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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
IASB-Boardsitzung vom 24.-26. April 2006 und gemeinsame IASB-FASB-Sitzung vom 27.-28. April 2006, London

 

Tagesordnung der IASB-Sitzung

Montag, 24. April 2006 (nur nachmittags)

 
Aufzählung Konsolidierung, einschließlich Zweckgesellschaften - Unterrichtseinheit zum Thema FASB FIN46R

 

Dienstag, 25. April 2006 (nur nachmittags)

 
Aufzählung Fremdkapital und Eigenkapital - Unterrichtseinheit zum gegenwärtigen Ansatz des FASB für die Bilanzierung von Instrumenten mit Eigenschaften von Fremd- und Eigenkapital („Ownership-settlement approach“)
Aufzählung Finanzinstrumente
Aufzählung Erlöserfassung

 

Mittwoch, 26. April 2006

 
Aufzählung Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können
Aufzählung Rahmenkonzept: Berichtendes Unternehmen - Definition von Beherrschung („Control“) über ein anderes Unternehmen, einschließlich der Frage, ob dies innerhalb des Rahmenkonzepts definiert werden sollte
Aufzählung Versicherungsverträge
Aufzählung Universelle Lebensversicherungen
Aufzählung Fondsgebundene und indexgebundene Zahlungen
Aufzählung Gewinnmargen
Aufzählung Krediteigenschaften von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen
Aufzählung Bewertungseinheit
Aufzählung Aufteilung
Aufzählung Bewertungsmerkmale
Aufzählung Rahmenkonzept: Bestandteile - Unterrichtseinheit zu den Abschlussbestandteilen; dabei Konzentration auf die Definitionen von Vermögenswerten und Schulden
Aufzählung Rahmenkonzept: Bestandteile - Erste Diskussionen über Unterschiede zwischen Fremd- und Eigenkapital und zwischen verschiedenen „Klassen“ von Eigenkapital

 

 

IASB-FASB Tagesordnungspunkte

 

Donnerstag, 27. April 2006 (ab 11.15 Uhr)

 

Aufzählung

Finanzinstrumente – Hedge Accounting

Aufzählung

Unternehmenszusammenschlüsse II – drei Sachverhalte:
Aufzählung

Beizulegender Zeitwert

Aufzählung

Bilanzierung für mit einem Kauf verbundene Kosten

Aufzählung

Angaben für Anteile ohne beherrschenden Einfluss in Zusammenhang mit einem Unternehmenszusammenschluss

Aufzählung

Erlöserfassung

 

Freitag, 28. April 2006 (nur vormittags)

 

Aufzählung

Leasingverhältnisse – Agendavorschlag für ein gemeinsames Leasingprojekt

Aufzählung

Rahmenkonzept – Definitionen von Vermögenswerten und Schulden

 

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IASB Update).

 

Mitschrift von der IASB-Sitzung
24.-26. April 2006, London
Montag, 24. April 2006

 

Montag, 24. April 2006

 

Aufzählung Konsolidierung, einschließlich Zweckgesellschaften: Unterrichtseinheit zur Konsolidierung von Variable Interest Entities (VIE) - eine Einführung in FASB FIN 46(R)

 

Ed Trott (Mitglied des US-amerikanischen Financial Accounting Standards Board) führte den IASB durch eine Diskussion der FASB-Interpretation FIN 46(R) Konsolidierung von Variable Interest Entities. Er erläuterte, was der FASB mit dieser Interpretation zu erreichen versuchte und teilte die vom FASB gemachten Erfahrungen mit. In der Sitzung konzentrierte man sich auf die allgemeinen Grundsätze sowie sechs Beispiele zur Anwendung dieser Grundsätze auf eine Reihe häufig anzutreffender Sachverhalte.

 

In der Sitzung wurde deutlich, dass sowohl innerhalb der FASB- als auch der IASB-Standards ein Spannungsverhältnis zwischen den verschiedenen Aspekten der Definitionen der beiden Boards von Beherrschung (Control) existiert. Beispielsweise liegt bei einigen Standards der Schwerpunkt auf dem Aspekt der Möglichkeit (Power) der Beherrschung, während er bei anderen auf dem Kriterium des "Ziehens von Nutzen" liegt, was oftmals zu widersprüchlichen Ergebnissen führt.

 

Im Rahmen der Sitzung wurde angemerkt, dass der FASB in FIN 46(R) den Begriff "erwartet" (expected) wie im FASB Concepts Statement 7 als einen Erwartungswert (probability-weighted outcome) versteht, an Stelle der gemeinhin gebrauchten Bedeutung "höchstwahrscheinlich" (most likely). Die während der Sitzung gebrauchten Beispiele zeigten, dass der Erwartungswert bei vielen Sachverhalten entscheidend für die Beurteilung ist, welches Unternehmen die Mehrheit der "variable interests" auf sich vereinigt.

 

Entscheidungen wurden nicht gefällt.

 

Dienstag, 25. April 2006

 

Aufzählung Eigen- und Fremdkapital: Der Ownership-Settlement Approach und die nächsten Schritte (Unterrichtseinheit)

Der Stab des FASB veranstaltete eine Unterrichtseinheit, um den IASB auf den neuesten Stand des Fremdkapital/Eigenkapital-Projektes des FASB zu bringen. Das Ziel des Projektes ist es, ein Rahmenkonzept zur Klassifizierung und Bewertung von Instrumenten mit Merkmalen von Eigenkapital und Fremdkapital unter US-GAAP zu erarbeiten.

 

Der Stab merkte an, dass der heute präsentierte Ansatz nicht nur Finanzinstrumente mit einer Komponente, über die der Board auf seiner Sitzung im März 2005 diskutiert hatte, sondern auch Finanzinstrumente mit mehreren Komponenten umfasst.

 

Der Stab präsentierte einen Bilanzierungsansatz, den er als Ownership-Settlement Approach bezeichnet. Der Ansatz basiert auf dreizehn Grundsätzen, welche sich mit der Klassifizierung, Erstbewertung, Folgebewertung, dem getrenntem Ausweis innerhalb des Eigenkapitals und der bilanziellen Abbildung bei Erfüllung beschäftigen. Die Präsentation beinhaltete einen Vergleich des Ansatzes mit der derzeitigen Vorgehensweise nach IFRS.

 

Zusätzlich zu diesem Ansatz wird der FASB zwei weitere alternative Ansätze entwickeln:

 

Aufzählung Der Dilution Approach: Eine stärker eingegrenzte Sicht von Eigenkapital, dessen Klassifizierungsschema darauf basiert, ob ein Instrument das den Eigenkapitalgebern zustehende Nettovermögen verwässern wird oder möglicherweise verwässert.
Aufzählung Reassessed Expected Outcomes (REO) Approach: Dieser Ansatz war dem IASB auf seiner Sitzung im Juni 2004 vorgestellt worden. REO ist ein wahrscheinlichkeitsbasierter Ansatz, welcher Verfahren zur Simulierung von bedingten Ansprüchen verwendet, um die Klassifizierung anhand der aktuellen ökonomischen Bedingungen zu festzulegen.

 

Nach der Wahl eines Ansatzes wird der FASB ein vorläufiges Positionspapier im zweiten Quartal 2007 veröffentlichen.

 

Während der Sitzung wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

 

Aufzählung Finanzinstrumente

 

Der Stab stellte ein Papier vor, das sich mit dem langfristigen Ziel der Vereinfachung und Verbesserung der Rechnungslegung für Finanzinstrumente auseinandersetzt. Das gleiche Papier wird auf der anstehenden gemeinsamen Sitzung des IASB und des FASB am 27. April 2006 diskutiert werden.

 

In dem Papier beschäftigt man sich mit Wegen zur Vereinfachung oder Abschaffung der Notwendigkeit für ein spezielles Hedge Accounting. Sowohl die Absicherung von beizulegenden Zeitwerten als auch von Zahlungsströmen wurde angesprochen.

 

Einige der Boardmitglieder sprachen sich für das Papier aus und schlugen vor, dass der Stab die im Papier angesprochenen Sachverhalte weitergehender analysieren sollte. Ein an der Sitzung teilnehmendes FASB-Mitglied sagte, dass das Papier ein guter vorläufiger Entwurf sei, schlug jedoch vor, dass vor weiteren Beratungen der Sachverhalte der Abschluss des Fair Value Measurement-Projektes abgewartet werden sollte.

 

Die Mitglieder des Boards bezogen allgemein Stellung; Entscheidungen wurden jedoch nicht gefällt.

 

 

Aufzählung Erlöserfassung

 

Der Stab stellte ein Papier zu den alternativen Methoden der Erlöserfassung vor. Dabei handelte es sich um eine Fortführung der Diskussion der Boardsitzung vom März 2006. Die beiden grundlegenden untersuchten Methoden waren die Extinguishment-Based Method (EBM) und die Performance-Based Method (PBM). Einige Mischformen wurden vorgestellt, so dass es insgesamt fünf Methoden wurden:

 

Aufzählung 1. EBM
Aufzählung 2. EBM mit Ausnahmeregelungen für langfristige Verträge 
Aufzählung 3. Customer Benefit Method
Aufzählung 4. PBM
Aufzählung 5. PBM mit Anwendungserleichterungen

 

Die Diskussionen des Boards konzentrierten sich auf die Methoden drei und fünf. Zur Verdeutlichung der Unterschiede zwischen den beiden Methoden diskutierte der Board eine Leistungsverpflichtung. Die Customer Benefit Method stellt auf die Perspektive des Kunden ab, so dass sich die Erlöserfassung danach richtet, ob der Kunde bis dato die Leistung abgenommen hat. Die PBM mit Anwendungserleichterungen stellt auf die Perspektive des Unternehmens ab, so dass sich die Erlöserfassung danach richtet, inwieweit das Unternehmen seine Leistungsverpflichtung erfüllt hat; die Kundensicht wird nur zum Zwecke der Feststellung des Leistungsfortschritts in die Betrachtung mit einbezogen.

 

Der Board wies darauf hin, dass die Abnahme seitens des Kunden für die Erlöserfassung von Bedeutung ist, wenn es sich um eine vertragliche Bedingung handelt. Dennoch begründet die Abnahme seitens des Kunden nicht zwangsläufig einen unbedingten Vermögenswert bei dem Verkäufer.

 

Da die Boardmitglieder der Ansicht zu sein schienen, dass die fünfte Sichtweise eher mit den bestehenden Standards sowie dem Kurs des IASB bei anderen Standards im Einklang stünde, stimmten sie 10 zu 4 für die Weiterentwicklung dieser Sichtweise.

 

Dieses Papier wird Gegenstand weiterer Diskussionen bei der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB am 27. April 2006 sein.

 

Mittwoch, 26. April 2006

 

Aufzählung Zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente

 

Es handelt sich um eine Fortsetzung der Diskussion des Board in der Märzsitzung zu den vorgeschlagenen Änderungen in IAS 32. Danach wären zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente und bestimmte, bei Liquidation entstehende Verpflichtungen als Eigenkapital zu klassifizieren unter der Voraussetzung, dass bestimmte Kriterien erfüllt werden. Die Diskussion konzentrierte sich auf eine Kosten-Nutzen-Analyse der vorgeschlagenen Änderungen durch den Stab.

 

Laut dieser Analyse umfassen die wesentlichen Kosten in Zusammenhang mit den geplanten Änderungen:

 

Aufzählung das Erfordernis der neuerlichen Analyse diverser Finanzinstrumente;
Aufzählung ein Anstieg des Komplexitätsgrades von IAS 32;
Aufzählung ein Anwachsen der Möglichkeiten zur Strukturierung von Finanzprodukten; und
Aufzählung die Kosten der Einhaltung der Eigenkapitalklassifizierung.

 

Die Analyse des Stabes führte zum Ergebnis, dass der wesentliche Nutzen aus den geplanten Änderungen aus folgenden Faktoren resultiert:

Aufzählung sie adressieren die Bedenken der Beteiligten hinsichtlich der Klassifizierung bestimmter Finanzinstrumente;
Aufzählung sie verbessern den zwischenbetrieblichen Vergleich (zum Beispiel zwischen Unternehmen mit zum beizulegenden Zeitwert kündbaren Finanzinstrumenten, welche die Anforderungen an eine Eigenkapitalklassifizierung erfüllen, und jenen, die Stammaktien emittiert haben); und
Aufzählung die Klassifizierung ist relevanter und verständlicher.

 

Der Board stellte fest, dass man – trotz seiner Zustimmung zur vorgeschlagenen Bilanzierung von zum beizulegenden Zeitwert kündbaren Finanzinstrumenten – nicht der Meinung ist, dass die vorgeschlagenen Änderungen prinzipienbasiert seien und der Hauptnutzen daraus resultiert, dass die Klassifizierung für die Adressaten relevanter und verständlicher sei. Man stellte des weiteren fest, dass man bei der Charakterisierung von Vergleichbarkeit als nützlich umsichtig sein müsse, da zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente sich dadurch von normalen Eigenkapitalanteilen unterscheiden, dass sie es dem Inhaber ermöglichen, die Rücknahme gegen Barausgleich zu verlangen. Darüber hinaus ist die Eigenkapitalklassifizierung nur bei der nachrangigsten Klasse von Instrumenten einschlägig. Daher kann es sein, das sehr ähnliche Instrumente unterschiedlich klassifiziert werden, wenn eines der nachrangigsten Klasse angehört und das andere nicht.

 

Der Board hat daran anschließend die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 1 besprochen. Diese Änderungen erfordern die drei nachstehenden, neuen Angabepflichten:

 

Aufzählung 1. Angabe von Informationen über die Umklassifizierung von Instrumenten zwischen Eigenkapital und finanziellen Verbindlichkeiten bei den von den Änderungen betroffenen Instrumenten;
Aufzählung 2. Angabe der beizulegenden Zeitwerte bei zum beizulegenden Zeitwert kündbaren Finanzinstrumenten, die dem Eigenkapital zugeordnet wurden; und
Aufzählung 3. Angabe von Informationen über die Lebensdauer einer befristeten Unternehmung.

 

Da sich keine neuen Fragestellungen ergaben, sollte dies die letzte Diskussion des Boards zu diesem Thema vor der Veröffentlichung eines Entwurfs gewesen sein.

 

 

Aufzählung Rahmenkonzept – Berichtseinheit

 

Die Diskussion konzentrierte sich auf die Bedeutung der Beherrschung eines anderen Unternehmens, einschließlich der Frage, ob dies auf Ebene eines Standards oder des Rahmenkonzepts definiert werden sollte. Der Stab schlug folgende Definition von Beherrschung vor:

Die Beherrschung eines Unternehmens ist die Fähigkeit, die strategische, finanzielle und operative Geschäftspolitik eines Unternehmens dahingehend zu steuern, um Nutzen aus dem Unternehmen zu ziehen, sowie den Umfang dieses Nutzens zu steigern, aufrechtzuerhalten oder zu sichern.

Der Board stimmte den Vorschlägen des Stabes zu, dass:

 

Aufzählung Beherrschung im Sinne der Beherrschung eines anderen Unternehmens auf Ebene des Rahmenkonzeptes definiert werden sollte;
Aufzählung die Definition der Beherrschung sowohl einen Bestandteil der Möglichkeit der Einflussnahme wie auch ein Nutzenelement umfassen sollte, einschließlich einer Verbindung zwischen beiden, entsprechend den in der (oben genannten) Arbeitsdefinition dargelegten Leitlinien; und
Aufzählung dass das Rahmenkonzept erläutern sollte, dass für die Entscheidung, ob ein Unternehmen ein anderes Unternehmen beherrscht, eine Beurteilung aller Gegebenheiten und Umstände nötig ist.

 

Es fand eine allgemeine Diskussion über Geschäftsvorfälle und Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung statt. Der Stab stellte klar, dass dies zu einem späteren Zeitpunkt diskutiert werden sollte. Der Zweck dieser Diskussion war es, die sehr vereinfachte Frage zu betrachten, ob Unternehmen A Unternehmen B beherrscht.

 

Hinsichtlich des Bestandteils der Möglichkeit der Einflussnahme als Bestandteil der Beherrschung, fragte der Stab den Board ob:

 

Aufzählung die Möglichkeit der Einflussnahme sich auf die finanzielle und die operative Geschäftspolitik des Unternehmens bezieht;
Aufzählung die Möglichkeit der Einflussnahme ungeteilt erfolgt;
Aufzählung die Fähigkeit, die finanzielle und operative Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens zu steuern, ausreichend ist und weshalb Beherrschung grundsätzlich weitergehend ist als die rechtliche Beherrschung, insbesondere, ob es sich um faktische oder tatsächliche Beherrschung handelt; und
Aufzählung die Beurteilung der Beherrschung eines Unternehmens aufgrund einer Beurteilung gegenwärtiger Gegebenheiten und Umstände vorzunehmen ist und dementsprechend das Konzept der Beherrschung nicht solche Sachverhalte ausschließt, bei denen die Beherrschung nur vorübergehend sein könnte.

 

Bis auf einige Vorbehalte bestand seitens des Boards eine weitgehende Zustimmung zum oben Genannten. Insbesondere bestanden auf Seiten des Boards Bedenken dahingehend, inwieweit eine latente Beherrschung mit diesem Modell vereinbar ist.

 

Es bestand eine allgemeine Übereinstimmung im Board hinsichtlich des Nutzens als eines Bestandteils der Beherrschung:

 

Aufzählung die Definition von Beherrschung sollte sich allgemein auf Nutzen bzw. wirtschaftlichen Nutzen beziehen, und nicht auf bestimmte Arten von Nutzen; und
Aufzählung bei außer Acht lassen der SPE-Problematik sollte die Definition von Beherrschung kein Mindestmaß an Nutzen festschreiben.

 

 

Aufzählung Versicherungsverträge

 

Zins- und Diskontierungssatz

 

Zu Beginn fragte der Mitarbeiterstab den Board, ob er der Empfehlung im Agendapapier 7G, Absatz 5 zustimmen würde, wonach der Board bei diesem Projekt zu den folgenden Themen keine Leitlinien entwickeln sollte:

 

Aufzählung Zur Bestimmung des Diskontierungssatzes für Laufzeiten, die die von auf beobachtbaren Märkten gehandelten Instrumenten übertreffen; und
Aufzählung zur Ableitung der Zinssätze für Währungen, für die lediglich ein kleiner oder kein Markt für risikofreie Instrumente existiert.

 

Bewertungsmerkmale

 

Im Anschluss diskutierte der Board darüber, welche Bewertungsmerkmale für Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen verwendet werden sollten. Der Stab schlug folgendes vor:

 

Aufzählung a. Das Bewertungsmerkmal für Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen sollte der gegenwärtige Verkaufswert sein. Der gegenwärtige Verkaufswert sollte als der Betrag definiert werden, den der Versicherer seiner Erwartung nach an ein anderes Unternehmen bezahlen müsste, wenn er alle seine verbleibenden vertraglichen Rechte und Verpflichtungen unverzüglich an dieses Unternehmen überträgt (und ausschließlich jeder zu erhaltenden oder zu leistenden Zahlung für andere Rechte oder Verpflichtungen).
Aufzählung b. Einem Versicherer sollte die Realisierung eines Nettogewinns (Netto nach Abschlusskosten) oder Nettoverlusts bei der Auflegung des Versicherungsvertrages nicht untersagt werden. Wenn ein Versicherer jedoch einen offensichtlich wesentlichen Gewinn oder Verlust bei der Auflegung feststellt, müsste er eine sorgfältige Prüfung auf Fehler oder Auslassungen vornehmen.
Aufzählung c. Der Board könnte im Zuge des Fair Value Measurement-Projektes zu dem Schluss kommen, dass der gegenwärtigen Verkaufswert mit dem beizulegenden Zeitwert gleich zu setzen ist. Dennoch wäre es verfrüht, bei diesem Punkt in dem Projekt zu Versicherungsverträgen zu einer Lösung zu kommen, da sich das Fair Value Measurement-Projekt noch in einer frühen Phase befindet. Der Stab empfiehlt, dass der Board in der Zwischenzeit den gegenwärtigen Verkaufswert als das Bewertungsmerkmal für Versicherungsverträge definiert. Sowie die Arbeiten am Fair Value Measurement-Projekt voranschreiten, wird der Stab von Zeit zu Zeit untersuchen, ob eine Empfehlung zur Zusammenlegung der beiden Konzepte für das Projekt zu Versicherungsverträgen angebracht wäre.

 

Der Board wurde zu der vorgenannten Empfehlung befragt. 7 Mitglieder des Boards stimmten für die Empfehlung, 6 dagegen und eines enthielt sich. Im Allgemeinen waren die Mitglieder des Boards, die nicht für die Empfehlung stimmten, besorgt über die folgenden Sachverhalte:

 

Aufzählung Sie zogen den alternativen Gegenwartswert-Ansatz (Alternative Current Value Approach) so wie im Papier beschrieben vor, bei dem die Marge zum Zeitpunkt der Auflegung an die tatsächlich berechnete Prämie angeglichen wird. Nach diesem Ansatz beinhaltet die Marge die Veränderungen der geschätzten Risikosumme im Zeitablauf, friert jedoch den Stückpreis des Risikos zum Zeitpunkt der Auflegung ein. Zudem würde dieser Ansatz die Vereinnahmung jedes Nettogewinns bei der Auflegung verbieten. Einige Boardmitglieder zeigten sich dafür offen, verschiedene Varianten dieses Ansatzes in die Betrachtung mit einzubeziehen (bei denen beispielsweise der Stückpreis des Risikos bei der Auflegung nicht eingefroren wird).
Aufzählung Sie zeigten sich besorgt über die die Vereinnahmung eines Nettogewinns bei der Auflegung.
Aufzählung Es gab Bedenken über das Zusammenwirken mit dem Projekt zur Ertragsrealisierung, und darüber, ob es im Einklang mit den Vorschlägen dieses Projektes sei.
Aufzählung Man gab sich über die Praktikabilität dieses vom Stab empfohlenen Ansatzes besorgt. Er sei möglicherweise zu idealistisch, mit zuviel Gewicht auf der Bestimmung von Marktpreisen, wo keine existierten.

 

Bewertungseinheit

 

Der Board besprach den Aggregationsgrad von Versicherungsverträgen für Bewertungszwecke. Der Board stimmte im Allgemeinen den Vorschlägen des Stabs zum Aggregationsgrad zu – dass ein Vertragsportfolio Verträge mit gleichen Risikomerkmalen beinhalten sollte. Dennoch wurde kurz diskutiert, wie viel Diversität in einem Portfolio mit ähnlichen Verträgen vorkommen kann.

 

Aufteilung von Sparkomponenten (Unbundling)

 

Der Board wurde um die Betrachtung der Frage gebeten, ob ein Bewertungsmodell einen Versicherungsvertrag in die einzelnen Bestandteile aufteilen und diese einzeln bewerten sollte. Der Stab argumentierte, dass zur Aufteilung der Einlagen- und Leistungsbestandteile für Zwecke des Ansatzes und der Bewertung wahrscheinlich eine willkürliche Verteilung und sehr aufwendige Systeme notwendig wären und dies wahrscheinlich nicht zu abbildungsgetreuen Jahresabschlüssen führen würde. Eine Aufteilung sollte nicht vorgeschrieben werden.

 

Es wurde eine gewisse Zustimmung zum Vorschlag des Stabs geäußert, doch zahlreiche Board-Mitglieder waren besorgt, dass der Vorschlag darauf hinauslaufen würde, dass Unternehmen die freie Wahl zwischen Aufteilung oder Nicht-Aufteilung hätten. Es gab auch Bedenken, wie dies bei anderen Vertragstypen an die Ertragsrealisierung anknüpfen würde, bei denen eine Aufteilung unter bestimmter Umständen vorgeschrieben wäre. Der Stab wird sich damit auseinandersetzen, ob Umstände existieren, bei denen eine Aufteilung verboten werden sollte.

 

Separate Konten

 

Der Stab bat den Board, sich mit der Frage separater Konten auseinanderzusetzen. Bestimmte Verträge koppeln den Leistungsbetrag an den beizulegenden Zeitwert eines festgelegten Pools von Vermögenswerten, der in ähnlicher Weise wie ein Investmentfonds gesteuert wird. Das heißt, der Versicherungsnehmer trägt die Risiken und Chancen des Anlageerfolgs des Kontos und der Herausgeber erhält nur Gebühreneinnahmen als Vermögensverwalter. Einige Lebensversicherer verkaufen Verträge, die solche Bestandteile mit anderen Bestandteilen kombinieren, so wie Lebensversicherungen, die ein Mindestmaß an Anlageerfolg garantieren oder abdecken. Der Stab schlug vor, dass ein Versicherer Vermögenswerte eines separaten Kontos und die verbundenen Verpflichtungen zur Zahlung der Kundenleistungen ansetzen sollte, es sei denn, dass dem Versicherer eine vertragliche Verpflichtung zur Bedienung aller Cashflows aus den Vermögenswerten des separaten Kontos an die Versicherungsnehmer des separaten Kontos obliegt. Das bedeutet:

 

Aufzählung a. Der Versicherer hat keine Verpflichtung zur Zahlung von Beträgen an die endgültigen Empfänger, es sei denn, dass er gleichwertige Beträge von Vermögenswerten des separaten Kontos einzieht. Diese Bedingung wird nicht verletzt, wenn der Versicherer solche Leistungen in Form von garantierten Anlageerfolgen oder garantierten Mindestleistungen im Todesfall anbietet. Dennoch müsste der Versicherer seine Bereitschaftsverpflichtung zur Bereitstellung dieser Leistungen ansetzen und diese Verpflichtung mit dem gegenwärtigen Verkaufswert bewerten (wenn die Garantie die Definition eines Versicherungsvertrags erfüllt) oder zum beizulegenden Zeitwert (wenn die Garantie ein Finanzinstrument darstellt).
Aufzählung b. Vertrag, Gesetz oder Vorschriften verbieten dem Unternehmen den Verkauf, die Verpfändung oder Ausleihung der separaten Vermögenswerte außer zur Leistung an die Versicherungsnehmer des separaten Kontos.
Aufzählung c. Das Unternehmen hat eine Verpflichtung zur Weiterleitung aller Cashflows ohne wesentliche Verzögerung im Auftrag der möglichen Empfänger. Darüber hinaus ist das Unternehmen nicht zur Re-Investition dieser Cashflows außerhalb des separaten Kontos befugt, außer für Investitionen in Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente während der kurzen Erfüllungsperiode zwischen dem Einzugszeitpunkt und dem Zeitpunkt der Pflicht zur Weiterleitung an das separate Konto. Durch eine solche Investition erhaltene Zinsen sind an das separate Konto weiterzuleiten.
Aufzählung d. Der Versicherer trägt im Wesentlichen keine der mit dem Besitz der Vermögenswerte des separaten Kontos verbundenen Risiken und Chancen (außer dem Recht zum Einzug von Gebühren für die Vermögensverwaltungsdienstleistungen).

 

Es wurde angemerkt, dass diese Kriterien grob den „Durchleitungskriterien“ in IAS 39 entsprechen, jedoch als Ansatz- und nicht als Abgangskriterien verwandt werden. Es gab Bedenken, ob dies im Konflikt zu den allgemeinen Ansatzkriterien im Rahmenkonzept stehen würde. Es gab auch einige Unstimmigkeiten zwischen den Kriterien „a“ und „d“. Zu den möglichen Lösungen dieser Unstimmigkeiten gehörten die Abschaffung von „d“ oder die konsistente Behandlung von Garantien in diesen beiden Absätzen. Der Stab wird sich diesem Sachverhalt erneut annehmen.

 

Kundenbeziehungen

 

Bei seiner Februar-Sitzung entschied der Board, dass wenn ein Versicherer Rechte und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag ansetzt, er dann gleichfalls den Anteil der mit der Kundenbeziehung verbundenen Cashflows, die der Versicherungsnehmer zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf garantierten Versicherungsschutz leistet, ansetzen muss. Der Stab schlug vor, dass (der angesetzte Teil der) Kundenbeziehungen als Teil der Verbindlichkeit ausgewiesen werden sollte. Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu, mit der Anmerkung zahlreicher Boardmitglieder, dass die beiden nicht getrennt dargestellt werden sollten, da sie untrennbar verbunden seien.

 

Der Stab wird nach der besten Art und Weise zur Bereitstellung nützlicher Angaben über das Ausmaß, in dem das Gesamtverbindlichkeits-„Paket“ durchsetzbare Cashflows enthält, suchen.

 

Profitmargen

 

Der Board kam bereits früher zu dem Schluss, dass die Bewertung von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen eine Marge mit einschließen sollte. Die früheren Entscheidungen des Boards setzten den Schwerpunkt auf Margen, die auf die Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen über die mit den künftigen Cashflows verbundene Unsicherheit an die Adressaten ausgelegt waren (Risikomargen).

 

Bei dieser Sitzung kam der Board zu dem Schluss, dass das Bewertungsmerkmal von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen der aktuelle Veräußerungspreis sein sollte. Die Bewertung von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen sollte zusätzlich zur Risikomarge auch eine Marge beinhalten, die eine neutrale Schätzung der Ausgleichszahlung darstellen würde, die die Marktteilnehmer für die Bereitstellung von Dienstleistungen (eine Profitmarge) außer der Dienstleistung der Risikoübernahme (die Risikomarge deckt die Dienstleistung der Risikoübernahme ab) verlangen würden. Der Board bemerkte auch, dass eine Trennung dieser Bestandteile in der Praxis schwierig werde.

 

Fondsgebundene und indexgebundene Zahlungen

 

Der Board begann eine Diskussion über die Bewertung von Zahlungen der Versicherungsnehmer, die als interne oder externe Investmentfonds oder Indices ausgewiesen werden. Jedoch wurde aufgrund der eingeschränkten Zeit beschlossen, diese Diskussion auf die nächste Sitzung des Boards zu verschieben.

 

 

Aufzählung Rahmenkonzept: Bestandteile

 

Der Board hielt eine vorläufige Diskussion im Hinblick auf die Definitionen der Jahresabschlussbestandteile ab. Der Board wird diese Diskussionen auf der gemeinsamen Sitzung des IASB und des FASB fortsetzen. Während der Diskussion wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Der Board begann ferner seine Diskussion hinsichtlich der konzeptionellen Unterscheidung zwischen Fremdkapital und Eigenkapital und gegebenenfalls zwischen Klassen von Eigenkapital. Obwohl keine Entscheidungen während dieser Sitzung getroffen wurden, war eine wesentliche Anzahl von Boardmitgliedern der Ansicht, dass Verpflichtungen zum Abfluss ökonomischer Ressourcen oder der Abtretung von Nutzen und Risiken, die nicht Eigentumsrisiken sind, bei der der Entscheidung über das Vorliegen von Fremdkapital von Bedeutung sind. Dies wird als im Einklang mit einigen der jüngsten Entscheidungen zu Standards sowohl des IASB als auch des FASB angesehen.

 

 

Aufzählung Unternehmenszusammenschlüsse Phase II – Mündliches Update

 

Der Stab gab dem Board einen Überblick darüber, wie er beabsichtigt, die gemeinsame Sitzung mit dem FASB anzugehen. Darüber hinaus informierte der Stab den Board, dass die schwierigeren Themen des Unternehmenszusammenschlüsse-Projekts den Boards erneut dargestellt werden, sobald der Stab seine Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen beendet und die Stellungnahmen bearbeitet hat – ein Prozess, der sehr zeitintensiv ist, da mehr als ein erneuter Rückgriff auf die dargestellten Grundsätze vonnöten ist.

 

Der Board stimmte den Vorschlägen des Stabes zu und brachte seine Unterstützung für die exzellente Arbeit des Stabes in Bezug auf das Projekt zum Ausdruck. Der Board merkte ferner an, dass Bilanzersteller, die die Arbeitsweise des IASB nicht nachvollziehen können, auf das Handbuch zur Arbeitsweise des IASB zurückgreifen sollen, das den Prozess, dem sich der IASB bei der Standardsetzung unterzieht, nachzeichnet.

 

Hinsichtlich der Frage ob die Erstellung eines neuen Entwurfs hinsichtlich des Unternehmenszusammenschlüsse Standardentwurfs wahrscheinlich sei, merkte der Stab an, dass es bis jetzt nicht sicher sei, ob dies nötig sein wird.

 

Mitschrift von der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB
27.-28. April 2006, London
Donnerstag, 27. April 2006

 

Aufzählung Finanzinstrumente – Langfristige Ziele

 

Die Boards erörterten ihr langfristiges Ziel zur Beseitigung oder Vereinfachung des Hedge Accounting im weiteren Kontext des im Rahmen des FASB/IASB-Memorandum of Understanding vereinbarten Ziels zur Veröffentlichung eines oder mehrerer Ergebnisdokument zum Themenkomplex Finanzinstrumente bis zum 1. Januar 2008. Die Boards haben nicht über das Dokument diskutiert, welches Beobachtern als Agendapapier 1 für die gemeinsame Sitzung vorlag.

 

Ein Mitglied des FASB merkte an, dass das langfristige Ziel der Boards die Beseitigung des momentan zur Anwendung kommenden gemischten Bewertungsmodells für Finanzinstrumente ist. Daher sollte das Ergebnisdokument erörtern, warum der eine Wertmaßstab dem anderen überlegen ist und warum aus Sicht der Boards der beizulegende Zeitwert bei Finanzinstrumenten die bessere Lösung für Anwender, Abschlussersteller und Prüfer ist. Mitglieder beider Boards erklärten, dass das Dokument im Abstimmungsprozess eher die Bewertungsparameter als einfach nur die Berechnung erörtern sollte, die das Ergebnis dieser Festlegungen sind; dass das Papier genau beschreiben sollte, was ein Finanzinstrument ist und bei welchen Komponenten eines Finanzinstrumentes (wenn es solche gibt) welche besondere Bewertung anzuwenden ist. Die Boardmitglieder betonten, dass sich dieses Dokument nicht für eine Erweiterung der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auf Vermögenswerte und Schulden aussprechen (oder auf andere Weise) werde, die definitionsgemäß keine Finanzinstrumente sind. Zusätzlich müsste das Dokument im Abstimmungsprozess sowohl das Thema der Entscheidungsnützlichkeit (Relevanz, Verlässlichkeit und Neutralität) behandeln als auch Fragen zur Komplexität.

 

Die Boards erörterten die Form und den Inhalt des Dokuments im Abstimmungsprozess. Der Charakter des Dokuments (ob es ein Stabpapier oder ein vorläufiges Positionspapier werden soll) kann nicht festgelegt werden, bis der Stab eine Zusammenfassung erstellt und eine Abschätzung des benötigten Beitrages durch die Boards abgegeben hat. Der benötigte Zeitaufwand des Boards wäre auch abhängig vom Anteil konzeptioneller Neuarbeit gegenüber einem Zusammentragen bereits vorhandener Arbeiten im Dokument. Einige Boardmitglieder, insbesondere vom IASB, betonten, dass ein vorläufiges Positionspapier quantitativ und qualitativ mehr Aufmerksamkeit von den Beteiligten erhalten und somit auch Antworten von höherer Qualität hervorrufen würde.

 

Der IASB und der FASB einigten sich auf das Abstellen von Personal für den nächsten Abschnitt "ihrer Bemühungen" (dies war keine Agendaentscheidung). Ein Mitglied des FASB unterstützte die Entscheidung nicht, weil der Entwurf des Stabs nicht ausreichend eingegrenzt war, um ihm eine wohl abgewogene Entscheidung zu ermöglichen.

 

In der nächsten Stufe werden die Mitarbeiterstäbe von IASB und FASB eine Gliederung des Ergebnisdokuments vorlegen mit einer Einschätzung der notwendigen zeitlichen und inhaltlichen Beteiligung der Boards, wenn das Dokument bis 1. Januar 2008 veröffentlicht werden soll.

 

 

Aufzählung Unternehmenszusammenschlüsse Phase II

 

Im Zusammenhang mit einem Unternehmenszusammenschluss angefallene Kosten

 

Die Boards diskutierten über die sachgemäße Bilanzierung von im Zusammenhang mit einem Unternehmenszusammenschluss angefallenen Kosten, insbesondere im Hinblick auf die durch die beiden Boards im März 2006 verabschiedeten allgemeinen Ansatz- und Bewertungsgrundsätze. Diese Grundsätze lauten:

 

Aufzählung Bei einem Unternehmenszusammenschluss setzt der Erwerber alle erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden an.
Aufzählung Bei einem Unternehmenszusammenschluss bewertet der Erwerber jeden erworbenen Vermögenswert und jede übernommene Schuld zu deren beizulegendem Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt.

 

Der Stab wies darauf hin, dass unter Anwendung dieser Grundsätze die mit einem Unternehmenszusammenschluss in Zusammenhang stehenden verbundenen Kosten nicht im Rahmen der Bilanzierung für einen Unternehmenszusammenschluss berücksichtigt werden (und grundsätzlich zum Zeitpunkt des Anfalls aufwandswirksam zu erfassen wären). Aus der Sichte des Stabes erfüllen die Anschaffungsnebenkosten nicht die Ansatzkriterien eines im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen Vermögenswertes und sind nicht Teil der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von den im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen Vermögenswerten und übernommenen Schulden.

 

Der Stab fasste die erhaltenen Stellungnahmen zusammen, in denen vielfach Kritik gegenüber dem Entwurf geäußert wurde, entweder weil die Kommentatoren eine andere Verfahrensweise für diese Ausgaben bevorzugten, oder weil sie die Inkonsistenz in der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen gegenüber der von Erwerben einzelner Vermögenswerte erkannten. (vgl. Observer Note [IASB] 2B/ [FASB] 15)

 

Die Mehrheit der sich im Rahmen der Debatte Äußernden unterstützte die Sichtweise des Stabes. Es wurde darauf hingewiesen, dass die vom Erwerber von Dienstleistern (Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Investment-Bankern, u.a.) erworbenen „Vermögenswerte“ während der Transaktion aufgebraucht werden und keinen zukünftigen Nutzen stiften. Dennoch wurden die Argumente für den Ansatz solcher Aufwendungen als Vermögenswerte (genauer als Teil des Geschäfts- oder Firmenwertes) in den Grundlagen für Schlussfolgerungen des Entwurfs nicht widerlegt. Darüber hinaus wurde auf die Inkonsistenz zwischen der Behandlung solcher Kosten beim Erwerb von Vermögenswerten gegenüber der Ausgabe von Anteilen hingewiesen. Die Grundlagen für Schlussfolgerungen müssten diese Bereiche besser behandeln als dies in der Entwurfsversion passiert ist.

 

Der Board bekräftigte dass der Erwerber die mit dem Erwerb verbundenen Kosten nicht bei der Bewertung des erworbenen Unternehmens bzw. der im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden zum beizulegenden Zeitwert zu berücksichtigen hat. Stattdessen bilanziert der Erwerber die mit dem Erwerb verbundenen Kosten unabhängig vom Unternehmenszusammenschluss in Übereinstimmung mit den Regelungen der sonstigen IFRS- oder US GAAP-Standards. (FASB: keine Gegenstimmen; IASB: 11 Stimmen dafür; 2 dagegen; 1 Enthaltung, anhängige Durchsicht der Grundlagen)

 

Darstellung und Angaben für nicht-beherrschende Anteile

 

Die Boards wurden gebeten, sich hinsichtlich ihrer Standpunkte in Bezug auf einige Fragen der Darstellung und der Angaben zu nicht beherrschenden Anteilen zu einigen.

 

Angabe einer Überleitungsrechnung für den beherrschenden- und nicht-beherrschenden Anteilsbesitz

 

Bei dem Sachverhalt geht es darum, dass der IASB beabsichtigt, eine Überleitungsrechnung von Veränderungen des Buchwerts des den Anteilseignern des Mutterunternehmens als auch des den nicht beherrschenden Anteilseignern zustehenden Eigenkapitals vorzuschreiben. Der FASB hingegen vertritt gegenwärtig die Meinung, die Überleitungsrechnung nur für die nicht-beherrschenden Anteile sei ausreichend.

 

Nach einer kurzen Diskussion, hatte der FASB keine Einwände gegen die Übernahme des IASB-Ansatzes.

 

Angaben zu Änderungen bei beherrschenden Anteilen

 

Der IASB pflichtete bei, dass Unternehmen dazu verpflichtet werden sollten, die Auswirkungen sämtlicher Geschäftsvorfälle mit nicht-beherrschenden Anteilen auf das den beherrschenden Anteilseignern zustehende Eigenkapital in einer gesonderten Aufstellung im Anhang des Abschlusses offen zu legen.

 

Einige Boardmitglieder begrüßten diese vordergründige Darstellung, betonten jedoch, dass die Angabe entweder in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang zu dieser Aufstellung erfolgen sollte (also nicht als Posten der Gewinn- und Verlustrechung).

 

Angaben für den Verlust der Beherrschung über ein Tochterunternehmen

 

Im März 2006 bekräftigten die Boards, dass für den Fall, dass ein Mutterunternehmen die Beherrschung über ein Tochterunternehmen verliert, gleichzeitig aber einen nicht-beherrschenden Eigenkapitalanteil an dem ehemaligen Tochterunternehmen behält, der behaltene nicht-beherrschende Eigenkapitalanteil zum beizulegenden Zeitwert neuzubewerten ist und jeder daraus resultierender Gewinn oder Verlust netto in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen ist. Zum gleichen Zeitpunkt erklärte der FASB, dass die Höhe des aus der Neubewertung resultierenden Gewinns oder Verlusts sowie der GuV-Posten, in dem dieser erfasst wurde, anzugeben sind.

 

Der IASB stimmte zu, dass die Höhe des aus der Neubewertung resultierenden Gewinns oder Verlusts sowie der GuV-Posten, in dem dieser erfasst wurde, anzugeben sind. Die Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass diese Gewinne oder Verluste nicht zu den operativen Posten zählen.

 

Angaben zum beherrschenden Anteilsbesitz

 

Die Boards bekräftigten, dass lediglich die Beträge verpflichtend entweder im vorderen Teil des Konzernabschlusses oder im Anhang anzugeben sind, die dem beherrschenden Anteilsbesitz zuzurechnen sind. Während der Diskussion kam es zu Kontroversen bzw. zu einer gewissen Irritation – insbesondere ein Board-Mitglied äußerte Bedenken, dass durch den hohen Aggregationsgrad relevante Informationen verloren gingen. Obwohl eine Überleitungsrechnung für die einzelnen Bestandteile vorgeschrieben wäre, war das Mitglied nicht davon überzeugt, dass es den Adressaten möglich wäre, sämtliche entscheidenden Informationen einfach und klar zu erkennen. Das Mitglied des Boards erklärte sich bereit, das Thema außerhalb der Sitzung in Zusammenarbeit mit dem Stab zu klären.

 

Erbrachte Gegenleistung und beizulegender Zeitwert bei einem Unternehmenszusammenschluss

 

Die Boards untersuchten, ob die überarbeitete Definition des beizulegenden Zeitwertes und die jüngsten, erneuten Beratungen des FASB im Rahmen deren Fair Value Measurement-Projektes eine Auswirkung auf die im Entwurf zu Unternehmenszusammenschlüssen getroffene Vermutung haben, dass die zu Marktbedingungen (arm's-length exchange) erbrachte Gegenleistung für einen erworbenen Anteil (der Transaktionspreis) der beste Beleg des beizulegenden Zeitwertes dieses Anteils ist.

 

Der Stab erklärte, die für den Entwurf herangezogene Definition des beizulegenden Zeitwertes hatte sich aus den erneuten FASB-Beratungen bezüglich deren Fair Value Mesurement-Standardentwurfs herausgebildet:

 

Im Entwurf verwendet Gegenwärtige überarbeitete Definition
Der beizulegende Zeitwert ist der Preis, zu dem ein Vermögenswert oder eine Schuld in einem gegenwärtigen Geschäftsvorfall zwischen sachverständigen, nicht-verbundenen vertragswilligen Geschäftspartnern getauscht werden könnte. Der beizulegende Zeitwert ist der Preis, der in einem zum Bewertungszeitpunkt zwischen Marktteilnehmern statt findenden Geschäftsvorfall für einen Vermögenswert erhalten oder für die Übertragung einer Schuld bezahlt werden würde.

 

Der Stab wies darauf hin, dass im Einklang mit dem Fair Value Measurement-Projekt in den meisten Fällen:

 

Aufzählung (a) Bei einem 100-prozentigen Erwerb, die erbrachte Gegenleistung mutmaßlich der beizulegende Zeitwert des gesamten erworbenen Unternehmens zum Erwerbszeitpunkt sei.
Aufzählung (b) Bei einem Erwerb von weniger als 100% die erbrachte Gegenleistung mutmaßlich den beizulegenden Zeitwert des erworbenen Anteils zum Erwerbszeitpunkt darstellt, und dass der beizulegende Zeitwert des erworbenen Anteils sehr wahrscheinlich als ein Teil der Informationen für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes des gesamten erworbenen Unternehmens dienen würde.

 

Doch der Fair Value Measurement-Standardentwurf des FASB wird vier Beispiele beinhalten, bei denen der Einkaufspreis und der Verkaufspreis voneinander abweichen können. Der Stab wies darauf hin, dass bei jedem dieser Beispiele ein Unternehmenszusammenschluss statt finden könnte: Bspw.:

 

Aufzählung (a) Der Markt, in dem der Unternehmenszusammenschluss stattfindet, kann ein anderer sein als der, in dem der Erwerber die insgesamt erworbenen Anteile veräußern oder auf andere Weise abstoßen würde.
Aufzählung (b) Die Bewertungseinheit der erbrachten Gegenleistung kann sich von der Bewertungseinheit der insgesamt erworbenen Anteile unterscheiden.
Aufzählung (c) Der Unternehmenszusammenschluss kann in einer Zwangslage erfolgen oder der Veräußernde kann aufgrund der Dringlichkeit zur Annahme eines Preises gezwungen sein.
Aufzählung (d) Ein Unternehmenszusammenschluss kann zwischen verbundenen Unternehmen stattfinden.

 

Im Zuge der nachfolgenden Diskussion schlug ein FASB-Mitglied eine Vereinfachung der Problemstellung vor, indem er (aus Praktikabilitätsüberlegungen) den Vorschlag machte, dass außer im Falle eines Geschäftsvorfalls zwischen verbundenen Unternehmen oder in einer Zwangslage der Transaktionspreis mutmaßlich den beizulegenden Zeitwert widerspiegeln würde. In diesen Fällen wären mehr Informationen über den Geschäftsvorfall erforderlich um zu dem Schluss zu kommen, dass der Transaktionspreis dem beizulegenden Zeitwert entspräche oder nicht entspräche. Ein anderer FASB-Mitglied wies darauf hin, dass die Boards unterscheiden wollten zwischen den Geschäftsvorfällen, bei denen der Transaktionspreis bereits vorher festgelegt war und jenen Geschäftsvorfällen, bei denen wirkliche Verhandlungen statt gefunden haben.

 

Es wurden keine Entscheidungen getroffen. Der Stab wird die Diskussion als Grundlage bei der Weiterführung der erneuten Beurteilung des Erfordernisses der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und den möglichen Ausnahmen von diesem Grundsatz heranziehen.

 

 

Aufzählung Erlösserfassung (siehe auch unsere Notizen von der IASB-Sitzung am 26. April 2006)

 

Mögliche alternative Ertragserfassungsmethoden

 

Der Stab merkte an, dass während seiner Diskussion Anfang der Woche der Board eine Bedingung geändert hat, die in zwei alternativen Ertragserfassungsmethoden enthalten ist, der "Customer Benefit-Methode" (CBM) und der „Performance-based-Methode mit Anwendungserleichterungen“ (PBM-AA). Der IASB hatte die Abschaffung der Bedingung „Abnahme der Leistung durch den Kunden zum Bilanzstichtag“ (es sei denn die Abnahme ist Formsache) im Hinblick auf das Ertragserfassungskriterium in beiden Methode vorgeschlagen.

 

Die Debatte entwickelte sich schnell zu einer Diskussion über die CBM und die PBM-AA Methoden, welche zum Großteil deckungsgleich sind. Es schien eine allgemeine Übereinkunft hinsichtlich der Hauptgrundsätze zu herrschen, aber eine geringere Übereinkunft dahingehend, wie diese Grundsätze zu beschreiben seien (die Oberbegriffe die zu benutzen sind). Mitglieder des FASB merkten an, dass die Akzeptanz der PBM-AA Methode möglicherweise das Risiko des Widerspruchs zu den Leitlinien der US-amerikanischen Börsenaufsicht (Securities and Exchange Commission - SEC) in Bezug auf Fakturierungsverträge ohne Warenlieferung (bill and hold sales) in sich birgt.

 

Abschließend wurden die folgenden Entscheidungen getroffen:

 

Aufzählung Der FASB stellte sich nicht gegen die IASB-Abwandlungen der Ertragserfassungskriterien in der CBM und der PBM-AA.
Aufzählung Der FASB stellte sich nicht gegen die Verwendung des Begriffes der Kundenverpflichtung als letzter Auslöser für eine Ertragserfassung.

 

Der FASB wurde um einen Hinweis gebeten, welches Modell er vorzieht:

 

Aufzählung Drei Mitglieder befürworteten die CBM.
Aufzählung Vier Mitglieder befürworteten die PBM-AA.

 

Das Dokument im Abstimmungsprozess würde eine Diskussion dieser Alternative beinhalten.

 

Freitag, 28. April 2006

 

Aufzählung Leasingverhältnisse

 

Der Stab stellte den Boards ein Papier vor, das eine Zusammenfassung der vorhergehend von beiden Boards abgehaltenen Diskussionen enthielt. Zudem stellte der Stab drei mögliche, weiterzuverfolgende Ansätze für ein mögliches Leasingprojekt vor. Der Sinn und Zweck dieser Sitzung lag daher für die Boards darin, zu entscheiden, welche der drei folgenden Ansätze bei der Fortsetzung des Projekts die Unterstützung der Boards finden würde:

 

Aufzählung Alternative 1: Hinzufügen eines gemeinsamen Projektes zur Agenda, wobei die erste Phase hauptsächlich beinhalten würde, dass der Stab mit einer Gruppe von Leasingexperten und einer Gruppe von Rechungslegungsadressaten mit dem Ziel zusammenarbeitet, ein vollständiges Paket zur Berücksichtigung durch den Board in der ersten Jahreshälfte 2007hervorzubringen (dies stellte den vom Stab bevorzugten Ansatz dar).
Aufzählung Alternative 2: Hinzufügen eines abgeänderten gemeinsamen Projektes zur Agenda unter der Führung des IASB.
Aufzählung Alternative 3: Verschiebung der Agendaentscheidung zur Leasingbilanzierung, bis einige der Projekte auf der Agenda der Boards abgeschlossen oder im Wesentlichen abgeschlossen sind mit einer Perspektive, das Projekt zu diesem Zeitpunkt zu einem gemeinsamen Projekt zu machen.

 

Die Mitglieder des FASB zeigten sich gegenüber Alternative 2 abgeneigt, da sie sich über Kapazitätsprobleme sorgten. Darüber hinaus waren sie sich bewusst, dass es in den Vereinigten Staaten Widerstände gegen die Fortführung dieses Projekts unter der Führung des IASB geben würde, als die Absicht darin besteht, dieses Projekt als ein gemeinsames Projekt weiterzuverfolgen.

 

Alternative 1 würde zu einem Projekt ohne Bedarf nach wesentlichen Ressourcen des Boards in der ersten Phase führen. Es würde jedoch bedeuten, dass der Stab Zeit für die Untersuchung des Projektes und für die Entwicklung von Ideen aufwenden müsste. Die Untersuchungsphase könnte beinhalten:

 

Aufzählung Diskussion von Sachverhalten zur Leasingbilanzierung mit einer Arbeitsgruppe von Leasingexperten und einer Gruppe von Abschlussadressaten.
Aufzählung Identifizierung und Untersuchung der grundsätzlichen und praktischen Sachverhalte, die zur Weiterentwicklung der Ideen aus dem G4+1 Sonderbericht benötigt werden.
Aufzählung Entwicklung eines Leasingbilanzierungsmodells, das mit den gegenwärtigen Rahmenkonzepten und der Entwicklung von Standards im Einklang steht.
Aufzählung Abhalten von freiwilligen Unterrichtseinheiten für Boardmitglieder.

 

Als Ergebnis dessen würde ein Forschungspapier des Stabes entstehen.

 

Auf Grundlage der Diskussion stimmten die Boards für die Alternative 1, wobei die Mitglieder des IASB einstimmig zustimmten und ein FASB-Mitglied dagegen stimmte. Der IASB wird erwartungsgemäß im Juni 2006 eine formale Agenda-Entscheidung fällen, welche Zeit zur Betrachtung durch SAC und die IASCF-Teuhänder einräumen würde.

 

Der Stab wurde aufgefordert, mit einem Vorschlag für einen Zeitplan zurückzukehren.

 

 

Aufzählung Rahmenkonzept

 

Während der Diskussion zum Rahmenkonzept-Projekt berieten die Boards die folgenden Themen:

 

Aufzählung Die Phase zu den Bestandteilen der Arbeitsdefinitionen von Vermögenswerten und Schulden
Aufzählung Der vorgeschlagene Plan zum Bewertungsteil des Rahmenkonzept-Projektes

 

Vermögenswert- und Schulddefinition

 

Der Sinn und Zweck dieser Sitzung bestand darin, dass der Stab die Arbeitsdefinitionen eines Vermögenswertes und einer Schuld in Verbindung mit einem erläuternden Text darstellen sollte, und dass die Boards danach befragt werden sollten, ob diese eine ausreichende Grundlage für die weitere Arbeit an diesem Projekt biete.

 

Die Empfehlung des Stabes für die Vermögenswert- und Schulddefinition ist wie folgt:

 

Aufzählung Vermögenswert-Defintion: Ein Vermögenswert ist eine gegenwärtige wirtschaftliche Ressource eines Unternehmens.
Aufzählung Schuld-Definition: Eine Schuld ist eine gegenwärtige wirtschaftliche Verpflichtung eines Unternehmens.

 

Auf der Sitzung händigte der Stab eine Ergänzung zum Agendapapier aus, die einige der letzten Verfeinerungen an den notwendigen Charakteristika der Vermögenswert- und Schulddefinitionen berücksichtigt. Diese Ergänzung erläuterte, dass ein Vermögenswert drei notwendige Charakteristika aufweist (welche als erläuternder Text vorgeschlagen wurden):

 

Aufzählung a) Es existiert eine zugrunde liegende wirtschaftliche Ressource.
Aufzählung b) Das Unternehmen verfügt über Rechte oder über einen anderen vorrangigen Zugang zu der wirtschaftlichen Ressource.
Aufzählung c) Die wirtschaftliche Ressource und die Rechte oder der andere vorrangige Zugang existieren beide zugleich am Abschlussstichtag.

 

Eine Schuld hat gleichermaßen drei notwendige Charakteristika:

 

Aufzählung a) Die Verpflichtung ist wirtschaftlich – sie verpflichtet das Unternehmen zur Überlassung oder zur Bereitstellung zwecks Überlassung seiner wirtschaftlichen Ressourcen an andere, oder zum Verzicht auf wirtschaftliche Ressourcen, die es andernfalls hätte erhalten können.
Aufzählung b) Das Unternehmen ist anderen gegenüber zum Handeln oder Leisten in einer bestimmten Art und Weise verpflichtet (oder zur Unterlassung von Handeln oder Leisten).
Aufzählung c) Die wirtschaftliche Verpflichtung und die rechtliche Durchsetzbarkeit (oder ihre Entsprechung) existieren beide zugleich am Abschlussstichtag.

 

Die Boards begannen diese Einheit mit einer Diskussion der Vermögenswertdefinition und dem vorgeschlagenen, erläuternden Text. Die Boardmitglieder stellten die Formulierung unter c) in Frage, da der Text implizierte, dass sowohl eine wirtschaftliche Ressource als auch ein Recht zum Ansatz eines Vermögenswertes vorliegen müssen. Es schien unter den Mitgliedern des Boards allgemeine Übereinstimmung darüber zu herrschen, dass dieser Satz nicht eindeutig sei und daher überarbeitet werden sollte.

 

Andere Boardmitglieder äußerten sich zum Begriff „wirtschaftliche Ressource“, den sie für sehr weitgehend und für einen allgemeinen Ausdruck ohne spezielle Bedeutung hielten. Es wurde ein Vorschlag zu dessen Änderung zu „potenzielle Cashflows“ vorgelegt. Darüber hinaus schien die Debatte auch darauf hinzudeuten, dass die Boardmitglieder Schwierigkeiten bei der Unterscheidung zwischen dem Ausdruck „wirtschaftliche Ressource“ und dem Ausdruck „wirtschaftlicher Nutzen“ hatten.

 

Die Boards richteten die Diskussion dann auf die Definition einer Schuld in Zusammenhang mit Bereitstellungsverpflichtungen und Verpflichtungen aufgrund des Verzichts auf wirtschaftliche Ressourcen, die andernfalls hätten erhalten werden können, und darauf, ob diese als Schulden angesetzt werden sollten. Im Besonderen diskutierten sie einen Umstand, in dem ein Unternehmen dafür bezahlt wird, sich nicht an bestimmten Geschäftsaktivitäten zu beteiligen, die künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen könnten. Das Unternehmen wäre im Falle eines Vertragsbruchs zur Rückzahlung verpflichtet, weshalb es bis zum Ende der Vertragslaufzeit eine Schuld besitzt.

 

Die Mitglieder des Boards waren sich in ihren Ansichten darüber uneins, ob dies zum Ansatz einer Schuld führen sollte.

 

Die Boards entschieden, während dieser Einheit keine Entscheidungen zu treffen. Sie wiesen den Stab zur Überarbeitung des erläuternden Textes zu Vermögenswerten und Schulden auf der Grundlage sowohl der Diskussion als auch der Kommentare der Boardmitglieder an.

 

 

Bewertung: Planung

 

Der Stab stellte dem Board die Fortschrittsübersicht für die Bewertungsphase des Rahmenkonzept-Projektes vor. (Der Zeitplan zur Fortschrittsübersicht wurde an die Beobachter nicht ausgegeben).

 

Während die Mitarbeiter des Stabes die gegenwärtigen Meilensteine der Bewertungsphase betrachteten und keine organisatorische Rechtfertigung zur Behandlung grundlegender und schwieriger Bewertungsfragen lieferten, stellten sie dem Board eine neue Bewertungsphase auf Grundlage von drei Meilensteinen vor:

 

Aufzählung a. Meilenstein I: Definition und Beschreibung der Eigenschaften von Bewertungsbezugsgrößen
Aufzählung b. Meilenstein II: Beurteilung von Bewertungsbezugsgrößen unter Verwendung der qualitativen Charakteristika
Aufzählung c. Meilenstein III: Konzeptionelle Schlussfolgerungen und praktische Anwendungen

 

Einige Mitglieder des Boards brachten ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass Charakteristika zur Beurteilung einer Bewertungsbezugsgröße nicht Teil von Meilenstein I der Bewertungsphase sein sollten, während andere Boardmitglieder die Auffassung vertraten, dass dies von Beginn an unnötig gewesen sei.

 

Die Boards stimmten dem Vorschlag des Stabes für eine einzige Bewertungsphase und der vorgeschlagenen Neuformulierung der Bewertungsmeilensteine und -sachverhalte zu.

 

Die Boards wurden um ihre Meinung gebeten, ob sie dem Vorschlag hinsichtlich öffentlicher Konsultationsrunden für jeden Meilenstein in der Bewertungsphase zustimmen würden.

 

Viele Boardmitglieder unterstützen den Vorschlag und äußerten, dass dies die Möglichkeit einer wechselseitigen Verständigung mit den Adressaten eröffnen würde. Es wurde außerdem festgehalten, dass die zu einer größeren Beteiligung der Adressaten im Vergleich zu der Alternative führen könnte, bei der um Stellungnahmen in der Briefform gebeten wird.

 

Die Boards unterstützen den Vorschlag. Der Stab fügte an, dass er vorhabe, einige Konsultationsrunden vor Jahresende abzuhalten.

 

Zum Abschluss wurde entschieden, dass die Boards ein Stabspapier zum Ende des ersten Meilensteins herausgeben würden, ein vorläufiges Meinungspapier nach gefällten Entscheidungen im zweiten Meilenstein und einen Entwurf nach gefällten Entscheidungen während des dritten Meilensteins.

 

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

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