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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
IASB-Boardsitzung vom 23.-26. Mai 2006

 

Tagesordnung der IASB-Sitzung

 

Dienstag, 23. Mai 2006 (nur nachmittags)

 
Aufzählung Dienstleistungskonzessionen [Unterrichtseinheit] - um den Board über die IFRIC-Beratungen auf den neuesten Stand zu bringen

 

Mittwoch, 24. Mai 2006

 
Aufzählung Versicherungsverträge - Phase 2
Aufzählung Universelle Lebensversicherungsverträge, fondsgebundene und indexgebundene Zahlungen und Krediteigenschaften von Versicherungen
Aufzählung Rückversicherung
Aufzählung Restwert- und Regressansprüche
Aufzählung Versicherungsverträge, erworben bei einem Unternehmenszusammenschluss oder Übertragungen von Portfolios
Aufzählung Veränderungen bei Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen
Aufzählung Überblick über die FASB-Projekte zur Risikoübertragung, zur Auszahlung von Lebensversicherungen und zu finanziellen Garantien
Aufzählung Gewinnbeteiligungseigenschaften
Aufzählung Langfristige Anlageverträge
Aufzählung Pensionen
Aufzählung Agenda-Vorschlag: Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen - Vorschlag zur Änderung von IAS 24 hinsichtlich:
Aufzählung Ausschluss von staatseigenen Unternehmen von der Offenlegung von Geschäftsvorfällen mit anderen staatseigenen Unternehmen
Aufzählung Geschäftsvorfälle zwischen assoziierten- und Tochterunternehmen des gleichen Unternehmens
Aufzählung IFRIC-Update

 

Donnerstag, 25. Mai 2006

 
Aufzählung Rechnungslegungsstandards für kleine und mittlere Unternehmen - Durchsicht des überarbeiteten Standardentwurfs
Aufzählung Fair Value Measurement - FASB Standardentwurf
Aufzählung Unternehmenszusammenschlüsse II
Aufzählung Änderung an IFRS 1: Anschaffungskosten eines Tochterunternehmens in den separaten Abschlüssen eines Mutterunternehmens bei der erstmaligen Anwendung. Die vorgeschlagene Änderung würde die Befreiung von der Verpflichtung zur Neuberechnung der Anschaffungskosten gemäß IAS 27 bei der erstmaligen Anwendung vorsehen.

 

Freitag, 26. Mai 2006 (nur vormittags)

 
Aufzählung Änderungen an IAS 37 - erneute Beratungen über den Standardentwurf
Aufzählung Rechnungslegungsstandards für kleine und mittlere Unternehmen - Durchsicht des überarbeiteten Standardentwurfs

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IASB Update).

 

Mitschrift von der IASB-Sitzung
23.-26. Mai 2006
Dienstag, 23. Mai 2006 (nur nachmittags)

 

Aufzählung

Dienstleistungskonzessionen (Unterrichtseinheit)

 

Der Stab von IFRIC veranstaltete eine Unterrichtseinheit um:

 

Aufzählung

den wirtschaftlichen Gehalt von Dienstleistungskonzessionen zu erklären; und

Aufzählung

den Board hinsichtlich der IFRIC-Beratungen auf dem Laufenden zu halten, einschließlich der vorläufigen Entscheidungen, die auf der Mai-Sitzung von IFRIC getroffen wurden.

 

Während der Sitzung wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

IFRIC hat seine Beratungen auf die Bilanzierung beim Konzessionsgeber konzentriert, insbesondere auf die Bilanzierung von:

 

Aufzählung

Betreiber- und Instandhaltungskonzessionen: In diesem Falle übernimmt ein privates Unternehmen für einen bestimmten Zeitraum die Zuständigkeit, einen bereits existierenden staatlichen Vermögenswert zu betreiben und zu erhalten und während dieser Zeit die wesentlichen Risiken zu tragen.

Aufzählung

Erbauungs- und Betreiberkonzessionen : In diesem Falle tätigt der private Sektor Investitionen, und die Risiken sowohl hinsichtlich der Erbauung als auch des Betriebs werden im wesentlichen auf das private Unternehmen übertragen.

 

IFRIC konzentriert sich auf diese Arten von Vereinbarungen, da die Verpflichtungen zwischen dem Dienstleistungserbringer und dem Konzessionsgeber meistens miteinander verflochten sind und die Bilanzierungskomplexität dort am größten ist.

 

IFRIC ist vorläufig zu dem Schluss gekommen, dass es zwei Modelle bei Dienstleistungskonzessionen zur Abbildung der Rechte des Dienstleistungserbringers gibt:

 

Aufzählung

Das „Finanzielle-Vermögenswerte-Modell“ (Financial Asset Model) – der Betreiber erfasst einen finanziellen Vermögenswert

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Das „Immaterielle-Vermögenswerte-Modell“ (Intangible Asset Model) – der Betreiber erfasst einen immateriellen Vermögenswert

 

Die Diskussion konzentrierte sich auf die Trennlinie zwischen den beiden Modellen. Der Board diskutierte dies in aller Breite, da er die Kriterien verstehen wollte, die das durch den Dienstleistungserbringer anzuwendende Modell bestimmen.

 

Am Ende der Sitzung merkte der Stab von IFRIC an, dass der Board anscheinend dahingehend übereinstimmt, dass die Änderungen von IFRIC an dem Entwurf aufgrund der Stellungnahmen nichts an der Tatsache geändert haben, dass der Interpretationsentwurf im Einklang mit den IFRS steht. Der Stab wies daraufhin, dass IFRIC beabsichtigt, die drei Entwürfe zu einer Interpretation zusammenzufassen.

 

IFRIC hat seine Beratungen noch nicht abgeschlossen und wird deshalb Dienstleistungskonzessionen auf seinen Sitzungen im Juli und im September diskutieren. Der Stab merkte an, dass IFRIC darüber diskutieren wird, ob die drei Interpretationsentwürfe zu einer einzigen Interpretation, in der alle vorherigen Interpretationsentwürfe enthalten sind, zusammengefasst werden sollte.

 

Mittwoch, 24. Mai 2006

 

Aufzählung

Versicherungsverträge - Phase 2

 

Der IASB führte seine Diskussion verschiedener Aspekte der Bilanzierung von Versicherungsverträgen fort, deren Ergebnisse in einem vorläufigen Meinungs-Diskussionspapier münden werden (das vorläufige Meinungspapier). Bei dieser Sitzung wurden die folgenden Themen besprochen, von denen einige aus der April-Sitzung fortgeführt wurden:

 
Aufzählung

Universelle Lebensversicherungsverträge

Aufzählung

Fondsgebundene und indexgebundene Zahlungen (der Board führte eine kurze Diskussion zu diesem Papier im April 2006, schloss seine Beratungen jedoch nicht ab)

Aufzählung

Krediteigenschaften von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen

Aufzählung

Überblick über einschlägige FASB-Projekte

Aufzählung

Rückversicherung

Aufzählung

Restwert- und Regressansprüche

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Unternehmenszusammenschlüsse und Portfolioübertragungen

 

Der Board hatte die Diskussion folgender Themen eingeplant, hatte jedoch keine Zeit:

 
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Gewinnbeteiligungseigenschaften

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Veränderungen bei Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen

 

Der Board nahm den jüngsten Zeitplan zur Kenntnis, der eine Sitzung mit der Arbeitsgruppe zu Versicherungen Ende Juni 2006 vorsieht, sowie den vollen Diskussionsplan für die Juli-Sitzung des IASB. Wenn alle Themen, die in dem vorläufigen Meinungspapier enthalten sein sollen, bis zum Ende dieser Sitzung diskutiert worden sind, könnte ein erster Vor-Abstimmungsentwurf des vorläufigen Meinungspapiers im Juli oder frühen August zwecks Veröffentlichung des Papiers bis Dezember 2006 fertig gestellt sein.

 

Der IASB-Stab merkte zur Vorgehensweise an, dass die üblichen Entwurfs-Verfahrensweisen befolgt würden, mit der Ausnahme, dass die Hürde zur Veröffentlichung des vorläufigen Meinungspapiers acht Ja-Stimmen betragen würde und nicht neun, so wie es für einen Standardentwurf oder einen IFRS vonnöten wäre.

 

Universelle Lebensversicherungsverträge

 

Der Board diskutierte die angemessene Bilanzierung für 'universelle Lebensversicherungsverträge', welche den Typ einer durchgehenden Lebensversicherung darstellt, die dem Versicherungsnehmer nach seiner Anfangszahlung erlaubt, Prämienzahlungen zu jedem Zeitpunkt und in praktisch jedem beliebigem Betrag unter der Beachtung bestimmter Unter- und Obergrenzen vorzunehmen. Solch eine Police erlaubt dem Versicherungsnehmer zudem die einfachere Herauf- oder Herabsetzung der Versicherungsleistung im Todesfall, als dies bei einer herkömmlichen Gesamt-Lebensversicherungspolice möglich wäre. Zur Heraufsetzung der Versicherungsleistung im Todesfall verlangt das Versicherungsunternehmen normalerweise die Erbringung des Nachweises weiterhin guter Gesundheit.

 

Der Stab wies darauf hin, dass zwei mögliche Bilanzierungsansätze existierten, die der Einfachheit halber als "Komponentenansatz" ("Component Approach") und als der "Integrierte Anwartschaftsansatz" ("Integrated prospective approach") bezeichnet würden. Der Stab stellte die Vorzüge und Beschränkungen jedes Ansatzes vor.

 

Der Board diskutierte ohne Ergebnis, allerdings wurde deutlich, dass die Board-Mitglieder sich über den wirklichen Unterschied zwischen den beiden Ansätzen unsicher waren. Einige brachten ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck, auf welche Art und Weise der integrierte Anwartschaftsansatz hergeleitet wurde mit der Bemerkung, dass zuviele Dinge von Sachverhalten rund um das Modell abhängig wären. Verschiedene Board-Mitglieder stellten fest, dass der Komponentenansatz durchsichtiger als der integrierte Anwartschaftsansatz sei.

 

Die Board-Mitglieder meinten dazu, dass die Lösung der Fragen rund um die zwei Bilanzierungsansätze von einem umfassenden numerischen Beispiel begleitet würde.

 

Der Board stimmte der Unterbrechung der Diskussion dieser Fragen bis zur nächsten Sitzung zu.

 

Fondsgebundene und indexgebundene Zahlungen

 

Der Stab führte in das Thema mit der Erklärung ein, dass er versuchen würde, ein bestimmtes Bilanzierungsungleichgewicht zu behandeln, wenn ein Versicherungsfonds faktisch ein bis zum Ablauf geschlossener Fonds ist und alle Cashflows letztendlich an die Versicherungsnehmer ausgeschüttet werden. Der Stab schlug vor, dass wenn die Vermögenswerte des gebundenen Fondsvermögens (sogar bei Anwendung aller verfügbaren Bilanzierungsmöglichkeiten) nicht angesetzt und zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden können (zum Beispiel: Eigene Anteile), dann der Buchwert der Verbindlichkeiten den Anteil der Versicherungsleistung ausschließen sollte, der in direkter Weise von dem Unterschied zwischen dem Buchwert der Vermögenswerte und deren beizulegendem Zeitwert abhängt.

 

Einige Board-Mitglieder stellten die Prämisse bei der vorgeschlagenen Darstellung in Frage mit der Bemerkung, dass das Ungleichgewicht nicht aufgrund der Bilanzierung sondern aufgrund der Definitionen von Vermögenswerten, Fremdkapital und Eigenkapital verursacht worden sei, unter denen eigene Anteile beim Emittenten keine Vermögenswerte darstellten.

 

Es gab keine wirkliche Unterstützung für die Ansicht des Stabes hinsichtlich fondsgebundener Zahlungen, so dass der Stab mit anderen Vorschlägen wiederkehren wird. Der Board fragte, ob ein Fair Value-Option-Ansatz möglich sein könnte, allerdings gab es grundlegende Bedenken hinsichtlich der Beschränkung der Grenzen solch einer Option. Die Board-Mitglieder waren besorgt, dass solch eine Option zu einer "machen Sie was Sie wollen"-Bilanzierung für fondsgebundene Versicherungsverträge führen würde.

 

Es wurde keine formale Abstimmung zu diesen Sachverhalten durchgeführt, wobei jedoch offensichtlich wurde, dass die Board-Mitglieder mit den indexgebundenen Versicherungsverträgen zufrieden waren, die vermutlich wie Derivate bilanziert werden würden.

 

Krediteigenschaften von Versicherungsverträgen

 

Der Board diskutierte, ob die Krediteigenschaften einer Verbindlichkeit aus einem Versicherungsvertrag deren Bewertung beeinflussen sollten. Die Board-Mitglieder unterstrichen, dass das zu behandelnde Kreditrisiko das des Versicherungsvertrags und nicht das des Versicherers sei. Dennoch würden die mit einem einzelnen Versicherungsvertrag zusammenhängenden Risiken Auswirkungen auf das Kreditrisiko des Versicherers haben. Nach einer kurzen Debatte kam der Board wie folgt überein:

 
Aufzählung

Aufgrund nachfolgender Gründe ist der gegenwärtige Verkaufspreis einer Verbindlichkeit konzeptionell gesehen der Preis einer Übertragung, die die Krediteigenschaften weder verbessert noch beeinträchtigt:

Aufzählung

Der Überträger würde nicht bereitwillig den Preis bezahlen, den der bereitwillige Empfänger für eine Übertragung mit einer Verbesserung dieser Eigenschaften verlangen würde.

Aufzählung

Der Versicherungsnehmer (und die Aufsicht, wenn vorhanden) würde keiner Übertragung zustimmen, die diese Eigenschaften beeinträchtigen würde.

Aufzählung

Bei der Auflegung haben die Krediteigenschaften von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen wahrscheinlich weder Auswirkungen auf die Prämienzahlungen noch auf den gegenwärtigen Verkaufspreis. Ein Versicherungsnehmer wird vermutlich keine Versicherung abschließen, wenn er der Meinung ist, dass der Versicherer seinen Verpflichtungen nicht in Gänze nachkommt. Wenn die Krediteigenschaften die erstmalige Bewertung wesentlich beeinflussen, sollte der Versicherer diese Auswirkungen offenlegen.

Aufzählung

Unter konzeptionellen Gesichtspunkten sollte die Folgebewertung einer Verbindlichkeit aus Versicherungsverträgen zum gegenwärtigen Verkaufspreis die Veränderungen der Auswirkungen ihrer Krediteigenschaften widerspiegeln. (d.h. Veränderungen in der Ausfallwahrscheinlichkeit oder Veränderungen im Preis eines möglichen Ausfalls).

Aufzählung

Wenn die Marge von Beginn auf die Prämie abgestimmt und diese Marge bei Auflegung festgeschrieben wird, könnte argumentiert werden, dass die Marge die Auswirkungen der Krediteigenschaften bei Auflegung beinhalten (weitergehend argumentiert: sie sei vernachlässigbar) und keine Folgeänderungen der Auswirkungen dieser Krediteigenschaften widerspiegeln würde.

Aufzählung

Wenn der Wertansatz einer Verbindlichkeit aus Versicherungsverträgen die Auswirkungen der Veränderungen ihrer Krediteigenschaften beinhaltet, sollten diese Auswirkungen offengelegt werden. (Bei der Entwicklung der Verbesserungen an IAS 39 und der Änderungen zur Fair Value-Option bemerkte der Board, dass die Identifizierung des Anteils einer Veränderung der beizulegenden Zeitwerte, der mit einer Veränderung der Auswirkungen der Krediteigenschaften in Beziehung steht, schwierig zu identifizieren sei. Dennoch sollte diese Problematik nicht für Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen auftreten, da diese Auswirkungen explizit im Bewertungsmodell mitberücksichtigt werden sollten, anstatt einer Schätzung anhand beobachtbarer Marktpreise).

 

Update zu einschlägigen FASB-Projekten

 

Der Board erhielt einen kurzen Überblick über die Entwicklungen bei den FASB-Projekten bezüglich verschiedener Aspekte bei der Bilanzierung von Versicherungsverträgen.

 

Einige Board-Mitglieder zeigten sich besorgt, dass die Schlussfolgerungen zu den FASB-Arbeiten zur Risikoübertragung nicht im vorläufigen Meinungspapier enthalten wären. Dennoch wurde festgehalten, dass der FASB die IASB-Definition eines Versicherungsvertrages verwenden würde und alle Unterschiede daher eher unbedeutend sein sollten.

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabes zu, wonach das vorläufige Meinungspapier nicht die Bilanzierung beim Versicherungsnehmer hinsichtlich Anteile an und Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen behandeln sollte. Dennoch forderten einige Board-Mitglieder den Stab zur Untersuchung der Möglichkeiten der Steigerung der Aufmerksamkeit bei den Adressaten zu diesem Sachverhalt auf.

 

Rückversicherung

 

Nach einer kurzen Debatte kam der Board überein, dass:

 
Aufzählung

Das Bewertungsmerkmal für eine abgeschlossene Rückversicherung (Rückversicherung kommt herein) sollte der gegenwärtige Verkaufspreis sein.

Aufzählung

Das Bewertungsmerkmal für Rückversicherungsvermögenswerte (Rückversicherung geht hinaus) sollte der gegenwärtige Verkaufspreis sein.

Aufzählung

Hinsichtlich Risiken aus dem zugrunde liegenden Versicherungsvertrag ist eine Risikoanpassung normalerweise:

Aufzählung

eine Erhöhung des Wertansatzes des Rückversicherungsvermögenswertes.

Aufzählung

gleich dem Betrag der Risikoanpassung hinsichtlich des korrespondierenden Anteils des zugrundeliegenden Versicherungsvertrages.

Aufzählung

Die Schlussfolgerung zu Risikoanpassungen für Rückversicherungsvermögenswerte kann auch für die Bilanzierung beim Versicherungsnehmer von Bedeutung sein. Der Board wird nach der Diskussionspapier-Phase auch die Bilanzierung beim Versicherungsnehmer berücksichtigen.

Aufzählung

Der Buchwert der Rückversicherungsvermögenswerte sollte in Höhe des erwarteten (gewichteten) Barwertes der Verluste aus Aus- oder Streitfällen verringert werden, mit einer zusätzlichen Verringerung für die Marge, die Marktteilnehmer zur Kompensation der Übernahme des Risikos verlangen würden, dass die Aus- oder Streitfälle den Erwartungswert übersteigen (Erwartungsverlust-Modell (Expected Loss Model)).

Aufzählung

Unter Berücksichtigung des vorläufigen Entschlusses des Boards zur Verwendung des gegenwärtigen Verkaufspreises als Bewertungsmerkmal für Versicherungsverträge existiert kein Bedarf nach speziellen Einschränkungen zur Verhinderung des Ansatzes missverständlicher Gewinne oder Verluste, wenn ein Versicherer eine Rückversicherung abschließt.

Aufzählung

Ein Abtretender (Zedent) sollte sein vertragliches Recht (sofern vorhanden) zum Erhalt von einer Rückversicherung für noch nicht herausgegebene Verträge zum gegenwärtigen Verkaufspreis ansetzen. In der Praxis wird dieser gegenwärtige Verkaufspreis in keinem Fall wesentlich sein.

 

Restwert- und Regressansprüche

 

Der Board beschloss, dass:

 

Aufzählung

Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen sollten abzüglich der Auswirkungen verbundener Restwert- oder Regressansprüche bewertet werden, die der Versicherer beim Erwerb einer Forderung erwerben würde.

Aufzählung

Wenn ein Versicherer Restwert- oder Regressansprüche erwirbt (im Allgemeinen durch Ablösung einer Forderung aus einem Versicherungsvertrag), so hat der Versicherer einen Vermögenswert. Der Versicherer sollte diesen Vermögenswert zu Beginn zum gegenwärtigen Verkaufspreis bewerten.

Aufzählung

Bis der Board Erstattungsansprüche im Projekt zur Änderung von IAS 37 diskutiert hat, sollte der Board keine Schlussfolgerungen dazu vornehmen, wie ein Versicherer Restwert- und Regressansprüche nach der erstmaligen Bewertung bewerten sollte.

 

Unternehmenszusammenschlüsse und Portfolioübertragungen

 

Der Board beschloss, dass:

 

Aufzählung

IFRS 4 erlaubt eine ausgeweitete Darstellung für Versicherungsverträge, die bei einem Unternehmenszusammenschluss oder bei einer Portfolioübertragung erworben wurden. Wenn bei Abschluss der Phase II des Versicherungsvertragsprojektes noch wesentliche Unterschiede zwischen dem gegenwärtigen Verkaufspreis und dem beizulegenden Zeitwert verbleiben, so mag man eine ausgeweitete Darstellung beibehalten. Wenn keine wesentlichen Unterschiede verbleiben, wäre die ausgeweitete Darstellung überflüssig.

Aufzählung

Wenn ein Unternehmen ein Portfolio von Versicherungsverträgen bei einer Portfolioübertragung übernimmt, entspricht der gegenwärtige Verkaufspreis dieses Portfolios zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich der erhaltenen Gegenleistung, abzüglich des beizulegenden Zeitwertes aller anderen erhaltenen Vermögenswerte (beispielsweise Investments oder ansatzfähige immaterielle Vermögenswerte in Zusammenhang mit Kundenbeziehungen). Wenn der gegenwärtige Verkaufspreis ein abweichender Betrag ist, sollte der Empfänger den Unterschied als Aufwand oder Ertrag erfassen.

 

 

Aufzählung

Rechnungslegung für Pensionen

 

Der Board erörterte einen Vorschlag des Stabes, dem SAC und den IASC-Stiftungstreuhändern zu raten, ein Projekt zu Pensionen in sein Arbeitsprogramm aufzunehmen. Der Vorschlagsentwurf war den Beobachtern nicht zugänglich.

 

Der Board wurde um eine vorläufige Einschätzung gebeten, welcher der folgenden möglichen Projektvorhaben dem SAC und der IASC-Stiftung präsentiert werden sollten:

 

Aufzählung

Alternative A. Ein langfristiges Projekt mit einer festgelegten Anzahl an Änderungen bei Pensionen, welches in der ersten Phase darauf beschränkt sein würde, was der Board innerhalb von vier Jahren abschließen könnte. Es wurde erläutert, dass dies der Zeitrahmen zum einen aufgrund der Arbeitsabläufe im Standardentwicklungsprozess sei, zum anderen aber auch, weil dies die Beendigung dieses Teils des Projektes innerhalb der Amtszeit der meisten der derzeitigen Board-Mitglieder ermöglichen würde.

Aufzählung

Alternative B. Ein im Umfang begrenztes Projekt, welches sehr ähnlich zur Phase 1 des Projektes des FASB ist. Phase 1 des FASB-Projektes ist jedoch begrenzt, da es sich nur mit der Bilanz, nicht jedoch mit der Gewinn- und Verlustrechnung beschäftigt. Der FASB geht derzeit davon aus, das Projekt bis Ende 2006 abgeschlossen zu haben.

 

Die Diskussion machte deutlich, dass die Boardmitglieder Alternative A als Ansatz bevorzugen würden. Jedoch wies der Board darauf hin, dass wenn er ein solches Projekt beginnen sollte, den Adressaten kommuniziert werden müsste, dass das Projekt sich mit allen Sachverhalten im Zusammenhang mit Pensionen beschäftigen und dies einen neuen Standard zum Ergebnis haben würde. Das Projekt würde in verschiedene Phasen aufgeteilt werden und der Board würde einige Sachverhalte auswählen, die insbesondere während der ersten Phase abgearbeitet werden würden.

 

Der Board entschied, dass der Stab einen Vorschlag für ein langfristiges Projekt ausarbeiten solle. Dieser Vorschlag, welcher an den SAC und die IASC-Stiftung zwecks Zustimmung zur Übernahme in das Arbeitsprogramm des Boards gerichtet ist, sollte auch beinhalten, was nach Meinung des Boards in den unterschiedlichen Phasen des Projekts behandelt werden sollte.

 

 

Aufzählung

Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Personen und Unternehmen

 

Der Board erörterte einen Vorschlag des Stabes, dem SAC und den IASC Stiftungstreuhändern dazu zu raten, seinem Arbeitsprogramm ein Projekt hinzuzufügen, welches die sich aus IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Personen und Unternehmen ergebenen Anforderungen aktualisiert und klarstellt. Der Vorschlagsentwurf war den Beobachtern nicht zugänglich.

 

Es wurde dargelegt, dass die Hauptziele eines solchen Projektes darin bestehen würden, folgende Sachverhalte anzusprechen:

 

Aufzählung

a. Die sich aus IAS 24 ergebenen Anforderungen an Unternehmen mit wesentlichem Staatsanteil, wenn diese mit ähnlichen Unternehmen Geschäftsbeziehungen haben; und

Aufzählung

b. ob, wenn ein assoziiertes Unternehmen eines Unternehmens seinen separaten Einzelabschluss aufstellt, die Anforderungen des IAS 24 Geschäftsvorfälle zwischen dem assoziierten Unternehmen und dem Tochterunternehmen eines für das assoziierte Unternehmen wesentlichen Eigentümers als Geschäftsvorfälle zwischen nahe stehenden Unternehmen und Personen mit berücksichtigen sollten.

 

Der Board diskutierte die in dem Arbeitsprogramm umrissenen Sachverhalte. Die Board-Mitglieder waren der Meinung, dass die Offenlegung von Geschäftsvorfällen zwischen Unternehmen mit einem wesentlichen gemeinsamen Eigentümer eine gleichsam nützliche wie wichtige Information ist.

 

Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabes zu, dem SAC und der IASC-Stiftung im Juni zu empfehlen, dieses Projekt dem Arbeitsprogramm des IASB hinzuzufügen.

 

Donnerstag, 25. Mai 2006

 

Aufzählung

Rechnungslegungsstandards für kleine und mittlere Unternehmen

 

Der Board betrachtete eine entsprechend markierte Version des überarbeiteten Entwurfes des International Financial Reporting Standard für kleine und mittlere Unternehmen. Darüber hinaus begann der Board mit den Beratungen einiger spezifischer Sachverhalte, die der Stab herausgearbeitet hatte. Der Board begann mit der Diskussion des Begriffs des „zwingend erforderlichen Rückgriffs“ (mandatory fallback) auf die vollständigen IFRS. Es gab Übereinstimmung innerhalb des Board, dass dieser Ausdruck bei den Adressaten zu einer übertriebenen Aufregung geführt hatte und deutete seine Absicht an, im Entwurf des Standardentwurfes folgendes deutlich zu machen:

 

Aufzählung

Der KMU-Standard ist als eigenständiges Papier für ein typisches Unternehmen mit ungefähr 50 Mitarbeitern gedacht.

Aufzählung

Dort, wo die IFRS Bilanzierungswahlrechte anbieten, beschloss der Board, dass KMU die gleichen Wahlrechte zur Verfügung stehen sollten. Das einfachere Wahlrecht wird in dem IFRS für KMU dargestellt und das andere Wahlrecht ist oder die anderen Wahlrechte sind per Querverweis auf die vollständigen IFRS zugelassen.

Aufzählung

Der IFRS für KMU spart einige Bilanzierungsthemen aus, die in den vollständigen IFRS behandelt werden, da der Board es für unwahrscheinlich hält, dass das typische KMU mit solchen Geschäftsvorfällen in Berührung kommt. Allerdings enthält der IFRS für KMU einen ausdrücklichen Querverweis auf die vollständigen IFRS, der ein KMU, das mit einem solchen Geschäftsvorfall in Berührung kommt, auf einen bestimmten IFRS verweist.

Aufzählung

Im KMU-Standard wird bestimmt, dass wenn der IFRS für KMU einen Geschäftsvorfall, ein Ereignis oder einen Umstand nicht behandelt oder keinen Querverweis auf einen vollständigen IFRS enthält, ein KMU eine Bilanzierungsweise auswählen sollte, die zu nützlicher und verlässlicher Information führt.
Aufzählung

Um diese Beurteilung vorzunehmen, sollte ein KMU als erstes versuchen, eine angemessene Bilanzierung durch Analogieschluss von den Grundsätzen der IFRS für KMU abzuleiten.

Aufzählung

Nur wenn keine Analogien abgeleitet werden können, sollten die vollständigen IFRS als "Rückgriff" herangezogen werden. Der Board überlegte, ob die zweite Hierarchieebene überhaupt operational wäre, da die Wirtschaftsprüfer die Abschlussersteller wahrscheinlich zur Anwendung der vollständigen IFRS bewegen würden, falls in einem KMU-Standard keine spezifische Regelung enthalten ist.

Aufzählung

Der Board stimmte ab und kam überein, dass der zu verfolgende Ansatz zu unterschiedlicher Bilanzierung für vergleichbare Geschäftsvorfälle führen kann, wenn diese einerseits von Unternehmen getätigt werden, die den KMU-Standard und andererseits von Unternehmen getätigt werden, die die vollständigen IFRS anwenden.

Aufzählung

Bei der Anwendung des IFRS für KMU könnte sich ein Rechtskreis zum Hinzufügen des vollständigen IFRS in Form eines Anhangs zu dem IFRS für KMU entscheiden, der für KMU in diesem Rechtskreis als besonders wichtig angesehen wird, obwohl auf diesen IFRS im IFRS für KMU selbst nur anhand eines Querverweises verwiesen wird und dieser nicht dort enthalten ist. Zum Beispiel könnte in Ländern mit Hochinflation der Volltext des IAS 29 in den KMU-Standard für diesen Rechtskreis eingefügt werden.

Aufzählung

Der Board wird von den Adressaten um Stellungnahmen dazu ersuchen, ob alle Wahlrechte der vollständigen IFRS auch den KMU zur Verfügung stehen sollten, oder, falls nicht, welche Wahlrechte beibehalten werden sollten.

 

Der Board begann die Beratungen zu bestimmten Abschnitten des Entwurfs des Standardentwurfes und wird diese morgen fortsetzen. Während der heutigen Diskussion wurde der Mitarbeiterstab vom Board darum gebeten, eine Prüfung zwecks Sicherstellung dessen durchzuführen, dass die Vereinfachungen und Querverweise im Entwurf des Standardentwurfes und dessen begleitenden Glossars sinngetreu zu den Begriffsinhalten der vollständigen IFRS sind, um somit nicht beabsichtigte Unterschiede bei den Begriffsinhalten zu vermeiden.

 

Aufgrund des bis dato erreichten Fortschritts wurde angemerkt, dass ein Standardentwurf zwecks öffentlicher Kommentierung wahrscheinlich im September oder Oktober 2006 herausgegeben wird.

 

 
Aufzählung

Fair Value Measurement

 

Grundsätze des Fair Value Measurement-Projektes

 

Die folgenden Grundsätze wurden als jene dem Board vorgestellt, welche das Fundament des Fair Value-Measurement Projektes bilden:

 
Aufzählung

Die Zielsetzung einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert liegt in der Bestimmung des Preises, der für einen Vermögenswert erhalten oder für die Übertragung einer Schuld zum Bewertungszeitpunkt in einem Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern bezahlt worden wäre.

Aufzählung

Die Definition des beizulegenden Zeitwertes und sein Bewertungszweck sollte für alle Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert nach IFRS konsistent sein.

Aufzählung

Eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert sollte die Marktmeinungen zu den Merkmalen des zu bewertenden Vermögenswertes oder der Schuld widerspiegeln und nicht die Ansichten des berichterstattenden Unternehmens berücksichtigen, die von den Markterwartungen abweichen.

Aufzählung

Eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert sollte den Nutzen des zu bewertenden Vermögenswertes oder der Schuld berücksichtigen. Demzufolge sollte die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert den Ort und die Verfassung des Vermögenswertes oder der Schuld zum Bewertungszeitpunkt widerspiegeln.

 

Der Board stimmte dem Stab zu, wonach die oben genannten Grundsätze das Fundament des Fair Value Measurement-Projektes bildeten.

 

Überarbeitete Definition des Fair Value

 

Nach Ansicht des Stabes ist die überarbeitete Definition des beizulegenden Zeitwertes des FASB im Wesentlichen übereinstimmend mit jener Definition, die der IASB im Dezember 2005 vorläufig gebilligt hatte. Aufgrund dessen kam der Board überein, dass die überarbeitete Definition mit dem Bewertungszweck im Einklang steht.

 

Dennoch brachten einige Board-Mitglieder ihre Besorgnis über die Änderung zu einem "Preis" anstatt eines "Betrags" zum Ausdruck. Zudem basiert die überarbeitete Definition auf dem Veräußerungspreisgedanken, die keine anderen Preise außer dem Veräußerungspreis berücksichtigt. Als Folge daraus bemerkten andere Board-Mitglieder, dass die gegenwärtige Definition eine Bewertung anhand eines hypothetischen Marktes benötigen würde, welche für bestimmte Typen von Vermögenswerten und Schulden nicht mit der Realität abgestimmt werden kann und in den meisten Fällen zu Tag-1 Gewinnen oder Verlusten führen wird, was jedoch den Adressaten unangenehm ist.

 

Überarbeitete Fair Value-Hierarchie

 

Der Entwurf des Fair Value Measurement-Statements lässt darauf schließen, dass die zur Berechnung des beizulegenden Zeitwertes angewandten Bewertungsverfahren die Verwendung beobachtbarer Daten maximieren und die Verwendung nicht-beobachtbarer Daten minimieren sollen. Die Hierarchie setzt die Daten für Bewertungsverfahren zur Berechnung des beizulegenden Zeitwertes anhand der beobachtbaren oder nicht beobachtbaren Natur in eine Rangfolge.

 

Die überarbeitete dreistufige Hierarchie ist wie folgt:

 
Aufzählung

Stufe 1-Daten sind beobachtbare Daten, die Börsenkurse für identische Vermögenswerte oder Schulden auf aktiven Märkten widerspiegeln, zu denen das berichterstattende Unternehmen zum Bewertungszeitpunkt eine Zugangsmöglichkeit besitzt.

Aufzählung

Stufe 2-Daten sind beobachtbare Daten außer Börsenpreisen für identische Vermögenswerte oder Schulden auf aktiven Märkten zum Bewertungszeitpunkt.

Aufzählung

Stufe 3-Daten sind nicht-beobachtbare Daten, wie etwa aus Extrapolation oder Interpolation abgeleitete Daten, die sich nicht durch beobachtbare Daten untermauern lassen. Dennoch bleibt der Zweck der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert derselbe. Aus diesem Grunde sollten nicht-beobachtbare Daten um unternehmensspezifische Informationen korrigiert werden, die nicht im Einklang mit den Markterwartungen stehen. Nicht-beobachtbare Daten sollten außerdem die Risikoprämie berücksichtigen, die ein Marktteilnehmer (Käufer) für die Übernahme der den nicht-beobachtbaren Daten innewohnenden Unsicherheit verlangen würde.

 

Die IFRS verfügen derzeit nicht über eine einzelne Hierarchie, die für alle beizulegenden Zeitwert-Größen einschlägig ist. Stattdessen zeigen einzelne Standards Präferenzen für bestimmte Daten und Wertgrößen von beizulegenden Zeitwerten gegenüber anderen auf, wobei diese Leitlinien jedoch nicht konsistent für alle IFRS sind.

 

Der Board stimmte der Schlussfolgerung des Stabes zu, wonach die überarbeitete Hierarchie im Entwurf des Fair Value Measurement-Statements mit den oben diskutierten Grundsätzen im Einklang steht und die Hierarchie im Entwurf des Fair Value Measurement-Statements eine Verbesserung gegenüber den gegenwärtigen ungleichen und inkonsistenten Leitlinien in den IFRS darstellt.

 

Bewertungseinheit und Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert

 

Der Board einigte sich, dass es nicht angemessen bzw. praktisch sei, detaillierte Leitlinien zur Bewertungseinheit innerhalb des Fair Value Measurement-Projektes zur Verfügung zu stellen. Die Bestimmung der angemessenen Bewertungseinheit ist ein kritischer Bestandteil der Bilanzierung und nicht immer von einem Vermögenswert oder einer Schuld zur nächsten oder von einem Typ eines Geschäftsvorfalls zum nächsten konsistent.

 

Bestimmung des Marktes

 

Der Board stimmte den Schlussfolgerungen des FASB zur Übernahme der "Grundsätzlichen Marktperspektive" ("Principle market" view) zu. Obwohl dies einen Wechsel von der gegenwärtig in den IFRS verwandten "Vorteilhafttesten Sicht" ("Most advantegous" view) darstellt, spiegelt die "Grundsätzliche Marktperspektive" den Zweck der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert wider und stellt eine maßgeblichere Größe dar, indem sie hochgradig liquide Märkte gegenüber weniger liquiden Märkten bevorzugt.

 

Transaktionspreis-Vermutung

 

Auf der Sitzung vom Dezember 2005 einigte sich der IASB vorläufig darauf, dass die Zielsetzung der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in einem Veräußerungspreis besteht. Die Dezember-Diskussion machte die konzeptionellen Unterschiede zwischen dem Transaktionspreis (was ein Unternehmen für den Kauf eines Vermögenswertes bezahlen oder für die Übernahme einer Schuld erhalten würde) und einer Veräußerungspreis-Zielsetzung (was ein Unternehmen für den Verkauf eines Vermögenswertes erhalten würde oder für die Übertragung einer Schuld bezahlen müsste), deutlich. Der Stab folgerte, dass ein Unternehmen nicht die Vermutung aufstellen dürfe, dass ein Einkaufspreis mit dem Verkaufspreis übereinstimmen würde, ohne die dem Geschäftsvorfall und dem Vermögenswert oder der Schuld spezifischen Faktoren zu berücksichtigen. Als Folge davon plant der Stab eine eigenständige Diskussion mit dem Board zu Tag-1 Gewinnen oder Verlusten auf einer künftigen Sitzung.

 

Der Board teilte die Bedenken des Stabes dahingehend, dass wenn ein Transaktionspreis als beizulegender Zeitwert bei der erstmaligen Bewertung angenommen wird, die Unternehmen nicht in ausreichender Art und Weise die Unterschiede zwischen einem Zugangs-Transaktionspreis (entry transaction price) und einem beizulegendem Verkaufs-Zeitwert (exit fair value) berücksichtigen könnten. Daher sollten die IFRS ein Unternehmen zur Berücksichtigung der spezifischen, dem Geschäftsvorfall und dem Vermögenswert oder der Schuld innewohnenden Faktoren bei der Beurteilung, ob der Transaktionspreis dem beizulegenden Zeitwert entspricht, verpflichten.

 

Beizulegender Zeitwert zwischen Geld- und Briefkurs

 

Unternehmen schließen oftmals Geschäfte irgendwo zwischen dem Geld- und dem Briefkurs ab, insbesondere wenn das Unternehmen ein "Market Maker" oder ein einflussreicher Investor ist. Dennoch führt die Anwendung der Regelung in IAS 39 zu unternehmensübergreifender Konsistenz ohne Berücksichtigung unternehmensspezifischer Faktoren, die beeinflussen könnten, an welchem Punkt innerhalb der Geld-Brief-Spanne das Unternehmen wahrscheinlich ein Geschäft durchführt. Zudem lässt die Regelung eine Orientierungslinie auf Börsenmärkten entstehen, die daher die Ausübung von Ermessen und Subjektivität bei der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert einschränkt.

 

Transaktions- und Transportkosten bei der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Die Definitionen der Transaktionskostenarten variieren zwischen den IFRS, obwohl solche Kosten auf konsistente Art und Weise von der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ausgeschlossen sind. Gegenwärtig sind die IFRS nicht eindeutig (mit Ausnahme von IAS 41), ob solche Transportkosten ein Merkmal eines Vermögenswertes oder einer Schuld sind und als solche in die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert miteinbezogen werden sollten.

 

Der Entwurf des Fair Value Measurement-Statements definiert Transaktionskosten als variable, direkte Kosten zwecks Tätigung von Geschäften auf dem wichtigsten oder vorteilhaftesten Markt. Variable direkte Kosten sind Kosten, die direkt aus einem Geschäftsvorfall resultieren und für diesen notwendig sind, bei dem ein Vermögenswert (oder Schuld) betroffen sind. Variable direkte Kosten sind Kosten, die vom Unternehmen nicht übernommen worden wären, wenn die Entscheidung über den Verkauf oder die Aufgabe des Vermögenswertes (oder Übertragung der Schuld) nicht getroffen worden wäre.

 

In dem Entwurf des Fair Value Measurement-Statements kam der FASB zu dem Schluss, dass die Bewertung des Vermögenswertes oder der Schuld zum beizulegenden Zeitwert nur jene Kosten beinhalten sollte, die ein Merkmal des Vermögenswertes oder der Schuld seien. Der FASB folgerte, dass Transaktionskosten ein Transaktionsmerkmal seien, nicht ein Merkmal des Vermögenswertes oder der Schuld. Aus diesem Grunde sollte die Bewertung des Vermögenswertes oder der Schuld zum beizulegenden Zeitwert keine Transaktionskosten beinhalten.

 

Der Stab stimmte den Schlussfolgerungen des Entwurfs des Fair Value Measurement-Statements hinsichtlich Transport- und Transaktionskosten zu. Dennoch kam der Stab zu dem Schluss, dass die Diskussion darüber, welche Kostenarten Merkmale des Vermögenswertes oder der Schuld seien, langwieriger sein könnte, da das Verständnis der Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung von Transaktionskosten und von Transportkosten bei der gegenwärtigen Diskussion im Entwurf des Fair Value Measurement-Statements schwer fällt. Daher empfahl der Stab, dass die Bitte um Stellungnahmen eine Frage zur Angemessenheit der Diskussion von Kosten enthalten solle, welche Merkmale eines Vermögenswertes oder einer Schuld seien, wie etwa Transportkosten. Der Board stimmte zu.

 

 
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Unternehmenszusammenschlüsse - Phase 2

 

Ausnahmen vom Grundsatz der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert – Zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte

 

Der Standardentwurf zu Unternehmenszusammenschlüssen schlägt eine Ausnahme vom Grundsatz der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert für erworbene langfristige Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt des Erwerbs als zur Veräußerung gehalten klassifiziert sind, vor.

 

Auf der Sitzung vom Januar 2006 bat der Board den Stab, die vorgeschlagene Bilanzierung von zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerten erneut dem Board vorzutragen, weil:

 

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Der Stab hinsichtlich der Rechtfertigung des Vorschlags einer Ausnahme vom Grundsatz der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert Bedenken hatte; und

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es dem Stab nicht klar war, ob der Board die Bewertungsausnahme für Vermögenswerte gedacht hatte, die das erworbene Unternehmen vor dem Erwerbszeitpunkt als zur Veräußerung gehalten klassifiziert hat, oder ob der Board beabsichtigte, die Bewertungsausnahme für jeden Vermögenswert, den der Erwerber im Rahmen des Unternehmenszusammenschlusses als zur Veräußerung gehalten hat, zuzulassen.

 

Der Board stimmte zu, dass der endgültige Standard deutlich macht, dass die Designation eines Vermögenswertes als zur Veräußerung gehalten durch das erworbene Unternehmen für den Ansatz und die Bewertung der in einem Unternehmenszusammenschluss erworbenen Vermögenswerte nicht relevant ist. Darüber hinaus stimmte der Board der Ansicht des Stabes zu, dass es einem Erwerber erlaubt sein sollte, einen Vermögenswert am Tage des Erwerbs als zur Veräußerung gehalten zu klassifizieren, wenn dieser die Kriterien des IFRS 5 erfüllt. Jedoch, ist es unwahrscheinlich, dass der Erwerber in der Lage sein wird, diese Kriterien zum Erwerbszeitpunkt zu erfüllen.

 

Der Board stimmte zu, einen Schritt weiter zu gehen, und IFRS 5 dahingehend abzuändern, dass „beizulegender Zeitwert abzgl. Veräußerungskosten“ durch „beizulegender Zeitwert“ ersetzt wird. Es wurde berichtet, dass der FASB seine Bereitschaft angedeutet hat, den gleichen weiteren Schritt mit zu gehen. Jedoch merkten einige Board-Mitglieder an, dass dieser weitere Schritt in Form eines eigenständigen Projekts durchgeführt werden sollte, da er eine komplette Überprüfung der Wertminderungsbilanzierung bedingt.

 

Bilanzierung von Leistungen an Arbeitnehmer im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses

 

Der Board bekräftigte seine Ausnahme von der Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert für Verpflichtungen aus Leistungen an Arbeitnehmern, die innerhalb des Anwendungsbereiches von IAS 19 liegen. Daraus resultierend wird ein Erwerber die Vermögenswerte und Schulden eines erworbenen Unternehmens hinsichtlich dessen Pensionsplänen im Einklang mit IAS 19 und nicht zu deren beizulegendem Zeitwert bilanzieren.

 

Operating-Leasingverhältnisse

 

Der Stab ist der Meinung, dass es ohne zusätzliche Leitlinien zu unterschiedlichen Interpretationen in der Anwendung des Ansatzgrundsatzes in Bezug auf Operating-Leasingverhältnisse des erworbenen Unternehmens kommt. Zum Beispiel werden Bilanzersteller möglichweise den Ansatzgrundsatz als Verpflichtung zum Ansatz eines immateriellen Vermögenswertes (Schuld) für den Anteil des Erwerbers an einem netto begünstigenden (belastenden) Vertrag ansehen und:

 

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Vermögenswerte und Schulden aus dem Operating-Leasingverhältnis des erworbenen Unternehmens separat ansetzen. Zum Beispiel würde in dem Fall, in dem das erworbene Unternehmen der Leasingnehmer eines Mietleasingverhältnisses ist, der Erwerber einen separaten Vermögenswert für das Recht des erworbenen Unternehmens ansetzen, die Vermögenswerte wie im Leasingvertrag festgelegt zu verwenden, einschließlich zugehöriger Verlängerungsklauseln und anderer Rechte, und eine getrennte Schuld für die Verpflichtungen ansetzen, die geforderten Leasingzahlungen zu leisten.

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Vermögenswerte und Schulden aus dem Operating-Leasingverhältnis nicht ansetzen, weil IAS 17 Leasingverhältnisse und FASB Statement No. 13 Bilanzierung von Leasingverhältnissen keinen getrennten Ansatz von Vermögenswerten und Schulden in Bezug auf Operating-Leasingverhältnisse erfordert.

 

Operating-Leasingverhältnisse, bei denen das erworbene Unternehmen Leasingnehmer ist

 

Der Board bekräftigte den Vorschlag im Standardentwurf zu Unternehmenszusammenschlüssen, dass Erwerber nur zum Ansatz eines immateriellen Vermögenswertes (Schuld) für den Anteil des Erwerbers an dem netto begünstigenden (belastenden) Vertrag verpflichtet sein sollten und nicht dazu verpflichtet sein sollten, einen Vermögenswert und die dazugehörige Schuld getrennt anzusetzen.

 

Operating-Leasingverhältnisse, bei denen das erworbene Unternehmen der Leasinggeber ist

 

Der Stab schlug vor, dass der finale Standard zu Unternehmenszusammenschlüssen klarstellen sollte, dass der beizulegende Zeitwert eines Vermögenswertes aus einem Operating-Leasingverhältnis nicht durch die Konditionen des Operating-Leasingvertrages hinsichtlich des Vermögenswertes berührt wird. Der beizulegende Zeitwert des Vermögenswertes, der Bestandteil eines Operating-Leasingverhältnisses ist, wird die Auswirkungen eines Leasings des Vermögenswertes zu Marktkonditionen zum Bewertungsstichtag widerspiegeln. Die Effekte der Konditionen aus dem existierenden Operating-Leasingverhältnis-Vertrag sollten getrennt von der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes als Bestandteil des Operating-Leasingverhältnisses betrachtet werden. Wenn das Leasingverhältnis nicht zu Marktkonditionen abgeschlossen ist, würde der Leasinggeber einen immateriellen Vermögenswert (begünstigender Vertrag) oder Schuld (belastender Vertrag) getrennt ansetzen. Die Bedenken beziehen sich darauf, dass ohne diese Klarstellung einige Bilanzersteller annehmen könnten, dass der beizulegende Zeitwert eines Vermögenswertes, welcher Bestandteil eines belastenden Operating-Leasingverhältnisses ist, niedriger als der beizulegende Zeitwert des selben Vermögenswertes bei einem Leasing zu Marktkonditionen sei.

 

Einige Boardmitglieder widersprachen dem Vorschlag des Stabes, da ein Gebäude, welches Bestandteil eines Leasingverhältnisses ist, sich von einem Gebäude, das nicht Bestandteil eines Leasingverhältnisses ist, unterscheidet. Darüber hinaus sind IAS 40 und IAS 41 hinsichtlich dieser Frage inkonsistent. Der Board entschied, auf die Ergebnisse der Diskussionen beim FASB zu warten, bevor über das weitere Vorgehen entschieden wird.

 

Kann ein Operating-Leasingverhältnis zu Marktkonditionen netto einen größeren Wert als Null haben?

 

Die Hinweise im Standardentwurf zu Unternehmenszusammenschlüssen in Bezug auf Operating-Leasingverhältnisse beschreiben nur zwei Arten von Vermögenswerten und Schulden, die im Zusammenhang mit Operating-Leasingverhältnissen angesetzt werden könnten:

 

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einen immateriellen Vermögenswert oder eine Schuld, wenn die Konditionen eines Operating-Leasingverhältnisses günstig oder ungünstig im Vergleich zu den Marktkonditionen sind; und

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der Vermögenswert Bestandteil eines Operating-Leasingverhältnisses ist, bei dem das erworbene Unternehmen der Leasinggeber ist.

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Der Board stimmte mit der Empfehlung des Stabes überein, dass der finale Standard zu Unternehmenszusammenschlüssen klarstellen sollte, dass Operating-Leasingverhältnisse zu Marktkonditionen möglicherweise aus anderen Gründen einen Wert haben könnte, als dass deren Konditionen günstig oder ungünstig im Vergleich zu den Marktkonditionen sind. Zum Beispiel kann ein Operating-Leasingverhältnis einen Wert haben, weil ein Unternehmen bereit ist, mehr als den Marktpreis zu zahlen, weil es sich erhofft, so Markteintrittsbarrieren zu umgehen oder Zugang zu existierenden Kundenbeziehungen zu erhalten. Unter solchen Umständen sollte der immaterielle Vermögenswert, zu dem dieser Wert zurechenbar ist, getrennt angesetzt werden. Kurz gesagt, selbst wenn das Operating-Leasingverhältnis des erworbenen Unternehmens zu Marktkonditionen gestaltet ist, muss der Erwerber trotzdem jeden immateriellen Vermögenswert, welcher einen Wert in dem Zu-Marktbedingungen-Vertrag entstehen lässt, ansetzen.

 

Es wurde nicht deutlich, ob der Board sich dafür entschieden hatte, die oben genannte Klarstellung als eine Ausnahme vom Ansatzgrundsatz oder als zusätzliche Anwendungs- bzw. Umsetzungsleitlinien einzustufen.

 

 

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Kosten eines Tochterunternehmens im separaten Einzelabschluss der Mutter bei der erstmaligen Umstellung auf die IFRS

 

Auf seiner Sitzung vom März 2006 entschied der Board, das Projekt zu seinem Arbeitsprogramm hinzuzufügen, um Sachverhalte bezüglich der Ermittlung der Anschaffungskosten eines Tochterunternehmens im separaten Einzelabschluss der Mutter bei der erstmaligen Umstellung auf IFRS zu klären. Die Bilanzersteller argumentieren, dass es unter bestimmten Umständen schwierig sei, die Anschaffungskosten einer Investition in ein Tochterunternehmen in Übereinstimmung mit IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS bei der erstmaligen Umstellung auf die IFRS zu bestimmen.

 

Drei Alternativen wurden vom Board in Betracht gezogen:

 

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1. Verwendung der unter vorherigen Bilanzierungsstandards ermittelten Kosten als Ersatz für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten

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2. Verwendung der IFRS-Buchwerte des Reinvermögens des Tochterunternehmens zum Übergangszeitpunkt als Ersatz für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten

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3. Der beizulegende Zeitwert als Ersatz für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten

 

Viele Boardmitglieder machten ihre Präferenz für Alternative 3 und dann 2 deutlich. Jedoch räumte der Board ein, dass IFRS 1 ein praktischer Helfer für Unternehmen beim Übergang auf IFRS ist, und die dargelegte Ausnahme daher nicht von höchster Qualität sein müsste. Nach einiger Diskussion über die genaue Art des Problems, welches nach Meinung einiger nur dann auftritt, wenn Aktien im Tausch für einen Anteil an dem Tochterunternehmen ausgegeben worden sind und der Wert des erworbenen Geschäftsbetriebes zu diesem Zeitpunkt nicht mehr länger bestimmt werden kann. Im Gegensatz dazu sind bei einem Erwerb eines Anteils (zum Beispiel durch Banküberweisung) einige Board-Mitglieder der Ansicht, dass diese Daten ermittelbar seien.

 

Es wurde Übereinstimmung erzielt, dass der Stab an der Entwicklung eines Modells arbeiten sollte, welches die zweite der obigen Alternativen verwendet, um die Kosten eines Tochterunternehmens zum Übergangszeitpunkt zu bestimmen, wenn die gemäß IAS 27 geforderten Informationen nicht mehr bestimmt werden können. In Bezug auf die Frage der Ermittlung der Vor-Erwerbs-Erträge würde der Stab ein Modell zu entwickeln versuchen, welches unabhängig von Alternative 2 ist, dabei jedoch sicherstellen, dass die beiden Modelle miteinander kompatibel sind.

 

Freitag, 26. Mai 2006 (nur vormittags)

 

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Änderungen an IAS 37 - erneute Beratungen über den Standardentwurf

 

Vorgehensweise zur erneuten Beratung der mit dem im Standardentwurf vorgeschlagenen Ansatzgrundsatz zusammenhängenden Sachverhalte (Agendapapier 10A)

 

Der Board einigte sich bei der IASB-Sitzung im Februar 2006 darauf, dass ein Unternehmen eine Schuld ansetzen sollte, wenn:

 

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die Definition einer Schuld erfüllt ist, und

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die Schuld verlässlich bewertet werden kann.

 

Viele der Stellungnehmenden führten das Beispiel Rechtsstreitigkeiten an, um ihre Bedenken hinsichtlich des Standardentwurfes hervorzuheben. Der Mitarbeiterstab war der Ansicht, dass Gerichtsverfahren ein Problemfeld darstellten, da mit diesen oftmals vielfache Unsicherheitsfaktoren einhergehen und somit etliche Ansatz- und Bewertungsprobleme verknüpft würden. Als Folge daraus werden Rechtsstreitigkeiten bei der Juni-Sitzung als eigenständiger Themenbereich erörtert. Folgende Themen werden bei der Juni-Sitzung ebenfalls diskutiert werden:

 

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die Ansatzkriterien des Rahmenkonzeptes;

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Klarheit der Erläuterungen innerhalb des Standardentwurfs;

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Streichung des Begriffes der „Eventualschuld“ ("Contingent Liability"); und

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die Wechselwirkung zwischen dem Ansatzgrundsatz im Standardentwurf und dem Ansatz von Schulden aufgrund der Regelungen anderer Standards (z.B. Unternehmenszusammenschlüsse).

 

Aus den Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen zu IAS 37 wurden vom Stab zwei Hauptursachen von Unsicherheit identifiziert:

 

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1. Unsicherheit über den Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen in Zusammenhang mit einer gegenwärtigen Verpflichtung; und

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2. Unsicherheit über das Bestehen einer gegenwärtigen Verpflichtung.

 

1. Unsicherheit über den Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen in Zusammenhang mit einer gegenwärtigen Verpflichtung

 

Die Stellungnehmenden erörterten, dass der Standardentwurf nicht im Einklang mit dem Rahmenkonzept stehen würde, da die Definition einer Schuld im Rahmenkonzept den Zusatz „deren Erfüllung für das Unternehmen erwartungsgemäß mit einem Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen verbunden ist“ beinhaltet. Der Ansicht des Mitarbeiterstabes nach weist der Ausdruck „erwartungsgemäß“ mehr als nur eine Definition auf. Daher wurde dieser Sachverhalt im Papier 10B behandelt (siehe unten).

 

Die Stellungnehmenden waren auch dahingehend besorgt, dass die Wahrscheinlichkeit nur dann berücksichtigt würde, wenn die Schuld bewertet wird, wohingegen das Rahmenkonzept zu einer Einschätzung der Wahrscheinlichkeit zur Bestimmung über den Ansatz einer Schuld verpflichtet. Der Stab merkte an, dass die einzige Rechtfertigung des Nicht-Ansatzes einer Schuld bei nur geringer oder keiner Unsicherheit über die gegenwärtige Verpflichtung darin bestehen würde, dass keine Bandbreite möglicher Ergebnisse mit hinreichender Verlässlichkeit angegeben werden kann. Infolgedessen schlug der Stab vor, zu untersuchen, ob zu diesem Bereich weitere Leitlinien benötigt werden.

 

2. Unsicherheit über das Bestehen einer gegenwärtigen Verpflichtung

 

Etliche Stellungnehmenden gaben zu verstehen, dass es in vielen Situationen nicht sicher sei, ob eine gegenwärtige Verpflichtung besteht. Dieses Problem wurde vom Stab als "Abschlussposten-Unsicherheit" ("element uncertainty") bezeichnet. Obwohl es sich dabei nicht um einen neuen Sachverhalt handelt, wurde es im Standardentwurf hervorgehoben, da es klarstellt, dass ein Unternehmen zuerst überprüfen muss, ob eine gegenwärtige Verpflichtung besteht. Auf diese Problematik wird in Papier 10C (siehe unten) eingegangen.

 

Die Bedeutung des Ausdrucks "erwartungsgemäß" ("expected to") in der Definition einer Schuld (Agendapapier 10B)

 

Die Stellungnahmen zum Standardentwurf machten deutlich, dass verschiedene Ansichten über die Bedeutung des Ausdrucks „erwartungsgemäß“ bestehen. Insbesondere wird der Ausdruck häufig als „wahrscheinlich“ ausgelegt. Die Problematik des Ausdrucks „erwartungsgemäß“ („expected to“) rührt daher, dass dieser im umgangssprachlichen Englisch häufig im Sinne von mehr Gründe dafür als dagegen (more likely than not) oder von wahrscheinlich (probable) verwandt wird. Wenn ein Ereignis weniger als sicher ist, wird oft der Begriff „möglich“ ("possible") gebraucht. Der Stab vertrat allerdings die Auffassung, dass der Begriff „erwartungsgemäß“ (expected to) des Rahmenkonzepts keinen bestimmten Grad an Sicherheit unterstellt. Stattdessen ist der Stab der Ansicht, dass dieser so gebraucht wird, um die Notwendigkeit eines möglichen Ressourcenabflusses zwecks Erfüllung der Definition einer Schuld anzudeuten. Der Board bestätigte, dass eine weit verbreitete Verwirrung hinsichtlich dieses Begriffs herrscht. Es wurde angemerkt, dass der Ausdruck in diesem Zusammenhang mehr in einem statistischen Zusammenhang verwendet wurde (Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Ereignisses durch die Addition mehrerer Ereignisse multipliziert mit deren Eintrittswahrscheinlichkeit). Es wurde auch erwähnt, dass die Verwendung des Begriffs durch den FASB in der Vergangenheit der Vermeidung der Annahme diente, dass faktische Sicherheit zum Bestehen einer Schuld vorhanden sein müsste. Es gab im Board allgemeine Zustimmung zu den Vorschlägen des Stabes:

 

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„erwartungsgemäß“ meint nicht, dass ein bestimmten Maß an Sicherheit darüber vorherrschen muss, dass ein Abfluss von Nutzen statt finden wird, bevor ein Posten die Definition einer Schuld entsprechend dem Rahmenkonzept erfüllt; und

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die Interpretation des Boards des Begriffs „erwartungsgemäß“ gemäß der IASB-Definition einer Schuld vergrößert die Unterschiede zu den US-GAAP nicht.

 

Der Board vertrat jedoch die Meinung, dass dies von solcher Wichtigkeit sei, dass diese Verwirrung nicht lediglich in der Grundlage für Schlussfolgerungen abgehandelt, sondern auch im Haupttext des Standards berücksichtigt werden solle.

 

Festlegung, ob bei einem Unternehmen eine Schuld vorliegt, wenn das Bestehen einer gegenwärtigen Verpflichtung unsicher ist (Agenda Paper 10C)

 

Der Stab bemerkte, dass Abschlussposten-Unsicherheit keinen neuen Sachverhalt darstelle. Gegenwärtig beinhaltet IAS 37 eingeschränkte Leitlinien und sagt aus, dass ein Unternehmen bei Unsicherheit alle verfügbaren Hinweise berücksichtigen muss, um zu bestimmen, ob mehr Gründe für als gegen die Existenz einer gegenwärtigen Verpflichtung sprechen. Wenn dies bejaht wird, wird das Bestehen einer gegenwärtigen Verpflichtung angenommen. Wenn dies verneint wird, besteht eine Eventualschuld. Allerdings besagt IAS 37 auch, dass es nur in seltenen Fällen unklar sein wird, ob eine gegenwärtige Verpflichtung besteht. Der Standardentwurf enthält keine Hinweise zum Ausdruck „mehr Gründe dafür als dagegen“ ("more likely than not").

 

Viele Stellungnehmenden lehnen ein Weglassen dieser Leitlinien zur Wahrscheinlichkeit im Standardentwurf ab und unterstützen die zur Verfügung gestellte alternative Sichtweise. Sie vertreten die Ansicht, dass durch ein Weglassen dieser Leitlinien nur ungenügende Hinweise zum Verhalten in Situationen gegeben werden, in denen unklar ist, ob eine gegenwärtige Verpflichtung besteht.

 

Der Mitarbeiterstab stimmte mit den Stellungnehmenden überein, dass mehr Leitlinien zu diesem Bereich notwendig seien. Der Stab vertrat ferner die Ansicht, dass Unsicherheit in Bezug auf die Abschlussposten mit hinreichender Häufigkeit quer durch alle Wirtschaftszweige auftrete, was die Aufnahme zusätzlicher Leitlinien rechtfertigt. Der Stab schlug fünf mögliche Alternativen vor, welche die Grundlage für zusätzliche Leitlinien zur Abschlussposten-Unsicherheit bilden könnte:

 

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1. Berücksichtigung der Abschlussposten-Unsicherheit in der Bewertung;

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2. Wiedereinfügen der „mehr Gründe dafür als dagegen“-Leitlinien in den Absätzen 15 und 16 im gegenwärtigen IAS 37;

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3. Wiedereinfügen des gegenwärtigen Wahrscheinlichkeits-Ansatzkriteriums;

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4. Bereitstellung einer Liste von Indikatoren, die als Leitlinien zur Bestimmung dazu dienen könnten, ob eine gegenwärtige Verpflichtung existiert; oder

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5. Identifikation eines alternativen verpflichtenden Ereignisses.

 

Der Stab schlug vor, die Alternative 4 weiterzuverfolgen. Der Board stimmte mit ein, dass weitere Richtlinien benötigt werden und gerechtfertigt sind. Es gab eine Vielzahl von Auffassungen, welche der obigen Alternativen man am besten weiterverfolgen solle. Es herrschte allgemeines Einvernehmen darüber, dass das Bereitstellen einer Liste von Indikatoren zur Bestimmung, ob eine gegenwärtige Verpflichtung vorliegt (Alternative 4), sinnvoll wäre. Einige Mitglieder des Boards waren zudem der Meinung, dass die Leitlinien zu „mehr Gründe dafür als dagegen“ erneut eingefügt werden sollten. Mehrere Mitglieder des Boards meinten, dass eine Beurteilung ohne Einsicht in die Liste der Indikatoren schwierig sei. Es gab einige Diskussionen darüber, ob Unternehmen die Leitlinien zu „mehr Gründe dafür als dagegen" in der Praxis anwenden würden, auch wenn diese Formulierungen nicht wieder eingefügt würden. Es wurde auch darüber diskutiert, ob es angemessen sei, die Wahrscheinlichkeit zur Bestimmung, ob ein Ereignis statt gefunden hat oder nicht, so zu verwenden, dass das Ereignis entweder statt gefunden oder nicht statt gefunden hat. Einige Mitglieder des Boards äußerten, dass es hilfreich sein könnte, einige Beispiele vorzugeben, in denen keine Unsicherheit in Bezug auf die Abschlussposten vorliegt.

 

 

Unbedingte Verpflichtungen (Agendapapier 10D)

 

Der Standardentwurf schlägt die Einführung des Begriffs der unbedingten Verpflichtung (stand ready obligation) vor. Eine Vielzahl an Stellungnehmenden war der Ansicht, dass die Erklärung dazu, um was sich es sich bei einer unbedingten Verpflichtung handelt, zu weit gefasst sei und zum Ansatz von deutlich mehr Schulden führen würde. Auf der Grundlage einer Analyse der Stellungnahmen sind nach Ansicht des Stabes zwei mögliche Verbesserungen durchzuführen:

 
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Verbesserung der Erklärung des Begriffs einer unbedingten Verpflichtung; und

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Bereitstellung zusätzlicher Beispiele zur Veranschaulichung der Unterscheidung zwischen Fallkonstellationen, in denen eine unbedingte Verpflichtung vorliegt und solchen, bei denen es sich bloß um Geschäftsrisiko handelt.

 

Der Board stimmte den Verbesserungsvorschlägen des Stabs zu. Im Anschluss bat der Stab den Board zur Betrachtung von vier Beispielen und zur Abgabe von Hinweisen, ob eine Schuld vorliegt und wenn ja, welches das verpflichtende Ereignis darstellt. Die vorgestellten Beispiele sind von den Notizen der Beobachter übernommen.

 

Beispiel 1
Unternehmen X betreibt ein Geschäft zum Verkauf von CD-Spielern. Unternehmen X verkauft seine CD-Spieler mit einer Produktgewährleistung. Die Produktgewährleistung verpflichtet das Unternehmen zum Ersatz oder zur Reparatur jedes CD-Spielers, der einen Mangel innerhalb eines Jahres ab dem Verkaufsdatum aufweist. Unternehmen X ist in einem Rechtskreis tätig, in dem keine Verbraucherschutzgesetze anzuwenden sind. Unternehmen X hat keine Zusage zum Ersatz oder zur Reparatur eines CD-Spielers gemacht, der einen Mangel aufweist, der nicht von den Bedingungen und Bestimmungen der Produktgewährleistung abgedeckt wird.

 

Es gab eine allgemeine Übereinstimmung dahin gehend, dass bei Beispiel 1 eine Schuld vorliegt, und dass der Verkauf der Gewährleistung das verpflichtende Ereignis darstellt (im Gegensatz zum Verkauf des CD-Spielers und der Gewährleistung, so wie vom Stab vorgeschlagen). Es wurde diskutiert, ob dies im Einklang mit dem Wertminderungsmodell für Forderungen in IAS 39 steht, bei dem ein Modell verwandt wird, dass auf "bereits erfolgt" und nicht "erwartet" abstellt. Es wurde außerdem über die Art und Weise diskutiert, wie einige Unternehmen in der Praxis Gewährleistungsverpflichtungen mit Erträgen verknüpfen. Zum Beispiel wenn die Vergangenheit darauf hindeutet, dass für 5% der Umsätze Gewährleistungsansprüche gestellt werden, dann wird die Gewährleistungsverpflichtung dann eingebucht, wenn auch der Umsatz verbucht wird.

 

Beispiel 2
Unternehmen Z verkauft baugleiche CD-Spieler an das Unternehmen X, jedoch ohne Produktgewährleistung. Unternehmen Z ist in einem Rechtskreis tätig, der Verbraucherschutzgesetze erlassen hat. Diese Gesetze sehen für alle an Endverbraucher verkaufte Güter vor, dass diese im gebrauchfähigen Zustand verkauft werden. Unternehmen Z ersetzt oder repariert keine CD-Player mit entstandenem Mangel, wenn der CD-Player nicht unter das Verbraucherschutzgesetz fällt.

 

Der Stab brachte zwei Auffassungen vor. Die erste besagt, dass Beispiel 1 und 2 sich im Wesentlichen nicht unterscheiden. Die zweite besagt, dass es Unterschiede gibt, und dass bei dieser Fallkonstellation eine Schuld nur aufgrund von CD-Spielern erwächst, die zum Verkaufszeitpunkt Mängel aufweisen. Der Board diskutierte dieses Beispiel für eine Weile, wobei die meisten Board-Mitglieder der Ansicht waren, dass der Tatbestand nicht schlüssig sei und dass mehr Informationen für eine Stellungnahme vonnöten wären. Beispielsweise könnte das Verbraucherschutzgesetz den Verkäufer zur Ausstellung einer Gewährleistung wie in Beispiel 1 verpflichten. Andernfalls könnte es zu einer anderweitigen Gewährleistung verpflichten oder könnte nur eine Absicherung für CD-Spieler mit einem Mangel schon an der Verkaufsstelle gewähren (d.h., wenn sich am zweiten Tag ein Mangel einstellt, wäre der Käufer durch dieses Gesetz nicht geschützt). Die verbleibenden zwei Beispiele beziehen sich auf nicht-vertragliche Situationen.

 

Beispiel 3
Unternehmen Y ist als Bauunternehmen in einem Rechtskreis mit berufsbezogenen Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften tätig. Diese Vorschriften verpflichten ein Unternehmen zur Zahlung von medizinischen Aufwendungen in Zusammenhang mit Arbeitsunfällen, die aus einem Verstoß gegen die Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften herrühren. Unternehmen Y verfügt über keine Richtlinie oder Verhaltensmuster hinsichtlich der früheren Vorgehensweise, die eine Erwartung dahin gehend entstehen lässt, dass es die finanziellen Folgen von Unfällen am Arbeitsplatz über das Maß hinaus trägt, zu dem es nach den Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften verpflichtet ist.

 

Per 31. Dezember 20X0 hat das Management von Unternehmen Y keine Kenntnis von irgendwelchen Unfallrisiken auf seinen Baustellen (im Sinne eines Verstoßes gegen die Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften) und es haben sich keine Unfälle ereignet.

 

Grundsätzlich stimmten die meisten Board-Mitglieder dem Stab zu, dass bei Y keine Schuld vorliegt. Dies ist darin begründet, dass die verfügbaren Hinweise darauf hindeuten, dass das Unternehmen die Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften befolgt hat. Deshalb liegt weder eine gegenwärtige Verpflichtung, noch ein möglicher Abfluss von Ressourcen vor.

 

Beispiel 4
Unternehmen Y ist weiterhin in der Bauindustrie tätig. Es haben sich keine Änderungen in den beruflichen Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften des Rechtskreises seit dem 31. Dezember 20X0 ergeben.

 

Per 30. Juni 20X1 hat das Management Kenntnis über ein Problem mit einem seiner Baugerüste. Dieses Problem erfüllt die Definition eines Unfallrisikos und stellt einen Verstoß gegen die Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften dar. Per 30. Juni 20X1 wurden noch keine Unfälle als Ergebnis dieses Unfallrisikos berichtet.

 

Der Stab brachte erneut zwei Auffassungen hervor. Auffassung A besagt, dass Y über keine Schuld verfügt, bis ein Unfalls geschieht. Per 30. Juni 20X1 deuten die verfügbaren Hinweise darauf hin, dass sich als Ergebnis des Unfallrisikos keine Unfälle ereignet haben und deshalb kein möglicher Abfluss von Ressourcen vorliegt.

 

Auffassung B besagt, dass bei Y eine Schuld vorliegt, da die Existenz eines Unfallrisikos eine unbedingte Verpflichtung zur Übernahme der finanziellen Folgen des aus dem Unfallrisikos entstehenden Unfalls zur Folge hat. Es gab eine Vielzahl von Meinungen zu diesem

Beispiel, obwohl sich der Board grundsätzlich darin einig war, dass niemals eine unbedingte Verpflichtung vorliegen könne, bevor es nicht zu einem Verstoß gegen die Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften kommt. Man war sich außerdem darin einig, dass die Antwort davon abhängig sein könne, wie lange die Berichtigung des Verstoßes dauern würde.

 

 
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Rechnungslegungsstandards für kleine und mittlere Unternehmen

 

Der Board setzte seine Diskussionen des Entwurfs des Standardentwurfs eines IFRS für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fort. Der Board hatte bereits gestern mit der Diskussion dieser Thematik begonnen. Viele der abgegebenen Kommentare bezogen sich auf den Entwurf.

 

Eingliederung der Änderungen an den IFRS in den IFRS für KMU. Der Board kam überein, dass der Klartext des IFRS für KMU auf den bestehenden IFRS aufbauen sollte und keine vorgeschlagenen Änderungen aus Entwürfen abbilden sollte. Im Board gab es auch Übereinstimmung dahingehend, dass jedes Mal dann, wenn ein IFRS geändert wird, der jeweilige Standardentwurf gleichfalls die Frage behandeln sollte, wie, wenn überhaupt, die entsprechenden Änderungen in den IFRS für KMU eingegliedert würden. Diese Vorgehensweise ermöglicht den KMU die frühzeitige Übernahme der Standards und würde die Inkonsistenzen zwischen den IFRS und dem IFRS für KMU minimieren.

 

Definitionen. Der Board merkte an, dass einige Definitionen des Glossars sich von denen im IFRS-Bound Volume 2006 unterscheiden. Diese Definitionen sollten angepasst oder die Abweichungen erläutert werden.

 

Unternehmenszusammenschlüsse. Die Passagen zu Unternehmenszusammenschlüssen werden aus dem IFRS für KMU entfernt und statt dessen anhand eines Querverweises auf IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse aufgegriffen.

 

Aufstellung über Gewinne/Verluste und Gewinnrücklagen. Einem früheren Konsensbeschluss des Boards zufolge können KMU, wenn die einzigen Veränderungen des Eigenkapitals eines KMU während einer Berichtsperiode aus Gewinnen, Verlusten und Dividendenzahlungen resultieren, eine kombinierte Aufstellung der Gewinne/Verluste und der Gewinnrücklagen darstellen, anstelle von getrennten Aufstellungen der Gewinne/Verluste und des Eigenkapitals. Der Board stellte klar, dass einem KMU nur dann die kombinierte Aufstellung der Gewinne/Verluste und der Gewinnrücklagen gestattet ist, wenn die Eigenkapitalveränderungen aus (a) Fehlerkorrekturen eines früheren Fehlers oder (b) Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zusätzlich zu den Veränderungen aufgrund von Gewinnen, Verlusten und Dividenden resultieren.

 

Erfassung aller Entwicklungskosten als Aufwand. Der Entwurf des Standardentwurfs wird einem KMU ein Wahlrecht zur Erfassung aller Entwicklungskosten als Aufwand gewähren. Ein KMU, das Entwicklungskosten aktivieren möchte, würde per Querverweis auf die Vorschriften des IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte verwiesen.

 

Zusammengefasste Jahresabschlüsse. Eine bessere Beschreibung dieser ist vonnöten. Ferner muss klargestellt werden, dass wenn ein Unternehmen sich zur Darstellung zusammengefasster Jahresabschlüsse entscheidet, es den IFRS für KMU in Gänze befolgen muss.

 

Musterjahresabschlüsse. Der Mitarbeiterstab merkte an, dass ein umfassender Satz von Musterjahresabschlüssen für KMU auf der Grundlage des IFRS für KMU entwickelt wurde. Diese Abschlüsse würden richtige Zahlen beinhalten (anstelle von X für die richtigen Zahlen).

 

True and fair override. Der Board diskutierte, ob eine Anwendung des Grundsatzes des Vorrangs einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Darstellung für KMU gestattet sein sollte. Der Board kam zum Entschluss, dass ein solcher Vorrang nur dann zugelassen werden sollte, wenn ein Widerspruch zwischen den Vorschriften des IFRS für KMU und den lokalen Gesetzen oder Vorschriften bestünde.

 

Finanzinstrumente. Die restliche Zeit der Diskussion wurde mit finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten verbracht. Obwohl allgemeine Übereinstimmung darüber herrschte, dass die vollständigen Vorschriften des IAS 39 nicht im KMU-Standard enthalten sein sollten, merkten die Mitglieder des Board an, dass eine Vereinfachung der Vorschriften manchmal zu unbeabsichtigten Widersprüchen oder Komplikationen führen würde. Bereiche besonderer Diskussion waren:

Aufzählung

Welche finanziellen Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden sollten, und wie der beizulegende Zeitwert ermittelt wird; und

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Umklassifizierungen von finanziellen Vermögenswerten.

 

Der Stab wird mit bestimmten Mitgliedern des Boards diskutieren, wie dieser Abschnitt umformuliert werden sollte.

 

Ertragsteuern. Der Board einigte sich darauf, die Befreiungen des IAS 12 hinsichtlich des Ansatzes der steuerlichen Auswirkungen bestimmter temporärer Differenzen in den IFRS für KMU aufzunehmen. Es gab auch eine allgemeine Diskussion darüber, ob einige der Definitionen aus den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 12 miteingebracht werden sollten, da dies der Klarstellung und Vereinfachung bestimmter Situationen dienen könnte.

 

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

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