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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen

Links zu den Protokollen vergangener Monate

 
IASB Boardsitzung vom 18. - 21. Juli 2006, London

IASB-Tagesordnungsordnungspunkte

 

Dienstag, 18. Juli 2006

 

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Änderungen an IAS 37

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IFRIC-Update

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IFRS 2 - Ausübungsbedingungen und Annulierungen

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Rahmenkonzept - Definitionen von Vermögenswerten und Schulden

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Pensionen

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Versicherungsverträge - Phase 2:

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Fondsgebundene Versicherungsverträge. Es könnten sich Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung ergeben, wenn im Rahmen von gebundenem Fondsvermögen Anteile gehalten werden, die nicht erfolgwirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

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Prämiendarstellung. Sollte ein Versicherer alle Prämien als Ertrag, alle Prämien als Spareinzahlungen oder einige Prämien als Ertrag und einige Prämien als Spareinzahlungen darstellen?

 

Mittwoch, 19. Juli 2006 (nur nachmittags)

 

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Leasingverhältnisse

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Vorgehensweise für nicht-dringliche, kleinere Änderungen an Standards  - Der Board wird eine Vorgehensweise zur Vornahme kleinerer Änderungen an Standards diskutieren.

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Rechnungslegungsstandards für kleine und mittlere Unternehmen  - Überprüfung des Abschnitts zu Finanzinstrumenten eines überarbeiteten Entwurfs für einen Standardentwurf

 

Donnerstag, 20. Juli 2006

 

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Kurzfristige Konvergenz: Anteile an Joint Ventures - Klassifizierung von direkten und indirekten Anteilen an einem gemeinsamen Arrangement. Analyse der Szenarien.

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Konsolidierung - Beherrschung (Control)

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Unternehmenszusammenschlüsse II - Fortführung der Beratungen zu dem vorgeschlagenen überarbeiteten IFRS 3.

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Segmentberichterstattung - Diskussion der Hauptsachverhalte in Bezug auf ED 8 Operating Segments (Geschäftssegmente), die von Stellungnehmenden eingebracht wurden.

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Ertragserfassung - Der Board wird sich mit Sachverhalten befassen, die sich aus der Anwendung seines Ertragserfassungskriteriums ergeben, welches er bei seiner gemeinsamen April-Sitzung mit dem FASB entwickelt hat.

 

Freitag, 21. Juli 2006 (nur vormittags)

 

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Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen - Agenda-Entscheidung.

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Darstellung des Abschlusses - Anwendung der Arbeitsgrundsätze: Wie Informationen in der Bilanz kategorisiert und dargestellt werden könnten (siehe die Notizen der Board-Sitzung vom März 2006).

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IASB Update).

 

18. - 21. Juli 2006, London

 

Dienstag, 18. Juli 2006

 

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Änderungen an IAS 37

 

Beratung über den Vorschlag zur Streichung des Begriffs "Eventualschuld"

 

Der Board setzte sich mit einer Auswertung des Stabes zu den Stellungnahmen in Bezug auf den Vorschlag auseinander, den Begriff der "Eventualschuld" ("Contingent Liability") in IAS 37 zu streichen. Der Stab bemerkte, dass viele der vorgebrachten Bedenken in Bezug auf die Streichung des Begriffs der "Eventualschuld" mit anderen im Entwurf enthaltenen Vorschlägen zusammenhingen. Zu diesen Bedenken zählten u.a. auch die Streichung des Wahrscheinlichkeits-Ansatzkriteriums, der Bestimmung, wann eine Schuld vorliegt, des möglichen Definitionsbereichs einer "Stand Ready"-Verpflichtung und der neuen Auswertung, wonach Schulden aus bedingten und unbedingten Verpflichtungen bestehen. Diese Themen wurden entweder oder würden noch getrennt im Zuge der Beratungen des Boards behandelt.

 

Der Board wurde gebeten, sich mit zwei Fragen auf besondere Art und Weise zu befassen:

 

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ob der Ausdruck "Eventualschuld" gestrichen werden sollte; und

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Angaben über mögliche wesentliche Risiken.

 

Es gab kaum Diskussionen darüber, ob der Ausdruck "Eventualschuld" gestrichen werden sollte. Die Mitglieder des Board bemerkten, dass in vielen Stellungnahmen ausgesagt wurde, dass der Ausdruck "sehr wohl verstanden" worden wäre, dennoch gab es oftmals Unterschiede im Verständnis der Stellungnehmenden. Der Board war der Ansicht, dass der Ausdruck unnötig und nicht hilfreich sei, unter Berücksichtigung der anderen als Resultat des Abstimmungsprozesses durchgeführten Änderungen. Der Board einigte sich auf die Streichung des Ausdrucks.

 

Der Stab hatte eine mögliche Lücke in den im Entwurf vorgeschlagenen Angabepflichten in Bezug auf die Angaben in solchen Situationen gefunden, wenn das Vorliegen einer Schuld unsicher ist und aus diesem Grunde nach den vom Board verabschiedeten Kriterien keine Schuld angesetzt wird. Dies würde im Widerspruch zu Angaben hinsichtlich aller möglicherweise wesentlichen Risiken stehen, denen sich ein Unternehmen am Abschlussstichtag ausgesetzt sieht.

 

Die Mitglieder des Boards räumten ein, dass dies ein Problem darstellt, insbesondere in Bezug auf Rechtsstreitigkeiten. Sie waren sich einig, dass es keinen Sinn mache, von den Anwendern die Schätzung eines Betrags zu verlangen, der nicht die Definition einer Schuld erfüllt. Die Schwierigkeit bestünde darin, wie eine robuste Definition der Arten von Unsicherheiten formuliert werden könnte, für die Angaben verlangt würden, um inhaltsleere Angaben über allgemeine Geschäftsrisiken zu vermeiden. Obwohl Rechtsstreitigkeiten ein offensichtliches Beispiel der Arten von "möglichen wesentlichen Risiken" darstellten, zu denen Angaben gewünscht seien, gäbe es andere Beispiele, einschließlich illegaler Handlungen, Umweltschutzgesetze und Urheberrechte.

 

Der Board kam bei dieser Thematik zu keiner Entscheidung. Er bat den Stab darum, mit einem weiterentwickelten Beispiel zurückzukehren.

 

Kann der Ansatz einer Schuld den Ausgang eines Rechtsstreits beeinflussen?

 

Im Entwurf wird vorgeschlagen, dass ein Unternehmen im Falle einer Bandbreite möglicher Ergebnisse aus einer Schuld Informationen offen legt, die auf die mit den zukünftigen zur Erfüllung oder Übertragung der Schuld notwendigen Cashflows zusammenhängenden Unsicherheiten hindeuten. Der Board betrachtete von Stellungnehmenden vorgebrachte Bedenken, wonach eine Anwendung dieser Grundsätze auf eine Schuld, bei der die mit der Sachlage und den Umständen verbundene Unsicherheit Gegenstand eines Rechtsstreit sind, den Ausgang eines Prozesses negativ beeinflussen könnte.

 

Die Bedenken der Stellungnehmenden konzentrierten sich auf den Rechtsbegriff der "Entdeckung", und darauf, dass die Unternehmensanalyse, die eine Offenlegung stützen würde, von der Entdeckung abhängig sein und gegebenenfalls die Verteidigung beeinträchtigen könnte. Die Boardmitglieder, insbesondere jene mit Unternehmenshintergrund, waren der Meinung, dass interne Dokumentation und Analysen von Gerichtsklagen und ähnliche unsichere Schulden vorhanden wären. Der Grad, bis zu dem solche Untersuchungen einer gerichtlichen Entdeckung unterliegen würden, würde je nach Rechtskreis variieren. Es wäre für den Board unmöglich, einen Standard festzuschreiben, der allen Rechtssystemen gerecht werden würde. Wenn ein Unternehmen auf besondere Art und Weise betroffen wäre, sollte es die notwendigen Schritte unternehmen, um jede Beurteilung als Teil der besonderen Beziehung zwischen Anwalt und Mandanten zu behandeln.

 

Der Board war sich darin einig, keine Ausnahme vom Ansatz einer Verbindlichkeit mit der Begründung einzuräumen, dass dies ein Unternehmen benachteiligen würde. Außerdem einigte sich der Board darauf, kein Ausnahme von den in Paragraph 67 des Entwurfs vorgeschlagenen Angaben mit der Begründung einzuräumen, dass dies das Unternehmen benachteiligen würde (Paragraph 67 schlägt die Angabe des Betrags und einer Beschreibung jeder Gruppe von angesetzten nicht-finanziellen Schulden vor.)

 

Projektplan

 

Der Board diskutierte über die öffentlichen Diskussionsrunden, die in Connecticut (USA) am 30. November 2006, in London am 8. Dezember 2006 und in Melbourne (Australien) am 20. Dezember 2006 statt finden werden. Bei den Diskussionsrunden werden die Ergebnisse der Beratungen des Boards und nicht die ursprünglichen Vorschläge des Entwurfs diskutiert. Darüber hinaus würden auch verspätete Anträge je nach verfügbaren Plätzen angenommen, obwohl Einladungen zur Teilnahme an den Diskussionsrunden an alle diejenigen versendet wurden, die auf den IASB-Entwurf und der FASB-Einladung zu Stellungnahmen geantwortet hatten.

 

 

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IFRIC-Update

 

Der Stab unterrichtetet den Board über die Ergebnisse der Anfang Juli abgehaltenen IFRIC-Sitzung. Insbesondere wird der Board in der nahen Zukunft zwei Interpretationsentwürfe zwecks Billigung erhalten: Einen zu Kundenbindungsprogrammen und einen anderen zur Wechselwirkung einer Mindestfinanzierungsgrenze mit der Vermögenswertobergrenze aus IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer. Ein Mitglied des Boards bemerkte, dass die erreichten Beschlüsse im Hinblick auf Kundenbindungsprogramme auf diesem Gebiet über die gegenwärtigen Regelungen der US-GAAP hinaus gehen und für die Betreiber bestimmter Programme (insbesondere Fluglinien) problematisch seien.

 

IFRIC stand kurz vor dem Abschluss seiner Beratungen zu Kundenbindungsprogrammen und es wurde der Hoffnung Ausdruck verliehen, dass der Board um die Verabschiedung einer Interpretation im Oktober 2006 gebeten würde. Zusätzlich würde sich eine Interpretation auf der Grundlage von D17 Konzerninterne Geschäfte mit eigenen Anteilen nach IFRS 2 der Fertigstellung nähern. Ein Mitglied des Boards brachte seine Bedenken über den vorläufigen Beschluss bei dieser Thematik zum Ausdruck.

 

 

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IFRS 2 - Ausübungsbedingungen und Annulierungen

 

Ausübungsbedingungen

 

Der Board war sich einig, dass Ausübungsbedingungen nur erfolgs- und leistungsabhängige Bedingungen umfassen. Es wurden unterschiedliche Ansichten darüber geäußert, ob eine Definition einer Ausübungsbedingung (und darauf aufbauend von "Erfolgsbedingungen" und "Leistungsbedingungen") notwendig sei.

 

Der Board einigte sich auf die Entwicklung weiterer Leitlinien in Bezug auf die verschiedenen Bedingungen, die darüber bestimmen können, ob eine Gegenpartei die gewährten Eigenkapitalinstrumente erhält. Diese würden als Zusatz in die Leitlinien zur Umsetzung zu IFRS 2 eingefügt werden. Diese könnten die Form eines einfachen Organisationsdiagramms oder einer Tabelle annehmen.

 

Annullierungen

 

Es wurde mehr Zeit für die Diskussion der Thematik von Annullierungen verwandt und ob es einen Unterschied machen sollte, ob die Annullierung aufgrund der Handlung der Gegenpartei oder des Unternehmens erfolgt.

 

Der Board war sich einig, dass Annullierungen Annullierungen seien, welche Partei auch immer diese durchführt und dass keine Änderung an IFRS 2 im Hinblick auf diesen Grundsatz vollzogen werden sollte.

 

Dennoch einigte sich der Board darauf, weiter zu untersuchen, ob einige der Programme, die als problem-auslösend angesehen wurden, wirklich anteilsbasierte Vergütungspläne seien (wie etwa "Save as you Earn"-Programme (SAYE-Programme)). Die Mitglieder des Boards bemerkten, dass solche Pläne von den Planteilnehmern oft Beitragszahlungen und/oder Gehaltsabzüge verlangten; diese Beitragszahlungen würden vom Planurheber bis zu dem Zeitpunkt auf einem getrennten Konto deponiert, zu dem der Einzahlende die Anteile unter Verwendung der Beträge im SAYE-Konto erwirbt. Daher funktioniert die Vereinbarung auf ähnliche Art und Weise wie ein verzinstes Sparkonto. Es wurde nicht vollkommen klar, dass dort ein anteilsbasierter Bestandteil vorliegen würde. Der Stab wird dies weiter untersuchen und dem Board wieder vorlegen.

 

 

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Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einschließlich Pensionen - Agendaentscheidung

 

Der Board befasste sich mit einem formalen Vorschlag zum Hinzufügen zweier Projekte zur fachlichen Agenda des Boards. Der Stab merkte an, dass dieser Vorschlag bereits mit dem Standardbeirat und den Treuhändern diskutiert worden war, so wie vom Handbuch zur Arbeitsweise des Boards vorgegeben. Die zwei Projekte hätten zur Folge:

 

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(a) eine gezielte Reihe von Verbesserungen an IAS 19, die innerhalb einer Vier-Jahres Periode abgeschlossen sein sollen; und

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(b) eine umfassende Überprüfung und Überarbeitung des gegenwärtigen Bilanzierungsmodells für Pensionen, durchzuführen in Zusammenarbeit mit dem FASB.

 

Das Vier-Jahres Projekt

 

Das grundlegende Bilanzierungsmodell für Pensionen würde unverändert bleiben.

 

Der Board würde sich auf die Beseitigung der "Erweiterungen" des Grundmodells konzentrieren, insbesondere die Glättungs- und Abgrenzungsmechanismen wie etwa den Korridor, der erwartete Ertrag aus dem Planvermögen und der Erfassung von Gewinnen und Verlusten. Der Board wird sich neu mit den Definitionen von leistungsorientierten und beitragsorientierten Plänen auseinandersetzen, wobei Plänen mit Barguthaben besondere Aufmerksamkeit zukommen soll. Darüber hinaus würde der Board in Betracht ziehen, zusätzliche Leitlinien zu Plankürzungen und -abgeltungen zur Verfügung zu stellen sowie die Darstellung im Jahresabschluss der in Zusammenhang mit Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehenden Beträge zu überdenken. Der Stab brachte Vorbehalte dahin gehend zum Ausdruck, ob der Board Kürzungen und Abgeltungen in der gesetzten Frist auf vernünftige Art und Weise behandeln könnte und merkte an, dass dieses Thema als erstes für eine Streichung in Betracht gezogen würde, wenn der Projektzeitplan in Verzug geraten würde.

 

Umfassendes Projekt

 

Das umfassende Projekt wird vom FASB bereits verfolgt. Der Projektplan würde sicherstellen, dass der IASB (während des vierjährigen Projektes) mit den Entwicklungen Schritt halten würde, so dass alle Meinungsunterschiede schnell identifiziert werden könnten. Der Board stimmte der Aufnahme des Projekts zu Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf seine fachliche Agenda einstimmig zu. Sie stimmten gleichfalls der Vorgehensweise zu, wobei deutlich wurde, dass zahlreiche Boardmitglieder den Vier-Jahres Plan für optimistisch hielten.

 

Arbeitsgruppe

 

Der Board war sich einig, dass es ratsam wäre, eine Arbeitsgruppe zu seiner Unterstützung bei dem Vier-Jahres Projekt einzusetzen. Die Darstellungsfragen würden an die bestehende Arbeitsgruppe zur Darstellung des Jahresabschlusses verwiesen. Daher würde die neue Arbeitsgruppe Pensionsexperten, Aktuare etc. benötigen.

 

 

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Vorgehensweise für nicht-dringliche, kleinere Änderungen an Standards

 

Der Board befasste sich mit einem Vorschlag des Stabes für eine Vorgehensweise zur Behandlung nicht-dringlicher, kleinerer Änderungen im Rahmen der Beschränkungen des Handbuchs zur Arbeitsweise des IASB. Nach diesem Vorschlag würde der IASB eine förmliche Verfahrensweise zur Durchführung kleinerer Änderungen an Standards einrichten, die sinnvoll, aber nicht dringlich sind.

 

Einige Mitglieder des Boards sprachen sich für diese Verfahrensweise aus mit der Anmerkung, dass der Standardbeirat (und die Treuhänder) nicht zu einzelnen Projekten konsultiert werden müssten, allerdings über diese auf dem neuesten Stand gehalten werden sollten.

 

Andere Boardmitglieder brachten Bedenken hinsichtlich der Vorgehensweise zum Ausdruck: Insbesondere in Bezug auf die Definition, um was es sich bei einer "kleineren" und "nicht-dringlichen" Angelegenheit handelt. Zusätzlich wäre es sehr schwierig, auf konsistente Art und Weise zwischen "Fehlern im Entwurf" und einer Änderung der Sichtweise des Boards zu unterscheiden. Es wurde außerdem angemerkt, dass der Zeitrahmen der Vorgehensweise dazu führen könnte, dass ein Standard für mehr oder weniger zwei Jahre in der Schwebe sein könnte, was nicht im besten Sinne des IASB bzw. dessen Adressaten sei.

 

Vor einer Umsetzung der Vorgehensweise wurde der Stab darum gebeten, dies mit der IOSCO zu diskutieren. Die Vorgehensweise hätte zahlreiche schwierige Enforcement-Probleme zur Folge, die einer Lösung bedürfen.

 

Nachdem all dies gesagt wurde, billigte der Board die Vorgehensweise einstimmig.

 

 

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Rahmenkonzept - Definitionen von Vermögenswerten und Schulden

 

Der Board erörterte die folgende vorgeschlagene Definition und unentbehrlichen Merkmale eines Vermögenswertes:

 

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Ein Vermögenswert ist eine gegenwärtige wirtschaftliche Ressource, auf die ein Unternehmen ein gegenwärtiges Recht oder einen anderen bevorrechtigten Zugriff hat.

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Ein Vermögenswert eines Unternehmens hat drei unentbehrliche Merkmale:

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a. Es liegt eine wirtschaftliche Ressource vor.

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b. Das Unternehmen hat ein Recht oder einen anderen bevorrechtigten Zugriff auf die wirtschaftliche Ressource.

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c. Die wirtschaftliche Ressource und die Rechte oder der andere bevorrechtigte Zugriff existieren beide zugleich zum Abschlussstichtag.

 

Alle drei Merkmale müssen für einen Posten zur Erfüllung der Definition eines Vermögenswertes erfüllt sein. Dies bedeutet, jedes Merkmal stellt eine notwendige Bedingung dar und zusammengenommen begründen sie eine hinreichende Bedingung dafür, dass ein Posten einen Vermögenswert darstellt.

 

Der Board erörterte diese Definition und die verbundene Ausarbeitung zu den "unentbehrlichen Merkmalen" in aller Tiefe. Vieler der von den Boardmitgliedern vorgebrachten Bedenken bezogen sich auf die zugrunde liegenden Bedenken, was einen Vermögenswert darstellt (die Ressource, das Recht auf die Ressource oder das Recht auf ein Recht) und ob ein Versprechen zur Bereitstellung einer Ressource (etwa eine Option) die Definition eines Vermögenswertes erfüllt.

 

Die Boardmitglieder baten den Stab um die Neukonzeption der vorhergehenden Formulierung in der Ausarbeitung zu "wirtschaftlicher Ressource", so dass klar ist, dass zum Abschlussstichtag eine Wahrscheinlichkeit größer Null für die Erzeugung eingehender Cashflows oder der Verringerung abgehender Cashflows besteht.

 

Es wurde vorgeschlagen, dass die Definition eines Vermögenswertes wie folgt umformuliert werden könnte:

 

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Ein Vermögenswert ist das Recht oder der bevorrechtigte Zugriff eines Unternehmens auf eine wirtschaftliche Ressource.

 

Der Vorschlag wurde von einigen Mitgliedern des Boards unterstützt, obwohl einige auf einer stärkere Betonung des Nutzens Wert legten.

 

Die Boardmitglieder untersuchten die vorgeschlagene Definition in Bezug auf verschiedene Posten, die einen Vermögenswert darstellen könnten. Diese Diskussionen machten deutlich, dass immer noch Schwierigkeiten bei der Art und Weise vorliegen, wie der allgemeine Grundsatz formuliert ist. Diese müsse der Stab noch lösen, bevor der Board mit der Definition zufrieden sei. Dennoch war sich eine Mehrheit des Boards darin einig, auf der Grundlage der vom Stab umrissenen Definition voranzuschreiten (mit Änderungen).

 

 

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Änderungen an IAS 24 Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen - Agendaentscheidung

 

Der Board berücksichtigte einen formalen Vorschlag zum Hinzufügen eines Projektes zur fachlichen Agenda um Änderungen von IAS 24 bezüglich bestimmter Transaktionen zwischen öffentlichen Unternehmen und unter solchen Unternehmen, bei denen eines ein Tochterunternehmen und ein anderes ein assoziiertes Unternehmen der gleichen Muttergesellschaft ist, vorzunehmen. Der Mitarbeiterstab merkte an, dass der Vorschlag bereits mit dem Standardbeirat und den Treuhändern, wie vorgeschrieben im Handbuch zur Arbeitsweise des Board, erörtert wurde.

 

Geschäftsvorfälle zwischen öffentlichen Unternehmen

 

Mitglieder des Board forderten eine Klärung des Anwendungsbereiches der möglichen Änderungen. Es wurde angemerkt, dass es keinen Vorschlag zur Begrenzung oder zur Streichung von Angabepflichten in Bezug auf Geschäftsvorfälle zwischen der öffentlichen Hand und öffentlichen Unternehmen gäbe (d.h. Geschäftsvorfälle zwischen Mutter- und Tochterunternehmen oder Geschäftsvorfälle zwischen Investor und Investitionsempfänger). Das Projekt untersucht, ob und zu welchem Ausmaß eine Anpassung der Angabepflichten in Bezug auf Geschäftsvorfälle zwischen öffentlichen Unternehmen bzw. Unternehmen, bei denen der Staat einen wesentlichen Einfluss hat erfolgen könnte.

 

Der Board stimmte der Hinzufügung dieses Aspekts des Projektes auf die fachliche Agenda zu. Es wurde angemerkt, dass eine "Blankoausnahme" wahrscheinlich nicht die Unterstützung des Boards erreichen könnte; allerdings könnten eingeschränkte Angabepflichten bei "Off-market"-Transaktionen eine Möglichkeit darstellen. Jedoch ist es noch zu früh, einen Entschluss darüber zu fassen, inwieweit der Board diesem Thema nachgeht.

 

Geschäftsvorfälle zwischen zwei sich nahe stehenden Unternehmen und Personen

 

Diese Thematik bezieht sich auf die Vorschriften von IAS 24 wenn:

 

bullet a) ein Untenehmen sowohl ein Tochterunternehmen als auch ein assoziiertes Unternehmen besitzt, welche untereinander Geschäfte tätigen; und
bullet b) das assoziierte Unternehmen das berichterstattende Unternehmen darstellt.

 

Mitglieder des Board brachten verschiedene Ansichten zu diesem Sachverhalt vor. Ein Mitglied bemerkte, dass Geschäftsvorfälle zwischen dem Tochterunternehmen und dem assoziierten Unternehmen innerhalb des Anwendungsbereiches von IAS 24 sein sollten, sah allerdings die Schwierigkeiten dabei, dies durchzusetzen. Andere Mitglieder des Board stimmten nicht zu und bemerkten, dass wenn die Methode eines assoziierten Unternehmens zur Identifizierung von nahe stehenden Unternehmen und Personen sachgerecht sei, dieses assoziierte Unternehmen auch in der Lage sein sollte, die Töchter des Mutterunternehmens zu identifizieren. Es wird allerdings Grenzfälle geben, in denen es dem assoziierten Unternehmen nicht bekannt sein wird, dass es mit einem nahe stehenden Unternehmen Geschäfte tätigt; es muss aber dennoch alle Anstrengungen unternehmen, um diese zu identifizieren.

 

Es wurde im Rahmen des Plans zur Behandlung diesen Projektabschnitts vorgeschlagen, dass der Mitarbeiterstab jene Mitglieder des Standardbeirats kontaktieren sollte, die professionelle Nutzer von Jahresabschlüssen sind und die Bedenken hinsichtlich der derzeitigen Definition nahe stehender Unternehmen und Personen ausgedrückt haben.

 

Der Board stimmte der Aufnahme dieses Aspektes des Projektes auf die fachliche Agenda zu.

 

 

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Versicherungsverträge - Phase 2

 

IASB setzte seine Diskussion zu einigen Aspekten der Bilanzierung von Versicherungsverträgen fort. Das Ergebnis wird ein Diskussionspapier mit vorläufigen Ansichten sein.

 

Zeitplan für das Diskussionspapier

 

Der Mitarbeiterstab präsentierte den jüngsten Projektzeitplan und die erwarteten Inhalte des Diskussionspapiers. Der Mitarbeiterstab geht von der Veröffentlichung eines Diskussionspapiers im Dezember 2006 aus.

 

Die Mitglieder des Boards brachten ihre Bedenken darüber zum Ausdruck, dass Treffen mit Branchenvertretern in der gleichen Woche angesetzt wurden, in der der Board laut Plan viele der Sachverhalte erörtern wird, die diese Adressaten wahrscheinlich mit dem Board diskutieren werden. Der Mitarbeiterstab zog in Betracht, den Zeitplan zu ändern.

 

Einige Mitglieder des Boards hatten Bedenken, eine "Zusammenfassung der Vorschläge einiger Verbände der Versicherungswirtschaft" als Anhang des Diskussionspapiers aufzunehmen. Der Mitarbeiterstab stellte klar, dass im Anhang nur aufgelistet wird, wo die Vorschläge gefunden werden können (wie etwa die Internetadresse jedes Vorschlages) und es nicht beabsichtigt ist, einen Überblick oder eine Kurzfassung der Vorschläge bereitzustellen.

 

Es wurde vom Stab angemerkt, dass Angaben zu diesem frühzeitigen Stand des Projektes nicht behandelt würden. Allerdings merkte der Stab an, dass keine Absicht dahin gehend bestünde, die Angabegrundsätze in IFRS 4 grundlegend zu ändern.

 

Es wurde vom Stab auch angemerkt, dass der FASB das Diskussionspapier bearbeiten wird, es allerdings zur Zeit unsicher ist, was daraus folgt. Da Versicherungen bisher nicht auf der fachlichen Agenda des FASB stehen, ist es wahrscheinlich, dass das Diskussionspapier einen Teil des Vorschlags für die Agenda des FASB darstellen wird.

 

Änderungen der Verbindlichkeit aus Versicherungsverträgen

 

Der Mitarbeiterstab vermerkte, dass der im Diskussionspapier enthaltene Arbeitsgrundsatz darin bestand, die erhaltene Prämie von kurzfristigen Versicherungsverträgen als Ertrag zu erfassen. Hingegen werden die Umsätze aus langfristigen Verträgen aufgespalten und die Sparkomponente getrennt erfasst.

 

Es wurde vom Stab angemerkt, dass die Behandlung von kurzfristigen Verträgen problembehaftet sei, wenn man sich die Tendenzen der Ertragserfassungsdiskussionen vor Augen hält. Einige erklärten, dass sie nicht bereit seien, eine vorläufige Ansicht einzufügen, welche im Widerspruch zur Tendenz im Projekt zur Ertragserfassung steht. Die diese Meinung vertretende Mitglieder des Board erklärten, dass die Aufspaltung geeignetere Informationen zur Verfügung stellt. Von größerer Bedeutung wäre eine gründliche Diskussion des Sachverhaltes.

 

Der Board akzeptierte den Vorschlag des Mitarbeiterstabes, wonach das Diskussionspapier keine vorläufige Ansicht zur Aufspaltung von kurzfristigen Verträgen beinhalten, aber erklären sollte, was in diesem Zusammenhang unter Aufspaltung zu verstehen ist und welche Auswirkungen eine solche Behandlung nach sich zieht.

 

Der Board erörterte ein Beispiel, das Erträge und Erwerbskosten behandelt. Der Board stimmte überein, dass der Überschuss der erhaltenen Anfangsprämie über den Anfangs-Wertansatz der Verbindlichkeit nicht mit den angefallenen Erwerbskosten verrechnet werden sollte. Eine Verrechnung stünde im Widerspruch zu den allgemeinen Saldierungsrestriktionen der IFRS und verschleiere Informationen zur Höhe der Erwerbskosten.

 

Fondsgebundene und indexgebundene Zahlungen

 

Darstellung von Vermögenswerten und Schulden eines getrennten Kontos

 

Es gab Übereinstimmung im Board, dass ein Versicherer Vermögenswerte eines getrennten Kontos und die verbundenen Verpflichtungen zur Auszahlung der Überschüsse an die Versicherungsnehmer ansetzen sollte, es sei denn, dass dem Versicherer eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung aller Cashflows aus den Vermögenswerten des separaten Kontos an die Versicherungsnehmer des separaten Kontos obliegt (eine "Durchleitungs"-Verpflichtung). Der Board schien zu akzeptieren, dass diese Darstellung eine Ein-Zeilen-Darstellung sein könnte (eine einzelne Zeile für fonds-/indexgebundene Vermögenswerte und eine einzelne Zeile für die Schulden aufgrund der Versicherungsnehmer-Überschüsse).

 

Bewertung von Vermögenswerten eines separaten Kontos

 

Der Stab erläuterte, dass Versicherer die Vermögenswerte aus fondsgebundenem Vermögen in den meisten Ländern zum beizulegenden Zeitwert bewerten und fondgebundene Überschüsse auf einer ähnlichen Grundlage: Wenn die Verpflichtung zur Auszahlung von Überschüssen 100 Einheiten entspricht, werden die Überschüsse mit dem 100-fachen des gegenwärtigen Preis pro Einheit bewertet.

 

Im Mai merkte der Board an, dass es zu Bilanzierungsungleichgewichten kommen kann, wenn alle oder einige fondsgebundene Vermögenswerte:

 

bullet a) nicht angesetzt werden können (zum Beispiel, wenn fondsgebundene Vermögenswerte Anteile oder finanzielle Schulden des Emittenten selbst ("Treasury Shares") oder der Goodwill von Tochterunternehmen);
bullet b) angesetzt werden, allerdings nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden können (zum Beispiel, wenn ein anzuwendender Standard eine andere Bewertungsgröße vorsieht); oder
bullet c) zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, aber Änderungen dieser beizulegenden Zeitwerte außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.

 

Der Board erörterte diesen Sachverhalt recht ausführlich, um einen Lösungsansatz zum Vermeiden dieser Bilanzierungsungleichgewichte zu finden; dies blieb allerdings ohne Erfolg. Der Board kam überein, dass das Diskussionspapier die vollständige Diskussion zu diesem Sachverhalt, die vorliegenden Widersprüche innerhalb der IFRS sowie die Herausforderungen, denen sich der Board aufgrund des gemischten Merkmalsmodells gegenüber sieht, beinhalten sollte. Allerdings würden keine vorläufigen Meinungen zum Ausdruck gebracht.

 

 

Mittwoch, 19. Juli 2006 (nur nachmittags)

 
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Leasingverhältnisse - Agendaentscheidung

 

In dem IASB-FASB Memorandum of Understanding haben sich die beiden Boards darauf verständigt, sich mit Inhalt und Wirkungsbereich eines möglichen Leasingprojektes zu befassen und darüber zu entscheiden. Der Stab richtete zwei Fragen an den Board: Die erste bestand darin, ob der Board dem Vorschlag des Stabes zum Hinzufügen eines Leasingsprojektes auf die Agenda des Boards zustimmt. Der Board stimmte diesem Vorschlag zu.

 

Die zweite Frage bestand darin, ob der Board irgendwelche Kommentare bezüglich des Projekt- und des Zeitplans abgeben wolle. Der Stab schlug vor, auf die gemeinsame Herausgabe eines Diskussionspapiers mit dem FASB im dritten Quartal 2008 hinzuarbeiten. Der Board räumte ein, dass dies ein recht ambitionierter Zeitplan sei, stimmte diesem jedoch zu.

 

Es gab allgemeine Übereinstimmung, dass im Rahmen des Projektes die Bilanzierung sowohl beim Leasingnehmer als auch beim Leasinggeber behandelt werden sollte. In einer späteren Phase wäre es möglich oder notwendig, das Projekt in zwei Teile aufzuspalten: das eine zur Behandlung der Bilanzierung beim Leasinggeber, das andere zur Bilanzierung beim Leasingnehmer. Beispielsweise kann es sein, dass bezüglich der Bilanzierung beim Leasinggeber mehr Arbeit vonnöten ist, aber ein Diskussionspapier zur Bilanzierung beim Leasingnehmer schneller veröffentlicht werden kann.

 

 
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Rechnungslegungsstandards für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

 

Projektstatus

 

In der Sitzung konzentrierte man sich vorrangig auf Abschnitt 12 Finanzielle Vermögenswerte und Finanzielle Schulden des entworfenen Entwurfs eines IFRS für KMU. Dennoch stellte der Stab vorher eine kurze Zusammenfassung zum Projektfortschritt vor. Die meisten der 40 Abschnitte des Entwurfs des IFRS für KMU wurden vorläufig gebilligt. Zu den ausstehenden und noch zu entwerfenden Abschnitten zählen hauptsächlich jene zu Ertragsteuern und Leistungen an Arbeitnehmer. Darüber hinaus muss auch noch die Grundlage für Schlussfolgerungen und die Einladung zu Stellungnahmen entworfen werden.

 

Ertragsteuern

 

Vor der Betrachtung des Abschnittes zu Finanzinstrumenten befasste sich der Board mit dem gewählten Ansatz bei Ertragsteuern. Der Stab schlug einen "Timing Differences"-Ansatz vor. Dies fand Unterstützung, allerdings waren einige Boardmitglieder darüber besorgt, dass bestimmte Vermögenswerte und Schulden, die angesetzt werden sollten, dann nicht erfasst würden.

 

Finanzinstrumente

 

Die restliche Zeit wurde mit der Betrachtung von Abschnitt 12 des Entwurfs des KMU-IFRS verbracht. Abschnitt 12 enthält wesentliche Änderungen aufgrund der auf der Juni-Sitzung des Boards gefassten Beschlüsse. Allerdings war der Originaltext von Abschnitt 12 den Beobachtern nicht zugänglich.

 

Auf der Juni-Sitzung einigte sich der Board vorläufig darauf, dass ein KMU kein Wahlrecht erhalten sollte, IAS 39 an Stelle von Abschnitt 12 anzuwenden. Dennoch würden, obwohl Abschnitt 12 eine einfachere Art der Bilanzierung von Finanzinstrumenten als IAS 39 vorsieht, die Vereinfachungen bedeuten, dass viele der in IAS 39 zur Verfügung stehenden Wahlrechte den KMU nicht zugänglich wären (beispielsweise die Klassifizierungen von finanziellen Vermögenswerten als "zur Veräußerung verfügbar" und als "bis zur Endfälligkeit gehalten"). Zudem würden bestimmte Vermögenswerte, die unter IAS 39 zu fortgeführten Anschaffungskosten gehalten werden könnten, nach Abschnitt 12 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu halten sein. Außerdem wären die Ausbuchungsvorschriften von Abschnitt 12 einfacher, aber strenger als jene in IAS 39. Als Ergebnis bat der Stab den Board, seine Entscheidung vom Juni zu überdenken. Der Board einigte sich darauf, dass KMU ein Wahlrecht zwischen der Anwendung des vollständigen IAS 39 an Stelle von Abschnitt 12 haben sollten.

 

Im Rahmen der Vereinfachung der Vorschriften zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten wurde der Verweis auf die Kategorien für finanzielle Vermögenswerte und Schulden entfernt. Stattdessen schlug der Stab vor, dass der Normalfall für alle Finanzinstrumente darin besteht, dass diese zum beizulegenden Zeitwert gehalten und Veränderungen des beizulegenden Zeitwertes erfolgswirksam erfasst werden. Dafür bestehen drei Ausnahmen, von denen zwei freiwillig und eine verpflichtend ist:

 
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1. Einfache Forderungen ("Plain Vanilla"), wie etwa Handelsforderungen bzw. -verbindlichkeiten und vergleichbare Instrumente (wahlweise);

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2. Zusagen zur Gewährung oder zum Erhalt von Darlehen, die nicht zum Nettobetrag erfüllt werden können und die ein Finanzinstrument darstellen, das sich zum Ansatz zu fortgeführten Anschaffungskosten eignet (wahlweise); und

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3. Eigenkapitalinstrumente, die nicht öffentlich gehandelt werden und deren beizulegender Zeitwert nicht verlässlich ermittelt werden kann und Optionsrechte auf solche Instrumente (verpflichtend).

 

Diese Vorgehensweise war teilweise in der Abschaffung der Notwendigkeit des Rückgriffs auf Derivate und eingebettete Derivate begründet. Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, es sei besser, die Reihenfolge der Paragraphen umzukehren, so dass der Standard erst beschreibt, welche Instrumente zu Anschaffungskosten (oder fortgeführten Anschaffungskosten) gehalten werden könnten und danach festschreibt, dass alle anderen Posten erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden müssten.

 

Auf der Juni-Sitzung bat der Board darum, die Leitlinien in IAS 39 zur Ermittlung von beizulegenden Zeitwerten in den Entwurf des IFRS für KMU einzufügen. Der Board bat außerdem um die Umformulierung der Leitlinien zu Wertminderungen. Diese Änderungen wurden vom Stab erarbeitet und vom Board gebilligt.

 

Der Board wurde erneut um die Billigung der Leitlinien zu Ausbuchungen gebeten. Grob gesagt würde ein Unternehmen einen Vermögenswert ausbuchen, wenn:

 
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die vertraglichen Rechte auf die Cashflows auslaufen; oder

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das Unternehmen alle wesentlichen Risiken und Chancen in Bezug auf den Vermögenswert überträgt; oder

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das Unternehmen die physische Verfügungsmacht über den Vermögenswert überträgt und der Empfänger den Vermögenswert an einen unbeteiligten Dritten ohne Beschränkungen verkaufen kann.

 

Obwohl sich die Formulierungen nicht wesentlich geändert hatten, hob der Stab hervor, dass die vereinfachten Ausbuchungsvorschriften zu einer recht hohen Ausbuchungshürde führen würden. Es ist daher möglich, dass bestimmte Verbriefungen und Fremdkapital-Faktorierungen unter IAS 39 ausgebucht werden könnten, nach dem IFRS für KMU jedoch nicht. Der Board stimmte den Ausbuchungsvorschriften zu. Er wies darauf hin, dass nur wenige KMU Verbriefungstransaktionen eingehen würden, und dass das Wahlrecht zur Anwendung von IAS 39 für jene zur Verfügung steht, die ausbuchen bzw. dies zu tun wünschen.

 

Die Vorschläge zu Hedge Accounting wurden in aller Ausführlichkeit diskutiert. Einige Mitglieder waren der Meinung, dass der einfachste Weg zur Vereinfachung der Sicherungsvorschriften darin besteht, Hedge Accounting nur in vier begrenzten Situationen zu gestatten und keine auftretenden Ineffektivitäten zu bilanzieren. Die dahinter stehende Logik besteht darin, dass eine Absicherung auf solche Umstände beschränkt ist, bei denen größere Ineffektivitäten unwahrscheinlich sind. Dies ist auch als "Shortcut Method"-Ansatz bekannt. Nach diesem Vorschlag könnte ein Unternehmen folgendes absichern:

 
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Zinsänderungsrisiko eines zu Anschaffungskosten bewerteten Fremdkapitalinstrumentes;

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Fremdwährungsrisiken bei einer Zusage oder einem hochwahrscheinlichen künftigen Geschäft;

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Preisänderungsrisiken von Handelsgütern einer Zusage oder einem hochwahrscheinlichen künftigen Geschäft; und

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Fremdwährungsrisiken bei einer Nettoinvestition in einem ausländischen Geschäftsbetrieb.

 

Einige Mitglieder des Boards schlugen eine Alternative vor, nach der die Wirksamkeit zu jedem Abschlussstichtag bestimmt werden müsste und jede Unwirksamkeit unmittelbar in der Gewinn- und Verlustrechung berichtet würde - vergleichbar mit IAS 39, jedoch mit vereinfachten Berechnungen.

 

Der Board bat den Stab um die Entwicklung eines Shortcut-Ansatzes und eines Effektivitätsansatzes, und außerdem darum, sich damit zu befassen, ob der IFRS für KMU beide dieser Ansätze erlauben solle.

 

Donnerstag, 20. Juli 2006

 
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Kurzfristige Konvergenz: Anteile an Joint Ventures

 

Im Dezember 2005 entschied sich der Board zur Streichung des Wahlrechts in IAS 31 Anteile an Joint Ventures, in dem für Anteile an gemeinsam beherrschten Unternehmen die Quotenkonsolidierung zulässig war. Durch Streichung dieses Wahlrechts müsste eine Beteiligung an einem Joint Venture-"Unternehmen" nach der Equity-Methode bilanziert werden. Um jedoch diese Entscheidung umsetzen zu können, forderte der Board den Stab auf, dass dieser die Definition eines Joint Venture und den Unterschied zwischen einem Anteil an einem Joint Venture und einer direkten Beteiligung an den Vermögenswerten und Schulden einer gemeinschaftlichen Vereinbarung verdeutlichen solle.

 

Der Board war sich auf der konzeptionellen Ebene einig (noch abhängig von der Untersuchung der praktischen Anwendbarkeit), dass die Anteile der Beteiligten in einer gemeinsamen Vereinbarung entweder als direkte Beteiligung oder als indirekte Beteiligung an den zugrunde liegenden Vermögenswerten und Schulden klassifiziert werden sollten. Einige Mitglieder des Boards waren der Meinung, dass dies einen positiven Schritt hin zu einer prinzipienorientierten Klassifizierung darstellt, im Gegensatz zu den gegenwärtigen Vorschriften in IAS 31, die de facto eine freie Wahl zwischen drei Alternativen erlauben.

 

Der Board stimmte zu, dass unter bestimmten Umständen, in denen die Beteiligten über eine indirekte Beteiligung in einer lediglich vertraglichen Vereinbarung (d.h., kein eingetragenes Unternehmen oder einer Partnergesellschaft) verfügen, solche Anteile nach der Equity-Methode bilanziert werden sollten.

 

Der Board war sich einig, für Joint Ventures keine zusätzlichen Angabepflichten vorzuschreiben, ohne zuerst eine umfassendere Analyse der Bedürfnisse der Adressaten vorzunehmen. Eine solche Untersuchung sollte eher als Teil eines längerfristigen Projekts durchgeführt werden.

 

Auf der März-Sitzung gab es einige Diskussionen über die Auswirkungen dessen, ob die Erzeugnisse der Geschäftstätigkeit der Vereinbarung in Form von Naturalien aufgeteilt werden und es sich bei den Produkten um auf einem aktiven Markt gehandelte Massenwaren handelt. Der Board war sich darüber einig, dass es für die Art des Anteils eines Beteiligten an der Vereinbarung nicht von Bedeutung sei, ob das Erzeugnis auf einem aktiven Markt gehandelt wird oder nicht. Wenn die Bestandteile der Definition eines indirekten Anteils gegeben sind, ist es nicht von Bedeutung, ob das Erzeugnis auf einem aktiven Markt handelbar ist oder nicht. Der Board bemerkte dennoch, dass in den Fällen, wo sich der Anspruch auf physische Mengen bezieht, es sich um Bereiche handelt, in denen sich die rechtliche Gestaltung der Vereinbarung eng an den wirtschaftlichen Gehalt angleicht.

 

Zum Abschluss der Diskussion bemerkten einige Boardmitglieder, dass die gemachten Vorschläge eine Verbesserung gegenüber IAS 31 darstellten, und dass es nun Sache des FASB sei, sich im Interesse der Konvergenz auf die neu entwickelten Leitlinien zu zu bewegen.

 

 
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Konsolidierung (einschließlich Zweckgesellschaften)

 

Der Board diskutierte das vom Stab entwickelte Grundkonzept für einen vorgeschlagenen überarbeiteten Konsolidierungsstandard. Ein Papier, das sich in besonderer Weise mit Sachverhalten zu Zweckgesellschaften auseinandersetzt, wird auf der September-Sitzung erörtert werden.

 

Der Board diskutierte die folgende informale Zielsetzung:

 

... die Berichterstattung des Unternehmens dient der Darstellung von Informationen über die Vermögenswerte und Schulden, und der mit der Behandlung dieser Vermögenswerte und Schulden zusammenhängenden Aktivitäten, für die es über genügend Rechte verfügt, um diese nutzen oder darüber zu verfügen zu können, als ob sie ihm selbst gehören würden.

 

Einige Boardmitglieder brachten ihre Bedenken hinsichtlich dieser Aussage aufgrund der den Minderheitsanteilseignern in vielen Rechtskreisen gewährten Schutzrechte zum Ausdruck. Andere waren der Ansicht, dass der Schwerpunkt der Zielsetzung auf der Bereitstellung von Informationen liegen sollte, die den Adressaten die Abschätzung der Art und des zeitlichen Anfalls von Cashflows erlauben.

 

Der Board widersprach dem Stabs-Vorschlag zur Betrachtung der Vorschriften zur Darstellung im separaten Einzelabschluss mit der Begründung, dass es sich um ein Gebiet von wesentlicher Bedeutung handeln würde, welches das Gesamtprojekt zu Konsolidierung verzögern würde. Aus diesem Grunde einigte sich der Board, sich mit der Darstellung im separaten Einzelabschluss in einem getrennten Projekt zu befassen.

 

Der Board diskutierte über die vorläufige Definition von "Beherrschung" ("Control") (siehe unten), so wie vom Board vorhergehend beschlossen, zusammen mit den damit zusammenhängenden Vorschlägen des Stabes. Die Diskussion beeinhaltete verschiedene Fallgestaltungen, die de facto-Beherrschung und Sachverhalte zu latenter Beherrschung darstellen; es wurden jedoch keine Entscheidungen gefällt. Einige Boardmitglieder gaben zu verstehen, dass es Fälle gäbe, in denen der aus einem Unternehmen entstehende Nutzen vor dem Beherrschungskriterium beurteilt werden sollte, insbesondere wenn sich die Frage der Beherrschung auf eine Zweckgesellschaft bezieht.

 

Definition von Beherrschung (so wie vorläufig vom Board beschlossen):

 

Beherrschung ist die Möglichkeit, die strategische Finanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens zu bestimmen, um auf den aus dem Unternehmen fließenden Nutzen zugreifen zu können und diesen Nutzen zu erhöhen, zu bewahren oder zu sichern.

 

Obwohl der Stab der Ansicht ist, dass die Grundlogik hinter dieser Definition einwandfrei sei, würde der Stab diese gerne so abändern, dass die Vermögenswerte und Schulden des Unternehmens im Schwerpunkt liegen und nicht das Unternehmen an sich. Die Art der Formulierung, die der Stab in Betracht zieht, ist wie folgt:

 

Ein Unternehmen hat einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen, wenn es exklusive Rechte auf die Vermögenswerte und Schulden des Unternehmens ausübt, die ihm den Zugang zu dem Nutzen aus diesen Vermögenswerten und Schulden und die Möglichkeit zur Erhöhung, Bewahrung oder zum Schutz dieses Nutzens einräumen.

 

Es gab allgemeine Zustimmung vom Board für die Formulierung des Stabs des Beherrschungsansatzes und der Betonung der zugrunde liegenden Vermögenswerte und Schulden, nicht des Unternehmens.

 

Der Board stimmte darüber ab, ob die Frage der Beherrschung auf der Grundlage des gegenwärtigen Anteils beurteilt werden sollte; d.h., keine Instrumente bzw. Vereinbarungen zu berücksichtigen, die dem Anteilseigner den Erwerb eines zusätzlichen Anteils in der Zukunft gestatten könnten (ausschließlich der Auswirkungen von Optionen, die noch untersucht werden). Der Board war einstimmig für den gegenwärtigen Anteilsansatz.

 

Der Board deutete allgemeine Zustimmung für die vom Stab eingeschlagene Richtung beim Sachverhalt der Optionen über ein Unternehmen an. Insbesondere meinten einige Boardmitglieder, dass diese Arbeiten nach ihrer Meinung aussichtsreich aussehen würden. Dennoch wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

 
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Unternehmenszusammenschlüsse Phase II

 

Identifizierung der Bestandteile eines Unternehmenszusammenschlusses (UZ)

 

Ein Unternehmenszusammenschluss kann aus vielen grundlegend voneinander getrennten und doch verbundenen Geschäftsvorfällen und Ereignissen bestehen. Von Bedeutung ist die Identifizierung jeder der Bestandteile eines Unternehmenszusammenschlusses, so dass jeder Bestandteil im Einklang mit dem wirtschaftlichen Gehalt bilanziert wird. Der Bestandteil eines Unternehmenszusammenschlusses, der den Kauf von im erworbenen Unternehmen enthaltenen Vermögenswerten und die Übernahme von ebensolchen Schulden mit sich bringt, sollte als ein Erwerb bilanziert werden (d.h. unter Anwendung der Erwerbsmethode).

 

Demzufolge einigte sich der Board darauf, folgenden Grundsatz in den endgültigen UZ-Standard einzufügen:

 

Der Erwerber soll beurteilen, ob ein Unternehmenszusammenschluss irgendwelche Geschäftsvorfälle beinhaltet, die grundsätzlich getrennt vom im erworbenen Unternehmen enthaltenen Vermögenswerten oder von dort enthaltenen übernommenen Schulden zu sehen sind. Nur die übertragene Gegenleistung und die erworbenen Vermögenswerte oder die übernommenen Schulden im erworbenen Unternehmen sollen unter Anwendung der Erwerbsmethode bilanziert werden. Andere Geschäftsvorfälle sollten getrennt auf der Grundlage ihres wirtschaftlichen Gehalts im Einklang mit anderen IFRS bilanziert werden.

 

Ein Geschäftsvorfall oder ein Ereignis, der bzw. das vom oder im Auftrag des Erwerbers arrangiert wurde und/oder hauptsächlich zum wirtschaftlichen Vorteil des Erwerbers oder des zusammengeschlossenen Unternehmens eingeleitet wurde (im Gegensatz zum Vorteil des erworbenen Unternehmens oder seiner früheren Eigner vor dem Unternehmenszusammenschluss), ist ein grundsätzlich getrennter Geschäftsvorfall.

 

Es folgte eine kurze Diskussion in Bezug auf die vorgeschlagenen Leitlinien für vorher-bestehende Beziehungen, Vereinbarungen zur Vergütung von Arbeitnehmerleistungen und den Austausch von anteilsbasierten Vergütungsprämien. Insbesondere diskutierte der Board die vorgeschlagenen Leitlinien zu zurück-erworbenen Rechten, die nach der Meinung einiger Boardmitglieder nicht die Definition eines Vermögenswertes erfüllen und daher aufwandswirksam erfasst werden sollten (die andere Alternative würde darin bestehen, diese im Goodwill zu belassen). Dennoch wird dieser Sachverhalt vom Stab untersucht und vom Board im September diskutiert werden.

 

Bilanzierung von Restrukturierungskosten in einem Unternehmenszusammenschluss

 

Der Board bestätigte seine vorherige Entscheidung, wonach ein Erwerber nur solche Restrukturierungs- oder Austrittskosten als im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses übernommene Schulden erfassen sollte, wenn diese Kosten die Erfassungskriterien des IAS 37 zum Erwerbszeitpunkt erfüllen. Diese Schulden würden zum Erwerbszeitpunkt zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Aus diesem Grunde sollten Restrukturierungs- oder Austrittskosten, die nicht die Ansatzkriterien erfüllen, bei Anfall als ein grundsätzlich von dem Unternehmenszusammenschluss getrennter Geschäftsvorfall erfasst werden.

 

Bewertungszeitpunkt für als Gegenleistung herausgegebene Eigenkapitalinstrumente

 

Der UZ-Entwurf schreibt vor, dass die bei einem Unternehmenszusammenschluss übertragene Gegenleistung an dem Tag, an dem die Beherrschung erlangt wird (der Erwerbszeitpunkt), zu ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet wird. Eine Folge davon ist, dass der beizulegende Zeitwert jeder als Gegenleistung bei einem Unternehmenszusammenschluss ausgegebenen Aktien zum Erwerbszeitpunkt und nicht zum Vereinbarungs- oder Schlusszeitpunkt bewertet wird. Hierbei handelt es sich um einen Sachverhalt, bei dem sich die gegenwärtigen IFRS-Vorschriften von jenen nach US-GAAP unterscheiden und daher um ein Gebiet, auf dem die beiden Boards eine angeglichene Lösung anstreben.

 

Der IASB bestätigte erneut seine vormalige Entscheidung, wonach als Gegenleistung bei einem Unternehmenszusammenschluss herausgegebene Eigenkapitalinstrumente zu ihrem beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt bewertet werden sollten. Die Entscheidung würde die Gleichbehandlung bei der Bewertung der bezahlten Gegenleistung und den erhaltenen und übernommenen Vermögenswerten bzw. Schulden beibehalten. Zudem befasste sich der Board damit, dass wenn er im Zuge seines Konsolidierungsprojektes zu dem Schluss kommen würde, dass die Beherrschung im Rahmen einer Vereinbarung zu einem bestimmten Zeitpunkt erreicht würde, die Bewertung jedweder Gegenleistung und der erworbenen Vermögenswerte und der übernommenen Schulden zum Erwerbszeitpunkt zu erfolgen hätte.

 

 
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ED 8 Segmentberichterstattung

 

Der IASB gab seinen Entwurf ED 8 Operating Segments (Geschäftssegmente) am 19. Januar 2006 zwecks öffentlicher Kommentierung heraus. Die Kommentierungsfrist endete am 19. Mai 2006. Der IASB erhielt 182 Stellungnahmen.

 

Management Approach

 

Einige Stellungnehmenden unterstützten den vom Board vorgeschlagenen "Management Approach" nicht (18%); statt dessen bevorzugten sie den Ansatz von IAS 14 als die überlegene Vorschrift (im Vergleich zu SFAS 131). Andere stimmten mit dem "Management Approach" zwecks Identifizierung von Segmenten überein, nicht jedoch zwecks Bewertung der verschiedenen Segmentsangaben (19%). Einige Stellungnehmenden stimmten mit dem Entwurf des Boards überein (51%). 12 % gaben keine Stellungnahme zu diesem Sachverhalt ab. Nach einiger Diskussion einigte sich der Board, auf der Grundlage des in SFAS 131 umgesetzten "Management Approach" zwecks Identifizierung und Bewertung von Segmenten weiterzuarbeiten.

 

Anwendungsbereich des Standards – Unternehmen, die Vermögenswerten für eine große Gruppe Außenstehender als Treuhänder halten

 

Derzeit findet IAS 14 nur auf Unternehmen, deren Eigenkapital- oder Fremdkapitaltitel an einer Börse gehandelt werden, und auf Unternehmen Anwendung, die sich in einem Verfahren zur Zulassung von Eigen- oder Fremdkapital an einer öffentlichen Wertpapierbörse befinden. Der Entwurf schlägt die Ausweitung des Anwendungsbereichs zur Erfassung auch solcher Unternehmen vor, die Vermögenswerte in ihrer Eigenschaft als Treuhänder für eine große Gruppe Außenstehender halten.

 

Einige Mitglieder des Board brachten ihre Bedenken zum Ausdruck, dass wenn der Anwendungsbereich von IAS 14 für den neuen Standard übernommen wird, nicht-börsennotierte Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber börsennotierten Unternehmen hätten, da die keine Segmentinformationen zur Verfügung stellen müssten. Demzufolge zogen es diese Mitglieder des Boards vor, den Anwendungsbereich auf Treuhänder-Verhältnisse auszuweiten. Andere merkten an, dass dieser Sachverhalt breiter gefasst sei, da er auch produzierende Unternehmen betrifft, und nicht nur Versicherungsunternehmen, Genossenschaften und vergleichbare Unternehmen (generell einer besonderen Aufsicht unterliegende Unternehmen).

 

Der Board einigte sich auf den Grundsatz, dass alle Unternehmen, die die Befolgung der IFRS für sich in Anspruch nehmen, allen einzelnen IFRS entsprechen sollten. Daher sollte es keine Ausnahme vom Anwendungsbereich des Standards zur Segmentberichterstattung geben. Um dies zu erreichen, entschied sich der Board zur Erstellung eines getrennten Entwurfs, der zur selben Zeit wie der Entwurf des KMU-Standards herausgegeben wird und der eine Definition von öffentlich-rechnungslegungspflichtigen Unternehmen enthält. Dieser getrennte Entwurf wird die Folgeänderungen am Anwendungsbereich des Segmentberichterstattungs-Standards darlegen. Zum Zeitpunkt der Fertigstellung werden alle nach IFRS bilanzierende, nicht-öffentlich rechnungslegungspflichtige Unternehmen dem IFRS für KMU unterliegen (es sei denn, sie entscheiden sich freiwillig zur Anwendung der vollständigen IFRS). Der Standard für KMU wird wahrscheinlich keine Segmentberichterstattung erfordern. Alle anderen Unternehmen werden von vornherein zur Bereitstellung von Segmentinformationen verpflichtet sein, wenn sie die Übereinstimmung mit den vollständigen IFRS für sich in Anspruch nehmen.

 

Anwendungsbereich des Standards – Ausnahmen für separate Abschlüsse

 

Juristische Einheiten innerhalb eines Konzerns sind oft so aufgestellt, dass sie bestimmten rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Jedoch kann die Geschäftstätigkeit oft auf einer grenzüberschreitenden/unternehmensübergreifenden Grundlage abgewickelt werden. Aufgrunddessen wird der Geschäftserfolg oft nicht auf der Ebene der juristischen Einheit betrachtet, da dies im Großen und Ganzen eine künstliche Abgrenzung darstellt. Die Sammelung von Segmentinformationen für solche Unternehmen, welche normalerweise nicht leicht verfügbar sind, ist vermutlich aufwendig und für die Adressaten von geringem Nutzen, da die zur Verfügung gestellten Informationen nicht widerspiegeln würden, wie das Geschäft abgewickelt wird, d.h. es wird nicht innerhalb eines einzigen Unternehmens abgewickelt.

 

Nach dem man die oben genannten Argumente berücksichtigt hatte, entschied sich der Board zum Einfügen einer Ausnahme vom Anwendungsbereich für separate Abschlüsse, vergleichbar mit dem Paragraphen 6 von IAS 14.

 

Wettbewerbsschäden

 

Einige Stellungnehmenden waren gegen einen solchen Standard, der aus ihrer Sicht in einigen Fällen zur Vernichtung von "Shareholder Value" führen könnte. Sie schlugen vor, dass Unternehmen von einigen Aspekten des Standards befreit werden sollten, wenn die Angaben eine Schädigung im Rahmen des Wettbewerbs verursachen könnten. Nach diesem Ansatz machten sie den Vorschlag, dass ein Unternehmen zur Erläuterung der Gründe auf „Comply or Explain“-Grundlage (Entsprechen oder Erklären) verpflichtet wäre.

 

Der Board lehnte diese Argumente ab und beschloss einstimmig die Fortführung ohne Ausnahme für Wettbewerbsschäden.

 

 

bullet Ertragserfassung

 

Der Board führte die Diskussion seiner bei einem gemeinsamen Treffen mit dem FASB im April früher getroffenen Entscheidung fort. Danach sollten Erträge dann erfasst werden, wenn das berichterstattende Unternehmen über ein unbedingtes Recht auf zumindest irgendeine Gegenleistung verfügt. Es wurden einige Beispiele bezüglich folgendem diskutiert:

 

bullet Agendapapier 14B untersucht, wie Erträge bei Vertragsbruch erfasst würden, wenn ein Vertrag Rechtsfolgen mit einer bestimmten Leistung vorschreibt.
bullet Agendapapier 14C untersucht, wie Erträge bei einem Vertragsbruch durch den Kunden erfasst würden, wenn ein Vertrag Rechtsfolgen bei monetären Schäden nach sich zieht und diese Schäden einen Kunden zur Zahlung eines Betrages verpflichten, der dem berichterstattenden Unternehmen die zu dieser Zeit entstandenen Kosten zuzüglich einer Gewinnmarge erstattet. Im Gegenzug erhält der Kunde die unfertigen Leistungen sowie den Rechtsanspruch auf diese. In anderen Worten schreibt der Vertrag als Rechtsfolge eine "teilweise materielle Erfüllung" vor.
bullet Agendapapier 14D betrachtete, wie Erträge bei Vertragsbruch von Seiten des Kunden erfasst würden, wenn ein Vertrag Rechtsfolgen bei monetären Schäden nach sich zieht und diese Schäden den Kunden zur Zahlung des Nettoerfüllungsbetrages verpflichten würden.
bullet Agendapapier 14E untersuchte, wie Erträge erfasst würden, wenn ein Vertrag eine vertraglich festgelegte Kundenrücknahmeverpflichtung enthält, die den Kunden auf unbedingte Art und Weise zur Kompensation des berichterstattenden Unternehmens für die bis dato erbrachte Leistung verpflichtet.

 

Der Board traf keine besonderen Entscheidungen bezüglich der oben genannten Beispiele, deutete jedoch seine Unterstützung und allgemeine Übereinstimmung mit der vom Stab eingeschlagenen Richtung an.

 

 

Freitag, 21. Juli 2006 (nur vormittags)

 
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Darstellung des Abschlusses

 

Der Zweck bei der Juli-Sitzung zur Darstellung des Abschlusses lag darin, die Anwendung einiger, jedoch nicht aller Arbeitsgrundsätze des Projektes zu diskutieren. Der Board verfolgt das Ziel, eine Verständigung über das Grundformat des Jahresabschlusses zu erreichen (die Bereiche und Kategorien jedes Jahresabschlusses), das in das erste Diskussionsdokument eingefügt werden wird. Die Sachverhalte in Bezug auf Bezeichnung/Benennung sowie "Recycling" werden auf der September-Sitzung diskutiert werden.

 

Der Board war sich im Grundsatz einig, dass es eine Unterscheidung zwischen Geschäftstätigkeit und Finanzierung geben sollte. Der Board hat allerdings noch die endgültige Terminologie zu erörtern und fertig zu stellen. Der Board stimmte den folgenden Empfehlungen des Stabes zu, obwohl einige einzelne Boardmitglieder Bedenken hinsichtlich besonderer Sachverhalte zum Ausdruck brachten, an deren Lösung der Stab noch arbeiten wird:

 

Zusammenfassung der Empfehlungen des Stabes, wie Posten im Jahresabschluss dargestellt würden

 

Im Anschluss an die Tabelle finden sich Definitionen und verbundene Leitlinien zur Anwendung bzw. Umsetzung.

 

Bilanz

"Comprehensive Income"-

Aufstellung

Cashflows-Aufstellung

Geschäftstätigkeit
• Operative Vermögenswerte und Schulden

    • Operatives "Working Capital"
    • Andere operative Vermögenswerte und Schulden

• Finanz-Vermögenswerte ("Treasury Assets")
 

Geschäftseinkommen
• Operatives Einkommen
• Finanz-Einkommen ("Treasury Income")

Geschäfts-Cashflows
• Operative Cashflows
• Finanz-Cashflows ("Treasury-Cash Flows")

Finanzierung
• Finanzierungsschulden
• Eigenkapital

Finanzierungsaufwendungen
 

Finanzierungs-Cashflows
• Nicht-Eigenkapital
• Eigenkapital

Finanzierungsbereich

 

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Finanzierungsschulden: alle Schulden außer denen, für die kein Finanzierungsbestandteil vorgeschrieben ist (im Sinne der Bilanzierungsliteratur) sollten getrennt bewertet werden.

 

Ein Unternehmen kann sich dazu entschließen, Posten aus dem Finanzierungsbereich auszugrenzen, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

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(a) Die erstmalige Erfassung der Schuld ist mit soviel Bewertungsunsicherheit verbunden, dass die nachfolgende Berichterstattung von Bewertungsänderungen als Finanzierungsgewinne oder -verluste missverständlich wäre.

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(b) Die betroffene Finanzierungsquelle wird vom Unternehmen nicht als mit anderen Finanzierungsquellen austauschbar angesehen.

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(c) Die betroffene Aktivität wird vom Unternehmen als Teil seines Gesamtgeschäfts angesehen und nicht lediglich als Finanzierungsaktivität. Es wäre Unternehmen nicht gestattet, wenn sie Posten in den Finanzierungsbereich hinein oder hinausbewegen würden, außer im Rahmen eines Wechsels der Bilanzierungsmethode.

 

Der Anhang des Jahresabschlusses sollte beinhalten:

 

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Die Aufwendungen und Cashflows entsprechend der Finanzierungsdefinition

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Eine Überleitung zwischen den obigen Beträgen und denen, die tatsächlich auf den Anfangsseiten des Jahresabschlusses berichtet werden.

 

 

Geschäftsbereich

 

Finanz-Kategorie ("Treasury Category")

 

bullet Finanz-Vermögenswerte ("Treasury Assets"): alle finanziellen Vermögenswerte (so wie in der Bilanzierungsliteratur definiert).

 

Ein Unternehmen könnte sich dazu entscheiden, die finanziellen Vermögenswerte aus der Finanz-Kategorie auszugrenzen, die als Vermögenswerte des operativen "Working Capital" klassifiziert sind.

 

Überziehungskredite sollten aus Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente ausgegrenzt werden und als Finanzierungsschulden behandelt werden.

 

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sollten als getrennter Posten (oder als Zwischensumme, wenn „Zahlungsmittel“ und „Zahlungsmitteläquivalente“ getrennt dargestellt werden) in der Finanz-Kategorie ("Treasury Category") dargestellt werden.

 

Operative Kategorie

 

bullet Operatives "Working Capital": Überschuss der Vermögenswerte des operativen "Working Capital" über die Schulden des operativen "Working Capital"
bullet Vermögenswerte des operativen "Working Capital": Vermögenswerte, von denen normalerweise erwartet wird, dass sie innerhalb des Geschäftszyklus des Unternehmens realisiert oder verbraucht werden.
bullet Schulden des operativen "Working Capital": Angefallene Schulden, von denen normalerweise erwartet wird, dass sie innerhalb des Geschäftszyklus beglichen werden.
bullet Andere operative Vermögenswerte: Vermögenswerte, die nicht als Finanz-Vermögenswerte ("Treasury Assets") oder Vermögenswerte des operativen "Working Capital" klassifiziert werden.
bullet Andere operative Schulden: Schulden, die nicht als Finanzierungsschulden oder Schulden des operativen "Working Capital" klassifiziert werden.
bullet Geschäftszyklus: die durchschnittliche Zeit zwischen dem Erwerb von in den Prozess eingehenden Materialien oder Dienstleistungen und ihrer endgültigen Umwandlung in Zahlungsmittel.

 

Der Anhang des Abschlusses sollte beinhalten:

 

bullet Informationen über die Gesamtsummen der Vermögenswerte, Schulden und Eigenkapital
bullet Informationen, die Adressaten bei der Beurteilung der kurzfristigen Liquidität eines Unternehmens unterstützen, sollten im Anhang des Abschlusses auf der Grundlage des Langfrist-/Kurzfrist-Ansatzes dargestellt werden.

 

Einige Mitglieder des Board hatten Bedenken, dass diese Vorschläge so erscheinen könnten, als würden sie den Bilanzierenden die freie Wahl lassen, wo im Jahresabschluss sie bestimmte Posten darstellen würden. Diese Mitglieder befürworteten die Einführung von Mindestanforderungen, welche die Darstellung in einem größeren Ausmaß unter den Bilanzierenden standardisieren.

 

Andere Mitglieder des Board deuteten an, dass sie gerne erfahren würden, wie mit derivativen Finanzinstrumenten umgegangen wird, bevor sie sich für diesen Ansatz entscheiden würden.

 

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IASB-Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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