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| Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen |
| IASB-Boardsitzung vom 19.-21. Januar 2005 |
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Tagesordnung der IASB-Sitzung
Der IASB erstellt offizielle Ergebnisprotokolle zu seinen Sitzungen in englischer Sprache (IASB Update).
Außerdem werden englischsprachige Podcasts zu einzelnen Sitzungen angefertigt, die einen Überblick über die
Entscheidungen bieten. Eine Übersicht über die verfügbaren Protokolle und Podcasts finden Sie
hier.
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Mitschrift von der IASB-Sitzung 19.-21. Januar 2005 |
| Mittwoch, 19. Januar 2005 |
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Der IASB erhielt eine Lehreinheit durch die Internationale Vereinigung der Versicherungsmathematiker (International Actuarial
Association) mit Schwerpunkt auf Verbindlichkeiten aus dem Nichtleben-Bereich.
Vertreter von Philips hielten eine Präsentation vor dem Board. Die Präsentation umfasste eine Anzahl von Transaktionen
einschließlich innerkonzernlicher Verkäufe , die ein Kreditrisiko erzeugen und entsprechend der
Unternehmenspolitik abgesichert werden müssen. Die Darstellung strich die Schwierigkeiten heraus, die sich aus der Anwendung
der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 39 auf in der Praxis allgemein gängige Risiken ergeben. Sie zeigte auch den Unterschied
zwischen Transaktionskreditrisiken und Währungskreditrisiken auf.
Eine der vorgebrachten Meinungen war, dass diese Probleme zum Teil deswegen entstehen, weil die vom IASB vorgeschlagenen
Änderungen nicht weit genug in der Konvergenz mit den US GAAP gingen.
Der Stab gab zu erkennen, dass es im Moment noch zu früh sei, um einen detaillierten Plan zu entwickeln. Es hänge noch
viel von den Hinweisen ab, die aus Diskussionen mit der Arbeitsgruppe zu Versicherungen und aus den Wechselbeziehungen mit
anderen Projekten entstammen. Der Stab wird den Plan mit Fortschreiten des Projektes aktualisieren und die Details ausarbeiten.
Der Board erörterte die Wechselwirkungen dieses Projektes mit den anderen Projekten, die im Moment existieren: Rahmenkonzept,
Erlöserfassung, bilanzielle Bewertung, Berichtserstattung über die Leistungskraft, Finanzinstrumente und das Projekt zur
Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital. Der Stab stellte klar, dass die Komplexität der wechselseitigen Beziehungen die
Erstellung eines detaillierten Zeitplans derzeit erschwere.
Der Aufgabenbereich der Arbeitsgruppe zu Finanzinstrumenten wurde im Zusammenhang mit den Auswirkungen auf dieses Projekt
erörtert. Der Board kam überein, eher jeweils ad hoc Rücksprache nehmen zu wollen als ein eigenes Regelwerk zu formulieren.
Der Board sieht in den Wechselwirkungen zwischen dem Versicherungsprojekt und dem Erlöserfassungsprojekt eine Herausforderung.
Hinsichtlich des Konvergenzthemas stellte der Stab klar, dass vom FASB derzeit nicht erwartet wird, Ressourcen für das
Projekt zu Versicherungsverträgen zur Verfügung zu stellen. Der Board machte seine Absicht deutlich, mit dem Projekt
fortfahren zu wollen.
Es wurde die Frage an den Board gerichtet, ob die Herausgabe eines Dokumentes mit 'ersten Informationen' zwecks Kommentierung
geplant sei etwa in der Richtung eines kurzen Diskussionspapiers, das sich nur den 'heißen Punkten' widme und die
vorläufigen Ansichten des Boards aufzeige. Der Board zeigte sich mit diesem Vorschlag einverstanden und hielt den Stab an, sich
mit Kleinigkeiten nicht weiter zu beschäftigen. Die im Folgenden aufgeführten Punkte würden den Fokus des Papiers darstellen.
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Modell. Sollte der Board ein einziges Modell für alle Verträge entwickeln, oder sollte es verschiedene
Modelle für verschiedene Vertragsarten geben? Sollte das Rechnungslegungsmodell auf der direkten Bewertung des
Vertragsvermögens und der Vertragsverbindlichkeiten basieren (Vermögen-und-Verbindlichkeiten-Modell), auf Abgrenzung
und Abstimmung von vertragsbezogenen Erträgen und Ausgaben (Abgrenzungs-und-Gleichlauf-Modell) oder auf einer
Kombination von beidem? |
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Bewertung. Sollte die Bewertung in einem Vermögen-und-Verbindlichkeiten-Modell auf dem beizulegenden
Zeitwert basieren, dem unternehmensspezifischen Wert oder einer Kombination von Bewertungsmerkmalen? Wenn als
Bewertungsmaßstab der beizulegende Zeitwert gewählt wird, sollte es eine Geschäft-an-Kunde-Bewertung sein
(Kundenermessen) oder eine Geschäft-an-Geschäft-Bewertung (gesetzliche Kündigung)? Sollte die Bewertung in einen
Vertrag eingebettete Optionen oder Garantien mit einschließen? |
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Abzinsung. Sollte die Bewertung einiger oder aller in der Bilanz angesetzten Beträge auf ihren Barwerten
beruhen? |
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Wechselwirkungen zwischen Vermögen und Kapital. Sollte das Bewertungsmodell erwartete Anlageerträge
einschließen, um den Buchwert einer Vertragsverbindlichkeit zu bestimmen? |
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Risiko-/Leistungsanpassung. Wie sollte das Bilanzierungsmodell die Frage der Risiko- oder
Leistungsanpassung angehen? |
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Bewertungserfolg bei erstmaliger Bewertung/erstmaligem Ansatz von Verbindlichkeiten. Sollte das
Bilanzierungsmodell so angelegt sein, dass es den Ansatz von Bewertungserfolgen bei erstmaligem Ansatz verbietet
oder erheblich einschränkt? |
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Verhalten der Versicherungsnehmer. Sollte das Bilanzierungsmodell die erwartete Einkünfte und Ausgaben
berücksichtigen, die aus Vertragsverlängerungen oder –kündigungen durch den Versicherungsnehmer resultieren? |
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Erwerbskosten. Sollten Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb neuer Verträge entstanden sind, als
Vermögenswert aktiviert und abgeschrieben werden? |
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Entbündelung. Sollte das Bewertungsmodell eine Entbündelung eines Versicherungsvertrags in die einzelnen
Bestandteile vorsehen und diese dann einzeln bewerten? |
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Verträge mit Erfolgsbeteiligung. Wie sollen die Verbindlichkeiten des Versicherers aus Verträgen mit Erfolgsbeteiligung angesetzt und bewertet werden? |
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Kreditwürdigkeit. Sollte die Bewertung die Auswirkungen der Kreditwürdigkeit des Unternehmens
berücksichtigen? |
Der Zweck der Diskussion des Boards bestand darin, abschätzen zu können, ob der Board generell auf der Grundlage der
im Entwurf zu Finanzgarantieverträgen und Kreditversicherungen unterbreiteten Vorschlägen weiterarbeiten solle.
Unter Abwägung der Überlegungen, die aus der Analyse der Stellungnahmen und den Beratungen bezüglich der
Versicherungsverträge (Phase II) resultierten, riet der Stab, dass der Vorschlag zurückgezogen werden sollte. Der Board
erörterte diese Frage ausführlich und kam zu dem Schluss, dass der Sachverhalt dem Board zu einem späteren Zeitpunkt
wieder vorgelegt werden solle. In der Zwischenzeit solle der Stab unter folgenden Gesichtspunkten an dem Vorschlag
weiterarbeiten:
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Im Anwendungsbereich von IFRS 4 ist klarzustellen, dass Finanzgarantien unter IAS 39, Kreditversicherungen
jedoch unter IFRS 4 fallen. Dies wurde allgemein als Einräumung einer Wahlfreiheit angesehen, da die 'Etikettierung'
eines Vertrags seine bilanzielle Behandlung bestimmen könne. |
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Die überarbeiteten Hinweise im Entwurf sind in IAS 39 einzuarbeiten. |
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Der Absatz zum Anwendungsbereich in IAS 39 hat zu verdeutlichen, dass Finanzgarantien eingeschlossen sind. |
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Der Angemessenheitstest für Verluste aus IFRS 4 hat für Kreditversicherungsverträge anhand von IAS 37 zu erfolgen. |
Es wurde festgehalten, dass das Ergebnis der Rechnungslegung für beide Arten von Verträgen (Finanzgarantie- und
Kreditversicherungsverträge) weitgehend dasselbe sei, unabhängig davon, welche Option gewählt würde.
Der Board überprüfte und bestätigte die Zusammenfassung vorläufiger Entscheidungen, die der Board im Dezember 2004
hinsichtlich einer angemessenen Fortführung des Projektes getroffen hatte. Es herrschte Übereinstimmung, dass in der
Zusammenfassung deutlich gemacht werden solle, dass das gleiche IASB-Rahmenkonzept für alle Unternehmen gelten solle.
Nichtsdestotrotz solle der Board Vereinfachungen hinsichtlich Ansatz und Bewertung für KMU in Erwägung ziehen. Das
gleiche solle für Angabe- und Ausweisvereinfachungen gelten, die nur an den Bedarfen der Adressaten und Kosten-
Nutzen-Überlegungen ausgerichtet sein sollten, wie sie im IASB-Rahmenkonzept vorgesehen seien. Es solle keine
vorgefassten Bedenken bezüglich solcher Änderungen geben.
Der Stab hat einen Projektplan entwickelt, der Folgendes beinhaltet:
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Erweiterung der Beratungsgruppe durch Aufnahme von Erstellern und Adressaten von KMU-Abschlüssen |
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Erbitten der Ansichten des Standardbeirats |
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Abhalten eines Treffens der Beratungsgruppe |
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einige anstehende Konferenzen, auf denen Rechnungslegungsaspekte von KMU angesprochen werden, zum
Vorteil des Projektes nutzen. |
Ein Treffen des boardeigenen Unterausschusses zu KMU ist für die Erörterung des Plans und zur Unterstützung des
Stabs durch hilfreiche Hinweise angesetzt.
Einige Boardmitglieder schlugen vor, einen anderen Namen für dieses Projekt in Erwägung zu ziehen, da 'KMU' eine
Erwartungslücke aufreißen würde. Der Stab wird bei einem späteren Treffen dem Board Vorschläge machen.
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| Donnerstag, 20. Januar 2005 |
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Der Board erörterte eine Analyse der Unterschiede zwischen IAS 14 Segmentberichterstattung und SFAS 131
Angabe der Segmente eines Unternehmens und verwandter Informationen. IAS 14 legt den Schwerpunkt auf
Segmentinformationen, die mit den konsolidierten Finanzinformationen in den Abschlüssen übereinstimmen. SFAS 131
hingegen legt den Schwerpunkt auf Informationen, die die Art und Weise widerspiegeln, in der das Unternehmen seine
Geschäfte führt. Es wurde darauf hingewiesen, dass vor der Verabschiedung von SFAS 131 der US-amerikanische
Standard auf ähnlichen Grundsätzen aufgebaut war wie den derzeitigen in IAS 14 angewendeten. Der Board hielt
fest, dass sowohl wissenschaftliche Forschung als auch Treffen mit Analysten gezeigt hätten, dass der Ansatz von
SFAS nützlichere Informationen liefere und vorgezogen würde.
Es wurde darauf hingewiesen, dass Informationen, die zum Zweck der Entscheidungsfindung erstellt würden, mit großer
Wahrscheinlichkeit genauer wären, als diejenigen, die nur den Anforderungen externer Berichterstattung genügten. Der
einzige Nachteil, den einige Analysten und Boardmitglieder im SFAS 131-Ansatz sahen, war die Tatsache, dass
SFAS 131 keine konsistenten Rechnungslegungsmethoden zwischen den Segmentinformationen und den anderen
Abschlussinformationen fordert. Abweichungen in den Rechnungslegungsmethoden müssen jedoch angegeben werden. Es wurde
betont, dass die Zielsetzung dieses Projekts Konvergenz sei und dass es höchst unwahrscheinlich sei, dass der FASB zu
einem Modell wechseln würde, das konsistente Methoden fordere. Der Board kam überein, dass ihm im Interesse der
Konvergenz SFAS 131 in IASB-Entwurfsform vorgelegt werden solle, damit er erörtert und zur Kommentierung
herausgegeben werden könne. Der Board hielt auch fest, dass SFAS 131 selbst in Verbindung mit dem kanadischen
Standardsetzer entwickelt worden sei und deshalb bereits in einem Format verfasst sei, das näher an IFRS läge als die
meisten anderen US-amerikanischen Veröffentlichungen. Es wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass es zwischen Kanada
und den Vereinigten Staaten Unterschiede in der Interpretation gebe und dass der Board danach streben solle, diese
Unterschiede auszugleichen, damit unter IFRS nur eine Lesart möglich sei.
Der Board kam überein, den Entwurf in einer späteren Sitzung zu erörtern. An der US-amerikanischen Fassung sollten
so wenig wie möglich Änderungen vorgenommen werden. Sollten sich irgendwelche Sachverhalte als Ergebnis der Bedenken
von Kommentatoren ergeben, könnten diese dem FASB zur Kenntnis gebracht werden, damit man sich ihnen später widme.
Der Board erörterte eine Anzahl von Themen bezüglich des Projekts zu latenten Steuern. Diese waren ein Thema der
Sitzung des FASB am Mittwoch, dem 19. Januar 2005 gewesen.
In Kraft vs. im Wesentlichen in Kraft
Während der Sitzung im April 2003 hatte der Board entschieden, den Ausdruck 'im Wesentlichen in Kraft' für die
Bestimmung, welche Ausprägungen von Steuersätzen zu berücksichtigen seien, beizubehalten, so dass Änderungen in den
Steuersätzen so gut wie sicher sein müssten, bevor sie Berücksichtigung finden könnten. Die Stäbe von FASB und IASB
hatten vorgeschlagen, eine dahingehende Änderung festzuhalten, dass Änderungen in den Steuersätzen nur dann zu
berücksichtigen seien, wenn die verbleibenden Schritte auf dem Weg zur Inkraftsetzung nur noch mechanischen Charakter
hätten (to be perfunctory). Auf seiner Sitzung hatte der FASB angemerkt, dass der Ausdruck 'förmlich' (ceremonial)
angemessener sei als 'mechanisch'.
Der Board hielt fest, dass in den Vereinigten Staaten die Unterschrift des Präsidenten notwendig sei, damit das
Kriterium 'so gut wie sicher' erfüllt sei. In anderen Ländern sei allerdings 'königliche Genehmigung' nicht notwendige
Voraussetzung für die Erfüllung des 'so gut wie sicher'-Kriteriums. Der Board wies darauf hin, dass der Schwerpunkt der
Forderung auf dem Verabschiedungsprozess von Steuergesetzen liegen solle und nicht auf der Wahrscheinlichkeit, dass
diese Gesetze tatsächlich verabschiedet würden. Es herrschte Übereinstimmung, dass das Prinzip 'im Wesentlichen in
Kraft' und 'so gut wie sicher' beibehalten werden solle mit einer Klarstellung, dass dies bedeute, dass Änderungen
in den Steuersätzen dann erfasst werden sollten, wenn die Beschlussfassung des Gesetzes abgeschlossen sei, d. h. die
verbleibenden Schritte das Ergebnis nicht mehr beeinflussen können würden. Die Grundlage für die Beschlussfassung wird
verdeutlichen, dass in den Vereinigten Staaten das 'so gut wie sicher'-Kriterium nur mit Leistung der Unterschrift durch
den Präsidenten erfüllt sei.
Ausschüttungs- vs. Thesaurierungssteuersätze
Im April 2003 hatte der Board entschieden, dass der Thesaurierungssteuersatz bei der Erfassung von Steuern in den
konsolidierten Abschlüssen anzuwenden sei, da der Auslöser für die Anwendbarkeit des Ausschüttungssteuersatz immer die
Ausschüttung sei, und bis diese eintrete (oder zumindest bis sie verkündet sei), könne die Anwendung des
Ausschüttungssteuersatzes nicht gerechtfertigt werden. Der FASB hingegen ist der Meinung, dass der
Ausschüttungssteuersatz angewendet werden solle, weil das Ereignis, das die Erhebung von Steuern verursache, die
Erwirtschaftung des Ertrags sei. Dies sei konsistent damit, wie man andere Rechte bilanziere, die Vermögensgegenstände
darstellten (das Recht, eine Ausschüttung vorzunehmen und dadurch einen günstigeren Steuersatz anwenden zu können, sei
ein Vermögensgegenstand des Unternehmens). Der IASB konnte dieser Logik nicht folgen, zumal in einigen Fällen
Liquiditätsanforderungen die Auszahlung einer Dividende verhinderten, und es wenig plausibel scheine, einen
Vermögensgegenstand auszuweisen, der nicht kapitalisierbar sei. Die Mehrheit der Boardmitglieder bevorzugten den
Thesaurierungssteuersatz. Demzufolge wird dieser Sachverhalt Teil der gemeinsamen Sitzung der Boards im April 2005
sein.
Sollte ein Mutterunternehmen immer die gleichen Steuersätze verwenden wie seine ausländischen Tochtergesellschaften?
Der Board setzte die Diskussion mit der Frage fort, ob Tochterunternehmen wie zuvor beschlossen den
Ausschüttungssteuersatz in ihren Abschlüssen anwenden sollten und ob dies konsistent mit der oben aufgeführten
Entscheidung sei. Der Board kam überein, dass die Annahme vernünftig sei, dass Gewinne innerhalb des Konzerns
ausgeschüttet werden würden, nicht jedoch die Annahme, dass dies außerhalb des Konzerns geschehen müsse. Es wurde
festgehalten, dass eine mögliche Dividendenzahlung an nicht zum Konzern gehörende Gesellschafter keinen zeitlichen
Unterschied verursache hierfür latentes Steuervermögen anzusetzen hieße, dies unter der Annahme zu tun, dass das
Unternehmen eine Alternative bezüglich der Verwendung des Geldes habe. Das Gegenteil sei in der Konzernsituation der
Fall: Das Unternehmen muss für alle Steuern Rückstellungen bilden, die zukünftig zu zahlen sind, damit der Konzern als
Ganzes von den Erträgen profitieren kann. Daher sei die Anwendung des Ausschüttungssteuersatzes in den Abschlüssen der
Tochterunternehmen mit der obigen Schlussfolgerung konsistent.
Der FASB hatte eine Ausnahme von der Anwendung des Ausschüttungssteuersatzes festgehalten; dies betrifft Situationen,
in denen Geld fortwährend in ausländischen Tochtergesellschaften reinvestiert wird. Der FASB hatte hinsichtlich der
Anwendung des Ausschüttungssteuersatzes für Tochterunternehmen, die dieses Kriterium nicht erfüllen, Bedenken geäußert,
weil dies zu inkonsistenten Annahmen zwischen Tochterunternehmen führen würde.
Der Board bestätigte seine Entscheidung, dass der Ausschüttungssteuersatz für Tochterunternehmen anzuwenden sei, wobei
die Ausnahme für fortwährende Reinvestition eher eine Befreiung aus praktischen Gesichtspunkten als eine fachliche
Ausnahme sei. Man kam überein, dass umfassende Beispiele zur Debatte bei der gemeinsamen Sitzung im April gebracht
werden sollten.
Wahrscheinlich (probable)
Der FASB nahm die Entscheidung des IASB zur Kenntnis, weiterhin das Wort 'wahrscheinlich' (probable) in den
Kriterien für den Ansatz von latentem Steuervermögen zu verwenden, mit der Klarstellung, dass die Bedeutung von
'wahrscheinlich' 'eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich' (more likely than not) sei (was der Formulierung im
US-amerikanischen Standard entspricht). Weitere Fragen kamen in Verbindung mit dieser Entscheidung nicht auf.
Weitere Sachverhalte
Der Board erörterte die folgenden weiteren Unterschiede zwischen SFAS 109 und IAS 12, die eventuell in
das Projekt mit einbezogen werden müssten:
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Rechnungslegung von latenten Steuern, wo gestufte Steuersätze Anwendung finden (der FASB hatte angedeutet,
dass hierbei die gleiche Wortwahl schön wäre, dass es aber kein Sachverhalt von Bedeutung sei); und |
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Rechnungslegung von Steuermerkmalen eines Käufers, die aufgrund des Kaufes veräußerbar werden (beide
Boards stimmten darin überein, dass dieses eher im Rahmen des gemeinsamen Projekts zu
Unternehmenszusammenschlüssen gelöst werden solle). |
Das Board entschied, jegliche Hinweise, die derzeit in SFAS 109, nicht jedoch in IAS 12 vorhanden seien,
auf Aufnahme in den Entwurf zu überprüfen. Ein gemeinsamer Entwurf solle herausgebracht werden, und es solle soweit
wie möglich die gleiche Wortwahl in den Ergänzungen zu den bereits bestehenden Standards verwendet werden. Die zugrunde
liegende Struktur der bereits bestehenden Standards bedürfe aber keiner Änderungen.
Der Board erwog ein 'erstes Kommunikationsdokument' zum gemeinsamen Rahmenkonzeptprojekt. Dieses Dokument ist ein
Arbeitspapier des Stabes, das für interessierte Parteien die Zielsetzungen und Absichten dieses Projektes
herausstreicht. Der Adressatenkreis dieses Arbeitspapiers sind diejenigen Gruppen, die normalerweise aktiv durch
formelle Kommentare am Standardentwicklungsprozess teilnehmen. Das Arbeitspapier wird auf der Internetseite
veröffentlicht und an die Abonnenten verschickt. Die Schlüsselaspekte des Arbeitspapieres werden eine Erörterung der
Frage beinhalten, wie prinzipienbasierte Standards mit Konzepten zusammen passen, die Schwierigkeit darstellen,
gemeinsame Beschlüsse zu erreichen, wenn die zu Grunde liegenden Konzepte unterschiedlich sind, und eine Erörterung
der Elemente des Rahmenwerks enthalten. Der Board kam überein, dass das Arbeitspapier deutlich machen solle, dass die
Absicht bestehe, Teile von Rahmenkonzepten von anderen nationalen Standardsetzern aufzunehmen, wo diese sich als
überlegen herausstellen sollten, und dass die nationalen Standardsetzer aktiv an diesem Projekt beteiligt werden sollten.
Der Board verständigte sich darauf, dass dieses Dokument gemeinsam als ein Arbeitspapier des Stabes herausgegeben
werden sollte, und zeigte sich einverstanden, auch zwischen den Sitzungen Entwurfsergänzungen zur Verfügung zu stellen
und das neu entworfene Arbeitspapier vor der Veröffentlichung durchzusehen. Es wurde auch Übereinkunft bezüglich eines
Dokuments auf höherer Ebene erzielt, dessen Zielgruppe Finanzleiter sein solle und das von einem professionellen
Wirtschaftskolumnisten erstellt werden solle. Allgemeines Material solle für die Mitglieder des Boards zusammengestellt
werden, anhand dessen sie das Projekt solchem Publikum erklären könnten. Der Board erklärte, dass ein detaillierter
Projektplan für das Projekt derzeit erarbeitet werde, und deutete die Absicht an, diesen Plan während der Februarsitzung
erörtern zu wollen.
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| Freitag, 21. Januar 2005 |
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Im Nachgang zur Diskussion am Mittwoch präsentierte der Stab dem Board vier Optionen:
- Nicht am Entwurf weiterarbeiten. Das bedeutet im Moment auch, die darin enthaltenen Überarbeitungen von
IAS 39 aufzugeben.
- Am Entwurf in seiner derzeitigen Fassung weiterarbeiten.
- IFRS 4 ergänzen, um die Bestimmungen aus IAS 37 verpflichtend zu machen. Dies würde die Rechnungslegung
von Versicherungsverträgen verändern, was nicht mit den ursprünglichen Absichten von IFRS 4 überein zu
bringen ist.
- Eine Wahlmöglichkeit zwischen IFRS 4 und IAS 39 einräumen, nachdem die folgenden Änderungen vorgenommen
worden sind:
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a. IAS 39: Die diesbezüglichen Ergänzungen aus dem Entwurf aufnehmen oder den derzeitigen
IFRS 4-Entwurf |
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b. IAS 39: Die diesbezüglichen Ergänzungen aus dem Entwurf aufnehmen oder IFRS 4 mit einem
IAS 37-Angemessenheitstest, der eine 'Verschärfung' des IFRS 4-Angemessenheitstests darstellt, nur
für solche Verträge |
Nach ausführlicher Diskussion kam der Board überein, Option 4b weiter zu verfolgen.
Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen zu dem vorläufigen ersten Entwurf eines möglichen neuen Ansatzes
Es wurde von Anfang an klargestellt, dass aufgrund der Art und Weise, wie diese Kommentare eingeholt worden seien, die
Reaktionen auf dieses offen gelegte Arbeitspapier als 'Reaktionen' anzusehen seien und nicht als Stellungnahmen im
normalen Sinn. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass auf Grund dieser Art und Weise des Einholens die eingegangenen
Reaktionen, die auch mündliche Mitteilungen und Emails umfassten, nicht auf der Internetseite des IASB veröffentlicht
worden waren.
Es wurde darauf hingewiesen, dass die große Bandbreite von Bedürfnissen auf diesem Gebiet zu Schwierigkeiten führe,
wenn man versuche, die Angemessenheit der Fair-Value-Option für diejenigen zu bestimmen, die diese Option anwenden
könnten und wollten, während man gleichzeitig versuche, Einschränkungen zu formulieren, um wieder den Bedürfnissen
anderer gerecht zu werden.
Nach einiger Diskussion drückten einige Boardmitglieder ihre Bedenken hinsichtlich der mangelnden Klarheit der
Interessen der Bankenregulierer bezüglich der Fair-Value-Option aus, und unterstrichen, dass möglicher Weise an der
Fair-Value-Option tatsächlich nichts zu bemängeln sei. Einige Boardmitglieder schlugen vor, dass die Gesprächsrunden
durch eine öffentliche Unterrichtseinheit ersetzt werden sollten, während der die Bankenregulierer, insbesondere die
der Europäischen Zentralbank, die Gelegenheit haben sollten, ihre Interessen dem gesamten Board darzustellen.
Allgemeine Bedenken wurden bezüglich der Tatsache erhoben, dass die Bedenken eines einzelnen bestimmten Adressaten,
die der allgemeinen Meinung zuwider zu laufen schienen, in solcher Ausführlichkeit durch den Board erörtert wurden.
Es wurde auch darauf hingewiesen, dass eine überwältigende Mehrheit der Befragten dem 'möglichen neuen Ansatz' nicht
zustimmte und die uneingeschränkte Fair-Value-Option in IAS 39 voll unterstützte.
Es wurde festgestellt, dass die Themen, die von den Bankregulierern bei den Gesprächsrunden angesprochen worden
waren, die folgenden seien:
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Die Fair-Value-Option führe Risiken in Situationen herbei, in denen interne Kontrollen, Systeme usw.
nicht angemessen arbeiteten, wodurch es zu einer falschen Anwendung der Fair-Value-Option komme. |
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Bestimmte Instrumente, die nur über Bewertungsmodelle bewertet werden könnten, würden den Unternehmen
eine Gelegenheit bieten, ihre Erträge dadurch zu beeinflussen, dass sie die Instrumente, die den gewünschten
Effekt erbrächten, als Rosinen aus dem Kuchen picken würden. |
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Die unabsichtliche Fair-Value-Bewertung nur einer Seite der Bilanz würde eine Anomalie der
Bewertungsgrundlage innerhalb der Bilanz hervorrufen. |
In Beantwortung dieser Sachverhalte strichen Boardmitglieder Folgendes heraus:
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Es gebe bereits Umsetzungshinweise, die sich diesen Sachverhalten widmeten, und es existierten Umstände,
unter denen Bewertungsmodelle unter IAS 39 genutzt werden könnten. |
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Es seien bereits Angabeforderungen vorhanden, die sich mit der Verwaltung von Erträgen beschäftigten. |
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Die Risiken, derer die Bankregulierer Herr zu werden suchten, würden nicht durch die Rechnungslegung
verursacht, sondern durch die Bedingungen und Konditionen der Verträge, die die Unternehmensleitung eingegangen
sei. |
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Die Fair-Value-Option sei eine unwiderrufliche Entscheidung zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes; es gäbe
also keine Möglichkeit der 'Rosinenpickerei', da die zukünftige Entwicklung zu diesem Zeitpunkt nicht
vorherzusagen sei. |
Es wurde angemerkt, dass es so scheine, als ob die Bedenken der Bankenregulierer Sachverhalte beträfen, derer sie
sich selbst unter Ausnutzung ihrer Vollmachten annehmen könnten. Daher sei Inhalt der Debatte über die Fair-Value-
Option nicht die Rechnungslegung, sondern möglicherweise etwas ganz Anderes.
Es gab den Hinweis, dass in der Februarsitzung ein neues Arbeitspapier erörtert werden würde, das die Reaktionen,
die bisher zu diesem neuen Ansatz eingegangen seien, beinhalten werde.
Kapitalangaben
Die vorgeschlagenen Forderungen im ED 7 verpflichten Unternehmen, Angaben zur Verfügung zu stellen, die dazu
gedacht sind, die Adressaten in die Lage zu versetzen, das Kapital des Unternehmens einzuschätzen. Diese Vorschriften
in ED 7 zogen im Vergleich zu den anderen Vorschlägen im Entwurf die meiste Kritik auf sich. Von den
95 Befragten, die sich zu Kapitalangaben äußerten, kritisierten 85 (89%) zumindest einen Teilaspekt davon.
Der Stab schlug vor, dass der Board:
- seinen Vorschlag bestätige, die Angabe einer Beschreibung dessen zu verlangen, was das Unternehmen als
Kapital betrachte;
Der Board stimmte zu aber forderte vom Stab, klarzustellen, dass diese Angabeforderung Kapital betrifft,
das ein Unternehmen verwaltet, und nicht Kapital, das ein Unternehmen als solches 'betrachte'. Darüber
hinaus sollte klargestellt werden, dass Kapital und Eigenkapital sich nicht auf das Konzept bezögen.
- nicht weiterhin die vorgeschlagene Angabe fordere, ob das Unternehmen die durch die Unternehmensführung
gesetzten Investitionsziele erreicht hat, oder eventuelle Konsequenzen eines Nicht-Erreichens;
Der Board stimmte nach ausführlicher Diskussion dafür, diese Forderung aufzugeben (und folgte damit dem
Vorschlag des Stabes), da sie nicht umsetzbar sei. Die ursprüngliche Absicht hinter dieser Forderung war,
dass sie als frühzeitiger Warnmechanismus für mögliche Verstöße wirken solle, die in Zukunft auftreten könnten.
- die Vorschläge aus ED 7 bestätige und die Angabe von qualitativen Informationen über die Zielsetzung des
Unternehmens, die Vorgehensweisen und die Prozesse der Kapitalverwaltung fordert;
Der Board stimmte zu.
- keinen Unterschied mache zwischen den Angaben, die von regulierten Unternehmen gefordert werden, und denen,
die von nicht regulierten verlangt werden;
Es wurde nicht deutlich, ob der Board dieser Empfehlung zustimmte oder nicht.
- die Vorschläge aus ED 7 bestätige, keine Angabe bezüglich der tatsächlichen Höhe von extern bestehenden
Kapitalbedarfen zu fordern;
Der Board stimmte zu.
- die Vorschläge aus ED 7 bestätige, dass die Erfüllung der Forderungen aus etwaigen extern bestehenden
Kapitalbedarfen angegeben werden müssen.
Der Board stimmte zu.
Der Board sieht die vorstehenden Empfehlungen als ein Paket und kam zu der Ansicht, dass die Vorschläge den
dahinter liegenden Absichten gerecht würden.
Insgesamt schlug der Stab vor, jegliche Angabeforderungen hinsichtlich des Kapitals als Ergänzung zu IAS 1 zu
behandeln, nicht als Ergänzung zu den neuen IFRS. Der Board stimmte zu.
Angabe des beizulegenden Zeitwerts von Sicherheiten und anderen Kreditbesicherungen
Bezüglich der Angabe des beizulegenden Zeitwerts von Sicherheiten und anderen Kreditbesicherungen schlug
der Stab dem Board Folgendes vor:
- Die Angabe des beizulegenden Zeitwerts von Sicherheiten, die als Sicherheiten hinterlegt sind, und
von anderen Kreditbesicherungen, wie in ED 7.39(b) gefordert wird, sollte durch die Forderung ersetzt
werden, nach Klassen von Finanzinstrumenten mit Kreditrisiken geordnet anzugeben, wie hoch der Risikobetrag
von Kreditrisiken zum Bilanzstichtag ist, wenn man alle Sicherheiten und anderen Kreditbesicherungen
berücksichtigt. Sind solche Angaben undurchführbar, ist das Unternehmen zu einer entsprechenden Angabe
verpflichtet.
Der Board stimmte zu.
- Es muss deutlich gemacht werden, dass 'anderen Kreditbesicherungen' Rahmenaufrechnungsvereinbarungen
einschließen.
Der Board stimmte zu aber bat den Stab, den Wortteil 'Rahmen-' wegzulassen und sich auf
'Aufrechnungsvereinbarungen' zu beziehen.
- Die 'Undurchführbarkeits'-Ausnahme sollte beibehalten werden. Wenn also ein Unternehmen mit
Kreditrisiko behaftete Finanzinstrumente im Bestand hat, bei denen das Risiko durch Sicherheiten
gemindert wird, deren beizulegender Zeitwert in der Praxis nicht bestimmbar ist, dann hat das Unternehmen
den Höchstbetrag des Kreditrisikos ohne Berücksichtigung des als Sicherheit hinterlegten Pfandes anzugeben.
Die als Pfand hinterlegten Sicherheiten sind zu beschreiben und die Angabe ist zu machen, dass die
Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes undurchführbar ist.
Es wurden Bedenken angemeldet bezüglich des Begriffes 'Undurchführbarkeit', und der Board widmete sich
dem in ausführlicher Diskussion.
Die Vorschläge zur Ergänzung des Absatzes 39 des Entwurfs, die unten aufgeführt sind (Kreditrisiko), wurden vom
Board mit der Ausnahme von 39(a) zurückgewiesen. In 39(a) sei allerdings der Wortteil 'Rahmen-' wegzulassen, so dass
sich der Bezug auf 'Aufrechnungsvereinbarungen' ergebe:
| Ausfallrisiko
39. Ein Unternehmen hat für jede Klasse von Finanzinstrumenten folgende Angaben zu machen:
a. den Betrag, der das maximale Ausfallrisiko, dem das Unternehmen zum Abschlussstichtag ausgesetzt ist,
am besten darstellt, wobei gehaltene Sicherheiten oder andere Kreditbesicherungen nicht berücksichtigt werden
(z.B. Aufrechnungsvereinbarungen);
b. im Hinblick auf den unter (a.) angegebenen Betrag eine Beschreibung des als Sicherheit gehaltenen
Sicherungsgegenstands und anderer Kreditbesicherungen;
c. den Betrag, der am besten den Höchstbetrag von Kreditrisiken zum Bilanzstichtag beschreibt, unter
Berücksichtigung jedweder Sicherheiten oder anderer Kreditbesicherungen, wenn eine solche Angabe nicht
undurchführbar ist, in welchem Fall das Unternehmen dies anzugeben hat; und
d. Informationen über die Werthaltigkeit der finanziellen Vermögenswerte, die weder überfällig noch
wertgemindert sind.
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Angaben zum Wertberichtigungskonto
Der Stab schlug vor, dass der Board die Forderung nach Angabe von Berichtigungen bei Änderungen auf dem
Wertberichtigungskonto beibehält und sie nicht auf die Angabe von äquivalenten Informationen ausdehnt, wenn kein
Wertberichtigungskonto existiert.
Der Board stellte klar, dass IAS 39 ein Wertberichtigungskonto wegen der Gesamtwertigkeitsprüfung fordert und dass
jedwede Forderung in dieser Richtung für alle Unternehmen gelten sollte und nicht nur für Finanzinstitute. Bezüglich
einer Situation, in der kein Wertberichtigungskonto verwendet wird, schienen die Mitglieder des Boards die Angabe von
Informationen ähnlich derer zu unterstützen, wie in einer Situation gemacht würden, in der ein Wertberichtigungskonto
verwendet wird, weil dies wichtige Informationen hinsichtlich von Verlusten biete.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als
offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.
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