Donnerstag, 11. Januar 2007
 |
IFRIC-Handbuch zur Arbeitsweise |
IFRIC diskutierte
den Entwurfstext eines Entwurfs eines Handbuchs zur Arbeitsweise, der
die im November gemachten Empfehlungen der IFRIC-Mitglieder und der
Board-Mitglieder im Dezember 2006 widerspiegelt.
Die Diskussion
konzentrierte sich auf den Festlegungsprozess der Agenda und den
Verbindlichkeitsgrad von Agendaentscheidungen.
Im Dezember schlug
der Board vor, dass das Agendakomitee im IFRIC aufgehen solle, und dass
die öffentlichen Sitzungen von IFRIC eine anfängliche Diskussion der
Sachverhalte beinhalten, die als mögliche Agendasachverhalte aufgebracht
wurden. Einige IFRIC-Mitglieder merkten an, dass der Prozess der
Diskussion möglicher Agendasachverhalte nicht im Detail im
IFRIC-Handbuch zur Arbeitsweise erklärt wurde und brachten Bedenken
dahin gehend zum Ausdruck, dass das Weglassen von getrennten
Agendasitzungen zwischen den normalen IFRIC-Sitzungen den Zeitraum
zwischen der Übersendung von Sachverhalten an IFRIC und der ersten
öffentlichen Diskussion verlängern könnte. Der Vorsitzende wies darauf
hin, dass nicht geplant ist, zusätzliche Agendasitzungen abzuhalten,
sondern dass alle Übermittlungen an IFRIC nun im Rahmen der öffentlichen
IFRIC-Sitzungen diskutiert werden. Er stimmte nicht zu, dass dieser
Vorgang den Prozess verlangsamen wird.
Schließlich stimmte
IFRIC dem Vorschlag des Boards zu, schlug jedoch vor, einen zusätzlichen
Paragraphen einzufügen, der den Festlegungsprozess der Agenda erläutern
soll.
In Bezug auf den
Verbindlichkeitsgrad der Agendaentscheidungen von IFRIC bekräftigte
IFRIC seine Ansicht, wonach Agendaentscheidungen nicht-verbindliche
Stellungnahmen seien, und dass nicht gedacht ist, eine zusätzliche Ebene
an Leitlinien einzubringen.
IFRIC einigte sich
darauf, dass das Handbuch zur Arbeitsweise entsprechend der während
dieser Sitzung gemachten Kommentare von IFRIC geändert würde. Ein
Vorschlag wird den Treuhändern der IASC-Stiftung auf ihrer Sitzung im
Januar 2007 vorgestellt werden.
 |
IAS 19
Leistungen an Arbeitnehmer – Unterscheidung zwischen
Plankürzungen und nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand
|
IFRIC diskutierte
eine Anfrage zur Bereitstellung von Leitlinien dazu, ob Planänderungen
die zu Nutzeneinbußen führen, als Plankürzungen oder als negativer
nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand bilanziert werden. Insbesondere
berieten sie, welche der folgenden Ansichten mit der gegenwärtigen
Fassung von IAS 19 im Einklang stehen würden:
Ansicht A:
 |
Jede
Planänderung sollte in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Wenn
die Auswirkungen der Änderung darin bestehen, den Nutzen für
künftige Dienstzeit zu verringern, dann erfüllt die Änderung die
Definition von noch zu verrechnenden Dienstzeitaufwand einer Plankürzung. IAS 19.98( e ) schließt die
Auswirkungen von Plankürzungen aus der Definition aus. Aus
diesem Grunde sollte die vollständige Auswirkung jeder
Planänderung, die zur Verringerung des Nutzens für künftige (und
vergangene) Dienstzeit führt, als eine Plankürzung bilanziert
werden. |
Ansicht B:
 |
Befolgung
von Ansicht A, aber Anwendung auf der Ebene des individuellen
Mitglieds anstatt für den Plan als ganzen. Daher werden die
Auswirkungen für jeden Rentner, ausgeschiedenen oder aktiven
Teilnehmer, der das Datum hinter sich gelassen hat, nach dem
weiterer Dienst zu keinem wesentlichen Betrag an künftigem
Nutzen führt (so wie in IAS 19.67(b)), als negativer
Dienstzeitaufwand bilanziert, während die Auswirkungen für
andere aktive Mitglieder als Plankürzung bilanziert werden
sollten. |
Ansicht C:
 |
Der Bezug
in IAS 19.98(e) sollte so verstanden werden, als wenn nur die
Auswirkungen künftiger Dienstzeit ausgeschlossen würden, wenn
eine Plankürzung betrachtet wird. Aus diesem Grunde werden die
Auswirkungen jeder Planänderung auf die Bestandteile, die mit nachzuverrechnender Dienstzeit (zum Beispiel, der
Verbindlichkeitsanteil) in Zusammenhang stehen, und die
Bestandteile, die von künftiger Dienstzeit abhängen, zerlegt (z.B.
die Auswirkung von künftigen Gehaltssteigerungen auf die
Pensionsverpflichtung oder die Auswirkung auf die Berechnung der
Pensionsverpflichtung bei der Glättung einer
Leistungsverbindlichkeit, die eine Erhöhung zum Ende (Back End Load) im Einklang mit IAS 19.67 beinhaltet). Nachdem eine
Planänderung in zwei sich gegenseitig ausschließende vergangene
und künftige Dienstzeitbestandteile aufgespaltet wurde, wird die
Bilanzierung für nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand oder für
eine Plankürzung auf die jeweiligen Bestandteile angewandt. |
Nach einer
stärkeren Debatte war IFRIC beinahe zu gleichen Teilen gespalten
zwischen den Ansichten A und C.
IFRIC kam zu der
Schlussfolgerung, dass eine Änderung an IAS 19 der effizienteste Weg zur
Lösung des Sachverhaltes sei. Es wurde angemerkt, dass die Streichung
des letzten Satzes der Definition des vergangenen Dienstzeitaufwandes in
Paragraph 7 von IAS 19, wonach nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand
„entweder positiv (wenn der Nutzen eingeführt oder erhöht wird) oder
negativ (wenn bestehender Nutzen verringert wird) sein mag“ das Problem
möglicherweise lösen wird.
IFRIC wies den Stab
zur Erstellung eines Papiers an, in dem die Auswirkungen der Änderung
von Paragraph 7 von IAS 19 auf eine solche Art und Weise betrachtet
werden.
 |
IFRIC D20
Kundenbindungsprogramme: Analyse der Stellungnahmen – Überblick,
getrennter Komponentenansatz und Anwendungsbereich
|
IFRIC diskutiert
die erhaltenen Stellungnahmen zum Interpretationsentwurf D20
Kundenbindungsprogramme.
Die Diskussion
konzentrierte sich auf die folgenden Aspekte (die Diskussion überschnitt
sich):
 |
Der vorgeschlagene Gesamtansatz (der verlangen
würde, dass Prämiengutschriften als getrennter Bestandteil des
Verkaufs bilanziert würden, zu dem sie gewährt würden) |
 |
Der vorgeschlagene Anwendungsbereich |
Gesamtansatz und Projektumfang
Von den 52 Stellungnahmen, die ihre Ansichten zu dem Gesamtansatz zum Ausdruck
brachten, unterstützten 16 den vorgeschlagenen getrennten
Komponentenansatz, wobei 20 Stellungnehmende einen gemischten Ansatz
vertraten – das heißt, der getrennte Komponentenansatz sollte nur für
einige Arten von Treueprogrammen verlangt werden, wobei ein
Kostenabgrenzungsansatz erlaubt oder verpflichtend für andere ist; und
16 Stellungnehmende bevorzugten einen Kostenabgrenzungsansatz für alle
Kundenbindungsprogramme.
Die
Stellungnehmenden, die einen gemischten Ansatz vertraten, machten den
Vorschlag, insbesondere Folgendes aus dem Anwendungsbereich
auszuschließen:
 |
Nur am
Rande gesteuerte Programme, hauptsächlich aufgrund der
wesentlichen praktischen Schwierigkeiten bei der Bewertung der
beizulegenden Zeitwerte der Prämiengutschriften |
 |
Gutschriften, die Posten umfassen, die vom Unternehmen nicht
im Verlauf der normalen Aktivitäten
verkauft werden |
 |
Zugehörige
Gutschriften
|
Die
Stellungnehmenden bevorzugten einen Kostenabgrenzungsansatz für alle
Kundenbindungsprogramme mit der Argumentation, dass
 |
Die
Substanz aller, oder der überwiegenden Mehrheit der
Kundenbindungsprogramme eher einen Marketingaufwand an Stelle
eines Verkaufs darstellen, und dass der Kunde den
Geschäftsvorfall als aus zwei getrennten Verkäufen bestehend
ansieht, |
 |
beizulegende Zeitwerte nicht immer verlässlich bewertet werden
können, und |
 |
der
vorgeschlagene Ertragsabgrenzungsansatz schwierig umzusetzen
wäre. |
Von den 25
Stellungnehmenden, die sich explizit zum Anwendungsbereich äußerten, sah
nur einer den Anwendungsbereich als richtig an. Die Stellungnahmen zum
Anwendungsbereich fielen in zwei Kategorien:
 |
Der
Anwendungsbereich dreht sich um eine besondere Vereinbarung,
nicht um klar identifizierte Grundsätze. Die Stellungnehmenden
brachten Bedenken zum Ausdruck, dass die Schlussfolgerungen
inkonsistent mit den Lösungen für vergleichbare Vereinbarungen
(zum Beispiel Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen) seien
oder dass die Schlussfolgerungen falsch auf andere
Vereinbarungen angewendet sein könnten wie etwa
Geschenkgutscheine oder im Voraus bezahlte Telefonverträge. |
 |
Die
wirtschaftliche Vereinbarung wird vom Anwendungsbereich der
Interpretation nicht korrekt erfasst. Die primären Bedenken
bestanden bei:
 |
einige Bestandteile von Kundenbindungsprogramme (an
Kunden gewährte Punkte, ohne diese direkt mit einem
Verkauf zu verbinden, Willkommenspunkte,
Geburtstagspunkte, etc.) wären ausgeschlossen |
 |
einige Posten wären vom Anwendungsbereich erfasst, die
nicht erfasst werden sollten, wie etwa
Marketingaufwendungen, Prämien für Güter und
Dienstleistungen, die vom Unternehmen nicht getrennt
verkauft werden, immaterielle Posten. Zusätzlich sollten
nur Unternehmens- an Kundenvereinbarungen im
Anwendungsbereich befindlich sein. |
 |
Einige Teile der wirtschaftlichen Vereinbarungen werden
nicht behandelt, wie zum Beispiel Bilanzierung für eine
dritte Partei, wenn die Prämie von einem Dritten zur
Verfügung gestellt wird, Mehr-Unternehmen-Programme wie
etwa das britische Programm NECTAR und die
Bilanzierungsweise für zwischen Unternehmen verkauften
Punkten.
|
|
IFRIC entschied
einstimmig, mit dem vorgeschlagenen getrennten Komponentenansatz und dem
Anwendungsbereich fortzufahren.
Es wurde
angenommen, dass einige der vorgebrachten Bedenken aufgrund von
Missverständnissen entstanden waren, und aus diesem Grunde entschied
IFRIC, detailliertere Leitlinien zur Verfügung zu stellen, insbesondere
zu den folgenden Sachverhalten:
 |
Explizites
Hervorheben, dass Marketingaufwendungen nicht innerhalb des
Anwendungsbereichs von D20 sind |
 |
Bereitstellen von mehr Leitlinien dazu, wie mit
Kundenbindungsprogrammen umgegangen werden soll, in denen ein
Unternehmen einen Dritten zur Bereitstellung der Prämien
beauftragt hat |
 |
Klarstellung, dass D20 nicht mit immateriellen
Prämiengutschriften verbunden ist |
 |
Behandlung
von Mehr-Unternehmen-Programmen |
In Bezug auf den
Anwendungsbereich merkte IFRIC an, dass es wichtig sei, dass für jede
Komponente einer Kundentreueaktivität beurteilt werden müsse, ob sich
diese Komponente innerhalb des Anwendungsbereich von D20 befindet. Es
schien so, dass es IFRIC daher widerstrebte, erläuternde Beispiele in
D20 einzufügen.
Der Stab wurde
gebeten, den Interpretationsentwurf entsprechend zu ändern.
 |
IAS 41
Landwirtschaft – Ansatz und Bewertung von biologischen
Vermögenswerten nach IAS 41 |
Auf ihrer
November-Sitzung einigte sich IFRIC darauf, dem Board zu empfehlen, dass
es IAS 41.21 ändert, um das Verbot zu streichen, zusätzliche biologische
Umwandlungen mit zu berücksichtigen, wenn DCF-Verfahren angewandt
werden, um den beizulegenden Zeitwert eines biologischen Vermögenswertes
zu ermitteln.
Der Stab stellte
ein Papier vor, in dem die folgenden Änderungen an Paragraph 21 in IAS 41 empfohlen werden:
Ein
Unternehmen kann Barwertverfahren
Die Zielsetzung der Berechnung des Barwertes der erwarteten
Netto-Cashflows ist zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts
eines biologischen Vermögenswertes an seinem gegenwärtigen Ort und
in seinem gegenwärtigen Zustand nutzen. Wenn dies geschieht,
berücksichtigt ein Unternehmen die Netto-Cashflows, die aus dem
Vermögenswert nach Erwartung der Marktteilnehmer in seinen
relevanten Markt erzeugt werden.
Der Barwert enthält jedoch keine Cashflows von Finanzierungskosten oder
Ertragsteueraufwendungen, oder von der Wiederherrichtung
biologischer Vermögenswerte nach der Ernte (zum Beispiel die Kosten
zum Neupflanzen von Bäumen in einer Plantage nach der Ernte). Ein
Unternehmen berücksichtigt die Risiken, die damit im Zusammenhang
stehen, den Vermögenswert in den Zustand und an den Ort zu
versetzen, in denen er auf dem entsprechenden Markt verkauft werden
kann [bei der Ermittlung eines angemessenen
Abzinsungssatzes und bei der Schätzung der voraussichtlichen
Netto-Cashflows]. Der gegenwärtige Zustand eines biologischen
Vermögenswertes schließt jede Werterhöhung durch zusätzliche
biologische Transformationen und künftige Aktivitäten des
Unternehmens, wie solche, die mit der Steigerung künftiger
biologischer Transformationen, Ernten und Verkäufe im Zusammenhang
stehen, aus.
Die Diskussion
konzentrierte sich auf die Bestimmung des entsprechenden Marktes für
unreife biologische Vermögenswerte, die Bestandteil der erstmaligen
Übermittlung an IFRIC ist. Die Mehrheit der IFRIC-Mitglieder schien
zuzustimmen, dass ein aktiver Abfallmarkt nicht der relevante Markt für
unreife biologische Vermögenswerte ist, wenn von dem biologischen
Vermögenswert erwartet wird, dass er bis zur Reife wächst und auf einem
Markt für reife biologische Vermögenswerte verkauft werden wird. In
diesem Fall wäre der Markt für reife biologische Vermögenswerte der
relevante Markt.
IFRIC merkte an,
dass die Paragraphen 17 bis 21 von IAS 41 im Kontext gelesen werden
müssen und dass eine zusätzliche Änderung an Paragraph 17 von IAS 41
diesen Sachverhalt klarstellen könnte. Es hatte den Anschein, dass sie
die Empfehlung aussprachen, den ersten Satz von Paragraph 17 von IAS 41
zu ändern, ungefähr in: „Wenn ein aktiver Markt für einen biologischen
Vermögenswert oder ein landwirtschaftliches Produkt in seinem
gegenwärtigen Zustand existiert, dann wird der notierte…“. Zusätzlich
sollte der Verweis auf diesen Satz in Paragraph 21 von IAS 41 eingefügt
werden.
Keine
Entscheidungen wurden getroffen, aber IFRIC wies den Stab zur
Überarbeitung der entsprechenden Änderungen zwecks Diskussion auf einer
künftigen Sitzung an.
 |
IAS 39
Finanzinstrumente: Definition eines Derivates – Indexierung an
das eigene EBITDA oder den eigenen Umsatz
|
IFRIC wurde
gebeten, Leitlinien dazu zur Verfügung zu stellen, ob ein an den
unternehmenseigenen Umsatz oder den eigenen Gewinn vor Zinsen, Steuern,
Abschreibung und Amortisation (EBITDA) indexierter Vertrag die
Definition eines Derivates nach IAS 39 erfüllt. Im November 2006
entschied IFRIC, seine vorläufige Agendaentscheidung zu diesem
Sachverhalt nicht zu bestätigen, jedoch eine weitere Untersuchung
anzustellen.
Der Stab
adressierte die folgenden Fragen gegenüber IFRIC:
 |
Wird der
Ausschluss von mit nicht-finanziellen, einer Vertragspartei
eigenen Variablen verbundenen Verträgen aus der Definition eines
Derivates nur auf Versicherungsverträge angewendet? |
 |
Stellt
EBITDA oder der Umsatz eine finanzielle oder nicht-finanzielle
Variable dar? |
IFRIC einigte sich
darauf, dem Board eine Änderung von Paragraph 9 von IAS 39 zu empfehlen,
indem Leitlinien hinzugefügt werden, wonach ein Ausschluss von mit
nicht-finanziellen, einer Vertragspartei eigenen Variablen verbundenen
Verträgen nur auf Versicherungsverträge anzuwenden sind.
Es wurde
entschieden, zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Maßnahmen durchzuführen,
aber auf die Entscheidung des Boards zu warten.
 |
IAS 18
Erträge: Ertragsrealisierung in Bezug auf erstmalige Gebühren
|
IFRIC diskutierte
den Entwurfstext eines Interpretationsentwurfes und der verbundenen
Grundlage für Schlussfolgerungen.
Die Diskussion
konzentrierte sich auf die Identifizierung der erstmaligen und laufenden
Dienstleistungen und der Berücksichtigung der gesetzlichen
Vereinbarungen, zum Beispiel, die Situation, in der ein Fondsmanager
eine Vorabgebühr von einem Investor und seine laufende Gebühr aus einem
Fonds erhält. IFRIC konnte keinem Grundsatz zustimmen, der auf all jene
Situationen anwendbar wäre, in denen eine verkaufende Partei eine Gebühr
erhält und dann eine laufende Dienstleistungen zur Verfügung stellt,
egal ob eine solche Dienstleistung der Zahlung weiterer Gebühren
unterliegt oder nicht.
IFRIC kam zu dem
Schluss, dass es zu diesem Sachverhalt zeitnah keinen Konsensbeschluss
erreichen könne und entschied sich aus diesem Grunde dazu, das Projekt
von seiner Agenda zu nehmen.
Freitag, 12. Januar 2007
 |
IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte:
Bilanzierung von Katalogkosten und anderen Marketingaufwendungen
|
IFRIC diskutierte Vorschläge des Mitarbeiterstabs,
die die Entscheidungen der Sitzung im November 2006 berücksichtigen.
Diese empfehlen dem IASB, IAS 38 dahingehend klarzustellen, dass Kosten
für Werbung und Promotion als Aufwand zu erfassen sind, wenn sich die
Werbung an Endverbraucher richtet. Der Mitarbeiterstab hat zusammen mit IFRIC verschiedene Auswirkungen von derartigen Anpassungen und von
weiteren Potentialen für weitere Unstimmigkeiten besprochen.
IFRIC war mit den Vorschlägen des Mitarbeiterstabs
unzufrieden und unterstützte sie dementsprechend nicht. Einige
Mitglieder äußerten Bedenken, dass die vorgestellten Änderungen eine
unangemessene Erweiterung des Projektrahmens darstellten. Andere
Mitglieder waren besorgt über mögliche Abweichungen zu US GAAP. Manche
Mitglieder sahen die Änderungsvorschläge als zu komplizierte Methode für
die bilanzielle Abbildung von, im wirtschaftlichen Kern, Vorauszahlungen
an.
IFRIC stellte eine Unvereinbarkeit der
Formulierungen in IAS 38.69 und 38.70 miteinander fest. Eine Mehrheit
der IFRIC-Mitglieder unterstützte einen Ansatz, nach dem IAS 38
dahingehend klargestellt wird, dass Werbe- und Promotionmaterialien (nur
dann) als Aufwand zu erfassen seien, wenn diese vom Unternehmen
vereinnahmt werden (dies ist dann der Fall, wenn eine erstmalige
Auslieferung an Endkunden stattfindet).
 |
IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der
Wechselkurse: Absicherung einer Netto-Investition
|
IFRIC hielt eine erstmalige substantielle
Diskussion zu einem Projekt ab, das Leitlinien zur bilanziellen
Abbildung von Sicherungsbeziehungen einer Nettoinvestition in einem
ausländischen Geschäftsbetrieb in Konzernabschlüssen bietet.
Sollte IFRIC klarstellen, ob IAS 21 auf eine
Konsolidierungsmethode hindeutet?
IFRIC diskutierte, ob die Konsolidierungstechniken
(z.B. zweistufige Konsolidierung von Tochtergesellschaften über
Zwischenmuttergesellschaften und anschließender Konsolidierung der
Zwischenmuttergesellschaften auf Ebene der Muttergesellschaft versus
einstufige Konsolidierung aller Tochtergesellschaften auf Ebene der
Muttergesellschaft) einen Unterschied in dieser Frage mit sich brächten.
Nach der zeitweiligen Diskussion dieser Angelegenheit entschied IFRIC,
dass hier ein separates Thema vorliege, das nicht Bestandteil einer
Interpretation zur bilanziellen Abbildung von Sicherungsbeziehungen
einer Nettoinvestition in einem ausländischen Geschäftsbetrieb sein solle.
Projektrahmen
Was ist das abgesicherte Risiko?
Im Anschluss an eine Anhörung stimmte IFRIC zu,
dass das abgesicherte Objekt die Nettoinvestition in einem ausländischen
Geschäftsbetrieb ist, und nicht notwendigerweise entweder eine Sicherung
von Zahlungsströmen oder eine Sicherung von beizulegenden Zeitwerten
vorliege. Die Sicherung einer Nettoinvestition in einem ausländischen
Geschäftsbetrieb ist eine separate Kategorie der bilanziellen Abbildung
von Sicherungsbeziehungen.
Welche Währung?
IFRIC stimmte zu, dass die Sicherung einer
Nettoinvestition in einem ausländischen Geschäftsbetrieb die Sicherung
von Risiken zwischen der funktionalen Währung des ausländischen
Geschäftsbetriebs und der funktionalen Währung der berichtenden
Muttergesellschaft darstellt. Das heißt, dass wenn eine
Zwischenmuttergesellschaft Abschlüsse für allgemeine Zwecke erstellen
muss, diese Zwischenmuttergesellschaft die Nettoinvestition in einem
ausländischen Geschäftsbetrieb auf Basis der funktionalen Währung der
Zwischenmuttergesellschaft bilanziell absichern kann – selbst dann, wenn
diese Währung eine andere ist als die der obersten Muttergesellschaft.
Auf welcher Ebene kann das Sicherungsinstrument
gehalten werden?
IFRIC stimmte zu, dass es nicht darauf ankommt, auf
welcher Ebene innerhalb des Konzerns das Sicherungsinstrument gehalten
wird. Darüber hinaus vertraten einige IFRIC-Mitglieder und
IASB-Beobachter die Sichtweise, es sei nicht notwendig, dass die
funktionale Währung der Gesellschaft, die das Sicherungsinstrument hält,
und die funktionale Währung der Muttergesellschaft dieselben seien.
(Hierin liegt ein potentieller Unterschied zu US GAAP). Die
IFRIC-Mitglieder richteten ihr Augenmerk auch auf die bestehenden
Leitlinien, die in IAS 39.IG.F.2.14 niedergelegt sind und innerkonzernliche Sicherungsbeziehungen zum Gegenstand haben.
Dienstältere Mitarbeiter des IFRIC-Stabes waren
unzufrieden mit diesen Schlussfolgerungen und gaben zu Bedenken, dass
gewisse Einschränkungen notwendig seien, auf welcher Ebene das
Sicherungsinstrument innerhalb des Konzern gehalten werden könne. Es
könnte vorkommen, dass die Ebene, auf der das Sicherungsinstrument im
Konzern gehalten wird, die betragsmäßige Erfassung innerhalb der
Jahresabschlüsse und die Ausgestaltung der Jahresabschlüsse
beeinflusst. IFRIC wird diese Fragestellungen auf einem künftigen
Treffen behandeln.
Die Projektmitarbeiter erkundigten sich, ob IFRIC
an der Alternative interessiert sei, die Anforderungen aus US GAAP an
die bilanzielle Abbildung von Sicherungen von Nettoinvestitionen zu
übernehmen. Dies war nicht der Fall.
IFRIC wird mit der Entwicklung des Entwurfs einer
Interpretation auf einem künftigen Treffen fortfahren.
 |
Prüfung der vorläufigen
Agendaentscheidungen, die im IFRIC-Update November 2006
veröffentlicht wurden |
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung:
Leerverkäufe
IFRIC beratschlagte erneut die vorläufige
Agendaentscheidung vor dem Hintergrund der eingegangenen Kommentare. Im
Wesentlichen antworteten Investment- und Geschäftsbanken und hoben
praktische Schwierigkeiten hervor, die von der Umsetzung der
veröffentlichten Agendaentscheidung herrühren könnten. Im Kern bestehe
die Wahrscheinlichkeit, dass dem erheblichen Aufwand für die zusätzliche
Datengewinnung und Berichterstattung (der Bruttobeträge ungedeckter und
gedeckter Positionen, grundsätzlich im Rahmen des Innertageshandels) nur
ein verhältnismäßig geringer Informationsnutzen gegenüberstehen könne.
Obgleich ein hohes Maß an Verständnis für diese besondere Gruppe
Betroffener zum Ausdruck gebracht wurde, stellte IFRIC fest, dass die
Rechnungslegung der Vertragspartei genauso wichtig sei wie die des
Wertpapierhändlers.
IFRIC bestätigte, dass es an der Entwicklung einer
Interpretation nicht interessiert sei. Allerdings erklärte es sich
bereit, die Agendaentscheidung zu überarbeiten und neu zu
veröffentlichen.
IAS 39: Nicht zum beizulegenden Zeitwert zu
bewertende kündbare Finanzinstrumente
IFRIC bestätigte seine vorläufige
Agendaentscheidung.
IAS 39: Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte
IFRIC beratschlagte erneut die vorläufige
Agendaentscheidung vor dem Hintergrund der eingegangenen Kommentare. Der
Mitarbeiterstab merkte an, dass, ungeachtet der Veröffentlichung der
Sichtweise des IASB, immer noch bemerkenswerte Unklarheiten hinsichtlich
der Anwendung der Ausbuchungskriterien von IAS 39 bestehen. Als Folge
dessen stimmte IFRIC dem Vorschlag des Mitarbeiterstabes zu, dass dieses
Thema der Agenda von IFRIC hinzugefügt werden solle. Der Projektrahmen
jeglicher Interpretation sollte auf die folgenden Gebiete eingeschränkt
werden:
 |
Die Anwendung von Paragraph 18 von IAS 39
zu Übertragungen von unterschiedlichen Arten von finanziellen
Vermögenswerten (einschließlich Übertragungen, die derivative
Finanzinstrumente beinhalten, die Vermögenswerte oder Schulden
darstellen können); |
 |
Ob die Prüfung zu Chancen und Risiken gemäß
Paragraph 20 von IAS 39 separat auf unterschiedliche Arten von
finanziellen Vermögenswerten anzuwenden ist, die in ein und
derselben Transaktion übertragen werden; |
 |
Ob Paragraph 18(a) oder Paragraph 18(b)
von IAS 39 auf Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten
anzuwenden ist. |
Einer der IASB-Beobachter warnte IFRIC davor,
dass ein solches Projekt wesentliche Ressourcen beanspruchen könne, wenn
es nicht sorgfältig eingegrenzt und ausgeführt werde. Es sei zwingend
erforderlich, Vertreter aus dem Wertpapiersektor anzuhören, um
sicherzustellen, dass jegliche Leitlinien, die wahrscheinlich entwickelt
würden, auch nützlich seien. IFRIC stimmte dem zu und bat den
Mitarbeiterstab, eine Eingrenzung des Projektrahmens zusammen mit
Experten des Wertpapiersektors im Anschluss an das Treffen vorzunehmen.
 |
Empfehlungen des Mitarbeiterstabs
hinsichtlich vorläufigen Agendaentscheidungen
|
IAS 17 Leasingverhältnisse:
Sale-and-lease-back-Vereinbarungen mit Rückkaufvereinbarungen
Bei der Entwicklung von IFRIC 12
Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen gelangte IFRIC zu dem Schluss,
dass ein Geschäft in Form einer Sale-and-lease-back-Vereinbarung nicht
solches bilanziell abgebildet werden sollte, wenn es eine
Rückkaufvereinbarung enthält. Der Grund hierfür war, dass der
Verkäufer/Leasingnehmer die wirksame Kontrolle des Vermögensgegenstandes
aufgrund der Rückkaufvereinbarung zurückbehält. Daher werden die
Kriterien zur Erfassung eines Verkaufs gemäß Paragraph 14 von IAS 18
Erträge nicht erfüllt. Auf dem Treffen im Mai 2006 entschied IFRIC, dass
diese Schlussfolgerung weiter als nur auf
Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen gefasst werden und dies zum
Gegenstand eines separaten Projekts gemacht werden sollte.
IFRIC stimmte zu, dass es keine Interpretation zu
diesem Thema erarbeiten sollte. Die Agendaentscheidung würde unter
anderem betonen, dass:
 |
es nicht notwendig ist, die Erfüllung der
Verkaufskriterien in IAS 18 Paragraph 14 nachzuweisen, bevor das
Geschäft als Sale-and-lease-back-Vereinbarung eingestuft wird. |
 |
Falls eine Sale-and-lease-back-Vereinbarung
eine Rückkaufvereinbarung oder eine Rückkaufoption enthält, die
so gut wie sicher ausgeübt wird, sollte der
Verkäufer/Leasingnehmer prüfen, ob die Vereinbarung ein
Nutzungsrecht überträgt. IFRIC 4 und SIC-27 stellen maßgebliche
Leitlinien zur Anwendung von IAS 17 in dieser Situation bereit. |
 |
Falls die Sale-and-lease-back-Vereinbarung
eine tatsächliche Rückkaufoption beinhaltet (dies ist bei einer
Option der Fall, die nicht so gut wie sicher ausgeübt wird), so
befindet sich das Geschäft im Anwendungsbereich von IAS 17 und
sollte bilanziell als Sale-and-lease-back-Vereinbarung
abgebildet werden. |
IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer - "Spezielle
Lohnsteuer"
IFRIC diskutierte den Wortlaut der überarbeiteten
Agendaentscheidung hinsichtlich der Fragestellung, wie Steuern innerhalb
der Kosten von Pensionsvereinbarungen bilanziell zu berücksichtigen
seien. IFRIC bestätigte seine Entscheidung, keine Interpretation zu
entwickeln und stimmte mit der entworfenen Agendaentscheidung überein.
IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten:
Identifizierung von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten im Einzelhandelssektor
IFRIC diskutierte potentielle Ungleichheiten in der
Identifizierung zahlungsmittelgenerierender Einheiten (CGU) im
Einzelhandelssektor. Manche Einzelhändler definieren eine CGU als
einzelnes Kaufhaus und argumentieren, dass jedes Kaufhaus einen
unterschiedlichen Kundenstamm besitze, und verweisen auf das
Veranschaulichende Beispiel 1A zu IAS 36 Wertminderung von
Vermögenswerten. Andere definieren CGU als komplette Kaufhauskette und
argumentieren, dass die Zahlungsmittelzuflüsse nicht unabhängig auf
Ebene der einzelnen Kaufhäuser erfolge und die Preisbildung, zusammen
mit weiteren Einflussgrößen, der wesentliche Treiber der
Zahlungsmittelerzielung ist. Der Mitarbeiterstab merkte an, dass IAS 36
unmissverständlich dahingehend sei, dass das Bestehen voneinander
unabhängiger Zahlungsströme mehr als alle andere Faktoren zur Identifizierung zahlungsmittelgenerierender Einheiten führe.
IFRIC stimmte zu, dies nicht zum Gegenstand seiner
Agenda zu machen. Ein Entwurf einer Agendaentscheidung wird im kommenden
IFRIC Update veröffentlicht werden.
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung:
Geschriebene Optionen bei Energievereinbarungen des
Privatkundengeschäftes
IFRIC behandelte eine Anfrage, Leitlinien dazu
bereitzustellen, was eine geschriebene Option gemäß Paragraph 7 von IAS 39
in Zusammenhang mit Energieliefervereinbarungen des
Privatkundengeschäfts begründet, und ob solche Verträge sich im
Anwendungsbereich von IAS 39
befinden. IFRIC merkte an, dass Privatkunden nicht in der Lage seien,
ihre Energielieferabrechnungen auf Nettobasis zu begleichen, sondern diese
vielmehr in Barmitteln oder anderen Vermögenswerten beglichen.
Demzufolge ist eine „geschriebene Option“, die implizit in
Energievereinbarungen enthalten ist (Strom fließt, wenn ein
Lichtschalter umgelegt wird), keine geschriebene Option im Sinne von IAS 39.
IFRIC stimmte zu, dies nicht zum Gegenstand seiner
Agenda zu machen. Ein Entwurf einer Agendaentscheidung wird im kommenden
IFRIC Update veröffentlicht werden.
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung:
Beurteilung der Hedge-Effektivität von Zinsswaps bei einer Absicherung
von Zahlungsströmen (Cash Flow Hedge)
IFRIC behandelte eine Anfrage, Leitlinien für
Situationen bereitzustellen, in denen ein Zinsswap mit beizulegendem
Zeitwert ungleich null als Sicherungsinstrument im Rahmen der
Absicherung von Zahlungsströmen designiert wird, und ob es einem
Unternehmen gestattet ist, nur Änderungen der undiskontierten
Zahlungsströme des gesicherten Instruments und des Sicherungsinstruments
bei der Beurteilung der Effektivität der Sicherung für Zwecke der
Sicherungsqualifikation zu berücksichtigen.
IFRIC stimmte der Schlussfolgerung des
Mitarbeiterstabes zu, dass dann, wenn ein Zinsswap als
Sicherungsinstrument zur Sicherung von Zahlungsströmen designiert wird,
der Zeitwert des Geldes zu berücksichtigen ist, um den zeitlichen Anfall
der Zinsein- und -auszahlungen einzubeziehen. Darüber hinaus erlaubt IAS 39.74
nicht die Verzweigung eines einzelnen beizulegenden Zeitwerts eines Zinsswaps für Zwecke der Designierung im Rahmen von
Sicherungsbeziehungen, soweit das designierte Sicherungsinstrument eine
Option oder ein Termingeschäft darstellt.
IFRIC stimmte zu, dies nicht zum Gegenstand seiner
Agenda zu machen. Ein Entwurf einer Agendaentscheidung wird im kommenden
IFRIC Update veröffentlicht werden.
 |
IFRIC-Sitzung im März 2007
|
Der IFRIC-Vorsitzende merkte an, es sei
wahrscheinlich, dass die IFRIC-Sitzung im März 2007 ausgeweitet wird zu
einer öffentlichen, nicht verbindlichen IFRIC-Sitzung. Diese Sitzung böte eine
Gelegenheit für den Mitarbeiterstab, mit den IFRIC-Mitgliedern
potentielle Agendathemen zu besprechen, bevor eine offizielle Empfehlung
des Mitarbeiterstabes an IFRIC geleitet wird, ob das Thema der
IFRIC-Agenda hinzugefügt werden sollte. Eine Bestätigung dessen werde in
Folge des Treffens der Treuhänder der IASC-Stiftung im Januar 2007
ergehen, auf dem Anpassungen des IFRIC-Umsetzungsprozesses und dessen
ordentlichen Geschäftsganges diskutiert werden.
Diese Zusammenfassung basiert auf
Notizen, die von Beobachtern bei der IFRIC-Sitzung gemacht wurden. Sie
sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.