![]() |
![]() |
|
Drucken
|
|---|
|
|
20.
- 23. Juni 2006, London Finanzinstrumente: Planung Während der Sitzung wurden keine fachlichen Entscheidungen getroffen. Der Board erörterte die grundlegenden Ziele eines vorgeschlagenen
Abrisses sowie das mögliche Ausmaß der Teilnahme des IASB, und schlug
einen Zeitplan für das IASB-FASB Diskussionspapier oder die vorläufigen
Ansichten zu Finanzinstrumenten vor. Grundlegende Ziele Der Board bekräftigte, dass die grundlegenden Ziele des
Diskussionspapiers die folgenden sind: Beschreibung der
Haupt-Sachverhalte bei derzeitigen Rechnungslegungsstandards und
der praktischen Vorgehensweise bezüglich Finanzinstrumente; Beschreibung der Langzeitziele der
Boards in Bezug auf die Rechnungslegung für Finanzinstrumente
und Begründung der Boards für diese Zielsetzung; Darstellung vorläufiger Ansichten
zu allen einzelnen Sachverhalten, bei denen die Mehrheit der
Mitglieder beider Boards zugestimmt hat, unverbindliche
Beschlüsse, welche bei einer bedeutenden Minderheit der
Mitglieder der Boards Unterstützung fanden und aller anderen
Beschlüsse des Boards, die den Adressaten bei der Formulierung
von Antworten zu den im Dokument enthaltenen Fragen behilflich
sein würden; Befragung der Adressaten nach
ihren Meinungen zu den Sachverhalten und möglichen alternativen
Lösungsansätzen, auf die man hätte stoßen können, sowie
Aufforderung der Adressaten zur Unterbreitung von Vorschlägen
bezüglich möglicher Wege zur Erreichung der langfristigen Ziele
der Boards mit den geringsten Kosten und praktischen
Verwerfungen; und Aufzeigen der Wechselwirkung
zwischen den Sachverhalten in Bezug auf die langfristigen Ziele
für Finanzinstrumente und anderen vom Board unternommenen
Projekten (wie etwa das Projekt zur Darstellung von
Jahresabschlüssen) gegenüber den Adressaten. Das Arbeitsprozess-Dokument
sollte die erreichten Fortschritte darlegen, welche bei der
Behandlung
von mit der Rechnungslegung für Finanzinstrumente
verbundenen Sachverhalten bei anderen Projekten gemacht wurden.
Ausmaß der Mitwirkung des/der Boards Der Board fasste folgende Beschlüsse: das Diskussionspapier sollte nur
vorläufige Ansichten beinhalten, auf die sich die Boards
entweder in diesem Projekt (wie etwa die langfristigen Ziele
beider Boards und den Entschluss, keine Anstrengungen mit dem
alleinigen Ziel zur Beseitigung von Überleitungsrechnungen in
den an die SEC übermittelten Berichte zu unternehmen) oder in
anderen verbundenen Projekten geeinigt haben; das Diskussionspapier sollte
vorläufige Ansichten der Boards zu anderen Sachverhalten dahin
gehend beinhalten, dass der Mitarbeiterstab und der Board es für
möglich erachten, die vorläufigen Ansichten innerhalb des
gegebenen Zeitrahmens zu verwirklichen; und das Diskussionspapier sollte keine
neutrale Diskussion dieser Sachverhalte beinhalten (und
aussagen, dass man zu keiner Ansicht gekommen ist), soweit die
beiden Boards keine vorläufigen Ansichten zu speziellen
Sachverhalten diskutiert (oder solche erreicht) haben. Mögliche Inhalte des Diskussionspapiers Der Board
fasste folgende Beschlüsse: Das Diskussionspapier sollte
ausgehend von einer Ausgangsbasis mit einem „breiten
Anwendungsbereich“ aus entworfen werden. Dies bedeutet, dass
Finanzinstrumente (Definition im weiteren Sinne) eine
angemessene Grundlage für den Anwendungsbereich des Dokumentes
darstellen, in Abhängigkeit von irgendwelchen
Ausnahmen, die die Boards für wünschenswert halten oder
zusätzlichen Posten, die die Boards hinzufügen möchten. Im Board
gab es Übereinstimmung mit dem Mitarbeiterstab darüber, dass ein
Anwendungsbereich, der alle Verträge, die eine Lieferung oder
einen Austausch erfordern mit einschließt, leichter zu
beschreiben und umzusetzen und auch konzeptionell einfacher zu
rechtfertigen ist. Das Diskussionspapier sollte keine
Ausbuchungs-Sachverhalte in Bezug auf die Übertragung von
Finanzinstrumenten ansprechen: diese Themen sollen in einem
getrennten Diskussionspapier enthalten sein. Dieses
Diskussionspapier sollte auch andere Ausbuchungs-Sachverhalte
beinhalten (zum Beispiel in Bezug auf die Tilgung finanzieller
Verbindlichkeiten oder einer Umschuldung). Bei Erstellung des
Diskussionspapiers sollte das langfristige Ziel einer Bewertung
zum beizulegenden Zeitwert angenommen werden. Der Board betonte,
dass es einige Instrumente geben könnte, für die eine
beizulegende-Zeitwert-Größe nicht angemessen wäre, und, dass
dieser allgemeine Grundsatz es erleichtert, solche Verträge
ausfindig zu machen, für die ein beizulegender Zeitwert keine
angemessene Größe darstellt und diesen Grundsatz auf konsistente
Art und Weise anzuwenden. Zeitplan Der Board stellte den gegenwärtigen Zeitplan fest, wonach das
Diskussionspapier mit vorläufigen Ansichten bis zum November 2007
herausgegeben würde. Einige Mitglieder des Boards merkten an, dass der
Zeitplan ehrgeizig sei, ermutigten jedoch den Stab, diesen
voranzutreiben. Finanzinstrumente – Darstellung
von Veränderungen des beizulegenden Zeitwertes
Der Board erörterte die Analyse der Resultate einer Umfrage zur
Sichtweise von Adressaten, die für Investment- und Kreditentscheidungen
verantwortlich sind (oder bei Investment- und Kreditentscheidungen
beratend tätig sind). Bei der Umfrage wurde nach den Informationsarten
in Bezug auf Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet
werden, gefragt, die wichtig für deren Analysen wären. Der Stab erhielt von 47 Einzelpersonen aus 34 Organisationen
Rückmeldungen zum Fragebogen, einschließlich vieler der größten
Institutionen auf der Käufer- und der Verkäuferseite. Sechs der
teilnehmenden Organisationen haben ihren Sitz in den USA, der Rest
außerhalb. Der Stab dankte diesen Adressaten für ihre Mitwirkung.
Mitglieder des Boards gaben bekannt, dass diese Untersuchung eine der
umfassendsten und nützlichsten seiner Art war. Der Fragebogen zeigte die folgenden wichtigsten Punkte auf: Die Nutzer benötigen einige
detaillierte Informationen zu Finanzinstrumenten, die zum
beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Insbesondere möchten
Nutzer weiterhin Informationen zu "faulen Krediten" (sowohl
bezüglich der Belastungen als auch der Rückstellungen für faule
Kredite) sowie Zinsen erhalten. Jedoch sind die Nutzer nicht der
Ansicht, dass eine weitere Disaggregation von Veränderungen des
beizulegenden Zeitwertes und der Bestandsgrößen Informationen
zur Verfügung stellen würde, die unter Berücksichtigung der
gegenwärtig verfügbaren Bewertungsverfahren von Wert sein
könnten; Es herrscht kaum oder gar keine Nachfrage nach
einer Berichterstattung von Zinsaufwendungen bzw.
-erträgen auf Basis des beizulegenden Zeitwertes. Die meisten
Nutzer bevorzugen eine Darstellung auf Basis des periodisch
anfallenden Zinsaufwandes; Es gibt Unterstützung für die
Bereitstellung von mehr Informationen zur Risikoposition eines
Unternehmens in Bezug auf die künftigen Änderungen des
beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten (wie etwa
erweiterte Sensitivitätsanalysen oder Belastungstests). Es wurde ein grundsätzliches Unbehagen seitens der Nutzer bezüglich
des Umfangs der Wahlmöglichkeiten innerhalb von IAS 39 bemerkt. Die
Nutzer hatten auch Schwierigkeiten beim Nachvollziehen der
Wiederaufholungen von Wertveränderungen, die im Eigenkapital erfasst
wurden, wenn diese in in den Folgeperioden erfolgswirksam umgewälzt
würden. Zusätzlich wurde bemerkt, dass die Umfrage vor Inkrafttreten von
IFRS 7 durchgeführt wurde, welcher einige der Informationen erfordert,
die gegenwärtig von den Adressaten vermisst werden. Es gab Übereinstimmung innerhalb des Boards zu den nächsten Schritten
dieses Projektes, welche das Abhalten weiterer Diskussionen mit
ausgesuchten Nutzern vorsehen: Sicherstellung der Angemessenheit
der im Papier dargelegten Analysen des Stabes; und
Anstrengung zur Entwicklung von
Anforderungen für Sensitivitätsanalysen und Belastungstests,
welche den Adressaten nützliche Informationen zur Verfügung
stellen werden. Änderungen an IAS 37 Beratung der Wahrscheinlichkeits-Ansatzkriterien Der Board unternahm eine detaillierte Untersuchung zur Rolle der
Wahrscheinlichkeit beim Ansatz von Schulden. [Interessenten dieser
Thematik wird das Lesen des ausgezeichneten Papiers des Stabes empfohlen,
welches zum großen Teil in der entsprechenden "Observer Note"
wiedergegeben ist. Die Erläuterung der Argumentation des Boards ist um
einiges besser als die des Entwurfes.] Aufgrund der Bestätigung der im Entwurf vorgeschlagenen
Bewertungsvorgaben bekräftigte der Board seine Schlussfolgerungen im
Standardentwurf, wonach der überarbeitete IAS 37 kein
Wahrscheinlichkeits-Ansatzkriterium beinhalten sollte. Anstatt jedoch bloß zu erklären, dass das Kriterium gestrichen wurde
weil es immer erfüllt ist, schlug der Stab die Entwicklung einer
umfassenden Erklärung vor, die die folgenden Punkte berücksichtigt: Das im Rahmenkonzept ausgestaltete
Wahrscheinlichkeits-Ansatzkriterium ist unklar. Zudem ist es
fehlerhaft, da es bei Nicht-Vorkommen des Begriffs einer
unbedingten Verpflichtung zu der offensichtlich anormalen
Schlussfolgerung führt, dass Schulden wie etwa Garantien,
Gewährleistungen und Versicherungsverpflichtungen nicht
angesetzt werden sollten bis zu dem Punkt, an dem es
wahrscheinlich ist, dass diese Ansprüche entstehen. Daher würden
viele dieser Verpflichtungen anfänglich nicht zum einem Ansatz
führen. Demzufolge sollte im Projekt zu IAS 37 eine Fokussierung
auf die
Rahmenkonzeptdefinition
einer Schuld erfolgen. IAS 37 ist der einzige Standard,
der gegenwärtig das Wahrscheinlichkeits-Ansatzkriterium zur
Ansatzbestimmung in der Praxis anwendet. Außerdem hat IAS 37
seine eigene einzigartige Interpretation von Wahrscheinlichkeit
etabliert. Das
Wahrscheinlichkeits-Ansatzkriterium, so wie es im gegenwärtigen
IAS 37ausformuliert ist, bezieht sich nicht auf die Lösung der
mit Abschlussposten verbundenen Unsicherheit. Infolgedessen, ist
das Kriterium, so wie im gegenwärtigen IAS 37 formuliert, in den
meisten Fällen kein Bestimmungsfaktor des Ansatzes mehr, wenn
ein Unternehmen schon zum Schluss gekommen ist, dass es eine
Verbindlichkeit hat. Der Begriff einer unbedingten
Verpflichtung ist eine logische Erweiterung des gegenwärtigen
Rahmenkonzeptes. Vertragliche unbedingte Verpflichtungen
beinhalten einen Abfluss von wirtschaftlichem Nutzen, auf die
das Unternehmen zur gleichen Zeit vorbereitet ist, und somit dem
im gegenwärtigen IAS 37 ausgestalteten
Wahrscheinlichkeitskriterium entspricht. Das
Wahrscheinlichkeits-Ansatzkriterium ist inkonsistent mit den
vorgeschlagenen Bewertungsvorgaben des Entwurfes, da ähnliche
Verpflichtungen sehr unterschiedlich behandelt werden. Für
verlässlich zu bewertende Schulden verzögert das Kriterium
unnötigerweise die Berücksichtigung entscheidungsnützlicher
Informationen in der Bilanz. Durch das Weglassen des
Wahrscheinlichkeits-Ansatzkriteriums kamen Bedenken bezüglich
der Unsicherheit in Bezug auf die Abschlussposten und in Bezug
auf die Bewertung auf. Diese Bedenken werden direkt behandelt.
(Der Board hat den Stab bereits dazu veranlasst, mehr Leitlinien
zur Unterstützung von Unternehmen zu entwickeln, damit sie
besser bestimmen können, wann eine Schuld angefallen ist. Zu
einem späteren Zeitpunkt der erneuten Beratungen wird der Stab
dem Board gegenüber die Frage stellen, was genau mit
verlässlicher Bewertung gemeint ist.) Während der Debatte bemerkten Mitglieder des Boards, dass dieser den
Bewertungszweck ansprechen soll. Mitglieder des Boards waren der
Ansicht, dass an einem bestimmten Bewertungszeitpunkt das Ziel darin
bestünde, die Schuld mit dem heutigen Wert zu bewerten. Das Ziel besteht
nicht darin, das Ergebnis oder den Betrag der Zahlung am Ende der
Laufzeit vorherzusehen. Es handelt sich somit um einen normalen
Sachverhalt zur Bewertung bei Unsicherheit. Mitglieder des Boards
hielten es außerdem für erforderlich, den Bewertungssachverhalt des
„hohen Wertes mit geringer Wahrscheinlichkeit“ anzusprechen. Wiederkehrende Gerichtsverfahren Der Board erörterte die Beispiele 1 und 2 des Entwurfes.
Übereinstimmung gab es bei: Beispiel 1 und 2 sind einander
widersprechend (und Beispiel 1 ist falsch). Die jedem fertig gestellten
Standards beigefügten, erklärenden Beispiele müssten zusätzliche
Leitlinien zur Behandlung von "Abschlussposten-Unsicherheit" im
Rahmen von Gerichtsverfahren (und ähnlichen aufsichtsrechtlichen
Maßnahmen) zur Verfügung stellen. Die Wahrscheinlichkeit der
Entdeckung eines Vertragbruches oder einer Gesetzesverletzung
durch einen Dritten hat keine Relevanz bei der Bestimmung, ob
die Definition einer Schuld erfüllt ist. Der Beginn eines
Gerichtsverfahrens an sich stellt noch keine Verpflichtung für
ein Unternehmen dar. Der Board stellte fest, dass das Risiko des Auftretens (in Beispiel 2
mit inbegriffen) nicht das Bestehen einer Schuld (Ansatz), jedoch ihre
Bewertung beeinflusst. Zusätzlich wurde deutlich gemacht, dass es keine
Symmetrie in der Rechnungslegung zwischen dem Ansatz einer Schuld eines
Unternehmens und dem Ansatz eines entsprechenden Vermögenswertes eines
anderen Unternehmens geben muss. Bezogen auf Beispiel 1 des Standardentwurfes gab es Übereinstimmung
im Board dazu, dass bei Beginn eines Gerichtsverfahrens kein
Verschwinden der Unsicherheit hinsichtlich der mit der Klage
zusammenhängenden
Sachverhalte kommt. Sie stimmten den Stellungnehmenden zu, die
bemerkten, dass der Beginn des Gerichtsverfahrens die Unsicherheit
darüber, ob das Unternehmen gefährliches Essen bei einer Hochzeit
servierte, und dass dieses Essen den Tod von zehn Gästen verursacht hat,
nicht auflöst. Am Bilanzstichtag zweifelt das Unternehmen diesen
Sachverhalt weiterhin an, weshalb es nicht sicher ist, ob ein
verpflichtende Ereignis eingetreten ist. In Beispiel 1 des Entwurfes
wurde gefolgert, dass zu Beginn des Gerichtsverfahrens eine gegenwärtige
Verpflichtung eingetreten ist. Dies würde bedeuten, dass es alleine
durch den Beginn einer Gerichtsverhandlung zur Entstehung einer
gegenwärtigen Verpflichtung kommt (ohne Berücksichtigung des Bestehens
einer gegenwärtigen Schuld in Bezug auf den Sachverhalt der
gerichtlichen Klage). Der Board stimmte den Interessenten zu, die die Meinung vertraten,
dass die Bestimmung des Bestehens einer Schuld für den zugrunde
liegenden Anspruch aufgrund der Auswertung aller vorhandenen Hinweise
geführt werden sollte. Der Mitarbeiterstab merkte an, dass nach der
Definition einer Schuld im Rahmenkonzept, eine gegenwärtige
Verpflichtung aus Ereignissen in der Vergangenheit entsteht (Im
Gegensatz zu einem einzelnen vergangenen Ereignis). Somit ist der Beginn
eines Gerichtsverfahrens nur eins unter einer Vielzahl an verschiedenen
Gegebenheiten, wobei alle diese in Betracht gezogen werden sollten, um
zu bestimmen, ob eine gegenwärtige Verpflichtung besteht. Diese
Vorgehensweise stimmt mit den Leitlinien in Paragraph 16 des
Standardentwurfes überein (übernommen vom derzeitigen IAS 37), welche
besagen, dass ein Unternehmen alle vorhandenen Beweise zur Bestimmung
dazu heranziehen soll, ob eine Schuld am Bilanzstichtag existiert. Ergebnis je Aktie - Treasury-Stock-Methode
Der Board entschied bei seinem Treffen im Januar 2006, dass die
(geänderte) Treasury-Stock-Methode auch bei der Berechnung der
Verwässerungseffekte auf das Ergebnis je Aktie für wandelbare
Instrumente angewendet werden sollte. Das würde die für solche
Instrumente eingesetzte „If-Converted-Methode“ ersetzen. Der Stab merkte
an, dass die unterschiedliche Behandlung von wandelbaren Instrumenten
zwischen den IFRS (Treasury-Stock-Methode) und den US-GAAP („If-Converted-Methode“)
wesentliche Auswirkungen auf die Berechnung des verwässerten Ergebnisses
je Aktie hat. Bei Anwendung der Treasury-Stock-Methode wie in den
Änderungen zu IAS 33
vorgeschlagen, würden die meisten wandelbaren Instrumente keine
Verwässerung bewirken. Nach der „If-Converted-Methode“ sind solche
Instrumente verwässert, deren Dividenden oder Zinsen geringer als das
einfache Ergebnis je Aktie sind. Es gab im Stab Beunruhigung darüber,
dass dieser Effekt sich auf die Konvergenz-Agenda auswirken könnte. Die Mitglieder des Board stellten fest, dass das Ergebnis je Aktie
nicht Bestandteil der Konvergenz-Agenda ist. Wichtiger ist jedoch, dass
die Konvergenz-Agenda unterschiedliche Behandlungen dort zulässt, wo es
schon bestehende Unterschiede der Standards gibt. Beispielsweise spaltet
IFRS zusammengesetzte Finanzinstrumente auf, US-GAAP jedoch nicht. Die
Mehrheit der Mitglieder des Boards erachteten es als wichtiger, den
Standard zum Ergebnis je Aktie des IASB in Ordnung zu bringen, für den
es eine überwiegende Mehrheit von Anwender gibt, als den wenigen
US-amerikanischen nicht-börsennotierten Emittenten entgegenzukommen,
welche unter IFRS und US-GAAP unterschiedliche Ergebnis je
Aktie-Kennzahlen berichten könnten. Der Stab erhielt vom Board Anweisungen zur Erstellung von Änderungen
zu IAS 33 unter Verwendung der Treasury-Stock-Methode. Der Board einigte
sich darauf, dass er bei der Ergebnis-je-Aktie-Berechnung zurzeit nicht
auf die Behandlung von „Senior Securities“ eingeht. Es war für den Board
wichtiger, IAS 33 dahin gehend zu ändern, dass er in sich konsistent
ist, als in einer „Schnellreparatur“ zu versuchen, Konvergenz mit den
US-GAAP zu erreichen. Rechnungslegungsstandards für
kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Während einer ganztätigen Sitzung diskutierte der Board einen
überarbeiteten Entwurf eines Entwurfes (ED) für einen International
Financial Reporting Standard für kleine und mittlere Unternehmen (IFRS
for SMEs – IFRS für KMU). Im Zuge der Durchsicht des überarbeiteten Entwurfs des
Standardentwurfes berücksichtigte der Board Stellungnahmen von
Mitarbeitern des IASB-Stabes, die das Ergebnis ihrer abschnittsweisen
Durchsicht des vorherigen Entwurfes darstellten. Zu der umfangreichen Palette an Entscheidungen des Boards zählten die
folgenden: Definition eines KMU. Im
Rahmen der Definition eines KMU würde ein Unternehmen von
wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung in seinem Ursprungsland
nicht automatisch als öffentlich-rechnungslegungspflichtig
angesehen werden. Jeder Rechtskreis sollte entscheiden.
Allgemeingültige
Bewertungsgrundsätze. Der Entwurf des Standardentwurfes
enthält einige allgemeingültige Grundsätze zum Ansatz von
Vermögenswerten, Schulden, Erträgen und Aufwendungen, die auf
dem IASB-Rahmenkonzept basieren, und darüber hinaus einige
speziell entwickelte allgemeingültige Bewertungsgrundsätze, die
nicht im Rahmenkonzept enthalten sind. Der Board bat den Stab,
die Bewertungsgrundsätze in Abstimmung mit einer kleinen Gruppe
von Board-Mitgliedern umzuformulieren. Aktualisierung des IFRS für
KMU. Ungefähr alle zwei Jahre wird der Board einen
Sammel-Standardentwurf mit vorgeschlagenen Änderungen am IFRS
für KMU veröffentlichen, der auf neuen und geänderten IFRS
basiert, die während dieser zwei Jahre verabschiedet wurden.
Abschnitte des Entwurfs des
Standardentwurfes, für die grundlegende Umformulierungen
notwendig sind. Der Entwurf enthält 40 thematische
gegliederte Abschnitte. Aufgrund der Diskussionen im Board wird
vermutlich nur bei den folgenden eine grundlegende
Umformulierung notwendig sein: Finanzinstrumente
Rückstellungen
Leistungen an Arbeitnehmer
Ertragsteuern
Unternehmenszusammenschlüsse.
Finanzinstrumente. Der
Board diskutierte Vorschläge für eine Vereinfachung von IAS 39
Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung für KMU auf drei
wichtigen Gebieten: Klassifizierung von
Finanzinstrumenten. Der Standardentwurf würde zwei
Kategorien von Finanzinstrumenten enthalten – erfolgswirksam
zum beizulegenden Zeitwert und
Anschaffungskosten/fortgeführte Anschaffungskosten.
Ausbuchung. Der Entwurf des
Standardentwurfes schreibt eine hohe Hürde für Ausbuchungen
vor – nur wenn im Wesentlichen alle Risiken und Chancen
übertragen wurden. Der große Vorteil dieses
Ausbuchungs-Erfordernisses liegt darin, dass ein KMU nicht
auf die komplizierten Ausbuchungsvorschriften von IAS 39
zurückgreifen muss. Ein Manko läge darin, dass der
KMU-Standard Verbriefungen nicht ausbuchen würde, während
dies nach IAS 39 der Fall wäre. Beschränkte Erleichterung vom
Hedge Accounting mit Schwerpunkt auf den zwei Arten von
Hedging, die ein KMU am wahrscheinlichsten durchführen
würde. Der Board brachte seine grundsätzliche Übereinstimmung mit den
Vorschlägen zum Ausdruck und identifizierte mehrere Gebiete, für die
eine Überarbeitung oder eine Erweiterung vonnöten ist. Kapitalflussrechnung.
Hinzufügen von Leitlinien zu Zahlungsmitteln und
Zahlungsmitteläquivalenten. Hinzufügen von Leitlinien dazu, wann
Cashflows als netto dargestellt werden können. Berichterstattung
über die gesamten bezahlten Steuern. Berichterstattung über die
Auswirkungen von Wechselkursschwankungen auf Zahlungsmittel und
Zahlungsmitteläquivalente getrennt von operativen-,
investitions- und finanzierungs-Aktivitäten. Hinzufügen von
Leitlinien zur Berichterstattung über Cashflows aus Erwerben und
Verkäufen von Tochterunternehmen. Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden. Wenn ein Unternehmen eine
Bilanzierungs- und Bewertungsmethode für ein Ereignis oder
eine Situation angewendet hat, für die der IFRS für KMU die
Wahl einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode erlaubt, so
ist die Berichterstattung über die gewählte Methode
verpflichtend. Aussage, dass unangemessene
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden nicht durch
Berichterstattung korrigiert werden. Klarstellung, dass es
unangebracht ist, unwesentliche Abweichungen vom IFRS für
KMU zum Erreichen einer besonderen Darstellung der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage oder der Cashflows
durchzuführen oder diese unberichtigt zu lassen.
Erläuterung, dass eine
Veränderung im Wertmaßstab eine Änderung einer
Bilanzierungs- und Bewertungsmethode darstellt Musterjahresabschlüsse.
Michelle Fisher von Deloitte Hong Kong wurde die Erstellung der
im Standardentwurf enthaltenen Musterjahresabschlüsse
übertragen. Der Board begrüßte die Musterjahresabschlüsse. Der
Board entschied, dass die Musterbilanz Vermögenswerte und
Schulden in einer „kurzfristig gefolgt von langfristig“-Abfolge
zeigen sollte und nicht umgekehrt. Einladung zu Stellungnahmen.
Beifügen einer Frage zur Angemessenheit der Leitlinien und
welche besonderen Gebiete zusätzliche Leitlinien benötigen.
Konsolidierung. Der Board
kam zu dem Schluss, dass die Standards zur Konsolidierung im
IFRS für KMU enthalten und nicht nur per Querverweis auf IAS 27
Konzern- und separate Abschlüsse eingefügt werden
sollten. Ein Mitglied des Boards wird mit dem Stab zwecks
Entwicklung einer gekürzten Fassung der Leitlinien zur
Konsolidierung in IAS 27 zusammenarbeiten. Unternehmenszusammenschlüsse.
Einzelheiten zur Erwerbsmethode sollten eher im IFRS für KMU
enthalten sein, anstatt dass sie per Querverweis auf IFRS 3
Unternehmenszusammenschlüsse adressiert werden. Hinzufügen
von Leitlinien zu umgekehrten Übernahmen und Transaktionen unter
„gemeinsamer Beherrschung“ (Common Control). Einfügen einer
Definition von Minderheitenanteilen. Zuwendungen der öffentlichen
Hand. Der Abschnitt zu Zuwendungen der öffentlichen Hand
sollte die Grundsätze aus IAS 20 Bilanzierung und Darstellung
von Zuwendungen der öffentlichen Hand widerspiegeln.
Zuwendungen in Zusammenhang mit landwirtschaftlichen
Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden, sollten im Abschnitt zu Landwirtschaft
behandelt werden. Leasingverhältnisse. Die
Diskussion zur Bilanzierung beim Leasinggeber für
Finanzierungsleasingverträge sollte gestrichen und durch einen
Querverweis auf IAS 17 Leasingverhältnisse ersetzt
werden. Landwirtschaft. Die
Umstände, unter denen ein KMU auf das Anschaffungskostenmodell
zurückfallen würde, sollten weniger restriktiv als die
gegenwärtig in IAS 41 enthaltenen sein. Grundsätzlich sollte für
ein KMU gelten, dass wenn der beizulegenden Zeitwert nicht
leicht zu bestimmen ist, dann dem Anschaffungskostenmodell
gefolgt werden sollte. Selbsterstellte immaterielle
Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill).
Das Aufwandsmodell (erfolgwirksame Erfassung von Kosten als
Aufwand bei Anfall) wird im IFRS für KMU enthalten sein. Ein
KMU, das gerne das Aktivierungsmodell anwenden würde (so wie in
IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte enthalten) würde zwecks
Leitlinien quer auf IAS 38 verwiesen. Wertminderung von
Vermögenswerten. Der Abschnitt zu Wertminderungen sollte mit
Wertminderung von nicht-finanziellen Vermögenswerten benannt
werden. Leistungen an Arbeitnehmer.
Da viele KMU Leistungen aus freiwilligen oder
öffentlich-verpflichtenden Programmen zur Verfügung stellen, die
mit leistungsorientierten Plänen vergleichbar sind, sollten
Leitlinien zur Bilanzierung von leistungsorientierten Plänen
eher im IFRS für KMU enthalten sein, als per Querverweis auf IAS
19 Leistungen an Arbeitnehmer. Zwischenberichterstattung.
Wenn ein Unternehmen nicht regelmäßig Zwischenabschlüsse
erstellt, jedoch in Einzelfällen dazu verpflichtet ist
(gegebenenfalls in Zusammenhang mit einem
Unternehmenszusammenschluss), sollte ihm erlaubt werden, seinen
vorherigen Jahresabschluss als Vergleichsabschluss
heranzuziehen, wenn die Erstellung eines Abschlusses für die
Vergleichs-Zwischenperiode nicht durchführbar ist.
Vorräte. Klarstellung, dass
Fremdkapitalkosten unter bestimmten Umständen Teil der
Anschaffungskosten der Vorräte sein können, wenn das Unternehmen
das Wahlrecht zur Aktivierung von Fremdkapitalkosten wählt.
Eröffnungsbilanz. Eine
Bilanz zu Beginn der Periode wird nicht als Bestandteil eines
vollständigen Jahresabschlusses eines KMU gefordert werden.
Der Board strich die folgenden
Angaben: Dividenden pro Aktie
Betrag der Gewinnrücklagen,
der rechtlich zur Ausschüttung an die Anteilseigner zur
Verfügung steht. Die Ziele, Vorgehensweisen und
Prozesse eines Unternehmens zur Steuerung des Kapitals.
Angaben über Änderungen am
IFRS für KMU, die nicht verfrüht angewendet wurden.
Forderungen aus dem Verkauf des
eigenen Eigenkapitals eines Unternehmens. Klarstellung, dass
diese wie ein Abzug im Eigenkapitalbereich der Bilanz gezeigt
werden sollten, und nicht wie ein Vermögenswert.
IFRIC Update Dem Board wurde ein
IFRIC-Update von der Mai-Sitzung des IFRIC präsentiert. Es gab
keine Anmerkungen. D18 Zwischenberichterstattung und Wertminderungen Der Interpretationsentwurf des IFRIC D18 Zwischenberichterstattung
und Wertminderungen wurde bei der Mai-Sitzung des IFRIC erörtert.
Während dieser Sitzung einigte sich IFRIC auf bestimmte Änderungen an
der Interpretation, welche durch Anmerkungen von Stellungsnehmenden
zustande kam und entschied, dass auf der Juni-Sitzung des IASB ein
überarbeiteter Entwurf zur Abstimmung vorgestellt werden soll. Der Board
machte nur kleine redaktionelle Anmerkungen und wählte einstimmig zu
Gunsten einer Genehmigung der Interpretation zur Veröffentlichung. IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung – Klassifizierung von
Finanzinstrumenten als Eigen- oder Fremdkapital Auf seiner Sitzung im März 2006 hatte IFRIC die Rolle der
vertraglichen und wirtschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen der
Klassifizierung von Finanzinstrumenten gemäß IAS 32 erörtert. Bei dieser
Sitzung entschied sich IFRIC zur Ablehnung einer Aufnahme dieses
Sachverhalts auf die Agenda ab, da es nach deren Ansicht eindeutig sei,
dass eine vertragliche Verpflichtung notwendig ist, um ein
Finanzinstrument als Fremdkapital zu klassifizieren. Eine
wirtschaftliche Verpflichtung würde nicht alleine zur Klassifizierung
eines Finanzinstrumentes als Fremdkapital führen. Auf der Mai-Sitzung des IFRIC wurde die endgültige Formulierung einer
Ablehnungsnotiz erörtert. Es konnte allerdings keine Übereinstimmung zu
den genannten Gründen für die Ablehnung erzielt werden. Der Sachverhalt
wurde daraufhin vom Vorsitzenden des IFRIC zurückgezogen und er wurde
dem Board vorgelegt. IFRIC erachtete es als hilfreich, wenn seine
folgende Meinung die Zustimmung vom Board erhalten würde: „IFRIC einigte sich darauf, dass IAS 32 in dem Sinne
verständlich ist, dass eine vertragliche Verpflichtung notwendig
ist, um ein Finanzinstrument als Schuld zu klassifizieren (unter
Nicht-Beachtung von Finanzinstrumenten, die in eigenen
Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens beglichen werden können
oder werden). Eine solche vertragliche Verpflichtung könnte explizit
oder indirekt aufgebaut werden. Jedoch muss die Verpflichtung
aufgrund der Vertragsbestimmungen des Instrumentes erfolgen. IFRIC
stimmte zu, dass IAS 32 unmissverständlich klar macht, dass
wirtschaftliche Zwänge nicht alleine ausreichen, um die
Klassifizierung eines Finanzinstrumentes als Schuld vorzunehmen.“ Diese Aussage ist nach Anmerkungen des Vorsitzenden von IFRIC
leichter beim IFRIC durchzusetzen, wenn sie Unterstützung durch den
Board erhielte. Der Board erkannte, dass er an das gebunden ist, was
bereits hinsichtlich des Verbesserungsprojektes (Improvement Project)
angemerkt wurde. In diesem Rahmen entschied man, dass eine
Verbindlichkeit im Rahmen der Vertragsbedingungen der vertraglichen
Vereinbarung definiert ist. Der Board stimmte der Unterstützung der Aussage von IFRIC zu. Der Board führte seine Diskussion von Fair Value Measurements (FVM)
fort und überprüfte den derzeitigen Plan des Projektes sowie die
Schritte des Abstimmungsprozesses. Darüber hinaus wurde eine vorläufige
Diskussion zur Bilanzierung von "Gewinnen
beim Erstansatz" abgehalten. Projektplanung und Abstimmungsprozess Der Board wurde kurz über die Entwicklungen des letzten Treffens des
FASB unterrichtet, bei denen das Fair Value Measurement-Projekt
besprochen wurde. Das Fair Value Measurement-Projekt wurde im September 2005 auf die
Agenda des IASB hinzugefügt. Zu diesem Zeitpunkt entschied der Board,
den endgültigen FVM-Standard des FASB als Standardentwurf des IASB zu
übernehmen ohne ihn mit Ausnahme der Anpassung der Verweise von US-GAAP
auf IFRS zu ändern. Seitdem wurde der Stab auf Probleme von Adressaten des IASB
aufmerksam gemacht. Die folgenden seien genannt: Aufgrund dieser Bedenken hat der Stab dem Board zwei alternative
Lösungen vorgelegt: Der Board drückte Zustimmung für die Bedenken der Adressaten aus.
Dafür wäre aber ein Abweichen vom derzeitigen Projekt zur Alternative 2
notwendig, welches durch den Board mehrheitlich unterstützt wird. Somit
würde das FASB-Dokument als Diskussionspapier herausgegeben. Jedoch gab
es auch Mitglieder des Boards, die meinten, Alternative 2 sollte
vermieden werden, da dies eine zu lange Verzögerung der Herausgabe des
endgültigen IFRS bis Ende 2008 oder Anfang 2009 mit sich bringen würde.
Einige Mitglieder des Boards meinten es sei ausschlaggebend, den
Adressaten mitzuteilen, dass der Schritt in Richtung Diskussionspapier,
und somit weg vom derzeitige Plan, mehr Zeit benötigen würde, dass dies
allerdings zur Sicherung der Interessen der Stellungsnehmenden getan
würde. Der Board wählte zu Gunsten von Alternative 2, welche zur Herausgabe
eines Diskussionspapiers auf Basis des FASB-Dokuments führt. Der Board
stellte fest, dass ein endgültiger Plan nicht ausgearbeitet werden kann,
bevor ein endgültiges FASB-Dokument herausgegeben wurde. Solange der
FASB sein endgültiges Dokument einschließlich beispielsweise Leitlinien
zur Anwendung nicht herausgegeben hat, wird der IASB kein öffentlich
verfügbares Dokument zur Verfügung haben, welches als
IASB-Diskussionspapier herausgegeben werden könnte. Erfassung von Gewinnen oder Verlusten beim Erstansatz Der beizulegende Zeitwert ist nach der Definition des
FASB-Dokumentes ein Verkaufspreis (exit price). Durch die vorläufige Zustimmung des
Boards zur Definition des beizulegenden Zeitwerts als Verkaufspreis kann
es unter solchen Umständen, bei denen beim erstmaligen Ansatz eines
Vermögenswertes oder einer Schuld eine Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert verpflichtend ist, zur Erfassung von Gewinnen oder Verlusten
beim Erstansatz kommen. Die bestehenden Leitlinien in IAS 39 sind nach Meinung des Stabs
inkonsistent mit dem Begriff des Verkaufspreises, das vorläufig durch
den Board angenommen wurde und somit Überarbeitung benötigt. Der Board
wurde zur Berücksichtigung des Folgenden gefragt: Der Board entschied, zurzeit keine Veränderungen vorzunehmen, aber
dafür eine Frage in das Diskussionspapier mit aufzunehmen, ob dies in
einem getrennten Projekt behandelt werden soll oder als Teil des Fair
Value Measurement-Projektes. Der Board führte seine Beratungen über die Arbeitsdefinitionen eines
Vermögenswertes und einer Schuld von der April-Sitzung 2006 fort. Der Board konzentrierte die Diskussion während dieser Sitzung auf die
Vermögenswert-Definition. Die folgende Vermögenswert-Definition wurde
dem Board vorgestellt:
Ein Vermögenswert eines Unternehmens hat drei notwendige
Merkmale: Zu Beginn diskutierte der Board, um was es sich bei einer
wirtschaftlichen Ressource handelt. Dem Board wurde ein Beispiel zum
Kauf/Verkauf eines Mais-Forward-Geschäftes als eine
Erklärungsmöglichkeit vorgestellt, dass die Existenz des Produktes Mais
nicht von Bedeutung ist, da die gegenwärtige wirtschaftliche Ressource
in dem Versprechen der Vertragsparteien begründet liegt, den Mais zu
liefern bzw. entgegenzunehmen. Der Board wurde gefragt, ob er zustimmen
würde, dass eher das Versprechen als der Mais die wirtschaftliche
Ressource für die Vertragsparteien bedeuten würde. Die Mehrheit der Board-Mitglieder stimmte den im Arbeitspapier
formulierten Aussagen zu. Dennoch sagte ein Board-Mitglied aus, dass es
schwer sei, das Versprechen als Vermögenswert zu akzeptieren, da der
Vertrag zunächst von der Erfüllung abhängig ist. Der Board war sich einig, dass es sich bei der wirtschaftlichen
Ressource eher um das Versprechen als um den Mais handelt. Zum zweiten diskutierte der Board, ob beide Vertragsparteien bei
einem solchen Vertrag über einen Vermögenswert verfügen. Es wurde sich
darauf geeinigt, dass beide Parteien einen Vermögenswert besitzen, da
zwei Versprechen vorliegen: Das Versprechen des Verkäufers zur Lieferung
(Vermögenswert des Käufers) und das Versprechen des Käufers zur Abnahme
der Mais-Lieferung (Vermögenswert des Verkäufers). Zum Ende diskutierte der Board die Anwendung der
Vermögenswert-Definition auf die eigenen Aktien eines Unternehmens.
Während einer vorherigen Sitzung kamen einige Board-Mitglieder zu dem
Schluss, dass die vom eigenen Unternehmen ausgegebenen Aktien die
vorgeschlagene Arbeitsdefinition eines Vermögenswertes erfüllen würden.
Der Stab stellte daher dem Board einen Text vor, der die
Arbeitsdefinition wie folgt weiter ausführt: Dies würde deutlich machen, dass selbst wenn ein Unternehmen über ein
für die Herausgabe von Fremdkapitaltiteln genehmigten Emissionsprospekt
verfügt, dieses keinen das Fremdkapital darstellenden Vermögenswert
begründet. Der Board stimmte dem Vorschlag zu. Der Board erhielt eine Unterrichtseinheit zu Versicherungen. Er
erhielt eine Unterweisung von Versicherungsaufsichten zu den
Entwicklungen in der Aufsicht von Versicherungen. Drei verschiedene
Organisationen vertreten von fünf Personen hielten den Vortrag vor dem
Board. Es wurden während der Sitzung keine Entscheidungen getroffen. Zweites Papier der IAIS zu Schulden Rob Esson, Vorsitzender des Unterausschusses zu
Versicherungsverträgen (Insurance Contracts Subcommittee) von der
internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden
(International Association of Insurance Supervisors - IAIS) hielt einen
Vortrag, um die strittigen Bereiche hervorzuheben und dazu, wie IAIS
sich die Zusammenarbeit mit dem IASB in Zukunft vorstellt. Deren Papier zu Schulden enthält einen zweiten Satz von Beobachtungen
des IAIS zu identifizierten Bewertungsfragen, die sowohl für allgemeine
Rechnungslegungszwecke als auch für die aufsichtsrechtliche
Berichterstattung alltäglich sind, und die nach dem Verständnis der IAIS
vom IASB in seinen Überlegungen zu Phase II des Projekts zu
Versicherungsverträgen mitberücksichtigt werden sollten. Abriss der CEIOPS-Struktur und Arbeiten am Solvency II-Projekt
Alberto Corinti, Paul Sharma und Gabriel Bernardino vom Komitee der
Europäischen Versicherungs- und Betriebsrentenaufsicht (Committee of
European Insurance and Occupational Pensions Supervisors - CEIOPS)
hielten drei Vorträge zur Organisationsstruktur, zum Rahmenkonzept, den
fachlichen Ressourcen von CEIOPS und der Entwicklung von
Berichterstattungsanforderungen zum Solvency II-Projekt (Beim
Solvency-Projekt handelt es sich um ein von der EU initiiertem Projekt,
welches auf die Erarbeitung eines eher risikoorientierten
Bonitätsmodells abzielt). International Actuarial Association Schließlich hielt Sam Gutterman von der internationalen Vereinigung
der Aktuare (International Actuarial Association – IAA) einen Vortrag
zum IAIS-Papier zu Schulden aus der Sicht der IAA zu einigen
aufsichtsrechtlichen Sachverhalten zu Versicherungen und zu
Schlüsselfragen, für die weitere aktuarische Beurteilungen vonnöten
sind. Das Ziel dieser Einheit war es, die Boardmitglieder über das Projekt
des ASB zur Pensionsbilanzierung zu informieren und Ihnen die
Möglichkeit zu geben, Vorschläge und Anmerkungen im Hinblick auf die
Zukunft des Projektes zu machen. Eine Zusammenfassung der Einheit findet
sich im Agendapapier 11. Papier 11A war detaillierter, jedoch den
Beobachtern nicht zugänglich. Es wird auf der Website des ASB in Kürze
verfügbar sein. Die Einheit konzentrierte sich auf die geleistete Arbeit bei der
Entwicklung eines neuen Bilanzierungsstandards, der weltweit angewendet
werden kann. Das Ziel des Projektes ist es, prinzipienbasiert zu sein.
So ist zum Beispiel ein derzeitiges Ziel, keine Unterscheidung in den
Prinzipien zwischen beitragsorientierten und leistungsorientierten
Pensionsplänen zu haben. Andrew Leonard (vom ASB) merkte im Rahmen
seines Vortrags an, dass es derzeitig mehrere aktive IASB-Projekte gibt,
die als Bestandteile der Arbeit zu Pensionen betrachtet werden müssen.
Dies beinhaltet die Projekte zu: Mehrere Board-Mitglieder merkten an, dass das Projekt zu
Versicherungen von besonderer Bedeutung ist, da es dort mehrere ähnliche
Sachverhalte gibt, insbesondere hinsichtlich unbedingter
Verpflichtungen. Während der Einheit wurden keine Entscheidungen
getroffen. Die Diskussion konzentrierte sich auf den Zeitplan der IASB-Projekte.
Es wurde angemerkt, dass die folgenden Änderungen an dem Plan
vorgenommen worden sind: Zusätzlich wurde angemerkt, dass Diskussionsrunden geplant sind für:
Einige Diskussion gab es über den Zeitpunkt des Inkrafttretens von
neuen oder geänderten Standards. Während einige Bilanzersteller
beanstandeten, dass Zeitpunkte des Inkrafttretens zu weit in der Zukunft
liegen (infolgedessen es eine längere Periode mit einer verminderten
Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen gibt), haben einige
Bilanzersteller Probleme, die derzeitigen Zeitpunkte des Inkrafttretens
einzuhalten (zum Beispiel weil es zu wenig Zeit zur Übersetzung der
Standards gibt). Es herrschte allgemeine Zustimmung, dass der Zeitpunkt
des Inkrafttretens ungefähr ein Jahr nach der Veröffentlichung liegen
sollte. In Einzelfällen kann es sein, dass die Periode länger oder
kürzer ist. Darüber hinaus stimmte der Board zu, dass die meisten Standards,
welche in 2007 veröffentlicht werden sollen, am 1. Januar 2009 in Kraft
treten, um eine Periode der Stabilität zu gewährleisten.
Diese Zusammenfassung
basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IASB-Sitzung gemacht wurden. Sie
sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Über IASPlus.de | § 6 Teledienstegesetz | Rechtliche Hinweise | Datenschutz | IASPlus.com
© Deloitte Touche Tohmatsu 2006 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||