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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IFRIC-Sitzungen

Links zu den Protokollen vergangener Monate

 

 
IFRIC-Sitzung vom 1. - 3. November 2006

in den Räumen des IASB, London

Tagesordnungsordnungspunkte

 

 

Mittwoch, 1. November 2006 (nur nachmittags)

 

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Entwurf eines Handbuchs zur Arbeitsweise von IFRIC ("Due Process Handbook") - Durchsicht der Stellungnahmen

 

Donnerstag, 2. November 2006

 

bullet Begrüßung und organisatorische Angelegenheiten
bullet IAS 18 Erträge

 
bullet Immobilienverkäufe
bullet Ertragserfassung im Hinblick auf durch einen Fondsmanager erhaltene Abschlussgebühren

 

bullet Prüfung der vorläufigen Agendaentscheidungen, die im IFRIC-Update Juli und September veröffentlicht wurden

 
bullet 1. IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Fair Value-Bewertung einer Transferbeschränkung nach Ablauf des Erdienungszeitraums
bullet 2. IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Bewertung von Stromderivaten
bullet 3. IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung - Von Minderheiten gehaltene Puts und Forwards und IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse - Sind von Minderheiten in einem Unternehmenszusammenschluss erhaltene Puts und Forwards bedingte Gegenleistungen?
bullet 4. SIC-12 Konsolidierung - Zweckgesellschaften - Aufgabe der Beherrschung
bullet 5. IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Definition eines Derivats: Indexierung an das eigene EBITDA oder den eigenen Umsatz
bullet 6. IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung - Fremdwährungsinstrumente, die in Eigenkapitalinstrumente des Mutterunternehmens des Emittenten gewandelt werden können
bullet 7. IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung - Änderungen in den Vertragsbedingungen eines bestehenden Eigenkapitalinstrumentes, die zu einer Umklassifizierung als finanzielle Verbindlichkeit führen
bullet 8. IAS 1 Darstellung des Abschlusses - Sollte der Schuldbestandteil eines wandelbaren Instrumentes als kurzfristig oder langfristig klassifiziert werden?
bullet 9. IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Zunahme des für Beschäftigte relevanten beizulegenden Zeitwertes als Ergebnis von unvorhersehbaren Kapitalumschichtungen
bullet 10. IAS 16 Sachanlagen - Neubewertung von im Bau befindlichen als Finanzinvestitionen zu haltende Immobilien
bullet 11. IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung - Klassifizierung von Finanzinstrumenten als Fremd- bzw. Eigenkapital
bullet 12. IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Treuhandvermögen für Leistungen an Arbeitnehmer im Einzel- bzw. separaten Abschluss des Treugebers
bullet 13. IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben - Darstellung der "Netto-Finanzierungsaufwendungen" in der Gewinn- und Verlustrechnung
bullet 14. IAS 11 Fertigungsaufträge - Aufteilung von Gewinnen bei nicht segmentierten Verträgen
bullet 15. IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte - Klassifizierung und Bilanzierung von SIM-Karten
bullet 16. IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte - Anwendung von IAS 38 (rev. 2004)
bullet 17. IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Test der Hedge-Effektivität auf kumulativer Basis

 

 

Freitag, 3. November 2006

 

bullet Vorschläge zur Aufnahme neuer IFRIC-Tagesordnungspunkte

 
bullet IAS 41 Landwirtschaft - Ansatz und Bewertung von biologischen Erzeugnissen gemäß IAS 41
bullet IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse - Absicherung einer Netto-Investition
bullet IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte - Behandlung von Katalogen und anderen Werbekosten

 

bullet Zwischenstandsbericht

 
bullet Sachverhalte zu IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer
bullet Entflechtungen und in bar zu begleichende Dividenden
bullet Abgang/Ausbuchung

 

bullet Empfehlungen von nicht auf die Agenda zu nehmenden Themen

 
bullet IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Leerverkäufe
bullet IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung / IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS -  Nicht zum beizulegenden Zeitwert zu bewertende kündbare Finanzinstrumente
bullet IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer - "Spezielle Lohnsteuer"

 

bullet Angelegenheiten des IFRIC-Agendaausschusses

 

Die Materialien, die von IFRIC an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:
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Mittwoch

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Donnerstag

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Freitag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IFRIC Update).

 

 

1. - 3. November 2006, London

 

Mittwoch, 1. November 2006

 

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Entwurf eines Handbuchs zur Arbeitsweise von IFRIC ("Due Process Handbook") - Durchsicht der Stellungnahmen

 

IFRIC führte eine Diskussion über die erhaltenen Stellungnahmen zum von der IASCF herausgegebenen Konsultationsdokument bezüglich des Handbuchs zur Arbeitsweise von IFRIC. Die Diskussion basierte auf den vier im Konsultationsdokument gestellten Fragen.

 

1. Frage - Agendaausschuss (Agenda Committee)

 

Die erhaltenen Stellungnahmen von Adressaten unterstützen grundsätzlich die vom Agendaausschuss durchgeführten Aufgaben. Die größte durch Adressaten ausgedrückte Besorgnis bezog sich darauf, dass zu wenig Transparenz und Kommunikation hinsichtlich der Arbeit des derzeitig bestehenden Agendaausschusses vorhanden ist. Einige Stellungnehmenden schlugen als Lösung vor, dass die Sitzungen des Agendaausschusses öffentlich abgehalten werden sollten oder, falls Sitzungen in der derzeitigen Form fortgesetzt werden, dass die Arbeitspapiere und Notizen der Sitzungen veröffentlicht werden sollten.

 

IFRIC gegenüber wurden zwei mögliche auf diesen Rückmeldungen basierende Alternativen zur Lösung dieser Bedenken aufgezeigt:

 

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Beibehaltung der derzeitigen Form des Agendaausschusses, allerdings Klarstellung darüber, dass der IFRIC-Agendaausschuss kein Entscheidungsorgan darstellt sondern lediglich eine Arbeitsgruppe, die Hilfestellungen zur Gestaltung der erhaltenen Stellungnahmen anbietet und den Mitarbeiterstab bei der Vorbereitung der Arbeitspapiere unterstützt.

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Wiedereingliederung des Agendaausschusses in IFRIC. Alle Mitarbeiterpapiere würden somit ohne einen Verfeinerungsprozess durch den Agendaausschuss direkt an IFRIC herangetragen.

 

Im Allgemeinen unterstützten die Mitglieder von IFRIC die erste Alternative, die die Fortsetzung des derzeitigen Agendaausschusses vorsieht. Die derzeitige Form erlaubt es allen Mitgliedern an der Sitzung des Agendaausschusses teilzunehmen. Darüber hinaus sind zurzeit alle Arbeitspapiere des Agendaausschusses für IFRIC-Mitglieder zugänglich. IFRIC-Mitglieder brachten zum Ausdruck, dass es bei einer Fortführung des derzeitigen Modells notwendig sei zu erklären, dass der Agendaausschuss kein Quorum besitzt und somit nicht in der Lage ist Sachverhalte zu entscheiden (was auch nicht beabsichtigt ist).

 

2. Frage - Agenda-Kriterien

 

Der Mitarbeiterstab stellte die erhaltenen Stellungnahmen hinsichtlich Agenda-Kriterien vor, welche IFRIC zur Entscheidung darüber dienen, ob Sachverhalte auf die Agenda genommen werden sollten oder nicht. Stellungnahmen zu den Kriterien sowie Bedenken darüber waren gleichmäßig auf die Kriterien verteilt. Der Mitarbeiterstab erkannte keine Auffälligkeiten hinsichtlich der Bedenken gegenüber speziellen Kriterien.

 

Es gab keine spezifische Diskussion hinsichtlich der Antworten zu dieser Frage.

 

3. Frage - Beratungen zu Sachverhalten, die nicht auf die IFRIC-Agenda genommen wurde

 

Stellungnehmende äußerten ihre Bedenken zur von IFRIC verwendeten Formulierung, wenn Sachverhalte nicht mit auf die Agenda genommen wurden. Bedenken gab es insbesondere hinsichtlich der Autorität bei abgelehnten Fällen, in denen eine Ablehnung eines Sachverhaltes mit den Worten "der Standard ist verständlich" vorgenommen wurde. Stellungnehmende drückten ihre Bedenken darüber aus, dass die IFRIC-Feststellung durch eine solche Wortwahl einen autoritären Charakter erhält, obwohl sie den notwendigen "Due-Process" nicht durchlaufen hat. IFRIC-Mitglieder waren sich darüber einig, dass diese spezielle Wortwahl für Sachverhalte, die nicht auf die Agenda genommen wurden, unglücklich sei.

 

Einige Stellungnehmenden schlugen IFRIC die Einführung von Klarstellungskategorien vor, die einen strengeren "Due-Process" vorsehen, im Gegensatz zu Sachverhalten die aufgrund fehlender praktischer Relevanz abgelehnt werden, da diese nicht weit verbreitet sind oder durch Standards verständlich dargestellt werden. Der Mitarbeiterstab stellte ein Entscheidungsbaum-Flussdiagramm vor, welches bei Beratungen von IFRIC zum Einsatz kam.

 

IFRIC wird den Treuhändern vorschlagen, dass sie weiterhin kurze Erklärungen veröffentlichen sollen, warum Sachverhalte nicht auf die Interpretations-Agenda genommen wurden, da dies aus Sicht der Stellungnehmenden hilfreicher ist, verglichen mit der anderen Möglichkeit. Die Aufnahme eines formalen Ablaufdiagramms ins Handbuch zur Arbeitsweise von IFRIC wurde nicht in Erwägung gezogen, allerdings untersucht der Mitarbeiterstab die Möglichkeit einige Formulierungen aufzunehmen, die die Arbeitsweise von IFRIC erklären.

 

4. Frage - Beziehung zu nationalen Standardsetzungs- und Interpretations-Gremien

 

Die Mehrheit der Stellungnehmenden vertrat die Meinung, dass IFRIC seinen Kontakt mit nationalen Standardsetzung- und Interpretations-Gremien fortsetzen sollte. Allerdings sollte IFRIC diese Gremien nicht überwachen und auch nicht auf nationale Interpretationen antworten, die nicht an IFRIC gerichtet wurden.

 

IFRIC erörterte diesen Sachverhalt nicht.

 

Es gab Übereinstimmung darüber, dass der Entwurf des Handbuchs um von Stellungnehmenden herangetragene wesentliche Bedenken und von während der Sitzung gemachte Erläuterungen von IFRIC ergänzt wird. Ein Entwurfspapier wird an alle IFRIC-Mitglieder verteilt, um deren Meinungen einzuholen.

 

Die Präsentation eines Vorschlags wird bei der Sitzung der Treuhänder im Januar 2007 erwartet.

 

 

Donnerstag, 2. November 2006

 

 

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IAS 18 Erträge: Immobilienverkäufe

 

IFRIC diskutierte den Entwurfstext eines Interpretationsentwurfes und die dazugehörige Grundlage für Schlussfolgerungen.

 

Anwendbare Standards – Definition eines Fertigungsauftrages

 

IFRIC kam im September zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass Vereinbarungen über den Verkauf von Immobilien nur dann die Definition eines Fertigungsauftrages nach IAS 11 Fertigungsaufträge zu erbringen, wenn sie den Verkäufer dazu verpflichten, Baudienstleistungen gemäß den Vorgaben des Käufers bereit zu stellen. Der Stab hatte Bedenken hinsichtlich der Verwendung des Wortes „Vorschriften“ (Specifications), das nach deren Ansicht in einer eng gefassten Bedeutung einer fachlichen Designvorgabe verstanden werden könne, anstatt in einer weiter gefassten Bedeutung einer Vorgabe oder einer Anleitung. Aus diesem Grunde wurde im Entwurfstext das Wort „Vorgaben“ (Directions) verwendet.

 

IFRIC einigte sich im Grundsatz auf die vorgeschlagene Formulierung, stellte jedoch fest, dass die wichtigere Frage darin bestand, ob der Käufer Güter oder Baudienstleistungen erworben hat, und dass diese Frage für die zugrundeliegende Immobilie in ihrem gegenwärtigen Zustand beantwortet werden sollte. Nur im letzt genanten Fall würde IAS 11 anwendbar sein. IFRIC bat den Stab, dies im überarbeiteten Entwurf hervorzuheben.

 

Anwendung von IAS 18

 

IFRIC bestätigte den im Interpretationsentwurf skizzierten Ansatz in Bezug auf die anzuwendenden Ertragserfassungskriterien und die Behandlung der verbleibenden Verpflichtungen. Dennoch bat IFRIC den Stab darum, sich auf die zentralen Grundsätze in den entsprechenden Paragraphen zu konzentrieren und jede sich gegenwärtig in diesen Paragraphen befindlichen Leitlinien zur Anwendung des Entwurfstexts in einen Anhang zu verlagern.

 

IFRIC bestätigte erneut, dass der Ertrag aus dem Verkauf von Immobilien gemäß IAS 18.14 zu erfassen ist.

 

Wenn der Verkäufer weitere Arbeiten durchzuführen hat (wie die Behebung kleinerer Schäden oder der Vollendung des Innenausbaus) sollten die jeweiligen Aufwendungen im Einklang mit IAS 18.19 zu erfassen und eine Schuld im Einklang mit IAS 37 angestetzt werden. Wenn der Verkäufer weitere Güter oder Dienstleistungen zu liefern hat, die von der Immobilie getrennt identifizierbar sind (wie etwa städtische Zusatzleistungen), sollte IAS 18.13 angewendet werden.

 

Änderungen am Anhang zu IAS 18

 

Der Stab schlug die Streichung von Beispiel 9 (Immobilienverkäufe) aus dem Anhang zu IAS 18 vor und die Platzierung aller Leitlinien im Interpretationsentwurf. IFRIC entschied, sich mit diesem Vorschlag dann zu befassen, nachdem der Interpretationsentwurf vollendet ist.

 

IFRIC wies den Stab an, einen überarbeiteten Entwurfstext des Interpretationsentwurfs zu erstellen, der diese Entscheidungen als Vorbereitung für die Diskussion auf seiner Sitzung im Januar 2007 widerspiegelt.

 

 

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IAS 18 Erträge –Ertragserfassung im Hinblick auf durch einen Fondsmanager erhaltene Vorabgebühren

 

 

Im September 2006 diskutierte IFRIC, wie Erträge von einem Fondsmanager erfasst werden sollten, wenn ein Fondsmanager eine einmalige nicht-erstattungsfähige Vorabgebühr erhält, denen sich regelmäßige Zahlungen für nachfolgend zu erbringende Dienstleistungen anschließen. Auf dieser Sitzung diskutierte IFRIC über ein Mitarbeiterpapier, welches auf den im September getroffenen Entscheidungen basiert.

 

Behandlung einer Vorab - Anlagenberatung

 

IFRIC hat eine intensive Diskussion geführt in Bezug auf die Identifizierung von Dienstleistungen, die im Zuge der erstmaligen Anlage in einen Fonds bereitgestellt werden.

 

IFRIC bestätigte, dass Erträge in dem Ausmaß erfasst werden sollen, indem sich die erhaltene oder noch zu beanspruchende Vorabgebühr auf die identifizierbaren Dienstleistungen bezieht, die bereitgestellt wurden und verlässlich bestimmbar sind. Der verbleibende Teil der Vorabgebühr ist als abgegrenzter Ertrag zu behandeln.

 

Die Sichtweise des Kunden

 

Im September 2006 kam IFRIC zu dem vorläufigen Schluss, dass die Erfassung eines Ertrags aus Sicht des Kunden erfolgen sollte, und zwar dann, wenn der Kunde den Nutzen aus der Dienstleistung erhalten hat und nicht aus Sicht des Lieferanten, wenn dieser die Dienstleistungen erbracht hat. Der Stab kam zu dem Schluss, dass die Sichtweise des Kunden von IAS 18 Erträge nicht gefordert ist, so dass eine Interpretation auf Basis des Kundensichts-Modells wahrscheinlich in zahlreichen Fällen zu wesentlichen Änderungen in der Ertragserfassung führen würde, die jedoch nicht zwingend von IAS 18 gefordert sind.

IFRIC einigte sich mit dem Mitarbeiterstab und kam zu dem Schluss, dass Erträge zu dem Zeitpunkt erfasst werden sollten, an dem das verkaufende Unternehmen die Dienstleistungen erbringt.

 

Wie sollten Erträge aus Vorabgebühren erfasst werden?

 

Der Mitarbeiterstab hat eine Hierarchie vorgeschlagen, die angewandt werden könnte, um das Ausmaß zu bestimmen, zu dem Vorabgebühren abzugrenzen wären:

 

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In dem Ausmaß, in dem ein Unternehmen Vorabdienstleistungen durchführt, die einzeln zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden können, sollten die Erträge hinsichtlich dieser Posten zuerst zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

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Wenn das Unternehmen in der Lage ist, den Fortschritt seiner bereitgestellten Dienstleistungen zu ermitteln, dann sind in einem zweiten Schritt die Erträge nach Maßgabe des Fertigstellungsgrades der Dienstleistungen zu ermitteln.

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In dem Ausmaß, in dem ein Unternehmen den Fortschritt der bereitgestellten Dienstleistungen auf der Grundlage der hierfür angefallenen Kosten schätzen kann, sind in einem dritten Schritt die Erträge im Verhältnis zu den Kosten für die bereitgestellten Dienstleistungen aufzuteilen.

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Im Falle, dass ein Unternehmen seinen Fortschritt im Rahmen der Bereitstellung der Dienstleistungen nicht verlässlich ermitteln kann, sind die Erträge linear über den Zeitraum der Bereitstellung der Dienstleistungen zu erfassen.

 

IFRIC diskutierte die Hierarchie nicht explizit, beobachtete jedoch, dass der Ertrag auf einer systematischen Grundlage erfasst werden sollte, die widerspiegeln sollte, wie die Dienstleistung dem Kunden zur Verfügung gestellt wird. IFRIC nahm an, dass diese in den meisten Fällen der erwarteten Anlageperiode für ein Portfolio von Investoren entsprechen würde. Dennoch könnten, entsprechend der Auffassung des IFRIC, auch andere systematische Ansätze angemessen sein.

 

Anwendungsbereich

 

IFRIC war sich einig, dass der Interpretationsentwurf auf alle Situationen anzuwenden sein sollte, in denen ein verkaufendes Unternehmen eine einmalige, nicht erstattungsfähige Vorabgebühr erhält, denen sich nachfolgend zu erbringende Dienstleistungen anschließen. Außerdem sollte der Interpretationsentwurf nicht auf Situationen anzuwenden sein, in denen ein Unternehmen eine Vorabzahlung erhält für die Lieferung von Gütern gefolgt von einer fortlaufenden Gebühr für die Bereitstellung von Dienstleistungen (etwa der Verkauf von elektronischen Waren, an den sich der Verkauf einer Garantieleistung anschließt).

 

Betrachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Fondsmanager

 

Der Stab hielt fest, dass ein Fondsmanager manchmal seine Vorabgebühr von einem Investor und seine sich anschließende fortlaufende Gebühr von einem Fonds erhält. Der Stab war der Meinung, dass eine gemeinsame Beurteilung der zwei Transaktionen ein fundamentaler Schritt darstellt bei der Argumentation, dass ein Fondsmanager die Erfassung von Erträgen in Bezug auf Vorabgebühren verschieben sollte, und dass die Begründung für diese Schlussfolgerung in der ‚Grundlage für Schlussfolgerung’ erläutert werden sollte. IFRIC stimmte zu, dass die Tatsache, dass die Eigentümer eines Fonds ausreichende Kontrolle über einen Fonds ausüben, um in der Lage zu sein, die Gebühren des Fondsmanagers hinsichtlich diesen Fonds zu beenden (durch Abzug von dem Fonds), möglicherweise eine Begründung zur gemeinsamen Betrachtung der beiden Geschäfte darstellen könnte.

 

IFRIC wies den Stab an, einen Entwurfstext für einen Interpretationsentwurf zu erstellen, der diese Entscheidungen für eine Diskussion auf der Sitzung im Januar 2007 widerspiegeln sollte.

 

 

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Prüfung der vorläufigen Agendaentscheidungen, die im IFRIC-Update Juli und September veröffentlicht wurden

 

Themen, deren Nicht-Aufnahme auf die Agenda bestätigt wurde

 

IFRIC überprüfte seine vorläufigen Agendaentscheidungen in Bezug auf die folgenden Themen vor dem Hintergrund der erhaltenen Stellungnahmen von den Adressaten. Nach Diskussion über diese Stellungnahmen bestätigte IFRIC seine vormaligen Entscheidungen, die folgenden Posten nicht auf die Agenda zu nehmen. Eine Agendaentscheidungsmitteilung wird im IFRIC Update für diese Sitzung veröffentlicht werden.

 

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IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Treuhandvermögen für Leistungen an Arbeitnehmer im Einzel- bzw. separaten Abschluss des Treugebers

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IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Fair Value-Bewertung einer Transferbeschränkung nach Ablauf des Erdienungszeitraums

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IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Zunahme des für Beschäftigte relevanten beizulegenden Zeitwertes als Ergebnis von unvorhersehbaren Kapitalumschichtungen

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IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben - Darstellung der "Netto-Finanzierungsaufwendungen" in der Gewinn- und Verlustrechnung

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IAS 11 Fertigungsaufträge - Aufteilung von Gewinnen bei nicht segmentierten Verträgen

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IAS 16 Sachanlagen - Neubewertung von im Bau befindlichen als Finanzinvestitionen gehaltende Immobilien

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IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung - Fremdwährungsinstrumente, die in Eigenkapitalinstrumente des Mutterunternehmens des Emittenten gewandelt werden können

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IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung - Änderungen in den Vertragsbedingungen eines bestehenden Eigenkapitalinstrumentes, die zu einer Umklassifizierung als finanzielle Verbindlichkeit führen

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IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung - Von Minderheiten gehaltene Puts und Forwards und IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse - Sind von Minderheiten in einem Unternehmenszusammenschluss erhaltene Puts und Forwards bedingte Gegenleistungen?

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IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte - Klassifizierung und Bilanzierung von SIM-Karten

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IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte - Anwendung von IAS 38 (rev. 2004)

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IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Test der Hedge-Effektivität auf kumulativer Basis

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IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Bewertung von Stromderivaten

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SIC-12 Konsolidierung - Zweckgesellschaften - Aufgabe der Beherrschung

 

 

IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung - Klassifizierung von Finanzinstrumenten als Fremd- bzw. Eigenkapital

 

IFRIC überprüfte seine vorläufige Agendaentscheidung einen Sachverhalt nicht zu interpretieren, der sich darauf bezieht, ob „wirtschaftlicher Zwang“ die Klassifizierung eines Finanzinstrumentes als eine finanzielle Schuld oder als Eigenkapital beeinflusst.

 

 

IFRIC stellte zu Beginn zweigeteilte Ansichten dahin gehend vor, wie weiter mit diesem Sachverhalt zu verfahren sei. Verschiedene Stellungnehmenden hatten ihre Bedenken in Bezug auf die vorläufige Agendaentscheidung des Boards zum Ausdruck gebracht. Einige Mitglieder brachten eine Präferenz für eine Interpretation zum Ausdruck, während andere Mitglieder eine Präferenz für eine Änderung am Standard befürworteten.

 

Das Ergebnis der Diskussion bestand darin, dass IFRIC entschied, dass es nicht in der Lage sein würde, eine Einigung zu diesem Sachverhalt zu erzielen. IFRIC wird sich diesem Sachverhalt daher nicht annehmen; dennoch entschied IFRIC, dass es den Sachverhalt zurück an den Board verweisen würde, damit dieser entscheidet, ob dies im Rahmen des IASB-Projektes zu Fremd- und Eigenkapital gelöst werden könne.

 

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Definitionen eines Derivates: Indexierung an das eigene EBITDA oder den eigenen Umsatz

 

IFRIC überprüfte Stellungnahmen zu der Agendaentscheidung, den Sachverhalt, ob an das eigene EBITDA oder den eigenen Umsatz indexierte Verträge die Definition eines Derivates gemäß IAS 39 erfüllen würden, nicht zu interpretieren.

 

Zahlreiche Stellungnehmende hatten ihre Besorgnis dahin gehend ausgedrückt, dass IFRIC keine Leitlinien in Bezug darauf zur Verfügung gestellt hatte, worin der Unterschied zwischen einer finanziellen und einer nicht-finanziellen Variable besteht. Die IFRIC-Mitglieder unterstützten die vorgebrachten Bedenken. Da der FASB vorläufige Beratungen zu diesem Sachverhalt abhält, entschied IFRIC, dass der Stab sich damit befassen und mit dem FASB-Stab diskutieren sollte, ob dieser Sachverhalt vom IFRIC gelöst werden kann.

 

IFRIC entschied, die Agenda zu diesem Punkt nicht zu bestätigen, entschied sich jedoch in einer späteren Projektstufe erneut damit zu befassen, wenn der Stab eine Möglichkeit dazu gehabt haben wird, den Zeitplan für das FASB-Projekt zu diskutieren.

 

 

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IAS 41 Landwirtschaft – Ansatz und Bewertung in Bezug auf biologische Produkte gemäß IAS 41

 

IFRIC führte seine Diskussion zu einem Sachverhalt in Bezug auf die Bilanzierung für biologische Vermögenswerte und landwirtschaftliche Produkte fort.

 

IFRIC verwies diese Sachverhalte im Mai 2004 an den IASB. Jedoch erlaubte die Board-Agenda keine Diskussion dieses Verweises. In der Zwischenzeit einigte sich der IASB darauf, ein Projekt zu Fair Value Bewertung (Fair Value Measurement, FVM) aufzunehmen, welches sich wahrscheinlich darauf auswirken wird, wie IFRIC mit den aufgebrachten Sachverhalten umzugehen hat.

 

Die IFRIC-Sachverhalte beziehen sich auf IAS 41.21 und 22. Zwei Fragen sind vom IFRIC aus den erhaltenen Eingaben aufgenommen worden:

 

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Wie hat ein Unternehmen eine Verpflichtung zur Wiederbepflanzung eines biologischen Vermögenswertes nach der Ernte zu bilanzieren?

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Was hat die Ausnahme von der Einbeziehung von Werterhöhungen aufgrund von „zusätzlicher biologischer Umwandlung“ im Rahmen von IAS 41.21 zu bedeuten? Worin besteht insbesondere die Bedeutung dieser Ausnahme, wenn die Bewertung auf der Prognose zukünftiger Zahlungsströme basiert (die nur nach künftigen biologischem Wachstum erreicht werden können)?

 

IFRIC hatte vormalig entschieden, dass es keine Leitlinien dazu herausgeben wolle, wie eine Verpflichtung zur Wiederbepflanzung eines biologischen Vermögenswertes nach der Ernte herausgeben wolle.

 

Bei der Sitzung im November 2006 konzentrierte sich die Diskussion auf IAS 41.21. Die IFRIC-Mitglieder unterstützten die Streichung des Verbotes gegenüber der Berücksichtigung von künftigen Wachstum bei biologischen Vermögenswerten.

 

Die IFRIC-Mitglieder befassten sich damit, dass die Marktteilnehmer künftiges Wachstum bei der Bewertung dieser Posten berücksichtigen würden und kommentierten außerdem, dass es Risikofaktoren im künftigen Wachstum gibt, die bei der Bewertung solcher Vermögenswerte zu berücksichtigen sind.

 

Anschließend erörterte IFRIC, ob biologische Vermögenswerte mit ihrer „höchsten und besten Verwendung im vorteilhaftesten Markt“ bewertet werden sollten. Diese Vorgehensweise ist Bestandteil des bevorstehenden Diskussionspapiers des IASB zur Fair-Value Bewertung. IFRIC-Mitglieder waren geteilter Meinung; einige Mitglieder waren der Meinung, dass IFRIC mit diesem Bewertungskonzept nicht voranschreiten sollte, da dieses noch nicht vollständig untersucht und vom IASB übernommen worden sei. Andere hingegen würden das Konzept übernehmen, da es wahrscheinlich im Projekt zur Fair-Value-Bewertung bestehen wird.

 

IAS 41.21 bezieht sich auf durch „Transformationen“ entstandene Werterhöhungen. IFRIC-Mitglieder schienen zu übereinstimmen, dass der Mitarbeiterstab den dahinterstehenden "Grundgedanken" dieses Konzepts klarstellen sollte.

 

IFRIC entschied, an diesem Sachverhalt weiterhin weiterhin zu arbeiten, da es in der Praxis große Unterschiede gibt. Dem Mitarbeiterstab wurde aufgetragen, sich hauptsächlich mit IAS 21.41 zu beschäftigen und zu überlegen, ob und wie IAS 41 geändert werden kann, um die Eingaben der Adressaten zu berücksichtigen.

 

 

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IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse – Absicherung einer Netto-Investition

 

IFRIC betrachtete einen Sachverhalt zur Bereitstellung von Leitlinien bezüglich der Bilanzierung eines Sicherungsgeschäftes im Konzernabschluss bei einer „Nettoinvestitions-Sicherungsbeziehung einer wirtschaftlich selbständigen ausländischen Teileinheit“. Der Mitarbeiterstab zeigte zwei Fragen auf, die IFRIC bei der Betrachtung der Absicherung von Nettoinvestionen berücksichtigen sollte:

 

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Was ist das abgesicherte Risiko: Ist dies die Absicherung der offenen Position zweier Unternehmen mit unterschiedlichen funktionalen Währungen innerhalb eines Konzerns oder der offenen Position zwischen der Darstellungswährung des Konzerns und der funktionalen Währung des abgesicherten Unternehmens. Die erste Alternative weist darauf hin, dass der Konzern wirtschaftliche Risiken zwischen verschiedenen funktionalen Währungen absichert, während die zweite Alternative auf die Absicherung eines Bilanzierungsrisikos abzielt, wenn es zur Konsolidierung des abgesicherten Unternehmens kommt (bei der Umwandlung in die Darstellungswährung des Konzerns).

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Wo innerhalb des Konzerns kann das Sicherungsinstrument gehalten werden: Sollte das Sicherungsinstrument bei dem unmittelbaren Mutterunternehmen oder beim ranghöchsten Mutterunternehmen des abgesicherten Unternehmens gehalten werden, oder sollten andere Unternehmen innerhalb der Gruppe die Erlaubnis haben, das Sicherungsinstrument zu halten.

 

Was ist das abgesicherte Risiko?

 

Die Mitglieder von IFRIC waren sich nicht einig darüber, ob nach IAS 21.18 die Konsolidierung in einem Prozess oder schrittweise erfolgt. Die Lösung dieser Frage ist fundamental, da eine in einem Schritt durchgeführte Konsolidierung (bei der Unternehmen direkt in den Konzern miteinbezogen werden) anzeigen würde, dass das Risiko nur auftritt, wenn die funktionale Währung des Unternehmens in die Darstellungswährung überführt wird. Das einzige abzusichernde Risiko wäre dann die Überführung zwischen der Darstellungswährung des Konzerns und der funktionalen Währung des besicherten Unternehmens. Andere Mitglieder von IFRIC waren der Meinung, dass Unternehmen Nettoinvestition-Sicherungsbeziehungen verwenden, um Dividendenzahlungen von ausländischen Unternehmen abzusichern. Außerdem gibt es ein echtes wirtschaftliches Risiko zwischen Unternehmen, die unterschiedliche funktionale Währungen besitzen, welches nicht berücksichtigt wird, wenn eine Absicherung der Darstellungswährung erlaubt wird.

 

Wo innerhalb des Konzerns kann das Sicherungsinstrument gehalten werden?

 

Der Mitarbeiterstab stellte zwei mögliche Alternativen heraus, welche von IFRIC erörtert wurden (die Alternativen basieren auf das abgesicherte wirtschaftliche Risiko):

 

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Das Sicherungsinstrument kann von jedem Mutterunternehmen gehalten werden, dem unmittelbare darüberliegenden bis zu dem obersten, welches durch das Halten der ausländischen Investition einem wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist.

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Die zweite Möglichkeit wäre, es jedem Unternehmen innerhalb des Konzerns zu erlauben, das Sicherungsinstrument solange zu halten, bis es durch konzerninterne Transaktionen zum betreffenden Mutterunternehmen weitergeleitet wird. Unter der Voraussetzung, dass das Sicherungsinstrument die gleichen funktionalen Währungen absichert wie die der Nettoinvestition und des betreffenden Mutterunternehmens, würden die Gewinne und Verluste des Instrumentes die wirtschaftlichen Risiken im Konzernabschluss ausgleichen.

 

Mitglieder von IFRIC erörterten, ob es wünschenswert wäre, von den Regelungen nach US GAAP abzuweichen, wenn die erste Alternative Verwendung finden sollte. Gemäß US GAAP ist es einem Konzern nur gestattet, das Risiko zwischen dem unmittelbaren Mutterunternehmen und der Nettoinvestition abzusichern, wohingegen sie allerdings dem Konzern erlauben, das Sicherungsinstrument überall im Konzern zu halten. Die zweite Alternative stimmt eher mit den US GAAP überein, Unterschiede bestünden allerdings noch darin, dass es Unternehmen erlaubt wird, das Risiko zwischen Nettoinvestitionen und jeglichem zwischen dem unmittelbaren und dem obersten Mutterunternehmen des Konzerns abzusichern.

 

IFRIC war sich einig, diesen Sachverhalt auf die Agenda zu nehmen. Dem Mitarbeiterstab wurde aufgetragen den Anwendungsbereich festzulegen, verwendete Nettoinvestitionen sowie das abzusichernde Risiko zu bestimmen und festzulegen, welche Instrumente verwendet werden könnten.

 

 

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IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte – Behandlung von Katalogkosten und anderen Werbekosten

 

IFRIC führte seine Beratungen hinsichtlich des Projektes zur Entwicklung einer Interpretation zur bilanziellen Behandlung von Katalogen, Werbe- und Verkaufsförderungskosten fort.

 

Durch das Projekt wurden zwei Sachverhalte festgelegt:

 

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Festlegung, welches Bilanzierungsmodell für Werbe- und Verkaufsförderungskosten angewendet wird. Einige Meinungen gehen dahin, diese Kosten gemäß IAS 38 zu behandeln, wohingegen andere eine Behandlung gemäß IAS 2 vertreten.

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Wie soll das gewählte Bilanzierungsmodell hinsichtlich dieser Kosten angewendet werden.

 

Mitglieder von IFRIC waren geteilter Meinung darüber, ob solche Kosten als Vorräte oder gemäß IAS 38 behandelt werden. Einige waren der Auffassung, dass insbesondere Kataloge zu den materiellen Vermögenswerten gehören und, dass diese eher Vorräte als immaterielle Vermögenswerte darstellen. Allerdings unterstützt die Mehrheit der IFRIC-Mitglieder die Anwendung eines Modells für immaterielle Vermögenswerte.

 

Des Weiteren erörterte IFRIC, wie IAS 38 anzuwenden sei. Die Diskussion bezog sich auf die offensichtlichen Inkonsistenzen zwischen IAS 38.68 und IAS 38.70. IAS 38.68 fordert eine Aufwandserfassung von Ausgaben zum Zeitpunkt des Entstehens, wohingegen IAS 38.70 das Ansetzen einer Vorabzahlung erlaubt, insofern die Zahlung bereits vor dem Erhalt der Güter oder dem Erbringen der Dienstleistung getätigt wurde. Die Mehrheit der IFRIC-Mitglieder schien sich darüber einig zu sein, dass die Kosten nicht zu dem Zeitpunkt des Entstehens aufwandswirksam verrechnet werden sollten, solange sie nicht zur gleichen Zeit konsumiert wurden.

 

IFRIC entschied sich, den Stab zu beauftragen, nach einer Klarstellung der Inkonsistenzen zwischen IAS 38.68 und IAS 38.70 zu suchen. Außerdem soll der Stab eine Änderung in Bezug auf jene Aufwendungen vorschlagen, die bei Anfall nicht aufwandswirksam erfasst wurden und nicht zugleich auch verbraucht wurden. Da diese Inkonsistenz auch in SIC 32.9 auftritt, wurde der Stab auch zu deren Klärung beauftragt.

 

 

Freitag, 3. November 2006

 

 

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Statusbericht: IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer – Ungelöste IFRIC-Sachverhalte

 

Der Stab stellte einen Statusbericht vor, der die offenen IAS 19-Sachverhalte in vier Kategorien eingeteilt hat:

 

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Gruppe 1 - Aktive Sachverhalte in der Entwicklung

 
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Auswirkungen von Mindestfinanzierungsgrenzen auf die Vermögenswertobergrenze [D19]

 

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Gruppe 2 – Noch anstehende, zu beratende Sachverhalte

 
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Sachverhalte in Bezug auf das „Nicht-Konsolidierungsmodell“ und die Definition und der Definition von Planvermögen

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Unterscheidung zwischen Plankürzungen und negativem nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand

 

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Gruppe 3 – Abzuschließende Sachverhalte, sobald es die Ressourcen des Mitarbeiterstabes erlauben

 
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Pensionszusagen auf Basis von Zielvorgaben (Performance Hurdles)

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Planänderungen aufgrund von Regierungsmaßnahmen

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Behandlung von Arbeitnehmerbeiträgen

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Behandlung von Todesfallleistungen und anderen Risikoabsicherungen

 

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Gruppe 4 – in das IASB-Projekt zu Leistungen an Arbeitnehmer zu integrierende Sachverhalte

 
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D9 – Pläne mit garantierter Rendite auf Beiträge

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Unterscheidung zwischen leistungsorientierten und beitragsorientierten Plänen

 

Der Mitarbeiterstab merkte an, dass die Kommentierungsfrist für IFRIC D19: Die Vermögenswertobergrenze nach IAS 19: Verfügbarkeit des wirtschaftlichen Nutzens und Mindestfinanzierungsgrenzen am 31. Oktober 2006 endete, und dass der Stab davon ausgeht, eine vorläufige Auswertung der Stellungnahmen auf der IFRIC-Sitzung im Januar 2007 vorzustellen.

 

Der Mitarbeiterstab hielt fest, dass die meisten Sachverhalte der Gruppe 3 aufgekommen sind bei Diskussionen mit Adressaten oder aufgrund von Stellungnahmen zu anderen Vorschlägen. IFRIC kam zu dem Schluss, dass eine detailliertere Zusammenfassung der Sachverhalte in Gruppe 3 dem IFRIC vorgestellt werden sollte, bevor irgendwelche Agendaentscheidungen gefällt würden.

 

IFRIC einigte sich darauf, D9 von der Agenda zu nehmen unter der Voraussetzung, dass es die Möglichkeit hat das Projektes neu zu beginnen, falls die Entwicklungen im IASB-Projekt zu Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dies notwendig oder angemessen machen sollten. In Bezug auf die Unterscheidung zwischen leistungsorientierten und beitragsorientierten Plänen entschied IFRIC, das Projekt in zwei Teile aufzuspalten. Der Teil, der die Unterscheidung zwischen leistungsorientierten und beitragsorientierten Plänen befasst, sollte in Gruppe 4 verbleiben und an den IASB adressiert werden. Der andere Teil, der die sich mit der Behandlung der Frage befasst, wie die Zuteilung künftiger Einkommenssteigerungen bei der Ermittlung des Barwertes der leistungsorientierten Verpflichtung festgelegt werden sollte, sollte vom Mitarbeiterstab weiterentwickelt und an den Agendaausschuss und IFRIC als möglicher Sachverhalt, der auf die Agenda genommen werden könnte, übermittelt werden.

 

IFRIC einigte sich darauf, eine Stellungnahme zu diesen Entscheidungen in das nächste IFRIC-Update einzufügen.
 

 

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Statusbericht: Ausgliederungen und andere Aufteilungen in bar (In-specie Distributions)

 

IFRIC diskutierte eine Anfrage zur Bereitstellung von Leitlinien, wie Aufgliederungen und andere Aufteilungen in bar im Abschluss des Unternehmens bilanziert werden sollten, das solche Aufteilungen auf seine Anteilseigner vornimmt. IFRIC schien mit dem Mitarbeiterstab überein zustimmen, dass diese Sachverhalte von wesentlicher Bedeutung seien und mit dessen laufenden Arbeiten an den Änderungen des IAS 28 Konzern- und separate Abschlüsse (und Unternehmenszusammenschlüsse Phase II) in Zusammenhang stünden. Daher sollte der IASB miteinbezogen werden, bevor weitere Arbeiten vom IFRIC unternommen werden.

 

IFRIC war sich einig, dass es nicht angebracht sei, ein Projekt zu einer Interpretation von IAS 27 aufzunehmen, während dieser Standard einer Überarbeitung unterliegt, so dass IFRIC den Ausgang des IASB-Projektes abwarten soll, bevor es eine Agendaentscheidung zu diesem Sachverhalt trifft. Es gilt als wahrscheinlich, dass ein Bericht im IFRIC-Update enthalten sein wird, in dem die zwei zulässigen Bilanzierungsmethoden für diese Geschäfte bestätigt werden, nämlich:

 

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Aufteilungen, die zu Buchwerten (im Abschluss des Mutterunternehmens) der aufgeteilten Vermögenswerte oder Geschäftsbetriebe erfasst werden;

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Aufteilungen, die zu beizulegenden Zeitwerten der aufgeteilten Vermögenswerte oder Geschäftsbetriebe angesetzt, wobei jeder Unterschied zwischen den beizulegenden Zeitwerten und den Buchwerten der Vermögenswerte oder Geschäftsbetriebe in der Gewinn- und Verlustrechnung des Mutterunternehmens erfasst wird.

 

 

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Statusbericht: IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Anwendungssachverhalte zur Ausbuchung

 

Der Mitarbeiterstab erinnerte IFRIC daran, dass zwei Anwendungssachverhalte in Bezug auf die Ausbuchung von Finanzinstrumenten auf Anfrage von IFRIC an den IASB weitergeleitet worden sind.

 

Der IASB hatte beide Sachverhalte auf seiner Sitzung im September 2006 diskutiert und seine Ansicht zu diesen Sachverhalten abgegeben. Insbesondere hatte der Board festgestellt, dass derivative Finanzinstrumente nicht „vergleichbar“ mit nicht-derivativen finanziellen Vermögenswerten im Sinne von IAS 39.16 seien. Außerdem hatte der Board festgehalten, dass übertragene Derivate, die Vermögenswerte oder Schulden darstellen könnten (wie etwa Zinsswaps) sowohl die Ausbuchungsvorschriften für finanzielle Vermögenswerte als auch für finanzielle Schulden erfüllen müssten. Zusätzlich deutete der IASB an, dass ein Geschäft, in der ein Unternehmen alle vertraglichen Rechte zum erhalt von Cashflows ohne rechtlichen Eigentumsübergang an dem finanziellen Vermögenswert überträgt, nicht notwendigerweise als eine mögliche Durchleitungsvereinbarung eingeschätzt würde. Ungekehrt würden Durchleitungstest in IAS 39.19 anzuwenden sein, wenn das Unternehmen nicht alle gesetzlichen Rechte an den Cashflows aus dem finanziellen Vermögenswert überträgt, wie etwa bei einem eine ungleichen Transfer.

 

IFRIC einigte sich darauf, dass es diese Sachverhalte nicht auf seine Agenda nehmen sollte. Dennoch deutet die Diskussionsstufe sowie der Verweis auf den IASB darauf hin, dass die gegenwärtig verfügbaren Leitlinien nicht eindeutig sind, und dass in der Agendaentscheidung die gegenwärtigen Vorschriften klar gestellt werden sollten sowie den Adressaten ein bestimmter Hinweis in Bezug auf die Art und Weise vorgegeben werden sollte, in der der IASB eine Anwendung dieser Vorschriften anstreben würde.

 

IFRIC wird sich mit der Formulierung der Agendaentscheidung auf einer späteren Sitzung beschäftigen.

 

 

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IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Bilanzierung für Leerverkäufe (Short-Sales) von finanziellen Vermögenswerten

 

IFRIC einigte sich darauf, einen Sachverhalt nicht zu behandeln un dem gefragt würde, ob die „übliche Kauf- und Verkauf“-Ausnahme in IAS 39 auf Leerverkäufe finanzieller Vermögenswerte angewendet werden könnte. Die IFRIC-Mitglieder stellten fest, dass die „übliche“ Ausnahme in IAS 39 nicht auf Leerverkäufe ausgedehnt wurde, da der IASC-Board und der IASB berücksichtigt hatten, dass die mit Leerverkäufen zusammenhängenden Risiken recht unterschiedlich von denen bei „Long“-Positionen seien.

 

Eine vorläufige Agendaentscheidungsmitteilung wird im kommenden IFRIC-Update erscheinen.

 

 

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IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – zu einem anderem Betrag als dem beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente

 

IFRIC entschied, keine Sachverhalte in Bezug darauf zu behandeln, wie ein Finanzinstrument im Abschluss des Halters bilanziert werden sollte, wenn das Finanzinstrument als finanzielle Verbindlichkeit im Abschluss des Ausstellers klassifiziert wird.

 

Eine vorläufige Agendaentscheidung wird im kommenden IFRIC-Update erscheinen.

 

 

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IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer – „Spezielle Lohnsteuer“

 

IFRIC erörterte einen Vorschlag, der von IFRIC als bilanzielle Behandlung von Steuern auf Pensionskosten betrachtet wird. Diese Steuern sind entweder dann zu zahlen, wenn ein Unternehmen die Pensionskosten aufwandswirksam verrechnet oder wenn ein Unternehmen einen Beitrag zu einem Pensionsplan leistet. In einigen Rechnungslegungskreisen können diese Steuern wesentlich sein. Des Weiteren wurde klargestellt, dass es eine Reihe von unterschiedlichen bilanziellen Behandlungen existiert. Es gibt eine Spannung zwischen den
Glättungsmechanismen des IAS 19 und den Merkmalen der beteiligten Aufwendungen( z.B. waren einige IFRIC-Mitglieder darüber beunruhigt, Steuern in solche Posten mit einzu schließen, die dem Glättungsmechanismus von IAS 19 unterliegen).
 

Der Vorsitzende löste die Diskussion auf, und beauftragte den Mitarbeiterstab die währende der Sitzung aufgekommenen Fragen zu untersuchen. Es wurde keine Agendaentscheidung getroffen.

 

 

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Bericht des Agendaausschusses

 

Der IFRIC-Direktor berichtete über vier Sachverhalte die vom Agendaauschuss in Betracht gezogen wurden, über die zum derzeitige Stand noch keine Empfehlung an IFRIC gerichtet werden kann. Diese waren:

 

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IAS 17 – Sale-and-lease-back Transaktionen mit Rückkaufvereinbarungen (Agendaentscheidung wird bei der IFRIC-Sitzung im Januar 2007 erwartet);

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IAS 39 – Gezeichnete Optionen und Energieversorgungsvereinbarungen Hedge (Agendaentscheidung wird bei der IFRIC-Sitzung im Januar 2007 erwartet);

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IAS 39 – Effektivitäten und Cash-Flow-Hedge (Agendaentscheidung wird bei der IFRIC-Sitzung im Januar 2007 erwartet)

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Verkäufe von Vermögenswerten bei Vermietungsgeschäften (keine Diskussion im November; Untersuchung des Mitarbeiterstabes wird immer noch durchgeführt).

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IFRIC-Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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