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Man kam überein, dass kein Flussdiagramm in den Standard aufgenommen werden solle, da dieses lediglich dazu führen würde, dass die Beurteilung der Beherrschung dann "checklistenartig" erfolgt.
Zum Thema Optionsrechte deutete ein Boardmitglied an, dass das Ausübungsrecht einer Option nicht notwendigerweise ein Recht zur Beherrschung des zugrunde liegenden Unternehmens verleihe. Der aktuelle Inhaber des tatsächlichen beherrschenden Anteils sei als gegenwärtig im Besitz der Beherrschung anzusehen. Demzufolge stelle die Beherrschung über das Optionsinstrument keine Beherrschung des zugrunde liegenden Vermögenswertes / Unternehmens dar. Einige Boardmitglieder deuteten an, untersuchen zu wollen ob das "Nutzen"-Kriterium erfüllt sei, wenn der Ausübungspreis der Option relativ hoch sei, nämlich in dem Maße, in dem der Gesamtertrag des Optionsinhabers beeinträchtigt würde.
Der Stab beabsichtigt, dafür Sorge zu tragen, dass die Anhangangaben für Tochterunternehmen, die unter den Anwendungsbereich von IAS 27 fallen, mit denen für nach IAS 39 bilanzierten in Einklang stehen.
Der Board merkte an, dass einige Boardmitglieder auf bestimmte Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Beherrschungsbegriff hingewiesen wurde (z.B. beherrschende Minderheits-Aktionäre) und sagte, dass bei Sachverhalten, die zum Zwecke der Erstellung zeitnaher Anwendungshinweise leicht von IFRIC behandelt werden können, dieser Weg verfolgt werden solle.
Während dieser Sitzung wurden keine Entscheidungen getroffen.
Mittwoch, 20. Juli 2005
Zweck dieser öffentlichen Lehreinheit im Juli 2005 zum Thema der Ausbeutung von Bodenschätzen war es:
Ein Großteil der Diskussion drehte sich um die verschiedenartigen Abgrenzungen der Begriffe „Reserven“ und Ressourcen“, inkl. der der US-Börsenaufsicht SEC. Der Board deutete an, dass man die Absicht habe, eine allgemeine Definition für Zwecke der Rechnungslegung zu entwickeln und erst dann einige der Unterschiede zwischen den bestehenden Definitionen und Wahrscheinlichkeitsschätzungen etc. in die Überlegungen bei der Ausarbeitung der Bewertungs- und Angabevorschriften des Standards mit einzubeziehen.
Zwei Experten aus der Lebensversicherungsbranche hielten einen Vortrag zur bilanziellen Behandlung von Lebensversicherungen, in dem speziell auf deren Produkteigenschaften eingegangen wurde. Ihre Präsentation (141 Folien) ist auf der Website des IASB (www.iasb.org) zum Download verfügbar. Es wurden keinerlei Entscheidungen getroffen. Ebenso fand, abgesehen von punktuellen Klarstellungen, keine wesentliche Diskussion seitens der Boardmitglieder statt.
Bei der Diskussion mit dem Board waren je ein Stabsvertreter des US-amerikanischen und kanadischen Standardsetters (FASB, AcSB) persönlich sowie mehrere andere Angehörige des FASB-Stabs per Videokonferenz zugegen.
Zielsetzungen der Rechnungslegung – Verantwortliche Führung und Rechenschaftspflicht
Die Diskussion wurde infolge einer Anfrage vom April 2005 sowohl seitens des IASB als auch des FASB geführt, in der die Stäbe aufgefordert wurden, die Bedeutung der Begriffe der „verantwortlichen Führung“ (im Original: „Stewardship“) und der „Rechenschaftspflicht“ ebenso wie die Bedeutung der Integration dieser Begriffe in die Rahmenkonzepte von IASB und FASB zu untersuchen. Die Diskussion des IASB wurde im Kontext des Rechnungslegungsziels der Bereitstellung entscheidungsrelevanter Informationen geführt. Die meisten Boardmitglieder stimmten der Empfehlung der Stäbe zu, dass die Bereitstellung der zur Beurteilung der verantwortlichen Führung oder der Rechenschaftspflicht notwendigen Informationen nicht als ausdrückliches Ziel der Rechnungslegung von Unternehmen aufgenommen werden sollte (11 Ja-Stimmen bei 3 Gegenstimmen).
Im Zuge der Beschlussfassung drückte ein Boardmitglied seine tiefe Überzeugung aus, dass verantwortliche Führung ein Ziel der Rechnungslegung bleibe, insbesondere in separaten Abschlüssen. Diejenigen, die die Einführung des Begriffs der „verantwortlichen Führung“ als eigenständiges Ziel befürworteten, waren allerdings dagegen, dieses unter dem Oberbegriff der „Bereitstellung entscheidungsrelevanter Informationen“ zu subsumieren, wenngleich sie zugaben, dass es in diesen Bereichen Überschneidungen gebe. Einige nannten das Konzept der verantwortlichen Führung im Zusammenhang mit kleinen und mittelgroßen Unternehmen, andererseits wurde angemerkt, dass dies in vielen Fällen nicht zuträfe, da Geschäftsführung und Gesellschafter ein und dieselben Personen seien. Die Rechenschaftspflicht wurde ebenfalls verteidigt, insbesondere da dieser Begriff eng mit dem Konzept der Erfolgsrechnung verwandt sei. Es müsse möglich sein, das Management in die Verantwortung zu nehmen, das Wachstum des Unternehmens schneller voranzubringen als die Kapitalkosten stiegen. Dies würde von Analysten erwartet, andererseits hielte sich die Akzeptanz der Abschlussersteller hierfür in Grenzen.
Es bestand Übereinstimmung darüber, dass ein Teil des Problems darin bestehe, dass die Begriffe der „verantwortlichen Führung“ und der „Rechenschaftspflicht“ innerhalb der Rechnungslegung unterschiedlich belegt seien. Alle Beteiligten akzeptierten, dass in den Rahmenkonzepten eine ausführlichere Diskussion der Begriffe stattfinden müsse, möglicherweise in der „Grundlage für Schlussfolgerungen“. Es wurde vorgeschlagen, die beiden Begriffe dergestalt zu differenzieren, als dass „verantwortliche Führung“ sich auf die Berichterstattung an die Gesellschafter, „Rechenschaftspflicht“ sich auf die Berichterstattung gegenüber einem breiteren Publikum beziehen könne.
Ein Boardmitglied merkte an, dass ein Zusammenhang zwischen den beiden genannten Begriffen und dem des „hauptsächlichen wirtschaftlichen Entscheidungsträgers“ in IAS 14 bestehe. Der Board stimmte einer Empfehlung des Stabes zu, dass die Rahmenkonzepte eine Erörterung beinhalten sollten, die anerkennt, dass finanzielle Informationen auch anderen Zwecken dienlich sein können, wie zum Beispiel der Beurteilung der verantwortlichen Führung durch das Management sowie der Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen und Vertragsbestimmungen. Insbesondere:
a.) sind Informationen über die wirtschaftlichen Ressourcen eines Unternehmens oder Ansprüche auf derartige Ressourcen sowie deren Veränderungen auch für andere Zwecke als der Unterstützung von Investitions-, Kreditvergabe- oder ähnlichen Ressourcenverteilungsentscheidungen nützlich.b.) können Rechnungslegungsinformationen bei der Beurteilung, wie das Management eines Unternehmens seiner Pflicht zur verantwortlichen Führung gegenüber Gesellschaftern (Aktionären) nachgekommen ist, nützlich sein. c.) können Rechnungslegungsinformationen bei der Beurteilung der Managementleistung nützlich sein. Allerdings kann und darf die Rechnungslegung die Leistung des Managements nicht von der Unternehmensleistung trennen. d.) können Rechnungslegungsinformationen bei der Beurteilung der Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen und Vertragsbestimmungen durch das Unternehmen nützlich sein.
Mehrere Boardmitglieder befürworteten eine härtere Formulierung der Punkte c.) und d.), während ein anderes darauf drängte, Punkt d.) umzuformulieren, um nicht ungerechtfertigte Erwartungen zu wecken. Ein uneingeschränkter Verweis auf die „Einhaltung von Gesetzen“ könne im Extremfall dahingehend ausgelegt werden, dass „alle Lieferfahrer des Unternehmens jederzeit die Geschwindigkeitsbeschränkungen eingehalten hätten“, usw.
Rahmenkonzept – Beziehung zwischen den qualitativen Eigenschaften von Finanzinformationen
Auf der Grundlage des in den offiziellen Beobachtermitschriften wiedergegebenen Flussdiagramms diskutierte der Board einen Ansatz zur Darstellung der Beziehung der qualitativen Eigenschaften von Finanzinformationen. Die Boardmitglieder stimmten dem Flussdiagramm (oder Schema, wie ein Boardmitglied es bevorzugt nannte) zu, drückten aber Bedenken über die Stellung der Begriffe „Zeitnähe“ und „Wesentlichkeit“ aus. So wäre zum Beispiel die Tatsache, dass Finanzinformationen „überholt“ ist, kein Grund, sie nicht anzugeben, so wie im Flussdiagramm angedeutet. Dies führte zu der Erkenntnis, dass im Flussdiagramm dieselben Begriffe mit unterschiedlichen Bedeutungen verwendet wurden.
Die Boardmitglieder dachten anscheinend, dass das Schema der bisher vom FASB Statement of Financial Accounting Concepts vorgegebenen Hierarchie vorzuziehen sei, dass andererseits aber weitere Arbeiten notwendig seien, um klarzustellen, dass die Eigenschaften miteinander in wechselseitiger und nicht in linearer Beziehung stehen. Darüber hinaus sei die Beziehung der Begriffe der „Vergleichbarkeit“ (womit?) und Stetigkeit (über Sachverhalte innerhalb eines Unternehmens? Oder zwischen Unternehmen?) zu klären.
Der Board stimmte in der Auffassung überein, dass sich die Weiterentwicklung des Schemas lohne und forderte den Stab auf, dies unter Beachtung der vom Board geäußerten Kommentare zu tun.
Begriffsabgrenzungen „Verständlichkeit“ und “Wesentlichkeit“
Der Board verabschiedete folgende Definitionen der Begriffe „Verständlichkeit“ und „Wesentlichkeit“:
Dem Board lag ein Zwischenbericht über die Ergebnisse der ersten 14 von insgesamt 18 zwischen Juni und Juli 2005 in Europa stattfindenden Veranstaltungen von IASB-Mitgliedern und Stab. Obwohl eine einheitliche Präsentation vorbereitet worden war, waren die Veranstaltungen selbst ziemlich unterschiedlich, insbesondere bezüglich der mehr oder weniger aktiven Teilnahme des Zuhörer. Eine vollständige Nachbereitung würde erst nach Abschluss der Veranstaltungsreihe durchgeführt, doch wurden die folgenden Punkte angemerkt:
Der Board erörterte, wie man sämtliche Aspekte seiner Tätigkeiten auf der Grundlage der im Zuge der „Roadshows“ gewonnenen Erfahrungen weiterentwickeln könne, darunter die Website des IASB, Verbesserungen der Grundlage für Schlussfolgerungen sowie die Ausarbeitung zukünftiger themenbezogener Sitzungen wie dieser.
Donnerstag, 21. Juli 2005
Mit Verweis auf den Projektzeitplan wies der Stab darauf hin, dass beabsichtigt sei, eine vorläufige Abstimmungsvorlage des Entwurfs bis zur Sitzung im Oktober fertig gestellt zu haben.
Auf dieser Sitzung wurde der Board gebeten, eine Zusammenfassung seiner Entscheidungen zu erörtern und zu bestätigen und auf eventuelle abweichende Meinungen hinzuweisen. Drei Boardmitglieder gaben an, dass sie den Entwurf lesen wollten, bevor sie ihn ablehnen oder abweichende Meinungen äußern würden. Der Hauptsachverhalt, der die Haltung der Boardmitglieder beeinflussen würde, sei, ob das Ergebnis eine Verbesserung von IAS 12 insgesamt sei, obwohl der Board sich nur mit einigen Sachverhalten aus dem Standard beschäftigt habe. Der Board erörterte auch, ob IAS 12 zu diesem Zeitpunkt neu geschrieben und als IFRS veröffentlicht werden sollte. Einige Boardmitglieder lehnten diesen Vorschlag ab, weil nicht alle Prinzipien in IAS 12 im Rahmen dieses Projekts erörtert worden seien. Dennoch wurde der Stab gebeten, zu überlegen, ob es Möglichkeiten gebe, die Darstellung und den Aufbau von IAS 12 während des Entwurfprozesses zu verbessern.
Die Entscheidungen des Boards wurden in folgende Themengruppen zusammengefasst, und genauere Angaben zu jedem von diesen wurden in den Materialien für Beobachter geleistet. Nur die vom Board auf dieser Sitzung genauer erörterten Sachverhalte werden nachfolgend beschrieben:
Definition einer Steuerbasis
Der Board stimmte der folgenden Definition einer Steuerbasis zu:
Ausnahmen vom Ansatz nach temporären Differenzen
Anteile an Tochterunternehmen, Geschäftszweigen und assoziierten Unternehmen sowie Anteile an Joint Ventures
Der Board entschied, dass ein Unternehmen alle ertragsteuerlichen Auswirkungen aus temporären Differenzen im Konzernabschluss ansetzen solle. Eine Auswirkung dieser Entscheidung ist, dass ein Unternehmen alle von einem Tochterunternehmen bei Gewinnabführung an das Mutterunternehmen zahlbaren Steuern bei der Bestimmung des Steuersatzes berücksichtigen muss, den es für die Bewertung seiner latenten Steuerschulden verwendet. Die praktischen Schwierigkeiten, dies für ein ausländisches Tochterunternehmen durchzuführen, werden unten erläutert. Darüber hinaus entschied der Board, aus IAS 12 die Vorstellung eines „Geschäftszweiges" zu streichen.
Auf der gemeinsamen Sitzung im Oktober 2004 hatten die Boards entschieden, die Ausnahmen in IAS 12 und SFAS 109 beizubehalten, die für den Ansatz von latenten Steuerschulden aus bestimmten Investitionen in ausländische Tochterunternehmen (oder ausländische Joint Ventures). Dies gilt aufgrund der praktischen Schwierigkeiten bei der Bewertung dieser Schulden. Der IASB kam überein, die Formulierung aus SFAS 109 für die Ausnahme zu übernehmen.
Der Board bat den Stab, diesen Sachverhalten nicht als Ausnahme darzustellen, sondern diese Hinweise in die Umsetzungsleitlinien zum Standard aufzunehmen. Einige Boardmitglieder baten, dass die Beispiele dahingehend verdeutlicht werden sollten, ob bestimmte Informationen Annahmen oder Herleitungen seien.
Der Board schien dem Rest der Zusammenfassung zuzustimmen.
Leitlinien zur Steuerbasis
Auf der Sitzung im Juni 2004 hatte der Board entschieden, die Definitionen einer Steuerbasis und einer temporären Differenz in IAS 12 Ertragsteuern zu verbessern. Als Ergebnis der Verbesserung entschied der Board, ebenfalls weitere Leitlinien und Beispiele einer Steuerbasis in IAS 12 aufzunehmen. Der Board erörterte eine Vorlage, die sich Leitlinien zu einer Steuerbasis widmete. In der Vorlage schlug der Stab folgendes vor:
Der Stab empfahl auch, dass die Beschreibung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten und vom beizulegenden Zeitwert in IAS 16, IAS 38 und IAS 40 dahingehend verdeutlicht werden sollten, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten (bei erstmaligem Ansatz) gleichbedeutend sind mit dem beizulegenden Zeitwert unter der Annahme voller Abzugsfähigkeit zu Steuerzwecken.
Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs allgemein zu. Nach einiger Diskussion über den Sachverhalt, welcher Steuersatz anzuwenden sei für einen Vermögenswert, der einzeln verkauft werden kann oder wenn das Unternehmen verkauft wird, bat der Board um weitere Leitlinien für Rechtskreise, in denen Steuern auf konsolidierter Basis erhoben werden.
Bezüglich Beispiel 3, das sich Vermögenswerten und Schulden aus Finanzierungsleasinggeschäften widmet, entschied der Board, klarzustellen, dass latente Steuern aus diesen Geschäftsvorfällen entstehen. Dies steht in Übereinstimmung mit dem Wegfall der Ausnahme bei erstmaligem Ansatz.
Spezielle Abzüge
Auf der Sitzung im März 2005 hatte der Board erwogen, on bestimmte Leitlinien in IAS 12 aufgenommen werden sollten, die bereits in SFAS 109 enthalten sind. Einer der erwogenen Bereiche betraf spezielle Abzüge. Der Board kam zu dem Schluss, dass IAS 12 im Hinblick auf spezielle Abzüge nicht mit den Formulierungen in SFAS 109 konvergieren könne, da es nicht angemessen sei, in IAS 12 eine Liste rechtskreisspezifischer spezieller Abzüge aufzunehmen, wie dies in SFAS 109 der Fall ist. Der Board entschied, dass ein allgemeines Prinzip für spezielle Abzüge, das in Übereinklang mit den Anforderungen in SFAS 109 steht, gemeinsam mit dem Stab des FASB entwickelt und vereinbart werden sollte.
Der Board erörterte eine Vorlage, in der das Prinzip, das für spezielle Abzüge entwickelt werden könnte, dargestellt wurde. Einige Boardmitglieder deuteten an, dass ein Prinzip nicht leicht entwickelt werden könne, weil der zugrunde liegende Sachverhalt spezifisch für nur einen einzigen Rechtskreis sei. Daher entscheid der Board, zu diesem Zeitpunkt kein Prinzip zu entwickeln. Stattdessen soll der Sachverhalt erneut erörtert werden, wenn der Sachverhalt der ungewissen Steuerpositionen geklärt sei.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen. |
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