Der IASB erhielt eine Unterrichtseinheit durch die Internationale
Vereinigung der Versicherungsmathematiker (International Actuarial
Association) mit Schwerpunkt auf Verbindlichkeiten aus
Nicht-Lebensansprüchen
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Ergänzungen zu IAS 39 - Cash Flow Hedge Accounting bei
erwarteten konzerninternen Geschäften (Unterrichtseinheit) |
Vertreter von Philips hielten eine Präsentation vor dem Board. Die
Präsentation umfasste eine Anzahl von Transaktionen – einschließlich
innerkonzernlicher Verkäufe –, die ein Kreditrisiko erzeugen und nach
Unternehmenspolitik gehedgt werden müssen. Die Darstellung strich die
Schwierigkeiten heraus, die sich aus der Anwendung der vorgeschlagenen
Ergänzungen zu IAS 39 auf in der Praxis allgemein gängige Risiken
ergeben. Sie zeigte auch den Unterschied zwischen
Transaktionskreditrisiken und Währungskreditrisiken auf.
Eine der vorgebrachten Meinungen war, dass diese Probleme zum Teil
deswegen entstehen, weil die vom IASB vorgeschlagenen Ergänzungen nicht
weit genug in der Konvergenz mit den US GAAP gingen.
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Versicherungsverträge |
Der Stab gab zu erkennen, dass es im Moment noch zu früh sei, um einen
detaillierten Plan zu entwickeln. Es hänge noch viel von den Hinweisen
ab, die aus Diskussionen mit der Arbeitsgruppe zu Versicherungen und aus
den Wechselbeziehungen mit anderen Projekten entstammen. Der Stab wird
den Plan mit Fortschreiten des Projektes aktualisieren und die Details
ausarbeiten.
Der Board erörterte die Wechselwirkungen dieses Projektes mit den
anderen Projekten, die im Moment existieren: Rahmenkonzept,
Erlöserfassung, bilanzielle Bewertung,
Ertragsberichtserstattung, Finanzinstrumente
und das Projekt zu Verbindlichkeiten
und Kapital. Der Stab stellte klar, dass die Komplexität der
wechselseitigen Beziehungen die Erstellung eines detaillierten Zeitplans
derzeit erschwere.
Der Aufgabenbereich der Arbeitsgruppe zu Finanzinstrumenten wurde im
Zusammenhang mit den Auswirkungen auf dieses Projekt erörtert. Das Board
kam überein, eher jeweils ad hoc Rücksprache nehmen zu wollen als ein
eigenes Regelwerk zu formulieren.
Der Board sieht in den Wechselwirkungen zwischen dem
Versicherungsprojekt und dem Erlöserfassungsprojekt eine
Herausforderung.
Hinsichtlich des Konvergenzthemas stellte der Stab klar, dass vom FASB
derzeit nicht erwartet wird, Ressourcen für das Projekt zu
Versicherungsverträgen zur Verfügung zu stellen. Der Board machte seine
Absicht deutlich, mit dem Projekt fortfahren zu wollen.
Es wurde die Frage an den Board gerichtet, ob die Herausgabe eines
Dokumentes mit „ersten Informationen“ zwecks Kommentierung geplant sei -
etwa in der Richtung eines kurzen Diskussionspapiers, das sich nur den
„heißen Punkten“ widme und die vorläufigen Ansichten des Boards
aufzeige. Der Borad zeigte sich mit diesem Vorschlag einverstanden und
hielt den Stab an, sich mit Kleinigkeiten nicht weiter zu beschäftigen.
Die im Folgenden aufgeführten Punkte würden den Fokus des Papiers
darstellen.
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Modell. Sollte das Board ein einziges Modell für alle
Verträge entwickeln, oder sollte es verschiedene Modelle für
verschiedene Vertragsarten geben? Sollte das
Rechnungslegungsmodell auf der direkten Bewertung des
Vertragsvermögens und der Vertragsverbindlichkeiten basieren (Vermögen-und-Verbindlichkeiten-Modell),
auf Abgrenzung und Abstimmung von vertragsbezogenen Erträgen und
Ausgaben (Abgrenzung-und-Abstimmung-Modell) oder auf einer
Kombination von beidem? |
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Bewertung. Sollte die Bewertung in einem
Vermögen-und-Verbindlichkeiten-Modell auf dem beizulegenden
Zeitwert basieren, dem unternehmensspezifischen Wert oder einer
Kombination von Bewertungsmerkmalen? Wenn das
Bewertungskriterium der beizulegende Zeitwert ist, sollte es
eine Geschäft-an-Kunde-Bewertung sein (Kundenermessen) oder eine
Geschäft-an-Geschäft-Bewertung (gesetzliche Kündigung)? Sollte
die Bewertung in einen Vertrag eingebettete Optionen oder
Garantien mit einschließen? |
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Abschreibung. Sollte die Bewertung einiger oder aller in
der Bilanz angesetzten Beträge auf ihren Barwerten beruhen? |
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Wechselwirkungen zwischen Vermögen und Kapital. Sollte
das Bewertungsmodell erwartete Anlageerträge einschließen, um
den Buchwert einer Vertragsverbindlichkeit zu bestimmen? |
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Risiko-/Leistungsanpassung. Wie sollte das
Rechnungslegungsmodell die Frage der Risiko- oder
Leistungsanpassung angehen? |
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Jahresüberschuss bei erstmaliger Bewertung/erstmaligem Ansatz
von Verbindlichkeiten. Sollte das Rechnungslegungsmodell so
angelegt sein, dass es den Ansatz von Nettoverlusten oder
–gewinnen bei erstmaligem Ansatz verbietet oder erheblich
einschränkt? |
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Verhalten der Versicherungsnehmer. Sollte das
Rechnungslegungsmodell die erwartete Einkünfte und Ausgaben
berücksichtigen, die aus Vertragsverlängerungen oder –kündigungen
durch den Versicherungsnehmer resultieren? |
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Akquisitionskosten. Sollten Kosten, die im Zusammenhang
mit der Akquisition neuer Verträge entstanden sind, als
Anlagevermögen kapitalisiert und abgeschrieben werden? |
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Zerlegung. Sollte das Rechnungslegungsmodell einen
Versicherungsvertrag in die einzelnen Bestandteile zerlegen und
sie einzeln bewerten? |
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Partizipierende Verträge. Wie sollen die
Verbindlichkeiten des Versicherers aus partizipierenden
Verträgen angesetzt und bewertet werden? |
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Kreditwürdigkeit. Sollte die Bewertung die Auswirkungen
der Kreditwürdigkeit des Unternehmens berücksichtigen? |
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Ergänzungen zu IAS 39 und IFRS 4 – Finanzgarantien und
Versicherungsverträge |
Der Zweck der Diskussion des Boards war, abschätzen zu können, ob das
Board generell mit den Vorschlägen im Entwurf zu Finanzgarantieverträgen
und Kreditversicherungen weiterarbeiten solle.
Unter Abwägung der Überlegungen, die aus der Analyse der Stellungnahmen
und den Beratungen bezüglich der Versicherungsverträge (Phase II)
resultierten, riet der Stab, dass der Vorschlag zurückgezogen werden
sollte. Der Board erörterte diese Frage ausführlich und kam zu dem
Schluss, dass der Sachverhalt dem Board zu einem späteren Zeitpunkt
wieder vorgelegt werden solle. In der Zwischenzeit solle der Stab unter
folgenden Gesichtspunkten an dem Vorschlag weiter arbeiten:
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Im
Anwendungsbereich von IFRS 4 ist klarzustellen, dass
Finanzgarantien unter IAS 39, Kreditversicherungen jedoch unter
IFRS 4 fallen. Dies wurde allgemein als Einräumung einer
Wahlfreiheit angesehen, da die „Etikettierung“ eines Vertrags
seine bilanzielle Behandlung bestimmen könne. |
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Die
überarbeiteten Hinweise im Entwurf sind in IAS 39 einzuarbeiten. |
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Der Absatz
zum Anwendungsbereich in IAS 39 hat zu verdeutlichen, dass
Finanzgarantien eingeschlossen sind. |
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Der
Angemessenheitstest für Verluste aus IFRS 4 hat für
Kreditversicherungsverträge anhand von IAS 37 zu erfolgen. |
Es wurde festgehalten, dass das Ergebnis der Rechnungslegung für beide
Arten von Verträgen (Finanzgarantie- und Kreditversicherungsverträge)
weitgehend dasselbe sei, unabhängig davon, welche Option gewählt würde.
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Rechnungslegungsstandards für kleine und mittlere Unternehmen |
Der Board überprüfte und bestätigte die Zusammenfassung vorläufiger
Entscheidungen, die der Board im Dezember 2004 hinsichtlich einer
angemessenen Fortführung des Projektes getroffen hatte. Es herrschte
Übereinstimmung, dass in der Zusammenfassung deutlich gemacht werden
solle, dass das gleiche IASB-Rahmenwerk für alle Unternehmen gelten
solle. Nichtsdestotrotz solle der Board Vereinfachungen hinsichtlich
Ansatz und Bewertung für KMU in Erwägung ziehen. Das gleiche solle für
Angabe- und Darstellungsvereinfachungen gelten, die nur an den Bedarfen
der Adressaten und Kosten-Nutzen-Überlegungen ausgerichtet sein sollten,
wie sie im IASB Rahmenwerk vorgesehen seien. Es solle keine vorgefassten
Bedenken bezüglich solcher Änderungen geben.
Der Stab hat einen Projektplan entwickelt, der folgendes beinhaltet:
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Erweiterung
der Beratungsgruppe durch Aufnahme von Erstellern und Adressaten
von Abschlüssen von KMU; |
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Organisation
von Gesprächen am Runden Tisch mit Erstellern und Adressaten von
Abschlüssen von KMU |
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Erbitten der
Ansichten vom Standardbeirat |
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Abhalten
eines Treffens der Beratungsgruppe |
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Einige
anstehende Konferenzen, auf denen Rechnungslegungsaspekte von
KMU angesprochen werden, zum Vorteil des Projektes nutzen. |
Ein Treffen des boardeigenen Unterkomitees zu KMU ist für die Erörterung
des Plans und zur Unterstützung des Stabs durch hilfreiche Hinweise
angesetzt.
Einige Boardmitglieder schlugen vor, einen anderen Namen für dieses
Projekt in Erwägung zu ziehen, da „KMU“ eine Erwartungslücke aufreißen
würde. Der Stab wird bei einem späteren Treffen dem Board Vorschläge
machen.
Donnerstag, 20. Januar (nur Nachmittag)
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Segmentberichterstattung |
Der Board erörterte eine Analyse der Unterschiede zwischen IAS 14,
Segmentberichterstattung und SFAS 131, Angabe der Segmente eines
Unternehmens und verwandter Informationen. IAS 14 legt den Schwerpunkt
auf Segmentinformationen, die mit den konsolidierten Finanzinformationen
in den Abschlüssen übereinstimmen. SFAS 131 hingegen legt den
Schwerpunkt auf Informationen, die die Art und Weise widerspiegeln, in
der das Unternehmen seine Geschäfte führt. Es wurde darauf hingewiesen,
dass vor der Verabschiedung von SFAS 131 der US-amerikanische Standard
auf ähnlichen Grundsätzen aufgebaut war wie den derzeitigen in IAS 14
angewendeten. Der Board hielt fest, dass sowohl wissenschaftliche
Forschung als auch Treffen mit Analysten gezeigt hätten, dass der Ansatz
von SFAS nützlichere Informationen liefere und vorgezogen würde.
Es wurde darauf hingewiesen, dass Informationen, die zum Zweck der
Entscheidungsfindung erstellt würden, mit großer Wahrscheinlichkeit
genauer wären, als diejenigen, die nur den Anforderungen externer
Berichterstattung genügten. Der einzige Nachteil, den einige Analysten
und Boardmitglieder im SFAS 131-Ansatz sahen, war die Tatsache, dass
SFAS 131 keine konsistenten Rechnungslegungsmethoden zwischen den
Segmentinformationen und den anderen Abschlussinformationen fordert.
Abweichungen in den Rechnungslegungsmethoden müssen jedoch angegeben
werden. Es wurde betont, dass die Zielsetzung dieses Projekts Konvergenz
sei und dass es höchst unwahrscheinlich sei, dass der FASB zu einem
Modell wechseln würde, das konsistente Methoden fordere. Der Board kam
überein, dass ihm im Interesse der Konvergenz SFAS 131 in
IASB-Entwurfform vorgelegt werden solle, damit er erörtert und zur
Kommentierung herausgegeben werden könne. Der Board hielt auch fest,
dass SFAS 131 selbst in Verbindung mit dem kanadischen Standardsetzer
entwickelt worden sei und deshalb bereits in einem Format verfasst sei,
das näher an IFRS läge als die meisten anderen US-amerikanischen
Veröffentlichungen. Es wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass es
zwischen Kanada und den Vereinigten Staaten Unterschiede in der
Interpretation gebe und dass der Board danach streben solle, diese
Unterschiede auszugleichen, damit unter IFRS nur eine Lesart möglich
sei.
Der Board kam überein, den Entwurf in einer späteren Sitzung zu
erörtern. An der US-amerikanischen Fassung sollten so wenig wie möglich
Änderungen vorgenommen werden. Sollten sich irgendwelche Sachverhalte
als Ergebnis der Bedenken von Kommentatoren ergeben, könnten diese dem
FASB zur Kenntnis gebracht werden, damit man sich ihnen später widme.
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Konvergenz: Ertragsteuern |
Der Board erörterte eine Anzahl von Themen bezüglich des Projekts zu
latenten Steuern. Diese waren ein Thema der Sitzung des FASB am
Mittwoch, dem 19. Januar 2005 gewesen.
In Kraft vs. im Wesentlichen in Kraft
Während der Sitzung im April 2003 hatte der Board entschieden, den
Ausdruck „im Wesentlichen in Kraft“ für die Bestimmung, welche
Ausprägungen von Steuersätzen zu berücksichtigen seien, beizubehalten,
so dass Änderungen in den Steuersätzen so gut wie sicher sein müssten,
bevor sie Berücksichtigung finden könnten. Die Stäbe von FASB und IASB
hatten vorgeschlagen, eine dahingehende Änderung festzuhalten, dass
Änderungen in den Steuersätzen nur dann zu berücksichtigen seien, wenn
die verbleibenden Schritte auf dem Weg zur Inkraftsetzung nur noch
mechanischen Charakter hätten (to be perfunctory). Auf seiner Sitzung
hatte der FASB angemerkt, dass der Ausdruck „förmlich (ceremonial)“
angemessener sei als „mechanisch“.
Der Board hielt fest, dass in den Vereinigten Staaten die Unterschrift
des Präsidenten notwendig sei, damit das Kriterium „so gut wie sicher“
erfüllt sei. In anderen Ländern sei allerdings „königliche Genehmigung“
nicht notwendige Voraussetzung für die Erfüllung des „so gut wie
sicher“-Kriteriums. Der Board wies darauf hin, dass der Schwerpunkt der
Forderung auf dem Verabschiedungsprozess von Steuergesetzen liegen solle
und nicht auf der Wahrscheinlichkeit, dass diese Gesetze tatsächlich
verabschiedet würden. Es herrschte Übereinstimmung, dass das Prinzip „im
Wesentlichen in Kraft sein“ und „so gut wie sicher“ beibehalten werden
solle – mit einer Klarstellung, dass dies bedeute, dass Änderungen in
den Steuersätzen dann erfasst werden sollten, wenn die Beschlussfassung
des Gesetzes abgeschlossen sei, d. h. die verbleibenden Schritte das
Ergebnis nicht mehr beeinflussen können würden. Die Grundlage für die
Beschlussfassung wird verdeutlichen, dass in den Vereinigten Staaten das
„so gut wie sicher“-Kriterium nur mit Leistung der Unterschrift durch
den Präsidenten erfüllt sei.
Ausschüttungs- vs. Thesaurierungssteuersätze
Im April 2003 entschied der Board, dass der Thesaurierungssteuersatz bei
der Erfassung von Steuern in den konsolidierten Abschlüssen anzuwenden
sei, da der Auslöser für die Anwendbarkeit des Ausschüttungssteuersatz
immer die Ausschüttung sei, und bis diese eintrete (oder zumindest bis
sie verkündet sei), könne die Anwendung des Ausschüttungssteuersatzes
nicht gerechtfertigt werden. Der FASB hingegen ist der Meinung, dass der
Ausschüttungssteuersatz angewendet werden solle, weil das Ereignis, das
die Erhebung von Steuern verursache, die Erwirtschaftung des Ertrags
sei. Dies sei konsistent damit, wie man andere Rechte bilanziere, die
Vermögensgegenstände darstellten (das Recht, eine Ausschüttung
vorzunehmen und dadurch einen günstigeren Steuersatz anwenden zu können,
sei ein Vermögensgegenstand des Unternehmens). Der IASB konnte dieser
Logik nicht folgen, zumal in einigen Fällen Liquiditätsanforderungen die
Auszahlung einer Dividende verhinderten, und es wenig plausibel scheine,
einen Vermögensgegenstand auszuweisen, der nicht kapitalisierbar sei.
Die Mehrheit der Boardmitglieder bevorzugten den
Thesaurierungssteuersatz. Demzufolge wird dieser Sachverhalt Teil der
gemeinsamen Sitzung der Boards im April 2005 sein.
Sollte ein Mutterunternehmen immer die gleichen Steuersätze anwenden wie
seine ausländischen Tochtergesellschaften?
Der Board setzte die Diskussion mit der Frage fort, ob
Tochterunternehmen - wie zuvor beschlossen - den Ausschüttungssteuersatz
in ihren Abschlüssen anwenden sollten und ob dies konsistent mit der
oben aufgeführten Entscheidung sei. Der Board kam überein, dass die
Annahme vernünftig sei, dass Gewinne innerhalb des Konzerns
ausgeschüttet werden würden, nicht jedoch die Annahme, dass dies
außerhalb des Konzerns geschehen müsse. Es wurde festgehalten, dass eine
mögliche Dividendenzahlung an nicht zum Konzern gehörende Gesellschafter
keinen zeitlichen Unterschied verursache – hierfür latentes
Steuervermögen anzusetzen hieße, dies unter der Annahme zu tun, dass das
Unternehmen eine Alternative bezüglich der Verwendung des Geldes habe.
Das Gegenteil sei in der Konzernsituation der Fall: Das Unternehmen muss
für alle Steuern Rückstellungen bilden, die zukünftig zu zahlen sind,
damit der Konzern als Ganzes von den Erträgen profitieren kann. Daher
sei die Anwendung des Ausschüttungssteuersatzes in den Abschlüssen der
Tochterunternehmen mit der obigen Schlussfolgerung konsistent.
Der FASB hatte eine Ausnahme von der Anwendung des
Ausschüttungssteuersatzes festgehalten; dies betrifft Situationen, in
denen Geld fortwährend in ausländischen Tochtergesellschaften
reinvestiert wird. Der FASB hatte hinsichtlich der Anwendung des
Ausschüttungssteuersatzes für Tochterunternehmen, die dieses Kriterium
nicht erfüllen, Bedenken geäußert, weil dies zu inkonsistenten Annahmen
zwischen Tochterunternehmen führen würde.
Der Board bestätigte seine Entscheidung, dass der
Ausschüttungssteuersatz für Tochterunternehmen anzuwenden sei, wobei die
Ausnahme für fortwährende Reinvestition eher eine Befreiung aus
praktischen Gesichtspunkten als eine fachliche Ausnahme sei. Man kam
überein, dass umfassende Beispiele zur Debatte bei der gemeinsamen
Sitzung im April mitgebracht werden sollten.
Voraussichtlich (probable)
Der FASB nahm die Entscheidung des IASB zur Kenntnis, weiterhin das Wort
„voraussichtlich (probable)“ in den Kriterien für den Ansatz von
latentem Steuervermögen zu verwenden, mit der Klarstellung, dass die
Bedeutung von „voraussichtlich“ „eher wahrscheinlich als
unwahrscheinlich (more likely than not)“ sei (was der Formulierung im
US-amerikanischen Standard entspricht). Weitere Fragen kamen in
Verbindung mit dieser Entscheidung nicht auf.
Weitere Sachverhalte
Der Board erörterte die folgenden weiteren Unterschiede zwischen SFAS
109 und IAS 12, die eventuell in das Projekt mit einbezogen werden
müssten:
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Rechnungslegung von latenten Steuern, wo gestufte Steuersätze
Anwendung finden (der FASB hatte angedeutet, dass hierbei die
gleiche Wortwahl schön wäre, dass es aber kein Sachverhalt von
Bedeutung sei); und |
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Rechnungslegung von Steuermerkmalen eines Käufers, die aufgrund
des Kaufes veräußerbar werden (beide Boards stimmten darin
überein, dass dieses eher im Rahmen des gemeinsamen Projekts zu
Unternehmenszusammenschlüssen gelöst werden solle). |
Das Board entschied, jegliche Hinweise, die derzeit in SFAS 109 nicht
jedoch in IAS 12 vorhanden seien, auf Aufnahme in den Entwurf zu
überprüfen. Ein gemeinsamer Entwurf solle herausgebracht werden, und es
solle soweit wie möglich die gleiche Wortwahl in den Ergänzungen zu den
bereits bestehenden Standards verwendet werden. Die zu Grunde liegende
Struktur der bereits bestehenden Standards bedürfe aber keiner
Änderungen.
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Rahmenkonzept – Erstes Kommunikationsdokument |
Der Board erwog ein „erstes Kommunikationsdokument“ zum gemeinsamen
Rahmenkonzeptprojekt. Dieses Dokument ist ein Arbeitspapier des Stabes,
das für interessierte Parteien die Zielsetzungen und Absichten dieses
Projektes herausstreicht. Der Adressatenkreis dieses Arbeitspapiers sind
diejenigen Gruppen, die normalerweise aktiv durch formelle Kommentare am
Standardentwicklungsprozess teilnehmen. Das Arbeitspapier wird auf der
Internetseite veröffentlicht und an die Abonnenten verschickt. Die
Schlüsselaspekte des Arbeitspapieres werden eine Erörterung der Frage
beinhalten, wie prinzipienbasierte Standards mit Konzepten zusammen
passen, die Schwierigkeit darstellen, gemeinsame Beschlüsse zu
erreichen, wenn die zu Grunde liegenden Konzepte unterschiedlich sind,
und eine Erörterung der Elemente des Rahmenwerks enthalten. Der Board
kam überein, dass das Arbeitspapier deutlich machen solle, dass die
Absicht bestehe, Teile von Rahmenkonzepten von anderen nationalen
Standardsetzern aufzunehmen, wo diese sich als überlegen herausstellen
sollten, und dass die nationalen Standardsetzer aktiv an diesem Projekt
beteiligt werden sollten.
Der Board stimmte zu, dass dieses Dokument gemeinsam als ein
Arbeitspapier des Stabes herausgegeben werden sollte, und zeigte sich
einverstanden, auch zwischen den Sitzungen Entwurfsergänzungen zur
Verfügung zu stellen und das neu entworfene Arbeitspapier vor der
Veröffentlichung durchzusehen. Es wurde auch Übereinkunft bezüglich
eines Dokuments auf höherer Ebene erzielt, dessen Zielgruppe
Finanzleiter sein solle und das von einem professionellen
Wirtschaftsschreiber erstellt werden solle. Allgemeines Material solle
für die Mitglieder des Boards zusammengestellt werden, anhand dessen sie
das Projekt solchem Publikum erklären könnten. Der Board erklärte, dass
ein detaillierter Projektplan für das Projekt derzeit erarbeitet werde,
und deutete die Absicht an, diesen Plan während der Februarsitzung
erörtern zu wollen.
Freitag, 21. Januar (nur Vormittag)
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IAS 39 und IFRS 4 – Finanzgarantien und Versicherungsverträge |
Im Nachgang zur Diskussion am Mittwoch präsentierte der Stab dem Board
vier Optionen:
- Nicht mit dem
Entwurf weiterarbeiten. Das bedeutet im Moment auch, die darin
enthaltenen Überarbeitungen von IAS 39 aufzugeben.
- Mit dem
Entwurf in seiner derzeitigen Fassung weiterarbeiten.
- IFRS 4
ergänzen, um die Bestimmungen aus IAS 37 verpflichtend zu machen.
Dies würde die Rechnungslegung von Versicherungsverträgen verändern,
was nicht mit den ursprünglichen Absichten von IFRS 4 überein zu
bringen ist.
-
Eine Wahlmöglichkeit zwischen IFRS 4 und IAS 39 einräumen nachdem
die folgenden Ergänzungen vorgenommen worden sind:
a. IAS 39: Die diesbezüglichen Ergänzungen aus dem Entwurf aufnehmen
oder den derzeitigen IFRS 4-Entwurf.
b. IAS 39: Die diesbezüglichen Ergänzungen aus dem Entwurf aufnehmen
oder IFRS 4 mit einem IAS 37-Angemessenheitstest, der eine
„Stärkung“ des IFRS 4-Angemessenheitstests darstellt, nur für solche
Verträge.
Nach ausführlicher Diskussion kam das Board überein, mit der Option 4b
weiterzuarbeiten.
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Ergänzungen zu IAS 39 – Die Fair-Value-Option |
Zusammenfassung der eingegangenen Kommentare zu dem vorläufigen ersten
Entwurf eines möglichen neuen Ansatzes
Es wurde von Anfang an klargestellt, dass aufgrund der Art und Weise,
wie diese Kommentare eingeholt worden seien, die Reaktionen auf dieses
offen gelegte Arbeitspapier als „Reaktionen“ anzusehen seien und nicht
als Kommentare im normalen Sinn. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass
auf Grund dieser Art und Weise des Einholens die eingegangenen
Reaktionen, die auch mündliche Mitteilungen und E-mails umfassten, nicht
auf der Internetseite des IASB veröffentlicht worden waren.
Es wurde darauf hingewiesen, dass die große Bandbreite von Bedürfnissen
auf diesem Gebiet zu Schwierigkeiten führe, wenn man versuche, die
Angemessenheit der Fair-Value-Option für diejenigen zu bestimmen, die
diese Option anwenden könnten und wollten, während man gleichzeitig
versuche, Einschränkungen zu formulieren, um wieder den Bedürfnissen
anderer gerecht zu werden.
Nach einiger Diskussion drückten einige Boardmitglieder ihre Bedenken
hinsichtlich der mangelnden Klarheit der Interessen der Bankenregulierer
bezüglich der Fair-Value-Option aus, und unterstrichen, dass möglicher
Weise an der Fair-Value-Option tatsächlich nichts zu bemängeln sei.
Einige Boardmitglieder schlugen vor, dass die Gespräche am Runden Tisch
durch eine öffentliche Unterrichtseinheit ersetzt werden sollten,
während der die Bankenregulierer, insbesondere die der Europäischen
Zentralbank, die Gelegenheit haben sollten, ihre Interessen dem gesamten
Board darzustellen.
Allgemeine Bedenken wurden bezüglich der Tatsache erhoben, dass die
Bedenken eines einzelnen bestimmten Adressaten, die der allgemeinen
Meinung zuwider zu laufen schienen, in solcher Ausführlichkeit durch das
Board erörtert wurden. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass eine
überwältigende Mehrheit der Befragten dem „möglichen neuen Ansatz“ nicht
zustimmte und die uneingeschränkte Fair-Value-Option in IAS 39 voll
unterstützte.
Es wurde festgestellt, dass die Themen, die von den Bankregulierern bei
den Gesprächen am Runden Tisch angesprochen worden waren, die folgenden
seien:
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Die
Fair-Value-Option führe Risiken in Situationen herbei, in denen
interne Kontrollen, Systeme usw. nicht angemessen arbeiteten,
wodurch es zu einer falschen Anwendung der Fair-Value-Option
komme. |
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Bestimmte
Instrumente, die nur durch Schätzmodelle bewertet werden
könnten, würden den Unternehmen eine Gelegenheit bieten, ihre
Erträge dadurch zu beeinflussen, dass sie die Instrumente, die
den gewünschten Effekt erbrächten, als Rosinen aus dem Kuchen
picken würden. |
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Die
unabsichtliche Fair-Value-Bewertung nur einer Seite der Bilanz
würde eine Anomalie der Bewertungsgrundlage innerhalb der Bilanz
hervorrufen. |
In Beantwortung dieser Sachverhalte strichen Boardmitglieder folgendes
heraus:
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Es gebe
bereits Umsetzungshinweise, die sich diesen Sachverhalten
widmeten, und es existierten Umstände, unter denen Schätzmodelle
unter IAS 39 genutzt werden könnten. |
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Es seien
bereits Angabeforderungen vorhanden, die sich mit der Verwaltung
von Erträgen beschäftigten. |
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Die Risiken,
derer die Bankregulierer Herr zu werden suchten, würden nicht
durch die Rechnungslegung verursacht, sondern durch die
Bedingungen und Konditionen der Verträge, die die
Unternehmensleitung eingegangen sei. |
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Die
Fair-Value-Option sei eine unwiderrufliche Entscheidung zum
Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes; es gäbe also keine
Möglichkeit der „Rosinenpickerei“, da die zukünftige Entwicklung
zu diesem Zeitpunkt nicht vorherzusagen sei. |
Es wurde angemerkt, dass es so scheine, als ob die Bedenken der
Bankenregulierer Sachverhalte beträfen, derer sie sich selbst unter
Ausnutzung ihrer Vollmachten annehmen könnten. Daher sei Inhalt der
Debatte über die Fair-Value-Option nicht die Rechnungslegung sondern
möglicherweise etwas ganz Anderes.
Es gab den Hinweis, dass in der Februarsitzung ein neues Arbeitspapier
erörtert werden würde, das die Reaktionen, die bisher zu diesem neuen
Ansatz eingegangen seien, beinhalten werde.
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ED 7 Finanzinstrumente: Angaben |
Kapitalangaben
Die vorgeschlagenen Forderungen im ED 7 verpflichten Unternehmen,
Angaben zur Verfügung zu stellen, die dazu gedacht sind, die Adressaten
in die Lage zu versetzen, das Kapital des Unternehmens einzuschätzen.
Diese Vorschriften im ED 7 zogen im Vergleich zu den anderen Vorschlägen
im Entwurf die meiste Kritik auf sich. Von den 95 Befragten, die sich zu
Kapitalangaben äußerten, kritisierten 85 (89%) zumindest einen
Teilaspekt davon.
Der Stab schlug vor, dass der Board:
a. seinen Vorschlag bestätige, die Angabe einer Beschreibung dessen zu
verlangen, was das Unternehmen als Kapital betrachte;
Der Board stimmte zu aber forderte vom Stab, klarzustellen, dass diese
Angabeforderung Kapital betrifft, das ein Unternehmen verwaltet, und
nicht Kapital, das ein Unternehmen als solches „betrachte“. Darüber
hinaus sollte klargestellt werden, dass Kapital und Eigenkapital
sich nicht auf das Konzept beziehen.
b. nicht weiterhin die vorgeschlagene Angabe fordere, ob das Unternehmen
die durch die Unternehmensführung gesetzten Investitionsziele erreicht
hat, oder eventuelle Konsequenzen eines Nicht-Erreichens;
Der Board stimmte nach ausführlicher Diskussion dafür, diese Forderung
aufzugeben (und folgte damit dem Vorschlag des Stabes), da sie nicht
umsetzbar sei. Die ursprüngliche Absicht hinter dieser Forderung war,
dass sie als frühzeitiger Warnmechanismus für mögliche Verstöße wirken
solle, die in Zukunft auftreten könnten.
c. die Vorschläge aus ED 7 bestätige und die Angabe von qualitativen
Informationen über die Zielsetzung des Unternehmens, die Vorgehensweisen
und die Prozesse der Kapitalverwaltung fordert;
Der Board stimmte zu.
d. keinen Unterschied mache zwischen den Angaben, die von regulierten
Unternehmen gefordert werden, und denen, die von nicht regulierten
verlangt werden;
Es wurde nicht deutlich, ob der Board dieser Empfehlung zustimmte oder
nicht.
e. die Vorschläge aus ED 7 bestätige, keine Angabe bezüglich der
tatsächlichen Höhe von extern bestehenden Kapitalbedarfen zu fordern;
und
Der Board stimmte zu.
f. die Vorschläge aus ED 7 bestätige, dass die Erfüllung der Forderungen
aus etwaigen extern bestehenden Kapitalbedarfen angegeben werden müssen.
Der Board stimmte zu.
Der Board sieht die obigen Empfehlungen als ein Paket und kam zu der
Ansicht, dass die Vorschläge den dahinter liegenden Absichten gerecht
würden.
Insgesamt schlug der Stab vor, jegliche Angabeforderungen hinsichtlich
des Kapitals als Ergänzung zu IAS 1 zu behandeln, nicht als Ergänzung zu
den neuen IFRS. Der Board stimmte zu.
Angabe des beizulegenden Zeitwerts von
Sicherheiten und anderen Bonitätsverbesserungen
Bezüglich der Angabe des beizulegenden Zeitwerts von
Sicherheiten und anderen Bonitätsverbesserungen, schlug der Stab
dem Board folgendes vor:
a. Die Angabe des beizulegenden Zeitwerts von
Sicherheiten,
die als Sicherheiten hinterlegt sind, und von anderen
Bonitätsverbesserungen, wie in Absatz 39(b) des ED 7 gefordert wird,
sollte durch die Forderung ersetzt werden, nach Klassen von
Finanzinstrumenten mit Kreditrisiken geordnet anzugeben, wie hoch der
Risikobetrag von Kreditrisiken zum Bilanzstichtag ist, wenn man alle
Sicherheiten
und andere
Bonitätsverbesserungen berücksichtigt. Sind solche Angaben
undurchführbar (impracticable), ist das Unternehmen zu einer
diesbezüglichen Angabe verpflichtet.
Der Board stimmte zu.
b. Es muss deutlich gemacht werden, dass „andere Bonitätsverbesserungen“
Rahmensaldierungsverträge einschließen.
Der Board stimmte zu aber bat den Stab, den Wortteil „Rahmen-“
wegzulassen und sich auf „Saldierungsverträge“ zu beziehen.
c. Die „Undurchführbarkeits“-Ausnahme sollte beibehalten werden. Wenn
also ein Unternehmen mit Kreditrisiko behaftete Finanzinstrumente im
Bestand hat, bei denen das Risiko durch eine
Sicherheit
gemindert wird,
dessen beizulegender Zeitwert in der Praxis nicht bestimmbar ist, dann
hat das Unternehmen den Höchstbetrag des Kreditrisikos ohne
Berücksichtigung des als Sicherheit hinterlegten
Pfandes anzugeben. Die als
Sicherheiten hinterlegten
Sicherheiten
sind zu beschreiben
und die Angabe ist zu machen, dass die Bestimmung des beizulegenden
Zeitwertes undurchführbar ist.
Es wurden Bedenken angemeldet bezüglich des Begriffes
„Undurchführbarkeit“, und der Board widmete sich dem in ausführlicher
Diskussion.
Die Vorschläge zur Ergänzung des Absatzes 39 des Entwurfs, die unten
aufgeführt sind (Kreditrisiko), wurden vom Board mit der Ausnahme von
39(a) zurückgewiesen. In 39(a) sei allerdings der Wortteil „Rahmen-“
wegzulassen, so dass sich der Bezug auf „Nettingsvereinbarungen“ ergebe:
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Kreditrisiko
39. Ein
Unternehmen hat nach Klassen von Finanzinstrumenten mit
Kreditrisiko geordnet anzugeben:
a. den
Betrag, der am besten den Höchstbetrag von Kreditrisiken zum
Bilanzstichtag beschreibt, ohne dass irgendwelche hinterlegten
Sicherheiten oder sonstige
Bonitätsverbesserungen (zB Saldierungsverträge) berücksichtigt
werden;
b. unter
Bezugnahme auf den in (a) angegebenen Betrag eine Beschreibung
der als Sicherheiten hinterlegten
Sicherheiten und sonstigen
Bonitätsverbesserungen und, solange dies nicht undurchführbar
ist, ihren beizulegenden Zeitwert; und
c. den
Betrag, der am besten den Höchstbetrag von Kreditrisiken zum
Bilanzstichtag beschreibt, unter Berücksichtigung jedweder
Sicherheiten oder
sonstiger Bonitätsverbesserungen, wenn eine solche Angabe nicht
undurchführbar ist, in welchem Fall das Unternehmen dies
anzugeben hat; und
d.
Informationen über die Kreditfähigkeit von Finanzanlagen mit
Kreditrisiken, die weder überfällig noch beschädigt sind. |
Angaben zum Wertberichtigungskonto
Der Stab schlug vor, dass der Board die Forderung nach Angabe von
Berichtigungen bei Änderungen auf dem Abschreibungskonto beibehält und
sie nicht auf die Angabe von äquivalenten Informationen ausdehnt, wenn
kein Abschreibungskonto existiert.
Der Board stellte klar, dass IAS 39 ein Abschreibungskonto wegen der
Gesamtwertigkeitsprüfung fordert und dass jedwede Forderung in dieser
Richtung für alle Unternehmen gelten sollte und nicht nur für
Finanzinstitute. Bezüglich einer Situation, in der kein
Abschreibungskonto verwendet wird, schienen die Mitglieder des Boards
die Angabe von Informationen ähnlich derer zu unterstützen, wie in einer
Situation gemacht würden, in der ein Abschreibungskonto verwendet wird,
weil dies wichtige Informationen hinsichtlich von Verlusten biete.
Diese Zusammenfassung basiert
auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie
sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.