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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IFRIC-Sitzungen

Links zu den Protokollen vergangener Monate

 
IFRIC-Sitzung vom 31. März - 1. April 2005

in den Räumen des IASB, London

Tagesordnungsordnungspunkte

 

Donnerstag, 31. März 2005

 

bullet IFRIC 3 Emissionsrechte - Mögliche Ansätze für eine Überarbeitung von IAS 38
bullet IFRIC D9 Arbeitnehmerbeitragsorientierte Pläne mit garantierter Rendite auf Einzahlungen oder Nominalzahlungen - Durchsicht der eingegangenen Stellungnahmen
bullet IAS 19: Effekt von Mindestdotierungsanforderungen auf die die Vermögenswertobergrenze
bullet IFRIC D6 Gemeinschaftliche Pläne mehrerer Arbeitgeber
bullet IAS 11: Zusammenführung und Zerlegung von Verträgen

 

 

Freitag, 1. April 2005

 

bullet IAS 39: Wertminderung eines Beteiligungstitels
bullet IAS 39: Fremdwährungs-Wandelanleihen
bullet IFRS 2: Geschäftsvorfälle mit eigenen Anteilen und Geschäftsvorfälle auf Gruppenebene
bullet IFRIC D11 Änderungen an den Einzahlungen in Arbeitnehmer-Aktienkaufpläne (Employee Share Purchase Plans, ESPP)
bullet IFRIC D10 Schulden, die infolge einer Präsenz in einem bestimmten Markt entstehen - Elektro- und Elektronikschrott
bullet Agendakomitee: Sachverhalte, die zur Ablehnung vorgeschlagen werden
bullet Tätigkeiten anderer Interpretationsgremien

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IFRIC Update).

 

 

31. März - 1. April 2005, London

 

Donnerstag, 31. März 2005

 

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Interne Angelegenheiten

 

Boardmitglied Gilbert Gelard führte durch die Sitzung. Der Vorsitzende hieß den Japaner Shunichi Toyoda willkommen, der Junichi Akiyama im IFRIC ersetzt. Herr Toyoda ist bei der NEC Corporation beschäftigt. Gegenwärtig ist er als fachlicher Manager zum japanischen Accounting Standards Board entsandt.

 

IFRIC drückte seinem ehemaligen Mitglied Junichi Akiyama seinen Dank aus und wünschte ihm für die Zukunft alles Gute.

 

Herr Gelard stellte zudem fest, dass diese Sitzung auch die letzte für Robert Comerford (IOSCO-SEC) und Kevin Stevenson (IASB) sein würde. Herr Comerford wird die SEC Ende Mai verlassen. Herr Stevenson kehrt Ende April in seine australische Heimat zurück.

 

Ein IFRIC-Mitglied brachte seine Bedenken darüber zum Ausdruck, dass die kurze Kommentierungsfrist auf die Entwürfe zu Konzessionen (Interpretationsentwürfe D12, D13 und D14) zu wenig tiefgehenden Stellungnahmen führen würde. Eine der international tätigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften hat mindestens 12 grundlegende Sachverhalte in den Entwürfen ausgemacht und ist besorgt, dass es zahlreiche "eingebettete Interpretationen" gäbe - v.a. in Bezug auf IAS 11 Fertigungsaufträge -, die machen unvorbereitet treffen kann. Der Stab nahm die Bedenken auf und meinte, dass man untersuchen wolle, ob eine Verlängerung der Kommentierungsfrist in Anbetracht des gewünschten Fertigstellungsdatums der endgültigen Interpretationen möglich sei.

 

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IFRIC 3 Emissionsrechte

 

Immaterielle vermögenswerte

 

IFRIC erörterte einen Vorschlag des Stabs, IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte zu ergänzen, um zu ermöglichen, dass "währungsartige" immaterielle Vermögenswerte (beispielsweise Emissionsrechte, die zur Begleichung von Verpflichtungen aus Emissionen benutzt werden können) erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerten werden. Diese Ergänzung wäre ein weiteres Bilanzierungswahlrecht in IAS 38.

 

IFRIC hatte drastische Schilderungen von der Europäischen Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) zu IFRIC 3 bekommen, v.a. mit Blick auf die erwarteten Rechnungslegungsanomalien, die durch das Zusammenspiel von IAS 20 Zuwendungen der öffentlichen Hand, IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen und IAS 38 hervorgerufen werden.

 

Durch den Vorschlag des Stabs würde eine besondere Kategorie immaterieller Vermögenswerte geschaffen, die dann genutzt werden könne, wenn:

 

a. der Wert des immateriellen Vermögenswertes davon abhängt, dass er zur Begleichung von Verpflichtungen herangezogen werden kann; und

b. der immaterielle Vermögenswert einen beizulegenden Zeitwert besitzt, der aus einem aktiven Markt abgeleitet werden kann.

 

IFRIC diskutierte diesen Sachverhalt ausgiebig und untersuchte sowohl den Vorschlag des Stab als auch andere mögliche Alternativen. Es gab hinreichend Unterstützung unter der IFRIC-Mitgliedern, den Stab anzuweisen, seinen allgemeinen Vorschlag weiter zu entwickeln. Die Unterstützung war gemischt hinsichtlich eines Vorschlags, wonach das Rechnungslegungsmodell einen Ansatz zur "erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert" vorschreiben sollte. Eine Abstimmung ergab, dass hinreichend Unterstützung für die Konsenssichtweise bestand, es gleichwohl nach weiteren Diskussionen ausreichend Widerstand gegen eine pflichtmäßige erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und damit gegen eine Beschlussfassung gab. Ungeachtet dieser Abstimmung erklärte sich IFRIC einverstanden, dass der Stab die Vorschläge in der Annahme einer pflichtmäßig anzuwendenden erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert überarbeiten solle.

 

Der Stab wurde gebeten, das Rechungslegungsmodell so zu verfeinern, dass das erste oben genannte Kriterium (a) in die Richtung von "der Wert des immateriellen Vermögenswertes hängt davon ab, dass dieser ausschließlich zur Begleichung von Verpflichtungen herangezogen werden kann" ginge.

 

Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

 

IFRIC hatte ferner einen Vorschlag von EFRAG erhalten, wonach Unternehmen berechtigt sein sollten, die Vorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen aus IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung analog zu einem Cash Flow Hedge des Fremdwährungsexposures anzuwenden.

 

Die IFRIC-Mitglieder gaben an, dass sie zunächst ihre Sichtweise zur Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte entwickeln wollten, bevor man den Vorschlag einer eingehenderen Betrachtung unterzöge. Der Stab wurde angewiesen, EFRAG zu bitten, einen detaillierten Vorschlag zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auszuarbeiten und diesen zeitlich ausreichend vor der nächsten IFRIC-Sitzung am 2./3. Juni 2005 einzureichen.

 

 
bullet

IFRIC D9 Arbeitnehmerbeitragsorientierte Pläne mit garantierter Rendite auf Einzahlungen oder Nominalzahlungen

 

IFRIC diskutierte eine vorläufige Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung der leistungsorientierten Verpflichtung bei einem Plan, wie er in D9 beschrieben wird. Es gab eine breite Diskussion, es wurden aber keine Beschlüsse gefasst. Mehrere Bedenken wurden geäußert, v.a. dass, sollte den vorläufigen Schlussfolgerungen des Stabs gefolgt werden, IFRIC eine weitaus tiefgreifendere Ergänzung an IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer vornehmen würde. Ein derartiges Vorgehen würde eine nochmalige Veröffentlichung notwendig machen.

 

IFRIC wird seine Beratungen im Juni wieder aufnehmen.

 
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IFRIC D6 Gemeinschaftliche Pläne mehrerer Arbeitgeber

 

IFRIC erörterte IFRIC D6 Gemeinschaftliche Pläne mehrerer Arbeitgeber erneut im Hinblick auf staatliche Pläne. IFRIC D6 enthielt einen Vorschlag für eine Ergänzung zu IAS 19, wonach Unternehmen staatliche Pläne als beitragsorientierte Pläne bilanzieren sollten. Die im Zuge der Kommentierungsfrist eingegangenen Stellungnahmen brachten kein eindeutiges Ergebnis, und einige der Befragten stimmten der automatischen Ausnahme von der Bilanzierung leistungsorientierter Verpflichtungen für jedwede Art von Plan nicht zu.

 

Nach kurzer Diskussion erklärte sich IFRIC mit der Empfehlung des Stabs einverstanden, wonach IFRIC die vorgeschlagenen Ergänzungen zu IAS 19 im Hinblick auf staatliche Pläne nicht weiter verfolgen sollte.

 
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IFRIC D5 Erstmalige Anwendung von IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern

 

Man erhielt eine Zusammenstellung der Stellungnahmen zu dem "nahezu endgültigen Entwurf" (near-final draft, NFD) des vorgeschlagenen IFRIC 6 Anwendung der Methode der Neuformulierung von Vorjahreszahlen nach IAS 29: Rechnungslegung in Hochinflationsländern.

 

IFRIC gab zu diesem Tagesordnungspunkt keine Unterlagen an die Beobachter aus.

 

IFRIC einigte sich auf eine Reihe von redaktionellen Ergänzungen an dem NFD zu IFRIC 6, die der Stab vorgeschlagen hatte. Zusätzlich verständigte man sich darauf, den Abschnitt zu den Übergangsbestimmungen (Paragraf 7) wegen Redundanz zu streichen.

 

IFRIC stimmte einer Neuformulierung von BC16, der eine Diskussion der US-amerikanischen Rechnungslegungsgrundsätze und der Berichtserfordernisse der SEC beinhaltete, zu, so dass dieser sachlicher und weniger ausschweifend ist.

 

Ein IFRIC-Mitglied meldete Bedenken hinsichtlich der Inhalte in IE6 an, in dem zu Bilanzierung latenter Steuern Stellung genommen wird. Das Mitglied zeigte sich besorgt, dass das Ergebnis der Bilanzierung als nicht aussagekräftig angesehen werden könnte, obwohl das Beispiel IFRICs Beschluss zutreffend wiedergibt. Das Anliegen bestand darin, dass das Vorgehen bei der Neuformulierung von Vorjahreszahlen den latenten Steuereffekt stärker erhöht als man dies erwarten würde. Der Stab soll sich das Beispiel noch einmal ansehen. Falls es ohne größeren Aufwand und ohne Änderungen an dem Prinzip zu verursachen ergänzt werden könnte, würde der Beschluss unter dem bestehenden Einverständnis von IFRIC und IASB herausgegeben. Wenn es allerdings infolge der Durchsicht des Beispiels durch den Stab zu Änderungen an den Prinzipien käme, müsste IFRIC 6 dem IFRIC (und dem IASB) im Juni noch einmal vorgelegt werden.

 
bullet

IAS 11 Zusammenführung und Zerlegung von Verträgen

 

IFRIC erörterte einen Bericht an den IASB, der vom Stab ausgearbeitet wurde, in welchem IFRICs Arbeiten und Beschlüsse zu diesem Sachverhalt zusammengetragen werden. Die grundlegenden Schlussfolgerungen des Stabs waren, dass (i) im Hinblick auf die Zusammenführung und Zerlegung von Verträgen keine substanziellen Unterschiede zwischen IFRS und US GAAP bestehen und (ii) der Board die Verantwortung für zwei Sachverhalte im Zusammenhang mit der Erlöserfassung übernehmen sollte, die im Zuge der Erörterungen durch IFRIC ermittelt wurden. IFRIC-Mitglieder drückten ihr Unbehagen darüber aus, dass - selbst wenn es keine substanziellen Unterschiede zwischen IFRS und US GAAP mit Blick auf die Rechnungslegung der Verträge gäbe - zeitliche Unterschiede bei der Aufwands- und Erlöserfassung zu Unterschieden führen könnten. Diese Differenzen könnten zu wesentlichen Unterschieden bei der Feststellung von Bruttoertrag und -aufwand führen, selbst wenn das Ergebnis nicht betroffen sei.

 

IFRIC erörterte ferner zwei Flussdiagramme, auf denen IFRS und US GAAP hinsichtlich der Zerlegung, der Zuordnung und dem Ansatz von Mehrkomponentenvereinbarungen verglichen wurden. Einige IFRIC-Mitglieder waren mit der Ausarbeitung des Stabs nicht ganz einverstanden, was die Bilanzierung von Mehrkomponentenvereinbarungen nach IFRS anbelangt, aber der Punkt ist nicht abschließend diskutiert worden. IFRIC wurde gebeten, jedwede Stellungnahme in nicht elektronischer Weise an den Stab weiterzuleiten. Zusätzlich wurde IFRIC gebeten aufzuzeigen, welche Sachverhalte - sofern überhaupt - man im Hinblick auf das Thema weiter verfolgen wolle. Jedes dieser Themen würde als ergänzender Sachverhalt für das Team, das sich mit den Konzessionsvereinbarungen befasst, behandelt.

 
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IFRIC D12, D13, D14 Konzessionsvereinbarungen

 

Der Stab berichtete mündlich über den Stand des umfassenden Beispiels, das D12, D13 und D14 zu Konzessionsvereinbarungen ergänzen soll. Das Beispiel erweitert das im Entwurf enthaltene Beispiel auf eine 50 Jahre dauernde Vereinbarung und enthält u.a. detaillierte Berechnungen.

 

Der Stab hat das Beispiel durchgesehen und hatte eine ganze Reihe an Anmerkungen und einige größere Bedenken, insbesondere im Hinblick auf mögliche Konflikte mit gegenwärtigen Bestimmungen in IAS 38. Die Antwort der Gruppen, die das Beispiel ausarbeiten (diese gehören nicht dem IASB an), steht noch aus. Aus Erfahrungen ist gleichwohl bekannt, das sie den Bedenken des Stabs sehr entgegenkommen. Das umfassende Beispiel wird auf der Website des IASB verfügbar sein, sobald der Stab mit dessen Inhalt zufrieden ist. IFRIC wird dies nicht überprüfen.

 

 

Freitag, 1. April 2005

 

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IAS 39: Wertminderungen von Beteiligungstiteln

 

Einer der Auslöser für Wertminderungen in Paragraf 61 aus IAS 39 ist "eine signifikante oder länger anhaltende Abnahme des beizulegenden Zeitwertes eines gehaltenen Eigenkapitalinstruments unter dessen Anschaffungskosten".

 

Die Vorlage an IFRIC zielt auf den Erhalt von Hinweisen ab, ob "signifikant" in Paragraf 61 in Bezug auf die ursprünglichen Anschaffungskosten oder auf die ursprünglichen Anschaffungskosten abzüglich aller zuvor erfassten Wertminderungen bezogen werden sollte und ob "länger anhaltend" sich auf die gesamte Haltedauer des Finanzinstruments oder auf den Zeitraum bezieht, der seit der letzten Erfassung einer Wertminderung vergangen ist. Zusätzlich wird um Hinweise gebeten, ob IAS 39 es einem Unternehmen irgendwie gestattet, verschiedene Verlustereignisse, die eine Investition in einem einzelnen Beteiligungstitel treffen, hinsichtlich der Bedeutung und Dauer jedes einzelnen Ereignisses getrennt zu beurteilen.

 

IFRIC erörterte diesen Sachverhalt ausgiebig, wobei einige feststellten, das die Vorschrift in Paragraf 61 hinsichtlich der Worte "signifikant" und "länger anhaltend" in der Praxis naturgemäß zu unterschiedlichen Anwendungen führen würde. Es gab grundsätzliche Übereinstimmung, dass ein Verlustereignis, das zu einer Wertminderung eines zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswertes führt, nicht dazu führen sollte, neue "Anschaffungskosten" zu festzulegen, sondern dass jedweder weitere Verlust ebenfalls als Wertminderung erfasst werden sollte ("die Uhr am Laufen halten"). Das führt zum Erfordernis, Aufzeichnungen über Wertminderungen zu führen, die über die Haltedauer des Instruments erfasst wurden.

 

Es wurde darauf hingewiesen, dass die Praxis in den USA dazu führte, eine neue Anschaffungskostenbasis nach dem ersten Verlustereignis festzulegen. Mitglieder deuteten an, dass dieser Sachverhalt nicht die Ausarbeitung einer Interpretation erfordere und dass jedweder Vorschlag, wonach der IASB IAS 39 ergänzen sollte, die Bilanzierung von zur Veräußerung verfügbaren Instrumenten erheblich verändern würde (d.h. möglicherweise die Erfassung aller Gewinne oder Verluste in der GuV erfordern würde). Man wird einen Ablehnungshinweis entwerfen bei der nächsten Sitzung vorlegen, in dem dargelegt wird, warum IFRIC der Ansicht ist, dass der Sachverhalt eindeutig ist, zusammen mit einem ausführlichen Hinweis, in welchem klargestellt wird, dass sich der Ausdruck "länger anhaltend" auf den Zeitraum bezieht, in dem der Wert eines Instruments unter dessen Anschaffungskosten liegt.

 

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IFRIC D12, D13, D14 Konzessionsvereinbarungen

 

Der Stab deutete den IFRIC-Mitgliedern gegenüber an, dass es allgemein Bedenken gebe, wonach die 61tägige Kommentierungsfrist, die am 3. Mai 2005 endet, zu kurz sei. IFRIC erklärte sich einverstanden, die Kommentierungsfrist bis zum 31. Mai 2005 zu verlängern, ermunterte jedoch jene Befragten, die in der Lage sind, die ursprüngliche Frist zu wahren, ihre Stellungnahmen zu diesem früheren Zeitpunkt einzureichen, damit IFRIC bereits mit der Aufarbeitung der Kommentare beginnen könne. Es wurde ferner zu Protokoll gegeben, dass die Adressaten, die darum gebeten hatten, sich zügig des Sachverhalts anzunehmen, über die mögliche Verzögerung im gesamten Zeitplan infolge der dieser Verlängerung informiert werden sollten.

 
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Wandelbare Instrumente in fremder Währung (Fremdwährungswandelanleihen)

 

Der Sachverhalt, der IFRIC vorgelegt wurde, hat die Einstufung einer Wandelanleihe in fremder Währung (d.h. eine von der funktionalen Währung des emittierenden Unternehmens abweichende Währung) zum Gegenstand. Eine derartige Anleihe ermöglicht dem Gläubiger, die Anleihe in eine feste Anzahl an Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens gegen einen festen Betrag in fremder Währung zu tauschen. Ein Beispiel wäre ein Unternehmen, dessen funktionale Währung der Euro ist und das eine auf US-Dollar lautende Wandelanleihe begibt, die in eine feste Anzahl an Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens getauscht werden kann (d.h. sie beinhaltet das Recht zum Tausch einer festen Anzahl an Aktien des Unternehmens gegen einen festen US-Dollar-Betrag).

 

IAS 32 besagt, dass ein Vertrag, der von einem Unternehmen durch Andienung einer festen Anzahl seiner eigenen Eigenkapitalinstrumente im Austausch für einen festen Betrag an Geld oder anderweitigen finanziellen Vermögenswerten erfüllt wird, ein Eigenkapitalinstrument ist. Dementsprechend kommt es bei der Einstufung der geschriebenen Option in der Wandelanleihe zu der Frage, ob ein fester Betrag in fremder Währung einen festen Betrag an Geld oder anderweitigen finanziellen Vermögenswerten darstellt. D.h. ist ein fester US-Dollar-Betrag im obigen Beispiel "ein fester Betrag an Geld oder anderweitigen finanziellen Vermögenswerten" aus Sicht eines Unternehmens, dessen funktionale Währung der Euro ist?

 

Wenn ein fester Betrag in Fremdwährung einen festen Betrag an Geld oder anderweitigen finanziellen Vermögenswerten darstellt, dann wird die Wandelanleihe auf die übliche Weise in eine Eigen- und eine Fremdkapitalkomponente zerlegt. Wenn der Fremdwährungsbetrag aber einen variablen Geldbetrag darstellt, denn haben einige behauptet, dass die geschriebene Optionskomponente

 
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Fremdkapital;

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Eigenkapital; oder

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ein hybrides Instrument mit Eigenkapital- und Fremdwährungskomponenten, das nach IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung eine getrennte Bilanzierung erfordert,

 

darstellt.

 

Nach einiger Diskussion gab es innerhalb von IFRIC breite Übereinstimmung, dass Verträge, die von einem Unternehmen durch Andienung einer festen Anzahl seiner eigenen Eigenkapitalinstrumente im Austausch für einen festen Betrag in fremder Währung erfüllt werden, als Schuld einzustufen sind. IFRIC erklärte sich einverstanden, ein Forschungsprojekt hinsichtlich möglicher Ergänzungen an der einschlägigen Literatur aufzunehmen, das dann an den IASB zur Erörterung weitergeleitet wird. Dieser Ablauf wurde eingeschlagen, weil der IASB gegenwärtig über ein Projekt nachdenkt, in dem es um Sachverhalte im Zusammenhang mit Eigen- und Fremdkapital geht.

 
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IFRS 2: Geschäftsvorfälle mit eigenen Anteilen und Geschäftsvorfälle auf Gruppenebene

 

IFRIC führte seine Erörterungen zu verschiedenen Sachverhalten im Zusammenhang mit der Vereinbarungen über aktienbasierte Vergütungen fort, bei denen

 
bullet

ein Unternehmen seinen Mitarbeitern Optionen gewährt und sich entschließt oder gezwungen ist, seine eigenen Aktien bei Ausübung der Option durch seine Mitarbeiter käuflich zu erwerben

bullet

Mitarbeiter eines Tochterunternehmens Rechte auf Aktien des Mutterunternehmens erhalten.

 

Der Stab stellte einen überarbeiteten Interpretationsentwurf vor, in welchem die Änderungen, die bei früheren Sitzungen angeregt worden waren, fixiert wurden. Das Dokument fand allgemeine Zustimmung. Vorbehaltlich kleinerer redaktioneller Ergänzungen wurden keine Einwände gegen die Freigabe des Interpretationsentwurfs erhoben.

 
bullet

Gegenstandsbereich von IFRS 2

 

Der Stab deutete an, dass man den jüngsten Interpretationsentwurf ausgearbeitet habe, der sich vorrangig mit der Frage befasse, ob es eine Vorschrift gäbe, nach der nachgewiesen werden müsse, dass man Güter oder Dienstleistungen erhalten würde, damit IFRS 2 zur Anwendung gelange. Es gab breite Unterstützung für das Dokument. Vorbehaltlich kleinerer redaktioneller Ergänzungen wurden keine Einwände gegen die Freigabe des Interpretationsentwurfs erhoben.

 
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IFRIC D11 Änderungen an den Einzahlungen in Arbeitnehmer-Aktienkaufpläne (Employee Share Purchase Plans, ESPP)

 

Bislang sind 34 Stellungnahmen zu D11 eingegangen. Der Stab stellte eine Zusammenfassung der Kommentare zu

 
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der vorgeschlagenen Behandlung bei der Einstellung von Einzahlungen

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der vorgeschlagenen Behandlung bei einem Wechsel von einem ESPP zu einem anderen

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anderweitigen Sachverhalten

 

dar.

 

Einstellung von Einzahlungen

 

Die meisten Befragten konzentrierten sich auf diesen Sachverhalt. Viele waren mit der in D11 vorgeschlagenen Behandlung nicht einverstanden. Von denen, die dagegen waren, vertraten viele die Ansicht, dass eine Verpflichtung zur Einzahlung in einen Plan eine Erfüllungsbedingung darstellt; entsprechend sollte eine Einstellung von Einzahlungen als Verfall bilanziert werden (d.h. Stornierung des bislang erfassten Aufwands und keine weitere Aufwandsverbuchung).

 

Von den verbleibenden Befragten, die mit dem Vorschlag in D11 nicht einverstanden waren, unterstützten einige die alternative Verfahrensweise, die in BC10 der Grundlage für Schlussfolgerungen ausgeführt wird, wonach die Einstellung von Einzahlungen keine Bilanzierungsauswirkung hat; stattdessen sollte das Unternehmen mit der Aufwandserfassung für von diesem Arbeitnehmer bezogene Dienste über den Rest des Erdienungszeitraums fortfahren. Zusätzlich zum Vorstehenden waren einige Befragte, die gegen die Vorschläge in D11 waren, der Ansicht, dass das Unternehmen die Aufwandsverbuchung für diesen Arbeitnehmer ohne Stornierung des früheren Aufwands beenden sollte, statt die Einstellung von Einzahlungen als Annullierung zu behandeln. Ein Befragter schlug vor, dass IFRS 2 ergänzt werden solle, um die Behandlung zuzulassen.

 

Wechsel von einem ESPP zu einem anderen

 

Einige Befragte haben zu der vorgeschlagenen Behandlung eines Wechsels von einem ESPP zu einem anderen nicht Stellung genommen. Von denjenigen, die eine Meinung geäußert haben, stimmten die meisten dem Vorschlag in D11 zu. IFRIC diskutierte die Stellungnahmen, und einige Mitglieder führten an, dass nicht klar sei, ob US GAAP mit IFRS im Hinblick auf Annullierungen vereinbar sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass US GAAP sich ausdrücklich lediglich mit "Verminderungen" von Einzahlungen, nicht aber mit Annullierungen befasst.

 

Anderweitige Sachverhalte

 

IFRIC erörterte andere konzeptionelle Sachverhalte, einschließlich, wann ein "gemeinsames Verständnis" der Vereinbarung erzielt wird, wenn ein Anstellungsvertrag beispielsweise ausführt, dass Arbeitnehmer freiwillig einem ESPP als Teil ihres Arbeitsvertrags beitreten können. Stellt das Setzen der Unterschrift unter den Vertrag durch alle Arbeitnehmer den Tag der Gewährung dar? Oder ist der Tag der Gewährung dann, wenn die Arbeitnehmer, die sich entschließen, dem Plan beizutreten, ihre Bereitschaft zum Beitritt bekunden (möglicherweise durch die Leistung von Einzahlungen)? Dieser Denkweise folgend stellten einige IFRIC-Mitglieder (konzeptionell) in Frage, warum man keinen Aufwand aus aktienbasierten Vergütungen für Mitarbeiter verbuche, die sich in Anstellung befänden, dem Plan aber nicht beigetreten sind. Diese Denkweise hätte erhebliche Auswirkungen auf verschiedene Arten bestehender Mitarbeitervergütungsmodelle.

 

Nach langer Diskussion schien IFRIC der Ansicht zuzustimmen, dass "Verfall" genauso wenig eine mögliche Lösung darstellt wie die Bilanzierung von SAYE-Plänen als Instrumente, bei denen die Arbeitnehmer die Wahl einer Erfüllung in bar oder Aktien haben. Einige meinten, dass D11 in der vorliegenden Fassung die einzige richtige Interpretation der vorliegenden Fassung von IFRS 2 sei, aber fünf IFRIC-Mitglieder deuteten an, dass sie gegen D11 in der vorliegenden Fassung stimmen würden.

 

Andere deuteten an, dass sie es bevorzugen würden, zu einem Beschluss zu kommen, der Unternehmen die Beendigung der Aufwandsverbuchung oder alternativ die Fortführung der bislang getätigten Aufwandserfassung gestatten würde, sie aber eine beschleunigte Aufwandserfassung (wie nach D11) nicht akzeptieren würden, weil dies entgegen aller Logik sei. Die Möglichkeiten, solche Vorschriften zu missbrauchen, wurden mit dem Hinweis erwähnt, dass der Board derartigen Ergänzungen vermutlich nicht zustimmen würde.

 

IFRIC kam zu dem Schluss, dass der Sachverhalt an den Board überwiesen werden sollte, mit dem Vorschlag, die Annullierungsvorschriften in IFRS 2 noch einmal durchzusehen.

 

 
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IFRIC D10 Schulden, die infolge einer Teilnahme in einem bestimmten Markt entstehen - Elektro- und Elektronikschrott

 

Die erstaunlichste Tatsache im Zusammenhang mit der Auswertung der Stellungnahmen besteht darin, dass nicht ein einziges Unternehmen und nur ein Unternehmensverband Stellung zu D10 genommen hat. Sieben Antworten kamen von Rechnungslegungsgremien und Standardsettern und fünf von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Schlussendlich haben EFRAG und der Europäische Verband der Wirtschaftsprüfer FEE eine Stellungnahme an IFRIC übersandt.

 

21 Befragte (95%) stimmten dem Beschlussentwurf in Gänze zu. Während acht Befragte (36%) keine oder nur wenige formale Anmerkungen hatten, äußerten 13 (59%) Bedenken hinsichtlich des Gegenstandsbereichs von IFRIC D10 und einem gewissen Verlust an Klarheit in verschiedenen Absätzen im Text des Interpretationsentwurfs und der Grundlage für Schlussfolgerungen. Es wurden einige Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Gegenstandsbereich erörtert, v.a. dass die Interpretation in einen breiteren Kontext gestellt und die Elektroschrottrichtlinie nur in der Fußnote erwähnt werden sollte. IFRIC wies darauf hin, dass man dieses Thema bereits diskutiert habe und zum Entwurf in der vorliegenden Fassung gekommen sei, man aber einen Hinweis auf die Hierarchie in IAS 8 einfügen wolle, um einigen Sachverhalten im Zusammenhang mit dem Gegenstandsbereich zu begegnen.

 

Einige Befragte hatten darum gebeten, die Vorschriften des Interpretationsentwurfs um Angabeerfordernisse zu erweitern. IFRIC erklärte sich einverstanden, über die Grundlage für Schlussfolgerungen zu Angaben zu ermutigen, glaubte aber, derartige Angaben nicht ohne erneute Veröffentlichung und Rücksprache mit dem Board einfordern zu können.

 

IFRIC entschied sich klarzustellen, dass der Ansatz einer Schuld aus der Anwendung von D10 "innerhalb" des Bewertungszeitraums stattfände, um zu vermeiden, dass es bereits am ersten Tag der Marktteilnahme zu einem vollständigen Ansatz kommt.

 

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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