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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IFRIC-Sitzungen

Links zu den Protokollen vergangener Monate

 

 
IFRIC-Sitzung vom 3. - 4. November 2005

in den Räumen des IASB, London

Tagesordnungsordnungspunkte

 

Donnerstag, 3. November 2005

 

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Einführung und Verwaltungsangelegenheiten

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Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen – Entwurf einer Interimsverlautbarung

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Überprüfung der Arbeitsweise von IFRIC – Analyse der Stellungnahmen und der Empfehlungen des Stabs

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D15  Erneute Beuteilung eingebetteter Derivate

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D16  Anwendungsbereich von IFRS 2

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Kundenbindungsprogramme – Problemdarstellung

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IAS 19 Hybride Pläne - mündlicher Bericht über die Diskussionen vom Treffen mit Altersvorsorgeexperten

 

 

Freitag, 4. November 2005

 

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Anwendung des Ansatzes einer Darstellungsänderung nach IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern

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Zusammenspiel von IAS 34 mit IAS 36 und IAS 39 – Analyse möglicher Verfahrensweisen

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Leasing von Grundstücken ohne Eigentumsübertragung an den Leasingnehmer

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Durchsicht vorläufiger Entscheidungen, die in der Augustausgabe von IFRIC Update bekannt gegeben wurden:
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IFRS 4  Versicherungsverträge - Ermessensabhängige Überschussbeteiligungen in Versicherungsverträgen oder finanziellen Verbindlichkeiten

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IAS 12  Ertragsteuern – Ein-Vermögenswert-Einheiten

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IAS 32  Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung - Urlaub von Mitarbeitern aufgrund langjähriger Unternehmenszugehörigkeit

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IFRS 2  Anteilsbasierte Vergütungen - Mitarbeiteraktienkreditprogramme

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Durchsicht vorläufiger Entscheidungen, die in der Septemberausgabe von IFRIC Update bekannt gegeben wurden:
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IAS 17  Leasingverhältnisse - Zeitlicher Verlauf der Nutzervorteile aus einem Mietleasingverhältnis

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IAS 39  Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Rückbehalt von Inkassorechten

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IAS 39  Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Revolvierende Strukturen

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Empfehlungen des Agendakomitees hinsichtlich Anfragen für eine Aufnahme in das Arbeitsprogramm von IFRIC:
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IFRS 6  Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen – Anwendung der Vollkostenmethode

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IAS 39  Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Eignung von Inflationsrisiken zum Fair Value Hedging

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IAS 39  Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Verträge mit Indexierung an das eigene EBITDA, den eigenen Umsatz etc.

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IFRIC Update).

 

 

3. - 4. November 2005, London

 

Donnerstag, 3. November 2005

 

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Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen

 

Entwurf einer Interimsverlautbarung

 

Entwurf einer Interimsverlautbarung Während dieser Sitzung diskutierte IFRIC hinsichtlich der verspäteten Fertigstellung von D12-14 die Herausgabe einer öffentlichen Stellungnahme, die klären würde, wie die bestehenden Standards auf Dienstleistungskonzessionen anzuwenden sind. Es gab einige Diskussionen darüber, wie hilfreich eine solche Stellungnahme, der es an erläuternden Richtlinien fehlen wird, sein würde. IFRIC beschloss nur die Frage zu behandeln, ob eine Ausnahme von den Anforderungen des IAS 8 für Dienstleistungskonzessionen für das Jahr 2005 besteht. IFRIC ist der Meinung, dass eine solche Ausnahme nicht besteht und dass der IASB nicht um eine Ausnahme gebeten wird. Diese Ansicht wird im IFRIC Update deutlich gemacht werden. Zusätzlich wird eine Zusammenfassung der vorläufigen Entscheidungen des Projekts auf der Website des IASB eingestellt, um gegen die schlechten praktischen Anwendungen vorzugehen. Hinsichtlich der Befugnisse zur Erstellung einer solchen Stellungnahme merkten die IFRIC Mitglieder an, dass dieser Weg nur gegangen wird, weil das Projekt zu Dienstleistungskonzessionen einzigartig ist sowie Implikationen auf verschiedene Standards mit sich bringt und dies nicht als Präzedenzfall angesehen werden soll.

 

Präsentation

 

Da viele verschiedene Arten von Vereinbarungen existieren, stellten die IFRIC Mitarbeiter eine hochwertige Übersicht über den Geltungsbereich des Projekts dar. Die Präsentation wurde gut aufgenommen. Insbesondere die „kurzfristige Allokation von wichtigen Verantwortlichkeiten für die Beteiligung des privaten Sektors an öffentlichen Dienstleistungen“ (siehe Unterlagen für Beobachter der IFRIC Sitzungen – Agenda Paper 2B) wurde als guter Ausgangspunkt zur Bestimmung des Geltungsbereichs gesehen.

 

 

bullet Überprüfung der Arbeitsweise von IFRIC 

 

Es gab keine Unterlagen für Beobachter, daher war es schwierig, der Diskussion zu folgen.

 

Die Mitarbeiter stellten eine Untersuchung der erhaltenen Kommentare sowie Empfehlungen der Mitarbeiter vor. Zusätzlich merkten die Mitarbeiter an, dass ein Unterausschuss des Standards Advisory Councils (SAC) die Überprüfung der Arbeitsweise von IFRIC erwägt und über Sachverhalte, die aus den IFRIC Diskussionen entstehen, informiert wird.

 

Als Mitglieder von IFRIC nach der Arbeitsweise des Agenda Komitees in Zusammenhang mit IFRIC selbst gefragt wurden, gaben sie an, dass sie mit dem Ablauf und Organisation des Agenda Komitees zufrieden seien, da jedes IFRIC Mitglied die Unterlagen des Agenda Komitees erhält und zusätzlich an den Sitzungen des Agenda Komitees teilnehmen kann, wenn es gewünscht wird. Es gab einige Zustimmung, dass eine eindeutige Kommunikation der Position und Verantwortlichkeiten des Agenda Komitees entwickelt werden muss, um die Wahrnehmung eines nicht transparenten Prozesses zu mildern. Es wurde ebenfalls angemerkt, dass diese Wahrnehmungen abgeklungen sind, nach der Einführung des Prozesses, dass Empfehlungen in den öffentlichen Sitzungen von IFRIC selbst kommuniziert werden. Dies führt zu dem Thema, ob die Sitzungen des Agenda Komitees in der Öffentlichkeit stattfinden sollten. Die meisten antworteten, dass es nicht notwendig ist, die Sitzungen (ähnlich zu EITF) öffentlich abzuhalten, da es sich nicht um ein Entscheidungsorgan handelt. Die Mitarbeiter wurden gebeten, in Kontakt mit den Mitarbeitern von EITF zu treten, um deren Prozesse und Arbeit hinsichtlich der Übernahme des optimalen Verfahrens auf beiden Seiten zu vergleichen.

 

Bezüglich der Kriterien zur Fortführung des Projekts kamen die Mitglieder von IFRIC zu dem Entschluss, dass falls IASB einen Sachverhalt als Teil deren Projekts behandelt, die Verfahrensweise von IFRIC es nicht daran hindern sollte, sofort Maßnahmen zu ergreifen, um eine schlechte Verfahrensweise aufzuhalten, unabhängig davon, wie offensichtlich dieser Sachverhalt auch erscheint. Zusätzlich sollte dargestellt werden, dass falls Beteiligte den Entscheidungen von IFRIC widersprechen, sie die Möglichkeit haben, dies dem IASB mitzuteilen.

 

Die Darstellung der Entscheidungen von IFRIC auf der Website des IASB wurde diskutiert. Dabei schien es, als seien einige für diesen Vorschlag. Es wurde dargestellt, dass alte oder überholte Entscheidungen nicht wieder aufgegriffen werden, um diese zu ändern. Die Gründe dafür waren, dass Beteiligten ein Archiv bereitgestellt würde, worauf die Begründung für Rechnungslegungsmethoden der Vergangenheit sowie das Thema der Knappheit von Ressourcen der Mitarbeiter basieren könnten. Ein Vorschlag, dass die Ablehnungen von IFRIC in den Bound Volume – Veröffentlichung enthalten sein sollen, wurde abgelehnt.

 

Einige Kommentatoren schlugen vor, dass die Arbeitspapiere von IFRIC öffentlich verfügbar gemacht werden sollen. Dieser Vorschlag wurde abgelehnt, da er den IFRIC Prozess unbeherrschbar für die Mitarbeiter und Mitglieder machen würde. Der momentan gewährte Zugang für verbundene Standard Setter wurde als diskriminierend gegenüber anderen Beteiligten angesehen und sollte gelöst werden. Die IFRIC Mitglieder fragten an, ob sie ihre Arbeitspapiere mit Experten auf dem gleichen Vertraulichkeitsniveau wie zwischen IFRIC und deren Mitglieder austauschen können. Es schien, als würden diese Vorschläge zum Unterausschuss von SAC weitergegeben werden.

 

Andere merkten an, dass die Unterlagen für Beobachter zur der Zeit zur Verfügung gestellt werden sollten, zu der die IFRIC Arbeitspapiere den Mitglieder zur Verfügung gestellt werden, um Interessierten eine adäquate Vorbereitung zu ermöglichen und der Sitzung folgen zu können.

 

Es wurde festgestellt, dass der Bezug zu 8-12 Interpretationen als ein „Budget“ anstelle einer Maximalgrenze verstanden werden könnte. IFRIC Mitglieder baten um Klärung, damit Beteiligte die Arbeit von IFRIC korrekt beurteilen.

 

IFRIC vermerkte für die Diskussion für eine der folgenden Sitzungen die Formalisierung ihrer Position zum Sachverhalt, bei dem ein nationaler Standard Setter einen Negativtest zu Richtlinien anfragt, die auf lokaler Ebene herausgegeben wurde.

 

 

bullet IFRIC D15 - Erneute Beuteilung eingebetteter Derivate

 

Die Mitarbeiter stellten den IFRIC Mitgliedern eine Untersuchung von Kommentaren zu D15 zur Verfügung. Insgesamt stimmten die Kommentatoren mit den Schlussfolgerungen von IFRIC zu D15 überein. Jedoch wurden drei Haupt-Sachverhalte von den Kommentatoren angesprochen, die IFRIC aufnehmen und betrachten sollte:

 

1. Rechnungslegungsmethoden bei Unternehmenszusammenschlüssen

 

Die Mitarbeiter berichteten, dass eine Anzahl von Kommentarbriefen um eine Klärung des Anwendungsbereiches von IFRIC D15 baten, ob der Satz „ein Unternehmen, das erstmals Vertragspartei wird“ auch auf Instrumente Anwendung findet, die von einem Unternehmen gehalten werden, das im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses aufgekauft wurde, d.h. ob ein Neubewertung in Verbindung mit dem Unternehmenszusammenschluss notwendig ist.

 

IFRIC kam zu dem Schluss, dass es diesen Sachverhalt nicht als Teil von D15 behandeln kann, da eine Wiederaussetzung notwendig wäre. IFRIC erwähnte, dass es breitere Sachverhalte zum Thema Beurteilung bestimmter Verträge, nicht nur eingebetteter Derivate, zum Zeitpunkt eines Unternehmenszusammenschlusses gibt, die den Anwendungsbereich des Projektes zu D15 erweitern würden. Daher, wird dieser Sachverhalt separat angesprochen werden, indem das Agenda Komitee gebeten wird, diesen Sachverhalt und den Anwendungsbereich zu betrachten. IFRIC erwähnt auch, dass eine Anfrage beim Board zur Behandlung dieses Sachverhalts im Rahmen der zweiten Phase des Projekts Unternehmenszusammenschlüsse nicht zu einer schnelleren Lösung des Sachverhalts führen würde.

 

Hinsichtlich US-GAAP wurde erwähnt, dass die Richtlinien in den USA eine Beurteilung einer engen Beziehung des eingebetteten Derivats in puncto des gegenwärtigen Vertragspartners verlangen, ohne Absicht eines Unternehmens, Beteiligter eines Unternehmenszusammenschlusses zu werden.

 

2. Spezifizierung und Definition einer „Änderung des Vertrages“

 

Die meisten Kommentatoren baten um Klärung dieses Begriffs und äußerten Bedenken, dass diese Bedingung als ein de facto-Wahlrecht hinsichtlich der Verschwiegenheit eines Unternehmens missbraucht werden könnte, sogar wenn geringe Änderungen eine Neubewertung verlangen (z. B. Verschiebung der Vereinbarung um einen Tag, um Neubewertung zu erlauben).

 

Die Mitarbeiter schlugen folgende Formulierung vor:

 

„Eine substanzielle Veränderung in Bezug auf den Vertrag ist eine signifikante Änderung der Cash Flows verbunden mit dem eingebetteten Derivat oder dem Basisvertrag.“

 

IFRIC stimmte dem Vorschlag der Mitarbeiter zu, bat aber die Formulierung im Hinblick auf die Richtlinien zu IAS 16 zu überprüfen, ob ein Austausch von Sachanlagen sowie IAS 39 für Stetigkeitszwecke eine kaufmännische Wesentlichkeit besitzt.

 

Zusätzlich stimmte IFRIC den Empfehlungen der Mitarbeiter zu, dass eine Interpretation Änderungen bei beiden Komponenten (dem nicht-abgeleiteten Basisvertrag und dem eingebetteten Derivat) betrachten sollte. Bei der Evaluierung, ob zwei Positionen A und B noch immer in einer enger Verbindung stehen, impliziert die Logik, dass sich entweder A oder B geändert haben könnte. Daher sollten beide Positionen betrachtet werden. Das gleiche gilt bei der Evaluierung, ob beide Positionen in einer engen Verbindung miteinander stehen. Entweder A oder B oder beide Positionen können sich geändert haben und als Ergebnis stehen A und B in einer engen Beziehung.

 

3. Konsequenzen einer Neubewertung

 

Einige Kommentatoren baten um weitere Richtlinien zu den Rechnungslegungs-konsequenzen einer Neubewertung. Zwei mögliche Methoden wurden erwähnt:

 

bullet a. Restatement als wenn das eingebettete Derivat bereits immer identifiziert und separiert gewesen wäre (dies erhöht das Problem, dass wahrscheinlich ein Gewinn oder Verlust erfasst werden müsste als Ergebnis einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts seit Beginn) (eine Art rückwirkende Behandlung),
bullet b. Das Derivat ist von dem Tag der Neubewertung fortschreitend separiert. Kein Gewinn oder Verlust würde erfasst und jegliche Differenz würde dem Basisvertrag (sofern das eingebettete Derivat zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird) zugeordnet werden.

 

Die gleichen Kommentatoren merkten an, dass beide Methoden Nachteile haben:

 

bullet a. gibt die Möglichkeit „das Beste“ aus den hybriden Verträgen auszuwählen, um Gewinne oder Verluste zu erzeugen und ändert die Bezeichnungen des Vertrages, um sie neu zu bewerten.
bullet b. hat das Problem, dass die zum Basisvertrag zugewiesenen Posten wahrscheinlich nicht der Definition von Vermögenswerten und Schulden entsprechen.

 

IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht als Teil des D15-Projekts zu behandeln mit der Begründung, dass der Anwendungsbereich der Interpretation eng gehalten werden sollte, d.h. den Anwendungsbereich auf die Frage zu beschränken, ob eine Neubewertung stattfinden soll oder nicht. Fragen zu Rechnungslegungsmethoden nach einer Neubewertung sind außerhalb des Anwendungsbereichs der Interpretation.

 

Andere Sachverhalte

 

Ein Kommentator bat um Klärung des Anwendungsbereichs von D15 in Bezug auf die Frage, ob die Interpretation lediglich das Kriterium der „engen Beziehung“ des IAS 39 anspricht. Andernfalls wurde argumentiert, dass D15 zu der Situation führen könnte, dass das Unternehmen verpflichtet ist, fortlaufend neu zu bewerten (außerhalb des Anwendungsbereichs von IFRIC D15), ob ein Instrument zur eigenen Verwendung trotz vorheriger Erwartungen die Ausgleichskriterien erfüllt und daher in den Anwendungsbereich des IAS 39 fällt und damit auch in den Anwendungsbereich von D15.

 

IFRIC beschloss, dass D15 nicht die Kriterien der eigenen Verwendung umfasst, stattdessen behandelt IFRIC nur Sachverhalte, die in den Anwendungsbereich des IAS 39 fallen. Zum Sachverhalt, ob eine Neubewertung vorgeschrieben ist, falls sich Marktbedingungen ändern, beschloss IFRIC, Richtlinien einzubeziehen, die klären, dass eine Neubewertung nicht erforderlich ist. Die Mitarbeiter wurden gebeten, bis zur nächsten Sitzung eine abschließende Interpretation zu Abstimmung vorzulegen.

 

 

bullet Anwendung des Restatement-Approach nach IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern

 

IFRIC D5

 

Ein IFRIC Mitglied fragte nach Absatz 3 der Übereinstimmung im Interpretationsentwurf, der annimmt, dass alle nicht-monetären Positionen in der Eröffnungsbilanz zu historischen Kosten neubewertet werden müssen. Jedoch verlangt IAS 29 neubewertete Positionen, ab dem Tag der Neubewertung erneut zu bewerten. Der Wortlaut wurde freigegeben, vorausgesetzt er stimmt mit IAS 29 überein.

 

Die verlangte Abänderung wurde als mehr als eine redaktionelle Änderung betrachtet, da einige wichtige Wortlaute in dem Übereinstimmungs-Absatz geändert wurden. Dementsprechend wurde es als notwendig angesehen, den Text erneut in einer Sitzung von IFRIC zu behandeln und falls eine Änderung beschlossen wird, dem Board zu berichten. Es wurde angemerkt, dass dies die Veröffentlichung verzögern wird, mit dem Ergebnis, dass die Interpretation keine beginnende Periode am oder nach dem 1. Januar 2006 haben könne.

 

Update des Recherche-Teams

 

Ein Mitglied von IFRIC stellte einen Überblick der Arbeit vor, die sich bis zum Tag der Sitzung mit der Recherche von möglichen Rechnungslegungsmethoden bei Hochinflation, die langfristig IAS 29 ersetzen würden, beschäftigte.

 

Die Grundvoraussetzung des neuen Ansatzes zum jetzigen Stand ist eine Rechnungslegung für Hochinflation (im Gegensatz zu Hyperinflation). Basierend auf den Untersuchungen, beeinflusst eine Inflation von 10% wesentlich die Finanzberichterstattung, falls kein Restatement vorgenommen wird. Die Recherche Gruppe arbeitet derzeit an einer niedrigeren Grenze von 8%, um zurückhaltend zu sein.

 

Zwei Ansätze werden als praktizierbar angenommen, namentlich:

 

bullet der ganzheitliche Ansatz, der ein umfangreiches Restatement verlangen würde; und
bullet der vereinfachte Ansatz, der ein Restatement der wichtigsten Positionen wie Sachanlagen oder Inventar verlangt.

 

Das Recherche Team hofft, die Arbeit bis zum jetzigen Stand dem IASB während der nächsten Sitzung in einer Weiterbildungssitzung zu präsentieren.

 

 

bullet IFRIC D16 Anwendungsbereich des IFRS 2

 

93 Kommentarbriefe sind eingegangen. Die meisten unterstützten die Methode, Kosten von Eigenkapitalinstrumenten, die von einem Unternehmen im Gegenzug für erhaltene Waren oder Dienstleistungen ausgegeben wurden, als Aufwand anzusetzen, auch wenn einige oder alle diese Waren oder Dienstleistungen nicht identifizierbar sind.

 

IFRIC diskutierte die eingegangenen Kommentare und Mitarbeiter-Empfehlungen.

 

IFRIC stimmte zu, D16 abzuändern, um den Begriff „angenommene“ Güter und Dienstleistungen als aktuelle Richtlinie einzuführen, da „identifizierbare“ Güter und Dienstleistungen problematisch sind. Zusätzlich stimmte IFRIC zu, den Anwendungsbereich des D16 zu erweitern sowie eine Richtlinie für Situationen, in denen Spenden für wohltätige Zwecke in Form von Anteilen gegeben werden, bereitzustellen, indem geklärt wird, dass dies nicht in den Anwendungsbereich des IFRS 2 fällt, vorausgesetzt der Empfänger stellt dem Unternehmen keine Güter oder Dienstleistungen zur Verfügung.

 

Einige Befragte merkten an, dass nach IFRS 2 Absatz 13 eine widerlegbare Annahme gemacht wird, nämlich dass der beizulegende Zeitwert von erhaltenen Gütern und Dienstleistungen verlässlich geschätzt werden kann, während Absatz 9 des D16 jedoch beinhaltet, dass diese Annahme immer widerlegt werden muss. Als Ergebnis sind Unternehmen immer verpflichtet, sowohl den beizulegenden Zeitwert der erhaltenen Güter und Dienstleistungen als auch den beizulegenden Zeitwert der übertragenen Eigenkapitalinstrumente zu berechnen und den höheren Wert auszuwählen – eine beschwerliche Verpflichtung. Ferner wurde diskutiert, dass dies nicht in Übereinstimmung mit Absatz 13 sei, der darlegt, dass die Annahme nur in Ausnahmefällen widerlegbar ist.

 

IFRIC beschloss, den Wortlaut des D16 zu ändern, um die Widersprüchlichkeit zu IFRS 2 zu beseitigen und um klarzustellen, dass die beschwerliche Verpflichtung, beide Seiten der Transaktion zu bewerten, nicht für alle Fälle verpflichtend ist. Einige Befragte baten um weitere Richtlinien zur Bestimmung des Bewertungszeitpunktes und Erfassung des Aufwands in Bezug auf D16-Transaktionen. IFRS 2 definiert den Bewertungszeitpunkt für Transaktionen mit Gesellschaften und anderen Mitarbeitern als den Tag, an welchem das Unternehmen die Güter und Dienstleistungen erhält. Ferner stellt IG6 dar, dass falls Güter oder Dienstleistungen an mehr als einem Tag erhalten wurden, das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente an jedem Tag, an dem Güter und Dienstleistungen erhalten werden, bestimmt werden sollte.

 

IFRIC stimmte zu, dass der Bewilligungszeitpunkt für Bewertungszwecke genutzt werden sollte.

 

 

bullet IFRIC D17 Konzerninterne Geschäfte und Geschäfte mit eigenen Anteilen nach IFRS 2

 

Einige Mitglieder stellten dar, dass die eingegangenen Kommentare bezüglich IFRIC D17 die breiteren Sachverhalte um Push-Down-Accounting von Gruppen-Jahresabschlüssen bis hin zu separaten Jahresabschlüssen hervorheben, die nicht in diesem Projekt gelöst werden können.

 

Zum Sachverhalt, bei dem eine Tochtergesellschaft ihren Mitarbeitern Rechte für Eigenkapitalinstrumente ihrer Muttergesellschaft gewährt hat, entschied IFRIC mit D17 als Entwurf (Barausgleich) fortzufahren, da die alternative Behandlung (welche zu der Annahme führt, dass es ohne Bedeutung ist, wessen Anteile die Tochtergesellschaft gewährt – die Anteile der Muttergesellschaft oder andere nicht in einer Beziehung stehende Anteile) weitaus problematischer ist. Zum Sachverhalt, ob die Klassifizierung bei Gewährung der Rechte durch die Tochtergesellschaft oder die Muttergesellschaft gleich bleiben soll, da der ökonomische Gehalt der Transaktion der gleiche ist, bat IFRIC die Mitarbeiter diesen Sachverhalt erneut zu betrachten und ein weiteres Papier zu nächsten Sitzung vorzulegen.

 

Kundenbindungsprogramme

 

Treuekarten/programme waren lange ein wesentlicher Teil von Anreiz- und Customer Relationship Management Programmen. Treueprogramme werden gegenwärtig in den verschiedensten Unternehmen, wie Supermärkten, Telekommunikationsunternehmen, Airlines, Hotels, Autovermietungen, Banken sowie Musik- und Buchverkäufer, verwendet. Die Frage vor IFRIC ist, was die angebrachte Rechnungslegungsmethode nach IAS 18 Erträge ist, falls ein Unternehmen Prämien, normalerweise Sachleistungen, an treue Kunden vergibt.

 

Anwendungsbereich

 

IFRIC diskutierte allgemein die verschiedenen Modelle, um den Anwendungsbereich zu bestimmen. Die IFRIC Mitglieder erwähnten, dass Rabatte und andere Kaufanreize, unabhängig der Strukturierung, nicht in den Anwendungsbereich des Projekts einbezogen werden sollten.

 

Verkauf mehrerer Bestandteile

 

Absatz 13 des IAS 18 legt dar, dass „es in bestimmten Fällen, notwendig ist, die Erfassungskriterien auf die separat identifizierbaren Komponenten einer einzelnen Transaktion anzuwenden, um den Gehalt der Transaktion darzustellen“. Diese Aussage gibt keine Richtlinie vor bezüglich:

 

bullet a. wann eine Komponente einer einzelnen Transaktion einzeln identifizierbar ist; und
bullet b. wann die Anwendung der Erfassungskriterien des IAS 18 auf die einzeln identifizierbaren Transaktionen notwendig ist, um den Gehalt der Transaktion darzustellen.

 

IFRIC beschloss, Indikatoren zu entwickeln, um festzulegen, wann IAS 18.13 anzuwenden ist.

 

Nach einiger Diskussion beschloss IFRIC, dass IAS 18.13 bezüglich Verkaufstransaktionen mehrerer Elemente weder hilfreich ist noch gibt er eine Richtung zu anderen Standards vor, die nützlich ist. IAS 18.19 jedoch führt zu IAS 37.

 

IFRIC wurde gebeten zu prüfen, ob IAS 37 anwendbar ist, ob das Unternehmen gegenwärtige Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden gemäß dem Treueprogramm übernimmt:

 

bullet a. wann werden Käufe von Kunden getätigt;
bullet b. wann erreicht der Kunde die Minimalgrenze, an der er die angesammelten Punkte einlösen kann; oder
bullet c. zu einem späteren Punkt (z.B. falls der Kunde fragt, ob er seine Punkte einlösen kann)?

 

IFRIC kam nicht zu einem Ergebnis bei diesem Sachverhalt, da einige Unternehmen ihre Modelle nicht den Kunden bekannt geben und es scheint einen Sachverhalt zu oben zu geben hinsichtlich (a) wo ein wiederholter Kauf notwendig ist, damit der Kunde Anspruch auf eine Prämie hat (zu welchem Zeitpunkt übernimmt das Unternehmen die Verpflichtung, nach dem ersten Kauf oder nach dem letzten vorgeschriebenen Kauf, oder dazwischen?)

 

Zum Sachverhalt der Bewertung stimmte IFRIC zu, dass dies als separates Projekt behandelt werden sollte, da allgemeine Sachverhalte außerhalb des Anwendungsbereichs des Kundentreueprogramms bestehen, die behandelt werden müssen. Die von den Mitarbeitern identifizierten Alternativen, die zur Betrachtung stehen, beinhalten die Bewertung basierend auf:

 

bullet a. den geschätzten Kosten eines Unternehmens, um die versprochenen Güter bereitzustellen;
bullet b. dem Überhang, falls einer besteht, der geschätzten Kosten, um die versprochenen Güter bereitzustellen gegenüber dem Betrag, den der Kunde für das Gut zahlen wird;
bullet c. dem Überhang des Wertes des versprochenen Gutes gegenüber dem Betrag, den der Kunde für das Gut (Opportunitätskosten) zahlen wird oder;
bullet d. einem anderen Betrag.

 

Unabhängig von der Anwendung von IAS 32 und IAS 39, entschied IFRIC, dass Verträge im Anwendungsbereich dieses Projektes allgemein als normalgebräuchliche Verträge anzusehen sind. Zusätzlich sind die Modelle, die Kunden Barprämien gewähren sehr rar. Daher entstehen gewöhnlich keine finanziellen Schulden. In den seltenen Fällen, in denen Kunden in Bar für ihre Treue belohnt werden, entsteht eine finanzielle Schuld.

 

 

bullet Befragung zu IAS 19 Hybride Pläne

 

Die Mitarbeiter stellten einen mündlichen Bericht über zurückliegende Diskussionen mit Experten aus dem versicherungsmathematischen Bereich vor. Das Feedback war, dass der Deconstruction Approach als hilfreich angesehen wird. Dies gilt auch für den Embedded Guarantee Approach bei der Rechnungslegung für hybride Pläne. Jedoch hindert der Ansatz nach IAS 19, nach dem versicherungsmathematische Gewinne und Verluste zurückgestellt werden, die volle Anwendung des Embedded Guarantee Approach, da die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nicht insgesamt durchgeführt werden kann. In den meisten Fällen, wird gegenwärtig der Intrinsic Value Approach angewendet.

 

 

 

Freitag, 4. November 2005

 

 

bullet Wechselwirkung von IAS 34 mit IAS 36 und IAS 39

 

IFRIC betrachtete das Zusammenspiel der Rückstellungen für Wertminderungen von Eigenkapitalinstrumenten nach IAS 39 und Geschäfts- oder Firmenwert nach IAS 36 mit den Anforderungen nach IAS 34, wonach die Häufigkeit der Berichterstattung nicht die Bewertung des Jahresergebnisses des Unternehmens beeinflussen sollte.

 

Die Mitarbeiter deuteten an, zu glauben, dass es Nachweise in IAS 34 gibt, die den Discrete Periode Approach und den ganzheitliche Period Approach bezüglich der Aufhebung der Wertminderungsverluste für Investitionen in Eigenkapitalinstrumente und den Geschäfts- oder Firmenwert unterstützen. Die IFRIC Mitglieder befürworteten die Meinung der Mitarbeiter. Einige nannten IAS 34 einen schizophrenen Standard. Es wurde angemerkt, dass unterschiedliche Abschlusstichtage einen Mangel an Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen entstehen lassen, da eventuelle Wertminderungstest für den Geschäfts- oder Firmenwert zu unterschiedlichen Zeitpunkten durchgeführt wird.

 

IFRIC diskutierte über Wege, wie am besten fortzufahren ist. Einige schlugen einen Vorschlag an den Board vor, Absatz 28 in IAS 34 zu entfernen. Andere argumentierten, dass grundlegendere Sachverhalte zu betrachten sind, die nicht in einer Schnellreparatur zu lösen sind (so z.B. Mengenrabatte, da sie die Ertragserfassung beeinflussen, Effektivtests bei Anwendung von Hedge Accounting, Anforderungen nach IAS 19 und Betrachtung von Kriterien zur Aktivierung von Entwicklungskosten nach IAS 38). Einige glaubten, dass der spezielle zur Diskussion stehende Sachverhalt als Ergebnis der Anforderung entstanden ist, dass der Wertminderungsverlust nicht aufgehoben werden kann. Die Lösung dieses Sachverhalts durch IAS 34 ist daher nicht der richtige Ansatz.

 

Einige beobachteten, dass die Anforderungen nach US GAAP nicht identisch mit denen nach IAS 34 sind. Daher müssen Unternehmen, die sich bei der SEC registrieren, zusätzliche Probleme beachten. IFRIC beschloss, mit der Interpretation des speziellen IAS 34/39 Sachverhalt fortzufahren und entschied, vorübergehend auf der Basis fortzufahren, dass ein spezieller Standard IAS 34 übertrumpfen würde. Einige IFRIC Mitglieder äußerten Bedenken über diesen Ansatz und IFRIC beschloss, eine vorläufige Meinung vom IASB über die Entscheidung, diese Richtung einzuschlagen, einzuholen, bevor weitere Ressourcen für dieses Projekt eingeleitet werden.

 

 

bullet IAS 17 Leasing von Grundstücken ohne Eigentumsübertragung an den Leasingnehmer

 

IFRIC erhielt zwei Anfragen zu Interpretationen hinsichtlich der Klassifizierung von Leasing -Verträgen von Grundstücken ohne Eigentumsübertragung an den Leasingnehmer. Die erste Anfrage betrifft die Frage, was mit „normalerweise“ in Absatz 14 des IAS 17 gemeint ist. Die zweite Anfrage verlangt, dass eine Lösung gefunden werden sollte, die eher der ökonomischen Realität entspricht unter Zugrundelegung von Transaktionen in der Rechtssprechung, wie in Singapur, wo die meisten Transaktionen von Grundstücken Leasing-Verhältnisse sind.

 

Die Mitarbeiter merkten an, dass die folgenden Möglichkeiten für IFRIC zur Verfügung stehen:

 

bullet 1. Interpretation von IAS 17 Rückstellungen in Beziehung zu Langzeit-Leasingverhältnissen von Grundstücken ohne Eigentumsübertragung an den Leasingnehmer,
bullet 2. Empfehlung einer Änderung zu IAS 17 an den Board, entweder;
bullet Entfernung des Begriffs „normalerweise“, oder
bullet Klärung, wann Leasing von Grundstücken ohne Eigentumsübertragung an den Leasingnehmer als Finanzierungs-Leasing klassifiziert wird.
bullet 3. Beibehaltung des IAS 17 ohne Änderung und Veröffentlichung von Gründen, warum keine Interpretation herausgegeben wird (Mitarbeiter-Empfehlung).

 

Nach einiger Diskussion über Uneinheitlichkeiten in IAS 17, stimmte IFRIC mit der Empfehlung der Mitarbeiter überein, IAS 17 unverändert zu lassen, da jede andere Alternative außerhalb des Aufgabengebietes einer Interpretation liegt sowie eine Begründung zu veröffentlichen, warum keine Interpretation herausgegeben wird unter Betonung, dass die Länge einer Periode solcher Leasing-Verhältnisse keine Bedeutung hat.

 

Zu einem zweiten Sachverhalt, ob ein Leasing-Verhältnis, bei dem der Leasinggeber verpflichtet ist, dem Leasinggeber den Marktwert des Grundstücks zum Ablauf des Leasing-Verhältnisses zu zahlen, normalerweise als Operating-Leasing klassifiziert wird, hatten die Mitarbeiter nicht beachtet, dass dieser Sachverhalt nicht Teil einer separaten Interpretation sein sollte, da dies keine weit reichende praktische Relevanz hat. IFRIC bat in den Wortlaut der Ablehnung ein Beispiel zur Illustration einzubeziehen, warum dieser Sachverhalt keine separate Interpretation rechtfertigt.

 

 

bullet IAS 39 Absicherung der Inflationskomponente von nominalen Zinssätzen

 

IFRIC erhielt eine Vorlage, in der gefragt wurde, ob es möglich ist, Fair Value Hedge Accounting auf fixierte Zinsverbindlichkeiten nach IAS 39 anzuwenden, falls sie mit einem Inflationsderivat abgesichert sind.

 

IFRIC merkte an, dass die Fisher-Gleichung (1+Nominalzinssatz) = (1+Realzinssatz) * (1+Inflation) langfristig gilt, dass der Markt jedoch kurzfristig nicht in der theoretisch angenommenen Weise reagiert. Es wurde aufgezeigt, dass es trotz dieser Aussage schwierig ist, die Meinung mit Gründen abzugleichen, warum Unternehmen stark im Inflations-Swap-Markt handeln, um Erträge (hauptsächlich Energieunternehmen mit Erträgen, die mit Inflation verbunden sind) und in einigen Fällen auch um fixierte Zinsschulden abzusichern.

 

Andere deuteten an, dass akademische Forschungen vorschlagen, die Beziehung zwischen Inflation und Zinssatz als zufällig anzusehen. Dies führte zu einer Diskussion, was einen Teil für Hedge Accounting-Zwecke begründet. IFRIC kam zu dem Schluss, dass dies der wirkliche Sachverhalt ist, der behandelt werden muss (z.B. wird der Ölpreis als Teil des Kerosinpreises betrachtet und falls es akzeptiert wird, dass der Ölpreis Inflation auslöst, ist dann der Ölpreis Teil der Inflation?). Einige glaubten, dass das Handeln von Instrumenten, die auf Kenngrößen, wie z.B. Inflation oder LIBOR basieren, nicht bedeutet, dass es Teil einer anderen Kenngröße ist, nur weil sie als solche zitiert wird (so z.B. LIBOR +y%, um zu einem Zinssatz zu kommen, mit dem Kreditnehmer belastet werden).

 

IFRIC kam zu keiner Übereinstimmung beim Thema Anteile und bat den Antragsteller, zusätzliche Informationen bereitzustellen, um herauszuarbeiten, wie effektiv die Überprüfung ausgeführt wird. Trotzdem merkte IFRIC an, dass es zu einer Ablehnung des Sachverhalts tendiert, da er zu eng gefasst sei, um eine Interpretation zu gewähren, es sei denn, der überarbeitete Antrag würde diese Meinung ändern. Falls weitere Arbeiten ausgeführt werden, sollten sich diese mit dem breiteren Sachverhalt, was einen Teil darstellt, befassen. Die Mitarbeiter wurden gebeten, die vorläufige Meinung des IASB zu der beabsichtigten Richtung von IFRIC hinsichtlich dieses Sachverhalts einzuholen.

 

 

bullet Durchsicht vorläufiger Entscheidungen und Empfehlungen des Agendaauschusses

 

IFRIC betrachtete Wortlaute von vorläufigen Entscheidungen und Empfehlungen des Agenda Komitees hinsichtlich Anfragen für IFRIC Agenda Items.

 

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IFRIC-Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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