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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen

Links zu den Protokollen vergangener Monate

 
IASB Boardsitzung vom 28. - 31. März 2006

in den Räumen des IASB, 30 Cannon Street, London

Tagesordnungsordnungspunkte

 

Dienstag, 28. März 2006 (nur nachmittags)

Leistungsberichterstattung - Segment B: Zielsetzung und Planung des Projekts

Leasingverhältnisse - Vorbereitende Gespräche über ein Projekt zu Leasingverhältnissen sowie mögliche Agenda-Entscheidung

Neues von IFRIC

 

Mittwoch, 29. März 2006

Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können

Joint Ventures

Kurzfristige Konvergenz: Fremdkapitalkosten

Restanten des Vorentwurfes

Vorschläge zur Änderung des Anwendungsbereiches: Ausnahme von Fremdkapitalkosten, die dem Kauf, dem Bau oder der Herstellung von qualifizierten Vermögenswerten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, direkt zurechenbar sind, bspw. einem biologischen Vermögenswert.

Unternehmenszusammenschlüsse Phase II

Fachliche Planung

 

Donnerstag, 30. März 2006

Versicherungsverträge Phase II

Rechnungslegungsstandards für kleine und mittlere Unternehmen

Erlöserfassung

Rahmenkonzept - Definition eines berichtenden Unternehmens

 

Freitag, 31. März 2006 (nur morgens)

IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen 

Konsolidierung einschließlich Zweckgesellschaften

Änderung von IFRS 1 bezüglich der Anschaffungskosten von Tochterunternehmen im Einzelabschluss des Mutterunternehmens

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IASB Update).

 

28. - 31. März 2006, London

 

Dienstag, 28. März 2006

bullet Leistungsberichterstattung - Segment B: Zielsetzung und Planung des Projekts

Inhalt des Projekts

Der Board bekräftigte den Inhalt seines gemeinsam mit dem FASB durchgeführten Projekts und stellte folgendes klar:

 

bullet a. Dieses Projekt wird den Aufbau und die Darstellung von Finanzinformationen innerhalb der Abschlussbestandteile behandeln; Ansatz- oder Bewertungsvorschriften, die in anderen Verlautbarungen / Standards enthalten ist, sind nicht Teil des Projekts.

 

bullet b. Dieses Projekt wird die Frage der Notwendigkeit der Darstellung von Summen und Zwischensummen im Abschluss, einschließlich der Darstellung der Zwischensumme "Nettoergebnis/ Gewinn oder Verlust". Im Rahmen dieses Projekts wird die gegenwärtig genutzte Methodik des Recyclings behandelt.

 

bullet c. Im Rahmen dieses Projekts wird es keine umfassende Untersuchung des Anhangs geben. Andererseits könnte dieses Projekt aufgrund von Änderungen in den einzelnen Abschlussbestandteilen zu Änderungen bestehender Angabevorschriften führen. Darüber hinaus könnte dieses Projekt zur Herausgabe neuer Angabevorschriften in den Bereichen führen, bei denen die Zielsetzung des Projekts nicht im Abschluss selbst erreicht werden kann.

 

bullet d. Im Rahmen dieses Projekts werden alle Bestandteile eines vollständigen Abschlusses behandelt werden, nicht nur die Gewinn- und Verlustrechnung/ die  Aufstellung der erfassten Erträge und Aufwendungen (Aufstellung des Jahresergebnisses und der sonstigen erfolgsneutralen Eigenkapitalveränderungen)

 

bullet e. Im Rahmen dieses Projekts wird man sich auf vollständige Abschlüsse (im allgemeinen Jahresabschlüsse) konzentrieren; verkürzte Abschlüsse (im allgemeinen Zwischenabschlüsse) werden nicht behandelt. Rechnungslegungsvorschriften für Zwischenabschlüsse werden möglicherweise angesprochen, diesbezüglich ist man aber gegenwärtig ergebnisoffen.

 

bullet f. Der als Ergebnis dieses Projekts verabschiedete Standard wird für alle Geschäftsunternehmen anwendbar sein, ob börsennotiert oder nicht. Andererseits werden die Boards erörtern, ob für Finanzinstitutionen andere Darstellungsvorschriften gelten sollten.

 

bullet Der als Ergebnis des Projekts verabschiedete Standard wird nicht für Nicht-Geschäftsunternehmen wie etwa gemeinnützigen Organisation oder von Leistungsorientierten Pensionsplänen anwendbar sein. Aus diesem Grund werden weder SFAS 35 Bilanzierung und Rechnungslegung leistungsorientierter Pläne noch SFAS 117 Abschlüsse nicht-gewinnorientierter Organisationen geändert oder ersetzt werden.

 

bullet h. Die folgenden Themen werden im Rahmen dieses Projekts nicht behandelt:
bullet i. Lageberichterstattung,
bullet ii. Pro-Forma-Maßnahmen (zwar ist es möglich, dass die Pro-Forma-Berichterstattung, die nicht Teil der IFRS/US-GAAP ist, aufgrund dieses Projekts an Bedeutung verliert, eine Verminderung oder Abschaffung der Pro-Forma-Berichterstattung ist jedoch nicht Ziel dieses Projekts),
bullet iii. Eine umfassende Überprüfung der Segmentberichterstattungsvorschriften (SFAS 131 Angaben zu den Segmenten eines Unternehmens und damit zusammenhängende Informationen sowie IAS 14 Segmentberichterstattung). Allerdings kann es infolge dieses Projekts durch Änderungen im Abschluss zu Änderungen der Segmentberichterstattungsvorschriften kommen. Der IASB hat diesbezüglich den Entwurf ED 8 veröffentlicht, durch den im Rahmen eines einzelnen, kurzfristigen Konvergenzprojekts Änderungen an IAS 14 vorgeschlagen werden.
bullet iv. Finanzkennzahlen (außer dem Ergebnis je Aktie und anderen Angaben "je Aktie"),
bullet v. Prognostische Informationen
bullet vi. Nichtfinanzielle Kennzahlen und sonstige nichtfinanzielle Informationen
bullet vii. Abschlüsse für bestimmte Branchen (außer, wie oben unter (f) erwähnt, der Frage, wie die Folgen der im Rahmen dieses Projekts getroffenen Entscheidung sich auf die Abschlüsse von Finanzinstitutionen auswirken).

 

Zielsetzung des Projekts

 

Der Board beschloss, dass die Zielsetzung des Projekts wie folgt definiert sein sollte:

 

In Rahmen dieses Projekts werden die Boards die Frage behandeln, wie die Darstellung von Informationen im Einzelabschluss (und in Abschlüssen insgesamt) verbessert werden kann, um Anlegern, Gläubigern und anderen beim umfassenden Verständnis der Vermögenslage eines Unternehmens sowie deren Veränderungen und bei der Nutzung dieser Informationen zur Beurteilung der Beträge, des zeitlichen Anfalls und der Unsicherheit der zukünftigen Cash-Flows eines Unternehmens behilflich zu sein.

 

Dabei werden die Boards die Klassifizierung und Darstellung von Posten im Abschluss einschließlich ihrer Zusammenfassung zu Zwischensummen und Summen behandeln. Darüber hinaus werden die Boards die Frage der bestmöglichen Darstellung dieser Informationen im Abschluss behandeln, um sicherzustellen, dass sich die einzelnen Abschlussbestandteile gegenseitig ergänzen.

 

Name des Projekts

 

Der Board beschloss die Umbenennung des Arbeitstitel des Projekts in "Darstellung in Abschlüssen von Geschäftsunternehmen".

 

Arbeitsgrundsätze

 

Der Board beschloss einen "Arbeitsgrundsätzekanon", der sowohl dem IASB als auch dem FASB in der Entscheidungsfindung bezüglich der Angabe und Darstellung von Informationen im Abschluss im Einzelfall helfen soll. Die nachfolgend dargestellten Arbeitsgrundsätze sind nicht nach Prioritäten gegliedert (d.h. es besteht keine Grundsatz-Hierarchie), alle sind von gleicher Priorität.

 

Grundsatz 1

 

Abschlüsse sollten Informationen so darstellen, dass ein in sich schlüssiges, finanzielles Bild des Unternehmens entsteht, dass vergleichbar und von einer Periode zur anderen stetig ist. 

 

Einige Boardmtglieder kritisierten die Einfügung der Formulierung "in sich schlüssig", da diese in der IFRS-Literatur bisher nicht auftaucht. Darüber hinaus äußerten Boardmitglieder Bedenken, wie genau der Stab das Wort "vergleichbar" auslegt. Es wurde beschlossen, dass "vergleichbar" im Rahmen dieses Projekts als "vergleichbar mit dem selben Unternehmen im Zeitablauf" definiert wird; einige Boardmitglieder sagten, dass auch die Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Unternehmen wünschenswert sei.

 

Grundsatz 2

 

Abschlüsse sollten Informationen so darstellen, dass einem Nutzer die Beurteilung der Liquidität der Vermögenswerte und Schulden eines Unternehmens (der Liquiditätsnähe oder der Zeit bis zur Fälligkeit) ermöglicht werde.

 

Grundsatz 3

 

Abschlüsse sollten Informationen so darstellen, dass die Wertschöpfungsaktivitäten von den Kapitalaktivitäten des Unternehmens getrennt werden.

 

Die Umformulierung dieses Grundsatzes, nämlich um zu betonen, dass die Trennung zwischen Geschäftsvorfällen mit Anteilseignern in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner, nicht mit Anteilseignern durchgeführten Finanzierungstransaktionen und sonstigen Aktivitäten erfolgen sollte, ist wahrscheinlich. Boardmitglieder fanden den Begriff "Wertschöpfungsaktivitäten" nicht hilfreich.

 

Grundsatz 4

 

Abschlüsse sollten Informationen so darstellen, dass Nutzern das Verständnis der folgenden Dinge ermöglicht wird:

 

bullet a. Die verschiedenen Methoden zur Bewertung von Vermögenswerten und Schulden
bullet b. Die relative Genauigkeit dieser Bewertungen
bullet c. Die Gründe für Veränderungen der angesetzten Beträge einzelner Vermögenswerte oder Schulden (z.B. ein Geschäftsvorfall oder ein Wechsel in der Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode). [Es wurde klargestellt, dass es sich hierbei um die Frage "Anschaffungs- oder Herstellungskosten/fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Neubewertung" handelte]

 

Grundsatz 5

 

Informationen im Jahresabschluss sollten aufgeteilt und in Gruppen, die in gleicher Weise auf Veränderungen der selben wirtschaftlichen Bedingung reagieren, klassifiziert werden.

 

Bei der Umsetzung dieses Grundsatzes werden die Boards eine Abgrenzung bei der Darstellung und die Frage der Darstellung nach Art oder nach funktionaler Zugehörigkeit; Brutto oder Netto; nach fortgeführten oder aufgegebenen Geschäftsbereichen; vor oder nach Steuern; nach erwarteter oder bekannter Volatilität; und nach dem mit der endgültigen Realisation/Ablösung des Vermögenswerts/der Verbindlichkeit verbundenen Risiko erörtern.

 

Abschlüsse

 

Der Board beschloss, dass man den im Standardentwurf der Änderungen an IAS 1 vom März 2006 vorgeschlagenen Ansatz als Ausgangspunkt für die Fragestellung nutzen sollte, was einen 'vollständigen Abschluss' darstelle.

 

Zweck der einzelnen Abschlussbestandteile

 

Der Board beschloss, den Zweck der einzelnen Abschlussbestandteile nicht festzulegen.

 

Ergebnis je Aktie

 

Der Board beschloss, die Erörterung von "je-Aktie"-Beträgen bis zum Abschluss der öffentlichen Kommentierungsphase des ersten Dokuments zu vertagen

 

Widersprüche zum IASB-Standardentwurf Änderungen an IAS 1 vom März 2006

 

Der Board beschloss, dass im Rahmen dieses Projekts getroffene Entscheidungen nicht von den im Standardentwurf Änderungen an IAS 1 vom März 2006 vorgeschlagenen Änderungen behindert werden sollten. Dennoch kam der Board überein, dass man im Rahmen dieses Projekts den Fortschritt der Arbeit des IASB am Standardentwurf vom März 2006 und die Vorschläge der Adressaten diesbezüglich im Auge behalten müsse.

 

Diskussionspapier

 

Der Board beschloss, dass das erste Ziel des Projekts die Erstellung eines Diskussionspapiers sein sollte. Gegenwärtig ist die Veröffentlichung dieses Diskussionspapiers für das erste Quartal 2007 geplant. Der Stab räumte ein, dass dieser Zeitplan ambitioniert, aber umsetzbar sei.

 

Der Board erörterte, auf welche Weise man die so genannte Joint International Group bei der Vorbereitung der Veröffentlichung des Diskussionspapiers am besten einbinden solle. Es wurde vorgeschlagen, im September eine öffentliche Sitzung abzuhalten. Der Stab wird dies weiter untersuchen.

 

 

bullet Leasingverhältnisse

 

Der Board führte eine Vorbesprechung über ein mögliches gemeinsames Projekt von IASB und FASB zu Leasingtransaktionen. Der IASB und der FASB entwickeln gegenwärtig einen Projektvorschlag, der dann den Agenda-Review-Prozess der beiden Boards durchläuft (beim IASB würde dies eine Debatte auf einer zukünftigen Standardbeiratssitzung beinhalten)

 

Der Stab bat den Board um seine vorläufige Ansicht zum Agendavorschlag, einschließlich einer Beurteilung der Agendakritierien, des Vorschlages für eine Arbeitsgruppe und des groben Projektzeitplans. Der Board wurde auch darum gebeten, weitere Punkte zu nennen, die gegenüber dem Standardbeirat bei dessen Beurteilung des Agendavorschlags vorgebracht werden sollten. Ebenso ersuchte man den Board um eine Stellungnahme zur möglichen formellen Organisation eines gemeinsamen Projekts mit dem FASB und dazu, ob und wenn ja wann eine Konsultation mithilfe einer Beratungsgruppe oder Themengruppen angemessen wäre, sowie zum angestrebten formellen Rahmen derartiger Konsultationen.

 

 

bullet IFRIC Update

 

Der Stab von IFRIC überprüfte die Zusammenfassung der Entscheidungen der letzten IFRIC-Sitzung (siehe hierzu auch die Notizen der IFRIC-Sitzung auf IAS Plus.de). Insbesondere wurde angemerkt, dass eine "baldige" endgültige Entscheidung von IFRIC zur Abgrenzung zwischen dem Financial-Asset-Model und dem Intangible-Asset-Model im Rahmen des Dienstleistungskonzessionsprojekts wahrscheinlich ist.

 

Im Rahmen anderer IFRIC-Projekte werden Sachverhalte in aktuellen IFRS beleuchtet, z.B. IAS 18 (Kundenbindungsprogramme) und IAS 39 (Fragestellungen zur Ausbuchung). Einige Boardmitglieder kommentierten die vorgeschlagenen Agenda-Entscheidungen, die von IFRIC und seinem Mitarbeiterstab auf einer zukünftigen Sitzung erörtert werden.

 

 

Mittwoch, 29. März 2006

 

bullet Zum beizulegenden Zeitwert und bei Liquidation entstehende Verpflichtungen

 

Der Board setzte seine Erörterungen eines Vorentwurfes vorgeschlagener Änderungen an IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung fort.

 

Klärung von Restanten aus dem Vorabstimmungsentwurf

 

Eine Formel zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können durch ein nicht öffentlich berichterstattungspflichtiges Unternehmen

 

Der Board hat zuvor die Verwendung einer Formel zur Schätzung des beizulegenden Zeitwerts eines Finanzinstrumentes, das zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden kann bei Ausreichung, Rücknahme oder Rückkauf des Instrumentes zugestanden, sofern die Formeln auf eine Annäherung an den beizulegenden Zeitwert abzielt. Ein nationaler Standardsetter hatte um Klarstellung darum gebeten, ob der Anteil des Instruments am Unternehmen zum Buchwert als Formel akzeptiert würde.

Der Board hat einer Ergänzung zugestimmt, dass die Verwendung des Anteils am Nettovermögen des Unternehmens zum Buchwert nicht als eine den beizulegenden Zeitwert approximierende Formel angesehen wird. Eine Ausnahme stellen die seltenen Fälle dar, in denen die Differenz nicht wesentlich ist.

 

Angemessene Leitlinien zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes

 

Ein nationaler Standardsetter hatte darum gebeten, die Ausnahmeregelung in IAS 39.46(c) als Referenz in die Leitlinien zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes im Rahmen der geplanten Änderungen an IAS 32 einzufügen. Dies würde bedeuten, dass nicht börsennotierte Unternehmen ihre kündbaren Instrumente zu den ursprünglichen Anschaffungskosten zurücknehmen oder zurückkaufen und damit als Eigenkapital klassifizieren könnten.

 

Der Board hat beschlossen, dass eine solche Referenz nur für die Bewertung der Eigenkapitalinstrumente von anderen Unternehmen von Bedeutung ist und nicht für die Bewertung der eigenen Eigenkapitalinstrumente.

 

Der Emissionspreis einer zum beizulegenden Zeitwert kündbaren Stammaktie, die bei der Wandlung einer Wandelanleihe emittiert wird

 

Der Stab war darum gebeten worden, zu prüfen, ob der Preis einer zum beizulegenden Zeitwert kündbaren Stammaktie, die bei Wandlung eines wandelbaren Schuldtitels ausgegeben wurde, als beizulegender Zeitwert angesehen werden könne. Wenn nicht, wäre eine Klassifizierung dieser Aktien als Eigenkapital nicht möglich.

 

Der Stab hat zwei Problembereiche identifiziert. Erstens würde in diesem Fallbeispiel eine eingebettete Option in der Wandelanleihe entstehen, die abzutrennen und als Derivat zu bilanzieren wäre, das die Definition einer finanziellen Verbindlichkeit erfüllen würde. Zweitens würden zum beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente nur dann als zum Fair Value ausgegeben eingestuft (und sich somit für eine Eigenkapitalklassifizierung qualifizieren), wenn der beizulegende Zeitwert der erhaltenen Gegenleistung dem des ausgegebenen Instrumentes entspricht.

 

Der Board hat sich dafür entschieden, dass der Stab Leitlinien zur Anwendung für diese Thematik formulieren soll.

 

Analyse von Kosten und Nutzen

 

Der Board hat sich für eine Besprechung dieser Analyse im Rahmen einer der folgenden Sitzungen entschieden.

 

Übergang und Zeitpunkt des Inkrafttretens

 

bullet Der Board hat zu drei Vorschlägen des Stabs Entscheidungen getroffen:
bullet Der Entwurf soll keinen Vorschlag für einen Zeitpunkt des Inkrafttretens enthalten. Diese Frage soll vorerst offen bleiben.
bullet Eine vorzeitige Anwendung soll zugelassen werden. Die Änderungen sollen sowohl von Erstanwendern als auch von bereits nach IFRS bilanzierenden Anwendern retrospektiv angewendet werden.
bullet Der Board hat einer Ausnahme zur rückwirkenden Anwendung der Anforderungen in IAS 32 auf hybride Finanzinstrumente zugestimmt. Da eine rückwirkende Anwendung der Änderungen vorgeschlagen wurde, müsste ein hybrides Finanzinstrument, das das Recht auf einen Anteil am Nettoreinvermögen im Falle der Liquidation einräumt, in eine Verbindlichkeit und eine Eigenkapitalkomponente im Emissionszeitpunkt aufgespalten werden (siehe Punkt c unter Klärung der Fragestellungen). Im Zeitpunkt der Anwendung kann es vorkommen, dass die Verbindlichkeitskomponente (das Derivat) nicht mehr ausstehend ist, d.h., eine Aufspaltung nicht von Nutzen wäre. Das ist genau der gleiche Grund, weshalb bereits für die retrospektive Anwendung der Anforderungen in IAS 32 bei hybriden Finanzinstrumenten in IFRS 1 eine Ausnahme existiert.

 

 

bullet Joint Ventures

 

Der Stab hielt eine Präsentation zu den Zielen des Projekts und zum Projektplan.

 

Mit Hilfe dieser Sitzung sollte dem Board der neueste Stand der Arbeiten in der Begriffsabgrenzungsphase vorgestellt werden; es sollten die durch den Stab vorgetragenen Fragestellungen erörtert werden und Entscheidung über die Richtung der künftigen Arbeiten am Projekt in Anbetracht der Entscheidungen des IASB zum kurzfristigen Konvergenz-Projekt getroffen werden.

 

In der Sitzung vom Dezember 2005 hatte der Board den Stab darum gebeten, zu eruieren, ob ausführliche Leitlinien für die Unterscheidung zwischen gemeinschaftlich beherrschten Vermögenswerten oder Tätigkeiten und gemeinschaftlich beherrschten Unternehmen entwickelt werden können. Zum jetzigen Stand des Projekts hat der Stab die Frage der Klassifizierung von gemeinschaftlichen Aktivitäten für Bilanzierungszwecke durch den Vorschlag einer Aufteilung solcher Vereinbarungen wie folgt gelöst:

 

bullet nicht-ganzheitliche Vereinbarungen über Ressourcen, bei denen die Teilnehmer weiterhin die direkten Rechte an den eingebrachten Vermögenswerten behalten und direkt die aus der gemeinschaftlichen wirtschaftlichen Betätigung entstehenden Verpflichtungen übernehmen. In diesem Falle betreibt jeder Teilnehmer innerhalb der Vereinbarung vorrangig seine eigenen ökonomischen Tätigkeiten um die jeweiligen eigenen Ziele zu erreichen.
bullet ganzheitliche Vereinbarungen über Ressourcen, bei denen die Rechte an den Vermögenswerten und die Verantwortung für die Schulden beim Gemeinschaftsprojekt selbst liegen, das diese nutzt, um die jeweiligen eigenen Ziele zu erreichen. Das Konstrukt stellt ein eingeständiges Unternehmen dar, das eine eigene Geschäftstätigkeit entfaltet. Es hat eine eigene „Persönlichkeit“, die Entscheidungen treffen kann.

 

Die Klassifizierung als ganzheitliche/nicht-ganzheitliche Vereinbarung wäre auf Grundlage einer Analyse der spezifischen Vertragsbedingungen der Aktivität wie oben in der Aufzählung dargestellt vorzunehmen. Des Weiteren hat der Stab einige Indikatoren vorgestellt, die zusätzliche Hilfestellung bei der Feststellung geben soll, ob eine gemeinschaftliche Vereinbarung existiert.

 

Der Board führte eine lange Diskussion, die nicht in eine eindeutige Richtung führte. Es wurde eher deutlich, dass der Board nicht zu einer Einigung darüber kommen konnte, wie das Problem der Begriffsabgrenzung weiter behandelt werden soll. Jedoch haben die Boardmitglieder Bedenken gegenüber dem vorgeschlagenen Modell ausgedrückt und wie dieses die Existenz eines Gemeinschaftsunternehmens abgrenzt. Es war eindeutig, dass der Board mit dem Ausgangspunkt des Stabes nicht einverstanden war, dass die Existenz eines Gemeinschaftsunternehmens daran festgemacht werden solle, ob die gemeinschaftliche Aktivität in einem eigenen Unternehmen durchgeführt wird oder nicht (dies steht in Einklang mit den Verlautbarungen, die der Board in früheren Sitzungen gemacht hat). Vielmehr schien der Board der Meinung zu sein, ein Gemeinschaftsunternehmen ließe sich über die Art der vertraglichen Vereinbarung abgrenzen.

 

Die Boardmitglieder erörterten die verschiedenen Möglichkeiten, die im Dokument des Stabs dargestellt wurden und wiesen darauf hin, dass es schwierig sei, die grundsätzlichen Unterschiede zwischen einem ungeteilten Anteil und einem Gemeinschaftsunternehmen auszudrücken.

 

Der Board hat auch den Ansatz bei der gemeinschaftlichen Beherrschung besprochen. Die Boardmitglieder haben verdeutlicht, dass vor der Frage, ob es sich um ein Gemeinschaftsunternehmen handelt, die Frage beantwortet werden muss, ob das Konstrukt gemeinschaftlich beherrscht wird. Wenn das Konstrukt nicht gemeinschaftlich von den beteiligten Parteien beherrscht wird, sollten keine besonderen Bilanzierungsregeln zur Anwendung kommen. Es wurde zum Ausdruck gebracht, dass diese Konzeption weiter untersucht und in den Entscheidungsprozess über die Einstufung einer Vereinbarung als Gemeinschaftsunternehmen integriert werden muss.

 

Der Board wiederholte die Tatsache, dass das Projekt nicht zu einer weiteren Verkomplizierung führen dürfe, da die primäre Zielsetzung des Projekts zur kurzfristigen Konvergenz in der Abschaffung des Wahlrechts in IAS 31 zur Quotenkonsolidierung bestand.

 

Es wurde beschlossen, dass der Stab die Dokumente auf Grundlage der während dieser Sitzung diskutierten Punkte überarbeiten und diese bei einer zukünftigen Sitzung erneut einbringen werde.

 

 

bullet Kurzfristige Konvergenz: Fremdkapitalkosten

 

Der Board hat entschieden, einen Entwurf für eine Änderung an IAS 23 zu veröffentlichen, um das Wahlrecht zur Aufwandserfassung von Fremdkapitalkosten bei Entstehung abzuschaffen.

 

Der Board hat zugestimmt, dass diese Änderung nicht auf Fremdkapitalkosten anzuwenden ist, die bei Erwerb, Erstellung oder Produktion von qualifizierten Vermögenswerten angefallen sind, welche zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (wie z.B. biologische Vermögenswerte). Wenn diese Ausnahme nicht gemacht würde, wären die Unternehmen gezwungen, die Zinsen für solche Vermögenswerte zu aktivieren, nur um sie im Rahmen der Folgebewertung auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert wieder abzuschreiben.

 

 

bullet Unternehmenszusammenschlüsse Phase II

 

Der Board setzte seine Gespräche zum Thema Unternehmenszusammenschlüsse fort. Der Stab des FASB nahm an dieser Sitzung teil. Der Stab legte folgende fünf Arbeitspapiere vor:

 

bullet Grundsätze von Unternehmenszusammenschlüssen
bullet Bilanzierung von teilweisen und schrittweisen Erwerben, Änderungen im beherrschenden Anteilsbesitz, sowie Verlust der Beherrschung bei verbleibendem Anteilsbesitz
bullet Bilanzierung von unter- und überbezahlten Erwerben
bullet Charakter und Klassifizierung nicht beherrschender Anteile im Konzernabschluss
bullet Darstellung und Angabe von Informationen zu Änderungen in beherrschenden Anteilsbesitzen

 

Die Erörterung des vierten und fünften Arbeitspapier wurde am Donnerstag, den 30. März fortgesetzt.

 

Grundsätze von Unternehmenszusammenschlüssen

 

Ziel dieses Arbeitspapiers war es, dem Board die grundlegenden Annahmen und Grundsätze darzulegen auf denen die Vorschläge in den Entwürfen zu Unternehmenszusammenschlüssen basieren. Darüber hinaus wurde in dem Arbeitspapier die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Projekts aufgezeigt, sowie die wesentlichen Implikationen aus den Annahmen und Grundsätzen zusammengefasst. Damit wurde den Einwänden einiger Kommentatoren entgegnet, das Projekt wäre über den ursprünglich festgelegten Geltungsbereich hinausgegangen und würde zu Regelungsvorschlägen führen, die sich von der gegenwärtigen Verfahrensweise grundlegend unterscheiden.

 

Der Board entschied, dass folgende Definitionen, Annahmen und Grundsätze eine sachgemäße Grundlage für den Standard darstellen (Stimmvereilung 11/3).

 

Grundlegende Annahmen und Definitionen

 

bullet Ein Unternehmenszusammenschluss ist ein Geschäftsvorfall oder ein anderes Ereignis in dem der Erwerber die Beherrschung über ein oder mehrere Geschäftsbetriebe erlangt.
bullet Bei jedem Unternehmenszusammenschluss kann ein Erwerber identifiziert werden.
bullet Der Erwerbszeitpunkt eines Unternehmenszusammenschlusses ist der Zeitpunkt zu dem der Erwerber die Beherrschung über das erworbene Unternehmen erlangt.
bullet Ein Unternehmenszusammenschluss ist nach der Erwerbsmethode zu bilanzieren.
bullet Mit dem Erlangen der Beherrschung wird der Erwerber verantwortlich und rechenschaftspflichtig für alle Vermögenswerte, Schulden und Tätigkeiten des erworbenen Unternehmens unabhängig von seinem Anteilsbesitz an dem beherrschten Unternehmen.

 

Annahmen und Grundsätze für die Anwendung der Erwerbsmethode

 

bullet Ansatz

Bei einem Unternehmenszusammenschluss setzt der Erwerber alle erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden an.

 

bullet Bewertung

Bei einem Unternehmenszusammenschluss bewertet der Erwerber jeden erworbenen Vermögenswert und jede übernommene Schuld zu deren beizulegendem Zeitwert im Erwerbszeitpunkt.

Der im Erwerbszeitpunkt ermittelte beizulegende Zeitwert der durch den Erwerber erbrachten Gegenleistung gilt als der beste Schätzer des beizulegenden Zeitwerts des erworbenen Anteils.

bullet Angaben

Den Nutzern der Abschlüsse des Erwerbers sollte es möglich sein, den Charakter und die finanziellen Auswirkungen der vom Erwerber erfassten Unternehmenszusammenschlüsse nachzuvollziehen.

Mitglieder des Bords haben den von dem Stab vorgeschlagenen Grundsätzen im Allgemeinen zugestimmt.

 

Der Sachverhalt, der die größten Diskussionen auslöste, waren die Grundsätze und Annahmen im Zusammenhang mit der Erfassung des Geschäfts- oder Firmenwerts. Die vorgeschlagene Regelung würde dazu führen, dass der Erwerber den gesamten Geschäfts- oder Firmenwert zum Erwerbszeitpunkt zu erfassen hätte, einschließlich des Teils, der auf die nicht beherrschenden Anteile entfällt (sog. „full-goodwill“ Methode). Dies wäre eine Änderung gegenüber der gegenwärtigen Regelung in IFRS 3. Einige Boardmitglieder gaben zum Ausdruck, dass sie die gegenwärtige Regelung bevorzugen wurden, bei der der Erwerber den gesamten beizulegenden Zeitwert sämtlicher Vermögenswerte und Schulden bis auf den Geschäfts- oder Firmenwert ansetzt und der Geschäfts- oder Firmenwert nur in Höhe des eigenen erworbenen Anteils zum Ansatz kommt.

 

Bilanzierung von teilweisen und schrittweisen Erwerben, Änderungen im beherrschenden Anteilsbesitz, sowie Verlust der Beherrschung bei verbleibendem Anteilsbesitz

 

1. Teilweise und schrittweise Erwerbe

 

Folgende Sachverhalte waren Gegenstand der Diskussionen und Endscheidungen:

 

bullet Bewertung der identifizierbaren Nettovermögenswerte im teilweisen oder schrittweisen Erwerb

Der Bord stimmte dem Regelungsvorschlag zu, bei teilweisen oder schrittweisen Erwerben, hätte der Erwerber die identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden des erworbenen Unternehmens zu 100% deren beizulegenden Zeitwerte zum Erwerbszeitpunkt zu bewerten (Stimmverteilung 13/1).

 

bullet Bewertung des Geschäfts- oder Firmenwertes bei teilweisem oder schrittweisen Erwerb

Der Board stimmte 8 zu 6 für die Anwendung der „full goodwill“ Methode (Ansatz des Geschäfts- oder Firmenwertes für sowohl den Erwerber, als auch die nicht beherrschenden Anteilsbesitzer). Der Board glaubt das einzige stichhaltige Argument für das Abstellen auf den erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert („purchased goodwill“ Methode) ist die Verlässlichkeit der Bewertung. Dennoch ist der Board nicht der Meinung, die Bedenken hinsichtlich der verlässlichen Bewertung würden die Vorteile der erhöhten Relevanz und Transparenz finanzieller Abschlüsse sowie deren geminderter Komplexität überwiegen. Die „full goodwill“ Methode stimmt darüber hinaus mit dem Grundsatz überein, dass der Erwerber bei einem Unternehmenszusammenschluss alle Vermögenswerte und Schulden anzusetzen hat.

 

Wiederholt wiesen einige Boardmitglieder darauf hin, sie hätten diesbezüglich Bedenken, da sie die Anwendung der Methode des erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts bevorzugen würden.

bullet Bilanzierung bereits zuvor gehaltener Eigenkapitalanteile am stufenweise erworbenen Unternehmen

Der Board stimmte 7 zu 5 (2 Enthaltungen) für den Beibehalt des Grundsatzes wonach das Erlangen oder der Verlust der Beherrschung eine Neubewertung begründet. Aus der Neubewertung resultierende Anpassungen wären folglich im Nettogewinn bzw. erfolgswirksam zu erfassen. Zusätzlich zu den zuvor genannten Gründen, bevorzugt es der Stab solche Anpassungen nicht in der Neubewertungsrücklage bzw. im Eigenkapital zu erfassen, da diese dann auf eine unbestimmte Zeit „gefangen“ wären, bis der Erwerber den Geschäftsbetrieb veräußert, gegebenenfalls auch für immer, falls der Erwerber den Geschäftsbetrieb niemals veräußert. Der Stab schlug darüber hinaus vor, der Erwerber hätte Angaben zu machen, hinsichtlich der Höhe der erfassten Gewinne oder Verluste sowie des Postens der Gewinn- und Verlustrechung in dem diese ausgewiesen werden. Der Stab ist der Überzeugung diese Angaben werden die von den Kommentatoren ausgedrückten Bedenken mindern.

 

Sämtliche Boardmitglieder stimmen darin überein, dass es sich um eine Neubewertung handelt, doch die Mitglieder schienen zweigeteilt ob diese in der Gewinn- und Verlustrechung oder in der Neubewertungsrücklage zu erfassen sei.

2. Bilanzierung des Beherrschungsverlustes an Tochterunternehmen

 

Der Stab schlug folgende Alternative vor für den Ansatz und die Bewertung verbleibender Eigenkapitalanteile nach Beherrschungsverlust zu dem Zeitpunkt zu dem die Beherrschung verloren wurde: sämtliche verbleibende Eigenkapitalanteile sind zum Zeitpunkt zu dem die Beherrschung verloren geht zum beizulegendem Zeitwert neu zu bewerten, der aus der Neubewertung resultierende Gewinn oder Verlust ist im Nettogewinn bzw. erfolgswirksam zu erfassen.

 

Der Board stimmte dem Vorschlag zu.

 

Bilanzierung von unter- und überbezahlten Erwerben

 

Unterbezahlte Erwerbe (Glückskäufe)

 

Der Stab empfahl dem Board folgendes:

 

bullet Zu bestätigen, dass Glückskaufe vorkommen können und das sie wirtschaftliche Gewinne beinhalten. Entsprechend hat der Erwerber, dem Inhalt nach, einen Gewinn zum Erwerbszeitpunkt zu erfassen.
bullet Der im Entwurf Unternehmenszusammenschlüsse II vorgeschlagenen Bilanzierung für Glückskäufe zuzustimmen.
bullet Zu bestätigen, dass die Bilanzierung für Glückskäufe eine Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, dass der Erwerber alle erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden anzusetzen hat, da der gesamte vorhandene Geschäfts- oder Firmenwert bis auf Null zu mindern ist, bevor ein Gewinn erfasst werden kann. (Der Geschäfts- oder Firmenwert stellt bereits eine Ausnahme von dem Grundsatz der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert dar.)
bullet Zu bestätigen, dass die Bilanzierung von Glückskäufen mit der Entscheidung zur Behandlung von Überzahlungen im Einklang steht, da es auf dem Gedanken basiert, die Bewertung der vom Erwerber zum Erwerbszeitpunkt erbrachten Gegenleistung sei grundsätzlich verlässlicher als die Bewertung des beilegenden Zeitwerts des erworbenen Anteils unter Anwendung anderer Bewertungstechniken.

 

Der Bord stimmte dem Vorschlag des Stabs als einer Arbeitsvorlage zu, wies aber darauf hin, dass der Sachverhalt in einer nachfolgenden Sitzung erneut zu weitergehenden Diskussion gestellt werden müsste.

 

Überzahlungen

 

Der Stab empfahl folgende Bilanzierung:

 

bullet Der im Entwurf Unternehmenszusammenschlüsse II vorgeschlagenen Bilanzierung für Überzahlungen zuzustimmen.
bullet Zu bestätigen, dass die Bilanzierung für Überzahlungen eine Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, dass der Erwerber alle erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden anzusetzen hat, da jegliche Überzahlung, welche keinen Vermögenswert darstellt, im Geschäfts- oder Firmenwert zu subsumieren wäre. (Der Geschäfts- oder Firmenwert stellt bereits eine Ausnahme von dem Grundsatz der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert dar.)
bullet Zu bestätigen, dass die Bilanzierung von Überzahlungen mit der Entscheidung zur Behandlung von Glückskäufen im Einklang steht, da es auf dem Gedanken basiert, die Bewertung der vom Erwerber zum Erwerbszeitpunkt erbrachten Gegenleistung sei grundsätzlich verlässlicher als die Bewertung des beilegenden Zeitwerts des erworbenen Anteils unter Anwendung anderer Bewertungstechniken.

 

Der Board stimmte den Vorschlägen zu.

 

Angaben

 

Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabes hinsichtlich der Angabeanforderungen zu.

 

Hinweis: Die Gespräche zu diesem Thema wurden am Donnerstag, den 30. März 2006 fortgesetzt.

 

 

Fachliche Planung

 

Der Bord besprach die fachliche Planung für das kommende Quartal. Besucher von IAS Plus seien darauf hingewiesen, dass folgende Entwürfe für das zweite Quartal 2006 erwartet werden.

 

Für das zweite Quartal 2006 erwartete Entwürfe:

 

bullet

Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können (Änderung von IAS 32)

bullet

Rahmenkonzept Phase A: Zielsetzung und Qualitative Charakteristika

bullet

Kurzfristige Konvergenz: Fremdkapitalkosten

bullet

Kurzfristige Konvergenz: Ertragsteuern

bullet

Änderungen von IAS 33 Ergebnis je Aktie

 

 

Donnerstag, 30. März 2006

 
bullet Versicherungsverträge Phase II

 

Beteiligungsansprüche von Versicherungsnehmern

Einige Versicherungsverträge räumen Versicherungsnehmern sowohl garantierte Leistungen (dies sind Leistungen für die ein bestimmter Versicherungsnehmer ein unbedingtes Recht hat, welches nicht im Ermessen des Versicherungsgebers liegt, zum Beispiel Leistungen im Todesfall) und ein Recht an günstigem Vertragsverlauf zu partizipieren, bei der der Versicherungsgeber eine Beschränkung hinsichtlich des Betrages und/oder des Zeitpunktes der Ausschüttung an den Versicherungsnehmer hat. Ähnliche Beteiligungsansprüche von Versicherungsnehmern gibt es auch in einigen Investmentverträgen (Finanzinstrumenten), die von Versicherungsgebern verkauft werden. Der Board diskutierte, ob ein Versicherungsgeber Beteiligungsansprüche von Versicherungsnehmern

 

bullet (a) in Gänze als Schuld, oder
bullet (b) in Gänze oder in Teilen als eine Eigenkapitalkomponente eines hybriden Vertrages, der auch eine Fremdkapitalkomponente enthält (die Fremdkapitalkomponente ist die Verpflichtung, garantierte Leistungen bereitzustellen)

 

klassifizieren sollte.

 

Zur Unterstützung der Diskussion betrachtete der Board verschiedene Beispiele. Hinsichtlich einiger Szenarien ließ der Board eine Tendenz erkennen, aber bei anderen Szenarien wurde der Stab gebeten detaillierter aufzuzeigen, wie die Verträge funktionieren.

 

Unabhängig von den einzelnen diskutierten Beispielen, wurde der Board gebeten die vorhandenen Bilanzierungsmodelle zu betrachten und seine Präferenz anzudeuten.

Die diskutierten Optionen waren:

 

bullet (a) Beteiligungsansprüche von Versicherungsnehmern bilden keine Verpflichtung, bis ein bestimmter Versicherungsnehmer ein unbedingtes Recht auf eine Ausschüttung aufgrund dieses Rechtes hat
bullet (b) Wenn der Beteiligungsanspruch des Versicherungsnehmers keine Verpflichtung begründet, die darauf hindeutet, dass ein beteiligter Versicherungsnehmer ein hybrides Instrument mit zwei Komponenten kauft: eine Verbindlichkeit (die bedingte Leistungsverpflichtung zur Zahlung der garantierten Leistungen) und eine Eigenkapitalkomponente (der Beteiligungsanspruch).

 

Der Board schlug eine dritte Alternative vor, welche die mehrheitliche Zustimmung fand. Gemäß dieses Modells würde keine unterschiedliche Bilanzierung stattfinden, da diese als belastend und konzeptionell fehlerhaft angesehen wurde. Es sei fragwürdig ob nur aufgrund der Nicht-Erfüllung der Schulddefinition zwangsläufig eine Zuordnung zum Eigenkapital erfolgen müsse (das Rahmenkonzept besagt, dass wenn die Schulddefinition nicht erfüllt ist, ein Ertrag zu bilanzieren ist). Gemäß dieser Alternative würde, wenn Dividenden beschlossen sind, die Beteiligung daran erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand gebucht werden. Im Board gab es keine Zustimmung zu einer Verteilung des Nettoergebnisses zwischen Aktionären und beteiligten Versicherungsnehmern (ähnlich der Verteilung bei Eigenkapitalgebern des Mutterunternehmens und Minderheitenanteilen, wie sie für den Konzernabschluss gefordert ist).

 

Investmentverträge

 

Hinsichtlich der Beteiligungsansprüche von Versicherungsnehmern stimmte der Board der Empfehlung des Stabes zu, diese auf dieselbe Art und Weise zu bilanzieren wie Beteiligungsansprüche bei Versicherungsverträgen.

 

[Der folgende Teil der Diskussion wurde am Freitag 31. März 2006 gehalten.]

 

Schätzung von Cashflows

 

Der Board diskutierte eine frühe Fassung von Materialien, die möglicherweise in das in Kürze erscheinende Diskussionspapier eingehen werden. [Es war sehr schwierig, dieser Diskussion zu folgen]. Das nachfolgend erläuterte Prinzip und seine Anwendung wurden lange debattiert. Der Board stimmte vorläufig zu, dass:

Ein Versicherungsgeber bei der Schätzung des tatsächlichen Wertes einer Versicherungsschuld [Wiederbeschaffungspreis/Veräußerungspreis] Schätzungen über Cashflows entwickeln sollte, die:

bullet (a) eindeutig sind;
bullet (b) sämtliche verfügbare Informationen bezüglich des Betrages, des Zeitpunkts und der Unsicherheit sämtlicher Cashflows einbeziehen, die sich aus den Verbindlichkeiten ergeben;
bullet (c) so gut es geht im Einklang mit beobachtbaren Marktpreisen stehen; und
bullet (d) mit den Bedingungen am Ende der Berichtsperiode korrespondieren.

 

Risikomargen

 

Der Board stimmte zu, dass:

bullet eine Risikomarge weder dazu da sei, als Puffer für unerwartete Verluste zu dienen, noch die Solvenz des Versicherungsgebers zu erhöhen. Vielmehr besteht ihr Sinn darin, den Adressaten entscheidungsrelevante Informationen über die Unsicherheiten zukünftiger Cashflows zur Verfügung zu stellen. Eine Risikomarge erfüllt diesen Zweck dann am besten, wenn sie im Einklang mit einer neutralen Schätzung der Gegenleistung stehe, die Marktteilnehmer für eine Übernahme des Risikos verlangen würden; und
bullet der Board nicht spezielle Verfahren zur Berechnung der Risikomarge vorschreiben sollte. Vielmehr sollte der Board in dem Diskussionspapier (und schließlich in einem IFRS) die Charakteristika, durch die Risikomargen entscheidungsrelevante Informationen für Adressaten hinsichtlich der Unsicherheit von Cashflows vermitteln können, erklären.

 

Eingebettete Derivate

 

Der Board diskutierte die Behandlung von eingebetteten Derivaten (inklusive eingebetteter Optionen und Garantien) die in dem Trägerversicherungsvertrag enthalten sind, der zu seinem derzeitigen Wiederbeschaffungspreis bewertet ist. Dies war eine vorläufige Diskussion und der Board wurde nicht um eine Stellungnahme gebeten.

 

Diskontierungsfaktor

 

Der Board stimmte zu, dass es der Sinn des Diskontierungsfaktors ist, geschätzte zukünftige Cashflows hinsichtlich des Zeitwerts des Geldes anzupassen. Der Diskontierungsfaktor muss im Einklang mit am Markt beobachtbaren Marktpreisen für Cashflows stehen, deren Merkmale denen der Versicherungsschuld hinsichtlich Laufzeit, Währung und Liquidität entsprechen. Der beobachtete Diskontierungsfaktor sollte angepasst werden, um jegliche Faktoren auszuschließen, die den beobachteten Zins beeinflussen aber für die Schuld nicht relevant sind (zum Beispiel, Risiken, die nicht in der Schuld, aber in dem zum Vergleich herangezogenen Instrument enthalten sind). Der Board stimmte zu, dass er zu diesem Zeitpunkt, keine weiteren Hinweise geben würde, wie dieses Ziel zu erreichen sei.

 

Ansatz und Ausbuchung

 

Der Board stimmte zu, dass die Schlussfolgerung in IFRS 4 Versicherungsverträge in Bezug auf die Ausbuchung einer Versicherungsschuld noch immer zutreffend ist.

 

Projektplan

 

Der Board erhielt den aktuellsten Projektplan. Der derzeitig erwartete Veröffentlichungszeitpunkt des Diskussionspapiers ist Dezember 2006.

 

 

bullet Bilanzierungsstandards für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

 

Der Board setzte seine im Januar begonnene Durchsicht des vorläufigen Entwurfs für IFRS für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fort. Bei der Durchsicht analysierten die Boardmitglieder die Empfehlungen der KMU Arbeitsgruppe, die den Entwurf auf ihrer Sitzung am 30. und 31. Januar 2006 besprochen hatte.

 

Der Board traf die folgenden vorläufigen Entscheidungen:

 

Bilanzierungswahlrechte für KMUs

 

Der Board war durch die Adressaten in Kenntnis gesetzt worden, dass diese sich einen eigenständigen Standard ohne Bilanzierungswahlrechte wünschen. Der Stab informierte den Board, dass seine Empfehlungen für den KMU-Standard bis dato auf einer Beurteilung basieren, welches der Wahlrechte als das einfachere angesehen wird, wenn verschiedene Alternativen in den Haupt-IFRS bestehen. Der Board bestätigte erneut seine frühere Entscheidung, dass sämtliche Bilanzierungsmethoden, die in den IFRS enthalten sind, auch den KMUs in den IFRS für KMUs eingeräumt werden sollten. Damit die Adressaten die Möglichkeit haben, dies nach Durchsicht des Board-Entwurfs zu kommentieren, wird dem Entwurf eine entsprechende Frage beigefügt werden.

 

Fertigungsaufträge

 

Gewinnrealisierung nach Maßgabe des Fertigstellungsgrads ("Percentage-of-Completion-Methode"), wenn der Fertigstellungsgrad, die zukünftigen Kosten und die Einbringlichkeit verlässlich schätzbar sind. Die Paragraphen zu Fertigungsaufträgen werden in den Abschnitt Erträge miteinbezogen.

 

Zuwendungen der öffentlichen Hand

 

Ein KMU würde die Prinzipien zum Ansatz von Zuwendungen gemäß IAS 41 Landwirtschaft als Grundlage zur Bilanzierung sämtlicher Zuwendungen benutzen. Jedoch gilt, dass es einem KMU, welches eine der Alternativen aus IAS 20 Zuwendungen der öffentlichen Hand verwenden möchte, erlaubt ist, dies durch Querverweis auf IAS 20 zu tun. Unter dem in IAS 41 festgelegten Ansatz würde(n):

bullet (a) eine unbedingte Zuwendung als Ertrag erfasst, wenn die Zuwendung einforderbar ist;
bullet (b) eine bedingte Zuwendung als Ertrag erfasst, wenn die Bedingungen erfüllt sind;
bullet (c) Zuwendungen zum beizulegenden Zeitwert des erhaltenen Vermögenswertes bewertet; und
bullet (d) vor Erfüllung der Erfassungskriterien erhaltene Zuwendungen als passiver Rechnungsabgrenzungsposten erfasst (eine Schuld).

 

Fremdkapitalkosten

 

Nur das Aufwandsmodell wird in den IFRS für KMUs miteinbezogen werden. Jedoch könnte ein KMU das Aktivierungsmodell durch Anwendung des IAS 23 Fremdkapitalkosten wählen. Im Rahmen des KMU-Standardentwurfs wird angemerkt werden, dass der IASB der Verabschiedung eines IFRS-Standardentwurfs zugestimmt hat, der das Aufwandsmodell verbietet und um Stellungnahmen bittet, ob dies auch für KMUs sachgerecht ist.

 

Anteilsbasierte Vergütung

 

Der IFRS für KMUs wird sich mit Optionen mit Barausgleich beschäftigen und wird zurückverweisen auf IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung in Bezug auf anteilsbasierte Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente. Der IFRS für KMUs wird eine Anmerkung enthalten, dass IFRS 2 die Verwendung des inneren Wertes erlaubt, wenn der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich messbar ist.

 

Wertminderung von nicht-finanziellen Vermögenswerten

 

Dieser Abschnitt wird sämtliche nicht-finanziellen Vermögenswerte auf einmal abdecken. Grundsätzlich würden nicht-finanzielle Vermögenswerte außer Vorräten nicht zu einem höheren Wert bewertet werden als zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Verkaufskosten. Vorräte sollten zu nicht mehr als dem Nettoveräußerungspreis bewertet werden.

 

Leistungen an Arbeitnehmer

Dieser Abschnitt wird Standards beinhalten für:

(a) Kurzfristige Leistungen

(b) Die folgende Arten von Pensionsplänen: Gemeinschaftliche Pläne mehrerer Arbeitgeber, staatliche Pläne, versicherte Leistungen und beitragsorientierte Pläne. Jedoch werden leistungsorientierte Pläne durch Querverweis auf IAS 19 miteinbezogen.

(c) Sonstige langfristige Leistungen (inklusive aufgeschobener Vergütungsbestandteile und langfristig fällige Leistungen) und Leistungen aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (bewertet zum abgezinsten Barwert, eine versicherungsmathematische Bewertung ist nicht erforderlich, die Berechnung nach der Methode der laufenden Einmalprämien  - projected-unit-credit-method ist nicht verpflichtend).

 

Ertragsteuern

 

Latente Steueransprüche und –schulden werden für alle temporären Differenzen zwischen dem Buchwert und dem Steuerwert von Vermögenswerten und -schulden angesetzt (die verschiedenen Ausnahmen und Spezialregelungen in IAS 12 Ertragsteuern würde eliminiert werden). Der Stab fügte an, dass er in Erwägung zieht, dem Board eine spezielle Empfehlung hinsichtlich sich aus Verlustvorträgen ergebender latenter Steueransprüche zu geben.

 

Zwischenberichterstattung

 

Anstatt eines eigenen Abschnitts zur Zwischenberichterstattung werden die IFRS für KMUs auf IAS 34 Zwischenberichterstattung querverweisen. Jedoch werden die IFRS für KMUs einem Unternehmen, das nicht zur regelmäßigen Erstellung von Zwischenberichten verpflichtet ist, erlauben, als Vergleichsinformationen eine zusammengefasste Gewinn- und Verlustrechnung und Eigenkapitalveränderungsrechnung anzufertigen (anstelle einer einzelnen Gewinn- und Verlustrechnung sowie einer Eigenkapitalveränderungsrechnung) und eine Cashflowrechnung für das direkte Vorjahr anzugeben, wenn die vergleichenden Einjahresinformationen, die normalerweise gemäß IAS 34 anzugeben wären, nicht bereits in der Vergangenheit erstellt worden sind.

 

Klassifizierung von Instrumenten als Schuld oder Eigenkapital

 

Der Standardentwurf wird bestätigen, dass der IASB und der FASB zusammen an den Standards zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, und ähnlichen Instrumenten als Fremdkapital oder Eigenkapital arbeiten und wird anmerken, dass der finale IFRS für SME die Entscheidungen hinsichtlich dieses Projektes berücksichtigen wird.

 

 

bullet Ertragserfassung

 

Der Board diskutierte zwei alternative Ansätze zur Ertragserfassung; die „Extinguishment-based method (EBM) und die „Performance-based method (PBM) vor dem Hintergrund mehrerer vom Stab vorbereiteter Beispiele. Besorgnis wurde darüber geäußert wie das EBM-Modell angewendet werden könnte, insbesondere wie die rechtliche Erfüllung in jedem Fall bewertet werden kann. Der Board beschloss die Verfolgung hybriden Ansatzes, der sowohl das EBM- als auch das PBM-Modell umfasst.

 

Der Board diskutierte auch den Begriff des Kundennutzens ("Customer-based-Value") und schien überein zu stimmen, dass dieser Begriff unklar sei . Der Stab wurde gebeten, dieses Konzept weiter zu erarbeiten und dabei der Frage nachzugehen, ob ein Kunde nach der Leistung des Unternehmens (oder Teil der Leistung) im Vergleich zu der Situation vor der Leistung besser gestellt ist.

 

 

bullet Rahmenkonzept – Definition eines berichtenden Unternehmens

 

Der Stab schlug vor, dass der Begriff des Unternehmens für Zwecke der Rechnungslegung nicht auf rechtliche Unternehmen beschränkt sein sollte. Der Stab schlug vor, ein Unternehmen wie folgt zu definieren (geändert nach Stellungnahmen des Boards auf der Sitzung):

Ein Unternehmen ist eine wirtschaftliche Einheit, welche die Fähigkeit hat, Transaktionen mit anderen Unternehmen durchzuführen.

Die exakte Formulierung wird, falls nötig, während des weiteren Fortschritts des Projektes verfeinert werden. Unabhängig davon, was man mit dieser Formulierung zu transportieren beabsichtigt, ist, dass der Begriff des Unternehmens für Zwecke der Rechnungslegung

 

bullet (a) weiter gefasst ist als der rechtliche Unternehmensbegriff, daher die Verwendung des Wortes „wirtschaftlich“;
bullet (b) ein Unternehmen im wirtschaftlichen Sinn eine in sich geschlossene, einheitliche Organisationsstruktur hat, zum Beispiel, dass es beobachtbare Grenzen hat und daher von anderen Parteien unterschieden werden kann, die Ansprüche an es haben, bspw. von Investoren und Gläubigern.

 

Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabes zu, ebenso wie der Empfehlung, was ein Unternehmen für Rechnungslegungszwecke umfassen soll: natürliche Personen, Einzelkaufleute und eine Abteilung oder ein Segment einer rechtlichen Einheit. Eine bloße Ansammlung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten jedoch würde kein Unternehmen bilden. Diesbezüglich wurde der Stab gebeten, die Definition eines Unternehmens gemäß IFRS 3 genauer zu erörtern.

 

Oberkonzerngesellschaft

 

Gelegentlich erstellt ein Mutterunternehmen, zusätzlich oder anstelle eines Konzernabschlusses, separate Abschlüsse. Der Board beschloss, dass das Mutterunternehmen - in Übereinstimmung mit der vorgeschlagenen Definition - als Unternehmen betrachtet werden sollte. Jedoch gab es einige Diskussionen, ob separate Abschlüsse des Mutterunternehmens entscheidungsrelevante Informationen liefern, da sie nicht die tatsächlich zugrunde liegenden Vermögenswerte und Schulden der Tochtergesellschaften, über die das Mutterunternehmen Kontrolle hat darstellen (vielmehr sind lediglich die Anteile an Tochtergesellschaften zu Anschaffungskosten oder in Übereinstimmung mit IAS 39 dargestellt). Die Konsequenz dieser Sichtweise ist, dass separate Abschlüsse des Mutterunternehmens nicht als Abschlüsse für allgemeine Zwecke angesehen werden, da sie nicht vollständig sind.

 

Andere Boardmitglieder stellten heraus, dass die Abschlüsse von Mutterunternehmen Informationen enthalten, die nützlich für die Eigentümer sind, zum Beispiel die Dividendenströme die einzig aus dem Mutterunternehmen abfließen (nicht notwendigerweise aus der Gruppe).

 

 

bullet Unternehmenszusammenschlüsse Phase II

 

[Hinweis: Diese Diskussion ist eine Fortsetzung der Debatten am Mittwoch, den 29. März 2006]

 

Die Art und Klassifizierung von beherrschendem Anteilsbesitz im Konzernabschluss

 

Der Stab berichtete, dass jene Adressaten, die Stellung genommen hatten, keine überzeugenden Argumente vorbringen konnten, die für eine Klassifizierung von nicht-beherrschendem Anteilsbesitz als etwas anderes als Eigenkapital sprachen. Der Board bekräftigte seine frühere Entscheidung, wonach nicht beherrschender Anteilsbesitz bei Tochterunternehmen zum Eigenkapital zählen und im Konzernabschluss innerhalb des Eigenkapitals, jedoch getrennt von den Anteilen des Mutterunternehmens dargestellt werden sollte.

 

Darstellung und Angaben von Informationen über Veränderungen bei beherrschendem Anteilsbesitz

 

Der Stab informierte den Board darüber, dass der Großteil der Stellungnehmenden mit den Vorschlägen des Standardentwurfs zu nicht beherrschendem Anteilsbesitz nicht einverstanden war. Viele der Antwortenden lehnten es ab, dass Veränderungen bei beherrschendem Anteilsbesitz wie Eigenkapitaltransaktionen bilanziert werden sollten. Diese Meinung fußt hauptsächlich auf der Ansicht, dass die Eigenkapitalgeber des Mutterunternehmens Erwerbe und Verkäufe von nicht beherrschendem Anteilsbesitz wie Geschäfte mit Dritten mit wesentlichen wirtschaftlichen Folgen betrachten, die erfolgswirksam abgebildet werden sollten. Um den Bedenken der Adressaten entgegenzutreten, wonach die Vorschläge im Standardentwurf dem Informationsbedarf der Eigenkapitalgeber des Mutterunternehmens nicht genügen würden, machte der Stab die folgenden Vorschläge für die Darstellung bzw. Angaben bei Veränderungen von beherrschendem Anteilsbesitz:

 

bullet Alternative A - Alleinige Darstellung in der Eigenkapitalveränderungsrechnung des Konzernabschlusses, wenn eine solche angegeben wird; andernfalls lediglich eine einzelne Anhangangabe.

 

bullet Alternative B - Zusätzlich zur Darstellung innerhalb der Eigenkapitalveränderungsrechnung erfolgt eine Veröffentlichung einer ergänzenden bzw. erläuternden Übersicht im Konzernanhang.

 

bullet Alternative C - Einführung eines neuen Darstellungsinstrumentes zusätzlich zu den anderen Elementen des Konzernabschlusses oder Darstellung am Ende der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung.

 

Der Board kam darin überein, dass zusätzliche Angaben gegeben und die Mitarbeiter des Stabs damit beauftragt werden sollten, andere, kompliziertere Instrumente wie etwa Put-Optionen auf Minderheitenanteile zu untersuchen, um sicherzustellen, dass die Vorschläge solche Instrumente auf angemessene Art und Weise behandeln.

 

 

Freitag, 31. März 2006

 

 

bullet IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen

 

Der Board hat seine Erörterungen der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37 vorgesetzt.

 

Anwendungsbereich

 

Der Board beschloss:

bullet (a) IAS 37 ist auf alle Schulden anzuwenden, die nicht in Anwendungsbereich eines anderen Standards liegen.
bullet (b) Die Formulierung in Textziffer 7 des Entwurfs soll verbessert werden, um insbesondere klarzustellen, dass Posten, die aufgrund der Anwendung von IAS 18 in der Bilanz als Passivposten dargestellt werden, nicht im Anwendungsbereich von IAS 37 liegen.
bullet Die Boardmitglieder merkten an, dass die Trennlinie zwischen „abgegrenzten Erlösen“ (Passiven Rechnungsabgrenzungsposten) und anderen nicht-finanziellen Schulden in den IFRS nicht sauber definiert ist, diese jedoch wichtig ist, da die sich die bilanzielle Behandlung als Folge der Anwendung von IAS 37 oder aber IAS 18 fundamental unterscheidet. Der Stab erkannte dieses Spannungsfeld und sagte eine erneute Erörterung zu.
bullet (c) Die Grundlage für Schlussfolgerungen soll um eine Erläuterung der vom Board durchgeführten Untersuchung ergänzt werden, die ihn zum Schluss kommen lässt, dass die Vorschriften in IAS 37 für alle nicht-finanziellen Schulden sachgerecht sind.
bullet (d) Der Begriff „Rückstellung“ sollte keine definierter Begriff in IAS 37 sein (der Board möchte die Verwendung des Begriffes gänzlich vermeiden).
bullet (e) Der Begriff „Schuld“ sollte verwendet werden, um die Schulden im Anwendungsbereich von IAS 37 zu beschreiben (d.h. der im Entwurf verwendete Begriff „nicht-finanzielle Schuld“ wird nicht in den endgültigen Standard übernommen).
bullet (f) Der Abschnitt zum Anwendungsbereich enthält Beispielsachverhalte für solche Schulden, die in den Anwendungsbereich des Standards fallen.

 

Mögliche weitere Themengebiete

 

Der Board erörterte, ob fünf Themengebiete, die von den Adressaten während der Kommentierungsphase vorgebracht wurden, zum Projekt hinzugefügt werden sollten. Der Board hat sich gegen die Aufnahme folgender Themenblöcke ausgesprochen:

 

bullet Leitlinien für Ansatz und Bewertung in IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte.
bullet Belastende Verträge. Es gab zu diesem Thema eine kurze Diskussion. Es wurde angemerkt, dass es oft schwierig sei, zwischen einem Termingeschäft, das aus dem Geld ist, und einem belastenden Vertrag zu unterscheiden. Das die Unterscheidung bestimmende Merkmal war dabei, ob das Termingeschäft in Barmitteln erfüllt wird. Wenn es in Barmitteln erfüllt würde, läge es im Anwendungsbereich von IAS 39. Wenn es nicht in Barmitteln erfüllt würde, dann wäre es ein im Anwendungsbereich von IAS 37 liegender belastender Vertrag.
bullet Anwendungsleitlinien für bestimmte Pläne für Leistungen an Mitarbeiter
bullet Bewertungsleitlinien für nicht-finanzielle Schulden

 

Der Board sagte jedoch zu, Bewertungsleitlinien für Erstattungsansprüche im endgültigen Standard bereitzustellen.

 

 

bullet Konsolidierungen einschließlich Zweckgesellschaften

 

Der Board erörterte den allgemeinen Ansatz des Stabes bei diesem Projekt und dabei insbesondere, wie dieser plant, das gleichzeitig laufende Projekt zur Überarbeitung des Rahmenkonzeptes des IASB mitzuverfolgen und mit diesem zusammenzuarbeiten.

 

Zeitliche Planung und Zusammenspiel mit dem Projekt zum Rahmenkonzept

 

Der Board beschloss, dass das Rahmenkonzept den richtigen Ort für die allgemeinen Grundsätze darstellen würde (z.B. dass Abschlüsse die Finanz- und Vermögenslage usw. des Mutterunternehmens und aller Unternehmen, die es beherrscht, darstellen soll), und dass die Standards zur Konsolidierung die Detailregelungen zur Operationalisierung dieser Konzepte beinhalten soll. Der Board war sich einig, dass es ideal wäre, wenn die Anwendungszeitpunkte für den geplanten Nachfolger für IFRS 3 und den Änderungen an IAS 27 im Rahmen des gegenwärtig laufenden Projektes zu Unternehmenszusammenschlüssen mit dem des Ersatzes für IAS 27 in Einklang gebracht würden.

 

Der Board hat auch beschlossen, dass das Konsolidierungsprojekt nicht den Abschluss des Projekts zum Ersatz von IFRS 3 verzögern sollte. Der Abschluss ist gegenwärtig für das 2. Quartal 2007 geplant. Der Stab plant momentan, direkt einen Entwurf vorzulegen, unter der Annahme, dass sich der grundsätzliche Ansatz bei der Konsolidierung nicht ändern wird (es wird immer noch um die Beherrschung handeln). Vielmehr will der Board detailliertere Vorgaben für die Anwendung des Beherrschungsansatzes vorsehen. Obwohl der Board vorläufig diesem Vorgehen zugestimmt hat, haben die Boardmitglieder den Stab davor gewarnt, dass die Adressaten die Vorschläge nicht in gleicher Weise sehen würden.

 

Zweckgesellschaften

 

Der Board wurde darüber informiert, dass Ed Trott, ein FASB Mitglied, eine Schulungseinheit über die Entwicklung und Probleme von FIN 46(R) während der Boardsitzung im April abhalten wird. Einige Boardmitglieder merkten an, dass diese Einheit zur Überzeugung des Boards beitragen soll, dass das FASB Modell nicht die optimale Antwort ist.

 

bullet Vorschlag für die Agenda: Änderung an IFRS 1 hinsichtlich der Anschaffungskostenermittlung von Tochterunternehmen in den separaten Abschlüssen eines Mutterunternehmens

 

Der IASB erörterte einen Vorschlag zur Ausarbeitung einer Änderung an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS, um Problemfelder im separaten Abschluss des Mutterunternehmens anzugehen.

 

bullet Anschaffungskosten. In einigen Fällen ist es schwierig, die ursprünglichen Anschaffungskosten von Anteilen an einem Tochterunternehmen im separaten Abschluss eines Mutterunternehmens im Einklang mit IAS 27 zu ermitteln, wenn ein Unternehmen die IFRS erstmalig anwendet. Diese Schwierigkeit wurde durch die Anwendung vereinfachter Bilanzierungsregeln bei Zusammenschlüssen im Vereinigten Königreich und anderen Staaten aufgeworfen. Bei dieser vereinfachten Bilanzierung werden alle Anteile, die als Gegenleistung für den Kauf eines Anteils an einem Tochterunternehmen übertragen wurden, zu ihrem Nominalwert erfasst. Dieser Nominalwert entspricht nicht den Anschaffungskosten gemäß IAS 27, wonach der Wertansatz bei Zugangsbewertung dem Betrag der gezahlten Gegenleistung entsprechen muss.

 

bullet Nach dem Erwerb gezahlte Dividenden. IAS 27 erfordert eine Anpassung der ursprünglichen Anschaffungskosten um alle gezahlten Dividenden, die aus vor dem Erwerb gebildeten Rücklagen geleistet werden, sowie um Wertminderungen. Wenn die Anschaffungskosten der Beteiligung nach IAS 27 beim Übergang auf IFRS angepasst werden, müssen die vor dem Erwerb gebildeten Rücklagen auch dementsprechend angepasst werden, um zu ermitteln, welche Ausschüttungen zu einer Wertaufholung bei dem erstmaligen Wertansatz des Anteils führen. Dies würde eine Rekonstruktion der vor dem Erwerb bestehenden Rücklagen unter IFRS erfordern. Die Meinung der Adressaten dazu ist, dass der damit verbundene Compliance-Aufwand viele Unternehmen dazu bewogen hat, die separaten Abschlüsse von Mutterunternehmen im Einklang mit lokalen Rechnungslegungsstandards und nicht nach IFRS aufzustellen.

 

Diese Probleme wurden an IFRIC herangetragen. IFRIC hat diese an den IASB mit dem Hinweis weitergeleitet, dass es sich bei diesem Sachverhalt nicht um eine Auslegungsfrage handelt. Die Standards sind eindeutig und geben keine Grundlage für die Gewährung einer Erleichterung her.

 

Der Stab erklärte, dass die Erarbeitung der Änderung keiner übermäßigen Ressourcen bedürfe. Der Board schloss sich dem an und entschied sich für die Aufnahme dieses Projekts auf die Agenda. Es wurde festgehalten, dass die Änderung trotz des Eingriffs in IFRS 1 die "Stable Platform" nicht berührt (da die Änderung nur auf separate Abschlüsse anzuwenden wäre) und zu einer weiter gesteigerten Akzeptanz der IFRS beitragen würde.

 

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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