Donnerstag, 7. September 2006
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Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen
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IFRIC diskutierte über einen Interpretationsentwurf
und die verbundene Grundlage für Schlussfolgerungen (Basis for
Conclusions) einer einzelnen, auf den Interpretationsentwürfen D12-14
basierenden Interpretation. IFRIC wurde gefragt, ob der
Interpretationsentwurf die von IFRIC getroffenen Entscheidungen als
Resultat ihrer erneuten Beratungen über D12-14 widerspiegeln würde.
Titel der Interpretation
Der Stab schlug vor, dass die Interpretation mit
"Provision of Public Sector Services by the Private Sector"
(Bereitstellung von Dienstleistungen des öffentlichen Sektors durch den
Privatsektor) bezeichnet werden solle. Jedoch bekräftigte IFRIC nach
kurzer Diskussion, dass der Titel einen Zusammenhang zu
"Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen" aufweisen solle, da der
Ausdruck den Adressaten geläufig und eine Änderung zu diesem Zeitpunkt
nicht erwünscht sei.
Ansatz von Sachanlagen
IFRIC bestätigte den vorgeschlagenen Ansatz, wonach
vom Anwendungsbereich dieser Interpretation erfasste Infrastruktur vom
Betreiber nicht als Sachanlagen angesetzt werden sollten. Dennoch war
man sich einig, dass die Gründe für die Anwendung des "Kontroll- bzw.
Verfügungsmacht-Ansatzes" (Control-Approach) (im Gegensatz zum "Risiken
und Chancen-Ansatz" ("Risks and Rewards" Approach)) erläutert werden
sollten. Eine Dienstleistungskonzessionsvereinbarung unterscheidet sich
dann von anderen ähnlichen Vereinbarungen, wenn der Geber bzw. Gewährer
die zur Verfügung zu stellende Dienstleistung kontrolliert oder
beaufsichtigt (d.h., die Nutzung der Infrastruktur festlegt), was
bedeutet, dass die "Kontrolle über die Nutzung" nicht auf den Betreiber
übertragen wird.
Ansatz und Bewertung
IFRIC bestätigte, dass der Betreiber Erträge für
die von ihm erbrachten Dienstleistungen im Einklang mit IAS 11
Fertigungsaufträge oder IAS 18 Erträge erfassen und bewerten
solle. Jeder entstehende finanzielle oder immaterielle Vermögenswert
wird in der Folgezeit je nachdem nach IAS 39 Finanzinstrumente:
Ansatz und Bewertung oder IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte
bilanziert.
Die Mitglieder von IFRIC betonten, dass in der
Interpretation eindeutig der Bewertungsmaßstab (Beizulegender Zeitwert
der erhaltenen oder zu erhaltenden Gegenleistung) genannt und
gleichzeitig eine Reihe von Verfahren oder Methoden aufgeführt werden
solle, die zur Ableitung einer passenden Größe angewendet werden
könnten.
Neubau oder Ausbau
IFRIC war sich einig, dass in der Interpretation
zwischen Erweiterungsaktivitäten (Upgrades), die ein existierendes
Infrastrukturobjekt erweitern und solchen Aktivitäten unterscheiden
werden solle, die die ursprüngliche Kapazität der Infrastruktur
wiederherstellen. Erweiterungen würden als Aktivitäten gemäß IAS 11
fallen.
Vom Geber/Gewährer an den Betreiber überlassene
Gegenleistung
IFRIC bestätigte, dass wenn der Betreiber
Gebäudedienstleitungen zur Verfügung stellt, die vom Betreiber erhaltene
Gegenleistung die Form eines (i) finanziellen Vermögenswertes, eines
(ii) immateriellen Vermögenswertes oder (iii) eine Kombination dieser
beiden annehmen kann. Wenn der Gewährer dem Betreiber dessen Rendite
garantiert, indem er sich bereit erklärt, dem Betreiber bestimmte
Beträge zur Erstattung einer möglichen Lücke zwischen den Zahlungen der
Nutzer und einem festgelegten Betrag zu zahlen, dann verfügt der Betreiber
über einen finanziellen Vermögenswert (IAS 32, IAS 39 und IFRS 7 sind
anzuwenden).
Wenn der Betreiber über kein unbedingtes Recht auf
den Erhalt von Zahlungsmitteln verfügt und Zahlungen von der Nutzung
abhängig sind, nimmt die Gegenleistung die Form eines immateriellen
Vermögenswertes an.
Wenn der Betreiber und der Gewährer das
Nachfragerisiko teilen (d.h., der Betreiber wird für seine
Dienstleistungen teilweise in Form eines finanziellen Vermögenswertes
und teilweise in Form einer Lizenz zur Belastung der Nutzer bezahlt),
dann sollte die Gegenleistung aufgespalten und jeder Bestandteil
getrennt bilanziert werden.
Fremdkapitalkosten
IFRIC diskutierte einen Vorschlag, der zum Verbot
einer Aktivierung von Fremdkapitalkosten für alle
Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen innerhalb des
Anwendungsbereichs der Interpretation führen würde. Die IFRIC-Mitglieder
brachten ihre Bedenken diesbezüglich zum Ausdruck, nicht nur aufgrund
des gegenwärtigen IASB-Entwurfs, der die Aktivierung von angefallenen
Zinsen für qualifizierte Vermögenswerte vorschreibt, sondern auch
aufgrund von IAS 11, dessen Regelungen darauf hindeuten, dass es sich
bei einem Vermögenswert aus Fertigung um einen qualifizierten
Vermögenswert handelt. IFRIC war sich einig, dass die Aktivierung von
Fremdkapitalkosten bezüglich eines immateriellen Vermögenswertes
zulässig sei.
Zeitpunkt der Erfassung eines immateriellen
Vermögenswertes
IFRIC diskutierte, ob die Interpretation festlegen
solle, unter welchen Umständen ein Betreiber einen immateriellen
Vermögenswert ansetzen sollte. IFRIC war sich einig, dass im Falle von
schwebenden Verträgen kein Vermögenswert und für das Recht des
Betreibers auf Bezahlung bei Erbringung der Dienstleistung ein
Vermögenswert angesetzt werden sollte.
IFRIC war bemüht, dass ihre Entscheidungen auf
diesem Gebiet mit jenen in Bezug auf Fremdkapital im Einklang stehen
sollten. Es wurde angemerkt, dass "das Recht auf Erhalt eines
immateriellen Vermögenswerts" nicht gleichzusetzen sei mit der
Empfangsbestätigung für den immateriellen Vermögenswert. Es wurde
festgehalten, dass eine Unterscheidung zwischen dem Finanzieller
Vermögenswert-Modell (bei dem ggf. notwendig ist, Zinsen in die
Forderung mit einzurechnen) und dem Immaterieller Vermögenswert-Modell
(bei dem der immaterielle Vermögenswert die Definition eines
immateriellen Vermögenswertes im Sinne von IAS 23 Fremdkapitalkosten
erfüllen könnte) notwendig sei.
Zeitpunkt des Inkrafttretens
IFRIC stimmte einem Vorschlag des Vorsitzenden zu,
wonach über den Zeitpunkt des Inkrafttretens für diese Interpretation
seitens des IASB entschieden werden sollte, wenn es über diese
Interpretation berät. Dennoch merkte der Vorsitzende an, dass ein
Inkrafttreten für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2008 beginnen,
nicht in Frage kommen würde. Es wäre möglich, dass der Board die
Interpretation als so wesentlich ansieht, dass sie von der "Standardsetting-Pause"
des IASB bis 2009 erfasst werden könnte.
Neuentwurf
IFRIC überlegte, ob ein Neuentwurf notwendig sei.
Ein IFRIC-Mitglied äußerte zu drei Gebieten Bedenken:
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Die Miteinbeziehung von "Whole of
life"-Vermögenswerten (Vermögenswerte,
die über ihre gesamte Nutzungsdauer im Rahmen einer
Dienstleistungskonzessionsvereinbarung genutzt werden) in den
Anwendungsbereich dieser Interpretation
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Die
Überarbeitung der Trennungslinie zwischen dem Finanzieller
Vermögenswert-Modell und dem Immaterieller Vermögenswert-Modell
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Die
Vorschrift zur Aufspaltung von
Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen unter bestimmten
Umständen |
Ein anderes IFRIC-Mitglied
merkte an, dass alle diese Sachverhalte bereits in der Grundlage für
Schlussfolgerungen in D12-D14 enthalten seien.
Nächste Schritte
Die Mitarbeiter von IFRIC wurden
gefragt, ob Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen aufgrund der
Unsicherheit beim zeitlichen Anfall der erhaltenen oder zu erhaltenden
Beträge und des Ausfallrisikos aus anderen Gründen als einer
Verschlechterung des Kredit-Ratings als Kredite und Forderungen im
Einklang mit IAS 39.9 klassifiziert werden könnten. Die Mitglieder von
IFRIC wurden gebeten, Stellungnahmen bezüglich des Entwurfs an den Stab
weiterzuleiten, nach denen der Stab einen überarbeiteten Entwurf
erstellen wird. Dem IFRIC soll dabei eine Durchsicht entsprechend des
Zeitplans ermöglicht werden, um die Interpretation an den IASB zwecks
Begutachtung bei der IASB-Sitzung im Oktober 2006 zu ermöglichen. Der
Veröffentlichungszeitpunkt der Interpretation wäre von der Durchsicht
des Dokuments durch den Board abhängig.
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IAS 18 Erträge -
Immobilienverkäufe |
Auf seiner März-Sitzung
beschloss IFRIC die Aufnahme eines Projektes zur Klarstellung der
Vorschriften von IAS 18 Erträge in Bezug auf Immobilienverkäufe,
bei denen die Verträge abgeschlossen werden, bevor das Bauwerk fertig
gestellt ist. Auf seiner September-Sitzung diskutierte IFRIC
verschiedene Sachverhalte, die im Interpretationsentwurf zu behandeln
seien, insbesondere die Sicherstellung, dass der Inhalt des Projekts
angemessen definiert ist.
Anwendbare Standards
IFRIC diskutierte über die
möglichen, auf Immobilienverkäufe anwendbaren IFRS. IFRIC war sich
einig, dass sich eine Vereinbarung über den Verkauf von Immobilien nur
dann im Anwendungsbereich von IAS 11 befindet, wenn es die IAS
11-Definition eines Fertigungsauftrages erfüllt, dh., wenn es sich um
einen speziell für die Herstellung eines nach den Vorstellungen des
Käufers spezifizierten Vermögenswertes verhandelten Vertrag handelt.
Haben Kunden eine Auswahl aus einigen vorher festgelegten Alternativen,
so erfüllt dies nicht die Definition einer "speziellen Verhandlung".
Ansonsten handelte es sich bei dem Vertrag um eine Vereinbarung zum
Verkauf von Gütern innerhalb des Anwendungsbereichs von IAS 18.
Anwendung von IAS 18
IFRIC stellte fest, dass im
Falle einer Anwendung von IAS 18 auf Immobilienverkäufe Erträge nur dann
erfasst werden sollten, wenn alle der in IAS 18.14 festgelegten
Kriterien erfüllt wurden. Der Interpretationsentwurf sollte Leitlinien
enthalten, die insbesondere die Notwendigkeit einer Übertragung der
effektiven Kontrolle/Verfügungsmacht auf den Käufer herausstellen, wobei
festgehalten werden sollte, dass die effektive Kontrolle oft nur dann
auf den Käufer übertragen wird, wenn der Verkauf abgeschlossen ist und
der Käufer den Besitz über seine Einheit erlangt und dabei Umstände
identifiziert hat, die eine volle Erfassung des Ertrags zu diesem
Zeitpunkt verhindern können.
Unvollständige Leistung
IFRIC diskutierte die
Bedingungen zur Ertragserfassung aus dem Verkauf von Immobilien, bevor
der Bauherr das Bauwerk vollendet hat. IFRIC merkte an, dass der
Interpretationsentwurf die Vorschriften zur Ertragserfassung unter
diesen Umständen klarstellen sollte, und dass diese Vorschriften im
Einklang mit den Schlussfolgerungen im Interpretationsentwurf D20
Kundenbindungsprogramme stehen müssen.
Verteilung von Aufwendungen
und Erträgen
IFRIC bestätigte seine
Entscheidung vom März 2006, wonach es die Zuteilung der Aufwendungen
nicht behandeln würde, da es sich dabei um ein Gebiet mit
Ermessensentscheidungen auf Basis der Gegebenheiten und der Umstände
handeln würde.
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IFRIC D17:
Konzerninterne Geschäfte und Geschäfte mit eigenen Anteilen nach
IFRS 2 |
IFRIC diskutierte Vorschläge des
Stabes in Bezug auf:
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anteilsbasierte
Vergütungsvereinbarungen mit Einbeziehung von
Eigenkapitalinstrumenten des Mutterunternehmens (oder eines
anderen Unternehmens innerhalb der (Konzern-)gruppe;
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Wechsel von
Arbeitnehmern zwischen Konzernunternehmen; und
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ob die Interpretation
Vorschriften enthalten solle, wonach sie nicht automatisch auf
konzerninterne Geschäfte im Allgemeinen anzuwenden wäre.
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Anteilsbasierte
Vergütungsvereinbarungen mit Einbeziehung von Eigenkapitalinstrumenten
des Mutterunternehmens (oder eines anderen Unternehmens innerhalb der (Konzern-)Gruppe
Ein Mutterunternehmen gewährt
Rechte auf seine Eigenkapitalinstrumente an die Arbeitnehmer seines
Tochterunternehmens und das Tochterunternehmen hat keine Verpflichtung
gegenüber seinen Arbeitnehmern
Nach langwieriger Diskussion
beschloss IFRIC unter solchen Voraussetzungen, dass wenn es sich bei der
Transaktion um eine in Eigenkapitalinstrumenten zu erfüllende
anteilsbasierte Vergütungstransaktion im Abschluss des
Mutterunternehmens bzw. im Konzernabschluss handelt, es sich dann ebenso
um eine in Eigenkapitalinstrumenten zu erfüllende Transaktion im
Abschluss des Tochterunternehmens handelt. Das Tochterunternehmen würde
eine Zuführung eines Eigenkapitalteilnehmers in Höhe des beizulegenden
Zeitwerts des Betrags der erbrachten Leistungen erfassen. IFRIC merkte
an, dass es sich dabei um die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes für
Zuwendungen in IFRS 2.3 handelt. Übertragungen der
Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens durch seine Anteilseigner an
Dritte, die Güter oder Dienstleistungen an das Unternehmen geliefert
haben (einschließlich Arbeitnehmern) sind anteilsbasierte Vergütungen.
Dies gilt auch für Übertragungen von Eigenkapitalinstrumenten des
Mutterunternehmens des Unternehmens, oder Eigenkapitalinstrumenten eines
anderen Unternehmens im gleichen Konzernverbund wie das Unternehmen an
Dritte, die Güter oder Dienstleistungen an das Unternehmen gewährt
haben.
Ein Tochterunternehmen
gewährt Rechte auf Eigenkapitalinstrumente seines Mutterunternehmens
(ein anderes Unternehmen innerhalb des gleichen Konzernverbundes) an
seine Arbeitnehmer, und das Tochterunternehmen hat eine Verpflichtung
gegenüber seinen Arbeitnehmern
IFRIC überprüfte seine auf der
Juli-Sitzung getroffene Entscheidung, zu diesem Gebiet keine Leitlinien
zur Verfügung zu stellen. IFRIC betrachtete drei Alternativen: (i)
Verpflichtung, solche Vereinbarungen im Abschluss des
Tochterunternehmens als anteilsbasierte Vergütung mit Barausgleich zu
behandeln (unabhängig von der Behandlung beim Mutterunternehmen); (ii)
Verpflichtung zur Behandlung als eigenkapitalbasiert, wenn die Vergütung
im Abschluss des Mutterunternehmens bzw. im Konzernabschluss als
anteilsbasierte Vergütung mit Erfüllung in Eigenkapitalinstrumenten
behandelt wurde; oder (iii) Keine Bereitstellung von Leitlinien in der
Interpretation, aber Hinzufügen einer Diskussion in der Grundlage für
Schlussfolgerungen mit der Anmerkung, dass unterschiedliche Behandlungen
möglich sind.
IFRIC stellte fest, dass IFRS 2
für den Abschluss des Tochterunternehmens die Behandlung dieser
Vereinbarungen als solche mit Barausgleich verlangt, da die zur
Erfüllung der Verpflichtung des Tochterunternehmens gegenüber seinen
Arbeitnehmern verwandten Instrumente nicht die eigenen
Eigenkapitalinstrumente seien. Daher war die Anwendung des Grundsatzes
für Zuwendungen iSv. IFRS 2.3 nicht möglich. Die Vergütung stellte eine
anteilsbasierte Vergütung dar, sie erfüllte jedoch nicht die Definition
einer eigenkapitalbasierten Vergütung. Daher musste sie wie eine
anteilsbasierte Vergütung mit Barausgleich behandelt werden.
Wechsel von Arbeitnehmern
zwischen Konzernunternehmen
IFRIC beschloss, dass der
Wechsel von Arbeitnehmern zwischen Konzernunternehmen nicht als
Verfehlen einer nicht-marktbasierten Ausübungsbedingung im
Jahresabschluss des Tochterunternehmens angesehen wird, von dem die
Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz wechseln.
IFRIC beschloss außerdem, dass
wenn ein Arbeitnehmer den Konzernverband während der Ausübungsperiode
verlässt (d.h., die nicht-marktbasierte Ausübungsbedingung verfehlt),
jedes einzelne Tochterunternehmen die vorher für die von diesem
Arbeitnehmer während der Ausübungsperiode erfassten Einlagen
wiederaufholen sollte. Die Frage, ob die Interpretation Leitlinien dahin gehend
enthalten solle, dass sie nicht automatisch auf konzerninterne Geschäfte
im Allgemeinen anzuwenden ist, wäre unnötig und sollte gestrichen
werden.
Verabschiedung
Der IFRIC-Vorsitzende fragte, ob
auf der Grundlage der auf dieser Sitzung getroffenen Entscheidungen
irgendwelche Mitglieder von IFRIC dem Konsensbeschluss in dieser
Interpretation widersprechen würden (noch zu entwerfen). Keine
IFRIC-Mitglieder deuteten eine Ablehnung an, so dass die Interpretation
verabschiedet wurde.
Nächste Schritte
Die Mitglieder von IFRIC wurden
um die Übermittlung von Stellungnahmen zum Entwurf an den Stab gebeten,
nach denen der Stab einen überarbeiteten Entwurf für IFRIC erstellen
wird. Dem IFRIC soll dabei eine Durchsicht entsprechend des Zeitplans
ermöglicht werden, um die Interpretation an den IASB zwecks Begutachtung
bei der IASB-Sitzung im Oktober 2006 zu ermöglichen. Der
Veröffentlichungszeitpunkt der Interpretation wäre von der Durchsicht
des Dokuments durch den Board abhängig.
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IFRS 2
Anteilsbasierte Vergütung - Treuhandvermögen für Leistungen an
Arbeitnehmer im Einzel- bzw. separaten Abschluss des Gebers
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IFRIC führte seine Diskussion
eines möglichen Themas für die Agenda in Bezug auf die Bilanzierung für
Treuhandvermögen, das von einem Geberunternehmen speziell dafür
eingerichtet wurde, um die Übertragung seiner Eigenkapitalinstrumente im
Rahmen einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung zu ermöglichen,
fort.
Insbesondere untersuchte IFRIC die Möglichkeit, einen Analogieschluss zu
ziehen zwischen einem Treuhandvermögen für Arbeitnehmer und einer "Nomineegesellschaft
"(Share Nominee Company - eine Nomineegesellschaft ist Besitzer der in
seinem Namen eingetragenen Anteile, verfügt über diese Anteile jedoch
nur auf Geheiß ihrer, den Nutzen ziehenden Eigentümer. Die Anteile sind
im Besitz der Nomineegesellschaft, jedoch nicht unter ihrer Kontrolle
bzw. nicht in ihrer Verfügungsmacht.)
Die Mitglieder von IFRIC
brachten ihre Bedenken dahin gehend zum Ausdruck, ob die Entwicklung
einer Interpretation auf dieser Grundlage möglich sei. Andere mögliche
Ansätze wurden untersucht; keiner jedoch wurde als zufrieden stellende
Lösung der Frage der Verfügungsmacht und der des Typs der Beteiligung
des Gebers an dem Treuhandvermögen zum Zwecke der Berichterstattung im
separaten Abschluss angesehen. Die Mitglieder von IFRIC stellten fest,
dass unterschiedlich Ansätze in verschiedenen Rechtskreisen angewendet
würden, wie etwa dem, dass der Geber das Treuhandvermögen als eine
Beteiligung in seinem separaten Abschluss behandelt.
IFRIC stellte fest, dass es in
Bezug auf die Berichterstattung zahlreiche mit den IFRS verbundene
Probleme im separaten Abschluss gäbe, und dass die Entwicklung einer eng
abgegrenzten Interpretation bezüglich eines Aspektes kein angemessener
Ansatz für ein eher häufig vorkommendes Problem sei. Darüber hinaus
hatten die IFRIC-Mitglieder Bedenken, dass es im vorliegenden
Sachverhalt schwierig sei, eine eher formelle Antwort zu vermeiden.
Aus diesem Grunde entschied sich
IFRIC, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen. Eine
Agendaentscheidung würde unter Bezugnahme auf das IASB-Projekt zur
Beherrschung (einschließlich Zweckgesellschaften) entworfen. Zusätzlich
wurde in der Diskussion deutlich, dass IFRIC wahrscheinlich nicht in der
Lage sein würde, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen
Konsensbeschluss zu erreichen. Als Gründe wurden die Unterschiede in der
praktischen Vorgehensweise und die große Bandbreite von Rechtsformen
genannt, die jede Interpretation zu adressieren und denen jede
Interpretation nachzukommen hätte.
Freitag, 8. September 2006
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IAS 18 Erträge - Ertragserfassung im
Voraus durch einen Fondsmanager |
Auf seiner Sitzung im Mai 2006 entschied IFRIC eine
Interpretation zu entwickeln, die aufzeigt, wie Erträge in Bezug auf
nicht erstattungsfähige Gebühren (Honorare, Kosten), die im
Voraus von einem Fonds bzw. Investmentfonds-Manager
erhalten werden, erfasst werden sollen, wenn diese anfänglich durch
einen Investor in einem bestimmten Fonds angelegt werden.
Die beim IFRIC-Treffen im September 2006 geführte
Diskussion resultierte in einer Anfrage an den Stab, zwei Themen näher
zu betrachten:
Das erste Thema bestand darin, die durch den Fondsmanager
bereitgestellten Dienstleistungen zu bestimmen, für die dieser durch die
Vorauszahlung kompensiert wird. Einige Mitglieder von IFRIC brachten zum
Ausdruck, dass die ursprüngliche Gebühr nur dann
zum Zeitpunkt der ursprünglichen Anlage erfasst werden soll, wenn der Fondsmanager dem Investor gegenüber
bereits Dienstleistungen erbracht hat.
Der Mitarbeiterstab nannte die folgenden
Dienstleistungen, welche vor der erstmaligen Investitionstätigkeit dem
Kunden gegenüber erbracht werden können:
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Dienstleistungen
bezüglich der Bereitstellung von Investitionsberatungen im
Voraus. |
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Dienstleistungen
bezüglich der Zusammenstellung des Fonds
sowie der Anlagevermittlung. |
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Dienstleistungen im
Zusammenhang mit der Zahlung von Verkaufsprovisionen.
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Dienstleistungen
verbunden mit der fortlaufenden Fondsverwaltung.
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IFRIC diskutierte jeden der oben genannten Punkte.
Ein Großteil der Diskussion nahm die Bereitstellung von im Voraus
geleisteten Investitionsberatungen ein. Die
Mitglieder von IFRIC brachten ihre Bedenken gegenüber der Erfassung von
Erträgen bei im Voraus geleisteten Investitionsberatungen zum Ausdruck.
In den meisten Fällen ist diese Beratung kostenlos, auch wenn der
Investor sich nicht entscheiden sollte, in diesen Fonds zu investieren. IFRIC
befasste sich auch mit dem Wert, der solchen Dienstleistungen
zugewiesen werden sollte.
Im Allgemeinen stellte IFRIC
fest, dass sofern Kundendienstleistungen anfänglich bestimmt
werden konnten, Erträge für diese Dienstleistungen dann erfasst werden
können, wenn die Dienstleistungen erbracht werden können. IFRIC
entschied außerdem, dass da nicht alle Dienstleistungen im Voraus bestimmbar
sind, nachträgliche Investitionsdienstleistungen abgegrenzt
werden sollten.
Das zweite Thema beinhaltete die
Bewertung abgegrenzter Erträge. Hierzu gab es eine ziemlich kurze
Diskussion. IFRIC war sich einig, dass abgegrenzte Erträge hinsichtlich im
Voraus erhaltener Gebühren im Rahmen eines "systematischen Ansatzes" erfasst werden sollten, der
widerspiegelt, wie die Dienstleistung dem Investor gegenüber erbracht
werden.
Der Mitarbeiterstab wurde von
IFRIC beauftragt, ein auf den Entscheidungen von IFRIC basierendes Arbeitspapier zu erstellen.
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IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte -
Update zur Bilanzierung von Katalogen und anderen
Marketingaufwendungen |
IFRIC betrachtete eine Anfrage zur
Interpretation in Bezug auf die
bilanzielle Behandlung von:
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durch die Entwicklung
und den Druck von Werbe- und Marketingkatalogen angefallenen
Kosten eines Unternehmens, wenn die Kataloge bereits an das
Unternehmen geliefert wurden, allerdings die Auslieferung an die
Kunden noch bevorsteht; und |
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durch die Produktion eines
Fernseh-Werdespots angefallene Kosten, wenn die Werbung bereits
erstellt und an das Unternehmen übergeben wurde,
diese allerdings noch nicht ausgestrahlt wurde.
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Einige Mitglieder von IFRIC
stellten fest, dass es in der Praxis zu unterschiedlichen Behandlungen
von Katalogkosten kommt. Folgende Verfahren findet Anwendung:
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Aufwandswirksame Erfassung bei
Anfall der Kosten; |
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Aktivierung und
Abschreibung der Kosten als immaterielle Vermögenswerte; und
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Aktivierung der Kosten
unter den Vorräten und aufwandswirksame Verrechnung, wenn
Kataloge an Kunden versandt werden. |
Andere Mitglieder von IFRIC stellten fest, dass
auch wenn unterschiedliche bilanzielle Behandlungen von Katalogen in der
Praxis vorliegen, diese jedoch als unwesentlich zu betrachten sind. Wenn
eine Interpretation ausgearbeitet werden würde, sollte diese nach
Meinung dieser Mitglieder einen über
Kataloge hinausgehenden Anwendungsbereich haben. Als Antwort
darauf stellten andere Mitglieder von IFRIC fest, dass IAS 38.70
Vorauszahlungen für immaterielle Vermögenswerte behandelt. Eine zu
weite Fassung der Interpretation, die alle Vorauszahlungen für
immaterielle Vermögenswerte mit einschließen würde, könnte allerdings
dazu führen, dass IFRIC einer zeitnahen Lösung nicht nachkommen könnte.
Nach Ende der Diskussion stellte IFRIC fest, dass
dieser Sachverhalt zur Agenda hinzugefügt werden sollte. Der Anwendungsbereich sollte
in der Unterscheidung zwischen IAS 38.69 (d),
welcher eine aufwandwirksame Verbuchung der Werbungs- und
Promotionstätigkeiten vorsieht, und IAS 38.70, welcher einer Aktivierung
der Vorauszahlungen als Vermögenswerte nicht ausschließt, liegen.
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Empfehlungen des Agendaauschusses
bezüglich Anträgen zur Aufnahme von Sachverhalten auf die
IFRIC-Adenda |
IAS 39 Finanzinstrumente:
Ansatz und Bewertung - Test der Hedge-Effektivität auf kumulierter
Grundlage
IFRIC befasste sich mit einer Vorlage bezüglich
der Beurteilung der Hedge-Effektivität. Die Frage ist, wenn ein Unternehmen eine
Regressionsanalyse zur Durchführung von Tests zur retrospektiven und prospektiven Hedge-Effektivität
an einem Zwischenzeitpunkt vornimmt, ob diese
Tatsache eines für kurze Zeit auseinanderfallenden (außerhalb des
Ranges von 80-125%) Dollar-zu-Dollar Vergleiches
(z.B. für 5 Tage) zwischen den Cashflow-Veränderungen des
Sicherungsinstrumentes und des besicherten Grundgeschäftes
notwendigerweise besagt, dass das Unternehmen kein Hedge-Accounting
vornehmen darf.
IFRIC beschloss, eine Agenda-Entscheidung herauszugeben, die klarstellt, das IAS 39
zwischen den Anforderungen zur Messung der Hedge-Effektivität und den Anforderungen
zur Durchführung eines Hedge-Effektivitätstests unterscheidet. Das
Auseinanderfallen der Dollar-Beträge kann an einem bestimmten Tag außerhalb der
80-125% Bandbreite liegen, ohne die Qualifizierung zur Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen zu verfehlen. Allerdings wäre ein Unternehmen
weiterhin dazu verpflichtet, den Dollar-Ausgleich
zu bewerten und die Hedge-Ineffektivität in der Gewinn- und
Verlustrechnung aufzuzeigen.
IFRS 7 Finanzinstrumente:
Angaben - Darstellung der "Netto-Finanzierungsaufwendungen" in der
Gewinn- und Verlustrechnung
IFRIC erörterte, ob IFRS 7 es
Unternehmen erlaubt, ihre Finanzierungsaufwendungen und -erträge netto in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. IFRS 7.IG13 legt fest, dass die
gesamten Zinserträge und -aufwendungen gemäß Paragraph 20(b) als ein
Bestandteil der Finanzierungskosten anzugeben sind. Diese
Finanzierungskosten sollen gemäß IAS 1.81(b) getrennt im Hauptteil der Gewinn- und
Verlustrechnung angegeben werden. Das würde allerdings der im Oktober
2004 erschienenen IFRIC-Update enthaltenen IFRIC-Entscheidung zu
"Netto-Finanzierungsaufwendungen" widersprechen.
IFRIC beschloss, diese Thematik nicht mit auf die
Agenda zu nehmen. Eine klare Unterscheidung sollte zwischen den
Angabeanforderungen des IFRS 7 und der Darstellung in der Gewinn- und
Verlustrechnung gezogen werden. Ferner merkte IFRIC an, dass IAS 1.32
klarstellt, dass Erträge und Aufwendungen nicht miteinander verrechnet
werden sollten. Eine Verrechnung findet nur statt, wenn dies ein anderer
Standard erlaubt bzw. vorschreibt. Es wurde auch entschieden, dass
eine Empfehlung zur Änderung des Textes von IFRS 7.IG13 an den Board
weitergereicht wird, um derzeitig irreführende Passagen zu beseitigen.
IAS 38 Immaterielle
Vermögenswerte - Klassifizierung und Bilanzierung von SIM-Karten
IFRIC erhielt im Mai 2006 eine Anfrage zur Bereitstellung von
Leitlinien hinsichtlich der Bilanzierung
von Subscriber-Identity-Module-Karten (SIM-Karten) bei Mobilfunkanbietern. Die Problematik
dabei war, ob SIM-Karten beim erstmaligen Erwerb als Vorratsvermögen
bilanziert werden sollten.
IFRIC merkte an, dass dieser Sachverhalt eng mit
dem Thema "Kosten der Vertragsakquisition in der
Telekommunikationsbranche" verbunden ist. Dieses Thema wurde von IFRIC
nicht mit auf die Agenda genommen. Die Entscheidung hierfür wurde im
März 2006 im IFRIC-Update veröffentlicht.
Übereinstimmend mit dieser Entscheidung beschloss IFRIC, dass es
in Bezug auf SIM-Karten in angemessener Zeit keinen Konsensbeschluss
erreichen könnte. Somit wurde diese Thematik nicht mit auf
die Agenda genommen.
IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte - Anwendung von IAS 38 (rev. 2004)
Durch Verbesserungen an IAS 16
Sachanlagevermögen im Dezember 2003 wurden Folgeänderungen an IAS 38 vorgenommen. Weitere
Folgeänderungen an IAS 38 entstanden im März 2004 durch IFRS 3
Unternehmenszusammenschlüsse, welcher die Vorschriften in IAS 38
geändert hat, um eine prospektive Anwendung vorzuschreiben. Die von IFRIC erhaltene Anfrage bezog
sich darauf, ob die durch IFRS 3 entstandenen Änderungen eine
retrospektive oder prospektive Anwendung von IAS 38 vorsehen, wenn ein
Anwender IAS 38 (rev. 2004) frühzeitig anwendet.
IFRIC stimmte überein, dass es früher bezüglich
dieses Sachverhaltes unterschiedliche Vorgehensweisen in der Praxis gab. Eine fortbestehende
Divergenz ist allerdings unwahrscheinlich, da die Übergangsvorschriften
der derzeitigen Fassung von IAS 38 verständlich sind. IFRIC entschied,
diese Thematik nicht auf die Agenda zu nehmen.
IAS 11 Fertigungsaufträge - Aufteilung von
Gewinnen bei nichtsegmentierten Verträgen
IFRIC erkannte während seiner Beratungen zu
Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen ein Problem in Bezug auf den
Ansatz und die
Bewertung bestimmter vertraglicher Vereinbarungen. Die Frage ist, ob es
bei einem nichtsegmentierten Vertrag angemessen ist, den unterschiedlichen
Bestandteilen des Vertrages unterschiedliche Gewinnmargen zuzurechen. Der
Sachverhalt wurde abgelehnt. IFRIC stellte allerdings die
Veröffentlichung der Ablehnung solange zurück, bis der Interpretationsentwurf D20 Kundenbindungsprogramme
(D20 Customer Loyalty Programmes) veröffentlicht wurde, da die
Sachverhalte miteinander zusammenhängen.
IFRIC beschloss, dass dieser
Sachverhalt nicht auf die Agenda genommen wird.
Diese Zusammenfassung basiert auf
Notizen, die von Beobachtern bei der IFRIC-Sitzung gemacht wurden. Sie
sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.