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| Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen |
| IASB-Boardsitzung vom 13.-16. Dezember 2005 |
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Tagesordnung der IASB-Sitzung
Der IASB erstellt offizielle Ergebnisprotokolle zu seinen Sitzungen in englischer Sprache (IASB Update).
Außerdem werden englischsprachige Podcasts zu einzelnen Sitzungen angefertigt, die einen Überblick über die
Entscheidungen bieten. Eine Übersicht über die verfügbaren Protokolle und Podcasts finden Sie
hier.
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Mitschrift von der IASB-Sitzung 13.-16. Dezember 2005 |
| Dienstag, 13. Dezember 2005 |
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Der Board wurde gebeten, sich mit folgenden drei Papieren zu befassen:
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Qualitative Merkmale: Kosten und Nutzen; |
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Elemente 1: Vermögenswert-Definition; und |
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Berichtseinheit: Vorläufige Untersuchungsergebnisse des Stabs |
Jedes dieser Papiere ist verfügbar unter der Kategorie Observer Notes auf der
Website des IASB. Es handelt sich um die Papiere 2, 2A bzw. 2B.
Kosten und Nutzen
Dieses Papier behandelt die Frage, ob der Nutzen eines Bilanzierungsstandards die mit ihm verbundenen Kosten rechtfertigt. Insbesondere wird der
Frage nachgegangen, ob das Kosten-Nutzen Verhältnis für unterschiedliche Unternehmen verschieden ist (z.B. für kleine oder nicht gelistete Unternehmen).
Das Papier erörtert hierzu die Aussagen des aktuellen IASB Rahmenkonzepts und des FASB Rahmenkonzepts zur Kosten-Nutzen-Analyse. Beide Rahmenkonzepte
erkennen an, dass zur Entwicklung von Bilanzierungsstandards eine strenge Kosten-Nutzen-Analyse zu schwierig umzusetzen sei und das die Bewertung eine
Ermessensfrage sei. Das Papier geht anschließend kurz auf andere Standardsetter ein, die Kosten-Nutzen-Konzepte betrachtet haben. Abschließend
beschäftigt sich das Papier mit den dem Board zur Verfügung stehenden Alternativen:
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A. sehr wenig zu tun; |
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B. sich dafür zu entscheiden, mehr Informationen zu erbitten; oder |
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C. sich dafür zu entscheiden, eine eigentliche Kosten-Nutzen Analyse durchzuführen |
Der Stab empfahl die Alternative B nämlich, dass die Kosten-Nutzen-Analyse auszuweiten ist. Die Alternative beinhaltet die Anforderung und
Auswertung weiterer Informationen, ohne deren Verifikation oder, für den Fall, dass Informationen nicht vorliegen, diese zu entwickeln. Alternative A
wurde verworfen, da sie von einer Mehrzahl der Bilanzersteller nicht akzeptiert werden würde. Alternative C wurde als nicht durchführbar verworfen
und da sie den Zeitplan jedes Standardprojekts verzögern würde.
Die Mehrheit des Boards stimmte der Empfehlung des Stabs für die Alternative B zu, obwohl einige der Board Mitglieder unsicher waren, was der
Unterschied zwischen einer ansprechend ausgearbeiteten Alternative A und Alternative B wäre.
Zusätzlich waren viele im Board der Meinung, dass eine umfassendere Diskussion bezüglich Kosten und Nutzen durchgeführt werden sollte. Diese sollte
klarstellen, dass Kosten nicht mit Konsequenzen gleichzusetzen seien. Darüber hinaus, dürfte der Nutzen nicht nur in Bezug auf die Eigenkapitalgeber
oder Anteilseigner des Unternehmens betrachtet werden, sondern deutlich umfassender. Beispielsweise könnte sich durch größere Kapitalmarkteffizienz
ein Nutzen für die Gesellschaft als Ganzes ergeben. Die Diskussion sollte sich deutlich mehr um die Betrachtung kümmern, was die Kosten sind und wer
sie zu tragen hat und was der Nutzen ist und wer davon profitiert.
Ferner stimmte man dahingehend überein, dass es keine unterschiedlichen Ansätze für verschiedene Unternehmensarten geben soll. Jedoch wird die
Anwendung zu unterschiedlichen Ergebnissen bei den verschiedenen Arten von Unternehmen führen.
Beabsichtigt ist die Entwicklung eines Standardentwurfs bezüglich der Ziele und qualitativen Merkmale und diesen dem Board auf der Januar-Sitzung
zu präsentieren.
Definition eines Vermögenswerts
Im Papier wird als Definition eines Vermögenswertes vorgeschlagen:
Ein Vermögenswert ist ein gegenwärtiges Recht eines Unternehmens oder eine andere Zugriffsmöglichkeit auf eine wirtschaftliche Ressource
mit der Möglichkeit aus dieser wirtschaftlichen Nutzen für das Unternehmen zu generieren.
Einige der Board Mitglieder waren sich nicht sicher bezüglich der Auswirkungen dieser Änderung, welche zusätzlichen Posten nun als Vermögenswert
zu betrachten wären und welche Posten nicht mehr länger als Vermögenswert aufzufassen sein. Im Allgemeinen war man der Meinung, dass die neue
Definition mehr Vermögenswerte umfassen würde, dass aber vielleicht nun zu viele enthalten sein. Beispielsweise wären nun alle wirtschaftlichen
Vermögenswerte mit einbezogen im Gegensatz zum Einbezug von ausschließlich bilanziellen Vermögenswerten. Unter Umständen wären sogar bestimmte Rechte
(wie das Recht ein Geschäft zu führen) oder öffentliche Einrichtungen innerhalb der Definition. Es wurde vereinbart, dass die Vermögenswert-Definition
in einer der nachfolgenden Sitzungen zu testen sei.
Es gab Diskussion über die Frage was "andere Zugriffsmöglichkeiten" beinhalten würden. Der Stab stimmte zu, dass dieser Begriff enger zu
fassen sei. Anliegen war es zu vermeiden, dass die Definition nur juristische Rechte umfasst, aber die momentane Umschreibung könnte zu weit sein.
Es gab eine allgemeine Diskussion, ob Ansatzkriterien in der Definition mit enthalten sein. Zum Beispiel könnte die Definition auch auf die
Formulierung "des Unternehmens" oder "für das Unternehmen" verzichten und trotzdem die Definition eines Vermögenswertes darstellen.
Berichtseinheit
Im Rahmenkonzept des IASB wird eine Berichtseinheit in einem Satz ohne weitere Erklärungen definiert. Das Rahmenkonzept des FASB enthält keine
Definition. Daraus resultierend gibt es eine Lücke in beiden Rahmenkonzepten, obwohl das Konzept existiert. In diesem Papier wird analysiert, was
eigentlich eine Berichtseinheit darstellt z.B. wann eine juristische Einheit oder wirtschaftliche Einheit eine Berichtseinheit ist, aggregierte
vs. nicht aggregierte Darstellung, der Zweck eines Konzernabschlusses und ob Beherrschung das geeignete Kriterium der Konsolidierung ist.
Der Board hinterfragte, auf welche Weise Konzepte wie das der gemeinschaftlichen Führung oder von maßgeblichem Einfluss in dieses Projekt passen.
Der Stab merkte an, dass dies zu einem späteren Zeitpunkt des Projektes der Fall sei. Die Absicht der Sitzung war es, die Richtung des Projektes und
die zu setzenden Schwerpunkte festzulegen.
Das Papier führte zu einer intensiven Diskussion. Einige der Board-Mitglieder äußerten, dass die Begriffsabgrenzung der Berichtseinheit nicht davon
abhängig sein sollte, ob dieses Unternehmen einen Jahresabschluss aufstellt und dass das Papier oft umständlich verfasst sei. Andere fanden, dass
bestimmte Aspekte des Papiers hilfreich seien, wie die Abgrenzung zwischen direkter und indirekter Kontrolle.
Grundsätzlich war der Board der Meinung, dass das Projekt allgemein gehalten bleiben sollte und nur erörtern sollte, was eine Berichtseinheit darstellt.
| | Mittwoch, 14. Dezember 2005 |
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Im Rahmen der Phase II des Projekts zu Versicherungsverträgen erörterte der Board Ausarbeitungen des Stabes zu Themen im Zusammenhang mit Kündigungs-
oder Verlängerungsoptionen/p
Die erste gestellte Frage bezog sich auf mögliche Unterschiede, je nachdem, ob es sich um kurz- oder langfristige Verträge handelt. Der Stab war der
Ansicht, dass es keine grundsätzlichen Unterschiede bei Verträgen geben sollte, solange diese die gleiche Terminologie verwendeten. Einige Board-
Mitglieder stimmten mit dieser Aussage nicht überein. Sie führten an, dass die Akquisitionskosten sich je nach Kurz- oder Langfristigkeit des Vertrages
unterscheiden können. Es wurde ebenfalls angemerkt, dass kurzfristige Verträge mit Verlängerungsoptionen möglicherweise andere Ziele verfolgen können
als normale langfristige Verträge. Der Board schien darin überein zu kommen, dass sowohl institutionelle wie auch vertragliche Regelungen bei der
Bilanzierung zu berücksichtigen seien.
Ebenso warf der Stab die Frage auf, ob lediglich wesentliche Eigenschaften unterschiedliche Bilanzierungsweisen von Verträgen nach sich ziehen sollten.
Der Board erörterte kurz die Frage, ob der Preis der einzige signifikante Unterscheidungsfaktor eines Vertrages sei und kam zu dem Schluss, dass dies
wahrscheinlich nicht so sei. Man beschloss, auf diesen Sachverhalt zurückzukommen.
Das nächste Stabspapier behandelte die Frage der möglichen Ansatzfähigkeit von Vermögenswerten auf der Grundlage der von Policeninhabern zu erhaltenden
Zahlungen. Ein Board-Mitglied merkte an, dass das Ergebnis des Stabes, nämlich dass kein Vermögenswert angesetzt werden solle, vernünftig erschien,
allerdings nicht aus den genannten Gründen, nämlich dass der Versicherer keine Kontrolle über die Zahlungen habe. Das Board-Mitglied sagte, dass die Frage
zu stellen sei, ob der Versicherer ein gegenwärtiges Recht auf den Erhalt dieser Zahlungen habe.
Das andere in diesem Zusammenhang behandelte Thema war ob diese Schlussfolgerung auch dann Bestand hätte, wenn die erwarteten Zahlungen vertraglich
festgelegt seien. In diesem Zusammenhang erörterte der Board kurz die Bedeutung des Begriffs "vertraglich festgelegt". Einige Board-Mitglieder
merkten an, dass die Policeninhaber keine Verpflichtung zur Prämienzahlung haben, selbst wenn Beträge vertraglich festgelegt seien. Aus diesem Grunde
ändere sich der Sachverhalt nicht und es entstehe für den Versicherer kein ansatzfähiger Vermögenswert.
Der Board debattierte ebenfalls das Thema der versicherungsvertraglichen Rechte und Pflichten. Der Board wurde gefragt, ob diese Rechte gerichtlich
durchsetzbar sein müssen. Die Board-Mitglieder neigten dazu, der entscheidenden Bedeutung der gerichtlichen Durchsetzbarkeit zuzustimmen. Ein
zusätzliches Thema war die Frage ob ein Versicherer aus einem Versicherungsverhältnis vertragliche Rechte erwerben könne. Der Stab merkte an, dass
der Versicherer den Vertrag ohne Verpflichtung seinerseits kündigen oder verfallen lassen kann, wenn der Policeninhaber seine Prämien nicht zahlt. Der
entscheidende Punkt ist, wie stark die gerichtliche Heilungsmöglichkeit sein muss, um von Durchsetzbarkeit und dem Erwerb vertraglicher Rechte durch den
Versicherer ausgehen zu können. Der Board beschloss, dass es diesbezüglich weiterer Diskussionen bedürfe.
Die Agenda-Papiere 3E und 3F wurden vom Board nicht erörtert.
Während dieser Einheit wurden keine Entscheidungen getroffen.
Vertreter der IAA hielten eine Unterrichtseinheit zur Überschussbeteiligung und performanceabhängigen Eigenschaften bei Versicherungs- und
mit diesen verwandten Verträgen
Die Referenten gaben eine Einführung zu den wesentlichen in dieser Einheit behandelten Produkte. Im Wesentlichen waren dies Lebensversicherungs-,
Investment- und bestimmte Nicht-Lebensversicherungsverträge. Der Board erörterte Versicherungsvertragsbestandteile wie zum Beispiel
performanceabhängige Verträge, die einen vertraglichen Bezug zu einer der Vertragsparteien beinhalten. Die Referenten stellten das Thema Ermessen in
Versicherungsverträgen vor und der Board diskutierte verschiedene ermessensabhängige Vertragsbestandteile und -beschränkungen.
Zum Ende der Einheit warfen die Vertreter drei wesentliche, sich aus der Nutzung derartiger Bestandteile in Versicherungsverträgen ergebene
Bilanzierungsfragen auf. Einige Board-Mitglieder äußerten Bedenken bezüglich der Wahrnehmung von Ermessen und der möglichen Auswirkungen, insbesondere
dann, wenn dies zu einer Umgliederung von Überschüssen aus Eigen- in Fremdkapital führe.
Die folgenden Fragen ergaben sich aus den Änderungsentwürfen zu IAS 12:
1. Die Behandlung von Vermögenswerten und Schulden, deren Steuerwert sich von ihrem Buchwert beim erstmaligen Ansatz unterscheidet
Der Stab empfahl, sämtliche Vermögenswerte und Schulden, deren Steuerwert sich von ihrem Buchwert bei erstmaligem Ansatz unterscheidet, zu ihrem
beizulegenden Zeitwert anzusetzen, unter der Annahme, der Steuerwert entspreche dem beizulegenden Zeitwert. Nach Einführung dieses Grundsatzes beim
erstmaligen Ansatz, würde der Stab diesen auf alle zum beizulegenden Zeitwert neubewerteten Vermögenswerte und Schulden ausweiten, würden, so dass
diese zum Fair Value neubewertet würden, unter Annahme, dass der Steuerwert dem beizulegenden Zeitwert entspreche.
Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabes zu, bat jedoch darum, dies im Entwurf noch klarer herauszuarbeiten. Schließlich sei der springende Punkt
der, dass der Steuerwert dem entspreche, was der Markt zu jedem beliebigen Zeitpunkt verlangen würde (normalerweise den Anschaffungskosten und somit
dem beizulegenden Zeitwert zu diesem Zeitpunkt) und sich von dem Steuerwert des Unternehmens unterscheiden könne, dass einen ähnlichen Vermögenswert
zu einem früheren Zeitpunkt erworben hat. Bei genauerer Betrachtung entspricht bei der Neubewertung eines Vermögenswerts zum beizulegenden Zeitwert
der Steuerwert nicht dem früher vom Unternehmen berechneten, sondern dem gegenwärtigen Steuerwert, den der Markt in diesem Vermögenswert sieht.
Aufgrund der möglichen Missverständlichkeit beschloss der Board, ein Beispiel in die Literatur aufzunehmen.
2. Der Ansatz aktiver und passiver latenter Steuern beim erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts
Die Ansatzpflicht passiver latenter Steuern auf eine steuerbare temporäre Differenz beim erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts würde
eine Ausnahme vom "Temporary-Difference-Ansatz" von IAS 12 und SFAS 109 beseitigen. Eines der Ziele des Konvergenzprojekts im
Bereich Ertragsteuern ist die Eliminierung so vieler Ausnahmen vom "Temporary-Difference-Ansatz" wie möglich, mit dem Ziel, diesen
transparenter zu machen.
Im Einklang mit seiner im Rahmen des Unternehmenszusammenschlüsse-Projekts getroffenen Entscheidung zum Ansatz latenter Steuern, empfahl der Stab
die Streichung des Ansatzverbots passiver latenter Steuern beim erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwertes in IAS 12.
Der Board entschied, dass die Schaffung eines Unterschiedes zu US-GAAP bezüglich eines Sachverhalts im Zusammenhang mit Goodwill sinnlos sei. Aus
diesem Grund entschied der Board, sich diesbezüglich am FASB zu orientieren.
Zwei zusätzliche Sachverhalte im Zusammenhang mit im Rahmen von Stellungnahmen geäußerten Bedenken wurden vom Board diskutiert
2.1 Zurechnung von Steuern auf Posten der Gewinn- und Verlustrechnung und auf das Eigenkapital
Sowohl IAS 12 als auch SFAS 109 enthalten Vorschriften zur Zurechnung von Steuern auf Posten der Gewinn- und Verlustrechnung und auf das
Eigenkapital. Die Vorschriften von SFAS 109 sind hier umfangreicher. Beide Vorschriften führen zum selben Ergebnis, mit Ausnahme von Änderungen,
bei denen die Steuer ursprünglich erfolgsneutral angesetzt worden war. Unter IAS 12 werden diese Änderungen ebenfalls erfolgsneutral angesetzt;
SFAS 109 sieht deren erfolgswirksamen Ansatz vor.
Einige Board-Mitglieder stellten die Frage, ob es sich hierbei um einen lediglich in den USA einschlägigen Sachverhalt handelte. Nach einer gewissen
Diskussion beschloss der Board, IAS 12 nicht zu ändern. Andererseits beschloss der Board ebenfalls, ein Beispiel zur Verdeutlichung der möglichen
Komplexität dieses Sachverhalts in den Entwurf einzuarbeiten und diesbezüglich um die Abgabe von Stellungnahmen zu bitten.
2.2 Konzerninterne Transfers von Vermögenswerten
Ein konzerninterner Transfer von Vermögenswerten (z.B. der Verkauf von Vorräten oder abnutzbaren Vermögenswerten) über steuerliche Landesgrenzen
hinaus stellt einen steuerbaren Vorgang dar, der zum Ansatz eines neuen Steuerwerts dieser Vermögenswerte im steuerlichen Rechtsraum des Käufers führt.
Dieser neue Steuerwert ist in der Steuererklärung des Käufers abzugsfähig, wenn diese Vermögenswerte verbraucht oder an externe, unverbundene Parteien
veräußert werden. Unter US-GAAP sind vom Verkäufer auf Zwischengewinne gezahlte Steuern abzugrenzen, ebenso ist der Ansatz aktiver latenter Steuern auf
die zwischen den steuerlichen Rechtsräumen unterschiedlichen Steuerwerte verboten. IAS 12 enthält keine entsprechende Ausnahme. Der Board hatte
früher beschlossen, IAS 12 nicht um diese Ausnahme zu erweitern und der FASB hat beschlossen, diese Ausnahme aus SFAS 109 zu streichen.
Der Board merkte an, dass ein derartiger Transfer von Vermögenswerten keinen konzernabschlussrelevanten Sachverhalt darstellt. Andererseits handelt
es sich um einen steuerbaren Geschäftsvorfall mit Auswirkung auf die zu zahlenden Steuern. Die Schwierigkeit, einzelne Vermögenswerte über
Rechtsraumgrenzen hinweg, bis zum Verkauf an einen Dritten, zu verfolgen würde zu unverhältnismäßiger Komplexität führen. Darüber hinaus diskutierte der
Board die steuerlichen Vorschriften in Japan, gemäß derer der Verkäufer Steuern zu zahlen hat, allerdings nur in Höhe des die vom Käufer bezahlten
Steuern überschießenden Betrages. Der Board wiederholte seine grundsätzliche Meinung, nämlich dass IAS 12 richtig und demzufolge keine Änderung
notwendig sei.
Definition des Begriffs "Beizulegender Zeitwert"
Der Stab stellte ein Papier vor, in dem die Unterschiede zwischen der Fair-Value-Definition des FASB-Standardentwurfs "Fair Value Measurements
(FVM)" und der nach IFRS herausgearbeitet und verglichen werden. Dieser Vergleich dient der Unterstützung des IASB bei der Entscheidung, ob man
die gegenwärtige Fair-Value-Definition in den IFRS ersetzen und durch die des FVM-Standards ersetzen sollte. Allerdings machte der Stab deutlich, dass
man damit nicht sage, dass diese Definition auf alle Sachverhalte anzuwenden sein sollte, bei denen das Konzept des Fair Value gegenwärtig zur
Anwendung kommt. Diese Abgrenzung ist Thema einer eigenen Diskussion, die sich über mehrere Board-Sitzungen erstrecken wird.
Vor dem Hintergrund der Analyse des Stabes erörterte der Board die verschiedenen Bestandteile der gegenwärtigen und der vorgeschlagenen Definition
des beizulegenden Zeitwerts im einzelnen. Auch wenn der Board generell darin übereinstimmte, die im FVM-Standard vorgeschlagene Definition zu übernehmen,
wurden die folgenden Anmerkungen gemacht:
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Einige Board-Mitglieder waren dafür, die verschiedenen diskutierten Sachverhalte zu bündeln und so logisch darzustellen, dass die
Herangehensweise an das Thema Beizulegender Zeitwert klargestellt wird. Wie unten angeführt war der Board besorgt, dass die vorgeschlagene
Begriffsabgrenzung unbeabsichtigt für Verwirrung sorgen könnte. |
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Einige Board-Mitglieder waren über die Ersetzung des Begriffs "Betrag" ("Amount") durch den Begriff "Preis"
("Price") besorgt, da dies die Bedeutung des Fair-Value-Begriffes verändern könne. Der Grund hierfür schien die Behandlung von
Transaktionskosten zu sein. |
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Die ausdrückliche Erörterung von "Abgangswerten" im Entwurf wurde von einigen als problematisch angesehen. Anhand von Beispielen
wurde dargestellt, dass der vereinbarte Preis zum Transaktionszeitpunkt sowohl einen "Zugangs-" als auch einen "Abgangs-"Wert
für den entsprechenden Vermögenswert oder die entsprechende Schuld darstellt. Andere merkten an, dass ihrer Ansicht nach die gegenwärtig
bestehende Definition des beizulegenden Zeitwerts das Konzept des "Abgangswerts" bereits beinhalte. |
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Auf diesem Sachverhalt aufbauend äußerten einige Board-Mitglieder, dass sie der Ansicht seien, dass das Konzept der "Marktteilnehmer"
("Marketplace participants") eine dem Konzept der "sachverständigen, vertragswilligen Parteien" ("knowledgeable, willing
parties") unterlegene Formulierung darstelle, da diese eingänglicher auf Geschäftsvorfälle zwischen Parteien anwendbar sei, ohne dass hierfür
die Existenz eines "Marktes" erforderlich wäre. Die Absicht des FASB, durch die Einführung des Begriffes der "Marktteilnehmer"
unternehmensspezifische Faktoren bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts weitestgehend zu eliminieren, wurde angemerkt. |
Der Board wird um eine Erörterung des Konzepts des "Referenzmarktes" ("reference market") auf zukünftigen Sitzungen gebeten werden.
Anwendungsbereich des Projekts "Bemessung des beizulegenden Zeitwerts"
Der Board erörterte ein Papier in dem auf Einzelstandardebene dargelegt wurde, welche Standards im einzelnen aus dem Anwendungsbereich des Projekts
herausgenommen werden sollen. Das Papier war in drei Abschnitte unterteilt:
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Standards, die eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorschreiben |
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Standards, die eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert unter Verweis auf andere Standards vorschreiben |
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Standards, die keine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorschreiben. |
Innerhalb jedes Abschnitts unterbreitete der Stab dem Board verschiedene Vorschläge. Generell empfahl der Stab, die bestehenden Formulierungen bezüglich
der Verlässlichkeit sowie die Praktikabilitäts-Ausnahmen im Rahmen dieses Projekts nicht zu ändern. Der Stab kam zu der Auffassung, dass derartige
Änderungen zu wesentlichen Änderungen der gegenwärtigen Rechnungslegungspraxis führen könnten und dass jedwede Änderungen, von diesem Projekt abgekoppelt
auf Einzelstandardebene, erörtert werden sollten.
Standards, die eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorschreiben
Die folgenden Standards schreiben unter bestimmten Umständen die Bewertung von Vermögenswerten und Schulden zum beizulegenden Zeitwert vor:
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IAS 11 Fertigungsaufträge |
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IAS 16 Sachanlagen |
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IAS 17 Leasingverhältnisse |
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IAS 18 Erlöse |
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IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer |
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IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand |
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IAS 26 Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen |
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IAS 33 Ergebnis je Aktie |
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IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten |
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IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte |
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IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung |
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IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien |
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IAS 41 Landwirtschaft |
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IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS |
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IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung |
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IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (ebenso Entwurf vom Juni 2005) |
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IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche |
Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabes (wie in den Oberver Notes dargestellt) bezüglich der einzelnen Standards zu, außer in den folgenden
Fällen:
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IAS 18 Der Stab kam zu dem Schluss, dass in den Fällen, in denen ein Unternehmen Dienstleistungen als Gegenleitung für wertmäßig
unterschiedliche Güter oder Dienstleistungen erhält, das Ziel der Bewertung nicht im Einklang mit dem FVM-Standardentwurf stehe. Aus diesem
Grund sollte IAS 18 von dem Anwendungsbereich dieses Projekts ausgeklammert werden. Der Board nahm dies zur Kenntnis, deutete jedoch an,
dass man es vorziehen würde, IAS 18 in den Anwendungsbereich des FVM-Standards aufzunehmen, da dieser Sachverhalt nur einen unwesentlichen
Bestandteil der Vorschriften zum beizulegenden Zeitwert von IAS 18 darstelle. Die Verwirrung, die eine Herausnahme von IAS 18 aus
dem Anwendungsbereich des Projekts im Markt auslösten würde, sei unerwünscht. |
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IFRS 2 Aufgrund der Bewertung zum Gewährungszeitpunkt merkte der Board an, dass es Probleme geben kann, wenn ein Unternehmen
anteilsbasierte Vergütungen auf Grundlage der gewährten Eigenkapitalinstrumente und nicht der erhaltenen Güter oder Dienstleistungen bewertet.
Andererseits entschied der Board mit derselben Begründung wie zu IAS 18, IFRS 2 in den Anwendungsbereich des FVM-Standards aufzunehmen. |
Standards, die eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert unter Verweis auf andere Standards vorschreiben
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IAS 2 Vorräte |
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IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse |
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IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS |
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IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen |
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IAS 31 Anteile an Joint Ventures |
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IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Ausweis |
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IFRS 4 Versicherungsverträge |
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IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben |
Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabes zu, dass eine Erörterung der oben genannten Standards nicht notwendig sei, da diese keine zusätzlichen
Vorschriften zu Bewertung von Vermögenswerten oder Schulden zum beizulegenden Zeitwert enthalten.
Standards, die keine Bewertung zum beizulegenden Zeitwerts vorschreiben
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IAS 1 Darstellung des Abschlusses |
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IAS 7 Kapitalflussrechnungen |
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IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler |
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IAS 10 Ereignisse nach dem Bilanzstichtag |
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IAS 12 Ertragsteuern |
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IAS 14 Segmentberichterstattung |
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IAS 23 Fremdkapitalkosten |
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IAS 24 Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen |
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IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern |
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IAS 30 Angaben im Abschluss von Banken und ähnlichen Finanzinstitutionen |
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IAS 34 Zwischenberichterstattung |
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IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen |
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IFRS 6 Exploration und Evaluierung mineralischer Ressourcen |
Mit Bezug auf IAS 37 stimmte der Board dem Stab zu, dass die dortigen Bewertungsgrundsätze im in vielerlei Hinsicht im Einklang mit Fair-Value-
Grundsätzen stehen und merkte darüber hinaus an, dass er in der abschließenden Überarbeitung der Änderungen an IAS 37 zur Klarstellung der
Thematik eine explizite Aussage bezüglich des beizulegenden Zeitwerts hinzufügen werde.
| | Donnerstag, 15. Dezember 2005 |
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Der Board wurde gebeten, die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 32 als zutreffende Wiedergabe der Entscheidungen des Boards von der Sitzung im
September 2005 zu bestätigen (die Vorschläge sind in den Unterlagen für die Beobachter wiedergegeben).
Der Board erörterte, wie man die Änderung so klein wie möglich halten könnte um sicherzustellen, dass die Rendite über einen Zeitraum dieselbe
für alle Inhaber des Instruments in der nachrangigsten Klasse ist. Die Bedenken, die von einigen Board-Mitgliedern aufgebracht wurden, bezogen sich
auf den Umstand, dass der Zugangspreis für den Erwerb des Instruments durch Hinzufügung von Zu- oder Abschlägen manipuliert worden sein könnte und
die Rendite einzelner Inhaber verzerren könne. Der Stab wurde gebeten, zu diesem Punkt eine Bedingung entlang der Denkweise hinzuzufügen, wonach
Zugangs- und Abgangspreis in der nachrangigsten Eigenkapitalklasse zum beizulegenden Zeitwert erfolgen müssten.
Um die vorgeschlagenen Änderungen anzuwenden, meinte der Stab, dass ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert in Übereinstimmung mit den
Anwendungsleitlinien in IAS 39 bestimmen muss. Personengesellschaften oder andere nicht-börsennotierte Unternehmen, die den beizulegenden
Zeitwert des Rückgabepreises für das kündbare Instrument unter Verwendung eines Stellvertreterwerts berechnen (z.B. Buchwerte und eine vorbestimmte
Formel auf Grundlage von Buchwerten) mögen womöglich nicht in der Lage sein, die vorgeschlagenen Änderungen anzuwenden. Das liegt daran, dass solche
Stellvertreterwerte nicht in Einklang mit der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nach IAS 39.AG69 bis AG82 stehen. Der Board verständigte sich
darauf, die Verwendung der vorgeschlagenen Änderungen in den vorstehenden Umständen nur dort zuzulassen, wo der Anteil nicht gelistet ist und die
Formel oder der Stellvertreterwert eine Approximation des beizulegenden Zeitwerts darstellen.
Der Board wiederholte, dass die hier bestehende Zielsetzung darin bestehe, den beizulegenden Zeitwert bei Zu- und Abgang zu erreichen und eine
Formel, die darauf abziele, ein vorzeitiges Aussteigen zu bestrafen, sich nicht als Stellvertreterwert für den beizulegenden Zeitwert qualifizieren
mag.
Der Board bat den Stab, zusätzliche Angaben zu erwägen (sowie Ausweissachverhalte) hinsichtlich des beizulegenden Zeitwerts jener Instrumente,
die diesen Änderungen unterliegen, auch wenn sie als Eigenkapital eingestuft würden. Die Begründung für die ergänzenden Angabevorschriften lägen
darin, dass solche Instrumente einen möglichen Anspruch auf das Vermögen darstellten.
Unternehmen mit begrenzter Laufzeit
Der Board verständigte sich darauf, in die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 32 den Sachverhalt der Klassifizierung von zum beizulegenden Zeitwert
kündbaren Instrumenten in Unternehmen mit begrenzter Laufzeit aufzunehmen. Der Board verständigte sich auch auf die Aufnahme einer Tabelle mit
Beispielen in den Leitlinien zur Klarstellung, dass die Instrumente bei Unternehmen mit begrenzter Laufzeit nicht kündbar sind.
Liquidation auf Betreiben des Inhabers
Nach den vorgeschlagenen Änderungen wäre ein Einstufung von Instrumenten als Eigenkapital zugelassen, die eine Verpflichtung beinhalten, wonach
der Inhaber zu einem proportionalen Anteil am Nettovermögen des Unternehmen im Falle dessen Liquidation berechtigt ist; das schließt Instrumente ein,
die dem Inhaber das Recht gewähren, die Liquidation des Unternehmens zu betreiben. Daher würden Anteile an einer Personengesellschaften, die eine
Bedingungen enthalten, der zufolge sich die Personengesellschaft auflöst, wenn einer der Partner aussteigt, als Eigenkapital eingestuft, wenn sie die
erforderlichen Eigenschaften aufwiesen.
Der Board erörterte, ob die Vorschriften zur Liquidation bei Ausscheiden eines Partners belastbar sind. Es wurden Bedenken geäußert, weil das
Ausscheiden eines Partners in der Praxis zu reinen Buchungsvorgängen führe.
Der Board äußerte auch Bedenken hinsichtlich einer Ausdehnung der Vorschriften auf jegliche Instrumente, die dem Inhaber die Möglichkeit zur
Liquidation einräumen, falls sich der Inhaber in irgendeiner Weise benachteiligt fühlt. Der Board schien darin übereinzustimmen, dass die Antwort
auf diese Frage darin bestünde vorzuschreiben, dass alle Parteien dieselbe Möglichkeit zum Betreiben der Liquidation haben sollten und im Fall einer
Personengesellschaft deshalb jeder Partner in der Lage sein muss, seinen Anteil der Personengesellschaft anzudienen.
Konzernabschluss
Der Board erwog die Konsequenzen seiner Entscheidungen für den Konzernabschluss. Der Board verständigte sich darauf, dass nicht-beherrschende
Anteile auf Konzernsicht zwingend als nicht der nachrangigsten Klasse an Instrumenten zugehörig anzusehen seien. Die Begründung für diese Sichtweise
besteht darin, dass die Ansprüche nicht-beherrschende Anteile auf das Nettovermögen einer Tochtergesellschaft befriedigt werden müssen, bevor der
Anteil des Mutterunternehmens am Nettovermögen des Tochterunternehmens an die Halter der Residualansprüche am Mutterunternehmens ausgekehrt werden
könne. Daher seien nicht-beherrschende Anteile nicht in der nachrangigsten Instrumentenklasse auf Konzernebene.
Hinsichtlich Unternehmen mit begrenzter Laufzeit verständigte sich der Board darauf, dass nicht-beherrschende Anteile an einem Tochterunternehmen
mit begrenzter Laufzeit auf Konzernebene als finanzielle Verpflichtung zu klassifizieren sind. Dies ist deshalb so, weil die vorgeschlagenen
Änderungen auf der Sichtweise gründen, dass nicht-beherrschende Anteile nicht in der nachrangigsten Instrumentenklasse auf Ebene des Konzerns sind.
Der Board erzielte eine ähnliche Sicht hinsichtlich des Sachverhalts zu Verpflichtungen, die im Falle einer Liquidation entstehen, wenn diese durch
den Inhaber betrieben werden kann.
Bei der Erwägung des gesamten Pakets an vorgeschlagenen Änderungen verständigte sich der Board per Abstimmung darauf, mit den Änderungen
fortzufahren, wobei einige Board-Mitglieder auf der Grundlage dagegen stimmten, dass diese Änderungen lediglich eine Ausnahme von den Prinzipien in
IAS 32 seien, die darauf abzielten, spezielle Bedenken bestimmter Adressaten zu behandeln und dementsprechend einen schlechten Präzedenzfall
schüfen.
Das Ziel dieser Sitzung bestand darin, dem Board einen Überblick über die verschiedenen Bilanzierungsansätze zu geben, die dem Board zur
Verfügung stehen, ohne in die Tiefe zu gehen, was die genauen Bewertungsmaßstäbe sind.
Der Board diskutierte die möglichen Schwierigkeiten, die mit der Bewertung der angesetzten Marge ergeben, wenn der Versicherer seine Dienste
erbringt und vom Risiko unter dem Vertrag entbunden wird. Dies ist verbunden mit dem Umstand, dass zusätzliche Risiken in dem Zeitraum entstehen
und zum Erfordernis führen können, zu jedem Stichtag eine neue Einschätzung hinsichtlich des Gesamtausmaßes der Risiken in den bestehenden
Verträgen durchzuführen, neben der Beurteilung der Entlassung aus dem Risiko ab dem Zeitpunkt der Eingehung oder einer früheren Einschätzung.
Nach der Erörterung anderer Sachverhalte im Vortrag des Stabs entschied der Board, dass sich der Stab bei allen weiteren Arbeiten im Projekt
auf die beiden Ansätze konzentrieren solle, die Gegenwartsbewertungen vorsehen.
Der Board setzte seine Erörterung aus der Novembersitzung 2005 zu möglichen Änderungen der Ansatz- und Bewertungsprinzipien in den IFRS für KMU fort.
Der Board erwog die Empfehlungen des Stabs und erzielte die folgenden Beschlüsse:
Ansatz und Bewertung von Rückstellungen und Eventualverpflichtungen nach IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen.
Es werden keine größeren Erleichterungen für KMU benötigt.
Aktivierung entstandener Entwicklungskosten, nachdem die wirtschaftliche Realisierbarkeit gemäß IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte
festgestellt worden ist. Es werden keine größeren Erleichterungen für KMU benötigt. Ein Unternehmen mit bedeutenden Entwicklungsausgaben wird
wahrscheinlich wissen, dass die Ausgaben Früchte tragen werden. Deshalb ist die Vorschrift in IAS 38 nicht besonders belastend.
Verwendung der Effektivzinsmethode aus IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung. Beibehaltung der Vorschrift, die Effektivzinsmethode
zu verwenden. Aufnahme von ein oder mehr Beispielen in den KMU-Standard.
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nach IAS 39. Der Board bat den Stab, einen Ansatz zu entwickeln, der eine Klassifizierung finanzieller
Vermögenswerte in zwei Kategorien vorsehe: leicht zu veräußernde und nicht leicht zu veräußernde finanzielle Vermögenswerte. Leicht zu veräußernde
finanzielle Vermögenswerte sind solche, für die (a) eine beobachtbarer Marktpreis zur Verfügung steht und bei denen (b) der Vermögenwert entweder
ohne Unterbrechung oder wesentlicher Veränderungen im Geschäftsablauf des Unternehmen jederzeit auf dem Markt verkauft werden kann oder sich die
Geschäftsleitung auf einen Plan verpflichtet, den Vermögenswert zu veräußern, wobei ein aktives Programm zur Suche nach einem Käufer und Abschluss des
Plans begonnen wurde.
Ob KMU ein Kostenmodell als Bilanzierungswahlrecht für die Bilanzierung biologischer Vermögenswerte und Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Ernte
eingeräumt werden soll. Der Board kam zu dem Schluss, dass IAS 41 Landwirtschaft bereits vorsieht, ein Kostenmodell anzuwenden, falls eine
verlässliche Bemessung des beizulegenden Zeitwerts nicht möglich ist. Daher ist für KMU keine größere Erleichterung gegenüber IAS 41 erforderlich.
Bewertung anteilsbasierter Vergütungen nach IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen. Es werden keine größeren Erleichterungen für KMU benötigt,
weil in IFRS 2 bereits die Verwendung der Methode des inneren Werts vorgehalten wird, wenn ein Unternehmen nicht in der Lage ist, den beizulegenden
Zeitwert der zugesagten Eigenkapitalinstrumente zum Bewertungsstichtag zu ermitteln. Der Board verständigte sich darauf, den Bezug auf 'seltene Fälle'
in der IFRS 2.24 entsprechenden Stelle im KMU-Standard zu streichen.
IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse Vorgehen bei der Kaufpreismethode. Es werden keine größeren Erleichterungen für KMU benötigt,
weder im Hinblick auf die Bemessung der im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen Vermögenswerte und Schulden, noch im Hinblick auf den
Ansatz immaterieller Vermögenswerte.
IAS 7 Kapitalflussrechnung. Es werden keine größeren Erleichterungen für KMU benötigt. Das heißt, dass eine Kapitalflussrechnung ein
vorgeschriebener Bestandteil im Abschluss von KMU sein sollte.
IAS 16 Sachanlagen und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte Neubewertungsmodell. Die Möglichkeit zur Neubewertung von
Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten, wie in IAS 16 und IAS 38 ausgeführt, sollten für KMU im KMU-Standard durch Querverweis auf
diese Standards beibehalten werden.
IAS 16 Abschreibung von Komponenten. In der KMU-Fassung von IAS 16 sollte kein Bezug auf die Abschreibung von Komponenten genommen werden.
IAS 16 Restwerte und Nutzungsdauern von Sachanlagen. Es werden keine größeren Erleichterungen für KMU benötigt. Eine Vorschrift, die
Schätzungen für den Restwert und die Nutzungsdauer jährlich zu überprüfen, wird nicht als belastend angesehen.
IAS 40 Renditeimmobilien Häufigkeit einer Neubewertung. Vorschlag auf Übernahme sowohl des Kosten-Abschreibung-Wertminderung-
Modells als auch des Modells des beizulegenden Zeitwerts in den KMU-Standard. Vorschlag auf Einforderung des beizulegenden Zeitwerts zum
Berichtsstichtag, aber keine speziellen Ausführungen zu einer jährlichen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.
IAS 40 Verwendung des Wahlrechts zur Neubewertung aus IAS 16? Das Neubewertungsmodell nach IAS 16 sollte von KMU für die Bilanzierung
von Renditeimmobilien nicht verwendet werden.
IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS Rückwirkende Anwendung. Der Board erwog die Sichtweise, dass eine rückwirkende Anwendung
eines neuen IASB-Standards für KMU infolge nicht zur Verfügung stehender Daten zu komplex für KMU sei. Der Board beschloss, dass eine Entscheidung zu
diesem Thema erst gefällt werden kann, nachdem man über den speziellen KMU-Standard entschieden haben, weil man erst dann die Sachverhalte im
Zusammenhang einer rückwirkenden Anwendung identifizieren und untersuchen könne.
IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche Wird eine KMU-Fassung gebraucht?
IFRS 5 ist für KMU nicht belastend, und es werden keine größeren Erleichterungen für KMU benötigt. Hinsichtlich der Notwendigkeit, Verkaufskosten auf
Grundlage von Barwerten zu bemessen, sollte die KMU-Fassung von IFRS 5 aufgrund der Tatsache, dass die meisten Veräußerungen innerhalb eines Jahres
abgeschlossen werden, eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten ohne die Leitlinien für die Berechnung von Barwerten aus
IFRS 5 vorsehen.
im kurzfristigen Konvergenzprojekt wird vorgeschlagen, die Quotenkonsolidierung in Übereinstimmung mit der Vereinbarung des Fahrplans abzuschaffen.
Allerdings hat der Stab beim IASB einige der Vorarbeiten des AASB in dessen langfristigem Forschungsprojekt zu Joint Ventures als nützliche
Hintergrundinformation erwogen und berücksichtigt.
Der Board stimmte der Sichtweise des Stabs zu, dass das kurzfristige Konvergenzprojekt darauf zu beschränken, die Anwendung der Equity-Methode
für alle Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen zu verlangen (d.h. die in IAS 31 als Wahlrecht bestehende Quotenkonsolidierung abzuschaffen).
Nach Sicht des Stabs steht die Quotenkonsolidierung nicht im Einklang mit den im Rahmenkonzept niedergelegten Kriterien für den Ansatz eines
Vermögenswerts bzw. einer Schuld. Boardmitglieder deuteten ihre Vorbehalte hinsichtlich der Equity-Methode an, wie sie derzeit angewendet wird, weil
sie nicht genügend Informationen liefere. Gleichwohl deutete der Board an, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht die Unterschiede zwischen einer
Equity-Bilanzierung und der Konsolidierung angehen wolle.
Einige Board-Mitglieder meinten, dass es ungeachtet der Klassifizierung als kurzfristiges Projekt nützlich für den Board sei, das Thema der
Unterscheidung zwischen Gemeinschaftsunternehmen und ungeteilten Beteiligungen zu untersuchen. An dieser Frage hänge auch, ob ausreichend Leitlinien
entwickelt werden könnten, um gemeinsam beherrschte Vermögenswerte, gemeinschaftliche Tätigkeiten und gemeinschaftlich geführte Unternehmen voneinander
zu unterscheiden.
Aktueller Stand bei IFRIC |
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Der Board wurde gebeten, die unlängst vom IFRIC veröffentlichten vorläufigen Agendaentscheidungen zu prüfen und ggfs. Kommentare abzugeben. Der
Board wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass der Entwurf einer Interpretation zu IAS 34 den IFRIC-Mitgliedern gegenwärtig zu einer redaktionellen
Prüfung vorliege und in Kürze an die Board-Mitglieder weitergeleitet werde.
Der Board genehmigte die Veröffentlichung einer endgültigen Interpretation, die den Anwendungsbereich von IFRS 2 zum Gegenstand hat (von IFRIC
als Entwurf D16 herausgegeben).
| | Freitag, 16. Dezember 2005 |
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Fachlicher Plan |
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Vorläufiger Projektzeitplan
Der Board erwog den vorläufigen Projektzeitplan (wie in Agendapapier 7 in den Unterlagen für die Beobachter ausgeführt) sowie Meilensteinberichte
der Projektmanager. Es wurde betont, dass die Projektseiten für jedes Projekt auf der Internetseite zukünftig ebenfalls aktualisiert würden, wenn der
Arbeitsplan überdacht werde (quartalsweise). Damit würde sichergestellt, dass die aktuellere Projektinformationen auf der Internetseite stehen, als
dies derzeit der Fall ist.
Board-Mitglieder baten den Stab, das Vorgehen für die Herausgabe von Dokumenten im Zusammenhang mit dem Rahmenkonzept zu verdeutlichen. Eine Reihe
von Board-Mitgliedern hatte mitgenommen, dass Entwürfe zu den verschiedenen Abschnitten dann und zu dem Zeitpunkt veröffentlicht würden, wenn sie
fertig seien, aber die endgültigen Leitlinien würden erst dann herausgegeben, wenn das gesamte Projekt abgeschlossen sei. Dem vorläufigen Projektzeitplan
zufolge würden die endgültigen Leitlinien zu bestimmten Abschnitten (Zielsetzung und qualitative Merkmale) gleichzeitig mit der Herausgabe bestimmter
anderer Abschnitte veröffentlicht. Der Stab meinte, dass das gesamte Projekt bis zu sieben Jahre in Anspruch nehmen könnte und es nicht sachgerecht sei,
sieben Jahre lang nichts mit einem Entwurf zu tun; daher hätte der Board zuvor entschieden, die endgültigen Leitlinien zu veröffentlichen, welche
allerdings konzedierten, dass diese sich ändern könnte, wenn der endgültige 'allumfassende' Standard veröffentlicht würde. Der Board verständigte sich
darauf, diesen Sachverhalt mit dem weiteren Projektfortgang weiter zu erwägen.
Der Board meinte, dass im vorläufigen Projektplan angedeutet würde, dass eine Reihe an Entwürfen und Standards innerhalb der kommenden zwei Jahre
herausgegeben würden. Es wurde gesagt, dass einige Adressaten sich angesichts der schieren Menge an Projekten, für die Entwürfe und Standards erwartet
würden, besorgt gezeigt hätten. Der vorläufige Projektplan gibt die bestmögliche Schätzung der Projektmanager zu diesem Zeitpunkt wieder, und der Stab
meinte, dass er im Allgemeinen für die kommenden sechs Monate ziemlich genau sei und die Fähigkeit einer genauen Vorsage der Zeiträume danach deutlich
abnehme. Der Stab meinte, dass sie bei den in den ersten beiden Quartalen 2006 zur Veröffentlichung anstehenden Dokumenten nur Bedenken hinsichtlich
deren Praktikabilität bei zwei Projekten hätten und deuteten an, dass sieben oder mehr Entwürfe über die kommenden sechs Monate erwartet werden könnten.
Es wurde gesagt, dass Posten in dem Projektplan nur in eine Richtung wanderten m.a.W.: Projekte werden üblicherweise nicht deutlich vor dem
erwarteten Zeitpunkt abgeschlossen.
Es wurde gesagt, dass die Herausgabe eines endgültigen Standards im Hinblick auf nicht-finanzielle Schulden im vierten Quartal 2006 eine sehr
optimistische Schätzung sei.
Der Board verständigte sich darauf, dass eine angemessene Kommunikation dieses Plans erforderlich sei. Der Projektplan werde nicht auf die Internetseite
gestellt, bis der Fahrplan für die Abschaffung der Überleitungsvorschriften mit US-GAAP abgeschlossen sei, was wahrscheinlich nicht vor Februar der Fall
sein werde. Man verständigte sich darauf, dass, wenn der Board zukünftig die fachliche Agenda bespricht, man auch die vorgeschlagene Art und Weise
bedenken wolle, wie man dies den Adressaten mitteile.
Bestimmende Themen
Der Board hatte den Stab um Vorbereitung eines Papiers gebeten, in welchem erläutert wird, was er als 'bestimmende Themen' ansehe. Die Beschlüsse
aus der Diskussion würden als Hilfe für eine Entscheidung hinsichtlich der Ressourcenallokation verwendet.
Der Stab hat bestimmende Themen als solche definiert
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die 'Querschnittsthemen' beinhalteten (d.h. einen entscheidenden Einfluss auf mehr als nur ein Boardprojekt haben); |
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bei denen der Board derart viel Humanvermögen hingesteckt hat, dass eine echte Möglichkeit besteht, dass diese Themen sich positiv auf
die Arbeit des Boards auswirkten; |
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die hinreichend weit im Standardsetzungsprozess seien, so dass Entscheidungen kurzfristig für andere Projekte genutzt werden könnten; und |
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die Arbeiten an anderen Projekten behindern würden, falls der Board keine Fortschritte erziele. |
Auf Grundlage dieser Kriterien hat den Stab herausgefunden, dass Arbeiten an den Projekten zu nicht-finanziellen Schulden, zur Beherrschung und
zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts (in dieser Reihenfolge) als bestimmend anzusehen seien. Man meinte, dass bestimmte andere Themen weitreichende
Konsequenzen hätten (wie z.B. die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital), aber nicht hinreichend weit fortgeschritten seien, als dass sie vom Board
im Rahmen der Nutzung 'bestimmender Projekte' zur Formung von Entscheidungen auf anderen Gebieten herangezogen werden könnten.
Einige Boardmitglieder brachten das Thema Erfolgsberichterstattung auf, weil sie meinten, dass dieses ebenfalls als bestimmendes Projekt behandelt
werden sollte. Man meinte, dass, falls im Projekt zur Erfolgsberichterstattung keine klaren Eigenschaften entwickelt würden, welche Posten in das
'sonstige Gesamtergebnis' und welche in das Periodenergebnis gehen sollten, dies kein befriedigendes Ergebnis darstelle. Gleichwohl meinten viele
Board-Mitglieder, dass es keine robuste konzeptionelle Grundlage daher gebe, Posten über das sonstige Gesamtergebnis zu schleusen und es vielmehr
gebraucht werde, um bestimmtem politischen Druck standzuhalten. Der Board verständigte sich darauf, dass die Erfolgsberichterstattung für Zwecke der
Ressourcenallokation als bestimmendes Projekt angesehen werden sollte.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als
offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.
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