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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IFRIC-Sitzungen

Links zu den Protokollen vergangener Monate

 

 
IFRIC-Sitzung vom 11. - 12. Mai 2006

in den Räumen des IASB, London

Tagesordnungsordnungspunkte

 

Donnerstag, 11. Mai 2006

 

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Einleitung - Eröffnungsrede; Verwaltungsthemen; Protokoll der März-Sitzung 2006

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IAS 17 Leasingverhältnisse - Ansatz von bedingten Mietzahlungen

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Kundenbindungsprogramme - Diskussion eines Textes für einen Interpretationsentwurf

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IAS 19 Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Auswirkungen von Mindestfinanzierungsgrenzen auf die Vermögenswertobergrenze (Asset Ceiling) - Diskussion eines Textes für einen Interpretationsentwurf

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Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen: Diskussion eines Textes für einen Interpretationsentwurf

 

Freitag, 12. Mai 2006

 

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IAS 39 - Verbriefungstransaktionen: Ausbuchung von Gruppen von finanziellen Vermögenswerten

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IFRIC D17 - Konzerninterne Geschäfte mit eigenen Anteilen nach IFRS 2

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IFRIC D18 - Zwischenberichterstattung und Wertminderungen - Analyse der Stellungnahmen und der Empfehlungen des Stabes

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Überprüfung der im IFRIC Update vom März 2006 veröffentlichten, vorläufigen Agenda-Entscheidungen

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IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Anwendungsbereich von IFRS 2: Aktienpläne mit im Ermessen des Unternehmens stehender, alternativer Barleistung

bullet IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Aktienpläne mit im Ermessen der Mitarbeiter stehender, alternativer Barleistung: Gewährungszeitpunkt und Erdienungszeiträume
bullet IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Fair-Value-Bewertung einer Transferbeschränkung nach Ablauf des Erdienungszeitraums (einschließlich Stellungnahmen)

 

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Empfehlungen des Agendaausschusses bezüglich Anträgen zur Aufnahme von Sachverhalten auf die IFRIC-Agenda

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IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Treuhandvermögen für Leistungen an Mitarbeiter

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IAS 18 Erträge -  Ertragserfassung im Voraus

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IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung - Klassifizierung von Finanzinstrumenten als Eigen- oder Fremdkapital

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IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung - Puts und Forwards gehalten von Minderheiten

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IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse - Sind von Minderheiten in einem Unternehmenszusammenschluss erhaltene Puts und Forwards bedingte Gegenleistungen?

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IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Definition eines Derivats: Indexierung an das eigene EBITDA oder den eigenen Umsatz

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IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung - Fremdwährungsinstrumente wandelbar in Eigenkapitalinstrumente des Mutterunternehmens des Emittenten

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SIC-12 Konsolidierung - Zweckgesellschaften - Aufgabe der Beherrschung

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IAS 11 Fertigungsaufträge/ IAS 18 Erträge - Aufteilung von Gewinnen bei nicht-segmentierten Verträgen

 

Die Materialien, die von IFRIC an Beobachter ausgeteilt wurden, sind im Archiv auf der Website des IASB zu finden.

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IFRIC Update).

 

 

11. - 12. Mai 2006, London

 

 

Donnerstag, 11. Mai 2006

 

 

bullet IAS 17 Leasingverhältnisse - Ansatz von bedingten Mietzahlungen

 

IFRIC erhielt eine Anfrage von einem Adressaten zur Klärung der Vorschriften in IAS 17 bezüglich bedingter Mietzahlungen. Das Problem entsteht aus dem vermeintlichen Widerspruch zwischen der Definition bedingter Mietzahlungen in IAS 17.4 und den Vorschriften in IAS.17.33 (Bilanzierung beim Leasingnehmer) und IAS 17.50 (Bilanzierung beim Leasinggeber). Problematisch gestaltet sich hierbei, ob bedingte Mietzahlungen (wie definiert) für die Schätzung der gesamten linear über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu erfassenden Leasingzahlungen und -erträge mit berücksichtigt werden.

 

IFRIC entschied, dass es, obwohl man beim genaueren Lesen des IAS 17 eine alternative Behandlung annehmen könnte, keinen Hinweis auf unterschiedliche Verfahrensweisen in der Praxis gebe, was zum Ausschluss von bedingten Mietzahlungen bei der Schätzung der gesamten Leasingzahlungen/-erträge führt. Infolgedessen hat IFRIC die Aufnahme dieses Problems auf die Agenda abgelehnt.

 

 

bullet Kundenbindungsprogramme

 

IFRIC erörterte den ersten Entwurf eines Interpretationsentwurfes zu Kundenbindungsprogrammen. Im März dieses Jahres waren die Mitarbeiter von IFRIC vom Vorsitzenden angewiesen worden, den Entwurf unter der Maßgabe des Ansatzes einer getrennten Komponente beim erstmaligen Verkaufsgeschäft zu erstellen, in welchem die Prämiengutschrift so wie die noch unerfüllte Leistungsverpflichtung gewährt wird. Unter diesem Ansatz würde ein Teil der bei jedem erstmaligen Verkaufsgeschäft erhaltenen Gegenleistung der Prämiengutschrift zugeordnet.

 

IFRIC verbrachte einen längeren Zeitraum damit, die Widersprüche zwischen den IAS 18.13 und IAS 18.14 zu erörtern. Einige IFRIC-Mitglieder fanden die Ausführungen des Interpretationsentwurfes nicht zufrieden stellend in Bezug auf die daraus abzuleitende Erläuterung, dass der Ansatz nach IAS 18.13 unter Ausschluss von IAS 18.19 vorgenommen werden soll. Die Erörterung wurde mit der Frage des Vorsitzenden abgeschlossen, ob es eine ausreichende Mehrheit gebe, die den Ansatz des Interpretationsentwurfes unterstützen würde. Zwei Mitglieder von IFRIC lehnten das Papier ab. Aufgrund dessen veranlasste der Vorsitzende seinen Mitarbeiterstab, den angenommenen Ansatz weiterzuführen. Allerdings soll mit denen, die das Papier ablehnten, zusammengearbeitet werden, um deren Bedenken auf angemessene Art und Weise in der Grundlage für Schlussfolgerungen zu behandeln.

 

Anwendungsbereich

 

IFRIC stimmte dem Vorschlag des Mitarbeiterstabs zu, wonach der Anwendungsbereich des Interpretationsentwurfs nicht zu strikt und keine Ausnahmen vom Anwendungsbereich festgelegt werden sollte(n).

 

Bereitstellung von Prämien/Verkaufsanreizen durch Dritte

 

IFRIC führte eine ergebnislose Diskussion darüber, wie Prämien, die durch Dritte bereitgestellt werden, zu bilanzieren sind. IFRIC zeigt sich besorgt darüber, dass der Interpretationsentwurf Vertretungsgeschäfte mit Subverträgen hinsichtlich des Dienstleistungserbringers durcheinander bringt. IFRIC diskutierte auch ein Beispiel des Mitarbeiterstabes, welches die Problematik der Prämienbemessung aufzeigte. IFRIC wird die Diskussion dieser Thematik allerdings bei einem späteren Treffen fortführen.

 

Eigenständigen Komponentenansatz (Separate component approach)

 

IFRIC diskutierte die Rechtfertigung für den eigenständigen Komponentenansatz (separate component approach) im Entwurf der Grundlagen für Schlussfolgerungen (stand Beobachtern nicht zur Verfügung). Allerdings wurde deutlich, dass Teile der Rechtfertigung auf SIC-15 basieren, einer Interpretation von IAS 17. Die Mitglieder von IFRIC kritisierten, dass der Interpretation eines Leasing-Standards bei einer IAS 18-Interpretation zuviel Bedeutung zugebilligt wird.

 

Weiterführende Schritte

 

Bei einem seiner nächsten Treffen wird IFRIC eine geänderte Fassung des Interpretationsentwurfes erörtern. Der Vorsitzende der Emerging Issues Task Force (EITF) des FASB, Larry Smith, nahm an diesem Treffen teil. Er merkte an, dass EITF zu dieser Angelegenheit eine Kurzübersicht zu erstellen beabsichtigte, allerdings keinen gemeinsamen Beschluss erreichen konnte.

 

Es sollte gleichfalls beachtet werden, dass drei IFRIC-Mitglieder, die den Interpretationsentwurf nicht ablehnten, an der für sie letzten Sitzung teilnahmen. Somit wird die zukünftige Richtung bei dieser Angelegenheit entscheidend von der Stimme ihrer Nachfolger beeinflusst.

 

 

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IAS 19 Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Auswirkungen von Mindestfinanzierungsgrenzen auf die Vermögenswertobergrenze

 

IFRIC führte seine Diskussion über die Darstellung der zusätzlichen Schuld im Jahresabschluss fort, welche aus einem Mindestfinanzierungsbeitrag resultiert. Der Mitarbeiterstab merkte an, dass diese zusätzliche Schuld nur aufgrund der Grenze bei der Bewertung des Vermögenswertes in der Bilanz nach IAS 19.58 entsteht.

 

Darstellung der Ergebnisse

 

Der Mitarbeiterstab merkte an, dass sich IAS 19.58 eher auf die Darstellung des Nettobilanzpostens bezieht, als auf die Bruttoschuld. Der Stab schlug vor, dass die Anpassung, welche aufgrund der Auswirkungen der Grenze dieses Absatzes entsteht, als Nettogröße in der Bilanz angesetzt und dargestellt werden sollte. Die Vorschläge des Mitarbeiterstabes fanden allgemeine Zustimmung.

 

Behandlung zukünftiger zahlbarer Mindestfinanzierungsbeiträge

 

IFRIC erörterte eine Empfehlung des Mitarbeiterstabes, wonach die zusätzliche, aufgrund einer solchen Mindestfinanzierungsgrenze angesetzte Schuld unter Verwendung von IAS 19-Annahmen dem Barwert der Beitragszahlungen in Übereinstimmung mit den Mindestfinanzierungsgrenzen entspricht. Zusätzlich könnte in einigen Fällen eine Mindestfinanzierungsgrenze eines Pensionsplanes eine Planung zukünftig zu zahlender Mindestbeitragszahlungen fordern, um zukünftige Abgrenzungen von Leistungen innerhalb der Berichtsperiode zu decken, in der diese Beiträge zu zahlen sind. Der Mitarbeiterstab merkte an, dass unter diesen Umständen die zu zahlenden Beitragszahlungen hinsichtlich der zukünftigen Abgrenzung keine zusätzliche Schuld am Jahresabschlussstichtag entstehen ließen, da sie eher zukünftige als gegenwärtige Verpflichtungen darstellen.

 

Es wurde vom Mitarbeiterstab vorgeschlagen, dass ein zukünftiger Mindestfinanzierungsbeitrag im Rahmen des zukünftigen Abgrenzungspostens das Ausmaß reduziert, in welchem ein Unternehmen eine Verringerung einer zukünftigen Beitragszahlung vornehmen kann. Somit sollte der bei einer Beitragsreduktion vorhandene Vermögenswert mit dem Barwert der Dienstzeitaufwendungen gemäß IAS 19 abzüglich der zukünftigen Mindestbeitragszahlungsverpflichtungen für den zukünftigen jährlichen Abgrenzungsposten bewertet werden. IFRIC stimmte der Analyse und der Schlussfolgerung des Stabes zu.

 

Andere gesetzliche Mindestfinanzierungsanforderungen

 

IFRIC war sich einig, dass die Interpretation sich nicht auf andere gesetzlichen Mindestfinanzierungsanforderungen beziehen müsste.

 

Übergangsvorschriften

 

Im Allgemeinen stimmte IFRIC mit den Vorschlägen des Mitarbeiterstabes überein. Allerdings wurde durch die Diskussion der vorgeschlagenen Grundlage für Schlussfolgerungen (nicht für Zuschauer zur Verfügung stehend) offensichtlich, dass einzelne Mitglieder Bedenken hatten hinsichtlich der Art und Weise, wie der Entwurf zustande kam, und schlugen deshalb andere Schwerpunkte vor.

 

Weiterführende Schritte

 

Der IFRIC-Vorsitzende bat um eine Indikation, welche IFRIC-Mitglieder aufgrund der besprochenen Grundzüge der Interpretation diese ablehnen würden. Niemand deutete eine Ablehnung an.

 

Der Mitarbeiterstab wurde angewiesen, einen überarbeiteten Interpretationsentwurf und eine überarbeitete Grundlage für Schlussfolgerungen mit dem Zweck zu erarbeiten, die formelle Billigung bei der Sitzung im Juli 2006 zu erhalten. Der Mitarbeiterstab wird eine öffentliche Unterrichtseinheit zusammen mit dem IASB bei dessen Sitzung im Juli 2006 abhalten.

 

 

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Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen

 

IFRIC erörterte einen Interpretationsentwurf basierend auf D12 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen – Bestimmung des Bilanzierungsmodells. Zusammengefasst gab es in den folgenden Bereichen Übereinstimmung:

bullet Keine Behandlung der Bilanzierung von Sale-and-leaseback in dieser Interpretation.
bullet Miteinbeziehung einer Erläuterung der Gründe der Beschränkungen des Anwendungsbereichs und der Gründe für die Übernahme des Beherrschungsansatzes (Control Approach) durch IFRIC in die Interpretation. IFRIC kam überein, zusätzliche Leitlinien zur Umsetzung (als Anhang) zur Erläuterung mit aufzunehmen, wie andere IFRS die Vereinbarungen hinsichtlich Dienstleistungskonzessionen für vom privaten Sektor angebotene öffentlichen Dienstleistungen umsetzen sowie festlegen sollen, ob die bestehende Betreiber-Infrastruktur im Anwendungsbereich der Interpretation liegt.
bullet Ergänzung des Anwendungsbereichs der Interpretation zur Miteinbeziehung von  „Gesamt-Nutzungsdauer Infrastruktur“ ("Whole of life infrastructure") (Infrastruktur, die bei einer Dienstleistungskonzessionsvereinbarung während ihrer gesamten Nutzungsdauer verwendet wird).
bullet Änderung des Ansatzes in D12, der ein Unternehmen dazu verpflichtet, finanzielle Vermögenswerte dahin gehend zu aktivieren, dass der Betreiber ein vertragliches Recht zum Erhalt von Zahlungsmitteln vom oder auf Weisung des Konzessionsgebers hat. Andere als vertragliche Rechte zum Erhalt von Zahlungsmitteln erfüllen nicht die Definition eines finanziellen Vermögenswertes und fallen somit in den Bereich von IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte. Das würde bedeuten, dass einige Vereinbarungen von Dienstleistungslizenzen zweigeteilt werden – nämlich sowohl einen finanziellen als auch einen immateriellen Vermögenswert beinhalten.
bullet Durchführen einer Folgeänderung zu IFRIC 4 zwecks eindeutiger Abgrenzung zwischen IFRIC 4 und dieser Interpretation.
bullet Einführung eines neuen Titels für die Interpretation ähnlich wie "Beteiligung des privaten Sektors bei der Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen". Die Mitglieder von IFRIC lehnten den Begriff der Beteiligung (Participation) ab, stimmten allerdings der allgemeinen Konzeption des Beispiels zu (zum Beispiel: "Betrieb von öffentlichen Dienstleistungen durch den privaten Sektor" („Private Sector Operation of Public Services“)).
bullet Die in den Interpretationsentwürfen D13 und D14 aufgezeigten Bilanzierungssachverhalte werden in D12 mit eingearbeitet und als einzelne Interpretation herausgegebnen.

 

IFRIC erörterte die Themen recht tiefgehend. Den Beobachtern wurden ungewöhnlicherweise der Entwurf der Grundlage für Schlussfolgerungen zur Verfügung gestellt (allerdings nicht die Interpretationsentwürfe). Die IFRIC-Mitglieder gaben tiefgehende Kommentare zur vorgeschlagenen Grundlage für Schlussfolgerungen ab, und es ist wahrscheinlich, dass der Entwurf auf wesentliche Art und Weise neu-formuliert wird, bevor die einzelnen IFRIC-Mitglieder damit zufrieden sein werden.

 

Wesentlicher Restwert

 

IFRIC stimmte der Empfehlung des Mitgliederstabes zum Hinzufügen von Leitlinien zur Anwendung zwecks Spezifizierung des Ausdrucks Restanteil (Residual interest) zu. Der Restanteil entspricht dem geschätzten Wert der Infrastruktur zum Ende der Laufzeit der Konzession. Der Mitarbeiterstab hatte eine detaillierte Herleitung ausgearbeitet, IFRIC jedoch schien eher Ausführungen zum Grundsatz als eine genaue Erläuterung dazu, wie IFRIC zu seiner Entscheidung kam, zu bevorzugen (aufgrund von Befürchtungen, dass eine detaillierte Herleitung auf solche Situationen angewendet wird, bei denen diese Lösung nicht angemessen sein mag).

 

Weiterführende Schritte

 

IFRIC wird die Diskussion von D13 und D14 bei einem seiner nächsten Treffen weiterführen.

 

 

Freitag, 12. Mai 2006

 

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IAS 39 - Verbriefungstransaktionen: Ausbuchung von Gruppen von finanziellen Vermögenswerten

 

Der Stab stellte IFRIC drei verschiedene Ansichten vor, wie der Begriff "Gruppen ähnlicher finanzieller Vermögenswerte" in Zusammenhang mit den Ausbuchungsvorschriften in IAS 39 zu interpretieren ist.

 

Die Debatte richtete sich auf die Frage, ob "ähnlich" in Absatz 16 nur dann einschlägig sei, wenn die gruppierten Vermögenswerte entweder einen gleichmäßigen Anteil an den Cashflows oder an einem Teil speziell abgegrenzter Cashflows haben, im Gegensatz zu einer weiter gefassten Interpretation von "ähnlich", die sich darauf beschränkt, ob Zahlungsmittelinstrumente wie Forderungen vergleichbar mit Derivaten seien. Viele bemerkten, dass die Miteinbeziehung des Wortes "ähnlich" dann relevant ist, wenn zu entscheiden ist, welche Vermögenswerte bei Verwendung des Ausbuchungs-Entscheidungsbaums aus IAS 39 gruppiert werden können. Für den Fall, dass der Board etwas anderes bei der Entwicklung von IAS 39 beabsichtigt hatte, waren viele der Ansicht, dass dies aus der gegenwärtigen Formulierung des Standards nicht klar hervorgehe. Wenn IFRIC diese alternative Interpretation weiterverfolgen würde, müsste IAS 39 möglicherweise durch die Streichung des Wortes "ähnlich" geändert werden.

 

IFRIC entschied, dass der Stab die verschiedenen, IFRIC zur Verfügung stehenden Alternativen untersuchen und bei einer zukünftigen Sitzung vorschlagen sollte.

 

 

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IFRIC D17 - Konzerninterne Geschäfte mit eigenen Anteilen nach IFRS 2

 

IFRIC setzte seine Diskussionen von D17 - Konzerninterne Geschäfte mit eigenen Anteilen nach IFRS 2 fort. Auf der IFRIC-Sitzung vom November 2005 hatte der Stab eine Analyse der Stellungnahmen zum Interpretationsentwurf vorgestellt. IFRIC konnte bei dieser Sitzung nicht zu einem gemeinsamen Beschluss kommen. Einige Mitglieder waren der Ansicht, dass IFRIC dieses Projekt nicht weiterverfolgen solle, da die Sachverhalte in D17 keinen Grundsatz entwickeln, wie konzerninterne Geschäfte in den separaten Abschlüssen des Tochterunternehmens bilanziert werden sollten. Dennoch bat IFRIC den Stab um die Entwicklung eines Papiers zur Untersuchung der Bilanzierung in den folgenden Fällen:

 

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a. Wenn ein Unternehmen Bezugsrechte hinsichtlich seiner Eigenkapitalinstrumente an seine Mitarbeiter gewährt, und diese Instrumente entweder freiwillig oder aufgrund einer Verpflichtung von einer anderen Partei erwirbt;

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b. wenn den Mitarbeiter eines Unternehmens Bezugsrechte hinsichtlich seiner Eigenkapitalinstrumente gewährt werden, entweder vom Unternehmen selbst oder von seinen Aktionären, und die Aktionäre die Eigenkapitalinstrumente zur Verfügung stellen;

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c. wenn ein Mutterunternehmen Bezugsrechte hinsichtlich seiner Eigenkapitalinstrumente direkt an die Mitarbeiter eines Tochterunternehmens gewährt; und

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d. wenn ein Tochterunternehmen Bezugsrechte auf Eigenkapitalinstrumente seines Mutterunternehmens an seine Mitarbeiter gewährt.

 

Die von IFRIC auf der gegenwärtigen Sitzung zu klärende Frage ist, wie hinsichtlich D17 weiter verfahren werden soll. (Bitte beachten Sie, dass der Stab eine Stellungnahme über die Nicht-Aufnahme umrissen hatte, die IFRIC bei seiner Diskussion verwendete und die den Beobachtern nicht zur Verfügung stand.)

 

Der Stab hatte die Sachverhalte (a) und (b) untersucht und kam zu dem Schluss, dass die in IFRS 2 dargelegten Grundsätze ausreichend klar seien, um eine Empfehlung gegen die Veröffentlichung einer Interpretation auszusprechen. IFRIC diskutierte diese zwei Sachverhalte nicht, sondern richtete seine Diskussion auf die Bilanzierung der Sachverhalte (c) und (d), und dabei insbesondere auf die Bilanzierung im separaten Abschluss des Tochterunternehmens.

 

Das Papier des Stabs umriss eine Behandlung, die für die Sachverhalte (c) und (d) ähnlich wäre und zur Behandlung als durch Eigenkapitalinstrumente ausgeglichene Vergütung führen würde. Die Mitglieder von IFRIC waren in ihren Ansichten gespalten. Einige widersprachen der Analyse des Stabes, da sie nicht der Meinung waren, dass die Bilanzierung als Equity-settled in den separaten Abschlüssen des Tochterunternehmens gemäß (d) sachgerecht sei. Dies führte zur Frage des "Push-down Accounting" (d.h., wenn die Geschäftsvorfälle im Rahmen des Konzernabschlusses als durch Eigenkapitalinstrumente auszugleichende, anteilsbasierte Vergütung  bilanziert werden, sollte diese Bilanzierung auf die Ebene der Einzelabschlüsse des Mutterunternehmens und des Tochterunternehmens "nach unten durchgedrückt" ("pushed-down") werden).

 

Zum Ende der Diskussion, bat IFRIC den Stab zur Überprüfung der Formulierung in IFRS 2 und um die Prüfung der Möglichkeit, aus dem gegenwärtigen Standard die Bilanzierung in den separaten Abschlüssen des Tochterunternehmens und des Mutterunternehmens in einem konzerninternen anteilsbasierten Vergütungsgeschäft herauszulesen.

 

IFRIC entschied, die Entscheidung über die Herausgabe einer Interpretation oder über den Abbruch des Projekts bis zu dem Zeitpunkt zu verschieben, zu dem der Stab die Analyse der Formulierung in IFRS 2 abgeschlossen hat.

 

 

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IFRIC D18 - Zwischenberichterstattung und Wertminderungen - Analyse der Stellungnahmen und der Empfehlungen des Stabes

 

Der Stab präsentierte IFRIC eine Analyse der zu D18 erhaltenen Stellungnahmen zusammen mit den vom Stab vorgeschlagenen Antworten. Der Mitarbeiterstab erbat von IFRIC eine Aussage über die weitere Vorgehensweise.

 

Obwohl die Mehrheit der Stellungnehmenden der Schlussfolgerung im Interpretationsentwurf zustimmte, gab es auch starke Ablehnung. IFRIC entschied daher, dass die Grundlage für Schlussfolgerungen (Basis for Conclusions) einen Absatz mit der Aussage enthalten solle, dass die gegenüber IFRIC Stellungnehmenden uneins waren und dass IFRIC diese Ansichten mitberücksichtigt habe.

 

Einige Stellungnehmenden waren der Meinung, dass bei der Konsensposition ein klarer Grundsatz fehle, oder sie konnten einen solchen Grundsatz zumindest nicht erkennen. IFRIC sagte, dass dies der Grund dafür sei, dass sie sich zur Herausgabe einer eng begrenzten Interpretation zur Verringerung von Divergenzen entschieden hatten, und dass es keine Änderung an dieser Interpretation aufgrund dieses Einwands geben solle.

 

Einige der Stellungnehmenden sagten aus, dass die Übergangsvorschriften wenig klar und so gelesen werden könnten, dass eine rückwirkende Anwendung von einem Datum aus vorgeschrieben sei, das vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IAS 36 und IAS 39 liegt. IFRIC entschied, dass der Interpretationsentwurf zwecks Klarstellung dahin gehend geändert werden solle, dass der Interpretationsentwurf prospektiv von dem Zeitpunkt an anzuwenden ist, ab dem ein Unternehmen zum ersten Mal IAS 36 und/oder IAS 39 anwendet.

 

Ein Stellungnehmender würde die folgende Aussage aus BC8 "der Interpretationsentwurf ist nur auf Wiederaufholungen von Wertminderungsaufwendungen auf den Goodwill und auf Investitionen in Eigenkapitalinstrumente und finanzielle Vermögenswerte zu Anschaffungskosten bilanziert anzuwenden" eher im Haupttext der Interpretation einarbeiten als in der Grundlage für Schlussfolgerungen. IFRIC meinte dazu, dass dies lediglich den bisherigen Inhalt der Interpretation unterstreicht und entschied, die Formulierung nicht zu verschieben.

 

Eine Vielzahl von Stellungnehmenden äußerte, dass die Vorgaben aus IAS 34 spezifischer auf Zwischenberichterstattung zugeschnitten wären als IAS 36 und IAS 39. Sie widersprachen der Aussage in der Grundlage für Schlussfolgerungen, wonach IAS 36 und IAS 39 in dieser Angelegenheit gegenüber IAS 34 vorgezogen werden sollten. IFRIC stimmte dem Vorschlag des Stabes zu, wonach IAS 36 und IAS 39 spezifischer bezüglich der Wiederaufholung von Wertminderungen sei, und dass ein Urteil darüber, welcher Standard spezifischer sei, eine Ermessensfrage und daher zur Herleitung der erreichten Schlussfolgerung von zentraler Bedeutung wäre. Es werden keine Änderungen erfolgen.

 

Eine Vielzahl von Stellungnehmenden meinte, dass das Argument, wonach IAS 34 vor IAS 36 und IAS 39 herausgegeben wurden und daher die Auswirkungen der beiden letztgenannten Standards  nicht mitberücksichtigen konnte, schwach sei und möglicherweise einen Präzedenzfall für andere Standards schaffen könne. IFRIC stimmte zu und entschied sich zur Streichung dieser Argumentation.

 

Ein Stellungnehmender äußerte, es sei unklar, ob die Interpretation auch auf andere Zwischenabschlüsse außer den im Einklang mit IAS 34 aufgestellten anzuwenden wäre. IFRIC entschied, dass sie die Interpretation hinsichtlich dieses Aspektes nicht ändern würden, da die Auswirkungen dieser Frage nicht betrachtet worden waren.

 

Ein Stellungnehmender schlug vor, die Konsensposition dahin gehend abzuändern, dass die Formulierung in IAS 39 genauer wiedergegeben würde. IFRIC äußerte, dass die Konsensposition ausreichend klar sei und daher nicht geändert würde.

 

IFRIC entschied, dass der überarbeitete Entwurf gemäß Beschluss von IFRIC bei der Juni-Sitzung dem IASB vorgestellt werden sollte.

 

 

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Überprüfung der im IFRIC Update vom März 2006 veröffentlichten, vorläufigen Agenda-Entscheidungen

 

 

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IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Anwendungsbereich von IFRS 2: Aktienpläne mit im Ermessen des Unternehmens stehender, alternativer Barleistung

Da keine Stellungnahmen eingegangen waren, bestätigte IFRIC die vorläufige Entscheidung darüber, diesen Sachverhalt nicht auf

seine Agenda aufzunehmen. Die endgültige Entscheidung wird im nächsten IFRIC Update veröffentlicht.

 

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IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Aktienpläne mit im Ermessen der Mitarbeiter stehender, alternativer Barleistung: Gewährungszeitpunkt und Erdienungszeiträume

Da keine Stellungnahmen eingegangen waren, bestätigte IFRIC die vorläufige Entscheidung darüber, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda aufzunehmen. Die endgültige Entscheidung wird im nächsten IFRIC Update veröffentlicht.

 

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IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Fair-Value-Bewertung einer Transferbeschränkung nach Ablauf des Erdienungszeitraums (einschließlich Stellungnahmen)

Bei der vorläufigen Entscheidung über die Nicht-Aufnahme dieses Themas auf seine Agenda hatte IFRIC einen zweistufigen Ansatz beschrieben, bei dem die Frage darin bestand, ob der Wert von Transferbeschränkungen nach Ablauf des Erdienungszeitraumes auf den Opportunitätskosten der Beschäftigten basieren könnte. IFRIC hatte dazu Stellungnahmen mit der Frage erhalten, ob der in der Mitteilung über die Nichtaufnahme angeführte Ansatz im Einklang mit den Anforderungen des IFRS 2 stehen würde. Der Stab stellte eine überarbeitete Formulierung der vorhergehend veröffentlichten vorläufigen Agenda-Entscheidung vor (den Beobachtern nicht ausgehändigt). IFRIC diskutierte über den Sachverhalt und entschied sich zur Änderung der Formulierung zwecks Betonung der für den Optionsinhaber ausübbaren Marktlösungen. Es wurde entschieden, dass die überarbeitete Formulierung hinsichtlich dieses Sachverhaltes an IFRIC verwiesen würde.

 

 

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Empfehlungen des Agendaausschusses bezüglich Anträgen zur Aufnahme von Sachverhalten auf die IFRIC-Agenda

 

 

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IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Treuhandvermögen für Leistungen an Mitarbeiter

IFRIC beschäftigte sich mit einer Anfrage des IASB zur Beurteilung, ob irgendwelche Leitlinien zur Bilanzierung von Treuhandvermögen für Mitarbeiter hinsichtlich Vereinbarungen mit anteilsbasierten Vergütungen herausgegeben werden sollten.

 

Im November 2004 änderte IFRIC den Anwendungsbereich von SIC-12 zur Streichung des Ausschlusses von eigenkapitalbasierten Vergütungsmodellen aus dem Anwendungsbereich. Dennoch ist IFRIC der Ansicht, es gäbe keinen Bedarf für zusätzliche Leitlinien zu den separaten oder Einzelabschlüssen, da die gegenwärtigen IFRS nicht in spezifischer Art und Weise die Bilanzierung von Treuhandvermögen für Leistungen an Mitarbeiter verbunden mit anteilsbasierten Vergütungsplänen behandeln.

 

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IAS 18 Erträge - Ertragserfassung im Voraus durch Fondsmanager

IFRIC hatte drei Anfragen bezüglich einer Interpretation erhalten, wie ein Fondsmanager Umsätze aus dem Verkauf von Investmentfonds erfassen sollte. Die Ansichten waren geteilt darüber, ob der gesamte, im Voraus erhaltene Umsatz unmittelbar vereinnahmt oder aber abgegrenzt und über die Investmentlaufzeit aufgelöst werden sollte.

 

Nach kurzer Diskussion kam IFRIC überein, dass es aufgrund der unterschiedlichen Vorgehensweisen in der Praxis diesen Sachverhalt auf seine Agenda setzen sollte.

 

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IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung - Klassifizierung von Finanzinstrumenten als Eigen- oder Fremdkapital

Auf seiner Sitzung im März 2006 hatte IFRIC entschieden, dass IAS 32 eindeutig im Hinblick darauf sei, dass eine vertragliche Verpflichtung zur Klassifizierung als Fremdkapital notwendig ist. Es entschied zudem, dass wirtschaftliche Zwänge zwar die Art und Weise der Tilgung beeinflussen, jedoch nicht die Klassifizierung eines Finanzinstrumentes als Eigen- oder Fremdkapital.

 

Bei der gegenwärtigen Sitzung wurde IFRIC ein auf dem vorgenanntender basierender Entwurf der Nicht-Aufnahme des Sachverhaltes auf die Agenda vorgestellt (an die Beobachter nicht ausgehändigt). Einige Mitglieder von IFRIC äußerten sich stark zurückhaltend hinsichtlich der gegenwärtigen Formulierungen im Entwurf sowie hinsichtlich der getroffenen Entscheidungen, da sie nicht der Ansicht waren, dass die Antwort hinsichtlich wirtschaftlicher Zwänge eindeutig sei. Aufgrund der starken Vorbehalte entschied IFRIC, dass die Stellungnahme über die Nicht-Aufnahme eher die Aussage beinhalten sollte, dass IFRIC diesen Sachverhalt nicht zeitnah lösen könne.

 

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IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung - Puts und Forwards gehalten von Minderheiten

IFRIC befasste sich mit einem Sachverhalt, bei dem ein Mutterunternehmen entweder einen Put ausstellt oder sich zum Kauf von Aktien des Tochterunternehmens eines dritten Unternehmens in der Zukunft vorbereitet. Im Wesentlichen warf dies zwei Fragen auf:

 

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a. Sollte das Mutterunternehmen für den möglicherweise unter diesem Vertrag zu zahlenden Betrag eine Verbindlichkeit ansetzen?

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b. Sollte ein Minderheitenanteil weiterhin für die von Minderheiten gehaltenen Anteile angesetzt werden?

 

IFRIC kam überein, dass eine Verbindlichkeit entstehen würde, wenn das Mutterunternehmen eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung von Barmitteln hat, sogar dann, wenn diese von der Ausübung der Option durch den Halter abhängig ist.

 

Hinsichtlich der zweiten Frage stellte IFRIC fest, dass es zu unterschiedlichen Vorgehensweisen in der Praxis kommt - einige Unternehmen buchen die Minderheitenanteile aus, während andere die Umklassifizierung in der Darstellung kenntlich machen. Die Mitglieder von IFRIC waren sich uneins in ihrer Meinung über die weitere Vorgehensweise. Da sich IFRIC nicht einigen konnte, entschied man sich zur Herausgabe einer Stellungnahme über die Nicht-Aufnahme mit der Aussage, dass IFRIC keinen zeitnahen gemeinsamen Beschluss erreichen könne.

 

Die Tagesordnung für diese Sitzung beinhaltete die anderen möglichen Tagesordnungspunkte, die aufgrund der begrenzten Zeit nicht diskutiert wurden. IFRIC wird diese Sachverhalte auf einer kommenden Sitzung behandeln:

 

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IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse - Sind von Minderheiten in einem Unternehmenszusammenschluss erhaltene Puts und Forwards bedingte Gegenleistungen?

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IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Definition eines Derivats: Indexierung an das eigene EBITDA oder den eigenen Umsatz

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IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung - Fremdwährungsinstrumente wandelbar in Eigenkapitalinstrumente des Mutterunternehmens des Emittenten

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SIC-12 Konsolidierung - Zweckgesellschaften - Aufgabe der Beherrschung

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IAS 11 Fertigungsaufträge/ IAS 18 Erträge - Aufteilung von Gewinnen bei nicht-segmentierten Verträgen

 

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IFRIC-Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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