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IASB Boardsitzung vom 18. - 20. Oktober 2005
in den Räumen des IASB,
30 Cannon Street, London |
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Tagesordnungsordnungspunkte
Dienstag, 18. Oktober 2005
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Aktivitäten von IFRIC
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Konzessionsvereinbarungen (Lehreinheit)
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Versicherungsverträge Phase II:
Verlängerung, Beendigung, Option auf Verlängerung
(Lehreinheit) |
Mittwoch, 19. Oktober 2005
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Mögliche fachliche Korrektur:
IFRS 1 und IAS 12 – Latente Steuern in Bezug auf den Geschäfts- oder
Firmenwert im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses |
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Unternehmenszusammenschlüsse
Phase 2 |
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Kurzfristige Konvergenz:
Fremdkapitalkosten |
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Rahmenkonzept - Ziele und
qualitative Merkmale |
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Erlöserfassung
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Die Definition von Erträgen
(insbesondere die Bedeutung des Begriffs „Kunde“) |
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Beispiele, die die
Anwendung der vorgeschlagenen Verfahrensweise bei verschiedenen
Arten von Ertragstransaktionen aufzeigen |
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Finanzinstrumente - Diskussion
über:
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Ziele, Art und Status des
bestehenden und zukünftig möglichen Arbeitsprogramms für
Finanzinstrumente |
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Sachverhalte im
Zusammenhang mit der Aufschlüsselung von Änderungen des
beizulegenden Zeitwerts |
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Donnerstag, 20. Oktober 2005
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Erfolgsberichterstattung |
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Konsolidierung |
Montag und Dienstag, 24.
und 25. Oktober 2005 - Sitzung mit dem FASB
Der Board tagte ferner gemeinsam mit dem
US-amerikanischen Financial Accounting Standards Board (FASB) in dessen
Räumen in Norwalk, Connecticut (USA). Eine Zusammenfassung
der Ergebnisse der beiden Sitzungstage finden Sie finden im Anschluss an
die Mitschrift von der Boardsitzung.
Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie
hier
herunterladen (IASB Update). |
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18. - 20. Oktober 2005, London
Dienstag, 18. Oktober 2005
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Aktivitäten von IFRIC |
Der IASB erörterte die jüngsten IFRIC-Aktivitäten, insbesondere
bezüglich des Projekts über Auswirkungen von
Mindestfinanzierungsanforderungen auf die Vermögenswertobergrenze von
IAS 19. IFRIC erkannte an, dass man nicht in der Lage sein werde, bis
zum Jahresende etwas zu dieser Thematik zu veröffentlichen. Aus diesem
Grund wurden im IFRIC Update vom September 2005 einige diesbezügliche
Hinweise veröffentlicht. Diese wurden vom Board erörtert, es wurde
angemerkt, dass die Hinweise denen ähnelten, die bei der Ausarbeitung
der Änderungen an IAS 19 erwogen worden waren. Die Mehrheit des Board
war mit den Hinweisen einverstanden, wenngleich mehrere Boardmitglieder
die Auffassung vertraten, dass eine Weiterverfolgung des Projekts durch
IFRIC nicht erforderlich sei, da sich die gegebenen Antworten direkt aus
IAS 19 ergäben. Andererseits kam der Board darin überein, dass das
Ausmaß der Diskussion bezüglich der Definition des Begriffs der
"Verminderung zukünftiger Prämien" zeige, dass die diesbezügliche
Vorgabe von Richtlinien durch IFRIC notwendig sei.
Im Zuge weiterer Erörterungen deutete ein Boardmitglied seine
grundsätzliche Ablehnung der im IFRIC Update vom August 2005 getroffenen
Aussagen bezüglich gesetzlicher Vermögenswerte an. Besonderer
Kritikpunkt war die Aussage, dass bestimmte, unter SFAS 71 Accounting
for the Effects of Certain Types of Regulation anzusetzende
Vermögenswerte nicht die Ansatzkriterien für Vermögenswerte unter IFRS
erfüllten. Das Boardmitglied merkte an, dass man ihm bislang keine
glaubwürdigen Beispiele für die Gültigkeit dieser Aussage habe liefern
können. Bei allen bislang vorgeschlagenen Beispielen, so glaube er,
handele es sich eigentlich nicht um Sachverhalte, auf die SFAS 71
anwendbar sei. Der Board merkte an, dass vielmehr dann, wenn es sich um
einen in den Anwendungsbereich von IAS 38 fallenden Vermögenswert
handele, ein Rückgriff auf SFAS 71 nicht sachdienlich sei, da die
Bilanzierung von immateriellen Vermögenswerte unter IFRS angemessen
geregelt ist. Der IFRIC-Vorsitzende sagte, dass es sich bei den im IFRIC
Update veröffentlichten Punkten nicht um verbindliche Richtlinien
handele, sondern diese lediglich als Hilfestellung fungieren sollten,
ohne dass sie als eigenständige IFRIC-Interpretation zu verstehen seien.
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Konzessionsvereinbarungen
(Lehreinheit) |
Hierbei handelte es sich um eine Lehreinheit. Es wurden keine
Entscheidungen getroffen.
Der Stab von IFRIC präsentierte ein Update zum vom IFRIC verfolgten
Konzessionsvereinbarungs-Projekt. Der Stab legte dar, auf welche Weise
sich IFRIC beabsichtigt, sich der von Kommentatoren aufgeworfenen
Themenkomplexe anzunehmen:
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Anwendungsbereich der Interpretationen |
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Teilweise geregelte Vermögenswerte |
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Bilanzierung beim Garantiegeber |
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Bilanzierung von
Sale-and-Leaseback-Vereinbarungen |
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Abgrenzung zwischen dem "Intangible-"
und dem "Financial-Asset-Model" |
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Doppelte Erlöserfassung im Rahmen des
"Intangible-Asset-Model" |
Ein Boardmitglied nannte die Analyse des "Intangible-Asset-Model"
von D14 inkl. der Doppelerfassung von Erlösen (die das Mitglied als eine
direkte Folge der korrekten Anwendung der IFRS bezeichnete)
"heldenhaft".
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Versicherungsverträge Phase II
(Lehreinheit) |
Hierbei handelte es sich um eine Lehreinheit. Es wurden keine
Entscheidungen getroffen.
Der Board erhielt eine Vorlesung von Versicherungsexperten zweier
internationaler Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bezüglich der
Eigenschaften von Vertragsverlängerungen und deren Auswirkungen auf die
Bilanzierung von Versicherungsverträgen. Der Board erörterte eine Reihe
unterschiedlicher Vertragstypen und beschäftigte sich speziell mit der
Frage, ob Unternehmen in bestimmten Situationen zukünftige Prämien
kontrollieren können.
Der Board merkte an, dass derartige Entscheidungen auf
Portfolio-Basis getroffen werden müssten, vor dem Hintergrund der
Vertragsbedingungen des jeweiligen Produkts, nicht bezogen auf den
einzelnen Policen-Inhaber. Ebenso merkte der Board an, dass der
Abschluss des Versicherungsprojekts zu wesentlichen Überlegungen
hinsichtlich bestimmter Bestandteile von Abschlüssen führen wird und
dass die Ergebnisse dieser Forschungs- und Diskussionsarbeiten bei der
Beurteilung des Rahmenkonzepts zur Erstellung und Darstellung von
Abschlüssen sehr hilfreich sein werden.
Mittwoch, 19. Oktober 2005
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Vorschlag für eine fachliche
Korrektur |
Der Board erörterte einen Vorschlag des Stabs für eine fachliche
Korrektur, die sich aus der Wechselbeziehung von IFRS 1 Erstmalige
Anwendung der IFRS, IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und
IAS 12 Ertragsteuern ergibt. Offensichtlich entsteht das Problem,
wenn ein Unternehmen von dem Wahlrecht Gebrauch macht, IFRS 3
Unternehmenszusammenschlüsse nicht rückwirkend auf
Unternehmenszusammenschlüsse der Vergangenheit (d.h. vor dem Zeitpunkt
des Übergangs) anzuwenden. Das Problem für Unternehmen in diesem Fall
ist wie folgt:
(a) Vor dem
Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS führt das Unternehmen einen
Unternehmenszusammenschluss durch. Gemäß seinen vorhergehenden
Rechnungslegungsvorschriften hatte es die beizulegenden Zeitwerte
identifizierbarer immaterieller Vermögenswerte bestimmt und
aufgeteilt.
(b) Annahmegemäß
sei der Steuerwert der im Rahmen des Unternehmenszusammenschlusses
angesetzten immateriellen Vermögenswerte Null. Unter den
vorhergehenden Rechnungslegungsvorschriften wurde jedoch keine
latente Steuerschuld passiviert.
(c) IAS 12
schreibt den Ansatz einer latenten Steuerschuld für sämtliche
abzugsfähigen temporären Differenzen vor. Demzufolge wird das
Unternehmen bei der Erstellung seiner IFRS-Eröffnungsbilanz die
latente Steuerschuld ansetzen. Gemäß IFRS 1 ist jedoch die
Soll-Gegenbuchung im Eröffnungswert der Gewinnrücklagen zu erfassen
und nicht als Erhöhung des angesetzten Geschäfts- oder Firmenwerts.
Mitglieder des Board merkten an, dass dies in der Praxis nicht als
Problem gesehen werde und die großen Prüfungsgesellschaften die
Auffassung verträten, dass die einschlägigen Standards klar seien.
IFRS 1 ermögliche die Ausübung von Wahlrechten, und die getroffenen
Entscheidungen hätten nun einmal Auswirkungen auf andere Bereiche der
Bilanzierung und Berichterstattung.
Einige Boardmitglieder waren besorgt, dass der Weg fachlicher
Korrekturen der Gefahr des Missbrauchs ausgesetzt sei und dass, bevor
der Board die Änderung eines oder mehrerer Standards auf diesem Wege
beschlösse, die vorgeschlagene Änderung breite Zustimmung finden müsse.
Nach einer
Diskussion beschloss der Board, keine fachliche Korrektur zu veranlassen
(sieben dagegen; sechs dafür; eine Enthaltung).
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Unternehmenszusammenschlüsse
Phase 2 |
Während dieser Sitzung wurden keine Entscheidungen getroffen. Diese
Sitzung diente im Wesentlichen der Vorbereitung der bevorstehenden
Gespräche am Runden Tisch über die vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 3
und der entsprechenden Standards des FASB, die am 27. Oktober in Norwalk
(USA) und am 9. November in London stattfinden werden.
Der Stab legte einen vorläufigen Plan zur erneuten Diskussion und
Fertigstellung der Standards vor. Der Board kam im Wesentlichen überein,
dass der im Tagungspapier aufgestellte (und in den offiziellen
Mitschriften zusammengefasste) Zeitplan, in dem vorgeschlagen wurde,
dass die endgültigen Standards im vierten Quartal 2006 verabschiedet
werden könnten, vor dem Hintergrund des zu erwartenden Widerstandes
gegen einige Vorschläge der Boards unangemessen sei. Darüber hinaus wird
die erforderliche Koordination der Boards untereinander das Projekt
ebenfalls in die Länge ziehen. Ein weiterer möglicher Einflussfaktor
sind mögliche Verzögerungen bei der Fertigstellung der vorgeschlagenen
Änderungen von IAS 37. Ein Boardmitglied betonte, es sei wichtig, die
Unangemessenheit des Zeitplans an die Adressaten zu kommunizieren.
Der Board beschloss, diese Erörterung auf der gemeinsamen Sitzung mit
dem FASB weiterzuführen.
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Fremdkapitalkosten - IAS 23 |
Der Board diskutierte, ob und wie IAS 23 Fremdkapitalkosten zu
ändern sei. IAS 23 und FAS 34 Aktivierung von Zinskosten regeln
die Bilanzierung von Fremdkapitalkosten:
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IAS 23 gestattet zwei mögliche Behandlungsweisen, entweder die
Aktivierung von Fremdkapitalkosten in dem Maße, wie sie dem Erwerb, dem
Bau oder der Herstellung qualifizierender Vermögenswerte (im Sinne der
Definition) direkt zurechenbar sind, oder ihre sofortige
aufwandswirksame Erfassung. |
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FAS 34 schreibt die Aktivierung von Fremdkapitalkosten vor, die dem
Erwerb, dem Bau oder der Herstellung qualifizierender Vermögenswerte (im
Sinne der Definition) direkt zurechenbar sind. Eine sofortige
aufwandswirksame Erfassung ist nicht erlaubt.
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Grundsätzliche Unterschiede zwischen IFRS und US-GAAP bestehen nicht nur
bei der Bilanzierungsmethode, sondern auch bei der Abgrenzung des
Begriffs „qualifizierender Vermögenswert“.
Das Papier des Stabs ging der Frage nach, ob der Board die Aktivierung
von Zinsen für qualifizierende Vermögenswerte auf der Basis eines so
genannten „wirtschaftlichen Kostenansatzes“ („economic cost model“)
vorschreiben solle. Dies würde letztlich dazu führen, dass ein
Unternehmen denselben Diskontierungszinssatz wie beim
Werthaltigkeitstest gemäß den Vorschriften von IAS 36 verwenden würde
(einen Zinssatz, der die gegenwärtigen Markteinschätzungen hinsichtlich
der Risiken des im Bau befindlichen Vermögenswerts widerspiegelt). Der
Schritt hin zu diesem Bewertungsansatz brächte allerdings keine
Konvergenz zu US-GAAP, es sei denn, der FASB würde denselben Ansatz
beschließen.
Einige Boardmitglieder begrüßten das Papier des Stabs als konzeptionelle
Verbesserung sowohl im Vergleich zu IAS 23 als auch zu FAS 34. Andere
zogen die sofortige aufwandswirksame Erfassung aller Zinskosten zum
Zeitpunkt ihres Anfalls vor und begründeten dies mit der Sorge um
mögliche Ergebnismanipulationen. Einige wenige Boardmitglieder zogen
einen Ansatz selbst erstellter Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert
zum Zeitpunkt der Fertigstellung vor. Der beim Vergleich mit den
Baukosten entstehende Gewinn oder Verlust sei zu erfassen (wo, sagten
sie nicht, wahrscheinlich aber in der Gewinn- und Verlustrechnung).
Der Board wurde daran erinnert, dass dies ein Vorschlag im Zusammenhang
mit einem kurzfristigen Konvergenzprojekt sei und dass es bei derartigen
Projekten gewöhnlich um die Streichung von Wahlrechten ginge. Einige
Boardmitglieder merkten an, dass selbst die Abschaffung der Möglichkeit
zur sofortigen aufwandswirksamen Erfassung nicht zur Erreichung einer
Konvergenz mit US-GAAP führen würde, da sich die Definition des Begriffs
des „qualifizierenden Vermögenswerts“ zwischen den beiden Standardwerken
unterscheide. Eine Möglichkeit bestünde darin, den Aktivierungsansatz
auf der Basis des „economic cost model“ weiterzuentwickeln, um zu sehen,
ob von Seiten des FASB das Verlangen bestehe, den eigenen Standard zu
ändern.
Ergebnis
Nach einer eher schwierigen Debatte beschloss der Board die Fortsetzung
des kurzfristigen Konvergenzprojektes zum Thema IAS 23 zur Abschaffung
des Wahlrechts zur sofortigen aufwandswirksamen Erfassung (i.S.v.
IAS 23.7-9; zwölf dafür; zwei dagegen). Es wurde angemerkt, dass die
Abschaffung dieses Wahlrechts nicht zum Wegfall des von der SEC für in
den USA börsennotierte Unternehmen vorgeschriebenen Überleitungspostens
führen werde.
Der Stab wurde aufgefordert, die Definitionen des Begriffs
„qualifizierender Vermögenswert“ nach IFRS und US-GAAP zu analysieren,
bevor der Board eine Entscheidung trifft, ob er in diesem Punkt nach
Konvergenz strebt.
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Rahmenkonzept |
Vorgehensweise bei
der Beurteilung qualitativer Eigenschaften
Der Board setzte seine Erörterungen über einen Vorschlag des Stabs zur
Vorgehensweise bei der Beurteilung der qualitativen Eigenschaften von
Abschlüssen fort. Eine überarbeitete schematische Darstellung des
Prozesses wurde dargestellt und erörtert. Einige Boardmitglieder
kritisierten das überarbeitete Schema und stellten verschiedene in den
Unterlagen enthaltene Aussagen in Frage. Mindestens ein Boardmitglied
zog eine hierarchische Beurteilung der Eigenschaften vor und äußerte die
Besorgnis, ein prozessorientierter Ansatz könne als Ausrede zur
Vermeidung der Konsequenzen des Prozesses dienen (zum Beispiel,
Vermögenswerte oder Schulden zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen). Ein
anderes Boardmitglied beurteilte den Prozess eher als Hilfestellung für
Standardsetter bei der Entwicklung von Rechungslegungsstandards denn für
die Abschlussersteller bei der Entwicklung von Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden für den Fall, dass kein entsprechender Standard
vorhanden sei.
Der Stab wird seine Gedanken auf der Grundlagen der Anmerkungen und
Reaktionen des Boards fortentwickeln.
Wird ein einzelner
Kanon von Zielsetzungen und qualitativen Eigenschaften den Bedürfnissen
sämtlicher Unternehmen gerecht?
Der Board diskutierte die Frage, ob die Zielsetzungen der
Rechnungslegung und die qualitativen Eigenschaften von Abschlüssen für
sämtliche Unternehmen gleich seien (oder sein sollten). Sollten sie zum
Beispiel einheitlich für börsennotierte Unternehmen und KMUs gelten?
Die Boardmitglieder merkten an, dass der Stab die Begriffe
„Vergleichbarkeit“ und „Stetigkeit“ an einigen Stellen verwechselt habe
und schlugen vor, diese Bereiche klarzustellen. Darüber hinaus sei die
Verantwortlichkeit des Managements bei KMUs (eventuell) eher erkennbar
als bei börsennotierten Unternehmen.
Zielsetzungen der
Rechnungslegung
Der Board führte eine kurze Diskussion über die Zielsetzungen der
Rechnungslegung. Da das Papier den Entwurf der „Grundlage für
Schlussfolgerungen“ darstellt, war nur ein geringer Teil in den
Unterlagen für die Beobachter abgedruckt. Die Boardmitglieder wurden
gefragt, ob sie irgendwelche wesentlichen Bedenken gegen die vorgelegten
Unterlagen hätten, da der Stab vorbereitet sein möchte, wenn das Thema
auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB in der kommenden Woche
erörtert werden wird.
Projektstatus und
Plan
Der Board diskutierte den vorgeschlagenen Projektplan in Kürze.
Auf dieser Sitzung wurden keine Entscheidungen bezüglich der Dokumente
zum Rahmenkonzept getroffen, da es hier im Wesentlichen um die
Vorbereitung der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB am 24. und
25. Oktober 2005 ging.
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Erlöserfassung |
Zur Vorbereitung auf die gemeinsame Sitzung mit dem FASB und für
zukünftige Erörterungen dieses Themas führte der Board eine
Vorabdiskussion zur Klarstellung bestimmter Sachverhalte vor der
gemeinsamen Sitzung. Drei wesentliche Sachverhalte wurden erörtert:
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Ermittlung
und Erstbewertung von Leistungsverpflichtungen |
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Beispiele zur
Darstellung einer Reihe von Erlöstransaktionen |
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Abgrenzung
des Begriffs "Erlös". |
Der Board erörterte die Ermittlung und erstmalige Bewertung von
Leistungsverpflichtungen, einschließlich Vorschlägen des Stabs zur
Abgrenzung der sachgerechten Rechnungseinheit, zur Bedeutung des
Begriffs des „Bezugsmarkts des Kunden“ und zur Abgrenzung des Begriffs
der Leistungsverpflichtung. Ebenso diskutierte der Board eine
vorgeschlagene Begriffsänderung, nämlich den „kundenbasierten Wert“ („customer-based
value“) nicht weiter zu verwenden und stattdessen einem „zugerechneten
Betrag der Gegenleistung“ („allocated consideration amount“) zu sprechen,
wenn es um die Bewertung und der mit dieser unter Nutzung einer
Zurechnungsmethode verbundenen Zielsetzung geht.
Der Board diskutierte verschiedene Aspekte der Bewertung von
Leistungsbereitschaftsverpflichtungen („stand-ready obligations“).
Einige Boardmitglieder brachten unterschiedliche Grade des Unbehagens
gegenüber den Vorschlägen zum Ausdruck, speziell bei der Bewertung von
Posten mit Methoden, denen wenige oder keine Marktdaten zugrunde lägen.
Der Stab merkte an, dass IASB und FASB bei der Bewertung unbedingter
Leistungsbereitschaftsverpflichtungen zum „zugerechneten
Gegenleistungsbetrag“ und zum Fair Value wahrscheinlich zu
unterschiedlichen Schlussfolgerungen kämen. Aus diesem Grund schlug der
Stab vor, dass das Diskussionsdokument beide Alternativen enthalten
sollte.
Der Board erörterte mehrere Beispielfälle. Es gab nur vereinzelte
Kommentare.
Schließlich diskutierte der Board die Abgrenzung des Begriffs „Erlös“.
Einige Boardmitglieder drückten ihre Besorgnis darüber aus, dass die
vorgeschlagene Begriffsdefinition die Formulierung „Werterhöhung von
Vermögenswerten“ („enhancement of assets“) beinhalte und „Erlöse“ nur
durch tatsächliche Verkäufe entstehen sollten. Wertänderungen von
Vermögenswerten seien zwar Ergebnisbestandteile, stellten aber keine
„Erlöse“ dar.
Es wurden keine Entscheidungen getroffen. Der Board wird dieses Thema
auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB am 24. und
25. Oktober 2005 erörtern.
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Finanzinstrumente |
Diese Einheit beinhaltete eine vorläufige Diskussion im Vorfeld der
gemeinsamen Sitzung mit dem FASB, um Ziele und Status des möglichen
Arbeitsprogramms klarzustellen, sowie die Durcharbeitung eines Papiers
zur Erörterung von Sachverhalten bezüglich der Aufschlüsselung des
beizulegenden Zeitwerts. Die Boardmitglieder diskutierten das
Konvergenzprojekt von IASB und FASB, und es schien Einigkeit zu
bestehen, dass dies im Rahmen eines langfristigen Projekts geschehen
solle, dessen Ergebnis die Verabschiedung eines neuen Standards (und
nicht lediglich eine Überarbeitung von IAS 39 und seiner entsprechenden
Gegenstücke unter US-GAAP) der auf einem „Full Fair Value“-Modell fuße.
Die Boardmitglieder betonten, dass man von diesem Ziel noch ein großes
Stück entfernt sei. Die Verfolgung dieses langfristigen Ziels schlösse
hingegen eine kurzfristigere Entwicklung von Standards zu einzelnen
Aspekten der Rechnungslegung von Finanzinstrumenten nicht aus. Diese
Kurzfristprojekte würden allerdings nur dann durchgeführt, wenn sie als
im Einklang mit dem langfristigen Projekt stehend angesehen würden.
Das Papier zur Zerlegung des beizulegenden Zeitwerts wurde sehr kurz
diskutiert, da die meisten Mitglieder mit den Vorschlägen des Stabs
einverstanden waren. Insbesondere die Ermittlung solcher beizulegender
Zeitwerte, die ohne oder nur mithilfe weniger Marktdaten berechnet
würden („mark-to-model“), wurde als kritisch angesehen.
Der Board kam überein, dass bei den Abschlusserstellern und -adressaten
ein bedeutender Lernprozess im Gange sei, jetzt, da Informationen auf
der Grundlage von IAS 39 vielerorts erstmalig vorgelegt würden. Dieser
voranschreitende Lernprozess müsse in die Planungen des Stabs zu diesem
Thema einfließen. Dies würde dem Stab bei der Zusammenarbeit mit den
Abschlussadressaten helfen, deren Anforderungen in Bezug auf
disaggregierte Informationen festzustellen. Sobald man diese ermittelt
hätte, könne man untersuchen, ob es möglich ist, diese Informationen
bereit zu stellen. Dieses Vorgehen würde so lange wiederholt, wie dies
von Nöten sei. Der Stab wurde ermuntert, auf die nationalen
Standardsetzer bei der Frage zuzugehen, wie man die Adressaten in diesen
Prozess einbinden könne.
Donnerstag, 20. Oktober 2005
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Konsolidierung: Die Bedeutung
von "Beherrschung" |
'De-facto-Beherrschung'
Der Stab stellte ein Thema vor, das sich in der jüngsten Zeit
entwickelt hat. Die Frage ist, ob eine Partei, die einen wesentlichen,
aber keinen Mehrheitsanteil an einem anderen Unternehmen hält, während
sich die verbleibenden Anteile im Streubesitz befinden, das
Beteiligungsunternehmen beherrscht. Die anderen Anteilseigner sind
üblicherweise sowohl demographisch wie räumlich verstreut.
Es stellt sich die Frage, ob es für die in IAS 27.13(c) erwähnte
"Möglichkeit, die Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführungs-
und/oder Aufsichtsorgane zu ernennen" ("power to appoint") notwendig
ist, dass die Gesellschaft mehr als die Hälfte der verfügbaren Stimmen
ausübt, oder ob die "Möglichkeit zur Ernennung" auch de facto bestehen
kann. Mit anderen Worten: Stellt die Tatsache, dass ein Unternehmen in
der Lage ist, die Wahl (der entsprechenden Organe) zu dominieren, da die
verbleibenden Anteile von Parteien gehalten werden, die nicht
gemeinschaftlich organisiert sind und bei denen dies auch nicht zu
erwarten ist, "power to appoint" dar?
Es wurde angemerkt, dass die meisten Abschlussersteller die oben
beschriebene Sachlage nicht als Vorliegen eines
Beherrschungsverhältnisses ansehen und daher nicht konsolidieren. Die
Mehrheit der Boardmitglieder gab zu erkennen, dass sie beabsichtigen,
das Prinzip der "de-facto-Beherrschung" in IAS 27 einzufügen. Das hieße,
dass im obigen Sachverhalt ein Beherrschungsverhältnis vorläge und in
sofern zwingend zu konsolidieren wäre. Die Boardmitglieder erkannten an,
wie die Anwender aufgrund der Formulierung des Standards zu ihrem
Verständnis von IAS 27 gelangt sind.
Der Board beschloss, im IASB Update und auf seiner Website eine
Erklärung abzugeben, dass man sich der Divergenz in der
Bilanzierungspraxis bewusst sei und dass man die unterschiedlichen
Interpretationen, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Board das
Beherrschungskonzept im Rahmen seines weitergehenden, diesbezüglichen
Projekts klarstellen wird, anerkennt.
Autopiloten - Beherrschung vs. Chancen und Risiken
Der Board hat den Stab gebeten, in sich schlüssige Kriterien zur
Beherrschung und einen einheitlichen, umfassenden IFRS (der IAS 27 und
SIC-12 ersetzen soll) für alle Unternehmen einschließlich
Zweckgesellschaften ("Special Purpose Entities - SPEs) zu entwickeln.
Auf dieser Sitzung diskutierte der Board eine vielfach bei SPEs zu
beobachtende Eigenschaft: Der "Autopilot" über die Geschäfts- und
Finanzpolitik.
Der Board diskutierte einige der Spannungsfelder zwischen dem
Beherrschungskonzept nach IAS 27 und dem in SIC-12 implizierten Chancen-
und Risiken-Ansatz. Im Rahmen der Diskussion über die Zielsetzung des
Konzernabschlusses (die annahmegemäß in der Darstellung des Ergebnisses
der Geschäftstätigkeit und seiner Finanzlage besteht, als bestünden
keinerlei Rechtsraumgrenzen) stellten einige Boardmitglieder diese
Konzentration auf rechtliche Maßstäbe in Frage, da Fonds und
Personengesellschaften generell in vielen Rechtskreisen nicht als
juristische Personen angesehen werden. Daher wurde vorgeschlagen, die
Hinweise in ARB 51 als zusätzliche Quelle bei der Formulierung der
Zielsetzung zu nutzen.
Es wurde vorgeschlagen, dass Konzernabschlüsse die Aktivitäten und
Lage einer wirtschaftlichen Einheit darstellen sollten. Der Board
erörterte das Konzept der "wirtschaftlichen Einheit" bei Beziehungen zu
Monopollieferanten und -kunden, die ausnahmslos zu einer engen Bindung
zwischen dem berichtenden Unternehmen und dem Lieferanten / Kunden
führen. Die Boardmitglieder deuteten an, sie seien nicht der Ansicht,
dass das Konzept der Beherrschung derartige Beziehungen abbilde. Zur
Autopiloten-Thematik äußerte der Board die folgenden Punkte:
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Wenn Managemententscheidungen laufend getroffen werden müssen, stellt
dies keinen Autopiloten dar (anderenfalls könnte bei jedem Unternehmen
ein "Autopilot" installiert werden) |
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Im Falle eines reinen Autopilot-Mechanismus können bei der Beurteilung, ob
ein Unternehmen ein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist,
die Kriterien der "Möglichkeit der Machtausübung" in den meisten Fällen als
unwesentlich eingeschätzt werden (im Gegensatz dazu wird vermutet, dass
diese Macht bereits durch die Installation des Autopiloten ausgeübt
worden ist). |
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Vor dem Hintergrund eines dem Board
vorgetragenen Beispiels (Absatz 37 der Observer Notes) wurde
angemerkt, dass bestimmte Autopilot-Mechanismen generell Anteile an
ungeteilten Vermögenswerten darstellen. Daher benötigt der Board
möglicherweise rechtliche Unterstützung um dieses Beispiel weiter zu
verfolgen. Es wurde angemerkt, dass eine weltweite Anwendung dieser
rechtlichen Hinweise problematisch sein wird. Allerdings merkten Boardmitglieder an, dass das Beispiel nicht alle Fakten enthalte und
nicht der Frage nachginge, ob das Vertragsverhältnis nicht
tatsächlich ein Joint Venture sei. |
Der Board merkte an, dass eine Abkehr vom "Chancen-und-Risiken-Konzept",
in Anbetracht des Spannungsverhältnisses zwischen dem "Control-Konzept"
von IAS 27 und dem "Chancen-und-Risiken-Ansatz" in SIC-12, schwer
vorstellbar sei.
Weitere Beobachtungen zur Bilanzierung potenzieller Stimmrechte
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Erfolgsberichterstattung |
Fünf Sachverhalte wurde dem Board zur Erwägung vorgelegt. Zu diesen
empfahl der Stab folgende Sichtweisen:
1. Der Ausdruck "vollständiges Einkommen" wird durch "erfasste
Aufwendungen und Erträge" ersetzt.
Zu diesem Sachverhalte setzte eine lange Debatte ein, an deren Ende
der Board vorläufig überein kam, den Ausdruck "Summe der erfassten
Aufwendungen und Erträge" in seinen Verlautbarungen zu verwenden, auch
wenn man den Erstellern gestatten wolle, jedwede andere Beschreibung zu
verwenden.
2. Die Bezeichnungen der vier Primärbestandteile sind:
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Vermögensaufstellung |
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Eigenkapitalveränderungsrechnung |
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Aufstellung
über das Ergebnis und sonstige erfasste Aufwendungen und
Erträge; und |
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Kapitalflussrechnung |
Der Board erklärte sich mit der Empfehlung unter dem Vorbehalt
einverstanden, dass der FASB zustimmt.
3. Der Ausdruck "Gewinn oder Verlust" wird zur Bezeichnung der
pflichtmäßig anzugebenden Zwischenzeile in der
Aufstellung über das Ergebnis
und sonstige erfasste Aufwendungen und Erträge (vorbehaltlich der
Entscheidung zu Sachverhalt 1 oben).
Der Board erklärte sich mit der Empfehlung des Stabs auf der
Grundlage einverstanden, dass dieser Sachverhalte noch einmal im Rahmen
des Projekts zum Thema Rahmenkonzept betrachtet und erörtert wird.
4. Die Summe der sonstigen erfassten Aufwendungen und Erträge
wird in der Eigenkapitalveränderungsrechnung ausgewiesen und stellt
Posten dar, die ursprünglich unter den
sonstigen erfassten
Aufwendungen und Erträgen erfasst wurden (d.h. außerhalb der Gewinn- und
Verlustrechnung) und zukünftig in den Gewinnrücklagen erfasst werden.
Der Board zeigte sich mit der Empfehlung des Stabs einverstanden.
5. Die Steuerwirkungen im Zusammenhang mit jeder einzelnen
Komponente der sonstigen Aufwendungen und Erträge muss im Abschluss
nicht ausgewiesen werden.
Der Board verständigte sich darauf, dem FASB in dessen Ansatz zu
folgen, d.h. den Ausweis der Steuerwirkungen im Zusammenhang mit jeder
einzelnen Komponente des sonstigen vollständigen Einkommens zu fordern,
und zwar entweder im eigentlich Abschluss oder im Anhang.
Gemeinsame Themen (d.h. IASB und FASB)
Der Board wurde gebeten, eine Erklärung bezüglich Sachverhalten aus
Phase A zu erwägen, die IASB und FASB mit Blick auf den Abschluss der
Arbeiten an Phase A gleichermaßen betreffen.
Folgende Fragen wurden dem IASB gestellt:
Ist der IASB der Ansicht, dass die Änderungen des IASB an IAS 1
für Berichtsperioden in Kraft treten sollen, die am oder nach dem
1. Januar 2007 beginnen, wobei eine vorzeitige Anwendung empfohlen wird?
Der Board stimmte dem zu.
Sind die Boards der Ansicht, dass Übergangsregelungen für das
anstehende Dokument nicht erforderlich sind?
Der IASB stimmte dem zu. Der FASB wird auf der anstehenden
gemeinsamen Sitzung der beiden Boards gebeten werden, den Sachverhalt zu
erwägen.
Sind die Boards der Ansicht, dass die Kommentierungsfrist 120 Tage
betragen sollte?
Der IASB stimmte dem zu. Der FASB wird auf der anstehenden
gemeinsamen Sitzung der beiden Boards gebeten werden, den Sachverhalt zu
erwägen.
Eine einzige Aufstellung oder zwei?
Der Board wurde in Kenntnis gesetzt, dass es bei den Adressaten
breiten Widerstand gebe, sich zu einer einzigen Aufstellung über das
Ergebnis und sonstige erfasste Aufwendungen und Erträge zu bewegen
anstatt den Ansatz der zwei Abschlussbestandteile beizubehalten.
Boardmitglieder diskutierten dieses Thema, wobei viele die Quelle des
Widerstands erfragten, weil es ihrer Ansicht nach keine konzeptionellen
Gründe für einen Ansatz der zwei Abschlussbestandteile gebe - abgesehen
von "Paranoia". Einige Boardmitglieder deuteten an, dass sie eine
einzige Aufstellung nach wie vor bevorzugten, und einige deuteten an,
dass sie ein oder zwei Aufstellungen zulassen würden, je nachdem,
welchen Weg der FASB als akzeptabel zur Erreichung von Konvergenz
ansähe. Der Sachverhalt wurde auf die anstehende gemeinsame Sitzung der
beiden Boards vertagt.
Diese Zusammenfassung basiert
auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie
sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen. |
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Gemeinsame Sitzung von IASB und
FASB
24. - 25. Oktober 2005, Norwalk
(Connecticut, USA)
Montag, 24. Oktober 2005
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Präsentation des CFA-Instituts |
Für diesen Teil der Sitzung, der lediglich der Informationsvermittlung
diente und in dem keine Entscheidungen gefällt wurden, gibt es keine
Unterlagen für die Beobachter.
IASB und FASB besprachen ein Papier zu vorgeschlagenen
Verbesserungen an der Finanzberichterstattung, das vom Institut vereidigter Finanzanalysten (Chartered Financial Analysts
Institute, CFAI) ausgearbeitet wurde. Die Vorschläge des CFAI zielten
darauf ab, die
Darstellungsweise des Jahresabschlusses zu verbessern, ohne in
großem Maße ihren Inhalt
zwingend
zu verändern. Das CFAI deutete an, dass die
Eigenschaften, die sie in ihrem Berichterstattungsmodell als wichtig
erachteten, Klarheit, Vollständigkeit und wirtschaftliche
Glaubwürdigkeit seien und dass diese Merkmale zusammen zum Oberziel
der Verständlichkeit beitrügen.
Das CFAI schlägt vor, dass
das Unternehmen
bei der Aufstellung von Geschäftsberichten aus der Perspektive des letzten verbleibenden derzeitigen
Eigenkapitalgebers des Unternehmens betrachtet werden sollte. Das CFAI
ist der Ansicht, dass dies den Fokus der Finanzberichterstattung
schärfen würde, da die Finanzberichterstattung momentan eher einem
Beiwerk der Bilanz ähnelt, was zu einem mehrdeutigen und vagen Zweck der
Finanzberichterstattung führt. Die Untersuchung des CFAI deutet
daraufhin, dass wenn nicht ausreichend Informationen für „die letzte
Person in der Kette“ vorhanden sind, es wahrscheinlich auch nicht
genügend Informationen für die Personen vor ihm gebe.
Die Boardmitglieder widersprachen dieser Ansicht im Großen und Ganzen, auf Basis dessen, dass
die Informationsbedürfnisse von Fremdkapitalgebern nicht
notwendigerweise durch die Befriedigung der Informationsbedürfnisse der
Eigenkapitalgeber befriedigt werden.
Die Boards stellten fest, dass die vom CFAI vorgeschlagene
Unternehmensdefinition zu Fehlinterpretationen führen könnte. Das CFAI
schlägt vor, dass das Unternehmen alle Vermögenswerte und
Verbindlichkeiten
bilanzieren sollte,
die den Wert des Unternehmens erhöhten. Es wurde angemerkt, dass Vermögenswerte anderer
Unternehmen einen direkten Einfluss auf den Wert des Unternehmens
hätten. So unterläge zum Beispiel der Wert von Gebäuden in einem
Gewerbegebiet dem direkten Einfluss der Verfügbarkeit eines Hotels in
der näheren Umgebung, und Hotels in unabhängigem Besitz sollten nicht von
den Besitzern des Gewerbegebiets bilanzieren werden.
Die Boardmitglieder versuchten, die vom CFAI vorgeschlagenen
Prinzipien über die Frage zu testen, ob die Absicherung einer
erwarteten Transaktion darin resultieren würde, dass das Unternehmen
auch den beizulegenden Zeitwert der erwarteten Transaktion zu
bilanzieren hätte. Den Boards wurde erklärt, dass dies
davon
abhängig sei, ob die Vorschriften zur Abbildung von Sicherungsbeziehungen
beibehalten würden. Wenn sie beibehalten würden, wäre der beizulegende Zeitwert der zugrunde
liegenden Transaktion
dem CFAI-Vorschlag zufolge
ebenso zu erfassen wie der des Sicherungsinstruments. Die
Boardmitglieder drückten ihr Unverständnis darüber aus, inwiefern dies
den vom CFAI vorgeschlagenen Ansatzkriterien für Vermögenswerte genüge,
nach denen "das Recht auf zukünftigen Nutzenzufluss vom Unternehmen
kontrolliert werden muss."
Das CFAI merkte an, dass es wiederholt die Anwendung der direkten
Methode für Kapitalflussrechnungen verlangt habe und dass das
Verständnis
und die Fähigkeit, solche Rechnungen zu erstellen, ein Erfordernis sei, um
sich als vereidigter Finanzanalyst zu qualifizieren. Die Boards
erklärten, dass dies nicht in Überstimmung mit der Schilderung einiger
Analysten auf der letzten Sitzung der Arbeitsgruppe "Erfolgsberichterstattung"
stehe.
Das CFAI hat nicht die Absicht, sein Papier
mit der Bitte um Stellungnahme herauszugeben, da es der Meinung ist,
ausreichend unterschiedliche Blickwinkel unter ihren Mitgliedern erhoben zu
haben, um eine endgültige Position beziehen zu können.
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Erfolgsberichterstattung |
Der Stab stellte ein Papier zur Behandlung von Finanzierungskosten im
Finanzbericht vor. Die Boards stimmten darin überein, dass ein
Finanzabschnitt in der Erfolgsberichterstattung vorgeschrieben sein
sollte.
Der Stab empfahl, dass die Boards eine Definition für den Ausdruck
"Finanzierung" entwickeln sollten, bevor sie Begriffsabgrenzungen für
irgendeine andere Kategorie entwickelten. Dies war in Teilen eine
pragmatische Empfehlung, bedenkt man die in der Vergangenheit
aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Entwicklung einer Definition für
den Terminus "betriebliche Tätigkeit". Der Stab vertrat die Meinung,
dass Finanzierung zuerst definiert werden sollte und dass diese
Definition dann einheitlich von allen Unternehmen mit Ausnahmen von
Finanzinstitutionen angewendet werden sollte. Zu einem früheren
Projektzeitpunkt hatten sich die Boards darauf verständigt, ein Modell
für Unternehmen
mit
Ausnahmen von
Finanzinstitutionen zu entwickeln und erst später festzulegen, wie
dieses Modell auf Finanzinstitutionen anzuwenden oder anzupassen sei.
Der Stab schlug vor, dass der erste Schritt bei der Entwicklung einer
Arbeitsdefinition von "Finanzierung" die Festlegung der Art der
Geschäftsvorfälle sein sollte, die Finanzierungstätigkeiten des
Unternehmens darstellten. Diese führen im Allgemeinen zum Ansatz eines
Vermögenswertes oder einer Verbindlichkeit in der Bilanz. Im Anschluss
daran würde man eine Definition für jene Geschäftsarten entwickeln, die
den Wertansatz identifizierter Finanzierungsvermögenswerte und
-verbindlichkeiten verändern. Danach sollten die Boards festlegen, wie
die ausgearbeitete Definition auf andere Teile des Jahresabschlüsse
angewendet werden kann.
Die Boards wiesen darauf hin, dass ihr Ausgangspunkt darin bestand,
alles, was in Verbindung mit dem Zeitwert des Geldes steht, einen
"Finanzierungsbetrag" darstelle. Die Boards stimmten überein, dass sie
nicht als erstes auf Vermögenswerte und Verbindlichkeiten schauen,
sondern sich stattdessen zunächst mit den Veränderungsrechnungen
beschäftigen wollten. Basierend auf den Geschäftsvorfällen in diesen
Veränderungsrechnungen wolle man sich dann bemühen, eine Definition zu
entwickeln.
Zwei weitere Fragen wurden den Boards gestellt: Welche Vermögenswerte
und Verbindlichkeiten können Finanzierungstransaktionen mit sich
bringen, und welche Grundlage sollte man heranziehen, um jene
Geschäftsvorfälle zu sondieren, die in einer Finanzkategorie der
Erfolgs- und Bruttowertschöpfungsrechnung zusammenzufassen wären. Die
Boards merkten vor dem Hintergrund ihrer Antworten zur Methodik bei der
Festlegung einer Definition an, dass jedwede Antwort auf diese Fragen
eher eine Auswahl zufälliger Gedanken als eine umfassende Antwort wäre,
die der Stab für seine Arbeit verwenden könne. Der Stab will sich
bemühen, auf der Grundlage der Erörterungen der Boards eine Definition
für den Ausdruck "Finanzierung" zu entwickeln und dann festzulegen, was
möglicherweise außerhalb des Anwendungsbereiches der Definition liegen
könne, aber innerhalb der Definition liegen sollte, um festzustellen, ob
eine kurze Liste mit Ausnahmen erforderlich ist.
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Erlöserfassung |
Die Boards hatten sich zu einem früheren Zeitpunkt darauf verständigt,
dass Leistungsverpflichtungen in Verträgen aus der Sicht des Kunden
auf der Grundlage, ob das zu Liefernde einen Nutzen für den Kunden hat,
aufgeschlüsselt werden sollten. Bei dieser Sitzung prüften die Boards
die folgenden überarbeiteten Kriterien für die Feststellung, ob da zu
liegende Gut einen Nutzen für den Kunden besetzt:
Ein Gut, eine
Dienstleistung oder ein anderes Recht hat einen Nutzen für den Kunden,
wenn es/sie entweder
(a) getrennt oder als
optionale Zugabe vom Verkäufer im Referenzmarkt des Kunden verkauft
wurde oder es getrennt vom Kunden in dem Referenzmarkt weiterveräußert
werden könnte oder
(b) dem Kunden ein
unbedingtes Recht gibt, welches das berichtende Unternehmen dazu
verpflichtet, Güter, Dienstleistungen, Rechte oder andere
Gegenleistungen für den Fall, dass ein spezifiziertes Ereignis eintritt,
zu erbringen.
Die Boards stimmten darin überein, dass diese Definition eine
Verbesserung im Vergleich zu der zuvor erörterten darstelle. Gleichwohl
sind die Boards nicht der Ansicht, dass das Erfordernis in (a), wonach
der Kunde es/sie im Referenzmarkt weiterveräußern kann, nötig sei. Die
Boards stimmten zu, dass der Referenzmarkt des Kunden normalerweise der
Markt sei, in dem der Kunde kauft, d.h. der Markt, in welchem das
Unternehmen und der Kunde Geschäfte miteinander tätigten. Vor diesem
Hintergrund sollte die Bewertung normalerweise zum
zwischen
dem Unternehmen und dem Kunden
ausgehandelten Preis
erfolgen. Man stimmte darin überein, dass man
hinsichtlich der Identifikation von Kundenreferenzmärkten
Praxishinweise zur
Verfügung stellen müsse.
Der Stab merkte an, dass die bestehende Definition einer
"Leistungsverpflichtung", welche sich auf die Verpflichtung, Güter oder
Dienstleistungen zu liefern, bezieht, unzulänglich sei, da sie keinen
Bezug auf andere Rechte, die verkauft werden können, nähme (z.B. ein
Rückerstattungsrecht). Der Stab schlägt die folgende überarbeitete
Definition vor:
Eine
Leistungsverpflichtung ist eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung
des berichtenden Unternehmens gegenüber seinen Kunden, gemäß der das
Unternehmen zur Lieferung von Gütern, Dienstleistungen oder anderen
Rechten verpflichtet ist.
Die Boards stimmten zu, dass diese Definition sachgerecht erscheint.
Jedoch wurde das Erfordernis, das Wort "rechtlich" einzubeziehen,
debattiert, da "rechtlich" in unterschiedlichen Rechtsräumen eine
unterschiedliche Bedeutung habe, und wenn eine Verpflichtung
durchsetzbar ist, dann sei sie in der Regel rechtlich durchsetzbar, so
dass das Wort überflüssig und möglicherweise sogar verwirrend wäre. Die
Boards stimmten zu, "rechtlich" aus der Arbeitsdefinition zu diesem
Zeitpunkt zu streichen, merkten
aber
an, dass diese
Entscheidung möglicherweise überdacht werden muss, sobald man die
Bilanzierung schwebender Verträge betrachte.
Einige Boardmitglieder drückten ihr Unbehagen über die Verwendung des
Begriffs "Kundenbasierter Wert" (customer based value, CBV) im
Projekt
"Erfolgserfassung"
aus. Die Boards verständigten sich darauf, stattdessen den Terminus
"zugeordneter Betrag der Gegenleistung" zu verwenden, da dieser besser
beschreibt, was die Boards durch den Begriff auszudrücken suchten.
In vorangegangenen Sitzungen waren die Boards übereingekommen, dass der
geschätzte Verkaufspreis einer Leistungsverpflichtung mit Hilfe des
verlässlichsten verfügbaren Hinweises ermittelt werden sollte, und
stimmten einer Rangfolge an Verlässlichkeit zu. In dieser Rangfolge
stellte "Stufe 4" geschätzte gegenwärtige Verkaufspreise auf der
Grundlage von unternehmensinternen Faktoren, welche die
unternehmensinternen Annahmen und Daten der Berichtseinheit reflektiert,
dar. Der Stab schlug vor, dass dies klargestellt werden könnte, indem
man Unternehmen vorschreibt, Durchschnittskosten in ihren Daten zu
verwenden und zu verlangen, dass Posten auf einer Portfoliobasis und
nicht auf einzelvertraglicher Basis zu bewerten sind (zumindest dort, wo
solche homogenen Portfolien existieren). Die Boards stimmten dem nicht
zu, weil sie glaubten, dass man nicht vorschreiben solle, wie Stufe-4
Schätzungen zu erfolgen haben.
Beide Boards haben sich mit der Bewertung von unbedingten
Leistungsbereitschaftsverpflichtungen
beschäftigt. Der IASB
hatte festgestellt, dass diese zum beizulegenden Zeitwert bewertet
werden sollten, um Konsistenz mit den vorgeschlagenen Änderungen von IAS
37 zu erreichen. Der FASB kam zu dem Schluss, dass diese zum
zugeordneten Betrag der Gegenleistung bewertet werden sollten, um
Konsistenz mit dem Rest des Projekts "Erlöserfassung" zu erreichen. Die
Boards stimmten überein, dass der Ansatz des
zugeordneten Betrags der Gegenleistung
zunächst betrachtet
werden sollte, bevor die Alternative des beizulegenden Zeitwerts
entwickelt wird. Es bestand Einigkeit, dass
der IASB
bei der vollständigen
Entwicklung des Kundenallokationsansatzes vielleicht davon überzeugt
werden könnte, dass das Vorgehen zum beizulegenden Zeitwert nicht weiter
verfolgt werden muss. Falls beide Vorgehensweisen verfolgt werden,
würden die Boards zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden, ob eine
Präferenz in den öffentlichen Beratungsdokumenten ausgedrückt werden
sollte.
Die Boards prüften die Effekte aus der Tilgung einer unbedingten
Leistungsbereitschaftsverpflichtungen
und bestätigten ihre
frühere Entscheidung, dass dies eher auf der Habenseite der Gewinn- und
Verlustrechnung zu zeigen sein würde und nicht als Minderung irgendeiner
Aufwandskategorie. Die Boards merkten an, dass alle Garantien (gleich ob
gesetzlich vorgeschrieben, selbst abgegeben oder implizit)
(direkt oder indirekt)
aus Erlösverträgen entstehen und ihre Tilgung eine Erlös erzielende
Aktivität ist.
Die Boards prüften eine Reihe von Beispielen, die der Stab zur
Veranschaulichung der Auswirkungen ihrer Entscheidungen bis zu diesem
Zeitpunkt und der Unterschiede zwischen der Vorgehensweise des
zugeordneten Betrags der Gegenleistung und des beizulegenden Zeitwerts
vorbereitet hatte, und gaben dem Stab Feedback, um ihn bei der weiteren
Entwicklung des Modells zu unterstützen.
Die Boards prüften die Sachverhalte im Zusammenhang mit der Abgrenzung
von Transaktionen, die realisierte Erträge entstehen lassen, von
solchen, die Bewertungsgewinne entstehen lassen. Die Boards
beratschlagten, ob es möglicherweise ein besseres Kriterium als "normale
Geschäftstätigkeit" (IFRS) oder "hauptsächliche oder zentrale Tätigkeit"
(US GAAP) gebe. Die Boards merkten an, dass sie in diesem Zusammenhang
nicht den Gedanken der Vergleichbarkeit als vordergründig betrachteten.
Der Stab schlug einige neue Definitionen vor, die diese Unterscheidung
auf Basis der Bereitstellung von Gütern, Dienstleistungen oder anderen
Rechten für den Kunden treffen würde. Die Boards stimmten überein, diese
Arbeit fortzuführen.
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Kurzfristige Konvergenz -
Ertragsteuern |
Der FASB hat
bei der Behandlung von unsicheren Steuerpositionen
wesentliche Unterschiede in der Praxis beobachtet. Der FASB musste
darauf ziemlich schnell reagieren, um einen Entwurf zu schaffen, der in
einen Standard umgesetzt werden kann. Unglücklicherweise würde der IASB
aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37 und des
Nichtvorhandenseins jeglicher Ansatzwahrscheinlichkeitsschwelle
gezwungen sein, zu einer anderen Schlussfolgerung zu kommen als den im
Entwurf präsentierten. Nach den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37
würde die zusätzliche Steuerschuld zum Durchschnitt der möglichen
Resultate
angesetzt,
wobei solche Berechnungen unter der Annahme erfolgten, dass die
Transaktion durch die Steuerbehörden untersucht werden würde. Nach dem
vom FASB unterbreiteten Vorschlag würden Steueransprüche ausgebucht,
sobald sicher ist, dass diese nicht nachhaltig sind, und Steuerschulden
würden vorbehaltlich der Anwendung eines
unternehmenseigenen Konfidenzniveaus angesetzt. Die Boards
stimmten darin überein, diesbezüglich ihre Projekte gegenseitig zu
beobachten,
waren
aber einer
Meinung, dass dieses Thema keine Verzögerung der beiden Projekte
bewirken würde und sollte.
Die Boards waren zuvor übereingekommen, dass bei der Berechnung von
latenten Steueransprüchen und –schulden der Steuersatz für nicht
ausgeschüttete Gewinne verwendet werden würde, es sei denn, dass das
Unternehmen für die Ausschüttung
eine
Verbindlichkeit
angesetzt hat. Der
Stab machte die Boards darauf aufmerksam, dass dies in bestimmten
Industriezweigen, besonders für Immobilieninvestmentfirmen und
Genossenschaften, v.a. in den Vereinigten Staaten, wesentliche
Auswirkungen haben würde. Der Stab empfahl, dass der Entwurf deutlich
auf die Auswirkungen dieser Änderung hinweisen sollte.
Zuvor waren solche Unternehmen unter US GAAP von einem Ausweis ihres
Steueraufwands
befreit,
welches im Resultat dazu führte, dass diese Unternehmen faktisch als
steuerbefreite Unternehmen behandelt wurden und deshalb keine latenten
Steueransprüche und latenten Steuerverbindlichkeiten ansetzten. Nicht
alle Boardmitglieder stimmten darin überein, dass dies das Ansinnen der
Befreiung gewesen ist. Einige vertraten die Ansicht, dass es einzig als
Ausweisbefreiung beabsichtigt war.
Um den Entwurf des IASB so zu ändern, dass er damit in Einklang stünde,
müsste ein Konzept einer "faktischen Steuerbefreiung" eingeführt werden.
Alternativ könnte die Anwendung des Ausschüttungssatzes auf solche
Unternehmen ausgeweitet werden, die gesetzlich, durch ihren
Gesellschaftsvertrag, ihre Satzung oder Ähnlichem oder aber durch eine
bindende Entscheidung ihrer Geschäftsführung dazu verpflichtet sind,
Gewinne auszuschütten. Es wurde angemerkt, dass sogar diese Änderung
Genossenschaften möglicherweise nicht helfen würde.
Man kam darin
überein, dass der Stab einen Standardentwurf vorbereiten und den Boards
im Begleitschreiben erklären soll, wie dieser Sachverhalte angegangen
worden ist. Die Boards wiederholten, dass sie hierdurch allerdings ihre
vorherige Schlussfolgerung, wonach die Verwendung des
Thesaurierungssatzes sachgerecht sei, nicht verworfen sehen wollen.
Der IASB merkte an, dass er hoffe, den kurzfristigen Konvergenzentwurf
bis März 2006 zu veröffentlichen.
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