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IAS 17 Leasingverhältnisse -
Ansatz von bedingten Mietzahlungen |
IFRIC erhielt eine Anfrage von einem Adressaten zur Klärung der
Vorschriften in IAS 17 bezüglich bedingter Mietzahlungen. Das
Problem entsteht aus dem vermeintlichen Widerspruch zwischen der Definition
bedingter Mietzahlungen in IAS 17.4 und den Vorschriften in
IAS.17.33 (Bilanzierung beim Leasingnehmer) und IAS 17.50 (Bilanzierung
beim Leasinggeber). Problematisch gestaltet sich hierbei, ob bedingte
Mietzahlungen (wie definiert) für die Schätzung der gesamten linear über
die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu erfassenden Leasingzahlungen
und -erträge mit berücksichtigt werden.
IFRIC entschied, dass es, obwohl man beim genaueren Lesen des IAS 17
eine alternative Behandlung annehmen könnte, keinen Hinweis auf
unterschiedliche Verfahrensweisen in der Praxis gebe, was zum Ausschluss
von bedingten Mietzahlungen bei der Schätzung der gesamten
Leasingzahlungen/-erträge führt. Infolgedessen hat IFRIC die Aufnahme
dieses Problems auf die Agenda abgelehnt.
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Kundenbindungsprogramme |
IFRIC erörterte den ersten Entwurf eines Interpretationsentwurfes zu
Kundenbindungsprogrammen. Im März dieses Jahres waren die Mitarbeiter von IFRIC vom Vorsitzenden angewiesen
worden, den Entwurf unter der Maßgabe
des Ansatzes einer getrennten Komponente beim erstmaligen
Verkaufsgeschäft zu erstellen, in welchem die Prämiengutschrift so wie
die noch unerfüllte Leistungsverpflichtung gewährt wird. Unter diesem
Ansatz würde ein Teil der bei jedem erstmaligen Verkaufsgeschäft
erhaltenen Gegenleistung der Prämiengutschrift zugeordnet.
IFRIC verbrachte einen längeren Zeitraum damit, die Widersprüche
zwischen den IAS 18.13 und IAS 18.14 zu erörtern. Einige IFRIC-Mitglieder
fanden die Ausführungen des Interpretationsentwurfes nicht zufrieden
stellend in Bezug auf die daraus abzuleitende Erläuterung, dass der Ansatz nach IAS
18.13 unter Ausschluss von IAS 18.19 vorgenommen werden soll. Die
Erörterung wurde mit der Frage des Vorsitzenden abgeschlossen, ob es
eine ausreichende Mehrheit gebe, die den Ansatz des
Interpretationsentwurfes unterstützen würde. Zwei Mitglieder von IFRIC
lehnten das Papier ab. Aufgrund dessen veranlasste
der Vorsitzende seinen Mitarbeiterstab, den angenommenen Ansatz
weiterzuführen. Allerdings soll mit denen, die das Papier ablehnten, zusammengearbeitet werden, um deren Bedenken
auf angemessene Art und Weise in der Grundlage für Schlussfolgerungen zu
behandeln.
Anwendungsbereich
IFRIC stimmte dem Vorschlag des Mitarbeiterstabs zu, wonach der
Anwendungsbereich des Interpretationsentwurfs nicht zu strikt und keine
Ausnahmen vom Anwendungsbereich festgelegt werden sollte(n).
Bereitstellung von Prämien/Verkaufsanreizen durch Dritte
IFRIC führte eine ergebnislose Diskussion darüber, wie Prämien, die
durch Dritte bereitgestellt werden, zu bilanzieren sind. IFRIC zeigt
sich besorgt darüber, dass der Interpretationsentwurf
Vertretungsgeschäfte mit Subverträgen hinsichtlich des
Dienstleistungserbringers durcheinander bringt. IFRIC diskutierte auch
ein Beispiel des Mitarbeiterstabes, welches die Problematik der
Prämienbemessung aufzeigte. IFRIC wird die Diskussion dieser Thematik
allerdings bei einem späteren Treffen fortführen.
Eigenständigen Komponentenansatz (Separate component approach)
IFRIC diskutierte die Rechtfertigung für den eigenständigen
Komponentenansatz (separate component approach) im Entwurf der
Grundlagen für Schlussfolgerungen (stand Beobachtern nicht zur
Verfügung). Allerdings wurde deutlich, dass Teile der Rechtfertigung auf
SIC-15 basieren, einer Interpretation von IAS 17. Die Mitglieder von
IFRIC kritisierten, dass der Interpretation eines Leasing-Standards bei
einer IAS 18-Interpretation zuviel Bedeutung zugebilligt wird.
Weiterführende Schritte
Bei einem seiner nächsten Treffen wird IFRIC eine geänderte Fassung
des Interpretationsentwurfes erörtern. Der Vorsitzende der Emerging
Issues Task Force (EITF) des FASB, Larry Smith, nahm an diesem Treffen
teil. Er merkte an, dass EITF zu dieser Angelegenheit eine Kurzübersicht
zu erstellen beabsichtigte, allerdings keinen gemeinsamen Beschluss
erreichen konnte.
Es sollte gleichfalls beachtet werden, dass drei IFRIC-Mitglieder,
die den Interpretationsentwurf nicht ablehnten, an der für sie letzten
Sitzung teilnahmen. Somit wird die zukünftige Richtung bei dieser
Angelegenheit entscheidend von der Stimme ihrer Nachfolger beeinflusst.
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IAS 19 Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses - Auswirkungen von Mindestfinanzierungsgrenzen
auf die Vermögenswertobergrenze |
IFRIC führte seine Diskussion über die Darstellung der zusätzlichen
Schuld im Jahresabschluss fort, welche aus einem
Mindestfinanzierungsbeitrag resultiert. Der Mitarbeiterstab merkte an,
dass diese zusätzliche Schuld nur aufgrund der Grenze bei der Bewertung
des Vermögenswertes in der Bilanz nach IAS 19.58 entsteht.
Darstellung der Ergebnisse
Der Mitarbeiterstab merkte an, dass sich IAS 19.58 eher auf die
Darstellung des Nettobilanzpostens bezieht, als auf die Bruttoschuld.
Der Stab schlug vor, dass die Anpassung, welche aufgrund der
Auswirkungen der Grenze dieses Absatzes entsteht, als Nettogröße in der
Bilanz angesetzt und dargestellt werden sollte. Die Vorschläge des
Mitarbeiterstabes fanden allgemeine Zustimmung.
Behandlung zukünftiger zahlbarer Mindestfinanzierungsbeiträge
IFRIC erörterte eine Empfehlung des Mitarbeiterstabes, wonach die
zusätzliche, aufgrund einer solchen Mindestfinanzierungsgrenze
angesetzte Schuld unter Verwendung von IAS 19-Annahmen dem
Barwert der Beitragszahlungen in Übereinstimmung mit den
Mindestfinanzierungsgrenzen entspricht. Zusätzlich könnte in
einigen Fällen eine Mindestfinanzierungsgrenze eines Pensionsplanes eine
Planung zukünftig zu zahlender Mindestbeitragszahlungen fordern, um
zukünftige Abgrenzungen von Leistungen innerhalb der Berichtsperiode zu
decken, in der diese Beiträge zu zahlen sind. Der Mitarbeiterstab merkte
an, dass unter diesen Umständen die zu zahlenden Beitragszahlungen
hinsichtlich der zukünftigen Abgrenzung keine zusätzliche Schuld am
Jahresabschlussstichtag entstehen ließen, da sie eher zukünftige als
gegenwärtige Verpflichtungen darstellen.
Es wurde vom Mitarbeiterstab vorgeschlagen, dass ein zukünftiger
Mindestfinanzierungsbeitrag im Rahmen des
zukünftigen Abgrenzungspostens das Ausmaß reduziert, in welchem ein Unternehmen
eine Verringerung einer zukünftigen Beitragszahlung vornehmen kann.
Somit sollte der bei einer Beitragsreduktion vorhandene Vermögenswert mit
dem Barwert der Dienstzeitaufwendungen gemäß IAS 19 abzüglich der
zukünftigen Mindestbeitragszahlungsverpflichtungen für den
zukünftigen jährlichen Abgrenzungsposten bewertet werden. IFRIC stimmte
der Analyse und der Schlussfolgerung des Stabes zu.
Andere gesetzliche Mindestfinanzierungsanforderungen
IFRIC war sich einig, dass die Interpretation sich nicht auf andere
gesetzlichen Mindestfinanzierungsanforderungen beziehen müsste.
Übergangsvorschriften
Im Allgemeinen stimmte IFRIC mit den Vorschlägen des
Mitarbeiterstabes überein. Allerdings wurde durch die Diskussion der
vorgeschlagenen Grundlage für Schlussfolgerungen (nicht für Zuschauer zur Verfügung stehend)
offensichtlich, dass einzelne Mitglieder Bedenken hatten hinsichtlich der Art und
Weise, wie der Entwurf zustande kam, und schlugen deshalb andere
Schwerpunkte vor.
Weiterführende Schritte
Der IFRIC-Vorsitzende bat um eine Indikation, welche IFRIC-Mitglieder aufgrund der besprochenen Grundzüge der Interpretation
diese ablehnen würden. Niemand deutete eine
Ablehnung an.
Der Mitarbeiterstab wurde angewiesen, einen überarbeiteten
Interpretationsentwurf und eine überarbeitete Grundlage für
Schlussfolgerungen mit dem Zweck zu erarbeiten, die formelle
Billigung bei der Sitzung im Juli 2006 zu erhalten. Der Mitarbeiterstab
wird eine öffentliche Unterrichtseinheit zusammen mit dem IASB bei
dessen Sitzung im Juli 2006 abhalten.
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Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen
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IFRIC erörterte einen Interpretationsentwurf basierend auf D12
Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen – Bestimmung des
Bilanzierungsmodells. Zusammengefasst gab es in den folgenden Bereichen
Übereinstimmung:
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Keine Behandlung der Bilanzierung
von Sale-and-leaseback in dieser Interpretation. |
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Miteinbeziehung einer Erläuterung der
Gründe der Beschränkungen des Anwendungsbereichs und der Gründe
für die Übernahme des Beherrschungsansatzes (Control Approach)
durch IFRIC in die Interpretation. IFRIC kam überein,
zusätzliche Leitlinien zur Umsetzung (als Anhang)
zur Erläuterung mit aufzunehmen, wie andere IFRS die Vereinbarungen
hinsichtlich Dienstleistungskonzessionen für vom privaten Sektor
angebotene
öffentlichen Dienstleistungen umsetzen
sowie festlegen sollen, ob die bestehende Betreiber-Infrastruktur im Anwendungsbereich
der Interpretation liegt. |
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Ergänzung des Anwendungsbereichs
der Interpretation zur Miteinbeziehung von „Gesamt-Nutzungsdauer
Infrastruktur“ ("Whole of life infrastructure") (Infrastruktur,
die bei einer Dienstleistungskonzessionsvereinbarung während ihrer
gesamten Nutzungsdauer
verwendet wird). |
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Änderung des Ansatzes in D12, der
ein Unternehmen dazu verpflichtet, finanzielle Vermögenswerte
dahin gehend zu aktivieren, dass der Betreiber ein vertragliches
Recht zum Erhalt von Zahlungsmitteln vom oder auf Weisung des Konzessionsgebers hat. Andere
als vertragliche Rechte zum Erhalt von Zahlungsmitteln
erfüllen nicht die Definition eines finanziellen Vermögenswertes
und fallen somit in den Bereich von IAS 38
Immaterielle Vermögenswerte. Das würde bedeuten, dass einige
Vereinbarungen von Dienstleistungslizenzen zweigeteilt werden
– nämlich sowohl einen finanziellen als auch einen immateriellen Vermögenswert
beinhalten. |
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Durchführen einer Folgeänderung zu IFRIC 4
zwecks eindeutiger Abgrenzung zwischen IFRIC 4 und dieser
Interpretation. |
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Einführung eines neuen Titels für
die Interpretation ähnlich wie "Beteiligung des privaten Sektors
bei der Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen". Die
Mitglieder von IFRIC lehnten den
Begriff der Beteiligung (Participation) ab, stimmten
allerdings der allgemeinen Konzeption des Beispiels zu (zum Beispiel:
"Betrieb von öffentlichen Dienstleistungen
durch den privaten Sektor" („Private Sector Operation of Public Services“)).
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Die in den
Interpretationsentwürfen D13 und D14
aufgezeigten Bilanzierungssachverhalte werden in D12 mit eingearbeitet und als
einzelne Interpretation
herausgegebnen. |
IFRIC erörterte die Themen recht tiefgehend. Den Beobachtern wurden
ungewöhnlicherweise der Entwurf der Grundlage für Schlussfolgerungen zur
Verfügung gestellt (allerdings nicht die Interpretationsentwürfe). Die
IFRIC-Mitglieder gaben tiefgehende Kommentare zur vorgeschlagenen
Grundlage für Schlussfolgerungen ab, und es ist wahrscheinlich, dass der
Entwurf auf wesentliche Art und Weise neu-formuliert wird, bevor die
einzelnen IFRIC-Mitglieder damit zufrieden
sein werden.
Wesentlicher Restwert
IFRIC stimmte der Empfehlung des Mitgliederstabes zum Hinzufügen von
Leitlinien zur Anwendung zwecks Spezifizierung des Ausdrucks Restanteil
(Residual interest) zu. Der Restanteil entspricht dem geschätzten Wert der Infrastruktur
zum Ende der
Laufzeit der Konzession. Der Mitarbeiterstab hatte eine
detaillierte Herleitung ausgearbeitet, IFRIC jedoch schien eher
Ausführungen zum Grundsatz als eine genaue Erläuterung dazu, wie IFRIC zu seiner
Entscheidung kam, zu bevorzugen (aufgrund von Befürchtungen, dass eine
detaillierte Herleitung auf solche Situationen angewendet wird, bei
denen diese Lösung nicht angemessen sein mag).
Weiterführende Schritte
IFRIC wird die Diskussion von D13 und D14 bei einem seiner nächsten
Treffen weiterführen.
Freitag, 12. Mai 2006
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IAS 39 - Verbriefungstransaktionen: Ausbuchung von
Gruppen von finanziellen Vermögenswerten |
Der Stab stellte IFRIC drei verschiedene Ansichten vor, wie der Begriff "Gruppen
ähnlicher finanzieller Vermögenswerte" in Zusammenhang mit den
Ausbuchungsvorschriften in IAS 39 zu interpretieren ist.
Die Debatte richtete sich auf die Frage, ob "ähnlich" in Absatz 16 nur
dann einschlägig sei, wenn die gruppierten Vermögenswerte entweder einen
gleichmäßigen Anteil an den Cashflows oder an einem Teil speziell
abgegrenzter Cashflows haben, im Gegensatz zu einer weiter gefassten
Interpretation von "ähnlich", die sich darauf beschränkt, ob
Zahlungsmittelinstrumente wie Forderungen vergleichbar mit Derivaten
seien. Viele bemerkten, dass die Miteinbeziehung des Wortes "ähnlich" dann
relevant ist, wenn zu entscheiden ist, welche Vermögenswerte bei
Verwendung des Ausbuchungs-Entscheidungsbaums aus IAS 39 gruppiert
werden können. Für den Fall, dass der Board etwas anderes bei der
Entwicklung von IAS 39 beabsichtigt hatte, waren viele der Ansicht, dass
dies aus der gegenwärtigen Formulierung des Standards nicht klar
hervorgehe. Wenn IFRIC diese alternative Interpretation weiterverfolgen
würde, müsste IAS 39 möglicherweise durch die Streichung des Wortes
"ähnlich" geändert werden.
IFRIC entschied, dass der Stab die verschiedenen, IFRIC zur Verfügung
stehenden Alternativen untersuchen und bei einer zukünftigen Sitzung
vorschlagen sollte.
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IFRIC D17 - Konzerninterne Geschäfte mit eigenen
Anteilen nach IFRS 2 |
IFRIC setzte seine Diskussionen von D17 - Konzerninterne Geschäfte mit
eigenen Anteilen nach IFRS 2 fort. Auf der IFRIC-Sitzung vom
November 2005 hatte der Stab eine Analyse der Stellungnahmen zum
Interpretationsentwurf vorgestellt. IFRIC konnte bei dieser Sitzung
nicht zu einem gemeinsamen Beschluss kommen. Einige Mitglieder waren der
Ansicht, dass IFRIC dieses Projekt nicht weiterverfolgen solle, da die
Sachverhalte in D17 keinen Grundsatz entwickeln, wie konzerninterne
Geschäfte in den separaten Abschlüssen des Tochterunternehmens
bilanziert werden sollten. Dennoch bat IFRIC den Stab um die Entwicklung
eines Papiers zur Untersuchung der Bilanzierung in den folgenden Fällen:
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a. Wenn ein Unternehmen
Bezugsrechte hinsichtlich seiner Eigenkapitalinstrumente an
seine Mitarbeiter gewährt, und diese Instrumente entweder
freiwillig oder aufgrund einer Verpflichtung von einer anderen
Partei erwirbt; |
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b. wenn den Mitarbeiter
eines Unternehmens Bezugsrechte hinsichtlich seiner
Eigenkapitalinstrumente gewährt werden, entweder vom Unternehmen selbst
oder von seinen Aktionären, und die Aktionäre die
Eigenkapitalinstrumente zur Verfügung stellen;
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c. wenn ein
Mutterunternehmen Bezugsrechte hinsichtlich seiner
Eigenkapitalinstrumente direkt an die Mitarbeiter eines
Tochterunternehmens gewährt; und |
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d. wenn ein Tochterunternehmen
Bezugsrechte auf Eigenkapitalinstrumente
seines Mutterunternehmens an seine Mitarbeiter gewährt.
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Die von IFRIC auf der gegenwärtigen Sitzung zu klärende Frage ist, wie
hinsichtlich D17 weiter verfahren werden soll. (Bitte beachten Sie, dass
der Stab eine Stellungnahme über die Nicht-Aufnahme
umrissen hatte, die IFRIC bei seiner Diskussion verwendete und die den
Beobachtern nicht zur Verfügung stand.)
Der Stab hatte die Sachverhalte (a) und (b) untersucht und kam zu dem
Schluss, dass die in IFRS 2 dargelegten Grundsätze ausreichend klar seien,
um eine Empfehlung gegen die Veröffentlichung einer Interpretation
auszusprechen. IFRIC diskutierte diese zwei Sachverhalte nicht, sondern
richtete seine Diskussion auf die Bilanzierung der Sachverhalte (c) und (d),
und dabei insbesondere auf die Bilanzierung im separaten
Abschluss des Tochterunternehmens.
Das Papier des Stabs umriss eine Behandlung, die für die Sachverhalte
(c) und (d) ähnlich wäre und zur Behandlung als
durch Eigenkapitalinstrumente ausgeglichene Vergütung führen würde. Die Mitglieder von IFRIC
waren in ihren Ansichten gespalten. Einige widersprachen der Analyse des
Stabes, da sie nicht der Meinung waren, dass die Bilanzierung als
Equity-settled in den separaten Abschlüssen des Tochterunternehmens
gemäß (d) sachgerecht sei. Dies führte zur Frage des "Push-down
Accounting" (d.h., wenn die Geschäftsvorfälle
im Rahmen des Konzernabschlusses als
durch Eigenkapitalinstrumente auszugleichende, anteilsbasierte Vergütung bilanziert werden, sollte diese Bilanzierung
auf die Ebene der Einzelabschlüsse des Mutterunternehmens und des
Tochterunternehmens "nach
unten durchgedrückt" ("pushed-down") werden).
Zum Ende der Diskussion, bat IFRIC den Stab zur Überprüfung der
Formulierung in IFRS 2 und um die Prüfung der Möglichkeit, aus dem
gegenwärtigen Standard die Bilanzierung in den separaten Abschlüssen des
Tochterunternehmens und des Mutterunternehmens in einem konzerninternen
anteilsbasierten Vergütungsgeschäft herauszulesen.
IFRIC entschied, die Entscheidung über die Herausgabe einer
Interpretation oder über den Abbruch des Projekts bis zu dem Zeitpunkt
zu verschieben, zu dem der Stab die Analyse der Formulierung in IFRS 2
abgeschlossen hat.
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IFRIC D18 - Zwischenberichterstattung und
Wertminderungen - Analyse der Stellungnahmen und der Empfehlungen
des Stabes |
Der Stab präsentierte IFRIC eine Analyse der zu D18
erhaltenen Stellungnahmen zusammen mit den vom Stab vorgeschlagenen
Antworten. Der Mitarbeiterstab erbat von IFRIC eine Aussage über die
weitere Vorgehensweise.
Obwohl die Mehrheit der Stellungnehmenden der
Schlussfolgerung im Interpretationsentwurf zustimmte, gab es auch starke
Ablehnung. IFRIC entschied daher, dass die Grundlage für
Schlussfolgerungen (Basis for Conclusions) einen Absatz mit der Aussage
enthalten solle, dass die gegenüber IFRIC Stellungnehmenden uneins
waren und dass IFRIC diese Ansichten mitberücksichtigt habe.
Einige Stellungnehmenden waren der Meinung, dass
bei der Konsensposition ein klarer Grundsatz fehle, oder sie
konnten einen solchen Grundsatz zumindest nicht erkennen. IFRIC sagte, dass
dies der Grund dafür sei, dass sie sich zur Herausgabe einer eng
begrenzten Interpretation zur Verringerung von Divergenzen entschieden
hatten, und dass es keine Änderung an dieser Interpretation aufgrund
dieses Einwands geben solle.
Einige der Stellungnehmenden sagten aus, dass die
Übergangsvorschriften wenig klar und so gelesen werden könnten, dass
eine rückwirkende Anwendung von einem Datum aus vorgeschrieben sei, das
vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IAS 36 und IAS 39 liegt.
IFRIC entschied, dass der Interpretationsentwurf zwecks Klarstellung
dahin gehend geändert werden solle, dass der Interpretationsentwurf
prospektiv von dem Zeitpunkt an anzuwenden ist, ab dem ein Unternehmen
zum ersten Mal IAS 36 und/oder IAS 39 anwendet.
Ein Stellungnehmender würde die folgende Aussage
aus BC8 "der Interpretationsentwurf ist nur auf Wiederaufholungen von
Wertminderungsaufwendungen auf den Goodwill und auf Investitionen in
Eigenkapitalinstrumente und finanzielle Vermögenswerte zu
Anschaffungskosten
bilanziert anzuwenden" eher im Haupttext der Interpretation
einarbeiten als in der Grundlage für Schlussfolgerungen. IFRIC meinte
dazu, dass dies lediglich den bisherigen Inhalt der Interpretation
unterstreicht und entschied, die Formulierung nicht zu verschieben.
Eine Vielzahl von Stellungnehmenden äußerte, dass
die Vorgaben aus IAS 34 spezifischer auf Zwischenberichterstattung
zugeschnitten wären als IAS 36 und IAS 39. Sie widersprachen der Aussage
in der Grundlage für Schlussfolgerungen, wonach IAS 36 und IAS 39 in
dieser Angelegenheit gegenüber IAS 34 vorgezogen werden sollten. IFRIC
stimmte dem Vorschlag des Stabes zu, wonach IAS 36 und IAS 39
spezifischer bezüglich der Wiederaufholung von Wertminderungen sei, und
dass ein Urteil darüber, welcher Standard spezifischer sei, eine
Ermessensfrage und daher zur Herleitung der erreichten Schlussfolgerung
von zentraler Bedeutung wäre. Es werden keine Änderungen erfolgen.
Eine Vielzahl von Stellungnehmenden meinte, dass
das Argument, wonach IAS 34 vor IAS 36 und IAS 39 herausgegeben wurden
und
daher die Auswirkungen der beiden letztgenannten Standards nicht
mitberücksichtigen konnte, schwach sei und möglicherweise einen
Präzedenzfall für andere Standards schaffen könne. IFRIC stimmte zu und
entschied sich zur Streichung dieser Argumentation.
Ein Stellungnehmender äußerte, es sei unklar,
ob die Interpretation auch auf andere Zwischenabschlüsse außer den im
Einklang mit IAS 34 aufgestellten anzuwenden wäre. IFRIC entschied, dass
sie die Interpretation hinsichtlich dieses Aspektes nicht ändern würden,
da die Auswirkungen dieser Frage nicht betrachtet worden waren.
Ein Stellungnehmender schlug vor, die
Konsensposition dahin gehend abzuändern, dass die Formulierung
in IAS 39 genauer wiedergegeben würde. IFRIC äußerte, dass die
Konsensposition ausreichend klar sei und daher nicht geändert würde.
IFRIC entschied, dass der überarbeitete Entwurf
gemäß Beschluss von IFRIC bei der Juni-Sitzung dem IASB vorgestellt
werden sollte.
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Überprüfung der im IFRIC Update vom März 2006
veröffentlichten, vorläufigen Agenda-Entscheidungen
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IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung -
Anwendungsbereich von IFRS 2: Aktienpläne mit im Ermessen des
Unternehmens stehender, alternativer Barleistung
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Da keine Stellungnahmen eingegangen waren,
bestätigte IFRIC die vorläufige Entscheidung darüber, diesen
Sachverhalt nicht auf
seine Agenda aufzunehmen. Die endgültige
Entscheidung wird im nächsten IFRIC Update veröffentlicht.
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IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung -
Aktienpläne mit im Ermessen der Mitarbeiter stehender,
alternativer Barleistung: Gewährungszeitpunkt und
Erdienungszeiträume |
Da keine Stellungnahmen eingegangen waren,
bestätigte IFRIC die vorläufige Entscheidung darüber, diesen
Sachverhalt nicht auf seine Agenda aufzunehmen. Die endgültige
Entscheidung wird im nächsten IFRIC Update veröffentlicht.
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IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Fair-Value-Bewertung einer Transferbeschränkung nach Ablauf des
Erdienungszeitraums (einschließlich Stellungnahmen)
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Bei der vorläufigen Entscheidung über die
Nicht-Aufnahme dieses Themas auf seine Agenda hatte IFRIC einen
zweistufigen Ansatz beschrieben, bei dem die Frage darin bestand, ob
der Wert von Transferbeschränkungen nach Ablauf des
Erdienungszeitraumes auf den Opportunitätskosten der Beschäftigten
basieren könnte. IFRIC hatte dazu Stellungnahmen mit der Frage
erhalten, ob der in der Mitteilung über die Nichtaufnahme
angeführte Ansatz im Einklang mit den Anforderungen des IFRS 2
stehen würde. Der Stab stellte eine überarbeitete Formulierung der
vorhergehend veröffentlichten vorläufigen Agenda-Entscheidung vor
(den Beobachtern nicht ausgehändigt). IFRIC diskutierte über den
Sachverhalt und entschied sich zur Änderung der Formulierung zwecks
Betonung der für den Optionsinhaber ausübbaren Marktlösungen. Es
wurde entschieden, dass die überarbeitete Formulierung hinsichtlich
dieses Sachverhaltes an IFRIC verwiesen würde.
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Empfehlungen des Agendaausschusses
bezüglich Anträgen zur Aufnahme von Sachverhalten auf die
IFRIC-Agenda |
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IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung -
Treuhandvermögen für Leistungen an Mitarbeiter
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IFRIC beschäftigte sich mit einer Anfrage des
IASB zur Beurteilung, ob irgendwelche Leitlinien
zur Bilanzierung von Treuhandvermögen für Mitarbeiter hinsichtlich
Vereinbarungen mit anteilsbasierten Vergütungen herausgegeben werden
sollten.
Im November 2004 änderte IFRIC den
Anwendungsbereich von SIC-12 zur Streichung des Ausschlusses von eigenkapitalbasierten Vergütungsmodellen
aus dem
Anwendungsbereich.
Dennoch ist IFRIC der Ansicht, es gäbe keinen Bedarf für zusätzliche
Leitlinien zu den separaten oder Einzelabschlüssen, da die
gegenwärtigen IFRS nicht in spezifischer Art und Weise die
Bilanzierung von Treuhandvermögen für Leistungen an Mitarbeiter
verbunden mit anteilsbasierten Vergütungsplänen behandeln.
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IAS 18 Erträge - Ertragserfassung im Voraus
durch Fondsmanager |
IFRIC hatte drei Anfragen bezüglich einer
Interpretation erhalten, wie ein Fondsmanager Umsätze aus dem
Verkauf von Investmentfonds erfassen sollte. Die Ansichten waren
geteilt darüber, ob der gesamte, im Voraus erhaltene Umsatz
unmittelbar vereinnahmt oder aber abgegrenzt und über die
Investmentlaufzeit aufgelöst werden sollte.
Nach kurzer Diskussion kam IFRIC überein, dass
es aufgrund der unterschiedlichen Vorgehensweisen in der Praxis
diesen Sachverhalt auf seine Agenda setzen sollte.
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IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung -
Klassifizierung von Finanzinstrumenten als Eigen- oder
Fremdkapital |
Auf seiner Sitzung im März 2006 hatte IFRIC
entschieden, dass IAS 32 eindeutig im Hinblick darauf sei, dass eine
vertragliche Verpflichtung zur Klassifizierung als Fremdkapital
notwendig ist. Es entschied zudem, dass wirtschaftliche Zwänge zwar
die Art und Weise der Tilgung beeinflussen, jedoch nicht die
Klassifizierung eines Finanzinstrumentes als Eigen- oder
Fremdkapital.
Bei der gegenwärtigen Sitzung wurde IFRIC
ein auf dem vorgenanntender basierender Entwurf der
Nicht-Aufnahme des Sachverhaltes auf die Agenda vorgestellt (an die Beobachter nicht
ausgehändigt). Einige Mitglieder von IFRIC äußerten sich stark
zurückhaltend hinsichtlich der gegenwärtigen Formulierungen im
Entwurf sowie hinsichtlich der getroffenen Entscheidungen, da sie
nicht der Ansicht waren, dass die Antwort hinsichtlich
wirtschaftlicher Zwänge eindeutig sei. Aufgrund der starken
Vorbehalte entschied IFRIC, dass die Stellungnahme über die
Nicht-Aufnahme eher die Aussage beinhalten sollte, dass IFRIC diesen
Sachverhalt nicht
zeitnah lösen könne.
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IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung -
Puts und Forwards gehalten von Minderheiten
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IFRIC befasste sich mit einem Sachverhalt, bei
dem ein Mutterunternehmen entweder einen Put ausstellt oder sich zum
Kauf von Aktien des Tochterunternehmens eines dritten Unternehmens
in der Zukunft vorbereitet. Im Wesentlichen warf dies zwei Fragen auf:
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a. Sollte das Mutterunternehmen für den
möglicherweise unter diesem Vertrag zu zahlenden Betrag eine
Verbindlichkeit ansetzen? |
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b. Sollte ein Minderheitenanteil
weiterhin für die von Minderheiten gehaltenen Anteile
angesetzt werden? |
IFRIC kam überein, dass eine Verbindlichkeit
entstehen würde, wenn das Mutterunternehmen eine vertragliche
Verpflichtung zur Zahlung von Barmitteln hat, sogar dann, wenn diese
von der Ausübung der Option durch den Halter abhängig ist.
Hinsichtlich der zweiten Frage stellte IFRIC fest,
dass es zu unterschiedlichen Vorgehensweisen in der Praxis kommt -
einige Unternehmen buchen die Minderheitenanteile aus, während
andere die Umklassifizierung in der Darstellung kenntlich machen.
Die Mitglieder von IFRIC waren sich uneins in ihrer Meinung über die
weitere Vorgehensweise. Da sich IFRIC nicht einigen konnte,
entschied man sich zur Herausgabe einer Stellungnahme über die
Nicht-Aufnahme mit der Aussage, dass IFRIC keinen zeitnahen gemeinsamen
Beschluss erreichen könne.
Die Tagesordnung für diese Sitzung beinhaltete
die anderen möglichen Tagesordnungspunkte, die aufgrund der
begrenzten Zeit nicht diskutiert wurden. IFRIC wird diese
Sachverhalte auf einer kommenden Sitzung behandeln:
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IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse -
Sind von Minderheiten in einem Unternehmenszusammenschluss
erhaltene Puts und Forwards bedingte Gegenleistungen?
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IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und
Bewertung - Definition eines Derivats: Indexierung an das
eigene EBITDA oder den eigenen Umsatz |
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IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung -
Fremdwährungsinstrumente wandelbar in
Eigenkapitalinstrumente des Mutterunternehmens des
Emittenten |
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SIC-12 Konsolidierung -
Zweckgesellschaften - Aufgabe der Beherrschung
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IAS 11 Fertigungsaufträge/ IAS 18
Erträge - Aufteilung von Gewinnen bei nicht-segmentierten
Verträgen |
Diese Zusammenfassung basiert
auf Notizen, die von Beobachtern beim IFRIC-Meeting gemacht wurden. Sie
sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.