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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IFRIC-Sitzungen

Links zu den Protokollen vergangener Monate

 

 
IFRIC-Sitzung vom 7. - 8. September 2006

in den Räumen des IASB, London

Tagesordnungspunkte

 

Donnerstag, 7. September 2006

 

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Einleitung - Eröffnungsrede und Verwaltungsthemen

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Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen

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IAS 18 Erträge - Immobilienverkäufe

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IFRIC D17: Konzerninterne Geschäfte mit eigenen Anteilen nach IFRS 2

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IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Treuhandvermögen für Leistungen an Arbeitnehmer im Einzel- bzw. separaten Abschluss des Gebers

 

Freitag, 8. September 2006

 

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IAS 18 Erträge - Ertragserfassung im Voraus durch einen Fondsmanager

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IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte - Update zur Bilanzierung von Katalogen und anderen Marketingaufwendungen

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Empfehlungen des Agendaausschusses bezüglich Anträgen zur Aufnahme von Sachverhalten auf die IFRIC-Agenda
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IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Test der Hedge-Effektivität auf kumulierter Grundlage

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IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben - Darstellung der "Netto-Finanzierungsaufwendungen" in der Gewinn- und Verlustrechnung

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IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte - Klassifizierung von SIM-Karten

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IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte - Anwendung von IAS 38 (rev. 2004)

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IAS 11 Fertigungsaufträge - Aufteilung von Gewinnen bei nichtsegmentierten Verträgen

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Update des Agendaausschusses

 

Die Materialien, die von IFRIC an Beobachter ausgeteilt wurden, sind im Archiv auf der Website des IASB zu finden.

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IFRIC Update).

 

 

7. - 8. September 2006, London

 

Donnerstag, 7. September 2006

 

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Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen

 

IFRIC diskutierte über einen Interpretationsentwurf und die verbundene Grundlage für Schlussfolgerungen (Basis for Conclusions) einer einzelnen, auf den Interpretationsentwürfen D12-14 basierenden Interpretation. IFRIC wurde gefragt, ob der Interpretationsentwurf die von IFRIC getroffenen Entscheidungen als Resultat ihrer erneuten Beratungen über D12-14 widerspiegeln würde.

 

Titel der Interpretation

 

Der Stab schlug vor, dass die Interpretation mit "Provision of Public Sector Services by the Private Sector" (Bereitstellung von Dienstleistungen des öffentlichen Sektors durch den Privatsektor) bezeichnet werden solle. Jedoch bekräftigte IFRIC nach kurzer Diskussion, dass der Titel einen Zusammenhang zu "Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen" aufweisen solle, da der Ausdruck den Adressaten geläufig und eine Änderung zu diesem Zeitpunkt nicht erwünscht sei.

 

Ansatz von Sachanlagen

 

IFRIC bestätigte den vorgeschlagenen Ansatz, wonach vom Anwendungsbereich dieser Interpretation erfasste Infrastruktur vom Betreiber nicht als Sachanlagen angesetzt werden sollten. Dennoch war man sich einig, dass die Gründe für die Anwendung des "Kontroll- bzw. Verfügungsmacht-Ansatzes" (Control-Approach) (im Gegensatz zum "Risiken und Chancen-Ansatz" ("Risks and Rewards" Approach)) erläutert werden sollten. Eine Dienstleistungskonzessionsvereinbarung unterscheidet sich dann von anderen ähnlichen Vereinbarungen, wenn der Geber bzw. Gewährer die zur Verfügung zu stellende Dienstleistung kontrolliert oder beaufsichtigt (d.h., die Nutzung der Infrastruktur festlegt), was bedeutet, dass die "Kontrolle über die Nutzung" nicht auf den Betreiber übertragen wird.

 

Ansatz und Bewertung

 

IFRIC bestätigte, dass der Betreiber Erträge für die von ihm erbrachten Dienstleistungen im Einklang mit IAS 11 Fertigungsaufträge oder IAS 18 Erträge erfassen und bewerten solle. Jeder entstehende finanzielle oder immaterielle Vermögenswert wird in der Folgezeit je nachdem nach IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung oder IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte bilanziert.

 

Die Mitglieder von IFRIC betonten, dass in der Interpretation eindeutig der Bewertungsmaßstab (Beizulegender Zeitwert der erhaltenen oder zu erhaltenden Gegenleistung) genannt und gleichzeitig eine Reihe von Verfahren oder Methoden aufgeführt werden solle, die zur Ableitung einer passenden Größe angewendet werden könnten.

 

Neubau oder Ausbau

 

IFRIC war sich einig, dass in der Interpretation zwischen Erweiterungsaktivitäten (Upgrades), die ein existierendes Infrastrukturobjekt erweitern und solchen Aktivitäten unterscheiden werden solle, die die ursprüngliche Kapazität der Infrastruktur wiederherstellen. Erweiterungen würden als Aktivitäten gemäß IAS 11 fallen.

 

Vom Geber/Gewährer an den Betreiber überlassene Gegenleistung

 

IFRIC bestätigte, dass wenn der Betreiber Gebäudedienstleitungen zur Verfügung stellt, die vom Betreiber erhaltene Gegenleistung die Form eines (i) finanziellen Vermögenswertes, eines (ii) immateriellen Vermögenswertes oder (iii) eine Kombination dieser beiden annehmen kann. Wenn der Gewährer dem Betreiber dessen Rendite garantiert, indem er sich bereit erklärt, dem Betreiber bestimmte Beträge zur Erstattung einer möglichen Lücke zwischen den Zahlungen der Nutzer und einem festgelegten Betrag zu zahlen, dann verfügt der Betreiber über einen finanziellen Vermögenswert (IAS 32, IAS 39 und IFRS 7 sind anzuwenden).

 

Wenn der Betreiber über kein unbedingtes Recht auf den Erhalt von Zahlungsmitteln verfügt und Zahlungen von der Nutzung abhängig sind, nimmt die Gegenleistung die Form eines immateriellen Vermögenswertes an.

 

Wenn der Betreiber und der Gewährer das Nachfragerisiko teilen (d.h., der Betreiber wird für seine Dienstleistungen teilweise in Form eines finanziellen Vermögenswertes und teilweise in Form einer Lizenz zur Belastung der Nutzer bezahlt), dann sollte die Gegenleistung aufgespalten und jeder Bestandteil getrennt bilanziert werden.

 

Fremdkapitalkosten

 

IFRIC diskutierte einen Vorschlag, der zum Verbot einer Aktivierung von Fremdkapitalkosten für alle Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen innerhalb des Anwendungsbereichs der Interpretation führen würde. Die IFRIC-Mitglieder brachten ihre Bedenken diesbezüglich zum Ausdruck, nicht nur aufgrund des gegenwärtigen IASB-Entwurfs, der die Aktivierung von angefallenen Zinsen für qualifizierte Vermögenswerte vorschreibt, sondern auch aufgrund von IAS 11, dessen Regelungen darauf hindeuten, dass es sich bei einem Vermögenswert aus Fertigung um einen qualifizierten Vermögenswert handelt. IFRIC war sich einig, dass die Aktivierung von Fremdkapitalkosten bezüglich eines immateriellen Vermögenswertes zulässig sei.

 

Zeitpunkt der Erfassung eines immateriellen Vermögenswertes

 

IFRIC diskutierte, ob die Interpretation festlegen solle, unter welchen Umständen ein Betreiber einen immateriellen Vermögenswert ansetzen sollte. IFRIC war sich einig, dass im Falle von schwebenden Verträgen kein Vermögenswert und für das Recht des Betreibers auf Bezahlung bei Erbringung der Dienstleistung ein Vermögenswert angesetzt werden sollte.

 

IFRIC war bemüht, dass ihre Entscheidungen auf diesem Gebiet mit jenen in Bezug auf Fremdkapital im Einklang stehen sollten. Es wurde angemerkt, dass "das Recht auf Erhalt eines immateriellen Vermögenswerts" nicht gleichzusetzen sei mit der Empfangsbestätigung für den immateriellen Vermögenswert. Es wurde festgehalten, dass eine Unterscheidung zwischen dem Finanzieller Vermögenswert-Modell (bei dem ggf. notwendig ist, Zinsen in die Forderung mit einzurechnen) und dem Immaterieller Vermögenswert-Modell (bei dem der immaterielle Vermögenswert die Definition eines immateriellen Vermögenswertes im Sinne von IAS 23 Fremdkapitalkosten erfüllen könnte) notwendig sei.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

 

IFRIC stimmte einem Vorschlag des Vorsitzenden zu, wonach über den Zeitpunkt des Inkrafttretens für diese Interpretation seitens des IASB entschieden werden sollte, wenn es über diese Interpretation berät. Dennoch merkte der Vorsitzende an, dass ein Inkrafttreten für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2008 beginnen, nicht in Frage kommen würde. Es wäre möglich, dass der Board die Interpretation als so wesentlich ansieht, dass sie von der "Standardsetting-Pause" des IASB bis 2009 erfasst werden könnte.

 

Neuentwurf

 

IFRIC überlegte, ob ein Neuentwurf notwendig sei. Ein IFRIC-Mitglied äußerte zu drei Gebieten Bedenken:

 

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Die Miteinbeziehung von "Whole of life"-Vermögenswerten (Vermögenswerte, die über ihre gesamte Nutzungsdauer im Rahmen einer Dienstleistungskonzessionsvereinbarung genutzt werden) in den Anwendungsbereich dieser Interpretation

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Die Überarbeitung der Trennungslinie zwischen dem Finanzieller Vermögenswert-Modell und dem Immaterieller Vermögenswert-Modell

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Die Vorschrift zur Aufspaltung von Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen unter bestimmten Umständen

 

Ein anderes IFRIC-Mitglied merkte an, dass alle diese Sachverhalte bereits in der Grundlage für Schlussfolgerungen in D12-D14 enthalten seien.

 

Nächste Schritte

 

Die Mitarbeiter von IFRIC wurden gefragt, ob Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen aufgrund der Unsicherheit beim zeitlichen Anfall der erhaltenen oder zu erhaltenden Beträge und des Ausfallrisikos aus anderen Gründen als einer Verschlechterung des Kredit-Ratings als Kredite und Forderungen im Einklang mit IAS 39.9 klassifiziert werden könnten. Die Mitglieder von IFRIC wurden gebeten, Stellungnahmen bezüglich des Entwurfs an den Stab weiterzuleiten, nach denen der Stab einen überarbeiteten Entwurf erstellen wird. Dem IFRIC soll dabei eine Durchsicht entsprechend des Zeitplans ermöglicht werden, um die Interpretation an den IASB zwecks Begutachtung bei der IASB-Sitzung im Oktober 2006 zu ermöglichen. Der Veröffentlichungszeitpunkt der Interpretation wäre von der Durchsicht des Dokuments durch den Board abhängig.

 

 

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IAS 18 Erträge - Immobilienverkäufe

 

Auf seiner März-Sitzung beschloss IFRIC die Aufnahme eines Projektes zur Klarstellung der Vorschriften von IAS 18 Erträge in Bezug auf Immobilienverkäufe, bei denen die Verträge abgeschlossen werden, bevor das Bauwerk fertig gestellt ist. Auf seiner September-Sitzung diskutierte IFRIC verschiedene Sachverhalte, die im Interpretationsentwurf zu behandeln seien, insbesondere die Sicherstellung, dass der Inhalt des Projekts angemessen definiert ist.

 

Anwendbare Standards

 

IFRIC diskutierte über die möglichen, auf Immobilienverkäufe anwendbaren IFRS. IFRIC war sich einig, dass sich eine Vereinbarung über den Verkauf von Immobilien nur dann im Anwendungsbereich von IAS 11 befindet, wenn es die IAS 11-Definition eines Fertigungsauftrages erfüllt, dh., wenn es sich um einen speziell für die Herstellung eines nach den Vorstellungen des Käufers spezifizierten Vermögenswertes verhandelten Vertrag handelt. Haben Kunden eine Auswahl aus einigen vorher festgelegten Alternativen, so erfüllt dies nicht die Definition einer "speziellen Verhandlung". Ansonsten handelte es sich bei dem Vertrag um eine Vereinbarung zum Verkauf von Gütern innerhalb des Anwendungsbereichs von IAS 18.

 

Anwendung von IAS 18

 

IFRIC stellte fest, dass im Falle einer Anwendung von IAS 18 auf Immobilienverkäufe Erträge nur dann erfasst werden sollten, wenn alle der in IAS 18.14 festgelegten Kriterien erfüllt wurden. Der Interpretationsentwurf sollte Leitlinien enthalten, die insbesondere die Notwendigkeit einer Übertragung der effektiven Kontrolle/Verfügungsmacht auf den Käufer herausstellen, wobei festgehalten werden sollte, dass die effektive Kontrolle oft nur dann auf den Käufer übertragen wird, wenn der Verkauf abgeschlossen ist und der Käufer den Besitz über seine Einheit erlangt und dabei Umstände identifiziert hat, die eine volle Erfassung des Ertrags zu diesem Zeitpunkt verhindern können.

 

Unvollständige Leistung

 

IFRIC diskutierte die Bedingungen zur Ertragserfassung aus dem Verkauf von Immobilien, bevor der Bauherr das Bauwerk vollendet hat. IFRIC merkte an, dass der Interpretationsentwurf die Vorschriften zur Ertragserfassung unter diesen Umständen klarstellen sollte, und dass diese Vorschriften im Einklang mit den Schlussfolgerungen im Interpretationsentwurf D20 Kundenbindungsprogramme stehen müssen.

 

Verteilung von Aufwendungen und Erträgen

 

IFRIC bestätigte seine Entscheidung vom März 2006, wonach es die Zuteilung der Aufwendungen nicht behandeln würde, da es sich dabei um ein Gebiet mit Ermessensentscheidungen auf Basis der Gegebenheiten und der Umstände handeln würde.

 

 

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IFRIC D17: Konzerninterne Geschäfte und Geschäfte mit eigenen Anteilen nach IFRS 2

 

IFRIC diskutierte Vorschläge des Stabes in Bezug auf:

 

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anteilsbasierte Vergütungsvereinbarungen mit Einbeziehung von Eigenkapitalinstrumenten des Mutterunternehmens (oder eines anderen Unternehmens innerhalb der (Konzern-)gruppe;

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Wechsel von Arbeitnehmern zwischen Konzernunternehmen; und

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ob die Interpretation Vorschriften enthalten solle, wonach sie nicht automatisch auf konzerninterne Geschäfte im Allgemeinen anzuwenden wäre.

 

Anteilsbasierte Vergütungsvereinbarungen mit Einbeziehung von Eigenkapitalinstrumenten des Mutterunternehmens (oder eines anderen Unternehmens innerhalb der (Konzern-)Gruppe

 

Ein Mutterunternehmen gewährt Rechte auf seine Eigenkapitalinstrumente an die Arbeitnehmer seines Tochterunternehmens und das Tochterunternehmen hat keine Verpflichtung gegenüber seinen Arbeitnehmern

 

Nach langwieriger Diskussion beschloss IFRIC unter solchen Voraussetzungen, dass wenn es sich bei der Transaktion um eine in Eigenkapitalinstrumenten zu erfüllende anteilsbasierte Vergütungstransaktion im Abschluss des Mutterunternehmens bzw. im Konzernabschluss handelt, es sich dann ebenso um eine in Eigenkapitalinstrumenten zu erfüllende Transaktion im Abschluss des Tochterunternehmens handelt. Das Tochterunternehmen würde eine Zuführung eines Eigenkapitalteilnehmers in Höhe des beizulegenden Zeitwerts des Betrags der erbrachten Leistungen erfassen. IFRIC merkte an, dass es sich dabei um die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes für Zuwendungen in IFRS 2.3 handelt. Übertragungen der Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens durch seine Anteilseigner an Dritte, die Güter oder Dienstleistungen an das Unternehmen geliefert haben (einschließlich Arbeitnehmern) sind anteilsbasierte Vergütungen. Dies gilt auch für Übertragungen von Eigenkapitalinstrumenten des Mutterunternehmens des Unternehmens, oder Eigenkapitalinstrumenten eines anderen Unternehmens im gleichen Konzernverbund wie das Unternehmen an Dritte, die Güter oder Dienstleistungen an das Unternehmen gewährt haben.

 

Ein Tochterunternehmen gewährt Rechte auf Eigenkapitalinstrumente seines Mutterunternehmens (ein anderes Unternehmen innerhalb des gleichen Konzernverbundes) an seine Arbeitnehmer, und das Tochterunternehmen hat eine Verpflichtung gegenüber seinen Arbeitnehmern

 

IFRIC überprüfte seine auf der Juli-Sitzung getroffene Entscheidung, zu diesem Gebiet keine Leitlinien zur Verfügung zu stellen. IFRIC betrachtete drei Alternativen: (i) Verpflichtung, solche Vereinbarungen im Abschluss des Tochterunternehmens als anteilsbasierte Vergütung mit Barausgleich zu behandeln (unabhängig von der Behandlung beim Mutterunternehmen); (ii) Verpflichtung zur Behandlung als eigenkapitalbasiert, wenn die Vergütung im Abschluss des Mutterunternehmens bzw. im Konzernabschluss als anteilsbasierte Vergütung mit Erfüllung in Eigenkapitalinstrumenten behandelt wurde; oder (iii) Keine Bereitstellung von Leitlinien in der Interpretation, aber Hinzufügen einer Diskussion in der Grundlage für Schlussfolgerungen mit der Anmerkung, dass unterschiedliche Behandlungen möglich sind.

 

IFRIC stellte fest, dass IFRS 2 für den Abschluss des Tochterunternehmens die Behandlung dieser Vereinbarungen als solche mit Barausgleich verlangt, da die zur Erfüllung der Verpflichtung des Tochterunternehmens gegenüber seinen Arbeitnehmern verwandten Instrumente nicht die eigenen Eigenkapitalinstrumente seien. Daher war die Anwendung des Grundsatzes für Zuwendungen iSv. IFRS 2.3 nicht möglich. Die Vergütung stellte eine anteilsbasierte Vergütung dar, sie erfüllte jedoch nicht die Definition einer eigenkapitalbasierten Vergütung. Daher musste sie wie eine anteilsbasierte Vergütung mit Barausgleich behandelt werden.

 

Wechsel von Arbeitnehmern zwischen Konzernunternehmen

 

IFRIC beschloss, dass der Wechsel von Arbeitnehmern zwischen Konzernunternehmen nicht als Verfehlen einer nicht-marktbasierten Ausübungsbedingung im Jahresabschluss des Tochterunternehmens angesehen wird, von dem die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz wechseln.

 

IFRIC beschloss außerdem, dass wenn ein Arbeitnehmer den Konzernverband während der Ausübungsperiode verlässt (d.h., die nicht-marktbasierte Ausübungsbedingung verfehlt), jedes einzelne Tochterunternehmen die vorher für die von diesem Arbeitnehmer während der Ausübungsperiode erfassten Einlagen wiederaufholen sollte. Die Frage, ob die Interpretation Leitlinien dahin gehend enthalten solle, dass sie nicht automatisch auf konzerninterne Geschäfte im Allgemeinen anzuwenden ist, wäre unnötig und sollte gestrichen werden.

 

Verabschiedung

 

Der IFRIC-Vorsitzende fragte, ob auf der Grundlage der auf dieser Sitzung getroffenen Entscheidungen irgendwelche Mitglieder von IFRIC dem Konsensbeschluss in dieser Interpretation widersprechen würden (noch zu entwerfen). Keine IFRIC-Mitglieder deuteten eine Ablehnung an, so dass die Interpretation verabschiedet wurde.

 

Nächste Schritte

 

Die Mitglieder von IFRIC wurden um die Übermittlung von Stellungnahmen zum Entwurf an den Stab gebeten, nach denen der Stab einen überarbeiteten Entwurf für IFRIC erstellen wird. Dem IFRIC soll dabei eine Durchsicht entsprechend des Zeitplans ermöglicht werden, um die Interpretation an den IASB zwecks Begutachtung bei der IASB-Sitzung im Oktober 2006 zu ermöglichen. Der Veröffentlichungszeitpunkt der Interpretation wäre von der Durchsicht des Dokuments durch den Board abhängig.

 

 

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IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Treuhandvermögen für Leistungen an Arbeitnehmer im Einzel- bzw. separaten Abschluss des Gebers

 

IFRIC führte seine Diskussion eines möglichen Themas für die Agenda in Bezug auf die Bilanzierung für Treuhandvermögen, das von einem Geberunternehmen speziell dafür eingerichtet wurde, um die Übertragung seiner Eigenkapitalinstrumente im Rahmen einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung zu ermöglichen, fort. Insbesondere untersuchte IFRIC die Möglichkeit, einen Analogieschluss zu ziehen zwischen einem Treuhandvermögen für Arbeitnehmer und einer "Nomineegesellschaft "(Share Nominee Company - eine Nomineegesellschaft ist Besitzer der in seinem Namen eingetragenen Anteile, verfügt über diese Anteile jedoch nur auf Geheiß ihrer, den Nutzen ziehenden Eigentümer. Die Anteile sind im Besitz der Nomineegesellschaft, jedoch nicht unter ihrer Kontrolle bzw. nicht in ihrer Verfügungsmacht.)

 

Die Mitglieder von IFRIC brachten ihre Bedenken dahin gehend zum Ausdruck, ob die Entwicklung einer Interpretation auf dieser Grundlage möglich sei. Andere mögliche Ansätze wurden untersucht; keiner jedoch wurde als zufrieden stellende Lösung der Frage der Verfügungsmacht und der des Typs der Beteiligung des Gebers an dem Treuhandvermögen zum Zwecke der Berichterstattung im separaten Abschluss angesehen. Die Mitglieder von IFRIC stellten fest, dass unterschiedlich Ansätze in verschiedenen Rechtskreisen angewendet würden, wie etwa dem, dass der Geber das Treuhandvermögen als eine Beteiligung in seinem separaten Abschluss behandelt.

 

IFRIC stellte fest, dass es in Bezug auf die Berichterstattung zahlreiche mit den IFRS verbundene Probleme im separaten Abschluss gäbe, und dass die Entwicklung einer eng abgegrenzten Interpretation bezüglich eines Aspektes kein angemessener Ansatz für ein eher häufig vorkommendes Problem sei. Darüber hinaus hatten die IFRIC-Mitglieder Bedenken, dass es im vorliegenden Sachverhalt schwierig sei, eine eher formelle Antwort zu vermeiden.

 

Aus diesem Grunde entschied sich IFRIC, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen. Eine Agendaentscheidung würde unter Bezugnahme auf das IASB-Projekt zur Beherrschung (einschließlich Zweckgesellschaften) entworfen. Zusätzlich wurde in der Diskussion deutlich, dass IFRIC wahrscheinlich nicht in der Lage sein würde, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen Konsensbeschluss zu erreichen. Als Gründe wurden die Unterschiede in der praktischen Vorgehensweise und die große Bandbreite von Rechtsformen genannt, die jede Interpretation zu adressieren und denen jede Interpretation nachzukommen hätte.

 

 

Freitag, 8. September 2006

 

 

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IAS 18 Erträge - Ertragserfassung im Voraus durch einen Fondsmanager

 

Auf seiner Sitzung im Mai 2006 entschied IFRIC eine Interpretation zu entwickeln, die aufzeigt, wie Erträge in Bezug auf nicht erstattungsfähige Gebühren (Honorare, Kosten), die im Voraus von einem Fonds bzw. Investmentfonds-Manager erhalten werden, erfasst werden sollen, wenn diese anfänglich durch einen Investor in einem bestimmten Fonds angelegt werden.

 

Die beim IFRIC-Treffen im September 2006 geführte Diskussion resultierte in einer Anfrage an den Stab, zwei Themen näher zu betrachten:

 

Das erste Thema bestand darin, die durch den Fondsmanager bereitgestellten Dienstleistungen zu bestimmen, für die dieser durch die Vorauszahlung kompensiert wird. Einige Mitglieder von IFRIC brachten zum Ausdruck, dass die ursprüngliche Gebühr nur dann zum Zeitpunkt der ursprünglichen Anlage erfasst werden soll, wenn der Fondsmanager dem Investor gegenüber bereits Dienstleistungen erbracht hat.

 

Der Mitarbeiterstab nannte die folgenden Dienstleistungen, welche vor der erstmaligen Investitionstätigkeit dem Kunden gegenüber erbracht werden können:

 

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Dienstleistungen bezüglich der Bereitstellung von Investitionsberatungen im Voraus.

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Dienstleistungen bezüglich der Zusammenstellung des Fonds sowie der Anlagevermittlung.

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Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zahlung von Verkaufsprovisionen.

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Dienstleistungen verbunden mit der fortlaufenden Fondsverwaltung.

 

IFRIC diskutierte jeden der oben genannten Punkte. Ein Großteil der Diskussion nahm die Bereitstellung von im Voraus geleisteten Investitionsberatungen ein. Die Mitglieder von IFRIC brachten ihre Bedenken gegenüber der Erfassung von Erträgen bei im Voraus geleisteten Investitionsberatungen zum Ausdruck. In den meisten Fällen ist diese Beratung kostenlos, auch wenn der Investor sich nicht entscheiden sollte, in diesen Fonds zu investieren. IFRIC befasste sich auch mit dem Wert, der solchen Dienstleistungen zugewiesen werden sollte.

 

Im Allgemeinen stellte IFRIC fest, dass sofern Kundendienstleistungen anfänglich bestimmt werden konnten, Erträge für diese Dienstleistungen dann erfasst werden können, wenn die Dienstleistungen erbracht werden können. IFRIC entschied außerdem, dass da nicht alle Dienstleistungen im Voraus bestimmbar sind, nachträgliche Investitionsdienstleistungen abgegrenzt werden sollten.

 

Das zweite Thema beinhaltete die Bewertung abgegrenzter Erträge. Hierzu gab es eine ziemlich kurze Diskussion. IFRIC war sich einig, dass abgegrenzte Erträge hinsichtlich im Voraus erhaltener Gebühren im Rahmen eines "systematischen Ansatzes" erfasst werden sollten, der widerspiegelt, wie die Dienstleistung dem Investor gegenüber erbracht werden.

 

Der Mitarbeiterstab wurde von IFRIC beauftragt, ein auf den Entscheidungen von IFRIC basierendes Arbeitspapier zu erstellen.

 

 

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IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte - Update zur Bilanzierung von Katalogen und anderen Marketingaufwendungen

 

IFRIC betrachtete eine Anfrage zur Interpretation in Bezug auf die bilanzielle Behandlung von:

 

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durch die Entwicklung und den Druck von Werbe- und Marketingkatalogen angefallenen Kosten eines Unternehmens, wenn die Kataloge bereits an das Unternehmen geliefert wurden, allerdings die Auslieferung an die Kunden noch bevorsteht; und

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durch die Produktion eines Fernseh-Werdespots angefallene Kosten, wenn die Werbung bereits erstellt und an das Unternehmen übergeben wurde, diese allerdings noch nicht ausgestrahlt wurde.

 

Einige Mitglieder von IFRIC stellten fest, dass es in der Praxis zu unterschiedlichen Behandlungen von Katalogkosten kommt. Folgende Verfahren findet Anwendung:

 

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Aufwandswirksame Erfassung bei Anfall der Kosten;

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Aktivierung und Abschreibung der Kosten als immaterielle Vermögenswerte; und

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Aktivierung der Kosten unter den Vorräten und aufwandswirksame Verrechnung, wenn Kataloge an Kunden versandt werden.

 

Andere Mitglieder von IFRIC stellten fest, dass auch wenn unterschiedliche bilanzielle Behandlungen von Katalogen in der Praxis vorliegen, diese jedoch als unwesentlich zu betrachten sind. Wenn eine Interpretation ausgearbeitet werden würde, sollte diese nach Meinung dieser Mitglieder einen über Kataloge hinausgehenden Anwendungsbereich haben. Als Antwort darauf stellten andere Mitglieder von IFRIC fest, dass IAS 38.70 Vorauszahlungen für immaterielle Vermögenswerte behandelt. Eine zu weite Fassung der Interpretation, die alle Vorauszahlungen für immaterielle Vermögenswerte mit einschließen würde, könnte allerdings dazu führen, dass IFRIC einer zeitnahen Lösung nicht nachkommen könnte.

 

Nach Ende der Diskussion stellte IFRIC fest, dass dieser Sachverhalt zur Agenda hinzugefügt werden sollte. Der Anwendungsbereich sollte in der Unterscheidung zwischen IAS 38.69 (d), welcher eine aufwandwirksame Verbuchung der Werbungs- und Promotionstätigkeiten vorsieht, und IAS 38.70, welcher einer Aktivierung der Vorauszahlungen als Vermögenswerte nicht ausschließt, liegen.

 

 

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Empfehlungen des Agendaauschusses bezüglich Anträgen zur Aufnahme von Sachverhalten auf die IFRIC-Adenda

 

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Test der Hedge-Effektivität auf kumulierter Grundlage

 

IFRIC befasste sich mit einer Vorlage bezüglich der Beurteilung der Hedge-Effektivität. Die Frage ist, wenn ein Unternehmen eine Regressionsanalyse zur Durchführung von Tests zur retrospektiven und prospektiven Hedge-Effektivität an einem Zwischenzeitpunkt vornimmt, ob diese Tatsache eines für kurze Zeit auseinanderfallenden (außerhalb des Ranges von 80-125%) Dollar-zu-Dollar Vergleiches (z.B. für 5 Tage) zwischen den Cashflow-Veränderungen des Sicherungsinstrumentes und des besicherten Grundgeschäftes notwendigerweise besagt, dass das Unternehmen kein Hedge-Accounting vornehmen darf.

 

IFRIC beschloss, eine Agenda-Entscheidung herauszugeben, die klarstellt, das IAS 39 zwischen den Anforderungen zur Messung der Hedge-Effektivität und den Anforderungen zur Durchführung eines Hedge-Effektivitätstests unterscheidet. Das Auseinanderfallen der Dollar-Beträge kann an einem bestimmten Tag außerhalb der 80-125% Bandbreite liegen, ohne die Qualifizierung zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen zu verfehlen. Allerdings wäre ein Unternehmen weiterhin dazu verpflichtet, den Dollar-Ausgleich zu bewerten und die Hedge-Ineffektivität in der Gewinn- und Verlustrechnung aufzuzeigen.

 

IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben - Darstellung der "Netto-Finanzierungsaufwendungen" in der Gewinn- und Verlustrechnung

 

IFRIC erörterte, ob IFRS 7 es Unternehmen erlaubt, ihre Finanzierungsaufwendungen und -erträge netto in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. IFRS 7.IG13 legt fest, dass die gesamten Zinserträge und -aufwendungen gemäß Paragraph 20(b) als ein Bestandteil der Finanzierungskosten anzugeben sind. Diese Finanzierungskosten sollen gemäß IAS 1.81(b) getrennt im Hauptteil der Gewinn- und Verlustrechnung angegeben werden. Das würde allerdings der im Oktober 2004 erschienenen IFRIC-Update enthaltenen IFRIC-Entscheidung zu "Netto-Finanzierungsaufwendungen" widersprechen.

 

IFRIC beschloss, diese Thematik nicht mit auf die Agenda zu nehmen. Eine klare Unterscheidung sollte zwischen den Angabeanforderungen des IFRS 7 und der Darstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung gezogen werden. Ferner merkte IFRIC an, dass IAS 1.32 klarstellt, dass Erträge und Aufwendungen nicht miteinander verrechnet werden sollten. Eine Verrechnung findet nur statt, wenn dies ein anderer Standard erlaubt bzw. vorschreibt. Es wurde auch entschieden, dass eine Empfehlung zur Änderung des Textes von IFRS 7.IG13 an den Board weitergereicht wird, um derzeitig irreführende Passagen zu beseitigen.

 

IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte - Klassifizierung und Bilanzierung von SIM-Karten

 

IFRIC erhielt im Mai 2006 eine Anfrage zur Bereitstellung von Leitlinien hinsichtlich der Bilanzierung von Subscriber-Identity-Module-Karten (SIM-Karten) bei Mobilfunkanbietern. Die Problematik dabei war, ob SIM-Karten beim erstmaligen Erwerb als Vorratsvermögen bilanziert werden sollten.

 

IFRIC merkte an, dass dieser Sachverhalt eng mit dem Thema "Kosten der Vertragsakquisition in der Telekommunikationsbranche" verbunden ist. Dieses Thema wurde von IFRIC nicht mit auf die Agenda genommen. Die Entscheidung hierfür wurde im März 2006 im IFRIC-Update veröffentlicht. Übereinstimmend mit dieser Entscheidung beschloss IFRIC, dass es in Bezug auf SIM-Karten in angemessener Zeit keinen Konsensbeschluss erreichen könnte. Somit wurde diese Thematik nicht mit auf die Agenda genommen.

 

IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte - Anwendung von IAS 38 (rev. 2004)

 

Durch Verbesserungen an IAS 16 Sachanlagevermögen im Dezember 2003 wurden Folgeänderungen an IAS 38 vorgenommen. Weitere Folgeänderungen an IAS 38 entstanden im März 2004 durch IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse, welcher die Vorschriften in IAS 38 geändert hat, um eine prospektive Anwendung vorzuschreiben. Die von IFRIC erhaltene Anfrage bezog sich darauf, ob die durch IFRS 3 entstandenen Änderungen eine retrospektive oder prospektive Anwendung von IAS 38 vorsehen, wenn ein Anwender IAS 38 (rev. 2004) frühzeitig anwendet.

 

IFRIC stimmte überein, dass es früher bezüglich dieses Sachverhaltes unterschiedliche Vorgehensweisen in der Praxis gab. Eine fortbestehende Divergenz ist allerdings unwahrscheinlich, da die Übergangsvorschriften der derzeitigen Fassung von IAS 38 verständlich sind. IFRIC entschied, diese Thematik nicht auf die Agenda zu nehmen.

 

IAS 11 Fertigungsaufträge - Aufteilung von Gewinnen bei nichtsegmentierten Verträgen

 

IFRIC erkannte während seiner Beratungen zu Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen ein Problem in Bezug auf den Ansatz und die Bewertung bestimmter vertraglicher Vereinbarungen. Die Frage ist, ob es bei einem nichtsegmentierten Vertrag angemessen ist, den unterschiedlichen Bestandteilen des Vertrages unterschiedliche Gewinnmargen zuzurechen. Der Sachverhalt wurde abgelehnt. IFRIC stellte allerdings die Veröffentlichung der Ablehnung solange zurück, bis der Interpretationsentwurf D20 Kundenbindungsprogramme (D20 Customer Loyalty Programmes) veröffentlicht wurde, da die Sachverhalte miteinander zusammenhängen.

 

IFRIC beschloss, dass dieser Sachverhalt nicht auf die Agenda genommen wird.

 

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IFRIC-Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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