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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
Tagesordnung für die reguläre IASB-Sitzung im Januar 2007 in London

 

Tagesordnung für die IASB-Sitzung vom 23. - 25. Januar 2007

IASB-Tagesordnungpunkte

 

 

Dienstag, 23. Januar 2007

 
Aufzählung Immaterielle Vermögenswerte - Agendavorschlag
Aufzählung

Verbindlichkeiten - Änderungen an IAS 37

Aufzählung

Unternehmenszusammenschlüsse Phase II

 

 

Mittwoch, 24. Januar 2007

 

 
Aufzählung Ertragsteuern
Aufzählung

Eigen- und Fremdkapital - Unterrichtseinheit

Aufzählung

Finanzinstrumente - Arbeitspapier zur Bewertung von Finanzinstrumenten und Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

Aufzählung

Update von IFRIC

Aufzählung

IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen -  Restanten aus der Abstimmungsvorlage zu den Änderungen an IAS 24

 

 

Donnerstag, 25. Januar 2007

 

Aufzählung

Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Tilgung entstehende Verpflichtungen - Analyse der Stellungnahmen bezüglich des Entwurfs

Aufzählung

IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Entwurf: Ausübungsbedingungen und Annullierungen

Aufzählung

Versicherungsverträge - Verträge mit Beteiligungseigenschaften und universelle Lebensversicherungsverträge

Aufzählung

Lageberichterstattung - Analyse der zum Diskussionspapier erhaltenen Stellungnahmen

Aufzählung

Darstellung des Abschlusses - Phase B

 

Aufzählung Definition von aufgegebenen Geschäftsbereichen
Aufzählung Aufschlüsselung nach Funktionen und Art des umfassenden Ergebnisberichtes ("Statement of Comprehensive Income")
Aufzählung Eigenkapitalveränderungsrechnung und mit Eigenkapital verbundene Sachverhalte

 

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:
Aufzählung Dienstag
Aufzählung

Mittwoch

Aufzählung

Donnerstag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IASB Update).

 

23. - 25. Januar 2007, London

 

Dienstag, 23. Januar 2007

 

Aufzählung

Immaterielle Vermögenswerte – Agendavorschlag

 

Diskussion über den Zeitplan zur Entwicklung eines Agendavorschlags

 

Mitarbeiter des AASB nahmen in London teil; weitere waren per Video von Melbourne zugeschaltet.

 

Der Board diskutierte den Zeitplan für die Entwicklung eines Agendavorschlags eines IASB/FASB-Gemeinschaftsprojekts zur Entwicklung eines neuen oder überarbeiteten Rechnungslegungsstandards für immaterielle Vermögenswerte. Das Projekt gehört zu den Themen des Memorandum of Understanding (MoU).

 

Der Board stimmte dem vorgeschlagenen Zeitplan zu, der die Veröffentlichung eines Diskussionspapiers für das dritte Quartal 2009 vorsieht. Eine Vielzahl der Boardmitglieder äußerten jedoch Bedenken über den ihrer Meinung nach zu hohen Detaillierungsgrad der vorgelegten Dokumente zum jetzigen Zeitpunkt (verfügbar auf der IASB Website).

 

Bedenken wurden auch bzgl. der Überschneidungen zwischen dem Projekt zu den immateriellen Vermögenswerten und anderen sich auf der IASB-Agenda befindlichen Themen geäußert. Einige hiervon sollten dem Board vorbereitend für die Themen des Projekts zu den immateriellen Vermögenswerten als Hilfsmittel dienen. Ein Boardmitglied merkte an, dass eines der wichtigsten Dinge, eine abgestimmte Definition des Begriffs Vermögenswert zwischen Akademikern, Nutzern sowie Standardsetzern, noch nicht erfolgt sei. Ein weiterer noch abzustimmender Aspekt wäre die Festlegung entsprechender Eigenschaften für eine Bewertungskonzeption. Darüber hinaus sollte der Projektplan realistisch sein und beinhalten, wer was bis wann zu tun hat.

 

Die Boardmitglieder merkten an, dass kürzlich in einer Sitzung mit Nutzern einige Analysten Bedenken über den Ansatz von selbsterstellten immateriellen Vermögenswerten geäußert hatten. Diese Nutzer waren skeptisch bzgl. der Verlässlichkeit der Bewertung dieser Posten und schlugen vor, dass Anhangangaben zu getätigten Ausgaben und der Art des Postens nützlicherer für den Analysten wären, da diese Angaben eine Bewertung des Vermögenswerts ermöglichen würden.

 

Anwendungsbereich

 

Der Board bestätigte erneut den Anwendungsbereich des Projekts, welches sich mit erworbenen immateriellen Vermögenswerten, ausgeschlossen derer, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses zugehen, befasst (letztere sind Gegenstand der Überarbeitung des IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse). Der Begriff „Erwerb“ schließt den durch eine Tauschtransaktion erworbenen immateriellen Vermögenswert sowie den durch Selbsterstellung eines immateriellen Vermögenswerts mit ein.

 

Ein weiterer Knackpunkt wird die Trennung zwischen einem immateriellen Vermögenswert und einem Finanzinstrument sein; ein Thema, das IFRIC bereits zweimal zu adressieren hatte (in IFRIC 3 (inzwischen aufgehoben) und in IFRIC 12).

 

Beurteilung gegenüber den IASB Agendakriterien

 

Der Board stellte fest, dass das Projekt allen Kriterien für ein Boardprojekt entspricht. Bei Verfolgung des Projekts wird die frühe Hinzuziehung von FASB-Mitarbeitern bedeutsam sein. Die AASB-Mitarbeiter äußerten den Wunsch, ihre Mitwirkung fortsetzen zu wollen, wenngleich die Leitung beim IASB und FASB liegt, da es ein MoU-Projekt ist.

 

Der Board stimmte darin überein, dass eine Arbeitsgruppe hilfreich wäre. Die Boardmitglieder schlugen darüber hinaus vor, dass sich der Mitarbeiterstab mit Vertretern aus Wirtschaftszweigen wie Pharmaindustrie, Telekommunikation, Film, Computersoftware etc., d.h. solchen Bereichen, in denen immaterielle Vermögenswerte am häufigsten auftreten, treffen soll.

 

Der AASB-Mitarbeiterstab will den Projektvorschlag um den Punkt erweitern, diesen im dritten oder vierten Quartal 2007 mit den Treuhändern und der SAC zu überprüfen, so dass der IASB eine formale Agandaentscheidung im Dezember 2007 treffen kann.

 

 

Aufzählung

Verbindlichkeiten – Änderungen an IAS 37

 

Diskussionen am Runden Tisch: zusammenfassender Bericht

 

Der IASB Mitarbeiterstab stellte eine ‚Zusammenfassung der Ergebnisse’ der Diskussionen am Runden Tisch vor, welche in den USA, in Großbritannien und Australien im November und Dezember 2006 stattfanden. Es ist beabsichtigt, eine überarbeitete Fassung des Agendapapiers auf der IASB Website als permanenten Eintrag dieser Sitzungen einzustellen.

 

Die Boardmitglieder waren der Meinung, dass die Zusammenfassung sowohl umfassend als auch ausgewogen war. Dennoch sollte ein Disclaimer angefügt werden, der darauf hinweist, dass die Zusammenfassung die Sicht und Wahrnehmung der Teilnehmer widerspiegelt und dass das Format der Diskussionen am Runden Tisch nicht dazu bestimmt ist und es den Boardmitgliedern nicht erlaubt ist, die Ansichten der Teilnehmer in Frage zu stellen.

 

Nächste Schritte

 

Wesentliche Punkte: Bewertung

 

In Anbetracht der Bedenken, die von Round-Table-Teilnehmern bzgl. der Bewertung in IAS 37 vorgebracht wurden, bat der Mitarbeiterstab den Board den Anwendungsbereich des gegenwärtigen Projekts zu bestätigen, dass ein Ziel der vorgeschlagenen Änderungen des IAS 37 war, die Regelungen zur Bewertung in IAS 37 klarzustellen und nicht ein neues Bewertungsziel einzuführen.

 

Die Boardmitglieder brachten verschiedene Sichtweisen zum Ausdruck. Einige akzeptierten, dass das Projekt nicht dazu da war, eine Bewertung festzulegen, sondern vielmehr die bestehenden Leitlinien klarzustellen und die Alternativen zu begrenzen. Die Bewertung zum jetzigen Zeitpunkt anzusprechen könnte die Bewertungsdebatte im Projekt zum Rahmenkonzept vorwegnehmen. Andere Boardmitglieder sprachen sich für das Thema der Bewertung aus; eine Änderung des IAS 37 und ein Belassen der Bewertungsalternativen würde für sie nicht akzeptabel sein.

 

Alle Boardmitglieder schienen zu akzeptieren, dass die Notwendigkeit besteht, die Ansicht aufzugeben, dass wenn eine Schuld eine Reihe möglicher Ausprägungen hat, die zutreffende Bewertung dieser Schuld im Abschluss Null ist.

 

Der Mitarbeiterstab merkte an, dass IAS 37 kein Bewertungsziel aufweist. Es könnte dennoch möglich sein, die Einflussfaktoren zur Bewertung einer Schuld, die einen hohen Grad an Unsicherheit aufweist, zu identifizieren, indem die zur Bewertung erforderlichen Einflussfaktoren dieser Schuld identifiziert werden und - aufbauend auf die bereits in den IFRS befindlichen Leitlinien - gegenwärtig existierende Inkonsistenzen eliminiert werden. Der Board befasste sich mit dieser Idee, wobei einige Boardmitglieder den Wunsch äußerten, Parallelen zwischen den Komponenten der Bewertung ‚unsicherer Vermögenswerte’ (damit ist gemeint die Bewertung des erzielbaren Betrags eines Vermögenswerts gem. IAS 36) und ‚unsicherer Schulden’ in IAS 37 sehen zu wollen.

 

Die Boardmitglieder merkten an, dass gem. IAS 36.30 die folgenden Komponenten bei der Berechnung eines Wertminderungsaufwands zu berücksichtigen sind. Die Boardmitglieder merkten auch an, dass diese Komponenten in Bezug auf die Berechnung des Nutzungswerts relevant sind und dass dies folglich nicht so einfach auf die Bewertung von Schulden übertragen werden könnten. Bedeutsam war dennoch die Art der Komponenten, die gegenwärtige Schätzungen wären von:

 

Aufzählung

künftigen Cashflows;

Aufzählung

möglichen Ausprägungen bzgl. Betrag oder Zeitpunkt dieser künftigen Cashflows;

Aufzählung

Zeitwert des Geldes, dargestellt durch einen gegenwärtigen risikofreien Marktzinssatz;

Aufzählung

einer Risikospanne speziell für den zu bewertenden Posten; und

Aufzählung

anderen Faktoren, die Marktteilnehmer bei der Bestimmung künftiger Cashflows berücksichtigen würden.

 

Der Board akzeptierte, dass mit jeder Anpassung, die notwendig sein könnte, um sie für Schulden passend zu machen, dies die zutreffenden Komponenten zur Bewertung unsicherer Posten wären.

 

Der Board schlug dem Mitarbeiterstab ebenfalls vor, zunächst ein Bewertungsmodell für rechtliche/vertragliche Verpflichtungen zu entwickeln und dann zu untersuchen, welche (weiteren) Anforderungen für nicht vertragliche Verpflichtungen erfüllt werden müssten. Obgleich einige Boardmitglieder nicht akzeptierten, dass alle vertraglichen Verpflichtungen eine Ausgleichsabsicht haben (in einigen vertraglichen Verpflichtungen ist die Gegenpartei unbekannt, wurde der Mitarbeiterstab gebeten, auf dieser Basis fortzufahren.

 

Interaktion mit anderen IASB-Projekten

 

Der Board merkte an, dass einige im Projekt zu IAS 37 angesprochene Themen auch Themen in den Projekten zum Rahmenkonzept und IAS 18 tangieren. Im Hinblick auf das Projekt zum Rahmenkonzept glaubt der Board nicht, dass dort ernstzunehmende Überschneidungen sind, die den Projektfortschritt verzögern könnten. Jedwede Grenzthemen, die aufkommen, können später besprochen werden. Dringender war die Grenzlinie zwischen Ertrag und Schulden. Insb. IFRIC war häufig mit Themen in Bezug auf Transaktionen mit mehreren Elementen und der Identifikation anfallender Schulden konfrontiert. Die Boardmitglieder glauben, dass die Anwendung des „building block approach“ zur Lösung vieler dieser Themen beitragen würde.

 

Projektzeitplan

 

Der Board überprüfte und akzeptierte den Projektzeitplan (verfügbar in Unterlage 4B für die Beobachter, Link s.o.), der zu einem überarbeiteten Standard im vierten Quartal 2008 führen wird.

 

 

Aufzählung

Unternehmenszusammenschlüsse II

 

Der FASB schaltete sich via Videoverbindung dazu.

 

Anteile ohne beherrschenden Einfluss und Goodwill: Fortführung der Diskussion

 

Grundlage zur Ausnahme bei der Bewertung

 

Auf der IASB Sitzung im Dezember 2006 votierten die Boardmitglieder 9:5 für das Prinzip des vollständigen Goodwillausweises. Der Board entschied jedoch mit einer Mehrheit von neun Stimmen, eine Ausnahme von diesem Prinzip zu schaffen.

 

Es schien, dass die Mehrheit von diesen Boardmitgliedern, die für eine Ausnahmeregelung votierten, dies auf Basis von Schwierigkeiten bei der Anwendung (Datenverfügbarkeit) und Kosten-/Nutzenabwägungen tat. Ein Boardmitglied merkte an, dass das Prinzip des vollständigen Goodwillausweises zu nicht relevanten Informationen führen könnte. Zum Beispiel im Fall des Bestehens verschiedener Anteile ohne beherrschenden Einfluss, merkte das Boardmitglied an, dass der Kontrollaufschlag zu einer Situation führen könnten, in der die Summe der beizulegenden Zeitwerte des beherrschenden Anteils sowie der Anteile ohne beherrschenden Einfluss den beizulegenden Zeitwert des erworbenen Unternehmens übersteigt.

 

Der Board konnte sich nicht auf die Argumentation für eine Ausnahmeregelung verständigen. Die Boardmitglieder, die sich positiv einer Ausnahmeregelung gegenüber gezeigt haben, wurden gebeten die verschiedenen Möglichkeiten mit dem Stab in kleinen Gruppen zu diskutieren.

 

Beherrschungsansatz

 

Gemäß des Beherrschungsansatzes wird kein zusätzlicher Goodwill nach dem Erwerbszeitpunkt (d.h. der Zeitpunkt an dem Kontrolle erlangt wurde) angesetzt. Auch dann nicht, wenn ein zusätzlicher Erwerb von Anteilen ohne beherrschenden Einfluss erfolgt. Ferner findet auch keine Ausbuchung statt, wenn Anteile verkauft werden, ohne dass der beherrschende Einfluss verloren geht. Dem folgend sind sämtliche Änderungen in den Eigentümerverhältnissen nach Erwerb, die nicht zu einem Beherrschungsverlust seitens des Erwerbers führen, als Transaktionen zwischen Anteilseignern zu bilanzieren (d.h. als Eigenkapitaltransaktionen abzubilden). Der Board entschied durch Mehrheitsvotum von zehn Boardmitgliedern, dass dieses Vorgehen zu wählen ist unabhängig davon wie Anteile ohne beherrschenden Einfluss und Goodwill bewertet werden.

 

In diesem Zusammenhang diskutierte der Board, ob die Bewertung der Anteile ohne beherrschenden Einfluss mit einem Maßstab der nicht der beizulegende Zeitwert ist, eine „Bewertungsfrage“ oder eine „Ansatzfrage“ sei. Einige der Boardmitglieder vertraten die Auffassung, dass die Ausnahmeregelung eine Ansatzfrage sei, da Teile des Goodwills nicht angesetzt werden würden. Es wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Anwendung der Bewertungsausnahme

 

Die folgenden Alternativen wurden diskutiert:

 

Aufzählung

Ansatz des vollständigen Goodwills als Pflicht mit einer Ausnahme unter bestimmten Umständen (über die sich der Board noch einigen müsste).

Aufzählung

Bilanzierungswahlrecht, meint dem Erwerber sollte die Erlaubnis eingeräumt werden eigenständig zu entscheiden, ob die Anteile ohne beherrschenden Einfluss zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollen oder nicht.

 

Es wurden keine Entscheidungen getroffen. Aus der Diskussion hierüber schien es jedoch, dass die Ausnahmeregelung darin bestehen sollte, Anteile ohne beherrschenden Einfluss, als Anteil des identifizierbaren Nettovermögens des erworbenen Unternehmens zu bewerten.

 

Der Board war der Meinung erst das Prinzip für eine Ausnahme festzulegen, da dies unter Umständen die Entscheidung über diesen Sachverhalt beeinflussen könnte.

 

Ertragsteuern

 

Der Board bestätigte einstimmig die folgenden Entscheidungen:

 

Aufzählung

Ausnahmen zu dem Fair Value Management-Prinzip für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bezüglich Ertragsteuern. Ertragsteuern sind gemäß den Leitlinien des IAS 12 Ertragsteuern zu bilanzieren, entsprechend den Änderungen an IFRS 3.

Aufzählung

Erfordernis, dass der Erwerber, jegliche Änderungen seiner aus dem Unternehmenszusammenschluss resultierenden latenten Steueransprüche getrennt von dem Unternehmenszusammenschluss ansetzen. Solche Änderungen sollten nach dem Zusammenschluss in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Eigenkapital erfasst werden.

Aufzählung

Erfassung von Änderungen der erworbenen latenten Steueransprüche nach dem Kauf. Der Board entschied sich für eine kleine Modifizierung der Ergänzungen zu IAS 12.68:

a. Umfasst eine widerlegbare Vermutung Erfordert, dass die qualifizierenden Bewertungsanpassungen der Periode Bewertungsperiode (sowohl Zunahmen als auch Abnahmen) bei den erworbenen latenten Steueransprüchen innerhalb eines Jahres ab dem Erwerbszeitpunkt der Bewertungsperiode als Anpassungen des Geschäfts- oder Firmenwertes angesetzt werden (bis Zunahmen der angesetzten erworbenen latenten Steueransprüche sind darauf beschränkt sind, den bis der Geschäfts- oder Firmenwert reduziert ist einen Wert von Null erreicht).

 

b. Erfordert, dass andere Änderungen der erworbenen latenten Steueransprüche ein Jahr nach dem Erwerbszeitpunkt eher als Ertrag erfasst werden, als eine Anpassung des Geschäfts- oder Firmenwertes.

Aufzählung

Ansatz von Änderungen bei steuerlichen Ungewissheiten, nach dem Erwerb.

 

Der Board entschied, bei solchen Änderungen vorzugehen, wie bei Änderungen von erworbenen latenten Steueransprüchen nach dem Erwerb (siehe oben). Es wurde entschieden steuerliche Ungewissheiten nicht in IAS 12.68 aufzunehmen.

 

Aufzählung

Ansatz von latenten Steueransprüchen und -schulden für immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Lebensdauer.

 

Der Board bestätigte die Vorschriften des IAS 12, somit wurde entschieden, keine Ausnahmen zum umfassenden Ansatz von latenten Steueransprüchen und -schulden bezüglich immateriellen Vermögenswerten, die ein unbestimmter Lebensdauer haben, vorzunehmen.

 

Eventualforderungen und -schulden

 

Der Board stimmte dem allgemeinen Ansatz zu, dass die Änderungen an IFRS 3, einschließlich der Leitlinien zur Bilanzierung von erworbenen/angenommenen Eventualschulden/ -forderungen aus einem Unternehmenszusammenschluss, vor dem Projekt zu IAS 37 abgeschlossen sein sollten. Die aus dem Projekt zu IAS 37 resultierenden Ergebnisse könnten zu Folgeänderungen des (geänderten) IFRS 3 führen.

 

Der Mitarbeiterstab schlug dem Board vor, die Leitlinien bezüglich der Bilanzierung von erworbenen/angenommenen Eventualschulden/-forderungen eines Unternehmenszusammenschlusses unter Berücksichtigung der nachfolgenden Verbesserungen beizubehalten:

 

Aufzählung

Streichung des Begriffs "Eventualschuld" aus dem Standard zu Unternehmenszusammenschlüssen. Dies würde klarstellen, dass nur solche Posten angesetzt werden sollten, die der Definition einer Schuld entsprechen (d.h. kein Ansatz von "möglichen Verpflichtungen).

Aufzählung

Entfernung des Wahrscheinlichkeitskriteriums als Ansatzkriterium aus dem Standard zu Unternehmenszusammenschlüssen.

Aufzählung

Klarstellung, dass "mögliche Vermögenswerte" nicht angesetzt werden sollten, auch wenn die Ertragsrealisierung nahezu sicher ist.

 

Der Vorschlag würde zu folgenden Änderungen führen:

 

Aufzählung

Erworbene/angenommene Eventualschulden/-forderungen aus einem Unternehmenszusammenschluss würden zum beizulegenden Zeitwert bewertet;

Aufzählung

Erworbene/angenommene Eventualschulden/-forderungen aus einem Unternehmenszusammenschluss werden nur angesetzt, wenn diese der Definition eines Vermögenswertes oder einer Schuld entsprechen und deren beizulegender Zeitwert verlässlich gemessen werden kann; und

Aufzählung

Folgebewertung von Eventualschulden/-forderungen zum höheren Wert aus (a) Betrag der gemäß IAS 37 angesetzt werden würde oder (b) zum Betrag des Erstansatzes abzüglich der unter IAS 18 vorgenommenen Abschreibungen.

 

Der Board stimmte dem Vorschlag des Mitarbeiterstabs uneingeschränkt zu.

 

Pläne bezüglich Leistungen an Arbeitnehmer

 

Die derzeitige Version von Paragraph 48 (IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer) der Grundlage für Schlussfolgerungen des Standardentwurfs schließt die Bewertung von Leistungen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum beizulegenden Zeitwert aus. Der Board entschied, diese Ausnahme auf alle Leistungen an Arbeitnehmer auszuweiten, die sich im Anwendungsbereich von IAS 19 befinden.

 

Wertberichtungen

 

Auszug aus Paragraph 34 (Grundlage für Schlussfolgerungen) des Standardentwurfs:

Der Erwerber darf keine getrennte Wertberichtigung zum Erwerbszeitpunkt für zum beizulegenden Zeitwert bewertete erworbene Vermögenswerte gemäß dieses [Entwurfs] IFRS vornehmen. Ein Erwerber würde zum Beispiel Forderungen (einschließlich Krediten), die durch einen Unternehmenszusammenschluss erworben wurden, zum Erwerbszeitpunkt zum beizulegenden Zeitwert ansetzen, und würde keine getrennte Wertberichtigung für uneinbringliche Forderungen zu diesem Zeitpunkt vornehmen. Unsicherheiten der Einbringung sowie zukünftige Zahlungsströme sind bei der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert schon enthalten.

Stellungnehmende aus dem Bereich der Finanzdienstleistungen hatten folgende Bedenken:

 

Aufzählung

Eine Bewertung der aus einem Unternehmenszusammenschluss erworbenen Forderungen zum beizulegenden Zeitwert würde zu hohen Anpassungskosten führen und der Vorschlag würde nicht kostengünstig sein.

Aufzählung

Aus praktischen Gründen sollte der beizulegende Zeitwert von Forderungen, die aus einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurden, auf Portfolio-Basis bewertet werden.

Aufzählung

Ein Erwerber sollte die Erlaubnis dafür haben, Wertberichtungen für erworbenen Vermögenswerten bei Unternehmenszusammenschlüssen anzusetzen.

 

Der Board bestätigte, dass Forderungen zum beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt bewertet werden müssen und und dass nur der Nettobetrag in der Bilanz auszuweisen ist.

 

Der Board bestätigte, dass vergangene Forderungseinbringungen relevante Informationen für Adressaten darstellen und somit der Bruttoausweis und Angaben zu Wertberichtigungen im Anhang nützlich sind. Einige Boardmitglieder betonten, dass separate Angaben zu Fair Value-Anpassungen zum Erwerbszeitpunkt auch relevant sein könnte. Der Mitarbeiterstab des FASB merkte an, dass auf der Februar Sitzung des FASB ähnliche Sachverhalte angesprochen werden. Der Board entschied, Angabevorschriften bei einer zukünftigen Sitzung zu erörtern und das Ergebnis der FASB Sitzung zu berücksichtigen.

 

Der Board merkte an, dass Leitlinien zu den Bewertungseinheiten nicht notwendig seien, da diese Einheiten keinen Einfluss auf den beizulegenden Zeitwert am Erwerbszeitpunkt haben.

 

 

Mittwoch, den 24. Januar 2007

 

Aufzählung

Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Die Kommentierungsfrist für das Diskussionspapier wurde verlängert.

 

Der Stab berichtete, das einige Abschlussersteller den Board gebeten haben, die Kommentierungsfrist zum Diskussionspapier „Fair Value Measurement“ des IASB  zu verlängern. Die Abschlussersteller betonten, dass die Kommentierungsfrist mit den Finanzberichterstattungszyklus von den Unternehmen, die zum Ende des Jahres ihren Jahresabschluss aufstellen, zusammenfallen würde und baten um mehr Zeit, um sicherzustellen, dass so ein wichtiges und kompliziertes Dokument die Aufmerksamkeit bekommt, das es verdient.

 

Der Board stimmte einstimmig zu, die Kommentierungsfrist bis zum 4. Mai 2007 zu verlängern.

 

 

Aufzählung

Ertragsteuern

 

Der Board diskutierte die Bilanzierung von Investitionszulagen in Zusammenhang mit spezifischen Anforderungen der Steuerbehörden. Ein nationaler Standardsetter und die Wertpapieraufsicht hatten den IFRIC-Stab um Leitlinien gebeten, wie IAS 12 auf einen Steuerfreibetrag in ihrem Rechtsraum anzuwenden ist. Der Freibetrag wird Unternehmen als Anreiz gewährt, um Investitionen/Ausgaben für sich qualifizierende Projekte und Unternehmungen zu fördern. Gemäß der steuerlichen Regeln ist ein Unternehmen in der Lage 60% der sich qualifizierenden Ausgaben als einen zusätzlichen Abzug unter bestimmten Bedingungen geltend zu machen. Wenn der erworbene Vermögenswert innerhalb von zwei Jahren ab seinem Erwerbszeitpunkt wieder verkauft worden ist, würde der Freibetrag zurückzuerstatten sein (zu weiteren Details siehe auch Unterlage 6 für die Beobachter, abrufbar über die IASB-Website - Link s.o.).

 

Der Board debattierte darüber, ob der Steuerfreibetrag im steuerlich anzusetzenden Wert des Vermögenswertes reflektiert werden sollte und kamen zu dem Schluss, dass dies zum Zeitpunkt der Zugangsbewertung nicht der Fall sein sollte. Das Unternehmen hätte die mögliche Verpflichtung einer Rückzahlung des zusätzlichen Abzugsbetrags abzubilden, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Abzugsbetrag nicht mehr potenziell rückzahlbar wäre. Auch wenn die Auswirkung auf die Bilanzierung wie eine Anpassung der Anschaffungskosten wirken würde, wäre es keine. Ein Mitglied des Boards merkte an, dass die Lösung zu dem Problem war, die Definition des Steuerwerts festzulegen so dass alles weitere, was nicht zu einer temporären Differenz führt, in der laufenden Periode berücksichtigt werden sollte.

 

Der Board entschied, dass eine Arbeitsgruppe aus Boardmitgliedern und dem Stab diesen Sachverhalt in Abstimmung mit dem Stab des FASB erörtern sollte und dem Board innerhalb absehbarer Zeit darüber berichten sollte.

 

 

Aufzählung

IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen – Restanten aus der Durchsicht der Abstimmungsvorlage des Standardentwurfs

 

Latente Steuern aus dem erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts

 

IIn IAS 12.15 ist das Grundprinzip verankert, das passive latenten Steuern für sämtliche steuerlichen temporären Unterschiede anzusetzen sind. Jedoch räumt Unterpunkt a) dieses Paragraphen eine Ausnahme von diesem Grundprinzip für den erstmaligen Ansatz von Goodwill ein. Gemäß dieser Ausnahme ist eine passive latente Steuer nicht anzusetzen.

 

Basierend auf einer vorläufigen Board Entscheidung im September 2006 wurde in der vorläufigen Abstimmungsvorlage des Standardentwurfs des IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen, der im Dezember 2006 an den Board übermittelt wurde vorgeschlagen, das gleiche Grundprinzip anzuwenden als in IAS 12.15 beschrieben, allerdings ohne die in Unterpunkt (a) aufgeführte Ausnahme.

 

In ihren Kommentaren zu der vorläufigen Abstimmungsvorlage merkten mehrere Boardmitglieder an, dass die Frage, ob und wenn ja, in welcher Höhe latente Steuern beim erstmaligen Ansatz von Goodwill anzusetzen sind, Gegenstand des derzeitigen kurzfristigen Konvergenzprojektes des IASB zur Bilanzierung von Ertragsteuern bzw. des Projektes zu Unternehmenszusammenschlüssen ist. Sie waren der Meinung, dass es verfrüht wäre eine Entscheidung zu diesem Sachverhalt einzig für kleine und mittelgroße Unternehmen zu treffen.

 

Daraufhin hat der Stab Anfang Januar, als die Abstimmungsvorlage zu dem Standardentwurf an den Board gesendet wurde, die Boardmitglieder darum gebeten den Sachverhalt noch einmal gesondert zu betrachten. Eine Mehrheit der Boardmitglieder verlangte den Sachverhalt auf der Boardsitzung im Januar 2007 noch einmal zu erörtern.

 

Auf Basis dieser Diskussion entschied der Board im Standardentwurf für KMU die selbe Ausnahmeregelung wie in IAS 12.15(a) einzufügen. Die Ausnahme besagt, dass ein Unternehmen keine passive latente Steuer für temporäre Differenzen im Zusammenhang mit dem erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts ansetzen darf.

 

Der Board beschloss darüber hinaus ein Angabe des aggregierten Betrages von temporären Differenzen in Zusammenhang mit dem erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts, für den keine passive latente Steuer gebildet wurde, zu verlangen.

 

 

Aufzählung

Eigen- und Fremdkapital – Unterrichtseinheit

 

Projektvorschlag

 

Der FASB nahm an der Sitzung via Videoübertragung teil.

 

Der Board diskutierte den letzten Stand des Projektplans für das Eigen- und Fremdkapitalprojekt und sein Zusammenwirken mit anderen Projekten, insbesondere die nächsten einzuleitenden Schritte mit Bezug auf die Veröffentlichung eines bevorstehenden Arbeitspapiers des FASB als IASB Diskussionspapier.

 

Der Stab merkte an, dass es mit dem IASB drei Modelle für die Unterscheidung von Eigen- und Fremdkapital, die in dem Arbeitspapier des FASB enthalten sind, sowie eines das unter der Federführung von EFRAG entstanden ist, diskutieren möchte. Weitere Sitzungen würden erlauben das Arbeitspapier des FASB zu diskutieren und um Kommentare bitten.

 

Mitglieder des Board fragten nach, ob das Modell von EFRAG ein neuer Ansatz oder eine Variante von einem der FASB Modelle sei. Es wurde angedeutet, dass es sich um eine Variante des ‚Ownership/Settlement’ Ansatzes handeln würde. Boardmitglieder schlugen vor, dass es im höchsten Maße für IASB, FASB und die Arbeitsgruppe des EFRAG Sinn machen würde, wenn das Modell diskutiert werden würde, bevor der FASB sein Arbeitspapier finalisiert. Der Board bat den Stab vorzuschlagen, dass der Sachverhalt auf die Agenda für die nächste gemeinsame Sitzung von FASB und IASB kommt, sollte die Arbeitsgruppe von EFRAG seine Arbeit bis dahin abgeschlossen haben.

 

Auswirkungen auf das Projekt zum Rahmenkonzept

 

Der Board merkte ferner an, dass sich das Eigen- und Fremdkapitalprojekt und der Teil der Definitionen im Projekt zum Rahmenkonzept überschneiden würden. Boardmitglieder merkten an, dass die Anstrengungen des Boards im Projekt zum Rahmenkonzept sich bisher auf die Definition des Begriffes des Vermögenswertes konzentriert hätten. Es ist so gut wie sicher, dass das Eigen- und Fremdkapitalprojekt so grundlegende Themen ansprechen muss. Es wurde angemerkt, dass die Zusammenfassung des Stabes (Beobachter-Notiz 12B) eine gute Zusammenfassung dessen war, warum das Eigen- und Fremdkapitalprojekt der geeignete Rahmen wäre, um diese grundlegende Sachverhalte anzusprechen.

 

Überblick über IAS 32

 

Der Board diskutierte ein vom Stab angefertigtes Memorandum, das die Schwierigkeiten bei der Anwendung der derzeitigen Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital gemäß IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis zusammenfasste und darstellte. Das Papier spricht Sachverhalte wie das Spannungsverhältnis zwischen der rechtlichen Form und der wirtschaftlichen Substanz, die nicht genau zurechenbaren Arten von hybriden Instrumenten und die Schwierigkeiten des IASB in der Entwicklung von Leitlinien vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Meinungen, was Eigenkapital ist, an.

 

Der Board empfahl die Arbeit des Stabes, aber bat den Stab darum vor der Veröffentlichung der Zusammenfassung in der finalen Form, Argumente einzufügen, die die derzeit als Probleme angesehenen Sachverhalte widerlegen (wie zum Beispiel wirtschaftlicher Zwang). Darüber hinaus schlug der Board weitere Sachverhalte zur Einfügung oder zur Diskussion vor.

 

 

Aufzählung

Finanzinstrumente – Arbeitspapier zur Bewertung von Finanzinstrumenten und zur Abbildung von Sicherungsbeziehungen

 

Garantieverpflichtungen

 

Vertragliche Garantien

 

Der Board diskutierte, ob die vertragliche Garantie eines Dritten einen Einfluss auf den beizulegenden Zeitwert des Kreditnehmers für die Verbindlichkeit in Bezug auf die vertragliche Garantie hat. Der Board kam zu dem Schluss, dass eine solche vertragliche Garantie den beizulegenden Zeitwert nicht berührt, es sei denn die Begleichung der Garantie durch den Garantiegeber an den Kreditnehmer führt dazu, dass der Kreditnehmer aus seiner Verpflichtung entlassen wird.  

 

Darüber hinaus stimmte der Board überein, dass wenn die Begleichung der Garantie durch den Garantiegeber an den Kreditnehmer dazu führt, dass der Kreditnehmer von der Verpflichtung befreit wird, der Kreditnehmer einen Vermögenswert ansetzen sollte und den beizulegenden Zeitwert der Verbindlichkeit basierend auf der kombinierten Wahrscheinlichkeit der Cashflows vom Kreditnehmer und Cashflows vom Garantiegeber bewerten sollte.

 

Gesetzliche Garantien (wie zum Beispiel Einlagenversicherung)

 

Der Board stimmte zu, dass eine gesetzliche Einlagenversicherung und ähnliche nicht vertragliche Garantien die Verpflichtung des Kreditnehmers beeinflussen und in die Bewertung der Verbindlichkeit miteinbezogen werden sollten. (Einige Boardmitglieder widersprachen der Begründung des Stabs, obwohl sie bezüglich des Ergebnisses übereinstimmten. Die Begründung, welche sich in der Beobachter-Notiz 7 findet, wird geändert werden.)

 

Das bevorstehende Diskussionspapier wird diese Sichtweisen beinhalten.

 

Abbildung von Sicherungsbeziehungen

 

Der Stab merkte an, dass das Arbeitspapier die Abbildung von Sicherungsbeziehungen als eine Ausnahme von den normalen Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften behandelt. Der Stab präsentierte nachfolgend eine Anzahl von Szenarien und bat den Board zu sagen, welches, wenn überhaupt eines, Szenario eine Ausnahme von den Grundprinzipien erlaubt. Der Stab merkte an, dass Sicherungsbeziehungen von Fremdwährungsrisiken einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb in dem Arbeitspapier nicht angesprochen werden würden.

 

Der Board diskutierte jeden der folgenden Sachverhalte:

 

Aufzählung

Risiken aus Änderungen des beizulegenden Zeitwerts eines angesetzten Postens im Geltungsbereich des Arbeitspapiers

Aufzählung

Risiken aus Änderungen der erwarteten zukünftigen Cashflows eines angesetzten Postens im Geltungsbereich des Arbeitspapiers

Aufzählung

Risiken aus Änderungen eines erwarteten Cashflows aus einer erwarteten Transaktion einen Posten zu kaufen oder zu verkaufen, dass sobald es angesetzt wird, im Geltungsbereich des Arbeitspapiers sein würde.

 

Der Board stimmte überein, dass das Arbeitspapier die vorläufige Sichtweise darstellen sollte, dass es keine Rechtfertigung für eine Ausnahme von den grundlegenden Bilanzierungsprinzipien für diese Posten geben darf. Boardmitglieder merkten an, dass Informationen über Risiken wie sie gemäß IFRS 7 gefordert werden, diese Dinge ansprechen würden.

 

Der Board ist damit einverstanden, eine Fair Value Option für Risiken, die aus Änderungen des beizulegenden Zeitwertes entstehen, außerhalb des Geltungsbereiches des Arbeitspapiers zu erlauben, beispielsweise Waren, die nicht „normal“ erworben und veräußert werden. Solch ein Ansatz würde erlauben sowohl das Grundgeschäft (die Kaufverpflichtung) als auch das Sicherungsinstrument (wahrscheinlich ein Derivat) erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Eine Designation würde vorgeschrieben sein. Boardmitglieder merkten an, dass Komponenten (das heißt spezielle Risiken) des Grundgeschäfts (zum Beispiel Inflationsrisiko) nicht abgesichert werden können. Eine Sicherungsbeziehung muss weder für die gesamte Zeit der Verpflichtung, noch für die gesamte Menge der Kaufverpflichtung sein. Sämtliche Gewinne und Verluste aus solchen Sicherungsbeziehungen würde in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.

 

Einige der Boardmitglieder waren vorsichtig und merkten an, dass sie keine weiteren Bilanzierungsungleichgewichte schaffen wollten. Andere waren besorgt über die sich ergebenen Verdunklungsmöglichkeiten durch die Erlaubnis zur Abbildung von Sicherungsbeziehungen. Diese Boardmitglieder waren besorgt, dass es keine Ausweis- und Angabevorschriften für nicht-finanzielle Posten, die einem ökonomischen Risiko ausgesetzt sind, geben würde (da diese nicht gesichert waren). Abermals wurde angemerkt, dass IFRS 7 eine Vielzahl dieser Bedenken ausräumen würde.

 

Es wurde ferner angemerkt, dass das Arbeitspapier die Schwierigkeiten, die sich aus einer festen Verpflichtung in Fremdwährung ergeben, obwohl nicht notwendigerweise geklärt, so doch angesprochen werden sollte. Obwohl solche Transaktionen außerhalb des Geltungsbereiches des Papiers sind, merkte der Board an, dass diese untrennbar mit den im Papier angesprochenen Sachverhalten verbunden sind.

 

Risiken aus Änderungen in den erwarteten Cashflows aus einer erwarteten Transaktion eine Sache zu verkaufen oder zu kaufen, werden außerhalb des Geltungsbereiches des Arbeitspapiers sein.

 

Der Board drückte eine Präferenz dafür aus, dass das Arbeitspapier als vorläufige Sichtweise enthalten soll, dass es keine Ausnahme von den grundlegenden Bilanzierungsvorschriften für diese Posten, unter der Voraussetzung, dass das Dokument sich ergebene Ausweis und Anhangvorschriften diskutiert, geben sollte. Einige Boardmitglieder schlugen vor, dass wenn der Posten, der möglicherweise anzusetzen gewesen wäre eine Sachanlage ist (zum Beispiel ein Flugzeug oder ein Schiff), die Risiken aus Änderungen der Cashflows als ein Cashflow aus Finanzierungstätigkeit dargestellt werden sollte, im Falle von Vorräten hingegen als Cashflow aus Investitionstätigkeit.

 

Aufzählung

IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen – Restanten aus der Durchsicht der vorläufigen Abstimmungsvorlage zu den Änderungen an IAS 24

 

Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen

 

Eine Person X hält 100% an Unternehmen A und ist Mitglied des Managements in Schlüsselpositionen des Unternehmens C. Unternehmen B hält 100% der Anteile von Unternehmen C

 

 

Im Jahresabschluss von Unternehmen C ist Unternehmen A als nahe stehendes Unternehmen von Unternehmen C anzugeben, da X Unternehmen A beherrscht und ein Mitglied des Managements in Schlüsselpositionen von Unternehmen C ist.

 

Unternehmen A ist darüber hinaus ein nahe stehendes Unternehmen von Unternehmen C sofern X ein Mitglied des Managements in Schlüsselpositionen von Unternehmen B ist.

 

Ferner ist Unternehmen A ein nahe stehendes Unternehmen von Unternehmen C, wenn X gemeinschaftliche Kontrolle, signifikanten Einfluss oder signifikante Stimmrechte über/von Unternehmen A hat.

Gemäß des derzeit geltenden IAS 24 ist im separaten Abschluss von Unternehmen A, Unternehmen C nicht als nahe stehendes Unternehmen von Unternehmen A zu zeigen. Der Board stimmte überein, dass IAS 24 geändert werden sollte, so dass Unternehmen C im separaten Abschluss von Unternehmen A ein nahe stehendes Unternehmen darstellt.

 

Anhang- und Ausweisvorschriften

 

Der Board stimmte zu, den neuen Unterpunkt 17.A (b) von IAS 24.17 neu zu formulieren, um etwas auszusagen wie: Ein Berichtsunternehmen ist befreit von den Anhangs- und Ausweisvorschriften in IAS 24.17 in Bezug auf ein Unternehmen, das a) ein nahe stehendes Unternehmen oder Person nur aus dem Grunde ist, da das Berichtsunternehmen beherrscht wird und unter signifikantem Einfluss vom Staat steht und auch das andere Unternehmen beherrscht oder unter signifikantem Einfluss vom Staat steht und b) dass es keine anderen Indikatoren gibt, die darauf hindeuten, dass das Berichtsunternehmen durch das Unternehmen beeinflusst wurde oder beeinflusst wird.

 

Definition einer Transaktion mit einem nahe stehenden Unternehmen oder Person

 

Der Board stimmte überein, dass Transaktionen oder Verpflichtungen, die einen Erfüllungszeitraum in der Zukunft haben, in die Definition einer Transaktion mit einem nahe stehenden Unternehmen oder Personen mit einbezogen werden sollten und dass IAS 24.20 ein Beispiel beigefügt werden sollte, um dies klarzustellen.

 

Kommentierungsfrist

 

Der Board stimmte überein, dass die Kommentierungsfrist 90 Tage und nicht 120 Tage sein sollte. Dies war Reaktion auf die nachdrücklichen Schilderungen von Rechträumen, die von der vorgeschlagenen Änderung am meisten berührt sind. Diese Rechtsräume wollten, dass die Änderungen für Abschlüsse mit Stichtag in 2007 verabschiedet werden. Darüber hinaus merkte der Board an, dass jede Anstrengung unternommen werden sollte, dieser Bitte, sogar auf Kosten von Verpflichtungen, die sich aus der Absichtserklärung mit dem FASB in Bezug auf Diskussionspapiere ergeben, nachzukommen.

 

 

Aufzählung

IFRIC-Update

 

Der Koordinator des IFRIC berichtete über die Ergebnisse der IFRIC-Sitzung im Januar 2007. Sie finden die Notizen der Beobachter von Deloitte an dieser Sitzung hier.

 

 

Donnerstag, den 25. Januar 2007

 

Aufzählung

Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente

 

Analyse der Stellungnahmen bezüglich des Entwurfs

 

Der Mitarbeiterstab stellte eine Analyse zu den erhaltenen Stellungnahmen bezüglich des Entwurfs der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung und IAS 1 Darstellung des Abschlusses (ED) vor.

 

Der Board erörterte bestimmte Aspekte der erhaltenen Stellungnahmen, allerdings wurden keine Entscheidungen bezüglich der Änderungen des Entwurfs getroffen.

 

Projektplan

 

Der Board erörterte, ob dieses Projekt fortgeführt werden sollte oder ob abgewartet werden soll, wie das Ergebnis des längerfristigen Projektes zu Eigen- und Fremdkapital ausfällt.

 

Die Hälfte der Stellung nehmenden schlug eine Erweiterung des Anwendungsbereiches dieses Projektes vor, um auch die nachfolgenden Instrumente zusätzlich als Eigenkapital auszuweisen, wie etwa:

 

Aufzählung

zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente: Kündbare Finanzinstrumente die ihren beizulegenden Zeitwert nicht übersteigen (zum Beispiel zum Buchwert kündbare Finanzinstrumente und Genossenschaftskapital)

Aufzählung

zum beizulegenden Zeitwert kündbare Minderheitenanteile

Aufzählung

zum beizulegenden Zeitwert kündbare Instrumente, die sich nicht in der nachrangigsten Kapitalklasse befinden, jedoch den Gläubigern nachgeordnet sind, oder zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente, die sich in der nachrangigsten Kapitalklasse befinden, wobei jedoch eine weiter Anteilsklasse in der nachrangigsten Kapitalklasse existiert, die kein Kündigungsrecht aufweisen

Aufzählung

Optionsscheine (und andere Derivate), die im Zuge der Emission von zum beizulegenden Zeitwert kündbaren Finanzinstrumenten erfüllt werden

Aufzählung

zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente mit dem Recht zu verpflichtender Dividendenausschüttung oder Partnergesellschaftsbeteiligung.

 

Die Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass der Projektumfang der schwierigste Sachverhalt darstellt und waren sich einig, den Umfang eng zu begrenzen, da dieses Projekt andernfalls das Ergebnis des Projekts zu Eigen- und Fremdkapital vorbestimmen könnte. Der Board erkannte dies an, so dass das Projekt nur die Probleme in einigen Rechtskreisen beheben könne.

 

Der Board entschied, mit diesem Projekt fortzufahren und wies den Stab an, ein Papier zur Frage des Umfangs zwecks Diskussion auf einer künftigen Sitzung vorzubereiten.

 

 

Aufzählung

IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Entwurf: Ausübungsbedingungen und Annullierungen

 

Der Board diskutierte zwei Restanten aus dem Entwurf.

 

Bilanzierungsweise der Schuldkomponente

 

Der Stab schlug vor, in IFRS 2 einen neuen Paragraphen 28(ba) einzufügen, um die Bilanzierungsweise für die Schuldkomponente klarzustellen und stellte die folgende überarbeitete Formulierung vor:

falls jedoch die Vergütungsvereinbarung eine Schuldkomponente enthält, soll das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert der Schuld zu dem Zeitpunkt der Annullierung oder der Erfüllung neu ermitteln. Und jede erfolgte Zahlung zur Erfüllung der Schuldkomponente sollte als eine Verringerung der Tilgung der Schuld bilanziert werden.

Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabes einstimmig zu.

 

Definition von Ausübungsbedingungen

 

Zwei Sachverhalte wurden diesbezüglich diskutiert.

 

Zuerst merkte ein Boardmitglied an, dass die vorgeschlagene Definition möglicherweise verwirrend ist. Als Hauptgrund wird angenommen, dass der Ausdruck „Dienstleistungsperiode“ die Menge (Dienstleistungsbedingung) und/oder die Qualität der Dienstleistungen (Leistungsbedingung) sowie den Zustand der Beschäftigung (in Beschäftigung) meinen könnte, und dass in Paragraph 21 von IFRS 2 der Ausdruck in allen drei Bedeutungen ohne Zweideutigkeiten verwendet wird.

 

Dementsprechend schlug der Stab die folgende Änderung der Definition in Anhang A von IFRS 2 und den folgenden zusätzlichen Paragraphen BC171A in der Grundlage für Schlussfolgerungen vor:

 

Definition von Ausübungsbedingungen

Die Bedingungen, die darüber entscheiden, ob das Unternehmen die Dienstleistungen erhält, die die Gegenpartei dazu berechtigen, Zahlungsmittel, andere Vermögenswerte oder Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens aus einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung zu erhalten. Aus diesem Grunde umfassen Ausübungsbedingungen Dienstleistungsbedingungen, die die andere Partei dazu verpflichten, eine bestimmte Dienstleistungsperiode zu vervollständigen. Alle anderen Ausübungsbedingungen sind Leistungsbedingungen, die verlangen, dass bestimmte Leistungsziele erfüllt werden (wie etwa ein bestimmter Anstieg des Unternehmensgewinns über eine bestimmte Zeitperiode). Leistungsbedingungen können marktbasierte oder andere Bedingungen sein.

Paragraph BC171A

 

Der Ausdruck "Dienstleistungen" bezieht sich auf die Menge (Dienstleistungsbedingung) oder Qualität (Leistungsbedingung) der von dem Unternehmen erhaltenen Dienstleistungen.

 

Im Grundsatz stimmte der Board der überarbeiteten Definition zu, merkte jedoch an, dass die Formulierung geändert werden muss. Vorschläge für eine Neuformulierung werden dem Stab online übermittelt werden.

 

Zweitens merkte einer der Adressaten an, dass eine weitere Klarstellung in Bezug auf die Behandlung der Bedingungen benötigt wird, die nicht von der Dienstleistung abhängig sind, wie zum Beispiel, wenn ein Arbeitnehmer den Anteil an einem erfolgreichen Börsengang erhält, auch wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt, bevor der Börsengang stattfindet. Der Board entschied sich dazu, in den Leitlinien zur Umsetzung zu IFRS 2 zu erläutern, wann es sich bei einer solchen Bedingung um eine Ausübungsbedingung handelt und wann nicht.

 

 

Aufzählung

Versicherungsverträge

 

Beteiligungsansprüche der Versicherungsnehmer

 

Der Stab präsentierte einen Arbeitsentwurf von Kapitel 6 „Versicherungsnehmer Beteiligung“ des Diskussionspapiers.

 

Die Diskussion konzentrierte sich auf die Frage, bis zu welchem Ausmaß ein Versicherer die Beteiligungseigenschaft eines Beteiligungsvertrages als eine Schuld klassifizieren sollte. Der Board merkte an, dass die „einheitliche Sicht“, die verlangt, dass der gesamte Vertrag als eine Schuld klassifiziert wird, keine angemessene Lösung darstellt.

 

Bei vorherigen Sitzungen hatte der Board vorläufig entschieden, dass ein Versicherer eine Schuld in Bezug auf die erwarteten Dividenden für Versicherungsnehmer mit Beteiligungseigenschaften erfassen sollte, wenn der Versicherer eine durchsetzbare Verpflichtung hat. Wirtschaftlicher Zwang wurde nicht als ausreichend angesehen, um eine durchsetzbare Verpflichtung zu begründen. Nach einer heftigen Diskussion kam der Board zu der Schlussfolgerung, dass dann eine Schuld angesetzt werden sollte, wenn der Versicherer eine faktische Verpflichtung hat.

 

Der Stab wurde angewiesen, diesen Sachverhalt weiter zu untersuchen und die Definition einer faktischen Verpflichtung sowohl unter IFRS als auch US GAAP zu berücksichtigen.

 

Universelle Lebensversicherungsverträge – Diskontierungssatz (-sätze)

 

Der Board war sich einig, dass bei der Bewertung eines universellen Lebensversicherungsvertrages jedes Cashflow-Szenario den Zins enthalten solle, der dem Zinssatz entspricht, den ein Versicherer für dieses Szenario als angemessen einschätzt, anstatt des absoluten Minimums, das vertraglich gefordert werden kann.

 

 

Aufzählung

Lageberichterstattung

 

Analyse der zum Diskussionspapier erhaltenen Stellungnahmen

 

Der Stab fasste die erhaltenen Stellungnahmen zusammen. Für eine umfassende Auswertung der Stellungnahmen beziehen Sie sich bitte auf die Notizen der Beobachter, die über die IASB-Website verfügbar sind.

 

Grundsätzlich stimmte eine Mehrheit der Antwortenden den Vorschlägen im Diskussionspapier zu. In Bezug auf die Frage jedoch, ob Unternehmen dazu verpflichtet werden sollten, den Lagebericht in ihre Abschlüsse einzufügen, um die Übereinstimmung mit den IFRS zu bestätigen, waren 61% der zu dieser Frage Stellungnehmenden der Ansicht, dass ein Lagebericht nicht verpflichtend sein sollte. Einige Stellungnehmende brachten den Einwand, dass ein Lagebericht nicht die gleiche Objektivität mit sich bringe wie Informationen innerhalb des Abschlusses. Andere merkten an, dass sich für die Prüfung wichtige Konsequenzen ergeben werden, da die Prüfung eines Lageberichts grundlegende Herausforderungen im Vergleich zu einer Prüfung des Abschlusses darstellt.

 

In Bezug auf die Auswirkungen auf die Prüfung wies ein Boardmitglied darauf hin, dass der Lagebericht in Deutschland Teil der Prüfung ist und sich als prüfbar herausgestellt hat.

 

Andere Sachverhalte wie Objektivität, wesentliche Inhalte und die Formen der Leitlinien wurden kurz diskutiert; Mehrheitsansichten wurden jedoch nicht deutlich.

 

Mit einer Mehrheit von 12 Stimmen entschied der Board, mit diesem Projekt voranzuschreiten und er wies den Stab an, einen Agendavorschlag vorzubereiten.

 

 

Aufzählung

Darstellung des Abschlusses - Phase B

 

Der FASB-Stab wohnte der Sitzung bei dieser Einheit per Videoschaltung bei.

 

Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs

 

Der Board wurde gefragt, welche der folgenden Kriterien in der Definition von aufgegebenen Geschäftsbereichen enthalten sein sollten:

 

Aufzählung

getrennter wesentlicher Geschäftsbereich

Aufzählung

Geschäftssegment

Aufzählung

Fortbestehender Einfluss

Aufzählung

Kapitalwertsteigerung

 

Die Diskussion des Boards konzentrierte sich auf die ersten beiden Kriterien. Zu Beginn der Diskussion schien es so, als ob eine Mehrheit der Boardmitglieder eine Ebene entsprechend „eine Ebene unter den Geschäftssegmenten“ unterstützten. Jene dafür merkten an, dass ein Kriterium "Geschäftssegment" wesentliche Geschäftsbereiche innerhalb eines Segmentes davon ausschloss, als aufgegebener Geschäftsbereich dargestellt zu werden.

 

Der Stab des FASB informierte den Board darüber, dass der FASB dem Kriterium "Geschäftssegment" zugestimmt hatte. Der FASB sah es als ausreichend an, nur Geschäftssegmente zu zeigen und neu darzustellen, da Angaben für alle anderen Komponenten im Anhang zur Verfügung gestellt werden.

 

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass sich aufgrund des neu darzustellenden Sachverhalts kein Unterschied zwischen den Rechnungslegungssystemen ergeben sollte.

 

Schließlich stimmten die Boardmitglieder mit 8 zu 6 Stimmen für das Kriterium "Geschäftssegment". Es wurde keine endgültige Entscheidung zum Umfang der Angaben der anderen als „zur Veräußerung gehalten“ klassifizierten Komponenten getroffen.

 

Aus der Diskussion konnte man den Schluss ziehen, dass die beiden letzten Kriterien nicht berücksichtigt werden sollten. Dennoch wurde hierzu keine Abstimmung vorgenommen.

 

Der FASB-Stab informierte den Board, dass der FASB eine Überarbeitung von FAS 144 Rechnungslegung für die Wertminderung oder den Verkauf von langjährig gebrauchten Vermögenswerten (Accounting for the Impairment or Disposal of Long-Lived Assets) plant. Der Board erkannte an, dass es notwendig werden könnte, ein vergleichbares Projekt für IFRS 5 zu beginnen. Dennoch wurde entschieden, zunächst einmal den Ausgang des FASB-Projekts abzuwarten.

 

Aufstellung über das vollständige Einkommen („Statement of Comprehensive Income“)

 

Der Stab stellte die folgenden Alternativen vor:

 

Alternative A: Reiner Management Approach

 

Nach der Alternative A würde ein Unternehmen zur Darstellung von Folgendem verpflichtet:

 

Aufzählung

Informationen die auf den primären Aktivitäten (Funktionen) basieren, in denen sich das Unternehmen bewegt

Aufzählung

Für jede dieser Funktionen, Informationen bezüglich der wesentlichen verbundenen Kosten (nach ihrer Art), die Informationen bereit stellen würden, die nützlich bei der Vorhersage künftiger Cashflows sind.

 

Der Standard würde Beispiele funktionaler Aktivitäten und verbundener Kosten beinhalten, die ein Unternehmen getrennt darstellen könnte. Zu diesen Beispielen würden zählen:

 

a. Funktionale Aktivitäten:

 

Aufzählung

1. Produktverkäufe

Aufzählung

2. Dienstleistungsverkäufe

Aufzählung

3. Kosten der Produktverkäufe

Aufzählung

4. Kosten der Dienstleistungsverkäufe

Aufzählung

5. Marketing

Aufzählung

6. Allgemeines und Verwaltung

Aufzählung

7. Forschung und Entwicklung

 

b. Verbundene Kosten nach ihrer Art

 

Aufzählung

1. Gehälter und Löhne

Aufzählung

2. Pensionen und andere Leistungen

Aufzählung

3. Materialien

Aufzählung

4. Abschreibung

Aufzählung

5. Amortisation

Aufzählung

6. Miete

Aufzählung

7. Energie

Aufzählung

8. Leasing

Aufzählung

9. Unterhalt

Aufzählung

10. Technologie

Aufzählung

11. Lizenzgebühren

Aufzählung

12. Konzessionsgebühren

 

Alternative B: Geänderter Management Approach

 

Alternative B wäre die gleiche wie Alternative A mit der Ausnahme, dass die ersten sieben Kosten, die in Alternative A unter den verbundenen Kosten nach ihrer Art aufgelistet sind, nun zu einer getrennten Darstellung verpflichtet wären, es sei denn, dass diese Kosten als unwesentlich angenommen würden. So wie bei Alternative A wäre ein Unternehmen ebenfalls dazu verpflichtet, sämtliche sonstigen Kosten aufzuspalten, die für das Verständnis der operativen Ergebnisse wichtig sind und die nicht in Zusammenhang stehen mit einem funktionellen Posten oder kein solcher Posten sind, da es nicht in Zusammenhang damit steht, was das Unternehmen auf regulärer Basis tut (keine primäre Aktivität). Zu den Beispielen würden ein Gewinn oder Verlust beim Verkauf eines Vermögenswertes oder die Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwertes zählen.

 

Alternative C: Zulässigkeit nur nach der Art (als Ausnahme des Geänderten Management Approach)

 

Alternative C würde eine Ausnahme zu Alternative B hinzufügen, die einem Unternehmen gestatten würde, seine Informationen nur auf Basis der Art der Aufwendungen (Materialien, Arbeit, Abschreibung und so weiter) vorzunehmen, falls die Klassifizierung von Kosten (Aufwendungen) in funktionale Aktivitäten Informationen zur Verfügung stellt, die nicht relevant sind.

 

Es wurde keine formale Entscheidung gefällt. Die Mehrheit der Boardmitglieder unterstützte die Alternative A zur Spaltung nach der Funktion und befürwortete die Anwendung von Alternative C in bestimmten Situationen (z.B. Beteiligungsgesellschaften).

 

Berücksichtigung von Hybridunternehmen

 

Einige Boardmitglieder bemerkten, dass Sachverhalte in Zusammenhang mit der Anwendung des Arbeitsformats für den Abschluss von Hybridunternehmen von hoher Wichtigkeit sind. Hybridunternehmen wurden eher für die „Regel als für die Ausnahme gehalten“ (z.B. Hersteller, die wesentliche finanzielle Dienstleistungen anbieten).

 

Der Board entschied, diesen Sachverhalt vor der Herausgabe eines ersten Diskussionspapiers weiter zu untersuchen und bat den Stab, ein Papier für die Diskussion auf der März-Sitzung vorzubereiten.

 

Eigenkapitalveränderungsrechnung und andere mit dem Eigenkapital in Zusammenhang stehenden Sachverhalte

 

Der Board diskutierte die folgenden fünf Sachverhalte.

 

1. Ob der Bericht über das vollständige Einkommen ausgeweitet werden sollte, um alle Änderungen des Nettovermögens zu beinhalten einschließlich der Einlagen von und Ausschüttungen an die Eigentümer

 

Der Board entschied, die umfassende Ergebnisrechnung nicht derart auszuweiten, damit diese zu einer Aufstellung über die Veränderung des Nettovermögens wird. Die Eigenkapitalveränderungsrechnung sollte zusammen mit dem Bericht über das umfassende Ergebnis gesehen werden, um die Bestandteile eines Abschlusses geschlossen und vollständig zu machen.

 

2. Welches Format sollte die Eigenkapitalveränderungsrechnung annehmen?

 

Der Stab stellte einen Plan einschließlich Details der Veränderung der Anfangs- und der Schlussbilanz jeder der folgenden Eigenkapitalbestandteile vor:

 

Aufzählung

Stammkapital

Aufzählung

Optionen

Aufzählung

Gewinnrücklagen

Aufzählung

Kumuliertes „Other Comprehensive Income“

 

Der Board stimmte dem Format zu, wies jedoch darauf hin, dass einem Unternehmen unter der Überschrift Stammkapital gestattet sein sollte, den Nennwert und die Kapitalrücklage getrennt zu zeigen.

 

3. Ob das Arbeitsformat abgeändert werden sollte, so dass die Eigenkapitalkategorie als ein getrennter Abschnitt getrennt von dem Finanzierungsabschnitt dargestellt werden sollte

 

Der Board stimmte zu, einen getrennten Eigenkapitalabschnitt zu haben.

 

Ein erläuterndes Beispiel wird auf Seite 11 der Unterlage 13D für die Beobachter zur Verfügung gestellt, die auf der IASB-Website verfügbar ist (s. Link oben).

 

4. Ob der Board eine andere Aufstellung fortführen sollte, die Informationen dazu zur Verfügung stellen würde, wie das Kapital verteilt ist

 

Der Board entschied, diese zusätzliche Aufstellung nicht zu wollen, da die Information aus den existierenden Aufstellungen herausgezogen werden kann.

 

5. Ob der Board eine andere Aufstellung fortführen sollte, die Eigenkapitalposten (und möglicherweise Finanzierungsschulden) zum beizulegenden Zeitwert darstellen würde

 

Der Board entschied, diese zusätzliche Aufstellung so wie in den Unterlagen für die Beobachter beschrieben nicht zu wollen.

 

In diesem Zusammenhang diskutierte der Board einen Vorschlag, der von einem Boardmitglied übermittelt wurde und der sich mit der Darstellung von Eigenkapitalbestandteilen zum beizulegenden Zeitwert befasst. Der Board billigte diesen Vorschlag. Dennoch waren Details zu diesem Vorschlag für Beobachter nicht verfügbar.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

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