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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
IASB-Boardsitzung vom 21.-24. Februar 2006

 

Tagesordnung der IASB-Sitzung

 

 

Dienstag, 21. Februar 2006 (nur nachmittags)

 

Aufzählung

Kurzfristige Konvergenz: Ertragsteuern

Aufzählung

Übergangsvorschriften

Aufzählung

Kosten-Nutzen-Analyse

Aufzählung

Update zur FASB-Interpretation bezüglich unsicherer Steuerposten

Aufzählung

Unternehmenszusammenschlüsse II

Aufzählung

Anwendungsbereich - Joint Ventures

Aufzählung

Beherrschung

Aufzählung

Begriffsabgrenzung Unternehmenszusammenschluss

Aufzählung

Günstige Erwerbe und Überzahlungen

Aufzählung

Zuwendungen der öffentlichen Hand - Zukünftige Ausrichtung des Projekts

 

 

Mittwoch, 22. Februar 2006

 

Aufzählung

Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können

Aufzählung

Vorgeschlagene Änderungen an IAS 32

Aufzählung

Rechnungslegungsstandards für kleine und mittlere Unternehmen

Aufzählung

Erste Durchsicht eines vorläufigen Stabsentwurfes

Aufzählung

Erlöserfassung

Aufzählung

Schwebende Verträge

Aufzählung

Bedeutung des Begriffs "Leistung"

Aufzählung

Vorgeschlagene Änderungen an IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen

Aufzählung

Analyse der Stellungnahmen zum Standardentwurf

Aufzählung

Analyse der Stellungnahmen zu vorgeschlagenen Änderungen an IAS 19

 

 

Donnerstag, 23. Februar 2006 (nur nachmittags)

 

Aufzählung

Rahmenkonzept - Bestimmung der Abschlussbestandteile

Aufzählung

Fair-Value-Bewertung - Erörterung des FASB-Entwurf eines Fair-Value-Bewertungsstandards

 

 

Freitag, 24. Februar 2006

 

Aufzählung

Versicherungsverträge Phase II

Aufzählung

Verlängerung, Beendigung und Optionen auf Verlängerung

Aufzählung

Verträge mit Überschussbeteiligungen

Aufzählung

Anschaffungskosten

Aufzählung

Gewinn oder Verlust beim Erstansatz/Ansatz von Schulden

Aufzählung

Bewertungsmerkmale: Verbindlichkeiten unter Nicht-Lebensversicherungsverträgen vor Anspruchserhebung

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IASB Update).

Mitschrift von der IASB-Sitzung
21.-24. Februar 2006
Dienstag, 21. Februar 2006

 

Aufzählung Kurzfristiges Konvergenzprojekt: Ertragssteuern

 

Ausnahme bezüglich Beteiligungen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen

 

Der Board diskutierte einen Vorschlag des Mitarbeiterstabs, wonach die im gegenwärtigen Standardentwurf vorgesehene Ausnahme für den Ansatz latenter Steuern auf nicht ausgeschüttete Erträge ausländischer Tochter- und Gemeinschaftsunternehmen auf die Rechtskreise begrenzt wird, in denen solche innerbetrieblichen Ausschüttungen besteuert werden. Dieser Vorschlag war das Ergebnis einer, vom Mitarbeiterstab durchgeführten Kosten-Nutzen-Analyse.

 

Der Board widersprach diesem Diskussionsvorschlag des Stabes. Als Begründung wurde angeführt, dass eine solche Änderung die Unterschiede zwischen US-GAAP und IFRS eher vergrößern als aufheben würde. Dennoch stimmte der IASB einem Vorschlag zu, wonach er in die Aufforderung zur Stellungnahme des Standardentwurfs eine entsprechende Fragestellung integrieren würde, ob der Wegfall der gegenwärtig in IAS 12.39 festgehaltenen Ausnahme sinnvoll und richtig wäre.

 

Übergang

 

Der IASB diskutierte die Vorschläge des Stabes zu den Übergangsvorschriften. Als Ergebnis wurden die Vorschläge durch den Board dahin gehend modifiziert, dass zwei Sätze von Übergangsvorschriften anwendbar sind, je nachdem, ob es sich bei dem anwendenden Unternehmen um ein bereits nach IFRS-bilanzierendes Unternehmen oder um einen IFRS-Erstanwender handelt.

 

(a) Gegenwärtige Anwender

 

Der Board stimmte darin überein, dass gegenwärtige Nutzer die Ergänzungen auf ihre Vermögenswerte und Schulden in der Eröffnungsbilanz der Berichtsperiode anzuwenden haben, welche unmittelbar auf die Periode der Veröffentlichung der Ergänzung folgt. Darüber hinaus sind die Ergänzungen auf alle nach diesem Zeitpunkt statt findenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse anzuwenden. Im Zuge der Anwendung der Ergänzung auf alle Vermögenswerte und Schulden in dieser Eröffnungsbilanz sollte(n):

 

Aufzählung (i) eine erneute Analyse der kumulierten, erfolgswirksam oder im Eigenkapital erfolgsneutral erfassten Beträge nicht erlaubt sein; und
Aufzählung (ii) Vermögenswerte und Schulden, welche gegenwärtig unter die Ausnahmetatbestände für den erstmaligen Ansatz fallen, so behandelt werden, als ob sie zum Buchwert des Bilanzstichtages erworben worden wären. Dies bedeutet, dass ein Bruttobetrag errechnet würde, welcher sich aus (i) einem neuen Buchwert und (ii) einer latenten Steuer gem. IAS 12 zusammensetzen würde, wobei die Summe aus (i) und (ii) dem früheren Buchwert entsprechen würde.

 

(b) Erstanwender

 

Der Board modifizierte die Empfehlung des Stabs dahingehend, dass erstmalige Anwender mit einem Übergangszeitpunkt nach einem bestimmten Datum kurz nach der Veröffentlichung des endgültigen Standards die Ergänzungen rückwirkend anzuwenden haben mit Ausnahme:

 

Aufzählung (i) der Anforderungen bezüglich der Zurechnung von Steuern auf Anteile von Gewinnen und Verlusten und Eigenkapital, welche prospektiv auf Ereignisse und Geschäftsvorfälle nach dem Zeitpunkt des Übergangs auf die IFRS angewendet werden sollten; und
Aufzählung (ii) der Buchwerte der Vermögenswerte und Schulden, welche gegenwärtig unter die Ausnahmetatbestände bezüglich des erstmaligen Ansatzes fallen und welche so bestimmt werden sollten, als ob sie zum Buchwert des Bilanzstichtages erworben worden wären. Dies bedeutet, dass ein Bruttobetrag errechnet würde, welcher sich aus (i) einem neuen Buchwert und (ii) einer latenten Steuer gem. IAS 12 zusammensetzen würde, wobei die Summe aus (i) und (ii) dem früheren Buchwert entsprechen würde.

 

Der IASB kam außerdem darüber überein, dass erstmalige Anwender, deren Zeitpunkt des Übergangs auf die IFRS vor dem oben spezifizierten Datum liegt, die Ergänzungen rückwirkend anwenden sollten. Ausnahmen bestehen für solche Situationen, in denen Informationen und Daten bereits vor dem Zeitpunkt des Übergangs benötigt und somit Annahmen und Ermessensentscheidungen notwendig werden. In solchen Situation wird die gegenwärtige Version von IAS 12 angewendet. Dieser Ansatz ist vergleichbar mit dem bereits angenommenen Ansatz zum Übergang auf die Ergänzungen zu IAS 39.

 

Die Mitglieder des Board wurden außerdem gefragt, ob abweichende Meinungen im Standardentwurf präsentiert werden sollten. Zwei der Mitglieder bejahten dies, wollten aber zuerst den Entwurf eines Standardentwurfs lesen, bevor sie sich festlegen.

 

Unsichere Steuerposten

 

Mitarbeiter des FASB gaben dem IASB einen Überblick über die jüngsten Diskussionen und Beratungen des FASB über den ED Bilanzierung von ungewissen Steuerpositionen – eine Interpretation des FASB Statement No. 109, herausgegeben im Juli 2005.

 

Anwendungsbereich

 

Keine Diskussionen.

 

Ansatz

 

Der IASB nahm zur Kenntnis, dass der FASB im Zuge der jüngsten Beratungen die Ansatzhürde auf „more likely than not“ („mehr Gründe dafür als dagegen“) verringert hatte. (Der Ausdruck „mehr Gründe dafür als dagegen“ entspricht dem in den IFRS gebrauchten Ausdruck „probable“ (wahrscheinlich)). Das Board begrüßte diese Entscheidung, da dies zu einer gleichartigen Ansatzhürde für alle steuerlichen Vermögenswerte führen würde.

 

Bewertung

 

Der IASB führte eine weit reichende Diskussion über einen möglichen Ansatz zur Bewertung von ungewissen Steuerpositionen. Es wurde dabei keine wirkliche Lösung gefunden, mit Ausnahme der Tatsache, dass der FASB an dem vom IASB für die Überarbeitungen des IAS 37 entwickelten Erwartungswertmodell Interesse zeigte.

 

Ansatz und Bewertung in nachfolgenden Perioden

 

Der IASB stellte fest, dass der FASB während seiner jüngsten Beratungen zu dem Schluss gekommen ist, dass die bestmögliche Schätzung zum Bilanzstichtag auf allen dem Management zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen beruhen würde. Absolute Sicherheit über die Auflösung der ungewissen Steuerposition oder die Endgültigkeit des Wertansatzes wäre nicht notwendig. Jedenfalls würden Änderungen in den Einschätzungen über Ansatz und Bewertung auf, dem Unternehmen neu zur Verfügung stehenden Informationen beruhen, nicht jedoch auf einer neuen Interpretation alter oder bereits vorher verfügbarer Informationen.

 

Der IASB stimmte (8 Stimmen dafür, 2 Stimmen dagegen, 2 Enthaltungen) für eine Übernahme der Lösung des FASB (insbesondere in Bezug darauf, dass jede in nachfolgenden Perioden statt findende Änderung im Ansatz oder der Bewertung auf neuen Informationen basieren sollte) in den bald erscheinenden IASB Standardentwurf.

 

Änderungen von Schätzungen

 

Der IASB nahm die Beschlüsse des FASB während seiner jüngsten Beratungen zur Kenntnis, wonach die Zwischenberichterstattung sich nach den Vorgaben in „Opinion 28“ und der „Interpretation 18“ richten solle, welche gegenwärtig Änderungen von Einschätzungen in Zwischenberichtsperioden behandeln.

 

Zinsen und Strafzahlungen

 

Der Board bemerkte die Schlussfolgerungen des FASB während seiner jüngsten Beratungen, wonach Zinsen und Strafzahlungen in der Periode angesetzt werden sollen, in welcher sie mutmaßlich vereinnahmt werden, basierend auf den Bestimmungen der Steuergesetzgebung. Zinsen sollten in Höhe der Gesamtdifferenz zwischen Steuerbilanz und Handelsbilanz periodengerecht erfasst werden. Darüber hinaus soll die Einteilung in Zinsen und Strafzahlungen wie die Wahl einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode behandelt werden. Eine solche Wahl einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode soll ebenso offen gelegt werden wie auch der Betrag der im Jahresabschluss erfassten Zinsen und Strafzahlungen.

 

Mehrere Board-Mitglieder äußerten Ihre Ablehnung einiger oder aller Schlussfolgerungen des FASB. Andererseits wurde nach einer lebhaften Debatte beschlossen, die Schlussfolgerungen des FASB in den Standardentwurf des IASB aufzunehmen.

 

Einteilung (Klassifizierung)

 

Der Board bemerkte, dass der FASB seine Schlussfolgerungen in seinem Standardentwurf bekräftigt hat, wonach der Unterschiedsbetrag zwischen den angesetzten Beträgen in der Handelsbilanz und den Beträgen in der Steuerbilanz als kurzfristige Schuld angesetzt wird, sofern von einer Bezahlung der Beträge innerhalb der nächsten zwölf Monate oder während des normalen Geschäftszyklus (wenn dieser länger ist) ausgegangen wird.

 

Weiterhin würden Beträge solange nicht als passive latente Steuer behandelt, wie sie nicht aus einer zu versteuernden, zeitlichen Differenz entstammen, wie dies in SFAS 109 definiert ist.

 

Der Board schien einen ähnlichen Ansatz für den bald erscheinenden IASB-Standardentwurf zu unterstützen.

 

Übergang

 

Der IASB bemerkte, dass der FASB die Schlussfolgerung gezogen hat, dass beim Übergang der kumulierte Effekt aus dem Wechsel einer Bilanzierungsmethode berücksichtigt werden sollte. Eine Reinvermögensänderung als Ergebnis der Anwendung dieses Grundsatzes sollte in den Gewinnrücklagen der Eröffnungsbilanz erfasst werden. Eine rückwirkende Anwendung wäre nicht zulässig.

Der IASB war sich darüber einig, diesen Ansatz für seinen Standardentwurf zu

übernehmen.

 

Datum des Inkrafttretens

 

Der Standardentwurf des IASB würde keinen Datumsvorschlag für das Inkrafttreten beinhalten.

 

 

Aufzählung Unternehmenszusammenschlüsse - Phase II

 

Der Mitarbeiterstab des IASB präsentierte einen im Vergleich zum Januar 2006 leicht abgewandelten Zeitplan. Diesem neuen Zeitplan wurde zugestimmt.

 

Gemeinschaftsunternehmen

 

Der Board war sich darüber einig, dass die Gründung oder Bildung eines Gemeinschaftsunternehmens per Definition keinen Unternehmenszusammenschluss darstellt. Keiner der an einem Gemeinschaftsunternehmen Beteiligten habe die Möglichkeit der Beherrschung („Control“) des Gemeinschaftsunternehmens. Der Entwurf einer Ergänzung zu IFRS 3 definiert einen Unternehmenszusammenschluss als „eine Transaktion oder ein Ereignis, bei der/dem ein Erwerber die Beherrschung über ein oder mehrere Unternehmen erlangt“.

 

Der IASB unterstützte eine Empfehlung des Mitarbeiterstabes, keine allgemeine Definition eines Gemeinschaftsunternehmens als Teil des Projekts „Unternehmenszusammenschlüsse“ zu suchen. Darüber hinaus sollte man den Anwendungsbereich dieses Projekts nicht auf die Bilanzierung von Gemeinschaftsunternehmen ausdehnen.

 

Definition eines Unternehmenszusammenschlusses

 

Der Board diskutierte mehrere Alternativen im Hinblick auf die Definition eines Unternehmenszusammenschlusses, welche ihm vom Mitarbeiterstab vorgeschlagen wurden. Die Mitglieder des Boards diskutierten die Vor- und Nachteile der vom Stab vorgeschlagenen Alternativen. Der IASB war sich darüber einig, entsprechend seiner bevorzugten Alternative zuerst die Möglichkeit zu prüfen, eine allgemeingültige Definition eines Unternehmenszusammenschlusses zu entwickeln, welche prinzipienbasiert ist und all jene Transaktionen erfassen würde, welche nach Meinung des Boards erfasst werden sollten. (Der Board räumte ein, dass dies ein relativ langfristiges Projekt darstellen würde). Als Mindestforderung einigte sich der Board darauf, dass der endgültige Standard die Definition eines Unternehmenszusammenschlusses aus dem Standardentwurf zu Unternehmenszusammenschlüsse - Phase II enthalten und erläuternde Leitlinien zur Verfügung stellen sollte, welche klar stellen, dass bestimmte Transaktionen, die nach einigen Stimmen nicht zu einem Beherrschungsverhältnis zwischen zwei Unternehmen führen, dennoch Unternehmenszusammenschlüsse darstellen.

 

Der IASB unterstrich die Notwendigkeit zur klaren Abgrenzung zwischen dem Erwerb, der zur Beherrschung führt und einer Veränderung im Beherrschungsverhältnis mit der Feststellung, dass eine Veränderung im Beherrschungsverhältnis nicht notwendigerweise ein wirtschaftliches Ereignis darstellt.

 

 

Aufzählung Zuwendungen der öffentlichen Hand – zukünftiger Status des Projekts

 

Der IASB diskutierte den gegenwärtigen Status des Projekts zur Überarbeitung von IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand. Darüber hinaus wurde über einen Antrag des neuseeländischen Standardsetters auf Rücknahme von IAS 20 diskutiert.

 

Obwohl einige Mitglieder des Board der Meinung waren, dass eine Rücknahme von IAS 20 ein Schritt in die richtige Richtung wäre, war die Mehrheit der Überzeugung, dass das zurückbleibende Bilanzierungsvakuum nicht erstrebenswert wäre. Zudem wurde die Bilanzierung für Zuwendungen der öffentlichen Hand in IAS 41 Landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht notwendigerweise als überlegen angesehen.

 

Der Board stellte fest, dass bestimmte Sachverhalte im Hinblick auf den Ansatz und die Bewertung von Verpflichtungen in Zusammenhang mit Zuwendungen mit angeschlossenen Bedingungen vergleichbar sind mit Sachverhalten bezüglich des Ansatzes und der Bewertung von Rückstellungen unter IAS 37. Aufgrund der Tatsache, dass der Board IAS 37 gegenwärtig als Teil des Projekts Unternehmenszusammenschlüsse – Phase II überarbeitet, entschied man sich zur Verschiebung der Arbeiten an dem IAS-20-Projekt, bis es zu endgültigen Entscheidungen bei der Überarbeitung von IAS 37 kommt, die für Mitte 2007 erwartet werden (8 Mitglieder stimmten dafür, 6 dagegen). Diese Entscheidung führt letztendlich auch zur Verschiebung der Arbeiten zur Bilanzierung von Emissionshandelssystemen.

 

Mittwoch, 22. Februar 2006

 
Aufzählung Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können

 

Der Board setzte seine Erörterung der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung vom Dezember 2005 fort. Auf der vorangegangenen Sitzung hatte der Board entschieden, dass Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können und bestimmte Verpflichtungen, die sich im Rahmen einer Liquidation ergeben, als Eigenkapital zu klassifizieren seien, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Unter dieser Voraussetzung würden im allgemeinen Aktien, Anteile an Personengesellschaften, Minderheitenanteile, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können sowie Anteile an Unternehmen auf Zeit als Eigenkapital zu klassifizieren sein. Auf seiner Februar-Sitzung wurde der Board gebeten über die vorgeschlagenen Ausweisvorschriften zu entscheiden.

 

Der Stab schlug vor, dass vier Kategorien neuer Ausweisvorschriften zu IAS 1 und nicht zu IFRS 7 hinzugefügt werden. Der Board stimmte dem Vorschlag zu.

 

Die vier vorgeschlagenen Änderungen neuer Ausweisvorschriften sowie die jeweiligen Boardentscheidungen zu jeder, sind die folgenden:

 

Ausweisvorschriften für Unternehmen auf Zeit

 

Da IAS 1 Unternehmen auf Zeit bisher nicht dazu verpflichtet, die Tatsache anzugeben, dass sie eine begrenzte Lebensdauer haben, schlug der Stab vor eine explizite Verpflichtung hierzu durch eine Änderung des IAS 1.126 einzufügen.

 

Der Board stimmte zu.

 

Angaben zu Umklassifizierungen

 

Der Stab schlug vor, IAS 1 um Angabevorschriften zur Art, des Betrags und des Zeitpunkts von Umklassifizierungen von Instrumenten zwischen Eigen- und Fremdkapital sowie der Gründe hierfür zu ergänzen.

 

Keine Beratungen. Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabes zu.

 

Angaben zum Kapital

 

Der Stab schlug bestimmte Änderungen der Angabevorschriften zum Kapital nach IAS 1.124 vor, so dass das Unternehmen genügend Informationen über Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, offen legt und so den Nutzern von Jahresabschlüssen ermöglicht, die Ziele, Bilanzierungsmethoden und Prozesse des Unternehmens zum Kapitalmanagement beurteilen zu können.

 

Der Board stimmte mit dem Vorschlag des Stabs überein, bat den Stab allerdings, weitergehende Überlegungen hinsichtlich eines der vorgeschlagenen auszuweisenden Posten vorzunehmen,

 

Angaben zum Fair Value

 

Der Stab schlug vor:

 

Aufzählung dass der auszuweisende beizulegende Zeitwert des Instrumentes auf eine Art und Weise dargestellt werden sollte, dass es einen Vergleich mit dem Buchwert ermöglicht
Aufzählung dass Informationen anzugeben sind, wie der beizulegende Zeitwert ermittelt wurde, und
Aufzählung dass zusätzliche Anhangsangaben nötig sind, wenn das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert mit Hilfe einer Formel berechnet hat;

 

Der Board wog die Kosten einer Übereinstimmung gegen den Nutzen für die Adressaten ab, wenn die Vorschriften so wie im Entwurf vorgesehen umgesetzt werden würden.

 

Der Board beschloss die vom Stab vorgeschlagenen Ausweisvorschriften verpflichtend einzuführen, allerdings nur verpflichtend für den Jahresabschluss, nicht hingegen für die Zwischenberichte.

 

 

Aufzählung IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU)

 

Auf seiner Sitzung im Januar 2006 diskutierte der Board erstmalig den vorläufigen Entwurf eines Standardentwurfs (Exposure Draft - ED) für kleine und mittelgroße Unternehmen. Die Diskussion bezüglich des Entwurfs wurde im Februar fortgesetzt.

 

Am 30. und 31. Januar 2006, im Anschluss an die Januar-Sitzung des Boards, traf sich die Arbeitsgruppe zur Entwicklung von Bilanzierungsstandards für kleine und mittelgroße Unternehmen in London, um den Entwurf eines Standardentwurfs zu diskutieren. Eine vorläufige Zusammenfassung der Ansichten und Empfehlungen der Arbeitsgruppenmitglieder, die im Rahmen dieser Januar Sitzung geäußert wurden, wurde dem Board vor der Board Sitzung im Februar zur Verfügung gestellt. Bei der Durchsicht des Entwurfs zogen die Boardmitglieder die Empfehlungen der Arbeitsgruppe mit in ihre Überlegungen ein.

 

Der Board traf die folgenden Entscheidungen hinsichtlich wesentlicher Sachverhalte:

 

Zwingender Rückgriff auf die "Full-IFRS"

 

Der Board diskutierte die Empfehlungen der Arbeitsgruppe für einen eigenständigen, in sich geschlossenen IFRS für KMU – mit verpflichtendem Rückgriff auf die vollständigen IFRS bei bestimmten Sachverhalten, nicht aber einem generell zwingenden Rückgriff (so genannter "mandatory fallback"). Bei der der Diskussion nachfolgenden Abstimmung wurde diesbezüglich mit 11:3 Stimmen folgende Position beschlossen:

 

Aufzählung Vorschriften in den vollständigen IFRS, die sich mit Transaktionen, Ereignissen oder Umständen, denen KMUs üblicherweise ausgesetzt sind, beschäftigen, sollten entweder direkt oder durch einen Querverweis auf die vollständigen IFRS; in die IFRS für KMUs eingefügt werden. Andererseits sollten Standards die sich auf Transaktionen, Ereignisse oder Umstände beziehen, denen KMUs üblicherweise nicht ausgesetzt sind, nicht in die IFRS für KMUs eingefügt werden. Ziel ist es, die Umstände unter denen ein KMU auf die vollständigen IFRS zurückgreifen muss, zu minimieren.

 

Aufzählung Wenn ein IFRS für KMUs eine bestimmte Transaktion, Ereignis oder einen Umstand nicht abdeckt, ist ein KMU verpflichtet, anderswo in den IASB-Standards für KMUs nach Regelungen und Hinweisen zu gucken, die sich mit ähnlichen oder verwandten Sachverhalten befassen, d.h. eine angemessene Bilanzierungsmethode im Wege der analogen Anwendung zu finden. Ist dies nicht möglich, sollte das KMU verpflichtet sein, Regelungen und Hinweise der IFRS und Interpretationen der IFRS, die sich mit ähnlichen oder verwandten Sachverhalten befassen, heranzuziehen.

 

Ausweisvorschriften

 

Alle Ausweisvorschriften sollen in einem separaten Abschnitt zusammengefasst werden.

 

Glossar

 

Alle Begriffe sind in einem Glossar am Ende der IFRS für KMUs zu definieren. Definierte Begriffe sollten bei ihrer erstmaligen Verwendung hervorgehoben werden.

 

Vorwort

 

Ein kurzes Vorwort, welches das Wesen von IFRS für KMUs beschreibt, sollte den IFRS für KMU beigefügt werden. Dies steht derzeit in dem Einführungsabschnitt zu des Entwurfs.

 

Grundlage der Schlussfolgerungen

 

Der Standardentwurf der IFRS für KMU wird eine Grundlage der Schlussfolgerungen, welche die Grundlage für sämtliche Änderungen im Vergleich zu den IFRS beschreibt, beinhalten.

 

Anwendungsbereich

 

Eine Definition der KMU sollte im Abschnitt zum Anwendungsbereich enthalten sein. Diese ist derzeit in dem Einführungsabschnitt des Entwurfs enthalten.

 

IASB Rahmenkonzept

Der Entwurf eines Standardentwurfs enthält derzeit die Ziele der Finanzberichterstattung, qualitative Merkmale, Definitionen der Jahresabschlusselemente und Ansatzkonzepte des IASB Rahmenkonzeptes. Dieser Abschnitt sollte beibehalten werden.

 

Grundlegende Prinzipien

 

Der Entwurf des Standardentwurfs enthält bestimmte grundlegende  Bewertungsprinzipien, die helfen sollen, wenn die IFRS für KMUs eine Transaktion, ein Ereignis oder einen Umstand dem ein KMU ausgesetzt ist, nicht abdeckt. Einige der Boardmitglieder befürworteten diese grundlegenden Prinzipien mit einigen Änderungen beizubehalten. Andere befürworteten diese zu löschen. Im Anschluss an die Diskussion bat der Board den Stab, überarbeitete Grundlegende Prinzipien für eine Erörterung auf einer späteren Sitzung vorzubereiten.

 

True and Fair Override

 

Der Board entschied, dass ein True and Fair Override in Anlehnung an IAS 1.17 nicht in den IFRS für KMUs enthalten sein sollte. Nichtsdestotrotz soll eine Frage, ob eine solche Regelung enthalten sein sollte, in die Bitte zur Stellungnahme zum Standardentwurf aufgenommen.

 

Verwendung der IFRS für KMUs für kleine börsennotierte Gesellschaften

 

Der Board ist der Meinung, dass die Verwendung der vollständigen IFRS für Unternehmen, die Wertpapiere zum Handel begeben haben, angemessen ist. Dies sollte in der Grundlage der Schlussfolgerungen erklärt werden. Länder, die der Meinung sind, dass die Standards in den IFRS für KMUs auch für börsennotierte Unternehmen angemessen sind, könnte diese Standards eins zu eins als ihre nationalen Standards für kleine börsennotierte Unternehmen übernehmen. In diesem Fall könnten die Jahresabschlüsse als übereinstimmend mit nationalen Rechnungslegungsvorschriften bezeichnet werden.

 

Zusammengefasste Gewinn- und Verlustrechnung sowie Eigenkapitalveränderungsrechnung

 

Die IFRS für KMUs werden vorsehen, dass wenn die einzigen Änderungen am Eigenkapital eines KMUs während einer Periode durch den Jahresüberschuss/-fehlbetrag und die Zahlung von Dividenden entsteht, es dem KMU erlaubt ist, eine zusammengefasste Gewinn- und Verlustrechnung und Rücklagenüberleitung anstelle einer separaten Gewinn- und Verlustrechnung und Eigenkapitalveränderungsrechnung zu zeigen.

 

Kapitalflussrechnung

 

Die IFRS für KMUs werden nur die indirekte Methode erläutern. Ein KMU, das die direkte Methode wählt, würde auf die Vorschriften und Erläuterungen des IAS 7 verwiesen.

 

Konsolidierung

Ein KMU-Konzern (Muttergesellschaft und eine oder mehrere Tochtergesellschaften) werden dazu verpflichtet sein, einen Konzernabschluss aufzustellen. Die IFRS für KMUs werden nur grundlegende Prinzipien zur Konsolidierung mit einem Querverweis auf IAS 27 für detaillierte Erläuterungen enthalten.

 

Zusammengefasste Abschlüsse

 

Erläuterungen Aufstellung zusammengefasster Abschlüsse von zwei KMUs, die vom selben Eigentümer kontrolliert werden, sollten beigefügt werden.

 

Korrektur von Fehlern

Retrospektive Anwendung sollte der Grundsatz sein, wie er auch in IAS 8 festgelegt ist. Anpassungen der Gewinnrücklagen, wenn die retrospektive Anwendung nicht durchführbar ist.

 

Anteile an assoziierten Unternehmen

 

KMUs soll ein Wahlrecht eingeräumt werden, Anteile an assoziierten Unternehmen entweder (a) nach der Anschaffungskostenmethode mit Wertminderungen ("Impairments") zu bilanzieren oder (b) erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert, zusätzlich zur Equity-Methode. Ein Querverweis auf IAS 28 würde die Erläuterungen zur Equity-Methode ersetzen.

 

Anteile an Joint Ventures

KMUs soll ein Wahlrecht eingeräumt werden, Anteile an Joint Ventures entweder (a) nach der Anschaffungskostenmethode mit Wertminderungen ("Impairments") zu bilanzieren oder (b) erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert, zusätzlich zu (c) der Equity-Methode und (d) der Quotenkonsolidierung. Ein Querverweis auf IAS 31 würde die Erläuterungen zu den Methoden (c) und (d) ersetzen.

 

Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien

 

Der Abschnitt über als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien sollte kurz sein. Eine einfache Definition von als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien sollte im Glossar enthalten sein. Das Bilanzierungswahlrecht in IAS 40 zwischen (a) einem Ansatz zu Anschaffungskosten mit Wertminderungen und (b) dem Fair-Value-Modell soll beibehalten werden. Ein KMU welches (a) wählt sollte den Abschnitt zu Sachanlagen der IFRS für KMUs anwenden. Ein KMU welches (b) wählt, sollte auf IAS 40 verwiesen werden.

 

Unternehmenszusammenschlüsse

 

KMUs sind nicht verpflichtet, erworbene immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer, die nicht dem Geschäfts- oder Firmenwert zuordenbar sind, zu separieren, sondern können diese im Geschäfts- oder Firmenwert subsumieren.

 

Geschäfts- oder Firmenwert und immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer, die vom Geschäfts- oder Firmenwert separiert werden

 

Ein Wertminderungstest ist nur durchzuführen, wenn es Anzeichen für eine Wertminderung gibt. Der Ansatz einer planmäßigen Abschreibung wird vom Board nicht unterstützt.

 

Leasingverhältnisse

 

Die Unterscheidung zwischen Operating- und Finanzierungsleasing soll beibehalten werden.

 

Zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte

 

Kein separater Bereich in den IFRS für KMUs. Einzubeziehen in den Abschnitt zu Sachanlagen.

 

Rückstellungen

 

Es sollte überlegt werden, diesen Abschnitt zu vereinfachen. Es sollte überlegt werden, welche der Beispiele aus dem Anhang von IAS 37 in die IFRS für KMUs miteinbezogen werden sollte. Angesprochen werden sollten beispielsweise Restrukturierungen und belastende Verträge.

 

Eigenkapital – Kündbares und rückforderbares Kapital

 

Der IASB entwickelt einen grundlegenden Standardentwurf zu diesem Thema. Dies ist ein Geschäftsvorfall dem KMU öfters ausgesetzt sind. Die grundlegenden Prinzipien des Standards sollten in die IFRS für KMUs mit einbezogen werden. Auch die Erläuterungen zu Genossenschaften aus IFRIC 2 sollte mit einbezogen werden.

 

Die nächsten Schritte

Der Board wird seine Beratungen der noch ausstehenden Abschnitte des Entwurfs auf seiner Sitzung im März 2006 weiterführen. Der Stab plant, dem Board auf seiner Sitzung im Mai 2006 einen überarbeiteten Entwurf vorzustellen, der auch die zwei Abschnitte (Finanzinstrumente und Ertragsteuern) beinhalten wird, die im derzeitigen Entwurf nicht enthalten sind.

 

 

Aufzählung Ertragserfassung

 

Beidseitig schwebende Verträge

 

Die Erörterungen des Boards zielten darauf ab, war es zu diskutieren, wie der so genannte "allocated customer consideration approach" (zugeordnete Kunden-Gegenleistung) auf beidseitig schwebende Verträge (oder Verträge, bei denen keine Vertragspartei geleistet hat) anzuwenden sei. Zunächst debattierte der Board, ob Vermögenswerte und Schulden aus einem schwebenden Vertrag entstehen können und erörterte, nachdem man die frühere Entscheidung, nämlich dass Rechte und Verpflichtungen (und somit Vermögenswerte und Schulden) entstehen, bekräftigt hatte, die identifizierten Alternativen des Stabes. Die Alternativen wurden im Zusammenhang von fungiblen und einzigartigen Vermögenswerten und Schulden diskutiert.

 

Alternative 1 - Bei fungiblen Vermögenswerten würden die bei den Vertragsparteien entstehenden Vermögenswerte und Schulden dergestalt saldiert, dass ein Nettoausgleich erreicht werden könnte. Für nicht fungible (einzigartige) Vermögenswerte und Schulden, würde die Saldierung nicht erlaubt.

 

Alternative 2 wurde in zwei Komponenten unterteilt in:

 

Aufzählung Alternative 2 – Es entstehen keine Vermögenswerte oder Schulden, wodurch die Unterscheidung in fungibel und nicht-fungibel irrelevant wird.

 

Aufzählung Alternative 2 - ("Primäralternative") - Wenn der Vertrag eine einzigartige Leistung (d.h. nicht-fungibel) vorsieht, entsteht nur ein zusammengesetzter Vermögenswert oder eine Schuld. Es wurde nicht deutlich, wie fungible Posten unter dieser Alternative zu behandeln wären.

 

Der Board drückte seine generelle Übereinstimmung mit der Analyse des Stabes aus. Einige der Board-Mitglieder wiederholten ihre Ansicht, dass für einen schwebenden Vertrag, wenn ein Gericht die beiden Parteien zur Leistung verpflichten kann, jede Vertragspartei einen Vermögenswert oder eine Schuld aus dem Recht oder der Verpflichtung hat, etwas zu erhalten/ zu liefern. Der Board besprach kurz, ob das Recht / die Verpflichtung den selben Wert haben sollte wie der Posten der Vertragsobjekt ist (mit anderen Worten: Hat das Recht auf Erhalt eines Automobils den selben Wert wie das Automobil selber?) aber verschob eine Entscheidung zu diesem Thema auf eine spätere Sitzung, wenn der Board Bewertungsfragen diskutiert. Es wurde darauf hingewiesen, dass beispielsweise in manchen Ländern Kontinentaleuropas die Funktionsweise des Rechts bezüglich der verschiedenen, sich aus einem Vertrag ergebenden Rechte und Verpflichtungen und den auf die tatsächliche Leistung anzuwendenden Gesetze, die Bilanzersteller dazu gebracht haben, über die wirtschaftlichen Mechanismen solcher Geschäftsvorfälle anders zu denken bzw. sie anzugehen.

 

Der Board entschied, im Einklang mit seinen früheren Entscheidungen, dass ausschließlich Alternative 1 und 2 ("Primäralternative) weiter untersucht werden sollten.

 

Bilanzierung der Leistung

 

Der Board beriet über ein Papier, welche zwei Ertragserfassungskonzepte darstellt: die so genannte "Extinguishment-based method" (EBM) und die "Performance-based method" (PBM) Das Papier (a) stellte diese beiden Methoden einander gegenüber und verglich sie und (b) beurteilte jede Methode vor dem Hintergrund der konzeptionellen Kriterien in FASB Concepts Statement No. 2 und des IASB-Rahmenkonzepts.

 

Bei der PBM wird die Leistung anteilig erfasst, die EBM ist eine Mischung aus anteiliger Leistungserfassung und einer so genannten verkaufsorientierten Methode ("Sales-Type-Method"). Bei einer verkaufsorientierten Methode wird die Erfassung solange aufgeschoben, bis die Leistung entweder vollständig oder zu wesentlichen Teilen erbracht wurde. Der Board deutete an, man bevorzuge die "Performance-based method", allerdings wurde der Stab um die Bearbeitung eines Beispiels gebeten, bei dem im Rahmen einer zweijährigen Produktionszeit (zum Beispiel einer Yacht) die Auswirkungen von Meilensteinzahlungen, einer nichtrückzahlbaren Kaution und eines Szenarios, bei dem der Vertrag keine Zahlungen bis zur Lieferung vorsieht, einzeln dargestellt werden.

 

 

Aufzählung Änderungen an IAS 37 – Analyse der Stellungnahmen

 

Am 30. Juni 2005 verabschiedete der Board den Entwurf Änderungen an IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen und IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer. Die Kommentierungsfrist endete am 28. Oktober 2005 und der Board erhielt 123 Stellungnahmen.

 

Während der Sitzung analysierte der Board die Hauptpunkte, die sich aus den Stellungnahmen ergeben haben und wurde, darauf aufbauend, darum gebeten:

Aufzählung (a) Die Ziele des Projektes zu bestätigen
Aufzählung (b) Die erste Einschätzung von Sachverhalten durch den Stab zu bestätigen, bei denen dieser
Aufzählung (i) weitere Untersuchungen anstellen und den Board um eine erneute Einschätzung bitten wird, oder
Aufzählung (ii) erwartet, sie dem Board zur nochmaligen Bestätigung ohne erneute Untersuchung vorzulegen und
Aufzählung (c) den provisorischen Projektplan des Stabes für die erneuten Beratungen des Boards zu bestätigen.

 

Die Diskussion begann mit einer umfassenden Diskussion über allgemeine Kommentare, die in einer Reihe der erhaltenden Stellungnahmen zu finden waren. Es wurde angemerkt, dass es den Anschein hat, dass die Ziele und Richtung des IAS 37 Projekts missverstanden worden ist.

 

Der Board wiederholte seine Ansicht, dass die Änderungen des IAS 37 nicht die Anforderungen des derzeitigen Standards oder der derzeitigen Version des Rahmenkonzeptes ändert. Vielmehr stellen die Änderungen Klarstellungen und die logische Weiterentwicklung des aktuellen IAS 37 dar. Anschließend merkte der Board an, dass die erhaltenen Stellungnahmen auf einer falsche Interpretation und Anwendung von IAS 37 in seiner derzeitigen Fassung aufbauen. Board-Mitglieder bestätigten, der derzeitige Standard stelle einen Kompromiss dar, der bestimmte Grundprinzipien nicht exakt wiedergibt, weshalb er nicht immer so gelesen wird, wie er gemeint war. Der Board betrachtet die Änderungen des IAS 37 als Klarstellungen solcher Mehrdeutigkeiten.

 

Der Board hob hervor, dass das Änderungsprojekt nicht als Konvergenzprojekt zwischen IAS 37 und FAS 5 anzusehen ist, da sich diese Verlautbarungen grundlegend unterscheiden. Daraus folgend entschied der Board, dass das Projekt für sich betrachtet werden sollte aufgrund der hohen Aufmerksamkeit, die es unter den Bilanzerstellern erlangt hat.

 

Der Board bestätigte seine Absicht mit dem Projekt fortzufahren, weil klar war, dass seine Argumentation in diesem Projekt gerade auch hinsichtlich anderer Projekte begann, Früchte zu tragen – es hat Board-Mitgliedern geholfen über schwierige Sachverhalte nachzudenken und diese zu verstehen. Daraus folgend ist der Board der Meinung, dass seine Entscheidungen in diesem Projekt eine anspruchsvolle, strukturierte Philosophie widerspiegeln, die auch auf andere Standards anwendbar ist. Der Board schlug eine Kommunikationsstrategie vor, um Verständnis unter den Bilanzerstellern zu gewinnen (dass z.B. ein Artikel mit entsprechendem Inhalt der Weltstandardsettergruppe präsentiert wird).

 

Der Board erörterte kurz, wie man die Gespräche am Runden Tisch anzugehen gedenkt, um eine weitreichende globale Wirkung sicher zu stellen .

 

Der Board verabschiedete den Plan des Stabes hinsichtlich der nochmals zu erörternden sowie der lediglich erneut zu bestätigenden Sachverhalte mit geringfügigen Klarstellungen.

 

Es wurde hervorgehoben, dass der derzeitige Projektzeitplan bis Mai 2007 reicht und sich je nach Fortschritt des Projektes verändern kann.

 

 

Aufzählung Änderungen an IAS 19 – Analyse der Stellungnahmen

 

Der Board verabschiedete den Plan des Stabes hinsichtlich der nochmals zu erörternden sowie der lediglich erneut zu bestätigenden Sachverhalte mit geringfügigen Klarstellungen. 

 

Donnerstag, 23. Februar 2006

 

Aufzählung Rahmenkonzept

 

Der Board setzte seine Beratungen über die Definition der Elemente von Jahresabschlüssen fort und konzentrierte sich hierbei speziell auf zwei Begriffe:

 

Aufzählung Der Definition von Vermögenswerten, welche der Board schon auf vorangegangenen Sitzungen diskutiert hatte.
Aufzählung Der Definition von Schulden, die in dieser Sitzung erstmalig diskutiert wurde.

 

Begriff des Vermögenswertes

 

Im Dezember 2005 hatte der Board nachfolgende Arbeitsdefinition eines Vermögenswertes übernommen:

Ein Vermögenswert ist ein gegenwärtiges Recht eines Unternehmens oder eine andere Zugriffsmöglichkeit auf eine bestehende wirtschaftliche Ressource mit der Möglichkeit aus dieser wirtschaftlichen Nutzen für das Unternehmen zu generieren.

 

Der Board diskutierte vier grundsätzliche Fragestellungen bezüglich dieser Arbeitsdefinition:

 

Aufzählung Einem bestimmten Unternehmen zuordenbare Vermögenswerte
Aufzählung Gegenwärtiges Recht oder andere Zugriffsmöglichkeiten
Aufzählung Eine bestehende wirtschaftliche Ressource
Aufzählung Die Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzenziehung

 

 

Einem bestimmten Unternehmen zuordenbare Vermögenswerte

 

Der Stab schlug vor, dass sich die Definition weiterhin auf einen Vermögenswert „eines Unternehmens“ und auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzenziehung „für ein Unternehmen“ beziehen sollte.

 

Einige Board-Mitglieder drückten ihre Besorgnis darüber aus, dass die explizite Bezugnahme auf ein Unternehmen Einzelpersonen von dieser Definition ausschließt. Der Stab erläuterte, dass seiner Ansicht nach der Begriff „Unternehmen“ Einzelpersonen beinhalten würde.

 

Einige Board-Mitglieder bemerkten, dass die zweimalige Bezugnahme auf Unternehmen in der Definition redundant sei.

 

Der Board stimmte überein, dass der Stab seine Arbeit bezüglich dieses Teils der Definition fortsetzen sollte.

 

 

Gegenwärtiges Recht oder andere Zugriffsmöglichkeiten

 

Daran anschließend diskutierte der Board die Formulierung „gegenwärtiges Recht oder andere Zugriffsmöglichkeiten“ in der Arbeitsdefinition. Der Stab hatte vorgeschlagen dies in „ein gegenwärtiges Recht oder anderen gegenwärtigen Anspruch des Unternehmens“ zu ändern.

 

Der Board diskutierte diese Änderung und beriet darüber, ob die Änderung auf „Anspruch“ zu weit sein würde. Board-Mitglieder waren besorgt, dass eine zu große Ausweitung des Anwendungsbereiches, einen Einfluss darauf haben könnte, ob ein Vermögenswert wirklich fähig ist einen zukünftigen wirtschaftlichen Nutzenzufluss zu erzeugen. Einige Board-Mitglieder hinterfragten, ob der Begriff „Anspruch“ nicht den Begriff „Recht“ mit einschließen und deshalb in der Definition redundant machen würde.

 

Es wurden keine Entscheidungen getroffen und es bestand Einigkeit darüber, dass der Stab seine Arbeit an diesem Teil der Definition fortführen sollte.

 

 

Eine bestehende wirtschaftliche Ressource

 

Die Arbeitsdefinition bezieht sich auf eine „bestehende wirtschaftliche Ressource“. Der Stab schlug vor „bestehend“ zu streichen, weil es den Eindruck erweckt, Geschäftsvorfälle wie auf Termin etwas zu kaufen, das jetzt noch nicht existiert, auszuschließen.

 

Einige Board-Mitglieder widersprachen dem Vorschlag und entgegneten, dass ein Unternehmen eine bestehende wirtschaftliche Ressource dadurch haben würde, dass es ein Recht auf einen festgesetzten Preis in der Zukunft hat. Andere Board-Mitglieder unterstützten den Vorschlag des Stabes, weil die Beibehaltung von „bestehend“ suggerieren könnte, dass Rechte auf zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen von dieser Definition ausgenommen sein könnten.

 

Der Board stimmte grundsätzlich überein, dass die Definition mit oder ohne das Wort „bestehend“ weiteren ausführenden Erläuterungen bedarf, um Missverständnisse zu vermeiden.

 

 

Die Möglichkeit der zukünftigen wirtschaftlichen Nutzenziehung

 

Der Board diskutierte den Begriff der „Möglichkeit“ als es die wirtschaftliche Nutzenziehung erörterte.

 

Board-Mitglieder waren besorgt, dass diese Formulierung den Ansatz einer breiten Anzahl von Sachen als Vermögenswerte ermöglichen könnte, die nicht als in der Definition enthalten beabsichtigt sind.

Der Stab schlug vor, die Formulierung auf Ressourcen, „die in der Lage sind wirtschaftlichen Nutzen zu generieren“ zu ändern. Einige Board-Mitglieder waren auch darüber besorgt, dass diese Formulierung möglicherweise suggerieren könnte, dass Optionen, die aus dem Geld sind, keine Vermögenswerte sind. Nach der Meinung dieser Board-Mitglieder, suggeriert die Formulierung „in der Lage“, dass ein Posten, der möglicherweise Nutzen in der Zukunft, aber nicht in der Gegenwart stiftet, kein Vermögenswert sein kann.

 

Der Board merkte an, dass die Definition gegenwärtig generierten wie zukünftig zu generierenden, wirtschaftlichen Nutzen umfassen muss.

 

Der Stab schlug vor, festzulegen, dass wirtschaftlicher Nutzen sich auf „direkten und indirekten“ Nutzen bezieht. Der Board unterstützte diesen Vorschlag nicht.

 

Der Stab stimmte zu, die vorgeschlagenen Formulierungen weiter zu untersuchen.

 

 

Andere Merkmale der bestehenden Definition von Vermögenswerten

 

Der Stab schlug vor, separat festzulegen, dass flüssige Mittel Vermögenswerte sind. Der Board diskutierte dies kurz und kam zu dem Schluss, dass die Definition eines Vermögenswertes flüssige Mittel umfassen sollte, ohne dass es einer separaten Festlegung, dass Flüssige Mittel Vermögenswerte sind, bedarf.

 

Der Board führte eine kurze Diskussion über so genannte stand-ready Vermögenswerte. Es wurden keine Entscheidungen getroffen. Der Stab wird dem Board einen Vorschlag vorlegen.

 

 

Definition des Schuldenbegriffs

 

Der Board diskutierte erstmalig die Definition von Schulden. Der Stab schlug die folgende Arbeitsdefinition von Schulden vor:

Schulden eines Unternehmens sind gegenwärtige Verpflichtungen gegenüber anderen Unternehmen, die zwingend zu möglichem Abfluss oder anderen Verlusten von wirtschaftlichem Nutzen führen.

 

Der Stab präsentierte ein Arbeitspapier, welches Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen der Schuldendefinition im IASB Rahmenkonzept (IASB Framework) und dem FASB Rahmenkonzept (FASB Concept Statements) identifizierte. Das Arbeitspapier betrachtete darüber hinaus eine Anzahl Definitionen weiterer Standardsetter.

 

Der Stab wies daraufhin, dass seine Vorgehensweise bei der Entwicklung einer Schuldendefinition (a) eine spiegelbildliche Definition des Vermögenswertbegriffs beinhaltete und (b) auf der Basis des dem Vermögenswertbegriff zu Grunde liegenden Konzepts des wirtschaftlichen Nutzens aufbaue. Der Stab untersuchte keine von der Vermögenswertdefinition unabhängige Schuldendefinition.

 

Der Board diskutierte dies kurz und drückte seine Übereinstimmung mit der Vorgehensweise des Stabes aus.

 

Die Arbeitsdefinition einer Schuld verwendet die Formulierung „zwingend“, um eine Verpflichtung zu beschreiben, die eine Schuld entstehen lässt.

 

Board-Mitglieder diskutierten die Verwendung von „zwingend“. Einige waren besorgt, dass dies implizieren könnte, dass eine Schuld dann nur auf der Basis, was ein Unternehmen bezahlen würde und nicht zu welcher Zahlung ein Unternehmen verpflichtet ist, angesetzt und bewertet werden würde.

 

Der Board diskutierte den Zwang im Zusammenhang mit rechtlichen, unter Billigkeitserwägungen rechtlich verbindlichen und faktischen Verpflichtungen. Board-Mitglieder diskutierten unterschiedliche Arten von Zwang – wie zum Beispiel moralischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Zwang – und betrachteten dies im Zusammenhang mit verschiedenen im Arbeitspapier des Stabes dargestellten Beispielen. Einige Mitglieder drückten abermals ihre Besorgnis darüber aus, dass es zu keinem Ansatz käme, wenn Zwang das primäre Kriterium für den Ansatz einer Schuld wäre.

 

Der Stab merkte an, dass seine Definition einer Verbindlichkeit eine Verpflichtung gegenüber einem anderen Unternehmen verlangt. Board-Mitglieder stimmten mit dieser Aussage überein, fügten allerdings bei, dass dies nicht zur Folge haben darf, dass eine Gegenpartei unbedingt identifiziert werden muss, bevor ein Unternehmen eine Verbindlichkeit ansetzen wird.

 

Der Board fasste die Diskussion dahingehend zusammen, dass er zufrieden mit dem durch den Stab erarbeiteten Material sei und, dass er denke, dass der Stab die richtige Vorgehensweise bei seiner Arbeit zur Entwicklung der Definitionen gewählt hat.

 

 

Aufzählung Fair-Value Bewertung

 

Hierbei handelte es sich um eine kurze Sitzung, um den Board über jüngste, vorläufige Entscheidungen des FASB bezüglich dessen Fair-Value Bewertungsstandards zu informieren. Es wurden keine Observer Notes für diesen Teil der Sitzung bereitgestellt.

 

Auf seiner letzten Sitzung erörterte der FASB diskutierte die Fair-Value-Hierarchie. Der Standardentwurf des FASB hatte eine fünfstufige Fair Value Hierarchie vorgeschlagen. Der FASB kam zu dem Schluss, dass es schwierig sei, die Stufen zwei bis vier der Hierarchie zu unterscheiden. Aus diesem Grunde haben sie die Hierarchie auf drei Stufen verkürzt. Der FASB hat keine weiteren Änderungen an seiner vorgeschlagenen Fair Value Richtlinie vorgenommen.

 

Der Stab sagte, dass die Diskussion im März weitergeführt wird.

 

Freitag, 24. Februar 2006

 

Aufzählung Versicherungsverträge - Phase II

 

Die Diskussionen basieren auf den Agenda Papers 10A – 10J.

 

Vertragliche, vom Verhalten des Versicherungsnehmers abhängige Cashflows (Agenda Papers 10A – C)

 

Diese Diskussion drehte sich vornehmlich um ein äußerst einfaches Beispiel des Stabes zu einer zweijährigen Lebensversicherungspolice (siehe Absatz 3-5 des Dokuments). Im Dokument wurden vier mögliche Darstellungen der Bilanz eines Lebensversicherers betrachtet. Der Board stimmte grundsätzlich dem zweiten Ansatz zu, wonach alle zukünftigen Cashflows, die aus den zukünftigen, im Vertrag festgeschriebenen Cashflows resultieren, angesetzt werden. Man war sich darüber einig, dass das Bezugsrecht aus dem Versicherungsvertrag für den Versicherer einen Vermögenswert darstellt, welcher die Definition eines immateriellen Vermögenswertes in IAS 38 erfüllt. Der immaterielle Vermögenswert würde bei der Erfüllung mehrerer Ansatzkriterien angesetzt. Man war sich allgemein darüber einig, dass der immaterielle Vermögenswert eine vertraglich-gesicherte Kundenbeziehung darstellt. Dieses Dokument widmete sich nicht der Frage, wie der Vermögenswert und die Schuld in der Bilanz dargestellt würden (z.B. Brutto oder Netto).

 

Zusammenfassung möglicher Bilanzierungsansätze (Agenda Papers 10D – E)

 

Die Agenda Papers D und E fassten die möglichen Bilanzierungsansätze zusammen, die vom Board für Versicherungsverträge in Betracht gezogen werden. Diese Dokumente stellten Hintergrundinformationen für andere Agenda Papers dar, und der Board wurde nicht dazu aufgefordert, auf Basis dieser Dokumente Entscheidungen zu treffen.

 

Abschlusskosten (Agenda Paper F)

 

[Es findet sich ein kleiner Tippfehler in der Überschrift unmittelbar vor Paragraph 9 im Agenda Paper – Die Überschrift müsste wie folgt heißen: „Abschlusskosten und gegenwärtiger Rückkaufwert“]

 

Wiederum drehte sich die Diskussion um ein vom Mitarbeiterstab entwickeltes Beispiel. Im Beispiel werden im Rahmen eines Versicherungsvertrages Leistungen an die Versicherungsnehmer mit einem Barwert in Höhe von 900 Geldeinheiten erbracht. Da der Versicherer Kosten in Höhe von 100 Geldeinheiten übernehmen muss, um den Vertrag aufzulegen, wird er dem Versicherungsnehmer wenigstens 1000 Geldeinheiten berechnen. Der Vertrag weist eine Einmalprämienzahlung auf, zahlbar bei Vertragsbeginn. Der Barwert der Verpflichtung des Versicherers beträgt 900 Geldeinheiten (nicht 1000 Geldeinheiten). Diese Lösung ergibt sich sowohl nach dem prospektiven Prämienansatz als auch nach dem Prämienübertragsansatz.

 

Der Board war sich darüber einig, dass die Verpflichtung des Versicherers in diesem Beispiel 900 Geldeinheiten beträgt. Es herrschte gleichfalls Einigkeit darüber, dass die Abschlusskosten nicht aktiviert werden dürften. Diese sind nur insoweit von Belang, als sie vom Versicherer für die Festsetzung seiner Prämienzahlungen betrachtet werden. Abgesehen davon würde eine Aktivierung dieser Kosten zu Problemen bei der Bewertung im Anschluss an eine erstmalige Aktivierung führen.

 

Im Dokument wurde untersucht, ob es nützlich wäre, einige andere vertragliche Rechte oder Pflichten gesondert darzustellen, aber der Board wurde nicht um Entscheidungen gebeten. Im Dokument wurde weiterhin der Frage nachgegangen, welche Kosten zu den Abschlusskosten gezählt werden. Es wurden hierbei keine Entscheidungen getroffen, dennoch gab es Unterstützung dafür, dass diese Kosten mehr als nur die Grenzkosten umfassen. Dies resultiert daraus, dass der Wert der Verträge als eine Funktion der beim Versicherer verursachten Kosten dargestellt werden kann, wobei dieser mehr als lediglich die Grenzkosten zurückgewinnen möchte.

 

Angemessenheitstest für Verbindlichkeiten (Agenda Paper G)

 

Paragraph 10 des Dokuments enthält eine Zusammenfassung des Falles, wenn der Mitarbeiterstab feststellt, dass ein Angemessenheitstest für Verbindlichkeiten nötig würde. Der Board stimmte den Ergebnissen zu, wobei viele Mitglieder des Boards der Ansicht waren, dass ein Test für die Folgebewertung notwendig wäre sowohl bei Leistungsverpflichtungen aus Lebensversicherungen als auch bei vorläufigen Ansprüchen bei Nicht-Lebensversicherungen, wenn ein aktueller Zugangswert als Bewertungsbasis verwendet wurde.

 

In den Paragraphen 12-21 werden Risikoaufschläge behandelt. In Bezug auf das Beispiel in Paragraph 14 war sich der Board darüber einig, dass die mit Hilfe eines Angemessenheitstests bestimmte Leistungsverpflichtung größer als 105 Geldeinheiten sein, jedoch nicht notwendigerweise 113 Geldeinheiten betragen sollte (wie in Paragraph 14c)). Die Bewertung sollte auf Annahmen über Veräußerungswerte basieren. Da dies eine beträchtliche Änderung gegenüber dem betrachteten Modell darstellen würde, wird der Mitarbeiterstab dieses Beispiel überdenken und auf einer späteren Sitzung erneut vortragen.

 

Über Ausfallreserven wurde nicht gesprochen, allerdings stimmte der Board den Vorschlägen des Mitarbeiterstabes zur Bilanzierung im Anschluss an einen Ausfall zu. Vereinfacht dargestellt beinhalteten diese, dass wenn ein Versicherer einen aktuellen Zugangswert-Ansatz für Leistungsverpflichtungen aus vorläufigen Ansprüchen verwendet, diese Verpflichtungen gleichfalls den Zeitwert der Geldmittel und des Risikoaufschlags berücksichtigen. Daher sollten die im Zeitablauf anfallenden Zinsen zu dem Ausfallbetrag hinzuaddiert werden und der Versicherer sollte dann Erträge vereinnahmen, sobald er vom Risiko befreit ist, welches sich im Aufschlag als Teil des Ausfallbetrags niederschlägt. In einem Prämienübertragsansatz sollten Zinsen im Falle eines Ausfalls nicht erfasst werden, um im Einklang zu sein mit der Tatsache, dass Zinsen nicht auf eine unverdiente Versicherungsprämie erfasst werden. Allerdings kann es, da Zinsen nicht aufgeschlagen werden, zu einem zusätzlichen Ausfall im Falle der erneuten Anwendung des Angemessenheitstests für Verbindlichkeiten kommen. Der Board war sich auch darüber einig, dass ein Ausfall rückgängig gemacht werden sollte, wenn dafür keine Grundlage mehr vorhanden ist.

 

Erträge bei erstmaliger Aktivierung von Versicherungsverträgen (Agenda Paper H)

 

Es wurden keine Entscheidungen durch das Board getroffen, obwohl man sich darüber einig war, dass weitere Anstrengungen folgen sollten um die Folgen eines Nicht-Verbots der Erfassung von Nettogewinnen beim erstmaligen Ansatz zu untersuchen. Ferner wurden Parallelen gezogen zum IAS 39 und der Erfassung eines „Tag-1“-Gewinns. Es wurde allgemein bemerkt, dass es einen Grundsatz geben sollte, welcher auf konsistente Art und Weise für alle Vertragstypen angewandt wird.

 

Nicht-Lebenversicherungsverträge – Bewertungsmerkmal für vorläufige Ansprüche (Agenda Paper 10)

 

Der Board war sich mit dem Mitarbeiterstab darüber einig, dass ein prospektiver Ansatz zur Bewertung von vorläufigen Ansprüchen aus Nicht-Lebensversicherungen herangezogen werden sollte. Der Stab schlug außerdem vor, ohne eine spezielle Ausnahme für den prospektiven Ansatz zu begründen, dass für kurzfristige Verträge nicht-verdiente Prämien oftmals eine angemessene Näherung an eine prospektive Bewertung sein können. Jedoch sollte ein Versicherer diese Annahme nicht ohne Überprüfung treffen. Bei dieser Diskussion durch den Board waren einige Mitglieder darüber besorgt, dass dies für Versicherer keine Erleichterung bringen würde, da sie zum Zwecke der Entscheidung über die mögliche Verwendung eines Prämienübertragsansatzes gleichfalls eine Bewertung unter Anwendung des prospektiven Ansatzes vornehmen müssten. Der Stab ließ erkennen, dass dies nicht im Sinne dieses Paragraphen wäre, und dass sie die Formulierungen überdenken und bei einer späteren Sitzung erneut vorbringen würden.

 

Der Board war sich darüber einig, dass Leistungsverpflichtungen aus Ansprüchen aus Nicht-Lebensversicherungen unter Verwendung eines aktuellen Zinssatzes abgezinst werden würden.

 

Projektplanung (Agenda Paper 10H)

 

Dieses Dokument wurde nicht in Gänze diskutiert. Der Stab stellte klar, dass der Board bei dem vorgesehenen Zeitplan im Juli 2006 einen ersten, noch nicht zur Abstimmung stehenden Entwurf eines Diskussionspapiers erwarten könne.

 

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

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