Montag, 1. August 2005
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Konzessionsvereinbarungen
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IFRIC erhielt 76 Stellungnahmen zu den Interpretationsentwürfen
D12-D14, von denen sich viele kritisch zu den Vorschlägen des IFRIC
äußerten. Allerdings wurde in einer Vielzahl der Stellungnahmen die
Notwendigkeit der Ausarbeitung einer Lösung durch IFRIC betont, selbst
wenn diese nur vorläufig sei. Die wesentlichen Kritikpunkte waren:
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Dass die Ansatzkriterien für
Sachanlagen als Vermögenswerte des Konzessionsgebers, die außerhalb
des Anwendungsbereichs der Interpretationsentwürfe liegen, keinen
Bezug auf die Risiken und Chancen des Eigentums nehmen; |
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Dass die Abgrenzung zwischen dem "Intangible
Asset Model" und dem "Financial Asset Model" auf eine Weise erfolgt
sei, dass wirtschaftlich vergleichbare Projekte auf erheblich
unterschiedliche Weise bilanziert würden; |
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Der eingeschränkte Anwendungsbereich
der Interpretationsentwürfe und |
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Die Doppelerfassung von Erträgen im "Intangible
Asset Model". |
IFRIC wurde in der Sitzung gebeten, die Gesamtausrichtung des
Projektes festzulegen, insbesondere, ob IFRIC bestimmte Aspekte des
Projektes verfolgen wolle, oder ob das Projekt zur Beurteilung an den
IASB verwiesen werden sollte. Darüber hinaus wurde IFRIC gebeten, den
Anwendungsbereich des Projektes zu überdenken, insbesondere bezüglich
der Frage, wann Sachanlagevermögen beim Betreiber anzusetzen ist sowie
der Thematik der Abgrenzung zwischen dem "Intangible Asset Model" und
dem "Financial Asset Model".
IFRIC stimmte zu, dass die auf den eingeschränkten Anwendungsbereichs
des Projektes gerichtete Kritik auf die mangelhafte Kommunikation mit
den Adressaten zurückzuführen sei. Mit der Einschränkung des
Anwendungsbereichs beabsichtigte IFRIC, die Interpretationsentwürfe auf
solche Sachverhalte zu beschränken, bei denen eine Bilanzierung nach
geltenden IFRS unklar gewesen sei. Sofern eine Vereinbarung außerhalb
des Anwendungsbereiches der Interpretationsentwürfe lag, sollte dies den
Adressaten signalisieren, dass die bereits bestehenden IFRS eine
adäquate Darstellung der Vereinbarung gewährleisten. Zum Beispiel würden
einige Vereinbarungen außerhalb des Anwendungsbereichs des
Konzessionsvereinbarungsprojektes liegen, da die Vermögenswerte
eindeutig einen Teil des Sachanlagevermögens des Betreibers darstellen
und daher nach den Vorschriften von IAS 16 Sachanlagen zu
bilanzieren sind.
Andere Anmerkungen bezüglich des eingeschränkten Anwendungsbereichs
der Interpretationsentwürfe ergaben sich, weil Kommentatoren hofften,
dass IFRIC bestimmte Bilanzierungsmethoden erlauben würde, die während
der Entwicklung von D14-D16 von IFRIC tatsächlich erörtert wurden, bei
denen man jedoch im Zuge dieser Erörterungen entschied, dass sie mit dem
Rahmenkonzept der IFRS unvereinbar seien. Beispiele hierfür sind die
Anwendung der annuitätischen Abschreibungsmethode und die Aktivierung
von Fremdkapitalkosten im Rahmen des Financial Asset Model. IFRIC räumte
ein, dass es den Adressaten erörterte und als nicht sachgerecht
verworfene Punkte klarer kommunizieren müsse.
Nach einer Erörterung der Zielrichtung des Projekts gelangte IFRIC zu
folgenden Schlüssen:
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IFRIC kam überein, das Projekt weiter
zu führen. |
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IFRIC erwartet, dass das Projekt
kurzfristig zur Veröffentlichung einer oder mehrerer
Interpretationen führen wird und dass diese Interpretationen mehr
Anwendungshinweise enthalten werden als dies für IFRIC-Interpretationen
üblich ist. |
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IFRIC kam überein, dass diese
Interpretationen klarstellen müssten, dass das Sachanlagenmodell für
die Bilanzierung von Konzessionsvereinbarungen für einige
Sachverhalte geeignet wäre, dass aber andere Sachverhalte nicht in
den Anwendungsbereich der Interpretationen fielen. |
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Darüber hinaus sollte die
Interpretation auch in klarer Weise andere Bilanzierungsmethoden
darlegen, die IFRIC im Rahmen der Diskussion erörtert und als nicht
sachgerecht im Sinne der IFRS verworfen hat. |
Anschließend war IFRIC dazu aufgefordert, die Grundlagen für den
Ansatz von Sachanlagen zu überprüfen (d.h. den Abschnitt zum
Anwendungsbereich von D12). Die Mehrheit der Stellungnahmen stellte den
Ansatz von D12 in Frage und äußerten die Ansicht, dass die Kriterien
eher die Chancen und Risiken eines Vermögenswertes berücksichtigen und
nicht lediglich auf das Konzept der Beherrschung abstellen sollten.
IFRIC kam überein, dass es eine klare Vorstellung der Auswirkungen
jeder einzelnen der vier möglichen Bilanzierungsmodelle für
Konzessionsvereinbarungen (Sachanlagevermögen, finanzielle
Vermögenswerte, immaterielle Vermögenswerte und
Operating-Leasingverhältnisse) haben müsse, und dass man erwägen sollte,
die Auswirkungen der einzelnen Modelle in einem Papier in ausführlicher
Weise darzulegen.
IFRIC stimmte überein, dass die Kriterien des Anwendungsbereichs
erneut erörtert werden müssen, insbesondere bezüglich des wesentlichen
Restwertes, da es ungewöhnlich erscheine, dass Verträge über die gesamte
Lebensdauer (von Vermögenswerten) außerhalb des Anwendungsbereichs der
Interpretationen lägen. IFRIC merkte ebenfalls an, dass es für die
Festlegung, ob eine Vereinbarung in den Anwendungsbereich der
Interpretationen falle, unwesentlich sei, ob die Gegenpartei eines
Vertrages eine öffentliche Institution sei oder nicht. IFRIC bestätigte
eine frühere Entscheidung, nach der die Interpretationen so formuliert
werden sollten, dass sie lediglich Bilanzierungshinweise aus der
Perspektive des Betreibers darstellten. Die Hauptzielsetzung, so IFRIC,
sei es, sicherzustellen, dass die Betreiber verstünden, wie die
erheblichen anfänglichen Aufwendungen, die derartige Vereinbarungen mit
sich bringen, zu behandeln seien. Aus diesem Grunde sei die Erörterung
der Bilanzierung durch den Konzessionsgeber bei der Ausarbeitung einer
Position zu diesem Thema nicht sachdienlich.
IFRIC beschloss, dass die Interpretationsentwürfe mehr Hinweise zur
Anwendung der Vorschriften bezüglich des Anwendungsbereichs auf beim
Betreiber bereits vorhandene Vermögenswerte enthalten sollten. Außerdem
kam IFRIC überein, dass ausführlichere Hinweise zur Stützung seiner
Schlussfolgerungen hinsichtlich der Behandlung von Vermögenswerten, die
für Zwecke der Konzessionsvereinbarung erstellt wurden, vonnöten seien.
IFRIC überdachte die Formulierung in D12 zur Thematik von
Sale-and-lease-back-Vereinbarungen mit Rückkaufvereinbarungen. Man kam
überein, dass diese Formulierung als Zusatz zu den Grundlagen für
Schlussfolgerungen nicht haltbar sei. Es wurde beschlossen, dass das
Agenda-Komitee ein Papier zu Verkäufen,
Sale-and-lease-back-Vereinbarungen sowie
Sale-and-lease-back-Vereinbarungen mit Rückkaufoptionen erörtern solle.
Es sollte festgelegt werden, ob sich IFRIC im Rahmen eines separaten
Projekts der Materie annehmen sollte, da die Auswirkungen weit über die
Dienstleistungs-Konzessionsbranche hinausreichten. Man stimmte überein,
dass die Arbeit an diesem separaten Projekt für die Weiterarbeit am
Konzessionsvereinbarungs-Projekt nicht entscheidend sei.
Im Anschluss erörterte IFRIC ein Papier in dem die Abgrenzung
zwischen dem "Intangible Asset Model" und dem "Financial Asset Model"
untersucht wurde. In dem Papier wurde versucht, diese Abgrenzung
dahingehend zu verändern, dass ihrer wirtschaftlichen Substanz nach
ähnliche Vereinbarungen nach dem selben Modell bilanziert würden.
Hierbei sollte auf die vom Konzessionsgeber festgelegten
Garantiebestimmungen ("Back-stop Provisions") abgestellt werden und
nicht lediglich darauf, aus welcher Quelle die Cash-flows an den
Betreiber fließen. IFRIC kam überein, dass die in den
Interpretationsentwürfen festgelegte Abgrenzung nicht sachgerecht sei.
Man stimmte darin überein, das "Intangible Asset Model" nicht
insgesamt zu verwerfen, da einige Konzessionsvereinbarungen lediglich
eine Betreiberlizenz ohne einen garantierten Ertrag darstellen. Deshalb
war man sich einig, dass es bei der Abgrenzung eventuell darauf ankomme,
ob es sich um vertragliche Erlöse handelt (und somit ein aus dem Vertrag
erwachsender finanzieller Vermögenswert vorliegt) oder um eine Lizenz
(und somit ein immaterieller Vermögenswert, also ein Recht, sich um die
Erzielung von Erlösen zu bemühen). Handelt es sich um vertragliche
Erlöse, so trägt dem Anschein nach der Konzessionsgeber die aus dem
Vertrag erwachsende primäre Verpflichtung, die jedoch teilweise dadurch
aufgehoben wird, dass die Zahlungen von der Allgemeinheit geleistet
werden.
IFRIC stellte fest, dass der Betreiber eine Lizenz zum Betrieb
erworben hat, wenn er alle oder im Wesentlichen alle Absatzrisiken
zurückbehält. Aus diesem Grund ist das "Intangible Asset Model"
anzuwenden. Es wurde angemerkt, dass es nicht um die Frage ginge, wie
viel Risiko übernommen wird, sondern um die Art des übernommenen
Risikos. IFRIC kam überein, dass eine vertragliche Verfallsklausel nicht
automatisch bedeute, dass es sich bei einer Vereinbarung nicht um einen
Vermögenswert handeln könne. Man einigte sich weiterhin darauf, dass es
möglich sei, dass aus einer vertraglich festgelegten Möglichkeit zur
Erzielung weiterer Gewinne unter Umständen ein weiterer immaterieller
Vermögenswert erwachsen könne. Ein derartiges Ergebnis sei jedoch
wesentlich breiter anwendbar als nur auf Konzessionsvereinbarungen und
sollte deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht weiter untersucht
werden.
IFRIC stellte fest, dass der Konzessionsgeber in vielen Fällen nur
einen Mindestertrag gewährleiste und dass deswegen eventuell ein
gemischtes Bewertungsmodell für derartige Vereinbarungen notwendig sei:
Der garantierte Betrag stelle einen finanziellen Vermögenswert ("financial
asset"), der Rest einen immateriellen Vermögenswert ("intangible asset")
dar. IFRIC kam überein, diese Thematik auf einer zukünftigen Sitzung
weiter zu erörtern.
Der Sitzungspräsident stellte fest, dass der IASB nicht wolle, dass
sich IFRIC unter Druck gesetzt fühle, Ergebnisse zu erzielen mit denen
es nicht voll zufrieden sei. Demzufolge sollte IFRIC die Sachverhalte
klären, deren Klärung seiner Ansicht nach im Rahmen seines Auftrags zur
Verbesserung der Rechnungslegung möglich sei und sich nicht unter Druck
gesetzt fühlen, sämtliche Fragen der Dienstleistungskonzessionsbranche
zu beantworten.
Auf seiner nächsten Sitzung wird IFRIC, ein Papier erörtern, in dem
die Frage diskutiert wird, ob der Betreiber Herstellungsdienstleistungen
erbringt oder einen Vermögenswert verkauft sowie ein weiteres Papier,
das sich mit dem Anwendungsbereich der Interpretationsentwürfe befasst.
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IAS 34 – Wechselwirkung mit IAS 36
und IAS 39 |
IFRIC erörterte ein Papier, das sich mit einer augenscheinlichen
Inkonsistenz zwischen IAS 34 Zwischenberichterstattung und IAS 36
Wertminderung von Vermögenswerten sowie IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz
und Bewertung befasst. IAS 34 besagt, dass die Häufigkeit der
Berichterstattung die für das gesamte Geschäftsjahr berichteten Zahlen
nicht beeinflusst. Demgegenüber wird das Gesamtergebnis für das
Geschäftsjahr sehr wohl von der Häufigkeit der Berichterstattung
beeinflusst, wenn etwa eine Wertminderung in einer Zwischenperiode
erfasst wurde, der Grund für ihre Erfassung aber bis zum Jahresende
weggefallen ist, da die Erfassung bestimmter Wertaufholungen gemäß IAS 36
und IAS 39 verboten ist. Somit hätte die Wertminderung nicht erfasst
werden müssen, hätte das Unternehmen keinen Zwischenbericht erstellt. Da
jedoch ein Zwischenbericht erstellt wurde, wurde die Wertminderung
erfasst und die Wertaufholung darf nicht erfasst werden.
Drei Alternativen wurden IFRIC präsentiert:
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Eine Beurteilung im Hinblick auf
Wertminderungen ist zu jedem Berichtsstichtag vorzunehmen und gemäß
IAS 36 und IAS 39 verbotene Wertaufholungen dürfen in einer
folgenden Zwischenberichtsperiode nicht erfasst werden. |
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Eine Beurteilung im Hinblick auf
Wertminderungen ist zu jedem Berichtsstichtag vorzunehmen,
allerdings wäre eine Wertaufholung unter der Maßgabe von IAS 34.28
in einer folgenden Zwischenberichtsperiode erlaubt.
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Jede Wertminderung ist im Zeitpunkt
ihres Anfalls zu erfassen. Aus diesem Grund spielt die Häufigkeit
der Berichterstattung keine Rolle, da der Vorfall zum entsprechenden
Zeitpunkt erfasst worden wäre. Somit hätte die Anzahl der
Berichtsstichtage innerhalb eines Geschäftsjahres keine
Auswirkungen. |
IFRIC stellte fest, dass es auch auf anderen Gebieten Inkonsistenzen
zwischen IAS 34 und anderen Standards zu geben scheint (wie etwa bei der
Neubewertung von Vermögenswerten), dass man jedoch nicht versuchen
sollte, all diese Problemfelder zum gegenwärtigen Zeitpunkt umfassend zu
lösen. Der Stab wurde aufgefordert, ein Papier für den Agendaausschuss
zu erstellen, in dem darzulegen wäre, welche Sachverhalte im Rahmen
eines umfassenderen Projektes zur Zwischenberichterstattung abgedeckt
werden sollten.
Man kam überein, dass sich aus den oben genannten Alternativen zwei
Fragen für IFRIC ergeben:
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1. Wann sollten die Beurteilungen im Hinblick auf Wertminderung
vorgenommen werden? 2. Hat die Häufigkeit der Berichterstattung Auswirkungen auf die für das
Berichtsjahr berichteten Zahlen? |
IFRIC merkte an, dass tägliche Einschätzungen in Bezug auf
Indikatoren einer Wertminderung nicht erforderlich wären.
IFRIC beschloss, dass dieser Sachverhalt auf seine Agenda genommen
werden sollte. Es sollte ein Papier erstellt werden, in dem dargelegt
werden sollte, wie die Anwendung der Wertminderungs-Vorschriften an
Zwischenberichtsstichtagen zu interpretieren sind. Zum gegenwärtigen
Zeitpunkt äußerte IFRIC die Präferenz (auch wenn über diesen Punkt nicht
formell abgestimmt wurde), Beträge in angemessener Höhe zum
Berichtsstichtag zu erfassen, auf der Grundlage der Bewegungen seit dem
letzten Berichtsstichtag. Es besteht keine Vorschrift, Wertminderungen
so zu erfassen, als sei zu dem Zeitpunkt während der
Zwischenberichtsperiode, an dem der niedrigste Betrag gemessen wurde,
Berichtsstichtag gewesen. Wenn in einer Zwischenperiode eine
Wertminderung erfasst wird und die Wertaufholung durch einen anderen
Standard verboten ist, so ist die Wertaufholung auch in zukünftigen
Zwischenberichtsperioden unzulässig. IFRIC wird sich auf einer
zukünftigen Sitzung mit diesem Thema erneut befassen.
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IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer -
IFRIC D9 Leistungen an Arbeitnehmer mit garantierten Erträgen auf
Einzahlungen oder nominellen Einzahlungen |
IFRIC erörtete die Bewertungsalternativen bei Plänen für Leistungen
an Arbeitnehmer mit garantierten Erträgen auf Einzahlungen oder
nominellen Einzahlungen. Es wurde angemerkt, dass man vier mögliche
Alternativen der Bewertung identifiziert habe, die allerdings alle
wesentlichen Beschränkungen unterliegen. Der Ansatz der Aufteilung in
einen fixen und einen variablen Anteil ("fixed/variable approach") steht
nicht in Einklang mit bestimmten Regelungen in IAS 19 und stellt
darüber hinaus die wirtschaftliche Substanz des Plans nicht bestmöglich
dar. Als zweite Alternative stünde eine abgeänderte Variante des in D9
eingeführten "fixed/variable"-Ansatzes zur Auswahl. Während dieser
Ansatz im Einklang mit dem Standard steht, spiegelt das aus seiner
Anwendung resultierende bilanzielle Ergebnis die wirtschaftliche
Substanz des Plans nicht korrekt wider. Ein reiner Zerlegungsansatz
stellt die wirtschaftliche Substanz zutreffend dar, doch zu seiner
Umsetzung ist eine Änderung von IAS 19 erforderlich. Ein modifizierter
Zerlegungsansatz wäre im Einklang mit dem Standard, würde aber nicht zu
einer wahrheitsgetreuen Darstellung der Verpflichtung des Unternehmens
führen. Der Stab empfahl IFRIC, beim IASB eine Änderung von IAS 19 zu
beantragen, um einen reinen Zerlegungsansatz zuzulassen. Allerdings war
sich der Stab unsicher, ob der IASB für einen solchen Antrag empfänglich
sei.
IFRIC merkte an, dass die Schlüsselfrage bei der Verabschiedung von
D9 gewesen sei, "ob es sich, wenn ein Plan einem Arbeitnehmer einen
Betrag auf seinem Konto zur Verfügung stellt, ihm aber einen bestimmten
Ertrag auf dieses Konto garantiert, um eine leistungs- oder eine
beitragsorientierte Zusage handelt." IFRIC merkte an, dass es den
Anschein habe, als sei man mit D9 bei der Klarstellung dieser Thematik
erfolgreich gewesen und als sei die Komplexität der Bewertung von
zweitrangiger Bedeutung. IFRIC sollte sich von der Fertigstellung seiner
Antwort auf die ursprüngliche Frage nicht abbringen lassen, während die
Fragestellung der Bewertung geklärt wird.
IFRIC diskutierte, ob es lohnenswert sei, eine begrenzte Änderung von
IAS 19 vorzuschlagen, wenn das Vorhandensein dieser Problematik an sich
darauf hindeute, dass IAS 19 mit der Entwicklungsgeschwindigkeit bei der
Vielzahl von Arten, auf die Unternehmen Leistungen an ihre Arbeitnehmer
erbringen, nicht Schritt halten könne. Die vorgeschlagenen Änderungen
würden die Aufteilung der Pläne in ihre einzelnen Bestandteile
verlangen: Eine Komponente bestünde aus einer eingebetteten Garantie des
Ertrags, diese wäre zu ihrem beizulegenden Zeitwert ("Fair Value") zu
bewerten. Viele IFRIC-Mitglieder glaubten nicht, dass eine
Fair-Value-Bewertung eines Teils eines Plans mit dem bestehenden Ansatz
von IAS 19 in Einklang zu bringen wäre. Der Stab merkte an, dass die in
IAS 19 vorgeschriebene Methode der laufenden Einmalprämien ("projected-unit-credit-method")
nicht einmal im Standard definiert sei und dass in IAS 19 davon
ausgegangen werde, diese sei eine akzeptierte versicherungsmathematische
Bewertungsmethode. Die Mitarbeiter des Stabes waren nicht der Ansicht,
dass die Nutzung der "projected-unit-credit-method"
Fair-Value-Bewertungen von vornherein ausschließe. IFRIC-Mitglieder
erkundigten sich daraufhin, warum eine Änderung von IAS 19 notwendig
sei, wenn dies der Fall wäre. Es wurde angemerkt, dass die Änderung eher
zur Ermöglichung der Zerlegung eines Plans zur separaten Bilanzierung
der eingebetteten Garantie notwendig sei als zur Anwendung einer
Fair-Value-Bewertung. IFRIC-Mitglieder fragten ob die Bewertung des
Plan-Residuums nach der "projected-unit-credit-method" bei
gleichzeitiger Bewertung der eingebetteten Garantie zum Fair Value und
der anschließenden Zusammenfassung beider Zahlen nicht zur Anwendung
eines zusammengesetzten Bewertungsmodells führe. Es wurde angemerkt,
dass diese Betrachtungsweise die unterschiedlichen Risiken
widerspiegelt: Mit Hinsicht auf das letzte Gehalt des Arbeitnehmers
bestünden lediglich demographische Risiken. Bei Plänen mit garantierten
Erträgen bestünde daneben auch noch ein Risiko aus der negativen
Entwicklung von Vermögenswerten.
Die Überlegungen von IFRIC bezüglich dieser Thematik zum
gegenwärtigen Zeitpunkt werden dem Board auf seiner Sitzung im September
präsentiert.
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Veröffentlichung der Gründe für die
Nichtberücksichtigung bestimmter Sachverhalte auf der Agenda von
IFRIC |
IFRIC merkte an, mit der Veröffentlichung der Gründe, warum einige
Sachverhalte nicht auf die Agenda genommen wurden, folgende
Zielsetzungen zu verfolgen:
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Man wolle substanzielle Argumente für
die Nichtberücksichtigung von Sachverhalten liefern; |
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Diese Vorgehensweise gibt IFRIC als
Ganzem die Möglichkeit, die angegebenen Begründungen zu diskutieren
und die Empfehlungen des Agendaausschusses zu bestätigen (oder sie
zu debattieren); |
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Man wolle den Adressaten vor einer
endgültigen Entscheidung die Möglichkeit geben, Stellung zu den
angegebenen Begründungen für die Nichtberücksichtigung zu nehmen;
und |
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Man wolle einen Nachweis der
getroffenen Entscheidungen festhalten, auch wenn dieser nicht
bindend sei. |
IFRIC war aufgefordert, Sachverhalte, die auf der Sitzung im
Juni 2005 präsentiert worden waren und für die IFRIC sich Bedenkzeit
auserbeten hatte, erneut zu überprüfen.
Klassifizierung der Umsatzsteuer in der Kapitalflussrechnung
IFRIC war darum gebeten worden, die sachgemäße Klassifizierung der
Umsatzsteuer (USt) und ähnlicher Steuerarten in der Kapitalflussrechnung
zu klären. Hierbei ging es insbesondere um die Frage, ob in der
Kapitalflussrechnung berichtete Beträge Brutto (also inklusive
Umsatzsteuer / Vorsteuer) oder Netto auszuweisen seien. IFRIC merkte an,
dass in einer Anzahl von Rechtsräumen diese Thematik entweder in
Standards auf der Grundlage von IAS 7 geregelt sei, oder in
entsprechenden Interpretationen, die hierzu explizite Hinweise
enthielten. IAS 7 äußert sich hierzu nicht, deswegen gibt es in den IFRS
keine Vorschrift, die IFRIC angemessen interpretieren könnte. Aus diesem
Grunde beschloss IFRIC, im IFRIC Update bekannt zu geben, dass man die
Thematik nicht auf die Agenda nehme, obwohl in der Praxis Unterschiede
auftauchten. Zur Begründung gab IFRIC an, dass IAS 7 keine
entsprechenden Vorschriften und auch keine Informationen enthält, die
IFRIC interpretieren könne. Allerdings werde die veröffentlichte
Begründung der Nichtberücksichtigung anmerken, dass zur Erfüllung der
Vorschriften von IAS 1 Darstellung des Abschlusses adäquate
Anhangangaben bezüglich der Behandlung der Umsatzsteuer sachgemäß seien.
IFRIC wird dem IASB empfehlen, sich dieser Thematik im Rahmen des
Projekts zur Erfolgsberichterstattung ("Performance Reporting")
anzunehmen.
Nicht abnutzbares immaterielles Anlagevermögen
IFRIC kam überein, die endgültige Formulierung zur
Nichtberücksichtigung dieses Themas im Wesentlichen so herauszugeben,
wie sie in der April-Ausgabe 2005 des IFRIC Update veröffentlicht wurde.
IFRIC beschloss, dass in der Formulierung nicht festgelegt werden
sollte, ob es für Unternehmen möglich, vorgeschrieben oder verboten sei,
SIC-21 Ertragsteuern – Realisierung von neubewerteten, nicht
planmäßig abzuschreibenden Vermögenswerten in bestimmten Situationen
analog anzuwenden.
Anreizvereinbarungen bei Mietleasingverhältnissen
IFRIC bestätigte seine frühere Schlussfolgerung, dass Anreize ("Incentives")
bei Mietleasingverhältnissen linear über die gesamte Mietdauer zu
verteilen sind, auch für den Fall, dass eine Klausel im Mietvertrag die
Preisanpassung an das Marktniveau während der Mietdauer vorsieht. Die
Mitglieder merkten an, dass eine derartige Preisanpassung für sich
genommen nichts an der angemessenen Bilanzierung derartiger Mietanreize
ändert. Die endgültige Formulierung der Nichtberücksichtigung der
Thematik wurde im Wesentlichen in der im IFRIC Update vom April 2005
veröffentlichten Form beschlossen.
Leerverkäufe ("Short-trading")
IFRIC beantragte eine Klarstellung der Verfahrensweise zur
kurzfristigen Änderung oder Interpretation von IAS 39. Es wurde
angemerkt, dass der IASB bei seiner gemeinsamen Sitzung mit dem FASB im
April 2005 die Möglichkeit eines Konvergenzprojektes zur Beseitigung
einer Reihe von Unterschieden in der Bilanzierung von Finanzinstrumenten
zwischen US GAAP und IFRS erwogen habe. Unter diesen Themengebieten
befand sich auch die Frage der sachgerechten Bilanzierung von
Leerverkäufen, so genanntem "Short-trading". Die Boards kamen zum
damaligen Zeitpunkt überein, kein Konvergenzprojekt einzurichten.
Darüber hinaus hatte der IASB-Vorsitzende einen Brief an die Mitglieder
der gemeinsamen Arbeitsgruppe für Finanzinstrumente ("Joint Working
Group on Financial Instruments") geschrieben, in dem angedeutet wurde,
dass der Board keine weiteren begrenzten Änderungen von IAS 39
beabsichtigte, sondern dass zur Klärung von Sachverhalten, die der
Interpretation bedürften, die Ressourcen von IFRIC genutzt werden
sollten.
Eine steigende Anzahl von IFRIC-Mitgliedern ist der Ansicht, dass die
Bilanzierungsvorschriften im Hinblick auf Leerverkäufe nicht so
eindeutig sind wie in der Ausgabe des IFRIC Update vom April 2005
behauptet wurde. Andere glauben weiterhin, die Vorschriften seien klar,
allerdings seien sie unnötig kostenintensiv und lästig, weswegen der
ihnen zugrunde liegende Standard geändert werden müsse. Man kam überein,
dass dem IASB auf seiner Sitzung im September 2005 ein Papier
präsentiert werden solle, das den gegenwärtigen Stand der Diskussion im
IFRIC darlegt, zusammen mit einem Antrag an den Board, Ratschläge für
die bestmögliche Vorgehensweise in dieser Angelegenheit zu geben.
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Entwurf IFRIC D18 Unterscheidung
zwischen leistungsorientierten und beitragsorientierten Plänen und
Zurechnung zukünftiger Gehaltssteigerungen |
Im Juni 2005 hatte IFRIC einen Vorschlag zur Unterscheidung zwischen
leistungsorientierten und beitragsorientierten Plänen erörtert. IFRIC
hatte den Stab um die Vorlage weiterer Informationen in Form von
Beispielen dafür, wie sich die Vorschläge auf Pläne mit aktuellem Gehalt
und Pläne mit durchschnittlich über die Karriere erhaltenem Gehalt
auswirken, gebeten. Auf dieser Sitzung unterbreitete der Stab Beispiele
und einen Interpretationsentwurf, auf der Grundlage der drei von ihm
entwickelten Kriterien. Diese Kriterien sehen vor, die Abgrenzung vor
dem Hintergrund der Frage vorzunehmen, ob der Arbeitgeber eine
Verpflichtung im Hinblick auf zukünftige, mit den zum Bilanzstichtag
erdienten Leistungen verbundenen Risiken habe, für den Fall, dass ein
Mitarbeiter
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weiterhin beschäftigt wird, |
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seine Mitgliedschaft am Plan beibehält
und |
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keine zukünftige Dienstzeit innerhalb
des Plans ansammelt. |
IFRIC stellte fest, dass die Tatsache, dass ein Plan nicht
fondsgebunden ist, nicht automatisch zu seiner Einstufung als
leistungsorientiert führen muss, sondern von den Bedingungen im Fall des
Zahlungsverzugs abhängt. Wenn der Plan nicht fondsgebunden ist und als
fondsgebunden gestaltet werden soll, kann dies dazu führen, dass der
Plan als leistungsorientiert einzustufen ist, da das Unternehmen
verpflichtet ist, die Erträge auszugleichen, die der Arbeitnehmer hätte
erwarten können, wenn die Beträge rechtzeitig investiert worden wären.
IFRIC kam überein, dass die drei oben genannten Kriterien eine
Hilfestellung für die Unternehmen bei der Klassifizierung ihrer Pläne
für Leistungen an Arbeitnehmer darstellen. Dementsprechend sollte IFRIC
mit der Fertigstellung des Interpretationsentwurfes fortfahren,
ergänzt um eine Vielzahl ergänzender Hinweise, die Bestandteil der
Sitzungspapiere waren, um den Adressaten das Verständnis der Prinzipien zu
erleichtern.
IFRIC kam darin überein, dass die Diskussion des Begriffs der
Wesentlichkeit im Interpretationsentwurf schwierig war. Es wurde
angemerkt, dass es nicht immer möglich ist, zwei Bestandteile eines
Plans zu trennen und unterschiedlich zu bilanzieren, weil diese
Bestandteile in wechselseitiger Beziehung stehen können. Beispielsweise
kann es zur Aufgabe eines beitragsorientierten Plans kommen, wenn eine
Todesfallleistung vor Vollendung der Mindestdienstzeit ausgezahlt wird.
Stehen einzelne Bestandteile miteinander in wechselseitiger Beziehung,
wäre der gesamte Plan als leistungsorientierter Plan zu bilanzieren. Es
wurde beschlossen, dass man, anstelle eine Diskussion um die
Wesentlichkeit zu führen (die durch Experten bei Anwendung der
Interpretation festgelegt werden sollte), den Schwerpunkt der Diskussion
auf die zu verwendenden Bewertungseinheiten verlagern sollte. Hiermit
ist die Fragestellung gemeint, ob ein Plan, der rechtlich einen einzigen
Plan darstellt, für Zwecke der Anwendung von IAS 19 als ein
einzelner oder als mehrere Pläne zu definieren ist.
IFRIC wird einen überarbeiteten Entwurf der Interpretation auf einer
künftigen Sitzung erörtern.
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Veröffentlichung der Gründe für die
Nichtberücksichtigung bestimmter Sachverhalte auf der Agenda von
IFRIC |
Der zweite Teil dieses Tagesordnungspunkts wurde am zweiten Tag
erörtert. Hierbei ging es um Sachverhalte, die auf der Sitzung im Juni
2005 eingebracht und in der Juni 2005-Ausgabe des IFRIC Update
veröffentlicht worden waren.
Klassifizierung von vertraglichen Vermögenswerten nach IAS 11
Bei diesem Sachverhalt ging es darum, die Adressaten auf die Tatsache
aufmerksam zu machen, dass Unternehmen Zinsen für Fertigungsaufträge
nicht aktivieren, sondern Zinsen für aus dem Vertrag entstehende
finanzielle Vermögenswerte abgrenzen sollten. Einige Adressaten merkten
an, dass sie nicht davon überzeugt sind, dass aus diesen
Fertigungsaufträgen ein finanzieller Vermögenswert entsteht. IFRIC
beschloss die Veröffentlichung einer Begründung warum dieser Sachverhalt
zum heutigen Zeitpunkt nicht auf die Agenda genommen wird. Es könne
sein, dass dieser Sachverhalt in der Zukunft erörtert werden müsse,
jedoch nicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt, da die Entwicklungen des
Konzessionsvereinbarungs-Projekts die Ergebnisse beeinflussen können.
Verpflichtungen im Hinblick auf die Reparatur/Erhaltung von
Anlagen anderer Unternehmen
IFRIC kaum überein, dass man die vorgeschlagene Begründung für die
Ablehnung dieses in der Ausgabe des IFRIC Update vom Juni 2005
veröffentlichten Sachverhalts größtenteils unterstütze. IFRIC bat darum,
die Formulierung zu ergänzen, um darzustellen, dass die Verpflichtung
aufgrund der Nutzung (anstatt ausschließlich durch Beschädigungen)
entsteht und dass eine Rückstellung angesetzt werden sollte, sofern
diese Nutzung oder Beschädigung zusammen mit einer gegenwärtigen
Verpflichtung zur Reparatur des Vermögenswertes eingetreten ist. IFRIC
merkte an, dass hieraus kein Analogieschluss zu Gewährleistungen
vollzogen werden könne, da die Bilanzierung von Gewährleistungen in IAS
37 gesondert behandelt wird und dass die hier gebrauchte Formulierung
darauf abzielt, klarzustellen, wie die Verpflichtung eines Unternehmens
zur Reparatur oder zum Erhalt von Anlagen eines anderen Unternehmens,
die vom Unternehmen genutzt wird, zu bilanzieren ist.
Ansatz von Vermögenswerten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen
IFRIC bestätigte seine Entscheidung, diesen Sachverhalt nicht auf
die Agenda zu nehmen und bat darum, die in der Ausgabe des IFRIC Update
vom Juni 2005 veröffentlichte Formulierung so zu ändern, dass
klargestellt werde, dass die Vorschriften von FAS 71 nicht in Einklang
mit den IFRS stehen und das ihre Anwendung aufgrund der in IAS 8
festgelegten Interpretationshierarchie nicht zulässig ist. Es wurde
angemerkt, dass die Vorschriften von FAS 71 nicht mit den IFRS in
Einklang stehen, da sie den Ansatz von Vermögenswerten unter US GAAP
vorsehen, die unter IFRS nicht ansatzfähig sind.
Bedeutung des Begriffs der "Lieferung"
IFRIC bestätigte seine Entscheidung, diesen Sachverhalt (Überlegungen
bezüglich der Bedeutung des Begriffs „Lieferung“ im Zusammenhang mit dem
Gold- und Elektrizitätsmarkt) nicht auf die Agenda zu nehmen. Es wurde
angemerkt, dass Verträge für Differenzen nicht unter die
Ausnahmeregelungen in IAS 39 fallen und dass dies in einer Vielzahl von
Rechtsräumen gut dokumentiert wurde. Des Weiteren müsste IAS 39
erweitert werden, um diesen Sachverhalt zu regeln und Außenstehende
sollten keine Anfragen zur Änderung von Standards an
das IFRIC richten.
Tätigkeiten anderer Interpretationsorgane
IFRIC erörterte ein Papier, das auf die Aktivitäten anderer
nationaler Interpretationsorgane eingeht. Es wurde die Frage gestellt,
ob Mitglieder die Aufnahme von Sachverhalten auf die Agenda von IFRIC
wünschten, die von anderen Interpretationsorganen erörtert würden. Es
wurden keine Sachverhalte identifiziert, von denen IFRIC der Ansicht
war, dass sie auf die Agenda genommen werden sollten.
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Elektroschrott und elektrische
Anlagen |
IFRIC erörterte eine erweiterte Interpretation auf der Grundlage der
Kommentare, die der IASB während seiner eigenen Diskussion der
Interpretation abgegeben hatte. In seinen Grundlagen für
Schlussfolgerungen ("Basis for Conclusions") hatte IFRIC die Gründe
dafür, keine anderen Sachverhalte im Zusammenhang mit Elektroschrott und
elektronischen Anlagen zu behandeln, da die Bilanzierungsgrundlage für
diese Positionen unter bestehenden Rechnungslegungsvorschriften klar
geregelt sei. Der Board hatte dies als unsachgemäße Aufnahme in die
Grundlagen für Schlussfolgerungen bezeichnet und argumentiert, dass
entweder die eindeutige Bilanzierungsvorschrift in der Interpretation
festgelegt, oder die Information gestrichen werden sollte. Man kam
überein, dass die Information gestrichen sollte und dass eine förmliche
Ablehnung der Aufnahme der zusätzlichen Sachverhalte auf die Agenda
nicht nötig sei. Hierüber sollte lediglich in der Ausgabe des IFRIC
Update im August 2005 berichtet werden.
Diese Zusammenfassung basiert
auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie
sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.