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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen

Links zu den Protokollen vergangener Monate

 
IASB Boardsitzung vom 19. - 21. Januar 2005

in den Räumen des IASB, London

Tagesordnungsordnungspunkte

 

Mittwoch, 19. Januar 2005

 

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Versicherungsverträge (Unterrichtseinheit)

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Ergänzungen zu IAS 39 - Cash Flow Hedge Accounting bei erwarteten konzerninternen Geschäften (Unterrichtseinheit)

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Versicherungsverträge

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Ergänzungen zu IAS 39 und IFRS 4 – Finanzgarantien und Versicherungsverträge

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Rechnungslegungsstandards für kleine und mittlere Unternehmen

 

Donnerstag, 20. Januar 2005 (nur Nachmittag)

 

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Segmentberichterstattung

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Konvergenz: Ertragsteuern

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Rahmenkonzept – Erstes Kommunikationsdokument

 

Freitag, 21. Januar 2005 (nur Vormittag)

 

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Ergänzungen zu IAS 39 – Die Fair-Value-Option

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ED 7 Finanzinstrumente: Angaben

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IASB Update).

 

19. - 21. Januar 2005, London

 

Mittwoch, 19. Januar 2005

 

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Versicherungsverträge (Unterrichtseinheit)

 

Der IASB erhielt eine Unterrichtseinheit durch die Internationale Vereinigung der Versicherungsmathematiker (International Actuarial Association) mit Schwerpunkt auf Verbindlichkeiten aus Nicht-Lebensansprüchen

 

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Ergänzungen zu IAS 39 - Cash Flow Hedge Accounting bei erwarteten konzerninternen Geschäften (Unterrichtseinheit)

 

Vertreter von Philips hielten eine Präsentation vor dem Board. Die Präsentation umfasste eine Anzahl von Transaktionen – einschließlich innerkonzernlicher Verkäufe –, die ein Kreditrisiko erzeugen und nach Unternehmenspolitik gehedgt werden müssen. Die Darstellung strich die Schwierigkeiten heraus, die sich aus der Anwendung der vorgeschlagenen Ergänzungen zu IAS 39 auf in der Praxis allgemein gängige Risiken ergeben. Sie zeigte auch den Unterschied zwischen Transaktionskreditrisiken und Währungskreditrisiken auf.

 

Eine der vorgebrachten Meinungen war, dass diese Probleme zum Teil deswegen entstehen, weil die vom IASB vorgeschlagenen Ergänzungen nicht weit genug in der Konvergenz mit den US GAAP gingen.

 

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Versicherungsverträge

 

Der Stab gab zu erkennen, dass es im Moment noch zu früh sei, um einen detaillierten Plan zu entwickeln. Es hänge noch viel von den Hinweisen ab, die aus Diskussionen mit der Arbeitsgruppe zu Versicherungen und aus den Wechselbeziehungen mit anderen Projekten entstammen. Der Stab wird den Plan mit Fortschreiten des Projektes aktualisieren und die Details ausarbeiten.

 

Der Board erörterte die Wechselwirkungen dieses Projektes mit den anderen Projekten, die im Moment existieren: Rahmenkonzept, Erlöserfassung, bilanzielle Bewertung, Ertragsberichtserstattung, Finanzinstrumente und das Projekt zu Verbindlichkeiten und Kapital. Der Stab stellte klar, dass die Komplexität der wechselseitigen Beziehungen die Erstellung eines detaillierten Zeitplans derzeit erschwere.

 

Der Aufgabenbereich der Arbeitsgruppe zu Finanzinstrumenten wurde im Zusammenhang mit den Auswirkungen auf dieses Projekt erörtert. Das Board kam überein, eher jeweils ad hoc Rücksprache nehmen zu wollen als ein eigenes Regelwerk zu formulieren.

 

Der Board sieht in den Wechselwirkungen zwischen dem Versicherungsprojekt und dem Erlöserfassungsprojekt eine Herausforderung.

 

Hinsichtlich des Konvergenzthemas stellte der Stab klar, dass vom FASB derzeit nicht erwartet wird, Ressourcen für das Projekt zu Versicherungsverträgen zur Verfügung zu stellen. Der Board machte seine Absicht deutlich, mit dem Projekt fortfahren zu wollen.

 

Es wurde die Frage an den Board gerichtet, ob die Herausgabe eines Dokumentes mit „ersten Informationen“ zwecks Kommentierung geplant sei - etwa in der Richtung eines kurzen Diskussionspapiers, das sich nur den „heißen Punkten“ widme und die vorläufigen Ansichten des Boards aufzeige. Der Borad zeigte sich mit diesem Vorschlag einverstanden und hielt den Stab an, sich mit Kleinigkeiten nicht weiter zu beschäftigen. Die im Folgenden aufgeführten Punkte würden den Fokus des Papiers darstellen.

 

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Modell. Sollte das Board ein einziges Modell für alle Verträge entwickeln, oder sollte es verschiedene Modelle für verschiedene Vertragsarten geben? Sollte das Rechnungslegungsmodell auf der direkten Bewertung des Vertragsvermögens und der Vertragsverbindlichkeiten basieren (Vermögen-und-Verbindlichkeiten-Modell), auf Abgrenzung und Abstimmung von vertragsbezogenen Erträgen und Ausgaben (Abgrenzung-und-Abstimmung-Modell) oder auf einer Kombination von beidem?

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Bewertung. Sollte die Bewertung in einem Vermögen-und-Verbindlichkeiten-Modell auf dem beizulegenden Zeitwert basieren, dem unternehmensspezifischen Wert oder einer Kombination von Bewertungsmerkmalen? Wenn das Bewertungskriterium der beizulegende Zeitwert ist, sollte es eine Geschäft-an-Kunde-Bewertung sein (Kundenermessen) oder eine Geschäft-an-Geschäft-Bewertung (gesetzliche Kündigung)? Sollte die Bewertung in einen Vertrag eingebettete Optionen oder Garantien mit einschließen?

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Abschreibung. Sollte die Bewertung einiger oder aller in der Bilanz angesetzten Beträge auf ihren Barwerten beruhen?

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Wechselwirkungen zwischen Vermögen und Kapital. Sollte das Bewertungsmodell erwartete Anlageerträge einschließen, um den Buchwert einer Vertragsverbindlichkeit zu bestimmen?

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Risiko-/Leistungsanpassung. Wie sollte das Rechnungslegungsmodell die Frage der Risiko- oder Leistungsanpassung angehen?

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Jahresüberschuss bei erstmaliger Bewertung/erstmaligem Ansatz von Verbindlichkeiten. Sollte das Rechnungslegungsmodell so angelegt sein, dass es den Ansatz von Nettoverlusten oder –gewinnen bei erstmaligem Ansatz verbietet oder erheblich einschränkt?

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Verhalten der Versicherungsnehmer. Sollte das Rechnungslegungsmodell die erwartete Einkünfte und Ausgaben berücksichtigen, die aus Vertragsverlängerungen oder –kündigungen durch den Versicherungsnehmer resultieren?

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Akquisitionskosten. Sollten Kosten, die im Zusammenhang mit der Akquisition neuer Verträge entstanden sind, als Anlagevermögen kapitalisiert und abgeschrieben werden?

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Zerlegung. Sollte das Rechnungslegungsmodell einen Versicherungsvertrag in die einzelnen Bestandteile zerlegen und sie einzeln bewerten?

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Partizipierende Verträge. Wie sollen die Verbindlichkeiten des Versicherers aus partizipierenden Verträgen angesetzt und bewertet werden?

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Kreditwürdigkeit. Sollte die Bewertung die Auswirkungen der Kreditwürdigkeit des Unternehmens berücksichtigen?

 

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Ergänzungen zu IAS 39 und IFRS 4 – Finanzgarantien und Versicherungsverträge

 

Der Zweck der Diskussion des Boards war, abschätzen zu können, ob das Board generell mit den Vorschlägen im Entwurf zu Finanzgarantieverträgen und Kreditversicherungen weiterarbeiten solle.

 

Unter Abwägung der Überlegungen, die aus der Analyse der Stellungnahmen und den Beratungen bezüglich der Versicherungsverträge (Phase II) resultierten, riet der Stab, dass der Vorschlag zurückgezogen werden sollte. Der Board erörterte diese Frage ausführlich und kam zu dem Schluss, dass der Sachverhalt dem Board zu einem späteren Zeitpunkt wieder vorgelegt werden solle. In der Zwischenzeit solle der Stab unter folgenden Gesichtspunkten an dem Vorschlag weiter arbeiten:

 

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Im Anwendungsbereich von IFRS 4 ist klarzustellen, dass Finanzgarantien unter IAS 39, Kreditversicherungen jedoch unter IFRS 4 fallen. Dies wurde allgemein als Einräumung einer Wahlfreiheit angesehen, da die „Etikettierung“ eines Vertrags seine bilanzielle Behandlung bestimmen könne.

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Die überarbeiteten Hinweise im Entwurf sind in IAS 39 einzuarbeiten.

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Der Absatz zum Anwendungsbereich in IAS 39 hat zu verdeutlichen, dass Finanzgarantien eingeschlossen sind.

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Der Angemessenheitstest für Verluste aus IFRS 4 hat für Kreditversicherungsverträge anhand von IAS 37 zu erfolgen.

 

Es wurde festgehalten, dass das Ergebnis der Rechnungslegung für beide Arten von Verträgen (Finanzgarantie- und Kreditversicherungsverträge) weitgehend dasselbe sei, unabhängig davon, welche Option gewählt würde.

 

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Rechnungslegungsstandards für kleine und mittlere Unternehmen

 

Der Board überprüfte und bestätigte die Zusammenfassung vorläufiger Entscheidungen, die der Board im Dezember 2004 hinsichtlich einer angemessenen Fortführung des Projektes getroffen hatte. Es herrschte Übereinstimmung, dass in der Zusammenfassung deutlich gemacht werden solle, dass das gleiche IASB-Rahmenwerk für alle Unternehmen gelten solle. Nichtsdestotrotz solle der Board Vereinfachungen hinsichtlich Ansatz und Bewertung für KMU in Erwägung ziehen. Das gleiche solle für Angabe- und Darstellungsvereinfachungen gelten, die nur an den Bedarfen der Adressaten und Kosten-Nutzen-Überlegungen ausgerichtet sein sollten, wie sie im IASB Rahmenwerk vorgesehen seien. Es solle keine vorgefassten Bedenken bezüglich solcher Änderungen geben.

 

Der Stab hat einen Projektplan entwickelt, der folgendes beinhaltet:

 

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Erweiterung der Beratungsgruppe durch Aufnahme von Erstellern und Adressaten von Abschlüssen von KMU;

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Organisation von Gesprächen am Runden Tisch mit Erstellern und Adressaten von Abschlüssen von KMU

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Erbitten der Ansichten vom Standardbeirat

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Abhalten eines Treffens der Beratungsgruppe

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Einige anstehende Konferenzen, auf denen Rechnungslegungsaspekte von KMU angesprochen werden, zum Vorteil des Projektes nutzen.

 

Ein Treffen des boardeigenen Unterkomitees zu KMU ist für die Erörterung des Plans und zur Unterstützung des Stabs durch hilfreiche Hinweise angesetzt.

 

Einige Boardmitglieder schlugen vor, einen anderen Namen für dieses Projekt in Erwägung zu ziehen, da „KMU“ eine Erwartungslücke aufreißen würde. Der Stab wird bei einem späteren Treffen dem Board Vorschläge machen.

 

 

Donnerstag, 20. Januar (nur Nachmittag)

 

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Segmentberichterstattung

 

Der Board erörterte eine Analyse der Unterschiede zwischen IAS 14, Segmentberichterstattung und SFAS 131, Angabe der Segmente eines Unternehmens und verwandter Informationen. IAS 14 legt den Schwerpunkt auf Segmentinformationen, die mit den konsolidierten Finanzinformationen in den Abschlüssen übereinstimmen. SFAS 131 hingegen legt den Schwerpunkt auf Informationen, die die Art und Weise widerspiegeln, in der das Unternehmen seine Geschäfte führt. Es wurde darauf hingewiesen, dass vor der Verabschiedung von SFAS 131 der US-amerikanische Standard auf ähnlichen Grundsätzen aufgebaut war wie den derzeitigen in IAS 14 angewendeten. Der Board hielt fest, dass sowohl wissenschaftliche Forschung als auch Treffen mit Analysten gezeigt hätten, dass der Ansatz von SFAS nützlichere Informationen liefere und vorgezogen würde.

 

Es wurde darauf hingewiesen, dass Informationen, die zum Zweck der Entscheidungsfindung erstellt würden, mit großer Wahrscheinlichkeit genauer wären, als diejenigen, die nur den Anforderungen externer Berichterstattung genügten. Der einzige Nachteil, den einige Analysten und Boardmitglieder im SFAS 131-Ansatz sahen, war die Tatsache, dass SFAS 131 keine konsistenten Rechnungslegungsmethoden zwischen den Segmentinformationen und den anderen Abschlussinformationen fordert. Abweichungen in den Rechnungslegungsmethoden müssen jedoch angegeben werden. Es wurde betont, dass die Zielsetzung dieses Projekts Konvergenz sei und dass es höchst unwahrscheinlich sei, dass der FASB zu einem Modell wechseln würde, das konsistente Methoden fordere. Der Board kam überein, dass ihm im Interesse der Konvergenz SFAS 131 in IASB-Entwurfform vorgelegt werden solle, damit er erörtert und zur Kommentierung herausgegeben werden könne. Der Board hielt auch fest, dass SFAS 131 selbst in Verbindung mit dem kanadischen Standardsetzer entwickelt worden sei und deshalb bereits in einem Format verfasst sei, das näher an IFRS läge als die meisten anderen US-amerikanischen Veröffentlichungen. Es wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass es zwischen Kanada und den Vereinigten Staaten Unterschiede in der Interpretation gebe und dass der Board danach streben solle, diese Unterschiede auszugleichen, damit unter IFRS nur eine Lesart möglich sei.

 

Der Board kam überein, den Entwurf in einer späteren Sitzung zu erörtern. An der US-amerikanischen Fassung sollten so wenig wie möglich Änderungen vorgenommen werden. Sollten sich irgendwelche Sachverhalte als Ergebnis der Bedenken von Kommentatoren ergeben, könnten diese dem FASB zur Kenntnis gebracht werden, damit man sich ihnen später widme.

 

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Konvergenz: Ertragsteuern

 

Der Board erörterte eine Anzahl von Themen bezüglich des Projekts zu latenten Steuern. Diese waren ein Thema der Sitzung des FASB am Mittwoch, dem 19. Januar 2005 gewesen.

 

In Kraft vs. im Wesentlichen in Kraft

 

Während der Sitzung im April 2003 hatte der Board entschieden, den Ausdruck „im Wesentlichen in Kraft“ für die Bestimmung, welche Ausprägungen von Steuersätzen zu berücksichtigen seien, beizubehalten, so dass Änderungen in den Steuersätzen so gut wie sicher sein müssten, bevor sie Berücksichtigung finden könnten. Die Stäbe von FASB und IASB hatten vorgeschlagen, eine dahingehende Änderung festzuhalten, dass Änderungen in den Steuersätzen nur dann zu berücksichtigen seien, wenn die verbleibenden Schritte auf dem Weg zur Inkraftsetzung nur noch mechanischen Charakter hätten (to be perfunctory). Auf seiner Sitzung hatte der FASB angemerkt, dass der Ausdruck „förmlich (ceremonial)“ angemessener sei als „mechanisch“.

 

Der Board hielt fest, dass in den Vereinigten Staaten die Unterschrift des Präsidenten notwendig sei, damit das Kriterium „so gut wie sicher“ erfüllt sei. In anderen Ländern sei allerdings „königliche Genehmigung“ nicht notwendige Voraussetzung für die Erfüllung des „so gut wie sicher“-Kriteriums. Der Board wies darauf hin, dass der Schwerpunkt der Forderung auf dem Verabschiedungsprozess von Steuergesetzen liegen solle und nicht auf der Wahrscheinlichkeit, dass diese Gesetze tatsächlich verabschiedet würden. Es herrschte Übereinstimmung, dass das Prinzip „im Wesentlichen in Kraft sein“ und „so gut wie sicher“ beibehalten werden solle – mit einer Klarstellung, dass dies bedeute, dass Änderungen in den Steuersätzen dann erfasst werden sollten, wenn die Beschlussfassung des Gesetzes abgeschlossen sei, d. h. die verbleibenden Schritte das Ergebnis nicht mehr beeinflussen können würden. Die Grundlage für die Beschlussfassung wird verdeutlichen, dass in den Vereinigten Staaten das „so gut wie sicher“-Kriterium nur mit Leistung der Unterschrift durch den Präsidenten erfüllt sei.

 

Ausschüttungs- vs. Thesaurierungssteuersätze

 

Im April 2003 entschied der Board, dass der Thesaurierungssteuersatz bei der Erfassung von Steuern in den konsolidierten Abschlüssen anzuwenden sei, da der Auslöser für die Anwendbarkeit des Ausschüttungssteuersatz immer die Ausschüttung sei, und bis diese eintrete (oder zumindest bis sie verkündet sei), könne die Anwendung des Ausschüttungssteuersatzes nicht gerechtfertigt werden. Der FASB hingegen ist der Meinung, dass der Ausschüttungssteuersatz angewendet werden solle, weil das Ereignis, das die Erhebung von Steuern verursache, die Erwirtschaftung des Ertrags sei. Dies sei konsistent damit, wie man andere Rechte bilanziere, die Vermögensgegenstände darstellten (das Recht, eine Ausschüttung vorzunehmen und dadurch einen günstigeren Steuersatz anwenden zu können, sei ein Vermögensgegenstand des Unternehmens). Der IASB konnte dieser Logik nicht folgen, zumal in einigen Fällen Liquiditätsanforderungen die Auszahlung einer Dividende verhinderten, und es wenig plausibel scheine, einen Vermögensgegenstand auszuweisen, der nicht kapitalisierbar sei. Die Mehrheit der Boardmitglieder bevorzugten den Thesaurierungssteuersatz. Demzufolge wird dieser Sachverhalt Teil der gemeinsamen Sitzung der Boards im April 2005 sein.

 

Sollte ein Mutterunternehmen immer die gleichen Steuersätze anwenden wie seine ausländischen Tochtergesellschaften?

 

Der Board setzte die Diskussion mit der Frage fort, ob Tochterunternehmen - wie zuvor beschlossen - den Ausschüttungssteuersatz in ihren Abschlüssen anwenden sollten und ob dies konsistent mit der oben aufgeführten Entscheidung sei. Der Board kam überein, dass die Annahme vernünftig sei, dass Gewinne innerhalb des Konzerns ausgeschüttet werden würden, nicht jedoch die Annahme, dass dies außerhalb des Konzerns geschehen müsse. Es wurde festgehalten, dass eine mögliche Dividendenzahlung an nicht zum Konzern gehörende Gesellschafter keinen zeitlichen Unterschied verursache – hierfür latentes Steuervermögen anzusetzen hieße, dies unter der Annahme zu tun, dass das Unternehmen eine Alternative bezüglich der Verwendung des Geldes habe. Das Gegenteil sei in der Konzernsituation der Fall: Das Unternehmen muss für alle Steuern Rückstellungen bilden, die zukünftig zu zahlen sind, damit der Konzern als Ganzes von den Erträgen profitieren kann. Daher sei die Anwendung des Ausschüttungssteuersatzes in den Abschlüssen der Tochterunternehmen mit der obigen Schlussfolgerung konsistent.

 

Der FASB hatte eine Ausnahme von der Anwendung des Ausschüttungssteuersatzes festgehalten; dies betrifft Situationen, in denen Geld fortwährend in ausländischen Tochtergesellschaften reinvestiert wird. Der FASB hatte hinsichtlich der Anwendung des Ausschüttungssteuersatzes für Tochterunternehmen, die dieses Kriterium nicht erfüllen, Bedenken geäußert, weil dies zu inkonsistenten Annahmen zwischen Tochterunternehmen führen würde.

 

Der Board bestätigte seine Entscheidung, dass der Ausschüttungssteuersatz für Tochterunternehmen anzuwenden sei, wobei die Ausnahme für fortwährende Reinvestition eher eine Befreiung aus praktischen Gesichtspunkten als eine fachliche Ausnahme sei. Man kam überein, dass umfassende Beispiele zur Debatte bei der gemeinsamen Sitzung im April mitgebracht werden sollten.

 

Voraussichtlich (probable)

 

Der FASB nahm die Entscheidung des IASB zur Kenntnis, weiterhin das Wort „voraussichtlich (probable)“ in den Kriterien für den Ansatz von latentem Steuervermögen zu verwenden, mit der Klarstellung, dass die Bedeutung von „voraussichtlich“ „eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich (more likely than not)“ sei (was der Formulierung im US-amerikanischen Standard entspricht). Weitere Fragen kamen in Verbindung mit dieser Entscheidung nicht auf.

 

Weitere Sachverhalte

 

Der Board erörterte die folgenden weiteren Unterschiede zwischen SFAS 109 und IAS 12, die eventuell in das Projekt mit einbezogen werden müssten:

 

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Rechnungslegung von latenten Steuern, wo gestufte Steuersätze Anwendung finden (der FASB hatte angedeutet, dass hierbei die gleiche Wortwahl schön wäre, dass es aber kein Sachverhalt von Bedeutung sei); und

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Rechnungslegung von Steuermerkmalen eines Käufers, die aufgrund des Kaufes veräußerbar werden (beide Boards stimmten darin überein, dass dieses eher im Rahmen des gemeinsamen Projekts zu Unternehmenszusammenschlüssen gelöst werden solle).

 

Das Board entschied, jegliche Hinweise, die derzeit in SFAS 109 nicht jedoch in IAS 12 vorhanden seien, auf Aufnahme in den Entwurf zu überprüfen. Ein gemeinsamer Entwurf solle herausgebracht werden, und es solle soweit wie möglich die gleiche Wortwahl in den Ergänzungen zu den bereits bestehenden Standards verwendet werden. Die zu Grunde liegende Struktur der bereits bestehenden Standards bedürfe aber keiner Änderungen.

 

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Rahmenkonzept – Erstes Kommunikationsdokument

 

Der Board erwog ein „erstes Kommunikationsdokument“ zum gemeinsamen Rahmenkonzeptprojekt. Dieses Dokument ist ein Arbeitspapier des Stabes, das für interessierte Parteien die Zielsetzungen und Absichten dieses Projektes herausstreicht. Der Adressatenkreis dieses Arbeitspapiers sind diejenigen Gruppen, die normalerweise aktiv durch formelle Kommentare am Standardentwicklungsprozess teilnehmen. Das Arbeitspapier wird auf der Internetseite veröffentlicht und an die Abonnenten verschickt. Die Schlüsselaspekte des Arbeitspapieres werden eine Erörterung der Frage beinhalten, wie prinzipienbasierte Standards mit Konzepten zusammen passen, die Schwierigkeit darstellen, gemeinsame Beschlüsse zu erreichen, wenn die zu Grunde liegenden Konzepte unterschiedlich sind, und eine Erörterung der Elemente des Rahmenwerks enthalten. Der Board kam überein, dass das Arbeitspapier deutlich machen solle, dass die Absicht bestehe, Teile von Rahmenkonzepten von anderen nationalen Standardsetzern aufzunehmen, wo diese sich als überlegen herausstellen sollten, und dass die nationalen Standardsetzer aktiv an diesem Projekt beteiligt werden sollten.

 

Der Board stimmte zu, dass dieses Dokument gemeinsam als ein Arbeitspapier des Stabes herausgegeben werden sollte, und zeigte sich einverstanden, auch zwischen den Sitzungen Entwurfsergänzungen zur Verfügung zu stellen und das neu entworfene Arbeitspapier vor der Veröffentlichung durchzusehen. Es wurde auch Übereinkunft bezüglich eines Dokuments auf höherer Ebene erzielt, dessen Zielgruppe Finanzleiter sein solle und das von einem professionellen Wirtschaftsschreiber erstellt werden solle. Allgemeines Material solle für die Mitglieder des Boards zusammengestellt werden, anhand dessen sie das Projekt solchem Publikum erklären könnten. Der Board erklärte, dass ein detaillierter Projektplan für das Projekt derzeit erarbeitet werde, und deutete die Absicht an, diesen Plan während der Februarsitzung erörtern zu wollen.

 

 

Freitag, 21. Januar (nur Vormittag)

 

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IAS 39 und IFRS 4 – Finanzgarantien und Versicherungsverträge

 

Im Nachgang zur Diskussion am Mittwoch präsentierte der Stab dem Board vier Optionen:

 

  1. Nicht mit dem Entwurf weiterarbeiten. Das bedeutet im Moment auch, die darin enthaltenen Überarbeitungen von IAS 39 aufzugeben.
  2. Mit dem Entwurf in seiner derzeitigen Fassung weiterarbeiten.
  3. IFRS 4 ergänzen, um die Bestimmungen aus IAS 37 verpflichtend zu machen. Dies würde die Rechnungslegung von Versicherungsverträgen verändern, was nicht mit den ursprünglichen Absichten von IFRS 4 überein zu bringen ist.
  4. Eine Wahlmöglichkeit zwischen IFRS 4 und IAS 39 einräumen nachdem die folgenden Ergänzungen vorgenommen worden sind:

a. IAS 39: Die diesbezüglichen Ergänzungen aus dem Entwurf aufnehmen oder den derzeitigen IFRS 4-Entwurf.

b. IAS 39: Die diesbezüglichen Ergänzungen aus dem Entwurf aufnehmen oder IFRS 4 mit einem IAS 37-Angemessenheitstest, der eine „Stärkung“ des IFRS 4-Angemessenheitstests darstellt, nur für solche Verträge.

 

Nach ausführlicher Diskussion kam das Board überein, mit der Option 4b weiterzuarbeiten.

 

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Ergänzungen zu IAS 39 – Die Fair-Value-Option

 

Zusammenfassung der eingegangenen Kommentare zu dem vorläufigen ersten Entwurf eines möglichen neuen Ansatzes

 

Es wurde von Anfang an klargestellt, dass aufgrund der Art und Weise, wie diese Kommentare eingeholt worden seien, die Reaktionen auf dieses offen gelegte Arbeitspapier als „Reaktionen“ anzusehen seien und nicht als Kommentare im normalen Sinn. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass auf Grund dieser Art und Weise des Einholens die eingegangenen Reaktionen, die auch mündliche Mitteilungen und E-mails umfassten, nicht auf der Internetseite des IASB veröffentlicht worden waren.

 

Es wurde darauf hingewiesen, dass die große Bandbreite von Bedürfnissen auf diesem Gebiet zu Schwierigkeiten führe, wenn man versuche, die Angemessenheit der Fair-Value-Option für diejenigen zu bestimmen, die diese Option anwenden könnten und wollten, während man gleichzeitig versuche, Einschränkungen zu formulieren, um wieder den Bedürfnissen anderer gerecht zu werden.

 

Nach einiger Diskussion drückten einige Boardmitglieder ihre Bedenken hinsichtlich der mangelnden Klarheit der Interessen der Bankenregulierer bezüglich der Fair-Value-Option aus, und unterstrichen, dass möglicher Weise an der Fair-Value-Option tatsächlich nichts zu bemängeln sei. Einige Boardmitglieder schlugen vor, dass die Gespräche am Runden Tisch durch eine öffentliche Unterrichtseinheit ersetzt werden sollten, während der die Bankenregulierer, insbesondere die der Europäischen Zentralbank, die Gelegenheit haben sollten, ihre Interessen dem gesamten Board darzustellen.

 

Allgemeine Bedenken wurden bezüglich der Tatsache erhoben, dass die Bedenken eines einzelnen bestimmten Adressaten, die der allgemeinen Meinung zuwider zu laufen schienen, in solcher Ausführlichkeit durch das Board erörtert wurden. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass eine überwältigende Mehrheit der Befragten dem „möglichen neuen Ansatz“ nicht zustimmte und die uneingeschränkte Fair-Value-Option in IAS 39 voll unterstützte.

 

Es wurde festgestellt, dass die Themen, die von den Bankregulierern bei den Gesprächen am Runden Tisch angesprochen worden waren, die folgenden seien:

 

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Die Fair-Value-Option führe Risiken in Situationen herbei, in denen interne Kontrollen, Systeme usw. nicht angemessen arbeiteten, wodurch es zu einer falschen Anwendung der Fair-Value-Option komme.

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Bestimmte Instrumente, die nur durch Schätzmodelle bewertet werden könnten, würden den Unternehmen eine Gelegenheit bieten, ihre Erträge dadurch zu beeinflussen, dass sie die Instrumente, die den gewünschten Effekt erbrächten, als Rosinen aus dem Kuchen picken würden.

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Die unabsichtliche Fair-Value-Bewertung nur einer Seite der Bilanz würde eine Anomalie der Bewertungsgrundlage innerhalb der Bilanz hervorrufen.

 

In Beantwortung dieser Sachverhalte strichen Boardmitglieder folgendes heraus:

 

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Es gebe bereits Umsetzungshinweise, die sich diesen Sachverhalten widmeten, und es existierten Umstände, unter denen Schätzmodelle unter IAS 39 genutzt werden könnten.

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Es seien bereits Angabeforderungen vorhanden, die sich mit der Verwaltung von Erträgen beschäftigten.

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Die Risiken, derer die Bankregulierer Herr zu werden suchten, würden nicht durch die Rechnungslegung verursacht, sondern durch die Bedingungen und Konditionen der Verträge, die die Unternehmensleitung eingegangen sei.

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Die Fair-Value-Option sei eine unwiderrufliche Entscheidung zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes; es gäbe also keine Möglichkeit der „Rosinenpickerei“, da die zukünftige Entwicklung zu diesem Zeitpunkt nicht vorherzusagen sei.

 

Es wurde angemerkt, dass es so scheine, als ob die Bedenken der Bankenregulierer Sachverhalte beträfen, derer sie sich selbst unter Ausnutzung ihrer Vollmachten annehmen könnten. Daher sei Inhalt der Debatte über die Fair-Value-Option nicht die Rechnungslegung sondern möglicherweise etwas ganz Anderes.

 

Es gab den Hinweis, dass in der Februarsitzung ein neues Arbeitspapier erörtert werden würde, das die Reaktionen, die bisher zu diesem neuen Ansatz eingegangen seien, beinhalten werde.

 

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ED 7 Finanzinstrumente: Angaben

 

Kapitalangaben

 

Die vorgeschlagenen Forderungen im ED 7 verpflichten Unternehmen, Angaben zur Verfügung zu stellen, die dazu gedacht sind, die Adressaten in die Lage zu versetzen, das Kapital des Unternehmens einzuschätzen. Diese Vorschriften im ED 7 zogen im Vergleich zu den anderen Vorschlägen im Entwurf die meiste Kritik auf sich. Von den 95 Befragten, die sich zu Kapitalangaben äußerten, kritisierten 85 (89%) zumindest einen Teilaspekt davon.

 

Der Stab schlug vor, dass der Board:

 

a. seinen Vorschlag bestätige, die Angabe einer Beschreibung dessen zu verlangen, was das Unternehmen als Kapital betrachte;

 

Der Board stimmte zu aber forderte vom Stab, klarzustellen, dass diese Angabeforderung Kapital betrifft, das ein Unternehmen verwaltet, und nicht Kapital, das ein Unternehmen als solches „betrachte“. Darüber hinaus sollte klargestellt werden, dass Kapital und Eigenkapital sich nicht auf das Konzept beziehen.

 

b. nicht weiterhin die vorgeschlagene Angabe fordere, ob das Unternehmen die durch die Unternehmensführung gesetzten Investitionsziele erreicht hat, oder eventuelle Konsequenzen eines Nicht-Erreichens;

 

Der Board stimmte nach ausführlicher Diskussion dafür, diese Forderung aufzugeben (und folgte damit dem Vorschlag des Stabes), da sie nicht umsetzbar sei. Die ursprüngliche Absicht hinter dieser Forderung war, dass sie als frühzeitiger Warnmechanismus für mögliche Verstöße wirken solle, die in Zukunft auftreten könnten.

 

c. die Vorschläge aus ED 7 bestätige und die Angabe von qualitativen Informationen über die Zielsetzung des Unternehmens, die Vorgehensweisen und die Prozesse der Kapitalverwaltung fordert;

 

Der Board stimmte zu.

 

d. keinen Unterschied mache zwischen den Angaben, die von regulierten Unternehmen gefordert werden, und denen, die von nicht regulierten verlangt werden;

 

Es wurde nicht deutlich, ob der Board dieser Empfehlung zustimmte oder nicht.

 

e. die Vorschläge aus ED 7 bestätige, keine Angabe bezüglich der tatsächlichen Höhe von extern bestehenden Kapitalbedarfen zu fordern; und

 

Der Board stimmte zu.

 

f. die Vorschläge aus ED 7 bestätige, dass die Erfüllung der Forderungen aus etwaigen extern bestehenden Kapitalbedarfen angegeben werden müssen.

 

Der Board stimmte zu.

 

Der Board sieht die obigen Empfehlungen als ein Paket und kam zu der Ansicht, dass die Vorschläge den dahinter liegenden Absichten gerecht würden.

 

Insgesamt schlug der Stab vor, jegliche Angabeforderungen hinsichtlich des Kapitals als Ergänzung zu IAS 1 zu behandeln, nicht als Ergänzung zu den neuen IFRS. Der Board stimmte zu.

 

Angabe des beizulegenden Zeitwerts von Sicherheiten und anderen Bonitätsverbesserungen

 

Bezüglich der Angabe des beizulegenden Zeitwerts von Sicherheiten und anderen Bonitätsverbesserungen, schlug der Stab dem Board folgendes vor:

 

a. Die Angabe des beizulegenden Zeitwerts von Sicherheiten, die als Sicherheiten hinterlegt sind, und von anderen Bonitätsverbesserungen, wie in Absatz 39(b) des ED 7 gefordert wird, sollte durch die Forderung ersetzt werden, nach Klassen von Finanzinstrumenten mit Kreditrisiken geordnet anzugeben, wie hoch der Risikobetrag von Kreditrisiken zum Bilanzstichtag ist, wenn man alle Sicherheiten und andere Bonitätsverbesserungen berücksichtigt. Sind solche Angaben undurchführbar (impracticable), ist das Unternehmen zu einer diesbezüglichen Angabe verpflichtet.

 

Der Board stimmte zu.

 

b. Es muss deutlich gemacht werden, dass „andere Bonitätsverbesserungen“ Rahmensaldierungsverträge einschließen.

 

Der Board stimmte zu aber bat den Stab, den Wortteil „Rahmen-“ wegzulassen und sich auf „Saldierungsverträge“ zu beziehen.

 

c. Die „Undurchführbarkeits“-Ausnahme sollte beibehalten werden. Wenn also ein Unternehmen mit Kreditrisiko behaftete Finanzinstrumente im Bestand hat, bei denen das Risiko durch eine Sicherheit gemindert wird, dessen beizulegender Zeitwert in der Praxis nicht bestimmbar ist, dann hat das Unternehmen den Höchstbetrag des Kreditrisikos ohne Berücksichtigung des als Sicherheit hinterlegten Pfandes anzugeben. Die als Sicherheiten hinterlegten Sicherheiten sind zu beschreiben und die Angabe ist zu machen, dass die Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes undurchführbar ist.

 

Es wurden Bedenken angemeldet bezüglich des Begriffes „Undurchführbarkeit“, und der Board widmete sich dem in ausführlicher Diskussion.

 

Die Vorschläge zur Ergänzung des Absatzes 39 des Entwurfs, die unten aufgeführt sind (Kreditrisiko), wurden vom Board mit der Ausnahme von 39(a) zurückgewiesen. In 39(a) sei allerdings der Wortteil „Rahmen-“ wegzulassen, so dass sich der Bezug auf „Nettingsvereinbarungen“ ergebe:

 

Kreditrisiko

 

39. Ein Unternehmen hat nach Klassen von Finanzinstrumenten mit Kreditrisiko geordnet anzugeben:

 

a. den Betrag, der am besten den Höchstbetrag von Kreditrisiken zum Bilanzstichtag beschreibt, ohne dass irgendwelche hinterlegten Sicherheiten oder sonstige Bonitätsverbesserungen (zB Saldierungsverträge) berücksichtigt werden;

b. unter Bezugnahme auf den in (a) angegebenen Betrag eine Beschreibung der als Sicherheiten hinterlegten Sicherheiten und sonstigen Bonitätsverbesserungen und, solange dies nicht undurchführbar ist, ihren beizulegenden Zeitwert; und

c. den Betrag, der am besten den Höchstbetrag von Kreditrisiken zum Bilanzstichtag beschreibt, unter Berücksichtigung jedweder Sicherheiten oder sonstiger Bonitätsverbesserungen, wenn eine solche Angabe nicht undurchführbar ist, in welchem Fall das Unternehmen dies anzugeben hat; und

d. Informationen über die Kreditfähigkeit von Finanzanlagen mit Kreditrisiken, die weder überfällig noch beschädigt sind.

 

Angaben zum Wertberichtigungskonto

 

Der Stab schlug vor, dass der Board die Forderung nach Angabe von Berichtigungen bei Änderungen auf dem Abschreibungskonto beibehält und sie nicht auf die Angabe von äquivalenten Informationen ausdehnt, wenn kein Abschreibungskonto existiert.

 

Der Board stellte klar, dass IAS 39 ein Abschreibungskonto wegen der Gesamtwertigkeitsprüfung fordert und dass jedwede Forderung in dieser Richtung für alle Unternehmen gelten sollte und nicht nur für Finanzinstitute. Bezüglich einer Situation, in der kein Abschreibungskonto verwendet wird, schienen die Mitglieder des Boards die Angabe von Informationen ähnlich derer zu unterstützen, wie in einer Situation gemacht würden, in der ein Abschreibungskonto verwendet wird, weil dies wichtige Informationen hinsichtlich von Verlusten biete.

 

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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