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Finanzinstrumente, die zum
beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können |
Der Board setzte seine Erörterung der
vorgeschlagenen Änderungen an IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung
vom Dezember 2005 fort. Auf der vorangegangenen Sitzung hatte der Board
entschieden, dass Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert
zurückgegeben werden können und bestimmte Verpflichtungen, die sich im
Rahmen einer Liquidation ergeben, als Eigenkapital zu klassifizieren
seien, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Unter dieser
Voraussetzung würden im allgemeinen Aktien, Anteile an
Personengesellschaften, Minderheitenanteile, die zum beizulegenden
Zeitwert zurückgegeben werden können sowie Anteile an Unternehmen auf
Zeit als Eigenkapital zu klassifizieren sein. Auf seiner Februar-Sitzung
wurde der Board gebeten über die vorgeschlagenen Ausweisvorschriften zu
entscheiden.
Der Stab schlug vor, dass vier Kategorien neuer Ausweisvorschriften
zu IAS 1 und nicht zu IFRS 7 hinzugefügt werden. Der Board stimmte dem
Vorschlag zu.
Die vier vorgeschlagenen Änderungen neuer Ausweisvorschriften sowie
die jeweiligen Boardentscheidungen zu jeder, sind die folgenden:
Ausweisvorschriften für Unternehmen auf Zeit
Da IAS 1 Unternehmen auf Zeit bisher nicht dazu verpflichtet, die
Tatsache anzugeben, dass sie eine begrenzte Lebensdauer haben, schlug
der Stab vor eine explizite Verpflichtung hierzu durch eine Änderung des
IAS 1.126 einzufügen.
Der Board stimmte zu.
Angaben zu Umklassifizierungen
Der Stab schlug vor, IAS 1 um Angabevorschriften zur Art, des Betrags
und des Zeitpunkts von Umklassifizierungen von Instrumenten zwischen
Eigen- und Fremdkapital sowie der Gründe hierfür zu ergänzen.
Keine Beratungen. Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabes zu.
Angaben zum Kapital
Der Stab schlug bestimmte Änderungen der Angabevorschriften zum
Kapital nach IAS 1.124 vor, so dass das Unternehmen genügend
Informationen über Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert
zurückgegeben werden können, offen legt und so den Nutzern von
Jahresabschlüssen ermöglicht, die Ziele, Bilanzierungsmethoden und
Prozesse des Unternehmens zum Kapitalmanagement beurteilen zu können.
Der Board stimmte mit dem Vorschlag des Stabs überein, bat den Stab
allerdings, weitergehende Überlegungen hinsichtlich eines der
vorgeschlagenen auszuweisenden Posten vorzunehmen,
Angaben zum Fair Value
Der Stab schlug vor:
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dass der auszuweisende beizulegende
Zeitwert des Instrumentes auf eine Art und Weise dargestellt werden
sollte, dass es einen Vergleich mit dem Buchwert ermöglicht |
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dass Informationen anzugeben sind, wie
der beizulegende Zeitwert ermittelt wurde, und
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dass zusätzliche Anhangsangaben nötig
sind, wenn das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert mit Hilfe
einer Formel berechnet hat; |
Der Board wog die Kosten einer Übereinstimmung gegen den Nutzen für
die Adressaten ab, wenn die Vorschriften so wie im Entwurf vorgesehen
umgesetzt werden würden.
Der Board beschloss die vom Stab vorgeschlagenen Ausweisvorschriften
verpflichtend einzuführen, allerdings nur verpflichtend für den
Jahresabschluss, nicht hingegen für die Zwischenberichte.
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IFRS für kleine und mittelgroße
Unternehmen (KMU) |
Auf seiner Sitzung im Januar 2006 diskutierte der Board erstmalig den
vorläufigen Entwurf eines Standardentwurfs (Exposure Draft - ED) für
kleine und mittelgroße Unternehmen. Die Diskussion bezüglich des
Entwurfs wurde im Februar fortgesetzt.
Am 30. und 31. Januar 2006, im Anschluss an die Januar-Sitzung des
Boards, traf sich die Arbeitsgruppe zur Entwicklung von
Bilanzierungsstandards für kleine und mittelgroße Unternehmen in London,
um den Entwurf eines Standardentwurfs zu diskutieren. Eine vorläufige
Zusammenfassung der Ansichten und Empfehlungen der
Arbeitsgruppenmitglieder, die im Rahmen dieser Januar Sitzung geäußert
wurden, wurde dem Board vor der Board Sitzung im Februar zur Verfügung
gestellt. Bei der Durchsicht des Entwurfs zogen die Boardmitglieder die
Empfehlungen der Arbeitsgruppe mit in ihre Überlegungen ein.
Der Board traf die folgenden Entscheidungen hinsichtlich wesentlicher
Sachverhalte:
Zwingender Rückgriff auf die "Full-IFRS"
Der Board diskutierte die Empfehlungen der Arbeitsgruppe für einen
eigenständigen, in sich geschlossenen IFRS für KMU – mit verpflichtendem
Rückgriff auf die vollständigen IFRS bei bestimmten Sachverhalten, nicht
aber einem generell zwingenden Rückgriff (so genannter "mandatory
fallback"). Bei der der Diskussion nachfolgenden Abstimmung wurde
diesbezüglich mit 11:3 Stimmen folgende Position beschlossen:
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Vorschriften in den vollständigen IFRS,
die sich mit Transaktionen, Ereignissen oder Umständen, denen KMUs
üblicherweise ausgesetzt sind, beschäftigen, sollten entweder direkt
oder durch einen Querverweis auf die vollständigen IFRS; in die IFRS
für KMUs eingefügt werden. Andererseits sollten Standards die sich
auf Transaktionen, Ereignisse oder Umstände beziehen, denen KMUs
üblicherweise nicht ausgesetzt sind, nicht in die IFRS für KMUs
eingefügt werden. Ziel ist es, die Umstände unter denen ein KMU auf
die vollständigen IFRS zurückgreifen muss, zu minimieren.
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Wenn ein IFRS für KMUs eine bestimmte
Transaktion, Ereignis oder einen Umstand nicht abdeckt, ist ein KMU
verpflichtet, anderswo in den IASB-Standards für KMUs nach
Regelungen und Hinweisen zu gucken, die sich mit ähnlichen oder
verwandten Sachverhalten befassen, d.h. eine angemessene
Bilanzierungsmethode im Wege der analogen Anwendung zu finden. Ist
dies nicht möglich, sollte das KMU verpflichtet sein, Regelungen und
Hinweise der IFRS und Interpretationen der IFRS, die sich mit
ähnlichen oder verwandten Sachverhalten befassen, heranzuziehen.
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Ausweisvorschriften
Alle Ausweisvorschriften sollen in einem separaten Abschnitt
zusammengefasst werden.
Glossar
Alle Begriffe sind in einem Glossar am Ende der IFRS für KMUs zu
definieren. Definierte Begriffe sollten bei ihrer erstmaligen Verwendung
hervorgehoben werden.
Vorwort
Ein kurzes Vorwort, welches das Wesen von IFRS für KMUs beschreibt,
sollte den IFRS für KMU beigefügt werden. Dies steht derzeit in dem
Einführungsabschnitt zu des Entwurfs.
Grundlage der Schlussfolgerungen
Der Standardentwurf der IFRS für KMU wird eine Grundlage der
Schlussfolgerungen, welche die Grundlage für sämtliche Änderungen im
Vergleich zu den IFRS beschreibt, beinhalten.
Anwendungsbereich
Eine Definition der KMU sollte im Abschnitt zum Anwendungsbereich
enthalten sein. Diese ist derzeit in dem Einführungsabschnitt des
Entwurfs enthalten.
IASB Rahmenkonzept
Der Entwurf eines Standardentwurfs enthält derzeit die Ziele der
Finanzberichterstattung, qualitative Merkmale, Definitionen der
Jahresabschlusselemente und Ansatzkonzepte des IASB Rahmenkonzeptes.
Dieser Abschnitt sollte beibehalten werden.
Grundlegende Prinzipien
Der Entwurf des Standardentwurfs enthält bestimmte grundlegende
Bewertungsprinzipien, die helfen sollen, wenn die IFRS für KMUs eine
Transaktion, ein Ereignis oder einen Umstand dem ein KMU ausgesetzt ist,
nicht abdeckt. Einige der Boardmitglieder befürworteten diese
grundlegenden Prinzipien mit einigen Änderungen beizubehalten. Andere
befürworteten diese zu löschen. Im Anschluss an die Diskussion bat der
Board den Stab, überarbeitete Grundlegende Prinzipien für eine
Erörterung auf einer späteren Sitzung vorzubereiten.
True and Fair Override
Der Board entschied, dass ein True and Fair Override in Anlehnung an
IAS 1.17 nicht in den IFRS für KMUs enthalten sein sollte.
Nichtsdestotrotz soll eine Frage, ob eine solche Regelung enthalten sein
sollte, in die Bitte zur Stellungnahme zum Standardentwurf aufgenommen.
Verwendung der IFRS für KMUs für kleine börsennotierte
Gesellschaften
Der Board ist der Meinung, dass die Verwendung der vollständigen IFRS
für Unternehmen, die Wertpapiere zum Handel begeben haben, angemessen
ist. Dies sollte in der Grundlage der Schlussfolgerungen erklärt werden.
Länder, die der Meinung sind, dass die Standards in den IFRS für KMUs
auch für börsennotierte Unternehmen angemessen sind, könnte diese
Standards eins zu eins als ihre nationalen Standards für kleine
börsennotierte Unternehmen übernehmen. In diesem Fall könnten die
Jahresabschlüsse als übereinstimmend mit nationalen
Rechnungslegungsvorschriften bezeichnet werden.
Zusammengefasste Gewinn- und Verlustrechnung sowie
Eigenkapitalveränderungsrechnung
Die IFRS für KMUs werden vorsehen, dass wenn die einzigen Änderungen
am Eigenkapital eines KMUs während einer Periode durch den
Jahresüberschuss/-fehlbetrag und die Zahlung von Dividenden entsteht, es
dem KMU erlaubt ist, eine zusammengefasste Gewinn- und Verlustrechnung
und Rücklagenüberleitung anstelle einer separaten Gewinn- und
Verlustrechnung und Eigenkapitalveränderungsrechnung zu zeigen.
Kapitalflussrechnung
Die IFRS für KMUs werden nur die indirekte Methode erläutern. Ein
KMU, das die direkte Methode wählt, würde auf die Vorschriften und
Erläuterungen des IAS 7 verwiesen.
Konsolidierung
Ein KMU-Konzern (Muttergesellschaft und eine oder mehrere
Tochtergesellschaften) werden dazu verpflichtet sein, einen
Konzernabschluss aufzustellen. Die IFRS für KMUs werden nur grundlegende
Prinzipien zur Konsolidierung mit einem Querverweis auf IAS 27 für
detaillierte Erläuterungen enthalten.
Zusammengefasste Abschlüsse
Erläuterungen Aufstellung zusammengefasster Abschlüsse von zwei KMUs,
die vom selben Eigentümer kontrolliert werden, sollten beigefügt werden.
Korrektur von Fehlern
Retrospektive Anwendung sollte der Grundsatz sein, wie er auch in IAS
8 festgelegt ist. Anpassungen der Gewinnrücklagen, wenn die
retrospektive Anwendung nicht durchführbar ist.
Anteile an assoziierten Unternehmen
KMUs soll ein Wahlrecht eingeräumt werden, Anteile an assoziierten
Unternehmen entweder (a) nach der Anschaffungskostenmethode mit
Wertminderungen ("Impairments") zu bilanzieren oder (b) erfolgswirksam
zum beizulegenden Zeitwert, zusätzlich zur Equity-Methode. Ein
Querverweis auf IAS 28 würde die Erläuterungen zur Equity-Methode
ersetzen.
Anteile an Joint Ventures
KMUs soll ein Wahlrecht eingeräumt werden, Anteile an Joint Ventures
entweder (a) nach der Anschaffungskostenmethode mit Wertminderungen ("Impairments")
zu bilanzieren oder (b) erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert,
zusätzlich zu (c) der Equity-Methode und (d) der Quotenkonsolidierung.
Ein Querverweis auf IAS 31 würde die Erläuterungen zu den Methoden (c)
und (d) ersetzen.
Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien
Der Abschnitt über als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien
sollte kurz sein. Eine einfache Definition von als Finanzinvestitionen
gehaltene Immobilien sollte im Glossar enthalten sein. Das
Bilanzierungswahlrecht in IAS 40 zwischen (a) einem Ansatz zu
Anschaffungskosten mit Wertminderungen und (b) dem Fair-Value-Modell
soll beibehalten werden. Ein KMU welches (a) wählt sollte den Abschnitt
zu Sachanlagen der IFRS für KMUs anwenden. Ein KMU welches (b) wählt,
sollte auf IAS 40 verwiesen werden.
Unternehmenszusammenschlüsse
KMUs sind nicht verpflichtet, erworbene immaterielle Vermögenswerte
mit unbestimmter Nutzungsdauer, die nicht dem Geschäfts- oder Firmenwert
zuordenbar sind, zu separieren, sondern können diese im Geschäfts- oder
Firmenwert subsumieren.
Geschäfts- oder Firmenwert und immaterielle Vermögenswerte mit
unbestimmter Nutzungsdauer, die vom Geschäfts- oder Firmenwert separiert
werden
Ein Wertminderungstest ist nur durchzuführen, wenn es Anzeichen für
eine Wertminderung gibt. Der Ansatz einer planmäßigen Abschreibung wird
vom Board nicht unterstützt.
Leasingverhältnisse
Die Unterscheidung zwischen Operating- und Finanzierungsleasing soll
beibehalten werden.
Zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte
Kein separater Bereich in den IFRS für KMUs. Einzubeziehen in den
Abschnitt zu Sachanlagen.
Rückstellungen
Es sollte überlegt werden, diesen Abschnitt zu vereinfachen. Es
sollte überlegt werden, welche der Beispiele aus dem Anhang von IAS 37
in die IFRS für KMUs miteinbezogen werden sollte. Angesprochen werden
sollten beispielsweise Restrukturierungen und belastende Verträge.
Eigenkapital – Kündbares und rückforderbares Kapital
Der IASB entwickelt einen grundlegenden Standardentwurf zu diesem
Thema. Dies ist ein Geschäftsvorfall dem KMU öfters ausgesetzt sind. Die
grundlegenden Prinzipien des Standards sollten in die IFRS für KMUs mit
einbezogen werden. Auch die Erläuterungen zu Genossenschaften aus IFRIC
2 sollte mit einbezogen werden.
Die nächsten Schritte
Der Board wird seine Beratungen der noch ausstehenden Abschnitte des
Entwurfs auf seiner Sitzung im März 2006 weiterführen. Der Stab plant,
dem Board auf seiner Sitzung im Mai 2006 einen überarbeiteten Entwurf
vorzustellen, der auch die zwei Abschnitte (Finanzinstrumente und
Ertragsteuern) beinhalten wird, die im derzeitigen Entwurf nicht
enthalten sind.
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Ertragserfassung
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Beidseitig schwebende Verträge
Die Erörterungen des Boards zielten darauf ab, war es zu diskutieren, wie der
so genannte "allocated customer consideration approach" (zugeordnete Kunden-Gegenleistung)
auf beidseitig schwebende Verträge (oder Verträge, bei denen keine
Vertragspartei geleistet hat) anzuwenden sei. Zunächst debattierte
der Board, ob Vermögenswerte und Schulden aus einem schwebenden Vertrag
entstehen können und erörterte, nachdem man die frühere Entscheidung,
nämlich dass Rechte und Verpflichtungen (und somit Vermögenswerte und
Schulden) entstehen, bekräftigt hatte, die identifizierten Alternativen des Stabes. Die Alternativen wurden im Zusammenhang
von fungiblen und einzigartigen Vermögenswerten und Schulden diskutiert.
Alternative 1 - Bei fungiblen Vermögenswerten würden die bei
den Vertragsparteien entstehenden Vermögenswerte und Schulden dergestalt
saldiert, dass ein Nettoausgleich
erreicht werden könnte. Für nicht fungible (einzigartige)
Vermögenswerte und Schulden, würde die Saldierung nicht erlaubt.
Alternative 2 wurde in zwei Komponenten unterteilt in:
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Alternative 2 – Es entstehen
keine Vermögenswerte oder Schulden, wodurch die Unterscheidung in
fungibel und nicht-fungibel irrelevant wird. |
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Alternative 2 -
("Primäralternative") - Wenn der Vertrag eine einzigartige
Leistung (d.h. nicht-fungibel) vorsieht, entsteht nur ein
zusammengesetzter Vermögenswert oder eine Schuld. Es wurde nicht deutlich,
wie fungible Posten unter dieser Alternative zu behandeln wären.
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Der Board drückte seine generelle Übereinstimmung mit der Analyse des
Stabes aus. Einige der Board-Mitglieder wiederholten ihre Ansicht, dass
für einen schwebenden Vertrag, wenn ein Gericht die beiden Parteien zur
Leistung verpflichten kann, jede Vertragspartei einen Vermögenswert oder
eine Schuld aus dem Recht oder der Verpflichtung hat, etwas zu
erhalten/ zu liefern. Der Board besprach kurz, ob das
Recht / die Verpflichtung den selben Wert haben sollte wie der Posten der
Vertragsobjekt ist (mit anderen Worten: Hat das Recht auf Erhalt eines
Automobils den selben Wert wie das Automobil selber?) aber verschob eine
Entscheidung zu diesem Thema auf eine spätere Sitzung, wenn
der Board Bewertungsfragen diskutiert. Es wurde darauf hingewiesen, dass
beispielsweise in
manchen Ländern Kontinentaleuropas die Funktionsweise des Rechts
bezüglich der verschiedenen, sich aus einem Vertrag ergebenden Rechte und Verpflichtungen und den
auf die tatsächliche Leistung anzuwendenden Gesetze, die Bilanzersteller dazu gebracht haben,
über die wirtschaftlichen Mechanismen solcher Geschäftsvorfälle anders zu denken
bzw. sie
anzugehen.
Der Board entschied, im Einklang mit seinen früheren Entscheidungen,
dass ausschließlich Alternative 1 und 2 ("Primäralternative) weiter untersucht werden
sollten.
Bilanzierung der Leistung
Der Board beriet über ein Papier, welche
zwei Ertragserfassungskonzepte darstellt: die so genannte "Extinguishment-based
method" (EBM) und die "Performance-based method" (PBM) Das Papier (a)
stellte diese beiden Methoden einander gegenüber und verglich sie und (b)
beurteilte jede
Methode vor dem Hintergrund der konzeptionellen Kriterien in FASB Concepts
Statement No. 2 und des IASB-Rahmenkonzepts.
Bei der PBM wird die Leistung anteilig erfasst, die EBM
ist eine Mischung aus anteiliger Leistungserfassung und einer so
genannten verkaufsorientierten Methode ("Sales-Type-Method"). Bei einer
verkaufsorientierten Methode wird die Erfassung solange aufgeschoben,
bis die Leistung entweder vollständig oder zu wesentlichen Teilen
erbracht wurde.
Der Board deutete an, man bevorzuge die "Performance-based method",
allerdings wurde der Stab um die Bearbeitung eines Beispiels gebeten,
bei dem im Rahmen einer zweijährigen Produktionszeit (zum Beispiel einer
Yacht) die Auswirkungen von Meilensteinzahlungen, einer
nichtrückzahlbaren Kaution und eines Szenarios, bei dem der Vertrag
keine Zahlungen bis zur Lieferung vorsieht, einzeln dargestellt werden.
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Änderungen an IAS 37 – Analyse der Stellungnahmen
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Am 30. Juni 2005 verabschiedete der Board
den Entwurf Änderungen an IAS 37 Rückstellungen,
Eventualschulden und Eventualforderungen und IAS 19 Leistungen an
Arbeitnehmer. Die Kommentierungsfrist endete am 28.
Oktober 2005 und der Board erhielt 123 Stellungnahmen.
Während der Sitzung analysierte der Board die Hauptpunkte, die sich
aus den Stellungnahmen ergeben haben und wurde, darauf aufbauend, darum
gebeten:
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(a) Die Ziele des Projektes zu
bestätigen |
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(b) Die
erste Einschätzung von Sachverhalten durch den Stab zu bestätigen,
bei denen dieser
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(i) weitere Untersuchungen
anstellen und den Board um eine erneute Einschätzung bitten
wird, oder |
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(ii) erwartet, sie dem Board zur nochmaligen
Bestätigung ohne erneute Untersuchung vorzulegen und
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(c) den
provisorischen Projektplan des Stabes für die erneuten Beratungen des Boards zu
bestätigen. |
Die Diskussion begann mit einer umfassenden Diskussion über
allgemeine Kommentare, die in einer Reihe der erhaltenden Stellungnahmen
zu finden waren. Es wurde angemerkt, dass es den Anschein hat, dass die
Ziele und Richtung des IAS 37 Projekts missverstanden worden ist.
Der Board wiederholte seine Ansicht, dass die Änderungen des IAS 37
nicht die Anforderungen des derzeitigen Standards oder der derzeitigen
Version des Rahmenkonzeptes ändert. Vielmehr stellen die Änderungen
Klarstellungen und die logische Weiterentwicklung des aktuellen IAS
37 dar. Anschließend merkte der Board an, dass die erhaltenen
Stellungnahmen auf einer falsche Interpretation und Anwendung von IAS 37
in seiner derzeitigen Fassung aufbauen. Board-Mitglieder bestätigten,
der derzeitige Standard stelle einen Kompromiss dar, der bestimmte
Grundprinzipien nicht exakt wiedergibt, weshalb er nicht immer so
gelesen wird, wie er gemeint war. Der Board betrachtet die
Änderungen des IAS 37 als Klarstellungen solcher Mehrdeutigkeiten.
Der Board hob hervor, dass das Änderungsprojekt nicht als
Konvergenzprojekt zwischen IAS 37 und FAS 5 anzusehen ist, da sich diese
Verlautbarungen grundlegend unterscheiden. Daraus folgend
entschied der Board, dass das Projekt für sich betrachtet werden sollte
aufgrund der hohen Aufmerksamkeit, die es unter den Bilanzerstellern
erlangt hat.
Der Board bestätigte seine Absicht mit dem Projekt fortzufahren, weil
klar war, dass seine Argumentation in diesem Projekt gerade auch
hinsichtlich anderer Projekte begann, Früchte zu tragen – es hat
Board-Mitgliedern geholfen über schwierige Sachverhalte nachzudenken und
diese zu verstehen. Daraus folgend ist der Board der Meinung, dass seine
Entscheidungen in diesem Projekt eine anspruchsvolle, strukturierte
Philosophie widerspiegeln, die auch auf andere Standards anwendbar ist. Der
Board schlug eine Kommunikationsstrategie vor, um Verständnis unter den Bilanzerstellern zu gewinnen (dass
z.B. ein Artikel mit entsprechendem Inhalt der
Weltstandardsettergruppe präsentiert wird).
Der Board erörterte kurz, wie man die Gespräche am Runden Tisch
anzugehen gedenkt, um eine weitreichende globale Wirkung sicher zu stellen
.
Der Board verabschiedete den Plan des Stabes hinsichtlich der
nochmals zu erörternden sowie der lediglich erneut zu bestätigenden
Sachverhalte mit geringfügigen Klarstellungen.
Es wurde hervorgehoben, dass der derzeitige Projektzeitplan bis Mai
2007 reicht und sich je nach Fortschritt des Projektes verändern kann.
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Änderungen an IAS 19 – Analyse
der Stellungnahmen |
Der Board verabschiedete den Plan des Stabes hinsichtlich der
nochmals zu erörternden sowie der lediglich erneut zu bestätigenden
Sachverhalte mit geringfügigen Klarstellungen.