Donnerstag, 31. März 2005
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Interne
Angelegenheiten |
Boardmitglied Gilbert Gelard führte durch die
Sitzung. Der Vorsitzende hieß den Japaner Shunichi Toyoda willkommen,
der Junichi Akiyama im IFRIC ersetzt. Herr Toyoda ist bei der NEC
Corporation beschäftigt. Gegenwärtig ist er
als fachlicher Manager zum japanischen Accounting Standards Board
entsandt.
IFRIC drückte seinem
ehemaligen Mitglied Junichi Akiyama seinen Dank aus und wünschte ihm für
die Zukunft alles Gute.
Herr Gelard stellte zudem
fest, dass diese Sitzung auch die letzte für Robert Comerford (IOSCO-SEC)
und Kevin Stevenson (IASB) sein würde. Herr Comerford wird die SEC Ende
Mai verlassen. Herr Stevenson kehrt Ende April in seine australische
Heimat zurück.
Ein IFRIC-Mitglied brachte
seine Bedenken darüber zum Ausdruck, dass die kurze Kommentierungsfrist
auf die Entwürfe zu Konzessionen (Interpretationsentwürfe D12, D13 und
D14) zu wenig tiefgehenden Stellungnahmen führen würde. Eine der
international tätigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften hat mindestens
12 grundlegende Sachverhalte in den Entwürfen ausgemacht und ist
besorgt, dass es zahlreiche "eingebettete Interpretationen" gäbe - v.a.
in Bezug auf IAS 11 Fertigungsaufträge -, die machen
unvorbereitet treffen kann. Der Stab nahm die Bedenken auf und meinte,
dass man untersuchen wolle, ob eine Verlängerung der Kommentierungsfrist
in Anbetracht des gewünschten Fertigstellungsdatums der endgültigen
Interpretationen möglich sei.
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IFRIC 3 Emissionsrechte
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Immaterielle
vermögenswerte
IFRIC erörterte einen Vorschlag des Stabs, IAS 38
Immaterielle Vermögenswerte zu ergänzen, um zu ermöglichen, dass
"währungsartige" immaterielle Vermögenswerte (beispielsweise
Emissionsrechte, die zur Begleichung von Verpflichtungen aus Emissionen
benutzt werden können) erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert
bewerten werden. Diese Ergänzung wäre ein weiteres
Bilanzierungswahlrecht in IAS 38.
IFRIC hatte drastische Schilderungen von der Europäischen
Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial
Reporting Advisory Group, EFRAG) zu IFRIC 3 bekommen, v.a. mit Blick auf
die erwarteten Rechnungslegungsanomalien, die durch das Zusammenspiel
von IAS 20 Zuwendungen der öffentlichen Hand, IAS 37
Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen und IAS 38
hervorgerufen werden.
Durch den Vorschlag des Stabs würde eine besondere Kategorie
immaterieller Vermögenswerte geschaffen, die dann genutzt werden könne,
wenn:
a. der Wert des immateriellen
Vermögenswertes davon abhängt, dass er zur Begleichung von
Verpflichtungen herangezogen werden kann; und
b. der immaterielle Vermögenswert einen
beizulegenden Zeitwert besitzt, der aus einem aktiven Markt abgeleitet
werden kann.
IFRIC diskutierte diesen Sachverhalt ausgiebig und untersuchte sowohl
den Vorschlag des Stab als auch andere mögliche Alternativen. Es gab
hinreichend Unterstützung unter der IFRIC-Mitgliedern, den Stab
anzuweisen, seinen allgemeinen Vorschlag weiter zu entwickeln. Die
Unterstützung war gemischt hinsichtlich eines Vorschlags, wonach das
Rechnungslegungsmodell einen Ansatz zur "erfolgswirksamen Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert" vorschreiben sollte. Eine Abstimmung ergab, dass
hinreichend Unterstützung für die Konsenssichtweise bestand, es
gleichwohl nach weiteren Diskussionen ausreichend Widerstand gegen eine
pflichtmäßige erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und
damit gegen eine Beschlussfassung gab. Ungeachtet dieser Abstimmung
erklärte sich IFRIC einverstanden, dass der Stab die Vorschläge in der
Annahme einer pflichtmäßig anzuwendenden erfolgswirksamen Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert überarbeiten solle.
Der Stab wurde gebeten, das Rechungslegungsmodell so zu verfeinern, dass
das erste oben genannte Kriterium (a) in die Richtung von "der Wert des
immateriellen Vermögenswertes hängt davon ab, dass dieser ausschließlich
zur Begleichung von Verpflichtungen herangezogen werden kann" ginge.
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
IFRIC hatte ferner einen Vorschlag von EFRAG erhalten, wonach
Unternehmen berechtigt sein sollten, die Vorschriften für die
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen aus IAS 39 Finanzinstrumente:
Ansatz und Bewertung analog zu einem Cash Flow Hedge des
Fremdwährungsexposures anzuwenden.
Die IFRIC-Mitglieder gaben an, dass sie zunächst ihre Sichtweise zur
Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte entwickeln wollten, bevor man
den Vorschlag einer eingehenderen Betrachtung unterzöge. Der Stab wurde
angewiesen, EFRAG zu bitten, einen detaillierten Vorschlag zur
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auszuarbeiten und diesen zeitlich
ausreichend vor der nächsten IFRIC-Sitzung am 2./3. Juni 2005
einzureichen.
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IFRIC D9
Arbeitnehmerbeitragsorientierte Pläne mit garantierter Rendite
auf Einzahlungen oder Nominalzahlungen |
IFRIC diskutierte eine
vorläufige Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen, insbesondere
hinsichtlich der Bewertung der leistungsorientierten Verpflichtung bei
einem Plan, wie er in D9 beschrieben wird. Es gab eine breite
Diskussion, es wurden aber keine Beschlüsse gefasst. Mehrere Bedenken
wurden geäußert, v.a. dass, sollte den vorläufigen Schlussfolgerungen
des Stabs gefolgt werden, IFRIC eine weitaus tiefgreifendere Ergänzung
an IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer vornehmen würde. Ein
derartiges Vorgehen würde eine nochmalige Veröffentlichung notwendig
machen.
IFRIC wird seine Beratungen im Juni wieder aufnehmen.
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IFRIC D6
Gemeinschaftliche Pläne mehrerer Arbeitgeber |
IFRIC erörterte IFRIC D6 Gemeinschaftliche Pläne mehrerer Arbeitgeber
erneut im Hinblick auf staatliche Pläne. IFRIC D6 enthielt einen
Vorschlag für eine Ergänzung zu IAS 19, wonach Unternehmen staatliche
Pläne als beitragsorientierte Pläne bilanzieren sollten. Die im Zuge der
Kommentierungsfrist eingegangenen Stellungnahmen brachten kein
eindeutiges Ergebnis, und einige der Befragten stimmten der
automatischen Ausnahme von der Bilanzierung leistungsorientierter
Verpflichtungen für jedwede Art von Plan nicht zu.
Nach kurzer Diskussion erklärte sich IFRIC mit der Empfehlung des Stabs
einverstanden, wonach IFRIC die vorgeschlagenen Ergänzungen zu IAS 19 im
Hinblick auf staatliche Pläne nicht weiter verfolgen sollte.
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IFRIC D5 Erstmalige Anwendung von IAS 29
Rechnungslegung in Hochinflationsländern |
Man erhielt eine Zusammenstellung der Stellungnahmen zu dem "nahezu
endgültigen Entwurf" (near-final draft, NFD) des vorgeschlagenen IFRIC 6
Anwendung der Methode der Neuformulierung von Vorjahreszahlen nach IAS
29: Rechnungslegung in Hochinflationsländern.
IFRIC gab zu diesem Tagesordnungspunkt keine Unterlagen an die
Beobachter aus.
IFRIC einigte sich auf eine Reihe von redaktionellen Ergänzungen an dem
NFD zu IFRIC 6, die der Stab vorgeschlagen hatte. Zusätzlich
verständigte man sich darauf, den Abschnitt zu den Übergangsbestimmungen
(Paragraf 7) wegen Redundanz zu streichen.
IFRIC stimmte einer Neuformulierung von BC16, der eine Diskussion der
US-amerikanischen Rechnungslegungsgrundsätze und der
Berichtserfordernisse der SEC beinhaltete,
zu, so dass dieser sachlicher und weniger ausschweifend ist.
Ein IFRIC-Mitglied meldete Bedenken hinsichtlich der Inhalte in IE6 an,
in dem zu Bilanzierung latenter Steuern Stellung genommen wird. Das
Mitglied zeigte sich besorgt, dass das Ergebnis der Bilanzierung als
nicht aussagekräftig angesehen werden könnte, obwohl das Beispiel IFRICs
Beschluss zutreffend wiedergibt. Das Anliegen bestand darin, dass das
Vorgehen bei der Neuformulierung von Vorjahreszahlen den latenten
Steuereffekt stärker erhöht als man dies erwarten würde. Der Stab soll
sich das Beispiel noch einmal ansehen. Falls es ohne größeren Aufwand
und ohne Änderungen an dem Prinzip zu verursachen ergänzt werden könnte,
würde der Beschluss unter dem bestehenden Einverständnis von IFRIC und
IASB herausgegeben. Wenn es
allerdings infolge der Durchsicht des
Beispiels durch den Stab zu Änderungen an den Prinzipien käme, müsste
IFRIC 6 dem IFRIC (und dem IASB) im Juni noch einmal vorgelegt werden.
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IAS 11 Zusammenführung und Zerlegung von
Verträgen |
IFRIC erörterte einen Bericht an den IASB, der vom Stab ausgearbeitet
wurde, in welchem IFRICs Arbeiten und Beschlüsse zu diesem Sachverhalt
zusammengetragen werden. Die grundlegenden Schlussfolgerungen des Stabs waren,
dass (i) im Hinblick auf die Zusammenführung und Zerlegung
von Verträgen keine substanziellen Unterschiede zwischen IFRS und US
GAAP bestehen und (ii) der Board die Verantwortung für zwei Sachverhalte
im Zusammenhang mit der Erlöserfassung übernehmen sollte, die im Zuge
der Erörterungen durch IFRIC ermittelt wurden. IFRIC-Mitglieder drückten
ihr Unbehagen darüber aus, dass - selbst wenn es keine substanziellen
Unterschiede zwischen IFRS und US GAAP mit Blick auf die Rechnungslegung
der Verträge gäbe - zeitliche Unterschiede bei der Aufwands- und
Erlöserfassung zu Unterschieden führen könnten. Diese Differenzen
könnten zu wesentlichen Unterschieden bei der Feststellung von
Bruttoertrag und -aufwand führen, selbst wenn das Ergebnis nicht
betroffen sei.
IFRIC erörterte ferner zwei Flussdiagramme, auf denen IFRS und US GAAP
hinsichtlich der Zerlegung, der Zuordnung und dem Ansatz von
Mehrkomponentenvereinbarungen verglichen wurden. Einige IFRIC-Mitglieder
waren mit der Ausarbeitung des Stabs nicht ganz einverstanden, was die
Bilanzierung von Mehrkomponentenvereinbarungen nach IFRS anbelangt, aber
der Punkt ist nicht abschließend diskutiert worden. IFRIC wurde gebeten,
jedwede Stellungnahme in nicht elektronischer Weise an den Stab
weiterzuleiten. Zusätzlich wurde IFRIC gebeten aufzuzeigen, welche
Sachverhalte - sofern überhaupt - man im Hinblick auf das Thema weiter
verfolgen wolle. Jedes dieser Themen würde als ergänzender Sachverhalt
für das Team,
das sich mit den Konzessionsvereinbarungen befasst,
behandelt.
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IFRIC D12, D13,
D14 Konzessionsvereinbarungen |
Der Stab berichtete mündlich über den Stand des
umfassenden Beispiels, das D12, D13 und D14 zu Konzessionsvereinbarungen
ergänzen soll. Das Beispiel erweitert das im Entwurf
enthaltene Beispiel auf eine 50 Jahre dauernde Vereinbarung und enthält
u.a. detaillierte Berechnungen.
Der Stab hat das Beispiel durchgesehen und hatte eine ganze Reihe an
Anmerkungen und einige größere Bedenken, insbesondere im Hinblick auf
mögliche Konflikte mit gegenwärtigen Bestimmungen in IAS 38. Die Antwort
der Gruppen, die das Beispiel ausarbeiten (diese gehören nicht dem IASB
an), steht noch aus. Aus Erfahrungen ist gleichwohl bekannt, das sie den
Bedenken des Stabs sehr entgegenkommen. Das umfassende Beispiel wird auf
der Website des IASB verfügbar sein, sobald der Stab mit dessen Inhalt
zufrieden ist. IFRIC wird dies nicht überprüfen.
Freitag, 1. April 2005
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IAS 39:
Wertminderungen von Beteiligungstiteln |
Einer der Auslöser für Wertminderungen in Paragraf
61 aus IAS 39 ist "eine signifikante oder länger anhaltende Abnahme des
beizulegenden Zeitwertes eines gehaltenen Eigenkapitalinstruments unter
dessen Anschaffungskosten".
Die Vorlage an IFRIC zielt auf den Erhalt von
Hinweisen ab, ob "signifikant" in Paragraf 61 in Bezug auf die
ursprünglichen Anschaffungskosten oder auf die ursprünglichen
Anschaffungskosten abzüglich aller zuvor erfassten Wertminderungen
bezogen werden sollte und ob "länger anhaltend" sich auf die gesamte
Haltedauer des Finanzinstruments oder auf den Zeitraum bezieht, der seit
der letzten Erfassung einer Wertminderung vergangen ist. Zusätzlich wird
um Hinweise gebeten, ob IAS 39 es einem Unternehmen irgendwie gestattet,
verschiedene Verlustereignisse, die eine Investition in einem einzelnen
Beteiligungstitel treffen, hinsichtlich der Bedeutung und Dauer jedes
einzelnen Ereignisses
getrennt
zu beurteilen.
IFRIC erörterte diesen Sachverhalt ausgiebig,
wobei einige feststellten, das die Vorschrift in Paragraf 61
hinsichtlich der Worte "signifikant" und "länger anhaltend" in der
Praxis naturgemäß zu unterschiedlichen Anwendungen führen würde. Es gab
grundsätzliche Übereinstimmung, dass ein Verlustereignis, das zu einer
Wertminderung eines zur Veräußerung verfügbaren finanziellen
Vermögenswertes führt, nicht dazu führen sollte, neue
"Anschaffungskosten" zu festzulegen, sondern dass jedweder weitere
Verlust ebenfalls als Wertminderung erfasst werden sollte ("die Uhr am
Laufen halten"). Das führt zum Erfordernis, Aufzeichnungen über
Wertminderungen zu führen, die über die Haltedauer des Instruments
erfasst wurden.
Es wurde darauf hingewiesen, dass die Praxis in
den USA dazu führte, eine neue Anschaffungskostenbasis nach dem ersten
Verlustereignis festzulegen. Mitglieder deuteten an, dass dieser
Sachverhalt nicht die Ausarbeitung einer Interpretation erfordere und
dass jedweder Vorschlag, wonach der IASB IAS 39 ergänzen sollte, die
Bilanzierung von zur Veräußerung verfügbaren Instrumenten erheblich
verändern würde (d.h. möglicherweise die Erfassung aller Gewinne oder
Verluste in der GuV erfordern würde). Man wird einen Ablehnungshinweis
entwerfen bei der nächsten Sitzung vorlegen, in dem dargelegt wird,
warum IFRIC der Ansicht ist, dass der Sachverhalt eindeutig ist,
zusammen mit einem ausführlichen Hinweis, in welchem klargestellt wird,
dass sich der Ausdruck "länger anhaltend" auf den Zeitraum bezieht, in
dem der Wert eines Instruments unter dessen Anschaffungskosten liegt.
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IFRIC D12, D13,
D14 Konzessionsvereinbarungen
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Der Stab deutete den IFRIC-Mitgliedern gegenüber an, dass es allgemein
Bedenken gebe, wonach die 61tägige Kommentierungsfrist, die am
3. Mai 2005 endet, zu kurz sei. IFRIC erklärte sich einverstanden, die
Kommentierungsfrist bis zum 31. Mai 2005 zu verlängern, ermunterte
jedoch jene Befragten, die in der Lage sind, die ursprüngliche Frist zu
wahren, ihre Stellungnahmen zu diesem früheren Zeitpunkt einzureichen,
damit IFRIC bereits mit der Aufarbeitung der Kommentare beginnen könne.
Es wurde ferner zu Protokoll gegeben, dass die Adressaten, die darum
gebeten hatten, sich zügig des Sachverhalts anzunehmen, über die
mögliche Verzögerung im gesamten Zeitplan infolge der dieser
Verlängerung informiert werden sollten.
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Wandelbare
Instrumente in fremder Währung (Fremdwährungswandelanleihen) |
Der Sachverhalt, der
IFRIC vorgelegt wurde, hat die Einstufung einer Wandelanleihe in fremder
Währung (d.h. eine von der funktionalen Währung des emittierenden
Unternehmens abweichende Währung) zum Gegenstand. Eine derartige Anleihe
ermöglicht dem Gläubiger, die Anleihe in eine feste Anzahl an
Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens gegen einen festen Betrag in
fremder Währung zu tauschen. Ein Beispiel wäre ein Unternehmen, dessen
funktionale Währung der Euro ist und das eine auf US-Dollar lautende
Wandelanleihe begibt, die in eine feste Anzahl an
Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens getauscht werden kann (d.h.
sie beinhaltet das Recht zum Tausch einer festen Anzahl an Aktien des
Unternehmens gegen einen festen US-Dollar-Betrag).
IAS 32 besagt, dass ein Vertrag, der von einem Unternehmen durch
Andienung einer festen Anzahl seiner eigenen Eigenkapitalinstrumente im
Austausch für einen festen Betrag an Geld oder anderweitigen
finanziellen Vermögenswerten erfüllt wird, ein Eigenkapitalinstrument
ist. Dementsprechend kommt es bei der Einstufung der geschriebenen
Option in der Wandelanleihe zu der Frage, ob ein fester Betrag in
fremder Währung einen festen Betrag an Geld oder anderweitigen
finanziellen Vermögenswerten darstellt. D.h. ist ein fester
US-Dollar-Betrag im obigen Beispiel "ein fester Betrag an Geld oder
anderweitigen finanziellen Vermögenswerten" aus Sicht eines
Unternehmens, dessen funktionale Währung der Euro ist?
Wenn ein fester Betrag in Fremdwährung einen festen Betrag an Geld oder
anderweitigen finanziellen Vermögenswerten darstellt, dann wird die
Wandelanleihe auf die übliche Weise in eine Eigen- und eine
Fremdkapitalkomponente zerlegt. Wenn der Fremdwährungsbetrag aber einen
variablen Geldbetrag darstellt, denn haben einige behauptet, dass die
geschriebene Optionskomponente
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Fremdkapital; |
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Eigenkapital; oder |
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ein hybrides Instrument mit Eigenkapital-
und Fremdwährungskomponenten, das nach IAS 39
Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung eine getrennte
Bilanzierung erfordert, |
darstellt.
Nach einiger Diskussion gab es innerhalb von IFRIC breite
Übereinstimmung, dass Verträge, die von einem Unternehmen durch
Andienung einer festen Anzahl seiner eigenen Eigenkapitalinstrumente im
Austausch für einen festen Betrag in fremder Währung erfüllt werden, als
Schuld einzustufen sind. IFRIC erklärte sich einverstanden, ein
Forschungsprojekt hinsichtlich möglicher Ergänzungen an der
einschlägigen Literatur aufzunehmen, das dann an den IASB zur Erörterung
weitergeleitet wird. Dieser Ablauf wurde eingeschlagen, weil der IASB
gegenwärtig über ein Projekt nachdenkt, in dem es um Sachverhalte im
Zusammenhang mit Eigen- und Fremdkapital geht.
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IFRS 2: Geschäftsvorfälle mit eigenen
Anteilen und Geschäftsvorfälle auf Gruppenebene |
IFRIC führte seine Erörterungen zu verschiedenen Sachverhalten im
Zusammenhang mit der Vereinbarungen über aktienbasierte Vergütungen
fort, bei denen
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ein Unternehmen seinen Mitarbeitern
Optionen gewährt
und sich entschließt oder gezwungen
ist, seine eigenen Aktien bei Ausübung der Option durch
seine Mitarbeiter käuflich zu erwerben |
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Mitarbeiter eines Tochterunternehmens
Rechte auf Aktien des Mutterunternehmens
erhalten. |
Der Stab stellte einen überarbeiteten Interpretationsentwurf vor, in
welchem die Änderungen, die bei früheren Sitzungen angeregt worden
waren, fixiert wurden. Das Dokument fand allgemeine Zustimmung.
Vorbehaltlich kleinerer redaktioneller Ergänzungen wurden keine Einwände
gegen die Freigabe des Interpretationsentwurfs erhoben.
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Gegenstandsbereich von IFRS 2 |
Der Stab deutete an, dass man den jüngsten Interpretationsentwurf
ausgearbeitet habe, der sich vorrangig mit der Frage befasse, ob es eine
Vorschrift gäbe, nach der nachgewiesen werden müsse, dass man Güter oder
Dienstleistungen erhalten würde, damit IFRS 2 zur Anwendung gelange. Es
gab breite Unterstützung für das Dokument. Vorbehaltlich kleinerer
redaktioneller Ergänzungen wurden keine Einwände gegen die Freigabe des
Interpretationsentwurfs erhoben.
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IFRIC D11 Änderungen an den Einzahlungen
in Arbeitnehmer-Aktienkaufpläne (Employee Share Purchase
Plans, ESPP) |
Bislang sind 34 Stellungnahmen zu D11 eingegangen. Der Stab stellte eine
Zusammenfassung der Kommentare zu
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der vorgeschlagenen Behandlung bei der
Einstellung von Einzahlungen |
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der vorgeschlagenen Behandlung bei einem
Wechsel von einem ESPP zu einem anderen |
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anderweitigen Sachverhalten |
dar.
Einstellung von Einzahlungen
Die meisten Befragten konzentrierten sich auf diesen Sachverhalt. Viele
waren mit der in D11 vorgeschlagenen Behandlung nicht einverstanden. Von
denen, die dagegen waren, vertraten viele die Ansicht, dass eine
Verpflichtung zur Einzahlung in einen Plan eine Erfüllungsbedingung
darstellt; entsprechend sollte eine Einstellung von Einzahlungen als
Verfall bilanziert werden (d.h. Stornierung des bislang erfassten
Aufwands und keine weitere Aufwandsverbuchung).
Von den verbleibenden Befragten, die mit dem Vorschlag in D11 nicht
einverstanden waren, unterstützten einige die alternative
Verfahrensweise, die in BC10 der Grundlage für Schlussfolgerungen
ausgeführt wird, wonach die Einstellung von Einzahlungen keine
Bilanzierungsauswirkung hat; stattdessen sollte das Unternehmen mit der
Aufwandserfassung für von diesem Arbeitnehmer bezogene Dienste über den
Rest des Erdienungszeitraums fortfahren. Zusätzlich zum Vorstehenden
waren einige Befragte, die gegen die Vorschläge in D11 waren, der
Ansicht, dass das Unternehmen die Aufwandsverbuchung für diesen
Arbeitnehmer ohne Stornierung des früheren Aufwands beenden sollte,
statt die Einstellung von Einzahlungen als Annullierung zu behandeln.
Ein Befragter schlug vor, dass IFRS 2 ergänzt werden solle, um die
Behandlung zuzulassen.
Wechsel von einem ESPP zu einem anderen
Einige Befragte haben zu der vorgeschlagenen Behandlung eines Wechsels
von einem ESPP zu einem anderen nicht Stellung genommen. Von denjenigen,
die eine Meinung geäußert haben, stimmten die meisten dem Vorschlag in
D11 zu. IFRIC diskutierte die Stellungnahmen, und einige Mitglieder
führten an, dass nicht klar sei, ob US GAAP mit IFRS im Hinblick auf
Annullierungen vereinbar sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass US GAAP
sich ausdrücklich lediglich mit "Verminderungen" von Einzahlungen, nicht
aber mit Annullierungen befasst.
Anderweitige Sachverhalte
IFRIC erörterte andere konzeptionelle Sachverhalte, einschließlich, wann
ein "gemeinsames Verständnis" der Vereinbarung erzielt wird, wenn ein
Anstellungsvertrag beispielsweise ausführt, dass Arbeitnehmer freiwillig
einem ESPP als Teil ihres Arbeitsvertrags beitreten können. Stellt das
Setzen der Unterschrift unter den Vertrag durch alle Arbeitnehmer den
Tag der Gewährung dar? Oder ist der Tag der Gewährung dann, wenn die
Arbeitnehmer, die sich entschließen, dem Plan beizutreten, ihre
Bereitschaft zum Beitritt bekunden (möglicherweise durch die Leistung
von Einzahlungen)? Dieser Denkweise folgend stellten einige
IFRIC-Mitglieder (konzeptionell) in Frage, warum man keinen Aufwand aus
aktienbasierten Vergütungen für Mitarbeiter verbuche, die sich in
Anstellung befänden, dem Plan aber nicht beigetreten sind. Diese
Denkweise hätte erhebliche Auswirkungen auf verschiedene Arten
bestehender Mitarbeitervergütungsmodelle.
Nach langer Diskussion schien IFRIC der Ansicht zuzustimmen, dass
"Verfall" genauso wenig eine mögliche Lösung darstellt wie die
Bilanzierung von SAYE-Plänen als Instrumente, bei denen die Arbeitnehmer die
Wahl einer Erfüllung in bar oder Aktien haben. Einige meinten, dass D11
in der vorliegenden Fassung die einzige richtige Interpretation der
vorliegenden Fassung von IFRS 2 sei, aber fünf IFRIC-Mitglieder deuteten
an, dass sie gegen D11 in der vorliegenden Fassung stimmen würden.
Andere deuteten an, dass sie es bevorzugen würden, zu einem Beschluss zu
kommen, der Unternehmen die Beendigung der Aufwandsverbuchung oder
alternativ die Fortführung der bislang getätigten Aufwandserfassung
gestatten würde, sie aber eine beschleunigte Aufwandserfassung
(wie nach D11) nicht akzeptieren würden, weil dies entgegen aller Logik
sei. Die Möglichkeiten, solche
Vorschriften zu missbrauchen, wurden mit dem Hinweis
erwähnt, dass der Board derartigen Ergänzungen vermutlich nicht
zustimmen würde.
IFRIC kam zu dem Schluss, dass der Sachverhalt an den Board überwiesen
werden sollte, mit dem Vorschlag, die Annullierungsvorschriften in IFRS
2 noch einmal durchzusehen.
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IFRIC D10
Schulden, die infolge einer Teilnahme in einem bestimmten Markt
entstehen - Elektro- und Elektronikschrott |
Die erstaunlichste Tatsache im Zusammenhang mit der
Auswertung der Stellungnahmen besteht darin, dass nicht ein einziges
Unternehmen und nur ein Unternehmensverband Stellung zu D10 genommen
hat. Sieben Antworten kamen von Rechnungslegungsgremien und
Standardsettern und fünf von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
Schlussendlich haben EFRAG und der Europäische Verband der
Wirtschaftsprüfer FEE eine Stellungnahme an IFRIC übersandt.
21 Befragte (95%) stimmten dem Beschlussentwurf in Gänze zu. Während
acht Befragte (36%) keine oder nur wenige formale Anmerkungen hatten,
äußerten 13 (59%) Bedenken hinsichtlich des Gegenstandsbereichs von
IFRIC D10 und einem gewissen Verlust an Klarheit in verschiedenen
Absätzen im Text des Interpretationsentwurfs und der Grundlage für
Schlussfolgerungen.
Es wurden einige
Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Gegenstandsbereich erörtert, v.a.
dass die Interpretation in einen breiteren Kontext gestellt und die
Elektroschrottrichtlinie nur in der Fußnote erwähnt werden sollte. IFRIC
wies darauf hin, dass man dieses Thema bereits diskutiert habe und zum
Entwurf in der vorliegenden Fassung gekommen sei, man aber einen Hinweis
auf die Hierarchie in IAS 8 einfügen wolle, um einigen Sachverhalten im
Zusammenhang mit dem Gegenstandsbereich zu begegnen.
Einige Befragte hatten darum gebeten, die Vorschriften des
Interpretationsentwurfs um Angabeerfordernisse zu erweitern. IFRIC
erklärte sich einverstanden, über die Grundlage für Schlussfolgerungen
zu
Angaben zu ermutigen, glaubte aber, derartige Angaben
nicht ohne erneute Veröffentlichung und Rücksprache mit dem Board
einfordern zu können.
IFRIC entschied sich klarzustellen, dass der Ansatz einer Schuld aus der
Anwendung von D10 "innerhalb" des Bewertungszeitraums stattfände, um zu
vermeiden, dass es bereits am ersten Tag der Marktteilnahme zu einem
vollständigen Ansatz kommt.
Diese Zusammenfassung basiert
auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie
sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.