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20.
- 22. März 2007, London
Dienstag, 20. März 2007 (nur nachmittags)
Schulden – Änderungen an IAS 37 Der Board führte seine Beratungen
bezüglich der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37 Rückstellungen,
Eventualschulden und Eventualforderungen unter Beachtung der
Unterscheidung zwischen einer Schuld und einem Geschäftsrisiko sowie der
Definition einer unbedingten „stand ready“-Verpflichtung fort. Unterscheidung zwischen einer
Schuld und einem Geschäftsrisiko Die Diskussion wurde auf der Grundlage
von einigen Beispielen, die im Papier des Stabs enthalten waren, geführt
(für weitere Einzelheiten verweisen wir auf das Agendapapier 3B, welches
auf der IASB-Website im Bereich Beobachter-Notizen (Observer Notes)
erhältlich ist). Der Board wies darauf hin, dass ein am
Bilanzstichtag bestehendes Geschäftsrisiko nicht der Definition einer
Schuld entspricht. Es wurde angemerkt, dass einem Unternehmen gegenüber
keine gegenwärtige Verpflichtung aus einem Geschäftsrisiko entsteht, da
das Unternehmen die Auswirkungen dieses Risikos durch Aktivitäten
verhindern bzw. verringern kann. Der Board bestätigte erneut die im
Standardentwurf eingearbeiteten Schlussfolgerungen, dass der Ansatz
einer Schuld sowohl eine unwiderrufbare Handlung oder Ereignis
erfordert, dass am oder vor dem Bilanzstichtag auftritt, als auch einen
Mechanismus, der einem Dritten das Recht einräumt, Ansprüche gegenüber
dem Unternehmen zu erheben. Durch die Zustimmung zu den
Schlussfolgerungen des Stabs bezüglich der Beispiele 1A bis 3A (Agendapapier
3B) bestätigte der Board, dass: Rechte (einschließlich
vertraglicher Rechte) und Verordnungen alleine keine
gegenwärtige Verpflichtung darstellen. Allerdings können sie
Mechanismen darstellen, durch die einem Dritten das Recht
eingeräumt wird, bestimmte Maßnahmen gegenüber dem Unternehmen
durchzusetzen. Die Planung einer zukünftigen
unwiderrufbaren Handlung und Ereignisses in einem Rechtskreis,
in dem Mechanismen vorhanden sind, die einem Dritten das Recht
einräumen, Maßnahmen gegenüber einem Unternehmen vorzunehmen,
stellt keine gegenwärtige Verpflichtung dar und erfüllt somit
nicht die Definition einer gegenwärtigen Verpflichtung. Eine widerrufliche Handlung
oder Ereignis eines unverbindlichen Angebots erfüllt nicht die
Definition einer Schuld. Dies gilt auch für Rechtskreise, in
denen es Mechanismen gibt, die es Dritten erlauben, Maßnahmen
gegenüber einem Unternehmen zu ergreifen, wenn diese Handlung
ausgeführt wird. Die Abgabe oder der Erhalt
eines Angebots, welches abgelehnt werden kann, da keine
Rechtsverbindlichkeit vorliegt, stellt keine gegenwärtige
Verpflichtung dar und erfüllt somit auch nicht die Definition
einer Schuld. Anschließend beschäftigte sich der
Board mit nachfolgendem Fall (Beispiel 3B des Agendapapiers 3B): Ein Verkäufer bietet Hamburger in
einem Rechtskreis an, in dem es keine Mindestanforderungen bezüglich
Hygiene für Lebensmittel gibt. Die Rechtsprechung dieses Rechtskreises legt
allerdings fest, dass, wenn ein Kunde aufgrund des Verzehrs eines
verdorbenen Hamburgers ins Krankenhaus gebracht werden muss, der
Lieferant des Hamburgers dem Kunden eine Entschädigung von 100.000
Pfund Sterling zu zahlen hat. Am 31. Dezember 200X hat der Verkäufer
einen Hamburger an einen Kunden verkauft. Der Kunde
verzehrte den Hamburger, wurde anschließend allerdings nicht ins
Krankenhaus gebracht. Die Schlüsselfrage hierbei ist, ob der Verkauf
des Hamburgers bereits eine gegenwärtige Verpflichtung darstellt
oder ob dies eine Unsicherheit bezüglich der Existenz einer
gegenwärtigen Verpflichtung offenlegt (elementare Unsicherheit). Die Mitglieder des Boards brachten
die folgenden Ansichten zum Ausdruck: 1. Sichtweise Der Verkauf an sich stellt keine
gegenwärtige Verpflichtung dar. Eine Schuld entsteht, wenn der Hamburger
verdorben ist und der Kunde ins Krankenhaus gebracht wurde. Es wurde
angemerkt, dass Erfahrungen aus der Vergangenheit eventuell nützliche
Informationen bereitstellen würden, um die Unsicherheit der Existenz
einer Schuld zu bemessen. (7 Mitglieder des Board waren dieser Ansicht) 2.
Sichtweise Die zweite Sichtweise entspricht der
ersten mit der
Ausnahme, dass eine Schuld entsteht, wenn der Hamburger verdorben ist,
unabhängig davon, ob der Kunde ins Krankenhaus gebracht wurde. (2
Mitglieder des Board bevorzugten diese Ansicht)
3. Sichtweise Der Verkauf stellt eine gegenwärtige
Verpflichtung dar. Es wurde angemerkt, dass die Erfahrungen aus der
Vergangenheit nützliche Informationen bezüglich der Beurteilung von
Unsicherheit bei der Bewertung der Schuld liefern könnten. (5 Mitglieder
des Board bevorzugten diese Ansicht) Es gab keine Übereinstimmung darüber
und der Borad entschied, die Diskussion bei einer zukünftigen Sitzung
wieder aufzunehmen. Unbedingte „stand
ready“-Verpflichtung (Stand ready obligations) Der Board bestätigte erneut, den
Begriff einer unbedingten „stand ready“-Verpflichtung, durch welchen
solche unbedingten Verpflichtungen beschrieben werden, wobei Dritte ein
gegenwärtiges durchsetzbares Recht gegenüber Unternehmen besitzen, in
einer bestimmten Weise vorzugehen, dazu allerdings nicht verpflichtet
sind. Der Board bestätigte, dass der Begriff
einer unbedingten „stand ready“-Verpflichtung auch auf nicht
vertragliche Szenarien anwendbar sei. (wie etwa einklagbares Recht sowie
Gesetze und Bestimmungen). Der Board erörterte, basierend auf
erhaltenen Stellungnahmen, ob der Begriff der ‚unbedingten „stand
ready“-Verpflichtung’ nützlich sei oder ob dieser entfernt werden
sollte. Es war ersichtlich, dass Übereinstimmung bezüglich des Konzepts
einer unbedingten Verpflichtung besteht und dieses unverändert bestehen
bleiben sollte. Jedoch gab es Meinungsverschiedenheiten zur
Begrifflichkeit. Es wurde vorläufig entschieden, den Begriff
beizubehalten.
Leistungen an Arbeitnehmer nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses – Vorläufige Ansichten Der Board erörterte die Frage
bezüglich des Diskussionspapiers (DP), wie die Finanzberichterstattung
hinsichtlich Gewinnen und Verlusten, die durch leistungsorientierte
Pensionspläne entstehen, vorgenommen werden sollte. Der Board entschied einstimmig, ohne
dies ausschweifend zu diskutieren, dass die vorläufigen im
Diskussionspapier aufgezeigten Ansichten, dass alle Gewinne und Verluste
aus leistungsorientierten Pensionsplänen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses im vollständigen Einkommen (comprehensive income)
anzusetzen sind. Diese Auffassung wird wahrscheinlich keiner Revision
unterzogen. Anschließend erörterte der Board drei
Ansätze bezüglich der Darstellung dieser Gewinne und Verluste im
‚Statement of recognised income and expense’, einschließlich
Alternativen, die einige Komponenten mit aufzählen, die nicht
Bestandteil des Nettoergebnisses sind, sondern des sonstigen
Ertrags/Aufwands. 1. Ansatz: Gesamtdarstellung in der
GuV Dieser Ansatz berücksichtigt die
vorläufigen Ansichten des Boards aus der Sitzung im Februar 2007, dass
alle Änderungen der Verpflichtung aus Leistungen nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses und des Wertes des Planvermögens im vollständiges
Einkommen erfasst, wenn diese auftreten. 2. Ansatz: Finanzierungsansatz (Financing
approach) Dieser Ansatz verfolgt eine
Darstellung der Dienstleistungskosten im vollständigen Einkommen. Alle
anderen Kosten werden als Konsequenz aus dem Aufschub der Zahlungen aus
der Arbeitnehmervergütung und -finanzierung aufgezeigt. Daraus folgt: Dienstzeitaufwendungen und die damit
verbundenen Gewinne und Verluste schlagen sich
im
Periodenergebnis nieder. Somit würden
Dienstzeitaufwendungen und
versicherungsmathematische Gewinne und Verluste aus
leistungsorientierten Plänen, mit Ausnahme solcher, die aus der Änderung
des Abzinsungsfaktors resultieren, im
Periodenergebnis
angesetzt.
Alle anderen Änderungen
werden nicht im Periodenergebnis berücksichtigt,
dies schließt
Zinsen, Änderungen des Zinssatzes und alle anderen Änderungen des
Planvermögens ein. 3. Ansatz: Neubewertungsansatz Dieser Ansatz stellt nur die
Änderungen dar, die aus Änderungen der Annahmen bezüglich Finanzgrößen
außerhalb der Gewinn und Verlustrechnung entstanden sind. Somit würde das
Periodenergebnis aus Dienstzeitaufwendungen, Zinsen,
versicherungsmathematische Gewinnen und Verlusten aus
leistungsorientierten Plänen bestehen, ausgenommen davon sind Änderungen
resultierend aus dem Zinssatz, erhaltene Dividenden und erhaltene Zinsen aus dem Planvermögen
(unter Verwendung des dem beizulegenden Zeitwerts zugrund liegenden Zinssatzes). 1. Ansatz 2. Ansatz 3. Ansatz laufender Dienstzeitaufwand Periodenergebnis
Periodenergebnis
Periodenergebnis Zinsaufwendungen
Periodenergebnis Sonstige Erträge/Sonstiger
Aufwand
Periodenergebnis Versicherungsmathematischen
Gewinne und Verluste aus Verpflichtungen: - aus Veränderungen des
Diskontierungsfaktors entstanden
Periodenergebnis Sonstige Erträge/Sonstiger
Aufwand Sonstige Erträge/Sonstiger
Aufwand Andere
versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste aus der
Verpflichtung
Periodenergebnis
Periodenergebnis
Periodenergebnis Rentabilität des Planvermögens: - Dividenden und Zinsertrag
Periodenergebnis Sonstige Erträge/Sonstiger
Aufwand
Periodenergebnis - Änderungen des beizulegenden
Zeitwerts
Periodenergebnis Sonstige Erträge/Sonstiger
Aufwand Sonstiges Einkommen/Sonstiger
Aufwand Der erste Ansatz wurde erneut von
einer Mehrheit der Mitglieder des Board als bevorzugte Variante
angesehen. Es wurde allerdings auch von einigen Boardmitgliedern
angemerkt, dass einige Stellungnehmende dem Ansatz entgegenstehen und
‚das die Welt dazu noch nicht bereit ist’. Hierzu gab es keine endgültige
Entscheidung, es wurde allerdings entschieden, dass alle drei Ansätze in
das Diskussionspapier mit aufgenommen werden sollten. Die Ansätze
sollten dann auf einer zukünftigen Sitzung unter Beachtung der
erhaltenen Stellungnahmen erneut erörtert werden.
Finanzinstrumente – Verfahrensdokument Der Stab begann die Diskussion damit,
den Board daran zu erinnern, dass das anstehende Verfahrensdokument zu
Finanzinstrumenten (das „Dokument“) aus zwei Teilen besteht: Die Hauptbestandteile des
Modells des beizulegenden Zeitwertes für Finanzinstrumente, und Wie der IASB und der FASB auf
dieses Modell übergehen könnten. Der Stab brachte drei mögliche Ansätze
vor, um die Arbeit an dem Projekt nach Berücksichtigung der
Stellungnahmen zu dem Papier voranzutreiben. Die vom Stab vorgebrachten Ansätze
waren: Direkter Übergang auf das
Modell des beizulegenden Zeitwerts für Finanzinstrumente; Entwicklung von ein oder
mehreren Zwischenschritten, die die Anwendung des Modells des
beizulegenden Zeitwertes voranbringen. Ein solcher Ansatz könnte
dazu führen, dass bestehende Ausnahmen der allgemeinen
Prinzipien von IAS 32 und IAS 39 begrenzt werden und, sofern
möglich, die Konvergenz mit den US-GAAP erreicht wird. Eine abwartende Haltung
einzunehmen. Die Boardmitglieder waren nicht der
Ansicht, dass eine abwartende Haltung eine gangbare Alternative
darstellt, es erreicht nichts weiter als den Status quo. Der Board würde
weiterhin ein einem Zustand des Reagierens sein, d.h. kleine Änderungen
an den Standards vornehmen. Daneben würde IFRIC weiterhin mit Anfragen
nach Interpretationen konfrontiert sein. Insgesamt würde dieser Ansatz
den Vorstellungen der Kommentatoren entgegenstehen, die Komplexität der
Standards zu reduzieren. Dies war für viele Boardmitglieder nicht
akzeptabel. Es schien Einigkeit unter den
Boardmitgliedern zu herrschen, dass das Modell des beizulegenden
Zeitwertes das Ziel sei. Sie konnten sich jedoch nicht darauf einigen,
wie man am besten dort hingelangt. Einige favorisierten den Ansatz mit
Zwischenschritten verfolgen, da er realistisch und pragmatisch sei.
Andere überlegten, dass der nächste Schritt wäre, einen Entwurf zu
entwickeln, da dies den Board dazu zwingen würde, zu definieren, was mit
dem „Modell des beizulegenden Zeitwertes für Finanzinstrumente“ gemeint
ist, sowie eine Bilanzierung, von der er annimmt, dass sie das Modell
umsetzt. Nur dann sind die Adressaten in der Lage die Position des
Boards vernünftig und emotionslos zu beurteilen. Einige Boardmitglieder erachteten es
als wichtig, eindeutig zu definieren, was der Board mit „Reduzierung der
Komplexität“ meint und welche möglichen Alternativen nicht in Frage
kommen würden, um das Ziel der Komplexitätsreduzierung zu erreichen, da
sie die Absicht des Boards, das Modell des beizulegenden Zeitwertes
voranzutreiben, nicht unterstützen. (Daher wird die Einführung weiterer
zur Anschaffungskostenbewertung von Finanzinstrumenten vom Board nicht
in Betracht gezogen, obwohl es die Komplexität verringert). Diese Idee
wurde „Richtungsstetigkeit“ bezeichnet. Der Board ging auf die Diskussion über
die Parameter (oder Einschränkungen), die die nächsten Schritte
bestimmen könnten, über. Die Boardmitglieder hatten unterschiedliche
Ansichten über die relative Wichtigkeit der Vorschläge des Stabs, die
nachfolgenden Punkte jedoch wurden allgemein als Möglichkeit angesehen,
das Modell des beizulegenden Zeitwertes voranzutreiben. Mehr Finanzinstrumente sollten
zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.
Die Komplexität der Standards
sollte reduziert werden. Bilanzierungswahlrechte
sollten reduziert und der Einfluss der Absicht der
Geschäftsführung sollten entfernt werden. Der Board stimmte zu, dass die
kurzfristige Konvergenz mit den US-GAAP wünschenswert sei, aber keinen
Zwang darstellen sollte, da die zwei Boards von unterschiedlichen
Positionen gestartet sind. Daher wäre es annehmbar, sich gegenseitig zu
„überspringen“. Die Boardmitglieder stellen auch heraus, dass die
„Konvergenz mit den US-GAAP“ langfristige Konvergenz beinhaltet, und
nicht dass der IASB sich FAS 133 nähert. Einige Boardmitglieder stellten
fest, dass neben diesem Ansatz auch die Darstellung im Abschluss ein
Thema war. Die Adressaten könnten den Schritt in Richtung Modell des
beizulegenden Zeitwertes für Finanzinstrumente akzeptieren unter der
Voraussetzung akzeptieren, dass nicht alle Wertänderungen im Ergebnis
der Geschäftstätigkeit gezeigt werden. Der Stab beschloss die Diskussion
und sicherte zu, dass er auf einer späteren Boardsitzung mit Beispielen
zu den Ansätzen, die den Zielen des Boards gerecht werden, wiederkehren
wird.
Jährlicher Verbesserungsprozess IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz
und Bewertung Der Board stimmte zu, den Verweis auf
die Segmentberichterstattung in IAS 39.73 zu streichen. Dies war in den
Folgeänderungen bei der Übernahme von IFRS 8 Operative Segmente nicht
enthalten gewesen. Diese Änderung würde klarstellen, dass
nach IFRS 8 ein Unternehmen, das seine Segmente auf Basis seiner
Risikomanagementstrategie an den obersten Entscheidungsträger der
Geschäftsführung berichtet, nicht verpflichtet sein wird,
Sicherungsbeziehungen zu designieren und zu dokumentieren, um die
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auf der Segmentberichtsebene zu
erreichen. (Das heißt, dass eine nicht dokumentierte Sicherung zwischen
den Segmenten gestattet ist.) IAS 16 Sachanlagen – Inkonsistenz
in der Definition des erzielbaren Betrags Es wurde die Frage gestellt, ob eine
wahrgenommene Inkonsistenz in der Definition des „erzielbaren Betrags“
in IAS 16 beseitigt werden soll. Dieses Thema wurde vom Stab aus
zurückgestellt, da es als Teil der Unternehmenszusammenschlüsse Phase II
behandelt wird. IAS 40 Als Finanzinvestitionen
gehaltene Immobilien – Der beizulegende Zeitwert von als
Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien im Rahmen eines
Leasingverhältnisses Der Board verabschiedete den
Vorschlag, dass IAS 40.50d geändert wird, „so dass es notwendig sein
wird eine Leasingverbindlichkeit wieder hinzuzurechnen, um den Buchwert
der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie bei Anwendung des Modells
des beizulegenden Zeitwertes zu ermitteln“. Der Board stellte fest, dass der
derzeitige Wortlaut in IAS 40 missverständlich ist, da er impliziert,
dass der beizulegende Zeitwert einer als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilie im Rahmen eines Leasingverhältnisses nicht die entsprechende
Leasingverbindlichkeit enthält. IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer –
Eventualschulden Der Board stimmte zu, den Verweis zum
Ansatz von Eventualschulden in IAS 19.32B zu streichen. Der Board
stimmte ebenfalls zu, dass dieser Paragraph in Konflikt mit IAS 37.27
Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen steht. Dieser
Standard legt fest, dass ein Unternehmen keine Eventualschuld ansetzen
darf. IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer
– Kurzfristige Leistungen an Arbeitnehmer Der Board verabschiedete einen
Vorschlag, dass die Definition von kurzfristigen Leistungen an
Arbeitnehmer in IAS 19.7 geändert wird, so dass der Begriff „fällig
werden“ durch den Begriff „die Erfüllung erwartet wird“ ersetzt wird.
Ziel dieser Änderung ist es, den wahrgenommen Konflikt mit dem Begriff
„zu erwarten ist“ in IAS 19.8 zu beseitigen. Der Board stellte fest,
dass der erwartete Zeitpunkt der Erfüllung der Leistung die
Klassifizierung bestimmen sollte. Grenzen des jährlichen
Verbesserungsprozesses Der Board stimmte zu, dass jegliche
Änderungen an einem Standard dem Board im Rahmen des jährlichen
Verbesserungsprozesses vorgelegt werden sollen. Dabei kann der Direktor
der Fachabteilung sein Ermessen in Bezug auf die Änderungen der
Implementierungshinweise, etc nutzen. Da IFRIC allerdings oft gebeten
wird, Konflikte zwischen dem Standard und den Anwendungsleitlinien zu
lösen, sollte der Direktor der Fachabteilung eng mit dem Direktor für
die Tätigkeiten beim IFRIC zusammenarbeiten, um dieses Ermessen
auszuüben. IFRS 1 Erstmalige Anwendung der
International Financial Reporting Standards Im Nachgang der getroffenen
Entscheidung im Rahmen des Februar-Sitzung, diskutierte der Board den
Entwurf zu einer neustrukturierten Fassung von IFRS 1. Der Entwurf
selber war nicht Bestandteil der Unterlagen für Beobachter. Der Board stimmte zu, dass der umgegliederte IFRS im
Rahmen des Entwurfs der jährlichen Verbesserungen vorabgestimmt
wird; der Zeitpunkt des
Inkrafttretens der 1. Januar 2009 sein wird, ohne Möglichkeit
der früheren Anwendung, die neue Fassung des IFRS 1
als neuer Standard verabschiedet wird, d.h. die derzeitige
Fassung des IFRS 1 wird zurückgezogen; alle Übergangsvorschriften,
die für ein Unternehmen, das die IFRS zum ersten Mal am oder
nach dem 1. Januar 2009 anwendet, nicht relevant sind,
gestrichen werden; es den Entwurf des
umgegliederten Standards es nicht im Änderungsmodus geben wird,
wobei folgende Ausnahmen gelten: Die Ziffer des Paragraphen
aus dem derzeitigen Standard wird enthalten sein (als
gestrichener Text), so dass die Adressaten die Quelle des
Paragraphen in den neugegliederten Standards erkennen
können; und Der Änderungsmodus wird
benutzt für Streichungen und Änderungen an bestehenden
Teilen von IFRS 1. Die Grundlage für
Schlussfolgerungen und die Anwendungsleitlinien werden nicht
Bestandteil des Entwurfs (da keine Änderungen für diese
Teile beabsichtigt sind). der Anhang wie folgt neu
geordnet wird: Ausnahmen Befreiungen
(Unternehmenszusammenschlüsse, anhaltende Befreiungen und
kurzfristige Befreiungen)
Arbeitsprogramm Der Board diskutierte das
Arbeitsprogramm. Die folgenden Posten wurden festgestellt: Ertragsteuern: Die
Veröffentlichung für den Entwurf ist für das vierte Quartal 2007
geplant.
Unternehmenszusammenschlüsse (Phase II): Der Zeitplan für
die Freigabe des Standards war sehr eng, falls die Boards die
Abstimmung über den Standard bis zum 30. Juni 2007 abschließen
wollen (wenn einige Mitglieder sowohl von IASB und vom FASB
ausscheiden). Ein Boardmitglied stellte fest, dass er das
Problem der Neubesetzung des Boards verstehen könne, der
Abstimmungsentwurf aber „brauchbaren“ Zustand sein müsse, bevor
er seine Stimme abgibt. Rahmenkonzept (Phase A):
Der Stab stellte fest, dass der Zeitplan eine Veröffentlichung
des Entwurfs im dritten Quartal 2007 festlegen würde; dieses
Projekt scheint unvereinbar mit der Notwendigkeit Sachverhalte
zu erörtern, die sich aus dem Diskussionspapier ergeben,
insbesondere anhaltende Diskussionen mit Adressaten, um die
Frage der „Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung“ zu lösen. Emissionshandelsprogramme:
Der Stab stellte fest, dass der FASB dieses Thema auf seine
Agenda als ein „kurzfristiges Projekt“ gesetzt hat, und dass
dieses Projekt einen ähnlichen Anwendungsbereich wie das IFRIC 3
Projekt hat. Der IASB wird dieses Thema (und das entsprechende
Projekt zu Zuwendungen der öffentlichen Hand) auf der
diesjährigen Juni-Sitzung diskutieren müssen. Ertragserfassung: Zwei
Gruppen aus Mitgliedern des IASB und des FASB arbeiten an der
Entwicklung entgegengesetzter Sichtweisen (die Sichtweise
der„Gegenleistung des Kunden“ und die Sichtweise des
„beizulegenden Zeitwertes“) unter Verwendung einer allgemeinen
Auflistung von Beispielen. Reibungspunkte bestehen weiterhin im
Zusammenhang mit der Ausbuchung von Vermögenswerten und bei der
Tilgung von Verbindlichkeiten. Darüber hinaus besteht weiterhin
Unstimmigkeit darüber, wann der Eigentumsübergang / Übergang des
rechtmäßigen Besitzes nicht der geeignete Auslöser für eine
Ertragserfassung darstellt und eine Form der Erfolgsmessung
(z.B. die Bilanzierung gemäß der Gewinnrealisierung nach dem
Fertigstellungsgrad) angemessen wäre. Das Arbeitsprogramm
beinhaltet die Veröffentlichung eines Diskussionspapiers im
vierten Quartal 2007 und eine Diskussion über das Kapitel der
Gegenleistung des Kunden in diesem Papier im Juni 2007. Ein
Boardmitglied war der Meinung, dass dieser Zeitplan
„hoffnungslos dumm“ sei. Rahmenkonzept (Phase D
Berichtseinheit): Kleiner Sachverhalte werden den Board
Anfang des zweiten Quartals 2007 beschäftigen, allerdings ist
sich das Projektteam sicher, dass es alle notwendigen
Informationen hat, um das Diskussionspapier Ende des zweiten
Quartals 2007 anzuschließen. Leistungen nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses: Ein Boardmitglied stellte die
Angemessenheit des Zeitplans für das Diskussionspapier in Frage.
Dieses Boardmitglied stellte fest, dass der Teil des Projektes
zu den Cash Balance Plänen, besonders aufwendig war und dass der
Board diese Diskussion bis September 2007 nicht beenden könnte.
Dies würde die Veröffentlichung des Diskussionspapiers im
vierten Quartal 2007 noch ermöglichen. Ausbuchung: Die
Boardmitglieder fragten, ob der Forschungsbericht veröffentlicht
würde. Der Stab stellte fest, dass sie darauf hoffen, aber dass
durch die Absichtserklärung nur vom Board eine „sorgfältige
Erörterung“ verlangt wird. Da es das erste vom Board
veröffentlichte Forschungsprojekt ist, werden angemessene
Prozesse noch ausgearbeitet. Das überarbeitete Arbeitsprogramm wird
in Kürze auf der Website des IASB veröffentlicht und in der nächsten
Ausgabe von IASB Insight wiedergegeben.
Unternehmenszusammenschlüsse - Phase 2 (Der Stab des FASB nahm per
Videokonferenz an dieser Sitzung teil) Nicht beherrschende Anteile (NCI) Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert Die Boardmitglieder bestätigten erneut
die Bewertungsprinzipien für nicht beherrschende Anteile, dies bedeutet,
es gab keine Mehrheit für die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert als
einzig erlaubte Bilanzierungsmethode. Da der FASB eine starke Präferenz die
Bewertung von nicht beherrschenden Anteilen zum beizulegenden Zeitwert
unter allen Umständen hat, war das Ziel dieses Meetings eine Lösung zu
finden, die von der geforderten Mehrheit der Boardmitglieder unterstützt
wird und gleichzeitig die Unterschiede zu den US-GAAP minimiert. Die Diskussion konzentrierte sich auf
die folgenden Alternativen: Alternative 1: Das Wahlrecht Einräumung eines
Bilanzierungswahlrechts, so dass nicht beherrschende Anteile zum
beizulegenden Zeitwert oder zu dem anteiligen Anteil an den
identifizierten Vermögenswerten und Schulden bewertet werden können. Alternative 2: Die Ausnahme Die Pflicht nicht beherrschende
Anteile zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten es sei denn, dass diese
Bilanzierungsmethode übermäßige Kosten und Mühen erfordert. Nach einer
gründlichen Diskussion stimmte der Board mit 9 zu 5 Stimmen für die
Alternative 2. Anpassung der nicht beherrschenden
Anteile für Folgeerwerbe Nach der Entscheidung, dass nicht
beherrschende Anteile zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden,
entschied der Board mit einer Mehrheit von 10 Stimmen, dass alle Erwerbe
oder Übertragungen von nicht beherrschenden Anteilen als Transaktionen
innerhalb des Eigenkapitals behandelt werden, d.h. diese Transaktionen
werden niemals das Periodenergebnis beeinflussen, solange die
Beherrschung beibehalten wird. Eine Mehrheit von 8 Boardmitgliedern
bestätigte, dass keine Anpassungen am Geschäfts- oder Firmenwert für
Veränderungen zwischen dem Buchwert der nicht beherrschenden Anteile und
dem beizulegenden Zeitwert der erworbenen nicht beherrschenden Anteile
vorgenommen werden dürfen. 11 Boardmitglieder stimmten diesem
Grundsatz zu. Bedingte Gegenleistung Einige Kommentatoren des Entwurfs zu
Unternehmenszusammenschlüssen merkten an, dass es nicht klar ist, ob
oder wann eine Änderung der beizulegenden Zeitwertes von
leistungsabhängigen bedingten Gegenleistungen Anpassungen der
Bewertungsperiode sein würden. Zusätzlich wurde der Board darüber
informiert, dass der FASB seine Sichtweise geändert hat und entschieden
hat alle Änderungen an bedingten Gegenleistungen, die während der
Bewertungsperiode entstanden sind, auf den Erwerbszeitpunkt zu beziehen.
Der Stab des FASB führte an, dass ihn dieses Ergebnis überrascht hat. Der Board lehnte einstimmig die
Meinung des FASB ab und bestätigte erneut, dass nur ein besseres
Verständnis über die Fakten und Umstände, die bereits zum
Erwerbszeitpunkt vorgelegen haben, zu einer Anpassung am
Erwerbszeitpunkt führen können, und dass alle Fakten und Umstände, die
nach dem Erwerbszeitpunkt auftreten kein Bestandteil des
Unternehmenszusammenschlusses darstellen, sondern Teil der
Folgebilanzierung sind. Der Board bestätigte, dass diese Sichtweise den
Änderungen von identifizierten Vermögenswerten und Schulden, dem
Geschäfts- oder Firmenwert und bedingten Gegenleistungen entspricht.
Insbesondere bei der Erfüllung von leistungsabhängigen oder
marktabhängigen Zielen und der Bewilligung der amerikanischen
Bundesbehörde zur Überwachung von Nahrungs- und Arzneimitteln für
prozessinterne Forschungs- und Entwicklungsvermögenswerte wurde
bestimmt, dass dies nachfolgende Ereignisse sind. Einige Boardmitglieder
waren der Ansicht, dass bei einer Änderung dieser Sichtweise allgemein
die Möglichkeit besteht, die Ergebnisse von nachfolgenden Ereignissen
auf den Bilanzstichtag zurückzurechnen. Es zeichnete sich Einigkeit darüber
ab, dass der Begriff „mögliche Gegenleistung“ in „ bedingte
Gegenleistung“ geändert wird, um klarzustellen, dass die Änderungen an
erstmalig bewerteten bedingten Gegenleistung normalerweise durch
Bedingungen nach den Erwerbszeitpunkt begründet sind. Zusätzlich entschied der Board die
Angabevorschriften folgendermaßen zu ändern: Der Paragraph 76(b) des
Entwurfs ist so zu ändern, dass anstelle des Prolongierens, der
Erwerber, die Pflicht hat, Änderungen am angesetzten Betrag für
die bedingte Gegenleistung, Änderungen in der Bandbreite der
Ergebnisse (undiskontiert) und die Begründung für die Änderung
anzugeben. Der Erwerber ist zu
zusätzlichen Angaben hinsichtlich der Bewertungstechnik
verpflichtet, die angewendet wurde und bedingte Gegenleistung zu
bewerten. Bilanzierung von günstigen Erwerben Angesichts der Entscheidung des Boards
bezüglich der Bewertung von nicht beherrschenden Anteilen, wurden drei
Alternativen für die Bewertung von nicht beherrschenden Anteilen und dem
Geschäfts- oder Firmenwert bei einem günstigen Erwerb diskutiert. Ein
Beispiel ist im Agendapapier 2C enthalten. Dieses ist auf der Website
des IASB erhältlich. Alternative 1: Die Bewertung von nicht beherrschenden
Anteilen zum beizulegenden Zeitwert und die Berechnung des Geschäfts-
oder Firmenwertes oder ein Gewinn aus einem günstigen Erwerb, erfolgt
als letzte Restgröße. Für den Fall hat der Erwerber (i) die übertragene
Gegenleistung zuzüglich des beizulegenden Zeitwertes der nicht
beherrschenden Anteile mit dem (ii) angesetzten Betrag für das
identifizierbare erworbene Reinvermögen zu vergleichen. Wenn (i) größer
ist als (ii), ist der Überhang als Geschäfts- oder Firmenwert
anzusetzen. Wenn (ii) größer ist als (i) ist der Überhang als Gewinn aus
einem günstigen Erwerb dem Erwerber zuzurechnen. Alternative 2: Die Bewertung von nicht beherrschenden
Anteilen als anteilsmäßiger Anteil am identifizierbaren Reinvermögen. Es
wird kein Geschäfts- oder Firmenwert angesetzt. Ein dem Erwerber
zurechenbarer Gewinn würde im Erwerbszeitpunkt für den Überhang des
Erwerberanteils an dem angesetzten Betrag des erworbenen
identifizierbaren Reinvermögen über die übertragene Gegenleistung
erfasst. Alternative 3: Bewertung des nicht beherrschenden
Anteils zum beizulegenden Zeitwert und Ansatz eines den nicht
beherrschenden Anteils zurechenbaren Geschäfts- oder Firmenwert
(berechnet als Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des nicht
beherrschenden Anteils und dem Anteil am Reinvermögen, der auf den nicht
beherrschenden Anteil entfällt). Ein dem Erwerber zurechenbarer Gewinn
würde im Erwerbszeitpunkt für den Überhang des Erwerberanteils am
angesetzten Betrag des erworbenen Reinvermögens über die übertragene
Gegenleistung angesetzt. Der Board stimmte zu, dass nicht
beherrschende Anteile immer zu dem im Erwerbszeitpunkt angesetzten
Betrag bewertet werden sollten, das heißt die Alternative 1 ist
anzuwenden, wenn die nicht beherrschenden Anteile zum beizulegenden
Zeitwert bewertet werden und Alternative 2 ist anzuwenden, wenn die
nicht beherrschenden Anteile zum proportionalen Anteil am
identifizierbarem Reinvermögen bewertet werden. Alternative 3 wurde
verworfen, da es zum Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwertes (dies ist
der Anteil des Geschäfts- oder Firmenwertes, der dem nicht
beherrschenden Anteil zugerechnet wird) bei einem günstigen Erwerb
kommen kann. Verlust der Beherrschung eines
Unternehmens, der aus einer nicht umkehrbaren Übertragung auf die Eigner
entsteht Der Board entschied, diesen
Sachverhalt nicht als Teil des Projektes zu
Unternehmenszusammenschlüssen zu behandeln. Für die Bilanzierung von
Übertragungen ohne Gegenleistung (einschließlich Ausgliederungen,
Abspaltungen und Barausschüttungen) wurde beschlossen, dass dies ein
Thema größeren Umfangs ist und außerhalb des Anwendungsbereichs des
Projektes zu Unternehmenszusammenschlüssen steht. Es wurde zugestimmt, dass in der
Leitlinie für die Bilanzierung des Verlusts der Beherrschung eines
Tochterunternehmens klargestellt wird, dass diese Übertragungen ohne
Gegenleistungen an die Eigner nicht enthält. Eingearbeiteter und ausgebildeter
Mitarbeiterstamm (Assembled workforce) Derzeit verbietet der Entwurf den vom
Geschäfts- oder Firmenwertes getrennten Ansatz eines erworbenen
eingearbeiteten und ausgebildeten Mitarbeiterstammes. Im Oktober
entschied der IASB an der Leitlinie des Entwurfs nicht festzuhalten,
sondern einen separaten Ansatz zu erlauben. Der FASB bestätigte die
Vorschrift in FAS 141, die festlegt, dass ein eingearbeiteter und
ausgebildeter Mitarbeiterstamm nicht getrennt vom Geschäfts- oder
Firmenwert anzusetzen ist. Der Board diskutierte den folgenden Ansatz
für einen eingearbeiteten und ausgebildeten Mitarbeiterstamm: Erste Möglichkeit Bei Ausschluss des getrennten Ansatzes
eines eingearbeiteten und ausgebildeten Mitarbeiterstammes auf der
Grundlage, dass ein eingearbeiteter und ausgebildeter Mitarbeiterstamm
entweder unter keinen Umständen separierbar oder so selten separierbar
wäre, dass sich der Aufwand für die Unternehmen zur Feststellung , ob
sie den Mitarbeiterdstamm ansetzen dürfen oder nicht, nicht lohnen würde Zweite Möglichkeit Gestattung des getrennt Ansatzes eines
eingearbeiteten und ausgebildeten Mitarbeiterstammes, aber
Bereitstellung einer Anwendungsleitlinien, die klarstellt, dass ein
ungebundener (nicht vertraglicher) eingearbeiteter und ausgebildeter
Mitarbeiterstamm nur unter sehr wenigen Umständen separierbar ist. Mit einer Mehrheit von 11 Stimmen
entschied sich der Board für die erste Möglichkeit, der den Entwurf des
IASB erneut bestätigt. Angaben zur Wertberichtigung Der Board stimmte der Angabe zur
Wertberichtigung zu, die per Email an die Boardmitglieder gesendet
wurde. Der Inhalt der Email war den Beobachtern nicht zugänglich. Auf Grundlage der gehaltenen
Diskussion, schien es, dass zum Erwerbszeitpunkt der
Nominalbetrag/vertraglich festgelegte Betrag der Forderungen und der
voraussichtlich uneinbringliche Betrag anzugeben sind. Darstellung des Abschlusses Darstellung der Veränderungen von
Vermögenswerten und Schulden Der Board führte eine Diskussion, die darauf abzielte, welche
Informationen im Abschluss dargestellt werden sollten. Die Frage, wie diese Informationen dargestellt werden sollten, wurde auf
eine der folgenden Sitzungen verlegt. Klarstellung des Arbeitsgrundsatzes Arbeitsgrundsatz des inneren Zusammenhangs Der Board stimmte zu, dass
Arbeitsgrundsatz des inneren Zusammenhang auf Ebene der Einzelpositionen
angewendet werden sollte. Einige Boardmitglieder merkten jedoch an, dass
dieser Grundsatz nicht zur Überleitung einzelner Konten führen sollte,
jedoch zu einer Aufrechterhaltung des inneren Zusammenhangs zwischen den
Abschlussbestandteilen. Während der Board diesem Grundsatz zustimmte,
befürwortete er nicht den massenhaften Ausweis an Informationen im
Abschluss. Einige dieser Informationen sollten in Fußnoten enthalten
sein. Arbeitsgrundsatz der Aufteilung Der Board stimmte mehrheitlich zu,
dass die Aufteilung von Informationen, die mit Veränderungen der
Vermögenswerte und Schulden zusammenstehen, darauf basiert, ob dieser
Information die gleichen Bewertungsfaktoren aus den gleichen Gründen
zugeordnet werden (d.h. Analysten ordnen unterschiedlichen Erträgen und
Aufwendungen in Bezug auf Beständigkeit, Schätzfehlern usw.
unterschiedliche Faktoren zu. Dieser Arbeitsgrundsatz beinhaltete, dass
Aufwands- und Ertragsposten auf dieser Basis aufgeteilt werden). Der
Stab stimmte zu, dass die Erklärung dieses Arbeitsgrundsatzes etwas
aufwändiger ist. Überleitung der Bilanz Darstellung einer Überleitung der Bilanz Der Board stimmte zu, dass ein
Unternehmen eine Überleitung der Bilanz in jeder Periode darstellen
sollte, für die Abschlüsse erstellt werden. Diese Überleitung würde in
den Fußnoten erfolgen. Die Boardmitglieder merkten an, dass es bereits
zahlreiche verpflichtende Überleitungen für Bilanzposten gibt. Einige
Boardmitglieder wollten sicherstellen, dass jede zusätzliche Überleitung
gerechtfertigt ist. Transaktionen in Zahlungsmitteln Der Board stimmte einer Empfehlung des
Stabs nicht zu, nach der Transaktionen mit Zahlungsmitteln während der
Periode in einzelne Komponenten aufgeteilt würden. Die Boardmitglieder
erachteten den Ansatz des Stabs als belastend für Ersteller und dachten,
dass ein Ersatz, wie z.B. „Forderungsumschlag“ einfacher zu erstellen
und ebenso nützlich ist. Der Stab wird auf diesen Sachverhalt später zurückkommen. Direkte Transaktionen in und die Klassifizierung der Zahlungsmittel Der Board akzeptierte eine Empfehlung
des Stab nicht, nach der direkte Transaktionen in Zahlungsmitteln
(Barverkäufe) zwingend als zwei Transaktionen (eine Forderung
[Vermögenswert], gefolgt von einem sofortigen Barausgleich [ein
Finanzierungsposten]) bilanziert werden müssten. Der Board erachtete den
Ansatz des Stabs als unnötig. Wenn ein Ansatz der Barverkäufe von
Bedeutung ist, sollte sich dies in der Kapitalflussrechnung
widerspiegeln. Aufteilung von Neubewertungen Der Board stimmte zu, dass nur die wiederkehrenden Änderungen des
beizulegenden Zeitwerts (z.B. als Ergebnis der Anwendung von FAS 157
Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert) von anderen Neubewertungen
unterschieden werden. Dies bedeutet, dass Änderungen im Buchwert, die
aus einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert resultieren nicht mit
denen zusammengefasst werden, die sich aus einer dem beizulegenden
Zeitwert ähnlichen Bewertung ergeben. Posten des sonstigen vollständigen Einkommens Der Board stimmte zu, dass keine Notwendigkeit zum getrennten Ausweis
der Neubewertung von Posten des sonstigen vollständigen Einkommens von
der Neubewertung andere Posten besteht. Mit anderen Worten werden Posten
mit gleichartigen Eigenschaften in gleicher Weise ausgewiesen, selbst
wenn sie Komponenten des sonstigen vollständigen Einkommens sind. Ausnahmen von Neubewertungen Der Board stimmte zu, dass es für Zwecke der Überleitung keine Ausnahmen
von der Darstellung in der Neubewertungskomponente geben soll. Aufteilung von zahlungsunwirksamen Nicht-Neubewertungen, die in der
laufenden Periode als Ertrag oder Aufwand erfasst werden Der Board stimmte zu, dass der erstmalige Ansatz einer Schätzung (z.B.
der erstmalige Ansatz einer nicht-finanziellen Schuld) getrennt von
anderen Komponenten innerhalb der Nicht-Neubewertungen, die als Ertrag
oder Aufwand in diesem Jahr erfasst werden, dargestellt werden soll. Der
Board stimmte zu, dass die systematische Aufteilung der Kosten (z.B.
Abschreibung) und andere zeitliche Differenzen zwischen der Periode, in
der Erträge erfasst werden und der Periode, in der die dazugehörigen
Cash Flows auftreten (z.B. passive Rechnungsabgrenzungsposten und
abgegrenzte Erträge), aggregiert und nicht getrennt dargestellt werden
müssen. Der Stab wird in einer der folgenden Sitzungen Beispiele aufzeigen, um
diesen Sachverhalt zu erläutern. Einige Boardmitglieder waren besorgt,
dass der Stab den Versuch machte, eine Unterscheidung ohne Unterschied
zu finden. Zahlungsunwirksame Änderungen der Vermögenswerte und Schulden, die nicht
als Ertrag oder Aufwand in der laufenden Periode erfasst werden Der Board stimmte zu, dass Änderungen der Vermögenswerte und Schulden,
die weder Ertrag noch Aufwand berühren noch mit Zahlungsmitteln
einhergehen, getrennt dargestellt werden sollten. Aufstellung über das vollständige Einkommen Eine aufgeteilte Aufstellung über das vollständige Einkommen Der Board stimmte zu, dass die Überleitung der Bilanz Informationen
enthalten sollte, die kenntlich machen, wie Änderungen der
Vermögenswerte und Schulden mit einzelnen in der Aufstellung über das
vollständige Einkommen und der Kapitalflussrechnung dargestellten Posten
verbunden sind. Obwohl der Board der Empfehlung des Stabs zustimmte, war offensichtlich,
dass nicht alle Boardmitglieder verstanden, was dieser Sachverhalt
mitzuteilen versuchte. Der Stab schlug vor, dass das vorgeschlagene
Format der Aufstellung bei der Klarstellung, was der Stab darzustellen
versucht, helfen würde. Kapitalflussrechnung Direkte Methode und der Arbeitsgrundsatz des inneren Zusammenhangs Eine Minderheit im Board (sechs Mitglieder) unterstützte eine zwingende
Vorschrift, die Kapitalflussrechnung mittels der direkten Methode
darzustellen, das heißt, bezogen auf den aktuellen Kasseneingängen und
Zahlungen. Dabei soll die Aufteilung so erfolgen, dass sie den Posten,
die in der Aufstellung über das vollständige Einkommen dargestellt sind,
weitestgehend entsprechen. Überleitungsrechnung Als Ergebnis der vorherigen Entscheidung war es offenkundig, dass eine
Mehrheit im Board der Meinung war, dass sie eine Überleitungsrechnung
zwischen den Posten in der Aufstellung über das vollständige Einkommen
und der Kapitalflussrechnung vorschreiben sollten. Der bei dem Meeting anwesende Stab des FASB setzte den Board darüber in
Kenntnis, dass der FASB die Kapitalflussrechnung am 21. März 2007
diskutiert hat und eine Tendenz erkennen ließ, einstimmig für zwingende
Anwendung der direkten Methode zu sein. Darstellung des sonstigen
vollständigen Einkommens Die Darstellung von Posten des übrigen vollständigen Einkommens in
der Aufstellung über das vollständige Einkommen Der Board diskutierte viele alternative Darstellungsformen der
Aufstellung des vollständigen Einkommens (siehe Observer Note 9B). Der
Stab suchte nach Hilfestellungen, welche Darstellungsformen er in das
kommende Diskussionspapier aufnehmen sollte. Die Diskussion fokussierte
sich auf eine Darstellungsform, die als „E-prime“(E1) bezeichnet wurde,
und andere Formate in den Observer Notes. Es war nicht sofort
ersichtlich, ob E1 in den Observer Notes wiedergegeben war. E1
unterscheidet sich von anderen möglichen Darstellungsformen dadurch,
dass es Posten des vollständigen Einkommens in den Kategorien
Geschäftstätigkeit, Investition und Finanzierung darstellt, basierend
darauf, ob die zugrundeliegenden Vermögenswerte und Schulden
langfristiger oder kurzfristiger Natur sind. Daher würde der
Pensionsaufwand der langfristigen Geschäftstätigkeit zugeordnet,
realisierte Gewinne aus zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten
der kurzfristigen Investitionstätigkeit und Zinsen aus langfristigen
Schulden den langfristigen Finanzierungsaufwendungen. Die andere
Neuerung innerhalb dieses Formats war, dass Ertragsteueraufwendungen
auch in kurz- und langfristig aufgeteilt wurden, etwas, dass gegen eine
vormals abgestimmte Position verstößt, nach der Ertragsteueraufwendungen
nicht aufgeteilt werden. Nach einer längeren Debatte war man sich einig, dass das
Diskussionspapier alternative Darstellungsformen enthalten sollte, die
eine Kategorie von „übrigem vollständigen Einkommen“ enthalten sollte
und nicht die Kategorie; und Beispiele, die das Recycling von Posten des
übrigen vollständigen Einkommens berücksichtigen oder nicht. Zuordnung von Posten des übrigen vollständigem Einkommens in dem
Arbeitsformat Zuordnung von Anpassungen aus der Fremdwährungsumrechnung Der Board stimmte zu, dass Anpassungen aus der Fremdwährungsumrechnungen
basierend auf der Art der zugrundeliegenden Vermögenswerte und Schulden
(zum Beispiel im Investitionsbereich, wenn die Tochtergesellschaft
vermögensverwaltende Tätigkeiten ausübt; in der Geschäftstätigkeit, wenn
es sich um Handelstätigkeit handelt, etc.) in der Aufstellung über das
vollständige Einkommen enthalten sein sollten. Es gab nur wenig
Begeisterung für eine Vorschrift zu einer noch weitergehenden Aufteilung
von Fremdwährungsbeträgen. Klassifizierung von Posten des übrigen vollständigen Einkommens
(außer Fremdwährungsanpassungen) Der Board stimmte zu, dass es keine zusätzlichen
Klassifizierungsleitlinien für andere Posten als für
Fremdwährungsanpassungen des übrigen vollständigen Einkommens geben
wird. Plan zur Erreichung des langfristigen Ziels des Boards Der Board führte eine kurze Diskussion zu diesem Punkt aber traf keine
Entscheidung, da ihm der Zeitpunkt zu früh für eine solche erschien. Erstmaliges Diskussionsdokument [Diskussionspapier] Der Board führte eine kurze Diskussion darüber, ob das Diskussionspapier
die vorläufige Sichtweise des Boards enthalten sollte. Obwohl keine
endgültigen Entscheidungen getroffen wurden, stimmte ein Boardmitglied
entschieden dagegen, die vorläufige Sichtweise aufzunehmen und zog es
vor, dass das Papier diesen Punkt nicht behandelt. Zahlungsmitteläquivalente Der Board diskutierte, ob an dem Begriff „Zahlungsmitteläquivalente“ im
Jahresabschluss festgehalten werden sollte. Nach einer kurzen Debatte
entschied der Board (mit einer Mehrheit), das Konzept der
Zahlungsmitteläquivalente abzuschaffen. Die Kapitalflussrechnung wird
allein die Zahlungsflüsse in Zusammenhang mit Zahlungsmitteln
darstellen. Posten, die derzeit als Zahlungsmitteläquivalente
klassifiziert wurden, sind dann wie andere kurzfristige Anlagen zu
klassifizieren.
Rahmenkonzept – Phase C: Bewertung Zusammenfassung der Gesprächsrunden
Der Stab stellte ein Papier vor, das die Kommentare zusammenfasst, die
von den Teilnehmern bei den Gesprächsrunden zum Rahmenkonzeptprojekt –
Bewertung, abgehalten im Januar und Februar 2007zusammen mit Mitgliedern
des Boards und den Stäben des IASB und des FASB, geäußert wurden. Ein Boardmitglied betonte, dass das Papier auch „absolut absurde
Äußerungen“ enthält und empfahl, dieses Dokument nicht zu
veröffentlichen. Der Vorsitzende des Stabs entgegnete, dass ein
Disclaimer in das Dokument aufgenommen würde, der insbesondere festlegt,
dass die Äußerungen nicht die des Boards sind und nicht die Ansicht des
Boards widerspiegeln. Der Board entschied, das Dokument zu veröffentlichen, um die den
Teilnehmern gemachten Zusagen zu erfüllen. Allerdings wird ein Anhang
eingefügt, der solche Äußerungen herausstellt, die als nachweislich
falsch erachtet werden. Plan zur Nutzung der Kommentare aus den Gesprächsrunden Der Board nahm die folgenden Änderungen am Gesamtprojektplan für diese
Phase vor:
Keine Gesprächsrunden zu Beginn des Meilensteines II
(Beurteilung von Wertmaßstäben unter Nutzung von qualitativen
Merkmalen) und Meilenstein III (Ergebnis und Anwendung)
hauptsächlich, weil während der Gesprächsrunden, die im Januar
und Februar 2007 stattfanden, jeder Aspekt der Bewertungsphase
angesprochen wurde.
Eine umfassende Zusammenfassung der Meilensteine am Ende von
Meilenstein I und II zu veröffentlichen, anstatt des
ursprünglich geplanten Meilensteinentwurfs (Meilenstein I) und
des Dokuments mit den vorläufigen Sichtweisen (Meilenstein II).
Die Meilensteinzusammenfassungen werden nicht offiziell zur
Kommentierung freigegeben, aber den Adressaten wird empfohlen,
ihre Ansichten zu äußern.
Das Dokument mit den vorläufigen Sichtweisen wird am Ende von
Meilenstein III veröffentlicht. Ein Entwurf wird veröffentlicht,
nachdem der Board die Stellungnahmen zu dem Dokument mit den
vorläufigen Sichtweisen ausgewertet hat. Der Board verabschiedete eine Reihe von Vorschlägen des Stabs, die die
nächsten Schritte des Projekts betreffen. Diese schließen die
Vorbereitung von verschiedenen Papieren ein, die sich mit Themen
auseinandersetzen, die bei den Gesprächsrunden angesprochen wurden,
darunter:
Bereitstellung einer
einfacheren und klareren Gruppierung von möglichen Wertmaßstäben
Analyse von sehr komplexen
Sachverhalten wie Kapitalerhaltung und monetären Einheit vor der
Beurteilung von Wertmaßstäben
Allgemeine Erörterung der
Entscheidungsnützlichkeit und Beurteilung von Wertmaßstäben
durch Nutzung des Kriteriums der Relevanz vor der
Berücksichtigung anderer qualitativer Merkmale
IFRIC Update
Der IFRIC Koordinator berichtete die Ergebnisse des Märzmeetings. Den
Bericht von Deloitte zu dieser Sitzung können Sie
hier nachlesen.
Ergebnis je Aktie
Der Stab des FASB nahm über eine Videokonferenz an dieser Sitzung teil. Der Zweck dieser Sitzung bestand darin, die verschiedenen Änderungen an
IAS 33 Ergebnis je Aktie zu diskutieren, um das kurzfristige
Konvergenzprojekt abzuschließen. Der Board stimmte allen vorgeschlagenen
Änderungen einstimmig ohne tiefer gehende Diskussion zu. Die
Hauptentscheidungen sind in dem unten stehenden Absatz zusammengefasst.
Weitere Einzelheiten werden im Agendapapier 11 und 11A behandelt, welche
im Bereich der Observer Notes auf der Website des IASB verfügbar sind. Methode des beizulegenden Zeitwertes Der Board entschied sich für die Anwendung der Methode des beizulegenden
Zeitwertes für die folgenden Instrumente. Daher werden diese aus dem
Anwendungsbereich für die Berechnung des verwässerten und unverwässerten
Ergebnisses je Aktie (EPS) ausgeschlossen:
Alle gemäß der Treasury Stock-Methode bilanzierten Instrument,
die in Zahlungsmitteln oder Anteilen beglichen werden können,
sind als Verbindlichkeit in der Bilanz eines Unternehmens zu
klassifizieren und zu jedem Bilanzstichtag erfolgswirksam neu zu
bewerten
Alle gemäß der If-converted-Methode bilanzierten Instrumente,
die in Zahlungsmitteln oder Anteilen beglichen werden können,
sind als Verbindlichkeit in der Bilanz eines Unternehmens zu
klassifizieren und zu jedem Bilanzstichtag erfolgswirksam neu zu
bewerten Darüber hinaus wäre die Treasury Stock-Methode für Instrumente
anzuwenden, die gemäß der Treasury Stock-Methode in Zahlungsmitteln oder
Anteilen beglichen werden können und nicht zu jedem Bilanzstichtag zum
beizulegenden Zeitwert neubewertet werden. Die Modifikation führt dazu,
den Buchwert der Verbindlichkeit am Ende der Periode als einen
angenommen Erlös einzuschließen und den Marktwert am Ende der Periode
bei Berechnung der Treasury Stock Methode zu nutzen. Sachverhalte bezüglich des Anwendungsbereichs Unter anderem wurden die folgenden Entscheidungen getroffen:
IAS 33.A14 wird geändert, um klarzustellen, dass die Methode der
zwei Klassen die einzig zulässige Methode für die Berechnung des
unverwässerten EPS für Instrumente darstellt, welche am Ertrag
der gesamten Anteilseigner beteiligt sind.
Die Hinweise im vorgeschlagenen FSP FAS 128-a bezüglich der
Berechnung des verwässerten Ergebnis je Aktie unter Verwendung
der Methode der zwei Klassen einzufügen.
Die Anwendung der „Zwei Klassen“-Methode der bei Berechnung des
unverwässerten Ergebnisses je Aktie für verpflichtend zu
wandelnde Instrumente, die einen festgelegten
Beteiligungsanspruch haben, zwingend vorzuschreiben. Daneben
sind Instrumente von der Berechnung des unverwässerten
Ergebnisses je Aktie auszuschließen, die keinen festgelegten
Beteiligungsanspruch haben.
Leasingverhältnisse
Der Board führte seine erste
bedeutende Diskussion zum gemeinsamen Projekt zu Leasingverhältnissen.
Der Stab des FASB nahm per Videokonferenz an dieser Sitzung teil. Identifizierung von aus einem einfachen Leasingverhältnis
entstehenden Vermögenswerten und Schulden Der Stab stellte ein Papier vor, dass die Recht und Pflichten, die auf
Seiten des Leasinggebers und des Leasingnehmers im Rahmen eines
einfachen Leasingverhältnisses (das Bespiel) entstehen, aufgezeigt. Die
derzeitige und vorgeschlagene Arbeitsdefinition von Vermögenswerten und
Schulden im Projekt zum Rahmenkonzept wird für die identifizierbaren
Vermögenswerte und Schulden angewendet. Der Board erklärte einstimmig, dass die folgenden Vermögenswerte und
Schulden in dem Beispiel die derzeitige und vorgeschlagene Definition
von Vermögenswerten und Schulden erfüllen. Leasingnehmer:
das Recht auf Nutzung des Gegenstandes während der Laufzeit des
Leasingverhältnisses
die Verpflichtung bestimmte Zahlungen während der Laufzeit des
Leasingverhältnisses zu leisten
Leasinggeber:
das Recht Zahlungen während
der Laufzeit des Leasingverhältnisses zu erhalten das Recht auf den
wirtschaftlichen Nutzen, der sich aus der Nutzung des
Gegenstandes nach der Laufzeit des Leasingverhältnisses ergibt
(Restnutzung) Der Board erklärte einstimmig zu, dass
die folgenden Vermögenswerte und Schulden in dem Beispiel nicht die
derzeitige und vorgeschlagene Definition von Vermögenswerten und
Schulden erfüllen. Leasingnehmer: Verpflichtung zur Rückgabe des
Gegenstandes am Ende der Laufzeit Leasinggeber: Recht auf Rückgabe des
Gegenstandes am Ende der Laufzeit Verpflichtung die Nutzung des
Gegenstandes während der Laufzeit des Leasingverhältnisse zu
gestatten Auch wenn der Board einstimmig dem Ergebnis der Analyse des Stabs
zustimmte, betonten einige Boardmitglieder, dass das herangezogene
Beispiel einen Großteil der Komplexität von tatsächlichen
Leasingtransaktionen außer Acht lässt. Insbesondere wurden die folgenden
Äußerungen gemacht: Es sollte ein Unterschied
gemacht werden zwischen dem Recht auf Nutzung des Gegenstandes
und dem Recht auf Nutzung des wirtschaftlichen Nutzens (des
Gegenstandes). Der vom Leasinggeber erlangte
wirtschaftliche Nutzen unterscheidet sich von dem
wirtschaftlichen Nutzen, den der Leasingnehmer erlangt. Dies
könnte zu Auswirkungen bei der Bestimmung des beizulegenden
Zeitwertes führen. Es sollte der Frage
Aufmerksamkeit geschenkt werden, wann diese Rechte und
Verbindlichkeiten entstehen. Insbesondere stellte der Board die
Äußerung in dem Papier in Frage, dass „in einem unkündbaren
Leasingverhältnis das Recht zur Nutzung des Gegenstandes und die
Verpflichtung zur Zahlung für die Nutzung besteht sobald der
Gegenstand an den Leasingnehmer geliefert wurde“. Die Verpflichtung zur Rückgabe
an sich ist keine Verbindlichkeit, aber wenn der Gegenstand
unter bestimmten Bedingungen zurückgegeben werden muss, könnte
eine Verbindlichkeit entstehen. Der Stab merkte an, dass diese Themen in einem späteren Stadium
berücksichtigt werden. Untersuchung von Bilanzierungsmodellen für ein einfaches
Leasingverhältnis Der Board diskutierte vier Bilanzierungsmodelle: Das Modell des Nutzungsrechts Dieses Modell basiert auf der Voraussetzung, dass sobald der dingliche
Gegenstand übergeben wurde, der Leasingnehmer das unbedingte
Nutzungsrecht des Gegenstandes während der Laufzeit des
Leasingverhältnisses hat. Der Leasingnehmer setzt sein Nutzungsrecht während der Laufzeit des
Leasingverhältnisses an dem Gegenstand als Vermögenswert an und eine
Verbindlichkeit für die zu leistenden Zahlungen während des
Leasingverhältnisses. Der Leasingnehmer setzt sein Nutzungsrecht an dem
Gegenstand nur für die Dauer des Leasingverhältnisses als Vermögenswert
an. Es wird kein Recht bezüglich der physischen Substanz nach der
Laufzeit des Leasingverhältnisses angesetzt. Dementsprechend erfasst der
Leasingnehmer keine Verbindlichkeit in dem einfachen Leasingbeispiel
bezüglich seiner Verpflichtung zur Rückgabe der physischen Substanz
Gegenstandes, da die Verpflichtung kein Anlass für den Abfluss von
wirtschaftlichem Nutzen beim Leasingnehmer darstellt. Der Leasinggeber erfasst zwei Vermögenswerte: sein Recht auf Erhalt der
Zahlungen (eine vertragliches Recht im Rahmen des Leasingverhältnisses);
und sein Anteil an dem Gegenstand (der Restnutzen). Das Modell des ganzen Vermögenswertes Das Modell des ganzen Vermögenswertes basiert auf der Voraussetzung,
dass während der Laufzeit des Leasingverhältnisses der Leasinggegenstand
vom Leasingnehmer beherrscht wird. Dementsprechend wird der
Leasinggegenstand als Ganzes von dem Leasingnehmer als Vermögenswert
erfasst, d.h. beide Rechte, das Recht am wirtschaftlichen Nutzen während
der Laufzeit des Leasingverhältnisses und das Eigentumsrecht des
Vermögenswertes am Ende der Laufzeit des Leasingverhältnisses.
Entsprechend dieser Vermögenswerte erfasst der Leasingnehmer zwei
Verbindlichkeiten, eine Verbindlichkeit für die Zahlungen, die er
während der Laufzeit des Leasingverhältnisses leisten muss und eine
Verbindlichkeit, die die Verpflichtung zur Rückgabe des Vermögenswertes
am Ende der Laufzeit darstellt. Wenn das Leasingverhältnis sich über den
wesentlichen Teil der erwarteten Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes
erstreckt, ist die Verpflichtung zur Rückgabe des Gegenstandes am Ende
der Laufzeit vergleichsweise gering. Bei kurzer Laufzeit des
Leasingverhältnisses, wird die Verpflichtung zur Rückgabe wesentlicher
sein. Der Leasinggeber erfasst sein Recht auf Erhalt der Zahlungen im Rahmen
eines Leasingverhältnisses als Vermögenswert und einen weiteren
Vermögenswert für das Recht auf Rückgabe des Gegenstandes am Ende der
Laufzeit des Leasingverhältnisses. Der Leasinggeber erfasst nicht seine
vertragliche Verpflichtung die Nutzung des Gegenstandes während der
Laufzeit des Leasingverhältnisses zu gestatten. Stattdessen bucht der
Leasinggeber den Gegenstand aus. Das Modell des schwebenden Vertrags Im Rahmen dieses Modells werden alle Leasingverhältnisse als schwebende
Verträge behandelt. Es basiert auf der Voraussetzung, dass das
Nutzungsrecht an dem Gegenstand des Leasingnehmers durch die Leistung
der Zahlungen im Rahmen des Leasingverhältnisses bedingt wird
(„tägliches“ Leasingverhältnis). Ebenso wird von der Verpflichtung des
Leasingnehmers Zahlungen zu leisten angenommen, dass sie dadurch bedingt
wird, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer den ungestörten Besitz an
dem Gegenstand während der Laufzeit des Leasingverhältnisses garantiert.
Das Modell ist daher dem Modell zum Mietleasing, welches dem momentan in
den Rechnungslegungsstandards verankerten Modell ähnlich ist. Das in den derzeitigen IFRS angewendete Modell Im Gegensatz zu den anderen drei Modellen basiert die derzeitige
Behandlung von Leasingverhältnissen auf einem gemischten Modell, bei dem
Leasingverhältnisse entweder als Finanzierungs-Leasingverhältnisse oder
als Mietleasingverhältnisse klassifiziert werden. Der Board sah keinen Nutzen in der Weiterentwicklung der Modelle des
ganzen Vermögenswertes und des schwebenden Vertrags und entschied sich
für eine Fokussierung auf das Modell des Nutzungsrechtes. |
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