden Zeitwertes der nicht beherrschenden Anteile mit dem (ii) angesetzten Betrag für das identifizierbare erworbene Reinvermögen zu vergleichen. Wenn (i) größer ist als (ii), ist der Überhang als Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen. Wenn (ii) größer ist als (i) ist der Überhang als Gewinn aus einem günstigen Erwerb dem Erwerber zuzurechnen.

 

Alternative 2:

Die Bewertung von nicht beherrschenden Anteilen als anteilsmäßiger Anteil am identifizierbaren Reinvermögen. Es wird kein Geschäfts- oder Firmenwert angesetzt. Ein dem Erwerber zurechenbarer Gewinn würde im Erwerbszeitpunkt für den Überhang des Erwerberanteils an dem angesetzten Betrag des erworbenen identifizierbaren Reinvermögen über die übertragene Gegenleistung erfasst.

 

Alternative 3:

Bewertung des nicht beherrschenden Anteils zum beizulegenden Zeitwert und Ansatz eines den nicht beherrschenden Anteils zurechenbaren Geschäfts- oder Firmenwert (berechnet als Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des nicht beherrschenden Anteils und dem Anteil am Reinvermögen, der auf den nicht beherrschenden Anteil entfällt). Ein dem Erwerber zurechenbarer Gewinn würde im Erwerbszeitpunkt für den Überhang des Erwerberanteils am angesetzten Betrag des erworbenen Reinvermögens über die übertragene Gegenleistung angesetzt.

 

Der Board stimmte zu, dass nicht beherrschende Anteile immer zu dem im Erwerbszeitpunkt angesetzten Betrag bewertet werden sollten, das heißt die Alternative 1 ist anzuwenden, wenn die nicht beherrschenden Anteile zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden und Alternative 2 ist anzuwenden, wenn die nicht beherrschenden Anteile zum proportionalen Anteil am identifizierbarem Reinvermögen bewertet werden. Alternative 3 wurde verworfen, da es zum Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwertes (dies ist der Anteil des Geschäfts- oder Firmenwertes, der dem nicht beherrschenden Anteil zugerechnet wird) bei einem günstigen Erwerb kommen kann.

 

Verlust der Beherrschung eines Unternehmens, der aus einer nicht umkehrbaren Übertragung auf die Eigner entsteht

 

Der Board entschied, diesen Sachverhalt nicht als Teil des Projektes zu Unternehmenszusammenschlüssen zu behandeln. Für die Bilanzierung von Übertragungen ohne Gegenleistung (einschließlich Ausgliederungen, Abspaltungen und Barausschüttungen) wurde beschlossen, dass dies ein Thema größeren Umfangs ist und außerhalb des Anwendungsbereichs des Projektes zu Unternehmenszusammenschlüssen steht.

 

Es wurde zugestimmt, dass in der Leitlinie für die Bilanzierung des Verlusts der Beherrschung eines Tochterunternehmens klargestellt wird, dass diese Übertragungen ohne Gegenleistungen an die Eigner nicht enthält.

 

Eingearbeiteter und ausgebildeter Mitarbeiterstamm (Assembled workforce)

 

Derzeit verbietet der Entwurf den vom Geschäfts- oder Firmenwertes getrennten Ansatz eines erworbenen eingearbeiteten und ausgebildeten Mitarbeiterstammes. Im Oktober entschied der IASB an der Leitlinie des Entwurfs nicht festzuhalten, sondern einen separaten Ansatz zu erlauben. Der FASB bestätigte die Vorschrift in FAS 141, die festlegt, dass ein eingearbeiteter und ausgebildeter Mitarbeiterstamm nicht getrennt vom Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen ist. Der Board diskutierte den folgenden Ansatz für einen eingearbeiteten und ausgebildeten Mitarbeiterstamm:

 

Erste Möglichkeit

Bei Ausschluss des getrennten Ansatzes eines eingearbeiteten und ausgebildeten Mitarbeiterstammes auf der Grundlage, dass ein eingearbeiteter und ausgebildeter Mitarbeiterstamm entweder unter keinen Umständen separierbar oder so selten separierbar wäre, dass sich der Aufwand für die Unternehmen zur Feststellung , ob sie den Mitarbeiterdstamm ansetzen dürfen oder nicht, nicht lohnen würde

 

Zweite Möglichkeit

Gestattung des getrennt Ansatzes eines eingearbeiteten und ausgebildeten Mitarbeiterstammes, aber Bereitstellung einer Anwendungsleitlinien, die klarstellt, dass ein ungebundener (nicht vertraglicher) eingearbeiteter und ausgebildeter Mitarbeiterstamm nur unter sehr wenigen Umständen separierbar ist.

 

Mit einer Mehrheit von 11 Stimmen entschied sich der Board für die erste Möglichkeit, der den Entwurf des IASB erneut bestätigt.

 

Angaben zur Wertberichtigung

 

Der Board stimmte der Angabe zur Wertberichtigung zu, die per Email an die Boardmitglieder gesendet wurde. Der Inhalt der Email war den Beobachtern nicht zugänglich.

 

Auf Grundlage der gehaltenen Diskussion, schien es, dass zum Erwerbszeitpunkt der Nominalbetrag/vertraglich festgelegte Betrag der Forderungen und der voraussichtlich uneinbringliche Betrag anzugeben sind.

 

 

Donnerstag, 22. März 2007

 

Aufzählung

Darstellung des Abschlusses

 

Darstellung der Veränderungen von Vermögenswerten und Schulden

 

Der Board führte eine Diskussion, die darauf abzielte, welche Informationen im Abschluss dargestellt werden sollten.

Die Frage, wie diese Informationen dargestellt werden sollten, wurde auf eine der folgenden Sitzungen verlegt.

 

Klarstellung des Arbeitsgrundsatzes

 

Arbeitsgrundsatz des inneren Zusammenhangs

 

Der Board stimmte zu, dass Arbeitsgrundsatz des inneren Zusammenhang auf Ebene der Einzelpositionen angewendet werden sollte. Einige Boardmitglieder merkten jedoch an, dass dieser Grundsatz nicht zur Überleitung einzelner Konten führen sollte, jedoch zu einer Aufrechterhaltung des inneren Zusammenhangs zwischen den Abschlussbestandteilen. Während der Board diesem Grundsatz zustimmte, befürwortete er nicht den massenhaften Ausweis an Informationen im Abschluss. Einige dieser Informationen sollten in Fußnoten enthalten sein.

 

Arbeitsgrundsatz der Aufteilung

 

Der Board stimmte mehrheitlich zu, dass die Aufteilung von Informationen, die mit Veränderungen der Vermögenswerte und Schulden zusammenstehen, darauf basiert, ob dieser Information die gleichen Bewertungsfaktoren aus den gleichen Gründen zugeordnet werden (d.h. Analysten ordnen unterschiedlichen Erträgen und Aufwendungen in Bezug auf Beständigkeit, Schätzfehlern usw. unterschiedliche Faktoren zu. Dieser Arbeitsgrundsatz beinhaltete, dass Aufwands- und Ertragsposten auf dieser Basis aufgeteilt werden). Der Stab stimmte zu, dass die Erklärung dieses Arbeitsgrundsatzes etwas aufwändiger ist.

 

Überleitung der Bilanz

 

Darstellung einer Überleitung der Bilanz

 

Der Board stimmte zu, dass ein Unternehmen eine Überleitung der Bilanz in jeder Periode darstellen sollte, für die Abschlüsse erstellt werden. Diese Überleitung würde in den Fußnoten erfolgen. Die Boardmitglieder merkten an, dass es bereits zahlreiche verpflichtende Überleitungen für Bilanzposten gibt. Einige Boardmitglieder wollten sicherstellen, dass jede zusätzliche Überleitung gerechtfertigt ist.

 

Transaktionen in Zahlungsmitteln

 

Der Board stimmte einer Empfehlung des Stabs nicht zu, nach der Transaktionen mit Zahlungsmitteln während der Periode in einzelne Komponenten aufgeteilt würden. Die Boardmitglieder erachteten den Ansatz des Stabs als belastend für Ersteller und dachten, dass ein Ersatz, wie z.B. „Forderungsumschlag“ einfacher zu erstellen und ebenso nützlich ist.

 

Der Stab wird auf diesen Sachverhalt später zurückkommen.

 

Direkte Transaktionen in und die Klassifizierung der Zahlungsmittel

 

Der Board akzeptierte eine Empfehlung des Stab nicht, nach der direkte Transaktionen in Zahlungsmitteln (Barverkäufe) zwingend als zwei Transaktionen (eine Forderung [Vermögenswert], gefolgt von einem sofortigen Barausgleich [ein Finanzierungsposten]) bilanziert werden müssten. Der Board erachtete den Ansatz des Stabs als unnötig. Wenn ein Ansatz der Barverkäufe von Bedeutung ist, sollte sich dies in der Kapitalflussrechnung widerspiegeln.

 

Aufteilung von Neubewertungen

 

Der Board stimmte zu, dass nur die wiederkehrenden Änderungen des beizulegenden Zeitwerts (z.B. als Ergebnis der Anwendung von FAS 157 Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert) von anderen Neubewertungen unterschieden werden. Dies bedeutet, dass Änderungen im Buchwert, die aus einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert resultieren nicht mit denen zusammengefasst werden, die sich aus einer dem beizulegenden Zeitwert ähnlichen Bewertung ergeben.

 

Posten des sonstigen vollständigen Einkommens

 

Der Board stimmte zu, dass keine Notwendigkeit zum getrennten Ausweis der Neubewertung von Posten des sonstigen vollständigen Einkommens von der Neubewertung andere Posten besteht. Mit anderen Worten werden Posten mit gleichartigen Eigenschaften in gleicher Weise ausgewiesen, selbst wenn sie Komponenten des sonstigen vollständigen Einkommens sind.

 

Ausnahmen von Neubewertungen

 

Der Board stimmte zu, dass es für Zwecke der Überleitung keine Ausnahmen von der Darstellung in der Neubewertungskomponente geben soll.

 

Aufteilung von zahlungsunwirksamen Nicht-Neubewertungen, die in der laufenden Periode als Ertrag oder Aufwand erfasst werden

 

Der Board stimmte zu, dass der erstmalige Ansatz einer Schätzung (z.B. der erstmalige Ansatz einer nicht-finanziellen Schuld) getrennt von anderen Komponenten innerhalb der Nicht-Neubewertungen, die als Ertrag oder Aufwand in diesem Jahr erfasst werden, dargestellt werden soll. Der Board stimmte zu, dass die systematische Aufteilung der Kosten (z.B. Abschreibung) und andere zeitliche Differenzen zwischen der Periode, in der Erträge erfasst werden und der Periode, in der die dazugehörigen Cash Flows auftreten (z.B. passive Rechnungsabgrenzungsposten und abgegrenzte Erträge), aggregiert und nicht getrennt dargestellt werden müssen.

 

Der Stab wird in einer der folgenden Sitzungen Beispiele aufzeigen, um diesen Sachverhalt zu erläutern. Einige Boardmitglieder waren besorgt, dass der Stab den Versuch machte, eine Unterscheidung ohne Unterschied zu finden.

 

Zahlungsunwirksame Änderungen der Vermögenswerte und Schulden, die nicht als Ertrag oder Aufwand in der laufenden Periode erfasst werden

 

Der Board stimmte zu, dass Änderungen der Vermögenswerte und Schulden, die weder Ertrag noch Aufwand berühren noch mit Zahlungsmitteln einhergehen, getrennt dargestellt werden sollten.

 

Aufstellung über das vollständige Einkommen

 

Eine aufgeteilte Aufstellung über das vollständige Einkommen

 

Der Board stimmte zu, dass die Überleitung der Bilanz Informationen enthalten sollte, die kenntlich machen, wie Änderungen der Vermögenswerte und Schulden mit einzelnen in der Aufstellung über das vollständige Einkommen und der Kapitalflussrechnung dargestellten Posten verbunden sind.

 

Obwohl der Board der Empfehlung des Stabs zustimmte, war offensichtlich, dass nicht alle Boardmitglieder verstanden, was dieser Sachverhalt mitzuteilen versuchte. Der Stab schlug vor, dass das vorgeschlagene Format der Aufstellung bei der Klarstellung, was der Stab darzustellen versucht, helfen würde.

 

Kapitalflussrechnung

 

Direkte Methode und der Arbeitsgrundsatz des inneren Zusammenhangs

 

Eine Minderheit im Board (sechs Mitglieder) unterstützte eine zwingende Vorschrift, die Kapitalflussrechnung mittels der direkten Methode darzustellen, das heißt, bezogen auf den aktuellen Kasseneingängen und Zahlungen. Dabei soll die Aufteilung so erfolgen, dass sie den Posten, die in der Aufstellung über das vollständige Einkommen dargestellt sind, weitestgehend entsprechen.

 

Überleitungsrechnung

 

Als Ergebnis der vorherigen Entscheidung war es offenkundig, dass eine Mehrheit im Board der Meinung war, dass sie eine Überleitungsrechnung zwischen den Posten in der Aufstellung über das vollständige Einkommen und der Kapitalflussrechnung vorschreiben sollten.

Der bei dem Meeting anwesende Stab des FASB setzte den Board darüber in Kenntnis, dass der FASB die Kapitalflussrechnung am 21. März 2007 diskutiert hat und eine Tendenz erkennen ließ, einstimmig für zwingende Anwendung der direkten Methode zu sein.

 

Darstellung des sonstigen vollständigen Einkommens

 

Die Darstellung von Posten des übrigen vollständigen Einkommens in der Aufstellung über das vollständige Einkommen

 

Der Board diskutierte viele alternative Darstellungsformen der Aufstellung des vollständigen Einkommens (siehe Observer Note 9B). Der Stab suchte nach Hilfestellungen, welche Darstellungsformen er in das kommende Diskussionspapier aufnehmen sollte. Die Diskussion fokussierte sich auf eine Darstellungsform, die als „E-prime“(E1) bezeichnet wurde, und andere Formate in den Observer Notes. Es war nicht sofort ersichtlich, ob E1 in den Observer Notes wiedergegeben war. E1 unterscheidet sich von anderen möglichen Darstellungsformen dadurch, dass es Posten des vollständigen Einkommens in den Kategorien Geschäftstätigkeit, Investition und Finanzierung darstellt, basierend darauf, ob die zugrundeliegenden Vermögenswerte und Schulden langfristiger oder kurzfristiger Natur sind. Daher würde der Pensionsaufwand der langfristigen Geschäftstätigkeit zugeordnet, realisierte Gewinne aus zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten der kurzfristigen Investitionstätigkeit und Zinsen aus langfristigen Schulden den langfristigen Finanzierungsaufwendungen. Die andere Neuerung innerhalb dieses Formats war, dass Ertragsteueraufwendungen auch in kurz- und langfristig aufgeteilt wurden, etwas, dass gegen eine vormals abgestimmte Position verstößt, nach der Ertragsteueraufwendungen nicht aufgeteilt werden.

 

Nach einer längeren Debatte war man sich einig, dass das Diskussionspapier alternative Darstellungsformen enthalten sollte, die eine Kategorie von „übrigem vollständigen Einkommen“ enthalten sollte und nicht die Kategorie; und Beispiele, die das Recycling von Posten des übrigen vollständigen Einkommens berücksichtigen oder nicht.

 

Zuordnung von Posten des übrigen vollständigem Einkommens in dem Arbeitsformat

 

Zuordnung von Anpassungen aus der Fremdwährungsumrechnung

 

Der Board stimmte zu, dass Anpassungen aus der Fremdwährungsumrechnungen basierend auf der Art der zugrundeliegenden Vermögenswerte und Schulden (zum Beispiel im Investitionsbereich, wenn die Tochtergesellschaft vermögensverwaltende Tätigkeiten ausübt; in der Geschäftstätigkeit, wenn es sich um Handelstätigkeit handelt, etc.) in der Aufstellung über das vollständige Einkommen enthalten sein sollten. Es gab nur wenig Begeisterung für eine Vorschrift zu einer noch weitergehenden Aufteilung von Fremdwährungsbeträgen.

 

Klassifizierung von Posten des übrigen vollständigen Einkommens (außer Fremdwährungsanpassungen)

 

Der Board stimmte zu, dass es keine zusätzlichen Klassifizierungsleitlinien für andere Posten als für Fremdwährungsanpassungen des übrigen vollständigen Einkommens geben wird.

 

Plan zur Erreichung des langfristigen Ziels des Boards

 

Der Board führte eine kurze Diskussion zu diesem Punkt aber traf keine Entscheidung, da ihm der Zeitpunkt zu früh für eine solche erschien.

 

Erstmaliges Diskussionsdokument [Diskussionspapier]

 

Der Board führte eine kurze Diskussion darüber, ob das Diskussionspapier die vorläufige Sichtweise des Boards enthalten sollte. Obwohl keine endgültigen Entscheidungen getroffen wurden, stimmte ein Boardmitglied entschieden dagegen, die vorläufige Sichtweise aufzunehmen und zog es vor, dass das Papier diesen Punkt nicht behandelt.

 

Zahlungsmitteläquivalente

 

Der Board diskutierte, ob an dem Begriff „Zahlungsmitteläquivalente“ im Jahresabschluss festgehalten werden sollte. Nach einer kurzen Debatte entschied der Board (mit einer Mehrheit), das Konzept der Zahlungsmitteläquivalente abzuschaffen. Die Kapitalflussrechnung wird allein die Zahlungsflüsse in Zusammenhang mit Zahlungsmitteln darstellen. Posten, die derzeit als Zahlungsmitteläquivalente klassifiziert wurden, sind dann wie andere kurzfristige Anlagen zu klassifizieren.

 

 

Aufzählung

Rahmenkonzept – Phase C: Bewertung

 

Zusammenfassung der Gesprächsrunden

 

Der Stab stellte ein Papier vor, das die Kommentare zusammenfasst, die von den Teilnehmern bei den Gesprächsrunden zum Rahmenkonzeptprojekt – Bewertung, abgehalten im Januar und Februar 2007zusammen mit Mitgliedern des Boards und den Stäben des IASB und des FASB, geäußert wurden.

 

Ein Boardmitglied betonte, dass das Papier auch „absolut absurde Äußerungen“ enthält und empfahl, dieses Dokument nicht zu veröffentlichen. Der Vorsitzende des Stabs entgegnete, dass ein Disclaimer in das Dokument aufgenommen würde, der insbesondere festlegt, dass die Äußerungen nicht die des Boards sind und nicht die Ansicht des Boards widerspiegeln.

 

Der Board entschied, das Dokument zu veröffentlichen, um die den Teilnehmern gemachten Zusagen zu erfüllen. Allerdings wird ein Anhang eingefügt, der solche Äußerungen herausstellt, die als nachweislich falsch erachtet werden.

 

Plan zur Nutzung der Kommentare aus den Gesprächsrunden

 

Der Board nahm die folgenden Änderungen am Gesamtprojektplan für diese Phase vor:

 

Aufzählung

Keine Gesprächsrunden zu Beginn des Meilensteines II (Beurteilung von Wertmaßstäben unter Nutzung von qualitativen Merkmalen) und Meilenstein III (Ergebnis und Anwendung) hauptsächlich, weil während der Gesprächsrunden, die im Januar und Februar 2007 stattfanden, jeder Aspekt der Bewertungsphase angesprochen wurde.

Aufzählung

Eine umfassende Zusammenfassung der Meilensteine am Ende von Meilenstein I und II zu veröffentlichen, anstatt des ursprünglich geplanten Meilensteinentwurfs (Meilenstein I) und des Dokuments mit den vorläufigen Sichtweisen (Meilenstein II). Die Meilensteinzusammenfassungen werden nicht offiziell zur Kommentierung freigegeben, aber den Adressaten wird empfohlen, ihre Ansichten zu äußern.

Aufzählung

Das Dokument mit den vorläufigen Sichtweisen wird am Ende von Meilenstein III veröffentlicht. Ein Entwurf wird veröffentlicht, nachdem der Board die Stellungnahmen zu dem Dokument mit den vorläufigen Sichtweisen ausgewertet hat.

 

Der Board verabschiedete eine Reihe von Vorschlägen des Stabs, die die nächsten Schritte des Projekts betreffen. Diese schließen die Vorbereitung von verschiedenen Papieren ein, die sich mit Themen auseinandersetzen, die bei den Gesprächsrunden angesprochen wurden, darunter:

 

Aufzählung

Bereitstellung einer einfacheren und klareren Gruppierung von möglichen Wertmaßstäben

Aufzählung

Analyse von sehr komplexen Sachverhalten wie Kapitalerhaltung und monetären Einheit vor der Beurteilung von Wertmaßstäben

Aufzählung

Allgemeine Erörterung der Entscheidungsnützlichkeit und Beurteilung von Wertmaßstäben durch Nutzung des Kriteriums der Relevanz vor der Berücksichtigung anderer qualitativer Merkmale

 

 

Aufzählung

IFRIC Update

 

Der IFRIC Koordinator berichtete die Ergebnisse des Märzmeetings. Den Bericht von Deloitte zu dieser Sitzung können Sie hier nachlesen.

 

 

Aufzählung

Ergebnis je Aktie

 

Der Stab des FASB nahm über eine Videokonferenz an dieser Sitzung teil.

 

Der Zweck dieser Sitzung bestand darin, die verschiedenen Änderungen an IAS 33 Ergebnis je Aktie zu diskutieren, um das kurzfristige Konvergenzprojekt abzuschließen. Der Board stimmte allen vorgeschlagenen Änderungen einstimmig ohne tiefer gehende Diskussion zu. Die Hauptentscheidungen sind in dem unten stehenden Absatz zusammengefasst. Weitere Einzelheiten werden im Agendapapier 11 und 11A behandelt, welche im Bereich der Observer Notes auf der Website des IASB verfügbar sind.

 

Methode des beizulegenden Zeitwertes

 

Der Board entschied sich für die Anwendung der Methode des beizulegenden Zeitwertes für die folgenden Instrumente. Daher werden diese aus dem Anwendungsbereich für die Berechnung des verwässerten und unverwässerten Ergebnisses je Aktie (EPS) ausgeschlossen:

 

Aufzählung

Alle gemäß der Treasury Stock-Methode bilanzierten Instrument, die in Zahlungsmitteln oder Anteilen beglichen werden können, sind als Verbindlichkeit in der Bilanz eines Unternehmens zu klassifizieren und zu jedem Bilanzstichtag erfolgswirksam neu zu bewerten

Aufzählung

Alle gemäß der If-converted-Methode bilanzierten Instrumente, die in Zahlungsmitteln oder Anteilen beglichen werden können, sind als Verbindlichkeit in der Bilanz eines Unternehmens zu klassifizieren und zu jedem Bilanzstichtag erfolgswirksam neu zu bewerten

 

Darüber hinaus wäre die Treasury Stock-Methode für Instrumente anzuwenden, die gemäß der Treasury Stock-Methode in Zahlungsmitteln oder Anteilen beglichen werden können und nicht zu jedem Bilanzstichtag zum beizulegenden Zeitwert neubewertet werden. Die Modifikation führt dazu, den Buchwert der Verbindlichkeit am Ende der Periode als einen angenommen Erlös einzuschließen und den Marktwert am Ende der Periode bei Berechnung der Treasury Stock Methode zu nutzen.

 

Sachverhalte bezüglich des Anwendungsbereichs

 

Unter anderem wurden die folgenden Entscheidungen getroffen:

 

Aufzählung

IAS 33.A14 wird geändert, um klarzustellen, dass die Methode der zwei Klassen die einzig zulässige Methode für die Berechnung des unverwässerten EPS für Instrumente darstellt, welche am Ertrag der gesamten Anteilseigner beteiligt sind.

Aufzählung

Die Hinweise im vorgeschlagenen FSP FAS 128-a bezüglich der Berechnung des verwässerten Ergebnis je Aktie unter Verwendung der Methode der zwei Klassen einzufügen.

Aufzählung

Die Anwendung der „Zwei Klassen“-Methode der bei Berechnung des unverwässerten Ergebnisses je Aktie für verpflichtend zu wandelnde Instrumente, die einen festgelegten Beteiligungsanspruch haben, zwingend vorzuschreiben. Daneben sind Instrumente von der Berechnung des unverwässerten Ergebnisses je Aktie auszuschließen, die keinen festgelegten Beteiligungsanspruch haben.

 

 

Aufzählung

Leasingverhältnisse

 

Der Board führte seine erste bedeutende Diskussion zum gemeinsamen Projekt zu Leasingverhältnissen. Der Stab des FASB nahm per Videokonferenz an dieser Sitzung teil.

 

Identifizierung von aus einem einfachen Leasingverhältnis entstehenden Vermögenswerten und Schulden

 

Der Stab stellte ein Papier vor, dass die Recht und Pflichten, die auf Seiten des Leasinggebers und des Leasingnehmers im Rahmen eines einfachen Leasingverhältnisses (das Bespiel) entstehen, aufgezeigt. Die derzeitige und vorgeschlagene Arbeitsdefinition von Vermögenswerten und Schulden im Projekt zum Rahmenkonzept wird für die identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden angewendet.

 

Der Board erklärte einstimmig, dass die folgenden Vermögenswerte und Schulden in dem Beispiel die derzeitige und vorgeschlagene Definition von Vermögenswerten und Schulden erfüllen.

 

Leasingnehmer:

Aufzählung

das Recht auf Nutzung des Gegenstandes während der Laufzeit des Leasingverhältnisses

Aufzählung

die Verpflichtung bestimmte Zahlungen während der Laufzeit des Leasingverhältnisses zu leisten

 

Leasinggeber:

Aufzählung

das Recht Zahlungen während der Laufzeit des Leasingverhältnisses zu erhalten

Aufzählung

das Recht auf den wirtschaftlichen Nutzen, der sich aus der Nutzung des Gegenstandes nach der Laufzeit des Leasingverhältnisses ergibt (Restnutzung)

 

Der Board erklärte einstimmig zu, dass die folgenden Vermögenswerte und Schulden in dem Beispiel nicht die derzeitige und vorgeschlagene Definition von Vermögenswerten und Schulden erfüllen.

 

Leasingnehmer:

Aufzählung

Verpflichtung zur Rückgabe des Gegenstandes am Ende der Laufzeit

 

Leasinggeber:

Aufzählung

Recht auf Rückgabe des Gegenstandes am Ende der Laufzeit

Aufzählung

Verpflichtung die Nutzung des Gegenstandes während der Laufzeit des Leasingverhältnisse zu gestatten

 

Auch wenn der Board einstimmig dem Ergebnis der Analyse des Stabs zustimmte, betonten einige Boardmitglieder, dass das herangezogene Beispiel einen Großteil der Komplexität von tatsächlichen Leasingtransaktionen außer Acht lässt. Insbesondere wurden die folgenden Äußerungen gemacht:

 

Aufzählung

Es sollte ein Unterschied gemacht werden zwischen dem Recht auf Nutzung des Gegenstandes und dem Recht auf Nutzung des wirtschaftlichen Nutzens (des Gegenstandes).

Aufzählung

Der vom Leasinggeber erlangte wirtschaftliche Nutzen unterscheidet sich von dem wirtschaftlichen Nutzen, den der Leasingnehmer erlangt. Dies könnte zu Auswirkungen bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes führen.

Aufzählung

Es sollte der Frage Aufmerksamkeit geschenkt werden, wann diese Rechte und Verbindlichkeiten entstehen. Insbesondere stellte der Board die Äußerung in dem Papier in Frage, dass „in einem unkündbaren Leasingverhältnis das Recht zur Nutzung des Gegenstandes und die Verpflichtung zur Zahlung für die Nutzung besteht sobald der Gegenstand an den Leasingnehmer geliefert wurde“.

Aufzählung

Die Verpflichtung zur Rückgabe an sich ist keine Verbindlichkeit, aber wenn der Gegenstand unter bestimmten Bedingungen zurückgegeben werden muss, könnte eine Verbindlichkeit entstehen.

 

Der Stab merkte an, dass diese Themen in einem späteren Stadium berücksichtigt werden.

 

Untersuchung von Bilanzierungsmodellen für ein einfaches Leasingverhältnis

 

Der Board diskutierte vier Bilanzierungsmodelle:

 

Das Modell des Nutzungsrechts

 

Dieses Modell basiert auf der Voraussetzung, dass sobald der dingliche Gegenstand übergeben wurde, der Leasingnehmer das unbedingte Nutzungsrecht des Gegenstandes während der Laufzeit des Leasingverhältnisses hat.

 

Der Leasingnehmer setzt sein Nutzungsrecht während der Laufzeit des Leasingverhältnisses an dem Gegenstand als Vermögenswert an und eine Verbindlichkeit für die zu leistenden Zahlungen während des Leasingverhältnisses. Der Leasingnehmer setzt sein Nutzungsrecht an dem Gegenstand nur für die Dauer des Leasingverhältnisses als Vermögenswert an. Es wird kein Recht bezüglich der physischen Substanz nach der Laufzeit des Leasingverhältnisses angesetzt. Dementsprechend erfasst der Leasingnehmer keine Verbindlichkeit in dem einfachen Leasingbeispiel bezüglich seiner Verpflichtung zur Rückgabe der physischen Substanz Gegenstandes, da die Verpflichtung kein Anlass für den Abfluss von wirtschaftlichem Nutzen beim Leasingnehmer darstellt.

 

Der Leasinggeber erfasst zwei Vermögenswerte: sein Recht auf Erhalt der Zahlungen (eine vertragliches Recht im Rahmen des Leasingverhältnisses); und sein Anteil an dem Gegenstand (der Restnutzen).

 

Das Modell des ganzen Vermögenswertes

 

Das Modell des ganzen Vermögenswertes basiert auf der Voraussetzung, dass während der Laufzeit des Leasingverhältnisses der Leasinggegenstand vom Leasingnehmer beherrscht wird. Dementsprechend wird der Leasinggegenstand als Ganzes von dem Leasingnehmer als Vermögenswert erfasst, d.h. beide Rechte, das Recht am wirtschaftlichen Nutzen während der Laufzeit des Leasingverhältnisses und das Eigentumsrecht des Vermögenswertes am Ende der Laufzeit des Leasingverhältnisses. Entsprechend dieser Vermögenswerte erfasst der Leasingnehmer zwei Verbindlichkeiten, eine Verbindlichkeit für die Zahlungen, die er während der Laufzeit des Leasingverhältnisses leisten muss und eine Verbindlichkeit, die die Verpflichtung zur Rückgabe des Vermögenswertes am Ende der Laufzeit darstellt. Wenn das Leasingverhältnis sich über den wesentlichen Teil der erwarteten Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes erstreckt, ist die Verpflichtung zur Rückgabe des Gegenstandes am Ende der Laufzeit vergleichsweise gering. Bei kurzer Laufzeit des Leasingverhältnisses, wird die Verpflichtung zur Rückgabe wesentlicher sein.

 

Der Leasinggeber erfasst sein Recht auf Erhalt der Zahlungen im Rahmen eines Leasingverhältnisses als Vermögenswert und einen weiteren Vermögenswert für das Recht auf Rückgabe des Gegenstandes am Ende der Laufzeit des Leasingverhältnisses. Der Leasinggeber erfasst nicht seine vertragliche Verpflichtung die Nutzung des Gegenstandes während der Laufzeit des Leasingverhältnisses zu gestatten. Stattdessen bucht der Leasinggeber den Gegenstand aus.

 

Das Modell des schwebenden Vertrags

 

Im Rahmen dieses Modells werden alle Leasingverhältnisse als schwebende Verträge behandelt. Es basiert auf der Voraussetzung, dass das Nutzungsrecht an dem Gegenstand des Leasingnehmers durch die Leistung der Zahlungen im Rahmen des Leasingverhältnisses bedingt wird („tägliches“ Leasingverhältnis). Ebenso wird von der Verpflichtung des Leasingnehmers Zahlungen zu leisten angenommen, dass sie dadurch bedingt wird, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer den ungestörten Besitz an dem Gegenstand während der Laufzeit des Leasingverhältnisses garantiert. Das Modell ist daher dem Modell zum Mietleasing, welches dem momentan in den Rechnungslegungsstandards verankerten Modell ähnlich ist.

 

Das in den derzeitigen IFRS angewendete Modell

 

Im Gegensatz zu den anderen drei Modellen basiert die derzeitige Behandlung von Leasingverhältnissen auf einem gemischten Modell, bei dem Leasingverhältnisse entweder als Finanzierungs-Leasingverhältnisse oder als Mietleasingverhältnisse klassifiziert werden.

 

Der Board sah keinen Nutzen in der Weiterentwicklung der Modelle des ganzen Vermögenswertes und des schwebenden Vertrags und entschied sich für eine Fokussierung auf das Modell des Nutzungsrechtes.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

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