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20.
- 22. Februar 2007, London
Rahmenkonzept
Phase B: Elemente und Ansatz
Der Ansprüche-Ansatz (Claims Approach)
(Der FASB-Stab wurde via Videoleitung
hinzu geschaltet).
Der FASB-Mitarbeiterstab stellte ein sehr umfangreiches Papier als
Antwort auf die im November 2006 gestellte Anfrage der beiden Boards
vor, wonach der Stab im Hinblick auf die gegenwärtigen
Definitionen von Fremdkapital und Eigenkapital, "ein Einkomponenten-Ansatz entwickelt werden und mögliche Auswirkungen durch
die Anwendung eines solchen Ansatzes aufzeigen sollte. Das
Papier beschäftigt sich mit der Entwicklung einer einzigen Komponente,
die im Rahmen der Diskussion als "Ansprüche" bezeichnet wird und die
Komponenten Fremdkapital und Eigenkapital ersetzen würde. Das Papier ist
auf der IASB-Website
erhältlich(Beobachter-Notizen).
Der Board bedankte sich beim Stab für die Analyse und Anstrengungen, die
in Bezug auf die von beiden Boards gestellte Anfrage
unternommen wurden. Darüber hinaus war der Board jedoch gespaltener
Meinung. Einige vertraten die Ansicht, dass diese Analyse nicht
fortgesetzt werden sollte (in den Worten eines Board-Mitglieds: Macht
die Tür zu, verschließt sie, verliert den Schlüssel); andere wiederum waren der Meinung, dass diese Analyse
weitergeführt werden sollte, da diese Informationen für die
Debatte über die Komponenten liefert. Einige Board-Mitglieder waren der
Meinung, dass die Analyse des Stabs eine Entschuldigung dafür sei,
schwierige Fragen nicht zu beantworten, die mit Bestandteilen der
Gewinn- und Verlustrechnung, die sich aus Veränderungen der Ansprüche
ergeben, in Zusammenhang stehen. Die Entwicklung des
Ansprüche-Ansatzes könnte das Vorankommen anderer wirklicher
Rechnungslegungssachverhalte für einige Jahre verschieben. Andere
stimmten dem nicht zu und waren der Meinung, dass dies zwar nicht alle
Probleme lösen würde, allerdings einen guten Start darstellen könnte.
Der Vorsitzende würdigte die Arbeit des Mitarbeiterstabs, war allerdings
der Meinung, dass der Ansprüche-Ansatz mehr Probleme als Lösungen
mit sich bringen würde.
Der dem FASB-Projekt zu Fremdkapital und Eigenkapital zugeordnete
Mitarbeiterstab des FASB merkte an, dass es durch FASB keine Diskussion
darüber gab, ob eine Erörterung des Ansprüche-Ansatzes in dem
bevorstehenden FASB-Dokument zu den vorläufigen Ansichten beigefügt
werden sollte. Dies würde die Herausgabe um
einige Monate verzögern. IASB-Mitglieder befürworten im Allgemeinen
nicht, dass die Erforschung eines konzeptionellen Sachverhaltes
Projekte verzögert, die sich mit notwendigen Standards
beschäftigen.
Der IASB-Mitarbeiterstab erfragte vom IASB eine klare Vorgehensweise.
Die anschließende Abstimmung der Boardmitglieder war wie folgt:
7 Board-Mitglieder würden die Arbeiten an dem
Ansprüche-Ansatz mit sofortiger Wirkung stoppen
4 Board-Mitglieder wünschten sich, dass der Stab den
Ansprüche-Ansatz fortsetzt
3 Board-Mitglieder wünschen keine Ausweitung des
Ansprüche-Ansatzes, um den Fortschritt des FASB-Projektes zu
Fremd- und Eigenkapital nicht aufzuhalten, möchten allerdings
auch nicht den Nutzen der Arbeit und Analyse bis zum heutigen
Zeitpunkt verlieren.
Es erscheint, dass der IASB keine weiteren Bemühungen des Stabs
bezüglich dieses Sachverhalts erwünscht. Aufgrund der Tatsache, dass
FASB diesen Sachverhalt noch nicht erörtern konnte und es sich um ein
gemeinsames Projekt handelt, wird eine endgültige Entscheidung erst
getroffen, nachdem FASB die Möglichkeit zur Erörterung dieses
Sachverhalts hatte.
Phase A: Zielsetzung und qualitative Merkmale
Analyse der Stellungnahmen
Der Mitarbeiterstab des IASB stellte seine Analyse der erhaltenen
Stellungnahmen bezüglich des IASB-Diskussionspapiers Vorläufige
Ansichten zum verbesserten Rahmenkonzept der Finanzberichterstattung:
Zielsetzung der Rechnungslegung und der qualitativen Merkmale
entscheidungsnützlicher Finanzberichterstattung vor. Der Stab schlug
dem Board vor, die Erörterung dieser aufgekommenen Sachverhalte auf
zukünftige Sitzungen zu verschieben. Die Analyse des Stabs ist auf der
Website des IASB erhältlich (Beobachter-Notizen).
Zielsetzung der Finanzberichterstattung: Treuhändische Verwaltung
Dies war eines der umstrittensten Aspekte des Diskussionspapiers und 86%
der Stellungnehmenden, die sich zu diesem Aspekt des Diskussionspapiers
äußerten, unterstützen die Vorschläge des IASB nicht. Es gab eine generelle
Übereinstimmung unter den Board-Mitgliedern, dass sie sich nicht richtig
ausgedrückt hätten: Treuhändische Verwaltung wird als wichtig erachtet,
da die Unternehmensführung für die ihr übertragenen Ressourcen
verantwortlich ist. Für die zukünftige Entscheidung bezüglich
Ressourcenallokationen ist es wichtig, wie gut das Management die
Ressourcen verwaltet hat. Jedoch merkten Board-Mitglieder an, dass es
auch keine Übereinstimmung unter den Stellungnehmenden darüber gab, was
unter "treuhändischer Verwaltung" gemeint sei; offensichtlich verstanden
Stellungnehmende den Begriff nicht einheitlich. Es war einigen
Board-Mitgliedern wichtig, dass die Gleichstellung des Begriffs der
"treuhändischen Verwaltung" mit "Sachen unter der Kontrolle des
Managements" ("operative" Leistungsfähigkeit) zurückgewiesen wird.
Zu einem späteren Zeitpunkt der Sitzung schlug der Stab vor, dass es
zusätzlich zu informellen Diskussionen mit Stellungnehmenden, mit dem
Ziel deren Stellungnahmen zu verstehen, auch die Möglichkeit des
Abhaltens einer öffentlichen Sitzung bezüglich dieses Sachverhaltes
besteht. Eine solche Sitzung kann entweder a) nach den erneuten
Beratungen des Board hinsichtlich dieses Sachverhaltes, allerdings vor
Erstellung eines Entwurfs oder b) während der Beratungsphase dieses
Teiles des Rahmenkonzept-Projektes stattfinden. Hierzu gab es keine
Entscheidung.
Nutzer
Einige Stellungnehmende fragten nach, ob nicht interne Adressaten als
potenzielle Nutzer von für allgemeine Zwecke erstellte Abschlüsse
identifiziert werden könnten. Mitglieder des Board merkten an, dass sich
einige Manager von größeren Konzernen stark auf Daten der externen
Berichterstattung verlassen, da die Entwicklung von speziellen internen
Berichterstattungssystemen zu kostenaufwendig wäre. Board-Mitglieder
bestätigten dies, verwiesen allerdings darauf, dass dies nicht die
Zielsetzung der Erstellung eines Jahresabschlusses und den
hauptsächlichen Fokus auf externen Adressaten ändern würde.
Der Board bestätigte, dass er eventuell zu der Verwirrung bei
Stellungnehmenden beigetragen habe, da dessen Diskussionspapier zur
gleichen Zeit herausgegeben wurde wie die Publikation des CFA-Instituts
mit dem Titel Umfassende Berichterstattungsmodelle:
Finanzberichterstattung für Investoren (Comprehensive Business
Reporting Model: Financial Reporting of Investors). In beiden
Dokumenten werden die Adressatengruppen unterschiedlich definiert,
obwohl beide Publikationen die Informationsbedürfnisse der
Eigentümer an den Residualansprüchen ansprechen, als der Kategorie
von Adressaten, die besonders auf Jahresabschlüsse angewiesen sind.
In der Analyse der Stellungnahmen wurden verschiedene andere
Sachverhalte zum Abschnitt Zielsetzung des Diskussionspapier erörtert,
allerdings wurden diese Sachverhalte nicht in dieser Sitzung diskutiert.
Sie werden bei erneuten Beratungsgesprächen zu dem Abschnitt angegangen.
Qualitative Merkmale
Relevanz. Der Board merkte an, dass ein erheblicher Teil der
Stellungnehmenden den Vorschlag zur Beschreibung von Relevanz als unklar kritisierte - irgendetwas, dass "in der Lage sei einen Unterschied
auszumachen". Die Stellungnehmenden behaupteten, dass diese Unklarheit
zu einer unangemessen Erweiterung der Definition führen könnte. Der
Board merkte jedoch an, dass der Ausdruck von Aufsichtsbehörden
verwendet wird. Dies sei der Grund für die Verwendung dieses Ausdrucks
durch den Board.
Glaubwürdige Darstellung. Wiederum war eine erhebliche Mehrheit
der Stellungnehmenden bei der Verwendung des Begriffes der
"glaubwürdigen Darstellung" gegenüber "verlässlich" als ein
grundlegendes qualitatives Merkmal gegen die Vorschläge des Boards. Der
Board vermerkte diese Argumente, war allerdings der Ansicht, dass einige
Stellungnehmende an "Verlässlichkeit" (reliability) als ein
Ansatzkriterium gedacht hatten. Der Board beauftragte den Stab, weitere
Analysen zum Verständnis der Stellungnehmenden vom Begriff "verlässlich"
vorzunehmen, mit dem Hintergrund, der Kritik der Stellungnehmenden in
einer aufschlussreicheren Art und Weise zu begegnen.
Verständlichkeit. Ein wesentlicher Teil der Stellungnehmenden
argumentierte, dass der Grundsatz der Verständlichkeit vorsehen sollte,
dass Jahresabschlüsse verständlich für einen üblichen Adressaten und
weniger auf anspruchvolle Nutzer zugeschnitten sein sollten. Mitglieder
des Boards merkten an, dass der Begriff als "Verständlichkeit des
Standards", "Verständlichkeit der erstellten Bewertungs- und
Bilanzierungsregeln" und "Verständlichkeit der Finanzberichterstattung"
gebraucht werden kann.
Der Board zeigte Interesse für diese Sachverhalte und wird sich diese
bei erneuten Beratungsgesprächen genauer anschauen.
Grenzen der Finanzberichterstattung
Es gab eine kurze Diskussion zur Analyse der Stellungnahmen in Bezug auf
die
Grenzen der Finanzberichterstattung und darüber, ob zusätzliche
qualitative Merkmale hinzugefügt werden sollten.
Weitere Schritte
Der Mitarbeiterstab beabsichtigt gegenüber dem Board, Sachverhalte bei
mindestens drei weiteren Veranstaltungen erneut zur Beratung vorzulegen:
bei der gemeinsamen Sitzung des IASB/FASB im April 2007, auf der
Sachverhalte wie zum Beispiel der Verbindlichkeitsgrad und die
Rangordnung des IAS 8 erörtert werden;
bei der separaten Board-Sitzung, die im April 2007 abgehalten
wird, auf der Sachverhalte bezüglich Abschnitt 2 (qualitative
Merkmale) diskutiert werden;
bei der separaten Board-Sitzung im Mai/Juni 2007, bei der
Sachverhalte bezüglich Abschnitt 1 (Zielsetzung, etc) besprochen
werden.
Der Mitarbeiterstab zeigt sich zuversichtlich, dass ein Entwurf der
beiden Abschnitte im dritten Quartal 2007 veröffentlicht wird, ist sich
allerdings bewusst, dass der Zeitrahmen etwas eng bemessen sein könnte.
Versicherungsverträge -
Weiterführung der Diskussion zum Entwurf des
Diskussionspapiers
Aufspaltung (Unbundling)
Der Board entschied im September 2006 vorläufig, dass ein Versicherer
seine Versicherungs-, Anzahlungs- und Dienstleistungskomponenten seiner
Versicherungsverträge nicht aufspalten sollte, wenn diese Komponenten
voneinander abhängig seien und somit nur nach freiem Ermessen bewertet
werden könnten. Bei Nichtbestehen solcher Interdependenzen sollte eine
Aufspaltung in Komponenten vorgenommen werden.
Der Stab beschäftigte sich erneut mit diesem Sachverhalt, da
Stellungnehmende Bedenken hatten, dass eine solche Aufspaltung in den
meisten Fällen willkürlich, synthetisch und mühsam sei und es
anscheinend keine praktischen Auswirkungen habe. (Eine Kurzfassung zu
diesem Sachverhalt finden Sie in den Beobachter-Notizen auf der IASB-Website).
Der Board führte eine sorgfältige Debatte bezüglich des Zusammenhangs
zwischen Aufspaltung und Bewertung von verschiedenen Komponenten
eines Versicherungsvertrages und bestätigte letztendlich seine zuvor
getroffene vorläufige Entscheidung zur Aufspaltung (mit einer Mehrheit
von 8 Stimmen sowie 6 Gegenstimmen).
Es wurde angemerkt, dass die nachfolgenden Szenarien diesbezüglich
beachtet werden sollten:
(a) Der Vertrag besteht aus Komponenten die keine
Interdependenzen aufweisen. In diesem Fall soll der Vertrag in
einen Versicherungsvertrag, der unter Verwendung des
Versicherungsmodell bewertet wird, und andere Verträge,
die gemäß den entsprechenden Standards bewertet werden,
gespalten werden. Die unter b) und c) aufgezeigten Szenarien
wären dann für den Versicherungsvertrag relevant.
(b) Die Komponenten des Versicherungsvertrags sind vollständig
abhängig voneinander. Der Vertrag sollte unter Verwendung des
Versicherungsmodells bewertet werden, da eine Aufspaltung in
diesem Fall nicht durchführbar ist. Die Komponenten sollten
zusammen bewertet und dargestellt werden.
(c) Die Bestandteile des Versicherungsvertrages sind in gewissem
Umfang voneinander abhängig. Der Vertrag ist entsprechend dem
Versicherungsmodell zu bilanzieren. Soweit eine Zerlegung
möglich ist, sind die Komponenten getrennt zu bewerten und
darzustellen. Dies hat Bewertungskonsequenzen für Einlage- und
Dienstleistungskomponenten, anzuwenden sind IAS 39
Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, IAS 18 Erträge,
sowie wahrscheinlich weitere IFRS.
Restanten – Hauptanliegen aus den Kommentaren der Boardmitglieder zu dem
vorläufigen Entwurf („Pre-Ballot Draft“)
Bewertungsbezeichnung – Cash Flow-Schätzungen
Der Board wurde gefragt, ob er es bei der Bewertungsbezeichnung
'gegenwärtiger Ausstiegswert' belassen möchte oder ob der Begriff in
'gegenwärtiger Ausstiegspreis' geändert werden soll, wie bspw. in dem
Diskussionsentwurf zur Fair Value-Bewertung verwendet.
Der vorläufige Entwurf des Diskussionspapiers zu Versicherungsverträgen
erfordert die Schätzung künftiger Cash Flows unter Berücksichtigung der
Strategie des Versicherungsgebers, um den Leistungsumfangs an die
Versicherungsnehmer, dessen Verfahrensweise zum Umgang mit der
Schadensregulierung, sowie der Effizienz des Versicherungsgebers bei der
Erbringung der Leistungsniveaus und der Umsetzung des gewählten Umgangs
mit der Schadenregulierung zu bestimmen.
Der Board merkte an, dass die Bezugnahme auf unternehmensspezifische
Daten anstatt marktspezifischer Daten zu anderen Ergebnissen als nach
dem Diskussionsentwurf zur Fair Value-Bewertung führen kann. Dies muss
allerdings nicht zwangsläufig so sein. Beim Nichtvorhandensein von
beobachtbaren Marktdaten erlaubt der Diskussionsentwurf zur Fair Value-Bewertung die Heranziehung unternehmensspezifischer Daten
('Eingabeparameter 3. Ebene').
Der Board entschied den Begriff 'gegenwärtiger Ausstiegswert' weiterhin
zu benutzen. Der Stab wurde angewiesen in dem Diskussionspapier
detaillierter zu erläutern, inwieweit der gegenwärtige Ausstiegswert vom
Fair Value abweicht und zu vermerken, dass der Board sich derzeit keiner
wesentlicher Unterschiede bewusst ist.
Sonstiges
Der Board bat den Stab, das Diskussionspapier gemäß den Leitlinien zur
Bestimmung der Risikoprämien, der Wechselwirkung des Projekts zu
Versicherungsverträgen mit dem Projekt zu Erträgen, sowie
Kundenbeziehungen zu ändern. Die Umformulierungen wurden nicht im Detail
besprochen.
Projektplan – Herausgabe des Diskussionspapiers
Der Board entschied (12 dafür, 2 dagegen), das Diskussionspapier in der
oben genannten abgeänderten Form innerhalb der nächsten Monate zu
veröffentlichen.
Fremd- und Eigenkapital
– Unterrichtseinheit
Der Board diskutierte in seiner ersten Unterrichtseinheit zu diesem
Thema die drei Modelle zur Unterscheidung von Fremd- und Eigenkapital
bezüglich des Dokumentes zur vorläufigen Ansicht des FASB (FASB
Preliminary Views Document), nämlich:
Anteilsbesitz
Erfüllung durch Anteilsbesitz
Neubestimmtes erwartetes Ergebnis
Der Stab stellte eine detaillierte Analyse und einen Vergleich der drei
Modelle unter Berücksichtigung folgender Aspekte vor:
Definition von Eigenkapital
Prinzipien der Verknüpfung und der Separierbarkeit
Erstmalige- und Folgebewertung
Sonstiges: Prinzip der Hauptmerkmale, separater Ausweis im
Eigenkapital, Konsolidierung, erneute Überprüfung und
Reklassifizierung
Erläuternde Beispiele für die Eigen-/Fremdkapital
Klassifizierung hinsichtlich unterschiedlicher Arten von
Stammkapital, Vorzugskapital, strukturierter Instrumente sowie
Optionen/Forwards
Weitere Einzelheiten sind in den Unterlagen 4 bis 4H für die Beobachter enthalten,
die auf der IASB-Website verfügbar sind (s. Link oben).
Dieser Teil der Sitzung befasste sich mit der Hinterfragung der
Anwendbarkeit der drei Modelle und dem gegenseitigen Vergleich dieser
durch die Boardmitglieder. Die Diskussion konzentrierte sich
insbesondere auf die Definition von Eigenkapital, Behandlung wandelbarer
Instrumente, Kriterien der Verknüpfung und Separierbarkeit und
Definition des Transaktionspreises.
In dieser Phase wurden keine Entscheidungen getroffen und keine
gewichtigen Ansichten geäußert.
IAS 39 Definition eines Derivats – Indexierung an eigenen
Erträgen oder EBITDA (von IFRIC übernommener Sachverhalt)
IFRIC wurde um eine Hilfestellung gebeten, ob ein Vertrag der sich auf
eigene Erträge oder Erträge vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA)
des Unternehmens bezieht, die Definition eines Derivats gemäß IAS 39.9
erfüllt.
IAS 39.9 setzt fest:
Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Vertrag, der in
den Anwendungsbereich des vorliegenden Standards fällt und alle der
drei nachstehenden Merkmale aufweist: (a) sein Wert verändert sich
infolge einer Änderung eines bestimmten Zinssatzes, Preises eines
Finanzinstruments, Rohstoffpreises, Wechselkurses, Preis- oder
Zinsindexes, Bonitätsratings oder Kreditindexes oder einer ähnlichen
Variablen, sofern im Fall einer nicht finanziellen Variablen die
Variable nicht spezifisch für eine Partei des Vertrags ist…
(Unterstreichung stellt Hinzufügung dar).
Der Board diskutierte folgende von IFRIC übermittelte Fragestellungen:
(a) ob Änderungen eigener Erträge oder EBITDA des Unternehmens
als finanzielle oder nicht finanzielle Variablen anzusehen sind;
und
(b) ob der Ausschluss aus der Definition eines Derivats in IAS
39.9 von Verträgen, die sich auf eine nicht finanzielle Variable
beziehen, die spezifisch für eine Partei des Vertrages ist, auf
Verträge begrenzt ist, die nach IFRS 4 Versicherungsverträge
bilanziert werden.
Der Board merkte an, dass der Ausschluss aus der Definition eines
Derivats in IAS 39.9, auf Verträge begrenzt ist, die nach IFRS 4
bilanziert werden. Der Board entschied, IAS 39.9 aus
Klarstellungsgründen abzuändern. Die vorgeschlagene Überarbeitung in den
Beobachter-Notizen nicht berücksichtigt.
Infolge der vorgeschlagenen Überarbeitung wäre die Definition eines
Derivats für angesprochene Instrumente erfüllt. Aus diesem Grund
entschied sich der Board, der Frage, ob es sich um eine finanzielle oder
nicht finanzielle Variable handelt, nicht nachzugehen, da die zugrunde
liegende Variable ohnehin in den Anwendungsbereich von IAS 39 fällt.
Der Board entschied, die Änderung in die Überarbeitungen der IFRS im
Rahmen des jährlichen Überarbeitungsprozesses 2007 aufzunehmen, welche
der Bord am 1. Oktober 2007 herauszubringen beabsichtigt und die für
Perioden anzuwenden wären, die am 1. Januar 2009 oder später enden.
Prozess der jährlichen Verbesserungen der IFRS 2007:
IAS 41 Landwirtschaft: Bewertung biologischer Vermögenswerte in
Übereinstimmung mit IAS 41
Der Board bewilligte den Vorschlag die Leitlinie in IAS 41.21
dahingehend zu ändern, dass ein Unternehmen bei der Bestimmung des
Barwerts der erwarteten Cash Flows diejenigen Netto-Cash Flows zu
berücksichtigen hat, mit deren Erzielung auf dem für den Vermögenswert
relevantesten Markt die Marktteilnehmer rechnen würden.
Das Ergebnis der Änderung wäre die Sicherstellung, dass ein biologischer
Vermögenswert während der biologischen Transformation zum sachgerechten
Fair Value bewertet wird und nicht einem Verwertungswert, wie derzeit
vor IAS 41 gefordert.
Darüber hinaus werden kleinere Änderungen an der Definition von
'biologische Transformation' in IAS 41.5 und der Anleitung in IAS 41.17
vorgenommen.
Status der Umsetzungsleitlinien
Der Board stimmte zu, eine Änderung an IAS 8.7 vorzuschlagen um die
Formulierung 'unter Berücksichtigung aller relevanten
Umsetzungsleitlinien des IASB für den Standard bzw. die Interpretation'
zu streichen. Darüber hinaus wird der Board Änderungen von IAS 8.11(a)
und 12 vorschlagen, um klarer darzulegen an welcher Stelle der IAS 8-Hierarchie die Umsetzungsleitlinien stehen.
Der Board gab zu, dass die gegenwärtigen Anforderungen von IAS 8
problematisch sind. IAS 8.7 führt dazu, dass die Umsetzungsleitlinien
auf die (verpflichtend anzuwendende) Standard-Ebene gehoben werden, was
explizit nicht die Absicht des IASB ist: die aktuelle Einleitung aller
Umsetzungsleitlinien besagt 'diese Leitlinie gehört zu dem IFRS X ist
jedoch nicht Teil des Standards'. Doch ohne die Vorgabe, an welcher
Stelle der IAS 8 Hierarchie das vom IASB herausgearbeitete Material
stehen soll, wäre es der Industrie möglich, die Umsetzungsleitlinien des
IASB zu umgehen. Der IASB bat den Stab eine Formulierung für die
Änderung zu erarbeiten.
Neustrukturierung von IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS
Der Board stimmte einer Umordnung des IFRS 1 zu in deren Rahmen die
speziellen Befreiungen und Ausnahmen in den Anhang umgegliedert werden,
so dass der Kernteil des IFRS 1 die Hauptprinzipien des Standards
wiedergibt. Die Befreiungen des IFRS 1 werden entweder als permanent
(bspw. IFRS 1.23) oder temporär (bspw. IFRS 1.25G) klassifiziert. Die
temporären Befreiungen würden aus dem Anhang im Rahmen des jährlichen
Überarbeitungsprozesses entfernt werden.
Der Board diskutierte kurz, ob es angesichts der Erfahrung sachgerecht
ist, die grundsätzliche Anforderung die Abschlüsse des Unternehmens neu
darzustellen, und bestätigte dies sei der Fall, mit Ausnahme der
Situationen in denen die Nutzung neuer Informationen bzw. späterer
Einsichten unvermeidbar ist.
Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
–
vorläufige Sichtweise
Cash Balance und vergleichbare Pläne: Definition von Leistungszusagen
Der Board führte eine ergebnislose Diskussion darüber, wie Cash Balance
Pläne im Kontext der derzeitigen Vorschriften des IAS 19 zu bilanzieren
sind. Der Stab empfahl, IAS 19 derart zu ändern, dass drei Kategorien
von Leistungszusagen bestimmt werden:
beitragsorientiert,
leistungsorientiert und
Vermögenswert-basierte Zusagen. Eine Vermögenswert-basierte
Zusage ist eine Zusage, deren Wert sich in Abhängigkeit von
Änderungen an einem Vermögenswert oder Index ändert, mit
Ausnahme solcher Vermögenswerte und Indizes, deren Rendite fix
ansteigt.
Einige Boardmitglieder waren unzufrieden mit dem Vorschlag des Stabs, da
einige der Meinung waren, dass mehr Komplexität in den IAS 19 gebracht
wird, ihn geradezu außerordentlich kompliziert macht. Die
Boardmitglieder schlugen einen alternativen Ansatz vor, der die
Vermögenswert-basierten Leistungszusagen in beitragsorientierte und
garantierte/derivative Zusagen aufteilen würde. Anders ausgedrückt,
sämtliche Sachverhalte, die im Zusammenhang mit Vergütungen und
Dienstleistungen stehen, werden nach IAS 19 bilanziert, alle Garantien
in Bezug auf Renditen während der Ansparphase werden nach IAS 39
bilanziert.
Der Board diskutierte die Alternativen und bemerkte, dass es sehr starke
Gemeinsamkeiten zwischen den Vermögenswert-basierten Zusagen sowie
einigen Arten von Versicherungsverträgen und Geldanlagen. Der Stab
stimmte zu, dass sie derzeit nicht in der Lage sind, zu dem während des
Meetings vorgestellten Modell Stellung zu nehmen und dass sie diesen
Sachverhalt auf einem späteren Meeting wieder ansprechen werden.
Ansatz von Änderungen bei Verpflichtungen aus leistungsorientierten
Pensionsverpflichtungen
Der Board stimmte zu, dass das kommende Diskussionspapier zu Leistungen
an Arbeitnehmer die Darstellungsvorschläge im Rahmen von IAS 1 darlegen
soll, d.h. mögliche Änderungen der Darstellung, die aus dem Projekt zur
Darstellung des Abschlusses resultieren können, sind für Zwecke des
Diskussionspapiers zu Leistungen an Arbeitnehmer nicht zu
berücksichtigen.
Darstellungsthemen
Die vorläufige Sicht des Boards ist, dass alle Änderungen der
Verpflichtungen aus Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
und des Werts des Planvermögens in der Gewinn- und Verlustrechnung, in
der Periode, in der sie entstehen, dargestellt werden sollen.
Der Board diskutierte einen Vorschlag des Stabs, dass das
Diskussionspapier nur eine Alternative darlegen sollte. Die vom Stab
vorgeschlagene Alternative (Alternative 2 in den Observer Notes) wurde
auf dem Meeting zurückgezogen. Der Board diskutierte zwei weitere
Vorschläge:
Nur Dienstzeitaufwand ist in der Gewinn- und Verlustrechnung
darzustellen, alle anderen Änderungen der Leistungsverpflichtung
und des Planvermögens würden als Bestandteile des Ergebnisses
außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt.
Preisschwankungen (einschließlich Änderungen des Zinssatzes, der
beim Stichtagssaldo der Pensionsverpflichtung verwendet wurde
und Änderungen des beizulegenden Zeitwertes des Planvermögens)
im Ergebnis aber außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung, alle
anderen erfassten Änderungen der Pensionsverpflichtung würden in
der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
Einige Boardmitglieder waren dagegen, Alternativen zu der vorläufigen
Ansicht des Boards vorzustellen. Andere stimmten nicht zu und bemerkten,
dass die Vermeidung aller glättenden Mechanismen widersprüchlich wäre.
Darüber hinaus stellten andere Boardmitglieder fest, dass eine
beständige Botschaft, die sie während ihrer Arbeit zur Darstellung des
Abschlusses erhalten haben, war, dass die Nutzer eine Darstellung
wollen, die sich klar von anderen Aktivitäten, wie das Geschäft
finanziert (gefördert) wird, unterscheidet.
Der Board entwickelte eine Alternative, die eine Mischform von den zwei
oben genannten Vorschlägen darstellt. Nach diesem Ansatz werden alle
Änderungen der Verpflichtung aus Leistungen nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses und des Wertes des Planvermögens im vollständiges
Einkommen erfasst. Alle versicherungsmathematischen Gewinne und
Verluste, mit Ausnahme derer, die aus der Änderung des Zinssatzes
resultieren, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.
Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste, die aus der Änderung
des Zinssatzes entstehen und Renditen aus dem Planvermögen sind im
vollständiges Einkommen außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung zu
erfassen. Dieser Alternative wird im kommenden Diskussionspapier
enthalten sein.
Unternehmenszusammenschlüsse Phase 2 – Erneute Beratungen
zur vorgeschlagenen Änderung von IFRS 3
Unternehmenszusammenschlüsse
Vermögenswerte, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses
erworben wurden und die Bestandteil eines Mietleasingverhältnisses
sind, bei dem der Erworbene Leasinggeber ist.
Der Board diskutierte die Bewertung eines Vermögenswertes, der im Rahmen
eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurde, bei dem der
Erworbene Leasinggeber in einem Mietleasingverhältnis ist.
Alternative 1:
Der Erwerber bestimmt einzeln, ob jedes der
Mietleasingverhältnisse
des Erworbenen Marktbedingungen zum
Erwerbszeitpunkt wiedergibt, unabhängig davon, ob der Erworbene
Leasingnehmer oder Leasinggeber ist. Wenn ein
Mietleasingverhältnis
zum Erwerbszeitpunkt nicht zu Marktbedingungen abgebildet ist,
erfasst der Erwerber getrennt von dem Vermögenswert, der Bestandteil des
Mietleasingverhältnisses
ist, einen immateriellen Vermögenswert
(Schuld), wenn die Bedingungen des
Mietleasingverhältnisses
günstiger (ungünstiger) im Verhältnis zu den Marktbedingungen sind.
Alternative 2:
Der beizulegende Zeitwert des erworbenen Vermögenswertes, der
Bestandteil des
Mietleasingverhältnisses
ist, spiegelt die
günstigen oder ungünstigen Konditionen des
Mietleasingverhältnisses
wider und ein separater Vermögenswert
oder eine Verbindlichkeit wird nicht erfasst.
Der Stab bemerkte, dass die erste Alternative in Übereinstimmung mit der
vorherigen Entscheidung des FASB in diesem Projekt steht, während die
zweite Alternative die derzeitige Praxis der IFRS widerspiegelt.
Die Diskussion konzentrierte sich hauptsächlich auf die Auswirkungen,
die die beiden Alternativen auf einen Vermögenswert, für den ein Modell
des beizulegenden Zeitwerts angewendet wird, haben würden; insbesondere
für Vermögenswerte, die nach IAS 40 Als Finanzinvestitionen gehaltene
Immobilien zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Einige
Boardmitglieder stellen fest, dass die erste Alternative nicht in
Übereinstimmung mit IAS 40 steht und daher nicht angewendet werden soll.
Andere äußerten die Meinung, dass dies lediglich ein Verdichtungsproblem
ist und dass kein Unterschied zu US-GAAP auftreten sollte.
Letztendlich stimmte die Mehrheit des Boards für die zweite Alternative.
Neubeurteilungen
Einige Antwortende zum Entwurf zu Unternehmenszusammenschlüsse
erläuterten, dass der Entwurf keine Leitlinien gibt, ob und unter
welchen Umständen ein Unternehmenszusammenschluss eine Neubeurteilung
der Klassifizierung oder Designation der im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses erworbenen Vermögenswerte, Schulden,
Eigenkapital und Beziehungen aus Sicht des Erworbenen auslösen wird. Die
Themen zur Neubeurteilung umfassen:
Klassifizierung von Leasingverhältnissen als
Finanzierungsleasing oder
Mietleasingverhältnis;
Klassifizierung von Verträgen als Versicherungsverträge;
Klassifizierung von Vermögenswerten als zur Veräußerung
verfügbar;
Ob eingebettete Derivate vom Grundgeschäft getrennt werden
sollen;
Beibehalten oder Neudesignation von Sicherungsbeziehungen;
Klassifizierung von Finanzinstrumenten (zum Beispiel bis zur
Endfälligkeit gehalten, zur Veräußerung verfügbar oder als
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert).
Der Stab schlug vor, einen allgemeinen Grundsatz zu entwickeln, um
dieses Thema zu adressieren und zwei Sichtweisen dazu darzulegen.
1. Sichtweise
Die Klassifizierung durch den Erwerber sollte diejenige sein, die
anzuwenden gewesen wäre, wenn diese Vermögenswerte und Schulden nicht im
Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben worden wären. Diese
Sichtweise wird voraussichtlich dazu führen, dass viele oben genannte
Posten neu zu beurteilen sind.
2. Sichtweise
Ein Unternehmenszusammenschluss unterscheidet sich von anderen Erwerben
und in vielen Fällen ist es die Fortführung eines bestehenden Geschäfts
mit einem neuen Eigentümer. Diese Sichtweise führt voraussichtlich dazu,
dass viele der Posten aus Konzernsicht unberührt bleiben.
Es schien, dass die Mehrheit der Boardmitglieder einem allgemeinen
Grundsatz mit den folgenden Schwerpunkten den Vorzug geben würde:
Wenn das erworbene Unternehmen langfristigen Vertragsbindungen,
wie Leasingverträgen und Versicherungsverträgen unterliegt, ist
keine Neubeurteilung dieser Verträge durchzuführen und die
Behandlung der entsprechenden Vermögenswerte und Schulden vom
Erwerbszeitpunkt bis zum Unternehmenszusammenschluss als solchen
führt zu keinen Änderungen der Vertragsbedingungen.
Wenn das erworbene Unternehmen Vermögenswerte und Schulden hält,
die laufend neubeurteilt werden (beispielsweise zur Veräußerung
gehaltene Vermögenswerte, Sicherungsbeziehungen, Klassifizierung
als bis zur Endfälligkeit gehalten) ist eine Neubeurteilung zum
Erwerbszeitpunkt unter Berücksichtigung der Auswirkungen des
Unternehmenszusammenschlusses (z. B. der Strategie des
Erwerbers) durchzuführen.
Der Board fällte keine Entscheidung. Der Board beauftragte den Stab,
dieses Thema weiter auszuarbeiten und es auf einem späteren Meeting
erneut vorzustellen.
Vorgeschlagene Änderungen an IAS 27 und Vorschlag zur Ersetzung des
US ARB Nr. 51
Die Zuteilung von Gewinnen und Verlusten aus Anteilen mit und ohne
beherrschenden Einfluss (Non-controlling interest, NCI, früher bekannt
als Minderheitenanteil)
(a) Allgemeine Zuteilung des Ergebnisses und Änderungen des
Eigenkapitals/OCI
Der Board entschied, dem Entwurf Leitlinien hinzuzufügen, die denen des
Paragraphen 21 des FASB Entwurfes ähnlich sind. Paragraph 21 des FASB
Entwurfs beinhaltet:
Der Nettogewinn oder Nettoverlust und jeder Bestandteil des
sonstigen vollständigen Einkommens ist auf die Anteile mit und ohne
beherrschenden Einfluss aufzuteilen. Diese Aufteilung basiert auf
dem relativen Anteilsbesitz, es sei denn, die Anteile mit und ohne
beherrschenden Einfluss unterliegen einer vertraglichen
Vereinbarung, die verfügt, dass der Nettogewinn, Nettoverlust oder
die Bestandteile des sonstigen vollständigen Einkommens auf eine
andere Art und Weise zwischen ihnen aufgeteilt werden sollen. In
diesem Fall sind der Nettogewinn, Nettoverlust oder die Bestandteile
des sonstigen vollständigen Einkommens auf die Anteile mit und ohne
beherrschenden Einfluss nach den vertraglichen Regelungen der
Vereinbarung aufzuteilen.
Der Board diskutierte den Wortlaut nicht im Detail.
(b) Zuteilung von Verlusten im Umfang des Eigenkapitals der Anteile
ohne beherrschenden Einfluss
Der Board bestätigte erneut die Leitlinie in Paragraph 35 des Entwurfs
zu den geplanten Änderungen des IAS 27 Konzern- und separate
Einzelabschlüsse (ED IAS 27), dass Verluste, die Anteilen ohne
beherrschenden Einfluss (NCI) zugeordnet werden, diesen zuzuteilen sind,
selbst wenn daraus ein negativer Saldo für das NCI resultieren sollte.
Der Board entschied, keine zusätzlichen Angaben zu fordern, die
vertragliche und andere Umstände hinsichtlich der Werthaltigkeit dieser
Defizite erklären.
Mehrfachvereinbarungen, die wie eine Einzeltransaktion zu
bilanzieren sind
Beruhend auf den Stellungnahmen zum ED IAS 27 hat der Stab
vorgeschlagen, die Leitlinie in Paragraph 30F des ED IAS 27 wie folgt zu
verbessern:
Ein Mutterunternehmen kann die
(a) sie treten zur selben Zeit auf
(b) sie sind unter gegenseitiger Berücksichtigung
eingegangen worden
(c) sie begründen eine Einzelvereinbarung, die konzipiert wurde,
um einen umfassenden wirtschaftlichen Effekt zu erzielen.
(d) das Eingehen einer
(e) eine
Grundsätzlich stimmte der Board diesem Vorschlag zu. Die neuformulierten
Kommentierungen werden dem Stab unter Ausschluss der Öffentlichkeit zur
Verfügung gestellt.
Folgeänderungen zu ED IAS 27
Der Board traf die folgenden Entscheidungen bezüglich der
Folgeänderungen.
(a) IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und IAS 31 Anteile an
Joint Ventures
Die Paragraphen A6 und A7 des ED IAS 27, die IAS 28 und IAS 31 ändern,
stellen Leitlinien zur Beendigung der Einbeziehung, das heißt, den
Verlust des maßgeblichen Einflusses und der gemeinschaftlichen Führung
zur Verfügung, behandeln aber nicht die Erlangung des maßgeblichen
Einflusses oder der gemeinschaftlicher Führung und Transaktionen
zwischen Anteilseignern, bei denen erstmals maßgeblicher Einfluss oder
gemeinschaftliche Führung erlangt wurde.
Der Board bestätigte erneut mit 13 zu 1 Stimmen die Leitlinie in den
Paragraphen A6 und A7 des ED IAS 27. Das Boardmitglied, welches gegen
den Vorschlag stimmte merkte an, dass jegliche Anwendung von IAS 28 und
IAS 31 außerhalb des Anwendungsbereichs des
Projekts Unternehmenszusammenschlüsse ist.
(b) IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse
Mit Bezug zu den Änderungen des Anteilsbesitzes an einem ausländischen
Tochterunternehmen des Mutterunternehmens wird in Paragraph D8 des
FASB-Entwurfes festgestellt:
Nach
Verkauf oder nach vollständiger oder nahezu vollständiger Auflösung
einer Beteiligung in ein ausländisches Unternehmen, was zu einem
Verlust der Beherrschung über das Unternehmen führt, ist der Betrag,
der dem Unternehmen zugeordnet wird und der in der
Umrechnungsrücklage im Eigenkapital kumuliert wurde aus diesem
separaten Posten des Eigenkapital auszubuchen und als Teil des
Gewinns oder Verlusts aus dem Verkauf oder der Auflösung der
Beteiligung in der Periode zu erfassen, in der der Verkauf oder die
Auflösung stattfand. Wenn ein Unternehmen einen Teil seines
Anteilsbesitzes an einem ausländischen Tochterunternehmen veräußert,
aber die Beherrschung über das Unternehmen nicht verliert, ist diese
Transaktion als Eigenkapitaltransaktion in Übereinstimmung mit
Paragraph 23 des FASB Statement Nr. 1XX Konzernabschlüsse,
einschließlich Bilanzierung und Berichterstattung über Anteile an
Tochterunternehmen ohne beherrschenden Einfluss, zu bilanzieren.
In Übereinstimmung mit diesem Statement ist die Umrechnungsrücklage
im Eigenkapital auf die Anteile mit und ohne beherrschenden Einfluss
an dem ausländischen Tochterunternehmen nach der Transaktion
umzuverteilen. (Überarbeitung eingefügt)
Der Board einigte sich ohne ausführliche Diskussion darauf, den
Paragraphen A5 des ED IAS 27 zur Anpassung des IAS 21 um einen
entsprechenden Wortlaut zu ergänzen.
(c) IAS 33 Ergebnis je Aktie
Der Board entschied, keine weiteren Themen in Bezug auf IAS 33
anzusprechen.
Übergangsvorschriften und Zeitpunkt des Inkrafttretens
In Hinblick auf die Übergangsvorschriften des endgültigen Standards
Unternehmenszusammenschlüsse und des endgültigen Standards Nicht
beherrschende Anteile entschied der Board, dass:
der endgültige Standard Unternehmenszusammenschlüsse prospektiv
für Unternehmenszusammenschlüsse angewendet werden, soll deren
Erwerbszeitpunkt am oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Standards liegt
die retrospektive Anwendung des Standards
Unternehmenszusammenschlüsse auf Unternehmenszusammenschlüsse,
die vor dem Inkrafttreten des Standards abgeschlossen waren,
untersagt werden soll
der endgültige Standard Unternehmenszusammenschlüsse zum selben
Zeitpunkt zu Anwendung kommen soll, wie der endgültige Nicht
beherrschende Anteile Standard
der Nicht beherrschende Anteile Standard zum Beginn eines Jahres
zur Anwendung kommen soll und der Unternehmenszusammenschlüsse
Standards ebenfalls ab Beginn derselben Jahres angewendet werden
eine vorzeitige Anwendung der Standards erlaub sein wird
die Übergangsvorschriften für zuvor angesetzte
Eventualverbindlichkeiten gestrichen werden sollen.
Darstellung des Abschlusses
Der Board beriet über einen Grundsatz der Darstellung von
Liquiditätsinformationen der sowohl für Finanzinstitutionen als auch
Nichtfinanzinstitutionen gelten würde.
Thema 1: Liquiditätsarbeitsgrundsatz (Liquidity working principle)
Der Stab bekräftigte dass der Liquiditätsarbeitsgrundsatz sowohl
kurzfristige als auch langfristige Liquidität umfassen sollte und schlug
folgende überarbeitete Formulierung des Liquiditätsarbeitsgrundsatzes
vor:
'In
Abschlüsse sind Informationen so darzustellen, dass sie dem Nutzer
behilflich sind die Solvenz des Unternehmens zu beurteilen (die
Fähigkeit Fremdkapital sowie sonstige Ausleihungen von externen
Kapitalgebern bei Fälligkeit zu begleichen) indem sie Informationen
über die Liquidität der Vermögenswerte und Schulden des Unternehmens
bereitstellen (Nähe zu Barmitteln, Möglichkeit zur Einschätzung
der Solvenz einzuschätzen,
Die
Boardmitglieder widersprachen der Umformulierung aus mehreren Gründen.
Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass Solvenz sich auf die
Finanzplanung bezieht, also die Fähigkeit, künftige Cash In- und
Outflows aufeinander abzustimmen und äußerten Zweifel, ob Abschlüsse
geeignet sind, Solvenz zu beurteilen. Andere bemerkten, dass die
Definition von Solvenz zu eng gefasst wurde, da künftige Verpflichtungen
ebenfalls in die Beurteilung einbezogen werden müssen.
Der Board wies den Stab an,
die Interdependenzen zwischen Liquidität und Solvenz für Diskussionen in
künftigen Meetings weiter auszuarbeiten.
Thema 2: Anwendung des Liquiditätsarbeitsgrundsatzes
Gemäß dem vorgeschlagenen Konzept ist das Unternehmen aufgefordert,
folgende Informationen im Abschluss anzugeben (weitere Einzelheiten
können der Observer Note 9, verfügbar auf der IASB Webseite, entnommen
werden):
Qualitative Informationen zu Liquiditätsmanagementaktivitäten
(Liquiditätsmanagementpolitik und -prozesse)
Einzelheiten zu Fälligkeiten langfristiger Vermögenswerte und
Schulden mit vertraglich festgesetzten Fälligkeiten
Fälligkeiten kurzfristiger Vermögenswerte und Schulden wie
nachfolgend beschrieben:
Steuert
Steuert
Die Boardmitglieder äußerten sich uneinheitlich zu dem Vorschlag. Die
Diskussion konzentrierte sich auf die Frage, inwieweit das Konzept von
der derzeitigen Regelung in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben abweicht.
Das vorgebrachte Hauptanliegen war, dass das Konzept zu formal und
komplex ist und dass die Kosten den Nutzen überwiegen könnten. Ein
Boardmitglied bemerkte, dass Unternehmen mit weiter entwickeltem
Liquiditätsmanagement (also Zeithorizont kürzer als ein Jahr)
detailliertere Informationen angeben müssen als Unternehmen mit weniger
anspruchsvollem Liquiditätsmanagement. |
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