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Mitschrift von der Maisitzung des IASB 22.-23. Juni 2005 |
| Mittwoch, 22. Juni |
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Finanzinstrumente Wandelanleihen in fremder Währung |
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IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Ausweis enthält Grundsätze für die Klassifizierung von Finanzinstrumenten. Nach IAS 32.22 ist ein Vertrag,
der vom Unternehmen durch Lieferung einer festen Anzahl seiner eigenen Eigenkapitalinstrumente im Austausch für einen festen Betrag an Geld oder
anderweitigen finanziellen Vermögenswerten beglichen wird, ein Eigenkapitalinstrument darstellt. Auf der anderen Seite bestimmt IAS 32.24, dass ein
Vertrag, der vom Unternehmen durch Lieferung einer festen Anzahl seiner eigenen Eigenkapitalinstrumente im Austausch für einen variablen Betrag an Geld
oder anderweitigen finanziellen Vermögenswerten beglichen wird, als finanzieller Vermögenswert oder finanzielle Schuld einzustufen ist.
Der Sachverhalt, den der Board erörterte, betrifft die Klassifizierung der geschriebenen Option in einer Wandelanleihe, die auf fremde Währung lautet
(d.h. einer Währung, die von der funktionalen Währung des Unternehmens, das die Anleihe begeben hat, abweicht). Eine derartige Anleihe räumt dem Inhaber
das Recht ein, sie im Gegenzug für einen festen Betrag in fremder Währung in eine feste Anzahl an Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens zu tauschen.
Obgleich der Sachverhalt im Zusammenhang mit einer Wandelanleihe aufgebracht wurde, ist er in gleicher Weise auf freistehende Instrumente anzuwenden,
d.h. auf alle von einem Unternehmen eingegangenen Verträge, die auf den Tausch einer festen Anzahl eigener Aktien gegen einen festen Geldbetrag in fremder
Währung abzielen. Derartige Verträge könne schlichte Terminvereinbarungen oder Optionen auf das eigene Eigenkapital sein. Dementsprechend gehen die
Auswirkungen des Sachverhalts über bloße Wandelanleihen hinaus.
Die Mehrheit der Boardmitglieder konnte sich mit der Sichtweise anfreunden, dass Wandelanleihen, die "ganz normal" in einer fremder Währung
begeben wurden, weil Anleger in dieser Fremdwährung tätig sind, eine Einstufung als Eigenkapital zulassen sollten. Der Board zeigte sich gleichwohl besorgt,
dass die Gewährung einer Ausnahmeregelung hinreichend begrenzt werden müsse, damit nicht Strukturierungsmöglichkeiten geschaffen werden. Die Boardmitglieder
deuteten ferner an, dass man die Frage, ob Eigenkapital eine Währung besäße (d.h. weil Eigenkapital als Residualgröße definiert ist, ist es Gegenstand der
üblichen Überlegungen zur funktionalen Währung), beantworten solle; dieser Frage würde man sich allerdings im Rahmen des Projekts zur Abgrenzung von Eigen-
und Fremdkapital annehmen.
Der Board deutete an, dass sollte man eine Einstufung als Eigenkapital zulassen klargestellt werden solle, dass das Fremdwährungsrisiko
nach IAS 39 nicht abgesichert werden könne, weil es keine Erfolgswirkung auf den Eigenkapitalposten gebe.
Der Board wurde hinsichtlich der Arbeiten der Gemeinsamen internationalen Arbeitsgruppe zum Thema Erfolgsberichterstattung (Joint International Group
on Performance Reporting, JIG) auf den aktuellen Stand gebracht. Nachdem man die Projektstruktur (die Themengebiete in den Segmenten A und B) hinsichtlich
der weiteren Verfahrensweise erörtert hatte, entschied der Board vorläufig, dass der Stab mit der Arbeit an einem Entwurf beginnen solle, der sich allein
mit Sachverhalten aus Segment A befasst. Der Entwurf würde aus einer ausführlichen Präambel bestehen, in der die Absicht des Boards, Sachverhalte wie 'ein
einziges Ausweisinstrument' und der Umstand, dass der Betrag des vollständigen Einkommens in Segment A (anders als das Nettoergebnis) nicht besonders
hervorgehoben werde, in klaren Worten dargestellt werden soll. Während der Arbeiten an dem Entwurf würde man mit dem FASB beraten, wie man am besten
weiter verfahren solle und, falls entschieden würde, dass ein Diskussionspapier erforderlich sei, der Entwurf in das Format eines Diskussionspapiers
umgewandelt würde.
Der Umgang mit fachlichen Korrekturen durch den IASB |
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Der IASB sieht die Notwendigkeit für eine Verfahrensweise, wie mit bestimmten Praxisproblemen umzugehen ist, die Änderungen an Standards erfordern.
Dabei handelt es sich um Sachverhalte, die
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keine Folgeänderungen darstellen, die aus anderen Projekten entstammen |
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nicht im Rahmen einer Interpretation durch IFRIC gelöst werden können und |
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eine vergleichsweise zügige Antwort erfordern. |
Grundsätzlich treten derartige Sachverhalte auf, wenn klar ist, dass die Formulierungen in einem Standard die Absicht des Boards nicht richtig übermitteln
(selbst dann nicht, wenn man die Grundlage für Schlussfolgerungen und jede anderweitigen Hinweise berücksichtigt).
Der Board diskutierte, ob das Agendakomitee von IFRIC in die Beurteilung solcher Sachverhalte eingebunden werden sollte, bevor diese dem Board vorgestellt
würden. Es schien, als gäbe es dafür nicht viel Unterstützung, zumal andere der Ansicht waren, dass, wenn ein Sachverhalt erst einmal anhand der vorstehenden
Kriterien identifiziert wurde, die Einbeziehung von IFRIC unnötig sei.
Nachfolgend wiedergegeben ist ein Ausschnitt aus den Unterlagen für die Beobachter, die ähnlich der Verfahrensweise sein könnte, die der Board auf seiner
Internetseite bekannt geben wird:
Verfahrensweise des IASB bei fachlichen Korrekturen (IASB Technical Corrections Policy)
Welche Arten von Sachverhalten würde ein fachliche Korrektur behandeln?
Eine fachliche Korrektur würde jene Sachverhalte behandeln, bei denen klar ist, dass die Formulierungen in einem Standard die Absicht des Boards nicht
richtig übermitteln (selbst dann nicht, wenn man die Grundlage für Schlussfolgerungen und jede anderweitigen Hinweise berücksichtigt).
Dementsprechend sind fachliche Korrekturen:
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keine Folgeänderungen, die aus anderen Projekten entstammen; |
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nichts, was IFRIC durch eine Interpretation lösen könnte; |
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keine typographischen Verbesserungen. |
Fachliche Korrekturen untergliedern sich in zwei Arten:
'Zeitkritische' fachliche Korrekturen
'Zeitkritische' fachliche Korrekturen sind solche, die vordringlich einer Klärung bedürfen oder Korrekturen, die vor dem Datum des Inkrafttretens
eines Standards erkannt werden. Ein Beispiel für eine 'zeitkritische' fachliche Korrektur ist der Sachverhalt der "Erfolge am Tag 1",
der im Entwurf zu "Übergangsvorschriften und Erstansatz von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten" enthalten war.
Der Prozess für die Bearbeitung 'zeitkritischer' fachlicher Korrekturen sieht wie folgt aus:
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Erkenne den Sachverhalt und entwickle einen Antwortvorschlag; |
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erörtere den Sachverhalt auf der nächsten Boardsitzung und entscheide über eine Antwort (bspw. die Änderung eines Standards); |
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veröffentliche die vorgeschlagene Änderung auf der Website des IASB und im IASB Update. |
Interessierte Parteien haben 30 Tage Zeit, um zu der vorgeschlagenen Änderung Stellung zu nehmen.
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werte die Stellungnahmen aus und erörtere erneut auf einer Boardsitzung; |
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veröffentliche die Änderung des Standards. Die fachlichen Korrekturen wären grundsätzlich rückwirkend anzuwenden. |
Alle Dokumente würden ausschließlich auf elektronischem Wege publiziert, mit Ausnahme des IASB Update.
Fachliche Korrekturen, die nicht 'zeitkritisch' sind
Alle nicht 'zeitkritischen' fachlichen Korrekturen, die erkannt wurden, würde über einen Zeitraum von 12 Monaten angesammelt und in einem
einzigen Omnibus-Entwurf "Fachliche Korrekturen" zusammengefasst. Der Entwurf würde im März veröffentlicht, der daraus resultierende
Standard im September jeden Jahres.
Der Prozess für die Bearbeitung fachlicher Korrekturen (andere als 'zeitkritische') sieht wie folgt aus:
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Erkenne den Sachverhalt und entwickle einen Antwortvorschlag. Falls IFRIC im Zuge seiner Beratungen eine fachliche Korrektur erkennt,
würde IFRIC einen Antwortvorschlag entwickeln und ihn an den Board zur Begutachtung weiterleiten; |
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erörtere den Sachverhalt auf einer Boardsitzung und entscheide über eine Antwort (bspw. die Änderung eines Standards); |
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veröffentliche die Entscheidung bzw. die vorgeschlagene Änderung im IASB Update und auf der Website des IASB auf einer neuen
Seite mit der Titel "Entscheidungen zu fachlichen Korrekturen, die noch zu veröffentlichen sind". |
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veröffentliche die vorgeschlagene Änderung des Standards im Omnibus-Entwurf "Fachliche Korrekturen" im März eines jeden Jahres. |
Der Omnibus-Entwurf "Fachliche Korrekturen" würde auch bereits veröffentlichte IFRIC-Interpretationen beinhalten, deren Übernahme in
die Standards angemessen ist.
Der Omnibus-Entwurf "Fachliche Korrekturen" wird dem üblichen Standardsetzungsverfahren unterliegen, einschließlich einer 60tägigen
Frist zur Abgabe von Stellungnahmen.
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IAS 21 Nettoinvestition in eine ausländische Teileinheit IAS 21.32 |
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Der Board erörterte, ob auf Wechselkursunterschiede bei monetären Posten, die in unterschiedliche Währungen lauten, verschiedene
Bilanzierungsmethoden angewendet werden sollten. Der Board diskutierte auch, ob die einem ausländischen Geschäftsbetrieb durch ein Konzernunternehmen,
das nicht das Berichtsunternehmen ist, gewährte Finanzierung als Teil der Nettoinvestition des Berichtsunternehmens in den ausländischen Geschäftsbetrieb
im Zusammenhang mit IAS 21.32 anzusehen ist.
Der Board stimmte darin überein, dass beabsichtigt sei, monetäre Posten, die auf eine Drittwährung lauten und Teil der Nettoinvestition einen
ausländischen Geschäftsbetrieb sind, ähnlich zu behandeln, als lautete der monetäre Posten auf die funktionale Währung des Berichtsunternehmens oder der
ausländischen Betriebsstätte.
Der Stab schlug vor, Paragraph IAS 21.33 zu streichen, um die Ungereimtheit zu beseitigen. Der Board deutete demgegenüber seine Präferenz dafür an,
lediglich die letzten beiden Sätze des Paragraphen zu streichen und zusätzliche Hinweise einzufügen. Die Sätze, die man streichen würde, wären folgende:
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IAS 21.33 "[...] Ein monetärer Posten, der Teil einer Nettoinvestition des berichtenden Unternehmens in einen ausländischen
Geschäftsbetrieb darstellt, kann jedoch auch in einer anderen Währung als der funktionalen Währung des berichtenden Unternehmens oder ausländischen
Geschäftsbetriebs angegeben sein. Die Umrechnungsdifferenzen, die sich aus der Umrechnung des monetären Postens in die funktionalen Währungen des
berichtenden Unternehmens oder des ausländischen Geschäftsbetriebs ergeben, werden in den Abschlüssen, die den ausländischen Geschäftsbetrieb und das
berichtende Unternehmen umfassen, nicht als separater Bestandteil des Eigenkapitals umgegliedert (d.h. sie werden weiterhin im Ergebnis erfasst)."
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Der Board stimmte zu, dass die Möglichkeit, Wechselkursunterschiede in Eigenkapital zu bilanzieren wie nach IAS 21.32 vorgesehen ,
nur dann zur Verfügung stehen sollte, wenn der Kapitalgeber in einer beherrschenden Stellung ist (d.h. Mutter- oder Tochterunternehmen stellen
ausländischem Geschäftsbetrieb Kapital zur Verfügung). Zwischen Schwestergesellschaften ausstehende monetäre Posten würden für eine Eigenkapitalbehandlung
in Frage kommen, dies schlösse allerdings Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen nicht ein. Der Stab schlug vor, Paragraph
IAS 21.15 wie folgt zu ändern:
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IAS 21.15 "Ein Berichtsunternehmen oder ein Unternehmen, das konsolidiert, quotenkonsolidiert oder mittels Equity-Methode in den
Konzernabschluss des Berichtsunternehmens einbezogen wird, Ein Unternehmen kann über monetäre Posten in Form einer ausstehenden
Forderung oder Verbindlichkeit gegenüber eines ausländischen Geschäftsbetriebs verfügen. Ein derartiger Posten, für den die Abwicklung in
einem absehbaren Zeitraum weder geplant noch wahrscheinlich ist, stellt im Wesentlichen einen Teil der Nettoinvestition des Berichtsunternehmens
in diesen ausländischen Geschäftsbetrieb dar und wird gemäß den Paragraphen 32 und 33 behandelt. Zu
solchen monetären Posten können langfristige Forderungen bzw. Darlehen, nicht jedoch Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
gezählt werden."
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Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, ob die vorstehende Änderung hinreichend restriktiv ist, um ihre Anwendung auf eine Situation zu begrenzen, bei
der der Kapitalgeber in einer beherrschenden Stellung ist.
Der Board erörterte das zweite der drei erwarteten Papiere, in welchem Sachverhalte in Bezug auf qualitative Merkmale erwogen wurden. Im Mai hatten
die Boards die qualitativen Merkmale Relevanz und Verlässlichkeit (getreue Darstellung) betrachtet. Der Board diskutierte alle qualitativen Merkmale
außer Relevanz und getreuer Darstellung.
Vergleichbarkeit
Der Stab gab folgende Empfehlungen:
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Vergleichbarkeit ist ein wichtiges Merkmale entscheidungsnützlicher Information und sollte als qualitatives Merkmal in ein konvergiertes
Rahmenkonzept aufgenommen werden. |
Der Board verschob die Entscheidung zu diesem Sachverhalt auf die nächste Sitzung.
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Vergleichbarkeit und Stetigkeit sollten getrennt definiert werden. |
Der Board stimmte dem zu.
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Relevanz und getreue Darstellung sollten Vergleichbarkeit und Stetigkeit im Rang vorgehen. |
Der Board bat den Stab, diesen Sachverhalt umzuformulieren, so dass Relevanz und getreue Darstellung nicht als die Vergleichbarkeit übertrumpfend
angesehen würden.
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Angaben können als Ausgleich dienen, falls Vergleichbarkeit oder Stetigkeit durch ein größeres Erfordernis nach Relevanz oder getreuer
Darstellung außer Kraft gesetzt werden. |
Der Board stimmte dem zu.
Der Board machte zusätzlich zum Vorstehenden folgende Anmerkungen:
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In der Praxis werde der Vergleichbarkeit zuviel Gewicht eingeräumt, was zuweilen zu fehlerhafter Bilanzierung um der Vergleichbarkeit
willen führe. In Japan werde Vergleichbarkeit unter getreuer Darstellung subsumiert, um die Bedeutung abzumindern. Dementsprechend sollte
man sich vor 'scheinbarer Gleichartigkeit' hüten, weil das keine Vergleichbarkeit darstelle. |
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Der Stab wurde gebeten, die Formulierungen zur Vergleichbarkeit zu schärfen, um den Fokus auf den Strukturierungsaspekt zu richten.
Die Botschaft sollte darin bestehen, dass unabhängig davon, wie eine Transaktion strukturiert ist, die Bilanzierung vergleichbar sein
sollte, wenn der wirtschaftliche Gehalt derselbe ist. |
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Stetigkeit wird unter die Vergleichbarkeit gefasst. |
Verständlichkeit
Der Stab gab folgende Empfehlungen:
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Adressaten (dass schließt nicht Sachkundige und Sachverständige ein) wird unterstellt, dass sie eine angemessene Kenntnis des
Wirtschaftsgeschehens besitzen und willens sind, die Information mit angemessener Sorgfalt zu studieren. |
Während der Board dem zustimmte, wurde der Stab gebeten, weiter auszuführen, wer denn der beabsichtigte Adressat der IFRS sei solle, weil dies
dem Board bei der Festlegung des Detaillierungsgrads und des Anspruchs seiner Verlautbarungen helfen würde.
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Verständlichkeit ist die Güte an Information, die Adressaten ermöglich, deren Bedeutung zu erfassen. |
Der Board stimmte dem zu und ergänzte, dass Information "tauglich sein sollte, verstanden zu werden".
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Relevante Information sollte nicht deshalb ausgeklammert werden, weil sie für Adressaten zu komplex oder schwer zu verstehen ist. |
Der Board stimmte dem zu.
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Verständlichkeit wird durch die Charakterisierung, Zusammenfassung, Klassifizierung und Darstellung finanzieller Information verbessert. |
Der Board stimmte dem zu.
Wesentlichkeit
Der Stab empfahl Folgendes, dem der Board zustimmte:
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Wesentlichkeit steht in Beziehung zu getreuer Darstellung, neben der Relevanz. |
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Wesentlichkeit sollte mehr als Sieb oder Filter denn als eigenes qualitatives Merkmal betrachtet werden, um festzustellen, ob Informationen
hinreichend bedeutsam sind, als dass sie Entscheidungen von Adressaten im Hinblick auf das Unternehmen beeinflussen. |
Andere Kandidaten für qualitative Merkmale
Nachdem die qualitativen Merkmale diskutiert worden sind, die gegenwärtig in den Rahmenkonzepten von IASB und FASB vorkommen, erörterte der Board,
ob andere Merkmale hinzugefügt werden sollten. Zwei weitere Merkmale wurden vom Stab festgestellt und vom Board diskutiert:
Transparenz
Ungeachtet seiner breiten Verwendung ist der Ausdruck Transparenz kein qualitatives Merkmal, das gegenwärtig in irgendeinem bedeutenden Rahmenkonzept
verwendet oder abgegrenzt wird. Der Board erörterte dieses Merkmal unter Verwendung der Ausdrucks 'Knappheit' und kam zu dem Schluss, dass dieser Teil
der getreuen Darstellung ist und deshalb kein getrenntes eigenes Merkmal sein sollte.
Ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
Der Stab empfahl, das Kriterium als Teil der getreuen Darstellung aufzufassen. Der Board stimmte dem zu.
Das Ziel der Diskussion des Boards war zu erörtern, ob es die Ansichten des FASB hinsichtlich des Wegs, den das Projekt weiter nehmen sollte, teilt.
Der FASB hatte Ziel und Gegenstand des gemeinsamen Projekts zur Erlöserfassung noch einmal erörtert. Man entschied, dass seine Präferenz darin bestünde,
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mit dem gemeinsamen Projekt fortzufahren, bei unveränderten Zielen und Gegenstand, d.h. ein Rahmenkonzept für die Erlöserfassung und einen
allgemeinen Standard zu entwickeln, der aus dem Rahmenkonzept abgeleitet würde; aber |
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auf der Ebene des Standards einen anderen Bewertungsmaßstab für erfolgsabhängige Verpflichtungen zu verwenden als bislang vorgeschlagen. Der
FASB bekräftigte seine frühere Entscheidung, wonach der allgemeine Standard zur Erlöserfassung vorsehen sollte, dass Erlöse auf der Basis von
Veränderungen bei Vermögenswerten und Schulden erfasst werden (ohne Erwägung weiterer Ansatzkriterien wie Erwirtschaftung oder Realisierung). |
Gleichwohl entschied der FASB, einen Ansatz zu verfolgen, bei dem nicht alle Vermögenswerte und Schulden in Erlösvereinbarungen zum beizulegenden
Zeitwert bewertet werden. Stattdessen würden erfolgsabhängige Verpflichtungen zum "Erfolgswert" bemessen, d.h. mit dem Betrag, zu dem das
Gut oder die Dienstleistung an einen Kunden veräußert werden könnte. In der Praxis würde der Erfolgswert üblicherweise dem (zu) erhalten(d)en Gegenwert
des Kunden entsprechen.
Die Mehrheit der IASB-Mitglieder deutete an, dass ihre Präferenz darin bestünde, mit dem gemeinsamen Projekt bei unveränderten Zielen und Gegenstand
fortzufahren, sie aber bereit wären, sich auf den Erfolgswert-Bewertungsansatz zu verständigen und diesen weiter zu untersuchen.
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| Donnerstag, 23. Juni |
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Lageberichte sind auch unter den Bezeichnungen 'Management's Discussion and Analysis' (USA) oder 'Operating and Financial Review' (Großbritannien) bekannt.
Die Sitzungsteilnehmer wurden gebeten, ihre 'bedingte Freigabe' zu einem die vorläufige Sichtweise wiedergebenden Diskussionspapier zur
Lageberichterstattung (Management Commentary, MC) zu geben, das von einer Arbeitsgruppe erarbeitet wurde, die aus Mitarbeitern der Standardsetzer
Kanadas, Deutschlands, Neuseelands (Vorsitz) und Großbritanniens besteht. Die Projektmitarbeiter hoffen, das Dokument im September oder
Oktober 2005 herausgeben zu können.
Die Projektgruppe hatte von der Warte, dass der Geschäftsbericht als Paket aus dem Jahresabschluss, der Lageberichterstattung und weiteren Teilen
besteht, den Entwurf eines Diskussionspapiers vorbereitet. Gleichwohl war das Projektteam nicht der Ansicht, dass es sei sachgerecht wäre, den
Lagebericht in die 'IFRS-Erklärung' einzubeziehen, die sich auf den Jahresabschluss bezieht. Dementsprechend schweigt das Diskussionspapier
hinsichtlich etwaiger Bestätigungsanforderungen an den Lagebericht.
Der Stab stellte fest, dass die Projektgruppe produktive Gespräche mit IOSCO (International Organization of Securities Commissions; internationale
Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden) und IFAC (International Federation of Accountants; internationale Vereinigung der Wirtschaftsprüfer)
geführt habe, deren Rückmeldungen bei der Verfeinerung des Diskussionspapiers hilfreich waren. Eine der vorherrschenden Reaktionen bezog sich auf die
Unterscheidung von Sachverhalten, die im Jahresabschluss (einschließlich Anhang) zu berichten sind, und solchen, die Teil der Lageberichterstattung sind.
Die Boardmitglieder diskutierten ausgiebig über den Entwurf des Diskussionspapiers (den Beobachter war das Dokument nicht zugänglich). Eines der
angesprochenen Probleme betraf den Umstand, dass die Projektmitarbeiter das Diskussionsdokument aus der offensichtlichen Warte erstellt hatten, dass
Lageberichterstattung 'eine gute Sache' sei, und mit der Entwicklung von etwas, das sehr nach einem Standardentwurf aussieht, vorausgeeilt waren.
Dieser Ansatz unterscheide sich von dem in Kürze erscheinenden Diskussionsdokument zu Bewertungsmaßstäben, in dem unterschiedliche Sichtweisen
dargestellt werden. Diese abweichende Machart sollte sehr behutsam erläutert wenn, wenn das Dokument herausgegeben wird.
Die Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Verwendung der qualitativen Merkmale aus dem Rahmenkonzept des IASB im Zusammenhang mit der
Lageberichterstattung. Sie waren besorgt, dass die Verwendung von sorgsam gewählten Formulierungen in einem anderen Zusammenhang als der
Jahresberichterstattung möglicherweise gefährlich sei. Beispielsweise könne eine Lageberichterstattung (d.h. die Selbsteinschätzung der
Geschäftsleitung) niemals 'neutral' sein, weil ihr die Befangenheit der Geschäftsleitung innewohne. In gleicher Weise wäre die Stetigkeit ein
angemessenes Ziel der Lageberichterstattung (im Gegensatz zur Vergleichbarkeit nach dem Rahmenkonzept): Der Lagebericht solle Sachverhalte von Jahr
zu Jahr stetig darlegen.
Die Boardmitglieder sahen die vorgeschlagenen Fragen an die Adressaten durch (die den Unterlagen für die Beobachter beigefügt waren). Die Fragen
werden umformuliert und zur Julisitzung des Boards zur weiteren Diskussion eingebracht.
Der Board zeigte sich damit einverstanden, dass das Diskussionspapier herausgegeben wird (10 dafür, 3 dagegen, 1 Enthaltung). Die bei diesem Projekt
hinzugezogenen Berater des Boards sollten die Verantwortung für eine ausführliche Durchsicht des Textes haben. Im Rahmen dieser Durchsicht sollten sie
die bei dieser Sitzung geäußerten Stellungnahmen und Befürchtungen berücksichtigen und jeglichen kritischen Sachverhalt zu einer der folgenden
Boardsitzungen einbringen, vergleichbar anderen "Restanten".
Der Board erwog, ob man Hinweise vergleichbar denen in EIC-115 Segmentangaben Anwendung der Aggregationskriterien in CICA 1701,
der vom kanadischen Emerging Issues Committee (EIC) herausgegeben wurde, hinzufügen sollte. Dieser EIC gibt Hinweise bei der Anwendung der Kriterien
in CICA 1701 (Gegenstück zu FAS 131), wenn beurteilt wird, ob zwei Segmente 'ähnliche wirtschaftliche Merkmale' aufweisen. Die kanadischen
Hinweise sind auf Bitte der Wertpapieraufsicht erstellt worden.
Nach erfolgter Diskussion kam man überein, vergleichbare Hinweise dem in Kürze erscheinenden Entwurf des IASB nicht hinzuzufügen. Einige
Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich des Bewertungsansatzes in FAS 131 (interne Bewertungsmaßstäbe) und verleiten ihrer Präferenz für
den Ansatz nach IAS 14 (IFRS Bewertungsmaßstäbe) Ausdruck. Es gab zu diesem Punkt keine Beschlüsse, möglicherweise wird er bei einer späteren
Sitzung noch einmal aufgegriffen.
Der Board entschied ferner, eine Frage hinsichtlich einem möglichen Verlusts an Informationen, die nach IAS 14 und FAS 131 abgegeben werden,
in der Aufforderung zur Kommentierung zu stellen.
Der Board verabschiedete die Änderungen an IFRS 1 und IFRS 6 wie im April 2005 als Entwurf veröffentlicht. Die Änderung stellt klar, dass ein
Unternehmen, das sowohl (a) die IFRS zum ersten Mal vor dem 1. Januar 2006 als auch (b) IFRS 6 vor diesem Datum anwendet, nicht nur von
der Bereitstellung von Vergleichsangaben für die Vorperiode, sondern auch von den Ansatz- und Bewertungsvorschriften von IFRS 6 in der
Vergleichsperiode befreit ist.
Der Board entschied ferner, eine Frage hinsichtlich einem möglichen Verlusts an Informationen, die nach IAS 14 und FAS 131 abgegeben werden, in der
Aufforderung zur Kommentierung zu stellen.
Der Board wurde in Kenntnis gesetzt, dass die Stäbe von FASB und IASB an einem gemeinsamen Entwurf von Änderungen an FAS 109 und IAS 12
arbeiten, so dass die Adressaten sehen können, wo jeder Board Änderungen an seinem Standard durchführt.
Angaben
(a) Komponenten des Ertragsteueraufwands
Der Board beschloss, das spezielle Beispiel in IAS 12.80(b) beizubehalten.
Der Board kam überein, die Beispiele aus FAS 109.45(f) und (g) in IAS 12 zu übernehmen.
(b) Eventualforderungen und -schulden
Der in Kürze erscheinende Entwurf möglicher Änderungen an IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen enthält folgenden
Satz:
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88B. Falls Änderungen an den Steuersätzen oder der Steuergesetzgebung nach dem Bilanzstichtag im Wesentlichen in Kraft gesetzt werden,
gibt ein Unternehmen die Auswirkung der Änderungen auf seine laufenden und latenten Steueransprüche und -verpflichtungen an (siehe IAS 10
Ereignisse nach dem Bilanzstichtag).
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Der Board kam überein vorzuschlagen, diese Anforderung im Entwurf Ertragsteuern zu streichen, wobei festgestellt wurde, dass IAS 10
diese Information abfangen würde.
(c) Konzerninterne Übertragungen von Vermögen
Der Board verständigte sich darauf, Angaben zur Adressierung der folgenden Sachverhalte einzufügen:
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Erweiterung der Angabepflichten von FAS 109.43 um den Teil latenter Steueransprüche
und -verpflichtungen, der auf konzerninterne
Übertragungen eines Vermögenswerts zwischen Rechtskreisen mit unterschiedlichen effektiven Steuersätzen entfällt. |
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Forderung nach Angabe einer jedweden derartigen Auswirkung, die als Teil des Einkommensteueraufwands (-vorteils) in der Gewinn- und
Verlustrechnung in Zwischen- oder Jahresabschlüssen angesetzt wurde. Dies könnte sich auf alle Übertragungen beziehen oder auf jene
begrenzt werden, deren zeitlicher Anfall oder Bedingungen für das Konzernunternehmen unüblich sind. |
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Forderung nach Angabe von Steuereffekten jedweder Änderungen, einschließlich Auflösungen (Umkehrung) an den Bedingungen solcher Übertragungen. |
(d) Arten latenter Steueransprüche
Der Board kam überein, das Angabeerfordernis aus IAS 12.82 zu streichen.
(e) Börsennotierte Unternehmen, die nicht der Besteuerung unterliegen
Der Board war sich darin einig, das Angabeerfordernis aus FAS 109.43 in IAS 12 aufzunehmen, dieses allerdings auf alle Unternehmen und nicht
nur auf börsennotierte auszudehnen:
Ein börsennotiertes Unternehmen, das nicht der Einkommensbesteuerung unterliegt, weil sein Einkommen unmittelbar auf Ebene der Gesellschafter
besteuert wird, hat diesen Umstand und die Nettodifferenz zwischen der Steuerbasis und den berichteten Beträgen an Unternehmensvermögen und -schulden
anzugeben.
(f) Überleitung zwischen Steueraufwand und bilanziellem Ergebnis vor Steuern
Der Board beschloss per Mehrheitsentscheid (12 dafür, zwei dagegen), dass die Steuersatzüberleitung die Verwendung des inländischen Steuersatzes des
Mutterunternehmens erfordert.
(g) Betrag und Ablauf von Verlustvorträgen und abzugsfähiger steuerlicher Unterschiede
Der Board kam überein, die Erörterung dieses Sachverhalts aufzuschieben.
(h) Konzernsteuererstattungen
Der Board verständigte sich darauf, die Angabeerfordernisse aus FAS 109.49 in IAS 12 zu übernehmen:
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Ein Unternehmen, das Mitglied eines Konzerns ist, der eine Steuererstattung auf Konzernebene beantragt hat, hat in seinem eigenen Abschluss
Folgendes anzugeben: a. den Gesamtbetrag des laufenden und latenten Steueraufwands für jede dargestellte Gewinn- und Verlustrechnung sowie den
Betrag jedweder steuerbezogener Posten gegenüber Konzernunternehmen zum Stichtag jeder dargestellten Bilanz. b. Die Kernbestimmungen der
Methode, nach der der Konzernbetrag an laufendem und latentem Steueraufwand auf die Konzernmitglieder verteilt wird, sowie Art und Auswirkung
jedweder Änderungen an dieser Methode (und bei der Beurteilung der zugehörigen Posten gegenüber Konzernunternehmen) während der Jahre, für die
die Angaben in (a) getätigt wurden.
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(i) Angabe der Dividenden und nicht abgeführten Ergebnisse
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Der Board kam überein, die nach IAS 12.82A, 87A, 87B und 87C geforderten Angaben beizubehalten. |
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Der Board verständigte sich darauf, dass, wenn ein Abschlussersteller nach Ende des Geschäftsjahres eine Angabe zu bekannt gegebenen
Dividenden macht, die steuerlichen Auswirkungen sofern vorhanden dieser Dividende ebenfalls anzugeben sind. |
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Der Board entschied, die Hinweise vergleichbar FAS 109.44(a) nicht in IAS 12 zu übernehmen, wonach ein Unternehmen die Arten von
Ereignissen anzugeben hat, die zu temporären Differenzen führen, aber nicht als steuerbar angesetzt wurden. Dies geschah gegen die Empfehlung
des Stabs. Dieser Sachverhalt wird als Restant noch einmal erörtert werden. |
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Der Board stimmte (gleich dem FASB) dem Vorschlag des Stabs nicht zu, wonach alle Unternehmen eine Tabelle mit ihren Auslandseinkünften
anzugeben haben. Stattdessen verständigte sich der Board (acht dafür; sechs dagegen/unentschlossen) eine dauerhafte Anlage ausländischer,
nicht abgeführter Ergebnisse zu fordern und die Frage über die Nützlichkeit dieser Angabe in der Aufforderung zur Kommentierung zu stellen. |
Ungewisse Steuerpositionen
Der Board verständigte sich darauf, dass
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ein Unternehmen nachweisen muss, dass es im Sinne von Statement 5 wahrscheinlich ist (d.h. dass "das/die zukünftige(n) Ereignis(se)
wahrscheinlich eintreten"), dass eine eingenommene Position (oder eine, von der erwartet wird, dass sie auftritt) hinsichtlich eines
Steuerabzugs, einer Gutschrift oder einer Steueranzeige beibehalten würde, falls diese von den Steuerbehörden vor der Erfassung des
steuerlichen Vorteils aus dieser Position als Vorteil oder Verminderung des Steueraufwands im Abschluss in Frage gestellt wird. |
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ein Unternehmen annehmen muss, dass eine Steuerbehörde die Steuerposition bei der Beurteilung, ob diese Position wahrscheinlich erhalten
bleibt, noch einmal begutachten wird. Deshalb ist die Erwägung eines Entdeckungsrisikos nicht sachgerecht. |
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das Unternehmen die Steuerposition in jeder nachfolgenden Periode, in der sich abzeichnet, dass die Steuerposition beibehalten wird, ansetzt. |
Der Board kam überein, dass die Erstbewertung auf Basis der bestmöglichen Schätzwertes des Unternehmens hinsichtlich des Erfüllungsbetrags zu erfolgen
habe. Die Hinweise im FASB Concept Statement 7 wären nützlich.
Nach einer Diskussion zum Thema Abgang bat der Board den Stab, zur nächsten Sitzung ein Papier auszuarbeiten, in welchem die Wechselwirkung von
IAS 12 und den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37 erörtert werden.
IFRIC 3 Emissionsrechte |
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Der Stab von IFRIC führte in das Thema ein, indem er die Entwicklung von IFRIC 3 und die darauf folgenden Entwicklungen innerhalb der
Europäischen Union darstellte, einschließlich des Umstands, dass EFRAG eine Übernahme von IFRIC 3 für die Anwendung in der EU nicht empfohlen
hatte. Es folgte eine lange und lebhafte Diskussion, in deren Verlauf mehrere alternative Verfahrensweise vorgeschlagen wurden.
Die Boardmitglieder erkannten an, dass IFRIC 3 eine richtige und sachgerechte Interpretation der bestehenden Standards zum Ausdruck gebracht
habe. Die Boardmitglieder brachten ähnliche Vorbehalte über die Auswirkungen dieser Interpretation an wie die IFRIC-Mitglieder zu der Zeit, als sie
fertig gestellt wurde, stellten allerdings fest, dass sie wie IFRIC zu der Zeit den Eindruck gewonnen hätten, dass eine Interpretation
wegen des bevorstehenden Starts des Emissionsrechtehandels in der EU dringend erforderlich sei. Allerdings sei offensichtlich, dass die Dringlichkeit
nicht länger bestünde. Dementsprechend entschied der Board, sich die Zeit zu nehmen und eine breiter angelegte Beurteilung der Arten verschiedener
Schwankungen aus der Anwendung von IFRIC 3 auf den Emissionsrechtehandel durchzuführen sowie zu erwägen, ob und wie man sachgerechterweise die
bestehenden Standards ändern könne, um einige dieser Schwankungen zu verringern oder zu beseitigen.
Der Board beschloss, IFRIC 3 mit einer öffentlichen Erläuterung seines Plans, eine breiter angelegte Beurteilung durchzuführen, zurückzuziehen
(12 Ja-Stimmen, eine Gegenstimme, eine Enthaltung). Wie dieses aus dem Verkehr ziehen vollzogen werden soll, wird auf der Julisitzung des IASB entschieden.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als
offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.
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