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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IFRIC-Sitzungen

Links zu den Protokollen vergangener Monate

 

 
IFRIC-Sitzung vom 6. - 7. Juli 2006

in den Räumen des IASB, London

Tagesordnungsordnungspunkte

 

Donnerstag, 6. Juli 2006

 

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Einleitung - Eröffnungsrede; Verwaltungsthemen; Protokoll der Mai-Sitzung 2006

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Kundenbindungsprogramme - Überprüfung eines Textes für einen Interpretationsentwurf

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IFRIC D17 - Konzerninterne Geschäfte mit eigenen Anteilen nach IFRS 2

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IFRIC D12-D14: Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen

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IAS 19 Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Auswirkungen von Mindestfinanzierungsgrenzen auf die Vermögenswert-Höchstgrenze (Asset Ceiling) - Überprüfung eines Textes für einen Interpretationsentwurf

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IAS 18 Erträge - Leitlinien zur Identifizierung von Vertretungsgeschäften

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IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Verbriefungstransaktionen: Ausbuchung von Gruppen von finanziellen Vermögenswerten

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Überprüfung der im vorherigen IFRIC Update veröffentlichten, vorläufigen Agenda-Entscheidungen

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IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Fair-Value-Bewertung einer Transferbeschränkung nach Ablauf des Erdienungszeitraums

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IAS 17 Leasingverhältnisse - Ansatz von bedingten Mietzahlungen

 

Freitag, 7. Juli 2006

 

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IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Treuhandvermögen für Leistungen an Mitarbeiter im Einzel- bzw. separaten Abschluss des Gebers

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IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Kriterien zur Identifizierung von "Teilen" ("Portions")

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Empfehlungen des Agendaausschusses bezüglich Anträgen zur Aufnahme von Sachverhalten auf die IFRIC-Agenda

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IAS 39 Bewertung von Stromderivaten

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IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung - Puts und Forwards gehalten von Minderheiten

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IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse - Sind von Minderheiten in einem Unternehmenszusammenschluss erhaltene Puts und Forwards bedingte Gegenleistungen?

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SIC-12 Konsolidierung - Zweckgesellschaften - Aufgabe der Beherrschung

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IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Definition eines Derivats: Indexierung an das eigene EBITDA oder den eigenen Umsatz

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IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung - Fremdwährungsinstrumente wandelbar in Eigenkapitalinstrumente des Mutterunternehmens des Emittenten

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IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung - Änderungen in den Vertragsbedingungen eines bestehenden Eigenkapitalinstrumentes, die zu einer Umklassifizierung als finanzielle Verbindlichkeit führen

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IAS 1 Darstellung des Abschlusses - Ob der Schuldbestandteil eines wandelbaren Instrumentes als kurzfristig oder langfristig klassifiziert werden sollte

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IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Zunahme des für Beschäftigte relevanten beizulegenden Zeitwertes als Ergebnis von nicht-vorhersehbaren Kapitalumschichtungen

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IAS 16 Sachanlagen - Neubewertung von im Bau befindlichen als Finanzinvestitionen zu haltenden Immobilien

 

Die Materialien, die von IFRIC an Beobachter ausgeteilt wurden, sind im Archiv auf der Website des IASB zu finden.

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IFRIC Update).

 

 

6. - 7. Juli 2006, London

 

Donnerstag, 6. Juli 2006

 

bullet Neue Mitglieder

 

Der Vorsitzende merkte an, dass die Treuhänder der IASC-Stiftung drei neue IFRIC-Mitglieder zum 5. Juli 2006 ernannt hatten: Takatsugu Ochi (beim Treffen anwesend), Sara York Kenny und Ruth Picker (aufgrund vorhergehender Verpflichtungen waren beide nicht anwesend). Zusätzlich bemerke der Vorsitzende, dass der neue Vertreter der Europäischen Kommission anwesend war.

 

bullet Kundenbindungsprogramme

 

Überprüfung der Formulierungen des Interpretationsentwurfes

 

Grundprinzip zur bevorzugten Anwendung des Paragraphen 13 gegenüber dem Paragraphen 19 in IAS 18.

 

IFRIC stimmte den vorgeschlagenen Änderungen des Entwurfes zu, welche betonen, dass die Grundlage der Interpretation Paragraph 13 von IAS 18 darstellt, und die Konzeption in der Anwendung der "Ertragserfassungskriterien auf die abgrenzbaren Bestandteile eines einzelnen Geschäftsvorfalls" liegt. Zudem sind die Vorschriften in IAS 18.13 normativ. IAS 18.19 stellt die Ausnahme dar und findet somit unter solchen Umständen Anwendung, in denen dem Unternehmen in der Zukunft Kosten als Ergebnis eines Ereignisses entstehen, das nicht in seinem Einflussbereich und auch nicht in dem des Kunden steht (wie etwa ein Anspruch im Rahmen einer Gewährleistung).

 

Schätzung des beizulegenden Zeitwertes von Prämiengutschriften

 

IFRIC stimmte überein, dass der Interpretationsentwurf keine detaillierte Anleitung zu Bewertungs- und Schätzverfahren beinhalten sollte. Er sollte eher einen Grundsatz einführen, dass ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert der erhaltenen Gegenleistung und den beizulegenden Zeitwert der gelieferten Produkte und erbrachten Dienstleistungen bestimmen und auf der Grundlage der Relation dieser beiden beizulegenden Zeitwerte einen Ertrag erfassen sollte. Die zur Bestimmung dieser Verteilung verwendeten Verfahren sollten miteinander in Einklang stehen und auch dazu führen, dass ein Teil des Ertrags zur den Prämiengutschriften zugeordnet wird. Die Erfassung von Erträgen auf einer Grundlage und die abgegrenzte Ertragserfassung auf einer anderen würde somit verhindert werden.

 

Programme, die eine Auswahl von Prämiengutschriften zur Verfügung stellen

 

Es gab Übereinstimmung in IFRIC, dass Programme, die eine Auswahl von Prämiengutschriften zulassen, im Interpretationsentwurf behandelt werden sollten. Das Thema wurde nur kurz diskutiert und die vorgeschlagenen Formulierungen waren den Zuschauern nicht zugänglich.

 

Durch einen Dritten bereitgestellte Prämiengutschriften

 

IFRIC kam überein, dass Erträge entweder angesetzt werden sollen, wenn Kunden Prämiengutschriften einlösen oder wenn eine Verpflichtung zur Bereitstellung der Prämien durch Dritte besteht. Die Mitglieder von IFRIC baten darum, dass im Interpretationsentwurf ein Beispiel zu dieser Art von Prämien (wie etwa das Gewähren von Flugmeilen/-punkten durch ein Hotel) enthalten sein sollte.

 

Verfall

 

IFRIC diskutierte wie Unternehmen, die Kundetreueprogramme durchführen, von Kunden nicht wahrgenommene und damit verfallene Prämiengutschriften wie etwa nicht eingelöste Prämien behandeln sollten.

 

IFRIC einigte sich darauf, dass im Interpretationsentwurf ausdrücklich darauf hingewiesen werden sollte, dass Unternehmen Schätzungen zu den erwartenden Ausfällen von Prämiengutschriften als Teil der erstmaligen Aufteilung der erhaltenen Gegenleistungen (zwischen Ertrag und zukünftigen Lieferungen) vornehmen sollten. Diese Schätzung kann überarbeitet werden (wie jede andere Schätzung auch); diese Änderung hat jedoch keine Auswirkung auf die erstmalige Aufteilung. So wie bereits früher in der Sitzung angesprochen wird der Interpretationsentwurf keine detaillierten Leitlinien dazu enthalten, wie diese Schätzung durchgeführt werden sollte, jedoch sollte die gewählte Methode stetig angewandt werden.

 

Freigabe

 

Der Vorsitzende befragte die Mitglieder von IFRIC, ob es Einsprüche gegen die Veröffentlichung eines Interpretationsentwurfes auf der Grundlage des Interpretationsentwurfes geben würde, so wie dieser aufgrund der oben genannten Entscheidungen vorgestellt, geändert und ergänzt wurde. Kein IFRIC-Mitglied ließ eine Absicht zur Ablehnung des Interpretationsentwurfes erkennen. Die zum Entwurf abgegebenen Kommentare werden außerhalb der Sitzung besprochen und der Board wird um den "normalen Negativtest" ("negative clearance") ersucht. Es besteht Aussicht auf baldige Veröffentlichung des Interpretationsentwurfes zwecks Kommentierung.

 

 

bullet IFRIC D17 – IFRS 2: Konzerninterne Geschäfte und Geschäfte mit eigenen Anteilen

 

IFRIC erörterte die folgenden Situationen, die zuvor schon in den Paragraphen 6(c)(i) und 6 (c)(ii) in D17 Konzerninterne Geschäfte und Geschäfte mit eigenen Anteilen behandelt, wurden:

bullet das Mutterunternehmen (oder ein anderes Unternehmen der gleichen Gruppe) gewährt den Mitarbeitern des Tochterunternehmens direkt Eigenkapitalinstrumente, und
bullet ein Tochterunternehmen gewährt Eigenkapitalinstrumente des Mutterunternehmens (oder eines anderen Unternehmens innerhalb der Gruppe) seinen Mitarbeitern.

 

Situationen, bei denen das Mutterunternehmen Aktienoptionen direkt an die Mitarbeiter eines Tochterunternehmens oder an das Tochterunternehmen gewährt, welches diese dann an seine Mitarbeiter gewährt

 

IFRIC entwickelte schnell ein Verfahren (Verfahren 3 in den "Observer Notes"), das zu einer "angemessenen Zuordnung der konzerninternen Gebühr" führt, die vom Mutterunternehmen gegenüber dem Tochterunternehmen vorgenommen wird. Dieses Verfahren stellt unabhängig von den bestehenden konzerninternen Zahlungsstrukturen sicher, dass die Auswirkungen der Transaktionen auf angemessene Art und Weise in der Gewinn- und Verlustrechnung des Tochterunternehmens widergespiegelt werden, das Leistungen von den Mitarbeitern erhält. Einige dieses Verfahren unterstützende IFRIC-Mitglieder äußerten grundsätzlich Bedenken hinsichtlich der möglichen Auswirkungen dieses Ansatzes auf separate Einzelabschlüsse. Andere nahmen die Bedenken zur Kenntnis, waren aber der Ansicht, dass, da diese Pläne immer "Konzernpläne" seien und das Mutterunternehmen aktiv an den Plänen beteiligt sei, der angemessene Zuordnungsansatz den wirtschaftlichen Gehalt der Transaktionen wiedergeben würde.

 

Ein Tochterunternehmen gewährt Eigenkapitalinstrumente seines Mutterunternehmens (oder eines anderen Unternehmens innerhalb desselben Konzerns) an seine Mitarbeiter. IFRIC war stärker mit der Ausweitung des dritten Verfahrens auf die zweite Gruppe von Geschäftsvorfällen beschäftigt, da einige der Ansicht waren, dass dieser Ansatz im Widerspruch zur Definition eines Derivates sowie zu deren beschriebener Bilanzierung gemäß IAS 39 stehen würde. Nach einer ausführlichen Diskussion wurde entschieden, dass ein Interpretationsentwurf nur den ersten Sachverhalt behandeln sollte. Die Interpretation besagen, dass es unter Umständen angemessener wäre, anteilsbasierte Vergütungspläne wie solche mit Barausgleich zu behandeln.

 

Weiterführende Schritte

 

Der Stab wird einen Entwurf bei der nächsten IFRIC-Sitzung vorlegen.

 

 

bullet IFRIC D12-14: Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen

 

Der Stab präsentierte die Ergebnisse weiterer Untersuchungen, die er durchgeführt hatte, um ein Verständnis davon zu bekommen, wie vertragliche Verpflichtungen für Geschäftsaktivitäten und Instandhaltungsverpflichtungen von Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen in der Praxis funktionieren würden. Als Ergebnis dieses besseren Verständnisses empfiehlt der Stab einige Änderungen an den Leitlinien zur Anwendung des finanziellen Vermögenswert-Modells im Sinne von D13.

 

Obwohl IFRIC mit einigen Vorschlägen des Stabs nicht übereinstimmte, gab es Einvernehmen darüber, dass es notwendig ist zu erklären, wann es angemessen wäre, das Modell von "D13" auf Reparaturen und Instandhaltungsverpflichtungen anzuwenden, und dass die endgültige Interpretation sollte auch Beispiele dazu enthalten solle, in welchen Fällen IAS 37 auf solche Verpflichtungen Anwendung findet und in welchen Fällen das Modell von D13 anzuwenden wäre.

 

Weiterführende Schritte

 

IFRIC betrachtet als nächstes die vorgeschlagenen Darstellungen zum Aufspaltungs-Modell (bifurcated model) und die überarbeiteten Beispiele auf der Grundlage der in D13 und D14 vorgeschlagenen Ansätze.

 

Bei den nachfolgenden Treffen wird IFRIC den Zeitpunkt des Ansatzes von jeglichen immateriellen Vermögenswerten betrachten, den Übergangszeitpunkt und ob eine Wiedervorlage notwendig ist. Es besteht die Hoffnung, abgesehen von der Notwendigkeit einer Wiedervorlage, dass eine endgültige Interpretation bis Dezember 2006 veröffentlicht wird.

 

 

bullet IAS 19 Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Auswirkungen von Mindestfinanzierungsgrenzen auf die Vermögenswert-Höchstgrenze (Asset Ceiling)

 

Überprüfung des Entwurftextes

 

IFRIC erörterte einen überarbeiteten Entwurf zu dieser Thematik. Der überarbeitete Entwurf beinhaltet Veränderungen, welche im bei der IFRIC-Sitzung im Mai 2006 bestätigt wurden. Der detaillierte Entwurf war für Beobachter nicht erhältlich, obwohl die Grundzüge der Änderungen in den Notizen der Beobachter (Observer Notes) enthalten waren.

 

Freigabe

 

Der Vorsitzende befragte die Mitglieder von IFRIC, ob es Einsprüche gegen die Veröffentlichung eines Interpretationsentwurfes auf der Grundlage des Interpretationsentwurfes geben würde, so wie dieser aufgrund der oben genannten Entscheidungen vorgestellt, geändert und ergänzt wurde. Kein IFRIC-Mitglied ließ eine Absicht zur Ablehnung des Interpretationsentwurfes erkennen. Die zum Entwurf abgegebenen Kommentare werden außerhalb der Sitzung besprochen und der Board wird um den "normalen Negativtest" ("negative clearance") ersucht. Es besteht Aussicht auf baldige Veröffentlichung des Interpretationsentwurfes zwecks Kommentierung.

 

 

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Agenda-Vorschlag: Leitlinien zur Identifizierung von Vertretungsvereinbarungen

 

Obwohl IFRIC festhielt, dass es keine Hinweise dahin gehend sehen würde, dass es gegenwärtig auf diesem Gebiet zu großen Unterschieden kommen würde, einigte es sich auf Aufnahme eines Projektes zur Entwicklung von Leitlinien auf der Ebene der allgemeinen Grundsätze in IAS 18, um herauszufinden, ob ein Unternehmen als ein Stellvertreter in einer Stellvertreter-Geschäftsbeziehung agiert. Gleichzeitig stellte es fest, dass das Projekt nicht als ein Projekt von höchster Wichtigkeit angesehen werden sollte, da IFRIC keine Kenntnis über Unterschiede in der Praxis habe.

 

 

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Überprüfung veröffentlichter vorläufiger Agenda-Entscheidungen

 

IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Zunahme des für Beschäftigte relevanten beizulegenden Zeitwertes als Ergebnis von nicht-vorhersehbaren Kapitalumschichtungen

 

IFRIC bestätigte seine vorläufige Agenda-Entscheidung in Bezug auf dieses Thema. Es wurde darüber diskutiert, ob diese Entscheidung zur Behandlung jeder Neufestlegung als Fehlerkorrektur führen würde, wobei festgehalten wurde, dass diese Thematik als Ergebnis von von einem nationalen Standardsetter herausgegebenen Leitlinien aufgekommen war. IFRIC hielt fest, dass es den Unternehmen überlassen wäre zu entscheiden, ob irgendwelche notwendigen Änderungen Änderungen von Schätzungen oder andere Arten von Neufestlegungen (einschließlich Fehlern) darstellten.

 

Man einigte sich darauf, dass jede Ablehnungsmitteilung besagen würde, dass in IFRS 2 "ausreichend verbindliche Leitlinien" zur Verfügung stehen würden, anstatt festzuhalten, dass "die Antwort eindeutig" sei. Man war der Meinung, dass dies verhindern würde, dass irgendwelche Neufestlegungen als Fehler behandelt würden.

 

IAS 17 Leasingverhältnisse - Ansatz von bedingten Mietzahlungen

 

IFRIC hatte drei Stellungnahmen zu seiner vorgeschlagenen Ablehnungsmitteilung zu dieser Thematik erhalten. IFRIC einigte sich, dass keine dieser Stellungnahmen seine grundsätzliche Ansicht ändern würde, dass dieser Sachverhalt nicht auf die Agenda genommen würde.

 

Dennoch einigte sich IFRIC darauf:

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eine Empfehlung an den IASB zu senden, dass in IAS 17 bei der nächsten Möglichkeit klargestellt werden sollte, dass bedingte Mietzahlungen für Zwecke der Erfassung von Gewinnen und Verlusten nicht in den Mindestleasingzahlungen enthalten sein sollten.

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Die Ablehnungsmitteilung sollte eindeutig dahin gehend sein, dass das Thema, auf das sich IFRIC bezieht, nur die Erfassung von Gewinnen- und Verlusten behandelt ("linearisierend") und nicht die Leasingklassifizierung.

 

 

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Empfehlungen des IFRIC-Agendaausschusses und des -Stabs

 

IAS 39 Bewertung von Stromderivaten

 

IFRIC kam zu einer vorläufigen Entscheidung, kein Thema zur Entwicklung einer Interpretation von IAS 39 in Bezug auf die Bewertung von bestimmten Stromderivaten, wie etwa "Verträge zu (Versorgungs-)Lücken", auf seine Agenda zu nehmen. IFRIC stellte fest, dass die ursprüngliche Eingabe von ihrer Art her eher eine Anfrage nach Leitlinien zur Anwendung denn eine nach Leitlinien zur Interpretation darstellt.

 

Die Ablehnungsmitteilung würde festhalten, dass IAS 39 bereits eine Bewertungshierarchie enthält (IAS 39.48 - .49 und AG69 - AG82), und dass die Leitlinien in den bevorstehenden IASB-Vorschlägen zur Fair Value-Bewertung in dieser Hinsicht auch eine Hilfestellung bieten würden.

 

IAS 11 Fertigungsaufträge/IAS 18 Erträge - Aufteilung von Gewinnen bei nicht-segmentierten Verträgen

 

Der Sachverhalt entstand aus dem IFRIC-Projekt zu Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen. Im April 2005 stellte IFRIC fest, dass "der Unterschied in Bezug auf die Ertragserfassung bei Fertigungsaufträgen sich auf mehrere Aktivitäten bezog, jedoch nicht die Bedingungen in IAS 11 zur Segmentierung erfüllt. IFRIC hatte festgestellt, dass IAS 11 die Bruttoerfassung von Erträgen und Aufwendungen verlangt (der "Brutto-Ansatz"), während US-GAAP die Erfassung eines Prozentanteils des erwarteten Unternehmensertrags verlangt (der "Netto-Ansatz"). Daher könnte die Anwendung des Brutto-Ansatzes (im Gegensatz zum Netto-Ansatz) zur Erfassung unterschiedlicher Profitmargen aus unterschiedlichen Aktivitäten innerhalb eines nicht-segmentierten Vertrages führen."

 

Der Stab wurde um eine Beurteilung dazu gebeten, ob es vonnöten sei, selbständige Interpretationsleitlinien zu entwickeln oder ob es ausreichend sei, die Leitlinien in die Dienstleistungskonzessions-Interpretation einzugliedern.

 

IFRIC war sich einig, dass in IAS 18 und IAS 11 bereits ausreichende Leitlinien zur Festlegung der angemessenen Bilanzierung in solchen Situationen enthalten sei.

 

Klicken Sie hier zur Ansicht eines Schemas der gegenwärtigen Leitlinien wie von IFRIC diskutiert.

 

Man war der Ansicht, dass der Sachverhalt von zu grundsätzlicher Natur sei, um diesen in der Interpretation zu Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen unterzubringen. Darüber hinaus lagen einige Sachverhalte vor, die sich mit Kundenbindungsprogrammen überschneiden.

 

IFRIC beschloss vorläufig, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen. IFRIC wird sich mit einer vorgeschlagenen Formulierung der Ablehnung bei seiner nächsten Sitzung beschäftigen.

 

IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Zunahme des für Beschäftigte relevanten beizulegenden Zeitwertes als Ergebnis von nicht-vorhersehbaren Kapitalumschichtungen

 

IFRIC beschäftigte sich mit einer Eingabe hinsichtlich einer Situation, bei der bei einem ausgebenden Unternehmen eine Kapitalumschichtung erfolgte (zum Beispiel, eine 1 für 2 Aktien-Zusammenführung) als Folge einer Gewährung von Aktienoptionen an seine Beschäftigten. Zum Zeitpunkt der Gewährung erwartete das gewährende Unternehmen keine Umschichtung seines Kapitals. Als Ergebnis der Kapitalumschichtung steigt der beizulegende Zeitwert der Aktienoptionen wesentlich an. Dennoch schreibt der Aktienoptionsplan nicht fest, ob zum Zeitpunkt der Kapitalumschichtung Änderungen am Plan vorgenommen werden sollen.

 

IFRIC entschied vorläufig, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen. Dabei merkte IFRIC an:

 

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Die Ablehnungsmitteilung sollte aussagen, dass IFRIC nicht davon ausgeht, auf Geschäftsvorfälle so wie in der Eingabe aufgeworfen unter normalen Geschäftsbedingungen zu stoßen (d.h., die Eingabe erfüllt nicht das Kriterium in Paragraph 27(a) des IFRIC-Vorwortes).

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IFRIC ist davon ausgegangen, dass es bei anteilsbasierten Vergütungsplänen eher selten vorkommt, dass dabei keine Vorkehrungen für Kapitalumschichtungen getroffen werden und dass, obwohl die Fallkonstruktion in der Eingabe wahrscheinlich einen Missbrauch darstellt, dieser Missbrauch keinen Bilanzierungssachverhalt, sondern einen Corporate Governance-Sachverhalt darstellt.

 

Wirtschaftliche Verpflichtungen

 

Der IFRIC-Vorsitzende unterrichtete IFRIC über die Ergebnisse der Board-Diskussion zu wirtschaftlichen Verpflichtungen ("Wirtschaftlicher Zwang") bei seiner Sitzung im Juni 2006 und über die Stellungnahme, die er darauf folgend im IASB-Update herausgegeben hat. Man einigte sich, dass IFRIC die Stellungnahme des Boards in einer vorgeschlagenen Ablehnungsmitteilung in die nächste Ausgabe des IFRIC-Update eingliedern würde zusammen mit einer Stellungnahme von IFRIC, dass es sich zur Nicht-Aufnahme dieses Themas auf die Agenda entschieden hat. Es würde die übliche Kommentierungsfrist gelten.

 

 

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IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Verbriefungstransaktionen: Ausbuchung von Gruppen von finanziellen Vermögenswerten

 

Auf der Mai-Sitzung von IFRIC wurde der Stab zur Begutachtung der Auswirkungen einer Interpretation aufgefordert, welche die Formulierung in IAS 39 Paragraph 16 mit der "möglichen Absicht" des Boards in Einklang bringen würde. Die Anfrage brachte zwei nicht vorhergesehene Fragen auf:

 

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was war die Absicht des Boards zur Zeit der Abfassung von IAS 39; und

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wie könnte diese Absicht in Bezug auf aktuellere Fragen auf der IFRIC-Agenda angewandt werden (sowie auf künftige Sachverhalte, die vorgebracht werden könnten)?

 

Der Stab schloss, dass es nicht möglich sein würde, sich der eigentlichen Absicht des Boards zu vergewissern, ohne den Board auf direkte Art und Weise zu fragen. Aus diesem Grunde wurde IFRIC gebeten, einen Verweis von IFRIC an den IASB zwecks Klarstellung zu verabschieden. Das Ergebnis dieses Verweises könnte darin bestehen, dass der Board entscheidet, dass dieser im Falle einer Übernahme der Zuständigkeit für diese Thematik dort am besten untergebracht sei, oder es könnte IFRIC einen allgemeinen Ratschlag geben, auf dessen Grundlage es sich mit dem Thema und sämtlichen zukünftigen Verbriefungs- bzw. Ausbuchungstransaktionen befassen könnte.

 

IFRIC stimmte der Empfehlung des Stabes zu.

 

 

Freitag, 7. Juli 2006

 

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Treuhandvermögen für Leistungen an Arbeitnehmer im Einzel- bzw. separaten Abschluss des Gebers

 

Bei der Sitzung im Mai 2006 wurde IFRIC um die Interpretation eines Sachverhaltes zur Bilanzierung von Treuhandvermögen für Leistungen an Arbeitnehmer gebeten, das von einem ausgebenden Unternehmen zur Erleichterung der Übertragung von Eigenkapitalinstrumenten an die Mitarbeiter des ausgebenden Unternehmens bei einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung eingerichtet wird. Bei dieser Sitzung entschied sich IFRIC, diesen Sachverhalt auf seine Agenda zu nehmen.

 

IFRIC hatte Bedenken dahin gehend, ob zwischen dem Geber und dem Treuhandvermögen für Leistungen an Arbeitnehmer eine Abgrenzung identifiziert werden könnte. IFRIC diskutierte den Begriff einer "Entity" (grds. = Gesellschaft oder Unternehmen) in den IFRS und war sich einig, dass in den gegenwärtigen IFRS keine Leitlinien enthalten seien, ob Treuhandvermögen für Leistungen an Arbeitnehmer eine "Entity" (Gesellschaft bzw. Unternehmen) darstellt oder nicht. Dennoch schien sich IFRIC dahin gehend einig, dass wenn das Vermögen eine rechtliche Einheit darstellt und die Anteile in seinem Besitz stehen, jeder Geschäftsvorfall getrennt in den Einzelabschlüssen des Gebers und des Treuhandvermögens behandelt werden sollte.

 

Entscheidung. IFRIC einigte sich darauf, dass es ohne eine eindeutige Definition dazu, um was es sich bei einer "Entity" handelt, keine Interpretation herausgeben könnte. Aus diesem Grunde entschied IFRIC, diesen Sachverhalt von der Agenda zu nehmen, und den Board über diese Entscheidung zu unterrichten.

 

 

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IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Identifizierung eines für Hedge Accounting geeigneten Anteils eines Risikos

 

IFRIC führte seine Beratungen dazu fort, ob ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Schuld als abgesicherter Posten in Bezug auf nur einen Anteil des Risikos einer Änderung des beizulegenden Zeitwertes oder der Cashflows designiert werden kann.

 

IFRIC hatte den Stab vorher um eine Untersuchung dazu gebeten, ob die Formulierung in IAS 39.AG100 zur Festlegung eines Grundsatzes zur Identifizierung eines Anteils genutzt werden könnte, der zur Verwendung beim Hedge Accounting geeignet wäre.

 

IFRIC diskutierte den Definitionsbereich des Wortes "Anteil" ("Portion") in IAS 39. Die Diskussion konzentrierte sich auf verschiedene Bestandteile finanzieller Vermögenswerte/Schulden und darauf, ob diese Bestandteile identifizierbar und verlässlich zu bewerten seien.

 

Einige Mitglieder sagten, dass die Schlüsselfrage darin bestehen würde, ob die Auswirkung eines identifizierbaren Anteils vorhersehbar ist, da dies zur Durchführung einer prospektiven Beurteilung der Hedge-Effektivität verlangt wird.

 

Entscheidung. IFRIC entschied, dass der Stab ein Papier erstellen sollte, in dem der Definitionsbereich von Anteilen in Zusammenhang mit Hedging in IAS 39 untersucht werden sollte. Der Stab sollte versuchen, Kriterien dafür zu entwickeln, was sich als ein Anteil qualifizieren könnte.

 

 

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Empfehlungen von IFRIC-Agendaausschuss und Stab

 

Klassifizierung von durch Minderheitsanteilseigner gehaltenen Puts und Forwards und von Puts oder Forwards, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses von einem Minderheitsanteilseigner als bedingte Kaufpreiszahlung erhalten wurden

 

IFRIC erörterte zwei verwandte Fragestellungen:

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1. Wie sollen von Minderheitsanteilseignern gehaltene Puts und Forwards klassifiziert werden?

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2. Sind von Minderheitsanteilseignern im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erhaltene Puts und Forwards bedingte Kaufpreiszahlungen?

 

Zwei damit verwandte Sachverhalte waren:

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ob ein Mutterunternehmen eine Schuld für den Betrag ansetzen sollte, der einem Minderheitsanteilseigner wegen des Besitzes der Puts zu zahlen ist, oder wenn das Mutterunternehmen über einen Forward-Vertrag zum Kauf von Anteilen verfügt.

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Sollte ein Minderheitenanteil weiterhin angesetzt werden?

 

Der Sachverhalt bei der zweiten Frage liegt darin, ob die Schwankungen in den möglicherweise an einen Minderheitsanteilseigner unter einem Forward-Vertrag oder einem von Minderheitenanteilseigner gehaltenen Put zu zahlenden Betrag eine bedingte/nachträgliche Kaufpreiszahlung im Sinne von IFRS 3 darstellen.

 

Die Sachverhalte waren ursprünglich als getrennte Punkte vorgestellt wurden, doch die IFRIC-Mitglieder waren der Ansicht, dass sie miteinander verbunden seien, und diskutierten beide Papiere während der gleichen Sitzung.

 

Bei der ersten Frage waren die IFRIC-Mitglieder gespalten, ob eine Vorgehensweise im Sinne von IFRS 3 für Verträge angewandt werden sollte. Einige IFRIC-Mitglieder hielten nicht viel von dem Ansatz, IFRS 3 auf den erstmaligen Geschäftsvorfall anzuwenden (wenn etwa ein Unternehmen Puts an die Minderheitenanteilseigner ausgibt, und es unsicher ist, ob es zum Unternehmenszusammenschluss kommt). Daher würde es nur dann zu einer Bilanzierung für einen Unternehmenszusammenschluss kommen, wenn die Minderheitsanteilseigner sich zur Ausübung der Option entschließen würden.

 

Entscheidung. IFRIC entschied sich, diese Thematik nicht auf seine Agenda zu nehmen. Die Ablehnungsmitteilung wird die Bilanzierung für die vom Put oder Forward dargestellte Verpflichtung behandeln. Die Ablehnungsmitteilung wird sich nicht darauf beziehen, ob Minderheitenanteile weiterhin angesetzt werden sollten.

 

In Bezug auf die zweite Thematik beschloss IFRIC, dass es vor der erwarteten Veröffentlichung des Standards zu Unternehmenszusammenschlüsse keine Interpretation herausgeben könnte.

 

Entscheidung. Es wurde entschieden, dass der zweite Sachverhalt nicht auf die Agenda genommen werden sollte, da sich IFRIC darin einig war, dass es vor der erwarteten Veröffentlichung des Standards zu Unternehmenszusammenschlüsse keine Interpretation herausbringen könnte.

 

SIC-12 Konsolidierung: Zweckgesellschaften - Aufgabe der Beherrschung

 

Paragraph 10 in SIC-12 enthält vier Indikatoren zur Beurteilung, ob ein Unternehmen eine Zweckgesellschaft beherrscht. IFRIC wurde gefragt, ob irgendeinem dieser Indikatoren bei der Beurteilung, wer eine Zweckgesellschaft beherrscht, ein größeres Gewicht beizumessen ist.

 

Entscheidung. IFRIC einigte sich darauf, diesen Sachverhalt mit der Begründung abzulehnen, dass es nicht möglich sei, einen allgemeinen Konsensbeschluss darüber zu erreichen, ob irgendeinem der Indikatoren ein größeres Gewicht beizumessen ist als anderen, sondern dass es eher auf die Sachlage und die Umständen ankäme.

 

Definition eines Derivats - Indexierung an das eigene EBITDA oder den eigenen Umsatz

 

IFRIC beschäftigte sich mit einer Interpretationsanfrage, ob ein Vertrag, der an den unternehmenseigenen Umsatz oder das eigene EBITDA indexiert ist, die Definition eines Derivates gemäß IAS 39 erfüllt.

 

IFRIC betrachtete zuerst, ob sich die Ausnahme in Paragraph 9(a) auf die nicht-finanziellen Variablen nur von Versicherungsverträgen bezieht. IFRIC einigte sich darauf, dass sich die Ausnahme nicht auf Versicherungsverträge beschränkt.

 

IFRIC beschäftigte sich dann damit, ob EBITDA bzw. Umsatz eine finanzielle oder nicht-finanzielle Variable darstellen würde.

 

Entscheidung. Die IFRIC-Mitglieder stellten fest, dass in der Praxis unterschiedliche Vorgehensweisen existieren. Unter Berücksichtigung dieser Unterschiede einigten sich die Mitglieder von IFRIC darauf, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen mit der Begründung, dass es unmöglich sei, zeitnah einen Konsensbeschluss zu erreichen.

 

Fremdwährungsinstrumente wandelbar in Eigenkapitalinstrumente des Mutterunternehmens des Emittenten

 

IFRIC betrachtete eine Eingabe bezüglich von einem Konzern-Tochterunternehmen herausgegebenen wandelbaren Instrumenten, die die Inhaber dazu berechtigen, diese Instrumente in eine festgelegte Anzahl Eigenkapitalinstrumente des Mutterunternehmens des Emittenten umzuwandeln. In der Eingabe wurden zwei Situationen umrissen:

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in der einen sind die wandelbaren Instrumenten in einer Währung denominiert, die nicht die funktionale Währung des Emittenten darstellt;

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in der anderen sind die wandelbaren Instrumente in einer Währung denominiert, die nicht der funktionalen Währung des Mutterunternehmens des Emittenten entspricht.

 

Die Fragestellung ist, ob die in den wandelbaren Instrumenten eingebetteten Wandeloptionen im Konzernabschluss des Mutterunternehmens als Eigenkapital dargestellt werden sollten.

 

Entscheidung. IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen. Die Ablehnungsmitteilung wird besagen, dass die Klassifizierung des wandelbaren Instrumentes als Eigenkapital von der funktionalen Währung des Konzernunternehmens abhängen wird, das vertraglich zur Übertragung von Eigenkapitalinstrumenten an den Inhaber verpflichtet ist.

 

IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung - Änderungen in den Vertragsbedingungen eines bestehenden Eigenkapitalinstrumentes, die zu einer Umklassifizierung als finanzielle Verbindlichkeit führen

 

IFRIC betrachtete eine Situation, in der ein Unternehmen grundlegende Änderungen an den Vertragsbedingungen eines Eigenkapitalinstrumentes vornimmt, etwa durch Einfügen einer bedingten Erfüllungsverpflichtung. Daraus folgt eine Umklassifizierung des Instrumentes von Eigenkapital in Fremdkapital im Einklang mit IAS 32 wird. Zum Zeitpunkt der Umklassifizierung unterscheidet sich der beizulegende Zeitwert des Instrumentes vom Buchwert des vorher erfassten Eigenkapitalinstrumentes. In der Eingabe wurde gefragt, wie die Schuld, die aus der Änderung der Vertragsbedingungen des Instrumentes entsteht, zum Zeitpunkt der Neuklassifizierung bewertet werden sollte. Sollte die Schuld bewertet werden zum:

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Buchwert des Eigenkapitalinstruments unmittelbar vor der Umklassifizierung; oder

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beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Umklassifizierung?

 

Entscheidung. IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen. Die Ablehnungsmitteilung wird erläutern, dass die Schuld bei Umklassifizierung zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollte, und dass der Unterschied zwischen dem Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital erfasst werden sollte.

 

IAS 1 Darstellung des Abschlusses - Ob der Schuldbestandteil eines wandelbaren Instrumentes als kurzfristig oder langfristig klassifiziert werden sollte

 

IFRIC betrachtete eine Situation in Verbindung mit der Darstellung eines Schuldbestandteils eines wandelbaren Instrumentes. In der Eingabe wurde IFRIC um Leitlinien dazu gebeten, wie der Schuldbestandteil im Jahresabschluss dargestellt werden sollte.

 

Entscheidung. IFRIC entschied, in der gegenwärtigen Phase keine Ansicht durchzusetzen, sondern diesen Sachverhalt eher an den Board zwecks Klarstellung zu verweisen.

 

 

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Mündliches Update zu den anderen Aufgaben des Agendaausschusses

 

Der Stab von IFRIC präsentierte ein kurzes Update zu den Agendaposten, die der IFRIC-Agendaausschuss überprüft.

 

Es wird erwartet, dass dem IFRIC im September ein Sachverhalt zur Klassifizierung von SIM-Karten als Vorräte oder Vermögenswerte vorgestellt werden wird. Der Agendaauschuss überprüft außerdem einen Sachverhalt zur Bilanzierung von Katalogen und TV-Spots. Der Sachverhalt wird IFRIC erwartungsgemäß auch im September vorgestellt. Ein Sachverhalt in Zusammenhang mit der Effektivität und Beurteilung auf kumulierter Grundlage von Hedges wurde zur Kenntnis genommen, jedoch ohne anzuzeigen, wann dieser Sachverhalt dem IFRIC vorgestellt werden würde.

 

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IFRIC-Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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