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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
Tagesordnung für die reguläre IASB-Sitzung im Februar 2007 in London

 

Tagesordnung für die IASB-Sitzung vom 20. - 22. Februar 2007

IASB-Tagesordnungspunkte

 

Dienstag, 20. Februar 2007 (nur nachmittags)

 
Aufzählung

Rahmenkonzept - Erörterung
Aufzählung einer Arbeitsdefinition eines möglichen Elements, Anspruch genannt, und seiner Auswirkungen, falls sie anstelle der Elemente Eigen- und Fremdkapital verwendet würde
Aufzählung der durch den Stab angefertigten Analyse der zum Diskussionspapier zur Zielsetzung und den qualitativen Merkmalen aus dem Juli 2006 eingegangenen Stellungnahmen

 

 

Mittwoch, 21. Februar 2007

 
Aufzählung Versicherungsverträge - Weiterführung der Diskussion zum Entwurf des Diskussionspapiers
Aufzählung Eigen- und Fremdkapital - Schulungseinheit
Aufzählung Die Definition eines Derivats in IAS 39 - Die Anbindung an das eigene Ergebnis oder EBITDA des Unternehmens (von IFRIC übertragener Sachverhalt)

 

 

Donnerstag, 22. Februar 2007

 
Aufzählung IAS 41 Landwirtschaft - Bewertung: Erörterung, ob das Verbot zur Einbeziehung der 'zusätzlichen biologischen Transformation' bei der Schätzung des beizulegenden Zeitwerts von biologischen Vermögenswerten unter Heranziehung abgezinster Zahlungsströme gestrichen werden soll (von IFRIC übertragener Sachverhalt).
Aufzählung Jährlicher Verbesserungsprozess:
Aufzählung ein möglicher Konflikt in IAS 8  Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler hinsichtlich des Verbindlichkeitsgrads der Umsetzungshinweise.
Aufzählung Erörterung, ob IFRS 1 neu strukturiert werden sollte, um den Standard weniger komplex und klarer zu machen
Aufzählung Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Vorläufige Sichtweise
Aufzählung Definition von beitragsorientierten, leistungsorientierten und vermögensbasierten Zusagen
Aufzählung Einführung in Bewertungsalternativen für Cash Balance- und ähnliche Pläne
Aufzählung Ausweisalternativen für leistungsorientierte Pensionspläne
Aufzählung Unternehmenszusammenschlüsse 2 - Fortsetzung der Erörterungen zu möglichen Änderungen an IFRS 3  Unternehmenszusammenschlüsse
Aufzählung Darstellung des Abschlusses

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:
Aufzählung Dienstag
Aufzählung

Mittwoch

Aufzählung

Donnerstag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IASB Update).

 

20. - 22. Februar 2007, London

 

 

Dienstag, 20. Februar 2007

 

Aufzählung

Rahmenkonzept

 

Phase B: Elemente und Ansatz

 

Der Ansprüche-Ansatz (Claims Approach)

 

(Der FASB-Stab wurde via Videoleitung hinzu geschaltet).

 

Der FASB-Mitarbeiterstab stellte ein sehr umfangreiches Papier als Antwort auf die im November 2006 gestellte Anfrage der beiden Boards vor, wonach der Stab im Hinblick auf die gegenwärtigen Definitionen von Fremdkapital und Eigenkapital, "ein Einkomponenten-Ansatz entwickelt werden und mögliche Auswirkungen durch die Anwendung eines solchen Ansatzes aufzeigen sollte. Das Papier beschäftigt sich mit der Entwicklung einer einzigen Komponente, die im Rahmen der Diskussion als "Ansprüche" bezeichnet wird und die Komponenten Fremdkapital und Eigenkapital ersetzen würde. Das Papier ist auf der IASB-Website erhältlich(Beobachter-Notizen).

 

Der Board bedankte sich beim Stab für die Analyse und Anstrengungen, die in Bezug auf die von beiden Boards gestellte Anfrage unternommen wurden. Darüber hinaus war der Board jedoch gespaltener Meinung. Einige vertraten die Ansicht, dass diese Analyse nicht fortgesetzt werden sollte (in den Worten eines Board-Mitglieds: Macht die Tür zu, verschließt sie, verliert den Schlüssel); andere wiederum waren der Meinung, dass diese Analyse weitergeführt werden sollte, da diese Informationen für die Debatte über die Komponenten liefert. Einige Board-Mitglieder waren der Meinung, dass die Analyse des Stabs eine Entschuldigung dafür sei, schwierige Fragen nicht zu beantworten, die mit Bestandteilen der Gewinn- und Verlustrechnung, die sich aus Veränderungen der Ansprüche ergeben, in Zusammenhang stehen. Die Entwicklung des Ansprüche-Ansatzes könnte das Vorankommen anderer wirklicher Rechnungslegungssachverhalte für einige Jahre verschieben. Andere stimmten dem nicht zu und waren der Meinung, dass dies zwar nicht alle Probleme lösen würde, allerdings einen guten Start darstellen könnte. Der Vorsitzende würdigte die Arbeit des Mitarbeiterstabs, war allerdings der Meinung, dass der Ansprüche-Ansatz mehr Probleme als Lösungen mit sich bringen würde.

 

Der dem FASB-Projekt zu Fremdkapital und Eigenkapital zugeordnete Mitarbeiterstab des FASB merkte an, dass es durch FASB keine Diskussion darüber gab, ob eine Erörterung des Ansprüche-Ansatzes in dem bevorstehenden FASB-Dokument zu den vorläufigen Ansichten beigefügt werden sollte. Dies würde die Herausgabe um einige Monate verzögern. IASB-Mitglieder befürworten im Allgemeinen nicht, dass die Erforschung eines konzeptionellen Sachverhaltes Projekte verzögert, die sich mit notwendigen Standards beschäftigen.

 

Der IASB-Mitarbeiterstab erfragte vom IASB eine klare Vorgehensweise. Die anschließende Abstimmung der Boardmitglieder war wie folgt:

 

Aufzählung

7 Board-Mitglieder würden die Arbeiten an dem Ansprüche-Ansatz mit sofortiger Wirkung stoppen

Aufzählung

4 Board-Mitglieder wünschten sich, dass der Stab den Ansprüche-Ansatz fortsetzt

Aufzählung

3 Board-Mitglieder wünschen keine Ausweitung des Ansprüche-Ansatzes, um den Fortschritt des FASB-Projektes zu Fremd- und Eigenkapital nicht aufzuhalten, möchten allerdings auch nicht den Nutzen der Arbeit und Analyse bis zum heutigen Zeitpunkt verlieren.

 

Es erscheint, dass der IASB keine weiteren Bemühungen des Stabs bezüglich dieses Sachverhalts erwünscht. Aufgrund der Tatsache, dass FASB diesen Sachverhalt noch nicht erörtern konnte und es sich um ein gemeinsames Projekt handelt, wird eine endgültige Entscheidung erst getroffen, nachdem FASB die Möglichkeit zur Erörterung dieses Sachverhalts hatte.

 

Phase A: Zielsetzung und qualitative Merkmale

 

Analyse der Stellungnahmen

 

Der Mitarbeiterstab des IASB stellte seine Analyse der erhaltenen Stellungnahmen bezüglich des IASB-Diskussionspapiers Vorläufige Ansichten zum verbesserten Rahmenkonzept der Finanzberichterstattung: Zielsetzung der Rechnungslegung und der qualitativen Merkmale entscheidungsnützlicher Finanzberichterstattung vor. Der Stab schlug dem Board vor, die Erörterung dieser aufgekommenen Sachverhalte auf zukünftige Sitzungen zu verschieben. Die Analyse des Stabs ist auf der Website des IASB erhältlich (Beobachter-Notizen).

 

Zielsetzung der Finanzberichterstattung: Treuhändische Verwaltung

 

Dies war eines der umstrittensten Aspekte des Diskussionspapiers und 86% der Stellungnehmenden, die sich zu diesem Aspekt des Diskussionspapiers äußerten, unterstützen die Vorschläge des IASB nicht. Es gab eine generelle Übereinstimmung unter den Board-Mitgliedern, dass sie sich nicht richtig ausgedrückt hätten: Treuhändische Verwaltung wird als wichtig erachtet, da die Unternehmensführung für die ihr übertragenen Ressourcen verantwortlich ist. Für die zukünftige Entscheidung bezüglich Ressourcenallokationen ist es wichtig, wie gut das Management die Ressourcen verwaltet hat. Jedoch merkten Board-Mitglieder an, dass es auch keine Übereinstimmung unter den Stellungnehmenden darüber gab, was unter "treuhändischer Verwaltung" gemeint sei; offensichtlich verstanden Stellungnehmende den Begriff nicht einheitlich. Es war einigen Board-Mitgliedern wichtig, dass die Gleichstellung des Begriffs der "treuhändischen Verwaltung" mit "Sachen unter der Kontrolle des Managements" ("operative" Leistungsfähigkeit)  zurückgewiesen wird.

 

Zu einem späteren Zeitpunkt der Sitzung schlug der Stab vor, dass es zusätzlich zu informellen Diskussionen mit Stellungnehmenden, mit dem Ziel deren Stellungnahmen zu verstehen, auch die Möglichkeit des Abhaltens einer öffentlichen Sitzung bezüglich dieses Sachverhaltes besteht. Eine solche Sitzung kann entweder a) nach den erneuten Beratungen des Board hinsichtlich dieses Sachverhaltes, allerdings vor Erstellung eines Entwurfs oder b) während der Beratungsphase dieses Teiles des Rahmenkonzept-Projektes stattfinden. Hierzu gab es keine Entscheidung.

 

Nutzer

 

Einige Stellungnehmende fragten nach, ob nicht interne Adressaten als potenzielle Nutzer von für allgemeine Zwecke erstellte Abschlüsse identifiziert werden könnten. Mitglieder des Board merkten an, dass sich einige Manager von größeren Konzernen stark auf Daten der externen Berichterstattung verlassen, da die Entwicklung von speziellen internen Berichterstattungssystemen zu kostenaufwendig wäre. Board-Mitglieder bestätigten dies, verwiesen allerdings darauf, dass dies nicht die Zielsetzung der Erstellung eines Jahresabschlusses und den hauptsächlichen Fokus auf externen Adressaten ändern würde.

 

Der Board bestätigte, dass er eventuell zu der Verwirrung bei Stellungnehmenden beigetragen habe, da dessen Diskussionspapier zur gleichen Zeit herausgegeben wurde wie die Publikation des CFA-Instituts mit dem Titel Umfassende Berichterstattungsmodelle: Finanzberichterstattung für Investoren (Comprehensive Business Reporting Model: Financial Reporting of Investors). In beiden Dokumenten werden die Adressatengruppen unterschiedlich definiert, obwohl beide Publikationen die Informationsbedürfnisse der Eigentümer an den Residualansprüchen ansprechen, als der Kategorie von Adressaten, die besonders auf Jahresabschlüsse angewiesen sind.

 

In der Analyse der Stellungnahmen wurden verschiedene andere Sachverhalte zum Abschnitt Zielsetzung des Diskussionspapier erörtert, allerdings wurden diese Sachverhalte nicht in dieser Sitzung diskutiert. Sie werden bei erneuten Beratungsgesprächen zu dem Abschnitt angegangen.

 

Qualitative Merkmale

 

Relevanz. Der Board merkte an, dass ein erheblicher Teil der Stellungnehmenden den Vorschlag zur Beschreibung von Relevanz als unklar kritisierte - irgendetwas, dass "in der Lage sei einen Unterschied auszumachen". Die Stellungnehmenden behaupteten, dass diese Unklarheit zu einer unangemessen Erweiterung der Definition führen könnte. Der Board merkte jedoch an, dass der Ausdruck von Aufsichtsbehörden verwendet wird. Dies sei der Grund für die Verwendung dieses Ausdrucks durch den Board.

 

Glaubwürdige Darstellung. Wiederum war eine erhebliche Mehrheit der Stellungnehmenden bei der Verwendung des Begriffes der "glaubwürdigen Darstellung" gegenüber "verlässlich" als ein grundlegendes qualitatives Merkmal gegen die Vorschläge des Boards. Der Board vermerkte diese Argumente, war allerdings der Ansicht, dass einige Stellungnehmende an "Verlässlichkeit" (reliability) als ein Ansatzkriterium gedacht hatten. Der Board beauftragte den Stab, weitere Analysen zum Verständnis der Stellungnehmenden vom Begriff "verlässlich" vorzunehmen, mit dem Hintergrund, der Kritik der Stellungnehmenden in einer aufschlussreicheren Art und Weise zu begegnen.

 

Verständlichkeit. Ein wesentlicher Teil der Stellungnehmenden argumentierte, dass der Grundsatz der Verständlichkeit vorsehen sollte, dass Jahresabschlüsse verständlich für einen üblichen Adressaten und weniger auf anspruchvolle Nutzer zugeschnitten sein sollten. Mitglieder des Boards merkten an, dass der Begriff als "Verständlichkeit des Standards", "Verständlichkeit der erstellten Bewertungs- und Bilanzierungsregeln" und "Verständlichkeit der Finanzberichterstattung" gebraucht werden kann. Der Board zeigte Interesse für diese Sachverhalte und wird sich diese bei erneuten Beratungsgesprächen genauer anschauen.

 

Grenzen der Finanzberichterstattung

 

Es gab eine kurze Diskussion zur Analyse der Stellungnahmen in Bezug auf die Grenzen der Finanzberichterstattung und darüber, ob zusätzliche qualitative Merkmale hinzugefügt werden sollten.

 

Weitere Schritte

 

Der Mitarbeiterstab beabsichtigt gegenüber dem Board, Sachverhalte bei mindestens drei weiteren Veranstaltungen erneut zur Beratung vorzulegen:

 

Aufzählung

bei der gemeinsamen Sitzung des IASB/FASB im April 2007, auf der Sachverhalte wie zum Beispiel der Verbindlichkeitsgrad und die Rangordnung des IAS 8 erörtert werden;

Aufzählung

bei der separaten Board-Sitzung, die im April 2007 abgehalten wird, auf der Sachverhalte bezüglich Abschnitt 2 (qualitative Merkmale) diskutiert werden;

Aufzählung

bei der separaten Board-Sitzung im Mai/Juni 2007, bei der Sachverhalte bezüglich Abschnitt 1 (Zielsetzung, etc) besprochen werden.

 

Der Mitarbeiterstab zeigt sich zuversichtlich, dass ein Entwurf der beiden Abschnitte im dritten Quartal 2007 veröffentlicht wird, ist sich allerdings bewusst, dass der Zeitrahmen etwas eng bemessen sein könnte.

 

 

Mittwoch, 21. Februar 2007

 

Aufzählung

Versicherungsverträge - Weiterführung der Diskussion zum Entwurf des Diskussionspapiers

 

Aufspaltung (Unbundling)

 

Der Board entschied im September 2006 vorläufig, dass ein Versicherer seine Versicherungs-, Anzahlungs- und Dienstleistungskomponenten seiner Versicherungsverträge nicht aufspalten sollte, wenn diese Komponenten voneinander abhängig seien und somit nur nach freiem Ermessen bewertet werden könnten. Bei Nichtbestehen solcher Interdependenzen sollte eine Aufspaltung in Komponenten vorgenommen werden.

 

Der Stab beschäftigte sich erneut mit diesem Sachverhalt, da Stellungnehmende Bedenken hatten, dass eine solche Aufspaltung in den meisten Fällen willkürlich, synthetisch und mühsam sei und es anscheinend keine praktischen Auswirkungen habe. (Eine Kurzfassung zu diesem Sachverhalt finden Sie in den Beobachter-Notizen auf der IASB-Website).

 

Der Board führte eine sorgfältige Debatte bezüglich des Zusammenhangs zwischen Aufspaltung und Bewertung von verschiedenen Komponenten eines Versicherungsvertrages und bestätigte letztendlich seine zuvor getroffene vorläufige Entscheidung zur Aufspaltung (mit einer Mehrheit von 8 Stimmen sowie 6 Gegenstimmen).

 

Es wurde angemerkt, dass die nachfolgenden Szenarien diesbezüglich beachtet werden sollten:

 

Aufzählung

(a) Der Vertrag besteht aus Komponenten die keine Interdependenzen aufweisen. In diesem Fall soll der Vertrag in einen Versicherungsvertrag, der unter Verwendung des Versicherungsmodell bewertet wird, und andere Verträge, die gemäß den entsprechenden Standards bewertet werden, gespalten werden. Die unter b) und c) aufgezeigten Szenarien wären dann für den Versicherungsvertrag relevant.

Aufzählung

(b) Die Komponenten des Versicherungsvertrags sind vollständig abhängig voneinander. Der Vertrag sollte unter Verwendung des Versicherungsmodells bewertet werden, da eine Aufspaltung in diesem Fall nicht durchführbar ist. Die Komponenten sollten zusammen bewertet und dargestellt werden.

Aufzählung

(c) Die Bestandteile des Versicherungsvertrages sind in gewissem Umfang voneinander abhängig. Der Vertrag ist entsprechend dem Versicherungsmodell zu bilanzieren. Soweit eine Zerlegung möglich ist, sind die Komponenten getrennt zu bewerten und darzustellen. Dies hat Bewertungskonsequenzen für Einlage- und Dienstleistungskomponenten, anzuwenden sind IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, IAS 18 Erträge, sowie wahrscheinlich weitere IFRS.

 

Restanten – Hauptanliegen aus den Kommentaren der Boardmitglieder zu dem vorläufigen Entwurf („Pre-Ballot Draft“)

 

Bewertungsbezeichnung – Cash Flow-Schätzungen

 

Der Board wurde gefragt, ob er es bei der Bewertungsbezeichnung 'gegenwärtiger Ausstiegswert' belassen möchte oder ob der Begriff in 'gegenwärtiger Ausstiegspreis' geändert werden soll, wie bspw. in dem Diskussionsentwurf zur Fair Value-Bewertung verwendet.

 

Der vorläufige Entwurf des Diskussionspapiers zu Versicherungsverträgen erfordert die Schätzung künftiger Cash Flows unter Berücksichtigung der Strategie des Versicherungsgebers, um den Leistungsumfangs an die Versicherungsnehmer, dessen Verfahrensweise zum Umgang mit der Schadensregulierung, sowie der Effizienz des Versicherungsgebers bei der Erbringung der Leistungsniveaus und der Umsetzung des gewählten Umgangs mit der Schadenregulierung zu bestimmen.

 

Der Board merkte an, dass die Bezugnahme auf unternehmensspezifische Daten anstatt marktspezifischer Daten zu anderen Ergebnissen als nach dem Diskussionsentwurf zur Fair Value-Bewertung führen kann. Dies muss allerdings nicht zwangsläufig so sein. Beim Nichtvorhandensein von beobachtbaren Marktdaten erlaubt der Diskussionsentwurf zur Fair Value-Bewertung die Heranziehung unternehmensspezifischer Daten ('Eingabeparameter 3. Ebene').

 

Der Board entschied den Begriff 'gegenwärtiger Ausstiegswert' weiterhin zu benutzen. Der Stab wurde angewiesen in dem Diskussionspapier detaillierter zu erläutern, inwieweit der gegenwärtige Ausstiegswert vom Fair Value abweicht und zu vermerken, dass der Board sich derzeit keiner wesentlicher Unterschiede bewusst ist.

 

Sonstiges

 

Der Board bat den Stab, das Diskussionspapier gemäß den Leitlinien zur Bestimmung der Risikoprämien, der Wechselwirkung des Projekts zu Versicherungsverträgen mit dem Projekt zu Erträgen, sowie Kundenbeziehungen zu ändern. Die Umformulierungen wurden nicht im Detail besprochen.

 

Projektplan – Herausgabe des Diskussionspapiers

 

Der Board entschied (12 dafür, 2 dagegen), das Diskussionspapier in der oben genannten abgeänderten Form innerhalb der nächsten Monate zu veröffentlichen.

 

 

Aufzählung

Fremd- und Eigenkapital – Unterrichtseinheit

 

Der Board diskutierte in seiner ersten Unterrichtseinheit zu diesem Thema die drei Modelle zur Unterscheidung von Fremd- und Eigenkapital bezüglich des Dokumentes zur vorläufigen Ansicht des FASB (FASB Preliminary Views Document), nämlich:

 

Aufzählung

Anteilsbesitz

Aufzählung

Erfüllung durch Anteilsbesitz

Aufzählung

Neubestimmtes erwartetes Ergebnis

 

Der Stab stellte eine detaillierte Analyse und einen Vergleich der drei Modelle unter Berücksichtigung folgender Aspekte vor:

 

Aufzählung

Definition von Eigenkapital

Aufzählung

Prinzipien der Verknüpfung und der Separierbarkeit

Aufzählung

Erstmalige- und Folgebewertung

Aufzählung

Sonstiges: Prinzip der Hauptmerkmale, separater Ausweis im Eigenkapital, Konsolidierung, erneute Überprüfung und Reklassifizierung

Aufzählung

Erläuternde Beispiele für die Eigen-/Fremdkapital Klassifizierung hinsichtlich unterschiedlicher Arten von Stammkapital, Vorzugskapital, strukturierter Instrumente sowie Optionen/Forwards

 

Weitere Einzelheiten sind in den Unterlagen 4 bis 4H für die Beobachter enthalten, die auf der IASB-Website verfügbar sind (s. Link oben).

 

Dieser Teil der Sitzung befasste sich mit der Hinterfragung der Anwendbarkeit der drei Modelle und dem gegenseitigen Vergleich dieser durch die Boardmitglieder. Die Diskussion konzentrierte sich insbesondere auf die Definition von Eigenkapital, Behandlung wandelbarer Instrumente, Kriterien der Verknüpfung und Separierbarkeit und Definition des Transaktionspreises.

 

In dieser Phase wurden keine Entscheidungen getroffen und keine gewichtigen Ansichten geäußert.

 

 

Aufzählung

IAS 39 Definition eines Derivats – Indexierung an eigenen Erträgen oder EBITDA (von IFRIC übernommener Sachverhalt)

 

IFRIC wurde um eine Hilfestellung gebeten, ob ein Vertrag der sich auf eigene Erträge oder Erträge vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) des Unternehmens bezieht, die Definition eines Derivats gemäß IAS 39.9 erfüllt.

 

IAS 39.9 setzt fest:

 

Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Vertrag, der in den Anwendungsbereich des vorliegenden Standards fällt und alle der drei nachstehenden Merkmale aufweist: (a) sein Wert verändert sich infolge einer Änderung eines bestimmten Zinssatzes, Preises eines Finanzinstruments, Rohstoffpreises, Wechselkurses, Preis- oder Zinsindexes, Bonitätsratings oder Kreditindexes oder einer ähnlichen Variablen, sofern im Fall einer nicht finanziellen Variablen die Variable nicht spezifisch für eine Partei des Vertrags ist… (Unterstreichung stellt Hinzufügung dar).

 

Der Board diskutierte folgende von IFRIC übermittelte Fragestellungen:

 

Aufzählung

(a) ob Änderungen eigener Erträge oder EBITDA des Unternehmens als finanzielle oder nicht finanzielle Variablen anzusehen sind; und

Aufzählung

(b) ob der Ausschluss aus der Definition eines Derivats in IAS 39.9 von Verträgen, die sich auf eine nicht finanzielle Variable beziehen, die spezifisch für eine Partei des Vertrages ist, auf Verträge begrenzt ist, die nach IFRS 4 Versicherungsverträge bilanziert werden.

 

Der Board merkte an, dass der Ausschluss aus der Definition eines Derivats in IAS 39.9, auf Verträge begrenzt ist, die nach IFRS 4 bilanziert werden. Der Board entschied, IAS 39.9 aus Klarstellungsgründen abzuändern. Die vorgeschlagene Überarbeitung in den Beobachter-Notizen nicht berücksichtigt.

 

Infolge der vorgeschlagenen Überarbeitung wäre die Definition eines Derivats für angesprochene Instrumente erfüllt. Aus diesem Grund entschied sich der Board, der Frage, ob es sich um eine finanzielle oder nicht finanzielle Variable handelt, nicht nachzugehen, da die zugrunde liegende Variable ohnehin in den Anwendungsbereich von IAS 39 fällt.

 

Der Board entschied, die Änderung in die Überarbeitungen der IFRS im Rahmen des jährlichen Überarbeitungsprozesses 2007 aufzunehmen, welche der Bord am 1. Oktober 2007 herauszubringen beabsichtigt und die für Perioden anzuwenden wären, die am 1. Januar 2009 oder später enden.

 

 

Donnerstag, 22. Februar 2007

 

Aufzählung

Prozess der jährlichen Verbesserungen der IFRS 2007:

 

IAS 41 Landwirtschaft: Bewertung biologischer Vermögenswerte in Übereinstimmung mit IAS 41

 

Der Board bewilligte den Vorschlag die Leitlinie in IAS 41.21 dahingehend zu ändern, dass ein Unternehmen bei der Bestimmung des Barwerts der erwarteten Cash Flows diejenigen Netto-Cash Flows zu berücksichtigen hat, mit deren Erzielung auf dem für den Vermögenswert relevantesten Markt die Marktteilnehmer rechnen würden.

 

Das Ergebnis der Änderung wäre die Sicherstellung, dass ein biologischer Vermögenswert während der biologischen Transformation zum sachgerechten Fair Value bewertet wird und nicht einem Verwertungswert, wie derzeit vor IAS 41 gefordert.

 

Darüber hinaus werden kleinere Änderungen an der Definition von 'biologische Transformation' in IAS 41.5 und der Anleitung in IAS 41.17 vorgenommen.

 

Status der Umsetzungsleitlinien

 

Der Board stimmte zu, eine Änderung an IAS 8.7 vorzuschlagen um die Formulierung 'unter Berücksichtigung aller relevanten Umsetzungsleitlinien des IASB für den Standard bzw. die Interpretation' zu streichen. Darüber hinaus wird der Board Änderungen von IAS 8.11(a) und 12 vorschlagen, um klarer darzulegen an welcher Stelle der IAS 8-Hierarchie die Umsetzungsleitlinien stehen.

 

Der Board gab zu, dass die gegenwärtigen Anforderungen von IAS 8 problematisch sind. IAS 8.7 führt dazu, dass die Umsetzungsleitlinien auf die (verpflichtend anzuwendende) Standard-Ebene gehoben werden, was explizit nicht die Absicht des IASB ist: die aktuelle Einleitung aller Umsetzungsleitlinien besagt 'diese Leitlinie gehört zu dem IFRS X ist jedoch nicht Teil des Standards'. Doch ohne die Vorgabe, an welcher Stelle der IAS 8 Hierarchie das vom IASB herausgearbeitete Material stehen soll, wäre es der Industrie möglich, die Umsetzungsleitlinien des IASB zu umgehen. Der IASB bat den Stab eine Formulierung für die Änderung zu erarbeiten.

 

Neustrukturierung von IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS

 

Der Board stimmte einer Umordnung des IFRS 1 zu in deren Rahmen die speziellen Befreiungen und Ausnahmen in den Anhang umgegliedert werden, so dass der Kernteil des IFRS 1 die Hauptprinzipien des Standards wiedergibt. Die Befreiungen des IFRS 1 werden entweder als permanent (bspw. IFRS 1.23) oder temporär (bspw. IFRS 1.25G) klassifiziert. Die temporären Befreiungen würden aus dem Anhang im Rahmen des jährlichen Überarbeitungsprozesses entfernt werden.

 

Der Board diskutierte kurz, ob es angesichts der Erfahrung sachgerecht ist, die grundsätzliche Anforderung die Abschlüsse des Unternehmens neu darzustellen, und bestätigte dies sei der Fall, mit Ausnahme der Situationen in denen die Nutzung neuer Informationen bzw. späterer Einsichten unvermeidbar ist.

 

 

Aufzählung

Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – vorläufige Sichtweise

 

Cash Balance und vergleichbare Pläne: Definition von Leistungszusagen

 

Der Board führte eine ergebnislose Diskussion darüber, wie Cash Balance Pläne im Kontext der derzeitigen Vorschriften des IAS 19 zu bilanzieren sind. Der Stab empfahl, IAS 19 derart zu ändern, dass drei Kategorien von Leistungszusagen bestimmt werden:

 

Aufzählung

beitragsorientiert,

Aufzählung

leistungsorientiert und

Aufzählung

Vermögenswert-basierte Zusagen. Eine Vermögenswert-basierte Zusage ist eine Zusage, deren Wert sich in Abhängigkeit von Änderungen an einem Vermögenswert oder Index ändert, mit Ausnahme solcher Vermögenswerte und Indizes, deren Rendite fix ansteigt.

 

Einige Boardmitglieder waren unzufrieden mit dem Vorschlag des Stabs, da einige der Meinung waren, dass mehr Komplexität in den IAS 19 gebracht wird, ihn geradezu außerordentlich kompliziert macht. Die Boardmitglieder schlugen einen alternativen Ansatz vor, der die Vermögenswert-basierten Leistungszusagen in beitragsorientierte und garantierte/derivative Zusagen aufteilen würde. Anders ausgedrückt, sämtliche Sachverhalte, die im Zusammenhang mit Vergütungen und Dienstleistungen stehen, werden nach IAS 19 bilanziert, alle Garantien in Bezug auf Renditen während der Ansparphase werden nach IAS 39 bilanziert.

 

Der Board diskutierte die Alternativen und bemerkte, dass es sehr starke Gemeinsamkeiten zwischen den Vermögenswert-basierten Zusagen sowie einigen Arten von Versicherungsverträgen und Geldanlagen. Der Stab stimmte zu, dass sie derzeit nicht in der Lage sind, zu dem während des Meetings vorgestellten Modell Stellung zu nehmen und dass sie diesen Sachverhalt auf einem späteren Meeting wieder ansprechen werden.

 

Ansatz von Änderungen bei Verpflichtungen aus leistungsorientierten Pensionsverpflichtungen

 

Der Board stimmte zu, dass das kommende Diskussionspapier zu Leistungen an Arbeitnehmer die Darstellungsvorschläge im Rahmen von IAS 1 darlegen soll, d.h. mögliche Änderungen der Darstellung, die aus dem Projekt zur Darstellung des Abschlusses resultieren können, sind für Zwecke des Diskussionspapiers zu Leistungen an Arbeitnehmer nicht zu berücksichtigen.

 

Darstellungsthemen

 

Die vorläufige Sicht des Boards ist, dass alle Änderungen der Verpflichtungen aus Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Werts des Planvermögens in der Gewinn- und Verlustrechnung, in der Periode, in der sie entstehen, dargestellt werden sollen.

 

Der Board diskutierte einen Vorschlag des Stabs, dass das Diskussionspapier nur eine Alternative darlegen sollte. Die vom Stab vorgeschlagene Alternative (Alternative 2 in den Observer Notes) wurde auf dem Meeting zurückgezogen. Der Board diskutierte zwei weitere Vorschläge:

 

Aufzählung

Nur Dienstzeitaufwand ist in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen, alle anderen Änderungen der Leistungsverpflichtung und des Planvermögens würden als Bestandteile des Ergebnisses außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt.

Aufzählung

Preisschwankungen (einschließlich Änderungen des Zinssatzes, der beim Stichtagssaldo der Pensionsverpflichtung verwendet wurde und Änderungen des beizulegenden Zeitwertes des Planvermögens) im Ergebnis aber außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung, alle anderen erfassten Änderungen der Pensionsverpflichtung würden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

 

Einige Boardmitglieder waren dagegen, Alternativen zu der vorläufigen Ansicht des Boards vorzustellen. Andere stimmten nicht zu und bemerkten, dass die Vermeidung aller glättenden Mechanismen widersprüchlich wäre. Darüber hinaus stellten andere Boardmitglieder fest, dass eine beständige Botschaft, die sie während ihrer Arbeit zur Darstellung des Abschlusses erhalten haben, war, dass die Nutzer eine Darstellung wollen, die sich klar von anderen Aktivitäten, wie das Geschäft finanziert (gefördert) wird, unterscheidet.

 

Der Board entwickelte eine Alternative, die eine Mischform von den zwei oben genannten Vorschlägen darstellt. Nach diesem Ansatz werden alle Änderungen der Verpflichtung aus Leistungen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Wertes des Planvermögens im vollständiges Einkommen erfasst. Alle versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste, mit Ausnahme derer, die aus der Änderung des Zinssatzes resultieren, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste, die aus der Änderung des Zinssatzes entstehen und Renditen aus dem Planvermögen sind im vollständiges Einkommen außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Dieser Alternative wird im kommenden Diskussionspapier enthalten sein.

 

 

Aufzählung

Unternehmenszusammenschlüsse Phase 2 – Erneute Beratungen zur vorgeschlagenen Änderung von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse

 

Vermögenswerte, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden und die Bestandteil eines Mietleasingverhältnisses sind, bei dem der Erworbene Leasinggeber ist.

 

Der Board diskutierte die Bewertung eines Vermögenswertes, der im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurde, bei dem der Erworbene Leasinggeber in einem Mietleasingverhältnis ist.

 

Alternative 1:

 

Der Erwerber bestimmt einzeln, ob jedes der Mietleasingverhältnisse des Erworbenen Marktbedingungen zum Erwerbszeitpunkt wiedergibt, unabhängig davon, ob der Erworbene Leasingnehmer oder Leasinggeber ist. Wenn ein Mietleasingverhältnis zum Erwerbszeitpunkt nicht zu Marktbedingungen abgebildet ist, erfasst der Erwerber getrennt von dem Vermögenswert, der Bestandteil des Mietleasingverhältnisses ist, einen immateriellen Vermögenswert (Schuld), wenn die Bedingungen des Mietleasingverhältnisses günstiger (ungünstiger) im Verhältnis zu den Marktbedingungen sind.

 

Alternative 2:

 

Der beizulegende Zeitwert des erworbenen Vermögenswertes, der Bestandteil des Mietleasingverhältnisses ist, spiegelt die günstigen oder ungünstigen Konditionen des Mietleasingverhältnisses wider und ein separater Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit wird nicht erfasst.

 

Der Stab bemerkte, dass die erste Alternative in Übereinstimmung mit der vorherigen Entscheidung des FASB in diesem Projekt steht, während die zweite Alternative die derzeitige Praxis der IFRS widerspiegelt.

 

Die Diskussion konzentrierte sich hauptsächlich auf die Auswirkungen, die die beiden Alternativen auf einen Vermögenswert, für den ein Modell des beizulegenden Zeitwerts angewendet wird, haben würden; insbesondere für Vermögenswerte, die nach IAS 40 Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Einige Boardmitglieder stellen fest, dass die erste Alternative nicht in Übereinstimmung mit IAS 40 steht und daher nicht angewendet werden soll. Andere äußerten die Meinung, dass dies lediglich ein Verdichtungsproblem ist und dass kein Unterschied zu US-GAAP auftreten sollte.

 

Letztendlich stimmte die Mehrheit des Boards für die zweite Alternative.

 

Neubeurteilungen

 

Einige Antwortende zum Entwurf zu Unternehmenszusammenschlüsse erläuterten, dass der Entwurf keine Leitlinien gibt, ob und unter welchen Umständen ein Unternehmenszusammenschluss eine Neubeurteilung der Klassifizierung oder Designation der im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital und Beziehungen aus Sicht des Erworbenen auslösen wird. Die Themen zur Neubeurteilung umfassen:

 

Aufzählung

Klassifizierung von Leasingverhältnissen als Finanzierungsleasing oder Mietleasingverhältnis;

Aufzählung

Klassifizierung von Verträgen als Versicherungsverträge;

Aufzählung

Klassifizierung von Vermögenswerten als zur Veräußerung verfügbar;

Aufzählung

Ob eingebettete Derivate vom Grundgeschäft getrennt werden sollen;

Aufzählung

Beibehalten oder Neudesignation von Sicherungsbeziehungen;

Aufzählung

Klassifizierung von Finanzinstrumenten (zum Beispiel bis zur Endfälligkeit gehalten, zur Veräußerung verfügbar oder als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert).

 

Der Stab schlug vor, einen allgemeinen Grundsatz zu entwickeln, um dieses Thema zu adressieren und zwei Sichtweisen dazu darzulegen.

 

1. Sichtweise

 

Die Klassifizierung durch den Erwerber sollte diejenige sein, die anzuwenden gewesen wäre, wenn diese Vermögenswerte und Schulden nicht im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben worden wären. Diese Sichtweise wird voraussichtlich dazu führen, dass viele oben genannte Posten neu zu beurteilen sind.

 

2. Sichtweise

 

Ein Unternehmenszusammenschluss unterscheidet sich von anderen Erwerben und in vielen Fällen ist es die Fortführung eines bestehenden Geschäfts mit einem neuen Eigentümer. Diese Sichtweise führt voraussichtlich dazu, dass viele der Posten aus Konzernsicht unberührt bleiben.
 

Es schien, dass die Mehrheit der Boardmitglieder einem allgemeinen Grundsatz mit den folgenden Schwerpunkten den Vorzug geben würde:

 

Aufzählung

Wenn das erworbene Unternehmen langfristigen Vertragsbindungen, wie Leasingverträgen und Versicherungsverträgen unterliegt, ist keine Neubeurteilung dieser Verträge durchzuführen und die Behandlung der entsprechenden Vermögenswerte und Schulden vom Erwerbszeitpunkt bis zum Unternehmenszusammenschluss als solchen führt zu keinen Änderungen der Vertragsbedingungen.

Aufzählung

Wenn das erworbene Unternehmen Vermögenswerte und Schulden hält, die laufend neubeurteilt werden (beispielsweise zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte, Sicherungsbeziehungen, Klassifizierung als bis zur Endfälligkeit gehalten) ist eine Neubeurteilung zum Erwerbszeitpunkt unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Unternehmenszusammenschlusses (z. B. der Strategie des Erwerbers) durchzuführen.
 

Der Board fällte keine Entscheidung. Der Board beauftragte den Stab, dieses Thema weiter auszuarbeiten und es auf einem späteren Meeting erneut vorzustellen.

 

Vorgeschlagene Änderungen an IAS 27 und Vorschlag zur Ersetzung des US ARB Nr. 51

 

Die Zuteilung von Gewinnen und Verlusten aus Anteilen mit und ohne beherrschenden Einfluss (Non-controlling interest, NCI, früher bekannt als Minderheitenanteil)

 

(a) Allgemeine Zuteilung des Ergebnisses und Änderungen des Eigenkapitals/OCI

 

Der Board entschied, dem Entwurf Leitlinien hinzuzufügen, die denen des Paragraphen 21 des FASB Entwurfes ähnlich sind. Paragraph 21 des FASB Entwurfs beinhaltet:

Der Nettogewinn oder Nettoverlust und jeder Bestandteil des sonstigen vollständigen Einkommens ist auf die Anteile mit und ohne beherrschenden Einfluss aufzuteilen. Diese Aufteilung basiert auf dem relativen Anteilsbesitz, es sei denn, die Anteile mit und ohne beherrschenden Einfluss unterliegen einer vertraglichen Vereinbarung, die verfügt, dass der Nettogewinn, Nettoverlust oder die Bestandteile des sonstigen vollständigen Einkommens auf eine andere Art und Weise zwischen ihnen aufgeteilt werden sollen. In diesem Fall sind der Nettogewinn, Nettoverlust oder die Bestandteile des sonstigen vollständigen Einkommens auf die Anteile mit und ohne beherrschenden Einfluss nach den vertraglichen Regelungen der Vereinbarung aufzuteilen.

Der Board diskutierte den Wortlaut nicht im Detail.

 

(b) Zuteilung von Verlusten im Umfang des Eigenkapitals der Anteile ohne beherrschenden Einfluss

 

Der Board bestätigte erneut die Leitlinie in Paragraph 35 des Entwurfs zu den geplanten Änderungen des IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse (ED IAS 27), dass Verluste, die Anteilen ohne beherrschenden Einfluss (NCI) zugeordnet werden, diesen zuzuteilen sind, selbst wenn daraus ein negativer Saldo für das NCI resultieren sollte.

 

Der Board entschied, keine zusätzlichen Angaben zu fordern, die vertragliche und andere Umstände hinsichtlich der Werthaltigkeit dieser Defizite erklären.

 

Mehrfachvereinbarungen, die wie eine Einzeltransaktion zu bilanzieren sind

 

Beruhend auf den Stellungnahmen zum ED IAS 27 hat der Stab vorgeschlagen, die Leitlinie in Paragraph 30F des ED IAS 27 wie folgt zu verbessern:

 

Ein Mutterunternehmen kann die Beherrschung über ein Tochterunternehmen geht in in zwei oder mehr Transaktionen Schritten (Transaktionen) verlieren verloren. In einigen Fällen, Ein Unternehmen hat jede Transaktion oder Vereinbarung getrennt zu bilanzieren es sei denn zeigen gewisse Umstände an, dass die Mehrfachvereinbarungen Transaktion Teil einer Einzelvereinbarung transaktion sind. Bei der Bestimmung, ob die Transaktion oder Vereinbarung als Einzeltransaktion oder -vereinbarung zu bilanzieren ist, hat ein Unternehmen alle Bedingungen und Konditionen der Transaktion oder Vereinbarung und ihre wirtschaftlichen Effekte zu berücksichtigen. Wenn Die folgenden Indikatoren auftreten, ist die Transaktion oder können einzeln oder kumuliert darauf hinweisen, dass die Mehrfachvereinbarungen als Einzelvereinbarung transaktion zu bilanzieren ist:

 

Aufzählung

(a) sie treten zur selben Zeit auf oder als Teil einer fortlaufenden Abfolge und unter gegenseitiger Berücksichtigung

Aufzählung

(b) sie sind unter gegenseitiger Berücksichtigung eingegangen worden

Aufzählung

(c) sie begründen eine Einzelvereinbarung, die konzipiert wurde, um einen umfassenden wirtschaftlichen Effekt zu erzielen.

Aufzählung

(d) das Eingehen einer Transaktion oder Vereinbarung ist abhängig vom Eingehen mindestens einer der anderen Transaktion oder Vereinbarung(en)

Aufzählung

(e) eine oder mehr als eine der Transaktionen oder Vereinbarungen die für sich alleine berücksichtigt wird, ist wirtschaftlich gesehen nicht gerechtfertigt, wenn sie zusammen betrachtet werden, sind sie wirtschaftlich gerechtfertigt. Ein Beispiel hierfür ist ein Abgang unter Marktwert der durch einen weiteren Abgang über Marktwert ausgeglichen wird.
 

Die Transaktionen oder Vereinbarungen sind einzeln zu bilanzieren, wenn das Unternehmen eindeutig zeigen kann, dass sie nicht Teil einer Einzeltransaktion sind.

 

Grundsätzlich stimmte der Board diesem Vorschlag zu. Die neuformulierten Kommentierungen werden dem Stab unter Ausschluss der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

 

Folgeänderungen zu ED IAS 27

 

Der Board traf die folgenden Entscheidungen bezüglich der Folgeänderungen.

 

(a) IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und IAS 31 Anteile an Joint Ventures

 

Die Paragraphen A6 und A7 des ED IAS 27, die IAS 28 und IAS 31 ändern, stellen Leitlinien zur Beendigung der Einbeziehung, das heißt, den Verlust des maßgeblichen Einflusses und der gemeinschaftlichen Führung zur Verfügung, behandeln aber nicht die Erlangung des maßgeblichen Einflusses oder der gemeinschaftlicher Führung und Transaktionen zwischen Anteilseignern, bei denen erstmals maßgeblicher Einfluss oder gemeinschaftliche Führung erlangt wurde.

 

Der Board bestätigte erneut mit 13 zu 1 Stimmen die Leitlinie in den Paragraphen A6 und A7 des ED IAS 27. Das Boardmitglied, welches gegen den Vorschlag stimmte merkte an, dass jegliche Anwendung von IAS 28 und IAS 31 außerhalb des Anwendungsbereichs des Projekts Unternehmenszusammenschlüsse ist.

 

(b) IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse

 

Mit Bezug zu den Änderungen des Anteilsbesitzes an einem ausländischen Tochterunternehmen des Mutterunternehmens wird in Paragraph D8 des FASB-Entwurfes festgestellt:

Nach Verkauf oder nach vollständiger oder nahezu vollständiger Auflösung einer Beteiligung in ein ausländisches Unternehmen, was zu einem Verlust der Beherrschung über das Unternehmen führt, ist der Betrag, der dem Unternehmen zugeordnet wird und der in der Umrechnungsrücklage im Eigenkapital kumuliert wurde aus diesem separaten Posten des Eigenkapital auszubuchen und als Teil des Gewinns oder Verlusts aus dem Verkauf oder der Auflösung der Beteiligung in der Periode zu erfassen, in der der Verkauf oder die Auflösung stattfand. Wenn ein Unternehmen einen Teil seines Anteilsbesitzes an einem ausländischen Tochterunternehmen veräußert, aber die Beherrschung über das Unternehmen nicht verliert, ist diese Transaktion als Eigenkapitaltransaktion in Übereinstimmung mit Paragraph 23 des FASB Statement Nr. 1XX Konzernabschlüsse, einschließlich Bilanzierung und Berichterstattung über Anteile an Tochterunternehmen ohne beherrschenden Einfluss, zu bilanzieren. In Übereinstimmung mit diesem Statement ist die Umrechnungsrücklage im Eigenkapital auf die Anteile mit und ohne beherrschenden Einfluss an dem ausländischen Tochterunternehmen nach der Transaktion umzuverteilen. (Überarbeitung eingefügt)

Der Board einigte sich ohne ausführliche Diskussion darauf, den Paragraphen A5 des ED IAS 27 zur Anpassung des IAS 21 um einen entsprechenden Wortlaut zu ergänzen.

 

(c) IAS 33 Ergebnis je Aktie

 

Der Board entschied, keine weiteren Themen in Bezug auf IAS 33 anzusprechen.

 

Übergangsvorschriften und Zeitpunkt des Inkrafttretens

 

In Hinblick auf die Übergangsvorschriften des endgültigen Standards Unternehmenszusammenschlüsse und des endgültigen Standards Nicht beherrschende Anteile entschied der Board, dass:

 

Aufzählung

der endgültige Standard Unternehmenszusammenschlüsse prospektiv für Unternehmenszusammenschlüsse angewendet werden, soll deren Erwerbszeitpunkt am oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Standards liegt

Aufzählung

die retrospektive Anwendung des Standards Unternehmenszusammenschlüsse auf Unternehmenszusammenschlüsse, die vor dem Inkrafttreten des Standards abgeschlossen waren, untersagt werden soll

Aufzählung

der endgültige Standard Unternehmenszusammenschlüsse zum selben Zeitpunkt zu Anwendung kommen soll, wie der endgültige Nicht beherrschende Anteile Standard

Aufzählung

der Nicht beherrschende Anteile Standard zum Beginn eines Jahres zur Anwendung kommen soll und der Unternehmenszusammenschlüsse Standards ebenfalls ab Beginn derselben Jahres angewendet werden

Aufzählung

eine vorzeitige Anwendung der Standards erlaub sein wird

Aufzählung

die Übergangsvorschriften für zuvor angesetzte Eventualverbindlichkeiten gestrichen werden sollen.

 

 

Aufzählung

Darstellung des Abschlusses

 

Der Board beriet über einen Grundsatz der Darstellung von Liquiditätsinformationen der sowohl für Finanzinstitutionen als auch Nichtfinanzinstitutionen gelten würde.

 

Thema 1: Liquiditätsarbeitsgrundsatz (Liquidity working principle)

 

Der Stab bekräftigte dass der Liquiditätsarbeitsgrundsatz sowohl kurzfristige als auch langfristige Liquidität umfassen sollte und schlug folgende überarbeitete Formulierung des Liquiditätsarbeitsgrundsatzes vor:

'In Abschlüsse sind Informationen so darzustellen, dass sie dem Nutzer behilflich sind die Solvenz des Unternehmens zu beurteilen (die Fähigkeit Fremdkapital sowie sonstige Ausleihungen von externen Kapitalgebern bei Fälligkeit zu begleichen) indem sie Informationen über die Liquidität der Vermögenswerte und Schulden des Unternehmens bereitstellen (Nähe zu Barmitteln, Möglichkeit zur Einschätzung der Solvenz einzuschätzen, oder Zeit bis zur Umwandlung in Barmittel).'

Die Boardmitglieder widersprachen der Umformulierung aus mehreren Gründen. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass Solvenz sich auf die Finanzplanung bezieht, also die Fähigkeit, künftige Cash In- und Outflows aufeinander abzustimmen und äußerten Zweifel, ob Abschlüsse geeignet sind, Solvenz zu beurteilen. Andere bemerkten, dass die Definition von Solvenz zu eng gefasst wurde, da künftige Verpflichtungen ebenfalls in die Beurteilung einbezogen werden müssen.

 

Der Board wies den Stab an, die Interdependenzen zwischen Liquidität und Solvenz für Diskussionen in künftigen Meetings weiter auszuarbeiten.

 

Thema 2: Anwendung des Liquiditätsarbeitsgrundsatzes

 

Gemäß dem vorgeschlagenen Konzept ist das Unternehmen aufgefordert, folgende Informationen im Abschluss anzugeben (weitere Einzelheiten können der Observer Note 9, verfügbar auf der IASB Webseite, entnommen werden):

 

Aufzählung

Qualitative Informationen zu Liquiditätsmanagementaktivitäten (Liquiditätsmanagementpolitik und -prozesse)

Aufzählung

Einzelheiten zu Fälligkeiten langfristiger Vermögenswerte und Schulden mit vertraglich festgesetzten Fälligkeiten

Aufzählung

Fälligkeiten kurzfristiger Vermögenswerte und Schulden wie nachfolgend beschrieben:

Steuert ein Unternehmen seinen Zahlungsmittelbedarf auf der Grundlage eines Zeithorizonts, der kürzer als ein Jahr ist, sind die Einzelheiten zu Fälligkeiten von Vermögenswerten und Schulden mit vertraglich festgesetzten Fälligkeiten für mehr als ein Laufzeitband anzugeben.

 

Steuert ein Unternehmen seinen Zahlungsmittelbedarf nicht auf der Grundlage eines Zeithorizonts, der kürzer als ein Jahr ist, können die Fälligkeitsangaben entweder in der Bilanz oder im Anhang gemacht werden. Werden die Angaben in der Bilanz gemacht, sind sämtliche Vermögenswerte und Schulden entweder als kurzfristig oder langfristig zu klassifizieren.

Die Boardmitglieder äußerten sich uneinheitlich zu dem Vorschlag. Die Diskussion konzentrierte sich auf die Frage, inwieweit das Konzept von der derzeitigen Regelung in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben abweicht. Das vorgebrachte Hauptanliegen war, dass das Konzept zu formal und komplex ist und dass die Kosten den Nutzen überwiegen könnten. Ein Boardmitglied bemerkte, dass Unternehmen mit weiter entwickeltem Liquiditätsmanagement (also Zeithorizont kürzer als ein Jahr) detailliertere Informationen angeben müssen als Unternehmen mit weniger anspruchsvollem Liquiditätsmanagement.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

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