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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IFRIC-Sitzungen

Links zu den Protokollen vergangener Monate

 
IFRIC-Sitzung vom 1. - 2. August 2005

in den Räumen des IASB, London

Tagesordnungsordnungspunkte

 

Montag, 1. August 2005

 

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Verwaltungsangelegenheiten

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Protokoll der Sitzung im Juni 2005

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IFRIC D12 - D14 Konzessionsvereinbarungen inkl. IAS 17 - Sale-and-leaseback-Transaktionen mit Rückkauf-Optionen

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IAS 34 - Wechselwirkung mit IAS 36 und IAS 39

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IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer - Bewertung

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Erwägung von Empfehlungen des Agendaausschusses, wie sie bei der IFRIC-Sitzung im Juni als Ergebnis der Sitzung des Agendaausschusses im März/April vorgelegen haben

Auf der Sitzung im Juni vertagte Themen
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IAS 7 Umsatzsteuer

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IAS 12 Nicht planmäßig abzuschreibende immaterielle Vermögenswerte

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IAS 17 Ansatz von Anreizvereinbarungen unter Mietleasingverhältnissen gemäß SIC 15

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IAS 39 Bilanzierung bereits veräußerter aber noch nicht gekaufter Wertpapiere (Leerverkäufe)

Auf der Sitzung im Juni neu vorgeschlagene Themen
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IAS 11 Klassifizierung vertraglicher Vermögenswerte

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IAS 37 Verpflichtungen zur Reparatur/Wartung von Sachanlagen eines anderen Unternehmens

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IAS 38 Vermögenswert aufgrund gesetzlicher Bestimmungen

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IAS 39 Bedeutung des Begriffs "Lieferung" bei Gold-Hedging

 

Dienstag, 2. August 2005

 

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IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer - Abgrenzung von beitragsorientierten und leistungsorientierten Plänen und die Verteilung zukünftiger Gehaltssteigerungen

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IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer - Auswirkung von Mindestfinanzierungsanforderungen auf die Vermögenswertobergrenze

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Vorschläge des Agendaausschusses zur Formulierung von Vorschlägen für die Ablehnung von Sachverhalten
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Urlaub von Mitarbeitern aufgrund langjähriger Unternehmenszugehörigkeit

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Mitarbeiter Aktien-Kreditprogramme

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Ermessensabhängige Teilnahmemerkmale

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Ein-Vermögenswert-Einheiten

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Tätigkeiten anderer Interpretationsorgane

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IFRIC Update).

 

 

1. - 2. August 2005, London

 

Montag, 1. August 2005

 

bullet Konzessionsvereinbarungen

 

IFRIC erhielt 76 Stellungnahmen zu den Interpretationsentwürfen D12-D14, von denen sich viele kritisch zu den Vorschlägen des IFRIC äußerten. Allerdings wurde in einer Vielzahl der Stellungnahmen die Notwendigkeit der Ausarbeitung einer Lösung durch IFRIC betont, selbst wenn diese nur vorläufig sei. Die wesentlichen Kritikpunkte waren:

bullet Dass die Ansatzkriterien für Sachanlagen als Vermögenswerte des Konzessionsgebers, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Interpretationsentwürfe liegen, keinen Bezug auf die Risiken und Chancen des Eigentums nehmen;
bullet Dass die Abgrenzung zwischen dem "Intangible Asset Model" und dem "Financial Asset Model" auf eine Weise erfolgt sei, dass wirtschaftlich vergleichbare Projekte auf erheblich unterschiedliche Weise bilanziert würden;
bullet Der eingeschränkte Anwendungsbereich der Interpretationsentwürfe und
bullet Die Doppelerfassung von Erträgen im "Intangible Asset Model".

 

IFRIC wurde in der Sitzung gebeten, die Gesamtausrichtung des Projektes festzulegen, insbesondere, ob IFRIC bestimmte Aspekte des Projektes verfolgen wolle, oder ob das Projekt zur Beurteilung an den IASB verwiesen werden sollte. Darüber hinaus wurde IFRIC gebeten, den Anwendungsbereich des Projektes zu überdenken, insbesondere bezüglich der Frage, wann Sachanlagevermögen beim Betreiber anzusetzen ist sowie der Thematik der Abgrenzung zwischen dem "Intangible Asset Model" und dem "Financial Asset Model".

 

IFRIC stimmte zu, dass die auf den eingeschränkten Anwendungsbereichs des Projektes gerichtete Kritik auf die mangelhafte Kommunikation mit den Adressaten zurückzuführen sei. Mit der Einschränkung des Anwendungsbereichs beabsichtigte IFRIC, die Interpretationsentwürfe auf solche Sachverhalte zu beschränken, bei denen eine Bilanzierung nach geltenden IFRS unklar gewesen sei. Sofern eine Vereinbarung außerhalb des Anwendungsbereiches der Interpretationsentwürfe lag, sollte dies den Adressaten signalisieren, dass die bereits bestehenden IFRS eine adäquate Darstellung der Vereinbarung gewährleisten. Zum Beispiel würden einige Vereinbarungen außerhalb des Anwendungsbereichs des Konzessionsvereinbarungsprojektes liegen, da die Vermögenswerte eindeutig einen Teil des Sachanlagevermögens des Betreibers darstellen und daher nach den Vorschriften von IAS 16 Sachanlagen zu bilanzieren sind.

 

Andere Anmerkungen bezüglich des eingeschränkten Anwendungsbereichs der Interpretationsentwürfe ergaben sich, weil Kommentatoren hofften, dass IFRIC bestimmte Bilanzierungsmethoden erlauben würde, die während der Entwicklung von D14-D16 von IFRIC tatsächlich erörtert wurden, bei denen man jedoch im Zuge dieser Erörterungen entschied, dass sie mit dem Rahmenkonzept der IFRS unvereinbar seien. Beispiele hierfür sind die Anwendung der annuitätischen Abschreibungsmethode und die Aktivierung von Fremdkapitalkosten im Rahmen des Financial Asset Model. IFRIC räumte ein, dass es den Adressaten erörterte und als nicht sachgerecht verworfene Punkte klarer kommunizieren müsse.

 

Nach einer Erörterung der Zielrichtung des Projekts gelangte IFRIC zu folgenden Schlüssen:

 

bullet IFRIC kam überein, das Projekt weiter zu führen.
bullet IFRIC erwartet, dass das Projekt kurzfristig zur Veröffentlichung einer oder mehrerer Interpretationen führen wird und dass diese Interpretationen mehr Anwendungshinweise enthalten werden als dies für IFRIC-Interpretationen üblich ist.
bullet IFRIC kam überein, dass diese Interpretationen klarstellen müssten, dass das Sachanlagenmodell für die Bilanzierung von Konzessionsvereinbarungen für einige Sachverhalte geeignet wäre, dass aber andere Sachverhalte nicht in den Anwendungsbereich der Interpretationen fielen.
bullet Darüber hinaus sollte die Interpretation auch in klarer Weise andere Bilanzierungsmethoden darlegen, die IFRIC im Rahmen der Diskussion erörtert und als nicht sachgerecht im Sinne der IFRS verworfen hat.

 

Anschließend war IFRIC dazu aufgefordert, die Grundlagen für den Ansatz von Sachanlagen zu überprüfen (d.h. den Abschnitt zum Anwendungsbereich von D12). Die Mehrheit der Stellungnahmen stellte den Ansatz von D12 in Frage und äußerten die Ansicht, dass die Kriterien eher die Chancen und Risiken eines Vermögenswertes berücksichtigen und nicht lediglich auf das Konzept der Beherrschung abstellen sollten.

 

IFRIC kam überein, dass es eine klare Vorstellung der Auswirkungen jeder einzelnen der vier möglichen Bilanzierungsmodelle für Konzessionsvereinbarungen (Sachanlagevermögen, finanzielle Vermögenswerte, immaterielle Vermögenswerte und Operating-Leasingverhältnisse) haben müsse, und dass man erwägen sollte, die Auswirkungen der einzelnen Modelle in einem Papier in ausführlicher Weise darzulegen.

 

IFRIC stimmte überein, dass die Kriterien des Anwendungsbereichs erneut erörtert werden müssen, insbesondere bezüglich des wesentlichen Restwertes, da es ungewöhnlich erscheine, dass Verträge über die gesamte Lebensdauer (von Vermögenswerten) außerhalb des Anwendungsbereichs der Interpretationen lägen. IFRIC merkte ebenfalls an, dass es für die Festlegung, ob eine Vereinbarung in den Anwendungsbereich der Interpretationen falle, unwesentlich sei, ob die Gegenpartei eines Vertrages eine öffentliche Institution sei oder nicht. IFRIC bestätigte eine frühere Entscheidung, nach der die Interpretationen so formuliert werden sollten, dass sie lediglich Bilanzierungshinweise aus der Perspektive des Betreibers darstellten. Die Hauptzielsetzung, so IFRIC, sei es, sicherzustellen, dass die Betreiber verstünden, wie die erheblichen anfänglichen Aufwendungen, die derartige Vereinbarungen mit sich bringen, zu behandeln seien. Aus diesem Grunde sei die Erörterung der Bilanzierung durch den Konzessionsgeber bei der Ausarbeitung einer Position zu diesem Thema nicht sachdienlich.

 

IFRIC beschloss, dass die Interpretationsentwürfe mehr Hinweise zur Anwendung der Vorschriften bezüglich des Anwendungsbereichs auf beim Betreiber bereits vorhandene Vermögenswerte enthalten sollten. Außerdem kam IFRIC überein, dass ausführlichere Hinweise zur Stützung seiner Schlussfolgerungen hinsichtlich der Behandlung von Vermögenswerten, die für Zwecke der Konzessionsvereinbarung erstellt wurden, vonnöten seien.

 

IFRIC überdachte die Formulierung in D12 zur Thematik von Sale-and-lease-back-Vereinbarungen mit Rückkaufvereinbarungen. Man kam überein, dass diese Formulierung als Zusatz zu den Grundlagen für Schlussfolgerungen nicht haltbar sei. Es wurde beschlossen, dass das Agenda-Komitee ein Papier zu Verkäufen, Sale-and-lease-back-Vereinbarungen sowie Sale-and-lease-back-Vereinbarungen mit Rückkaufoptionen erörtern solle. Es sollte festgelegt werden, ob sich IFRIC im Rahmen eines separaten Projekts der Materie annehmen sollte, da die Auswirkungen weit über die Dienstleistungs-Konzessionsbranche hinausreichten. Man stimmte überein, dass die Arbeit an diesem separaten Projekt für die Weiterarbeit am Konzessionsvereinbarungs-Projekt nicht entscheidend sei.

 

Im Anschluss erörterte IFRIC ein Papier in dem die Abgrenzung zwischen dem "Intangible Asset Model" und dem "Financial Asset Model" untersucht wurde. In dem Papier wurde versucht, diese Abgrenzung dahingehend zu verändern, dass ihrer wirtschaftlichen Substanz nach ähnliche Vereinbarungen nach dem selben Modell bilanziert würden. Hierbei sollte auf die vom Konzessionsgeber festgelegten Garantiebestimmungen ("Back-stop Provisions") abgestellt werden und nicht lediglich darauf, aus welcher Quelle die Cash-flows an den Betreiber fließen. IFRIC kam überein, dass die in den Interpretationsentwürfen festgelegte Abgrenzung nicht sachgerecht sei.

 

Man stimmte darin überein, das "Intangible Asset Model" nicht insgesamt zu verwerfen, da einige Konzessionsvereinbarungen lediglich eine Betreiberlizenz ohne einen garantierten Ertrag darstellen. Deshalb war man sich einig, dass es bei der Abgrenzung eventuell darauf ankomme, ob es sich um vertragliche Erlöse handelt (und somit ein aus dem Vertrag erwachsender finanzieller Vermögenswert vorliegt) oder um eine Lizenz (und somit ein immaterieller Vermögenswert, also ein Recht, sich um die Erzielung von Erlösen zu bemühen). Handelt es sich um vertragliche Erlöse, so trägt dem Anschein nach der Konzessionsgeber die aus dem Vertrag erwachsende primäre Verpflichtung, die jedoch teilweise dadurch aufgehoben wird, dass die Zahlungen von der Allgemeinheit geleistet werden.

 

IFRIC stellte fest, dass der Betreiber eine Lizenz zum Betrieb erworben hat, wenn er alle oder im Wesentlichen alle Absatzrisiken zurückbehält. Aus diesem Grund ist das "Intangible Asset Model" anzuwenden. Es wurde angemerkt, dass es nicht um die Frage ginge, wie viel Risiko übernommen wird, sondern um die Art des übernommenen Risikos. IFRIC kam überein, dass eine vertragliche Verfallsklausel nicht automatisch bedeute, dass es sich bei einer Vereinbarung nicht um einen Vermögenswert handeln könne. Man einigte sich weiterhin darauf, dass es möglich sei, dass aus einer vertraglich festgelegten Möglichkeit zur Erzielung weiterer Gewinne unter Umständen ein weiterer immaterieller Vermögenswert erwachsen könne. Ein derartiges Ergebnis sei jedoch wesentlich breiter anwendbar als nur auf Konzessionsvereinbarungen und sollte deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht weiter untersucht werden.

 

IFRIC stellte fest, dass der Konzessionsgeber in vielen Fällen nur einen Mindestertrag gewährleiste und dass deswegen eventuell ein gemischtes Bewertungsmodell für derartige Vereinbarungen notwendig sei: Der garantierte Betrag stelle einen finanziellen Vermögenswert ("financial asset"), der Rest einen immateriellen Vermögenswert ("intangible asset") dar. IFRIC kam überein, diese Thematik auf einer zukünftigen Sitzung weiter zu erörtern.

 

Der Sitzungspräsident stellte fest, dass der IASB nicht wolle, dass sich IFRIC unter Druck gesetzt fühle, Ergebnisse zu erzielen mit denen es nicht voll zufrieden sei. Demzufolge sollte IFRIC die Sachverhalte klären, deren Klärung seiner Ansicht nach im Rahmen seines Auftrags zur Verbesserung der Rechnungslegung möglich sei und sich nicht unter Druck gesetzt fühlen, sämtliche Fragen der Dienstleistungskonzessionsbranche zu beantworten.

 

Auf seiner nächsten Sitzung wird IFRIC, ein Papier erörtern, in dem die Frage diskutiert wird, ob der Betreiber Herstellungsdienstleistungen erbringt oder einen Vermögenswert verkauft sowie ein weiteres Papier, das sich mit dem Anwendungsbereich der Interpretationsentwürfe befasst.

 

bullet IAS 34 – Wechselwirkung mit IAS 36 und IAS 39

 

IFRIC erörterte ein Papier, das sich mit einer augenscheinlichen Inkonsistenz zwischen IAS 34 Zwischenberichterstattung und IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten sowie IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung befasst. IAS 34 besagt, dass die Häufigkeit der Berichterstattung die für das gesamte Geschäftsjahr berichteten Zahlen nicht beeinflusst. Demgegenüber wird das Gesamtergebnis für das Geschäftsjahr sehr wohl von der Häufigkeit der Berichterstattung beeinflusst, wenn etwa eine Wertminderung in einer Zwischenperiode erfasst wurde, der Grund für ihre Erfassung aber bis zum Jahresende weggefallen ist, da die Erfassung bestimmter Wertaufholungen gemäß IAS 36 und IAS 39 verboten ist. Somit hätte die Wertminderung nicht erfasst werden müssen, hätte das Unternehmen keinen Zwischenbericht erstellt. Da jedoch ein Zwischenbericht erstellt wurde, wurde die Wertminderung erfasst und die Wertaufholung darf nicht erfasst werden.

 

Drei Alternativen wurden IFRIC präsentiert:

 

bullet Eine Beurteilung im Hinblick auf Wertminderungen ist zu jedem Berichtsstichtag vorzunehmen und gemäß IAS 36 und IAS 39 verbotene Wertaufholungen dürfen in einer folgenden Zwischenberichtsperiode nicht erfasst werden.
bullet Eine Beurteilung im Hinblick auf Wertminderungen ist zu jedem Berichtsstichtag vorzunehmen, allerdings wäre eine Wertaufholung unter der Maßgabe von IAS 34.28 in einer folgenden Zwischenberichtsperiode erlaubt.
bullet Jede Wertminderung ist im Zeitpunkt ihres Anfalls zu erfassen. Aus diesem Grund spielt die Häufigkeit der Berichterstattung keine Rolle, da der Vorfall zum entsprechenden Zeitpunkt erfasst worden wäre. Somit hätte die Anzahl der Berichtsstichtage innerhalb eines Geschäftsjahres keine Auswirkungen.

 

IFRIC stellte fest, dass es auch auf anderen Gebieten Inkonsistenzen zwischen IAS 34 und anderen Standards zu geben scheint (wie etwa bei der Neubewertung von Vermögenswerten), dass man jedoch nicht versuchen sollte, all diese Problemfelder zum gegenwärtigen Zeitpunkt umfassend zu lösen. Der Stab wurde aufgefordert, ein Papier für den Agendaausschuss zu erstellen, in dem darzulegen wäre, welche Sachverhalte im Rahmen eines umfassenderen Projektes zur Zwischenberichterstattung abgedeckt werden sollten.

 

Man kam überein, dass sich aus den oben genannten Alternativen zwei Fragen für IFRIC ergeben:

 

  1.  Wann sollten die Beurteilungen im Hinblick auf Wertminderung vorgenommen werden?

  2.  Hat die Häufigkeit der Berichterstattung Auswirkungen auf die für das Berichtsjahr berichteten Zahlen?

 

IFRIC merkte an, dass tägliche Einschätzungen in Bezug auf Indikatoren einer Wertminderung nicht erforderlich wären.

 

IFRIC beschloss, dass dieser Sachverhalt auf seine Agenda genommen werden sollte. Es sollte ein Papier erstellt werden, in dem dargelegt werden sollte, wie die Anwendung der Wertminderungs-Vorschriften an Zwischenberichtsstichtagen zu interpretieren sind. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt äußerte IFRIC die Präferenz (auch wenn über diesen Punkt nicht formell abgestimmt wurde), Beträge in angemessener Höhe zum Berichtsstichtag zu erfassen, auf der Grundlage der Bewegungen seit dem letzten Berichtsstichtag. Es besteht keine Vorschrift, Wertminderungen so zu erfassen, als sei zu dem Zeitpunkt während der Zwischenberichtsperiode, an dem der niedrigste Betrag gemessen wurde, Berichtsstichtag gewesen. Wenn in einer Zwischenperiode eine Wertminderung erfasst wird und die Wertaufholung durch einen anderen Standard verboten ist, so ist die Wertaufholung auch in zukünftigen Zwischenberichtsperioden unzulässig. IFRIC wird sich auf einer zukünftigen Sitzung mit diesem Thema erneut befassen.

 

bullet IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer - IFRIC D9 Leistungen an Arbeitnehmer mit garantierten Erträgen auf Einzahlungen oder nominellen Einzahlungen

 

IFRIC erörtete die Bewertungsalternativen bei Plänen für Leistungen an Arbeitnehmer mit garantierten Erträgen auf Einzahlungen oder nominellen Einzahlungen. Es wurde angemerkt, dass man vier mögliche Alternativen der Bewertung identifiziert habe, die allerdings alle wesentlichen Beschränkungen unterliegen. Der Ansatz der Aufteilung in einen fixen und einen variablen Anteil ("fixed/variable approach") steht nicht in Einklang mit bestimmten Regelungen in IAS 19 und stellt darüber hinaus die wirtschaftliche Substanz des Plans nicht bestmöglich dar. Als zweite Alternative stünde eine abgeänderte Variante des in D9 eingeführten "fixed/variable"-Ansatzes zur Auswahl. Während dieser Ansatz im Einklang mit dem Standard steht, spiegelt das aus seiner Anwendung resultierende bilanzielle Ergebnis die wirtschaftliche Substanz des Plans nicht korrekt wider. Ein reiner Zerlegungsansatz stellt die wirtschaftliche Substanz zutreffend dar, doch zu seiner Umsetzung ist eine Änderung von IAS 19 erforderlich. Ein modifizierter Zerlegungsansatz wäre im Einklang mit dem Standard, würde aber nicht zu einer wahrheitsgetreuen Darstellung der Verpflichtung des Unternehmens führen. Der Stab empfahl IFRIC, beim IASB eine Änderung von IAS 19 zu beantragen, um einen reinen Zerlegungsansatz zuzulassen. Allerdings war sich der Stab unsicher, ob der IASB für einen solchen Antrag empfänglich sei.

 

IFRIC merkte an, dass die Schlüsselfrage bei der Verabschiedung von D9 gewesen sei, "ob es sich, wenn ein Plan einem Arbeitnehmer einen Betrag auf seinem Konto zur Verfügung stellt, ihm aber einen bestimmten Ertrag auf dieses Konto garantiert, um eine leistungs- oder eine beitragsorientierte Zusage handelt." IFRIC merkte an, dass es den Anschein habe, als sei man mit D9 bei der Klarstellung dieser Thematik erfolgreich gewesen und als sei die Komplexität der Bewertung von zweitrangiger Bedeutung. IFRIC sollte sich von der Fertigstellung seiner Antwort auf die ursprüngliche Frage nicht abbringen lassen, während die Fragestellung der Bewertung geklärt wird.

 

IFRIC diskutierte, ob es lohnenswert sei, eine begrenzte Änderung von IAS 19 vorzuschlagen, wenn das Vorhandensein dieser Problematik an sich darauf hindeute, dass IAS 19 mit der Entwicklungsgeschwindigkeit bei der Vielzahl von Arten, auf die Unternehmen Leistungen an ihre Arbeitnehmer erbringen, nicht Schritt halten könne. Die vorgeschlagenen Änderungen würden die Aufteilung der Pläne in ihre einzelnen Bestandteile verlangen: Eine Komponente bestünde aus einer eingebetteten Garantie des Ertrags, diese wäre zu ihrem beizulegenden Zeitwert ("Fair Value") zu bewerten. Viele IFRIC-Mitglieder glaubten nicht, dass eine Fair-Value-Bewertung eines Teils eines Plans mit dem bestehenden Ansatz von IAS 19 in Einklang zu bringen wäre. Der Stab merkte an, dass die in IAS 19 vorgeschriebene Methode der laufenden Einmalprämien ("projected-unit-credit-method") nicht einmal im Standard definiert sei und dass in IAS 19 davon ausgegangen werde, diese sei eine akzeptierte versicherungsmathematische Bewertungsmethode. Die Mitarbeiter des Stabes waren nicht der Ansicht, dass die Nutzung der "projected-unit-credit-method" Fair-Value-Bewertungen von vornherein ausschließe. IFRIC-Mitglieder erkundigten sich daraufhin, warum eine Änderung von IAS 19 notwendig sei, wenn dies der Fall wäre. Es wurde angemerkt, dass die Änderung eher zur Ermöglichung der Zerlegung eines Plans zur separaten Bilanzierung der eingebetteten Garantie notwendig sei als zur Anwendung einer Fair-Value-Bewertung. IFRIC-Mitglieder fragten ob die Bewertung des Plan-Residuums nach der "projected-unit-credit-method" bei gleichzeitiger Bewertung der eingebetteten Garantie zum Fair Value und der anschließenden Zusammenfassung beider Zahlen nicht zur Anwendung eines zusammengesetzten Bewertungsmodells führe. Es wurde angemerkt, dass diese Betrachtungsweise die unterschiedlichen Risiken widerspiegelt: Mit Hinsicht auf das letzte Gehalt des Arbeitnehmers bestünden lediglich demographische Risiken. Bei Plänen mit garantierten Erträgen bestünde daneben auch noch ein Risiko aus der negativen Entwicklung von Vermögenswerten.

 

Die Überlegungen von IFRIC bezüglich dieser Thematik zum gegenwärtigen Zeitpunkt werden dem Board auf seiner Sitzung im September präsentiert.

 

bullet Veröffentlichung der Gründe für die Nichtberücksichtigung bestimmter Sachverhalte auf der Agenda von IFRIC

 

IFRIC merkte an, mit der Veröffentlichung der Gründe, warum einige Sachverhalte nicht auf die Agenda genommen wurden, folgende Zielsetzungen zu verfolgen:

 

bullet Man wolle substanzielle Argumente für die Nichtberücksichtigung von Sachverhalten liefern;
bullet Diese Vorgehensweise gibt IFRIC als Ganzem die Möglichkeit, die angegebenen Begründungen zu diskutieren und die Empfehlungen des Agendaausschusses zu bestätigen (oder sie zu debattieren);
bullet Man wolle den Adressaten vor einer endgültigen Entscheidung die Möglichkeit geben, Stellung zu den angegebenen Begründungen für die Nichtberücksichtigung zu nehmen; und
bullet Man wolle einen Nachweis der getroffenen Entscheidungen festhalten, auch wenn dieser nicht bindend sei.

 

IFRIC war aufgefordert, Sachverhalte, die auf der Sitzung im Juni 2005 präsentiert worden waren und für die IFRIC sich Bedenkzeit auserbeten hatte, erneut zu überprüfen.

 

Klassifizierung der Umsatzsteuer in der Kapitalflussrechnung

 

IFRIC war darum gebeten worden, die sachgemäße Klassifizierung der Umsatzsteuer (USt) und ähnlicher Steuerarten in der Kapitalflussrechnung zu klären. Hierbei ging es insbesondere um die Frage, ob in der Kapitalflussrechnung berichtete Beträge Brutto (also inklusive Umsatzsteuer / Vorsteuer) oder Netto auszuweisen seien. IFRIC merkte an, dass in einer Anzahl von Rechtsräumen diese Thematik entweder in Standards auf der Grundlage von IAS 7 geregelt sei, oder in entsprechenden Interpretationen, die hierzu explizite Hinweise enthielten. IAS 7 äußert sich hierzu nicht, deswegen gibt es in den IFRS keine Vorschrift, die IFRIC angemessen interpretieren könnte. Aus diesem Grunde beschloss IFRIC, im IFRIC Update bekannt zu geben, dass man die Thematik nicht auf die Agenda nehme, obwohl in der Praxis Unterschiede auftauchten. Zur Begründung gab IFRIC an, dass IAS 7 keine entsprechenden Vorschriften und auch keine Informationen enthält, die IFRIC interpretieren könne. Allerdings werde die veröffentlichte Begründung der Nichtberücksichtigung anmerken, dass zur Erfüllung der Vorschriften von IAS 1 Darstellung des Abschlusses adäquate Anhangangaben bezüglich der Behandlung der Umsatzsteuer sachgemäß seien. IFRIC wird dem IASB empfehlen, sich dieser Thematik im Rahmen des Projekts zur Erfolgsberichterstattung ("Performance Reporting") anzunehmen.

 

Nicht abnutzbares immaterielles Anlagevermögen

 

IFRIC kam überein, die endgültige Formulierung zur Nichtberücksichtigung dieses Themas im Wesentlichen so herauszugeben, wie sie in der April-Ausgabe 2005 des IFRIC Update veröffentlicht wurde. IFRIC beschloss, dass in der Formulierung nicht festgelegt werden sollte, ob es für Unternehmen möglich, vorgeschrieben oder verboten sei, SIC-21 Ertragsteuern – Realisierung von neubewerteten, nicht planmäßig abzuschreibenden Vermögenswerten in bestimmten Situationen analog anzuwenden.

 

Anreizvereinbarungen bei Mietleasingverhältnissen

 

IFRIC bestätigte seine frühere Schlussfolgerung, dass Anreize ("Incentives") bei Mietleasingverhältnissen linear über die gesamte Mietdauer zu verteilen sind, auch für den Fall, dass eine Klausel im Mietvertrag die Preisanpassung an das Marktniveau während der Mietdauer vorsieht. Die Mitglieder merkten an, dass eine derartige Preisanpassung für sich genommen nichts an der angemessenen Bilanzierung derartiger Mietanreize ändert. Die endgültige Formulierung der Nichtberücksichtigung der Thematik wurde im Wesentlichen in der im IFRIC Update vom April 2005 veröffentlichten Form beschlossen.

 

Leerverkäufe ("Short-trading")

 

IFRIC beantragte eine Klarstellung der Verfahrensweise zur kurzfristigen Änderung oder Interpretation von IAS 39. Es wurde angemerkt, dass der IASB bei seiner gemeinsamen Sitzung mit dem FASB im April 2005 die Möglichkeit eines Konvergenzprojektes zur Beseitigung einer Reihe von Unterschieden in der Bilanzierung von Finanzinstrumenten zwischen US GAAP und IFRS erwogen habe. Unter diesen Themengebieten befand sich auch die Frage der sachgerechten Bilanzierung von Leerverkäufen, so genanntem "Short-trading". Die Boards kamen zum damaligen Zeitpunkt überein, kein Konvergenzprojekt einzurichten. Darüber hinaus hatte der IASB-Vorsitzende einen Brief an die Mitglieder der gemeinsamen Arbeitsgruppe für Finanzinstrumente ("Joint Working Group on Financial Instruments") geschrieben, in dem angedeutet wurde, dass der Board keine weiteren begrenzten Änderungen von IAS 39 beabsichtigte, sondern dass zur Klärung von Sachverhalten, die der Interpretation bedürften, die Ressourcen von IFRIC genutzt werden sollten.

 

Eine steigende Anzahl von IFRIC-Mitgliedern ist der Ansicht, dass die Bilanzierungsvorschriften im Hinblick auf Leerverkäufe nicht so eindeutig sind wie in der Ausgabe des IFRIC Update vom April 2005 behauptet wurde. Andere glauben weiterhin, die Vorschriften seien klar, allerdings seien sie unnötig kostenintensiv und lästig, weswegen der ihnen zugrunde liegende Standard geändert werden müsse. Man kam überein, dass dem IASB auf seiner Sitzung im September 2005 ein Papier präsentiert werden solle, das den gegenwärtigen Stand der Diskussion im IFRIC darlegt, zusammen mit einem Antrag an den Board, Ratschläge für die bestmögliche Vorgehensweise in dieser Angelegenheit zu geben.

 

 

Dienstag, 2. August 2005

 

bullet Entwurf IFRIC D18 Unterscheidung zwischen leistungsorientierten und beitragsorientierten Plänen und Zurechnung zukünftiger Gehaltssteigerungen

 

Im Juni 2005 hatte IFRIC einen Vorschlag zur Unterscheidung zwischen leistungsorientierten und beitragsorientierten Plänen erörtert. IFRIC hatte den Stab um die Vorlage weiterer Informationen in Form von Beispielen dafür, wie sich die Vorschläge auf Pläne mit aktuellem Gehalt und Pläne mit durchschnittlich über die Karriere erhaltenem Gehalt auswirken, gebeten. Auf dieser Sitzung unterbreitete der Stab Beispiele und einen Interpretationsentwurf, auf der Grundlage der drei von ihm entwickelten Kriterien. Diese Kriterien sehen vor, die Abgrenzung vor dem Hintergrund der Frage vorzunehmen, ob der Arbeitgeber eine Verpflichtung im Hinblick auf zukünftige, mit den zum Bilanzstichtag erdienten Leistungen verbundenen Risiken habe, für den Fall, dass ein Mitarbeiter

 

bullet weiterhin beschäftigt wird,
bullet seine Mitgliedschaft am Plan beibehält und
bullet keine zukünftige Dienstzeit innerhalb des Plans ansammelt.

 

IFRIC stellte fest, dass die Tatsache, dass ein Plan nicht fondsgebunden ist, nicht automatisch zu seiner Einstufung als leistungsorientiert führen muss, sondern von den Bedingungen im Fall des Zahlungsverzugs abhängt. Wenn der Plan nicht fondsgebunden ist und als fondsgebunden gestaltet werden soll, kann dies dazu führen, dass der Plan als leistungsorientiert einzustufen ist, da das Unternehmen verpflichtet ist, die Erträge auszugleichen, die der Arbeitnehmer hätte erwarten können, wenn die Beträge rechtzeitig investiert worden wären.

 

IFRIC kam überein, dass die drei oben genannten Kriterien eine Hilfestellung für die Unternehmen bei der Klassifizierung ihrer Pläne für Leistungen an Arbeitnehmer darstellen. Dementsprechend sollte IFRIC mit der Fertigstellung des Interpretationsentwurfes fortfahren, ergänzt um eine Vielzahl ergänzender Hinweise, die Bestandteil der Sitzungspapiere waren, um den Adressaten das Verständnis der Prinzipien zu erleichtern.

 

IFRIC kam darin überein, dass die Diskussion des Begriffs der Wesentlichkeit im Interpretationsentwurf schwierig war. Es wurde angemerkt, dass es nicht immer möglich ist, zwei Bestandteile eines Plans zu trennen und unterschiedlich zu bilanzieren, weil diese Bestandteile in wechselseitiger Beziehung stehen können. Beispielsweise kann es zur Aufgabe eines beitragsorientierten Plans kommen, wenn eine Todesfallleistung vor Vollendung der Mindestdienstzeit ausgezahlt wird. Stehen einzelne Bestandteile miteinander in wechselseitiger Beziehung, wäre der gesamte Plan als leistungsorientierter Plan zu bilanzieren. Es wurde beschlossen, dass man, anstelle eine Diskussion um die Wesentlichkeit zu führen (die durch Experten bei Anwendung der Interpretation festgelegt werden sollte), den Schwerpunkt der Diskussion auf die zu verwendenden Bewertungseinheiten verlagern sollte. Hiermit ist die Fragestellung gemeint, ob ein Plan, der rechtlich einen einzigen Plan darstellt, für Zwecke der Anwendung von IAS 19 als ein einzelner oder als mehrere Pläne zu definieren ist.

 

IFRIC wird einen überarbeiteten Entwurf der Interpretation auf einer künftigen Sitzung erörtern.

 

bullet Veröffentlichung der Gründe für die Nichtberücksichtigung bestimmter Sachverhalte auf der Agenda von IFRIC

 

Der zweite Teil dieses Tagesordnungspunkts wurde am zweiten Tag erörtert. Hierbei ging es um Sachverhalte, die auf der Sitzung im Juni 2005 eingebracht und in der Juni 2005-Ausgabe des IFRIC Update veröffentlicht worden waren.

 

Klassifizierung von vertraglichen Vermögenswerten nach IAS 11

Bei diesem Sachverhalt ging es darum, die Adressaten auf die Tatsache aufmerksam zu machen, dass Unternehmen Zinsen für Fertigungsaufträge nicht aktivieren, sondern Zinsen für aus dem Vertrag entstehende finanzielle Vermögenswerte abgrenzen sollten. Einige Adressaten merkten an, dass sie nicht davon überzeugt sind, dass aus diesen Fertigungsaufträgen ein finanzieller Vermögenswert entsteht. IFRIC beschloss die Veröffentlichung einer Begründung warum dieser Sachverhalt zum heutigen Zeitpunkt nicht auf die Agenda genommen wird. Es könne sein, dass dieser Sachverhalt in der Zukunft erörtert werden müsse, jedoch nicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt, da die Entwicklungen des Konzessionsvereinbarungs-Projekts die Ergebnisse beeinflussen können.

 

Verpflichtungen im Hinblick auf die Reparatur/Erhaltung von Anlagen anderer Unternehmen

 

IFRIC kaum überein, dass man die vorgeschlagene Begründung für die Ablehnung dieses in der Ausgabe des IFRIC Update vom Juni 2005 veröffentlichten Sachverhalts größtenteils unterstütze. IFRIC bat darum, die Formulierung zu ergänzen, um darzustellen, dass die Verpflichtung aufgrund der Nutzung (anstatt ausschließlich durch Beschädigungen) entsteht und dass eine Rückstellung angesetzt werden sollte, sofern diese Nutzung oder Beschädigung zusammen mit einer gegenwärtigen Verpflichtung zur Reparatur des Vermögenswertes eingetreten ist. IFRIC merkte an, dass hieraus kein Analogieschluss zu Gewährleistungen vollzogen werden könne, da die Bilanzierung von Gewährleistungen in IAS 37 gesondert behandelt wird und dass die hier gebrauchte Formulierung darauf abzielt, klarzustellen, wie die Verpflichtung eines Unternehmens zur Reparatur oder zum Erhalt von Anlagen eines anderen Unternehmens, die vom Unternehmen genutzt wird, zu bilanzieren ist.

 

Ansatz von Vermögenswerten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen

 

IFRIC bestätigte seine Entscheidung, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen und bat darum, die in der Ausgabe des IFRIC Update vom Juni 2005 veröffentlichte Formulierung so zu ändern, dass klargestellt werde, dass die Vorschriften von FAS 71 nicht in Einklang mit den IFRS stehen und das ihre Anwendung aufgrund der in IAS 8 festgelegten Interpretationshierarchie nicht zulässig ist. Es wurde angemerkt, dass die Vorschriften von FAS 71 nicht mit den IFRS in Einklang stehen, da sie den Ansatz von Vermögenswerten unter US GAAP vorsehen, die unter IFRS nicht ansatzfähig sind.

 

Bedeutung des Begriffs der "Lieferung"

 

IFRIC bestätigte seine Entscheidung, diesen Sachverhalt (Überlegungen bezüglich der Bedeutung des Begriffs „Lieferung“ im Zusammenhang mit dem Gold- und Elektrizitätsmarkt) nicht auf die Agenda zu nehmen. Es wurde angemerkt, dass Verträge für Differenzen nicht unter die Ausnahmeregelungen in IAS 39 fallen und dass dies in einer Vielzahl von Rechtsräumen gut dokumentiert wurde. Des Weiteren müsste IAS 39 erweitert werden, um diesen Sachverhalt zu regeln und Außenstehende sollten keine Anfragen zur Änderung von Standards an das IFRIC richten.

 

Tätigkeiten anderer Interpretationsorgane

 

IFRIC erörterte ein Papier, das auf die Aktivitäten anderer nationaler Interpretationsorgane eingeht. Es wurde die Frage gestellt, ob Mitglieder die Aufnahme von Sachverhalten auf die Agenda von IFRIC wünschten, die von anderen Interpretationsorganen erörtert würden. Es wurden keine Sachverhalte identifiziert, von denen IFRIC der Ansicht war, dass sie auf die Agenda genommen werden sollten.

 

bullet Elektroschrott und elektrische Anlagen

 

IFRIC erörterte eine erweiterte Interpretation auf der Grundlage der Kommentare, die der IASB während seiner eigenen Diskussion der Interpretation abgegeben hatte. In seinen Grundlagen für Schlussfolgerungen ("Basis for Conclusions") hatte IFRIC die Gründe dafür, keine anderen Sachverhalte im Zusammenhang mit Elektroschrott und elektronischen Anlagen zu behandeln, da die Bilanzierungsgrundlage für diese Positionen unter bestehenden Rechnungslegungsvorschriften klar geregelt sei. Der Board hatte dies als unsachgemäße Aufnahme in die Grundlagen für Schlussfolgerungen bezeichnet und argumentiert, dass entweder die eindeutige Bilanzierungsvorschrift in der Interpretation festgelegt, oder die Information gestrichen werden sollte. Man kam überein, dass die Information gestrichen sollte und dass eine förmliche Ablehnung der Aufnahme der zusätzlichen Sachverhalte auf die Agenda nicht nötig sei. Hierüber sollte lediglich in der Ausgabe des IFRIC Update im August 2005 berichtet werden.

 

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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