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Der Board erörterte einen vom Stab vorgeschlagenen Ansatz zur Entwicklung von Angaberichtlinien bezüglich der Ermessensentscheidung bei der
Bestimmung, ob ein Unternehmen ein anderes beherrscht. Es wurden zwei Grundsätze vorgeschlagen:
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Erstens: Angaben, die einem Anleger helfen, die Angemessenheit der Entscheidung zu beurteilen. Hierfür wären wahrscheinlich folgende
Informationen notwendig: die wichtigen entscheidungsrelevanten Fakten und Umstände sowie die vom Unternehmen im Entscheidungsprozess
vorgenommenen Einschätzungen und Beurteilungen.
Unter diesem Ansatz würden einige der Entscheidungsprozesse selber im Abschluss erklärt und nicht, wie unter dem gegenwärtigen Ansatz
von IAS 27 allgemein der Fall, nur deren Ergebnisse.
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Zweitens: Angaben, die einem Anleger helfen, die Auswirkungen der getroffenen Entscheidung zu beurteilen. Hierfür wären wahrscheinlich
folgende Informationen notwendig: zusammengefasste Informationen über die Ressourcen und Geschäftsaktivitäten des Beteiligungsunternehmens,
zum Beispiel Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen. Der Stab merkte an, dass die zur Beurteilung der Beherrschungsentscheidung
notwendigen Informationen wahrscheinlich sehr umfangreich sein müssten (und für jedes wesentliche Tochterunternehmen anzugeben wären). Die
gegenwärtigen Angaben für assoziierte Unternehmen (Summe der Vermögenswerte und Schulden) reiche wahrscheinlich nicht aus.
Entscheidend ist ein Gleichmaß bei den Angabevorschriften zur Beherrschungsentscheidung, d.h. wenn die Entscheidung die Ausübung von
Ermessen erfordert, benötigen die Abschlussadressaten möglicherweise Informationen, um die Auswirkungen dieser Entscheidung beurteilen zu
können, unabhängig davon, ob das Beteiligungsunternehmen konsolidiert wird oder nicht.
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Die Board-Mitglieder drückten ihre weitgehende Unterstützung für den vom Stab vorgeschlagenen Ansatz aus, äußerte jedoch Bedenken bezüglich der
Gleichwertigkeit von Informationen, d.h. bezüglich der Frage, warum Angaben darüber, weshalb eine Konsolidierung sachgerecht sei, wenn das
Unternehmen weniger als 50 Prozent der Anteile halte, ebenso wichtig seien, wie Angaben, weshalb eine Konsolidierung nicht sachgerecht sei,
wenn das Unternehmen mehr als 50 Prozent der Anteile halte. Ein Board-Mitglied sagte, er glaube nicht, dass das Management nicht wisse, ob es
ein anderes Unternehmen beherrsche und stünde deshalb dem Argument, dass es nicht möglich sei, abzuschätzen, ob Beherrschung vorliege, ablehnend
gegenüber. Die Board-Mitglieder waren ebenfalls besorgt, dass jegliche im Abschluss gemachten Angaben nicht darauf ausgerichtet sein sollte,
genügend Informationen für eine "Prüfung" der Managemententscheidung zu liefern.
Ein Board-Mitglied merkte an, dass das entscheidende Problem des sich entwickelnden Beherrschungsmodells nicht in der Managementbeurteilung des
Machtausübungkriteriums läge, sondern im Chancen-(und Risiken-)Kriterium. Dieses Thema zum Beispiel bei einer Reihe von auf "Autopilot"
laufenden Zweckgesellschaften (bei denen das Machtausübungskriterium nicht schlagend wird), relevant, die den Sponsor jedoch Chancen und Risiken
aussetzen. Diese Situationen seien von Bedeutung.
Fachliche Korrekturen |
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Der Board beschloss, die vorgeschlagene Verfahrensweise bezüglich fachlicher Korrekturen nicht weiter zu verfolgen. Man kam zu dem Schluss, dass
die Erfahrungen mit der vorgeschlagenen Fachlichen Korrektur Nr. 1 gezeigt hätten, dass diese Methode nicht geeignet sei, bestehende Standards
zu ändern. Es bestehe eine etablierte Verfahrensweise und der Board habe die Möglichkeit, in begrenzten Fällen Vorschläge mit einer Kommentarfrist
von mindestens 30 Tagen zu veröffentlichen. Diese Methode war in der Vergangenheit angewendet worden und wird in dem in Kürze erscheinenden
IASB-Handbuch zur Verfahrensweise behandelt.
Fachliche Korrektur Nr. 1 Änderung von IAS 21
Der Stab stellte die Ergebnisse der Kommentierung der vorgeschlagenen Fachlichen Korrektur Nr. 1 und die aufgrund dessen vorgeschlagenen
Formulierungsänderungen vor.
Der Board beschloss IAS 21.15 wie folgt zu ändern:
Ein Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen kann über monetäre Posten in Form einer ausstehenden Forderung oder
Verbindlichkeit gegenüber eines ausländischen Geschäftsbetriebs verfügen. Ein Posten, für den die Abwicklung in einem absehbaren Zeitraum weder
geplant noch wahrscheinlich ist, stellt im Wesentlichen einen Teil der Nettoinvestition in diesen ausländischen Geschäftsbetrieb dar und wird
gemäß den Paragraphen 32 und 33 behandelt. Zu solchen monetären Posten können langfristige Forderungen bzw. Darlehen, nicht jedoch
Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gezählt werden.
Die Änderung bezieht sich lediglich auf Situationen, in denen Beherrschung vorliegt. Der Board erörterte einen Vorschlag, IAS 21.15 auf
assoziierte Unternehmen und Joint Ventures auszudehnen, bekräftigte jedoch seine ursprüngliche Absicht, dass der in der fachlichen Korrektur
behandelte Sachverhalt auf Beherrschungsszenarien begrenzt sei. D.h. ein Unternehmen kann die Umkehrung eines Bestandteils einer Nettoinvestition
in ein assoziiertes Unternehmen oder ein Joint Venture nicht kontrollieren.
Sonstige Entscheidungen:
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Der Board beschloss, IAS 21.15A noch ausdrücklicher als bisher zum Beispielfall für die in IAS 21.15 dargelegte Methode
auszugestalten. |
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Der Board beschloss, den vorgeschlagenen Paragraphen IAS 21.15B und den damit in Verbindung stehenden Paragraphen BC 7 zu
streichen. |
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Der Board bestätigte die vorgeschlagene Änderung von IAS 21.33. |
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Der Board löschte die vorgeschlagene Änderung von IAS 28.29. |
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Der Board bestätigte den vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens, den 1. Januar 2006. Eine frühere Anwendung ist gestattet. |
Der Stab brachte ein Thema im Zusammenhang mit IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS zur Sprache, dass zu einem früheren Zeitpunkt an
diesem Tag aufgekommen war. Die ursprüngliche Reaktion war die, dass ein Erstanwender keine Probleme beim Übergang haben würde. Der
EU-Endorsementprozess und andere Sachverhalte könnten allerdings zu Problemen führen, aber der Stab sieht sich noch nicht in der Lage,
diesbezüglichen Rat zu geben.
Der Stab fasste die jüngsten Ereignisse, einschließlich der IASB-Roadshows, der öffentlichen Gesprächsrunden und der Stabspräsentationen in
verschiedenen Ländern für den Board zusammen. Der Stab merkte an:
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Weitreichende Unterstützung für weltweite KMU-Standards des IASB |
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Weitreichende Unterstützung für Vereinfachungen über die Bereiche Ansatz und Bewertung hinaus (z.B. die Beseitigung schwieriger
Wahlrechte, Ausnahmen im Anwendungsbereich, die Berechnungen oder komplexe Ermessensentscheidungen erfordern oder die Streichung von für
KMU nicht relevanten Vorschriften). |
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Weitreichende Unterstützung für Vereinfachungen bei Ansatz und Bewertung. Allerdings
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fordern verschiedene Adressaten verschiedene Ansatz- und Bewertungserleichterungen |
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aus verschiedenen Gründen |
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Der Board erörterte die Frage, ob man die Beurteilung von Ansatz- und Bewertungserleichterungen bis zur Vollendung eines Entwurfs, der daneben
noch andere Vereinfachungen enthalte, verschieben sollte. Einige Board-Mitglieder äußerten sich besorgt darüber, es könne der Eindruck entstehen,
dass der Board "das Projekt stoppen will" oder dass es um ihm die Verabschiedung sinnvoller KMU-Standards "nicht ernst" sei.
Andere widersprachen dieser Ansicht, sagten, es sei einem ernst, aber man wolle sich der Problematik auf disziplinierte Weise nähern.
Der Stab schlug vor, sämtliche IFRS daraufhin untersuchen, ob es möglich sei, die komplexen Wahlrechte, Anwendungsausnahmen und nicht für KMU
relevante Umsetzungsvorschriften zu eliminieren. Die sich daraus ergebenden Grundprinzipien würden nach Sachgebieten aufbereitet. Auf dieser
Grundlage wird der Stab den Rohentwurf eines wesentlichen Abschnitts des Standardentwurfs erarbeiten, der dem Board im Januar 2006 zur
Erörterung vorgelegt wird. Ebenso schlug der Stab vor, die weitere Analyse einzelner Ansatz- und Bewertungserleichterungen fortzusetzen und
gleichzeitig die anderen Aspekte des Standardentwurfs weiterzuentwickeln.
Der Board stimmte diesem Ansatz zu.
Der Board fuhr mit der Erörterung der Stabsempfehlungen fort. Diese konzentrierten sich auf mögliche Ansatz- und Bewertungserleichterungen, die
in einer großen Anzahl von Antworten auf den vom IASB veröffentlichten Fragebogen behandelt worden waren. Der Stab gab ebenfalls eine Empfehlung ab
und bat den Board um eine entsprechende Entscheidung.
IAS 2 Vorräte
Der Board beschloss, dass keine KMU-spezifischen Erleichterungen der in IAS 2 hinterlegten Grundsätze notwendig seien.
Nutzung der "Percentage-of-Completion-Methode" für Fertigungsaufträge gemäß IAS 11 und für Dienstleistungserlöse gemäß IAS 18
Der Board stimmte überein, dass grundsätzlich keine KMU-spezifischen Erleichterungen der in IAS 11 und IAS 18 hinterlegten Grundsätze zur
Bilanzierung von Fertigungsaufträgen und zur Erfassung von Erlösen aus Dienstleistungen notwendig seien. Andererseits äußerten sich einige Board-
Mitglieder besorgt über die steuerlichen Folgewirkungen derartiger Geschäftsvorfälle, vor dem Hintergrund der Stabsvorschläge zu IAS 12.
IAS 12 Ertragsteuern
Der Board war sich einig, dass der Stab die Frage des Ansatzes latenter Ertragssteuern bei KMU in Zusammenarbeit mit Erstellern und Nutzern von
KMU-Abschlüssen weiter analysieren und dem Board auf einer zukünftigen Sitzung eine Empfehlung unterbreiten solle. Ein Board-Mitglied merkte an,
dass man aufgrund der Bedenken gegenüber der Umsatzvorverlagerung bei der Percentage-of-Completion-Methode (siehe oben) auf einer umfassenden
steuerlichen Periodenabgrenzung bestehen werde.
IAS 17 Leasingverhältnisse
Der Board sagte, man ziehe es vor, wenn der Stab die folgenden zwei Möglichkeiten, in Zusammenarbeit mit Erstellern und Nutzern von KMU-Abschlüssen
weiter analysieren würde:
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Behandlung aller Leasingverhältnisse als Finanzierungsleasing, mit Bewertungserleichterungen. |
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Beibehaltung der Abgrenzung in Finanzierungs- und Mietleasing, allerdings mit Bewertungserleichterungen. |
Ein Board-Mitglied warnte den Board, man müsse bei der Erörterung von Erleichterungen bei IAS 17 sehr vorsichtig sein, damit diese nicht
bei KMU zu schlechten Entscheidungen führten, da das Management derartiger Unternehmen sich über die wirtschaftlichen Konsequenzen nicht im Klaren
ist (d.h. die Bilanzierung von Leasingverhältnissen darf nicht zum Antriebsmotor von Finanzierungsentscheidungen werden)
IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer
Board-Mitglieder äußerten die Sorge, es dürfe nicht der Eindruck entstehen, der Board beteilige sich in irgendeiner Weise an dem Versuch, die
wahren Kosten von durch leistungsorientierte, staatliche oder betriebliche Pensionspläne (z.B. Gratifikations- oder Jubiläumsplänen) verursachten
Verpflichtungen zu verschleiern. Sämtliche Verpflichtungen für Leistungen an Arbeitnehmer sollten nach den Grundsätzen von IAS 19 berechnet
werden.
Der Board beschloss, dass der Stab einen Ansatz, die Bewertung leistungsorientierter Verpflichtungen zu vereinfachen, weiterverfolgen solle
(z.B. dadurch das, sofern keine Anzeichen dafür vorliegen, die aktuarischen Annahmen des letzten versicherungsmathematischen Gutachtens in Frage
zu stellen, versicherungsmathematische Gutachten nur alle drei Jahre einzuholen seien, oder durch die zwingende, sofortige erfolgswirksame
Erfassung aller versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste, wodurch eine wesentliche Dokumentationsbelastung beseitigt würde).
IAS 27 Konzernabschlüsse
Der Board beschloss, wenn ein KMU ein anderes Unternehmen beherrscht, die Erstellung eines Konzernabschlusses vorzuschreiben.
Die Equity-Methode gemäß IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und IAS 31 Anteile an Joint Ventures
Der Board beschloss, dass KMU Anteile an assoziierten Unternehmen entweder nach der Equity-Methode, oder erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bewerten sollen.
Der Board beschloss, dass KMU Anteile an Joint Ventures nach beiden unter IAS 31 möglichen Methoden bewerten können (Equity-Methode oder
Quotenkonsolidierung).
IAS 36 Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts und immaterielle Vermögenswerte
Der Board stimmte der Grundaussage der Stabsempfehlung für die Nutzung eines Indikatoransatzes (und gegen die planmäßige Abschreibung) zur
Erfassung von Wertminderungen des Geschäfts- oder Firmenwerts und sonstiger immaterieller Vermögenswerte mit unbestimmbarer Nutzungsdauer zu.
IAS 36 Sonstige Fragestellungen zum Thema Wertminderung
Der Board beschloss, dass der Stab hinsichtlich der Erfassung von Wertminderungen aller Posten außer des Geschäfts- oder Firmenwerts und
immaterieller Vermögenswerte mit unbestimmbarer Nutzungsdauer den folgenden Ansatz weiter verfolgen solle:
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Beibehaltung des Grundansatzes, dass Vermögenswerte nicht zu einem höheren als ihrem erzielbaren Betrag angesetzt werden sollen. |
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Vereinfachung der Bewertung so dass die Erfassung von Wertminderungsaufwand nur bei klarer Unterauslastung, Beschädigung oder bei
Verkaufsabsicht zwingend vorgeschrieben wird. Allerdings sollten sich die Wertminderungsindikatoren an den in IAS 36.12
vorgeschriebenen ausrichten. |
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Vereinfachung der Berechnung beizulegender Zeitwert anstatt Nutzungswertberechnung |
Das Agendapapier enthielt Stabsempfehlungen hinsichtlich anderer Sachverhalte, die aus Zeitgründen nicht debattiert werden konnten, sowie eine
Auflistung zusätzlicher, vom Stab gegenwärtig analysierter Vereinfachungen. Der Stab plant, dem Board sämtliche dieser Punkte auf seiner
Dezembersitzung vorzulegen.
Der Board wurde gefragt, ob der in Kürze erwartete Standardentwurf zur Phase A des Projekts zur Erfolgsberichterstattung die Erfassung sämtlicher
Eigenkapitalveränderungen, die sich nicht aus Geschäftsvorfällen mit Anteilseignern ergeben, im Abschluss vorschreiben, den Erstellern aber ein
Wahlrecht zur Erfassung in einer (Aufstellung der erfassten Erträge und Aufwendungen) oder in zwei Aufstellungen (einer Gewinn- und Verlustrechnung
und ein eine Aufstellung sämtlicher erfasster Aufwendungen und Erträge oder ähnlichem) einräumen werde.
Eine Mehrheit der Board-Mitglieder merkten an, sie bevorzugten eine Aufstellung, seien aber bereit, einen Ansatz mit zwei Aufstellungen als
Zwischenlösung zu akzeptieren. Der Stab wurde gebeten, dies so unumwunden wie möglich im Standardentwurf zu erklären.
Der Board beschloss, den Standardentwurf mit dem Wahlrecht zur Darstellung in zwei Aufstellungen zu veröffentlichen.
Mr. Cope und Mr. Garnett deuteten an, sie beabsichtigten, dem Standardentwurf nicht zuzustimmen, da sie bereits jetzt eine Aufstellung
vorgeschrieben sehen möchten. Mr. Leisenring wird aus dem selben Grund ebenfalls eventuell nicht zu stimmen, möchte aber zuerst die Grundlage für
Schlussfolgerungen einsehen. Mr. Engström wird den Entwurf ebenfalls eventuell ablehnen, sollte die Grundlage für Schlussfolgerungen den Anschein
erwecken würde, die Frage der kurzfristigen Entwicklung hin zu einer Aufstellung vorweg zu nehmen.
Der Board erörterte einen Sachverhalt, der sich im Rahmen der Erstellung des Abstimmungsentwurfs der Änderung von IAS 14
Segmentberichterstattung ergeben hatte. Es ging um die Einheitlichkeit der im Standardentwurf verwendeten Terminologie.
Der Board beschloss, dass im gesamten Standardentwurf der Begriff "Geschäftssegmente" verwendet werden und dass der Entwurf den
Titel "Geschäftssegmente" tragen solle.
Der Board stimmte mit einem Vorschlag des Stabes überein, nachdem im Rahmen der Änderung von IAS 23 Fremdkapitalkosten das Wahlrecht
zur sofortigen aufwandswirksamen Erfassung wegfallen sollte, ohne hierbei den Aktivierungsansatz des US-GAAP-Standards vorzuschlagen. Der
US-GAAP-Ansatz wird nicht als 'hochwertigere Lösung' im Vergleich zum gegenwärtigen Aktivierungsansatz unter IAS 23 angesehen.
Der Board stimmte einer Empfehlung des Stabes zu, falls der FASB im Rahmen eines Standards auf die "Treasury-Stock-Methode" wechselt:
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IAS 33 in gleicher Weise zu ändern und die Einbeziehung von Optionen, Wandlungs- und vergleichbaren Rechten bei der Berechnung des
verwässerten Ergebnisses je Aktie im Rahmen der "Treasury-Stock-Methode" vorzuschreiben. |
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Die so genannte "If-Converted-Methode" abzuschaffen und die Anwendung der geänderten "Treasury-Stock-Methode" bei
der Einbeziehung von wandelbaren Instrumenten in die Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie vorzuschreiben, d.h. die geänderte
"Treasury-Stock-Methode" bei der Berechnung des Ergebnisses je Aktie auch auf wandelbare Instrumente anzuwenden. |
Ein Board-Mitglied äußerte Bedenken, dass die "Treasury-Stock-Methode" nicht funktioniert, wenn die fraglichen Aktien von nicht
vollständig im Besitz des Mutterunternehmens befindlichen Tochtergesellschaften gehalten werden und schlug vor, diese Problematik durch eine
geringfügige Änderung von IAS 33.19 und .20 zu lösen. Andere Board-Mitglieder sagten übereinstimmend, es gebe keinen Grund sich dieser
Problematik nicht zu widmen. Per Videokonferenz anwesende Stabsmitarbeiter des FASB sagten, dass wenn der IASB eine derartige Änderung im Rahmen
seines Entwurfs vorschlüge, der FASB diese eventuell im Rahmen der erneuten Diskussion seines eigenen Standards erörtern werde.
Der Stab des FASB bezweifelte, dass die Abschaffung der "If-Converted-Methode" für wandelbare Eigenkapitalinstrumente sachgerecht sei.
Die Board-Mitglieder erkannten diesbezüglich keinen konzeptionellen Unterschied zwischen Schuldtiteln und vorrangigen Eigenkapitaltiteln: Beide
verbriefen einen vorrangigen Anspruch gegenüber dem Rest-Nettoreinvermögen der Gesellschaft. Der Standard wäre konzeptionell sauberer, wenn die
"If-Converted-Methode" für sämtliche wandelbaren Instrumente abgeschafft würde.
Der Board beschloss, die Vorschläge mit einer Kommentierungsfrist von 90 Tagen zu veröffentlichen.
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