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Mitschrift von der Septembersitzung des IASB 20.-22. September 2005 |
| Dienstag, 20. September |
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Inhalt des Projekts
Auf seiner Sitzung im März 2005 beschloss der Board, sich eingehender mit der Bilanzierung von Finanzinstrumenten zu befassen, die zum
anteiligen beizulegenden Zeitwert des Residualanspruchs am Nettovermögen des ausgebenden Unternehmens zurückgegeben werden können ("Financial
Instruments puttable at fair value"). Gemäß der gegenwärtigen Fassung von IAS 32 werden derartige Instrumente als finanzielle
Verbindlichkeiten eingestuft. Der Board merkte an, dass die Anwendung von IAS 32 und 39 auf Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert
zurückgegeben werden können nach IAS 32 und IAS 39, zu einer ungewöhnlichen Bilanzierung führen könne, wenn diese Anteile die Stammanteile des
Unternehmens darstellen.
Als Ergebnis der Entscheidungen des Board vom März 2005 empfahl der Stab zwei Arten von Änderungen an IAS 32:
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1. Die erste Kategorie umfasst die Definition und Einstufung eines "Finanzinstrumentes, das zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben
werden kann" und zielt auf Aktien, Geschäftsanteile an Personengesellschaften und Minderheitenanteile, deren Rückgabe zum beizulegenden
Zeitwert möglich ist. Derartige Anteilsarten haben ähnliche Charakteristika, indem sie den Inhaber berechtigen, das Instrument zu dessen
beizulegenden Zeitwert an das Unternehmen zurückzugeben, definiert als der anteilige beizulegende Zeitwert des ausgebenden Unternehmens zu
erhalten. |
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2. Die zweite Kategorie behandelt Instrumente, bei denen eine Verpflichtung bei Liquidation entsteht. Anteile an auf begrenzte Zeit
gegründeten Unternehmen beinhalten normalerweise kein Recht zur Rückgabe des Instruments an den Emittenten während der Bestehensdauer des
Unternehmens, sondern sie berechtigen den Inhaber zum Erhalt flüssiger Mittel oder anderer Vermögenswerte bei Liquidation. Diese ist von
Beginn an sicher. Anders ausgedrückt begründen Anteile an einem auf begrenzte Zeit gegründeten Unternehmen eine Verpflichtung, die zum
Liquidationszeitpunkt entsteht, und die Liquidation wird zu einem bekannten Zeitpunkt erfolgen. |
Die Änderungen würden dazu führen, dass sämtliche der folgenden Instrumente als Eigenkapital (“Equity”) eingestuft und dargestellt würden: Aktien,
Geschäftsanteile an Personengesellschaften und Minderheitenanteile, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, sowie Anteile an auf
begrenzte Zeit gegründeten Unternehmen.
Während der Diskussion wurden die entsprechenden Sachverhalte in der folgenden Reihenfolge analysiert:
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1. Instrumente, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können. |
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2. Instrumente, aus denen Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Liquidation erwachsen und bei denen die Liquidation sicher ist (betrifft auf
begrenzte Zeit gegründete Unternehmen) |
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3. Instrument, aus denen Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Liquidation erwachsen und bei denen die Liquidation im Ermessen des Inhabers
steht (betrifft Geschäftsanteile an Personengesellschaften). |
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4. Einstufung von Minderheitenanteilen in Konzernabschlüssen, wenn die Minderheitenanteile zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben
werden können oder eine Verpflichtung zum Zeitpunkt der Liquidation entsteht und diese entweder sicher ist oder im Ermessen des Inhabers steht. |
Der Board beschloss, Thema Nr. 1 zuerst anzugehen, um die Richtschnur zur Lösung der komplexeren Themen weiter unten auf der Liste vorzugeben. Der
Board diskutierte die Vorschläge des Stabs ausführlich und merkte an, dass die Frage, ob die Verkaufsoption als von den Anteilen separates Instrument
anzusehen ist oder nicht, nicht zu unterschiedlicher Bilanzierung führen dürfe. Wenn es nicht möglich wäre, dies zu erreichen, würden lediglich
Strukturierungsmöglichkeiten geschaffen.
Der Board kam überein, dass die einzige kurzfristige Lösung dieses Problems, bis zum Abschluss des langfristigen Projekts zur
Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital, die Schaffung von Ausnahmeregelungen wäre. Diese Ausnahmeregelung würde klar festlegen, dass sie nur auf jenen
Teil des Eigenkapitals Anwendung fände, der der Put-Option zu Grunde liegt (d.h. es gäbe keine derartige Möglichkeit für andere Vertragsformen, die
auf ähnliche Eigenkapitalinstrumente geschrieben würden). Darüber hinaus müsste es sich bei dieser Eigenkapitalart um die "absolute Restgröße"
bzw. die "nachrangigste" Eigenkapitalklasse handeln. Es würden zusätzliche Arbeiten zur angemessenen Abgrenzung dieser Ausnahmeregelung
durchgeführt.
Der Board diskutierte die Frage, was verschiedene Eigenkapitalklassen ausmacht (wenn zum Beispiel verschiedene Stimm- oder Genussrechte mit
derselben Anteilsgattung verbunden sind) traf aber diesbezüglich keine Entscheidungen. Der Board schien darin überein zu stimmen, dass ein nicht
beherrschender Anteil (Minderheitenanteil) im Konzernabschluss als dieselbe Klasse Eigenkapital wie das des Mutterunternehmens anzusehen sei (d.h. dass
die Existenz eines nicht beherrschenden Anteils das Unternehmen nicht an der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung hindern würde).
Die Sachverhalte 2 bis einschließlich 4 wurden nicht als einzelne Fragestellungen behandelt, sondern auf sie wurde lediglich an verschiedenen Punkten
der Board-Diskussionen eingegangen.
Der Board merkte an, dass einige Mitglieder Vorbehalte gegenüber der zusätzlichen Komplexität im Bereich der Rechnungslegung für Finanzinstrumente
hätten, die für den Fall der Annahme der Vorschläge entstünde. Der Board beschloss, mit dem Projekt fortzufahren, da man es bereits auf die Agenda
genommen habe und der Sachverhalt wesentlich sei.
Festlegung, ob ein Anteil, der zum beizulegenden Zeitwert des Residualanteils am Unternehmen zurückgegeben werden kann, in einen Stammanteil und
eine Put-Option mit einem Wert von nahe Null aufgespalten werden sollte.
Zu diesem Sachverhalt gab der Stab die folgenden Empfehlungen:
Ein strukturiertes Finanzinstrument sollte in Komponenten aufgespalten werden, wenn klar ist, dass die Komponenten bestehen, dass die
Komponenten aufgespalten werden können und wenn die Aufspaltung der Komponenten zu einer wahrheitsgemäßen Darstellung der Vermögenslage des
Unternehmens führt. Im konkreten Fall der in einem zurückgebbaren Anteil enthaltenen Put-Option befand der Stab, dass es nicht möglich sei, Komponenten
zu separieren, da es nicht möglich wäre, Situationen, in denen die Put-Option ausgeübt werde, wirtschaftlich zu bestimmen. Darüber hinaus ist eine
Bestimmung der Put-Option auf der Basis getrennter Zahlungsströme nicht möglich.
Der Stab befand, dass Anteile, die zu einem festgelegten Ausübungspreis zurückgegeben werden können, ihrer wirtschaftlichen Substanz nach
Wandelanleihen ähneln. Demzufolge geht der Stab davon aus, dass die Klassifizierung von zurückgebbaren Anteilen als Eigenkapital bei gleichzeitiger
Klassifizierung von Wandelanleihen als Schulden nicht zu einer wahrheitsgemäßen Darstellung wirtschaftlich gleichartiger Verpflichtungen führt. Mit
anderen Worten ändert die Put-Option den Charakter, nicht aber notwendigerweise den Wert der Verpflichtung gegenüber den Anteilseignern.
Mithin gab der Stab keine Empfehlung dahingehend ab, zurückgebbare Anteile in einen Stammanteil und eine Put-Option mit variablem Ausübungspreis
aufzuspalten.
Einige Board-Mitglieder deuteten ihre Unterstützung für die Empfehlung des Stabes an, andere für einen alternativen Ansatz, der anerkennt, dass
das in IAS 32 enthaltene Klassifikationsschema "grundlegend fehlerhaft" sei. Befürworter der Alternativen kamen zu dem Schluss, dass
das als zurückgebbarer Anteil bezeichnete, zusammengesetzte Instrument nicht die Definition einer Schuld erfüllt und dass seine Darstellung als
Schuld die Relevanz von Abschlüssen nicht erhöht. Anhänger dieser Position räumen ein, dass das Instrument zwar eine Schuldkomponente enthält, dass
jedoch die in IAS 32 beschriebene Bewertung dieser Schuld auf der Grundlage des Rückzahlungsbetrags nicht den beizulegenden Zeitwert dieser
Komponente beim Erstansatz darstellt. Eine derartige Bewertung steht im Widerspruch zur Bewertung nahezu aller anderen Finanzinstrumente und der
meisten nicht-finanziellen Verbindlichkeiten (unter Ausnahme, vielleicht, von Verpflichtungen aus Leistungen an Mitarbeiter).
Der Board war aufgefordert, darüber abzustimmen, ob man (a) ein separates Projekt zu Finanzinstrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert
zurückgegeben werden können, weiterverfolgen oder (b) das Problem innerhalb des weiter und längerfristig gefassten Projekts zur Fremd- und
Eigenkapital behandeln wolle. Der Board beschloss, die Problematik zum weiter gefassten Fremd- und Eigenkapital-Projekt hinzuzufügen, gleichzeitig
aber mit dem eigenständigen Projekt zu Finanzinstrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, fortzufahren.
Der Board fasste im Juni 2005 den vorläufigen Beschluss, bei der Erlöserfassung einen Ansatz zu untersuchen, bei dem erfolgsabhängige
Verpflichtungen anstelle zum beizulegenden Zeitwert durch Allokation der Gegenleistung durch den Kunden („Customer-based value“) gemessen werden.
Auf diesem Treffen erörterte der Board einige der mit der Identifizierung und Bewertung erfolgsabhängiger Verpflichtungen über einen "Customer-
based value (CBV)" zusammenhängenden Probleme. Insbesondere war der Board zur Erörterung einer Reihe von Fragen zu den Empfehlungen des Stabes
aufgefordert. Diese sind, ebenso wie die Entscheidungen des Board, nachfolgend dargelegt:
1. Leistungsumfang
Der Board hatte bereits früher vorläufig entschieden, dass Erlöse als Veränderungen von Vermögenswerten und Schulden definiert werden sollten.
Es wurde ebenfalls vorläufig beschlossen, dass diese Vermögenswerte und Schulden normalerweise aus rechtlich durchsetzbaren Rechten und Pflichten
erwachsen, die aus Verträgen mit Kunden entstehen. So erwirbt ein Verkäufer eine Reihe rechtlich durchsetzbarer Rechte und geht eine Reihe von
Verpflichtungen ein, für die er/sie erwartet, voll entschädigt zu werden. Erlöse sollten zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die einzelne Leistung
(erfolgsabhängige Verpflichtung) erbracht (getilgt) wird.
Die Board-Mitglieder wurden gefragt, ob sie darin übereinstimmen, dass Erlöse grundsätzlich erfasst werden sollen, wenn die einzelne Leistung
(oder erfolgsabhängige Verpflichtung) erbracht (oder getilgt) wird.
Der Board stimmte zu.
2. Zerlegung eines Erlösvertrages in seine Komponenten
Die Bestimmung der Vorgehensweise bei der Zerlegung eines Erlösvertrages (d.h. die Identifizierung der einzelnen Rechnungseinheiten der
erfolgsabhängigen Verpflichtung) ist ein wesentlicher Sachverhalt der Erlösrealisierung und des vom Board vorgeschlagenen "Assets and
Liabilities"-Ansatzes. Hierbei geht es um die Identifizierung der als zu passivierende Schulden anzusetzenden Verpflichtungen (in Form
einzelner Rechnungseinheiten). Da Erlöse das Produkt von Veränderungen von Vermögenswerten und Schulden darstellen, ist die Identifikation dieser
Veränderungen entscheidend zur wahrheitsgetreuen zeitlichen und betragsmäßigen Darstellung der Erlöse. Verträge müssen zerlegt werden um dem
Unternehmen zu ermöglichen, den Zeitpunkt dieser Veränderungen zu bestimmen.
Der Bewertungsansatz zum "Customer-based value" scheint im Einklang mit der Kundenperspektive der Vereinbarung zu stehen, da die
Bewertung der erfolgsabhängigen Verpflichtung auf der Grundlage des Preises, den der Kunde für die Ware oder Dienstleistung zahlen kann oder
würde, erfolgt. Da der Bewertungsansatz zum "Customer-based value" auf der Kundenperspektive beruht, ist es sachlogisch, die Zerlegung
von Erlösverträgen und die Identifikation der einzelnen Rechnungseinheiten ebenfalls aus dieser Perspektive vorzunehmen.
Die Board-Mitglieder wurden gefragt, ob sie einer Zerlegung der erfolgsabhängigen Verpflichtungen von Erlösverträgen aus der Kundenperspektive
zustimmen.
Der Board stimmte zu.
3. Kundennutzen
Um den Erlösvertrag aus der Kundenperspektive zu zerlegen, muss ein berichtendes Unternehmen analysieren, was der Kunde als den aus der
Vereinbarung erhaltenen (gekauften) Nutzen empfindet. D.h. es gilt bei der Kundenperspektive zu untersuchen, welche Komponenten eines Vertrages
einen Wert für einen durchschnittlichen Kunden (d.h. einen Marktteilnehmer) darstellen. Mit anderen Worten: Das berichtende Unternehmen muss
bestimmen, welche Komponenten für den Kunden einen Nutzen darstellen. Kundennutzen bedeutet, dass ein Marktteilnehmer erkennt, dass das der
erfolgsabhängigen Verpflichtung zu Grunde liegende Produkt (d.h. die Ware, Dienstleistung oder das Nutzungsrecht) an und für sich für einen
Verwendungszweck geeignet ist.
Die Board-Mitglieder wurden gefragt, ob sie der Ansicht seien, dass der Kundennutzen ein brauchbares Kriterium zur Beantwortung der Frage sei,
ob eine Komponente eine eigenständige Rechnungseinheit darstellt.
Der Board stimmte zu, nachdem man eine als "wahrgenommene Lieferung" ("perceived delivery") bezeichnete Alternative
erörtert hatte. Diese war vorgeschlagen worden, weil einige Board-Mitglieder der Ansicht waren, dass das Konzept des "Kundennutzens"
vom berichtenden Unternehmen möglicherweise schwer durchzuführende Beurteilungen von Kundenentscheidungen erfordert.
4. Hinweise zur Zerlegung von Erlösen in Komponenten
Der Stab schlug drei Alternativen zur Strukturierung und Einarbeitung der Hinweise in den Standard bei der Bestimmung, ob eine Komponente
Kundennutzen aufweist, vor.
Der Board stimmte dem Folgenden als Handlungsgrundsatz zu, betonte allerdings, dass dieses Kriterium nicht erschöpfend sei:
Auf Ebene der Standards würden die Hinweise darlegen, dass Erlösverträge aus der Kundenperspektive zerlegt (d.h. dass separate
Rechnungseinheiten identifiziert) werden sollten. Ebenso würden die Hinweise das Konzept des Kundennutzens beschreiben. Der Board würde darüber
hinaus weiter gefasste Kriterien zur Bestimmung, ob eine Komponente Kundennutzen aufweist und insofern als separate Rechnungseinheit zu behandeln
sei, vorgeben. Die folgenden Kriterien sollten als Indikatoren dafür dienen, dass eine Komponente Kundennutzen aufweist:
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a. Die Komponente wird einzeln (oder auf Wunsch gesondert) von beliebigen Anbietern veräußert oder könnte einzeln im Referenzmarkt
des Kunden weiterveräußert werden. |
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b. Die Komponente verpflichtet das berichtende Unternehmen, sich für einen festgelegten Zeitraum zu einer Leistung bereit zu halten
(dies wird im Rahmen des Erlöserfassungsprojekts als so genannte unbedingte Leistungsbereitschaftsverpflichtung bezeichnet). Das
berichtende Unternehmen kann die Verpflichtung haben, sich zur Lieferung von Gütern, der Erbringung von Dienstleistungen oder sonstiger
Gegenleistung im Falle des Eintritts festgelegter Ereignisse bereit zu halten. |
5. Die Definition des "Customer-based value" (CBV)
Zu einem früheren Zeitpunkt dieses Jahres hatte der Board bei der Erlöserfassung die Erörterung eines Ansatzes beschlossen, bei dem
erfolgsabhängige Verpflichtungen auf der Grundlage eines so genannten "Customer-based Value" (CBV) gemessen würden.
Der CBV kann als der Betrag definiert werden, zu dem ein einen Kundennutzen aufweisendes Produkt eigenständig verkauft wird (oder
vernünftigerweise verkauft werden könnte).
Die Board-Mitglieder wurden gefragt, ob sie der Definition des CBV zustimmen.
Während man im Großen und Ganzen zustimmte, wurden die folgenden Punkte von Board-Mitgliedern angemerkt:
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Der Ausdruck in Klammern sollte gelöscht werden. |
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Die Definition sollte den Umstand beinhalten, dass der Kundennutzen auf der Grundlage "rationalen wirtschaftlichen Handelns"
(oder eines ähnlichen Konzepts) beurteilt werden sollte. |
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In den Leitlinien sollte klargestellt werden, dass der CBV mit dem in einem Endkundenmarkt (d.h. dem Referenzmarkt des Kunden, nicht
dem des berichtenden Unternehmens) zu beobachtenden beizulegenden Zeitwert vergleichbar ist. |
6. Verlässlichkeitshierarchie für den CBV
Der Stab entwickelte die folgende, bei der Bestimmung des CBV zu Grunde zu legende Verlässlichkeitshierarchie:
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a. Stufe 1: Der CBV ist unter Nutzung der Umsatzinformationen des Unternehmens, insbesondere aktueller, auf aktuellen
Verkaufstransaktionen in einem aktiven Markt basierenden Verkaufspreise zu schätzen. Ein aktiver Markt ist ein Markt, in dem Preise
jederzeit verfügbar (Transaktionen finden mit ausreichender Häufigkeit statt, um laufend Preisinformationen zu liefern) und
repräsentativ für den CBV sind (ein Kunde würde gegenwärtig zu diesen Preisen Geschäfte abwickeln). |
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b. Stufe 2: Sind Informationen der Stufe 1 nicht verfügbar, ist der CBV unter Nutzung der Umsatzinformationen anderer Unternehmen
(Wettbewerber), insbesondere aktueller, auf aktuellen Verkaufstransaktionen in einem aktiven Markt basierenden Verkaufspreise zu schätzen. |
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c. Stufe 3: Sind Informationen der Stufen 1 und 2 nicht verfügbar, ist der CBV unter Nutzung der Umsatzinformationen des Unternehmens,
insbesondere aktueller, auf aktuellen Verkaufstransaktionen in einem inaktiven Markt basierenden Verkaufspreise zu schätzen. |
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d. Stufe 4: Sind Informationen der Stufen 1, 2 und 3 nicht verfügbar, ist der CBV, als praktikable Ersatzgröße unter Nutzung von
Unternehmensvorgaben, die dessen interne Annahmen und Informationen widerspiegeln, zu schätzen. Derartige Vorgaben beinhalten
hochgerechnete und interpolierte Vorgaben, die nicht durch am Markt zu beobachtende Daten erhärtet werden können. Mit anderen Worten
stellen Schätzungen der Stufe 4 eine Schätzung der Kosten eines Unternehmens und einer normalen Gewinnmarge dar. |
Die Board-Mitglieder wurden gefragt, ob sie der Anwendung einer relativen Verlässlichkeitshierarchie für die Bestimmung des CBV zustimmen.
Der Board stimmte den Vorschlägen des Stabes als Grobkonzept zu.
7. Bewertung
Eine der anerkannten Stärken des CBV ist, dass die zu seiner Schätzung nötigen Informationen jederzeit verfügbar sein sollten. Allerdings
dürften derartige Informationen für viele unbedingten Leistungsbereitschaftsverpflichtungen fehlen. Eine unbedingte
Leistungsbereitschaftsverpflichtung verpflichtet das Unternehmen, sich für einen festgelegten Zeitraum zur Leistung bereit zu halten. Das Unternehmen
kann die unbestimmte Verpflichtung haben, sich zur Lieferung von Waren, Dienstleistungen oder sonstigen Gegenleistungen bei Eintritt festgelegter
Ereignisse bereit zu halten. Darüber hinaus ist das primäre Merkmal von Leistungsbereitschaftsverpflichtungen die Unsicherheit des Zeitpunkts und des
Betrages, der zur Abgeltung der Verpflichtung notwendig sein wird. Der beizulegende Zeitwert stellt ein umfassendes Konzept zur Behandlung derartiger
Unsicherheiten dar.
Die Board-Mitglieder wurden gefragt, ob sie der Ansicht sind, dass unbedingte Leistungsbereitschaftsverpflichtungen zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden sollten.
Der Board stimmte zu, da dies im Einklang mit seinen Vorschlägen zu Änderungen an IAS 37 Nicht-finanzielle Schulden stünde.
8. Zurechnung
In Kürze erörterte der Board die Allokation des vom Kunden als Gegenleistung gezahlten Betrages und die Problematik der Bewertung erfolgsabhängiger
Verpflichtungen zum beizulegenden Zeitwert, wenn ein aktiver Markt existiert. Der Board traf hierzu keine Entscheidung und beantragte die Wiedervorlage
bei einer zukünftigen Sitzung.
Klassifizierung von in Fremdwährung lautenden Instrumenten |
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Auf seiner Sitzung im April 2005 befasste sich IFRIC mit dem Problem der Klassifikation der Wandeloption einer auf Fremdwährung (einer anderen
als der funktionalen Währung des die Anleihe emittierenden Unternehmens) lautenden Wandelanleihe.
IFRIC kam zu dem Schluss, dass obwohl dieser Sachverhalt nicht direkt von IAS 32 behandelt würde, klar sei, dass bei Behandlung der Fragestellung
in Verbindung mit den Bestimmungen anderer Standards, insbesondere IAS 39, jegliche auf fremde Währung lautende Verpflichtung einen variablen
Zahlungsmittelbetrag darstellt. Aus diesem Grund entschied IFRIC, dass Verträge (einschließlich der Wandeloption einer Wandelanleihe), die durch die
Lieferung einer feststehenden Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens im Austausch gegen einen feststehenden Betrag in fremder
Währung abgerechnet werden, als Schuld zu klassifizieren sind.
Der Board diskutierte, ob eine kurzfristige Lösung dieses Problems die beste Vorgehensweise sei. Der Board entschied sich mit 12:2 Stimmen gegen
die Weiterführung dieses Projekts.
Der Vorsitzende deutete an, dass es keine weiteren kurzfristigen Lösungen für Probleme bei IAS 32 oder IAS 39 geben werde. Stattdessen werde sich
der Board auf das langfristige Projekt der Behebung der aktuell in diesen Standards vorhandenen Mängel konzentrieren, in dem man sich den weiter
gefassten Problemen der Rechnungslegung von Finanzinstrumenten zuwendet. Die einzigen kurzfristig weiter behandelten Punkte des Projekts sind solche,
die sich bereits auf der Agenda des Boards oder IFRIC befinden, oder solche, die möglicherweise entstehen können und bestehende, grundlegend
fehlerhafte Sachverhalte, die viele der nach IFRS bilanzierenden Unternehmen betreffen.
Der Board erörterte zwei Sachverhalte, bei denen es der detaillierten Beurteilung von vom Stab vorbereiteten Beispielen bedurfte:
Optionen auf Vermögenswerte vs. Optionen auf Eigenkapitalinstrumente
Bei dieser Diskussion ging es um die Beurteilung ob es beim zeitlichen Ansatz von Vermögenswerten zu bilanziellen Anomalien kommen kann, wenn
Optionen auf einen einzelnen Vermögenswert oder auf das den Vermögenswert haltende Unternehmen gehalten werden.
Board-Mitglieder merkten an, dass es bei der Anwendung des Konzepts der Beherrschung (“Control”) auf Mutter-Tochterunternehmensbeziehungen und
auf andere Arten von Vermögenswerten allgemein zu Unterschieden kommt. Es wurde die Sorge geäußert, dass die potenziellen Stimmrechte von Optionen
auf Eigenkapitalanteile kein Gradmesser für das Vorliegen von Beherrschung sein dürften, wenn die Optionen noch nicht ausgeübt wurden. Stattdessen
sei die Frage des Vorliegens von Beherrschung anhand anderer mit der Option verbundener Rechte (wie der Fähigkeit, Mitglieder des Vorstands eines
Unternehmens zu benennen) zu klären.
Einige Board-Mitglieder wurden gebeten, mit dem Stab bei der vertieften Untersuchung der der Definition von Beherrschung innewohnenden
Unterschiede zusammenzuarbeiten.
Die Problematik der Bezugnahme verschiedener Standards auf Begriffe wie "separate Abschlüsse" und "Einzelabschlüsse" wurde
im Rahmen dieser Diskussion angesprochen. Der Stab wurde gebeten, das Problem zu untersuchen und die Vereinheitlichung der Formulierung in allen
Standards sicherzustellen.
Verteilung von Gewinnen und Verlusten im Zusammenhang mit potenziellen Stimmrechten
Der Board diskutierte die vom Stab vorbereiteten Beispiele ausführlich. Der Board kam überein, dass der Stab mit der Entwicklung von Beispielen
zur Beleuchtung von Sachverhalten fortfahren sollte und dass diese Beispiele Zweckgesellschaften einschließen sollten.
Der Board diskutierte einen Entwurf des Plans zur Standardentwicklung. Es wurde angemerkt, dass es sich hierbei noch nicht um ein
Konvergenzprojekt mit dem FASB handele, wenngleich man in der Zukunft abschätzen wolle, ob der FASB sich an dieser Arbeit beteiligen würde.
Der Board entschied, Änderungen an IAS 27, die sich aus bereits zum Thema Beherrschung gefällten Entscheidungen ergäben (ein
"Aufräumprojekt" zu IAS 27) zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zur Kommentierung freizugeben. Stattdessen wird der Board ein einzelnes
Projekt verfolgen, in dessen Rahmen auch die gegenwärtig in der Diskussion befindlichen Themen behandelt werden. Auf zukünftigen Sitzungen wird sich
der Board auch mit Beispielen zu so genannten "Variable Interest Entities" befassen.
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| Mittwoch, 21. September |
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Lehreinheit: Einführung in die internationalen Bewertungsstandards |
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Es handelte sich um eine Unterrichtseinheit, daher wurden keine Entscheidungen getroffen.
Vertreter des International Valuation Standards Committee gaben bestimmte Hintergrundinformationen über das Gremium und behandelten dann die
folgenden Schlüsselsachverhalte:
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IVSC-Standards sind zur weltweiten Anwendung gedacht. Bisher waren die Mitglieder des IVSC an die Satzung gebunden, die die Einhaltung
dieser Standards fordert, außer für den Fall, dass lokale Gesetze eventuell etwas anderes vorschreiben. In diesen Fällen würden die
Mitglieder die lokalen Vorschriften beachten, aber dennoch sicherstellen, dass sie die allgemeine Grundsätze der IVSC-Standards einhalten.
Das IVSC ist zur Durchsetzung seiner Standards weder befugt noch in der Lage, gestattet es seinen Mitgliedern allerdings nicht, zu
behaupten, man habe die IVSC-Standards eingehalten, wenn nicht sämtliche Standards befolgt wurden. |
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Es wurde der wachsende Einfluss der IVSC-Standards erläutert, die sich zunächst mit der Bewertung von Sachanlagevermögen befassten,
ihren Geltungsbereich jetzt aber auf andere Vermögenswertarten, einschließlich immaterieller Vermögenswerte ausgedehnt haben. |
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Gegenüber dem IASB machte das IVSC klar, dass es wichtig sei, ein klares und eindeutiges Konzept für den beizulegenden Zeitwert
festzulegen, das für sämtliche Vermögenswerte (und Geschäftsbetriebe) gelte und das den Bewertungsexperten als Grundlage für ihre Arbeit
dienen könne. Bislang sorgten die widersprüchliche Vorschriften einzelner IFRS-Standards bei Abschlusserstellern und –adressaten für
Verwirrung. Einige dieser Widersprüche stammten daher, dass man nicht wisse, ob von der Unternehmensfortführung auszugehen sei oder nicht,
oder ob der beizulegende Zeitwert sich auf der Grundlage des Konzepts der "höchsten und besten Nutzung" bemisst, das verschiedene
Nutzungsmöglichkeiten für denselben Vermögenswert berücksichtigt. |
Der IASB wies darauf hin, dass bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von der höchsten und besten Nutzung unter Berücksichtigung aller
Nutzungsalternativen auszugehen sei. Man räumte allerdings ein, dass die IFRS diesbezüglich nicht immer eindeutig sind. Darüber hinaus wies der
IASB darauf hin, dass der beizulegende Zeitwert immer die Marktbedingungen widerspiegeln sollte.
Der Board diskutierte die allgemeinen Ansichten des IVSC zu den Vorschlägen des FASB zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes. Die Vertreter
des IVSC machten deutlich, dass man noch keine Gelegenheit zur Beschäftigung mit den aktuellsten Verlautbarungen des FASB nach der erneuten
Beratungsphase gehabt habe. Die Vertreter des IVSC merkten an, dass es die Schlussfolgerungen des FASB im Großen und Ganzen unterstütze und verwies
auf die Unterschiede zur gegenwärtigen IFRS-Literatur hin, die bestehen bleiben würden, wenn sich das IASB des Sachverhalts nicht im Rahmen eines
vergleichbaren Projektes annehmen würde.
Das IVSC betonte dass die Nutzer der IFRS-Literatur erfahrungsgemäß nicht der Ansicht seien, dass die Vorschriften von IAS 39 bezüglich des
beizulegenden Zeitwerts auf andere Sachgebiete übertragbar seien. Der IASB merkte an, dass es sich bei den Vorschriften von IAS 39 bezüglich des
beizulegenden Zeitwertes um den aktuellsten Standpunkt des Board zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes handele und dass diese im Idealfall auf
alle Fair-Value-Berechnungen anwendbar sein sollten. Man betonte, es sei notwendig, das eigene Fair-Value-Projekt, welches sämtliche Fair-Value-
Berechnungen abdecke, zu beschleunigen.
Der Board bat das IVSC, sobald wie möglich seine Ansichten zu den neuesten Positionen des FASB einzurechen, damit diese bei der Fertigstellung des
FASB-Dokuments berücksichtigt werden können. Dies würde es dem IASB ermöglichen, auf einer breitestmöglichen Grundlage zu arbeiten. Darüber hinaus bat
der IASB das IVSC, auf alle Widersprüche innerhalb des IFRS-Regelwerks zu achten, die die im Rahmen der IASB-Richtlinien zu fachlicher Korrekturen
berichtigt werden können und den IASB hierüber in Kenntnis zu setzen, insbesondere dort, wo die IFRS nicht die Absichten des IASB zum Fair Value
widerspiegeln.
Der IASB sprach die Problematik von aufstrebenden Wirtschaftsnationen an, wo die Bestimmung beizulegender Zeitwerte als problematisch betrachtet
wird. Die Vertreter des IVSC wiesen den IASB darauf hin, dass in seinen veröffentlichten Standards ein Weißbuch enthalten sei, das sich mit
Schwellenländern befasse und in dem bestmögliche Verfahrensweisen dargelegt würden.
Abschließend erwähnte der IASB die vom FASB für die Mitarbeit des IVSC in seinem Fair-Value-Projekt geäußerte Anerkennung. Sowohl das IVSC als
auch der IASB sprachen den Wunsch aus, in der Zukunft bei der Entwicklung der IVSC-Standards und der IFRS zu globalen Standards eng zusammenzuarbeiten.
Unter diesem Tagesordnungspunkt erörterte der Board, ob man der fachlichen Agenda ein Projekt zur Erarbeitung von Richtlinien für die Bilanzierung
von Emissionshandelsprogrammen hinzufügen sollte. Der Stab ist der Ansicht, dass es diesbezüglich zu wahrscheinlich zu uneinheitlicher Bilanzierung
kommen wird. Auf der Grundlage der Arbeiten von IFRIC und der bisher im Board geführten Diskussionen schlug der Stab vor, dass man sich mit vier
grundsätzlichen Sachverhalte befassen müsse:
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1. Stellen Verschmutzungskontingente/-gutschriften Vermögenswerte dar? Wenn ja: |
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2. Wie haben Unternehmen, die derartige Kontingente/Gutschriften kostenlos von der öffentlichen Hand erhalten, diese buchhalterisch abzubilden? |
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3. Wie sind Verschmutzungskontingente/-gutschriften zu bilanzieren? Aus diesen Fragestellungen ergibt sich eine vierte Frage: |
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4. Wie sind die Auswirkungen von Wertänderungen der im Zusammenhang mit den Emissionshandelsprogrammen entstehenden Vermögenswerte und Schulden
in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen? |
Der Board kam überein, dass die Thematik der Emissionsrechte gelöst werden müsse und erörterte verschiedene Lösungsansätze. Es wurde angemerkt,
dass IAS 20 bereits auf der Tagesordnung des IASB stehe, Fortschritte diesbezüglich aber aufgrund begrenzter Ressourcen beim Stab langsamer als
notwendig erzielt wurden. Auf Grundlage vorliegender Informationen wurde angedeutet, dass derartige Ressourcen zur Abarbeitung des IAS 20-Projekts
eventuell im Januar 2006 zur Verfügung stehen werden.
Da es sich bei Emissionsrechten um eine Form öffentlicher Beihilfen handelt, schloss der Board, dass es logisch sei, sich mit dem umfassenderen
IAS 20-Projekt zu befassen und in diesem Rahmen auch die Thematik der Emissionsrechte zu behandeln. Der Board äußerte sich besorgt über den
gegenwärtigen öffentlichen Eindruck, man wolle sich zunächst mit den Emissionsrechten befassen und, daraus folgend, das IAS 20-Projekt bearbeiten,
während der Board diese Thematik vom entgegen gesetzten Ende anzugehen beabsichtigt.
Der Board debattierte Teilaspekte des Ertragsteuer-Projektes hinsichtlich unsicherer Steuerposten und spezieller Steuerabzüge.
Der Stab sprach die Empfehlung aus, jegliche Unsicherheit bei eingereichten Steuerposten als Auslöser für eine Bereithaltungsverpflichtung
(Stand-ready-liability) zur Leistung zusätzlicher Steuerzahlungen anzusehen.
Der Board stimmte dieser Empfehlung zu. Man war der Ansicht, dies stünde im Einklang mit dem Grundsatz von IAS 37, nämlich dass die mit der
Möglichkeit, dass die Steuerbehörden eine "aggressive" Steuererklärung ablehnen könnten, verbundene Unsicherheit als
Bereithaltungsverpflichtung anzusehen sei. Allerdings sollte diese Schuld (gemäß der in IAS 12 festgelegten Methode, nach der keine
Risikoanpassung vorgeschrieben ist) zum Erwartungswert bewertet werden. Gemäß IAS 12 richtet sich die Bewertung an den Steuersätzen, die zum
Bilanzstichtag gelten oder in Kürze gelten werden. Der Board merkte an, dass man die Auswirkungen möglicher Abzüge (z.B. Abzüge für kleine Unternehmen)
auf die latenten Steuern bisher noch nicht erörtert habe.
Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabes zu, die in den Änderungen von IAS 37 vorgeschlagenen Angabepflichten bezüglich der Unsicherheit
von Steuersalden beizubehalten. Der Board beschloss ebenfalls, den "Impairment-Ansatz" hinsichtlich des Ansatzes aktiver latenter Steuern
aus SFAS 109 zu übernehmen und IAS 12 entsprechend zu ändern.
Der Mitarbeiterstab des IASB leitete diesen Abschnitt der Sitzung mit der Bitte an den Board ein, über sieben Hauptthemen abzustimmen, die von
den Board-Mitgliedern bezüglich der ersten Abstimmungsvorlage angesprochen worden waren. Die Abstimmungen erfolgten auf der Grundlage der Ergebnisse
der Durchsicht der Abstimmungsvorlage:
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1. Der Titel des vorgeschlagenen IFRS sollte von 'Segmente' in 'Geschäftssegmente' geändert werden.
Der Board war anderer Meinung als der Stab, da der Begriff 'operativ' in IAS 1 nicht definiert sei und um mögliche Umgehungen zu
vermeiden.
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2. Der Sprachstil des Zielsetzungs-Abschnitts sollte mit dem in IFRS 7 gewählten Ansatz in Einklang gebracht werden.
Der Board übergab diese Frage zur Erörterung und Klärung an die Unterarbeitsgruppe 'Einfaches Englisch' (die sich mit der
Allgemeinverständlichkeit der Standards befasst).
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3. Der vorgeschlagene IFRS sollte den Begriff der 'öffentlichen Rechenschaftspflicht' definieren und den Anwendungsbereich auf alle
öffentlich rechenschaftspflichtigen Unternehmen ausdehnen.
Der Board merkte an, dass der Begriff der 'öffentlichen Rechenschaftspflicht' sich gerade erst im Zuge des KMU-Projekts entwickle. Daher
beschloss der Board, börsennotierte Unternehmen ebenso unter den Anwendungsbereich des Standards zu bringen wie nicht börsennotierte
Unternehmen, die Finanzmittel im Rahmen eines treuhänderischen Verhältnisses erhalten, wie Banken, Versicherungsunternehmen, Brokerfirmen
und Investmentfonds.
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4. Die Vorschrift zur Angabe von Wertminderungen auf Segmentebene sollte abgeschafft werden.
Der Board stimmte zu, da man keinen Unterschied zu den US-GAAP-Vorschriften schaffen wolle.
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5. Eine Vorschrift zu Angabe von 'wesentlichen Ertrags- und Aufwandsposten' gemäß IAS 1.86 sollte in den Standard aufgenommen werden.
Der Board beschloss, dass eine entsprechende Angabevorschrift aufgenommen werden sollte.
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6. Notwendigkeit eines gesonderten Anhangs mit Begriffsabgrenzungen.
Der Board beschloss, dies sei nicht notwendig.
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7. Die Grundlage für Schlussfolgerungen aus SFAS 131 sollte als Anhang zur Grundlage für Schlussfolgerungen in den vorgeschlagenen
IFRS eingefügt werden.
Der Board stimmte zu.
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Zusätzlich zu den oben genannten Themen erörterte der Board Stellungnahmen des Accounting Standards Board of Japan (ASBJ). Die vom ASBJ
geäußerten, grundsätzlichen Bedenken sind darauf zurückzuführen, dass der ASBJ mit der Konzentration auf die Management-Informations-Systeme als
Informationsbasis für die Angaben im Segment-Standard nicht übereinstimmt. Es wurde beschlossen, die vom ASBJ angesprochenen Themen auf einer
gemeinsamen Sitzung des ASBJ und des IASB am 23. September anzusprechen, auch wenn der IASB nicht überzeugt ist, dass seine im Rahmen dieses
Projekts bisher getroffenen Entscheidungen einer Überprüfung bedürfen.
Der Board stellte durch eine Folgeänderung von IAS 34 klar, dass Segmentinformationen in Zwischenberichten verpflichtend sein werden.
Der Financial Accounting Standards Board (FASB) plant, im September 2005 einen überarbeiteten Entwurf zu veröffentlichen, durch den SFAS 128
Ergebnis je Aktie geändert würde. Der Entwurf ist eine überarbeitete Fassung des vom FASB im September 2003 im Rahmen des kurzfristigen
Konvergenzprojekts veröffentlichten Entwurfs. Der überarbeitete Entwurf konkretisiert die Vorschriften bezüglich zwingend wandelbarer Instrumente,
der 'Treasury-Stock-Methode', Verträgen mit Wandlungsmöglichkeit in Aktien oder Barmitteln sowie bedingter Aktien.
Durch die Vorschläge des FASB würden Vorschriften geschaffen, die von denen des IAS 33 abweichen. Der Board wurde gebeten, diese Vorschläge zu
erörtern und der Frage nachzugehen, ob ein ähnliches Projekt aufgesetzt werden sollte. Der IASB debattierte zwei mögliche Alternativen:
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1. Man schließt sich dem FASB an und behandelt diese Themen. Allerdings würden, hauptsächlich aufgrund der unterschiedlichen Bilanzierung
von Wandelschuldtiteln, Unterschiede bestehen bleiben, die nur im Rahmen des Projekts zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital gelöst werden
können. |
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2. Keine aktuellen Handlung des IASB. Der IASB war der Ansicht, dass die US-Börsenaufsicht (SEC) aufgrund des in diesem Bereich
entstehenden Unterschieds wahrscheinlich keine Bedenken haben werde, da er nicht wesentlich sei. Mitarbeiter des FASB-Stabes deuteten per
Video-Link an, dass der FASB die Absicht habe, das Thema Ergebnis je Aktie im Rahmen seines Projekts zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital
umfassender zu behandeln. |
Der IASB beschloss, zu diesem Zeitpunkt nichts zu tun, sondern das FASB-Projekt bis zum Schluss zu verfolgen.
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| Donnerstag, 22. September |
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Der Board erörterte einen Projektvorschlag zur Bereitstellung von Leitlinien für die Bewertung von Vermögenswerten und Schulden zum beizulegenden
Zeitwert, wenn ein IFRS eine solche Bewertung vorschreibt.
Der Stab wiederholte, dass das Projekt keine Auswirkungen darauf haben werde, wann der beizulegende Zeitwert zu nutzen sei, sondern lediglich
Leitlinien zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts, wenn eine solche vorgeschrieben ist. Insbesondere diskutierte der IASB, die folgenden Fragen:
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Sollte der IASB den (endgültigen) FASB-Standard als IASB-Entwurf veröffentlichen oder will der Board einzelne Sachverhalte des Dokuments
erörtern? |
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Ein IFRS, der Leitlinien zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts enthielte, würde entsprechende Änderungen (anderer Standards) nach
sich ziehen. Wie tief sollte der Board bei derartigen Änderungen gehen? |
Der Board erörterte die Frage, ob der vorgeschlagene Ansatz die normale Verfahrensweise des IASB ('Due Process') verletzen würde. Einige Board-
Mitglieder unterstützten den Ansatz und merkten an, es sei wichtig, dass der IASB Richtlinien entwickle, die zu einer qualitativ hochwertigen Lösung
führen. Wenn der IASB vor der Veröffentlichung seines eigenen Entwurfs einzelne Sachverhalte des in Kürze erscheinenden FASB-Entwurfes erörtere,
würde sich das Projekt um bis zu zwölf Monate verzögern und es käme anstelle von Konvergenz zur Divergenz. Andere Board-Mitglieder äußerten sich
besorgt über die möglichen Reaktionen der Adressaten auf diesen Ansatz. Andere Board-Mitglieder dachten, dass der IASB die FASB-Standards als
Grundlage für seinen Entwurf akzeptieren sollte. Allerdings sei es möglich, dass die vom IASB erstellten Anwendungsleitlinien sich von denen des
FASB unterschieden.
Der Board beschloss, dass sich die Einladung zur Abgabe von Stellungnahmen auf den endgültigen, vom FASB veröffentlichten Standard beziehen
sollte. Die Mitarbeiterstäbe von IASB und FASB bereiten eine Reihe von Lehr- und Facheinheiten vor, um dem Board den FASB-Standard nahe zu bringen.
Diese Einheiten würden im November oder Dezember 2005 beginnen. Sachverhalte, bei denen der Board Bedenken gegen die Entscheidungen des FASB
hat, würden in der Einladung zur Abgabe von Stellungnahmen erwähnt werden. Darüber hinaus würde der IASB fragen, welche zusätzlichen
Anwendungsleitlinien zur Verfügung gestellt werden sollten.
Im Rahmen einer formellen Abstimmung beschloss der Board, einen Entwurf auf der Grundlage des in Kürze erscheinenden FASB-Standards zu
veröffentlichen (2 Board-Mitglieder sprachen sich dagegen aus). Darüber hinaus würde die Anwendung des Entwurfs auf die Standards begrenzt, in
denen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert explizit erwähnt sei (eine Enthaltung). Der Board erörterte, wie man Interpretationsunterschiede
zwischen dem FASB-Standard und dem IASB-Entwurf angehen sollte. Es wurde beschlossen, dass es für eine diesbezügliche Entscheidung noch zu früh sei.
Der Board erörterte einen Projektvorschlag zur Erstellung von Vorschriften zur Aufschlüsselung von Fair-Value-Änderungen bei Finanzinstrumenten.
Der Stab merkte an, dass viele Finanzinstrumente bereits jetzt zum beizulegenden Zeitwert bilanziert würden und dass gesonderte Vorschriften zur
Darstellung von erfolgswirksamen und erfolgsneutralen Veränderungen der beizulegenden Zeitwerte bestünden. Andererseits gebe es wenige Vorschriften
oder Richtlinien zur Darstellung aufgeschlüsselter Informationen über die Veränderungen der beizulegenden Zeitwerte.
Es bestand weitgehende Übereinstimmung darüber, dass die Abschlussadressaten ein grundlegendes Bedürfnis haben, die einzelnen Faktoren der Fair-
Value-Änderungen zu zu verstehen, d.h. zwischen Cash-Flow-induzierten Änderungen, etwa aus Realisations-, Akquisitionsvorgängen etc. einerseits und
instrumenteninduzierten Änderungen (Bonitätsrisiko, Marktrisiko etc.) oder Änderungen des Bewertungsmodells andererseits zu unterscheiden. Der Grad
der Aufschlüsselung müsse nicht in allen Fällen der gleiche sein. So seien beispielsweise die Auswirkungen von Änderungen des Bonitätsrisikos für
Finanzinstitute wichtiger als für Industrieunternehmen.
Mehrere Board-Mitglieder hatten Bedenken hinsichtlich der Trennlinie zwischen Sachverhalten, die Finanzinstrumente betreffen und solchen, die
sich auf das Board-Projekt zur Erfolgsberichterstattung beziehen. Sie baten den Stab, diese Trennlinie im Auge zu behalten.
Nach einer eher unstrukturierten Debatte beschloss der Board, dass der Stab bis zum Oktober einen geänderten Projektvorschlag für ein eng
abgegrenztes Projekt zur Aufschlüsselung von Informationen von Fair-Value-Änderungen bei Finanzinstrumenten ausarbeiten solle.
Es wurde ebenfalls beschlossen, dass der IASB und der FASB im Rahmen einer strategischen Diskussion die weitere Vorgehensweise bei der Fair-
Value-Bewertung von Finanzinstrumenten erörtern sollten. Dieser Punkt würde auf die Agenda der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober
aufgenommen.
Die Diskussion wurde von den Mitarbeiterstäben des Accounting Standards Board of Canada, des Institute of Chartered Accountants of New Zealand
und des US Financial Accounting Standards Board gemeinsam geleitet.
Verfahrensweise bei der Beurteilung der qualitativen Eigenschaften
Der Board erörterte einen überarbeiteten Ansatz zur Beurteilung der qualitativen Eigenschaften des IASB-Rahmenkonzepts. Ein Großteil der Debatte
fand auf der Grundlage eines Flussdiagramms statt, das die Reihenfolge darstellte, in der die einzelnen qualitativen Eigenschaften beurteilt würden.
Diese 'Prozessdarstellung' würde die gegenwärtige Hierarchie des Rahmenkonzepts ersetzen.
Der Fokus der Diskussion lag auf der Auswirkung der Beurteilung der glaubwürdigen Darstellung, insbesondere in Fällen, bei denen die hiermit
zusammenhängenden Eigenschaften der Neutralität und der Nachprüfbarkeit nicht gegeben wären. Es bestand ein Gefühl des Unbehagens darüber, dass
ein Posten eventuell im Abschluss nicht angesetzt würde, da er (zum Beispiel) an der hohen Hürde der Neutralität scheitert. Viele Board-Mitglieder
hatten gegen diese offensichtliche Schlussfolgerung Bedenken und sagten, es sei ihnen lieber, dass ein Posten angesetzt würde, wenngleich auch mit
einem Wert, der zwar nachprüfbar, andererseits aber eventuell nicht neutral sei, als dass er überhaupt nicht im Abschluss erschiene.
Es wurde angemerkt, dass das Prozess-Flussdiagramm, so wie es im Agendapapier dargestellt sei, lediglich zur Anwendung durch Standardsetter, nicht
aber für Ersteller sachgerecht wäre. Dies veranschaulichte ein ungelöstes Problem: die relative Bedeutung von Rahmenkonzepten in den GoB-Hierarchien
verschiedener Standardsetter.
Ebenfalls behandelt wurde die Frage der Zeitnähe finanzieller Informationen. Die Relevanz zeitnaher Informationen hängt von den getroffenen
Entscheidungen ab. Außerdem wurden die Themen Stetigkeit und Vergleichbarkeit behandelt und der Stab sagte zu, bei der Frage der Anwendung dieser
Konzepte, insbesondere, dass Stetigkeit sowohl zeitraum- wie transaktionsbezogen gelten sollte, disziplinierter zu sein. Andererseits bezieht sich der
Begriff der Vergleichbarkeit sowohl auf einen Vergleich 'zwischen Unternehmen' als auch 'über Geschäftsvorfälle innerhalb eines Unternehmens'.
Der Board beschloss, dass der Stab auf der Grundlage des im Rahmen des Prozesses erarbeiteten Ansatzes mit dem Projekt fortfahren solle.
Die Berichtseinheit
Der Board beschloss, dass Problemfelder im Zusammenhang mit dem Begriff des berichtenden Unternehmens die Veröffentlichung eines
Diskussionsdokuments bezüglich der Zielsetzungen und der qualitativen Eigenschaften des Rahmenkonzepts nicht verzögern sollten.
Ein Board-Mitglied merkte an, dass die Frage nach Einzel- oder Konzernabschluss ein wesentliches Thema für einige Adressaten darstelle,
insbesondere für das CFA Institute (Nutzer). Dieses Thema ist auch in der Europäischen Union und anderen Regionen, in denen Einzelabschlüsse weit
verbreitet sind, von Bedeutung. Andere Board-Mitglieder merkten an, dass es hinsichtlich der Trennlinie zwischen konzeptionellen Problemen bei
der Abgrenzung des berichtenden Unternehmens und den Standardsetzungsaktivitäten Bedenken gebe.
Der Stab beschloss, die australischen Rahmenkonzeptdiskussion zum Begriff des berichtenden Unternehmens an alle Board-Mitglieder weiterzuleiten.
Ansonsten wurde der Ansatz bezüglich des Rahmenkonzept-Projekts so wie in den auf der IASB-Website erhältlichen Observer Notes dargestellt
beschlossen.
Zukunftsorientierte Informationen
Der Board beschloss, dass jegliche Arbeiten hinsichtlich zukunftsorientierter Informationen bis zum Abschluss des Rahmenkonzept-Projekts
zurückgestellt werden sollten. Im Nachgang informierte der Stab den IASB, dass auch der FASB dieser Ansicht sei.
Arbeitsprogramm |
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Der Board erörterte den öffentlichen IASB-Projektzeitplan und einen langfristigen Managementplan, sowie die Frage der Kommunikation des
Projektzeitplans seitens des Boards an die Adressaten. Dies war die erste einer künftig quartalsweise stattfindenden Überprüfung des IASB-
Projektzeitplans.
Einige Board-Mitglieder merkten an, dass der IASB aufgrund des Mangels an Stabs-Mitarbeitern in der Vergangenheit oftmals Mitarbeiter eingesetzt
habe, die eigentlich IFRIC zugeordnet waren und hielten dies nicht für sachgerecht. IFRIC solle über entsprechend zugeordnete Ressourcen verfügen,
der Board solle hier nicht 'wildern'.
Der Board kam überein, dass der Projektplan für Themen, die auf der gemeinsamen Agenda von IASB und FASB stehen einheitlich sein sollte. Darüber
hinaus würden Mitarbeiter des Projektstabes eine Kopie einer überarbeiteten Projektübersicht abliefern, welche Projektmeilensteine enthalten würde
(Zeitpunkte, zu denen 'Due-Process-Dokumente' erwartet würden). Der Projektzeitplan und einzelne Projektübersichten würden auf der Internetseite des
IASB zugänglich gemacht. Die Forschungsagenda sollte besser erklärt werden.
Der Board beschloss, einen Ansatz, unter dem über Due-Process-Dokumente unmittelbar folgender Perioden mehr, über solche späterer Perioden
weniger berichtet würde, versuchsweise einzuführen. Daher würde es für das laufende Jahr einen detaillierten, quartalsweise aufgebauten Plan geben,
einen halbjährlichen Plan für das kommende Jahr und einen ungefähren Jahresplan für das Jahr danach. Dieser Plan wäre von den Board-Mitgliedern zu
prüfen und zu verabschieden.
Ein Board-Mitglied war der Ansicht, der Projektplan solle als Beurteilungstool fungieren, allerdings fand sich hierfür keine allgemeine
Unterstützung.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige
Zusammenfassung zu verstehen.
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