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Neue Mitglieder |
Der Vorsitzende merkte an, dass die Treuhänder der
IASC-Stiftung drei neue IFRIC-Mitglieder zum 5. Juli 2006
ernannt hatten: Takatsugu Ochi (beim Treffen anwesend), Sara
York Kenny und Ruth Picker (aufgrund vorhergehender
Verpflichtungen waren beide nicht anwesend). Zusätzlich
bemerke der Vorsitzende, dass der neue Vertreter der
Europäischen Kommission anwesend war.
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Kundenbindungsprogramme |
Überprüfung der Formulierungen des
Interpretationsentwurfes
Grundprinzip zur bevorzugten Anwendung des Paragraphen
13 gegenüber dem Paragraphen 19 in IAS 18.
IFRIC stimmte den vorgeschlagenen Änderungen des
Entwurfes zu, welche betonen, dass die Grundlage der
Interpretation Paragraph 13 von IAS 18 darstellt, und die
Konzeption in der Anwendung der "Ertragserfassungskriterien
auf die abgrenzbaren Bestandteile eines einzelnen
Geschäftsvorfalls" liegt. Zudem sind die Vorschriften in IAS 18.13
normativ. IAS 18.19 stellt die Ausnahme dar und findet somit
unter solchen Umständen Anwendung, in denen dem Unternehmen
in der Zukunft Kosten als Ergebnis eines Ereignisses
entstehen, das nicht in seinem Einflussbereich und auch
nicht in dem des Kunden steht (wie etwa ein Anspruch im
Rahmen einer Gewährleistung).
Schätzung des beizulegenden Zeitwertes von
Prämiengutschriften
IFRIC stimmte überein, dass der Interpretationsentwurf
keine detaillierte Anleitung zu Bewertungs- und
Schätzverfahren beinhalten sollte. Er sollte eher einen
Grundsatz einführen, dass ein Unternehmen den beizulegenden
Zeitwert der erhaltenen Gegenleistung und den beizulegenden
Zeitwert der gelieferten Produkte und erbrachten
Dienstleistungen bestimmen und auf der Grundlage der
Relation dieser beiden beizulegenden Zeitwerte einen Ertrag
erfassen sollte. Die zur Bestimmung dieser Verteilung
verwendeten Verfahren sollten miteinander in Einklang stehen
und auch dazu führen, dass ein Teil des Ertrags zur den
Prämiengutschriften zugeordnet wird. Die Erfassung von
Erträgen auf einer Grundlage und die abgegrenzte
Ertragserfassung auf einer anderen würde somit verhindert
werden.
Programme, die eine Auswahl von Prämiengutschriften
zur Verfügung stellen
Es gab Übereinstimmung in IFRIC, dass Programme, die eine
Auswahl von Prämiengutschriften zulassen, im
Interpretationsentwurf behandelt werden sollten. Das Thema
wurde nur kurz diskutiert und die vorgeschlagenen
Formulierungen waren den Zuschauern nicht zugänglich.
Durch einen Dritten bereitgestellte
Prämiengutschriften
IFRIC kam überein, dass Erträge entweder angesetzt werden
sollen, wenn Kunden Prämiengutschriften einlösen oder wenn
eine Verpflichtung zur Bereitstellung der Prämien durch
Dritte besteht. Die Mitglieder von IFRIC baten darum, dass
im Interpretationsentwurf ein Beispiel zu dieser Art von
Prämien (wie etwa das Gewähren von Flugmeilen/-punkten durch
ein Hotel) enthalten sein sollte.
Verfall
IFRIC diskutierte wie Unternehmen, die
Kundetreueprogramme durchführen, von Kunden nicht
wahrgenommene und damit verfallene Prämiengutschriften wie
etwa nicht eingelöste Prämien behandeln sollten.
IFRIC einigte sich darauf, dass im Interpretationsentwurf
ausdrücklich darauf hingewiesen werden sollte, dass
Unternehmen Schätzungen zu den erwartenden Ausfällen von
Prämiengutschriften als Teil der erstmaligen Aufteilung der
erhaltenen Gegenleistungen (zwischen Ertrag und zukünftigen
Lieferungen) vornehmen sollten. Diese Schätzung kann
überarbeitet werden (wie jede andere Schätzung auch); diese
Änderung hat jedoch keine Auswirkung auf die erstmalige
Aufteilung. So wie bereits früher in der Sitzung
angesprochen wird der Interpretationsentwurf keine
detaillierten Leitlinien dazu enthalten, wie diese Schätzung
durchgeführt werden sollte, jedoch sollte die gewählte
Methode stetig angewandt werden.
Freigabe
Der Vorsitzende befragte die Mitglieder von IFRIC, ob es
Einsprüche gegen die Veröffentlichung eines
Interpretationsentwurfes auf der Grundlage des
Interpretationsentwurfes geben würde, so wie dieser aufgrund
der oben genannten Entscheidungen vorgestellt, geändert und
ergänzt wurde. Kein IFRIC-Mitglied ließ eine Absicht zur
Ablehnung des Interpretationsentwurfes erkennen. Die zum
Entwurf abgegebenen Kommentare werden außerhalb der Sitzung
besprochen und der Board wird um den "normalen Negativtest"
("negative clearance") ersucht. Es besteht Aussicht auf
baldige Veröffentlichung des Interpretationsentwurfes zwecks
Kommentierung.
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IFRIC D17 – IFRS 2:
Konzerninterne Geschäfte und Geschäfte mit eigenen
Anteilen |
IFRIC erörterte die folgenden Situationen, die zuvor
schon in den Paragraphen 6(c)(i) und 6 (c)(ii) in D17
Konzerninterne Geschäfte und Geschäfte mit eigenen Anteilen
behandelt, wurden:
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das Mutterunternehmen
(oder ein anderes Unternehmen der gleichen Gruppe)
gewährt den Mitarbeitern des Tochterunternehmens direkt
Eigenkapitalinstrumente, und |
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ein Tochterunternehmen
gewährt Eigenkapitalinstrumente des Mutterunternehmens
(oder eines anderen Unternehmens innerhalb der Gruppe)
seinen Mitarbeitern. |
Situationen, bei denen das Mutterunternehmen
Aktienoptionen direkt an die Mitarbeiter eines
Tochterunternehmens oder an das Tochterunternehmen gewährt,
welches diese dann an seine Mitarbeiter gewährt
IFRIC entwickelte schnell ein Verfahren (Verfahren 3 in
den "Observer Notes"), das zu einer "angemessenen Zuordnung
der konzerninternen Gebühr" führt, die vom Mutterunternehmen
gegenüber dem Tochterunternehmen vorgenommen wird. Dieses
Verfahren stellt unabhängig von den bestehenden
konzerninternen Zahlungsstrukturen sicher, dass die
Auswirkungen der Transaktionen auf angemessene Art und Weise
in der Gewinn- und Verlustrechnung des Tochterunternehmens
widergespiegelt werden, das Leistungen von den Mitarbeitern
erhält. Einige dieses Verfahren unterstützende
IFRIC-Mitglieder äußerten grundsätzlich Bedenken
hinsichtlich der möglichen Auswirkungen dieses Ansatzes auf
separate Einzelabschlüsse. Andere nahmen die Bedenken zur
Kenntnis, waren aber der Ansicht, dass, da diese Pläne immer
"Konzernpläne" seien und das Mutterunternehmen aktiv an den
Plänen beteiligt sei, der angemessene Zuordnungsansatz den
wirtschaftlichen Gehalt der Transaktionen wiedergeben würde.
Ein Tochterunternehmen gewährt Eigenkapitalinstrumente
seines Mutterunternehmens (oder eines anderen Unternehmens
innerhalb desselben Konzerns) an seine Mitarbeiter. IFRIC
war stärker mit der Ausweitung des dritten Verfahrens auf
die zweite Gruppe von Geschäftsvorfällen beschäftigt, da
einige der Ansicht waren, dass dieser Ansatz im Widerspruch
zur Definition eines Derivates sowie zu deren beschriebener
Bilanzierung gemäß IAS 39 stehen würde. Nach einer
ausführlichen Diskussion wurde entschieden, dass ein
Interpretationsentwurf nur den ersten Sachverhalt behandeln
sollte. Die Interpretation besagen, dass es unter Umständen
angemessener wäre, anteilsbasierte Vergütungspläne wie
solche mit Barausgleich zu behandeln.
Weiterführende Schritte
Der Stab wird einen Entwurf bei der nächsten
IFRIC-Sitzung vorlegen.
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IFRIC D12-14:
Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen |
Der Stab präsentierte die Ergebnisse weiterer
Untersuchungen, die er durchgeführt hatte, um ein
Verständnis davon zu bekommen, wie vertragliche
Verpflichtungen für Geschäftsaktivitäten und
Instandhaltungsverpflichtungen von
Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen in der Praxis
funktionieren würden. Als Ergebnis dieses besseren
Verständnisses empfiehlt der Stab einige Änderungen an den
Leitlinien zur Anwendung des finanziellen
Vermögenswert-Modells im Sinne von D13.
Obwohl IFRIC mit einigen Vorschlägen des Stabs nicht
übereinstimmte, gab es Einvernehmen darüber, dass es
notwendig ist zu erklären, wann es angemessen wäre, das
Modell von "D13" auf Reparaturen und
Instandhaltungsverpflichtungen anzuwenden, und dass die
endgültige Interpretation sollte auch Beispiele dazu
enthalten solle, in welchen Fällen IAS 37 auf solche
Verpflichtungen Anwendung findet und in welchen Fällen das
Modell von D13 anzuwenden wäre.
Weiterführende Schritte
IFRIC betrachtet als nächstes die vorgeschlagenen
Darstellungen zum Aufspaltungs-Modell (bifurcated model) und
die überarbeiteten Beispiele auf der Grundlage der in D13
und D14 vorgeschlagenen Ansätze.
Bei den nachfolgenden Treffen wird IFRIC den Zeitpunkt
des Ansatzes von jeglichen immateriellen Vermögenswerten
betrachten, den Übergangszeitpunkt und ob eine Wiedervorlage
notwendig ist. Es besteht die Hoffnung, abgesehen von der
Notwendigkeit einer Wiedervorlage, dass eine endgültige
Interpretation bis Dezember 2006 veröffentlicht wird.
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IAS 19 Leistungen nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Auswirkungen
von Mindestfinanzierungsgrenzen auf die
Vermögenswert-Höchstgrenze (Asset Ceiling)
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Überprüfung des Entwurftextes
IFRIC erörterte einen überarbeiteten Entwurf zu dieser
Thematik. Der überarbeitete Entwurf beinhaltet
Veränderungen, welche im bei der IFRIC-Sitzung im Mai 2006
bestätigt wurden. Der detaillierte Entwurf war für
Beobachter nicht erhältlich, obwohl die Grundzüge der
Änderungen in den Notizen der Beobachter (Observer Notes)
enthalten waren.
Freigabe
Der Vorsitzende befragte die Mitglieder von IFRIC, ob es
Einsprüche gegen die Veröffentlichung eines
Interpretationsentwurfes auf der Grundlage des
Interpretationsentwurfes geben würde, so wie dieser aufgrund
der oben genannten Entscheidungen vorgestellt, geändert und
ergänzt wurde. Kein IFRIC-Mitglied ließ eine Absicht zur
Ablehnung des Interpretationsentwurfes erkennen. Die zum
Entwurf abgegebenen Kommentare werden außerhalb der Sitzung
besprochen und der Board wird um den "normalen Negativtest"
("negative clearance") ersucht. Es besteht Aussicht auf
baldige Veröffentlichung des Interpretationsentwurfes zwecks
Kommentierung.
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Agenda-Vorschlag: Leitlinien zur
Identifizierung von Vertretungsvereinbarungen |
Obwohl IFRIC festhielt, dass es keine Hinweise
dahin gehend sehen würde, dass es gegenwärtig auf diesem Gebiet
zu großen Unterschieden kommen würde, einigte es sich auf
Aufnahme eines Projektes zur Entwicklung von Leitlinien auf der
Ebene der allgemeinen Grundsätze in IAS 18, um herauszufinden,
ob ein Unternehmen als ein Stellvertreter in einer
Stellvertreter-Geschäftsbeziehung agiert. Gleichzeitig stellte
es fest, dass das Projekt nicht als ein Projekt von höchster
Wichtigkeit angesehen werden sollte, da IFRIC keine Kenntnis
über Unterschiede in der Praxis habe.
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Überprüfung veröffentlichter
vorläufiger Agenda-Entscheidungen |
IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Zunahme
des für Beschäftigte relevanten beizulegenden Zeitwertes als
Ergebnis von nicht-vorhersehbaren Kapitalumschichtungen
IFRIC bestätigte seine vorläufige
Agenda-Entscheidung in Bezug auf dieses Thema. Es wurde darüber
diskutiert, ob diese Entscheidung zur Behandlung jeder
Neufestlegung als Fehlerkorrektur führen würde, wobei
festgehalten wurde, dass diese Thematik als Ergebnis von von
einem nationalen Standardsetter herausgegebenen Leitlinien
aufgekommen war. IFRIC hielt fest, dass es den Unternehmen
überlassen wäre zu entscheiden, ob irgendwelche notwendigen
Änderungen Änderungen von Schätzungen oder andere Arten von
Neufestlegungen (einschließlich Fehlern) darstellten.
Man einigte sich darauf, dass jede
Ablehnungsmitteilung besagen würde, dass in IFRS 2 "ausreichend
verbindliche Leitlinien" zur Verfügung stehen würden, anstatt
festzuhalten, dass "die Antwort eindeutig" sei. Man war der
Meinung, dass dies verhindern würde, dass irgendwelche
Neufestlegungen als Fehler behandelt würden.
IAS 17 Leasingverhältnisse - Ansatz von
bedingten Mietzahlungen
IFRIC hatte drei Stellungnahmen zu seiner
vorgeschlagenen Ablehnungsmitteilung zu dieser Thematik
erhalten. IFRIC einigte sich, dass keine dieser Stellungnahmen
seine grundsätzliche Ansicht ändern würde, dass dieser
Sachverhalt nicht auf die Agenda genommen würde.
Dennoch einigte sich IFRIC darauf:
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eine Empfehlung an den IASB zu senden, dass
in IAS 17 bei der nächsten Möglichkeit klargestellt werden
sollte, dass bedingte Mietzahlungen für Zwecke der Erfassung
von Gewinnen und Verlusten nicht in den
Mindestleasingzahlungen enthalten sein sollten. |
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Die Ablehnungsmitteilung sollte eindeutig dahin
gehend sein, dass das Thema, auf das sich IFRIC bezieht, nur die
Erfassung von Gewinnen- und Verlusten behandelt ("linearisierend")
und nicht die Leasingklassifizierung. |
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Empfehlungen des IFRIC-Agendaausschusses und des
-Stabs |
IAS 39 Bewertung von Stromderivaten
IFRIC kam zu einer vorläufigen Entscheidung, kein Thema zur
Entwicklung einer Interpretation von IAS 39 in Bezug auf die Bewertung von
bestimmten Stromderivaten, wie etwa "Verträge zu (Versorgungs-)Lücken", auf
seine Agenda zu nehmen. IFRIC stellte fest, dass die ursprüngliche Eingabe von
ihrer Art her eher eine Anfrage nach Leitlinien zur Anwendung denn eine nach
Leitlinien zur Interpretation darstellt.
Die Ablehnungsmitteilung würde festhalten, dass IAS 39 bereits
eine Bewertungshierarchie enthält (IAS 39.48 - .49 und AG69 - AG82), und dass
die Leitlinien in den bevorstehenden IASB-Vorschlägen zur Fair Value-Bewertung
in dieser Hinsicht auch eine Hilfestellung bieten würden.
IAS 11 Fertigungsaufträge/IAS 18 Erträge - Aufteilung von
Gewinnen bei nicht-segmentierten Verträgen
Der Sachverhalt entstand aus dem IFRIC-Projekt zu
Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen. Im April 2005 stellte IFRIC fest, dass
"der Unterschied in Bezug auf die Ertragserfassung bei Fertigungsaufträgen sich
auf mehrere Aktivitäten bezog, jedoch nicht die Bedingungen in IAS 11 zur
Segmentierung erfüllt. IFRIC hatte festgestellt, dass IAS 11 die Bruttoerfassung
von Erträgen und Aufwendungen verlangt (der "Brutto-Ansatz"), während US-GAAP
die Erfassung eines Prozentanteils des erwarteten Unternehmensertrags verlangt
(der "Netto-Ansatz"). Daher könnte die Anwendung des Brutto-Ansatzes (im
Gegensatz zum Netto-Ansatz) zur Erfassung unterschiedlicher Profitmargen aus
unterschiedlichen Aktivitäten innerhalb eines nicht-segmentierten Vertrages
führen."
Der Stab wurde um eine Beurteilung dazu gebeten, ob es vonnöten
sei, selbständige Interpretationsleitlinien zu entwickeln oder ob es ausreichend
sei, die Leitlinien in die Dienstleistungskonzessions-Interpretation
einzugliedern.
IFRIC war sich einig, dass in IAS 18 und IAS 11 bereits
ausreichende Leitlinien zur Festlegung der angemessenen Bilanzierung in solchen
Situationen enthalten sei.
Klicken Sie hier zur Ansicht eines
Schemas der gegenwärtigen
Leitlinien wie von IFRIC diskutiert.
Man war der Ansicht, dass der Sachverhalt von zu grundsätzlicher
Natur sei, um diesen in der Interpretation zu
Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen unterzubringen. Darüber hinaus lagen
einige Sachverhalte vor, die sich mit Kundenbindungsprogrammen überschneiden.
IFRIC beschloss vorläufig, diesen Sachverhalt nicht auf seine
Agenda zu nehmen. IFRIC wird sich mit einer vorgeschlagenen Formulierung der
Ablehnung bei seiner nächsten Sitzung beschäftigen.
IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Zunahme des für
Beschäftigte relevanten beizulegenden Zeitwertes als Ergebnis von
nicht-vorhersehbaren Kapitalumschichtungen
IFRIC beschäftigte sich mit einer Eingabe hinsichtlich einer
Situation, bei der bei einem ausgebenden Unternehmen eine Kapitalumschichtung
erfolgte (zum Beispiel, eine 1 für 2 Aktien-Zusammenführung) als Folge einer
Gewährung von Aktienoptionen an seine Beschäftigten. Zum Zeitpunkt der Gewährung
erwartete das gewährende Unternehmen keine Umschichtung seines Kapitals. Als
Ergebnis der Kapitalumschichtung steigt der beizulegende Zeitwert der
Aktienoptionen wesentlich an. Dennoch schreibt der Aktienoptionsplan nicht fest,
ob zum Zeitpunkt der Kapitalumschichtung Änderungen am Plan vorgenommen werden
sollen.
IFRIC entschied vorläufig, diesen Sachverhalt nicht auf seine
Agenda zu nehmen. Dabei merkte IFRIC an:
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Die Ablehnungsmitteilung sollte aussagen, dass IFRIC
nicht davon ausgeht, auf Geschäftsvorfälle so wie in der Eingabe
aufgeworfen unter normalen Geschäftsbedingungen zu stoßen (d.h., die
Eingabe erfüllt nicht das Kriterium in Paragraph 27(a) des
IFRIC-Vorwortes). |
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IFRIC ist davon ausgegangen, dass es bei anteilsbasierten
Vergütungsplänen eher selten vorkommt, dass dabei keine Vorkehrungen für
Kapitalumschichtungen getroffen werden und dass, obwohl die Fallkonstruktion
in der Eingabe wahrscheinlich einen Missbrauch darstellt, dieser Missbrauch
keinen Bilanzierungssachverhalt, sondern einen Corporate
Governance-Sachverhalt darstellt. |
Wirtschaftliche Verpflichtungen
Der IFRIC-Vorsitzende unterrichtete IFRIC über die Ergebnisse
der Board-Diskussion zu wirtschaftlichen Verpflichtungen ("Wirtschaftlicher
Zwang") bei seiner Sitzung im Juni 2006 und über die Stellungnahme, die er
darauf folgend im IASB-Update herausgegeben hat. Man einigte sich, dass IFRIC
die Stellungnahme des Boards in einer vorgeschlagenen Ablehnungsmitteilung in
die nächste Ausgabe des IFRIC-Update eingliedern würde zusammen mit einer
Stellungnahme von IFRIC, dass es sich zur Nicht-Aufnahme dieses Themas auf die
Agenda entschieden hat. Es würde die übliche Kommentierungsfrist gelten.
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IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung -
Verbriefungstransaktionen: Ausbuchung von Gruppen von finanziellen
Vermögenswerten |
Auf der Mai-Sitzung von IFRIC wurde der Stab zur Begutachtung
der Auswirkungen einer Interpretation aufgefordert, welche die Formulierung in
IAS 39 Paragraph 16 mit der "möglichen Absicht" des Boards in Einklang bringen
würde. Die Anfrage brachte zwei nicht vorhergesehene Fragen auf:
 |
was war die Absicht des Boards zur Zeit der Abfassung
von IAS 39; und |
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wie könnte diese Absicht in Bezug auf aktuellere Fragen auf
der IFRIC-Agenda angewandt werden (sowie auf künftige Sachverhalte, die
vorgebracht werden könnten)? |
Der Stab schloss, dass es nicht möglich sein würde, sich der
eigentlichen Absicht des Boards zu vergewissern, ohne den Board auf direkte Art
und Weise zu fragen. Aus diesem Grunde wurde IFRIC gebeten, einen Verweis von
IFRIC an den IASB zwecks Klarstellung zu verabschieden. Das Ergebnis dieses
Verweises könnte darin bestehen, dass der Board entscheidet, dass dieser im
Falle einer Übernahme der Zuständigkeit für diese Thematik dort am besten
untergebracht sei, oder es könnte IFRIC einen allgemeinen Ratschlag geben, auf
dessen Grundlage es sich mit dem Thema und sämtlichen zukünftigen Verbriefungs-
bzw. Ausbuchungstransaktionen befassen könnte.
IFRIC stimmte der Empfehlung des Stabes zu.
Freitag, 7. Juli 2006
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Treuhandvermögen für Leistungen an
Arbeitnehmer im Einzel- bzw. separaten Abschluss des
Gebers |
Bei der Sitzung im Mai 2006 wurde IFRIC um die
Interpretation eines Sachverhaltes zur Bilanzierung von Treuhandvermögen
für Leistungen an Arbeitnehmer gebeten, das von einem ausgebenden
Unternehmen zur Erleichterung der Übertragung von
Eigenkapitalinstrumenten an die Mitarbeiter des ausgebenden Unternehmens
bei einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung eingerichtet wird. Bei
dieser Sitzung entschied sich IFRIC, diesen Sachverhalt auf seine Agenda
zu nehmen.
IFRIC hatte Bedenken dahin gehend, ob zwischen dem Geber
und dem Treuhandvermögen für Leistungen an Arbeitnehmer eine Abgrenzung
identifiziert werden könnte. IFRIC diskutierte den Begriff einer "Entity"
(grds. = Gesellschaft oder Unternehmen) in den IFRS und war sich einig,
dass in den gegenwärtigen IFRS keine Leitlinien enthalten seien, ob
Treuhandvermögen für Leistungen an Arbeitnehmer eine "Entity"
(Gesellschaft bzw. Unternehmen) darstellt oder nicht. Dennoch schien
sich IFRIC dahin gehend einig, dass wenn das Vermögen eine rechtliche
Einheit darstellt und die Anteile in seinem Besitz stehen, jeder
Geschäftsvorfall getrennt in den Einzelabschlüssen des Gebers und des
Treuhandvermögens behandelt werden sollte.
Entscheidung. IFRIC einigte sich darauf,
dass es ohne eine eindeutige Definition dazu, um was es sich bei einer "Entity"
handelt, keine Interpretation herausgeben könnte. Aus diesem Grunde
entschied IFRIC, diesen Sachverhalt von der Agenda zu nehmen, und den
Board über diese Entscheidung zu unterrichten.
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IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und
Bewertung - Identifizierung eines für Hedge Accounting
geeigneten Anteils eines Risikos |
IFRIC führte seine Beratungen dazu fort, ob ein
finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Schuld als
abgesicherter
Posten in Bezug auf nur einen Anteil des Risikos einer Änderung des
beizulegenden Zeitwertes oder der Cashflows designiert werden kann.
IFRIC hatte den Stab vorher um eine Untersuchung dazu
gebeten, ob die Formulierung in IAS 39.AG100 zur Festlegung eines
Grundsatzes zur Identifizierung eines Anteils genutzt werden könnte, der
zur Verwendung beim Hedge Accounting geeignet wäre.
IFRIC diskutierte den Definitionsbereich des Wortes
"Anteil" ("Portion") in IAS 39. Die Diskussion konzentrierte sich auf
verschiedene Bestandteile finanzieller Vermögenswerte/Schulden und
darauf, ob diese Bestandteile identifizierbar und verlässlich zu
bewerten seien.
Einige Mitglieder sagten, dass die Schlüsselfrage darin
bestehen würde, ob die Auswirkung eines identifizierbaren Anteils
vorhersehbar ist, da dies zur Durchführung einer prospektiven
Beurteilung der Hedge-Effektivität verlangt wird.
Entscheidung. IFRIC entschied, dass der
Stab ein Papier erstellen sollte, in dem der Definitionsbereich von
Anteilen in Zusammenhang mit Hedging in IAS 39 untersucht werden sollte.
Der Stab sollte versuchen, Kriterien dafür zu entwickeln, was sich als
ein Anteil qualifizieren könnte.
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Empfehlungen von IFRIC-Agendaausschuss und
Stab |
Klassifizierung von durch Minderheitsanteilseigner
gehaltenen Puts und Forwards und von Puts oder Forwards, die im Rahmen
eines Unternehmenszusammenschlusses von einem Minderheitsanteilseigner
als bedingte Kaufpreiszahlung erhalten wurden
IFRIC erörterte zwei verwandte Fragestellungen:
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1. Wie sollen von Minderheitsanteilseignern
gehaltene Puts und Forwards klassifiziert werden?
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2. Sind von Minderheitsanteilseignern im Rahmen
eines Unternehmenszusammenschlusses erhaltene Puts und Forwards
bedingte Kaufpreiszahlungen? |
Zwei damit verwandte Sachverhalte waren:
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ob ein Mutterunternehmen eine Schuld für den
Betrag ansetzen sollte, der einem Minderheitsanteilseigner wegen
des Besitzes der Puts zu zahlen ist, oder wenn das
Mutterunternehmen über einen Forward-Vertrag zum Kauf von
Anteilen verfügt. |
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Sollte ein Minderheitenanteil weiterhin
angesetzt werden? |
Der Sachverhalt bei der zweiten Frage liegt darin, ob
die Schwankungen in den möglicherweise an einen Minderheitsanteilseigner
unter einem Forward-Vertrag oder einem von Minderheitenanteilseigner
gehaltenen Put zu zahlenden Betrag eine bedingte/nachträgliche
Kaufpreiszahlung im Sinne von IFRS 3 darstellen.
Die Sachverhalte waren ursprünglich als getrennte Punkte
vorgestellt wurden, doch die IFRIC-Mitglieder waren der Ansicht, dass
sie miteinander verbunden seien, und diskutierten beide Papiere während
der gleichen Sitzung.
Bei der ersten Frage waren die IFRIC-Mitglieder
gespalten, ob eine Vorgehensweise im Sinne von IFRS 3 für Verträge
angewandt werden sollte. Einige IFRIC-Mitglieder hielten nicht viel von
dem Ansatz, IFRS 3 auf den erstmaligen Geschäftsvorfall anzuwenden (wenn
etwa ein Unternehmen Puts an die Minderheitenanteilseigner ausgibt, und
es unsicher ist, ob es zum Unternehmenszusammenschluss kommt). Daher
würde es nur dann zu einer Bilanzierung für einen
Unternehmenszusammenschluss kommen, wenn die Minderheitsanteilseigner
sich zur Ausübung der Option entschließen würden.
Entscheidung. IFRIC entschied sich, diese
Thematik nicht auf seine Agenda zu nehmen. Die Ablehnungsmitteilung wird
die Bilanzierung für die vom Put oder Forward dargestellte Verpflichtung
behandeln. Die Ablehnungsmitteilung wird sich nicht darauf beziehen, ob
Minderheitenanteile weiterhin angesetzt werden sollten.
In Bezug auf die zweite Thematik beschloss IFRIC, dass
es vor der erwarteten Veröffentlichung des Standards zu
Unternehmenszusammenschlüsse keine Interpretation herausgeben könnte.
Entscheidung. Es wurde entschieden, dass
der zweite Sachverhalt nicht auf die Agenda genommen werden sollte, da
sich IFRIC darin einig war, dass es vor der erwarteten Veröffentlichung
des Standards zu Unternehmenszusammenschlüsse keine Interpretation
herausbringen könnte.
SIC-12 Konsolidierung: Zweckgesellschaften - Aufgabe
der Beherrschung
Paragraph 10 in SIC-12 enthält vier Indikatoren zur
Beurteilung, ob ein Unternehmen eine Zweckgesellschaft beherrscht. IFRIC
wurde gefragt, ob irgendeinem dieser Indikatoren bei der Beurteilung,
wer eine Zweckgesellschaft beherrscht, ein größeres Gewicht beizumessen
ist.
Entscheidung. IFRIC einigte sich darauf,
diesen Sachverhalt mit der Begründung abzulehnen, dass es nicht möglich
sei, einen allgemeinen Konsensbeschluss darüber zu erreichen, ob
irgendeinem der Indikatoren ein größeres Gewicht beizumessen ist als
anderen, sondern dass es eher auf die Sachlage und die Umständen
ankäme.
Definition eines Derivats - Indexierung an das eigene
EBITDA oder den eigenen Umsatz
IFRIC beschäftigte sich mit einer
Interpretationsanfrage, ob ein Vertrag, der an den unternehmenseigenen
Umsatz oder das eigene EBITDA indexiert ist, die Definition eines
Derivates gemäß IAS 39 erfüllt.
IFRIC betrachtete zuerst, ob sich die Ausnahme in
Paragraph 9(a) auf die nicht-finanziellen Variablen nur von
Versicherungsverträgen bezieht. IFRIC einigte sich darauf, dass sich die
Ausnahme nicht auf Versicherungsverträge beschränkt.
IFRIC beschäftigte sich dann damit, ob EBITDA bzw.
Umsatz eine finanzielle oder nicht-finanzielle Variable darstellen
würde.
Entscheidung. Die IFRIC-Mitglieder
stellten fest, dass in der Praxis unterschiedliche Vorgehensweisen
existieren. Unter Berücksichtigung dieser Unterschiede einigten sich die
Mitglieder von IFRIC darauf, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu
nehmen mit der Begründung, dass es unmöglich sei, zeitnah einen
Konsensbeschluss zu erreichen.
Fremdwährungsinstrumente wandelbar in
Eigenkapitalinstrumente des Mutterunternehmens des Emittenten
IFRIC betrachtete eine Eingabe bezüglich von einem
Konzern-Tochterunternehmen herausgegebenen wandelbaren Instrumenten, die
die Inhaber dazu berechtigen, diese Instrumente in eine festgelegte
Anzahl Eigenkapitalinstrumente des Mutterunternehmens des Emittenten
umzuwandeln. In der Eingabe wurden zwei Situationen umrissen:
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in der einen sind die wandelbaren Instrumenten
in einer Währung denominiert, die nicht die funktionale Währung
des Emittenten darstellt; |
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in der anderen sind die wandelbaren Instrumente
in einer Währung denominiert, die nicht der funktionalen Währung
des Mutterunternehmens des Emittenten entspricht.
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Die Fragestellung ist, ob die in den wandelbaren
Instrumenten eingebetteten Wandeloptionen im Konzernabschluss des
Mutterunternehmens als Eigenkapital dargestellt werden sollten.
Entscheidung. IFRIC entschied, diesen
Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen. Die Ablehnungsmitteilung
wird besagen, dass die Klassifizierung des wandelbaren Instrumentes als
Eigenkapital von der funktionalen Währung des Konzernunternehmens
abhängen wird, das vertraglich zur Übertragung von
Eigenkapitalinstrumenten an den Inhaber verpflichtet ist.
IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung - Änderungen in
den Vertragsbedingungen eines bestehenden Eigenkapitalinstrumentes, die
zu einer Umklassifizierung als finanzielle Verbindlichkeit führen
IFRIC betrachtete eine Situation, in der ein Unternehmen
grundlegende Änderungen an den Vertragsbedingungen eines
Eigenkapitalinstrumentes vornimmt, etwa durch Einfügen einer bedingten
Erfüllungsverpflichtung. Daraus folgt eine Umklassifizierung des
Instrumentes von
Eigenkapital in Fremdkapital im Einklang mit IAS 32
wird. Zum Zeitpunkt der Umklassifizierung unterscheidet sich der
beizulegende Zeitwert des Instrumentes vom Buchwert des vorher
erfassten Eigenkapitalinstrumentes. In der Eingabe wurde gefragt, wie
die Schuld, die aus der Änderung der Vertragsbedingungen des
Instrumentes entsteht, zum Zeitpunkt der Neuklassifizierung bewertet
werden sollte. Sollte die Schuld bewertet werden zum:
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Buchwert des Eigenkapitalinstruments unmittelbar vor der
Umklassifizierung; oder |
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beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der
Umklassifizierung? |
Entscheidung. IFRIC entschied, diesen
Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen. Die Ablehnungsmitteilung
wird erläutern, dass die Schuld bei Umklassifizierung zum beizulegenden
Zeitwert bewertet werden sollte, und dass der Unterschied zwischen dem
Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital erfasst werden
sollte.
IAS 1 Darstellung des Abschlusses - Ob der
Schuldbestandteil eines wandelbaren Instrumentes als kurzfristig oder
langfristig klassifiziert werden sollte
IFRIC betrachtete eine Situation in Verbindung mit der
Darstellung eines Schuldbestandteils eines wandelbaren Instrumentes. In
der Eingabe wurde IFRIC um Leitlinien dazu gebeten, wie der
Schuldbestandteil im Jahresabschluss dargestellt werden sollte.
Entscheidung. IFRIC entschied, in der gegenwärtigen
Phase keine Ansicht durchzusetzen, sondern diesen Sachverhalt eher an
den Board zwecks Klarstellung zu verweisen.
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Mündliches Update zu den anderen Aufgaben des
Agendaausschusses |
Der Stab von IFRIC präsentierte ein kurzes Update zu den
Agendaposten, die der IFRIC-Agendaausschuss überprüft.
Es wird erwartet, dass dem IFRIC im September ein
Sachverhalt zur Klassifizierung von SIM-Karten als Vorräte oder
Vermögenswerte vorgestellt werden wird. Der Agendaauschuss überprüft
außerdem einen Sachverhalt zur Bilanzierung von Katalogen und TV-Spots.
Der Sachverhalt wird IFRIC erwartungsgemäß auch im September
vorgestellt. Ein Sachverhalt in Zusammenhang mit der Effektivität und
Beurteilung auf kumulierter Grundlage von Hedges wurde zur Kenntnis
genommen, jedoch ohne anzuzeigen, wann dieser Sachverhalt dem IFRIC
vorgestellt werden würde.
Diese Zusammenfassung basiert auf
Notizen, die von Beobachtern bei der IFRIC-Sitzung gemacht wurden. Sie
sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.