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3. - 4. November 2005, London
Donnerstag, 3. November 2005
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Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen
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Entwurf
einer Interimsverlautbarung
Entwurf einer Interimsverlautbarung Während dieser Sitzung
diskutierte IFRIC hinsichtlich der verspäteten Fertigstellung von D12-14
die Herausgabe einer öffentlichen Stellungnahme, die klären würde, wie
die bestehenden Standards auf Dienstleistungskonzessionen anzuwenden
sind. Es gab einige Diskussionen darüber, wie hilfreich eine solche
Stellungnahme, der es an erläuternden Richtlinien fehlen wird, sein
würde. IFRIC beschloss nur die Frage zu behandeln, ob eine Ausnahme von
den Anforderungen des IAS 8 für Dienstleistungskonzessionen für das Jahr
2005 besteht. IFRIC ist der Meinung, dass eine solche Ausnahme nicht
besteht und dass der IASB nicht um eine Ausnahme gebeten wird. Diese
Ansicht wird im IFRIC Update deutlich gemacht werden. Zusätzlich wird
eine Zusammenfassung der vorläufigen Entscheidungen des Projekts auf der
Website des IASB eingestellt, um gegen die schlechten praktischen
Anwendungen vorzugehen. Hinsichtlich der Befugnisse zur Erstellung einer
solchen Stellungnahme merkten die IFRIC Mitglieder an, dass dieser Weg
nur gegangen wird, weil das Projekt zu Dienstleistungskonzessionen
einzigartig ist sowie Implikationen auf verschiedene Standards mit sich
bringt und dies nicht als Präzedenzfall angesehen werden soll.
Präsentation
Da viele verschiedene Arten von Vereinbarungen existieren, stellten
die IFRIC Mitarbeiter eine hochwertige Übersicht über den
Geltungsbereich des Projekts dar. Die Präsentation wurde gut
aufgenommen. Insbesondere die „kurzfristige Allokation von wichtigen
Verantwortlichkeiten für die Beteiligung des privaten Sektors an
öffentlichen Dienstleistungen“ (siehe Unterlagen für Beobachter der
IFRIC Sitzungen – Agenda Paper 2B) wurde als guter Ausgangspunkt zur
Bestimmung des Geltungsbereichs gesehen.
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Überprüfung der Arbeitsweise
von IFRIC |
Es gab keine Unterlagen für Beobachter, daher war es schwierig, der
Diskussion zu folgen.
Die Mitarbeiter stellten eine Untersuchung der erhaltenen Kommentare
sowie Empfehlungen der Mitarbeiter vor. Zusätzlich merkten die
Mitarbeiter an, dass ein Unterausschuss des Standards Advisory Councils
(SAC) die Überprüfung der Arbeitsweise von IFRIC erwägt und über
Sachverhalte, die aus den IFRIC Diskussionen entstehen, informiert wird.
Als Mitglieder von IFRIC nach der Arbeitsweise des Agenda Komitees in
Zusammenhang mit IFRIC selbst gefragt wurden, gaben sie an, dass sie mit
dem Ablauf und Organisation des Agenda Komitees zufrieden seien, da
jedes IFRIC Mitglied die Unterlagen des Agenda Komitees erhält und
zusätzlich an den Sitzungen des Agenda Komitees teilnehmen kann, wenn es
gewünscht wird. Es gab einige Zustimmung, dass eine eindeutige
Kommunikation der Position und Verantwortlichkeiten des Agenda Komitees
entwickelt werden muss, um die Wahrnehmung eines nicht transparenten
Prozesses zu mildern. Es wurde ebenfalls angemerkt, dass diese
Wahrnehmungen abgeklungen sind, nach der Einführung des Prozesses, dass
Empfehlungen in den öffentlichen Sitzungen von IFRIC selbst kommuniziert
werden. Dies führt zu dem Thema, ob die Sitzungen des Agenda Komitees in
der Öffentlichkeit stattfinden sollten. Die meisten antworteten, dass es
nicht notwendig ist, die Sitzungen (ähnlich zu EITF) öffentlich
abzuhalten, da es sich nicht um ein Entscheidungsorgan handelt. Die
Mitarbeiter wurden gebeten, in Kontakt mit den Mitarbeitern von EITF zu
treten, um deren Prozesse und Arbeit hinsichtlich der Übernahme des
optimalen Verfahrens auf beiden Seiten zu vergleichen.
Bezüglich der Kriterien zur Fortführung des Projekts kamen die
Mitglieder von IFRIC zu dem Entschluss, dass falls IASB einen
Sachverhalt als Teil deren Projekts behandelt, die Verfahrensweise von
IFRIC es nicht daran hindern sollte, sofort Maßnahmen zu ergreifen, um
eine schlechte Verfahrensweise aufzuhalten, unabhängig davon, wie
offensichtlich dieser Sachverhalt auch erscheint. Zusätzlich sollte
dargestellt werden, dass falls Beteiligte den Entscheidungen von IFRIC
widersprechen, sie die Möglichkeit haben, dies dem IASB mitzuteilen.
Die Darstellung der Entscheidungen von IFRIC auf der Website des IASB
wurde diskutiert. Dabei schien es, als seien einige für diesen
Vorschlag. Es wurde dargestellt, dass alte oder überholte Entscheidungen
nicht wieder aufgegriffen werden, um diese zu ändern. Die Gründe dafür
waren, dass Beteiligten ein Archiv bereitgestellt würde, worauf die
Begründung für Rechnungslegungsmethoden der Vergangenheit sowie das
Thema der Knappheit von Ressourcen der Mitarbeiter basieren könnten. Ein
Vorschlag, dass die Ablehnungen von IFRIC in den Bound Volume –
Veröffentlichung enthalten sein sollen, wurde abgelehnt.
Einige Kommentatoren schlugen vor, dass die Arbeitspapiere von IFRIC
öffentlich verfügbar gemacht werden sollen. Dieser Vorschlag wurde
abgelehnt, da er den IFRIC Prozess unbeherrschbar für die Mitarbeiter
und Mitglieder machen würde. Der momentan gewährte Zugang für verbundene
Standard Setter wurde als diskriminierend gegenüber anderen Beteiligten
angesehen und sollte gelöst werden. Die IFRIC Mitglieder fragten an, ob
sie ihre Arbeitspapiere mit Experten auf dem gleichen
Vertraulichkeitsniveau wie zwischen IFRIC und deren Mitglieder
austauschen können. Es schien, als würden diese Vorschläge zum
Unterausschuss von SAC weitergegeben werden.
Andere merkten an, dass die Unterlagen für Beobachter zur der Zeit
zur Verfügung gestellt werden sollten, zu der die IFRIC Arbeitspapiere
den Mitglieder zur Verfügung gestellt werden, um Interessierten eine
adäquate Vorbereitung zu ermöglichen und der Sitzung folgen zu können.
Es wurde festgestellt, dass der Bezug zu 8-12 Interpretationen als
ein „Budget“ anstelle einer Maximalgrenze verstanden werden könnte.
IFRIC Mitglieder baten um Klärung, damit Beteiligte die Arbeit von IFRIC
korrekt beurteilen.
IFRIC vermerkte für die Diskussion für eine der folgenden Sitzungen
die Formalisierung ihrer Position zum Sachverhalt, bei dem ein
nationaler Standard Setter einen Negativtest zu Richtlinien anfragt, die
auf lokaler Ebene herausgegeben wurde.
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IFRIC D15 - Erneute Beuteilung
eingebetteter Derivate |
Die Mitarbeiter stellten den IFRIC Mitgliedern eine Untersuchung von
Kommentaren zu D15 zur Verfügung. Insgesamt stimmten die Kommentatoren
mit den Schlussfolgerungen von IFRIC zu D15 überein. Jedoch wurden drei
Haupt-Sachverhalte von den Kommentatoren angesprochen, die IFRIC
aufnehmen und betrachten sollte:
1. Rechnungslegungsmethoden bei Unternehmenszusammenschlüssen
Die Mitarbeiter berichteten, dass eine Anzahl von Kommentarbriefen um
eine Klärung des Anwendungsbereiches von IFRIC D15 baten, ob der Satz
„ein Unternehmen, das erstmals Vertragspartei wird“ auch auf Instrumente
Anwendung findet, die von einem Unternehmen gehalten werden, das im
Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses aufgekauft wurde, d.h. ob ein
Neubewertung in Verbindung mit dem Unternehmenszusammenschluss notwendig
ist.
IFRIC kam zu dem Schluss, dass es diesen Sachverhalt nicht als Teil
von D15 behandeln kann, da eine Wiederaussetzung notwendig wäre. IFRIC
erwähnte, dass es breitere Sachverhalte zum Thema Beurteilung bestimmter
Verträge, nicht nur eingebetteter Derivate, zum Zeitpunkt eines
Unternehmenszusammenschlusses gibt, die den Anwendungsbereich des
Projektes zu D15 erweitern würden. Daher, wird dieser Sachverhalt
separat angesprochen werden, indem das Agenda Komitee gebeten wird,
diesen Sachverhalt und den Anwendungsbereich zu betrachten. IFRIC
erwähnt auch, dass eine Anfrage beim Board zur Behandlung dieses
Sachverhalts im Rahmen der zweiten Phase des Projekts
Unternehmenszusammenschlüsse nicht zu einer schnelleren Lösung des
Sachverhalts führen würde.
Hinsichtlich US-GAAP wurde erwähnt, dass die Richtlinien in den USA
eine Beurteilung einer engen Beziehung des eingebetteten Derivats in
puncto des gegenwärtigen Vertragspartners verlangen, ohne Absicht eines
Unternehmens, Beteiligter eines Unternehmenszusammenschlusses zu werden.
2. Spezifizierung und Definition einer „Änderung des Vertrages“
Die meisten Kommentatoren baten um Klärung dieses Begriffs und
äußerten Bedenken, dass diese Bedingung als ein de facto-Wahlrecht
hinsichtlich der Verschwiegenheit eines Unternehmens missbraucht werden
könnte, sogar wenn geringe Änderungen eine Neubewertung verlangen (z. B.
Verschiebung der Vereinbarung um einen Tag, um Neubewertung zu
erlauben).
Die Mitarbeiter schlugen folgende Formulierung vor:
„Eine substanzielle Veränderung in Bezug auf den Vertrag ist eine
signifikante Änderung der Cash Flows verbunden mit dem eingebetteten
Derivat oder dem Basisvertrag.“
IFRIC stimmte dem Vorschlag der Mitarbeiter zu, bat aber die
Formulierung im Hinblick auf die Richtlinien zu IAS 16 zu überprüfen, ob
ein Austausch von Sachanlagen sowie IAS 39 für Stetigkeitszwecke eine
kaufmännische Wesentlichkeit besitzt.
Zusätzlich stimmte IFRIC den Empfehlungen der Mitarbeiter zu, dass
eine Interpretation Änderungen bei beiden Komponenten (dem
nicht-abgeleiteten Basisvertrag und dem eingebetteten Derivat)
betrachten sollte. Bei der Evaluierung, ob zwei Positionen A und B noch
immer in einer enger Verbindung stehen, impliziert die Logik, dass sich
entweder A oder B geändert haben könnte. Daher sollten beide Positionen
betrachtet werden. Das gleiche gilt bei der Evaluierung, ob beide
Positionen in einer engen Verbindung miteinander stehen. Entweder A oder
B oder beide Positionen können sich geändert haben und als Ergebnis
stehen A und B in einer engen Beziehung.
3. Konsequenzen einer Neubewertung
Einige Kommentatoren baten um weitere Richtlinien zu den
Rechnungslegungs-konsequenzen einer Neubewertung. Zwei mögliche Methoden
wurden erwähnt:
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a. Restatement als wenn das
eingebettete Derivat bereits immer identifiziert und separiert
gewesen wäre (dies erhöht das Problem, dass wahrscheinlich ein
Gewinn oder Verlust erfasst werden müsste als Ergebnis einer
Änderung des beizulegenden Zeitwerts seit Beginn) (eine Art
rückwirkende Behandlung), |
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b. Das Derivat ist von dem Tag der
Neubewertung fortschreitend separiert. Kein Gewinn oder Verlust
würde erfasst und jegliche Differenz würde dem Basisvertrag
(sofern das eingebettete Derivat zum beizulegenden Zeitwert
bewertet wird) zugeordnet werden. |
Die gleichen Kommentatoren merkten an, dass beide Methoden Nachteile
haben:
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a. gibt die Möglichkeit „das
Beste“ aus den hybriden Verträgen auszuwählen, um Gewinne oder
Verluste zu erzeugen und ändert die Bezeichnungen des Vertrages,
um sie neu zu bewerten. |
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b. hat das Problem, dass die zum
Basisvertrag zugewiesenen Posten wahrscheinlich nicht der
Definition von Vermögenswerten und Schulden entsprechen.
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IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht als Teil des D15-Projekts
zu behandeln mit der Begründung, dass der Anwendungsbereich der
Interpretation eng gehalten werden sollte, d.h. den Anwendungsbereich
auf die Frage zu beschränken, ob eine Neubewertung stattfinden soll oder
nicht. Fragen zu Rechnungslegungsmethoden nach einer Neubewertung sind
außerhalb des Anwendungsbereichs der Interpretation.
Andere Sachverhalte
Ein Kommentator bat um Klärung des Anwendungsbereichs von D15 in
Bezug auf die Frage, ob die Interpretation lediglich das Kriterium der
„engen Beziehung“ des IAS 39 anspricht. Andernfalls wurde argumentiert,
dass D15 zu der Situation führen könnte, dass das Unternehmen
verpflichtet ist, fortlaufend neu zu bewerten (außerhalb des
Anwendungsbereichs von IFRIC D15), ob ein Instrument zur eigenen
Verwendung trotz vorheriger Erwartungen die Ausgleichskriterien erfüllt
und daher in den Anwendungsbereich des IAS 39 fällt und damit auch in
den Anwendungsbereich von D15.
IFRIC beschloss, dass D15 nicht die Kriterien der eigenen Verwendung
umfasst, stattdessen behandelt IFRIC nur Sachverhalte, die in den
Anwendungsbereich des IAS 39 fallen. Zum Sachverhalt, ob eine
Neubewertung vorgeschrieben ist, falls sich Marktbedingungen ändern,
beschloss IFRIC, Richtlinien einzubeziehen, die klären, dass eine
Neubewertung nicht erforderlich ist. Die Mitarbeiter wurden gebeten, bis
zur nächsten Sitzung eine abschließende Interpretation zu Abstimmung
vorzulegen.
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Anwendung des
Restatement-Approach nach IAS 29 Rechnungslegung in
Hochinflationsländern |
IFRIC D5
Ein IFRIC Mitglied fragte nach Absatz 3 der Übereinstimmung im
Interpretationsentwurf, der annimmt, dass alle nicht-monetären
Positionen in der Eröffnungsbilanz zu historischen Kosten neubewertet
werden müssen. Jedoch verlangt IAS 29 neubewertete Positionen, ab dem
Tag der Neubewertung erneut zu bewerten. Der Wortlaut wurde freigegeben,
vorausgesetzt er stimmt mit IAS 29 überein.
Die verlangte Abänderung wurde als mehr als eine redaktionelle
Änderung betrachtet, da einige wichtige Wortlaute in dem
Übereinstimmungs-Absatz geändert wurden. Dementsprechend wurde es als
notwendig angesehen, den Text erneut in einer Sitzung von IFRIC zu
behandeln und falls eine Änderung beschlossen wird, dem Board zu
berichten. Es wurde angemerkt, dass dies die Veröffentlichung verzögern
wird, mit dem Ergebnis, dass die Interpretation keine beginnende Periode
am oder nach dem 1. Januar 2006 haben könne.
Update des Recherche-Teams
Ein Mitglied von IFRIC stellte einen Überblick der Arbeit vor, die
sich bis zum Tag der Sitzung mit der Recherche von möglichen
Rechnungslegungsmethoden bei Hochinflation, die langfristig IAS 29
ersetzen würden, beschäftigte.
Die Grundvoraussetzung des neuen Ansatzes zum jetzigen Stand ist eine
Rechnungslegung für Hochinflation (im Gegensatz zu Hyperinflation).
Basierend auf den Untersuchungen, beeinflusst eine Inflation von 10%
wesentlich die Finanzberichterstattung, falls kein Restatement
vorgenommen wird. Die Recherche Gruppe arbeitet derzeit an einer
niedrigeren Grenze von 8%, um zurückhaltend zu sein.
Zwei Ansätze werden als praktizierbar angenommen, namentlich:
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der ganzheitliche Ansatz, der ein
umfangreiches Restatement verlangen würde; und |
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der vereinfachte Ansatz, der ein
Restatement der wichtigsten Positionen wie Sachanlagen oder
Inventar verlangt. |
Das Recherche Team hofft, die Arbeit bis zum jetzigen Stand dem IASB
während der nächsten Sitzung in einer Weiterbildungssitzung zu
präsentieren.
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IFRIC D16 Anwendungsbereich des
IFRS 2 |
93 Kommentarbriefe sind eingegangen. Die meisten unterstützten die
Methode, Kosten von Eigenkapitalinstrumenten, die von einem Unternehmen
im Gegenzug für erhaltene Waren oder Dienstleistungen ausgegeben wurden,
als Aufwand anzusetzen, auch wenn einige oder alle diese Waren oder
Dienstleistungen nicht identifizierbar sind.
IFRIC diskutierte die eingegangenen Kommentare und
Mitarbeiter-Empfehlungen.
IFRIC stimmte zu, D16 abzuändern, um den Begriff „angenommene“ Güter
und Dienstleistungen als aktuelle Richtlinie einzuführen, da
„identifizierbare“ Güter und Dienstleistungen problematisch sind.
Zusätzlich stimmte IFRIC zu, den Anwendungsbereich des D16 zu erweitern
sowie eine Richtlinie für Situationen, in denen Spenden für wohltätige
Zwecke in Form von Anteilen gegeben werden, bereitzustellen, indem
geklärt wird, dass dies nicht in den Anwendungsbereich des IFRS 2 fällt,
vorausgesetzt der Empfänger stellt dem Unternehmen keine Güter oder
Dienstleistungen zur Verfügung.
Einige Befragte merkten an, dass nach IFRS 2 Absatz 13 eine
widerlegbare Annahme gemacht wird, nämlich dass der beizulegende
Zeitwert von erhaltenen Gütern und Dienstleistungen verlässlich
geschätzt werden kann, während Absatz 9 des D16 jedoch beinhaltet, dass
diese Annahme immer widerlegt werden muss. Als Ergebnis sind Unternehmen
immer verpflichtet, sowohl den beizulegenden Zeitwert der erhaltenen
Güter und Dienstleistungen als auch den beizulegenden Zeitwert der
übertragenen Eigenkapitalinstrumente zu berechnen und den höheren Wert
auszuwählen – eine beschwerliche Verpflichtung. Ferner wurde diskutiert,
dass dies nicht in Übereinstimmung mit Absatz 13 sei, der darlegt, dass
die Annahme nur in Ausnahmefällen widerlegbar ist.
IFRIC beschloss, den Wortlaut des D16 zu ändern, um die
Widersprüchlichkeit zu IFRS 2 zu beseitigen und um klarzustellen, dass
die beschwerliche Verpflichtung, beide Seiten der Transaktion zu
bewerten, nicht für alle Fälle verpflichtend ist. Einige Befragte baten
um weitere Richtlinien zur Bestimmung des Bewertungszeitpunktes und
Erfassung des Aufwands in Bezug auf D16-Transaktionen. IFRS 2 definiert
den Bewertungszeitpunkt für Transaktionen mit Gesellschaften und anderen
Mitarbeitern als den Tag, an welchem das Unternehmen die Güter und
Dienstleistungen erhält. Ferner stellt IG6 dar, dass falls Güter oder
Dienstleistungen an mehr als einem Tag erhalten wurden, das Unternehmen
den beizulegenden Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente an
jedem Tag, an dem Güter und Dienstleistungen erhalten werden, bestimmt
werden sollte.
IFRIC stimmte zu, dass der Bewilligungszeitpunkt für Bewertungszwecke
genutzt werden sollte.
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IFRIC D17 Konzerninterne
Geschäfte und Geschäfte mit eigenen Anteilen nach IFRS 2 |
Einige Mitglieder stellten dar, dass die eingegangenen Kommentare
bezüglich IFRIC D17 die breiteren Sachverhalte um Push-Down-Accounting
von Gruppen-Jahresabschlüssen bis hin zu separaten Jahresabschlüssen
hervorheben, die nicht in diesem Projekt gelöst werden können.
Zum Sachverhalt, bei dem eine Tochtergesellschaft ihren Mitarbeitern
Rechte für Eigenkapitalinstrumente ihrer Muttergesellschaft gewährt hat,
entschied IFRIC mit D17 als Entwurf (Barausgleich) fortzufahren, da die
alternative Behandlung (welche zu der Annahme führt, dass es ohne
Bedeutung ist, wessen Anteile die Tochtergesellschaft gewährt – die
Anteile der Muttergesellschaft oder andere nicht in einer Beziehung
stehende Anteile) weitaus problematischer ist. Zum Sachverhalt, ob die
Klassifizierung bei Gewährung der Rechte durch die Tochtergesellschaft
oder die Muttergesellschaft gleich bleiben soll, da der ökonomische
Gehalt der Transaktion der gleiche ist, bat IFRIC die Mitarbeiter diesen
Sachverhalt erneut zu betrachten und ein weiteres Papier zu nächsten
Sitzung vorzulegen.
Kundenbindungsprogramme
Treuekarten/programme waren lange ein wesentlicher Teil von Anreiz-
und Customer Relationship Management Programmen. Treueprogramme werden
gegenwärtig in den verschiedensten Unternehmen, wie Supermärkten,
Telekommunikationsunternehmen, Airlines, Hotels, Autovermietungen,
Banken sowie Musik- und Buchverkäufer, verwendet. Die Frage vor IFRIC
ist, was die angebrachte Rechnungslegungsmethode nach IAS 18 Erträge
ist, falls ein Unternehmen Prämien, normalerweise Sachleistungen, an
treue Kunden vergibt.
Anwendungsbereich
IFRIC diskutierte allgemein die verschiedenen Modelle, um den
Anwendungsbereich zu bestimmen. Die IFRIC Mitglieder erwähnten, dass
Rabatte und andere Kaufanreize, unabhängig der Strukturierung, nicht in
den Anwendungsbereich des Projekts einbezogen werden sollten.
Verkauf mehrerer Bestandteile
Absatz 13 des IAS 18 legt dar, dass „es in bestimmten Fällen,
notwendig ist, die Erfassungskriterien auf die separat identifizierbaren
Komponenten einer einzelnen Transaktion anzuwenden, um den Gehalt der
Transaktion darzustellen“. Diese Aussage gibt keine Richtlinie vor
bezüglich:
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a. wann eine Komponente einer
einzelnen Transaktion einzeln identifizierbar ist; und
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b. wann die Anwendung der
Erfassungskriterien des IAS 18 auf die einzeln identifizierbaren
Transaktionen notwendig ist, um den Gehalt der Transaktion
darzustellen. |
IFRIC beschloss, Indikatoren zu entwickeln, um festzulegen, wann IAS
18.13 anzuwenden ist.
Nach einiger Diskussion beschloss IFRIC, dass IAS 18.13 bezüglich
Verkaufstransaktionen mehrerer Elemente weder hilfreich ist noch gibt er
eine Richtung zu anderen Standards vor, die nützlich ist. IAS 18.19
jedoch führt zu IAS 37.
IFRIC wurde gebeten zu prüfen, ob IAS 37 anwendbar ist, ob das
Unternehmen gegenwärtige Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden gemäß
dem Treueprogramm übernimmt:
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a. wann werden Käufe von Kunden
getätigt; |
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b. wann erreicht der Kunde die
Minimalgrenze, an der er die angesammelten Punkte einlösen kann;
oder |
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c. zu einem späteren Punkt (z.B.
falls der Kunde fragt, ob er seine Punkte einlösen kann)?
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IFRIC kam nicht zu einem Ergebnis bei diesem Sachverhalt, da einige
Unternehmen ihre Modelle nicht den Kunden bekannt geben und es scheint
einen Sachverhalt zu oben zu geben hinsichtlich (a) wo ein wiederholter
Kauf notwendig ist, damit der Kunde Anspruch auf eine Prämie hat (zu
welchem Zeitpunkt übernimmt das Unternehmen die Verpflichtung, nach dem
ersten Kauf oder nach dem letzten vorgeschriebenen Kauf, oder
dazwischen?)
Zum Sachverhalt der Bewertung stimmte IFRIC zu, dass dies als
separates Projekt behandelt werden sollte, da allgemeine Sachverhalte
außerhalb des Anwendungsbereichs des Kundentreueprogramms bestehen, die
behandelt werden müssen. Die von den Mitarbeitern identifizierten
Alternativen, die zur Betrachtung stehen, beinhalten die Bewertung
basierend auf:
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a. den geschätzten Kosten eines
Unternehmens, um die versprochenen Güter bereitzustellen;
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b. dem Überhang, falls einer
besteht, der geschätzten Kosten, um die versprochenen Güter
bereitzustellen gegenüber dem Betrag, den der Kunde für das Gut
zahlen wird; |
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c. dem Überhang des Wertes des
versprochenen Gutes gegenüber dem Betrag, den der Kunde für das
Gut (Opportunitätskosten) zahlen wird oder; |
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d. einem anderen Betrag.
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Unabhängig von der Anwendung von IAS 32 und IAS 39, entschied IFRIC,
dass Verträge im Anwendungsbereich dieses Projektes allgemein als
normalgebräuchliche Verträge anzusehen sind. Zusätzlich sind die
Modelle, die Kunden Barprämien gewähren sehr rar. Daher entstehen
gewöhnlich keine finanziellen Schulden. In den seltenen Fällen, in denen
Kunden in Bar für ihre Treue belohnt werden, entsteht eine finanzielle
Schuld.
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Befragung zu IAS 19 Hybride
Pläne |
Die Mitarbeiter stellten einen mündlichen Bericht über zurückliegende
Diskussionen mit Experten aus dem versicherungsmathematischen Bereich
vor. Das Feedback war, dass der Deconstruction Approach als hilfreich
angesehen wird. Dies gilt auch für den Embedded Guarantee Approach bei
der Rechnungslegung für hybride Pläne. Jedoch hindert der Ansatz nach
IAS 19, nach dem versicherungsmathematische Gewinne und Verluste
zurückgestellt werden, die volle Anwendung des Embedded Guarantee
Approach, da die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nicht insgesamt
durchgeführt werden kann. In den meisten Fällen, wird gegenwärtig der
Intrinsic Value Approach angewendet.
Freitag, 4. November 2005
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Wechselwirkung von IAS 34 mit
IAS 36 und IAS 39 |
IFRIC betrachtete das Zusammenspiel der Rückstellungen für
Wertminderungen von Eigenkapitalinstrumenten nach IAS 39 und Geschäfts-
oder Firmenwert nach IAS 36 mit den Anforderungen nach IAS 34, wonach
die Häufigkeit der Berichterstattung nicht die Bewertung des
Jahresergebnisses des Unternehmens beeinflussen sollte.
Die Mitarbeiter deuteten an, zu glauben, dass es Nachweise in IAS 34
gibt, die den Discrete Periode Approach und den ganzheitliche Period
Approach bezüglich der Aufhebung der Wertminderungsverluste für
Investitionen in Eigenkapitalinstrumente und den Geschäfts- oder
Firmenwert unterstützen. Die IFRIC Mitglieder befürworteten die Meinung
der Mitarbeiter. Einige nannten IAS 34 einen schizophrenen Standard. Es
wurde angemerkt, dass unterschiedliche Abschlusstichtage einen Mangel an
Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen entstehen lassen, da eventuelle
Wertminderungstest für den Geschäfts- oder Firmenwert zu
unterschiedlichen Zeitpunkten durchgeführt wird.
IFRIC diskutierte über Wege, wie am besten fortzufahren ist. Einige
schlugen einen Vorschlag an den Board vor, Absatz 28 in IAS 34 zu
entfernen. Andere argumentierten, dass grundlegendere Sachverhalte zu
betrachten sind, die nicht in einer Schnellreparatur zu lösen sind (so
z.B. Mengenrabatte, da sie die Ertragserfassung beeinflussen,
Effektivtests bei Anwendung von Hedge Accounting, Anforderungen nach IAS
19 und Betrachtung von Kriterien zur Aktivierung von Entwicklungskosten
nach IAS 38). Einige glaubten, dass der spezielle zur Diskussion
stehende Sachverhalt als Ergebnis der Anforderung entstanden ist, dass
der Wertminderungsverlust nicht aufgehoben werden kann. Die Lösung
dieses Sachverhalts durch IAS 34 ist daher nicht der richtige Ansatz.
Einige beobachteten, dass die Anforderungen nach US GAAP nicht
identisch mit denen nach IAS 34 sind. Daher müssen Unternehmen, die sich
bei der SEC registrieren, zusätzliche Probleme beachten. IFRIC
beschloss, mit der Interpretation des speziellen IAS 34/39 Sachverhalt
fortzufahren und entschied, vorübergehend auf der Basis fortzufahren,
dass ein spezieller Standard IAS 34 übertrumpfen würde. Einige IFRIC
Mitglieder äußerten Bedenken über diesen Ansatz und IFRIC beschloss,
eine vorläufige Meinung vom IASB über die Entscheidung, diese Richtung
einzuschlagen, einzuholen, bevor weitere Ressourcen für dieses Projekt
eingeleitet werden.
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IAS 17 Leasing von Grundstücken
ohne Eigentumsübertragung an den Leasingnehmer
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IFRIC erhielt zwei Anfragen zu Interpretationen hinsichtlich der
Klassifizierung von Leasing -Verträgen von Grundstücken ohne
Eigentumsübertragung an den Leasingnehmer. Die erste Anfrage betrifft
die Frage, was mit „normalerweise“ in Absatz 14 des IAS 17 gemeint ist.
Die zweite Anfrage verlangt, dass eine Lösung gefunden werden sollte,
die eher der ökonomischen Realität entspricht unter Zugrundelegung von
Transaktionen in der Rechtssprechung, wie in Singapur, wo die meisten
Transaktionen von Grundstücken Leasing-Verhältnisse sind.
Die Mitarbeiter merkten an, dass die folgenden Möglichkeiten für
IFRIC zur Verfügung stehen:
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1. Interpretation von IAS 17
Rückstellungen in Beziehung zu Langzeit-Leasingverhältnissen von
Grundstücken ohne Eigentumsübertragung an den Leasingnehmer,
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2. Empfehlung einer Änderung zu
IAS 17 an den Board, entweder;
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Entfernung des Begriffs
„normalerweise“, oder |
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Klärung, wann Leasing von
Grundstücken ohne Eigentumsübertragung an den
Leasingnehmer als Finanzierungs-Leasing klassifiziert
wird. |
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3. Beibehaltung des IAS 17 ohne
Änderung und Veröffentlichung von Gründen, warum keine
Interpretation herausgegeben wird (Mitarbeiter-Empfehlung).
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Nach einiger Diskussion über Uneinheitlichkeiten in IAS 17, stimmte
IFRIC mit der Empfehlung der Mitarbeiter überein, IAS 17 unverändert zu
lassen, da jede andere Alternative außerhalb des Aufgabengebietes einer
Interpretation liegt sowie eine Begründung zu veröffentlichen, warum
keine Interpretation herausgegeben wird unter Betonung, dass die Länge
einer Periode solcher Leasing-Verhältnisse keine Bedeutung hat.
Zu einem zweiten Sachverhalt, ob ein Leasing-Verhältnis, bei dem der
Leasinggeber verpflichtet ist, dem Leasinggeber den Marktwert des
Grundstücks zum Ablauf des Leasing-Verhältnisses zu zahlen,
normalerweise als Operating-Leasing klassifiziert wird, hatten die
Mitarbeiter nicht beachtet, dass dieser Sachverhalt nicht Teil einer
separaten Interpretation sein sollte, da dies keine weit reichende
praktische Relevanz hat. IFRIC bat in den Wortlaut der Ablehnung ein
Beispiel zur Illustration einzubeziehen, warum dieser Sachverhalt keine
separate Interpretation rechtfertigt.
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IAS 39 Absicherung der
Inflationskomponente von nominalen Zinssätzen
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IFRIC erhielt eine Vorlage, in der gefragt wurde, ob es möglich ist,
Fair Value Hedge Accounting auf fixierte Zinsverbindlichkeiten nach IAS
39 anzuwenden, falls sie mit einem Inflationsderivat abgesichert sind.
IFRIC merkte an, dass die Fisher-Gleichung (1+Nominalzinssatz) =
(1+Realzinssatz) * (1+Inflation) langfristig gilt, dass der Markt jedoch
kurzfristig nicht in der theoretisch angenommenen Weise reagiert. Es
wurde aufgezeigt, dass es trotz dieser Aussage schwierig ist, die
Meinung mit Gründen abzugleichen, warum Unternehmen stark im
Inflations-Swap-Markt handeln, um Erträge (hauptsächlich
Energieunternehmen mit Erträgen, die mit Inflation verbunden sind) und
in einigen Fällen auch um fixierte Zinsschulden abzusichern.
Andere deuteten an, dass akademische Forschungen vorschlagen, die
Beziehung zwischen Inflation und Zinssatz als zufällig anzusehen. Dies
führte zu einer Diskussion, was einen Teil für Hedge Accounting-Zwecke
begründet. IFRIC kam zu dem Schluss, dass dies der wirkliche Sachverhalt
ist, der behandelt werden muss (z.B. wird der Ölpreis als Teil des
Kerosinpreises betrachtet und falls es akzeptiert wird, dass der Ölpreis
Inflation auslöst, ist dann der Ölpreis Teil der Inflation?). Einige
glaubten, dass das Handeln von Instrumenten, die auf Kenngrößen, wie
z.B. Inflation oder LIBOR basieren, nicht bedeutet, dass es Teil einer
anderen Kenngröße ist, nur weil sie als solche zitiert wird (so z.B.
LIBOR +y%, um zu einem Zinssatz zu kommen, mit dem Kreditnehmer belastet
werden).
IFRIC kam zu keiner Übereinstimmung beim Thema Anteile und bat den
Antragsteller, zusätzliche Informationen bereitzustellen, um
herauszuarbeiten, wie effektiv die Überprüfung ausgeführt wird. Trotzdem
merkte IFRIC an, dass es zu einer Ablehnung des Sachverhalts tendiert,
da er zu eng gefasst sei, um eine Interpretation zu gewähren, es sei
denn, der überarbeitete Antrag würde diese Meinung ändern. Falls weitere
Arbeiten ausgeführt werden, sollten sich diese mit dem breiteren
Sachverhalt, was einen Teil darstellt, befassen. Die Mitarbeiter wurden
gebeten, die vorläufige Meinung des IASB zu der beabsichtigten Richtung
von IFRIC hinsichtlich dieses Sachverhalts einzuholen.
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Durchsicht vorläufiger
Entscheidungen und Empfehlungen des Agendaauschusses |
IFRIC betrachtete Wortlaute von vorläufigen Entscheidungen und
Empfehlungen des Agenda Komitees hinsichtlich Anfragen für IFRIC Agenda
Items.
Diese Zusammenfassung basiert auf
Notizen, die von Beobachtern bei der IFRIC-Sitzung gemacht wurden. Sie
sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen. |