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| Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen |
| IASB-Boardsitzung vom 23.-26. Mai 2006 |
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Tagesordnung der IASB-Sitzung
Dienstag, 23. Mai 2006 (nur nachmittags)
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Dienstleistungskonzessionen [Unterrichtseinheit] -
um den Board über die IFRIC-Beratungen auf den neuesten
Stand zu bringen |
Mittwoch, 24. Mai 2006
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Versicherungsverträge -
Phase 2
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Universelle
Lebensversicherungsverträge, fondsgebundene und
indexgebundene Zahlungen und Krediteigenschaften
von Versicherungen |
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Rückversicherung |
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Restwert- und
Regressansprüche |
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Versicherungsverträge, erworben bei einem
Unternehmenszusammenschluss oder Übertragungen
von Portfolios |
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Veränderungen bei
Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen |
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Überblick über die
FASB-Projekte zur Risikoübertragung, zur
Auszahlung von Lebensversicherungen und zu
finanziellen Garantien |
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Gewinnbeteiligungseigenschaften |
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Langfristige
Anlageverträge |
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Pensionen |
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Agenda-Vorschlag:
Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen
und Personen - Vorschlag zur Änderung von IAS 24
hinsichtlich:
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Ausschluss von
staatseigenen Unternehmen von der Offenlegung
von Geschäftsvorfällen mit anderen staatseigenen
Unternehmen |
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Geschäftsvorfälle
zwischen assoziierten- und Tochterunternehmen
des gleichen Unternehmens |
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IFRIC-Update |
Donnerstag, 25. Mai 2006
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Rechnungslegungsstandards für kleine und mittlere
Unternehmen - Durchsicht des überarbeiteten
Standardentwurfs |
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Fair Value Measurement - FASB
Standardentwurf |
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Unternehmenszusammenschlüsse II |
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Änderung an IFRS 1:
Anschaffungskosten eines Tochterunternehmens in den
separaten Abschlüssen eines Mutterunternehmens bei der
erstmaligen Anwendung. Die vorgeschlagene Änderung würde
die Befreiung von der Verpflichtung zur Neuberechnung
der Anschaffungskosten gemäß IAS 27 bei der erstmaligen
Anwendung vorsehen. |
Freitag, 26. Mai 2006 (nur vormittags)
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Änderungen an IAS 37
- erneute Beratungen über den Standardentwurf |
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Rechnungslegungsstandards für kleine und mittlere
Unternehmen - Durchsicht des überarbeiteten
Standardentwurfs |
Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie
hier
herunterladen (IASB Update).
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Mitschrift von der IASB-Sitzung 23.-26. Mai 2006 |
| Dienstag, 23. Mai 2006 (nur nachmittags) |
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Dienstleistungskonzessionen (Unterrichtseinheit)
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Der Stab von IFRIC veranstaltete eine Unterrichtseinheit
um:
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den wirtschaftlichen
Gehalt von Dienstleistungskonzessionen zu erklären; und
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den Board hinsichtlich der
IFRIC-Beratungen auf dem Laufenden zu halten,
einschließlich der vorläufigen Entscheidungen, die auf
der Mai-Sitzung von IFRIC getroffen wurden. |
Während der Sitzung wurden keine Entscheidungen
getroffen.
IFRIC hat seine Beratungen auf die Bilanzierung beim
Konzessionsgeber konzentriert, insbesondere auf die
Bilanzierung von:
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Betreiber- und
Instandhaltungskonzessionen: In diesem Falle
übernimmt ein privates Unternehmen für einen bestimmten
Zeitraum die Zuständigkeit, einen bereits existierenden
staatlichen Vermögenswert zu betreiben und zu erhalten
und während dieser Zeit die wesentlichen Risiken zu
tragen. |
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Erbauungs- und
Betreiberkonzessionen : In diesem Falle tätigt der
private Sektor Investitionen, und die Risiken sowohl
hinsichtlich der Erbauung als auch des Betriebs werden
im wesentlichen auf das private Unternehmen übertragen. |
IFRIC konzentriert sich auf diese Arten von
Vereinbarungen, da die Verpflichtungen zwischen dem
Dienstleistungserbringer und dem Konzessionsgeber meistens
miteinander verflochten sind und die
Bilanzierungskomplexität dort am größten ist.
IFRIC ist vorläufig zu dem Schluss gekommen, dass es zwei
Modelle bei Dienstleistungskonzessionen zur Abbildung der
Rechte des Dienstleistungserbringers gibt:
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Das „Finanzielle-Vermögenswerte-Modell“ (Financial Asset Model) – der
Betreiber erfasst einen finanziellen Vermögenswert
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Das „Immaterielle-Vermögenswerte-Modell“ (Intangible Asset Model) – der
Betreiber erfasst einen immateriellen Vermögenswert
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Die Diskussion konzentrierte sich auf die Trennlinie
zwischen den beiden Modellen. Der Board diskutierte dies in
aller Breite, da er die Kriterien verstehen wollte, die das
durch den Dienstleistungserbringer anzuwendende Modell
bestimmen.
Am Ende der Sitzung merkte der Stab von IFRIC an, dass
der Board anscheinend dahingehend übereinstimmt, dass die
Änderungen von IFRIC an dem Entwurf aufgrund der
Stellungnahmen nichts an der Tatsache geändert haben, dass
der Interpretationsentwurf im Einklang mit den IFRS steht.
Der Stab wies daraufhin, dass IFRIC beabsichtigt, die drei
Entwürfe zu einer Interpretation zusammenzufassen.
IFRIC hat seine Beratungen noch nicht abgeschlossen und
wird deshalb Dienstleistungskonzessionen auf seinen
Sitzungen im Juli und im September diskutieren. Der Stab
merkte an, dass IFRIC darüber diskutieren wird, ob die drei
Interpretationsentwürfe zu einer einzigen Interpretation, in
der alle vorherigen Interpretationsentwürfe enthalten sind,
zusammengefasst werden sollte.
| | Mittwoch, 24. Mai 2006 |
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Versicherungsverträge - Phase 2 |
Der IASB führte seine Diskussion verschiedener Aspekte der Bilanzierung
von Versicherungsverträgen fort, deren Ergebnisse in einem vorläufigen
Meinungs-Diskussionspapier münden werden (das vorläufige
Meinungspapier). Bei dieser Sitzung wurden die folgenden Themen
besprochen, von denen einige aus der April-Sitzung fortgeführt
wurden:
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Universelle Lebensversicherungsverträge |
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Fondsgebundene und indexgebundene
Zahlungen (der Board führte eine kurze Diskussion zu diesem
Papier im April 2006, schloss seine Beratungen jedoch nicht ab) |
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Krediteigenschaften von Verbindlichkeiten
aus Versicherungsverträgen |
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Überblick über einschlägige FASB-Projekte |
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Rückversicherung |
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Restwert- und
Regressansprüche |
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Unternehmenszusammenschlüsse und
Portfolioübertragungen |
Der Board hatte die
Diskussion folgender Themen eingeplant, hatte jedoch keine Zeit:
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Gewinnbeteiligungseigenschaften |
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Veränderungen bei
Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen |
Der Board nahm den
jüngsten Zeitplan zur Kenntnis, der eine Sitzung mit der Arbeitsgruppe zu
Versicherungen Ende Juni 2006 vorsieht, sowie den vollen Diskussionsplan
für die Juli-Sitzung des IASB. Wenn alle Themen, die in dem vorläufigen
Meinungspapier enthalten sein sollen, bis zum Ende dieser Sitzung
diskutiert worden sind, könnte ein erster Vor-Abstimmungsentwurf des
vorläufigen Meinungspapiers im Juli oder frühen August zwecks
Veröffentlichung des Papiers bis Dezember 2006 fertig gestellt sein.
Der IASB-Stab merkte
zur Vorgehensweise an, dass die üblichen Entwurfs-Verfahrensweisen
befolgt würden, mit der Ausnahme, dass die Hürde zur Veröffentlichung
des vorläufigen Meinungspapiers acht Ja-Stimmen betragen würde und nicht
neun, so wie es für einen Standardentwurf oder einen IFRS vonnöten wäre.
Universelle Lebensversicherungsverträge
Der Board diskutierte die angemessene Bilanzierung für 'universelle
Lebensversicherungsverträge', welche den Typ einer durchgehenden
Lebensversicherung darstellt, die dem Versicherungsnehmer nach
seiner Anfangszahlung erlaubt, Prämienzahlungen zu jedem Zeitpunkt und in praktisch
jedem beliebigem Betrag unter der Beachtung bestimmter Unter- und
Obergrenzen vorzunehmen. Solch eine Police erlaubt dem
Versicherungsnehmer zudem die einfachere Herauf- oder Herabsetzung der
Versicherungsleistung im Todesfall, als dies bei einer herkömmlichen
Gesamt-Lebensversicherungspolice möglich wäre. Zur Heraufsetzung der
Versicherungsleistung im Todesfall verlangt das Versicherungsunternehmen normalerweise
die Erbringung des Nachweises weiterhin guter Gesundheit.
Der Stab wies darauf
hin, dass zwei mögliche Bilanzierungsansätze existierten, die der
Einfachheit halber als "Komponentenansatz" ("Component Approach") und
als der "Integrierte Anwartschaftsansatz" ("Integrated prospective
approach") bezeichnet würden. Der Stab stellte die Vorzüge und
Beschränkungen
jedes Ansatzes vor. Der
Board diskutierte ohne Ergebnis, allerdings wurde deutlich, dass die
Board-Mitglieder sich über den wirklichen Unterschied zwischen den
beiden Ansätzen unsicher waren. Einige brachten ihre Besorgnis darüber
zum Ausdruck, auf welche Art und Weise der integrierte
Anwartschaftsansatz hergeleitet wurde mit der Bemerkung, dass zuviele
Dinge von
Sachverhalten rund um das Modell abhängig wären. Verschiedene Board-Mitglieder stellten fest, dass der Komponentenansatz
durchsichtiger als der integrierte Anwartschaftsansatz sei.
Die Board-Mitglieder meinten dazu, dass die Lösung der Fragen rund um
die zwei Bilanzierungsansätze von einem umfassenden numerischen Beispiel
begleitet würde. Der
Board stimmte der Unterbrechung der Diskussion dieser Fragen bis zur nächsten
Sitzung zu.
Fondsgebundene und indexgebundene Zahlungen
Der Stab führte in das Thema mit der Erklärung ein, dass er versuchen
würde, ein bestimmtes Bilanzierungsungleichgewicht zu behandeln, wenn
ein Versicherungsfonds faktisch ein bis zum Ablauf
geschlossener Fonds ist und alle Cashflows letztendlich an die
Versicherungsnehmer ausgeschüttet werden. Der Stab schlug vor, dass wenn
die Vermögenswerte des gebundenen Fondsvermögens (sogar bei Anwendung aller
verfügbaren Bilanzierungsmöglichkeiten) nicht angesetzt und zum
beizulegenden Zeitwert bewertet werden können (zum Beispiel: Eigene
Anteile), dann der Buchwert der Verbindlichkeiten den Anteil der
Versicherungsleistung ausschließen sollte, der in direkter Weise von dem
Unterschied zwischen dem Buchwert der Vermögenswerte und deren
beizulegendem Zeitwert abhängt.
Einige Board-Mitglieder stellten die Prämisse bei der vorgeschlagenen
Darstellung in Frage mit der Bemerkung, dass das Ungleichgewicht nicht
aufgrund der Bilanzierung sondern aufgrund der Definitionen von
Vermögenswerten, Fremdkapital und Eigenkapital verursacht worden sei,
unter denen eigene Anteile beim Emittenten keine Vermögenswerte
darstellten.
Es gab keine wirkliche Unterstützung für die Ansicht des Stabes
hinsichtlich fondsgebundener Zahlungen, so dass der Stab mit anderen
Vorschlägen wiederkehren wird. Der Board fragte, ob ein Fair
Value-Option-Ansatz möglich sein könnte, allerdings gab es grundlegende
Bedenken hinsichtlich der Beschränkung der Grenzen solch einer Option.
Die Board-Mitglieder waren besorgt, dass solch eine Option zu einer
"machen Sie was Sie wollen"-Bilanzierung für fondsgebundene
Versicherungsverträge führen würde.
Es wurde keine formale Abstimmung zu diesen Sachverhalten durchgeführt,
wobei jedoch offensichtlich wurde, dass die Board-Mitglieder mit den
indexgebundenen Versicherungsverträgen zufrieden waren, die vermutlich
wie Derivate bilanziert werden würden.
Krediteigenschaften von Versicherungsverträgen
Der Board diskutierte, ob die Krediteigenschaften einer Verbindlichkeit
aus einem Versicherungsvertrag deren Bewertung beeinflussen sollten. Die
Board-Mitglieder unterstrichen, dass das zu behandelnde Kreditrisiko das
des Versicherungsvertrags und nicht das des Versicherers sei. Dennoch
würden die mit einem einzelnen Versicherungsvertrag zusammenhängenden
Risiken Auswirkungen auf das Kreditrisiko des Versicherers haben. Nach
einer kurzen Debatte kam der Board wie folgt überein:
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Aufgrund nachfolgender Gründe ist der
gegenwärtige Verkaufspreis einer Verbindlichkeit konzeptionell
gesehen der Preis einer Übertragung, die die Krediteigenschaften
weder verbessert noch beeinträchtigt: |
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Der Überträger würde nicht
bereitwillig den Preis bezahlen, den der bereitwillige
Empfänger für eine Übertragung mit einer Verbesserung dieser
Eigenschaften verlangen würde. |
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Der Versicherungsnehmer (und die
Aufsicht, wenn vorhanden) würde keiner Übertragung
zustimmen, die diese Eigenschaften beeinträchtigen würde. |
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Bei der Auflegung haben die
Krediteigenschaften von Verbindlichkeiten aus
Versicherungsverträgen wahrscheinlich weder Auswirkungen auf die
Prämienzahlungen noch auf den gegenwärtigen Verkaufspreis. Ein
Versicherungsnehmer wird vermutlich keine Versicherung
abschließen, wenn er der Meinung ist, dass der Versicherer
seinen Verpflichtungen nicht in Gänze nachkommt. Wenn die
Krediteigenschaften die erstmalige Bewertung wesentlich
beeinflussen, sollte der Versicherer diese Auswirkungen
offenlegen. |
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Unter konzeptionellen Gesichtspunkten
sollte die Folgebewertung einer Verbindlichkeit aus
Versicherungsverträgen zum gegenwärtigen Verkaufspreis die
Veränderungen der Auswirkungen ihrer Krediteigenschaften
widerspiegeln. (d.h. Veränderungen in der
Ausfallwahrscheinlichkeit oder Veränderungen im Preis eines
möglichen Ausfalls). |
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Wenn die Marge von Beginn auf die Prämie
abgestimmt und diese Marge bei Auflegung festgeschrieben wird,
könnte argumentiert werden, dass die Marge die Auswirkungen der
Krediteigenschaften bei Auflegung beinhalten (weitergehend
argumentiert: sie sei vernachlässigbar) und keine
Folgeänderungen der Auswirkungen dieser Krediteigenschaften
widerspiegeln würde. |
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Wenn der Wertansatz einer Verbindlichkeit
aus Versicherungsverträgen die Auswirkungen der Veränderungen
ihrer Krediteigenschaften beinhaltet, sollten diese Auswirkungen
offengelegt werden. (Bei der Entwicklung der Verbesserungen an
IAS 39 und der Änderungen zur Fair Value-Option bemerkte der
Board, dass die Identifizierung des Anteils einer Veränderung
der beizulegenden Zeitwerte, der mit einer Veränderung der
Auswirkungen der Krediteigenschaften in Beziehung steht,
schwierig zu identifizieren sei. Dennoch sollte diese
Problematik nicht für Verbindlichkeiten aus
Versicherungsverträgen auftreten, da diese Auswirkungen explizit
im Bewertungsmodell mitberücksichtigt werden sollten, anstatt
einer Schätzung anhand beobachtbarer Marktpreise). |
Update zu einschlägigen FASB-Projekten
Der Board erhielt einen kurzen Überblick über die
Entwicklungen bei den FASB-Projekten bezüglich verschiedener Aspekte bei
der Bilanzierung von Versicherungsverträgen.
Einige Board-Mitglieder zeigten sich besorgt, dass
die Schlussfolgerungen zu den FASB-Arbeiten zur Risikoübertragung nicht
im vorläufigen Meinungspapier enthalten wären. Dennoch wurde
festgehalten, dass der FASB die IASB-Definition eines
Versicherungsvertrages verwenden würde und alle Unterschiede daher eher
unbedeutend sein sollten.
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabes zu,
wonach das vorläufige Meinungspapier nicht die Bilanzierung beim
Versicherungsnehmer hinsichtlich Anteile an und Verpflichtungen aus
Versicherungsverträgen behandeln sollte. Dennoch forderten einige
Board-Mitglieder den Stab zur Untersuchung der Möglichkeiten der
Steigerung der Aufmerksamkeit bei den Adressaten zu diesem Sachverhalt
auf.
Rückversicherung
Nach einer kurzen Debatte kam der Board überein, dass:
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Das Bewertungsmerkmal für eine
abgeschlossene Rückversicherung (Rückversicherung kommt herein)
sollte der gegenwärtige Verkaufspreis sein. |
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Das Bewertungsmerkmal für
Rückversicherungsvermögenswerte (Rückversicherung geht hinaus)
sollte der gegenwärtige Verkaufspreis sein. |
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Hinsichtlich Risiken aus dem zugrunde
liegenden Versicherungsvertrag ist eine Risikoanpassung
normalerweise: |
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eine Erhöhung des Wertansatzes des
Rückversicherungsvermögenswertes. |
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gleich dem Betrag der Risikoanpassung
hinsichtlich des korrespondierenden Anteils des
zugrundeliegenden Versicherungsvertrages. |
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Die Schlussfolgerung zu Risikoanpassungen
für Rückversicherungsvermögenswerte kann auch für die
Bilanzierung beim Versicherungsnehmer von Bedeutung sein. Der
Board wird nach der Diskussionspapier-Phase auch die
Bilanzierung beim Versicherungsnehmer berücksichtigen. |
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Der Buchwert der
Rückversicherungsvermögenswerte sollte in Höhe des erwarteten
(gewichteten) Barwertes der Verluste aus Aus- oder Streitfällen
verringert werden, mit einer zusätzlichen Verringerung für die
Marge, die Marktteilnehmer zur Kompensation der Übernahme des
Risikos verlangen würden, dass die Aus- oder Streitfälle den
Erwartungswert übersteigen (Erwartungsverlust-Modell (Expected
Loss Model)). |
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Unter Berücksichtigung des vorläufigen
Entschlusses des Boards zur Verwendung des gegenwärtigen
Verkaufspreises als Bewertungsmerkmal für Versicherungsverträge
existiert kein Bedarf nach speziellen Einschränkungen zur
Verhinderung des Ansatzes missverständlicher Gewinne oder
Verluste, wenn ein Versicherer eine Rückversicherung abschließt. |
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Ein Abtretender (Zedent) sollte sein
vertragliches Recht (sofern vorhanden) zum Erhalt von einer
Rückversicherung für noch nicht herausgegebene Verträge zum
gegenwärtigen Verkaufspreis ansetzen. In der Praxis wird dieser
gegenwärtige Verkaufspreis in keinem Fall wesentlich sein. |
Restwert- und Regressansprüche
Der Board beschloss, dass:
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Verbindlichkeiten aus
Versicherungsverträgen sollten abzüglich der Auswirkungen
verbundener Restwert- oder Regressansprüche bewertet werden, die
der Versicherer beim Erwerb einer Forderung erwerben würde.
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Wenn ein Versicherer Restwert- oder
Regressansprüche erwirbt (im Allgemeinen durch Ablösung einer
Forderung aus einem Versicherungsvertrag), so hat der
Versicherer einen Vermögenswert. Der Versicherer sollte diesen
Vermögenswert zu Beginn zum gegenwärtigen Verkaufspreis
bewerten. |
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Bis der Board Erstattungsansprüche im
Projekt zur Änderung von IAS 37 diskutiert hat, sollte der Board
keine Schlussfolgerungen dazu vornehmen, wie ein Versicherer
Restwert- und Regressansprüche nach der erstmaligen Bewertung
bewerten sollte. |
Unternehmenszusammenschlüsse und
Portfolioübertragungen
Der Board beschloss, dass:
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IFRS 4 erlaubt eine ausgeweitete
Darstellung für Versicherungsverträge, die bei einem
Unternehmenszusammenschluss oder bei einer Portfolioübertragung
erworben wurden. Wenn bei Abschluss der Phase II des
Versicherungsvertragsprojektes noch wesentliche Unterschiede
zwischen dem gegenwärtigen Verkaufspreis und dem beizulegenden
Zeitwert verbleiben, so mag man eine ausgeweitete Darstellung
beibehalten. Wenn keine wesentlichen Unterschiede verbleiben,
wäre die ausgeweitete Darstellung überflüssig. |
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Wenn ein Unternehmen ein Portfolio von
Versicherungsverträgen bei einer Portfolioübertragung übernimmt,
entspricht der gegenwärtige Verkaufspreis dieses Portfolios zu
diesem Zeitpunkt wahrscheinlich der erhaltenen Gegenleistung,
abzüglich des beizulegenden Zeitwertes aller anderen erhaltenen
Vermögenswerte (beispielsweise Investments oder ansatzfähige
immaterielle Vermögenswerte in Zusammenhang mit
Kundenbeziehungen). Wenn der gegenwärtige Verkaufspreis ein
abweichender Betrag ist, sollte der Empfänger den Unterschied
als Aufwand oder Ertrag erfassen. |
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Rechnungslegung für Pensionen
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Der Board erörterte einen Vorschlag des Stabes, dem SAC und den IASC-Stiftungstreuhändern zu raten, ein Projekt zu Pensionen in sein
Arbeitsprogramm aufzunehmen. Der Vorschlagsentwurf war den Beobachtern
nicht zugänglich.
Der Board wurde um eine vorläufige Einschätzung gebeten, welcher der
folgenden möglichen Projektvorhaben dem SAC und der IASC-Stiftung
präsentiert werden sollten:
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Alternative A. Ein
langfristiges Projekt mit einer festgelegten Anzahl an
Änderungen bei Pensionen, welches in der ersten Phase darauf
beschränkt sein würde, was der Board innerhalb von vier Jahren
abschließen
könnte. Es wurde erläutert, dass dies der Zeitrahmen zum einen aufgrund
der Arbeitsabläufe im Standardentwicklungsprozess sei, zum anderen aber
auch, weil dies die Beendigung dieses Teils des Projektes innerhalb der
Amtszeit der meisten der derzeitigen Board-Mitglieder ermöglichen würde.
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Alternative B. Ein im Umfang begrenztes Projekt, welches sehr ähnlich
zur Phase 1 des Projektes des FASB ist. Phase 1 des FASB-Projektes ist
jedoch begrenzt, da es sich nur mit der Bilanz, nicht jedoch mit der
Gewinn- und Verlustrechnung beschäftigt. Der FASB geht derzeit davon aus,
das Projekt bis Ende 2006 abgeschlossen zu haben. |
Die Diskussion machte deutlich, dass die Boardmitglieder Alternative
A als Ansatz bevorzugen würden. Jedoch wies der Board darauf hin,
dass wenn er ein solches Projekt beginnen sollte, den Adressaten
kommuniziert werden müsste, dass das Projekt sich mit allen Sachverhalten
im Zusammenhang mit Pensionen beschäftigen und dies einen neuen
Standard zum Ergebnis haben würde. Das Projekt würde in verschiedene
Phasen aufgeteilt werden und der Board würde einige Sachverhalte
auswählen, die insbesondere während der ersten Phase abgearbeitet werden
würden.
Der Board entschied, dass der Stab einen Vorschlag für ein
langfristiges Projekt ausarbeiten solle. Dieser Vorschlag, welcher an
den SAC und die IASC-Stiftung zwecks Zustimmung zur Übernahme
in das Arbeitsprogramm des Boards gerichtet ist, sollte auch beinhalten,
was nach Meinung des Boards in den unterschiedlichen Phasen des Projekts behandelt
werden sollte.
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Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Personen und Unternehmen
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Der Board erörterte einen Vorschlag des Stabes, dem SAC und den IASC
Stiftungstreuhändern dazu zu raten, seinem Arbeitsprogramm ein Projekt
hinzuzufügen, welches die sich aus
IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe
stehenden Personen und Unternehmen ergebenen Anforderungen aktualisiert
und klarstellt. Der Vorschlagsentwurf war den Beobachtern nicht
zugänglich.
Es wurde dargelegt, dass die Hauptziele eines solchen Projektes darin
bestehen
würden, folgende Sachverhalte anzusprechen:
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a. Die sich aus IAS 24
ergebenen Anforderungen an Unternehmen mit wesentlichem Staatsanteil, wenn diese mit ähnlichen Unternehmen
Geschäftsbeziehungen haben; und |
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b. ob, wenn ein assoziiertes Unternehmen
eines Unternehmens seinen separaten Einzelabschluss aufstellt, die
Anforderungen des IAS 24 Geschäftsvorfälle zwischen dem assoziierten
Unternehmen und dem Tochterunternehmen eines für das assoziierte
Unternehmen wesentlichen Eigentümers als Geschäftsvorfälle zwischen nahe
stehenden Unternehmen und Personen mit berücksichtigen sollten. |
Der Board diskutierte die in dem Arbeitsprogramm umrissenen
Sachverhalte. Die Board-Mitglieder waren der Meinung, dass die
Offenlegung von
Geschäftsvorfällen zwischen Unternehmen mit einem wesentlichen gemeinsamen
Eigentümer eine gleichsam nützliche wie wichtige Information ist.
Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabes zu, dem SAC und der IASC-Stiftung im Juni zu
empfehlen, dieses Projekt dem Arbeitsprogramm des IASB hinzuzufügen.
| | Donnerstag, 25. Mai 2006 |
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Rechnungslegungsstandards für kleine
und mittlere Unternehmen |
Der Board betrachtete eine entsprechend
markierte Version des überarbeiteten Entwurfes des International
Financial Reporting Standard für kleine und mittlere Unternehmen.
Darüber hinaus begann der Board mit den Beratungen einiger spezifischer
Sachverhalte, die der Stab herausgearbeitet hatte. Der Board begann mit
der Diskussion des Begriffs des „zwingend erforderlichen Rückgriffs“ (mandatory
fallback) auf die vollständigen IFRS. Es gab Übereinstimmung innerhalb
des Board, dass dieser Ausdruck bei den Adressaten zu einer
übertriebenen Aufregung geführt hatte und deutete seine Absicht an, im
Entwurf des Standardentwurfes folgendes deutlich zu machen:
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Der KMU-Standard ist als
eigenständiges Papier für ein typisches Unternehmen mit ungefähr
50 Mitarbeitern gedacht. |
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Dort, wo die IFRS
Bilanzierungswahlrechte anbieten, beschloss der Board, dass KMU
die gleichen Wahlrechte zur Verfügung stehen sollten. Das
einfachere Wahlrecht wird in dem IFRS für KMU dargestellt und
das andere Wahlrecht ist oder die anderen Wahlrechte sind per
Querverweis auf die vollständigen IFRS zugelassen. |
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Der IFRS für KMU spart einige
Bilanzierungsthemen aus, die in den vollständigen IFRS behandelt
werden, da der Board es für unwahrscheinlich hält, dass das
typische KMU mit solchen Geschäftsvorfällen in Berührung kommt.
Allerdings enthält der IFRS für KMU einen ausdrücklichen
Querverweis auf die vollständigen IFRS, der ein KMU, das mit
einem solchen Geschäftsvorfall in Berührung kommt, auf einen
bestimmten IFRS verweist. |
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Im KMU-Standard wird bestimmt,
dass wenn der IFRS für KMU einen Geschäftsvorfall, ein Ereignis
oder einen Umstand nicht behandelt oder keinen Querverweis auf
einen vollständigen IFRS enthält, ein KMU eine
Bilanzierungsweise auswählen sollte, die zu nützlicher und
verlässlicher Information führt.
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Um diese Beurteilung
vorzunehmen, sollte ein KMU als erstes versuchen, eine
angemessene Bilanzierung durch Analogieschluss von den
Grundsätzen der IFRS für KMU abzuleiten. |
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Nur wenn keine Analogien
abgeleitet werden können, sollten die vollständigen IFRS
als "Rückgriff" herangezogen werden. Der Board
überlegte, ob die zweite Hierarchieebene überhaupt
operational wäre, da die Wirtschaftsprüfer die
Abschlussersteller wahrscheinlich zur Anwendung der
vollständigen IFRS bewegen würden, falls in einem
KMU-Standard keine spezifische Regelung enthalten ist. |
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Der Board stimmte ab und
kam überein, dass der zu verfolgende Ansatz zu
unterschiedlicher Bilanzierung für vergleichbare
Geschäftsvorfälle führen kann, wenn diese einerseits von
Unternehmen getätigt werden, die den KMU-Standard und
andererseits von Unternehmen getätigt werden, die die
vollständigen IFRS anwenden. |
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Bei der Anwendung des IFRS für KMU könnte sich
ein Rechtskreis zum Hinzufügen des vollständigen IFRS in Form eines Anhangs zu dem IFRS für KMU entscheiden, der
für KMU in diesem Rechtskreis als besonders wichtig angesehen
wird, obwohl auf diesen IFRS im IFRS für KMU selbst nur anhand
eines Querverweises verwiesen wird und dieser nicht dort
enthalten ist. Zum Beispiel könnte in Ländern mit Hochinflation
der Volltext des IAS 29 in den KMU-Standard für diesen
Rechtskreis eingefügt werden. |
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Der Board wird von den Adressaten um
Stellungnahmen dazu ersuchen, ob alle Wahlrechte der
vollständigen IFRS auch den KMU zur Verfügung stehen sollten,
oder, falls nicht, welche Wahlrechte beibehalten werden sollten. |
Der Board begann die Beratungen zu bestimmten
Abschnitten des Entwurfs des Standardentwurfes und wird diese morgen
fortsetzen. Während der heutigen Diskussion wurde der Mitarbeiterstab
vom Board darum gebeten, eine Prüfung zwecks Sicherstellung dessen
durchzuführen, dass die Vereinfachungen und Querverweise im Entwurf des
Standardentwurfes und dessen begleitenden Glossars sinngetreu zu den
Begriffsinhalten der vollständigen IFRS sind, um somit nicht beabsichtigte
Unterschiede bei den Begriffsinhalten zu vermeiden.
Aufgrund des bis dato erreichten Fortschritts wurde
angemerkt, dass ein
Standardentwurf zwecks öffentlicher Kommentierung
wahrscheinlich im September oder Oktober 2006 herausgegeben wird.
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Fair Value Measurement |
Grundsätze des Fair
Value Measurement-Projektes
Die folgenden Grundsätze wurden als jene dem Board vorgestellt, welche
das Fundament des Fair Value-Measurement Projektes bilden:
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Die Zielsetzung einer Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert liegt in der Bestimmung des Preises, der
für einen Vermögenswert erhalten oder für die Übertragung einer
Schuld zum Bewertungszeitpunkt in einem Geschäftsvorfall
zwischen Marktteilnehmern
bezahlt worden wäre. |
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Die Definition des beizulegenden
Zeitwertes und sein Bewertungszweck sollte für alle Bewertungen
zum beizulegenden Zeitwert nach IFRS konsistent sein. |
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Eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
sollte die Marktmeinungen zu den Merkmalen des zu bewertenden
Vermögenswertes oder der Schuld widerspiegeln und nicht die
Ansichten des berichterstattenden Unternehmens berücksichtigen,
die von den Markterwartungen abweichen. |
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Eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
sollte den Nutzen des zu bewertenden Vermögenswertes oder der
Schuld berücksichtigen. Demzufolge sollte die Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert den Ort und die Verfassung des
Vermögenswertes oder der Schuld zum Bewertungszeitpunkt
widerspiegeln. |
Der Board stimmte dem Stab zu, wonach die oben
genannten Grundsätze das Fundament des Fair Value Measurement-Projektes
bildeten.
Überarbeitete
Definition des Fair Value
Nach Ansicht des Stabes ist die überarbeitete Definition des
beizulegenden Zeitwertes des FASB im Wesentlichen übereinstimmend mit
jener Definition, die der IASB im Dezember 2005 vorläufig gebilligt
hatte. Aufgrund dessen kam der Board überein, dass die überarbeitete
Definition mit dem Bewertungszweck im Einklang steht.
Dennoch brachten einige Board-Mitglieder ihre Besorgnis über die
Änderung zu einem "Preis" anstatt eines "Betrags" zum Ausdruck. Zudem
basiert die überarbeitete Definition auf dem Veräußerungspreisgedanken,
die keine anderen Preise außer dem Veräußerungspreis berücksichtigt. Als
Folge daraus bemerkten andere Board-Mitglieder, dass die gegenwärtige
Definition eine Bewertung anhand eines hypothetischen Marktes benötigen
würde, welche für bestimmte Typen von Vermögenswerten und Schulden nicht
mit der Realität abgestimmt werden kann und in den meisten Fällen zu
Tag-1 Gewinnen oder Verlusten führen wird, was jedoch den Adressaten
unangenehm ist.
Überarbeitete Fair Value-Hierarchie
Der Entwurf des Fair Value Measurement-Statements lässt darauf
schließen, dass die zur Berechnung des beizulegenden Zeitwertes
angewandten Bewertungsverfahren die Verwendung beobachtbarer Daten
maximieren und die Verwendung nicht-beobachtbarer Daten minimieren
sollen. Die Hierarchie setzt die Daten für Bewertungsverfahren zur
Berechnung des beizulegenden Zeitwertes anhand der beobachtbaren oder
nicht beobachtbaren Natur in eine Rangfolge.
Die überarbeitete dreistufige Hierarchie ist wie folgt:
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Stufe 1-Daten sind beobachtbare
Daten, die Börsenkurse für identische Vermögenswerte oder
Schulden auf aktiven Märkten widerspiegeln, zu denen das
berichterstattende Unternehmen zum Bewertungszeitpunkt eine
Zugangsmöglichkeit besitzt. |
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Stufe 2-Daten sind beobachtbare
Daten außer Börsenpreisen für identische Vermögenswerte oder
Schulden auf aktiven Märkten zum Bewertungszeitpunkt. |
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Stufe 3-Daten sind
nicht-beobachtbare Daten, wie etwa aus Extrapolation oder
Interpolation abgeleitete Daten, die sich nicht durch
beobachtbare Daten untermauern lassen. Dennoch bleibt der Zweck
der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert derselbe. Aus diesem
Grunde sollten nicht-beobachtbare Daten um
unternehmensspezifische Informationen korrigiert werden, die
nicht im Einklang mit den Markterwartungen stehen.
Nicht-beobachtbare Daten sollten außerdem die Risikoprämie
berücksichtigen, die ein Marktteilnehmer (Käufer) für die
Übernahme der den nicht-beobachtbaren Daten innewohnenden
Unsicherheit verlangen würde. |
Die IFRS verfügen derzeit nicht über eine einzelne
Hierarchie, die für alle beizulegenden Zeitwert-Größen einschlägig ist.
Stattdessen zeigen einzelne Standards Präferenzen für bestimmte Daten
und Wertgrößen von beizulegenden Zeitwerten gegenüber anderen auf, wobei
diese Leitlinien jedoch nicht konsistent für alle IFRS sind.
Der Board stimmte der Schlussfolgerung des Stabes zu, wonach die
überarbeitete Hierarchie im Entwurf des Fair Value
Measurement-Statements mit den oben diskutierten Grundsätzen im Einklang
steht und die Hierarchie im Entwurf des Fair Value
Measurement-Statements eine Verbesserung gegenüber den gegenwärtigen
ungleichen und inkonsistenten Leitlinien in den IFRS darstellt.
Bewertungseinheit und Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert
Der Board einigte sich, dass es nicht angemessen bzw. praktisch sei,
detaillierte Leitlinien zur Bewertungseinheit innerhalb des Fair Value
Measurement-Projektes zur Verfügung zu stellen. Die Bestimmung der
angemessenen Bewertungseinheit ist ein kritischer Bestandteil der
Bilanzierung und nicht immer von einem Vermögenswert oder einer Schuld
zur nächsten oder von einem Typ eines Geschäftsvorfalls zum nächsten
konsistent.
Bestimmung des Marktes
Der Board stimmte den Schlussfolgerungen des FASB zur Übernahme der
"Grundsätzlichen Marktperspektive" ("Principle market" view) zu. Obwohl
dies einen Wechsel von der gegenwärtig in den IFRS verwandten
"Vorteilhafttesten Sicht" ("Most advantegous" view) darstellt, spiegelt
die "Grundsätzliche Marktperspektive" den Zweck der Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert wider und stellt eine maßgeblichere Größe dar,
indem sie hochgradig liquide Märkte gegenüber weniger liquiden Märkten
bevorzugt.
Transaktionspreis-Vermutung
Auf der Sitzung
vom Dezember 2005 einigte sich der IASB vorläufig darauf,
dass die Zielsetzung der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in einem
Veräußerungspreis besteht. Die Dezember-Diskussion machte die
konzeptionellen Unterschiede zwischen dem Transaktionspreis (was ein
Unternehmen für den Kauf eines Vermögenswertes bezahlen oder für die
Übernahme einer Schuld erhalten würde) und einer
Veräußerungspreis-Zielsetzung (was ein Unternehmen für den Verkauf eines
Vermögenswertes erhalten würde oder für die Übertragung einer Schuld
bezahlen müsste), deutlich. Der Stab folgerte, dass ein Unternehmen
nicht die Vermutung aufstellen dürfe, dass ein Einkaufspreis mit dem
Verkaufspreis übereinstimmen würde, ohne die dem Geschäftsvorfall und
dem Vermögenswert oder der Schuld spezifischen Faktoren zu
berücksichtigen. Als Folge davon plant der Stab eine eigenständige
Diskussion mit dem Board zu Tag-1 Gewinnen oder Verlusten auf einer
künftigen Sitzung. Der
Board teilte die Bedenken des Stabes dahingehend, dass wenn ein
Transaktionspreis als beizulegender Zeitwert bei der erstmaligen
Bewertung angenommen wird, die Unternehmen nicht in ausreichender Art
und Weise die Unterschiede zwischen einem Zugangs-Transaktionspreis (entry
transaction price) und einem beizulegendem Verkaufs-Zeitwert (exit fair
value) berücksichtigen könnten. Daher sollten die IFRS ein Unternehmen
zur Berücksichtigung der spezifischen, dem Geschäftsvorfall und dem
Vermögenswert oder der Schuld innewohnenden Faktoren bei der
Beurteilung, ob der Transaktionspreis dem beizulegenden Zeitwert
entspricht, verpflichten.
Beizulegender Zeitwert zwischen Geld- und Briefkurs
Unternehmen schließen oftmals Geschäfte irgendwo zwischen dem Geld- und
dem Briefkurs ab, insbesondere wenn das Unternehmen ein "Market Maker"
oder ein einflussreicher Investor ist. Dennoch führt die Anwendung der
Regelung in IAS 39 zu unternehmensübergreifender Konsistenz ohne
Berücksichtigung unternehmensspezifischer Faktoren, die beeinflussen
könnten, an welchem Punkt innerhalb der Geld-Brief-Spanne das
Unternehmen wahrscheinlich ein Geschäft durchführt. Zudem lässt die
Regelung eine Orientierungslinie auf Börsenmärkten entstehen, die daher
die Ausübung von Ermessen und Subjektivität bei der Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert einschränkt.
Transaktions- und Transportkosten bei der Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert Die
Definitionen der Transaktionskostenarten variieren zwischen den IFRS,
obwohl solche Kosten auf konsistente Art und Weise von der Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert ausgeschlossen sind. Gegenwärtig sind die IFRS
nicht eindeutig (mit Ausnahme von IAS 41), ob solche Transportkosten ein
Merkmal eines Vermögenswertes oder einer Schuld sind und als solche in
die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert miteinbezogen werden sollten.
Der Entwurf des Fair
Value Measurement-Statements definiert Transaktionskosten als variable,
direkte Kosten zwecks Tätigung von Geschäften auf dem wichtigsten oder
vorteilhaftesten Markt. Variable direkte Kosten sind Kosten, die direkt
aus einem Geschäftsvorfall resultieren und für diesen notwendig sind,
bei dem ein Vermögenswert (oder Schuld) betroffen sind. Variable direkte
Kosten sind Kosten, die vom Unternehmen nicht übernommen worden wären,
wenn die Entscheidung über den Verkauf oder die Aufgabe des
Vermögenswertes (oder Übertragung der Schuld) nicht getroffen worden
wäre.
In dem Entwurf des
Fair Value Measurement-Statements kam der FASB zu dem Schluss, dass die
Bewertung des Vermögenswertes oder der Schuld zum beizulegenden Zeitwert
nur jene Kosten beinhalten sollte, die ein Merkmal des Vermögenswertes
oder der Schuld seien. Der FASB folgerte, dass Transaktionskosten ein
Transaktionsmerkmal seien, nicht ein Merkmal des Vermögenswertes oder
der Schuld. Aus diesem Grunde sollte die Bewertung des Vermögenswertes
oder der Schuld zum beizulegenden Zeitwert keine Transaktionskosten
beinhalten. Der Stab
stimmte den Schlussfolgerungen des Entwurfs des Fair Value
Measurement-Statements hinsichtlich Transport- und Transaktionskosten
zu. Dennoch kam der Stab zu dem Schluss, dass die Diskussion darüber,
welche Kostenarten Merkmale des Vermögenswertes oder der Schuld seien,
langwieriger sein könnte, da das Verständnis der Rechtfertigung für eine
unterschiedliche Behandlung von Transaktionskosten und von
Transportkosten bei der gegenwärtigen Diskussion im Entwurf des Fair
Value Measurement-Statements schwer fällt. Daher empfahl der Stab, dass
die Bitte um Stellungnahmen eine Frage zur Angemessenheit der Diskussion
von Kosten enthalten solle, welche Merkmale eines Vermögenswertes oder
einer Schuld seien, wie etwa Transportkosten. Der Board stimmte zu.
 |
Unternehmenszusammenschlüsse - Phase 2 |
Ausnahmen vom Grundsatz der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert – Zur
Veräußerung gehaltene Vermögenswerte
Der Standardentwurf zu Unternehmenszusammenschlüssen
schlägt eine Ausnahme vom Grundsatz der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert für
erworbene langfristige Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt des Erwerbs als
zur Veräußerung gehalten klassifiziert sind, vor.
Auf der Sitzung vom
Januar 2006 bat der Board den Stab, die vorgeschlagene
Bilanzierung von zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerten erneut dem Board
vorzutragen, weil:
 |
Der Stab hinsichtlich der Rechtfertigung des
Vorschlags einer Ausnahme vom Grundsatz der Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert Bedenken hatte; und |
 |
es dem Stab nicht klar war, ob der
Board die Bewertungsausnahme für Vermögenswerte gedacht hatte, die
das erworbene Unternehmen vor dem Erwerbszeitpunkt als zur Veräußerung
gehalten klassifiziert hat, oder ob der Board beabsichtigte, die
Bewertungsausnahme für jeden Vermögenswert, den der Erwerber im
Rahmen des Unternehmenszusammenschlusses als zur Veräußerung gehalten
hat, zuzulassen. |
Der Board stimmte zu, dass der endgültige Standard deutlich macht,
dass die Designation eines Vermögenswertes als zur Veräußerung gehalten
durch das erworbene Unternehmen für den Ansatz und die Bewertung der in
einem Unternehmenszusammenschluss erworbenen Vermögenswerte nicht
relevant ist. Darüber hinaus stimmte der Board der Ansicht des Stabes
zu, dass es einem Erwerber erlaubt sein sollte, einen Vermögenswert am
Tage des Erwerbs als zur Veräußerung gehalten zu klassifizieren, wenn
dieser die Kriterien des IFRS 5 erfüllt. Jedoch, ist es
unwahrscheinlich, dass der Erwerber in der Lage sein wird, diese
Kriterien zum Erwerbszeitpunkt zu erfüllen.
Der Board stimmte zu, einen Schritt weiter zu gehen, und IFRS 5
dahingehend abzuändern, dass „beizulegender Zeitwert abzgl.
Veräußerungskosten“ durch „beizulegender Zeitwert“ ersetzt wird. Es
wurde berichtet, dass der FASB seine Bereitschaft angedeutet hat,
den gleichen weiteren Schritt mit zu gehen. Jedoch merkten einige Board-Mitglieder
an, dass dieser weitere Schritt in Form eines eigenständigen Projekts
durchgeführt werden sollte, da er eine komplette Überprüfung der
Wertminderungsbilanzierung bedingt.
Bilanzierung von Leistungen an Arbeitnehmer im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses
Der Board bekräftigte seine Ausnahme von der Bilanzierung zum
beizulegenden Zeitwert für Verpflichtungen aus Leistungen an
Arbeitnehmern, die innerhalb des Anwendungsbereiches von IAS 19 liegen.
Daraus resultierend wird ein Erwerber die Vermögenswerte und Schulden
eines erworbenen Unternehmens hinsichtlich dessen
Pensionsplänen im Einklang mit IAS 19 und nicht zu deren beizulegendem
Zeitwert bilanzieren.
Operating-Leasingverhältnisse
Der Stab ist der Meinung, dass es ohne zusätzliche Leitlinien zu
unterschiedlichen Interpretationen in der Anwendung des Ansatzgrundsatzes
in Bezug auf Operating-Leasingverhältnisse des erworbenen Unternehmens
kommt. Zum Beispiel werden Bilanzersteller möglichweise den Ansatzgrundsatz
als Verpflichtung zum Ansatz eines immateriellen Vermögenswertes
(Schuld) für den Anteil des Erwerbers an einem netto begünstigenden
(belastenden) Vertrag ansehen und:
 |
Vermögenswerte und Schulden aus
dem Operating-Leasingverhältnis des erworbenen Unternehmens separat
ansetzen. Zum Beispiel würde in dem Fall, in dem das erworbene Unternehmen der Leasingnehmer
eines Mietleasingverhältnisses ist, der Erwerber einen separaten
Vermögenswert für das Recht des erworbenen Unternehmens
ansetzen, die Vermögenswerte wie im Leasingvertrag festgelegt zu
verwenden, einschließlich zugehöriger Verlängerungsklauseln und
anderer Rechte, und eine getrennte Schuld für die Verpflichtungen
ansetzen, die geforderten Leasingzahlungen zu leisten. |
 |
Vermögenswerte und Schulden aus
dem Operating-Leasingverhältnis nicht ansetzen, weil IAS 17 Leasingverhältnisse und FASB
Statement No. 13 Bilanzierung von Leasingverhältnissen keinen getrennten
Ansatz von Vermögenswerten und Schulden in Bezug auf Operating-Leasingverhältnisse erfordert.
|
Operating-Leasingverhältnisse, bei denen das erworbene Unternehmen
Leasingnehmer ist
Der Board bekräftigte den Vorschlag im Standardentwurf
zu Unternehmenszusammenschlüssen, dass Erwerber nur zum Ansatz eines immateriellen Vermögenswertes (Schuld) für den Anteil
des Erwerbers an dem netto begünstigenden (belastenden) Vertrag
verpflichtet sein sollten und nicht dazu verpflichtet sein sollten, einen Vermögenswert
und die dazugehörige Schuld getrennt anzusetzen.
Operating-Leasingverhältnisse, bei denen das erworbene Unternehmen der
Leasinggeber ist
Der Stab schlug vor, dass der finale Standard zu
Unternehmenszusammenschlüssen klarstellen sollte, dass der beizulegende
Zeitwert eines Vermögenswertes aus einem Operating-Leasingverhältnis
nicht durch die Konditionen des Operating-Leasingvertrages hinsichtlich
des Vermögenswertes berührt wird. Der beizulegende Zeitwert des Vermögenswertes, der
Bestandteil eines Operating-Leasingverhältnisses ist, wird die
Auswirkungen eines Leasings des Vermögenswertes zu Marktkonditionen zum Bewertungsstichtag
widerspiegeln. Die Effekte der Konditionen aus dem existierenden Operating-Leasingverhältnis-Vertrag sollten
getrennt von der Bewertung
zum beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes als Bestandteil des Operating-Leasingverhältnisses betrachtet werden. Wenn das
Leasingverhältnis nicht zu Marktkonditionen abgeschlossen ist, würde der
Leasinggeber einen immateriellen Vermögenswert (begünstigender Vertrag)
oder Schuld (belastender Vertrag) getrennt ansetzen. Die Bedenken
beziehen sich darauf, dass
ohne diese Klarstellung einige Bilanzersteller annehmen könnten, dass der
beizulegende Zeitwert eines Vermögenswertes, welcher Bestandteil eines
belastenden Operating-Leasingverhältnisses ist, niedriger als der
beizulegende Zeitwert des selben Vermögenswertes bei einem Leasing zu
Marktkonditionen sei.
Einige Boardmitglieder widersprachen dem Vorschlag des Stabes, da ein
Gebäude, welches Bestandteil eines Leasingverhältnisses ist, sich
von einem Gebäude, das nicht Bestandteil eines Leasingverhältnisses
ist, unterscheidet. Darüber hinaus sind IAS 40 und IAS 41 hinsichtlich
dieser Frage inkonsistent.
Der Board entschied, auf die Ergebnisse der Diskussionen beim FASB zu
warten, bevor über das weitere Vorgehen entschieden wird.
Kann ein Operating-Leasingverhältnis zu Marktkonditionen netto einen
größeren Wert als Null haben?
Die Hinweise im Standardentwurf zu Unternehmenszusammenschlüssen in
Bezug auf Operating-Leasingverhältnisse beschreiben nur zwei
Arten von Vermögenswerten und Schulden, die im
Zusammenhang mit Operating-Leasingverhältnissen angesetzt werden könnten:
 |
einen immateriellen Vermögenswert oder eine Schuld, wenn die
Konditionen eines Operating-Leasingverhältnisses günstig oder ungünstig
im Vergleich zu den Marktkonditionen sind; und |
 |
der Vermögenswert
Bestandteil eines Operating-Leasingverhältnisses ist, bei dem das
erworbene Unternehmen der Leasinggeber ist. |
 |
Der Board stimmte mit der
Empfehlung des Stabes überein, dass der finale Standard zu
Unternehmenszusammenschlüssen klarstellen sollte, dass Operating-Leasingverhältnisse
zu Marktkonditionen möglicherweise
aus anderen Gründen einen Wert haben könnte, als dass deren Konditionen günstig
oder ungünstig im Vergleich zu den Marktkonditionen sind. Zum Beispiel
kann ein Operating-Leasingverhältnis einen Wert haben, weil ein
Unternehmen bereit ist, mehr als den Marktpreis zu zahlen, weil
es sich erhofft, so Markteintrittsbarrieren zu umgehen oder
Zugang zu existierenden Kundenbeziehungen zu erhalten. Unter solchen Umständen sollte
der immaterielle Vermögenswert, zu dem dieser Wert zurechenbar ist,
getrennt angesetzt werden. Kurz gesagt, selbst wenn das Operating-Leasingverhältnis
des erworbenen Unternehmens zu Marktkonditionen gestaltet ist,
muss der Erwerber trotzdem jeden immateriellen Vermögenswert,
welcher einen Wert in dem Zu-Marktbedingungen-Vertrag entstehen
lässt, ansetzen. |
Es wurde nicht deutlich, ob der Board sich dafür entschieden hatte,
die oben genannte Klarstellung als eine Ausnahme vom Ansatzgrundsatz
oder als zusätzliche Anwendungs- bzw. Umsetzungsleitlinien einzustufen.
 |
Kosten eines Tochterunternehmens im separaten Einzelabschluss der
Mutter bei der erstmaligen Umstellung auf die IFRS
|
Auf seiner Sitzung vom
März 2006 entschied der Board, das Projekt zu seinem
Arbeitsprogramm hinzuzufügen, um Sachverhalte bezüglich der Ermittlung
der Anschaffungskosten eines Tochterunternehmens im separaten
Einzelabschluss der Mutter bei der erstmaligen Umstellung auf IFRS zu
klären. Die Bilanzersteller argumentieren, dass es unter bestimmten Umständen schwierig sei, die Anschaffungskosten einer Investition in ein
Tochterunternehmen in Übereinstimmung mit IAS 27 Konzern- und separate
Einzelabschlüsse nach IFRS bei der erstmaligen Umstellung auf die IFRS
zu bestimmen.
Drei Alternativen wurden vom Board in Betracht gezogen:
 |
1. Verwendung der
unter vorherigen Bilanzierungsstandards ermittelten Kosten als Ersatz
für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten |
 |
2. Verwendung der IFRS-Buchwerte des
Reinvermögens des Tochterunternehmens zum
Übergangszeitpunkt als Ersatz für die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten |
 |
3. Der beizulegende Zeitwert als Ersatz für die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten |
Viele Boardmitglieder machten ihre Präferenz für Alternative 3 und
dann 2 deutlich. Jedoch räumte der Board ein, dass IFRS 1 ein praktischer
Helfer für Unternehmen beim Übergang auf IFRS ist, und die
dargelegte Ausnahme daher nicht von höchster Qualität sein müsste. Nach einiger
Diskussion über die genaue Art des Problems, welches nach Meinung
einiger nur dann auftritt, wenn Aktien im Tausch für einen Anteil an dem
Tochterunternehmen ausgegeben worden sind und der Wert des erworbenen
Geschäftsbetriebes zu diesem Zeitpunkt nicht mehr länger bestimmt werden
kann. Im Gegensatz dazu sind bei einem Erwerb eines Anteils (zum Beispiel durch
Banküberweisung) einige Board-Mitglieder der Ansicht, dass diese Daten ermittelbar seien.
Es wurde Übereinstimmung erzielt, dass der Stab an der Entwicklung
eines Modells arbeiten sollte, welches die zweite der obigen
Alternativen verwendet, um die Kosten eines Tochterunternehmens zum
Übergangszeitpunkt zu bestimmen, wenn die gemäß IAS 27 geforderten
Informationen nicht mehr bestimmt werden können. In Bezug auf die Frage der
Ermittlung der Vor-Erwerbs-Erträge würde der Stab ein Modell
zu entwickeln versuchen, welches unabhängig von Alternative 2 ist, dabei
jedoch sicherstellen,
dass die beiden Modelle miteinander kompatibel sind.
| | Freitag, 26. Mai 2006 (nur vormittags) |
|
 |
Änderungen an IAS 37
- erneute Beratungen über den Standardentwurf |
Vorgehensweise zur
erneuten Beratung der mit dem im Standardentwurf vorgeschlagenen
Ansatzgrundsatz zusammenhängenden Sachverhalte (Agendapapier 10A)
Der Board einigte sich bei der IASB-Sitzung im Februar 2006 darauf, dass
ein Unternehmen eine Schuld ansetzen sollte, wenn:
 |
die Definition einer Schuld erfüllt ist, und
|
 |
die Schuld verlässlich bewertet werden kann. |
Viele der Stellungnehmenden führten das Beispiel
Rechtsstreitigkeiten an, um ihre Bedenken hinsichtlich des
Standardentwurfes hervorzuheben. Der Mitarbeiterstab war der Ansicht,
dass Gerichtsverfahren ein Problemfeld darstellten, da mit diesen
oftmals vielfache Unsicherheitsfaktoren einhergehen und somit etliche
Ansatz- und Bewertungsprobleme verknüpft würden. Als Folge daraus werden
Rechtsstreitigkeiten
bei der Juni-Sitzung als eigenständiger Themenbereich erörtert.
Folgende Themen werden bei der Juni-Sitzung ebenfalls diskutiert werden:
 |
die Ansatzkriterien des Rahmenkonzeptes; |
 |
Klarheit der Erläuterungen innerhalb des
Standardentwurfs; |
 |
Streichung des Begriffes der „Eventualschuld“ ("Contingent
Liability"); und |
 |
die Wechselwirkung zwischen dem Ansatzgrundsatz
im Standardentwurf und dem Ansatz von Schulden aufgrund der
Regelungen anderer Standards (z.B.
Unternehmenszusammenschlüsse). |
Aus den Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen
zu IAS 37 wurden vom Stab zwei Hauptursachen von Unsicherheit
identifiziert:
 |
1. Unsicherheit über den Abfluss von Ressourcen
mit wirtschaftlichem Nutzen in Zusammenhang mit einer
gegenwärtigen Verpflichtung; und |
 |
2. Unsicherheit über das Bestehen einer
gegenwärtigen Verpflichtung. |
1. Unsicherheit über den Abfluss von Ressourcen mit
wirtschaftlichem Nutzen in Zusammenhang mit einer gegenwärtigen
Verpflichtung
Die Stellungnehmenden erörterten, dass der
Standardentwurf nicht im Einklang mit dem Rahmenkonzept stehen würde, da
die Definition einer Schuld im Rahmenkonzept den Zusatz „deren Erfüllung
für das Unternehmen erwartungsgemäß mit einem Abfluss von Ressourcen mit
wirtschaftlichem Nutzen verbunden ist“ beinhaltet. Der Ansicht des
Mitarbeiterstabes nach weist der Ausdruck „erwartungsgemäß“ mehr als nur
eine Definition auf. Daher wurde dieser Sachverhalt im Papier 10B
behandelt (siehe unten).
Die Stellungnehmenden waren auch dahingehend besorgt,
dass die Wahrscheinlichkeit nur dann berücksichtigt würde, wenn die
Schuld bewertet wird, wohingegen das Rahmenkonzept zu einer Einschätzung
der Wahrscheinlichkeit zur Bestimmung über den Ansatz einer Schuld
verpflichtet. Der Stab merkte an, dass die einzige Rechtfertigung des
Nicht-Ansatzes einer Schuld
bei nur geringer oder keiner Unsicherheit über die gegenwärtige
Verpflichtung darin bestehen würde, dass keine Bandbreite
möglicher Ergebnisse mit hinreichender Verlässlichkeit angegeben werden
kann. Infolgedessen schlug der Stab vor, zu untersuchen, ob
zu
diesem Bereich weitere Leitlinien benötigt werden.
2. Unsicherheit über das Bestehen einer gegenwärtigen
Verpflichtung
Etliche Stellungnehmenden gaben zu verstehen, dass es in
vielen Situationen nicht sicher sei, ob eine gegenwärtige Verpflichtung
besteht. Dieses Problem wurde vom Stab als
"Abschlussposten-Unsicherheit" ("element uncertainty") bezeichnet.
Obwohl es sich dabei nicht um einen neuen Sachverhalt handelt, wurde es
im Standardentwurf hervorgehoben, da es klarstellt, dass ein Unternehmen
zuerst überprüfen muss, ob eine gegenwärtige Verpflichtung besteht. Auf
diese Problematik wird in Papier 10C (siehe unten) eingegangen.
Die Bedeutung des Ausdrucks "erwartungsgemäß" ("expected to") in der
Definition einer Schuld (Agendapapier 10B)
Die Stellungnahmen zum Standardentwurf machten deutlich, dass
verschiedene Ansichten über die Bedeutung des Ausdrucks
„erwartungsgemäß“ bestehen. Insbesondere wird der Ausdruck häufig als
„wahrscheinlich“ ausgelegt. Die Problematik des Ausdrucks
„erwartungsgemäß“ („expected to“) rührt daher, dass dieser im
umgangssprachlichen Englisch häufig im Sinne von mehr Gründe dafür als
dagegen (more likely than not) oder von wahrscheinlich (probable)
verwandt wird. Wenn ein Ereignis weniger als sicher ist, wird oft der
Begriff „möglich“ ("possible") gebraucht. Der Stab vertrat allerdings
die Auffassung, dass der Begriff „erwartungsgemäß“ (expected to) des
Rahmenkonzepts keinen bestimmten Grad an Sicherheit unterstellt.
Stattdessen ist der Stab der Ansicht, dass dieser so gebraucht wird, um
die Notwendigkeit eines möglichen Ressourcenabflusses zwecks Erfüllung
der Definition einer Schuld anzudeuten. Der Board bestätigte, dass eine
weit verbreitete Verwirrung hinsichtlich dieses Begriffs herrscht. Es
wurde angemerkt, dass der Ausdruck in diesem Zusammenhang mehr in einem
statistischen Zusammenhang verwendet wurde (Einschätzung der
Wahrscheinlichkeit eines Ereignisses durch die Addition mehrerer
Ereignisse multipliziert mit deren Eintrittswahrscheinlichkeit). Es
wurde auch erwähnt, dass die Verwendung des Begriffs durch den FASB in
der Vergangenheit der Vermeidung der Annahme diente, dass faktische
Sicherheit zum Bestehen einer Schuld vorhanden sein müsste. Es gab im
Board allgemeine Zustimmung zu den Vorschlägen des Stabes:
 |
„erwartungsgemäß“ meint nicht, dass ein
bestimmten Maß an Sicherheit darüber vorherrschen muss, dass ein
Abfluss von Nutzen statt finden wird, bevor ein Posten die
Definition einer Schuld entsprechend dem Rahmenkonzept erfüllt;
und |
 |
die Interpretation des Boards des Begriffs
„erwartungsgemäß“ gemäß der IASB-Definition einer Schuld
vergrößert die Unterschiede zu den US-GAAP nicht. |
Der Board vertrat jedoch die Meinung, dass dies von
solcher Wichtigkeit sei, dass diese Verwirrung nicht lediglich in der
Grundlage für Schlussfolgerungen abgehandelt, sondern auch im Haupttext
des Standards berücksichtigt
werden solle.
Festlegung, ob bei einem Unternehmen eine Schuld
vorliegt, wenn das Bestehen einer gegenwärtigen Verpflichtung unsicher
ist (Agenda Paper 10C)
Der Stab bemerkte, dass Abschlussposten-Unsicherheit
keinen neuen Sachverhalt darstelle. Gegenwärtig beinhaltet IAS 37
eingeschränkte Leitlinien und sagt aus, dass ein Unternehmen bei
Unsicherheit alle verfügbaren Hinweise berücksichtigen muss, um zu
bestimmen, ob mehr Gründe für als gegen die Existenz einer gegenwärtigen
Verpflichtung sprechen. Wenn dies bejaht wird, wird das Bestehen einer
gegenwärtigen Verpflichtung angenommen. Wenn dies verneint wird, besteht
eine Eventualschuld. Allerdings besagt IAS 37 auch, dass es nur in
seltenen Fällen unklar sein wird, ob eine gegenwärtige Verpflichtung
besteht. Der Standardentwurf enthält keine Hinweise zum Ausdruck „mehr
Gründe dafür als dagegen“ ("more likely than not").
Viele Stellungnehmenden lehnen ein Weglassen dieser
Leitlinien zur Wahrscheinlichkeit im Standardentwurf ab und unterstützen
die zur Verfügung gestellte alternative Sichtweise. Sie vertreten die
Ansicht, dass durch ein Weglassen dieser Leitlinien nur ungenügende
Hinweise zum Verhalten in Situationen gegeben werden, in denen unklar
ist, ob eine gegenwärtige Verpflichtung besteht.
Der Mitarbeiterstab stimmte mit den Stellungnehmenden
überein, dass mehr Leitlinien zu diesem Bereich notwendig seien. Der
Stab vertrat ferner die Ansicht, dass Unsicherheit in Bezug auf die
Abschlussposten mit hinreichender Häufigkeit quer durch alle
Wirtschaftszweige auftrete, was die Aufnahme zusätzlicher Leitlinien
rechtfertigt. Der Stab schlug fünf mögliche Alternativen vor, welche die
Grundlage für zusätzliche Leitlinien zur Abschlussposten-Unsicherheit
bilden könnte:
 |
1. Berücksichtigung der
Abschlussposten-Unsicherheit in der Bewertung; |
 |
2. Wiedereinfügen der „mehr Gründe dafür als
dagegen“-Leitlinien in den Absätzen 15 und 16 im gegenwärtigen
IAS 37; |
 |
3. Wiedereinfügen des gegenwärtigen
Wahrscheinlichkeits-Ansatzkriteriums; |
 |
4. Bereitstellung einer Liste von Indikatoren,
die als Leitlinien zur Bestimmung dazu dienen könnten, ob eine
gegenwärtige Verpflichtung existiert; oder |
 |
5. Identifikation eines alternativen
verpflichtenden Ereignisses. |
Der Stab schlug vor, die Alternative 4
weiterzuverfolgen. Der Board stimmte mit ein, dass weitere Richtlinien
benötigt werden und gerechtfertigt sind. Es gab eine Vielzahl von
Auffassungen, welche der obigen Alternativen man am besten
weiterverfolgen solle. Es herrschte allgemeines Einvernehmen darüber,
dass das Bereitstellen einer Liste von Indikatoren zur Bestimmung, ob
eine gegenwärtige Verpflichtung vorliegt (Alternative 4), sinnvoll wäre.
Einige Mitglieder des Boards waren zudem der Meinung, dass die
Leitlinien zu „mehr Gründe dafür als dagegen“ erneut eingefügt werden
sollten. Mehrere Mitglieder des Boards meinten, dass eine Beurteilung
ohne Einsicht in die Liste der Indikatoren schwierig sei. Es gab einige
Diskussionen darüber, ob Unternehmen die Leitlinien zu „mehr Gründe
dafür als dagegen" in der Praxis anwenden würden, auch wenn diese
Formulierungen nicht wieder eingefügt würden. Es wurde auch darüber
diskutiert, ob es angemessen sei, die Wahrscheinlichkeit zur Bestimmung,
ob ein Ereignis statt gefunden hat oder nicht, so zu verwenden, dass das
Ereignis entweder statt gefunden oder nicht statt gefunden hat. Einige
Mitglieder des Boards äußerten, dass es hilfreich sein könnte, einige
Beispiele vorzugeben, in denen keine Unsicherheit in Bezug auf die
Abschlussposten vorliegt.
Unbedingte Verpflichtungen (Agendapapier 10D)
Der Standardentwurf schlägt die Einführung des Begriffs der unbedingten
Verpflichtung (stand ready obligation) vor. Eine Vielzahl an
Stellungnehmenden war der Ansicht, dass die Erklärung dazu, um was sich
es sich bei einer unbedingten Verpflichtung handelt, zu weit gefasst sei
und zum Ansatz von deutlich mehr Schulden führen würde. Auf der
Grundlage
einer Analyse der Stellungnahmen sind nach Ansicht des Stabes zwei
mögliche Verbesserungen durchzuführen:
 |
Verbesserung der Erklärung des Begriffs
einer unbedingten Verpflichtung; und |
 |
Bereitstellung zusätzlicher Beispiele zur
Veranschaulichung der Unterscheidung zwischen
Fallkonstellationen, in denen eine unbedingte Verpflichtung
vorliegt und solchen, bei denen es sich bloß um Geschäftsrisiko
handelt. |
Der Board stimmte den
Verbesserungsvorschlägen des Stabs zu. Im Anschluss bat der Stab den
Board zur Betrachtung von vier Beispielen und zur Abgabe von Hinweisen,
ob eine Schuld vorliegt und wenn ja, welches das verpflichtende Ereignis
darstellt. Die vorgestellten Beispiele sind von den Notizen der
Beobachter übernommen.
|
Beispiel 1
Unternehmen X betreibt ein Geschäft zum Verkauf von
CD-Spielern. Unternehmen X verkauft seine CD-Spieler mit
einer Produktgewährleistung. Die Produktgewährleistung
verpflichtet das Unternehmen zum Ersatz oder zur Reparatur
jedes CD-Spielers, der einen Mangel innerhalb eines Jahres
ab dem Verkaufsdatum aufweist. Unternehmen X ist in einem
Rechtskreis tätig, in dem keine Verbraucherschutzgesetze
anzuwenden sind. Unternehmen X hat keine Zusage zum Ersatz
oder zur Reparatur eines CD-Spielers gemacht, der einen
Mangel aufweist, der nicht von den Bedingungen und
Bestimmungen der Produktgewährleistung abgedeckt wird. |
Es gab eine allgemeine
Übereinstimmung dahin gehend, dass bei Beispiel 1 eine Schuld vorliegt,
und dass
der Verkauf der Gewährleistung das verpflichtende Ereignis
darstellt (im Gegensatz zum Verkauf des CD-Spielers und der
Gewährleistung, so wie vom Stab vorgeschlagen). Es wurde diskutiert, ob
dies im Einklang mit dem Wertminderungsmodell für Forderungen in IAS 39
steht, bei dem ein Modell verwandt wird, dass auf "bereits erfolgt" und
nicht "erwartet" abstellt. Es wurde außerdem über die Art und
Weise diskutiert, wie einige Unternehmen in der Praxis
Gewährleistungsverpflichtungen mit Erträgen verknüpfen. Zum Beispiel
wenn die Vergangenheit darauf hindeutet, dass für 5% der Umsätze
Gewährleistungsansprüche gestellt werden, dann wird die
Gewährleistungsverpflichtung dann eingebucht, wenn auch der Umsatz
verbucht wird.
|
Beispiel 2
Unternehmen Z verkauft baugleiche CD-Spieler an das
Unternehmen X, jedoch ohne Produktgewährleistung.
Unternehmen Z ist in einem Rechtskreis tätig, der
Verbraucherschutzgesetze erlassen hat. Diese Gesetze sehen
für alle an Endverbraucher verkaufte Güter vor, dass
diese im gebrauchfähigen Zustand verkauft werden.
Unternehmen Z ersetzt oder repariert keine CD-Player mit
entstandenem Mangel, wenn der CD-Player nicht unter das
Verbraucherschutzgesetz fällt. |
Der Stab brachte zwei
Auffassungen vor. Die erste besagt, dass Beispiel 1 und 2 sich im
Wesentlichen nicht unterscheiden. Die zweite besagt, dass es
Unterschiede gibt, und dass bei dieser Fallkonstellation eine Schuld nur
aufgrund von CD-Spielern erwächst, die
zum Verkaufszeitpunkt Mängel aufweisen. Der Board diskutierte
dieses Beispiel für eine Weile, wobei die meisten Board-Mitglieder der
Ansicht waren, dass der Tatbestand nicht schlüssig sei und dass mehr
Informationen für eine Stellungnahme vonnöten wären. Beispielsweise
könnte das Verbraucherschutzgesetz den Verkäufer zur Ausstellung einer
Gewährleistung wie
in Beispiel 1 verpflichten. Andernfalls könnte es zu einer
anderweitigen Gewährleistung verpflichten oder könnte nur eine
Absicherung für CD-Spieler mit einem Mangel schon an der Verkaufsstelle
gewähren (d.h., wenn sich am zweiten Tag ein Mangel einstellt, wäre der
Käufer durch dieses Gesetz nicht geschützt). Die verbleibenden zwei
Beispiele beziehen sich auf nicht-vertragliche Situationen.
|
Beispiel 3
Unternehmen Y ist als Bauunternehmen in einem Rechtskreis
mit berufsbezogenen Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften
tätig. Diese Vorschriften verpflichten ein Unternehmen zur
Zahlung von medizinischen Aufwendungen in Zusammenhang mit
Arbeitsunfällen, die aus einem Verstoß gegen die
Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften herrühren.
Unternehmen Y verfügt über keine Richtlinie oder Verhaltensmuster
hinsichtlich der
früheren Vorgehensweise, die eine Erwartung dahin gehend
entstehen lässt, dass es die finanziellen Folgen von
Unfällen am Arbeitsplatz über das Maß hinaus trägt, zu dem
es nach den Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften
verpflichtet ist.
Per 31. Dezember 20X0 hat das Management von
Unternehmen Y keine Kenntnis von irgendwelchen Unfallrisiken
auf seinen Baustellen (im Sinne eines Verstoßes gegen die
Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften) und es haben sich
keine Unfälle ereignet. |
Grundsätzlich stimmten
die meisten Board-Mitglieder dem Stab zu, dass bei Y keine Schuld
vorliegt. Dies ist darin begründet, dass die verfügbaren Hinweise darauf
hindeuten, dass das Unternehmen die Gesundheits- und
Sicherheitsvorschriften befolgt hat. Deshalb liegt weder eine
gegenwärtige Verpflichtung, noch ein möglicher Abfluss von Ressourcen
vor.
|
Beispiel 4
Unternehmen Y ist weiterhin in der Bauindustrie tätig. Es
haben sich keine Änderungen in den beruflichen Gesundheits-
und Sicherheitsvorschriften des Rechtskreises seit dem 31.
Dezember 20X0 ergeben.
Per 30. Juni 20X1 hat das Management Kenntnis
über ein Problem mit einem seiner Baugerüste. Dieses Problem
erfüllt die Definition eines Unfallrisikos und stellt einen
Verstoß gegen die Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften
dar. Per 30. Juni 20X1 wurden noch keine Unfälle als
Ergebnis dieses Unfallrisikos berichtet. |
Der Stab brachte
erneut zwei Auffassungen hervor. Auffassung A besagt, dass Y über keine
Schuld verfügt, bis ein Unfalls geschieht. Per 30. Juni 20X1 deuten die
verfügbaren Hinweise darauf hin, dass sich als Ergebnis des
Unfallrisikos keine Unfälle ereignet haben und deshalb kein möglicher
Abfluss von Ressourcen vorliegt.
Auffassung B besagt,
dass bei Y eine Schuld vorliegt, da die Existenz eines Unfallrisikos
eine unbedingte Verpflichtung zur Übernahme der finanziellen Folgen des
aus dem Unfallrisikos entstehenden Unfalls zur Folge hat. Es gab eine
Vielzahl von Meinungen zu diesem
Beispiel, obwohl sich der Board grundsätzlich
darin einig war, dass niemals eine unbedingte Verpflichtung vorliegen
könne, bevor es nicht zu einem Verstoß gegen die Gesundheits- und
Sicherheitsvorschriften kommt. Man war sich außerdem darin einig, dass
die Antwort davon abhängig sein könne, wie lange die Berichtigung des
Verstoßes dauern würde.
 |
Rechnungslegungsstandards für
kleine und mittlere Unternehmen |
Der Board setzte seine Diskussionen des Entwurfs des Standardentwurfs
eines IFRS für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fort. Der Board
hatte bereits gestern mit der Diskussion dieser Thematik begonnen. Viele
der abgegebenen Kommentare bezogen sich auf den Entwurf.
Eingliederung der Änderungen an den IFRS in den IFRS für KMU.
Der Board kam überein, dass der Klartext des IFRS für KMU auf den
bestehenden IFRS aufbauen sollte und keine
vorgeschlagenen Änderungen aus Entwürfen abbilden sollte. Im
Board gab es auch Übereinstimmung dahingehend, dass jedes Mal dann, wenn
ein IFRS geändert wird, der jeweilige Standardentwurf gleichfalls die
Frage behandeln sollte, wie, wenn überhaupt, die entsprechenden
Änderungen in den IFRS für KMU eingegliedert würden. Diese
Vorgehensweise ermöglicht den KMU die frühzeitige Übernahme der
Standards und würde die Inkonsistenzen zwischen den IFRS und dem IFRS
für KMU minimieren.
Definitionen. Der Board merkte an, dass einige Definitionen
des Glossars sich von denen im IFRS-Bound Volume 2006 unterscheiden.
Diese Definitionen sollten angepasst oder die Abweichungen erläutert
werden.
Unternehmenszusammenschlüsse. Die Passagen zu
Unternehmenszusammenschlüssen werden aus dem IFRS für KMU entfernt und
statt dessen anhand eines Querverweises auf IFRS 3
Unternehmenszusammenschlüsse aufgegriffen.
Aufstellung über Gewinne/Verluste und Gewinnrücklagen. Einem
früheren Konsensbeschluss des Boards zufolge können KMU, wenn die
einzigen Veränderungen des Eigenkapitals eines KMU während einer
Berichtsperiode aus Gewinnen, Verlusten und Dividendenzahlungen
resultieren, eine kombinierte Aufstellung der Gewinne/Verluste und der
Gewinnrücklagen darstellen, anstelle von getrennten Aufstellungen der
Gewinne/Verluste und des Eigenkapitals. Der Board stellte klar, dass
einem KMU nur dann die kombinierte Aufstellung der Gewinne/Verluste und
der Gewinnrücklagen gestattet ist, wenn die Eigenkapitalveränderungen
aus (a) Fehlerkorrekturen eines früheren Fehlers oder (b) Änderungen der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zusätzlich zu den Veränderungen
aufgrund von Gewinnen, Verlusten und Dividenden resultieren.
Erfassung aller Entwicklungskosten als Aufwand. Der Entwurf
des Standardentwurfs wird einem KMU ein Wahlrecht zur Erfassung aller
Entwicklungskosten als Aufwand gewähren. Ein KMU, das Entwicklungskosten
aktivieren möchte, würde per Querverweis auf die Vorschriften des IAS 38
Immaterielle Vermögenswerte verwiesen.
Zusammengefasste Jahresabschlüsse. Eine bessere Beschreibung
dieser ist vonnöten. Ferner muss klargestellt werden, dass wenn ein
Unternehmen sich zur Darstellung zusammengefasster Jahresabschlüsse
entscheidet, es den IFRS für KMU in Gänze befolgen muss.
Musterjahresabschlüsse. Der Mitarbeiterstab merkte an, dass
ein umfassender Satz von Musterjahresabschlüssen für KMU auf der
Grundlage des IFRS für KMU entwickelt wurde. Diese Abschlüsse würden
richtige Zahlen beinhalten (anstelle von X für die richtigen Zahlen).
True and fair override. Der Board diskutierte, ob
eine Anwendung des Grundsatzes des Vorrangs einer den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechenden Darstellung für KMU gestattet sein sollte.
Der Board kam zum Entschluss, dass ein solcher Vorrang nur dann
zugelassen werden sollte, wenn ein Widerspruch zwischen den Vorschriften
des IFRS für KMU und den lokalen Gesetzen oder Vorschriften bestünde.
Finanzinstrumente. Die restliche Zeit der Diskussion wurde mit
finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten
verbracht. Obwohl allgemeine Übereinstimmung darüber herrschte, dass die
vollständigen Vorschriften des IAS 39 nicht im KMU-Standard enthalten
sein sollten, merkten die Mitglieder des Board an, dass eine
Vereinfachung der Vorschriften manchmal zu unbeabsichtigten
Widersprüchen oder Komplikationen führen würde. Bereiche besonderer
Diskussion waren:
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Welche finanziellen Vermögenswerte
zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden sollten, und wie
der beizulegende Zeitwert ermittelt wird; und |
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Umklassifizierungen von
finanziellen Vermögenswerten. |
Der Stab wird mit bestimmten Mitgliedern des Boards diskutieren, wie
dieser Abschnitt umformuliert werden sollte.
Ertragsteuern. Der Board einigte sich darauf, die Befreiungen
des IAS 12 hinsichtlich des Ansatzes der steuerlichen Auswirkungen
bestimmter temporärer Differenzen in den IFRS für KMU aufzunehmen. Es
gab auch eine allgemeine Diskussion darüber, ob einige der Definitionen
aus den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 12 miteingebracht werden
sollten, da dies der Klarstellung und Vereinfachung bestimmter
Situationen dienen könnte.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als
offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.
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