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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen

Links zu den Protokollen vergangener Monate

 
IASB Boardsitzung vom 20. - 23. Juni 2006, London und

Sitzung mit dem Standardbeirat vom 26. - 27. Juni, London

IASB-Tagesordnungsordnungspunkte

Dienstag, 20. Juni 2006 (Nur Nachmittags)

 
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Finanzinstrumente

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Änderungen an IAS 37

 

Mittwoch, 21. Juni 2006

 
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Rechnungslegungsstandards für kleine und mittlere Unternehmen - Durchsicht eines überarbeiteten Entwurfs des Standardentwurfs

 

Donnerstag, 22. Juni 2006

 
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IFRIC-Update, einschließlich:

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D18 Zwischenberichterstattung und Wertminderung

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IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung - Klassifizierung eines Finanzinstrumentes als Fremd- oder Eigenkapital

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Fair Value Measurement

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Rahmenkonzept

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Versicherungsverträge - Phase 2 [Unterrichtseinheit]

 

Freitag, 23. Juni 2006 (Nur Vormittags)

 
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Ergebnis je Aktie

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Projekt des ASB zur Pensionsbilanzierung [Unterrichtseinheit]

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Fachliche Planung

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IASB Update).

 

 

Tagesordnung für die Sitzung mit dem Standardbeirat

 

Montag, 26. Juni 2006

 
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Meinungen zur strategischen Ausrichtung der Rechnungslegung

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Sachverhalte zur Reflexion

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Rechnungslegung und finanzielle Stabilität

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Anregungen vom CFA-Institute

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Rechnungslegungsstandards für kleine und mittlere Unternehmen

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IASB-Arbeitsprogramm und Konvergenz

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Bericht vom IASB-Vorsitzenden

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Arbeitsprogramm

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Konvergenz mit den US-GAAP

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Prioritäten

Dienstag, 27. Juni 2006 (Nur Vormittags)

 
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Vorschläge zur Agenda des IASB

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Die Vorgehensweise zur Festlegung der Agenda

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Vorschläge für Hinzufügungen zur Agenda

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Rahmenkonzept

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Allgemeines Update

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Vermögenswerte und Schulden

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Bewertung - Planung

 

20. - 23. Juni 2006, London

 

Dienstag, 20. Juni 2006

 
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Finanzinstrumente: Planung

 

Während der Sitzung wurden keine fachlichen Entscheidungen getroffen.

 

Der Board erörterte die grundlegenden Ziele eines vorgeschlagenen Abrisses sowie das mögliche Ausmaß der Teilnahme des IASB, und schlug einen Zeitplan für das IASB-FASB Diskussionspapier oder die vorläufigen Ansichten zu Finanzinstrumenten vor.

 

Grundlegende Ziele

 

Der Board bekräftigte, dass die grundlegenden Ziele des Diskussionspapiers die folgenden sind:

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Beschreibung der Haupt-Sachverhalte bei derzeitigen Rechnungslegungsstandards und der praktischen Vorgehensweise bezüglich Finanzinstrumente;

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Beschreibung der Langzeitziele der Boards in Bezug auf die Rechnungslegung für Finanzinstrumente und Begründung der Boards für diese Zielsetzung;

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Darstellung vorläufiger Ansichten zu allen einzelnen Sachverhalten, bei denen die Mehrheit der Mitglieder beider Boards zugestimmt hat, unverbindliche Beschlüsse, welche bei einer bedeutenden Minderheit der Mitglieder der Boards Unterstützung fanden und aller anderen Beschlüsse des Boards, die den Adressaten bei der Formulierung von Antworten zu den im Dokument enthaltenen Fragen behilflich sein würden;

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Befragung der Adressaten nach ihren Meinungen zu den Sachverhalten und möglichen alternativen Lösungsansätzen, auf die man hätte stoßen können, sowie Aufforderung der Adressaten zur Unterbreitung von Vorschlägen bezüglich möglicher Wege zur Erreichung der langfristigen Ziele der Boards mit den geringsten Kosten und praktischen Verwerfungen; und

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Aufzeigen der Wechselwirkung zwischen den Sachverhalten in Bezug auf die langfristigen Ziele für Finanzinstrumente und anderen vom Board unternommenen Projekten (wie etwa das Projekt zur Darstellung von Jahresabschlüssen) gegenüber den Adressaten. Das Arbeitsprozess-Dokument sollte die erreichten Fortschritte darlegen, welche bei der Behandlung von mit der Rechnungslegung für Finanzinstrumente verbundenen Sachverhalten bei anderen Projekten gemacht wurden.

 

Ausmaß der Mitwirkung des/der Boards

 

Der Board fasste folgende Beschlüsse:

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das Diskussionspapier sollte nur vorläufige Ansichten beinhalten, auf die sich die Boards entweder in diesem Projekt (wie etwa die langfristigen Ziele beider Boards und den Entschluss, keine Anstrengungen mit dem alleinigen Ziel zur Beseitigung von Überleitungsrechnungen in den an die SEC übermittelten Berichte zu unternehmen) oder in anderen verbundenen Projekten geeinigt haben;

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das Diskussionspapier sollte vorläufige Ansichten der Boards zu anderen Sachverhalten dahin gehend beinhalten, dass der Mitarbeiterstab und der Board es für möglich erachten, die vorläufigen Ansichten innerhalb des gegebenen Zeitrahmens zu verwirklichen; und

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das Diskussionspapier sollte keine neutrale Diskussion dieser Sachverhalte beinhalten (und aussagen, dass man zu keiner Ansicht gekommen ist), soweit die beiden Boards keine vorläufigen Ansichten zu speziellen Sachverhalten diskutiert (oder solche erreicht) haben.

 

Mögliche Inhalte des Diskussionspapiers

 

Der Board fasste folgende Beschlüsse:

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Das Diskussionspapier sollte ausgehend von einer Ausgangsbasis mit einem „breiten Anwendungsbereich“ aus entworfen werden. Dies bedeutet, dass Finanzinstrumente (Definition im weiteren Sinne) eine angemessene Grundlage für den Anwendungsbereich des Dokumentes darstellen, in Abhängigkeit von irgendwelchen Ausnahmen, die die Boards für wünschenswert halten oder zusätzlichen Posten, die die Boards hinzufügen möchten. Im Board gab es Übereinstimmung mit dem Mitarbeiterstab darüber, dass ein Anwendungsbereich, der alle Verträge, die eine Lieferung oder einen Austausch erfordern mit einschließt, leichter zu beschreiben und umzusetzen und auch konzeptionell einfacher zu rechtfertigen ist.

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Das Diskussionspapier sollte keine Ausbuchungs-Sachverhalte in Bezug auf die Übertragung von Finanzinstrumenten ansprechen: diese Themen sollen in einem getrennten Diskussionspapier enthalten sein. Dieses Diskussionspapier sollte auch andere Ausbuchungs-Sachverhalte beinhalten (zum Beispiel in Bezug auf die Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten oder einer Umschuldung).

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Bei Erstellung des Diskussionspapiers sollte das langfristige Ziel einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert angenommen werden. Der Board betonte, dass es einige Instrumente geben könnte, für die eine beizulegende-Zeitwert-Größe nicht angemessen wäre, und, dass dieser allgemeine Grundsatz es erleichtert, solche Verträge ausfindig zu machen, für die ein beizulegender Zeitwert keine angemessene Größe darstellt und diesen Grundsatz auf konsistente Art und Weise anzuwenden.

 

Zeitplan

 

Der Board stellte den gegenwärtigen Zeitplan fest, wonach das Diskussionspapier mit vorläufigen Ansichten bis zum November 2007 herausgegeben würde. Einige Mitglieder des Boards merkten an, dass der Zeitplan ehrgeizig sei, ermutigten jedoch den Stab, diesen voranzutreiben.

 

 

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Finanzinstrumente – Darstellung von Veränderungen des beizulegenden Zeitwertes

 

Der Board erörterte die Analyse der Resultate einer Umfrage zur Sichtweise von Adressaten, die für Investment- und Kreditentscheidungen verantwortlich sind (oder bei Investment- und Kreditentscheidungen beratend tätig sind). Bei der Umfrage wurde nach den Informationsarten in Bezug auf Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, gefragt, die wichtig für deren Analysen wären.

 

Der Stab erhielt von 47 Einzelpersonen aus 34 Organisationen Rückmeldungen zum Fragebogen, einschließlich vieler der größten Institutionen auf der Käufer- und der Verkäuferseite. Sechs der teilnehmenden Organisationen haben ihren Sitz in den USA, der Rest außerhalb. Der Stab dankte diesen Adressaten für ihre Mitwirkung. Mitglieder des Boards gaben bekannt, dass diese Untersuchung eine der umfassendsten und nützlichsten seiner Art war.

 

Der Fragebogen zeigte die folgenden wichtigsten Punkte auf:

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Die Nutzer benötigen einige detaillierte Informationen zu Finanzinstrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Insbesondere möchten Nutzer weiterhin Informationen zu "faulen Krediten" (sowohl bezüglich der Belastungen als auch der Rückstellungen für faule Kredite) sowie Zinsen erhalten. Jedoch sind die Nutzer nicht der Ansicht, dass eine weitere Disaggregation von Veränderungen des beizulegenden Zeitwertes und der Bestandsgrößen Informationen zur Verfügung stellen würde, die unter Berücksichtigung der gegenwärtig verfügbaren Bewertungsverfahren von Wert sein könnten;

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Es herrscht kaum oder gar keine Nachfrage nach einer Berichterstattung von Zinsaufwendungen bzw. -erträgen auf Basis des beizulegenden Zeitwertes. Die meisten Nutzer bevorzugen eine Darstellung auf Basis des periodisch anfallenden Zinsaufwandes;

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Es gibt Unterstützung für die Bereitstellung von mehr Informationen zur Risikoposition eines Unternehmens in Bezug auf die künftigen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten (wie etwa erweiterte Sensitivitätsanalysen oder Belastungstests).

 

Es wurde ein grundsätzliches Unbehagen seitens der Nutzer bezüglich des Umfangs der Wahlmöglichkeiten innerhalb von IAS 39 bemerkt. Die Nutzer hatten auch Schwierigkeiten beim Nachvollziehen der Wiederaufholungen von Wertveränderungen, die im Eigenkapital erfasst wurden, wenn diese in in den Folgeperioden erfolgswirksam umgewälzt würden. Zusätzlich wurde bemerkt, dass die Umfrage vor Inkrafttreten von IFRS 7 durchgeführt wurde, welcher einige der Informationen erfordert, die gegenwärtig von den Adressaten vermisst werden.

 

Es gab Übereinstimmung innerhalb des Boards zu den nächsten Schritten dieses Projektes, welche das Abhalten weiterer Diskussionen mit ausgesuchten Nutzern vorsehen:

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Sicherstellung der Angemessenheit der im Papier dargelegten Analysen des Stabes; und

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Anstrengung zur Entwicklung von Anforderungen für Sensitivitätsanalysen und Belastungstests, welche den Adressaten nützliche Informationen zur Verfügung stellen werden.

 

 

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Änderungen an IAS 37

 

Beratung der Wahrscheinlichkeits-Ansatzkriterien

 

Der Board unternahm eine detaillierte Untersuchung zur Rolle der Wahrscheinlichkeit beim Ansatz von Schulden. [Interessenten dieser Thematik wird das Lesen des ausgezeichneten Papiers des Stabes empfohlen, welches zum großen Teil in der entsprechenden "Observer Note" wiedergegeben ist. Die Erläuterung der Argumentation des Boards ist um einiges besser als die des Entwurfes.]

 

Aufgrund der Bestätigung der im Entwurf vorgeschlagenen Bewertungsvorgaben bekräftigte der Board seine Schlussfolgerungen im Standardentwurf, wonach der überarbeitete IAS 37 kein Wahrscheinlichkeits-Ansatzkriterium beinhalten sollte.

 

Anstatt jedoch bloß zu erklären, dass das Kriterium gestrichen wurde weil es immer erfüllt ist, schlug der Stab die Entwicklung einer umfassenden Erklärung vor, die die folgenden Punkte berücksichtigt:

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Das im Rahmenkonzept ausgestaltete Wahrscheinlichkeits-Ansatzkriterium ist unklar. Zudem ist es fehlerhaft, da es bei Nicht-Vorkommen des Begriffs einer unbedingten Verpflichtung zu der offensichtlich anormalen Schlussfolgerung führt, dass Schulden wie etwa Garantien, Gewährleistungen und Versicherungsverpflichtungen nicht angesetzt werden sollten bis zu dem Punkt, an dem es wahrscheinlich ist, dass diese Ansprüche entstehen. Daher würden viele dieser Verpflichtungen anfänglich nicht zum einem Ansatz führen. Demzufolge sollte im Projekt zu IAS 37 eine Fokussierung auf die Rahmenkonzeptdefinition einer Schuld erfolgen.

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IAS 37 ist der einzige Standard, der gegenwärtig das Wahrscheinlichkeits-Ansatzkriterium zur Ansatzbestimmung in der Praxis anwendet. Außerdem hat IAS 37 seine eigene einzigartige Interpretation von Wahrscheinlichkeit etabliert.

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Das Wahrscheinlichkeits-Ansatzkriterium, so wie es im gegenwärtigen IAS 37ausformuliert ist, bezieht sich nicht auf die Lösung der mit Abschlussposten verbundenen Unsicherheit. Infolgedessen, ist das Kriterium, so wie im gegenwärtigen IAS 37 formuliert, in den meisten Fällen kein Bestimmungsfaktor des Ansatzes mehr, wenn ein Unternehmen schon zum Schluss gekommen ist, dass es eine Verbindlichkeit hat.

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Der Begriff einer unbedingten Verpflichtung ist eine logische Erweiterung des gegenwärtigen Rahmenkonzeptes. Vertragliche unbedingte Verpflichtungen beinhalten einen Abfluss von wirtschaftlichem Nutzen, auf die das Unternehmen zur gleichen Zeit vorbereitet ist, und somit dem im gegenwärtigen IAS 37 ausgestalteten Wahrscheinlichkeitskriterium entspricht.

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Das Wahrscheinlichkeits-Ansatzkriterium ist inkonsistent mit den vorgeschlagenen Bewertungsvorgaben des Entwurfes, da ähnliche Verpflichtungen sehr unterschiedlich behandelt werden. Für verlässlich zu bewertende Schulden verzögert das Kriterium unnötigerweise die Berücksichtigung entscheidungsnützlicher Informationen in der Bilanz.

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Durch das Weglassen des Wahrscheinlichkeits-Ansatzkriteriums kamen Bedenken bezüglich der Unsicherheit in Bezug auf die Abschlussposten und in Bezug auf die Bewertung auf. Diese Bedenken werden direkt behandelt. (Der Board hat den Stab bereits dazu veranlasst, mehr Leitlinien zur Unterstützung von Unternehmen zu entwickeln, damit sie besser bestimmen können, wann eine Schuld angefallen ist. Zu einem späteren Zeitpunkt der erneuten Beratungen wird der Stab dem Board gegenüber die Frage stellen, was genau mit verlässlicher Bewertung gemeint ist.)

 

Während der Debatte bemerkten Mitglieder des Boards, dass dieser den Bewertungszweck ansprechen soll. Mitglieder des Boards waren der Ansicht, dass an einem bestimmten Bewertungszeitpunkt das Ziel darin bestünde, die Schuld mit dem heutigen Wert zu bewerten. Das Ziel besteht nicht darin, das Ergebnis oder den Betrag der Zahlung am Ende der Laufzeit vorherzusehen. Es handelt sich somit um einen normalen Sachverhalt zur Bewertung bei Unsicherheit. Mitglieder des Boards hielten es außerdem für erforderlich, den Bewertungssachverhalt des „hohen Wertes mit geringer Wahrscheinlichkeit“ anzusprechen.

 

Wiederkehrende Gerichtsverfahren

 

Der Board erörterte die Beispiele 1 und 2 des Entwurfes. Übereinstimmung gab es bei:

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Beispiel 1 und 2 sind einander widersprechend (und Beispiel 1 ist falsch).

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Die jedem fertig gestellten Standards beigefügten, erklärenden Beispiele müssten zusätzliche Leitlinien zur Behandlung von "Abschlussposten-Unsicherheit" im Rahmen von Gerichtsverfahren (und ähnlichen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen) zur Verfügung stellen.

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Die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung eines Vertragbruches oder einer Gesetzesverletzung durch einen Dritten hat keine Relevanz bei der Bestimmung, ob die Definition einer Schuld erfüllt ist.

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Der Beginn eines Gerichtsverfahrens an sich stellt noch keine Verpflichtung für ein Unternehmen dar.

 

Der Board stellte fest, dass das Risiko des Auftretens (in Beispiel 2 mit inbegriffen) nicht das Bestehen einer Schuld (Ansatz), jedoch ihre Bewertung beeinflusst. Zusätzlich wurde deutlich gemacht, dass es keine Symmetrie in der Rechnungslegung zwischen dem Ansatz einer Schuld eines Unternehmens und dem Ansatz eines entsprechenden Vermögenswertes eines anderen Unternehmens geben muss.

 

Bezogen auf Beispiel 1 des Standardentwurfes gab es Übereinstimmung im Board dazu, dass bei Beginn eines Gerichtsverfahrens kein Verschwinden der Unsicherheit hinsichtlich der mit der Klage zusammenhängenden Sachverhalte kommt. Sie stimmten den Stellungnehmenden zu, die bemerkten, dass der Beginn des Gerichtsverfahrens die Unsicherheit darüber, ob das Unternehmen gefährliches Essen bei einer Hochzeit servierte, und dass dieses Essen den Tod von zehn Gästen verursacht hat, nicht auflöst. Am Bilanzstichtag zweifelt das Unternehmen diesen Sachverhalt weiterhin an, weshalb es nicht sicher ist, ob ein verpflichtende Ereignis eingetreten ist. In Beispiel 1 des Entwurfes wurde gefolgert, dass zu Beginn des Gerichtsverfahrens eine gegenwärtige Verpflichtung eingetreten ist. Dies würde bedeuten, dass es alleine durch den Beginn einer Gerichtsverhandlung zur Entstehung einer gegenwärtigen Verpflichtung kommt (ohne Berücksichtigung des Bestehens einer gegenwärtigen Schuld in Bezug auf den Sachverhalt der gerichtlichen Klage).

 

Der Board stimmte den Interessenten zu, die die Meinung vertraten, dass die Bestimmung des Bestehens einer Schuld für den zugrunde liegenden Anspruch aufgrund der Auswertung aller vorhandenen Hinweise geführt werden sollte. Der Mitarbeiterstab merkte an, dass nach der Definition einer Schuld im Rahmenkonzept, eine gegenwärtige Verpflichtung aus Ereignissen in der Vergangenheit entsteht (Im Gegensatz zu einem einzelnen vergangenen Ereignis). Somit ist der Beginn eines Gerichtsverfahrens nur eins unter einer Vielzahl an verschiedenen Gegebenheiten, wobei alle diese in Betracht gezogen werden sollten, um zu bestimmen, ob eine gegenwärtige Verpflichtung besteht. Diese Vorgehensweise stimmt mit den Leitlinien in Paragraph 16 des Standardentwurfes überein (übernommen vom derzeitigen IAS 37), welche besagen, dass ein Unternehmen alle vorhandenen Beweise zur Bestimmung dazu heranziehen soll, ob eine Schuld am Bilanzstichtag existiert.

 

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Ergebnis je Aktie - Treasury-Stock-Methode

 

Der Board entschied bei seinem Treffen im Januar 2006, dass die (geänderte) Treasury-Stock-Methode auch bei der Berechnung der Verwässerungseffekte auf das Ergebnis je Aktie für wandelbare Instrumente angewendet werden sollte. Das würde die für solche Instrumente eingesetzte „If-Converted-Methode“ ersetzen. Der Stab merkte an, dass die unterschiedliche Behandlung von wandelbaren Instrumenten zwischen den IFRS (Treasury-Stock-Methode) und den US-GAAP („If-Converted-Methode“) wesentliche Auswirkungen auf die Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie hat. Bei Anwendung der Treasury-Stock-Methode wie in den Änderungen zu IAS 33 vorgeschlagen, würden die meisten wandelbaren Instrumente keine Verwässerung bewirken. Nach der „If-Converted-Methode“ sind solche Instrumente verwässert, deren Dividenden oder Zinsen geringer als das einfache Ergebnis je Aktie sind. Es gab im Stab Beunruhigung darüber, dass dieser Effekt sich auf die Konvergenz-Agenda auswirken könnte.

 

Die Mitglieder des Board stellten fest, dass das Ergebnis je Aktie nicht Bestandteil der Konvergenz-Agenda ist. Wichtiger ist jedoch, dass die Konvergenz-Agenda unterschiedliche Behandlungen dort zulässt, wo es schon bestehende Unterschiede der Standards gibt. Beispielsweise spaltet IFRS zusammengesetzte Finanzinstrumente auf, US-GAAP jedoch nicht. Die Mehrheit der Mitglieder des Boards erachteten es als wichtiger, den Standard zum Ergebnis je Aktie des IASB in Ordnung zu bringen, für den es eine überwiegende Mehrheit von Anwender gibt, als den wenigen US-amerikanischen nicht-börsennotierten Emittenten entgegenzukommen, welche unter IFRS und US-GAAP unterschiedliche Ergebnis je Aktie-Kennzahlen berichten könnten.

 

Der Stab erhielt vom Board Anweisungen zur Erstellung von Änderungen zu IAS 33 unter Verwendung der Treasury-Stock-Methode. Der Board einigte sich darauf, dass er bei der Ergebnis-je-Aktie-Berechnung zurzeit nicht auf die Behandlung von „Senior Securities“ eingeht. Es war für den Board wichtiger, IAS 33 dahin gehend zu ändern, dass er in sich konsistent ist, als in einer „Schnellreparatur“ zu versuchen, Konvergenz mit den US-GAAP zu erreichen.

 

 

Mittwoch, 21. Juni 2006

 
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Rechnungslegungsstandards für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

 

Während einer ganztätigen Sitzung diskutierte der Board einen überarbeiteten Entwurf eines Entwurfes (ED) für einen International Financial Reporting Standard für kleine und mittlere Unternehmen (IFRS for SMEs – IFRS für KMU).

 

Im Zuge der Durchsicht des überarbeiteten Entwurfs des Standardentwurfes berücksichtigte der Board Stellungnahmen von Mitarbeitern des IASB-Stabes, die das Ergebnis ihrer abschnittsweisen Durchsicht des vorherigen Entwurfes darstellten.

 

Zu der umfangreichen Palette an Entscheidungen des Boards zählten die folgenden:

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Definition eines KMU. Im Rahmen der Definition eines KMU würde ein Unternehmen von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung in seinem Ursprungsland nicht automatisch als öffentlich-rechnungslegungspflichtig angesehen werden. Jeder Rechtskreis sollte entscheiden.

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Allgemeingültige Bewertungsgrundsätze. Der Entwurf des Standardentwurfes enthält einige allgemeingültige Grundsätze zum Ansatz von Vermögenswerten, Schulden, Erträgen und Aufwendungen, die auf dem IASB-Rahmenkonzept basieren, und darüber hinaus einige speziell entwickelte allgemeingültige Bewertungsgrundsätze, die nicht im Rahmenkonzept enthalten sind. Der Board bat den Stab, die Bewertungsgrundsätze in Abstimmung mit einer kleinen Gruppe von Board-Mitgliedern umzuformulieren.

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Aktualisierung des IFRS für KMU. Ungefähr alle zwei Jahre wird der Board einen Sammel-Standardentwurf mit vorgeschlagenen Änderungen am IFRS für KMU veröffentlichen, der auf neuen und geänderten IFRS basiert, die während dieser zwei Jahre verabschiedet wurden.

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Abschnitte des Entwurfs des Standardentwurfes, für die grundlegende Umformulierungen notwendig sind. Der Entwurf enthält 40 thematische gegliederte Abschnitte. Aufgrund der Diskussionen im Board wird vermutlich nur bei den folgenden eine grundlegende Umformulierung notwendig sein:

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Finanzinstrumente

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Rückstellungen

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Leistungen an Arbeitnehmer

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Ertragsteuern

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Unternehmenszusammenschlüsse.

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Finanzinstrumente. Der Board diskutierte Vorschläge für eine Vereinfachung von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung für KMU auf drei wichtigen Gebieten:

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Klassifizierung von Finanzinstrumenten. Der Standardentwurf würde zwei Kategorien von Finanzinstrumenten enthalten – erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert und Anschaffungskosten/fortgeführte Anschaffungskosten.

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Ausbuchung. Der Entwurf des Standardentwurfes schreibt eine hohe Hürde für Ausbuchungen vor – nur wenn im Wesentlichen alle Risiken und Chancen übertragen wurden. Der große Vorteil dieses Ausbuchungs-Erfordernisses liegt darin, dass ein KMU nicht auf die komplizierten Ausbuchungsvorschriften von IAS 39 zurückgreifen muss. Ein Manko läge darin, dass der KMU-Standard Verbriefungen nicht ausbuchen würde, während dies nach IAS 39 der Fall wäre.

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Beschränkte Erleichterung vom Hedge Accounting mit Schwerpunkt auf den zwei Arten von Hedging, die ein KMU am wahrscheinlichsten durchführen würde.

Der Board brachte seine grundsätzliche Übereinstimmung mit den Vorschlägen zum Ausdruck und identifizierte mehrere Gebiete, für die eine Überarbeitung oder eine Erweiterung vonnöten ist.

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Kapitalflussrechnung. Hinzufügen von Leitlinien zu Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten. Hinzufügen von Leitlinien dazu, wann Cashflows als netto dargestellt werden können. Berichterstattung über die gesamten bezahlten Steuern. Berichterstattung über die Auswirkungen von Wechselkursschwankungen auf Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente getrennt von operativen-, investitions- und finanzierungs-Aktivitäten. Hinzufügen von Leitlinien zur Berichterstattung über Cashflows aus Erwerben und Verkäufen von Tochterunternehmen.

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Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.

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Wenn ein Unternehmen eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode für ein Ereignis oder eine Situation angewendet hat, für die der IFRS für KMU die Wahl einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode erlaubt, so ist die Berichterstattung über die gewählte Methode verpflichtend.

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Aussage, dass unangemessene Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden nicht durch Berichterstattung korrigiert werden.

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Klarstellung, dass es unangebracht ist, unwesentliche Abweichungen vom IFRS für KMU zum Erreichen einer besonderen Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage oder der Cashflows durchzuführen oder diese unberichtigt zu lassen.

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Erläuterung, dass eine Veränderung im Wertmaßstab eine Änderung einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode darstellt

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Musterjahresabschlüsse. Michelle Fisher von Deloitte Hong Kong wurde die Erstellung der im Standardentwurf enthaltenen Musterjahresabschlüsse übertragen. Der Board begrüßte die Musterjahresabschlüsse. Der Board entschied, dass die Musterbilanz Vermögenswerte und Schulden in einer „kurzfristig gefolgt von langfristig“-Abfolge zeigen sollte und nicht umgekehrt.

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Einladung zu Stellungnahmen. Beifügen einer Frage zur Angemessenheit der Leitlinien und welche besonderen Gebiete zusätzliche Leitlinien benötigen.

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Konsolidierung. Der Board kam zu dem Schluss, dass die Standards zur Konsolidierung im IFRS für KMU enthalten und nicht nur per Querverweis auf IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse eingefügt werden sollten. Ein Mitglied des Boards wird mit dem Stab zwecks Entwicklung einer gekürzten Fassung der Leitlinien zur Konsolidierung in IAS 27 zusammenarbeiten.

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Unternehmenszusammenschlüsse. Einzelheiten zur Erwerbsmethode sollten eher im IFRS für KMU enthalten sein, anstatt dass sie per Querverweis auf IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse adressiert werden. Hinzufügen von Leitlinien zu umgekehrten Übernahmen und Transaktionen unter „gemeinsamer Beherrschung“ (Common Control). Einfügen einer Definition von Minderheitenanteilen.

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Zuwendungen der öffentlichen Hand. Der Abschnitt zu Zuwendungen der öffentlichen Hand sollte die Grundsätze aus IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand widerspiegeln. Zuwendungen in Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sollten im Abschnitt zu Landwirtschaft behandelt werden.

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Leasingverhältnisse. Die Diskussion zur Bilanzierung beim Leasinggeber für Finanzierungsleasingverträge sollte gestrichen und durch einen Querverweis auf IAS 17 Leasingverhältnisse ersetzt werden.

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Landwirtschaft. Die Umstände, unter denen ein KMU auf das Anschaffungskostenmodell zurückfallen würde, sollten weniger restriktiv als die gegenwärtig in IAS 41 enthaltenen sein. Grundsätzlich sollte für ein KMU gelten, dass wenn der beizulegenden Zeitwert nicht leicht zu bestimmen ist, dann dem Anschaffungskostenmodell gefolgt werden sollte.

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Selbsterstellte immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill). Das Aufwandsmodell (erfolgwirksame Erfassung von Kosten als Aufwand bei Anfall) wird im IFRS für KMU enthalten sein. Ein KMU, das gerne das Aktivierungsmodell anwenden würde (so wie in IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte enthalten) würde zwecks Leitlinien quer auf IAS 38 verwiesen.

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Wertminderung von Vermögenswerten. Der Abschnitt zu Wertminderungen sollte mit Wertminderung von nicht-finanziellen Vermögenswerten benannt werden.

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Leistungen an Arbeitnehmer. Da viele KMU Leistungen aus freiwilligen oder öffentlich-verpflichtenden Programmen zur Verfügung stellen, die mit leistungsorientierten Plänen vergleichbar sind, sollten Leitlinien zur Bilanzierung von leistungsorientierten Plänen eher im IFRS für KMU enthalten sein, als per Querverweis auf IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer.

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Zwischenberichterstattung. Wenn ein Unternehmen nicht regelmäßig Zwischenabschlüsse erstellt, jedoch in Einzelfällen dazu verpflichtet ist (gegebenenfalls in Zusammenhang mit einem Unternehmenszusammenschluss), sollte ihm erlaubt werden, seinen vorherigen Jahresabschluss als Vergleichsabschluss heranzuziehen, wenn die Erstellung eines Abschlusses für die Vergleichs-Zwischenperiode nicht durchführbar ist.

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Vorräte. Klarstellung, dass Fremdkapitalkosten unter bestimmten Umständen Teil der Anschaffungskosten der Vorräte sein können, wenn das Unternehmen das Wahlrecht zur Aktivierung von Fremdkapitalkosten wählt.

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Eröffnungsbilanz. Eine Bilanz zu Beginn der Periode wird nicht als Bestandteil eines vollständigen Jahresabschlusses eines KMU gefordert werden.

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Der Board strich die folgenden Angaben:

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Dividenden pro Aktie

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Betrag der Gewinnrücklagen, der rechtlich zur Ausschüttung an die Anteilseigner zur Verfügung steht.

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Die Ziele, Vorgehensweisen und Prozesse eines Unternehmens zur Steuerung des Kapitals.

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Angaben über Änderungen am IFRS für KMU, die nicht verfrüht angewendet wurden.

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Forderungen aus dem Verkauf des eigenen Eigenkapitals eines Unternehmens. Klarstellung, dass diese wie ein Abzug im Eigenkapitalbereich der Bilanz gezeigt werden sollten, und nicht wie ein Vermögenswert.

 

 

Donnerstag, 22. Juni 2006

 

bullet IFRIC-Themen

 

IFRIC Update

 

Dem Board wurde ein IFRIC-Update von der Mai-Sitzung des IFRIC präsentiert. Es gab keine Anmerkungen.

 

D18 Zwischenberichterstattung und Wertminderungen

 

Der Interpretationsentwurf des IFRIC D18 Zwischenberichterstattung und Wertminderungen wurde bei der Mai-Sitzung des IFRIC erörtert. Während dieser Sitzung einigte sich IFRIC auf bestimmte Änderungen an der Interpretation, welche durch Anmerkungen von Stellungsnehmenden zustande kam und entschied, dass auf der Juni-Sitzung des IASB ein überarbeiteter Entwurf zur Abstimmung vorgestellt werden soll. Der Board machte nur kleine redaktionelle Anmerkungen und wählte einstimmig zu Gunsten einer Genehmigung der Interpretation zur Veröffentlichung.

 

IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung – Klassifizierung von Finanzinstrumenten als Eigen- oder Fremdkapital

 

Auf seiner Sitzung im März 2006 hatte IFRIC die Rolle der vertraglichen und wirtschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen der Klassifizierung von Finanzinstrumenten gemäß IAS 32 erörtert. Bei dieser Sitzung entschied sich IFRIC zur Ablehnung einer Aufnahme dieses Sachverhalts auf die Agenda ab, da es nach deren Ansicht eindeutig sei, dass eine vertragliche Verpflichtung notwendig ist, um ein Finanzinstrument als Fremdkapital zu klassifizieren. Eine wirtschaftliche Verpflichtung würde nicht alleine zur Klassifizierung eines Finanzinstrumentes als Fremdkapital führen.

 

Auf der Mai-Sitzung des IFRIC wurde die endgültige Formulierung einer Ablehnungsnotiz erörtert. Es konnte allerdings keine Übereinstimmung zu den genannten Gründen für die Ablehnung erzielt werden. Der Sachverhalt wurde daraufhin vom Vorsitzenden des IFRIC zurückgezogen und er wurde dem Board vorgelegt. IFRIC erachtete es als hilfreich, wenn seine folgende Meinung die Zustimmung vom Board erhalten würde:

„IFRIC einigte sich darauf, dass IAS 32 in dem Sinne verständlich ist, dass eine vertragliche Verpflichtung notwendig ist, um ein Finanzinstrument als Schuld zu klassifizieren (unter Nicht-Beachtung von Finanzinstrumenten, die in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens beglichen werden können oder werden). Eine solche vertragliche Verpflichtung könnte explizit oder indirekt aufgebaut werden. Jedoch muss die Verpflichtung aufgrund der Vertragsbestimmungen des Instrumentes erfolgen. IFRIC stimmte zu, dass IAS 32 unmissverständlich klar macht, dass wirtschaftliche Zwänge nicht alleine ausreichen, um die Klassifizierung eines Finanzinstrumentes als Schuld vorzunehmen.“

Diese Aussage ist nach Anmerkungen des Vorsitzenden von IFRIC leichter beim IFRIC durchzusetzen, wenn sie Unterstützung durch den Board erhielte. Der Board erkannte, dass er an das gebunden ist, was bereits hinsichtlich des Verbesserungsprojektes (Improvement Project) angemerkt wurde. In diesem Rahmen entschied man, dass eine Verbindlichkeit im Rahmen der Vertragsbedingungen der vertraglichen Vereinbarung definiert ist.

 

Der Board stimmte der Unterstützung der Aussage von IFRIC zu.

 

 

bullet Fair Value Measurement

 

Der Board führte seine Diskussion von Fair Value Measurements (FVM) fort und überprüfte den derzeitigen Plan des Projektes sowie die Schritte des Abstimmungsprozesses. Darüber hinaus wurde eine vorläufige Diskussion zur Bilanzierung von "Gewinnen beim Erstansatz" abgehalten.

 

Projektplanung und Abstimmungsprozess

 

Der Board wurde kurz über die Entwicklungen des letzten Treffens des FASB unterrichtet, bei denen das Fair Value Measurement-Projekt besprochen wurde.

 

Das Fair Value Measurement-Projekt wurde im September 2005 auf die Agenda des IASB hinzugefügt. Zu diesem Zeitpunkt entschied der Board, den endgültigen FVM-Standard des FASB als Standardentwurf des IASB zu übernehmen ohne ihn mit Ausnahme der Anpassung der Verweise von US-GAAP auf IFRS zu ändern.

 

Seitdem wurde der Stab auf Probleme von Adressaten des IASB aufmerksam gemacht. Die folgenden seien genannt:

bullet Da das FVM-Projekt zu Änderungen bei der Messung des beizulegenden Zeitwerts führen könnte, könnte es nach Meinung einiger bei einer direkten Weiterführung zu einem IASB-Standardentwurf auf Basis des endgültigen FASB-Dokuments möglicherweise zu einer Abkürzung der Anforderungen des Abstimmungsprozesses des IASB kommen.
bullet Da das Dokument des FASB ein anderes Konzept des beizulegenden Zeitwerts verwendet als das der älteren IFRS, haben die Adressaten Schwierigkeiten mit der konzeptionellen Begründung für eine Veränderung hin zu einer "Verkaufspeis-Zielsetzung" des beizulegenden Zeitwertes, insbesondere dann, wenn ein Unternehmen kein Interesse daran hat, einen Vermögenswert zu verkaufen.
bullet Durch die stärkere Verwendung des beizulegenden Zeitwerts müssen grundlegende Fragen zur Relevanz und Verlässlichkeit vor Vollendung des Projektes geklärt werden.

 

Aufgrund dieser Bedenken hat der Stab dem Board zwei alternative Lösungen vorgelegt:

bullet Die erste Alternative ist ein modifizierter Plan, der weiterhin die Herausgabe des FASB-Dokumentes als Standardentwurf vorsieht und zusätzlich Praxisbeobachtungen und Diskussionsrunden vorsieht, um Informationen von Stellungsnehmenden zu erhalten.
bullet Die zweite Alternative besteht in der Herausgabe des FASB-Dokumentes in Form eines Diskussionspapiers, welches neu beraten werden soll, bevor ein Standardentwurf herausgegeben wird. Dies würde dem Board mehr Zeit und Flexibilität geben, um sich mit den Bedenken von Adressaten zu beschäftigen und hoffentlich besseren Standard herauszugeben, auch wenn dies länger dauern würde.

 

Der Board drückte Zustimmung für die Bedenken der Adressaten aus. Dafür wäre aber ein Abweichen vom derzeitigen Projekt zur Alternative 2 notwendig, welches durch den Board mehrheitlich unterstützt wird. Somit würde das FASB-Dokument als Diskussionspapier herausgegeben. Jedoch gab es auch Mitglieder des Boards, die meinten, Alternative 2 sollte vermieden werden, da dies eine zu lange Verzögerung der Herausgabe des endgültigen IFRS bis Ende 2008 oder Anfang 2009 mit sich bringen würde.

 

Einige Mitglieder des Boards meinten es sei ausschlaggebend, den Adressaten mitzuteilen, dass der Schritt in Richtung Diskussionspapier, und somit weg vom derzeitige Plan, mehr Zeit benötigen würde, dass dies allerdings zur Sicherung der Interessen der Stellungsnehmenden getan würde.

 

Der Board wählte zu Gunsten von Alternative 2, welche zur Herausgabe eines Diskussionspapiers auf Basis des FASB-Dokuments führt. Der Board stellte fest, dass ein endgültiger Plan nicht ausgearbeitet werden kann, bevor ein endgültiges FASB-Dokument herausgegeben wurde. Solange der FASB sein endgültiges Dokument einschließlich beispielsweise Leitlinien zur Anwendung nicht herausgegeben hat, wird der IASB kein öffentlich verfügbares Dokument zur Verfügung haben, welches als IASB-Diskussionspapier herausgegeben werden könnte.

 

Erfassung von Gewinnen oder Verlusten beim Erstansatz

 

Der beizulegende Zeitwert ist nach der Definition des  FASB-Dokumentes ein Verkaufspreis (exit price). Durch die vorläufige Zustimmung des Boards zur Definition des beizulegenden Zeitwerts als Verkaufspreis kann es unter solchen Umständen, bei denen beim erstmaligen Ansatz eines Vermögenswertes oder einer Schuld eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert verpflichtend ist, zur Erfassung von Gewinnen oder Verlusten beim Erstansatz kommen.

 

Die bestehenden Leitlinien in IAS 39 sind nach Meinung des Stabs inkonsistent mit dem Begriff des Verkaufspreises, das vorläufig durch den Board angenommen wurde und somit Überarbeitung benötigt. Der Board wurde zur Berücksichtigung des Folgenden gefragt:

bullet Nur Folgeänderungen an IAS 39 vorzunehmen, um IAS 39 mit den Leitlinien des Fair Value Measurement-Statements in Einklang zu bringen und die derzeitigen Leitlinien zur Erfassung von Gewinnen oder Verlusten beim Erstansatz in IAS 39 beizubehalten.
bullet Folgeänderungen an IAS 39 vornehmen und die derzeitigen Leitlinien des IAS 39 ändern.

Der Board entschied, zurzeit keine Veränderungen vorzunehmen, aber dafür eine Frage in das Diskussionspapier mit aufzunehmen, ob dies in einem getrennten Projekt behandelt werden soll oder als Teil des Fair Value Measurement-Projektes.

 

 

bullet Rahmenkonzept

 

Der Board führte seine Beratungen über die Arbeitsdefinitionen eines Vermögenswertes und einer Schuld von der April-Sitzung 2006 fort.

 

Der Board konzentrierte die Diskussion während dieser Sitzung auf die Vermögenswert-Definition. Die folgende Vermögenswert-Definition wurde dem Board vorgestellt:

 

Ein Vermögenswert ist eine gegenwärtige wirtschaftliche Ressource eines Unternehmens.

Ein Vermögenswert eines Unternehmens hat drei notwendige Merkmale:

bullet a. Es existiert eine begründende wirtschaftliche Ressource.
bullet b. Das Unternehmen hat Rechte oder einen anderen bevorrechtigten Zugriff auf die wirtschaftliche Ressource.
bullet c. Die wirtschaftliche Ressource und die Rechte oder der andere bevorrechtigte Zugriff existieren beide am Jahresabschlussstichtag.

 

Zu Beginn diskutierte der Board, um was es sich bei einer wirtschaftlichen Ressource handelt. Dem Board wurde ein Beispiel zum Kauf/Verkauf eines Mais-Forward-Geschäftes als eine Erklärungsmöglichkeit vorgestellt, dass die Existenz des Produktes Mais nicht von Bedeutung ist, da die gegenwärtige wirtschaftliche Ressource in dem Versprechen der Vertragsparteien begründet liegt, den Mais zu liefern bzw. entgegenzunehmen. Der Board wurde gefragt, ob er zustimmen würde, dass eher das Versprechen als der Mais die wirtschaftliche Ressource für die Vertragsparteien bedeuten würde.

 

Die Mehrheit der Board-Mitglieder stimmte den im Arbeitspapier formulierten Aussagen zu. Dennoch sagte ein Board-Mitglied aus, dass es schwer sei, das Versprechen als Vermögenswert zu akzeptieren, da der Vertrag zunächst von der Erfüllung abhängig ist.

 

Der Board war sich einig, dass es sich bei der wirtschaftlichen Ressource eher um das Versprechen als um den Mais handelt.

 

Zum zweiten diskutierte der Board, ob beide Vertragsparteien bei einem solchen Vertrag über einen Vermögenswert verfügen. Es wurde sich darauf geeinigt, dass beide Parteien einen Vermögenswert besitzen, da zwei Versprechen vorliegen: Das Versprechen des Verkäufers zur Lieferung (Vermögenswert des Käufers) und das Versprechen des Käufers zur Abnahme der Mais-Lieferung (Vermögenswert des Verkäufers).

 

Zum Ende diskutierte der Board die Anwendung der Vermögenswert-Definition auf die eigenen Aktien eines Unternehmens. Während einer vorherigen Sitzung kamen einige Board-Mitglieder zu dem Schluss, dass die vom eigenen Unternehmen ausgegebenen Aktien die vorgeschlagene Arbeitsdefinition eines Vermögenswertes erfüllen würden. Der Stab stellte daher dem Board einen Text vor, der die Arbeitsdefinition wie folgt weiter ausführt:

bullet a. Ein Versprechen mit keiner externen Gegenpartei in Form nicht-begebener bzw. eigener Anteile (oder nicht emittierter Fremdkapitalanteile) begründet für das Unternehmen weder eine wirtschaftliche Ressource noch eine wirtschaftliche Last.
bullet b. Ein Versprechen eines Unternehmens in Form nicht begebener Aktien (oder emittierte Fremdkapitalanteile) begründet eine wirtschaftliche Last – nicht eine wirtschaftliche Ressource.
bullet c. Ein Vertrag, der kein ankommendes Versprechen einer für das Unternehmen externen Partei mit sich bringt, kann keine wirtschaftliche Ressource des Unternehmens darstellen.

 

Dies würde deutlich machen, dass selbst wenn ein Unternehmen über ein für die Herausgabe von Fremdkapitaltiteln genehmigten Emissionsprospekt verfügt, dieses keinen das Fremdkapital darstellenden Vermögenswert begründet. Der Board stimmte dem Vorschlag zu.

 

 

bullet Versicherungsverträge – Phase 2 [Unterrichtseinheit]

 

Der Board erhielt eine Unterrichtseinheit zu Versicherungen. Er erhielt eine Unterweisung von Versicherungsaufsichten zu den Entwicklungen in der Aufsicht von Versicherungen. Drei verschiedene Organisationen vertreten von fünf Personen hielten den Vortrag vor dem Board.

 

Es wurden während der Sitzung keine Entscheidungen getroffen.

 

Zweites Papier der IAIS zu Schulden

 

Rob Esson, Vorsitzender des Unterausschusses zu Versicherungsverträgen (Insurance Contracts Subcommittee) von der internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden (International Association of Insurance Supervisors - IAIS) hielt einen Vortrag, um die strittigen Bereiche hervorzuheben und dazu, wie IAIS sich die Zusammenarbeit mit dem IASB in Zukunft vorstellt.

 

Deren Papier zu Schulden enthält einen zweiten Satz von Beobachtungen des IAIS zu identifizierten Bewertungsfragen, die sowohl für allgemeine Rechnungslegungszwecke als auch für die aufsichtsrechtliche Berichterstattung alltäglich sind, und die nach dem Verständnis der IAIS vom IASB in seinen Überlegungen zu Phase II des Projekts zu Versicherungsverträgen mitberücksichtigt werden sollten.

 

Abriss der CEIOPS-Struktur und Arbeiten am Solvency II-Projekt

 

Alberto Corinti, Paul Sharma und Gabriel Bernardino vom Komitee der Europäischen Versicherungs- und Betriebsrentenaufsicht (Committee of European Insurance and Occupational Pensions Supervisors - CEIOPS) hielten drei Vorträge zur Organisationsstruktur, zum Rahmenkonzept, den fachlichen Ressourcen von CEIOPS und der Entwicklung von Berichterstattungsanforderungen zum Solvency II-Projekt (Beim Solvency-Projekt handelt es sich um ein von der EU initiiertem Projekt, welches auf die Erarbeitung eines eher risikoorientierten Bonitätsmodells abzielt).

 

International Actuarial Association

 

Schließlich hielt Sam Gutterman von der internationalen Vereinigung der Aktuare (International Actuarial Association – IAA) einen Vortrag zum IAIS-Papier zu Schulden aus der Sicht der IAA zu einigen aufsichtsrechtlichen Sachverhalten zu Versicherungen und zu Schlüsselfragen, für die weitere aktuarische Beurteilungen vonnöten sind.

 

 

Freitag, 23. Juni 2006

 
bullet Projekt des britischen Standardsetters (Accounting Standards Board – ASB) zur Pensionsbilanzierung [Unterrichtseinheit]

 

Das Ziel dieser Einheit war es, die Boardmitglieder über das Projekt des ASB zur Pensionsbilanzierung zu informieren und Ihnen die Möglichkeit zu geben, Vorschläge und Anmerkungen im Hinblick auf die Zukunft des Projektes zu machen. Eine Zusammenfassung der Einheit findet sich im Agendapapier 11. Papier 11A war detaillierter, jedoch den Beobachtern nicht zugänglich. Es wird auf der Website des ASB in Kürze verfügbar sein.

 

Die Einheit konzentrierte sich auf die geleistete Arbeit bei der Entwicklung eines neuen Bilanzierungsstandards, der weltweit angewendet werden kann. Das Ziel des Projektes ist es, prinzipienbasiert zu sein. So ist zum Beispiel ein derzeitiges Ziel, keine Unterscheidung in den Prinzipien zwischen beitragsorientierten und leistungsorientierten Pensionsplänen zu haben. Andrew Leonard (vom ASB) merkte im Rahmen seines Vortrags an, dass es derzeitig mehrere aktive IASB-Projekte gibt, die als Bestandteile der Arbeit zu Pensionen betrachtet werden müssen. Dies beinhaltet die Projekte zu:

bullet dem Rahmenkonzept;
bullet nicht-finanziellen Schulden;
bullet Konsolidierung;
bullet Bewertung;
bullet Erfolgsberichterstattung; und
bullet Versicherungen

 

Mehrere Board-Mitglieder merkten an, dass das Projekt zu Versicherungen von besonderer Bedeutung ist, da es dort mehrere ähnliche Sachverhalte gibt, insbesondere hinsichtlich unbedingter Verpflichtungen. Während der Einheit wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

 

bullet Fachlicher Plan

 

Die Diskussion konzentrierte sich auf den Zeitplan der IASB-Projekte. Es wurde angemerkt, dass die folgenden Änderungen an dem Plan vorgenommen worden sind:

bullet Der Stab hat seine Arbeit an dem Wertminderungsprojekt begonnen, obwohl der Zeitplan noch nicht genau festgelegt ist;
bullet ein Standardentwurf zu Ertragsteuern wird für das vierte Quartal 2006 erwartet (statt im dritten);
bullet ein Diskussionspapier wird vor der Verabschiedung eines Standardentwurfs zum Fair Value Measurement-Projekt veröffentlicht. Dies wird den Zeitplan für den Standardentwurf und den finalen Standard verzögern;
bullet ein Diskussionspapier zu Erträgen wird für die zweite Hälfte 2007 erwartet (statt im vierten Quartal 2006);
bullet ein Diskussionspapier wird für das Rahmenkonzeptprojekt veröffentlicht werden, obwohl der Zeitplan noch für einige Aspekte festzulegen ist;
bullet ein Standardentwurf zum SME-Projekt wird im vierten Quartal 2006 vorgelegt (statt im dritten Quartal); und
bullet ein Standardentwurf zu kündbaren Anteilen ist bereits vor dem erwarteten Veröffentlichungszeitpunkt verabschiedet worden (welcher im vierten Quartal 2006 gewesen wäre).

 

Zusätzlich wurde angemerkt, dass Diskussionsrunden geplant sind für:

bullet Phase C des Projektes zum Rahmenkonzept (Bewertung) in der ersten Hälfte von 2007; und
bullet Schulden im vierten Quartal 2006.

 

Einige Diskussion gab es über den Zeitpunkt des Inkrafttretens von neuen oder geänderten Standards. Während einige Bilanzersteller beanstandeten, dass Zeitpunkte des Inkrafttretens zu weit in der Zukunft liegen (infolgedessen es eine längere Periode mit einer verminderten Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen gibt), haben einige Bilanzersteller Probleme, die derzeitigen Zeitpunkte des Inkrafttretens einzuhalten (zum Beispiel weil es zu wenig Zeit zur Übersetzung der Standards gibt). Es herrschte allgemeine Zustimmung, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens ungefähr ein Jahr nach der Veröffentlichung liegen sollte. In Einzelfällen kann es sein, dass die Periode länger oder kürzer ist.

 

Darüber hinaus stimmte der Board zu, dass die meisten Standards, welche in 2007 veröffentlicht werden sollen, am 1. Januar 2009 in Kraft treten, um eine Periode der Stabilität zu gewährleisten.

 

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IASB-Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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