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18.
- 21. Juli 2006, London
Dienstag, 18. Juli 2006
Änderungen an IAS 37
Beratung über den Vorschlag zur Streichung des Begriffs
"Eventualschuld"
Der Board setzte sich mit einer Auswertung des Stabes zu den
Stellungnahmen in Bezug auf den Vorschlag auseinander, den
Begriff der "Eventualschuld" ("Contingent Liability") in IAS
37 zu streichen. Der Stab bemerkte, dass viele der
vorgebrachten Bedenken in Bezug auf die Streichung des
Begriffs der "Eventualschuld" mit anderen im Entwurf
enthaltenen Vorschlägen zusammenhingen. Zu diesen Bedenken
zählten u.a. auch die Streichung des
Wahrscheinlichkeits-Ansatzkriteriums, der Bestimmung, wann
eine Schuld vorliegt, des möglichen Definitionsbereichs
einer "Stand Ready"-Verpflichtung und der neuen Auswertung,
wonach Schulden aus bedingten und unbedingten
Verpflichtungen bestehen.
Diese Themen wurden entweder oder würden noch getrennt im
Zuge der Beratungen des Boards behandelt.
Der Board wurde gebeten, sich mit zwei Fragen auf besondere
Art und Weise zu befassen:
ob der Ausdruck "Eventualschuld" gestrichen werden
sollte; und
Angaben über mögliche wesentliche Risiken.
Es gab kaum Diskussionen darüber, ob der Ausdruck
"Eventualschuld" gestrichen werden sollte. Die Mitglieder
des Board bemerkten, dass in vielen Stellungnahmen ausgesagt
wurde, dass der Ausdruck "sehr wohl verstanden" worden wäre,
dennoch gab es oftmals Unterschiede im Verständnis der Stellungnehmenden. Der Board
war der Ansicht, dass der Ausdruck unnötig und nicht
hilfreich sei, unter Berücksichtigung der anderen als
Resultat des Abstimmungsprozesses durchgeführten Änderungen.
Der Board einigte sich auf die Streichung des Ausdrucks.
Der Stab hatte eine mögliche Lücke in den im Entwurf
vorgeschlagenen Angabepflichten in Bezug auf die Angaben in
solchen Situationen gefunden, wenn das Vorliegen einer
Schuld unsicher ist und aus diesem Grunde nach den vom Board
verabschiedeten Kriterien keine Schuld angesetzt wird. Dies
würde im Widerspruch zu Angaben hinsichtlich aller
möglicherweise wesentlichen Risiken stehen, denen sich ein
Unternehmen am Abschlussstichtag ausgesetzt sieht.
Die Mitglieder des Boards räumten ein, dass dies ein Problem
darstellt, insbesondere in Bezug auf Rechtsstreitigkeiten.
Sie waren sich einig, dass es keinen Sinn mache, von den
Anwendern die Schätzung eines Betrags zu verlangen, der
nicht die Definition einer Schuld erfüllt. Die Schwierigkeit
bestünde darin, wie eine robuste Definition der Arten von
Unsicherheiten formuliert werden könnte, für die Angaben
verlangt würden, um inhaltsleere Angaben über allgemeine
Geschäftsrisiken zu vermeiden. Obwohl Rechtsstreitigkeiten
ein offensichtliches Beispiel der Arten von "möglichen
wesentlichen Risiken" darstellten, zu denen Angaben
gewünscht seien, gäbe es andere Beispiele, einschließlich
illegaler Handlungen, Umweltschutzgesetze und Urheberrechte.
Der Board kam bei dieser Thematik zu keiner Entscheidung. Er
bat den Stab darum, mit einem weiterentwickelten Beispiel
zurückzukehren.
Kann der Ansatz einer Schuld den Ausgang eines Rechtsstreits
beeinflussen?
Im Entwurf wird vorgeschlagen, dass ein Unternehmen im Falle
einer Bandbreite möglicher Ergebnisse aus einer Schuld
Informationen offen legt, die auf die mit den zukünftigen
zur Erfüllung oder Übertragung der Schuld notwendigen
Cashflows zusammenhängenden Unsicherheiten hindeuten. Der
Board betrachtete von Stellungnehmenden vorgebrachte
Bedenken, wonach eine Anwendung dieser Grundsätze auf eine
Schuld, bei der die mit der Sachlage und den Umständen
verbundene Unsicherheit Gegenstand eines Rechtsstreit sind,
den Ausgang eines Prozesses negativ beeinflussen könnte.
Die Bedenken der Stellungnehmenden konzentrierten sich auf
den Rechtsbegriff der "Entdeckung", und darauf, dass die
Unternehmensanalyse, die eine Offenlegung stützen würde, von
der Entdeckung abhängig sein und gegebenenfalls die
Verteidigung beeinträchtigen könnte. Die Boardmitglieder,
insbesondere jene mit Unternehmenshintergrund, waren der
Meinung, dass interne Dokumentation und Analysen von
Gerichtsklagen und ähnliche unsichere Schulden vorhanden
wären. Der Grad, bis zu dem solche Untersuchungen einer
gerichtlichen Entdeckung unterliegen würden, würde je nach
Rechtskreis variieren. Es wäre für den Board unmöglich,
einen Standard festzuschreiben, der allen Rechtssystemen
gerecht werden würde. Wenn ein Unternehmen auf besondere Art
und Weise betroffen wäre, sollte es die notwendigen Schritte
unternehmen, um jede Beurteilung als Teil der besonderen
Beziehung zwischen Anwalt und Mandanten zu behandeln.
Der Board war sich darin einig, keine Ausnahme vom Ansatz
einer Verbindlichkeit mit der Begründung einzuräumen, dass
dies ein Unternehmen benachteiligen würde. Außerdem einigte
sich der Board darauf, kein Ausnahme von den in Paragraph 67
des Entwurfs vorgeschlagenen Angaben mit der Begründung
einzuräumen, dass dies das Unternehmen benachteiligen würde
(Paragraph 67 schlägt die Angabe des Betrags und einer
Beschreibung jeder Gruppe von angesetzten nicht-finanziellen
Schulden vor.)
Projektplan
Der Board diskutierte über die öffentlichen
Diskussionsrunden, die in Connecticut (USA) am
30. November 2006, in London am 8. Dezember 2006 und in
Melbourne (Australien) am 20. Dezember 2006 statt finden
werden. Bei den Diskussionsrunden werden die Ergebnisse der
Beratungen des Boards und nicht die ursprünglichen
Vorschläge des Entwurfs diskutiert. Darüber hinaus würden
auch verspätete Anträge je nach verfügbaren Plätzen
angenommen, obwohl Einladungen zur Teilnahme an den
Diskussionsrunden an alle diejenigen versendet wurden, die
auf den IASB-Entwurf und der FASB-Einladung zu
Stellungnahmen geantwortet hatten.
IFRIC-Update
Der Stab unterrichtetet den Board über die Ergebnisse der
Anfang Juli abgehaltenen IFRIC-Sitzung. Insbesondere wird
der Board in der nahen Zukunft zwei Interpretationsentwürfe
zwecks Billigung erhalten: Einen zu Kundenbindungsprogrammen
und einen anderen zur Wechselwirkung einer
Mindestfinanzierungsgrenze mit der Vermögenswertobergrenze
aus IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer. Ein Mitglied des Boards bemerkte, dass die erreichten Beschlüsse im Hinblick
auf Kundenbindungsprogramme auf diesem Gebiet über die
gegenwärtigen Regelungen der US-GAAP hinaus gehen und für
die Betreiber bestimmter Programme (insbesondere Fluglinien)
problematisch seien.
IFRIC stand kurz vor dem Abschluss seiner Beratungen zu
Kundenbindungsprogrammen und es wurde der Hoffnung Ausdruck
verliehen, dass der Board um die Verabschiedung einer
Interpretation im Oktober 2006 gebeten würde. Zusätzlich
würde sich eine Interpretation auf der Grundlage von D17
Konzerninterne Geschäfte mit eigenen Anteilen nach IFRS 2
der Fertigstellung nähern. Ein Mitglied des Boards brachte
seine Bedenken über den vorläufigen Beschluss bei dieser
Thematik zum Ausdruck.
IFRS 2 - Ausübungsbedingungen und Annulierungen
Ausübungsbedingungen
Der Board war sich einig, dass Ausübungsbedingungen nur
erfolgs- und leistungsabhängige Bedingungen umfassen. Es wurden unterschiedliche Ansichten
darüber geäußert, ob eine Definition einer
Ausübungsbedingung (und darauf aufbauend von "Erfolgsbedingungen"
und "Leistungsbedingungen") notwendig sei.
Der Board einigte sich auf die Entwicklung weiterer
Leitlinien in Bezug auf die verschiedenen Bedingungen, die
darüber bestimmen können, ob eine Gegenpartei die gewährten
Eigenkapitalinstrumente erhält. Diese würden als Zusatz in
die Leitlinien zur Umsetzung zu IFRS 2 eingefügt werden.
Diese könnten die Form eines einfachen
Organisationsdiagramms oder einer Tabelle annehmen.
Annullierungen
Es wurde mehr Zeit für die Diskussion der Thematik von
Annullierungen verwandt und ob es einen Unterschied machen
sollte, ob die Annullierung aufgrund der Handlung der
Gegenpartei oder des Unternehmens erfolgt.
Der Board war sich einig, dass Annullierungen Annullierungen
seien, welche Partei auch immer diese durchführt und dass
keine Änderung an IFRS 2 im Hinblick auf diesen Grundsatz
vollzogen werden sollte.
Dennoch einigte sich der Board darauf, weiter zu
untersuchen, ob einige der Programme, die als
problem-auslösend angesehen wurden, wirklich anteilsbasierte
Vergütungspläne seien (wie etwa "Save as you Earn"-Programme
(SAYE-Programme)). Die Mitglieder des Boards bemerkten, dass
solche Pläne von den Planteilnehmern oft Beitragszahlungen
und/oder Gehaltsabzüge verlangten; diese Beitragszahlungen
würden vom Planurheber bis zu dem Zeitpunkt auf einem
getrennten Konto deponiert, zu dem der Einzahlende die
Anteile unter Verwendung der Beträge im SAYE-Konto erwirbt.
Daher funktioniert die Vereinbarung auf ähnliche Art und
Weise wie ein verzinstes Sparkonto. Es wurde nicht
vollkommen klar, dass dort ein anteilsbasierter Bestandteil
vorliegen würde. Der Stab wird dies weiter untersuchen und
dem Board wieder vorlegen.
Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
einschließlich Pensionen - Agendaentscheidung
Der Board befasste sich mit einem formalen Vorschlag zum
Hinzufügen zweier Projekte zur fachlichen Agenda des Boards.
Der Stab merkte an, dass dieser Vorschlag bereits mit dem
Standardbeirat und den Treuhändern diskutiert worden war, so
wie vom Handbuch zur Arbeitsweise des Boards vorgegeben. Die
zwei Projekte hätten zur Folge:
(a) eine gezielte Reihe von Verbesserungen an IAS 19,
die innerhalb einer Vier-Jahres Periode abgeschlossen
sein sollen; und
(b) eine umfassende Überprüfung und Überarbeitung des
gegenwärtigen Bilanzierungsmodells für Pensionen,
durchzuführen in Zusammenarbeit mit dem FASB.
Das Vier-Jahres Projekt
Das grundlegende Bilanzierungsmodell für Pensionen würde
unverändert bleiben.
Der Board würde sich auf die Beseitigung der "Erweiterungen"
des Grundmodells konzentrieren, insbesondere die Glättungs-
und Abgrenzungsmechanismen wie etwa den Korridor, der
erwartete Ertrag aus dem Planvermögen und der Erfassung von
Gewinnen und Verlusten. Der Board wird sich neu mit den
Definitionen von leistungsorientierten und
beitragsorientierten Plänen auseinandersetzen, wobei Plänen
mit Barguthaben besondere Aufmerksamkeit zukommen soll.
Darüber hinaus würde der Board in Betracht ziehen,
zusätzliche Leitlinien zu Plankürzungen und -abgeltungen zur
Verfügung zu stellen sowie die Darstellung im
Jahresabschluss der in Zusammenhang mit Leistungen nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehenden Beträge zu
überdenken. Der Stab brachte Vorbehalte dahin gehend zum
Ausdruck, ob der Board Kürzungen und Abgeltungen in der
gesetzten Frist auf vernünftige Art und Weise behandeln
könnte und merkte an, dass dieses Thema als erstes für eine
Streichung in Betracht gezogen würde, wenn der
Projektzeitplan in Verzug geraten würde.
Umfassendes Projekt
Das umfassende Projekt wird vom FASB bereits verfolgt. Der
Projektplan würde sicherstellen, dass der IASB (während des
vierjährigen Projektes) mit den Entwicklungen Schritt halten
würde, so dass alle Meinungsunterschiede schnell
identifiziert werden könnten. Der Board stimmte der Aufnahme
des Projekts zu Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses auf seine fachliche Agenda einstimmig
zu. Sie stimmten gleichfalls der Vorgehensweise zu, wobei
deutlich wurde, dass zahlreiche Boardmitglieder den
Vier-Jahres Plan für optimistisch hielten.
Arbeitsgruppe
Der Board war sich einig, dass es ratsam wäre, eine
Arbeitsgruppe zu seiner Unterstützung bei dem Vier-Jahres
Projekt einzusetzen. Die Darstellungsfragen würden an die
bestehende Arbeitsgruppe zur Darstellung des
Jahresabschlusses verwiesen. Daher würde die neue
Arbeitsgruppe Pensionsexperten, Aktuare etc. benötigen.
Vorgehensweise für nicht-dringliche, kleinere Änderungen
an Standards
Der Board befasste sich mit einem Vorschlag des Stabes für
eine Vorgehensweise zur Behandlung nicht-dringlicher,
kleinerer Änderungen im Rahmen der Beschränkungen des
Handbuchs zur Arbeitsweise des IASB. Nach diesem Vorschlag
würde der IASB eine förmliche Verfahrensweise zur
Durchführung kleinerer Änderungen an Standards einrichten,
die sinnvoll, aber nicht dringlich sind.
Einige Mitglieder des Boards sprachen sich für diese
Verfahrensweise aus mit der Anmerkung, dass der
Standardbeirat (und die Treuhänder) nicht zu einzelnen
Projekten konsultiert werden müssten, allerdings über diese
auf dem neuesten Stand gehalten werden sollten.
Andere Boardmitglieder brachten Bedenken hinsichtlich der
Vorgehensweise zum Ausdruck: Insbesondere in Bezug auf die
Definition, um was es sich bei einer "kleineren" und
"nicht-dringlichen" Angelegenheit handelt. Zusätzlich wäre
es sehr schwierig, auf konsistente Art und Weise zwischen
"Fehlern im Entwurf" und einer Änderung der Sichtweise des
Boards zu unterscheiden. Es wurde außerdem angemerkt, dass
der Zeitrahmen der Vorgehensweise dazu führen könnte, dass
ein Standard für mehr oder weniger zwei Jahre in der Schwebe
sein könnte, was nicht im besten Sinne des IASB bzw. dessen
Adressaten sei.
Vor einer Umsetzung der Vorgehensweise wurde der Stab darum
gebeten, dies mit der IOSCO zu diskutieren. Die
Vorgehensweise hätte zahlreiche schwierige Enforcement-Probleme
zur Folge, die einer Lösung bedürfen.
Nachdem all dies gesagt wurde, billigte der Board die
Vorgehensweise einstimmig.
Rahmenkonzept - Definitionen von Vermögenswerten
und Schulden
Der Board erörterte die folgende vorgeschlagene Definition
und unentbehrlichen Merkmale eines Vermögenswertes:
Ein Vermögenswert ist eine gegenwärtige wirtschaftliche
Ressource, auf die ein Unternehmen ein gegenwärtiges
Recht oder einen anderen bevorrechtigten Zugriff hat.
Ein Vermögenswert eines Unternehmens hat drei
unentbehrliche Merkmale: a. Es liegt eine wirtschaftliche Ressource vor. b. Das Unternehmen hat ein Recht oder einen anderen
bevorrechtigten Zugriff auf die wirtschaftliche
Ressource. c. Die wirtschaftliche Ressource und die Rechte oder der
andere bevorrechtigte Zugriff existieren beide zugleich
zum Abschlussstichtag.
Alle drei Merkmale müssen für einen Posten zur Erfüllung der
Definition eines Vermögenswertes erfüllt sein. Dies
bedeutet, jedes Merkmal stellt eine notwendige Bedingung dar
und zusammengenommen begründen sie eine hinreichende
Bedingung dafür, dass ein Posten einen Vermögenswert
darstellt.
Der Board erörterte diese Definition und die verbundene
Ausarbeitung zu den "unentbehrlichen Merkmalen" in aller
Tiefe. Vieler der von den Boardmitgliedern vorgebrachten
Bedenken bezogen sich auf die zugrunde liegenden Bedenken,
was einen Vermögenswert darstellt (die Ressource, das Recht
auf die Ressource oder das Recht auf ein Recht) und ob ein
Versprechen zur Bereitstellung einer Ressource (etwa eine
Option) die Definition eines Vermögenswertes erfüllt.
Die Boardmitglieder baten den Stab um die Neukonzeption der
vorhergehenden Formulierung in der Ausarbeitung zu
"wirtschaftlicher Ressource", so dass klar ist, dass zum
Abschlussstichtag eine Wahrscheinlichkeit größer Null für
die Erzeugung eingehender Cashflows oder der Verringerung
abgehender Cashflows besteht.
Es wurde vorgeschlagen, dass die Definition eines
Vermögenswertes wie folgt umformuliert werden könnte:
Ein Vermögenswert ist das Recht oder der bevorrechtigte
Zugriff eines Unternehmens auf eine wirtschaftliche
Ressource.
Der Vorschlag wurde von einigen Mitgliedern des Boards
unterstützt, obwohl einige auf einer stärkere Betonung des
Nutzens Wert legten.
Die Boardmitglieder untersuchten die vorgeschlagene
Definition in Bezug auf verschiedene Posten, die einen
Vermögenswert darstellen könnten. Diese Diskussionen machten
deutlich, dass immer noch Schwierigkeiten bei der Art und
Weise vorliegen, wie der allgemeine Grundsatz formuliert
ist. Diese müsse der Stab noch lösen, bevor der Board mit
der Definition zufrieden sei. Dennoch war sich eine Mehrheit
des Boards darin einig, auf der Grundlage der vom Stab
umrissenen Definition voranzuschreiten (mit Änderungen).
Änderungen an IAS 24 Angaben zu nahe stehenden
Unternehmen und Personen - Agendaentscheidung Der Board berücksichtigte einen formalen Vorschlag zum
Hinzufügen eines Projektes zur fachlichen Agenda um
Änderungen von IAS 24 bezüglich bestimmter Transaktionen
zwischen öffentlichen Unternehmen und unter solchen
Unternehmen, bei denen eines ein Tochterunternehmen und ein
anderes ein assoziiertes Unternehmen der gleichen
Muttergesellschaft ist, vorzunehmen. Der Mitarbeiterstab
merkte an, dass der Vorschlag bereits mit dem Standardbeirat
und den Treuhändern, wie vorgeschrieben im Handbuch zur
Arbeitsweise des Board, erörtert wurde. Geschäftsvorfälle zwischen öffentlichen Unternehmen
Mitglieder des Board forderten eine Klärung des
Anwendungsbereiches der möglichen Änderungen. Es wurde
angemerkt, dass es keinen Vorschlag zur Begrenzung oder zur
Streichung von Angabepflichten in Bezug auf
Geschäftsvorfälle zwischen der öffentlichen Hand und
öffentlichen Unternehmen gäbe (d.h. Geschäftsvorfälle
zwischen Mutter- und Tochterunternehmen oder
Geschäftsvorfälle zwischen Investor und
Investitionsempfänger). Das Projekt untersucht, ob und zu
welchem Ausmaß eine Anpassung der Angabepflichten in Bezug
auf Geschäftsvorfälle zwischen öffentlichen Unternehmen bzw.
Unternehmen, bei denen der Staat einen wesentlichen Einfluss
hat erfolgen könnte. Der Board stimmte der Hinzufügung dieses Aspekts des
Projektes auf die fachliche Agenda zu. Es wurde angemerkt,
dass eine "Blankoausnahme" wahrscheinlich nicht die
Unterstützung des Boards erreichen könnte; allerdings
könnten eingeschränkte Angabepflichten bei "Off-market"-Transaktionen
eine Möglichkeit darstellen. Jedoch ist es noch zu früh,
einen Entschluss darüber zu fassen, inwieweit der Board
diesem Thema nachgeht. Geschäftsvorfälle zwischen zwei sich nahe stehenden
Unternehmen und Personen Diese Thematik bezieht sich auf die Vorschriften von IAS 24 wenn: Mitglieder des Board brachten verschiedene Ansichten zu
diesem Sachverhalt vor. Ein Mitglied bemerkte, dass
Geschäftsvorfälle zwischen dem Tochterunternehmen und dem
assoziierten Unternehmen innerhalb des Anwendungsbereiches
von IAS 24 sein sollten, sah allerdings die Schwierigkeiten
dabei, dies durchzusetzen. Andere Mitglieder des Board
stimmten nicht zu und bemerkten, dass wenn die
Methode eines assoziierten Unternehmens zur
Identifizierung von nahe stehenden Unternehmen und Personen
sachgerecht sei, dieses assoziierte Unternehmen auch
in der Lage sein sollte, die Töchter des Mutterunternehmens
zu identifizieren. Es wird allerdings Grenzfälle geben, in
denen es dem assoziierten Unternehmen nicht bekannt sein
wird, dass es mit einem nahe stehenden Unternehmen Geschäfte
tätigt; es muss aber dennoch alle Anstrengungen unternehmen,
um diese zu identifizieren. Es wurde im Rahmen des Plans zur Behandlung diesen
Projektabschnitts vorgeschlagen, dass der Mitarbeiterstab
jene Mitglieder des Standardbeirats kontaktieren sollte, die
professionelle Nutzer von Jahresabschlüssen sind und die
Bedenken hinsichtlich der derzeitigen Definition nahe
stehender Unternehmen und Personen ausgedrückt haben. Der Board stimmte der Aufnahme dieses Aspektes des
Projektes auf die fachliche Agenda zu.
Versicherungsverträge - Phase 2 IASB setzte seine Diskussion zu einigen Aspekten der
Bilanzierung von Versicherungsverträgen fort. Das Ergebnis
wird ein Diskussionspapier mit vorläufigen Ansichten sein.
Zeitplan für das Diskussionspapier Der Mitarbeiterstab präsentierte den jüngsten
Projektzeitplan und die erwarteten Inhalte des
Diskussionspapiers. Der Mitarbeiterstab geht von der
Veröffentlichung eines Diskussionspapiers im Dezember 2006
aus. Die Mitglieder des Boards brachten ihre Bedenken darüber
zum Ausdruck, dass Treffen mit Branchenvertretern in der
gleichen Woche angesetzt wurden, in der der Board laut Plan
viele der Sachverhalte erörtern wird, die diese Adressaten
wahrscheinlich mit dem Board diskutieren werden. Der
Mitarbeiterstab zog in Betracht, den Zeitplan zu ändern. Einige Mitglieder des Boards hatten Bedenken, eine
"Zusammenfassung der Vorschläge einiger Verbände der
Versicherungswirtschaft" als Anhang des Diskussionspapiers
aufzunehmen. Der Mitarbeiterstab stellte klar, dass im
Anhang nur aufgelistet wird, wo die Vorschläge gefunden
werden können (wie etwa die Internetadresse jedes
Vorschlages) und es nicht beabsichtigt ist, einen Überblick
oder eine Kurzfassung der Vorschläge bereitzustellen. Es wurde vom Stab angemerkt, dass Angaben zu diesem
frühzeitigen Stand des Projektes nicht behandelt würden.
Allerdings merkte der Stab an, dass keine Absicht dahin
gehend bestünde, die Angabegrundsätze in IFRS 4 grundlegend
zu ändern. Es wurde vom Stab auch angemerkt, dass der FASB das
Diskussionspapier bearbeiten wird, es allerdings zur Zeit
unsicher ist, was daraus folgt. Da Versicherungen bisher
nicht auf der fachlichen Agenda des FASB stehen, ist es
wahrscheinlich, dass das Diskussionspapier einen Teil des
Vorschlags für die Agenda des FASB darstellen wird. Änderungen der Verbindlichkeit aus
Versicherungsverträgen Der Mitarbeiterstab vermerkte, dass der im
Diskussionspapier enthaltene Arbeitsgrundsatz darin bestand,
die erhaltene Prämie von kurzfristigen
Versicherungsverträgen als Ertrag zu erfassen. Hingegen
werden die Umsätze aus langfristigen Verträgen aufgespalten
und die Sparkomponente getrennt erfasst. Es wurde vom Stab angemerkt, dass die Behandlung von
kurzfristigen Verträgen problembehaftet sei, wenn man sich
die Tendenzen der Ertragserfassungsdiskussionen vor Augen
hält. Einige erklärten, dass sie nicht bereit seien, eine
vorläufige Ansicht einzufügen, welche im Widerspruch zur
Tendenz im Projekt zur Ertragserfassung steht. Die diese
Meinung vertretende Mitglieder des Board erklärten, dass die
Aufspaltung geeignetere Informationen zur Verfügung stellt.
Von größerer Bedeutung wäre eine gründliche Diskussion des
Sachverhaltes. Der Board akzeptierte den Vorschlag des
Mitarbeiterstabes, wonach das Diskussionspapier keine
vorläufige Ansicht zur Aufspaltung von kurzfristigen
Verträgen beinhalten, aber erklären sollte, was in diesem
Zusammenhang unter Aufspaltung zu verstehen ist und welche
Auswirkungen eine solche Behandlung nach sich zieht. Der Board erörterte ein Beispiel, das Erträge und
Erwerbskosten behandelt. Der Board stimmte überein, dass der
Überschuss der erhaltenen Anfangsprämie über den
Anfangs-Wertansatz der Verbindlichkeit nicht mit den
angefallenen Erwerbskosten verrechnet werden sollte. Eine
Verrechnung stünde im Widerspruch zu den allgemeinen
Saldierungsrestriktionen der IFRS und verschleiere
Informationen zur Höhe der Erwerbskosten. Fondsgebundene und indexgebundene Zahlungen Darstellung von Vermögenswerten und Schulden eines
getrennten Kontos Es gab Übereinstimmung im Board, dass ein Versicherer
Vermögenswerte eines getrennten Kontos und die verbundenen
Verpflichtungen zur Auszahlung der Überschüsse an die
Versicherungsnehmer ansetzen sollte, es sei denn, dass dem
Versicherer eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung
aller Cashflows aus den Vermögenswerten des separaten Kontos
an die Versicherungsnehmer des separaten Kontos obliegt
(eine "Durchleitungs"-Verpflichtung). Der Board schien zu
akzeptieren, dass diese Darstellung eine
Ein-Zeilen-Darstellung sein könnte (eine einzelne Zeile für
fonds-/indexgebundene Vermögenswerte und eine einzelne Zeile
für die Schulden aufgrund der
Versicherungsnehmer-Überschüsse). Bewertung von Vermögenswerten eines separaten Kontos
Der Stab erläuterte, dass Versicherer die Vermögenswerte
aus fondsgebundenem Vermögen in den meisten Ländern zum
beizulegenden Zeitwert bewerten und fondgebundene
Überschüsse auf einer ähnlichen Grundlage: Wenn die
Verpflichtung zur Auszahlung von Überschüssen 100 Einheiten
entspricht, werden die Überschüsse mit dem 100-fachen des
gegenwärtigen Preis pro Einheit bewertet. Im Mai merkte der Board an, dass es zu
Bilanzierungsungleichgewichten kommen kann, wenn alle oder
einige fondsgebundene Vermögenswerte: Der Board erörterte diesen Sachverhalt recht ausführlich,
um einen Lösungsansatz zum Vermeiden dieser
Bilanzierungsungleichgewichte zu finden; dies blieb
allerdings ohne Erfolg. Der Board kam überein, dass das
Diskussionspapier die vollständige Diskussion zu diesem
Sachverhalt, die vorliegenden Widersprüche innerhalb der
IFRS sowie die Herausforderungen, denen sich der Board
aufgrund des gemischten Merkmalsmodells gegenüber sieht,
beinhalten sollte. Allerdings würden keine vorläufigen
Meinungen zum Ausdruck gebracht.
Mittwoch, 19. Juli 2006 (nur
nachmittags)
Leasingverhältnisse - Agendaentscheidung
In dem IASB-FASB Memorandum of Understanding haben sich die
beiden Boards darauf verständigt, sich mit Inhalt und
Wirkungsbereich eines möglichen
Leasingprojektes zu befassen und darüber zu entscheiden. Der
Stab richtete zwei Fragen an den Board: Die erste bestand
darin, ob der Board dem Vorschlag des Stabes zum Hinzufügen
eines Leasingsprojektes auf die Agenda des Boards zustimmt.
Der Board stimmte diesem Vorschlag zu.
Die zweite Frage bestand darin, ob der Board irgendwelche
Kommentare bezüglich des Projekt- und des Zeitplans abgeben
wolle. Der Stab schlug vor, auf die gemeinsame Herausgabe
eines Diskussionspapiers mit dem FASB im dritten Quartal
2008 hinzuarbeiten. Der Board räumte ein, dass dies ein recht
ambitionierter Zeitplan sei, stimmte diesem jedoch zu.
Es gab allgemeine Übereinstimmung, dass im Rahmen des
Projektes die Bilanzierung sowohl beim Leasingnehmer als
auch beim Leasinggeber behandelt werden sollte. In einer
späteren Phase wäre es möglich oder notwendig, das Projekt
in zwei Teile aufzuspalten: das eine zur Behandlung der
Bilanzierung beim Leasinggeber, das andere zur Bilanzierung
beim Leasingnehmer. Beispielsweise kann es sein, dass
bezüglich der Bilanzierung beim Leasinggeber mehr Arbeit
vonnöten ist, aber ein Diskussionspapier zur Bilanzierung
beim Leasingnehmer schneller veröffentlicht werden kann.
Rechnungslegungsstandards für kleine und mittlere
Unternehmen (KMU)
Projektstatus
In der Sitzung konzentrierte man sich vorrangig auf
Abschnitt 12 Finanzielle Vermögenswerte und Finanzielle
Schulden des entworfenen Entwurfs eines IFRS für KMU.
Dennoch stellte der Stab vorher eine kurze Zusammenfassung
zum Projektfortschritt vor. Die meisten der 40 Abschnitte
des Entwurfs des IFRS für KMU wurden vorläufig gebilligt. Zu
den ausstehenden und noch zu entwerfenden Abschnitten zählen
hauptsächlich jene zu Ertragsteuern und Leistungen an
Arbeitnehmer. Darüber hinaus muss auch noch die Grundlage
für Schlussfolgerungen und die Einladung zu Stellungnahmen
entworfen werden.
Ertragsteuern
Vor der Betrachtung des Abschnittes zu Finanzinstrumenten
befasste sich der Board mit dem gewählten Ansatz bei
Ertragsteuern. Der Stab schlug einen "Timing Differences"-Ansatz vor. Dies fand Unterstützung, allerdings
waren einige Boardmitglieder darüber besorgt, dass
bestimmte Vermögenswerte und Schulden, die angesetzt werden
sollten, dann nicht erfasst würden.
Finanzinstrumente
Die restliche Zeit wurde mit der Betrachtung von Abschnitt
12 des Entwurfs des KMU-IFRS verbracht. Abschnitt 12 enthält
wesentliche Änderungen aufgrund der auf der Juni-Sitzung des
Boards gefassten Beschlüsse. Allerdings war der Originaltext
von Abschnitt 12 den Beobachtern nicht zugänglich.
Auf der Juni-Sitzung einigte sich der Board vorläufig
darauf, dass ein KMU kein Wahlrecht erhalten sollte, IAS
39 an Stelle von Abschnitt 12 anzuwenden. Dennoch würden,
obwohl Abschnitt 12 eine einfachere Art der Bilanzierung von
Finanzinstrumenten als IAS 39 vorsieht, die Vereinfachungen
bedeuten, dass viele der in IAS 39 zur Verfügung stehenden
Wahlrechte den KMU nicht zugänglich wären (beispielsweise
die Klassifizierungen von finanziellen Vermögenswerten als
"zur Veräußerung verfügbar" und als "bis zur Endfälligkeit
gehalten"). Zudem würden bestimmte Vermögenswerte, die unter
IAS 39 zu fortgeführten Anschaffungskosten gehalten werden
könnten, nach Abschnitt 12 erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert zu halten sein. Außerdem wären die
Ausbuchungsvorschriften von Abschnitt 12 einfacher, aber
strenger als jene in IAS 39. Als Ergebnis bat der Stab den
Board, seine Entscheidung vom Juni zu überdenken. Der Board
einigte sich darauf, dass KMU ein Wahlrecht zwischen der
Anwendung des vollständigen IAS 39 an Stelle von Abschnitt
12 haben sollten.
Im Rahmen der Vereinfachung der Vorschriften zur
Bilanzierung von Finanzinstrumenten wurde der Verweis auf
die Kategorien für finanzielle Vermögenswerte und Schulden
entfernt. Stattdessen schlug der Stab vor, dass der
Normalfall für alle Finanzinstrumente darin besteht, dass
diese zum beizulegenden Zeitwert gehalten und Veränderungen
des beizulegenden Zeitwertes erfolgswirksam erfasst
werden. Dafür bestehen drei Ausnahmen, von denen zwei
freiwillig und eine verpflichtend ist: 1. Einfache
Forderungen ("Plain Vanilla"), wie etwa
Handelsforderungen bzw. -verbindlichkeiten und
vergleichbare Instrumente (wahlweise); 2. Zusagen zur
Gewährung oder zum Erhalt von Darlehen, die nicht zum
Nettobetrag erfüllt werden können und die ein
Finanzinstrument darstellen, das sich zum Ansatz zu
fortgeführten Anschaffungskosten eignet (wahlweise); und 3.
Eigenkapitalinstrumente, die nicht öffentlich gehandelt
werden und deren beizulegender Zeitwert nicht
verlässlich ermittelt werden kann und Optionsrechte auf
solche Instrumente (verpflichtend).
Diese Vorgehensweise war teilweise in der
Abschaffung der Notwendigkeit des Rückgriffs auf Derivate
und eingebettete Derivate begründet. Einige Boardmitglieder
waren der Ansicht, es sei besser, die Reihenfolge der Paragraphen
umzukehren, so dass der Standard erst beschreibt, welche
Instrumente zu Anschaffungskosten (oder fortgeführten
Anschaffungskosten) gehalten werden könnten und danach
festschreibt, dass alle anderen Posten erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bilanziert werden müssten.
Auf der Juni-Sitzung bat der Board darum, die Leitlinien in
IAS 39 zur Ermittlung von beizulegenden Zeitwerten in den
Entwurf des IFRS für KMU einzufügen. Der Board bat außerdem
um die Umformulierung der Leitlinien zu Wertminderungen.
Diese Änderungen wurden vom Stab erarbeitet und vom Board
gebilligt.
Der Board wurde erneut um die Billigung der Leitlinien zu
Ausbuchungen gebeten. Grob gesagt würde ein Unternehmen
einen Vermögenswert ausbuchen, wenn: die vertraglichen
Rechte auf die Cashflows auslaufen; oder das Unternehmen alle
wesentlichen Risiken und Chancen in Bezug auf den
Vermögenswert überträgt; oder das Unternehmen die
physische Verfügungsmacht über den Vermögenswert
überträgt und der Empfänger den Vermögenswert an einen
unbeteiligten Dritten ohne Beschränkungen verkaufen
kann.
Obwohl sich die Formulierungen nicht wesentlich geändert
hatten, hob der Stab hervor, dass die vereinfachten
Ausbuchungsvorschriften zu einer recht hohen
Ausbuchungshürde führen würden. Es ist daher möglich, dass
bestimmte Verbriefungen und Fremdkapital-Faktorierungen
unter IAS 39 ausgebucht werden könnten, nach dem IFRS für
KMU jedoch nicht. Der Board stimmte den
Ausbuchungsvorschriften zu. Er wies darauf hin, dass nur
wenige KMU Verbriefungstransaktionen eingehen würden, und
dass das Wahlrecht zur Anwendung von IAS 39 für jene zur
Verfügung steht, die ausbuchen bzw. dies zu tun wünschen.
Die Vorschläge zu Hedge Accounting wurden in aller
Ausführlichkeit diskutiert. Einige Mitglieder waren der
Meinung, dass der einfachste Weg zur Vereinfachung der
Sicherungsvorschriften darin besteht, Hedge Accounting nur
in vier begrenzten Situationen zu gestatten und keine auftretenden
Ineffektivitäten zu bilanzieren. Die
dahinter stehende Logik besteht darin, dass eine Absicherung
auf solche Umstände beschränkt ist, bei denen größere
Ineffektivitäten unwahrscheinlich sind. Dies ist auch als "Shortcut Method"-Ansatz
bekannt. Nach diesem
Vorschlag könnte ein Unternehmen folgendes absichern: Zinsänderungsrisiko
eines zu Anschaffungskosten bewerteten
Fremdkapitalinstrumentes; Fremdwährungsrisiken
bei einer Zusage oder einem hochwahrscheinlichen
künftigen Geschäft; Preisänderungsrisiken
von Handelsgütern einer Zusage oder einem
hochwahrscheinlichen künftigen Geschäft; und Fremdwährungsrisiken
bei einer Nettoinvestition in einem ausländischen
Geschäftsbetrieb.
Einige Mitglieder des Boards schlugen eine Alternative vor,
nach der die Wirksamkeit zu jedem Abschlussstichtag bestimmt
werden müsste und jede Unwirksamkeit unmittelbar in
der Gewinn- und Verlustrechung berichtet würde -
vergleichbar mit IAS 39, jedoch mit vereinfachten
Berechnungen.
Der Board bat den Stab um die Entwicklung eines
Shortcut-Ansatzes und eines Effektivitätsansatzes,
und außerdem darum, sich damit zu befassen, ob der IFRS für
KMU beide dieser Ansätze erlauben solle. Kurzfristige
Konvergenz: Anteile an Joint Ventures
Im Dezember 2005 entschied sich der Board zur Streichung des
Wahlrechts in IAS 31 Anteile an Joint Ventures, in dem
für
Anteile an gemeinsam beherrschten Unternehmen die
Quotenkonsolidierung zulässig war. Durch Streichung dieses
Wahlrechts müsste eine Beteiligung an einem Joint Venture-"Unternehmen" nach der Equity-Methode bilanziert
werden. Um jedoch diese Entscheidung umsetzen zu können,
forderte der Board den Stab auf, dass dieser die Definition
eines Joint Venture und den Unterschied zwischen einem
Anteil an einem Joint Venture und einer direkten Beteiligung
an den Vermögenswerten und Schulden einer gemeinschaftlichen
Vereinbarung verdeutlichen solle.
Der Board war sich auf der konzeptionellen Ebene einig (noch
abhängig von der Untersuchung der praktischen
Anwendbarkeit), dass die Anteile der Beteiligten in
einer gemeinsamen Vereinbarung entweder als direkte
Beteiligung oder als indirekte Beteiligung an den zugrunde
liegenden Vermögenswerten und Schulden klassifiziert werden
sollten. Einige Mitglieder des Boards waren der Meinung,
dass dies einen positiven Schritt hin zu einer
prinzipienorientierten Klassifizierung darstellt, im
Gegensatz zu den gegenwärtigen Vorschriften in IAS 31, die
de facto eine freie Wahl zwischen drei Alternativen
erlauben.
Der Board stimmte zu, dass unter bestimmten Umständen, in
denen die Beteiligten über eine indirekte Beteiligung in
einer lediglich vertraglichen Vereinbarung (d.h., kein
eingetragenes Unternehmen oder einer Partnergesellschaft) verfügen,
solche Anteile nach der Equity-Methode bilanziert werden
sollten.
Der Board war sich einig, für Joint Ventures keine
zusätzlichen Angabepflichten vorzuschreiben, ohne zuerst
eine umfassendere Analyse der Bedürfnisse der Adressaten
vorzunehmen. Eine solche Untersuchung sollte eher als Teil
eines längerfristigen Projekts durchgeführt werden.
Auf der März-Sitzung gab es einige Diskussionen über die
Auswirkungen dessen, ob die Erzeugnisse der Geschäftstätigkeit
der Vereinbarung in Form von Naturalien aufgeteilt werden und
es sich bei den Produkten um auf einem aktiven Markt
gehandelte Massenwaren handelt. Der Board war sich darüber
einig, dass es für die Art des Anteils eines Beteiligten an
der Vereinbarung nicht von Bedeutung sei, ob das Erzeugnis
auf einem aktiven Markt gehandelt wird oder nicht. Wenn die
Bestandteile der Definition eines indirekten Anteils gegeben
sind, ist es nicht von Bedeutung, ob das Erzeugnis auf einem
aktiven Markt handelbar ist oder nicht. Der Board bemerkte
dennoch, dass in den Fällen, wo sich der Anspruch auf
physische Mengen bezieht, es sich um Bereiche handelt, in
denen sich die rechtliche Gestaltung der Vereinbarung eng an
den wirtschaftlichen Gehalt angleicht.
Zum Abschluss der Diskussion bemerkten einige
Boardmitglieder, dass die gemachten Vorschläge eine
Verbesserung gegenüber IAS 31 darstellten, und dass es nun
Sache des FASB sei, sich im Interesse der Konvergenz auf die
neu entwickelten Leitlinien zu zu bewegen.
Konsolidierung
(einschließlich Zweckgesellschaften)
Der Board diskutierte das vom Stab entwickelte Grundkonzept
für einen vorgeschlagenen überarbeiteten
Konsolidierungsstandard. Ein Papier, das sich in besonderer
Weise mit Sachverhalten zu Zweckgesellschaften
auseinandersetzt, wird auf der September-Sitzung erörtert
werden.
Der Board diskutierte die folgende informale Zielsetzung:
... die
Berichterstattung des Unternehmens dient der Darstellung von
Informationen über die Vermögenswerte und Schulden, und der
mit der Behandlung dieser Vermögenswerte und Schulden
zusammenhängenden Aktivitäten, für die es über genügend
Rechte verfügt, um diese nutzen oder darüber zu verfügen zu
können, als ob sie ihm selbst gehören würden.
Einige Boardmitglieder brachten ihre Bedenken hinsichtlich
dieser Aussage aufgrund der den Minderheitsanteilseignern in
vielen Rechtskreisen gewährten Schutzrechte zum Ausdruck.
Andere waren der Ansicht, dass der Schwerpunkt der Zielsetzung
auf der
Bereitstellung von Informationen liegen sollte, die den
Adressaten die Abschätzung der Art und des zeitlichen
Anfalls von Cashflows erlauben.
Der Board widersprach dem Stabs-Vorschlag zur Betrachtung
der Vorschriften zur Darstellung im separaten
Einzelabschluss mit der Begründung, dass es sich um ein Gebiet
von wesentlicher Bedeutung handeln würde, welches das
Gesamtprojekt zu Konsolidierung verzögern würde. Aus diesem
Grunde einigte sich der Board, sich mit der Darstellung im separaten Einzelabschluss in einem
getrennten Projekt zu befassen.
Der Board diskutierte über die vorläufige Definition von
"Beherrschung" ("Control") (siehe unten), so wie vom Board
vorhergehend beschlossen, zusammen mit den damit
zusammenhängenden Vorschlägen des Stabes. Die Diskussion beeinhaltete verschiedene Fallgestaltungen, die de facto-Beherrschung und Sachverhalte
zu latenter Beherrschung
darstellen; es wurden jedoch keine Entscheidungen gefällt.
Einige Boardmitglieder gaben zu verstehen, dass es Fälle
gäbe, in denen der aus einem Unternehmen entstehende Nutzen
vor dem Beherrschungskriterium beurteilt werden sollte,
insbesondere wenn sich die Frage der Beherrschung auf eine
Zweckgesellschaft bezieht.
Definition von Beherrschung (so wie vorläufig vom Board
beschlossen):
Beherrschung ist die Möglichkeit, die strategische Finanz-
und Geschäftspolitik eines Unternehmens zu bestimmen, um auf
den aus dem Unternehmen fließenden Nutzen zugreifen zu
können und diesen Nutzen zu erhöhen, zu bewahren oder zu
sichern.
Obwohl der Stab der Ansicht ist, dass die Grundlogik hinter
dieser Definition einwandfrei sei, würde der Stab diese
gerne so abändern, dass die Vermögenswerte und Schulden des
Unternehmens im Schwerpunkt liegen und nicht das Unternehmen
an sich. Die Art der Formulierung, die der Stab in Betracht
zieht, ist wie folgt:
Ein Unternehmen hat einen beherrschenden Einfluss auf ein
anderes Unternehmen, wenn es exklusive Rechte auf die
Vermögenswerte und Schulden des Unternehmens ausübt, die ihm
den Zugang zu dem Nutzen aus diesen Vermögenswerten und
Schulden und die Möglichkeit zur Erhöhung, Bewahrung oder
zum Schutz dieses Nutzens einräumen.
Es gab allgemeine Zustimmung vom Board für die Formulierung
des Stabs des Beherrschungsansatzes und der Betonung der
zugrunde liegenden Vermögenswerte und Schulden, nicht
des Unternehmens.
Der Board stimmte darüber ab, ob die Frage der Beherrschung
auf der Grundlage des gegenwärtigen Anteils beurteilt werden
sollte; d.h., keine Instrumente bzw. Vereinbarungen zu
berücksichtigen, die dem Anteilseigner den Erwerb eines
zusätzlichen Anteils in der Zukunft gestatten könnten
(ausschließlich der Auswirkungen von Optionen, die noch
untersucht werden). Der Board war einstimmig für den
gegenwärtigen Anteilsansatz.
Der Board deutete allgemeine Zustimmung für die vom Stab
eingeschlagene Richtung beim Sachverhalt der Optionen über
ein Unternehmen an. Insbesondere meinten einige
Boardmitglieder, dass diese Arbeiten nach ihrer Meinung
aussichtsreich aussehen würden. Dennoch wurden keine
Entscheidungen getroffen.
Unternehmenszusammenschlüsse Phase II
Identifizierung der Bestandteile eines
Unternehmenszusammenschlusses (UZ)
Ein Unternehmenszusammenschluss kann aus vielen grundlegend
voneinander getrennten und doch verbundenen
Geschäftsvorfällen und Ereignissen bestehen. Von Bedeutung
ist die Identifizierung jeder der Bestandteile eines
Unternehmenszusammenschlusses, so dass jeder Bestandteil im
Einklang mit dem wirtschaftlichen Gehalt bilanziert wird.
Der Bestandteil eines Unternehmenszusammenschlusses, der den
Kauf von im erworbenen Unternehmen enthaltenen
Vermögenswerten und die Übernahme von ebensolchen Schulden
mit sich bringt, sollte als ein Erwerb bilanziert werden
(d.h. unter Anwendung der Erwerbsmethode).
Demzufolge einigte sich der Board darauf, folgenden
Grundsatz in den endgültigen UZ-Standard einzufügen:
Der Erwerber soll beurteilen, ob ein
Unternehmenszusammenschluss irgendwelche Geschäftsvorfälle
beinhaltet, die grundsätzlich getrennt vom im erworbenen
Unternehmen enthaltenen Vermögenswerten oder von dort
enthaltenen übernommenen Schulden zu sehen sind. Nur die
übertragene Gegenleistung und die erworbenen
Vermögenswerte oder die übernommenen Schulden im erworbenen
Unternehmen sollen unter Anwendung der Erwerbsmethode
bilanziert werden. Andere Geschäftsvorfälle sollten getrennt
auf der Grundlage ihres wirtschaftlichen Gehalts im Einklang
mit anderen IFRS bilanziert werden.
Ein Geschäftsvorfall oder ein Ereignis, der bzw. das vom
oder im Auftrag des Erwerbers arrangiert wurde und/oder
hauptsächlich zum wirtschaftlichen Vorteil des Erwerbers
oder des zusammengeschlossenen Unternehmens eingeleitet
wurde (im Gegensatz zum Vorteil des erworbenen
Unternehmens oder seiner früheren Eigner vor dem
Unternehmenszusammenschluss), ist ein grundsätzlich
getrennter Geschäftsvorfall.
Es folgte eine kurze Diskussion in Bezug auf die
vorgeschlagenen Leitlinien für vorher-bestehende
Beziehungen, Vereinbarungen zur Vergütung von
Arbeitnehmerleistungen und den Austausch von
anteilsbasierten Vergütungsprämien. Insbesondere diskutierte
der Board die vorgeschlagenen Leitlinien zu zurück-erworbenen Rechten, die nach der Meinung einiger
Boardmitglieder nicht die Definition eines Vermögenswertes
erfüllen und daher aufwandswirksam erfasst werden sollten
(die andere Alternative würde darin bestehen, diese im
Goodwill zu belassen). Dennoch wird dieser Sachverhalt vom
Stab untersucht und vom Board im September diskutiert
werden.
Bilanzierung von Restrukturierungskosten in einem
Unternehmenszusammenschluss
Der Board bestätigte seine vorherige Entscheidung, wonach
ein Erwerber nur solche Restrukturierungs- oder
Austrittskosten als im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses übernommene Schulden erfassen
sollte, wenn diese Kosten die Erfassungskriterien des IAS 37
zum Erwerbszeitpunkt erfüllen. Diese Schulden würden zum
Erwerbszeitpunkt zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Aus
diesem Grunde sollten Restrukturierungs- oder
Austrittskosten, die nicht die Ansatzkriterien erfüllen, bei
Anfall als ein grundsätzlich von dem
Unternehmenszusammenschluss getrennter Geschäftsvorfall erfasst werden.
Bewertungszeitpunkt für als Gegenleistung herausgegebene
Eigenkapitalinstrumente
Der UZ-Entwurf schreibt vor, dass die bei einem
Unternehmenszusammenschluss übertragene Gegenleistung an dem
Tag, an dem die Beherrschung erlangt wird (der
Erwerbszeitpunkt), zu ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet
wird. Eine Folge davon ist, dass der beizulegende Zeitwert
jeder als Gegenleistung bei einem
Unternehmenszusammenschluss ausgegebenen Aktien zum
Erwerbszeitpunkt und nicht zum Vereinbarungs- oder
Schlusszeitpunkt bewertet wird. Hierbei handelt es sich um
einen Sachverhalt, bei dem sich die gegenwärtigen
IFRS-Vorschriften von jenen nach US-GAAP unterscheiden und
daher um ein Gebiet, auf dem die beiden Boards eine
angeglichene Lösung anstreben.
Der IASB bestätigte erneut seine vormalige Entscheidung,
wonach als Gegenleistung bei einem
Unternehmenszusammenschluss herausgegebene
Eigenkapitalinstrumente zu ihrem beizulegenden Zeitwert zum
Erwerbszeitpunkt bewertet werden sollten. Die Entscheidung
würde die Gleichbehandlung bei der Bewertung der bezahlten
Gegenleistung und den erhaltenen und übernommenen
Vermögenswerten bzw. Schulden beibehalten. Zudem befasste
sich der Board damit, dass wenn er im Zuge seines
Konsolidierungsprojektes zu dem Schluss kommen würde, dass
die Beherrschung im Rahmen einer Vereinbarung zu einem
bestimmten Zeitpunkt erreicht würde, die Bewertung jedweder
Gegenleistung und der erworbenen Vermögenswerte und der
übernommenen Schulden zum Erwerbszeitpunkt zu erfolgen
hätte.
ED 8
Segmentberichterstattung
Der IASB gab seinen Entwurf ED 8 Operating
Segments (Geschäftssegmente) am 19. Januar 2006 zwecks
öffentlicher Kommentierung heraus. Die Kommentierungsfrist
endete am 19. Mai 2006. Der IASB erhielt 182 Stellungnahmen. Management Approach Einige Stellungnehmenden unterstützten den vom Board
vorgeschlagenen "Management Approach" nicht (18%); statt
dessen bevorzugten sie den Ansatz von IAS 14 als die
überlegene Vorschrift (im Vergleich zu SFAS 131). Andere
stimmten mit dem "Management Approach" zwecks
Identifizierung von Segmenten überein, nicht jedoch zwecks
Bewertung der verschiedenen Segmentsangaben (19%). Einige
Stellungnehmenden stimmten mit dem Entwurf des Boards
überein (51%). 12 % gaben keine Stellungnahme zu diesem
Sachverhalt ab. Nach einiger Diskussion einigte sich der
Board, auf der Grundlage des in SFAS 131 umgesetzten
"Management Approach" zwecks Identifizierung und Bewertung
von Segmenten weiterzuarbeiten. Anwendungsbereich des Standards – Unternehmen, die
Vermögenswerten für eine große Gruppe Außenstehender als
Treuhänder halten Derzeit findet IAS 14 nur auf Unternehmen, deren
Eigenkapital- oder Fremdkapitaltitel an einer Börse
gehandelt werden, und auf Unternehmen Anwendung, die sich in
einem Verfahren zur Zulassung von Eigen- oder Fremdkapital
an einer öffentlichen Wertpapierbörse befinden. Der Entwurf
schlägt die Ausweitung des Anwendungsbereichs zur Erfassung
auch solcher Unternehmen vor, die Vermögenswerte in ihrer
Eigenschaft als Treuhänder für eine große Gruppe
Außenstehender halten. Einige Mitglieder des Board brachten ihre Bedenken zum
Ausdruck, dass wenn der Anwendungsbereich von IAS 14 für den
neuen Standard übernommen wird, nicht-börsennotierte
Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber
börsennotierten Unternehmen hätten, da die keine
Segmentinformationen zur Verfügung stellen müssten.
Demzufolge zogen es diese Mitglieder des Boards vor, den
Anwendungsbereich auf Treuhänder-Verhältnisse auszuweiten.
Andere merkten an, dass dieser Sachverhalt breiter gefasst
sei, da er auch produzierende Unternehmen betrifft, und
nicht nur Versicherungsunternehmen, Genossenschaften und
vergleichbare Unternehmen (generell einer besonderen
Aufsicht unterliegende Unternehmen). Der Board einigte sich auf den Grundsatz, dass alle
Unternehmen, die die Befolgung der IFRS für sich in Anspruch
nehmen, allen einzelnen IFRS entsprechen sollten. Daher
sollte es keine Ausnahme vom Anwendungsbereich des Standards
zur Segmentberichterstattung geben. Um dies zu erreichen,
entschied sich der Board zur Erstellung eines getrennten
Entwurfs, der zur selben Zeit wie der Entwurf des
KMU-Standards herausgegeben wird und der eine Definition von
öffentlich-rechnungslegungspflichtigen Unternehmen enthält.
Dieser getrennte Entwurf wird die Folgeänderungen am
Anwendungsbereich des Segmentberichterstattungs-Standards
darlegen. Zum Zeitpunkt der Fertigstellung werden alle nach
IFRS bilanzierende, nicht-öffentlich
rechnungslegungspflichtige Unternehmen dem IFRS für KMU
unterliegen (es sei denn, sie entscheiden sich freiwillig
zur Anwendung der vollständigen IFRS). Der Standard für KMU
wird wahrscheinlich keine Segmentberichterstattung
erfordern. Alle anderen Unternehmen werden von vornherein
zur Bereitstellung von Segmentinformationen verpflichtet
sein, wenn sie die Übereinstimmung mit den vollständigen
IFRS für sich in Anspruch nehmen. Anwendungsbereich des Standards – Ausnahmen für
separate Abschlüsse Juristische Einheiten innerhalb eines Konzerns sind oft
so aufgestellt, dass sie bestimmten rechtlichen und
aufsichtsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Jedoch kann die
Geschäftstätigkeit oft auf einer
grenzüberschreitenden/unternehmensübergreifenden Grundlage
abgewickelt werden. Aufgrunddessen wird der Geschäftserfolg
oft nicht auf der Ebene der juristischen Einheit betrachtet,
da dies im Großen und Ganzen eine künstliche Abgrenzung
darstellt. Die Sammelung von Segmentinformationen für
solche Unternehmen, welche normalerweise nicht leicht
verfügbar sind, ist vermutlich aufwendig und für die
Adressaten von geringem Nutzen, da die zur Verfügung
gestellten Informationen nicht widerspiegeln würden, wie das
Geschäft abgewickelt wird, d.h. es wird nicht innerhalb
eines einzigen Unternehmens abgewickelt. Nach dem man die oben genannten Argumente berücksichtigt
hatte, entschied sich der Board zum Einfügen einer Ausnahme
vom Anwendungsbereich für separate Abschlüsse, vergleichbar
mit dem Paragraphen 6 von IAS 14. Wettbewerbsschäden Einige Stellungnehmenden waren gegen einen solchen
Standard, der aus ihrer Sicht in einigen Fällen zur
Vernichtung von "Shareholder Value" führen könnte. Sie
schlugen vor, dass Unternehmen von einigen Aspekten des
Standards befreit werden sollten, wenn die Angaben eine
Schädigung im Rahmen des Wettbewerbs verursachen könnten.
Nach diesem Ansatz machten sie den Vorschlag, dass ein
Unternehmen zur Erläuterung der Gründe auf „Comply or
Explain“-Grundlage (Entsprechen oder Erklären) verpflichtet
wäre. Der Board lehnte diese Argumente ab und beschloss
einstimmig die Fortführung ohne Ausnahme für
Wettbewerbsschäden. Der Board führte die Diskussion seiner bei einem
gemeinsamen Treffen mit dem FASB im April früher getroffenen
Entscheidung fort. Danach sollten Erträge dann erfasst
werden, wenn das berichterstattende Unternehmen über ein
unbedingtes Recht auf zumindest irgendeine Gegenleistung
verfügt. Es wurden einige Beispiele bezüglich folgendem
diskutiert: Der Board traf keine besonderen Entscheidungen bezüglich
der oben genannten Beispiele, deutete jedoch seine
Unterstützung und allgemeine Übereinstimmung mit der vom
Stab eingeschlagenen Richtung an.
Freitag, 21. Juli 2006 (nur
vormittags) Darstellung des
Abschlusses
Der Zweck bei der Juli-Sitzung zur Darstellung des
Abschlusses lag darin, die Anwendung einiger, jedoch nicht
aller Arbeitsgrundsätze des Projektes zu diskutieren. Der
Board verfolgt das Ziel, eine Verständigung über das
Grundformat des Jahresabschlusses zu erreichen (die Bereiche
und Kategorien jedes Jahresabschlusses), das in
das erste Diskussionsdokument eingefügt werden wird. Die
Sachverhalte in Bezug auf Bezeichnung/Benennung sowie
"Recycling" werden auf der September-Sitzung diskutiert
werden.
Der Board war sich im Grundsatz einig, dass es eine
Unterscheidung zwischen Geschäftstätigkeit und Finanzierung
geben sollte. Der Board hat allerdings noch die endgültige
Terminologie zu erörtern und fertig zu stellen. Der Board
stimmte den folgenden Empfehlungen des Stabes zu, obwohl
einige einzelne Boardmitglieder Bedenken hinsichtlich
besonderer Sachverhalte zum Ausdruck brachten, an deren
Lösung der Stab noch arbeiten wird:
Zusammenfassung der Empfehlungen des Stabes, wie Posten
im Jahresabschluss dargestellt würden
Im Anschluss an die Tabelle finden sich Definitionen und
verbundene Leitlinien zur Anwendung bzw. Umsetzung.
Bilanz
"Comprehensive Income"-
Aufstellung
Cashflows-Aufstellung
Geschäftstätigkeit
• Operatives "Working Capital"
• Finanz-Vermögenswerte ("Treasury Assets")
Geschäftseinkommen
Geschäfts-Cashflows
Finanzierung
Finanzierungsaufwendungen
Finanzierungs-Cashflows
Finanzierungsbereich
Finanzierungsschulden:
alle Schulden außer denen, für die kein
Finanzierungsbestandteil vorgeschrieben ist (im
Sinne der Bilanzierungsliteratur) sollten
getrennt bewertet werden.
Ein Unternehmen kann sich dazu
entschließen, Posten aus dem Finanzierungsbereich
auszugrenzen, wenn eine oder mehrere der folgenden
Bedingungen erfüllt sind:
(a) Die erstmalige Erfassung der
Schuld ist mit soviel Bewertungsunsicherheit
verbunden, dass die nachfolgende
Berichterstattung von Bewertungsänderungen als
Finanzierungsgewinne oder -verluste
missverständlich wäre.
(b) Die betroffene Finanzierungsquelle wird vom
Unternehmen nicht als
mit anderen Finanzierungsquellen austauschbar angesehen.
(c) Die betroffene Aktivität wird vom
Unternehmen als Teil seines Gesamtgeschäfts
angesehen und nicht lediglich als
Finanzierungsaktivität. Es wäre Unternehmen
nicht gestattet, wenn sie Posten in den
Finanzierungsbereich hinein oder hinausbewegen
würden, außer im Rahmen eines Wechsels der
Bilanzierungsmethode.
Der Anhang des Jahresabschlusses sollte
beinhalten:
Die Aufwendungen und Cashflows entsprechend der
Finanzierungsdefinition
Eine Überleitung zwischen den obigen Beträgen
und denen, die tatsächlich auf den Anfangsseiten
des Jahresabschlusses berichtet werden.
Geschäftsbereich
Finanz-Kategorie ("Treasury Category") Ein
Unternehmen könnte sich dazu entscheiden, die
finanziellen Vermögenswerte aus
der
Finanz-Kategorie
auszugrenzen,
die als Vermögenswerte des operativen "Working Capital"
klassifiziert sind.
Überziehungskredite sollten aus Zahlungsmittel und
Zahlungsmitteläquivalente ausgegrenzt werden und als
Finanzierungsschulden behandelt werden.
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sollten als
getrennter Posten
(oder als Zwischensumme, wenn „Zahlungsmittel“ und
„Zahlungsmitteläquivalente“ getrennt dargestellt werden)
in
der Finanz-Kategorie ("Treasury Category") dargestellt werden. Operative
Kategorie
Der
Anhang des Abschlusses sollte beinhalten:
Einige
Mitglieder des Board hatten Bedenken, dass diese
Vorschläge so erscheinen könnten, als würden sie den
Bilanzierenden die freie Wahl lassen, wo im
Jahresabschluss sie bestimmte Posten darstellen würden. Diese
Mitglieder befürworteten die Einführung von
Mindestanforderungen, welche die Darstellung in einem
größeren Ausmaß unter den Bilanzierenden
standardisieren. Andere
Mitglieder des Board deuteten an, dass sie gerne
erfahren würden, wie mit derivativen Finanzinstrumenten
umgegangen wird, bevor sie sich für diesen Ansatz entscheiden
würden.
Diese Zusammenfassung
basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IASB-Sitzung gemacht wurden. Sie
sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen. |
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