 |
Finanzinstrumente - Wandelanleihen in fremder Währung |
IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Ausweis
enthält Grundsätze für die Klassifizierung von
Finanzinstrumenten. Nach IAS 32.22 ist ein Vertrag, der vom Unternehmen
durch Lieferung einer festen Anzahl seiner eigenen
Eigenkapitalinstrumente im Austausch für einen festen Betrag an Geld
oder anderweitigen finanziellen Vermögenswerten beglichen wird, ein
Eigenkapitalinstrument darstellt. Auf der anderen Seite bestimmt
IAS 32.24, dass ein Vertrag, der vom
Unternehmen durch Lieferung einer festen Anzahl seiner eigenen
Eigenkapitalinstrumente im Austausch für einen variablen Betrag an Geld
oder anderweitigen finanziellen Vermögenswerten beglichen wird, als
finanzieller Vermögenswert oder finanzielle Schuld einzustufen ist.
Der Sachverhalt, den der
Board erörterte, betrifft die Klassifizierung der geschriebenen Option
in einer Wandelanleihe, die auf fremde Währung lautet (d.h. einer
Währung, die von der funktionalen Währung des Unternehmens, das die
Anleihe begeben hat, abweicht). Eine derartige Anleihe räumt dem Inhaber
das Recht ein, sie im Gegenzug für einen festen Betrag in fremder
Währung in eine feste Anzahl an Eigenkapitalinstrumenten des
Unternehmens zu tauschen.
Obgleich der Sachverhalt im
Zusammenhang mit einer Wandelanleihe aufgebracht wurde, ist er in
gleicher Weise auf freistehende Instrumente anzuwenden, d.h. auf alle
von einem Unternehmen eingegangenen Verträge, die auf den Tausch einer
festen Anzahl eigener Aktien gegen einen festen Geldbetrag in fremder
Währung abzielen. Derartige Verträge könne schlichte
Terminvereinbarungen oder Optionen auf das eigene Eigenkapital sein.
Dementsprechend gehen die Auswirkungen des Sachverhalts über bloße
Wandelanleihen hinaus.
Die Mehrheit der
Boardmitglieder konnte sich mit der Sichtweise anfreunden, dass
Wandelanleihen, die "ganz normal" in einer fremder Währung begeben
wurden, weil Anleger in dieser Fremdwährung tätig sind, eine Einstufung
als Eigenkapital zulassen sollten. Der Board zeigte sich gleichwohl
besorgt, dass die Gewährung einer Ausnahmeregelung hinreichend begrenzt
werden müsse, damit nicht Strukturierungsmöglichkeiten geschaffen
werden. Die Boardmitglieder deuteten ferner an, dass man die Frage, ob
Eigenkapital eine Währung besäße (d.h. weil Eigenkapital als
Residualgröße definiert ist, ist es Gegenstand der üblichen Überlegungen
zur funktionalen Währung), beantworten solle; dieser Frage würde man
sich allerdings im Rahmen des Projekts zur Abgrenzung von Eigen- und
Fremdkapital annehmen.
Der Board deutete an, dass -
sollte man eine Einstufung als Eigenkapital zulassen - klargestellt
werden solle, dass das Fremdwährungsrisiko nach IAS 39 nicht abgesichert
werden könne, weil es keine Erfolgswirkung auf den Eigenkapitalposten
gebe.
 |
Erfolgsberichterstattung
|
Der Board wurde
hinsichtlich der Arbeiten der Gemeinsamen internationalen Arbeitsgruppe
zum Thema Erfolgsberichterstattung (Joint International Group on
Performance Reporting, JIG) auf den aktuellen Stand gebracht. Nachdem
man die Projektstruktur (die Themengebiete in den Segmenten A und B)
hinsichtlich der weiteren Verfahrensweise erörtert hatte, entschied der
Board vorläufig, dass der Stab mit der Arbeit an einem Entwurf beginnen
solle, der sich allein mit Sachverhalten aus Segment A befasst. Der
Entwurf würde aus einer ausführlichen Präambel bestehen, in der die
Absicht des Boards, Sachverhalte wie 'ein einziges Ausweisinstrument'
und der Umstand, dass der Betrag des vollständigen Einkommens in Segment
A (anders als das Nettoergebnis) nicht besonders hervorgehoben werde, in
klaren Worten dargestellt werden soll. Während der Arbeiten an dem
Entwurf würde man mit dem FASB beraten, wie man am besten weiter
verfahren solle und, falls entschieden würde, dass ein Diskussionspapier
erforderlich sei, der Entwurf in das Format eines Diskussionspapiers
umgewandelt würde.
 |
Der Umgang mit fachlichen Korrekturen durch den IASB |
Der IASB sieht die Notwendigkeit für eine
Verfahrensweise, wie mit bestimmten Praxisproblemen umzugehen ist, die
Änderungen an Standards erfordern. Dabei handelt es sich um
Sachverhalte, die
 |
keine Folgeänderungen darstellen, die aus
anderen Projekten entstammen |
 |
nicht im Rahmen einer Interpretation durch
IFRIC gelöst werden können und |
 |
eine vergleichsweise zügige Antwort
erfordern. |
Grundsätzlich treten derartige Sachverhalte auf,
wenn klar ist, dass die Formulierungen in einem Standard die Absicht des
Boards nicht richtig übermitteln (selbst dann nicht, wenn man die
Grundlage für Schlussfolgerungen und jede anderweitigen Hinweise
berücksichtigt).
Der Board diskutierte, ob das Agendakomitee von
IFRIC in die Beurteilung solcher Sachverhalte eingebunden werden sollte,
bevor diese dem Board vorgestellt würden. Es schien, als gäbe es dafür
nicht viel Unterstützung, zumal andere der Ansicht waren, dass, wenn ein
Sachverhalt erst einmal anhand der vorstehenden Kriterien identifiziert
wurde, die Einbeziehung von IFRIC unnötig sei.
Nachfolgend wiedergegeben ist ein Ausschnitt aus
den Unterlagen für die Beobachter, die ähnlich der Verfahrensweise sein
könnte, die der Board auf seiner Website bekannt geben wird:
|
Verfahrensweise des IASB bei fachlichen
Korrekturen (IASB Technical Corrections Policy)
Welche Arten von Sachverhalten würde ein fachliche Korrektur
behandeln?
Eine fachliche Korrektur würde jene Sachverhalte behandeln,
bei denen klar ist, dass die Formulierungen in einem Standard
die Absicht des Boards nicht richtig übermitteln (selbst dann
nicht, wenn man die Grundlage für Schlussfolgerungen und jede
anderweitigen Hinweise berücksichtigt).
Dementsprechend sind fachliche Korrekturen:
 |
keine Folgeänderungen, die aus
anderen Projekten entstammen; |
 |
nichts, was IFRIC durch eine
Interpretation lösen könnte; |
 |
keine typographischen
Verbesserungen. |
Fachliche Korrekturen untergliedern sich in zwei Arten:
'Zeitkritische' fachliche Korrekturen
'Zeitkritische' fachliche Korrekturen sind solche, die
vordringlich einer Klärung
bedürfen,
oder Korrekturen, die vor dem Datum des Inkrafttretens eines
Standards erkannt werden. Ein Beispiel für eine 'zeitkritische'
fachliche Korrektur ist der Sachverhalt der "Erfolge am Tag 1",
der im Entwurf zu "Übergangsvorschriften und Erstansatz von
finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten" enthalten
war.
Der Prozess für die Bearbeitung 'zeitkritischer' fachlicher
Korrekturen sieht wie folgt aus:
 |
Erkenne den Sachverhalt
und entwickle einen Antwortvorschlag; |
 |
erörtere den Sachverhalt
auf der nächsten Boardsitzung und entscheide über eine
Antwort (bspw. die Änderung eines Standards); |
 |
veröffentliche die
vorgeschlagene Änderung auf der Website des IASB und im
IASB Update. |
Interessierte Parteien haben 30 Tage Zeit, um zu der
vorgeschlagenen Änderung Stellung zu nehmen.
 |
werte die Stellungnahmen
aus und erörtere erneut auf einer Boardsitzung; |
 |
veröffentliche die
Änderung des Standards. Die fachlichen Korrekturen wären
grundsätzlich rückwirkend anzuwenden. |
Alle Dokumente würden ausschließlich auf elektronischem Wege
publiziert, mit Ausnahme des IASB Update.
Fachliche Korrekturen, die nicht 'zeitkritisch' sind
Alle nicht 'zeitkritischen' fachlichen Korrekturen, die
erkannt wurden, würde über einen Zeitraum von 12 Monaten
angesammelt und in einem einzigen Omnibus-Entwurf "Fachliche
Korrekturen" zusammengefasst. Der Entwurf würde im März
veröffentlicht, der daraus resultierende Standard im September
jeden Jahres.
Der Prozess für die Bearbeitung fachlicher Korrekturen
(andere als 'zeitkritische') sieht wie folgt aus:
 |
Erkenne den Sachverhalt
und entwickle einen Antwortvorschlag. Falls IFRIC im
Zuge seiner Beratungen eine fachliche Korrektur erkennt,
würde IFRIC einen Antwortvorschlag entwickeln und ihn an
den Board zur Begutachtung weiterleiten; |
 |
erörtere den Sachverhalt
auf einer Boardsitzung und entscheide über eine Antwort
(bspw. die Änderung eines Standards); |
 |
veröffentliche die
Entscheidung bzw. die vorgeschlagene Änderung im
IASB Update und auf der Website des IASB auf einer neuen
Seite mit der Titel "Entscheidungen zu fachlichen
Korrekturen, die noch zu veröffentlichen sind". |
 |
veröffentliche die
vorgeschlagene Änderung des Standards im Omnibus-Entwurf
"Fachliche Korrekturen" im März eines jeden Jahres. |
Der Omnibus-Entwurf "Fachliche Korrekturen" würde auch
bereits veröffentlichte IFRIC-Interpretationen beinhalten, deren
Übernahme in die Standards angemessen ist.
Der Omnibus-Entwurf "Fachliche Korrekturen" wird dem üblichen
Standardsetzungsverfahren unterliegen, einschließlich einer
60tägigen Frist zur Abgabe von Stellungnahmen. |
 |
IAS 21 - Nettoinvestition in eine ausländische Teileinheit -
Paragraph 32 von IAS 21 |
Der Board erörterte, ob auf
Wechselkursunterschiede bei monetären Posten, die in unterschiedliche
Währungen lauten, verschiedene Bilanzierungsmethoden angewendet werden
sollten. Der Board diskutierte auch, ob die einem ausländischen
Geschäftsbetrieb durch ein
Konzernunternehmen, das nicht das Berichtsunternehmen ist, gewährte
Finanzierung als Teil der Nettoinvestition des Berichtsunternehmens in
den ausländischen Geschäftsbetrieb im
Zusammenhang mit IAS 21.32 anzusehen ist.
Der Board stimmte darin überein, dass beabsichtigt
sei, monetäre Posten, die auf eine Drittwährung lauten und Teil der
Nettoinvestition einen ausländischen
Geschäftsbetrieb sind, ähnlich zu behandeln, als lautete der
monetäre Posten auf die funktionale Währung des Berichtsunternehmens
oder der ausländischen Betriebsstätte.
Der Stab schlug vor, Paragraph IAS 21.33 zu
streichen, um die Ungereimtheit zu beseitigen. Der Board deutete
demgegenüber seine Präferenz dafür an, lediglich die letzten beiden
Sätze des Paragraphen zu streichen und zusätzliche Hinweise einzufügen.
Die Sätze, die man streichen würde, wären folgende:
|
IAS 21.33 "[...] Ein
monetärer Posten, der Teil einer Nettoinvestition des
berichtenden Unternehmens in einen ausländischen
Geschäftsbetrieb darstellt, kann jedoch auch in einer anderen
Währung als der funktionalen Währung des berichtenden
Unternehmens oder ausländischen Geschäftsbetriebs angegeben
sein. Die Umrechnungsdifferenzen, die sich aus der Umrechnung
des monetären Postens in die funktionalen Währungen des
berichtenden Unternehmens oder des ausländischen
Geschäftsbetriebs ergeben, werden in den Abschlüssen, die den
ausländischen Geschäftsbetrieb und das berichtende Unternehmen
umfassen, nicht als separater Bestandteil des Eigenkapitals
umgegliedert (d.h. sie werden weiterhin im Ergebnis erfasst)." |
Der Board stimmte zu, dass die Möglichkeit,
Wechselkursunterschiede in Eigenkapital zu bilanzieren - wie nach
IAS 21.32 vorgesehen -, nur dann zur Verfügung stehen sollte, wenn
der Kapitalgeber in einer beherrschenden Stellung ist (d.h. Mutter-
oder Tochterunternehmen stellen ausländischem
Geschäftsbetrieb Kapital zur Verfügung). Zwischen
Schwestergesellschaften ausstehende monetäre Posten würden für eine
Eigenkapitalbehandlung in Frage kommen, dies schlösse allerdings
Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
nicht ein. Der Stab schlug vor, Paragraph IAS 21.15 wie folgt zu
ändern.
IAS 21.15 "Ein
Berichtsunternehmen oder ein Unternehmen, das konsolidiert,
quotenkonsolidiert oder mittels Equity-Methode in den
Konzernabschluss des Berichtsunternehmens einbezogen wird,
Ein Unternehmen kann über monetäre Posten in
Form einer ausstehenden Forderung oder Verbindlichkeit gegenüber
eines ausländischen Geschäftsbetriebs verfügen. Ein
derartiger Posten, für den die Abwicklung in einem
absehbaren Zeitraum weder geplant noch wahrscheinlich ist,
stellt im Wesentlichen einen Teil der Nettoinvestition des
Berichtsunternehmens in diesen ausländischen
Geschäftsbetrieb dar und wird gemäß den
Paragraphen 32 und 33
behandelt. Zu solchen monetären Posten können langfristige
Forderungen bzw. Darlehen, nicht
jedoch Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
Leistungen gezählt werden." |
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, ob
die vorstehende Änderung hinreichend restriktiv ist, um ihre
Anwendung auf eine Situation zu begrenzen, bei der der Kapitalgeber
in einer beherrschenden Stellung ist.
 |
Rahmenkonzept - Qualitative Merkmale |
Der Board erörterte das zweite der drei erwarteten
Papiere, in welchem Sachverhalte in Bezug auf qualitative Merkmale
erwogen wurden. Im Mai hatten die Boards die qualitativen Merkmale
Relevanz und Verlässlichkeit (getreue Darstellung) betrachtet. Der Board
diskutierte alle qualitativen Merkmale außer Relevanz und getreuer
Darstellung.
Vergleichbarkeit
Der Stab gab folgende Empfehlungen:
 |
Vergleichbarkeit ist ein wichtiges
Merkmale entscheidungsnützlicher Information und sollte als
qualitatives Merkmal in ein konvergiertes Rahmenkonzept
aufgenommen werden. |
Der Board verschob die Entscheidung zu diesem
Sachverhalt auf die nächste Sitzung.
 |
Vergleichbarkeit und Stetigkeit
sollten getrennt definiert werden. |
Der Board stimmte dem zu.
 |
Relevanz und getreue Darstellung
sollten Vergleichbarkeit und Stetigkeit im Rang vorgehen.
|
Der Board bat den Stab, diesen Sachverhalt
umzuformulieren, so dass Relevanz und getreue Darstellung nicht als
die Vergleichbarkeit übertrumpfend angesehen würden.
 |
Angaben können als Ausgleich dienen,
falls Vergleichbarkeit oder Stetigkeit durch ein größeres
Erfordernis nach Relevanz oder getreuer Darstellung außer
Kraft gesetzt werden. |
Der Board stimmte dem zu.
Der Board machte zusätzlich zum Vorstehenden
folgende Anmerkungen:
 |
In der Praxis werde der
Vergleichbarkeit zuviel Gewicht eingeräumt, was zuweilen zu
fehlerhafter Bilanzierung um der Vergleichbarkeit willen
führe. In Japan werde Vergleichbarkeit unter getreuer
Darstellung subsumiert, um die Bedeutung abzumindern.
Dementsprechend sollte man sich vor 'scheinbarer
Gleichartigkeit' hüten, weil das keine Vergleichbarkeit
darstelle. |
 |
Der Stab wurde gebeten, die
Formulierungen zur Vergleichbarkeit zu schärfen, um den
Fokus auf den Strukturierungsaspekt zu richten. Die
Botschaft sollte darin bestehen, dass unabhängig davon, wie
eine Transaktion strukturiert ist, die Bilanzierung
vergleichbar sein sollte, wenn der wirtschaftliche Gehalt
derselbe ist. |
 |
Stetigkeit wird unter die
Vergleichbarkeit gefasst. |
Verständlichkeit
Der Stab gab folgende Empfehlungen:
 |
Adressaten (dass schließt nicht
Sachkundige und Sachverständige ein) wird unterstellt, dass
sie eine angemessene Kenntnis des Wirtschaftsgeschehens
besitzen und willens sind, die Information mit angemessener
Sorgfalt zu studieren. |
Während der Board dem zustimmte, wurde der
Stab gebeten, weiter auszuführen, wer denn der beabsichtigte
Adressat der IFRS sei solle, weil dies dem Board bei der Festlegung
des Detaillierungsgrads und des Anspruchs seiner Verlautbarungen
helfen würde.
 |
Verständlichkeit ist die Güte an
Information, die Adressaten ermöglich, deren Bedeutung zu
erfassen. |
Der Board stimmte dem zu und ergänzte, dass
Information "tauglich sein sollte, verstanden zu werden".
 |
Relevante Information sollte nicht
deshalb ausgeklammert werden, weil sie für Adressaten zu
komplex oder schwer zu verstehen ist. |
Der Board stimmte dem zu.
 |
Verständlichkeit wird durch die
Charakterisierung, Zusammenfassung, Klassifizierung und
Darstellung finanzieller Information verbessert.
|
Der Board stimmte dem zu.
Wesentlichkeit
Der Stab empfahl Folgendes, dem der Board
zustimmte:
 |
Wesentlichkeit steht in Beziehung zu
getreuer Darstellung, neben der Relevanz.
|
 |
Wesentlichkeit sollte mehr als Sieb
oder Filter denn als eigenes qualitatives Merkmal betrachtet
werden, um festzustellen, ob Informationen hinreichend
bedeutsam sind, als dass sie Entscheidungen von Adressaten
im Hinblick auf das Unternehmen beeinflussen.
|
Andere Kandidaten für qualitative Merkmale
Nachdem die qualitativen Merkmale diskutiert
worden sind, die gegenwärtig in den Rahmenkonzepten von IASB und
FASB vorkommen, erörterte der Board, ob andere Merkmale hinzugefügt
werden sollten. Zwei weitere Merkmale wurden vom Stab festgestellt
und vom Board diskutiert:
Transparenz
Ungeachtet seiner breiten Verwendung ist der
Ausdruck Transparenz kein qualitatives Merkmal, das
gegenwärtig in irgendeinem bedeutenden Rahmenkonzept verwendet oder
abgegrenzt wird. Der Board erörterte dieses Merkmal unter Verwendung
der Ausdrucks 'Knappheit' und kam zu dem Schluss, dass dieser Teil
der getreuen Darstellung ist und deshalb kein getrenntes eigenes
Merkmal sein sollte.
Ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild
Der Stab empfahl, das Kriterium als Teil der
getreuen Darstellung aufzufassen. Der Board stimmte dem zu.
 |
Erlöserfassung - Projektstrategie |
Das Ziel der Diskussion des Boards war zu
erörtern, ob es die Ansichten des FASB hinsichtlich des Wegs, den das
Projekt weiter nehmen sollte, teilt.
Der FASB hatte Ziel und Gegenstand des gemeinsamen
Projekts zur Erlöserfassung noch einmal erörtert. Man entschied, dass
seine Präferenz darin bestünde,
 |
mit dem gemeinsamen Projekt fortzufahren,
bei unveränderten Zielen und Gegenstand, d.h. ein Rahmenkonzept
für die Erlöserfassung und einen allgemeinen Standard zu
entwickeln, der aus dem Rahmenkonzept abgeleitet würde; aber
|
 |
auf der Ebene des Standards einen anderen
Bewertungsmaßstab für erfolgsabhängige Verpflichtungen zu
verwenden als bislang vorgeschlagen. Der FASB bekräftigte seine
frühere Entscheidung, wonach der allgemeine Standard zur
Erlöserfassung vorsehen sollte, dass Erlöse auf der Basis von
Veränderungen bei Vermögenswerten und Schulden erfasst werden
(ohne Erwägung weiterer Ansatzkriterien wie Erwirtschaftung oder
Realisierung). |
Gleichwohl entschied der FASB, einen Ansatz zu
verfolgen, bei dem nicht alle Vermögenswerte und Schulden in
Erlösvereinbarungen zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.
Stattdessen würden erfolgsabhängige Verpflichtungen zum "Erfolgswert"
bemessen, d.h. mit dem Betrag, zu dem das Gut oder die Dienstleistung an
einen Kunden veräußert werden könnte. In der Praxis würde der
Erfolgswert üblicherweise dem (zu) erhalten(d)en Gegenwert des Kunden
entsprechen.
Die Mehrheit der IASB-Mitglieder deutete an, dass
ihre Präferenz darin bestünde, mit dem gemeinsamen Projekt bei
unveränderten Zielen und Gegenstand fortzufahren, sie aber bereit wären,
sich auf den Erfolgswert-Bewertungsansatz zu verständigen und diesen
weiter zu untersuchen.
Donnerstag, 23. Juni 2005
 |
Lageberichterstattung |
Lageberichte sind auch unter den Bezeichnungen 'Management's
Discussion and Analysis' (USA) oder 'Operating and Financial Review'
(Großbritannien) bekannt.
Die Sitzungsteilnehmer wurden gebeten, ihre
'bedingte Freigabe' zu einem die vorläufige Sichtweise wiedergebenden
Diskussionspapier zur Lageberichterstattung (Management Commentary, MC)
zu geben, das von einer Arbeitsgruppe erarbeitet wurde, die aus
Mitarbeitern der Standardsetzer Kanadas, Deutschlands, Neuseelands
(Vorsitz) und Großbritanniens besteht. Die Projektmitarbeiter hoffen, das
Dokument im September oder Oktober 2005 herausgeben zu können.
Die Projektgruppe hatte von der Warte, dass der
Geschäftsbericht als Paket aus dem Jahresabschluss (financial statements),
der Lageberichterstattung und weiteren Teilen besteht, den Entwurf eines
Diskussionspapiers vorbereitet. Gleichwohl war das Projektteam nicht der
Ansicht, dass es sei sachgerecht wäre, den Lagebericht in die 'IFRS-Erklärung'
einzubeziehen, die sich auf den Jahresabschluss bezieht. Dementsprechend
schweigt das Diskussionspapier hinsichtlich etwaiger
Bestätigungsanforderungen an den Lagebericht.
Der Stab stellte fest, dass die Projektgruppe
produktive Gespräche mit IOSCO (International Organization of Securities
Commissions; internationale Organisation der
Wertpapieraufsichtsbehörden) und IFAC (International Federation of
Accountants; internationale Vereinigung der Wirtschaftsprüfer) geführt
habe, deren Rückmeldungen bei der Verfeinerung des Diskussionspapiers
hilfreich waren. Eine der vorherrschenden Reaktionen bezog sich auf die
Unterscheidung von Sachverhalten, die im Jahresabschluss (einschließlich
Anhang) zu berichten sind, und solchen, die Teil der
Lageberichterstattung sind.
Die Boardmitglieder diskutierten ausgiebig über den
Entwurf des Diskussionspapiers (den Beobachter war das Dokument nicht
zugänglich). Eines der angesprochenen Probleme betraf den Umstand, dass
die Projektmitarbeiter das Diskussionsdokument aus der offensichtlichen
Warte erstellt hatten, dass Lageberichterstattung 'eine gute Sache' sei,
und mit der Entwicklung von etwas, das sehr nach einem Standardentwurf
aussieht,