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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IFRIC-Sitzungen

Links zu den Protokollen vergangener Monate

 
IFRIC-Sitzung vom 2. - 3. Juni 2005

in den Räumen des IASB, London

Tagesordnungsordnungspunkte

 

Donnerstag, 2. Juni 2005

 

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IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer – Die Auswirkung von Mindestfinanzierungsanforderungen auf die Vermögenswertobergrenze

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Emissionsrechte – Erwägung eines Ergänzungsvorschlags zum überarbeiteten Entwurf von IAS 38 – Das IFRIC wird den Entwurf einer Ergänzung zu IAS 38 erörtern. Die Zielsetzung der Ergänzung ist es, die Bewertungsanomalien zu adressieren, die bei der Bilanzierung von Emissionsrechtschemata in Übereinstimmung mit IFRIC 3 entstehen.

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IAS 12 Ertragsteuern – Latente Steuern mit Bezug zu Finanzierungsleasing

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Wertminderungen von Beteiligungstiteln – Entwurf einer Zurückweisungsbegründung des Themas

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IAS 19 Prioritäten
Erwägung von Empfehlungen des Agendaausschusses, wie sie bei der IFRIC-Sitzung im März/April als Ergebnis der Sitzung des Agendaausschusses vom Februar vorgelegen haben

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IFRIC D11 Änderungen an den Beiträgen zu Arbeitnehmeraktienerwerbsplänen (Employee Share Purchase Plans, ESPP)

 

 

Freitag, 3. Juni 2005

 

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IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis und Angaben – Wandelanleihe mit Währungskomponente

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IFRIC D9 Leistungsorientierte Arbeitsnehmerpläne mit festgesetztem Ertrag auf Einzahlungen oder nominelle Einzahlungen

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Vorlage aus des Agendaausschusses vom März über die Formulierung bei zurückzuweisenden Sachverhalten

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Aktivitäten anderer Interpretationsorgane

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IFRIC Update).

 

 

2. - 3. Juni 2005, London

 

Donnerstag, 2. Juni 2005

 

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Organisatorisches

 

IASB-Boardmitglied Robert Garnett leitete die Sitzung.

 

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IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer – Die Auswirkung von Mindestfinanzierungsanforderungen auf die Vermögenswertobergrenze

 

IFRIC erwog einen Vorschlag des Stabs, wie sich das Bestehen einer Mindestfinanzierungsvereinbarung (MFV) auf die nach IAS 19 ermittelte Vermögenswertobergrenze auswirkt. Dieser Sachverhalt wurde auf Empfehlung des IFRIC-Agendakomitees bei dessen Sitzung im Februar in das Arbeitsprogramm aufgenommen. Der Stab schlug vor, dass man einen Interpretationsentwurf entwickelt, demzufolge ein Vermögenswert im Hinblick auf jedwede Überdeckung eines IAS 19-Überschusses über einen MFV-Überschuss (oder -Defizit) nur in dem Maße angesetzt wird, wie

 

(a) die Annahmen, die der Bewertung der MFV zugrunde liegen, nicht den gegenwärtig besten Schätzwerten entsprechen und man erwartet, dass diese Annahmen sich dahingehend ändern werden, dass sie ein Defizit beseitigen oder einen MFV-Überschuss erhöhen werden;

(b) es eine vernünftige Annahme ist, dass es in dem Rechtskreis des in Frage stehenden Plans jedweder Überschuss aus der Abwicklung des Plans an das Unternehmen zurückfällt, unter Einschluss aller Kosten im Zusammenhang mit der Abwicklung des Plans. In dem Maße, in dem der Vermögenswert aufgrund dieser Annahme angesetzt wird, ist der Umstand im Anhang anzugeben; oder

(c) es eine vernünftige Annahme ist, dass es in dem Rechtskreis des in Frage stehenden Plans jedweder Überschuss im Plan bei einer schrittweisen Abwicklung des Plans am Ende an das Unternehmen zurückfällt,

 

Es wurde festgehalten, dass die Kernfragen, die die Adressaten vor Augen hätten, darin bestünden, "was die Wechselwirkung zwischen den Mindestfinanzierungsanforderungen und den Ansatzregeln für das Planvermögen ist" und "was mit Reduzierung zukünftiger Beiträge gemeint sei". Es wurde ferner festgehalten, dass es Fragen zum Ansatz sowohl dem Grunde nach (ob ein Planvermögen angesetzt werden darf) als auch der Höhe nach (wie dieses bewertet wird, wenn eine MFV besteht) gibt.

 

Mitglieder äußerten einige Bedenken, dass Vorschlag (a) zu einer Erfassung der Auswirkungen von Änderungen an den Steuersätzen führt (z.B. einer regulatorischen Änderung der Mindestfinanzierungsvereinbarung), die zum Bilanzstichtag weder in Kraft noch im Wesentlichen in Kraft sind. Der Stab stellte klar, dass die Intention dieses Absatzes darin bestünde, die Erfassung von Änderungen zuzulassen, bei denen sich die MFV infolge vergangener Ereignisse ändert (bspw. Steuersatzänderungen), die zum Bilanzstichtag bereits eingetreten sind.

 

IFRIC hielt fest, dass dies dort, wo für das Unternehmen kein Raum bestünde, den durch die MFV hervorgerufenen Überschuss zurück zu erhalten, einen zusätzlichen Aufwand für die Unterhaltung des Plans darstelle. Dort, wo ein gewisser Raum besteht, den Überschuss zurück zu erhalten (bspw. auf schrittweiser Basis, wenn der Plan abgewickelt wird und die Regulatoren mit der Angemessenheit des Planvermögens bei Nichtbestehen einer MFV zufrieden sind), solle die MFV nicht in die Berechnungen nach IAS 19 einbezogen werden. In jedem Fall erkannte man an, dass das Bestehen der MFV nicht zu einer wirtschaftlichten Restriktion führt, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, die Rückflüsse zu erhalten, die man bekäme, wenn die Vermögenswerte nicht an den Plan gebunden wären. Man war sich einig, dass die Auswirkungen von MFV von Rechtskreis zu Rechtskreis erheblich schwanken könne. IFRIC verständigte sich darauf, dass der Stab die von ihm empfohlenen Prinzipien weiterentwickeln solle, wobei die Formulierungen weiter ausgeführt und klargestellt werden sollten. IFRIC kam ferner überein, dass die Sprache so weit wie möglich mit der in IAS 19 vereinbar sein sollte und dass insbesondere die Phrase "vernünftige Schätzung" nicht sachgerecht sei.

 

IFRIC erwog kurz, ob eine zusätzliche Schuld angesetzt werden sollte, wenn eine MFV-Schuld zusätzlich zum IAS 19-Defizit besteht. IFRIC kam überein, dass sich die Lösung dieses Sachverhalts aus dem in Bezug auf das Planvermögen zu entwickelnden Modell ergeben würde. IFRIC betrachtete in Kürze den Einfluss von MFV bei einem Unternehmenszusammenschluss (weil wohl der Betrag, den ein Unternehmen für ein anderes Unternehmen mit einem Plan, dem eine MFV zugrunde liegt, zahlen würde, sich von dem unterscheidet, den das Unternehmen für eines ohne MFV zahlen würde) und verständigte sich darauf, dass dies am zweckmäßigsten im Rahmen des IASB-Projekts zu Unternehmenszusammenschlüssen Phase 2 behandelt werden würde.

 

Bei seiner nächsten Sitzung wird IFRIC ausgearbeitete Beispiele zur Auswirkung von MFV auf Planvermögen begutachten, zusammen mit einem Papier, in dem die vorstehend erörterten Prinzipien weiterentwickelt werden.

 

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IFRIC 3 Emissionsrechte

 

IFRIC diskutierte zwei Papiere:

 
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eine vorgeschlagene Ergänzung an IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte, mit der eine zusätzliche Kategorie immaterieller Vermögenswerte geschaffen würde, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden;

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einen Vorschlag von EFRAG, wie Hedge Accounting benutzt werden könnte, um die Anomalien, die durch IFRIC 3 hervorgerufen werden, zu lösen.

 

Auf seiner Februarsitzung war IFRIC übereingekommen, eine begrenzte Ergänzung an IAS 38 vorzubereiten, ungeachtet der Präferenz einiger Mitglieder, das im Standard enthaltene Neubewertungsmodell einer vollständigen Überprüfung zu unterziehen. Man hielt fest, das die Auswirkung der vorgeschlagenen Ergänzung darin bestünde, dass die Erfolge an dieselbe Stelle geschoben würden (GuV); gleichwohl kann es immer noch zu einer zeitlichen Unausgeglichenheit klommen, weil zu Periodenbeginn ein Vermögenswert existiert, dessen Zeitwertänderungen zu erfassen sind, wohingegen sich die entsprechende Schuld erst über die Zeit aufbaut.

 

EFRAG stellte ein Papier vor, in dem vorgeschlagen wurde, die Emissionsrechte in ein Hedge Accounting-Modell aufzunehmen, das auf die Prinzipien des Cash Flow Hedgings zurückgreifen würde, um diesen Sachverhalt zu behandeln. Es gab Unterstützung einer ganzen Zahl von IFRIC-Mitgliedern; gleichwohl drückten viele ihre Abneigung aus, das Projekt voranzutreiben, bevor der IASB ausdrücklich befragt worden ist, ob er dieses als ein angemessenes Projekt ansähe, das man verfolgen solle.

 

Man hielt fest, dass die Ergänzung an IAS 38 für sich genommen unzureichend ist, um die Bedenken von EFRAG zu mindern, sie stünde aber nicht im Widerspruch zu EFRAGs Vorschlägen. Demnach würde die Ergänzung an IAS 38 einen Teil des Problems der Unternehmen lösen, die das Hedge Accounting nicht verfolgen. Man hielt fest, dass, falls der Hedgingvorschlag genutzt würde, man Hedging schwerlich vorschreiben könne (weil die Unternehmen möglicherweise eine Reihe von Kriterien nicht erfüllen, insbesondere die erwartete Nutzung) und dieses zu noch mehr Wahlrechten führen könnte. Man verständigte sich darauf, dass die Anwendung von Hedge Accounting grundsätzlich gefordert werden solle, wo bestimmte Tatsachen und Umstände bestünden, mit einer verpflichtend anzuwendenden Standardverfahrensweise, sollte das Unternehmen die Anforderungen des Hedge Accountings nicht erfüllen. IFRIC kam überein, dass der Stab mit dem Vorschlag zur Ergänzung von IAS 38 weitermachen solle, vorbehaltlich der Vergewisserung, dass die Ergänzung ungeachtet der Tatsache, ob die Hedging-Verfahrensweise eingeführt wird, notwendig ist und dass das Ergebnis einer solchen Ergänzung nicht darin besteht, dass IFRIC derart in die Enge getrieben wird, dass seine Möglichkeiten für die Einführung der Hedging-Regeln begrenzt sind. Der Stab erklärte sich einverstanden, sich mit dem Finanzinstrumenteteam darüber kurzzuschließen, ob es sachgerecht sei, Cash Flow Hedging über die Periode zu nutzen, wenn das Unternehmen nur die Rechte besitzt, und Fair Value Hedging, nachdem die Emissionen getätigt wurden.

 

IFRIC stellte fest, dass es andere Sachverhalte gäbe, wie das richtige Datum der erstmaligen Erfassung, schien diese aber zu dieser nicht lösen zu wollen.

 
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IAS 12 und Finanzierungsleasing - Entwurf einer Begründung für die Ablehnung

 

In der Aprilausgabe des IFRIC Update veröffentlichte IFRIC einen Formulierungsvorschlag für die Ablehnung dieses Sachverhaltes von der Agenda, in dem auch eine Stellungnahme hinsichtlich des fachlich richtigen Ergebnisses enthalten war. Eine Anzahl von Adressaten drückte ihr Unbehagen darüber aus. IFRIC kam überein, dass die endgültige Formulierung der Begründung einer Ablehnung lediglich sagen sollte, dass, obwohl IFRIC divergierende Anwendungen in der Praxis feststellt, dieser Sachverhalt nicht auf die Agenda genommen wird, weil er im Zuge des kurzfristigen Konvergenzprogramms des Boards zu IAS 12 gelöst wird. Da die IFRIC-Mitglieder ihrerseits nicht darin übereinstimmen, was die fachlich richtige Schlussfolgerung nach IAS 12 wäre, soll auf die richtige Antwort nicht eingegangen werden.

 

 
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Wertminderungen von Beteiligungstiteln - Entwurf einer Begründung für die Ablehnung

 

 

IFRIC diskutierte die Begründung für die Ablehnung dieses Sachverhalts im Entwurf. Man hielt fest, dass das Thema bei der Sitzung im April 2005 erörtert und die Absicht, es nicht auf die Agenda setzen zu wollen, im IFRIC Update veröffentlicht worden sei. Auch sind keine anders lautenden Stellungnahmen seitens der Adressaten eingegangen. IFRIC kam vorbehaltlich bestimmter Ergänzungen überein, dass die Begründung für die Ablehnung (die den Beobachtern nicht zugänglich gemacht wurde) in der Entwurfsfassung im IFRIC Update veröffentlicht werden sollte.

 
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IAS 19: Priorisierung ausstehender Sachverhalte

 

Der Stab stellte fest, dass es acht ausstehende Sachverhalte auf der IFRIC-Agenda mit Bezug zu IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer gäbe und schlug eine Reihenfolge nach der Priorität vor, in der die Themen bearbeitet werden sollten. Der Stab hat die Sachverhalte wie folgt eingeteilt:

 

Gruppe 1: Sachverhalte mit weit verbreiteter unterschiedlicher Anwendung, bei denen IFRIC die Beratungen aufgenommen hat oder in Kürze aufnehmen wird.

 
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D9 - Pläne mit garantierter Verzinsung auf die geleisteten Einzahlungen

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Unterscheidung zwischen leistungs- und beitragsorientierten Vereinbarungen

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Einfluss einer Mindesteinzahlungsverpflichtung auf die Vermögenswertobergrenze

 

Gruppe 2: Sachverhalte von weit verbreiteter Relevanz, aber geringerer erwarteter Auswirkung als jene in Gruppe 1

 
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Pensionsversprechen auf der Grundlage von Leistungsgrenzen

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Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Nichtkonsolidierungsmodell und der Definition von Planvermögen

 

Gruppe 3: Sachverhalte, die als wichtig angesehen werden und in die Agenda aufgenommen wurden, aber weniger weit verbreitet oder bedeutend als jene in Gruppe 1 sind

 
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Planänderungen, die durch die Regierung verursacht werden

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Behandlung von Arbeitnehmerbeiträgen

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Behandlung von "Tod im Dienst"- und anderer Risikoleistungen

 

Es wurde festgehalten, dass der Nichtkonsolidierungsaspekt in Gruppe 2 keine Ausarbeitung erfordert, aber womöglich keinen IAS 19-Experten zur Besetzung des Projekts erfordert. Einige IFRIC-Mitglieder zeigten sich überrascht, dass Planänderungen, die durch die Regierung hervorgerufen werden, nicht als Sachverhalt erster Priorität angesehen wird, wenn man sich die jüngsten öffentlichkeitswirksamen Beispiele ansieht, bei denen lokale Regulatoren unterschiedliche Sichtweisen in verschiedenen Ländern vertreten hatten.

 

IFRIC stellte fest, dass einige dieser Sachverhalte zu einer Zeit in die Agenda aufgenommen wurden, als das Agendakomitee des IFRIC keine formelle Vorgehensweise für die Veröffentlichung der Ablehnung von Sachverhalten hatte. Die Sachverhalte in den Gruppe 2 und 3 würden an das Agendakomitee zurück verwiesen werden, um festzustellen, ob diese immer noch den Anforderungen für eine Aufnahme in das Arbeitsprogramm genügten und - falls dies nicht der Fall sein sollte - ob den Bedenken der Adressaten durch die neue Verfahrensweise einer formalisierten Ablehnung von Sachverhalten Rechnung getragen werden könne.

 
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Ablehnung von Sachverhalten

 

Für diese Sitzung wurden an die Beobachter keine Papiere ausgeteilt, dementsprechend war die Auswirkung einiger in der Diskussion angesprochener Gesichtspunkte schwer zu erfassen. Dessen ungeachtet wird IFRICs Verfahrensweise, die vorläufigen und endgültigen Begründungen für die Ablehnung von Sachverhalten im IFRIC Update zu veröffentlichen, dazu führen, dass diese Information kurzfristig nach dem Ende der Sitzung der Allgemeinheit zugänglich gemacht wird. Es wurde hervorgehoben, dass es redaktionelle Ergänzungen an der Formulierung zwischen dem Entwurf und der endgültigen Begründung für die Ablehnung geben könne und diese Ergänzungen den Lesern des IFRIC Update nicht ausdrücklich zur Kenntnis gebracht werden.

 

Einbeziehung von Mehrwertsteuer in der Kapitalflussrechnung

 

IFRIC stimmte darin überein, dass die vorgeschlagene Formulierung für die Ablehnung, so wie in der Ausgabe April 2005 des IFRIC Update veröffentlicht, die gestellte Frage nicht direkt beantwortet und dementsprechend neu formuliert soll, um klarer herauszustellen, dass die Zahlungsströme nicht exklusive Mehrwertsteuer dargestellt werden sollten.

 

Ansatz von Anreizen bei Mietleasingverhältnissen

 

IFRIC diskutierte den Formulierungsentwurf für die Ablehnung, so wie er in der Ausgabe April 2005 des IFRIC Update veröffentlicht worden war. Nach kurzer Diskussion des Sachverhalts wurde deutlich, dass eine Mehrheit der IFRIC-Mitglieder von der Richtigkeit einer Ablehnung von der Agenda nicht überzeugt war. Dementsprechend wird das gesamte IFRIC die Papiere, die dem Agendakomitee im Februar vorlagen, auf seiner nächsten Sitzung begutachten.

 

Ein Punkt zur Verfahrensweise wurde festgehalten: Indem Formulierungsentwürfe ausgeteilt und im IFRIC Update veröffentlicht werden, gelangten diese an die Öffentlichkeit, bevor IFRIC den Sachverhalte umfassend erörtert hat. Da sich IFRIC derzeit auf diese neue Verfahrensweise einlässt, kam man überein, andere Verfahrensweisen zu erwägen, die es allen IFRIC-Mitgliedern ermöglichten, einen Sachverhalt umfassend zu begutachten (falls sie dies wünschten), bevor der Formulierungsvorschlag für die Ablehnung veröffentlicht wird.

 

Finanzierungsleasing von Finanzierungsuntermietverhältnissen

 

Man verständigte sich auf die Formulierung für die Ablehnung dieses Sachverhalts, die in der Ausgabe April 2005 des IFRIC Update veröffentlicht worden war. Zusammenfassend heißt dies, dass die Vorschriften von IAS 17 zusammen mit den Ausbuchungsvorschriften von IAS 39 eine klare Antwort für diesen Sachverhalt darstellen und er deshalb nicht in das Arbeitsprogramm aufgenommen werden soll.

 

IAS 12: Vortrag von ungenutzten steuerlichen Verlusten und Steuergutschriften

 

Man verständigte sich auf die Formulierung für die Ablehnung dieses Sachverhalts, die in der Ausgabe April 2005 des IFRIC Update veröffentlicht worden war. Zusammenfassend heißt dies, dass es nur geringe Hinweise auf eine unterschiedliche Handhabung gibt, die IFRIC dazu veranlassen würden, das Thema auf die Tagesordnung zu setzen.

 

IAS 12: Nicht abnutzbare immaterielle Vermögenswerte

 

Nach kurzer Diskussion des Formulierungsentwurfs für die Ablehnung des Sachverhalts wurde deutlich, dass eine Mehrheit der IFRIC-Mitglieder von dessen Richtigkeit nicht überzeugt war. Die vom Agendakomitee erwogenen Papiere werden vom gesamten IFRIC auf seiner nächsten Sitzung betrachtet werden.

 

IAS 19: Festlegung eines sachgerechten Zinssatzes für die Abzinsung von Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern

 

Man verständigte sich auf die Formulierung für die Ablehnung dieses Sachverhalts, die in der Ausgabe April 2005 des IFRIC Update veröffentlicht worden war. Zusammenfassend heißt dies, dass die Strukturierung synthetischer Äquivalente zu hochwertigen Anleihen bei der Bestimmung eines Abzinsungsfaktors nicht im Einklang mit IAS 19 steht. Gleichwohl kann "in einem Land" sich auf einen regionalen Markt beziehen, zu dem das Unternehmen Zugang hat, vorausgesetzt, die Währung und die Landewährung stimmen überein. Dies sollte nicht in das Arbeitsprogramm aufgenommen werden, weil IAS 19 eine klare Lösung für diesen Sachverhalt gibt.

 

IAS 39: Effektivitätstest bei Sicherungsbeziehungen - Schwankungen in der Effektivität/zeitlichen Durchführung der Tests

 

Man verständigte sich auf die Formulierung für die Ablehnung dieses Sachverhalts, die in der Ausgabe April 2005 des IFRIC Update veröffentlicht worden war. Zusammenfassend heißt dies, dass IAS 39 eine erneute Designation nicht ausschließt und dass es nicht ausreichend Hinweise auf eine unterschiedliche Handhabung gibt, die IFRIC dazu veranlassen würden, das Thema auf die Tagesordnung zu setzen.

 

IAS 1: Vergleichzahlen für Prospekte

 

IFRIC erwog einen Formulierungsentwurf für die Ablehnung dieses Sachverhalts, der in der Ausgabe April 2005 des IFRIC Update veröffentlicht worden war. Dort war in etwa festgehalten worden, dass es sich dabei eher um ein regulatorisches Thema handelt als eines, mit dem IFRIC sich beschäftigen solle. Nach kurzer Diskussion wurde deutlich, dass IFRIC dieses Thema für diese Sitzung vom Tisch haben wollte, um es ausgiebiger bei einer künftigen Sitzung zu erörtern.

 

IAS 1: Bezug auf den normalen Geschäftszyklus

 

Die Formulierung der Ablehnung dieses Sachverhalts, die in der Ausgabe April 2005 des IFRIC Updates veröffentlicht wurde, fand Zustimmung. Die gestellte Frage bestand darin, ob der normale Geschäftszyklus (falls ein anderer als 12 Monate benutzt würde) sich auf alle Unternehmen eines Konzern bezieht oder für jede Produktgruppe separat festgelegt wird. IFRIC verständigte sich darauf, sich des Sachverhalts nicht anzunehmen, da aus dem Standard klar hervorginge, dass die Formulierung sowohl als Singular als auch als Plural gemeint und die sachgerechte Bilanzierung mit Blick auf die Art der Vorräte für den betreffenden Geschäftszyklus festzulegen sei.

 
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IFRIC D11 Änderungen an den Einzahlungen in Arbeitnehmer-Aktienkaufpläne (Employee Share Purchase Plans, ESPP)

 

Als Ausfluss der Erörterungen zu D11 durch IFRIC wurde der Board gebeten zu erwägen, ob IFRS 2 ergänzt werden sollte. Der IASB erklärte sich einverstanden, den Standard zu ergänzen und Folgendes klarzustellen:

 
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Die Annullierungs- oder Erfüllungsvorschriften finden nicht nur Anwendung, wenn das Unternehmen den Plan kündigt (das bedeutet, dass Annullierungen durch den Arbeitnehmer ebenfalls unter diese Vorschriften fallen); und

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Ausübungsbedingungen umfassen Dienst- und Leistungsbedingungen.

 

IFRIC verständigte sich im Licht dieser Ergänzungen darauf, dass eine endgültige Interpretation aus D11 zu diesem Zeitpunkt als nicht notwendig angesehen wird; dessen ungeachtet würden die Mitglieder erwägen, ob es vergleichbare Sachverhalte gibt, die dadurch nicht gelöst werden, und diese an das Agendakomitee von IFRIC überweisen. Man hielt fest, dass der Board abwägen wolle, ob diese Ergänzungen eine erneute Veröffentlichung erforderten - IFRIC empfahl wärmstens, dass die Ergänzungen mit einer umfassenden Grundlage für Schlussfolgerungen veröffentlicht werden sollten.

 
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Tätigkeiten anderer Interpretationsorgane

 

IFRIC erörterte ein Papier im Zusammenhang mit den Aktivitäten anderer Interpretationsorgane und bestätigte die Entscheidung des Agendakomitees, keinen der dort genannten Sachverhalte auf die eigene Agenda zu setzen.

 

 

Freitag, 3. Juni 2005

 

bullet Wandelbare Instrumente in fremder Währung (Fremdwährungsanleihen)

 

Während der Sitzung im April hatte IFRIC die Einstufung der geschriebenen Option in einer Wandelanleihe in fremder Währung erörtert. Eine derartige Anleihe ermöglicht dem Gläubiger, die Anleihe in eine feste Anzahl an Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens gegen einen festen Betrag in fremder Währung zu tauschen. IFRIC war im April übereingekommen, dass die Anwendung von IAS 32 in diesem Fall zur Einstufung des gesamten Instruments als eine Schuld führt.

 

Während der Junisitzung erwog IFRIC Ergänzungsvorschläge zu IAS 32, die dem Board vorgelegt werden könnten und die eine angemessene Einstufung Eigenkapitalkomponente des Instruments ermöglichten. Einige IFRIC-Mitglieder halten nach wie vor eine solche Einstufung unter der gegenwärtigen Fassung von IAS 32 für möglich. Die meisten glaubten jedoch, dass eine solche Einstufung nicht möglich sei und dass der Standard um die Vorschrift einer solchen Einstufung ergänzt werden solle.

 

Die IFRIC-Mitglieder diskutierten die Formulierungen des Entwurfs und schlugen einige Ergänzungen vor. Die vorgeschlagene Ergänzung wird dem IASB bei seiner Sitzung im Juni vorgelegt werden. Den IFRIC-Mitgliedern wurde versichert, dass den Mitgliedern des IASB bekannt sei, dass dieses Problem zügig gelöst werden müsse. Die IFRIC-Mitglieder kamen ferner überein, dass es nicht sachgerecht sei, eine Formulierung im IFRIC Update zu veröffentlichen, in der IFRICs Gründe dargelegt werden, warum dieses Thema nicht auf der Tagesordnung des IFRIC stehe - ganz offensichtlich stehe das Thema auf der Tagesordnung, jedoch sei das zu erwartende Ergebnis eine Ergänzung eines Standards und keine Interpretation desselben durch IFRIC.

 

IFRIC hielt fest, dass als Ergebnis der in der April-Ausgabe des IFRIC Update veröffentlichten Meinung, wonach IAS 32 derzeit eine Einstufung als Schuld erfordere, einige Unternehmen, die IFRS unterworfen sind, in ihren Quartalsberichten vom März daraufhin diese Instrumente als Schulden eingestuft hatten. Der Vorsitzende erinnerte die Öffentlichkeit daran, dass unverbindliche Veröffentlichungen wie das IFRIC Update und das IASB Update nicht in der gleichen Art und Weise angesehen werden sollten wie endgültige Standards und Interpretationen. Die Update-Publikationen spiegelten Fortschritte eines Sachverhalts in seinem Gang durch die übliche Verfahrensweise wider und sollten nicht als abschließende Meinung des IASB oder des IFRIC angesehen oder interpretiert werden.

 

bullet Formulierungen bei zurückzuweisenden Sachverhalten

 

IAS 39: Bilanzierung von verkauften Wertpapieren, die noch nicht gekauft wurden („short trading“)

 

IFRIC hatte im IFRIC Update vom April 2005 Begründungen im Entwurf veröffentlicht, weshalb dieser Sachverhalt nicht auf die Tagesordnung genommen wurde. IFRIC war seinerzeit übereingekommen, dass, als ein Teil des Prozesses, der der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben soll, Stellung zu den Gründen einer Nichtaufnahme eines Sachverhalts auf die Tagesordnung zu nehmen, wenn Stellungnahmen als Reaktion auf das IFRIC Update eingehen sollten, diese sorgfältig erwogen werden sollten. Die Stellungnahme eines Adressaten zu diesem Thema wurde zur Sitzung vorgelegt, und IFRIC kam überein, die Erörterung dieses Themas bis zur nächsten Sitzung zu verschieben, um den IFRIC-Mitgliedern die Gelegenheit zu geben, die Bedeutung des Inhalts dieser Stellungnahme in Ruhe zu erwägen.

 

Die Öffentlichkeit wurde daran erinnert, dass Stellungnahmen, die als Ergebnis der Veröffentlichung eines Begründungsentwurfs für die Nichtaufnahme eines Sachverhaltes auf die Tagesordnung in ein IFRIC Update eingehen, so früh wie möglich beim Stab eingehen sollten, damit sie mit bedacht werfen könnten, wenn der Wortlaut der Begründung bei der darauf folgenden IFRIC-Sitzung festgelegt würde. Zu diesem Zweck soll eine eigens diesem Thema gewidmete E-Mailadresse eingerichtet werden. Adressaten sollten ihre Bedenken nicht an einzelne, bestimmte Personen in der IASCF-Organisation richten, sondern diese eigens dafür bestimmte E-Mailadresse nutzen.

 

Aufnahme der Mehrwertsteuer in die Kapitalflussrechnung

 

IFRIC erörterte die überarbeitete Formulierung zu diesem Thema, die über Nacht fertig gestellt worden war. Nach kurzer Diskussion kam man zu dem Schluss, dass nicht alle IFRIC-Mitglieder darin übereinstimmten, ob unter dem bestehenden Standard eine eigene Position für mehrwertsteuerbezogene Cash Flows erlaubt sein solle. Während IFRIC weiterhin der Meinung ist, dass Cash Flows von Kunden und an Lieferanten nicht ohne Mehrwertsteuer ausgewiesen werden könnten, ist man dennoch solange nicht in der Lage, eine abschließende Formulierung zu finden, weswegen der Sachverhalt nicht auf die Tagesordnung genommen werden sollte, bis der zweite Punkt geklärt ist. Im Laufe der Sitzung kam man daher überein, dass der Punkt eventuell doch auf die Tagesordnung zu nehmen sei. Dies soll bei der nächsten IFRIC-Sitzung erörtert werden.

 

bullet IAS 19 – Unterscheidung zwischen leistungsorientierten und beitragsorientierten Plänen

 

Im Lauf der Analyse von Stellungnahmen, die zu IFRIC D9 Leistungsorientierte Arbeitnehmerpläne mit festgesetztem Ertrag auf Einzahlungen oder nominelle Einzahlungen stellte der Stab fest, dass es bei den Adressaten einige Verwirrung gibt bezüglich der richtigen Unterscheidung zwischen leistungs- und beitragsorientierten Plänen. Diese Verwirrung war IFRIC auf der Sitzung im April zur Kenntnis gebracht worden, auf der IFRIC beschloss, dass der Stab die Entwicklung von Hinweisen zur Unterscheidung zwischen diesen beiden Arten von Arbeitnehmerplänen erwägen solle, die dann in die endgültige Fassung von IFRIC D9 aufgenommen werden könnten.

 

Der Stab entwickelte die folgenden Hinweise:

 

Der Unterschied zwischen einer beitrags- und einer leistungsorientierten Vereinbarung liegt darin, ob der Arbeitgeber zum Bilanzstichtag eine Verpflichtung aus zukünftigen Risiken, die mit dem erworbenen Nutzen verbunden sind, hat oder nicht.

 

Um zu bestimmen, ob eine solche Verpflichtung besteht, sollte man die folgenden drei Bedingungen überprüfen:

 

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Bedingung 1: Der Arbeitnehmer wird weiterhin beschäftigt,

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Bedingung 2: hält seine Mitgliedschaft im Arbeitnehmerplan aufrecht und

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Bedingung 3: sammelt zukünftigen Nutzen in dem Plan nicht weiter an.

 

Wenn der Arbeitgeber keine Verpflichtung aus zukünftigen Risiken mit Blick auf den erworbenen Nutzen hat, wenn alle drei Bedingungen zutreffen, dann ist der Plan ein beitragsorientierter Plan. Andernfalls handelt es sich um einen leistungsorientierten Plan.

 

(Auszug aus Absatz 3.46 der Beobachterunterlagen zu Tagesordnungspunkt 10)

 

IFRIC hielt fest, dass das dritte Kriterium Bezug auf dienstbezogenen Nutzen nehmen solle. D.h. unter gewissen Umständen kann ein Arbeitnehmer die maximale zur Pension berechtigende Dienstzeit geleitet haben (z.B. 25 Jahre), aber dennoch weiteren Nutzen in Form einer Anpassung der Pensionsbezüge an Gehaltsanpassungen des Arbeitnehmers ansammeln. In einem solchen Fall wäre der Plan ein leistungsorientierter Plan. IFRIC erörterte kurz die verschiedenen Arten von Plänen, wie zum Beispiel Pläne mit durchschnittlichem über die Karriere erhaltenen Gehalt und Pläne mit aktuellem Gehalt, und ob Pläne, die wirtschaftlich gesehen gleichartig sind, unterschiedlich bilanziert werden sollten. Der Stab erläuterte kurz die wirtschaftlichen Unterschiede der verschiedenen Arbeitnehmerpläne.

 

IFRIC diskutierte darüber, ob das Bestehen einer verpflichtenden Nutzens automatisch zu einer Einstufung als leistungsorientierte Vereinbarung führe. Man kam überein, dass eine solche Einordnung nicht automatisch erfolgen müsse. IFRIC erörterte einige Formulierungsvorschläge bezüglich der Auswirkung von Wesentlichkeit. Man verständigte sich darauf, dass es nicht sachgerecht sei, eine beitragsorientierte Vereinbarung als mit einem unwesentlichen leistungsorientierten Element ausgestattet zu bezeichnen. Vielmehr sollte eine Analyse ergeben, dass es hierbei zwei getrennte Pläne gäbe und dass das leistungsorientierte Element in diesem Fall nicht wesentlich sei. Des Weiteren überlegte IFRIC, ob ein nicht fondsgebundener Plan automatisch als leistungsorientierter Plan eingestuft werden solle und stellte fest, dass es hierbei möglicherweise Auswirkungen auf die zum Bilanzstichtag notwendigen Rückstellungen gäbe.

 

IFRIC kam dann überein, dass Hinweise zur Unterscheidung von leistungs- und beitragsorientierten Plänen nicht in die endgültige Interpretation von D9 aufgenommen werden sollten. Man einigte sich, dies als ein separates Projekt anzugehen und einen Projektplan zu diesem Projekt außerhalb der Sitzung zu erwägen. IFRIC kam zu dem Schluss, dass die drei vom Stab vorgeschlagenen Bedingungen ein Schritt in die richtige Richtung seien und dass eine weitere Diskussion dieses Themas notwendig sei. Des Weiteren sei die Erörterung folgender Sachverhalte geboten:

 

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die Frage, ob das Bestehen einer Nutzenverpflichtung automatisch zu einer Einstufung als leistungsorientierter Plan führen müsse;

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ausgearbeitete Beispiele zu Plänen mit durchschnittlichem Gehalt;

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eine sachgerechte Diskussion der Auswirkung von Wesentlichkeit auf die Einstufung;

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die Frage, ob nicht fondsgebundene Pläne automatisch als leistungsorientiert zu betrachten sind; und

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die Wechselwirkungen zwischen der Unterscheidung in leistungsorientiert/beitragsorientiert und dem versicherten Nutzen.

 

bullet IFRIC D9 Leistungsorientierte Arbeitsnehmerpläne mit festgesetztem Ertrag auf Einzahlungen oder nominelle Einzahlungen

 

Auf der Sitzung im April hatte IFRIC die Stellungnahmen zu D9 erörtert. Durch die Analyse dieser Stellungnahmen war festgestellt worden, dass das in D9 vorgeschlagene Bewertungsmodell nicht in seiner Gänze mit IAS 19 in Einklang steht. Der fest/variabel-Ansatz, der in jenem Dokument enthalten ist, stehe nicht nur nicht mit IAS 19 in Einklang, sondern sei in der Praxis nur schwer umzusetzen. Ein Zerlegungsansatz war auf der Aprilsitzung des IFRIC vorgeschlagen, aber auch wieder verworfen worden.

 

Bei dieser Sitzung kam der Stab zu dem Schluss, dass die ideale Lösung dieses Problems in einer Ergänzung zu IAS 19 bestehe, die die sachgerechte Erfassung der Pensionsaufwendungen für solche Pläne gestatten würde. Ein Kompromissvorschlag sei jedoch, einen Zerlegungsansatz für die leistungsorientierten Pläne zu wählen und den Ansatz der Pensionsaufwendungen sicherzustellen, die unter IAS 19 anzusetzen wären. IFRIC kam überein, diesen Ansatz auf der nächsten Sitzung en detail zu erwägen, ebenso wie den Ansatz, der eine Ergänzung von IAS 19 beinhalten würde. Es herrschte Übereinstimmung, dass nicht nur die Auswirkungen der verschiedenen Methoden zu bedenken sei, sondern auch die Art der Veränderungen in IAS 19, die nötig seien, um die Nutzung der verschiedenen Methoden zu ermöglichen.

 

IFRIC kam zu dem Schluss, dass die ursprüngliche Entscheidung, dass diese Sachverhalte leistungsorientierte Pläne darstellten, immer noch korrekt sei, dass jedoch es den Mitgliedern unmöglich gewesen sei, ein sachgerechtes Bewertungsmodell zu entwickeln.

 

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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