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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IFRIC-Sitzungen

Links zu den Protokollen vergangener Monate

 

 
IFRIC-Sitzung vom 11. - 12. Januar 2007

in den Räumen des IASB, London

Tagesordnungspunkte

 

 

Donnerstag, den 11. Januar 2007

 

bullet Handbuch zur Arbeitsweise von IFRIC ("Due Process Handbook"): Bericht zu den Erörterungen des Board
bullet IFRIC D20 Kundenbindungsprogramme: Analyse der Stellungnahmen - Übersicht, Ansatz getrennter Komponenten (Separate Component Approach) und Anwendungsbereich
bullet IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer: Unterscheidung zwischen Plankürzungen und negativem nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand
bullet IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer: Zeitplan noch nicht behandelter Posten
bullet IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung: Definitionen eines Derivates: Indexierung an das eigene EBITDA oder den eigenen Umsatz
bullet IAS 18 Erträge:  Ertragserfassung im Voraus durch einen Fondsmanager
bullet Aufgaben des Agendaausschusses

 

 

Freitag, den 12. Januar 2007

 

bullet IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte: Bilanzierung von Katalogen und anderen Marketingaufwendungen
bullet IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse: Absicherung einer Netto-Investition
bullet IAS 41 Landwirtschaft: Ansatz und Bewertung von biologischen Vermögenswerten und landwirtschaftlichen Erzeugnissen
bullet Prüfung der vorläufigen Agendaentscheidungen, die im IFRIC-Update November 2006 veröffentlicht wurden

 
bullet IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Leerverkäufe
bullet IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung / IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS -  Nicht zum beizulegenden Zeitwert zu bewertende kündbare Finanzinstrumente
bullet IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung: Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten

 

bullet Empfehlungen des Mitarbeiterstabs hinsichtlich vorläufigen Agendaentscheidungen

 
bullet IAS 17 Leasingverhältnisse: Sale-and-lease-back-Vereinbarungen mit Rückkaufvereinbarungen
bullet IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer - "Spezielle Lohnsteuer"
bullet IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten: Identifizierung von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten der Privatkunden-Industrie
bullet IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung: Geschriebene Optionen bei Energievereinbarungen des Privatkundengeschäftes
bullet IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung: Beurteilung der Hedge-Effektivität von Zinsswaps bei einer Absicherung von Zahlungsströmen (Cash Flow Hedge)

 

Die Materialien, die von IFRIC an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:
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Donnerstag

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Freitag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IFRIC Update).

 

 

11. - 12. Januar 2007, London

 

Donnerstag, 11. Januar 2007

 

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IFRIC-Handbuch zur Arbeitsweise

 

IFRIC diskutierte den Entwurfstext eines Entwurfs eines Handbuchs zur Arbeitsweise, der die im November gemachten Empfehlungen der IFRIC-Mitglieder und der Board-Mitglieder im Dezember 2006 widerspiegelt.

 

Die Diskussion konzentrierte sich auf den Festlegungsprozess der Agenda und den Verbindlichkeitsgrad von Agendaentscheidungen.

 

Im Dezember schlug der Board vor, dass das Agendakomitee im IFRIC aufgehen solle, und dass die öffentlichen Sitzungen von IFRIC eine anfängliche Diskussion der Sachverhalte beinhalten, die als mögliche Agendasachverhalte aufgebracht wurden. Einige IFRIC-Mitglieder merkten an, dass der Prozess der Diskussion möglicher Agendasachverhalte nicht im Detail im IFRIC-Handbuch zur Arbeitsweise erklärt wurde und brachten Bedenken dahin gehend zum Ausdruck, dass das Weglassen von getrennten Agendasitzungen zwischen den normalen IFRIC-Sitzungen den Zeitraum zwischen der Übersendung von Sachverhalten an IFRIC und der ersten öffentlichen Diskussion verlängern könnte. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass nicht geplant ist, zusätzliche Agendasitzungen abzuhalten, sondern dass alle Übermittlungen an IFRIC nun im Rahmen der öffentlichen IFRIC-Sitzungen diskutiert werden. Er stimmte nicht zu, dass dieser Vorgang den Prozess verlangsamen wird.

 

Schließlich stimmte IFRIC dem Vorschlag des Boards zu, schlug jedoch vor, einen zusätzlichen Paragraphen einzufügen, der den Festlegungsprozess der Agenda erläutern soll.

 

In Bezug auf den Verbindlichkeitsgrad der Agendaentscheidungen von IFRIC bekräftigte IFRIC seine Ansicht, wonach Agendaentscheidungen nicht-verbindliche Stellungnahmen seien, und dass nicht gedacht ist, eine zusätzliche Ebene an Leitlinien einzubringen.

 

IFRIC einigte sich darauf, dass das Handbuch zur Arbeitsweise entsprechend der während dieser Sitzung gemachten Kommentare von IFRIC geändert würde. Ein Vorschlag wird den Treuhändern der IASC-Stiftung auf ihrer Sitzung im Januar 2007 vorgestellt werden.

 

 

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IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer – Unterscheidung zwischen Plankürzungen und nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand

 

IFRIC diskutierte eine Anfrage zur Bereitstellung von Leitlinien dazu, ob Planänderungen die zu Nutzeneinbußen führen, als Plankürzungen oder als negativer nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand bilanziert werden. Insbesondere berieten sie, welche der folgenden Ansichten mit der gegenwärtigen Fassung von IAS 19 im Einklang stehen würden:

 

Ansicht A:

 

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Jede Planänderung sollte in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Wenn die Auswirkungen der Änderung darin bestehen, den Nutzen für künftige Dienstzeit zu verringern, dann erfüllt die Änderung die Definition von noch zu verrechnenden Dienstzeitaufwand einer Plankürzung. IAS 19.98( e ) schließt die Auswirkungen von Plankürzungen aus der Definition aus. Aus diesem Grunde sollte die vollständige Auswirkung jeder Planänderung, die zur Verringerung des Nutzens für künftige (und vergangene) Dienstzeit führt, als eine Plankürzung bilanziert werden.

 

Ansicht B:

 

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Befolgung von Ansicht A, aber Anwendung auf der Ebene des individuellen Mitglieds anstatt für den Plan als ganzen. Daher werden die Auswirkungen für jeden Rentner, ausgeschiedenen oder aktiven Teilnehmer, der das Datum hinter sich gelassen hat, nach dem weiterer Dienst zu keinem wesentlichen Betrag an künftigem Nutzen führt (so wie in IAS 19.67(b)), als negativer Dienstzeitaufwand bilanziert, während die Auswirkungen für andere aktive Mitglieder als Plankürzung bilanziert werden sollten.

 

Ansicht C:

 

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Der Bezug in IAS 19.98(e) sollte so verstanden werden, als wenn nur die Auswirkungen künftiger Dienstzeit ausgeschlossen würden, wenn eine Plankürzung betrachtet wird. Aus diesem Grunde werden die Auswirkungen jeder Planänderung auf die Bestandteile, die mit nachzuverrechnender Dienstzeit (zum Beispiel, der Verbindlichkeitsanteil) in Zusammenhang stehen, und die Bestandteile, die von künftiger Dienstzeit abhängen, zerlegt (z.B. die Auswirkung von künftigen Gehaltssteigerungen auf die Pensionsverpflichtung oder die Auswirkung auf die Berechnung der Pensionsverpflichtung bei der Glättung einer Leistungsverbindlichkeit, die eine Erhöhung zum Ende (Back End Load) im Einklang mit IAS 19.67 beinhaltet). Nachdem eine Planänderung in zwei sich gegenseitig ausschließende vergangene und künftige Dienstzeitbestandteile aufgespaltet wurde, wird die Bilanzierung für nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand oder für eine Plankürzung auf die jeweiligen Bestandteile angewandt.

 

Nach einer stärkeren Debatte war IFRIC beinahe zu gleichen Teilen gespalten zwischen den Ansichten A und C.

 

IFRIC kam zu der Schlussfolgerung, dass eine Änderung an IAS 19 der effizienteste Weg zur Lösung des Sachverhaltes sei. Es wurde angemerkt, dass die Streichung des letzten Satzes der Definition des vergangenen Dienstzeitaufwandes in Paragraph 7 von IAS 19, wonach nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand „entweder positiv (wenn der Nutzen eingeführt oder erhöht wird) oder negativ (wenn bestehender Nutzen verringert wird) sein mag“ das Problem möglicherweise lösen wird.

 

IFRIC wies den Stab zur Erstellung eines Papiers an, in dem die Auswirkungen der Änderung von Paragraph 7 von IAS 19 auf eine solche Art und Weise betrachtet werden.

 

 

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IFRIC D20 Kundenbindungsprogramme: Analyse der Stellungnahmen – Überblick, getrennter Komponentenansatz und Anwendungsbereich

 

IFRIC diskutiert die erhaltenen Stellungnahmen zum Interpretationsentwurf D20 Kundenbindungsprogramme.

 

Die Diskussion konzentrierte sich auf die folgenden Aspekte (die Diskussion überschnitt sich):

 

bullet Der vorgeschlagene Gesamtansatz (der verlangen würde, dass Prämiengutschriften als getrennter Bestandteil des Verkaufs bilanziert würden, zu dem sie gewährt würden)
bullet Der vorgeschlagene Anwendungsbereich

 

Gesamtansatz und Projektumfang

 

Von den 52 Stellungnahmen, die ihre Ansichten zu dem Gesamtansatz zum Ausdruck brachten, unterstützten 16 den vorgeschlagenen getrennten Komponentenansatz, wobei 20 Stellungnehmende einen gemischten Ansatz vertraten – das heißt, der getrennte Komponentenansatz sollte nur für einige Arten von Treueprogrammen verlangt werden, wobei ein Kostenabgrenzungsansatz erlaubt oder verpflichtend für andere ist; und 16 Stellungnehmende bevorzugten einen Kostenabgrenzungsansatz für alle Kundenbindungsprogramme.

 

Die Stellungnehmenden, die einen gemischten Ansatz vertraten, machten den Vorschlag, insbesondere Folgendes aus dem Anwendungsbereich auszuschließen:

 

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Nur am Rande gesteuerte Programme, hauptsächlich aufgrund der wesentlichen praktischen Schwierigkeiten bei der Bewertung der beizulegenden Zeitwerte der Prämiengutschriften

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Gutschriften, die Posten umfassen, die vom Unternehmen nicht im Verlauf der normalen Aktivitäten verkauft werden

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Zugehörige Gutschriften

 

Die Stellungnehmenden bevorzugten einen Kostenabgrenzungsansatz für alle Kundenbindungsprogramme mit der Argumentation, dass

 

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Die Substanz aller, oder der überwiegenden Mehrheit der Kundenbindungsprogramme eher einen Marketingaufwand an Stelle eines Verkaufs darstellen, und dass der Kunde den Geschäftsvorfall als aus zwei getrennten Verkäufen bestehend ansieht,

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beizulegende Zeitwerte nicht immer verlässlich bewertet werden können, und

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der vorgeschlagene Ertragsabgrenzungsansatz schwierig umzusetzen wäre.

 

Von den 25 Stellungnehmenden, die sich explizit zum Anwendungsbereich äußerten, sah nur einer den Anwendungsbereich als richtig an. Die Stellungnahmen zum Anwendungsbereich fielen in zwei Kategorien:

 

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Der Anwendungsbereich dreht sich um eine besondere Vereinbarung, nicht um klar identifizierte Grundsätze. Die Stellungnehmenden brachten Bedenken zum Ausdruck, dass die Schlussfolgerungen inkonsistent mit den Lösungen für vergleichbare Vereinbarungen (zum Beispiel Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen) seien oder dass die Schlussfolgerungen falsch auf andere Vereinbarungen angewendet sein könnten wie etwa Geschenkgutscheine oder im Voraus bezahlte Telefonverträge.

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Die wirtschaftliche Vereinbarung wird vom Anwendungsbereich der Interpretation nicht korrekt erfasst. Die primären Bedenken bestanden bei:

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einige Bestandteile von Kundenbindungsprogramme (an Kunden gewährte Punkte, ohne diese direkt mit einem Verkauf zu verbinden, Willkommenspunkte, Geburtstagspunkte, etc.) wären ausgeschlossen

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einige Posten wären vom Anwendungsbereich erfasst, die nicht erfasst werden sollten, wie etwa Marketingaufwendungen, Prämien für Güter und Dienstleistungen, die vom Unternehmen nicht getrennt verkauft werden, immaterielle Posten. Zusätzlich sollten nur Unternehmens- an Kundenvereinbarungen im Anwendungsbereich befindlich sein.

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Einige Teile der wirtschaftlichen Vereinbarungen werden nicht behandelt, wie zum Beispiel Bilanzierung für eine dritte Partei, wenn die Prämie von einem Dritten zur Verfügung gestellt wird, Mehr-Unternehmen-Programme wie etwa das britische Programm NECTAR und die Bilanzierungsweise für zwischen Unternehmen verkauften Punkten.

 

IFRIC entschied einstimmig, mit dem vorgeschlagenen getrennten Komponentenansatz und dem Anwendungsbereich fortzufahren.

 

Es wurde angenommen, dass einige der vorgebrachten Bedenken aufgrund von Missverständnissen entstanden waren, und aus diesem Grunde entschied IFRIC, detailliertere Leitlinien zur Verfügung zu stellen, insbesondere zu den folgenden Sachverhalten:

 

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Explizites Hervorheben, dass Marketingaufwendungen nicht innerhalb des Anwendungsbereichs von D20 sind

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Bereitstellen von mehr Leitlinien dazu, wie mit Kundenbindungsprogrammen umgegangen werden soll, in denen ein Unternehmen einen Dritten zur Bereitstellung der Prämien beauftragt hat

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Klarstellung, dass D20 nicht mit immateriellen Prämiengutschriften verbunden ist

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Behandlung von Mehr-Unternehmen-Programmen

 

In Bezug auf den Anwendungsbereich merkte IFRIC an, dass es wichtig sei, dass für jede Komponente einer Kundentreueaktivität beurteilt werden müsse, ob sich diese Komponente innerhalb des Anwendungsbereich von D20 befindet. Es schien so, dass es IFRIC daher widerstrebte, erläuternde Beispiele in D20 einzufügen.

 

Der Stab wurde gebeten, den Interpretationsentwurf entsprechend zu ändern.

 

 

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IAS 41 Landwirtschaft – Ansatz und Bewertung von biologischen Vermögenswerten nach IAS 41

 

Auf ihrer November-Sitzung einigte sich IFRIC darauf, dem Board zu empfehlen, dass es IAS 41.21 ändert, um das Verbot zu streichen, zusätzliche biologische Umwandlungen mit zu berücksichtigen, wenn DCF-Verfahren angewandt werden, um den beizulegenden Zeitwert eines biologischen Vermögenswertes zu ermitteln.

 

Der Stab stellte ein Papier vor, in dem die folgenden Änderungen an Paragraph 21 in IAS 41 empfohlen werden:

 

Ein Unternehmen kann Barwertverfahren Die Zielsetzung der Berechnung des Barwertes der erwarteten Netto-Cashflows ist zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts eines biologischen Vermögenswertes an seinem gegenwärtigen Ort und in seinem gegenwärtigen Zustand nutzen. Wenn dies geschieht, berücksichtigt ein Unternehmen die Netto-Cashflows, die aus dem Vermögenswert nach Erwartung der Marktteilnehmer in seinen relevanten Markt erzeugt werden. Der Barwert enthält jedoch keine Cashflows von Finanzierungskosten oder Ertragsteueraufwendungen, oder von der Wiederherrichtung biologischer Vermögenswerte nach der Ernte (zum Beispiel die Kosten zum Neupflanzen von Bäumen in einer Plantage nach der Ernte). Ein Unternehmen berücksichtigt die Risiken, die damit im Zusammenhang stehen, den Vermögenswert in den Zustand und an den Ort zu versetzen, in denen er auf dem entsprechenden Markt verkauft werden kann [bei der Ermittlung eines angemessenen

Abzinsungssatzes und bei der Schätzung der voraussichtlichen Netto-Cashflows]. Der gegenwärtige Zustand eines biologischen Vermögenswertes schließt jede Werterhöhung durch zusätzliche biologische Transformationen und künftige Aktivitäten des Unternehmens, wie solche, die mit der Steigerung künftiger biologischer Transformationen, Ernten und Verkäufe im Zusammenhang stehen, aus.

Die Diskussion konzentrierte sich auf die Bestimmung des entsprechenden Marktes für unreife biologische Vermögenswerte, die Bestandteil der erstmaligen Übermittlung an IFRIC ist. Die Mehrheit der IFRIC-Mitglieder schien zuzustimmen, dass ein aktiver Abfallmarkt nicht der relevante Markt für unreife biologische Vermögenswerte ist, wenn von dem biologischen Vermögenswert erwartet wird, dass er bis zur Reife wächst und auf einem Markt für reife biologische Vermögenswerte verkauft werden wird. In diesem Fall wäre der Markt für reife biologische Vermögenswerte der relevante Markt.

 

IFRIC merkte an, dass die Paragraphen 17 bis 21 von IAS 41 im Kontext gelesen werden müssen und dass eine zusätzliche Änderung an Paragraph 17 von IAS 41 diesen Sachverhalt klarstellen könnte. Es hatte den Anschein, dass sie die Empfehlung aussprachen, den ersten Satz von Paragraph 17 von IAS 41 zu ändern, ungefähr in: „Wenn ein aktiver Markt für einen biologischen Vermögenswert oder ein landwirtschaftliches Produkt in seinem gegenwärtigen Zustand existiert, dann wird der notierte…“. Zusätzlich sollte der Verweis auf diesen Satz in Paragraph 21 von IAS 41 eingefügt werden.

 

Keine Entscheidungen wurden getroffen, aber IFRIC wies den Stab zur Überarbeitung der entsprechenden Änderungen zwecks Diskussion auf einer künftigen Sitzung an.

 

 

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IAS 39 Finanzinstrumente: Definition eines Derivates – Indexierung an das eigene EBITDA oder den eigenen Umsatz

 

IFRIC wurde gebeten, Leitlinien dazu zur Verfügung zu stellen, ob ein an den unternehmenseigenen Umsatz oder den eigenen Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibung und Amortisation (EBITDA) indexierter Vertrag die Definition eines Derivates nach IAS 39 erfüllt. Im November 2006 entschied IFRIC, seine vorläufige Agendaentscheidung zu diesem Sachverhalt nicht zu bestätigen, jedoch eine weitere Untersuchung anzustellen.

 

Der Stab adressierte die folgenden Fragen gegenüber IFRIC:

 

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Wird der Ausschluss von mit nicht-finanziellen, einer Vertragspartei eigenen Variablen verbundenen Verträgen aus der Definition eines Derivates nur auf Versicherungsverträge angewendet?

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Stellt EBITDA oder der Umsatz eine finanzielle oder nicht-finanzielle Variable dar?

 

IFRIC einigte sich darauf, dem Board eine Änderung von Paragraph 9 von IAS 39 zu empfehlen, indem Leitlinien hinzugefügt werden, wonach ein Ausschluss von mit nicht-finanziellen, einer Vertragspartei eigenen Variablen verbundenen Verträgen nur auf Versicherungsverträge anzuwenden sind.

 

Es wurde entschieden, zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Maßnahmen durchzuführen, aber auf die Entscheidung des Boards zu warten.

 

 

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IAS 18 Erträge: Ertragsrealisierung in Bezug auf erstmalige Gebühren

 

IFRIC diskutierte den Entwurfstext eines Interpretationsentwurfes und der verbundenen Grundlage für Schlussfolgerungen.

 

Die Diskussion konzentrierte sich auf die Identifizierung der erstmaligen und laufenden Dienstleistungen und der Berücksichtigung der gesetzlichen Vereinbarungen, zum Beispiel, die Situation, in der ein Fondsmanager eine Vorabgebühr von einem Investor und seine laufende Gebühr aus einem Fonds erhält. IFRIC konnte keinem Grundsatz zustimmen, der auf all jene Situationen anwendbar wäre, in denen eine verkaufende Partei eine Gebühr erhält und dann eine laufende Dienstleistungen zur Verfügung stellt, egal ob eine solche Dienstleistung der Zahlung weiterer Gebühren unterliegt oder nicht.

 

IFRIC kam zu dem Schluss, dass es zu diesem Sachverhalt zeitnah keinen Konsensbeschluss erreichen könne und entschied sich aus diesem Grunde dazu, das Projekt von seiner Agenda zu nehmen.

 

 

Freitag, 12. Januar 2007

 

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IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte: Bilanzierung von Katalogkosten und anderen Marketingaufwendungen

 

IFRIC diskutierte Vorschläge des Mitarbeiterstabs, die die Entscheidungen der Sitzung im November 2006 berücksichtigen. Diese empfehlen dem IASB, IAS 38 dahingehend klarzustellen, dass Kosten für Werbung und Promotion als Aufwand zu erfassen sind, wenn sich die Werbung an Endverbraucher richtet. Der Mitarbeiterstab hat zusammen mit IFRIC verschiedene Auswirkungen von derartigen Anpassungen und von weiteren Potentialen für weitere Unstimmigkeiten besprochen.

IFRIC war mit den Vorschlägen des Mitarbeiterstabs unzufrieden und unterstützte sie dementsprechend nicht. Einige Mitglieder äußerten Bedenken, dass die vorgestellten Änderungen eine unangemessene Erweiterung des Projektrahmens darstellten. Andere Mitglieder waren besorgt über mögliche Abweichungen zu US GAAP. Manche Mitglieder sahen die Änderungsvorschläge als zu komplizierte Methode für die bilanzielle Abbildung von, im wirtschaftlichen Kern, Vorauszahlungen an.

 

IFRIC stellte eine Unvereinbarkeit der Formulierungen in IAS 38.69 und 38.70 miteinander fest. Eine Mehrheit der IFRIC-Mitglieder unterstützte einen Ansatz, nach dem IAS 38 dahingehend klargestellt wird, dass Werbe- und Promotionmaterialien (nur dann) als Aufwand zu erfassen seien, wenn diese vom Unternehmen vereinnahmt werden (dies ist dann der Fall, wenn eine erstmalige Auslieferung an Endkunden stattfindet).

 

 

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IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse: Absicherung einer Netto-Investition

 

IFRIC hielt eine erstmalige substantielle Diskussion zu einem Projekt ab, das Leitlinien zur bilanziellen Abbildung von Sicherungsbeziehungen einer Nettoinvestition in einem ausländischen Geschäftsbetrieb in Konzernabschlüssen bietet.

 

Sollte IFRIC klarstellen, ob IAS 21 auf eine Konsolidierungsmethode hindeutet?

 

IFRIC diskutierte, ob die Konsolidierungstechniken (z.B. zweistufige Konsolidierung von Tochtergesellschaften über Zwischenmuttergesellschaften und anschließender Konsolidierung der Zwischenmuttergesellschaften auf Ebene der Muttergesellschaft versus einstufige Konsolidierung aller Tochtergesellschaften auf Ebene der Muttergesellschaft) einen Unterschied in dieser Frage mit sich brächten. Nach der zeitweiligen Diskussion dieser Angelegenheit entschied IFRIC, dass hier ein separates Thema vorliege, das nicht Bestandteil einer Interpretation zur bilanziellen Abbildung von Sicherungsbeziehungen einer Nettoinvestition in einem ausländischen Geschäftsbetrieb sein solle.

 

Projektrahmen

 

Was ist das abgesicherte Risiko?

 

Im Anschluss an eine Anhörung stimmte IFRIC zu, dass das abgesicherte Objekt die Nettoinvestition in einem ausländischen Geschäftsbetrieb ist, und nicht notwendigerweise entweder eine Sicherung von Zahlungsströmen oder eine Sicherung von beizulegenden Zeitwerten vorliege. Die Sicherung einer Nettoinvestition in einem ausländischen Geschäftsbetrieb ist eine separate Kategorie der bilanziellen Abbildung von Sicherungsbeziehungen.

 

Welche Währung?

 

IFRIC stimmte zu, dass die Sicherung einer Nettoinvestition in einem ausländischen Geschäftsbetrieb die Sicherung von Risiken zwischen der funktionalen Währung des ausländischen Geschäftsbetriebs und der funktionalen Währung der berichtenden Muttergesellschaft darstellt. Das heißt, dass wenn eine Zwischenmuttergesellschaft Abschlüsse für allgemeine Zwecke erstellen muss, diese Zwischenmuttergesellschaft die Nettoinvestition in einem ausländischen Geschäftsbetrieb auf Basis der funktionalen Währung der Zwischenmuttergesellschaft bilanziell absichern kann – selbst dann, wenn diese Währung eine andere ist als die der obersten Muttergesellschaft.

 

Auf welcher Ebene kann das Sicherungsinstrument gehalten werden?

 

IFRIC stimmte zu, dass es nicht darauf ankommt, auf welcher Ebene innerhalb des Konzerns das Sicherungsinstrument gehalten wird. Darüber hinaus vertraten einige IFRIC-Mitglieder und IASB-Beobachter die Sichtweise, es sei nicht notwendig, dass die funktionale Währung der Gesellschaft, die das Sicherungsinstrument hält, und die funktionale Währung der Muttergesellschaft dieselben seien. (Hierin liegt ein potentieller Unterschied zu US GAAP). Die IFRIC-Mitglieder richteten ihr Augenmerk auch auf die bestehenden Leitlinien, die in IAS 39.IG.F.2.14 niedergelegt sind und innerkonzernliche Sicherungsbeziehungen zum Gegenstand haben.

 

Dienstältere Mitarbeiter des IFRIC-Stabes waren unzufrieden mit diesen Schlussfolgerungen und gaben zu Bedenken, dass gewisse Einschränkungen notwendig seien, auf welcher Ebene das Sicherungsinstrument innerhalb des Konzern gehalten werden könne. Es könnte vorkommen, dass die Ebene, auf der das Sicherungsinstrument im Konzern gehalten wird, die betragsmäßige Erfassung innerhalb der Jahresabschlüsse und die Ausgestaltung der Jahresabschlüsse beeinflusst. IFRIC wird diese Fragestellungen auf einem künftigen Treffen behandeln.

 

Die Projektmitarbeiter erkundigten sich, ob IFRIC an der Alternative interessiert sei, die Anforderungen aus US GAAP an die bilanzielle Abbildung von Sicherungen von Nettoinvestitionen zu übernehmen. Dies war nicht der Fall.

 

IFRIC wird mit der Entwicklung des Entwurfs einer Interpretation auf einem künftigen Treffen fortfahren.

 

 

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Prüfung der vorläufigen Agendaentscheidungen, die im IFRIC-Update November 2006 veröffentlicht wurden

 

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung: Leerverkäufe

 

IFRIC beratschlagte erneut die vorläufige Agendaentscheidung vor dem Hintergrund der eingegangenen Kommentare. Im Wesentlichen antworteten Investment- und Geschäftsbanken und hoben praktische Schwierigkeiten hervor, die von der Umsetzung der veröffentlichten Agendaentscheidung herrühren könnten. Im Kern bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass dem erheblichen Aufwand für die zusätzliche Datengewinnung und Berichterstattung (der Bruttobeträge ungedeckter und gedeckter Positionen, grundsätzlich im Rahmen des Innertageshandels) nur ein verhältnismäßig geringer Informationsnutzen gegenüberstehen könne. Obgleich ein hohes Maß an Verständnis für diese besondere Gruppe Betroffener zum Ausdruck gebracht wurde, stellte IFRIC fest, dass die Rechnungslegung der Vertragspartei genauso wichtig sei wie die des Wertpapierhändlers.

 

IFRIC bestätigte, dass es an der Entwicklung einer Interpretation nicht interessiert sei. Allerdings erklärte es sich bereit, die Agendaentscheidung zu überarbeiten und neu zu veröffentlichen.

 

IAS 39: Nicht zum beizulegenden Zeitwert zu bewertende kündbare Finanzinstrumente

 

IFRIC bestätigte seine vorläufige Agendaentscheidung.

 

IAS 39: Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte

 

IFRIC beratschlagte erneut die vorläufige Agendaentscheidung vor dem Hintergrund der eingegangenen Kommentare. Der Mitarbeiterstab merkte an, dass, ungeachtet der Veröffentlichung der Sichtweise des IASB, immer noch bemerkenswerte Unklarheiten hinsichtlich der Anwendung der Ausbuchungskriterien von IAS 39 bestehen. Als Folge dessen stimmte IFRIC dem Vorschlag des Mitarbeiterstabes zu, dass dieses Thema der Agenda von IFRIC hinzugefügt werden solle. Der Projektrahmen jeglicher Interpretation sollte auf die folgenden Gebiete eingeschränkt werden:

 

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Die Anwendung von Paragraph 18 von IAS 39 zu Übertragungen von unterschiedlichen Arten von finanziellen Vermögenswerten (einschließlich Übertragungen, die derivative Finanzinstrumente beinhalten, die Vermögenswerte oder Schulden darstellen können);

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Ob die Prüfung zu Chancen und Risiken gemäß Paragraph 20 von IAS 39 separat auf unterschiedliche Arten von finanziellen Vermögenswerten anzuwenden ist, die in ein und derselben Transaktion übertragen werden;

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Ob Paragraph 18(a) oder Paragraph 18(b) von IAS 39 auf Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten anzuwenden ist.

 

Einer der IASB-Beobachter warnte IFRIC davor, dass ein solches Projekt wesentliche Ressourcen beanspruchen könne, wenn es nicht sorgfältig eingegrenzt und ausgeführt werde. Es sei zwingend erforderlich, Vertreter aus dem Wertpapiersektor anzuhören, um sicherzustellen, dass jegliche Leitlinien, die wahrscheinlich entwickelt würden, auch nützlich seien. IFRIC stimmte dem zu und bat den Mitarbeiterstab, eine Eingrenzung des Projektrahmens zusammen mit Experten des Wertpapiersektors im Anschluss an das Treffen vorzunehmen.

 

 

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Empfehlungen des Mitarbeiterstabs hinsichtlich vorläufigen Agendaentscheidungen

 

IAS 17 Leasingverhältnisse: Sale-and-lease-back-Vereinbarungen mit Rückkaufvereinbarungen

 

Bei der Entwicklung von IFRIC 12 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen gelangte IFRIC zu dem Schluss, dass ein Geschäft in Form einer Sale-and-lease-back-Vereinbarung nicht solches bilanziell abgebildet werden sollte, wenn es eine Rückkaufvereinbarung enthält. Der Grund hierfür war, dass der Verkäufer/Leasingnehmer die wirksame Kontrolle des Vermögensgegenstandes aufgrund der Rückkaufvereinbarung zurückbehält. Daher werden die Kriterien zur Erfassung eines Verkaufs gemäß Paragraph 14 von IAS 18 Erträge nicht erfüllt. Auf dem Treffen im Mai 2006 entschied IFRIC, dass diese Schlussfolgerung weiter als nur auf Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen gefasst werden und dies zum Gegenstand eines separaten Projekts gemacht werden sollte.

 

IFRIC stimmte zu, dass es keine Interpretation zu diesem Thema erarbeiten sollte. Die Agendaentscheidung würde unter anderem betonen, dass:

 

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es nicht notwendig ist, die Erfüllung der Verkaufskriterien in IAS 18 Paragraph 14 nachzuweisen, bevor das Geschäft als Sale-and-lease-back-Vereinbarung eingestuft wird.

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Falls eine Sale-and-lease-back-Vereinbarung eine Rückkaufvereinbarung oder eine Rückkaufoption enthält, die so gut wie sicher ausgeübt wird, sollte der Verkäufer/Leasingnehmer prüfen, ob die Vereinbarung ein Nutzungsrecht überträgt. IFRIC 4 und SIC-27 stellen maßgebliche Leitlinien zur Anwendung von IAS 17 in dieser Situation bereit.

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Falls die Sale-and-lease-back-Vereinbarung eine tatsächliche Rückkaufoption beinhaltet (dies ist bei einer Option der Fall, die nicht so gut wie sicher ausgeübt wird), so befindet sich das Geschäft im Anwendungsbereich von IAS 17 und sollte bilanziell als Sale-and-lease-back-Vereinbarung abgebildet werden.

 

IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer - "Spezielle Lohnsteuer"

 

IFRIC diskutierte den Wortlaut der überarbeiteten Agendaentscheidung hinsichtlich der Fragestellung, wie Steuern innerhalb der Kosten von Pensionsvereinbarungen bilanziell zu berücksichtigen seien. IFRIC bestätigte seine Entscheidung, keine Interpretation zu entwickeln und stimmte mit der entworfenen Agendaentscheidung überein.

 

IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten: Identifizierung von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten im Einzelhandelssektor

 

IFRIC diskutierte potentielle Ungleichheiten in der Identifizierung zahlungsmittelgenerierender Einheiten (CGU) im Einzelhandelssektor. Manche Einzelhändler definieren eine CGU als einzelnes Kaufhaus und argumentieren, dass jedes Kaufhaus einen unterschiedlichen Kundenstamm besitze, und verweisen auf das Veranschaulichende Beispiel 1A zu IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten. Andere definieren CGU als komplette Kaufhauskette und argumentieren, dass die Zahlungsmittelzuflüsse nicht unabhängig auf Ebene der einzelnen Kaufhäuser erfolge und die Preisbildung, zusammen mit weiteren Einflussgrößen, der wesentliche Treiber der Zahlungsmittelerzielung ist. Der Mitarbeiterstab merkte an, dass IAS 36 unmissverständlich dahingehend sei, dass das Bestehen voneinander unabhängiger Zahlungsströme mehr als alle andere Faktoren zur Identifizierung zahlungsmittelgenerierender Einheiten führe.

 

IFRIC stimmte zu, dies nicht zum Gegenstand seiner Agenda zu machen. Ein Entwurf einer Agendaentscheidung wird im kommenden IFRIC Update veröffentlicht werden.

 

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung: Geschriebene Optionen bei Energievereinbarungen des Privatkundengeschäftes

 

IFRIC behandelte eine Anfrage, Leitlinien dazu bereitzustellen, was eine geschriebene Option gemäß Paragraph 7 von IAS 39 in Zusammenhang mit Energieliefervereinbarungen des Privatkundengeschäfts begründet, und ob solche Verträge sich im Anwendungsbereich von IAS 39 befinden. IFRIC merkte an, dass Privatkunden nicht in der Lage seien, ihre Energielieferabrechnungen auf Nettobasis zu begleichen, sondern diese vielmehr in Barmitteln oder anderen Vermögenswerten beglichen. Demzufolge ist eine „geschriebene Option“, die implizit in Energievereinbarungen enthalten ist (Strom fließt, wenn ein Lichtschalter umgelegt wird), keine geschriebene Option im Sinne von IAS 39.

 

IFRIC stimmte zu, dies nicht zum Gegenstand seiner Agenda zu machen. Ein Entwurf einer Agendaentscheidung wird im kommenden IFRIC Update veröffentlicht werden.

 

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung: Beurteilung der Hedge-Effektivität von Zinsswaps bei einer Absicherung von Zahlungsströmen (Cash Flow Hedge)

 

IFRIC behandelte eine Anfrage, Leitlinien für Situationen bereitzustellen, in denen ein Zinsswap mit beizulegendem Zeitwert ungleich null als Sicherungsinstrument im Rahmen der Absicherung von Zahlungsströmen designiert wird, und ob es einem Unternehmen gestattet ist, nur Änderungen der undiskontierten Zahlungsströme des gesicherten Instruments und des Sicherungsinstruments bei der Beurteilung der Effektivität der Sicherung für Zwecke der Sicherungsqualifikation zu berücksichtigen.

 

IFRIC stimmte der Schlussfolgerung des Mitarbeiterstabes zu, dass dann, wenn ein Zinsswap als Sicherungsinstrument zur Sicherung von Zahlungsströmen designiert wird, der Zeitwert des Geldes zu berücksichtigen ist, um den zeitlichen Anfall der Zinsein- und -auszahlungen einzubeziehen. Darüber hinaus erlaubt IAS 39.74 nicht die Verzweigung eines einzelnen beizulegenden Zeitwerts eines Zinsswaps für Zwecke der Designierung im Rahmen von Sicherungsbeziehungen, soweit das designierte Sicherungsinstrument eine Option oder ein Termingeschäft darstellt.

 

IFRIC stimmte zu, dies nicht zum Gegenstand seiner Agenda zu machen. Ein Entwurf einer Agendaentscheidung wird im kommenden IFRIC Update veröffentlicht werden.

 

 

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IFRIC-Sitzung im März 2007

 

Der IFRIC-Vorsitzende merkte an, es sei wahrscheinlich, dass die IFRIC-Sitzung im März 2007 ausgeweitet wird zu einer öffentlichen, nicht verbindlichen IFRIC-Sitzung. Diese Sitzung böte eine Gelegenheit für den Mitarbeiterstab, mit den IFRIC-Mitgliedern potentielle Agendathemen zu besprechen, bevor eine offizielle Empfehlung des Mitarbeiterstabes an IFRIC geleitet wird, ob das Thema der IFRIC-Agenda hinzugefügt werden sollte. Eine Bestätigung dessen werde in Folge des Treffens der Treuhänder der IASC-Stiftung im Januar 2007 ergehen, auf dem Anpassungen des IFRIC-Umsetzungsprozesses und dessen ordentlichen Geschäftsganges diskutiert werden.

 

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IFRIC-Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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