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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IFRIC-Sitzungen

Links zu den Protokollen vergangener Monate

 

 
IFRIC-Sitzung vom 2. - 3. März 2006

in den Räumen des IASB, London

Tagesordnungsordnungspunkte

 

Donnerstag, 2. März 2006

 

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Einleitung - Eröffnungsrede; Verwaltungsthemen, Protokoll der Januar-Sitzung 2006

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Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen

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Bestimmung des Bilanzierungsmodells - Abgrenzung zwischen dem "Finanzielle-Vermögenswerte-Modell" (D13) und dem "Immaterielle-Vermögenswerte-Modell" (D14)

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Zusammenspiel von D12-14 und IFRIC 4 Bestimmung, ob ein Vertrag ein Leasingverhältnis enthält

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Analyse der verbleibenden Stellungnahmen zu den Interpretationsentwürfen D12-14

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IAS 18 Erlöserfassung - Immobilienverkäufe

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IAS 19 Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Auswirkungen von Mindestfinanzierungsgrenzen auf die Vermögenswertobergrenze ("Asset Ceiling")

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IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung und Angaben - Klassifizierung von Finanzinstrumenten als Eigen- oder Fremdkapital

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IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS - Anschaffungskosten eines Tochterunternehmens im Einzelabschluss eines Mutterunternehmens

 

 

Freitag, 3. März 2006

 

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Das Verhältnis von IFRIC mit nationalen Standardsettern und Interpretationsgremien

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Kundenbindungsprogramme

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Überprüfung der im IFRIC Update vom Dezember 2005 veröffentlichten, vorläufigen Agenda-Entscheidungen

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IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse - Frage, ob ein neues Unternehmen, dass in bar bezahlt, als Erwerber anzusehen ist

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IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse - Vorübergehende gemeinsame Führung

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IAS 17 Leasingverhältnisse - Grundstücksleasingverträge, bei denen der Rechtsanspruch nicht auf den Leasingnehmer übergeht

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IAS 12 Ertragsteuern - Anwendungsbereich

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IAS 18 Erlöse - Anschaffungskosten von Abonnenten in der Telekommunikationsbranche

 

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Überprüfung der im IFRIC Update vom Januar 2006 veröffentlichten, vorläufigen Agenda-Entscheidungen

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IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS - Veröffentlichung des Einzelabschlusses vor dem Konzernabschluss

 

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Empfehlungen des Agendaausschusses bezüglich Anträgen zur Aufnahme von Sachverhalten auf die IFRIC-Agenda

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IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Aktienpläne mit im Ermessen des Unternehmens stehender, alternativer Barleistung

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IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Aktienpläne mit alternativer Barleistung (Gewährungszeitpunkt und Erdienungszeitraum)

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IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung - Fair-Value-Bewertung von Transferbeschränkung nach Ablauf des Erdienungszeitraums

 

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IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Ausbuchungsaspekte im Rahmen von Verbriefungstransaktionen

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IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Absicherung des Inflationsrisikos - Stellt das Inflationsrisiko eine trenn- und separat absicherbare Risikokomponente dar?

 

Die Materialien, die von IFRIC an Beobachter ausgeteilt wurden, sind im Archiv auf der Website des IASB zu finden.

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IFRIC Update).

 

 

2. - 3. März 2006, London

 

Donnerstag, 2. März 2006

 

 

bullet Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen

 

Der Vorsitzende begann diese Sitzung, in dem er erklärte, es sei die Zielvorgabe, das Dienstleistungskonzessions-Projekt im Sommer 2006 abzuschließen. Er brachte seine Hoffnung zum Ausdruck, dass die heutige Sitzung den Mitarbeiterstab in die Lage versetzen würde, mit den diesbezüglichen Entwurfsarbeiten beginnen zu können.

 

In der heutigen Sitzung wurden die Vorschläge des Mitarbeiterstabs behandelt, die in Form von drei Arbeitspapieren dargelegt wurden:

 

bullet Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen – Bestimmung des angemessenen Bilanzierungsmodells
bullet Dienstleistungskonzessionen – Die Wechselwirkung zwischen D12 und IFRIC 4 Beurteilung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält
bullet Dienstleistungskonzessionen – Auswertung der verbleibenden Stellungnahmen

 

Bestimmung des angemessenen Bilanzierungsmodells

 

Zielsetzung dieses Arbeitspapiers war es, klar zu stellen, wann Vermögenswerte des Anbieters der Dienstleistungen in einer Dienstleistungskonzessionsvereinbarung die Definition eines finanziellen Vermögenswertes gemäß IAS 32 erfüllen. Der Stab regte eine Änderung des Wortlautes im Interpretationsentwurf an, um den wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung besser abzubilden, anstatt bei der Klassifizierung darauf abzustellen, wem die primäre Zahlungsverpflichtung obliegt.

 

Diese Ergänzung würde die Aufspaltung einer Dienstleistungskonzession ermöglichen: Je nach wirtschaftlichem Gehalt des Geschäftsvorfalls würde der Dienstleistungsanbieter die finanziellen Vermögenswerte bilanzieren sowie außerdem immaterielle Vermögenswerte aus diesem Vertrag ansetzen. IFRIC diskutierte darüber, wie man die Trennlinie zwischen dem Ansatz als finanziellen und als immateriellen Vermögenswert definieren könnte.

 

Die meisten IFRIC-Mitglieder unterstützen die vom Mitarbeiterstab vorgeschlagene Änderung.

 

Im Anschluss diskutierten die IFRIC-Mitglieder darüber, wie vertragliche Ansprüche aufgrund einer Garantie den Ansatz eines finanziellen Vermögenswertes beeinflussen würden. Die Mitglieder waren sich allgemein darüber einig, dass eine vertragliche Garantie durch den Konzessionsgeber zur Sicherung eines bestimmten Geldbetrags aus der Dienstleistungskonzession als Vermögenswert angesetzt werden sollte.

 

Einige Mitglieder bemerkten außerdem, dass eine Trennlinie zwischen vertraglichen Ansprüchen auf flüssige Mittel und vertraglichen Ansprüchen auf Nicht-Geldmittel gezogen werden sollte. Dies würde bedeuten, dass einem Dienstleistungsanbieter gewährte vertragliche Rechte bzw. Garantien nicht notwendigerweise den Ansatz eines immateriellen Vermögenswertes aus dem gleichen Vertrag ausschließen, d.h. es würde sowohl zum Ansatz von finanziellen als auch von immateriellen Vermögenswerten kommen.

 

Obwohl diese Aufspaltung unter manchen Umständen angemessen sein mag, äußerten einige IFRIC-Mitglieder Bedenken, dass dies zu Bewertungsproblemen führen würde.

 

Die folgenden, allgemeinen Stellungnahmen wurden zum Ende der Diskussion abgegeben:

 

bullet Die Mitglieder äußerten allgemeine Zustimmung zu der vorgeschlagenen Änderung, durch die klargestellt wird, dass der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung die Klassifizierung bestimmen sollte. Einige geringfügige Änderungen wurden vorgeschlagen, die vom Mitarbeiterstab geprüft werden.
bullet IFRIC erkannte an, dass die wirtschaftlichen Grundlagen einiger Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen zu einem Aufspaltungsmodell führen würden, in welchem der Dienstleistungsanbieter sowohl finanzielle als auch immaterielle Vermögenswerte ansetzen müsste.

 

Der Mitarbeiterstab wird IFRIC einen überarbeiteten Interpretationsentwurf zuleiten.

 

 

Die Wechselwirkung zwischen D12 und IFRIC 4

 

Das Dokument behandelt zwei Sachverhalte, über die IFRIC zu entscheiden hat:

 

bullet Ob das Kriterium des wesentlichen Residualanspruchs notwendigerweise zum Anwendungsbereich von D12 gehören muss.
bullet Ob das Problem der Abgrenzung zwischen den jeweiligen Anwendungsbereichen von D12 und IFRIC 4 durch eine Änderung von IFRIC 4 gelöst werden sollte, wonach Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen explizit aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen würden.

 

Die Mitarbeiter des Stabs sprachen sich dafür aus, keine Änderungen im Absatz zum Anwendungsbereich vorzunehmen, (d.h. das Kriterium des wesentlichen Residualanspruchs bei Dienstleistungskonzessionen wie im Interpretationsentwurf vorgesehen beizubehalten), da sie der Meinung waren, dass dieses Kriterium zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs von D12 unbedingt notwendig sei.

 

IFRIC erörterte, inwiefern dies die Klassifizierung von „Whole of life assets“ (Vermögenswerte, die über ihre gesamte Nutzungsdauer im Rahmen einer Dienstleistungskonzessionsvereinbarung genutzt werden) beeinflussen würde. Die IFRIC-Mitglieder waren sich allgemein darüber einig, dass das Kriterium des wesentlichen Residualanspruchs beibehalten werden sollte, was wiederum den Ausschluss solcher Vermögenswerte aus dem Anwendungsbereich zu Dienstleistungskonzessionen zur Folge hätte. Die Mitglieder waren allgemein der Ansicht, dass ein solcher Vertrag nicht deshalb außerhalb des Anwendungsbereichs von IFRIC 4 läge, weil ein wesentlicher Residualanspruch vorhanden sei. Dennoch wäre eine Änderung an IFRIC 4 wohl doch sinnvoll, da in zahlreichen Stellungnahmen auf die Problematik der Abgrenzung des Anwendungsbereichs hingewiesen wurde.

 

IFRIC kam überein, das Kriterium des Residualanspruchs in Textziffer 5(b) in IFRIC D12 zwecks Klarstellung so abzuändern, dass die Interpretation anzuwenden ist, wenn ein wesentlicher Residualanspruch vorliegt und die Zinszahlungen an den Konzessionsgeber durchgeleitet würden. Wenn kein wesentlicher Residualanspruch existiert (für den Fall von „whole of life“-Vereinbarungen), die anderen Kriterien des Anwendungsbereiches jedoch erfüllt sind, wird die Vereinbarung dennoch vom Anwendungsbereich erfasst.

 

IFRIC beschloss, eine Änderung an IFRIC 4 vorzunehmen, welche eine explizite Ausnahme vom Anwendungsbereich für Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen vorsieht.

 

 

Auswertung der verbleibenden Stellungnahmen

 

Der Stab hatte die eingegangenen Antworten ausgewertet, die sich auf die verbleibenden Fragen in den Interpretationsentwürfen D12, D13 und D14 beziehen, welche auf der vorhergehenden Sitzung des IFRIC nicht diskutiert worden waren. Der Mitarbeiterstab unterbreitete auf Basis der eingegangenen Antworten verschiedene Vorschläge.

 

 

Aktivierungszeitpunkt eines immateriellen Vermögenswertes

 

Der Interpretationsentwurf enthielt den Vorschlag, den Aktivierungszeitpunkt eines immateriellen Vermögenswertes nicht vorzuschreiben. Der Stab schlug IFRIC vor, eine Debatte über diesen Sachverhalt bis zu dem Zeitpunkt aufzuschieben, zu dem eine endgültige Übereinkunft über die Trennungslinie zwischen dem Ansatz eines finanziellen und dem eines immateriellen Vermögenswertes erreicht worden ist. IFRIC stimmte dem Aufschub zu.

 

 

Amortisierung immaterieller Vermögenswerte

 

Der Mitarbeiterstab machte einen Vorschlag zwecks Klarstellung der „Basis for Conclusions“ dahin gehend, dass die nach IAS 38 zulässigen Methoden zur Amortisation auch für die Amortisation von immateriellen Vermögenswerten in Dienstleistungskonzessionen zulässig wären.

 

IFRIC sprach im Zusammenhang mit diesem Vorschlag über die Produktionseinheiten-Methode („Unit of production“(UOP)-Method). Nach der Meinung einiger Mitglieder würde die UOP-Methode die wirtschaftlichen Gegebenheiten in geeigneterer Form widerspiegeln, für den Fall, dass sich der zugrunde liegende Wertansatz des immateriellen Vermögenswertes während der Dienstleistungsvereinbarung ändert.

 

Eine Entscheidung über die Zustimmung zum Vorschlag des Stabes wurde von IFRIC noch nicht gefällt. Stattdessen forderte IFRIC den Stab auf, die Wechselwirkungen mit den Vorgaben in IAS 38 zur Amortisation von immateriellen Vermögenswerten zu untersuchen und diesen Sachverhalt auf einer zukünftigen Sitzung erneut vorzubringen.

 

 

Reparatur- und Instandhaltungsverpflichtungen

 

Der Stab unterbreitete den Vorschlag, dass IFRIC sich wieder mit der Behandlung von Reparatur- und Instandhaltungsverpflichtungen befassen sollte, sobald es zu einer Übereinkunft bezüglich der Trennlinie zwischen finanziellen und immateriellen Vermögenswerten gekommen ist.

 

Das IFRIC entschloss die Verschiebung dieser Debatte.

 

 

Zuordnung des Vertragserlöses

 

Der Mitarbeiterstab unterbreitete den Vorschlag, die Untersuchungen zur Zuteilung von Anteilen der Umsatzerlöse auf unterschiedliche Aktivitäten einer Dienstleistungskonzessionsvereinbarung anhand ihrer beizulegenden Zeitwerte zu fortzuführen.

 

Einige Mitglieder brachten ihre deutliche Ablehnung gegenüber dem Vorschlag des Stabes zum Ausdruck. Ihrer Meinung nach kann diese Frage im Rahmen der Dienstleistungskonzessionen nicht gelöst werden, da sie bereits im Rahmen des Projekts „Bewertungsmaßstäbe“ vom Board adressiert wird.

 

IFRIC entschied sich, diesen Sachverhalt nicht anzugehen.

 

 

Anwendungszeitpunkt

 

Der Stab schlug IFRIC vor, sich mit dem Anwendungszeitpunkt für diese Interpretationen zu befassen, sobald die der Entwurfsphase folgenden Beratungen abgeschlossen sind.

 

Diesem Vorschlag stimmte IFRIC zu.

 

 

IAS 18 Ertragserfassung – Verkäufe von Immobilien

 

IFRIC beschloss ein Projekt zur Klarstellung der Vorgaben von IAS 18 Erträge bei Immobilienverkäufen, bei denen es vor Abschluss der Bauarbeiten zum Vertragsabschluss kommt, auf seine Agenda zu setzen.

 

Im Anschluss wurde über die in diesem Projekt zu behandelnden Themen gesprochen. Im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Interpretation wurde angemerkt, auch die jeweiligen zugrunde liegenden Verträge bei der Beurteilung mit einzubeziehen, die zum Beginn der Bauarbeiten führen und die vor Beginn der Bauarbeiten abgeschlossen wurden. IFRIC war sich darin einig, auf Fragen zum Anwendungsbereich nach Diskussion der anderen Sachverhalte zurückzukommen.

 

Zwei mögliche Fallgestaltungen mit den potenziell zu beantwortenden Fragestellungen konnten herausgearbeitet werden:

 

bullet 1. Ob zu einem bestimmten Zeitpunkt während der Bauarbeiten von der Anwendung der Regelungen zum Güterverkauf (Vgl. IAS 18.14) zur Anwendung der Regelungen für Dienstleistungen (Vgl. IAS 18.20) gewechselt werden darf.
bullet 2. Wenn der Rechtsanspruch an einem Grundstück bereits auf den Käufer übergeht, bevor die Bauarbeiten vollendet sind, darf dann IAS 18 auf eine solche Art und Weise interpretiert werden, dass von diesem Zeitpunkt an die Tätigkeit des Bauunternehmers als Lieferung von Gegenständen auf das Grundstück des Käufers angesehen wird.

 

Auf den zweiten Sachverhalt wurde im Zuge von Fragen zur Abspaltung von identifizierbaren Baugruppen, wie etwa das Grundstück und das Bauwerk als einzeln durchzuführende Arbeiten, aufmerksam gemacht. Die IFRIC-Mitglieder bemerkten dazu, dass es sehr wohl möglich sei, ein nur teilweise fertiges Bauwerk zu übergeben.

 

IFRIC beschloss, dass die Interpretation die Gegebenheiten mitberücksichtigen sollte, unter denen ein Kauf- bzw. Verkaufsvertrag wie ein langfristiger Fertigungsauftrag gemäß IAS 11 behandelt würde.

 

Bezüglich des Zeitpunkts der Ertragserfassung (unter Voraussetzung, dass IAS 18 anzuwenden ist) war sich IFRIC einig, zu untersuchen, wie Übergänge der Rechtsansprüche in solchen Fertigungsaufträgen von statten gehen (Das Eigentumsrecht am Grundstück mag auf den Käufer übergehen, während die Bauarbeiten unter der Kontrolle des Bauunternehmers stehen), und wie sich dies von dem Begriff eines gleichberechtigten Rechtsanspruchs („Equitable Title“) wie in Textziffer 9 im Anhang zu IAS 18 unterscheidet. Einige IFRIC-Mitglieder bemerkten, dass der Begriff des gleichberechtigten Rechtsanspruchs in den IFRS nicht definiert ist und auf verschiedene Arten in zahlreichen Rechtskreisen gebraucht wird. Man kam darin überein, in den Interpretationsentwurf in Zusammenhang mit dem Begriff der wesentlichen Risiken und Chancen einen Verweis auf den gleichberechtigten Rechtsanspruch einzufügen.

 

Das IFRIC sprach über die zwei Möglichkeiten, entweder eine Änderung des Standards oder Entfernung der Textziffer 9 im Anhang zu IAS 18 für den Zeitpunkt der Fertigstellung einer Interpretation zu empfehlen. Einige IFRIC-Mitglieder verschafften dem Nachdruck, indem sie bemerkten, dass jede fertige Interpretation den Standard interpretieren würde und nicht den Anhang, der zwar dem Standard beiliegt, jedoch nicht Teil des IAS 18 ist.

 

IFRIC nahm die in IAS 18.14(e) festgehaltenen Vorschriften bezüglich der Aufwendungen zur Kenntnis, war aber der Meinung, dass eine Interpretation sich nicht mit den möglichen Zuteilungsfragen befassen sollte (Zum Beispiel unterscheiden sich die einer Penthousewohnung, das sich in den oberen Stockwerken eines Wohnhauses befindet, zuordenbaren Aufwendungen, höchstwahrscheinlich von den einer Wohnung im Erdgeschoss zuordenbaren Aufwendungen), da es sich bei dieser Thematik um Entscheidungen handelt, die stark ermessensabhängig sind und unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden Fakten und der Umstände getroffen werden.

 

 

bullet IAS 19 Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Auswirkungen von Mindestfinanzierungsanforderungen auf die Vermögenswertobergrenze

 

Auf der Sitzung vom September 2005 wurden folgende wesentlichen Beschlüsse gefasst:

 

bullet 1. Für den Fall, dass Mindestfinanzierungsanforderungen (MFA) ein Unternehmen zur Zahlung zusätzlicher Beiträge in einen Versorgungsplan verpflichten, sollte eine zusätzliche Rückstellung gemäß IAS 19 angesetzt werden, so dass die aus den Beiträgen resultierenden Vermögenswerte dem Unternehmen nicht zwecks Beitragsrückerstattung oder künftiger Beitragsminderung genutzt werden können.
bullet 2. Die Beitragsrückerstattung oder Beitragsminderung muss nicht sofort zum Bilanzstichtag durchsetzbar sein, vorausgesetzt, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt während der Laufzeit des Versorgungsplans oder bei der endgültigen Tilgung der Versorgungsplanrückstellung durchsetzbar ist.
bullet 3. Der aus der Beitragsrückerstattung verfügbare Betrag soll in Höhe des Überschusses aktiviert werden, der aus der endgültigen Tilgung der Versorgungsplanrückstellung nach Abzug aller mit der mit der Tilgung verbundenen Kosten beim Unternehmen verbleibt.
bullet 4. Der aus einer künftigen Beitragsminderung verfügbare Betrag ist der Barwert unter Verwendung der Prämissen aus IAS 19 aus:
bullet i. dem Dienstzeitaufwand (als ob kein Überschuss existiert) mit Ausnahme von künftigen Beiträgen der Mitarbeiter; abzüglich
bullet ii. der Mindestfinanzierungsanforderung des Unternehmens.

 

IFRIC zieht einen Interpretationsentwurf basierend auf den obigen Beschlüssen in Erwägung.

 

Es wurde außerdem darüber diskutiert, ob eine Verpflichtung lediglich deshalb entstehen kann, weil es eine Pflicht zur Einzahlung eines bestimmten Betrags auf das Bankkonto des Pensionsfonds gibt. Im Zuge der Diskussion wurde gefragt, ob die Tatsache von Bedeutung ist, dass ein Unternehmen diesen Betrag durch reduzierte künftige Beiträge oder auf andere Art und Weise wiedererlangen kann. IFRIC kam darin überein, dass eine Verpflichtung dann existieren kann, wenn sich die Mindestfinanzierungsanforderung auf vergangene Dienstzeiten bezieht, und dass im Falle der Erstattungsfähigkeit des resultierenden Vermögenswertes (der entstehen kann, sobald der Beitrag bezahlt wurde) die Verpflichtung zur Zahlung eines zusätzlichen Beitrags (die Mindestfinanzierungsanforderung) mutmaßlich einen Wert von Null annimmt als Ergebnis der Anwendung der Methodik aus IAS 19, was zum Ausgleich von Vermögenswerten und Schulden führt. Für den Fall, dass der Beitrag an den Pensionsfonds zum Bilanzstichtag noch nicht gezahlt wurde, diskutierte IFRIC mögliche Bilanzierungsweisen zum Ansatz der aus der Mindestfinanzierungsanforderung resultierenden Verpflichtung. Einige IFRIC-Mitglieder machten den Vorschlag, als Sollbuchung einen Vermögenswert aus Planvermögen anzusetzen, welcher im Folgenden einem Wertminderungstest unterliegen würde, um die Erzielbarkeit dieses Betrags durch geringere, künftige Beiträge zu prüfen. Jeder Wertminderungsaufwand würde in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Andere waren jedoch der Meinung, dass eine solche Bilanzierungsweise nicht durchführbar sei, da gemäß IAS 19.103 unbezahlte Beiträge vom Ansatz als Planvermögen ausgeschlossen sind.

 

Die IFRIC-Mitglieder brachten zum Ausdruck, dass im Interpretationsentwurf die Frage der Verpflichtung aus einer MFA klar von der Frage der Vermögenswertobergrenze nach erfolgter Tilgung einer MFA-Rückstellung abgegrenzt werden sollte.

 

Desweiteren diskutierte IFRIC über die Anwendbarkeit des Interpretationsentwurfs auf Mindestfinanzierungsanforderungen im Allgemeinen, da einige Mitglieder der Ansicht waren, dass zwischen einer gesetzlichen MFA und einer vertraglich oder anderweitig vereinbarten MFA zwischen Unternehmen und ihren Mitarbeitern (oder deren Vertretern, wie etwa Gewerkschaften) im Wesentlichen kein Unterschied bestünde. Es kam dabei zu keiner eindeutigen Entscheidung, wie mit diesem Sachverhalt weiter verfahren werden sollte.

 

Im Folgenden wurden noch zahlreiche Fragestellungen diskutiert, welche im Zuge des Übergangs auftreten können, und woraufhin der Stab den Vorschlag machte, ein Arbeitspapier zur weiteren Betrachtung in einer zukünftigen Sitzung zu erstellen.

 

Der Mitarbeiterstab bat IFRIC, sich mit den folgenden noch offenen Fragen auseinanderzusetzen:

 

 

Künftige Änderungen im Personalbestand

 

Auf einer früheren Sitzung lehnte IFRIC den Vorschlag ab, auf Basis der jüngsten Finanzplanungen bzw. –prognosen des Managements zur Ermittlung künftiger möglicher Beitragsminderungen unter Berücksichtigung künftiger Veränderungen in der Größe oder der Altersstruktur des Personalbestands Wertberichtigungen vornehmen zu können. IFRIC beschloss, dass versicherungsmathematische Annahmen, einschließlich demographischer Annahmen, bei der Berechnung des verfügbaren Netto-Planvermögens in gleicher Weise angewendet werden sollten wie Annahmen zur Berechnung der Versorgungsverpflichtung zum Bilanzstichtag.

 

Einige IFRIC-Mitglieder wiesen auf den Umstand hin, dass die versicherungsmathematischen Bewertungsmethoden in der Praxis den natürlichen Abgang beim Personalbestand mitberücksichtigen und zur Kompensation annehmen, dass neue Mitarbeiter die ausgeschiedenen Mitarbeiter ersetzen. Von diesem Ausgangspunkt aus sollten alle wesentlichen künftigen Veränderungen im Personalbestand wie Plankürzungen behandelt werden.

 

 

Zugehörige Aufwendungen

 

Einer Empfehlung des Stabs zufolge sollte IFRIC keine Anwendungshinweise zur Barwertberechnung der zugehörigen Aufwendungen veröffentlichen (diese beeinhalten Kosten wegen der stufenweisen Tilgung oder der Abwicklung des Plans). IFRIC schien dieser Empfehlung zuzustimmen.

 

 

bullet IAS 32 – Klassifizierung eines Finanzinstruments als Eigen- oder Fremdkapital

 

Der Mitarbeiterstab legte ein Arbeitspapier mit einer Untersuchung vor, welche die Begründung dafür lieferte, dass wirtschaftliche Zwänge zwar die Art und Weise der Zahlung beeinflussen können, nicht jedoch die Klassifizierung eines Finanzinstrumentes als Eigen- oder Fremdkapital.

 

Die IFRIC-Mitglieder waren sich allgemein darüber einig, dass die Untersuchung des Stabs zutreffend sei und den Wortlaut von IAS 32 richtig wiedergäbe. Dennoch ließen einige Mitglieder ihr Missfallen über diese Lösung erkennen, auch wenn diese den Anforderungen von IAS 32 entspräche (Insbesondere Textziffer AG26). Einige Mitglieder wiesen auf die Notwendigkeit einer Interpretation hin, in Anbetracht der Missverständnisse in der Praxis bei der Frage, ob wirtschaftliche Zwänge zu einer indirekten Verpflichtung führen, die sich auf die Klassifizierung beim erstmaligen Ansatz auswirken würden. Nachdem man sich jedoch darüber einigte, dass AG26 eindeutig und daher kein Erfordernis für eine Interpretation gegeben sei, entschied IFRIC, diese Fragestellung von seiner Agenda zu nehmen mit einer öffentlichen Begründung und möglicherweise das Papier des Stabes als für die Adressaten nützliche Untersuchung auf der IASB-Website zu veröffentlichen.

 

 

bullet IFRS 1 – Kosten für ein Tochterunternehmen im Einzelabschluss eines Mutterunternehmens

 

IFRIC war gebeten worden, sich mit zwei Fragestellungen zur Bilanzierung von Beteiligungen an Tochterunternehmen bei der Anwendung von IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS im Einzelabschluss des Mutterunternehmens zu beschäftigen. Diese Fragestellungen beziehen sich ausschließlich auf den Einzelabschluss eines Mutterunternehmens:

 

bullet 1. Wie sind die Kosten einer Beteiligung an einem Tochterunternehmen im Einzelabschluss des Mutterunternehmens beim Übergang auf die IFRS zu bestimmen?
bullet 2. Wo soll die Trennlinie verlaufen zwischen Vor- und Nach-Erwerbsrücklagen eines Tochterunternehmens zum Zwecke der Bestimmung des Buchwerts einer Beteiligung an einem Tochterunternehmen im ersten IFRS-Einzelabschluss des Mutterunternehmens?

 

Es wurde darauf hingewiesen, dass die Behandlung von Beteiligungen an Tochterunternehmen im Einzelabschluss des Mutterunternehmens in IFRS 1 nicht zufrieden stellend behandelt wird. Zweck der Befreiungsmöglichkeit zur Neu-Darstellung von Unternehmenszusammenschlüssen war die Abschreckung von der Wiederherstellung von Daten, die zum Zeitpunkt der Transaktion nicht erhoben worden waren, womit ein Zwang für Unternehmen zur Überprüfung aller Vor-Erwerbskosten und Nach-Erwerbs Rücklagen-Berechnungen nicht im Einklang mit den Grundsätzen des IFRS 1 ist.

 

Die Agenda-Kommission sprach die Empfehlung aus, diese Fragestellung nicht durch eine Interpretation zu lösen und deshalb den Board um eine Änderung von IFRS 1 zu bitten. Das IFRIC schloss sich dieser Empfehlung an.

 

 

Freitag, 3. März 2006

 

bullet Beziehungen zu nationalen Standardsetzern und nationalen Interpretationsgremien

 

IFRIC erörterte die Vorschläge des Mitarbeiterstabs bezüglich der Zusammenarbeit zwischen IFRIC und den nationalen Standardsetzern bzw. Interpretationsgremien. Die Vorschläge basierten auf dem Entwurf des „Statement of Best Practice“: Zusammenarbeit zwischen dem IASB und anderen Rechnungslegungs-Standardsetzern. [vormals auch als „Draft Memorandum of Understanding“ bezeichnet und in 2005 mit der Bitte um Stellungnahmen veröffentlicht.]

 

Grundsätzlich unterstützte IFRIC die Stellungnahmen des Stabs, dennoch wurden Bedenken geäußert, dass die Vorgabe „die Arbeit der Nationalen Standardsetzer (National Standards Setters - NSS) und der nationalen Interpretationsgremien (National Interpretive Groups – NIG) nicht aktiv mitzuverfolgen“ unrealistisch sei. Dieser Vorschlag wurde als restriktiv empfunden und könnte die Beobachtung und den Informationsaustausch zwischen den „Marktführern“ und dem Stab des IASB in seiner gegenwärtigen Form stark behindern.

 

Der Stab wird die Stellungnahmen von IFRIC im Entwurf des Handbuchs zur IFRIC-Arbeitsweise („IFRIC-Due Process Handbook“) berücksichtigen, welches den Treuhändern der IASC-Stiftung (IASC Foundation) vor der Veröffentlichung zwecks öffentlicher Kommentierung vorgelegt werden wird.

 

bullet IAS 18 – Kundenbindungsprogramme

 

IFRIC diskutierte darüber, ob Kundenbindungsprogramme als

 

bullet a) Lieferung und Leistung von Gütern und Dienstleistungen in Zusammenhang mit einer Verkaufstransaktion;
bullet (b) Aufwendungen zur Sicherstellung des Absatzes anderer Güter und Dienstleistungen; oder
bullet (c) möglicherweise beides, je nach Beschaffenheit des Programms

 

angesehen werden sollten.

 

Es fanden sich im IFRIC für jede der drei Alternativen gleich viele Befürworter. Dennoch waren mehrere Mitglieder der Ansicht, dass die Untersuchung des Mitarbeiterstabs eher auf eine Favorisierung von Alternative (a) hinauslaufen würde, wohingegen (b) in vielen Fällen die angemessenere Lösung darstellen würde. Weiterhin wurde festgestellt, dass einige Kundenbindungsprogramme vergleichbar seien mit Leasing-Anreizen („Lease-Incentives“), welche als Teil der Anschaffungskosten des Leasinggebers behandelt werden und nicht als Abzug von den Umsatzerlösen.

 

Im Anschluss daran sprach der Stab die Frage an, ob Kundenbindungsprogramme einzelne abgrenzbare Bestandteile eines Geschäftsvorfalls i.S.v. IAS 18 darstellen. Nach einhelliger Meinung in der Runde hatte der Stab den Sachverhalt richtig erfasst, so dass Ansatz (a) für die Umsatzrealisierung herangezogen werden sollte. Einige Mitglieder bemerkten dazu, dass der Zeitwert des Geldes Auswirkungen auf den Wertansatz des sich anschließenden Dienstleistungsbestandteils hätte. In diesem Zusammenhang wies der Vorsitzende auf das IASB-Projekt zur Überarbeitung von IAS 37 hin, worin ein Modell bezüglich der „Aufwendungen zum Ausgleich“ („Cost to settle model“) entwickelt wird, das für den vorliegenden Sachverhalt von Bedeutung sein könnte.

 

Der Stab änderte seine Meinung dahin gehend, dass wenn ein Unternehmen den Bestandteilen Umsatzerlöse zuordnen und die Aufwendungen für den ersten Bestandteil abschätzen könne, es dann Umsatzerlöse für den ersten Bestandteil erfassen und die Umsatzerlöse für die nachfolgenden Bestandteile abgrenzen sollte. Daraufhin bemerkten einige Mitglieder, dass in manchen Fällen (etwa bei Flugpreisen) 80-100 verschiedene Preise für den gleichen erlösrelevanten Geschäftsvorfall (zum Beispiel ein Flug) existieren könnten. Die Aufwendungen zur Umsetzung der Empfehlung des Stabes könnten sich daher als extrem hoch herausstellen, und im Gegenzug die veröffentlichte Information als wenig nützlich für die Nutzer.

 

Weiterhin einigte sich IFRIC darauf, dass wenn die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms gewährten Rechte wirtschaftlich wie Verkaufsanreize betrachtet werden können, der Verkaufsvorgang als Ganzes betrachtet werden muss, da dann die Bedingungen aus IAS 18.14(a) und (e) erfüllt sind. Diese Lösung ist ebenfalls dann angemessen, wenn nach Meinung des Unternehmens IAS 18.19 anzuwenden ist. Dennoch gab es hierzu auch Gegenstimmen, wonach IAS 18.19 nicht in allen Fällen anwendbar sei.

 

Nach einer langwierigen Debatte wies der Vorsitzende den Stab schließlich an, einen Interpretationsentwurf auf Basis der Alternative (a) (siehe oben; da der „Komponenten-Ansatz“ auf wenig Widerstand gestoßen war) mit keinen Alternativmöglichkeiten zu erarbeiten. Obwohl diese Vorgehensweise keine Garantie dafür bietet, dass Alternative (a) von einer ausreichenden Anzahl von IFRIC-Mitgliedern akzeptiert würde, würde man auf diese Weise in der Diskussion etwas weiterkommen.

 

bullet Überprüfung vorläufiger Agenda-Entscheidungen

 

IFRIC überprüfte und bestätigte die folgenden Entscheidungen über nicht auf die IFRIC-Agenda aufgenommene Sachverhalte, welche im IFRIC Update veröffentlicht worden waren:

 

IFRIC Update (Dezember 2005)

 

bullet IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse – Ob ein mit flüssigen Mitteln zahlendes, neues Unternehmen als Erwerber identifiziert werden kann
bullet IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse – „Vorübergehende“ gemeinsame Führung
bullet IAS 17 Leasingverhältnisse – Grundstücks-Leasingverhältnisse bei denen das Eigentum nicht auf den Erwerber übergeht
bullet IAS 12 Ertragsteuern – Anwendungsbereich
bullet IAS 18 Erträge – Abonnentenkosten in der Telekommunikationsbranche

 

IFRIC Update (Januar 2006)

 

bullet IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS – Veröffentlichung des Einzelabschlusses vor dem Konzernabschluss

 

bullet IFRIC Agenda: Erörterung der Empfehlungen der IFRIC-Agenda Kommission

 

IFRS 2 Aktienbasierte Vergütung: Anwendungsbereich von IFRS 2 – Aktienpläne mit im Ermessen des Unternehmens stehender, alternativer Barleistung

 

IFRIC wurde um eine Stellungnahme dazu gebeten, ob der folgende Sachverhalt als eigenkapitalbasiertes Vergütungsmodell iSv. IFRS 2 klassifiziert werden kann:

 

Bei einer Vielzahl von Vergütungsmodellen behält sich das ausgebende Unternehmen das Wahlrecht vor, eine Auszahlung entweder in Form von Eigenkapitalinstrumenten oder in Form von Barmitteln vorzunehmen. Darüber hinaus bestimmt sich in solchen Fällen der Betrag der Baralternative nicht unbedingt in Abhängigkeit von der Entwicklung der Aktien des ausgebenden Unternehmens. Als Beispiel wäre der Fall heranzuziehen, bei dem ein Unternehmen (Der Emittent) sich dazu bereit erklärt, seinen Mitarbeitern einen leistungsbasierten Bonus zu gewähren, welcher jedoch nicht unmittelbar vom Aktienkurs abhängig ist und sich ein Wahlrecht vorbehält, die Auszahlung entweder in Form einer Barzahlung oder in Form von Eigenkapitalinstrumenten vorzunehmen, wobei der Wert der Eigenkapitalinstrumente dem der Barzahlung entspricht.

 

IFRIC beschloss dazu, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen. Unter den Mitgliedern herrschte allgemein Einigkeit darüber, dass es sich dabei um ein eigenkapitalbasiertes Vergütungsmodell handele. In der Begründung über die Ablehnung würde auf IFRS 2.41-43 verwiesen (der genaue Wortlaut des vorgeschlagenen Entwurfs für die Ablehnung war den Beobachtern jedoch nicht zugänglich).

 

IFRS 2 – Aktienpläne mit alternativer Barleistung (Gewährungszeitpunkt und Erdienungszeitraum)

 

IFRIC befasste sich mit folgendem Sachverhalt: Bei bestimmten Bonusprogrammen wird den Mitarbeitern die Wahl gelassen zwischen einer Barzahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt und einer Auszahlung in Form von Eigenkapitalinstrumenten zu einem späteren Zeitpunkt.

 

Zum Beispiel: Am 01. Januar 20X1 vereinbart ein Unternehmen mit seinen Mitarbeitern ein Bonusprogramm. Aufgrund der Bestimmungen der Vereinbarung wird den Mitarbeitern zum 31. März 20X2 die Wahl gelassen zwischen entweder (1) einer Barzahlung in Höhe von 25 bis 50 Prozent des Mitarbeitergehalts am 31. März 20X2 (die genaue Prozentzahl würde sich nach der Ertragslage bestimmen) oder (2) einer bestimmten Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten im Wert von 150 Prozent der Barzahlung.

 

Für den Fall, dass sich die Mitarbeiter am 31. März 20X2 für eine Auszahlung in Form von Eigenkapitalinstrumenten anstelle einer Barzahlung entscheiden, sind sie zum weiteren Verbleib im Unternehmen für 3 Jahre verpflichtet, und die Eigenkapitalinstrumente würden ihnen am 30. März 20X5 überschrieben.

 

IFRIC untersuchte die Frage, wie die Regelungen des IFRS 2 auf dieses Modell anzuwenden seien. Insbesondere wenn angenommen wird, dass es sich bei diesem Modell um ein eigenkapitalbasiertes Vergütungsmodell im Sinne von IFRS 2 handelt, stellen sich folgende Fragen: (1) Wann ist der Gewährungszeitpunkt („Grant Date“) und (2) was ist unter dem Zeitraum bis zur Unverfallbarkeit („Vesting Period“) zu verstehen?

 

IFRIC entschied sich dazu, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen. In Bezug auf (1) war sich IFRIC bei dem hier besprochenen Beispielsachverhalt einig, dass der Gewährungszeitpunkt der 1. Januar 20X1 wäre, welcher der Zeitpunkt wäre, an dem sich das Unternehmen und die Beschäftigten über die Bedingungen und Konditionen der Vereinbarung einschließlich Berechnungsgrundlage zur Bestimmung des Auszahlungsbetrags verständigten. In Bezug auf (2) kam IFRIC darin überein, den Zeitraum bis zur Unverfallbarkeit für den Eigenkapital- und den Fremdkapitalbestandteil jeweils einzeln zu betrachten. Im Anschluss wurde über den genauen Wortlaut des vorgeschlagenen Entwurfs für eine Ablehnung des Sachverhalts diskutiert, wobei dieser Entwurf den Beobachtern nicht zugängig war.

 

[Interessierte Beobachter dieser Thematik berücksichtigen bitte, dass es zu einer möglichen thematischen Überschneidung zwischen dem Sachverhalt (2) und der vorgeschlagenen Änderung zu IFRS bezüglich der Ausübungsbedingungen kommen kann.]

 

IFRS 2 – Fair-Value-Bewertung von Transferbeschränkung nach Ablauf des Erdienungszeitraums

 

In diesem Zusammenhang beschäftigte sich IFRIC mit Mitarbeiteraktien-Erwerbsprogrammen, bei denen die Beschäftigten Aktien des Arbeitgebers zu einem im Vergleich zum Marktpreis vergünstigten Preis erwerben können und Ihnen ein Verkauf dieser Aktien innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach dem Ausübungszeitpunkt nicht gestattet ist.

 

IFRIC lehnte eine Aufnahme dieses Sachverhalts auf seine Agenda ab. Im Anschluss wurde über den genauen Wortlaut des vorgeschlagenen Entwurfs für eine Ablehnung des Sachverhalts diskutiert, wobei dieser Entwurf den Beobachtern nicht zur Verfügung stand.

 

 

bullet IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Ausbuchungsaspekte im Rahmen von Verbriefungstransaktionen

 

Der Mitarbeiterstab veranstaltete für IFRIC eine ausgedehnte Lehrveranstaltung zu bestimmten Sachverhalten. Die besprochenen Fragestellungen drehten sich grundsätzlich darum, wie man die in dem in IAS 39.A36 beschriebenen Flussdiagramm beschriebenen Vorgaben praktisch anwenden sollte.

 

Es wurde deutlich, dass die IFRIC-Mitglieder sich der Tatsache weltweit unterschiedlicher Bilanzierungsweisen sowie der unterschiedlichen Auslegungen über die praktische Anwendung von IAS 39.A36 bewusst sind.

 

Nachdem man sich mit der ersten Beurteilung des Stabs auseinandergesetzt hatte, entschied sich IFRIC, den Stab darum zu bitten, die verschiedenen identifizierten Problemstellungen als eine einzige Interpretation zu behandeln und auf dieser Grundlage mit dem Projekt fortzufahren.

 

 

bullet IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Absicherung des Inflationsrisikos - Stellt das Inflationsrisiko eine trenn- und separat absicherbare Risikokomponente dar?

 

Im IFRIC wurde diskutiert, ob Inflation als ein mit einem Teil des beizulegenden Zeitwertes oder mit den Cashflows eines verzinslichen finanziellen Vermögenswertes oder einer verzinslichen Schuld i.S.v. IAS 39.81 verbundenes Risiko anzusehen ist. Der Stab merkte an, dass wenn das Inflationsrisiko als ein mit einem Teil des beizulegenden Zeitwertes oder den Cashflows eines finanziellen Vermögenswertes oder einer Schuld verbundenes Risiko anzusehen ist, dann auch die Möglichkeit zur Absicherung verzinslicher finanziellen Vermögenswerten und Schulden gegenüber Inflationsrisiken gegeben wäre.

 

Der Stab vertrat den Standpunkt, dass das Inflationsrisiko kein selbständiger Bestandteil sei mit Verweis auf den Wortlaut des IAS 39.AG100, worin zu lesen ist:

 

Preisänderungen eines Bestandteils oder einer Komponente eines nicht finanziellen Vermögenswertes oder einer nicht finanziellen Schuld haben in der Regel keine vorhersehbaren, getrennt bestimmbaren Auswirkungen auf den Preis des Postens, die mit den Auswirkungen z.B. einer Änderung des Marktzinses auf den Kurs einer Anleihe vergleichbar wären. Daher kann ein nicht finanzieller Vermögenswert oder eine nicht finanzielle Schuld nur insgesamt oder für Währungsrisiken als Grundgeschäft bestimmt werden.

 

IFRIC stimmte darin überein, das es hier Klarstellungs- bzw. Hilfestellungsbedarf zur Frage gibt, was ein Anteil („Portion“) iSv. IAS 39 ist und ob die Auslegung von AG100 durch den Stab auch dann angemessen ist, wenn das Instrument nur finanzielle Bestandteile aufweist. Hierzu bildeten sich im IFRIC zwei unterschiedliche Meinungen heraus: Einige Mitglieder waren davon überzeugt, dass es sich bei Inflationsrisiken um einzeln abgrenzbare Bestandteile handelt: Die „Basisinflation“ („Base Inflation“) ist auf einigen tiefen und liquiden Finanzmärkten handelbar. Andere widersprachen und meinten, dass die alleinige Tatsache der Handelbarkeit noch lange nicht für die Klassifizierung als ein Anteil iSv. IAS 39 ausreicht.

 

IFRIC beauftragte den Stab zur Weiterentwicklung dieses Modell auf Basis der derzeit geltenden Standards.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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