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15. - 17. März 2005, London
Dienstag, 15. März 2005
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Rechnungslegungsstandards für nicht öffentlich
rechnungslegungspflichtige Unternehmen (Non-Publicly Accountable
Entities, NPAE), vormals: Rechnungslegung für kleine und mittelgroße
Unternehmen |
Auf seiner Februarsitzung drückte der Board sein
grundsätzliches Einverständnis zum vorgeschlagenen Projektplan des Stabs
aus. Der Plan beinhaltet die Organisation von Gesprächen am Runden Tisch
mit Erstellern und Adressaten von NPAE-Abschlüssen sowie sonstigen
Interessenten, um mit ihnen mögliche Ansatz- und Bewertungsänderungen
an den IFRS bei der Schaffung von NPAE-Standards zu erörtern. Um die bei
den Gesprächen zu diskutierenden Sachverhalten herauszufinden, sieht der
Plan vor, einen Fragebogen an jene zu senden, die auf das
Diskussionspapier, dem SAC und der NPAE-Arbeitsgruppe geantwortet haben.
Der Board erklärte sich einverstanden, Stellungnahmen auch von anderen
interessierten Kreisen zu erbitten.
Der Stab plant, die Antworten
auf den Fragebogen rechtzeitig bis zur SAC-Sitzung in der dritten
Juniwoche und die anschließenden Diskussionen der Arbeitsgruppe zu
erhalten.
Der Board erörterte
vorzunehmende Änderungen am Fragebogen hinsichtlich Aufbau und
Formulierung und erklärte sich mit ihnen einverstanden. Neben dem Inhalt
des Fragebogens entschied der Board, dass die Befragten um Angaben zu
ihren Unternehmen gebeten werden sollen, die es dem Board erlaubten,
deren Größe abzuschätzen (wie die Anzahl der Beschäftigten, Umsatz usw.)
und auf diese Weise die Antworten richtig einzuschätzen.
Der Stab wird den Fragebogen
zusammen mit dem NPAE-Unterausschuss des Boards fertig stellen, bevor
dieser zur öffentlichen Stellungnahme verteilt wird.
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ED 7 Finanzinstrumente:
Angaben
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Sensitivitätsanalyse des Marktpreisrisikos
Auf seiner Sitzung
im Dezember 2004 hatte sich der Board einverstanden erklärt, die
vorgeschlagene Forderung nach einer Sensitivitätsanalyse
beizubehalten, jedoch den Stab gebeten, mehr Hinweise zu erarbeiten, wie
man eine solche Analyse erstellt.
Der Board hatte außerdem bekräftigt, dass er für
Nichtfinanzdienstleister, NPAEs oder vollständig bzw. faktisch im Besitz
befindliche Tochterunternehmen keine Ausnahme hinsichtlich der
Sensitivitätsanalyse für Marktpreisrisiken machen würde. Im Hinblick auf
NPAEs würden die in diesem Projekt vorgeschlagenen Angaben im Zuge der
Erörterungen jenes Projektes neu überdacht.
Was die Vorschläge des Stabs anbelangt, so stimmte
der Board der Formulierung "unter vernünftigen Bedingungen maximal
mögliche Änderung des maßgeblichen Risikofaktors" nicht zu und
beschloss stattdessen, das Wort "maximal" zu streichen.
Daneben wurde der Stab gebeten klar zu stellen,
dass das Erfordernis einer Sensitivitätsangabe auf Grundlage einer
Veränderung des maßgeblichen Risikofaktors in Bezug auf die
Vermögenssituation am Berichtsstichtag erfolgen soll und keine Analyse
der Veränderungen in der GuV der Vorperiode sei. Die
Sensitivitätsanalyse würde sich auf das folgende Jahr beziehen
(12-Monatsperiode).
Der Board entschied zudem, dass in den Vorschriften
festgelegt werden sollte, ob die Angaben als Vor- oder Nachsteuerbeträge
anzugeben sind.
Umsetzungshinweise
Auf seiner Dezembersitzung stellte der Board fest, dass viele der
Befragten der Auffassung waren, dass die vorgeschlagenen
Umsetzungshinweise in ED 7
nicht
ausreichend seien. Man stellte vielmehr fest, dass die Befragten im
Allgemeinen um "mehr Hinweise" oder "detailliertere Hinweise" ersuchten,
ohne auszuführen, worin diese Hinweise bestehen sollten. Der Board
beschloss, die Sichtweise seiner Arbeitsgruppe zu Finanzinstrumenten
einzuholen. Der Stab machte Vorschläge hinsichtlich des Rangs einiger
Umsetzungshinweise, indem er bestimmte Paragraphen als pflichtmäßig und
andere als nicht pflichtmäßig kennzeichnete. Beide sollten jedoch mit
einem endgültigen IFRS herausgegeben werden. Der Board stimmte diesen
Empfehlungen zu.
Angaben zur Fair Value Option
Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs hinsichtlich der
Verfahrensweise bei den Angabevorschriften zur Fair Value Option zu. Die
Auswirkung der Vorschriften wäre wie folgt:
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Für diejenigen, die die uneingeschränkte
Fair Value Option anwenden, wären die Angaben im ursprünglichen
ED 7 maßgeblich, zusammen mit den nachfolgend vorgenommenen
Änderungen infolge der Stellungnahmen der Befragten und der
Erörterungen im Board (die ungeschränkte Fair Value Option
behielte bis zum Datum des Inkrafttretens der eingeschränkten
Fassung Gültigkeit). |
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Für diejenigen, die sich für eine
vorzeitige Anwendung der eingeschränkten Fair Value Option
entschieden, würden die neuen Angaben in der letzten
vorgeschlagenen Fassung von ED 7 maßgeblich sein. |
Um zum vorstehenden
Ergebnis zu gelangen, wird der IASB ED 7 als IFRS auf Grundlage der
uneingeschränkten Fair Value Option fertig stellen. Wenn die
eingeschränkte Version der Fair Value Option fertig gestellt ist, werden
die Änderungen an den Angabevorschriften im Wege einer Folgeänderung des
neuen IFRS an den Angaben zu Finanzinstrumenten vorgenommen.
Versicherungsverträge
Auf seiner Februarsitzung beschloss der Board, IFRS 4 aus Gründen der
Konsistenz mit dem neuen IFRS um Änderungen zu ergänzen, welche die
besondere Behandlung des Boards für Versicherungsverträge in der ersten
Phase des Versicherungsprojekts widerspiegeln.
Insbesondere entschied der Board, ein Wahlrecht einzuführen, wonach die
numerischen Angaben zur Sensitivitätsanalyse nur für das
Versicherungsrisikos abgegeben werden müssen. Das bedeutet, dass
Unternehmen im Hinblick auf das Versicherungsrisiko wählen können, ob
sie
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die Angaben in Bezug auf die
Ausstattungsmerkmale gemeinsam mit der qualitativen
Sensitivitätsanalyse tätigen, so wie IFRS 4 das gegenwärtig
vorsieht; oder |
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die quantitative Sensitivitätsanalyse
durchführen, die in ED 7 vorgeschlagen wird. |
Dieses Wahlrecht wäre
eine zeitlich befristete Lösung, die im Zuge der Phase II des
Versicherungsprojektes beseitigt würde.
Nach erhaltener Rückmeldung aus der Arbeitsgruppe Versicherungen
erklärte sich der Board mit der Empfehlung des Stabs einverstanden,
seine zuvor getroffenen Entscheidungen zu bestätigen. Der Board war
ferner mit den anderen Empfehlungen des Stabs einverstanden und
beschloss fortzufahren, vorbehaltlich redaktioneller Ergänzungen.
Übergangssachverhalte
In ED 7 wurde vorgeschlagen, dass der neue IFRS für Geschäftsjahre
Gültigkeit besitzen solle, die am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnen,
wobei eine vorzeitige Anwendung empfohlen würde.
In ED 7 wurde ferner vorgeschlagen, IFRS 1 zu ergänzen, um Unternehmen,
die die IFRS zum ersten Mal vor dem 1. Januar 2006 anwenden und sich zur
Anwendung des neuen IFRS vor dem 1. Januar 2006 entschließen, eine
Ausnahme von der Darstellung von Vergleichszahlen zu gewähren, die nach
dem neuen IFRS in ihrem ersten IFRS-Abschluss erforderlich wären.
Der Stab suchte um Klarstellung bezüglich einiger vom Board im Dezember
2004 getroffener Entscheidungen, um mit dem Schreiben des endgültigen
Standards beginnen zu können. Dazu gehörten:
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Unternehmen, die die IFRS zur ersten Mal
für Geschäftsjahre anwenden, die vor dem 1. Januar 2006
beginnen, und sich zur Anwendung des neuen IFRS vor dem 1.
Januar 2006 entschließen, würden von der Darstellung von
Vergleichszahlen hinsichtlich der Bedeutung der
Finanzinstrumente für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
befreit. |
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Alle Unternehmen (und nicht nur erstmalige
Anwender), die den neuen IFRS für Geschäftsjahre anwenden, die
vor dem 1. Januar 2006 beginnen, würden von der Darstellung von
Vergleichszahlen hinsichtlich Art und Ausmaß des Risikos aus
Finanzinstrumenten und hinsichtlich des Kapitals befreit.
Gleichwohl müssen solche Unternehmen, soweit sie nicht
erstmalige Anwender sind, Vergleichszahlen hinsichtlich der
Bedeutung der Finanzinstrumente für die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage darstellen. |
Der Stab empfahl dem
Board insbesondere, dass
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die Angaben zum Kapital als eigenständige
Ergänzung zu IAS 1 herausgegeben werden, die für Geschäftsjahre
in Kraft treten, die am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnen. |
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der Board Unternehmen nicht verpflichtet,
Angaben anstelle von Vergleichsinformationen zu tätigen, die aus
ihren vorigen, nicht in Übereinstimmung mit IFRS erstellten
Abschlüssen stammen. |
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der Board die Empfehlung zur vorzeitigen
Anwendung des neuen IFRS bestätigt. |
Der Board stimmte
diesen Empfehlungen zu.
Restant: Mindestangaben und Wesentlichkeit
Der Board kam auf seiner Sitzung im Dezember überein klarzustellen, dass
die im Entwurf geforderten Mindestangaben den
Wesentlichkeitsbestimmungen von IAS 1 unterliegen. Diese Klarstellung
wird benötigt, weil einige der Befragten verunsichert waren, ob man auch
unwesentliche Angaben tätigen müsse. Einige glaubten, dass die
Überschrift "Mindestangaben" impliziere, dass die folgenden Angaben
einschließlich der Sensitivitätsanalyse unabhängig von Fragen der
Wesentlichkeit zu tätigen wären.
Auch wenn der Board beipflichtete, dass der Vorschlag in dieser Weise
gelesen werde könne, stimmte er dem Vorschlag des Stabs nicht zu, zumal
die IFRS grundsätzlich nur auf wesentliche Sachverhalte Anwendung
finden.
Sonstige Themen
Kein Boardmitglied deutete an, der Fertigstellung dieses IFRS nicht
zustimmen zu wollen. Der Stab gab zu erkennen, dass man mit einem
Abstimmungsentwurf weitermachen wolle mit dem Ziel, einen endgültigen
IFRS im Juni 2005 herauszugeben.
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Fair Value Option
- Datum des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften |
Der Stab stellte dem
Board die Sachverhalte "Datum des Inkrafttretens" und
"Übergangsvorschriften" auf der Grundlage vor, dass die Diskussion um
die Fair Value Option weitgehend in derselben Form zum Abschluss
gebracht werden würde wie der gegenwärtig vorliegende Entwurf. Der Stab
empfahl Folgendes:
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Das Datum des Inkrafttretens ist das
Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnt,
wobei eine frühere Anwendung empfohlen wird. |
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Unternehmen wird erlaubt, ihre
Kennzeichnung von Finanzinstrumenten, auf die die Fair Value
Option (nicht) angewendet werden soll, zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Ergänzung zu ändern. |
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Wenn Unternehmen ihre Kennzeichnungen
ändern, sollte von ihnen verlangt werden, die
Vergleichsabschlüsse neu darzustellen. |
Der Board diskutierte
diesen Sachverhalt ausgiebig, wobei er eine Reihe von Szenarien
durchging, unter Einschluss solcher, die sich aus der Streichung (engl.:
carve out) ergeben, die in Europa angenommen wurde. Der Board kam
zu dem Schluss, dass ein Unternehmen am Tag des Inkrafttretens der
eingeschränkten Fair Value Option gezwungen sein wird, die Kennzeichnung
für jedes Instrument, das die neuen Kriterien für die Fair Value Option
nicht erfüllt, aufzuheben. Der beizulegende Zeitwert dieses Instrumentes
an diesem Tag würde zu seinen angenommenen Anschaffungskosten, und die
Folgebewertung würde auf der Grundlage von IAS 39 erfolgen.
Ein Unternehmen, das die IFRS erstmalig anwendet und dessen
Übergangsdatum mit dem Datum des Inkrafttretens der eingeschränkten Fair
Value Option zusammenfällt, oder ein Unternehmen, das die eingeschränkte
Fair Value Option im Zuge der erstmaligen Anwendung von IFRS vorzeitig
anwendet, muss diesbezüglich in Übereinstimmung mit IFRS 1 vorgehen.
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Finanzinstrumente - Konvergenz mit US
GAAP (Unterrichtseinheit) |
Dies war eine Unterrichtseinheit. Der Board wurde
nicht gebeten, Entscheidungen zu fällen.
Das Ziel dieser Unterrichtseinheit bestand darin,
dem Board einen Projektplan für die Konvergenz mit US GAAP vorzustellen
und nach Vorschlägen für die Herangehensweise bei dem Projekt zu fragen.
Die Liste der Konvergenzthemen, die bislang identifiziert wurden,
umfasst:
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die Bilanzierung von
Wertpapieren, die verkauft wurden, aber noch nicht im Bestand
sind (Leerverkäufe) |
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die Definition eines
Derivats |
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der Abgang
finanzieller Vermögenswerte |
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die Klassifizierung
finanzieller Vermögenswerte - bis zur Fälligkeit gehalten |
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die
Effektivzinsmethode |
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Wertminderungen |
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nicht notierte
Eigenkapitalinstrumente. |
Im Allgemeinen unterstützte der Board die
Vorgehensweise bei der Identifizierung von Unterschieden und die
vorgestellte Analyse dieser Sachverhalte. Der Board bat darum, Cash Flow
Hedge Accounting in das Papier als Konvergenzthema mit aufzunehmen und
den FASB zu bitten, die IFRS-Vorschriften zu prüfen.
Dessen ungeachtet drückte der Board seine
Frustration darüber aus, dass die herausgearbeiteten Unterschiede auf
die Notwendigkeit hindeuteten, die bestehenden Standards zu
Finanzinstrumenten (IAS 39 und FAS 133 - das US GAAP-Gegenstück) nicht
nur zu verbessern, sondern auch zu vereinfachen. Einige Boardmitglieder
sind der Ansicht, dass IASB und FASB enger zusammenarbeiten, sich auf
die grundlegenden Themen bei der Bilanzierung von Finanzinstrumenten
konzentrieren und mit diesen Sachverhalten beschäftigen sollten, damit
die Unterschiede und Unvereinbarkeiten, die im Detail beider Standards
liegen, beseitigt würden. Als eine dieser Grundlagen wurde exemplarisch
genannt, ob alle Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert angesetzt
werden sollten oder nicht; eine Übereinkunft in diesem Punkt würde es
dem Board erlauben, die Vorschriften zur Bilanzierung von
Finanzinstrumenten zu vereinfachen.
Der Stab des FASB stimmte den getätigten Äußerungen
zu (über eine Videoverbindung) und deutete an, dass derselbe
Sachverhalte mit dem FASB am 16. März diskutiert würde. Der IASB schlug
vor, diesen Themen auf der gemeinsamen Sitzung der zwei Boards im April
zu erörtern.
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Kurzfristige Konvergenz - Ertragsteuern |
Auf seiner Sitzung im Januar 2005 hatte der Board
entschieden zu überlegen, ob Hinweise zu bestimmten Bereichen, die in SFAS
109 abgedeckt sind, in IAS 12 eingebracht werden sollten. Der Stab
empfahl, Hinweise zu folgenden Gebieten in IAS 12 aufzunehmen:
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Berechnungsablauf bei
der Bestimmung latenter Steuern |
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Spezielle Abzüge |
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Alternative
Mindestbesteuerungsanforderungen |
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Einfluss einer
Änderung im Steuerstatus eines Unternehmens auf laufende und
latente Steuern - der Zeitpunkt der Erfassung der
Steuerauswirkungen einer
Änderung im Steuerstatus |
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Bewertung der
Realisierbarkeit latenter Steueransprüche |
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Zuordnung
laufender und latenter Steuern eines Konzerns, der eine
Konzernsteuererstattung beantragt |
Nicht für eine Aufnahme von Hinweisen empfahl der Stab
folgende Sachverhalte:
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Vorschriften zur Erfassung von Erfolgen im
Nachgang eines Unternehmenszusammenschlusses |
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Unter Aufsicht stehende Unternehmen |
Grundsätzlich
stimmte der Board den Empfehlungen des Stabs aus den Gründen zu, die in
den Board-Papieren ausgeführt wurden.
Der Board erwog das unterschiedliche Herangehen von
IASB und FASB im Hinblick auf die Verwendung von Ausschüttungs- oder
Thesaurierungssteuersätzen. Der Board beschloss, diesen Sachverhalt auf
der gemeinsamen Sitzung der beiden Boards im April zur Sprache zu
bringen. Einige Boardmitglieder deuteten vorsichtig an, dass die Haltung
des FASB sie nicht überzeuge (die Verwendung des Ausschüttungssatzes).
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Segmentberichterstattung |
Der Stab empfahl eine Ergänzung zum vorgeschlagenen
neuen IFRS zur Segmentberichterstattung, wonach der Gegenstandsbereich
auf nicht-öffentliche Unternehmen ausgedehnt werden sollte.
Der Board stimmte diesem Vorschlag nicht zu, weil man diesen Sachverhalt
zum Gegenstandsbereich beleuchten wolle, wenn man sich mit dem
NPAE-Projekt beschäftige.
Der Board stimmte den anderen zwei
Empfehlungen des Stabs zu, die darin bestanden, dass
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die Formulierung für die
Investitionsaufwendungen des neuen IFRS demselben Ansatz folgen
sollte wie in SFAS 131, aber mit Begriffen ausgedrückt werden
solle, die bereits in IFRS benutzt würden; und |
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die Vorschriften zu
Segmentinformationen im Zwischenbericht im Wege einer
Folgeänderung des vorgeschlagenen IFRS zur
Segmentberichterstattung
in IAS 34
eingefügt werden sollten. |
Mittwoch, 16. März 2005
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Fair Value
Option |
Die Mitschrift von der heutigen Sitzungen wurde auf
Basis einer Telefonverbindung erstellt, die nicht immer ganz deutlich
war. Technische Probleme erlaubten uns nicht, einem Teil der Diskussion
zuzuhören. Während keiner Sitzung fällte der Board Entscheidungen.
Sitzung mit Vertretern von Versicherungen
Es gab allgemeine Unterstützung für den letzten Entwurf der
eingeschränkten Fair Value Option im Vergleich zum ersten Entwurf
derselben. Einige Teilnehmer wiesen darauf hin, dass sie die
ursprüngliche, uneingeschränkte Fair Value Option bevorzugten, obwohl
sie mit der eingeschränkten Fassung arbeiten könnten.
Einige Teilnehmer beglückwünschten den IASB, auf Äußerungen gehört und
einen überarbeiteten Entwurf entwickelt zu haben.
Es wurden verschiedene Stellungnahmen zu Detailbereichen abgegeben, die
sich auf die Fair Value Option beziehen. Aus diesen ließ sich ableiten,
dass es Schwierigkeiten geben könne, den neuen Ansatz in bestimmten
Situationen anzuwenden. Es schien aber nicht so, als würden diese
Schwierigkeiten die Vorschläge untergraben.
Einige Teilnehmer schlugen vor, dass Unternehmen in jenen Fällen, in
denen die uneingeschränkte Fair Value Option bislang angewendet wurde,
die Finanzinstrumente weiterhin mit dieser Kennzeichnung versehen lassen
können sollten, wenn der neue Ansatz in Kraft tritt, damit im Weiteren
nicht eine Anomalie geschaffen wird.
Der Stab des IASB gab einen Überblick über die Erörterungen bezüglich
der Übergangsbestimmungen, auf die sich der Board verständigt hatte
(siehe unsere Mitschrift vom 15. März, oben).
Sitzung mit
Bankenvertretern
Im allgemeinen gab es für den Entwurf in der
vorliegenden Fassung breite Unterstützung. Die Teilnehmer ermutigten den
IASB, mit der Fertigstellung der eingeschränkten Fair Value Option, so
wie diese gegenwärtig formuliert sei, fortzufahren, vorbehaltlich
kleiner redaktioneller Änderungen.
Es wurde erwähnt, dass die uneingeschränkte Fair
Value Option in Südafrika bereits seit einiger Zeit angewendet werde und
eine Bewertung der Umstände, in denen sie gezogen wird, darauf hindeute,
dass die Nutzung der Fair-Value-Bewertung unter der eingeschränkten
Option fortgeführt werden könne. Dementsprechend fand der Vorschlag
breite Unterstützung.
Es gab einige Diskussionen um Detailsachverhalte
mit einigen Vertretern, die zusätzliche Hinweise bei der Abdeckung von
Bereichen erbaten, deren Anwendung als schwierig angesehen wurde.
Sitzung mit Vertretern anderweitiger Gruppen
Es wurde der Punkt vorgebracht, warum ein
Unternehmen, das seine Finanzinstrumente auf Fair-Value-Basis steuert,
nicht zur Fair-Value-Bilanzierung verpflichtet werden solle (kein bzw.
ein eingeschränktes Wahlrecht im vorliegenden Sachverhalt).
Es wurden Bedenken hinsichtlich der Formulierung
"deutlich reduziert" in Paragraph 9(b)(i) der Vorschläge geäußert, da
nicht klar sei, auf welcher Grundlage dies gemessen werden solle -
"deutlich reduziert" im Vergleich wozu? Im selben Absatz wird der
Gedanke der Rechnungslegungsanomalie (engl.: accounting mismatch)
eingeführt, wohingegen in der Grundlage für die Beschlussfassung der
Gedanke des fehlenden Ausgleichs bei ökonomischen Sicherungsbeziehungen
diskutiert wird. Es wurde das Thema aufgebracht, ob sich diese beiden
Gedanken auf denselben Sachverhalt beziehen und worin dieser Sachverhalt
tatsächlich bestünde.
Es wurde klargestellt, dass ein Unternehmen bei
erstmaliger Anwendung der IFRS nach dem neuen Ansatz jedes
Finanzinstrument als 'zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten'
kennzeichnen kann, nicht nur jene, die nach der erstmaligen Anwendung
eingegangen wurden.
Boardsitzung
Im Anschluss an die Gespräche am Runden Tisch kam
der Board zusammen, um die vorgebrachten Sachverhalte zu diskutieren und
zusammenzufassen und um den weiteren Weg festzulegen. Die nachfolgenden
Themengebiete wurden für eine weitere Betrachtung festgelegt:
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Probleme beim Übergang, insbesondere für
Unternehmen, die von der "Ausklammerung" (Carve out)
betroffen sind |
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Was ist eine Rechnungslegungsanomalie im
Vergleich zu einem fehlenden Ausgleich bei einer ökonomischen
Sicherungsbeziehung? Es wurde darauf hingewiesen, dass Hinweise
auf der Grundlage einer Klarstellung formuliert werden könnten,
wonach eine Rechnungslegungsanomalie konzeptionell breiter
angelegt sei als ein fehlender Ausgleich bei einer ökonomischen
Sicherungsbeziehung. Zudem sei der Board umsichtig genug, nicht
eine Art Effektivitätstest in diesem Bereich von IAS 39
einzuführen. |
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die Bedeutung von "deutliche Reduzierung"
im Zusammenhang mit Ansatz- oder Bewertungsinkongruenzen
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Darf ein Unternehmen Finanzinstrumente als
in die Kategorie "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu
bewerten" gehörig kennzeichnen oder diese Kennzeichnung wieder
aufheben? |
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Es gab eine Bitte nach Hinweisen
hinsichtlich des erforderlichern Dokumentationsgrads, um
Paragraph 9(b)(ii) in Bezug auf die "dokumentierte
Risikomanagement- oder Investitionsstrategie" zu erfüllen. Der
Board deutete an, dass eine solche Dokumentation nicht denselben
Grad erfordere wie das Hedge Accounting. |
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ob die Fair Value Option auf einen Teil
eines Finanzinstruments angewendet werden könne (z.B. auf das
Zinsänderungsrisiko).
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Hinsichtlich einiger
dieser Sachverhalte schien der Board die Notwendigkeit zusätzlicher
Hinweise zu sehen, wie man bestimmte
Themen angehen könne, die die Anwender als grundlegendes Problem
ansähen. Der Stab wurde gebeten, Lösungsvorschläge zu formulieren,
die der Board auf seiner Sitzung im April erörtern würde.
Donnerstag, 17. März 2005
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Instrumente mit Gläubigerkündigungsrechten (engl.: puttable
instruments) |
Hintergrund
Der Board beriet den Sachverhalt eines Finanzinstruments, das zu einem
entsprechenden Anteil am beizulegenden Zeitwert des Residualvermögens
des Emittenten zurückgegeben werden kann. Ein Beispiel wäre ein offener
Fonds, der seinen Anteilseignern das Recht auf jederzeitige Rückgabe der
Anteile zu einem Geldbetrag einräumt, der ihrem Anteil am
Nettoreinvermögen des Unternehmens entspricht.
Der Board stellte fest, dass Finanzinstrumente, die zum beizulegenden
Zeitwert zurückgegeben werden können, nach IAS 32 als Fremdkapital
eingestuft werden. Dies führe aber zu einer seltsamen Bilanzierung, bei
der sich der beizulegende Zeitwert eines Unternehmens vom bilanzierten
Buchwert des Nettoreinvermögens des Unternehmens wegen beispielsweise
nicht bilanzierter Vermögenswerte (wie der Geschäfts- oder Firmenwert)
oder der Bewertung einer Vermögenswerte zu Anschaffungskosten
unterscheidet. Auf
seiner Sitzung im Juli 2004 verwarf der Board zwei mögliche
Lösungsansätze zu diesem Sachverhalt. Die verworfenen Alternativen
bestanden darin,
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diese Instrumente weiterhin als
Fremdkapital einzustufen, ihre Bewertung aber so zu ändern, dass
Änderungen ihres beizulegenden Zeitwerts nicht erfasst würden;
und |
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alle Instrumente mit
Gläubigerkündigungsrechten in eine Verkaufsoption und einen
Trägervertrag aufzuspalten. |
Der Vorschlag
Die vom Board vorgeschlagene Lösung ist eine Ergänzung an IAS 32, nach
der Instrumente, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden
können, als Eigenkapital eingestuft werden. Die vorgeschlagene Ergänzung
wird einem Unternehmen gestatten, andere Instrumente als Eigenkapital zu
klassifizieren, solange die Instrumente den Instrumenten mit
Gläubigerkündigungsrechten im Rang vorgehen und keinen Anteil am
verbleibenden Nettoreinvermögen des Emittenten darstellen.
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass diese Lösung bedeuten würde,
dass beispielsweise zehnjährige Schuldverschreibungen, die zum
beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, als Eigenkapital
einzustufen seien, was nun wirklich keine zufrieden stellende Antwort
sei. Ob die Formulierung des Vorschlags dies tatsächlich nahe legte, war
anderen Boardmitgliedern zufolge jedoch fraglich.
Die Behandlung pflichtmäßig rückzahlbarer Instrumente wurde infolge von
Rückmeldungen beleuchtet, die darauf hindeuten, dass Irritationen
bestehen, ob "Instrumente mit Gläubigerkündigungsrechten" Instrumente
mit fester Laufzeit einschließen, die zurückgegeben werden können.
IAS 32.18(b) deutet darauf hin, dass ein "Instrument mit
Gläubigerkündigungsrecht" kein Instrument beinhaltet, das zu einem
bestimmten Tag pflichtmäßig rückzahlbar ist. Dieses steht im Widerspruch
zu IAS 32.BC7, wo ausgeführt wird, dass es für die Feststellung der
Einstufung als finanzielle Verbindlichkeit keinen Unterschied macht, ob
ein Instrument lediglich an einem Tag oder an einer Vielzahl von Tagen
zurückgegeben werden kann.
Dem Vorschlag zufolge gibt es viele Beispiele für Geschäfte mit
begrenzter Laufzeit, bei denen die Eigenkapitalhalter die
Residualrisiken des Geschäfts teilen. Im vorliegenden Fall sollte die
Möglichkeit einer Rückgabe zu einem festen Tag das Risiko einer
Strukturierung von Geschäften (engl.: financial engineering)
nicht erhöhen, weil das Rückgabeereignis für alle Instrumente dasselbe
sein muss. Daher wird
in dem Antrag eine Folgeänderung an der Definition von "Instrumenten mit
Gläubigerkündigungsrechten" in IAS 32.18(b) vorgeschlagen, um
klarzustellen, dass der Ausdruck "Instrument mit
Gläubigerkündigungsrecht" Instrumente mit fester Laufzeit einschließen,
die zurückgegeben werden können, wie beispielsweise pflichtmäßig
kündbare Instrumente mit fester Laufzeit.
Der Board sah die Notwendigkeit für Hinweise ein, nannte aber
verschiedene Punkte, die der Erörterung bedürfen:
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Ein Unternehmen könnte am Ende
möglicherweise mit negativem Eigenkapital dastehen, wenn es
kündbare Optionen auf Eigenkapital besitzt, die als solches
eingestuft werden. |
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Der Vorschlag ist zu regelbasiert und
könnte daher immer noch zur Strukturierung von Geschäften
führen. |
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FASB und IASB arbeiten gegenwärtig an
einem Projekt, in dem die Einstufung von Sachverhalten als
Eigen- oder Fremdkapital erörtert wird. Dieser Vorschlag steht
nicht im Einklang mit den bisherigen Gedanken des FASB. |
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Vielleicht sollte man mit der Ergänzung
bis zum Abschluss des "Eigen- vs. Fremdkapital"-Projekts warten
oder sie in dieses Projekt integrieren statt sie getrennt zu
betrachten. |
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Warum sollten nur die Kapitalklassen mit
dem niedrigsten Rang die Optionen anwenden? Was, wenn sie sich
alle ähnelten, mit Ausnahme der Rückgabeeigenschaft? Es gibt in
dem Vorschlag keinen Hinweis darauf, welches Instrument welchem
im Rang vorgeht. |
Der Stab wurde
angewiesen den Gegenstandsbereich auszudehnen auf
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Minderheitenanteile mit Rückgaberecht |
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Personengesellschaften |
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Unternehmen mit begrenzter Laufzeit |
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Unterschiedliche Klassen von Aktien |
Zudem sollte der Stab das FASB-Projekt zu "Eigen-
vs. Fremdkapital" berücksichtigen.
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Finanzgarantieverträge und Kreditversicherungen |
Hintergrund
In vorangegangenen Sitzungen wurde der Sachverhalt, ob die Bilanzierung
von Finanzgarantieverträgen in Übereinstimmung mit IAS 39 oder IFRS 4
erfolgen sollte, ausgiebig diskutiert, wobei verschiedene mögliche
Ansätze in Erwägung gezogen wurden. Die Kosten und Nutzen dieses
Projekts führten in der Vergangenheit allerdings zu dem Vorschlag, das
Projekt aufzugeben. Gleichwohl wurde das Projekt vom Board erneut
diskutiert. Der
erwogene Ansatz bestand darin, IFRS 4 anzuwenden, sofern bestimmte "Versicherungs"-Merkmale
bedeutend seien, andernfalls standardmäßig IAS 39.
Versicherungsmerkmale sind solche, die regelmäßig in
Kreditversicherungsverträgen anzutreffen sind, aber weniger häufig in
Finanzgarantien, die von Banken abgegeben werden, und die
Bilanzierungssachverhalte hervorrufen, die sich kurzfristig nicht lösen
lassen (z.B. regelmäßige Prämien, Abtretungsrechte, bedeutende
Entstehungskosten, Beteiligungsmerkmale).
Die vorgeschlagenen Merkmale sehen wie folgt aus:
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relativ bedeutende direkte
Anschaffungskosten |
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die insgesamt endgültig entrichtete Prämie
für den Vertrag kann nur zum Ende der Vertragsperiode ermittelt
werden, weil der Vertrag: |
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Erfolgsbeteiligungsmerkmale oder
Prämienanpassungen auf der Grundlage von Erfahrungen |
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ermessensabhängige
Überschussbeteiligungen (in der Definition von IFRS 4) |
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eine Methode zur Festlegung der
Prämie, die vom Gesamtumsatz der Periode abhängt, |
beinhaltet.
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Die Prämie wird in Raten über die Laufzeit
des Vertrags und nicht zu Beginn entrichtet. |
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Zahlungen an den Vertragspartner werden um
Abzüge gekürzt. |
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Rückversicherungsverträge mögen vorhanden
sein, um das Risiko zu mindern. |
Während mehrere Boardmitglieder immer noch der
Auffassung waren, dass das Projekt aufgegeben werden sollte, wurden die
folgenden Gründe angeführt, das Projekt aufrechtzuerhalten:
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Es befasst sich mehr mit
Bilanzierungssachverhalten (als mit Vertragsdetails), was
nützlich ist. |
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Es gibt Hinweise an Unternehmen, die keine
Versicherungen sind, wie sie Garantien zu bilanzieren haben.
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Falls das Projekt fallen gelassen würde,
werden sich Unternehmen Hinweisen lokaler Aufsichtsbehörden
zuwenden, die sich weltweit voneinander unterschieden.
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Der Board stimmte mit sieben zu fünf Stimmen
dafür, einen letzten Anlauf bei diesem Projekt zu unternehmen, wobei
bestimmte Bedenken aufgegriffen werden:
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Härtere Kriterien (die gegenwärtigen
Versicherungsmerkmale, die oben angeführt wurden, sind zu
offen). Die Formulierung ist so anzupassen, dass Banken
möglichst in die Anwendung von IAS 39 und Versicherung in die
Anwendung von IFRS 4 zu gedrängt werden. |
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Angaben in den jeweiligen Standards sollen
folgen (der ursprüngliche Vorschlag sah vor, alle Angaben zu
vereinigen, ungeachtet davon, welcher Standard angewendet wird).
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Die mögliche Ausnahme für innerkonzernliche
Garantien wird bei der nächsten Sitzung erneut diskutiert.
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IFRIC
Update: Anwendung der Methode der Neuformulierung von Vorjahreszahlen
nach IAS 29: Rechnungslegung in Hochinflationsländern |
Auf seiner Sitzung vom Februar 2005 entschied
IFRIC, seine Interpretation Applying the Restatement Approach under
IAS 29 Financial Reporting in Hyperinflationary Economies (Anwendung
der Methode der Neuformulierung von Vorjahreszahlen nach IAS 29:
Rechnungslegung in Hochinflationsländern) herauszugeben, vorbehaltlich
zusätzlicher Klarstellungen und redaktioneller Änderungen.
Die endgültige Interpretation, die in dieser Form von IFRIC
verabschiedet wurde, lag auf dem Tisch. Der IASB genehmigte sie
vorbehaltlich bestimmter zusätzlicher Klarstellungen und redaktioneller
Änderungen.
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Unternehmenszusammenschlüsse II - Vorgehen bei Anwendung der
Erwerbsmethode |
Der Stab des FASB stellte über eine
Videoverbindung die Themen 'Kommentierungsfrist' und 'Datum des
Inkrafttretens' für die beiden Entwürfe zu Unternehmenszusammenschlüssen
und Beteiligungen ohne Beherrschung vor.
Üblicherweise beträgt die Kommentierungsfrist bei Entwürfen des IASB 90
Tage, wobei Ländern, in denen nicht Englisch gesprochen wird, zusätzlich
20 Tage zur Übersetzung der Entwürfe gegeben wird. Der Umfang eines
Entwurfs und die Zeit des Jahres, zu dem er herauskommt (eingedenk der
Feiertage), kann jedoch zu einer kürzeren oder längeren Frist führen.
Nach einiger Diskussion verständigte sich der Board vorläufig auf eine
Kommentierungsfrist für den Entwurf zu Unternehmenszusammenschlüssen von
120 Tagen, was die 20 Tage für Länder, die den Standard übersetzen,
einschließen würde. Der FASB willigte vorläufig ein, dass dies machbar
sein müsse und man in gleicher Weise für das Dokument zu Beteiligungen
ohne Beherrschung verfahren könne.
Im Hinblick auf das Datum des Inkrafttretens gab es einige Diskussion.
Der vorgeschlagene Termin für einen fertig gestellten Standard ist Juni
2006, und man beriet den 1. Januar 2007 als Datum des Inkrafttretens.
Ein Boardmitglied war jedoch der Ansicht, dass sechs Monate einen zu
langen Vorlauf darstellten und ein anderes meinte, dass es keine gute
Botschaft sei, die man herausgäbe. Ein anderer Vorschlag sah vor, dass
das Datum des Inkrafttretens dem Geschäftsjahr folgen solle. Ein
Boardmitglied wies jedoch darauf hin, dass es unmöglich sei
vorherzusagen, wann die Erörterungen abgeschlossen seien und wann ein
Standard fertig gestellt sei. Er schlug deshalb vor, dass es besser
wäre, im Entwurf ein Datum des Inkrafttretens von X Monaten nach
Herausgabe des Standards aufzunehmen.
Der Board kam vorläufig überein, ein Datum des Inkrafttretens von drei
bis sechs Monaten nach Herausgabe des Standards aufzunehmen.
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Eigen- und
Fremdkapital |
Der FASB stellte dem IASB einen Ansatz vor, der
vom FASB zur Rechnungslegung von Instrumenten entwickelt wurde, die
möglicherweise als Eigen- oder Fremdkapital zu klassifizieren wären. Die
Powerpoint-Präsentation kann von der
Website des IASB herunter geladen werden.
Diese Zusammenfassung basiert
auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie
sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen. |