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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
Tagesordnung für die reguläre IASB-Sitzung im Oktober 2006 in London

 

Tagesordnung für die IASB-Sitzung vom 16. - 20. Oktober 2006

IASB-Tagesordnungsordnungspunkte

 

Montag, 16. Oktober 2006

 
Aufzählung Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Mittelfristige Risikopläne [Unterrichtseinheit mit versicherungsmathematischen Vertretern]
Aufzählung Forschungsprojekt zur Ausbeutung von Bodenschätzen [Unterrichtseinheit]
Aufzählung Versicherungsverträge

 

 

Dienstag, 17. Oktober 2006

 
bullet Treffen zwischen Vertretern des IASB und EFRAG (vormittag)
bullet Darstellung des Abschlusses
bullet Unternehmenszusammenschlüsse Phase II -   Erneute Beratungen über die vorgeschlagenen Überarbeitungen von IFRS 3
bullet Jährlicher Verbesserungsprozess

 
Aufzählung Sollen im Bau befindliche als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien unter den Anwendungsbereich von IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien anstelle von IAS 16 Sachanlagen fallen?
Aufzählung Sollen bedingte Mietzahlungen in Bezug auf Operating Leasingverhältnisse bei Erhalt erfasst oder linear amortisiert werden?

 

 

Mittwoch, 18. Oktober 2006

 
Aufzählung Zinsmargenhedging [Unterrichtseinheit mit Vertretern der European Banking Federation]
Aufzählung IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung – Entwurf IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen: Ausübungsbedingungen und Annullierungen
Aufzählung Änderung an IAS 37 - Nicht-finanzielle Schulden
Aufzählung Rahmenkonzept

 
Aufzählung Abschlussbestandteile
Aufzählung Planung der Phase B (Bestandteile) und Phase D (Berichtseinheit)

 

Aufzählung Rechnungslegungsstandards für kleine und mittlere Unternehmen

 

 

Donnerstag, 19. Oktober 2006

 
Aufzählung Forschungsbericht zu immateriellen Vermögenswerten
Aufzählung IFRIC-Themen

 
Aufzählung IFRIC X Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen (vormals D12-D14) - Verabschiedung einer Interpretation
Aufzählung IFRIC X IFRS 2 - Konzerninterne Geschäfte mit eigenen Anteilen (vormals IFRIC D17) - Verabschiedung einer Interpretation

 

Aufzählung Änderung an IAS 14 Segmentberichterstattung
Aufzählung Finanzinstrumente - IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Identifizierung eines für Hedge Accounting geeigneten Risikobestandteils
Aufzählung Ertragserfassung - Änderung an IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden und Personen

 

Freitag, 20. Oktober 2006

 

Aufzählung Jährlicher Verbesserungsprozess (vorgezogen auf Dienstag)
Aufzählung IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung  (vorgezogen auf Mittwoch)

 

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:
Aufzählung Montag
Aufzählung Dienstag
Aufzählung

Mittwoch

Aufzählung

Donnerstag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IASB Update).

 

 

 

Tagesordnung der gemeinsamen Sitzung des IASB und FASB

 

Der International Accounting Standards Board (IASB) wird am Montag, den 23. Oktober 2006 und Dienstag, den 24. Oktober 2006, zu einer gemeinsamen Sitzung mit dem US-amerikanischen Financial Accounting Standards Board (FASB) in dessen Büroräumen in Norwalk, Connecticut (USA) zusammenkommen. Die Tagesordnung für diese gemeinsame Sitzung ist wie folgt:

 

Montag, 23. Oktober 2006

 
Aufzählung Fremd- und Eigenkapital
Aufzählung Rahmenkonzept

 
Aufzählung Entwürfe von Unterlagen für Diskussionsrunden zu Bewertungsgrundlagen, welche in den ersten beiden Monaten von 2007 abgehalten werden
Aufzählung Planung und Vorgehensweise zur Verabschiedung des gemeinsamen Rahmenkonzeptes
Aufzählung Projektstatus, Planung und Hauptziele der Projektphase B zu Bestandteilen und Ansatzvorschriften

 

Aufzählung Versicherungsverträge

 

 

Dienstag, 24. Oktober 2006

 
Aufzählung Vereinbarung (Memorandum of Understanding, MoU) - Diskussion über Fortschritte
Aufzählung Unternehmenszusammenschlüsse Phase II -Bewertungsmerkmale bei Unternehmenszusammenschlüssen und Frage der Messung von nicht beherrschenden Anteilen
Aufzählung Darstellung des Abschlusses

 
Aufzählung kurzfristige und langfristige Untergliederungen der operativen Kategorie
Aufzählung Darstellung von Informationen zur Liquidität im Anhang
Aufzählung Definitionen von Finanzierungsschulden, Finanz-Vermögenswerten ("Treasury-Assets") und Investitionen (zum Zwecke der Kategorienzuteilung)
Aufzählung Anwendung des Bewertungsgrundsatzes

 

Aufzählung Ertragserfassung

 

 

16. - 19. Oktober 2006, London

 

Montag, 16. Oktober 2006

 

Aufzählung

Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Mittelfristige Risikopläne [Unterrichtseinheit mit versicherungsmathematischen Vertretern]

 

Während der Sitzung wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Zu den wichtigsten, vom Board zu behandelnden Sachverhalten in seinem Projekt zu Leistungen an Arbeitnehmer zählen:

 

Aufzählung

Bilanzierung von "mittelfristigen Risikoplänen" (ein "mittelfristiger Risikoplan" ist ein Pensionsplan, bei dem die Risiken zwischen dem Arbeitgeber und seinem Arbeitnehmer aufgeteilt werden); und

Aufzählung

die Definition von beitragsorientierten und leistungsorientierten Plänen.

 

Auf der Oktober-Sitzung wurde vom Board eine Unterrichtseinheit abgehalten, in der abgehandelt wurde, wie bei verschiedenen Pensionsplänen die Risiken zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer aufgeteilt werden. Zudem wurden die daraus folgenden Bewertungssachverhalte behandelt. Die Sitzung wurde in zwei Teile aufgespalten. Tim Reay von Hewitt (Großbritannien) unterrichtete den Board über die Typen von mittelfristigen Risikoplänen und stellt außerdem die Ergebnisse einer wissenschaftlichen Studie zu mittelfristigen Risikoplänen vor. Geer de Ridder von Deloitte (Belgien) hielt den zweiten Teil der Sitzung ab, die sich im Hinblick auf Bewertungsprobleme bei der Bilanzierung von leistungsorientierten Plänen auf den Fall konzentrierte, bei dem die Risiken aufgeteilt werden, so wie bei mittelfristigen Risikoplänen.

 

Der Board diskutierte den Bruch bei der Bewertung, der zwischen "reinen" leistungsorientierten Verpflichtungen und beitragsorientierten Verpflichtungen mit einer Mindestgarantie entstehen könnte. (Das belgische Recht schreibt für leistungsorientierte Pläne unter IAS 19 vor, dass sie garantierte Mindestrenditen aufweisen). Ein solcher Plan würde als ein leistungsorientierter Plan nach IAS 19 klassifiziert, woraus Bewertungsunterschiede entstehen würden, wenn die Dienstzeitaufwendungen von den Beiträgen während des Plans abweichen.

 

 

Aufzählung

Forschungsprojekt zur Ausbeutung von Bodenschätzen [Unterrichtseinheit]

 

Der Board hielt eine Unterrichtseinheit zu seinem Projekt zur Ausbeutung von Rohstoffen ab. Vertreter des Untersuchungsteams stellten die Ergebnisse der Untersuchung darüber vor, ob der beizulegende Zeitwert einen passenden Wertmaßstab und/oder eine Angabegröße für die Rohstoffindustrie darstellt.

 

Die Vertreter konzentrierten sich auf das Agendapapier 4D (erhältlich über die IASB-Website). In dem Papier wird der Frage nachgegangen, ob der beizulegende Zeitwert entweder als Wertmaßstab oder als Angabegröße bei Rohstoffindustrien die qualitativen Charakteristika zur Bereitstellung nützlicher Informationen über die Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens erfüllt. Das Untersuchungsteam berichtete, dass die Nutzer mehr Hilfestellung bei der Offenlegung der notwendigen Parameter zur Durchführung ihrer eigenen Bewertungen angeregt hätten, anstatt für die Berichterstattung von beizulegenden Zeitwerten. Aufgrund der fehlenden Unterstützung für den beizulegenden Zeitwert als Wertmaßstab zusammen mit Schwierigkeiten bei der Ermittlung verifizierbarer Schätzungen des beizulegenden Zeitwerts und wesentlichen Anpassungskosten zur Schätzung dieses Wertes brachte das Untersuchungsteam seine Bedenken dahin gehend zum Ausdruck, den beizulegenden Zeitwert als den Wertmaßstab vorzuschreiben.

 

Der Board diskutierte darüber, welchen Schwierigkeiten die Rohstoffindustrie gegenüberstehen würde, wenn sie den beizulegenden Zeitwert von Rohstoffreserven und -vorkommen ermitteln sollte, und inwiefern sich dies von anderen Branchen unterscheiden würde. Die Alternative zum beizulegenden Zeitwert würde darin bestehen, Rohstoffreserven und -vorkommen weiterhin zu Anschaffungskosten zu bewerten. Die Board-Mitglieder äußerten im Allgemeinen, dass sie von der Alternative nicht viel halten würden, und sie schienen es nicht ganz nachvollziehen zu können, wieso die Nutzer mehr daran interessiert sein sollten, was für Vorkommen bzw. Reserven bezahlt worden ist, anstatt was diese tatsächlich wert sind. Der Board merkte an, dass er keinen Sinn in der Fortführung dieses Projektes sehen würde, wenn es sich bezüglich des Wertmaßstabs auf den Anschaffungskosten beruhen würde.

 

Der Board forderte das Untersuchungsteam auf, noch einmal weiter zu untersuchen, welche Schwierigkeiten bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes bei Vorkommen bzw. Reserven entstehen können und dieses irgendwann in der Zukunft erneut vorzubringen.

 

 

Aufzählung

Versicherungsverträge

 

Auf der September-Sitzung 2006 wurde der Board von Verbänden der Versicherungswirtschaft über deren Empfehlungen in Bezug auf eine Reihe von anzuwendenden Grundsätzen bei der Bilanzierung von Versicherungsverträgen unterrichtet. Auf der Oktober-Sitzung überprüfte der Board seine vorläufigen Entscheidungen vor dem Hintergrund der Empfehlungen dieser Organisationen.

 

Unten haben wir die vom Board überprüften Vorschläge hervorgehoben. Für eine umfassendere Liste zum Hintergrund verweisen wir auf die Observer Notes, die über die IASB-Website erhältlich sind.

 

Verbindlichkeiten für Ansprüche aus Nicht-Lebensversicherungen

 

Einer der auf der September-Sitzung teilnehmenden Verbände der Versicherungswirtschaft war der Ansicht, dass Nicht-Lebensversicherungsverträge sich wesentlich unterscheiden würden, was sich auch in der Bewertung widerspiegeln sollte. Außerdem wurde ausgesagt, dass eine Abzinsung von Nicht-Lebensversicherungsverträgen vielfach zu zusätzlicher Unsicherheit bei der Verbindlichkeitskomponente führen würde, die zu nicht-vergleichbaren und im Allgemeinen weniger nützlichen Ergebnissen führen würde.

 

Der Board untermauerte seine Ablehnung dieser Sichtweise und kam zu dem Schluss, was auf einer Linie mit seinen vorläufigen Agenda-Entscheidungen steht, dass diese Verbindlichkeiten auf einer abgezinsten Grundlage bewertet werden sollten, einschließlich einer Risikomarge.

 

Verbindlichkeiten für Voransprüche aus Nicht-Lebensversicherungen

 

Der Board bestätigte, dass er einen einzeln zu bewertenden Vertrag bevorzugt, und dass diese Verträge zum gegenwärtigen Verkaufspreis bewertet werden sollten.

 

Erstmalige Bewertung - Gewinne bei Vertragsabschluss

 

Die Versicherungswirtschaft schlägt vor, dass keine Gewinne oder Verluste bei der erstmaligen Erfassung entstehen sollten. Der Board war geteilter Meinung. Er entschied, dass das Diskussionspapier das Grundprinzip zu beiden Standpunkten ansprechen und erklären sollte, und zwar sowohl das Entstehen von Gewinnen bei Vertragsabschluss als auch das Entstehen einer an den im Markt erzielbaren Preis angepassten Marge, mit der Folge der Nichterfassung eines Gewinns.

 

Risikoaufschlag

 

Der Board bestätigte nochmals, dass eine Verbindlichkeit aus einem Versicherungsvertrag einen Risikoaufschlag enthalten sollte (bestehend aus einer expliziten und unvoreingenommenen Schätzung), die die Teilnehmer zwecks Tragen des Risikos vereinnahmen würden.

 

Dienstleistungsmarge

 

Der Board bestätigte nochmals, dass eine Verbindlichkeit aus einem Versicherungsvertrag, zusätzlich zum Risikoaufschlag, auch eine Dienstleistungsmarge beinhalten kann, die die Teilnehmer zur Leistung von Dienstleistungen aufbringen müssen.

 

Diskontierungszinssatz

 

Der Board erörterte und bestätigte seine unverbindliche Entscheidung zu den Diskontierungszinssätzen, die im Einklang mit am Markt beobachtbaren Marktpreisen für Cashflows stehen sollten, deren Merkmale denen der Versicherungsverbindlichkeit hinsichtlich Laufzeit, Währung und Liquidität entsprechen.

 

Bewertungsmerkmale

 

Der Board bestätigte nochmals, dass das Diskussionspapier den Begriff „gegenwärtiger Veräußerungspreis“ als Bewertungsmerkmal verwenden sollte.

 

Grundlagen der Schätzungen

 

Der Board bestätigte, dass seine vorherige Schlussfolgerung, wonach Cashflows, die nicht selbst mit der Verbindlichkeit im Zusammenhang stehen, von der Bewertung ausgenommen sein sollten.

 

Überprüfung der Annahmen

 

Der Board beschloss, dass alle Schätzungsänderungen sowohl finanzieller als auch nicht-finanzieller Variablen angesetzt werden sollten.

 

Aufspaltung

 

Der Board führte eine längere Diskussion zum Thema Aufspaltung. Einige Mitglieder des Board merkten an, dass die Formulierung im Arbeitspapier Inkonsistenzen aufzeige. Der Mitarbeiterstab vermerkte die Stellungnahme des Boards. Des Weiteren bestätigte der Board seine vorherige Schlussfolgerung, wonach die Komponenten durch die Versicherer nicht aufgespaltet werden sollten, wenn diese so voneinander abhängig sind, dass die Bewertung isolierter Komponenten willkürlich wäre.

 

Krediteigenschaften von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen

 

Der Board bestätigte nochmals seine bisherige Schlussfolgerung, dass der gegenwärtige Veräußerungspreis einer Verbindlichkeit ihre Krediteigenschaften widerspiegelt.

 

Getrennter immaterieller Vermögenswert als Teil einer zur Akquise von Kundenbeziehungen getätigten erstmaligen Investition

 

Der Board erörterte, ob ein immaterieller Vermögenswert angesetzt werden sollte, um die erstmalige vom Versicherer getätigte Investition zur Akquise von Kundenbeziehungen widerzuspiegeln (und dabei einen getrennten Posten in der Bilanz anzusetzen).

 

Nach Beendigung der Diskussion beschloss der Board, übereinstimmend mit seinen vorherigen Entscheidungen, dass Akquisekosten normalerweise als Aufwand ausgewiesen werden sollten, wenn diese mit bereits erhaltenen Cashflows in Beziehung stehen oder durch zukünftige Cashflows bereits bei der Bewertung der Verbindlichkeit berücksichtigt wurden.

 

Der Board erörterte auch, ob ein Vermögenswert getrennt von seiner Verbindlichkeit aus einem Versicherungsvertrag ausgewiesen werden sollte, wenn diese Verbindlichkeit mit Kundenbeziehungen verbundene Cashflows beinhaltet. Der Board war geteilter Meinung. Es wurde entschieden, dass das Diskussionspapier sowohl Argumente für die Abspaltung des Vermögenswertes von der Verbindlichkeit als auch für eine Nettodarstellung der Verbindlichkeit.

 

Dienstag, 17. Oktober 2006

 
Aufzählung

Treffen von Vertretern des IASB und EFRAG

 

Eine Gruppe von Board-Mitgliedern traf sich mit Vertretern der Europäischen Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) zu einer der Öffentlichkeit zugänglichen Sitzung, um Aspekte der Konvergenz-Aktivitäten des IASB und FASB zu erörtern.

 

PAAinE

 

Vertreter von EFRAG erläuterten die Einrichtung der Initiative "Proaktive Rechnungslegungsaktivitäten in Europa" ("Pro-active Accounting Activities in Europe", PAAinE), welche eine Partnerschaft zwischen EFRAG und den europäischen Standardsettern darstellt, die eine frühe Auseinandersetzung innerhalb Europas fördern und europäische Sichtweisen zu Sachverhalten der Rechnungslegung entwickeln soll.

 

Eigen- und Fremdkapital Abgrenzung

 

Aus Sicht von EFRAG sind die derzeitigen Anforderungen zur Klassifizierung von Eigen- und Fremdkapital in IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung nicht zufriedenstellend. "Solche Anforderungen stellen ein Hindernis zur weiteren Anwendung der IFRS in bestimmten europäischen Ländern dar und beschädigen die Glaubwürdigkeit der IFRS im Allgemeinen".

 

Jedoch unterstützt EFRAG den IASB-Entwurf "Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bei Kündigung entstehende Verpflichtungen" (Puttable Instruments and Obligations Arising on Liquidation) nicht, "da die beinhalteten Änderungen zu eng gefasst und regelbasiert sind". EFRAG-Vertreter berichteten über ein PAAinE-Projekt zur Findung einer langfristigen Lösung in Europa hinsichtlich der Problematik des IAS 32. EFRAG merkte auch an, dass diese Thematik sowohl beim Rahmenkonzeptprojekt des IASB angesprochen wird als auch beim Projekt des FASB zu Fremd- und Eigenkapital. EFRAG forderte den IASB auf, seine Arbeit in diesem Gebiet zu beschleunigen, womöglich unter Herbeiziehung der Ergebnisse des PAAinE-Projektes. IASB- als auch EFRAG-Vertreter erkannten die Wichtigkeit diese Problematik eher anhand klarer Prinzipien als durch Ad-hoc- Entscheidungen zu lösen.

 

Darstellung des Abschlusses

 

Vertreter von EFRAG teilten mit, dass sie von der Erfordernis zur grundlegenden Änderung dieses Themengebietes nicht überzeugt sind. EFRAG merkte an, dass der IASB eine Reihe von Arbeitsgrundsätzen zur Darstellung des Abschlusses entwickelt hat, eine Stellungnahme dazu allerdings nicht erwünscht wurde. EFRAG ist sich darüber einig, dass der IASB Stellungnahmen einholen sollte. Nachfolgend Sachverhalte, die EFRAG betreffen:

 
Aufzählung

"Bindungskraft" der Abschlüsse als Arbeitsprinzipien hat keinen Bezug zu den qualitativen Merkmalen

Aufzählung

Unzureichender Schwerpunkt auf Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen

Aufzählung

Keine ausreichende Betonung der Relevanz

Aufzählung

Darstellung 'strategischer Werte' sollte genauso wichtig sein wie Liquidität

Aufzählung

Definieren der Ziele von Einzelabschlüssen

 

Vertreter des IASB erklärten, dass sich Bindungskraft auf die allgemeingültigen Klassifizierungen der einzelnen Posten des Abschlusses bezieht. Als Reaktion auf die Fragen erklärte EFRAG, dass mit 'strategischem Wert' Informationen zur Nützlichkeit gemeint seien und nicht nur zur Liquidität.

 

Unternehmenszusammenschlüsse - Phase II

 

Aus Sicht von EFRAG ist der Vorschlag oder die Umsetzung von wesentlichen Änderungen zum Bewertungsmodells von IFRS 3 nicht angemessen, bevor die Bewertungsdiskussion nicht abgeschlossen ist. EFRAG versteht nicht, wie die vorgeschlagenen Änderungen zu IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse nützlichere Informationen, wie etwa durch verbesserte Vergleichbarkeit und Transparenz, bereitstellen sollen.

 

Von EFRAG gibt es keine Unterstützung für die vorgeschlagene Vorschrift, dass der Erwerber den beizulegenden Zeitwert des gesamten erworbenen Unternehmens ermitteln muss, da der beizulegende Zeitwert der erbrachten Gegenleistung durch die Bekanntgabe des Zusammenschlusses beeinflusst ist. Als Antwort darauf gaben Vertreter des IASB bekannt, dass der Board untersucht, ob eine Bewertung kurz vor der Bekanntgabe durchgeführt werden kann.

 

EFRAG unterstützt die "Full-Goodwill-Method" nicht und sieht auch keinen Nutzen dieser Methode, insbesondere in Situationen in denen der Erwerber weniger als 100% der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt.

 

Rahmenkonzept

 

EFRAG merkte an, dass ein PAAinE-Projekt in Bearbeitung sei und dass das erste Projektpapier in den nächsten Wochen veröffentlicht wird. Das Papier enthält eine Anzahl fundamentaler Sachverhalte bezüglich des Rahmenkonzeptes, die gelöst werden müssen bevor die Bearbeitung des Rahmenkonzeptes ( oder die Änderungen am Rahmenkonzept) beginnen kann (können). Nachfolgend eine Liste dieser Sachverhalte:

 
bullet

Welchem Zweck dient das Rahmenkonzept? Wer sind die hauptsächlichen Nutzer - Standardsetter oder Bilanzersteller?

bullet

Wer sind die Adressaten des Abschlusses und welche Informationsbedürfnisse haben diese?

bullet

Auf welche Unternehmen sollte das Rahmenkonzept anzuwenden sein?

bullet

Auf welcher Art von Finanzberichterstattung sollte das Rahmenkonzept angewendet werden?

bullet

Welche Bindungswirkung hat das Rahmenkonzept - EFRAG zufolge sollte es verpflichtenden Charakter haben.

bullet

An welcher Stelle der in IFRS-Hierarchie ist das Rahmenkonzept einzuordnen?

 

Vertreter von EFRAG brachten ihre Bedenken gegenüber den im Diskussionspapier des IASB genannten Vorschlägen hinsichtlich der Ziele und qualitativen Merkmale zum Ausdruck. Die Bedenken beziehen sich, unter anderem, auf folgende Sachverhalte:

 
bullet

eine ungenügende Betonung der Rechenschaftspflicht, verantwortlichen Führung und Vorsicht der Ziele

bullet

Überprüfbarkeit und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild können nicht hinreichend die Verlässlichkeit als qualitatives Merkmal ersetzen; und

bullet

Erfordernis die Behauptung zu unterstützen, dass die Fähigkeit zur Erzielung von Netto-Zahlungsströmen das hauptsächliche Ziel der Finanzberichterstattung ist.

 

Ertragsrealisierung

 

Die PAAinE-Gruppe entwickelt zurzeit ein Papier zur Ertragsrealisierung, welches im Dezember 2006 veröffentlicht werden soll.

 

Fremdkapitalzinsen

 

EFRAG traf die Entscheidung, die im Entwurf zu Fremdkapitalzinsen (ED on Borrowing Costs) genannten Vorschläge des IASB nicht zu unterstützen. EFRAG hat Bedenken dahingegend, weil der Entwurf des IASB unter anderem keine vollständige Konvergenz zu FAS 34 des FASB aufweist. Somit werden Fremdkapitalzinsen für bei der US-amerikanischen Aufsichtsbehörde (Securities and Exchange Commission, SEC) registrierten IFRS-Emittenten eine Überleitungsrechnung benötigen. Vertreter des IASB deuteten darauf hin, dass nach ihrem Verständnis der SEC-Stab glaubt, dass der Entwurf des IASB und FAS 34 ausreichend angeglichen sind und somit eine Überleitungsrechnung aufgrund der Unterschiede nicht vonnöten ist. Der Board stimmte gegenüber der SEC zu, dies zu beachten.

 
Aufzählung

Darstellung des Abschlusses

 

Der Board führte seine Erörterungen bezüglich des Projektes zur Darstellung von Abschlüssen fort. Ziel der Diskussion vom Oktober war das Erreichen von vorläufigen Ansichten zu drei Sachverhalten, die nächste Woche bei der gemeinsamen Sitzung des IASB und FASB besprochen werden:

 
Aufzählung

Finanzierungsbereich und Investitionskategorie

Aufzählung

Darstellung von Informationen zur Lang- bzw. Kurzfristigkeit von Vermögenswerten und Schulden

Aufzählung

Bewertung, "Other Comprehensive Income" (OCI) und "Recycling" und "Comprehensive Income"-Aufstellung

 

Finanzierungsbereich und Investitionskategorie /Financing Section and Investing Category)

 

Sachverhalt 1: Definition des Finanzierungsbereichs

 

Der Board zeigte zuvor schon Übereinstimmung darüber, dass der Finanzierungsbereich der Vermögensrechnung Eigenkapital, Finanz-Vermögenswerte ("Treasury-Assets") und finanzielle Verbindlichkeiten beinhalten sollte.

 

Das erste vom Board erörterte Thema bezog sich darauf, ob nicht-finanzielle Posten aus dem Finanzierungsbereich des Abschlusses ausgeschlossen werden sollten. Zur Erhöhung der Konsistenz könnten alle nicht-finanziellen Vermögenswerte von dem Finanzierungsbereich ausgeschlossen werden. Somit würden allerdings finanzielle Posten nicht ausgeschlossen, wenn diese nicht Teil einer Finanzierungstätigkeit sind. Mitglieder des Board äußerten einige Bedenken, stimmten den Vorschlägen allerdings vorläufig zu.

 

Das zweite Thema beinhaltete die vorgeschlagene Definition des Finanzierungsbereiches und die vorgeschlagenen Anwendungsleitlinien, die dem Standard beigefügt werden sollen. Es schien, als ob der Board der vorgeschlagenen Definition zustimme, unter der der Finanzierungsbereich nur finanzielle Posten enthalten sollte, die aus Sicht des Managements einen Teil der Finanzierung von Unternehmensaktivitäten darstellen. Jedoch hatte der Board Bedenken gegenüber der Liste, die sowohl ausgeschlossene als auch miteinbezogene vorgeschlagen Posten enthält. Der Board merkte an, dass er eine solche Liste ohne eine sorgfältige Diskussion über die beinhalteten Posten nicht herausgeben könnte.

 

Sachverhalt 2: Definition der Investitionskategorie im Abschnitt zur Geschäftstätigkeit

 

Der Board erörterte die folgende vorgeschlagene Definition für die Investitionskategorie der Aufstellung der Finanz- und Vermögenslage (Statement of Financial Position), welche auf dem IASB-Antrag der Sitzung vom September basiert.

 

"Die Investitionskategorie sollte nur finanzielle Vermögenswerte und Schulden beinhalten (wie in der Fachliteratur definiert), die nicht in den Finanzierungsbereich fallen aber vom Management als den hauptsächlichen Geschäftstätigkeiten zugehörig beurteilt werden (bezeichnet als Investitions-Vermögenswerte und -schulden). Typischerweise sind folgende Posten in der Investitionskategorie enthalten:

 
Aufzählung

a. zur Veräußerung gehaltene Finanzinstrumente

Aufzählung

b. Investitionen nach der Equity-Methode

Aufzählung

c. zur Absicherung von (a) oder (b) gehaltene Finanzinstrumente

 

Bezüglich des Finanzierungsbereiches muss jedes Unternehmen die in der oben genannten Definition aufgezählten Posten erklären, die nicht der Investitionskategorie zugeordnet werden.

 

Eine Klärung warum bestimmte Posten wie etwa "Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien" nicht der Investitionskategorie zugeordnet werden forderte der Board an. Hierzu wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Thema 3: Darstellung von Pensionsvermögen und -schulden

 

Auf Anfrage des Mitarbeiterstabes wurde dieses Thema nicht erörtert.

 

Darstellung von Informationen zur Lang- bzw. Kurzfristigkeit von Vermögenswerten und Schulden

 

Sachverhalt 1: Klassifizierung von kurzfristigen Vermögenswerten und Schulden

 

Der Board erörterte, ob Vermögenswerte und Schulden aufgrund der Geschäftszyklen oder aufgrund dessen, dass der erwartete Zeitpunkt der Realisation und Erfüllung innerhalb eines Jahres liegt, als kurzfristig eingestuft werden sollen. Anschließend wurde die Frage erörtert, ob operative Vermögenswerte und Schulden als langfristig oder kurzfristig in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden sollen.

 

Mitglieder des Board waren geteilter Meinung darüber, ob Kurzfristigkeit von Vermögenswerten und Schulden am Geschäftszyklus oder am einjährigen Realisations-/Erfüllungs-Krtierium festgemacht werden sollte. Übereinstimmung gab es bei der Aufteilung in kurzfristige und langfristige Posten innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung insofern nützliche Informationen bereitgestellt werden.

 

Sachverhalt 2: Information zur Liquidität

 

Der Board hatte zuvor schon entschieden, dass Informationen zur Liquidität von Vermögenswerten und Schulden eines Unternehmens im Anhang des Abschlusses dargestellt werden sollten, um es Nutzern zu erleichtern die Liquidität zu beurteilen. Bei seiner Sitzung im Oktober erörterte der Board drei Alternativen:

 
Aufzählung

a. Informationen zur Lang- bzw. Kurzfristigkeit von Vermögenswerten und Schulden würden durch Abschlussposten gegliedert nach Liquidität dargestellt (wie etwa getrennte Darstellung von kurzfristigen Vermögenswerten als Vorratsvermögen)

Aufzählung

b. Informationen zur Lang- bzw. Kurzfristigkeit von Vermögenswerten und Schulden würden durch Kategorien aufgezeigt (wie etwa getrennte Darstellung von kurzfristigen Vermögenswerten als Finanzierungsvermögen)

Aufzählung

c. Informationen zur Lang- bzw. Kurzfristigkeit von Vermögenswerten und Schulden würden für alle Abschlussposten bis auf die operative Kategorie angezeigt (ähnlich der in (a) dargestellten Variante außer operativen Vermögenswerten und Schulden, die aggregiert dargestellt werden)

 

Der Board wählte keine dieser Alternativen. Jedoch beschloss der Board, dass es am wichtigsten ist zu verstehen, wie viel Information zur Verfügung gestellt werden und nicht, ob die Information in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang dargestellt werden sollen.

 

Das dritte Thema des Papiers bezüglich latenter Steuern wurde nicht erörtert.

 

 

Bewertung, „Other Comprehensive Income“ (OCI) und „Recycling“, „Comprehensive Income“-Aufstellung

 

Sachverhalt 1: Informationen zur Bewertung von Vermögenswerten und Schulden

 

Der Board diskutierte und deutete seine Zustimmung dahin gehend an, dass der Standard zur Darstellung des Abschlusses die allgemeinen Leitlinien aus IAS 1 enthalten solle, wonach die bei der Erstellung des Jahresabschlusses angewandten Wertmaßstäbe in der Zusammenfassung der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden offen gelegt werden sollten. Der Board einigte sich außerdem darauf, dass wenn Posten innerhalb einer bestimmten Zeile der Bilanz (bzw. der Aufstellung über die Vermögens- und Finanzlage – Statement of Financial Position) auf Basis von mehr als einem Wertmaßstab bewertet werden, ein Unternehmen verpflichtet werden sollte, die angewandten Wertmaßstäbe und die in der Bilanzzeile enthaltenen Beträge für jeden Wertmaßstab offen zu legen.

 

Der Board drückte außerdem seine Zustimmung dahin gehend aus, dass in einzelnen Standards Informationen bezüglich wesentlicher Unsicherheiten bei den gegenwärtigen Wertmaßstäben von Vermögenswerten und Schulden beschrieben werden sollten, wenn dies nach Ansicht des Boards angemessen erscheint. Das gilt auch für den ausgewählten Bewertungsansatz innerhalb eines bestimmten verwandten Wertmaßstabs.

 

Der Board diskutierte außerdem darüber, ob Abschlüsse Informationen dahin gehend zur Verfügung stellen sollten, die dem Nutzer eine Unterscheidung zwischen Änderungen bei Vermögenswerten und Schulden aufgrund von Neubewertungen und Änderungen anderer Art erlauben würden. Außerdem diskutierte der Board darüber, wie Neubewertungen definiert werden sollten. Zu diesem Sachverhalt wurden vom Board keine Anmerkungen gemacht, jedoch forderte er den Stab auf, dem weiter nachzugehen.

 

Sachverhalt 2: OCI und die Vorgehensweisen beim „Recycling“

 

Der Board diskutierte darüber, ob das „Other Comprehensive Income“ (OCI) einen getrennten Abschnitt in jeder einzelnen Aufstellung darstellen sollte oder ob Posten des OCI in den entsprechenden Kategorien eingeordnet werden sollten, die auf den Funktionsbereichen eines Unternehmens beruhen sollten (d.h., dass der OCI-Abschnitt nicht zur Arbeitsversion hinzugefügt wird). Die Boardmitglieder waren geteilter Meinung dahin gehend, wie man dabei weiter verfahren sollte.

 

 
Aufzählung

Unternehmenszusammenschlüsse Phase II – Beratung zu den die vorgeschlagenen Überarbeitungen an IFRS 3

 

Der Board führte seine Diskussionen hinsichtlich der vorgeschlagenen Überarbeitung von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse fort. Auf der Oktober-Sitzung wurden dem Board fünf Agendapapiere vorgestellt, von denen die ersten drei Gegenstand der Beratungen waren. Im Gegensatz dazu wurden die letzten zwei Papiere zu Unterrichtszwecken vorgestellt. Diese Papiere werden außerdem Gegenstand der Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung mit dem FASB am 23. bis 24. Oktober 2006.

 

Eingearbeiteter und ausgebildeter Mitarbeiterstamm (Assembled Workforce)

 

Der Entwurf (Exposure Draft, ED) zu Unternehmenszusammenschlüssen enthielt den Vorschlag, dass ein eingearbeiteter und ausgebildeter Mitarbeiterstamm nicht als immaterieller Vermögenswert getrennt vom Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) angesetzt werden sollte.

 

Die sich auf den Entwurf beziehenden Stellungnehmenden brachten ihre gemischten Ansichten darüber zum Ausdruck, ob ein eingearbeiteter und ausgebildeter Mitarbeiterstamm entweder:

 
Aufzählung

1. Intellektuelles/Geistiges Kapital der Arbeitnehmer des Unternehmens darstellt; oder

Aufzählung

2. den Umstand widerspiegeln solle, dass das erworbene Unternehmen eine Reihe von Mitarbeitern zur Verfügung hat, um das Geschäft am ersten Tag zu betreiben.

 

Der Board tendierte nicht dazu, die zweite Sichtweise zu unterstützen, da dies von der Logik damit vergleichbar wäre, dass eine existierende Kundenbeziehung die Kriterien für eine vom Goodwill getrennte Erfassung als immaterieller Vermögenswert erfüllt.

 

Der Board diskutierte dann kurz darüber, ob es andere immaterielle Vermögenswerte gebe, zu denen Klarstellungen erforderlich wären, und entschied, dass dies nicht der Fall wäre.

 

Der Board diskutierte außerdem darüber, ob ein eingearbeiteter und ausgebildeter Mitarbeiterstamm als immaterieller Vermögenswert getrennt vom Goodwill erfasst werden sollte. Die Ansichten der Board-Mitglieder waren gemischt – einige waren der Ansicht, dass er die Definition eines immateriellen Vermögenswertes erfüllen würde, andere nicht.

 

In der Erstellung befindliche Forschungs- und Entwicklungsprojekte (In-process Reseach & Development, IPR&D)

 

Der Board diskutierte kurz und einigte sich, dass im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbene Vermögenswerte aus Forschung und Entwicklung zum Erwerbszeitpunkt aktiviert und unter Verwendung des gegenwärtigen Tauschwertes bewertet werden sollten.

 

Vorher bestehende Beziehungen und zurückgekaufte Rechte

 

Der Board diskutierte darüber, ob er die Leitlinien im Entwurf zu Unternehmenszusammenschlüsse beibehalten sollte, wonach die effektive Erfüllung einer vorher bestehenden Beziehung getrennt vom Unternehmenszusammenschluss bilanziert werden muss. Der Board einigte sich darauf, diese Leitlinien beizubehalten.

 

Der Board diskutierte im Anschluss über den Sachverhalt, ob im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses zurückgekaufte Rechte getrennt als immaterieller Vermögenswert bilanziert werden sollten. Die Board-Mitglieder waren geteilter Ansicht, wobei sich 8 für die Erfassung aussprachen und 5 dagegen. Die Mehrheit sah dies als gleich mit dem Erwerb von irgendeinem anderen Vermögenswert an, der die Ansatzkriterien als immateriellem Vermögenswert erfüllt, während die Minderheit dies als einen Fall ansah, in dem der Ansatz von selbst erstellten Vermögenswerten zugelassen wird.

 

Als Ergebnis deutete der Board an, dass der Standard Vorschriften enthalten solle, die die Nutzungsdauer eines zurückgekauften Rechtes auf die verbleibende Vertragslaufzeit des Vertrags zwischen den Parteien beschränkt.

 

Wertanpassungen

 

Der Entwurf zu Unternehmenszusammenschlüsse enthielt den Vorschlag, dass ein Erwerber Bewertungsanpassung retrospektiv erfassen sollte, wenn der Erwerber zum Erwerbszeitpunkt nicht über die notwendigen Informationen verfügt haben sollte, um die vorläufige Bilanzierung vor der Veröffentlichung seines Abschlusses abzuschließen.

 

Aufgrund der Kommentare von Stellungnehmenden beriet der Board darüber, ob er prospektive Anpassungen zulassen solle. Nach kurzer Diskussion bestätigte der Board, dass der Gesamtvorteil verbesserter Vergleichsinformationen die möglichen Kosten einer rückwirkenden Anwendung überwiegen würde, und dass Wertanpassungen retrospektiv durchgeführt werden sollten.

 

Wertmaßstab

 

Der Board hielt eine Unterrichtseinheit bezüglich der Auswirkungen der jüngsten Entwicklungen des Projekts der beiden Boards (IASB und FASB) zur Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert bei Unternehmenszusammenschlüssen ab. Die beiden Boards werden diesen Sachverhalt während ihrer gemeinsamen Sitzung nächste Woche diskutieren. Die Unterrichtseinheit stellte drei verfügbare alternative Wertmaßstäbe für im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erhaltene Vermögenswerte und Schulden vor.

 
Aufzählung

Jeder Board verwendet seine gegenwärtige Definition des beizulegenden Zeitwerts.

Aufzählung

Beide Boards verwenden einen Zugangswert.

Aufzählung

Beide Boards verwenden einen Veräußerungspreis.

 

Nicht-beherrschender Anteilsbesitz und Goodwill

 

Der Board hielt eine Unterrichtseinheit ab, in der ein neuer Ansatz zur Bewertung von nicht-beherrschendem Anteilsbesitz (Non-controlling interests, NCI) vorgestellt wurde. Die Absicht bestand darin, eine gemeinsame Lösung für FASB und IASB bei der Bewertung von NCI und Goodwill im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses zu erreichen.

 

Nach der im Entwurf vorgeschlagenen „Full Goodwill Method“ würde der Erwerber den gesamten Goodwill aus einem Unternehmenszusammenschluss erfassen, und im Endeffekt würde ein Teil des Goodwill auf den NCI aufgeteilt. Der wichtigste Einwand der Stellungnehmenden bestand darin, dass dies in einem aussagelosen Wert der NCI resultieren würde.

 

Der neu vorgestellte Ansatz würde den NCI direkt zum beizulegenden Zeitwert bewerten. Goodwill würde sich dann als Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert der übertragenen Gegenleistung zuzüglich des beizulegenden Zeitwerts des NCI und dem beizulegenden Zeitwert des Reinvermögens ergeben.

 

Der IASB deutete seine Zustimmung zu dem Vorschlag an. Dennoch wurden keine Entscheidungen getroffen, da dies auf der gemeinsamen Sitzung mit dem FASB nächste Woche diskutiert werden wird.

 

 
Aufzählung

Jährlicher Verbesserungsprozess

 

Der Board diskutierte zwei Projekte bezüglich jährlicher Verbesserungen.

 

Im Bau befindliche als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

 

Der Board diskutierte den Sachverhalt, ob im Bau befindliche als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien unter den Anwendungsbereich von IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien anstelle von IAS 16 Sachanlagen fallen sollte.

 

Der Board einigte sich darauf, dass als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien unter den Anwendungsbereich von IAS 40 fallen sollten, und dass IAS 40 und IAS 16 abgeändert werden sollten, um dies widerzuspiegeln.

 

Bedingte Mietzahlungen

 

Der zweite Sachverhalt bestand in einer Empfehlung von IFRIC, wonach der Sachverhalt, ob bedingte Mietzahlungen in Bezug auf Operating Leasingverhältnisse bei Erhalt erfasst oder linear amortisiert werden sollten, auf angemessenste Art und Weise im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojektes gelöst werden sollte.

 

Der Board diskutierte und einigte sich darauf, dass bedingte Mietzahlungen bei Erhalt erfasst und vereinnahmt werden sollten und nicht auf einer linearen Grundlage. IAS 17 Leasingverhältnisse wird entsprechend angepasst werden, um dies wider zu spiegeln.

 

 

Mittwoch, 18. Oktober 2006

 
Aufzählung

Änderungen an IAS 37 Nicht-finanzielle Schulden

 

Lässt der vorgeschlagene Bewertungsgrundsatz ein Wahlrecht zu?

 

Der Stab erinnerte die Runde daran, dass der im Entwurf zu IAS 37 vorgeschlagene Bewertungsgrundsatz in Folgendem bestand: „Ein Unternehmen hat eine Schuld mit dem Betrag zu bewerten, den es vernünftigerweise am Abschlussstichtag bezahlen würde, um die gegenwärtige Verpflichtung zu erfüllen oder sie an einen Dritten zu übertragen“. Dieser Grundsatz wurde von der gegenwärtigen Erklärung von „bester Schätzwert“ in IAS 37.37 abgeleitet. Der Stab schlug vor, den Ausdruck „Betrag zur Übertragung“ aus dem Bewertungsgrundsatz eines jeden endgültigen Standards zu streichen. Die Board-Mitglieder merkten an, dass „Erfüllung“ ein weiter gefasster Begriff als Übertragung sei, was letztlich zu Zweideutigkeiten führen könnte. Dies wurde von den Verfassern von IAS 37 und seinem britischen Pendant anerkannt. Andere brachten ihre Bedenken zum Ausdruck, dass „erfüllen“ auch in der Bedeutung von „ausbuchen“ oder einer rechtlichen Annullierung gebraucht wird (d.h. entsprechend dem Ausbuchungsbegriff in IAS 39); dies entspricht nicht dem Wertmaßstab des gültigen IAS 37.

 

Dennoch merkten andere Board-Mitglieder an, dass in anderen Sprachen außer Englisch „Erfüllung“ die „Übertragung“ mit einschließt, „Übertragung“ jedoch „Erfüllung“ ausschließt.

 

Es war offensichtlich, dass der Board zum Vorschlag des Stabes geteilter Meinung war, wobei dies auf sehr wesentlichen Gründen beruhte. Die Verwendung von „Übertragung“ würde suggerieren, dass der Wertmaßstab in einem „Veräußerungs-Fair Value“ bestehen würde. Die Leitung des Stabes warnte den Board davor, dass die Verwendung der Bedingungen und der Begriffe aus FAS 157 Fair Value Measurements vollkommen unangebracht wäre: Dieses Dokument hat noch nicht den IASB-Abstimmungsprozess (Due Process) durchlaufen und sollte nicht als Teil des Vorschriften-Satzes des IASB angesehen werden.

 

Die Board-Mitglieder machten den Vorschlag, dass der Board klarstellen sollte, worin der Wertmaßstab in IAS 37 bestünde und aus welchen Bestandteilen sich diese Größe zusammensetzt. Andere Board-Mitglieder sahen dies als eine nicht angezeigte Ausweitung des Projektinhalts an. Diese Board-Mitglieder merkten an, dass die Adressaten (und die Board-Mitglieder) zwei oder drei mögliche Wertmaßstäbe in IAS 37 identifizieren konnten:

 
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der Betrag, auf den sich das Unternehmen vernünftigerweise mit einem Dritten einigt [erfüllen], um die Verpflichtung zu übernehmen (das Unternehmen behält das Kreditrisiko);

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der Betrag, den die Gegenpartei vom Unternehmen entgegennimmt, um die Verpflichtung zu erfüllen [ausbuchen];

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der Zahlungsmittelbetrag, den das Unternehmen erwartungsgemäß bezahlen wird, um die Verpflichtung zu erfüllen [ausbuchen], abgezinst auf den Abschlussstichtag.

 

Die Board-Mitglieder diskutierten diese Begriffe für einige Zeit. Es wurde angemerkt, dass der Board unter Beachtung des begrenzten Inhalts des Projekts gegebenenfalls zu akzeptieren hätte, dass es unterschiedliche Bewertungsansätze in IAS 37 gebe, und dass der Board sein Projekt zur Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert nicht verfrüht in eine bestimmte Richtung lenken sollte. Daraus folgt, dass der IASB erläutern sollte, dass „Erfüllung“ entweder mit einer Gegenpartei oder mit einer dritten Partei erledigt werden kann. Es wurde zudem angemerkt, dass der angewandte Diskontierungszinssatz eine Risikoprämie beinhalten solle, die der Verpflichtung angemessen ist. Bei der Bewertung von Schulden nach IAS 37 reduziert die Risikoprämie den Diskontierungszinssatz und erhöht die Schuld in der Bilanz. (Ein Board-Mitglied merkte an, dass es als Ergebnis der Umsetzung von IFRIC 1 deutlich wurde, dass die Ersteller den falschen Zinssatz gewählt hatten – irgendwo zwischen dem risikofreien Zinssatz und der Mindestinvestitionsverzinsung des Unternehmens.)

 

Der Board bemerkte außerdem, dass „vernünftigerweise“ nicht gleichbedeutend mit „wirtschaftlich vernünftig“ sei – dies heißt, es war einem Unternehmen möglich einen gegenwärtigen Schätzer des Betrags zur Erfüllung der Verpflichtung mit 100 zu ermitteln, wobei die Übertragung der Verpflichtung an eine dritte Partei 120 kosten würde. Dies begründet sich daraus, dass je nach Art der Schuld die dritte Partei eine höhere Risikoprämie verlangen könnte, als das Unternehmen übernehmen würde. Alternativ könnte die Risikoprämie der Betrag sein, auf den sich das Unternehmen zur Übertragung der Schuld zum Abschlussstichtag vorbereitet hätte.

 

Die Board-Mitglieder schienen es einzusehen, dass die Bewertung für viele Verpflichtungen unternehmensspezifische Parameter mit einbeziehen müsste. Einige Board-Mitglieder fühlten sich damit unwohl, schienen jedoch zu akzeptieren, dass die Auferlegung der Vorschriften über alternative Märkte aus FAS 157 nicht praktikabel sei (und eine Neuveröffentlichung zur Folge haben könnte).

 

Der Board kam zu keiner Lösung in Bezug auf die Vorschläge des Stabes und forderte den Stab auf, die in der Diskussion aufgekommenen Sachverhalte weiter zu untersuchen.

 

 
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IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung – Entwurf IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen: Ausübungsbedingungen und Annullierungen

 

 

Ausübungsbedingungen und Annullierungen

 

(a) Definition einer „Ausübungsbedingung“

 

Der Board diskutierte darüber, wie am besten auf Anfragen von Adressaten in Bezug auf die Klarstellung der Definitionen von „Ausübungsbedingungen“ und „leistungsbezogene Bedingungen“ reagiert werden sollte. Der Board diskutierte über einen Vorschlag des Stabes (siehe Paragraph 6(a) in der „Observer Note“ 19). Dennoch schien sich der Board einig zu sein, dass die Definition des Entwurfs versucht, zu viel zu regeln und zerlegt werden sollte, um folgendes auszudrücken:

 
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Ausübungsbedingungen sind jene Bedingungen, die der Gegenpartei das Recht verleihen, Zahlungsmittel, andere Vermögenswerte oder Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens gemäß den Bedingungen einer Vereinbarung über eine anteilsbasierte Vergütung zu erhalten. Ausübungsbedingungen können Dienstleistungsbedingungen und [nicht Dienstleistungs]-Bedingungen sein (siehe unten).

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Dienstleistungsbedingungen verpflichten die andere Partei, eine bestimmte Dienstleistungsperiode zu vollenden.

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[Eine Möglichkeit] Alle anderen Bedingungen sind Nicht-Dienstleistungsbedingungen.

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[Eine andere Möglichkeit] Alle anderen Bedingungen sind leistungsbezogene Bedingungen (so wie gegenwärtig definiert).

 

Der Stab wird diese Idee überdenken, obwohl allgemein viel Zustimmung in der Runde geäußert wurde.

 

(b) Definition einer „leistungsbezogenen Bedingung“

 

Die Board-Mitglieder brachten ihre Bedenken dahin gehend zum Ausdruck, dass die gegenwärtige Definition zirkulär wäre, und sprachen sich dafür aus, eindeutig dahin gehend zu sein, dass „leistungsbezogene Bedingungen“ die Restkategorie darstellen würde (d.h., „Nicht-Dienstleistungs“-Bedingungen). Dies stellt keine Definition an sich dar, aber eine Erklärung der zwei größeren Kategorien von Bedingungen bei einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung. Es wurde angemerkt, dass sich die „Nicht-Dienstleistungsbedingungen“ auch von Dienstleistungsbedingungen unterscheiden, da es sich dabei immer um unternehmensspezifische Bedingungen handelt.

 

(c) Behandlung von Annullierungen

 

Der Board einigte sich darauf, keine Definition einer „Annullierung“ in IFRS 2 einzufügen. Das was eine Annullierung begründet, würde aufgrund der Bedingungen der anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung festgelegt werden. Der Board bestätigte seine vorherige Entscheidung, dass es nicht von Bedeutung sei, welche Partei einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung die Vereinbarung kündigt/annulliert, da jede von beiden als Annullierung behandelt würde. Dennoch war sich der Board mit dem Stab einig, dass in Bezug auf die „Save As You Earn“-Pläne die Auswirkungen der Annullierung in der Rückzahlung der Sparkomponente und der Wiederaufholung der Kompensationskomponente bestehen würden. Der Stab wies darauf hin, dass die Sparkomponente die weit größere Komponente wäre, was die Auswirkungen der Wiederaufholung abmildern würde. Der Board stimmte zu und wird ein Beispiel in die Leitlinien zur Umsetzung einfügen (im Stil des Beispiels in Paragraph 87 der „Observer Note“ 19).

 

(d) Auflösung bestehender Unterschiede gegenüber FAS 123(R)

 

Der Board war sich einig, nicht zu versuchen, die bestehenden Unterschiede gegenüber FAS 123(R) aufzulösen, da dies außerhalb des Inhalts dieser Änderung sei und aufgrund der Schlussfolgerungen des Boards in diesem Projekt nicht entstehen würden.

 

(e) Datum des Inkrafttretens

 

Der Board einigte sich darauf, dass die Änderungen an IFRS 2 für Geschäftsjahre in Kraft treten würden, die am oder nach dem 1. Januar 2008 beginnen.

 

(f) Neuveröffentlichung

 

Der Board war sich einig, dass die Vorschläge nicht neu veröffentlicht werden müssten, da sich keine grundlegende Änderung in den vorgeschlagenen Änderungen gegenüber denen, die veröffentlicht wurden, ergeben hat.

 

Der Board schloss seine Beratungen ab und wies den Stab an, die Erstellung eines vorläufigen Entwurfs („Pre-Ballot Draft“) der Änderungen fortzuführen. Kein Board-Mitglied deutete an, eine abweichende Meinung zum Standard zu vertreten.

 
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Rahmenkonzept – Bestandteile des Abschlusses

 

Der Board hielt eine kurze Diskussion darüber ab, was einen „Bestandteil“ des Abschlusses begründen würde. Der Stab merkte an, dass bevor IASB und FASB sich mit den Sachverhalten der Identifizierung und der Definition von möglichen fehlenden Bestandteilen oder dem Versuch der Konvergenz der bestehenden Definitionen von Bestandteilen befassen, sie sich darüber im Klaren sein sollten, um was es sich bei einem Bestandteil handelt.

 

Basisbestandteile

 

Der Board war sich einig, dass:

 
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Die Definitionen der Bestandteile weiterhin die wirtschaftlichen Sachverhalte (Ressourcen und Ansprüche) sowie deren, bestimmte Unternehmen betreffende Veränderungen definieren sollten. (Diese Sachverhalte und Ansprüche werden außerdem als „stocks“ und „flows“ bezeichnet).

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Die Definitionen der Bestandteile sollten sich auf die grundlegendsten der in der wirtschaftlichen Praxis vorkommenden Phänomene konzentrieren, die ein einzelnes Unternehmen betreffen. Unterscheidungen, die zum Zwecke des Ausweises im Abschluss oder der Darstellung erfolgen, greifen über die Begriffe der Basisbestandteile hinaus.

 

Wenigstens ein Board-Mitglied drückte etwas Unbehagen in Bezug auf diese Schlussfolgerung aus. Das Mitglied sah ein, dass wenn man diesen Ansatz umsetzen würde, nur noch Vermögenswerte und Schulden existieren würden; dies wäre konzeptionell gesehen sauber, jedoch nicht wirklich hilfreich. Insbesondere müssten „flows“ enger definiert werden als einfach nur „Veränderungen der Ressourcen und Ansprüche“, um damit Erträge aus Einzahlungen von Eigentümern und Aufwendungen von Ausschüttungen an die Eigner (d.h. „Eigenkapitalposten“). Der Stab sah ein, dass es sich dabei um eine noch zu führende Diskussion handelt; wobei festgestellt wurde, dass die erreichte Schlussfolgerung sich auf die Basisbestandteile bezieht, und dass es auch einige ergänzende Bestandteile geben könne.

 

Ansätze zur Vollendung des Rahmenkonzeptes

 

Der Board überprüfte die Ansätze zur Vollendung des Rahmenkonzeptes. Insbesondere untersuchte der Board, ob sowohl IASB als auch FASB das neue gemeinsame Rahmenkonzept nach Vollendung aller Phasen als ein einziges Dokument veröffentlichen sollten, oder ob jedes einzelne Kapitel dann herausgegeben werden sollte, wenn der letzte Durchgang der Beratungen sowie der Abstimmung für einzelne Kapitel abgeschlossen ist. Der Stab wies darauf hin, dass die Sachverhalte bezüglich der Vollendung des Rahmenkonzeptes mit der Stellung des Rahmenkonzeptes innerhalb der Hierarchie der Pflichtvorschriften in Zusammenhang stehen. Daher müsste die Vollendung möglicherweise neu angegangen werden, wenn die beiden Boards die Stellung des Rahmenkonzeptes innerhalb der IASB- und FASB-Hierarchien auf der nächsten gemeinsamen Sitzung im April diskutieren.

 

Der Board war sich einig, dass dieser Sachverhalt auf der nächsten gemeinsamen Sitzung im April 2007 diskutiert werden sollte, da beide Boards bis dahin ihre Beratungen zu den Kapiteln zu den Zielen und qualitativen Charakteristiken begonnen haben werden.

 

Projektstatus und Planung

 

Der US-amerikanisch basierte Stab stellte ein kurzes Dokument vor, in dem der Arbeitsplan für die Periode bis Mai 2007 skizziert wird. Es gab keine Diskussion.

 

Phase B-Bestandteile und Ansatz

 

Der Board stimmte einem Vorschlag des kanadisch-basierten Stabes zu, wonach mit ausgewählten Fachexperten und anderen wie etwa dem Standardbeirat des IASB und dem Standardbeirat des FASB in Bezug auf die Meilensteine bezüglich Definitionen von Vermögenswerten und Optionen auf Vermögenswerte Konsultationen durchgeführt werden sollten, ohne auf den Abschluss der verbleibenden Meilensteine zu warten.

 

 
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International Financial Reporting Standard für kleine und mittlere Unternehmen

 

Der Stab präsentierte vier Dokumente zur Überprüfung durch den Board:

 
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ein markierter Entwurf eines Entwurfs eines IFRS für KMU, der die Änderungen gegenüber dem im September 2006 diskutierten Entwurf widerspiegelt;

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ein Entwurf von Leitlinien zur Umsetzung, die auch einen Musterabschluss und eine Anhangcheckliste enthalten [diese sind dem auf der IASB-Website erhältlichen Entwurf des Entwurfs ähnlich];

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ein Entwurf der Grundlagen für Schlussfolgerungen [für Beobachter nicht einsichtig]; und

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einen Entwurf einer Einladung zu Stellungnahmen [für Beobachter nicht einsichtig].

 

Der Board diskutierte diese Dokumente und kam zu den folgenden Entscheidungen.

 

Entwurf

 
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Einem KMU wird die Gliederung seiner Bilanz nach der Liquidität erlaubt.

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Ein KMU wird nicht zu speziellen Angaben bezüglich Änderungen am IFRS für KMU verpflichtet, die bereits verabschiedet wurden, jedoch noch nicht in Kraft sind.

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Austausch des Ausdrucks „Nettoveräußerungspreis“ mit „Verkaufspreis abzüglich Kosten zur Fertigstellung oder zum Verkauf“.

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Klarstellung im Abschnitt zum Jahresabschluss, dass in Verbindung mit der Vereinbarung über die Aufnahme von Fremdkapital angefallene Nebenkosten sich bei der Berechnung des Effektivzinssatzes widerspiegeln sollten (d.h., sie würden nicht gänzlich aufwandwirksam zum Zeitpunkt der Fremdkapitalaufnahme erfasst).

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Hinzufügen von Leitlinien zur angemessenen Bilanzierung für den Fall, dass ein Unternehmen von den vollständigen IFRS auf den IFRS für KMU wechselt.

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In Bezug auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen werden vereinfachte Tests der Effektivität verlangt, im Gegensatz zur „Verkürzten Methode“ – Shortcut Method), bei der die Effektivität weder gemessen noch erfasst wird.

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Im Abschnitt zur erstmaligen Anwendung des IFRS für KMU sollen alle Erleichterungen in IFRS 1 von der rückwirkenden Anpassung enthalten sein. Außerdem sollen in den Fällen Leitlinien zur Designation von Finanzinstrumenten als zu Anschaffungskosten oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingefügt werden, wo der IFRS für KMU eine solche Designation zulässt.

 

Musterabschluss und Anhangcheckliste

 
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Der Stab sollte berücksichtigen, ob irgendwelche der gegenwärtig im Anhang des Musterabschlusses dargestellten Angaben offenkundiger im Hauptteil des Abschlusses dargestellt werden sollten.

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Identifizierung einer oder mehrerer Personen zur Durchführung einer endgültigen „Kurzdurchsicht“ des Musterabschlusses.

 

Grundlage für Schlussfolgerungen

 
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Erläuterung des Ansatzes des Boards bei der Entscheidung darüber, welche der Angabeerfordernisse der vollständigen IFRS für KMU gestrichen werden könnten.

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Anerkennung der Bestärkung durch den Standardbeirat zur Aufnahme des Projektes.

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Erläuterung, dass die Adressierung der Bedürfnisse von KMU Teil der Aufgabe des IASB ist, so wie sie in der Satzung der IASC-Stiftung dargelegt ist.

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Erläuterung der Hierarchie bei der Auswahl einer Bilanzierungsmethode, wenn der IFRS für KMU einen Geschäftsvorfall, ein anderes Ereignis oder eine Bedingung nicht speziell behandelt.

 

Einladung zu Stellungnahmen

 
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Hinzufügen einer allgemeinen Fragestellung in Bezug die Menge der vorgeschlagenen Angaben.

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Für den Fall, dass die vollständigen IFRS Bilanzierungswahlrechte zulassen, enthält der IFRS für KMU nur das einfachere Wahlrecht, wobei die anderen Wahlrechte per Querverweis auf die vollständigen IFRS erhältlich sind. Hinzufügen einer Frage dazu, ob der Board die richtigen Wahlrechte in den IFRS für KMU eingefügt hat.

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Hinzufügen einer allgemeinen Frage, ob die Übergangsvorschriften sowohl für ein Unternehmen, dass von nationalen Vorschriften auf den IFRS für KMU als auch für ein Unternehmen, dass von den vollständigen IFRS auf den IFRS für KMU wechselt, angemessen sind.

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Hinzufügen einer allgemeinen Frage zu den im IFRS für KMU enthaltenen Querverweisen auf die vollständigen IFRS.

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Klarstellung, dass die Kriterien des Boards bei den Vereinfachungen zu Ansatz und Bewertung die Bedürfnisse der Nutzer und Kosten-Nutzen-Erwägungen waren.

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Hinzufügen einer Frage dazu, ob in den wenigen verbleibenden Umständen, in denen Erfolgs- und Aufwandsposten direkt im Eigenkapital erfasst werden (mit der Ausnahme von Absicherungen künftiger Cahsflows), diese eliminiert werden sollten, anstatt diese in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.

 

Probeabstimmung im Board

 

Nach Diskussion der vier Dokumente brachten die Board-Mitglieder ihre Zustimmung für die Herausgabe des Entwurfs zum Ausdruck, in dem sie mit 11 Stimmen dafür und einer Stimme dagegen stimmten, wobei ein Mitglied vor einer Entscheidung eine erneute Durchsicht des abstimmungsfähigen Entwurfs bevorzugte. Die Kommentierungsfrist wird voraussichtlich bis zum 30. Juni 2007 laufen. Der Board forderte den Stab zur Erstellung eines abstimmungsfähigen Entwurfs auf.

 

 

Donnerstag, 19. Oktober 2006

 

 
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Forschungsprojekt zu immateriellen Vermögenswerten

 

Der Zweck dieser Unterrichtseinheit bestand darin, das Einverständnis des Boards hinsichtlich des Anwendungsbereichs, der Vorgehensweise und des Projektplans zu erhalten. Das Projekt wird vom australischen Accounting Standards Board (AASB) geführt. Der Mitarbeiterstab des AASB stellte den vorgesehenen Anwendungsbereich sowie die Vorgehensweise und den Entwurf des Projektplans vor.

 

Hintergrund

 

Das Projekt ist kein gemeinsames Projekt des FASB und des IASB, sondern ein Projekt des IASB, bei dem der FASB über den Fortschritt unterrichtet wird.

 

Anwendungsbereich

 

Der AASB ermittelte die nachfolgenden Themen, welche Gegenstand des Forschungsprojektes sein könnten:

 
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Thema A: Erstmalige Bilanzierung von nicht im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erworbenen immateriellen Vermögenswerten (selbsterstellte und getrennt erworbene immaterielle Vermögenswerte)

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Thema B: Erstmalige Bilanzierung von im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erworbenen immateriellen Vermögenswerten

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Thema C: Folgebewertung von immateriellen Vermögenswerten

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Thema D: Erstmalige Bilanzierung und Folgebilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwertes

 

Der Mitarbeiterstab des AASB fand Thema A am besten geeignet dazu, die Zielsetzungen des Memorandum of Understanding (MoU) zu verfolgen, um kurzfristig Verbesserungen der derzeitigen Anforderungen zu erreichen. Dies liegt hauptsächlich daran, weil die Vorschriften für selbsterstellte Vermögenswerte recht lange keiner Überprüfung unterzogen wurden.

 

Thema B wurde als nicht geeigneter Sachverhalt für das Forschungsprojekt zu immateriellen Vermögenswerten angesehen, da dieses Thema erst kürzlich Gegenstand einer Überprüfung war, welche sich in IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und FAS 141 Business Combinations wiederfindet.

 

Thema C hatte aus Sicht des AASB auch Potenzial, die gegenwärtigen Vorschriften zu verbessern, allerdings war der Mitarbeiterstab des AASB der Meinung, dass eine solche Verbesserung nicht kurzfristig erreicht werden könne.

 

Thema D wurde ausgeschlossen mit der Begründung, dass der derzeitige Stand der Bilanzierung von erworbenen und originären selbsterstellten Goodwill sowohl bei IFRS als auch US GAAP festgefahren ist.

 

Dementsprechend schlug der Stab vor, dass Thema A im Mittelpunkt des Projektes stehen sollte. Es sollte Definition/Bestimmung, Ansatz, Bewertung und Darstellung/Angaben beinhalten mit besonderem Schwerpunkt auf Sachverhalten bezüglich Bestimmung und Bewertung.

 

Mitglieder des Board merkten an, dass Thema C, da es sich mit Thema A in Wechselwirkung steht, im Projekt behandelt werden sollte und Verbesserungen bei beiden Themen kurzfristig notwendig sind. Der Board beauftragte den Stab des AASB, ein Diskussionspapier bis Januar 2007 anzufertigen.

 

Nächste Schritte

 

Der Board plant, dieses Projekt erneut zu Beginn des Jahres 2007 zu diskutieren, bevor er eine endgültige Agendaentscheidung vollzieht.

 
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IFRIC X Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen (Entwürfe: IFRIC D12-D14)

 

Auf seiner September-Sitzung 2006 traf IFRIC die Entscheidung, den überarbeiteten Text des Entwurfs von IFRIC X Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen dem Board als endgültigen Entwurf vorzustellen. Außerdem sollte der Board zur Billigung der Interpretation aufgefordert werden (siehe unseren Bericht dieser Sitzung an anderer Stelle auf www.iasplus.de).

 

Der Board diskutierte kurz den überarbeiteten Textentwurf, ohne andere redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

 

Der Board unterstützte einstimmig den überarbeiten Entwurf. Es wurde entschieden, den überarbeiteten Entwurf auf der IASB-Website zu veröffentlichen und den Adressaten eine Möglichkeit zu dessen Kommentierung innerhalb einer kurzen Kommentierungsfrist einzuräumen. Der Board plant, eine endgültige Interpretation auf seiner Sitzung vom November 2006 zu verabschieden.

 
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IFRIC X Konzerninterne und Geschäfte mit eigenen Anteilen nach IFRS 2 (Entwurf: IFRIC D17)

 

Auf seiner Sitzung vom September 2006 entschied sich IFRIC, den überarbeiteten Entwurfstext von D17 Konzerninterne und Geschäfte mit eigenen Anteilen nach IFRS 2 dem Board als endgültigen Entwurf vorzustellen. Außerdem wird der Board zur Billigung der Herausgabe der Interpretation aufgefordert werden.

 

Der überarbeitete Entwurfstext von D17 spiegelt die von IFRIC getroffenen Entscheidungen während seiner Beratungen nach Veröffentlichung wider, insbesondere die auf der Sitzung vom September 2006 getroffenen Entscheidungen (siehe unseren Bericht dieser Sitzung an anderer Stelle auf www.iasplus.de).

 

Der Board billigte den endgültigen Entwurf von D17 einstimmig.

 

 
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Änderungen an IAS 14 Segmentberichterstattung

 

Der Stab stellte ein Papier vor, in dem die zwei von Board-Mitgliedern aufgebrachten Sachverhalte in Bezug auf den Vor-Abstimmungs-Entwurf behandelt werden, aus dem voraussichtlich IFRS 8 Operating Segments (Geschäftssegmente) entstehen wird.

 

Offenlegung von Informationen über größere Kunden – Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung der öffentlichen Hand

 

Paragraph 33 von ED 8 Operating Segments enthält die Vorgabe, dass ein Unternehmen Informationen über das Ausmaß der Abhängigkeit von seinen größeren Kunden bereit stellen soll. Wenn daher die Erträge von Geschäften mit einem einzigen externen Kunden 10 Prozent der Erträge eines Unternehmens übersteigen, soll das Unternehmen diese Tatsache angeben. In diesem Zusammenhang soll eine Gruppe von Unternehmen, die man als berichterstattende Einheit unter gemeinsamer Beherrschung ansieht, als ein einziger Kunde angesehen werden. Zudem soll eine nationale, lokale oder ausländische Regierung jeweils als ein einziger Kunde angesehen werden.

 

Einige zu dem Entwurf Stellungnehmenden waren der Ansicht, dass bei solchen Unternehmen Schwierigkeiten entstehen könnten, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden. Sie schlugen vor, dass eine Gruppe von Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung zu diesem Zweck nur dann als ein einziger Kunde angesehen werden sollte, wenn die Preise oder andere wesentliche Handelsbedingungen für die Gruppe verhandelt werden.

 

Der Stab stimmt diesem Kommentar im Grundsatz zu, weshalb sich die Änderung in Paragraph 34 des Vor-Abstimmungsentwurfs von IFRS 8 wiederfindet.

 

Der Stab merkte außerdem an, dass sich der Board im September 2006 darauf geeinigt hatte, dass die Formulierung in ED 8 mit der für einen ähnlichen Sachverhalt aus IAS 24 Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen gebrauchten Formulierung im Einklang stehen sollte. Auf der Sitzung vom September 2006 hatte der Board vorläufig entschieden, dass wenn ein Unternehmen sich einfach deshalb als nahe stehendes Unternehmen oder als ein drittes Unternehmen qualifiziert, weil gemeinsame Beherrschung durch die öffentliche Hand vorliegt, dass IAS 24 dann von der Vorschrift zur Offenlegung von Geschäftsvorfällen mit nahe stehenden Unternehmen zwischen diesen zwei gemeinsam beherrschten Unternehmen befreien sollte.

 

In Stellungnahmen zu dem Vor-Abstimmungsentwurf vertraten zwei Board-Mitglieder die Ansicht, dass die sich in Paragraph 34 wiederfindende Änderung nicht erfolgen solle, da die Formulierung noch nicht im Rahmen der Änderung an IAS 24 veröffentlicht wurde. Obwohl der Board dies so nicht ausdrücklich während der Sitzung sagte, schien er zu akzeptieren, dass dieser Sachverhalt als eine Folgeänderung an dem erwarteten IFRS 8 als Ergebnis der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 24 behandelt werden sollte.

 

Definition von börsennotierten Unternehmen

 

Der Stab empfahl die Änderung an der Formulierung des Anwendungsbereichs von IFRS 8. Daher sollte IFRS 8 angewendet werden auf:

 
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a. den separaten Einzel- oder den Einzelabschluss von Unternehmen

 
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deren Fremd- oder Eigenkapitalinstrumente börsennotiert sind (eine inländische oder ausländische Börse oder ein Freiverkehrsmarkt, einschließlich lokaler oder regionaler Märkte) oder

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die ihren Einzelabschluss bei einer Wertpapieraufsichtsbehörde oder einer anderen Aufsichtsbehörde einreichen oder sich darauf vorbereiten, diese einzureichen mit dem Zweck, irgendeine Klasse von Instrumenten auf einer Börse zu emittieren.

 
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b. den Konzernabschluss von (Konzer-)Gruppen mit einem Mutterunternehmen:

 
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dessen Fremd- oder Eigenkapitalinstrumente börsennotiert sind (eine inländische oder ausländische Börse oder ein Freiverkehrsmarkt, einschließlich lokaler oder regionaler Märkte) oder

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das seinen Konzernabschluss bei einer Wertpapieraufsichtsbehörde oder einer anderen Aufsichtsbehörde einreicht oder sich darauf vorbereitet, diesen einzureichen mit dem Zweck, irgendeine Klasse von Instrumenten auf einer Börse zu emittieren.

 

Der Board zeigte sich mit der Empfehlung des Stabes einverstanden.

 

 
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IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Identifizierung eines Teils eines Risikos, das sich für die Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung eignet

 

Der Board diskutierte einen Sachverhalt, der von IFRIC an den Board verwiesen worden war. Der Sachverhalt besteht darin, ob die mit einem bestimmten Anteil von Cashflows oder einem beizulegenden Zeitwert verbundenen Risiken als abgesicherte Anteile designiert werden können und sich für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nach IAS 39 eignen. IFRIC hatte festgestellt, dass dieser Sachverhalt oftmals vorkommt und zu Unterschieden in der Praxis geführt hat.

 

Die Board-Mitglieder identifizierten drei mögliche Ansätze:

 

a. IFRIC könnte die Behandlung dieses Sachverhalts ablehnen und die weitere Entwicklung in der Praxis zulassen. Dieser Ansatz würde im Einklang mit dem vom Board in 2004 gewählten Ansatz stehen.

 

b. Es könnten Leitlinien entwickelt werden, die einen Grundsatz zur Identifizierung von Anteilen festschreiben, die nach IAS 39 abgesichert werden können. Diese Leitlinien könnten die Form einer Änderung an IAS 39 annehmen, welche vom Board herausgegeben würde.

 

c. Nichtbeachtung von Anteilen. Dies würde dadurch erfolgen, indem der Board IAS 39 dahin gehend ändert, dass für Anteile keine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen mehr zulässig ist.

 

Der Board wandte sich entschieden gegen den Vorschlag b. Da der Board angedeutet hatte, dass er nicht zuviel Zeit des Stabes in Anspruch nehmen wolle, wurde der Stab aufgefordert, sich zurückzuziehen und sich die unterschiedlichen Vorschläge anzusehen. Dennoch wurde klar gestellt, dass dieser Sachverhalt im gegenwärtigen Finanzinstrumente-Projekt behandelt werden müsse.

 

 
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Änderung an IAS 24 Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen

 

Der Board diskutierte Vorschläge zur Klarstellung der Vorschriften in IAS 24 zur Offenlegung von Beziehung und Geschäften zwischen einem assoziierten Unternehmen und einem Tochterunternehmen des wesentlichen Anteilseigners am assoziierten Unternehmen. Der Board betrachtete vier Sachverhalte:

 

Sachverhalt 1: Eine Beziehung zwischen einem Tochterunternehmen (C) in einer (Konzern-) Gruppe und einem assoziierten Unternehmen (B), wobei das Mutterunternehmen (A) auch noch einen maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen B ausübt. Welche Angabevorschriften gelten für den separaten Einzelabschluss von Unternehmen B?

 

Der Board war sich einig, dass die Chance genutzt werden sollte, IAS 24 zu ändern, indem klar gestellt würde, dass Geschäfte zwischen Unternehmen C und Unternehmen B im separaten Einzelabschluss von B offen gelegt werden sollten.

 

Sachverhalt 2: Eine Beziehung zwischen Unternehmen B und Unternehmen C. Verpflichtet der gegenwärtige IAS 24 zur Offenlegung dieser Geschäfte im Konzernabschluss von Unternehmen A?

 

Der Board war sich einig, dass diese Geschäfte im Konzernabschluss von A offen gelegt werden sollte, und dass diese Vorschrift klar gestellt werden sollte.

 

Sachverhalt 3: Eine Beziehung zwischen Unternehmen B und Unternehmen C. Verpflichtet der gegenwärtige IAS 24 zur Angabe dieser Geschäfte im Einzelabschluss von Unternehmen C?

 

Der Board bestätigte, dass der separate Einzelabschluss von C nicht die Geschäfte der (Konzern-)Gruppe beinhaltet, zu der er gehört. Daher verlangt der gegenwärtige IAS 24 in dieser Situation keine Offenlegung der Beziehung zwischen B und C, da es sich bei C um die berichterstattende Einheit handelt. Der Board war sich einig, dass die Beherrschung vom Mutterunternehmen ausgeübt werden könnte und dass A C dazu zwingen könnte, mit B Geschäfte einzugehen, bei denen C nicht am meisten profitiert (eher A oder die (Konzern-)Gruppe. Es wäre daher nicht im Einklang mit der Zielsetzung von IAS 24, Angaben zu verlangen.

 

Der Board entschied, dass IAS 24 dahin gehend geändert werden sollte, um widerzuspiegeln, dass ein Geschäft wie im Sachverhalt 3 beschrieben im Einzelabschluss von Unternehmen C angegeben werden sollte.

 

Sachverhalt 4: Eine Beziehung zwischen Unternehmen B und Unternehmen D (ein anderes assoziiertes Unternehmen von A). Verlangt der gegenwärtige IAS 24 die Angabe im Abschluss entweder von Unternehmen B, Unternehmen D oder der Gruppe AC?

 

Der Board bestätigte, dass es sich dabei um eine Situation handelt, bei dem eine Beziehung zwischen zwei Unternehmen besteht, die von keinem Unternehmen in der (Konzern-)Gruppe beherrscht werden (Nichtvorliegen von Beherrschung). Er bestätigte außerdem, dass es sich dabei um eine Situation handelt, die nicht von der Definition eines nahe stehenden Unternehmens erfasst wird und daher aus dem Anwendungsbereich von IAS 24 ausgeschlossen werden sollte.

 

Als ein Ergebnis dessen bestätigte der Board, dass die Erleichterung assoziierte Unternehmen eines Mit-Tochterunternehmens einschließen sollte.

 

 
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Ertragsrealisierung

 

Der Board hielt eine kurze Sitzung zur Diskussion eines überarbeiteten Ansatzes für das gemeinsame Projekt zur Ertragsrealisierung mit dem FASB ab. Dieser überarbeitete Ansatz wird auf der gemeinsamen Sitzung mit dem FASB am 23. und 24. Oktober 2006 diskutiert werde.

 

Der Vorschlag besteht darin, an der Entwicklung sowohl des Modells der Kundenperspektive als auch des Modells des beizulegenden Zeitwertes zu arbeiten, anstatt sich nur auf ein Modell zu konzentrieren. Dies wurde vorgeschlagen, da jedes dieser Modelle von Mitgliedern sowohl des FASB als auch des IASB unterstützt wird, ohne dass eine klare Mehrheit von jedem Board eines der beiden Modell bevorzugt. Zusätzlich würde die Entwicklung am besten dadurch erfolgen, indem zwei kleine Gruppen von Beratern für die Boards von beiden Boards eingerichtet würden, die den Stab bei der Entwicklung von Modellen beraten und unterstützen sollten. Dies würde bedeuten, dass die Entwicklung, aber nicht die Beratung hauptsächlich außerhalb der öffentlichen Board-Sitzungen erfolgen würde.

 

 

Der Board deutete seine Zustimmung zu dem vorgeschlagenen Ansatz an, machte jedoch klar, dass ein solches Projekt bei den Sitzungen des Boards zu bestimmten Stufen des Projektes der Entwicklung zwecks Überprüfung und Diskussion vorgestellt werden sollte. Der Stab deutete an, dass der FASB bereits seine Zustimmung zu diesem Vorschlag angedeutet hätte.

 

 

Freitag, 20. Oktober 2006

 

Die Sachverhalte, die ursprünglich für diesen Tag vorgesehen waren, wurden bereits an den anderen Tagen erörtert, und der Board traf sich am 20. Oktober 2007 nicht zur Sitzung.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

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