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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen

Links zu den Protokollen vergangener Monate

 
IASB Boardsitzung vom 18. - 22. September 2006, London

IASB-Tagesordnungsordnungspunkte

 

Montag, 18. September 2006

 
bullet Versicherungsverträge - Phase 2 [Unterrichtseinheit] - Vertreter der Versicherungswirtschaft werden den Board zu Empfehlungen dieser Organisationen in Bezug auf das Bilanzierungsmodell für Versicherungsunternehmen unterrichten
bullet Konsolidierung (einschließlich Zweckgesellschaften) [Schulungseinheit] - Schwerpunkt auf SIC-12 Konsolidierung - Zweckgesellschaften

 

Dienstag, 19. September 2006

 

bullet Änderungen an IAS 37 - Neubetrachtung des im Entwurf vorgeschlagenen Bewertungsgrundsatzes
bullet Darstellung des Abschlusses
bullet Fair Value Measurements - Fortführung der Diskussion des FASB-Standards zu Fair Value Measurements
bullet Finanzinstrumente - Arbeitspapier

 

Mittwoch, 20. September 2006

 

bullet Versicherungsverträge - Phase 2:
bullet Berichterstattung über Veränderungen bei Versicherungsschulden
bullet Investmentverträge
bullet Bewertung auf Portfolio-Basis
bullet Aufspaltung (Unbundling)
bullet Beteiligungsansprüche von Versicherungsnehmern
bullet Universelle Lebensversicherungsverträge
bullet Änderungen an IAS 14 Segmentberichterstattung
bullet IFRIC-Themen
bullet Finanzinstrumente - IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Anwendungsfragen bei Ausbuchung
bullet Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen

 

Donnerstag, 21. September 2006

 

bullet Rechnungslegungsstandards für kleine und mittlere Unternehmen
bullet Rahmenkonzept
bullet Ertragserfassung

 

Freitag, 22. September 2006

 

bullet Rechnungslegungsstandards für kleine und mittlere Unternehmen
bullet IFRS 1 - Anschaffungskosten eines Tochterunternehmens im separaten Abschluss eines Mutterunternehmens bei erstmaliger Anwendung der IFRS
bullet Unternehmenszusammenschlüsse Phase II - Beratung über die vorgeschlagenen Überarbeitungen an IFRS 3
bullet Fachliche Planung

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IASB Update).

 

18. - 22. September 2006, London

 

Montag, 18. September 2006

 

bullet

Versicherungsverträge - Phase 2 [Unterrichtseinheit]

 

Helmut Perlet (Vertreter des CFO-Forums), Jerry de St. Paer (Vertreter der Gruppe nordamerikanischer Versicherungen – Group of North American Insurance Enterprises (GNAIE)) und Masaaki Yoshimura (Vertreter der vier größten japanischen Lebensversicherer) präsentierten eine Zusammenstellung der Empfehlungen, die die drei Organisationen hinsichtlich der Fortentwicklung des Bilanzierungsmodells für Versicherungen ausgearbeitet haben.

 

Die Vertreter gaben eine kurze Einleitung, in der sie die Rolle der Versicherungen in einer Volkswirtschaft darstellten und auf ihre Ziele bei der Entwicklung eines weltweiten Rechnungslegungsstandards eingingen. Nachfolgend fassten sie ihre Vorschläge zusammen, welche bereits im Juni 2006 der Arbeitsgruppe für Versicherungen (Insurance Working Group) vorgestellt worden waren.

 

Nachfolgend gehen wir auf die Vorschläge ein, die Gegenstand von Diskussionen im Board waren. Eine umfassende Liste der Vorschläge der Versicherungsindustrie findet sich in den "Observer Notes", die über die IASB-Website zu beziehen sind.

 

Zugangsbewertung

 

Die Versicherungsindustrie schlägt vor, dass keine Gewinne oder Verluste bei der erstmaligen Bewertung entstehen sollen.

 

Der Board stellte klar, dass dies im Widerspruch zur vorläufigen Entscheidung des Boards steht, dass Gewinne oder Verluste zu Anfang entstehen können, wenn das Versicherungsunternehmen einen Fehler bei der Bewertung der Verträge begangen hat.

 

Verbindlichkeitsbewertung

 

Helmut Perlet erklärte die Sichtweise des CFO-Forums, wonach eine Verbindlichkeit sowohl bei Lebensversicherungen als auch bei Nicht Lebensversicherungen abgezinst sollte, um den Barwert der zukünftigen Cashflows einschließlich von Abschlägen für inhärente Risken und Unsicherheiten darzustellen.

 

Auf der anderen Seite ist GNAIE der Meinung, dass Lebensversicherungen und Nicht-Lebensversicherungen grundlegende Unterschiede aufweisen, die sich in einer unterschiedlichen Bewertung widerspiegeln sollten. Für die meisten Nicht-Lebensversicherungen würde es schwierig sein, vorherzusagen, ob Verluste anfallen werden, wann sie anfallen werden oder welcher Betrag, an den Versicherungsnehmer zu zahlen wäre. Ihr Widerspruch hinsichtlich des Veräußerungspreis-Modells, welches der Board favorisiert, basiert auf der Ansicht, dass dieser Wert nicht verlässlich ermittelt werden kann, da es keinen aktiven Markt für Nicht-Lebensversicherungen gibt, von dem die Werte abgeleitet werden könnten. Jerry de St. Paer führte aus, dass die Abzinsung solcher Verträge in vielen Fällen ein zusätzliches Element der Unsicherheit zu der Verbindlichkeitskomponente hinzufügen würde, und dass dies zu nicht vergleichbaren und im Allgemeinen weniger nützlichen Abschlüssen führen würde.

 

Mitglieder des Boards kommentierten das von GNAIE vorgestellte Modell. Viele der Board-Mitglieder sagten, dass dies auf für sie wie ein Schritt rückwärts im Vergleich zu dem Bewertungsmodell für kurzfristige Verbindlichkeiten, welches auf dem Veräußerungspreis und dem Rahmenkonzept basiert, wirkt. Es wurde angemerkt, dass das von GNAIE präsentierte Modell konzeptionell nicht im Einklang stehen würde mit dem derzeitigen Modell, dass auf Pensionen gemäß IAS 19 oder auf Verbindlichkeiten, die nach IAS 37 bewertet werden, angewendet wird.

 

Getrennter immaterieller Vermögenswert

 

Die Versicherungsindustrie ist der Meinung, dass zusätzlich zu einem immateriellen Vermögenswert, der zukünftige Zahlungen repräsentiert, die der Versicherungsnehmer zu leisten hat, um das Recht auf Versicherungsschutz zu haben, ein weiterer getrennter immaterieller Vermögenswert angesetzt werden sollte, der die Akquisekosten des Versicherungsvertrages repräsentiert.

 

Mitglieder des Boards hatten Schwierigkeiten, dieser Argumentation zu folgen. Diese würde es zulassen, dass zwei unterschiedliche immaterielle Vermögenswerte anzusetzen sind, obwohl die Police nur einen Zahlungsstrom generiert.

 

Aufspaltung (Unbundling)

 

Die Versicherungsindustrie schlägt vor, dass kein impliziter finanzieller oder nicht-finanzieller Vertrag abgespalten werden sollte, da die Versicherungsnehmer Versicherungsverträge als ein Produkt betrachten würden. Die Aufspaltung der Verträge würde erhebliches Einschätzungsvermögen verlangen. Zudem wird sie als unnötig betrachtet, da die Industrie alle Komponenten eines Vertrages auf einer aggregierten Grundlage bewertet.

 

Die Board-Mitglieder diskutierten kurz darüber. Einige hinterfragten, ob eine Aufspaltung für den Fall, in dem ein Unternehmen über mehr als eine Komponente verfügt, unterschiedliche Gewinnmargen verschleiern könnte.

 

Versicherungsverträge mit Überschussbeteiligung

 

Der Vorschlag der Versicherungsindustrie besteht darin, dass Verbindlichkeiten die besten Schätzwerte des zukünftigen Nutzens der Versicherungsnehmer widerspiegeln sollten. Dieses sollte auf Annahmen basieren, die widerspiegeln sollten, was den Versicherungsnehmern aus dem Versicherungsvertrag zufließen wird. Es wurde außerdem angemerkt, dass sich Zahlungen an einen Versicherungsnehmer, wie beispielsweise Dividenden, grundlegend unterscheiden würden von Dividenden, die an Eigenkapitalgeber gezahlt werden. Daher sollten erstere nicht im Eigenkapital erfasst werden, da das Versicherungsunternehmen sich entscheiden könnte, den Versicherungsnehmer zu bezahlen, ohne den Eigenkapitalgeber zu bezahlen.

 

Der Board untersuchte den Vorschlag der Branche, um zu nachvollziehen zu können, wie die Verbindlichkeit bewertet wird. Basierend auf den Erklärungen der Teilnehmer aus der Versicherungswirtschaft ist die Bewertung der Verbindlichkeit davon abhängig, was das Versicherungsunternehmen bereit wäre dem Versicherungsnehmer zu bezahlen, und nicht was das Versicherungsunternehmen vertraglich verpflichtet ist, zu bezahlen. Dies unterscheidet sich von der vorläufigen Entscheidung des Boards, wonach der Teil der Verbindlichkeit, der sich nicht aus der unabdingbaren Verpflichtung ergibt, im Eigenkapital erfasst werden sollte.

 

 

bullet

Konsolidierung (einschließlich Zweckgesellschaften) [Schulungseinheit]

 

Der Stab führte dem Board die Anwendung des vorgeschlagenen Konsolidierungsrahmenkonzeptes für Unternehmen, die derzeitig in den Anwendungsbereich von SIC-12 fallen, vor. Ziel der Sitzung war es, die bisherige Arbeit auf gewöhnliche Transaktionsformen anzuwenden. Entscheidungen wurden nicht getroffen.

 

Die Absicht des Stabs besteht darin, keinen getrennten Standard (oder Interpretation) für Zweckgesellschaften zu zu lassen. Ziel ist es, einen einzigen Standard für Konsolidierung zu haben, der auf sämtliche Unternehmen anwendbar ist. Darüber hinaus beabsichtigt der Stab, Zweckgesellschaften nicht zu definieren. Stattdessen sollte das Beherrschungsmodell die Unternehmen erfassen, die durch traditionelle Methoden beherrscht werden, wie beispielsweise durch Stimmrechte und solche, die durch die Übernahme von Chancen und Risiken beherrscht werden. Es wird angenommen, dass die Unternehmen, die Chancen und Risiken übernehmen, im allgemeinen auch das Unternehmen beherrschen, um ihre Rechte an den Chancen und Risiken zu sichern.

 

Die vorgeschlagene Vorgehensweise erkennt an, dass Unternehmen, die nicht aufgrund der Stimmrechteverteilung konsolidiert werden (auch strategische Beherrschung genannt), unter Umständen durch die Belastung in Folge schwankender Zahlungsflüsse des Unternehmens zu konsolidieren wären. Diese Vorgehensweise ist sehr ähnlich zu der nach FIN-46R in den US-GAAP. Der vorgeschlagene Entwurf würde sich dahingehend von US-GAAP unterscheiden, dass es keine klare Abgrenzung zwischen Unternehmen mit Stimmrechtsbeteiligung (voting interest entities), Zweckgesellschaften (variable interest entities) und qualifizierenden Zweckgesellschaften (QSPEs) wie in US-GAAP gibt. Der andere wesentliche Unterschied zwischen der Vorgehensweise gemäß FIN-46R und der durch den Stab vorgeschlagenen Vorgehensweise besteht darin, dass gemäß FIN-46R ein Unternehmen eine Zweckgesellschaft zu konsolidieren hat, wenn es der allgemeinen Variabilität aus den Zahlungsflüssen des Unternehmens ausgesetzt ist, auch wenn der Konsolidierende keinen Anspruch auf bestimmte Vermögenswerte innerhalb der Zweckgesellschaft hat. Der Stab sah diese Vorgehensweise als inkonsistent im Vergleich zum Konzept der Beherrschung an, da das konsolidierende Unternehmen unter Umständen keine Möglichkeit hat, bestimmte Vermögenswerte innerhalb des Unternehmens zu beherrschen. Der Stab schlug deshalb eine andere Vorgehensweise als die in FIN-46R im Hinblick darauf vor, dass in bestimmten Fällen der Konsolidierende einer Zweckgesellschaft nur bestimmte Vermögenswerte der Gesellschaft konsolidieren darf.

 

Der Stab beschrieb drei Szenarien: (i) ABS-Verbriefungen (Asset backed Securisation); (ii) Synthetische Leasingverhältnisse; und (iii) Multi-Anbieter Vertriebskanal (Multi-seller conduit). Der Stab und die Board-Mitglieder diskutierten über die Szenarien und darüber, wie die vorgeschlagene Vorgehensweise umgesetzt werden könnte. Es wurde während der Diskussion über die drei verdichteten Anwendungsfälle deutlich, dass es sehr schwierig ist, festzulegen, ob es zu einer Konsolidierung kommen würde, und welche Faktoren zu einer Konsolidierung führen würden. Der Stab erklärte sich bereit, an einem Arbeitspapier weiterzuarbeiten, das die Grundsätze des Beherrschungskonzepts beinhaltet. Außerdem wolle der Stab darlegen, wie dies auf gewöhnliche Anwendungsfälle anzuwenden wäre. Das Ziel besteht darin, viele Transaktionsformen darzustellen, und so die Faktoren aufzuzeigen, die bei der Entscheidung, ob Beherrschung vorliegt oder nicht, ins Auge gefasst werden sollten.

 

 

Dienstag, 19. September 2006

 
bullet

Änderungen an IAS 37 - Neubetrachtung des im Entwurf vorgeschlagenen Bewertungsgrundsatzes

 

Projektplanung

 

Der Board überprüfte und beschloss die Projektplanung für die nächsten Phasen seiner Beratungen.

 

Umfang der vorgeschlagenen Änderungen am Bewertungsgrundsatz nach IAS 37

 

Der Board befasste sich mit drei vom Stab vorgeschlagenen Alternativen:

 
bullet

Rückkehr zur Formulierung des gegenwärtigen Bewertungsgrundsatzes in IAS 37 (der "beste Schätzwert" (best estimate) eines Unternehmens der am Abschlussstichtag zur Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung verlangten Aufwendungen).

bullet

Neubetrachtung des Bewertungsgrundsatzes in IAS 37, Identifizierung aller möglichen Bewertungsgrundsätze und Beurteilung der Vorteile jedes Grundsatzes im Vergleich zu den anderen zur Bestimmung desjenigen, der am geeignetesten für Schulden im Anwendungsbereich von IAS 37 ist;

bullet

Übernahme des "beizulegenden Zeitwerts" (Fair Value) als Bewertungsgrundsatz in IAS 37 (ohne Identifizierung und Beurteilung anderer möglicher Bewertungsgrundsätze).

 

Der Board diskutierte über diese Alternativen, konzentrierte sich jedoch auf den ersten Punkt. Der Board merkte an, dass es viel Verwirrung und Missverständnisse gab - einige im Board selbst - was für die Adressaten nicht hilfreich war. Das gegenwärtige Modell in IAS 37 (ein Erwartungswert-Modell) ist kein Fair Value-Modell, obwohl viele der Parameter des Modells gleich oder ähnlich sind.

 

Ein Board-Mitglied merkte an, dass ein Teil des Problems in der Verwendung von Begriffen wie "bester Schätzwert" liegen würde, was auf herkömmliche Weise mit dem Begriff eines einzelnen Punktschätzers in Verbindung gebracht würde. Der Ansatz des Boards ist vergleichbar mit dem bei Versicherungen, jedoch kompliziert, da IAS 37 "shizophren" ist - es werden beste Schätzwerte mit Erwartungswerten kombiniert. Daher beschreibt IAS 37 das Bewertungsverfahren nicht auf korrekte Art und Weise. Nach Ansicht vieler Board-Mitglieder handelt es sich beim Erwartungswert um den gegenwärtigen Erfüllungsbetrag unter Verwendung gegenwärtiger Parameter, keine Schätzung des endgültigen Erfüllungsbetrags.

 

Der Board billigte den ersten Ansatz.

 

Neubetrachtung des gegenwärtigen Bewertungsgrundsatzes in IAS 37

 

Der Board führte das Thema der Unterscheidung zwischen gegenwärtiger Erfüllung und Netto-Erfüllung fort. Einige Board-Mitglieder merkten an, dass es verschiedene Erfüllungsbegriffe in IAS 37 gebe, wie etwa Erfüllung gegenüber der Gegenpartei und Übertragung der Verpflichtung auf eine dritte Partei (die je nachdem zu einer Ausbuchung führt oder auch nicht). Bei beiden handelt es sich um "Erfüllungen" im Sinne von IAS 37, wobei es sich nicht notwendigerweise um den gleichen Betrag handelt. Beide sind Gegenwartsgrößen und berücksichtigen erwartete Änderungen im Bereich Gesetz, Technologie etc. Keiner stellt den Wert der erwartungsgemäß in der Zukunft anfallenden Aufwendungen an Barmitteln dar.

 

Der Board bestätigte, dass der Bewertungsgrundsatz in IAS 37 in der gegenwärtigen Erfüllung besteht, nicht der endgültigen Erfüllung. Der Board stimmt dem Stab zu, dass es im Standard zahlreiche Möglichkeiten zur Verbesserung der Erläuterung dieses Grundsatz gebe, wie etwa Änderungen der Terminologie und der Verbesserung der Erläuterungen in der Grundlage für Schlussfolgerungen.

 

Stellt ein Grundsatz der gegenwärtigen Erfüllung bessere Informationen zur Verfügung?

 

Ein Großteil der Diskussion in diesem Abschnitt drehte sich um den Ausdruck "verlässlich" (reliable). Der Board merkte an, dass die vorläufigen Ansichten zum Rahmenkonzept (Phase 1) eine bessere Erläuterung von "verlässlich" beinhalten würden, als das, was zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Entwurfs der Vorschläge zu IAS 37 erhältlich war. Der Board bat den Stab sicher zu stellen, dass ein überarbeiteter Entwurf von IAS 37 als Folge der gegenwärtigen Beratungen den Ausdruck "verlässlich" so wiedergeben sollte, wie er in den Ansichten zum Rahmenkonzept verwendet wird.

 

Der Board merkte an, dass der Ansatz der gegenwärtigen Erfüllung den Mittelwert (arithmetisches Mittel) der möglichen gegenwärtigen Beträge im Blickfeld hat und nicht den häufigsten Wert (Modalwert). Daher stellt der Betrag im Abschluss einen aus einer Bandbreite mögliche Ergebnisse gemäß Schätzungen am Abschlussstichtag dar, der sich von Periode zu Periode im Gleichklang mit der Veränderung der Parametern ändern würde. Der Board erkannte an, dass hierbei Prüfungsprobleme im Zusammenhang mit der Nachprüfbarkeit vorliegen, dennoch handelt es sich zumindest um gegenwärtige Parameter, und nicht um künftige.

 

Der Board stimmte mit der Empfehlung des Stabs überein, wonach es Erläuterungen dahin gehend geben sollte, wie ein Bewertungsgrundsatz auf Basis eines gegenwärtigen Erfüllungsansatzes nützliche Informationen in Bezug auf die Schulden im Anwendungsbereich von IAS 37 zur Verfügung stellt. Diese Erläuterungen sollten in der Grundlage für Schlussfolgerungen enthalten sein, die jedem endgültigen Standard beigefügt sind.

 

Werden mehr Leitlinien in Bezug auf des Bewertungsgrundsatz in IAS 37 benötigt?

 

Der Board einigte sich darauf, dass mehr Leitlinien benötigt werden, um sicher zu stellen, dass jeder endgültige Standard auf konsistente Art und Weise in der Praxis angewandt werden könnte. Ein Board-Mitglied machte den Vorschlag, dass solche Leitlinien in Form von Leitlinien zur Anwendung (Application Guidance) (d.h., verpflichtend) eingefügt werden sollten, und dass der Stab die illustrierenden Beispiele (Illustrative Examples) auf ein Mindestmaß verringern sollten (wenn überhaupt).

 

Andere genannte Punkte bestanden darin, dass der Diskontierungszinssatz passend zur Schuld gewählt werden und nicht den Kapitalkosten des Unternehmens oder dem risikofreien Zinssatz entsprechen sollte. D.h., der Diskontierungszinssatz sollte in Zusammenhang mit dem Kreditrisiko der Verpflichtung stehen, nicht jedoch mit dem des Unternehmens.

 

 
bullet

Darstellung des Abschlusses

 

Finanzierungsschulden und Finanz-Vermögenswerte (Treasury-Assets)

 

Der Board war sich einig, dass Finanzierungsschulden, Finanz-Vermögenswerte und die verbundenen Aktivitäten brutto im gleichen Abschnitt der Bilanz bzw. Finanz- und Vermögensaufstellung (Statement of Financial Position), der "Comprehensive Income"-Aufstellung und der Cashflows-Rechnung dargestellt werden sollten.

 

Es wurde viel über den beschlossenen Ansatz diskutiert, insbesondere darüber, was die Auswirkungen eines "aus der Sicht des Managements"-Ansatzes in der Praxis bedeuten würden, und dabei wiederum über das Ausmaß, in dem das Management Posten in die Definition von Finanzierungsschulden und Finanz-Vermögenswerten mit einbeziehen oder ausschließen könnte. Ein Teil des Problems liegt darin, dass sich der Board bis jetzt nicht auf die Definitionen für diese Posten geeinigt hatte. Dennoch wurde dem Grundansatz zugestimmt.

 

Der Board einigte sich darauf, dass Finanzierungsschulden und Finanz-Vermögenswerte zum Zwecke der Darstellung im Hauptteil des Abschlusses sehr "eng" definiert werden sollten.

 

Der Stab legte dar, dass der IASB und der FASB ähnliche Definitionen finanzieller Schulden sowie von Finanz-Vermögenswerten hätten, jedoch unterschiedliche Verfahrensweisen anwenden würden, um diese abzuleiten. Es wäre für die Adressaten hilfreich, wenn es nur einen Ansatz geben würde! Der IASB änderte seine Position im Juli 2006 und einigte sich auf die "enge" Definition - eine, wonach versucht wird, Finanzierungsschulden direkt zu definieren. Im Standard würden die Beträge, über die im Finanzierungsabschnitt zu berichten wäre, direkt beschrieben, und nicht eine allgemeine Definition mit einer Beschreibung zulässiger Ausnahmen vorgegeben. Die Boardmitglieder waren der Ansicht, dass dieser Ansatz für mehr Flexibilität sorgen würde.

 

Strategische Beteiligungen

 

Der Board nahm zur Kenntnis, dass die Gemeinsame internationale Gruppe zur Leistungsberichterstattung (Joint International Group on Financial Statement Presentation, JIG) eine Kategorie mit der Bezeichnung "strategische Beteiligungen" nicht befürwortet hatte. Der Board hält von dieser Idee ebenfalls nicht viel. Der Board einigte sich darauf, im Dokument mit den vorläufigen Ansichten den Ausdruck der strategischen Beteiligung nicht einzufügen. Dennoch sollten in der "Einladung zu Stellungnahmen" (Invitation to Comment) eine Reihe von Fragen dazu enthalten sein, ob "bestimmte finanzielle Vermögenswerte" in den Abschnitt zur Geschäftstätigkeit des Abschlusses klassifiziert werden sollten, und ob diese Vermögenswerte eine Kategorie innerhalb dieses Abschnitts darstellen könnten.

 

Ertragsteuern

 

Der Board einigte sich darauf, dass Ertragsteuern als separater Abschnitt (neben den Geschäftstätigkeits- und Finanzierungsabschnitten) im Abschluss dargestellt werden sollten, wobei damit gleichzeitig die Notwendigkeit einer steuerlichen Zuordnung zwischen den Perioden sowie die Darstellung von aufgegebenen Geschäftsbereichen und Posten des "other comprehensive income" "ohne Steuern" hinfällig wird.

 

Zusätzlich einigte sich der Board darauf, dass aus Geschäftsvorfällen mit Eignern resultierende Ertragssteuern nicht direkt im Eigenkapital erfasst werden sollten. Der Board merkte an, dass die Folgen aus Ertragssteuern keinen Geschäftsvorfall mit den Eignern in ihrer Eigenschaft als Eigner darstellen.

 

Aufgegebene Geschäftsbereiche

 

Definition eines "aufgegebenen Geschäftsbereichs" (discontinued operation)

 

Der Board hielt fest, dass IFRS 5 einen aufgegebenen Geschäftsbereich definiert, während der entsprechende FASB-Standard dies nicht tut. Man einigte sich darauf, dass die Entwicklung einer gemeinsamen Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs Teil des Projektinhalts sein sollte.

 

Darstellung

 

Der Board einigte sich darauf, dass aufgegebene Geschäftsbereiche weiterhin getrennt im Anschluss dargestellt werden sollten, und dass die mit aufgegebenen Geschäftsbereichen zusammenhängenden Informationen als ein getrennter Abschnitt innerhalb des Abschlusses dargestellt werden sollten.

 

Ausweis (Display)

 

Der Board einigte sich auf folgendes:

 
bullet

Vermögenswerte und Schulden eines aufgegebenen Geschäftsbereichs sollten getrennt dargestellt und nicht saldiert werden;

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die Erfolgswirkungen sollten in einem Betrag in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt und entweder in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang weiter aufgespaltet werden; und

bullet

die Cashflows eines aufgegebenen Geschäftsbereichs sollten in einem einzigen Betrag in der Cashflow-Rechnung dargestellt werden.

 

Disaggregation

 

Arbeitsgrundsatz

 

Der Board einigte sich auf eine Überarbeitung des Arbeitsgrundsatzes wie folgt:

 

Abschlüsse sollten Informationen in einer Art und Weise darstellen, so dass die einzelnen Posten weiter aufgegliedert werden, wenn eine solche Aufgliederung die Nützlichkeit dieser Informationen bei der Vorhersage von Cashflows erhöht.

 

Der Stab hielt fest, dass der überarbeitete Arbeitsgrundsatz nicht den Satz "und vorhandene Zwischensummen und Gesamtsummen wenn angemessen" enthalten hat, da dies bereits in der Projektzielsetzung enthalten ist. (Bitte zur Kenntnis nehmen, dass der Sachverhalt von Zwischensummen nun nicht Teil des Arbeitsgrundsatzes ist.)

 

Art im Vergleich zu Funktion

 

Der Board war sich einig, dass die in der Aufstellung über das "comprehensive income" dargestellten Informationen anhand ihrer Funktion gegliedert werden sollten, wobei ergänzende Informationen zu Posten nach Art gegeben werden sollten, wenn diese für das Verständnis der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens wichtig sind.

 

Darstellung auf einer Brutto- bzw. Nettogrundlage

 

Der Board war sich einig, dass Vermögenswerte und Schulden sowie Gewinne (Erträge und Bewertungsgewinne) sowie Aufwendungen (Kosten und Bewertungsverluste) auf einer Bruttogrundlage dargestellt werden sollten, es sei denn:

 
bullet

die Nettodarstellung wird von einem Standard außerhalb des Standards zur Darstellung des Abschlusses verlangt oder erlaubt; oder

bullet

es existiert kein Zusatznutzen aus der im Zuge der Bruttodarstellung zusätzlichen verfügbar gemachten Information.

 

Art der Leitlinien

 

Der Board einigte sich darauf, die Formulierung in IAS 1.83 und 1.84 im Standard zur Darstellung des Abschlusses zu behalten und dies auf jeden Bestandteil des Abschlusses anzuwenden. Es sollten dabei keine Entscheidungsleitlinien enthalten sein.

 

Arbeitsgrundsätze zur Vergleichbarkeit

 

Der Board war sich einig, die mit Vergleichbarkeit verbundenen Arbeitsgrundsätze zu streichen, da sie bereits von den qualitativen Bestandteilen der Finanzberichterstattung erfasst seien.

 

Sonstiges

 

Einige Mitglieder des Boards bemerkten, dass die Sitzung der JIG am 15. September sehr gut gewesen sei; gut organisiert und produktiv. Sie brachten ihren Dank gegenüber allen Beteiligten zum Ausdruck - JIG-Mitglieder, FASB- und IASB-Mitglieder und dem Stab.

 

 
bullet

Fair Value Measurements

 

Der Stab bemerkte, dass FAS 157 Fair Value Measurements am 15. September 2006 herausgegeben wurde (siehe unsere Nachricht vom 19. September 2006). Der Stab des IASB kann nun die Erstellung des IASB-Diskussionspapiers zur Fair Value-Bewertung (Fair Value Measurements) vollenden, was folgende Inhalte aufweisen wird:

 
bullet

FAS 157;

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Auszüge aus den gegenwärtigen Leitlinien zur Fair Value-Bewertung in den IFRS; und

bullet

eine Einladung zu Stellungnahmen, die die vorläufigen Ansichten des Boards zum Ausdruck bringt und Stellungnahmen der Adressaten zu bestimmten Fragen erbittet.

 

Nicht-leistungsbezogenes Risiko

 

Der Board bemerkte, dass in den IFRS gegenwärtig ein nicht-leistungsbezogenes Risiko in Bezug auf den beizulegenden Zeitwert von Schulden nicht erörtert wird. IAS 39 verlangt, dass der beizulegende Zeitwert einer finanziellen Schuld die Kreditqualität des Instruments widerspiegeln soll. Wird die Kreditqualität einer finanziellen Schuld in der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert widergespiegelt, so führt dies effektiv dazu, dass in der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert das Risiko widergespiegelt wird, dass diese Verpflichtung nicht erfüllt wird. FAS 157 weitet diesen Grundsatz auf die Bewertung von sowohl finanziellen als auch nicht-finanziellen Schulden aus.

 

Es wurde angemerkt, dass nicht-finanzielle Schulden sowohl Kreditrisiko (was sich auf die finanzielle Komponente bezieht) als auch nicht-leistungsbezogenes Risiko (was sich auf die Tätigkeit bezieht) enhält. Nach einigen Diskussionen war sich der Board darin einig, eine vorläufige Ansicht in der Einladung zu Stellungnahmen einzufügen, in der dem Konzept zugestimmt werden soll, wonach der beizulegende Zeitwert einer Schuld das nicht-leistungsbezogene Risiko in Bezug auf diese Schuld widerspiegeln soll (zusätzlich zum Kreditrisiko).

 

Sachverhalte in der Einladung zu Stellungnahmen

 

Zugangs- und Veräußerungspreise

 

Der Board war sich einig, dass die Einladung zu Stellungnahmen die Konzeptionen von Zugangs- und Veräußerungspreisen erörtern sollte, ohne vorläufige Ansichten zu enthalten. Das Diskussionspapier wird beide Ansichten behandeln, ohne eine Präferenz auszudrücken. Im Zuge der Diskussion wurde deutlich, dass der Ausdruck eines Preises, der zwischen einem "bereitwilligen Käufer und einem bereitwilligen Verkäufer" beschlossen wurde, nur dann von Bedeutung ist, wenn man sich von einem Markt auf einen anderen bewegt. In vielen IASB-Standards ist mit dem beizulegenden Zeitwert ein Veräußerungspreis gemeint; in einigen wenigen (wie etwa IFRS 3, IAS 39 und IAS 41) meint dieser Ausdruck einen Zugangspreis. Die Mitglieder des Boards hielten die Verwendung des gleichen Ausdrucks zum Ausdruck zweier verschiedener Bewertungsgrößen für verwirrend. Die Board-Mitglieder bemerkten, dass sie möglicherweise die Bewertungsgrößen in IFRS 3, IAS 39 und IAS 41 neu beurteilen müssten, wenn sie den Ansatz in FAS 157.17(d) übernehmen würden. Nach diesem Ansatz wird die Verwendung eines anderen Preises außer dem gegenwärtigen Transaktionspreis zur Annäherung an den beizulegenden Zeitwert erlaubt, wenn der Geschäftsvorfall in einem Markt statt gefunden hat, der nicht dem Hauptmarkt oder dem vorteilhaftesten Markt entspringt.

 

Der Stab schlug vor, kurzfristig eine Formulierung vorzulegen, die sie dem Board wieder vorlegen werden.

 

Haupt- oder Vorteilhaftester Markt

 

IAS 39 verpflichtet Unternehmen zur Heranziehung des vorteilhaftesten aktiven Marktes zur Ableitung des beizulegenden Zeitwerts eines finanziellen Vermögenswertes oder einer Schuld für den Fall, dass verschiedene Märkte existieren. Im Gegensatz dazu verpflichtet IAS 41 Landwirtschaft ein Unternehmen zur Heranziehung des "relevantesten" bzw. am ehesten passenden Marktes. Im Vergleich dazu verpflichtet der FAS 157 ein Unternehmen zur Heranziehung des Hauptmarktes für einen Vermögenswert oder eine Schuld. Existiert kein Hauptmarkt für den Vermögenswert oder die Schuld, dann verwendet das Unternehmen den vorteilhaftesten Markt. Der Hauptmarkt ist der Markt, in dem das berichterstattende Unternehmen den Vermögenswert verkaufen oder die Schuld übertragen könnte und der die größte "Tiefe" (Volume) und das größte Aktivitätsniveau (level of activity) in Bezug auf den Vermögenswert oder die Schuld aufweist. Der vorteilhafteste Markt ist der Markt, in dem das berichterstattende Unternehmen den Vermögenswert verkaufen oder die Schuld übertragen könnte, und in dem der Betrag, der für den Vermögenswert erhalten werden könnte, maximiert bzw. der Betrag, der für die Übertragung der Schuld zu bezahlen wäre, minimiert wird. Dabei sind jeweils Transaktionskosten auf den Märkten mit zu beachten. In jedem Fall sollte der Hauptmarkt (oder der vorteilhafteste Markt) (und damit die Marktteilnehmer) aus der Sicht des berichterstattenden Unternehmens beurteilt werden, womit Abweichungen zwischen und unter den Unternehmen mit unterschiedlichen Aktivitäten zugelassen werden.

 

Der Board bestätigte seine im Mai 2006 angenommen Ansicht, nämlich:

 

Wenn verschiedene Märkte für einen Vermögenswert oder Schuld existieren, dann sollte die beizulegende Zeitwert-Größe aus dem Hauptmarkt für diesen Vermögenswert oder diese Schuld abgeleitet werden. Wenn es keinen Hauptmarkt gibt, sollte der vorteilhafteste Markt herangezogen werden. In beiden Fällen sollte der Hauptmarkt oder der vorteilhafteste Markt aus der Perspektive des berichterstattenden Unternehmens bestimmt werden.

 

In der Einladung zu Stellungnahmen wird zu diesem Thema eine Frage enthalten sein.

 

Bezeichnung von Bewertungen auf der dritten Ebene als "beizulegender Zeitwert"

 

Der Board bemerkte, dass FAS 157 eine dreistufige Hierarchie zur Einordnung und Prioritisierung von Informationen zur Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert festlegt. Ebene 3 der Hierarchie besteht in "nicht-beobachtbaren Informationen" bezüglich des Vermögenswertes oder der Schuld (d.h., diese sind im Markt nicht beobachtbar). Nicht-beobachtbare Informationen werden nur dann zur Ableitung des beizulegenden Zeitwerts herangezogen, wenn keine beobachtbaren Informationen erhältlich sind. Diese Informationen spiegeln die eigenen Annahmen des berichterstattenden Unternehmens hinsichtlich der Annahmen wider, die die Marktteilnehmer bei der Bewertung des Vermögenswertes oder der Schuld heranziehen würden (einschließlich Annahmen über Risiko). Werden Größen der Ebene 3 verwendet, schreibt FAS 157 zusätzliche Angaben vor.

 

Der Board war sich einig, dass die Berichterstattungspflichten in FAS 157 in ausreichender Art und Weise die Art der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert herausstellen, so dass die Abschlussadressaten Ansichten zur möglichen Unsicherheit dieser Bewertung entwickeln können. Daher wäre es nicht notwendig, in das Diskussionspapier eine Diskussion dahin gehend einzubringen, ob Bewertungen aufgrund wesentlicher Informationen der Ebene 3 anders als mit beizulegendem Zeitwert benannt werden sollten.

 

Blockprämien und -abschläge

 

Der Board einigte sich darauf, den Sachverhalt zu behandeln, ob Blockprämien und -abschläge in dem Diskussionspapier diskutiert werden sollten. Solche Prämien oder Abschläge können entstehen, wenn eine ungewöhnlich große Anzahl an Vermögenswerten oder Schulden auf dem Markt verkauft wird. Einige Board-Mitglieder merkten an, dass die Verpflichtung zur Anwendung der "Menge*Preis"-Formel auf Größen der Ebene 1 beschränkt ist, was die Behandlung auf Blockkäufe bzw. -verkäufe dem Missbrauch öffnet, da argumentiert werden könnte, dass diese unter Verwendung von Informationen der Ebene 2 oder 3 berechnet werden sollten.

 

Die Board-Mitglieder waren sich auch darin einig, dass es notwendig sei, eine Unterscheidung von Illiquidität aufgrund der Größe des Blocks von der aufgrund der geringen Markttiefe vorzunehmen.

 

Der Stab wird eine Fragestellung zu diesem Sachverhalt zur Aufnahme in die Einladung zu Stellungnahmen einfügen.

 

Gewinne und Verluste beim erstmaligen Ansatz (Day 1 gains and losses)

 

Der Board bemerkte, dass eine Wertgröße auf Basis eines Veräußerungspreises wesentliche Auswirkungen auf bestimmte Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert hätte, insbesondere in IAS 39 beim erstmaligen Ansatz. Sie erörterten, dass es wichtig sei, Situationen aufzuzeigen, in denen die Leitlinien in FAS 157 wesentlich von denen der gegenwärtigen IFRS abweichen. Außerdem ist eine weitere Konvergenz zum Thema des Gewinns beim erstmaligen Ansatz ein recht prominentes Thema für viele große Finanzinstitutionen, auf denen der Stab viele Stellungnahmen erwartet. Die Einladung zu Stellungnahmen wird eine Diskussion und eine Frage zur Transaktionspreis-Hypothese enthalten.

 

US-GAAP-spezifisches Material in FAS 157

 

Der Board war sich einig, dass er im Interesse einer rechtzeitigen Veröffentlichung keine Änderungen an FAS 157 für Zwecke des Diskussionspapiers und der Einladung zu Stellungnahmen durchführen würde, und dass FAS 157 daher US-GAAP-spezifisches Material enthalten würde. Die Einladung zu Stellungnahmen würde einen Vermerk enthalten, wonach jeder Entwurf IFRS-spezifisch sei.

 

Nächste Schritte

 

Bei einer Abstimmung stimmten 12 Board-Mitglieder für die Herausgabe der Einladung zu Stellungnahmen und der vorläufigen Ansichten, wobei sich ein Mitglied der Stimme enthält, bis es zu einer Lösung bezüglich der Diskussion über Zugangs- bzw. Veräußerungspreise gekommen ist.

 

Die Veröffentlichung des Diskussionspapiers ist für das Ende des Jahres 2006 geplant.

 

 
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Finanzinstrumente - Arbeitspapier (Due Process Document)

 

Der Board diskutierte vom Stab vorgebrachte Sachverhalte bezüglich des Inhalts des vorgeschlagenen Arbeitsdokumentes (Due Process-Dokument) im Hinblick auf Finanzinstrumente.

 

Inhalt

 

Nach einer Diskussion einigte sich der Board darauf, dass der Inhalt des Arbeitspapiers auf der allgemeinen Definition von Finanzinstrumenten beruhen sollte, anstatt auf Instrumenten mit vergleichbar wahrscheinlichen Ergebnissen. Die letztgenannte Alternative wurde als zu weit gefasst angesehen und würde möglicherweise Posten erfassen, deren Einschluss nicht im Sinne des Boards gewesen wäre.

 

Definition eines Finanzinstrumentes

 

Der Stab schlug eine Definition von Finanzinstrumenten vor und diskutierte darüber:

 

Ein Finanzinstrument ist definiert als:

 

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(a) Zahlungsmittel;

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(b) Nachweise, die einen Residual- oder anderen Eigentumsanspruch an einem Unternehmen begründen;

bullet

(c) eine vertragliche Verpflichtung einer Partei zur Lieferung eines Finanzinstrumentes an eine zweite Partei und ein korrespondierendes vertragliches Recht der zweiten Partei, um die Annahme dieses Finanzinstrumentes im Austausch für keine andere Gegenleistung als die Freistellung von der Verpflichtung zu verlangen; oder

bullet

(d) eine vertragliche Verpflichtung einer Partei zum Austausch von Finanzinstrumenten mit einer zweiten Partei und ein vertragliches Recht der zweiten Partei, um einen Austausch von Finanzinstrumenten mit der ersten Partei zu verlangen.

 

Ein finanzieller Vermögenswert ist ein Finanzinstrument, bei dem es sich um einen Vermögenswert handelt.

 

Eine finanzielle Schuld ist ein Finanzinstrument, bei dem es sich um eine Schuld handelt.

 

Ein Finanzinstrument, dass von einem Unternehmen im Eigenkapitalteil seiner Bilanz ausgewiesen wird, ist für dieses Unternehmen weder ein finanzieller Vermögenswert noch eine Schuld.

 

Eigentümeranteile

 

Die vorgeschlagene Definition basiert auf derjenigen in FAS 107 Disclosures about Fair Value of Financial Instruments, die sich auf Nachweise für Eigenkapitalanteile ohne Bezug auf Verträge beziehen. Der Board war sich einig, dass der Ansatz in FAS 107 klarer und daher zu bevorzugen ist. Dies bedeutet, dass Eigentümeranteile und Verträge auf besondere Art und Weise miteinbezogen werden, die die Lieferung und den Tausch von Eigentümeranteilen mit anderen Liefer- oder Tauschverträgen verlangen.

 

Gleichmaß von vertraglichen Rechten und -Verpflichtungen

 

Der Board einigte sich darauf, dass die vertragliche Verpflichtung eines Unternehmens zur Lieferung ein vertragliches Recht eines anderen Unternehmens zum Erhalt begründet, und dass Tauschverträge Rechte und Verpflichtungen für beide Parteien entstehen lassen.

 

Verweis auf Zahlungsmittel und Finanzinstrumente in Verträgen, die Finanzinstrumente darstellen

 

Der Board einigte sich darauf, dass ein getrennter Verweis auf Zahlungsmittel nicht vonnöten sei. IAS 32 und FAS 107 verweisen explizit auf Verpflichtungen zur Lieferung von Zahlungsmitteln oder Finanzinstrumenten und Rechte zum Erhalt von Zahlungsmitteln oder Finanzinstrumenten, obwohl Zahlungsmittel vorher als Finanzinstrumente spezifiziert worden sind.

 

Gruppierung von Liefer- und Tauschrechten und -verpflichtungen

 

FAS 107 sagt, dass:

 

Ein Finanzinstrument ist definiert als ein Vertrag, der sowohl:

 

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(a) einem Unternehmen eine vertragliche Verpflichtung auferlegt (1) zur Lieferung von Zahlungsmitteln oder anderen Finanzinstrumenten an ein zweites Unternehmen oder (2) zum Tausch von anderen Finanzinstrumenten zu möglicherweise unvorteilhaften Bedingungen mit dem zweiten Unternehmen; und

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(b) an das zweite Unternehmen ein vertragliches Recht abtritt (1) zum Erhalt von Zahlungsmitteln oder anderen Finanzinstrumenten vom ersten Unternehmen oder (2) zum Tausch von anderen Finanzinstrumenten zu möglicherweise unvorteilhaften Bedingungen mit dem ersten Unternehmen.

 

Der Board war sich einig, dass eine Zusammenfassung beider Seiten des Vertrages (des Rechts und der Verpflichtung zur Lieferung oder zum Tausch) sowohl klarer als auch logischer wäre.

 

Verweise auf vorteilhafte und unvorteilhafte Verträge

 

Der Board einigte sich darauf, dass der Verweis auf "vorteilhaft" und "unvorteilhaft" nicht vonnöten sei, um klar zu stellen, ob es sich bei etwas um einen Vermögenswert oder eine Schuld handelt. Das Arbeitspapier könnte einen finanziellen Vermögenswert als ein Finanzinstrument beschreiben, bei dem es sich um einen Vermögenswert handelt (und gleichzeitig dass eine finanzielle Schuld ein Finanzinstrument ist, bei dem es sich um eine Schuld handelt).

 

Recht, eine Lieferung oder Tausch zu verlangen

 

Der Board war sich einig, dass das Recht, den Erhalt oder den Tausch zu verlangen, ein Recht auf eine ökonomische Ressource und daher einen Vermögenswert begründet (und nicht die Möglichkeit einfach zu erhalten oder zu tauschen).

 

Einbeziehung von Bestandteilen von nicht-finanziellen Verträgen

 

Der Board einigte sich darauf, dass die Definition eines Liefervertrags verbessert werden könnte, indem klargestellt wird, dass das Recht auf den Erhalt eines Finanzinstruments bei einem Liefervertrag die einzige Form einer Gegenleistung darstellt, die im Austausch für die Ablösung der anderen Partei von der Verpflichtung erhalten wird.

 

Vielfach-Element-Verträge

 

Nach einer Diskussion war sich der Board einig, dass er es gerne sehen würde, wenn Vielfach-Element-Verträge als getrennte Sätze von Rechten und Verpflichtungen angesehen werden. Einige Board-Mitglieder zeigten sich nicht überzeugt und wollten einen "Gesamt-Instrumenten-Ansatz" (Whole Instrument Approach) untersuchen.

 

Mögliche Änderungen am Inhalt

 

Der Board war sich einig, die folgenden Posten aus dem Inhalt des Arbeitspapiers auszuschließen:

 

Themen, die in anderen gegenwärtigen Projekten betrachtet werden:

 
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Anteile an konsolidierten Tochterunternehmen, konsolidierten "Variable Interest Entities" (nur FASB) und assoziierten Unternehmen (Nach Equity-Methode bilanzierten Beteiligungsunternehmen nach FASB-Begriff) oder Joint Ventures

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Bedingte Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen

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Leasingverhältnisse

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Lizenzabkommen und andere Verträge über Nutzungsrechte an Vermögenswerten (Ertragsrealisierungsaspekte)

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Pensionen und andere Leistungen an Arbeitnehmer

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Finanzinstrumente, die vom Unternehmen als Eigenkapital klassifiziert wurden

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Versicherungen und verbundene Verträge

 

Von anderen jüngsten Standards behandelt:

 

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Finanzinstrumente und mit Derivaten verbundene anteilsbasierte Vergütungen

 

Der Board einigte sich darauf, folgendes einzufügen:

 

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Verträge, bei denen es sich um Finanzinstrumente per Definition handelt, die jedoch unter gegenwärtigen Rechnungslegungsstandards nicht erfasst werden (beispielsweise Kreditzusagen, Kreditbriefe)

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Innerkonzern-Salden [im Rahmen von separaten Einzelabschlüssen]

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Dienstleistungsverträge in Bezug auf Finanzinstrumente

 

Der Board hielt fest, dass "strategische Beteiligungen" im Allgemeinen innerhalb des Anwendungsbereichs von Finanzinstrumenten sind und nicht als getrennte Art von finanziellen Vermögenswerten betrachtet werden.

 

Der Board kam zu dem Schluss, dass Verträge mit großer Ähnlichkeit zu verwandten Verträgen über Finanzinstrumente nicht innerhalb des Anwendungsbereichs des Arbeitspapiers enthalten sein sollten.

 

 

Mittwoch, 20. September 2006

 
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Versicherungen Phase 2

 

Projektplan

 

Der Board überprüfte den Projektplan. Obwohl der Stab zuversichtlich blieb, dass das Diskussionspapier im Dezember 2006 veröffentlicht werden würde, waren einige Board-Mitglieder weniger hoffnungsvoll, da die noch durch den Board zu erörternden Sachverhalte nicht trivial sein würden.

 

Berichtsänderungen bei den Versicherungsschulden (außer der Prämiendarstellung)

 

Der Board diskutierte, ob der Versicherer verpflichtet sein sollte, bestimmte Komponenten der Änderung im Buchwert der Versicherungsschulden (welche genau, soll später spezifiziert werden) getrennt auszuweisen. Der Sachverhalt steht in engem Zusammenhang zu der Frage, ob ein Versicherer sämtliche Prämien als Umsatz, sämtliche Prämien als Depoteinzahlungen oder einige Prämien als Umsatz und einige Prämien als Depoteinzahlungen ausweisen sollte (die Brutto- oder Netto-Diskussion).

 

Der Board schien der Empfehlung des Stabes nicht im Detail zuzustimmen. Vielmehr stimmte er überein, das die Arbeitsgruppe zur Darstellung des Abschlusses die Ausweisfragen klären sollte. Das Diskussionspapier soll Bilanzaufsteller fragen, ob bestimmte Posten, entweder im Hauptteil des Abschlusses oder in den Notes, im Zusammenhang mit einer Veränderung in der Bewertung einer Versicherungsschuld ausgewiesen werden sollte. Der nachfolgende Standardentwurf würde diese Sachverhalte dann tiefergehend berücksichtigen.

 

Anlageverträge: Vergleich von IAS 39 und IAS 18

 

Der Board beriet darüber, ob das Diskussionspapier die Hauptunterschiede, die zwischen dem vorgeschlagenen „Gegenwärtigen Veräußerungspreis Modell“ (Current Exit Value Model) für Versicherungsverträge und der derzeitigen Behandlung von Anlageverträgen gemäß IAS 39 und IAS 18 bestehen, dokumentieren sollte und ob es um Kommentare bitten sollte, ob der Board sich damit befassen sollte, diese Differenzen zu eliminieren.

 

Der Stab identifizierte die folgenden Hauptunterschiede:

 

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(a) Bewertung der Schuld bei Zugang:

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(i) das „Gegenwärtige Veräußerungspreis Modell“ basiert auf dem Erwartungswert. Gemäß IAS 39 ist die Schuld mindestens zum Rückkaufswert zu bilanzieren; und

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(ii) gemäß IAS 39 und IAS 18 führen fixe Anlaufkosten wahrscheinlich zu einem Anstieg des Verlustes bei Vertragsabschluss, sogar wenn diese Kosten in den Vertrag eingepreist sind. Dem „Gegenwärtigen Veräußerungspreis Modell“ folgend ist dies nicht der Fall (siehe Anhang für weitere Erörterungen).

 

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(b) Folgebewertung der Schuld:

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(i) das „Gegenwärtige Veräußerungspreis-Modell“ basiert auf dem Erwartungswert. Gemäß IAS 39 ist die Schuld mindestens zum Rückkaufswert zu bilanzieren; und

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(ii) das Gegenwärtige Veräußerungspreis Modell basiert auf Marktwerten. Gemäß IAS 39, demfolgend ein Anlagevertrag zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, sind einige Annahmen festgeschrieben, insbesondere die, dass obwohl die Cashflows auf heutigen Schätzungen beruhen und die Bewertung den ursprünglichen Effektivzins widerspiegeln muss (einschließlich der ursprünglichen Menge und des Preises des Risikos).

 

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(c) Erfolgswirksame Erfassung von Ertrag und Aufwand bei Vertragsabschluss

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(i) das „Gegenwärtige Veräußerungspreis Modell“ erfasst Erträge bei Vertragsabschluss (wenn ein Ertrag entsteht). Gemäß IAS 18 ist eine Ertragserfassung bei Zugang unwahrscheinlich, es sei denn, es kann aufgezeigt werden, dass eine Dienstleistung bis zu diesem Zeitpunkt erbracht worden ist; und

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(ii) die Behandlung der Anlaufkosten.

 

Die durch den Stab identifizierten Posten zeigen Sachverhalte auf, in denen der Board mit dem für Versicherungen entwickelten Modell und wie es sich im Verhältnis zu existierenden Standards verhält, nicht zufrieden ist, da es die Möglichkeit von "Accounting Arbitrage" lässt. Einige Board-Mitglieder waren der festen Meinung, dass wenn ein Versicherungsvertrag ein Finanzinstrument beinhaltet, das separierbar ist vom Versicherungsrisiko, dieses Finanzinstrument gemäß IAS 39 bilanziert werden sollte. Andere Board-Mitglieder merkten an, dass dieser Ansatz trennbare Versicherungsverträge voraussetzt.

 

Der Board schien übereinzustimmen, dass der grundlegende Ansatz sein würde, sich auf den Gedanken der Interdependenz, der sich schon in IFRS 4 findet, zu konzentrieren. Daraus folgt, dass wenn die Cashflows so interdependent sind, dass eine Aufspaltung zu einer arbiträren Verteilung zwischen den Komponenten des Vertrages führen, eine Aufspaltung verboten werden sollte. In jedem Falle gilt, dass wenn die Cashflows nicht interdependent sind, der Vertrag aufgespaltet werden sollte. Der Board stimmte zu, dass dieser Sachverhalt in der Bitte zur Kommentierung angesprochen werden sollte.

 

Sollte eine Bewertung auf Portfoliobasis erlaubt sein?

 

Der Board diskutierte die Frage, ob Versicherer seine Rechte und Verpflichtungen auf Portfolio- und nicht auf Einzelvertragsbasis bewerten sollte.

 

Der Board stimmte zu, dass Risikomargen für ein Portfolio von Kreditverträgen bestimmt werden sollten, die im Wesentlichen ähnlichen Risiken ausgesetzt sind und zusammen als ein einzelnes Portfolio gemanagt werden (auch dies ist konsistent zu IFRS 4). In jedem Falle stimmte der Board zu, dass die Erträge aus der Diversifikation zwischen den Portfolios nicht Teil der Erstbewertung wären. Der Board sah einen Unterschied zwischen einem Portfolio ähnlicher Risiken und eine Zusammenstellung von Portfolios unterschiedlicher Risiken. (Folglich, wenn ein Versicherungsunternehmen ein Portfolio von Seerisiken und ein anderes von Umweltrisiken zusammen verwaltet, würden die in den zwei Portfolios inhärenten Risiken den „Im Wesentlichen ähnliche Risiken“-Test nicht bestehen, wenn auch die Diversifikation zwischen dem Seeportfolio und dem Umweltportfolio den „Im Wesentlichen ähnliche Risiken“-Test bestehen würden.)

 

Aufspaltung

 

Der Board beschloss seine bisherige Meinung (April 2006) zu ändern, und die Aufspaltung von Versicherungsverträgen zu fordern, es sei denn, das Versicherungselement und das Finanzelement sind so interdependent, dass ein Unternehmen das Finanzelement nicht separat bewerten kann (das heißt, ohne eine Betrachtung des Versicherungselements), in welchem Falle es verboten wäre. Diese Meinung basiert auf den in IAS 39 AG33(h) bestehenden Hinweisen.

 

Beteiligungsansprüche von Versicherungsnehmern

 

Der Board stellte fest, dass es durch die Definition von Fremd- und Eigenkapital ein Dilemma in Bezug auf Beteiligungsansprüche von Versicherungsnehmern gibt. In den meisten Fällen würden Beteiligungsansprüche von Versicherungsnehmern nicht die Definition einer Verbindlichkeit erfüllen, da es gewöhnlicher Weise keine unbedingte Verpflichtung zur Zahlung dieser geben würde. In jedem Falle seien Versicherungsnehmer allerdings keine Eigentümer, so dass die Beteiligungsansprüche auch keine Dividenden sein.

 

Mitglieder des Boards zeigten eine Analogie zwischen Beteiligungsansprüchen von Versicherungsnehmern und Dividenden auf kumulierte Vorzugsaktien auf. Die derzeitigen Bilanzierungsstandards verlangen keine Erfassung solcher Dividenden, es sei denn, diese sind vereinbart. Unternehmen ist es häufig verboten, auf Stammaktien eine Dividende zu bezahlen, bevor es nicht eine Dividende auf die kumulierten Vorzugsaktien bezahlt hat. In anderen Worten können nicht sämtliche Gewinnrücklagen den Stammaktionären zugeordnet werden.

 

Der Board einigte sich darauf, herauszufinden, ob es möglich sein würde, eine Darstellung zu entwickeln (entweder im Hauptteil oder im Anhang), die ein Unternehmen in die Lage versetzen würde, zwischen solchen Elementen des Eigenkapitals auf die die Stammaktionäre nicht zugreifen können (nicht durch Dividendenzahlungen und auch nicht bei Liquidation) zu unterscheiden. Die Darstellung würde die Restriktion hinsichtlich Auszahlung/Zuteilung von Gewinnrücklagen, die Versicherungsnehmern zustehen, deutlich erkennbar machen (Dies würde sowohl die Bilanz als auch die Aufstellung über die Veränderung des Konzerneigenkapitals berühren.).

 

Universelle Lebensversicherungsverträge

 

Der Board diskutierte Aspekte der Bilanzierung universeller Lebensversicherungsverträge – solche, die es dem Versicherten erlauben, nach der Anfangszahlung jede Prämie zu jeder Zeit zu bezahlen, zu praktisch jedem Betrag mit bestimmten Unter- und Obergrenzen. Einige der Board-Mitglieder äußerten tiefe Unzufriedenheit mit einigen der Folgewirkungen des vom Stab entwickelten Modells. Jedoch stimmte der Board nach einiger Diskussion zu, seine bisherige vorläufige Sichtweise nicht zu ändern, wiesen den Stab allerdings an, weitere Untersuchungen hinsichtlich der Effekte „garantierter Versicherungen“ zu unternehmen, sobald das Diskussionspapier veröffentlicht ist.

 

Kreditvereinbarungen in Lebensversicherungsverträgen

 

Der Board diskutierte einen Vorschlag, dass Schätzungen von Kreditvereinbarungen (in einer gegebenen Situation) reflektieren sollten, was der Versicherungsgeber wirklich zu tun gedenkt (in dieser Situation) und nicht einfach anzunehmen, dass der Versicherungsgeber das absolute Minimum, welches vertraglich zugelassen ist, bezahlen würde. Einige der Boardmitglieder äußerten tiefes Unbehagen über dieses Vorgehen, insbesondere aufgrund der Auswirkungen dieses Ansatzes auf den Begriff des Veräußerungspreises (Exit Value), der vorher in der Boardsitzung diskutiert worden war (siehe Boardprotokoll vom 19. September). Der Board schien zu keiner einheitlichen Sichtweise bei diesem Sachverhalt zu gelangen.

 

 

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Änderungen an IAS 14 Segmentberichterstattung

 

Der Board setzte seine Beratungen über die erhaltenen Kommentare von Bilanzerstellern hinsichtlich seiner Absicht, IFRS und US-GAAP in Bezug auf die Segmentberichterstattung anzugleichen, fort.

 

Der Board bestätigte seine Ansichten im Standardentwurf in Bezug auf folgende Sachverhalte:

 

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Der Standardentwurf solle nicht die Bewertungen von Segmentumsatz, Segmentausgaben, Segmentergebnis, Segmentvermögenswerte und Segmentschulden, welche ausgewiesen werden müssen, vorgeben.

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Überleitungen auf Ebene der individuellen Segmente sollen nicht gefordert werden.

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Segmentinformationen auf Ebene individueller Länder sollen nicht gefordert werden.

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Der Board sollte weiter voranschreiten mit den sich ergebenen Änderungen an IAS 34 Zwischenberichterstattung.

 

Der Stab brachte ferner diverse kleinere Sachverhalte vor dem Board vor. Keiner dieser Sachverhalte wurde während der Sitzung diskutiert. Wichtig ist, dass der Standard erst zum 1. Januar 2009 in Kraft tritt (und nicht 2007 wie im Entwurf vorgesehen). Eine frühere Anwendung wird erlaubt sein.

 

Der Board stimmte überein, eine Vorschrift einzufügen, die Unternehmen verpflichtet, die Beträge an Schulden für jedes berichtspflichtige Segment auszuweisen, wenn diese Beträge auch den Verantwortlichen im Vorstand regelmäßig berichtet werden (Diese ist eine Anforderung, die über FAS 131 hinausgeht).

 

Der Board diskutierte Sachverhalte, die von der „Veröffentliche, was du bezahlt hast“-Kampagne („Publish what you pay“-Campaign) in Bezug auf Ausweisvorschriften auf der individuellen Länderebene aufgebracht worden waren. Viele der Boardmitglieder äußerten ihre Sympathie für die Ziele der Kampagne (Transparenz in Bezug auf Zahlungen an Regierungen in rohstoffreichen Ländern, welches häufig auch unterentwickelte Länder sind). Jedoch ist der Board der Meinung, dass es nicht angemessen wäre, dieses Anliegen in dieses Projekt mit einfließen zu lassen, da das Projekt ein auf Konvergenz eng fokussiertes Projekt gewesen sei.

 

Der Board stimmte überein, dass das Anliegen der Kampagne legitim und ernst sei, und der Board darauf eingehen sollte. Der Board gründete eine Untergruppe (bestehend aus den Herren Cope, Garnett und Gelard), um den Stab bei der Zusammenarbeit mit der Kampagne und anderen an diesem Anliegen interessierten Parteien zu unterstützen. Da diese Fragen sowohl politischer als auch fachlicher Natur sind, sollen Gruppen wie die IASCF-Treuhänder, der International Public Sector Accounting Board, der Internationale Währungsfonds und seine Agenturen wie die Weltbank, IOSCO und das Financial Stability Forum mit hinzugezogen werden.

 

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IFRIC-Sachverhalte

 

Der IFRIC-Koordinator präsentierte die Resultate der IFRIC-Sitzung im September (siehe hierzu die zugehörigen Protokolle unter www.iasplus.de). In Bezug auf die Beschlüsse von IFRIC bezüglich der Behandlung von Mitarbeitern eines Unternehmens, die anteilsbasierte Vergütung erhalten und zwischen Unternehmen eines Konzerns wechseln, merkte ein Boardmitglied an (wenn auch nicht bezogen auf die Beschlüsse von IFRIC), dass dieser Sachverhalt zeige, dass der IASB schizophren bei der Anwendung der IFRS auf separate Abschlüsse sei.

 

 

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IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Anwendungsfragen bei Ausbuchung

 

Der Board diskutierte diverse Sachverhalte in Bezug auf die Anwendung der Ausbuchungskriterien in IAS 39.15-37 und illustriert in IAS 39.AG36

 

Gruppen von Vermögenswerten

 

Der Board diskutierte die mögliche Bedeutung des Ausdrucks „Gruppe ähnlicher Vermögenswerte“, der in IAS 39.16 enthalten ist. Der Board stimmte überein, dass IAS 39 die Anwendung des Ausbuchungstests für die Übertragung von Gruppen finanzieller Vermögenswerte verlangen würde (wie Kredite, Hypotheken etc.), die die folgenden Derivate beinhalten:

 

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Kreditversicherungsverträge/Finanzgarantien, die mit bestimmten Krediten ausgegeben werden.

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Zinsswaps und Währungsswaps.

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Kreditversicherungen/Finanzgarantien, die nicht mit Krediten ausgegeben werden.

 

Insbesondere merkte der Board an, dass nur weil ein Bündel an Vermögenswerten (zum Beispiel Hypothekenkredite und Hypothekenentschädigungsgarantien) in einer einzigen Transaktion übertragen worden waren, dies nicht automatisch vermuten lassen darf, dass das Bündel „ein Vermögenswert“ sei. In anderen Worten, der Transferierende hat die Hypothekenkredite und die Hypothekenentschädigungsgarantien einzeln zu bewerten, um festzustellen, ob diese „ähnlich“ im Sinne des Ausbuchungstests sind.

 

Boardmitglieder merkten an, dass IFRIC unter Umständen unglücklich mit den Folgen einer solchen Beschlusses sein könnte, wonach ein Derivat, dass entweder ein Vermögenswert oder eine Schuld ist, zunächst den Ausbuchungstest bestehen muss, bevor es aus der Bilanz genommen werden kann.

 

Durchleitungsvereinbarungen

 

Der Board legte fest, wann eine Übertragung finanzieller Vermögenswerte den Durchleitungstest gemäß IAS 39.19 erfüllen muss. Der Board merkte an, dass IAS 39.18(b) festlegt, dass der Durchleitungstest in IAS 39.19 erfüllt sein muss, wenn ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert übertragen hat, „die vertraglichen Rechte auf die Cashflows aus dem finanziellen Vermögenswert jedoch behält, allerdings dazu verpflichtet ist, die Cashflows an einen oder mehrere Zahlungsempfänger weiterzuleiten“. Andererseits ist der Durchleitungstest nicht vorzunehmen, wenn das Unternehmen „die vertraglichen Rechte zum Erhalt der Cashflows aus dem finanziellen Vermögenswert“ mit überträgt (IAS 39.18(a)).

 

Der Board stimmte überein, dass IAS 39 nicht die Anwendung des Durchleitungstests bei Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten verlangen würde in denen (a) der rechtliche Eigentümer nicht gewechselt hat und (b) die Übertragung bedingt ist.

 

Bericht an IFRIC

 

Der Board merkte an, dass die in der Sitzung diskutierten Themen an IFRIC weitergeleitet wurden und der Stab gebeten worden ist, einen umfassenden Bericht an IFRIC, zusammen mit der Entscheidungsgrundlage des Boards (insbesondere der Arbeitspapiere des Boards) zu erstellen, so dass IFRIC eine sachkundige Entscheidung treffen kann, wie weiter zu verfahren sei.

 

 

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Änderungen an IAS 24: Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen

 

Kosten und Nutzen: Ausweis von Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen

 

Der Board stimmte überein, dass ausschließlich bei Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen, welche durch gemeinschaftliche Führung durch den Staat entstehen, über die Möglichkeit einer Erleichterung von den Ausweisvorschriften des IAS 24 beraten werden sollte. Andere Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen, zum Beispiel zwischen Unternehmen, die durch den Staat beherrscht werden und dem Staat selber, sind vermutlich materielle Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen, die einen Ausweis erfordern (und deshalb nicht die Art von Beziehungen, für die die Änderung gemacht ist und Erleichterung verspricht).

 

Der Staat

 

Der Board stimmte überein, dass „Staat“ sich auf alle Ebenen der Regierungen bezieht, wie zentral, national, föderal, regional, lokal oder städtisch.

 

Erleichterungen für vom Staat beherrschte Unternehmen

 

Der Board stimmte überein, das jegliche Erleichterung, die die Änderung an IAS 24 bietet, sich strikt auf die Unternehmen beschränken sollte, die die Definition eines nahe stehenden Unternehmens ausschließlich aufgrund der gemeinsamen Beherrschung durch den Staat erfüllen und das diese Erleichterung nicht für Unternehmen gelten sollte, welche unter signifikantem Einfluss des Staates stehen.

 

Der Board merkte an, dass jede betrachtete Erleichterung nur horizontal gewährt werden würde und nicht vertikal. Dies bedeutet nur für Transaktionen zwischen durch den Staat beherrschten Unternehmen, nicht jedoch zwischen vom Staat kontrollierten Unternehmen, die in einem Mutter-Tochter-Verhältnis stehen.

 

Was würde die Erleichterung sein?

 

Der Board stimmte überein, dass zur Unterscheidung zwischen solchen Transaktionen, die ausgewiesen werden sollten und solchen, die nicht ausgewiesen werden sollten, IAS 24 Indikatoren, die ähnlich zu den folgenden sind, vorgeben sollte.

 

IAS 24 würde beginnen mit der Annahme, dass vom Staat beherrschte Unternehmen versichern müssten, dass gemeinsame Beherrschung durch den Staat nicht zu Transaktionen geführt hat, die bei dem berichterstattenden Unternehmen in Bezug auf andere vom Staat beherrschte Unternehmen auszuweisen wären. Jedoch können bestimmte Indikatoren darauf hindeuten, dass Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen bestehen, und dass das Unternehmen die Beziehung und die Transaktionen ausweisen sollte. Solche Indikatoren könnten die folgenden sein:

 

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Die Existenz einer Weisung oder eines Zwangs in einem bestimmten Maße zu handeln.

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Die Existenz von Transaktionen zu nicht marktkonformen Preisen zwischen zwei Unternehmen (Ausnahme, wenn durch Regulierung so gewollt)

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Der Gebrauch gemeinsamer Ressourcen

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Ökonomisch signifikante Transaktionen zwischen Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung

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Identische Vorstandmitglieder bei zwei vom Staat kontrollierten Unternehmen

 

Boardmitglieder merkten an, dass in der Mehrheit der Sachverhalte die Art der Transaktion eine Bewertung nach obigen Kriterien auslösen würde: „meist ist es so, dass wenn es unklar wirkt, es sich wahrscheinlich um eine Beziehung zwischen nahe stehenden Unternehmen handelt“.

 

Der Board stimmte überein, dass in Situationen, in denen einer der Indikatoren einer Beziehung zu nahe stehenden Unternehmen zutrifft, sämtliche Anforderungen gemäß IAS 24.17 zu erfüllen sein.

 

Definition einer Beziehung zu nahe stehenden Unternehmen und Personen – Klarstellung

 

Der Board stimmte überein, dass die Definition einer Transaktion zwischen nahe stehenden Unternehmen und Personen, zusammen mit einer Änderung des IAS 24.17 wie folgt vonnöten ist:

 

Definition:

Eine Transaktion mit nahe stehenden Unternehmen und Personen ist eine Übertragung von Ressourcen, Dienstleistungen oder Verpflichtungen zwischen nahe stehenden Unternehmen und Personen, unabhängig davon, ob ein Preis erhoben worden ist.

 

Änderung von IAS 24.17:

Wenn es Transaktionen zwischen nahe stehenden Unternehmen und Personen gegeben hat, muss ein Unternehmen ausweisen….. Ein Boardmitglied stellte die Frage über den Effekt der Änderung auf Transaktionen zwischen Unternehmen (einschließlich seiner konsolidierten Tochterunternehmen) und einem assoziierten Unternehmen sowohl im Konzernabschluss als auch in den separaten Abschlüssen. Dieses Thema wird Gegenstand nachfolgender Sitzungen sein.

 

 

Donnerstag, 21. September 2006

 
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IFRS für kleine und mittlere Unternehmen

 

[Diese Zusammenfassung enthält Themen, die am 22. September 2006 diskutiert wurden.]

 

Der Board führte seine Diskussion eines Entwurfs eines International Financial Reporting Standard für kleine und mittlere Unternehmen (IFRS für KMU) fort.

 

Finanzinstrumente

 

Der Board befasste sich mit einem überarbeiteten Entwurf des Abschnitts 12 Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Schulden. Dieser Entwurf spiegelt die Kommentare des Boards von der Juli-Sitzung in Bezug auf die Fassung von Abschnitt 12 sowie von zwei unabhängigen Experten gemachte Vorschläge wider.

 

Ein KMU hätte ein Wahlrecht zwischen der Anwendung von Abschnitt 12 oder IAS 39 hinsichtlich der Bilanzierung von Finanzinstrumenten. Abschnitt 12 vereinfacht die Vorschriften in IAS 39 in Bezug auf eine Reihe von Gesichtspunkten:

 
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zwei Kategorien von finanziellen Vermögenswerten an Stelle von vier;

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drei Typen von Finanzinstrumenten werden zu Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Zu diesen zählen (a) Forderungen, Verbindlichkeiten, und Ausleihungen, (b) viele Zusagen auf die Vergabe oder für den Erhalt von Darlehen, und (c) Eigenkapitalinstrumente, deren beizulegender Zeitwert nicht verlässlich ermittelbar ist sowie Optionen auf solche Instrumente. Die Kategorien (a) und (b) können optional erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Alle anderen Typen von Finanzinstrumenten werden erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet.

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Der Abschnitt 12 enthält einen klaren und einfachen Grundsatz zur Ausbuchung - wenn der Übertragende über irgendein anhaltendes Engagement verfügt, dann erfolgt keine Ausbuchung. Als Ergebnis würde eine Ausbuchung unter selteneren Bedingungen zulässig sein als unter IAS 39. Dennoch erwartet der Stab nicht, dass dies für die meisten KMU ein Problem darstellen wird. Jedenfalls wird Banken und andere Finanzinstitutionen die Anwendung des IFRS für KMU verboten sein. Daher wird die Tatsache, dass viele Verbriefungen nicht zu einer Ausbuchung führen könnten, vermutlich die meisten KMU nicht negativ betreffen. Eine andere Vereinfachung besteht darin, dass der komplexe "Abgangstest" und der "Kontroll-Rückbehalt-Test" von IAS 39 nicht gefordert wird. Außerdem kann ein KMU immer IAS 39 an Stelle des Abschnitts 12 wählen.

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In Bezug auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting) behandelt der Abschnitt 12 die vier Arten von Risikoabsicherungen, die KMU typischerweise durchführen. Hedge Accounting ist nicht für andere Arten erlaubt. Zusätzlich legt der Abschnitt 12 strenge Bedingungen in Bezug auf die Designation einer Sicherungsbeziehung fest. Der Vorteil für ein KMU liegt darin, dass wenn ein KMU diese Bedingungen erfüllt, die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen deutlich vereinfacht sind.

 

Der Entwurf von Abschnitt 12 beinhaltet zwei alternative Vorgehensweisen zur Vereinfachung von Hedge Accounting. Eine würde strenge Vorschriften in Bezug auf die Designation einer Sicherungsbeziehung auferlegen, da Effektivität in der Folgezeit angenommen wird, ohne dass Ineffektivitäten gemessen werden. Die andere würde (a) die Bedingungen zur Designierung einer Sicherungsbeziehung ein wenig vereinfachen und (b) eine wiederkehrende Bewertung und Erfassung von Ineffektivitäten für alle Sicherungsaktivitäten verlangen, aber als qualifizierende Bedingung nicht vorschreiben, dass die Sicherungsbeziehung innerhalb einer Bandbreite von 80% bis 125% effektiv ist. IAS 39 hat eine solche 80%-125%-Bedingung, womit durchaus komplexe und rückwirkende Berechnungen notwendig werden.

 

Der Board diskutierte diese beiden Ansätze und außerdem einen dritten Ansatz. Der dritte Ansatz würde darin bestehen, keine der Hedge Accounting-Vorschriften in Abschnitt 12 einzufügen, aber stattdessen KMU auf die Hedge Accounting-Vorschrfiten in IAS 39 zu verweisen, falls sie Hedge Accounting durchführen wollen.

 

Nach einiger Diskussion kam der Board zu dem Schluss, dass der Abschnitt 12 im Entwurf den ersten Ansatz beinhalten sollte (Effektivität gegeben), und dass die Einladung zu Stellungnahmen im Entwurf den zweiten Ansatz im Detail erläutern sollte (vereinfachte Messung von Effektivität). Die Stellungnehmenden sollten aufgefordert werden, ihre Ansichten bezüglich der zwei Ansätze zum Ausdruck zu bringen.

 

Der Board forderte den Stab außerdem auf, den Abschnitt 12 wie folgt zu überarbeiten:

 

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Klarstellung, dass künftige Verträge Sicherungsinstrumente darstellen können;

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Klarstellung, dass Wahlrechte keine Sicherungsinstrumente darstellen können;

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Hinzufügen von Leitlinien, ob und wie ein KMU von der Anwendung von Abschnitt 12 zur Anwendung von IAS 39 und umgekehrt wechseln könne.

 

Der Board einigte sich außerdem darauf, dass der Abschnitt 12 einen Anhang mit Leitlinien zur Fair Value-Ermittlung enthalten solle.

 

Ertragsteuern

 

Der Board diskutierte über einen überarbeiteten Entwurf von Abschnitt 29 Ertragsteuern im Entwurf. Nach diesem Entwurf wäre ein KMU dazu verpflichtet, latente Steuern auf alle Ertrags- und Aufwandsposten zu erfassen, die erfolgswirksam oder im Eigenkapital in einer Periode erfasst werden, jedoch nach dem Steuergesetz bzw. den -erlassen im zu versteuernden Einkommen einer anderen Periode enthalten sind (manchmal als "Timing Differences" bezeichnet). Ein KMU würde außerdem latente Steuern aufgrund von Steueraufwand und Steuergutschriften erfassen, die laut Gesetz verfügbar sind, um zu versteuernde Gewinne oder zu zahlende Steuern in künftigen Perioden miteinander zu verrechnen, obwohl es sich hierbei technisch gesehen nicht um "Timing Differences" handelt.

 

Der Stab charakterisierte diesen Ansatz als "Timing Differences Plus"-Ansatz.

 

Die Board-Mitglieder waren sich grundsätzlich einig, dass latente Steuern auf alle oder die meisten Timing Differences sowie auf Steueraufwendungen bzw. Steuergutschriften zu bilden wären. Dennoch waren einige Board-Mitglieder der Ansicht, dass latente Steuern unter zahlreicheren Umständen als nur bei Timing Differences und Steuergutschriften angezeigt werden sollten (einschließlich Unterschieden zwischen dem Wertansatz und dem Buchwert, die entstehen, wenn ein Vermögenswert oder eine Schuld ursprünglich erworben wird). Und einige Board-Mitglieder waren der Ansicht, dass - im Einklang mit IAS 12 Ertragsteuern - der Abschnitt 29 einen "Temporary differences"-Ansatz an Stelle eines "Timing Differences Plus"-Ansatz heranziehen sollte.

 

Der Entwurf von Abschnitt 29 enthielt den Vorschlag, dass ein KMU keine latenten Steuern auf Unterschiede zwischen dem Steuerwert und dem Buchwert von Vermögenswerten und Schulden erfassen sollte, wenn diese im Zuge des erstmaligen Ansatzes dieser Vermögenswerte und Schulden entstehen, unabhängig davon, ob im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses oder in einem anderen Geschäftsvorfall erworben. Nach einiger Diskussion stimmte der Board dem Vorschlag nicht zu. Der Board erkannte an, dass diese keine Timing Differences darstellen, dass sie jedoch dennoch Vorteile bzw. Verpflichtungen entstehen lassen, die die Definitionen von Vermögenswerten und Schulden erfüllen. Der Board forderte den Stab auf, den Entwurf in Abschnitt 29 dementsprechend zu überarbeiten.

 

Der Board diskutierte über Probleme, denen sich ein KMU bei der erstmaligen Anwendung von Abschnitt 29 gegenübersehen könnte, wenn es nach seinem vorherigen nationalen Bilanzierungsrahmen keine latenten Ertragsteuern erfasst hatte. Der Board war sich einig, dass der Grundsatz in Abschnitt 29 darin bestehen sollte, dass latente Steuern auf Unterschiede zwischen dem Steuerwert und dem Buchwert aller Vermögenswerte und Schulden erfasst werden sollten. Dennoch war sich der Board außerdem einig, dass eine Ausnahme zur erstmaligen Anwendung von Abschnitt 29 eingefügt werden sollte, da die Bewertung von latenten Steuern übermäßigen Aufwand und Kosten erfordern würde.

 

Der Board diskutierte darüber, ob ein Unternehmen latente Steuern auf nicht-zugeflossene Gewinne von ausländischen Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Anteilen an Joint Ventures erfassen sollte. Der Board kam zu dem Schluss, dass solche latenten Steuern nicht erfasst werden sollten, es sei denn, dass es wahrscheinlich ist, dass die "Timing Difference" sich in der nahen Zukunft umkehren wird.

 

Leistungen an Arbeitnehmer

 

Der Entwurf von Abschnitt 28 Leistungen an Arbeitnehmer, den der Board im Juni 2006 diskutiert hatte, hatte keine Standards zur Bilanzierung von leistungsorientierten Plänen enthalten. Stattdessen wurde ein KMU per Querverweis auf IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer verwiesen. Bei dieser Sitzung kam der Board zu dem Schluss, da viele KMU Leistungen aus leistungsorientierten Plänen oder von der Regierung vorgeschriebenen Programmen zur Verfügung stellen, die mit leistungsorientierten Plänen vergleichbar sind, dass der Abschnitt 28 direkt Leitlinien zur Bilanzierung von leistungsorientierten Plänen beinhalten solle, und keinen Querverweis auf IAS 19.

 

Der überarbeitete Entwurf von Abschnitt 28, der auf der September-Sitzung diskutiert wurde, enthielt neue Paragraphen zur Behandlung von leistungsorientierten Plänen. Diese Paragraphen basierten auf den einschlägigen Paragraphen in IAS 19.

 

Der Board war sich einig, dass ein KMU zur Anwendung der Methode der laufenden Einmalprämien (Projected Unit Credit Method) zwecks Bestimmung des Barwerts seiner leistungsorientierten Verpflichtungen und des verbundenen gegenwärtigen Dienstzeitaufwands und wenn einschlägig des vergangenen Dienstzeitaufwands verpflichtet werden sollte. Diese versicherungsmathematische Methode steht im Allgemeinen im Einklang mit der Vermögenswert und der Schuld-Definition sowie der Ansatzvorschriften des IASB-Rahmenkonzeptes.

 

Der Entwurf von Abschnitt 28 schlug vor, dass ein KMU versicherungsmathematische Gewinne und Verluste in ihrer Gesamtheit in den Gewinnrücklagen erfassen sollte, und dass die Nicht-Erfassungs- bzw. Teilerfassungswahlrechte in IAS 19 im IFRS für KMU nicht enthalten sein sollten. Der Board war sich einig, dass die nicht Nichterfassungs- bzw. Teilerfassungswahlrechte nicht in Abschnitt 28 enthalten sein sollten. Dennoch war der Board nicht einverstanden, ein Wahlrecht zur Erfassung versicherungsmathematischer Gewinn und Verluste direkt in den Gewinnrücklagen zu erlauben. Der Board forderte den Stab auf, Abschnitt 28 so zu überarbeiten, dass versicherungsmathematische Gewinne und Verluste in ihrer Gesamtheit in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind. Eine ähnliche Behandlung wird für versicherungsmathematische Gewinne und Verluste in Zusammenhang mit anderen langfristigen Leistungen anwendbar sein. Außerdem sollte ein KMU Erhöhungen und Abnahmen von nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand in ihrer Gesamtheit in der Periode erfolgswirksam erfassen, in der sie anfallen.

 

Vorräte

 

Der Board entschied, in Abschnitt 13 Vorräte eine Ausnahme hinzuzufügen, wonach Abschnitt 13 nicht auf die Bewertung von Vorräten anzuwenden ist, die von folgenden Geschäftseinheiten gehalten werden:

 

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Produzenten von agrar- und forstwirtschaftlichen Produkten, agrarwirtschaftlichen Produkten nach der Ernte, Rohstoffen und Rohstoffprodukten, wenn diese erfolgswirksam zum Nettoveräußerungswert (über oder unter den Anschaffungskosten) bewertet werden; oder

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Stückgutmaklern und -händlern, die ihre Vorräte erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewerten.

 

Rückstellungen

 

In den Ansatzkriterien für Rückstellungen im Abschnitt 21 soll klargestellt werden, dass die Wahrscheinlichkeit nur in Bezug auf die Übertragung von wirtschaftlichem Nutzen beurteilt werden muss. Außerdem sollten die Leitlinien in Paragraph 15 aus IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen hinzugefügt werden, was in den seltenen Fällen zu tun ist, wenn es unklar ist, ob eine gegenwärtige Verpflichtung vorliegt.

 

Erträge

 

Einfügen von Leitlinien in Abschnitt 23 Erträge zur Bilanzierung von Fertigungsaufträgen, anstatt ein KMU dazu zu verpflichten, sich immer auf IAS 11 Fertigungsaufträge zu beziehen.

 

Impairment

 

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Abschnitt 27 Wertminderung von nicht-finanziellen Vermögenswerten sollte behandeln, wie ein Wertminderungsaufwand auf einzelne Vermögenswerte aufzuteilen ist, wenn eine Gruppe von Vermögenswerten auf Wertminderung getestet wird.

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Einfügen der Leitlinien in Abschnitt 27 dazu, wie eine Wertminderung auf den Goodwill zu messen ist, anstatt einen Querverweis auf die Paragraphen 80-99 von IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten einzufügen.

 

 

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Diskussionspapier: Bewertungsgrößen für die Finanzberichterstattung - Bewertung beim erstmaligen Ansatz

 

Der Board diskutierte über eine Auswertung der erhaltenen Stellungnahmen zum Diskussionspapier Measurement Bases for Financial Reporting - Measurement on Initial Recognition (Bewertungsgrößen für die Finanzberichterstattung - Bewertung beim erstmaligen Ansatz), das mit der Bitte um Stellungnahmen im November 2005 veröffentlicht wurde.

 

Bei der Sitzung handelte es sich um eine "Feedback"-Sitzung, und es wurden bei der September-Sitzung keine Entscheidungen getroffen, da der Stab keine besonderen Fragen aufgebracht hatte.

 

Der Stab hob 13 Sachverhalte hervor, die die Hauptkommentare darstellen, welche die Adressaten vorgebracht hatten. (Diese werden hier nicht noch einmal aufgeführt, da sie in der Mitschrift von Beobachtern (Observer Note) "Agendapapier 6" auf der Website des IASB zu finden sind).

 

Als grundsätzliche Beobachtung unterstützten die Adressaten, die Stellungnahmen abgegeben hatten, die im Diskussionspapier vorgebrachten Vorschläge nicht. Ein vom Board länger diskutierter Punkt lag in der Antwort auf die Frage nach der Relevanz des beizulegenden Zeitwerts. Die Board-Mitglieder waren etwas durcheinander aufgrund der Tatsache, dass eine Mehrheit der Stellungnehmenden den Vorschlag im Papier bezüglich der Relevanz des beizulegenden Zeitwerts beim erstmaligen Ansatz nicht unterstützten, insbesondere, da einige mitgeteilt hatten, dass der beizulegende Zeitwert keine Relevanz hätte.

 

Der Board hat vor, sich mit den Stellungnahmen der Stellungnehmenden zum Diskussionspapier während der Phase zur Bewertung zum IASB/FASB-Rahmenkonzept-Projekt zu befassen. Das Papier wird außerdem bei anderen IASB-Projekten berücksichtigt, bei denen die Antworten zu diesem Papier einen wertvollen Input zur Verfügung stellen könnten.

 

 

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Rahmenkonzept

 

Vermögenswert-Definition

 

Als Teil ihrer Beratungen in Bezug auf die Entwicklung einer Vermögenswert-Definition identifizierte der Board einen themenübergreifenden Punkt: was begründet einen Vermögenswert, wenn ein Unternehmen eine Option auf ein Vermögenswert hält? Der Board entschied, dass es der Bilanzierung von Optionen zum Kauf/Verkauf eines Vermögenswertes auf direkte Art und Weise als Teil seiner Beratungen zur Bilanzierung von Optionen, die über Unternehmen ausgeübt werden, zustimmen würde.

 

Nach kurzer Diskussion kam der Board zu dem Schluss, dass der einzige Vermögenswert, über den das Unternehmen verfügen würde, seine gehaltene Option über den Vermögenswert und nicht der zugrunde liegende Vermögenswert selbst darstellt.

 

Berichterstattende Einheit (Reporting Entity)

 

Der Board hatte acht themenübergreifende Sachverhalte in der Phase zur berichterstattenden Einheit in seinem Projekt zum Rahmenkonzept identifiziert. Der Board diskutierte ein Papier, dass (a) alle früheren Board-Entscheidungen zur berichterstattenden Einheit zusammenfasst und (b) verbleibende Sachverhalte identifiziert. Die Sitzung wurde in drei größere Abschnitte unterteilt.

 

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Einzelne berichterstattende Einheit

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Konzernberichterstattendee Einheit

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Beherrschungsfragen

 

Der Stab bemerkte, dass der Board entschieden hatte, dass das Rahmenkonzept sich auf allgemeine externe Finanzberichte (ohne speziellen Zweck) (General Purpose External Financial Reports - GPEFR) bezieht und dass die vorgestellte Auswertung nur damit verbundene Sachverhalte berücksichtigt hatte. Es wurde außerdem festgehalten, dass die Auswertung Sachverhalte nur auf einer konzeptionellen Ebene betrachtet, da unterschiedliche Überlegungen anzustellen wären, wenn die Sachverhalte auf einer Standardsetting-Ebene betrachtet werden.

 

Einzelne berichterstattende Einheit

 

Der Board betrachtete die folgenden Sachverhalte hinsichtlich der einzelnen berichterstattenden Einheit:

 

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ob zukünftige Forschungsarbeiten notwendig sind dazu, was eine "einzelne Einheit" für Zwecke der Finanzberichterstattung begründet; und

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ob das Rahmenkonzept erläutern sollte, was eine berichterstattende Einheit begründet, wobei es dieses nicht definieren sollte.

 

Der Board einigte sich darauf, dass weitere Forschungsarbeiten dazu, was eine einzelne Einheit begründet, unnötig seien. Der Board entschied außerdem, dass das Rahmenkonzept diskutieren sollte, was eine einzelne Einheit begründet, jedoch keine Definition entwickelt.

 

Konzernberichterstattende Einheit

 

Ein Großteil der Sitzung zum Rahmenkonzept war der Diskussion von themenübergreifenden Sachverhalten in Bezug auf die konzernberichterstattende Einheit gewidmet. Während der Diskussion versuchten die Board-Mitglieder nachzuvollziehen, was die vorgestellten Modelle unterscheiden würde (beschrieben in Unterlagen, die den Beobachtern nicht zugänglich waren).

 

Der Board diskutierte die folgenden Sachverhalte:

 

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Was ist der Zweck des Konzernabschlusses? Warum verlangen einige Rechtskreise nur einen Abschluss des Mutterunternehmens, während andere einen Konzernabschluss verlangen, und wiederum andere einen kombinierten Abschluss verlangen?

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Stellt "Beherrschung" (Control) die richtige Grundlage zur Konsolidierung dar?

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Was bedeutet "Beherrschung über ein Unternehmen"? Sollte dies auf der konzeptualen Ebene oder auf Ebene des Standards definiert werden?

 

Mutterunternehmen im Vergleich zu Konzernunternehmen

 

Der Board bemerkte, dass unterschiedliche Sichtweisen zum Konzept der berichterstattenden Einheit existieren, einschließlich unterschiedlicher Ansichten dazu, ob ein reines Mutterunternehmen einen "Abschluss ohne spezifischen Zweck" aufstellen kann und, wenn ja, ob unterschiedliche Bilanzierungsvorschriften angezeigt sind. Der Board hatte vorhergehend den Stab aufgefordert nachzuforschen, ob ein reines Mutterunternehmen zum Zwecke eines Abschlusses ohne spezifischen Zweck eine berichterstattende Einheit darstellen könne, anstatt, oder zusätzlich zum Konzernabschluss der gesamten Konzerngruppe. Vorher hatte sich der Board darauf geeinigt, dass ein reines Mutterunternehmen eine berichterstattende Einheit darstellen könne, wobei jedoch einzelne Board-Mitglieder über unterschiedliche Lösungsansätze zu dieser Schlussfolgerung gekommen sind. Der Stab entwickelte daher drei Ansätze, mit denen sich der Board befassen sollte:

 

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Ein Unternehmen - zwei Ausweise: Nach diesem Ansatz wird der Konzernabschluss als eine alternative Möglichkeit zur Darstellung von Informationen über den gleichen Satz an Vermögenswerten, Schulden, und Aktivitäten angesehen, die im Abschluss des reinen Mutterunternehmens vorkommen. Das Unternehmen kann auswählen, welchen es ausweist. Der Abschluss des reinen Mutterunternehmens würde als Abschluss ohne spezifischen Zweck angesehen.

 

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Ein Unternehmen - ein Ausweis: Der Konzernabschluss wird so angesehen, als ob er Informationen über einen anderen Satz von Vermögenswerten und Schulden darstellen würde als den Satz von Vermögenswerten und Schulden, der im Abschluss des reinen Mutterunternehmens vorkommen würde. Der Abschluss des reinen Mutterunternehmens würde nicht als Abschluss ohne spezifischen Zweck angesehen.

 

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Mehrfache Unternehmen: Nach diesem Ansatz bezieht sich der Abschluss des reinen Mutterunternehmens auf das Mutterunternehmen. Der Konzernabschluss bezieht sich auf die Konzerngruppe. Daher werden beide Sätze von Jahresabschlüssen als Abschluss ohne spezifischen Zweck angesehen.

 

Nach einer längeren Diskussion, bei der es vor allem um das Verständnis der Unterschiede zwischen den unterschiedlichen Ansätzen ging, stimmte der Board für (9 stimmten dafür) den Mehrfache Unternehmen-Ansatz (d.h., sowohl ein Konzernunternehmen als auch ein reines Mutterunternehmen könnte eine berichterstattende Einheit darstellen).

 

Konzerngruppenunternehmen - Ansätze

 

Der Board diskutierte den Sachverhalt, wenn zwei oder mehrere Unternehmen zusammengefasst und als ein Unternehmen für Zwecke der Bereitstellung von Finanzinformationen zusammengefasst werden, die für gegenwärtige als auch zukünftige Investoren nützlich sind. Der Stab entwickelt drei Modelle:

 

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Modell des beherrschenden Unternehmens:  Ein Konzernunternehmen besteht aus einem beherrschenden Unternehmen (der Mutter) und anderen Unternehmen unter seiner Beherrschung (seine Töchter). Daher wird die Gruppe durch die Beherrschung des Mutterunternehmens über andere Unternehmen vereinigt. Dieser Ansatz bedingt, dass ein Mutterunternehmen existiert.

 

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Gemeinsames Beherrschungsmodell: Im Dezember 2005 einigte sich der Board darauf, dass der Stab weitere Forschungsarbeiten dazu durchführen könnte, ob die Grenzen einer berichterstattenden Konzerneinheit auf einem weiter gefassten Konzept der Beherrschung beruhen sollten, wie etwa einem Konzept, dass Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung miterfasst.

 

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Risiko- und/oder Chancenmodell: Unternehmen sollten zu einer Gruppe zusammengefasst werden, wenn die Aktivitäten des zweiten Unternehmens das Vermögen der restlichen Anteilseigner (oder Anspruchsberechtigter) des ersten Unternehmens beeinflussen.

 

Die Diskussion dazu, welches Modell anzuwenden wäre, wurde gleichzeitig mit der Diskussion zu Mutterunternehmen gegenüber Gruppenunternehmen durchgeführt. Daher war es schwierig, die Diskussion des Boards zusammenzufassen, da sie sich darauf konzentrierte zu verstehen, was die verschiedenen Modelle darstellten.

 

Der Board schien zu zu stimmen, dass das Gruppenunternehmen auf einem "modifizierten Modell des beherrschenden Unternehmens" basieren sollte. Dieses Modell enthält "Schwester-Unternehmen" sowie Töchter als Teil der Gruppe. Der Board stimmte 12-1 für dieses Modell.

 

Beherrschungsfragen

 

Für die unten dargelegten Sachverhalte wurde der Board gefragt, (a) ob der Sachverhalt im Rahmen des Rahmenkonzept-Projektes behandelt werden sollte und (b) ob sie der Schlussfolgerung zu diesem Sachverhalt zustimmen würden.

 

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Vorübergehende Beherrschung: Beherrschung über einen anderen (ein anderes Unternehmen) beruht auf der Beurteilung der gegenwärtigen Fakten und Umstände. Daher schließt das Konzept der Beherrschung keine Situationen aus, in denen Beherrschung existiert, jedoch vorübergehend ist.

Der Board stimmte zu.

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Faktische oder effektive Beherrschung: Das Beherrschungskonzept sollte nicht auf Umstände beschränkt sein, in denen ein Unternehmen über ausreichende Stimmrechte oder andere Rechtsansprüche verfügt, um die Finanz- und Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens zu bestimmen. Es sollte jedoch ein weit angelegtes Konzept sein, dass wirtschaftlich ähnliche Umstände mit erfasst.

Der Board stimmte zu.

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Beherrschung ist ungeteilt: Ein Unternehmen verfügt nicht über die Beherrschung über ein anderes Unternehmen, wenn das erste Unternehmen zuerst die Zustimmung anderer zur Bestimmung der Finanz- und Geschäftspolitik des zweiten Unternehmens einholen muss.

Der Board stimmte zu.

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Behandlung von Optionen: Konzeptionell gesehen und wenn Optionen für sich alleine betrachtet werden, würde die Tatsache, dass ein Unternehmen genug Optionen dafür halten würde, dass es bei Ausübung die Beherrschung über ein anderes Unternehmen erlangt, für sich alleine nicht ausreichen würde, um eine gegenwärtige Beherrschung über dieses andere Unternehmen zu erlangen. Dennoch können andere Fakten und Umstände vorliegen, die zusammengenommen darauf hindeuten, dass das Unternehmen über die gegenwärtige Beherrschung über das andere Unternehmen verfügt.

Der Board stimmte zu.

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Beherrschung, gemeinsame Beherrschung und maßgeblicher Einfluss: Beherrschung bringt es mit sich, dass ein Unternehmen (nicht mehrere Unternehmen) Beherrschung über ein Unternehmen ausüben. Daher wird die Beziehung zwischen einzelnen Partnerunternehmen und dem Joint Venture nicht als Beherrschungsbeziehung angesehen. Auf vergleichbare Art und Weise sollte die Beziehung, die als "maßgeblicher Einfluss" bezeichnet wird, nicht als Beherrschungsansatz beschrieben werden.

Dies wird in einer Folgesitzung behandelt werden.

 

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Ertragserfassung

 

Bewertungsansatz nach einem Kundenbetrachtungsmodell und seine Wechselwirkung mit IAS 37

 

Der Zweck dieser Sitzung bestand darin, einen ersten Eindruck vom Board zu bekommen, wie der Ansatz zur Bilanzierung von Leistungsverpflichtungen im Projekt zur Ertragserfassung mit dem Ansatz zur Bilanzierung von nicht-finanziellen Schulden im Projekt zur Neubetrachtung von IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen zusammenwirkt.

 

Sachverhalt

 

In seinen Diskussionen zum IAS 37-Projekt hatte der Board die Bilanzierung für Gewährleistungsverpflichtungen als einen Sachverhalt der Erfassung und Bewertung von Schulden angesehen. Im Entwurf wurde betont, dass die Herausgabe einer Gewährleistung eine Stand Ready-Verpflichtung begründet, und dass sowohl die Erst- als auch die Folgebewertung dieser Verpflichtung eine Frage der gegenwärtigen Bewertung darstellt. Im Projekt zur Ertragserfassung hat sich der Board außerdem darauf geeinigt, dass die Herausgabe einer Gewährleistung eine Verpflichtung gemäß IAS 37 begründet. Dennoch wird die erstmalige Bewertung der Verpflichtung mit Bezug zur erhaltenen Kundenbetrachtung durchgeführt, und, in den bis dato betrachteten Beispielen, die Folgebewertung mit Bezug zur Ertragserfassung durchgeführt.

 

Das Ziel der Diskussionen des Boards lag darin, zu untersuchen, wie diese Ansätze zusammenwirken, und insbesondere, was ein Kundenbetrachtungsmodell für die Folgebewertung der Leistungsverpflichtung bedeuten könnte.

 

Der Board untersuchte zwei Ansätze:

 

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Ansatz A: Nach Ansatz A werden alle Schätzungen in Bezug auf die Leistungsverpflichtung zu Anfang festgeschrieben. Diese Schätzungen werden nicht überarbeitet, bis die Bewertung der Verpflichtung der Schuld als unverhältnismäßig im Vergleich zu einer direkten Bewertung der Schuld nach IAS 37 angesehen wird. In diesen Fällen wird die Schuld neu bewertet.

 

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Ansatz B: Nach Ansatz B wird die Kundenbetrachtung größtenteils als ein gegenwärtiger Bewertungsansatz angesehen, wobei nur spezielle Aspekte der Bewertung zu Beginn festgehalten werden.

 

Der Board diskutierte die zwei Ansätze. Ein Board-Mitglied führte außerdem einen dritten Ansatz vor, bei dem die Kundenbetrachtung über die Dauer der Dienstleistung auf einer linearen Grundlage erfasst wird.

 

Es wurden keine Schlüsse gezogen. Der Board bat den Stab zur weiteren Untersuchung des vorgestellten alternativen Ansatzes.

 

Der Board wird seine Diskussionen auf einer späteren Sitzung fortführen.

 

 

Freitag, 22. September 2006

 
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IFRS 1 – Anschaffungskosten eines Tochterunternehmens im separaten Abschluss eines Mutterunternehmens bei erstmaliger Anwendung der IFRS

 

Im Mai 2006 diskutierte der Board mögliche Änderungen an IFRS 1, um Erleichterungen bei der Bestimmung der Anschaffungskosten in Bezug auf IAS 27 bei der erstmaligen Anwendung der IFRS zu gewähren und wiesen den Stab an, eine dieser Methoden (der „vorgeschlagenen Erleichterung“) weiter zu erörtern.

 

Die vorgeschlagene Erleichterung erlaubt es einem Mutterunternehmen, den beizulegenden Zeitwert als Ersatz für die Anschaffungskosten eines Tochterunternehmens zu verwenden und nicht die Anschaffungskosten in Übereinstimmung mit IAS 27 neu bestimmen zu müssen. Der beizulegende Zeitwert als Ersatz für die Anschaffungskosten muss unter Bezug auf die zugehörige IFRS-konforme Reinvermögenssituation zum Zeitpunkt des Übergangs ermittelt werden.

 

Auf dieser Sitzung wurden die Empfehlungen des Stabes diskutiert.

 

Bewertung der Anschaffungskosten bei Zugang – die vorgeschlagene Erleichterung

 

Einige Bilanzersteller argumentieren, dass es in manchen Fällen schwierig sein würde, die Anschaffungskosten eines Tochterunternehmens im Einklang mit IAS 27 bei der erstmaligen Bilanzierung nach IFRS festzustellen. Dies begründet sich daraus, dass Unternehmen, die auf IFRS umstellen, die Anschaffungskosten eines Erwerbs vormals nach anderen Rechnungslegungsstandards ermittelt haben, die nicht im Einklang mit IAS 27 stehen. Insbesondere wenn eine Bilanzierungsmethode, die nicht der Erwerbsmethode gemäß IFRS 3 entspricht, unter vorherigen Rechnungslegungsstandards verwendet wurde, würde das Mutterunternehmen dazu gezwungen sein, den Unternehmenszusammenschluss gemäß der Erwerbsmethode zu rekonstruieren, um die Anschaffungskosten beim Übergang auf IFRS ermitteln zu können.

 

Basierend auf seiner Analyse, empfahl der Stab, dass IFRS 1 dahingehend geändert wird, dass es dem Mutterunternehmen freisteht, entweder:

 

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den Buchwert des Reinvermögens des Tochterunternehmens (im Einklang mit den IFRS); oder

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den beizulegenden Zeitwert des Tochterunternehmens zum Zeitpunkt des Übergangs der Mutter auf IFRS zu verwenden.

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabes zu.

 

Gewinnverteilung

 

Zusätzlich zur Ermittlung der Anschaffungskosten bei einem Unternehmenserwerb, haben Bilanzersteller auf Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Anschaffungskosten eines Tochterunternehmens bei der erstmaligen Anwendung der IFRS hingewiesen, wenn seit dem Unternehmenserwerb Dividenden ausgeschüttet worden sind. IAS 27 verlangt eine Einschätzung, ob Dividendenzahlungen, die ein Mutterunternehmen von einem Tochterunternehmen erhält, sich auf Gewinne aus dem Zeitraum vor oder nach dem Unternehmenserwerb beziehen. Gemäß IAS 27 reduzieren Gewinne aus dem Zeitraum vor dem Erwerb des Tochterunternehmens, die Anschaffungskosten des Tochterunternehmens und Gewinne aus dem Zeitraum nach dem Erwerb des Tochterunternehmens stellen einen Ertrag dar. In einigen Rechtsräumen war es nicht erforderlich, festzustellen, ob eine Ausschüttung aus den Gewinnen aus dem Zeitraum vor dem Erwerb oder nach dem Erwerb stammt. In diesen Rechtsräumen würde das Mutterunternehmen jede Ausschüttung neu untersuchen müssen.

 

Der Board stimmte zu, dass:

 

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wenn das Mutterunternehmen das Erleichterungswahlrecht bei der neuen Ermittlung der Anschaffungskosten eines Tochterunternehmens im Einklang mit IAS 27 beim Übergang auf IFRS ausübt, die bis zu diesem Zeitpunkt akkumulierten Gewinne des Tochterunternehmens als Gewinne vor dem Zeitpunkt des Erwerbes zum Zwecke der Anschaffungskostenmethode gemäß IAS 27 angesehen werden würden.

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wenn ein Mutterunternehmen nicht das Erleichterungswahlrecht einer neuen Ermittlung der Anschaffungskosten eines Tochterunternehmen im Einklang mit IAS 27 beim Übergang auf IAS 27 ausübt, die nach vorherigen Rechnungslegungsstandards akkumulierten Gewinne vor dem Unternehmenserwerb als solche für Zwecke des IAS 27 zu übernehmen sind.

 

Beschlussfassung

 

Keines des Board-Mitglieder hatte die Absicht, dem Entwurf, der die Empfehlungen des Stabes beinhaltet, zu widersprechen.

 

 

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Fachliche Planung

 

Der Board diskutierte den Fortschritt des IASB-Arbeitsprogramms. Der IASB hat den geänderten fachlichen Plan auf seiner Website veröffentlicht.

 

In Bezug auf seine kurzfristige Agenda hat der Board den Zeitrahmen von zwei Projekten verlängert:

 

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Joint Ventures: Der Board hat den Zeitrahmen für die Veröffentlichung eines Entwurfs bis zum zweiten Quartal 2007 (vorher viertes Quartal 2006) verlängert. Dies bedeutet, dass der finale Standard nicht vor 2008 erwartet werden kann.

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Ertragssteuern: Ein Standardentwurf wird jetzt für das erste Quartal 2007 erwartet (vorher drittes Quartal 2006). Dies bedeutet, dass ein finaler IFRS nicht vor 2008 erwartet wird.

 

Der Board bestätigte, dass er erwartet, ein Diskussionspapier zu Pensionsverpflichtungen im dritten Quartal 2007 zu veröffentlichen. Für einen Entwurf oder einen finalen Standard gibt es keinen Zeitrahmen.

 

Im Hinblick auf andere Projekte, merkte der Board an, dass die Daten für folgende zwei Projekte sich geändert haben:

 

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Ergebnis pro Aktie – Eigene Anteile-Methode (Treasury Stock-Method) (IAS 33): Ein Entwurf wird im vierten Quartal 2006 veröffentlicht werden (vorher drittes Quartal 2006). Der finale Standard wird für die zweite Jahreshälfte 2007 erwartet.

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Erstmalige Anwendung – Anschaffungskosten eines Tochterunternehmens (IFRS 1): Ein Entwurf wird im vierten Quartal 2006 (vorher drittes Quartal 2006) veröffentlicht werden. Ein finaler Standard wird für die zweite Jahreshälfte 2007 erwartet.

 

 

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Unternehmenszusammenschlüsse Phase II - Beratung über die vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 3

 

Immaterielle Vermögenswerte

 

Der Board setzte seine Beratungen über die Phase 2 des gemeinsamen Projektes von IASB und FASB zu Unternehmenszusammenschlüssen fort. Auf der Septembersitzung konzentrierte sich der Board auf die Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben worden sind.

 

Der Stab bat den Board um die Klärung einiger Sachverhalte vor der anstehenden gemeinsamen Sitzung mit dem FASB im Oktober.

 

Sollen immaterielle Vermögenswerte getrennt vom Goodwill angesetzt werden?

 

Der Board stimmte überein, dass immaterielle Vermögenswerte getrennt vom Goodwill angesetzt werden sollen, wenn diese verlässlich bewertbar sind.

 

Sollte ein Marktwert oder ein unternehmensspezifischer Wert zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte verwendet werden?

 

Sowohl IFRS 3 als auch FAS 141 verlangen, dass immaterielle Vermögenswerte mit ihrem beizulegenden Zeitwert angesetzt werden. Während der Diskussion des FASB über das Projekt, hat der Stab bemerkt, dass Mitglieder des FASB die Verlässlichkeit und Relevanz des beizulegenden Zeitwerts als Bewertungsmaßstab für nicht-finanzielle Posten, wenn nicht an einem Markt beobachtbare Inputdaten verwendet werden, in Frage stellen. Darüber hinaus hinterfragen Mitglieder des FASB Kosten/Nutzen der Trennung und Bewertung immaterieller Vermögenswerte, wenn beobachtbare Marktpreise nicht existieren. Der Board wurde gefragt, ob er möchte, dass der Stab unternehmensspezifische Bewertungsmaßstäbe untersucht.

 

Der Board bestätigte, dass immaterielle Vermögenswerte, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben worden sind, zu einer marktbasierten Schätzung angesetzt werden sollen und das weitere Untersuchungen hinsichtlich eines unternehmensspezifischen Wertes nicht vonnöten sein.

 

Der Board führte auch eine kurze Diskussion, ob Unternehmen immaterielle Vermögenswerte, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben werden, mit Null bewerten können, falls der Erwerber keine Absicht hat, den immateriellen Vermögenswert zu nutzen. Boardmitglieder schienen übereinzustimmen, dass ein immaterieller Vermögenswert nicht mit Null bewertet werden sollte, nur weil ein Unternehmen nicht die Absicht hat diesen zu nutzen. Der Wert muss trotzdem unter der Voraussetzung, dass der immaterielle Vermögenswert einen Marktwert hat, ermittelt werden, beispielsweise dadurch, dass andere davon abgehalten werden, etwas Werthaltiges zu produzieren.

 

Können immaterielle Vermögenswerte getrennt vom Goodwill bewertet werden?

 

Der Großteil der Diskussion konzentrierte sich auf Situationen, in denen ein Unternehmen einen immateriellen Vermögenswert vom Goodwill trennen soll. Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass obwohl es in vielen Fällen möglich ist einen immateriellen Vermögenswert zu trennen, dies nur vor dem Hintergrund einer Kosten-Nutzen Betrachtung geschehen sollte. Zum Beispiel mag es nicht effizient sein, immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmbarer Nutzungsdauer vom Goodwill zu trennen, da die Folgebewertung identisch sein würde.

 

Am Ende dieses Abschnittes stellte der Stab dem Board einige spezielle Fragen:

 

 „Sind die beiden Boards der Auffassung, dass eine Bewertung eines identifizierbaren immateriellen Vermögenswertes zum beizulegenden Zeitwert ausreichend verlässlich ist, wenn er auf Ebene 1 (notierten Marktpreisen), Ebene 2 (andere beobachtbaren Marktdaten) oder Ebene 3 (nicht beobachtbaren Daten) der Fair Value-Hierarchie basiert?“

 

Der Board war dieser Auffassung.

 

„Wenn nicht, wie wollen die beiden Boards ausreichende Verlässlichkeit für den Ansatz eines immateriellen Vermögenswertes getrennt vom Goodwill dann definieren?“

 

Angesichts der Antwort auf die vorherige Frage wurde diese Frage nicht diskutiert.

 

Der Board fasste keine Beschlüsse zu den verbleibenden Fragen, die sich auf dem Agendapapier befanden.

 

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IASB-Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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