Donnerstag, 2. Juni 2005
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Organisatorisches |
IASB-Boardmitglied Robert Garnett leitete die Sitzung.
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IAS 19
Leistungen an Arbeitnehmer – Die Auswirkung von
Mindestfinanzierungsanforderungen auf die
Vermögenswertobergrenze |
IFRIC erwog einen Vorschlag des Stabs, wie sich
das Bestehen einer Mindestfinanzierungsvereinbarung (MFV) auf die nach
IAS 19 ermittelte Vermögenswertobergrenze auswirkt. Dieser Sachverhalt
wurde auf Empfehlung des IFRIC-Agendakomitees bei dessen Sitzung im
Februar in das Arbeitsprogramm aufgenommen. Der Stab schlug vor, dass
man einen Interpretationsentwurf entwickelt, demzufolge ein
Vermögenswert im Hinblick auf jedwede Überdeckung eines
IAS 19-Überschusses über einen MFV-Überschuss (oder -Defizit) nur in dem
Maße angesetzt wird, wie
(a) die Annahmen, die der Bewertung der MFV zugrunde liegen, nicht den
gegenwärtig besten Schätzwerten entsprechen und man erwartet, dass diese
Annahmen sich dahingehend ändern werden, dass sie ein Defizit beseitigen
oder einen MFV-Überschuss erhöhen werden;
(b) es eine vernünftige Annahme ist, dass es in dem Rechtskreis des in
Frage stehenden Plans jedweder Überschuss aus der Abwicklung des Plans
an das Unternehmen zurückfällt, unter Einschluss aller Kosten im
Zusammenhang mit der Abwicklung des Plans. In dem Maße, in dem der
Vermögenswert aufgrund dieser Annahme angesetzt wird, ist der Umstand im
Anhang anzugeben; oder
(c) es eine vernünftige Annahme ist, dass es in dem Rechtskreis des in
Frage stehenden Plans jedweder Überschuss im Plan bei einer
schrittweisen Abwicklung des Plans am Ende an das Unternehmen
zurückfällt,
Es wurde festgehalten, dass die Kernfragen, die
die Adressaten vor Augen hätten, darin bestünden, "was die
Wechselwirkung zwischen den Mindestfinanzierungsanforderungen und den
Ansatzregeln für das Planvermögen ist" und "was mit Reduzierung
zukünftiger Beiträge gemeint sei". Es wurde ferner festgehalten, dass es
Fragen zum Ansatz sowohl dem Grunde nach (ob ein Planvermögen angesetzt
werden darf) als auch der Höhe nach (wie dieses bewertet wird, wenn eine
MFV besteht) gibt.
Mitglieder äußerten einige Bedenken, dass
Vorschlag (a) zu einer Erfassung der Auswirkungen von Änderungen an den
Steuersätzen führt (z.B. einer regulatorischen Änderung der
Mindestfinanzierungsvereinbarung), die zum Bilanzstichtag weder in Kraft
noch im Wesentlichen in Kraft sind. Der Stab stellte klar, dass die
Intention dieses Absatzes darin bestünde, die Erfassung von Änderungen
zuzulassen, bei denen sich die MFV infolge vergangener Ereignisse ändert
(bspw. Steuersatzänderungen), die zum Bilanzstichtag bereits eingetreten
sind.
IFRIC hielt fest, dass dies dort, wo für das
Unternehmen kein Raum bestünde, den durch die MFV hervorgerufenen
Überschuss zurück zu erhalten, einen zusätzlichen Aufwand für die
Unterhaltung des Plans darstelle. Dort, wo ein gewisser Raum besteht,
den Überschuss zurück zu erhalten (bspw. auf schrittweiser Basis, wenn
der Plan abgewickelt wird und die Regulatoren mit der Angemessenheit des
Planvermögens bei Nichtbestehen einer MFV zufrieden sind), solle die MFV
nicht in die Berechnungen nach IAS 19 einbezogen werden. In jedem Fall
erkannte man an, dass das Bestehen der MFV nicht zu einer
wirtschaftlichten Restriktion führt, wenn das Unternehmen nicht in der
Lage ist, die Rückflüsse zu erhalten, die man bekäme, wenn die
Vermögenswerte nicht an den Plan gebunden wären. Man war sich einig,
dass die Auswirkungen von MFV von Rechtskreis zu Rechtskreis erheblich
schwanken könne. IFRIC verständigte sich darauf, dass der Stab die von
ihm empfohlenen Prinzipien weiterentwickeln solle, wobei die
Formulierungen weiter ausgeführt und klargestellt werden sollten. IFRIC
kam ferner überein, dass die Sprache so weit wie möglich mit der in
IAS 19 vereinbar sein sollte und dass insbesondere die Phrase
"vernünftige Schätzung" nicht sachgerecht sei.
IFRIC erwog kurz, ob eine zusätzliche Schuld
angesetzt werden sollte, wenn eine MFV-Schuld zusätzlich zum
IAS 19-Defizit besteht. IFRIC kam überein, dass sich die Lösung dieses
Sachverhalts aus dem in Bezug auf das Planvermögen
zu entwickelnden Modell
ergeben würde. IFRIC betrachtete in Kürze den Einfluss von MFV bei einem
Unternehmenszusammenschluss (weil wohl der Betrag, den ein Unternehmen
für ein anderes Unternehmen mit einem Plan, dem eine MFV zugrunde liegt,
zahlen würde, sich von dem unterscheidet, den das Unternehmen für eines
ohne MFV zahlen würde) und verständigte sich darauf, dass dies
am zweckmäßigsten
im Rahmen des IASB-Projekts zu Unternehmenszusammenschlüssen Phase 2
behandelt werden würde.
Bei seiner nächsten Sitzung wird IFRIC
ausgearbeitete Beispiele zur Auswirkung von MFV auf Planvermögen
begutachten, zusammen mit einem Papier, in dem die vorstehend erörterten
Prinzipien weiterentwickelt werden.
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IFRIC
3
Emissionsrechte
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IFRIC diskutierte zwei Papiere:
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eine vorgeschlagene Ergänzung an IAS 38
Immaterielle Vermögenswerte, mit der eine zusätzliche
Kategorie immaterieller Vermögenswerte geschaffen würde, die
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden; |
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einen Vorschlag von EFRAG, wie Hedge
Accounting benutzt werden könnte, um die Anomalien, die durch
IFRIC 3 hervorgerufen werden, zu lösen. |
Auf seiner Februarsitzung war IFRIC übereingekommen, eine begrenzte
Ergänzung an IAS 38 vorzubereiten, ungeachtet der Präferenz einiger
Mitglieder, das im Standard enthaltene Neubewertungsmodell einer
vollständigen Überprüfung zu unterziehen. Man hielt fest, das die
Auswirkung der vorgeschlagenen Ergänzung darin bestünde, dass die
Erfolge an dieselbe Stelle geschoben würden (GuV); gleichwohl kann es
immer noch zu einer zeitlichen Unausgeglichenheit klommen, weil zu
Periodenbeginn ein Vermögenswert existiert, dessen Zeitwertänderungen
zu erfassen sind, wohingegen sich die entsprechende Schuld erst über die
Zeit aufbaut.
EFRAG stellte ein Papier vor, in dem vorgeschlagen wurde, die
Emissionsrechte in ein Hedge Accounting-Modell aufzunehmen, das auf die
Prinzipien des Cash Flow Hedgings zurückgreifen würde, um diesen
Sachverhalt zu behandeln. Es gab Unterstützung einer ganzen Zahl von
IFRIC-Mitgliedern; gleichwohl drückten viele ihre Abneigung aus, das
Projekt voranzutreiben, bevor der IASB ausdrücklich befragt worden ist,
ob er dieses als ein angemessenes Projekt ansähe, das man verfolgen
solle.
Man hielt fest, dass die Ergänzung an IAS 38 für sich genommen
unzureichend ist, um die Bedenken von EFRAG zu mindern, sie stünde aber
nicht im Widerspruch zu EFRAGs Vorschlägen. Demnach würde die Ergänzung
an IAS 38 einen Teil des Problems der Unternehmen lösen, die das Hedge
Accounting nicht verfolgen. Man hielt fest, dass, falls der
Hedgingvorschlag genutzt würde, man Hedging schwerlich vorschreiben
könne (weil die Unternehmen möglicherweise eine Reihe von Kriterien
nicht erfüllen, insbesondere die erwartete Nutzung) und dieses zu noch
mehr Wahlrechten führen könnte. Man verständigte sich darauf, dass die
Anwendung von Hedge Accounting grundsätzlich gefordert werden solle, wo
bestimmte Tatsachen und Umstände bestünden, mit einer verpflichtend
anzuwendenden Standardverfahrensweise, sollte das Unternehmen die
Anforderungen des Hedge Accountings nicht erfüllen. IFRIC kam überein,
dass der Stab mit dem Vorschlag zur Ergänzung von IAS 38 weitermachen
solle, vorbehaltlich der Vergewisserung, dass die Ergänzung ungeachtet
der Tatsache, ob die Hedging-Verfahrensweise eingeführt wird, notwendig
ist und dass das Ergebnis einer solchen Ergänzung nicht darin besteht,
dass IFRIC derart in die Enge getrieben wird, dass seine Möglichkeiten
für die Einführung der Hedging-Regeln begrenzt sind. Der Stab erklärte
sich einverstanden, sich mit dem Finanzinstrumenteteam darüber
kurzzuschließen, ob es sachgerecht sei, Cash Flow Hedging über die
Periode zu nutzen, wenn das Unternehmen nur die Rechte besitzt, und Fair
Value Hedging, nachdem die Emissionen getätigt wurden.
IFRIC stellte fest, dass es
andere Sachverhalte gäbe, wie das richtige Datum der erstmaligen
Erfassung, schien diese aber zu dieser nicht lösen zu wollen.
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IAS 12 und Finanzierungsleasing -
Entwurf einer Begründung für die Ablehnung |
In der Aprilausgabe
des IFRIC Update veröffentlichte IFRIC einen Formulierungsvorschlag für
die Ablehnung dieses Sachverhaltes von der Agenda, in dem auch eine
Stellungnahme hinsichtlich des fachlich richtigen Ergebnisses enthalten
war. Eine Anzahl von Adressaten drückte ihr Unbehagen darüber aus. IFRIC
kam überein, dass die endgültige Formulierung der Begründung einer
Ablehnung lediglich sagen sollte, dass, obwohl IFRIC divergierende
Anwendungen in der Praxis feststellt, dieser Sachverhalt nicht auf die
Agenda genommen wird, weil er im Zuge des kurzfristigen
Konvergenzprogramms des Boards zu IAS 12 gelöst wird. Da die
IFRIC-Mitglieder ihrerseits nicht darin übereinstimmen, was die fachlich
richtige Schlussfolgerung nach IAS 12 wäre, soll auf die richtige
Antwort nicht eingegangen werden.
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Wertminderungen von Beteiligungstiteln
- Entwurf einer Begründung für die Ablehnung |
IFRIC diskutierte die
Begründung für die Ablehnung dieses Sachverhalts im Entwurf. Man hielt
fest, dass das Thema bei der Sitzung im April 2005 erörtert und die
Absicht, es nicht auf die Agenda setzen zu wollen, im IFRIC Update
veröffentlicht worden sei. Auch sind keine anders lautenden
Stellungnahmen seitens der Adressaten eingegangen. IFRIC kam
vorbehaltlich bestimmter Ergänzungen überein, dass die Begründung für
die Ablehnung (die den Beobachtern nicht zugänglich gemacht wurde) in
der Entwurfsfassung im IFRIC Update veröffentlicht werden sollte.
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IAS 19: Priorisierung ausstehender
Sachverhalte |
Der Stab stellte fest, dass es acht ausstehende Sachverhalte auf der
IFRIC-Agenda mit Bezug zu IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer gäbe und schlug eine
Reihenfolge nach der Priorität vor, in der die Themen bearbeitet werden
sollten. Der Stab hat die Sachverhalte wie folgt eingeteilt:
Gruppe 1: Sachverhalte mit weit verbreiteter unterschiedlicher
Anwendung, bei denen IFRIC die Beratungen aufgenommen hat oder in Kürze
aufnehmen wird.
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D9 - Pläne mit garantierter Verzinsung auf
die geleisteten Einzahlungen |
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Unterscheidung zwischen leistungs- und
beitragsorientierten Vereinbarungen |
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Einfluss einer
Mindesteinzahlungsverpflichtung auf die Vermögenswertobergrenze |
Gruppe 2: Sachverhalte von weit verbreiteter Relevanz, aber
geringerer erwarteter Auswirkung als jene in Gruppe 1
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Pensionsversprechen auf der Grundlage von
Leistungsgrenzen |
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Sachverhalte im Zusammenhang mit dem
Nichtkonsolidierungsmodell und der Definition von Planvermögen |
Gruppe 3: Sachverhalte, die als wichtig angesehen werden und in die
Agenda aufgenommen wurden, aber weniger weit verbreitet oder bedeutend
als jene in Gruppe 1 sind
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Planänderungen, die durch die Regierung
verursacht werden |
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Behandlung von Arbeitnehmerbeiträgen |
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Behandlung von "Tod im Dienst"- und
anderer Risikoleistungen |
Es wurde festgehalten, dass der Nichtkonsolidierungsaspekt in Gruppe 2
keine Ausarbeitung erfordert, aber womöglich keinen IAS 19-Experten zur
Besetzung des Projekts erfordert. Einige IFRIC-Mitglieder zeigten sich
überrascht, dass Planänderungen, die durch die Regierung hervorgerufen
werden, nicht als Sachverhalt erster Priorität angesehen wird, wenn man
sich die jüngsten öffentlichkeitswirksamen Beispiele ansieht, bei denen
lokale Regulatoren unterschiedliche Sichtweisen in verschiedenen Ländern
vertreten hatten.
IFRIC
stellte fest, dass einige dieser Sachverhalte zu einer Zeit in die
Agenda aufgenommen wurden, als das Agendakomitee des IFRIC keine
formelle Vorgehensweise für die Veröffentlichung der Ablehnung von
Sachverhalten hatte. Die Sachverhalte in den Gruppe 2 und 3 würden an
das Agendakomitee zurück verwiesen werden, um festzustellen, ob diese
immer noch den Anforderungen für eine Aufnahme in das Arbeitsprogramm
genügten und - falls dies nicht der Fall sein sollte - ob den Bedenken
der Adressaten durch die neue Verfahrensweise einer formalisierten
Ablehnung von Sachverhalten Rechnung getragen werden könne.
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Ablehnung von
Sachverhalten |
Für diese Sitzung wurden an die Beobachter keine Papiere ausgeteilt,
dementsprechend war die Auswirkung einiger in der Diskussion
angesprochener Gesichtspunkte schwer zu erfassen. Dessen ungeachtet wird
IFRICs Verfahrensweise, die vorläufigen und endgültigen Begründungen für
die Ablehnung von Sachverhalten im IFRIC Update zu veröffentlichen, dazu
führen, dass diese Information kurzfristig nach dem Ende der Sitzung der
Allgemeinheit zugänglich gemacht wird. Es wurde hervorgehoben, dass es
redaktionelle Ergänzungen an der Formulierung zwischen dem Entwurf und
der endgültigen Begründung für die Ablehnung geben könne und diese
Ergänzungen den Lesern des IFRIC Update nicht ausdrücklich zur Kenntnis
gebracht werden.
Einbeziehung von Mehrwertsteuer in der Kapitalflussrechnung
IFRIC stimmte darin überein, dass die vorgeschlagene Formulierung für
die Ablehnung, so wie in der Ausgabe April 2005 des IFRIC Update
veröffentlicht, die gestellte Frage nicht direkt beantwortet und
dementsprechend neu formuliert soll, um klarer herauszustellen, dass die
Zahlungsströme nicht exklusive Mehrwertsteuer dargestellt werden
sollten.
Ansatz von Anreizen bei Mietleasingverhältnissen
IFRIC diskutierte den Formulierungsentwurf für die Ablehnung, so wie er
in der Ausgabe April 2005 des IFRIC Update veröffentlicht worden war.
Nach kurzer Diskussion des Sachverhalts wurde deutlich, dass eine
Mehrheit der IFRIC-Mitglieder von der Richtigkeit einer Ablehnung von
der Agenda nicht überzeugt war. Dementsprechend wird das gesamte IFRIC
die Papiere,
die dem Agendakomitee im Februar vorlagen, auf
seiner nächsten Sitzung begutachten.
Ein Punkt zur Verfahrensweise wurde festgehalten: Indem
Formulierungsentwürfe ausgeteilt und im IFRIC Update veröffentlicht
werden, gelangten diese an die Öffentlichkeit, bevor IFRIC den
Sachverhalte umfassend erörtert hat. Da sich IFRIC derzeit auf diese
neue Verfahrensweise einlässt, kam man überein, andere Verfahrensweisen
zu erwägen, die es allen IFRIC-Mitgliedern ermöglichten, einen
Sachverhalt umfassend zu begutachten (falls sie dies wünschten), bevor
der Formulierungsvorschlag für die Ablehnung veröffentlicht wird.
Finanzierungsleasing von Finanzierungsuntermietverhältnissen
Man verständigte sich auf die Formulierung für die Ablehnung dieses
Sachverhalts, die in der Ausgabe April 2005 des IFRIC Update
veröffentlicht worden war. Zusammenfassend heißt dies, dass die
Vorschriften von IAS 17 zusammen mit den Ausbuchungsvorschriften von
IAS 39 eine klare Antwort für diesen Sachverhalt darstellen und er
deshalb nicht in das Arbeitsprogramm aufgenommen werden soll.
IAS 12: Vortrag von ungenutzten steuerlichen Verlusten und
Steuergutschriften
Man verständigte sich auf die Formulierung für die Ablehnung dieses
Sachverhalts, die in der Ausgabe April 2005 des IFRIC Update
veröffentlicht worden war. Zusammenfassend heißt dies, dass es nur
geringe Hinweise auf eine unterschiedliche Handhabung gibt, die IFRIC
dazu veranlassen würden, das Thema auf die Tagesordnung zu setzen.
IAS 12: Nicht abnutzbare immaterielle Vermögenswerte
Nach kurzer Diskussion des Formulierungsentwurfs für die Ablehnung des
Sachverhalts wurde deutlich, dass eine Mehrheit der IFRIC-Mitglieder von
dessen Richtigkeit nicht überzeugt war. Die vom Agendakomitee erwogenen
Papiere werden vom gesamten IFRIC auf seiner nächsten Sitzung betrachtet
werden.
IAS 19: Festlegung eines sachgerechten Zinssatzes für die Abzinsung
von Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern
Man verständigte sich auf die Formulierung für die Ablehnung dieses
Sachverhalts, die in der Ausgabe April 2005 des IFRIC Update
veröffentlicht worden war. Zusammenfassend heißt dies, dass die
Strukturierung synthetischer Äquivalente zu hochwertigen Anleihen bei
der Bestimmung eines Abzinsungsfaktors nicht im Einklang mit IAS 19
steht. Gleichwohl kann "in einem Land" sich auf einen regionalen Markt
beziehen, zu dem das Unternehmen Zugang hat,
vorausgesetzt, die Währung und die Landewährung stimmen überein. Dies
sollte nicht in das Arbeitsprogramm aufgenommen werden, weil IAS 19 eine
klare Lösung für diesen Sachverhalt gibt.
IAS 39: Effektivitätstest bei Sicherungsbeziehungen - Schwankungen in
der Effektivität/zeitlichen Durchführung der Tests
Man verständigte sich auf die Formulierung für die Ablehnung dieses
Sachverhalts, die in der Ausgabe April 2005 des IFRIC Update
veröffentlicht worden war. Zusammenfassend heißt dies, dass IAS 39 eine
erneute Designation nicht ausschließt und dass es nicht ausreichend
Hinweise auf eine unterschiedliche Handhabung gibt, die IFRIC dazu
veranlassen würden, das Thema auf die Tagesordnung zu setzen.
IAS 1: Vergleichzahlen für Prospekte
IFRIC erwog einen Formulierungsentwurf für die Ablehnung dieses
Sachverhalts, der in der Ausgabe April 2005 des IFRIC Update
veröffentlicht worden war. Dort war in etwa festgehalten worden, dass es
sich dabei eher um ein regulatorisches Thema handelt als eines, mit dem
IFRIC sich beschäftigen solle. Nach kurzer Diskussion wurde deutlich,
dass IFRIC dieses Thema für diese Sitzung vom Tisch haben wollte, um es
ausgiebiger bei einer künftigen Sitzung zu erörtern.
IAS 1: Bezug auf den normalen Geschäftszyklus
Die Formulierung der Ablehnung dieses Sachverhalts, die in der Ausgabe
April 2005 des IFRIC Updates veröffentlicht wurde, fand Zustimmung. Die
gestellte Frage bestand darin, ob der normale Geschäftszyklus (falls ein
anderer als 12 Monate benutzt würde) sich auf alle Unternehmen eines
Konzern bezieht oder für jede Produktgruppe separat festgelegt wird.
IFRIC verständigte sich darauf, sich des Sachverhalts nicht anzunehmen,
da aus dem Standard klar hervorginge, dass die Formulierung sowohl als
Singular als auch als Plural gemeint und die sachgerechte Bilanzierung
mit Blick auf die Art der Vorräte für den betreffenden Geschäftszyklus
festzulegen sei.
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IFRIC D11 Änderungen an den Einzahlungen
in Arbeitnehmer-Aktienkaufpläne (Employee Share Purchase
Plans, ESPP) |
Als Ausfluss der Erörterungen zu D11 durch IFRIC wurde der Board gebeten
zu erwägen, ob IFRS 2 ergänzt werden sollte. Der IASB erklärte sich
einverstanden, den Standard zu ergänzen und Folgendes klarzustellen:
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Die Annullierungs- oder
Erfüllungsvorschriften finden nicht nur Anwendung, wenn das
Unternehmen den Plan kündigt (das bedeutet, dass Annullierungen
durch den Arbeitnehmer ebenfalls unter diese Vorschriften
fallen); und |
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Ausübungsbedingungen umfassen Dienst- und
Leistungsbedingungen. |
IFRIC verständigte
sich im Licht dieser Ergänzungen darauf, dass eine endgültige
Interpretation aus D11 zu diesem Zeitpunkt als nicht notwendig angesehen
wird; dessen ungeachtet würden die Mitglieder erwägen, ob es
vergleichbare Sachverhalte gibt, die dadurch nicht gelöst werden, und
diese an das Agendakomitee von IFRIC überweisen. Man hielt fest, dass
der Board abwägen wolle, ob diese Ergänzungen eine erneute
Veröffentlichung erforderten - IFRIC empfahl wärmstens, dass die
Ergänzungen mit einer umfassenden Grundlage für Schlussfolgerungen
veröffentlicht werden sollten.
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Tätigkeiten anderer Interpretationsorgane |
IFRIC erörterte ein Papier im
Zusammenhang mit den Aktivitäten anderer Interpretationsorgane und
bestätigte die Entscheidung des Agendakomitees, keinen der dort
genannten Sachverhalte auf die eigene Agenda zu setzen.
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Wandelbare Instrumente in fremder Währung (Fremdwährungsanleihen) |
Während der Sitzung im April hatte IFRIC die Einstufung der
geschriebenen Option in einer Wandelanleihe in fremder Währung erörtert.
Eine derartige Anleihe ermöglicht dem Gläubiger, die Anleihe in eine
feste Anzahl an Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens gegen einen
festen Betrag in fremder Währung zu tauschen. IFRIC war im April
übereingekommen, dass die Anwendung von IAS 32 in diesem Fall zur
Einstufung des gesamten Instruments als eine Schuld führt.
Während der Junisitzung erwog IFRIC Ergänzungsvorschläge zu IAS 32, die
dem Board vorgelegt werden könnten und die eine angemessene Einstufung
Eigenkapitalkomponente des Instruments ermöglichten. Einige
IFRIC-Mitglieder halten nach wie vor eine solche Einstufung unter der
gegenwärtigen Fassung von IAS 32 für möglich. Die meisten glaubten
jedoch, dass eine solche Einstufung nicht möglich sei und dass der
Standard um die Vorschrift einer solchen Einstufung ergänzt werden
solle.
Die IFRIC-Mitglieder diskutierten die Formulierungen des Entwurfs und
schlugen einige Ergänzungen vor. Die vorgeschlagene Ergänzung wird dem
IASB bei seiner Sitzung im Juni vorgelegt werden. Den IFRIC-Mitgliedern
wurde versichert, dass den Mitgliedern des IASB bekannt sei, dass dieses
Problem zügig gelöst werden müsse. Die IFRIC-Mitglieder kamen ferner
überein, dass es nicht sachgerecht sei, eine Formulierung im IFRIC
Update zu veröffentlichen, in der IFRICs Gründe dargelegt werden,
warum dieses Thema nicht auf der Tagesordnung des IFRIC stehe - ganz
offensichtlich stehe das Thema auf der Tagesordnung, jedoch sei das zu
erwartende Ergebnis eine Ergänzung eines Standards und keine
Interpretation desselben durch IFRIC.
IFRIC hielt fest, dass als Ergebnis der in der April-Ausgabe des
IFRIC Update veröffentlichten Meinung, wonach IAS 32 derzeit eine
Einstufung als Schuld erfordere, einige Unternehmen, die IFRS
unterworfen sind, in ihren Quartalsberichten vom März daraufhin diese
Instrumente als Schulden eingestuft hatten. Der Vorsitzende erinnerte
die Öffentlichkeit daran, dass unverbindliche Veröffentlichungen wie das
IFRIC Update und das IASB Update nicht in der gleichen Art
und Weise angesehen werden sollten wie endgültige Standards und
Interpretationen. Die Update-Publikationen spiegelten Fortschritte eines
Sachverhalts in seinem Gang durch die übliche Verfahrensweise wider und
sollten nicht als abschließende Meinung des IASB oder des IFRIC
angesehen oder interpretiert werden.
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Formulierungen bei zurückzuweisenden Sachverhalten |
IAS 39: Bilanzierung von verkauften Wertpapieren, die noch nicht gekauft
wurden („short trading“)
IFRIC hatte im IFRIC Update vom April 2005 Begründungen im
Entwurf veröffentlicht, weshalb dieser Sachverhalt nicht auf die
Tagesordnung genommen wurde. IFRIC war seinerzeit übereingekommen, dass,
als ein Teil des Prozesses, der der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben
soll, Stellung zu den Gründen einer Nichtaufnahme eines Sachverhalts auf
die Tagesordnung zu nehmen, wenn Stellungnahmen als Reaktion auf das
IFRIC Update eingehen sollten, diese sorgfältig erwogen werden
sollten. Die Stellungnahme eines Adressaten zu diesem Thema wurde zur
Sitzung vorgelegt, und IFRIC kam überein, die Erörterung dieses Themas
bis zur nächsten Sitzung zu verschieben, um den IFRIC-Mitgliedern die
Gelegenheit zu geben, die Bedeutung des Inhalts dieser Stellungnahme in
Ruhe zu erwägen.
Die Öffentlichkeit wurde daran erinnert, dass Stellungnahmen, die als
Ergebnis der Veröffentlichung eines Begründungsentwurfs für die
Nichtaufnahme eines Sachverhaltes auf die Tagesordnung in ein IFRIC
Update eingehen, so früh wie möglich beim Stab eingehen sollten,
damit sie mit bedacht werfen könnten, wenn der Wortlaut der Begründung
bei der darauf folgenden IFRIC-Sitzung festgelegt würde. Zu diesem Zweck
soll
eine
eigens diesem
Thema gewidmete E-Mailadresse eingerichtet werden. Adressaten sollten
ihre Bedenken nicht an einzelne, bestimmte Personen in der
IASCF-Organisation richten, sondern diese eigens dafür bestimmte
E-Mailadresse nutzen.
Aufnahme der Mehrwertsteuer in die Kapitalflussrechnung
IFRIC erörterte die überarbeitete Formulierung zu diesem Thema, die über
Nacht fertig gestellt worden war. Nach kurzer Diskussion kam man zu dem
Schluss, dass nicht alle IFRIC-Mitglieder darin übereinstimmten, ob
unter dem bestehenden Standard eine eigene Position für
mehrwertsteuerbezogene Cash Flows erlaubt sein solle. Während IFRIC
weiterhin der Meinung ist, dass Cash Flows von Kunden und an Lieferanten
nicht ohne Mehrwertsteuer ausgewiesen werden könnten, ist man dennoch
solange nicht in der Lage, eine abschließende Formulierung zu finden,
weswegen der Sachverhalt nicht auf die Tagesordnung genommen werden
sollte, bis der zweite Punkt geklärt ist. Im Laufe der Sitzung kam man
daher überein, dass der Punkt eventuell doch auf die Tagesordnung zu
nehmen sei. Dies soll bei der nächsten IFRIC-Sitzung erörtert werden.
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IAS 19 –
Unterscheidung zwischen leistungsorientierten und
beitragsorientierten Plänen |
Im Lauf der Analyse von Stellungnahmen, die zu IFRIC D9
Leistungsorientierte Arbeitnehmerpläne mit festgesetztem Ertrag auf
Einzahlungen oder nominelle Einzahlungen stellte der Stab fest, dass
es
bei den Adressaten
einige Verwirrung gibt bezüglich der richtigen Unterscheidung zwischen
leistungs- und beitragsorientierten Plänen. Diese Verwirrung war IFRIC
auf der Sitzung im April zur Kenntnis gebracht worden, auf der IFRIC
beschloss, dass der Stab die Entwicklung von Hinweisen zur
Unterscheidung zwischen diesen beiden Arten von Arbeitnehmerplänen
erwägen solle, die dann in die endgültige Fassung von IFRIC D9
aufgenommen werden könnten.
Der Stab entwickelte die folgenden Hinweise:
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Der
Unterschied zwischen einer beitrags- und einer
leistungsorientierten Vereinbarung liegt darin, ob der
Arbeitgeber zum Bilanzstichtag eine Verpflichtung aus
zukünftigen Risiken, die mit dem erworbenen Nutzen verbunden
sind, hat oder nicht.
Um zu
bestimmen, ob eine solche Verpflichtung besteht, sollte man die
folgenden drei Bedingungen überprüfen:
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Bedingung
1: Der Arbeitnehmer wird weiterhin beschäftigt, |
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Bedingung
2: hält seine Mitgliedschaft im Arbeitnehmerplan aufrecht
und |
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Bedingung
3: sammelt zukünftigen Nutzen
in dem Plan
nicht weiter an. |
Wenn der
Arbeitgeber keine Verpflichtung aus zukünftigen Risiken mit
Blick auf den erworbenen Nutzen hat, wenn alle drei Bedingungen
zutreffen, dann ist der Plan ein beitragsorientierter Plan.
Andernfalls handelt es sich um einen leistungsorientierten Plan.
(Auszug aus
Absatz 3.46 der Beobachterunterlagen zu Tagesordnungspunkt 10) |
IFRIC hielt fest, dass das dritte Kriterium Bezug auf dienstbezogenen
Nutzen nehmen solle. D.h. unter gewissen Umständen kann ein Arbeitnehmer
die maximale zur Pension berechtigende Dienstzeit geleitet haben (z.B. 25
Jahre), aber dennoch weiteren Nutzen in Form
einer
Anpassung der Pensionsbezüge an Gehaltsanpassungen des Arbeitnehmers ansammeln.
In einem solchen Fall wäre der Plan ein leistungsorientierter Plan. IFRIC erörterte kurz die verschiedenen Arten von
Plänen, wie zum Beispiel Pläne mit durchschnittlichem über die Karriere
erhaltenen Gehalt
und Pläne mit aktuellem Gehalt, und ob Pläne, die wirtschaftlich gesehen
gleichartig sind, unterschiedlich bilanziert
werden sollten. Der Stab erläuterte kurz die wirtschaftlichen
Unterschiede der verschiedenen Arbeitnehmerpläne.
IFRIC diskutierte darüber, ob das Bestehen einer verpflichtenden Nutzens
automatisch zu einer Einstufung als leistungsorientierte Vereinbarung
führe.
Man kam überein, dass eine solche Einordnung nicht automatisch erfolgen
müsse. IFRIC erörterte einige Formulierungsvorschläge bezüglich der
Auswirkung von Wesentlichkeit. Man verständigte sich darauf, dass es
nicht sachgerecht sei, eine beitragsorientierte Vereinbarung als mit einem
unwesentlichen leistungsorientierten Element ausgestattet zu bezeichnen.
Vielmehr sollte eine Analyse ergeben, dass es hierbei zwei
getrennte Pläne gäbe und dass das leistungsorientierte Element in diesem Fall nicht wesentlich sei. Des Weiteren
überlegte IFRIC, ob ein nicht fondsgebundener Plan automatisch als
leistungsorientierter Plan eingestuft werden solle und stellte fest,
dass es hierbei möglicherweise Auswirkungen auf die zum Bilanzstichtag notwendigen
Rückstellungen gäbe.
IFRIC kam dann überein, dass Hinweise zur Unterscheidung von leistungs-
und beitragsorientierten Plänen nicht
in die endgültige Interpretation von D9 aufgenommen werden sollten. Man
einigte sich, dies als ein separates Projekt anzugehen und einen
Projektplan zu diesem Projekt außerhalb der Sitzung zu erwägen. IFRIC
kam zu dem Schluss, dass die drei vom Stab vorgeschlagenen Bedingungen
ein Schritt in die richtige Richtung seien und dass eine weitere
Diskussion dieses Themas notwendig sei. Des Weiteren sei die Erörterung
folgender Sachverhalte geboten:
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die Frage, ob das Bestehen einer
Nutzenverpflichtung automatisch zu
einer Einstufung als leistungsorientierter Plan führen müsse;
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ausgearbeitete Beispiele zu
Plänen mit durchschnittlichem
Gehalt; |
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eine sachgerechte Diskussion der Auswirkung von Wesentlichkeit auf die
Einstufung; |
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die Frage, ob
nicht fondsgebundene Pläne automatisch als leistungsorientiert zu betrachten sind; und
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die Wechselwirkungen zwischen der Unterscheidung
in leistungsorientiert/beitragsorientiert und dem versicherten
Nutzen. |
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IFRIC D9
Leistungsorientierte Arbeitsnehmerpläne mit festgesetztem Ertrag auf
Einzahlungen oder nominelle Einzahlungen |
Auf der Sitzung im April hatte IFRIC die Stellungnahmen zu D9 erörtert.
Durch die Analyse dieser Stellungnahmen war festgestellt worden, dass
das in D9 vorgeschlagene Bewertungsmodell nicht in seiner Gänze
mit IAS 19 in Einklang steht. Der fest/variabel-Ansatz, der in jenem
Dokument enthalten ist, stehe nicht nur nicht mit IAS 19 in Einklang,
sondern sei in der Praxis nur schwer umzusetzen. Ein Zerlegungsansatz
war auf der Aprilsitzung des IFRIC vorgeschlagen, aber auch wieder
verworfen worden.
Bei dieser Sitzung kam der Stab zu dem Schluss, dass die ideale Lösung
dieses Problems in einer Ergänzung zu IAS 19 bestehe, die die
sachgerechte Erfassung der Pensionsaufwendungen für solche Pläne
gestatten würde. Ein Kompromissvorschlag sei jedoch, einen
Zerlegungsansatz für die leistungsorientierten Pläne zu
wählen und den Ansatz der Pensionsaufwendungen sicherzustellen, die
unter IAS 19 anzusetzen wären. IFRIC kam überein, diesen Ansatz auf der
nächsten Sitzung en detail zu erwägen, ebenso wie den Ansatz, der eine
Ergänzung von IAS 19 beinhalten würde. Es herrschte Übereinstimmung,
dass nicht nur die Auswirkungen der verschiedenen Methoden zu bedenken
sei, sondern auch die Art der Veränderungen in IAS 19, die nötig seien,
um die Nutzung der verschiedenen Methoden zu ermöglichen.
IFRIC kam zu dem Schluss, dass die ursprüngliche Entscheidung, dass
diese Sachverhalte leistungsorientierte Pläne darstellten, immer
noch korrekt sei, dass jedoch es den Mitgliedern unmöglich gewesen sei,
ein sachgerechtes Bewertungsmodell zu entwickeln.
Diese Zusammenfassung basiert
auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie
sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.