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15. - 17. Februar 2005, London
Dienstag, 15. Februar 2005
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Versicherungsverträge – Phase 2: Nichtlebensversicherungsverträge, mit
dem Fokus auf Abzinsung und Risikomargen (Unterrichtseinheit) |
Der Board erhielt
eine Präsentation über Aspekte von Abzinsung und Risikomargen von
Verbindlichkeiten aus Vermögensschadens- und Unglücksfallversicherungen.
Die anwesenden Vortragenden waren Ralph Blanchard ( Gesellschaft
der Versicherungsmathematiker (Casualty Actuarial Society)),
Robert Conger (Towers Perrin Tillinghast) und Sam Gutterman (PricewaterhouseCoopers).
Es wurden keine Entscheidungen getroffen.
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Finanzberichterstattung von KMU
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Mitglieder des Boards hielten fest, dass die Kommentare während des
Treffens des Standardbeirats (Standards Advisory Council (SAC)), das am
10. und 11. Februar stattfand, gezeigt hätten, dass viele Leute einen
Filter einschalteten, wenn dieses Thema diskutiert würde, und dass sie
offensichtlich einige Informationen des Boards herausfilterten. Der
Board ist durch das Projekt hindurch in seinen Bemühungen konsistent
gewesen, den Fokus auf die Bedürfnisse der Nutzer von Abschlüssen zu
richten. Mit der Ausweitung der Mitgliederzahl der Arbeitsgruppe musste
der Board „echte“ Nutzer von Abschlüssen von KMU finden.
Kommentare während des Standardbeiratstreffens (SAC)hätten auch gezeigt,
dass die Adressaten die Tendenz zeigten, das Augenmerk darauf zu legen,
wer die Standards anwenden würde. Der Ansatz des Boards sei hingegen,
Kosten und Nutzen von beiden einzuschätzen, den Anwendern und den
Nutzern. Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass das Ziel des Boards die
Informationsbedarfe kleiner Unternehmen mit beliebigen Drittnutzern sei,
so wie es sich aus dem IASB Rahmenwerk ergebe. Ein Boardmitglied schlug
vor, dass die externen Nutzer nicht Unternehmensführungen oder Steuer-
oder andere Aufsichtsbehörden einschließen sollten, die kraft ihrer
Position oder geltender Gesetze ohnehin in der Lage wären, alle
Informationen von dem Unternehmen zu erhalten, die sie benötigten.
Externe Nutzer sollten beispielsweise folgende Gruppen beinhalten:
Inhaber, die nicht Vorstandsmitglied oder teil der Geschäftsführung
seien, Handelspartner und
Kreditbeurteilungsagenturen wie z. B. Dun & Bradstreet.
Mitglieder des Boards wiesen darauf hin, dass diese Einschränkung ein
Hilfsmittel für den Board sei in dessen Analyse der IFRS im Umfeld der
nicht-öffentlichen Unternehmen.
Erweiterung des Beirats/der Arbeitsgruppe
Der Board stimmte zu, die Mitgliederzahl der Arbeitsgruppe aufzustocken,
aber betonte, dass die Nominierungen mit einem gewissen Nachdruck
beurteilt werden sollten.
Gespräche am Runden Tisch
Der Stab stellte einen Vorschlag für einen Fragebogen vor, der an alle
Adressaten der Vorläufigen Einblicke des IASB (Preliminary Views
document), des Standardbeirats (SAC) und an die Arbeitsgruppe versendest
werden soll. Der Fragebogen sollte sich auf die Gespräche am Runden
Tisch konzentrieren, die im September 2005 angesetzt sind. Der
Fragebogen sollte bereits gebildete Meinungen sondieren. Wenn sorgfältig
bearbeitet würde er für die Befragten einen nicht unerheblichen Aufwand
bedeuten. Einige Mitglieder des Boards und leitende Mitglieder des Stabs
machten Anmerkungen zu einigen Aspekten des Fragebogens, aber der
generelle Ansatz fand Zustimmung.
Vereinfachung von Angabe und Darstellung
Der Stab und einige Mitglieder des Boards willigten ein, die derzeitigen
Angabepflichten der IFRS durchzugehen (anhand einer Angabencheckliste,
die von FEHLT der großen
Witschaftsprüfungsgesellschaften vorbereitet worden ist). So soll nicht
nur festgestellt werden, was im Umfeld der KMU nicht benötigt wird,
sondern auch, welche weiteren Angaben eventuell notwendig sein könnten
(z. B. in denjenigen Fällen, in denen eine Abweichung bezüglich Maß oder
Erkenntnis zwischen den IFRS und den angewendeten Methoden vorlag).
Weitere Angelegenheiten
Der restliche Ablauf des Projektplans wurde vereinbart. Der Board kam
außerdem darin überein, zukünftig den Terminus „nicht öffentlich
rechnungslegungspflichtige Unternehmen“ (non-publicly accountable
entities (NPAE)) zu verwenden anstelle von „KMU“ (small and medium-sized
entities (SME)).
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Unternehmenszusammenschlüsse II – Vorgehen bei Anwendung der
Kaufpreismethode
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Der Stab des FASB war per Videoschaltung anwesend.
Ausweis latenter Steuervorteile eines Käufers als Ergebnis eines
Unternehmenszusammenschlusses
Der Board stimmte darin überein, dass eine bisher unausgewiesene
Verbindlichkeit aus latenten Steuern (bzw. eine, für die eine volle
Wertberichtigung unter FAS 109 (Rechnungslegung für Ertragsteuern)
vorgeschrieben war) zum Zugangszeitpunkt jedoch nicht davor ausgewiesen
werden könne. Dies solle durch entsprechende Ergänzung zu IAS 12
Ertragsteuern verdeutlicht werden.
Aufnahme abzugsfähiger vorläufiger Differenzen oder Verlustvorträge des
Käufers in den Unternehmenszusammenschluss
Der Board stimmte darin überein, dass der Ausweis einer Forderung aus
latenten Steuern durch den Käufer in Folge eines
Unternehmenszusammenschlusses und als Ergebnis bereits bestehender
abzugsfähiger Steuerdifferenzen oder Verlustvorträge, die den
Forderungen aus IAS 12 genügen, eine separate Transaktion ist und
unabhängig vom Unternehmenszusammenschluss berücksichtigt werden sollte.
Der FASB Stab wies darauf hin, dass der FASB in einer Unterrichtseinheit
mit einer fünf-zu-zwei Stimmenmehrheit für die Aufnahme dieser Posten in
den Unternehmenszusammenschluss gestimmt hat. IASB Mitglieder nahmen
diesen Hinweis auf, aber drückten Bedenken hinsichtlich der
Anwendbarkeit des vom FASB bevorzugten Ansatzes in Rechträumen, in denen
konsolidierte Steuererklärungen nicht vorgesehen sind, aus. Der Board
war einverstanden, eine Erörterung dieses Punktes und alle
Unstimmigkeiten mit dem FASB in die Abstimmungsgrundlage für den Entwurf
aufzunehmen.
Angabe: Immaterielle Vermögensgegenstände, die nicht separat vom
Geschäfts- oder Firmenwert ausgewiesen wurden
Der Board einigte sich darauf, die Verlässlichkeit von Maßzahlen für
Ansatzkriterien für immaterielle Vermögensgegenstände auszunehmen. Dies
konvergiert mit einer FASB-Entscheidung.
Angabe: Format der Angabe erworbener Vermögensgegenstände und
angenommener Verbindlichkeiten
Der Board kam überein, die Angabe einer Kurzbilanz zu verlangen und ein
nicht bindendes Beispiel dieser Forderung zur Verfügung zu stellen.
(Dieser Ansatz wurde gewählt um Bedenken entgegenzuwirken, dass es zu
Verwechselungen kommen könne zwischen der Angabe, die im Standard zu
Unternehmenszusammenschlüssen verlangt wird, und derjenigen, die in IAS
34 Zwischenberichterstattung gefordert ist.)
Angabe: Buchwert erworbener Vermögensgegenstände und angenommener
Verbindlichkeiten
Der Board stimmte dem Ausschluss der Forderung, die Buchwerte jeder
Klasse von erworbenen Vermögensgegenständen und angenommenen
Verbindlichkeiten (ermittelt in Abstimmung mit den IFRS) unmittelbar vor
dem Unternehmenszusammenschluss anzugeben, zu.
Angabe: möglicher Maximalbetrag zukünftiger Zahlungen
Der Board stimmte darin überein, eine Forderung im Entwurf zu
Unternehmenszusammenschlüssen hinzuzufügen, die a)die Angabe des
möglichen Maximalbetrags zukünftiger Zahlungen (undiskontiert)verlangt,
die vom Käufer unter den Bedingungen des Kaufvertrags verlangt werden
können, oder b) wenn es keine obere Begrenzung des Maximalbetrags gibt,
die Angabe eben dieser Tatsache.
Angabe: zu veräußernde Geschäftsbereiche
Der Board verständigte sich darauf, die Forderung in IFRS 3
Unternehmenszusammenschlüsse entfallen zu lassen, nach der genaue
Informationen zu allen Geschäftsbereichen anzugeben sind, die der Käufer
im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses nicht weiterführen will.
Diese Forderung wird abgelöst durch IFRS 5 zum Verkauf bestimmtes
langfristiges Vermögen und aufgegebene Geschäftsbereiche.
Angabe: Anwendungsbereich für gewisse Angaben
Der Board entschied (durch eine Mehrheit von acht zu fünf Stimmen) von
allen Unternehmen zu fordern, Einkünfte der übernommenen Gesellschaft
seit dem Kaufdatum und ausgewählte Informationen anzugeben, in der Art
und Weise als ob der Unternehmenszusammenschluss zu Beginn der
jährlichen Berichtsperiode stattgefunden hätte. Hieraus wird eine
Differenz zwischen IFRS und US GAAP entstehen. Gleichwohl werden
IFRS-Anwender die Forderungen nach US GAAP erfüllen. Der Board kam
überein, die durch den FASB vorgeschlagene Einschränkung als Bestandteil
seiner Überlegungen zum Projekt der nicht öffentlich
rechnungslegungspflichtigen Unternehmen aufzunehmen.
Angabe: Pro-forma-Angabe für die Vorperiode
Der Board drückte eine Präferenz aus, keine Forderung nach Angabe des
vergleichbaren vorhergehenden Bilanzjahres aufzunehmen, wenn
vergleichende Bilanzen erstellt werden (für ausgewählte Informationen,
als ob der Unternehmenszusammenschluss zu Beginn der jährlichen
Berichtsperiode stattgefunden hätte). Es wurde festgehalten, dass diese
Pro-forma-Angabe in den USA eine Ergänzung zum geprüften Abschluss
darstellt, eine Alternative die dem IASB nicht zur Verfügung steht. Der
Board kam überein, diesen Tatbestand in seiner Entscheidungsgrundlage zu
diskutieren und eine Frage dazu in die Aufforderung zur Stellungnahme
aufzunehmen.
Angabe: Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, deren
Bemessungszeit noch offen ist
Der Board entschied, eine Forderung nach Angabe erworbener
Vermögensgegenstände und angenommener Verbindlichkeiten aufzunehmen,
deren Bemessungszeit noch offen
ist.
Angabe: „Tag 2“ Gewinne oder
Verluste von Bedeutung
Der Board kam überein, klarzustellen, dass eine Erklärung für und die
Höhe von jeglichem erkennbaren Gewinn oder Verlust, der im Zusammenhang
mit einem Unternehmenszusammenschluss in der laufenden oder unmittelbar
vorhergehenden Periode auftritt, anzugeben ist, wenn er sich auf
erworbene Vermögensgegenstände und angenommener Verbindlichkeiten
bezieht und von derartiger Größe, Art oder derartigem Auftreten ist,
dass eine Angabe von Bedeutung für das Verständnis des Abschlusses des
zusammengefassten Unternehmens ist.
Angabe: Geschäfts- oder Firmenwert
Der Board stimmte darin überein, dass es seine Vorschläge zum Geschäfts-
oder Firmenwert als Teil des Unternehmenszusammenschlussentwurfs
darlegen wolle. Sie als Ergänzungsvorschlag zu IAS 38 Immaterielle
Vermögensgegenstände aufzunehmen sei eine „nicht triviale Übung“. (Der
FASB wird seine Vorschläge als Ergänzung zu FAS 142 Geschäfts- oder
Firmenwert und andere immaterielle Vermögensgegenstände aufnehmen). Der
Board lehnte den Vorschlag ab, die Anzahl der Positionen zu vermindern,
die für die Abstimmung der Eröffnungsbilanz und des Endsaldos des
Geschäfts- oder Firmenwerts gefordert sind.
Verlässlichkeit von Maßzahlen für Ansatzkriterien für immaterielle
Vermögensgegenstände, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses
erworben wurden
Der Board entschied, die Maßzahlen für Ansatzkriterien für immaterielle
Vermögensgegenstände wegfallen zu lassen. Weiterhin kam der Board
überein, Hinweise aufzunehmen, die ähnlich denen in FAS 141 Absatz 39
sein sollen.
Aufnahme von EITF Hinweisen
Der Board diskutierte darüber, ob der Entwurf zu
Unternehmenszusammenschlüssen auch die Hinweise aus EITF 04-1
Rechnungslegung bereits bestehender Beziehungen zwischen den Beteiligten
eines Unternehmenszusammenschlusses enthalten solle. Zentraler Punkt war
die Frage nach angemessener Rechnungslegung durch den Franchisegeber für
den Kauf von Franchiserechten vom Franchisenehmer. Dies könne z. B.
vorkommen, wenn ein Franchisegeber einen [einträglichen] Standort
zurückkauft, um entweder diesen als Gesellschaftsunternehmung selbst zu
führen oder, wenn der Standort nicht einträglich ist, ihn zu wandeln in
der Absicht, ihn später wiederzuverkaufen.
Der Board kam überein, diese Hinweise aufzunehmen und festzusetzen, dass
der erworbene Vermögensgegenstand ein immaterieller sein müsse und nicht
Geschäfts- oder Firmenwert. Der immaterielle Vermögensgegenstand würde
über die verbleibende Laufzeit des Franchisevertrages abgeschrieben.
Hinweise zur Rechnungslegung von Rückkäufen
Der Board einigte sich darauf, detaillierte Hinweise zur Rechnungslegung
von Rückkäufen und ein zugehöriges Beispiel, in überarbeiteter Fassung,
in seine Umsetzungshinweise aufzunehmen.
IAS 27 Restanten
Der Board stimmte darin überein, dass IAS 27 Konzern- und separate
Abschlüsse überarbeitet werden müsse, so dass der Gewinn oder Verlust
aus der Veräußerung einer Tochtergesellschaft kumulierte Gewinne oder
Verluste einschließen soll, die sich in dem Teil des Eigenkapitals
widerspiegeln, das sich auf die Tochtergesellschaft bezieht und das bei
Verlust der Kontrolle über dieses Tochterunternehmen „recycled“ wird.
Der Board entschied, keine bestimmte Art und Weise der Darstellung von
Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung einer Tochtergesellschaft in der
Gewinn- und Verlustrechnung vorzuschreiben.
Der Board entschied weiterhin, dass Gewinn oder Verlust aus
Minderheitenbeteiligungen bei Verlust der Kontrolle nicht anzusetzen
sind.
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ED 7 Finanzinstrumente:
Angaben
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Ergänzungen bezüglich Versicherungsverträgen
Der Board stimmte darin überein, dass IFRS 4 Versicherungsverträge
abgeändert werden muss, um mit den neuen IFRS konsistent zu sein. Die
Änderungen sollten die vorübergehende besondere Behandlung in Phase I
des Versicherungsprojekts für Versicherungsverträge durch den Boards
wiedergeben.
Den Board kam zu dem Entschluss, dass eine Wahlmöglichkeit bezüglich
Angaben zur Sensitivitätsanalyse nur für Versicherungsrisiken zuzulassen
sei. Nichtsdestotrotz wurde der Stab gebeten, sich weiter Gedanken zu
diesem Thema zu machen, da es während der Märzsitzung des Boards wieder
aufgegriffen werde.
Stellvertretende Angabe
Der Board kam überein, dass die IFRS eine Angabe der Höhe der
Veränderung im Fair Value, die einer Veränderung der Kreditwürdigkeit
des Instruments zuzuschreiben ist, fordern soll. Diese Forderung wird
dafür sorgen, dass Unternehmen einen vom Board vorgeschlagenen Ersatz-
oder stellvertretenden Wert verwenden kann, oder gar einen besseren,
wenn das Unternehmen einen solchen entwickeln kann. Beispiele würden
angeführt werden, um die Absicht des Boards zu verdeutlichen.
Ansatz von „Tag 1“ Gewinnen
Der Board kam darin überein, ED 7 Absatz 23 dahingehend zu verändern,
dass die Angabe des Bilanzierungsverfahrens gefordert wird, um ermitteln
zu können, ob Abweichungen zwischen dem Transaktionspreis und jeder
anderen Bewertung, die nicht ausschließlich auf beobachtbaren Marktdaten
beruht („bewertet anhand des Objekts“), als Gewinn oder Verlust
angesetzt ist.
Der Board fordert für Finanzinstrumente, die unter IAS 39 fallen, a) den
Unterschied zwischen dem Transaktionspreis zum ursprünglichen Ansatz und
Bewertungen, die zur Zeit der Transaktion vorgenommen wurden und nicht
ausschließlich auf beobachtbaren Marktdaten beruhen, und b) eine
Ausgleich von Veränderungen zum in a) angegebenen Wert aus der
vorhergehenden Berichtsperiode. Ein Anwendungsbeispiel dieser
Anforderung würde zur Verfügung gestellt.
Sonstige Themen
Der Board stimmte einigen kleineren, nicht in den Beobachtermaterialien
aufgeführten Änderungen ohne längere Diskussion zu.
Zeitplan für die Fertigstellung der IFRS
Der Stab glaubt, dass die IFRS Ende des zweiten oder Anfang des dritten
Quartals 2005 zur Verfügung stehen werden.
--- Ende neu ---
Mittwoch, 16.
Februar 2005
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Versicherungsverträge - Phase 2: Nichtleben-Versicherungsverträge mit
dem Fokus auf Abzinsung und Risikomargen (Forts.) |
Der Board hielt eine öffentliche
Schulungssitzung über Nichtleben-Versicherungsverträge ab, wobei der
Fokus auf Fragen der Abzinsung und der Risikomargen lag. Die Sitzungen
wurden vom japanischen Allgemeinen Versicherungsverband und der Gruppe
nordamerikanischer Versicherungsunternehmen geleitet. Es wurden keine
Beschlüsse gefasst.
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Entwicklung
von Standards und Hinweisen zum Lagebericht
- Vorläufige Sichtweise |
Auf der
Sitzung vom Oktober 2002 von dem Board und seinen nationalen
Liaison-Standardsetzern wurde die Empfehlung ausgesprochen, ein Projekt
aufzunehmen, bei dem die Möglichkeit einer Herausgabe einer Standards
oder von Hinweisen in Bezug auf den Lagebericht (im engl.: Management
Commentary) durch den IASB geprüft werden sollte. Infolgedessen
richtete der IASB eine Projektgruppe ein, die aus Vertreter der
nationalen Standardsetzer in Deutschland, Großbritannien, Kanada und
Neuseeland bestand. Das Konzept des Lageberichts mit der Management
Discussion & Analysis (MD&A) in den USA oder dem Operating and
Financial Review (OFR) in Großbritannien vergleichbar.
Das
Projektteam legte ein Diskussionspapier vor, das mit einem
Projektüberblick beginnt. In diesem werden die Beweggründe für die
Durchführung der Analyse, die Bedeutung des Projekts für den IASB und
seine Adressaten sowie die behandelten Kernthemen angesprochen.
Anschließend werden die analytischen Schritte, die das Projektteam
unternommen hat, dargestellt. Im Zuge dieser Darstellung wurde auch
hervorgehoben, in welchen Bereichen starke Übereinstimmung und in
welchen Bereichen weniger Einigkeit besteht. In diesem Abschnitt werden
auch Hintergrundinformationen dazu gegeben, was unter einem Lagebericht
zu verstehen ist, auf welche unterschiedlichen Weisen Lageberichte
innerhalb des Geschäftsberichts ausgewiesen werden und die
Vorgehensweise verschiedener Länder, die diese bei der Ausarbeitung von
Vorschriften hinsichtlich Form und Inhalt gewählt haben.
Auch
wenn das Diskussionspapier keinen vollständigen Entwurf darstellt, so
deckt es doch die Kernbereiche ab, die bis zur nächsten Projektstufe zu
auszuarbeiten wären. Es wurde daher als Preliminary Views Paper
(ein Papier, das die vorläufige Sichtweise enthält) bezeichnet.
Es
bestand allgemeine Einigkeit, dass - auch wenn der IASB die Federführung
innehaben und das Projekt als sein eigenes verfolgen sollte - nicht
genug Zeit bestehe, um die herausgearbeiteten Sachverhalte zu erörtern,
Vorschläge zu unterbreiten und das Diskussionspapier vorläufige
Sichtweise des IASB zu veröffentlichten. Die Agenda des Boards ließe es
gegenwärtig nicht zu, dass Ressourcen in dieses Projekt geleitet werden.
Der Board erklärte sich damit einverstanden, das Papier auf der
Grundlage zu veröffentlichen, dass dort die Ergebnisse des unternommenen
Forschungsprojekts dargestellt würden und nicht die vorläufige
Sichtweise des IASB, dass der Board aber gleichwohl vorschlagen könnte,
dass den Adressaten bestimmte Fragen gestellt oder Sachverhalte
angesprochen werden.
Das
Projektteam zog in dem Diskussionspapier folgende Schlüsse:
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Der IASB
sollte einen prinzipienbasierten Standard zum Thema Lagebericht
herausgeben, gemeinsam mit nicht bindenden Umsetzungshinweisen.
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Der
Lagebericht sollte definiert werden als "Informationen, die den
Abschluss als Teil der Finanzberichterstattung eines Unternehmens
ergänzen und sowohl die wesentlichen Trends und Faktoren erläutern, die
der Entwicklung und der Ertrags- und Vermögenslage eines
Unternehmensbereichs innerhalb der durch den Abschluss abgedeckten
Periode zugrunde lagen, als auch jene, die wahrscheinlich die zukünftige
Entwicklung sowie die Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens
beeinflussen werden". |
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Das Ziel des
Lageberichts ist, gegenwärtigen und potenziellen Investoren zu
helfen, die vom Unternehmen angewendeten Strategien
einzuschätzen und die Möglichkeit zu beurteilen, inwiefern diese
erfolgreich umzusetzen sind. |
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Ziele,
Grundsätze und qualitative Charakteristika des Lageberichts
sollten klar umrissen sein. Im Lagebericht sollte die
Unternehmensführung insbesondere eine Analyse derjenigen
Geschäftsbereiche darlegen, die den Abschluss im Hinblick auf
zukünftige Geschäfte vervollständigen und ergänzen. Lageberichte
sollten umfassend sein, sich auf Inhalte konzentrieren, die für
Investoren erheblich und bedeutend sind, und verständlich,
neutral und ausgewogen, vergleichbar und verlässlich sein. |
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Ein Standard
zum Lagebericht sollte bestimmte Unternehmen verpflichten, einen
Lagebericht als Teil ihres Abschlusses vorzulegen. Zu
allermindest sollte der Standard von all denjenigen Unternehmen
anzuwenden sein, die Eigen- oder Fremdpapiere öffentlich handeln
oder im Begriff sind, Eigen- oder Fremdpapiere in einen
öffentlichen Wertpapiermarkt zu emittieren. Bevorzugtes Ziel ist
es, von diesen Unternehmen die Veröffentlichung von Lageberichte
zu fordern, wenn sie überhaupt Übereinstimmung mit IFRS geltend
machen wollen. Das Projektteam erkennt jedoch an, dass dieses
kurzfristig zu erreichen unwahrscheinlich sei. In vielen
Rechtsbereichen existieren aufsichtsrechtliche Vorschriften, die
mit dem hier vorgeschlagenen Lageberichtmodell konfligieren. |
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Wenn von
einem Unternehmen die Veröffentlichung eines Lageberichts
vorausgesetzt wird, sollte der Standard den Ausweis der
Informationen anhand von fünf Grundbegriffen fordern: Art der
Unternehmung; Zielsetzungen und Strategien; Ressourcen, Risiken
und Unternehmensbeziehungen; Leistungsmaßzahlen und
-indikatoren; Ergebnisse und Aussichten. |
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Mit dem
Standard einhergehende, nicht bindende Umsetzungshinweise
sollten herausgegeben werden, um bei der Erstellung des
Lageberichts behilflich zu sein. Diese Hinweise würden Beispiele
beinhalten, wie Lageberichte, die mit dem Standard in Einklang
stehen, in der Praxis aussehen könnten. |
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Wenn der IASB
tatsächlich Lageberichte verlangt, muss es, wenn es zu einem
späteren Zeitpunkt weitere Standards herausbringt oder
bestehende revidiert, jeweils festlegen, ob die zu
veröffentliche Information im Abschluss oder im Lagebericht
aufzunehmen ist. |
Der IASB erörterte nicht alle oben genannten Punkte. Unter den
Schlüsselbemerkungen, die während der Diskussion gemacht wurden, waren
jedoch auch folgende:
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Es wurde
allgemein übereingestimmt, dass die bisher geleistete Arbeit und
der vorgelegte Bericht von hoher Qualität seien. |
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Es gab keinen
klaren Hinweis darauf, ob der Board die Entwicklung einer
eigenständigen Reihe von Standards zum Lagebericht befürwortet
oder ob die entsprechenden Forderungen in IAS 1 aufgenommen
werden sollen. Diejenigen, die die Veröffentlichung eines
eigenen Standards bevorzugten, wiesen wiederholt darauf hin,
dass der Inhalt dieser Verlautbarung nur grundsätzliche Fragen
behandeln würde. Er würde darüber
hinaus zu einem gewissen Maß abdecken, was derzeit in vielen im
Umlauf befindlichen erläuternden Berichten als im Abschluss
beinhaltet dargestellt wird. |
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Einige
Mitglieder des Boards favorisierten die Aufnahme des
Lageberichts als integralen Bestandteil des Abschlusses. Es gab
jedoch Bedenken bezüglich der Frage, ob der Lagebericht in einer
geschlossenen Darstellung im Abschluss erscheinen oder in den
Fußnoten verstreut würde und ob die Entscheidung darüber den
Erstellern überlassen werden sollte. Bedenken wurden auch laut
hinsichtlich der Prüfbarkeit solcher Berichte und hinsichtlich
der Zunahme des Umfangs der Finanzberichterstattung unter IFRS
als Ganzes, wenn unter anderem „vorausblickende“ Kommentare über
die Führungsstrategie aufgenommen würden. |
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Es wurde
vorgeschlagen, dass die Anwendung des Standards zum Lagebericht
oder der Umsetzungshinweise freiwillig sein sollte, d. h. keine
Bedingung unter IFRS, ausgenommen eventuell für Unternehmen, die
IAS 33 unterliegen (was bedeuten würde, dass der Standard alle
Unternehmen beträfe, die Eigen- oder Fremdpapiere öffentlich
handeln oder im Begriff sind, Eigen- oder Fremdpapiere in einen
öffentlichen Wertpapiermarkt zu emittieren). |
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Kommentare,
die sich speziell auf den Entwurf des Diskussionspapiers
bezogen, beinhalteten die Erklärung einiger Boardmitglieder, die
ihrer Bevorzugung der SEC Zielsetzungen bezüglich Lageberichts gegenüber der
Zielsetzung des im Diskussionspapier dargestellten Lageberichts
Ausdruck gaben. Andere verlangten, dass der Entwurf mehr an den
Entwürfen der IFRS ausgerichtet sein solle, insbesondere die
Angabepflichten. |
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Weitere
Anmerkungen wurden gegenüber dem Projektteam außerhalb der
Sitzung gemacht. |
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Ergänzungen zu IAS 39: Cash-Flow Hedge Accounting bei erwarteten
innerkonzernlichen Transaktionen |
Der Stab gab einen Überblick über die Analyse der eingegangenen
Kommentare. Zur Frage, ob die Befragten mit den Vorschlägen im Entwurf
übereinstimmten:
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28 (48% aller
eingegangenen Kommentare, 50% derjenigen, die eine klare Meinung
ausdrückten) stimmten den Vorschlägen zu |
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28 (48% aller
eingegangenen Kommentare, 50% derjenigen, die eine klare Meinung
ausdrückten) stimmten nicht zu |
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2 (4%)
drückten keine klare Meinung aus oder antworteten nicht |
Der Stab
identifizierte folgende mögliche weitere Vorgehensweisen (von denen
einige von den Antwortenden vorgeschlagen worden waren) und stellte sie
vor:
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Nichts tun,
d.h. die Vorschläge im Entwurf verwerfen und die derzeitige
Version von IAS 39 beibehalten. |
Der Stab empfahl
diese Vorgehensweise nicht, da offensichtlich ist, dass größere Klarheit
in dieser Angelegenheit notwendig ist.
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Die
vorgeschlagenen Ergänzung annehmen, eventuell mit einigen
Änderungen, um einige der Hauptbedenken der Befragten
aufzufangen. |
Der Stab empfahl auch
diese Vorgehensweise nicht, da sie nicht mit den konzeptionellen Fragen
befassen würde, die sich während der Entwicklung des Entwurfs
herausgeschält hatten.
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Mit einer
Ergänzung fortfahren, die gestattet, mit hoher
Wahrscheinlichkeit erwartete innerkonzernliche Transaktionen als
gehedgte Positionen auf Konzernebene zu anzugeben. Die sich auf
das Hedging Instrument beziehenden Beträge, die ursprünglich im
Eigenkapital ausgewiesen wurden, werden dem Gewinn oder Verlust
zugerechnet, sobald die gehedgte Position den konsolidierten
Gewinn oder Verlust beeinflusst. |
Der Stab empfahl
diese Vorgehensweise, und der Board stimmte zu. Diese Vorgehensweise
würde bedeuten, dass der IASB mit einer Ergänzung fortfährt, die
gestattet, mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete innerkonzernliche
Transaktionen als gehedgte Positionen zum Zweck eines konsolidierten
Abschlusses zu anzugeben, so wie es unter der Vorgängerversion von IAS
39 gestattet war, wie sie in IGC 137-14 (erwartete innerkonzernliche
Fremdwährungstransaktionen, die den konsolidierten Nettogewinn
beeinflussen) ausgelegt war.
Der Board wies darauf
hin, dass diese Lösung die einzige Möglichkeit sei, das IAS 21-Konzept
zu umgehen, das innerkonzernliche
Zahlungsmittel nicht gestattet. Ergänzend merkte der Stab an,
dass eine Wiedervorlage nicht notwendig sei.
Der Stab fuhr fort, indem er die folgenden „Übergangsvorschläge“
vorstellte:
Datum des Inkrafttretens
Der Stab empfahl, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens der
vorgeschlagenen Ergänzung die Bilanzierungsperiode sein solle, die am
oder nach dem 1. Januar 2006 beginnt, wobei eine frühere Anwendung
unterstützt werden solle.
Neudarstellung von Vergleichszahlen
Für gegenwärtige Anwender von IAS 39 erfordert die Ergänzung keine
Neudarstellung von Vergleichen, da die Empfehlung des Stabs im
Wesentlichen mit IGC 137-14 übereinstimmt. Insbesondere im Hinblick auf
den Vorschlag des Stabs, der die Wiederverwendung jeglichen
Gewinns/Verlustes aus einem Hedging Instrument, das im Eigenkapital
gehalten wird, fordert, sobald der konsolidierte Gewinn oder Verlust
durch die gehedgte Position beeinflusst wird, empfiehlt der Stab, dass
Konzerne allein aus der praktischen Erwägungen heraus, dass diese
Forderung die Neudarstellung von Vergleichen erfordert, diese Forderung
vorausblickend vom Anwendungszeitpunkt dieser Ergänzung an erfüllen
sollten.
Für Erstanwender von IAS 39 ergibt sich das Thema der Neudarstellung von
Vergleichen nicht, sie sind im ersten Jahr der Anwendung von der
Neudarstellung von Vergleichen ausgenommen. Das bedeutet, dass IFRS 1
nicht ergänzt werden muss.
Anwendung von Ergänzungen ab dem 1. Januar 2005
Alle Hedgingbeziehungen müssen bei der Einführung eines Hedges
gekennzeichnet werden. Das bedeutet, dass vom 1. Januar 2005 an Konzerne
nicht wussten, welches die gehedgte Position sein sollte, um Hedge
Accounting im konsolidierten Abschluss zu erreichen.
Wie vom Board im Dezember Update festgestellt wurde sahen sich die
Adressaten praktischen Schwierigkeiten gegenüber, wie Konzernen
Erleichterungen zu verschaffen seien für die Zeit zwischen dem 1. Januar
2005 und dem Inkrafttreten der Ergänzung. In Anbetracht dessen schlägt
der Stab folgende Lösung vor:
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Der Board
erlaubt einem Unternehmen, das zu Beginn der Berichtsperiode,
die am 1. Januar 2005 oder danach begann, eine erwartete
innerkonzernliche Transaktion als gehedgte Position angegeben
hat, in einem Hedge, der ansonsten für Hedge Accounting
qualifizieren würde, diese Angabe dafür zu nutzen, Hedge
Accounting im konsolidierten Abschluss vom Anfang desjenigen
Berichtsjahres an, das am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnt,
anzuwenden. |
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Wenn ein
Unternehmen eine externe erwartete Transaktion angegeben hat,
mit der gesetzlichen Währung des in die Transaktion eintretenden
Unternehmens als Nennwert, erlaubt der Board dem Unternehmen,
Hedge Accounting im konsolidierten Abschluss für den Zeitraums
zu erreichen, der zwischen der am oder nach dem 1. Januar 2005
beginnenden Berichtsperiode und dem Inkrafttreten der Ergänzung
liegt. Voraussetzung ist, dass der Hedge ansonsten für Hedge
Accounting qualifiziert hätte. |
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass während die obigen
Vorschläge in diesem besonderen Fall notwendig wären (da der Board
angedeutet hatte, dass es durch den Entwurf lediglich die bestehenden
Forderungen nach IAS 39 klarstellen wolle), sie keine stillschweigende
Anerkennung dessen sein sollten, dass die Adressaten Regeln anwendeten,
die nur in den Entwurfs niedergelegt seien. Diese Boardmitglieder wiesen
noch einmal darauf hin, dass nur Regeln aus den endgültigen
Verlautbarungen angewendet werden sollten.
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Ergänzung zu IAS 39: Die Fair Value Option |
Seit der letzten Diskussion des Boards im Januar hat der Stab den
möglichen neuen Ansatz im Angesicht der Kommentare der Adressaten neu
überarbeitet, und dieser wurde dem Board präsentiert. Dieses neu
überarbeitete Dokument wird zum Gespräch am Runden Tisch mitgenommen,
das am Mittwoch, den 16. März 2005 in London in einer öffentlichen
Sitzung stattfinden soll. Aufgrund zeitlicher Beschränkungen werden nur
bestimmte Adressaten (ca. 30) eingeladen, an diesem Gespräch am Runden
Tisch teilzunehmen.
Es wurde darauf hingewiesen, dass einige Gespräche mit Vertretern des
Basel Komitees und mit der EZB stattgefunden haben, während derer
wertvolle Klarstellungen erreicht werden konnten bezüglich der vormals
ausgedrückten Bedenken, die die Fair Value Option in IAS 39 betrafen.
Diese Klarstellungen wurden in die neu überarbeitete Fassung des
Dokuments eingearbeitet. Der Zweck des Gesprächs am Runden Tisch würde
sein, die Meinung von anderen Adressaten einzuholen, um sicherzugehen,
dass der Vorschlag für alle tragbar sei.
Einige Boardmitglieder fragten, ob der Ausschuss für genügend Sicherheit
gesorgt hätte, dass das neu überarbeitete Dokument in ausreichender
Weise ihre Bedenken berücksichtigen würde, so dass der Board das
Gespräch am Runden Tisch als abschließend betrachten könne.
Bezüglich der tatsächlichen Neuüberarbeitung diskutierte der Board
ausführlich, ob einige Teile der Terminologie oder einige Beispiele
missverständlich seien. (Dies betraf zum Beispiel des Wort „Anomalie“ (mismatch)
und das Beispiel in Absatz AGX5, das von einigen als unklar empfunden
wurde in Bezug auf den Grad der Reduzierung der Anomalie, genauer
gesagt, ob es sich um eine „größere Reduzierung“ oder nur um eine
„Reduzierung“ handele.) Eine Inkonsistenz zu den Forderungen im neu
überarbeiteten Absatz 9 wurde in diesem Absatz entdeckt, der von
„eliminiert oder reduziert eine Inkonsistenz in Maß oder Ansatz
beträchtlich“ spricht.
Nach ausführlicher Debatte kam man zu der Übereinstimmung, dass die
Vorschläge sich auf eine „Rechnungslegungsanomalie“ (accounting mismatch)
beziehen sollten.
--- Ende neu ---
Donnerstag, 17.
Februar 2005
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FASB Update:
Unternehmenszusammenschlüsse - Erwerbsmethode |
Der Stab informierte über die
Aktivitäten des FASB in diesem Projekt. Er stellte dem Board eine
Zusammenfassung jener Sachverhalte vor, bei denen sich der FASB
einverstanden erklärt hatte, Angabepflichten in den Entwurf aufzunehmen,
sowie jener Sachgebiete, bei denen Meinungsverschiedenheiten bestehen
(z.B. bei Pro-Forma-Angaben, die unter Kosten-Nutzen-Aspekten
zurückgewiesen wurden). Der Board bat den Stab, die Adressaten mit der
Bitte um gesonderte Kommentierung zu jenen Sachverhalten zu fragen, bei
denen die vorgeschlagenen Angaben von jenen nach US GAAP abweichen.
Das
Erfordernis, wonach Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert pro
Segmente darzustellen haben, wurde im Zusammenhang mit den Anforderungen
nach IAS 36 diskutiert, die auf Zahlungsmittel generierende Einheiten
(und nicht auf Segmente) abzielen. Der Board trug dem Stab auf, den FASB
zu bitten, dieses Erfordernis noch einmal zu überdenken, zumal selbst
dann, wenn Segmente für den Werthaltigkeitstest herangezogen würden (wie
nach US GAAP, nicht aber nach IFRS), die Darstellung nach IAS 14 eine
andere Zuordnung erforderlich machen könnte.
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Finanzgarantien und Kreditversicherungen - Ergänzungen an IAS 39 und
IFRS 4
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Das Ziel der Diskussion bestand darin, die
Auswirkungen der Entscheidungen, die der Board auf seiner Sitzung im
Januar getroffen hatte, zu untersuchen, einschließlich der wesentlichen
Punkte, die in den Kommentaren zum Ausdruck gebracht worden waren.
Daneben stand zur Debatte, ob eine nochmalige Veröffentlichung
erforderlich würde, und wie der vorgeschlagene Zeitplan für den Rest des
Projekts aussähe.
Auf seiner Januarsitzung hatte der Board vorläufig
entschieden, zwei Ansätze zuzulassen:
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den
Ansatz, der in dem Entwurf vorgeschlagen wurde; oder |
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IFRS 4
anzuwenden, allerdings in Verbindung mit einem strengeren
Schuldadäquanztest. Neben grundlegenden Bestimmungen nach IFRS 4.16 darf
die angesetzte Nettoschuld danach nicht kleiner sein als der Betrag, der
sich nach IAS 37 ergibt. Diese zusätzliche Bestimmung würde keine
Anwendung auf andere Versicherungsverträgen finden. |
Die nachfolgenden Auswirkungen dieser Entscheidung
wurden diskutiert:
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Zahlungsströme aus Abtretungen. Der Board stellte die Frage, warum
Abtretungsrechte als Entschädigungsanspruch nach IAS 37 aufgefasst
würden und nicht als vertragliche Rechte aus dem ursprünglichen Vertrag.
Es bestand allgemeiner Dissens mit der vorgelegten Analyse, und der
Board kam überein, die anderen Auswirkungen vor einer endgültigen
Entscheidung noch einmal zu überdenken; |
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innerkonzernliche Garantien. Der Board stellte fest, dass der
aufgeworfene Sachverhalt größere Auswirkungen auf die Bewertung von
Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen hat, für die es
gegenwärtig keine Regelung in den IFRS gibt. Die Auswirkungen würden
sich solange weiter ergeben, wie keine Bewertungshinweise existierten.
Nach einiger Diskussion stellte der Board fest, dass es schwierig sei,
in diesem Bereich Hinweise zu geben. Einige Boardmitglieder wiesen
darauf hin, dass IAS 18 auf diese Verträge keine Anwendung findet
(Finanzgarantien, die faktisch Versicherungsverträge sind), da dieser
Standard Versicherungsverträge aus seinem Gegenstandsbereich ausklammert
und in den Gegenstandsbereich von IFRS 4 stellt; |
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ob das
Wahlrecht, IAS 39 oder IFRS 4 anzuwenden, als Methodenwahlrecht
ausgestaltet sein sollte oder von Instrument zu Instrument neu ausgeübt
werden könne; |
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ob die
Vorteile aus dem vorgeschlagenen Vorgehen die Kosten überwiegen.
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Der Board betrachtete diese Sachverhalte
ganzheitlich zusammen mit Vorschlägen, die dargestellten Probleme aus
der Welt zu schaffen, die sich m Zusammenhang mit der "Stabilen
Plattform" und den begrenzten Änderungen an der
Versicherungsrechnungslegung, die man bei der Ausarbeitung von IFRS 4
bezweckt hatte, ergäben. Der Board zog in Erwägung, das Projekt zu
beenden, beschloss aber, die Sachverhalte noch einmal auf der nächsten
Sitzung aufzurufen, um den drei nicht anwesenden Boardmitgliedern
Gelegenheit zu geben, die vorgestellten Argumente zu hören.
Es wurde ferner vorgeschlagen, das Beispiel 9 aus
IAS 37 in IFRS 4 zu verlagern, sollte sich der Board für einen Abbruch
des Projekts entscheiden.
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IFRIC Update |
Der Vorsitzende von IFRIC gab einen Überblick über
IFRICs Tätigkeit, wobei er die erhebliche Zahl an Arbeitsergebnissen
hervorhob, die nun sichtbar werde. Er bat darum, seine Hochachtung für
die geleistete Arbeit der einzelnen IFRIC-Mitglieder über die
vergangenen 18 Monate zu Protokoll zu geben. Es wurde festgestellt, dass
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nunmehr mit dem Format von
IFRIC-Papieren vertraut seien und die eingereichten Analysen von
Sachverhalten im Großen und Ganzen bereits dem von IFRIC geforderten
Format entsprächen, was die Arbeit von IFRIC vor allem unter
Ressourcengesichtspunkten erleichtere. Daneben wurde festgestellt, dass
trotz des spürbaren Anstiegs an Sachverhalten, die IFRIC vorgelegt
würden, in der Praxis Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sich mit einer
großen Zahl dieser Sachverhalte befassten. Ein Vorschlag, IAS 38 im
Licht der eingegangenen Kommentare zu IFRIC 3 zu ergänzen, wurde
angerissen. Man deutete an, dass dieser Sachverhalt auf der Boardsitzung
im März diskutiert werden könnte. Auch wurde der Umstand, ob EFRAG
seinen Standpunkt, wonach IFRIC 3 nicht mit den IFRS vereinbar sei, klar
begründet habe, angesprochen. Man bat den Vorsitzenden von IFRIC, sich
dieser Angelegenheit weiter anzunehmen. Es wurde ferner über ein Treffen
mit bestimmten Organisationen berichtet, dass am Vormittag stattgefunden
hatte und an dem auch einige Boardmitglieder teilgenommen hatten. Dabei
wurde hervorgehoben, dass generell breite Unterstützung für eine
konsistente Anwendung der IFRS in Europa und angesprochen, wie man
diesbezüglich Hinweise geben könne. Es wurde darauf hingewiesen, dass
das Treffen als Ergebnis einer Einladung von EFRAG, ein Forum zum
Ideenaustausch zu ermöglichen, zustande gekommen war.
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Kurzfristige Konvergenz - Ertragsteuern |
In Kraft vs.
im wesentlichen in Kraft
Auf seiner Sitzung im Januar hatte der Board die
Verwendung von "in Kraft" bzw. "im wesentlichen in Kraft" befindlichen
Steuersätzen erörtert. Der Board diskutierte, ob die Bedeutung von "in
wesentlichen in Kraft" auf der Wahrscheinlichkeit der Inkraftsetzung
oder dem Prozess der Inkraftsetzung basieren sollte. Der Board
entschied, dass das Erreichen einer bestimmten Prozessstufe gefordert
werden sollte. Mit Blick auf diese Stufe kann der Prozess der
Inkraftsetzung dann als abgeschlossen angesehen werden, wenn die
verbleibenden Schritte "das Ergebnis nicht mehr beeinflussen werden".
Die Zielsetzung dieser Sitzung bestand darin, dass
der Stab dem Board zusätzliche Informationen zur Einführung und
Wirkungsweise von Steuersätzen, die im wesentlichen in Kraft sind, geben
sollte. Es wurden die Abläufe in einer ganzen Reihe von Ländern
betrachtet, und der Board diskutierte die Vorschläge des Stabs im
Hinblick darauf, wann man von einer im wesentlichen erfolgten
Inkraftsetzung ausgehen könne. Eine Boardmitglieder hielten fest, dass
in der US-GAAP-Literatur auf die "Inkraftsetzung" verwiesen und der
Zeitpunkt entsprechend später gesetzt werde (z.B. wenn der Präsident das
Gesetz unterzeichnet), vergleicht man diese mit der Formulierung "im
wesentlichen in Kraft", was je nach Gesetzgebungsverfahren ein früherer
Zeitpunkt sein könne.
Der Board unterstützte das Prinzip der
"wesentlichen Inkraftsetzung" auf der Grundlage, dass diese dann als
erreicht anzusehen sei, wenn die verbleibenden Prozessschritte "das
Ergebnis nicht mehr beeinflussen werden".
Der Board erklärte sich einverstanden, diesen
Sachverhalt so weiter zu verfolgen, dass die Analyse jedes Rechtgebiets
in der Beschlussgrundlage angegeben und die Adressaten gezielt um
Stellungnahme gebeten werden. Den nationalen Standardsetzern werde die
Möglichkeit gegeben, diesen Passus vor der Veröffentlichung des Entwurfs
einzusehen.
Ungewisse Steuerpositionen
Ziel dieser Sitzung war die Information der
IASB-Mitglieder durch den Stab des FASB über den aktuellen Stand der
dort anhängigen Erörterungen zu erstmaligem Ansatz, Zugangs- und
Folgebewertung, Abgang, Eingruppierung und Angaben ungewisser
Steuerpositionen. Ebenfalls abgedeckt wurden die
Zwischenberichterstattung, Zinsen und Strafen, die
Kommentierungsperiode, Übergangsvorschriften und das Datum des
Inkrafttretens ein. Der IASB fasste keine Beschlüsse.
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Rahmenkonzept |
Der Board diskutierte den folgenden Projektplan:
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Sachverhalt |
2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
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A |
Zielsetzung
und qualitative Merkmale |
Diskussion und DP |
Entwurf |
endg. |
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B |
Bestandteile, Ansatz und Bewertung I |
Diskussion |
DP |
Entwurf |
endg. |
|
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C |
Bewertung II |
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DP |
Entwurf |
endg. |
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D |
Berichtseinheit |
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Diskussion |
DP |
Entwurf |
endg. |
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E |
Ausweis und
Angaben, einschließlich Randbereiche der Berichterstattung |
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Diskussion |
DP |
Entwurf |
endg. |
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F |
Zweck und
Stellenwert |
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Diskussion |
DP |
Entwurf |
endg. |
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G |
Anwendbarkeit in nicht gewinnorientierten Bereichen |
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Diskussion |
DP |
Entwurf |
endg. |
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H |
vollständiges Rahmenkonzept |
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Diskussion |
DP |
Entwurf |
endg. |
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Diskussion |
= |
Beginn der Erörterungen |
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DP |
= |
Diskussionspapier mit der vorläufigen
Sichtweise des Boards |
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Entwurf |
= |
Entwurf veröffentlicht |
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endg. |
= |
Textarbeiten abgeschlossen und, sofern
möglich, entsprechende Abschnitte der gegenwärtigen
Rahmenkonzepte ersetzt |
|
Es wurden Bedenken hinsichtlich der Länge des
Projektes geäußert, gefolgt von dem Vorschlag, dass der Board eine kürze
Projektdauer anstreben solle.
Der Stab zeigte die Gründe für diesen schrittweisen
Ansatz und die erwartete Länge des Projektes auf, wobei vor allem das
unbekannte Terrain, das man zu ergründen hätte, die knappen Ressourcen
sowie die Fülle an Themen, die schon jetzt auf der Agenda des Boards
stünden, hervorgehoben wurden.
Es wurden Vorschläge, wie man die verschiedenen
Phasen des Projektes angehen sollte, diskutiert und festgehalten. Dazu
gehörte auch eine frühere Beschäftigung mit dem Thema "Bestandteile"
(z.B. die Unterscheidung in Eigen- und Fremdkapital) als Teil der Phase
A und der Abgrenzung der "Berichtseinheit", weil dies für die
Beschäftigung mit den anderen nachfolgenden Themen unerlässlich sei. Der
Stab deutete an, dass es sich als sachgerecht erweisen könne, das
gegenwärtige Rahmenkonzept je nach Art der neuen Vorschrift Stück für
Stück zu ergänzen. Dieses sollte allerdings entsprechend dem Fortgang
des Projekts entschieden werden.
Der Board wiederholte noch einmal, dass das
Ausarbeiten des Rahmenkonzeptes sowohl einen Top-Down-Ansatz hinsichtlich
der übergeordneten konzeptionellen Sachverhalte als auch einen
Bottom-Up-Ansatz bei den detaillierteren Aspekten dieser Konzepte
erfordere. Infolgedessen ermöglichten die Themen, die gegenwärtig auf der
Agenda des Boards stehen, es diesem, die Sachverhalte in diesem Projekt
indirekt zu testen oder zu ergründen. Es wurde auch festgehalten, dass
diese Vorgehensweise von denjenigen, die den Board dafür kritisierten,
Standards zu entwickeln, die im Widerspruch zum gegenwärtigen
Rahmenkonzept stehen, nicht ausreichend verstanden werde.
Festgehalten wurde auch, dass einige der Themen des
Projektplans bereits von nationalen Standardsetzern eingeleitet und
begonnen wurden (z.B. das kanadische Forschungsprojekt zur
Erstbewertung), was berücksichtigt werden sollte. Der Board pflichtete
dem bei.
Der Gesamtplan wurde vom Board unter Vorbehalt der
vorstehenden Anregungen genehmigt. Der Stab wurde gebeten, diese
einzuarbeiten und sich mit dem FASB abzustimmen, ob dieser ebenfalls
einverstanden ist.
Der Board vereinbarte, den Prozess für die
Einberufung einer Arbeitsgruppe zu starten, die den Stab bei diesem
Projekt unterstützen solle.
Diese Zusammenfassung basiert
auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie
sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen. |