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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen

Links zu den Protokollen vergangener Monate

 
IASB Boardsitzung vom 13. - 16. Dezember 2005

in den Räumen des IASB, 30 Cannon Street, London

Tagesordnungsordnungspunkte

 

Dienstag, 13. Dezember 2005 (nur nachmittags)

 

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Rahmenkonzept - Qualitative Eigenschaften

 

Mittwoch, 14. Dezember 2005

 
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Versicherungsverträge: Kündigungs- und Verlängerungsoptionen

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Versicherungsverträge: Verträge mit Überschussbeteiligung (Unterrichtseinheit)

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Kurzfristige Konvergenz - Ertragsteuern

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Fair-Value-Bewertung

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Konvergenz: Verlängerbare immaterielle Vermögenswerte - Vorschläge des US FASB zur Änderung der Abschreibungsvorschriften in SFAS 142 Goodwill and Other Intangible Assets. Die Vorschläge finden sie auf der Website des FASB.

 

Donnerstag, 15. Dezember 2005

 

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Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können

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Versicherungsverträge: Bilanzierungsansätze für Lebensversicherungen

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Joint Ventures

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Rechnungslegungsstandards für kleine und mittlere Unternehmen - Fortsetzung der Diskussion um mögliche Ansatz- und Bewertungserleichterungen für KMUs

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IFRIC Update

 

Freitag, 16. Dezember (nur vormittags)

 

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Fachliche Pläne

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IASB Update).

 

13. - 16. Dezember 2005, London

 

Dienstag, 13. Dezember 2005

 

bullet Rahmenkonzept

 

Der Board wurde gebeten, sich mit folgenden drei Papieren zu befassen:

 

bullet Qualitative Merkmale: Kosten und Nutzen;
bullet Elemente 1: Vermögenswert-Definition; und
bullet Berichterstattendes Unternehmen: Vorläufige Untersuchungsergebnisse des Stabs.

 

Jedes dieser Papiere ist verfügbar unter der Kategorie Observer Notes auf der Website des IASB. Es handelt sich um die Papiere 2, 2A bzw. 2B.

 

Kosten und Nutzen

 

Dieses Papier behandelt die Frage, ob der Nutzen eines Bilanzierungsstandards die mit ihm verbundenen Kosten rechtfertigt. Insbesondere wird der Frage nachgegangen, ob das Kosten-Nutzen Verhältnis für unterschiedliche Unternehmen verschieden ist (z.B. für kleine oder nicht gelistete Unternehmen). Das Papier erörtert hierzu die Aussagen des aktuellen IASB Rahmenkonzepts und des FASB Rahmenkonzepts zur Kosten-Nutzen Analyse. Beide Rahmenkonzepte erkennen an, dass zur Entwicklung von Bilanzierungsstandards eine strenge Kosten-Nutzen Analyse zu schwierig umzusetzen sei und das die Bewertung eine Ermessensfrage sei. Das Papier geht anschließend kurz auf andere Standardsetter ein, die Kosten-Nutzen Konzepte betrachtet haben. Abschließend beschäftigt sich das Papier mit den dem Board zur Verfügung stehenden Alternativen:

 

bullet A. sehr wenig zu tun;
bullet B. sich dafür zu entscheiden, mehr Informationen zu erbitten; oder 
bullet C. sich dafür zu entscheiden, eine eigentliche Kosten-Nutzen Analyse durchzuführen

 

Der Stab empfahl die Alternative B - nämlich, dass die Kosten-Nutzen Analyse auszuweiten ist. Die Alternative beinhaltet die Anforderung und Auswertung weiterer Informationen, ohne deren Verifikation oder, für den Fall, dass Informationen nicht vorliegen, diese zu entwickeln. Alternative A wurde verworfen, da sie von einer Mehrzahl der Bilanzersteller nicht akzeptiert werden würde. Alternative C wurde als nicht durchführbar verworfen und da sie den Zeitplan jedes Standardprojekts verzögern würde.

 

Die Mehrheit des Boards stimmte der Empfehlung des Stabs für die Alternative B zu, obwohl einige der Board Mitglieder unsicher waren, was der Unterschied zwischen einer ansprechend ausgearbeiteten Alternative A und Alternative B wäre.

 

Zusätzlich waren viele im Board der Meinung, dass eine umfassendere Diskussion bezüglich Kosten und Nutzen durchgeführt werden sollte. Diese sollte klarstellen, dass Kosten nicht mit Konsequenzen gleichzusetzen seien. Darüber hinaus, dürfte der Nutzen nicht nur in Bezug auf die Eigenkapitalgeber oder Anteilseigner des Unternehmens betrachtet werden, sondern deutlich umfassender. Beispielsweise könnte sich durch größere Kapitalmarkteffizienz ein Nutzen für die Gesellschaft als Ganzes ergeben. Die Diskussion sollte sich deutlich mehr um die Betrachtung kümmern, was die Kosten sind und wer sie zu tragen hat und was der Nutzen ist und wer davon profitiert.

 

Ferner stimmte man dahingehend überein, dass es keine unterschiedlichen Ansätze für verschiedene Unternehmensarten geben soll. Jedoch wird die Anwendung zu unterschiedlichen Ergebnissen bei den verschiedenen Arten von Unternehmen führen.

 

Beabsichtigt ist die Entwicklung eines Standardentwurfs bezüglich der Ziele und qualitativen Merkmale und diesen dem Board auf der Januar-Sitzung zu präsentieren.

 

Vermögenswert-Definition

 

Das Papier schlägt als Definition eines Vermögenswertes vor:

 

Ein Vermögenswert ist ein gegenwärtiges Recht eines Unternehmens oder eine andere Zugriffsmöglichkeit auf eine wirtschaftliche Ressource mit der Möglichkeit aus dieser wirtschaftlichen Nutzen für das Unternehmen zu generieren.

 

Einige der Board Mitglieder waren sich nicht sicher bezüglich der Auswirkungen dieser Änderung, welche zusätzlichen Posten nun als Vermögenswert zu betrachten wären und welche Posten nicht mehr länger als Vermögenswert aufzufassen sein. Im Allgemeinen war man der Meinung, dass die neue Definition mehr Vermögenswerte umfassen würde, dass aber vielleicht nun zu viele enthalten sein. Beispielsweise wären nun alle wirtschaftlichen Vermögenswerte mit einbezogen im Gegensatz zum Einbezug von ausschließlich bilanziellen Vermögenswerten. Unter Umständen wären sogar bestimmte Rechte (wie das Recht ein Geschäft zu führen) oder öffentliche Einrichtungen innerhalb der Definition. Es wurde vereinbart, dass die Vermögenswert-Definition in einer der nachfolgenden Sitzungen zu testen sei.

 

Es gab Diskussion über die Frage was „andere Zugriffsmöglichkeiten“ beinhalten würden. Der Stab stimmte zu, dass dieser Begriff enger zu fassen sei. Anliegen war es zu vermeiden, dass die Definition nur juristische Rechte umfasst, aber die momentane Umschreibung könnte zu weit sein.

Es gab eine allgemeine Diskussion, ob Ansatzkriterien in der Definition mit enthalten sein. Zum Beispiel könnte die Definition auch auf die Formulierung „des Unternehmens“ oder „für das Unternehmen“ verzichten und trotzdem die Definition eines Vermögenswertes darstellen.

 

Berichterstattendes Unternehmen

 

Das IASB Rahmenkonzept definiert ein berichtendes Unternehmen in einem Satz ohne weitere Erklärungen. Das FASB Rahmenkonzept enthält keine Definition. Daraus resultierend gibt es eine Lücke in beiden Rahmenkonzepten, obwohl das Konzept existiert. Dieses Papier analysiert, was eigentlich ein berichterstattendes Unternehmen darstellt - z.B. wann eine juristische Einheit oder wirtschaftliche Einheit ein berichterstattendes Unternehmen ist, aggregierte vs. nicht aggregierte Darstellung, der Zweck eines Konzernabschlusses und ob Beherrschung das geeignete Kriterium der Konsolidierung ist.

 

Der Board hinterfragte, auf welche Weise Konzepte wie das der gemeinschaftlichen Führung oder von maßgeblichem Einfluss in dieses Projekt passen. Der Stab merkte an, dass dies zu einem späteren Zeitpunkt des Projektes der Fall sei. Die Absicht der Sitzung war es, die Richtung des Projektes und die zu setzenden Schwerpunkte festzulegen.

 

Das Papier führte zu einer intensiven Diskussion. Einige der Board Mitglieder äußerten, dass die Begriffsabgrenzung des berichterstattenden Unternehmens nicht davon abhängig sein sollte, ob dieses Unternehmen einen Jahresabschluss aufstellt und dass das Papier oft umständlich verfasst sei. Andere fanden, dass bestimmte Aspekte des Papiers hilfreich seien, wie die Abgrenzung zwischen direkter und indirekter Kontrolle.

 

Grundsätzlich war der Board der Meinung, dass das Projekt allgemein gehalten bleiben sollte und nur erörtern sollte, was ein berichterstattendes Unternehmen darstellt.

 

 

Mittwoch, 14. Dezember 2005

 
bullet Versicherungsverträge Phase II

 

Im Rahmen der Phase II des Projekts zu Versicherungsverträgen erörterte der Board Ausarbeitungen des Stabes zu Themen im Zusammenhang mit Kündigungs- oder Verlängerungsoptionen

 

Die erste gestellte Frage bezog sich auf mögliche Unterschiede, je nachdem, ob es sich um kurz- oder langfristige Verträge handelt. Der Stab war der Ansicht, dass es keine grundsätzlichen Unterschiede bei Verträgen geben sollte, solange diese die gleiche Terminologie verwendeten. Einige Board-Mitglieder stimmten mit dieser Aussage nicht überein. Sie führten an, dass die Akquisitionskosten sich je nach Kurz- oder Langfristigkeit des Vertrages unterscheiden können. Es wurde ebenfalls angemerkt, dass kurzfristige Verträge mit Verlängerungsoptionen möglicherweise andere Ziele verfolgen können als normale langfristige Verträge. Der Board schien darin überein zu kommen, dass sowohl institutionelle wie auch vertragliche Regelungen bei der Bilanzierung zu berücksichtigen seien.

 

Ebenso warf der Stab die Frage auf, ob lediglich wesentliche Eigenschaften unterschiedliche Bilanzierungsweisen von Verträgen nach sich ziehen sollten. Der Board erörterte kurz die Frage, ob der Preis der einzige signifikante Unterscheidungsfaktor eines Vertrages sei und kam zu dem Schluss, dass dies wahrscheinlich nicht so sei. Man beschloss, auf diesen Sachverhalt zurückzukommen.

 

Das nächste Stabspapier behandelte die Frage der möglichen Ansatzfähigkeit von Vermögenswerten auf der Grundlage der von Policeninhabern zu erhaltenden Cash-Flows. Ein Board-Mitglied merkte an, dass das Ergebnis des Stabes, nämlich dass kein Vermögenswert angesetzt werden solle, vernünftig erschien, allerdings nicht aus den genannten Gründen, nämlich dass der Versicherer keine Kontrolle über die Cash-Flows habe. Das Board-Mitglied sagte, dass die Frage zu stellen sei, ob der Versicherer ein gegenwärtiges Recht auf den Erhalt dieser Cash-Flows habe.

 

Das andere in diesem Zusammenhang behandelte Thema war ob diese Schlussfolgerung auch dann Bestand hätte, wenn die erwarteten Cash-Flows vertraglich festgelegt seien. In diesem Zusammenhang erörterte der Board kurz die Bedeutung des Begriffs "vertraglich festgelegt". Einige Board-Mitglieder merkten an, dass die Policeninhaber keine Verpflichtung zur Prämienzahlung haben, selbst wenn Beträge vertraglich festgelegt seien. Aus diesem Grunde ändere sich der Sachverhalt nicht und es entstehe für den Versicherer kein ansatzfähiger Vermögenswert.

 

Der Board debattierte ebenfalls das Thema der versicherungsvertraglichen Rechte und Pflichten. Der Board wurde gefragt, ob diese Rechte gerichtlich durchsetzbar sein müssen. Die Board-Mitglieder neigten dazu, der entscheidenden Bedeutung der gerichtlichen Durchsetzbarkeit zuzustimmen. Ein zusätzliches Thema war die Frage ob ein Versicherer aus einem Versicherungsverhältnis vertragliche Rechte erwerben könne. Der Stab merkte an, dass der Versicherer den Vertrag ohne Verpflichtung seinerseits kündigen oder verfallen lassen kann, wenn der Policeninhaber seine Prämien nicht zahlt. Der entscheidende Punkt ist wie stark die gerichtliche Heilungsmöglichkeit sein muss, um von Durchsetzbarkeit und dem Erwerb vertraglicher Rechte durch den Versicherer ausgehen zu können. Der Board beschloss, dass es diesbezüglich weiterer Diskussionen bedürfe.

 

Die Agenda-Papiere 3E und 3F wurden vom Board nicht erörtert.

 

 
bullet Versicherungsverträge Phase II - Unterrichtseinheit

 

Während dieser Einheit wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Vertreter der IAA hielten eine Unterrichtseinheit zur Überschussbeteiligung und performanceabhängigen Eigenschaften bei Versicherungs- und mit diesen verwandten Verträgen

 

Die Referenten gaben eine Einführung zu den wesentlichen in dieser Einheit behandelten Produkte. Im Wesentlichen waren dies Lebensversicherungs-, Investment- und bestimmte nicht-Lebensversicherungsverträge. Der Board erörterte Versicherungsvertrags-Bestandteile wie zum Beispiel performanceabhängige Verträge, die einen vertraglichen Bezug zu einer der Vertragsparteien beinhalten. Die Referenten stellten das Thema Ermessen in Versicherungsverträgen vor und der Board diskutierte verschiedene ermessensabhängige Vertragsbestandteile und -beschränkungen.

 

Zum Ende der Einheit warfen die Vertreter drei wesentliche, sich aus der Nutzung derartiger Bestandteile in Versicherungsverträgen ergebene Bilanzierungsfragen auf. Einige Board-Mitglieder äußerten Bedenken bezüglich der Wahrnehmung von Ermessen und der möglichen Auswirkungen, insbesondere dann, wenn dies zu einer Umgliederung von Überschüssen aus Eigen- in Fremdkapital führe.

 

 
bullet Ertragsteuern - Kurzfristige Konvergenz

 

Die folgenden Fragen ergaben sich aus den Änderungsentwürfen zu IAS 12:

 

1. Die Behandlung von Vermögenswerten und Schulden, deren Steuerwert sich von ihrem Buchwert beim erstmaligen Ansatz unterscheidet

 

Der Stab empfahl, sämtliche Vermögenswerte und Schulden, deren Steuerwert sich von ihrem Buchwert bei erstmaligem Ansatz unterscheidet, zu ihrem beizulegenden Zeitwert (Fair Value) anzusetzen, unter der Annahme, der Steuerwert entspreche dem Fair Value. Nach Einführung dieses Grundsatzes beim erstmaligen Ansatz, würde der Stab diesen auf alle zum Fair Value neubewerteten Vermögenswerte und Schulden ausweiten, würden, so dass diese zum Fair Value neubewertet würden, unter Annahme, dass der Steuerwert dem Fair Value entspreche.

 

Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabes zu, bat jedoch darum, dies im Entwurf noch klarer herauszuarbeiten. Schließlich sei der springende Punkt der, dass der Steuerwert dem entspreche, was der Markt zu jedem beliebigen Zeitpunkt verlangen würde (normalerweise den Anschaffungskosten und somit dem Fair Value zu diesem Zeitpunkt) und sich von dem Steuerwert des Unternehmens unterscheiden könne, dass einen ähnlichen Vermögenswert zu einem früheren Zeitpunkt erworben hat. Bei genauerer Betrachtung entspricht bei der Neubewertung eines Vermögenswerts zum Fair Value der Steuerwert nicht dem früher vom Unternehmen berechneten, sondern dem gegenwärtigen Steuerwert, den der Markt in diesem Vermögenswert sieht. Aufgrund der möglichen Missverständlichkeit beschloss der Board, ein Beispiel in die Literatur aufzunehmen.

 

2. Der Ansatz aktiver und passiver latenter Steuern beim erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts

 

Die Ansatzpflicht passiver latenter Steuern auf eine steuerbare temporäre Differenz beim erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts würde eine Ausnahme vom "Temporary-Difference-Ansatz" von IAS 12 und SFAS 109 beseitigen. Eines der Ziele des Konvergenzprojekts im Bereich Ertragsteuern ist die Eliminierung so vieler Ausnahmen vom "Temporary-Difference-Ansatz" wie möglich, mit dem Ziel, diesen transparenter zu machen.

 

Im Einklang mit seiner im Rahmen des Unternehmenszusammenschlüsse-Projekts getroffenen Entscheidung zum Ansatz latenter Steuern, empfahl der Stab die Streichung des Ansatzverbots passiver latenter Steuern beim erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwertes in IAS 12.

 

Der Board entschied, dass die Schaffung eines Unterschiedes zu US-GAAP bezüglich eines Sachverhalts im Zusammenhang mit Goodwill sinnlos sei. Aus diesem Grund entschied der Board, sich diesbezüglich am FASB zu orientieren.

 

Zwei zusätzliche Sachverhalte im Zusammenhang mit im Rahmen von Stellungnahmen geäußerten Bedenken wurden vom Board diskutiert

 

2.1 Zurechnung von Steuern auf Posten der Gewinn- und Verlustrechnung und auf das Eigenkapital

 

Sowohl IAS 12 als auch SFAS 109 enthalten Vorschriften zur Zurechnung von Steuern auf Posten der Gewinn- und Verlustrechnung und auf das Eigenkapital. Die Vorschriften von SFAS 109 sind hier umfangreicher. Beide Vorschriften führen zum selben Ergebnis, mit Ausnahme von Änderungen, bei denen die Steuer ursprünglich erfolgsneutral angesetzt worden war. Unter IAS 12 werden diese Änderungen ebenfalls erfolgsneutral angesetzt; SFAS 109 sieht deren erfolgswirksamen Ansatz vor.

 

Einige Board-Mitglieder stellten die Frage, ob es sich hierbei um einen lediglich in den USA einschlägigen Sachverhalt handelte. Nach einer gewissen Diskussion beschloss der Board, IAS 12 nicht zu ändern. Andererseits beschloss der Board ebenfalls, ein Beispiel zur Verdeutlichung der möglichen Komplexität dieses Sachverhalts in den Entwurf einzuarbeiten und diesbezüglich um die Abgabe von Stellungnahmen zu bitten.

 

2.2 Konzerninterne Transfers von Vermögenswerten

 

Ein konzerninterner Transfer von Vermögenswerten (z.B. der Verkauf von Vorräten oder abnutzbaren Vermögenswerten) über steuerliche Landesgrenzen hinaus stellt einen steuerbaren Vorgang dar, der zum Ansatz eines neuen Steuerwerts dieser Vermögenswerte im steuerlichen Rechtsraum des Käufers führt. Dieser neue Steuerwert ist in der Steuererklärung des Käufers abzugsfähig, wenn diese Vermögenswerte verbraucht oder an externe, unverbundene Parteien veräußert werden. Unter US-GAAP sind vom Verkäufer auf Zwischengewinne gezahlte Steuern abzugrenzen, ebenso ist der Ansatz aktiver latenter Steuern auf die zwischen den steuerlichen Rechtsräumen unterschiedlichen Steuerwerte verboten. IAS 12 enthält keine entsprechende Ausnahme. Der Board hatte früher beschlossen, IAS 12 nicht um diese Ausnahme zu erweitern und der FASB hat beschlossen, diese Ausnahme aus SFAS 109 zu streichen.

 

Der Board merkte an, dass ein derartiger Transfer von Vermögenswerten keinen konzernabschlussrelevanten Sachverhalt darstellt. Andererseits handelt es sich um einen steuerbaren Geschäftsvorfall mit Auswirkung auf die zu zahlenden Steuern. Die Schwierigkeit, einzelne Vermögenswerte über Rechtsraumgrenzen hinweg, bis zum Verkauf an einen Dritten, zu verfolgen würde zu unverhältnismäßiger Komplexität führen. Darüber hinaus diskutierte der Board die steuerlichen Vorschriften in Japan, gemäß derer der Verkäufer Steuern zu zahlen hat, allerdings nur in Höhe des die vom Käufer bezahlten Steuern überschießenden Betrages. Der Board wiederholte seine grundsätzliche Meinung, nämlich dass IAS 12 richtig und demzufolge keine Änderung notwendig sei.

 

 
bullet Fair-Value-Bewertung

 

Definition des Begriffs "Fair Value"

 

Der Stab stellte ein Papier vor, in dem die Unterschiede zwischen der Fair-Value-Definition des FASB-Standardentwurfs "Fair Value Measurements (FVM)" und der der IFRS herausgearbeitet und verglichen werden. Dieser Vergleich dient der Unterstützung des IASB bei der Entscheidung, ob man die gegenwärtige Fair-Value-Definition der IFRS ersetzen und durch die des FVM-Standards ersetzen sollte. Allerdings machte der Stab deutlich, dass man damit nicht sage, dass diese Definition auf alle Sachverhalte anzuwenden sein sollte, bei denen das Konzept des Fair Value gegenwärtig zur Anwendung kommt. Diese Abgrenzung ist Thema einer eigenen Diskussion, die sich über mehrere Board-Sitzungen erstrecken wird.

 

Vor dem Hintergrund der Analyse des Stabes erörterte der Board die verschiedenen Bestandteile der gegenwärtigen und der vorgeschlagenen Definition des Fair Value im einzelnen. Auch wenn der Board generell darin übereinstimmte, die im FVM-Standard vorgeschlagene Definition zu übernehmen, wurden die folgenden Anmerkungen gemacht:

 
bullet Einige Board-Mitglieder waren dafür, die verschiedenen diskutierten Sachverhalte zu bündeln und so logisch darzustellen, dass die Herangehensweise an das Thema Fair Value klargestellt wird. Wie unten angeführt war der Board besorgt, dass die vorgeschlagene Begriffsabgrenzung unbeabsichtigt für Verwirrung sorgen könnte.
bullet Einige Board-Mitglieder waren über die Ersetzung des Begriffs "Betrag" ("Amount") durch den Begriff "Preis" ("Price") besorgt, da dies die Bedeutung des Fair-Value-Begriffes verändern könne. Der Grund hierfür schien die Behandlung von Transaktionskosten zu sein.
bullet Die ausdrückliche Erörterung von "Exit Values" im Entwurf wurde von einigen als problematisch angesehen. Anhand von Beispielen wurde dargestellt, dass der vereinbarte Preis zum Transaktionszeitpunkt sowohl einen "Entry" als auch einen "Exit"-Value für den entsprechenden Vermögenswert oder die entsprechende Schuld darstellt. Andere merkten an, dass ihrer Ansicht nach die gegenwärtige Fair-Value-Definition das Konzept des "Exit-Value" bereits beinhaltet.
bullet Auf diesem Sachverhalt aufbauend äußerten einige Board-Mitglieder, dass sie der Ansicht seien, dass das Konzept der "Marktteilnehmer" ("Marketplace participants") eine dem Konzept der "sachverständigen, vertragswilligen Parteien" ("knowledgeable, willing parties") unterlegene Formulierung darstelle, da diese eingänglicher auf Geschäftsvorfälle zwischen Parteien anwendbar sei, ohne dass hierfür die Existenz eines "Marktes" erforderlich wäre. Die Absicht des FASB, durch die Einführung des Begriffes der "Marktteilnehmer" unternehmensspezifische Faktoren bei der Bestimmung des Fair Value weitestgehend zu eliminieren, wurde angemerkt.

 

Der Board wird um eine Erörterung des Konzepts des "Referenzmarktes" ("reference market") auf zukünftigen Sitzungen gebeten werdn.

 

Anwendungsbereich des "Fair-Value-Measurements"-Projektes

 

Der Board erörterte ein Papier in dem auf Einzelstandardebene dargelegt wurde, welche Standards im einzelnen aus dem Anwendungsbereich des Projekts herausgenommen werden sollen. Das Papier war in drei Abschnitte unterteilt:

 
bullet Standards, die eine Fair-Value-Bewertung vorschreiben
bullet Standards, die eine Fair-Value-Bewertung unter Verweis auf andere Standards vorschreiben
bullet Standards, die keine Fair-Value-Bewertung vorschreiben.

 

Innerhalb jedes Abschnitts unterbreitete der Stab dem Board verschiedene Vorschläge. Generell empfahl der Stab, die bestehenden Formulierungen bezüglich der Verlässlichkeit sowie die Praktikabilitäts-Ausnahmen im Rahmen dieses Projekts nicht zu ändern. Der Stab kam zu der Auffassung, dass derartige Änderungen zu wesentlichen Änderungen der gegenwärtigen Rechnungslegungspraxis führen könnten und dass jedwede Änderungen, von diesem Projekt abgekoppelt auf Einzelstandardebene, erörtert werden sollten.

 

Standards, die eine Fair-Value-Bewertung vorschreiben

 

Die folgenden Standards schreiben unter bestimmten Umständen die Bewertung von Vermögenswerten und Schulden zum Fair Value vor:

 
bullet (a) IAS 11 - Fertigungsaufträge
bullet (b) IAS 16 - Sachanlagen
bullet (c) IAS 17 - Leasingverhältnisse
bullet (d) IAS 18 - Erträge
bullet (e) IAS 19 - Leistungen an Arbeitnehmer
bullet (f)  IAS 20 - Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand
bullet (g) IAS 26 - Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen
bullet (h) IAS 33 - Ergebnis je Aktie
bullet (i)  IAS 36 - Wertminderung von Vermögenswerten
bullet (j)  IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte
bullet (k) IAS 39 - Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung
bullet (l)  IAS 40 - Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
bullet (m)IAS 41 - Landwirtschaft
bullet (n) IFRS 1 - Erstmalige Anwendung der IFRS
bullet (o) IFRS 2 - Anteilsbasierte Vergütung
bullet (p) IFRS 3 - Unternehmenszusammenschlüsse (ebenso Entwurf vom Juni 2005)
bullet (q) IFRS 5 - Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche

 

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabes (wie in den Oberver Notes dargestellt) bezüglich der einzelnen Standards, außer in den folgenden Fällen:

 
bullet IAS 18 - Der Stab kam zu dem Schluss, das in den Fällen, in denen ein Unternehmen Dienstleistungen als Gegenleistung für wertmäßig unterschiedliche Güter oder Dienstleistungen erhält, das Bewertungsziel nicht im Einklang mit dem FVM-Standardentwurf steht. Aus diesem Grund sollte IAS 18 aus dem Anwendungsbereich dieses Projekts ausgenommen werden. Der Board nahm dies zur Kenntnis, deutete jedoch an, dass man es vorziehen würde, IAS 18 in den Anwendungsbereich des FVM-Standards aufzunehmen, da dieser Sachverhalt nur einen unwesentlichen Bestandteil der Fair-Value-Vorschriften von IAS 18 darstellt. Die Verwirrung, die eine Herausnahme von IAS 18 aus dem Anwendungsbereich des Projekts im Markt auslösen würde, sei unerwünscht.
bullet IFRS 2 - Aufgrund der Bewertung zum Gewährungszeitpunkt merkte der Board an, dass es Probleme geben kann, wenn ein Unternehmen anteilsbasierte Vergütungen auf der Basis der gewährten Eigenkapitalinstrumente und nicht der erhaltenen Güter oder Dienstleistung bewertet. Andererseits entschied der Board mit derselben Begründung wie zu IAS 18, IFRS 2 in den Anwendungsbereich des FVM-Standards aufzunehmen.

 

Standards, die eine Fair-Value-Bewertung unter Verweis auf andere Standards vorschreiben

 
bullet (a) IAS 2 - Vorräte
bullet (b) IAS 21 - Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse
bullet (c) IAS 27 - Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS
bullet (d) IAS 28 - Anteile an assoziierten Unternehmen
bullet (e) IAS 31 - Anteile an Joint Ventures
bullet (f) IAS 32 - Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung
bullet (g) IFRS 4 - Versicherungsverträge
bullet (h) IFRS 7 - Finanzinstrumente: Angaben

 

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabes zu, dass eine Erörterung der oben genannten Standards nicht notwendig sei, da diese keine zusätzlichen Vorschriften zu Fair-Value-Bewertung von Vermögenswerten oder Schulden enthalten.

 

Standards, die keine Fair-Value-Bewertung vorschreiben

 
bullet (a) IAS 1 - Darstellung des Abschlusses
bullet (b) IAS 7 - Kapitalflussrechnungen
bullet (c) IAS 8 - Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler
bullet (d) IAS 10 - Ereignisse nach dem Bilanzstichtag
bullet (e) IAS 12 - Ertragsteuern
bullet (f) IAS 14 - Segmentberichterstattung
bullet (g) IAS 23 - Fremdkapitalkosten
bullet (h) IAS 24 - Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen
bullet (i) IAS 29 - Rechnungslegung in Hochinflationsländern
bullet (j) IAS 30 - Angaben im Abschluss von Banken und ähnlichen Finanzinstitutionen
bullet (k) IAS 34 - Zwischenberichterstattung
bullet (l) IAS 37 - Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen
bullet (m) IFRS 6 - Exploration und Evaluierung mineralischer Ressourcen

 

Mit Bezug auf IAS 37 stimmte der Board dem Stab zu, dass die dortigen Bewertungsgrundsätze im in vielerlei Hinsicht im Einklang mit Fair-Value-Grundsätzen stehen und merkte darüber hinaus an, dass er in der abschließenden Überarbeitung der Änderungen an IAS 37 zur Klarstellung der Thematik eine explizite Aussage bezüglich Fair-Value hinzufügen werde.

 

 

Donnerstag, 15. Dezember 2005

 

bullet Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können

 

 

 

bullet Versicherungsverträge: Bilanzierungsansätze für Lebensversicherungen

 

 

 

bullet Joint Ventures

 

In dem kurzfristigen Konvergenzprojekt wird vorgeschlagen, die Quotenkonsolidierung in Übereinstimmung mit der "Roadmap"-Vereinbarung zu abzuschaffen. Allerdings hat der Stab des IASB einige der früheren Arbeiten des AASB bei dessen langfristigem Forschungsprojekt zu Joint Ventures als nützliche Hintergrundinformation in Erwägung gezogen und berücksichtigt.

 

Der Board stimmt mit der Sichtweise des Stabs dahingehend überein, dass das kurzfristige Konvergenzprojekt auf die Forderung nach Anwendung der Equity-Methode für alle Anteile an Gemeinschaftsunternehmen begrenzt sein sollte (d.h. das in IAS 31 vorgesehene Wahlrecht zur Quotenkonsolidierung abgeschafft werden sollte). Nach Ansicht des Stabs steht die Quotenkonsolidierung nicht im Einklang mit den Kriterien für den Ansatz von Vermögenswerten und Schulden nach dem Rahmenkonzept. Boardmitglieder deuteten ihre Bedenken hinsichtlich der Equity-Methode, wie sie derzeit angewendet wird, an, weil sie nicht genügend Informationen liefere. Gleichwohl deutete der Board an, dass man zu diesem Zeitpunkt nicht die Unterschiede zwischen der Equity-Bilanzierung und der Konsolidierung angehen wolle.

 

Einige Boardmitglieder sind der Ansicht, dass es auch trotz des Kurzfristprojekts nützlich für den Board wäre, den Sachverhalt der Unterscheidung zwischen Joint Ventures und unteilbaren Interessen zu untersuchen. Damit verbunden ist die Frage, ob man hinreichend Leitlinien entwickeln könne, um Vermögenswerte unter gemeinsamer Führung oder gemeinsame Tätigkeiten von gemeinschaftlich geführte Unternehmen zu unterscheiden.

 

 

bullet Rechnungslegungsstandards für kleine und mittlere Unternehmen - Fortsetzung der Diskussion um mögliche Ansatz- und Bewertungserleichterungen für KMU

 

 

 

bullet IFRIC Update

 

 

 

Freitag, 16. Dezember 2005

 

bullet Fachlicher Plan

 

 

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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