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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
Tagesordnung für die reguläre IASB-Sitzung im Dezember 2006 in London

 

Tagesordnung für die IASB-Sitzung vom 12. - 14. Dezember 2006

IASB-Tagesordnungpunkte

 

 

Dienstag, 12. Dezember 2006

 
Aufzählung IFRIC: Entwurf des IFRIC Handbuchs zur Arbeitsweise
Aufzählung

Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Diskussionspapier

 
Aufzählung 1. Anwendungsbereich
Aufzählung 2. Wahlrechte zur Unterscheidung von leistungsorientierten und beitragsorientierten Plänen.
 

Aufzählung

Konsolidierung – Anwendung des Beherrschungsansatzes auf Fondsmanagement- und Investmentgesellschaften

Aufzählung

Kurzfristige Konvergenz: Fremdkapitalkosten – Untersuchung der erhaltenen Stellungnahmen

Aufzählung

Rahmenkonzept – Phase des berichterstattenden Unternehmens

 

 

Mittwoch, 13. Dezember 2006

 
Aufzählung

Finanzinstrumente – Zinsmargenhedging [Unterrichtseinheit]

 
Aufzählung Vertreter des Europäischen Bankenverbandes werden für den Board eine Unterrichtseinheit abhalten, auf der sie einen Alternativvorschlag für ein Hedge Accounting-Modell vorstellen werden

 

 
Aufzählung

Jährliche Verbesserungen – 2006 [Bitte beachten Sie, dass diese Sitzung auf den Dienstag, den 12. Dezember 2006 verlegt werden kann, falls andere Sitzungen an diesem Tag weniger Zeit als vorhergesehen benötigen]

 
Aufzählung 1. Sollte IAS 1 Darstellung des Abschlusses geändert werden, um Leitlinien für solche Situationen bereit zu stellen, in denen der Abschluss eines Unternehmens zwar IFRS basiert ist, jedoch nicht in vollem Einklang mit diesen steht?
Aufzählung 2. Sollte der Ausdruck „Verkaufskosten“ („Point-of-Sale Costs“) in IAS 41 Landwirtschaft durch „Veräußerungskosten“ („Costs to sell“) ersetzt werden, um die Konsistenz mit anderen IFRS zu verbessern?
Aufzählung 3. Sollte IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte für Abschreibungszwecke die Verwendung der Unit-of-Production Methode gestatten, wenn diese zu einem geringeren Betrag der aufgelaufenen Abschreibungen führt als die lineare Methode?

 
Aufzählung

Finanzinstrumente – Absicherung von Teilen von Cashflow- oder Fair Value-Risiken

Aufzählung

Finanzinstrumente – Arbeitspapier: Ansatz und Bewertung

 

 

Donnerstag, 14. Dezember 2006

 
bullet Fachliche Planung
bullet

Darstellung des Abschlusses Phase A – Entwurf der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses: Analyse der erhaltenen Stellungnahmen.

bullet

Darstellung des Abschlusses Phase B:

 
Aufzählung 1. Sachverhalte in Zusammenhang mit der Kapitalflussrechnung (insbesondere ob die direkte oder die indirekte Methode verwendet werden sollte)
Aufzählung 2. Alternative Formate zur Darstellung von Posten der sonstigen erfassten Aufwendungen und Erträge in der Aufstellung der erfassten Erträge und Aufwendungen
Aufzählung 3. Wie das gegenwärtig entwickelte Arbeitsformat von Finanzinstituten angewendet werden könnte und welche Änderungen, wenn überhaupt, notwendig sind, um deren Bedürfnisse an einen Abschluss zu adressieren

 

bullet

Unternehmenszusammenschlüsse Phase II – Beratungen des vorgeschlagenen überarbeiteten IFRS 3:

 
Aufzählung 1. Bewertung von nicht-beherrschenden Anteilen und Goodwill
Aufzählung 2. Bilanzierung von Eventualposten, Kreditsicherheiten und Versicherungsverträgen bei einem Unternehmenszusammenschluss
Aufzählung 3. Ob die Anwendung der Erwerbsmethode für Zusammenschlüsse zwischen Genossenschaften (Mutual Entities) und Zusammenschlüsse allein per Vertrag verpflichtend sein sollte
Aufzählung 4. Sachverhalte in Bezug auf IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:
Aufzählung Dienstag
Aufzählung

Mittwoch

Aufzählung

Donnerstag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IASB Update).

 

12. - 14. Dezember 2006, London

 

Dienstag, 12. Dezember 2006

 

Aufzählung

IFRIC: Entwurf eines IFRIC-Handbuchs zur Arbeitsweise

 

Agendakomitee

 

Der IFRIC-Vorsitzende und Koordinator fragte den IASB nach deren Meinungen zum IFRIC-Bericht an die Treuhänder der IASC-Stiftung, den IFRIC aus der Untersuchung von IFRIC der erhaltenen Stellungnahmen zum Entwurf des Handbuchs zur Arbeitsweise durch die Treuhänder verfasst hat. Die Diskussion im Board konzentrierte sich auf die Aufgabe und der Handlungsweise des IFRIC-Agendakomitees.

 

Die Board-Mitglieder beobachteten, dass viele der erhaltenen, gegenüber dem Agendakomitee kritischen Stellungnahmen zeigten, dass die Kommentatoren den Gegenstand der Arbeit des Agendakomitee nicht verstanden. Die beste Möglichkeit zur Zerstreuung solcher Missverständnisse würde darin liegen, das Agendakomitee zurück in IFRIC einzugliedern. Obwohl es zu diesem Thema einige Diskussionen gab, bestand der Konsensbeschluss darin, dass der Board IFRIC empfehlen würde, dass:

 

Aufzählung

Das Agendakomitee abgeschafft und seine Aufgabe innerhalb von IFRIC wahrgenommen wird;

Aufzählung

IFRIC als ein „Komitee aller“ zur Diskussion möglicher Sachverhalte mit dem IASB-Stab zusammentrifft. Diese Sitzungen wären allen Mitgliedern von IFRIC gegenüber zugänglich, wobei nicht von allen Mitgliedern eine Teilnahme erwartet würde (d.h., die IFRIC-Mitglieder würden dazu eingeladen, jedoch nicht dazu verpflichtet, teilzunehmen).

Aufzählung

Diese „Komitee aller“-Sitzungen würden keine Entscheidungen treffen, würden jedoch dem Stab dabei helfen, eine Empfehlung gegenüber IFRIC auszusprechen, ob ein Sachverhalt die Anforderungen zur Aufnahme auf die IFRIC-Agenda erfüllen würde (d.h., die Aufgabe, die gegenwärtig vom Agendaauschuss ausgefüllt wird).

Aufzählung

Diese „Komitee aller“-Sitzungen öffentlich wären.

 

Status der Agendaentscheidungen

 

Die Board-Mitglieder diskutierten den Verbindlichkeitsgrad der Agendaentscheidungen. IFRIC und der IASB sind eindeutig, dass Agendaentscheidungen keine Interpretationen darstellen und keinen Platz innerhalb der IAS 8-Hierarchie haben. Dennoch schlugen zahlreiche IASB-Mitglieder vor, dass sie Leitlinien auf niedriger Ebene darstellen und in einigen Rechtskreisen würden die Erläuterungen der Agendaentscheidungen auf eigene Gefahr ignoriert. Da die Agendaentscheidungen die Ansichten recht erfahrener Personen darstellen, die sich mit Rechnungslegung nach IFRS gut auskennen, so dass sie berechtigterweise die Ansichten der Nutzer wiedergeben könnten.

 

Einige Board-Mitglieder äußerten Bedenken, dass die Agendaentscheidungen zu rückwirkenden Anpassungen früherer Abschlüsse führen könnten. Andere sahen kein Problem – manchmal stellte die vom IFRIC kritisierte Behandlung eine ungerechtfertigte Auslegung eines IFRS dar, die über eine Anpassung korrigiert werden sollte.

 

Letztendlich einigte sich der Board darauf, dass IFRIC seine Agendaentscheidungen weiter veröffentlichen solle, wobei es vorsichtig (wie jetzt schon) bei der Formulierung dieser Entscheidungen sein sollte.

 

IFRIC wird die Möglichkeit haben, die Empfehlungen des IASB zu diskutieren, bevor der Stab seine endgültigen Empfehlungen an die Treuhänder der IASC-Stiftung bei ihrer Januar 2007-Sitzung abgibt.

 

 

Aufzählung

Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Diskussionspapier

 

Cash balance- und vergleichbare Pläne

 

Der Stab stellte drei mögliche Ansätze vor, die der Board bei der Entscheidung über die angemessenste Bilanzierung für Cash balance- und vergleichbare Pläne heranziehen könnte:

 

Aufzählung

Der Ansatz im IFRIC-Interpretationsentwurf D9 Leistungen an Arbeitnehmer mit garantierter Rendite auf Einzahlungen oder geplante Einzahlungen

Aufzählung

Ein eingebetteter Derivate-Ansatz

Aufzählung

Ein Rückbau-Ansatz.

 

Verschiedene Board-Mitglieder merkten an, dass die Begründung, wonach IFRIC zu keinem Konsensbeschluss in Bezug auf D9 kommen konnte, da sie sich von der Schreibweise des Standards beschränkt fühlten. Diese Board-Mitglieder sahen den Sachverhalt als klar umrissen an: wenn der Gewährer die Vermögensseite der Transaktion garantiert, ist ein Derivat ausgegeben worden. Wenn der Gewährer etwas im Zusammenhang mit Gehalt, Leistungen, oder Dienstzeit garantiert, handelt es sich bei dem Plan um einen leistungsorientierten Plan.

 

Der Stab äußerte Bedenken in Bezug auf Pläne mit einer garantierten Rendite des Vermögens. Wenn ein Plan zum Beispiel ein Leistungsversprechen von zehn Prozent des Gehalts zuzüglich einer garantierten Rendite von vier Prozent enthält, schlug der Stab vor, dass es sich dabei um eine Mischung aus einem beitragsorientierten (10 Prozent des Gehalts) und einem leistungsorientierten Plan (die garantierten 4 Prozent Rendite) handelt.

 

Die Board-Mitglieder stimmten dem nicht zu. Ihrer Ansicht nach handelt es sich bei dem Plan noch immer um einen beitragsorientierten Plan. Wenn der Plan mehr als vier Prozent erbringt und dies den Planteilnehmern nicht zur Verfügung steht, dann führt der Plan zu gegenwärtigen Erträgen in der Gewinn- und Verlustrechnung; wenn der Plan weniger als vier Prozent verdient, dann weist der Plan einen gegenwärtigen Verlust auf.

 

Der Board war sich einig, dass der Stab untersuchen solle, das Vermögenswert-Risiko von dem Gehalts-Dienstzeit-Leistungs-Risiko abzuspalten, und dass alles, was nicht vom Vermögenswertrisiko erfasst würde, im Einklang mit IAS 19 bilanziert werden sollte.

 

 

Aufzählung

Klarstellungen

 

IASB Update vom Oktober 2006

 

Das IASB Update vom Oktober 2006 informierte über die im Board geführte Diskussion zum Forschungsprojekt hinsichtlich immaterieller Vermögenswerte und führte aus, dass „das Projekt nicht die Anforderungen für den erstmaligen Ansatz immaterieller Vermögenswerte bei separatem Erwerb oder bei Erwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses sowie die Zugangs- und Folgebilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwerts umfassen wird“ (Seite 5).

 

Der Board stellte klar, dass das Projekt immaterielle Vermögenswerte bei separatem Erwerb adressieren sollte; die anderen erwähnten Aspekte würden im Projekt Unternehmenszusammenschlüsse angesprochen.

 

KMU-IFRS: Berichterstattung innerhalb der Regelungshierarchie der Rechnungslegungsstandards für kleine und mittelgroße Unternehmen (Englisch: Small and Medium-sized Entities, IFRS for SMEs) bzgl. ‚zwingenden Rückgriff’ auf die IFRS

 

In Anbetracht eines Sachverhalts, welcher das Ergebnis der im Board angestellten Überlegung im Vor-Abstimmungsentwurf der Rechnungslegungsstandards für kleine und mittelgroße Unternehmen war, stimmte der Board zu, dass die Regelungshierarchie des Rechnungslegungsstandards für kleine und mittelgroße Unternehmen (Paragraph 10.3 des Entwurfs) einen zwingenden Rückgriff auf die vollständigen IFRS (full IFRS) nicht enthalten sollte. Die Regelungshierarchie sollte wie folgt aussehen:

 

Aufzählung

(a) die Vorschriften und Anwendungsleitlinien in den IFRS, die ähnliche oder verwandte Sachverhalte regeln; und

Aufzählung

(b) die Definitionen, Ansatzkriterien und Bewertungskonzepte für Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen und grundlegende Prinzipien in Abschnitt 2 Konzepte und allgemeine Grundsätze.

 

Zur Begründung führt der Board Folgendes aus:

 

Aufzählung

Für kleine und mittelgroße Unternehmen ist es wahrscheinlich, in der Mehrzahl der Fälle, durch Anwendung von (a) oder (b) Lösungen zu finden, so dass ein ‚zwingender Rückgriff’ im Normalfall nicht notwendig sein wird;

Aufzählung

Von den kleinen und mittelgroßen Unternehmen zu fordern, auf die vollständigen IFRS zurückzugreifen, würde dazu führen, dass zwei Konzepte von Rechnungslegungsstandards mit einigen Ansatz- und Bewertungsunterschieden auf ein einzelnes Unternehmen angewendet werden würden; und

Aufzählung

Das Belassen des ‚zwingenden Rückgriffs’ in Paragraph 10.3 führt zu einem potenziellen Konflikt zwischen den Abschlussprüfern, welche wahrscheinlich die Regelungen der allgemeinen IFRS kennen, und den Managern der kleinen und mittelgroßen Unternehmen, die verantwortlich für die Erstellung des Abschlusses sind und dies nur auf Basis des IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU-IFRS) vorgenommen haben.

 

Dementsprechend würde Paragraph 10.4 des Entwurfs wie folgt überarbeitet:

 

Bei seiner Entscheidungsfindung im Sinne des Paragraphen 10.2 kann sich das Management außerdem auf die Anforderungen und Anwendungsleitlinien der vollständigen IFRS und Interpretationen der vollständigen IFRS, die ähnliche und verwandte Fragen behandeln, beziehen. Soweit zusätzliche Leitlinien zur Entscheidungsfindung im Sinne des Paragraphen 10.2 benötigt werden, kann das Management die jüngsten Verlautbarungen anderer Standardsetzer berücksichtigen, die ein ähnliches Rahmenkonzept zur Entwicklung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden einsetzen, sowie sonstige Rechnungslegungsverlautbarungen und anerkannte Branchenpraktiken berücksichtigen, sofern sie nicht mit den in Paragraph 10.3 enthaltenen Quellen in Konflikt stehen. Der Board war sich einig, dass der überarbeitete Paragraph 10.4 die Entscheidung vom Oktober 2006 reflektiert.

 

 

Aufzählung

Fachlicher Plan

 

Der Board diskutierte die letzte Fassung des fachlichen Plans (eine Kopie davon stand den Beobachtern nicht zur Verfügung). Von Bedeutung war:

 

Aufzählung

Konzepte Phase B, Bestandteile des Jahresabschlusses, das Diskussionspapier wird für das 4. Quartal 2007 erwartet

Aufzählung

Konzepte Phase H wurde umbenannt in ‚andere Sachverhalte, soweit erforderlich’

Aufzählung

Der Forschungsplan wird Termine der geplanten Boarddiskussionen und/oder Unterlagen aus dem Abstimmungsprozess (due process) enthalten, sobald diese Informationen verfügbar sind.

 

Die Boardmitglieder merkten insbesondere an, dass es für den IASB und FASB erforderlich sei, konsistent dabei zu sein, wie jeder die Projekte klassifiziert (‚gemeinsam’ (‚joint’), ‚gemeinsam mit Änderungen’ (‚modified joint’) usw.). Gegenwärtig klassifizieren die zwei Organisationen (aus Gründen ihrer unterschiedlichen Adressatenkreise) einige Projekte verschieden, was bei den Anwendern zu Irritationen führen kann.

 

 

Aufzählung

Konsolidierungen

 

Investmentfonds und Investmentgesellschaften

 

Der Board diskutierte Fragen zur Konsolidierung bei Investmentfonds und Investmentgesellschaften.

 

Der Board stellte fest, dass sich Konsolidierungsfragen häufig nicht stellen, da per Gesetz viele Investmentfonds und Investmentgesellschaften keine über einen bestimmten Prozentsatz hinausgehenden Anteile an einem Unternehmen halten dürfen. Dennoch stellt sich die Frage der Beherrschung auf Ebene der Fondsmanager. Größere Bedenken äußerten einige Boardmitglieder bzgl. "Private Equity"-Fonds, für die die Risiken sehr verschieden sein können.

 

Der Board war nicht gewillt, eine Ausnahme von der Konsolidierung bereit zu stellen, die darauf basiert, wo innerhalb des Konzerns sich der Anteilsbesitz befindet. Die Boardmitglieder waren der Ansicht, dass dieser zu Inkonsistenzen bei den vom Mutterunternehmen zu konsolidierenden Unternehmen führt, die es beherrscht.

 

Danach beschäftigte sich der Board mit ‚Investmentgesellschaften’. Der Mitarbeiterstab vertrat die Ansicht, dass ein Unternehmen, welches ein anderes beherrscht, dieses auch konsolidieren sollte. Der Mitarbeiterstab äußerte auch Bedenken bzgl. der Konsequenzen einer Nichtkonsolidierung von anderen Aspekten der Rechnungslegung wie etwa die Eliminierung von innerbetrieblichen Transaktionen.

 

Der Mitarbeiterstab wies darauf hin, dass IFRS 8 den Unternehmen die Möglichkeit einräumt, zu erklären, wie sie ihre Investmentaktivitäten steuern, sie aber keine Empfehlung dahingehend geben, solche Aktivitäten aus dem Konsolidierungskonzept auszuschließen.

 

Die Anwender mit den meisten Bedenken bzgl. dieser Frage bevorzugen eine Konsistenz mit den US-GAAP. Die US-GAAP verwenden jedoch eine Definition von ‚Investmentgesellschaften’, die aus Wertpapiergeschäften und nicht aus Rechnungslegungsstandards resultiert. Ferner wurde angemerkt, dass das US-amerikanische Institut der Wirtschaftprüfer (American Institute of Certified Public Accountants, AICPA) kürzlich ein Dokument mit gut 200 Seiten veröffentlicht hat, welches wesentlich zur Klarstellung US-amerikanische Investmentgesellschaften beitragen soll. Dies wurde nicht als Beispiel für eine prinzipienbasierte Standardsetzung gewertet.

 

Der Board merkte an, dass die Investitionen in private Aktienfonds und Wagniskapitalfonds häufig klassische Tochterunternehmen sind, aktiv geführt vom Investor. Wenn dem so ist, geht der Board davon aus, dass die Konsolidierung – nicht der beizulegende Zeitwert – die sachgerechte bilanzielle Behandlung ist. Der Board einigte sich darauf, dass das bevorstehende Diskussionspapier diese Schlussfolgerung darlegen sollte.

 

 

Aufzählung

Kurzfristige Konvergenz: Fremdkapitalkosten  - Analyse der Stellungsnahmen

 

Ob mit den Änderungen an IAS 23 fortgefahren werden sollte

 

Der Board setzte seine Beratungen zu den geplanten Änderungen an IAS 23 Fremdkapitalkosten fort. Insbesondere diskutierte der Board eine Empfehlung des Mitarbeiterstabs, dass ungeachtet der zahlreichen Gegenmeinungen von Nutzern, Abschlusserstellern und anderen Adressatenkreisen der Board mit den Änderungen im Wesentlichen wie veröffentlicht fortfahren und die Möglichkeit der Aufwandserfassung der Zinsen bei Anfall eliminieren sollte. Die Anwendung der Aktivierungsmethode wäre danach verpflichtend.

 

Der Vorsitzende fragte die Boardmitglieder, ob jemand seine Ansicht in dieser grundsätzlichen Frage seit der Novembersitzung geändert hätte.

 

Frau O’Malley merkte an, dass sie ihre Meinung geändert hätte und sich nunmehr gegen die Fortsetzung des Projekts ausspricht. Sie glaubte, dass im Entwurf die richtige Lösung vertreten sei und wollte zu dem Prinzip übergehen, wonach die Aktivierung der Zinsen der richtige Ansatz sei, aber sie hatte Bedenken, dass der IASB die Rechnungslegung für viele Anwender verkomplizieren würde anstatt zu erleichtern. Da es aber nicht mit den US-GAAP bzgl. Definition eines ‚qualifizierten Vermögenswerts’ (‚qualifying asst’) und Bewertung konform ist, würde es die IFRS –Anwender, die der SEC unterliegen und nach Formblatt 20F (oder Formblatt 18 bei staatseigenen Unternehmen) berichten, zwingen, die Aktivierung von Zinsen auf zwei unterschiedlichen Grundlagen vornehmen zu müssen und bei wesentlichen Unterschieden eine Überleitungsrechnung zu erstellen.

Das wäre unfair und nicht hilfreich. Sie würde für die Änderungen stimmen, wenn der Erstanwendungszeitpunkt so weit in der Zukunft liegt, dass das kein Thema mehr ist, d.h., wenn seitens der SEC keine Überleitungsrechnung von IFRS auf US-GAAP mehr erforderlich wäre). Die Herren Cope und Garnett merkten an, dass sie aus verschiedenen Gründen nach wie vor gegen die Änderungen seien.

 

Professor Barth sprach sich ausdrücklich für die Änderungen aus: sie beseitigten ein Wahlrecht in IAS 23, welches die Vergleichbarkeit fördert und die IFRS näher an die US-GAAP rückt in diesem Punkt. Die Aktivierung der Zinsen bei der Zugangsbewertung von Vermögenswerten ist mit dem Konzept der fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten konsistent, wonach ein Vermögenswert bei der erstmaligen Erfassung zu Anschaffungskosten bewertet wird. Sie glaubt nicht, dass die Verzögerung der Erstanwendung hilfreich sein würde. Herr McGregor merkte an, dass die Änderungen eine Verbesserung darstellen würden, äußerte jedoch Bedenken wegen dem Bruch bei den IFRS-Bilanzerstellern. Er würde jedoch dafür stimmen, da bei Ablehnung der Ansicht des Mitarbeiterstabs das IASB Memorandum of Understandig mit dem FASB, der SEC und der Europäischen Kommission aufs Spiel gesetzt werden würde. Weitere Boardmitglieder brachten diese grundlegende Ansicht zum Ausdruck.

 

Der Leiter des Mitarbeiterstabs schlug vor, ggf. die SEC zu fragen, ob sie eine Überleitung der aktivierten Zinsen für erforderlich hielten (gegenwärtig ist eine Überleitung der Beträge erforderlich, sofern wesentlich).

 

Der Board stimmte mit einer Mehrheit von 10 zu 4 für die Empfehlung des Mitarbeiterstabs und fährt mit den Änderungen fort.

 

Durch den Mitarbeiterstab vorgeschlagene Änderungen

 

Der Board beschäftigte sich mit zwei vom Mitarbeiterstab vorgeschlagenen Änderungen. Bei der Ersten ging es darum, ob der überarbeitete IAS 23 eine Ausnahmeregelung von dem allgemeinen Grundsatz für bestimmte Vorräte vorsehen sollte. Die Frage wurde von einem Anwender aus der Whisky- und Weinindustrie gestellt, der anmerkte, dass die Effekte in der Gewinn- und Verlustrechnung minimal, wohingegen die Effekte in der Bilanz wesentlich wären, da die Vorräte mehrere Jahre reifen müssten. Die Boardmitglieder meinten, dass dies exakt die Vorräte seien, die Zinsaufwendungen in ihrem Buchwert erfassen sollten. Der Board stimmte jedoch wegen der getroffenen Entscheidung, im Grunde Konvergenz mit den US-GAAP herzustellen, zu, die gleichen Ausnahmen wie in FAS 34.10 zu übernehmen, so dass Zinsaufwendungen nicht für Vorräte aktiviert werden dürfen, die in großem Mengen periodisch wiederkehrend regelmäßig hergestellt oder anderweitig produziert werden.

 

Darüber hinaus beschäftigte sich der Board damit, ob Änderungen des Anwendungsbereichs des überarbeiteten IAS 23 Vermögenswerte einschließen sollten, die zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden (außer solchen, die vom Anwendungsbereich des IAS 41 Landwirtschaft erfasst sind). Die Frage betrifft den Ort des Ausweises innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung und wie Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts zu erfassen sind: als Gesamtänderung des beizulegenden Zeitwerts von Periode zu Periode oder die Änderung zwischen den Bestandteilen (etwa Zinsen) des fortgeführten Buchwerts und dem beizulegenden Zeitwert. Nach ausführlicher Diskussion bestätigte der Board die im Entwurf vertretene Position (Paragraph 3A), dass eine Ausnahmeregelung für Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, inkl. biologischer Vermögenswerte, aus dem Anwendungsbereich vorgesehen ist.

 

 

Aufzählung

Rahmenkonzept – Phase D: Berichtseinheit

 

Status, offene Fragen und nächste Schritte

 

Neben dem IASB nahmen Projektmitarbeiter aus Neuseeland und des FASB per Videoübertragung teil.

 

Die Mitarbeiter teilten dem Board mit, dass das FASB derzeit nicht die Möglichkeit sehe, weiter an Phase D mitzuwirken. Sie haben Bedenken, dass das FASB nicht gänzlich die Ansichten des IASB versteht und wie er zu dieser Ansicht gekommen war. Ein Mitglied des IASB merkte an, dass das IASB sich bei Themen aus Phase D nicht einig war. Insoweit wäre es sehr hilfreich, streitige Punkte mit dem FASB zu diskutieren. Die Mitarbeiter entgegneten, dass sie zunächst mit beiden Boards in kleineren Gruppen sprechen wollten.

 

Parent Entity Approach

 

Die Mitarbeiter fragten den Board, ob die Diskussion zum Parent Entity Approach innerhalb der Diskussion für Phase D erfolgen soll und wenn ja, wie umfangreich diese Diskussion dann geführt werden sollte.

 

Einige Boardmitglieder meinten, dass dies nicht im Rahmen von Phase D erfolgen sollte, obgleich es bedeutsam sei, die Diskussion um den Parent Entity Approach innerhalb des Rahmenkonzepts zu führen. Andere sahen diese Frage als Thema im Projekt zur Konsolidierung und bevorzugen eine Diskussion im Rahmen des bevorstehenden Diskussionspapiers zu diesem Thema. Verschiedene Boardmitglieder fügten hinzu, dass der Parent Entity Approach nichts mit der Abgrenzung einer Berichtseinheit zu tun habe, welches jedoch das Thema von Phase D des Rahmenkonzepts sei.

 

Der Board einigte sich darauf, ein separates Diskussionspapier zum Parent Entity Approach vorzubereiten. Die Ausgestaltung ist zunächst dem Mitarbeiterstab überlassen, welcher zu einer späteren Sitzung Vorschläge unterbreiten soll.

 

Konsistenz mit dem Projekt zur Konsolidierung

 

Der Board entschied, die detaillierte Diskussion zum Thema in Abhängigkeit von den Entwicklungen im Projekt zur Konsolidierung aufzuschieben. Die Boardmitglieder sprachen sich dafür aus, dass die Schlussfolgerungen in den zwei Diskussionspapieren konsistent sein sollten.

 

Erster Entwurf eines Diskussionspapiers

 

Obgleich die Mitarbeiter den Board nicht gefragt hatten, den ersten Entwurf des Diskussionspapiers (den Beobachtern nicht verfügbar) zu diskutieren, fand eine Diskussion statt.

 

Ein Großteil der Diskussion ging darum, ob der Jahresabschluss des Mutterunternehmens ein "externer Abschluss für allgemeine Zwecke" sein könnte. Verschiedene Boardmitglieder waren der Auffassung, dass es nur einen Satz eines externen Finanzberichts für allgemeine Zwecke geben könnte – der Konzernabschluss; alle anderen Abschlüsse sind Abschlüsse für spezielle Zwecke. Andere Boardmitglieder waren hingegen der Meinung, dass der Jahresabschluss des Mutterunternehmens sich als Abschluss für allgemeine Zwecke eignen kann.

 

Der Vorsitzende bat um eine Probeabstimmung zu diesem Thema. Neun Boardmitglieder waren der Auffassung, dass ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen immer zusammen als ein einzelnes Unternehmen bzgl. eines für allgemeine Zwecke erstellten externen Abschlusses behandelt werden sollten. Dieses Konzept könnte sowohl auf konzeptioneller Ebene als auch auf Standardebene ausgearbeitet werden. Die restlichen Boardmitglieder waren der Meinung, dass verschiedene Unternehmen innerhalb eines Konzerns (z.B. das Mutterunternehmen oder der Konzern) einen allgemeine Zwecke dienenden externen Abschluss erstellen könnten.

 

 

Mittwoch, 13. Dezember 2006

 

Aufzählung

Finanzinstrumente – Zinsmargenhedging

 

Der IASB veranstaltete eine Unterrichtseinheit zu Finanzinstrumenten, bei der drei Vertreter des Europäischen Bankenverbands (FBE) eine Alternative zur bestehenden bilanziellen Abbildung von Sicherungsbeziehungen vorstellten.

 

Im europäischen Bankensektor wurde kritisiert, dass das bestehende Modell zum Fair Value Hedge Accounting nach IAS 39 nicht zufriedenstellend in Einklang gebracht werden könne mit der Absicherung von Zinsmargen aus Portfolien mancher Banken. Aufgrund dessen hat der Europäische Bankenverband ein Modell zur bilanziellen Abbildung von Zinsmargen (Interest Margin Hedging, IMH) entwickelt, das eine Alternative zum vom IASB entwickelten Modell des IAS 39 darstellt und das der Europäische Bankenverband als besser geeignet ansieht zur Berichterstattung über die zugrundeliegenden, von den Banken gesteuerten Risiken.

 

Ziel des IMH-Modells ist es, die Schwankung des Zinsergebnisses zu verringern, die aus dem Zusammenspiel von Zinsertrag und Zinsaufwand herrührt. Aus Sicht des FBE sind diese Zinsmargen nur dann einem Risiko ausgesetzt, wenn ein Ungleichgewicht zwischen Vermögenswerten und Schulden besteht (dies ist dann der Fall, wenn Vermögenswerte und Schulden nicht dieselben Preisfeststellungszeitpunkt aufweisen) und zugleich Vermögenswerte variabel verzinst werden, während Schulden fix verzinst werden (oder umgekehrt). Mit dem IMH-Modell werden zwei Absichten verfolgt:

 

Aufzählung

Die Zinsmargenschwankungen zu verringern durch Absicherung des heutigen Zinsniveaus auf bestehende variabel verzinsliche Geschäfte; und

Aufzählung

Die Zinsmargenschwankungen auf künftige Transaktionen zu verringern, die zur Beseitigung des Ungleichgewichts von Vermögenswerten und Schulden eingegangen werden.

 

Die FBE sieht dieses Modell als geeignet an, um sich an den aktuellen Stand des Zinsrisiko-Managements anzugleichen und Sichteinlagen als integralen Bestandteil des Hedge Accountings zu berücksichtigen.

 

Die Sitzung beinhaltete auch eine Debatte, in der der Board Fragen stellte, um ein besseres Verständnis des vorgeschlagenen Modells zu gewinnen. In Anschluss daran erklären die Board-Mitglieder, dass aus ihrer Sicht der Vorschlag keine Änderungen an den derzeit nach IAS 39 erlaubten Regelungen zu Sicherungsbeziehungen erfordere. In der Sitzung wurden anschließend verschiedene spezifische Textziffern in den Umsetzungsleitlinien von IAS 39 diskutiert, die die FBE als problematisch eingestuft hatte.

 

Der Board traf keine spezifischen Entscheidungen bezüglich des IMH-Modells während dieser Sitzung, forderte die FBE aber auf, dem IASB diejenigen als problematisch eingestuften Textziffern als Vorschlag zur Änderung in geändertem Wortlaut vorzulegen.

 

 

Aufzählung

Jährliche Verbesserungen 2006

 

Der Board diskutierte drei Themen für seinen jährlichen Verbesserungsprozess:

 

Übereinstimmung der Berichterstattung mit den IFRS

 

Der Board setzte seine Diskussion fort zur Frage, ob IAS 1 Darstellung des Abschlusses geändert werden solle, um Leitlinien für Situationen bereitzustellen, in denen eine Berichtsgesellschaft erklärt, ihr Jahresabschluss stehe in Einklang, jedoch nicht in vollkommenem Einklang mit IFRS.

 

Der Board erklärte sich nicht einverstanden mit den vorgeschlagenen Änderungen, die auf der vorhergehenden Boardsitzung vorstellt wurden, und forderte den Mitarbeiterstab auf, den Wortlaut anzupassen und wiedervorzulegen.

 

Der Mitarbeiterstab schlug die folgende überarbeitete Änderung an IAS 1 vor:

 

14A Wenn eine Berichtseinheit sich auf die IFRS bezieht, indem sie die Grundlage für die Erstellung des Jahresabschlusses beschreibt, aber nicht in der Lage ist, eine eindeutige und uneingeschränkte Erklärung zur Übereinstimmung mit den IFRS abzugeben, soll diese Berichtseinheit:

a. jede Abweichung zwischen den Grundlagen, auf denen der Jahresabschluss erstellt wurde, und den einschlägigen IFRS beschreiben;

 

b. beschreiben, wie die dargestellte Finanzlage und Entwicklung der Berichtseinheit bei vollständiger Anwendung der IFRS von den berichteten Zahlen abgewichen wäre.

Der Board stimmte für das Einfügen der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 1 mit geringfügigen redaktionellen Anpassungen.

 

Verkaufskosten

 

Der Board debattierte die Frage, ob der Begriff „Verkaufskosten“ in IAS 41 Landwirtschaft ersetzt werden sollte durch „Vertriebsaufwendungen“, um die Konsistenz mit anderen IFRS zu verbessern. Diese Frage wurde an den Board von IFRIC herangetragen, das die Lösung dieser Frage innerhalb des jährlichen Verbesserungsprozesses am geeignetsten ansah.

Board stimmte den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 41 zu.

 

Leistungsabhängige Abschreibung

 

Als der Board die IFRIC-Interpretation zu Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen prüfte, warf er die Frage auf, ob IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte geändert werden sollte, um klarzustellen, dass dieser die Nutzung der leistungsabhängigen Abschreibungsmethode für immaterielle Vermögenswerte gestattet.

 

Der Board entschied, dass der letzte Satz der Textziffer 98 von IAS 38 entfernt werden sollte, um klarzustellen, dass die leistungsabhängige Abschreibungsmethode erlaubt sein kann, selbst wenn deren Anwendung zu einem niedrigeren kumulierten Abschreibungsbetrag als die lineare Methode führt.

 

 

Aufzählung

Jährliche Verbesserungen 2006

 

Finanzinstrumente – Absicherung von Teilen von Zahlungsströmen oder Fair Value-Risiken

 

Der Board hat bisher den Standpunkt vertreten, dass zusätzliche Leitlinien erforderlich sind hinsichtlich der Frage, was als abgesicherter Teil unter IAS 39 designiert werden kann. IAS 39 gestattet einer Berichtseinheit, sämtliche Zahlungsströme eines Finanzinstruments hinsichtlich eines oder mehrerer Risiken abzusichern, spezifiziert jedoch nicht, welche Risiken zum Hedge Accounting berechtigen. Deshalb behandelte der Board zwei Fragen in seiner Dezember-Sitzung:

 

Aufzählung

Die erste Frage war, ob IAS 39 angepasst werden sollte hinsichtlich einer Spezifizierung von Risiken, die zur Designation zum Hedge Accounting berechtigen.

Aufzählung

Die zweite Frage war, nachdem IAS 39 die Designation von „anderen Teilen“ künftiger Zahlungsströme aus einem Finanzinstrument für die vollständige Dauer oder Teile des Zeitraums bis zur Fälligkeit desselben als Sicherungsobjekt gestattet, ob der Board IAS 39 anpassen sollte, um klarzustellen, welche spezifischen „anderen Teile“ eines Finanzinstruments zur Designation als gesichertes Objekt berechtigen.

 

Zur ersten Frage entschied der Board, dass IAS 39 angepasst werden solle, um solche Risiken zu spezifizieren, die zur Designation als gesichertes Objekt berechtigen.

 

Zur zweiten Frage stimmte der Board ab und entschied zu spezifizieren, welche „anderen Teile“ eines Finanzinstruments zur Designation als gesicherter Teil unter IAS 39 berechtigen.

 

Der Board entschied außerdem, dass diese Anpassungen direkt durch den Board zu entwickeln seien als eigenständige Anpassungen des IAS 39.

 

 

Aufzählung

Finanzinstrumente – Due Process-Dokument: Ansatz und Bewertung

 

Der Board setzte seine Diskussion fort zu Fragen in Zusammenhang mit Ansatz und Bewertung im Rahmen des Due Process-Dokuments. Vier Kernfragen wurden auf der Dezember-Sitzung behandelt.

 

Kredite mit Vorfälligkeitsoption und Kreditkartenvereinbarungen

 

Zuerst diskutierte der Board die Frage, wie ein Kredit mit Vorfälligkeitsoption vom Halter des Instruments zu charakterisieren sei.

 

Die Boardmitglieder diskutierten, ob die Vorfälligkeitsoption eine nicht-finanzielle Komponente sei, die der Halter getrennt vom Kredit zu bilanzieren habe. Der Board brachte gegenüber diesem Ansatz Vorbehalte zum Ausdruck. Der Board äußerte seine vorläufige Ansicht, dass der vollständige Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren sei. Der Board räumte ein, dass die Vorfälligkeitsoption den beizulegenden Zeitwert beeinflusse, diese Tatsache jedoch nicht zum Ansatz des nichtfinanziellen Teils des Wertes als separaten Vermögenswert führe.

 

Zweitens diskutierte der Board die Frage, wie Kreditkartenvereinbarungen aus Sicht der ausgebenden Stelle der Kreditkarten zu beurteilen seien, und insbesondere ob die Kreditkartengesellschaft separat über den Teil des Werts der Kreditkartenvereinbarung mit dem Kartenhalter berichten solle, der nicht bestehen würde, wenn der Kartenhalter seine Beurteilung einzig auf Grundlage von Zinssatzüberlegungen treffen würde.

 

In dem dem Board vorgelegten Papier wurden zwei Alternativen identifiziert, die von einigen Board-Mitgliedern unterstützt wurden. Einem Ansatz zufolge würde ein einziger nichtfinanzieller Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert bilanziert. Nach dem anderen Ansatz würde der Vertrag in zwei Teile getrennt werden, so dass ein nichtfinanzieller Vermögenswert und eine finanzielle Schuld bilanziert würden. Board-Mitglieder, die den zweiten Ansatz unterstützten, sagten, sie würden die beiden Komponenten trennen, wenn die finanzielle Schuld wesentlich und eine Trennung vor dem Hintergrund von Kosten-Nutzen-Erwägungen gerechtfertigt ist.

 

Vereinbarungen zu Sichteinlagen

 

Der Board diskutierte, ob Vereinbarungen zu Sichteinlagen zwischen einer Bank und einem Halter der Sichteinlage die Definition eines Finanzinstruments für Zwecke des Due Process-Dokuments erfüllen. Die vorläufige Ansicht des Boards war, dass, nachdem die Bank keine permanente Verpflichtung zur Annahme von Einlagen des Kunden hat, die Vereinbarungen zu Sichteinlagen nicht als Finanzinstrument betrachtet werden sollten. Nichtsdestotrotz solle das Due Process-Dokument eine Diskussion über diese Vereinbarungen beinhalten und die Meinungen der Adressaten einholen.

 

Schulden mit Rückforderungseigenschaft

 

Der Board debattierte, wie Schulden mit Rückforderungseigenschaft neubewertet werden können. Die Frage war, ob Schulden auf Basis des Wertes bei sofortiger Rückzahlung neubewertet werden sollten oder ob diese Neubewertung auf Basis der Markterwartungen hinsichtlich zeitlichem Anfall und Betrag der Zahlungsströme, des Diskontfaktors sowie Nebenkosten aus der Verbindlichkeit erfolgen sollte.

Der Board drückte seine vorläufige Sicht aus, dass diese Schulden auf Basis der Markterwartungen bewertet werden sollten, die zeitlichen Anfall, Diskontfaktor und Nebenkosten einbeziehen.

 

Verbriefte Schulden

 

Der Board diskutierte, ob vertragliche Verbriefungen mit Dritten einen Einfluss darauf ausüben, wie der Schuldner die Schulden bewertet. Die Sichtweisen der Board-Mitglieder waren unterschiedlich. Eine Sichtweise war, dass, solange der Schuldner nicht von seiner Verpflichtung freigestellt sei, wenn der Garantiegeber die Verpflichtung zu bedienen habe, dieses nicht die Bewertung der Verbindlichkeit beeinflussen solle. Die andere Sichtweise war, dass das Bestehen einer Verbriefung stets den Wert der Verbindlichkeit beeinflusst.

 

Der Board entschied, dass er spezifische Beispiele beurteilen müsse, bevor er in der Lage sei, eine vorläufige Sichtweise abzugeben zur Frage, wie vertragliche Verbriefungen die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von Schulden aus Sicht des Kreditnehmers beeinflussen. Der Board beauftragte den Mitarbeiterstab, einige Beispiele zu entwickeln, die auf einer späteren Sitzung berücksichtigt werden sollen.

 

Das dem Board vorgelegte Dokument beinhaltete auch eine Diskussion über gesetzliche Bürgschaften, jedoch wurde die Diskussion aufgrund des Ergebnisses zu Garantien gegenüber Dritten verschoben.

 

 

Donnerstag, 14. Dezember 2006

 

 

Aufzählung

Darstellung des Abschlusses Phase A - Standardentwurf zu vorgeschlagenen Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses

 

Der Mitarbeiterstab stellte eine Auswertung der Kommentare vor, die zum Standardentwurf zu vorgeschlagenen Änderungen zu IAS 1 Darstellung des Abschlusses (eine überarbeitete Darstellung) (ED IAS 1) eingegangen sind. Die folgenden Entscheidungen wurden getroffen, und der Mitarbeiterstab wurde aufgefordert, entsprechende Anpassungen an ED IAS 1 vorzunehmen.

 

Überschriften eines vollständigen Jahresabschlusses

 

In Textziffer 81 des ED IAS 1 heißt es:

„Eine Berichtseinheit soll alle Bestandteile von Erträgen und Aufwendungen einer Periode darstellen, (a) in einer Aufstellung, die alle erfassten Aufwendungen und Erträge darstellt, oder (b) in zwei Aufstellungen: einer Aufstellung, die die Bestandteile von Gewinnen und Verlusten zeigt, und einer zweiten Aufstellung, die mit Gewinn oder Verlust beginnt und die Bestandteile der anderen erfassten Aufwendungen und Erträge darstellt.“

Der Board bekräftigte, an einem Ansatz mit zwei Aufstellungen und einem Ansatz mit einer Aufstellung als Alternativen festzuhalten. Nach der Diskussion verschiedener Alternativen entschied der Board, dass im Falle des  Ansatzes mit einer Aufstellung die Rechnung als „Umfassende Einkommensaufstellung“ (Statement of Comprehensive Income) bezeichnet werden solle.

 

Im Falle des dualen Ansatzes sollten die Aufstellungen als „Gewinn- und Verlustrechnung“ und „Aufstellung der erfassten Erträge und Aufwendungen“ bezeichnet werden. Dies ist dieselbe Terminologie, wie sie im bestehenden IAS 1 verwendet wird. Der Board unterstrich, dass er den Ausgang von Phase B des Projekts abwarten möchte, bevor er Änderungen der Titel vornimmt.

 

Der Board entschied, die Bezeichnungen aus ED IAS 1 „Aufstellung der Vermögens- und Finanzlage“ (bisher: Bilanz), „Aufstellung der Eigenkapitalveränderungen“ sowie „Kapitalflussrechnung“ beizubehalten. In Bezug auf Bedenken, die in verschiedenen Kommentaren zum Ausdruck kamen, stimmte der Board zu, den Begriff der „Vermögens- und Finanzlage“ ausdrücklich innerhalb des Rahmenkonzepts zu definieren.

 

Darüber hinaus stimmte der Board der Empfehlung des Mitarbeiterstabs zu, die Änderungen der Bezeichnungen nicht verpflichtend in ED IAS 1 zu machen.

 

Aufstellung der Finanz- und Vermögenslage zu Beginn der Periode

 

In ED IAS 1 wird vorgeschlagen, dass ein vollständiger Abschluss eine Aufstellung der Finanz- und Vermögenslage zu Beginn der Periode zu Beginn der Berichtsperiode enthalten solle. Daher sollte eine Berichtsgesellschaft, die Vergleichsinformationen darstellt, gezwungen sein, drei Aufstellungen der Finanz- und Vermögenslage in den Abschluss aufzunehmen.

 

Der Board entschied, dass die dritte Aufstellung der Finanz- und Vermögenslage nur dann vorgeschrieben sein wird, wenn die Aufstellung der Vermögenslage zu Beginn der Berichtsperiode Gegenstand von Umgliederungen und/oder rückwirkenden Anpassungen gewesen ist.

 

Unterteilung in eigentümer- und nicht-eigentümerbasierte Veränderungen des Eigenkapitals

 

Der Entwurf schlägt vor, dass „nicht eigentümerbasierte Veränderungen des Eigenkapitals“ (Bestandteile der erfassten Aufwendungen und Erträge) als „erfasste Aufwendungen und Erträge“ bezeichnet werden sollten (dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Berichtseinheit nicht gezwungen ist, diese Bezeichnung im Jahresabschluss zu verwenden).

 

Manche Antworten stellten einen inkonsistenten Gebrauch der Begriffe „Eigenkapitalgeber“ und „Eigentümer“ innerhalb von ED IAS 1 fest. Der Board stimmte zu, dass die Definition dieser Begriffe außerhalb des Projektrahmens ist, entschied aber, innerhalb der einleitenden Textziffern von ED IAS 1 zu klären, dass die Eigenkapitalveränderungsrechnung auch Transaktionen mit Eigenkapitalgebern in ihrer Rolle als Eigentümer abbilden solle, und sich auf diese Eigenkapitalgeber als Eigentümer innerhalb von ED IAS 1 zu beziehen.

 

Sonstige erfasste Aufwendungen und Erträge

 

Anpassungen aufgrund von Umgliederungen

 

ED IAS 1 erfordert die Offenlegung von Anpassungen aufgrund von Umgliederungen bezogen auf jeden Bestandteil sonstiger erfasster Aufwendungen und Erträge.

 

Der Board bestätigte die derzeitigen Leitlinien in ED IAS 1 zu Umgliederungen. Um Konsistenz mit Textziffer 93 und dem Wortlaut des FAS 130 herzustellen, entschied der Board, Umgliederungen wie folgt zu definieren: „Anpassungen aufgrund von Umgliederungen sind Beträge, die zu Gewinnen und Verlusten der laufenden Periode geführt haben und die in der laufenden oder vorhergehenden Perioden unter sonstigen betrieblichen Erträgen oder Aufwendungen erfasst worden sind.“

 

Zugehörige Steuereffekte

 

Der Board bestätigte die Vorschriften des ED IAS 1.90 und 1.91.

 

Darstellung "Ergebnis je Aktie"-Maßgrößen

 

Manche Antworten interpretierten die derzeitigen Anforderungen aus IAS 33.73 Ergebnis je Aktie als Möglichkeit, alternative Ergebnisse je Anteil innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen.

Der Board bekräftigte, dass ED IAS 1 keine Veränderungen an IAS 33 hervorruft. Daher wird das Ergebnis je Aktie die einzige Maßgröße sein, die innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt wird. Wenn eine Berichtsgesellschaft irgendein anderes Ergebnis je Aktie darstellt, so ist dieses im Einklang mit den Vorschriften von IAS 33 zu berechnen und im Anhang darzustellen. Der Board entschied, dass eine Änderung des IAS 33.73 notwendig sein kann, um dies klarzustellen.

 

Definition von Abschlüssen für allgemeine Zwecke

 

In ED IAS 8.7 heißt es:

„Abschlüsse für allgemeine Zwecke beinhalten solche Dokumente, die separat oder innerhalb anderer öffentlich verfügbarer Dokumente aufgrund aufsichtsrechtlicher Registrierung oder als Bericht an Eigentümer erstellt werden.“

In einer großen Zahl von Antworten wurde betont, dass der Bezug auf „aufsichtsrechtliche Registrierung“ so verstanden werden könne, als seien sämtliche Berichte, die aufgrund aufsichtsrechtlicher Verpflichtungen eingereicht würden, definitionsgemäß Bestandteil von allgemein verwendbaren Jahresabschlüssen. Diese Auffassung kann zu Meinungsverschiedenheiten führen vor dem Hintergrund, dass eine große Anzahl von registrierten Unternehmen, börsennotiert oder nicht, an unterschiedliche Aufsichtsbehörden berichtet (z.B. müssen in Australien kleinere nicht-börsennotierte Unternehmen und Tochtergesellschaften von börsennotierten Gesellschaften ohne externe Abschlussadressaten Abschlüsse für allgemeine Zwecke erstellen, da sie ihre Abschlüsse von Gesetzes wegen öffentlich verfügbar machen müssen.

 

Der Board stellte fest, dass dies nicht in der Absicht der Regelung lag und entschied, dies durch eine Änderung des ED IAS 1.7 deutlich zu machen.

 

 

Aufzählung

Darstellung des Abschlusses Phase B:

 

Sonstiges vollständiges Einkommen (Other comprehensive income)

 

Der Mitarbeiterstab identifizierte Alternativen zur Darstellung des anderen vollständigen Einkommens die tragfähig sind, bis IASB und FASB ihr langfristiges Ziel erreichen, die separate Darstellung anderer umfangreicher Erträge zu ersetzen.

 

Der Mitarbeiterstab entwickelte die folgenden Alternativen zur Darstellung der anderen umfangreichen Erträge innerhalb der Aufstellung des anderen vollständigen Einkommens (diese Alternativen werden in den Beobachternotizen näher ausgeführt:

 

Aufzählung

Alternative A: Darstellung des anderen vollständigen Einkommens innerhalb des funktionalen Abschnitts oder der Kategorie, zu der das Ereignis oder die Transaktion sachlich gehört, samt Überleitung (sofern notwendig) innerhalb dieses Bereichs oder dieser Kategorie.

Aufzählung

Alternative B: Darstellung wie unter Alternative A, mit der Ausnahme, dass für jede Kategorie oder jeden Abschnitt, der anderes vollständiges Einkommen beinhaltet, eine Unterkategorie notwendig ist zur Unterscheidung zwischen anderem vollständigen Einkommen und sonstigen Erträgen.

Aufzählung

Alternative C: Darstellung des anderen vollständigen Einkommen in einem getrennten Abschnitt (dies würde auf derselben Ebene dargestellt wie die Abschnitte originäre Geschäftstätigkeit, Finanzierungstätigkeit, Steuern vom Einkommen und Ertrag und Ergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen). Andere umfangreiche Erträge, die umgegliedert werden, würden innerhalb der Abschnitte und Kategorien umgegliedert. Der Abschnitt andere umfangreiche Erträge würde die Kategorien Geschäftstätigkeit, Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit beinhalten. Der Abschnitt andere umfangreiche Erträge würde mit einer Zwischensumme schließen, wie dies bei den anderen Abschnitten ebenso der Fall ist.

Aufzählung

Alternative D: Darstellung wie unter Alternative C, mit der Ausnahme, dass andere umfangreiche Erträge auf Nachsteuerbasis dargestellt würden. Diese Darstellung ist die am meisten mit der derzeitigen Darstellung anderer umfangreicher Erträge übereinstimmende Darstellung, so dass die Summe aus den Abschnitten Geschäftstätigkeit, Finanzierungstätigkeit, aufgegebenen Geschäftsbereichen sowie Steuern vom Einkommen und Ertrag zum Jahresergebnis führen würde, wie dies bisher der Fall ist.

 

Der Board diskutierte diese Alternativen und war nahezu gleichmäßig getrennt zwischen Befürwortern der Alternativen „A oder B“ einerseits und „C oder D“ andererseits. Die Mitglieder, die die Alternativen „A oder B“ unterstützten, merkten an, dass diese Darstellung sich enger am langfristigen Ziel der Abschaffung der separaten Darstellung anderer umfangreicher Erträge ausrichte.

 

Ein Boardmitglied stellte eine zusätzliche Möglichkeit vor, die nicht die Bezeichnung andere umfassende Erträge verwendete, sondern Aufwendungen und Erträge, die zwischen lang- und kurzfristig unterscheiden analog zur Unterscheidung nach Kurz- und Langfristig in der Bilanz (Darstellung der Vermögenslage). Dieses Konzept sollte zur Darstellung die Formate der Alternativen B oder C verwenden.

 

Der Mitgliederstab stellte fest, dass die Mehrheit des FASB der Alternative B zustimmte, während die Alternativen A und C von der Minderheit befürwortet wurden.

 

Es wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Kapitalflussrechnung

 

Beabsichtigte Arbeitsgrundlage

 

Der Mitarbeiterstab empfahl, die Zielsetzung von Kapitalflussrechnungen aus FAS 95: Kapitalflussrechnung in dieses Projekt als Arbeitsgrundlage zu übernehmen und in Teilen wie folgt abzuwandeln. Die Informationen sollten im Jahresabschluss auf eine solche Weise dargestellt werden, die Investoren, Kreditgebern und anderen Abschlussadressaten ermöglicht:

 

Aufzählung

die Fähigkeit der Berichtsgesellschaft zu beurteilen, künftige Zahlungsmittelzuflüsse zu generieren;

Aufzählung

die Fähigkeit der Berichtsgesellschaft zu beurteilen, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, die Fähigkeit zu beurteilen, Dividenden auszuschütten, sowie den externen Finanzbedarf der Gesellschaft zu beurteilen;

Aufzählung

die Unterschiede zwischen zahlungswirksamen Transaktionen und Periodenabgrenzung zu beurteilen;

Aufzählung

die Effekte unbarer Geschäftsvorfälle zu beurteilen, die sich während der Periode auf die Finanz- und Vermögenslage der Berichtsgesellschaft ausgewirkt haben.

 

Der Board stimmte diesen Prinzipien zu, wies jedoch darauf hin, dass eine Klarstellung notwendig sei, dass diese Ziele einzig durch einen vollständigen Jahresabschluss erreicht werden können statt nur durch eine Kapitalflussrechnung.

 

Direkte versus indirekte Methode

 

Auf der gemeinsamen Boardsitzung im April 2004 entschieden IASB und FASB, dass im Rahmen des Projekts zur Darstellung des Jahresabschlusses die Frage behandelt werden solle, ob die Kapitalflussrechnung die Verwendung der direkten oder indirekten Methode erfordern oder erlauben sollte.

 

Die derzeitigen Leitlinien zu FAS 95 bildeten die Grundlage der Diskussion. FAS 95 beschreibt die direkte Methode als Methode, die über „die hauptsächlichen Klassen von Bruttoeinzahlungen und Bruttoauszahlungen samt deren Summe“ (Textziffer 27) berichtet, während die indirekte Methode als Methode beschrieben wird, die die „Nettozahlungen aus der Geschäftstätigkeit durch indirekte Anpassung des Jahresergebnisses durch Überleitung auf Nettozahlungen aus Geschäftstätigkeit“ (Textziffer 28) bestimmt und ermittelt.

 

Viele Boardmitglieder waren der Auffassung, die direkte Methode vermittele nützlichere Informationen. Allerdings drückten einige ihre Besorgnis darüber aus, dass die Anwendung der direkten Methode zu komplex sein könne und dass die Kosten dafür den damit einhergehenden Nutzen übersteigen könnten.

 

Der Board entschied, dass die direkte Methode angewendet werden soll, wie sie in einer Stellungnahme zur Tagesordnung (die nicht an Beobachter ausgegeben wurde) beschrieben ist.

 

Überleitung vom operativen Gewinn auf die Cashflows aus dem Betriebsergebnis

 

Derzeit erfordert FAS 95 bei Anwendung der direkten Methode eine Überleitung des Jahresergebnisses zum operativen Ergebnis auf die Cashflows innerhalb der Kapitalflussrechnung. Eine solche Überleitung ist nach IAS 7: Kapitalflussrechnungen nicht erforderlich.

 

Der Board stimmte zu, dass die Informationen, die zur Überleitung des umfassenden Einkommens aus Geschäftstätigkeit zum operativen Ergebnis innerhalb der Kapitalflussrechnung verwendet werden, verpflichtend innerhalb des Jahresabschlusses dargestellt werden sollen.

 

Der Mitarbeiterstab wurde aufgefordert zu untersuchen, welche ähnlichen Informationen für die Kategorien Investitionstätigkeit, Finanzierungstätigkeit und anderen Kategorien bereitgestellt werden sollten.

 

Unbare Geschäftsvorfälle

 

Der Board stimmte zu, dass jede relevante Information zu wesentlichen unbaren Geschäftsvorfällen bereitgestellt werden solle. Dieses Thema wurde nicht im Detail diskutiert.

 

Anwendung der Arbeitsgrundlage für Kapitalflussrechnungen auf Finanzinstitute

 

Zu Beginn des Konvergenzprojekts zur Darstellung von Jahresabschlüssen kamen IASB und FASB überein, dass die Fragestellungen zur Darstellung von Jahresabschlüssen zunächst für nichtfinanzielle Institutionen behandelt werden sollten, und erst folgend in Hinblick auf Finanzinstitutionen. Während dies den Ansatz darstellt, der gewählt wurde, war es die Motivation des Mitarbeiterstabs, wenn möglich Prinzipien zur Darstellung zu entwickeln, die auf alle Berichtsgesellschaften Anwendung finden.

 

Der Mitarbeiterstab stellte eine Arbeitspapier vor, das auf Grundlage der Sitzungen mit der Gruppe des Beirats für Finanzinstitutionen (Financial Institutions Advisory Group, FIAG) entstanden ist.

 

Der Board stimmt den Empfehlungen des Mitarbeiterstab in folgenden Punkten zu (ohne diese im Detail zu diskutieren):

 

Aufzählung

Ein Ansatz, der die Sichtweise des Managements wiedergibt, sollte zur Einordnung von Informationen innerhalb von Jahresabschlüssen verwendet werden. Der Board merkte an, dass dies derselbe Ansatz wie bei Nichtfinanzinstituten sei.

Aufzählung

Die Kriterien zur Zuordnung von Geschäftsvorfällen zu den Kategorien Finanzierungstätigkeit, Investitionstätigkeit und Geschäftstätigkeit sollten analog für Finanzinstitute gelten.

Aufzählung

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sind einer separaten Kategorie zuzuordnen.

 

 

Aufzählung

Unternehmenszusammenschlüsse Phase II – Neue Überlegungen zum geplanten überarbeitenden IFRS 3

 

Der IASB wurde vom FASB durch eine Bildschaltung begleitet.

 

Nicht-beherrschende Anteile und Geschäfts- und Firmenwert

 

Der Board sollte über die Bewertungsprinzipien von nicht-beherrschenden Beteiligungen (NCI, früher als Minderheitenanteile bezeichnet) im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen entscheiden.

 

Textziffer 58 des Standardentwurfs zu Unternehmenszusammenschlüssen (BC ED) besagt, dass NCI zum Erwerbszeitpunkt bilanziert und bewertet werden sollen, und zwar auf Grundlage ihres proportionalen Anteils am beizulegenden Zeitwert der identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden sowie ihres Anteils am beizulegenden Zeitwert des Geschäfts- oder Firmenwerts.

 

Die Board-Mitglieder, die diesen Ansatz befürworten, legten dar, dass die Bewertung von NCI zum beizulegenden Zeitwert die logische Folge der Bewertung aller identifizierbaren erworbenen Vermögenswerte (einschließlich dem Anteil des Käufers am Geschäfts- und Firmenwert) und übernommenen Schulden zum beizulegenden Zeitwert am Erwerbszeitpunkts sei. Fünf Board-Mitglieder lehnten dieses Prinzip hauptsächlich auf Grund der bereits in den abweichenden Sichtweisen zum ED BC dargelegten Gründe ab.

 

Die Board-Mitglieder stimmten mit neun gegen fünf Stimmen für das Prinzip des vollständigen Geschäfts- und Firmenwerts ab. Allerdings wurde der Board anschließend befragt, ob überhaupt Ausnahmen zur Bewertung von NCI zum beizulegenden Zeitwert gerechtfertigt werden könnten. Der Board entschied mit einer Mehrheit von neun Stimmen, Ausnahmen zu erlauben, insbesondere vor dem Hintergrund der Verlässlichkeit der Bewertung.

 

Der Board wies den Mitarbeiterstab an, weitere Untersuchungen zu alternativen Bewertungsprinzipien für NCI durchzuführen. Dieses Thema wird auf einer künftigen Sitzung diskutiert werden.

 

Zusammenschlüsse von Gesellschaften auf Gegenseitigkeit

 

Während ihrer anfänglichen Überlegungen kamen IASB und FASB überein, dass die Eigenschaften von Gesellschaften auf Gegenseitigkeit sich nicht hinreichend unterschieden um ein Abweichen von der bilanziellen Behandlung zu rechtfertigen, die für andere Gesellschaften maßgeblich ist. Aus diesem Grund entschieden die Boards, Gesellschaften auf Gegenseitigkeit in den Anwendungsbereich von ED BC aufzunehmen.

 

Der Board bestätigte diese Überlegungen erneut und machte deutlich, dass die Definition von Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, wie sie in BC ED verwendet wird, auch Genossenschaften beinhaltet.

 

Rechnungslegung über Unternehmenszusammenschlüsse, die einzig durch Vertragsschluss oder ohne eine Transaktion in Zusammenhang mit dem Erwerber zustande kommen

 

BC ED besagt, dass Unternehmenszusammenschlüsse, die durch einzig durch Vertragsabschluss oder ohne eine Transaktion durch den Erwerber zustande kommen, innerhalb der Rechnungslegung durch Anwendung der Erwerbsmethode abgebildet werden sollten.

 

Der Board bestätigte seine diesbezügliche Aussage erneut.

 

Zusätzlich wurde der Board befragt, wie die bilanzielle Abbildung von NCI bei Verknüpfungsverträgen erfolgen solle. Interpretation 1002 des Australischen Standardsetzers (AASB) beschreibt einen Verknüpfungsvertrag als eine Situation, in der eine rechtlich selbständige Gesellschaft „Eigenkapitalanteile ausgibt, die mit Wertpapieren verknüpft sind , welche von einer anderen rechtlich selbständigen Gesellschaft aufgrund eines Vertrags zwischen den beiden Gesellschaften emittiert wurden. Folglich würde bei Anwendung der Erwerbsmethode der Wert der NCI einhundert Prozent des Geschäfts- und Firmenwerts der erworbenen Gesellschaft betragen.

 

Der Board wies darauf hin, dass die Darstellung von NCI im Rahmen von Verknüpfungsverträgen nicht zu einer zweiten Kategorie von NCI führen solle, gleichwohl jedoch die Definition von NCI anpassungsbedürftig sei. Der Mitarbeiterstab wurde angewiesen, diesen Sachverhalt näher zu untersuchen.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

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