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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen

Links zu den Protokollen vergangener Monate

 
IASB Boardsitzung vom 16. - 17. November 2006, London

IASB-Tagesordnungpunkte

 

Donnerstag, 16. November 2006

 
bullet IFRIC X Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen - Abstimmung zur Verabschiedung der Interpretation
bullet Prozess der jährlichen Verbesserungen der IFRS - die folgenden Jahresprojekte zu Verbesserungen wird dem Board empfohlen sowie von diesem erörtert:

 
bullet Sollte IAS 1 Darstellung des Abschlusses ergänzt werden, um Leitlinien für Situationen bereitzustellen, in denen Abschlüsse eines Unternehmens auf IFRS basieren, mit diesen allerdings nicht vollständig übereinstimmen?
bullet Wie sollte der Konflikt zwischen den Vorschriften von IAS 1 Darstellung des Abschlusses und IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben bezüglich der Darstellung von Finanzierungskosten gelöst werden?
bullet Sollte die Schuldkomponente eines wandelbaren Instrumentes, dass eine Verpflichtung zur Abgabe von flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten mehr als zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag vorsieht als kurzfristig oder langfristig klassifiziert werden?

bullet Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Übergreifendes Projekt
bullet Rahmenkonzept - Bestandteile und Ansatz
bullet Fair-Value Bewertungen - Diskussionspapier

 

 

Freitag, 17. November 2006

 
bullet Kurzfristige Konvergenz: Joint Ventures
bullet Kurzfristige Konvergenz: Fremdkapitalkosten - Standardentwurf zu vorgeschlagenen Änderungen an IAS 23 Fremdkapitalkosten
bullet Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Ansatz und Darstellung

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:
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Donnerstag

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Freitag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IASB Update).

 

16. - 17. November 2006, London

 

Donnerstag, 16. November 2006

 
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IFRIC-Update

 

Die Mitarbeiter von IFRIC informierten den Board über die neuesten Entwicklungen der IFRIC-Sitzung vom 1. und 2. November 2006. Fünf Sachverhalte wurden speziell angesprochen:

 

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Entwurf des Handbuchs zur Arbeitsweise von IFRIC - Besprechung der Stellungnahmen

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IAS 18 Erträge - Immobilienverkäufe

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IAS 18 Erträge - Ertragserfassung im Hinblick auf durch einen Fondsmanager erhaltene Abschlussgebühren

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IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse - Absicherung einer Netto-Investition

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IAS 41 Landwirtschaft - Ansatz und Bewertung von biologischen Erzeugnissen

 

Alle Sachverhalte wurden bereits in den Notizen von Deloitte-Beobachtern bei der IFRIC-Sitzung im November 2006 besprochen.

 

 

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IFRIC X Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen - Abstimmung zur Verabschiedung der Interpretation

 

Nachfolgend die Ziele dieser Sitzung zu Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen:

 

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Informierung des Boards über die öffentliche Sitzung vom 13. November 2006, zu der der Board Teilnehmer eingeladen hatte, welche die Arbeit von IFRIC hinsichtlich dieses Projektes verfolgt haben und ihre Stellungnahmen zu dem vorgeschlagenen Entwurf abgegeben hatten.

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Anfrage an Board zur Verabschiedung der Interpretation und Entscheidung über deren Inkrafttreten.

 

Der Mitarbeiterstab hat drei Hauptpunkte identifiziert, die bei der öffentlichen Sitzung aufgekommen waren:

 

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Die Interpretation sollte klarstellen, dass die Produktionseinheiten-Methode ("Unit of Production“ Method) eine mögliche Amortisationsmethode für immaterielle Vermögenswerte einer Dienstleistungskonzessionsvereinbarung darstellen kann. Dieser Punkt kam auf, da die Erläuterungen zu den Schlussfolgerungen (Basis for Conclusions, BC) BC 64 des Interpretationsentwurfes sich auf IAS 38.98 beziehen, der beinhaltet, dass "selten, wenn überhaupt, überzeugende substanzielle Hinweise zur Rechtfertigung einer Abschreibungsmethode ..., die zu einem niedrigeren kumulierten Abschreibungsbetrag führt als die lineare Methode" vorliegen. Das Problem hierbei liegt darin, dass Stellungnehmende "selten, wenn überhaupt" als "niemals" verstehen. Der Stab schlug vor, diesen Satz zu streichen.

Der Board unterstützt den Vorschlag zur Streichung dieser Passage, da die im IAS 38 beschriebene Absicht es erlaubt, andere Methoden zuzulassen, falls diese die Art des Verbrauchs besser als die lineare Methode berücksichtigen. Alternativ hätte IFRIC die Passage beibehalten können und deren Zweck erläutern können. Des Weiteren erörterte und stimmte der Board darin überein, dass das Problem nicht die Passage in BC 64 des Interpretationsentwurfes sei, sondern IAS 38.98. Der Board entschied, das dieser Sachverhalt zu IAS 38 auf die Agenda der jährlichen Verbesserungen genommen werden sollte.

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Der Interpretationsentwurf enthält drei erläuternde Beispiele. Ein angesprochener Sachverhalt bezog sich darauf, ob die Art der vom Geber der Konzession erbrachten Gegenleistung einen immateriellen Vermögenswert oder einen finanziellen Vermögenswert darstellt.

Es gab Übereinstimmung im Board, dass die Art der Gegenleistung einschließlich behördliche Garantien durch Verweise auf die besondere Bedingungen des Vertrages bestimmt werden müssen. Paragraph 16 und BC 54 des Interpretationsentwurfes stellen dieses klar.

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Der letzte Sachverhalt wurde vom Verband der spanischen Industrie (Spanish Industry Association) angesprochen. Stark fremdfinanzierte Vereinbarungen können zu Verlusten in den ersten Jahren führen, wenn immaterielle Vermögenswerte amortisiert werden. Das berücksichtigt nicht, dass die Vereinbarung profitabel über die gesamte Laufzeit ist. Der Mitarbeiterstab merkte an, dass dies für Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen nicht einzigartig ist und deshalb nichts unternommen werden sollten.

Der Board war damit einverstanden.

 

Der Board stimmte über die Verabschiedung des Interpretationsentwurfs. Es gab eine Klarstellung darüber, dass die Abstimmung bestand haben werde, unabhängig davon, ob IFRIC sich dazu entscheidet, Änderungen der Erläuterungen zu den Schlussfolgerungen im Interpretationsentwurf vorzunehmen oder nicht.

 

Der Board bestätigte auch, dass die Interpretation am 1. Januar 2006 in Kraft treten sollte.

 

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Prozess der jährlichen Verbesserungen der IFRS - 2006

 

Der Board erörterte drei Empfehlungen bezüglich seines Prozesses der jährlichen Verbesserungen der IFRS.

 

Übereinstimmende Berichterstattung mit den IFRS

 

Der Board erörterte, ob IAS 1 Darstellung des Abschlusses ergänzt werden sollte, um Leitlinien für Situationen bereitzustellen, in denen Abschlüsse eines Unternehmens auf IFRS basieren, mit diesen allerdings nicht vollständig übereinstimmen. Dieser Sachverhalt kam aufgrund von Bedenken des IAASB hinsichtlich des Beziehens auf IFRS in Jahresabschlüssen und Prüfungsberichten auf, wenn Bilanzersteller diese nicht vollständig anwenden. Das Bedenken bezieht sich hauptsächlich auf die Missverständlichkeit der aufgezeigten Informationen.

 

Der Board stimmte mit diesem Sachverhalt überein und war der Meinung, dass etwas unternommen werden müsste

 

Die folgenden Ergänzungen an IAS 1 wurden vorgeschlagen:

14A: Ein Unternehmen, in dessen Abschluss erklärt wird, dass dieser auf den IFRS basiert, aber nicht vollständig mit den IFRS übereinstimmt muss:

 

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a. Anhangsangaben in allen Fällen, bei denen es keine Übereinstimmung mit den IFRS gibt, vornehmen;

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b. die Wesentlichkeit dieser Differenzen im Jahresabschluss aufzeigen

Beim Betrachten dieses Vorschlages zeigten die Mitglieder des Board spezielle Bedenken bezüglich des Vorschlages in 14A(b). Des Weiteren wurde hinterfragt, ob Stellungnehmende mit der Vorschrift der "Bedeutsamkeit" umgehen können. Der Board drückte auch seine Bedenken dahingehend aus, ob Bedeutsamkeit ein unklarer Ausdruck sei, und erörterte, ob dieser nicht ausreichend durch "Wesentlichkeit" ersetzt werden sollte.

 

Der  Board stellte fest, dass es in der Sitzung vom November keine Entscheidung hierzu geben wird und beauftragte den Mitarbeiterstab, eine Änderung des zweiten vorgeschlagenen Satzes sowie die Notwendigkeit weiterer Leitlinien zu untersuchen.

 

Darstellung von "Netto-Finanzierungskosten" in der Gewinn- und Verlustrechnung

 

Der Board erörterte die Möglichkeiten zur Lösung des Konfliktes zwischen den Vorschriften von IAS 1 und IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben bezüglich der Darstellung von Netto-Finanzierungskosten in der Gewinn- und Verlustrechnung.

 

Der Board entschied IFRS 7.IG13 zu streichen, da dieser verwirrend sei. Dies würde klarstellen, dass nur IAS 1 die Darstellung von Netto-Finanzierungskosten regelt und somit klarstellen, dass Zinserträge und Zinsaufwendungen nicht saldiert in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden (sofern es nicht, wie zuvor durch IFRIC entschieden, einen Bruttoausweis von Zinserträgen und Zinsaufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung gibt).

 

Klassifizierung der Schuldenkomponente eines wandelbaren Instrumentes

 

Der Board erörterte, ob die Schuldkomponente eines wandelbaren Instrumentes, die eine Verpflichtung enthält, diese in bar oder durch andere Vermögenswerte später als 12 Monate nach dem Bilanzstichtag zu begleichen, als kurz- oder langfristig klassifiziert wird.

 

Der Board erörterte diesen Sachverhalt und stimmte überein den IAS 1.60(d) zu ändern, um Auszudrücken, dass eine Schuld als kurzfristig zu designieren ist, wenn das Unternehmen kein uneingeschränktes Recht zur Verschiebung der Verpflichtung der Zahlung in bar oder anderen Vermögenswerten um mindestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag hat.

 

Das würde den Widerspruch von IAS 1.60(d) mit IAS 1.62 und IAS 32.16 aufheben, welcher darin bestand, die Umwandlung einer Verpflichtung zu Eigenkapital als Begleichung der Schuld anzusehen. Eine Klassifizierung einer Schuld in der Bilanz, die darauf basiert, ob ein uneingeschränktes Recht zur Zahlung in bar oder anderen Vermögenswerten vorliegt, würde die Liquiditätssituation eines Unternehmens besser widerspiegeln.

 

 

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Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Übergreifendes Projekt

 

 

Der Board führte seine Beratungen hinsichtlich der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value Measurement, FVM) fort und erörterte eine Reihe der wichtigsten Sachverhalte bezüglich Ansatz und Bewertung.

 

Verlässlichkeit der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Der Board erörterte die Frage, ob alle Finanzinstrumente und verwandte Posten mit hinreichender Verlässlichkeit zu angemessenen Kosten ermittelt werden können. Der Board stellte fest, das insbesondere für nicht notierte Eigenkapitalinstrumente und langfristige Derivate subjektive Annahmen getroffen werden müssen. Allerdings wurde entschieden, dass keine Ausnahme erlaubt sind. Die Frage, ob die Kosten den Nutzen übertreffen könnten, wurde in der Sitzung nicht erörtert.

 

Betrachtungseinheit für den Ansatz

 

Im Papier des Stabes wurden die nachfolgenden Möglichkeiten von Betrachtungseinheiten hinsichtlich des Ansatzes betrachtet:

 

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ein Teil des individuellen Instrumentes (Individualansatz)

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das individuelle Instrument

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ein verbundenes (synthetisches) Instrument

 

Der Board entschied, das individuelle Instrument als Ausgangspunkt zum Zwecke des Ansatzes zu verwenden. Er merkte an, das dieser Ansatz allerdings von einer spezifischen Vorschrift eines Standards aufgehoben werden kann, wie etwa durch die Erlaubnis zum Ansatz von verbundenen Finanzinstrumenten.

 

Erstmalige Bewertung

 

Der Board erörterte, ob ein Finanzinstrument folgendermaßen erstmalig bewertet werden sollte:

 

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Veräußerungswert

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Transaktionspreis/Wiederbeschaffungswert

 

Einige Board-Mitglieder merkten an, dass der Transaktionspreis/Wiederbeschaffungswert bei der erstmaligen Bewertung sich nicht von dem Veräußerungswert unterscheiden sollte. Andere Mitglieder des Board waren der Meinung, das ein Unterschied basierend auf dem vom Unternehmen bei der Erstbewertung verwendeten Bewertungsmodell vorhanden sein könnte. Letztendlich war der Board geteilter Meinung zwischen dem Modell des Veräußerungswerts und dem Modell des Wiederbeschaffungswerts. Keine endgültige Entscheidung wurde getroffen. Jedoch wurde angemerkt, dass für die Folgebewertung der Veräußerungswert maßgeblich sei.

 

Bewertungseinheit

 

In dem Diskussionspapier wurden die folgenden Bewertungseinheiten betrachtet:

 

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individuelles Instrument

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Portfolio von Instrumenten

 
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a. Portefeuille von identischen Finanzinstrumenten, die in einem aktiven Markt gehandelt werden

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b. Portefeuille von nicht-identischen Finanzinstrumenten, die ähnliche Risiken aufweisen

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c. Portefeuille von nicht-identischen Finanzinstrumenten, die einzeln ausgleichende Risikopositionen darstellen

 

Der Board war der Meinung, dass individuelle Instrumente als Ausgangspunkt hinsichtlich der Bewertung genommen werden sollten, die Portefeuille-Kategorien a. und b. allerdings auch angemessene Bewertungseinheiten darstellen könnten.

 

Darstellung von nicht-realisierten Gewinnen und Verlusten

 

Der Board erörterte, wie nicht-realisierte Gewinne und Verluste, die bei der erneuten Bewertung von Finanzinstrumenten entstehen, dargestellt werden sollen. Der Board war der Meinung, nicht zwischen realisierten und nicht-realisierten Gewinnen und Verlusten zu unterscheiden. Alle realisierten und nicht-realisierten Gewinne und Verluste sollten in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt werden.

 

Bewertung von garantierten Verbindlichkeiten

 

Der Board erörterte, ob eine Finanzgarantie die Bewertung einer garantierten Verbindlichkeit beeinflusst und ob die Garantie getrennt von der Verbindlichkeit berücksichtigt werden sollte (und daher keinen Einfluss auf den beizulegenden Zeitwert der Verbindlichkeit des Schuldners hat). Hierzu gab es keine Entscheidung, allerdings wurde der Mitarbeiterstab beauftragt, diesen Sachverhalt weiter zu untersuchen, um diesen dann in einer zukünftigen Sitzung zu erörtern. Zur Berichterstattung von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund Änderungen des unternehmenseigenen Ausfallrisikos oder eigenen Aktienkurses wurde keine Entscheidung getroffen. Der Stab wurde beauftragt diesen Sachverhalt weiterhin zu untersuchen, um diesen dann bei einer zukünftigen Sitzung erneut aufzugreifen.

 

Bewertung von bestimmten Optionen und eingebetteten Optionen

 

Dieser Sachverhalt bezieht sich auf die Frage, ob erwartete Zahlungsströme bei der Bewertung eines gegenwärtigen vertraglichen Rechtes bzw. Verpflichtung eines Unternehmens verwendet werden sollen. Als Beispiel verwendete der Board eine geschriebene Option eines Kreditkarten-Unternehmens, die das Recht einräumt, entweder Bargeld zu erhalten oder die Karten zu verwenden, um Produkte und Dienstleistungen zu erhalten.

 

Zwei Ansätze wurden diskutiert:

 

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Ansatz A: Die verwendeten Zahlungsströme lassen vermuten, dass die Ausübung der Option nur dann vorgenommen wird, wenn eine Wertpapieroption ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn der Bezugspreis der Option zum Kauf eines Gegenstandes kleiner als der Marktpreis dieses Gegenstandes ist.

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Ansatz B: Alle erwarteten Zahlungsströme eines Marktteilnehmers werden bei der Bewertung des Optionsvertrages berücksichtigt, wie bspw. die Verwendung aller möglichen Zahlungsströme die durch den bestehenden Vertrag auftreten.

 

Der Board entschied Ansatz B anzuwenden.

 

 

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Rahmenkonzept – Bestandteile und Erfassung

 

Definition eines Vermögenswertes

 

Der Stab stellte die folgende geänderte Fassung der Definition eines Vermögenswertes und der essenziellen Bestandteile eines Vermögenswertes unter Berücksichtigung der Entscheidungen der Sitzung vom Juli 2006 vor:

 

Ein Vermögenswert ist eine gegenwärtige wirtschaftliche Ressource auf die das Unternehmen einen gegenwärtigen Rechtsanspruch oder einen anderen bevorrechtigten Zugriff hat.

 

Ein Vermögenswert eines Unternehmens hat drei essenzielle Bestandteile:

 

a. Gegenwärtig meint, dass sowohl die wirtschaftliche Ressource als auch das Recht oder ein anderer bevorrechtigter Zugriff auf sie zum Abschlussstichtag besteht.

 

b. Eine wirtschaftliche Ressource hat einen positiven wirtschaftlichen Wert. Sie ist knapp und zur Durchführung wirtschaftlicher Aktivitäten nutzbar, wie etwa Produktion oder Austausch. Eine wirtschaftliche Ressource kann zur Herstellung von Zahlungsmittelzuflüssen oder zur Verringerung von Zahlungsmittelabflüssen beitragen, und zwar direkt oder indirekt, alleine oder zusammen mit anderen wirtschaftlichen Ressourcen. Wirtschaftliche Ressourcen schließen unbedingte vertragliche Versprechen ein, die Dritte dem Unternehmen zur Verfügung stellen, wie etwa Versprechen zur Zahlung von Zahlungsmitteln, Lieferung von Gütern oder der Bereitstellung von Dienstleistungen. Die Bereitstellung von Dienstleistungen beinhaltet, sich zur Leistung bereit zu halten oder von einem Engagement bei Aktivitäten Abstand zu halten, die das Unternehmen andernfalls unternehmen könnte.

 

c. Ein Recht oder ein anderer bevorrechtigter Zugriff versetzt das Unternehmen in die Lage, die gegenwärtige wirtschaftliche Ressource direkt oder indirekt zu nutzen und schützt vor der Nutzung bzw. beschränkt die Nutzung durch Dritte. Rechte sind gesetzlich durchsetzbar oder durchsetzbar aufgrund vergleichbarer Mittel (wie etwa durch einen Berufsverband). Ein anderer bevorrechtigter Zugriff ist nicht durchsetzbar, jedoch auf andere Art und Weise wie etwa durch Geheimhaltung oder anderen Zugriffsschranken geschützt.

 

Der Board diskutierte die Definition und die zusammenhängende Ausarbeitung der „essenziellen Bestandteile“ in ganzer Breite und traf die folgenden Entscheidungen:

 

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Streichung des zweiten „gegenwärtig“ in der Definition, da dies überflüssig ist;

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Änderung der Formulierung der Beschreibung der wirtschaftlichen Ressource, indem die Sätze zwei und drei zusammengeführt werden.

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Streichung der letzten beiden Sätze der Beschreibung einer wirtschaftlichen Ressource und einfügen in einen hervorgehobenen Text oder Vergleichbarem.

 

Die Board-Mitglieder untersuchten verschiedenen Posten, die einen Vermögenswert darstellen könnten, in Bezug auf die vorgeschlagene Definition, um herauszuarbeiten, was einen Vermögenswert darstellt. Insbesondere wurde diskutiert, was für den Inhaber einer Call-Option für Güter den Vermögenswert darstellt. Es wurde angemerkt, dass die Option in diesem Falle in dem Recht auf die Ressource besteht, und dass das Versprechen der Gegenpartei zur Lieferung der Güter die Ressource darstellt.

 

Der Board war sich einig, auf der Grundlage der vom Stab skizzierten Diskussion (mit den o.g. Änderungen) fortzufahren und bat den Stab, seine Untersuchungen fortzuführen, einschließlich der FASB-Arbeiten zu diesem Sachverhalt.

 

Unterscheidung von Fremd- und Eigenkapital

 

Der Stab stellte ein Papier vor, in dem er die Sachverhalte in Zusammenhang mit den Definitionen von Fremd- und Eigenkapital und der Unterscheidung zwischen diesen diskutiert. In dem Papier werden eine Reihe von themenübergreifenden Posten in Bezug auf Fremd- und Eigenkapital identifiziert. Der Board wurde aufgefordert zu entscheiden, ob der Stab zu den folgenden zwei Sachverhalten Untersuchungen anstellen sollte:

 

bullet

Sollte es eine Unterscheidung zwischen Fremd- und Eigenkapital geben?

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Sollte es nur zwei Bestandteile geben?

 

In dem ersten Sachverhalt wird untersucht, ob ein einzelnes Element definiert werden sollte, um zu erfassen, was Fremd- und Eigenkapital nun umfasst.

 

Ein solcher Bestandteil könnte man als „Ansprüche“ bezeichnen und wäre das Gegenstück zu den Vermögenswerten. Der zweite Sachverhalt berücksichtigt, ob drei oder mehrere Bestandteile definiert werden sollten, an der Stelle, was das gegenwärtige Rahmenkonzept als Fremd- und Eigenkapital definiert. Ein Ansatz würde darin bestehen, die Begriffe Fremd- und Eigenkapital auf jene Posten zu beschränken, die entweder „reines“ Fremd- oder „reines“ Eigenkapital darstellen, und einen weiteren oder weitere Bestandteile zu definieren.

 

Der Board entschied sich dazu, ein Projekt aufzulegen, und den Stab dazu aufzufordern, ein Papier auf einer künftigen Sitzung vorzustellen.

 

 

Freitag, 17. November 2006

 

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Kurzfristige Konvergenz: Joint Ventures

 

Dem Board wurde ein sehr kurzes mündliches Update zu den Rückmeldungen gegeben, die der Stab zu diesem Projekt erhalten hatte, als es die vorläufigen Entscheidungen diskutierte, die der Board auf seiner Sitzung vom Juli 2006 mit Erstellern und Nutzern getroffen hatte. Der Board war der Meinung, dass die erhaltenen Stellungnahmen nicht die Richtung (vorläufige Entscheidungen, getroffen im Juli) des Projektes verändern, und dass der Stab seine Arbeiten fortführen sollte, um dem Board auf einer künftigen Sitzung einen Entwurfsvorschlag vorlegen werde.

 

 

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Kurzfristige Konvergenz: Fremdkapitalkosten – Entwurf der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 23 Fremdkapitalkosten

 

Der Board diskutierte erhaltene Stellungnahmen zu seinem Entwurf der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 23 Fremdkapitalkosten. Der Entwurf enthielt den Vorschlag zur Streichung des Wahlrechtes zur unmittelbaren Aufwandsverrechnung von Fremdkapitalkosten, die einem qualifizierten Vermögenswert direkt zurechenbar sind.

 

Eine wesentliche Anzahl von Stellungnehmenden brachten ihre große Ablehnung gegenüber dem Vorschlag zur Streichung der Aufwandsverrechnung bei Anfall in dem Entwurf zum Ausdruck. Im Lichte der erhaltenen Stellungnahmen diskutierte der Board, ob es mit der Veröffentlichung einer endgültigen Änderung an IAS 23 fortfahren oder das Projekt beenden sollte.

 

Der Board war geteilter Ansicht dazu, wie mit dem Projekt aufgrund der erhaltenen Stellungnahmen weiter verfahren werden sollte. Einige Board-Mitglieder waren von der Qualität der Stellungnahmen von Stellungnehmenden beeindruckt und merkten an, dass sie eine Einstellung des Projektes unterstützen würden. Der Vorschlag würde das Wahlrecht zur Aufwandsverrechnung streichen, aber es gebe weiterhin wesentliche Unterschiede, da die Vorschriften zur Aktivierung nach US-GAAP und IFRS unterschiedlich sind. Andere Board-Mitglieder wollten mit dem Projekt mit der Bemerkung fortfahren, dass auch wenn dies keine Konvergenz im Detail darstellen würde, es dennoch Konvergenz im Prinzip bedeuten würde, und daher eine bessere Alternative als der gegenwärtige Standard sei. Die Mitglieder merkten außerdem an, dass die Absicht hinter diesem Projekt darin bestand, den Standard zu verbessern und nicht, die „richtige Antwort“ zu erhalten.

 

Da es sich um eines der Projekte des MoU (Memorandum of Understanding) handelt, waren einige Board-Mitglieder besorgt, dass dies das MoU torpedieren könnte, wenn der IASB diese Projekt fallen lassen würde, ohne dies zumindest erst mit dem FASB zu diskutieren. Mit „torpedieren“ meinten die Board-Mitglieder, dass dem IASB keine Ernsthaftigkeit bei der Umsetzung des MoU unterstellt werden könne, wenn er Projekte aufgibt, sobald er auf Widerstand seitens seiner Adressaten stößt. Andere Board-Mitglieder widersprachen, dass sie dies von der Streichung des Projektes abhalten solle, wenn klar ist, dass die Fortführung zu einer Lösung führen würde, die für die Adressaten nicht hilfreich ist.

 

Aufgrund der Stellungnahmen und der geteilten Meinungen der Board-Mitglieder entschied der Board, dass der Stab anhand der Kommentare der Stellungnehmenden weitere Untersuchungen durchführen solle, bevor der Board sich hinsichtlich des weiteren Vorgehens festlegt.

 

 

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Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Ansatz und Darstellung

 

Im Juli 2006 entschied der Board, eine Arbeitsgruppe zu Leistungen an Arbeitnehmer einzurichten, die dem IASB bei der Bereitstellung von praktischen Eingaben zu vom IASB entwickelten Ideen, Konzepten und Vorschlägen behilflich wäre.

 

Auf seiner November-Sitzung diskutierte der Board zwei Papiere, die Überarbeitungen an IAS 19 zum Inhalt und kurzfristige Verbesserungen an den Standards zum Ziel haben. Diese Papiere und die Empfehlungen würden mit der Arbeitsgruppe zum gegebenen Zeitpunkt diskutiert werden.

 

Der Sinn und Zweck dieser Sitzung lag für den Board darin, vorläufige Ansichten dazu abzugeben, was der Stab in einem weiteren Diskussionspapier untersuchen sollte.

 

Erfassung von Änderungen in leistungsorientierten Pensionsplänen

 

Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste

 

Der Board diskutierte ob versicherungsmathematische Gewinne und Verluste aufgrund von Änderungen der versicherungsmathematischen Annahmen in voller Höhe in der Periode erfasst werden sollten, in der sie anfallen. Dies bezieht sich nur auf den Sachverhalt der Erfassung, nicht darauf, wo Gewinne und Verluste erfasst werden sollten.

 

Der Board war sich einig, dass alle versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste sofort bei Anfall erfasst, und keine Gewinne und Verluste abgegrenzt werden sollten.

 

Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand

 

Im Anschluss diskutierte der Board darüber, ob verfallbarer nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand sofort erfasst werden sollte (unverfallbarer nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand wird bereits unmittelbar nach dem gegenwärtigen IAS 19 erfasst).

 

Alle Board-Mitglieder unterstützten den Vorschlag, den gesamten nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand einschließlich verfallbarem Dienstzeitaufwand verpflichtend unmittelbar zu erfassen.

 

Darstellung von Änderungen in leistungsorientierten Pensionsplänen

 

Das vorherige, dem Board vorgestellte Papier untersuchte, ob Änderungen bei leistungsorientierten Plänen sofort erfasst werden sollten oder nicht, während sich das zweite Papier damit befasst, wie diese Gewinne und Verluste dargestellt werden sollten, wenn sie erfasst werden. Der Board diskutierte, ob Gewinne und Verluste in Bezug auf die folgenden Posten direkt bei Entstehung in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden sollten:

 

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Dienstzeitaufwand (nachzuverrechnender und gegenwärtiger)

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Zinsaufwand

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Erträge aus Planvermögen

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Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste

 

Drei verschiedene Alternativen wurden dem Board vorgestellt:

 

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Die Empfehlung des Stabes, wonach alle Bestandteile direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden sollten.

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Änderungen im beizulegenden Zeitwert des Planvermögens würden in den anderen erfassten Erträgen und Aufwendungen (SORIE) erfasst werden.

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Eine dritte Alternative, bei der nur nachzuverrechnender und gegenwärtiger Dienstzeitaufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst würde.

 

Als vorläufige Ansicht deutete die Mehrheit der Board-Mitglieder an, dass alle Bestandteile direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden sollten, wenn sie entstehen.

 

Ausgehend jedoch von der Sichtweise im Diskussionspapier sagten die Board-Mitglieder, dass wenn der Board Alternativen vorstellen würde (wie die oben genannten Alternativen), diese Alternativen dergestalt durchgearbeitet werden müssten, dass sie Alternativen darstellen würden, die der Board berücksichtigen würde, wenn die Adressaten gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag negativ eingestellt sein würden (d.h., dass diese nicht bloß Alternativen darstellen würden, nur um der Alternativen willen).

 

Der Board entschied, dass der Stab die vom Stab skizzierten Alternativen weiter untersuchen sollte, und dass der Board auf einer künftigen Sitzung entscheiden würde, ob diese als Alternativen in ein Diskussionspapier aufgenommen würden.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IASB-Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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