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| Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen |
| IASB-Boardsitzung vom 24.-26. April 2006 und gemeinsame IASB-FASB-Sitzung vom 27.-28. April 2006, London |
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Tagesordnung der IASB-Sitzung
Montag, 24. April 2006 (nur nachmittags)
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Konsolidierung,
einschließlich Zweckgesellschaften - Unterrichtseinheit zum
Thema FASB FIN46R |
Dienstag, 25. April 2006 (nur nachmittags)
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Fremdkapital und
Eigenkapital - Unterrichtseinheit zum gegenwärtigen Ansatz des
FASB für die Bilanzierung von Instrumenten mit Eigenschaften von
Fremd- und Eigenkapital („Ownership-settlement approach“)
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Finanzinstrumente |
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Erlöserfassung |
Mittwoch, 26. April 2006
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Finanzinstrumente, die zum beizulegenden
Zeitwert zurückgegeben werden können |
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Rahmenkonzept: Berichtendes
Unternehmen - Definition von Beherrschung („Control“) über ein
anderes Unternehmen, einschließlich der Frage, ob dies innerhalb des
Rahmenkonzepts definiert werden sollte |
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Versicherungsverträge
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Universelle
Lebensversicherungen |
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Fondsgebundene und indexgebundene Zahlungen
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Gewinnmargen |
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Krediteigenschaften von Verbindlichkeiten aus
Versicherungsverträgen |
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Bewertungseinheit |
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Aufteilung
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Bewertungsmerkmale |
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Rahmenkonzept:
Bestandteile
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Unterrichtseinheit zu den Abschlussbestandteilen; dabei
Konzentration auf die Definitionen von Vermögenswerten und Schulden
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Rahmenkonzept:
Bestandteile
-
Erste Diskussionen über Unterschiede zwischen Fremd- und
Eigenkapital und zwischen verschiedenen „Klassen“ von Eigenkapital
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IASB-FASB
Tagesordnungspunkte
Donnerstag, 27. April 2006 (ab 11.15 Uhr)
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Finanzinstrumente
– Hedge Accounting |
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Unternehmenszusammenschlüsse II – drei Sachverhalte:
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Beizulegender
Zeitwert |
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Bilanzierung für mit
einem Kauf verbundene Kosten |
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Angaben für Anteile ohne
beherrschenden Einfluss in Zusammenhang mit einem
Unternehmenszusammenschluss |
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Erlöserfassung
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Freitag, 28. April
2006 (nur vormittags)
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Leasingverhältnisse –
Agendavorschlag für ein gemeinsames Leasingprojekt
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Rahmenkonzept – Definitionen von
Vermögenswerten und Schulden |
Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie
hier
herunterladen (IASB Update).
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Mitschrift von der IASB-Sitzung 24.-26. April 2006, London |
| Montag, 24. April 2006 |
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Montag, 24. April 2006
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Konsolidierung, einschließlich Zweckgesellschaften:
Unterrichtseinheit zur Konsolidierung von Variable Interest
Entities (VIE) - eine Einführung in FASB FIN 46(R) |
Ed Trott (Mitglied des US-amerikanischen Financial
Accounting Standards Board) führte den IASB durch eine Diskussion
der FASB-Interpretation FIN 46(R) Konsolidierung von Variable
Interest Entities. Er erläuterte, was der FASB mit dieser
Interpretation zu erreichen versuchte und teilte die vom FASB
gemachten Erfahrungen mit. In der Sitzung konzentrierte man sich auf
die allgemeinen Grundsätze sowie sechs Beispiele zur Anwendung
dieser Grundsätze auf eine Reihe häufig anzutreffender Sachverhalte.
In der Sitzung wurde deutlich, dass sowohl
innerhalb der FASB- als auch der IASB-Standards ein
Spannungsverhältnis zwischen den verschiedenen Aspekten der
Definitionen der beiden Boards von Beherrschung (Control) existiert.
Beispielsweise liegt bei einigen Standards der Schwerpunkt auf dem
Aspekt der Möglichkeit (Power) der Beherrschung, während er bei
anderen auf dem Kriterium des "Ziehens von Nutzen" liegt, was
oftmals zu widersprüchlichen Ergebnissen führt.
Im Rahmen der Sitzung wurde angemerkt, dass der
FASB in FIN 46(R) den Begriff "erwartet" (expected) wie im FASB
Concepts Statement 7 als einen Erwartungswert (probability-weighted
outcome) versteht, an Stelle der gemeinhin gebrauchten Bedeutung
"höchstwahrscheinlich" (most likely). Die während der Sitzung
gebrauchten Beispiele zeigten, dass der Erwartungswert bei vielen
Sachverhalten entscheidend für die Beurteilung ist, welches
Unternehmen die Mehrheit der "variable interests" auf sich
vereinigt.
Entscheidungen wurden nicht gefällt.
| | Dienstag, 25. April 2006 |
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Eigen-
und Fremdkapital: Der Ownership-Settlement Approach und die
nächsten Schritte (Unterrichtseinheit)
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Der Stab des FASB veranstaltete eine Unterrichtseinheit, um den
IASB auf den neuesten Stand des Fremdkapital/Eigenkapital-Projektes
des FASB zu bringen. Das Ziel des Projektes ist es, ein
Rahmenkonzept zur Klassifizierung und Bewertung von Instrumenten mit
Merkmalen von Eigenkapital und Fremdkapital unter US-GAAP zu
erarbeiten.
Der Stab merkte an, dass der heute präsentierte Ansatz nicht nur
Finanzinstrumente mit einer Komponente, über die der Board auf
seiner Sitzung im März 2005 diskutiert hatte, sondern auch
Finanzinstrumente mit mehreren Komponenten umfasst.
Der Stab präsentierte einen Bilanzierungsansatz, den er als
Ownership-Settlement Approach bezeichnet. Der Ansatz basiert auf
dreizehn Grundsätzen, welche sich mit der Klassifizierung,
Erstbewertung, Folgebewertung, dem getrenntem Ausweis innerhalb des
Eigenkapitals und der bilanziellen Abbildung bei Erfüllung
beschäftigen. Die Präsentation beinhaltete einen Vergleich des
Ansatzes mit der derzeitigen Vorgehensweise nach IFRS.
Zusätzlich zu diesem Ansatz wird der FASB zwei weitere
alternative Ansätze entwickeln:
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Der Dilution Approach:
Eine stärker eingegrenzte Sicht von Eigenkapital, dessen
Klassifizierungsschema darauf basiert, ob ein Instrument das
den Eigenkapitalgebern zustehende Nettovermögen verwässern
wird oder möglicherweise verwässert. |
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Reassessed Expected
Outcomes (REO) Approach: Dieser Ansatz war dem IASB auf
seiner Sitzung im Juni 2004 vorgestellt worden. REO ist ein
wahrscheinlichkeitsbasierter Ansatz, welcher Verfahren zur
Simulierung von bedingten Ansprüchen verwendet, um die
Klassifizierung anhand der aktuellen ökonomischen
Bedingungen zu festzulegen. |
Nach der Wahl eines Ansatzes wird der FASB ein vorläufiges
Positionspapier im zweiten Quartal 2007 veröffentlichen.
Während der Sitzung wurden keine Entscheidungen getroffen.
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Finanzinstrumente
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Der Stab stellte ein Papier vor, das sich mit dem langfristigen
Ziel der Vereinfachung und Verbesserung der Rechnungslegung für
Finanzinstrumente auseinandersetzt. Das gleiche Papier wird auf der
anstehenden gemeinsamen Sitzung des IASB und des FASB am 27. April
2006 diskutiert werden.
In dem Papier beschäftigt man sich mit Wegen zur Vereinfachung
oder Abschaffung der Notwendigkeit für ein spezielles Hedge
Accounting. Sowohl die Absicherung von beizulegenden Zeitwerten als
auch von Zahlungsströmen wurde angesprochen.
Einige der Boardmitglieder sprachen sich für das Papier aus und
schlugen vor, dass der Stab die im Papier angesprochenen
Sachverhalte weitergehender analysieren sollte. Ein an der Sitzung
teilnehmendes FASB-Mitglied sagte, dass das Papier ein guter
vorläufiger Entwurf sei, schlug jedoch vor, dass vor weiteren
Beratungen der Sachverhalte der Abschluss des Fair Value
Measurement-Projektes abgewartet werden sollte.
Die Mitglieder des Boards bezogen allgemein Stellung;
Entscheidungen wurden jedoch nicht gefällt.
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Erlöserfassung |
Der Stab stellte ein Papier zu den alternativen Methoden der
Erlöserfassung vor. Dabei handelte es sich um eine Fortführung der
Diskussion der Boardsitzung vom März 2006. Die beiden grundlegenden
untersuchten Methoden waren die Extinguishment-Based Method (EBM)
und die Performance-Based Method (PBM). Einige Mischformen wurden
vorgestellt, so dass es insgesamt fünf Methoden wurden:
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1. EBM
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2. EBM mit Ausnahmeregelungen
für langfristige Verträge |
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3. Customer Benefit Method
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4. PBM
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5. PBM mit
Anwendungserleichterungen |
Die Diskussionen des Boards konzentrierten sich auf die Methoden
drei und fünf. Zur Verdeutlichung der Unterschiede zwischen den
beiden Methoden diskutierte der Board eine Leistungsverpflichtung.
Die Customer Benefit Method stellt auf die Perspektive des Kunden
ab, so dass sich die Erlöserfassung danach richtet, ob der Kunde bis
dato die Leistung abgenommen hat. Die PBM mit
Anwendungserleichterungen stellt auf die Perspektive des
Unternehmens ab, so dass sich die Erlöserfassung danach richtet,
inwieweit das Unternehmen seine Leistungsverpflichtung erfüllt hat;
die Kundensicht wird nur zum Zwecke der Feststellung des
Leistungsfortschritts in die Betrachtung mit einbezogen.
Der Board wies darauf hin, dass die Abnahme seitens des Kunden
für die Erlöserfassung von Bedeutung ist, wenn es sich um eine
vertragliche Bedingung handelt. Dennoch begründet die Abnahme
seitens des Kunden nicht zwangsläufig einen unbedingten
Vermögenswert bei dem Verkäufer.
Da die Boardmitglieder der Ansicht zu sein schienen, dass die
fünfte Sichtweise eher mit den bestehenden Standards sowie dem Kurs
des IASB bei anderen Standards im Einklang stünde, stimmten sie 10
zu 4 für die Weiterentwicklung dieser Sichtweise.
Dieses Papier wird Gegenstand weiterer Diskussionen bei der
gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB am 27. April 2006 sein.
| Mittwoch, 26. April 2006 |
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Zum
beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente
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Es handelt sich um eine Fortsetzung der Diskussion
des Board in der Märzsitzung zu den vorgeschlagenen Änderungen in
IAS 32. Danach wären zum beizulegenden Zeitwert kündbare
Finanzinstrumente und bestimmte, bei Liquidation entstehende
Verpflichtungen als Eigenkapital zu klassifizieren unter der
Voraussetzung, dass bestimmte Kriterien erfüllt werden. Die
Diskussion konzentrierte sich auf eine Kosten-Nutzen-Analyse der
vorgeschlagenen Änderungen durch den Stab.
Laut dieser Analyse umfassen die wesentlichen
Kosten in Zusammenhang mit den geplanten Änderungen:
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das Erfordernis
der neuerlichen Analyse diverser Finanzinstrumente;
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ein Anstieg des
Komplexitätsgrades von IAS 32; |
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ein Anwachsen der
Möglichkeiten zur Strukturierung von Finanzprodukten; und |
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die Kosten der Einhaltung der
Eigenkapitalklassifizierung. |
Die Analyse des Stabes führte zum Ergebnis, dass
der wesentliche Nutzen aus den geplanten Änderungen aus folgenden
Faktoren resultiert:
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sie adressieren die Bedenken
der Beteiligten hinsichtlich der Klassifizierung bestimmter
Finanzinstrumente; |
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sie verbessern den
zwischenbetrieblichen Vergleich (zum Beispiel zwischen
Unternehmen mit zum beizulegenden Zeitwert kündbaren
Finanzinstrumenten, welche die Anforderungen an eine
Eigenkapitalklassifizierung erfüllen, und jenen, die
Stammaktien emittiert haben); und |
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die Klassifizierung ist
relevanter und verständlicher.
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Der
Board stellte fest, dass man – trotz seiner Zustimmung zur
vorgeschlagenen Bilanzierung von zum beizulegenden Zeitwert
kündbaren Finanzinstrumenten – nicht der Meinung ist, dass die
vorgeschlagenen Änderungen prinzipienbasiert seien und der
Hauptnutzen daraus resultiert, dass die Klassifizierung für die
Adressaten relevanter und verständlicher sei. Man stellte des
weiteren fest, dass man bei der Charakterisierung von
Vergleichbarkeit als nützlich umsichtig sein müsse, da zum
beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente sich dadurch von
normalen Eigenkapitalanteilen unterscheiden, dass sie es dem Inhaber
ermöglichen, die Rücknahme gegen Barausgleich zu verlangen. Darüber hinaus
ist die Eigenkapitalklassifizierung nur bei der nachrangigsten
Klasse von Instrumenten einschlägig. Daher kann es sein, das sehr
ähnliche Instrumente unterschiedlich klassifiziert werden, wenn
eines der nachrangigsten Klasse angehört und das andere nicht.
Der Board hat daran anschließend die
vorgeschlagenen Änderungen an IAS 1 besprochen. Diese Änderungen
erfordern die drei nachstehenden, neuen Angabepflichten:
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1. Angabe von
Informationen über die Umklassifizierung von Instrumenten
zwischen Eigenkapital und finanziellen Verbindlichkeiten bei den
von den Änderungen betroffenen Instrumenten; |
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2. Angabe der beizulegenden
Zeitwerte bei zum beizulegenden Zeitwert kündbaren
Finanzinstrumenten, die dem Eigenkapital zugeordnet wurden;
und |
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3. Angabe von Informationen
über die Lebensdauer einer befristeten Unternehmung.
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Da sich keine neuen Fragestellungen ergaben,
sollte dies die letzte Diskussion des Boards zu diesem Thema vor der
Veröffentlichung eines Entwurfs gewesen sein.
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Rahmenkonzept –
Berichtseinheit |
Die Diskussion konzentrierte sich auf die
Bedeutung der Beherrschung eines anderen Unternehmens,
einschließlich der Frage, ob dies auf Ebene eines Standards oder des
Rahmenkonzepts definiert werden sollte. Der Stab schlug folgende
Definition von Beherrschung vor:
Die Beherrschung eines Unternehmens ist die Fähigkeit, die
strategische, finanzielle und operative Geschäftspolitik eines
Unternehmens dahingehend zu steuern, um Nutzen aus dem Unternehmen
zu ziehen, sowie den Umfang dieses Nutzens zu steigern,
aufrechtzuerhalten oder zu sichern.
Der Board stimmte den Vorschlägen des Stabes zu,
dass:
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Beherrschung im Sinne der
Beherrschung eines anderen Unternehmens auf Ebene des
Rahmenkonzeptes definiert werden sollte;
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die Definition der
Beherrschung sowohl einen Bestandteil der Möglichkeit der
Einflussnahme wie auch ein
Nutzenelement umfassen sollte, einschließlich einer Verbindung
zwischen beiden, entsprechend den in der (oben genannten)
Arbeitsdefinition dargelegten Leitlinien; und
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dass das Rahmenkonzept
erläutern sollte, dass für die Entscheidung, ob ein
Unternehmen ein anderes Unternehmen beherrscht, eine
Beurteilung aller Gegebenheiten und Umstände nötig ist.
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Es fand eine allgemeine Diskussion über
Geschäftsvorfälle und Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung
statt. Der Stab stellte klar, dass dies zu einem späteren Zeitpunkt
diskutiert werden sollte. Der Zweck dieser Diskussion war es, die
sehr vereinfachte Frage zu betrachten, ob Unternehmen A Unternehmen
B beherrscht.
Hinsichtlich des
Bestandteils der Möglichkeit
der Einflussnahme als Bestandteil
der Beherrschung, fragte der Stab den Board ob:
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die Möglichkeit
der Einflussnahme sich auf die finanzielle und die operative Geschäftspolitik
des Unternehmens bezieht; |
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die Möglichkeit der
Einflussnahme ungeteilt erfolgt; |
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die Fähigkeit, die finanzielle
und operative Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens zu
steuern, ausreichend ist und weshalb Beherrschung grundsätzlich
weitergehend ist als die rechtliche Beherrschung,
insbesondere, ob es sich um faktische oder tatsächliche
Beherrschung handelt; und |
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die Beurteilung der
Beherrschung eines Unternehmens aufgrund einer Beurteilung
gegenwärtiger Gegebenheiten und Umstände vorzunehmen ist und
dementsprechend das Konzept der Beherrschung nicht solche
Sachverhalte ausschließt, bei denen die Beherrschung nur
vorübergehend sein könnte. |
Bis auf einige Vorbehalte bestand seitens des
Boards eine weitgehende Zustimmung zum oben Genannten. Insbesondere
bestanden auf Seiten des Boards Bedenken dahingehend, inwieweit eine
latente Beherrschung mit diesem Modell vereinbar ist.
Es bestand eine allgemeine Übereinstimmung im
Board hinsichtlich des Nutzens als eines Bestandteils der
Beherrschung:
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die Definition von
Beherrschung sollte sich allgemein auf Nutzen bzw.
wirtschaftlichen Nutzen beziehen, und nicht auf bestimmte
Arten von Nutzen; und |
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bei außer Acht lassen der
SPE-Problematik sollte die Definition von Beherrschung
kein Mindestmaß an Nutzen festschreiben.
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Versicherungsverträge |
Zins- und Diskontierungssatz
Zu
Beginn fragte der Mitarbeiterstab den Board, ob er der Empfehlung im Agendapapier 7G, Absatz 5 zustimmen würde,
wonach der Board bei diesem Projekt zu den folgenden Themen keine
Leitlinien entwickeln sollte:
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Zur Bestimmung des
Diskontierungssatzes für Laufzeiten, die die
von auf beobachtbaren Märkten gehandelten
Instrumenten übertreffen; und |
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zur Ableitung der Zinssätze für
Währungen, für die lediglich ein kleiner oder kein
Markt für risikofreie Instrumente existiert. |
Bewertungsmerkmale
Im Anschluss diskutierte der Board darüber, welche
Bewertungsmerkmale für Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen
verwendet werden sollten. Der Stab schlug folgendes vor:
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a. Das
Bewertungsmerkmal für Verbindlichkeiten aus
Versicherungsverträgen sollte der gegenwärtige Verkaufswert
sein. Der gegenwärtige Verkaufswert sollte als der Betrag
definiert werden, den der Versicherer seiner Erwartung nach
an ein anderes Unternehmen bezahlen müsste, wenn er alle
seine verbleibenden vertraglichen Rechte und Verpflichtungen
unverzüglich an dieses Unternehmen überträgt (und
ausschließlich jeder zu erhaltenden oder zu leistenden
Zahlung für andere Rechte oder Verpflichtungen).
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b. Einem Versicherer sollte
die Realisierung eines Nettogewinns (Netto nach
Abschlusskosten) oder Nettoverlusts bei der Auflegung des
Versicherungsvertrages nicht untersagt werden. Wenn ein
Versicherer jedoch einen offensichtlich wesentlichen Gewinn
oder Verlust bei der Auflegung feststellt, müsste er eine
sorgfältige Prüfung auf Fehler oder Auslassungen vornehmen.
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c. Der Board könnte im Zuge
des Fair Value Measurement-Projektes zu dem Schluss kommen,
dass der gegenwärtigen Verkaufswert mit dem beizulegenden
Zeitwert gleich zu setzen ist. Dennoch wäre es verfrüht, bei
diesem Punkt in dem Projekt zu Versicherungsverträgen zu
einer Lösung zu kommen, da sich das Fair Value
Measurement-Projekt noch in einer frühen Phase befindet. Der
Stab empfiehlt, dass der Board in der Zwischenzeit den
gegenwärtigen Verkaufswert als das Bewertungsmerkmal für
Versicherungsverträge definiert. Sowie die Arbeiten am Fair
Value Measurement-Projekt voranschreiten, wird der Stab von
Zeit zu Zeit untersuchen, ob eine Empfehlung zur
Zusammenlegung der beiden Konzepte für das Projekt zu
Versicherungsverträgen angebracht wäre. |
Der Board wurde zu der vorgenannten Empfehlung
befragt. 7 Mitglieder des Boards stimmten für die Empfehlung, 6
dagegen und eines enthielt sich. Im Allgemeinen waren die Mitglieder
des Boards, die nicht für die Empfehlung stimmten, besorgt über die
folgenden Sachverhalte:
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Sie zogen den
alternativen Gegenwartswert-Ansatz (Alternative Current
Value Approach) so wie im Papier beschrieben vor, bei dem
die Marge zum Zeitpunkt der Auflegung an die tatsächlich
berechnete Prämie angeglichen wird. Nach diesem Ansatz
beinhaltet die Marge die Veränderungen der geschätzten
Risikosumme im Zeitablauf, friert jedoch den Stückpreis des
Risikos zum Zeitpunkt der Auflegung ein. Zudem würde dieser
Ansatz die Vereinnahmung jedes Nettogewinns bei der
Auflegung verbieten. Einige Boardmitglieder zeigten sich
dafür offen, verschiedene Varianten dieses Ansatzes in die
Betrachtung mit einzubeziehen (bei denen beispielsweise der
Stückpreis des Risikos bei der Auflegung nicht eingefroren
wird). |
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Sie zeigten sich besorgt über
die die Vereinnahmung eines Nettogewinns bei der Auflegung.
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Es gab Bedenken über das
Zusammenwirken mit dem Projekt zur Ertragsrealisierung, und
darüber, ob es im Einklang mit den Vorschlägen
dieses Projektes sei. |
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Man gab sich über die
Praktikabilität dieses vom Stab empfohlenen Ansatzes
besorgt. Er sei möglicherweise zu idealistisch, mit
zuviel Gewicht auf der Bestimmung von Marktpreisen, wo keine
existierten. |
Bewertungseinheit
Der Board besprach den Aggregationsgrad von
Versicherungsverträgen für Bewertungszwecke. Der Board stimmte im
Allgemeinen den Vorschlägen des Stabs zum Aggregationsgrad zu – dass
ein Vertragsportfolio Verträge mit gleichen Risikomerkmalen
beinhalten sollte. Dennoch wurde kurz diskutiert, wie viel
Diversität in einem Portfolio mit ähnlichen Verträgen vorkommen
kann.
Aufteilung
von Sparkomponenten (Unbundling)
Der Board wurde um die Betrachtung der Frage
gebeten, ob ein Bewertungsmodell einen Versicherungsvertrag in die
einzelnen Bestandteile aufteilen und diese einzeln bewerten sollte.
Der Stab argumentierte, dass zur Aufteilung der Einlagen- und
Leistungsbestandteile für Zwecke des Ansatzes und der Bewertung
wahrscheinlich eine willkürliche Verteilung und sehr aufwendige Systeme
notwendig wären und dies wahrscheinlich nicht zu abbildungsgetreuen
Jahresabschlüssen führen würde. Eine Aufteilung sollte nicht
vorgeschrieben werden.
Es
wurde eine gewisse Zustimmung zum Vorschlag des Stabs
geäußert, doch zahlreiche Board-Mitglieder waren besorgt, dass der
Vorschlag darauf hinauslaufen würde, dass Unternehmen die freie Wahl
zwischen Aufteilung oder Nicht-Aufteilung hätten. Es gab auch
Bedenken, wie dies bei anderen Vertragstypen an die
Ertragsrealisierung anknüpfen würde, bei denen eine Aufteilung unter
bestimmter Umständen vorgeschrieben wäre. Der Stab wird sich damit
auseinandersetzen, ob Umstände existieren, bei denen eine Aufteilung
verboten werden sollte.
Separate Konten
Der
Stab bat den Board, sich mit der Frage separater Konten
auseinanderzusetzen. Bestimmte Verträge koppeln den Leistungsbetrag
an den beizulegenden Zeitwert eines festgelegten Pools von
Vermögenswerten, der in ähnlicher Weise wie ein Investmentfonds
gesteuert wird. Das heißt, der Versicherungsnehmer trägt die Risiken
und Chancen des Anlageerfolgs des Kontos und der Herausgeber erhält
nur Gebühreneinnahmen als Vermögensverwalter. Einige
Lebensversicherer verkaufen Verträge, die solche Bestandteile mit
anderen Bestandteilen kombinieren, so wie Lebensversicherungen, die
ein Mindestmaß an Anlageerfolg garantieren oder abdecken. Der Stab
schlug vor, dass ein Versicherer Vermögenswerte eines separaten
Kontos und die verbundenen Verpflichtungen zur Zahlung der
Kundenleistungen ansetzen sollte, es sei denn, dass dem Versicherer
eine vertragliche Verpflichtung zur Bedienung aller Cashflows aus
den Vermögenswerten des separaten Kontos an die Versicherungsnehmer
des separaten Kontos obliegt. Das bedeutet:
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a. Der Versicherer hat
keine Verpflichtung zur Zahlung von Beträgen an die
endgültigen Empfänger, es sei denn, dass er gleichwertige
Beträge von Vermögenswerten des separaten Kontos einzieht.
Diese Bedingung wird nicht verletzt, wenn der Versicherer
solche Leistungen in Form von garantierten Anlageerfolgen
oder garantierten Mindestleistungen im Todesfall anbietet.
Dennoch müsste der Versicherer seine
Bereitschaftsverpflichtung zur Bereitstellung dieser
Leistungen ansetzen und diese Verpflichtung mit dem
gegenwärtigen Verkaufswert bewerten (wenn die Garantie die
Definition eines Versicherungsvertrags erfüllt) oder zum
beizulegenden Zeitwert (wenn die Garantie ein
Finanzinstrument darstellt). |
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b. Vertrag, Gesetz oder
Vorschriften verbieten dem Unternehmen den Verkauf, die
Verpfändung oder Ausleihung der separaten Vermögenswerte
außer zur Leistung an die Versicherungsnehmer des separaten
Kontos. |
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c. Das Unternehmen hat
eine Verpflichtung zur Weiterleitung aller Cashflows ohne
wesentliche Verzögerung im Auftrag der möglichen Empfänger.
Darüber hinaus ist das Unternehmen nicht zur Re-Investition
dieser Cashflows außerhalb des separaten Kontos befugt,
außer für Investitionen in Zahlungsmittel oder
Zahlungsmitteläquivalente während der kurzen Erfüllungsperiode
zwischen dem Einzugszeitpunkt und dem Zeitpunkt der Pflicht
zur Weiterleitung an das separate Konto. Durch eine solche
Investition erhaltene Zinsen sind an das separate Konto
weiterzuleiten. |
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d. Der Versicherer trägt im
Wesentlichen keine der mit dem Besitz der
Vermögenswerte des separaten Kontos verbundenen Risiken und
Chancen (außer dem Recht zum Einzug von Gebühren für die
Vermögensverwaltungsdienstleistungen). |
Es wurde angemerkt, dass diese
Kriterien grob den
„Durchleitungskriterien“ in IAS 39 entsprechen, jedoch als Ansatz-
und nicht als Abgangskriterien verwandt werden. Es gab Bedenken, ob
dies im Konflikt zu den allgemeinen Ansatzkriterien im Rahmenkonzept
stehen würde. Es gab auch einige Unstimmigkeiten zwischen den
Kriterien „a“ und „d“. Zu den möglichen Lösungen dieser
Unstimmigkeiten gehörten die Abschaffung von „d“ oder die
konsistente Behandlung von Garantien in diesen beiden Absätzen. Der
Stab wird sich diesem Sachverhalt erneut annehmen.
Kundenbeziehungen
Bei seiner Februar-Sitzung entschied der Board,
dass wenn ein Versicherer Rechte und Verpflichtungen aus einem
Versicherungsvertrag ansetzt, er dann gleichfalls den Anteil der mit
der Kundenbeziehung verbundenen Cashflows, die der
Versicherungsnehmer zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf
garantierten Versicherungsschutz leistet, ansetzen muss. Der Stab
schlug vor, dass (der angesetzte Teil der) Kundenbeziehungen als Teil
der Verbindlichkeit ausgewiesen werden sollte. Der Board stimmte dem
Vorschlag des Stabs zu, mit der Anmerkung zahlreicher
Boardmitglieder, dass die beiden nicht getrennt dargestellt werden
sollten, da sie untrennbar verbunden seien.
Der Stab wird nach der besten Art und Weise zur
Bereitstellung nützlicher Angaben über das Ausmaß, in dem das
Gesamtverbindlichkeits-„Paket“ durchsetzbare Cashflows enthält,
suchen.
Profitmargen
Der Board kam
bereits früher zu dem Schluss, dass die
Bewertung von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen eine
Marge mit einschließen sollte. Die früheren Entscheidungen des Boards setzten den Schwerpunkt auf Margen, die auf die
Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen über die mit den künftigen
Cashflows verbundene Unsicherheit an die Adressaten ausgelegt waren
(Risikomargen).
Bei dieser Sitzung kam der Board zu dem Schluss,
dass das Bewertungsmerkmal von Verbindlichkeiten aus
Versicherungsverträgen der aktuelle Veräußerungspreis sein sollte. Die
Bewertung von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen
sollte zusätzlich zur Risikomarge auch eine Marge beinhalten,
die eine neutrale Schätzung der Ausgleichszahlung darstellen
würde, die die Marktteilnehmer für die Bereitstellung von
Dienstleistungen (eine Profitmarge) außer der Dienstleistung der
Risikoübernahme (die Risikomarge deckt die Dienstleistung der
Risikoübernahme ab) verlangen würden. Der Board bemerkte auch, dass
eine Trennung dieser Bestandteile in der Praxis schwierig werde.
Fondsgebundene und indexgebundene Zahlungen
Der Board begann eine Diskussion über die
Bewertung von Zahlungen der Versicherungsnehmer, die als interne
oder externe Investmentfonds oder Indices ausgewiesen werden. Jedoch
wurde aufgrund der eingeschränkten Zeit beschlossen, diese
Diskussion auf die nächste Sitzung des Boards zu verschieben.
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Rahmenkonzept: Bestandteile
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Der Board hielt eine vorläufige Diskussion im
Hinblick auf die Definitionen der Jahresabschlussbestandteile ab.
Der Board wird diese Diskussionen auf der gemeinsamen Sitzung des
IASB und des FASB fortsetzen. Während der Diskussion wurden keine
Entscheidungen getroffen.
Der Board begann ferner seine Diskussion
hinsichtlich der konzeptionellen Unterscheidung zwischen
Fremdkapital und Eigenkapital und gegebenenfalls zwischen Klassen
von Eigenkapital. Obwohl keine Entscheidungen während dieser Sitzung
getroffen wurden, war eine wesentliche Anzahl von Boardmitgliedern
der Ansicht, dass Verpflichtungen zum Abfluss ökonomischer
Ressourcen oder der Abtretung von Nutzen und Risiken, die nicht
Eigentumsrisiken sind, bei der der Entscheidung über das Vorliegen
von Fremdkapital von Bedeutung sind. Dies wird als im Einklang mit
einigen der jüngsten Entscheidungen zu Standards sowohl des IASB als
auch des FASB angesehen.
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Unternehmenszusammenschlüsse Phase II – Mündliches Update
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Der Stab gab dem Board einen Überblick darüber,
wie er beabsichtigt, die gemeinsame Sitzung mit dem FASB anzugehen.
Darüber hinaus informierte der Stab den Board, dass die
schwierigeren Themen des Unternehmenszusammenschlüsse-Projekts den
Boards erneut dargestellt werden, sobald der Stab seine Auswertung
der eingegangenen Stellungnahmen beendet und die Stellungnahmen
bearbeitet hat – ein Prozess, der sehr zeitintensiv ist, da mehr als
ein erneuter Rückgriff auf die dargestellten Grundsätze vonnöten
ist.
Der Board stimmte den Vorschlägen des Stabes zu
und brachte seine Unterstützung für die exzellente Arbeit des Stabes
in Bezug auf das Projekt zum Ausdruck. Der Board merkte ferner an,
dass Bilanzersteller, die die Arbeitsweise des IASB nicht
nachvollziehen können, auf das Handbuch zur Arbeitsweise des IASB
zurückgreifen sollen, das den Prozess, dem sich der IASB bei der
Standardsetzung unterzieht, nachzeichnet.
Hinsichtlich der Frage ob die Erstellung eines
neuen Entwurfs hinsichtlich des Unternehmenszusammenschlüsse
Standardentwurfs wahrscheinlich sei, merkte der Stab an, dass es bis
jetzt nicht sicher sei, ob dies nötig sein wird.
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Mitschrift von der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB 27.-28. April 2006, London |
| Donnerstag, 27. April 2006 |
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Finanzinstrumente –
Langfristige Ziele |
Die Boards erörterten ihr langfristiges Ziel zur Beseitigung oder
Vereinfachung des Hedge Accounting im weiteren Kontext des im Rahmen
des FASB/IASB-Memorandum of Understanding vereinbarten Ziels zur
Veröffentlichung eines oder mehrerer Ergebnisdokument zum
Themenkomplex Finanzinstrumente bis zum 1. Januar 2008. Die Boards
haben nicht über das Dokument diskutiert, welches Beobachtern als
Agendapapier 1 für die gemeinsame Sitzung vorlag.
Ein Mitglied des FASB merkte an, dass das langfristige Ziel der
Boards die Beseitigung des momentan zur Anwendung kommenden
gemischten Bewertungsmodells für Finanzinstrumente ist. Daher sollte
das Ergebnisdokument erörtern, warum der eine Wertmaßstab dem
anderen überlegen ist und warum aus Sicht der Boards der
beizulegende Zeitwert bei Finanzinstrumenten die bessere Lösung für
Anwender, Abschlussersteller und Prüfer ist. Mitglieder beider
Boards erklärten, dass das Dokument im Abstimmungsprozess eher die
Bewertungsparameter als einfach nur die Berechnung erörtern sollte,
die das Ergebnis dieser Festlegungen sind; dass das Papier genau
beschreiben sollte, was ein Finanzinstrument ist und bei welchen
Komponenten eines Finanzinstrumentes (wenn es solche gibt) welche
besondere Bewertung anzuwenden ist. Die Boardmitglieder betonten,
dass sich dieses Dokument nicht für eine Erweiterung der Bewertung
zum beizulegenden Zeitwert auf Vermögenswerte und Schulden
aussprechen (oder auf andere Weise) werde, die definitionsgemäß
keine Finanzinstrumente sind. Zusätzlich müsste das Dokument im
Abstimmungsprozess sowohl das Thema der Entscheidungsnützlichkeit
(Relevanz, Verlässlichkeit und Neutralität) behandeln als auch
Fragen zur Komplexität.
Die Boards erörterten die Form und den Inhalt des Dokuments im
Abstimmungsprozess. Der Charakter des Dokuments (ob es ein
Stabpapier oder ein vorläufiges Positionspapier werden soll) kann
nicht festgelegt werden, bis der Stab eine Zusammenfassung erstellt
und eine Abschätzung des benötigten Beitrages durch die Boards
abgegeben hat. Der benötigte Zeitaufwand des Boards wäre auch
abhängig vom Anteil konzeptioneller Neuarbeit gegenüber einem
Zusammentragen bereits vorhandener Arbeiten im Dokument. Einige
Boardmitglieder, insbesondere vom IASB, betonten, dass ein
vorläufiges Positionspapier quantitativ und qualitativ mehr
Aufmerksamkeit von den Beteiligten erhalten und somit auch Antworten
von höherer Qualität hervorrufen würde.
Der IASB und der FASB einigten sich auf das Abstellen von
Personal für den nächsten Abschnitt "ihrer Bemühungen" (dies war
keine Agendaentscheidung). Ein Mitglied des FASB unterstützte die
Entscheidung nicht, weil der Entwurf des Stabs nicht ausreichend
eingegrenzt war, um ihm eine wohl abgewogene Entscheidung zu
ermöglichen.
In der nächsten Stufe werden die Mitarbeiterstäbe von IASB und
FASB eine Gliederung des Ergebnisdokuments vorlegen mit einer
Einschätzung der notwendigen zeitlichen und inhaltlichen Beteiligung
der Boards, wenn das Dokument bis 1. Januar 2008 veröffentlicht
werden soll.
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Unternehmenszusammenschlüsse Phase II |
Im Zusammenhang mit einem Unternehmenszusammenschluss
angefallene Kosten
Die Boards diskutierten über die sachgemäße Bilanzierung von im
Zusammenhang mit einem Unternehmenszusammenschluss angefallenen
Kosten, insbesondere im Hinblick auf die durch die beiden Boards im
März 2006 verabschiedeten allgemeinen Ansatz- und
Bewertungsgrundsätze. Diese Grundsätze lauten:
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Bei einem
Unternehmenszusammenschluss setzt der Erwerber alle
erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden an.
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Bei einem
Unternehmenszusammenschluss bewertet der Erwerber jeden
erworbenen Vermögenswert und jede übernommene Schuld zu
deren beizulegendem Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt.
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Der Stab wies darauf hin, dass unter Anwendung dieser Grundsätze
die mit einem Unternehmenszusammenschluss in Zusammenhang stehenden
verbundenen Kosten nicht im Rahmen der Bilanzierung für einen
Unternehmenszusammenschluss berücksichtigt werden (und grundsätzlich
zum Zeitpunkt des Anfalls aufwandswirksam zu erfassen wären). Aus
der Sichte des Stabes erfüllen die Anschaffungsnebenkosten nicht die
Ansatzkriterien eines im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses
erworbenen Vermögenswertes und sind nicht Teil der Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert von den im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses erworbenen Vermögenswerten und
übernommenen Schulden.
Der Stab fasste die erhaltenen Stellungnahmen zusammen, in denen
vielfach Kritik gegenüber dem Entwurf geäußert wurde, entweder weil
die Kommentatoren eine andere Verfahrensweise für diese Ausgaben
bevorzugten, oder weil sie die Inkonsistenz in der Bilanzierung von
Unternehmenszusammenschlüssen gegenüber der von Erwerben einzelner
Vermögenswerte erkannten. (vgl. Observer Note [IASB] 2B/ [FASB] 15)
Die Mehrheit der sich im Rahmen der Debatte Äußernden
unterstützte die Sichtweise des Stabes. Es wurde darauf hingewiesen,
dass die vom Erwerber von Dienstleistern (Rechtsanwälten,
Wirtschaftsprüfern, Investment-Bankern, u.a.) erworbenen
„Vermögenswerte“ während der Transaktion aufgebraucht werden und
keinen zukünftigen Nutzen stiften. Dennoch wurden die Argumente für
den Ansatz solcher Aufwendungen als Vermögenswerte (genauer als Teil
des Geschäfts- oder Firmenwertes) in den Grundlagen für
Schlussfolgerungen des Entwurfs nicht widerlegt. Darüber hinaus
wurde auf die Inkonsistenz zwischen der Behandlung solcher Kosten
beim Erwerb von Vermögenswerten gegenüber der Ausgabe von Anteilen
hingewiesen. Die Grundlagen für Schlussfolgerungen müssten diese
Bereiche besser behandeln als dies in der Entwurfsversion passiert
ist.
Der Board bekräftigte dass der Erwerber die mit dem Erwerb
verbundenen Kosten nicht bei der Bewertung des erworbenen
Unternehmens bzw. der im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses
erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden zum
beizulegenden Zeitwert zu berücksichtigen hat. Stattdessen
bilanziert der Erwerber die mit dem Erwerb verbundenen Kosten
unabhängig vom Unternehmenszusammenschluss in Übereinstimmung mit
den Regelungen der sonstigen IFRS- oder US GAAP-Standards. (FASB:
keine Gegenstimmen; IASB: 11 Stimmen dafür; 2 dagegen; 1 Enthaltung,
anhängige Durchsicht der Grundlagen)
Darstellung und Angaben für nicht-beherrschende Anteile
Die Boards wurden gebeten, sich hinsichtlich ihrer Standpunkte in
Bezug auf einige Fragen der Darstellung und der Angaben zu nicht
beherrschenden Anteilen zu einigen.
Angabe einer Überleitungsrechnung für den beherrschenden- und
nicht-beherrschenden Anteilsbesitz
Bei dem Sachverhalt geht es darum, dass der IASB beabsichtigt,
eine Überleitungsrechnung von Veränderungen des Buchwerts des den
Anteilseignern des Mutterunternehmens als auch des den nicht
beherrschenden Anteilseignern zustehenden Eigenkapitals
vorzuschreiben. Der FASB hingegen vertritt gegenwärtig die Meinung,
die Überleitungsrechnung nur für die nicht-beherrschenden Anteile
sei ausreichend.
Nach einer kurzen Diskussion, hatte der FASB keine Einwände gegen
die Übernahme des IASB-Ansatzes.
Angaben zu Änderungen bei beherrschenden Anteilen
Der IASB pflichtete bei, dass Unternehmen dazu verpflichtet
werden sollten, die Auswirkungen sämtlicher Geschäftsvorfälle mit
nicht-beherrschenden Anteilen auf das den beherrschenden
Anteilseignern zustehende Eigenkapital in einer gesonderten
Aufstellung im Anhang des Abschlusses offen zu legen.
Einige Boardmitglieder begrüßten diese vordergründige
Darstellung, betonten jedoch, dass die Angabe entweder in der
Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang zu dieser
Aufstellung erfolgen sollte (also nicht als Posten der Gewinn- und
Verlustrechung).
Angaben für den Verlust der Beherrschung über ein
Tochterunternehmen
Im März 2006 bekräftigten die Boards, dass für den Fall, dass ein
Mutterunternehmen die Beherrschung über ein Tochterunternehmen
verliert, gleichzeitig aber einen nicht-beherrschenden
Eigenkapitalanteil an dem ehemaligen Tochterunternehmen behält, der
behaltene nicht-beherrschende Eigenkapitalanteil zum beizulegenden
Zeitwert neuzubewerten ist und jeder daraus resultierender Gewinn
oder Verlust netto in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen
ist. Zum gleichen Zeitpunkt erklärte der FASB, dass die Höhe des aus
der Neubewertung resultierenden Gewinns oder Verlusts sowie der
GuV-Posten, in dem dieser erfasst wurde, anzugeben sind.
Der IASB stimmte zu, dass die Höhe des aus der Neubewertung
resultierenden Gewinns oder Verlusts sowie der GuV-Posten, in dem
dieser erfasst wurde, anzugeben sind. Die Boardmitglieder wiesen
darauf hin, dass diese Gewinne oder Verluste nicht zu den operativen
Posten zählen.
Angaben zum beherrschenden Anteilsbesitz
Die Boards bekräftigten, dass lediglich die Beträge verpflichtend
entweder im vorderen Teil des Konzernabschlusses oder im Anhang
anzugeben sind, die dem beherrschenden Anteilsbesitz zuzurechnen
sind. Während der Diskussion kam es zu Kontroversen bzw. zu einer
gewissen Irritation – insbesondere ein Board-Mitglied äußerte
Bedenken, dass durch den hohen Aggregationsgrad relevante
Informationen verloren gingen. Obwohl eine Überleitungsrechnung für
die einzelnen Bestandteile vorgeschrieben wäre, war das Mitglied
nicht davon überzeugt, dass es den Adressaten möglich wäre,
sämtliche entscheidenden Informationen einfach und klar zu erkennen.
Das Mitglied des Boards erklärte sich bereit, das Thema außerhalb
der Sitzung in Zusammenarbeit mit dem Stab zu klären.
Erbrachte Gegenleistung und beizulegender Zeitwert bei einem
Unternehmenszusammenschluss
Die Boards untersuchten, ob die überarbeitete Definition des
beizulegenden Zeitwertes und die jüngsten, erneuten Beratungen des
FASB im Rahmen deren Fair Value Measurement-Projektes eine
Auswirkung auf die im Entwurf zu Unternehmenszusammenschlüssen
getroffene Vermutung haben, dass die zu Marktbedingungen (arm's-length
exchange) erbrachte Gegenleistung für einen erworbenen Anteil (der
Transaktionspreis) der beste Beleg des beizulegenden Zeitwertes
dieses Anteils ist.
Der Stab erklärte, die für den Entwurf herangezogene Definition
des beizulegenden Zeitwertes hatte sich aus den erneuten
FASB-Beratungen bezüglich deren Fair Value
Mesurement-Standardentwurfs herausgebildet:
| Im Entwurf verwendet |
Gegenwärtige überarbeitete
Definition |
| Der beizulegende Zeitwert
ist der Preis, zu dem ein Vermögenswert oder eine Schuld
in einem gegenwärtigen Geschäftsvorfall zwischen
sachverständigen, nicht-verbundenen vertragswilligen
Geschäftspartnern getauscht werden könnte. |
Der beizulegende
Zeitwert ist der Preis, der in einem zum
Bewertungszeitpunkt zwischen Marktteilnehmern statt
findenden Geschäftsvorfall für einen Vermögenswert
erhalten oder für die Übertragung einer Schuld bezahlt
werden würde. |
Der Stab wies darauf hin, dass im Einklang mit dem Fair Value
Measurement-Projekt in den meisten Fällen:
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(a) Bei einem 100-prozentigen
Erwerb, die erbrachte Gegenleistung mutmaßlich der
beizulegende Zeitwert des gesamten erworbenen Unternehmens
zum Erwerbszeitpunkt sei. |
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(b) Bei einem Erwerb von
weniger als 100% die erbrachte Gegenleistung mutmaßlich den
beizulegenden Zeitwert des erworbenen Anteils zum
Erwerbszeitpunkt darstellt, und dass der beizulegende
Zeitwert des erworbenen Anteils sehr wahrscheinlich als ein
Teil der Informationen für die Bestimmung des beizulegenden
Zeitwertes des gesamten erworbenen Unternehmens dienen
würde. |
Doch der Fair Value Measurement-Standardentwurf des FASB wird
vier Beispiele beinhalten, bei denen der Einkaufspreis und der
Verkaufspreis voneinander abweichen können. Der Stab wies darauf
hin, dass bei jedem dieser Beispiele ein Unternehmenszusammenschluss
statt finden könnte: Bspw.:
 |
(a) Der Markt, in dem der
Unternehmenszusammenschluss stattfindet, kann ein anderer
sein als der, in dem der Erwerber die insgesamt erworbenen
Anteile veräußern oder auf andere Weise abstoßen würde. |
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(b) Die Bewertungseinheit der
erbrachten Gegenleistung kann sich von der Bewertungseinheit
der insgesamt erworbenen Anteile unterscheiden.
|
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(c) Der
Unternehmenszusammenschluss kann in einer Zwangslage
erfolgen oder der Veräußernde kann aufgrund der
Dringlichkeit zur Annahme eines Preises gezwungen sein. |
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(d) Ein
Unternehmenszusammenschluss kann zwischen verbundenen
Unternehmen stattfinden. |
Im Zuge der nachfolgenden Diskussion schlug ein FASB-Mitglied
eine Vereinfachung der Problemstellung vor, indem er (aus
Praktikabilitätsüberlegungen) den Vorschlag machte, dass außer im
Falle eines Geschäftsvorfalls zwischen verbundenen Unternehmen oder
in einer Zwangslage der Transaktionspreis mutmaßlich den
beizulegenden Zeitwert widerspiegeln würde. In diesen Fällen wären
mehr Informationen über den Geschäftsvorfall erforderlich um zu dem
Schluss zu kommen, dass der Transaktionspreis dem beizulegenden
Zeitwert entspräche oder nicht entspräche. Ein anderer FASB-Mitglied
wies darauf hin, dass die Boards unterscheiden wollten zwischen den
Geschäftsvorfällen, bei denen der Transaktionspreis bereits vorher
festgelegt war und jenen Geschäftsvorfällen, bei denen wirkliche
Verhandlungen statt gefunden haben.
Es wurden keine Entscheidungen getroffen. Der Stab wird die
Diskussion als Grundlage bei der Weiterführung der erneuten
Beurteilung des Erfordernisses der Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert und den möglichen Ausnahmen von diesem Grundsatz
heranziehen.
 |
Erlösserfassung (siehe
auch unsere Notizen von der IASB-Sitzung am 26. April 2006)
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Mögliche alternative Ertragserfassungsmethoden
Der Stab merkte an, dass während seiner Diskussion Anfang der
Woche der Board eine Bedingung geändert hat, die in zwei
alternativen Ertragserfassungsmethoden enthalten ist, der "Customer
Benefit-Methode" (CBM) und der „Performance-based-Methode mit
Anwendungserleichterungen“ (PBM-AA). Der IASB hatte die Abschaffung
der Bedingung „Abnahme der Leistung durch den Kunden zum
Bilanzstichtag“ (es sei denn die Abnahme ist Formsache) im Hinblick
auf das Ertragserfassungskriterium in beiden Methode vorgeschlagen.
Die Debatte entwickelte sich schnell zu einer Diskussion über die
CBM und die PBM-AA Methoden, welche zum Großteil deckungsgleich
sind. Es schien eine allgemeine Übereinkunft hinsichtlich der
Hauptgrundsätze zu herrschen, aber eine geringere Übereinkunft
dahingehend, wie diese Grundsätze zu beschreiben seien (die
Oberbegriffe die zu benutzen sind). Mitglieder des FASB merkten an,
dass die Akzeptanz der PBM-AA Methode möglicherweise das Risiko des
Widerspruchs zu den Leitlinien der US-amerikanischen Börsenaufsicht
(Securities and Exchange Commission - SEC) in Bezug auf
Fakturierungsverträge ohne Warenlieferung (bill and hold sales) in
sich birgt.
Abschließend wurden die folgenden Entscheidungen getroffen:
 |
Der FASB stellte sich nicht
gegen die IASB-Abwandlungen der Ertragserfassungskriterien
in der CBM und der PBM-AA. |
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Der FASB stellte sich nicht
gegen die Verwendung des Begriffes der Kundenverpflichtung
als letzter Auslöser für eine Ertragserfassung.
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Der FASB wurde um einen Hinweis gebeten, welches Modell er
vorzieht:
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Drei Mitglieder befürworteten
die CBM. |
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Vier Mitglieder befürworteten
die PBM-AA. |
Das Dokument im Abstimmungsprozess würde eine Diskussion dieser
Alternative beinhalten.
| | Freitag, 28. April 2006 |
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Leasingverhältnisse |
Der Stab stellte den Boards ein Papier vor, das eine
Zusammenfassung der vorhergehend von beiden Boards abgehaltenen
Diskussionen enthielt. Zudem stellte der Stab drei mögliche,
weiterzuverfolgende Ansätze für ein mögliches Leasingprojekt vor.
Der Sinn und Zweck dieser Sitzung lag daher für die Boards darin, zu
entscheiden, welche der drei folgenden Ansätze bei der
Fortsetzung des Projekts die Unterstützung der Boards finden würde:
 |
Alternative 1: Hinzufügen eines gemeinsamen Projektes zur Agenda,
wobei die erste Phase hauptsächlich beinhalten würde, dass der Stab
mit einer Gruppe von Leasingexperten und einer Gruppe von
Rechungslegungsadressaten mit dem Ziel zusammenarbeitet, ein
vollständiges Paket zur Berücksichtigung durch den Board in der
ersten Jahreshälfte 2007hervorzubringen (dies stellte den vom Stab bevorzugten
Ansatz dar). |
 |
Alternative 2:
Hinzufügen eines abgeänderten gemeinsamen Projektes zur
Agenda unter der Führung des IASB. |
 |
Alternative 3: Verschiebung der Agendaentscheidung zur
Leasingbilanzierung, bis einige der Projekte auf der Agenda der
Boards abgeschlossen oder im Wesentlichen abgeschlossen sind mit
einer Perspektive, das Projekt zu diesem Zeitpunkt zu einem
gemeinsamen Projekt zu machen. |
Die Mitglieder des FASB zeigten sich gegenüber Alternative 2
abgeneigt, da sie sich über Kapazitätsprobleme sorgten. Darüber
hinaus waren sie sich bewusst, dass es in den Vereinigten Staaten
Widerstände gegen die Fortführung dieses Projekts unter der Führung
des IASB geben würde, als die Absicht darin besteht, dieses Projekt
als ein gemeinsames Projekt weiterzuverfolgen.
Alternative 1 würde zu einem Projekt ohne Bedarf nach
wesentlichen Ressourcen des Boards in der ersten Phase führen. Es
würde jedoch bedeuten, dass der Stab Zeit für die Untersuchung des
Projektes und für die Entwicklung von Ideen aufwenden müsste. Die
Untersuchungsphase könnte beinhalten:
 |
Diskussion von Sachverhalten zur Leasingbilanzierung mit einer
Arbeitsgruppe von Leasingexperten und einer Gruppe von
Abschlussadressaten. |
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Identifizierung und Untersuchung der grundsätzlichen und
praktischen Sachverhalte, die zur Weiterentwicklung der Ideen aus
dem G4+1 Sonderbericht benötigt werden. |
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Entwicklung eines Leasingbilanzierungsmodells, das mit den
gegenwärtigen Rahmenkonzepten und der Entwicklung von Standards im
Einklang steht. |
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Abhalten von freiwilligen Unterrichtseinheiten für
Boardmitglieder. |
Als Ergebnis dessen würde ein Forschungspapier des Stabes
entstehen.
Auf Grundlage der Diskussion stimmten die Boards für die
Alternative 1, wobei die Mitglieder des IASB einstimmig zustimmten
und ein FASB-Mitglied dagegen stimmte. Der IASB wird erwartungsgemäß
im Juni 2006 eine formale Agenda-Entscheidung fällen, welche Zeit
zur Betrachtung durch SAC und die IASCF-Teuhänder einräumen würde.
Der Stab wurde aufgefordert, mit einem Vorschlag für einen
Zeitplan zurückzukehren.
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Rahmenkonzept
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Während der Diskussion zum Rahmenkonzept-Projekt berieten die
Boards die folgenden Themen:
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Die Phase zu den Bestandteilen der Arbeitsdefinitionen von
Vermögenswerten und Schulden |
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Der vorgeschlagene Plan zum Bewertungsteil des
Rahmenkonzept-Projektes |
Vermögenswert- und Schulddefinition
Der Sinn und Zweck dieser Sitzung bestand darin, dass der Stab
die Arbeitsdefinitionen eines Vermögenswertes und einer Schuld in
Verbindung mit einem erläuternden Text darstellen sollte, und dass
die Boards danach befragt werden sollten, ob diese eine ausreichende
Grundlage für die weitere Arbeit an diesem Projekt biete.
Die Empfehlung des Stabes für die Vermögenswert- und
Schulddefinition ist wie folgt:
 |
Vermögenswert-Defintion: Ein Vermögenswert ist eine gegenwärtige
wirtschaftliche Ressource eines Unternehmens. |
 |
Schuld-Definition:
Eine Schuld ist eine gegenwärtige wirtschaftliche Verpflichtung
eines Unternehmens. |
Auf der Sitzung händigte der Stab eine Ergänzung zum
Agendapapier aus, die einige der letzten Verfeinerungen an den
notwendigen Charakteristika der Vermögenswert- und
Schulddefinitionen berücksichtigt. Diese Ergänzung erläuterte, dass
ein Vermögenswert drei notwendige Charakteristika aufweist (welche
als erläuternder Text vorgeschlagen wurden):
 |
a) Es existiert eine zugrunde liegende wirtschaftliche Ressource.
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b) Das Unternehmen verfügt
über Rechte oder über einen anderen vorrangigen Zugang zu der wirtschaftlichen Ressource. |
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c) Die wirtschaftliche
Ressource und die Rechte oder der andere vorrangige Zugang existieren beide zugleich am
Abschlussstichtag. |
Eine Schuld hat gleichermaßen drei notwendige Charakteristika:
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a) Die Verpflichtung ist wirtschaftlich – sie verpflichtet das
Unternehmen zur Überlassung oder zur Bereitstellung zwecks
Überlassung seiner wirtschaftlichen Ressourcen an andere, oder zum
Verzicht auf wirtschaftliche Ressourcen, die es andernfalls hätte
erhalten können. |
 |
b) Das Unternehmen ist anderen gegenüber zum
Handeln oder Leisten in einer bestimmten Art und Weise verpflichtet
(oder zur Unterlassung von Handeln oder Leisten). |
 |
c) Die
wirtschaftliche Verpflichtung und die rechtliche Durchsetzbarkeit
(oder ihre Entsprechung) existieren beide zugleich am
Abschlussstichtag. |
Die Boards begannen diese Einheit mit einer Diskussion der
Vermögenswertdefinition und dem vorgeschlagenen, erläuternden Text.
Die Boardmitglieder stellten die Formulierung unter c) in Frage, da
der Text implizierte, dass sowohl eine wirtschaftliche Ressource als
auch ein Recht zum Ansatz eines Vermögenswertes vorliegen müssen. Es
schien unter den Mitgliedern des Boards allgemeine Übereinstimmung
darüber zu herrschen, dass dieser Satz nicht eindeutig sei und daher
überarbeitet werden sollte.
Andere Boardmitglieder äußerten sich zum Begriff
„wirtschaftliche Ressource“, den sie für sehr weitgehend und für
einen allgemeinen Ausdruck ohne spezielle Bedeutung hielten. Es
wurde ein Vorschlag zu dessen Änderung zu „potenzielle Cashflows“
vorgelegt. Darüber hinaus schien die Debatte auch darauf
hinzudeuten, dass die Boardmitglieder Schwierigkeiten bei der
Unterscheidung zwischen dem Ausdruck „wirtschaftliche Ressource“ und
dem Ausdruck „wirtschaftlicher Nutzen“ hatten.
Die Boards richteten die Diskussion dann auf die Definition einer
Schuld in Zusammenhang mit Bereitstellungsverpflichtungen und
Verpflichtungen aufgrund des Verzichts auf wirtschaftliche
Ressourcen, die andernfalls hätten erhalten werden können, und
darauf, ob diese als Schulden angesetzt werden sollten. Im
Besonderen diskutierten sie einen Umstand, in dem ein Unternehmen
dafür bezahlt wird, sich nicht an bestimmten Geschäftsaktivitäten zu
beteiligen, die künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen
könnten. Das Unternehmen wäre im Falle eines Vertragsbruchs zur
Rückzahlung verpflichtet, weshalb es bis zum Ende der
Vertragslaufzeit eine Schuld besitzt.
Die Mitglieder des Boards waren sich in ihren Ansichten darüber
uneins, ob dies zum Ansatz einer Schuld führen sollte.
Die Boards entschieden, während dieser Einheit keine
Entscheidungen zu treffen. Sie wiesen den Stab zur Überarbeitung des
erläuternden Textes zu Vermögenswerten und Schulden auf der
Grundlage sowohl der Diskussion als auch der Kommentare der
Boardmitglieder an.
Bewertung: Planung
Der Stab stellte dem Board die Fortschrittsübersicht für die
Bewertungsphase des Rahmenkonzept-Projektes vor. (Der Zeitplan zur
Fortschrittsübersicht wurde an die Beobachter nicht ausgegeben).
Während die Mitarbeiter des Stabes die gegenwärtigen Meilensteine
der Bewertungsphase betrachteten und keine organisatorische
Rechtfertigung zur Behandlung grundlegender und schwieriger
Bewertungsfragen lieferten, stellten sie dem Board eine neue
Bewertungsphase auf Grundlage von drei Meilensteinen vor:
 |
a. Meilenstein I: Definition und Beschreibung der Eigenschaften
von Bewertungsbezugsgrößen |
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b. Meilenstein II: Beurteilung von
Bewertungsbezugsgrößen unter Verwendung der qualitativen
Charakteristika |
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c. Meilenstein III: Konzeptionelle
Schlussfolgerungen und praktische Anwendungen |
Einige Mitglieder des Boards brachten ihre Besorgnis darüber zum
Ausdruck, dass Charakteristika zur Beurteilung einer
Bewertungsbezugsgröße nicht Teil von Meilenstein I der
Bewertungsphase sein sollten, während andere Boardmitglieder die
Auffassung vertraten, dass dies von Beginn an unnötig gewesen sei.
Die Boards stimmten dem Vorschlag des Stabes für eine einzige
Bewertungsphase und der vorgeschlagenen Neuformulierung der
Bewertungsmeilensteine und -sachverhalte zu.
Die Boards wurden um ihre Meinung gebeten, ob sie dem Vorschlag
hinsichtlich öffentlicher Konsultationsrunden für jeden Meilenstein
in der Bewertungsphase zustimmen würden.
Viele Boardmitglieder unterstützen den Vorschlag und äußerten,
dass dies die Möglichkeit einer wechselseitigen Verständigung mit
den Adressaten eröffnen würde. Es wurde außerdem festgehalten, dass
die zu einer größeren Beteiligung der Adressaten im Vergleich zu der
Alternative führen könnte, bei der um Stellungnahmen in der Briefform
gebeten wird.
Die Boards unterstützen den Vorschlag. Der Stab fügte an, dass er
vorhabe, einige Konsultationsrunden vor Jahresende abzuhalten.
Zum Abschluss wurde entschieden, dass die Boards ein Stabspapier
zum Ende des ersten Meilensteins herausgeben würden, ein vorläufiges
Meinungspapier nach gefällten Entscheidungen im zweiten Meilenstein
und einen Entwurf nach gefällten Entscheidungen während des dritten
Meilensteins.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als
offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.
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